ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 440

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
29. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

145. Plenartagung des AdR — Hybrid-Sitzung, Videokonferenz über Interactio, 30.6.2021-1.7.2021

2021/C 440/01

Entschließung zu den Vorschlägen des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2022

1

2021/C 440/02

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine Vision für Europa: Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

6

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

145. Plenartagung des AdR — Hybrid-Sitzung, Videokonferenz über Interactio, 30.6.2021-1.7.2021

2021/C 440/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität

11

2021/C 440/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum

19

2021/C 440/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 im Hinblick auf die COP 26

25

2021/C 440/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Aktionsplan für Demokratie

31

2021/C 440/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele bis 2030

36

2021/C 440/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel

42

2021/C 440/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU

49

2021/C 440/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Zukunft der Regionalflughäfen — Herausforderungen und Chancen

51

2021/C 440/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Zukunftsplan für Pflegekräfte und Betreuung — Lokale und regionale Chancen für eine europäische Herausforderung

56

2021/C 440/12

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft

62


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

145. Plenartagung des AdR — Hybrid-Sitzung, Videokonferenz über Interactio, 30.6.2021-1.7.2021

2021/C 440/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Gesetz über digitale Dienste und Gesetz über digitale Märkte

67

2021/C 440/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen

99

2021/C 440/15

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Überarbeitung der Verordnung über die transeuropäische Energieinfrastruktur mit Blick auf den ökologischen und digitalen Wandel

105


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Ausschuss der Regionen

145. Plenartagung des AdR — Hybrid-Sitzung, Videokonferenz über Interactio, 30.6.2021-1.7.2021

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/1


Entschließung zu den Vorschlägen des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2022

(2021/C 440/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN —

unter Hinweis auf

das Protokoll über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission vom Februar 2012,

seine Entschließung zu den Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen 2020–2025 (1),

die Beiträge der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen, die im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit AdR-CALRE übermittelt wurden,

Wiederaufbau und Zusammenhalt

1.

fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Umsetzung des Aufbauinstruments NextGenerationEU im Jahr 2022 eine wesentliche Priorität ihres Arbeitsprogramms sein wird, auf, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne eingebunden werden, da dies entscheidend für die Umsetzung der Ziele der Aufbau- und Resilienzfazilität, eine bessere Abstimmung mit den kohäsionspolitischen Programmen und den von den Regionen entwickelten Strategien für intelligente Spezialisierung sowie die Verhinderung möglicherweise niedriger Ausschöpfungsraten ist; betont zudem, dass die Gebietskörperschaften in das Europäische Semester eingebunden werden müssen, da die meisten länderspezifischen Empfehlungen eine lokale und regionale Dimension haben;

2.

fordert die Kommission erneut auf, die Nachhaltigkeitsziele bei der Reform des Europäischen Semesters zu berücksichtigen, sie im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu erfassen und auf dieser Grundlage in den nächsten Zyklus zu integrieren, angefangen beim Jahreswachstumsbericht; erwartet auch, dass eine europäische Multi-Stakeholder-Plattform für die Nachhaltigkeitsziele eingesetzt wird, die die Kommission in Bezug auf die rasche Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele unterstützt und berät;

3.

fordert die Europäische Kommission auf, einen Vorschlag zur Verlängerung der geltenden außerordentlichen Flexibilität im Rahmen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bis Ende 2022 vorzulegen, etwa die Möglichkeit einer EU-Kofinanzierung in Höhe von 100 %, und eine vorübergehende Anhebung des Höchstbetrags für staatliche De-minimis-Beihilfen in Erwägung zu ziehen, um weiterhin nachhaltige Investitionen für diesen Zeitraum fördern zu können;

4.

fordert die Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der rechtsverbindliche Fahrplan zur Einführung neuer Eigenmittel im Laufe des aktuellen MFR vollständig umgesetzt werden kann, einschließlich durch die rechtzeitige Vorlage von Legislativvorschlägen;

5.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Wiederaufnahme der Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vor allem mit Blick auf die öffentlichen Investitionen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen die reale Situation und die Bedürfnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen, ebenso wie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Verschuldung und Defizite;

6.

fordert die Europäische Kommission auf, bei der Überprüfung der EU-Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf diese Regionen die nachhaltige Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt zu stellen; verpflichtet sich, sich gemäß seiner Empfehlungen an der Gestaltung und Umsetzung dieser Strategie zu beteiligen;

7.

fordert die Kommission auf, in all ihre Politikbereiche demografische Erwägungen einzubeziehen und Finanzinstrumente für Maßnahmen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen in den Regionen vorzusehen, in denen die Folgen des demografischen Wandels besonders stark zu spüren sind;

Umwelt und Nachhaltigkeit

8.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen ihres Null-Schadstoff-Aktionsplans gemeinsam mit dem AdR eine Null-Schadstoff-Überwachung sowie später ein Scoreboard für die Umweltleistung der EU-Regionen einzurichten; bietet seine Mitwirkung bei der Überwachung der Fortschritte und der Auswirkungen aller Maßnahmen des Grünen Deals an, einschließlich der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen und des grünen Wiederaufbaus auf regionaler Ebene; fordert, sofern 2022 zum Europäischen Jahr für grünere Städte ausgerufen wird, in die Organisation des Jahres eingebunden zu werden; fordert auch, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen des Grünen Deals die Besonderheiten des ländlichen Raums, insbesondere der am dünnsten besiedelten Gebiete, berücksichtigt werden;

9.

fordert die Kommission auf, ein Meeresgesetz in den europäischen Grünen Deal aufzunehmen, als übergreifende Strategie mit messbaren Zielen und Fristen für den Schutz der Meeresumwelt, die Verringerung der Verschmutzung und die Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, wobei kleine Fischereiunternehmen zu schützen und zu unterstützen sind;

10.

schlägt vor, dass die Kommission ergänzend zum Konzept des wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und digitalen Zusammenhalts das Konzept des Zusammenhalts in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz als Schlüsselelement für den Wiederaufbau in Europa und der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung, die UN-Agenda 2030, die Nachhaltigkeitsziele und das Ziel der CO2-Neutralität einführt;

11.

schließt sich der Forderung des Europäischen Parlaments an die Kommission an, bis Ende 2022 ein rechtsverbindliches Gesetz für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorzulegen, das von einem Überwachungsmechanismus mit Indikatoren begleitet wird und an dem die Gebietskörperschaften förmlich beteiligt sind;

12.

fordert die Kommission auf, die Verordnung über das Governance-System für die Energieunion zu überarbeiten, mit dem Ziel, sie bereit für die Umsetzung des Grünen Deals zu machen, die subnationalen Beiträge besser in die nationalen Pläne einzubinden und die nationalen Energie- und Klimapläne mit den nationalen Plänen zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 und dem Rahmen der Nachhaltigkeitsziele abzustimmen; schlägt einen Rahmen für die offizielle Berücksichtigung subnationaler Maßnahmen in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und der sich daraus ergebenden Klimagovernance der EU vor;

13.

erwartet, dass die Kommission damit beginnt, die geschlechtsspezifische Dimension in ihren politischen Verfahren durchgehend zu berücksichtigen: beim Grünen Deal, in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen im Rahmen der EU-Struktur- und Investitionsfonds, insbesondere indem gemäß Ziffer 16 Buchstabe f der Interinstitutionellen Vereinbarung bis 1. Januar 2023 eine Methode zur Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der EU-Programme eingeführt wird;

14.

fordert die Kommission auf, einen strukturierten Dialog mit den Gebietskörperschaften über die Gestaltung und Umsetzung des „Fit-für-55“-Legislativpakets einzuleiten;

15.

unterstützt die Ziele, die im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ formuliert wurden, die jedoch noch in Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik überführt werden müssen; fordert die Kommission auch auf, Regelungen für eine gerechte Nährwertkennzeichnung sowie eine Etikettierung im Hinblick auf den Ursprung und die Herstellungsverfahren bei tierischen Produkten vorzulegen;

16.

fordert die Europäische Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die europäische Agenda für den ländlichen Raum in allen Politikbereichen umgesetzt wird und ehrgeizige und konkrete politische Ziele umfasst, die die innovative Dynamik der ländlichen Gebiete stärken, für eine intelligente interregionale Zusammenarbeit sorgen und die Bürgerinnen und Bürger motivieren, sich für lokale Entwicklungsstrategien zu engagieren;

Digitaler Wandel und Industrie

17.

fordert die Kommission auf, den digitalen Zusammenhalt als zusätzliche Dimension in das Konzept des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts aufzunehmen und so einer „doppelten digitalen Kluft“ in Gestalt fehlender Infrastruktur, fehlenden Zugangs zu elektronischen Geräten und mangelnder IT-Kompetenzen zuvorzukommen;

18.

fordert die Kommission auf, die regionalen und lokalen Unterschiede und die diesbezüglichen Indikatoren im eGovernment-Benchmarking-Bericht zu berücksichtigen, da die Kluft zwischen Stadt und Land in Bezug auf die Nutzung elektronischer Behördendienste wächst;

19.

fordert die Kommission auf, einen strukturierten Dialog mit den europäischen Städten und Regionen darüber einzuleiten, wie die regionalen industriellen Ökosysteme, Cluster und interregionalen Bündnisse im Verlauf der Umsetzung der Industriestrategie unter Berücksichtigung der Strategien für intelligente Spezialisierung gestärkt werden können, da der ortsbezogene Ansatz in der Mitteilung „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ weitgehend fehlt;

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Mobilität

20.

begrüßt die Zusage der Kommission, ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt vorzulegen, und fordert den Erlass von Rechtsvorschriften mit europäischen Mindeststandards und -verfahren, mit denen auch im Krisenfall offene Binnengrenzen gewährleistet werden;

21.

betont, dass ein strategischer EU-Rahmen nötig ist, der die effiziente Einrichtung und Verwaltung von grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen ermöglicht; fordert außerdem die gesetzgebenden EU-Organe, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die lokalen Gebietskörperschaften auf, Instrumente für eine partizipative grenzübergreifende Demokratie weiterzuentwickeln und zu fördern, die zur Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Integrationsprozess vor Ort beitragen;

22.

bedauert zutiefst, dass die Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten über den vorgeschlagenen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext (ECBM) ergebnislos geblieben sind; fordert einen neuen Vorschlag der Kommission für eine ECBM-Verordnung, da die rechtlichen und administrativen Hindernisse die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Lebensqualität in den Grenzregionen erheblich einschränken;

23.

fordert die Europäische Kommission auf, jetzt konkrete Leitlinien zum neuen Rahmen für Mobilität in der Stadt vorzulegen, mit denen die Mobilität in der Stadt nachhaltiger gestaltet wird und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen reduziert werden;

24.

begrüßt die interinstitutionelle Vereinbarung über die Fazilität „Connecting Europe“; hofft, dass kofinanzierte Projekte zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V) und den transeuropäischen Energieinfrastrukturen (TEN-E) zur Schließung von Verbindungslücken beitragen werden, vor allem in grenzübergreifenden Regionen, und erinnert die Kommission daran, dass für die Kofinanzierung von das Gesamtnetz betreffenden Projekten ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen;

Migration und Sozialschutz

25.

schlägt vor, ein regionales sozialpolitisches Scoreboard zu schaffen, um die sozialen Herausforderungen in der EU in vollem Ausmaß zu erfassen und sicherzustellen, dass die europäische Säule sozialer Rechte auf allen Ebenen umgesetzt wird;

26.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu überwachen und den Austausch bewährter Verfahren diesbezüglich zu erleichtern;

27.

erwartet, dass die Kommission einen ambitionierten Vorschlag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte vorlegt, der den nationalen Arbeitsmarktmodellen und den Entscheidungsbefugnissen der EU gerecht wird;

28.

fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des AdR in die Initiative zur Langzeitpflege einfließen zu lassen, denn sie weist einen engen Zusammenhang zu erheblichen Qualifikationsdefiziten in diesem Bereich sowie zum demografischen Wandel auf — Probleme, die in Regionen mit alternder Bevölkerung besonders akut sind;

29.

verpflichtet sich, eine aktive Rolle im Rahmen der Europäischen Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit zu spielen, die durch einen Vorschlag der Kommission für einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit ergänzt werden sollte;

30.

fordert die Kommission auf, der Stärkung der Erholung und der Resilienz der Kultur- und Kreativwirtschaft nach der COVID-19-Pandemie besondere Aufmerksamkeit zu schenken und auf die prekären Arbeitsbedingungen von Künstlern zu reagieren, indem sie die Mobilität und die gegenseitige Anerkennung erleichtert;

Migration und Integration

31.

fordert die Kommission auf, für Fortschritte bei der Schaffung eines europäischen Rahmens für Migrations- und Asylmanagement im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets zu sorgen; bekräftigt, dass die lokale und regionale Dimension der Migration und Integration berücksichtigt und durch die neue Integrationspartnerschaft zwischen dem AdR und der Kommission unterstützt werden sollte;

Sicherheit

32.

fordert die Kommission auf, den AdR als vollwertigen Partner in das Engagement der EU für resiliente und sichere Städte sowie in die neue Initiative „Städte gegen Radikalisierung und Terrorismus“ einzubeziehen;

Gesundheit, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr

33.

erinnert die Kommission daran, dass die Positionen und Bedürfnisse der Städte und Regionen in der Nähe der Binnengrenzen bei jeder Änderung des Schengen-Rechtsrahmens berücksichtigt werden müssen; fordert, gemäß Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit frühzeitig konsultiert zu werden;

34.

drängt die Europäische Kommission, die Initiative zu ergreifen, um rasch zu einer zufriedenstellenden und dauerhaften Lösung der humanitären Krise im Mittelmeerraum zu gelangen, wobei es gilt, allem voran das Leben der Migranten zu schützen, aber auch die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten; erklärt sich gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einer umfassenden Zusammenarbeit bereit;

35.

fordert die Kommission auf, mutige Vorschläge für die Entwicklung und Herstellung unentbehrlicher Arzneimittel in der EU vorzulegen, um durch eine geringere Abhängigkeit von Drittstaaten die strategische Autonomie der EU zu gewährleisten; erwartet, dass die Kommission auch konkrete und wirksame Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Generika und Biosimilar-Arzneimitteln vorschlägt und den Zugang zu Arzneimitteln auch in Krisenzeiten sicherstellt;

36.

befürwortet eine Überprüfung der Rolle der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gesundheitspolitik vorrangig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und oft auf subnationaler Ebene umgesetzt wird;

37.

erwartet, dass der Inhalt seiner Stellungnahme über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie die Ergebnisse der dritten RegHub-Konsultation in den dritten, 2022 fälligen Bericht über die Anwendung der einschlägigen Richtlinie einfließen werden;

38.

freut sich darauf, einen Beitrag zum Kommissionsvorschlag für einen europäischen Impfkalender und Impfausweis zu leisten, damit sichergestellt ist, dass alle Europäerinnen und Europäer unabhängig von ihrem Wohnort das Recht auf Schutz durch eine Impfung und einen entsprechenden Nachweis über die Impfung haben;

39.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiter an der Formulierung und Entwicklung der Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes als unverbindliche Ziele zur Förderung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zu arbeiten; betont zugleich, dass dies in Zusammenarbeit nicht nur mit den nationalen Regierungen, sondern auch mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfolgen muss; sieht ferner der vollständigen Umsetzung des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz erwartungsvoll entgegen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Fachwissen im Bereich des Katastrophenmanagements, das auch auf subnationaler Ebene bereitsteht, einzubeziehen; erwartet außerdem einen klaren Plan für langfristiges Engagement und finanzielle Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union und seiner Instrumente wie rescEU und des Europäischen Medizinischen Korps;

40.

bekräftigt seine Forderung nach einer neuen Strategie für den europäischen Fremdenverkehr und fordert die Kommission auf, eine europäische Tourismusagenda 2030/2050 vorzulegen, einschließlich eines ersten Entwurfs vor Ende der ersten Halbjahrs 2022, um den grünen und den digitalen Wandel im Ökosystem des europäischen Tourismus zu unterstützen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und im Zusammenhang mit dieser Branche den Wiederaufschwung der Beschäftigung auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern;

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

41.

bedauert, dass das am 24. Dezember 2020 unterzeichnete Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine konkrete bzw. strukturierte Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorsieht; wird jedoch insbesondere durch die politische Arbeit der Kontaktgruppe AdR-Vereinigtes Königreich Wege ausloten, wie die Kontinuität unserer Zusammenarbeit mit den dezentralen Verwaltungen und nachgeordneten Gebietskörperschaften des Vereinigten Königreichs sichergestellt werden kann; fordert die Kommission auch auf, die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Reserve für die Anpassung an den Brexit eng zu überwachen;

42.

fordert eine nachhaltige und strukturierte Unterstützung der Peer-to-peer-Zusammenarbeit zwischen den lokalen Gebietskörperschaften auf dem Westbalkan und in den EU-Mitgliedstaaten durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem AdR und insbesondere durch seine Gemischten Beratenden Ausschüsse mit Montenegro, Nordmazedonien und Serbien sowie die Arbeitsgruppe Westbalkan;

43.

begrüßt die Entscheidung über die Einrichtung der Akademie der Östlichen Partnerschaft für öffentliche Verwaltung sowie das stärkere Gewicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Maßnahmen, Strategien und Leitinitiativen der östlichen Partnerschaft;

44.

fordert alle EU-Institutionen auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft als wichtige Partner für nachhaltige Entwicklung und Planung zu betrachten und so neue Impulse für Reformen in Richtung Dezentralisierung zu setzen;

45.

fordert die Kommission auf, den Beitrag, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Schaffung von Frieden und Wohlstand in Drittstaaten leisten können, anzuerkennen, etwa mit der Initiative von Nikosia, einem konkreten Beispiel für die Peer-to-peer-Zusammenarbeit, die zum Aufbau von Vertrauen und der Aufrechterhaltung des internen Dialogs zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beiträgt;

Subsidiarität und Zukunft Europas

46.

fordert die Kommission erneut auf, ihre Arbeit und die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas und darüber hinaus auszubauen und die passenden Instrumente bereitzustellen, um den Empfehlungen der Konferenz nachzukommen; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen ihren Vertretungen in den Mitgliedstaaten und dem AdR in Bezug auf die Organisation lokaler Dialoge jenseits der Hauptstädte zu vertiefen;

47.

fordert die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu den legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen des Aktionsplans für Demokratie in Europa zu ergreifen und dabei die regionalen und lokalen Wahlen sowie lokale Medien zu berücksichtigen und gegen Desinformation auf regionaler und lokaler Ebene vorzugehen;

48.

bekennt sich weiterhin zur Umsetzung der Empfehlungen der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ sowie zum Konzept der aktiven Subsidiarität; fordert die systematische Anwendung des Subsidiaritätsbewertungsrasters;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Organen und Einrichtungen der EU und den EU-Ratsvorsitzen zu übermitteln.

Brüssel, den 30. Juni 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  COR-2020-01392-00-00-RES-TRA.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/6


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine Vision für Europa: Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(2021/C 440/02)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist fest davon überzeugt, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit als wesentliches Element des Projekts Europa und der Unionspolitik einen hohen Mehrwert mit sich bringt. Denn sie zielt darauf ab, den territorialen Zusammenhalt sowie die Verbindungen, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Gebieten und Bürgerinnen und Bürgern über Land- und Seegrenzen hinweg zu stärken;

2.

ist über den größten Rückschritt der letzten Jahrzehnte besorgt, der infolge der COVID-19-Pandemie bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu verzeichnen war; ruft vor dem Hintergrund der Debatte über die Zukunft Europas die Europäische Union dazu auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wieder ganz oben auf die politische Agenda der EU zu setzen und dadurch dazu beizutragen, dass sie zur Erholung von der Krise beiträgt;

3.

schlägt nach öffentlichen Konsultationen des AdR zur Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und nach Konsultation der Mitglieder der Europäischen grenzübergreifenden Bürgerallianz folgende Perspektive für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den kommenden Jahren vor:

Notfalldienste, Gesundheitsversorgung und künftige Krisen

4.

fordert die Europäische Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufrechterhaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen und des Lebens in Grenzregionen im Falle einer EU-weiten oder regionalen Krise vorzulegen. In diesem Vorschlag sollte vorgesehen werden, dass die EU-Binnengrenzen offen bleiben, damit der freie Personenverkehr, die Erbringung grenzüberschreitender öffentlicher Dienstleistungen sowie ein uneingeschränktes und reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und des Schengen-Raums gewährleistet werden;

5.

hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten stets rechtzeitig die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultieren sollten, bevor sie Grenzschließungen oder jegliche Art von Maßnahmen mit potenziellen Auswirkungen auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger in Betracht ziehen; darüber hinaus müssen diese Maßnahmen stets im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen und dürfen nicht über das für die Erreichung der rechtmäßig und auf transparente Weise festgelegten politischen Ziele erforderliche Maß hinausgehen;

6.

unterstreicht, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger möglichst raschen Zugang zu Notfall- und Gesundheitsdiensten haben müssen; lädt die Mitgliedstaaten ein, Maßnahmen zu erwägen, die Einsatzfahrzeugen und Personal von Notfall- und Gesundheitsdiensten den freien Grenzübertritt ermöglichen;

7.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten bei Veränderungen der Tätigkeiten der Gesundheits- und Notfalldienste oder bei der Planung oder Umsetzung neuer nationaler, regionaler oder lokaler Gesundheitspläne der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Rechnung tragen; es sollte auch dafür gesorgt werden, dass die EU-Gesundheitspläne im Rahmen des Möglichen und des durch die Notlage Gebotenen umgesetzt und angewandt werden können;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für jede Grenze oder sogar jeden Grenzabschnitt gemeinsame grenzüberschreitende Notfallpläne zu erstellen, um eine bessere Notfallvorsorge und -reaktion zu gewährleisten. Die EU-Grenzregionen, insbesondere die Euroregionen, Arbeitsgemeinschaften, Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und die anderen grenzübergreifenden Strukturen sollten bei der Ausarbeitung solcher Pläne konsultiert werden, und wo zweckdienlich, sollte ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, sie umzusetzen oder mitzuverwalten;

9.

plädiert für eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und den zuständigen regionalen Behörden, insbesondere durch die Einrichtung lokaler oder regionaler grenzüberschreitender Gesundheitsbeobachtungsstellen;

Für stärker integrierte grenzübergreifende Regionen

10.

fordert die Europäische Union auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Entwicklung funktionaler Lebensräume in den Regionen an den EU-Land- und Seeaußengrenzen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, zu fördern und folglich künftig die Finanzierungsmöglichkeiten und Maßnahmen der EU auf diese Gebiete auszurichten;

11.

fordert die Europäische Kommission auf, den grenzüberschreitenden Aspekt bei der Erarbeitung ihrer Politik bereichsübergreifend zu berücksichtigen;

12.

ruft die Europäische Kommission und insbesondere Eurostat sowie die zuständigen nationalen statistischen Ämter auf, systematisch statistische Daten über das Leben in Grenzgebieten zu erheben und grenzüberschreitende Ströme und Interdependenzen in allen relevanten Politikbereichen und im öffentlichen Leben zu erfassen, um konkrete Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung zu gewinnen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Festlegung gemeinsamer Strategien für integrierte Grenzgebiete zu prüfen und zweckgebundene Mittel für die Entwicklung grenzübergreifender Projekte, Raumplanung, Infrastruktur und Wirtschaftsstrategien sowie einen integrierten Arbeitsmarkt vorzusehen. Die Mittel für die Entwicklung und Umsetzung dieser Strategien würden durch INTERREG im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 bereitgestellt;

14.

ist der Auffassung, dass alle Dienststellen der Europäischen Kommission über die Existenz der EVTZ informiert sein sollten; fordert daher die Europäische Kommission auf, sicherzustellen, dass die EVTZ als juristische Personen anerkannt werden und für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Frage kommen;

15.

betont, dass ein weiterer Schutz der Umwelt (Luft-, Boden- und Wasserqualität) und der Gesundheit der Einwohner von Grenzgebieten erforderlich ist, um Umweltverschmutzung und industrielle Risiken auf der anderen Seite der Grenze vorzubeugen;

16.

fordert die Europäische Kommission im Sinne eines reibungslosen Alltags in den Grenzregionen dazu auf, einen Dialog mit den Mitgliedstaaten aufzunehmen, um wirksame Wege zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Rechten von Einzelpersonen und Unternehmen zu ermitteln;

Verbesserung der grenzüberschreitenden Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen

17.

fordert, durch angemessene Finanzierung und strategische Planung bessere grenzüberschreitende und intermodale Verbindungen an Land- und Seegrenzen zu fördern. Instrumente wie die Fazilität „Connecting Europe“ sollten stets spezifische Aufforderungen zur Schließung grenzübergreifender Verbindungslücken umfassen, auch über das TEN-V-Kernnetz hinaus. Mit langfristigen Investitionen über die Europäische Investitionsbank (EIB) und die nationalen Förderbanken und -institute sollten auch grenzüberschreitende Projekte finanziert werden, und die Beseitigung dieser Verkehrsengpässe sollte stärker durch die operationellen INTERREG-Programme finanziert werden;

18.

betont, dass alle Lösungen zur Dekarbonisierung grenzüberschreitender Ströme nachhaltiger gefördert werden sollten, um bis 2030 die Klimaziele und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dazu gehören auch die Entwicklung einer gemeinsamen Tarifpolitik oder gemeinsamer Fahrscheinsysteme, die Harmonisierung der Fahrpläne und die Bereitstellung von Informationen für die Fahrgäste;

19.

betont angesichts der Herausforderungen der Insel-, Berg- und Randgebiete außerdem, wie wichtig Programme für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind, um in den betroffenen Regionen und Meeresbecken für eine territoriale Kontinuität und grenzüberschreitende Mobilität, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen sowie Förderung der Dekarbonisierung des Energiesystems und der Kreislaufwirtschaft zu sorgen;

20.

unterstreicht, dass grenzüberschreitenden Vorhaben für IT-Verbindungen, dem Zugang zu Breitbandnetzen und dem Einsatz von der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit förderlichen Instrumenten der künstlichen Intelligenz größere Aufmerksamkeit und mehr Mittel gewidmet werden sollten, wobei den Bedürfnissen der ländlichen Gebiete in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist;

Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen

21.

betont, dass ein EU-Rechtsrahmen nötig ist, der eine effiziente Einrichtung und Verwaltung grenzüberschreitender öffentlicher Dienstleistungen ermöglicht, die dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger in Grenzregionen gerecht werden. Dabei ist den Bedürfnissen der Bürger in Grenzregionen, die mit demografischen Herausforderungen konfrontiert sind, Rechnung zu tragen. Dank hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen soll verhindert werden, dass diese Regionen unter fortgesetzter Abwanderung leiden. In allen für das Leben in Grenzregionen relevanten Bereichen sollten grenzüberschreitende öffentliche Dienstleistungen für die Einwohner und Unternehmen entwickelt werden;

22.

fordert die EU-Grenzregionen, insbesondere die Euroregionen, Arbeitsgemeinschaften, EVTZ und sonstigen grenzübergreifenden Strukturen auf, proaktiv über Grenzen hinweg nach Synergien, möglichen Ressourceneinsparungen und einander ergänzenden Dienstleistungen zu suchen, um ein attraktives Angebot für Bürger und Touristen auf beiden Seiten der Grenze zu schaffen;

23.

unterstreicht, dass der Zugang zu audiovisuellen Inhalten und deren Verbreitung verbessert werden müssen, indem insbesondere in den Grenzregionen das Geoblocking eingeschränkt wird, was auch sprachlichen Minderheiten zugutekäme;

24.

betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands für in Grenzregionen tätige Unternehmen besonders wichtig ist und verpflichtet sich daher, mit entsprechenden Vorschlägen in Bereichen wie dem öffentlichen Beschaffungswesen und digitalen Vergabeinstrumenten und -verfahren diesem Thema im Rahmen der Plattform „Fit for Future“ Vorrang einzuräumen; betont dabei die Bedeutung der Digitalisierung bei der grenzüberschreitenden Erbringung öffentlicher Dienstleistungen unter Berücksichtigung von drei Schlüsselaspekten: Produktionsstruktur, öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringen, sowie die Bürgerinnen und Bürger selbst;

25.

ersucht die Europäische Kommission, einen Rechtsrahmen zu erarbeiten, der die Annahme von Statuten für Grenzgänger durch die Grenzstaaten erleichtert;

Entwicklung integrierter grenzübergreifender Arbeitsmärkte

26.

hebt hervor, dass in eng vernetzten Grenzregionen eine gemeinsame Entwicklung vonnöten ist, um für Zusammenhalt und nachhaltiges Wachstum zu sorgen. Voraussetzung hierfür sind eine integrierte territoriale Strategie, eine gerechte Verteilung der Einnahmen aus grenzüberschreitender Beschäftigung und eine grenzübergreifende Finanzierung grenzüberschreitender Infrastruktur und öffentlicher Dienstleistungen, die für das Funktionieren der Grenzregion erforderlich sind;

27.

fordert eine bessere Förderung und größere Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Mobilität zum Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Beschäftigung. Diese Art der Mobilität verbessert für den Einzelnen die Beschäftigungsaussichten, trägt zur Weltoffenheit bei und stärkt die Unionsbürgerschaft;

28.

betont, dass die Bildungssysteme, einschließlich der Universitäten und der Erwachsenen- und Berufsbildungseinrichtungen in Grenzregionen, Möglichkeiten bieten sollten, so früh wie möglich im Rahmen des Konzepts des „lebenslangen Lernens“ die Sprachen der Nachbarländer zu erlernen, wobei die Lehrpläne auf die aktuellen und künftigen Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt werden sollten;

Stärkung der grenzübergreifenden Verwaltung

29.

fordert, dass grenzübergreifende Strukturen wie Euroregionen, Arbeitsgemeinschaften oder grenzüberschreitende EVTZ eine wichtigere Rolle bei der Verwaltung von Grenzgebieten erhalten und regelmäßig zu allen Aspekten des Lebens in Grenzregionen konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten Arbeitsmethoden festlegen, um dies sicherzustellen;

Entwicklung einer gemeinsamen Identität über die Grenzen hinweg

30.

hebt hervor, dass es bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nicht nur um die wirtschaftliche Zusammenarbeit geht, sondern auch um das Leben in Grenzregionen und die Entwicklung des Gefühls einer gemeinsamen Identität. Es sollte ein kulturbasierter Ansatz entwickelt werden, der den Reichtum des gemeinsamen materiellen und immateriellen Kulturerbes der grenzübergreifenden Regionen hervorhebt und den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bietet, regelmäßig zu interagieren und soziale Kontakte zu ihren Nachbarn zu pflegen und so gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, dessen Mangel nach wie vor ein wesentliches Hindernis für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit darstellt. In diesem Zusammenhang sind Bürgerprojekte und insbesondere die Verstärkung des interkulturellen Austauschs von herausragender Bedeutung, da dadurch die Zusammenarbeit an der Basis ausgebaut wird, die die Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Auswirkungen auf ihren Alltag am ehesten registrieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Vielfalt der Bevölkerung gewidmet werden, und es sollten Möglichkeiten für einen inklusiven Ansatz ausgelotet werden;

31.

befürwortet die Einführung einer digitalen elektronischen europäischen Karte für grenzüberschreitende Dienstleistungen und weist die beiden gesetzgebenden Organe darauf hin, dass der ursprüngliche Gedanke hinter der elektronischen Dienstleistungskarte die Reduzierung des Verwaltungsaufwands grenzüberschreitend tätiger Dienstleister, insbesondere der KMU, und der daraus resultierenden Kosten ist;

32.

fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Organisation regelmäßiger grenzüberschreitender Kultur-, Bildungs- und Sportveranstaltungen und Festivals zu unterstützen; betont, dass die Freiwilligentätigkeit und die Beteiligung junger Menschen bei grenzübergreifenden und europäischen Kooperationsinitiativen weiterentwickelt werden sollten, indem die Initiative für die Freiwilligentätigkeit junger Menschen „INTERREG Volunteer Youth“ (IVY) und das Europäische Solidaritätskorps vollendet werden;

33.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union die Entwicklung universeller automatisierter Übersetzungsgeräte anregen sollte, die in Grenzgebieten besonders nützlich sind;

Bessere Rechtsetzung für stärkere Grenzregionen

34.

unterstreicht, dass die Europäische Union zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen und Verträge abgeschlossen hat, die das Leben der in den Grenzregionen lebenden Bürgerinnen und Bürger erheblich verbessern könnten, deren Umsetzung und Kontrolle jedoch unzureichend sind; fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und die Kontrollkapazitäten auszubauen, um für eine ordnungsgemäße Umsetzung auf allen Ebenen zu sorgen;

35.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein Instrument für die koordinierte Umsetzung von EU-Richtlinien vorzuschlagen, damit keine neuen rechtlichen Hindernisse an den Grenzen entstehen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grenzüberschreitende territoriale Folgenabschätzungen zu allen einschlägigen Legislativvorschlägen mit potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen durchzuführen, um die Entstehung neuer Hindernisse in den Grenzregionen zu vermeiden;

37.

ruft die Kommission auf, Überarbeitungen oder Klarstellungen des Schengener Übereinkommens vorzuschlagen, insbesondere der Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten Grenzschließungen oder die Einführung zusätzlicher Verwaltungsanforderungen für den Grenzübertritt ermöglichen;

38.

bedauert zutiefst, dass die Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten über den vorgeschlagenen europäischen grenzübergreifenden Mechanismus (ECBM) gescheitert sind, denn der Vorschlag hätte erhebliche Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit sich gebracht. Da die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Lebensqualität in den Grenzregionen stark durch grenzübergreifende rechtliche und administrative Hindernisse eingeschränkt werden, fordert der AdR eine neue Initiative der Kommission zur Überarbeitung der ECBM-Verordnung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zuvor aufgeworfenen Fragen. Der AdR ist bereit, die mit der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und allen anderen Interessenträgern im Vorfeld dieses neuen Verordnungsvorschlags geführten Diskussionen zu organisieren;

39.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Euroregionen als Schlüsselinstrument für die europäische Integration und Kohäsion anzuerkennen, da sie eine euroregionale Identität schaffen, gemeinsame Strategien verabschieden, sich um die Beseitigung von durch den grenzüberschreitenden Kontext bedingte Kosten und um bürgernahe Zusammenarbeit bemühen; fordert daher, die Rolle der Euroregionen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch ihre stärkere finanzielle Unterstützung zu fördern und zu stärken;

Verbesserung der europäischen territorialen Zusammenarbeit

40.

fordert die Europäische Union auf, den mehrjährigen Finanzrahmen im Zuge seiner Halbzeitüberprüfung so zu überarbeiten, dass erheblich mehr Mittel für die INTERREG-Programme und die Europäische territoriale Zusammenarbeit bereitgestellt werden;

41.

fordert weiterhin eine deutliche Vereinfachung der INTERREG-Projekte und betont, dass sie flexibel genug sein sollten, um den tatsächlichen Bedürfnissen der Grenzgebiete Rechnung zu tragen; ruft die für die INTERREG-Programme zuständigen Programmverwaltungsbehörden auf, weiterhin Überregulierung zu vermeiden. Von überflüssigen Verwaltungsverfahren und zu häufigen Kontrollen und Prüfungen sollte abgesehen werden, da für viele lokale und regionale Gebietskörperschaften und andere Einrichtungen grenzüberschreitende Projekte aufgrund des derzeitigen Verwaltungsaufwands nicht durchführbar oder nicht wünschenswert sind;

42.

fordert, dass alle für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten geografischen Gebiete für die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch im Zeitraum 2021-2027 beibehalten werden und keine im Rahmen der verschiedenen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähigen Gebiete ungerechtfertigterweise verschwinden;

43.

fordert die Bereitstellung von mehr Mitteln für Bürgerprojekte, People-to-People-Projekte (P2P) oder Mikroprojekte, die über regelmäßige Ausschreibungen oder die Einrichtung eines „Kleinprojektfonds“ verwaltet werden können, in den Grenzregionen durch die EU-Grenzregionen und im Rahmen der INTERREG-Programme, um mehr Möglichkeiten für Begegnungen und vertrauensbildende Maßnahmen zu schaffen; empfiehlt außerdem eine engere Verknüpfung zwischen der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit;

44.

betont, wie wichtig Synergien und Komplementaritäten zwischen Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und europäischen Finanzierungsprogrammen im Rahmen der direkten, indirekten und insbesondere geteilten Mittelverwaltung sind;

45.

weist darauf hin, dass die Union im Rahmen der INTERREG-Programme die Weiterbildung von in Grenzregionen auf der Grundlage der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit tätigen Beamten finanzieren sowie Sprachlernprogramme und Erasmus-ähnliche Austauschprogramme für Beamte in Grenzregionen anbieten sollte, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu stärken;

46.

unterstreicht das Engagement des AdR, bei der Umsetzung der in dieser Entschließung dargelegten Vorschläge mit den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen und den einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten;

47.

betont, dass mit den in dieser Entschließung unterbreiteten Vorschlägen ein Beitrag zu den auf der Konferenz zur Zukunft Europas geführten Diskussionen geleistet werden soll; fordert in diesem Zusammenhang die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Grenzregionen auf, grenzüberschreitende Bürgerdialoge zu organisieren und ständige Konsultationsmechanismen einzurichten, über die die Bürgerinnen und Bürger Beiträge zur Konferenz zur Zukunft Europas beisteuern könnten;

Die externe Dimension der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

48.

verweist auf die wichtige Rolle, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und permanente grenzübergreifende Strukturen wie Euroregionen, Arbeitsgemeinschaften oder EVTZ für eine nachhaltige Entwicklung über die Außengrenzen hinweg, eine engere Zusammenarbeit der EU mit den Nachbarländern, die Unterstützung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, eine größerer Sicherheit und eine bessere soziale und wirtschaftliche Entwicklung spielen können. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den EU-Außengrenzen (Land- und Seegrenzen) sollten zum Nutzen beider Seiten enger mit ihren Nachbarn in Drittstaaten zusammenarbeiten, indem sie eine gemeinsame Infrastruktur aufbauen, die soziale und wirtschaftliche Zusammenarbeit stärken und den kulturellen Austausch intensivieren. Gleichzeitig sollten sie die Einrichtung gemeinsamer Dienste ermöglichen, was den Bürgerinnen und Bürgern des betreffenden Grenzgebiets zugutekommen würde;

49.

fordert, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden als Schlüsselelement bei der langfristigen Bewältigung humanitärer Krisen in Europa und seiner Nachbarschaft in Erwägung gezogen wird;

50.

hebt die Schlüsselrolle hervor, die dem grenzübergreifenden Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland PEACE im Friedensprozess zukommt, und bedauert die Entscheidung der britischen Regierung, sich aus anderen Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit zurückzuziehen. Die Förderung künftiger Projekte und Strukturen auf der Grundlage der erfolgreichen Arbeiten im Rahmen der INTERREG-Programme für den Nordseeraum ist nach Ansicht des AdR ein wichtiger Schritt für die Aufrechterhaltung enger Beziehungen zu den Städten und Regionen des Vereinigten Königreichs — auch ohne eine formelle Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU;

51.

erinnert daran, dass sich die Außengrenzen der EU aufgrund der europäischen Gebiete in äußerster Randlage bis in die Karibik, in den Indischen Ozean und an die westafrikanische Küste erstrecken. Dabei handelt es sich um Regionen, die sehr stark Risiken und Notsituationen u. a. im Zusammenhang mit Migrationsbewegungen, illegalem Handel, Naturkatastrophen oder Gesundheitskrisen ausgesetzt sind. Im Gegensatz zu anderen benachbarten Außengrenzen hat die EU für diese Regionen keine gemeinsamen Strategien entwickelt; fordert die EU auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und für alle diese Regionen Aktionspläne auszuarbeiten, indem sie die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern stärkt und das strategische Potenzial der dortigen europäischen Gebiete in äußerster Randlage ausschöpft.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

145. Plenartagung des AdR — Hybrid-Sitzung, Videokonferenz über Interactio, 30.6.2021-1.7.2021

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/11


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität

(2021/C 440/03)

Berichterstatter:

Robert VAN ASTEN (NL/Renew Europe)

Beigeordneter der Gemeinde Den Haag

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen

COM(2020) 789 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität. Mit dieser Mitteilung verknüpft die Europäische Kommission die Nachhaltigkeitsagenda des europäischen Grünen Deals mit der Digitalen Agenda und der Rolle der Mobilität im Rahmen der Erholung von der Corona-Krise;

2.

angesichts der Tatsache, dass Mobilität Menschen, Städte und Regionen verbindet und eine Voraussetzung für eine gut funktionierende Wirtschaft ist, auf sie jedoch auch ein Viertel aller CO2-Emissionen in Europa entfällt, unterstützt der AdR daher den umfassenden Ansatz der Europäischen Kommission, um die Mobilität nachhaltiger zu gestalten, den Zugang zu nachhaltigen Alternativen zu verbessern und die richtigen (preislichen) Anreize zu setzen;

3.

weist jedoch darauf hin, dass eine nachhaltige Mobilität im Zusammenhang mit den damit verbundenen Herausforderungen wie Erreichbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Straßenverkehrssicherheit, Gesundheit, Raumplanung, tatsächliche Alternativen zum Individualverkehr und demografischer Wandel gesehen werden muss. Die Strategie enthält keine konkreten Maßnahmen, die hier eine gegenseitige Verstärkung ermöglichen würden;

4.

hält fest, dass die Mobilität in den Städten und Regionen das Bindeglied zwischen den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Arbeit, Lernen, Einkaufsmöglichkeiten und Freizeit ist. Die Mobilitätswende vollzieht sich hauptsächlich auf regionaler und lokaler Ebene. Bei der nachhaltigeren Gestaltung der Mobilität sollten das Wissen und die Erfahrungen der Städte und Regionen stärker einfließen. Der Übergang zu nachhaltiger und intelligenter Mobilität erfordert im Einklang mit dem Grundsatz der aktiven Subsidiarität gemeinsames Handeln, an dem alle Regierungs- und Verwaltungsebenen beteiligt sind (Multi-Level-Governance);

5.

weist darauf hin, dass es dabei nicht nur darum geht, den Verkehr nachhaltiger zu gestalten (hin zu emissionsfreien Fahrzeugen), sondern vielmehr darum, die zurückgelegten Strecken und das Verkehrsaufkommen, wo es möglich ist, zu verringern, die Nutzung von Verkehrsträgern zu verändern (und entsprechend mehr nachhaltigere Formen wie Fußverkehr, Radfahren und Bus und Bahn zu nutzen) und Verkehrsträger zu teilen (u. a. durch die intelligente, digital unterstützte Bündelung von Fahrtbedürfnissen (RidePooling) auch in ländlichen Räumen);

6.

hält fest, dass die Mobilitätswende nutzerorientierte Verhaltensänderungen erfordert. Der sozialen Innovation muss mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, da die Städte und Regionen die aktive Mobilität durch wirksame systematische Anreize fördern können, wie etwa durch die staatliche Förderung des Radfahrens, die Anlage von Fahrradabstellplätzen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung von Rad- und Gehwegen ebenso wie durch alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit für alle;

7.

bedauert, dass die Strategie keine Vision einer umfassenden europäischen Mobilitätspolitik darstellt, in der alle Verkehrsträger zusammengenommen und ausgewogen behandelt werden. In dieser Hinsicht sollte die Kommission anderen nachhaltigen Verkehrsträgern mehr Gewicht beimessen, etwa dem Busverkehr, dem beim Übergang zu einer nachhaltigen, sicheren und zugänglichen Mobilität eine Schlüsselrolle zukommt;

8.

hält den Zeitpunkt für gekommen, dass die EU, ihre Mitgliedstaaten, Regionen und Städte den öffentlichen Raum insbesondere im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gestaltung und Planung ebenso wie der bioklimatischen und energetischen Planung als Gemeingut begreifen. Dies könnte dazu beitragen, dass der öffentliche Raum nicht mehr hauptsächlich für den motorisierten Individualverkehr genutzt wird, sondern dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger dient;

9.

fordert die Mitgliedstaaten, ihre Regionen und Städte auf, ihre Bemühungen deutlich zu verstärken, um den Anteil des Fuß- und Radverkehrs, des öffentlichen Verkehrs sowie weiterer nachhaltiger kollektiver Verkehrsmittel in städtischen, mittleren und ländlichen Gebieten zu erhöhen;

10.

bedauert, dass sich die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag hauptsächlich auf den motorisierten Individualverkehr konzentriert, während dessen Auswirkungen auf Verkehrsstörungen und seine anderen negativen externen Effekte (Lärm, Luftverschmutzung, Unfälle, Klimagase, Trennwirkung etc.) vernachlässigt werden. Dies ist insbesondere in Transitregionen und Städten von Bedeutung. Darüber hinaus nimmt das Verkehrsaufkommen in einigen Mitgliedstaaten zu, da die Menschen aus den Innenstädten ins städtische Umland und in Vororte umziehen;

11.

begrüßt die wichtige Rolle der Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität („Sustainable Urban Mobility Plans“, SUMP). SUMP werden von immer mehr Städten in Europa genutzt, aber auch das Umland der Städte sollte als Daily Urban System (DUS) (1) einbezogen werden. Dieses System kann je nach Stadt oder Region unterschiedlich aussehen und sowohl das stadtnahe als auch das ländliche Umland umfassen;

12.

hebt den entscheidenden Beitrag der Missionen des Programms Horizont Europa hervor, insbesondere der Mission „100 klimaneutrale Städte bis 2030“, um die großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen, die in der EU-Strategie dargelegt und als ganzheitliche Herausforderungen mit zahlreichen anderen Fragen verknüpft sind;

13.

weist darauf hin, dass eine gute Anbindung wichtig ist für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU; vermisst in der Mobilitätsstrategie insbesondere konkrete Initiativen der Europäischen Kommission für ländliche und abgelegene Gebiete sowie Regionen in äußerster Randlage, die auf der wichtigen Rolle von Mobilität in ländlichen Räumen innerhalb von Gebieten mit ausgedünnten Strukturen für die Sicherung der Daseinsvorsorge aufbauen. Etwa zwei Drittel der europäischen Bevölkerung lebt außerhalb von Großstädten. Öffentliche Verkehrsdienste stehen gerade in dünner besiedelten Gebieten, Regionen in äußerster Randlage sowie Insel- und Bergregionen vor großen Herausforderungen. Europäische Mittel und europäische regulatorische Maßnahmen sollten dazu beitragen, die Mobilität der Bürger und Bürgerinnen überall zu verbessern;

14.

verweist darauf, dass Regionen und Städte häufig auch selbst öffentliche Verkehrsdienstleistungen anbieten beziehungsweise in Auftrag geben und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zum Beispiel auch im Bereich des Krankentransports und der regelmäßigen öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Straße festlegen; fordert die Europäische Kommission deshalb auf, die nachhaltige Dimension des Verkehrs bei der Überarbeitung der Auslegungsleitlinien zu der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Landverkehr stärker zu berücksichtigen, um insbesondere den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit zu geben, ihre Anforderungen strenger zu formulieren;

Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG)

15.

weist darauf hin, dass die Städte und Regionen vor unterschiedlichen Herausforderungen stehen. Einige Regionen mit Großstädten sowie Transitregionen haben mit einem hohen Maß an Verkehrsüberlastung, Luftverschmutzung und Umgebungslärm zu kämpfen. In anderen, insbesondere dünner besiedelten Regionen und Randgebieten von Großstädten, ist die fehlende Anbindung ein großes Problem, das die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit erschwert. Und dann sind da noch die Regionen mit einem saisonalen Zustrom, durch den sich ihre Bevölkerung teils verdreifacht. Große Regionen können alle diese Arten von Problemen zugleich aufweisen;

16.

betont unter Anerkennung der EU-Wasserstoffstrategie das Potenzial von aus erneuerbaren Energien gewonnenem Wasserstoff und von ihm abgeleiteten E-Fuels dafür, jene Bereiche des Verkehrs zu dekarbonisieren, bei denen eine Elektrifizierung nicht sinnvoll oder absehbar ist, wie dem Schwerlast-, Schiffs- und Flugverkehr. Auch im öffentlichen Personennahverkehr und für kommunale Spezialfahrzeuge kann grüner Wasserstoff eine sinnvolle Alternative sein (2);

17.

macht darauf aufmerksam, dass Mobilität untrennbar mit der Raumplanung verbunden ist, so etwa mit der Gestaltung und Ansiedlung von Wohn-, Arbeits-, Dienstleistungs- und Kulturstätten, aber auch mit der Anlage von Fuß- und Radwegen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Parkplätzen usw. Entwicklungspläne und die Verteilung der Flächennutzung beeinflussen die für Mobilität erforderlichen Elemente und bestimmen die bei ihrer Schaffung zu beachtenden Kriterien. Wenn sich die EU allein darauf konzentriert, alle vorhandenen Formen der Mobilität nachhaltiger zu gestalten, wird die räumliche Dimension nicht ausreichend berücksichtigt;

18.

weist darauf hin, dass insbesondere die Mobilität in ländlichen Gebieten einer der wesentlichen Aspekte der Raumplanung ist, da sie die Vernetzung zwischen den Dörfern und dem ländlichen Verwaltungszentrum oder Hauptort, wo sich alle Einrichtungen der Daseinsvorsorge befinden, ermöglicht. So haben die betreffenden Bürgerinnen und Bürgern dank der Mobilität im ländlichen Raum aufgrund besonders effizienter, feinmaschig organisierter und weitreichender Verkehrsträger den gleichen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit, soziale Dienste usw.) wie die Menschen im städtischen oder stadtnahen Raum;

19.

empfiehlt, um die Emissionen der auf fossilen Brennstoffen beruhenden Mobilität zu verringern, dass grundlegende Einrichtungen wie Wohnen, Arbeit, Schule, Gesundheitszentren, Handel, Freizeit (3) und Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe jedes Wohngebiets angelegt werden. Gleichzeitig fördern die COVID-19-Pandemie und das digitale Arbeiten eine stärkere Unabhängigkeit des Wohnorts vom Arbeitsort, was langfristig ebenso das Verkehrsaufkommen reduzieren könnte; propagiert daher wo immer möglich und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den europäischen Gemeinden das Konzept der „15-Minuten-Stadt“, in der die Bewohnerinnen und Bewohner alle grundlegenden Bedürfnisse und die meisten Wünsche in einem Umkreis von 15 Minuten Weg erfüllen können. Auch wenn Kraftfahrzeuge ihren Platz in der 15-Minuten-Stadt haben, können sie weder die Größe noch die Form dieser Stadt bestimmen;

20.

weist darauf hin, dass den Sachzwängen der Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen werden muss, in denen Aufbau, Planung und Instandhaltung eines kollektiven Verkehrsnetzes im Dienste der Bevölkerung schwieriger und kostspieliger sind und wo mangels Alternativen das eigene Fahrzeug das wichtigste Verkehrsmittel bleibt;

21.

hält fest, dass Städte und Regionen die aktive Mobilität durch eine geeignete Infrastruktur für Fußgänger, Radfahrer und öffentliche Verkehrsmittel fördern. Dabei sollte auf einfache und sichere Umsteigemöglichkeiten, Möglichkeiten für die Mitnahme von Fahrrädern sowie eine gute und erschwingliche Anbindung für die Bewohner der Randgebiete von Städten und Dorfzentren in stärker ländlich geprägten Gebieten geachtet werden; bedauert diesbezüglich, dass die Strategie keine klare Vision für den öffentlichen Verkehr enthält. Zudem müssen in der vorgeschlagenen Strategie für den unterschiedlichen Mobilitätsbedarf diejenigen Verkehrsträger bereitgestellt werden können, die jeweils am effizientesten und nachhaltigsten sind und am ehesten den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger entsprechen;

22.

hält eine gute Anbindung für wichtig für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU. Sie sorgt für eine Verbindung zwischen allen Regionen und Städten im Binnenmarkt sowie dafür, dass niemand zurückgelassen wird. Dies gilt nicht nur für die großstädtischen Ballungsräume und Wirtschaftszentren, sondern auch für mittelgroße Städte, ländliche Gebiete, Berggebiete, Randgebiete sowie Regionen in äußerster Randlage und Inseln;

Die Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität (SUMP)

23.

weist darauf hin, dass die Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität („Sustainable Urban Mobility Plans“, SUMP) eine zentrale Stellung in der Strategie einnehmen. Dieses freiwillige politische Instrument aus dem Jahr 2013 ist für die Steuerung der städtischen Mobilität und der Verkehrsverbindungen zwischen Städten und ihrem Umland gedacht. Mittlerweile haben 1 000 Städte in Europa einen solchen Mobilitätsplan aufgestellt. In den letzten Jahren hat die EU (4) Leitlinien zu verschiedenen Aspekten, u. a. für Umweltzonen, Radfahren und die geteilte Mobilität (Shared Mobility), Förderung der Elektromobilität sowie bioklimatische Planung öffentlicher Freiflächen, veröffentlicht;

24.

macht darauf aufmerksam, dass es in einigen Mitgliedstaaten regionale Mobilitätspläne gibt, die das Ausmaß der Herausforderungen besser widerspiegeln und dem regionalen Daily Urban System entsprechen. Derzeit wird mit funktionalen städtischen Gebieten gearbeitet, die aktuelle Eurostat-Definition spiegelt aber die strukturellen und funktionellen Gegebenheiten polyzentrischer Regionen mit Verkehrsströmen zwischen ihnen nicht angemessen wider. Regionale Pläne für nachhaltige Mobilität sollten auch ein Instrument sein, um den Verkehr in den am stärksten entvölkerten ländlichen Gebieten effizient und nachhaltig zu gewährleisten;

25.

meint, dass die Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität so flexibel sein sollten, dass sie der Vielfalt der Städte und Regionen und dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werden. Die Entwicklung solcher Pläne und die Umsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen sollten finanziell unterstützt werden, damit die LRG durch die Umsetzung neuer politischer Konzepte und die Erprobung von Verhaltensänderungen Erfahrungen sammeln und voneinander lernen können;

26.

hält es für erforderlich, die Bedeutung ländlicher und abgelegener Gebiete sowie von Regionen in äußerster Randlage, Insel- und Berggebieten in den Plänen für nachhaltige Mobilität zu berücksichtigen, um eine gute Anbindung und Zugänglichkeit zu gewährleisten. Dies erfordert die Entwicklung von Mobilitätsmodellen, die auf effizienten und nachhaltigen Systemen wie dem Bedarfsverkehr beruhen. Diese Pläne sollten auch die Orte auf dem Land umfassen, die von dem städtischen Drehkreuz als Zentrum abhängig sind, um den Zugang zu zersiedelten, abgelegenen und schwer erreichbaren Gebieten zu gewährleisten;

Finanzinstrumente

27.

betont, dass der öffentliche Verkehr der Eckpfeiler der Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität bleiben muss, in die auch der Schulverkehr aufgenommen werden sollte, um die Zahl der Fahrzeuge auf den Straßen und negative externe Effekte zu verringern; fordert die Kommission auf, diese Form der Beförderung als das Rückgrat nachhaltiger Mobilität im neuen Rahmen für die städtische Mobilität anzuerkennen und eine ausreichende Unterstützung für deren Ausbau sicherzustellen;

28.

macht darauf aufmerksam, dass viele der für die Mobilitätswende notwendigen Investitionen in den kommenden Jahren aus eigenen nationalen, regionalen und lokalen Mitteln gestemmt werden müssen. Daher muss die EU im Stabilitäts- und Wachstumspakt und in den Vorschriften für staatliche Beihilfen Raum für Investitionen zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Verkehrs und zur Verwirklichung des Ziels des europäischen Grünen Deals lassen;

29.

weist allerdings darauf hin, dass zusätzliche EU-Mittel für Investitionen in lebenswerte Städte und Regionen, insbesondere zur Umsetzung der in den SUMP enthaltenen Maßnahmen, gebraucht werden. Dabei geht es um einen besseren öffentlichen Verkehr, Geh- und Radwegenetze und den Bau einer guten Infrastruktur, z B. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge, geteilte Verkehrsmittel und intelligente Anwendungen. Für Regionen, die weniger entwickelt sind bzw. über begrenzte finanzielle Möglichkeiten verfügen, sollten Mittel für Erstinvestitionen und die langfristigen Betriebskosten der Verkehrsdienste zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der hohen Anforderungen bei der Verwendung der EU-Fördermittel und der vielschichtigen Haushaltsstruktur in den Mitgliedsstaaten ist der Zugang zu den Mitteln im Vergleich zu anderen Fördermöglichkeiten für lokale und regionale Gebietskörperschaften mitunter erschwert.

Regionen mit einer starken wirtschaftlichen Ausrichtung auf die Auto- und Zulieferindustrie sind durch die Umstrukturierung des Sektors stark gefordert. Die Produktion von Elektro- und Hybridfahrzeugen ist in der gesamten Wertschöpfungskette, von der Produktion bis zu den Service-Werkstätten, deutlich weniger arbeitsintensiv. Neue Technologien erfordern völlig andere Qualifikationen. Regionen, in denen die Automobilindustrie einen erheblichen Anteil an der Wirtschaftsleistung und der Beschäftigung hat, müssen die notwendige zusätzliche Unterstützung aus europäischen Fonds erhalten, um die Risiken zu minimieren und die negativen Auswirkungen auszugleichen, die der technologische Wandel, den die EU von diesem Wirtschaftszweig fordert, auf ihre Wirtschaft und ihr Beschäftigungsniveau haben kann;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihren Willen bekundet, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv zu unterstützen, doch fehlt in ihrer Strategie ein integrierter Ansatz. Unterstützung der LRG durch bessere Informationen, zentrale Anlaufstellen, technische Hilfe bei der Beantragung von Finanzhilfen oder Beratung für den Austausch von Erfahrungen und ihre Anpassung an die regionalen Gegebenheiten wären hilfreich;

31.

hält fest, dass die LRG Mittel aus dem Kohäsionsfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Aufbaufonds für die Mobilitätswende in Anspruch nehmen können; gibt diesbezüglich jedoch zu bedenken, dass diese Mittel bei weitem nicht ausreichen, damit die LRG ihren Aufgaben bei der nachhaltigen Gestaltung der Mobilität nachkommen können, und fordert daher, dass ein Mindestanteil dieser Mittel entsprechend der von ihnen übernommenen Verantwortung für sie reserviert wird;

32.

bedauert ferner, dass selbst wenn die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und die EFRE-Verordnung, über die im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union abgestimmt wurde, kohäsionspolitische Investitionen in die Mobilitätswende ermöglichen, diese Investitionen bei den Verhandlungen über die operationellen Programme des EFRE bisweilen von den Dienststellen der Europäischen Kommission blockiert werden;

33.

weist darauf hin, dass auch über Interreg Mittel für lokale Investitionen abgerufen werden können. Die Bedeutung dieses Programms für die LRG besteht darin, dass sie neben Investitionen voneinander lernen können; betont, wie wichtig der Austausch bewährter Verfahren auf lokaler und regionaler Ebene ist, etwa im Bereich der Radverkehrspolitik. Hierbei könnten makroregionale Strategien eine wichtige Rolle spielen;

34.

weist ferner darauf hin, dass die Mittel aus den vorgenannten EU-Fonds vorrangig für den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf nachhaltigere Verkehrsträger, etwa den öffentlichen Personenverkehr, eingesetzt werden sollten, die bei der Energiewende eine Schlüsselrolle spielen werden;

35.

unterstützt den Vorschlag, die Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für das TEN-V-Netz auf Lösungen für die „erste/letzte Meile“ auszuweiten, etwa multimodale Mobilitätsknotenpunkte, Park & Ride-Anlagen und sichere Infrastrukturen für Fußgänger und Radfahrer; betont, dass mit TEN-V-Mitteln auch Projekte für die öffentliche Nahverkehrsinfrastruktur wie die Renovierung von Bahn und Busbahnhöfen, Reaktivierung und Elektrifizierung von Bahnstrecken oder Lösungen zur Förderung des intermodalen Verkehrs unterstützt werden sollten; hierfür müsste die Aufstellung eines Plans für nachhaltige städtische Mobilität vorgeschrieben werden;

36.

hält für eine rasche und großflächige Umstellung auf nachhaltige und erneuerbare Kraftstoffe (im TEN-V-Netz) einen Anschluss an das Energienetz (im TEN-E-Netz) für erforderlich, um die (Schnell-)Ladung und die Förderung des Einsatzes elektrischer, mit Wasserstoff oder anderen alternativen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge bei allen Verkehrsträgern zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist die Systemintegration von wesentlicher Bedeutung;

37.

hebt hervor, dass die städtischen Knotenpunkte eine wichtigere Rolle beim gewünschten Ausbau des TEN-V-Netzes spielen sollten. Für diese Knotenpunkte ist derzeit nur 1 % der CEF-Mittel vorgesehen. Diese städtischen Knotenpunkte müssen besser definiert werden, damit sie für eine Kofinanzierung in Betracht kommen. Städtische Knotenpunkte sind Teil eines größeren Netzes von Verbindungen. Die unterstützende Rolle der Knotenpunkte und der aktiven Mobilität sowie der öffentlichen Verkehrsmittel und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Governance des TEN-V sollten festgehalten und unterstützt werden. So sollten lokale Gebietskörperschaften, die für städtische Knotenpunkte zuständig sind, systematisch in die Sitzungen der Korridorforen des entsprechenden TEN-V-Kernnetzes einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Europäische Kommission besser definieren, welche Investitionen in städtischen Knotenpunkten unter der Priorität „Eisenbahnstrecken“ der Aufforderungen zur Einreichung von CEF-Vorschlägen und welche unter der Priorität „multimodale Personenverkehrsknoten“ förderfähig sind. Schließlich sollte die Liste der städtischen Knotenpunkte des TEN-V-Netzes im Rahmen seiner für Herbst 2021 vorgesehenen Überarbeitung erweitert werden, da diese Liste die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Mitteln stark einschränkt;

38.

begrüßt das Programm Horizont Europa mit den Clustern „Klima, Energie und Mobilität“ und „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ und unterstützt die Mission „100 klimaneutrale und intelligente Städte“. Für die Mobilitätswende werden Innovationen, Raum für Experimente und die Gelegenheit zum Wissensaustausch gebraucht. Städte und Regionen können sowohl für die technischen Aspekte als auch für die integrative Komponente als Versuchsfeld dienen, z. B. im Bereich der aktiven Mobilität. Die Missionen mit ihren neuartigen innovativen Finanzinstrumenten können den LRG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Festlegung vorab festgelegter Ziele helfen;

39.

verweist auf das Programm „InvestEU“, in dem „Nachhaltige Infrastruktur“ einer der vier Politikbereiche („Finanzierungsfenster“) ist. Bei diesen Instrumenten handelt es sich jedoch um Finanzinstrumente, bei denen sich die Investitionen amortisieren müssen; weist darauf hin, dass sich bei weitem nicht alle Investitionen amortisieren. Daher ist es wichtig, dass die InvestEU-Beratungsplattform den Bedürfnissen der Städte und Regionen umfassend Rechnung trägt und echte EU-Finanzierungsinstrumente entwickelt;

Politische Instrumente

40.

weist darauf hin, dass die europäische Strategie zahlreiche politische Maßnahmen umfasst, die den Städten und Regionen bei der Mobilitätswende helfen können, vermisst jedoch konkrete politische Vorschläge zu bestimmten Punkten;

41.

hält es für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für erforderlich, dass die EU in den Bereichen Harmonisierung, Normung und Interoperabilität regulierend tätig wird. Datenstandardisierung, ein guter Datenschutz und ein angemessener Datenaustausch sowie hohe Standards in Bezug auf Emissionen und Straßenverkehrssicherheit können nur auf EU-Ebene geregelt werden;

42.

hält es für erforderlich, die Subventionierung fossiler Brennstoffe einzustellen und stattdessen alternative saubere Antriebssysteme zu fördern. Diese Förderung sollte möglichst neuen Technologien zugutekommen, um den Übergang zu beschleunigen, anstatt ihn zu bremsen. Erreicht werden kann dies durch die Anwendung des Verursacher- und des Nutzerprinzips und die Abschaffung der Steuervorteile für fossile Brennstoffe. Gleichzeitig wird festgestellt, dass Steuermodelle vielerorts die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren stark befördern und damit den lang- und mittelfristigen Klimazielen der EU entgegenlaufen;

43.

unterstützt das Vorhaben der Europäischen Kommission, den Straßenverkehr in das Emissionshandelssystem einzubeziehen, fürchtet jedoch, dass hiermit schutzbedürftige Verbraucher getroffen würden. Deshalb sollte mit dem Erlös aus dieser neuen Steuer ein umfangreiches öffentliches Investitionsprogramm im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik finanziert werden, um es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu ermöglichen, klimaneutrale Verkehrsangebote für alle EU-Bürger unabhängig von ihrem Wohnort zu entwickeln, mit denen insbesondere ländliche und abgelegene Gebiete mit städtischen Zentren verbunden werden;

44.

ist der Ansicht, dass für die Verkehrsverlagerung verschiedene Anreize gebraucht werden. Dazu zählen einerseits positive Anreize wie ein Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, steuerliche Vorteile für die Anschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen (Fahrräder, Roller und PKW) und ein funktionierender, verlässlicher und bezahlbarer Schienenverkehr. Andererseits geht es um preisliche Anreize, wie u. a. Straßennutzungsgebühren und eine räumlich und zeitlich gestaffelte Staugebühr, durch die die Nutzung nachhaltiger öffentlicher Verkehrsmittel gefördert wird, die Kerosinbesteuerung für den Luftverkehr, die Ausweitung des Emissionshandelssystems auf den Luft- und Seeverkehr und eine umfassendere Ökosteuer, um den Straßenverkehr und die Umweltverschmutzung z. B. in den Alpenländern oder in anderen besonders von Verkehrsüberlastung durch Transitverkehr betroffenen Grenzgebieten zu verringern;

45.

weist darauf hin, dass viele Städte und Regionen in der Corona-Krise die aktive Mobilität (wieder)entdeckt haben. Der Rad- und Fußverkehr sind nicht nur gesunde und resiliente Fortbewegungsarten, sondern auch noch klimafreundlich. Daher muss die EU der aktiven Mobilität einen höheren Stellenwert auf ihrer politischen Agenda einräumen;

46.

weist darauf hin, dass die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie eine einzigartige Gelegenheit bietet, den Verkehr zu dekarbonisieren, die Nutzung der energieeffizientesten Verkehrsmittel, etwa den öffentlichen Personenverkehr, zu fördern und die Internalisierung der Transportkosten zu verstärken;

47.

fügt hinzu, dass die Förderung des öffentlichen Verkehrs mit Maßnahmen einhergehen muss, die seine Nutzung für alle erleichtert, und zwar sowohl in Bezug auf das Preisniveau, einschließlich kostengünstiger Preise für die Nutzer oder sogar kostenloser Nutzung für einige Bevölkerungsgruppen, als auch durch die Möglichkeit, ihn in Kombination mit dem Fahrrad zu nutzen, um gemischte Mobilitätsmodelle zu ermöglichen;

48.

weist darauf hin, dass abhängig von den regionalen und lokalen Gegebenheiten erneuerbare Biokraftstoffe, E-Fuels, Wasserstoff und auch andere innovative Treibstoffe und Antriebssysteme nachhaltige Lösungen darstellen können und nicht benachteiligt werden dürfen;

49.

macht darauf aufmerksam, dass öffentlich-private Lösungen eine Rolle bei der Verringerung nicht nachhaltiger Mobilität spielen können, indem Vereinbarungen mit den Unternehmen über Telearbeit, die Raumplanung oder die städtische Logistik getroffen werden. Die EU kann für eine bessere Verbreitung dieser öffentlich-privaten Lösungen sorgen;

50.

hält fest, dass sich Städte und Regionen bemühen, den Zugang des Individual- und Güterverkehrs durch Umweltzonen und Nullemissionszonen zu begrenzen; fordert, dass die LRG Zugang zum Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem EUCARIS (5) erhalten, um eine ordnungsgemäße Durchsetzung zu gewährleisten;

51.

begrüßt die Vorschläge für emissionsfreie Fahrzeuge (CO2-Normen und Normen von Euro 6 und höher), gibt aber zu bedenken, dass die Regelungen so erfolgen müssen, dass sie mit dem dafür erforderlichen Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energie, der Übertragungsnetze und regionalen und lokalen Verteilernetze, der Tank- und Ladeinfrastruktur Schritt halten kann. Die neuen Normen müssen ausreichend Spielraum lassen für Innovationen und technologieneutral sein. Diese sollten nicht nur für Personenkraftwagen und Busse, sondern im Rahmen der emissionsfreien Stadtlogistik auch für saubere leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen gelten; fordert ferner EU-Rechtsvorschriften für umweltschädliche Mopeds/Motorroller und Binnenschiffe. Neben den Emissionen sind strengere Vorschriften für Reifen und Bremsen wichtig, um die Feinstaubbelastung als Bestandteil der Luftverschmutzung zu verringern. Dabei ist stets darauf zu achten, dass auch andere Anforderungen an die Fahrzeuge (insbesondere hinsichtlich der Reichweite und Lade-/Tankdauer) gelten, die für die Funktionsfähigkeit des Personen- und Lieferverkehrs und insbesondere des ÖPNV unerlässlich sind;

52.

fordert einen eindeutigen EU-Rahmen für Leichtelektrofahrzeuge (LEV) wie Elektroroller, S-Pedelecs und andere Formen der Mikromobilität in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, noch im Jahr 2021 Leitlinien für die sichere Nutzung von Formen der Mikromobilität zu veröffentlichen;

53.

fordert die Europäische Kommission auf, mehr zu tun, um den Kauf von Elektro- und Wasserstoffautos bzw. emissionsarmen Fahrzeugen sowie E-Bikes zu fördern, indem Anreize geschaffen werden, durch die das Produktionsvolumen gesteigert und eine angemessene Infrastruktur geschaffen werden, was wiederum zur Senkung der Kosten führt, die derzeit sehr hoch bzw. für viele Verbraucherinnen und Verbraucher unerschwinglich sind. Auch eine Überarbeitung der MwSt-Richtlinie in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten den Kauf von Elektrofahrrädern durch einen niedrigeren Steuersatz fördern können, könnte in Betracht gezogen werden;

54.

hält Mobilität als Dienstleistung (Mobility as a Service — MaaS) für ein wichtiges Konzept für viele Städte und Regionen, um den Tür-zu-Tür-Verkehr zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die EU das Thema multimodale Flug- bzw. Fahrscheine und integrierte Informationen über alle möglichen (Kombinationen von) Verkehrsträgern angehen (6);

55.

unterstützt die neuen Vorschläge der Europäischen Kommission zur Förderung der Ladeinfrastruktur und der Wasserstofftankstellen (7). Dies ist nicht nur aus Gründen des Brandschutzes wichtig, sondern auch weil die technischen Entwicklungen (Schnellladungen, Ladestationen und Wasserstoff) rasche Fortschritte machen. Technische Standards und Anforderungen für Ladestationen sowie einheitliche Zahlungsmöglichkeiten sollten auf EU-Ebene vereinbart werden. Das Fehlen einer soliden Infrastruktur behindert derzeit private Investitionen in den Markt;

56.

weist darauf hin, dass multimodale Drehkreuze in Gemeinden eine gute Anbindung an überörtliche und internationale Verkehrsverbindungen ermöglichen, aber auch (Umschlags)Möglichkeiten für die regionale Güterlogistik und die kleinere Stadtlogistik bieten. Der zeitgerechte Ausbau der europäischen TEN-V-Korridore muss begleitet werden von einem Aufbau einer multimodalen Logistik und Umschlaganlagen;

57.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, den Linienverkehr auf Entfernungen unter 500 km innerhalb der EU bis 2030 kohlenstoffneutral anbieten zu können. Hierbei kommt dem Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr eine wichtige Rolle zu, der als Alternative zum Fliegen verdoppelt werden soll. Der Schienengüterverkehr soll sich bis 2050 weit mehr als verdoppeln, der Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr soll weitgehend nachhaltig gestaltet werden. Die Europäische Kommission sollte, wo immer dies möglich ist, umweltfreundliche Verkehrsalternativen bevorzugen;

58.

hält es für erforderlich, die Vorschriften im Schienengüter- und Binnenschiffsverkehr zu harmonisieren, damit diese nachhaltiger und wettbewerbsfähiger werden. Zudem sind sowohl entlang der Verkehrsachsen als auch in den Regionen multimodale Güterverladepunkte zu schaffen bzw. zu stärken. Darüber hinaus umfasst der internationale Eisenbahnverkehr nicht nur die prioritären Hochgeschwindigkeitsstrecken, sondern auch normale (grenzüberschreitende) Verbindungen. Die EU sollte den Bau der fehlenden grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken, die für die Anbindung der europäischen Regionen untereinander unerlässlich sind, weiterhin über die CEF unterstützen. Das Potenzial dieser Strecken ließe sich noch besser erschließen, wenn die Geschwindigkeit auf 160–200 km/h erhöht würde. Die Menschen könnten so dazu angeregt werden, für kurze und mittellange Entfernungen statt Auto oder Flugzeug Bahn oder Bus zu nehmen, weswegen der AdR das Europäische Jahr der Schiene unterstützt;

59.

verweist auf die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen im Rahmen des Europäischen Jahres der Schiene; ist erfreut über das große Interesse, das die Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen für Veranstaltungen zur Förderung der Schiene als des nachhaltigsten, energieeffizientesten und sichersten Verkehrsträgers bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hervorgerufen hat;

60.

hält fest, dass die Mobilitätswende auch einen gesellschaftlichen Wandel bedingt. Einige Arbeitsplätze werden verschwinden, andere werden sich verändern, und viele neue Arbeitsplätze werden entstehen. Daher muss dafür gesorgt werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere in der Automobilindustrie rechtzeitig geschult bzw. umgeschult werden. Ein großer Teil der Wertschöpfung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen liegt in den Batterien, die derzeit noch großteils außerhalb Europas mit anderen Umwelt- und Sozialstandards hergestellt werden. Bei der Transformation muss sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Verlagerung von Arbeit und Wertschöpfung in Weltregionen mit geringeren Klima- und Umweltambitionen kommt. Die Nachhaltigkeit muss global und über den gesamten Lebenszyklus betrachtet werden. Die Transformation der Mobilität wird sich auch auf den Aftermarket, unabhängige Werkstätten und den Handel mit Ersatzteilen auswirken. Die Umstrukturierung im Aftermarket-Bereich muss begleitet und sozial abgefedert werden;

61.

ist der Ansicht, dass autonome Fahrzeuge die Nutzung von Lebensräumen grundsätzlich verändern können. Angesichts der demografischen Entwicklung Europas bieten autonome Fahrzeuge Chancen für den ländlichen und städtischen Raum. Die Entwicklung im ländlichen Raum kann den Aufbau eines bedarfsorientierten ÖPNV für kleine Gemeinden in dünn besiedelten Gebieten möglich machen. Das bietet Regionen Entwicklungschancen, Potenzial für soziale Innovationen und Möglichkeiten, einer Landflucht entgegenzuwirken. Im städtischen Raum kann durch autonome Fahrzeuge eine Steigerung der Effizienz des Verkehrsablaufs und eine verbesserte Kapazitätsnutzung erreicht werden. Dies kann dazu beitragen, der Verkehrsüberlastung, der Luftverschmutzung und dem Umgebungslärm in Großstädten entgegenzuwirken;

62.

hält eine Zusammenarbeit von Forschung, Industrie, Gesetzgebung, Kommunen und Regionen für erforderlich, um das Vertrauen der Bevölkerung zu gewinnen. Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit muss einer der wichtigsten Ansatzpunkte für die Entwicklung der Verkehrsautomatisierung sein. Die Automatisierung muss zur Verwirklichung der Vision „Null Straßenverkehrstote“ beitragen. Lokale und regionale Gebietskörperschaften unterschiedlicher Art, Größe, Lage und Kultur, welche die Vielfalt des Zusammenlebens in der EU widerspiegeln, sollten als Pilotprojekte für autonome Mobilität eingerichtet werden. Autonome Fahrzeuge müssen auf allen Verkehrswegen, also auch in ländlichen Regionen und auf schmalen Städte- und Gemeindestraßen, uneingeschränkt funktionieren. Bei der Entwicklung und Verwaltung des autonomen Verkehrs muss berücksichtigt werden, dass die Förderung des Fußgänger- und Radverkehrs in Ortschaften und die Verkehrssicherheit für diese Nutzer übergeordnete Prioritäten sind.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Das Daily Urban System ist das Gebiet um eine Stadt herum, in dem täglicher Pendelverkehr stattfindet. Über das DUS lässt sich eine städtische Region definieren, indem die Gebiete, aus denen die Menschen in diese Region pendeln, aufgenommen werden.

(2)  CoR/2020/549.

(3)  Ein gutes Beispiel hierfür ist die 15-Minuten-Stadt. In dieser Stadt erreichen die Bewohner innerhalb von 15 Minuten („Dichte“) zu Fuß oder mit dem Fahrrad („Design“) alle essenziellen Einrichtungen, wie Geschäfte, Büros, Schulen, Gesundheitsversorgung, Sport, Kultur und Freizeit („Diversität“).

(4)  https://www.eltis.org/mobility-plans/sump-guidelines

(5)  EUCARIS ist eine zwischenstaatliche Anwendung für ein Netz nationaler Datenbanken mit Fahrzeugregisterdaten. Sie wird derzeit für die Richtlinie (EU) 2015/413 über den Austausch von Informationen über Verkehrsdelikte verwendet.

(6)  Durch die Überarbeitung der EU-Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme (IVS).

(7)  Durch die Überarbeitung der Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden für Bestimmungen im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur in der bebauten Umgebung.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/19


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum

(2021/C 440/04)

Berichterstatter:

Vincenzo BIANCO (IT/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Catania

Referenzdokumente:

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum

JOIN(2021) 2 final; SWD(2021) 23 final

Gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen — Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft und Investitionsplan für die südlichen Nachbarn, Begleitunterlage zur gemeinsamen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft: Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum

JOIN(2021) 2 final; SWD(2021) 23 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

a)   Allgemeine Bemerkungen

1.

betont, dass das Mittelmeer im Laufe der Jahrhunderte historisch und kulturell eine natürliche verbindende Kraft und keine Trennlinie für die Völker der verschiedenen Kontinente war;

2.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Erneuerung der Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft der EU im Interesse des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands in der Region; ist wie von der Kommission in dieser gemeinsamen Mitteilung dargelegt der Auffassung, dass die Perspektive auf Erholung nach der COVID-19-Krise eine ausgezeichnete Gelegenheit darstellt, den Menschen in den Mittelpunkt der Mittelmeeragenda zu rücken;

3.

begrüßt, dass die EU zum ersten Mal eine spezifisch an ihre südlichen Nachbarn gerichtete Mitteilung vorlegt, was zeigt, wie wichtig diese Beziehungen für beide Seiten sind;

4.

ist der festen Überzeugung, dass die Erzielung greifbarer Ergebnisse im Wege der Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für eine wohlhabendere, gerechtere, nachhaltigere und sicherere Zukunft für den Mittelmeerraum ist;

5.

fordert die EU und ihre Partnerländer auf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) als den Triebfedern für eine bürgernahe territoriale Entwicklung ganz konkret den ihnen gebührenden Stellenwert einzuräumen. Die Vorteile der Zusammenarbeit dürfen sich nicht nur in den Hauptstädten bemerkbar machen. Neue Initiativen dürfen die enormen territorialen Unterschiede innerhalb der Nachbarländer nicht weiter verstärken, sondern müssen diese verringern. Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang die Entwicklung grenzübergreifender Projekte, die die Beziehungen zwischen den Regionen an den drei Seiten des Mittelmeers stärken und insofern einen Mehrwert erbringen, als sie Reaktionen auf globale Probleme aus lokaler Sicht ermöglichen. Angesichts der bereichsübergreifenden Dimension der Ziele für nachhaltige Entwicklung und ihres Umgestaltungspotenzials sollte die EU regionale Strategien zur Erholung von der COVID-19-Krise und zur Beschleunigung des Übergangs zur Nachhaltigkeit im Mittelmeerraum in den nächsten zehn Jahren konzipieren. Als Grundlage sollte ein makroregionaler Steuerungsrahmen für den Mittelmeerraum dienen, der die verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen einbindet;

6.

weist darauf hin, dass der Europäische Ausschuss der Regionen 2010 gemeinsam mit den in diesem Bereich tätigen Verbänden der Gebietskörperschaften die Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) gegründet hat, um den LRG im Europa-Mittelmeer-Prozess Gehör zu verschaffen;

7.

betont, dass die Bemühungen um eine Verbesserung der regionalen, subregionalen und interregionalen Zusammenarbeit fortgesetzt werden sollten, wobei die Union für den Mittelmeerraum (UfM) als Anlaufstelle und ihre Agenden als gemeinsame Referenzpunkte fungieren sollten;

b)   Menschliche Entwicklung, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit

8.

betont, dass die bestehenden Instrumente zum Schutz der Menschenrechte gestärkt werden müssen. Denn das, was die EU in dieser Hinsicht bisher getan hat, ist zwar positiv, aber noch nicht ausreichend; würde in diesem Zusammenhang begrüßen, dass alle Drittstaatsangehörigen der an der Partnerschaft beteiligten Staaten von einer Aufwärtskonvergenz bei den Rechten und Pflichten in Bezug auf Gleichheit und die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung profitieren;

9.

schlägt ferner vor, ein Verfahren für eine Mittelmeer-Charta der Menschenrechte einzuleiten, die von den Mitgliedern der Partnerschaft unterzeichnet werden kann. Diese Charta könnte den Inhalt der Charta der Grundrechte der EU aufgreifen und die Ausgangsbasis für eine substanzielle Konvergenz mit der EU in puncto Menschenrechte bilden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige der Länder, die ursprünglich die Erklärung von Barcelona unterzeichnet hatten, inzwischen EU-Mitgliedstaaten sind (Zypern und Malta);

10.

schlägt vor, Ad-hoc-Foren für den Dialog und Austausch auf mehreren Ebenen zwischen Vertretern der lokalen, regionalen und nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft aus der EU und aus den Ländern der südlichen Nachbarschaft einzurichten oder bereits bestehende multilaterale Foren — wie die Stiftung der drei Kulturen des Mittelmeerraums (Fundación Tres Culturas del Mediterráneo), an der Behörden der drei Seiten des Mittelmeers beteiligt sind — zu unterstützen, um eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu fördern;

11.

setzt sich dafür ein, die Emanzipation der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Rechte und Chancen als wesentliche Ressource zur Förderung der regionalen Stabilität und der sozioökonomischen Entwicklung zu stärken. Damit eine voll funktionsfähige Demokratie und Wirtschaft erreicht und die Menschenrechte aller geachtet werden, sollten Frauen und Mädchen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Leben gleichermaßen an Führungspositionen teilhaben. Es gilt, die Bedingungen für eine stärkere Beteiligung und Führungsrolle von Frauen an bzw. in Politik und öffentlichem Leben in der Region und an Entscheidungsprozessen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu schaffen sowie alle rechtlichen und sonstigen Hürden, die sie daran hindern, ihr passives und aktives Wahlrecht wahrzunehmen sowie in Spitzenpositionen gewählt zu werden, zu beseitigen, um geschlechtsspezifische Ungleichheiten zu bekämpfen und die Stärkung inklusiver Gesellschaften zu fördern, die ein gerechteres und nachhaltigeres soziales Gefüge in den Städten und Regionen des Mittelmeerraums gewährleisten;

12.

weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass die Förderung der Rolle der Frau in der Politik mit einem rechtlichen Rahmen zur Ausmerzung jeglicher geschlechtsbezogenen Gewalt, der Anerkennung der bürgerlichen Freiheiten und der Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles einhergehen muss. Zur Verbesserung der derzeitigen Situation ist dabei ein ganzheitlicher Ansatz für die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu verfolgen;

13.

fordert die EU auf, die wirtschaftlichen und sozialen Rechte zu stärken und Frauen und Mädchen Selbstbestimmung zu ermöglichen, damit sie einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung sowie alle Menschen — so verschieden sie auch sein mögen — Chancengleichheit und Zugang zu menschenwürdiger Beschäftigung bei gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit haben. Darüber hinaus sollten Frauen und Männer gleichermaßen Betreuungs- und Pflegeaufgaben übernehmen und Zugang zu angemessenen Sozialschutzleistungen haben. Insgesamt sollten die Maßnahmen durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Teilhabe von Frauen dazu beitragen, die Arbeitsmarktsegregation zu verringern, mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen und ihre Verhandlungsposition zu stärken;

14.

begrüßt sämtliche Anstrengungen im Rahmen einer Partnerschaft bzw. Zusammenarbeit, bspw. den vor Kurzem geschaffenen Überwachungsmechanismus für die Gleichstellung der Geschlechter in der Region Europa-Mittelmeer zur Erhebung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten in den vier prioritären Bereichen der Ministererklärung von Kairo von 2017. Mit diesem Follow-up-Mechanismus, der durch Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte ergänzt wird, soll das Geschlechtergefälle bewertet werden, und den Entscheidungsträgern sollen Daten für wissenschaftlich fundierte politische Empfehlungen zur Verfügung gestellt werden, um die Lebensqualität und die gesellschaftliche Rolle der Frau zu überwachen;

15.

fordert die EU auf, die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der südlichen Nachbarschaft an EU-Programmen zu erleichtern, bei denen ein Austausch in den Bereichen Forschung, Innovation, Kultur und Bildung vorgesehen ist;

16.

fordert die EU auf, die Rolle der LRG bei der Förderung der Digitalisierung und der elektronischen Behördendienste zu stärken, da sie besser mit dem lokalen Privatsektor in Verbindung treten und so dazu beitragen können, dass Programme der Zentralregierung wirksamer und effizienter werden;

17.

fordert die EU auf, Maßnahmen zur Verringerung der Zahl jugendlicher Schulabbrecher in den Nicht-EU-Partnerländern zu befürworten, die sich auch an Gruppen von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und insbesondere an Stadtviertel und Schulen mit besonderen Herausforderungen richten, den Jugendlichen so eine zweite Chance auf Bildung und Ausbildung zu geben und den Schwerpunkt dabei auf Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt zu legen;

c)   Resilienz, Wohlstand und digitaler Wandel

18.

begrüßt den Ansatz der neuen Agenda, die Menschen und insbesondere junge Menschen in den Mittelpunkt der erneuerten EU-Politik zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass fast 50 % der Bevölkerung in der südlichen Nachbarschaft jünger als 25 Jahre sind; unterstreicht in diesem Zusammenhang seinen konkreten Beitrag zum Jungunternehmertum, insbesondere in Bereichen wie dem digitalen Wandel — der Perspektiven für eine Verbesserung der Leistung, der Innovation, des Wachstums, der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der integrativen und nachhaltigen Entwicklung eröffnet — sowie zur Schaffung eines lokalen unternehmerischen Ökosystems durch die Einführung des ARLEM-Preises für junges lokales Unternehmertum im Mittelmeerraum; unterstreicht die wichtige Rolle, die Innovationsökosysteme (1) für die Förderung der wirtschaftlichen Erholung nach den verheerenden sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie durch einen grünen, digitalen und inklusiven Wandel spielen können;

19.

fordert eine EU-Initiative zur Erleichterung der Schaffung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung des lokalen Geschäftsumfelds, Förderung des Unternehmertums und Anziehung von Investitionen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in der südlichen Nachbarschaft. Die Europa-Mittelmeer-Partner sollten ihre Anstrengungen zur Verbesserung des Ökosystems der KMU im Mittelmeerraum verstärken: Harmonisierung der Rechtsetzung, Austausch bewährter Verfahren, Schaffung von Anreizen für die Gründung neuer KMU und Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln;

20.

betont, dass die wirtschaftliche Entwicklung mit einer inklusiven und nachhaltigen sozialen Entwicklung, welche die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 erleichtert, einhergehen muss, um die Resilienz der Bevölkerung zu stärken und zur allgemeinen Stabilität beizutragen;

21.

erachtet die Fortsetzung der Arbeit zur Beseitigung der strukturellen Hindernisse, einschließlich hartnäckiger Stereotype, die der digitalen Kluft zugrunde liegen, für notwendig, um durch Förderung von Gleichstellungprogrammen, die den fairen digitalen Wandel in den Partnerländern unterstützen, auf einen inklusiven digitalen Wandel hinzuarbeiten;

d)   Frieden und Sicherheit

22.

ist der Auffassung, dass Frieden und Sicherheit Grundvoraussetzungen für die Verwirklichung aller anderen Ziele der Agenda sind, und hält es für notwendig, die Faktoren zu bekämpfen, die der Stabilisierung entgegenwirken: Armut, Ungleichheit, Korruption, Klimawandel, schwache wirtschaftliche und soziale Entwicklung und fehlende Chancen, insbesondere für junge Menschen;

23.

befürwortet einen abgestimmten Einsatz der in der Charta der Vereinten Nationen und der EU-Strategie für die Sicherheitsunion vorgesehenen Instrumente: ein zukunftsfähiges Sicherheitsumfeld zur Bewältigung sich ändernder Bedrohungen (Schutz vor Terrorismus und organisierter Kriminalität);

24.

erinnert an die Nikosia-Initiative (2) für die Zusammenarbeit mit libyschen Gemeinden als konkretes Beispiel für Städte- und Peer-to-Peer-Diplomatie, bei der lokale und regionale Gebietskörperschaften einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Bewältigung langfristiger internationaler Herausforderungen leisten können;

e)   Migration und Mobilität

25.

vertritt in Bezug auf die Migration die Auffassung, dass die kürzlich von der EU in diesem Bereich ergriffenen positiven Maßnahmen noch nicht ausreichen. Werden keine zusätzlichen EU-Instrumente geschaffen (einschließlich eines angemessenen Verteilungsmechanismus für die Umsiedlung von Migranten), ruht die Last der Aufgaben zur Bewältigung des Migrationsnotstands weiter hauptsächlich auf den Schultern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der europäischen Erstankunftsländer, insbesondere was die Regionen und Gemeinschaften an den Südgrenzen der EU angeht, die durch die Migrationsströme im Mittelmeerraum einem höheren Druck ausgesetzt sind; hält es gleichzeitig für wesentlich, dass die LRG in die Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger für Themen wie Solidarität, Toleranz, Achtung der Rechtmäßigkeit und des Dialogs mit dem Ziel einbezogen werden, dass Migrationsfragen nicht so verzerrt wahrgenommen werden, und diese Sensibilisierung durch die EU unterstützt wird;

26.

weist darauf hin, dass ein ausgewogener Ansatz, bei dem alle relevanten Aspekte der Migration berücksichtigt werden, von entscheidender Bedeutung ist; begrüßt daher den Vorschlag der neuen Agenda, alle relevanten Maßnahmen und Instrumente der EU zu nutzen, um die umfassenden, ausgewogenen und für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften mit den südlichen Nachbarn in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Visa, Handel und Investitionen, Beschäftigung und Bildung zu unterstützen;

27.

begrüßt die von der Europäischen Kommission im neuen Migrations- und Asylpaket vorgeschlagenen Maßnahmen für eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und weist darauf hin, dass die externe Dimension dieses Pakets ein zentraler Aspekt der neuen Agenda für den Mittelmeerraum ist; fordert, dass die EU den LRG angemessene Mittel für die Entwicklung ihrer Integrations- und Inklusionsmaßnahmen zur Verfügung stellt; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Herkunfts- oder Transitdrittstaaten, die zur Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen in Bezug auf die Migranten bereit sind, finanziell zu unterstützen;

28.

betont, dass Menschenhandel bekämpft und sichere Wege in die EU für Personen geschaffen werden müssen, die nach internationalem Recht Anspruch auf Schutz haben; fordert zudem, potenzielle Opfer von Menschenhandel (Frauen, Jugendliche, Kinder) besonders zu schützen;

29.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit der EU mit Drittländern und insbesondere mit ihren südlichen Nachbarn im Bereich der Migration gestärkt werden muss, und begrüßt die Absicht, die Migrations- und Asylpolitik, einschließlich der Grenzmanagementkapazitäten der Partnerländer, zu unterstützen; fordert darüber hinaus, dass die EU den LRG angemessene Mittel für die Entwicklung ihrer Integrations- und Inklusionsmaßnahmen zur Verfügung stellt; schlägt vor, die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder Transitländern im Hinblick auf die Akzeptanz von Rückführungen irregulärer Migranten anzuregen — jedoch mit Ausnahme des Zugangs zu internationalem Schutz für die Flüchtlinge, die ihn benötigen;

30.

begrüßt die für die Schaffung sozioökonomischer Chancen für Migranten, Vertriebene und Aufnahmegemeinschaften — auch im Zusammenhang mit der Erholung nach der COVID-19-Krise — vorgesehene Unterstützung mit besonderem Schwerpunkt auf marginalisierten Regionen; bekräftigt seine Bereitschaft, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den LRG in den Herkunfts- und Transitländern der Migranten zu erleichtern;

f)   Ökologischer Wandel: Klimaresilienz, Energie und Umwelt

31.

hebt hervor, dass die südliche Nachbarschaft eines der am stärksten vom Klimawandel und der Umweltzerstörung betroffenen Gebiete der Welt ist und fordert die EU-Organe daher auf, den europäischen Grünen Deal in der südlichen Nachbarschaft der EU so bald wie möglich um eine Zusammenarbeit im Rahmen eines großen Grünen Deals für den Mittelmeerraum zu erweitern und die Mittel für klimabezogene Ziele im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI) aufzustocken. Dies sollte auch mittels Initiativen erfolgen, die auf die Wiederentdeckung und den Schutz des Mittelmeers abzielen, das das Meeresgebiet ist, das am stärksten von Verschmutzung, dem Verlust der biologischen Vielfalt, dem Anstieg des Meeresspiegels, Überschwemmungen, und der Wassererwärmung betroffen ist, dessen Potenzial für eine wirtschaftliche Entwicklung im Bereich Umwelt jedoch enorm ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die blaue Wirtschaft 2016 einen Anteil von 1,3 % am BIP der EU hatte (3);

32.

weist darauf hin, dass konkrete lokale Klimaschutzmaßnahmen im Mittelmeerraum besonders dringend notwendig sind, da die nationalen Maßnahmen nicht den Herausforderungen entsprechen, mit denen die besonders stark davon betroffenen Gebiete konfrontiert sind, wobei die ergriffenen Maßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung zugeschnitten werden sollten; schlägt daher vor, auf dem erfolgreichen Clima-Med-Projekt aufzubauen, und fordert weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des südlichen Mittelmeerraums auf, sich ebenfalls dem Bürgermeisterkonvent anzuschließen (4) sowie Partnerschaften zwischen EU-Städten und Städten in Drittländern im Mittelmeerraum im Rahmen des Interreg-MED-Programms zu fördern;

33.

sieht dem Aufbau einer starken Partnerschaft der LRG mit Blick auf die UNFCC-COP26 im britischen Glasgow und die UNCBD-COP15 im chinesischen Kunming erwartungsvoll entgegen, um die Rolle der LRG im Rahmen der globalen Ordnungspolitik zu stärken und so eine bessere Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele, eine Senkung der Treibhausgasemissionen sowie die Festlegung ehrgeizigerer Klimaschutzziele zu gewährleisten;

34.

ist daher der Auffassung, dass Umweltsanierung und vor allem die Vermeidung von Umweltverschmutzung zusammen mit der verantwortungsvollen Nutzung des Mittelmeers eine zusätzliche Entwicklungschance für alle Mittelmeeranrainerstaaten darstellen; stellt fest, dass zur Bewältigung dieser enormen Herausforderungen naturbasierte Lösungen gefördert werden müssen, und vertritt die Ansicht, dass dringender Unterstützungsbedarf für Initiativen in den Bereichen nachhaltige Produktion und nachhaltiger Verbrauch, Ressourceneffizienz und Abfallbewirtschaftung (einschließlich Lebensmittelverschwendung und Meeresmüll) sowie von Initiativen zur Stärkung des Schutzes und der Wiederherstellung der Artenvielfalt besteht. Dazu gehört auch die Schaffung wirksamer und gut gemanagter Netzwerke von Küsten- und Meeresschutzgebieten sowie der Erhaltung von Feuchtgebieten als kosteneffiziente naturbasierte Lösungen, von Wassereinzugsgebieten und von grenzübergreifenden Wassereinzugsgebieten;

35.

fordert die Einrichtung regionalpolitischer Netzwerke zur Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen auf der Grundlage der blauen Wirtschaft, Impulse zur Schaffung von Biosphären im Mittelmeerraum für eine bessere Koexistenz zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten und Naturschutz sowie Bemühungen zur Einführung regionaler Überwachungssysteme zur Bewertung der Gesundheit der Meeres- und Küstenökosysteme und der Auswirkungen der verschiedenen Industrien auf die Biosphäre im Mittelmeerraum. Außerdem sollten Initiativen mit dem Ziel entwickelt werden, die Bürgerinnen und Bürger für die Bedeutung der Verbesserung der Situation unserer Meeres- und Küstenökosysteme zu sensibilisieren — im Wissen um die Vorteile, die damit für heutige und künftige Generationen verbunden sind;

36.

fordert, dass größere Anstrengungen unternommen werden, um eine nachhaltige Agenda für den Tourismus, einen für die Region wesentlichen Wirtschaftssektor, zu fördern und voranzubringen, damit dessen negative Umweltauswirkungen zurückgehen. Dies sollte vor allem durch Planungsinstrumente zur Steuerung menschlicher Aktivitäten in Naturgebieten unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und Landschaften erreicht werden. Zudem gilt es, die COVID-19-Krise als Chance zu nutzen, den Sektor neu zu erfinden und sein Florieren mit dem Erhalt der Umwelt im Mittelmeerraum zu verknüpfen;

37.

hofft, dass die Unterstützung des europäischen Grünen Deals der Landwirtschaft — einem Sektor, der für die Wirtschaft der meisten Nicht-EU-Partnerländer von wesentlicher Bedeutung ist — vor allem durch die Anwendung der im EU-Recht verankerten strengen diesbezüglichen Standards besonders zugutekommt; fordert dazu auf, die Entwicklung und Umsetzung sowie Investitionen in nachhaltige Ernährungssysteme im Einklang mit den Zielen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (5) von der Erzeugung bis hin zum Verbrauch zu unterstützen und dabei der Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit und dem Wohlergehen von Pflanzen und Tieren sowie der Sicherstellung der regionalen Ernährungssicherheit besonderes Augenmerk zu widmen;

38.

verweist vor dem Hintergrund des Klimawandels im Mittelmeerraum auf die Empfehlung der ARLEM aus ihrem Bericht zum Thema Landwirtschaft und Ernährungssicherheit und fordert die EU und die Union für den Mittelmeerraum daher auf, die Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie für Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelhoheit im Mittelmeerraum in Erwägung zu ziehen. Es gilt, einen agrarökologischen Übergang hin zu landwirtschaftlichen Techniken zur Erhaltung der Böden und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu fördern und die Einführung eines Gütezeichens „Mittelmeerprodukt“ bzw. „mediterrane Ernährungsweise“ im Rahmen einer umfassenderen makroregionalen Strategie für den gesamten Mittelmeerraum zu erwägen;

39.

betont, dass der notwendige schrittweise Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger durch eine Unterstützung für den Übergang zu alternativen Energieträgern begleitet werden muss; hält es zudem für grundlegend, die Förderung umfangreicher Investitionen in erneuerbare Energieträger und die saubere Wasserstoffproduktion sowohl für den internen Verbrauch als auch für den Export gezielt zu unterstützen. Diese Investitionen müssen dem Schadensvermeidungsprinzip entsprechen und den Schutz von Grünflächen und der Artenvielfalt gewährleisten; unterstreicht die zentrale Rolle der Städte und Regionen, die für die Umsetzung verschiedener politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitszielen — städtisches Wachstum, Klimawandel, sozioökonomische Ungleichheiten, Energiewende, ökologischer und digitaler Wandel sowie verantwortliches Regierungshandeln — zuständig sind;

g)   Umsetzung und Investitionsplan

40.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Wirtschafts- und Investitionsplan für die südlichen Nachbarn, um die Umsetzung der Themenschwerpunkte der neuen Agenda für den Mittelmeerraum zu unterstützen. Der Fokus sollte dabei auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der am stärksten bedrohten Sektoren wie Wasser, Umwelt und Energie und der Förderung von Investitionsplänen für erneuerbare Ressourcen, einschließlich Wasserwiederverwendung und -wiederaufbereitung unter Nutzung erneuerbarer Energien, liegen;

41.

begrüßt zudem die Festlegung von zwölf Leitinitiativen in vorrangigen Bereichen zur Stärkung der Resilienz, zur Schaffung von Wohlstand und zur Steigerung des Handels- und Investitionsvolumens, um die Wettbewerbsfähigkeit und ein nachhaltiges und inklusives sozioökonomisches Wachstum zu fördern;

42.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, bis zu sieben Mrd. Euro für die Umsetzung der Agenda bereitzustellen. Durch Einbeziehung von Garantien aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und Mischfinanzierungen im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform könnten bis zu 30 Mrd. Euro an privaten und öffentlichen Investitionen in die südliche Nachbarschaft mobilisiert werden;

43.

begrüßt die Einigung des Rates und des Europäischen Parlaments über die Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI) im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021 — 2027. Die Bereitstellung von 79,5 Mrd. Euro zu jeweiligen Preisen wird es der EU ermöglichen, ihre Werte und Interessen weltweit wirksam zu unterstützen und zu fördern und gleichzeitig die weltweiten multilateralen Bemühungen zu stärken;

44.

begrüßt ferner, dass von den Finanzmitteln, die die EU im Rahmen des geografischen Ansatzes des NDICI/Europa in der Welt für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern bereitstellt, mindestens 500 Mio. Euro den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugewiesen werden sollen; fordert, diese Maßnahmen entsprechend zu verstärken und die Ressourcen angemessen aufzustocken; Durch eine aktive Rolle der LRG, die den Bedarf der einzelnen Gebiete entsprechend ihrer Relevanz angeben würden, sollte eine flexible Finanzierung gefördert werden; fordert eine Aufstockung der Mittel für klimabezogene Ziele im Rahmen des NDICI;

45.

fordert in Bezug auf den verstärkten geografischen Ansatz und im Einklang mit den Prioritäten der Agenda alle EU-Organe nachdrücklich auf, die LRG und ihre Verbände als Schlüsselakteure für die nachhaltige Entwicklung und als Partner bei der Programmplanung zu betrachten;

46.

die LRG im Mittelmeerraum und ihre Kooperationsnetze, wie die Allianz für die Zusammenarbeit im Mittelmeerraum, können eine Schlüsselrolle spielen, wenn es darum geht, die bereits bestehenden transnationalen Rahmen besser zu koordinieren, konkret die Umsetzung von Maßnahmen und den Einsatz von Finanzmitteln vor Ort zu ermöglichen sowie höhere Regierungs- und Verwaltungsebenen über die lokalen Gegebenheiten zu informieren. Darüber hinaus lassen sich so verschiedene Interventionsebenen und eine größere Effizienz der Initiativen garantieren.

Brüssel, den 30. Juni 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Dies ist Gegenstand einer laufenden Untersuchung des AdR im Rahmen des in Erarbeitung befindlichen Berichts der ARLEM „Innovative ecosystems and start-ups in the Mediterranean as a means of recovering from the COVID-19 crisis“ (Innovative Ökosysteme und Start-up-Unternehmen im Mittelmeerraum als Mittel zur Überwindung der COVID-19-Krise).

(2)  Die 2015 ins Leben gerufene Nikosia-Initiative tritt 2021 mit einer Reihe von maßgebenden, überwiegend EU-finanzierten Projekten zum Aufbau von Kapazitäten für kommunales Personal, zur lokalen Wirtschaftsentwicklung und zur lokalen Governance in eine neue Phase ein. Siehe dazu auch https://cor.europa.eu/de/our-work/Pages/Libya.aspx.

(3)  Siehe den Bericht „Eine blaue Wirtschaft für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Mittelmeerraum“, der auf der ARLEM-Plenartagung am 23. Januar 2020 angenommen wurde.

(4)  62 Unterzeichnerstädte sind bereits im Rahmen des früheren CES-MED-Projekts beigetreten, und über 250 sind auf der Liste für den Beitritt.

(5)  Siehe CDR-594-2020.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/25


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 im Hinblick auf die COP 26

(2021/C 440/05)

Berichterstatter:

Vincent CHAUVET (FR/RE), Bürgermeister von Autun

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren

(COM(2020) 562 final)

Initiativstellungnahme

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Ehrgeizigere EU-Emissionsziele zur effektiven Verwirklichung von Klimaneutralität bis 2050

1.

ist nach wie vor äußerst besorgt über den aktuellen weltweiten Klimanotstand und steht voll und ganz hinter dem Ziel, die EU bis 2050 effektiv und unumkehrbar klimaneutral zu machen; begrüßt den mit dem europäischen Klimagesetz festgelegten realistischen Kurs, der einen schrittweisen, für künftige Generationen gerechten Emissionssenkungspfad vorsehen sollte, mit dem die Weichen für eine grüne Erholung der EU von der COVID-19-Krise und ihren Nachwirkungen gestellt, eine fossile Pfadabhängigkeit vermieden, die Resilienz der Gebiete sichergestellt sowie ein Rahmen für ehrgeizigere Klimaschutzmaßnahmen geschaffen wird, die auf den positiven und negativen Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte aufbauen sollten;

2.

bestätigt, dass die EU in internationalen Klimaverhandlungen eine führende Rolle einnimmt und ein positives Beispiel für den Umgang mit dem Klimawandel auf der Grundlage der Multi-Level-Governance setzen sollte;

3.

unterstützt voll und ganz die Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Klimagesetz, mit der das Ziel für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf „mindestens 55 %“ im Vergleich zu 1990 angehoben und gefordert wird, spätestens sechs Monate nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris einen Vorschlag für ein Ziel bis 2040 vorzulegen; stellt indes fest, dass dieses Ziel von einigen Akteuren als nicht ausreichend betrachtet wird, um rechtzeitig Netto-Klimaneutralität zu erreichen, und bedauert, dass der Schwerpunkt bei dem neuen Rahmen in erster Linie auf den CO2-Emissionen liegt, während die Emissionen anderer Treibhausgase nur unbestimmt angesprochen bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden; erwartet in diesem Zusammenhang von der Kommission, dass sie gegen alle weiteren relevanten Treibhausgase vorgeht, um die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen;

4.

fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über Emissionshandel und Steuern für eine Bepreisung von Emissionen aus fossilen Energieträgern zu sorgen, um Emissionen kostenwirksam entgegenzuwirken und Ressourcen für die Klimawende zu generieren; gibt zu bedenken, dass dies bei den Überprüfungen des Emissionshandelssystems (EHS) und der Energiebesteuerungsrichtlinie der EU im Rahmen des anstehenden „Fit für 55“-Legislativpakets berücksichtigt werden muss; begrüßt vor diesem Hintergrund den bald erwarteten Vorschlag der Europäischen Kommission zum Grenzausgleichsfonds, da wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, den CO2-Gehalt der Einfuhren genauer zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Umwelt- und Klimaziele der EU nicht durch eine Verlagerung der Produktion in Länder mit weniger ehrgeizigem Klimaschutz untergraben werden;

5.

betont, wie wichtig es ist, eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungen zu ermöglichen und zu fördern, wobei technologischen Entwicklungen und unterschiedlichen Voraussetzungen in den Regionen der EU hinsichtlich Klima, geografischer Lage, Infrastruktur, Energiesysteme usw. Rechnung zu tragen ist. Der EU-Rechtsrahmen sollte möglichst technologieneutral in Bezug auf Emissionsverringerungen und Nachhaltigkeit sein und Überregulierung und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für nachhaltige Lösungen vermeiden;

6.

stellt jedoch auch fest, dass die Verwirklichung der neuen Ziele für einige Regionen aufgrund ihrer Eigenheiten eine besondere Herausforderung darstellen wird. Die Energiewende und die wirtschaftliche Umstellung dieser Regionen muss gerecht erfolgen, weshalb der Modernisierungsfonds und das CO2-Grenzausgleichssystem eine wichtige Rolle spielen;

7.

räumt ein, dass alle Wirtschaftsbereiche einen Beitrag zur Klimapolitik der EU leisten müssen, wie auch in der Folgenabschätzung zu der Kommissionsmitteilung Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren ausgeführt wird; begrüßt vor diesem Hintergrund den Grünen Deal als Wachstumsstrategie und das grüne Gebot als wesentliches Instrument, um zu gewährleisten, dass dieses Ziel erreicht wird;

8.

macht darauf aufmerksam, dass viele Städte und Regionen in Europa und anderswo ehrgeizigere Klimaschutzmaßnahmen auf den Weg gebracht haben als die Mitgliedstaaten. In einigen Fällen wie beispielsweise in Japan sah sich die nationale Regierung sogar veranlasst, ihre national festgelegten Beiträge an die lokal festgelegten Beiträge lokaler und regionaler Gebietskörperschaften (LRG) anzupassen. Daher hält der AdR eine Berücksichtigung der lokal und regional festgelegten Beiträge bei der Festlegung der nationalen Beiträge für sehr sinnvoll im Hinblick auf eine wirksame Multi-Level-Governance;

Erreichung des 55 %-Ziels nur mit Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Klimapolitik

9.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Umsetzung von 70 % des EU-Rechts, 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und 90 % der Maßnahmen zur Anpassung an seine Auswirkungen zuständig sind (1). Zudem leben in europäischen Städten und Regionen mit Netto-Null-Zielen heute mehr als 162 Millionen Menschen (36 % der EU-Bevölkerung) (2). Somit wird auch die praktische Abwicklung und lokale Umsetzung der meisten EU-Strategien im Rahmen des Grünen Deals Aufgabe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sein;

10.

ist der Auffassung, dass die Verwirklichung des Ziels, die CO2-Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, drastische Veränderungen in der Organisationsweise von Städten, Regionen und Gemeinschaften nach sich ziehen wird. Die COVID-19-Pandemie, die neuen Klimaschutzziele und die spürbaren Folgen des Klimawandels werden zu strukturellen Veränderungen der europäischen Gesellschaften und damit zu Herausforderungen für die LRG als Verwaltungs- und Regierungsebene mit der größten Bürgernähe und Ortsverbundenheit führen;

11.

stellt fest, dass den LRG eine doppelte Rolle als Meinungsbildner und als Anlaufstelle für die dringlichsten Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zukommt; die COVID-19-Krise hat verdeutlicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften essenzielle Dienste für den Alltag der Menschen erbringen. Die Einbeziehung von Interessenträgern, Unternehmen und Bürgern in den Beschlussfassungsprozess in Klimabelangen ist besonders wichtig, um Vertrauen zu schaffen und die Akzeptanz und den Erfolg der Maßnahmen zu gewährleisten, auch mit Blick auf die Klimawende und ihre Auswirkungen. Potenzielle negative Auswirkungen müssen im Voraus bedacht und bewältigt werden, u. a. durch Weiterbildungs- bzw. Umschulungspläne für lokale Arbeitskräfte, insbesondere im ländlichen Raum und in strukturschwächeren Regionen. Lokale Mandatsträger besitzen die größte Legitimität, um diese Anliegen zu antizipieren und entsprechend zu begleiten;

12.

betont, dass die wichtigsten Sektoren, die bei der Anhebung der Klimaziele für 2030 ins Visier genommen werden, größtenteils unmittelbar mit lokalen bzw. regionalen Zuständigkeiten verbunden sind; nachdem durch die Stilllegung von Kohlekraftwerken und die ökologische Sanierung energieintensiver Industriezweige die ersten erheblichen Emissionssenkungen erzielt werden konnten, steht als nächstes die Verringerung der Emissionen in den Bereichen Verkehr, Landwirtschaft und Gebäude an, die auf lokaler und regionaler Ebene sowohl in der Stadt als auch auf dem Land besonders wichtige Sektoren sind;

13.

stellt fest, dass konventionell angetriebene Fahrzeuge schrittweise durch emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit geringen Lebenszyklus-Emissionen und eine stärkere Nutzung nachhaltiger kollektiver Verkehrsdienste ersetzt werden müssen, was eine regionale Koordinierung und auf lokaler Ebene den Ausbau öffentlich zugänglicher Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie von hochwertigen Infrastrukturen für den öffentlichen Verkehr (etwa Bus- und Schienenverkehr) voraussetzt, damit der Weg zu einer emissionsfreien Mobilität für Bürgerinnen und Bürger attraktiv und bezahlbar ist;

14.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Emissionen in der Landwirtschaft in den letzten Jahren nicht mehr weiter gesunken und zuweilen gestiegen sind; weist darauf hin, dass Land- und Forstwirte auch mit Blick auf CO2-Abbau und Senkenbewirtschaftung bei der Bekämpfung des Klimawandels an vorderster Front stehen, zumal ihre Tätigkeiten, die zudem stark von den Folgen des Klimawandels betroffen sind, für die Nahrungsmittelerzeugung sowie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unentbehrlich für die Regionen sind; ruft die Kommission daher auf, bei der Umsetzung und möglichen Überprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik auch die Investitionen zu berücksichtigen, die für den Übergang des Agrarsektors zur Klimaneutralität erforderlich sind; ist der Meinung, dass dabei die wirtschaftliche Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe und ihre während der Pandemie erneut deutlich gewordene wesentliche Rolle als Lebensmittellieferanten für die europäische Gesellschaft nicht aus dem Blick verloren werden sollte und eine Vereinbarkeit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Böden mit ihrer Nutzung für die Erzeugung erneuerbarer Energien auf degradierten ländlichen Flächen ermöglicht werden sollte, die auf diese Weise genutzt und regeneriert werden können; betont, dass klimaschonende Landnutzungssysteme verstärkt genutzt werden sollten; macht außerdem darauf aufmerksam, dass die LRG in einigen Mitgliedstaaten wichtige öffentliche Waldbesitzer sind und eine unmittelbare Rolle in diesem Wirtschaftszweig spielen; vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung einer Zertifizierung der CO2-Bindung als direkter Anreiz für einzelne Land- und Forstwirte zu begrüßen;

15.

ist der Auffassung, dass der flächendeckende Ausbau erneuerbarer Energien im Energiesektor mit ambitionierten, zeitnahen Ausbauzielen und Maßnahmen hinterlegt werden muss und eine sowohl großräumige als auch dezentrale Infrastrukturplanung erfordert. Dazu müssen die LRG z. B. beim Projektmanagement und im Hinblick auf die Akzeptanz für Infrastrukturen vor Ort gezielt tätig werden. Außerdem sollten die Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert und zur Beteiligung an gemeinsamen Projekten angeregt werden, bspw. über lokale Energiegemeinschaften;

16.

ist sich im Klaren darüber, dass mit der anstehenden Renovierungswelle im Gebäudesektor eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet werden wird, um die Sanierung sowohl einzelner Gebäude als auch auf Bezirksebene — wo insbesondere Überwachung und Investitionen durch die LRG gefragt sein werden — umfassender und rascher voranzutreiben. Den LRG kommt ferner eine wichtige Rolle dabei zu sicherzustellen, dass die Gebäudesanierung auf die Raumordnung und Stadtplanung abgestimmt ist, Maßnahmen gegen Entvölkerung unterstützt werden und den Kriterien für soziale Gerechtigkeit und Umweltschutz Genüge getan wird;

17.

macht darauf aufmerksam, dass auf dem Weg zur Klimaneutralität nicht alle Regionen und Städte gleichgestellt sind: Einige haben ihre Emissionen bereits reduziert, andere sind auf einem guten Weg und wieder andere tun sich schwer; ist der Meinung, dass daher territoriale Besonderheiten wie isolierte Energiesysteme, historische Stätten oder Naturschutzgebiete, CO2-intensive Regionen, Insellage usw. bei der Konzipierung von Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten, der für alle Unionsbürger und Regionen annehmbar ist; bekräftigt seine bereits zuvor geäußerte Überzeugung, dass Instrumente wie ein europäischer regionaler Fortschrittsanzeiger (3) oder eine europäische Beobachtungsstelle für Klimaneutralität (4) einen wichtigen Beitrag hierzu leisten können;

18.

begrüßt die Einrichtung der „Europäischen Inselfazilität“ NESOI (New Energy Solutions Optimised for Islands) und des Sekretariats der Initiative „Saubere Energie für EU-Inseln“ im Zuge der Berücksichtigung territorialer Besonderheiten;

19.

bekräftigt seine Forderung nach einer starken Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die europäische Klimapolitik im Allgemeinen und in die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung des Pakets „Fit für das 55 %-Ziel“ im Besonderen, damit die LRG für eine wirksame und korrekte Umsetzung des Pakets und dessen Akzeptanz vor Ort sorgen können, zumal sie keine Partikularinteressen vertreten, sondern bei ihrer Arbeit dem Gemeinwohl verpflichtet sind;

Multi-Level-Governance und Subsidiarität als Voraussetzung für die Verwirklichung von Klimaneutralität unter Einbeziehung der EU-Bürger

20.

betont die Bedeutung der aktiven Subsidiarität (5) in der Klimapolitik, bei der die lokale und regionale Ebene zeitnah berücksichtigt wird und der Schwerpunkt nicht nur auf einem Dialog zwischen der EU und der nationalen Ebene liegt;

21.

weist darauf hin, dass die europäischen Städte und Regionen als Klimaschutzakteure stärker auf den Plan getreten sind, und hebt hervor, dass sie auf EU-Ebene mit Bewegungen wie dem Bürgermeisterkonvent und sonstigen aktiven Initiativen auf lokaler und regionaler Ebene mitunter weiter vorgeprescht sind als die nationale Ebene; bekräftigt daher seine Forderung nach einem funktionierenden, inklusiven Mehrebenen-Dialog, der darauf abzielt, dass die Klimaziele systematisch in allen Politikbereichen berücksichtigt werden;

22.

unterstützt die Initiativen und Bemühungen des Bürgermeisterkonvents zur besseren Einbeziehung subnationaler, sektoraler und themenbezogener Bürgermeisterverbände in seine Tätigkeiten; fordert eine bessere Einbindung und Bekanntmachung des Bürgermeisterkonvents auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

23.

begrüßt, dass der AdR nunmehr im politischen Beirat des europäischen Konvents vertreten ist, und ist bereit, eine stärkere Verbindung zwischen der Verwaltung des Konvents auf EU-Ebene und der zweiten Kammer des Konvents herzustellen, um die Initiative politisch zu unterstützen, den Konvent zu fördern und den Dialog mit den nationalen Gremien zu erleichtern sowie für eine kohärente und koordinierte Unterstützung und Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf europäischer Ebene in einem für die meisten LRG bereits recht komplexen Umfeld zu sorgen;

Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Instrumente zur Verwirklichung von Klimaneutralität an die Hand geben

24.

macht deutlich, dass der Zugang zu Informationen und Fördermitteln für Klimaschutzinitiativen und -vorhaben von vielen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach wie vor als schwierig empfunden wird. Folgende Probleme bestehen:

mangelnde Kenntnis der Fördermöglichkeiten und bestehenden Initiativen, die für das Vorhaben der Stadt oder Region am besten geeignet sind,

kompliziertes europäisches und nationales Umfeld und Unklarheiten über die verschiedenen bestehenden Plattformen und Initiativen,

fehlende fachliche Kompetenz auf lokaler Ebene im Hinblick auf die Beantragung, Verwaltung und Überwachung der Mittel,

mangelnde Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Privatsektor mit Blick auf die Gewinnung und Bindung von Fachleuten,

unklare Marktsignale für Energiegemeinschaften und lokale Projekte,

mangelnde Absorptionskapazität der lokalen Gebietskörperschaften und Unternehmen;

25.

befürchtet, dass die oben aufgeführten Probleme dazu führen könnten, dass die LRG davor zurückschrecken, lokale Grüne Deals zu schließen und Zusagen bis 2030 zu machen;

26.

fordert die Gemeinsame Forschungsstelle auf, eine bis zur Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselte Studie über die Absorptionskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Unternehmen im Hinblick auf die umfangreichen neuen Mittel durchzuführen, die im Zuge des Grünen Deals und des Aufbauplans bereitstehen werden, und bietet an, mit den ihm zur Verfügung stehenden Instrumenten wie den regionalen Hubs einen Beitrag dazu zu leisten;

27.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die LRG mit der Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise extrem ausgelastet sind und es ihnen schwerfällt, finanzielle und personelle Ressourcen für Klimaneutralitätsinitiativen und -pfade bereitzustellen; fordert daher, ausreichende Mittel zuzuweisen, um die LRG im kommenden Jahrzehnt bei dieser Herausforderung zu unterstützen, wobei der gesamte Lebenszyklus der Projekte (einschließlich Weiterverfolgung) zu berücksichtigen ist;

28.

weist darauf hin, dass die Umsetzungskapazitäten der LRG verbessert werden müssen und dass insbesondere auf kommunaler Ebene und in ländlichen Gebieten ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen muss. Es muss systematisch für einen ausreichenden Personalbestand für die Koordinierung der vielen Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche in Verbindung mit der Umsetzung der Klimaziele gesorgt werden;

29.

begrüßt den europäischen Klimapakt und den lokalen Ansatz einer Plattform für einen gerechten Übergang, die neben anderen bestehenden Initiativen Schlüsselinstrumente zur Unterstützung und Beschleunigung des Wandels in Richtung Klimaneutralität sind; fordert die Europäische Kommission jedoch auf, möglicherweise im Rahmen des europäischen Klimapakts eine übergreifende Plattform zu schaffen, die es ermöglicht, die Integration und gegenseitige Ergänzung dieser Initiativen zu fördern, die LRG bei ihrer Wahl entsprechend den lokalen Gegebenheiten zu leiten und für Kohärenz, einen einfachen Zugang zu Informationen, nicht miteinander konkurrierende Zusagen und einen vereinfachten und (soweit möglich) vereinheitlichten Zugang zu den Initiativen zu sorgen;

30.

appelliert an die Europäische Kommission, anzuerkennen, dass die Rolle der LRG über die Rolle anderer nichtstaatlicher Akteure hinausgeht. Dieser Besonderheit sollte auch im Rahmen der übergreifenden Plattform Rechnung getragen werden;

31.

unterstützt die Schaffung lokaler Klimapakte, um partizipative Klimaneutralitätspfade sicherzustellen, die von der Bevölkerung angenommen und unterstützt werden und die Anliegen und Bedürfnisse der Unionsbürgerinnen und -bürger umfassend aufgreifen;

32.

erkennt die wichtige Rolle halbformeller Einrichtungen wie Bürgerstadträte, lokale beratende Gremien und Bürgerkonvente, deren Mitglieder im Losverfahren ausgewählt werden, für die Schaffung der notwendigen Dynamik und die Beschleunigung der Energiewende an; fordert deshalb, dass jede Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern in Erwägung ziehen sollte, im Rahmen ihrer lokalen Verwaltungsstruktur Bürgerparlamente einzurichten, die untersuchen, welche konkreten Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen könnten;

33.

betont, dass die meisten Städte und Regionen nicht wissen, wie hoch ihre aktuellen und früheren CO2-Emissionen sind bzw. waren, was es ihnen erschwert, ihre Anstrengungen zu quantifizieren und wirksame Klimaneutralitätspfade zu entwickeln; fordert die Kommission dringend auf, dazu beizutragen, dass die LRG die notwendige technische und fachliche Unterstützung bei der Bewertung ihrer Emissionen erhalten, insbesondere durch die umfassende Einbindung lokaler und regionaler Energieagenturen, lokaler und regionaler Behörden mit Zuständigkeiten für Fragen des Klimawandels und anderer relevanter Partner. Ferner wird die Einsetzung eines „Klimabeauftragten“ in den lokalen Verwaltungsbehörden empfohlen, um den Klimapakt vor Ort voranzutreiben und die Abstimmung und Umsetzung der Aktionspläne für nachhaltige Energie und Klimaschutz (SECAP) sicherzustellen. Diese(r) Beauftragte könnte für mehrere kleinere Verwaltungen gleichzeitig zuständig sein;

34.

unterstützt in diesem Zusammenhang den gemeinsamen Berichtsrahmen (Common Reporting Framework) des globalen Bürgermeisterkonvents als Schritt, um die Formulierung gemeinsamer Standpunkte der lokalen und regionalen Ebene zu erleichtern;

35.

bekräftigt seine Unterstützung für ein System regional und lokal festgelegter Beiträge (Regionally and Locally Determined Contributions, RLDC), um die Bestrebungen von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weltweit zur Verringerung ihrer CO2-Emissionen offiziell anzuerkennen, zu überwachen und zu fördern; fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit dem AdR zu prüfen, wie die Aktionspläne für nachhaltige Energie und Klimaschutz (SECAP) oder vergleichbare Pläne als RLDC eingesetzt werden könnten, um Beiträge der lokalen Ebene zum UN-Klimaübereinkommen von Paris zu leisten und sie offiziell als Ergänzung zu den national festgelegten Beiträgen (Nationally Determined Contributions, NDC) anzuerkennen;

36.

begrüßt die Initiativen „Race to Zero“ und „Race to Resilience“ auf globaler Ebene (6) und ruft die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) zur Zusammenarbeit mit dem AdR und anderen einschlägigen Partnern aus der Gruppe der lokalen und nachgeordneten Gebietskörperschaften (LGMA) auf, um den Beitrag der subnationalen Ebene zum Klimaschutz offiziell anzuerkennen und einen spezifischen Dialog mit den nachgeordneten Gebietskörperschaften ins Leben zu rufen;

37.

macht darauf aufmerksam, dass die LRG über ein besonderes Potenzial sowohl für soziale als auch technische Klimainnovationen verfügen und häufig an Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligt sind. Um sicherzustellen, dass dieses Potenzial voll ausgeschöpft und dazu genutzt wird, neue Lösungen auf dem Weg zur Klimaneutralität zu finden, fordert der AdR die Kommission auf, im Rahmen des Pakets „Fit für das 55 %-Ziel“ hinreichend auf die Schaffung eines flexiblen Rahmens zu achten, der Innovations- und Versuchsinitiativen auf lokaler Ebene gewährleistet und somit einen Bottom-up-Ansatz und ortsbezogene Lösungen ermöglicht;

38.

betont, dass die lokale Ebene ihren Emissionsreduktionspfad technologisch, politisch und demokratisch frei bestimmen können muss, denn Fremdentscheidungen führen zu einer widerstrebenden Umsetzung;

Der Stimme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der COP 26 Gehör verschaffen

39.

gibt zu bedenken, dass die national festgelegten Beiträge zwar das wichtigste Instrument sind, um Staaten zur Rechenschaft zu ziehen, die Gesellschaft als Ganzes jedoch an der Emissionsverringerung mitwirken muss, um klimaneutrale und -resiliente Gebiete zu erreichen;

40.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei internationalen Klimaschutzverhandlungen und -initiativen stärker auf den Plan getreten sind und begrüßt bestehende Initiativen der Netze lokaler und regionaler Gebietskörperschaften wie die KPKR, ICLEI, C40, die Under2Coalition, Regions4, das Klima-Bündnis, den Europäischen Dachverband regionaler Energie- und Umweltagenturen (FEDARENE), den Weltverband „Vereinigte Städte und lokale Gebietskörperschaften“ (UCLG) und den globalen Bürgermeisterkonvent sowie deren Beiträge zu der Plattform NAZCA (Non-State Actor Zone for Climate Action) der UN-Klimarahmenkonvention;

41.

sieht die COP 26 der UN-Klimarahmenkonvention als wichtigen Meilenstein, um die Führungsrolle der EU im weltweiten Klimaschutz zu verankern, und betont, dass die Aktivitäten und das Engagement der Regionen und Städte bei der Vorbereitung der COP 26 eine wichtige Rolle spielen und im Rahmen der Konferenz offiziell sichtbar gemacht werden sollten;

42.

fordert globale und europäische Akteure auf, in geschlechtsspezifische Analysen und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu investieren, um die Auswirkungen des Klimawandels auf alle schutzbedürftigen Gruppen vollständig erfassen zu können, Methoden zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung einzuführen und für alle Geschlechter und alle Ebenen einen gleichberechtigten Zugang zu Vertretungsstrukturen im Rahmen der Politikgestaltung sicherzustellen; unterstützt vor diesem Hintergrund die Forderung nach einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den nationalen Delegationen sowie innerhalb des Leitungsteams der COP 26; begrüßt die Arbeit der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) zur Verknüpfung von Gleichstellungs- und Klimapolitik (7) und fordert die Europäische Kommission auf, ihre Bemühungen in dieselbe Richtung zu lenken;

43.

erachtet die Erklärung von Edinburgh zur biologischen Vielfalt als bisher nachdrücklichste Anerkennung, Einbindung und Stärkung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften im Rahmen eines UN-Prozesses; schlägt vor, diesen Ansatz aufzugreifen und auf andere UN-Gremien auszuweiten und ruft seine Partner im Rahmen der Klimarahmenkonvention auf, eine Vereinbarung mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen als institutionelle Vertretungsinstanz der europäischen Städte und Regionen zu schließen;

44.

fordert einen intensiveren politischen Dialog auf mehreren Ebenen zum Thema Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen in Bereichen, in denen die LRG bereits umfassend in die Governance einbezogen werden und in denen in verschiedenen Teilen der Welt bereits Zuständigkeiten dezentralisiert werden, wie bspw. in den Bereichen Energieversorgung und -nachfrage, Verkehr, Landwirtschaft und Gebäude;

45.

fordert einen intensiveren politischen Dialog auf mehreren Ebenen zum Thema Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen in Bereichen, in denen bei Klimaschutzmaßnahmen andere Umweltbelange wie die Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Aspekte der Nahrungsmittelerzeugung, der Wasserqualität und der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere bei Raumordnungsstrategien im Hinblick auf die Vereinbarkeit verschiedener Formen der Flächennutzung, an denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften maßgeblich beteiligt sind, sowie bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Strategien, die von der Kommission angenommen werden und den Agrarsektor betreffen; hier sollten die Auswirkungen jeweils im Rahmen einer Folgenabschätzung bewertet werden;

46.

begrüßt die Initiativen der Europäischen Kommission und des Bürgermeisterkonvents, auf künftigen Vertragsstaatenkonferenzen stärker hervorzuheben, wie die LRG an der Gestaltung und Umsetzung von Klimaneutralitätsmaßnahmen mitwirken, und ihre führende Rolle bei der vertikalen Integration von Klimaschutzmaßnahmen zu verdeutlichen; appelliert in diesem Zusammenhang an die Kommission, gemeinsam mit dem AdR einen „Tag des lokalen Klimaschutzes in der EU“ zu veranstalten, bei dem die verschiedenen in der EU bestehenden Initiativen präsentiert werden könnten;

47.

ruft die AdR-Mitglieder auf, im Vorfeld der COP 26 einschlägige lokale und regionale Konferenzen an ihren Herkunftsorten zu veranstalten, um für den Klimanotstand zu sensibilisieren, aber auch von Bürgern und Unternehmen zu erfahren, was ihre Bedürfnisse sind und welche bewährten Verfahren sie vorschlagen, um den ökologischen Wandel und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu beschleunigen;

48.

erinnert daran, dass sich die EU selbst zum Ziel gesetzt hat, eine Führungsrolle bei den COP-Verhandlungen zu übernehmen und daher wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen muss, um ihr Ziel zu erreichen, was eine gemeinsame Entwicklung von Lösungen und Zusammenarbeit mit den LRG voraussetzt; fordert die UN-Klimarahmenkonvention daher auf, mit dem AdR zusammenzuarbeiten, um die wegbereitende Arbeit der im Hinblick auf die COP organisierten lokalen und regionalen Konferenzen umfassend zum Tragen zu bringen.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  AdR-Entschließung „Der Grüne Deal in Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“, Dezember 2019.

(2)  Nach Angaben des New Climate Institute, veröffentlicht im Dezember 2020.

(3)  AdR-Stellungnahme „Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Regionen und die Bewertung des europäischen Grünen Deals“.

(4)  AdR-Stellungnahme „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“.

(5)  „Aktive Subsidiarität“ sollte im Sinne der Definition der Taskforce der Europäischen Kommission für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ verstanden werden.

(6)  https://racetozero.unfccc.int/race-to-resilience/

(7)  https://unfccc.int/gender


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/31


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Aktionsplan für Demokratie

(2021/C 440/06)

Berichterstatterin:

Aleksandra DULKIEWICZ (PL/EVP), Bürgermeisterin von Danzig

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäischer Aktionsplan für Demokratie

COM(2020) 790 final vom 3. Dezember 2020

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Hintergrund

1.

ist der Auffassung, dass angesichts der vorrangigen Ausrichtung des Europäischen Aktionsplans für Demokratie auf kurzfristige Abwehrmechanismen zur Wahrung demokratischer Prozesse als Nachfolgemaßnahme ein längerfristiger und stärker strategisch ausgerichteter Ansatz zur Förderung der repräsentativen wie auch der partizipativen Dimension der europäischen Demokratie auf allen Ebenen angenommen werden sollte. Ein solcher Ansatz könnte auf bestehenden Rechtsvorschriften und bewährten, in den Mitgliedstaaten bereits auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angewandten Verfahren aufbauen und in die Ausarbeitung einer Europäischen Charta für Demokratie münden.

2.

weist erneut darauf hin, dass die Union laut der Definition des Subsidiaritätsprinzips in Artikel 5 des EU-Vertrags „in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können“;

3.

begrüßt die Initiative zur Festlegung eines Europäischen Aktionsplans für Demokratie (im Folgenden kurz: Aktionsplan). Die Bedrohung durch Populismus, Nationalismus, Manipulation der Gesellschaft, Desinformation, Hetze und Verschwörungstheorien im europäischen öffentlichen und politischen Raum nimmt zu. Dies führt zu Polarisierung, Aggression, Intoleranz und schwerwiegenden Solidaritätsdefiziten in der Bevölkerung. Das allgemeine Ziel — die Stellung der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und in der gesamten EU widerstandsfähigere Demokratien zu schaffen — ist für die Konzipierung von Maßnahmen zur Stärkung unserer Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung;

4.

unterstreicht, dass die Europäische Union (EU) in ihrer Struktur kommunizierenden Gefäßen gleicht. Verschlechtert sich die Lage der Bürgerrechte und -freiheiten in einem Mitgliedstaat, so hat dies reelle negative Auswirkungen auf die Demokratie in der gesamten EU und bedroht unsere gemeinsamen Werte;

5.

betont, dass ein Katalog sowohl der Bedrohungen für die Demokratie als auch innovativer bewährter Verfahren für die Bürgerbeteiligung erstellt werden muss, wozu die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften am besten in der Lage sind; ruft die Kommission, das Parlament und den Rat dazu auf, sich mit den Empfehlungen des EU-Jahresbarometers zur Lage der Gemeinden und Regionen 2021 vertraut zu machen, das im Oktober 2021 veröffentlicht wird;

6.

bekräftigt die in der Stellungnahme zum Aktionsplan zur Bekämpfung von Desinformation zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger ein langwieriger und vielschichtiger Prozess ist, der u. a. auf der Entwicklung von Medienkompetenz, einschließlich des Umgangs mit neuen Wegen der Informationsbeschaffung und -verbreitung beruht. Diese Fähigkeiten müssen mit einer kritischen Analyse der Informationen und ihrer Quellen einhergehen;

7.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gut aufgestellt sind, um sich am erklärten Kampf gegen Desinformation und die damit verbundenen Bedrohungen zu beteiligen;

8.

weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der EU nicht nur Freiheiten und Finanzmittel bedeutet, sondern auch die Achtung der Grundwerte. Es bedarf konkreter Rechtsinstrumente, die schnelle und wirksame Maßnahmen ermöglichen, um die Anwendung der Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten zu fördern und im Extremfall zu erzwingen. Derzeit gibt es keine derartigen Rechtsinstrumente. Deshalb sind die Maßnahmen der Europäischen Kommission bei in einigen Mitgliedstaaten getroffenen problematischen Entscheidungen kaum wirksam, wie auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juni 2021 zur „Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung 2020/2092“ betont, der sich der AdR vorbehaltslos anschließt; bringt seine Zweifel darüber zum Ausdruck, ob Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union eine ausreichende Antwort auf diese Herausforderungen bietet;

9.

fordert, möglichst rasch strategische Maßnahmen zu ergreifen und Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Probleme in einigen EU-Ländern, beispielsweise im Bereich der Sicherheit bei Wahlen auf allen Ebenen, wirksam angegangen werden können;

10.

betont, dass die europäische Demokratie nicht nur von externen Aggressoren bedroht wird, die die EU destabilisieren wollen, sondern auch von internen Faktoren, die auf das Herzstück der EU — die Gemeinschaft — abzielen;

11.

ist der Auffassung, dass der Aktionsplan deshalb den Weg für die Gestaltung der Beziehungen und Kontakte mit Drittstaaten ebnen sollte, die demokratische Standards nicht akzeptieren und gegen grundlegende Menschen- und Bürgerrechte verstoßen. Als Beispiel können die EU-Politik gegenüber Ländern wie Russland, Belarus oder China sowie die Arbeiten der East StratCom Task Force dienen; stellt fest, dass demokratische Bewegungen in den Nachbarländern der EU u. a. im Rahmen der Östlichen Partnerschaft unterstützt werden müssen;

12.

unterstreicht, dass versucht werden muss, ein Gleichgewicht zwischen der Bekämpfung der pandemiebedingten Bedrohungen und dem Schutz der bürgerlichen Freiheiten zu finden (z. B. in der Frage des Datenschutzes oder der Vermeidung von Einschränkungen des Versammlungs- und Demonstrationsrechts);

13.

weist darauf hin, dass ein Angriff auf die Medien die europäischen Werte bedroht und uns auf den Weg des Autoritarismus führt. Ohne freie Medien ist eine echte gesellschaftliche Kontrolle nicht möglich. Das Fehlen journalistischer Standards schafft ein Klima, das die Verbreitung von Verschwörungstheorien, Desinformation, Populismus und Hetze begünstigt; weist mahnend auf die Maßnahmen zur Renationalisierung der Medien in einigen EU-Mitgliedstaaten hin;

14.

stellt fest, dass dem Zugang zu öffentlichen Informationen im Europäischen Aktionsplan für Demokratie nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte beruhen auf dem freien Austausch von Informationen und Ideen. Die von den Behörden gesammelten Informationen gehören den Bürgerinnen und Bürgern, und die öffentliche Verwaltung sämtlicher Ebenen verfügt über diese Daten in deren Namen (1); betont, dass Gebietskörperschaften, die Instrumente für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen und zu ihrer direkten Beteiligung an der Ausübung von Befugnissen einsetzen, gute Beispiele für Offenheit und Rechenschaftspflicht öffentlicher Behörden sind (2);

15.

erinnert daran, dass eine demokratische EU ihr Engagement für den Schutz der EU-Werte, der Integration und der Gleichheit in all ihren Aspekten unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung aufrechterhalten muss, und ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auch diesbezüglich Anstrengungen unternehmen müssen;

16.

betont, dass der Aktionsplan keinen direkten Verweis auf Maßnahmen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften enthält;

Die Prioritäten

17.

spricht sich nachdrücklich für die Stärkung der Autorität der EU und der Mitgliedstaaten, der Glaubwürdigkeit rechtsstaatlicher öffentlicher Institutionen, der Bildung und der Rolle der territorialen Gebietskörperschaften als demokratiefördernde Institutionen aus;

18.

betont, dass das Vertrauen der Unionsbürgerinnen und -bürger in die Maßnahmen der wichtigsten EU-Organe eine unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung einer demokratischen europäischen Gemeinschaft ist. Die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit der zentralen Institutionen in den Mitgliedstaaten setzt voraus, dass diese Staaten die Rechtsstaatlichkeit achten. Das wirksame Funktionieren unabhängiger Institutionen und die Achtung der demokratischen Werte in den nationalen Rechtsvorschriften sind das Fundament der europäischen Gemeinschaft;

19.

hebt die Schlüsselrolle der territorialen Gebietskörperschaften bei der Stärkung des Bürgersinns hervor. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind die Ebene mit der größten Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern und jene, die das größte Vertrauen genießt (3). Der Stärkung der Rolle von Regionen und Städten, etwa durch die Schaffung von Finanzinstrumenten, bei denen die Mittelvergabe ausschließlich nach sachgemäßen Kriterien erfolgt, kommt immer größere strategische Bedeutung zu;

20.

fordert, den Schwerpunkt auf die Erziehung und Bildung mündiger, toleranter, kompromissfähiger Europäerinnen und Europäer zu legen, die eine friedliche Lösung von Konflikten suchen. Das Miteinander unterschiedlicher Ansichten und Einstellungen ist ein wirksamer „Impfstoff“ gegen Fanatismus, Rassismus und ethnische Konflikte;

Politische Bildung — kritisches Denken und Medienkompetenz

21.

betont, dass die Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle im Bildungsbereich spielen können, indem sie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die lokalen Gemeinschaften positive demokratische Verhaltensmuster entwickeln;

22.

warnt vor einer Radikalisierung der Gesellschaft und vor einer Machtübernahme durch Populistinnen und Populisten, die sich des Mittels der Desinformation bedienen. Um Desinformation zu bekämpfen, müssen die Zielgruppen ermittelt werden, die für deren negative Auswirkungen am stärksten anfällig sind. Jugendliche, ältere Menschen, Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten, Migrantinnen und Migranten sowie Menschen, die keinen Zugang zur digitalen Welt haben, sollten besonders geschützt werden. Die Europäische Kommission sollte den Regionen und Gruppen, die am stärksten für Desinformation von innerhalb und außerhalb anfällig sind, besondere Aufmerksamkeit schenken;

23.

nimmt die von der Europäischen Kommission am 26. Mai vorgelegten Leitlinien zur Behebung der Mängel ihres Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation zur Kenntnis; begrüßt, dass die Kommission „stärkere und spezifischere Verpflichtungen in allen Bereichen des Kodex“ und insbesondere bessere Überwachungsmethoden fordert und andere, in der EU tätige Plattformen, private Nachrichtendienste sowie weitere Akteure im Online-Werbeökosystem einlädt, sich dem Kodex anzuschließen. Die Wirksamkeit dieses Kodex wird jedoch dadurch, dass es für die Kommission sehr schwierig ist, die Richtigkeit der von den Plattformen vorgelegten Überwachungsberichte zu überprüfen, und keinerlei Sanktionsmechanismus vorgesehen ist, erheblich beeinträchtigt, sodass weitere regulatorische Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind;

24.

schlägt in diesem Zusammenhang vor, einen nicht verpflichtenden und für die Mitgliedstaaten unverbindlichen gesamteuropäischen Lehrplan für politische Bildung, kritisches Denken und Medienkompetenz zu erstellen, der in Anlehnung an das bewährte finnische Programm CIVIS einer öffentlichen Konsultation unterzogen und anschließend angepasst werden sollte, um den regionalen und lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Lerninhalte sollten auf die Schulbildung, die Schulung von Beamtinnen und Beamten, das lebenslange Lernen und öffentliche Kampagnen ausgerichtet sein; möchte aktiv an der Erstellung dieses Lehrplans mitwirken und fordert die Europäische Kommission auf, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sowie der Aufteilung der Zuständigkeiten eng mit den Mitgliedstaaten und den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten;

Bekämpfung von Desinformation und Hetze

25.

hält die Einrichtung einer europäischen Agentur (4) in engem Austausch mit dem INGE-Ausschuss des Europäischen Parlaments für zweckmäßig, die mit Vorbeugungsmaßnahmen in den Bereichen Desinformation, Hetze, Intoleranz, Gewalt gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen und Verbreitung von Verschwörungstheorien betraut wäre;

26.

bedauert, dass die lokalen Behörden bei Maßnahmen gegen die Verbreitung von Falschmeldungen eine untergeordnete Rolle spielen, was häufig auf einen Mangel an Fachwissen, Fähigkeiten und Ressourcen zurückzuführen ist; fordert die Schaffung eines kohärenten Finanzierungsmechanismus für die Bekämpfung von Desinformation;

27.

begrüßt die Strategie für eine Sicherheitsunion, in deren Mittelpunkt hybride Angriffe durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, Cyberangriffe, die Beschädigung kritischer Infrastrukturen, Desinformationskampagnen und die Radikalisierung politischer Narrative stehen;

28.

hält eine Debatte über die Meinungsfreiheit für notwendig sowie darüber, was sie in Bezug auf das Internet bedeutet; verweist auf den Paweł-Adamowicz-Preis (5) zur Förderung der sozialen Integration, der Chancengleichheit und der Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten sowie zur Bekämpfung von Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit, der vom AdR in Partnerschaft mit dem Internationalen Netzwerk Städte der Zuflucht (ICORN) und der Stadt Danzig als konkreter Schritt in diese Richtung ins Leben gerufen wurde.

29.

Neben den Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft müssen auch die Medien einbezogen werden. Aufgrund ihrer praktischen und beruflichen Erfahrungen haben Menschen, die im Informationsbereich tätig sind, ein besonderes Gespür für Desinformation;

30.

erinnert an die Bedeutung des Gesetzes über digitale Dienste als Instrument für eine transparentere Gestaltung des digitalen Umfelds und eine größere Verantwortung von Online-Plattformen;

31.

weist darauf hin, dass für umfassende Kohärenz zwischen dem Europäischen Aktionsplan für Demokratie, dem Aktionsplan für audiovisuelle und Medientechnologien und den Legislativdebatten über das Gesetz über digitale Dienste gesorgt werden muss;

32.

fordert eine Richtlinie über digitale Dienste, in der ein horizontaler Rahmen für die Regulierungsaufsicht über den Online-Raum sowie Bestimmungen vorgeschlagen werden, um die Rechenschaftspflicht von Plattformen bezüglich der Verwaltung ihrer Inhalte, ihrer Werbung und ihres Mikrotargeting sicherzustellen;

Sicherheit von Journalisten und Unterstützung für lokale Medien

33.

betont, wie wichtig die Rolle einer zuverlässigen Berichterstattung, auch auf lokaler Ebene, für die Vertrauensbildung in der Öffentlichkeit ist. Unabhängige Medien sind eine der wichtigsten Säulen der Demokratie und haben konkreten Einfluss auf das Niveau öffentlicher Debatten;

34.

verurteilt, dass SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) genutzt werden, um gegen unabhängige Medien vorzugehen, und ruft die Kommission auf, einen Vorschlag zum Schutz der Journalisten und der Zivilgesellschaft vorzulegen;

35.

warnt vor einer Marginalisierung der unabhängigen Presse durch die Monopolisierung und Politisierung der Medien, insbesondere, wenn dies mit EU-Mitteln geschieht; fordert eine bessere Überwachung der für solche Zwecke bestimmten Mittel; unterstützt die Einbeziehung der Regionen in die Vergabe von EU-Mitteln; spricht sich dafür aus, unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ergänzende Legislativmaßnahmen zu ergreifen, um die Interventionsfähigkeit der EU zu stärken und so sicherzustellen, dass die Freiheit und die Pluralität unabhängiger Medien eine Säule unserer Demokratie bleiben;

36.

betont, dass Angriffe auf das Recht auf freie Meinungsäußerung die öffentliche Debatte einschränken; weist auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im akademischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich hin; ist der Auffassung, dass Einschüchterung, Verleumdungskampagnen, politischer Druck, finanzielle Einschränkungen und Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Mitteln die Arbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Medien und Nichtregierungsorganisationen bedrohen und es ihnen unmöglich machen, ihrer Kontrollfunktion nachzukommen; warnt vor Versuchen einiger Regierungen, die Unabhängigkeit von Forschungsarbeiten einzuschränken und Sanktionen auf der Grundlage vager und kontroverser Kriterien zu ergreifen;

Stärkung der Bürgerbeteiligung

37.

betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas in möglichst vielen europäischen Regionen und im Rahmen eines Bottom-up-Ansatzes organisiert werden sollte, was eine Beteiligung und Teilhabe unterschiedlicher Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern an der Debatte ermöglichen würde; empfiehlt, Bürgerforen als eine Form der Beteiligung am EU-Beschlussfassungsprozess anzuerkennen;

38.

fordert die EU-Organe auf, wirksame, transparente und inklusive Kanäle zu schaffen, um die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen, insbesondere jene, denen für eine Beteiligung am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben die nötige Motivation fehlt; stellt die Schlüsselrolle junger Menschen in diesem Prozess heraus;

39.

ist sich bewusst, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine einzigartige Gelegenheit darstellt, die Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen; ist der Auffassung, dass es diese innovative und europaweite Beteiligung ermöglichen wird, gemeinsam über die Zukunft, die Gestaltung und die Prioritäten eines demokratischen Europas zu entscheiden; verpflichtet sich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang in die Konferenz einzubinden, um bewährte Verfahren zu prüfen und den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Gebietskörperschaften Gehör zu verschaffen;

Freie und demokratische Wahlen

40.

betont, dass die Sorge um freie und demokratische Wahlen, auf die im Aktionsplan Bezug genommen wird, gleichermaßen für europäische, nationale, regionale und kommunale Wahlen gelten sollte;

41.

stellt fest, dass politische Kampagnen zunehmend im Internet stattfinden; hält deshalb Vorschriften zur Transparenz bei gesponserten politischen Inhalten sowie zur Gewährleistung von Leitlinien für politische Parteien und Mitgliedstaaten für unerlässlich; fordert, die Besonderheiten von Kommunalwahlen zu berücksichtigen, die bei der Ausarbeitung EU-weiter Rechtsvorschriften oftmals außer Acht gelassen werden;

42.

stellt fest, dass im Aktionsplan nicht ausreichend auf die Zeit zwischen den Wahlen eingegangen wird; unterstreicht, dass Desinformation, Propaganda, Manipulation und Versuche, die Einstellungen der Bürgerinnen und Bürger zu beeinflussen, am häufigsten in eben dieser Zeit stattfinden;

43.

betont, dass die EU-Strukturfonds zur Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Maßnahmen und den Aufbau institutioneller und administrativer Kapazitäten und Strukturen genutzt werden sollten, die für eine aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am politischen Leben erforderlich sind; ist der Auffassung, dass der Zugang zu den Fonds möglichst einfach sein und ihre Verwaltung soweit wie möglich in die Zuständigkeit der Regionen fallen sollte;

44.

begrüßt, dass die Europäische Kommission am 19. April eine bis zum 12. Juli (6) laufende öffentliche Konsultation eingeleitet hat, um im letzten Quartal 2021 aktualisierte Richtlinien vorzulegen, mit denen die Unionsbürgerinnen und -bürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, das aktive und passive Wahlrecht sowohl bei Kommunalwahlen als auch bei Europawahlen erhalten sollen. Wie auch im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen“ (7) thematisiert, sind zwar mehr als 14 Millionen mobile Unionsbürgerinnen und -bürger wahlberechtigt, die Wahlbeteiligung und die Zahl der bei Wahlen antretenden Kandidatinnen und Kandidaten liegt bei dieser Gruppe jedoch nach wie vor niedriger als bei vergleichbaren Gruppen auf nationaler Ebene, außerdem stoßen sie bei der Ausübung ihres Wahlrechts nach wie vor auf Schwierigkeiten.

45.

weist mahnend darauf hin, dass sich in der Pandemie gezeigt hat, welche Herausforderung die Abhaltung gänzlich demokratischer Wahlen angesichts der einschränkenden Auflagen darstellt. Die Gewährleistung der Sicherheit der Briefwahl und/oder der elektronischen Stimmabgabe ist nicht zuletzt mit Blick auf die Cyberbedrohungen eine organisatorische und technologische Herausforderung;

Schlussfolgerung

46.

fordert die Europäische Kommission auf, nach langfristig angelegten Instrumenten zu suchen, die die EU gegen neue Bedrohungen wappnet. Der „Demokratie-Impfstoff“, den wir suchen, muss wirksam, innovativ und effizient sein und sollte unsere demokratische Infrastruktur jetzt und langfristig stärken;

47.

betont, dass die uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben den Eckpfeiler einer pluralistischen und demokratischen Gemeinschaft bildet. Voraussetzung dafür ist aber das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen. Ohne Vertrauen kann von Partizipation keine Rede sein. Diese wiederum ist ohne die Aufklärung der Öffentlichkeit nicht möglich; ist der Auffassung, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle zukommt;

48.

weist schließlich darauf hin, dass die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit nur dann einen sicheren Stand haben werden, wenn der politischen Führung auf sämtlichen Ebenen mündige Bürgerinnen und Bürger gegenüberstehen.

Brüssel, den 30. Juni 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  In der Resolution 59 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1946), in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (1950) ist das Recht auf Information ein integraler Bestandteil des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.

(2)  Beispiele für derartige Instrumente der Kommunalverwaltungen sind offene Daten, Bürgerhaushalte und Bürgerforen.

(3)  https://cor.europa.eu/de/our-work/Pages/EURegionalBarometer-2020.aspx

(4)  Z. B. in Verbindung mit dem AdR.

(5)  Paweł Adamowicz war auch der Urheber zweier Danziger Konzepte, die diesen Idealen gewidmet sind: das Konzept für die Integration von Zuwanderern und das Gleichbehandlungskonzept.

(6)  Öffentliche Konsultation zur Teilnahme an den Europawahlen (https://bit.ly/3goNYin) und zur Teilnahme an Kommunalwahlen (https://bit.ly/3mgIR21);

(7)  https://eci.ec.europa.eu/013/public/#/screen/home


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/36


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele bis 2030

(2021/C 440/07)

Berichterstatter:

Ricardo RIO (PT/EVP), Bürgermeister von Braga

Referenzdokument:

Delivering on the UN’s Sustainable Development Goals — A comprehensive approach (Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen — ein umfassender Ansatz, liegt nur in englischer Sprache vor)

Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

erachtet die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDG) für alle 194 Länder, die die Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung angenommen haben, als wesentlich und ist der Auffassung, dass die anhaltende Pandemie und ihre erwarteten gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Folgen diesem Ziel neue Impulse verleihen; fordert deshalb die europäischen Staats- und Regierungschefs auf, in diesem Sinn eine ehrgeizige und konsequente innen- und außenpolitische Agenda zu verfolgen und sich im Rahmen der UN-Aktionsdekade für nachhaltige Entwicklung einvernehmlich und klar zu einer engagierten Führungsrolle der Europäischen Union auf allen Regierungsebenen bei der Umsetzung der SDG zu bekennen;

2.

sieht diese Stellungnahme als Ansporn für die Europäische Kommission, die SDG als unverbrüchlichen Bestandteil der europäischen Grundwerte und des europäischen Selbstverständnisses zu begreifen und ihnen dementsprechend einen angemessen hohen Stellenwert in ihren übergreifenden Narrativen und Prioritäten einzuräumen;

3.

begrüßt die politische Initiative der Europäischen Kommission, die SDG über den europäischen Grünen Deal umzusetzen und das Europäische Semester auf die SDG auszurichten, sowie ihren Ansatz, eine ehrgeizige Agenda für ein nachhaltigeres, wettbewerbsfähigeres, solidarischeres, weltoffenes, für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerüstetes Europa zu fördern, wobei dieser Ansatz durch die zusätzlichen, über das Aufbauinstrument NextGenerationEU für ein grüneres, digitalisiertes und resilienteres Europa bereitgestellten Mittel unterstützt wird;

4.

hält jedoch an der Forderung des Rates, des Europäischen Parlaments, des AdR und der früheren Multi-Stakeholder-Plattform der EU für nachhaltige Entwicklung fest, eine übergreifende Strategie für die Nachhaltigkeitsziele zu entwickeln, die an die Stelle der Strategie Europa 2020 tritt und das gemeinsame Leitbild der nachhaltigen Entwicklung in die Praxis umsetzt, die wir für die Europäische Union anstreben und mit der wir international Maßstäbe setzen wollen, damit alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am gleichen Strang ziehen und die gleichen Ziele und Vorgaben verfolgen;

5.

erinnert daran, dass die EU mit ihrer Überprüfung der Handelspolitik darauf abzielt, eine größere Nachhaltigkeit im Einklang mit ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele zu fördern; ist der Auffassung, dass nur ein nachhaltiges und kohärentes Handelsmodell, das im Einklang mit den Grundwerten der Europäischen Union steht, zum Wohlergehen und Wohlstand aller beitragen kann, sowohl innerhalb der EU als auch in anderen Teilen der Welt;

6.

bedauert überdies, dass die SDG im EU-Narrativ zunehmend an Bedeutung verloren haben und auch in der Politikgestaltung der EU weniger deutlich zutage treten, was ihre Umsetzung bis 2030 gefährdet;

7.

ist der Meinung, dass Kommunikations- und Peer-Learning-Aktivitäten zu den SDG einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung und Teilhabe aller Betroffenen leisten und dass in diesem Zusammenhang für eine engere Abstimmung zwischen den Governance-Systemen der EU in wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fragen wie dem Europäischen Semester, dem europäischen Grünen Deal und der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Nachhaltigkeitsziele gesorgt werden muss;

8.

stellt fest, dass der Bezug der aufgelisteten Initiativen zu den SDG teilweise dürftig erscheint; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission alle einschlägigen Dienststellen miteinbeziehen und Silostrukturen aufbrechen sollte;

9.

begrüßt die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Delivering on the UN’s Sustainable Development Goals — A comprehensive approach“ als nützlichen Umsetzungsbericht, moniert indes, dass darin Initiativen, die für das Engagement zur Durchführung der SDG stehen, einfach nur aufgelistet werden;

10.

gibt zu bedenken, dass bspw. in der aktualisierten neuen Industriestrategie (1), die im Mai 2021 vorgelegt wurde, die SDG gar nicht erwähnt werden, weshalb diese Strategie auch nicht Teil einer übergeordneten umfassenden Anstrengung für Politikkohärenz und nachhaltige Entwicklung sein kann; ist der Auffassung, dass deshalb die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen nur von begrenztem Wert für die Verwirklichung der SDG ist;

11.

begrüßt die Zusage in der Mitteilung „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ vom 29. April 2021 (2), die SDG durchgängig zu berücksichtigen sowie die einschlägigen SDG für jeden Vorschlag zu ermitteln und zu prüfen, wie die Initiative ihre Verwirklichung unterstützen wird; weist darauf hin, dass damit eine seiner schon früher erhobenen Forderungen erfüllt wird (3); erachtet ferner im Zuge der Nachhaltigkeitsprüfung von Vorschlägen transparente und umfassende Ex-ante-Folgenabschätzungen als besonders wichtig;

12.

begrüßt, dass in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen der Einbindung der Interessenträger große Bedeutung beigemessen und die Rolle und Tätigkeiten des Europäischen Ausschusses der Regionen wie auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften anerkannt werden; hebt ferner die wichtige Rolle der nationalen, europäischen sowie internationalen Verbände der Regionen und Städte hervor;

13.

stellt fest, dass die schon früher angekündigten Mittel für einen weiteren Austausch und Dialog im Wege von Konferenzen und regelmäßigen Veranstaltungen der Europäischen Kommission weiterhin auf sich warten lassen, und plädiert für eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Ausschuss der Regionen bei der Umsetzung der SDG auf EU-Ebene;

14.

unterstreicht, dass die COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung verdeutlicht hat und dass die SDG insbesondere Orientierung für einen kohärenten, ganzheitlichen Zukunftsentwurf im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU und bei der Aufstellung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne unter der Aufbau- und Resilienzfazilität bieten können;

15.

ist der Auffassung, dass die fehlende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einigen Mitgliedstaaten und das Versäumnis einer sinnvollen Konsultation bei der Festlegung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Hinblick auf die Prioritätensetzung und geplanten Maßnahmen den Erfolg der Pläne in diesen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die regionalen Perspektiven der tiefgreifenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Transformationsprozesse so nur bedingt abgebildet werden; erachtet es als dringend notwendig, die SDG zu verorten, um einen nachhaltigeren und gerechteren Wiederaufbau zu ermöglichen;

16.

hebt zwei wesentliche ergänzende Ansätze hervor: zum einen eine engere Koordinierung zwischen den SDG und den wesentlichen Politikbereichen der EU und zum anderen neue Impulse für die Umsetzung der SDG auf lokaler und regionaler Ebene; erachtet diesbezüglich deutliche Anreize für alle Beteiligten als erforderlich; ist deshalb der Meinung, dass ein engerer Austausch zwischen den europäischen Institutionen und der lokalen und regionalen Ebene allen Beteiligten zugutekäme;

SDG-Governance und die europäischen Institutionen

17.

begrüßt, dass die derzeitige Europäische Kommission sich politisch nachdrücklich auf die Umsetzung der SDG festgelegt hat; merkt indes an, dass in diesem Zusammenhang spezifische interne Governance-Verfahren in der Europäischen Kommission wie regelmäßige Koordinierungssitzungen zwischen den Kabinetten der Präsidentin und der Kommissionsmitglieder im Hinblick auf eine übergreifende Berücksichtigung der SDG angezeigt wären;

18.

betrachtet die vormalige Multi-Stakeholder-Plattform der EU für die Umsetzung der SDG als ein sinnvolles Unterfangen zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Entscheidungen über die SDG auf europäischer Ebene; ist der Meinung, dass die Empfehlungen der Plattform zur Umsetzung der SDG in der EU (4) weiteren Maßnahmen zugrunde gelegt werden sollten;

19.

räumt ein, dass der Europäische Klimapakt auch zum Ziel hat, mehr Menschen zum Handeln zu bewegen, allerdings auf rein ökologische Themenbereiche und die betreffenden Interessenträger ausgerichtet ist, während die Plattform sich auf sämtliche SDG erstreckte und ein Dialogforum bot, um die Europäische Kommission bei ihrer zeitnahen Umsetzung zu unterstützen und zu beraten;

20.

empfiehlt, den am Ende des Mandats der vorherigen Plattform vorgelegten Bericht zugrunde zu legen, um weitere strukturierte Dialoge einzurichten; plädiert ferner dafür, dass künftige strukturierte Dialoge bestmöglich das breite Spektrum der an der Umsetzung der SDG interessierten Akteure — zivilgesellschaftliche Organisationen, Privatwirtschaft, Gewerkschaften, Wissenschaft, regionale und lokale Gebietskörperschaften, Minderheiten bzw. benachteiligte Gruppen — abbilden sollten, die die vier Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung (die wirtschaftliche, ökologische, soziale und Governance-Dimension) vertreten und eine Erfolgsbilanz bzw. Erfahrungen auf EU-Ebene im Bereich der Umsetzung der SDG nachweisen können; ist der Auffassung, dass die interessierten Akteure ihrerseits ihrer Gruppe oder Basis gegenüber eine Informations- und Berichtspflicht haben;

21.

hebt die Notwendigkeit hervor, in allen EU-Strategien und -Programmen zur Umsetzung der SDG durchgängig die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle zu berücksichtigen, wie dies auch der Europäische Rechnungshof in seinem jüngst veröffentlichten Sonderbericht „Gender Mainstreaming im EU-Haushalt“ (5) anmahnt;

22.

appelliert deshalb an die Europäische Kommission, die SDG-Plattform erneut einzurichten oder eine andere einflussreiche Dialogplattform mitsamt einem strukturierten Follow-up-Verfahren zu schaffen, um die Kompetenzen all der verschiedenen Interessenträger öffentlicher und privater Einrichtungen in Verbindung mit der Agenda 2030 zum Tragen zu bringen und die Europäische Kommission direkt zu beraten;

23.

bekräftigt die Forderungen verschiedener Sektoren und insbesondere des Europäischen Ausschusses der Regionen als Verfechter aktiver Subsidiarität, dass konzertierte Maßnahmen der EU verstärkt auf dem Austausch bewährter Verfahren, Folgenabschätzungen und der Zusammenarbeit in der Vierfach-Helix (Wissenschaft, Politik, Industrie und Gesellschaft) gründen sollten; betont, dass durch die Integration von Wissen und Erfahrungen über alle Fachbereiche, Politikbereiche und SDG hinweg die größte Wirkung erzielt werden kann; hält die Initiative „Intelligent Cities Challenge“ der Kommission für ein lohnendes Beispiel zur Nachahmung in anderen Generaldirektionen und Politikbereichen und ist der Meinung, dass die S3-Plattform für Strategien für intelligente Spezialisierung zur Umsetzung der SDG ihrerseits besser von den europäischen Regionen genutzt werden könnte;

24.

ist der Ansicht, dass die Kommission anhand einiger ausgewählter Indikatoren auf der Grundlage sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Daten auf lokaler und regionaler Ebene, die von der lokalen und regionalen Ebene beeinflusst werden können, EU-weit die Entwicklung bei der Umsetzung der Agenda 2030, und, sobald möglich, die Auswirkungen auf internationaler Ebene überprüfen sollte; weist darauf hin, dass diesbezüglich die einschlägigen Anstrengungen einiger Länder berücksichtigt werden sollten;

25.

betont nachdrücklich, dass Überwachung und Daten wichtige Instrumente für die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern und der Zivilgesellschaft auf lokaler und regionaler Ebene sind; hebt hervor, dass er und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich für die Verortung der SDG engagieren und große Mengen Daten erheben; weist darauf hin, dass er bspw. mit der OECD zusammenarbeitet und regelmäßig Daten zur Umsetzung der SDG auf lokaler und regionaler Ebene zusammenträgt, und betrachtet dies als eine vorbildliche Partnerschaft auf der Grundlage evidenzbasierter Forschung;

26.

regt an, dass die Europäische Kommission die Belastbarkeit der von Eurostat veröffentlichten Monitoring-Berichte zu den SDG verbessern sollte, indem einfach quantifizierbare und unbürokratisch ermittelbare Niveaus der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele einbezogen werden; schlägt vor, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters verstärkt auf diese Berichte zurückgreift und sie durch Daten und bewährte Verfahren der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergänzt, da das derzeitige Monitoring keine Daten auf NUTS-2-Ebene enthält;

Der Beitrag der SDG im Europäischen Semester zu einer nachhaltigen Erholung

27.

würdigt die umfangreichen Anstrengungen der Europäischen Kommission, die SDG mit dem Winterpaket 2020 in das Europäische Semester einzubinden; betont, dass sich in der fortschreitenden Einbindung der SDG in die Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum, die Länderberichte und die nationalen Reformprogramme das Bekenntnis der EU zu einem Paradigmenwechsel in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung spiegelt;

28.

unterstützt den europäischen Grünen Deal und plädiert für ein synergistisches Verständnis der SDG bei der Bekämpfung des Klimawandels; hebt in diesem Zusammenhang die Nützlichkeit der SDG und insbesondere von SDG 13 hervor sowie die Chance, Zielkonflikte auszuräumen und die Kohärenz der Maßnahmen mit dem SDG-Rahmen sicherzustellen;

29.

erachtet es als notwendig, die Prioritäten sämtlicher Finanzierungsprogramme besser zu koordinieren, um allgemein die durchgängige Berücksichtigung der SDG sicherzustellen; nennt die Mission „100 klimaneutrale Städte bis 2030“ als Beispiel für eine Initiative zur beschleunigten Umsetzung der SDG; gibt zu bedenken, dass soziale Investitionen auch dem Klima nutzen;

30.

ermutigt daher die Europäische Kommission, die SDG ausdrücklich auch in ein reformiertes Europäisches Semester einzubinden, um eine nachhaltige Erholung vor Ort zu ermöglichen, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend einbezogen und auf Nachhaltigkeit und ihren europäischen Mehrwert geprüfte Reformen und Investitionen in den Mitgliedsstaaten ergänzt werden sollten;

31.

verweist vor diesem Hintergrund erneut darauf, dass die Europäische Kommission im Kontext des Europäischen Semesters eine Definition von „Strukturreformen“ vorlegen sollte; erachtet seine solche Definition als erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Reformen auf Politikbereiche beschränkt würden, die für die Umsetzung der in den EU-Verträgen verankerten Ziele und der übergeordneten politischen Strategien der Europäischen Union, einschließlich der SDG, von Bedeutung sind und unter gebührender Wahrung des Subsidiaritätsprinzips in direktem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der EU stehen (6);

32.

fordert die Kommission auf, den Beitrag zur Umsetzung der SDG als gemeinsames übergeordnetes Ziel sämtlicher europäischer Finanzierungsprogramme mit direkter und indirekter Mittelverwaltung anzusehen;

33.

erachtet daher seine Empfehlungen zu einer verstärkten demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen des Europäischen Semesters als besonders aktuell und hält es diesbezüglich für dringend erforderlich, die Regionen, Städte, ländlichen Gemeinden und Interessenträger in den Prozess einzubeziehen und eine demokratischere und transparentere Governance sicherzustellen; stellt fest, dass auch in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen diese Linie verfolgt und die Notwendigkeit bekräftigt wird, die Interessenträger in die Umsetzung der SDG einzubeziehen;

34.

fordert erneut die Annahme eines Verhaltenskodexes zur Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer repräsentativen Verbände in das Europäische Semester und findet, dass die Europäische Kommission mit gutem Beispiel vorangehen und einen strukturierten Dialog mit den Interessenträgern über das Europäische Semester einrichten sollte, auch, um die durch die Nichterneuerung der hochrangigen Multi-Stakeholder-Plattform der EU für die Umsetzung der SDG entstandene Lücke zu schließen;

35.

schlägt als ersten Schritt in diese Richtung vor, eine Konferenz der Interessenträger zum Europäischen Semester mit Unterstützung der beiden beratenden Ausschüsse zu organisieren und/oder die Ausschüsse im Vorfeld der Veröffentlichung der nächsten Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum zu konsultieren;

36.

betont, dass die Maßnahmen zur Bewältigung des zweifachen Wandels und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie des damit verbundenen Aktionsplans in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen keine kohärente und konsequente Berücksichtigung der SDG ermöglichen, um einen von Etappen- und Kernzielen gesäumten Entwicklungspfad vorzugeben; weist darauf hin, dass die aktuelle Krise deutlich gemacht hat, dass die EU die SDG als einen übergreifenden Ansatz begreifen muss, der auch andere Politikbereiche wie Biodiversität und Gesundheit überspannt bzw. einbezieht, um künftigen Krisen vorzubeugen;

37.

fordert die Europäische Kommission eingedenk der Tatsache, dass Europa am Scheideweg steht, auf, die Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2022 zu nutzen, um die SDG erneut formell in das Europäische Semester einzubinden, die SDG und die Aufbau- und Resilienzfazilität enger miteinander zu verknüpfen und die SDG ausdrücklich als einen Ansatz der EU für einen nachhaltigen Wiederaufbau zu bekräftigen;

38.

hält es für möglich, dass das Europäische Semester auch mit Einbindung der SDG weiterhin als vorrangiges Instrument für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedstaaten dienen kann, und plädiert dafür, die SDG baldmöglichst wieder in das Europäische Semester einzubinden;

39.

empfiehlt der Europäischen Kommission, diese Wiedereinbindung mit der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu verknüpfen und zu prüfen, inwieweit die SDG in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen berücksichtigt werden; betont, dass die zuständigen Kommissionsdienststellen den Beitrag der Pläne zur Verwirklichung der SDG anschaulich darstellen sollten und ein so gewonnener nützlicher Überblick über den Umfang der Pläne keine weitere Berichtslast bedeuten würde;

40.

fordert die Kommission auf, die Erstellung eines einfach strukturierten und unbürokratischen Umwelt-Scoreboards zu prüfen, das das sozialpolitische Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen und die formale Wiedereingliederung der SDG in den nächsten Zyklus des Europäischen Semesters vorbereiten würde;

41.

plädiert dafür, dass die Kommission Vorschläge vorlegt, um die Anforderungen an die Unternehmensverantwortung besser an die Umsetzung der Agenda für nachhaltige Entwicklung anzupassen; regt bspw. die Prüfung eines einfach strukturierten und unbürokratischen Europäischen Passes für die unternehmerische Verantwortung von Großunternehmen an, in dem Anforderungen im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Arbeitsbeziehungen, Gleichstellung der Geschlechter, Lieferkettenmanagement, Besteuerung und finanzielle Transparenz festgelegt werden;

42.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der im letzten Quartal 2021 vorgelegt werden soll, den Weg für eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Reform der Haushalts- und makroökonomischen Überwachungsmechanismen der EU ebnen sollte, um ein ausreichend hohes Niveau hochwertiger öffentlicher Investitionen in den nachhaltigen Wandel der Europäischen Union sicherzustellen; merkt an, dass dies Vorschläge zur Integration von einfach strukturierten und unbürokratischen Indikatoren in den haushaltspolitischen Rahmen umfassen sollte, die den Weg zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung besser als das BIP widerspiegeln;

Der lokale und regionale Beitrag zu den SDG

43.

weist darauf hin, dass Schätzungen der OECD zufolge 65 % der 169 Zielvorgaben, in die die 17 Nachhaltigkeitsziele untergliedert sind, nicht ohne die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bzw. ohne eine Abstimmung mit ihnen erreicht werden können (7);

44.

stellt fest, dass im Jahr 2018 53 % der öffentlichen Investitionen in der EU auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entfielen (8), wobei die meisten dieser Investitionen die Infrastruktur für die Grundversorgung betreffen, die oft eine Kernzuständigkeit der Städte und/oder Regionen und teilweise Gegenstand spezifischer Nachhaltigkeitsziele ist, wie Bildung, Gesundheit, soziale Infrastruktur, Trinkwasser, Sanitärversorgung, Siedlungsabfallwirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnraumversorgung; macht ferner darauf aufmerksam, dass den Städten und Gemeinden ein eigenes SDG — SDG 11 — gewidmet ist;

45.

ist der Meinung, dass von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wichtige Impulse für lokale, regionale und somit auch nationale Maßnahmen in für die SDG relevanten Bereichen wie Umwelt, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheit sowie wirtschaftliche und territoriale Entwicklung ausgehen und sie auch zur Umsetzung vieler weiterer Ziele beitragen, bspw. Geschlechtergleichheit, nachhaltiger Konsum, Beschäftigung, Innovation, inklusive Gesellschaften, verantwortungsvolles Regieren und Partnerschaften; hält es deshalb für wichtig, den bestehenden Konsens hinsichtlich anspruchsvollerer territorialer Prioritäten im Rahmen der EU-Politiken zu festigen; merkt an, dass zahlreiche Netzwerke Taskforces eingerichtet haben, in deren Rahmen Mitglieder Informationen und Erfahrungen über die Umsetzung der SDG in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten untereinander sowie teilweise auch mit Kollegen und Kolleginnen in Partnerländern austauschen und ihre Zielsetzungen gegenüber der Europäischen Kommission und in internationalen Foren vertreten; hält es ferner für wichtig, dass die Zuständigkeiten, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten haben, auch auf europäischer Ebene wahrgenommen werden können, um so die Förderung öffentlicher Maßnahmen zur Umsetzung der SDG auf allen Ebenen zu erleichtern;

46.

begrüßt die ersten Ergebnisse der gemeinsam von AdR und OECD durchgeführten Umfrage zu den SDG als Rahmen für den Wiederaufbau (9), die zeigen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich trotz der Pandemie nach wie vor für die Umsetzung der SDG engagieren: 60 % der lokalen und regionalen Teilnehmer sind davon überzeugt, dass die SDG bei einer ganzheitlicheren Herangehensweise an den Wiederaufbau helfen können, 43 % haben eine spezifische Governance-Struktur zur Umsetzung der SDG;

47.

würdigt die Unterstützung internationaler und europäischer Verbände und Organisationen bei der Verortung der SDG auf europäischer und internationaler Ebene im Wege der dezentralisierten Zusammenarbeit und plädiert für weitere Anstrengungen zur Förderung einschlägiger Partnerschaften (10);

48.

befürwortet die Weiterentwicklung der UN-Initiative „Localising the Sustainable Development Goals“ (Verortung der Nachhaltigkeitsziele), um die Anstrengungen zur Umsetzung der SDG bis 2030 zu beschleunigen und auszuweiten; verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Kommission, um ein noch stärkeres Engagement der Städte und Regionen für die Verortung der SDG sowie die Durchführung freiwilliger lokaler/regionaler/subnationaler Überprüfungen, die dann in freiwillige nationale Überprüfungen einfließen können, zu fördern;

49.

betont die Notwendigkeit, die Fortschritte bei der Umsetzung der SDG an der Basis zu messen; fordert die EU auf, den Städten und Regionen ausgehend von ihren jeweiligen Gegebenheiten bei der Überwachung ihrer Fortschritte bei der Umsetzung der SDG zu helfen (11);

50.

fordert die Gemeinsame Forschungsstelle auf, ihre Unterstützung freiwilliger, lokaler Überprüfungen durch Handbücher fortzusetzen und mit Mechanismen für intelligente Spezialisierung zu verknüpfen, um Städten und lokalen Behörden den Zugang zu kohäsionspolitischen und anderen Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern; rät der Kommission außerdem, Anreize für Städte und Regionen zur Verortung der SDG auf lokaler und regionaler Ebene zu schaffen; ist der Meinung, dass er diesen umfassenden Prozess koordinieren sollte;

51.

weist darauf hin, dass zudem auf lokaler Ebene Kapazitäten aufgebaut werden müssen, um die SDG umzusetzen, und dass es grundlegend wichtig ist, im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gemeinsam strategische Managementkonzepte und konkrete Managementinstrumente zu erarbeiten und den Entscheidungsträgern und dem Personal von Behörden sowie den Interessenträgern Schulungen anzubieten; regt an, dass die EU europäische Netze für gemeinsame Entwicklung sowie derartige Schulungsmöglichkeiten unterstützen könnte; ist ferner der Meinung, dass der wissenschaftlich-technologischen wie auch der humanistischen Forschung eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der SDG zukommt, weshalb eine angemessene Finanzierung von Wissens- und Innovationszentren sichergestellt werden muss;

52.

hält es für notwendig, eine bereichs- und ebenenübergreifende Kultur der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der SDG zu fördern;

53.

fordert deshalb die Kommission auf, direkte Anreize für eine Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft zur beschleunigten Umsetzung der SDG zu schaffen;

54.

unterstreicht die entscheidende Rolle der Regionen bei der Konzipierung von Maßnahmen und der Umsetzung der SDG vor Ort als wesentliche Partner der nationalen und lokalen Behörden im Geiste der in SDG 17 verankerten Zusammenarbeit; erachtet die finanzielle und technische Unterstützung der Regionen als wichtig, um lokale Kapazitäten zur Verortung der SDG zu fördern und aufzubauen und um eine zukunftsfähige Beziehung zwischen nachhaltigen ländlichen und stadtnahen Gebieten und Städten sicherzustellen;

55.

befürwortet nachdrücklich den Austausch bewährter lokaler und regionaler Verfahren als wichtigen Beitrag zur Förderung der SDG-Agenda, bspw. im Wege des jüngst gegründeten URBACT-Pilotnetzwerks von Städten zur Umsetzung der SDG auf lokaler Ebene; fordert nichtsdestotrotz die EU auf, ein neues Programm für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten und Regionen in der ganzen EU und auch mit Städten in anderen Weltregionen aufzulegen, um auf globaler Ebene bewährte Verfahren zu ermitteln und bilaterale Vereinbarungen zu fördern;

56.

engagiert sich gemeinsam mit anderen europäischen Institutionen für die Organisation von Veranstaltungen und Aktionsprojekten zu den SDG (Erprobung, Experimentieren, Prototyping, Ausbau) im Rahmen der Initiative „Wissenschaft trifft Regionen“, um insbesondere die Erfahrungen der Regionen zum Tragen zu bringen, die ihre Maßnahmen an den SDG ausrichten, und die Replizierbarkeit und Skalierbarkeit der Maßnahmen zu fördern;

57.

fordert die EU auf, Anreize zur Förderung partizipativer Maßnahmen öffentlicher und lokaler Organisationen zur Umsetzung der SDG zu schaffen; merkt an, dass diese Anreize zum Ziel haben sollten, über Multi-Level- und Multi-Stakeholder-Partnerschaften in Europa und international die Agenda 2030 besser bekannt zu machen und in der breiten Bevölkerung für die SDG zu werben;

58.

bekräftigt seine Bereitschaft, seine Partnerschaften mit der OECD, EUROCITIES, der VRE, dem Instrument PLATFORMA des RGRE und Regions4 auszubauen, um die Verortung der SDG voranzubringen und die SDG als übergreifenden Grundwert der EU zu fördern; ist daran interessiert, noch andere Partnerschaften einzugehen, um die Verortung der SDG in Europa und darüber hinaus noch weiter zu unterstützen;

59.

verweist auf seine Stellungnahme „Die Nachhaltigkeitsziele (SDG): Grundlage einer langfristigen EU-Strategie für ein nachhaltiges Europa bis 2030“ (12), in der er seine politischen Standpunkte zu dem Reflexionspapier mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ darlegte und die nach wie vor aktuelle Aufforderung an die Europäische Kommission richtete, „eine führende Rolle bei der Gestaltung einer Governance über mehrere Ebenen hinweg zu übernehmen, bei der die verschiedenen Interessenträger bereichsübergreifend einbezogen werden, so dass alle Facetten der SDG durchgängig in allen EU-Politikbereichen berücksichtigt werden können“.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (5. Mai 2021), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021DC0350(01)&qid=1626187860097.

(2)  https://ec.europa.eu/info/files/better-regulation-joining-forces-make-better-laws_en

(3)  Ziffer 42 der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Die Nachhaltigkeitsziele (SDG): Grundlage einer langfristigen EU-Strategie für ein nachhaltiges Europa bis 2030“, Berichterstatter: Arnoldas Abramavičius.

https://webapi2016.cor.europa.eu/v1/documents/cor-2019-00239-00-00-ac-tra-de.docx/content

(4)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/sdg_multi-stakeholder_platform_input_to_reflection_paper_sustainable_europe2.pdf

(5)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR21_10/SR_Gender_mainstreaming_DE.pdf

(6)  Siehe AdR-Stellungnahme 3764/2018 „Das Reformhilfeprogramm und die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion“ https://webapi2016.cor.europa.eu/v1/documents/COR-2018-03764-00-00-AC-TRA-DE.docx/content.

(7)  Zitat des Lösungsnetzwerks der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in „A territorial approach to the Sustainable Development Goals: A role for cities and regions to leave no-one behind“ (2017) — OECD.

(8)  Kerndaten zu lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union, OECD 2019.

(9)  Gemeinsame Umfrage von AdR und OECD: Nachhaltigkeitsziele als Rahmen für den Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise in den Städten und Regionen. Laufzeit 10. Mai bis 18. Juni 2021.

(10)  Beispiele: U. a. die OECD und ihr Pilotprojekt zu einem territorialen Ansatz bei der Umsetzung der SDG; der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) und seine Unterstützung nationaler Verbände von Regionen und Städten bei der Durchführung landesweiter freiwilliger subnationaler Überprüfungen; die Versammlung der Regionen Europas (VRE) und ihre Förderung der Umsetzung der SDG auf lokaler und regionaler Ebene; Regions4 und die einschlägige Community of Practice zu den SDG; EUROCITIES und die einschlägige SDG-Taskforce; PLATFORMA und UCLG und ihre Ausbildungsprogramme für Ausbilder zu SDG; SDG bei EU URBACT; die City Mayors Foundation zur Förderung von Nachhaltigkeit; und ICLEI, ein führendes weltweites Städtenetzwerk für Nachhaltigkeitsprogramme.

(11)  Siehe bspw. die gegenwärtig in Portugal durchgeführten Projekte „CESOP-Local“ der Katholischen Universität von Portugal und „OSD Local“ der Universität von Lissabon.

(12)  Berichterstatter: Arnoldas Abramavičius (LT/EVP), verabschiedet am 26. Juni 2019, COR-2019-00239.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/42


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel

(2021/C 440/08)

Berichterstatter:

Markku MARKKULA (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen — Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel

COM(2021) 82 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Wesentliche allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die Städte und Regionen in der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel auffordert, gemeinsam mit dem AdR den Weg zu ehrgeizigeren Klimaresilienzmaßnahmen zu ebnen und sich für eine bessere Berücksichtigung der EU-Maßnahmen in den nationalen, regionalen und lokalen Rechtsvorschriften und Tätigkeiten einzusetzen;

2.

stellt mit Besorgnis fest, dass zwischen 1980 und 2016 durch Extremwetterereignisse wirtschaftliche Verluste in Höhe von über 436 Mrd. EUR entstanden sind, die auf mindestens 170 Mrd. EUR pro Jahr ansteigen werden, wenn die Erderwärmung 3 oC über dem vorindustriellen Niveau erreicht;

3.

bekräftigt, dass die dringend notwendige Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris eine engagierte politische Führung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen erfordert, die einen handlungsorientierten und klar abgesteckten Pfad hin zu einem klimaneutralen Europa verfolgt und sich dabei von einer basisorientierten Perspektive unter konsequenter Einbeziehung von Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen leiten lässt;

4.

betont, dass sich die Ausübung der Rolle der Städte und Regionen von einer verwaltungsorientierten und obrigkeitlichen Prägung zu einer dienstleistungsorientierten und kollaborativen Form gewandelt hat, bei der die Bürgerinnen und Bürger, Wissenschaft, Unternehmen und der dritte Sektor einbezogen werden. Mit Blick auf die Förderung umfassender gesellschaftlicher und technologiegestützter Innovationen fordert der AdR die Städte und Regionen auf, ihre Rolle, ihre Strukturen der Zusammenarbeit und ihre Innovationspolitik zu analysieren und neu zu denken, damit sie die großen gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigen und die richtigen Voraussetzungen für Wohlfahrtsgesellschaften gewährleisten können;

5.

fordert, dass nachfrageorientierte Maßnahmen, der CO2-Fußabdruck und der ökologische Handabdruck als Kriterien für die nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge herangezogen werden, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen und eine Nachfrage nach nachhaltigen und klimaverträglichen Produkten und Dienstleistungen anzukurbeln;

6.

betont die entscheidende Bedeutung, das Bewusstsein und die Handlungsbereitschaft vor Ort zu fördern. Dazu müssen innovative Wege eingeschlagen werden, um eine qualitativ hochwertige Unterstützung für Maßnahmen vor Ort bereitzustellen. Der AdR wird in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission Modelle für operationelle Programme zum Thema „Der Grüne Deal — Going local“ für Gemeinden unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichem Entwicklungsstand konzipieren, die auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt sind;

7.

stellt fest, dass im Hinblick auf die gesteckten Ziele unbedingt sichergestellt werden muss, dass die neuesten Forschungsdaten deutlich schneller verwendet, geändert und für potenzielle operationelle Erfordernisse eingesetzt werden; fordert zu diesem Zweck die Europäische Kommission auf, EFR-Zentren einzurichten, deren Schwerpunkt auf der Förderung der auf lokaler und regionaler Ebene aus gesellschaftlicher Sicht erforderlichen Innovationen liegt und die als Katalysatoren für Ökosysteme für Hochschule-Wirtschaft-Gesellschaft-Mensch wirken;

8.

zeigt mit seiner politischen und Kommunikationskampagne „Der Grüne Deal — Going local“ auf, wie Städte und Regionen die gerechte Nachhaltigkeitswende durch Nutzung öffentlicher und privater Finanzierungsmöglichkeiten der lokalen, regionalen, nationalen und EU-Ebene sowie weiterer Förderinitiativen beschleunigen können; ist fest entschlossen, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, den Missionen im Rahmen von Horizont Europa, dem Europäischen Innovationsrat, dem Netz regionaler EFR-Hubs und anderen Initiativen relevanter Interessenträger bahnbrechende Lösungen zu finden;

9.

weist darauf hin, dass rund 40 % der EU-Städte mit mehr als 150 000 Einwohnern Klimaanpassungspläne angenommen haben (1); fordert alle Städte auf, diesem Beispiel zu folgen und ihr Wissen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) sowie ihre bewährten Verfahren regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen; fordert die Städte und Regionen auf, mit der lokalen und internationalen Wirtschaft zusammenzuarbeiten und Partnerschaften zur Klimawandeleindämmung und Klimafolgenanpassung zu bilden; appelliert ferner an die Kommission, positive Ergebnisse zu verbreiten;

10.

unterstützt ausdrücklich den Ansatz der Strategie, Resilienz auf gerechte und faire Weise zu erreichen. Insbesondere für Menschen, die in prekären Umständen leben, sowie alte, kranke und einkommensschwache Menschen werden die klimatischen Veränderungen zunehmend problematisch. Auf diese Personengruppen muss die Strategie ein besonderes Augenmerk legen;

11.

betont seine Bereitschaft und sein Engagement, gemeinsam mit Städten und Regionen ein europaweites Anpassungssystem sowie eine gut funktionierende Multi-Level-Governance-Struktur mit klaren Zuständigkeiten zu schaffen. Ziel ist es, Handlungsfähigkeit und wirksame Mechanismen für Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene zu schaffen und dazu auf die Zusammenarbeit des öffentlichen, privaten und dritten Sektors zurückzugreifen und die Wissensbasis, die Kapazitäten und die Nutzung von Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern;

Die Anpassungsstrategie im Rahmen des europäischen Grünen Deals

12.

ist der Auffassung, dass die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und umsichtige Bewältigung physikalischer Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Plänen, Programmen und Projekten annehmen sollte;

13.

schlägt vor, Synergien zwischen den Anpassungsleitlinien und den Richtlinien zur Umweltprüfung zu schaffen;

14.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für mehr als 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und bis zu 90 % der Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung verantwortlich sind und eine Anpassungsstrategie daher nur funktionieren kann, wenn sie den Anliegen, Ansichten und der Sachkenntnis der Regionen und Städte Rechnung trägt;

15.

fordert ein hohes Maß an Engagement der Städte und Regionen bei der Ausarbeitung ihrer Klimaschutzfahrpläne und ihrer Aktionspläne im Rahmen der Initiative „Der Grüne Deal — Going local“ als Grundlage für ihr Klimahandeln sowie zur Vermeidung von Folgen, an die keine Anpassung möglich ist, und zur Anpassung an unvermeidbare Folgen;

16.

fordert eine stärkere regionale Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen von Klimaanpassungsplänen und -maßnahmen vor Ort. Die Kommunen und Regionen sind die Ebene, auf der Maßnahmen gemeinsam mit Bürgern und Unternehmen wirksam umgesetzt werden müssen;

17.

ist sich darüber im Klaren, dass die Regionen in äußerster Randlage der EU aufgrund ihrer spezifischen Gegebenheiten, die sie besonders anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels machen, vor großen Anpassungsherausforderungen stehen, und begrüßt alle Anstrengungen zur Eindämmung dieser Auswirkungen, etwa den Austausch bewährter Verfahren und globaler und lokaler Anpassungslösungen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gefördert werden sollten;

18.

betont die Bedeutung der gemeinsamen Entwicklung geeigneter Anpassungsmethoden und -instrumente, um die Ko-Kreation gesellschaftlicher Innovationen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die Resilienzkapazitäten zu unterstützen. Hierzu können Maßnahmen unter dem spezifischen Ziel 2 von Interreg 2021-2027 einen wichtigen Beitrag leisten;

19.

verweist auf die wachsende Evidenzgrundlage, aus der klar ersichtlich ist, dass Frauen in einigen Mitgliedstaaten infolge fest verwurzelter sozialer Normen und sozioökonomischer Strukturen, die ihnen den Zugang zu Ressourcen, Entscheidungsprozessen, Informationen, Bildung, Beruf usw. verwehren, durch den Klimawandel unverhältnismäßig gefährdet sind; erachtet daher die politischen Maßnahmen der EU wie bspw. den europäischen Grünen Deal als entscheidend, um diese Hindernisse zu überwinden, das Potenzial der Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen von Frauen und Mädchen umfassend zum Tragen zu bringen, und so die Wirksamkeit und Tragfähigkeit der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenvorsorge sicherzustellen;

20.

unterstreicht, dass ein erleichterter Zugang zu fachkundiger Beratung über die Nutzung der Wissens- und Finanzinstrumente der EU unbedingt gewährleistet werden muss;

21.

unterstreicht, dass eine naturnahe Anpassung der Wälder und Forstbetriebe an den Klimawandel notwendig ist; betont, dass Wälder und Waldbesitzer eine äußerst wichtige Rolle beim Klimaschutz spielen, aber selbst vom Klimawandel betroffen sind; erwartet in der angekündigten EU-Waldstrategie die Berücksichtigung besonderer Merkmale der Wälder in verschiedenen Teilen Europas und eine enge Verknüpfung mit der EU-Klimaanpassungsstrategie und EU-Biodiversitätsstrategie sowie unterstützende Maßnahmen der EU für naturnahe Wälder in ihrer Anpassung an den Klimawandel und der Stärkung als CO2-Speicher;

22.

fordert eine zügige und ambitionierte Umsetzung der in der Strategie angekündigten Maßnahmen zur Förderung naturbasierter Anpassungslösungen, einschließlich neuer und innovativer Finanzierungskonzepte und -produkte. Dies betrifft insbesondere den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren und die Begrünung von Städten. Solche Lösungen tragen sowohl zur Steigerung der Klimaresilienz und zu einer gesunden Lebensweise als auch zur Verwirklichung anderer Ziele des Grünen Deals bei;

23.

ist der Auffassung, dass umfassende öffentlich-private Investitionen in die Entwicklung und Umsetzung neuer innovativer Lösungen von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Beispiel dafür ist der im Mai 2021 von der Internationalen Energie-Agentur (IEA) vorgelegte Bericht „Net Zero by 2050: A Roadmap for the Global Energy Sector“, in dem ein Fahrplan mit mehr als 400 Zwischenzielen skizziert wird, um bis 2050 weltweit Klimaneutralität zu erreichen. Dabei kommt es darauf an, dass diese Investitionen auch zum Wirtschaftswachstum beitragen und vorzeitige Todesfälle verhindern;

24.

hebt die zusammen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) und anderen Generaldirektionen der Kommission unternommenen Anstrengungen hervor, um das Konzept lokaler wissenschaftlicher Plattformen zum Klimawandel (bestehende „lokale Klimaräte“) weiterzuentwickeln und so die Zusammenarbeit mit der Wissenschaft zu fördern und kommunale Mandatsträger bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen;

Der ökologische Handabdruck — ein neuer Ansatz zur Ermittlung von Klimaauswirkungen

25.

begrüßt die von der Kommission beabsichtigte Abstimmung zwischen verschiedenen Politikbereichen im Hinblick auf die Nutzung von Synergieeffekten;

26.

plädiert für die Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks durch eine weitgehende Verringerung der negativen Auswirkungen von Produkten, Abfällen, Dienstleistungen und Organisationen; spricht sich ferner dafür aus, dem ökologischen Handabdruck mehr Bedeutung einzuräumen und die positive Nachhaltigkeitswirkung klimaverträglicher Produkte und Dienstleistungen auf der Basis der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen deutlicher herauszustellen;

27.

begrüßt die Absicht, die Anpassung an den Klimawandel mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Bauprodukteverordnung und der Ökodesign-Richtlinie zu verknüpfen;

28.

fordert die europäische Industrie auf, eine am ökologischen Handabdruck ausgerichtete Unternehmensentwicklung anzuregen und mit Investitionen zu unterstützen, bspw. durch die Verbesserung der Energieeffizienz, die Verringerung des Materialverbrauchs, die Einführung klimaverträglicher Rohstoffe, die Verringerung der Abfallmenge, die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und die Verbesserung der Nutzbarkeit von Produkten;

29.

fordert den öffentlichen Sektor nachdrücklich auf, seine Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche vielfältig zu nutzen, um die Industrie dabei zu unterstützen, die Entwicklung neuer Lösungen für einen klimaneutralen ökologischen Handabdruck zu beschleunigen, z. B. durch eine Neuausrichtung der öffentlichen Beschaffung, um die Nachfrage nach und die Entwicklung von neuen nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen rascher anzukurbeln, durch offene Daten zur Problemanalyse und Entwicklung klimaverträglicher Lösungen, durch Crowdsourcing zur Schaffung von Innovationen, und durch Start-up-Plattformen sowie Netzwerke zur Entwicklung und Verbreitung neuer Konzepte und Lösungen für mehr Nachhaltigkeit;

Bepreisung von CO2-Emissionen — ein fester Bestandteil des grünen Wandels

30.

ist der Auffassung, dass sowohl der öffentliche als auch der private Sektor bei ihren Beschaffungen den Bedarf genauer prüfen sollten, um Überfluss zu vermeiden und den tatsächlichen Bedarf dann auch mit nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen zu decken;

31.

drängt die Kommission, der Gewährleistung einer wirksamen CO2-Bepreisung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie eine der effizientesten Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels darstellt. Um die erforderlichen Investitionen anzuziehen, sollte der CO2-Preis vorhersehbar und angemessen sein und die tatsächlichen Kosten der Schäden von CO2-Emissionen berücksichtigen, damit Energie- und andere Unternehmen zu Investitionen in klimaverträgliche Lösungen angeregt werden;

32.

macht darauf aufmerksam, dass im Rahmen der CO2-Bepreisung ein CO2-Grenzausgleichssystem eingeführt werden dürfte, um transparente und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene zu schaffen und Trittbrettfahrer auszuschließen;

33.

schlägt die Einführung starker marktbasierter Anreize vor, um die Entwicklung neuer CO2-Senken und die Substitution von Materialien mit hohem durch nachhaltige Alternativen mit niedrigem CO2-Fußabdruck zu fördern. Forschung, Entwicklung und Innovationen sollten unterstützt werden, um neue CO2-reduzierende Technologien und Messverfahren zu entwickeln;

34.

fordert eine Kombination von geeigneten Marktmechanismen, Steuern, Fördermaßnahmen, gesetzlichen Vorgaben und Selbstverpflichtungen der öffentlichen Hand zur Mobilisierung von Klimaschutzinvestitionen in den Nicht-EHS-Sektoren im Hinblick auf kostenwirksame Emissionssenkungen;

35.

fordert weitere Verbesserungen des Emissionshandelssystems (EHS), insbesondere in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung, Landnutzung sowie Verkehr und Forstwirtschaft (LULUCF). Bei der schrittweisen systemischen Weiterentwicklung des Emissionshandels sollten die nationalen Energie- und Klimasteuern in das globale Emissionshandelssystem integriert werden;

36.

ist davon überzeugt, dass wirksame Maßnahmen zur Einstellung direkter und indirekter Subventionen für fossile Brennstoffe — wie der bestehenden Steuerbefreiungen für Flugzeugtreibstoff — schnellstmöglich vorangetrieben werden sollten, um in der Praxis gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien herzustellen. Dies wird auch dazu beitragen, Verhaltensänderungen zu fördern und die zur Unterstützung eines gerechten Übergangs notwendigen Ressourcen zu erwirtschaften;

37.

fordert die EU auf, auf globaler Ebene dezidiert eine führende Rolle bei der Entwicklung der notwendigen Systeme für die CO2-Bepreisung und für ein CO2-Budget bis spätestens 2030 zu übernehmen und ähnliche Elemente mit ihren internationalen Handelspartnern auszuhandeln;

Finanzierung des Klimaschutzes

38.

stellt fest, dass enorme (auch energiebezogene) Vorabinvestitionen anfallen werden, die nach Schätzungen der Europäischen Kommission in den Jahren 2021-2030 für sich allein genommen jährlich 350 Mrd. EUR höher sein werden als im vorangegangenen Jahrzehnt (2). Der AdR betont die entscheidende Bedeutung von Partnerschaften, bei denen öffentliche Mittel gezielt dafür eingesetzt werden sollten, die Entwicklung zu beschleunigen;

39.

fordert, dass Städte und Regionen dabei unterstützt werden sollten, die geeignete Kombination von öffentlichen und privaten Mitteln aus internationalen, europäischen, nationalen und lokalen Quellen für Anpassungsmaßnahmen zu erschließen; plädiert für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und eine Vereinfachung des Zugangs zu EU-Mitteln;

40.

fordert die EU und andere Akteure auf, Methoden zur Messung der potenziellen Auswirkungen klimabedingter Risiken auf die öffentlichen Finanzen, zur Konzipierung von Instrumenten und Modellen für Klimastresstests und zur Berücksichtigung des Klimawandels im Rahmen der Berichterstattungs- und Haushaltsrahmen zu entwickeln;

41.

erachtet es als dringend notwendig, den Energiemix der Mitgliedstaaten mit Hilfe neuer fortgeschrittener Technologien zu aktualisieren, um bestmöglich zur Erreichung der Ziele der Dekarbonisierungsstrategie der EU beizutragen und um das Potenzial der Prosumenten, der lokalen Energiegemeinschaften sowie der neuen Technologien umfassend zu berücksichtigen und zum Tragen zu bringen; hebt die Bedeutung eines zuverlässigen Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetzes sowie die Notwendigkeit hervor, den Anteil erneuerbarer Energien im Bereich der Grundlast-Versorgung insbesondere durch den Ausbau der Speicher- und Steuerungstechnologien sowie der Energienetze zu erhöhen, um neue Kleinerzeuger besser an das Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetz anzuschließen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der vorgeschlagenen neuen TEN-E-Verordnung mehr Smart-Grid-Projekte in die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzunehmen;

42.

weist darauf hin, dass die Schließung der Lücke beim Klimaversicherungsschutz eine Stärkung des Dialogs zwischen den politischen Entscheidungsträgern und den Interessenträgern, insbesondere aus der Wirtschaft und dem Kreis der Investoren, darunter auch Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds, erfordert;

43.

heißt gut, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) den Anteil ihrer Finanzierungen für Klimaschutz bis 2025 erhöht und einen Klimabank-Fahrplan (3) vorgelegt hat; begrüßt die Einführung des EIB-Systems für die Klimarisikobewertung, das dazu dient, die physikalischen Klimarisiken systematisch einzuschätzen;

Die Europäische Beobachtungsstelle für Klima und Gesundheit — Einbeziehung von Gesundheitsaspekten in die Klimaziele

44.

begrüßt die Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Klima und Gesundheit im Rahmen der Europäischen Plattform für Klimaanpassung (Climate-ADAPT). Auf der Grundlage des Konzepts „Eine Gesundheit“ (One Health) können Daten, Instrumente und Fachwissen über diese Beobachtungsstelle gebündelt und miteinander verknüpft werden, um über die Auswirkungen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit zu informieren, sie zu überwachen, zu analysieren und einzudämmen. Indes wäre es wünschenswert, den Anwendungsbereich auf die Auswirkungen der Verstädterung und der Bevölkerungsalterung auszuweiten;

45.

betont, dass auch weiterhin Beispiele für bewährte, vor Ort erprobte Verfahren gesammelt und in einer leicht zu durchsuchenden Datenbank auf dem Climate-ADAPT-Portal und/oder im Register der Benchmarks für Exzellenz auf dem Internetportal des Bürgermeisterkonvents öffentlich zugänglich gemacht werden müssen; unterstreicht, dass der Wissenstransfer auch durch die Zusammenarbeit zwischen Städten erleichtert werden sollte und dass geeignete partnerschaftliche und Mentoring-Tätigkeiten ermittelt, gefördert und finanziert werden sollten;

Digitalisierung, Daten und Weltraumtechnologie

46.

betont die Bedeutung innovativer digitaler Technologien, der 5G-Technologie, des Internets der Dinge, der künstlichen Intelligenz und der Datenanalyse als Wegbereiter für den digitalen und ökologischen Wandel der Städte und Regionen. Darüber hinaus ist besonders im ländlichen Raum eine ausreichende Glasfaserversorgung wichtig;

47.

hebt hervor, dass erfolgreiche Klimaschutz- und auch Anpassungsmaßnahmen auf dem besten verfügbaren Wissen und den besten verfügbaren Innovationen beruhen müssen und vollständig auf die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger angewiesen sind;

48.

unterstreicht, dass der Einsatz präventiver, systematischer und umfassender Informationssysteme wie Galileo und Copernicus bei gemeinschaftsbasierten Risikobewertungen wichtig ist; ist der Meinung, dass dabei auf regionale und lokale Lösungen für die Verarbeitung und Auswertung von Daten und die Nutzung von Satelliten und Sensoren mit GIS-gestützten Daten zur Kartierung der Anfälligkeit für verschiedene klimabedingte Risiken zurückgegriffen werden sollte; ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, den Copernicus-Dienst zur Überwachung des Klimawandels (C3S) zu nutzen;

49.

erwartet, dass die Erkenntnisse aus den Satelliten gestützten Überwachungssystemen wie Galileo und Copernicus hinsichtlich des Entweichens von Methan und anderer klimaschädlicher Gase genutzt werden, um durch nationale, europäische und internationale Maßnahmen die Leckagen so schnell wie möglich zu beseitigen;

50.

fordert eine regionalere Ausrichtung der Klimaanpassungspolitik und stimmt mit dem Beirat der Mission „Anpassung an den Klimawandel“ überein, dass modernste Klimadatendienste wie sie von Copernicus, Climate-ADAPT, dem Wissenszentrum für Katastrophenvorsorge und über andere Instrumente und Quellen wie Erdbeobachtungssatelliten und In-situ-Sensoren (u. a. Bodenstationen, see- und luftgestützte Sensoren) bereitgestellt werden, benötigt werden;

51.

betont, dass weitere Investitionen in die Weltraumtechnologie notwendig sind, um relevante Informationen über klimabedingte Risiken und entsprechende Anpassungsmaßnahmen bereitzustellen, und dass mit der Kommission, der GFS und der EUA zusammengearbeitet werden muss, um diese Informationen für lokale und regionale Gebietskörperschaften leichter zugänglich zu machen;

Missionen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“

52.

plädiert für eine raschere Anpassung und Umsetzung der geplanten Mission „Anpassung an den Klimawandel“ im Rahmen von „Horizont Europa“ sowie anderer für die Anpassung relevanter Missionen, u. a. zu gesunden Böden, klimaneutralen Städten sowie Meeren und Ozeanen, sobald sie gebilligt wurden;

53.

unterstreicht die wesentliche Bedeutung der beiden klimaorientierten Horizont-Europa-Missionen „Ein klimaresilientes Europa“ und „100 klimaneutrale Städte bis 2030“ und ruft die Städte und Regionen, die das gesamte geografische, soziale und wirtschaftliche Spektrum der europäischen Gebiete vertreten, zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Klimaneutralitätsziels der EU auf;

54.

schlägt vor, dass die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) in Zusammenarbeit mit dem AdR Forschungs- und Lernaktivitäten zur Unterstützung von EU-Missionen zum Thema „Science Meets Regions“ entwickelt und organisiert. Dadurch könnten die Wirksamkeit der Missionen erhöht und die erzielten Ergebnisse rasch verbreitet und in ganz Europa nutzbar gemacht werden.

55.

betont seine Entschlossenheit, die Horizont-Europa-Missionen im Einklang mit dem mit Kommissionsmitglied Gabriel unterzeichneten gemeinsamen Aktionsplan in Zusammenarbeit mit der GD RTD umzusetzen. Der AdR macht deutlich, dass ein wirksames Multi-Level-Governance-System, regionale ortsbezogene Innovationsökosysteme und Strategien für intelligente Spezialisierung erforderlich sind, damit die Ziele der Missionen erreicht werden können;

56.

trägt durch aktives lokales Engagement zu den Horizont-Europa-Missionen bei und unterstützt die Einrichtung von EFR-Hubs durch seinen aktiven Beitrag zu Experimenten, schneller Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen und zur Verbreitung der Forschungs- und Innovationsergebnisse der Missionen;

57.

hält es für wichtig, das Programm „Horizont Europa“, gemeinsame Instrumente zur Demonstration und Umsetzung, im Rahmen lokaler öffentlich-privater Partnerschaften entwickelte Innovationsinitiativen sowie ebenenübergreifend gesteuerte Finanzinstrumente in die regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung einzubeziehen;

58.

betont die zentrale Bedeutung von Partnerschaftsvereinbarungen zwischen der EU und den Städten und Regionen, die an den Demonstrationsprojekten im Rahmen der Horizont-Europa-Missionen für intelligente Städte und zur Klimaanpassung teilnehmen, um europaweit Wirkung zu erzielen, Vorreiter bei der Verwirklichung der Klimaziele zu werden und weitreichende Ergebnisse zu bewirken;

59.

schlägt für die klimabezogenen Missionen den folgenden Ansatz in drei Schritten vor: 1) ein offener, interaktiver Prozess zur vielfältigen Einbeziehung der Regionen und Städte in die Mission; 2) Beteiligung der erforderlichen Anzahl von Vorreitergemeinschaften zur Erprobung der innovativen, im Zuge der Mission ermittelten Lösungen im Alltag und 3) gemeinsame Festlegung des Beitrags der an der Demonstration beteiligten Gemeinschaften zur großmaßstäblichen Anwendung innovativer Lösungen und zur Verbreitung der besten Lösungen mit Blick auf ihren europaweiten Einsatz;

60.

schlägt eine Zusammenarbeit zwischen der Mission „Anpassung an den Klimawandel“ und dem Bürgermeisterkonvent vor, um möglichst viele Städte und Regionen einzubinden und in die Lage zu versetzen, Klimarisiken zu verstehen, sich darauf vorzubereiten und sie zu bewältigen. Dabei können die AdR-Botschafter des Bürgermeisterkonvents eine aktive Rolle spielen;

61.

befürwortet nachdrücklich die Schaffung einer Fazilität für Politikunterstützung, die unmittelbare technische Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung von Anpassungsstrategien und -plänen bereitstellt; ist der Meinung, dass dieses Instrument auch einen Helpdesk zu Anpassungsfragen, praxisorientierte Workshops und andere Instrumente, die in Absprache mit dem Bürgermeisterkonvent eingerichtet werden könnten, umfassen sollte; ist bereit, die Entwicklung und Anwendung dieser Fazilität zu unterstützen;

Wichtige Partnerschaften und COP 26

62.

unterstreicht die Bedeutung der COP 26 der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) als wichtigen Meilenstein zur Verankerung der Führungsrolle der EU im weltweiten Klimaschutz und betont, dass das kontinuierliche Handeln und Engagement der Regionen und Städte auf der COP 26 deutlich sichtbar in den Vordergrund gerückt werden sollte;

63.

fordert eine Zusammenarbeit mit internationalen Gemeinschaften und Netzwerken wie z. B. ICLEI, der Under2Coalition, Regions4, dem Klima-Bündnis und dem Weltverband „Vereinigte Städte und lokale Gebietskörperschaften“ (UCLG), um die Sichtbarkeit und Anerkennung subnationaler Regierungs- und Verwaltungsebenen in der globalen Klimadiplomatie und im weltweiten Klimaschutz zu stärken;

64.

empfiehlt, die Rolle der Städte und Regionen im Rahmen der Klimaschutzplattform Climate-ADAPT (4) zu stärken, und ist daran interessiert, die Zusammenarbeit insbesondere mit der Europäischen Umweltagentur, der EIT-Klima-KIC und der Gemeinsamen Forschungsstelle zu vertiefen; regt an, dass diese Gremien regelmäßig über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Projekte zur Thematik Klimawandel, Klimafolgen und Anfälligkeiten in den wichtigsten biogeografischen Regionen Europas informieren;

65.

ruft die Kommission auf, den Mitgliedstaaten dringend zu empfehlen, subnationale Regierungs- und Verwaltungsebenen in die Ausarbeitung ihrer Anpassungsstrategien und in die Entwicklung regionaler und lokaler Strategien sowie einer regionalen Aufschlüsselung der nationalen Strategien einzubinden; ist bereit, dazu Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen zu organisieren.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Bericht über die Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, COM(2018) 738 final.

(2)  Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030, COM(2020) 562 final.

(3)  https://www.eib.org/de/about/partners/cso/consultations/item/cb-roadmap-stakeholder-engagement.htm.

(4)  https://climate-adapt.eea.europa.eu/.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/49


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU

(2021/C 440/09)

Berichterstatter:

Jean-Luc VANRAES (BE/Renew Europe)

Mitglied des Gemeinderates von Uccle/Ukkel

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU

COM(2020) 711 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die neue Strategie für eine verstärkte Anwendung der EU-Grundrechtecharta, da darin die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) als zentrale Akteure bei der Förderung und dem Schutz der in der Charta verankerten Rechte ausdrücklich anerkannt wird;

2.

fordert eine kontinuierliche Einbeziehung der LRG als grundlegende Ebene demokratischer Legitimität in die Förderung der Werte der Charta und die Überwachung der Einhaltung der mit ihr verbundenen Grundsätze;

3.

stimmt zu, dass die EU den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen zwischen allen Regierungsebenen (national, regional und lokal) sowie die Entwicklung gezielterer Leitfäden und Schulungen zur Charta weiter fördern sollte;

4.

unterstreicht, wie wichtig diese gezielten Leitfäden sind, um die Bedeutung der Grundrechte für die LRG zu erklären und u. a. durch Beispiele für die Anwendung der EU-Charta durch die Behörden zu veranschaulichen;

5.

regt eine Zusammenarbeit mit dem Europarat für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU an;

6.

begrüßt die Absicht der Kommission, ab 2021 jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundrechtecharta in den Mitgliedstaaten zu erstellen, und fordert die Kommission auf, in diesem Bericht bewährte Verfahren und Erfahrungen der Städte und Regionen bei der Anwendung der Charta darzulegen, wobei im Vorfeld proaktiv auf Städte und Regionen zugegangen werden sollte. Dabei ist die Zusammenarbeit mit dem AdR wichtig;

7.

verweist auf die wichtige Rolle, die nationale und europäische Verbände lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in diesem Zusammenhang spielen können, und will seine Zusammenarbeit mit ihnen intensivieren, um die LRG für die EU-Charta zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;

8.

hält die Einrichtung von Kontaktstellen und eines Netzes für besonders wichtig, was den Informationsfluss über die Charta zwischen den verschiedenen Regierungsebenen sowie den Austausch bewährter Verfahren erleichtern und den LRG Orientierungshilfen für die Gestaltung ihrer Politik unter umfassender Achtung der Charta bieten kann;

9.

begrüßt die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms „Rechte und Werte“ bereitgestellten Mittel, um Gemeinden und Vereinigungen dabei zu unterstützen, in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen und Netze von Städtepartnerschaften aufzubauen;

10.

hält es im Sinne des Vorschlags der Europäischen Kommission für erforderlich, dass alle EU-Mitgliedstaaten lokale Koordinatoren mit einer klaren Aufgabenbeschreibung für die Umsetzung der Charta ernennen;

11.

ist der Ansicht, dass die Beteiligung des AdR am interinstitutionellen Dialog über die Charta der Grundrechte angesichts der Schlüsselrolle der LRG bei der Sicherstellung der Anwendung der Charta von wesentlicher Bedeutung ist;

12.

unterstreicht, dass die Europäische Kommission vor der Gewährung von EU-Mitteln systematisch die Anwendung der Charta nach einem klaren und transparenten Verfahren kontrollieren sollte. Die Einhaltung von Artikel 2 EUV, in dem die Werte der Union verankert sind, sollte eine Konditionalität für die Förderfähigkeit für EU-Mittel sein. In der Verordnung (EU) 2020/2092 vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) wird darauf hingewiesen, dass „der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020 erklärt hat, dass die finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den in den Verträgen verankerten allgemeinen Grundsätzen, insbesondere den in Artikel 2 EUV verankerten Werten, zu schützen sind“. In derselben Verordnung heißt es, dass bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union durch die Mitgliedstaaten die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden ist, „eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ ist;

13.

fordert dazu auf, die Charta der Grundrechte anlässlich des Europatags (9. Mai) und im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas angemessen zu diskutieren und dadurch bekannter zu machen, und fordert seine Mitglieder auf, lokale Aktivitäten zu fördern, die uneingeschränkt zugänglich und inklusiv sind und mit denen erklärt und hervorgehoben wird, wie wichtig die Grundrechte und die EU-Charta für unsere Demokratien und für unsere Bürgerinnen und Bürger sind;

14.

befürwortet uneingeschränkt den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

15.

empfiehlt die Einrichtung eines Gremiums, das die ordnungsgemäße Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union überwacht;

16.

schlägt vor, dass Programme für Kinder und junge Menschen wie Euroscola, eTwinning, das Europäische Solidaritätskorps usw. als einen ständigen Schwerpunkt die Finanzierung von Maßnahmen vorsehen, die einen Bezug zur Charta der Grundrechte haben, damit Kindern und Jugendlichen Kenntnisse darüber vermittelt werden können;

17.

empfiehlt ferner, dass die Europäische Union der Europäischen Sozialcharta beitritt, um alle Grundrechte mit einem Höchstmaß an Schutz zu versehen;

18.

sieht in der Umsetzung der Konvention einen wichtigen Meilenstein bei der verstärkten Anwendung der Grundrechtecharta in der Europäischen Union und gleichzeitig eine Stärkung der Stellung der EU, wenn es darum geht, die Menschenrechte zu einem Kernbestandteil ihres auswärtigen Handelns zu machen.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj?locale=de.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/51


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Zukunft der Regionalflughäfen — Herausforderungen und Chancen

(2021/C 440/10)

Berichterstatter:

Władysław ORTYL (EKR/PL), Präsident der Region Podkarpackie

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Aktuelle Situation der Regionalflughäfen

1.

betont, dass es auf EU-Ebene keine allgemeingültige Definition des Begriffs Regionalflughafen gibt. Für die Zwecke dieser Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf Nicht-Drehkreuzflughäfen bezieht, zu deren Haupteinzugsgebiet nicht die Hauptstadt des betreffenden Landes gehört. Der Begriff sollte jedoch von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Kriterien wie der Art der angebotenen Verbindungen, dem Passagieraufkommen und der Zahl der Verbindungen zu anderen Flughäfen präzisiert werden. Der Ausschuss ersucht die Europäische Kommission deshalb, Kriterien aufzustellen, die eine Definition der verschiedenen Kategorien von Regionalflughäfen in den jeweiligen Randgebieten, auf Inseln bzw. in Gebieten in äußerster Randlage und in weniger entwickelten Regionen sowie der für diese Kategorien geltenden Finanzierungs- und Wettbewerbsregeln erlauben;

2.

weist darauf hin, dass der Luftverkehr eine der am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen ist und dass die Lage der Regionalflughäfen besonders besorgniserregend ist. Mehr als 6 000 Verbindungen, die 2019 von europäischen Flughäfen aus bedient wurden, waren neun Monate nach Beginn der COVID-19-Krise immer noch nicht wieder in Betrieb. (1) Den größten Verlust im Bereich der Direktverbindungen, insbesondere im Passagierverkehr, haben die kleineren Regionalflughäfen zu verzeichnen. So fielen etwa in Treviso (Italien) 95 % der Verbindungen weg, in Vaasa (Finnland) 91 %, in Quimper (Frankreich) 87 % und in Burgas (Bulgarien) 82 %; bei den großen europäischen Frachtflughäfen, z. B. Lüttich (Belgien), war hingegen eine Zunahme des Frachtverkehrs um 10,7 % zu verzeichnen;

3.

weist darauf hin, dass nach Schätzungen von Organisationen wie Eurocontrol (2) Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und Anbieter von Flugsicherungsdiensten 2020 Nettoverluste in Höhe von 56,2 Milliarden Euro erlitten, dass die Zahl der Fluggäste um 1,7 Milliarden sank und dass 6,1 Millionen weniger Flüge durchgeführt wurden (dies war in vielen Fällen bestenfalls ein Rückgang um die Hälfte). Zudem gingen in Europa 191 000 Arbeitsplätze direkt in der Branche verloren. ACI (3) geht davon aus, dass die Einnahmen der europäischen Flughäfen im Jahr 2020 infolge des plötzlichen Rückgangs des Passagierverkehrs erheblich, nämlich um 33,6 Milliarden Euro, gesunken sind (-68,8 %). Schätzungen von Eurocontrol vom Januar 2021 zufolge wird der Flugverkehr im günstigsten Falle 2024 wieder das Niveau von 2019 erreichen, im ungünstigsten Falle erst 2029;

4.

stellt fest, dass aus Analysen von ACI Europe hervorgeht, dass die Flughäfen mittelfristig im Jahr 2021 noch einmal Einnahmeverluste in Höhe von 25 Milliarden Euro gegenüber 2019 erleiden könnten;

5.

weist darauf hin, dass der abrupte Rückgang der Einnahmen einige Flughäfen in eine so schwierige Situation hat geraten lassen, dass ihnen ohne externe Unterstützung die Insolvenz droht. Im Oktober 2020 drohte bis zu 193 Flughäfen in Europa die Insolvenz binnen weniger Monate (4). Es handelt sich dabei vor allem um Regionalflughäfen, die die Menschen in den jeweiligen Regionen bedienen. Diese Flughäfen sorgen zusammengenommen für 277 000 Arbeitsplätze und tragen mit 12,4 Milliarden Euro zum BIP bei. Ihre Insolvenz hätte dramatische Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wirtschaft in den Gebieten, in denen sie liegen;

Luftfahrt und europäischer Grüner Deal

6.

stellt fest, dass die Europäische Kommission ihre Vorstellungen für die Senkung der CO2-Emissionen des Luftverkehrs in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (5) dargelegt hat, die bis 2050 zur Senkung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 % führen soll. Die Luftfahrt und die Flughäfen müssen ihren Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Union in Bezug auf die Senkung der CO2-Emissionen leisten. Im europäischen Grünen Deal wird betont, dass die Luftqualität in der Nähe von Flughäfen verbessert werden sollte, indem die Schadstoffemissionen von Flugzeugen und im Flughafenbetrieb bekämpft werden, etwa durch die schrittweise Erhöhung des Anteils alternativer klimaneutraler Kraftstoffe, die Umgestaltung in multimodale Mobilitätsknotenpunkte und die Schaffung von emissionsneutralen Flughäfen. Regionalflughäfen könnten ideale Vorreiter der grünen Innovation sein, da sie ihrem Wesen nach kleiner und flexibler sind und sich besser an neuere, ökologischere Flugzeugtypen anpassen lassen;

7.

betont, dass der Bau von Infrastruktur für die Umstellung auf emissionsneutrale Flughäfen auf Inseln wegen der durch die Insellage bedingten Mehrkosten im Vergleich zu entsprechenden Vorhaben in einer Region auf dem Festland wesentlich kostspieliger ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine gezielte finanzielle Unterstützung regionaler Gebietskörperschaften und/oder Unternehmen zu sorgen, um die Umstellung auf emissionsneutrale Flughäfen auf den Inseln voranzutreiben;

8.

stellt fest, dass die Flughäfen unregelmäßig über die Mitgliedstaaten und Regionen verteilt sind. In einigen Regionen wie den Benelux-Ländern, Deutschland oder Norditalien gibt es ein sehr dichtes Netz von Flughäfen, in anderen Regionen wie Mittelosteuropa existieren relativ gesehen nur sehr wenige Regionalflughäfen. Dies ist Ausdruck des allgemeineren Problems einer ungleichen Verkehrsanbindung sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Unternehmen, die außerhalb der zentral gelegenen Gebiete der Europäischen Union wohnen bzw. dort ihren Sitz haben, weshalb Schritte unternommen werden sollten, um diese Ungleichheiten zu beseitigen und die Zahl der Regionen ohne Regionalflughafen zu verringern;

9.

weist darauf hin, dass die Luftfahrt nach dem Straßenverkehr die zweitgrößte Quelle verkehrsbedingter Treibhausgasemissionen ist und zudem das Klima durch Freisetzung weiterer Stoffe über CO2 hinaus schädigt (z. B. durch die Freisetzung von Wasserdampf und Sulfaten in großer Höhe); geht davon aus, dass dies eine ebenso große Wirkung hat wie die CO2-Emissionen selbst (6). Zwar wurden in letzter Zeit Fortschritte bei der Treibstoffeffizienz erzielt, der Nutzen für die Umwelt wird allerdings aufgewogen durch die stetige Zunahme des Luftverkehrs (der Flugverkehr hat zwischen 2005 und 2017 um 60 % zugenommen und wird sich bis 2050 voraussichtlich verdreifachen); erwartet, dass der äußerst abrupte Rückgang des Verkehrsaufkommens infolge der COVID-19-Krise nur vorübergehender Natur sein wird;

10.

hebt zugleich hervor, dass die Flughäfen einer Mitteilung des Europäischen Hochschulinstituts (7) zufolge durch ihren Betrieb nur auf etwa 2 % der weltweiten Gesamtemissionen der Luftfahrt unmittelbaren Einfluss haben;

11.

verweist auf das Ziel des 2011 überarbeiteten Weißbuchs, das ein Schlüsseldokument für die Verkehrspolitik der EU ist, nämlich die Verringerung der Abhängigkeit des europäischen Verkehrs von Erdölimporten, die Erhöhung seiner Effizienz und die Senkung der CO2-Emissionen. In dem Weißbuch wird auch die Bedeutung der Intermodalität und der Ko-Modalität durch effiziente Nutzung verschiedener Verkehrsträger bei getrenntem oder multimodalem Einsatz mit dem Ziel einer optimalen und nachhaltigen Ressourcennutzung herausgestellt; betont in diesem Zusammenhang, dass ein laufender Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften im Hinblick auf eine bessere Integration der Verkehrsträger, insbesondere des Luft- und Schienenverkehrs, erforderlich ist, etwa in Bezug auf die Einführung von Kombi-Tickets für Bahn und Flugzeug oder die Möglichkeit, schon vor der Ankunft am Flughafen an einem Bahnhof einzuchecken und Gepäck aufzugeben. Langfristig sollte erwogen werden, ob es angezeigt ist, Kurzstreckenflüge einzustellen und durch Investitionen in Bahnverbindungen und Hochgeschwindigkeitszüge zu ersetzen;

12.

betont, dass zur Verbesserung der Intermodalität und der Ko-Modalität in naher Zukunft systematisch attraktive Zugverbindungen einschließlich Hochgeschwindigkeits- und Güterzügen zu Flughäfen gebaut werden müssten; als Service für die Reisenden sollten Fluggesellschaften und Bahn- und Busunternehmen zum Verkauf von Kombi-Tickets verpflichtet werden, die es den Reisenden erlauben, eine kombinierte Reise mit einem einzigen Beförderungsausweis durchzuführen; Fragen im Zusammenhang mit verpassten Anschlüssen müssten im Rahmen der Verordnung über Fahrgastrechte behandelt werden;

13.

betont die positiven Folgen der Luftfahrt für die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen, darunter auch des Fremdenverkehrs; verweist auf seine Stellungnahme von 2020 „Ein nachhaltigerer Tourismus für die Städte und Regionen der EU“, in der er fordert, zu untersuchen, wie die Verkehrsanbindung der europäischen Städte und Regionen optimiert, weniger umweltschädliche Optionen gefördert und die Intermodalität im Einklang mit dem letztlichen Ziel des Grünen Deals verbessert werden können;

14.

empfiehlt, die Erfahrungen aus der Pandemie auszuwerten und die Folgen des Rückgangs des Flugverkehrs auf Umwelt und Klima, aber auch auf die Wirtschaftsentwicklung der Regionen und Städte zu bewerten, wodurch Fakten gewonnen werden können, die die Grundlage für weitere Diskussionen und Beschlüsse für künftige nachhaltige Fremdenverkehrsstrategien und über die Zukunft der Regionalflughäfen bilden;

15.

meint, dass Flughäfen die von den Fluggesellschaften zu entrichtenden Gebühren zur Eindämmung der Emissionen auf der Grundlage von Umweltkriterien staffeln können, etwa durch Reduzierung der Gebühren für Flugzeuge, die weniger Lärm produzieren und weniger Schadstoffe ausstoßen. Ferner könnten Fluggesellschaften mit einer höheren Auslastung bevorzugt und so die Emissionen pro Fluggast reduziert werden. Die Flughäfen können zudem Anreize einsetzen, um die Verwendung neuer Kraftstoffe oder die Lärmreduzierung zu fördern, indem sie Starts nach einer bestimmten Uhrzeit in den Abendstunden verbieten oder Nachtflugverbote einführen, von denen nur die Flugzeuge der neuesten Generation ausgenommen sind. Schließlich können sie Begrenzungen für Zeitnischen je nach Flugzeugtyp und anderen Zielsetzungen einführen;

16.

betont, dass öffentliche Investitionen (aus EU-Mitteln bzw. Programmen für staatliche Beihilfen) in Regionalflughäfen nur dann zulässig sein sollten, wenn diese im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals stehen und keine Umweltschäden verursachen;

17.

begrüßt, dass sich die Europäische Kommission intensiver um eine Verringerung der Luftverkehrsemissionen bemüht und die EU-Mitgliedstaaten das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) unterstützen;

Bedeutung der Regionalflughäfen

18.

weist darauf hin, dass die Luftfahrt in Europa 2018 einen Anteil von 25,9 % am weltweiten Passagierverkehr hatte, direkt und indirekt für über 13,5 Millionen Arbeitsplätze sorgte und mit 991 Milliarden Euro zur Wirtschaft der EU beitrug. Schätzungen zufolge sind etwa 1,7 Millionen Menschen unmittelbar bei Flughafenbetreibern und Einrichtungen bzw. Unternehmen beschäftigt, die mit Flughäfen zusammenarbeiten (8);

19.

betont, dass Regionalflughäfen wichtig für die Verkehrsanbindung in fernab von den Hauptverkehrsknotenpunkten gelegenen, wirtschaftlich eher schwach entwickelten Regionen und Randgebieten sowie auf Inseln sind und so entscheidend zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Regionen beitragen. Sie setzen Entwicklungsimpulse, die die Umsetzung der Ziele der Politik des territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erleichtern;

20.

stellt fest, dass Regionalflughäfen auch professionelle und komplexe Dienstleistungen im Bereich der Bodenabfertigung für Flugzeuge der allgemeinen Luftfahrt erbringen, die eine wichtige Rolle insbesondere für die Flugausbildung spielt;

21.

weist darauf hin, dass Regionalflughäfen ein außerordentlich wichtiger Teil der kritischen Infrastruktur sind, die von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit eines Staates und seiner Bürger ist. Sie sind unverzichtbar für Sanitätsflüge (Luftrettung oder Patiententransporte), für Überwachungsflüge (Brandmeldung) und bei der Waldbrandbekämpfung, aber auch in Notsituationen (Natur- und sonstige Katastrophen, Überschwemmungen) und leisten damit einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der Rettungsdienste, der öffentlichen Verwaltung, der Institutionen sowie der Unternehmen;

Anbindung einer Region als Voraussetzung für ihre nachhaltige Entwicklung

22.

weist jedoch darauf hin, dass das Entwicklungstempo der Regionen in hohem Maße von der Qualität ihrer Anbindung abhängt und dass Regionalflughäfen eine wichtige Rolle für den territorialen Zusammenhalt der EU spielen, ganz besonders im Falle von Inselgruppen, wo Regionalflughäfen wichtig für den inneren Zusammenhalt von Regionen sind, da es dort keine Alternativen wie Schiene oder Straße gibt, sowie in dünn besiedelten Regionen, Randgebieten, Regionen in äußerster Randlage und weniger entwickelten Regionen, wenn es ihnen an anderen geeigneten und umweltfreundlichen Verkehrsmitteln fehlt;

23.

verweist darauf, dass der territoriale Zusammenhalt ein Ziel der EU ist, das im Vertrag von Lissabon als dritte Dimension des Kohäsionsziels neben dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt anerkannt wird;

24.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einigung über die künftige Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, bei der im Einklang mit den Empfehlungen, die der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme zum EFRE (9) ausgesprochen hat, der besonderen Situation von entlegenen Regionen und Regionalflughäfen Rechnung getragen wird. Nach der Verordnung sind Investitionen der EU in die Infrastruktur von Flughäfen nicht zulässig, mit Ausnahme entlegener Regionen und bereits existierender Regionalflughäfen, unter der Bedingung, dass die Investitionen gezielte Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltauswirkungen, die Sicherheit oder die Verteidigung betreffen;

Zukunft der Regionalflughäfen

25.

ist der Auffassung, dass es an der Zeit ist, die Bedeutung der Regionalflughäfen in Europa zu bewerten. Bei dieser Bewertung sind nicht nur ihre Bedeutung für die Verkehrsanbindung der Bürger und die regionale wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich des Fremden- und des Güterverkehrs, sondern auch die Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen sowie ihr Beitrag zu der ehrgeizigen Klimapolitik der EU zu berücksichtigen;

26.

erwartet ein koordiniertes Vorgehen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten, der Regionen, der Wissenschaft sowie der Unternehmen, um ein neues umfassendes Verkehrssystem in Europa vorzuschlagen, bei dem der Flugverkehr beibehalten und auf den Weg zu nachhaltigem Wachstum gebracht wird. Diese Maßnahmen dürften zu einer größeren Resilienz des Luftfahrtsektors in Krisensituationen, zu seiner engeren Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern, insbesondere der Schiene, und zu seiner Einbeziehung in die Umsetzung der Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris führen;

27.

betont, dass ein Gleichgewicht zwischen der Einhaltung der Umweltanforderungen, die auf die Dekarbonisierung des Luftverkehrs abzielen, und der Abhängigkeit bestimmter Randgebiete, Inselgebiete oder Gebiete in äußerster Randlage von ihren Regionalflughäfen, für die es keine praktikablen Alternativen gibt, gefunden werden muss;

Hilfe der Staaten und der EU

28.

meint, dass die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten zunächst auffordern könnte, kurz- und langfristige strategische Pläne für die Regionalflughäfen vorzulegen und in diesem Rahmen auch spezielle Unterstützungsinstrumente zur Eindämmung der Klimafolgen der Luftfahrtbranche zu entwickeln und ihre Umstellung auf ein umweltfreundliches Modell zu fördern;

29.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen und Gemeinwohlverpflichtungen sowie gemäß den für den Luftverkehr während der COVID-19-Pandemie geltenden Regeln von der Pandemie betroffene Unternehmen, darunter auch Regionalflughäfen, unter bestimmten Bedingungen unterstützen können;

30.

betont jedoch, dass Regionalflughäfen, insbesondere auf Inseln, in dünn besiedelten Regionen, Randgebieten, Regionen in äußerster Randlage und weniger entwickelten Regionen, strukturell erhebliche Probleme haben, die Finanzierungs- und Betriebskosten zu decken, und deshalb zusätzliche Mittel benötigen. Solche Flughäfen arbeiten unter ungünstigen Wettbewerbsbedingungen, die es ihnen aufgrund des engen Tätigkeitsbereichs nicht ermöglichen, ihre Fixkosten zu decken;

31.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen ihrer Legislativtätigkeit noch flexiblere und effizientere Regeln für öffentliche Beihilfen zu erarbeiten, die es den Mitgliedstaaten gestatten, Regionalflughäfen Finanzhilfe gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EFRE und der Aufbau- und Resilienzfazilität zu gewähren, damit Investitionen in Regionalflughäfen in bestimmten Randgebieten, auf Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage sowie in weniger entwickelten Regionen getätigt werden können, in denen keine effizientere und nachhaltigere Alternative (z. B. die Schiene) existiert;

32.

schlägt auch vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umweltanforderungen den Regionalflughäfen gegenüber einen vielschichtigen Ansatz verfolgen können, bei dem sowohl Maßnahmen berücksichtigt werden, die die Regionalflughäfen selbst ergreifen, als auch Maßnahmen von Akteuren, die vor Ort unmittelbar mit ihnen kooperieren;

Die Luftfahrt in der neuen finanziellen Vorausschau der EU 2021–2027

33.

fordert die Europäische Kommission auf, im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021–2027 und unter den eingangs genannten Beschränkungen Mittel für Investitionen als Beihilfen für Regionalflughäfen zuzulassen, mit denen Verfahren zur Senkung der CO2-Emissionen bzw. Verfahren im Zusammenhang mit einer emissionsarmen Kreislaufwirtschaft direkt gefördert werden;

34.

fordert die Europäische Kommission ferner auf, neue Regelungen für staatliche Beihilfen für kleine, nicht mit anderen Flughäfen im Wettbewerb stehende Regionalflughäfen mit einem durchschnittlichen Passagieraufkommen von jährlich bis zu einer Million Fluggästen zu erlassen und sie von der Meldepflicht über öffentliche Investitions- bzw. Betriebsbeihilfen zu befreien (wenn sie nicht in der Lage sind, 25 % Eigenanteil zu generieren);

35.

fordert die Europäische Kommission auf, angemessene EU-Mittel für den Ausbau der Infrastruktur für den sicheren Betrieb und die Gefahrenabwehr sowie die Nutzung innovativer Technologien bzw. die Digitalisierung der Flughäfen bereitzustellen, die der Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals dienen;

36.

hält es im Sinne einer umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs für erforderlich, die Einführung und Anwendung von FuE-Ergebnissen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verringerung des Fluglärms und der Emissionen von Flugzeugmotoren durch Verwendung alternativer Treibstoffe, mit EU-Mitteln zu unterstützen;

37.

betont, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität (10) Maßnahmen in Bereichen vorsieht wie „Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen“ und „Unterstützung für Flughäfen in Gebieten in äußerster Randlage“, sofern die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt geachtet werden und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Möglichkeiten zur Förderung von Regionalflughäfen im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne gründlich ausloten;

38.

erwartet zudem, dass die Europäische Kommission sicherstellt, dass Regionalflughäfen in Gebieten in äußerster Randlage darin bestärkt werden, EU-Mittel im Rahmen nationaler bzw. regionaler Programme, die mit der neuen finanziellen Vorausschau 2021–2027 umgesetzt werden, für Investitionen zu nutzen, die einen Bezug zum Umweltschutz haben oder von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur auf die Umwelt begleitet werden;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

39.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Planung und Durchführung öffentlicher Verkehrsdienstleistungen auf ihrem Gebiet sowie für die Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung verantwortlich sind. Viele lokale und regionale Gebietskörperschaften sind Eigentümer oder Betreiber von Regionalflughäfen, stellen die erforderliche Infrastruktur bereit, erbringen sonstige Dienstleistungen, die für ihr Funktionieren nötig sind, und tragen mitunter zu einem erheblichen Teil zu ihrer Finanzierung bei;

40.

betont, dass es Aufgabe der lokalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften sein muss, sich ständig für die Verbesserung der Verkehrsmuster einzusetzen und die am besten geeigneten Verkehrsträger zu wählen, wobei die Vor- und Nachteile der Verkehrsanbindung von Regionalflughäfen zu prüfen sind. Zu diesem Zweck müssen im Bereich des klimaneutralen Verkehrs insbesondere Projekte des öffentlichen, aber auch des Individualverkehrs, die geringe oder gar keine Emissionen produzieren, Infrastrukturen für den nichtmotorisierten Verkehr sowie innovative Ladestationen für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs und die Integration des öffentlichen Verkehrs gefördert werden. Insbesondere muss dort, wo es machbar ist, die Anreise zu den Flughäfen mit der Bahn möglich sein, was zudem eine Senkung der Emissionen aus der Wirtschaftstätigkeit bewirkt;

41.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammen mit der Flugbranche einen entscheidenden Beitrag zur Erarbeitung gemeinsamer regionaler Kommunikationskampagnen zur Sensibilisierung der Gesellschaft für folgende Fragen leisten: Flugsicherheit, umweltfreundliche Innovationen an Flugzeugen, Sicherheit auf Flughäfen sowie Vorteile der Multimodalität auf der Grundlage des Luft-, Schienen-, Straßen- und Seeverkehrs;

42.

ist der Auffassung, dass die Flughafenbetreiber ihre Entwicklungsstrategien unverzüglich überarbeiten müssen, nicht nur um sie an die Bedingungen eines sich infolge der COVID-19-Pandemie verändernden Luftverkehrsmarkts anzupassen, sondern vor allem um der Notwendigkeit von Investitionen in eine nachhaltige Entwicklung sowie eines Beitrags zum klimaneutralen Verkehr Rechnung zu tragen;

43.

erinnert daran, dass in der von der Kommission im März 2021 angenommenen Strategie für Menschen mit Behinderungen 2021–2030 darauf hingewiesen wird, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Maßnahmen und Bereichen, also auch im Bereich Verkehr, berücksichtigt werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass die Betreiber von Regionalflughäfen umfassende behindertengerechte strukturelle Anpassungen vornehmen, um Menschen mit Behinderungen den uneingeschränkten Zugang zu allen Serviceangeboten zu ermöglichen;

Rasche und koordinierte Maßnahmen als Schlüssel zur wirtschaftlichen Erholung

44.

fordert die Europäische Kommission auf, Lösungen umzusetzen, mit denen die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union während der Pandemie sichergestellt werden kann. Einheitliche Regeln wie das digitale COVID-Zertifikat der EU werden zweifellos zur Wiederankurbelung der Mobilität, einschließlich des Flugverkehrs und des eng mit ihm zusammenhängenden Fremdenverkehrs beitragen, dürfen jedoch in keiner Weise diskriminierend für die Fluggäste sein, und ihre Einführung sollte nicht nur die Regionalflughäfen (finanziell) belasten.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Airports Council International (ACI): Airport Industry Connectivity Report 2020.

(2)  EUROCONTROL Think Paper #8: Impact of COVID-19 on European Aviation in 2020 and Outlook 2021.

(3)  ACI-Bulletin: The impact of COVID-19 on the airport business, 8.12.2020.

(4)  Prognose des Airports Council International (ACI), 27.10.2020: Airports Council International Europe | ACI EUROPE — Media (aci-europe.org).

(5)  Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität.

(6)  Angaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), November 2020.

(7)  Mitteilung 2021/02, Januar 2021.

(8)  Aktionsgruppe Luftverkehr (ATAG), „Aviation: Benefits Beyond Borders report for 2020“, Oktober 2020.

(9)  COTER-VI-046, Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds“.

(10)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/56


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Zukunftsplan für Pflegekräfte und Betreuung — Lokale und regionale Chancen für eine europäische Herausforderung

(2021/C 440/11)

Berichterstatter:

Heinrich DORNER (AT/SPE), Mitglied der Burgenländischen Landesregierung

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Politische Prioritäten

1.

ist sich der Auswirkungen der Bevölkerungsüberalterung (1), der sich wandelnden Gesellschafts- und Familienstrukturen sowie der Veränderungen in Bezug auf die bedarfsorientierte Pflege von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der Anforderungen der modernen Arbeitswelt und des daraus resultierenden ansteigenden Bedarfs an formellen und informellen Pflegeleistungen bewusst, wobei informelle Pflege hauptsächlich von Angehörigen geleistet wird; hält es gleichzeitig für erforderlich, langfristig Programme zur Förderung des aktiven Alterns zu entwickeln und die frühzeitige Verschlechterung der psychischen und körperlichen Gesundheit älterer Menschen aufzuhalten. Bei der Entwicklung der entsprechenden Programme sollten auch Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Teilhabe im Alter sowie die Verbesserung der Infrastruktur für ältere Menschen berücksichtigt werden. Die Stärkung der Teilhabemöglichkeiten fördert die Selbstbestimmung im Alter und trägt dazu bei, Einsamkeit und sozialer Isolation vorzubeugen;

2.

weist darauf hin, dass die Bevölkerungsalterung in ländlichen Gebieten stärkere Auswirkungen hat, insbesondere in Gebieten, die von Entvölkerung betroffen sind, oder in Regionen mit Entwicklungsrückstand, in denen Pflege für ältere und pflegebedürftige Menschen schlechter zugänglich ist und eine stärkere Unterstützung durch wohnortnahe Dienstleistungen erfordert. In diesem Zusammenhang sind auch die negativen Folgen der Migration von Pflegekräften aus strukturschwachen in strukturstarke Regionen zu berücksichtigen, die zu erheblichen Personalengpässen in den strukturschwachen Regionen führen; anerkennt die Bedeutung wohnortnaher Dienstleistungen in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten für ältere und pflegebedürftige Menschen als eine Ressource, die den Verbleib der Menschen in ihrem gewohnten Umfeld ermöglicht und ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit im Alltag sowie ihre soziale Inklusion mittels verschiedener technischer, materieller und/oder finanzieller Unterstützungsleistungen sowie der Sicherstellung universeller Barrierefreiheit fördert. Zugleich macht sich die fortschreitende Bevölkerungsalterung auch in den Städten deutlich bemerkbar, wo der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung und damit auch der Bedarf an Personal und an neuen Infrastrukturen (Pflegeheime, betreutes Wohnen usw.) stark zunehmen;

3.

erkennt die entscheidende Rolle an, die der Pflegesektor neben dem Gesundheitssektor während der COVID-19-Krise gespielt hat; fordert deshalb die uneingeschränkte Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung der Pflegekräfte, die für die Anerkennung ihrer Leistungen von vorrangiger Bedeutung sind;

4.

sieht die Regionen und Städte gefordert, ihre bisherigen Bemühungen zur Bekämpfung des Pflege- und Betreuungskräftemangels fortzusetzen und gegebenenfalls zu intensivieren, um mittel- bis langfristig drohenden Personalengpässen entgegenzuwirken. Der Fachkräftemangel betrifft sowohl Städte als auch den ländlichen Raum, und Gebieten, die von Bevölkerungsrückgang betroffen sind, entlegenen Regionen bzw. Regionen mit Entwicklungsrückstand, in denen Pflege für ältere und pflegebedürftige Menschen schlechter zugänglich ist, sollte besondere Aufmerksamkeit gelten; hält einen Lebensverlaufansatz im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung für wichtig (2), fordert die Europäische Kommission angesichts der durch die Pandemie überlasteten Gesundheitsdienste aber auch auf, dafür zu sorgen, dass die Städte und Regionen direkten Zugang zu Finanzierungsinstrumenten haben, damit sie mit diesen den Pflegekräftemangel wirksam beheben können;

5.

weist im Zusammenhang mit kurzfristig auftretenden Personalengpässen, welche sich aufgrund der krisenbedingten (COVID-19) Einschränkungen der grenzüberschreitenden Mobilität von Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe ergeben, auf die bisherigen politischen Empfehlungen des AdR (z. B. Einrichtung von „Gesundheitskorridoren“ zwischen Grenzregionen) hin; (3)

6.

bekennt sich zur übergeordneten Zielsetzung, bedürftigen Menschen die Inanspruchnahme jener Pflege- und Betreuungsleistungen zu ermöglichen, welche aus fachlicher Sicht benötigt und von den jeweiligen Leistungsempfängern bevorzugt werden;

7.

sieht den Fachkräftemangel im Bereich der Pflege und Betreuung von bedürftigen Menschen als potenzielle Chance, einem insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu erwartenden Anstieg der europaweiten Arbeitslosigkeit entgegenzutreten und damit einen wichtigen Schritt zur Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union zu setzen; betont, dass die Schaffung neuer Betreuungsleistungen für ältere und pflegebedürftige Menschen neue Arbeitsplätze entstehen lässt. Diese tragen dazu bei, in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten die Wirtschaft anzukurbeln und die Bevölkerung zu halten. Wohnortnahe Sozialdienstleistungen in diesen geografisch benachteiligten Gebieten sind ein eindeutiger Faktor der ländlichen Entwicklung und des sozialen und territorialen Zusammenhalts;

8.

stellt fest, dass der Pflegesektor sich nicht nur verändern, sondern auch einem Paradigmenwechsel unterziehen muss: von der Pflege und Betreuung zur Vorbeugung und Inklusion; von der Qualität der Betreuung zur Lebensqualität; von den Einrichtungen zum häuslichen Umfeld; von der Professionalisierung zur gemeinsamen Lösungsfindung mit den Familien, um diese mitzunehmen; vom medizinischen zu einem pflege- und dienstleistungsorientierten Ansatz; vom Einheitsmodell für alle zu der Ermöglichung persönlicher Lebensstile; von der Technologiefeindlichkeit hin zu ihrer Einbindung; von traditionellen zu digitalen Lösungen, bei denen der Mensch im Mittelpunkt steht; von der Verwendung kritischer Leistungsindikatoren zum „gesunden Menschenverstand“;

9.

begrüßt das Ziel des Grünbuchs zum Thema Altern der Europäischen Kommission, eine breit angelegte Grundsatzdebatte über das Altern anzustoßen, um Möglichkeiten zu erörtern, wie die damit verbundenen Herausforderungen und Chancen antizipiert und beachtet werden können, und verweist insbesondere auf die Feststellungen und Ausführungen unter Ziffer 5.1 des Grünbuchs (4);

10.

verweist auf den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte, sieht der für 2022 geplanten Initiative zur Langzeitpflege entgegen und unterstreicht die Aussage von Grundsatz 18 der Säule, dass jede Person das Recht auf bezahlbare und hochwertige Langzeitpflegedienste, insbesondere häusliche Pflege und wohnortnahe Dienstleistungen hat (5);

11.

bekräftigt seine Aufforderung an die Europäische Kommission, „nach dem Vorbild der Jugendgarantie eine unionsweite Betreuungs- und Pflegevereinbarung in Erwägung zu ziehen, um den Bedarf im Rahmen eines rechtebasierten Ansatzes zu decken, bei dem Betreuung und Pflege im Mittelpunkt der Wirtschaftstätigkeit stehen und die Investitionen in Gesundheit sowie Betreuung und Pflege im Einklang mit der Strategie für die Ökonomie des Wohlergehens erhöht werden; ersucht die Kommission und appelliert nachdrücklich an die Mitgliedstaaten, die Forderungen der Hausangestellten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in das IAO-Übereinkommen Nr. 189 aufzunehmen“ (6); forderte in dieser Stellungnahme zudem nachdrücklich dazu auf, die Barcelona-Ziele zu überprüfen und auszubauen, indem sie verbindlich vorgeschrieben werden, sowie „über Barcelona hinausgehende Ziele für die Betreuung und Pflege (Barcelona+) einzuführen, um dem Bedarf in alternden Gesellschaften Rechnung zu tragen und anzuerkennen, dass der Pflegebereich stark von Frauen dominiert wird, die Entlohnung jedoch nicht seinem gesellschaftlichen Wert entspricht“;

Statistischer Hintergrund und Ausblick

12.

verweist auf die aktuellen Projektionen, denen zufolge der Anteil der Menschen in Europa, die 65 Jahre oder älter sind, bis 2070 von heute 20 % auf schätzungsweise 30 % ansteigen und sich der Anteil der Menschen, die 80 Jahre oder älter sind, bis 2070 auf mehr als 13 % verdoppeln wird (7). Damit steigt die Zahl der über 65-Jährigen voraussichtlich von 87 auf über 150 Millionen, die Zahl der über 80-Jährigen von 23 auf 62 Millionen;

13.

ist sich bewusst, dass die Zahl der potenziell langfristig pflegebedürftigen Menschen in der EU voraussichtlich von 19,5 Millionen im Jahr 2016 auf 23,6 Millionen im Jahr 2030 und 30,5 Millionen im Jahr 2050 ansteigen wird (8);

14.

hält fest, dass nur um das derzeitige Verhältnis von fünf Langzeitpflegekräften pro 100 Personen ab 65 Jahren beizubehalten, in den OECD-Ländern die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Sektor bis 2040 um 13,5 Millionen ansteigen muss (9). Allein für den Zeitraum 2018–2030 werden in den 27 EU-Mitgliedstaaten insgesamt 11 Millionen Fachkräfte im Gesundheits- und Pflegebereich benötigt, um den ansteigenden Bedarf zu decken (10);

15.

hebt das enorme Potenzial des Pflegesektors für den Arbeitsmarkt hervor und verweist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass in den nächsten zehn Jahren im Gesundheits- und Sozialwesen potenziell acht Millionen Jobs zur Verfügung stehen werden (11);

16.

betont zudem, dass die Seniorenwirtschaft (12), die Pflegeleistungen für ältere Menschen umfasst, ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Bevölkerungsrückgangs ist, das rasche Lösungen für die Probleme der Bevölkerungsalterung und der Arbeitslosigkeit in den am stärksten benachteiligten ländlichen Gebieten bietet. Die Seniorenwirtschaft schafft Wettbewerbs- und Kohäsionsvorteile für die Regionen und bringt allen Beteiligten Vorteile (Triple Win). Darüber hinaus wird die allmähliche Bevölkerungsalterung, von der bereits viele unserer Regionen betroffen sind, zu einer aktiven Ressource, durch die Arbeitsplätze und Wohlstand geschaffen sowie Stereotype und reformbedürftige Konzepte verändert werden;

Lokale und regionale Bedeutung

17.

sieht die Städte und Regionen der Europäischen Union gefordert, sich aufgrund der mittel- bis langfristig drohenden Personalengpässe mit den Gründen des Pflege- und Betreuungskräftemangels auseinanderzusetzen. Insbesondere sind jene Regionen gefordert, deren Systeme auf Personal der Nachbarländer angewiesen sind und infolge pandemiebedingter Grenzschließungen mit kurzfristig auftretenden Personalengpässen konfrontiert wurden;

18.

ist sich der regionalen Unterschiede und Schwerpunkte innerhalb Europas (13) bezüglich formeller und informeller Pflege bewusst, wobei die informelle Pflege hauptsächlich von Angehörigen geleistet wird, und bekennt sich zur Vielfalt der Leistungsangebote und zur Unterschiedlichkeit der regionalen Lösungsansätze zur Deckung des jeweiligen Pflegebedarfs;

19.

befürwortet die europaweite Vernetzung der Regionen und bestärkt sie, den gemeinsamen Erfahrungsaustausch und die gemeinsame, aufeinander abgestimmte Entwicklung von Maßnahmen voranzutreiben; unterstreicht die wichtige Rolle der Regionen und Städte bei der Entwicklung spezifischer Maßnahmen zur Betreuung und Pflege älterer und pflegebedürftiger Menschen im Hinblick auf die Erbringung wohnortnaher Dienstleistungen in von Bevölkerungsalterung und Abwanderung betroffenen ländlichen Gebieten als Strategie, um den in diesen geographisch gefährdeten Gebieten lebenden Gruppen, die größere Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden wohnortnahen Dienstleistungen haben, eine angemessene Sozialfürsorge und Gesundheitsversorgung in ihrem normalen Lebensumfeld zu gewährleisten;

Betroffenheit von Frauen

20.

unterstreicht in Bezug auf das Geschlecht die Tatsache, dass 92 % der Frauen in der EU regelmäßig, d. h. mehr als einen Tag in der Woche, unbezahlte Pflege- und Betreuungsarbeit erbringen, 81 % der Frauen in der EU täglich Angehörige betreuen (14) und dass Frauen den Großteil des Personals im Gesundheits- und im Pflegebereich ausmachen (15). Besonders akut ist diese Situation für Frauen, die in ländlichen und dünn besiedelten Umgebungen leben, in denen es gravierende Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegender Grundversorgung sowie zu Gesundheits- und Sozialdiensten gibt;

21.

betont, dass der überwiegende Anteil der Pflege- und Betreuungsarbeit in Europa von Angehörigen im Rahmen der häuslichen Pflege, insbesondere von Frauen, oftmals ohne fachspezifische Ausbildung oder fachliche Anleitung, ohne entsprechende Vergütung und ohne soziale Absicherung, geleistet wird, was letztendlich das bestehende geschlechtsspezifische Rentengefälle verschärft;

22.

weist darauf hin, dass Maßnahmen und Programme gebraucht werden, um Frauen, die meist den größten Teil der Last der unbezahlten Pflege- und Betreuungsarbeit tragen, einen Teil dieser Last abzunehmen. Sowohl die unbezahlten Pflegekräfte als auch ihre Angehörigen, die sich nicht an der Pflegearbeit beteiligen, müssen darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Pflege Arbeit ist und als solche behandelt werden sollte. Frauen haben weder die rechtliche noch die moralische Pflicht, unbezahlte Pflege- und Betreuungsarbeit zu leisten, die vielmehr gleichmäßig unter den Geschlechtern verteilt werden sollte, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen, wie sie in der europäischen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter zum Ausdruck gebracht wird, zu gewährleisten;

23.

verweist auf den hohen Anteil von Frauen, welche bereit sind, trotz prekärer Arbeitsbedingungen und zu geringer Vergütung Pflege- und Betreuungstätigkeiten zu erbringen, weil sie aus Herkunftsländern mit niedrigem Lohnniveau kommen. Diese Frauen sind in den meisten Fällen Zuwanderinnen, weswegen sie Zugang zu Integrationsdiensten in ihrer Muttersprache sowie zu Informationen über ihre Rechte und die Dienstleistungen haben müssen, die ihnen als Arbeitsmigrantinnen zur Verfügung stehen. Die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie und die Garantie, dass diese bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht vom Schutz der nationalen gesetzlichen Mindestlöhne ausgenommen wird, sind von besonderer Bedeutung; unterstreicht diesbezüglich, dass „die Notwendigkeit einer ‚Aufwärtskonvergenz‘ der Mindestlöhne auch vor dem Hintergrund der Feststellung akut ist, dass Niedriglöhne ein Merkmal der Beschäftigung in der EU bleiben“, und dass „der Anteil der Frauen an den Mindestlohnempfängern bei 59 % liegt“ (16); betont, dass die EU die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung wirksamer und inklusiver sozial- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen und der Durchführung der dazu erforderlichen Reformen weiterhin unterstützen muss;

24.

betont, dass etwas gegen die prekären Arbeitsbedingungen von im Haushalt lebenden Pflegekräften in der EU unternommen werden muss, bei denen es sich zumeist um Frauen und häufig um Migrantinnen aus Drittländern handelt, von denen einige irregulär als Migrantinnen ohne gültige Ausweispapiere arbeiten und einige in zirkulärer oder vorübergehender Migration tätig sind; verweist diesbezüglich auf den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), der betont, dass im Haushalt lebende Pflegekräfte auf vergleichbare Weise behandelt werden sollten wie andere Pflegekräfte, und auf verbesserte Garantien in der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber (2009/52/EG) zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern ohne gültigen Aufenthaltstitel und zur strikten Anwendung der Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) dringt, um im Haushalt lebenden Pflegekräften, die Opfer von Ausbeutung sind, ungeachtet ihres Migrationsstatus wirksam zu helfen (17);

Empfehlungen an die relevanten Akteure

25.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit über die bestehende Nachfrage nach Pflege- und Betreuungsberufen verstärkt und besser zu informieren, um einen größeren Teil der Arbeitssuchenden anzusprechen, zugleich das geschlechtsspezifische Gefälle erheblich abzubauen und es mehr Männern zu ermöglichen, in Zukunft diese Berufe auszuüben. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften könnten hieran mitwirken, indem sie speziell auf Männer ausgerichtete Seminare, Workshops und Werbung für Pflege- und Betreuungsberufe organisieren und so sensibilisieren und gegen Geschlechterstereotypen vorgehen. Dies sollte mit konzertierten Bemühungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege einhergehen, um Pflege- und Betreuungsberufe auch für junge Menschen attraktiver zu machen, vor allem in dünn besiedelten und/oder in Gebieten mit überalterter Bevölkerung;

26.

weist darauf hin, dass sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Krise, Arbeitsplätze sowie die Versorgungskontinuität im Bereich der Pflege und Betreuung, durch die Etablierung krisenfester Arbeitgeberstrukturen — dies betrifft insbesondere die Eigentümerstruktur und die Verwendung von erwirtschafteten Gewinnen — sicherstellen lassen;

27.

ist sich bewusst, dass eine ausgewogene Work-Life-Balance bei der Berufswahl potenzieller Einsteigerinnen und Einsteiger, eine wesentliche Rolle spielt. In diesem Sinne braucht es im Bereich der professionellen Pflege entsprechende Arbeitszeitmodelle, welche die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf ermöglichen und fördern;

28.

betont, dass neben der physischen auch die psychische Gesundheit des Personals ein entscheidender Faktor bei der Etablierung und Aufrechterhaltung eines gesunden Arbeitsumfeldes ist, es dementsprechend einer professionellen Begleitung des Personals (z. B. Supervision, gezielte Fort- und Weiterbildung, Unterstützung der psychischen Gesundheit) bedarf und damit auch ein klares Zeichen gegen die ansteigende Burnout-Rate in diesem Berufssegment gesetzt wird;

29.

betont, wie wichtig es ist, neue strukturelle Anforderungen an Senioren- und Pflegeheime in Betracht zu ziehen, um ein Gleichgewicht zwischen neuen Gesundheits- und Sicherheitsstandards, einschließlich Standards für die Prävention und Eindämmung von Infektionen, herzustellen, die sowohl den Bewohnern als auch dort Arbeitenden zugutekommen; betrachtet es als übergeordnetes Ziel, optimale Umwelt-, Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie Voraussetzungen zur Förderung sozialer Kontakte zu gewährleisten;

30.

bezeichnet den Einsatz von technischen Hilfsmitteln zur Durchführung von pflegerischen Tätigkeiten, zur effizienten und umfassenden Dokumentation und zur multiprofessionellen Kommunikation als wichtige Unterstützung zur Erleichterung des Arbeitsalltags von Pflege- und Betreuungskräften;

31.

weist auf die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung auch im Pflegebereich hin; fordert in diesem Zusammenhang, dass Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen besondere technische Unterstützung erhalten, um Telemedizin als Möglichkeit der effizienteren gesundheitlichen Betreuung der Bewohner voranzutreiben. Darüber hinaus werden sich digitale Hilfsmittel und Instrumente für die telemedizinische Versorgung, die bereits während der Pandemie eingesetzt wurden, um isolierte und alleinstehende Personen ohne wirksame familiäre Unterstützung zu betreuen und zu überwachen, weiterentwickeln und so den Zugang zu Betreuungsdiensten verbessern. Diese Entwicklung muss jedoch mit Maßnahmen einhergehen, mit denen die digitale Kluft in allen Gebieten geschlossen wird, wie etwa die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern, im ländlichen Raum oder bei der älteren Bevölkerung. Auch müssen Fachkräfte in laufenden Kursen darin geschult werden, diese neuen Instrumente zu nutzen. Darüber hinaus muss ein neues koordiniertes und integriertes Kommunikationssystem zwischen dem Gesundheitssystem, den Pflegekräften und den Familien entwickelt werden. Der Zugang zu Schulungen im Bereich der neuen Kommunikationstechnologien für Pflegekräfte in Heimen und für die Bewohner ist von entscheidender Bedeutung;

32.

sieht eine finanzielle Unterstützung für den Ausbildungszeitraum als wichtige begleitende Maßnahme, um interessierten Personen den beruflichen Ein- oder Umstieg zu erleichtern;

33.

bekennt sich zu einer angemessenen Vergütung von Pflege- und Betreuungskräften, die den sozialen und gesellschaftlichen Wert der Tätigkeit widerspiegelt;

34.

verweist auf den Grundsatz Nr. 9 der Säule über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, laut dem „Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten […] ein Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten“ haben; unterstreicht in diesem Zusammenhang den Beitrag zur Wahrung dieses Grundsatzes, den öffentliche Fördermaßnahmen bei der Einstellung von Pflegekräften über Förderlinien oder andere Finanzierungsformen leisten können, wodurch auch die Arbeitsbedingungen von im Pflegesektor Beschäftigten geregelt und verbessert werden;

35.

empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten, die wesentlichen Rahmenbedingungen zur sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen zu schaffen. Dies betrifft sowohl die Sicherung des Lebensunterhalts als auch die kranken-, unfall- und pensionsrechtliche Absicherung dieser Personengruppe. Pflegende Angehörige sollten nicht gezwungen sein, ihre Berufstätigkeit aufzugeben, öffentliche Zuwendungen dürfen nicht an den Status der Arbeitslosigkeit geknüpft werden. Die Entscheidung, die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen, ist immer schwierig, daher sollte sie nicht mit unnötigen Opfern verbunden sein;

36.

betont, wie wichtig eine professionelle Begleitung im Bereich der informellen Pflege ist, die hauptsächlich von Familienangehörigen geleistet wird, um pflegenden Angehörigen die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln und gleichzeitig eine entsprechende Qualität der Pflegemaßnahmen sicherzustellen. Zusätzlich besteht die Notwendigkeit zur Schaffung von Entlastungsangeboten (z. B. Kurzzeitpflegeplätze), um pflegende Angehörige bei Bedarf temporär zu entlasten;

37.

appelliert an die EU-Mitgliedstaaten und relevanten Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, in regelmäßigen Abständen Befragungen der betroffenen Bevölkerungsgruppen durchzuführen, um das sich daraus ergebende Meinungsbild und dessen Wandel als Basis für strategische Entwicklung von Leistungsangeboten zu verwenden;

Empfehlungen an die Europäische Kommission

38.

fordert die Europäische Kommission auf, den bestehenden europäischen Qualitätsrahmen für Langzeitpflegedienste aus dem Jahr 2012 zu aktualisieren, um die jüngsten Entwicklungen bei Langzeitpflegediensten und die damit verbundenen Qualifikationsanforderungen zu berücksichtigen und die Mobilität von Pflegekräften zu erleichtern; schlägt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten vor, zu diesem Zweck ein europäisches Qualitätssiegel für das Berufsbild der „Pflegekraft für ältere und pflegebedürftige Personen“ sowohl für die Betreuung in entsprechenden Einrichtungen als auch außerhalb einzuführen, um die Kompetenz und Qualifikation dieser Pflegekräfte zu garantieren. Im derzeitigen europäischen Kontext gilt es, durch ein an die Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten angepasstes, anerkanntes Qualitätszertifikat gemeinsame Referenzstandards festzulegen; unterstreicht, dass die Rechte der Pflegebedürftigen und deren körperliches und geistiges Wohlbefinden weiterhin oberste Priorität haben müssen, einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung von Einsamkeit;

39.

regt an, dass die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten eine EU-weite Strategie und eine gemeinsame Definition für den Beruf der Pflegekraft (einschließlich der im Haushalt lebenden Pflegekräfte, deren Dienste zu den Langzeitpflegediensten gezählt werden sollten) unter Einbindung der Städte und Regionen und der Sozialpartner erwägen. Diese Strategie sollte auch durch mediale Bewerbung sensibilisieren und so zu einem nachhaltigen Imagewandel der Gesundheits- und Pflegeberufe beitragen;

40.

regt ferner an, dass die Europäische Kommission Vorschläge in Erwägung zieht, die sich auf die Anerkennung und wirksame Unterstützung von pflegenden Angehörigen beziehen;

41.

ersucht die Europäische Kommission, einen Vorschlag für die Etablierung eines effizienten Erfassungssystems zur umfassenden Erhebung und Auswertung von Daten, auch für die Erfassung der zumeist nicht angemeldeten Pflege durch im Haushalt lebende Pflegekräfte, mit dem Ziel, den Mitgliedstaaten und Regionen eine fundierte Grundlage für zukünftige überregionale Abstimmungen zur Verfügung zu stellen, zu erarbeiten;

42.

regt an, seitens der Europäischen Kommission eine Plattform für den gegenseitigen fachlichen Austausch und die Möglichkeit zur Darstellung von Best-Practice-Beispielen aus den Bereichen der Pflege und Betreuung sowie gemeinsame Programme wie etwa Pläne für soziale Betreuung oder Strategien zur Unterstützung pflegender Angehöriger ins Leben zu rufen;

43.

begrüßt die Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten über die aktuell laufenden und zukünftigen EU-Strukturfonds (ESF 2014–2020 mit REACT-EU bzw. ESF+ 2021–2027) sowie die Synergien und Komplementaritäten, die das Programm EU4Health 2021–2027 schafft, und unterstreicht die Priorität der damit finanzierten Maßnahmen;

44.

spricht sich für eine haushaltspolitische Priorisierung und gezielte Bereitstellung budgetärer Mittel zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Gesundheits- und Pflegebereich, insbesondere im Hinblick auf die arbeitsmarktpolitische Agenda der Europäischen Kommission im Europäischen Semester, aus. Die Europäische Kommission sollte die Umsetzung und die Wirksamkeit ihrer Empfehlungen überwachen.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  2020 waren 20,6 % der EU-Bevölkerung 65 Jahre oder älter. Dies waren 3,0 Prozentpunkte mehr als der entsprechende Anteil aus einem Jahrzehnt zuvor. Eurostat, 16.3.2021: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/ddn-20210316-1.

(2)  COM(2021) 50 final.

(3)  AdR-Stellungnahme „Umsetzung und Zukunftsperspektiven der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ (COR-2019-04597).

(4)  COM(2021) 50 final.

(5)  COM(2021) 102 final.

(6)  AdR-Stellungnahme „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COR-2020-02016).

(7)  COM(2020) 241 final — „Bericht über die Auswirkungen des demografischen Wandels“.

(8)  COM(2021) 50 final.

(9)  OECD (2020), Who Cares? Attracting and Retaining Care Workers for the Elderly,

https://www.oecd.org/els/health-systems/who-cares-attracting-and-retaining-elderly-care-workers-92c0ef68-en.htm.

(10)  JRC121698 — JRC (2021), Health and long-term care workforce: demographic challenges and the potential contribution of migration and digital technology.

(11)  COM(2021) 50 final.

(12)  Der Europäischen Kommission zufolge kann die „Seniorenwirtschaft“ definiert werden als die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die aus den öffentlichen und privaten Ausgaben im Zusammenhang mit einer alternden Bevölkerung und den Bedürfnissen einer Bevölkerung über 50 entstehen.

(13)  JRC121698.

(14)  EIGE (2021), Gender inequalities in care and consequences for the labour market,

https://eige.europa.eu/publications/gender-inequalities-care-and-consequences-labour-market.

(15)  JRC121698.

(16)  AdR-Stellungnahme „Angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ (COR-2020-05859).

(17)  Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Rechte von im Haushalt lebenden Pflegekräften“ (SOC/535 — EESC-2016-00941).


29.10.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/62


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft

(2021/C 440/12)

Berichterstatter:

Mikel IRUJO AMEZAGA (ES/EA), Minister für Wirtschafts- und Unternehmensentwicklung der Regionalregierung von Navarra

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Der europäische Aktionsplan für die Sozialwirtschaft: Bedeutung für einen wirksameren Beitrag der Sozialwirtschaft zur lokalen und regionalen Entwicklung in Europa

1.

begrüßt die Zusage der Europäischen Kommission, im vierten Quartal 2021 einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft vorzulegen und damit dem Ersuchen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, der interfraktionellen Arbeitsgruppe Sozialwirtschaft des Europäischen Parlaments, der GECES (1), verschiedener Regierungen von EU-Mitgliedstaaten und diverser europäischer Netze, die sich für die Entwicklung der Sozialwirtschaft engagieren, wie „Social Economy Europe“ oder REVES (2), nachzukommen;

2.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union unter den aktuellen Umständen bei der Förderung der Sozialwirtschaft besonders gefragt ist, da angesichts der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschafts- und Sozialkrise das gesamte Potenzial der sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen für die wirtschaftliche Erholung, die Förderung des kollektiven Unternehmertums und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze mobilisiert werden muss;

3.

weist darauf hin, dass die Sozialwirtschaft nach Angaben des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) in Europa (EU-28) 2,8 Millionen Unternehmen und Einrichtungen umfasst, die 13,6 Millionen Arbeitnehmer beschäftigen, was etwa 6,3 % der Erwerbsbevölkerung in der EU entspricht. Außerdem sind in der Sozialwirtschaft über 232 Millionen Mitglieder von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und vergleichbaren Einrichtungen sowie 82,8 Millionen Freiwillige tätig;

4.

weist darauf hin, dass die Sozialwirtschaft aus einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen besteht, darunter Genossenschaften — in ihren äußerst vielfältigen Formen —, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine, Stiftungen und verschiedene Formen sozialer Unternehmen, neben anderen für die einzelnen Mitgliedstaaten spezifischen Rechtsformen wie u. a. Arbeitnehmergesellschaften, Unternehmen mit sozialer Ausrichtung und Einrichtungen der Solidarwirtschaft;

5.

stellt fest, dass diese vielfältigen Unternehmen und Organisationen, die in allen Tätigkeitsbereichen präsent sind, über eine starke gemeinsame Identität verfügen, die auf Werten und gemeinsamen Merkmalen gründet, wie Vorrang des Einzelnen und des sozialen Ziels vor dem Kapital, Geschlechtergleichstellung, demokratische Führungsstrukturen und Reinvestition eines Großteils der Gewinne in Unternehmens- bzw. Organisationsziele im Bereich der nachhaltigen Entwicklung oder zugunsten des kollektiven oder allgemeinen Interesses;

6.

unterstreicht die lokale Verankerung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen, die ihrem Standort treu bleiben — da sie dort von Ortsansässigen gegründet wurden und von ihnen betrieben werden — und eng mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihres geografischen Tätigkeitsgebiets verknüpft sind; stellt fest, dass die Sozialwirtschaft als Impulsgeber für die Entwicklung lokaler Ressourcen und als Mittel zur Bekämpfung der Bevölkerungsabwanderung für die Entwicklung des ländlichen Raums wichtig ist und so zum Verbleib der Bevölkerung und zu einem besseren sozialen Zusammenhalt beiträgt, wobei auch die Bedeutung dieser Faktoren für die Entwicklung der Sozialwirtschaft im ländlichen Raum und für dessen Verbindung mit den städtischen Gebieten zu berücksichtigen ist;

7.

betont, dass sozialwirtschaftliche Organisationen Grundsätze und Werte vertreten, die eine sowohl mit wirtschaftlichen als auch ökologischen Aspekten vereinbare Entwicklung ermöglichen, und sich stark für die Verwirklichung der Agenda 2030 engagieren. Sie verkörpern daher eine pluralistische Wirtschaft, Ausgewogenheit und Nachhaltigkeit aus einer Gesamtperspektive, die erforderlich ist, um zur Verwirklichung der 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda beizutragen;

8.

fordert die Kommission auf, einen geeigneten europäischen Rechtsrahmen für die Sozialwirtschaft mit einer gemeinsamen Definition und bestimmten organisatorischen und operativen Kriterien für die Organisation und Integration sozialwirtschaftlicher Unternehmen zu entwickeln. Die Entwicklung dieses Sektors könnte dadurch entscheidend gefördert werden;

9.

ist der Ansicht, dass die Akteure der Sozialwirtschaft in Richtung der Nachhaltigkeitsziele gelenkt werden sollten;

10.

gibt zu bedenken, dass die Kommission im Rahmen des Kompetenzpakts die Weiterqualifizierung und den Zugang der Beschäftigten in der Sozialwirtschaft zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens in Bereichen wie Digitalisierung, inklusive Medienkompetenz, partizipative Unternehmensführung, Resilienz und grüne Wende unterstützen sollte, um ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt der Sozialwirtschaft und den dortigen Verbleib zu erleichtern; schlägt zur Erreichung dieses Ziels vor, mit dem industriellen Ökosystem der Sozialwirtschaft zusammenzuarbeiten, dem insbesondere öffentliche Verwaltungen, Berufsbildungszentren und Hochschulen angehören. Darüber hinaus kann der Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie Unterstützung bei der Förderung von Schulungen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bieten. In diesem Sinne wird auf die Vorschläge aus der AdR-Stellungnahme „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ verwiesen, in der einschlägige Überlegungen aus der auch im Bereich der Sozialwirtschaft sehr wichtigen Perspektive der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften formuliert wurden;

11.

dringt darauf, das Potenzial der Sozialwirtschaft in den Bereichen berufliche Bildung und aktive Beschäftigungspolitik sowie Qualifikationen und Kompetenzentwicklung zu untersuchen. Hierbei sollten Bevölkerungsgruppen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt wie junge Menschen, Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen oder Einwohner entlegener Gebiete mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Ressourcen besondere Beachtung finden;

12.

fordert die Europäische Kommission auf, eine Untersuchung über die Übertragung von Unternehmen an ihre Arbeitnehmer gemäß sozialwirtschaftlichen Modellen durchzuführen. Diese Untersuchung sollte mit der Einrichtung einer EU-Plattform zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Netzen der Sozialwirtschaft einhergehen und sich auch mit dem Potenzial der Sozialwirtschaft für industrielles Unternehmertum befassen;

13.

unterstreicht das Potenzial, das sozialwirtschaftliche Unternehmenscluster dafür bieten, die Sozialwirtschaft in die europäischen Wertschöpfungsketten zu integrieren und Bündnisse mit anderen Wirtschaftsakteuren, öffentlichen Verwaltungen, Berufsbildungszentren, Berufsschulen, Hochschulen und Forschungszentren aufzubauen, um strategische Ziele zu erreichen und Ressourcen zu bündeln;

14.

ist der Auffassung, dass die Aufnahme der Sozialwirtschaft in die Europäische Plattform für Cluster-Zusammenarbeit (4) von Nutzen sein kann, um die Entwicklung von Allianzen und die Beteiligung dieser Unternehmen und Organisationen an strategischen Wertschöpfungsketten zu erleichtern;

15.

betont, dass die Sozialwirtschaft als wichtiger Hebel für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in die Strategien für intelligente Spezialisierung einbezogen werden muss; erinnert ferner daran, dass die Sozialwirtschaft die soziale Innovation erfolgreich voranbringen kann, und verweist diesbezüglich darauf, dass „sozialwirtschaftliche Initiativen zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sowie des Vertrauens in der gesamten EU beitragen, da ihre Tätigkeit auf der Zusammenarbeit und dem bürgerschaftlichen Engagement der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft beruht“ (5);

16.

unterstreicht, dass die interregionale Zusammenarbeit im Bereich der Sozialwirtschaft gefördert werden muss, da sie ein Schlüsselinstrument zur Bildung länderübergreifender Unternehmenscluster, zur grenzüberschreitenden Nutzung von Synergien und der einzigartigen regionalen Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage mit Drittstaaten in den jeweiligen Kooperationsräumen sowie zur Unterstützung der Internationalisierung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen im Binnenmarkt ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein nützliches Instrument zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit die im Rahmen der Europäischen Plattform für intelligente Spezialisierung geschaffene thematische Plattform zur Sozialwirtschaft ist, an der sieben europäische Regionen beteiligt sind und deren Erfahrungen und bewährte Verfahren im künftigen Aktionsplan für die europäische Sozialwirtschaft berücksichtigt werden sollten;

17.

fordert die Kommission auf, ihre Initiativen zur Unterstützung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der Sozialwirtschaft ehrgeiziger und kohärenter zu gestalten; macht darauf aufmerksam, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften bereits über ehrgeizige Strategien und über Aktionspläne zur Förderung der Sozialwirtschaft verfügen; diese sollten von der Kommission ermittelt und bei der Ausarbeitung des künftigen Aktionsplans für die europäische Sozialwirtschaft eingebunden werden; außerdem sollte die Kommission den Austausch bewährter Verfahren und bestehender Initiativen zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstützen (z. B. durch ein Netz lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zur Förderung der Sozialwirtschaft);

18.

fordert die Europäische Kommission auf, eine Studie über öffentliche regionale und lokale Maßnahmen zur Förderung der Sozialwirtschaft in der EU zu erstellen, in der auch einige Beispiele aus anderen Regionen und nachgeordneten Gebietskörperschaften weltweit aufgegriffen werden sollten;

19.

würdigt den starken Einfluss der Initiative „Europäische Regionen der Sozialwirtschaft“ (European Social Economy Regions, ESER) und der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für „sozialwirtschaftliche Missionen“ (social economy missions) beim Aufbau einer breit gefächerten Gemeinschaft lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die sich für die Entwicklung der Sozialwirtschaft einsetzen, und fordert die Kommission auf, diese Initiative im Rahmen des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft zu stärken;

20.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Netzen der Sozialwirtschaft die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die GECES zu fördern. In diesem Sinne fordert der AdR die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für regionale und lokale sozialwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der GECES;

21.

fordert, bei sozialwirtschaftsbezogenen Analysen, Studien, Maßnahmen sowie Überwachungs- und Unterstützungsinstrumenten und -mechanismen, mit denen statistische Daten über das Personal oder die Struktur der verschiedenen Formen sozialwirtschaftlicher Unternehmen erfasst werden, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen, sodass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten bereitgestellt und geschlechtsspezifische Indikatoren einbezogen werden;

Förderung der Sichtbarkeit der Sozialwirtschaft

22.

fordert die Kommission auf, eine einheitliche Online-Plattform einzurichten, um Unternehmen, Organisationen und unternehmerische Initiativen zu unterstützen, die die verschiedenen sozialwirtschaftlichen Modelle nutzen, und auf dieser Plattform alle europäischen Studien und Berichte zur Sozialwirtschaft sowie die diesen Unternehmen und Einrichtungen von der EU gebotenen Möglichkeiten zusammenzuführen;

23.

empfiehlt, diese Online-Plattform in Zusammenarbeit mit den europäischen Netzen der Sozialwirtschaft und der GECES zu konzipieren und zu verwalten;

24.

schlägt der Kommission vor, im Rahmen des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft eine breit angelegte Kommunikationskampagne vorzusehen, an deren Entwicklung und Durchführung der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Netze der Sozialwirtschaft beteiligt sind. Eine solche Kampagne trägt maßgeblich zur Förderung des kollektiven Unternehmertums und zu einer besseren Kenntnis der europäischen Förderinstrumente für die Sozialwirtschaft bei;

25.

fordert die Kommission auf, einen Leitfaden für öffentliche sozialwirtschaftliche Maßnahmen auszuarbeiten, der den vielfältigen Rechtsformen sozialwirtschaftlicher Unternehmen in Europa Rechnung trägt und zur Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dient;

26.

stellt fest, dass die Vielfalt der Sozialwirtschaft und ihre Fähigkeit, innovative Lösungen für zentrale wirtschaftliche, soziale, bildungsbezogene und ökologische Herausforderungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihren Erfolg ist;

27.

fordert die Kommission auf, jährlich im Rahmen eines demokratischen und transparenten Verfahrens unter Beteiligung des Ausschusses der Regionen, des EWSA und der GECES eine europäische Hauptstadt der Sozialwirtschaft zu wählen;

28.

plädiert für eine bessere Einbindung und Sichtbarkeit der Sozialwirtschaft im Rahmen des „Enterprise Europe Network“; empfiehlt weiterhin eine stärkere Berücksichtigung der Sozialwirtschaft im Rahmen der Kriterien für die Verleihung der Auszeichnung „Europäische Unternehmerregion“ (European Entrepreneurial Region, EER);

29.

betont, dass die europäischen Netze der Sozialwirtschaft und sozialwirtschaftlich engagierte Städte und Regionen als wichtige Partner bei der Umsetzung des Aktionsplans und der Bekanntmachung der damit verbundenen Möglichkeiten gefördert, finanziell unterstützt und gestärkt werden müssen;

Besserer Zugang sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen zu Finanzmitteln

30.

weist auf die zusätzlichen Schwierigkeiten hin, mit denen sozialwirtschaftliche Unternehmen und Organisationen beim Zugang zu Finanzmitteln konfrontiert sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass ihre Unternehmensmodelle, bei denen das kollektive oder allgemeine Interesse Vorrang vor der Gewinnmaximierung hat, unzureichend bekannt sind und verstanden werden;

31.

verweist auf die Schlüsselrolle, die den Kohäsionsfonds, insbesondere dem EFRE und dem ESF, bei der Finanzierung sozialwirtschaftlicher Vorhaben zukommt;

32.

fordert, das kollektive Unternehmertum in allen Sparten der Sozialwirtschaft zu stärken, indem finanzielle Unterstützung für die Gründung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und dafür bereitgestellt wird, dass diese Unternehmen künftige unternehmerische Herausforderungen bewältigen können;

33.

betont, dass für die Finanzierung innovativer sozialwirtschaftlicher Vorhaben die vier Maßnahmenbereiche des Programms „InvestEU“ von zentraler Bedeutung sein werden, vor allem der Politikbereich „Kleine und mittlere Unternehmen“ und der Bereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“, der auch die Mikrofinanzierung und die Finanzierung sozialwirtschaftlicher Unternehmen umfasst;

34.

empfiehlt der Kommission, ein Mitglied des Ausschusses der Regionen in den Beratungsausschuss aufzunehmen und Experten für die Finanzierung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen in den Investitionsausschuss einzubeziehen;

35.

fordert die Kommission auf, eine klare, transparente und wirksame Sozial- und Umwelttaxonomie für Investitionen zu entwickeln;

36.

weist darauf hin, dass sozialwirtschaftliche Finanzakteure (ethische und genossenschaftliche Banken, Kreditgenossenschaften, Mikrofinanzinstitute, soziale Finanzinstitutionen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Versicherungsgenossenschaften usw.) für ein nachhaltiges Finanzwesen wichtig sind, stark im ländlichen Raum und in strukturschwächeren Regionen vertreten sind und sich für die finanzielle Inklusion benachteiligter Gruppen und Investitionen in die Realwirtschaft einsetzen;

37.

fordert, beim Zugang sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen zu Finanzmitteln die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen, da Frauen schwerer Zugang zu Krediten und Finanzmitteln erhalten als Männer. Bei der Konzipierung von Instrumenten für einen besseren Zugang zu Finanzmitteln muss dieser Realität Rechnung getragen werden;

Förderung der Bildung in sozialem Unternehmertum

38.

weist im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates von 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa darauf hin, dass die Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen in der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Bildungsebenen — von der Primar- bis hin zur höheren Bildung (Hochschul- und Berufsbildung) — im Wege sozialwirtschaftlicher Modelle gefördert werden sollte;

39.

macht deutlich, dass Projekte wie die Einrichtung einer Sozialwirtschaftsakademie („Social Economy Business School“), die im Rahmen der Plattform für intelligente Spezialisierung von sieben EU-Regionen vorangetrieben wird, dem Mangel an Bildungsangeboten zu sozialwirtschaftlichen Unternehmen mit innovativen Lösungen begegnen und der Schulung kompetenter Fachkräfte dienen, die das Wachstum dieser Unternehmen und Organisationen lenkend begleiten können;

40.

stellt fest, dass sozialwirtschaftliche Unternehmen und Organisationen spezifische Kompetenzen erfordern, die auch in traditionellen Unternehmen gefragt sind, wie bspw. inklusive Führungsstrategien;

41.

fordert die Kommission auf, das Programm Erasmus+ stärker zu nutzen, um die Vermittlung von unternehmerischer Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung und von Kompetenzen für die Tätigkeit in sozialwirtschaftlichen Unternehmen zu fördern; schlägt in diesem Zusammenhang vor, zu untersuchen, wie das Programm Erasmus für Jungunternehmer stärker von sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen in Anspruch genommen werden kann, insbesondere in den entlegensten europäischen Regionen, wo junge Menschen aufgrund der Entfernung vom europäischen Festland stärker in ihrer Mobilität eingeschränkt sind;

42.

fordert die Sondierung neuer Möglichkeiten zur Förderung der Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sozialwirtschaft und ihrer Weiterqualifizierung im Rahmen der Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen und der Wissensallianz. Darüber hinaus sollten auf sämtlichen Bildungsebenen und in nicht-formaler Bildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen inhaltlich so ausgestaltet sein, dass die Menschen zur optimalen Wissensnutzung angeregt werden, nämlich ihre so genannten „Soft Skills“ und ihre Anpassungsfähigkeit an ein sich ständig weiter entwickelndes Umfeld auszubauen;

Besserer Zugang zu den Märkten und zur sozial verantwortlichen öffentlichen Beschaffung

43.

macht darauf aufmerksam, dass sozialwirtschaftliche Unternehmen und Organisationen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt im Vergleich zu anderen KMU mit zusätzlichen Hindernissen konfrontiert sind. Diese Schwierigkeiten ergeben sich aufgrund der vielen unterschiedlichen — und teilweise fehlenden — umfassenden Rechtsrahmen zur Regelung sämtlicher Rechtsformen sozialwirtschaftlicher Unternehmen wie z. B. Genossenschaften, einschließlich der vielfältigen Unterformen von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine, Stiftungen, Sozialunternehmen u. v. m.;

44.

weist darauf hin, dass die Rolle der Frauen bei der Führung von Sozialunternehmen für den erfolgreichen Erwerb unternehmerischer Kompetenz für die Sozialwirtschaft wichtig ist;

45.

weist ferner darauf hin, dass es an europäischen Instrumenten zur Überwindung dieser Hindernisse fehlt. So ist die Gründung einer länderübergreifenden europäischen Vereinigung mit Mitgliedern aus verschiedenen Ländern nach wie vor schwierig; dasselbe gilt für Gegenseitigkeitsgesellschaften und Stiftungen, da ein europäischer Rechtsrahmen fehlt;

46.

fordert die Kommission auf, in den öffentlichen Verwaltungen in Europa weiterhin die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern, da sie ein zentrales Instrument für mehr Transparenz bei der öffentlichen Beschaffung, die Korruptionsbekämpfung, die Förderung des Wettbewerbs und der Teilnahme von Wirtschaftsakteuren unterschiedlicher Größe im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und die Unterstützung sozial verantwortlicher Geschäftspraktiken ist, wie sie für die Sozialwirtschaft charakteristisch sind;

47.

plädiert dafür, das Projekt für sozial verantwortliche Auftragsvergabe Buying for Social Impact, in dessen Rahmen die Umsetzung der Vergaberichtlinie in 15 Mitgliedstaaten analysiert wurde und auf nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene Veranstaltungen zur Bekanntmachung der Möglichkeiten einer verantwortungsvollen öffentlichen Beschaffung organisiert wurden, auf die übrigen EU-Mitgliedstaaten auszuweiten;

48.

fordert alle lokalen und regionalen öffentlichen Verwaltungen auf, transparente und sozial verantwortliche öffentliche Beschaffungsstrategien zu entwickeln und die Vergabe öffentlicher Aufträge — auch in Untervergabeketten — u. a. von der Zahlung eines gerechten Arbeitsentgelts und anderen gesetzlich und/oder tarifvertraglich festgelegten Bedingungen abhängig zu machen;

Ein Aktionsplan mit Folgemaßnahmen und -instrumenten zur Förderung eines strukturierten Dialogs mit den Akteuren der Sozialwirtschaft und anderen Institutionen

49.

fordert von der Kommission einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft mit einem mindestens fünfjährigen Umsetzungszeitraum, einer Ex-ante-Bewertung und Mechanismen zur jährlichen und Ex-post-Bewertung sowie eine Fortschreibung des Plans nach seinem Auslaufen;

50.

drängt die Kommission, ihre Mechanismen zur Überwachung und Unterstützung sozialwirtschaftlicher Maßnahmen wie die Sachverständigengruppe für soziales Unternehmertum (GECES), die interne Arbeitsgruppe der Kommission zur Sozialwirtschaft und den ständigen strukturierten Dialog zum Thema Sozialwirtschaft mit dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu stärken, wobei für ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis gesorgt werden muss;

51.

fordert die Kommission auf, die Einbeziehung der Arbeitgeber der Sozialwirtschaft in den branchenübergreifenden sozialen Dialog zu prüfen und u. a. Maßnahmen zum Aufbau und zur Etablierung einer europäischen Arbeitgebervereinigung der Sozialwirtschaft zu ergreifen.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Sachverständigengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum.

(2)  Sozialwirtschaftliches Netz europäischer Städte und Regionen.

(3)  https://www.eesc.europa.eu/sites/default/files/files/qe-04-17-875-en-n.pdf:

(4)  https://clustercollaboration.eu/social-economy.

(5)  COR-2016-06945.


III Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

145. Plenartagung des AdR — Hybrid-Sitzung, Videokonferenz über Interactio, 30.6.2021-1.7.2021

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/67


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Gesetz über digitale Dienste und Gesetz über digitale Märkte

(2021/C 440/13)

Berichterstatterin:

Rodi KRATSA (EL/EVP), Gouverneurin der Region Ionische Inseln

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

COM(2020) 825 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)

COM(2020) 842 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching-Leistungen“ und von „Hosting-Diensten“, da die Nutzung dieser Dienste — hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken — exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.

Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching-Leistungen“ und von „Hosting-Diensten“ wie auch von Suchmaschinen , da die Nutzung dieser Dienste — hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken — exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.

Änderung 2

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder — in Ermangelung einer solchen — anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache , ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder — in Ermangelung einer solchen — anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer Amtssprache oder amtlichen Währung des betreffenden Mitgliedstaats oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in einer der Amtssprachen oder im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats allgemein gebräuchlichen Sprachen oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in einer der Amtssprachen oder im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats allgemein gebräuchlichen Sprachen , ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

Begründung

Die Uneindeutigkeit des Wortlauts der Verordnung in Bezug auf amtliche Währungen und Amtssprachen sollte durch eine präzisere Formulierung behoben werden. Außerdem sollte in sprachlicher Hinsicht sowohl den Amtssprachen des Mitgliedstaats als auch den in seinem Gebiet allgemein gebräuchlichen Sprachen Rechnung getragen werden.

Änderung 3

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Bereitstellung illegaler Dienste wie Beherbergungsleistungen über Kurzzeit-Vermietungsplattformen, die EU-, nationale, regionale oder lokale Rechtsvorschriften verletzen, der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, dem Verkauf von Produkten oder der Bereitstellung von Diensten unter Missachtung der Verbraucherschutzvorschriften, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht oder der Bereitstellung von Diensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernstlich beeinträchtigen können und gegen die Rechtsvorschriften für audiovisuelle Mediendienste verstoßen . In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

Begründung

Illegale Dienste, die gegen EU-, nationale, regionale oder lokale Rechtsvorschriften verstoßen, sollten genauer benannt werden.

Änderung 4

COM(2020) 825 final/1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 12:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die große Nachfrage nach technologischen Lösungen auf der Grundlage digitaler Infrastruktur während der COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass sich die Schere von Informationsasymmetrien zwischen Gatekeepern und gewerblichen Nutzern und Endnutzern noch weiter öffnet. Darüber hinaus sollten bei der Vorsorge im Hinblick auf künftige Krisen die Lehren berücksichtigt werden, die aus der Abhängigkeit von digitaler Infrastruktur und technologischen Lösungen gezogen wurden. Die digitale Resilienz in Europa muss anerkannt und gestärkt werden, und es müssen gemeinsame Anstrengungen unternommen werden, um sie umzusetzen.

Begründung

Die digitale Resilienz sollte stärker als Grundwert anerkannt werden. Hier könnten sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften engagieren. Der Änderungsantrag bezieht sich auf den Verweis auf die COVID-19-Pandemie und fügt eine Präzisierung in Bezug auf die Vorsorge für den Fall künftiger Krisen hinzu.

Änderung 5

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke , Plattformen zum Austausch von Inhalten oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

Änderung 6

COM(2020) 825 final/1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 13:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten können auf den relevanten Verwaltungsebenen und gegebenenfalls in Abhängigkeit von der jeweiligen Verteilung der rechtlichen Zuständigkeiten den Anbietern von Vermittlungsdiensten Auskunftspflichten auferlegen. Das in Artikel 9 dieser Verordnung festgelegte Recht von Justiz- oder Verwaltungsbehörden, eine Auskunftsanordnung zu erlassen, steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderung 7

COM(2020) 825 final/1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Angesichts des Ziels dieser Verordnung, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, muss für sie der Grundsatz gelten: „Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal.“

Begründung

Der Grundsatz „Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal“ ist ein Grundprinzip für die Regulierung von Online-Diensten und sollte in dem Vorschlag ausdrücklich erwähnt werden.

Änderung 8

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 50

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

Begründung

Die Formulierung „übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet“ ist für einen rechtsverbindlichen Text zu ungenau. Auch sollte nicht nahegelegt werden, dass Online-Plattformen nicht alle erdenklichen Bemühungen unternehmen sollten, um die Zuverlässigkeit der von den Unternehmern bereitgestellten Informationen zu überprüfen.

Änderung 9

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 72

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrauen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden.

Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrauen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden. Die lokalen und regionalen Behörden sollten mit Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben betraut werden, sofern die Mitgliedstaaten dies als zweckmäßig erachten, die ihnen auch die für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlichen Mittel bereitstellen sollten.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten einbezogen und über die Durchsetzung und Aufsicht auf dem Laufenden gehalten werden.

Gleichwohl müssen für die Durchführung dieser Maßnahmen auch angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.

Änderung 10

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 76

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten über die Maßnahmen informiert werden, die die in ihrem Gebiet erbrachten Dienstleistungen betreffen.

Änderung 11

COM(2020) 825 final/1

Erwägungsgrund 88

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken.

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken. Das Europäische Gremium für digitale Dienste sollte sich aus für diese Aufgaben qualifizierten Personen mit einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern zusammensetzen.

Änderung 12

COM(2020) 825 final/1

Artikel 2 Buchstabe r (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

„zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ insbesondere solche zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Jugendschutz; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik; Wohnraum; Förderung von Kultur, Forschung und Wissenschaft; Sicherstellung des Medienpluralismus und Gleichstellung der Geschlechter;

Begründung

Zwingende Gründe des Allgemeininteresses müssen definiert werden und sollten integraler Bestandteil dieser Verordnung sein. Zu diesen Gründen sollten auch die Gleichstellung der Geschlechter und andere Elemente zählen.

Änderung 13

COM(2020) 825 final/1

Artikel 2 Buchstabe s (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

„zuständige Behörde“ die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene benannt wurden und für die Durchsetzung dieser Verordnung und den Schutz der berechtigten Interessen, einschließlich der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte, zuständig sind. Ein Mitgliedstaat kann auch mehrere zuständige Behörden benennen.

Begründung

Der Ausdruck „zuständige Behörde“ sollte in die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 aufgenommen werden, da in Artikel 38 Absatz 1 lediglich die Zuständigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste festgelegt sind.

Änderung 14

COM(2020) 825 final/1

Artikel 5 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er

Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er

a)

keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder illegalen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder illegale Inhalte offensichtlich werden, oder

a)

keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder illegalen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder illegale Inhalte offensichtlich werden, oder

b)

sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den illegalen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

b)

sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden tätig wird, um den Zugang zu den illegalen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Begründung

Die Fristen dürfen nicht unbestimmt bleiben, sondern müssen konkret angegeben werden. Der Vorschlag entspricht den Fristen, die in verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz sieht bei offensichtlich illegalen Inhalten sogar nur 24 Stunden vor.

Änderung 15

COM(2020) 825 final/1

Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen , regionalen oder kommunalen Rechts sowie gegebenenfalls in Abhängigkeit von der jeweiligen Verteilung der rechtlichen Zuständigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

Begründung

Präzisierung des Begriffs „geltendes Recht“.

Änderung 16

COM(2020) 825 final/1

Artikel 8 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Anordnungen müssen Folgendes enthalten:

a)

Die Anordnungen müssen Folgendes enthalten:

 

eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, gegen die verstoßen wurde,

 

eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, gegen die verstoßen wurde,

 

eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,

 

eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,

 

Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

 

Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

b)

Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

b)

Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

c)

Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

c)

Die Anordnung wird in eindeutiger Sprache, in einer in diesem Mitgliedstaat verwendeten Sprache und in mindestens einer vom Diensteanbieter angegebenen offiziellen Arbeitssprache der EU (Englisch, Französisch, Deutsch) abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

Begründung

In seiner aktuellen Form eröffnet der Vorschlag den Diensteanbietern nicht tolerierbare Ausweichmöglichkeiten allein durch die Wahl einer nicht gängigen Geschäftssprache, was die zuständigen Behörden vor unzumutbare Hindernisse stellt. Durch die Änderung in Form einer Begrenzung auf mindestens eine der drei EU-Arbeitssprachen würde diese Gefahr gebannt.

Änderung 17

COM(2020) 825 final/1

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.

1.   Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Anordnungen müssen Folgendes enthalten:

a)

Die Anordnungen müssen Folgendes enthalten:

 

eine Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

 

eine Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

 

Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.

 

Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.

b)

Die Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

b)

Die Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

c)

Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

c)

Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

3.   Der Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, übermittelt allen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 67 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

3.   Der Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, übermittelt allen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 67 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

4.   Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

4.   Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

 

5.     Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Vermittlungsdiensten dazu verpflichten, die zuständigen nationalen, regionalen bzw. lokalen Behörden über durch die Nutzer ihres Dienstes bereitgestellte Informationen zu unterrichten, oder sie dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand derer die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

Begründung

Im Gesetz über digitale Dienste sollte festgelegt sein, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Plattformen dazu zu verpflichten, den (nationalen, regionalen oder lokalen) Behörden Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Nutzer in begründeten Fällen ermittelt werden können.

Änderung 18

COM(2020) 825 final

Artikel 10 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren.

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen unverzüglich die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren.

Begründung

Präzisierung im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchsetzung.

Änderung 19

COM(2020) 825 final

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

(1)   Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

Dazu gehören Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Nutzer sich ohne Weiteres von Vermittlungsdiensten abmelden kann. In der Praxis darf die Abmeldung eines Abonnements für den Nutzer nicht mit mehr Aufwand verbunden sein als die Anmeldung.

Begründung

Das Abmelden eines Abonnements für eine Kerndienstplattform muss genauso einfach möglich sein wie das Anmelden. Darüber hinaus sollten Informationen über die Vorgehensweise für die Abmeldung in einem leicht zugänglichen Format öffentlich zugänglich sein.

Änderung 20

COM(2020) 825 final/1

Artikel 14 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

Begründung

Es bedarf klarer zeitlicher Vorgaben für eine verpflichtende Reaktion auf Meldungen gemäß Artikel 14.

Änderung 21

COM(2020) 825 final/1

Artikel 19 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

Begründung

Es ist wichtig, Online-Plattformen kurze Fristen für verpflichtende Reaktionen auf Meldungen gemäß Artikel 19 zu setzen, um ein hohes Maß an Konformität zu gewährleisten.

Änderung 22

COM(2020) 825 final/1

Artikel 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Ermöglicht eine Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern , so stellt sie sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:

1.   Ermöglicht eine Online-Plattform das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern , so stellt sie sicher, dass die natürlichen oder juristischen Person, die Produkte oder Dienstleistungen über die Plattform anbieten, ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:

a)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers ,

b)

Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates50 ,

c)

Bankverbindung des Unternehmers, wenn es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche Person handelt,

d)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,

e)

falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,

f)

Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

a)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Nutzers ,

b)

sofern der Nutzer in einem öffentlichen Register eingetragen ist, die Registrierungsnummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung.

2 .   Nach Erhalt dieser Informationen unternimmt die Online-Plattform angemessene Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a , d und e genannten Informationen verlässlich sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

2.     Ist der Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen gemäß dem Unionsrecht als Unternehmer einzustufen, so stellt die Online-Plattform zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sicher, dass der Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen kann, um bei Verbrauchern in der Union für seine Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:

 

a)

Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ,

b)

Bankverbindung des Unternehmers, wenn es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche Person handelt,

c)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,

e)

falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,

e)

Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

3 .   Erhält die Online-Plattform Hinweise darauf, dass eine in Absatz  1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind. Versäumt es der Unternehmer , diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Unternehmer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.

3 .   Nach Erhalt dieser Informationen bemüht sich die Online-Plattform nach besten Kräften , zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Informationen verlässlich sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie vom Nutzer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

4 .   Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und  2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen.

4 .   Erhält die Online-Plattform Hinweise darauf, dass eine in den Absätzen  1 und 2 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Nutzer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Nutzer unverzüglich auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind. Versäumt es der Nutzer , diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Nutzer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.

5 .   Unbeschadet des Absatzes  2 gibt die Online-Plattform die Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn sie nach geltendem Recht, einschließlich der in Artikel 9 genannten Anordnungen und der Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erlassen werden, dazu verpflichtet ist.

5 .   Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Nutzer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen.

6 .   Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz  1 Buchstaben a, d, e und f genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.

6 .   Unbeschadet des Absatzes  3 gibt die Online-Plattform die Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn sie nach geltendem Recht, einschließlich der in Artikel 9 genannten Anordnungen und der Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erlassen werden, dazu verpflichtet ist.

7 .   Die Online-Plattform konzipiert und organisiert ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen und Produktsicherheitsinformationen gemäß dem geltendem Unionsrecht nachkommen können.

7 .   Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz  1 Buchstaben a und b sowie in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.

 

8 .   Die Online-Plattform konzipiert und organisiert ihre Online-Schnittstelle so, dass Nutzer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen und Produktsicherheitsinformationen gemäß dem geltendem Unionsrecht nachkommen können.

Begründung

Ein großer Teil der Dienstleistungen wird von natürlichen Personen und nicht von Gewerbetreibenden im Sinne des Begriffs Unternehmer angeboten. Diese natürlichen Personen halten nationale oder lokale Vorschriften beispielsweise über kurzfristige Vermietungen häufig nicht ein und gehen unter Verstoß gegen einschlägige Regelungen einer nicht angemeldeten Geschäftstätigkeit nach.

Änderung 23

COM(2020) 825 final/1

Artikel 25 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um die Zahl der in Absatz 1 genannten durchschnittlichen monatlichen Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder — nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt — gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um die Zahl der in Absatz 1 genannten durchschnittlichen monatlichen Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder — nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt — gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 7 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.

Begründung

Das Gesetz über digitale Dienste sollte sehr großen Online-Plattformen engere Grenzen setzen.

Änderung 24

COM(2020) 825 final/1

Artikel 31 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist , in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

Begründung

Eine kurze Frist für verbindliche Reaktionen auf Verlangen des Koordinators für digitale Dienste im Niederlassungsland ist wesentlich für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Konformität.

Änderung 25

COM(2020) 825 final/1

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste zumindest über folgende Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen:

(a)

die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln;

Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste zumindest über folgende Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen:

(a)

die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist , höchstens aber binnen 72 Stunden übermitteln;

Begründung

Die Einführung verbindlicher Fristen wird den Anbieter zu raschem Handeln veranlassen, was der Schadensbegrenzung dient.

Änderung 26

COM(2020) 825 final/1

Artikel 45 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Hat ein Koordinator für digitale Dienste Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der nicht der rechtlichen Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, gegen diese Verordnung verstoßen hat, fordert er den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Hat ein Koordinator für digitale Dienste Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der nicht der rechtlichen Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, gegen diese Verordnung verstoßen hat, fordert er den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, kann es dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen , die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, fordert es den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf , die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Begründung

Das Gremium sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort nicht empfehlen, sondern ihn auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Änderung 27

COM(2020) 825 final/1

Artikel 45 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

a)

die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 10;

a)

die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 10;

b)

eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Gründe, aus denen der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat;

b)

eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Gründe, aus denen der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat;

c)

alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.

c)

alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.

Begründung

Es sollte sich nicht um eine bloße Empfehlung, sondern um eine Aufforderung handeln.

Änderung 28

COM(2020) 825 final/1

Artikel 46 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Hat ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen diese Verordnung verstoßen hat, kann er beantragen, dass die Kommission die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung dieser Verordnung gemäß Abschnitt 3 sicherzustellen. Ein solcher Antrag muss alle in Artikel 45 Absatz 2 aufgeführten Informationen enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Kommission ersucht wird, einzugreifen.

Haben ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Koordinatoren für digitale Dienste von mindestens drei Mitgliedstaaten Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen diese Verordnung verstoßen hat, können sie beantragen, dass die Kommission die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung dieser Verordnung gemäß Abschnitt 3 sicherzustellen. Ein solcher Antrag muss alle in Artikel 45 Absatz 2 aufgeführten Informationen enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Kommission ersucht wird, einzugreifen.

Begründung

Diese Verordnung sollte den Koordinatoren für digitale Dienste Instrumente für ein gemeinsamen Vorgehen an die Hand geben, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass eine sehr große Online-Plattform gegen die Verordnung verstößt.

Änderung 29

COM(2020) 842 final/1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Es lässt sich nicht bestreiten, dass der europäische Markt seit Jahren von Gatekeeper-Plattformen dominiert wird, die zentrale Plattformdienste anbieten. Zwar ist der Aufbau eines erfolgreichen Unternehmens nicht wettbewerbswidrig, doch müssen eine übermäßige Marktmacht und Möglichkeiten des Missbrauchs beseitigt werden.

Begründung

Der Aufbau eines erfolgreichen Unternehmens — und viele Plattformen sind das — ist nicht wettbewerbswidrig. Die allgemeine Relevanz und die Folgen datenbasierter Geschäftsmodelle sollten jedoch hervorgehoben werden, und das Informationsgefälle zwischen Gatekeeper-Unternehmen und Endnutzern und gewerblichen Nutzern sollte aufgezeigt werden, denn schließlich wurde der Vorschlag vor allem deswegen für notwendig erachtet.

Änderung 30

COM(2020) 842 final/1

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, auf die unter diese Verordnung fallenden Arten von Unternehmen und Dienstleistungen zugeschnittene nationale Vorschriften anzuwenden. Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll, sollte präzisiert werden, dass sie die Artikel 101 und 102 AEUV, die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften und andere einseitiges Verhalten betreffende nationale Wettbewerbsvorschriften unberührt lässt, nach denen Marktstellungen und Verhaltensweisen einschließlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen und des genauen Gegenstands der verbotenen Verhaltensweisen im Einzelfall zu prüfen sind und nach denen Unternehmen Effizienz und objektive Rechtsfertigungsgründe als Argumente für derartige Verhaltensweisen anführen können. Die Anwendung dieser Vorschriften sollte jedoch nicht die Verpflichtungen, die den Gatekeepern nach dieser Verordnung auferlegt werden, und deren einheitliche und wirksame Anwendung im Binnenmarkt berühren.

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen im Einklang mit dem Unionsrecht dieselben, strengere oder sonstige Verpflichtungen aufzuerlegen, um berechtigte öffentliche Interessen zu verfolgen. Diese berechtigten öffentlichen Interessen können unter anderem der Schutz der Verbraucher, die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen sowie der Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sein. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, diese berechtigten Interessen zu verfolgen, indem sie Unternehmen, die den Status eines Gatekeepers im Sinne dieser Verordnung haben, sowie sonstigen Unternehmen Verpflichtungen auferlegen. Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll, sollte präzisiert werden, dass sie die Artikel 101 und 102 AEUV, die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften und andere einseitiges Verhalten betreffende nationale Wettbewerbsvorschriften unberührt lässt, nach denen Marktstellungen und Verhaltensweisen einschließlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen und des genauen Gegenstands der verbotenen Verhaltensweisen im Einzelfall zu prüfen sind und nach denen Unternehmen Effizienz und objektive Rechtsfertigungsgründe als Argumente für derartige Verhaltensweisen anführen können.

Änderung 31

COM(2020) 842 final/1

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zudem sollte diese Verordnung die Regeln unbeschadet von deren Anwendbarkeit ergänzen, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), Verordnung (EU) xx/xx/EU [Gesetz über digitale Dienste] des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Richtlinie (EU) 2010/13 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie die nationalen Vorschriften zur Durchsetzung bzw. Umsetzung dieser Rechtsvorschriften der Union.

Zudem sollte diese Verordnung die Regeln unbeschadet von deren Anwendbarkeit ergänzen, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) xx/xx/EU [Gesetz über digitale Dienste] des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie (EU) 2010/13 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sowie die nationalen Vorschriften gemäß den Rechtsvorschriften der Union.

Änderung 32

COM(2020) 842 final/1

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Definition des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff „Endnutzer“ Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen. Dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.

Online-Vermittlungsdienste, einschließlich (Online-)Märkten, Stores für Software-Anwendungen, digitalen Sprachassistenten, Plattformen, in denen Sprachassistententechnologien enthalten sind, sowie Online-Vermittlungsdiensten in anderen Bereichen wie Mobilität, Verkehr oder Energie, sowie Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Browser, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Definition des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff „Endnutzer“ Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen. Dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.

Änderung 33

COM(2020) 842 final/1

Erwägungsgrund 43

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ein Gatekeeper kann unter bestimmten Umständen eine Doppelrolle spielen: Er kann zum einen als Betreiber zentraler Plattformdienste gewerblichen Nutzern Dienstleistungen anbieten und zum anderen als Anbieter derselben oder ähnlicher Dienstleistungen oder Produkte für dieselben Endkunden mit ebendiesen gewerblichen Nutzern im Wettbewerb stehen. Unter diesen Umständen kann ein Gatekeeper einen Vorteil aus seiner Doppelrolle ziehen, indem er durch Transaktionen seiner gewerblichen Nutzer auf der zentralen Plattform generierte Daten für seine eigenen Dienste nutzt, die ähnliche Dienstleistungen wie seine gewerblichen Nutzer anbieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gatekeeper gewerblichen Nutzern einen Online-Marktplatz oder einen Store für Software-Anwendungen anbietet und gleichzeitig mit diesen gewerblichen Nutzern als Online-Einzelhändler oder Anbieter von Anwendungssoftware im Wettbewerb steht. Um zu verhindern, dass Gatekeeper unfaire Vorteile aus dieser Doppelrolle ziehen, sollte sichergestellt werden, dass sie keine nicht öffentlich zugänglichen aggregierten oder nichtaggregierten Daten, die auch anonymisierte und personenbezogene Daten umfassen können, nutzen, um ähnliche Dienstleistungen anzubieten wie ihre gewerblichen Nutzer. Diese Verpflichtung sollte für den Gatekeeper als Ganzen gelten, d. h. einschließlich des Geschäftsbereichs, in dem er mit den gewerblichen Nutzern eines zentralen Plattformdienstes im Wettbewerb steht, aber nicht nur für diesen Geschäftsbereich.

Ein Gatekeeper kann unter bestimmten Umständen eine Doppelrolle spielen: Er kann zum einen als Betreiber zentraler Plattformdienste gewerblichen Nutzern Dienstleistungen anbieten und zum anderen als Anbieter derselben oder ähnlicher Dienstleistungen oder Produkte für dieselben Endkunden mit ebendiesen gewerblichen Nutzern im Wettbewerb stehen. Unter diesen Umständen kann ein Gatekeeper einen Vorteil aus seiner Doppelrolle ziehen, indem er durch Transaktionen seiner gewerblichen Nutzer auf der zentralen Plattform generierte Daten für seine eigenen Dienste nutzt, die ähnliche Dienstleistungen wie seine gewerblichen Nutzer anbieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gatekeeper gewerblichen Nutzern einen Online-Marktplatz oder einen Store für Software-Anwendungen anbietet und gleichzeitig mit diesen gewerblichen Nutzern als Online-Einzelhändler oder Anbieter von Anwendungssoftware im Wettbewerb steht. Um zu verhindern, dass Gatekeeper unfaire Vorteile aus dieser Doppelrolle ziehen, sollte sichergestellt werden, dass sie keine aggregierten oder nichtaggregierten Daten, die auch anonymisierte und personenbezogene Daten umfassen können, nutzen, um ähnliche Dienstleistungen anzubieten wie ihre gewerblichen Nutzer. Diese Verpflichtung sollte für den Gatekeeper als Ganzen gelten, d. h. einschließlich des Geschäftsbereichs, in dem er mit den gewerblichen Nutzern eines zentralen Plattformdienstes im Wettbewerb steht, aber nicht nur für diesen Geschäftsbereich.

Begründung

Diese Definition würde den Gatekeepern einen viel zu weiten Handlungsspielraum einräumen.

Änderung 34

COM(2020) 842 final/1

Artikel 1 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten erlegen Gatekeepern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Vorschriften, mit denen im Einklang mit dem Unionsrecht andere legitime öffentliche Interessen verfolgt werden, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, einschließlich Betreibern zentraler Plattformdienste, mit dem Unionsrecht vereinbare Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher oder die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen aufzuerlegen , sofern diese Verpflichtungen nicht damit zusammenhängen, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Gatekeepers im Sinne dieser Verordnung haben .

Die Mitgliedstaaten erlegen Gatekeepern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Vorschriften, mit denen im Einklang mit dem Unionsrecht andere legitime öffentliche Interessen verfolgt werden, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, einschließlich Betreibern zentraler Plattformdienste, mit dem Unionsrecht vereinbare Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen , die Förderung des Medienpluralismus oder zur Verfolgung berechtigter Interessen aufzuerlegen.

Änderungsantrag 35

COM(2020) 842 final/1

Artikel 1 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt: nationaler Vorschriften zum Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden , soweit sie auf andere Unternehmen als Gatekeeper anwendbar sind oder Gatekeepern damit zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden ; der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) und nationaler Fusionskontrollvorschriften; der Verordnung (EU) 2019/1150 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt: nationaler Vorschriften zum Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden; der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und nationaler Fusionskontrollvorschriften; der Verordnung (EU) 2019/1150 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, die keine Gatekeeper sind, Verpflichtungen oder Gatekeepern zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Änderungsantrag 36

COM(2020) 842 final/1

Artikel 1 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von

der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen würden. Hinsichtlich der Durchsetzungsmaßnahmen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen und stimmen sich eng ab.

Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen würden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die sich gegebenenfalls intern mit den zuständigen subnationalen Behörden abstimmen, arbeiten in Bezug auf die Durchsetzungsmaßnahmen eng zusammen und stimmen sich sorgfältig ab.

Begründung

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte hervorgehoben werden. Es gibt spezielle Plattformen, wie z. B. solche, die sich mit Beherbergung befassen und auf Dorf- und Stadtebene betrieben werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind bei den Durchsetzungsmaßnahmen auf die Unterstützung der nationalen und der europäischen Ebene angewiesen.

Änderungsantrag 37

COM(2020) 842 final/1

Artikel 2 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:

„zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:

a)

Online-Vermittlungsdienste,

a)

Online-Vermittlungsdienste,

b)

Online-Suchmaschinen,

b)

Online-Suchmaschinen,

c)

Online-Dienste sozialer Netzwerke,

c)

Online-Dienste sozialer Netzwerke,

d)

Video-Sharing-Plattform-Dienste,

d)

Video-Sharing-Plattform-Dienste,

e)

nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,

e)

nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,

f)

Betriebssysteme,

f)

Betriebssysteme,

g)

Cloud-Computing-Dienste,

g)

Cloud-Computing-Dienste,

h)

Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von dem Betreiber eines der unter den Buchstaben a bis g genannten zentralen Plattformdienste betrieben werden;

h)

Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von dem Betreiber eines der unter den Buchstaben a bis g genannten zentralen Plattformdienste betrieben werden;

 

i)

Browser;

Änderungsantrag 38

COM(2020) 842 final/1

Artikel 2 Ziffer 24 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

„Browser“ ein Client-Softwareprogramm, das auf einem Webserver oder einem anderen Internet-Server läuft und es einem Nutzer ermöglicht, im World Wide Web zu navigieren und auf Daten zuzugreifen und diese anzuzeigen oder mit Inhalten zu interagieren, die auf Servern gehostet werden, die mit diesem Netzwerk verbunden sind, einschließlich eigenständiger Browser sowie in Software integrierter oder eingebetteter Browser.

Änderungsantrag 39

COM(2020) 842 final/1

Artikel 3 Absatz 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.

Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.

Änderungsantrag 40

COM(2020) 842 final/1

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, ob die benannten Gatekeeper die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien nach wie vor erfüllen und ob neue Betreiber zentraler Plattformdienste diese Kriterien erfüllen. Dabei überprüft sie auch, ob die Liste der betroffenen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers angepasst werden muss.

Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, ob die benannten Gatekeeper die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien nach wie vor erfüllen. Darüber hinaus überprüft die Kommission regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate , ob neue Betreiber zentraler Plattformdienste ungeachtet ihres Niederlassungslandes diese Kriterien erfüllen. Dabei überprüft sie auch, ob die Liste der betroffenen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers angepasst werden muss.

Begründung

Eine regelmäßige Überprüfung ist nötig, da sich der Markt rasch entwickelt.

Änderungsantrag 41

COM(2020) 842 final/1

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend die Liste der Gatekeeper und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen einhalten müssen.

Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend die Liste der Gatekeeper und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen einhalten müssen.

Die Kommission sollte einen Jahresbericht mit den Ergebnissen ihrer Überwachungstätigkeiten veröffentlichen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorlegen.

Begründung

Um ein hohes Maß an Transparenz bei der Durchsetzung der Verordnung über digitale Märkte zu gewährleisten, könnte dieser Jahresbericht zum einen Schlussfolgerungen, Beschlüsse und Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen und zum anderen vom Gatekeeper gemeldete Informationen enthalten.

Änderungsantrag 42

COM(2020) 842 final/1

Artikel 5 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers;

b)

gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste und angeschlossene Dienste Dritter zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste und angeschlossenen Dienste des Gatekeepers;

Begründung

Angeschlossene Dienste sollten ebenfalls genannt werden.

Änderungsantrag 43

COM(2020) 842 final/1

Artikel 5 Buchstabe h (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Ein Gatekeeper gilt naturgemäß als Anbieter von grundlegender Infrastruktur und darf daher gewerblichen Nutzern und Endnutzern den Zugang zu Diensten nicht verwehren. Sollte einem gewerblichen Nutzer oder einem Endnutzer der Zugang zu einem zentralen Plattformdienst, der von einem Gatekeeper bereitgestellt wird, verweigert werden, kann der Nutzer Einspruch erheben. Zu diesem Zweck sollte der in Artikel 32 dieser Verordnung vorgesehene Beratende Ausschuss für digitale Märkte die zentrale Anlaufstelle sein.

Begründung

Es sollte auf die Notwendigkeit einer zentralen Anlaufstelle hingewiesen werden.

Änderungsantrag 44

COM(2020) 842 final/1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

einen kontinuierlichen, standardisierten und automatisierten Informationsfluss gewährleisten, um dafür zu sorgen, dass die Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) des Gatekeepers mit den proprietären Systemen der Verwaltungs- und Durchsetzungsbehörden kompatibel sind, und davon absehen, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch ein API-Umfeld zu verursachen, das einer wirksamen Zusammenarbeit und Durchsetzung im Sinne dieser Verordnung entgegensteht.

Begründung

Um ihre Verwaltungsaufgaben wirksam erfüllen zu können, sind die Mitgliedstaaten auf die Bereitstellung angemessener Daten durch die Gatekeeper angewiesen. Daher ist es wichtig, dass die Gatekeeper die technischen Mittel bereitstellen, um die Interoperabilität ihrer Schnittstelle mit den jeweiligen proprietären Systemen der Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit dank eines kontinuierlichen, automatisierten und standardisierten Informationsflusses eine wirksame Zusammenarbeit möglich ist.

Änderungsantrag 45

COM(2020) 842 final/1

Artikel 7 Absatz 8 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Gatekeeper zu gewährleisten, wird der Beratende Ausschuss für digitale Märkte als zentrale Anlaufstelle eingerichtet und sollte ermutigt werden, die nationalen Sozialpartner in seine Verfahren einzubeziehen.

Begründung

Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle unter Einbeziehung der nationalen Sozialpartner.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einführung

1.

begrüßt die Vorschläge der Europäischen Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste und ein Gesetz über digitale Märkte und befürwortet deren Ziel, harmonisierte und horizontale Vorschriften zur Modernisierung des EU-Rechts für digitale Dienste und Online-Plattformen einzuführen;

2.

ist der Ansicht, dass die Vorschläge ein angemessenes Gleichgewicht bei dem Bemühen wahren, Marktmissbrauch und Marktversagen zu bekämpfen, gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen digitalen Binnenmarkt zu fördern und zu verhindern, dass Innovationen und das effiziente Funktionieren des europäischen digitalen Binnenmarkts zu sehr eingeengt werden;

3.

warnt vor Änderungen an den Vorschlägen, die zu einer schwerfälligen Verordnung führen und dadurch Innovation verhindern und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen schaffen würden; unterstreicht, dass die EU nur mit Hilfe eines ausgewogenen und unternehmensfreundlichen Regelungsumfelds die Digitalisierung bewältigen kann;

4.

vertritt die Auffassung, dass mit den Vorschlägen für ein Gesetz über digitale Dienste und ein Gesetz über digitale Märkte die Rechtsunsicherheit und der Verwaltungsaufwand angegangen werden, die auf die Fragmentierung der nationalen und EU-Rechtsvorschriften zur Regulierung digitaler Dienste, einschließlich der jüngsten Rechtsprechung, zurückzuführen sind. Ein kohärenter und harmonisierter rechtlicher Ansatz als Grundanforderung macht es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einfacher, die horizontalen Vorschriften zur Festlegung der Zuständigkeiten und Pflichten der Anbieter digitaler Dienste zu verstehen und anzuwenden, und stärkt den (digitalen) Binnenmarkt;

5.

weist auf die starke lokale und regionale Dimension der Vorschläge für ein Gesetz über digitale Dienste und ein Gesetz über digitale Märkte hin. Digitale Dienste beeinflussen den Alltag der Bürgerinnen und Bürger, und einige der Wirtschaftszweige, in denen manche Plattformen tätig sind, wie Wohnungswesen und Beherbergung von Touristen, Beförderung in der Stadt und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, sind lokal und regional geregelt; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines ordnungspolitischen Ansatzes, der Innovation, die Wettbewerbsfähigkeit Europas und einen fairen Wettbewerb ermöglicht;

6.

ist erfreut, dass die Vorschläge auch auf viele der Bedenken eingehen, die der AdR in seiner Stellungnahme „Ein europäischer Rahmen für die Regulierung der kollaborativen Wirtschaft“ (1) geäußert hat;

7.

stellt fest, dass die Geschäftsmodelle von Informationsdiensten auf Daten und Informationen beruhen und zeitsensibel sind; fordert daher eine effiziente Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu Daten sowie über die Entfernung illegaler Inhalte und die Gewährleistung einer transparenten Überwachung und Berichterstattung durch die Europäische Kommission;

8.

weist auf die Möglichkeiten hin, die Online-Plattformen für den öffentlichen Diskurs und die Information der Bürger bieten; stellt fest, dass durch die COVID-19-Pandemie die Nutzung von Online-Plattformen in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiter zugenommen hat und dass die Pandemie die Fähigkeit traditioneller KMU und Start-ups bewiesen hat, bahnbrechende Innovationen als Reaktion auf tatsächliche Bedürfnisse zu entwickeln, neue Arbeitsplätze zu schaffen und Synergien zu nutzen;

9.

betont, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im digitalen Sektor von allergrößter Wichtigkeit sind, insbesondere für KMU, die ihre Produkte und Dienstleistungen auf Plattformen anbieten und deren Marketing und Verkauf über digitale Plattformen läuft (2); begrüßt in diesem Zusammenhang das geplante Verbot der Bevorzugung des eigenen Unternehmens;

Haftung für illegale Inhalte und Handlungen

10.

sieht die große Herausforderung für den Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste darin, die zentralen Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die gut funktioniert, zu wahren und insbesondere das allgemeine Konzept, das den Artikeln 13 und 14 zugrunde liegt, und die derzeitigen Melde- und Abhilfeverfahren beizubehalten, wobei er neuen Marktdynamiken und Marktversagen Rechnung tragen muss;

11.

stellt fest, dass die Verordnung nur das formelle Verfahren für den Umgang mit illegalen Inhalten vorgibt und es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, festzulegen, was illegale Inhalte im Sinne der Verordnung sind;

12.

begrüßt es, dass Anbieter von Online-Diensten als Grundvoraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen im europäischen digitalen Binnenmarkt für rechtswidrige Handlungen oder die Verbreitung illegaler Inhalte haftbar gemacht werden. Dies geschieht durch harmonisierte Vorschriften über Haftungsausschlüsse und Moderation von Inhalten, klare Berichterstattung, Transparenz- und Sorgfaltspflichten für bestimmte Vermittlungsdienste; betont in diesem Zusammenhang, dass die Größe und der Umfang der Plattformen ihre Fähigkeit, proaktiv gegen illegale Online-Inhalte vorzugehen, ganz erheblich beeinflussen;

13.

weist darauf hin, dass das Recht der Nutzer auf Anonymität in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (3) verankert ist, betont jedoch, dass der Grundsatz gelten muss: „Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal“;

14.

unterscheidet hier zwischen völliger Anonymität und völliger Nichtidentifizierbarkeit und verweist auf Blockchain-Technologien, die einen solchen Ansatz erleichtern; betont, dass Maßnahmen zur Moderation von Inhalten mit angemessenen Schutzmaßnahmen einhergehen sollten, durch die sichergestellt wird, dass diese Praktiken verhältnismäßig sind;

Überwachung und Untersuchung

15.

befürwortet die Einführung algorithmusgestützter Kontrollen und Transparenzpflichten bei Problemen zwischen Auftragnehmern und bestätigt, dass diese Maßnahmen durchaus eine wertvolle Hilfe für lokale und regionale Gebietskörperschaften sein können, die möglicherweise feststellen, dass in ihrem Gebiet Online-Dienste ohne Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften betrieben werden;

Durchsetzung

16.

befürwortet den Vorschlag, wonach die Durchsetzung über ein System erfolgen wird, das ein Europäisches Gremium für digitale Dienste, einen Koordinator für digitale Dienste und nationale Koordinatoren für digitale Dienste umfasst, wobei die Europäische Kommission eine Überwachungsfunktion wahrnehmen soll. Dies wird denjenigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Hilfe sein, die mit der Durchsetzung lokaler Rechtsvorschriften gegen digitale Dienste mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Mühe haben, weil es ihnen an Ressourcen und Kapazitäten mangelt, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor Gericht zu ziehen;

17.

betont, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu dem Zweck aufgebaut werden muss, Koordinatoren für digitale Dienste einzusetzen, Daten auszutauschen und geltende Vorschriften durchzusetzen; weist ferner darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den einschlägigen Koordinatoren digitaler Dienste in anderen Mitgliedstaaten Bericht erstatten und in das Verfahren einbezogen werden sollten;

18.

sorgt sich, dass Melde- und Abhilfeverfahren und Anordnungen in Kapitel II (Artikel 8 und 9) behandelt werden, die gerichtliche Zuständigkeit hingegen in Kapitel III, was möglicherweise zu rechtlichen Problemen bei der Durchsetzung dieser Bestimmungen führen könnte; ist ferner besorgt darüber, dass der Mechanismus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit möglicherweise nicht ausreicht;

Datenzugang

19.

hält die gemeinsame Nutzung von Daten für eine wirksame Durchsetzung auf nationaler und subnationaler Ebene für wichtig und weist darauf hin, dass der Zugang zu Daten für die Behörden, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, von entscheidender Bedeutung ist; die Durchsetzung geltender Vorschriften und die Anwendung von Kontrollmechanismen ist ohne Zugang zu den einschlägigen Daten von Plattformen, die in einem bestimmten Gebiet tätig sind, schlichtweg unmöglich; verweist auf den unlängst dargelegten Standpunkt des AdR, dass ein uneinheitliches Vorgehen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen würde, was vermieden werden muss (4);

20.

begrüßt die Einführung entsprechender Anforderungen an die gemeinsame Datennutzung, da die freiwillige Selbstregulierung sich als nicht ausreichend erwiesen hat, um den lokalen und regionalen Behörden den Datenzugang zu garantieren;

21.

fordert die Europäische Kommission auf, Orientierungshilfen zu einem gemeinsamen Katalog von Standardanforderungen an die Interoperabilität proprietärer Systeme der Behörden zu erarbeiten. Der Erstellung von Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) sollte Aufmerksamkeit gewidmet werden;

22.

unterstützt die Bestimmungen zur Datenübertragbarkeit und betont, dass das Abmelden eines Abonnements für einen Dienst nicht wesentlich aufwändiger sein darf als das Anmelden;

Die örtliche Wirtschaft

23.

hebt die Bedeutung der vorgeschlagenen Verordnungen für die örtliche Wirtschaft hervor, da KMU und Start-ups von harmonisierten Vorschriften profitieren werden. Die Verordnungen bilden einen Rahmen, innerhalb dessen kleine und mittelständische Unternehmen im Binnenmarkt wachsen können. Eine Umfrage von Eurochambres, in der es um die Möglichkeiten der Ausweitung der Geschäftstätigkeit expandierender Jungunternehmen im Binnenmarkt ging, ergab, dass KMU stärker denn je im digitalen Handel tätig sind, wohingegen die Zahlen der Eurobarometer-Umfrage vom September 2020 zeigen, dass nur 4 % ihre Waren online an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkaufen (5);

24.

begrüßt es, dass mit den Vorschlägen eine wettbewerbsfähige, dynamische und widerstandsfähige Industrie und Innovation in Europa gefördert werden soll, und betont die Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die örtliche Marktteilnehmer mit Finanzierungs- und Hilfsprogrammen unterstützen;

25.

hofft, dass die derzeitigen Vorschläge einen entscheidenden Impuls für Dienstleistungen wie Unternehmensgründung, Abgabe von Steuererklärungen, Beteiligung an der Vergabe öffentlicher Aufträge, elektronische ID und digitale Signaturen bedeuten;

26.

stellt fest, dass viele kleinere Marktteilnehmer in ihren Geschäftsvorgängen von den Ökosystemen etablierter Online-Plattformen abhängig sind und dass die COVID-19-Pandemie die Abhängigkeit kleinerer Unternehmen noch vergrößert hat, die in ihren Bemühungen, gewerbliche Nutzer und Verbraucher zu erreichen, auf die Ökosysteme etablierter Online-Plattformen angewiesen sind;

27.

fordert die Europäische Kommission auf, den unterschiedlichen Grad der Digitalisierung auf regionaler Ebene in ihren Legislativvorschlägen besser zu berücksichtigen; arbeitet in diesem Zusammenhang mit einschlägigen Institutionen und Wissenszentren zusammen, um die Komplexität zu verstehen, die den Triebkräften des Wandels auf nationaler und regionaler Ebene zugrunde liegt, so dass robuste, aber flexible innovative Strategien für den digitalen Wandel entwickelt werden können. Diese Strategien werden die festgestellten Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten und Regionen und die Kluft zwischen abgelegenen, ländlichen, peripheren und städtischen Gebieten verringern;

28.

betrachtet im Kontext der wirtschaftlichen Erholung in Europa den digitalen Zusammenhalt ebenso wie den Zusammenhalt bei der Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele als eine wesentliche zusätzliche Dimension des traditionellen, im EU-Vertrag verankerten Konzepts des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und dringt darauf, diese bei der Umstellung auf nachhaltigere Wirtschaftsmodelle stärker als Grundwerte anzuerkennen;

29.

ist der Ansicht, dass eine „doppelte digitale Kluft“ in Gestalt mangelnder Infrastruktur und mangelnder IT-Kenntnisse und -Kompetenzen verhindert werden muss. Dort, wo die COVID-19-Pandemie die Ungleichheiten verschärft hat, ist es dringend erforderlich, die Bürger und Unternehmen, insbesondere traditionelle KMU, Start-ups und den öffentlichen Sektor, beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen;

Auswirkungen auf Journalismus und Medien

30.

ist der Ansicht, dass die Frage der Anzeigenfinanzierung in journalistischen Bezahlinhalten genau geprüft werden muss; ordnungspolitische Änderungen können sich stark auf die tragfähigen Geschäftsmodelle neuer, zukunftsorientierter Nachrichtenanbieter auswirken, weshalb der Ausschuss darauf dringt, den Medienpluralismus stärker im Blick zu behalten;

31.

hält ein Höchstmaß an Klarheit und rechtlicher Kohärenz für wichtig und betont im Hinblick auf die Vermeidung unbeabsichtigter Folgen, dass das Gesetz über digitale Dienste einen horizontalen Rahmen umfassen sollte, der besonders für sektorspezifische Rechtsvorschriften, wie z. B. Urheberrechtsverletzungen, terroristische Inhalte, Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder illegale Hetze und illegale Produkte relevant ist; ist der Ansicht, dass die Urheberrechtsrichtlinie (6), die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (7) und die DSGVO grundsätzlich als Lex Specialis gegenüber dem Gesetz über digitale Dienste und dem Gesetz über digitale Märkte betrachtet werden sollten;

32.

ist der Auffassung, dass die Zuständigkeiten auf nationaler bzw. subnationaler Ebene in Abhängigkeit von der jeweiligen Verteilung der rechtlichen Zuständigkeiten und Instrumente in Bezug auf die Medien- und Informationsmärkte gewahrt werden sollten, um kulturellen Identitäten Rechnung zu tragen, den Pluralismus zu schützen, Hetze wirksam zu bekämpfen und schädliche Informationen online genauso zu bekämpfen wie offline. Die einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, zur Verfolgung berechtigter Interessen strengere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen;

Subsidiarität

33.

ist der Auffassung, dass die beiden Vorschläge, die sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen (betreffend die Festlegung von Maßnahmen, welche das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben), mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind. Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sind harmonisierte Anforderungen an grenzüberschreitende Dienste erforderlich, die durch die Mechanismen für eine koordinierte Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf EU-Ebene im Bereich der digitalen Dienste gewährleistet werden können;

34.

ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen einer EU-weiten Kohärenz dienlich sind, und hält sie für ausreichend, Anbieter aus Drittländern zu veranlassen, einen gesetzlichen Vertreter für Verbraucherinteressen in der EU nach dem Vorbild der DSGVO zu benennen;

35.

betont, dass europäische Rechtsvorschriften stets die durch Artikel 4 Absatz 2 EUV primärrechtlich verankerte Garantie der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung berücksichtigen müssen;

In den Vorschlägen vorgesehene Ausnahmen: Besteuerung und Arbeitsbedingungen

36.

hebt hervor, dass die lokale Besteuerung digitaler Dienste, beispielsweise eine Touristensteuer, nicht direkt Gegenstand der beiden Verordnungen ist;

37.

ist der Auffassung, dass die Vorschläge für das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte in einem weiteren politischen Kontext zu sehen sind. Dies umfasst insbesondere die gerechte Besteuerung der digitalen Wirtschaft, etwa aktualisierte Vorschriften für die Besteuerung, bei denen berücksichtigt wird, dass digitalisierte Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle Geschäftstätigkeiten in einem Land ausüben können, in dem sie keine physische Präsenz haben; verweist an dieser Stelle darauf, dass die Rolle der Endnutzer für die Wertschöpfung der Unternehmen anerkannt werden muss; unterstützt deshalb die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission, bis Juni 2021 Vorschläge zur Klärung und Angleichung der Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten aller Marktteilnehmer, auch jener mit Firmensitz außerhalb der EU, vorzulegen; stellt fest, dass eine solche Reform in einem umfassenderen internationalen Rahmen gesehen und durchgeführt werden sollte, insbesondere im inklusiven Rahmen der G20 und der OECD; betont, wie wichtig es ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter herkömmlicher Dienste und digitaler Dienste in der EU zu schaffen, indem sichergestellt wird, dass die Steuervorschriften den Gegebenheiten einer modernen globalen Wirtschaft entsprechen und die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität Europas für Investitionen geschützt werden;

38.

stellt fest, dass die Europäische Kommission 2021 außerdem einen gesonderten Legislativvorschlag zu den Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten vorlegen soll, und weist darauf hin, dass sich der AdR bereits zu lokalen und regionalen ordnungspolitischen Herausforderungen und Fragen betreffend die Plattformarbeit (8) geäußert hat, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, (9);

39.

sieht der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat erwartungsvoll entgegen, um den europäischen Rechtsrahmen für die Regulierung von Online-Diensten in einer Weise weiter auszugestalten, die die Innovation in Europa fördert und Start-up-Unternehmen bessere Möglichkeiten für Wachstum, Expansion und gedeihliche Entwicklung verschafft und dabei den offenen und wettbewerbsorientierten Handel in Europa, der schon immer ein Wachstumsmotor gewesen ist, in den Vordergrund stellt.

Brüssel, den 30. Juni 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)   Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(2)   Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschlag für einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.

(3)   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)   Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(5)   Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(6)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(1)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(1)  Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1)  Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1)   Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(2)   Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschlag für einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.

(1)  Stellungnahme des AdR „Ein europäischer Rahmen für die Regulierung der kollaborativen Wirtschaft“, Berichterstatter: Peter Florianschütz (AT/SPE). Dossier ECON-VI/048.

(2)  Die Erhebung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom Oktober 2020 zeigt, dass KMU insbesondere für Marketing und Verkauf stark von Online-Plattformen abhängig sind. Bundesnetzagentur — Interim results — public consultation on digital platforms

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Stellungnahme des AdR „Eine Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und eine europäische Datenstrategie“, Berichterstatter: Mark Weinmeister (DE/EVP). Dossier ECON-VII/004.

(5)  Flash Eurobarometer 486, zitiert in Eurochambres, General Recommendations for the Digital Services Act, 9. Dezember 2020: Digital Services Act -EUROCHAMBRES RECOMMENDATIONS

(6)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(7)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(8)  Stellungnahme des AdR „Arbeit auf digitalen Plattformen — Regulierungsfragen aus lokaler und regionaler Sicht“, Berichterstatter: Dimitrios Birmpas. Dossier SEDEC-VI/051.

(9)  Stellungnahme des AdR „Eine Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und eine europäische Datenstrategie“, Berichterstatter: Mark Weinmeister (DE/EVP). Dossier ECON-VII/004.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/99


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen

(2021/C 440/14)

Berichterstatter:

Mario GUARENTE (EKR/IT), Bürgermeister von Potenza

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen

COM(2020) 829 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Strategie enthält mindestens Folgendes:

Die Strategie enthält mindestens Folgendes:

a)

strategische Ziele und Prioritäten zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender gegenseitiger Abhängigkeiten;

a)

strategische Ziele und Prioritäten zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender gegenseitiger Abhängigkeiten;

b)

einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der strategischen Ziele und Prioritäten, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden, kritischen Einrichtungen und sonstigen an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;

b)

einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der strategischen Ziele und Prioritäten, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden, kritischen Einrichtungen und sonstigen an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich einer nationalen Risikobewertung, der Ermittlung kritischer Einrichtungen und von Einrichtungen, die als kritischen Einrichtungen gleichgestellt zu behandeln sind, sowie der Maßnahmen, die gemäß diesem Kapitel zur Unterstützung kritischer Einrichtungen zu ergreifen sind;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich einer nationalen Risikobewertung, der Ermittlung kritischer Einrichtungen und von Einrichtungen, die als kritischen Einrichtungen gleichgestellt zu behandeln sind, sowie der Maßnahmen, die gemäß diesem Kapitel zur Unterstützung kritischer Einrichtungen zu ergreifen sind;

d)

einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie und den gemäß der [NIS-2-Richtlinie] benannten zuständigen Behörden für die Zwecke des Informationsaustauschs über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen sowie der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben.

d)

einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie und den gemäß der [NIS-2-Richtlinie] benannten zuständigen Behörden für die Zwecke des Informationsaustauschs über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen sowie der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben;

 

e)

Leitlinien für die Kommunikationsmaßnahmen, die das Erfordernis der Information der regionalen und lokalen Behörden und der Bevölkerung über die Risiken mit der notwendigen Vertraulichkeit in Einklang bringen.

Die Strategie wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, aktualisiert.

Die Strategie wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, aktualisiert.

Begründung

Die Information der örtlichen Behörden und der Bevölkerung über die Katastrophenrisiken kritischer Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet mithilfe von Kommunikations- und Informationsmaßnahmen ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen. Dies ist auch als erste Priorität im Sendai-Rahmen vorgesehen (1). Im Hinblick auf dieses Ziel ist besonders darauf zu achten, dass Informationen über kritische Einrichtungen vertraulich behandelt werden müssen.

Änderung 2

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die gemäß Artikel 8 benannten zuständigen Behörden erstellen eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren. Sie führen bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend je nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, eine Bewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Erbringung dieser wesentlichen Dienste auswirken könnten, um auf diese Weise kritische Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu ermitteln und diese bei der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 11 zu unterstützen.

Die gemäß Artikel 8 benannten zuständigen Behörden erstellen eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren. Sie führen bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend je nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, eine Bewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Erbringung dieser wesentlichen Dienste auswirken könnten, um auf diese Weise kritische Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu ermitteln und diese bei der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 11 zu unterstützen.

Bei der Risikobewertung werden alle relevanten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigt, darunter Unfälle, Naturkatastrophen, Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Bei der Risikobewertung werden alle relevanten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigt, darunter Unfälle, Naturkatastrophen, Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei ist auch dem Zustand der vorhandenen physischen Infrastrukturen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um geeignete Programme für die Instandsetzung oder den Neubau zu planen.

Begründung

Der Zustand der vorhandenen physischen Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor der aktuellen und künftigen Fähigkeit kritischer Einrichtungen, Sicherheitsvorfälle zu verhindern oder zu bewältigen. Er sollte daher in die Risikobewertung und anschließende Programme für die Instandsetzung oder den Neubau einbezogen werden.

Änderung 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:

Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:

a)

die Zahl der Nutzer, die den von der Einrichtung erbrachten Dienst in Anspruch nehmen;

a)

die Zahl der Nutzer, die den von der Einrichtung erbrachten Dienst in Anspruch nehmen;

b)

die Abhängigkeit anderer im Anhang genannter Sektoren von diesem Dienst;

b)

die Abhängigkeit anderer im Anhang genannter Sektoren von diesem Dienst;

c)

die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;

c)

die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit , wobei bei Relevanz die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren sind ;

d)

den Marktanteil der Einrichtung auf dem Markt für die betreffenden Dienste;

d)

den Marktanteil der Einrichtung auf dem Markt für die betreffenden Dienste;

e)

das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen;

e)

das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen , wobei bei Relevanz die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren sind ;

f)

die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des betreffenden Dienstes.

f)

die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des betreffenden Dienstes.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können die lokalen und regionalen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen besser einschätzen.

Änderung 4

Artikel 8 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, sowie einschlägige interessierte Parteien, einschließlich kritischer Einrichtungen, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, sowie einschlägige interessierte Parteien, einschließlich kritischer Einrichtungen, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Begründung

Die Zuständigkeitsverteilung kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.

Änderungsempfehlung 5

Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Prüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen umfassen.

Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Prüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen sowie die Förderung von Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Unterrichtung der lokalen Behörden und der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten über einschlägige Risiken umfassen.

Begründung

Kommunikation ist besonders wichtig für die Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften.

Änderung 6

Artikel 16 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen Vertreter interessierter Parteien zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen.

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einem Vertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen als Beobachter zusammen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen Vertreter interessierter Parteien zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen.

Begründung

Der AdR kann zur Arbeit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen beitragen, indem er dort die Anliegen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vertritt und seine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten einbringt.

Änderung 7

Artikel 16 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben:

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Hinblick auf die Gewährleistung der Resilienz kritischer Einrichtungen im Einklang mit dieser Richtlinie;

a)

Unterstützung der Kommission bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Hinblick auf die Gewährleistung der Resilienz kritischer Einrichtungen im Einklang mit dieser Richtlinie;

b)

Bewertung der in Artikel 3 genannten Resilienzstrategien für kritische Einrichtungen und Ermittlung bewährter Verfahren bezüglich dieser Strategien;

b)

Bewertung der in Artikel 3 genannten Resilienzstrategien für kritische Einrichtungen und Ermittlung bewährter Verfahren bezüglich dieser Strategien;

c)

Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abhängigkeiten und im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle;

c)

Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abhängigkeiten und im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle;

d)

auf Ersuchen Mitwirkung an der Ausarbeitung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Leitlinien und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen dieser Richtlinie;

d)

auf Ersuchen Mitwirkung an der Ausarbeitung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Leitlinien und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen dieser Richtlinie;

e)

jährliche Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten zusammenfassenden Berichte;

e)

jährliche Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten zusammenfassenden Berichte;

f)

Austausch von bewährten Verfahren für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 13;

f)

Austausch von bewährten Verfahren für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 13;

g)

Analyse und Beratung zu den Berichten der Beratungsmissionen gemäß Artikel 15 Absatz 3;

g)

Analyse und Beratung zu den Berichten der Beratungsmissionen gemäß Artikel 15 Absatz 3;

h)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit kritischen Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie;

h)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit kritischen Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie;

i)

gegebenenfalls Informationsaustausch zu Fragen, die die Resilienz kritischer Einrichtungen betreffen, mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

i)

gegebenenfalls Informationsaustausch zu Fragen, die die Resilienz kritischer Einrichtungen betreffen, mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

 

j)

Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Austausch von Erfahrungen und Daten der Gebietsebene, die für die Entwicklung von Resilienzstrategien nützlich sind.

Begründung

Der Austausch von Erfahrungen und Daten der Gebietsebene erleichtert die Konzipierung und Umsetzung wirksamer Resilienzstrategien wesentlich.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags bedeutend ausgeweitet wurde und nun folgende Bereiche umfasst: Energie, Verkehr, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt;

2.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einbeziehung weiterer Sektoren wie Vertriebsketten für Grundbedarfsgüter, darunter vor allem Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung und -vertrieb, in die Richtlinie zu erwägen;

3.

ist sich der besonderen Komplexität von Vertriebsketten bewusst und betont, dass diese Thematik durch spezifische Untersuchungen vertieft werden sollte, um einen verlässlichen methodischen Rahmen für die Bewertung und den Schutz von Vertriebsketten zu schaffen;

4.

hofft, dass — auch angesichts der dramatischen Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie — Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertriebsketten für Grundbedarfsgüter zu stärken, indem das Vertriebsnetz diversifiziert und die Zahl der möglichen Lieferanten entsprechend der Bedeutung der zu verteilenden Güter erhöht wird;

5.

betont, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zwar überwiegend auf europäischer oder nationaler Ebene festgelegt werden, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aber dennoch primäre Aufgaben und Zuständigkeiten für den Schutz ihres Gebiets haben. Daher muss ihnen eine spezifische und wichtige Rolle bei der Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet eingeräumt werden, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrung einbringen können;

6.

begrüßt die Schwerpunktverlagerung weg vom Schutz der Infrastrukturen hin zur Stärkung der Resilienz der Betreiber der Einrichtungen. Allerdings darf darüber der Schutz von Strukturen oder Infrastrukturen nicht vernachlässigt werden. Mögliche physische Schäden durch Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen und deren möglicherweise schwerwiegende Auswirkungen müssen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf lokaler und regionaler Ebene sowie unter dem grenzüberschreitenden Aspekt berücksichtigt werden;

7.

betont den Mehrwert der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in grenzüberschreitenden Situationen, insbesondere wenn es darum geht, Risiken zu verstehen und die Schwere von Sicherheitsvorfällen und ihrer potenziellen Folgen sowie sektorale und territoriale Interdependenzen zu bewerten;

8.

teilt die Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat eine gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszuarbeitende Strategie mit einem umfassenden Konzept für die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen haben sollte. Sie muss Ziele und politische Maßnahmen enthalten, die auf einer Bewertung aller relevanten natürlichen und menschengemachten Risiken beruhen, die sich auf die Bereitstellung wesentlicher Dienstleistungen auswirken können (bspw. Unfälle, Naturkatastrophen, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Terroranschläge);

9.

betont, dass sich die Mitgliedstaaten darauf einigen sollten, was unter „kritischen Einrichtungen“ zu verstehen ist und wie diese geschützt werden müssen. Damit lässt sich ermitteln, wie die Resilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes am besten erhöht werden kann;

10.

hebt den Sonderfall der Gebiete in äußerster Randlage hervor, die aufgrund ihrer einzigartigen Merkmale besonders schutzbedürftig sind, weshalb eindeutig für die Widerstandsfähigkeit ihrer Infrastruktur gesorgt werden muss;

11.

hält es für sinnvoll, dass die Kommission geeignete Leitlinien erarbeitet, um die wirksame und einheitliche Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, indem sie die Bewertung und mögliche Folgemaßnahmen nach einem ganzheitlichen Ansatz ausrichtet, der alle sektor- und grenzüberschreitenden Interdependenzen berücksichtigt. So soll die Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der Aspekte Schutz, Risikoprävention, Betriebskontinuität und Erholung angemessen erhöht werden;

12.

betont, dass die engere Zusammenarbeit der Regionen — etwa über die INTERREG-Programme oder die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen, einschließlich der physischen Infrastruktur, entscheidend ist, um die Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen mit ggf. schwerwiegenden grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verhindern;

13.

ist der Ansicht, dass die subnationale Ebene bei der Durchführung nationaler Risikobewertungen berücksichtigt werden muss, hat der physische Standort einer kritischen Einrichtung doch Einfluss auf den Schaden und die möglichen Folgen vor Ort;

14.

teilt die Sicht, dass die Resilienz der ermittelten kritischen Einrichtungen gestärkt werden muss, ist jedoch besorgt angesichts der hohen finanziellen Belastung, die die Einhaltung der im Richtlinienvorschlag festgelegten Verpflichtungen mit sich bringen könnte;

15.

betont, dass die Kommission erforderlichenfalls eine spezifische Unterstützung in bereits bestehenden Programmen, einschließlich finanzieller Unterstützung, für kritische Einrichtungen (insbesondere öffentliche Akteure) vorsehen sollte, um wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zu fördern;

16.

ist der Ansicht, dass die Strategie zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen auf nationaler Ebene in Abstimmung mit der lokalen und regionalen Ebene aufgestellt werden sollte;

17.

stimmt zu, dass die kritischen Einrichtungen die zuständige Behörde bei Sicherheitsvorfällen unverzüglich unterrichten müssen. Dazu gehören „sämtliche verfügbaren Informationen […], die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde Art, Ursache und mögliche Folgen des Sicherheitsvorfalls verstehen und ermitteln kann, ob der Sicherheitsvorfall grenzüberschreitende Auswirkungen hat“; fordert, sofern noch keine nationalen Strukturen und Kooperationen für das Notfallmanagement bestehen, auf nationaler Ebene ein Netz und Kooperationen der relevanten, darunter auch der lokalen und regionalen, Behörden und einschlägigen Sektoren zu schaffen, um im Krisenfall rasch eingreifen zu können;

18.

betont, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, seine wesentlichen Infrastrukturen zu schützen und die Resilienz kritischer Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet sicherzustellen; teilt die Ansicht, dass kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung (d. h. solche, die grundlegende Dienstleistungen für oder in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten erbringen), einer besonderen Aufsicht unterliegen sollten;

19.

betont, dass die Risikosteuerungsstrukturen durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten gestärkt werden müssen;

20.

teilt die Auffassung, dass die Strukturen und Instrumente, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union und des Europäischen Referenznetzes für den Schutz kritischer Infrastrukturen bereits existieren, auch für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie berücksichtigt werden sollten;

21.

hält Kommunikation für die Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften für wesentlich. Der AdR empfiehlt daher in Anlehnung an die im Sendai-Rahmen festgelegten Ziele, Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Unterrichtung der lokalen Behörden und Bevölkerung über Katastrophenrisiken kritischer Infrastrukturen im jeweiligen Gebiet zu fördern und zu unterstützen;

22.

ist der Ansicht, dass die Koordinierung, die Kommunikation und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen sowie zwischen den Mitgliedstaaten eine effizientere Zusammenarbeit in Bezug auf Ressourcen, Wissen und Synergien in allen Phasen des Krisenmanagements ermöglichen können.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030: https://www.undrr.org/publication/sendai-framework-disaster-risk-reduction-2015-2030.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/105


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Überarbeitung der Verordnung über die transeuropäische Energieinfrastruktur mit Blick auf den ökologischen und digitalen Wandel

(2021/C 440/15)

Berichterstatter:

Robert Sorin NEGOIȚĂ (RO/SPE), Bürgermeister des 3. Bezirks von Bukarest

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

COM(2020) 824 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die primär- und sekundärrechtlichen Vorschriften im Energiebereich auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft bei gleichzeitiger Gewährleistung einer den besonderen Bedürfnissen und Möglichkeiten der verschiedenen Regionen entsprechenden Energieversorgung eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Entwicklung von Fernwärme- und Fernkältenetzen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert , und so für einen grünen, nachhaltigen und bezahlbaren Wandel unserer Gesellschaft zu sorgen und die Lebensbedingungen zu verbessern .

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)

Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

(5)

Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze in den meisten Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Im Gasbereich ist die Infrastruktur in den meisten Regionen inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Allerdings gibt es bis heute ganze Regionen, die ihre Gasnetze, Energieversorgungssicherheit und Resilienz bislang nicht ausreichend verbessern konnten. Noch immer gibt es Gasverteilungsvorhaben, die sich in unterschiedlichen Umsetzungsstadien befinden und noch abgeschlossen werden müssen. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können und äußerst wichtig für eine sichere und gerechte Energiewende sind .

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(11)

Die Versorgungssicherheit — einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 — konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Für die Erdgasinfrastruktur ist daher keine weitere Unterstützung im Rahmen der TEN-E-Politik mehr erforderlich. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden.

(11)

Die Versorgungssicherheit — einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 — konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Für die neue Erdgasinfrastruktur ist daher keine weitere Unterstützung im Rahmen der TEN-E-Politik mehr erforderlich. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden. Gleichzeitig fördern Erdgasprojekte in vielen EU-Mitgliedstaaten die Ersetzung fossiler Festbrennstoffe und damit die Senkung der CO2-Emissionen. Die Überarbeitung der genannten Verordnung darf noch nicht abgeschlossene Vorhaben nicht beeinträchtigen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(15)

Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

(15)

Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und sauberer Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik sowie technologischer und technischer Lösungen für Gasqualitätsmanagement und Netzmanagement über Prozesssteuerungs- und Datenerfassungssysteme (SCADA) erleichtern.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(25)

Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und einschlägigen Interessenträgern sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.

(25)

Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Vorhabenträgern und einschlägigen Interessenträgern sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 1

Gegenstand

1.   In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, festgelegt.

Artikel 1

Gegenstand

1.   In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030, dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 , den Biodiversitätszielen für 2030 sowie zur Gewährleistung und Förderung der Energiesicherheit, der Marktintegration, eines fairen Wettbewerbs, der Diversifizierung der Energieversorgung und des Zugangs zu bezahlbarer Energie für alle beitragen, festgelegt.

Begründung

Die Überarbeitung der TEN-E-Verordnung (einschließlich der Infrastrukturplanung) sollte im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals, dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und dem Ziel „niemanden zurücklassen“, das den Zugang zu bezahlbarer Energie für alle beinhaltet, erfolgen.

Änderung 7

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

4.   „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist . Bei der Bewertung der Vorhaben sollten nationale Entwicklungsstrategien und das lokale und regionale Potenzial des Durchführungsortes berücksichtigt werden, um eine optimale positive Wirkung zu erzielen ;

[…]

[…]

16.   „Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet einen Prozess, durch den sicherstellt wird, dass durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Widerstandsfähigkeit der Energieinfrastruktur gegen mögliche nachteilige Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet ist;

16.   „Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet einen Prozess, durch den sicherstellt wird, dass durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Widerstandsfähigkeit der Energieinfrastruktur gegen mögliche nachteilige Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet ist;

 

17.     „Nachhaltigkeit“ bezieht sich auf das Potenzial eines jedweden Projekts, zum Ziel der Klimaneutralität beizutragen. Bestimmend hierfür ist die während der gesamten Projektlebensdauer bewirkte Netzintegration erneuerbarer Energien und die Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Begründung

Unter den Begriffsbestimmungen fehlt „Nachhaltigkeit“. Angesichts der fortschreitenden Entwicklung hin zur CO2-Neutralität sollte in Anbetracht der langen Lebensdauer von Projekten sorgfältig geprüft werden, inwieweit das Risiko verlorener Vermögenswerte besteht.

Änderung 8

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Staaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Staat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

a)

bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Staaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Staat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor . Um Konflikte zwischen Regionen bzw. Mitgliedstaaten zu vermeiden und für eine ordnungsgemäße Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen, richtet die Europäische Union eine einzige Mittlerinstanz ein ;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 9

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; und

a)

Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer und CO2-armer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren und CO2-armen Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; und

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 10

Artikel 5 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)   Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 übermitteln jedes Jahr bis zum 31. Januar der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über die Fortschritte und gegebenenfalls über die Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird.

(5)   Die zuständigen Behörden , die gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene benannt wurden, übermitteln jedes Jahr bis zum 31. Januar der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über die Fortschritte und gegebenenfalls über die Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 11

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 8

Organisation des Genehmigungsverfahrens

3.   Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Völkerrechts sowie des Unionsrechts erleichtert die zuständige Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung ist der endgültige Nachweis dafür, dass das Vorhaben von gemeinsamem Interesse den Status der Baureife erreicht hat und diesbezüglich keine weiteren Genehmigungen oder Zulassungen mehr erforderlich sind. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

Artikel 8

Organisation des Genehmigungsverfahrens

3.   Unbeschadet einschlägiger Anforderungen regionaler und nationaler Rechtsvorschriften, des Unionsrechts sowie des Völkerrechts erleichtert die zuständige Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung ist der endgültige Nachweis dafür, dass das Vorhaben von gemeinsamem Interesse den Status der Baureife erreicht hat und diesbezüglich keine weiteren Genehmigungen oder Zulassungen mehr erforderlich sind. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

1.   Bis zum [1. Mai 2023] veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen Behörden stimmen sich bei der Erstellung ihres Verfahrenshandbuchs mit den Nachbarländern ab und ermitteln Synergien mit diesen .

1.   Bis zum [1. Mai 2023] veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen und regionalen Behörden arbeiten mit den Behörden der Nachbarländer zusammen, um bewährte Verfahren auszutauschen und das Genehmigungsverfahren zu erleichtern .

[…]

[…]

4.   Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse, auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. (…)

4.   Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse sowie ggf. einen alternativen Standort bzw. eine alternative Trasse , auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. […]

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 13

Artikel 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Berücksichtigung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

Berücksichtigung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

1.   Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

1.   Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c , d, e und Nummer 2 Buchstabe a genannten Kategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 und Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c genannte Kategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegen, von den jeweiligen Netzbetreibern oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungs- und/oder Verteilungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

2.   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden beantragt, die vorliegenden Bestimmungen auf die Kosten des Vorhabens anzuwenden. Für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fällt, gelten sie gegebenenfalls nur dann, wenn bereits eine Bewertung der Marktnachfrage durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die effizient angefallenen Investitionskosten voraussichtlich nicht von den Tarifen gedeckt werden.

2.   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c , d, e und Nummer 2 Buchstabe a sowie in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c genannten Kategorien fallen, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden beantragt, die vorliegenden Bestimmungen auf die Kosten des Vorhabens anzuwenden. Für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fällt, gelten sie gegebenenfalls nur dann, wenn bereits eine Bewertung der Marktnachfrage durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die effizient angefallenen Investitionskosten voraussichtlich nicht von den Tarifen gedeckt werden.

4.   […] Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um gegenseitiges Einvernehmen, das, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung wird das gleiche Szenario zugrunde gelegt wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist.

Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, in dem die negativen externen Effekte ihren Ursprung haben, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an die ÜNB/FNB der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.

4.   […] Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen Netzbetreiber um gegenseitiges Einvernehmen, das, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung wird das gleiche Szenario zugrunde gelegt wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist. Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, in dem die negativen externen Effekte ihren Ursprung haben, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an die Netzbetreiber der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.

Begründung

Intelligente Niederspannungsnetze und intelligente Gasnetze fördern Prosumerismus und damit die Energiewende. Aufgrund der restriktiven Definition von intelligenten Netzen in der geltenden TEN-E-Verordnung gibt es in der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nicht genügend Smart-Grid-Projekte. Durch diese Änderung soll sie erweitert werden.

Änderung 14

Artikel 18 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

4.   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2 , 4 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

Begründung

Elektrolyseure sollten für eine CEF-Förderung in Betracht kommen. Gerade am Anfang hängen Netzinvestitionen von der Produktionskapazität ab und müssen daher zusammenhängend gesehen werden. Elektrolyseure sind insbesondere durch die Bedienung der Wasserstoffnachfrage in Grenzregionen von grenzübergreifender Bedeutung.

Änderung 15

Anhang II

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.

Wasserstoff:

3.

Wasserstoff:

 

a)

Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

 

a)

Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

 

b)

an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher;

 

b)

an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher;

 

c)

Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

 

c)

Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

 

d)

jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

 

d)

jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;

 

 

e)

jede Ausrüstung oder Anlage, die die Nutzung von sauberem Wasserstoff als Brennstoff im Verkehrssektor innerhalb des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes ermöglicht.

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neugebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neugebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Begründung

Dadurch wird ein besseres Zusammenspiel der Verkehrs- und der Energiepolitik gefördert. Im Interesse einer besseren Abstimmung auf die „Hydrogen Valley“-Regionen, in denen umfangreiche Investitionen in die Wasserstofferzeugung geplant werden, sollten sowohl das TEN-V-Kernnetz als auch das TEN-V-Gesamtnetz einbezogen werden.

Änderung 16

Anhang IV

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE

REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE

c)

Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt . Verteilernetzbetreiber können nur mit Unterstützung von Übertragungsnetzbetreibern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten. Ein Vorhaben deckt mindestens 50 000  Nutzer , Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten ab, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus variablen erneuerbaren Energiequellen stammen.

c)

Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen vor allem auf der Hochspannungsebene oder aber der Mittelspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt und es deckt mindestens 50 000  Nutzer ab, die in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen stammen , Strom erzeugen und/oder verbrauchen . Im Rahmen des Projekts kann auch ein virtueller grenzübergreifender Verbund vorgesehen werden.

Begründung

Niederspannungsnetze fördern Prosumerismus und damit die Energiewende. Aufgrund der restriktiven Definition von intelligenten Netzen in der geltenden TEN-E-Verordnung gibt es in der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nicht genügend Smart-Grid-Projekte. Durch diese Änderung soll sie erweitert werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E); ist sich darüber im Klaren, dass zwar die Ziele der derzeitigen Verordnung weitgehend gültig bleiben, aber der derzeitige TEN-E-Rahmen noch nicht in vollem Umfang die Änderungen im Energiesystem widerspiegelt, die infolge des neuen politischen Kontextes und der raschen technologischen Entwicklungen zur Erreichung strengerer Zielvorgaben für 2030 sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu erwarten sind; betont, dass Klimaveränderungen, die jetzt nicht abgewendet werden können, in Europa trotz der Eindämmungs- und Anpassungsbemühungen erhebliche Auswirkungen haben werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Anstrengungen zur Modernisierung der Energieinfrastruktur als wesentliche Voraussetzung für die Energiewende zu verstärken; dabei sind der Klima- und Naturschutz zu gewährleisten und die Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der SDGs einzuhalten;

2.

stellt erfreut fest, dass den regionalen Gruppen in dem künftigen Rahmen weiterhin eine Schlüsselrolle im Verfahren zur Ermittlung und Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI) zukommen wird, denn dabei ist die Gewährleistung einer entsprechenden regionalen und lokalen Vertretung von größter Bedeutung;

3.

begrüßt den Vorschlag, die Liste der PCI mit Blick auf die Ziele der Klimaneutralität und der Versorgungssicherheit zu aktualisieren, um die neuesten technologischen Entwicklungen ausreichend widerzuspiegeln und alle relevanten Infrastrukturkategorien abzudecken; begrüßt insbesondere, dass Lösungen für intelligente Netze, die Integration intelligenter Systeme (Power-to-Gas usw.), die Erzeugung von Wasserstoff und synthetischen Gasen aus erneuerbaren Energiequellen, Elektrolyseure, Offshore-Netze und Verteilernetze berücksichtigt werden; betont das große Potenzial für die Erzeugung von Fernwärme und -kälte aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme, u. a. auch im regionalen oder im grenzüberschreitenden Verbund zwischen Mitgliedstaaten; stellt erfreut fest, dass die Methangasinfrastruktur und Ölpipelines ausgeschlossen werden, sofern dies keine negativen Auswirkungen oder unerwünschten Nebenwirkungen aufgrund der spezifischen lokalen oder regionalen Situation mit sich bringt;

4.

begrüßt die Anforderung, dass alle Vorhaben obligatorische Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und den Grundsatz der Schadensvermeidung im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal befolgen müssen (gemäß Artikel 17 der EU-Taxonomieverordnung (1)), als wichtigen Fortschritt hin zur Verwirklichung der gemeinsamen umweltpolitischen Ziele der EU;

5.

merkt an, dass bei der Bewertung von Vorhaben im TEN-E-Rahmen viele Aspekte einbezogen werden müssen, insbesondere die spezifischen lokalen und regionalen Herausforderungen in Verbindung mit der Energie- und Klimawende, die Bedeutung einer stabilen und sicheren Energieversorgung, der Zugang aller Europäer zu bezahlbarer Energie, die Bekämpfung der Energiearmut, die Verknüpfung mit nationalen, regionalen und lokalen Energiestrategien und die Abstimmung auf bereits bestehende Programme und Projekte;

6.

betont, dass die Energieinfrastrukturen eine entscheidende Rolle bei der Energiewende spielen und erhebliche ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen haben können; fordert die Kommission daher auf, einen ständigen Mechanismus für den Dialog der regionalen Gruppen mit den betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzurichten, der mit dem durch die Verordnung über das Governance-System für die Energieunion geschaffenen Rahmen für den Mehrebenen-Klima- und -Energiedialog im Einklang steht;

7.

betont, dass ein solider Rahmen für die Erteilung von Genehmigungen erforderlich ist. Derzeit sind die Genehmigungsverfahren, selbst bei PCI, noch sehr langwierig. Widersprüchliche bestehende Verfahren, zuweilen in Verbindung mit einem spezifischen institutionellen Kontext, können in bestimmten Mitgliedstaaten Fortschritte erschweren. Darüber hinaus kann es auch zu öffentlichem Widerstand kommen, da der Beteiligung von Interessenträgern nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird;

8.

fordert, dass die Zuerkennung des Prioritätsstatus für PCI sorgfältig geprüft und für solche Projekte ausgeschlossen werden sollte, die negative Auswirkungen auf das Klima oder auf geschützte Lebensräume oder Arten haben könnten;

9.

hebt hervor, dass Genehmigungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abgeschlossen werden müssen; befürwortet indes die in Artikel 10 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagenen Schritte, um den Abschluss der Genehmigungsverfahren durch die verschiedenen beteiligten Behörden innerhalb einer vertretbaren Zeitdauer sicherzustellen; erachtet in diesem Zusammenhang die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen mit ausreichenden Kompetenzen, Entscheidungsbefugnissen und klaren Fristvorgaben als wichtig; geht davon aus, dass die Projektteilnehmer dadurch wiederum an Sicherheit gewinnen und von Anfang an ihr Risiko besser abschätzen können;

10.

ist über die zunehmende Bedeutung sauberen, vorzugsweise mit Hilfe von erneuerbaren Energien erzeugten Wasserstoffs in der Europäischen Union erfreut; begrüßt den vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission, mit dem der Forderung des AdR entsprochen wird, einen EU-Rechtsrahmen zur stärkeren Förderung von Marktentwicklung und Infrastruktur zu schaffen, indem die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über transeuropäische Energienetze überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für PCI nach TEN-E (2) und den unionsweiten Zehnjahresnetzausbauplänen (TYNDP) entsprechend angepasst werden; befürwortet ferner die Einführung spezifischer Wasserstoff-Infrastrukturkategorien in der TEN-E-Verordnung wie Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff (einschl. für reinen Wasserstoff umgewidmeter bestehender Erdgas-Rohrleitungen), Verteilerleitungen, Speicheranlagen und Elektrolyseure, die für eine Förderung im Rahmen der Fazilität Connecting Europe in Frage kommen müssen;

11.

hebt mit Blick auf die Notwendigkeit der Elektrifizierung den Beitrag von sauberem Wasserstoff hervor, um die Abkehr von fossilen Brennstoffen und die Verringerung der anhaltenden Emissionen aus umweltbelastenden Sektoren wie Industrie und Schwerverkehr zu bewältigen, in denen eine direkte Elektrifizierung ggf. nur begrenzt möglich ist; gibt zu bedenken, dass Wasserstoff aus erneuerbaren Energien im Fokus stehen sollte und CO2-arm erzeugter Wasserstoff zur Dekarbonisierung genutzt werden sollte, bis genügend erneuerbarer Wasserstoff verfügbar ist; fordert daher die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Industrie auf, die Erzeugung von Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern auszubauen, um eine kontraproduktive Konkurrenz zwischen Elektrolyseuren zur Wasserstofferzeugung zum einen und Direktnutzungen für erneuerbaren Strom zum anderen zu vermeiden (3); appelliert ferner an die Kommission, eine klare Taxonomie „erneuerbarer Gase“ aufzustellen;

12.

unterstreicht, dass für einen klimaneutralen Verkehr (Mobilität) wie auch die Erzeugung von sauberem Wasserstoff ein zeitnaher erheblicher Ausbau der Erzeugungskapazitäten der Erneuerbaren Energien und deren Technologien in der EU erforderlich ist;

13.

betont, wie wichtig es ist, dass die Tätigkeiten im Rahmen der TEN-E-Verordnung voll und ganz mit den einschlägigen Planungsinstrumenten, insbesondere den nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP), in Einklang stehen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang zu den NECP ihrer Mitgliedstaaten beitragen können sollten, und fordert bei der Ausarbeitung eine optimale Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

14.

weist darauf hin, dass der Verkehr ein Viertel aller CO2-Emissionen in der EU verursacht und die einzige Branche ist, in der die CO2-Emissionen im Vergleich zum Referenzjahr 1990 nicht gesunken sind; hebt das Potenzial von Wasserstoff hervor, zur Senkung der CO2-Emissionen der Verkehrsträger beizutragen, insbesondere dort, wo eine vollständige Elektrifizierung schwierig oder noch nicht möglich ist; betont, dass die Tankinfrastruktur ausgebaut werden muss, um die Wasserstoffnutzung im Verkehrssektor zu fördern;

15.

ist der Ansicht, dass CO2-arme Antriebstechnologien für LKW, Reisebusse und Binnenschiffe wie Brennstoffzellen und Elektromotoren mit Oberleitungen sowie Biogas und andere Energieträger, die den Anforderungen an Nachhaltigkeit und Treibhausgasminderung entsprechen, durch die Revision der Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (4) einen deutlich höheren Stellenwert bekommen sollten. Der Aufbau der entsprechenden Infrastruktur entlang der Kern- und Gesamtnetzkorridore ist eine Voraussetzung für die Verbreitung dieser Technologien. Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sollte dafür ausreichende Finanzmittel bereitstellen;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit, Synergien zwischen den Strategien für die TEN-V, die TEN-E und alternative Kraftstoffe zu schaffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, im Rahmen der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität eine Wasserstofftankstellen-Infrastruktur aufzubauen und ferner die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu überarbeiten, um so konkrete Anforderungen und harmonisierte Standards für einen schrittweisen Aufbau des Wasserstoff-Tankstellennetzes in den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten festzulegen;

17.

hält eine offenere Herangehensweise an die Definition von grenzüberschreitenden Vorhaben für angebracht, um nicht nur große Übertragungsvorhaben zu berücksichtigen, sondern auch lokale, dezentrale und häufig partizipative Smart-Grid-Projekte einzubeziehen, die sich über physische Grenzen hinwegsetzen. Regionale und lokale dezentrale Projekte über nationale Grenzen hinweg könnten nicht nur für die regionalen und nationalen Systeme Vorteile bringen, sondern auch für die verschiedenen Mitgliedstaaten, etwa durch die Integration erneuerbarer Energien, die Überwindung von Engpässen und die Vermeidung negativer externer Effekte;

18.

betont, dass der TEN-E-Rahmen überarbeitet werden muss, um das Potenzial der Prosumenten, der lokalen Energiegemeinschaften und der neuen Technologien (5) umfassend zu berücksichtigen und zum Tragen zu bringen und um so bestmöglich zur Umsetzung der EU-Energie- und -Klimaziele beizutragen und die Handlungskompetenz der Verbraucher zu fördern; hebt die Bedeutung des Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetzes hervor, das den Aufbau der notwendigen Infrastruktur erfordert, damit viele neue dezentrale Erzeuger Strom in das System einspeisen können; unterstreicht, dass auch neue Kleinerzeuger an das Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetz angeschlossen werden müssen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer kleiner Vorhaben vorzusehen, damit sie die derzeit vorgeschriebenen Kriterien erfüllen; gibt zu bedenken, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sehr auf diese Art Flexibilität angewiesen sind, um bestimmte kombinierte Projekte entwickeln und dafür Fördermittel erhalten zu können;

19.

stellt fest, dass die TEN-E-Verordnung als zentrale Säule der Energieinfrastrukturentwicklung in der EU und somit als entscheidender Faktor für die Erreichung der Klimaneutralität weitgehend den Grundsätzen der aktiven Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt; betont den Mehrwert der regionalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung grenzüberschreitender Vorhaben, Transparenz, Rechtssicherheit und den Zugang zu Finanzmitteln; fordert eine umfassende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Partner und nicht lediglich als Interessenträger im Einklang mit diesen Grundsätzen der aktiven Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(2)  Stellungnahme „Ein Fahrplan für sauberen Wasserstoff — der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einem klimaneutralen Europa“ — Birgit Honé (DE/SPE) (CoR 2020-549).

(3)  Das Europäische Parlament hob die Notwendigkeit des Aufbaus zusätzlicher Kapazitäten in seinem Bericht über eine europäische Wasserstoffstrategie hervor (2020/2242(INI)), ITRE, Berichterstatter: Jens Geier.

(4)  https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2021-0116_DE.html#_ftnref20.

(5)  Z. B. Energiespeicherung, Laststeuerung, (ggf. grenzüberschreitende) Mikronetze, Elektromobilität.