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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 436/01 |
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2021/C 436/02 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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28.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF
Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020
(2021/C 436/01)
INHALT
| VORWORT | 2 |
| HÖHEPUNKTE DES HAUSHALTSJAHRES | 3 |
| VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG | 33 |
| KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN | 34 |
| BILANZ | 35 |
| ERGEBNISRECHNUNG | 36 |
| KAPITALFLUSSRECHNUNG | 37 |
| VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 38 |
| ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS | 39 |
| HAUSHALTSRECHNUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN | 130 |
| GLOSSAR | 200 |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 204 |
VORWORT
2020 war in jeder Hinsicht ein außergewöhnliches Jahr. Angesichts der durch die Coronavirus-Pandemie verursachten wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen musste die Europäische Union mit beispiellosen Lösungen und Schnelligkeit reagieren. Die Europäische Kommission hat an allen Fronten gearbeitet, um Leben und Existenzgrundlagen zu retten, nationale Gesundheitssysteme und Unternehmen zu unterstützen und die Erholung und Resilienz zu fördern. Durch die Nutzung von Instrumenten wie der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise oder SURE (Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage) haben wir alle uns zur Verfügung stehenden Mittel mobilisiert, um die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer nationalen Maßnahmen zu unterstützen und den am stärksten von den Krisen Betroffenen zu helfen. Im Rahmen von SURE wurden im Jahr 2020 bereits 39,5 Mrd. EUR von insgesamt 100 Mrd. EUR an betroffene Mitgliedstaaten ausgezahlt, um den plötzlichen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für die Erhaltung der Beschäftigung zu bewältigen. 2021 folgten weitere Auszahlungen in beträchtlicher Höhe.
Trotz der Bekämpfung der Pandemie hat die Europäische Union ihre politischen Ziele erreicht, wobei der Schwerpunkt auf jungen Menschen, Beschäftigung und Wachstum sowie Klimawandel lag. Maßnahmen zur Unterstützung des Wirtschaftswachstums und zur Verringerung der wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Regionen nahmen beinahe die Hälfte der zugesagten Mittel in Anspruch. Mittel der EU trugen 29,7 Mrd. EUR zu Maßnahmen für weniger entwickelte Regionen sowie 16,4 Mrd. EUR zur Forschung und Innovation im Rahmen von Horizont 2020 bei. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Mittelbindungen in Höhe von insgesamt 59 Mrd. EUR Unterstützung aus dem EU-Haushalt 2020 für die Landwirtschaft und ländlichen Gebiete geleistet. Der Haushalt 2020 war der letzte Haushaltsplan des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens. Der Haushaltsvollzug belief sich auf insgesamt 181,7 Mrd. EUR an Mittelbindungen — ein Mehrwert für alle Europäerinnen und Europäer.
Schließlich war 2020 auch das Jahr der Einigung über den langfristigen EU-Haushalt für den Zeitraum 2021-2027 in Höhe von 1,074 Bio. EUR (zu Preisen von 2018), der durch NextGenerationEU, ein befristetes Instrument zur Stimulierung des Aufbaus und zur Steuerung des Übergangs zu einem nachhaltigeren und digitaleren Europa, um 750 Mrd. EUR aufgestockt wurde.
Ich freue mich, Ihnen die Jahresrechnung 2020 der Europäischen Union vorlegen zu können. Die Jahresrechnung vermittelt eine umfassende Übersicht über die Finanzen der EU und den Vollzug des EU-Haushalts des vergangenen Jahres und enthält darüber hinaus Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten sowie den finanziellen und sonstigen Verpflichtungen der Union. Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union ist Bestandteil des integrierten Rechnungs- und Rechenschaftslegungspakets der Kommission und bildet ein wesentliches Element unseres hoch entwickelten Systems finanzieller Rechenschaftslegung.
Johannes HAHN
Kommissar für Haushalt und Personal
HÖHEPUNKTE DES HAUSHALTSJAHRES
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Ziel der Jahresabschlussanalyse, die auf der Grundlage der in der empfohlenen Praxisleitlinie (RPG) 2 „Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses“ des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB) dargelegten Grundsätze erstellt wurde, soll den Lesern dabei helfen, zu verstehen, wie sich die operativen, finanziellen und investitionsbezogenen Tätigkeiten der EU in den verschiedenen Elementen des konsolidierten Jahresabschlusses der EU widerspiegeln. Die in diesem Abschnitt dargestellten Informationen wurden nicht geprüft. Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau. |
INHALT
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1. |
KENNZAHLEN 2020 5 | 4 |
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2. |
CORONA-KRISENREAKTION 7 | 5 |
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2.1. |
Höhepunkte der Corona-Krisenreaktion der EU 7 | 5 |
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2.2. |
Krisenreaktionsinitiativen im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 und des SURE-Programms 8 | 7 |
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3. |
DER LANGFRISTIGE EU-HAUSHALT 2021-2027 UND NEXTGENERATIONEU 13 | 11 |
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4. |
AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION 16 | 13 |
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4.1. |
Hintergrund 16 | 13 |
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4.2. |
Anteil des Vereinigten Königreichs 17 | 14 |
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4.3. |
Jahresrechnung der EU: Vom Vereinigten Königreich geschuldete bzw. dem Vereinigten Königreich geschuldete Beträge im Rahmen des Austrittsabkommens 17 | 14 |
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5. |
ZUSAMMENFASSUNG DES HAUSHALTSVOLLZUGS 21 | 17 |
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6. |
FINANZINSTRUMENTE UND HAUSHALTSGARANTIEN 22 | 18 |
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6.1. |
Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente 22 | 18 |
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6.2. |
In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte 22 | 18 |
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6.3. |
Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme 23 | 19 |
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6.4. |
Eventualverbindlichkeiten des Haushalts in Bezug auf Finanzhilfeprogramme 26 | 23 |
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7. |
JAHRESABSCHLUSSANALYSE 27 | 24 |
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7.1. |
EINNAHMEN 27 | 24 |
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7.2. |
AUFWENDUNGEN 28 | 25 |
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7.3. |
VERMÖGENSWERTE 29 | 26 |
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7.4. |
VERBINDLICHKEITEN 31 | 27 |
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8. |
POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EU 33 | 28 |
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8.1. |
POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN 33 | 29 |
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8.2. |
GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT 37 | 30 |
1. KENNZAHLEN 2020
Der EU-Haushalt 2020 — Ausschöpfung der Mittel für Verpflichtungen
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181,7 Mrd. EUR zur Erreichung der politischen Ziele der EU ausgeschöpft: |
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Die Corona-Krisenreaktion der EU |
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SURE — 2020 gewährte Beträge |
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Instrument |
vereinbart in Mrd. EUR |
Mitgliedstaat |
gewährt in Mrd. EUR |
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NextGenerationEU |
750 |
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Italien |
27,4 |
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SURE* |
100 |
Spanien |
21,3 |
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Makrofinanzhilfe |
3,0 |
Polen |
11,2 |
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ESI |
2,7 |
Belgien |
7,8 |
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UCPM |
0,3 |
Portugal |
5,9 |
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Insgesamt |
856,0 |
Rumänien |
4,1 |
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Griechenland |
2,7 |
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Sonstige |
9,9 |
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*davon 39,5 Mrd. EUR 2020 ausgezahlt |
Gewährter Gesamtbetrag 2020 |
90,3 |
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Konsolidierter Jahresabschluss
Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst mehr als 50 Rechtssubjekte (darunter das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und EU-Agenturen). Die Europäische Kommission ist mit einem Anteil von 98 % an den gesamten Vermögenswerten im konsolidierten Jahresabschluss das bedeutendste Rechtssubjekt.
Die Jahresrechnung der EU wird nach den höchsten verfügbaren Standards erstellt, nämlich den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS). Durch die Einhaltung der IPSAS wird sichergestellt, dass die Jahresrechnung den Bürgerinnen und Bürgern relevante, zuverlässige, vergleichbare und verständliche Finanzinformationen liefert. Die Jahresrechnung enthält Angaben über die Vermögenslage (Bilanz) der EU sowie detaillierte Erläuterungen zu den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und den finanziellen und sonstigen Verpflichtungen der EU. Sie vermittelt zudem eine Übersicht über den Vollzug des EU-Haushalts während des Jahres.
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in Mrd. EUR |
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2020 |
2019 |
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VERMÖGENSWERTE |
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Finanzielle Vermögenswerte |
113,1 |
71,2 |
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Vorfinanzierung |
62,7 |
51,4 |
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Forderungen |
74,5 |
24,0 |
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Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
16,7 |
19,7 |
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Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung und andere Vermögenswerte |
13,0 |
12,6 |
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Insgesamt |
280,0 |
178,9 |
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|
VERBINDLICHKEITEN |
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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
116,0 |
97,7 |
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Finanzielle Verbindlichkeiten |
95,0 |
54,5 |
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|
Verbindlichkeiten |
32,4 |
27,2 |
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|
Abgrenzungen |
64,6 |
67,2 |
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|
Sonstige Verbindlichkeiten |
5,4 |
4,8 |
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Insgesamt |
313,5 |
251,5 |
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|
NETTOVERMÖGEN |
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Reserven |
5,1 |
5,0 |
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Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge |
(38,5 ) |
(77,6 ) |
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Insgesamt |
(33,4 ) |
(72,5 ) |
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2. CORONA-KRISENREAKTION
2.1. HÖHEPUNKTE DER CORONA-KRISENREAKTION DER EU
Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat die Europäische Kommission entschlossene Maßnahmen ergriffen, um das öffentliche Gesundheitswesen zu stärken und die sozioökonomischen Auswirkungen in der Europäischen Union abzumildern. Auf der Grundlage des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 hat die Europäische Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel mobilisiert, um die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer nationalen Maßnahmen zu unterstützen, und objektive Informationen über die Ausbreitung des Virus bereitgestellt sowie wirksame Maßnahmen zu seiner Eindämmung getroffen.
Zeitleiste der ergriffenen Maßnahmen (1)
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2. April Corona-Krisenreaktion: Europäische Kommission mobilisiert jeden Euro, um Menschenleben zu schützen und Existenzgrundlagen zu sichern |
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14. April Bereitstellung von 2,7 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt zur Unterstützung des Gesundheitswesens |
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16. April Präsidentin von der Leyen: „Der europäische Haushalt wird für die Erholung Europas von ausschlaggebender Bedeutung sein.“ |
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22. April 3 Mrd. EUR schweres Finanzhilfepaket für zehn Erweiterungs- und Nachbarschaftsländer |
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27. Mai Die Stunde Europas: Bekanntmachung eines umfassenden Aufbauplans über 2,4 Bio. EUR, um Schäden zu beheben und Perspektiven für die nächste Generation zu eröffnen |
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4. Juni Europäische Kommission sagt Impfallianz 300 Mio. EUR zu |
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21. Juli Einigung der europäischen Staats- und -Regierungschefs über Aufbauplan und langfristigen europäischen Haushalt 2021-2027 |
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25. August Europäische Kommission will 16 Mitgliedstaaten im Rahmen von SURE mit 87,3 Mrd. EUR unterstützen |
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17. September Europäische Kommission stellt nächste Schritte für Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität in Höhe von 672,5 Mrd. EUR vor |
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22. September SURE-Initiative: Garantiesystem für 100 Mrd. EUR steht |
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7. Oktober Europäische Kommission gibt im Rahmen von EU SURE Anleihen für bis zu 100 Mrd. EUR als Sozialanleihen (Social Bonds) aus |
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27. Oktober Europäische Kommission zahlt im Rahmen des SURE-Instruments die erste Tranche im Umfang von insgesamt 17 Mrd. EUR an Italien, Spanien und Polen aus |
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10. November Europäische Kommission begrüßt Einigung über den nächsten langfristigen EU-Haushalt und über NextGenerationEU in Höhe von 1,8 Bio. EUR zum Aufbau eines grüneren, digitaleren und widerstandsfähigeren Europas |
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17. November Europäische Kommission zahlt im Rahmen des SURE-Instruments 14 Mrd. EUR an neun Mitgliedstaaten aus |
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1. Dezember Europäische Kommission zahlt im Rahmen des SURE-Instruments 8,5 Mrd. EUR an fünf Mitgliedstaaten aus, um die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu unterstützen |
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17. Dezember Europäische Kommission begrüßt Annahme des langfristigen EU-Haushalts für den Zeitraum 2021-2027 |
2.2. KRISENREAKTIONSINITIATIVEN IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR) 2014-2020 UND DES SURE-PROGRAMMS
Die Maßnahmen der Europäischen Union im Rahmen des MFR 2014-2020 zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie reichten von Sofortmaßnahmen wie der Finanzierung dringend benötigter medizinischer Versorgungsgüter und der Aufstockung medizinischer Vorräte über die Erhöhung der Flexibilität bei der Nutzung der finanziellen Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds bis hin zur Bereitstellung von Darlehen zu günstigen Bedingungen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner. Die direkte Unterstützung aus dem EU-Haushalt belief sich im Jahr 2020 insgesamt auf rund 70 Mrd. EUR. Dies umfasst Mittelbindungen, die für Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 umgeschichtet werden könnten, wovon 66 Mrd. EUR aus der Umverteilung und Neugewichtung innerhalb bestehender Programme und 4 Mrd. EUR aus einer Aufstockung der Haushaltsmittel stammen würden. Auf die wichtigsten Initiativen wird im Folgenden näher eingegangen.
2.2.1. Aktivierung des Soforthilfeinstruments (ESI)
In Anbetracht der Schwere der Krise, die der COVID-19-Pandemie folgte, sowie angesichts von Art und Umfang der Notsituationen, die Unterstützung aus dem EU-Haushalt erfordern, reaktivierte die EU das ESI für einen Zeitraum von zwei Jahren, damit in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2022 Ausgaben finanziert werden können, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind (siehe die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates (2)). Um dieses Ziel verwirklichen zu können, wurde der Haushaltsplan 2020 geändert (3). Unter Berücksichtigung der am 24. Juli 2020 angenommenen Mittelübertragung Nr. DEC 13/2020 wurden dem ESI-Instrument für das Jahr 2020 2,7 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 2,6 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen zugewiesen. Mit der Reaktivierung erhält die Union die Möglichkeit, Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung schwerer Folgen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu treffen und durch die Ergänzung von im Rahmen anderer EU-Instrumente gewährter Hilfen den mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängenden Bedarf gut abgestimmt zu erfüllen. Das Instrument wird zentral von der Kommission verwaltet und legt den Hauptschwerpunkt auf direkte Auftragsvergaben und Finanzhilfen, in bestimmten Fällen ergänzt durch Maßnahmen, die von Partnern wie internationalen Organisationen umgesetzt werden.
Im Jahr 2020 unterzeichnete die Kommission Abnahmegarantien mit einer Reihe von Pharmaunternehmen. Abnahmegarantien helfen, das Investitionsrisiko der Hersteller bei der Entwicklung potenzieller Impfstoffe zu verringern und die Versorgungssicherung zu gewährleisten und so die Chancen zu maximieren, sichere und wirksame Impfstoffe rasch zu entwickeln, herzustellen und einzusetzen, sowie sicherzustellen, dass die Menschen in der EU auch tatsächlich geimpft werden können. Die Kommission verhandelte im Namen der EU-Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen und schloss zunächst sechs Garantien ab. Die 2020 begonnenen Sondierungsgespräche mit weiteren Impfstoffherstellern dauern im Jahr 2021 noch an. Der erste Impfstoff, der am 21. Dezember 2020 unter Auflagen zugelassen wurde, kam von BioNTech/Pfizer. Mit der Auslieferung wurde innerhalb von Tagen begonnen, rechtzeitig zum Start der EU-Impftage am 27., 28. und 29. Dezember 2020. Die Zulassung beruhte auf einer befürwortenden wissenschaftlichen Empfehlung, die sich auf eine gründliche Bewertung der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität des Impfstoffs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur stützte, und wurde von den Mitgliedstaaten gebilligt.
Zum 31. Dezember 2020 hat die Kommission 1965 Millionen Dosen (davon 1305 Millionen fest und 660 Millionen optional) in Auftrag gegeben.
Im Jahr 2021 hat die Kommission weitere 2400 Millionen Dosen (fest oder optional) in Auftrag gegeben. Diese Dosen werden jedoch in Gänze von den betreffenden Mitgliedstaaten bezahlt, ohne Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
2.2.2. Unterstützung der Forschung
Am 4. Mai 2020 veranstalteten die EU und ihre Partner eine internationale Geberkonferenz, um die globale Zusammenarbeit bei der Erforschung des Coronavirus in Gang zu bringen. Nach dieser Veranstaltung standen die Zusagen von Gebern aus aller Welt bei 9,8 Mrd. EUR. Hierin enthalten ist eine Zusage der Kommission über 1,4 Mrd. EUR, wovon 1 Mrd. EUR aus Horizont 2020 stammen.
Die EU spielt eine zentrale Rolle bei der Unterstützung und Koordinierung der Forschung zu Infektionskrankheiten. Im Zeitraum von 2007 bis 2019 wurden über das Siebte Rahmenprogramm und Horizont 2020 4,1 Mrd. EUR investiert, mit weiteren Verpflichtungen im Jahr 2020 neben der Zusage über 1 Mrd. EUR für die Erforschung des Coronavirus. Aktuelle Zahlen zu allen zugesagten und bereits mobilisierten Fördermitteln im Rahmen von Horizont 2020 als Beitrag zum Spendenmarathon für die weltweite Corona-Krisenreaktion sind online verfügbar. (4)
Ferner wurde im Rahmen der Initiative „Innovative Arzneimittel“ (IMI), die über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation der Europäischen Kommission „Horizont 2020“ unterstützt wird, am 3. März 2020 eine spezielle Ausschreibung im Eilverfahren für die Entwicklung von Therapeutika und Diagnostika zur Bekämpfung von Coronavirus-Infektionen mit einem EU-Beitrag von 45 Mio. EUR veröffentlicht, der später auf 72 Mio. EUR erhöht wurde.
Schließlich gewährte die Kommission am 8. Juni 2020 über das Accelerator-Pilotprojekt des Europäischen Innovationsrats (EIC) 36 Unternehmen Förderungen in Höhe von fast 166 Mio. EUR, mit denen die Coronavirus-Pandemie bekämpft werden soll.
2.2.3. Weitere Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM/rescEU)
Das UCPM/rescEU wurde als Ergänzungsmaßnahme zum ESI im Hinblick darauf verstärkt, eine umfassendere Vorratshaltung und Koordinierung der Verteilung lebenswichtiger Ressourcen in ganz Europa zu ermöglichen (siehe den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (5), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/414 der Kommission (6), und den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/452 der Kommission (7)). Zu diesem Zweck wurde der Haushaltsplan für 2020 in der Weise geändert, dass er nun weitere 0,4 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 0,2 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen enthält.
Mit der Verstärkung des UCPM/rescEU erhalten die Mitgliedstaaten Unterstützung beim Kauf benötigter Ausrüstung (u. a. Therapeutika, medizinischer Geräte, persönlicher Schutzausrüstung und Labormaterialien); hierdurch wird das Volumen der im Rahmen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung erworbenen vorrangigen Produkte erhöht und der Anwendungsbereich der Vereinbarung ergänzt und erweitert; diese Vereinbarung ist ein koordinierter Ansatz, der den Mitgliedstaaten bei Verhandlungen mit der Industrie über die Lieferbarkeit und den Preis medizinischer Produkte eine starke Position verschafft.
Mit den direkten Finanzhilfen im Rahmen von rescEU wird eine vollständige Finanzierung (100 %) aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, einschließlich einer vollständigen Finanzierung der Entwicklung der entsprechenden Kapazitäten sowie einer vollen Finanzierung für den Einsatz der Ausrüstung. Die beschaffte Ausrüstung wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufbewahrt, während die Beschlussfassung auf EU-Ebene organisiert wird, sodass Notvorräte über die nationalen Bestände hinaus bereitstehen. Die Bestände stehen allen Mitgliedstaaten zur Verfügung und werden in Anspruch genommen, wenn die Versorgung auf nationaler Ebene nicht ausreicht.
2.2.4. Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII und CRII+)
Eine der ersten Maßnahmen, die die EU ergriff, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Krise finanziell zu unterstützen, war die durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 (8) umgesetzte Initiative CRII. Durch die Freigabe nicht verwendeter Mittel, die den EU-Mitgliedstaaten bereits zugewiesen wurden, hat die Initiative die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Regionen unmittelbar liquide gemacht und ihnen ermöglicht, kohäsionspolitische Mittel zur Finanzierung von Gesundheitsausgaben und kurzfristigen Arbeitsprogrammen zu verwenden und kleine und mittlere Unternehmen mit Betriebskapital zu versorgen. Der Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds wurde auch auf Notfälle größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgeweitet, sodass die Mitgliedstaaten aus diesem Fonds Unterstützung im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie erhalten können.
Ab April machte es die Initiative CRII+, umgesetzt durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), einfacher, die bestehenden europäischen Struktur- und Investitionsfonds für krisenbedingte Maßnahmen zu nutzen. Der EU-Beitrag zu kohäsionspolitischen Programmen wird bei Zahlungsanträgen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 eingehen, auf bis zu 100 % erhöht.
Im Dezember präsentierte die Kommission die Ergebnisse der beiden Initiativen für 2020. Seit Beginn der Krise hat die EU beträchtliche Mittel mobilisiert, um die Auswirkungen der Pandemie abzufedern. Kleine und mittlere Unternehmen profitierten von dem Großteil der verfügbaren Mittel (über 10 Mrd. EUR), die den Unternehmen geholfen haben, die Krise zu überstehen. 3 Mrd. EUR wurden für Bürgerinnen und Bürger bereitgestellt, u. a. für Sozialdienste für benachteiligte Gruppen und befristete Beschäftigungsprogramme für Arbeitnehmer. Schließlich wurden 7 Mrd. EUR zur Unterstützung des Gesundheitssektors reserviert, zusätzlich zu den 10,2 Mrd. EUR, die bereits für die Jahre 2014-2020 vorgesehen waren (zwischen den Gruppen von Begünstigten gibt es einige Überschneidungen).
2.2.5. Hilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner und darüber hinaus
Die EU hat bisher mehr als 38,5 Mrd. EUR für die weltweite Bekämpfung des Coronavirus mobilisiert. Bei dem Konzept „Team Europa“ werden Mittel der EU, ihrer Mitgliedstaaten und der Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, gebündelt, damit die Partnerländer unterstützt werden können. Die Hälfte der 38,5 Mrd. EUR für die weltweite Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie wurde bereits ausgezahlt.
Überdies hat die Kommission zehn Finanzgarantievereinbarungen im Wert von 990 Mio. EUR mit Partnerfinanzinstituten abgeschlossen, die den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, den Finanzierungsarm der Investitionsoffensive für Drittländer, ergänzen. Von den Vereinbarungen wird erwartet, dass sie bis zu 10 Mrd. EUR an Investitionen generieren, um die wirtschaftliche Erholung anzukurbeln und die Resilienz der EU-Nachbarländer und der afrikanischen Länder zu stärken.
Weitere 500 Mio. EUR wurden der globalen Impfstoffinitiative COVAX als Unterstützung zugewiesen, die darauf abzielt, eine Milliarde Impfdosen gegen das Coronavirus für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen in Afrika, Asien, der Karibik und im Pazifik sowie in der südlichen und östlichen Nachbarschaft Europas bereitzustellen. Für die Teilnahme von Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen an der COVAX-Vorabnahmeverpflichtung wurden 100 Mio. EUR von der Kommission und 400 Mio. EUR von der Europäischen Investitionsbank, garantiert durch den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, bereitgestellt. Am 19. Februar 2021 kündigte die Europäische Union weitere 500 Mio. EUR für die COVAX-Fazilität an, und die Europäische Kommission kündigte 100 Mio. EUR an humanitärer Hilfe an, um die Durchführung von Impfkampagnen in Afrika zu unterstützen.
Am 25. Mai 2020 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für zehn Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner mit einem maximalen Gesamtbetrag von 3 Mrd. EUR in Form von Darlehen an, um ihnen kurzfristigen politischen Spielraum für Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu verschaffen. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 1,0 Mrd. EUR als erste Tranche an sieben Länder ausgezahlt (Ukraine, Jordanien, Nordmazedonien, Georgien, Kosovo (*1), Moldau und Montenegro). Bis Juni 2021 wurden insgesamt 0,6 Mrd. EUR an fünf Länder ausgezahlt: Albanien, Tunesien (als erste Tranche) und Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro (als zweite Tranche). Ferner wurde eine Absichtserklärung mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet.
2.2.6. Vorübergehende Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) infolge der COVID-19-Pandemie
Am 19. Mai 2020 nahm die EU die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (11) zur Schaffung des SURE-Instruments zur Unterstützung der Arbeitnehmer beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze während der Krise an, die Bestandteil ihres Soforthilfepakets zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie bildet. SURE ist eine befristete Regelung, mit der den Mitgliedstaaten bis zu 100 Mrd. EUR an finanziellem Beistand (zinsgünstige Kredite) gewährt werden können. Dieses Instrument ermöglicht den Mitgliedstaaten die Beantragung von finanziellem Beistand bei der Finanzierung der plötzlichen, starken Zunahme der Ausgaben auf nationaler Ebene, die seit dem 1. Februar 2020 im Zusammenhang mit nationalen Kurzarbeitsprogrammen und ähnlichen Maßnahmen, unter anderem auch für Selbständige, sowie den als Reaktion auf die Krise getroffenen gesundheitspolitischen Maßnahmen, bei denen es insbesondere um Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht, eingetreten ist. Damit die EU im Rahmen von SURE finanziellen Beistand leisten kann, ist die Kommission ermächtigt, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten im Namen der EU Anleihen in Höhe von bis zu 100 Mrd. EUR aufzunehmen. SURE-Kredite sind durch den EU-Haushalt und durch Garantien besichert, die die Mitgliedstaaten ihrem Anteil am BNE der EU entsprechend bereitstellen. Die Höhe der Garantien beläuft sich auf insgesamt 25 Mrd. EUR. Das Instrument ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Zum 31. Dezember 2020 hat die Kommission finanzielle Unterstützung von insgesamt 90,3 Mrd. EUR für 18 Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die vom Rat bereits genehmigt wurde. Der Großteil dieses Betrags (87,3 Mrd. EUR für 16 Mitgliedstaaten) wurde bereits bis August 2020 vorgeschlagen, wobei der verbleibende Betrag von 3 Mrd. EUR (für Ungarn und Irland) im Oktober bzw. November 2020 vorgeschlagen wurde:
Nach den ersten drei SURE-Anleiheemissionen im Oktober und November 2020 hat die Kommission insgesamt 39,5 Mrd. EUR an 15 EU-Mitgliedstaaten ausgezahlt (Belgien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Spanien, siehe Nummer 6.3).
Die Umsetzung von SURE wurde 2021 fortgesetzt. Im Februar und März 2021 hat die Kommission 230 Mio. EUR für Estland und weitere 3,7 Mrd. EUR für Belgien, Zypern, Griechenland, Lettland, Litauen und Malta vorgeschlagen, wodurch das Gesamtvolumen im Rahmen von SURE auf 94,3 Mrd. EUR erhöht wurde. Diese zusätzlichen Beträge wurden im März und April 2021 vom Rat genehmigt. Nach vier weiteren Anleiheemissionen im Januar, März und Mai 2021 zahlte die Kommission weitere 50,1 Mrd. EUR aus; damit betrug das Gesamtvolumen der Auszahlungen 89,6 Mrd. EUR.
Alle im Rahmen von SURE ausgegebenen Anleihen waren stark — meist im zweistelligen Bereich — überzeichnet und mobilisierten ganz unterschiedliche Investoren aus der EU und der übrigen Welt, was wiederum sehr günstige Kurskonditionen einbrachte. Die von der EU im Rahmen von SURE emittierten Anleihen erhalten ein Gütesiegel für Sozialanleihen. Dadurch können Investoren darauf vertrauen, dass die mobilisierten Mittel tatsächlich einem sozialen Ziel dienen. Die aufgenommenen Mittel werden in Form von Darlehen an die begünstigten Mitgliedstaaten ausgezahlt, um sie dabei zu unterstützen, jene Kosten zu decken, die unmittelbar mit der Finanzierung nationaler Kurzarbeitsregelungen und ähnlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung verbunden sind.
3. DER LANGFRISTIGE EU-HAUSHALT 2021-2027 UND NEXTGENERATIONEU
Im Jahr 2020 lieferte die EU eine beispiellose Krisenreaktion auf die Coronavirus-Krise, die Europa und die Welt erschütterte. Im Zentrum steht dabei ein Konjunkturpaket im Wert von 2,018 Bio. EUR in laufenden Preisen (1,8 Bio. EUR in Preisen von 2018). Dieses besteht aus dem langfristigen EU-Haushalt für den Zeitraum 2021-2027 in Höhe von 1,211 Bio. EUR (1,074 Bio. EUR in Preisen von 2018), aufgestockt um 807 Mrd. EUR (750 Mrd. EUR in Preisen von 2018) aus NextGenerationEU, ein zeitlich befristetes Instrument zur Unterstützung der Erholung. (12) Zusammengenommen werden die Mittel dabei helfen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursachten wirtschaftlichen und sozialen Schäden zu beheben und den Übergang zu einem moderneren und nachhaltigeren Europa zu unterstützen.
Mehr als 50 % des Gesamtumfangs des langfristigen Haushalts und von NextGenerationEU werden in neue Prioritäten fließen: Forschung und Innovation über Horizont Europa; eine faire Klimawende und eine faire Digitalisierung über den Fonds für einen gerechten Übergang und das Programm „Digitales Europa“; Vorsorge, Aufbau und Krisenfestigkeit über die Aufbau- und Resilienzfazilität, das Katastrophenschutzverfahren der Union, rescEU sowie das Gesundheitsprogramm EU4Health.
30 % des langfristigen Haushalts und von NextGenerationEU, so viel wie noch nie im EU-Haushalt, werden für den Klimaschutz verwendet.
20 % der Mittel aus NextGenerationEU werden in den digitalen Wandel der EU investiert. Die Mittel werden der EU dabei helfen, mehr in Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie die weitergehende Nutzung der digitalen Technik in der gesamten Wirtschaft und Gesellschaft zu investieren.
In den Jahren 2026 und 2027 werden 10 % der jährlichen Ausgaben des langfristigen Haushalts dazu beitragen, den Verlust der Biodiversität aufzuhalten und umzukehren.
NEXT GENERATION EU
Die im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) aufgenommenen und ausgegebenen Beträge fließen in die Jahresrechnung 2021 ein. Die erste Anleiheemission (eine zehnjährige Anleihe in Höhe von 20 Mrd. EUR mit Fälligkeit im Jahr 2031) erfolgte am 15. Juni 2021.
Mit einem Budget von 806,9 Mrd. EUR wird NextGenerationEU dazu beitragen, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden der Coronavirus-Pandemie zu beseitigen. Das Instrument soll dazu dienen, nach der COVID-19-Pandemie ein grüneres, stärker digitalisiertes und widerstandsfähigeres Europa aufzubauen, das für die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen besser gewappnet ist.
Ein Teil der Mittel (385,8 Mrd. EUR) wird für die Vergabe von Darlehen der Union an einzelne Mitgliedstaaten verwendet. Diese Darlehen werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Der andere Teil (338,0 Mrd. EUR) wird in Form von Finanzhilfen oder zur Ermöglichung von Haushaltsgarantien für Investitionshilfen bereitgestellt.
Zentrales Element von NextGenerationEU ist die Aufbau- und Resilienzfazilität — ein Instrument, mit dem Finanzhilfen und Darlehen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen in den EU-Mitgliedstaaten im Gesamtwert von 723,8 Mrd. EUR angeboten werden. Die Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität werden gemäß den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen, die von jedem Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeitet werden, und im Einklang mit einem vereinbarten Zuweisungsschlüssel verteilt.
Darüber hinaus werden durch NextGenerationEU die Mittel für mehrere bestehende EU-Programme bzw. -Fonds aufgestockt:
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Kohäsionsfonds, im Rahmen der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU), um dazu beizutragen, die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 in den ersten Jahren der Erholung zu bewältigen; |
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Fonds für einen gerechten Übergang, um sicherzustellen, dass der Übergang zur Klimaneutralität allen zugutekommt; |
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Entwicklung des ländlichen Raums, um Landwirte zusätzlich zu unterstützen; |
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InvestEU, um die Investitionsbemühungen unserer Unternehmen zu fördern; |
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rescEU, um die Kapazitäten des Katastrophenschutzverfahrens der Union für die Reaktion auf Notsituationen größeren Ausmaßes auszubauen; |
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Horizont Europa, um sicherzustellen, dass die EU in der Lage ist, mehr Exzellenz in der Forschung zu finanzieren. |
Zur Finanzierung von NextGenerationEU wird die EU Mittel auf den Märkten aufnehmen, wobei der EU-Haushalt als Garantie dient. Die Rückzahlung erstreckt sich über einen langen Zeitraum bis 2058. Dadurch wird ein unmittelbarer Druck auf die nationalen Finanzen der Mitgliedstaaten vermieden und die EU-Länder können so ihre Anstrengungen auf die Erholung konzentrieren.
4. AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION
4.1. HINTERGRUND
Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus. Die Bedingungen des Austritts sind in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (13) („Austrittsabkommen“) festgelegt. Als Teil dieses Abkommens stimmte das Vereinigte Königreich zu, allen finanziellen Verpflichtungen, die es während seiner Mitgliedschaft in der EU eingegangen war, nachzukommen. Das Abkommen trat am 31. Januar 2020 in Kraft.
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31. Januar 2020 Offizieller Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Inkrafttreten des Austrittsabkommens |
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1. Februar bis 31. Dezember 2020 Übergangszeit |
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31. März 2021 Meldung von Finanzinformationen durch die EU an das Vereinigte Königreich |
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16. April 2021 Mitteilung der zu zahlenden Beträge durch die EU an das Vereinigte Königreich |
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30. Juni 2021 Beginn der ersten Zahlungen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Austrittsabkommens |
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16. September 2021 Mitteilung der zu zahlenden Beträge durch die EU an das Vereinigte Königreich |
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31. Oktober 2021 Beginn der zweiten Runde von Zahlungen durch das Vereinigte Königreich |
Während der Übergangszeit leistete das Vereinigte Königreich weiterhin Beiträge zum EU-Haushalt und profitierte davon, als wäre es ein Mitgliedstaat. Nach Ablauf der Übergangszeit und in Übereinstimmung mit dem Austrittsabkommen wird das Vereinigte Königreich weiterhin zum EU-Haushalt beitragen. Ebenso wird das Vereinigte Königreich weiterhin von EU-Programmen und -Ausgaben aus der Zeit vor 2021 profitieren, als wäre es ein Mitgliedstaat. Das Vereinigte Königreich wird zudem bestimmte Gelder zurückerhalten, die es in den EU-Haushalt eingezahlt hat oder die im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in den EU-Haushalt eingegangen sind.
Aus diesen Verpflichtungen entstehen Verbindlichkeiten und Forderungen für die EU, die berechnet und in der Jahresrechnung der EU berücksichtigt werden müssen: Diese Beträge werden erstmalig in der Jahresrechnung für das Jahr 2020 ausgewiesen, da dies das Jahr ist, in dem das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist.
Die Jahresrechnung beinhaltet somit ausführliche Erläuterungen der zukünftigen Beiträge des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt nach Maßgabe des Austrittsabkommens sowie die Beiträge, die dem Vereinigten Königreich geschuldet werden. Die betreffenden Beträge werden vom Vereinigten Königreich über einen langen Zeitraum hinweg gezahlt.
Der Nettobetrag steht vollständig im Einklang mit den im Austrittsabkommen dargelegten drei Grundsätzen, die der Finanzregelung zugrunde liegen:
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Kein Mitgliedstaat sollte aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union mehr zahlen oder weniger erhalten; |
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das Vereinigte Königreich sollte seinen Anteil an den während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen zahlen und |
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das Vereinigte Königreich sollte weder mehr noch früher zahlen, als wenn es weiterhin ein Mitgliedstaat wäre. Dies bedeutet insbesondere, dass die vom Vereinigten Königreich zu zahlenden Beträge auf dem tatsächlichen Haushaltsergebnis basieren, d. h. an die Ausführung angepasst sind. |
Im Austrittsabkommen sind auch die Methoden zur Berechnung der verschiedenen Beträge beschrieben, wie nachstehend erläutert.
4.2. ANTEIL DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Gemäß Artikel 139 des Austrittsabkommens wird der Anteil des Vereinigten Königreichs an den finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Austrittsabkommen ergeben, als das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmittel zu den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich bereitgestellten Eigenmitteln berechnet. Die Anpassungen, die sich aus dem Netting der MwSt- und BNE-Salden für die Jahre 2014 bis 2019 ergeben, werden ebenfalls berücksichtigt. Der berechnete Anteil des Vereinigten Königreichs wird im Jahr 2022 den in Artikel 139 des Austrittsabkommens vorgesehenen endgültigen Anpassungen unterzogen. Für die Berechnungen in Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a und c und den Artikeln 140 bis 147 wird der Anteil des Vereinigten Königreichs für 2021 herangezogen.
Der gemäß Artikel 139 des Austrittsabkommens berechnete Anteil des Vereinigten Königreichs beträgt 12,358072326018200 %.
4.3. JAHRESRECHNUNG DER EU: VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GESCHULDETE BZW. DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GESCHULDETE BETRÄGE IM RAHMEN DES AUSTRITTSABKOMMENS
Das Austrittsabkommen sieht Zahlungsverpflichtungen zwischen den beiden Parteien insbesondere in folgenden Bereichen vor:
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Eigenmittel (Artikel 136); |
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noch abzuwickelnde Mittelbindungen (Artikel 140); |
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Geldbußen im Wettbewerbsbereich (Artikel 141); |
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Verbindlichkeiten der Union (Artikel 142); |
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Eventualverbindlichkeiten und Finanzinstrumente (Artikel 143 und 144); |
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Nettovermögenswerte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 145); |
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Investitionen der Union in den Europäischen Investitionsfonds (EIF) (Artikel 146); |
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Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen (Artikel 147). |
Im Austrittsabkommen ist die Methode festgelegt, wie diese Verpflichtungen jedes Jahr abgewickelt werden. Zusammengefasst: Die EU wird dem Vereinigten Königreich zweimal im Jahr die fälligen Beträge melden und das Vereinigte Königreich wird diese auf monatlicher Basis zahlen. Die Meldung wird jedes Jahr auf Basis der tatsächlichen Zahlen aktualisiert werden.
In der nachstehenden Tabelle sind die Beträge zusammengefasst, die das Vereinigte Königreich der EU bzw. die die EU dem Vereinigten Königreich schuldet, woraus sich eine Nettogesamtforderung für die EU ergibt. Sämtliche Berechnungen wurden in vollständigem Einklang mit dem Austrittsabkommen vorgenommen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf frühere Zusagen aus der Zeit, als das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat der EU war, bzw. die während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 gemacht wurden; sie erlöschen, sobald die entsprechenden Zahlungen getätigt werden oder wenn die Verpflichtung nicht eintritt. Die Zahlungen werden gemäß dem in Artikel 148 des Austrittsabkommens dargelegten Verfahren erfolgen.
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in Mrd. EUR |
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Artikel 140 |
Artikel 142 |
Sonstige |
31.12.2020 |
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Vom Vereinigten Königreich geschuldet |
35,0 |
14,3 |
0,3 |
49,6 |
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Dem Vereinigten Königreich geschuldet |
— |
— |
(2,1 ) |
(2,1 ) |
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Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich |
35,0 |
14,3 |
(1,8 ) |
47,5 |
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Voraussichtlich vom Vereinigten Königreich nach 2021 zu zahlen |
28,2 |
14,3 |
(1,9 ) |
40,6 |
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Voraussichtlich vom Vereinigten Königreich im Jahr 2021 zu zahlen |
6,8 |
0,0 |
0,0 |
6,8 |
Der Gesamtbetrag umfasst Folgendes:
Artikel 136: Eigenmittel
In Artikel 136 sind die nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Eigenmittel geltenden Bestimmungen festgelegt. Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den überschussbedingten Anpassungen für 2020. Es unterliegt auch etwaigen Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel, die sich auf die Haushaltsjahre bis 2020 beziehen — diese Anpassungen werden jährlich bis zum 31. Dezember 2028 berechnet. Es werden auch Aktualisierungen der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Das Vereinigte Königreich muss die bis 2020 erhobenen traditionellen Eigenmittel nach dem 28. Februar 2021 zahlen. Von diesem Betrag wird dann der Anteil des Vereinigten Königreichs an den insgesamt von den EU-27 und vom Vereinigten Königreich selbst bereitgestellten traditionellen Eigenmitteln abgezogen. Die gesonderte Buchführung für traditionelle Eigenmittel wird bis zum 31. Dezember 2025 vollständig liquidiert.
Vom Vereinigten Königreich ist im Jahresverlauf 2021 ein Betrag in Höhe von 230 Mio. EUR zu zahlen.
Artikel 140: noch abzuwickelnde Mittelbindungen (RAL)
Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à liquider“, RAL) entsprechen dem Gesamtvolumen der rechtlichen Verpflichtungen, die die EU gegenüber den Empfängern eingegangen ist und für die in den kommenden Jahren Zahlungen folgen werden. Die RAL sind ein normales Merkmal aller mehrjährigen Haushalte, so auch des EU-Haushalts.
Die Mittelbindungen beziehen sich daher auf Projekte, Programme, Vereinbarungen oder Verträge, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 zugesagt wurden, aber noch nicht vollständig umgesetzt sind, sodass noch Zahlungen folgen. Einige dieser Zahlungen richten sich an Empfänger im Vereinigten Königreich.
Dem Austrittsabkommen zufolge ist das Vereinigte Königreich zur Zahlung seines Anteils an den zum 31. Dezember 2020 (Ende des Übergangszeitraums) ausstehenden Mittelbindungen der EU verpflichtet. Mittelbindungen (oder Teile davon), die voraussichtlich annulliert werden (Aufhebungen), sowie Beträge, die sich auf Mittelbindungen beziehen, die durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden, oder auf Programme, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (Opt-out), werden vom Gesamtbetrag abgezogen.
Weitere Anpassungen des vom Vereinigten Königreich gemäß diesem Artikel geschuldeten Betrags beziehen sich auf die Nettofinanzkorrekturen für den Zeitraum 2014-2020 oder frühere Programmplanungszeiträume sowie auf die im Zeitraum Januar bis Februar 2021 bereitgestellten traditionellen Eigenmittel für 2020.
Zur Berechnung des RAL-Anteils des Vereinigten Königreichs wurden die offiziellen zum 31. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen als Ausgangspunkt herangezogen (303,2 Mrd. EUR — siehe Tabelle 4.4 in den Tabellen zum Haushaltsvollzug). Ende 2020 belief sich der Anteil des Vereinigten Königreichs an den bereinigten RAL auf 36 Mrd. EUR. Nach Bereinigung um die prognostizierten Aufhebungen belief sich die Forderung gegenüber der EU Ende 2020 auf 35 Mrd. EUR, wovon 6,8 Mrd. EUR zwischen dem 30. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden.
Artikel 141: Geldbußen im Wettbewerbsbereich
Die Europäische Kommission setzt die EU-Wettbewerbsvorschriften unmittelbar durch, indem sie sicherstellt, dass alle Unternehmen unter gerechten und fairen Bedingungen miteinander in Wettbewerb treten können. Dies kann zur Verhängung von Geldbußen führen. Die von der EU verhängten Geldbußen können (im Wege eines Gerichtsverfahrens) vom Bußgeldempfänger angefochten werden — die Geldbuße ist erst dann endgültig, wenn alle entsprechenden Verfahren abgeschlossen sind.
Die EU zahlt dem Vereinigten Königreich jedes Jahr seinen Anteil an etwaigen, bis zum 31. Dezember 2020 verhängten Geldbußen im Wettbewerbsbereich, sobald diese endgültig geworden sind, d. h. das mit der Geldbuße belegte Rechtssubjekt hat entweder beim Europäischen Gerichtshof keinen Einspruch eingelegt oder der Einspruch ist gescheitert und das Unternehmen muss die Geldbuße zahlen.
In der Jahresrechnung werden die Beträge, die dem Vereinigten Königreich aufgrund von Geldbußen geschuldet werden, vom Gesamtbetrag, den das Vereinigte Königreich schuldet, abgezogen. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an den zum 31. Dezember 2020 ausstehenden Geldbußen beläuft sich auf schätzungsweise 1,8 Mrd. EUR. Dieser Betrag wird dem Vereinigten Königreich langfristig zurückgezahlt. Der Betrag basiert auf den zum 31. Dezember 2020 noch offenen Fällen und kann Änderungen unterliegen, die erforderlich sind, um die tatsächlichen Beträge widerzuspiegeln, die in den Haushaltsplan eingestellt werden, nachdem die Geldbußen endgültig geworden sind.
Artikel 142: Verbindlichkeiten der Union
Das Vereinigte Königreich hat sich zur Zahlung seines Anteils an den bis Ende des Jahres 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit Ausnahme der im Austrittsabkommen festgelegten Verbindlichkeiten, verpflichtet. Das Vereinigte Königreich wird daher seinen Anteil an den bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verpflichtungen zahlen, die mit der EU als Arbeitgeber verbunden sind (d. h. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge für pensionierte Mitarbeiter):
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1. |
Ruhegehälter von EU-Beamten: Die Zahlungen von Ruhegehältern von EU-Beamten werden aus dem Jahreshaushalt der EU bestritten. Ferner leisten die EU-Beamten während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Beiträge werden als Einnahmen in den Haushaltsplan eingestellt, wodurch die von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung des jährlichen Gesamthaushalts erforderlichen Beiträge verringert werden. Die EU-Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Pensionskosten von EU-Beamten bei Eintritt in den Ruhestand zu decken. Gemäß dieser Verpflichtung wird das Vereinigte Königreich ab Juni 2022 seinen Anteil an den jährlichen Ruhegehältern von EU-Beamten über mehrere Jahrzehnte zahlen, bis alle von den Bediensteten bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Ruhegehaltsansprüche ausgeschöpft sind. Das Vereinigte Königreich kann jederzeit beschließen, seine Verpflichtung zu erfüllen, indem es die versicherungsmathematische Verbindlichkeit zum entsprechenden Jahresende über einen Zeitraum von fünf Jahren begleicht. |
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2. |
Ruhegehälter von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, von Richtern am Europäischen Gerichtshof usw.: Das Vereinigte Königreich wird seinen Anteil an der versicherungsmathematischen Verbindlichkeit zum 31. Dezember 2020 über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Oktober 2021 zahlen. |
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3. |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem (GKFS): Das GKFS dient der Deckung der Kosten für die Gesundheitsversorgung von EU-Bediensteten, einschließlich Ruhegehaltsempfänger. EU-Beamte und Ruhegehaltsempfänger leisten während ihrer gesamten Laufbahn und bei Eintritt in den Ruhestand Beiträge zum GKFS. Gleiches gilt für die EU als Arbeitgeber. Im Einklang mit dem Grundsatz, der auch für das Altersversorgungssystem für EU-Beamte gilt, wird das Vereinigte Königreich seinen Anteil am Beitrag aus dem EU-Haushalt zur Gesundheitsversorgung von Ruhegehaltsempfängern zahlen. Diese Zahlungen (ab Juni 2022) werden über mehrere Jahrzehnte geleistet bzw. solange, bis alle entsprechenden Verpflichtungen erfüllt sind. Wie bei den Ruhegehältern von EU-Beamten kann das Vereinigte Königreich jederzeit beschließen, die ausstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, indem es die versicherungsmathematische Verbindlichkeit zum entsprechenden Jahresende über einen Zeitraum von fünf Jahren begleicht. |
Die Verbindlichkeiten der EU im Zusammenhang mit den oben genannten Verpflichtungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden anhand geprüfter versicherungsmathematischer Bewertungen auf der Grundlage internationaler Standards berechnet. Der dem Vereinigten Königreich zum 31. Dezember 2020 zurechenbare Betrag beläuft sich auf 14,3 Mrd. EUR.
Dabei sollen 11 Mio. EUR vom Vereinigten Königreich im Jahresverlauf 2021 gezahlt werden; dieser Betrag bezieht sich ausschließlich auf die separaten spezifischen Altersversorgungssysteme (z. B. für Mitglieder des Europäischen Parlaments). Die verbleibenden Beträge für alle Systeme werden ab 2022 im Einklang mit den oben dargelegten Modalitäten gezahlt.
Artikel 143 und 144: Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien
Nach diesen Artikeln haftet das Vereinigte Königreich für die Eventualverbindlichkeiten der EU aus Finanzoperationen vor dem Austrittsdatum im Zusammenhang mit seinen Anleihe-, Darlehens- und Garantietätigkeiten, sollten diese eintreten und nicht durch den Anteil des Vereinigten Königreichs an den bestehenden Garantiefonds gedeckt sein. Die EU wird dem Vereinigten Königreich die Beträge zurückerstatten, die das Vereinigte Königreich bereits zu Garantiefonds beigetragen hat und die letztendlich nicht benötigt werden.
Bei diesen Beträgen handelt es sich vorwiegend um:
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Beträge, die dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil am Garantiefonds des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) geschuldet werden, zu dem das Vereinigte Königreich bereits durch seine Haushaltszahlungen beigetragen hat, zu dem es aber vor dem Austritt keine genehmigten Finanzoperationen gab, sodass keine Verpflichtungen für das Vereinigte Königreich bestehen — 93 Mio. EUR, die 2021 an das Vereinigte Königreich zurückzuzahlen sind; |
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an das Vereinigte Königreich zu zahlende Beträge im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten — 46 Mio. EUR; |
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das Vereinigte Königreich ist weiterhin verpflichtet, seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der EU (Haushaltsgarantien — EFSI, Außenmandat, EFSM und andere Anleihen usw.) zu leisten, wenn diese fällig werden. Die maximale Verpflichtung des Vereinigten Königreichs beläuft sich zum Jahresende auf 12,9 Mrd. EUR — weitere Einzelheiten sind der Erläuterung 4.1 zur konsolidierten Jahresrechnung der EU zu entnehmen. Die Beträge werden nur vom Vereinigten Königreich geschuldet, wenn die Verpflichtung in der Zukunft eintritt und nicht durch einen Garantiefonds gedeckt ist. Dies wird als unwahrscheinlich erachtet. |
Artikel 145: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung
Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den Nettovermögenswerten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung zum 31. Dezember 2020. Der entsprechende Anteil wird über einen Zeitraum von fünf Jahren an das Vereinigte Königreich gezahlt. Der an das Vereinigte Königreich zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 183 Mio. EUR (Rückzahlung von 37 Mio. EUR aufgrund der Verrechnung mit anderen im Jahr 2021 fälligen Beträgen). Im Zeitraum 2021-2025 werden somit jährlich 37 Mio. EUR von den vom Vereinigten Königreich geschuldeten Beträgen abgezogen.
Artikel 146: Investitionen in den EIF
Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den Investitionen der EU in das eingezahlte Kapital des Europäischen Investitionsfonds (EIF), zahlbar in gleich hohen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren. Der an das Vereinigte Königreich zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 33 Mio. EUR. Im Zeitraum 2021-2025 werden somit jährlich 7 Mio. EUR von den vom Vereinigten Königreich geschuldeten Beträgen abgezogen.
Artikel 147: Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen
Das Vereinigte Königreich muss jedes Jahr seinen Anteil an den aus dem EU-Haushalt ausgezahlten Beträgen im Zusammenhang mit Rechtssachen zahlen, die sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetreten sind. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an Rechtssachen, die wahrscheinlich künftige Zahlungen zum Jahresende erfordern werden, beläuft sich auf schätzungsweise 46 Mio. EUR, ist aber erst dann vom Vereinigten Königreich zu zahlen, wenn die Fälle beigelegt sind und eine Zahlung zuerst von der EU geleistet wird.
5. ZUSAMMENFASSUNG DES HAUSHALTSVOLLZUGS
Der endgültig erlassene Haushaltsplan für 2020 belief sich auf 173,9 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 164,1 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen. Sein Vollzug wurde durch die COVID-19-Pandemie und die anschließende sektorübergreifende Krise erheblich beeinträchtigt. Die Krise machte entschlossene Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitswesens und zur Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen in der EU sowie zur Unterstützung von Drittländern erforderlich. Der Haushalt 2020 war der letzte Haushaltsplan des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Sein Vollzug wurde aufmerksam überwacht und aktiv gesteuert, was dazu führte, dass fast alle Programme nahezu vollständig umgesetzt wurden.
Die Ausschöpfung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2020 belief sich auf 181,7 Mrd. EUR:
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172,9 Mrd. EUR aus dem endgültig erlassenen Haushalt; |
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1,1 Mrd. EUR aus Haushaltsmitteln, die aus 2019 übertragen wurden; |
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— |
7,7 Mrd. EUR aus Mitteln, die aus zweckgebundenen Einnahmen stammen. |
Die im Jahr 2020 insgesamt getätigten Zahlungen beliefen sich auf 173,3 Mrd. EUR:
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161,8 Mrd. EUR aus dem endgültig erlassenen Haushalt; |
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1,6 Mrd. EUR aus Haushaltsmitteln, die aus 2019 übertragen wurden; |
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9,9 Mrd. EUR aus Mitteln, die aus zweckgebundenen Einnahmen stammen. |
In allen Rubriken wurde 2020 ein hohes Ausschöpfungsniveau erreicht. Die Ausschöpfung aller Arten verfügbarer Mittel (Haushalt, aus dem Vorjahr übertragene Mittel und zweckgebundene Einnahmen) betrug 2020 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 94 % bei den Mitteln für Zahlungen. Die Ausschöpfungsquoten mit Ausnahme der zweckgebundenen Einnahmen wiesen 2020 hohe Werte auf (99,5 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 98,5 % bei den Mitteln für Zahlungen).
Der größte Teil der Einnahmen entfiel auf Eigenmittel, die 91,9 % der Gesamteinnahmen in Höhe von 174,3 Mrd. EUR ausmachten, gefolgt von 4,7 % aus Beiträgen und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU, die in erster Linie Einnahmen aus Finanzkorrekturen (ESI-Fonds, EGFL und ELER) betreffen.
Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“, RAL), d. h. zugesagte, aber noch nicht bezahlte Beträge, beliefen sich Ende 2020 auf 303,2 Mrd. EUR. In Anbetracht der Differenz zwischen den im endgültig erlassenen Haushaltsplan vorgesehenen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen (9,8 Mrd. EUR) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen eine normale Entwicklung darstellt, weil die Mittel für Verpflichtungen wie im MFR vorgesehen von Jahr zu Jahr erhöht werden, war ein Anstieg gegenüber dem Niveau von 2019 erwartet worden. Der Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Vergleich zu 2019 betrug 5,5 Mrd. EUR.
Das Haushaltsergebnis (Überschuss) ging von 3,2 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2020 zurück:
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in Mio. EUR |
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2020 |
2019 |
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Einnahmen für das Haushaltsjahr |
174 306 |
163 918 |
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Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres |
(171 721 ) |
(157 428 ) |
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Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen |
(2 086 ) |
(1 615 ) |
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Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen |
78 |
75 |
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Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen (B)-(A) |
1 398 |
(1 736 ) |
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7 694 |
9 092 |
||
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9 092 |
7 356 |
||
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Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf |
(207) |
4 |
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Haushaltsergebnis |
1 768 |
3 217 |
||
6. FINANZINSTRUMENTE UND HAUSHALTSGARANTIEN
6.1. AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZINSTRUMENTE
Bei dieser Art des Haushaltsvollzugs wurden die Mittel entweder bereits in die von Treuhändern verwalteten Treuhandkonten eingezahlt und stehen dort weiterhin (als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Schuldverschreibungen, Investitionen in Geldmarktfonds oder gebündelte Vermögensportfolios) zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien zur Verfügung oder sie wurden in Kapitalbeteiligungsinstrumente investiert. Bedeutung und Umfang der im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung von der EU finanzierten Finanzinstrumente haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente bestehen in Form von Garantieinstrumenten, Kapitalbeteiligungsinstrumenten und Kreditinstrumenten. Im MFR 2021-2027 dürfte die Inanspruchnahme von Haushaltsgarantien im Vergleich zum Einsatz von Finanzinstrumenten, die vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert oder bereitgestellt werden, zunehmen. Insbesondere wird der EIB-Gruppe und anderen Finanzinstituten im Rahmen des Programms „InvestEU“ eine EU-Garantie in Höhe von 26,2 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt, um verschiedene politische Ziele der Union durch Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten zu unterstützen.
6.2. IN GARANTIEFONDS ZUM ZWECK VON HAUSHALTSGARANTIEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
Bei dieser Art des Haushaltsvollzugs stellt die EU Gegenparteien Garantien bereit, für deren Mittelausstattung nur teilweise über von der Kommission eingerichtete Garantiefonds Rückstellungen gebildet werden, sodass für den EU-Haushalt Eventualverbindlichkeiten entstehen für den Fall, dass die Rückstellungen nicht ausreichen, um die Abrufe zu decken. Die EU hat der EIB-Gruppe und anderen Finanzinstituten Garantien auf außerhalb der EU vergebene Darlehen („Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern“ oder „Außenmandat“, ELM) und auf durch die EFSI-Garantie gedeckte Anleihe- und Beteiligungstransaktionen sowie Garantien auf durch die EFSD-Garantie gedeckte Transaktionen gewährt.
Zur Abschwächung des Risikos, dass sich Garantieabrufe durch die EIB-Gruppe oder andere Finanzinstitute auf den EU-Haushalt auswirken könnten, hat die EU eigens zu diesem Zweck Garantiefonds eingerichtet, die aus dem Haushalt finanziert werden. Zum 31. Dezember 2020 hält die Kommission finanzielle Vermögenswerte in folgenden Fonds:
|
— |
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen in Höhe von 2,8 Mrd. EUR; |
|
— |
EFSI-Garantiefonds in Höhe von 8,0 Mrd. EUR und |
|
— |
EFSD-Garantiefonds in Höhe von 0,8 Mrd. EUR. |
Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird in der Weise aus dem EU-Haushalt mit Mitteln ausgestattet, dass 9 % der am Jahresende ausstehenden garantierten Kredite, die die EIB Drittländern im Rahmen ihrer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gewährt hat, gedeckt sind. Zum 31. Dezember 2020 deckte der gesamte Aktivwert wie vorstehend erwähnt eine Haftungssumme für ausgezahlte Beträge in Höhe von 20,3 Mrd. EUR.
Der EFSI-Garantiefonds nahm 2016 seine Arbeit auf. Nach der geänderten EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates (14)) wurde die Obergrenze der EFSI-EU-Garantie auf 26 Mrd. EUR erhöht (gegenüber den ursprünglichen 16 Mrd. EUR) und die Grenze für den Garantiefonds sank auf 35 % (gegenüber den ursprünglichen 50 %) der gesamten Garantieverpflichtung der EU. Aus diesem Grund wird nunmehr erwartet, dass der EFSI-Garantiefonds auf einen Gesamtbetrag von 9,1 Mrd. EUR steigen wird. Die Summe der Vermögenswerte, aus denen sich der EFSI-Garantiefonds zum 31. Dezember 2020 zusammensetzte, beträgt 8,0 Mrd. EUR und deckt eine Haftungssumme für ausgezahlte Beträge in Höhe von 18,9 Mrd. EUR.
Nach der EFSD-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (15)) ist die (durch externe Beiträge weiter erhöhte) EFSD-Garantie von bis zu 1,5 Mrd. EUR für die Investitionsförderung in Partnerländern in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft bereitzustellen. Die EU weist die EFSD-Garantie in den Erläuterungen zu ihrer konsolidierten Jahresrechnung (siehe Erläuterung 4.1.1) als Eventualverbindlichkeit aus. Zum 31. Dezember 2020 waren 15 EFSD-Garantievereinbarungen über eine Deckungsgrenze von insgesamt 1370 Mio. EUR in Kraft. Der EFSD-Garantiefonds wurde zur Deckung möglicher künftiger Garantieabrufe eingerichtet. Zum 31. Dezember 2020 waren Beiträge von insgesamt 0,8 Mrd. EUR beim Fonds eingegangen. Da die meisten Garantievereinbarungen mit den Gegenparteien im Jahr 2020 geschlossen wurden, befindet sich das Programm in der Anlaufphase, mit garantierten Transaktionen in Höhe von 438 Mio. EUR, die von den Gegenparteien bis Ende 2020 unterzeichnet wurden.
Nach dem Inkrafttreten des MFR 2021-2027 wurden die Nettovermögenswerte des EFSI-Garantiefonds mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf den Gemeinsamen Dotierungsfonds (CPF) (16) übertragen, der die Rückstellungen zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und Finanzhilfeprogrammen im Rahmen des MFR 2021-2027 enthält. Die Vermögenswerte des EFSD-Garantiefonds und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2021 auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen.
6.3. KREDITE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ANLEIHEN FÜR FINANZHILFEPROGRAMME
Die Kommission leistet Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen von Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates finanzielle Unterstützung in Form von bilateralen Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden.
Im Jahr 2020 verwaltete die Kommission im Namen der EU vier Hauptprogramme, in deren Rahmen sie Darlehen gewähren kann:
|
— |
Zahlungsbilanzhilfe (BOP); |
|
— |
Beistand im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM); |
|
— |
Makrofinanzhilfe (MFH) und |
|
— |
Hilfe im Rahmen des SURE-Instruments. |
Das für die Kreditaktivitäten der EU benötigte Kapital wird an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen. Die Anleihe- und Kredittätigkeiten der EU in Bezug auf Finanzhilfeprogramme sind außerbudgetäre Verfahren. Generell werden beschaffte Mittel „back-to-back“ an das Empfängerland weiterverliehen, d. h. zum gleichen Anleihezinssatz, mit gleicher Fälligkeit und in gleicher Höhe. Trotz der Back-to-back-Methode stellt der Schuldendienst für die Finanzierungsinstrumente eine rechtliche Verpflichtung der EU dar, mit der sichergestellt wird, dass alle Zahlungen in vollem Umfang und rechtzeitig erfolgen. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, damit selbst im Falle eines Kreditausfalls die Rückzahlung von Anleihen gesichert ist.
Zum 31. Dezember 2020 betrug der Nennwert der als Finanzhilfe gewährten Kredite:
|
in Mrd. EUR |
||||
|
|
Insgesamt gewährt |
Insgesamt ausgezahlt zum Jahresende |
Insgesamt zurückgezahlt zum Jahresende |
Zum Jahresende ausstehend |
|
SURE |
|
|
|
|
|
Belgien |
7,8 |
2,0 |
— |
2,0 |
|
Bulgarien |
0,5 |
— |
— |
— |
|
Kroatien |
1,0 |
0,5 |
— |
0,5 |
|
Zypern |
0,5 |
0,3 |
— |
0,3 |
|
Tschechien |
2,0 |
— |
— |
— |
|
Griechenland |
2,7 |
2,0 |
— |
2,0 |
|
Ungarn |
0,5 |
0,2 |
— |
0,2 |
|
Irland |
2,5 |
— |
— |
— |
|
Italien |
27,4 |
16,5 |
— |
16,5 |
|
Lettland |
0,2 |
0,1 |
— |
0,1 |
|
Litauen |
0,6 |
0,3 |
— |
0,3 |
|
Malta |
0,2 |
0,1 |
— |
0,1 |
|
Polen |
11,2 |
1,0 |
— |
1,0 |
|
Portugal |
5,9 |
3,0 |
— |
3,0 |
|
Rumänien |
4,1 |
3,0 |
— |
3,0 |
|
Slowakei |
0,6 |
0,3 |
— |
0,3 |
|
Slowenien |
1,1 |
0,2 |
— |
0,2 |
|
Spanien |
21,3 |
10,0 |
— |
10,0 |
|
|
90,3 |
39,5 |
— |
39,5 |
|
EFSM |
|
|
|
|
|
Irland |
22,5 |
22,5 |
— |
22,5 |
|
Portugal |
26,0 |
24,3 |
— |
24,3 |
|
|
48,5 |
46,8 |
— |
46,8 |
|
MFH |
|
|
|
|
|
Ukraine |
5,0 |
4,4 |
(0,6 ) |
3,8 |
|
Tunesien |
1,4 |
0,8 |
— |
0,8 |
|
Jordanien |
1,1 |
0,6 |
— |
0,6 |
|
Sonstige |
1,5 |
0,8 |
(0,2 ) |
0,6 |
|
|
9,0 |
6,6 |
(0,8 ) |
5,8 |
|
BOP |
|
|
|
|
|
Lettland |
3,1 |
2,9 |
(2,7 ) |
0,2 |
|
|
3,1 |
2,9 |
(2,7 ) |
0,2 |
|
Insgesamt |
150,9 |
95,8 |
(3,5 ) |
92,3 |
Der Rückzahlungsplan für die zum Jahresende ausstehenden Beträge gestaltet sich wie folgt:
|
in Mrd. EUR |
||||
|
|
SURE |
EFSM |
MFH |
INSGESAMT |
|
2021 |
— |
9,8 |
— |
9,8 |
|
2022 |
— |
2,7 |
— |
2,7 |
|
2023 |
— |
3,5 |
0,1 |
3,6 |
|
2024 |
— |
2,6 |
0,6 |
3,2 |
|
2025 |
8,0 |
2,4 |
— |
10,4 |
|
2026 |
— |
4,0 |
0,1 |
4,1 |
|
2027 |
— |
3,0 |
0,2 |
3,2 |
|
2028 |
— |
2,3 |
0,2 |
2,5 |
|
2029 |
— |
1,4 |
0,9 |
2,3 |
|
2030 |
10,0 |
— |
0,1 |
10,1 |
|
2031 |
— |
2,2 |
0,9 |
3,1 |
|
2032 |
— |
3,0 |
0,1 |
3,1 |
|
2033 |
— |
2,1 |
0,5 |
2,6 |
|
2034 |
|
— |
0,2 |
0,2 |
|
2035 |
8,5 |
2,0 |
1,9 |
12,4 |
|
2036 |
— |
1,0 |
— |
1,0 |
|
2038 |
— |
1,8 |
— |
1,8 |
|
2040 |
7,0 |
— |
— |
7,0 |
|
2042 |
— |
3,0 |
— |
3,0 |
|
2050 |
6,0 |
— |
— |
6,0 |
|
Insgesamt |
39,5 |
46,8 |
5,8 |
92,1 |
SURE
Das SURE-Instrument wurde 2020 eingerichtet, um Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch in ihrem Hoheitsgebiet verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernsthaft bedroht sind, finanziellen Beistand zu gewähren. Durch dieses Instrument werden die nationalen Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten ergänzt.
Der finanzielle Beistand darf für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen nicht über 100 Mrd. EUR hinausgehen. Im Jahr 2020 unterzeichneten die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität in Höhe von 85,9 Mrd. EUR, von denen 39,5 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Die Laufzeiten der Darlehen variieren zwischen 5, 10, 15, 20 und 30 Jahren.
EFSM
Der EFSM wurde eingerichtet, um Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von großen wirtschaftlichen/finanziellen Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind. Der EFSM wurde in den Jahren von 2011 bis 2014 dazu genutzt, Irland und Portugal unter der Bedingung, dass Reformen umgesetzt würden, finanziellen Beistand zu leisten. Das Programm ist inzwischen ausgelaufen und es können keine weiteren Kredite mehr bezogen werden; es bleibt jedoch für besondere Aufgaben wie die Verlängerung der Laufzeiten der Kredite an Irland und Portugal und die Bereitstellung von Überbrückungskrediten weiter bestehen. Im Februar 2021 beantragten Irland und Portugal eine Verlängerung der Laufzeit der im Juni 2021 und September 2021 fälligen Beträge (4,8 Mrd. EUR bzw. 5 Mrd. EUR). Im April 2021 hat die Kommission 4,8 Mrd. EUR aufgenommen, um die im Juni 2021 fälligen Darlehen, die um 15 Jahre verlängert wurden, zu prolongieren.
Im Jahr 2020 gab es weder neue Transaktionen noch Darlehensrückzahlungen.
MFH
Bei der Makrofinanzhilfe (MFH) handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe, die Partnerländern außerhalb der EU, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden, geleistet wird. Sie erfolgt in Form von mittel- oder langfristigen Krediten oder Finanzhilfen bzw. einer Kombination aus beiden und steht nur Ländern zur Verfügung, die in den Genuss eines mit Auszahlungen verbundenen Programms des IWF kommen.
Im Jahr 2020 nahm die Kommission einen Vorschlag für ein MFH-Paket in Höhe von 3 Mrd. EUR für zehn Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner an, um ihnen zu helfen, die wirtschaftlichen Folgeschäden der Coronavirus-Pandemie zu begrenzen. Der Beschluss wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 25. Mai 2020 angenommen.
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 1,7 Mrd. EUR als Makrofinanzhilfe ausgezahlt.
ZAHLUNGSBILANZHILFE
Bei der Zahlungsbilanzhilfe handelt es sich um ein Hilfsprogramm für Länder außerhalb des Euroraums, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz Schwierigkeiten haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen. Die Zahlungsbilanzhilfe erfolgt in Form von mittelfristigen Krediten, die der Bedingung unterliegen, dass politische Strategien zur Bewältigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Probleme umgesetzt werden. Gewöhnlich wird die Zahlungsbilanzhilfe von der EU in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen internationalen Einrichtungen oder Ländern angeboten.
Im Jahr 2020 gab es keine neuen Transaktionen oder Darlehensrückzahlungen.
6.4. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS IN BEZUG AUF FINANZHILFEPROGRAMME
Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die Mitgliedstaaten haften (Eventualverbindlichkeiten des Haushalts). Anleihen zur Finanzierung von Krediten an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall des Empfängermitgliedstaats erfolgt der Schuldendienst nach Möglichkeit aus dem verfügbaren Kassenbestand der Kommission. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein, zieht die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten ein. Nach den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (17)) sind die Mitgliedstaaten der EU gesetzlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereitzustellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Kredite. Da die Mittel back-to-back weiterverliehen werden, kommt es für den EU-Haushalt weder zu einer Zinsbelastung noch zu einem Wechselkursrisiko.
Die Darlehensvergabe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments wird durch ein System von freiwilligen Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 % der Obergrenze des finanziellen Beistands unterlegt. Der Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten zum Gesamtvolumen der Garantie entspricht ihrem relativen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Europäischen Union gemäß dem EU-Haushalt 2020.
Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die Anzahl der auszuzahlenden Tranchen sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Kreditpakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat Kredit-/Finanzierungsparameter, insbesondere die Fälligkeit der Raten/Tranchen. Im Kontext einer gemeinsamen Finanzhilfe von EU und IWF sind darüber hinaus alle Tranchen eines Kredits — mit Ausnahme der ersten — von der Erfüllung politischer Voraussetzungen abhängig. Dies ist ein weiterer Faktor, der den Zeitplan von Finanzierungstransaktionen beeinflusst. Dies bedeutet, dass die zeitliche Planung und die Laufzeiten von Emissionen von der damit zusammenhängenden Kreditvergabetätigkeit der EU abhängig sind. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Euro und die Laufzeiten betragen zwischen 3 und 30 Jahre.
7. JAHRESABSCHLUSSANALYSE
7.1. EINNAHMEN
Die konsolidierten Einnahmen der EU beinhalten sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch, wobei letztere die wichtigeren sind. Der Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch (einschließlich BNE-Eigenmittel, traditionelle Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel, Geldbußen und Einziehungen von Aufwendungen, und ausgenommen die einmaligen Auswirkungen der Einnahmen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im Jahr 2020) stellt sich wie folgt dar:
Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch
(in Mio. EUR)
Da die Haushaltseinnahmen den Haushaltsausgaben entsprechen (oder sie übersteigen) müssen, stellen die in den einzelnen Jahren geleistete Zahlungen den Haupteinflussfaktor für den vorstehend dargestellten Einnahmentrend dar.
Im Jahr 2020 betrugen die konsolidierten Einnahmen 224,0 Mrd. EUR; dies ist eine beträchtlicher Zunahme um 63,7 Mrd. EUR oder 39,7 % gegenüber der Vorjahreszahl von 160,3 Mrd. EUR. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren die finanziellen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (47,5 Mrd. EUR). Bereinigt um diese einmaligen Auswirkungen beliefen sich die konsolidierten Einnahmen für 2020 auf 176,5 Mrd. EUR, was immer noch einem Anstieg um 16,2 Mrd. EUR oder 10,1 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dieser bereinigte Anstieg ist in erster Linie auf folgende Effekte zurückzuführen:
|
— |
Die Einnahmen aus dem BNE (Bruttonationaleinkommen), dem wichtigsten Element der operativen Einnahmen der EU, stiegen von 108,8 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 125,4 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 16,6 Mrd. EUR oder 15,3 % war hauptsächlich auf den gestiegenen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2020 zurückzuführen, mit dem wichtige EU-Strategien, z. B. die COVID-19-Impfstoffstrategie (umgesetzt über das Soforthilfeinstrument), und der Kohäsionsbereich (durch die Annahme der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) gestärkt werden sollten. |
|
— |
Die sonstigen Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch stiegen von 2,1 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 7,1 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 5,0 Mrd. EUR war hauptsächlich auf den Beitrag der Mitgliedstaaten zum 2020 operativ gewordenen Innovationsfonds (2,1 Mrd. EUR), eine Erhöhung des Haushaltsüberschusses gegenüber dem Vorjahr (3,2 Mrd. EUR im Jahr 2020 gegenüber 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2019) sowie einen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von 0,8 Mrd. EUR zur Aufstockung des Soforthilfeinstruments (ESI) zurückzuführen. |
|
— |
Die Finanzerträge stiegen von 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 3,4 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 1,6 Mrd. EUR oder 88,9 % war in erster Linie auf den Anstieg der Verzugszinsen zurückzuführen, insbesondere auf die TEM-Fälle im Vereinigten Königreich (0,5 Mrd. EUR) und die Fälle außerhalb des Vereinigten Königreichs (0,5 Mrd. EUR), sowie auf die Einnahmen aus Anleiheprämien im Zusammenhang mit dem SURE-Instrument (0,7 Mrd. EUR). |
|
— |
Die Erträge aus Geldbußen gingen von 4,3 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 0,5 Mrd. EUR im Jahr 2020 zurück. Der Rückgang um 3,8 Mrd. EUR oder 88,4 % war sowohl auf die geringere Zahl als auch auf die niedrigeren Beträge der 2020 verhängten Geldbußen zurückzuführen. Während 2020 in den wichtigsten Fällen (Orbia, Clariant und Celanese) Geldbußen von insgesamt 0,26 Mrd. EUR verhängt wurden, beliefen sich die größten Fälle im Jahr 2019 auf 3,1 Mrd. EUR (Google, zwei Forex-Fälle und MasterCard). |
Ausgeglichen wurden diese Veränderungen durch einen Rückgang der Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln, die von 21,2 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 19,6 Mrd. EUR im Jahr 2020 fielen (ein Rückgang um 1,6 Mrd. EUR oder 7,5 %), und durch die Abnahme der Einziehungen, die von 2,6 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 1,4 Mrd. EUR im Jahr 2020 fielen (ein Rückgang um 1,2 Mrd. EUR oder 46,2 %).
7.2. AUFWENDUNGEN
Die Hauptkomponente der im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesenen Aufwendungen sind Transferzahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, zu denen folgende Fonds gehören: (i) der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), (ii) der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums, (iii) der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds sowie (iv) der Europäische Sozialfonds (ESF). Auf diese Fonds entfielen 2020 109,7 Mrd. EUR oder 65,9 % der gesamten Aufwendungen in Höhe von 166,6 Mrd. EUR (2019: 103,9 Mrd. EUR oder 66,8 %). Die Aufteilung der Aufwendungen ist dem folgenden Diagramm zu entnehmen:
Relatives Gewicht der wichtigsten, von den Mitgliedstaaten vollzogenen Aufwendungen (geteilte Mittelverwaltung) im Haushaltsjahr 2020
Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung entstandenen Aufwendungen betreffen den Vollzug des Haushaltsplans durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung wird der Haushalt von den EU-Agenturen, den Organen der EU, Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Rechtssubjekten vollzogen.
Die EU erfasst bestimmte künftige Zahlungsverpflichtungen auch dann als Aufwendungen, wenn sie in den kassenbasierten Haushaltsrechnungen noch nicht ausgewiesen werden. Bedeutende Beträge werden unter Verbindlichkeiten und antizipativen Passiva für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie unter Ruhestandsbezügen und Leistungen an Arbeitnehmer im Hinblick auf von Kommissionsmitgliedern, Mitgliedern der EU-Organe und Bediensteten erworbene Ruhegehaltsansprüche und andere Ansprüche nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgeführt.
Insgesamt stiegen die Aufwendungen im Vergleich zu 2019 um 7,1 % oder 11,1 Mrd. EUR von 155,5 Mrd. EUR auf 166,6 Mrd. EUR; dies war hauptsächlich auf folgende Effekte zurückzuführen:
|
— |
Die Aufwendungen im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds stiegen von 35,2 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 41,1 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 5,9 Mrd. EUR oder 16,8 % war auf eine bessere Umsetzung der Programme im Zuge des Fortschritts des MFR zurückzuführen. |
|
— |
Die ESF-Aufwendungen stiegen von 11,2 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 13,7 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 2,5 Mrd. EUR oder 22,3 % war hauptsächlich auf eine verstärkte Umsetzung zurückzuführen. |
|
— |
Die Aufwendungen für die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission stiegen von 18,9 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 22,1 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 3,2 Mrd. EUR oder 16,9 % war hauptsächlich auf die Ausgaben für COVID-19-Impfstoffe (1,6 Mrd. EUR) sowie auf Ausgaben im Rahmen des Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe (0,6 Mrd. EUR) zurückzuführen. |
|
— |
Die EGFL-Aufwendungen gingen von 44,0 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 40,5 Mrd. EUR im Jahr 2020 zurück. Der Rückgang um 3,5 Mrd. EUR oder 8 % war in erster Linie auf den Rückgang der beantragten Beträge für Direktzahlungen als Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen um 2,6 Mrd. EUR zurückzuführen. |
7.3. VERMÖGENSWERTE
Die wichtigsten Posten auf der Aktivseite der Bilanz beziehen sich auf finanzielle Vermögenswerte (außer Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente), die 40,4 % der gesamten Vermögenswerte der EU ausmachen, gefolgt von Forderungen und Vorfinanzierungen mit 26,6 % bzw. 22,4 %:
Zusammensetzung der konsolidierten Vermögenswerte der EU
Zum 31. Dezember 2020 beliefen sich die gesamten Vermögenswerte auf 280,0 Mrd. EUR; im Vergleich zum Vorjahr (2019: 178,9 Mrd. EUR) entspricht dies einem Anstieg um 101,1 Mrd. EUR oder 56,5 %. Die wichtigsten Veränderungen waren:
|
— |
Die Forderungen stiegen von 24,0 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 74,5 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der beträchtliche Anstieg um 50,5 Mrd. EUR ist in erster Linie auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und die daraus resultierenden Forderungen (47,5 Mrd. EUR) zurückzuführen. |
|
— |
Die Darlehen stiegen von 52,7 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 93,3 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der beträchtliche Anstieg um 40,6 Mrd. EUR oder 77,0 % spiegelt vor allem die Vergabe von Darlehen für finanziellen Beistand im Rahmen des SURE-Instruments (39,5 Mrd. EUR) wider. |
|
— |
Die Vorfinanzierungen stiegen von 51,4 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 62,7 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 11,3 Mrd. EUR oder 22,0 % ist hauptsächlich auf die 2020 nicht erfolgte Einziehung der jährlichen Vorfinanzierungen für das Jahr 2019 im Rahmen der Maßnahmen der Investitionsinitiativen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (6,6 Mrd. EUR) sowie die ausgezahlten Vorfinanzierungen für die Entwicklung von Impfstoffen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (1 Mrd. EUR) zurückzuführen. |
Der Zahlungsmittelbestand zum Jahresende von 16,7 Mrd. EUR setzt sich aus folgenden Hauptelementen zusammen:
|
— |
einem Betrag von 9,4 Mrd. EUR an Zahlungen, der am Jahresende noch nicht ausgeführt wurde und wovon 7,9 Mrd. EUR auf zweckgebundene Einnahmen entfallen. Die zweckgebundenen Einnahmen umfassen Barmittel in Höhe von 1,3 Mrd. EUR aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten, die von der EIB eingezogen wurden, nachdem sie von den Mitgliedstaaten dem Innovationsfonds zugewiesen wurden; |
|
— |
einem Betrag in Höhe von 2,4 Mrd. EUR für Finanzinstrumente, die in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten, sowie Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente betreffen, die in Garantiefonds im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien gehalten werden. Zahlungsmittel für Finanzinstrumente und Garantiefonds können nur für das jeweilige Programm verwendet werden; |
|
— |
einem Betrag von 1,6 Mrd. EUR, der Agenturen und Gemeinsamen Unternehmen zuzurechnen ist und von der Kommission im Namen dieser Einrichtungen verwaltet wird; |
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— |
Kassenmitteln für Geldbußen in Höhe von 1,5 Mrd. EUR, hauptsächlich für von der Kommission verhängte Geldbußen, bei denen der Fall noch anhängig ist, und in geringerem Maße für endgültig vereinnahmte Geldbußen, die im folgenden Jahr an den Haushalt zu überweisen sind; |
|
— |
Kassenmitteln für sonstige konsolidierte Organe, Agenturen und Einrichtungen in Höhe von 1,4 Mrd. EUR. |
Vorfinanzierung
Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Vorfinanzierungen in erheblichem Maße vom MFR-Zyklus beeinflusst wird — zu Beginn eines MFR-Zeitraums kann beispielsweise erwartet werden, dass den Mitgliedstaaten hohe Vorschüsse im Rahmen der Kohäsionspolitik zu zahlen sind; diese Beträge stehen den Mitgliedstaaten dann bis zum Abschluss der Programme zur Verfügung. Zudem werden jährliche Vorfinanzierungen ausgezahlt, die innerhalb des Jahres genutzt oder im folgenden Jahr als Teil der jährlichen Rechnungsabschlüsse eingezogen werden müssen. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Anteil der Vorfinanzierungen angemessen bleibt. Zwischen der Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für die Projekte und der fristgerechten Erfassung der Ausgaben muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden.
Die gesamten, in der EU-Bilanz ausgewiesenen Vorfinanzierungen (ohne sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten und Beiträge an die Treuhandfonds Bêkou und Afrika) belaufen sich auf 55,5 Mrd. EUR (2019: 44,4 Mrd. EUR), von denen der größte Teil mit Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang steht. Etwa 58 % der Vorfinanzierungen der Kommission betreffen die geteilte Mittelverwaltung, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden (die Kommission behält eine Aufsichtsfunktion).
Vorfinanzierungen der Kommission nach Art der Mittelverwaltung
7.4. VERBINDLICHKEITEN
Die bedeutendsten Posten auf der Passivseite der Bilanz bestehen in erster Linie aus vier Hauptposten: i) Pensionsverpflichtungen und andere Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (ii) Anleihen, (iii) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und (iv) antizipative Passiva.
Zusammensetzung der Verbindlichkeiten in der konsolidierten Bilanz der EU
Zum 31. Dezember 2020 betrugen die Verbindlichkeiten insgesamt 313,5 Mrd. EUR; im Vergleich zum Vorjahr (251,5 Mrd. EUR) entspricht dies einer Zunahme von 62,0 Mrd. EUR oder 24,7 %.
Die wichtigsten Veränderungen hingen mit folgenden Effekten zusammen:
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— |
Ruhestandsbezüge und andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stiegen von 97,7 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 116,0 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 18,3 Mrd. EUR oder 18,7 % ist vor allem auf den auf finanziellen Annahmen basierenden versicherungsmathematischen Verlust zurückzuführen, dessen Ursache ein weiterer beträchtlicher Rückgang des realen Abzinsungssatzes war. |
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Die Anleihen stiegen von 52,6 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 93,2 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 40,6 Mrd. EUR oder 77,2 % ist hauptsächlich auf die SURE-Emission zurückzuführen, die sich Ende 2020 auf 39,5 Mrd. EUR belief. |
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— |
Die Verbindlichkeiten stiegen von 27,2 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 32,4 Mrd. EUR im Jahr 2020. Der Anstieg um 5,2 Mrd. EUR oder 19,1 % ist hauptsächlich auf offene Zahlungsanträge für den MFR-Zeitraum 2014-2020 zurückzuführen, die am Jahresende eingingen und aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen nicht bearbeitet oder bezahlt wurden. |
Gesamtbetrag der eingegangenen und in der Bilanz unter der Rubrik „Verbindlichkeiten“ ausgewiesene Zahlungsanträge und Rechnungen
Nettovermögen
Die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte, bedeutet nicht, dass sich die Organe und Einrichtungen der EU in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im laufenden Jahr erfasst, obwohl sie vielleicht erst im folgenden Jahr oder später gezahlt und daher aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden; die zugehörigen Einnahmen werden ausschließlich in zukünftigen Perioden ausgewiesen. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen, für die Tätigkeiten des EGFL zu bezahlenden Beträge (die überwiegend im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt werden) und die Leistungen an Arbeitnehmer (die im Verlauf mehrerer Jahrzehnte zu leisten sind). Der erhebliche Rückgang der von den Mitgliedstaaten abzurufenden Beträge von 77,6 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 38,5 Mrd. EUR im Jahr 2020 ist in erster Linie auf die Einnahmen im Zusammenhang mit den Nettobeträgen zurückzuführen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen des unterzeichneten Austrittsabkommens nach seinem Austritt aus der Union im Jahr 2020 schuldet — siehe Erläuterung 2.6.1.2 zur konsolidierten Jahresrechnung der EU.
8. POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EU
Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss, dem die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern herrschen, gemeinsam.
8.1. POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN
EU-Verträge
Die übergeordneten Ziele und Grundsätze, von denen die Union und die Europäischen Organe bestimmt werden, sind in den EU-Verträgen festgelegt worden. Die Union und die EU-Organe dürfen nur innerhalb der Grenzen der ihnen in den EU-Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln, um die in diesen Verträgen dargelegten Ziele zu erreichen. Ihr Handeln muss im Einklang mit den Grundsätzen (18) der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen. Um diese Ziele erreichen und ihre politischen Strategien umsetzen zu können, stattet sich die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln aus. Die Kommission ist für die Förderung der allgemeinen Interessen der Union verantwortlich und ihr obliegt der Vollzug des Haushaltsplans und die Verwaltung der Programme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung.
Die EU bedient sich bei der Verfolgung der durch den EU-Vertrag festgelegten Ziele verschiedener Werkzeuge, zu denen auch der EU-Haushalt zählt. Weitere Werkzeuge sind beispielsweise ein gemeinsamer Rechtsrahmen oder gemeinsame politische Strategien.
Die politischen Prioritäten der Kommission
Die politischen Prioritäten der Kommission sind in den vom Präsidenten/von der Präsidentin der Kommission festgelegten politischen Leitlinien definiert worden. Unter ihrer Präsidentin von der Leyen wird die Kommission, die am 1. Dezember 2019 ihr Amt antrat, die folgenden sechs übergreifenden Ziele in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stellen:
SECHS ÜBERGREIFENDE ZIELE
Ein europäischer Grüner Deal
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— |
Erster klimaneutraler Kontinent werden |
Ein Europa für das digitale Zeitalter
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Aktive Teilhabe mit einer neuen Technologiegeneration |
Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen
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Soziale Gerechtigkeit und Wohlstand |
Ein stärkeres Europa in der Welt
|
— |
Streben nach Höherem durch Festigung der verantwortungsvollen globalen Führungsrolle Europas |
Förderung unserer europäischen Lebensweise
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— |
Schaffung einer Union der Gleichheit, in der alle die gleichen Chancen haben |
Neuer Schwung für die Demokratie in Europa
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— |
Förderung, Schutz und Stärkung unserer Demokratie |
Mehrjähriger Finanzrahmen und Ausgabenprogramme
Die durch den Haushalt der EU unterstützten politischen Strategien werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und entsprechenden, auf die jeweiligen Sektoren bezogenen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Ausgabenprogrammen und -instrumenten umgesetzt. Diese Rechtsvorschriften übersetzen die politischen Prioritäten der EU in finanzielle Rahmenbedingungen, für die ein Zeitraum gilt, der lang genug ist, um tatsächlich Wirkung zu zeigen und den Empfängern der EU-Mittel und den kofinanzierenden nationalen Behörden eine kohärente, langfristige Perspektive zu bieten. Für die EU-Ausgaben insgesamt und für die wichtigsten Ausgabenkategorien (Rubriken) werden die jährlichen Höchstbeträge (Obergrenzen) festgelegt. Die Summe der Obergrenzen aller Rubriken ergibt die Obergrenze sämtlicher Mittel für Verpflichtungen. Der MFR wird vom Rat mit Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen. Der neue Mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027 wurde am 17. Dezember 2020 angenommen.
Jährlicher Haushaltsplan
Der jährliche Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt und auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 314 AEUV üblicherweise Mitte Dezember vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.
Die Hauptfinanzierungsquellen der EU sind Einnahmen aus Eigenmitteln, die durch weitere Einnahmen ergänzt werden. Es gibt drei Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (hauptsächlich Zölle), auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel und unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Weitere, aus den Tätigkeiten der EU entstehende Einnahmen (beispielsweise Geldbußen im Wettbewerbsbereich) stellen gewöhnlich weniger als 10 % der Einnahmen insgesamt dar (ungeachtet der einmaligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Jahresrechnung 2020). Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung des Haushalts benötigten Eigenmittel errechnet sich aus der Gesamtsumme der Ausgaben abzüglich der weiteren Einnahmen.
Arten der Mittelverwaltung
Der Vollzug des EU-Haushalts erfolgt auf drei unterschiedliche Arten, die bestimmen, wie die Mittel ausgezahlt und verwaltet werden.
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— |
Geteilte Mittelverwaltung: Der überwiegende Teil des Haushalts (rund drei Viertel) wird im Rahmen eines Systems zur gemeinsamen Mittelverwaltung von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgeführt, insbesondere in den Bereichen Strukturfonds und Landwirtschaft. |
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— |
Direkte Mittelverwaltung: Die Kommission verwaltet darüber hinaus Programme auch selbst und kann die Durchführung bestimmter Programme Exekutivagenturen übertragen. |
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— |
Indirekte Mittelverwaltung: Entscheidungen über Ausgaben können auch indirekt über andere Organe oder Stellen inner- oder außerhalb der EU gehandhabt werden. In der Haushaltsordnung und/oder den Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission die erforderlichen Kontroll- und Rechnungslegungsmechanismen für diese Rechtssubjekte festgelegt und es werden die Aufgaben des Haushaltsvollzugs nationalen Agenturen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, Drittländern, internationalen Organisationen (z. B. der Weltbank oder den Vereinten Nationen) sowie anderen Rechtssubjekten (z. B. dezentralen EU-Agenturen, gemeinsamen Unternehmen) übertragen; zudem wird dort auch die Aufsicht durch die Kommission festgeschrieben. |
Haushaltsordnung
Die auf den Gesamthaushaltsplan der EU anzuwendende Haushaltsordnung (HO) (19) ist ein zentraler Rechtsakt in der Regelungsstruktur der EU-Finanzen. In ihr werden die für den EU-Haushaltsplan geltenden Haushaltsvorschriften und die Funktionen der verschiedenen Akteure festgelegt, die an der Sicherstellung der soliden Verwendung der Mittel beteiligt sind und dafür sorgen, dass die gesetzten Ziele erreicht werden.
8.2. GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
8.2.1. Institutionelle Struktur
Die EU verfügt über einen institutionellen Rahmen, dessen Ziel darin besteht, die Werte der Europäischen Union zu fördern, sie auf dem Weg zur Erreichung ihrer Ziele voranzubringen, den Interessen der EU, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie den Interessen der Mitgliedstaaten zu dienen und die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen. Der organisatorische Aufbau der EU besteht aus den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU, die in der konsolidierten Jahresrechnung der EU enthalten sind, sofern die in der HO und den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften dargelegten Konsolidierungskriterien erfüllt sind (für eine Aufstellung der in den Konsolidierungskreis aufgenommenen Rechtssubjekte siehe Erläuterung 9 zur konsolidierten Jahresrechnung der EU).
Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit dem Rat Gesetzgebungs- und Haushaltsfunktionen aus. Die Kommission ist dem Europäischen Parlament gegenüber politisch rechenschaftspflichtig. im Rahmen der vom Europäischen Rat vorgegebenen allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten führt der Rat darüber hinaus Aufgaben der Politikgestaltung und Koordination aus.
Die Europäische Kommission ist der exekutive Arm der Europäischen Union. Sie fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge und überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie übt Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus, führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme.
Die Kommission führt den Haushaltsplan aus und arbeitet dabei zu einem großen Teil mit den Mitgliedstaaten zusammen. (20) Sie stellen gemeinsam sicher, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. In verschiedenen Verordnungen werden die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Ausführung des Haushaltsplans sowie die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten geregelt. Ferner sind darin die Verantwortlichkeiten und die besonderen Einzelheiten geregelt, die für die einzelnen Organe der EU hinsichtlich ihrer eigenen Ausgaben gelten.
8.2.2. Die Governance-Struktur der Kommission
Wie die Governance in der Kommission geregelt ist und wie dadurch sichergestellt wird, dass die Kommission als eine moderne, rechenschaftspflichtige und leistungsorientierte Behörde arbeiten kann, wird in der Mitteilung C (2020) 4240 vom 24.6.2020 mit dem Titel „Governance in der Europäischen Kommission“ beschrieben.
Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unter der Führung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, das Prioritäten setzt und die allgemeine politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission übernimmt. Als Kollegium ist die Kommission unter der politischen Leitung ihrer Präsidentin/ihres Präsidenten tätig, die/der die Ziele für diese Tätigkeit in seinen politischen Leitlinien festlegt. Der Präsident oder die Präsidentin trifft Entscheidungen über den inneren Aufbau der Kommission und stellt sicher dass sie kohärent, wirkungsvoll und als Kollegium handelt. Mit den internen Regelungen wird eine Struktur robuster Kontrollen und Verwaltungsinstrumente geschaffen, die es dem Kollegium der Kommissionsmitglieder erlauben, die politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission zu tragen. (21)
Das Kollegium überträgt den operativen Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement an die Generaldirektoren und Dienststellenleiter, die die Verwaltungsstruktur der Kommission anführen. Mit diesem dezentralen Ansatz wird eine Verwaltungskultur geschaffen, die die Beamten und Beamtinnen ermutigt, für Tätigkeiten, über die sie Kontrolle haben, Verantwortung zu übernehmen, und die von ihnen verlangt, im Hinblick auf Tätigkeiten, für die sie Rechenschaft ablegen müssen, Gewähr zu bieten.
8.2.3. Das Finanzmanagement der Kommission
In der Kommission sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Finanzmanagement eindeutig festgelegt (beispielsweise in der HO und in den internen Vorschriften (22)) und werden entsprechend umgesetzt. Als bevollmächtigte Anweisungsbefugte sind die Generaldirektoren und Dienststellenleiter für die Wirtschaftlichkeit der Ressourcenverwaltung, die Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung, das Risikomanagement und die Festlegung eines geeigneten Rahmens für interne Kontrollen verantwortlich.
Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess. Dieser reicht von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Tätigkeiten in operativer Hinsicht und unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Aufgaben können an Direktoren, Referatsleiter und andere Beschäftigte, die damit zu nachgeordneten bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden, weiterübertragen werden. Jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann davon ausgehen, dass ein oder zwei, für das Risikomanagement und die interne Kontrolle zuständige Direktoren die Umsetzung interner Kontrollsysteme beaufsichtigen und überwachen.
Die zentralen Dienste der Kommission bieten Orientierung und Rat und fördern unter anderem durch die Arbeit des Managementkontrollgremiums empfehlenswerte Verfahren.
Die HO schreibt jedem Anweisungsbefugten vor, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die im Jahresverlauf erreichten Leistungen, durchgeführten internen Kontrollen und ausgeführten Haushaltsführungstätigkeiten zu erstellen. Der jährliche Tätigkeitsbericht schließt eine Erklärung ein, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass Kontrollverfahren bestehen, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt stellt das wichtigste Instrument für die Übernahme der politischen Verantwortung für das Finanzmanagement des Haushalts durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder dar.
Der Rechnungsführer der Kommission ist die zentral verantwortliche Stelle für die Verwaltung der Kassenmittel und Einziehungsverfahren; er legt auf der Grundlage der internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (IPSAS) Rechnungslegungsvorschriften fest, validiert Rechnungslegungssysteme und ist für die Erstellung der Jahresrechnung der Kommission und der konsolidierten Jahresrechnung der EU verantwortlich. Der Rechnungsführer hat darüber hinaus die Jahresrechnung zu unterschreiben und damit zu erklären, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie der Cashflows der Union vermittelt. Die Jahresrechnung wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen. Der Rechnungsführer ist unabhängig und trägt bezüglich der Rechnungslegung in der Kommission hohe Verantwortung.
Der Interne Prüfer der Kommission übt ebenfalls eine zentralisierte, unabhängige Funktion aus und bietet unabhängige Ratschläge, Stellungnahmen und Empfehlungen hinsichtlich der Qualität und Funktionsweise interner Kontrollsysteme in der Kommission, in EU-Agenturen und anderen autonomen Einrichtungen.
Der Auditbegleitausschuss gewährleistet die Unabhängigkeit des Internen Prüfers, er überwacht die Qualität der internen Prüfungstätigkeit, die von den Kommissionsdienststellen getroffenen Folgemaßnahmen zu Empfehlungen aus internen und externen Prüfungen sowie die vom Europäischen Rechnungshof im Zusammenhang mit der Entlastung getroffenen Feststellungen und Empfehlungen bezüglich der Zuverlässigkeit der konsolidierten Jahresrechnung der EU. Mit seiner beratenden Funktion leistet der Ausschuss einen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Kommission hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele; ferner erleichtert er dem Kollegium die Aufsicht über die Governance, das Risikomanagement und die internen Kontrollpraktiken der Kommission.
8.2.4. Externes Audit und Entlastungsverfahren
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend müssen die Mittel wirksam, effizient und wirtschaftlich verwaltet werden. Damit sich angemessene Gewissheit darüber verschafft werden kann, dass die Verwendung der EU-Mittel ordnungsgemäß erfolgt, besteht ein auf umfassender Rechnungslegung, externen Prüfungen und politischer Kontrolle basierender Rechenschaftsmechanismus.
Der Europäische Rechnungshof prüft jedes Jahr die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der empfangenen Einnahmen und getätigten Ausgaben; ferner schaut er sich an, ob die Haushaltsführung sowie qualitative Aspekte der Planungsrechnung, einschließlich der Leistungsdimension, solide und zuverlässig sind. Mit der Veröffentlichung des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes beginnt das Entlastungsverfahren. Die Prüfer erstellen darüber hinaus Sonderberichte über besondere Ausgaben oder Politikbereiche bzw. über Haushalts- oder Finanzmanagementfragen.
Das Europäische Parlament entscheidet nach einer Empfehlung des Rates, ob es seine als „Erteilung der Entlastung“ bezeichnete endgültige Billigung der Art und Weise, wie die Kommission in einem bestimmten Jahr den Haushaltsvollzug durchgeführt hat, gewährt oder nicht. Mit dem jährlichen Entlastungsverfahren wird sichergestellt, dass die Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts politisch zur Rechenschaft gezogen wird.
Die Entscheidung über die Entlastung stützt sich darüber hinaus auf die integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte, Anhörungen der Kommissionsmitglieder im Europäischen Parlament und die Antworten auf an die Kommission gerichtete, schriftliche Fragen.
VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG
Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2020 ist auf der Grundlage der Informationen erstellt worden, die die Organe und Einrichtungen nach Artikel 246 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie im Einklang mit Titel XIII der Haushaltsordnung und den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegt werden, erstellt worden ist.
Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.
Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder wesentlichen Hinsicht zuverlässiges und genaues Bild der finanziellen Lage der Europäischen Union wiedergeben.
Rosa ALDEA BUSQUETS
Rechnungsführerin der Kommission
18. Juni 2021
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (1)
INHALT
| BILANZ | 35 |
| ERGEBNISRECHNUNG | 36 |
| KAPITALFLUSSRECHNUNG | 37 |
| VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 38 |
| ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS | 39 |
|
1. |
MAßGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN | 39 |
|
2. |
ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ | 53 |
|
3. |
ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG | 91 |
|
4. |
EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND -FORDERUNGEN | 100 |
|
5. |
MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN | 105 |
|
6. |
MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS | 110 |
|
7. |
ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN | 124 |
|
8. |
EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG | 126 |
|
9. |
KONSOLIDIERUNGSKREIS | 126 |
BILANZ
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
Immaterielle Vermögenswerte |
2.1 |
620 |
515 |
|
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
2.2 |
11 682 |
11 380 |
|
Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden |
2.3 |
588 |
591 |
|
Finanzielle Vermögenswerte |
2.4 |
99 214 |
66 714 |
|
Vorfinanzierung |
2.5 |
34 519 |
26 240 |
|
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
2.6 |
45 813 |
3 607 |
|
|
|
192 434 |
109 047 |
|
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
Finanzielle Vermögenswerte |
2.4 |
13 881 |
4 514 |
|
Vorfinanzierung |
2.5 |
28 229 |
25 206 |
|
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
2.6 |
28 681 |
20 367 |
|
Lagerbestände |
2.7 |
80 |
68 |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
2.8 |
16 742 |
19 745 |
|
|
|
87 613 |
69 900 |
|
GESAMTVERMÖGEN |
|
280 047 |
178 947 |
|
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeit-nehmer |
2.9 |
(116 020 ) |
(97 659 ) |
|
Rückstellungen |
2.10 |
(3 878 ) |
(3 707 ) |
|
Finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11 |
(84 399 ) |
(53 071 ) |
|
|
|
(204 297 ) |
(154 437 ) |
|
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
Rückstellungen |
2.10 |
(1 527 ) |
(1 116 ) |
|
Finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11 |
(10 649 ) |
(1 446 ) |
|
Verbindlichkeiten |
2.12 |
(32 408 ) |
(27 241 ) |
|
Antizipative und transitorische Passiva |
2.13 |
(64 584 ) |
(67 230 ) |
|
|
|
(109 167 ) |
(97 033 ) |
|
GESAMTVERBINDLICHKEITEN |
|
(313 464 ) |
(251 470 ) |
|
NETTOVERMÖGEN |
|
(33 418 ) |
(72 523 ) |
|
Reserven |
2.14 |
5 062 |
5 037 |
|
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (2) |
2.15 |
(38 480 ) |
(77 560 ) |
|
NETTOVERMÖGEN |
|
(33 418 ) |
(72 523 ) |
ERGEBNISRECHNUNG
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
2020 |
2019 |
|
EINNAHMEN |
|
|
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
|
|
|
|
BNE-Eigenmittel |
3.1 |
125 393 |
108 820 |
|
Traditionelle Eigenmittel |
3.2 |
19 559 |
21 235 |
|
MwSt-Eigenmittel |
3.3 |
17 858 |
18 128 |
|
Geldbußen |
3.4 |
452 |
4 291 |
|
Einziehung von Aufwendungen |
3.5 |
1 355 |
2 627 |
|
Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich |
3.6 |
47 456 |
— |
|
Sonstige |
3.7 |
7 116 |
2 072 |
|
|
|
219 190 |
157 174 |
|
|
|
|
|
|
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
|
|
|
|
Finanzerträge |
3.8 |
3 434 |
1 817 |
|
Sonstige |
3.9 |
1 404 |
1 298 |
|
|
|
4 838 |
3 116 |
|
Einnahmen insgesamt |
|
224 028 |
160 289 |
|
AUFWENDUNGEN |
|
|
|
|
Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten |
3.10 |
|
|
|
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft |
|
(40 461 ) |
(43 951 ) |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und sonstige Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
|
(14 467 ) |
(13 541 ) |
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
|
(41 118 ) |
(35 178 ) |
|
Europäischer Sozialfonds |
|
(13 677 ) |
(11 218 ) |
|
Sonstige |
|
(2 701 ) |
(2 608 ) |
|
Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds |
3.11 |
(22 094 ) |
(18 942 ) |
|
Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
3.12 |
(3 530 ) |
(3 131 ) |
|
Haushaltsvollzug durch Drittländer und internationale Organisationen |
3.12 |
(4 178 ) |
(4 085 ) |
|
Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte |
3.12 |
(3 257 ) |
(2 875 ) |
|
Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge |
3.13 |
(11 995 ) |
(11 613 ) |
|
Finanzierungskosten |
3.14 |
(2 188 ) |
(1 491 ) |
|
Sonstige Aufwendungen |
3.15 |
(6 946 ) |
(6 862 ) |
|
Aufwendungen insgesamt |
|
(166 612 ) |
(155 493 ) |
|
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
|
57 416 |
4 796 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
57 416 |
4 796 |
|
Operative Tätigkeiten |
|
|
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte |
113 |
107 |
|
Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte |
1 047 |
1 022 |
|
(Zunahme)/Abnahme bei Krediten |
(40 624 ) |
1 255 |
|
(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen |
(11 301 ) |
(1 472 ) |
|
(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch |
(50 519 ) |
691 |
|
(Zunahme)/Abnahme bei Lagerbeständen |
(12) |
5 |
|
Zunahme/(Abnahme) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“ |
18 360 |
17 203 |
|
(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen |
581 |
693 |
|
Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten |
40 531 |
(1 389 ) |
|
Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten |
5 166 |
(4 985 ) |
|
Zunahme/(Abnahme) bei antizipativen und transitorischen Passiva |
(2 645 ) |
4 041 |
|
Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksame Einnahme übernommen |
(3 218 ) |
(1 803 ) |
|
Neubewertung der Verbindlichkeit im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer (zahlungsunwirksame Bewegungen in der Ergebnisrechnung nicht inbegriffen) |
(15 155 ) |
(14 164 ) |
|
Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen |
63 |
111 |
|
Investitionstätigkeit |
|
|
|
(Zunahme)/Abnahme bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen |
(1 566 ) |
(1 392 ) |
|
(Zunahme)/Abnahme bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden |
3 |
(1) |
|
(Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten |
(1 180 ) |
(2 964 ) |
|
(Zunahme)/Abnahme bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten |
(62) |
(121) |
|
NETTO-CASHFLOW |
(3 004 ) |
1 633 |
|
Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
(3 004 ) |
1 633 |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn |
19 745 |
18 113 |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende |
16 742 |
19 745 |
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge Kumulierter Überschuss/(Verlust) |
Sonstige Rücklagen |
Neubewertungsreserve |
Nettovermögen |
|
SALDO ZUM 31.12.2018 |
(66 424 ) |
4 730 |
231 |
(61 464 ) |
|
Entwicklung der Garantiefonds-Reserve |
(21) |
21 |
— |
— |
|
Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts |
— |
— |
160 |
160 |
|
Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer |
(14 164 ) |
— |
— |
(14 164 ) |
|
Sonstige |
56 |
(105) |
— |
(49) |
|
Den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2018 |
(1 803 ) |
— |
— |
(1 803 ) |
|
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
4 796 |
— |
— |
4 796 |
|
SALDO ZUM 31.12.2019 |
(77 560 ) |
4 646 |
391 |
(72 523 ) |
|
Entwicklung der Garantiefonds-Reserve |
(173) |
173 |
— |
— |
|
Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts |
— |
— |
105 |
105 |
|
Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer |
(15 155 ) |
— |
— |
(15 155 ) |
|
Sonstige |
210 |
(252) |
— |
(42) |
|
Den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2019 |
(3 218 ) |
— |
— |
(3 218 ) |
|
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
57 416 |
— |
— |
57 416 |
|
SALDO ZUM 31.12.2020 |
(38 480 ) |
4 566 |
496 |
(33 418 ) |
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS
|
Es sei darauf hingewiesen, dass in den folgenden Tabellen die Beträge für das Vereinigte Königreich nach wie vor unter der Rubrik „Mitgliedstaaten“ ausgewiesen sind, da das Vereinigte Königreich trotz seines Austritts aus der Union am 1. Februar 2020 während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin eine finanzielle Beziehung zur Union unterhielt, die der eines Mitgliedstaats entsprach. |
1. MAßGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN
1.1. RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
Die Rechnungslegung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (im Folgenden „Haushaltsordnung“, HO).
Nach Artikel 80 der Haushaltsordnung erstellt die EU ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der Periodenrechnung, die den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS) folgen. Diese vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, damit die interne Kohärenz der konsolidierten Rechnungsführung der EU sichergestellt werden kann.
Anwendung neuer und geänderter Rechnungslegungsregeln der Europäischen Union (EAR)
Neue EAR mit Gültigkeit für am 1. Januar 2020 oder danach beginnende Haushaltsjahre
Es gibt keine neuen EAR mit Gültigkeit für am 1. Januar 2020 oder danach beginnende Haushaltsjahre.
Am 31. Dezember 2020 angenommene aber noch nicht in Kraft getretene EAR
Am 17. Dezember 2020 verabschiedete der Rechnungsführer der Europäischen Kommission die überarbeitete EAR 11 „Finanzinstrumente“, die für am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnende Rechnungslegungszeiträume gilt. Die überarbeitete EAR 11 wurde im Einklang mit dem neuen IPSAS-Standard Nr. 41 „Finanzinstrumente“ aktualisiert und enthält die Grundsätze für die Finanzberichterstattung über die finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EU-Einrichtungen.
Die wichtigsten Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die EU-Jahresrechnung 2021 sind wie folgt:
Neue Klassifizierungs- und Bewertungsgrundsätze für finanzielle Vermögenswerte
Mit der überarbeiteten EAR 11 wird ein auf Grundsätzen basierender Ansatz für die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte eingeführt, der sich auf zwei Kriterien stützt: das Verwaltungsmodell, das ein Unternehmen für die Verwaltung seiner finanziellen Vermögenswerte anwendet, und die vertraglichen Cashflow-Merkmale dieser Vermögenswerte. In Abhängigkeit von diesen Kriterien werden finanzielle Vermögenswerte in die Kategorien „finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten“, „über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert“ oder „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten“ eingestuft.
Finanzielle Vermögenswerte mit vertraglichen Bedingungen, die ausschließlich Kapital und Zinsen darstellen, werden entweder als „finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten“ (wenn der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Verwaltungsmodells gehalten wird, dessen Ziel darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows zu halten) oder als „über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert“ (wenn der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Verwaltungsmodells gehalten wird, dessen Ziel sowohl durch die Vereinnahmung vertraglicher Cashflows als auch durch die Veräußerung finanzieller Vermögenswerte erreicht wird) klassifiziert. Finanzielle Vermögenswerte, die den Kriterien für eine Klassifizierung als „finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten“ oder als „über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert“ nicht entsprechen, insbesondere finanzielle Vermögenswerte, bei denen die vertraglichen Cashflows nicht ausschließlich Kapital und Zinsen darstellen oder die im Rahmen anderer Verwaltungsmodelle gehalten werden, werden als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten“ klassifiziert.
Im Einklang mit diesen Grundsätzen werden in der EU-Jahresrechnung 2021 alle Kapitalbeteiligungen, die derzeit als „zur Veräußerung verfügbar“ klassifiziert sind, in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten“ umgegliedert. Auch Schuldverschreibungen dürften in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten“ umgegliedert werden, da die EU diese Portfolios von Vermögenswerten verwaltet und ihre Wertentwicklung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewertet. Die entsprechende Neubewertungsreserve wird für Nettovermögenswerte freigegeben.
Neues Wertminderungsmodell
Während das derzeitige Wertminderungsmodell auf eingetretenen Verlusten basiert, wird mit der überarbeiteten EAR 11 ein zukunftsorientiertes Wertminderungsmodell eingeführt, das auf erwarteten Kreditverlusten beruht und bei dem alle möglichen Ausfallereignisse und sämtliche Bonitätsverbesserungen berücksichtigt werden, die Bestandteil der Vertragsbedingungen sind. Hinsichtlich des anwendbaren Zeithorizonts gilt ein stufenweiser Ansatz: Solange sich das Kreditrisiko nicht signifikant erhöht, wird die Wertberichtigung mit einem Betrag bewertet, der dem erwarteten Kreditverlust über zwölf Monate entspricht (Stufe 1). Im Falle einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos (Stufe 2) und bei finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität entspricht die Wertberichtigung dem erwarteten Kreditverlust über die gesamte Laufzeit. Das neue Wertminderungsmodell gilt für alle finanziellen Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. alle über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert sowie für Darlehenszusagen und Finanzgarantieverträge.
Es wird davon ausgegangen, dass das neue zukunftsorientierte Wertminderungsmodell dazu führen wird, dass in der EU-Jahresrechnung 2021 eine zusätzliche Wertberichtigung ausgewiesen wird, insbesondere in Bezug auf die Darlehen für Finanzhilfe, die Partnerländern im Rahmen der MFH- und Euratom-Programme gewährt werden.
Finanzgarantien in der Jahresrechnung
Gemäß der aktuellen EAR 11 werden die meisten Finanzgarantien — insbesondere diejenigen, die ohne oder gegen eine nominale Gegenleistung bereitgestellt werden — nach den Grundsätzen der EAR 10 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ bilanziert und somit je nach Wahrscheinlichkeit eines Verlustes entweder als Rückstellungen angesetzt oder als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen.
Gemäß der überarbeiteten EAR 11 müssen die Rechnungslegungsvorschriften für Finanzgarantien auf alle Finanzgarantieverträge angewandt werden, die zunächst entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum erwarteten Kreditverlust während der Laufzeit angesetzt werden sollten, falls der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Bei der Folgebewertung sollten Finanzgarantieverträge mit dem höheren der folgenden Beträge bewertet werden:(i) dem Betrag der Wertberichtigung oder (ii) dem ursprünglich erfassten Betrag, gegebenenfalls abzüglich des kumulierten Betrags der Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, der gemäß den Grundsätzen der EAR 4 „Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch“ erfasst wurde.
Folglich wird davon ausgegangen, dass in der EU-Jahresrechnung 2021 die bestehenden Finanzgarantieverträge von der Kategorie „finanzielle Rückstellungen“ in die Kategorie „Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien“ umgegliedert und entweder mit dem erwarteten Kreditverlust während der Laufzeit oder dem ursprünglich als Rückstellungen erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, neubewertet werden. Diese Änderung dürfte zu einer Zunahme der finanziellen Verbindlichkeiten in der Bilanz führen, insbesondere im Zusammenhang mit den Garantien, die der EIB-Gruppe im Rahmen des Außenmandats gewährt werden.
Die neuen Anforderungen werden rückwirkend und vorbehaltlich der besonderen Übergangsbestimmungen in der überarbeiteten EAR 11 angewandt. Insbesondere ist keine Anpassung der Vergleichswerte erforderlich. Daher werden die Auswirkungen etwaiger Neubewertungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der überarbeiteten EAR 11 im Nettovermögen erfasst.
1.2. GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG
Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Für die EU als Rechtssubjekt des öffentlichen Sektors besteht der Zweck insbesondere darin, Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidungsfindung von Nutzen sind, und die Rechenschaftslegung des Rechtssubjekts für die ihm anvertrauten Mittel nachzuweisen. Diese Ziele wurden bei der Verfassung des vorliegenden Dokuments berücksichtigt.
Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation.
Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
1.3. KONSOLIDIERUNG
Konsolidierungskreis
Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle bedeutenden kontrollierten Rechtssubjekte, gemeinsamen Vereinbarungen und verbundenen Einrichtungen. Eine vollständige Aufstellung der in den Konsolidierungskreis aufgenommenen Rechtssubjekte — nunmehr 52 kontrollierte Rechtssubjekte und eine verbundene Einrichtung — ist Erläuterung 9 zu entnehmen. Zu den kontrollierten Rechtssubjekten zählen die EU-Organe (einschließlich der Kommission, aber ohne die Europäische Zentralbank) und die Agenturen der EU (mit Ausnahme der Agenturen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik). Auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gilt als kontrolliertes Unternehmen. Die einzige verbundene Einrichtung der EU ist der Europäische Investitionsfonds (EIF).
Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis gehören aber für den konsolidierten Jahresabschluss der EU insgesamt unwesentlich sind, müssen nicht nach der Equity-Methode konsolidiert oder ausgewiesen werden, wenn dies einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand für die EU mit sich brächte. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet und in Erläuterung 9 getrennt aufgeführt. Im Jahr 2020 wurden acht Rechtssubjekte als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestuft.
Kontrollierte Rechtssubjekte
Bei der Festlegung des Konsolidierungskreises wird das Konzept der Kontrolle angewendet. Kontrollierte Rechtssubjekte sind die Rechtssubjekte, in deren Hinblick die EU veränderlichen finanziellen Vorteilen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist bzw. Anspruch auf solche veränderlichen Vorteile hat und mittels ihrer Verfügungsgewalt über dieses andere Rechtssubjekt die Art und Höhe dieser Vorteile beeinflussen kann. Diese Verfügungsgewalt muss gegenwärtig ausübbar sein und sich auf die maßgeblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts beziehen. Kontrollierte Rechtssubjekte werden voll konsolidiert. Die Konsolidierung beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn diese Kontrolle nicht mehr vorliegt.
Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem EU-Haushalt, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Auf Ebene des jeweiligen Rechtssubjekts muss im Einzelfall eine Einschätzung erfolgen, ob eines oder alle der oben genannten Kriterien als Bedingung(en) für die Ausübung von Kontrolle ausreicht/ausreichen.
Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.
Gemeinsame Vereinbarungen
Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die der gemeinsamen Kontrolle der EU und einer oder mehrerer anderer Parteien unterliegt. Unter gemeinsamer Kontrolle ist zu verstehen, dass man übereingekommen ist, eine Vereinbarung gemeinsam zu lenken. Die gemeinsame Kontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn Entscheidungen über relevante Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Parteien erfordern. Bei gemeinsamen Vereinbarungen kann es sich entweder um Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) oder um gemeinschaftliche Tätigkeiten handeln. Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine gemeinsame Vereinbarung, die als eigenständiges Vehikel aufgebaut ist, wobei die Parteien, die die Vereinbarung gemeinsam kontrollieren, Rechte in Bezug auf das Nettovermögen der Vereinbarung haben. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4). Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, unter deren gemeinsamer Kontrolle die Vereinbarungen stehen, Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte und Pflichten in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Vereinbarung haben. Beteiligungen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten werden in der Weise ausgewiesen, dass deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen sowie der Anteil der EU an im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögenswerten, gemeinsamen Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen im Jahresabschluss der EU erfasst werden.
Verbundene Einrichtungen
Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, die mittel- oder unmittelbar unter dem maßgeblichen Einfluss, nicht aber der ausschließlichen oder gemeinsamen Kontrolle, der EU stehen. Von maßgeblichem Einfluss wird ausgegangen, wenn die EU mittel- oder unmittelbar mindestens 20 % der Stimmrechte besitzt. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4).
Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden
Die Mittel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems des EU-Personals, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Teilnehmer-Garantiefonds werden im Namen dieser Rechtssubjekte von der Kommission verwaltet. Da die EU diese Rechtssubjekte nicht kontrolliert, werden sie nicht in ihrem Jahresabschluss konsolidiert.
1.4. ERSTELLUNGSGRUNDLAGE
Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
1.4.1. Währung und Umrechnungsgrundlage
Funktions- und Berichtswährung
Der Jahresabschluss wird, sofern nichts anderes angegeben wird, in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktionswährung der EU ist.
Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden
Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären Finanzinstrumenten, die als zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente eingestuft werden, sind in der Neubewertungsreserve enthalten.
Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.
Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:
Euro-Wechselkurse
|
Währung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
Währung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
BGN |
1,9558 |
1,9558 |
PLN |
4,5597 |
4,2568 |
|
CZK |
26,2420 |
25,4080 |
RON |
4,8683 |
4,783 |
|
DKK |
7,4409 |
7,4715 |
SEK |
10,0343 |
10,4468 |
|
GBP |
0,8990 |
0,8508 |
CHF |
1,0802 |
1,0854 |
|
HRK |
7,5519 |
7,4395 |
JPY |
126,4900 |
121,9400 |
|
HUF |
363,8900 |
330,5300 |
USD |
1,2271 |
1,1234 |
1.4.2. Heranziehung von Schätzungen
Nach den IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge, antizipative Aktiva und Passiva, Rückstellungen, die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Vermögenswerten sowie Grundstücken und Gebäuden, Anlagen und Ausstattung, der Nettoveräußerungswert von Lagerbeständen sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen bei Schätzungen werden in dem Zeitraum angesetzt, in dem sie bekannt werden, sofern die Änderung nur diesen Zeitraum betrifft; wirkt sich die Änderung auf den Zeitraum des Bekanntwerdens und künftige Zeiträume aus, werden sie auch dort angesetzt.
1.5. BILANZ
1.5.1. Immaterielle Vermögenswerte
Ein immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. Ein Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er entweder separierbar ist, d. h. er kann vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden. Dies kann einzeln oder in Verbindung mit einem Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder einer identifizierbaren Verbindlichkeit unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen dies zu tun beabsichtigt, oder wenn er aus verbindlichen Vereinbarungen (einschließlich vertraglicher oder anderer gesetzlicher Rechte) entsteht, unabhängig davon, ob diese Rechte übertragbar oder vom Rechtssubjekt oder anderen Rechten und Verpflichtungen separierbar sind.
Durch Kauf erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungslegungsvorschriften erfüllt sind und wenn sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts beziehen. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.
Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer (3-11 Jahre). Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab.
1.5.2. Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung, dem Bau oder der Übertragung des Vermögenswerts zuzuordnen sind.
Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet.
Grundstücke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibungen auf andere Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte werden linear berechnet, sodass die Kosten abzüglich des Restwerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.
|
Art des Vermögenswerts |
Linearer Abschreibungssatz für Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte |
|
Gebäude |
4 % bis 10 % |
|
Weltraumressourcen |
8 % bis 25 % |
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
10 % bis 25 % |
|
Mobiliar und Fuhrpark |
10 % bis 25 % |
|
Computer-Hardware |
25 % bis 33 % |
|
Sonstige |
10 % bis 33 % |
Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.
Leasingtransaktionen
Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt. Leasingverhältnisse werden entweder als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasing klassifiziert.
Finanzierungsleasing-Verhältnisse sind Leasingverhältnisse, bei denen der Leasingnehmer im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken trägt. Beim Eintritt in ein Finanzierungsleasing-Verhältnis als Leasingnehmer werden ab Beginn der Leasingdauer die im Rahmen des Finanzierungsleasing-Verhältnisses erworbenen Vermögenswerte als Vermögenswerte und die damit verbundenen Leasing-Verpflichtungen als Verbindlichkeiten angesetzt. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden als Beträge in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Leasinggegenstandes oder, wenn dieser niedriger ist, als Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, wobei beide bei der Begründung des Leasingverhältnisses bestimmt werden. Während des Zeitraums der Leasingdauer werden die durch Finanzierungsleasing gehaltenen Vermögenswerte über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist. Die Mindestleasingzahlungen werden anteilig zwischen den Finanzierungskosten (dem Zinselement) und der Tilgung (dem Kapitalelement) aufgeteilt. Die Finanzierungskosten werden so über die Leasingdauer verteilt, dass ein konstanter, periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit entsteht, der wie jeweils zutreffend als kurz- oder langfristig ausgewiesen wird. Eventualmietzahlungen werden im Entstehungszeitraum als Aufwand belastet.
Ein Operating-Leasing-Verhältnis ist ein Leasingverhältnis, das kein Finanzierungsleasing ist, sondern ein Leasingverhältnis, bei dem alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Leasinggeber verbleiben. Beim Eintritt in ein Operating-Leasing-Verhältnis als Leasingnehmer werden die Zahlungen im Rahmen des Operating-Leasing-Verhältnisses in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses als Aufwand angesetzt, wobei in der Ergebnisrechnung weder ein geleaster Vermögenswert noch eine Leasingverbindlichkeit ausgewiesen wird.
1.5.3. Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte
Eine Wertminderung ist ein Verlust des wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials eines Vermögenswertes, der über den mittels Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte vorgenommenen, systematischen Ansatz des Verlustes des künftigen wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials des betreffenden Vermögenwertes hinausgeht. Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keinen Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn am Abschlussstichtag Hinweise auf eine mögliche Wertminderung des Vermögenswertes bestehen. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungs- oder Nutzungswert der Vermögenswerte erfasst. Der erzielbare Veräußerungs- oder Nutzungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.
Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.
1.5.4. Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden
Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen
Nach der Equity-Methode erfasste Investitionen werden bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip ausgewiesen, wobei der anfängliche Buchwert anschließend zur Bilanzierung weiterer Beiträge, des Anteils der EU an den Überschüssen oder Defiziten des Beteiligungsunternehmens sowie eventueller Wertminderungen und Ausschüttungen erhöht oder gesenkt wird. Zum Abschlussstichtag ergeben die Gestehungskosten zusammen mit sämtlichen Entwicklungen den Buchwert der Investition im Jahresabschluss. Der Anteil der EU an den Überschüssen oder Defiziten des Beteiligungsunternehmens wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, während ihr Anteil an der Entwicklung des Eigenkapitals in der Reserve im Nettovermögen erfasst wird. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von Investitionen den Buchwert des Vermögenswerts.
Wenn der Anteil der EU an den Verlusten einer nach der Equity-Methode erfassten Investition dem Wert ihrer Beteiligung an der betreffenden Investition entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Sobald die Beteiligung der EU auf null gesunken ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Verbindlichkeit anerkannt, in dem die EU eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingegangen ist oder namens des betreffenden Rechtssubjekts Zahlungen geleistet hat.
Bestehen Hinweise auf eine Wertminderung, wird eine Abschreibung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag notwendig. Der erzielbare Betrag wird, wie in der Erläuterung 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Fällt der Grund für eine Wertminderung später weg, wird der Wertminderungsaufwand wieder aufgehoben, indem der Buchwert angesetzt wird, der ohne die Erfassung von Wertminderungsaufwendungen errechnet worden wäre.
In Fällen, in denen die EU mindestens 20 % eines Investitionskapitalfonds hält, strebt sie nicht die Ausübung maßgeblichen Einflusses an. Fonds dieser Art werden folglich als Finanzinstrument behandelt, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.
Als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestufte verbundene Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen (siehe Erläuterung 1.3) werden nicht nach der Equity-Methode erfasst. Einlagen der EU in diese Rechtssubjekte werden als Periodenaufwand erfasst.
1.5.5. Finanzielle Vermögenswerte
Einstufung
Die EU ordnet ihre finanziellen Vermögenswerte in die Kategorien „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“, „Kredite und Forderungen“, „Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen“ und „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ ein. Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.
(i) Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte
Ein finanzieller Vermögenswert wird in die Kategorie „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“ eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von dem Rechtssubjekt als solcher ausgewiesen wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.
(ii) Kredite und Forderungen
Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die EU einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt, oder wenn der EU die Rechte des ursprünglichen Kreditgebers übertragen werden, nachdem sie im Rahmen eines Garantievertrags eine Zahlung geleistet hat. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als kurzfristige Vermögenswerte klassifiziert. Nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als langfristige Vermögenswerte klassifiziert. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.
(iii) Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen die EU die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt die EU keine Investitionen dieser Kategorie.
(iv) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, wie lange die EU beabsichtigt, sie zu halten. Investitionen in Rechtssubjekte, die weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode ausgewiesen werden, sowie andere beteiligungsähnliche Investitionen (z. B. Wagniskapitaloperationen) werden ebenfalls als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.
Erstmaliger Ansatz und Bewertung
Käufe und Verkäufe von als „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „Bis zur Endfälligkeit zu haltend“ oder „Zur Veräußerung verfügbar“ eingestuften finanziellen Vermögenswerten werden am Handelstag — dem Datum, an dem die EU sich zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet — erfasst. Zahlungsmitteläquivalente und Darlehen werden erfasst, wenn Barmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt oder an Darlehensnehmer ausgezahlt werden. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Bei allen finanziellen Vermögenswerten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden beim erstmaligen Ansatz Transaktionskosten zum beizulegenden Zeitwert hinzuaddiert. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; die Transaktionskosten werden in der Ergebnisrechnung als Kosten erfasst.
Beim erstmaligen Ansatz entspricht der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung). Dies gilt nicht, wenn der beizulegende Zeitwert des betreffenden Finanzinstruments durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren, aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument nachgewiesen werden kann oder wenn dieser Nachweis auf der Grundlage einer Bewertungstechnik möglich ist, deren Variablen ausschließlich Daten beobachtbarer Märkte beinhalten (beispielsweise bei bestimmten Derivatverträgen). Wird jedoch ein langfristiger, zinsloser oder günstiger als marktüblich verzinster Kredit gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Barwert aller künftigen abgezinsten Bareinnahmen ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlicher Bonitätseinstufung als Vergleich herangezogen wird.
Gewährte Kredite werden zu ihrem Nennbetrag erfasst, der als beizulegender Zeitwert des Kredits gilt. Dies hat folgende Gründe:
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Das „Marktumfeld“ für Anleihegeschäfte der EU zeichnet sich durch ganz besondere Merkmale aus, die es von dem Kapitalmarkt unterscheiden, an dem Unternehmens- oder Staatsanleihen begeben werden. Da die Kreditgeber in diesen Märkten die Möglichkeit zur Wahl anderer, alternativer Investitionen haben, wird die Opportunitätsmöglichkeit in den Marktkursen berücksichtigt. Allerdings verfügt die EU nicht über die Opportunität für alternative Investitionen, weil sie keine Gelder an den Kapitalmärkten anlegen darf, sondern nur Mittel aufnimmt, um sie zum gleichen Zinssatz weiterzuverleihen. Bezüglich der aufgenommenen Mittel stehen der EU demnach keine alternativen Darlehens- oder Investitionsoptionen offen. Demzufolge entstehen auch keine Opportunitätskosten und folglich ergibt sich keine Vergleichsgrundlage mit Marktkursen. Die Kredittransaktionen der EU an sich stellen den Markt dar. Da die „Option“ Opportunitätskosten nicht zutrifft, verhält es sich grundsätzlich so, dass der Marktkurs den wesentlichen Gehalt der EU-Kredittransaktionen nicht angemessen widerspiegelt. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Kreditaktivitäten der EU unter Bezugnahme auf Industrie- oder Staatsanleihen nicht angemessen. |
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Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Kreditgeschäfte im Rahmen des EFSM, Zahlungsbilanzdarlehen oder anderen Krediten dieser Art herangezogene Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen. |
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Zudem bestehen bei diesen Krediten aufgrund ihrer Wechselseitigkeit (back-to-back) Ausgleichseffekte zwischen in Anspruch genommenen und vergebenen Krediten. Der Effektivzins für den Kredit entspricht also dem Effektivzins der zugehörigen Ausleihungen. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt. |
Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat.
Folgebewertung
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a) |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente“ entstehen, werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. |
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b) |
Kredite und Forderungen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Darlehen aus Anleihemitteln wird derselbe Effektivzinssatz auf Darlehen und Anleihen angewandt, da diese Darlehen die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-back-Transaktionen) erfüllen und die Unterschiede zwischen Darlehen und Anleihen in Bezug auf Bedingungen und Beträge unwesentlich sind. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt. |
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c) |
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Vermögenswerte werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gegenwärtig hält die EU keine bis zur Endfälligkeit zu haltenden Investitionen. |
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d) |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden in der Neubewertungsreserve erfasst, mit Ausnahme von Wechselkursdifferenzen bei monetären Vermögenswerten, die in der Ergebnisrechnung erfasst werden. Werden als zur Veräußerung verfügbar eingestufte finanzielle Vermögenswerte nicht mehr erfasst oder abgewertet, werden die zuvor in der Neubewertungsreserve ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Ergebnisrechnung erfasst. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt. Dividenden aus zur Veräußerung verfügbaren Dividendenpapieren werden erfasst, sobald ein Auszahlungsanspruch der EU besteht. |
Die beizulegenden Zeitwerte von an aktiven Märkten notierten Investitionen basieren auf den aktuellen Geldkursen. Besteht für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere sowie außerbörslich gehandelte Derivate) kein aktiver Markt, so legt die EU mit Hilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Hierzu zählen die Hinzuziehung aktueller Transaktionen zu marktüblichen Konditionen, Verweise auf andere, im Wesentlichen gleichartige Instrumente, Analysen abgezinster Cashflows, Optionspreismodelle und andere, von Marktteilnehmern üblicherweise genutzte Bewertungstechniken.
Als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Investitionen in Wagniskapitalfonds, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden zum zurechenbaren Nettoinventarwert bewertet, der als Äquivalent ihres beizulegenden Zeitwerts betrachtet wird.
Kann der beizulegende Zeitwert von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, nicht zuverlässig ermittelt werden, erfolgt die Bewertung der betreffenden Investitionen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderungsaufwendungen.
Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
Ein finanzieller Vermögenswert ist nur dann wertgemindert und ein Verlust wird nur dann angesetzt, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts eingetretenen Ereignisses (oder mehrerer solcher Ereignisse) bestehen und wenn sich aufgrund dieses Ereignisses (bzw. dieser Ereignisse) verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die geschätzten künftigen Cashflows ergeben. Die EU prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegen.
(a) Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte
Besteht ein objektiver Hinweis auf das Entstehen von Wertminderungsaufwendungen bei Krediten und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit zu haltenden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerten, wird die Höhe dieser Verluste als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes, ermittelt. Der Buchwert des Vermögenswerts verringert sich und der Verlustbetrag wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Gilt für einen Kredit oder eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investition ein variabler Zinssatz, entspricht der für die Bewertung eventueller Wertminderungsaufwendungen hinzugezogene Abzinsungssatz dem jeweils aktuellen, im Rahmen des Vertrags bestimmten, effektiven Zinssatz. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Barwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die möglichen Cashflows aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit wider. Nimmt der Betrag der Wertminderungsaufwendungen anschließend ab und lässt sich diese Abnahme objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor erfassten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.
(b) Zum beizulegenden Zeitwert erfasste Vermögenswerte
Bei Kapitalbeteiligungen, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden, wird bei der Feststellung, ob die betreffenden Wertpapiere wertgemindert sind oder nicht, ein erheblicher oder dauernder (anhaltender) Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers unter seinen Anschaffungswert berücksichtigt. Besteht ein solcher Nachweis für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenwerte, wird der kumulative Verlust — bemessen als die Differenz zwischen den Erwerbskosten und dem derzeitigen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung angesetzter Wertminderungsaufwendungen für den betreffenden finanziellen Vermögenswert — aus den Rücklagen ausgebucht und in der Ergebnisrechnung angesetzt. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsaufwendungen aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden in der Ergebnisrechnung nicht aufgehoben. Steigt der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar eingestuften Fremdfinanzierungsinstruments anschließend und lässt sich dieser Anstieg objektiv einem nach der Erfassung der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.
1.5.6. Lagerbestände
Lagerbestände werden zum jeweils niedrigeren Wert der Kosten oder des Nettoveräußerungswerts angegeben. Die Kosten werden nach dem FIFO-Verfahren (first-in, first-out) bestimmt. Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse umfassen Rohstoffe, unmittelbare Arbeitskosten, sonstige unmittelbar zurechenbare Kosten und damit zusammenhängende Fertigungsgemeinkosten (auf der Grundlage der normalen Betriebskapazität). Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich der Fertigstellungs- und der Verkaufskosten. Werden Lagerbestände kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt für den Vertrieb vorgehalten, werden sie zum jeweils niedrigeren Wert der Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten bewertet. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Abschlussstichtag erwerben.
1.5.7. Vorfinanzierungen
Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die EU verpflichtet. Da die EU die Kontrolle über die Vorfinanzierung behält und Anspruch auf Erstattung des nicht förderfähigen Teils hat, wird der Vorfinanzierungsbetrag als Vermögenswert ausgewiesen.
Vorfinanzierungen werden in der Bilanz erstmals angesetzt, wenn dem Empfänger Zahlungsmittel überwiesen werden. Sie werden in Höhe des Betrags der erbrachten Gegenleistung bemessen. In darauffolgenden Berichtszeiträumen werden Vorfinanzierungen zum anfänglich in der Bilanz angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Einschluss von Schätzungen) bewertet.
Zinsen auf Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Bilanz ausgewiesen.
Sonstige Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten aus der seitens der EU geleisteten Rückerstattung von Beträgen, die von den Mitgliedstaaten als Vorauszahlungen an ihre Empfänger (einschließlich „Finanzinstrumente im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung“) gezahlt wurden, werden als Vermögenswerte verbucht und unter der Rubrik „Vorfinanzierungen“ erfasst. Die Folgebewertung sonstiger Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten erfolgt anhand des ursprünglich in der Bilanz angesetzten Betrags abzüglich einer bestmöglichen Schätzung der den Endbegünstigten entstandenen förderfähigen Aufwendungen, berechnet auf der Grundlage vernünftiger, vertretbarer Annahmen.
Die Beiträge zu den EU-Treuhandfonds, die nicht in der Europäischen Kommission konsolidiert sind, oder zu anderen nicht konsolidierten Rechtssubjekten werden als Vorfinanzierung eingestuft, da ihr Zweck darin besteht, dem Treuhandfonds einen Vorschuss zu gewähren, um ihm zu ermöglichen, die unter den Zielen des Treuhandfonds definierten spezifischen Maßnahmen zu finanzieren. Die EU-Beiträge zu Treuhandfonds bemessen sich anhand des ursprünglichen Betrags des EU-Beitrags abzüglich förderfähiger Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der prognostizierten Beträge, die von dem Treuhandfonds innerhalb des Berichtszeitraums verausgabt wurden und dem EU-Beitrag in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Vereinbarung zugeordnet werden.
1.5.8. Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch
In den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangt. Zur Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien wird der Begriff „Forderungen“ den Transaktionen mit Leistungsaustausch vorbehalten, während für Transaktionen ohne Leistungsaustausch, also Transaktionen, bei denen die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu veräußern, der Begriff „einzuziehende Beträge“ verwendet wird (beispielsweise von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Eigenmitteln einzuziehende Beträge).
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen eingestuft und entsprechend erfasst (siehe Erläuterung 1.5.5). In den Angaben zu Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten gemacht werden, sind auch antizipative Aktiva und transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch enthalten, da diese unwesentlich sind. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen.
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden zum beizulegenden Zeitwert am Datum des Erwerbs (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen. Angaben zur Behandlung antizipativer Aktiva zum Jahresende sind der Erläuterung 1.5.14 zu entnehmen. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da ihnen kein Vertrag zugrunde liegt, der eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Kapitalbeteiligungsinstrument begründet. Allerdings werden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss Beträge aufgrund von Transaktionen ohne Leistungsaustausch zusammen mit Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch ausgewiesen, sofern dies angemessen ist.
1.5.9. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.
1.5.10. Leistungen an Arbeitnehmer
Die EU stellt für Bedienstete eine Reihe verschiedener Leistungen (Bezüge und Sozialversicherungen) bereit. Für die Zwecke der buchmäßigen Erfassung müssen diese in kurzfristig fällige Leistungen und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeteilt werden.
Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer
Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer sind Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Berichtsperiode, in der Bedienstete die entsprechende Dienstleistung erbrachten, beglichen werden müssen, beispielsweise Gehälter, Jahresurlaub, Krankengeld und andere kurzfristige Zuwendungen. Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer werden zum Zeitpunkt der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung als Aufwand angesetzt. Für den voraussichtlich zu zahlenden Betrag wird eine Verbindlichkeit angesetzt, wenn die EU aufgrund einer in der Vergangenheit von dem Bediensteten erbrachten Leistung eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Zahlungsverpflichtung hat und die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die EU gewährt Bediensteten eine Reihe von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter anderem Ruhegehälter, Invalidengelder, Hinterbliebenenversorgungen, die vom Versorgungssystem der europäischen Beamten bereitgestellt werden, sowie im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems Krankenversicherungsdeckung (siehe Erläuterung 2.9). Diese Leistungen werden im Rahmen eines einzigen — wenn auch in zwei Systeme aufgeteilten — Versorgungsplans gewährt und müssen ähnlich behandelt werden, damit die Lage angemessen dargestellt werden kann und die wirtschaftliche Realität widergespiegelt wird.
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i. |
Versorgungssystem der europäischen Beamten (Pension Scheme of European Officials, PSEO): Die im Rahmen dieses fiktiv finanzierten (3) Systems gewährten Leistungen beziehen sich auf nach Dienstalter und Invalidität gewährte Leistungen, Leistungen für Hinterbliebene sowie Familienzulagen, Leistungen für Bedienstete, die in den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU arbeiten oder gearbeitet haben und vor dem Eintritt in den Ruhestand versterben, sowie für Ruhegehaltsempfänger. Die Bediensteten tragen ein Drittel der erwarteten Kosten dieser Leistungen aus ihren Gehältern bei. |
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ii. |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem Im Rahmen dieses Systems stellt die EU den Bediensteten der Europäischen Kommission sowie der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU mittels Erstattung der Heilbehandlungskosten Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Die den nicht im aktiven Dienst befindlichen Personen (Ruhegehaltsempfänger, Waisen usw.) gewährten Leistungen werden als „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eingestuft. |
Die EU gewährt darüber hinaus Mitgliedern der Einrichtungen der EU mittels eigener Altersversorgungssysteme Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie werden in der Rubrik „Andere Altersversorgungssysteme“ ausgewiesen. Im Rahmen dieser Systeme gewährt die EU Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes und des Gerichts der Europäischen Union, des Europäischen Rechnungshofes, des Rates, des Europäischen Parlaments, des Bürgerbeauftragten, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Versorgungsleistungen. Durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) erhalten die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der EU Krankenversicherungsschutz.
Die vorstehend aufgeführten Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können als definierte Leistungsverpflichtungen der EU bezeichnet werden; sie werden an jedem Abschlussstichtag mittels Schätzung der Höhe künftiger, von Bediensteten im gegenwärtigen und in früheren Zeiträumen erworbenen Leistungen berechnet, wobei dieser Betrag abgezinst wird und der beizulegende Zeitwert des Planvermögens abgezogen wird. Die Berechnung der definierten Leistungsverpflichtung erfolgt jährlich mit Hilfe des Anwartschaftsbarwertverfahrens. Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Mittelabflüsse zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.
Die den Bediensteten der EU bereitgestellten Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in ein einziges System eingegliedert, das sowohl ein Altersversorgungssystem (PSEO) als auch ein Krankenfürsorgesystem (GKFS) umfasst, wobei der Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen des GKFS-Systems vom Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen des PSEO-Systems abhängt. Nach den Bestimmungen dieses einzigen Systems gemäß Darlegung im Statut der Beamten werden bestimmte Ansprüche wie das Recht auf ein aufgeschobenes, herabgesetztes Ruhestandsgehalt gemäß PSEO-System nach zehn Dienstjahren erworben. Allerdings sind die Ansprüche, die Bedienstete durch ihre Dienstzeiten im Rahmen des einzigen Systems erwerben, wesentlich höher als jene anfänglichen Ansprüche, die sich in späteren jährlich erworbenen Versorgungsanwartschaften widerspiegeln.
Nach dem sowohl in der Rechnungslegungsvorschrift EAR 1 als auch im IPSAS-Rahmenkonzept vorgeschriebenen qualitative Merkmal eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes der Rechnungslegung ist es erforderlich, die wirtschaftliche Substanz des zugrunde liegenden Vorgangs darzustellen; daher wird der aufgelaufene Dienstzeitaufwand periodengerecht und linear über die geschätzte aktive Dienstzeit der Bediensteten erfasst, d. h. dem Zeitraum ab dem Tag, an dem der von dem betreffenden Bediensteten geleistete Dienst erstmals zu Leistungen aus dem Versorgungssystem führt (ungeachtet dessen, ob die Leistungen an die Bedingung weiterer Dienstzeiten geknüpft sind oder nicht), bis zu dem Tag, an dem weitere, von dem Bediensteten geleistete Dienstzeiten keinen erheblichen Betrag weiterer Leistungen aus dem Versorgungssystem mehr mit sich bringen, außer durch weitere Gehaltserhöhungen. Dieser Ansatz wird kohärent auf die im Rahmen des einzigen Versorgungssystems vorgesehenen Leistungen angewendet.
Neubewertungen der Nettoschuld aus Vorsorgeplänen mit Leistungszusagen umfassen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste und die Rendite aus dem Planvermögen; sie werden sofort im Nettovermögen angesetzt.
Die EU setzt die Netto-Zinsaufwendungen (Passiva) und sonstige, mit den Vorsorgeplänen mit Leistungszusagen zusammenhängende Aufwendungen in der Ergebnisrechnung in der Rubrik „Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge“ an.
Ändern sich vorgesehene Leistungen oder werden sie gekürzt, wird die daraus entstehende Änderung der Leistungen, die sich auf frühere Dienstzeiten bezieht, beziehungsweise der bei einer Kürzung erzielte Gewinn oder Verlust sofort in der Ergebnisrechnung angesetzt. Bei Verrechnungen entstehende Gewinne und Verluste werden angesetzt, wenn die Verrechnung eintritt. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Ergebnisrechnung angesetzt, sofern die Änderungen nicht an die Bedingung geknüpft sind, dass die Bediensteten für einen festgelegten Zeitraum im Dienst verbleiben.
1.5.11. Rückstellungen
Rückstellungen werden angesetzt, wenn die EU aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.
Rückstellungen für belastete Verträge werden zum Barwert des jeweils niedrigeren Betrags der erwarteten Kosten einer Vertragskündigung und der erwarteten Nettokosten einer Weiterführung des Vertrags bewertet.
1.5.12. Finanzielle Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Verbindlichkeiten, als Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten oder als Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien bewertet.
Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen bei Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Zunächst werden sie zum beizulegenden Zeitwert erfasst, wobei sich ihr Emissionserlös (der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten versteht, und anschließend anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; jegliche Abweichung zwischen dem Erlös abzüglich der Transaktionskosten und dem Rückzahlungswert wird in der Ergebnisrechnung über die Laufzeit der Anleihen anhand der Effektivzinsmethode erfasst. Bei Krediten aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Kredite und Anleihen angewendet werden. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.
Zu den erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten zählen auch Derivate, bei denen der beizulegende Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch genauso behandelt wie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, siehe dazu Erläuterung 1.5.5.
Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, wobei dieser der eingenommenen Prämie entspricht. Anschließend werden Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten zum jeweils höheren Wert der bestmöglichen Schätzung der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten erforderlich sind, und des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, bewertet. Die EU setzt eine Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten an, wenn sie das Entgelt für die Gewährung der Sicherheit erhält, also zu Marktkonditionen, oder aber, wenn der beizulegende Zeitwert der Finanzsicherheit zuverlässig bemessen werden kann. Besteht kein aktiver Markt für einen unmittelbar gleichwertigen Sicherheitsleistungsvertrag, legt die EU die gewährte Sicherheitsleistung als Eventualverbindlichkeit offen (siehe dazu Erläuterung 1.7.2) oder — wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Mittelabfluss erforderlich sein wird — setzt die EU sie als Rückstellung an (siehe dazu Erläuterung 1.5.11).
Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft.
Die als Teil der operativen Tätigkeiten der Kommission betrachteten EU-Treuhandfonds (d. h. die Treuhandfonds für Madad und Kolumbien) werden in der Jahresrechnung der Kommission entsprechend ausgewiesen und in der Jahresrechnung der EU weiter konsolidiert. Daher erfüllen die Beiträge anderer Geber zu EU-Treuhandfonds die Kriterien für Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zu bestimmten Bedingungen und werden als Verbindlichkeiten dargestellt, bis die mit den überwiesenen Beiträgen verknüpften Bedingungen erfüllt worden sind und somit anrechenbare Kosten für den Treuhandfonds entstehen. Der Treuhandfonds ist für die Finanzierung festgelegter Projekte bestimmt, wobei zum Zeitpunkt der Abwicklung verbliebene Mittel zurückzuzahlen sind. Zum Abschlussstichtag bemessen sich die noch ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten anhand der erhaltenen Beiträge abzüglich der für den Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten Beträge. Zu Berichtszwecken werden die Nettoaufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträgen den Beiträgen anderer Geber zugeordnet. Diese Zuordnung der Beiträge ist rein indikativ. Wird der Treuhandfonds abgewickelt, trifft der Vorstand des Treuhandfonds die Entscheidung über die tatsächliche Aufteilung der verbleibenden Mittel.
1.5.13. Verbindlichkeiten
Bei einem erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der EU handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des förderfähigen Betrags bewertet.
Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die zugehörigen förderfähigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.
1.5.14. Rechnungsabgrenzungsposten
Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch die EU erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.
Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt nach detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgibt. Analog dazu wird der Aufwand, der dadurch entstand, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.
1.6. ERGEBNISRECHNUNG
1.6.1. Einnahmen
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen wie folgt den überwiegenden Teil der Erträge der EU aus:
BNE-Eigenmittel und MwSt-Eigenmittel
Einnahmen werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Sie werden in Höhe des „abgerufenen Betrags“ ausgewiesen. Da MwSt- und BNE-Eigenmittel auf Schätzungen der Daten für das jeweilige Haushaltsjahr beruhen, können sie beim Eintritt von Änderungen aktualisiert werden, bis die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten bekannt geben. Die Auswirkungen einer Änderung werden bei der Bestimmung des Überschusses oder Defizits (netto) für den Zeitraum, in dem die Änderung eintrat, berücksichtigt.
Traditionelle Eigenmittel
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Abschlussstichtag werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und vom Schuldner angefochtene garantierte Beträge) werden als Erträge abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Ferner wird für den geschätzten nicht eingezogenen Fehlbetrag eine Wertminderung angesetzt.
Geldbußen
Einnahmen aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Nach dem Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße bleiben dem Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate,
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a) |
die Entscheidung entweder zu akzeptieren — in diesem Fall müssen sie die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist bezahlen und der Betrag wird von der EU endgültig eingezogen — oder |
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b) |
den Beschluss abzulehnen und dem EU-Recht entsprechend Rechtsmittel einzulegen. |
Auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden, muss die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist bezahlt werden, da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (Artikel 278 AEUV). Die eingegangene Zahlung wird zur Verrechnung des einzuziehenden Betrags verwendet. Der Schuldner kann jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den betreffenden Betrag vorlegen. In diesem Fall bleibt die Geldbuße ein einzuziehender Betrag. Gehen weder Zahlungsmittel noch eine Bankgarantie ein und bestehen Zweifel hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens, wird eine Wertminderung des Anspruchs angesetzt.
Legt das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, nachdem es die Geldbuße bereits unter Vorbehalt entrichtet hat, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen; alternativ wird, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass das Gericht der Europäischen Union zu Ungunsten der EU entscheiden könnte, zur Deckung dieses Risikos eine Rückstellung angesetzt. Wird stattdessen eine Bankgarantie geleistet, wird der offene einzuziehende Betrag abgeschrieben.
Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission aufgrund der Verzinsung der auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen erhält, werden als Einnahme ausgewiesen und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.
Seit 2010 werden alle vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert.
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.
Zinseinnahmen und -aufwendungen
Zinseinnahmen und aufwendungen werden in der Ergebnisrechnung nach der Effektivzinsmethode angesetzt. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinseinnahmen oder aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbedingungen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorfälligkeitsoptionen), bezieht aber keine künftigen Kreditverluste ein. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.
Wurde ein einzelner finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte infolge eines Wertminderungsaufwands abgeschrieben, werden zur Bestimmung des Wertminderungsaufwands die Zinseinnahmen anhand des Zinssatzes erfasst, der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendet wird.
Dividendeneinnahmen
Einnahmen aus Dividenden und ähnlichen Ausschüttungen werden angesetzt, sobald das Recht auf den Empfang von Zahlungen festgestellt worden ist.
1.6.2. Aufwendungen
Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen nach Ermessen sowie Beiträge und Schenkungen.
Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.
Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.
Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, geschätzt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.
1.7. EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN
1.7.1. Eventualforderungen
Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.
1.7.2. Eventualverbindlichkeiten
Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, entweder weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann. Eine Eventualverbindlichkeit ist auszuweisen, es sei denn, ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, ist unwahrscheinlich.
1.8. KAPITALFLUSSRECHNUNG
Angaben zum Kapitalfluss (Cashflow) dienen als Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit der EU, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erzeugen; ferner dienen sie zur Bewertung ihres Cashflowbedarfs.
Die Kapitalflussrechnung wird anhand der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Einnahme- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.
Aus Transaktionen in einer Fremdwährung entstehende Cashflows werden in der Berichtswährung der EU (dem Euro) erfasst; hierzu wird der auf die Fremdwährung lautende Betrag zu dem am Tag des Cashflows geltenden Wechselkurs zwischen Euro und Fremdwährung umgerechnet.
In der Kapitalflussrechnung werden im Berichtszeitraum aufgetretene Cashflows aufgeschlüsselt nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten ausgewiesen (die EU übt keine Finanzierungstätigkeiten aus).
Unter operative Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten der EU, die keine Investitionstätigkeiten sind. Sie stellen den überwiegenden Teil der durchgeführten Tätigkeiten dar. Begünstigten gewährte Kredite (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der EU fallen.
Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Kredite gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, die von der EU vorgenommenen Sachinvestitionen darzustellen.
2. ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ
VERMÖGENSWERTE
2.1. IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
|
in Mio. EUR |
|
|
Bruttobuchwert zum 31.12.2019 |
1 230 |
|
Zugänge |
216 |
|
Abgänge |
(39) |
|
Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien |
0 |
|
Sonstige Änderungen |
2 |
|
Bruttobuchwert zum 31.12.2020 |
1 409 |
|
Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2019 |
(715) |
|
Aufwand für Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte für das Haushaltsjahr |
(113) |
|
Rückgebuchte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte |
0 |
|
Abgänge |
38 |
|
Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien |
0 |
|
Sonstige Änderungen |
0 |
|
Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2020 |
(789) |
|
Nettobuchwert zum 31.12.2020 |
620 |
|
Nettobuchwert zum 31.12.2019 |
515 |
Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.
2.2. GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG
Unter die Kategorie „Weltraumressourcen“ fallen Gegenstände des Anlagevermögens, die mit den beiden EU-Weltraumprogrammen zusammenhängen, nämlich dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS), d. h. Galileo und Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), und dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus. Vermögenswerte der Weltraumsysteme, die noch nicht in Betrieb sind, werden dagegen in der Rubrik „Anlagen im Bau“ aufgeführt. Die mit dem EU-Weltraumprogrammen im Zusammenhang stehenden Anlagen werden mit Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) errichtet.
Zum Galileo-Programm ist zu berichten, dass 2020 keine neuen Satelliten in Betrieb genommen wurden. Die Konstellation umfasst 26 Satelliten. Das funktionsfähige Anlagevermögen des Galileo-Programms, unter das sowohl Satelliten als auch bodengestützte Anlagen fallen, belief sich am 31. Dezember 2020 auf 2 145 Mio. EUR abzüglich kumulierter Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte (2019: 2 489 Mio. EUR). Die restlichen im Bau befindlichen Anlagen belaufen sich auf insgesamt 1 872 Mio. EUR (2019: 1 361 Mio. EUR). Die Entwicklung des Galileo-Systems wird andauern, bis das System seine volle Betriebskapazität erreicht. Bei seiner Vollendung wird die Galileo-Konstellation 30 Satelliten umfassen (unter Einschluss von sechs Ersatzsatelliten).
Zum Copernicus-Programm ist zu berichten, dass 2020 keine neuen Satelliten in Betrieb genommen wurden. Der Gesamtwert des funktionsfähigen Anlagevermögens des Copernicus-Programms beläuft sich auf 877 Mio. EUR (2019: 1 153 Mio. EUR) abzüglich der kumulierten Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte. Weitere 1 894 Mio. EUR im Zusammenhang mit Copernicus-Satelliten werden als Anlagen im Bau angesetzt (2019: 1 453 Mio. EUR). Dieser Anstieg umfasst 266 Mio. EUR für den Satelliten 6A, dessen Eigentum von der ESA am 21. November 2020, dem Datum des Starts, übertragen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass der Satellit nach den Kontrollen Mitte 2021 für betriebsbereit erklärt wird.
Anlagevermögen im Zusammenhang mit Bodeninfrastruktur des EGNOS-Programms in Höhe von 24 Mio. EUR (2019: 37 Mio. EUR) ist ebenfalls in der Rubrik „Weltraumressourcen“ enthalten. Ferner belaufen sich die im Bau befindlichen Anlagen des EGNOS-Programms auf 273 Mio. EUR (2019: 238 Mio. EUR).
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
in Mio. EUR |
|||||||||
|
|
Grundstücke und Gebäude |
Weltraumressourcen |
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Mobiliar und Fuhrpark |
Compu-ter-Hard-ware |
Sonstige |
Finanzleasing |
Anlagen im Bau |
Insgesamt |
|
Bruttobuchwert zum 31.12.2019 |
5 895 |
5 680 |
542 |
259 |
644 |
325 |
2 638 |
3 653 |
19 635 |
|
Zugänge |
15 |
6 |
27 |
13 |
123 |
12 |
18 |
1 155 |
1 369 |
|
Abgänge |
(0) |
(16) |
(16) |
(6) |
(45) |
(20) |
(2) |
(1) |
(106) |
|
Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien |
26 |
— |
3 |
7 |
5 |
14 |
(3) |
(52) |
0 |
|
Sonstige Änderungen |
(11) |
— |
(10) |
(0) |
0 |
(0) |
(0) |
(8) |
(29) |
|
Bruttobuchwert zum 31.12.2020 |
5 924 |
5 670 |
546 |
272 |
727 |
332 |
2 650 |
4 748 |
20 868 |
|
Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte zum 31.12.2019 |
(3 503 ) |
(2 001 ) |
(457) |
(194) |
(533) |
(255) |
(1 313 ) |
|
(8 255 ) |
|
Aufwand für Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte im Haushaltsjahr |
(185) |
(635) |
(33) |
(15) |
(67) |
(23) |
(93) |
|
(1 051 ) |
|
Rückgebuchte Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte |
— |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
|
0 |
|
Abgänge |
0 |
10 |
16 |
6 |
45 |
20 |
1 |
|
98 |
|
Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien |
— |
— |
0 |
(0) |
(2) |
0 |
2 |
|
(0) |
|
Sonstige Änderungen |
11 |
— |
10 |
0 |
0 |
0 |
— |
|
21 |
|
Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte zum 31.12.2020 |
(3 676 ) |
(2 625 ) |
(465) |
(203) |
(557) |
(259) |
(1 402 ) |
|
(9 186 ) |
|
NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2020 |
2 249 |
3 045 |
81 |
69 |
170 |
73 |
1 248 |
4 748 |
11 682 |
|
NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2019 |
2 392 |
3 679 |
85 |
65 |
110 |
70 |
1 325 |
3 653 |
11 380 |
2.3. NACH DER EQUITY-METHODE ERFASSTE BETEILIGUNGEN
Die Beteiligung der EU, vertreten durch die Kommission, am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist das auf die Bereitstellung von Wagniskapital und Garantien an kleine und mittlere Rechtssubjekte (KMU) spezialisierte Finanzinstitut der EU. Der EIF hat seinen Sitz in Luxemburg und wird als öffentlich-private Partnerschaft betrieben. Seine Mitglieder sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die EU und eine Gruppe von Finanzinstituten. Zum 31. Dezember 2020 hielt die EU 29,7 % der Eigentumsanteile am EIF (2019: 29,7 %) und 29,7 % der Stimmrechte (2019: 29,7 %). Seiner Satzung entsprechend muss der EIF mindestens 20 % seines jährlichen Nettoergebnisses einer gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese Deckungsrücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Diese Rücklage steht nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.
|
in Mio. EUR |
|
|
|
Europäischer Investitionsfonds |
|
Beteiligung zum 31.12.2019 |
591 |
|
Beiträge |
— |
|
Erhaltene Dividenden |
— |
|
Anteil am Nettoergebnis |
38 |
|
Anteil am Nettovermögen |
(42) |
|
Beteiligung zum 31.12.2020 |
588 |
Die folgenden Buchwerte sind der EU auf der Grundlage ihrer prozentualen Beteiligung zuzuordnen:
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
EIF insgesamt |
EIF insgesamt |
|
|
Vermögenswerte |
3 256 |
2 965 |
|
Verbindlichkeiten |
(1 277 ) |
(975) |
|
Einnahmen |
322 |
337 |
|
Aufwendungen |
(194) |
(161) |
|
Überschuss/(Defizit) |
129 |
176 |
Die Überleitungsrechnung von den oben aufgeführten Finanzinformationen zum Buchwert der Anteile am EIF lautet wie folgt:
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Nettovermögen der verbundenen Einrichtung |
1 979 |
1 990 |
|
Eigentumsanteil der Europäischen Kommission am EIF |
29,7 % |
29,7 % |
|
Buchwert |
588 |
591 |
Die EU, vertreten durch die Europäische Kommission, hat zum 31. Dezember 2020 20 % ihrer gezeichneten Anteile am Kapital des EIF eingezahlt; der noch nicht abgerufene Betrag beläuft sich auf:
|
in Mio. EUR |
||
|
|
Kapital des EIF insgesamt |
Von der EU gezeichnete Summe |
|
Aktienkapital insgesamt |
4 500 |
1 337 |
|
Eingezahlt |
(900) |
(267) |
|
Noch nicht abgerufen |
3 600 |
1 070 |
2.4. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
2.4.1 |
16 134 |
15 211 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
2.4.2 |
193 |
134 |
|
Darlehen |
2.4.3 |
82 887 |
51 368 |
|
|
|
99 214 |
66 714 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
2.4.1 |
3 453 |
3 196 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
2.4.2 |
6 |
3 |
|
Darlehen |
2.4.3 |
10 422 |
1 316 |
|
|
|
13 881 |
4 514 |
|
Insgesamt |
|
113 095 |
71 228 |
2.4.1. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
BUFI-Investitionen |
1 598 |
1 863 |
|
EGKS in Abwicklung |
1 445 |
1 459 |
|
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
188 |
188 |
|
Versorgungsplan für örtliche Bedienstete des EAD |
73 |
75 |
|
|
3 304 |
3 585 |
|
Garantiefonds für Haushaltsgarantien: |
|
|
|
EFSI-Garantiefonds |
7 526 |
6 654 |
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
2 794 |
2 545 |
|
EFSD-Garantiefonds |
692 |
595 |
|
|
11 012 |
9 794 |
|
Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente: |
|
|
|
Horizont 2020 |
3 097 |
2 455 |
|
Fazilität „Connecting Europe“ |
764 |
699 |
|
EU-Eigenkapitalfazilitäten für KMU |
533 |
507 |
|
Europäischer Fonds für Südosteuropa |
163 |
166 |
|
Green for Growth Fund |
143 |
70 |
|
Fazilität zur Förderung der Energieeffizienz |
104 |
105 |
|
Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung |
96 |
597 |
|
Wagniskapitaloperationen |
82 |
112 |
|
Sonstige |
289 |
317 |
|
|
5 271 |
5 028 |
|
Insgesamt |
19 587 |
18 407 |
|
Langfristig |
16 134 |
15 211 |
|
Kurzfristig |
3 453 |
3 196 |
Von den insgesamt 19 587 Mio. EUR hält die EU zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Anlagen in:
|
— |
Schuldverschreibungen (z. B. Anleihen) in Höhe von 14 862 Mio. EUR (2019: 14 998 Mio. EUR), |
|
— |
Kapitalbeteiligungsinstrumente in Höhe von 4 071 Mio. EUR (2019: 2 801 Mio. EUR) und |
|
— |
Geldmarktfonds (wie dem EIB Unitary Fund) in Höhe von 654 Mio. EUR (2019: 608 Mio. EUR). |
BUFI-Investitionen
Im Zusammenhang mit Wettbewerbsvorschriften vorläufig vereinnahmte Geldbußen werden einem speziell dafür vorgesehenen Fonds (BUFI-Fonds — „Budget Fines“-Fonds) zugewiesen und von der Kommission in Fremdfinanzierungsinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.
EGKS in Abwicklung
Was die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung betrifft, so handelt es sich bei sämtlichen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten um an aktiven Märkten notierte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen.
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Die EU hält eine finanzielle Beteiligung am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), und zwar hielt sie zum 31. Dezember 202090 044 Anteile (2019: 90 044 Anteile); dies entspricht 3 % des gesamten gezeichneten Grundkapitals. Die EU zeichnete insgesamt 900 Mio. EUR des Grundkapitals, von denen 713 Mio. EUR derzeit noch nicht abgerufen worden sind. Nach dem Gründungsabkommen der EBWE unterliegen die Anteilseigner gewissen vertraglichen Beschränkungen; beispielsweise sind die Anteile nicht übertragbar und ihre Rückzahlung unterliegt einer Deckelung bei den ursprünglichen Anschaffungskosten. Die EU bemisst die Beteiligung an der EBWE zum beizulegenden Zeitwert. Als ursprüngliche Anschaffungskosten gelten die bestmöglichen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, was insbesondere auf die vorstehend genannten vertraglichen Beschränkungen zurückzuführen ist. Obgleich die Aktien der EBWE an keiner Börse notiert sind, gab es in jüngster Zeit Transaktionen im Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens (Ausgabe von Kapital zum Nennwert), die darauf hinweisen, dass die Kosten die bestmögliche Schätzung des in dieser Situation beizulegenden Zeitwerts darstellen.
GARANTIEFONDS FÜR HAUSHALTSGARANTIEN
EFSI-Garantiefonds
Laut EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (23)) wurde der EFSI-Garantiefonds errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeit entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI-EU-Garantie infrage kommen — siehe Erläuterung 4.1.1. Der EFSI-Garantiefonds wird aus Beiträgen aus dem Haushalt der EU finanziert. Er finanziert sich ferner durch Einnahmen aus investierten Mitteln des Garantiefonds, Einnahmen, die die EU als Entgelt für die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung geleistete Garantie bezieht, und aus Beträgen, die die EIB im Zusammenhang mit früheren Inanspruchnahmen der Garantie bei säumigen Schuldnern einzieht. Ende 2020 betrugen die Vermögenswerte des EFSI-Garantiefonds insgesamt 8 028 Mio. EUR (2019: 6 688 Mio. EUR), von denen 7 526 Mio. EUR in zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten angelegt waren (2019: 6654 Mio. EUR). Weitere 931 Mio. EUR (2019: 1 879 Mio. EUR) wurden zugesagt, aber noch nicht in den Fonds eingezahlt; sie sind in den noch abzuwickelnden Mittelbindungen des Haushaltsplans enthalten und werden in Erläuterung 5.1 als noch nicht abgewickelte und noch nicht als Aufwand verbuchte Mittelbindungen ausgewiesen. Der Fonds wird nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise einen Betrag von 9,1 Mrd. EUR, also 35 % der gesamten EFSI-Garantieverpflichtungen der EU erreichen.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Kredite, die von der EU besichert werden, insbesondere aus den Eigenmitteln der EIB finanzierte Kredittransaktionen der EIB in Drittländern und Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) sowie Euratom-Kredite außerhalb der EU — siehe Erläuterung 4.1.1. Der Fonds wird von der EIB verwaltet und soll zur Deckung von notleidenden Krediten dienen, die von der EU besichert werden. Der Fonds finanziert sich durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, durch die Zinserträge der mit den Vermögenswerten des Fonds durchgeführten Investitionen und aus den bei säumigen Schuldnern eingezogenen Beträgen, für die der Fonds seine Garantie in Anspruch nehmen musste. Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen sollte auf einem Zielbetrag von 9 % der zum Jahresende ausstehenden, garantierten Kredite gehalten werden. Die Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Fondsvermögens am Jahresende wird durch den EU-Haushalt des Jahres N+2 gedeckt, während Überschüsse an den EU-Haushalt zurückgezahlt werden. Ende 2020 betrugen die Vermögenswerte des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen insgesamt 2 813 Mio. EUR (2019: 2 590 Mio. EUR), von denen 2 794 Mio. EUR in zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten angelegt waren (2019: 2 545 Mio. EUR).
EFSD-Garantiefonds
Nach der EFSD-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates) wurde der EFSD-Garantiefonds eingerichtet, um einen Liquiditätspuffer für den Fall einer Inanspruchnahme der von der Union im Einklang mit den maßgeblichen EFSD-Garantievereinbarungen gegebenen Garantie bereitzustellen. Der EFSD-Garantiefonds wird mit Beträgen aus dem EU-Haushalt, Beiträgen des 11. EEF an den EU-Haushalt und außerdem mit freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geber finanziert. Der Fonds finanziert sich ferner durch Erträge aus investierten Mitteln, bei säumigen Schuldnern eingezogene Beträge sowie Einnahmen und andere Zahlungen, die die EU auf der Grundlage von EFSD-Garantievereinbarungen erhält. Der EFSD-Garantiefonds wurde mit bis zu 750 Mio. EUR ausgestattet, d. h. 50 % der gesamten, durch den EU-Haushalt gedeckten künftigen Garantieverpflichtungen des EFSD, und durch andere Beiträge weiter erhöht. Ende 2020 betrugen die Vermögenswerte des EFSD-Garantiefonds insgesamt 804 Mio. EUR (2019: 600 Mio. EUR), von denen 692 Mio. EUR in zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten angelegt waren (2019: 595 Mio. EUR).
AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZINSTRUMENTE
Horizont 2020
Im Rahmen der EU-Verordnung über Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — wurden neue Finanzinstrumente eingerichtet, um Forschung und Innovation (FuI) gewidmeten Rechtssubjekten einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen. Diese Instrumente sind:
|
— |
der InnovFin-Kredit- und Garantieservice für FuI, unter dem die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem Wertpapierbestand neuer EIB-Finanzierungen teilt; |
|
— |
die InnovFin-Bürgschaft für KMU und das nicht begrenzte Bürgschaftsinstrument der KMU-Initiative (SIUGI), vom EIF verwaltete Garantiefazilitäten, die Finanzmittlern für die neuen Kreditportfolios Bürgschaften und Rückbürgschaften bieten (im Rahmen des SIUGI teilt die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit der gewährten Bürgschaft mit den Mitgliedstaaten, dem EIF und der EIB); |
|
— |
die vom EIF verwaltete InnovFin-Eigenkapitalfazilität für FuI zur Bereitstellung von Investitionen in Wagniskapitalfonds und |
|
— |
der Fonds des Europäischen Innovationsrates (EIC-Fond) zur Bereitstellung von Beteiligungskapital zur Beschleunigung von Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen. Der EIC-Fonds wird in erster Linie aus dem MFR 2021-2027 unter dem Rahmenprogramm „Horizont Europa“ finanziert. Die Kommission hat jedoch im Rahmen von Horizont 2020 verfügbare Mittel für eine Pilotfazilität zur Einrichtung des EIC-Fonds zugesagt. |
Fazilität „Connecting Europe“
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wurde das Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu dem Zweck geschaffen, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Die Fazilität wird im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU von der EIB verwaltet. Das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument stellt die Fortsetzung des Kreditgarantieinstruments für TEN-V-Vorhaben (LGTT) und der Pilotphase der Projektanleiheninitiative (PBI) dar. Die Fazilität bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und bietet darüber hinaus Unterstützung für Projektanleihen. Ab dem 19. Juni 2019 werden mit dem Inkrafttreten der ersten überarbeiteten Fassung der Übertragungsvereinbarung mit der EIB alle von der EIB eingesetzten CEF-Finanzierungen einem der beiden folgenden Portfolios zugewiesen: dem Schuldenportfolio oder dem Portfolio für nicht verbriefungstaugliche Finanzierungen, für das ein neuer Risikoteilungsansatz auf Portfoliobasis eingeführt wird.
EU-Eigenkapitalfazilitäten für KMU
Dies sind Kapitalbeteiligungsinstrumente, die durch das COSME-Programm, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP) und die Wachstums- und Beschäftigungsinitiative unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds finanziert wurden.
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis
Im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) bürgt die EU gegenüber der EIB für Darlehen und Garantien, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt werden. Die zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte unter dieser Rubrik dienen der Absicherung des finanziellen Risikos der EU aus einer möglichen Inanspruchnahme der EU-Garantie durch die EIB. Der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis wurden im Rahmen des MFR 2007-2013 EU-Haushaltsmittel bis in Höhe von 1 Mrd. EUR zugewiesen. Im MFR 2014-2020 waren keine neuen Haushaltsbeiträge für die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung vorgesehen. Da ein wesentlicher Anteil der laufenden Finanzierungen der RSFF bereits an die EIB zurückgezahlt worden ist, gab die EIB 2019 und 2020 die Garantie der EU teilweise frei. Dies führte zu einem Rückgang der Eventualverbindlichkeit der EU (siehe Erläuterung 4.1.3). Folglich lagen die zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte der EU Ende 2020 deutlich niedriger, da die EIB im Jahr 2020 500 Mio. EUR des EU-Beitrags, der in erster Linie zur Stärkung der EU-Finanzinstrumente im Rahmen von Horizont 2020 verwendet wurde, an die Kommission zurückgezahlt hatte.
2.4.2. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte
|
in Mio. EUR |
||||
|
Art des Derivats |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
||
|
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
|
|
Devisentermingeschäfte |
417 |
6 |
393 |
3 |
|
Garantie für das Beteiligungsportfolio |
3 197 |
193 |
1 439 |
134 |
|
Insgesamt |
3 614 |
199 |
1 832 |
137 |
|
Langfristig |
3 197 |
193 |
1 439 |
134 |
|
Kurzfristig |
417 |
6 |
393 |
3 |
Die EU schließt zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen Devisentermingeschäfte ab. Im Rahmen der Devisentermingeschäfte übergibt die EU am Fälligkeitstermin den vertraglich vereinbarten Nominalwert in Fremdwährung („Zahlerseite“) (siehe vorstehende Tabelle) und nimmt den Nominalwert in EUR („Empfängerseite“) entgegen. Solche Derivatverträge werden am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet und je nachdem, ob ihr beizulegender Zeitwert positiv oder negativ ist, entweder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eingestuft.
Die Rubrik „Garantie für das Beteiligungsportfolio“ umfasst Garantien, die die EU Finanzinstituten für Portfolios mit Beteiligungsinvestitionen gewährt, die als Finanzderivate klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst werden. Der Gesamtbetrag stellt im Wesentlichen die von der EU der EIB-Gruppe gewährte EFSI-Garantie dar, wobei sich der von EIB und EIF ausgezahlte Betrag der zugrunde liegenden Kapitalbeteiligungen auf 2 223 Mio. EUR beläuft (2019: 1 420 Mio. EUR). Der beizulegende Zeitwert der EU-Garantie für die Kapitalbeteiligungsportfolios des EFSI betrug insgesamt 164 Mio. EUR (2019: 134 Mio. EUR).
Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse |
15 383 |
15 482 |
|
Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen |
2 712 |
1 543 |
|
Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren |
1 691 |
1 518 |
|
Insgesamt |
19 786 |
18 544 |
Im Berichtszeitraum erfolgten keine Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2.
Überleitungsrechnung für die finanziellen Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)
|
in Mio. EUR |
|
|
Eröffnungsbilanz zum 1.1.2020 |
1 518 |
|
Käufe, Verkäufe, Emissionen und Erfüllungen |
179 |
|
Im Berichtszeitraum entstandene Gewinne oder Verluste bei den Finanzerträgen oder den Finanzierungskosten |
10 |
|
Gewinne oder Verluste aus Nettovermögenswerten |
(17) |
|
Übertragungen in Stufe 3 |
— |
|
Übertragungen aus Stufe 3 |
— |
|
Sonstige |
1 |
|
Abschlussbilanz zum 31.12.2020 |
1 691 |
2.4.3. Darlehen
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Als finanzieller Beistand gewährte Kredite |
2.4.3.1 |
93 193 |
52 564 |
|
Darlehen für Programme des EU-Haushalts und Termingelder |
2.4.3.2 |
116 |
121 |
|
Insgesamt |
|
93 309 |
52 684 |
|
Langfristig |
|
82 887 |
51 368 |
|
Kurzfristig |
|
10 422 |
1 316 |
2.4.3.1.
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
EFSM |
SURE |
BOP |
MFH |
Euratom |
Insgesamt |
|
Gesamtwert zum 31.12.2019 |
47 394 |
— |
201 |
4 754 |
214 |
52 564 |
|
Neue Kredite |
— |
39 500 |
— |
1 675 |
100 |
41 275 |
|
Rückzahlungen |
— |
— |
— |
(617) |
(35) |
(651) |
|
Wechselkursdifferenzen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Änderungen im Buchwert |
2 |
3 |
0 |
0 |
0 |
6 |
|
Wertminderung |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Gesamtwert zum 31.12.2020 |
47 396 |
39 503 |
201 |
5 813 |
279 |
93 193 |
|
Langfristig |
37 050 |
39 500 |
200 |
5 783 |
250 |
82 783 |
|
Kurzfristig |
10 346 |
3 |
1 |
30 |
29 |
10 410 |
Der Nennwert der als finanzieller Beistand gewährten Kredite zum 31. Dezember 2020 beträgt insgesamt 92 565 Mio. EUR (2019: 51 941 Mio. EUR). Die Änderung im Buchwert entspricht der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.
Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ermöglicht, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Hilfe kann auch in Form eines Kredits oder einer Kreditlinie erfolgen. In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt jedoch die Höhe der ausstehenden Kredite oder Kreditlinien auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum. Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden durch den EU-Haushalt besichert. Es ist nicht vorgesehen, dass sich im Rahmen des EFSM in neuen Finanzierungsprogrammen engagiert wird oder dass neue Vereinbarungen über Kreditfazilitäten geschlossen werden.
Die Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) ist das neue europäische Instrument, dass dazu beitragen soll, von der Coronavirus-Pandemie Betroffene in Arbeit und Beschäftigung zu halten. Dieses Instrument ermöglicht den Mitgliedstaaten die Beantragung von finanziellem Beistand bei der Finanzierung der plötzlichen, starken Zunahme der Ausgaben auf nationaler Ebene, die im Zusammenhang mit nationalen Kurzarbeitsprogrammen und ähnlichen Maßnahmen, unter anderem auch für Selbständige, sowie den als Reaktion auf die Krise getroffenen gesundheitspolitischen Maßnahmen, bei denen es insbesondere um Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht, eingetreten ist. Mit dem Instrument können betroffenen Mitgliedstaaten bis zu 100 Mrd. EUR an finanziellem Beistand in Form von Darlehen gewährt werden. Das Instrument wird durch Garantien in Höhe von 25 Mrd. EUR untermauert, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung gestellt haben. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates kann die Kommission erst dann eine Darlehensvereinbarung mit einem Mitgliedstaat schließen, wenn die Kommission einen Durchführungsbeschluss über den finanziellen Beistand im Rahmen des SURE-Instruments vorgeschlagen und der Rat diesen angenommen hat. Zum 31. Dezember 2020 hatte der Rat finanziellen Beistand in Höhe von 90 363 Mio. EUR genehmigt; über 85 863 Mio. EUR davon hatte die Kommission Darlehensvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten geschlossen und 39 500 Mio. EUR an die Mitgliedstaaten ausgezahlt (Nominalbeträge). Die verbliebenen vereinbarten Darlehensbeträge werden 2021 ausgezahlt. Zu den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit SURE-Darlehen siehe auch Erläuterung 4.1.2.
Mit der Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen, einem politisch-strategischen Finanzinstrument, sollen EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Kredite gewährt werden. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Kredite ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt. Anleihen zur Finanzierung dieser Zahlungsbilanzdarlehen werden durch den EU-Haushalt besichert.
Makrofinanzhilfen (MFH) sind eine Form der finanziellen Hilfe der EU für Partnerländer, die von einer Zahlungsbilanzkrise betroffen sind. Diese Mittel werden als mittel- oder langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Diese Kredite sind über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert. Im Verlauf des am 31. Dezember 2020 beendeten Jahres wurden im Rahmen der MFH weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 1 675 Mio. EUR ausgezahlt, und zwar 1 100 Mio. EUR an die Ukraine, 250 Mio. EUR an Jordanien und 325 Mio. EUR an andere Länder. Zu den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit MFH-Darlehen siehe auch Erläuterung 4.1.2.
Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, vertreten durch die Kommission) leiht Mitgliedstaaten, Nichtmitgliedstaaten und Rechtssubjekten aus beiden Arten von Staaten Mittel zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit Energieanlagen. Garantien von Drittparteien in Höhe von 279 Mio. EUR (2019: 214 Mio. EUR) wurden zur Abdeckung von Euratom-Darlehen angenommen. Zu den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Euratom-Darlehen siehe Erläuterung 4.1.2.
Effektivzinssätze von Krediten (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) |
0,50 % – 3,75 % |
0,50 % – 3,75 % |
|
Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) |
0,00 % – 0,30 % |
— |
|
Zahlungsbilanzhilfe (BOP) |
2,88 % |
2,88 % |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
0,00 % – 3,69 % |
0,00 % – 3,82 % |
|
Euratom |
0,00 % – 5,76 % |
0,08 % – 5,76 % |
2.4.3.2.
Darlehen für Programme des EU-Haushalts beinhalten Darlehen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu vergünstigten Konditionen gewährt werden (z. B. im Rahmen des MEDA-Programms (Partnerschaft Europa-Mittelmeer)), Darlehen, die im Rahmen des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation gewährt werden, sowie Darlehen, die im Rahmen der EU-Initiative für die Finanzierung der Elektrifizierung gewährt werden.
Termingelder beinhalten Beträge mit einer Fälligkeit von mehr als drei Monaten, die nicht der Definition von Zahlungsmitteläquivalenten entsprechen.
Der Nennwert der Darlehen für Programme des EU-Haushalts und Termingelder beträgt 768 Mio. EUR (2019: 728 Mio. EUR).
Wertminderung auf Darlehen für Programme des EU-Haushalts
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
31.12.2019 |
Zugänge |
Rückbu-chungen |
Ab-schrei-bung |
Sons-tige |
31.12.2020 |
|
Darlehen für Programme des EU-Haushalts |
10 |
3 |
— |
— |
— |
13 |
|
Kredite mit Forderungsübergang |
658 |
73 |
— |
— |
(4) |
726 |
|
Insgesamt |
668 |
76 |
— |
— |
(4) |
739 |
Bei den Krediten mit Forderungsübergang handelt es sich um von der EIB vergebene und aus dem EU-Haushalt besicherte, notleidende Kredite. Für diese Kredite wurden im Anschluss an die Zahlung aus dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen oder dem EFSI-Garantiefonds alle Rechte an die EU übertragen. Diese Kredite wurden für einen Betrag von 726 Mio. EUR in voller Höhe wertberichtigt (2019: 658 Mio. EUR). Garantieabrufe werden teilweise durch in den Vorjahren vorgenommene finanzielle Rückstellungen gedeckt. Nach den maßgeblichen, zwischen der EU und der EIB geschlossenen Vereinbarungen betreibt die EIB im Namen der EU Einziehungsverfahren mit dem Ziel, fällige Beträge einzuziehen.
2.5. VORFINANZIERUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläute-rung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
|
Vorfinanzierung |
2.5.1 |
30 574 |
22 135 |
|
Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten |
2.5.2 |
3 825 |
4 045 |
|
Beiträge zu Treuhandfonds |
|
119 |
60 |
|
|
|
34 519 |
26 240 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
|
Vorfinanzierung |
2.5.1 |
24 902 |
22 314 |
|
Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten |
2.5.2 |
3 327 |
2 892 |
|
|
|
28 229 |
25 206 |
|
Insgesamt |
|
62 748 |
51 446 |
Der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen muss ausreichend hoch sein, um die für den Start und das weitere Fortschreiten des Projekts notwendigen Finanzmittel für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen.
2.5.1. Vorfinanzierung
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
Bruttobetrag |
Verrechnet über antizipative Passiva |
Nettobetrag am 31.12.2020 |
Bruttobetrag |
Verrechnet über antizipative Passiva |
Nettobetrag am 31.12.2019 |
|
Geteilte Mittelverwaltung |
|
|
|
|
|
|
|
ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
3 193 |
— |
3 193 |
3 193 |
— |
3 193 |
|
EFRE und Kohäsionsfonds |
23 074 |
(3 846 ) |
19 229 |
17 985 |
(3 540 ) |
14 444 |
|
ESF |
8 222 |
(1 348 ) |
6 874 |
6 830 |
(1 530 ) |
5 301 |
|
Sonstige |
4 192 |
(1 520 ) |
2 672 |
3 549 |
(1 463 ) |
2 086 |
|
|
38 681 |
(6 713 ) |
31 967 |
31 557 |
(6 533 ) |
25 024 |
|
Direkte Mittelverwaltung |
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
|
|
|
|
|
Kommission |
17 031 |
(10 648 ) |
6 382 |
12 839 |
(8 344 ) |
4 495 |
|
Exekutivagenturen der EU |
18 565 |
(10 931 ) |
7 633 |
16 522 |
(10 339 ) |
6 184 |
|
Treuhandfonds |
1 121 |
(843) |
278 |
858 |
(665) |
194 |
|
|
36 716 |
(22 423 ) |
14 294 |
30 219 |
(19 347 ) |
10 872 |
|
Indirekte Mittelverwaltung |
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
|
|
|
|
|
andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
1 243 |
(781) |
462 |
1 162 |
(678) |
484 |
|
Drittländer |
1 515 |
(1 043 ) |
471 |
1 491 |
(861) |
630 |
|
internationale Organisationen |
9 068 |
(6 020 ) |
3 048 |
8 289 |
(5 317 ) |
2 972 |
|
sonstige Rechtssubjekte |
11 665 |
(6 432 ) |
5 233 |
10 570 |
(6 104 ) |
4 467 |
|
|
23 491 |
(14 276 ) |
9 215 |
21 513 |
(12 960 ) |
8 553 |
|
Insgesamt |
98 888 |
(43 412 ) |
55 476 |
83 289 |
(38 840 ) |
44 449 |
|
Langfristig |
30 574 |
— |
30 574 |
22 135 |
— |
22 135 |
|
Kurzfristig |
68 314 |
(43 412 ) |
24 902 |
61 154 |
(38 840 ) |
22 314 |
Vorfinanzierungen stellen ausgezahlte Gelder und somit den Vollzug der Mittel für Zahlungen dar. Wie in Erläuterung 1.5.7 dargelegt, handelt es sich hierbei um Vorschüsse; sie sind folglich noch nicht als Aufwendungen verbucht worden. Vorfinanzierungen führen somit einerseits zu einer Senkung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Erläuterung 5.1), stellen aber andererseits Aufwendungen dar, die noch akzeptiert und in der Ergebnisrechnung angesetzt werden müssen.
Bei der geteilten Mittelverwaltung beziehen sich so gut wie alle Vorfinanzierungen auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Es besteht eine anfängliche Vorfinanzierung, deren Verrechnung (d. h. Ansatz in der Ergebnisrechnung) erst am Ende des Programmplanungszeitraums erfolgt und die als langfristige Finanzierung ausgewiesen wird.
Daneben besteht für den Bereich der Kohäsionspolitik eine jährliche Vorfinanzierung, deren Verrechnung auf Jahresbasis erfolgt und die als kurzfristig erfasst wird. Allerdings wurde der nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Vorfinanzierung 2019 aufgrund der COVID-19-Pandemie und auf der Grundlage der Maßnahmen im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise 2020 nicht wie sonst üblich eingezogen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 6,6 Mrd. EUR wird als langfristige Vorfinanzierung ausgewiesen. Die 2020 nicht erfolgte Einziehung der jährlichen Vorfinanzierung 2019 ist ein wichtiger Faktor, der den Anstieg der Vorfinanzierungen unter geteilter Mittelverwaltung zum Jahresende erklärt.
Die neuen Vorfinanzierungszahlungen im Kohäsionsbereich umfassen die jährliche Vorfinanzierung 2020 (10 Mrd. EUR), aber auch Zahlungen aus dem EU-Solidaritätsfonds (1,1 Mrd. EUR).
Bei der direkten Mittelverwaltung betrifft der größte Teil der Vorfinanzierungen die Forschung (vor allem Horizont 2020, bei dem der Haushaltsvollzug durch die Kommission und EU-Exekutivagenturen erfolgt) und beträgt 9,3 Mrd. EUR (2019: 7,8 Mrd. EUR). Der Anstieg ergibt sich aus im Jahr 2020 geschlossenen Vereinbarungen, für die Vorfinanzierungszahlungen geleistet wurden.
Bei der indirekten Mittelverwaltung decken die Vorfinanzierungen vor allem interne Programme wie Galileo und EGNOS, aber auch Instrumente im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wie das ENI (Europäisches Nachbarschaftsinstrument), das DCI (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit) und das IPA (Instrument für Heranführungshilfe) ab. Die Zunahme der internationalen Organisationen geleisteten Vorfinanzierungen betrifft vor allen die vorstehend genannten Instrumente der Außenbeziehungen.
Garantien für Vorfinanzierungen
Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen: der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. „Auslösender Tatbestand“ für den Nennwert ist das Bestehen der Garantie. Beim laufenden Wert ist der auslösende Tatbestand die gegen die Garantie geleistete Vorfinanzierungszahlung, die dann durch spätere Verrechnungen reduziert wird. Am 31. Dezember 2020 belief sich der „Nennwert“ der in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 466 Mio. EUR, während der „laufende Wert“ dieser Garantien 402 Mio. EUR betrug (2019: 492 Mio. EUR bzw. 406 Mio. EUR).
Bestimmte, im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) und im Rahmen des Programms Horizont 2020 ausgezahlte Vorfinanzierungsbeträge werden durch einen Teilnehmer-Garantiefonds effektiv gedeckt. Beim Teilnehmer-Garantiefonds handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und von Horizont 2020 eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die eine Finanzhilfe der EU erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des empfangenen Gesamtbeitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds.
Am 31. Dezember 2020 beliefen sich die durch den Teilnehmer-Garantiefonds gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 2,3 Mrd. EUR (2019: 2,1 Mrd. EUR). Die (durch die Kommission vertretene) EU tritt als Ausführungsbevollmächtigte der Mitglieder des Teilnehmer-Garantiefonds auf, der Fonds ist aber Eigentum der Teilnehmer.
Zum Jahresende betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 2,4 Mrd. EUR (2019: 2,2 Mrd. EUR). Das Vermögen des Teilnehmer-Garantiefonds beinhaltet auch finanzielle Vermögenswerte, die von der Kommission verwaltet werden. Da es sich bei dem Teilnehmer-Garantiefonds um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, werden die Vermögenswerte des Fonds nicht in der vorliegenden Jahresrechnung der EU konsolidiert.
2.5.2. Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung |
3 520 |
3 304 |
|
Beihilferegelungen |
3 633 |
3 634 |
|
Insgesamt |
7 153 |
6 937 |
|
Langfristig |
3 825 |
4 045 |
|
Kurzfristig |
3 327 |
2 892 |
Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung
Im Rahmen der Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten zu tätigen, um ihnen zu ermöglichen, ihren Beitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten (d. h. in Form von Krediten, Beteiligungsinvestitionen oder Garantien). Für die Einrichtung und das Management dieser Finanzinstrumente sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, nicht die Kommission. Nichtsdestoweniger sind am Jahresende nicht für diese Instrumente verwendete Mittel Eigentum der EU und werden somit in der Bilanz der EU als Vermögenswert behandelt, wie es bei allen Vorfinanzierungen der Fall ist.
Programmplanungszeitraum 2014-2020:
Hinsichtlich der Kohäsionspolitik wird davon ausgegangen, dass von den 10 518 Mio. EUR an geleisteten Zahlungen am 31. Dezember 2020 ein Betrag in Höhe von 3 452 Mio. EUR noch nicht in Anspruch genommen worden war. Hierzu zählt auch der Beitrag der Mitgliedstaaten zur KMU-Initiative, einem Instrument zur Stimulierung zusätzlicher Kreditvergaben des Bankensektors an KMU (unter Ausschluss von Beträgen, die sich noch in der Vorfinanzierung befinden, wurden 1238 Mio. EUR gezahlt, von denen Schätzungen zufolge 349 Mio. EUR noch nicht genutzt worden sind).
Ebenfalls am Jahresende noch nicht verwendet war ein Betrag von 66 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Programmplanungszeitraum 2007-2013:
Alle mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge gelten entweder als ausgeführt oder als anderen Maßnahmen zugewiesen; daher enthielt die Bilanz zum 31. Dezember 2020 keine Vermögenswerte mehr. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der tatsächliche Haushaltsvollzug durch die verschiedenen Instrumente in den nächsten Jahren im Rahmen des Abschlussverfahrens der Programme geprüft werden wird.
Beihilferegelungen
Ähnlich wie oben werden die zurückgezahlten Beträge entsprechend den von den Mitgliedstaaten für verschiedene Beihilferegelungen (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL oder Investitionsmaßnahmen des ELER) gezahlten Vorschüsse, die zum Jahresende nicht in Anspruch genommen waren, in der Bilanz der EU als Vermögenswerte (Vorauszahlungen) ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorschüsse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in der oben aufgeführten Unterrubrik der Beihilferegelungen ausgewiesen.
Programmplanungszeitraum 2014-2020:
Die zum Jahresende noch nicht ausgeschöpften Mittel wurden auf 1 887 Mio. EUR für die Kohäsionspolitik und 1 663 Mio. EUR für die Agrarpolitik und die Entwicklung des ländlichen Raums geschätzt.
Programmplanungszeitraum 2007-2013:
Es wird geschätzt, dass 83 Mio. EUR, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wurden, Ende 2020 noch nicht in Anspruch genommen wurden.
2.6. FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
|
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
2.6.1 |
44 128 |
2 422 |
|
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
2.6.2 |
1 685 |
1 185 |
|
|
|
45 813 |
3 607 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
|
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
2.6.1 |
26 915 |
19 328 |
|
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
2.6.2 |
1 766 |
1 038 |
|
|
|
28 681 |
20 367 |
|
Insgesamt |
|
74 493 |
23 974 |
2.6.1. Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
|
Mitgliedstaaten |
2.6.1.1 |
2 237 |
2 422 |
|
Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich |
2.6.1.2 |
40 629 |
— |
|
Antizipative Aktiva und transitorische Aktiva |
2.6.1.4 |
1 261 |
— |
|
Sonstige einzuziehende Beträge |
|
1 |
— |
|
|
|
44 128 |
2 422 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
|
Mitgliedstaaten |
2.6.1.1 |
7 213 |
6 180 |
|
Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich |
2.6.1.2 |
6 827 |
— |
|
Geldbußen im Wettbewerbsbereich |
2.6.1.3 |
11 295 |
11 301 |
|
Antizipative Aktiva und transitorische Aktiva |
2.6.1.4 |
787 |
1 788 |
|
Sonstige einzuziehende Beträge |
2.6.1.5 |
792 |
59 |
|
|
|
26 915 |
19 328 |
|
Insgesamt |
|
71 043 |
21 750 |
2.6.1.1.
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
A-Buchführung für TEM |
5 297 |
5 478 |
|
Gesonderte Buchführung für TEM |
1 460 |
1 591 |
|
Einzunehmende Eigenmittel |
2 188 |
7 |
|
Wertminderung |
(892) |
(931) |
|
Sonstige |
— |
— |
|
Einzuziehende Eigenmittelbeträge |
8 053 |
6 145 |
|
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
1 378 |
1 722 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
720 |
879 |
|
Wertminderung |
(837) |
(822) |
|
Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge |
1 260 |
1 779 |
|
Einziehung von Vorfinanzierungen |
53 |
443 |
|
Gezahlte und einziehbare MwSt |
35 |
44 |
|
Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge |
49 |
191 |
|
Insgesamt |
9 450 |
8 602 |
|
Langfristig |
2 237 |
2 422 |
|
Kurzfristig |
7 213 |
6 180 |
Der größte der in der Zeile „langfristig“ enthaltenen Beträge hängt mit von Mitgliedstaaten zu zahlenden Beträgen zusammen, insbesondere mit dem nachstehend erläuterten Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich (2,1 Mrd. EUR). Ebenfalls als langfristig ausgewiesen werden, wie in den Vorjahren, Beträge im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die mit diesen Entscheidungen zusammenhängenden Beträge werden in Jahrestranchen eingezogen.
Der Anstieg bei den von Mitgliedstaaten kurzfristig zu zahlenden Beträgen ist hauptsächlich auf die Eigenmittel zurückzuführen, die im Zusammenhang mit den Berichtigungshaushaltsplänen im Jahr 2020 eingehen werden (siehe unten).
Einzuziehende Eigenmittelbeträge
Unter „A-Buchführung“ sind die monatlichen Übersichten zu verstehen, mit denen die Mitgliedstaaten der Kommission die ermittelten Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel (TEM) mitteilen, die noch nicht eingezogen wurden. Bei den TEM handelt es sich vor allem um die von den Mitgliedstaaten im Namen der Kommission erhobenen Zölle.
Bei den „A-Buchführungen“ zeigte sich die Tendenz zu einem Stand von etwa 3 Mrd. EUR am Jahresende; allerdings enthält der Saldo sowohl 2020 als auch 2019 zusätzliche TEM-Beträge im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich (wie unten erläutert) und anderen TEM-Kontrollberichten. Da Verzugszinsen in Höhe von 1,7 Mrd. EUR (2019: 1,2 Mrd. EUR) zu berechnen sind, werden diese Beträge folglich auch in den Jahresrechnungen der entsprechenden Jahre aufgeführt (siehe die Erläuterungen 2.6.2 und 3.8).
Was das Vertragsverletzungsverfahren betrifft, so übersandte die Europäische Kommission am 8. März 2018 dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben (Vertragsverletzung Nr. 2018/2008), weil das Vereinigte Königreich dem EU-Haushalt nicht den korrekten Betrag an traditionellen Eigenmitteln zur Verfügung stellte, wie es das EU-Recht vorschreibt. Da das Vereinigte Königreich weder zum Aufforderungsschreiben noch zu der am 24. September 2018 übersandten begründeten Stellungnahme eine zufriedenstellende Antwort übermittelte, bestätigte die Kommission am 6. März 2019 ihre Entscheidung, die Vertragsverletzungssache an den Europäischen Gerichtshof zu übergeben, und reichte am 7. März 2019 ihre Klage ein. Ursprung der Vertragsverletzungssache war ein Bericht des OLAF aus dem Jahr 2017, in dem festgestellt worden war, dass Importeure im Vereinigten Königreich einen großen Betrag an Zöllen umgangen hatten, indem sie bei der Einfuhr fiktive und gefälschte Rechnungen sowie falsche Zollwertanmeldungen verwendeten. Nach den Berechnungen der Kommission, die diese auf Grundlage einer vom OLAF und der Gemeinsamen Forschungsstelle entwickelten Methode anhand der verfügbaren Informationen anstellte, führte der Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen EU-Recht im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2017 zu Verlusten in Höhe von 2,1 Mrd. EUR für den EU-Haushalt (netto, d. h. nach Abzug der Erhebungspauschale, die das Vereinigte Königreich vom Bruttobetrag von 2,7 Mrd. EUR einbehalten kann). Das Vereinigte Königreich ist mit der Methode, nach der die Kommission die vorstehend genannten Verluste berechnet hat, nicht einverstanden. Am 8. Dezember 2020 fand die mündliche Anhörung vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Die nächsten Verfahrensschritte sind die Schlussanträge des Generalanwalts und das Urteil des Gerichtshofs, wobei die jeweiligen Termine noch nicht bekannt sind. Da aufgrund des noch laufenden Verfahrens und der bisher verfügbaren Informationen von einem langwierigen Prozess auszugehen ist, wurden sowohl die Hauptforderung in Höhe von 2,1 Mrd. EUR als auch die bis zum Jahresende 2020 aufgelaufenen, geschätzten Verzugszinsen von 1,6 Mrd. EUR (verglichen mit bis Ende 2019 aufgelaufenen und angesetzten Zinsen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR) als langfristige Vermögenswerte eingestuft.
Darüber hinaus nahm die Kommission eine Forderung in Höhe von 0,15 Mrd. EUR für festgestellte Zollabgaben und Verzugszinsen in die Jahresrechnung auf, der die neuesten verfügbaren Informationen zugrunde liegen.
Unter „gesonderter Buchführung“ sind festgestellte Ansprüche zu verstehen, die nicht in die „A-Buchführung“ aufgenommen wurden, weil sie von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht eingezogen wurden und keine Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde (oder für die zwar eine Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde, die Beträge aber angefochten werden). Diese Ansprüche unterliegen auf der Grundlage der jedes Jahr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einer Wertminderung. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, bewegen sich diese Beträge im Allgemeinen an jedem Jahresende auf ähnlichem Niveau.
Unter „einzunehmenden Eigenmitteln“ im Jahr 2020 sind Beträge zu verstehen, die infolge der am 24. November 2020 bzw. 15. Dezember 2020 angenommenen Berichtigungshaushaltspläne Nr. 8 und 9/2020 einzuziehen sind. Die Beträge wurden von den meisten Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag des Januars 2021 eingetragen. Für 2019 bestand ein solcher Betrag nicht.
Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge
Unter diesen Posten fallen in erster Linie die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2019 geschuldeten Beträge, die von ihnen zum 15. Oktober 2019 erklärt und bescheinigt wurden. Die zwischen dem Zeitpunkt dieser Erklärung und dem 31. Dezember 2019 anfallenden einzuziehenden Beträge werden geschätzt. Die Kommission nimmt ferner eine Schätzung der Abschreibung von Beträgen vor, die von Begünstigten geschuldet werden aber wahrscheinlich nicht eingezogen werden können. Dass eine solche Berichtigung vorgenommen wird, bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung dieser Beträge verzichtet. In der Berichtigung ist außerdem ein Abzug von 20 % enthalten. Dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehalten dürfen.
2.6.1.2.
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Artikel 140 |
Artikel 142 |
Sonstige |
31.12.2020 |
|
Vom Vereinigten Königreich geschuldet |
34 966 |
14 338 |
275 |
49 579 |
|
Dem Vereinigten Königreich geschuldet |
— |
— |
(2 122 ) |
(2 122 ) |
|
Insgesamt |
34 966 |
14 338 |
(1 847 ) |
47 456 |
|
Langfristig |
28 196 |
14 327 |
(1 894 ) |
40 629 |
|
Kurzfristig |
6 769 |
11 |
47 |
6 827 |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) („Austrittsabkommen“) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich begründet verschiedene finanzielle Verpflichtungen für beide Parteien. Der oben genannte Betrag stellt die Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieser Verpflichtungen zum Jahresende dar.
Gemäß Artikel 139 des Austrittsabkommens wird der Anteil des Vereinigten Königreichs an den finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Austrittsabkommen ergeben, als das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmittel zu den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich bereitgestellten Eigenmitteln berechnet. Die Anpassungen, die sich aus dem Netting der MwSt- und BNE-Salden für die Jahre 2014 bis 2019 ergeben, werden ebenfalls berücksichtigt. Der berechnete Anteil des Vereinigten Königreichs wird im Jahr 2022 den in Artikel 139 des Austrittsabkommens vorgesehenen endgültigen Anpassungen unterzogen. Für die Berechnungen in Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a und c und den Artikeln 140 bis 147 wird der Anteil des Vereinigten Königreichs für 2021 herangezogen. Der gemäß Artikel 139 des Austrittsabkommens berechnete Anteil des Vereinigten Königreichs beträgt 12,358072326018200 %.
Artikel 140 — Noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Das Vereinigte Königreich hat sich zur Zahlung seines Anteils an den noch abzuwickelnden Mittelbindungen zum 31. Dezember 2020 — angepasst entsprechend den Anforderungen in Artikel 140 — an die EU verpflichtet. Die Anpassungen umfassen den Abzug der aus zweckgebundenen Einnahmen finanzierten Mittelbindungen im Unionshaushalt, den Abzug der Mittelbindungen im Zusammenhang mit Programmen, für die das Vereinigte Königreich eine Opt-out-Klausel hat, und den Abzug der Mittelbindungen in Bezug auf nichtgetrennte Haushaltslinien, bei denen der Betrag der Mittel für Zahlungen automatisch übertragen wird und für die das Vereinigte Königreich bereits 2020 einen Beitrag geleistet hat.
Die aus zweckgebundenen Einnahmen stammenden Mittelbindungen der Union umfassen Beiträge von Drittländern (externe zweckgebundene Einnahmen) und die Wiederverwendung von ursprünglich aus dem EU-Haushalt gezahlten Beiträgen, die wieder in den EU-Haushalt zurückfließen (interne zweckgebundene Einnahmen). Die verschiedenen Vorschriften für die Verwendung externer und interner zweckgebundener Einnahmen sind in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c bzw. Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Haushaltsordnung festgelegt.
Die Mittelbindungen aus externen zweckgebundenen Einnahmen sind von den noch abzuwickelnden Mittelbindungen ausgenommen, für die das Vereinigte Königreich haftet. Für diese Kategorie zweckgebundener Einnahmen bleiben die Mittel für Zahlungen zur Finanzierung der entsprechenden Mittelbindungen während der Laufzeit des Programms, für das die Einnahmen zweckgebunden sind, verfügbar. Daher ist keine weitere Finanzierung durch das Vereinigte Königreich fällig.
Darüber hinaus wurde der Großteil der Mittel für Zahlungen für interne zweckgebundene Einnahmen bereits zur Finanzierung der beschlossenen Mittelbindungen verwendet. Daher werden nur die Mittel für Zahlungen aus internen zweckgebundenen Einnahmen, die noch zur Finanzierung eines Teils der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zur Verfügung stehen, ebenfalls von der Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs abgezogen.
Die größte Komponente der internen zweckgebundenen Einnahmen ist der Clearing-Mechanismus der ESI-Fonds. Mittel für Zahlungen aus internen zweckgebundenen Einnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich bereits in der Vergangenheit beigetragen haben, werden zur Begleichung noch abzuwickelnder Mittelbindungen verwendet, um den Einsatz von Mitteln des EU-Haushalts zu optimieren und somit die Beiträge der Mitgliedstaaten zu verringern. Dies führt dazu, dass Mittelbindungen für interne zweckgebundene Einnahmen aus künftigen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Dementsprechend stellen diese noch abzuwickelnden Mittelbindungen, wie auch andere offene Mittelbindungen der EU, weiterhin eine Verbindlichkeit für den EU-Haushalt und für das Vereinigte Königreich dar.
Das Vereinigte Königreich beteiligte sich nicht an der Finanzierung bestimmter Programme und Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres. Dementsprechend sind die noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem Opt-out des Vereinigten Königreichs von dem geschuldeten Gesamtbetrag ausgenommen. Die übrigen Anpassungen umfassen die nichtautomatischen Übertragungen von Mitteln für Verpflichtungen von 2020 auf 2021, durch die sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen, für die das Vereinigte Königreich haftet, erhöhen werden. Der Betrag dieser angepassten RAL zum 31. Dezember 2020 belief sich auf 294,3 Mrd. EUR, wovon der Anteil des Vereinigten Königreichs 36,4 Mrd. EUR betragen würde. An diesem Betrag werden dann weitere Korrekturen vorgenommen, und zwar entsprechend dem Anteil des Vereinigten Königreichs an den Nettofinanzkorrekturen für den Zeitraum 2014-2020 oder früherer Programmplanungszeiträume, die 2021 vereinnahmt wurden, und den TEM für das Jahr 2020, die 2021 bereitgestellt wurden. Der vom Vereinigten Königreich nach Artikel 140 geschuldete Betrag beläuft sich somit auf 36,0 Mrd. EUR. Der als Forderung angesetzte Betrag basiert auf der offiziellen Prognose der Kommission über die Aufhebung der Mittelbindungen des gesamten RAL-Bestands vom 31. Dezember 2020, aus der sich eine Forderung in Höhe von insgesamt 35,0 Mrd. EUR ergibt (wovon 6,8 Mrd. EUR innerhalb von zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlen sind):
|
in Mio. EUR |
|
|
|
31.12.2020 |
|
Noch abzuwickelnde Mittelbindungen zum 31.12.2020 gemäß den Haushaltsrechnungen |
303 197 |
|
Mittelbindungen für nichtgetrennte Haushaltslinien: Betrag der automatisch übertragenen Mittel für Zahlungen |
(1 196 ) |
|
Mittelbindungen mit Opt-out des Vereinigten Königreichs |
(1 826 ) |
|
Aus zweckgebundenen Einnahmen finanzierte Mittelbindungen |
(4 709 ) |
|
Aus internen zweckgebundenen Einnahmen verfügbare Mittel für Zahlungen |
(1 128 ) |
|
Sonstige Anpassungen (nichtautomatische Übertragungen von Mitteln für Verpflichtungen) |
10 |
|
Angepasste Mittelbindungen zum 31.12.2020, auf die der Anteil des Vereinigten Königreichs angewandt wird |
294 347 |
|
Anteil des Vereinigten Königreichs an den angepassten Mittelbindungen |
36 376 |
|
Nettofinanzkorrekturen für 2014-2020 oder frühere Programmplanungszeiträume |
(0) |
|
TEM für das Jahr 2020, die der Union 2021 zur Verfügung gestellt wurden |
(402) |
|
Vom Vereinigten Königreich nach Artikel 140 geschuldete Beträge |
35 973 |
|
Geschätzte Nichtumsetzung |
(1 008 ) |
|
Insgesamt |
34 966 |
|
Langfristig |
28 196 |
|
Kurzfristig |
6 769 |
Für weitere Einzelheiten zu den noch abzuwickelnden Mittelbindungen zum 31. Dezember 2020, die den Ausgangswert für die Berechnung der vom Vereinigten Königreich nach Artikel 140 geschuldeten Beträge darstellen, siehe die Haushaltsrechnungen und Erläuterungen, Tabelle 4.4.
Artikel 142 — Verbindlichkeiten der Union zum Jahresende 2020
Das Vereinigte Königreich hat sich zur Zahlung seines Anteils an den Verbindlichkeiten der Union zum Ende 2020 verpflichtet, mit Ausnahme der folgenden: (a) Verbindlichkeiten mit entsprechenden Vermögenswerten und (b) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Haushalts und der Verwaltung der Eigenmittel (einschließlich der bereits durch die noch abzuwickelnden Mittelbindungen gedeckten Beträge (siehe Artikel 140 oben)). Der wichtigste Betrag betrifft hier die Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Renten- und Krankenversicherung) zum 31. Dezember 2020, wobei sich der Anteil des Vereinigten Königreichs zum Jahresende auf insgesamt 14 338 Mio. EUR belief (wovon 11 Mio. EUR innerhalb von zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlen sind):
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
Sonstige Altersversorgungssysteme |
31.12.2020 |
|
Unbezahlte Verbindlichkeit zum 31.12.2020 |
100 741 |
12 935 |
2 344 |
116 020 |
|
Anteil des Vereinigten Königreichs |
12 450 |
1 599 |
290 |
14 338 |
|
Langfristig |
12 450 |
1 599 |
279 |
14 327 |
|
Kurzfristig |
— |
— |
11 |
11 |
Für weitere Informationen zu den Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer siehe Erläuterung 2.9.
Sonstige Artikel
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
31.12.2020 |
||
|
Vom Vereinigten Königreich geschuldet: |
|
||
|
230 |
||
|
46 |
||
|
|
275 |
||
|
Dem Vereinigten Königreich geschuldet: |
|
||
|
(1 766 ) |
||
|
(93) |
||
|
(46) |
||
|
(183) |
||
|
(33) |
||
|
|
(2 122 ) |
||
|
Insgesamt |
(1 847 ) |
||
|
Langfristig |
(1 894 ) |
||
|
Kurzfristig |
47 |
||
Artikel 136 — In Bezug auf die Eigenmittel geltende Bestimmungen
In Artikel 136 sind die nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Eigenmittel geltenden Bestimmungen festgelegt. Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil, wenn die Eigenmittel für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach dem 31. Dezember 2020 bereitgestellt, korrigiert oder angepasst werden müssen. Überdies erhält das Vereinigte Königreich seinen Anteil an den überschussbedingten Anpassungen für 2020. Es unterliegt zudem etwaigen Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel, die sich auf die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 beziehen. Die Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel werden jährlich bis zum 31. Dezember 2028 berechnet. Die berechneten Aktualisierungen der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Jahre 2017-2019 werden ebenfalls berücksichtigt.
Das Vereinigte Königreich muss die bis 2020 erhobenen traditionellen Eigenmittel nach dem 28. Februar 2021 zahlen. Von diesem Betrag wird dann der Anteil des Vereinigten Königreichs an den insgesamt von den EU-27 und vom Vereinigten Königreich selbst bereitgestellten TEM abgezogen. Die gesonderte Buchführung für traditionelle Eigenmittel wird bis zum 31. Dezember 2025 vollständig liquidiert.
Vom Vereinigten Königreich ist im Jahresverlauf 2021 ein Betrag in Höhe von 230 Mio. EUR zu zahlen (siehe unten).
|
in Mio. EUR |
|
|
Überschuss |
(219) |
|
Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs |
211 |
|
Opt-out |
entf. |
|
MwSt- und BNE-Anpassungen (für das Jahr 2020 und vorherige Jahre) |
214 |
|
Netto-TEM des Vereinigten Königreichs nach dem 28. Februar 2021 |
23 |
|
Insgesamt |
230 |
Artikel 141 — Geldbußen
Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an vor dem 31. Dezember 2020 verhängten Geldbußen und an nach dem 31. Dezember 2020 in einem Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 verhängten Geldbußen, sobald diese endgültig geworden sind. Die zum 31. Dezember 2020 ausstehenden relevanten Geldbußen im Vereinigten Königreich belaufen sich auf 14,3 Mrd. EUR. Insgesamt hätte das Vereinigte Königreich Anspruch auf 1,8 Mrd. EUR (wovon 20 Mio. EUR innerhalb von zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlen sind).
Artikel 143 — Eventualverbindlichkeiten: Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand, EFSI, EFSD und Außenmandat
Nach diesem Artikel haftet das Vereinigte Königreich für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der EU im Zusammenhang mit seinen Anleihe-, Darlehens- und Garantietätigkeiten, sollten diese eintreten und nicht durch bestehende Garantiefonds gedeckt sein — siehe Erläuterung 4.1 zu den damit verbundenen Eventualverbindlichkeiten. Die EU wird dem Vereinigten Königreich die Beträge zurückerstatten, die das Vereinigte Königreich bereits zu Garantiefonds beigetragen hat und die nicht mehr benötigt werden. Das Vereinigte Königreich hat auch Anspruch auf Rückflüsse aus Transaktionen mit gemeinsamer Haftung. Der Betrag zum 31. Dezember 2020, der dem Vereinigten Königreich innerhalb der nächsten zwölf Monate zu zahlen ist, beläuft sich auf 93 Mio. EUR. Dies betrifft ausschließlich den EFSD, in dessen Rahmen es vor dem Austritt keine genehmigten Maßnahmen und somit auch keine vom Vereinigten Königreich zu deckenden Verpflichtungen gab.
Artikel 144 — Finanzinstrumente
Nach diesem Artikel hat sich die EU verpflichtet, dem Vereinigten Königreich seinen Anteil an den Rückflüssen aus Finanzoperationen, die bis zum Austrittsdatum genehmigt wurden, sowie seinen Anteil an den Auszahlungen für Finanzoperationen, die nach dem Austrittsdatum genehmigt wurden, zurückzuerstatten. Der Betrag zum 31. Dezember 2020, der dem Vereinigten Königreich innerhalb der nächsten zwölf Monate zu zahlen ist, beläuft sich auf 46 Mio. EUR.
Artikel 145 — Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung
Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil am Nettovermögen der EGKS in Abwicklung zum 31. Dezember 2020, der ab 2021 in fünf Jahresraten am 30. Juni eines jeden Jahres zurückzuzahlen ist. Das Nettovermögen der EGKS in Abwicklung zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 1,5 Mrd. EUR, mit einem Anteil des Vereinigten Königreichs von 183 Mio. EUR (wovon 37 Mio. EUR im Jahr 2021 zurückzuzahlen sind).
Artikel 146 — Investitionen in den Europäischen Investitionsfonds (EIF)
Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den Investitionen der EU in das eingezahlte Kapital des EIF zum 31. Dezember 2020, der ab 2021 in fünf Jahresraten am 30. Juni eines jeden Jahres zurückzuzahlen ist. Die Investitionen der EU in das eingezahlte Kapital des EIF zum 31. Dezember 2020 belaufen sich auf 267 Mio. EUR (siehe Erläuterung 2.3), mit einem Anteil des Vereinigten Königreichs von 33 Mio. EUR (wovon 7 Mio. EUR im Jahr 2021 zurückzuzahlen sind).
Artikel 147 — Rechtssachen
Das Vereinigte Königreich hat sich zur Leistung seines Anteils an den EU-Zahlungen verpflichtet, die im Zusammenhang mit Rechtssachen betreffend finanzielle Interessen der Union fällig werden, sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten sind. Unter Berücksichtigung der Rückstellungen und Abgrenzungen zum Jahresende sowie der 2021 tatsächlich geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Rechtssachen beträgt der vom Vereinigten Königreich zu zahlende Betrag rund 46 Mio. EUR (wovon 21 Mio. EUR dem Vereinigten Königreich zur Zahlung im Jahr 2021 in Rechnung gestellt wurden).
2.6.1.3.
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Bruttobetrag der im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge |
14 503 |
14 606 |
|
Vorläufige Zahlungen |
(3 023 ) |
(3 125 ) |
|
Wertminderung |
(186) |
(180) |
|
Insgesamt |
11 295 |
11 301 |
|
Langfristig |
— |
— |
|
Kurzfristig |
11 295 |
11 301 |
Bei den vorläufigen Zahlungen handelt es sich überwiegend um Bareinnahmen bei Unternehmen, die dennoch Rechtsmittel eingelegt haben oder die Möglichkeit haben, bei den Gerichten der EU Rechtsmittel gegen Bußgeldentscheidungen einzulegen. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass diese Beträge an die mit Bußgeldern belegten Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, wird eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen– siehe die Erläuterung 4.1.4.
Mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die Rechtsmittel eingelegt haben oder dies planen, haben die Option, entweder vorläufige Zahlungen zu leisten oder der Kommission Bankgarantien zu stellen. Für 11 004 Mio. EUR (2019: 11 133 Mio. EUR) an zum Jahresende nicht eingenommenen Geldbußen hat die Kommission Finanzgarantien angenommen.
In den aufgrund einer Wertminderung abgeschriebenen Beträgen spiegelt sich die von der Kommission vorgenommene Einzelfallbewertung nicht eingenommener oder nicht durch Garantien gedeckter Geldbußen wider, bei denen die Kommission nicht mehr mit einer Einziehung rechnet.
Die im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich insgesamt einzuziehenden Beträge sind von 2019 bis 2020 relativ unverändert geblieben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die neuen Forderungen im Jahr 2020 weitgehend durch Geldbußen ausgeglichen werden, die 2020 endgültig vereinnahmt wurden.
2.6.1.4.
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Antizipative Aktiva |
1 755 |
1 502 |
|
Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
293 |
286 |
|
Insgesamt |
2 048 |
1 788 |
|
Langfristig |
1 261 |
— |
|
Kurzfristig |
787 |
1 788 |
In den antizipativen Aktiva sind 1,7 Mrd. EUR (2019: 1,4 Mrd. EUR) im Bereich der Kohäsionspolitik enthalten, mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme (auf der Grundlage des für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführten Verfahrens) der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen erfolgen. Der größte Teil dieses Betrags (1,3 Mrd. EUR) wird (infolge der Maßnahmen im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) voraussichtlich erst bei Abschluss der zugrunde liegenden Programme eingezogen und daher als langfristig eingestuft.
2.6.1.5.
Der Gesamtbetrag der sonstigen einzuziehenden Beträge umfasst einen einzuziehenden Betrag von 744 Mio. EUR, der sich aus der Übertragung der ungenutzten NER300-Mittel auf den Innovationsfonds ergibt, die Ende 2020 noch nicht von der EIB eingezogen wurden — siehe Erläuterung 3.7.
2.6.2. Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
Verzugszinsen |
1 641 |
1 137 |
|
Sonstige Forderungen |
44 |
48 |
|
|
1 685 |
1 185 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
Kunden |
324 |
269 |
|
Wertminderung auf Forderungen von Kunden |
(188) |
(153) |
|
Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
345 |
238 |
|
Verzugszinsen |
1 085 |
528 |
|
Sonstige |
200 |
157 |
|
|
1 766 |
1 038 |
|
Insgesamt |
3 450 |
2 223 |
Die langfristigen Verzugszinsen betreffen das in Erläuterung 2.6.1.1 genannte Vertragsverletzungsverfahren.
Die sonstigen kurzfristigen Forderungen beziehen sich überwiegend auf Verzugszinsen. Der Anstieg der Werte im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 ist das Ergebnis von zusätzlichen antizipativen Aktiva infolge von Berichten über die Kontrolle der TEM sowie einer Zunahme aufgrund aufgelaufener Zinsen auf Garantien, die von mit einer Geldbuße belegten Unternehmen gestellt wurden.
2.7. LAGERBESTÄNDE
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Wissenschaftliches Material |
59 |
47 |
|
Sonstige |
21 |
21 |
|
Insgesamt |
80 |
68 |
2.8. ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken |
|
11 342 |
15 519 |
|
Sichtkonten |
|
80 |
91 |
|
Zahlstellen |
|
8 |
7 |
|
Durchläufer (durchlaufende Gelder) |
|
0 |
0 |
|
Bankkonten für den Haushaltsvollzug |
2.8.1 |
11 430 |
15 617 |
|
Zahlungsmittel für Finanzinstrumente |
2.8.2 |
2 446 |
1 567 |
|
Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen |
2.8.3 |
1 458 |
1 258 |
|
Zahlungsmittel im Zusammenhang mit sonstigen Organen, Agenturen und Einrichtungen |
|
1 362 |
1 208 |
|
Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Treuhandfonds |
|
46 |
97 |
|
Insgesamt |
|
16 742 |
19 745 |
2.8.1. Bankkonten für den Haushaltsvollzug
In dieser Rubrik sind die Mittel ausgewiesen, die die Kommission auf ihren Bankkonten in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern (Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken) sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen und sonstigen Nebenkassenkonten hält. Der Kassenbestand zum Ende des Jahres 2020 ergibt sich in erster Linie aus Folgendem:
|
— |
einem Betrag von 9,4 Mrd. EUR an Zahlungen, der am Jahresende noch nicht ausgeführt wurde und wovon 7,9 Mrd. EUR auf zweckgebundene Einnahmen entfallen. Die zweckgebundenen Einnahmen umfassen Barmittel in Höhe von 1,3 Mrd. EUR aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten, die von der EIB eingezogen wurden, nachdem sie von den Mitgliedstaaten dem Innovationsfonds zugewiesen wurden — siehe Erläuterung 3.7; |
|
— |
einem Betrag von 1,6 Mrd. EUR, der zu den Kassenmitteln der Agenturen und Gemeinsamen Unternehmen gehört — da die Kommission die Kassenmittel im Namen dieser Einrichtungen verwaltet, werden diese Beträge unter dieser Teilrubrik ausgewiesen. |
2.8.2. Zahlungsmittel für Finanzinstrumente
Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten, sowie Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die in Garantiefonds im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien gehalten werden — siehe Erläuterung 2.4.1. Zahlungsmittel für Finanzinstrumente und Garantiefonds können nur für das jeweilige Programm verwendet werden. Der Anstieg des Saldos ist hauptsächlich auf Folgendes zurückzuführen: (i) die Ausstattung der EFSI- und EFSD-Garantiefonds mit weiteren Mitteln, die Ende 2020 noch nicht in Anleihen investiert waren, und (ii) Zahlungen an die Finanzierungsinstrumente der EU, insbesondere im Rahmen der Programme COSME und Horizont 2020, die noch nicht für Garantieabrufe oder für Investitionen in Eigenkapital verwendet wurden.
2.8.3. Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen
Hierbei handelt es sich vorwiegend um Zahlungsmittel, die in Verbindung mit von der Kommission auferlegten Geldbußen eingenommen werden, bei denen die entsprechende Rechtssache noch nicht abgeschlossen worden ist. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Tätigkeiten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von der anderen Seite Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in der Erläuterung 4.1.4 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Seit 2010 werden alle späteren vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission im BUFI-Fonds verwaltet und in Finanzinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.1). Der Anstieg der Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen zum Jahresende 2020 ist auf einen höheren Zahlungsmittelbestand im BUFI im Vergleich zum Jahresende 2019 sowie auf endgültig eingegangene Geldbußen, die auf den Haushalt überwiesen werden, zurückzuführen.
VERBINDLICHKEITEN
2.9. RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER
2.9.1. Nettoverbindlichkeit für das System der Leistungen an Arbeitnehmer
|
in Mio. EUR |
|||||
|
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
31.12.2020 Insgesamt |
31.12.2019 Insgesamt |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
100 741 |
2 438 |
13 289 |
116 468 |
98 062 |
|
Planvermögen |
entf. |
(94) |
(354) |
(448) |
(403) |
|
Nettoverbindlichkeit |
100 741 |
2 344 |
12 935 |
116 020 |
97 659 |
Auslöser des Anstiegs der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer ist in erster Linie der Anstieg der Nettoverbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten (PSEO), dem größten bestehenden Versorgungssystem. Die Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten stieg vor allem aufgrund des durch Änderungen der finanziellen Annahmen ausgelösten versicherungsmathematischen Verlusts, wobei diese Änderungen auf einen deutlichen Rückgang des nominalen Abzinsungssatzes zurückzuführen sind. Darüber hinaus wird der nominale Abzinsungssatz zur Berechnung des realen Abzinsungssatzes inflationsbereinigt; 2020 war der reale Abzinsungssatz das zweite Jahr in Folge negativ, was bedeutet, dass ein gegebener Betrag heute mehr wert ist als in Zukunft. Dadurch stieg der Umfang der Verbindlichkeit zum Jahresende erheblich. Der gesunkene Abzinsungssatz wirkte sich in ähnlicher Weise auch auf die anderen Versorgungssysteme aus.
Darüber hinaus übersteigen die aufgrund der Dienstzeit im Jahresverlauf erworbenen Ansprüche die im Jahresverlauf gezahlten Leistungen. Daneben ist erfahrungsgemäß ein Anstieg der jährlichen Zinskosten (Auflösung der Abzinsung der Verbindlichkeit) und der versicherungsmathematischen Verluste zu verzeichnen.
Versorgungssystem der europäischen Beamten
Diese definierte Leistungsverpflichtung stellt den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen dar, die die EU vornehmen muss, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Da es sich um ein fortlaufendes System handelt, werden alle Zahlungen, die durch das System auf jährlicher Grundlage erfolgen müssen, jedes Jahr in den Haushaltsplan der EU aufgenommen.
Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt. Das Versorgungssystem wird fiktiv finanziert und die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam. Vom Grundgehalt der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems wird ein Pflichtbeitrag von derzeit 10,1 % abgezogen. Diese Beiträge werden als Haushaltseinnahmen des Jahres erfasst und tragen allgemein zur Finanzierung der Ausgaben der EU bei — siehe auch Erläuterung 3.7.
Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden auf Basis der Zahl der zum 31. Dezember 2020 im Versorgungssystem erfassten Personen (aktive Bedienstete, Ruheständler, ehemalige aktive Bedienstete, die nun Invaliditätsleistungen erhalten, sowie gegenüber verstorbenen Bediensteten unterhaltsberechtigte Personen) und der an diesem Tag geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts geschätzt. Diese Bewertung wurde nach der Methodik des IPSAS-Standards Nr. 39 (und folglich der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12) durchgeführt.
Sonstige Altersversorgungssysteme
Dies bezieht sich auf die Verbindlichkeit für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes (und des Gerichts der Europäischen Union), des Europäischen Rechnungshofes, des Rates sowie gegenüber dem Bürgerbeauftragen, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Bediensteten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Diese Rubrik enthält auch eine Verbindlichkeit bezüglich der Ruhestandsbezüge der Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem
Zusätzlich zu den vorstehend genannten Altersversorgungssystemen wird bezüglich des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) die geschätzte Verbindlichkeit der EU in Bezug auf Gesundheitsfürsorgekosten bewertet, die nach dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten). Laut Erläuterung 1.5.10 wird bei der Berechnung dieser Verbindlichkeit die volle aktive Dienstzeit berücksichtigt und auf diese Weise sichergestellt, dass sowohl das Altersversorgungssystem als auch das Krankheitsfürsorgesystem im Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kohärent berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der sowohl in den EAR als auch den IPSAS vorgeschriebenen Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Darstellung der wirtschaftlichen Substanz der zugrunde liegenden Lage haben wir die IPSAS-Standards Nr. 39 bei der Zuordnung der zuzurechnenden Leistungen zu Dienstzeiten nicht strenger ausgelegt. Erfasste man den Dienstzeitaufwand für das GKFS für alle Beamten über zehn Jahre — und nicht über die aktive Dienstzeit des jeweiligen Bediensteten — vollständig periodengerecht, entstünde eine Situation, in der die definierte Leistungsverpflichtung aufgrund dieses Ansatzes zum Jahresende um 4,6 Mrd. EUR höher ausfiele. Wie bereits angemerkt, wäre dieser strengere Ansatz jedoch nicht mit dem qualitativen Merkmal der wahrheitsgetreuen Darstellung vereinbar und es könnte nicht davon ausgegangen werden, dass auf die Art zuverlässige Informationen gemäß EAR 1 und IPSAS-Rahmenkonzept vermittelt würden. Diese Schätzung reagiert äußerst sensibel auf die Entwicklung des Verwaltungsstatus des derzeitigen Personals (insbesondere die Anzahl von Mitgliedern mit befristeten Arbeitsverträgen, von denen angenommen wird, dass sie in Zukunft verbeamtet werden).
2.9.2. Entwicklung des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen an Arbeitnehmer
Unter dem Barwert der definierten Leistungsverpflichtung werden die abgezinsten erwarteten künftigen Zahlungen verstanden, die zur Erfüllung der aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Verpflichtungen erforderlich sind.
Die folgende Tabelle zeigt eine Analyse der im laufenden Jahr bei der definierten Leistungsverpflichtung eingetretenen Entwicklungen.
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
Insgesamt |
|
Barwert zum 31.12.2019 |
83 842 |
2 149 |
12 071 |
98 062 |
|
In der Ergebnisrechnung ausgewiesen |
|
|
|
|
|
Laufender Dienstzeitaufwand |
3 441 |
97 |
348 |
3 886 |
|
Zinsaufwendungen |
919 |
17 |
145 |
1 081 |
|
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand |
— |
— |
— |
— |
|
Im Nettovermögen ausgewiesen |
|
|
|
|
|
Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
Auf Erfahrung basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste |
2 348 |
(7) |
(141) |
2 200 |
|
Auf demografischen Annahmen basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste |
— |
(3) |
— |
(3) |
|
Auf finanziellen Annahmen basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste |
11 896 |
259 |
964 |
13 119 |
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
Leistungsauszahlungen |
(1 706 ) |
(75) |
(97) |
(1 878 ) |
|
Barwert zum 31.12.2020 |
100 741 |
2 438 |
13 289 |
116 468 |
Der laufende Dienstzeitaufwand bezeichnet den Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtungen, der auf die von derzeitigen Mitgliedern im Berichtszeitraum erbrachte Arbeitsleistung entfällt.
Der Zinsaufwand bezieht sich auf den im Berichtszeitraum zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung, der entsteht, weil der Zeitpunkt der Leistungserfüllung um einen Berichtszeitraum näher gerückt ist.
Die auf Erfahrung basierenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste beziehen sich auf die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den zuvor für 2020 getroffenen versicherungsmathematischen Annahmen und den 2020 tatsächlich eingetretenen Entwicklungen.
Auf versicherungsmathematischen Annahmen (demografischen Variablen wie Personalfluktuation und Sterblichkeit und finanziellen Variablen wie Abzinsungssätzen und erwarteten Gehaltserhöhungen) basierende versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entstehen, wenn diese Annahmen an Veränderungen der zugrunde liegenden Bedingungen angepasst werden.
Leistungen (beispielsweise Ruhestandsbezüge oder Erstattungen von Behandlungskosten) werden gemäß den Regeln des Systems im Jahresverlauf gezahlt. Diese ausgezahlten Leistungen führen zu einer Abnahme der definierten Leistungsverpflichtung.
2.9.3. Planvermögen
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
Insgesamt |
|
Barwert zum 31.12.2019 |
94 |
309 |
403 |
|
Nettoentwicklung des Planvermögens |
0 |
45 |
45 |
|
Barwert zum 31.12.2020 |
94 |
354 |
448 |
2.9.4. Versicherungsmathematische Annahmen — Leistungen an Arbeitnehmer
Die wichtigsten, in der Bewertung der beiden Hauptversorgungssysteme der EU verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen werden im Folgenden dargestellt:
|
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
|
2020 |
|
|
|
Nomineller Abzinsungssatz |
0,4 % |
0,5 % |
|
Erwartete Inflationsrate |
1,2 % |
1,3 % |
|
Realer Abzinsungssatz |
(0,8 ) % |
(0,8 ) % |
|
Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge |
1,8 % |
1,8 % |
|
Kostentrends im medizinischen Bereich |
entf. |
2,6 % |
|
Renteneintrittsalter |
63/64/66 |
63/64/66 |
|
2019 |
|
|
|
Nomineller Abzinsungssatz |
1,1 % |
1,2 % |
|
Erwartete Inflationsrate |
1,3 % |
1,3 % |
|
Realer Abzinsungssatz |
(0,2 ) % |
(0,1 ) % |
|
Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge |
1,8 % |
1,8 % |
|
Kostentrends im medizinischen Bereich |
entf. |
3,0 % |
|
Renteneintrittsalter |
63/64/66 |
63/64/66 |
Die Sterblichkeitsraten für 2019 und 2020 beruhen auf der Sterbetafel für EU-Beamte — EULT 2018.
Der nominelle Abzinsungssatz wird als Wert der auf Euro lautenden Rendite für Nullkupon-Anleihen ermittelt (mit einer Laufzeit von 23 Jahren ab Dezember 2020 für das Versorgungssystem der europäischen Beamten (PSEO) und von 27 Jahren für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem). Bei der verwendeten Inflationsrate handelt es sich um die erwartete Inflationsrate für den Vergleichszeitraum. Sie muss auf der Basis der voraussichtlichen Werte laut indexgebundener Anleihen auf den europäischen Finanzmärkten empirisch bestimmt werden. Der reale Abzinsungssatz wird aus dem nominellen Abzinsungssatz und der erwarteten langfristigen Inflationsrate errechnet.
Der Rückgang des realen Abzinsungssatzes, d. h. der Differenz zwischen dem nominalen Abzinsungssatz und der erwarteten Inflationsrate, war 2019 besonders steil und dauerte 2020 an. Der Rückgang des realen Abzinsungssatzes ist vor allem auf den Rückgang des nominalen Abzinsungssatzes zurückzuführen und entspricht dem weltweit an den Finanzmärkten beobachteten kontinuierlichen Trend. Der Rückgang des nominalen Abzinsungssatzes wurde durch Änderungen der angenommenen Inflationsrate nicht in hinreichendem Maße ausgeglichen. Dies schlug in Form eines beträchtlichen Rückgangs des realen Abzinsungssatzes durch, mit dem sich der negative Trend fortsetzte und der zum erheblichen, auf finanziellen Annahmen basierenden versicherungsmathematischen Verlust beitrug.
Wie beim PSEO war der Anstieg der GKFS-Verbindlichkeit in erster Linie auf den anhaltenden Rückgang des realen Abzinsungssatzes zurückzuführen, wenngleich dieser Effekt zum Teil durch die Aktualisierung des angenommenen jährlichen Anstiegs der medizinischen Kosten ausgeglichen wurde, was eine zentrale Annahme im Zusammenhang mit medizinischen Versorgungssystemen darstellt. Im Jahr 2020 erfolgte die Prognose des Trends bei den medizinischen Kosten auf der Grundlage einer viel längeren Reihe von Daten für die Zeiträume 2005 bis 2019, wodurch eine größere Übereinstimmung mit der Laufzeit des Systems und eine genauere Schätzung des erwarteten künftigen Trends bei den medizinischen Kosten sichergestellt wurden. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie und um das Risiko von Verzerrungen in der Schätzung zu vermeiden, wurde das Jahr 2020 von der Zeitreihe ausgenommen.
2.9.5. Sensitivitätsbetrachtung
Grundlage der Sensivitätsbetrachtung sind Simulationen, mit denen bei gleichen sonstigen Umständen der Wert der betroffenen Annahmen geändert wird.
Sensitivität des Versorgungssystems der europäischen Beamten
Eine Änderung des angenommenen Abzinsungssatzes um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
(2 247 ) |
2 319 |
(1 797 ) |
1 854 |
Eine Änderung der erwarteten Gehaltserhöhungen um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
2 206 |
(2 143 ) |
1 774 |
(1 724 ) |
Eine Änderung des angenommenen Ruhestandeintrittsalters um ein Jahr hätte folgende Auswirkungen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Erhöhung um ein Jahr |
Senkung um ein Jahr |
Erhöhung um ein Jahr |
Senkung um ein Jahr |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
(1 104 ) |
1 417 |
(620) |
771 |
Sensitivität des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems
Eine Änderung um zehn Basispunkte bei den erwarteten Kostentrends im medizinischen Bereich würde folgende Auswirkungen haben:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
|
Summe der laufenden Dienstzeitaufwands- und Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten für medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
15 |
(14) |
8 |
(8) |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
397 |
(385) |
352 |
(341) |
Eine Änderung des angenommenen Abzinsungssatzes um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
(348) |
361 |
(311) |
322 |
Eine Änderung der erwarteten Gehaltserhöhungen um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
Anstieg um 0,1 % |
Rückgang um 0,1 % |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
(38) |
37 |
(30) |
29 |
Eine Änderung des angenommenen Ruhestandeintrittsalters um ein Jahr hätte folgende Auswirkungen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
2020 |
2019 |
||
|
|
Erhöhung um ein Jahr |
Senkung um ein Jahr |
Erhöhung um ein Jahr |
Senkung um ein Jahr |
|
Definierte Leistungsverpflichtung |
(401) |
421 |
(363) |
383 |
2.10. RÜCKSTELLUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||||||
|
|
Betrag zum 31.12.2019 |
Zusätzliche Rückstellungen |
Nicht verwendete, aufgelöste Beträge |
Verwendete Beträge |
Übertragungen zwischen Kategorien |
Veränderung der Schätzung |
Betrag am 31.12.2020 |
|
Rechtssachen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
Landwirtschaft |
441 |
168 |
(4) |
(435) |
— |
— |
170 |
|
Sonstige |
103 |
17 |
(3) |
(77) |
— |
(9) |
31 |
|
Abbau nuklearer Anlagen |
2 132 |
— |
— |
(30) |
— |
325 |
2 426 |
|
Finanzierung |
1 938 |
812 |
(1) |
(225) |
— |
(2) |
2 523 |
|
Sonstige |
208 |
59 |
(13) |
(11) |
— |
11 |
254 |
|
Insgesamt |
4 823 |
1 056 |
(20) |
(778) |
— |
324 |
5 405 |
|
Langfristig |
3 707 |
743 |
(4) |
(505) |
(393) |
330 |
3 878 |
|
Kurzfristig |
1 116 |
313 |
(16) |
(274) |
393 |
(6) |
1 527 |
Unter Rückstellungen sind zuverlässig geschätzte Beträge zu verstehen, die ihren Ursprung in vergangenen Ereignissen haben und wahrscheinlich in der Zukunft aus dem EU-Haushalt gezahlt werden müssen.
Rechtssachen
Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen ausgezahlt werden müssen. Die Beträge im Bereich Landwirtschaft stehen im Zusammenhang mit gerichtlichen Klagen von Mitgliedstaaten gegen Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den EGFL. Der Rückgang ist hier auf zwei beigelegte Fälle im Jahr 2020 zurückzuführen.
Abbau nuklearer Anlagen
Ab 2017 wurde die Grundlage für die Rückstellung durch das „Stilllegungs- und Nuklearabfallentsorgungsprogramm (D&WM-Programm) für die kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) — 2017 aktualisiert“ — auf den neuesten Stand gebracht. Die Überprüfung der Strategie wurde, parallel zur Überprüfung des Mittel- und Personalbedarfs, gemeinsam mit der DWM-Gruppe der unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Sie stellt die beste verfügbare Schätzung des Mittel- und Personalbedarfs für den Abschluss der Arbeiten zur Stilllegung der JRC-Standorte Ispra, Geel, Karlsruhe und Petten dar.
Nach Maßgabe der Rechnungslegungsvorschriften der EU wurde diese Rückstellung an die Inflation gekoppelt und dann (unter Verwendung der Euro-Swapkurve) auf den gegenwärtigen Nettobarwert abgezinst. Am 31. Dezember 2020 ergab sich daraus eine Rückstellung in Höhe von 2 426 Mio. EUR, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2021 (33 Mio. EUR) verwendet werden, und solchen, die später verwendet werden (2 393 Mio. EUR). Die Zunahme gegenüber 2019 ergibt sich in erster Linie aus dem für die geschätzten künftigen Kosten geltenden, sinkenden Abzinsungssatz.
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass diese Schätzung bedeutenden, mit der langfristigen Planung für die Stilllegung nuklearer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten unterworfen ist und sich hier in Zukunft noch erhebliche Erhöhungen ergeben könnten. Die wichtigsten Quellen dieser Unsicherheiten hängen mit dem Endzustand der stillgelegten Anlagen, den nuklearen Materialien, verschiedenen Aspekten der Abfallwirtschaft und -entsorgung, einer lückenhaften oder fehlenden Definition nationaler Regelungsrahmen, komplizierten, zeitaufwendigen Zulassungsverfahren und künftigen Entwicklungen des Markts der Stilllegungsbranche zusammen.
Finanzielle Rückstellungen
Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für die geschätzten Verluste, die im Zusammenhang mit den Garantien durch die verschiedenen Finanzinstrumente entstehen werden, bei denen entsprechend beauftragte Rechtssubjekte (Treuhänder) befugt sind, Garantien im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Risiko der EU auszustellen. Das mit den Garantien verbundene finanzielle Risiko für die EU ist gedeckelt und zudem werden zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien schrittweise Rückstellungen gebildet. Diese Rubrik enthält auch Rückstellungen für ausstehende Kredite an Syrien, die die EIB im Rahmen ihrer Kreditvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gewährt hat und für die folglich über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen Garantien bestehen. Langfristige finanzielle Rückstellungen werden auf ihren Nettobarwert abgezinst.
Der Anstieg der finanziellen Rückstellungen hängt mit dem gewachsenen Volumen der mit Garantien besicherten Vorhaben im Rahmen der Finanzinstrumente der Programme Horizont 2020, COSME, CCS LGF und EaSI zusammen, einschließlich des von der EFSI-EU-Garantie gedeckten Teils des Schuldenportfolios des EFSI-Finanzierungsfensters „KMU“ — siehe Erläuterung 4.1.1.
2.11. FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten |
2.11.1 |
84 395 |
53 062 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11.2 |
4 |
9 |
|
|
|
84 399 |
53 071 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten |
2.11.1 |
10 559 |
1 423 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11.2 |
0 |
4 |
|
Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien |
2.11.3 |
90 |
20 |
|
|
|
10 649 |
1 446 |
|
Insgesamt |
|
95 048 |
54 517 |
2.11.1. Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Anleihen zu Finanzhilfezwecken |
2.11.1.1 |
93 192 |
52 564 |
|
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11.1.2 |
1 761 |
1 921 |
|
Insgesamt |
|
94 954 |
54 485 |
|
Langfristig |
|
84 395 |
53 062 |
|
Kurzfristig |
|
10 559 |
1 423 |
2.11.1.1.
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
EFSM |
SURE |
BOP |
MFH |
Euratom |
Insgesamt |
|
Gesamtwert zum 31.12.2019 |
47 394 |
— |
201 |
4 754 |
214 |
52 564 |
|
Neue Kredite |
— |
39 500 |
— |
1 675 |
100 |
41 275 |
|
Rückzahlungen |
— |
— |
— |
(617) |
(35) |
(651) |
|
Wechselkursdifferenzen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Änderungen im Buchwert |
2 |
3 |
0 |
0 |
(0) |
5 |
|
Gesamtwert zum 31.12.2020 |
47 396 |
39 503 |
201 |
5 813 |
279 |
93 192 |
|
Langfristig |
37 050 |
39 500 |
200 |
5 783 |
250 |
82 782 |
|
Kurzfristig |
10 346 |
3 |
1 |
30 |
29 |
10 410 |
Die Anleihen enthalten in erster Linie durch Zertifikate bescheinigte Schulden in Höhe von 92 415 Mio. EUR (2019: 52 433 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.
Die Rückzahlung der vorstehend aufgeführten Anleihen wird letztendlich durch den EU-Haushalt — siehe Erläuterung 4.1.2 — und im weiteren Sinne die einzelnen Mitgliedstaaten besichert.
Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) |
0,50 % – 3,75 % |
0,50 % – 3,75 % |
|
Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) |
0,00 % – 0,30 % |
— |
|
Zahlungsbilanzhilfe (BOP) |
2,88 % |
2,88 % |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
0,00 % – 3,69 % |
0,00 % – 3,82 % |
|
Euratom |
0,00 % – 5,68 % |
0,00 % – 5,68 % |
2.11.1.2.
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Langfristig |
|
|
|
Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing |
1 130 |
1 244 |
|
Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird |
346 |
385 |
|
Sonstige |
136 |
144 |
|
|
1 612 |
1 772 |
|
Kurzfristig |
|
|
|
Verbindlichkeiten aus Finanzleasing |
101 |
97 |
|
Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird |
38 |
36 |
|
Zu erstattende Geldbußen |
8 |
— |
|
Sonstige |
2 |
17 |
|
|
149 |
149 |
|
Insgesamt |
1 761 |
1 921 |
Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Künftig zu zahlende Beträge |
|||
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Gesamtverbindlichkeit |
|
|
Grundstücke und Gebäude |
96 |
457 |
665 |
1 218 |
|
Sonstiges Anlagevermögen |
5 |
8 |
— |
13 |
|
Gesamtwert zum 31.12.2020 |
101 |
465 |
665 |
1 231 |
|
Zinsbestandteil |
50 |
170 |
124 |
345 |
|
Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2020 |
151 |
636 |
790 |
1 576 |
|
Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2019 |
150 |
644 |
946 |
1 741 |
Die vorstehend aufgeführten Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und Gebäude müssen über künftige Haushalte finanziert werden.
2.11.2. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten
|
in Mio. EUR |
||||
|
Art des Derivats |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
||
|
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
|
|
Garantie für das Beteiligungsportfolio |
215 |
1 |
752 |
10 |
|
Devisenoption (Put-Spread) |
14 |
4 |
13 |
2 |
|
Insgesamt |
229 |
4 |
765 |
12 |
|
Langfristig |
229 |
4 |
148 |
9 |
|
Kurzfristig |
0 |
0 |
617 |
4 |
Garantien für Beteiligungsportfolios
Für Beteiligungsportfolios gewährte Garantien werden als finanzielle Verbindlichkeiten klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst, weil sie nicht der Definition einer Verbindlichkeit aus Finanzgarantien entsprechen — siehe Erläuterung 1.5.12. Die Bewertung der finanziellen Verbindlichkeit der EU erfolgt nach dem Wert der zugrunde liegenden Beteiligungen.
Devisenoption
Zum 31. Dezember 2020 hielt die EU ein Finanzderivat (Devisenoption — Optionstyp Put Spread), mit dem sie die Abwertung der ausländischen Währung (UHA) in Bezug auf Kredite abdeckte, die Finanzinstitute an KMU in der Ukraine zur Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln gewährt hatten; ein weiterer Grund für die Kredite war die Attraktivität der Kreditbedingungen in der Ukraine. Nach den Vertragsbestimmungen gewährt die EU ihren Partnern eine Option, für jeden die Voraussetzungen erfüllenden Kredit einen Beitrag der EU bis zu einem Höchstbetrag von 30 % abzurufen, falls es zu einer Abwertung des UHA gegenüber dem EUR kommen sollte.
Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse |
— |
— |
|
Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen |
4 |
2 |
|
Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren |
1 |
10 |
|
Insgesamt |
4 |
12 |
2.11.3. Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien
Die Garantie des EFSI für das von der EIB im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Innovation und Infrastruktur“ ausgezahlten Schuldenportfolios sowie die Garantie für Kreditvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen für von der EIB im Rahmen ihrer Resilienzinitiative vergebene Kredite werden als Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien eingestuft. Am 31. Dezember 2020 belief sich die Verbindlichkeit für Finanzgarantien des EFSI auf insgesamt null EUR (2019: null EUR), weil die im Rahmen der Garantie einzunehmenden Beträge die erwarteten Verluste überstiegen; die Verbindlichkeit aus der Finanzgarantie für Kreditvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und der Resilienzinitiative betrugen dagegen 90 Mio. EUR (2019: 20 Mio. EUR) — siehe Erläuterung 4.1.1.
2.12. VERBINDLICHKEITEN
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
Bruttobetrag |
Bereinigungen |
Nettobetrag am 31.12.2020 |
Bruttobetrag |
Bereinigungen |
Nettobetrag am 31.12.2019 |
|
Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen von: |
|
|
|
|
|
|
|
Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
17 |
(0) |
17 |
21 |
(0) |
21 |
|
EFRE und Kohäsionsfonds |
12 651 |
(2 698 ) |
9 954 |
8 068 |
(2 437 ) |
5 631 |
|
ESF |
3 479 |
(370) |
3 109 |
2 882 |
(558) |
2 325 |
|
Sonstige |
792 |
(90) |
701 |
852 |
(45) |
807 |
|
Private und öffentliche Rechtssubjekte |
1 485 |
(182) |
1 302 |
1 562 |
(180) |
1 381 |
|
Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt |
18 424 |
(3 341 ) |
15 083 |
13 384 |
(3 220 ) |
10 165 |
|
EGFL |
16 160 |
entf. |
16 160 |
16 255 |
entf. |
16 255 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
784 |
entf. |
784 |
539 |
entf. |
539 |
|
Sonstige |
381 |
entf. |
381 |
283 |
entf. |
283 |
|
Insgesamt |
35 748 |
(3 341 ) |
32 408 |
30 462 |
(3 220 ) |
27 241 |
Die Verbindlichkeiten enthalten auch zum Jahresende eingegangene aber noch nicht bezahlte Rechnungen und Kostenanträge. Sie werden erstmalig zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungen bzw. Zahlungsanträge in Höhe der geforderten Beträge angesetzt. Danach werden die Verbindlichkeiten in der Weise angepasst, dass nur die nach einer Kostenprüfung anerkannten Beträge und die als förderfähig eingeschätzten Beträge wiedergegeben werden. Die Beträge, die voraussichtlich nicht förderfähig sind, werden in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen; die höchsten Beträge entfallen auf die Strukturfondsmaßnahmen.
Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht die auf die Strukturfonds (EFRE und ESF), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anzuwendende Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25)) vor, dass der EU-Haushalt mittels eines systematischen Selbstbehalts von 10 % der vorgenommenen Zwischenzahlungen geschützt wird. Bis zum auf das Ende des Rechnungsjahres der Dachverordnung (1. Juli bis 30. Juni) folgenden Februar ist der in Form von Verwaltungsprüfungen der Verwaltungsbehörden und Prüfungen der Prüfbehörden ablaufende Kontrollzyklus abgeschlossen. Die Kommission prüft die von den maßgeblichen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Nachweisdokumente und Buchführungen. Die Auszahlung/Einziehung des endgültigen Saldos erfolgt erst, wenn diese Auswertung abgeschlossen und die Rechnungsabschlüsse angenommen worden sind. Der nach dieser Bestimmung Ende 2020 zurückbehaltene Betrag belief sich auf insgesamt 7,8 Mrd. EUR. Von einem Teil dieses Betrags (1,1 Mrd. EUR) wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Abschlüssen übermittelten Informationen davon ausgegangen, dass er nicht förderfähig ist, und daher wird er ebenfalls in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen. Den letzten Bestandteil der Anpassungen an den Verbindlichkeiten stellen die Beträge dar, die die sonstigen, zum Jahresende noch zu zahlenden Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.5.2) betreffen (1,3 Mrd. EUR).
Der Anstieg der zu zahlenden Beträge im Bereich der Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds, ESF) ist hauptsächlich auf die zum Ende des Jahres 2020 eingegangenen Zahlungsanträge (5,9 Mrd. EUR) zurückzuführen, die aufgrund fehlender Mittel noch nicht ausgezahlt worden waren. Im Allgemeinen spiegelt das höhere Niveau der Zahlungsanträge die Fortschritte bei der Umsetzung in diesem Bereich wider.
Anträge auf Vorfinanzierungen
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen gingen Ende 2020 Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 1,4 Mrd. EUR ein, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt wurden. Nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.
2.13. ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Antizipative Passiva |
64 383 |
66 860 |
|
Transitorische Passiva |
128 |
254 |
|
Sonstige |
74 |
116 |
|
Insgesamt |
64 584 |
67 230 |
Die antizipativen Passiva werden wie folgt aufgeteilt:
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
EGFL |
24 599 |
28 193 |
|
ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums |
18 622 |
18 583 |
|
EFRE und Kohäsionsfonds |
8 766 |
9 525 |
|
ESF |
3 009 |
3 016 |
|
Sonstige |
9 386 |
7 542 |
|
Insgesamt |
64 383 |
66 860 |
Unter antizipativen Passiva sind ausgewiesene Aufwendungen zu verstehen, für die die Union noch keine Kostenanträge erhalten hat. Bezüglich der Kohäsionspolitik ist der Rückgang bei den antizipativen Passiva für den EFRE und den Kohäsionsfonds hauptsächlich auf den Abschluss des Zeitraums 2007-2013 (da dann die endgültigen Zahlungsanträge eingehen) zurückzuführen, während das Niveau für den Zeitraum 2014-2020 stabil bleibt. Die Entwicklung der EGFL-Beträge wird in Erläuterung 3.10 ausführlicher dargelegt.
NETTOVERMÖGEN
2.14. RÜCKLAGEN
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Neubewertungsreserve |
2.14.1 |
496 |
391 |
|
Garantiefonds-Rücklage |
2.14.2 |
3 043 |
2 870 |
|
Sonstige Rücklagen |
2.14.3 |
1 523 |
1 776 |
|
Insgesamt |
|
5 062 |
5 037 |
2.14.1. Neubewertungsreserve
Gemäß den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert in der Neubewertungsreserve erfasst.
Veränderungen der Neubewertungsreserve im Berichtszeitraum
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
In der Neubewertungsreserve erfasst |
89 |
200 |
|
In der Ergebnisrechnung erfasst |
16 |
(40) |
|
Insgesamt |
105 |
160 |
2.14.2. Garantiefonds-Rücklage
Diese Rücklage spiegelt den 9 %igen Zielbetrag der ausstehenden Beträge wider, die vom EU-Haushalt im Rahmen von Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantiert werden. Dieser Zielbetrag muss im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen als Vermögenswert gehalten werden — siehe Erläuterung 2.4.1.
2.14.3. Sonstige Rücklagen
Der Betrag betrifft in erster Linie die Reserven der EGKS in Abwicklung (1 275 Mio. EUR) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die aus der Abwicklung der EGKS stammen.
2.15. BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE
|
in Mio. EUR |
|
|
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2019 |
77 560 |
|
Rückfluss des Haushaltsüberschusses an Mitgliedstaaten |
3 218 |
|
Entwicklung der Garantiefonds-Reserve |
173 |
|
Neubewertungen der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer |
15 155 |
|
Entwicklung sonstiger Rücklagen |
(210) |
|
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
(57 416 ) |
|
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2020 |
38 480 |
Dieser Betrag stellt den Teil der Aufwendungen dar, die der EU bis zum 31. Dezember entstanden sind und durch künftige Haushalte finanziert werden müssen. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) bezahlt und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) finanziert werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass oben Ausgeführtes keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis hat. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen oder sie übersteigen, und jeder Überschuss bei den Einnahmen fließt an die Mitgliedstaaten zurück.
Die Neubewertungen der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer beziehen sich auf infolge der versicherungsmathematischen Bewertung dieser Verbindlichkeiten entstehende versicherungsmathematische Gewinne und Verluste.
Der erhebliche Rückgang der von den Mitgliedstaaten abzurufenden Beträge ist in erster Linie auf die Einnahmen im Zusammenhang mit den Nettobeträgen zurückzuführen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen des unterzeichneten Austrittsabkommens nach seinem Austritt aus der Union im Jahr 2020 schuldet — siehe Erläuterung 2.6.1.2.
3. ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG
EINNAHMEN
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: EIGENMITTEL
3.1. BNE-EIGENMITTEL
Die Eigenmitteleinnahmen bilden das wichtigste Element der operativen Einnahmen der Europäischen Union. Die Einnahmen aus den BNE (Bruttonationaleinkommen) belaufen sich für 2020 auf 125 393 Mio. EUR (2019: 108 820 Mio. EUR) und stellen die wichtigste der drei Eigenmittelkategorien dar. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaates wird ein einheitlicher Prozentsatz erhoben. Mit den BNE-Einnahmen werden die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen, das heißt der Teil des Haushalts finanziert, der nicht durch andere Einkommensquellen gedeckt ist. Der Anstieg der BNE-Einnahmen spiegelt den gestiegenen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2020 wider, um die wichtigsten EU-Strategien zu stärken. Im Jahr 2020 gehörten zu den wichtigsten Strategien der EU die COVID-19-Impfstoffstrategie (über das Soforthilfeinstrument (ESI)) und die Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+).
3.2. TRADITIONELLE EIGENMITTEL
Bei den traditionellen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Zölle. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die oben aufgeführten Beträge werden somit ohne diesen Abzug ausgewiesen. Der Rückgang bei den Zollabgaben ist in erster Linie auf geringere Einnahmen aufgrund der Wirtschaftskrise zurückzuführen.
3.3. MWST-EIGENMITTEL
Die MwSt-Eigenmittel waren die erste Steuerart, die auf EU-Ebene weitgehend harmonisiert wurde. Der MwSt-Beitrag wird mittels Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 0,3 % auf die nationale MwSt-Grundlage berechnet, wobei diese 50 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten nicht übersteigen darf. Für den Zeitraum 2014-2020 sieht der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (26) einen ermäßigten Abrufsatz von 0,15 % für Deutschland, die Niederlande und Schweden vor.
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: TRANSFERZAHLUNGEN
3.4. GELDBUßEN
Einnahmen in Höhe von 452 Mio. EUR (2019: 4 291 Mio. EUR) beziehen sich auf Geldbußen, die die Kommission gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der EU verhängt hat, sowie auf Geldbußen, die die Kommission Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegte. Die Kommission setzt Einnahmen aus Geldbußen an, wenn sie den Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße erlässt und dies dem Adressaten offiziell mitteilt. Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich überwiegend um wettbewerbsrechtliche Geldbußen (370 Mio. EUR). Die größten Wettbewerbssachen betreffen Verstöße gegen EU-Kartellvorschriften: eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 260 Mio. EUR gegen die Unternehmen Orbia, Clariant und Celanese wegen Beteiligung an einem Kartell im Zusammenhang mit Käufen auf dem Ethylen-Händlermarkt sowie Geldbußen in Höhe von 60 Mio. EUR gegen die Pharmaunternehmen Teva und Cephalon wegen der Absprache, die Markteinführung einer billigeren generischen Version des Arzneimittels von Cephalon für Schlafstörungen zu verzögern.
3.5. EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Geteilte Mittelverwaltung |
1 281 |
2 547 |
|
Direkte Mittelverwaltung |
53 |
65 |
|
Indirekte Mittelverwaltung |
21 |
16 |
|
Insgesamt |
1 355 |
2 627 |
In dieser Rubrik werden vor allem die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (d. h. von diesen abgezogen) werden. Dies erfolgt zu dem Zweck, zuvor aus dem EU-Haushalt bezahlte Ausgaben wieder einzuziehen. Die Grundlage für Einziehungen sind Kontrollen, Prüfungen oder Förderfähigkeitsanalysen. Daher sind diese Maßnahmen ein wichtiger Faktor im Vollzug des EU-Haushalts.
Hierbei sind auch Einziehungsanordnungen der Mitgliedstaaten an Begünstigte von EGFL-Ausgaben sowie die Abweichung der Schätzungen für antizipative Aktiva des Vorjahresendwerts gegenüber dem aktuellen Jahresendwert berücksichtigt.
Die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Beträge umfassen die Einnahmen aus der Ausstellung von Einziehungsanordnungen. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Nicht eingeschlossen sind Beträge, die mittels Verrechnung mit Aufwendungen oder durch Einbehaltungen eingezogen wurden; ebenfalls nicht eingeschlossen sind Einziehungen von Vorfinanzierungen.
Der größte Teil des Gesamtbetrags entfällt auf Einziehungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung:
Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums
Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Einnahmen für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge Finanzkorrekturen des betreffenden Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.
Kohäsionspolitik
Die größten, mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge betreffen antizipative Aktiva in Höhe von 0,4 Mrd. EUR (2019: 1,4 Mrd. EUR), mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten Anfang 2021 vorgelegten Jahresrechnungen erfolgen. Die einzuziehenden Beträge entsprechen im Wesentlichen der Differenz zwischen den ursprünglich während des Haushaltsjahres als förderfähig erklärten Beträgen und den in den Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten als förderfähig bestätigten Beträgen. Ein geringer Betrag bedeutet, dass die auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen die frühzeitige Aufdeckung nicht förderfähiger Beträge ermöglichten.
3.6. AUSTRITTSABKOMMEN MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Diese Einnahmen beziehen sich auf die Nettobeträge, die das Vereinigte Königreich im Rahmen des unterzeichneten Austrittsabkommens nach seinem Austritt aus der Union im Jahr 2020 schuldet — siehe Erläuterung 2.6.1.2.
3.7. WEITERE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Beiträge der Mitgliedstaaten für den Innovationsfonds |
2 080 |
— |
|
Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten |
1 316 |
1 299 |
|
Beiträge von Drittländern |
1 592 |
1 509 |
|
Beiträge der Mitgliedstaaten für das ESI und die Außenhilfe |
1 073 |
331 |
|
Übertragung von Vermögenswerten |
317 |
60 |
|
Haushaltsanpassungen |
214 |
(1 719 ) |
|
Sonstige |
524 |
592 |
|
Insgesamt |
7 116 |
2 072 |
Beiträge der Mitgliedstaaten zum Innovationsfonds sind Einnahmen aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten (1 334 Mio. EUR) und der Übertragung der nicht verwendeten NER300-Mittel (747 Mio. EUR), die zur Förderung von Innovationen im Bereich kohlenstoffarmer Technologien eingesetzt werden sollen. Die EIB ist mit der Monetarisierung der Emissionszertifikate und der Verwaltung der NER300-Mittel im Namen der Mitgliedstaaten betraut. Zum Jahresende wurde von den insgesamt 2 080 Mio. EUR ein Betrag in Höhe von 1 336 Mio. EUR von der EIB an die Kommission überwiesen und als Zahlungsmittel (abzüglich der im Jahr 2020 ausgegebenen Mittel) ausgewiesen — siehe Erläuterung 2.8.1. Die verbleibenden Einnahmen in Höhe von 744 Mio. EUR waren Ende 2020 noch nicht eingezogen worden und werden daher als einzuziehender Betrag ohne Leistungsaustausch erfasst — siehe Erläuterung 2.6.1.5.
Die Einnahmen aus Steuern und Beiträgen der Bediensteten beziehen sich in erster Linie auf die Abzüge von den Gehältern der Bediensteten. Dabei stellen die Beiträge zum Altersversorgungssystem und die Einkommenssteuer in dieser Kategorie die größten Beträge dar.
Unter den Beiträgen von Drittländern sind hauptsächlich Beiträge von EFTA-Ländern und Heranführungsländern (1 293 Mio. EUR) sowie finanzielle Beiträge von Drittstaaten zu Horizont 2020 (297 Mio. EUR) zu verstehen.
Die Mitgliedstaaten haben 750 Mio. EUR als Aufstockung des Soforthilfeinstruments (ESI) sowie 265 Mio. EUR zur Finanzierung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bereitgestellt.
Die Übertragung von Vermögenswerten betrifft hauptsächlich den Transfer des Satelliten 6A im Rahmen des Programms Copernicus von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) an die Kommission — siehe Erläuterung 2.2. Bei dieser Übertragung handelt es sich nach den Rechnungslegungsvorschriften der EU um eine Transaktion ohne Leistungsaustausch.
Der Anstieg bei den Haushaltsanpassungen ist in erster Linie auf den höheren Haushaltsüberschuss im Vergleich zum Vorjahr (3 218 Mio. EUR im Jahr 2020 gegenüber 1 803 Mio. EUR im Jahr 2019) zurückzuführen. Der Haushaltsüberschuss wurde durch die jährliche Anpassung der MwSt- und BNE-Eigenmittel ausgeglichen, die sich 2020 auf 3 165 Mio. EUR gegenüber 3 443 Mio. EUR im Jahr 2019 belief.
Die weiteren Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch enthalten die Beiträge des ITER-Gastgeberstaates und der Mitgliedstaaten zu Fusion for Energy, dem gemeinsamen europäischen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (156 Mio. EUR).
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
3.8. FINANZERTRÄGE
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Zinsen auf: |
|
|
|
verspätete Zahlungen |
1 129 |
133 |
|
Darlehen |
1 167 |
1 180 |
|
Sonstiges |
63 |
70 |
|
Emissionsagios |
674 |
2 |
|
Agio auf die Verbindlichkeit aus Finanzgarantien |
258 |
193 |
|
Dividenden |
22 |
29 |
|
Finanzerträge aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten |
70 |
125 |
|
Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten |
48 |
82 |
|
Sonstige |
3 |
2 |
|
Insgesamt |
3 434 |
1 817 |
Die Zinseinnahmen aus verspäteten Zahlungen stammen überwiegend aus fälligen, aber nicht fristgerecht gezahlten Geldbußen und Eigenmittelbeiträgen. Die größten Beträge betreffen das in Erläuterung 2.6.1.1 genannte Vertragsverletzungsverfahren (0,5 Mrd. EUR) und die geschätzten Einnahmen aus einem Verfahren gegen die Niederlande wegen Umgehung von Antidumpingzöllen auf Solarpaneele (0,3 Mrd. EUR).
Die Zinseinnahmen aus Krediten beziehen sich hauptsächlich auf Kredite, die als Finanzhilfe gewährt wurden — siehe Erläuterung 2.4.3.
Die Emissionsagios in Höhe von 674 Mio. EUR beziehen sich hauptsächlich auf die Ausgabe von SURE-Anleihen, für die Erlöse über dem Nennwert der ausgegebenen Anleihen erzielt wurden. Diese Einnahmen wurden an die Mitgliedstaaten weitergegeben, die von den Hilfsprogrammen profitieren, was zu einer Erfassung von Finanzaufwendungen in Höhe von 672 Mio. EUR führte — siehe Erläuterung 3.14.
Das Agio auf die Verbindlichkeit aus Finanzgarantien bezieht sich in erster Linie auf die von der EIB im Zusammenhang mit der EFSI-Garantie für das Schuldenportfolio des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ erhaltenen Risikoteilungseinnahmen — siehe Erläuterung 2.11.3.
3.9. SONSTIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen (Agenturen) |
640 |
592 |
|
Wechselkursgewinne |
370 |
347 |
|
Veräußerung von Gütern |
48 |
31 |
|
Anteil am Nettoergebnis des EIF |
38 |
53 |
|
Einnahmen aus mit Finanzinstrumenten verbundenen Gebühren und Prämien |
34 |
43 |
|
Erträge aus Anlagevermögen |
5 |
5 |
|
Sonstige |
269 |
227 |
|
Insgesamt |
1 404 |
1 298 |
Zu den Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen zählen vor allem die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erhobenen Gebühren für Zulassungen und die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetriebenen Markengebühren.
AUFWENDUNGEN
3.10. GETEILTE MITTELVERWALTUNG
|
in Mio. EUR |
||
|
Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten |
2020 |
2019 |
|
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft |
40 461 |
43 951 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
14 467 |
13 541 |
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
41 118 |
35 178 |
|
Europäischer Sozialfonds |
13 677 |
11 218 |
|
Sonstige |
2 701 |
2 608 |
|
Insgesamt |
112 425 |
106 495 |
Die Steigerung betrifft vor allem die Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds), in der fast alle Aufwendungen den Programmplanungszeitraum 2014-2020 betreffen, wobei die kohäsionspolitischen Tätigkeiten weiter voranschreiten.
Zu den sonstigen Aufwendungen zählen vor allem: Asyl- und Migration (0,6 Mrd. EUR), der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (0,6 Mrd. EUR), Innere Sicherheit (0,5 Mrd. EUR), der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (0,3 Mio. EUR) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (0,6 Mrd. EUR).
Die Entwicklung der EGFL-Beträge hängt vorwiegend mit der Kürzung der für Direktzahlungen beantragten Beträge zusammen, hauptsächlich weil für das Antragsjahr 2020 keine landwirtschaftlichen Direktzahlungen für Landwirte im Vereinigten Königreich zu verzeichnen sind (Rückgang um 2,6 Mrd. EUR gegenüber dem Vorjahr).
3.11. DIREKTE MITTELVERWALTUNG
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Haushaltsvollzug durch die Kommission |
11 429 |
8 435 |
|
Haushaltsvollzug durch die EU-Exekutivagenturen |
10 029 |
10 095 |
|
Haushaltsvollzug durch Treuhandfonds |
636 |
412 |
|
Insgesamt |
22 094 |
18 942 |
Diese Beträge betreffen vor allem die Umsetzung der Forschungspolitik (7,2 Mrd. EUR), der Politik auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (3,9 Mrd. EUR), des Instruments der Entwicklungszusammenarbeit (1,6 Mrd. EUR) und der europäischen Nachbarschaftspolitik (1,8 Mrd. EUR).
Der Anstieg der Aufwendungen bei den von der Kommission durchgeführten Vorhaben unter direkter Mittelverwaltung betrifft vor allem (1,6 Mrd. EUR) die COVID-19-Impfprogramme und die Europäische Nachbarschaftspolitik (0,6 Mrd. EUR).
3.12. INDIREKTE MITTELVERWALTUNG
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
3 530 |
3 131 |
|
Haushaltsvollzug durch Drittländer |
559 |
637 |
|
Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen |
3 619 |
3 448 |
|
Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte |
3 257 |
2 875 |
|
Insgesamt |
10 965 |
10 091 |
Bei den Aufwendungen für die indirekte Mittelverwaltung sind 4,2 Mrd. EUR Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zuzuordnen (vor allem den Bereichen der Heranführungshilfe, der humanitären Hilfe, der internationalen Zusammenarbeit und der Nachbarschaftspolitik). Weitere 5,1 Mrd. EUR hängen mit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas (auf Gebieten wie Forschung, Satellitennavigationssysteme und Bildung) zusammen.
3.13. KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Personalkosten |
7 028 |
6 939 |
|
Kosten für Ruhestandsbezüge |
4 967 |
4 674 |
|
Insgesamt |
11 995 |
11 613 |
An den Kosten für Ruhestandsbezüge lassen sich die Veränderungen ablesen, die nach der versicherungsmathematischen Bewertung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer aufgetreten sind (ohne die im Nettovermögen ausgewiesenen). Sie stellen folglich nicht im Jahresverlauf tatsächlich geleistete Zahlungen von Ruhestandsbezügen dar; diese sind erheblich niedriger.
3.14. FINANZIERUNGSKOSTEN
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Zinsaufwendungen: |
|
|
|
Anleihen |
1 160 |
1 174 |
|
Sonstige |
24 |
23 |
|
Emissionskosten |
672 |
1 |
|
Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen |
110 |
105 |
|
Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten |
21 |
57 |
|
Finanzleasing |
62 |
70 |
|
Wertminderungsaufwendungen aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten |
41 |
19 |
|
Realisierter Verlust aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten |
5 |
7 |
|
Sonstige |
92 |
34 |
|
Insgesamt |
2 188 |
1 491 |
Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht hauptsächlich den Zinserträgen aus Krediten, die als Finanzhilfe gewährt wurden (Back-to-back-Transaktionen).
Die Emissionskosten in Höhe von 672 Mio. EUR beziehen sich hauptsächlich auf das SURE-Programm, für das die im Zusammenhang mit den Anleihen erhaltenen Emissionsagios an die Mitgliedstaaten weitergegeben wurden, die in den Genuss der Darlehen kommen (siehe auch Erläuterung 3.8).
3.15. SONSTIGE AUFWENDUNGEN
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Aufwendungen für Verwaltung und IT |
1 984 |
2 154 |
|
Anpassung von Rückstellungen |
1 390 |
1 294 |
|
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen |
1 319 |
1 201 |
|
Aufwendungen für die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden |
661 |
568 |
|
Wechselkursverluste |
578 |
343 |
|
Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse |
423 |
442 |
|
Sonstige |
593 |
860 |
|
Insgesamt |
6 946 |
6 862 |
Nach einer angemesseneren Darstellung der Ausgaben im Jahr 2020 (Aufwendungen für die EU-Bediensteten, Aufwendungen für Verwaltung und IT und Aufwendungen für Grundstücke und Gebäude) wurden die Vergleichszahlen für 2019 entsprechend angepasst.
Der aggregierte Betrag der im Jahr 2020 als Aufwand erfassten Ausgaben für Forschung und Entwicklung stellt sich wie folgt dar:
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
Forschungskosten |
402 |
398 |
|
Nicht aktivierte Entwicklungskosten |
118 |
119 |
|
Insgesamt |
520 |
517 |
3.16. SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)
|
in Mio. EUR |
|||||||
|
|
Intelligentes und integratives Wachstum |
Nachhaltiges Wachstum |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
Europa in der Welt |
Verwaltung |
Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken (4) |
Insgesamt |
|
BNE-Eigenmittel |
— |
— |
— |
— |
— |
125 393 |
125 393 |
|
Traditionelle Eigenmittel |
— |
— |
— |
— |
— |
19 559 |
19 559 |
|
MwSt |
— |
— |
— |
— |
— |
17 858 |
17 858 |
|
Geldbußen |
— |
— |
— |
— |
— |
452 |
452 |
|
Einziehung von Aufwendungen |
610 |
713 |
17 |
14 |
0 |
(0) |
1 355 |
|
Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich |
— |
— |
— |
— |
— |
47 456 |
47 456 |
|
Sonstige |
1 470 |
2 113 |
794 |
248 |
4 874 |
(2 383 ) |
7 116 |
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
2 080 |
2 826 |
811 |
262 |
4 874 |
208 336 |
219 190 |
|
Finanzerträge |
331 |
0 |
0 |
9 |
(0) |
3 095 |
3 434 |
|
Sonstige |
135 |
(19) |
(5) |
(3) |
309 |
987 |
1 404 |
|
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
466 |
(19) |
(5) |
5 |
309 |
4 082 |
4 838 |
|
Einnahmen insgesamt |
2 546 |
2 807 |
806 |
267 |
5 183 |
212 418 |
224 028 |
|
Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten: |
|
|
|
|
|
|
|
|
EGFL |
— |
(40 461 ) |
— |
— |
— |
— |
(40 461 ) |
|
ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
— |
(14 467 ) |
— |
— |
— |
— |
(14 467 ) |
|
EFRE und Kohäsionsfonds |
(41 118 ) |
— |
— |
— |
— |
— |
(41 118 ) |
|
ESF |
(13 677 ) |
— |
— |
— |
— |
— |
(13 677 ) |
|
Sonstige |
(594) |
(641) |
(1 325 ) |
(141) |
— |
— |
(2 701 ) |
|
Vollzogen durch die Europäische Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds |
(12 743 ) |
(728) |
(2 943 ) |
(5 693 ) |
(12) |
25 |
(22 094 ) |
|
Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
(3 287 ) |
(67) |
(1 114 ) |
(29) |
— |
967 |
(3 530 ) |
|
Haushaltsvollzug durch Drittländer und int. Org. |
(543) |
(6) |
(195) |
(3 435 ) |
— |
— |
(4 178 ) |
|
Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte |
(2 457 ) |
(11) |
(2) |
(787) |
(0) |
1 |
(3 257 ) |
|
Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge |
(1 767 ) |
(387) |
(500) |
(706) |
(7 551 ) |
(1 084 ) |
(11 995 ) |
|
Finanzierungskosten |
(40) |
(38) |
(0) |
(37) |
(89) |
(1 984 ) |
(2 188 ) |
|
Sonstige Aufwendungen |
(2 676 ) |
(229) |
(162) |
(135) |
(2 988 ) |
(756) |
(6 946 ) |
|
Aufwendungen insgesamt |
(78 902 ) |
(57 035 ) |
(6 241 ) |
(10 962 ) |
(10 640 ) |
(2 831 ) |
(166 612 ) |
|
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
(76 356 ) |
(54 228 ) |
(5 435 ) |
(10 695 ) |
(5 457 ) |
209 587 |
57 416 |
Die Übersicht über Einnahmen und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.
4. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND -FORDERUNGEN
4.1. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN
Eventualverbindlichkeiten sind mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen der EU, die infolge vergangener Ereignisse oder eingegangener, rechtsverbindlicher Verpflichtungszusagen entstehen können, aber von künftigen Ereignissen abhängen, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen. Sie beziehen sich überwiegend auf gewährte Finanzgarantien (für Kredite und Finanzhilfeprogramme) und rechtliche Risiken. Sollten sie fällig werden, würden alle Eventualverbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen, die sich bis zu der Höhe, in der sie durch Fonds abgedeckt sind, auf Geldbußen, Garantien und Finanzinstrumente beziehen (siehe Erläuterung 2.4.1), in künftigen Jahren aus dem EU-Haushalt (und somit von den EU-Mitgliedstaaten) finanziert.
4.1.1. Haushaltsgarantien
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
||||
|
Obergrenze |
Gezeichnet |
Ausgezahlt |
Obergrenze |
Gezeichnet |
Ausgezahlt |
|
|
Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern |
35 372 |
32 530 |
20 050 |
37 929 |
31 521 |
20 014 |
|
EFSI-Garantie |
25 543 |
23 831 |
18 590 |
25 797 |
21 889 |
17 634 |
|
EFSD-Garantie |
1 370 |
438 |
34 |
50 |
— |
— |
|
Insgesamt |
62 285 |
56 799 |
38 673 |
63 775 |
53 410 |
37 648 |
Der vorstehenden Tabelle ist der Umfang der für den EU-Haushalt bestehenden Risiken für mögliche künftige Zahlungen in Verbindung mit der EIB-Gruppe oder anderen Finanzinstituten gewährten Garantien zu entnehmen. Ausgezahlte Beträge sind die bereits an Endempfänger gezahlten Beträge, während in den gezeichneten Beträgen diese ausgezahlten Gelder und die bereits mit Empfängern oder Finanzmittlern geschlossenen, aber noch nicht erfüllten Vereinbarungen enthalten sind (18 126 Mio. EUR). Die Obergrenze stellt die gesamte Garantie dar, zu deren Deckung sich der EU-Haushalt und somit die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet haben, denn um die maximale Haftungssumme offenzulegen, mit der die EU zum 31. Dezember 2020 konfrontiert ist, müssen auch Vorhaben eingerechnet werden, deren Zeichnung genehmigt wurde, die aber noch nicht gezeichnet worden sind (5 486 Mio. EUR). Die Beträge werden abzüglich der für die betreffenden Programme angesetzten finanziellen Rückstellungen bzw. finanziellen Verbindlichkeiten dargestellt.
Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern
Aus dem Haushalt der EU werden Garantien für die von der EIB aus Eigenmitteln an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Kredite gestellt. Zum 31. Dezember 2020 belief sich der Betrag ausstehender und von der EU-Garantie gedeckter Kredite auf insgesamt 20 050 Mio. EUR (2019: 20 014 Mio. EUR). Aus dem EU-Haushalt werden folgende Beträge garantiert:
|
— |
19 310 Mio. EUR (2019: 19 074 Mio. EUR) über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und |
|
— |
740 Mio. EUR (2019: 940 Mio. EUR) unmittelbar für an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebene Kredite. |
Zusätzlich zu den vorstehend als ausgezahlt ausgewiesenen 20 050 Mio. EUR leistet die EU eine Garantie für weitere 113 Mio. EUR an ausstehenden Krediten an Syrien, für die Rückstellungen gebildet wurden, sowie für 90 Mio. EUR, die als Finanzgarantieverbindlichkeit für die EIB-Initiative für wirtschaftliche Resilienz (ERI) (Mandat für den privaten Sektor) (siehe unten) erfasst wurden.
Für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen sind die EU-Garantien im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in Bezug auf von der EIB gewährte Kredite auf 65 % der ausstehenden Salden begrenzt (Mandate 2007-2013 und 2014-2020). Bei vor 2007 geschlossenen Vereinbarungen ist die EU-Garantie auf einen bestimmen Prozentsatz der Obergrenze der genehmigten Kreditlinien begrenzt; diese betragen in den meisten Fällen 65 %, können sich aber auch auf 70 %, 75 % oder 100 % belaufen. Wird die Obergrenze nicht erreicht, deckt die EU-Garantie den gesamten Betrag ab.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) sollen bis zu 2,3 Mrd. EUR dem neuen Darlehensmandat für den privaten Sektor für Projekte zur Verbesserung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme- und Transitgemeinschaften im Rahmen des EIR-Programms der EIB zugewiesen werden. Die EIB hat 2019 die ersten Auszahlungen für Vorhaben im Rahmen des ERI-Mandats für den privaten Sektor geleistet. Der EU-Haushalt erhält eine Vergütung für das Risiko, das er bezüglich der Garantie übernimmt, die für Finanzierungsvorhaben der EIB im Rahmen des Darlehensmandat für den privaten Sektor gewährt wurde; dementsprechend wird die Garantie für das EIR-Darlehensmandat für den privaten Sektor als Verbindlichkeit aus einer finanziellen Garantie verbucht (siehe Erläuterung 2.11.3).
Die Zahlung von EU-Garantien wird durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen geleistet: Im Laufe des Jahres 2020 wurden aus dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen 52 Mio. EUR an abgerufenen Garantien ausgezahlt (2019: 55 Mio. EUR).
Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
Der EFSI ist eine Initiative mit dem Ziel der Stärkung der Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe; zu diesem Zweck wird die EIB befähigt, ihre Investitionen in der EU auszuweiten. Die Zielsetzung des EFSI besteht in der Förderung zusätzlicher Investitionen in der EU und des Zugangs kleiner Unternehmen zu Finanzmitteln. Im EU-Haushalt wird eine Garantie von bis zu 26 Mrd. EUR (die „EFSI-EU-Garantie“) bereitgestellt, die in einer Vereinbarung zwischen EU und EIB (im Folgenden die „EFSI-Vereinbarung“) festgelegt wurde und dem Schutz der EIB vor möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeit entstehenden Verlusten dient.
Die Transaktionen des EFSI erfolgen unter zwei Finanzierungsfenstern: dem von der EIB implementierten Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ (EFSI-EU-Garantie von 19 250 Mrd. EUR) und dem vom EIF implementierten Finanzierungsfenster „KMU“ (SMEW) (EFSI-EU-Garantie von 6 750 Mrd. EUR), von denen beide ein Schuldenportfolio und ein Beteiligungsportfolio besitzen. Der EIF handelt im Rahmen einer Vereinbarung mit der EIB, der eine Garantie der EIB zugrunde liegt, wobei diese Garantie selbst durch die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gewährten EFSI-EU-Garantie rückgarantiert wird.
Die EU und die EIB nehmen innerhalb des EFSI unterschiedliche Funktionen wahr. Der EFSI ist bei der EIB angesiedelt, die das operative Geschäft (Fremdmittel und Kapitalbeteiligungen) finanziert und zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die EIB-Gruppe trifft die Investitionsentscheidungen unabhängig und verwaltet die Vorhaben gemäß ihren Regeln und Verfahren. Die EU stellt die Garantie für diese Vorhaben und deckt der EIB entstehende Verluste bis in Höhe der Obergrenze dieser Garantie.
Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf die spezifische Zielsetzung der Bekämpfung des Marktversagens ausgerichtet bleiben und dass sie für die Sicherung durch die EU-Garantie infrage kommen, wurde eine spezifische Governance-Struktur geschaffen; ein Bestandteil dieser Governance-Struktur ist ein aus unabhängigen Experten bestehender Investitionsausschuss, der jedes von der EIB im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ vorgeschlagene Projekt darauf überprüft, ob es für eine Deckung durch die EU-Garantie infrage kommt; darüber hinaus stellt der EFSI-Lenkungsausschuss die Programmaufsicht sicher.
Da die Kontrollkriterien und die buchhalterischen Anforderungen für die Konsolidierung nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften (und den IPSAS) nicht erfüllt sind, werden die damit verbundenen besicherten Vermögenswerte in der konsolidierten Jahresrechnung der EU nicht erfasst.
Die der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI gewährte EU-Garantie wird hinsichtlich des Schuldenportfolios des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ als Verbindlichkeit aus einer Finanzgarantie (siehe Erläuterung 2.11.3), für das Schuldenportfolio des Finanzierungsfensters „KMU“ als finanzielle Rückstellung (siehe Erläuterung 2.10) und für beide Kapitalbeteiligungsportfolios als Derivat (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasster finanzieller Vermögenswert oder Verbindlichkeit) (siehe Erläuterung 2.4.2) verbucht. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Erläuterung eine Eventualverbindlichkeit in Bezug auf die gewährte EFSI-Garantie offengelegt. Die Eventualverbindlichkeit des EFSI umfasst in dem von der EFSI-EU-Garantie gedeckten Teil des Schuldenportfolios des Finanzierungsfensters „KMU“ Transaktionen der Programme COSME, Horizont 2020, CCS LGF und EaSI; sie wird abzüglich der für dieses Portfolios angesetzten finanziellen Rückstellungen in Höhe von 290 Mio. EUR dargestellt; diese sind in der Rubrik „finanzielle Rückstellungen“ in Erläuterung 2.10 enthalten.
Garantiezahlungen der EU, die nicht auf der Guthabenseite des EFSI-Verrechnungskontos bei der EIB stehen, werden vom EFSI-Garantiefonds geleistet — siehe Erläuterung 2.4.1. Im Jahr 2020 wurden aus dem EFSI-Garantiefonds 1 Mio. EUR an abgerufenen Garantien ausgezahlt (2019: null EUR).
Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)
Der durch die EFSD-Verordnung errichtete Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung ist eine Initiative zur Förderung von Investitionen in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft und soll einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und Beseitigung bestimmter sozioökonomischer Grundursachen der Migration leisten. Im Rahmen der EFSD-Verordnung sollte die EU den die Verordnung umsetzenden Partnern (durch externe Beiträge weiter erhöhte) Garantien in Höhe von 1,5 Mrd. EUR für Investitions- und Finanzierungsvorhaben bereitstellen, um die Investitionsrisiken dieser Partner zu verringern. Die EFSD-Garantie wird durch den EFSD-Garantiefonds gedeckt — siehe Erläuterung 2.4.1. Zum 31. Dezember 2020 waren 15 EFSD-Garantievereinbarungen über eine Deckungsgrenze von insgesamt 1370 Mio. EUR in Kraft (2019: 50 Mio. EUR), während sich die von den Gegenparteien unterzeichneten und von der EU im Rahmen dieser Vereinbarung garantierten Transaktionen auf insgesamt 438 Mio. EUR beliefen (2019: null EUR).
Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU
Gemäß Artikel 143 des Austrittsabkommens haftet das Vereinigte Königreich der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den zum Austrittsdatum, dem 31. Januar 2020, genehmigten Geschäften im Rahmen des EFSI, des EFSD und des Außenmandats der EIB. Gemäß Artikel 143 haftet das Vereinigte Königreich im Falle eines Garantieabrufs für Finanzoperationen, die vor dem Austrittsdatum genehmigt wurden, der Union für seinen Anteil an den von der Union im Rahmen dieser Operationen geleisteten Zahlungen, es sei denn, dies könnte durch den Anteil des Vereinigten Königreichs an der Dotierung des Garantiefonds gedeckt werden, sofern dies relevant ist.
Bei Darlehen im Rahmen des Außenmandats der EIB belief sich der Wert der EU-Haushaltsgarantie für die bis zum Austrittsdatum genehmigten Operationen zum Austrittsdatum auf 33,7 Mrd. EUR. Zum 31. Dezember 2020 hatte sich dieser Wert auf 30,9 Mrd. EUR geändert. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an dieser Eventualverbindlichkeit zum 31. Dezember 2020 beträgt somit 3,8 Mrd. EUR. Wie vorstehend jedoch erwähnt, werden etwaige Ausfälle dieser Darlehen zunächst durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt und die Beträge würden nur dann vom Vereinigten Königreich abgerufen, falls die Dotierung des Vereinigten Königreichs für diesen Fonds in Höhe von 347 Mio. EUR zum 31. Dezember 2020 nicht ausreicht.
Bei Finanzoperationen im Rahmen des EFSI beläuft sich der Wert der EU-Haushaltsgarantie für die bis zum Austrittsdatum genehmigten Operationen zum Austrittsdatum auf 23,5 Mrd. EUR. Zum 31. Dezember 2020 hatte sich dieser Wert auf 19,9 Mrd. EUR geändert. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an dieser Eventualverbindlichkeit zum 31. Dezember 2020 beträgt somit 2,5 Mrd. EUR. Etwaige Garantieabrufe im Rahmen des EFSI werden zunächst durch den EFSI-Garantiefonds gedeckt und die Beträge würden nur dann vom Vereinigten Königreich abgerufen, falls die Dotierung des Vereinigten Königreichs für diesen Fonds in Höhe von 1,1 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2020 nicht ausreicht.
Da keine Finanzoperationen im Zusammenhang mit der EFSD-Garantie von den Durchführungspartnern vor dem Austrittsdatum genehmigt worden waren, besteht hier keine Verpflichtung für das Vereinigte Königreich.
Die Zahlungen aus den im Garantiefonds gehaltenen Rückstellungen für die am oder nach dem Austrittsdatum und bis zum 31. Dezember 2020 genehmigten Finanzoperationen sind wie folgt: 0 EUR in Bezug auf den EFSI und 0 EUR in Bezug auf das Außenmandat. Darüber hinaus fielen für die am oder nach dem Austrittsdatum und bis zum 31. Dezember 2020 genehmigten Finanzoperationen EFSI-Garantieabrufe, Gebühren und Kosten in Höhe von 2,8 Mio. EUR an, die durch die Einnahmen der EU auf dem EFSI-Verrechnungskonto bei der EIB (0,19 Mio. EUR) und durch verfügbare Beträge im Rahmen des Finanzierungsfensters „KMU“ (2,7 Mio. EUR) gemäß der EFSI-Vereinbarung gedeckt wurden. Gemäß dem Austrittsabkommen führten diese Zahlungen nicht zu einer Verringerung des Anteils des Vereinigten Königreichs an der Dotierung.
4.1.2. Garantien im Zusammenhang mit Finanzhilfe (Anleihe- und Darlehenstransaktionen)
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in Mio. EUR |
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31.12.2020 |
31.12.2019 |
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|
In Anspruch genommen |
Nicht in Anspruch genommen |
Insgesamt |
In Anspruch genommen |
Nicht in Anspruch genommen |
Insgesamt |
|
|
EFSM |
47 396 |
— |
47 396 |
47 394 |
— |
47 394 |
|
SURE |
39 503 |
46 363 |
85 867 |
— |
— |
— |
|
BOP |
201 |
— |
201 |
201 |
— |
201 |
|
MFH |
5 813 |
1 335 |
7 148 |
4 754 |
560 |
5 314 |
|
Euratom |
279 |
100 |
379 |
214 |
200 |
414 |
|
Insgesamt |
93 193 |
47 798 |
140 991 |
52 564 |
760 |
53 324 |
Mit dem EU-Haushalt werden die Anleihen der Kommission besichert, mit denen Kredite an Mitglied- und Nicht-Mitgliedstaaten als Back-to-back-Transaktionen finanziert werden. Diese Anleihen sind in der Bilanz der EU bereits als Verbindlichkeiten erfasst worden — siehe Erläuterung 2.11.1. Sollte es bei den mit diesen Anleihen vergebenen Back-to-back-Krediten jedoch zu einem Ausfall kommen, müsste der EU-Haushalt nach Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates die vollen Kosten des ausgefallenen Betrages tragen.
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— |
Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden allein durch den EU-Haushalt besichert. |
|
— |
SURE-Anleihen werden durch Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Mrd. EUR (25 % des maximalen finanziellen Beistands von 100 Mrd. EUR) untermauert. Die nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen beziehen sich auf 2020 unterzeichnete Darlehensvereinbarungen, bei denen die Auszahlung für 2021 erwartet wird. |
|
— |
Anleihen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzdarlehen werden allein durch den EU-Haushalt besichert. |
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— |
Kredite im Rahmen der MFH werden in erster Linie durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und in zweiter Linie durch den EU-Haushalt besichert. Garantien Dritter dienen als erste Deckung für die Gesamtbeträge ausstehender Euratom-Kredite. |
|
— |
Aus dem Garantiefonds werden die Beträge der Kredite im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt, falls die externen Garantiegeber dies nicht gewährleisten. |
Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU
Gemäß Artikel 143 des Austrittsabkommens haftet das Vereinigte Königreich der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den zum Austrittsdatum, dem 31. Januar 2020, genehmigten/beschlossenen Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand (EFSM, MFH, BOP und Euratom). Gemäß Artikel 143 haftet das Vereinigte Königreich im Falle eines Ausfalls von Darlehen für finanziellen Beistand, die vor dem Austrittsdatum genehmigt wurden, gegenüber der Union für seinen Anteil an den von der Union im Rahmen der ausgefallenen Finanzoperation geleisteten Zahlungen, es sei denn, dies könnte durch den Anteil des Vereinigten Königreichs an der Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt werden, sofern dies relevant ist (d. h. MFH- und Euratom-Darlehen in Drittländern) — siehe Erläuterung 4.1.1.
Die ausstehende Eventualverbindlichkeit der EU im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Darlehen für finanziellen Beistand beliefen sich zum Austrittsdatum auf 53,9 Mrd. EUR. Nach den seit diesem Datum getätigten Rückzahlungen beträgt der Wert dieser durch die EU-Garantie gedeckten Darlehen zum 31. Dezember 202053,2 Mrd. EUR, und der Anteil des Vereinigten Königreichs an diesem Betrag beläuft sich auf 6,6 Mrd. EUR.
4.1.3. Für Finanzinstrumente der EU geleistete Garantien
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in Mio. EUR |
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|
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31.12.2020 |
31.12.2019 |
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Horizont 2020 |
1 860 |
1 584 |
|
Fazilität „Connecting Europe“ |
579 |
684 |
|
Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung |
37 |
110 |
|
Sonstige |
49 |
38 |
|
Insgesamt |
2 524 |
2 416 |
Laut Artikel 210 Absatz 1 HO dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der EU in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, sodass Eventualverbindlichkeiten des Haushaltsplans ausgeschlossen sind. In der Praxis bedeutet dies, dass für diese Verbindlichkeiten auf der Aktivseite der Bilanz eine Entsprechung ausgewiesen wird oder dass sie durch noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt werden. Die oben aufgeführten Eventualverbindlichkeiten werden nach den für die betreffenden Finanzinstrumente vorgenommenen Finanzierungsrückstellungen und den für diese Instrumente angesetzten finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen — siehe die Erläuterungen 2.10 und 2.11.2.
Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU
Die Eventualverbindlichkeiten der EU für Beträge, die bis zum Austrittsdatum in Bezug auf Finanzierungsinstrumente der EU, einschließlich der oben genannten, genehmigt wurden, würden bei Eintritt unter Verwendung von Geldern auf Treuhandkonten aus dem EU-Haushalt gedeckt. Daher würde das Vereinigte Königreich grundsätzlich keine anderen Beträge als seinen Anteil an den RAL gemäß Artikel 140 des Austrittsabkommens abrufen — siehe Erläuterung 2.6.1.2.
4.1.4. Rechtssachen
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in Mio. EUR |
||
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|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Geldbußen |
2 985 |
3 128 |
|
Landwirtschaft |
66 |
199 |
|
Kohäsion |
341 |
341 |
|
Sonstige |
2 169 |
2 137 |
|
Insgesamt |
5 561 |
5 805 |
Geldbußen
Diese Beträge betreffen vor allem Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und von den mit Bußen belegten Unternehmen vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge werden wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits im wirtschaftlichen Jahresergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.
Sollte die EU in einer dieser mit auferlegten Geldbußen zusammenhängenden Rechtssachen unterliegen, werden den Unternehmen die vorläufig vereinnahmten Beträge zurückgezahlt, ohne dass sich dies auf den Haushalt auswirkt. Geldbußen werden erst dann als Haushaltseinnahmen verbucht, wenn gegen die Geldbußen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können (Artikel 107 HO).
Landwirtschaft
Hierbei handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen bezüglich des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Wann die endgültige Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Auswirkungen erfolgreich eingelegter Rechtsmittel zu Lasten des Haushalts verbucht werden, bestimmt werden können, hängt von der Dauer des noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.
Kohäsion
Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten in Verbindung mit kohäsionspolitischen Maßnahmen, deren Verhandlungstermin noch nicht festgelegt worden ist bzw. deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht.
Sonstige Rechtssachen
Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die derzeit gegen die EU angestrengt werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Bei Schadensersatzklagen gemäß Artikel 340 AEUV muss der Kläger nachweisen, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, zuschulden hat kommen lassen, wodurch dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist. Außerdem muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem verursachten Schaden erkennbar sein. Der 2020 (wie auch 2019) ausgewiesene Betrag betrifft in erster Linie eine Schadensersatzklage gegen die Kommission wegen der Untersagung einer Fusion; da keine verlässliche Schätzung vorliegt, entspricht der ausgewiesene Betrag dem geforderten Betrag.
Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU
Gemäß Artikel 147 des Austrittsabkommens haftet das Vereinigte Königreich für seinen Anteil an den erforderlichen Zahlungen zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union, die im Zusammenhang mit Rechtssachen betreffend finanzielle Interessen der Union fällig werden, sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten sind. Unter Ausschluss der Beträge in Bezug auf Geldbußen aus der obigen Tabelle (da die Barmittel vorläufig von dem mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekt bezogen wurden und nicht vollständig aus dem EU-Haushalt oder dem Vereinigten Königreich finanziert werden müssten) beläuft sich die geschätzte maximale Haftungssumme des Vereinigten Königreichs hier auf 318 Mio. EUR. Bei Rechtssachen, in denen es als wahrscheinlich erachtet wird, dass Beträge aus dem EU-Haushalt gezahlt werden (siehe Erläuterung 2.10), wird der Anteil des Vereinigten Königreichs als Teil des vom Vereinigten Königreich geschuldeten Gesamtbetrags berücksichtigt — siehe Einzelheiten in Erläuterung 2.6.1.2.
4.2. EVENTUALFORDERUNGEN
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in Mio. EUR |
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31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Erhaltene Garantien: |
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Erfüllungsgarantien |
318 |
349 |
|
Sonstige Garantien |
8 |
16 |
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Sonstige Eventualforderungen |
58 |
65 |
|
Insgesamt |
384 |
430 |
Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.
5. MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Diese Erläuterung enthält Informationen über die Haushaltsverfahren und den künftigen Finanzbedarf, nicht aber über zum 31. Dezember 2020 bestehende Verbindlichkeiten.
In dem von den Mitgliedstaaten erlassenen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) werden die Programme festgelegt sowie die finanziellen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen in den einzelnen Rubriken und die Gesamtsumme der Mittel für Zahlungen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen darf die EU über einen Zeitraum von sieben Jahren Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen eingehen und letztendlich Zahlungen leisten — siehe Tabelle 1.1 in den Erläuterungen zu den Haushaltsrechnungen.
Die MFR-Obergrenzen wurden vom Rat (den Mitgliedstaaten) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik stellt eine direkte Verbindung zwischen der jährlichen Obergrenze für die Ausgaben des EGFL und der MFR-Verordnung her. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen darüber hinaus die jeweiligen Basisrechtsakte für die EGFL-Ausgaben an, in denen für den gesamten Planungszeitraum 2014-2020 die Ausgaben pro Mitgliedstaat festgelegt werden.
Unter rechtlichen Verpflichtungen sind unterzeichnete Programme, Projekte sowie Vereinbarungen oder Verträge zu verstehen, die folglich für die EU rechtsverbindlich sind. Eine rechtliche Verpflichtung ist eine Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung (für die EU) eingeht, die eine Belastung zur Folge hat (Artikel 2 Absatz 37 der Haushaltsordnung).
Mittelbindungen erfolgen grundsätzlich vor der rechtlichen Verpflichtung, bei einigen mehrjährigen Programmen oder Projekten verhält es sich jedoch umgekehrt und die maßgeblichen Mittelbindungen erfolgen in jährlichen Tranchen über mehrere Jahre, wenn dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. Im Bereich der Kohäsionspolitik beispielsweise sieht Artikel 76 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) vor, dass der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt, dass jedoch die Mittelbindungen der Union bezüglich der einzelnen Programme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 für jeden Fonds in jährlichen Tranchen erfolgen sollen. Andere Rechtsgrundlagen können ähnliche Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund kann es Beträge geben, zu deren Zahlung sich die EU rechtlich verpflichtet hat, für die aber noch keine Mittelbindung erfolgt ist — siehe die folgenden Erläuterungen 5.2 und 5.3.
Ist die Mittelbindung erfolgt, sind jedoch die anschließenden Zahlungen noch nicht durchgeführt worden, wird der Betrag der noch nicht abgewickelten Mittelbindungen als noch abzuwickelnde Mittelbindung („Reste à Liquider“, RAL) bezeichnet. Hierbei kann es sich um — häufig mehrjährige — Programme oder Vorhaben handeln, die gezeichnet wurden und für die erst in späteren Jahren Zahlungen geleistet werden. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen für künftige Jahre dar. Da der Jahresabschluss periodengerecht erstellt wird, während die Haushaltsrechnungen auf Einnahmen- und Ausgabenbasis zusammengestellt werden, ist ein Teil der noch nicht gezahlten Gesamtbeträge (noch abzuwickelnden Mittelbindungen) bereits als Aufwand erfasst und in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen worden (siehe Erläuterungen 2.12 und 2.13). Die Berechnung dieser Aufwendungen erfolgt entweder auf der Grundlage von eingegangenen Zahlungsanträgen bzw. Rechnungen oder, in Fällen, in denen der EU bis zum Abschlussstichtag noch keine Zahlungsanträge übermittelt wurden, auf Basis der geschätzten Durchführung eines Programms oder Vorhabens — siehe Erläuterung 5.1. Sobald die Zahlungen im Zusammenhang mit den noch abzuwickelnden Mittelbindungen erfüllt werden, wird die Verbindlichkeit aus der Bilanz ausgebucht. Der noch nicht als Aufwand erfasste Teil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen wird nicht unter den Verbindlichkeiten erfasst, sondern stattdessen in der folgenden Tabelle offengelegt.
Die unten aufgeführten Angaben stellen folglich Beträge zum 31. Dezember 2020 dar, zu deren Zahlung unter der Voraussetzung der Erfüllung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen sich die EU verpflichtet hat und die daher durch künftige EU-Haushalte finanziert werden sollen.
|
in Mio. EUR |
|||
|
|
Erläuterung |
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
5.1 |
249 309 |
249 686 |
|
Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingegangene, noch nicht vollzogene rechtliche Verpflichtungen aus dem derzeitigen MFR |
5.2 |
— |
72 832 |
|
Erhebliche rechtliche Verpflichtungen auf anderen Gebieten |
5.3 |
14 481 |
13 941 |
|
Insgesamt |
|
263 790 |
336 459 |
5.1. NOCH NICHT ALS AUFWAND ERFASSTE NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
249 309 |
249 686 |
Bei dem oben ausgewiesenen Betrag handelt es sich um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“, RAL) des Haushalts in Höhe von 303 197 Mio. EUR (siehe Tabelle 4.4 in den Erläuterungen zu den Haushaltsrechnungen) abzüglich damit zusammenhängender Beträge, die in die Bilanz als Verbindlichkeiten und in die Ergebnisrechnung als Aufwendungen aufgenommen wurden. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen wurden. Wie bereits erläutert, ist dies eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum 31. Dezember 2020 auf insgesamt 62,7 Mrd. EUR beliefen — siehe Erläuterung 2.5. Dieser Betrag stellt Mittelbindungen des Haushalts dar, die bereits ausgezahlt wurden und somit zu einer Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen führten, die aber noch als der EU und nicht dem Empfänger gehörend betrachtet werden, solange die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden sind. Sie sind also wie die vorstehend offengelegten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen noch nicht als Aufwand erfasst worden.
5.2. IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG EINGEGANGENE, NOCH NICHT ERFÜLLTE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM DERZEITIGEN MFR
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in Mio. EUR |
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Fonds |
Finanzrahmen 2014-2020 (A) |
Rechtliche Verpflichtungen gemäß neuestem Kommissionsbeschluss (B) |
Mittelbindungen des Haushalts einschließlich Aufhebungen von Mittelbindungen (C) |
Noch nicht erfüllte rechtliche Verpflichtungen (B-C) |
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
261 889 |
261 690 |
261 690 |
— |
|
Europäischer Sozialfonds |
93 642 |
93 498 |
93 498 |
0 |
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument |
— |
— |
— |
— |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen |
3 814 |
3 813 |
3 813 |
— |
|
TEILRUBRIK 1B: MITTEL FÜR DIE KOHÄSIONSPOLITIK |
359 345 |
359 000 |
359 000 |
0 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (*2) |
126 909 |
100 063 |
100 063 |
(0) |
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds |
5 749 |
5 655 |
5 655 |
— |
|
RUBRIK 2: NATÜRLICHE RESSOURCEN |
132 658 |
105 718 |
105 718 |
(0) |
|
Asyl- und Migrationsfonds |
4 576 |
4 576 |
4 576 |
(0) |
|
Fonds für die innere Sicherheit |
3 172 |
3 172 |
3 172 |
(0) |
|
RUBRIK 3: SICHERHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT |
7 747 |
7 747 |
7 747 |
(0) |
|
Insgesamt |
499 750 |
472 466 |
472 466 |
0 |
Es handelt sich um gesetzliche Verpflichtungen, zu deren Zahlung sich die EU mit der Annahme der operationellen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verpflichtet hat. Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung dar; sobald er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, wird er zur rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
Artikel 76 der Dachverordnung für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) lautet:
„Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.“
Die vorstehende Tabelle bietet eine Übersicht über die rechtlichen Verpflichtungen und Mittelbindungen im Zusammenhang mit der Teilrubrik 1B und den Rubriken 2 und 3 des MFR 2014-2020. Die Tabelle beginnt mit der Offenlegung der für den Haushaltszeitraum beschlossenen MFR-Beträge (Spalte A). Spalte B gibt Aufschluss über die von der EU zum Jahresende eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Spalte C enthält die Mittelbindungen, die zur Deckung der vorstehend erwähnten rechtlichen Verpflichtungen bereits eingegangen worden sind. Zum Ende des Jahres 2020 waren die rechtlichen Verpflichtungen vollständig durch Mittelbindungen gedeckt.
5.3. ERHEBLICHE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUF ANDEREN GEBIETEN
|
in Mio. EUR |
||
|
|
31.12.2020 |
31.12.2019 |
|
Fazilität „Connecting Europe“ |
4 140 |
7 680 |
|
ITER |
6 837 |
1 676 |
|
Copernicus |
— |
601 |
|
Galileo |
— |
438 |
|
Fischereiabkommen |
172 |
223 |
|
Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing |
2 547 |
2 535 |
|
Sonstige vertragliche Verpflichtungen |
785 |
788 |
|
Insgesamt |
14 481 |
13 941 |
Diese Beträge stellen die langfristigen rechtlichen Verpflichtungen dar, für die zum Jahresende im Haushalt noch keine Mittel für Verpflichtungen bewilligt worden waren. Diese verbindlichen Zusagen werden in künftigen Jahren in Jahrestranchen in den Haushalt eingestellt und gezahlt.
Bestimmte wichtige Programme (siehe unten) können laut Artikel 112 Absatz 2 HO in Jahrestranchen vollzogen werden. Dadurch erhält die EU die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Finanzhilfevereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen und Beschaffungsverträge zu unterzeichnen), die die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen eines bestimmten Haushaltsjahres übersteigen. Aus diesem Grund kann ein erheblicher Betrag der Gesamtmittel des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens bereits gebunden sein. Dies trifft insbesondere auf die im Folgenden beschriebenen Programme zu.
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)
Über diese Fazilität erhalten transeuropäische Netzwerke Finanzhilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Die rechtlichen Verpflichtungen für das CEF-Programm betreffen für „Connecting Europe“ — Verkehr einen Durchführungszeitraum von 2014 bis 2024 und für „Connecting Europe“ — Energie einen Durchführungszeitraum bis zum 31.12.2025. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010; in Artikel 19 dieser Verordnung ist die Nutzung von Jahrestranchen vorgesehen.
ITER — Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor
Mit diesen Verpflichtungen soll der künftige Finanzierungsbedarf der ITER-Anlagen bis 2027 gedeckt werden. Der Beitrag der EU (Euratom) zum Projekt ITER International erfolgt durch die Agentur „Fusion for Energy“ und schließt auch die Beiträge der Mitgliedstaaten sowie der Schweiz ein. Der beträchtliche Anstieg der Mittelbindungen gegenüber dem Vorjahr spiegelt die voraussichtliche Finanzierung im Rahmen des MFR 2021-2027 auf der Grundlage des Beschlusses (Euratom) 2021/281 des Rates (28) vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in dem die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen wird, wider. ITER wurde gegründet, um die Nutzung der ITER-Anlagen zu verwalten und zu fördern, Verständnis und Akzeptanz der allgemeinen Öffentlichkeit für die Fusionsenergie zu stärken und sonstige Tätigkeiten zur Erreichung seines Zwecks zu unternehmen. Beteiligt an ITER sind neben der EU China, Indien, Russland, Südkorea, Japan und die USA.
Copernicus
Copernicus ist das Europäische Erdbeobachtungsprogramm — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Mittelbindungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (29) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), EUMETSAT, Mercator und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage. In Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.
Zum 31. Dezember 2020 waren alle rechtlichen Verpflichtungen vollständig durch Mittelbindungen gedeckt.
Galileo
Diese Beträge wurden im Programm Galileo zur Entwicklung eines europäischen globalen Satellitennavigationssystems gebunden — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Mittelbindungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) unterzeichnete die Kommission eine Übertragungsvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.
Zum 31. Dezember 2020 waren alle rechtlichen Verpflichtungen vollständig durch Mittelbindungen gedeckt.
Fischereiabkommen
Diese Abkommen betreffen bis 2026 eingegangene Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen gelten. Die eingegangenen Verpflichtungen basieren auf Ratsbeschlüssen für jedes einzelne Drittland (z. B. über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und das zugehörige Durchführungsprotokoll (31) und gelten als besondere internationale Abkommen mit mehrjährigen Ansprüchen und Verpflichtungen.
Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing
Folgende Mindestbeträge sind nach den zugrunde liegenden Verträgen in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge zu zahlen:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Mindestleasingzahlungen |
|||
|
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
|
Gebäude |
407 |
993 |
1 088 |
2 488 |
|
IT-Material und sonstige Ausrüstung |
15 |
35 |
10 |
60 |
|
Insgesamt |
422 |
1 028 |
1 098 |
2 547 |
Im Zusammenhang mit der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Bekanntgabe seiner Absicht, aus der EU auszutreten, sowie infolge der Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (32) wurde im März 2019 der Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) von London nach Amsterdam verlegt. Am 2. Juli 2019 erzielte die Agentur eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter; seit dieser Zeit überlässt sie ihre Räumlichkeiten einem Untermieter unter Bedingungen, die mit den Bedingungen des Hauptmietvertrags im Einklang stehen, u. a. bezüglich der Laufzeit des Untermietverhältnisses, das bis zum Ablauf des Hauptmietvertrags der EMA im Juni 2039 andauert.
Die in der vorstehenden Tabelle offengelegten Beträge schließen 378 Mio. EUR ein, die im Rahmen dieses Hauptmietvertrags noch zu zahlen sind. Ein Zahlungsbetrag gleicher Höhe wird voraussichtlich im Rahmen des unkündbaren Untermietverhältnisses vom Untermieter eingehen.
Sonstige vertragliche Verpflichtungen
Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträgen. Der größte Betrag in dieser Rubrik bezieht sich auf einen Bauauftrag (JMO2) der Kommission in Luxemburg (354 Mio. EUR).
6. MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS
Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind
|
— |
die Anleihe- und Kredittätigkeiten der Kommission, die über die Instrumente EFSM, BOP, MFH, SURE und Maßnahmen von Euratom durchgeführt werden; |
|
— |
die Kassentransaktionen der Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts, einschließlich der Einziehung von Geldbußen; |
|
— |
in Fonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene Vermögenswerte: Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, EFSI-Garantiefonds, EFSD-Garantiefonds und |
|
— |
aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente. |
6.1. RISIKOARTEN
Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Veränderungen der Marktpreise schwankt bzw. schwanken. Das Marktrisiko umfasst nicht nur das Potenzial für Verluste, sondern auch das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (die EU ist mit keinen anderen wesentlichen Preisrisiken konfrontiert).
|
— |
Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko, dass die Tätigkeiten der EU oder der Wert ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen beeinträchtigt werden. Dieses Risiko entsteht aus der Veränderung des Kurses zwischen zwei Währungen. |
|
— |
Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit der Wertminderung eines Wertpapiers, insbesondere einer Anleihe aufgrund eines Zinsanstiegs. Im Allgemeinen führen höhere Zinssätze zu niedrigeren Kursen für festverzinsliche Anleihen und umgekehrt. |
Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Kredits oder einer sonstigen Kreditlinie durch einen Schuldner/Kreditnehmer (entweder dass das Kapital nicht zurückgezahlt wird oder die Zinsen nicht bezahlt werden oder beides) oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zu Ausfällen zählen unter anderem Tilgungsverzögerungen, die Umstrukturierung der Tilgungen durch den Kreditnehmer und Insolvenz.
Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt, z. B. das Risiko, dass eine bestimmte Sicherheit oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug auf dem Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.
6.2. STRATEGIEN DES RISIKOMANAGEMENTS
Bewertung von Finanzinstrumenten
Die folgenden Klassen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet: Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Kredite, Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch, Kredite und andere zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten. Der Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gilt als angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert.
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Die Anleihe- und Kredittransaktionen werden von der EU nach den einschlägigen Verordnungen des Rates, Beschlüssen des Rates und des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls nach internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen und Kredite wurden von den zuständigen operativen Referaten Verfahrenshandbücher erstellt, die von ihnen genutzt werden. Anleihetransaktionen werden durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-Back) finanziert und führen folglich nicht zu offenen Zins- oder Währungspositionen.
Kassentransaktionen
Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates (5)) und in der Haushaltsordnung festgelegt.
Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen:
|
— |
Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die jeder Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank auf den Namen der Kommission eröffnet. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten Mittel nur zur Deckung ihres Barmittelbedarfs in Anspruch nehmen. |
|
— |
Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen gezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten. |
|
— |
Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Kredits sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die auf diesen Konten gehaltenen Zahlungsmittel übersteigt. |
|
— |
Mittel auf Bankkonten, die auf eine andere Währung als dem Euro lauten, werden entweder für Zahlungen in der gleichen Währung verwendet oder regelmäßig in Euro umgerechnet. |
Neben den Eigenmittelkonten eröffnet die Kommission zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Zentral- und Geschäftsbanken.
Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.
Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert.
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen
Vor 2010 eingegangene Beträge verbleiben auf Konten bei Banken, die speziell für die Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden. Die Banken werden unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Die Anlage von Mitteln bei bestimmten Banken wird durch die interne Risikomanagementrichtlinie geregelt, in der die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital der Gegenpartei dort angelegt werden können, festgelegt sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand
Ab 2010 werden verhängte und vorläufig vereinnahmte Geldbußen in ein speziell zu diesem Zweck geschaffenes Portfolio investiert: dem BUFI. Zu den wichtigsten Zielen dieses Portfolios zählt es, die mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken zu mindern und alle Rechtssubjekte gleich zu behandeln, indem eine garantierte, auf der gleichen Grundlage berechnete Rendite auf den Nennbetrag der Geldbußen gewährt wird. Allerdings beträgt die Untergrenze der garantierten Rendite, die für vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung im August 2018 mit einer Geldbuße belegte Rechtssubjekte gilt, null. Die Kommission führt die Vermögensverwaltung für vorläufig vereinnahmte Geldbußen nach den internen Vermögensverwaltungsrichtlinien durch. Die maßgeblichen operativen Referate nutzen Verfahrenshandbücher, die zu bestimmten Themengebieten wie der Verwaltung der Kassenmittel von ihnen erstellt worden sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.
Die im Rahmen der Vermögensverwaltung durchgeführten Tätigkeiten dienen dazu, die der Kommission vorläufig gezahlten Geldbußen so zu investieren, dass
|
— |
sichergestellt ist, dass die Mittel im Bedarfsfall problemlos verfügbar sind |
|
— |
und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die im Durchschnitt der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht und zugleich den Nennbetrag der Geldbußen erhält. |
Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Terminanlagen bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Agenturen für öffentliche Schuldtitel, vollständig im Staatsbesitz befindlichen bzw. staatlich garantierten Banken oder supranationalen Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, ausgegeben entweder von öffentlichen Einrichtungen oder durch supranationale Institutionen.
Finanzgarantien
Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe — siehe Erläuterung 2.6.1.3. Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden unter Beachtung der internen Risikomanagementrichtlinie verwaltet. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.
Garantiefonds
Die Kommission stellt Finanzinstituten zunehmend Finanzgarantien als Mittel für einen effizienten Haushaltsvollzug zur Verfügung und unterstützt somit aufgrund der Hebelwirkung die Begünstigten. Dieser Einsatz des EU-Haushalts zielt auf eine Maximierung der Wirksamkeit der verfügbaren Mittel ab. Die Kommission hat Garantiefonds eingerichtet, um die gewährten Haushaltsgarantien abzudecken, um einen Liquiditätspuffer gegen potenzielle Verluste aus garantierten Geschäften zu schaffen. Die wichtigsten Garantiefonds zum Jahresende waren der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der EFSI-Garantiefonds und der EFSD-Garantiefonds.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung des Garantiefonds sind in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen dargelegt. Dieser Garantiefonds ist nur in Euro tätig. Die Verwaltung der Vermögenswerte beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz, der bei Finanzaktivitäten eingehalten wird. Besonderes Augenmerk ist auf die Minderung der Risiken zu richten und darauf, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerungen unter Berücksichtigung der durch den Fonds garantierten Verpflichtungen veräußert oder übertragen werden können.
EFSI-Garantiefonds
Der EFSI-Garantiefonds wurde durch die EFSI-Verordnung gegründet — siehe Erläuterung 2.4.1. Die Regeln und Grundsätze für die Vermögensverwaltung des Fonds sind im Beschluss C(2016) 165 der Kommission vom 21. Januar 2016 festgelegt. Der Fonds wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist befugt, die Vermögenswerte des EFSI-Garantiefonds unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessener Vorsicht auf den Finanzmärkten zu investieren. Die verwalteten Vermögenswerte müssen im Hinblick auf potenzielle Abrufe der Garantie eine ausreichende Liquidität aufweisen und gleichzeitig darauf ausgerichtet sein, Rendite und Risikoniveau zu optimieren, damit ein hohes Maß an Sicherheit und Stabilität gewährleistet ist.
EFSD-Garantiefonds
Der EFSD-Garantiefonds wurde gemäß EFSD-Verordnung gegründet — siehe Erläuterung 2.4.1. Die Vermögenswerte im EFSD-Garantiefonds werden von der Kommission auf der Grundlage interner Leitlinien sowie Leitlinien zur Vermögensverwaltung verwaltet; diese Leitlinien werden in Anhang 1 zum Beschluss der Kommission C(2017) 7693 vom 22. November 2017 aufgeführt. Die Kommission ist befugt, die Vermögenswerte des EFSD-Garantiefonds unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessener Aufsichtsregeln an den Finanzmärkten zu investieren. Die Vermögenswerte im Fonds werden so verwaltet, dass die verwalteten Mittel angesichts der potenziellen Garantieabrufe ausreichend liquide sind und gleichzeitig das Ertrags- und Risikoniveau optimiert und ein hoher Grad an Sicherheit und Stabilität gewahrt wird.
Finanzinstrument-Programme
Der Vollzug des EU-Haushalts beruht nun seit vielen Jahren schon auf der Nutzung von Finanzinstrument-Programmen. Weiterführende Informationen zu den betreffenden Beträgen finden sich in Erläuterung 2.4.1.
Den meisten Finanzinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) oder, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Finanzinstitut, an andere Finanzinstitute übertragen wird. Mit diesen Finanzinstituten geschlossene Vereinbarungen unterliegen strengen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Mittler, um sicherzustellen, dass EU-Gelder sachgemäß verwaltet werden und hierüber Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem der Instrumente bewilligt wird, werden die Mittel auf ein eigens im Namen des Finanzinstituts aber für die Europäische Kommission eingerichtetes Bankkonto des Finanzinstituts (also auf ein Treuhandkonto) überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann das Finanzinstitut die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Kredite zu gewähren, Fremdfinanzierungsinstrumente auszugeben, in Eigenkapitalinstrumente zu investieren oder Garantieabrufe zu erfüllen. Einnahmen aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.
Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstausfallrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten haben, sich am freien Kapitalmarkt Finanzmittel zu beschaffen) vorgesehen sind, ist ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.
6.3. DAS WÄHRUNGSRISIKO
Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende — Nettoposition
|
in Mio. EUR |
|||||||
|
|
31.12.2020 |
||||||
|
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
EUR |
Sons-tige |
Insgesamt |
|
|
Finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
593 |
42 |
15 |
14 |
18 904 |
20 |
19 587 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
(417) |
— |
— |
— |
616 |
— |
199 |
|
Kredite (6) |
21 |
40 |
— |
— |
46 |
9 |
116 |
|
Forderungen und einzuziehende Beträge |
22 |
1 208 |
116 |
176 |
72 233 |
738 |
74 493 |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
115 |
64 |
178 |
367 |
14 429 |
1 589 |
16 742 |
|
|
334 |
1 353 |
310 |
557 |
106 228 |
2 356 |
111 137 |
|
Finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
— |
— |
— |
— |
(1) |
(4) |
(4) |
|
Verbindlichkeiten |
(3) |
(0) |
(19) |
(1) |
(32 366 ) |
(19) |
(32 408 ) |
|
|
(3) |
(0) |
(19) |
(1) |
(32 367 ) |
(22) |
(32 412 ) |
|
Insgesamt |
331 |
1 353 |
291 |
556 |
73 861 |
2 333 |
78 725 |
|
in Mio. EUR |
|||||||
|
|
31.12.2019 |
||||||
|
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
EUR |
Sons-tige |
Insgesamt |
|
|
Finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
577 |
62 |
17 |
9 |
17 723 |
21 |
18 407 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
(393) |
— |
— |
— |
529 |
— |
137 |
|
Kredite (7) |
17 |
32 |
— |
— |
65 |
7 |
121 |
|
Forderungen und einzuziehende Beträge |
30 |
804 |
62 |
93 |
22 751 |
233 |
23 974 |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
100 |
311 |
319 |
432 |
16 910 |
1 673 |
19 745 |
|
|
332 |
1 209 |
398 |
533 |
57 979 |
1 934 |
62 384 |
|
Finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
(0) |
— |
— |
— |
(10) |
(2) |
(12) |
|
Verbindlichkeiten |
(5) |
(1) |
(0) |
(1) |
(27 200 ) |
(33) |
(27 241 ) |
|
|
(5) |
(1) |
(0) |
(1) |
(27 211 ) |
(35) |
(27 254 ) |
|
Insgesamt |
326 |
1 208 |
398 |
532 |
30 768 |
1 898 |
35 130 |
Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert gewonnen, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Wirtschaftliches Ergebnis |
|||
|
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
|
2020 |
(13) |
(119) |
(27) |
(49) |
|
2019 |
(14) |
(104) |
(35) |
(48) |
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Nettovermögen |
|||
|
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
|
2020 |
(17) |
(4) |
(1) |
(1) |
|
2019 |
(17) |
(6) |
(2) |
(1) |
Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Wirtschaftliches Ergebnis |
|||
|
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
|
2020 |
16 |
146 |
33 |
60 |
|
2019 |
17 |
127 |
42 |
58 |
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
Nettovermögen |
|||
|
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
|
2020 |
21 |
5 |
2 |
2 |
|
2019 |
20 |
7 |
2 |
1 |
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden derzeit nur in Euro gehalten, sodass die EU keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt ist.
Kassentransaktionen
Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro eingezahlte Eigenmittel werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro konvertiert, wenn sie für die Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die bei der Verwaltung dieser Mittel angewendeten Verfahren werden in der vorstehend genannten Verordnung dargelegt. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet.
Die Kommission hält bei Geschäftsbanken eine Reihe von Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD und CHF für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden je nach der Höhe der aufzuführenden Zahlungen aufgefüllt und folglich besteht für die Salden dieser Konten kein Währungsrisiko.
Gehen sonstige Einnahmen (Einnahmen außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese entweder auf Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro umgerechnet und auf andere, auf Euro lautende Konten überwiesen. Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf in eben diesen Währungen aufgefüllt. Die Salden dieser Konten werden unterhalb der jeweiligen Obergrenzen gehalten.
Geldbußen
Sämtliche Geldbußen werden in Euro verhängt, gezahlt oder vorläufig gedeckt und stellen daher kein Wechselkursrisiko dar.
Garantiefonds
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Die finanziellen Vermögenswerte dieses Fonds lauten auf Euro; folglich besteht kein Währungsrisiko. Die Darlehen, die der EU aufgrund einer Inanspruchnahme des Fonds wegen Zahlungsausfalls eines Kreditempfängers übertragen werden, lauten auf ihre ursprüngliche Währung und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist, werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.
EFSI-Garantiefonds
Der EFSI-Garantiefonds führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus. Das Währungsrisiko wird durch den Abschluss von Derivatverträgen (Devisentermingeschäfte) zur Absicherung des Marktwerts des Portfolios mit USD-Investitionen verwaltet. Die Grenze für das maximale, nicht abgesicherte Wechselkursrisiko wurde auf 1 % des gesamten Portfoliowerts innerhalb der Benchmark und der jährlichen strategischen Zuweisungen festgesetzt. Auf- oder Abwärtsbewegungen beim Marktwert der USD-Investitionen, die in der einen oder anderen Richtung über die 1 %-Grenze hinausgehen, würden folglich ein Ausgleichsgeschäft (einen neuen Terminkontrakt in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung) auslösen, mit dem die abgesicherte Position entsprechend angepasst oder umgekehrt wird. Eine Anpassung der Absicherung kann auch durch Veränderungen im Wechselkurs zwischen EUR und USD veranlasst werden.
Die der EU aufgrund der Inanspruchnahme des Fonds infolge der Nichtzahlung eines Kreditempfängers übertragenen Kredite — siehe Erläuterung 2.4.3.2 — werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist, werden hinsichtlich übertragener Kredite keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.
EFSD-Garantiefonds
Der EFSD-Garantiefonds arbeitet derzeit ausschließlich mit EUR, in den Vermögensverwaltungsleitlinien des EFSD-Garantiefonds ist jedoch die Möglichkeit der Investition in bestimmten, nicht auf EUR lautenden Vermögenswerten vorgesehen.
6.4. ZINSÄNDERUNGSRISIKO
In der folgenden Tabelle wird die Sensitivität des Zinssatzes von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bei einer möglichen Änderung der Zinssätze um +/- 100 Basispunkte (1 %) dargestellt.
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in Mio. EUR |
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|
|
Zunahme (+)/Abnahme (-) in Basispunkten |
Auswirkungen auf das Nettovermögen |
|
2020: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
+100 |
(479) |
|
-100 |
513 |
|
|
2019: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
+100 |
(447) |
|
-100 |
483 |
|
Die Sensitivität für Zinsänderungen eines Portfolios von Geldmarktinstrumenten und Anleihen nimmt mit dessen Laufzeit zu. Die Laufzeiten der wichtigsten, von der Kommission verwalteten Anlagenportfolios werden im Folgenden aufgeführt.
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Anleihe- und Kreditvergabetransaktionen verfügt die EU über bedeutende verzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Es besteht jedoch kein Zinsänderungsrisiko, weil das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen wird.
Kassentransaktionen
Die Kassenmittelverwaltung der Kommission nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist sie keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Für die auf den verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden werden jedoch Zinsen berechnet. Die Kommission hat daher Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die auf ihren Konten eingenommenen Zinsen stets die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln.
Die bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten eingerichteten Konten für Eigenmitteleinnahmen sind zins- und gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführte Konten (Eigenmittel- und andere Konten) können zu den von dem einzelnen Finanzinstituten angewandten Zinssätzen verzinst werden. Da einige dieser Konten derzeit möglicherweise negativ verzinst werden, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten niedrig zu halten. Darüber hinaus sind Eigenmittelkonten nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) vor den Auswirkungen von Negativzinsen geschützt.
Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Diese Zinsen basieren auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Bei den von Geschäftsbanken angewendeten Sätzen besteht im Allgemeinen für operative Kontoständige bis zu einer festgelegten Obergrenze eine vertragliche Untergrenze von null.
Geldbußen
Die vorläufig vereinnahmten Geldbußen werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von 2,24 Jahren investiert.
Garantiefonds
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Die in diesem Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,04 Jahren investiert.
EFSI-Garantiefonds
Die im EFSI-Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,19 Jahren investiert.
EFSD-Garantiefonds
Die im EFSD-Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 2,41 Jahren investiert.
6.5. KREDITRISIKO
Die Beträge, an denen sich das Kreditrisiko der EU am Ende des Berichtszeitraums ablesen lässt, sind die Buchwerte der Finanzinstrumente wie in Erläuterung 2 angegeben.
Analyse des Alters nicht wertgeminderter Vermögenswerte
|
in Mio. EUR |
|||||
|
|
Insgesamt |
Weder überfällig noch wertgemindert |
Überfällig, aber nicht wertgemindert |
||
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
|||
|
Darlehen |
93 309 |
93 308 |
0 |
— |
— |
|
Forderungen und einzuziehende Beträge |
74 493 |
59 702 |
505 |
14 030 |
257 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
199 |
199 |
— |
— |
— |
|
Gesamtwert zum 31.12.2020 |
168 001 |
153 209 |
505 |
14 030 |
257 |
|
Darlehen |
52 684 |
52 683 |
1 |
— |
— |
|
Forderungen und einzuziehende Beträge |
23 974 |
9 410 |
2 726 |
11 543 |
295 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
137 |
137 |
— |
— |
— |
|
Gesamtwert zum 31.12.2019 |
76 795 |
62 231 |
2 727 |
11 543 |
295 |
Am 10. Juli 2020 beschloss die Kommission, ihre internen Bestimmungen für die Einziehung von Forderungen zu ändern, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Schuldner gegenüber der Kommission abzufedern. Dabei wurden die Zahlungsfristen für neue Schulden vorübergehend verlängert und es wurde die Möglichkeit vorgesehen, für die zum damaligen Zeitpunkt noch offenen Schulden zusätzliche Zahlungsfristen einzuräumen.
Zu den Forderungen und einzuziehenden Beträgen, die überfällig, aber nicht wertgemindert sind, zählen im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Geldbußen einzuziehende Beträge in Höhe von 11 295 Mio. EUR (132 Mio. EUR sind weniger als ein Jahr, 10 931 Mio. EUR ein bis fünf Jahre und 231 Mio. EUR mehr als fünf Jahre überfällig). Diese Beträge sind großenteils durch Bankgarantien gedeckt, sodass die Kommission einer geringen Belastung durch Kreditrisiken ausgesetzt ist. Die mit Geldbußen belegten Unternehmen stellen diese Garantien als Alternative zur Leistung vorläufiger Zahlungen bereit. Darüber hinaus sind in den ersten beiden Kategorien von Forderungen und einzuziehenden Beträgen Forderungen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR bzw. einzuziehende Beträge in Höhe von 2,1 Mrd. EUR enthalten, die mit dem in Erläuterung 2.6.1.1 genannten Vertragsverletzungsverfahren zusammenhängen.
Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
31.12.2020 |
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|
AFS (8) |
Finanzielle Vermögenswerte zum bzl. ZW (9) |
Darlehen |
Forderungen und einzuziehende Beträge |
Bargeld |
Insgesamt |
|
|
Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
|
|
Prime und High-Grade |
9 005 |
199 |
2 040 |
52 817 |
13 896 |
77 956 |
|
Upper Medium Grade |
3 415 |
— |
35 040 |
1 535 |
1 011 |
41 001 |
|
Lower Medium Grade |
2 133 |
— |
48 139 |
1 886 |
1 651 |
53 809 |
|
Non-Investment Grade |
310 |
— |
7 964 |
142 |
165 |
8 580 |
|
|
14 862 |
199 |
93 182 |
56 380 |
16 723 |
181 347 |
|
Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
|
|
Gruppe 1 |
— |
— |
126 |
3 318 |
19 |
3 463 |
|
Gruppe 2 |
— |
— |
— |
4 |
— |
4 |
|
|
— |
— |
126 |
3 322 |
19 |
3 466 |
|
Insgesamt |
14 862 |
199 |
93 309 |
59 702 |
16 742 |
184 814 |
|
in Mio. EUR |
||||||
|
|
31.12.2019 |
|||||
|
|
AFS (8) |
Finanzielle Vermögenswerte zum bzl. ZW (9) |
Darlehen |
Forderungen und einzuziehende Beträge |
Bargeld |
Insgesamt |
|
Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
|
|
Prime und High-Grade |
8 848 |
137 |
32 |
3 632 |
15 452 |
28 101 |
|
Upper Medium Grade |
3 588 |
— |
23 013 |
1 444 |
3 688 |
31 734 |
|
Lower Medium Grade |
2 298 |
— |
24 711 |
1 867 |
322 |
29 198 |
|
Non-Investment Grade |
264 |
— |
4 855 |
478 |
262 |
5 858 |
|
|
14 998 |
137 |
52 610 |
7 422 |
19 724 |
94 891 |
|
Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
|
|
Gruppe 1 |
— |
— |
73 |
1 987 |
21 |
2 082 |
|
Gruppe 2 |
— |
— |
— |
2 |
— |
2 |
|
|
— |
— |
73 |
1 989 |
21 |
2 083 |
|
Insgesamt |
14 998 |
137 |
52 683 |
9 410 |
19 745 |
96 974 |
In der vorstehenden Tabelle sind zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Eigenkapitalinstrumenten ohne externe Bonitätseinstufung nicht enthalten. Die vier oben erwähnten Risikokategorien stützen sich im Prinzip auf die Ratingkategorien externer Rating-Agenturen und entsprechen:
|
— |
Prime and high grade: Moody P-1, Aaa — Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA — AA -; Fitch F1+, F1, AAA — AA- und gleichwertig |
|
— |
Upper Medium Grade: Moody P-2, A1 — A3; S&P A-2, A+ — A-; Fitch F2, A+ — A- und gleichwertig |
|
— |
Lower Medium Grade: Moody P-3, Baa1 — Baa3, S&P A-3, BBB+ — BBB-; Fitch F-3, BBBB+ — BBB- und gleichwertig |
|
— |
Non-Investment Grade: Moody not prime, Ba1 — C; S&P B, C, BB+ — D; Fitch B, C, BB+ — D und gleichwertig |
Die EU orientiert sich vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Ratingklassen externer Agenturen; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikokategorien belässt, auch wenn eine oder mehrere der obengenannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei herabgestuft hat/haben. Bei den nicht extern bewerteten Gegenparteien bezieht sich die Gruppe 1 auf Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit und Gruppe 2 auf Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit.
Die oben unter Krediten aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Darlehen für finanziellen Beistand, die die Kommission an Partnerländer in finanziellen Schwierigkeiten vergibt. Der unter Forderungen und einzuziehende Beträge aufgeführte Betrag bezieht sich auf Forderungen gegenüber einigen Mitgliedstaaten, die auf den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Der unter Zahlungsmitteln aufgeführte Betrag bezieht sich vor allem auf in den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eröffnete Eigenmittelkonten, auf denen — wie in der vorstehend genannten Verordnung vorgesehen — die Eigenmittelbeiträge gehalten werden. Die Kommission darf bei diesen Konten Mittel nur zur Deckung ihres Zahlungsmittelbedarfs zur Ausführung des Haushalts in Anspruch nehmen.
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Das Management des Kreditrisikos erfolgt an erster Stelle durch staatliche Bürgschaften wie im Fall von Euratom, an zweiter Stelle durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (MFH und Euratom), dann durch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel aus den Eigenmittelkonten der Mitgliedstaaten auf den Namen der Kommission zu entnehmen, und schließlich durch den EU-Haushalt.
In den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel wird die Obergrenze für Eigenmittelzahlungen auf 1,20 % des BNE des betreffenden Mitgliedstaats festgesetzt. Im Jahr 2020 wurden 1,03 % zur Deckung von Mitteln für Zahlungen in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass am 31. Dezember 2020 eine Marge von 0,17 % zur Deckung dieser Garantien zur Verfügung stand. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von den Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern zu gewährleisten.
Die Darlehensvergabe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments wird durch ein System von freiwilligen Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 % des Höchstbetrags des entsprechenden finanziellen Beistands unterlegt. Vor Abruf der von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien muss die Kommission unter Berücksichtigung u. a. der gesamten Eventualverbindlichkeiten der Union und der Tragfähigkeit des Gesamthaushaltsplans der Union prüfen, inwieweit der Spielraum innerhalb der Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen werden kann, dass er von der Kommission als tragfähig erachtet wird. Diese Prüfung berührt nicht die Unwiderruflichkeit, Bedingungsfreiheit und Abrufbarkeit der geleisteten Garantien.
Kassentransaktionen
Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates über das Eigenmittelsystem (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) eröffnet wurden. Alle Konten dieser Art werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Organe bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt. Für den Teil der Kassenmittel der Kommission, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung. Auf den einzelnen Konten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen ein Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher ist der Tagesgeld-Gesamtbetrag auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt weniger als 54 Mio. EUR über etwa 25 Konten verteilt); auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2020 zwischen 2 Mrd. EUR und 37 Mrd. EUR schwankten, wobei 2020 Zahlungen im Wert von mehr als 163 Mrd. EUR von Konten der Kommission geleistet wurden.
Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Ausfallrisiko für die Kommission weiter zu verringern:
|
— |
Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von S&P A- oder gleichwertig erforderlich. Ein niedrigeres Rating kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden. |
|
— |
Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft. |
|
— |
In EU-Delegationen außerhalb der EU werden Zahlstellenkonten bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Bonitätseinstufung hängen von der jeweiligen örtlichen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs); sie werden regelmäßig aufgefüllt und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft. |
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen
Die Auswahl der Banken, in denen Einlagen im Zusammenhang mit vor 2010 vorläufig vereinnahmten Geldbußen gehalten werden, erfolgt mittels Ausschreibungsverfahren nach der Risikomanagementrichtlinie. In dieser Richtlinie sind die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital der Gegenpartei platziert werden könnten, festgelegt.
In der Regel müssen speziell für Einlagen aus vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählte Geschäftsbanken eine langfristige Bonitätsbewertung von mindestens A- (S&P oder gleichwertig) durch zwei Rating-Agenturen vorweisen. Sollten Banken in dieser Gruppe herabgestuft werden, kommen besondere Maßnahmen zum Tragen. Darüber hinaus wird der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Eigenmittel der jeweiligen Bank begrenzt. Dieser Prozentsatz ist je nach Bonitätseinstufung der einzelnen Finanzinstitute unterschiedlich. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ferner die Summe der Garantien zugunsten der Kommission, die von demselben Institut übernommen wurden, berücksichtigt. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Einlagen den geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie entsprechen.
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand
Für Investitionen in öffentliche Schuldtitel aus vorläufig eingezogenen Geldbußen, die ab 2010 eingezogen wurden, trägt die Kommission das Kreditrisiko. Die höchste Konzentration im Kreditengagement besteht gegenüber Spanien, auf das 17 % des Portfolios entfallen. Die fünf Länder mit dem höchsten Kreditengagement (Spanien, Frankreich, Italien, Deutschland und Belgien) stellen zusammen 45 % des Beteiligungsportfolios dar. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für den Wertpapierbestand beträgt A (S&P oder gleichwertig).
Empfangene Finanzgarantien
Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien gewährleistet der Kommission eine hohe Kreditqualität. Ein Bestandteil der Risikopolitik ist es, ein maximales Kreditengagement gegenüber einem bestimmten Rechtssubjekt des Finanzsektors festzulegen, das sich nach der Bonitätseinstufung und der Höhe seines im nach den IFRS erstellten Jahresabschluss ausgewiesenen Kapitals richtet. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Garantien den geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie entsprechen.
Garantiefonds
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
In den Vermögensverwaltungsrichtlinien und/oder Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um das Kreditrisiko des Portfolios zu begrenzen. Zu diesen Grenzen und Einschränkungen zählen Auswahlkriterien, von der Emittentenkategorie abhängige, nominelle Kreditlimits, von der Emittentenkategorie abhängige, relative Konzentrationslimits und Konzentrationslimits pro Emission. Sämtliche Investitionen sind mindestens als „Investment Grade“ eingestuft.
EFSI-Garantiefonds
In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt, es sei denn, es wird in Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten investiert. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt BBB+ (S&P oder gleichwertig).
Da die einzige Gegenpartei sämtlicher offener Devisenterminkontrakte zum 31. Dezember 2020 die Banque de France war, wurden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt. Das maximale Kreditrisiko durch Devisenterminkontrakte mit positivem beizulegendem Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode entspricht dem Buchwert in der Bilanz.
EFSD-Garantiefonds
In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt, es sei denn, es wird in Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten investiert. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt BBB+ (S&P oder gleichwertig).
6.6. LIQUIDITÄTSRISIKO
Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
|
Anleihen |
(10 410 ) |
(20 230 ) |
(62 553 ) |
(93 192 ) |
|
Verbindlichkeiten |
(32 408 ) |
— |
— |
(32 408 ) |
|
Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien |
(90) |
— |
— |
(90) |
|
Sonstige |
(149) |
(665) |
(947) |
(1 761 ) |
|
Gesamtwert zum 31.12.2020 |
(43 057 ) |
(20 895 ) |
(63 500 ) |
(127 451 ) |
|
Anleihen |
(1 273 ) |
(19 312 ) |
(31 978 ) |
(52 564 ) |
|
Verbindlichkeiten |
(27 241 ) |
— |
— |
(27 241 ) |
|
Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien |
(20) |
— |
— |
(20) |
|
Sonstige |
(149) |
(640) |
(1 132 ) |
(1 921 ) |
|
Gesamtwert zum 31.12.2019 |
(28 684 ) |
(19 952 ) |
(33 110 ) |
(81 746 ) |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente
|
in Mio. EUR |
||||
|
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
|
Derivative Zahlerseite |
(417) |
(4) |
(1) |
(421) |
|
Derivative Empfängerseite |
423 |
— |
— |
423 |
|
Netto-Cashflows zum 31.12.2020 |
5 |
(4) |
(1) |
1 |
|
Derivative Zahlerseite |
(397) |
(2) |
(7) |
(406) |
|
Derivative Empfängerseite |
395 |
— |
— |
395 |
|
Netto-Cashflows zum 31.12.2019 |
(2) |
(2) |
(7) |
(10) |
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Das mit Anleihen einhergehende Liquiditätsrisiko wird in der Regel durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen. Im Hinblick auf MFH und Euratom dient der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfällen als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz). Beim SURE-Instrument werden die Darlehen durch ein System unwiderruflicher, bedingungsloser und abrufbarer freiwilliger Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 % des für den finanziellen Beistand zur Verfügung stehenden Höchstbetrags besichert. Hinsichtlich der Zahlungsbilanzhilfe ist in der Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates (33) ein Verfahren vorgesehen, das genügend Zeit zur Mobilisierung von Mitteln über die Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten einräumt. Bezüglich des EFSM ist in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (34) ein ähnliches Verfahren vorgesehen.
Kassentransaktionen
Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass die Zahlungsmittel für ein bestimmtes Jahr stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. So entsprechen die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten zusammen mit den sonstigen Einnahmen dem Betrag der für das Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel für Zahlungen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten gehen jedoch in zwölf monatlichen, über das Jahr verteilten Teilzahlungen ein und basieren auf dem angenommenen Haushaltsplan, während für die Zahlungen operative Erfordernisse gelten. Außerdem verhält es sich so, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu in einem beliebigen Monat (N) genehmigten Berichtigungshaushaltsplan entweder am ersten Arbeitstag des Monats N+1 (wenn die Genehmigung vor dem 16. des betreffenden Monats erfolgte) oder aber am ersten Arbeitstag des Monats N+2 (wenn die Genehmigung am oder nach dem 16. des betreffenden Monats erfolgte) zur Verfügung stehen, wohingegen die entsprechenden Mittel für Zahlungen sofort bereitgestellt werden.
Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Barmittelprognosen eingeführt, und bei Bedarf können Eigenmittel oder zusätzliche Finanzmittel innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Bedingungen im Voraus von Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die operativen Erfordernisse und die allgemeinen Haushaltseinschränkungen in den letzten Jahren haben eine verstärkte Überwachung des Rhythmus der Zahlungen im Jahresverlauf notwendig gemacht. Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto der Kommission jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.
Geldbußen
Für die Verwaltung des BUFI-Fonds, in dem vorläufig gezahlte Geldbußen angelegt werden, gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den jeweiligen Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Das Portfolio setzt sich überwiegend aus hochliquiden Wertpapieren zusammen, die veräußert werden können, wenn kurzfristige Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr 34 %.
Garantiefonds
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den jeweiligen Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Fonds hält daher einen ausreichenden Betrag an monetären Vermögenswerten zur Deckung kurzfristiger Mittelabflüsse bereit. Der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr beträgt 15 %.
EFSI-Garantiefonds
Für die Verwaltung des EFSI-Garantiefonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Das Portfolio setzt sich aus liquiden Vermögenswerten zusammen, die bei Bedarf veräußert werden können, wenn kurzfristige Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr 30 %.
Die Abwicklung von Derivatverträgen erfolgt brutto und basiert auf ihrer vertraglichen Restlaufzeit. Die Erfüllung von Verpflichtungen erfolgt mittels Verkauf von auf USD lautenden Vermögenswerten bzw. Swapgeschäften; dadurch ist es möglich, dass es aufgrund von Wechselkursdifferenzen zu einem Mittelabfluss kommt.
Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheiten/Einschussforderungen ist kein Liquiditätsmanagement erforderlich, weil die derzeitige Gegenpartei der Sicherungsgeschäfte Transaktionen mit der Kommission ohne Sicherheiten bzw. Aufforderungen zur Einschusszahlung akzeptiert.
EFSD-Garantiefonds
Für die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen.
Das Portfolio setzt sich aus liquiden Vermögenswerten zusammen, die bei Bedarf veräußert werden können, wenn kurzfristige Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr 46 %.
Sonstige Finanzinstrumente — derivative finanzielle Verbindlichkeiten
Die EU verfügt über einen Derivatvertrag (Devisenoption) zur Deckung der Abwertung von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, die von Finanzinstituten im Rahmen der KMU-Finanzierungsfazilität für Länder der Östlichen Partnerschaft gewährt worden waren — siehe Erläuterung 2.11.2. Darüber hinaus führte die Garantie der EU für von der EIB-Gruppe gehaltene Kapitalbeteiligungsportfolios zu einer finanziellen Verpflichtung zur Deckung von Wertänderungen oder Wertminderungen der zugrunde liegenden Anlagen. Hinsichtlich der sonstigen, aus dem Haushalt der EU finanzierten Finanzinstrumente kann der Betrag, für den die EU im Rahmen dieser Instrumente haftet, den gebundenen Betrag, also das durch diese Tatsache geminderte Liquiditätsrisiko, nicht übersteigen.
7. ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
7.1. NAHESTEHENDE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
Bei den der EU nahestehenden Einrichtungen und Personen handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU, Partner sowie um Bedienstete der höchsten Führungsebene dieser Rechtssubjekte. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge der EU ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.
7.2. ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE
Zur Veranschaulichung der Transaktionen im Zusammenhang mit nahestehenden Einrichtungen und Personen werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:
Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Gerichtshofes der Europäischen Union
Besoldungsgruppe 2: der Vizepräsident der Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die anderen Vizepräsidenten der Kommission
Besoldungsgruppe 3: der Generalsekretär des Rates, die Mitglieder der Kommission, die Richter und Staatsanwälte des Gerichtshof der Europäischen Union, der Präsident und die Mitglieder des Gerichts, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte
Besoldungsgruppe 4: der Präsident und die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe 5: hochrangige Beamte der Organe und Agenturen
Eine Zusammenfassung der Ansprüche dieser Personen folgt. Weitere Informationen sind dem auf der Europa-Website veröffentlichten Beamtenstatut zu entnehmen. Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten beschrieben werden. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Kredite gewährt.
FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE
|
EUR |
|||||
|
Anspruch (pro Bedienstetem) |
Besoldungsgruppe 1 |
Besoldungsgruppe 2 |
Besoldungsgruppe 3 |
Besoldungsgruppe 4 |
Besoldungsgruppe 5 |
|
Grundgehalt (pro Monat) |
28 660,63 |
25 960,71 - |
20 768,57 - |
22 430,06 - |
13 205,77 - |
|
|
|
26 999,15 |
23 364,64 |
23 883,86 |
20 768,57 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wohnungs-/Auslandszulage |
15 % |
15 % |
15 % |
15 % |
0-4 %-16 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
Familienzulagen: |
|
|
|
|
|
|
Haushalt (in % vom Gehalt) |
2 % + 192,78 |
2 % + 192,78 |
2 % + 192,78 |
2 % + 192,78 |
2 % + 192,78 |
|
Unterhaltsberechtigte Kinder |
421,24 |
421,24 |
421,24 |
421,24 |
421,24 |
|
Vorschulkinder |
102,90 |
102,90 |
102,90 |
102,90 |
102,90 |
|
Erziehungszulage oder |
285,81 |
285,81 |
285,81 |
285,81 |
285,81 |
|
Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes |
571,62 |
571,62 |
571,62 |
571,62 |
571,62 |
|
Pauschale für Vorsitz führende Richter |
entf. |
entf. |
655,76 |
entf. |
entf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Repräsentationszulage |
1 553,16 |
998,20 |
655,76 |
entf. |
entf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Jährliche Reisekosten |
entf. |
entf. |
entf. |
entf. |
erstattet |
|
|
|
|
|
|
|
|
Überweisungen an den Herkunftsmitgliedstaat: |
|
|
|
|
|
|
Erziehungsbeihilfe (10) |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
|
in % des Gehalts (10) |
5 % |
5 % |
5 % |
5 % |
5 % |
|
in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient |
max. 25 % |
max. 25 % |
max. 25 % |
max. 25 % |
max. 25 % |
|
Repräsentationsaufwand |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
entf. |
entf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Dienstantritt: |
|
|
|
|
|
|
Einrichtungsaufwand |
57 321,26 |
51 921,41 |
41 537,13 |
44 860,11 |
erstattet |
|
|
|
- 53 998,29 |
- 46 729,28 |
- 47 767,72 |
|
|
Reisekosten für Angehörige |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
|
Umzugsaufwendungen |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
|
Ausscheiden aus dem Amt: |
|
|
|
|
|
|
Wiedereingliederungsaufwendungen |
28 660,63 |
25 960,71 - |
20 768,57 - |
22 430,06 - |
erstattet |
|
|
|
26 999,15 |
23 364,64 |
23 883,86 |
|
|
Reisekosten für Angehörige |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
|
Umzugsaufwendungen |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
erstattet |
|
Übergangsgeld (in % des Gehalts) (11) |
40 % – 65 % |
40 % – 65 % |
40 % – 65 % |
40 % – 65 % |
entf. |
|
Krankenversicherung |
gedeckt |
gedeckt |
gedeckt |
gedeckt |
gedeckt |
|
Ruhestandsbezüge (in % vom Gehalt vor Steuern) |
max. 70 % |
max. 70 % |
max. 70 % |
max. 70 % |
max. 70 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
Abzüge: |
|
|
|
|
|
|
Lohnsteuer |
8 % – 45 % |
8 % – 45 % |
8 % – 45 % |
8 % – 45 % |
8 % – 45 % |
|
Krankenversicherung (in % des Gehalts) |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
|
Sonderabgabe auf das Gehalt |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
6-7 % |
|
Abzug für Ruhegehalt |
entf. |
entf. |
entf. |
entf. |
10,1 % |
|
Anzahl der Personen zum Jahresende |
3 |
8 |
93 |
28 |
112 |
8. EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung waren der Rechnungsführerin der Kommission weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden.
9. KONSOLIDIERUNGSKREIS
A. KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (52)
1. Organe und beratende Einrichtungen (11)
Europäisches Parlament
Europäischer Rat
Europäische Kommission
Europäischer Rechnungshof
Gerichtshof der Europäischen Union
Europäischer Auswärtiger Dienst
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Europäischer Bürgerbeauftragter
Europäischer Ausschuss der Regionen
Rat der Europäische Union
2. EU-Agenturen (39)
2.1. Exekutivagenturen (6)
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA)
Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)
Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
2.2. Dezentrale Agenturen (33)
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)
Europäische Umweltagentur (EUA)
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX)
Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)
Agentur für das europäische globale Satellitennavigationssystem (GSA)
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde (ACER)
Agentur zur Unterstützung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK-Büro)
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Eisenbahnagentur der Europäischen Union (RAIL)
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)
Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy)
Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
3. Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)
B. VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (1)
Europäischer Investitionsfonds (EIF)
RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG
Die nachfolgend aufgeführten Rechtssubjekte sind aufgrund ihrer Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss 2020 der EU aufgenommen worden.
Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)
Das BBI ist eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) zwischen der EU und dem Konsortium der biobasierten Industrien (BIC). Ziel des BBI ist es, einen Beitrag zu einer ressourceneffizienteren, nachhaltigen, CO2-armen Wirtschaft zu leisten und durch die Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern.
Gemeinsames Unternehmen Clean Sky (Clean Sky)
Clean Sky ist das größte europäische Forschungsprogramm zur Entwicklung innovativer Spitzentechnologie zur Reduzierung der von Luftfahrzeugen erzeugten CO2- und Gasemissionen sowie Geräuschpegel. Clean Sky wird über das EU-Programm Horizont 2020 finanziert und trägt zur Stärkung der Zusammenarbeit in der europäischen Luftfahrtindustrie, dem Ausbau der globalen Führungsposition und zur Wettbewerbsfähigkeit bei.
Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)
IMI, eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der europäischen Pharmaindustrie, ist die größte öffentlich-private Partnerschaft der Welt auf dem Gebiet der Biowissenschaften; im Rahmen der IMI wird daran gearbeitet, durch die Beschleunigung der Entwicklung innovativer Arzneimittel und des Zugangs der Patienten zu solchen Arzneimitteln, insbesondere in Bereichen mit unerfülltem medizinischen oder sozialen Bedarf, die Gesundheit der Menschen zu verbessern.
Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)
ECSEL, eine öffentlich-private Partnerschaft auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme finanziert Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte für Weltklassekompetenz bei Elektronikkomponenten und -systemen und trägt somit zur Entwicklung einer starken, weltweit wettbewerbsfähigen Industrie für Elektronikkomponenten und -systeme in der Europäischen Union bei.
Gemeinsames Unternehmen für Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH)
FCH ist eine öffentlich-private Partnerschaft zur Unterstützung der Forschung, technischen Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit den technologischen Gebieten Brennstoffzellen und Wasserstoffenergie in Europa. Ihr Ziel besteht in der Beschleunigung der Markteinführung dieser Technologien durch die Verwirklichung ihres Potenzials als Instrument zur Erreichung eines kohlenstoffarmen Energiesystems.
Gemeinsames Forschungsunternehmen für den Einheitlichen Europäischen Luftraum (SESAR)
SESAR ist eine öffentlich-private Partnerschaft, die für die Modernisierung des europäischen Systems für Luftverkehrsmanagement verantwortlich zeichnet und zu diesem Zweck alle für das Luftverkehrsmanagement relevanten Forschungs- und Innovationsanstrengungen in der EU koordiniert und bündelt.
Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail (Shift2Rail)
Shift2Rail ist die erste gemeinsame europäische Technologieinitiative auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Ihre Ziele bestehen in der Förderung der Schwerpunktforschung und -innovation (F&I) sowie marktbasierte Lösungen durch die Beschleunigung der Integration neuer und fortschrittlicher Technologien in innovative Eisenbahnproduktlösungen.
Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)
Das Gemeinsame Unternehmen EuroHPC ist eine gemeinsame Initiative zwischen der EU, europäischen Ländern und privaten Partnern, mit dem Ziel, eine Infrastruktur für europäisches Hochleistungsrechnen von Weltrang zu entwickeln und Europa zu einer Führungsposition im Hochleistungsrechnen zu verschaffen.
Die Jahresrechnungen der vorstehenden Rechtssubjekte sind auf deren jeweiligen Websites öffentlich zugänglich.
HAUSHALTSRECHNUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN (35)
INHALT
| HAUSHALTSERGEBNIS DER EU 158 | 132 |
| ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG 159 | 133 |
| ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG 161 | 136 |
|
1. |
DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU | 136 |
|
1.1. |
MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020 | 136 |
|
1.2. |
DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME) | 137 |
|
1.3. |
JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN | 137 |
|
1.4. |
EINNAHMEN | 139 |
|
1.5. |
BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES | 140 |
|
1.6. |
ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES | 141 |
|
2. |
VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2020 | 143 |
|
2.1. |
EINNAHMEN | 143 |
|
2.2. |
AUSGABEN | 143 |
|
3. |
HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN | 145 |
|
3.1. |
ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN | 145 |
|
4. |
HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN | 146 |
|
4.1. |
MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN | 146 |
|
4.2. |
MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN | 147 |
|
4.3. |
MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN | 148 |
|
4.4. |
MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) | 149 |
|
4.5. |
MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR | 150 |
|
4.6. |
MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN | 151 |
|
4.7. |
DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN | 152 |
|
4.8. |
DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN | 160 |
|
4.9. |
DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN | 167 |
|
4.10. |
DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) | 174 |
|
4.11. |
DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR | 180 |
|
4.12. |
DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN | 185 |
|
5. |
HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN | 192 |
|
5.1. |
HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN | 192 |
|
5.2. |
AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN | 193 |
|
5.3. |
AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN | 194 |
|
6. |
HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN | 195 |
|
6.1. |
HAUSHALTSEINNAHMEN | 195 |
|
6.2. |
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN | 197 |
HAUSHALTSERGEBNIS DER EU
|
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
2020 |
2019 |
|
|
a |
Einnahmen für das Haushaltsjahr |
174 306 |
163 918 |
|
b |
Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres |
(171 721 ) |
(157 428 ) |
|
c |
Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen |
(2 086 ) |
(1 615 ) |
|
d |
Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen |
78 |
75 |
|
e |
Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen (B)-(A) |
1 398 |
(1 736 ) |
|
|
Nicht in Anspruch genommene Mittel zum Ende des laufenden Jahres (A) |
7 694 |
9 092 |
|
|
Nicht in Anspruch genommene Mittel zum Ende des Vorjahres (B) |
9 092 |
7 356 |
|
f |
Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf |
(207) |
4 |
|
|
Haushaltsergebnis |
1 768 |
3 217 |
Das Haushaltsergebnis der EU fließt 2021 mittels Kürzung der für das betreffende Jahr fälligen Beiträge an die Mitgliedstaaten zurück. Es wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (36) zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union berechnet. Weitere Informationen sind Abschnitt 1.5 „Berechnung des Haushaltsergebnisses“ zu entnehmen.
|
a. |
Einnahmen für das Haushaltsjahr: Tabelle 3.1 „Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen“, Spalte 8, „Gesamtbetrag der Einnahmen“. |
|
b. |
Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres: Tabelle 4.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“, Spalte 2 „Aus dem angenommenen Haushalt geleistete Zahlungen“ und Spalte 4 „Aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Zahlungen“. |
|
c. |
Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen: Tabelle 4.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“, Spalte 7 „automatische Übertragungen“ plus Spalte 8 „Übertragungen durch Beschlüsse“. |
|
d. |
Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener, nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen: berücksichtigt den Betrag der (automatisch und durch Beschlüsse) übertragenen Mittel für Zahlungen zum Ende des Vorjahres und die „Aus Übertragungen geleisteten Zahlungen“ des betreffenden Haushaltsjahres laut Spalte 3 der Tabelle 4.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“. |
|
e. |
Entwicklung der gesamten Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Jahresende: Um die Nettoabweichung der zweckgebundenen Einnahmen im laufenden Jahr zu erhalten, wird die Differenz zwischen dem Betrag der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Ende des Vorjahres (Plus) und dem Betrag der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Ende des laufenden Jahres (gemäß Spalte 9 der Tabelle 4.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“ — Minus) berechnet. |
|
f. |
Wechselkursdifferenzen schließen realisierte und nicht realisierte Wechselkursdifferenzen ein. |
ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG
Haushaltseinnahmen
|
in Mio. EUR |
|||||
|
|
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Festgestelle Ansprüche |
Einnahmen |
|
|
1 |
Eigenmittel |
151 638 |
159 832 |
162 382 |
160 141 |
|
|
11 — Zuckerabgaben |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
12 — Zollabgaben |
22 157 |
18 507 |
22 107 |
19 867 |
|
|
13 — MwSt |
18 945 |
17 344 |
17 191 |
17 191 |
|
|
14 — BNE |
110 536 |
123 980 |
122 944 |
122 944 |
|
|
15 — Korrektur der Haushaltsungleichgewichte |
— |
— |
147 |
147 |
|
|
16 — Ermäßigung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens |
— |
— |
(8) |
(8) |
|
3 |
Überschüsse, Salden und Anpassungen |
— |
2 102 |
3 173 |
3 167 |
|
4 |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union |
1 651 |
1 651 |
1 629 |
1 615 |
|
5 |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe |
15 |
15 |
645 |
592 |
|
6 |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union |
130 |
130 |
8 866 |
8 156 |
|
7 |
Verzugszinsen und Geldbußen |
115 |
361 |
17 027 |
629 |
|
8 |
Anleihe- und Kredittransaktionen |
2 |
2 |
— |
— |
|
9 |
Sonstige Einnahmen |
15 |
15 |
12 |
6 |
|
Insgesamt |
153 566 |
164 108 |
193 735 |
174 306 |
|
Haushaltsausgaben: Mittelbindungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)
|
in Mio. EUR |
|||||
|
MFR-Rubrik |
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
|
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
83 931 |
83 918 |
90 870 |
89 563 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
25 285 |
25 273 |
30 287 |
29 315 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
58 646 |
58 646 |
60 582 |
60 248 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
59 907 |
59 956 |
62 730 |
60 823 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 410 |
43 459 |
44 855 |
44 315 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
3 729 |
7 152 |
8 152 |
7 702 |
|
4 |
Europa in der Welt |
10 262 |
11 350 |
12 240 |
11 950 |
|
5 |
Verwaltung |
10 272 |
10 271 |
11 108 |
10 548 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
4 226 |
4 225 |
4 667 |
4 319 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Besondere Instrumente |
588 |
1 236 |
1 306 |
1 108 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
1 337 |
5 |
|
Insgesamt |
168 688 |
173 884 |
187 742 |
181 699 |
|
Haushaltsausgaben: Zahlungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)
|
in Mio. EUR |
|||||
|
MFR-Rubrik |
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
|
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
72 354 |
77 278 |
88 334 |
83 541 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
22 308 |
21 753 |
28 726 |
24 057 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
50 046 |
55 525 |
59 607 |
59 484 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
57 904 |
58 772 |
61 448 |
60 595 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 380 |
43 419 |
45 018 |
44 456 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
3 685 |
6 293 |
7 331 |
6 333 |
|
4 |
Europa in der Welt |
8 929 |
10 386 |
11 928 |
11 412 |
|
5 |
Verwaltung |
10 275 |
10 273 |
11 941 |
10 319 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
4 226 |
4 225 |
5 168 |
4 134 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Besondere Instrumente |
419 |
1 106 |
1 128 |
1 108 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
1 337 |
1 |
|
Insgesamt |
153 566 |
164 108 |
183 446 |
173 310 |
|
ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG
1. DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU
Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO). Der Gesamthaushaltsplan ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union geplant und bewilligt werden. Dabei gelten die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen, die im MFR festgelegt wurden. Diese wiederum stehen im Einklang mit den Rechtsakten bezüglich der innerhalb dieses Rahmens angenommenen mehrjährigen Programme.
1.1. MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020
|
in Mio. EUR |
||||||||||
|
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt |
||
|
52 756 |
77 986 |
69 304 |
73 512 |
76 420 |
79 924 |
83 661 |
513 563 |
||
|
16 560 |
17 666 |
18 467 |
19 925 |
21 239 |
23 082 |
25 191 |
142 130 |
||
|
36 196 |
60 320 |
50 837 |
53 587 |
55 181 |
56 842 |
58 470 |
371 433 |
||
|
49 857 |
64 692 |
64 262 |
60 191 |
60 267 |
60 344 |
60 421 |
420 034 |
||
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 779 |
44 190 |
43 951 |
44 146 |
44 163 |
43 881 |
43 888 |
307 998 |
||
|
1 737 |
2 456 |
2 546 |
2 578 |
2 656 |
2 801 |
2 951 |
17 725 |
||
|
8 335 |
8 749 |
9 143 |
9 432 |
9 825 |
10 268 |
10 510 |
66 262 |
||
|
8 721 |
9 076 |
9 483 |
9 918 |
10 346 |
10 786 |
11 254 |
69 584 |
||
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
7 056 |
7 351 |
7 679 |
8 007 |
8 360 |
8 700 |
9 071 |
56 224 |
||
|
29 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
29 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
Mittel für Verpflichtungen |
121 435 |
162 959 |
154 738 |
155 631 |
159 514 |
164 123 |
168 797 |
1 087 197 |
||
|
Mittel für Zahlungen insgesamt |
135 762 |
140 719 |
130 694 |
126 492 |
154 355 |
166 709 |
172 420 |
1 027 151 |
||
Der vorstehenden Tabelle sind die für den MFR geltenden Obergrenzen zu jeweiligen Preisen zu entnehmen. 2020 war das letzte Haushaltsjahr des MFR 2014-2020. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich im Jahr 2020auf insgesamt 168 797 Mio. EUR, was 0,99 % des BNE der EU entspricht, während die entsprechende Obergrenze bei den Mitteln für Zahlungen 172 420 Mio. EUR bzw. 1,01 % des BNE der EU ausmachte.
Für den MFR 2014-2020 wurden Bestimmungen für mehr Flexibilität vereinbart. Diese umfassen die Möglichkeit, Mittel für Zahlungen (bis in Höhe der in der Haushaltsordnung festgelegten Obergrenzen) auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen, wenn die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen nicht ausgeschöpft wurden. Diese Übertragung erfolgt im Rahmen der technischen Anpassung des MFR für das folgende Jahr über den Gesamtspielraum für Zahlungen. Daher wurde der nicht in Anspruch genommene Betrag von 2016 (13 991 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen), 2017 (16 414 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) und 2018 (aufgrund der Deckelung 210 Mio. EUR der berechneten 11 386 Mio. EUR) auf die Jahre 2018-2020 übertragen und die Obergrenzen von 2016-2020 wurden entsprechend angepasst. Am 15. Mai 2019 erließ die Kommission eine Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2020 an die Entwicklung des BNE (ESVG 2010) (COM(2019) 310).
Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des MFR. Struktur und Inhalt der Rubriken werden sich im nächsten MFR erheblich ändern.
Rubrik 1 — Intelligentes und integratives Wachstum
Diese Rubrik umfasst zwei Teilrubriken, die jedoch miteinander verbunden sind:
|
1a |
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, die Fazilität „Connecting Europe“, Sozialpolitik, Binnenmarkt und flankierende Maßnahmen. |
|
1b |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt zur Förderung der Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit. |
Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Rubrik 2 umfasst die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie die Umweltmaßnahmen, insbesondere das Programm Life +.
Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft
Rubrik 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind.
Rubrik 4 — Europa in der Welt
Unter Rubrik 4 fallen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, darunter die Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Heranführungshilfe und Instrumente der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Der EEF steht nach wie vor außerhalb des EU-Haushaltsplans und des MFR.
Rubrik 5 — Verwaltung
Unter dieser Rubrik werden Verwaltungsausgaben für sämtliche EU-Organ, Ruhestandsbezüge und die Europaschulen erfasst. Bei den Organen, mit Ausnahme der Kommission, bilden diese Kosten die Gesamtheit ihrer Ausgaben.
Rubrik 6 — Ausgleichszahlungen
Unter dieser Rubrik wird im Einklang mit der politischen Vereinbarung, dass neue Mitgliedstaaten nicht gleich zu Beginn ihrer Mitgliedschaft Nettobeitragszahler für den Haushalt werden sollten, eine Ausgleichszahlung vorgesehen. Dieser Betrag wird neuen Mitgliedstaaten zum Ausgleich ihrer Haushaltseinnahmen und -beiträge in Form von Transferzahlungen zur Verfügung gestellt.
Rubrik 9 — Besondere Instrumente
Flexibilitätsmechanismen ermöglichen der EU die Mobilisierung der erforderlichen Mittel, um auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notsituationen reagieren zu können. Umfang, Mittelausstattung und Arbeitsweise dieser Mechanismen werden in der MFR-Verordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung geregelt. Mit diesen Mechanismen wird sichergestellt, dass mit den Haushaltsmitteln flexibel auf neu auftretende Prioritäten reagiert werden kann und somit jeder Euro dort eingesetzt wird, wo er am nötigsten gebraucht wird. Aus diesem Grund werden die meisten Flexibilitätsmechanismen außerhalb des MFR gehalten, sodass die Mittel über die Ausgabenobergrenzen hinaus mobilisiert werden können.
Der MFR 2021-2027 wird sich für die EU27 auf 1074 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 belaufen, einschließlich der Integration des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Zusammen mit dem 750 Mrd. EUR schweren Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ (NGEU) wird er es der EU ermöglichen, in den kommenden Jahren Finanzmittel in beispielloser Höhe von 1,8 Bio. EUR bereitzustellen, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu fördern und die langfristigen Prioritäten der EU in verschiedenen Politikbereichen zu unterstützen.
1.2. DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME)
Die MFR-Rubriken werden in Einzelrubriken aufgeschlüsselt, die jeweils den wichtigsten Ausgabenprogrammen entsprechen (Horizont 2020, Erasmus+ usw.). Auf dieser Programmebene werden die Rechtsgrundlagen für den Haushaltsvollzug erlassen. Programme sind allgemein gebräuchliche Strukturen für die Berichterstattung über Durchführung und Ergebnisse. Nach den einzelnen Programmen aufgeschlüsselte Tabellen sind in den Haushaltsrechnungen enthalten (siehe die folgenden Tabellen 4.7-4.12).
1.3. JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN
Das Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans ist in Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Das folgende Diagramm enthält den Zeitplan und die Schritte der Annahme des Haushaltsplans.
Der Haushaltsplan für die Kommission setzt sich aus administrativen und operativen Mitteln zusammen. Die anderen Organe verfügen nur über administrative Mittel. Im Haushaltsplan wird ferner zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Transaktionen bestimmt. Die getrennten Mittel sind dazu bestimmt, den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit mit dem Erfordernis der Verwaltung mehrjähriger Transaktionen in Einklang zu bringen. Getrennte Mittel werden in Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterteilt.
|
— |
Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können allerdings über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht. |
|
— |
Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen. |
In den Jahresrechnungen werden die verschiedenen Finanzierungsarten in zwei Hauptposten untergliedert:
|
— |
endgültig bewilligte Haushaltsmittel und |
|
— |
zusätzliche Mittel einschließlich
|
Alle Finanzierungsarten gemeinsam bilden die verfügbaren Mittel.
1.4. EINNAHMEN
1.4.1. Eigenmitteleinnahmen
Die Einnahmen stammen überwiegend aus Eigenmitteln, die sich ihrerseits aus den folgenden Kategorien zusammensetzen:
|
(1) |
traditionelle Eigenmittel (TEM): Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich auf +/- 14 %. Wie bei den Kategorien (2) und (3) bezieht sich dieser Prozentsatz auf den MFR-Zeitraum 2014-2020; |
|
(2) |
auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel: Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich auf +/- 13 %; |
|
(3) |
auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierende Eigenmittel: Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich auf +/- 73 %. |
Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss 2014) festgelegten Bestimmungen. Dieser Beschluss trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und galt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.
Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, die der Union zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen zugewiesen werden, dürfen 1,20 % der Summe der BNE sämtlicher Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
Mit Beginn des neuen MFR trat der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (37) vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss 2020), nachdem er von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden war, am 1. Juni 2021 in Kraft; mit diesem Beschluss wurde der bis dahin geltende Eigenmittelbeschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 ersetzt.
1.4.2. Traditionelle Eigenmittel (TEM)
TEM bestehen aus (auf Einfuhren aus Drittländern erhobenen) Zollabgaben, die bei Wirtschaftsbeteiligten erhoben und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 20 % als Ausgleich für ihre Erhebungskosten ein. Alle festgestellten Ansprüche an traditionellen Eigenmitteln werden in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen ausgewiesen, die von den zuständigen Behörden geführt werden:
|
— |
In der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014: alle Beträge, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist. |
|
— |
In der ebenfalls im oben genannten Artikel vorgesehenen gesonderten Buchführung: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Beträge sowie Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten wurden. |
Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaates gutzuschreiben.
1.4.3. Mehrwertsteuer (MwSt)
Die Mehrwertsteuer (MwSt) wird anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Die MwSt-Bemessungsgrundlage ist jedoch für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden. Außer für Deutschland, die Niederlande und Schweden, die von einem verringerten Satz von 0,15 % profitieren, beträgt der angewendete, einheitliche MwSt-Satz 0,30 %.
1.4.4. Bruttonationaleinkommen (BNE)
Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats wird der gleiche, nach den EU-Vorschriften festgelegte Prozentsatz erhoben.
Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgelegt werden. Diese Vorausschätzungen werden anschließend überprüft und im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres mittels eines Berichtigungshaushaltsplans aktualisiert. Positive oder negative Differenzen zwischen den Beträgen, die nach den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen von den Mitgliedstaaten zu zahlen sind, und den auf Basis der (überarbeiteten) Vorausschätzungen tatsächlich gezahlten Summen werden von der Kommission zum ersten Werktag im Juni des zweiten auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte sind als mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit der MwSt- und BNE-Saldierung angefordert oder als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.
1.4.5. Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs
Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (der eine Senkung der Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs und zugleich eine Erhöhung der Eigenmittelzahlungen anderer Mitgliedstaaten bewirkt) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wurde eine verringerte (auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung reduzierte) Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs gewährt. Die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und die damit verbundenen Finanzierungsvereinbarungen liefen Ende 2020 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU aus.
1.4.6. Bruttosenkung
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 7. und 8. Februar 2013 beschlossen, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden im Finanzplanungszeitraum 2014-2020 in den Genuss einer Bruttosenkung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen; Österreich dagegen kam lediglich im Zeitraum 2014-2016 in den Genuss einer Bruttosenkung seines jährlichen BNE-Beitrags. Die jährlichen Beitragssenkungen betragen für Dänemark 130 Mio. EUR, für die Niederlande 695 Mio. EUR und für Schweden 185 Mio. EUR. Im Zeitraum 2021-2027 werden Österreich, Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Schweden von einer Bruttosenkung der jährlichen BNE-Beiträge profitieren.
1.5. BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES
Das Haushaltsergebnis der EU fließt im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für jenes Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.
Bei den in den Buchführungen erfassten Eigenmittelbeträgen handelt es sich um die Beträge, die im Laufe des Jahres den Konten gutgeschrieben wurden, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf den Namen der Kommission eröffnet wurden. Liegt ein Überschuss vor, enthalten die Einnahmen auch die Haushaltsergebnisse für das vorhergehende Haushaltsjahr. Bei den übrigen in den Buchführungen erfassten Einnahmen handelt es sich um die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangenen Beträge.
Bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses des Jahres gelten als Ausgaben die Zahlungen zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres, zuzüglich der Mittel für Zahlungen des gleichen Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zulasten der verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer bis zum 31. Dezember des entsprechenden Haushaltsjahres geleistet worden sind. Beim EGFL werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober N-1 und dem 15. Oktober N getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar N+1 mitgeteilt wurden. Die Ausgaben des EGFL können nach entsprechenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt eines Konformitätsbeschlusses gestellt werden.
Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der EU einerseits und den Beiträgen der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen:
|
— |
den Gesamteinnahmen für das Haushaltsjahr; und |
|
— |
dem Betrag der zu Lasten der Mittel des laufenden Haushaltsjahres insgesamt geleisteten Zahlungen zuzüglich des Gesamtbetrags der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahres. |
Von dem ermittelten Wert wird Folgendes abgezogen bzw. zu dem ermittelten Wert wird Folgendes hinzugezählt:
|
— |
der Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mitteln einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zulasten von aus dem Vorjahr übertragenen nichtgetrennten Mitteln andererseits, |
|
— |
die Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen; |
|
— |
die während des Haushaltsjahres festgestellten Netto-Wechselkursgewinne und -verluste. |
Die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beiträgen Dritter und Arbeiten für Dritte, die ihrer Art nach grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies ist die Erklärung für die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Haushaltsrechnungen des Jahres N und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Haushaltsrechnungen des Jahres N-1. Die infolge der Rückzahlung von Vorschüssen wieder eingesetzten Mittel für Verpflichtungen werden bei der Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.
Die übertragenen Mittel für Zahlungen umfassen automatische Übertragungen und Übertragungen auf der Grundlage eines Beschlusses. Die Annullierung von aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen, nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen umfasst die Annullierungen von automatisch oder auf der Grundlage eines Beschlusses übertragenen Mitteln.
1.6. ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES
|
in Mio. EUR |
||
|
|
2020 |
2019 |
|
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
57 416 |
4 796 |
|
Einnahmen |
|
|
|
Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche |
(1 295 ) |
(6 193 ) |
|
In vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Ansprüche |
3 886 |
8 656 |
|
Antizipative Aktiva (netto) |
(48 762 ) |
3 341 |
|
|
(46 171 ) |
5 804 |
|
Aufwendungen |
|
|
|
Antizipative Passiva (netto) |
8 258 |
8 394 |
|
Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen des Vorjahres |
(457) |
(3 832 ) |
|
Nettoauswirkung der Vorfinanzierung |
(17 547 ) |
(10 981 ) |
|
Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen |
(2 268 ) |
(3 532 ) |
|
Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen |
3 248 |
1 924 |
|
Veränderungen bei den Rückstellungen |
3 873 |
3 801 |
|
Sonstige |
(4 441 ) |
(3 076 ) |
|
|
(9 334 ) |
(7 304 ) |
|
Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS in Abwicklung |
(142) |
(79) |
|
JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS |
1 768 |
3 217 |
Nach Maßgabe der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Jahresergebnis nach den Grundsätzen der periodengerechten Buchführung (EU-Rechnungslegungsvorschriften) berechnet, während das Haushaltsergebnis auf dem Kassenprinzip beruht. Da das wirtschaftliche Ergebnis und das Haushaltsergebnis dieselben zugrunde liegenden Vorgänge betreffen — mit Ausnahme der anderen (nichtbudgetären) Quellen für Einnahmen und Ausgaben der Agenturen und des EGKS in Abwicklung, die nur im wirtschaftlichen Ergebnis enthalten sind (siehe Erläuterung 6) — dient der Abgleich des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres mit dem Haushaltsergebnis des Jahres als nützliche Kohärenzprüfung.
Abgleichsposten — Einnahmen
Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden. Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.
Die antizipativen Aktiva setzen sich hauptsächlich aus Erlösen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, dem Innovationsfonds, Finanzkorrekturen, Eigenmitteln, Zinsen und Dividenden zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Aktiva, wird berücksichtigt.
Abgleichsposten — Ausgaben
Die antizipativen Passiva setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Passiva, wird berücksichtigt. Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, sind Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres und müssen daher im Rahmen des Abgleichs dem wirtschaftlichen Ergebnis hinzugerechnet werden.
Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich, wenn (1) die neuen, im laufenden Jahr geleisteten und als Haushaltsausgaben des hier betroffenen Jahres erfassten Vorfinanzierungen mit den (2) Vorfinanzierungen verrechnet werden, die in diesem Jahr als förderfähige Kosten anerkannt wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe erfasst wurde.
Abgesehen von den zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres vorgenommenen Zahlungen müssen bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das Jahr auch die auf das folgende Jahr übertragenen Mittel für das betreffende Jahr berücksichtigt werden (nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen.
Die Veränderung bei den Rückstellungen bezieht sich auf die in der Jahresrechnung vorgenommenen Jahresendschätzungen (hauptsächlich Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Abgleichsbeträge enthalten verschiedene Elemente wie Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte, die Anschaffung von Vermögenswerten, Anlagenleasingzahlungen und finanzielle Beteiligungen, die in der Periodenrechnung und der Haushaltsbuchführung unterschiedlich behandelt werden.
Abgleichsposten — Wirtschaftliches Ergebnis der Agenturen und der EGKS in Abwicklung
Das Haushaltsergebnis des Jahres ist eine nicht konsolidierte Zahl und schließt die anderen (nichtbudgetären) Quellen für Einnahmen und Ausgaben der im Konsolidierungskreis enthaltenen Agenturen und der EGKS in Abwicklung nicht ein (siehe Erläuterung 6). Für den Abgleich des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres — einer konsolidierten Zahl, die diese Beträge einschließt — mit dem Haushaltsergebnis des Jahres wird das gesamte konsolidierte wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres der Agenturen und der EGKS in Abwicklung als Abgleichsposten dargestellt.
2. VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2020
2.1. EINNAHMEN
Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 27. November 2019 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 153 566 Mio. EUR vorgesehen; davon sollten 151 638 Mio. EUR durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Mit den Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln wird sichergestellt, dass im Haushalt vorgesehene Einnahmen genau mit den in den Haushalt eingestellten Ausgaben übereinstimmen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.
Im Jahr 2020 wurden neun Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2020 endgültige Gesamteinnahmen in Höhe von 164 108 Mio.EUR, wobei sich die durch Eigenmittel finanzierte Summe auf insgesamt 159 832 Mio. EUR belief. Die Anstieg der Beiträge der Mitgliedstaaten im Jahr 2020 war vor allem auf die Zunahme der Mittel für Zahlungen (10 542 Mio. EUR) zurückzuführen.
Bei den Eigenmittelergebnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Summe der letztlich eingezogenen traditionellen Eigenmittel nah an dem veranschlagten Betrag lag.
Die endgültigen MwSt- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen ebenfalls weitgehend den endgültigen Haushaltsansätzen. Die Differenzen zwischen den vorausgeschätzten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen sind auf die Differenzen zwischen den zu Haushaltszwecken verwendeten Euro-Wechselkursen und den Kursen zurückzuführen, die zu dem Zeitpunkt, als die Mitgliedstaaten außerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, galten.
Die Vorschriften hinsichtlich der MwSt- und BNE-Salden werden in Artikel 10b der Bereitstellungsverordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014) dargelegt. Das Verfahren erfordert keine Haushaltsänderung, sodass die Kommission die Mitgliedstaaten direkt um die Zahlung der Nettobeträge ersucht. Aufgrund dieses Ausgleichssystems belaufen sich die Auswirkungen auf den EU-Haushalt mehr oder weniger auf null.
Die Rubrik „Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU“ betrifft in erster Linie Einnahmen aus Finanzkorrekturen (ESI-Fonds, EGFL und ELER), die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen und sonstige Beiträge, den Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds sowie sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Programmen und Tätigkeiten der EU. Einen beträchtlichen Teil dieses Gesamtbetrags machen zweckgebundene Einnahmen aus, die in der Regel zur Einsetzung zusätzlicher Mittel auf der Ausgabenseite führen.
Die Einnahmen aus Geldbußen beziehen sich überwiegend auf wettbewerbsbezogene Geldbußen.
2.2. AUSGABEN
Dem EU-Haushalt kommt bei der Erfüllung der politischen Ziele und Prioritäten der Union eine wichtige unterstützende Funktion zu. Trotz seines begrenzten Umfangs — er entspricht etwa 2 % aller öffentlichen Ausgaben in der Union — ergänzt er die nationalen Haushalte und setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf Investitionen und Zusätzlichkeit. In der weit gefächerten Palette politischer und regulierender Instrumente auf europäischer Ebene, auf die sich sämtliche EU-Mitglieder geeinigt haben und die in einen MFR mit den verschiedenen Programmen und Ausgabenobergrenzen übersetzt wurden, stellt er das entscheidende Instrument dar.
Der am 27. November 2019 angenommene EU-Haushalt für das Jahr 2020 bestätigt, dass die EU das Geld dorthin leitet, wo es gebraucht wird. Im Jahr 2020 wurde der größte Teil des EU-Haushalts für die Förderung nachhaltigen Wachstums und die Verringerung der wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Regionen, die Stimulierung der Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung des Klimawandels, die Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU sowie die Unterstützung von Drittländern aufgewendet.
2020 war das letzte Jahr des MFR 2014-2020, und die Kommission nutzte alle verbleibenden Möglichkeiten, um aus dem gesamten Haushalt zusätzliche Mittel zur Verstärkung der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten mit zusätzlicher Liquidität zu mobilisieren. Der Vollzug wurde aufmerksam überwacht und gesteuert, was dazu führte, dass fast alle Mittel nahezu vollständig ausgeschöpft wurden.
Im endgültig erlassenen Haushaltsplan wurden Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 173,9 Mrd. EUR (4,6 % mehr als im Haushaltsplan 2019) und Mittel für Zahlungen in Höhe von 164,1 Mrd. EUR (10,5 % mehr) veranschlagt, was 1,00 % bzw. 0,90 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU entspricht.
In allen Rubriken wurde 2020 ein hohes Ausschöpfungsniveau erreicht. Die Ausschöpfung aller Arten verfügbarer Mittel (Haushalt, aus dem Vorjahr übertragene Mittel und zweckgebundene Einnahmen) betrug 2020 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 94 % bei den Mitteln für Zahlungen. Die Ausschöpfungsquoten mit Ausnahme der zweckgebundenen Einnahmen wiesen 2020 hohe Werte auf (99,5 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 98,5 % bei den Mitteln für Zahlungen).
Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“, RAL), d. h. zugesagte, aber noch nicht bezahlte Beträge, beliefen sich Ende 2020 auf 303,2 Mrd. EUR. In Anbetracht der Differenz zwischen den im endgültig erlassenen Haushaltsplan vorgesehenen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen (9,8 Mrd. EUR) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen eine normale Entwicklung darstellt, weil die Mittel für Verpflichtungen wie im MFR vorgesehen von Jahr zu Jahr erhöht werden, war ein Anstieg gegenüber dem Niveau von 2019 erwartet worden. Der Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Vergleich zu 2019 betrug 5,5 Mrd. EUR.
3. HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN
3.1. ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN
|
in Mio. EUR |
|||||||||||
|
Titel |
Haushaltsmittel |
Festgestelle Ansprüche |
Einnahmen |
Eingänge in % der HH-Mittel |
Ausstehend |
||||||
|
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Laufendes Jahr |
Übertragene Mittel |
Insgesamt |
Aus Zahlungsansprüchen des laufenden Jahres |
Aus Zahlungsansprüchen (Übertrag) |
Insgesamt |
||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=3+4 |
6 |
7 |
8=6+7 |
9=8/2 |
10=5-8 |
||
|
1 |
Eigenmittel |
151 638 |
159 832 |
160 092 |
2 291 |
162 382 |
160 086 |
55 |
160 141 |
100 % |
2 241 |
|
3 |
Überschüsse, Salden und Anpassungen |
— |
2 102 |
3 167 |
7 |
3 173 |
3 167 |
0 |
3 167 |
151 % |
7 |
|
4 |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union |
1 651 |
1 651 |
1 619 |
10 |
1 629 |
1 606 |
9 |
1 615 |
98 % |
14 |
|
5 |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe |
15 |
15 |
600 |
44 |
645 |
569 |
23 |
592 |
3 933 % |
53 |
|
6 |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union |
130 |
130 |
7 321 |
1 545 |
8 866 |
6 881 |
1 275 |
8 156 |
6 273 % |
711 |
|
7 |
Verzugszinsen und Geldbußen |
115 |
361 |
1 078 |
15 949 |
17 027 |
159 |
470 |
629 |
174 % |
16 398 |
|
8 |
Anleihe- und Kredittransaktionen |
2 |
2 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Sonstige Einnahmen |
15 |
15 |
6 |
7 |
12 |
5 |
1 |
6 |
39 % |
7 |
|
Insgesamt |
153 566 |
164 108 |
173 882 |
19 853 |
193 735 |
172 472 |
1 834 |
174 306 |
106 % |
19 429 |
|
4. HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN
4.1. MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||||||||||||
|
MFR-Rubrik |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
|||||||||||
|
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittel |
Insge-samt ver-fügbare Mittel |
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittel |
Insge-samt ver-fügbare Mittel |
||||||||
|
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Übertragene Mittel |
Zweckgebundene Einnahmen |
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Berichtigungshaushaltspläne und Mittel-übertra-gungen |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Übertragene Mittel |
Zweckgebundene Einnahmen |
||||
|
1 |
2 |
3=1+2 |
4 |
5 |
6=3+4+5 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12=9+10+11 |
||
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
83 931 |
(12) |
83 918 |
520 |
6 431 |
90 870 |
72 354 |
4 925 |
77 278 |
151 |
10 904 |
88 334 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
25 285 |
(12) |
25 273 |
3 |
5 012 |
30 287 |
22 308 |
(555) |
21 753 |
139 |
6 835 |
28 726 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
58 646 |
— |
58 646 |
518 |
1 419 |
60 582 |
50 046 |
5 479 |
55 525 |
13 |
4 069 |
59 607 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
59 907 |
49 |
59 956 |
467 |
2 308 |
62 730 |
57 904 |
867 |
58 772 |
677 |
1 999 |
61 448 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 410 |
49 |
43 459 |
467 |
929 |
44 855 |
43 380 |
39 |
43 419 |
670 |
929 |
45 018 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
3 729 |
3 423 |
7 152 |
— |
1 000 |
8 152 |
3 685 |
2 607 |
6 293 |
9 |
1 030 |
7 331 |
|
4 |
Europa in der Welt |
10 262 |
1 089 |
11 350 |
47 |
843 |
12 240 |
8 929 |
1 457 |
10 386 |
38 |
1 503 |
11 928 |
|
5 |
Verwaltung |
10 272 |
(1) |
10 271 |
— |
837 |
11 108 |
10 275 |
(2) |
10 273 |
828 |
839 |
11 941 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
4 226 |
(1) |
4 225 |
|
442 |
4 667 |
4 226 |
(1) |
4 225 |
499 |
443 |
5 168 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Besondere Instrumente |
588 |
649 |
1 236 |
49 |
21 |
1 306 |
419 |
688 |
1 106 |
1 |
21 |
1 128 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
— |
— |
1 337 |
1 337 |
— |
— |
— |
— |
1 337 |
1 337 |
|
Insgesamt |
168 688 |
5 196 |
173 884 |
1 083 |
12 775 |
187 742 |
153 566 |
10 542 |
164 108 |
1 704 |
17 634 |
183 446 |
|
4.2. MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
|
in Mio. EUR |
||||||||||||||
|
MFR-Rubrik |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
Auf 2021 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
||||||||||
|
aus end-gültig er-lassenem Haushalts-plan |
aus übertrage-nen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
% |
Zweckgebundene Einnahmen |
Übertragungen durch Beschlüsse |
Insgesamt |
aus endgültig erlasse-nem Haus-haltsplan |
aus übertragenen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12 |
13=10+11+12 |
||
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
90 870 |
83 890 |
520 |
5 152 |
89 563 |
99 % |
1 219 |
22 |
1 241 |
6 |
— |
59 |
65 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
30 287 |
25 254 |
3 |
4 058 |
29 315 |
97 % |
954 |
14 |
967 |
5 |
— |
0 |
5 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
60 582 |
58 636 |
518 |
1 095 |
60 248 |
99 % |
265 |
8 |
274 |
1 |
— |
59 |
60 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
62 730 |
59 475 |
463 |
886 |
60 823 |
97 % |
445 |
475 |
920 |
6 |
4 |
976 |
986 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
44 855 |
42 979 |
463 |
873 |
44 315 |
99 % |
56 |
475 |
531 |
5 |
4 |
0 |
9 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
8 152 |
7 152 |
— |
550 |
7 702 |
94 % |
450 |
— |
450 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
4 |
Europa in der Welt |
12 240 |
11 349 |
47 |
555 |
11 950 |
98 % |
288 |
— |
288 |
1 |
— |
0 |
2 |
|
5 |
Verwaltung |
11 108 |
10 009 |
— |
540 |
10 548 |
95 % |
291 |
85 |
376 |
178 |
— |
6 |
184 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
4 667 |
4 024 |
|
294 |
4 319 |
93 % |
142 |
85 |
226 |
116 |
0 |
6 |
122 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Besondere Instrumente |
1 306 |
1 059 |
49 |
— |
1 108 |
85 % |
13 |
— |
13 |
177 |
— |
8 |
185 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
1 337 |
— |
— |
5 |
5 |
0 % |
1 332 |
— |
1 332 |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt |
187 742 |
172 933 |
1 078 |
7 688 |
181 699 |
97 % |
4 038 |
582 |
4 620 |
369 |
4 |
1 050 |
1 423 |
|
4.3. MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||||||||||||||
|
MFR-Rubrik |
Insgesamt ver-fügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
Auf 2021 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
|||||||||||
|
aus end-gültig er-lassenem Haushalts-plan |
aus übertrage-nen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
% |
Auto-mat. Übertra-gungen |
Übertra-gungen durch Be-schlüsse |
Zweckgebundene Einnahmen |
Insgesamt |
aus end-gültig erlasse-nem Haus-haltsplan |
aus übertragenen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9 |
10=7+8+9 |
11 |
12 |
13 |
14=11+12+13 |
||
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
88 334 |
77 097 |
129 |
6 316 |
83 541 |
95 % |
149 |
12 |
4 579 |
4 740 |
21 |
23 |
9 |
53 |
|
|
1a: Wettbewerbs-fähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
28 726 |
21 587 |
118 |
2 352 |
24 057 |
84 % |
134 |
12 |
4 474 |
4 620 |
19 |
21 |
9 |
49 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
59 607 |
55 509 |
11 |
3 964 |
59 484 |
100 % |
15 |
— |
105 |
120 |
1 |
2 |
0 |
4 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
61 448 |
58 263 |
670 |
1 662 |
60 595 |
99 % |
24 |
475 |
338 |
837 |
9 |
6 |
0 |
16 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
45 018 |
42 919 |
664 |
873 |
44 456 |
99 % |
18 |
475 |
56 |
548 |
8 |
6 |
0 |
14 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
7 331 |
5 896 |
7 |
430 |
6 333 |
86 % |
11 |
381 |
600 |
991 |
5 |
2 |
0 |
7 |
|
4 |
Europa in der Welt |
11 928 |
10 328 |
35 |
1 049 |
11 412 |
96 % |
37 |
17 |
454 |
508 |
4 |
4 |
1 |
8 |
|
5 |
Verwaltung |
11 941 |
9 111 |
748 |
460 |
10 319 |
86 % |
895 |
85 |
375 |
1 355 |
182 |
80 |
5 |
266 |
|
|
davon: Verwaltungs-ausgaben der Organe |
5 168 |
3 435 |
440 |
258 |
4 134 |
80 % |
585 |
85 |
182 |
852 |
120 |
59 |
3 |
182 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Besondere Instrumente |
1 128 |
1 106 |
0 |
2 |
1 108 |
98 % |
0 |
— |
13 |
13 |
0 |
0 |
6 |
6 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
1 337 |
— |
— |
1 |
1 |
0 % |
— |
— |
1 336 |
1 336 |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt |
183 446 |
161 801 |
1 589 |
9 920 |
173 310 |
94 % |
1 116 |
969 |
7 694 |
9 779 |
221 |
115 |
20 |
357 |
|
4.4. MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)
|
in Mio. EUR |
||||||||||
|
MFR-Rubrik |
Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
Mittelbindungen des laufenden Jahres |
Zum Jahresende noch abzu-wickelnde Mittelbin-dungen insgesamt |
|||||||
|
Aus dem Vorjahr vorgetragene Mittelbindungen |
Aufhebungen/ Neubewer-tungen/ Annullierun-gen |
Zahlungen |
Zum Jah-resende noch abzu-wickelnde Mittelbin-dungen |
Im Jahres-verlauf vor-genom-mene Mittelbin-dungen |
Zahlungen |
Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen |
Zum Jahresende noch abzu-wickelnde Mittelbin-dungen |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4=1+2+3 |
5 |
6 |
7 |
8=5+6+7 |
9=4+8 |
||
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
220 627 |
(1 875 ) |
(71 673 ) |
147 079 |
89 563 |
(11 868 ) |
(6) |
77 689 |
224 769 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
40 300 |
(954) |
(14 384 ) |
24 962 |
29 315 |
(9 673 ) |
(5) |
19 636 |
44 598 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
180 327 |
(921) |
(57 289 ) |
122 117 |
60 248 |
(2 195 ) |
(0) |
58 053 |
180 170 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
40 876 |
(122) |
(15 695 ) |
25 058 |
60 823 |
(44 900 ) |
— |
15 923 |
40 982 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
432 |
(5) |
(262) |
165 |
44 315 |
(44 193 ) |
— |
122 |
286 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
6 183 |
(119) |
(2 225 ) |
3 839 |
7 702 |
(4 108 ) |
— |
3 594 |
7 433 |
|
4 |
Europa in der Welt |
29 154 |
(672) |
(7 862 ) |
20 620 |
11 950 |
(3 550 ) |
(1) |
8 400 |
29 020 |
|
5 |
Verwaltung |
854 |
(92) |
(757) |
5 |
10 548 |
(9 563 ) |
(0) |
985 |
990 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
511 |
(70) |
(440) |
2 |
4 319 |
(3 694 ) |
0 |
625 |
627 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Besondere Instrumente |
1 |
(0) |
(0) |
— |
1 108 |
(1 108 ) |
— |
0 |
0 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
— |
— |
5 |
(1) |
— |
4 |
4 |
|
Insgesamt |
297 695 |
(2 881 ) |
(98 213 ) |
196 601 |
181 699 |
(75 096 ) |
(7) |
106 596 |
303 197 |
|
4.5. MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR
|
in Mio. EUR |
||||||||||
|
MFR-Rubrik |
< 2014 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt |
|
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
3 347 |
878 |
1 741 |
4 079 |
21 655 |
46 203 |
68 942 |
77 924 |
224 769 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
683 |
570 |
903 |
1 748 |
3 530 |
6 544 |
10 749 |
19 871 |
44 598 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
2 664 |
308 |
838 |
2 330 |
18 125 |
39 659 |
58 193 |
58 053 |
180 170 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
120 |
271 |
1 286 |
1 209 |
2 388 |
7 633 |
12 142 |
15 934 |
40 982 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
— |
— |
— |
1 |
9 |
44 |
110 |
122 |
286 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
24 |
9 |
34 |
231 |
637 |
1 251 |
1 652 |
3 594 |
7 433 |
|
4 |
Europa in der Welt |
1 339 |
607 |
1 140 |
2 122 |
3 351 |
4 733 |
7 304 |
8 423 |
29 020 |
|
5 |
Verwaltung |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
3 |
987 |
990 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
627 |
627 |
|
9 |
Besondere Instrumente |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
4 |
4 |
|
Insgesamt |
4 830 |
1 765 |
4 201 |
7 640 |
28 030 |
59 820 |
90 044 |
106 867 |
303 197 |
|
Der Amtsantritt der neuen Kommission brachte eine interne Umstrukturierung der Dienststellen mit sich. Durch die Neuzuweisung der zugehörigen Transaktionen wurden die offenen Beträge von einem Jahr zum anderen verlagert. Der Gesamtbetrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen verändert sich nicht.
4.6. MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN
|
in Mio. EUR |
||||||||||||
|
Rubrik |
Aus Haushaltsmitteln |
Aus Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen |
Zum Jahresende 2020 noch abzuwick-elnde Mittelbin-dungen insgesamt |
|||||||||
|
Aus 2019 vorgetrage-ne Mittel-bindungen |
Berichti- gungen |
Vorge-nommene Mittel-bindungen |
Geleistete Zahlungen |
Noch abzu-wickelnder Betrag |
Aus 2019 vorgetra-gene Mit-telbin-dungen |
Berichti- gungen |
Vorge-nommene Mittelbin-dungen |
Geleistete Zahlungen |
Noch abzuwick-elnder Betrag |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=1+2+3-4 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10=6+7+8-9 |
11=5+10 |
||
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
195 138 |
(1 648 ) |
84 411 |
81 035 |
196 865 |
25 490 |
(232) |
5 152 |
2 506 |
27 904 |
224 769 |
|
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
37 087 |
(736) |
25 257 |
21 846 |
39 762 |
3 213 |
(223) |
4 058 |
2 212 |
4 837 |
44 598 |
|
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
158 051 |
(912) |
59 154 |
59 190 |
157 103 |
22 277 |
(10) |
1 095 |
294 |
23 067 |
180 170 |
|
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
40 451 |
(122) |
59 937 |
59 707 |
40 559 |
425 |
(0) |
886 |
888 |
423 |
40 982 |
|
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
431 |
(5) |
43 441 |
43 582 |
286 |
1 |
— |
873 |
874 |
— |
286 |
|
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
6 004 |
(118) |
7 152 |
5 919 |
7 119 |
179 |
(2) |
550 |
414 |
314 |
7 433 |
|
4 |
Europa in der Welt |
27 633 |
(627) |
11 395 |
10 468 |
27 933 |
1 521 |
(46) |
555 |
943 |
1 087 |
29 020 |
|
5 |
Verwaltung |
761 |
(41) |
10 009 |
9 818 |
910 |
93 |
(51) |
540 |
502 |
80 |
990 |
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
464 |
(22) |
4 024 |
3 875 |
591 |
47 |
(47) |
294 |
258 |
36 |
627 |
|
9 |
Besondere Instrumente |
1 |
(0) |
1 108 |
1 108 |
0 |
|
|
|
|
|
0 |
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
|
|
— |
— |
— |
— |
— |
5 |
1 |
4 |
4 |
|
Insgesamt |
269 987 |
(2 557 ) |
174 012 |
168 056 |
273 386 |
27 708 |
(330) |
7 688 |
5 254 |
29 811 |
303 197 |
|
4.7. DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||||||||||||
|
Programm |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
|||||||||||
|
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittel |
Insge-samt ver-fügbare Mittel |
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittel |
Insgesamt verfügbare Mittel |
||||||||
|
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen |
Endgültig erlasse-ner Haushaltsplan |
Übertragene Mittel |
Zweckgebundene Einnahmen |
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen |
Endgültig erlasse-ner Haushaltsplan |
Übertragene Mittel |
Zweckgebundene Einnahmen |
||||
|
1 |
2 |
3=1+2 |
4 |
5 |
6=3+4+5 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12=9+10+11 |
||
|
1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
173 |
— |
173 |
— |
157 |
329 |
1 105 |
(2) |
1 103 |
— |
184 |
1 287 |
|
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
1 207 |
— |
1 207 |
— |
121 |
1 328 |
954 |
19 |
973 |
2 |
272 |
1 247 |
|
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
365 |
2 |
367 |
— |
46 |
412 |
639 |
(0) |
638 |
0 |
46 |
684 |
|
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
647 |
0 |
647 |
— |
16 |
663 |
552 |
1 |
553 |
2 |
14 |
569 |
|
|
Europäisches Solidaritätskorps (ESC) |
166 |
— |
166 |
— |
11 |
177 |
154 |
(27) |
126 |
3 |
15 |
144 |
|
|
Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
255 |
— |
255 |
— |
0 |
255 |
201 |
(24) |
177 |
2 |
0 |
178 |
|
|
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
147 |
— |
147 |
— |
— |
147 |
171 |
(54) |
117 |
— |
— |
117 |
|
|
Horizont 2020 |
13 486 |
(0) |
13 486 |
— |
3 233 |
16 719 |
11 796 |
(181) |
11 615 |
79 |
4 776 |
16 470 |
|
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
398 |
0 |
398 |
3 |
92 |
492 |
417 |
(71) |
346 |
36 |
137 |
519 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME) |
418 |
(0) |
418 |
— |
41 |
460 |
386 |
102 |
488 |
2 |
60 |
549 |
|
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
2 885 |
— |
2 885 |
— |
678 |
3 563 |
2 739 |
9 |
2 748 |
7 |
787 |
3 543 |
|
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
117 |
— |
117 |
— |
61 |
178 |
105 |
(6) |
99 |
1 |
81 |
181 |
|
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
133 |
(0) |
133 |
— |
12 |
145 |
124 |
21 |
145 |
0 |
15 |
160 |
|
|
CEF — Energie |
1 281 |
— |
1 281 |
— |
6 |
1 287 |
420 |
(29) |
390 |
1 |
8 |
399 |
|
|
CEF — Verkehr |
2 579 |
1 |
2 580 |
— |
22 |
2 602 |
1 477 |
(251) |
1 225 |
2 |
23 |
1 250 |
|
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
210 |
— |
210 |
— |
6 |
216 |
208 |
33 |
240 |
0 |
6 |
246 |
|
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
— |
— |
— |
— |
2 |
2 |
60 |
(29) |
31 |
— |
2 |
33 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
400 |
(14) |
386 |
— |
24 |
410 |
401 |
(24) |
377 |
— |
24 |
401 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
196 |
(1) |
196 |
— |
477 |
673 |
185 |
(9) |
175 |
1 |
380 |
557 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
85 |
(1) |
85 |
— |
1 |
85 |
95 |
(29) |
65 |
— |
1 |
66 |
|
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
136 |
0 |
136 |
— |
8 |
144 |
122 |
1 |
122 |
— |
4 |
127 |
|
|
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
28 762 |
(4) |
28 758 |
389 |
687 |
29 834 |
25 414 |
2 948 |
28 362 |
— |
1 629 |
29 990 |
|
|
Übergangsregionen |
5 964 |
83 |
6 047 |
50 |
50 |
6 147 |
4 777 |
204 |
4 981 |
— |
117 |
5 097 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
8 822 |
1 757 |
10 580 |
51 |
390 |
11 021 |
7 698 |
999 |
8 697 |
— |
737 |
9 434 |
|
|
Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete |
236 |
— |
236 |
0 |
— |
236 |
202 |
98 |
300 |
— |
19 |
319 |
|
|
Kohäsionsfonds |
10 065 |
(1 827 ) |
8 237 |
2 |
177 |
8 416 |
8 300 |
589 |
8 889 |
— |
1 276 |
10 165 |
|
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
2 012 |
— |
2 012 |
— |
10 |
2 023 |
1 285 |
231 |
1 516 |
— |
155 |
1 671 |
|
|
Technische Hilfe |
274 |
5 |
279 |
— |
5 |
284 |
231 |
(14) |
217 |
13 |
5 |
235 |
|
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) |
579 |
— |
579 |
— |
1 |
580 |
411 |
108 |
520 |
0 |
3 |
522 |
|
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
145 |
(14) |
131 |
25 |
96 |
252 |
603 |
(64) |
539 |
— |
126 |
665 |
|
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
1 781 |
— |
1 781 |
— |
4 |
1 784 |
1 113 |
388 |
1 502 |
— |
4 |
1 506 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
6 |
— |
6 |
— |
0 |
6 |
12 |
(8) |
4 |
— |
0 |
4 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
83 931 |
(12) |
83 918 |
520 |
6 431 |
90 870 |
72 354 |
4 925 |
77 278 |
151 |
10 904 |
88 334 |
|
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
43 410 |
49 |
43 459 |
467 |
929 |
44 855 |
43 380 |
39 |
43 419 |
670 |
929 |
45 018 |
|
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
14 709 |
— |
14 709 |
— |
1 163 |
15 871 |
13 141 |
799 |
13 940 |
2 |
910 |
14 852 |
|
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
960 |
(0) |
960 |
— |
205 |
1 165 |
770 |
(8) |
762 |
1 |
151 |
913 |
|
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen |
148 |
— |
148 |
— |
— |
148 |
143 |
2 |
144 |
— |
— |
144 |
|
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
590 |
— |
590 |
— |
3 |
593 |
383 |
46 |
429 |
4 |
2 |
435 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
68 |
— |
68 |
— |
7 |
75 |
68 |
— |
68 |
— |
7 |
75 |
|
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
23 |
— |
23 |
— |
0 |
23 |
20 |
(11) |
9 |
— |
0 |
9 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
59 907 |
49 |
59 956 |
467 |
2 308 |
62 730 |
57 904 |
867 |
58 772 |
677 |
1 999 |
61 448 |
|
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
949 |
441 |
1 389 |
— |
16 |
1 406 |
953 |
171 |
1 123 |
1 |
17 |
1 142 |
|
|
Verbraucher |
30 |
— |
30 |
— |
1 |
31 |
28 |
2 |
30 |
1 |
1 |
31 |
|
|
Kreatives Europa |
252 |
0 |
252 |
— |
13 |
265 |
215 |
(16) |
200 |
2 |
15 |
216 |
|
|
Soforthilfe innerhalb der Union |
— |
2 700 |
2 700 |
— |
750 |
3 450 |
— |
2 610 |
2 610 |
0 |
750 |
3 360 |
|
|
Fonds für die innere Sicherheit |
501 |
28 |
528 |
— |
126 |
655 |
670 |
(217) |
454 |
1 |
161 |
616 |
|
|
IT-Systeme |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Justiz |
47 |
(0) |
47 |
— |
1 |
47 |
43 |
11 |
54 |
0 |
1 |
55 |
|
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
70 |
0 |
70 |
— |
2 |
72 |
71 |
7 |
77 |
0 |
2 |
80 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
141 |
370 |
511 |
— |
15 |
526 |
62 |
132 |
194 |
— |
9 |
203 |
|
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
31 |
7 |
38 |
— |
0 |
38 |
29 |
(4) |
25 |
0 |
0 |
26 |
|
|
Lebens- und Futtermittel |
279 |
(31) |
247 |
— |
4 |
251 |
245 |
(11) |
233 |
1 |
2 |
237 |
|
|
Gesundheitswesen |
70 |
3 |
73 |
— |
3 |
75 |
64 |
(3) |
61 |
1 |
3 |
65 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
1 233 |
(94) |
1 139 |
— |
67 |
1 206 |
1 184 |
(56) |
1 128 |
— |
67 |
1 195 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
23 |
— |
23 |
— |
0 |
23 |
16 |
(5) |
11 |
— |
0 |
11 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
106 |
(0) |
106 |
— |
2 |
108 |
105 |
(13) |
92 |
1 |
2 |
94 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
3 729 |
3 423 |
7 152 |
— |
1 000 |
8 152 |
3 685 |
2 607 |
6 293 |
9 |
1 030 |
7 331 |
|
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
1 571 |
38 |
1 609 |
— |
249 |
1 858 |
1 432 |
264 |
1 696 |
6 |
448 |
2 150 |
|
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
20 |
(20) |
0 |
— |
— |
0 |
27 |
(12) |
15 |
— |
— |
15 |
|
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
233 |
— |
233 |
— |
7 |
240 |
233 |
— |
233 |
— |
7 |
240 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
19 |
66 |
85 |
— |
4 |
89 |
16 |
22 |
37 |
— |
3 |
40 |
|
|
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe |
21 |
(17) |
4 |
— |
1 |
4 |
19 |
(14) |
5 |
— |
1 |
5 |
|
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
25 |
— |
25 |
— |
80 |
105 |
25 |
— |
25 |
— |
174 |
199 |
|
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
2 671 |
174 |
2 845 |
— |
64 |
2 909 |
1 966 |
639 |
2 605 |
6 |
70 |
2 681 |
|
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
3 272 |
(67) |
3 206 |
— |
88 |
3 294 |
2 797 |
168 |
2 965 |
13 |
134 |
3 112 |
|
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
162 |
2 |
164 |
— |
8 |
172 |
133 |
(2) |
131 |
0 |
8 |
140 |
|
|
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
196 |
(24) |
172 |
— |
7 |
179 |
175 |
(24) |
151 |
3 |
7 |
161 |
|
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
394 |
15 |
408 |
— |
5 |
413 |
350 |
30 |
379 |
3 |
6 |
389 |
|
|
Humanitäre Hilfe |
1 102 |
936 |
2 038 |
46 |
20 |
2 103 |
1 207 |
407 |
1 614 |
6 |
336 |
1 956 |
|
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
352 |
(16) |
336 |
— |
66 |
402 |
329 |
5 |
334 |
0 |
64 |
399 |
|
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
33 |
— |
33 |
— |
0 |
33 |
33 |
(17) |
16 |
1 |
0 |
16 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
21 |
— |
21 |
— |
0 |
21 |
21 |
(1) |
20 |
— |
0 |
21 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
85 |
(2) |
83 |
— |
244 |
327 |
86 |
1 |
87 |
0 |
244 |
331 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
4 |
(4) |
— |
1 |
0 |
1 |
3 |
(0) |
3 |
— |
0 |
3 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
81 |
7 |
88 |
— |
1 |
88 |
78 |
(10) |
68 |
— |
1 |
69 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
10 262 |
1 089 |
11 350 |
47 |
843 |
12 240 |
8 929 |
1 457 |
10 386 |
38 |
1 503 |
11 928 |
|
|
5 |
Versorgungsbezüge |
2 123 |
(19) |
2 104 |
— |
0 |
2 104 |
2 123 |
(19) |
2 104 |
— |
0 |
2 104 |
|
|
Europäische Schulen |
192 |
(9) |
183 |
— |
17 |
200 |
192 |
(9) |
183 |
0 |
17 |
201 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
3 |
0 |
3 |
0 |
— |
4 |
|
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
3 731 |
28 |
3 759 |
— |
378 |
4 137 |
3 731 |
26 |
3 757 |
328 |
379 |
4 464 |
|
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
4 226 |
(1) |
4 225 |
0 |
442 |
4 667 |
4 226 |
(1) |
4 225 |
499 |
443 |
5 168 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
10 272 |
(1) |
10 271 |
— |
837 |
11 108 |
10 275 |
(2) |
10 273 |
828 |
839 |
11 941 |
|
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
359 |
(359) |
— |
— |
— |
— |
359 |
(359) |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
179 |
— |
179 |
— |
21 |
200 |
10 |
(10) |
0 |
1 |
21 |
22 |
|
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
50 |
1 007 |
1 057 |
49 |
— |
1 106 |
50 |
1 056 |
1 106 |
— |
— |
1 106 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
588 |
649 |
1 236 |
49 |
21 |
1 306 |
419 |
688 |
1 106 |
1 |
21 |
1 128 |
|
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
— |
— |
1 337 |
1 337 |
— |
— |
— |
— |
1 337 |
1 337 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik O |
— |
— |
— |
— |
1 337 |
1 337 |
— |
— |
— |
— |
1 337 |
1 337 |
|
|
Insgesamt |
168 688 |
5 196 |
173 884 |
1 083 |
12 775 |
187 742 |
153 566 |
10 542 |
164 108 |
1 704 |
17 634 |
183 446 |
|
4.8. DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
|
in Mio. EUR |
||||||||||||||
|
Programm |
Insgesamt verfüg-bare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
Auf 2021 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
||||||||||
|
aus end-gültig erlasse-nem Haus-haltsplan |
aus übertragenen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
% |
Zweckgebundene Einnahmen |
Übertragungen durch Beschlüsse |
Insgesamt |
aus end-gültig er-lasse-nem Haus-haltsplan |
aus übertrage-nen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12 |
13=10+11+12 |
||
|
1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
329 |
173 |
— |
148 |
321 |
97 % |
8 |
— |
8 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
1 328 |
1 207 |
— |
105 |
1 312 |
99 % |
16 |
— |
16 |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
412 |
367 |
— |
29 |
396 |
96 % |
16 |
— |
16 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
663 |
647 |
— |
16 |
663 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Europäisches Solidaritätskorps (ESC) |
177 |
166 |
— |
7 |
173 |
98 % |
4 |
— |
4 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
255 |
255 |
— |
0 |
255 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
147 |
147 |
— |
— |
147 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Horizont 2020 |
16 719 |
13 485 |
— |
2 925 |
16 411 |
98 % |
307 |
— |
307 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
492 |
386 |
3 |
26 |
415 |
84 % |
66 |
12 |
77 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME) |
460 |
418 |
— |
30 |
448 |
98 % |
11 |
— |
11 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
3 563 |
2 885 |
— |
595 |
3 481 |
98 % |
82 |
— |
82 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
178 |
116 |
— |
49 |
164 |
92 % |
12 |
— |
12 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
145 |
133 |
— |
11 |
144 |
99 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
CEF — Energie |
1 287 |
1 281 |
— |
1 |
1 282 |
100 % |
4 |
— |
4 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
CEF — Verkehr |
2 602 |
2 580 |
— |
4 |
2 584 |
99 % |
18 |
— |
18 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
216 |
210 |
— |
6 |
216 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
2 |
— |
— |
0 |
0 |
7 % |
2 |
— |
2 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Dezentrale Agenturen |
410 |
385 |
— |
18 |
403 |
98 % |
6 |
1 |
7 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
673 |
195 |
— |
83 |
278 |
41 % |
394 |
— |
394 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
85 |
83 |
— |
— |
83 |
98 % |
0 |
1 |
1 |
0 |
— |
0 |
1 |
|
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
144 |
135 |
— |
3 |
138 |
96 % |
5 |
— |
5 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
29 834 |
28 758 |
389 |
579 |
29 726 |
100 % |
65 |
— |
65 |
— |
— |
43 |
43 |
|
|
Übergangsregionen |
6 147 |
6 047 |
50 |
50 |
6 147 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
11 021 |
10 571 |
51 |
197 |
10 819 |
98 % |
185 |
8 |
193 |
— |
— |
8 |
8 |
|
|
Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete |
236 |
236 |
0 |
— |
236 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Kohäsionsfonds |
8 416 |
8 237 |
2 |
165 |
8 404 |
100 % |
11 |
— |
11 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
2 023 |
2 012 |
— |
— |
2 012 |
99 % |
3 |
— |
3 |
— |
— |
7 |
7 |
|
|
Technische Hilfe |
284 |
278 |
— |
4 |
282 |
99 % |
0 |
— |
0 |
1 |
— |
0 |
2 |
|
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) |
580 |
579 |
— |
1 |
579 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
252 |
131 |
25 |
96 |
252 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
1 784 |
1 781 |
— |
3 |
1 784 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
6 |
6 |
— |
— |
6 |
98 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
90 870 |
83 890 |
520 |
5 152 |
89 563 |
99 % |
1 219 |
22 |
1 241 |
6 |
— |
59 |
65 |
|
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
44 855 |
42 979 |
463 |
873 |
44 315 |
99 % |
56 |
475 |
531 |
5 |
4 |
0 |
9 |
|
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
15 871 |
14 708 |
— |
0 |
14 709 |
93 % |
260 |
— |
260 |
0 |
— |
903 |
903 |
|
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
1 165 |
960 |
— |
3 |
963 |
83 % |
129 |
— |
129 |
0 |
— |
74 |
74 |
|
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen |
148 |
148 |
— |
— |
148 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
593 |
590 |
— |
3 |
592 |
100 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
75 |
68 |
— |
7 |
75 |
99 % |
1 |
— |
1 |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
23 |
22 |
— |
— |
22 |
99 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
62 730 |
59 475 |
463 |
886 |
60 823 |
97 % |
445 |
475 |
920 |
6 |
4 |
976 |
986 |
|
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
1 406 |
1 389 |
— |
15 |
1 404 |
100 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Verbraucher |
31 |
30 |
— |
1 |
30 |
99 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Kreatives Europa |
265 |
252 |
— |
11 |
263 |
99 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Soforthilfe innerhalb der Union |
3 450 |
2 700 |
— |
333 |
3 033 |
88 % |
417 |
— |
417 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Fonds für die innere Sicherheit |
655 |
528 |
— |
124 |
652 |
100 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
IT-Systeme |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Justiz |
47 |
47 |
— |
0 |
47 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
72 |
70 |
— |
1 |
71 |
98 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
526 |
511 |
— |
14 |
525 |
100 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
38 |
38 |
— |
0 |
38 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Lebens- und Futtermittel |
251 |
247 |
— |
2 |
249 |
99 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Gesundheitswesen |
75 |
72 |
— |
2 |
74 |
99 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
1 206 |
1 139 |
— |
47 |
1 186 |
98 % |
20 |
— |
20 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
23 |
23 |
— |
— |
23 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
108 |
106 |
— |
0 |
106 |
99 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
8 152 |
7 152 |
— |
550 |
7 702 |
94 % |
450 |
— |
450 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
1 858 |
1 609 |
— |
172 |
1 780 |
96 % |
77 |
— |
77 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
95 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
240 |
233 |
— |
7 |
240 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
89 |
85 |
— |
3 |
87 |
98 % |
1 |
— |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
|
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe |
4 |
4 |
— |
1 |
4 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
105 |
25 |
— |
79 |
104 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
2 909 |
2 845 |
— |
16 |
2 861 |
98 % |
48 |
— |
48 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
3 294 |
3 206 |
— |
63 |
3 268 |
99 % |
25 |
— |
25 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
172 |
164 |
— |
3 |
168 |
98 % |
4 |
— |
4 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
179 |
172 |
— |
4 |
176 |
98 % |
3 |
— |
3 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
413 |
408 |
— |
4 |
413 |
100 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Humanitäre Hilfe |
2 103 |
2 038 |
46 |
13 |
2 097 |
100 % |
6 |
— |
6 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
402 |
336 |
— |
43 |
379 |
94 % |
23 |
— |
23 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
33 |
33 |
— |
— |
33 |
99 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
21 |
21 |
— |
— |
21 |
99 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
327 |
82 |
— |
146 |
228 |
70 % |
98 |
— |
98 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
1 |
— |
1 |
— |
1 |
98 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
88 |
88 |
— |
0 |
88 |
99 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
12 240 |
11 349 |
47 |
555 |
11 950 |
98 % |
288 |
— |
288 |
1 |
— |
0 |
2 |
|
|
5 |
Versorgungsbezüge |
2 104 |
2 096 |
— |
— |
2 096 |
100 % |
— |
— |
— |
8 |
— |
0 |
8 |
|
|
Europäische Schulen |
200 |
183 |
— |
14 |
197 |
98 % |
3 |
— |
3 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
4 137 |
3 705 |
— |
231 |
3 937 |
95 % |
146 |
— |
146 |
53 |
— |
1 |
54 |
|
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
4 667 |
4 024 |
0 |
294 |
4 319 |
93 % |
142 |
85 |
226 |
116 |
0 |
6 |
122 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
11 108 |
10 009 |
— |
540 |
10 548 |
95 % |
291 |
85 |
376 |
178 |
— |
6 |
184 |
|
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
200 |
2 |
— |
— |
2 |
1 % |
13 |
— |
13 |
177 |
— |
8 |
185 |
|
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
1 106 |
1 057 |
49 |
— |
1 106 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
1 306 |
1 059 |
49 |
— |
1 108 |
85 % |
13 |
— |
13 |
177 |
— |
8 |
185 |
|
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
1 337 |
— |
— |
5 |
5 |
0 % |
1 332 |
— |
1 332 |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik O |
1 337 |
— |
— |
5 |
5 |
0 % |
1 332 |
— |
1 332 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Insgesamt |
187 742 |
172 933 |
1 078 |
7 688 |
181 699 |
97 % |
4 038 |
582 |
4 620 |
369 |
4 |
1 050 |
1 423 |
|
4.9. DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||||||||||||||
|
Programm |
Insgesamt ver-fügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
Auf 2021 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
|||||||||||
|
aus end-gültig erlasse-nem Haus-haltsplan |
aus übertragenen Mitteln |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
% |
Auto-mat. Übertra-gungen |
Übertra-gungen durch Be-schlüsse |
Zweckgebundene Einnahmen |
Insgesamt |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus übertra-genen Mitteln |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9 |
10=7+8+9 |
11 |
12 |
13 |
14=11+12+13 |
||
|
1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
1 287 |
1 103 |
— |
156 |
1 259 |
98 % |
0 |
— |
28 |
28 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
1 247 |
971 |
2 |
30 |
1 003 |
80 % |
1 |
— |
242 |
244 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
684 |
637 |
0 |
1 |
639 |
93 % |
1 |
— |
44 |
45 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
569 |
551 |
2 |
14 |
566 |
100 % |
2 |
— |
0 |
2 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Europäisches Solidaritätskorps (ESC) |
144 |
125 |
3 |
6 |
134 |
92 % |
2 |
— |
9 |
11 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
178 |
176 |
2 |
— |
178 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
117 |
117 |
— |
— |
117 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Horizont 2020 |
16 470 |
11 524 |
69 |
1 615 |
13 207 |
80 % |
83 |
— |
3 160 |
3 243 |
8 |
10 |
1 |
19 |
|
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
519 |
302 |
29 |
13 |
344 |
66 % |
31 |
12 |
124 |
167 |
1 |
7 |
0 |
8 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME) |
549 |
486 |
2 |
35 |
522 |
95 % |
2 |
— |
25 |
27 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
3 543 |
2 742 |
7 |
320 |
3 068 |
87 % |
7 |
— |
467 |
474 |
0 |
0 |
0 |
1 |
|
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
181 |
96 |
0 |
37 |
134 |
74 % |
1 |
— |
36 |
37 |
1 |
1 |
8 |
10 |
|
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
160 |
143 |
0 |
9 |
152 |
95 % |
0 |
— |
6 |
6 |
2 |
0 |
— |
2 |
|
|
CEF — Energie |
399 |
389 |
0 |
1 |
390 |
98 % |
1 |
— |
7 |
9 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
CEF — Verkehr |
1 250 |
1 224 |
1 |
12 |
1 237 |
99 % |
1 |
— |
12 |
13 |
0 |
1 |
— |
1 |
|
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
246 |
240 |
0 |
5 |
246 |
100 % |
1 |
— |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
33 |
30 |
— |
0 |
30 |
92 % |
0 |
— |
2 |
2 |
1 |
— |
— |
1 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
401 |
377 |
— |
17 |
394 |
98 % |
0 |
— |
6 |
6 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
557 |
172 |
1 |
77 |
250 |
45 % |
1 |
— |
303 |
304 |
2 |
1 |
0 |
3 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
66 |
64 |
— |
1 |
65 |
98 % |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
127 |
120 |
— |
2 |
122 |
97 % |
0 |
— |
2 |
2 |
2 |
— |
0 |
2 |
|
|
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
29 990 |
28 362 |
— |
1 587 |
29 949 |
100 % |
0 |
— |
41 |
41 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Übergangsregionen |
5 097 |
4 981 |
— |
116 |
5 097 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
9 434 |
8 697 |
— |
737 |
9 434 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete |
319 |
300 |
— |
19 |
319 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Kohäsionsfonds |
10 165 |
8 889 |
— |
1 276 |
10 165 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
1 671 |
1 516 |
— |
155 |
1 671 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Technische Hilfe |
235 |
202 |
11 |
4 |
217 |
92 % |
14 |
— |
0 |
15 |
1 |
2 |
0 |
3 |
|
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) |
522 |
519 |
0 |
3 |
522 |
100 % |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
665 |
539 |
— |
63 |
602 |
91 % |
0 |
— |
63 |
63 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
1 506 |
1 502 |
— |
3 |
1 505 |
100 % |
— |
— |
1 |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
4 |
4 |
— |
0 |
4 |
98 % |
0 |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
88 334 |
77 097 |
129 |
6 316 |
83 541 |
95 % |
149 |
12 |
4 579 |
4 740 |
21 |
23 |
9 |
53 |
|
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
45 018 |
42 919 |
664 |
873 |
44 456 |
99 % |
18 |
475 |
56 |
548 |
8 |
6 |
0 |
14 |
|
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
14 852 |
13 938 |
2 |
670 |
14 609 |
98 % |
2 |
— |
240 |
242 |
1 |
0 |
— |
1 |
|
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
913 |
760 |
1 |
110 |
871 |
95 % |
1 |
— |
41 |
42 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen |
144 |
144 |
— |
— |
144 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
435 |
426 |
4 |
2 |
431 |
99 % |
4 |
— |
0 |
4 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
75 |
68 |
— |
7 |
75 |
99 % |
0 |
— |
1 |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
9 |
9 |
— |
— |
9 |
99 % |
0 |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
61 448 |
58 263 |
670 |
1 662 |
60 595 |
99 % |
24 |
475 |
338 |
837 |
9 |
6 |
0 |
16 |
|
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
1 142 |
1 121 |
1 |
15 |
1 137 |
100 % |
2 |
— |
2 |
4 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Verbraucher |
31 |
29 |
0 |
1 |
30 |
96 % |
1 |
— |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Kreatives Europa |
216 |
198 |
1 |
7 |
206 |
95 % |
2 |
— |
7 |
9 |
0 |
0 |
0 |
1 |
|
|
Soforthilfe innerhalb der Union |
3 360 |
2 231 |
0 |
333 |
2 565 |
76 % |
— |
379 |
417 |
795 |
— |
0 |
— |
0 |
|
|
Fonds für die innere Sicherheit |
616 |
451 |
1 |
14 |
467 |
76 % |
2 |
— |
147 |
149 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
IT-Systeme |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Justiz |
55 |
51 |
0 |
0 |
52 |
95 % |
0 |
— |
0 |
1 |
2 |
0 |
— |
2 |
|
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
80 |
75 |
0 |
1 |
76 |
95 % |
1 |
— |
1 |
2 |
2 |
0 |
0 |
2 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
203 |
194 |
— |
8 |
202 |
100 % |
0 |
— |
1 |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
26 |
25 |
0 |
0 |
25 |
98 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Lebens- und Futtermittel |
237 |
232 |
1 |
1 |
234 |
99 % |
1 |
— |
2 |
3 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Gesundheitswesen |
65 |
59 |
1 |
2 |
62 |
95 % |
1 |
— |
1 |
2 |
1 |
0 |
0 |
1 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
1 195 |
1 126 |
— |
47 |
1 173 |
98 % |
0 |
2 |
20 |
22 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
11 |
11 |
— |
0 |
11 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
94 |
91 |
1 |
0 |
92 |
98 % |
1 |
— |
1 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
7 331 |
5 896 |
7 |
430 |
6 333 |
86 % |
11 |
381 |
600 |
991 |
5 |
2 |
0 |
7 |
|
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
2 150 |
1 688 |
5 |
236 |
1 930 |
90 % |
7 |
— |
212 |
219 |
1 |
1 |
0 |
2 |
|
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
15 |
15 |
— |
— |
15 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
240 |
233 |
— |
7 |
240 |
100 % |
— |
— |
0 |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
40 |
21 |
— |
1 |
21 |
53 % |
0 |
17 |
2 |
19 |
— |
— |
— |
— |
|
|
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe |
5 |
5 |
— |
0 |
5 |
87 % |
— |
— |
1 |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
199 |
25 |
— |
174 |
199 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
2 681 |
2 600 |
6 |
43 |
2 649 |
99 % |
5 |
— |
27 |
32 |
0 |
0 |
0 |
1 |
|
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
3 112 |
2 954 |
12 |
77 |
3 043 |
98 % |
11 |
— |
57 |
68 |
0 |
1 |
0 |
1 |
|
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
140 |
130 |
0 |
4 |
134 |
96 % |
0 |
— |
4 |
4 |
1 |
0 |
— |
1 |
|
|
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
161 |
147 |
2 |
3 |
152 |
95 % |
4 |
— |
4 |
8 |
0 |
0 |
0 |
1 |
|
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
389 |
376 |
3 |
4 |
382 |
98 % |
4 |
— |
3 |
6 |
0 |
1 |
0 |
1 |
|
|
Humanitäre Hilfe |
1 956 |
1 609 |
5 |
304 |
1 918 |
98 % |
5 |
— |
32 |
37 |
0 |
1 |
— |
1 |
|
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
399 |
333 |
0 |
56 |
390 |
98 % |
0 |
— |
8 |
8 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
16 |
15 |
0 |
0 |
15 |
92 % |
1 |
— |
0 |
1 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
21 |
20 |
— |
0 |
20 |
99 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
331 |
87 |
0 |
140 |
227 |
68 % |
— |
— |
105 |
105 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
3 |
3 |
— |
— |
3 |
87 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
69 |
67 |
— |
0 |
68 |
98 % |
0 |
— |
0 |
0 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
11 928 |
10 328 |
35 |
1 049 |
11 412 |
96 % |
37 |
17 |
454 |
508 |
4 |
4 |
1 |
8 |
|
|
5 |
Versorgungsbezüge |
2 104 |
2 096 |
— |
— |
2 096 |
100 % |
0 |
— |
— |
0 |
8 |
— |
0 |
8 |
|
|
Europäische Schulen |
201 |
183 |
0 |
13 |
197 |
98 % |
0 |
— |
4 |
4 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
4 |
3 |
0 |
— |
4 |
99 % |
0 |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
4 464 |
3 393 |
307 |
189 |
3 889 |
87 % |
311 |
— |
188 |
499 |
53 |
21 |
2 |
76 |
|
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
5 168 |
3 435 |
440 |
258 |
4 134 |
80 % |
585 |
85 |
182 |
852 |
120 |
59 |
3 |
182 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
11 941 |
9 111 |
748 |
460 |
10 319 |
86 % |
895 |
85 |
375 |
1 355 |
182 |
80 |
5 |
266 |
|
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
22 |
— |
0 |
2 |
2 |
11 % |
0 |
— |
13 |
13 |
0 |
0 |
6 |
6 |
|
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
1 106 |
1 106 |
— |
— |
1 106 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
1 128 |
1 106 |
0 |
2 |
1 108 |
98 % |
0 |
— |
13 |
13 |
0 |
0 |
6 |
6 |
|
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
1 337 |
— |
— |
1 |
1 |
0 % |
— |
— |
1 336 |
1 336 |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik O |
1 337 |
— |
— |
1 |
1 |
0 % |
— |
— |
1 336 |
1 336 |
— |
— |
— |
— |
|
|
Insgesamt |
183 446 |
161 801 |
1 589 |
9 920 |
173 310 |
94 % |
1 116 |
969 |
7 694 |
9 779 |
221 |
115 |
20 |
357 |
|
4.10. DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)
|
in Mio. EUR |
||||||||||
|
Programm |
Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
Mittelbindungen des laufenden Jahres |
Zum Jahresende noch abzu-wickelnde Mittelbin-dungen insgesamt |
|||||||
|
Aus dem Vorjahr vorgetragene Mittelbin-dungen |
Aufhebungen/ Neubewer-tungen/ Annullierungen |
Zahlungen |
Zum Jahresende noch abzu-wickelnde Mittelbin-dungen |
Im Jahres-verlauf vor-genom-mene Mittelbin-dungen |
Zahlungen |
Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen |
Zum Jahresende noch abzu-wickelnde Mittelbin-dungen |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4=1+2+3 |
5 |
6 |
7 |
8=5+6+7 |
9=4+8 |
||
|
1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
1 905 |
(0) |
(1 123 ) |
782 |
321 |
(136) |
— |
185 |
967 |
|
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
957 |
(2) |
(518) |
437 |
1 312 |
(486) |
— |
826 |
1 263 |
|
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
1 305 |
(0) |
(580) |
725 |
396 |
(59) |
(1) |
337 |
1 062 |
|
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
507 |
(1) |
(468) |
38 |
663 |
(98) |
— |
564 |
602 |
|
|
Europäisches Solidaritätskorps (ESC) |
55 |
(1) |
(16) |
38 |
173 |
(118) |
— |
55 |
93 |
|
|
Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
245 |
(0) |
(178) |
67 |
255 |
(0) |
— |
255 |
322 |
|
|
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
583 |
— |
(114) |
469 |
147 |
(3) |
— |
144 |
613 |
|
|
Horizont 2020 |
22 356 |
(595) |
(8 146 ) |
13 615 |
16 411 |
(5 061 ) |
(5) |
11 345 |
24 959 |
|
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
295 |
(8) |
(122) |
166 |
415 |
(222) |
(0) |
192 |
358 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME) |
993 |
(23) |
(456) |
514 |
448 |
(66) |
— |
382 |
896 |
|
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
997 |
(62) |
(446) |
488 |
3 481 |
(2 623 ) |
— |
858 |
1 346 |
|
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
230 |
(18) |
(86) |
125 |
164 |
(47) |
— |
117 |
243 |
|
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
175 |
(8) |
(104) |
63 |
144 |
(49) |
— |
96 |
159 |
|
|
CEF — Energie |
2 721 |
(14) |
(282) |
2 424 |
1 282 |
(107) |
— |
1 175 |
3 599 |
|
|
CEF — Verkehr |
5 556 |
(95) |
(1 191 ) |
4 270 |
2 584 |
(45) |
— |
2 539 |
6 809 |
|
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
490 |
(18) |
(169) |
302 |
216 |
(77) |
— |
139 |
442 |
|
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
172 |
(48) |
(30) |
94 |
0 |
(0) |
— |
— |
94 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
51 |
(10) |
(34) |
6 |
403 |
(360) |
— |
44 |
50 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
410 |
(30) |
(177) |
203 |
278 |
(73) |
— |
206 |
408 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
133 |
(5) |
(60) |
69 |
83 |
(5) |
— |
79 |
147 |
|
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
166 |
(14) |
(85) |
68 |
138 |
(38) |
— |
100 |
168 |
|
|
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
88 615 |
(678) |
(29 709 ) |
58 227 |
29 726 |
(240) |
— |
29 486 |
87 714 |
|
|
Übergangsregionen |
19 984 |
(25) |
(4 637 ) |
15 322 |
6 147 |
(460) |
— |
5 687 |
21 009 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
27 824 |
(112) |
(8 579 ) |
19 133 |
10 819 |
(854) |
— |
9 965 |
29 098 |
|
|
Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete |
618 |
(0) |
(304) |
313 |
236 |
(15) |
— |
221 |
535 |
|
|
Kohäsionsfonds |
28 582 |
(10) |
(9 731 ) |
18 841 |
8 404 |
(433) |
— |
7 971 |
26 812 |
|
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
5 142 |
(1) |
(1 666 ) |
3 475 |
2 012 |
(5) |
— |
2 008 |
5 483 |
|
|
Technische Hilfe |
273 |
(11) |
(106) |
156 |
282 |
(110) |
(0) |
172 |
327 |
|
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) |
1 390 |
(1) |
(502) |
887 |
579 |
(20) |
— |
560 |
1 446 |
|
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
1 450 |
— |
(577) |
874 |
252 |
(26) |
— |
227 |
1 101 |
|
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
6 439 |
(83) |
(1 473 ) |
4 883 |
1 784 |
(32) |
— |
1 752 |
6 635 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
10 |
(0) |
(4) |
6 |
6 |
(0) |
— |
5 |
11 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
220 627 |
(1 875 ) |
(71 673 ) |
147 079 |
89 563 |
(11 868 ) |
(6) |
77 689 |
224 769 |
|
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
432 |
(5) |
(262) |
165 |
44 315 |
(44 193 ) |
— |
122 |
286 |
|
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
35 108 |
(19) |
(14 154 ) |
20 935 |
14 709 |
(455) |
— |
14 253 |
35 189 |
|
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
3 441 |
(74) |
(851) |
2 516 |
963 |
(20) |
— |
943 |
3 459 |
|
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen |
19 |
(2) |
(14) |
4 |
148 |
(130) |
— |
18 |
21 |
|
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
1 841 |
(22) |
(403) |
1 417 |
592 |
(29) |
— |
564 |
1 981 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
3 |
(0) |
(3) |
— |
75 |
(72) |
— |
3 |
3 |
|
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
31 |
(1) |
(8) |
21 |
22 |
(1) |
— |
22 |
43 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
40 876 |
(122) |
(15 695 ) |
25 058 |
60 823 |
(44 900 ) |
— |
15 923 |
40 982 |
|
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
2 870 |
(15) |
(1 048 ) |
1 807 |
1 404 |
(90) |
— |
1 314 |
3 122 |
|
|
Verbraucher |
43 |
(4) |
(20) |
18 |
30 |
(10) |
— |
21 |
39 |
|
|
Kreatives Europa |
256 |
(8) |
(95) |
154 |
263 |
(112) |
— |
152 |
306 |
|
|
Soforthilfe innerhalb der Union |
2 |
(2) |
(0) |
— |
3 033 |
(2 565 ) |
— |
469 |
469 |
|
|
Fonds für die innere Sicherheit |
1 711 |
(5) |
(458) |
1 248 |
652 |
(9) |
— |
644 |
1 891 |
|
|
IT-Systeme |
10 |
(0) |
— |
10 |
— |
— |
— |
— |
10 |
|
|
Justiz |
87 |
(12) |
(27) |
48 |
47 |
(25) |
— |
22 |
69 |
|
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
108 |
(17) |
(43) |
48 |
71 |
(33) |
— |
37 |
86 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
67 |
(4) |
(18) |
45 |
525 |
(184) |
— |
341 |
386 |
|
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
24 |
(1) |
(12) |
11 |
38 |
(14) |
— |
24 |
35 |
|
|
Lebens- und Futtermittel |
357 |
(38) |
(179) |
140 |
249 |
(55) |
— |
194 |
334 |
|
|
Gesundheitswesen |
138 |
(7) |
(47) |
85 |
74 |
(15) |
— |
59 |
144 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
395 |
(0) |
(205) |
190 |
1 186 |
(968) |
— |
218 |
408 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
29 |
(1) |
(11) |
16 |
23 |
— |
— |
23 |
39 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
86 |
(4) |
(63) |
19 |
106 |
(29) |
— |
77 |
96 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
6 183 |
(119) |
(2 225 ) |
3 839 |
7 702 |
(4 108 ) |
— |
3 594 |
7 433 |
|
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
8 481 |
(83) |
(1 698 ) |
6 701 |
1 780 |
(232) |
(0) |
1 549 |
8 249 |
|
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
35 |
(20) |
(15) |
— |
0 |
(0) |
— |
0 |
0 |
|
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
— |
— |
— |
— |
240 |
(240) |
— |
— |
— |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
17 |
(4) |
(4) |
9 |
87 |
(18) |
— |
70 |
78 |
|
|
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe |
28 |
(8) |
(3) |
17 |
4 |
(1) |
— |
3 |
20 |
|
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
95 |
— |
(95) |
— |
104 |
(104) |
— |
— |
— |
|
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
7 995 |
(196) |
(1 983 ) |
5 815 |
2 861 |
(666) |
— |
2 195 |
8 011 |
|
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
9 203 |
(155) |
(2 591 ) |
6 457 |
3 268 |
(452) |
— |
2 816 |
9 273 |
|
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
400 |
(3) |
(112) |
285 |
168 |
(22) |
(0) |
145 |
430 |
|
|
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
367 |
(24) |
(112) |
231 |
176 |
(40) |
(0) |
136 |
368 |
|
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
676 |
(49) |
(237) |
391 |
413 |
(146) |
(0) |
267 |
658 |
|
|
Humanitäre Hilfe |
1 205 |
(30) |
(804) |
372 |
2 097 |
(1 115 ) |
(0) |
982 |
1 354 |
|
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
238 |
(68) |
(107) |
64 |
379 |
(283) |
— |
96 |
160 |
|
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
102 |
(3) |
(14) |
85 |
33 |
(1) |
— |
32 |
117 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
0 |
(0) |
— |
— |
21 |
(20) |
— |
1 |
1 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
171 |
(27) |
(42) |
101 |
228 |
(185) |
— |
43 |
145 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
7 |
(1) |
(2) |
5 |
1 |
(1) |
— |
— |
5 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
135 |
(2) |
(45) |
88 |
88 |
(23) |
— |
65 |
153 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
29 154 |
(672) |
(7 862 ) |
20 620 |
11 950 |
(3 550 ) |
(1) |
8 400 |
29 020 |
|
|
5 |
Versorgungsbezüge |
— |
— |
— |
— |
2 096 |
(2 096 ) |
(0) |
— |
— |
|
|
Europäische Schulen |
0 |
(0) |
(0) |
— |
197 |
(196) |
— |
1 |
1 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
6 |
(0) |
(4) |
2 |
— |
— |
— |
— |
2 |
|
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
335 |
(22) |
(313) |
1 |
3 937 |
(3 577 ) |
(0) |
360 |
360 |
|
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
511 |
(70) |
(440) |
2 |
4 319 |
(3 694 ) |
0 |
625 |
627 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
854 |
(92) |
(757) |
5 |
10 548 |
(9 563 ) |
(0) |
985 |
990 |
|
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
1 |
(0) |
(0) |
— |
2 |
(2) |
— |
0 |
0 |
|
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
— |
— |
— |
— |
1 106 |
(1 106 ) |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
1 |
(0) |
(0) |
— |
1 108 |
(1 108 ) |
— |
0 |
0 |
|
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
— |
— |
5 |
(1) |
— |
4 |
4 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik O |
— |
— |
— |
— |
5 |
(1) |
— |
4 |
4 |
|
|
Insgesamt |
297 695 |
(2 881 ) |
(98 213 ) |
196 601 |
181 699 |
(75 096 ) |
(7) |
106 596 |
303 197 |
|
4.11. DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR
|
in Mio. EUR |
||||||||||
|
Programm |
< 2014 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt |
|
|
1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
— |
— |
— |
3 |
4 |
596 |
179 |
185 |
967 |
|
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
0 |
— |
23 |
10 |
1 |
169 |
233 |
826 |
1 263 |
|
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
155 |
— |
— |
— |
— |
200 |
369 |
337 |
1 062 |
|
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
— |
— |
0 |
2 |
2 |
2 |
32 |
564 |
602 |
|
|
Europäisches Solidaritätskorps (ESC) |
— |
— |
— |
— |
— |
9 |
30 |
55 |
93 |
|
|
Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
67 |
255 |
322 |
|
|
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
10 |
21 |
31 |
82 |
105 |
107 |
113 |
144 |
613 |
|
|
Horizont 2020 |
291 |
384 |
687 |
1 077 |
2 181 |
3 298 |
5 502 |
11 539 |
24 959 |
|
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
8 |
0 |
17 |
7 |
27 |
46 |
61 |
192 |
358 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME) |
108 |
4 |
3 |
64 |
141 |
53 |
140 |
382 |
896 |
|
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
0 |
1 |
1 |
7 |
53 |
114 |
312 |
858 |
1 346 |
|
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
0 |
1 |
0 |
2 |
17 |
31 |
74 |
117 |
243 |
|
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
— |
0 |
0 |
1 |
2 |
17 |
42 |
96 |
159 |
|
|
CEF — Energie |
1 |
123 |
112 |
125 |
495 |
590 |
978 |
1 175 |
3 599 |
|
|
CEF — Verkehr |
2 |
29 |
12 |
276 |
446 |
1 160 |
2 344 |
2 539 |
6 809 |
|
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
0 |
1 |
6 |
86 |
22 |
78 |
70 |
179 |
442 |
|
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
94 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
94 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
6 |
44 |
50 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
14 |
4 |
9 |
4 |
25 |
39 |
108 |
206 |
408 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
— |
0 |
2 |
3 |
18 |
46 |
79 |
147 |
|
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
0 |
0 |
1 |
1 |
7 |
16 |
43 |
100 |
168 |
|
|
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
2 059 |
93 |
211 |
399 |
8 437 |
19 123 |
27 905 |
29 486 |
87 714 |
|
|
Übergangsregionen |
35 |
14 |
49 |
375 |
3 089 |
5 478 |
6 282 |
5 687 |
21 009 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
209 |
45 |
153 |
190 |
2 768 |
6 565 |
9 202 |
9 965 |
29 098 |
|
|
Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete |
— |
0 |
1 |
4 |
57 |
85 |
166 |
221 |
535 |
|
|
Kohäsionsfonds |
263 |
— |
24 |
152 |
2 252 |
5 511 |
10 640 |
7 971 |
26 812 |
|
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
97 |
— |
— |
— |
338 |
1 172 |
1 868 |
2 008 |
5 483 |
|
|
Technische Hilfe |
— |
0 |
21 |
12 |
15 |
36 |
70 |
172 |
327 |
|
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) |
— |
— |
— |
13 |
130 |
338 |
405 |
560 |
1 446 |
|
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
— |
— |
70 |
379 |
89 |
135 |
202 |
227 |
1 101 |
|
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
— |
156 |
307 |
805 |
948 |
1 214 |
1 453 |
1 752 |
6 635 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
0 |
— |
0 |
1 |
3 |
2 |
1 |
5 |
11 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
3 347 |
878 |
1 741 |
4 079 |
21 655 |
46 203 |
68 942 |
77 924 |
224 769 |
|
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
— |
— |
— |
1 |
9 |
44 |
110 |
122 |
286 |
|
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
0 |
198 |
1 149 |
1 064 |
1 709 |
6 163 |
10 652 |
14 253 |
35 189 |
|
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
60 |
2 |
2 |
4 |
479 |
942 |
1 028 |
943 |
3 459 |
|
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen |
— |
— |
— |
— |
1 |
1 |
2 |
18 |
21 |
|
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
60 |
71 |
135 |
139 |
189 |
474 |
340 |
574 |
1 981 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
3 |
3 |
|
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
0 |
0 |
— |
0 |
1 |
8 |
11 |
22 |
43 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
120 |
271 |
1 286 |
1 209 |
2 388 |
7 633 |
12 142 |
15 934 |
40 982 |
|
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
3 |
0 |
13 |
143 |
425 |
617 |
607 |
1 314 |
3 122 |
|
|
Verbraucher |
— |
— |
0 |
0 |
3 |
3 |
12 |
21 |
39 |
|
|
Kreatives Europa |
0 |
— |
0 |
2 |
7 |
38 |
106 |
152 |
306 |
|
|
Soforthilfe innerhalb der Union |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
469 |
469 |
|
|
Fonds für die innere Sicherheit |
19 |
2 |
5 |
58 |
148 |
482 |
534 |
644 |
1 891 |
|
|
IT-Systeme |
— |
— |
— |
— |
— |
10 |
— |
— |
10 |
|
|
Justiz |
— |
— |
4 |
7 |
12 |
10 |
15 |
22 |
69 |
|
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
— |
0 |
3 |
5 |
10 |
11 |
19 |
37 |
86 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
— |
— |
0 |
1 |
2 |
9 |
32 |
341 |
386 |
|
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
3 |
8 |
24 |
35 |
|
|
Lebens- und Futtermittel |
1 |
3 |
3 |
6 |
14 |
37 |
76 |
194 |
334 |
|
|
Gesundheitswesen |
0 |
3 |
4 |
8 |
15 |
19 |
35 |
59 |
144 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
1 |
4 |
184 |
218 |
408 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
1 |
1 |
2 |
0 |
6 |
7 |
23 |
39 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
17 |
77 |
96 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
24 |
9 |
34 |
231 |
637 |
1 251 |
1 652 |
3 594 |
7 433 |
|
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
429 |
155 |
380 |
821 |
1 046 |
1 365 |
2 505 |
1 549 |
8 249 |
|
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
|
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
— |
— |
— |
0 |
1 |
2 |
6 |
70 |
78 |
|
|
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe |
— |
2 |
0 |
0 |
3 |
4 |
7 |
3 |
20 |
|
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
562 |
198 |
305 |
609 |
849 |
1 488 |
1 805 |
2 195 |
8 011 |
|
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
320 |
205 |
391 |
577 |
1 225 |
1 485 |
2 229 |
2 839 |
9 273 |
|
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
10 |
15 |
11 |
24 |
43 |
75 |
108 |
145 |
430 |
|
|
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
4 |
9 |
13 |
15 |
29 |
71 |
91 |
136 |
368 |
|
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
4 |
12 |
19 |
33 |
61 |
105 |
157 |
267 |
658 |
|
|
Humanitäre Hilfe |
— |
— |
0 |
0 |
48 |
73 |
251 |
982 |
1 354 |
|
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
0 |
— |
— |
1 |
5 |
9 |
49 |
96 |
160 |
|
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
4 |
5 |
9 |
9 |
12 |
26 |
20 |
32 |
117 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
1 |
1 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
4 |
6 |
9 |
24 |
13 |
14 |
31 |
43 |
145 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
1 |
— |
2 |
0 |
1 |
1 |
1 |
— |
5 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
0 |
1 |
1 |
9 |
16 |
15 |
45 |
65 |
153 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
1 339 |
607 |
1 140 |
2 122 |
3 351 |
4 733 |
7 304 |
8 423 |
29 020 |
|
|
5 |
Versorgungsbezüge |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
(0) |
0 |
— |
|
|
Europäische Schulen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
1 |
1 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
2 |
— |
2 |
|
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
1 |
360 |
360 |
|
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
627 |
627 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
3 |
987 |
990 |
|
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
(0) |
0 |
0 |
|
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
(0) |
0 |
0 |
|
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
4 |
4 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik O |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
4 |
4 |
|
|
Insgesamt |
4 830 |
1 765 |
4 201 |
7 640 |
28 030 |
59 820 |
90 044 |
106 867 |
303 197 |
|
Der Amtsantritt der neuen Kommission brachte eine interne Umstrukturierung der Dienststellen mit sich. Durch die Neuzuweisung der zugehörigen Transaktionen wurden die offenen Beträge von einem Jahr zum anderen verlagert. Der Gesamtbetrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen verändert sich nicht.
4.12. DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN
|
in Mio. EUR |
||||||||||||
|
Rubrik |
Aus Haushaltsmitteln |
Aus Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen |
Zum Jah-resende 2020 noch abzuwick-elnde Mittel-bindungen insgesamt |
|||||||||
|
Aus 2019 vorgetrage-ne Mittel-bindungen |
Berichti- gungen |
Vorgenom-mene Mit-telbin-dungen |
Geleistete Zahlungen |
Noch abzu-wickelnder Betrag |
Aus 2019 vorgetra-gene Mittelbin-dungen |
Berichti- gungen |
Vorgenom-mene Mit-telbin-dungen |
Geleistete Zahlungen |
Noch abzu-wickelnder Betrag |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=1+2+3-4 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10=6+7+8-9 |
11=5+10 |
||
|
1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
1 877 |
(0) |
173 |
1 103 |
947 |
27 |
— |
148 |
156 |
19 |
967 |
|
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
793 |
(0) |
1 207 |
977 |
1 023 |
164 |
(2) |
105 |
27 |
240 |
1 263 |
|
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
1 289 |
(1) |
367 |
638 |
1 017 |
16 |
— |
29 |
1 |
45 |
1 062 |
|
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
507 |
(1) |
647 |
566 |
587 |
0 |
— |
16 |
0 |
15 |
602 |
|
|
Europäisches Solidaritätskorps (ESC) |
51 |
(1) |
166 |
128 |
88 |
4 |
— |
7 |
6 |
5 |
93 |
|
|
Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
245 |
(0) |
255 |
178 |
322 |
— |
— |
0 |
— |
0 |
322 |
|
|
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
583 |
— |
147 |
117 |
613 |
|
|
|
|
|
613 |
|
|
Horizont 2020 |
20 078 |
(429) |
13 485 |
11 815 |
21 319 |
2 278 |
(170) |
2 925 |
1 392 |
3 641 |
24 959 |
|
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
245 |
(7) |
389 |
331 |
296 |
50 |
(1) |
26 |
13 |
62 |
358 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME) |
900 |
(23) |
418 |
482 |
812 |
93 |
(0) |
30 |
40 |
84 |
896 |
|
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
817 |
(32) |
2 885 |
2 679 |
990 |
180 |
(30) |
595 |
389 |
356 |
1 346 |
|
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
202 |
(17) |
116 |
102 |
199 |
27 |
(1) |
49 |
32 |
44 |
243 |
|
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
167 |
(8) |
133 |
147 |
146 |
8 |
(0) |
11 |
6 |
13 |
159 |
|
|
CEF — Energie |
2 674 |
(14) |
1 281 |
390 |
3 551 |
47 |
— |
1 |
0 |
48 |
3 599 |
|
|
CEF — Verkehr |
5 374 |
(91) |
2 580 |
1 188 |
6 675 |
182 |
(4) |
4 |
49 |
133 |
6 809 |
|
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
483 |
(17) |
210 |
243 |
434 |
6 |
(1) |
6 |
2 |
8 |
442 |
|
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
172 |
(48) |
— |
30 |
94 |
— |
— |
0 |
0 |
— |
94 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
49 |
(9) |
385 |
377 |
49 |
2 |
(1) |
18 |
17 |
1 |
50 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
283 |
(19) |
195 |
172 |
287 |
127 |
(11) |
83 |
78 |
121 |
408 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
133 |
(5) |
83 |
64 |
147 |
1 |
— |
— |
0 |
0 |
147 |
|
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
165 |
(14) |
135 |
119 |
166 |
2 |
(0) |
3 |
3 |
2 |
168 |
|
|
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
77 658 |
(669) |
29 147 |
29 912 |
76 224 |
10 957 |
(10) |
579 |
37 |
11 489 |
87 714 |
|
|
Übergangsregionen |
17 678 |
(25) |
6 097 |
5 091 |
18 659 |
2 306 |
— |
50 |
6 |
2 350 |
21 009 |
|
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
24 372 |
(112) |
10 623 |
9 420 |
25 463 |
3 452 |
— |
197 |
14 |
3 635 |
29 098 |
|
|
Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete |
540 |
(0) |
236 |
319 |
457 |
78 |
— |
— |
— |
78 |
535 |
|
|
Kohäsionsfonds |
24 375 |
(10) |
8 239 |
9 963 |
22 642 |
4 207 |
— |
165 |
202 |
4 170 |
26 812 |
|
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
4 506 |
(1) |
2 012 |
1 671 |
4 847 |
636 |
— |
— |
— |
636 |
5 483 |
|
|
Technische Hilfe |
273 |
(11) |
278 |
216 |
323 |
0 |
(0) |
4 |
0 |
4 |
327 |
|
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) |
1 361 |
(1) |
579 |
522 |
1 417 |
29 |
— |
1 |
— |
30 |
1 446 |
|
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
839 |
— |
157 |
567 |
429 |
611 |
— |
96 |
35 |
672 |
1 101 |
|
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
6 439 |
(83) |
1 781 |
1 505 |
6 632 |
— |
— |
3 |
0 |
3 |
6 635 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
10 |
(0) |
6 |
4 |
11 |
|
|
|
|
|
11 |
|
Total Heading 1: Smart and inclusive growth |
195 138 |
(1 648 ) |
84 411 |
81 035 |
196 865 |
25 490 |
(232) |
5 152 |
2 506 |
27 904 |
224 769 |
|
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
431 |
(5) |
43 441 |
43 582 |
286 |
1 |
— |
873 |
874 |
— |
286 |
|
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
35 108 |
(19) |
14 708 |
14 609 |
35 188 |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
35 189 |
|
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
3 027 |
(74) |
960 |
871 |
3 043 |
413 |
— |
3 |
0 |
416 |
3 459 |
|
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen |
19 |
(2) |
148 |
144 |
21 |
|
|
|
|
|
21 |
|
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
1 831 |
(21) |
590 |
425 |
1 974 |
10 |
(0) |
3 |
6 |
7 |
1 981 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
3 |
(0) |
68 |
67 |
3 |
0 |
— |
7 |
7 |
— |
3 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
31 |
(1) |
22 |
9 |
43 |
|
|
|
|
|
43 |
|
Total Heading 2: Sustainable growth: natural resources |
40 451 |
(122) |
59 937 |
59 707 |
40 559 |
425 |
(0) |
886 |
888 |
423 |
40 982 |
|
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
2 817 |
(15) |
1 389 |
1 124 |
3 068 |
53 |
— |
15 |
14 |
54 |
3 122 |
|
|
Verbraucher |
42 |
(4) |
30 |
29 |
39 |
1 |
(0) |
1 |
1 |
0 |
39 |
|
|
Kreatives Europa |
250 |
(7) |
252 |
200 |
296 |
6 |
(1) |
11 |
7 |
9 |
306 |
|
|
Soforthilfe innerhalb der Union |
2 |
(2) |
2 700 |
2 231 |
469 |
— |
— |
333 |
333 |
0 |
469 |
|
|
Fonds für die innere Sicherheit |
1 603 |
(5) |
528 |
462 |
1 664 |
109 |
— |
124 |
5 |
228 |
1 891 |
|
|
IT-Systeme |
7 |
— |
— |
— |
7 |
2 |
(0) |
— |
— |
2 |
10 |
|
|
Justiz |
86 |
(12) |
47 |
52 |
69 |
0 |
(0) |
0 |
0 |
0 |
69 |
|
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
107 |
(17) |
70 |
75 |
85 |
1 |
(0) |
1 |
1 |
1 |
86 |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
65 |
(4) |
511 |
200 |
372 |
3 |
(0) |
14 |
2 |
14 |
386 |
|
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
24 |
(1) |
38 |
25 |
35 |
0 |
(0) |
0 |
0 |
0 |
35 |
|
|
Lebens- und Futtermittel |
354 |
(38) |
247 |
231 |
333 |
3 |
(0) |
2 |
3 |
2 |
334 |
|
|
Gesundheitswesen |
136 |
(7) |
72 |
61 |
141 |
2 |
(0) |
2 |
1 |
2 |
144 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
395 |
(0) |
1 139 |
1 126 |
407 |
0 |
— |
47 |
46 |
0 |
408 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
29 |
(1) |
23 |
11 |
39 |
|
|
|
|
|
39 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
86 |
(4) |
106 |
92 |
96 |
0 |
(0) |
0 |
0 |
0 |
96 |
|
Total Heading 3: Security and citizenship |
6 004 |
(118) |
7 152 |
5 919 |
7 119 |
179 |
(2) |
550 |
414 |
314 |
7 433 |
|
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
7 698 |
(81) |
1 609 |
1 761 |
7 465 |
784 |
(2) |
172 |
169 |
785 |
8 249 |
|
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
35 |
(20) |
0 |
15 |
0 |
|
|
|
|
|
0 |
|
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
— |
— |
233 |
233 |
— |
— |
— |
7 |
7 |
— |
— |
|
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
16 |
(4) |
85 |
20 |
76 |
1 |
(0) |
3 |
1 |
2 |
78 |
|
|
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe |
28 |
(8) |
4 |
5 |
19 |
0 |
— |
1 |
0 |
1 |
20 |
|
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
— |
— |
25 |
25 |
— |
95 |
— |
79 |
174 |
(0) |
(0) |
|
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
7 905 |
(193) |
2 845 |
2 616 |
7 941 |
89 |
(3) |
16 |
32 |
70 |
8 011 |
|
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
9 054 |
(149) |
3 206 |
2 949 |
9 162 |
149 |
(6) |
63 |
95 |
111 |
9 273 |
|
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
394 |
(3) |
164 |
133 |
422 |
6 |
(0) |
3 |
1 |
8 |
430 |
|
|
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
365 |
(24) |
172 |
152 |
362 |
2 |
— |
4 |
1 |
6 |
368 |
|
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
657 |
(48) |
408 |
378 |
639 |
19 |
(1) |
4 |
4 |
19 |
658 |
|
|
Humanitäre Hilfe |
873 |
(29) |
2 084 |
1 627 |
1 301 |
332 |
(1) |
13 |
291 |
53 |
1 354 |
|
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
219 |
(57) |
336 |
361 |
137 |
19 |
(10) |
43 |
29 |
22 |
160 |
|
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
101 |
(3) |
33 |
15 |
116 |
1 |
(0) |
— |
— |
1 |
117 |
|
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
21 |
20 |
1 |
0 |
(0) |
— |
— |
— |
1 |
|
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
144 |
(5) |
82 |
87 |
135 |
26 |
(23) |
146 |
139 |
10 |
145 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
7 |
(1) |
1 |
3 |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
|
|
Spezifische Maßnahmen |
135 |
(2) |
88 |
68 |
153 |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
153 |
|
Total Heading 4: Global Europe |
27 633 |
(627) |
11 395 |
10 468 |
27 933 |
1 521 |
(46) |
555 |
943 |
1 087 |
29 020 |
|
|
5 |
Versorgungsbezüge |
— |
(0) |
2 096 |
2 096 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
Europäische Schulen |
0 |
— |
183 |
183 |
0 |
0 |
(0) |
14 |
13 |
1 |
1 |
|
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
6 |
(0) |
— |
4 |
2 |
0 |
— |
— |
— |
0 |
2 |
|
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
290 |
(19) |
3 705 |
3 660 |
317 |
45 |
(4) |
231 |
230 |
43 |
360 |
|
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
464 |
(22) |
4 024 |
3 875 |
591 |
47 |
(47) |
294 |
258 |
36 |
627 |
|
Total Heading 5: Administration |
761 |
(41) |
10 009 |
9 818 |
910 |
93 |
(51) |
540 |
502 |
80 |
990 |
|
|
9 |
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
1 |
(0) |
2 |
2 |
0 |
|
|
|
|
|
0 |
|
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
— |
— |
1 106 |
1 106 |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
Total Heading 9: Special Instruments |
1 |
— |
1 108 |
1 108 |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
|
O |
Innovationsfonds (IF) |
|
|
— |
— |
— |
— |
— |
5 |
1 |
4 |
4 |
|
Total Heading O: Innovation Fund (IF) |
|
|
— |
— |
— |
— |
— |
5 |
1 |
4 |
4 |
|
|
Total |
269 987 |
(2 557 ) |
174 012 |
168 056 |
273 386 |
27 708 |
(330) |
7 688 |
5 254 |
29 811 |
303 197 |
|
5. HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN
5.1. HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN
|
in Mio. EUR |
||||||||||
|
Organ |
Haushaltsmittel |
Festgestelle Ansprüche |
Einnahmen |
Eingänge in % der HH-Mittel |
Aus- stehend |
|||||
|
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Laufendes Jahr |
Übertragene Mittel |
Insgesamt |
Aus Ansprüchen d. lfd. Jahres |
Aus über-tragenen Ansprüchen |
Insgesamt |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=3+4 |
6 |
7 |
8=6+7 |
9=8/2 |
10=5-8 |
|
|
Europäisches Parlament |
171 |
171 |
199 |
21 |
220 |
197 |
7 |
203 |
119 % |
17 |
|
Europäischer Rat und Rat |
56 |
56 |
102 |
2 |
103 |
101 |
1 |
102 |
181 % |
1 |
|
Kommission |
153 185 |
163 727 |
173 169 |
19 829 |
192 998 |
171 765 |
1 824 |
173 589 |
106 % |
19 409 |
|
Gerichtshof |
58 |
58 |
57 |
0 |
57 |
57 |
0 |
57 |
98 % |
0 |
|
Rechnungshof |
22 |
22 |
23 |
0 |
23 |
23 |
0 |
23 |
102 % |
0 |
|
Wirtschafts- und Sozialausschuss |
13 |
13 |
17 |
0 |
17 |
17 |
0 |
17 |
138 % |
0 |
|
Ausschuss der Regionen |
10 |
10 |
11 |
0 |
11 |
11 |
0 |
11 |
109 % |
0 |
|
Bürgerbeauftragter |
1 |
1 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
1 |
88 % |
— |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
2 |
2 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
1 |
82 % |
— |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
49 |
49 |
302 |
2 |
304 |
299 |
2 |
301 |
615 % |
3 |
|
Insgesamt |
153 566 |
164 108 |
173 882 |
19 853 |
193 735 |
172 472 |
1 834 |
174 306 |
106 % |
19 429 |
In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist.
Die Haushaltspläne der Agenturen und deren Vollzug werden im EU-Haushalt nicht konsolidiert und sind in den Haushaltsberichten der EU nicht enthalten. Die Subvention, die den Agenturen von der Kommission gezahlt wird, ist jedoch Bestandteil des EU-Haushalts. Im vorliegenden haushaltsbezogenen Teil der Jahresrechnung wird nur die aus dem Haushalt der Kommission an die Agenturen gezahlte Subvention berücksichtigt.
Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln Beiträge der Kommission in Höhe von 148,1 Mio. EUR (2019: 152,7 Mio. EUR) sowie des EEF und der Treuhandfonds in Höhe von 64,4 Mio. EUR (2019: 63,1 Mio. EUR) erhält, mit denen die Kosten für Kommissionsbedienstete in den aus dem EEF und den Treuhandfonds finanzierten Delegationen gedeckt werden, wobei dies auch die im Jahresverlauf aus diesen Beiträgen erzielten, zweckgebundenen Einnahmen einschließt.
5.2. AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
|
in Mio. EUR |
|||||||||||||
|
Organ |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
Auf 2021 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
|||||||||
|
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus übertragenen Mitteln |
aus zweckge-bundenen Ein-nahmen |
Insgesamt |
% |
aus zweckge-bundenen Ein-nahmen |
Übertragungen durch Beschlüsse |
Insgesamt |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus übertragenen Mitteln |
aus zweckge-bundenen Ein-nahmen |
Insgesamt |
||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12 |
13=10+11+12 |
|
|
Europäisches Parlament |
2 105 |
1 951 |
0 |
34 |
1 985 |
94 % |
28 |
75 |
103 |
13 |
0 |
4 |
17 |
|
Europäischer Rat und Rat |
649 |
550 |
0 |
15 |
566 |
87 % |
43 |
0 |
43 |
40 |
0 |
1 |
41 |
|
Kommission |
183 075 |
168 909 |
1 078 |
7 393 |
177 381 |
97 % |
3 896 |
497 |
4 393 |
253 |
4 |
1 044 |
1 302 |
|
Gerichtshof |
438 |
432 |
0 |
0 |
432 |
99 % |
0 |
0 |
0 |
5 |
0 |
1 |
5 |
|
Rechnungshof |
152 |
146 |
0 |
0 |
146 |
96 % |
0 |
0 |
0 |
7 |
0 |
— |
7 |
|
Wirtschafts- und Sozialausschuss |
147 |
131 |
0 |
4 |
134 |
91 % |
1 |
0 |
1 |
12 |
0 |
0 |
12 |
|
Ausschuss der Regionen |
103 |
94 |
0 |
1 |
95 |
92 % |
0 |
0 |
0 |
7 |
0 |
0 |
7 |
|
Bürgerbeauftragter |
12 |
12 |
0 |
0 |
12 |
95 % |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
|
Europäischer Daten-schutzbeauftragter |
19 |
14 |
0 |
— |
14 |
73 % |
— |
0 |
— |
5 |
0 |
0 |
5 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
1 040 |
695 |
0 |
240 |
934 |
90 % |
69 |
10 |
79 |
27 |
0 |
0 |
27 |
|
Insgesamt |
187 742 |
172 933 |
1 078 |
7 688 |
181 699 |
97 % |
4 038 |
582 |
4 620 |
369 |
4 |
1 050 |
1 423 |
5.3. AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN
|
in Mio. EUR |
||||||||||||||
|
Organ |
Insgesamt verfüg-bare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
Auf 2021 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
||||||||||
|
Aus endgültig erlasse-nem Haus-haltsplan |
Aus Über tragun-gen |
Aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
% |
automa-tisch übertragene Mittel |
Über tragun-gen durch Be-schluss |
aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
Aus endgültig erlasse-nem Haus-haltsplan |
Aus Über tragun-gen |
Aus zweck-gebun-denen Ein-nahmen |
Insgesamt |
||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9 |
10=7+8+9 |
11 |
12 |
13 |
14 |
|
|
Europäisches Parlament |
2 379 |
1 590 |
247 |
25 |
1 862 |
78 % |
357 |
75 |
39 |
471 |
17 |
27 |
1 |
46 |
|
Europäischer Rat und Rat |
702 |
481 |
45 |
14 |
540 |
77 % |
70 |
0 |
44 |
113 |
40 |
7 |
1 |
48 |
|
Kommission |
178 278 |
158 366 |
1 149 |
9 661 |
169 176 |
95 % |
532 |
885 |
7 511 |
8 928 |
101 |
56 |
18 |
174 |
|
Gerichtshof |
463 |
399 |
21 |
0 |
420 |
91 % |
33 |
0 |
1 |
34 |
5 |
4 |
1 |
9 |
|
Rechnungshof |
159 |
137 |
6 |
0 |
143 |
90 % |
9 |
0 |
(0) |
9 |
7 |
1 |
0 |
7 |
|
Wirtschafts- und Sozialausschuss |
156 |
119 |
7 |
3 |
128 |
82 % |
12 |
0 |
2 |
14 |
12 |
2 |
0 |
14 |
|
Ausschuss der Regionen |
115 |
84 |
10 |
1 |
94 |
82 % |
11 |
0 |
1 |
12 |
7 |
2 |
0 |
9 |
|
Bürgerbeauftragter |
13 |
12 |
0 |
0 |
12 |
93 % |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
|
Europäischer Daten-schutzbeauftragter |
21 |
13 |
2 |
— |
15 |
69 % |
1 |
0 |
— |
1 |
5 |
0 |
0 |
5 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
1 161 |
602 |
102 |
215 |
919 |
79 % |
93 |
10 |
96 |
198 |
27 |
16 |
0 |
43 |
|
Insgesamt |
183 446 |
161 801 |
1 589 |
9 920 |
173 310 |
94 % |
1 116 |
969 |
7 694 |
9 779 |
221 |
115 |
20 |
357 |
6. HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN
Die in den Berichten 6.1 und 6.2 aufgeführten Einnahmen und Ausgaben der Agenturen werden nicht im EU-Haushaltsplan konsolidiert. Im vorliegenden haushaltsbezogenen Teil der Jahresrechnung wird nur die aus dem Haushalt der Kommission an die Agenturen gezahlte Subvention berücksichtigt.
Die Haushaltsrechnungen der EU enthalten die aus dem EU-Haushalt an die Agenturen gezahlte Subvention wie jeweils zutreffend als Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen.
Den folgenden Berichten der Agenturen sind Übersichten über die dezentralen (auch unter der Bezeichnung „traditionelle Agenturen“ bekannten) Agenturen und die Exekutivagenturen sowie deren Einnahmen (6.1) und Ausgaben (6.2) zu entnehmen.
Weitere Einnahmequellen und die zugehörigen Ausgaben werden nicht in die Haushaltsbuchführung der EU aufgenommen. Jede Agentur legt ihre eigene Jahresrechnung vor.
6.1. HAUSHALTSEINNAHMEN
|
in Mio. EUR |
|||
|
Agentur |
Finanz. MFR-Rubrik |
Endgültig erlassener Haushalts-plan |
Erhaltene Einnahmen |
|
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen |
3 |
233 |
237 |
|
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden |
1a |
17 |
17 |
|
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation |
1a |
7 |
7 |
|
Gemeinschaftliches Sortenamt |
entf. |
20 |
18 |
|
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel |
3 |
11 |
11 |
|
Education, Audiovisual and Culture Executive Agency — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
1a, 3, 4 |
51 |
50 |
|
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
1a |
16 |
16 |
|
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen |
3 |
130 |
131 |
|
Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
1a |
101 |
48 |
|
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache |
3 |
364 |
373 |
|
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten |
3 |
62 |
72 |
|
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung |
1a |
18 |
17 |
|
Europäische Chemikalienagentur |
1a, 2 |
114 |
110 |
|
Europäische Umweltagentur |
2 |
61 |
61 |
|
Europäische Fischereiaufsichtsagentur |
2 |
17 |
18 |
|
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit |
3 |
99 |
99 |
|
Agentur für das europäische GNSS |
1a |
35 |
933 |
|
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen |
3 |
8 |
8 |
|
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut |
1a |
547 |
550 |
|
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
1a |
28 |
29 |
|
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs |
1a |
81 |
98 |
|
Europäische Arzneimittel-Agentur |
3 |
370 |
404 |
|
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht |
3 |
18 |
18 |
|
Europäischer Forschungsrat |
1a |
52 |
52 |
|
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde |
1a |
55 |
54 |
|
Europäische Stiftung für Berufsbildung |
4 |
20 |
20 |
|
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen |
3 |
42 |
48 |
|
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit |
1a |
22 |
22 |
|
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
3 |
154 |
161 |
|
European Union Agency for Law Enforcement Training — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
3 |
8 |
25 |
|
Eisenbahnagentur der Europäischen Union |
1a |
31 |
31 |
|
Europäische Agentur für Flugsicherheit |
1a |
183 |
173 |
|
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte |
3 |
24 |
24 |
|
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum |
entf. |
465 |
284 |
|
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen |
1a |
52 |
49 |
|
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
1a |
22 |
22 |
|
Gemeinsames Unternehmen „Fusion for Energy“ |
1a |
640 |
795 |
|
Exekutivagentur für Innovation und Netze |
1a |
32 |
31 |
|
Exekutivagentur für die Forschung |
5 |
80 |
80 |
|
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union |
5 |
47 |
44 |
|
Insgesamt |
|
4 338 |
5 240 |
|
in Mio. EUR |
||
|
Einnahmenart |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Vereinnahmte Beträge |
|
Kommissionssubvention |
2 543 |
3 423 |
|
Einkünfte aus Gebühren |
751 |
774 |
|
Sonstige Einkünfte |
1 045 |
1 044 |
|
Insgesamt |
4 338 |
5 240 |
6.2. MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN
|
in Mio. EUR |
||||
|
Agentur |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
||
|
Insgesamt verfügbare Mittel |
Eingeg. Verpflicht. |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
|
|
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen |
412 |
341 |
256 |
229 |
|
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden |
17 |
17 |
20 |
17 |
|
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation |
7 |
7 |
8 |
5 |
|
Gemeinschaftliches Sortenamt |
21 |
18 |
20 |
18 |
|
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel |
11 |
11 |
13 |
11 |
|
Education, Audiovisual and Culture Executive Agency — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
50 |
50 |
56 |
52 |
|
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
17 |
16 |
20 |
13 |
|
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen |
141 |
120 |
149 |
107 |
|
Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
49 |
49 |
54 |
49 |
|
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache |
384 |
372 |
495 |
305 |
|
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten |
72 |
61 |
82 |
57 |
|
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung |
18 |
18 |
18 |
17 |
|
Europäische Chemikalienagentur |
112 |
108 |
128 |
110 |
|
Europäische Umweltagentur |
77 |
75 |
97 |
69 |
|
Europäische Fischereiaufsichtsagentur |
18 |
17 |
20 |
16 |
|
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit |
104 |
104 |
107 |
95 |
|
Agentur für das europäische GNSS |
915 |
438 |
1 584 |
788 |
|
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen |
8 |
8 |
10 |
7 |
|
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut |
625 |
612 |
560 |
551 |
|
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
29 |
29 |
33 |
27 |
|
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs |
105 |
98 |
119 |
99 |
|
Europäische Arzneimittel-Agentur |
405 |
398 |
456 |
374 |
|
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht |
19 |
18 |
20 |
17 |
|
Europäischer Forschungsrat |
52 |
52 |
55 |
53 |
|
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde |
54 |
53 |
60 |
51 |
|
Europäische Stiftung für Berufsbildung |
21 |
21 |
22 |
20 |
|
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen |
48 |
44 |
51 |
40 |
|
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit |
22 |
21 |
26 |
19 |
|
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
165 |
156 |
183 |
148 |
|
European Union Agency for Law Enforcement Training — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
30 |
13 |
32 |
10 |
|
Eisenbahnagentur der Europäischen Union |
33 |
33 |
34 |
29 |
|
Europäische Agentur für Flugsicherheit |
262 |
171 |
273 |
156 |
|
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte |
25 |
24 |
30 |
22 |
|
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum |
483 |
256 |
21 |
253 |
|
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen |
49 |
48 |
54 |
48 |
|
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
22 |
22 |
27 |
21 |
|
Gemeinsames Unternehmen „Fusion for Energy“ |
886 |
885 |
816 |
800 |
|
Exekutivagentur für Innovation und Netze |
31 |
31 |
32 |
30 |
|
Exekutivagentur für die Forschung |
80 |
79 |
86 |
78 |
|
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union |
47 |
42 |
50 |
42 |
|
Insgesamt |
5 928 |
4 934 |
6 179 |
4 855 |
|
in Mio. EUR |
||||
|
Art der Ausgaben |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
||
|
Insgesamt verfügbare Mittel |
Eingeg. Verpflicht. |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
|
|
Personal |
1 349 |
1 325 |
1 240 |
1 313 |
|
Verwaltung |
454 |
439 |
487 |
423 |
|
Operativ |
4 126 |
3 169 |
4 452 |
3 119 |
|
Insgesamt |
5 928 |
4 934 |
6 179 |
4 855 |
GLOSSAR
Abzinsungssatz
Der Satz, der zur Anpassung an den Zeitwert des Geldes dient. Die Abzinsung ist eine Technik, die dazu dient, die in unterschiedlichen Zeiträumen auftretenden Kosten und Nutzen miteinander zu vergleichen.
Annullierung von Mitteln
Nicht in Anspruch genommene Mittel, die nicht mehr genutzt werden können.
Aufhebung von Mittelbindungen
Ein Akt, mit dem eine vorhergegangene Verpflichtung (oder ein Teil derselben) aufgehoben wird.
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge
Diese Beträge stellen im Verlauf des Berichtszeitraums entstandene Aufwendungen dar, die aus künftigen Haushalten, d. h. von den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden müssen. Dies ist eine Konsequenz des Nebeneinanders einer periodengerechten Jahresrechnung und einem kassenbasierten Haushaltsplan.
Berichtigungshaushaltsplan
Im Laufe des Haushaltsjahres angenommener Beschluss zur Änderung bestimmter Aspekte des erlassenen Haushaltsplans des betreffenden Jahres (Erhöhung, Senkung, Übertragung).
Derivate
Finanzinstrumente, deren Wert mit Änderungen des Werts eines anderen Finanzinstruments, eines Indikators oder eines Rohstoffs verknüpft ist. Anders als beim Inhaber eines primären Finanzinstruments (beispielsweise einer Staatsanleihe), der ein uneingeschränktes Recht auf den künftigen Empfang von Zahlungsmitteln (oder eines anderen wirtschaftlichen Nutzens) hat, besitzt der Inhaber eines Derivats nur ein eingeschränktes Recht auf den Empfang eines solchen Nutzens. Devisenterminkontrakte sind ein Beispiel für Derivate.
Direkte Mittelverwaltung
Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission, Exekutivagenturen oder Treuhandfonds vollzogen.
Effektiver Zinssatz
Der Satz, mit dem geschätzte künftige Bareinnahmen oder Zahlungen über die voraussichtliche Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit auf den Nettobuchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit abgezinst werden.
Eigenmittel
Die wichtigste Einnahmequelle für den EU-Haushalt. Die verschiedenen Arten von Eigenmitteln sind im geltenden Eigenmittelbeschluss aufgeführt (2020: Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates) und umfassen traditionelle Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel und BNE-Eigenmittel.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Überschuss oder Defizit des Berichtszeitraums auszuweisen sind (d. h. Derivate).
Erlassener Haushaltsplan
Mit seiner Genehmigung durch die Haushaltsbehörde wird der Haushaltsentwurf zum erlassenen Haushaltsplan und vom Präsidenten des Europäischen Parlaments als endgültig erlassen erklärt.
Finanzkorrektur
Finanzkorrekturen dienen dem Zweck, den EU-Haushalt vor der Belastung durch vorschriftswidrige Ausgaben zu schützen. Bei Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Aufgabe der Einziehung vorschriftswidriger Zahlungen in erster Linie in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats.
Eine „bestätigte“ Finanzkorrektur ist von dem betroffenen Mitgliedstaat akzeptiert worden. Eine „beschlossene“ Finanzkorrektur wurde im Wege eines Kommissionsbeschlusses erlassen. Bei diesen Finanzkorrekturen handelt es sich stets um Nettokorrekturen, bei denen der Mitgliedstaat dem EU-Haushalt vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel erstatten muss; dies hat die Folge einer endgültigen Kürzung der dem betroffenen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittelausstattung. Bestätigte und beschlossene Finanzkorrekturen werden in dieser Veröffentlichung als eine einzige Kategorie ausgewiesen.
Mit einer „vollzogenen“ Finanzkorrektur wurde die beobachtete Vorschriftswidrigkeit behoben.
Geteilte Mittelverwaltung
Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa drei Viertel der Ausgaben der EU fallen unter diese Art des Haushaltsvollzugs.
Haushaltslinie
Was den Aufbau des Haushaltsplans betrifft, so werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach einer verbindlichen Nomenklatur ausgewiesen, mit der Art und Zweck jedes einzelnen Postens im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsbehörde wiedergegeben werden. Die einzelnen Rubriken (Titel, Kapitel, Artikel oder Linie) beschreiben die Nomenklatur der Form nach.
In Abgang gestellte Mittel
Nicht in Anspruch genommene Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres zu annullieren sind. Unter „in Abgang gestellt“ ist die vollständige oder teilweise Annullierung der — in Form einer Mittelzuweisung erteilten — Bewilligung für das Tätigen von Ausgaben bzw. Eingehen von Verbindlichkeiten zu verstehen. Nur bei Gemeinsamen Unternehmen können — ihren jeweiligen Haushaltsvorschriften entsprechend — nicht ausgeschöpfte Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der folgenden drei Haushaltsjahre (nicht aber länger) eingestellt werden (die sogenannte „N+3“-Regel). In Abgang gestellte Mittel für Gemeinsame Unternehmen könnten demnach bis zum Haushaltsjahr „N+3“ reaktiviert werden.
Indirekte Mittelverwaltung
Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts.
Jährlicher Tätigkeitsbericht
Die jährlichen Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zu den operativen Ergebnissen, wobei unter anderem auf die gesetzten Ziele, die verbundenen Risiken und die internen Kontrollstrukturen Bezug genommen wird. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss seinem Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Pflichten sowie Finanz- und Managementinformationen übermitteln; dies gilt seit dem Haushaltsjahr 2001 für die Kommission und seit 2003 für sämtliche Organe der Europäischen Union.
Laufender Dienstzeitaufwand
Der aus den im laufenden Haushaltsjahr erbrachten Dienstzeiten entstehende Anstieg der Verbindlichkeiten des Altersversorgungssystems.
Leistungsorientiertes Programm
Ein Pensions- oder anderes Altersversorgungssystem, bei dem die Leistungen durch die Systemregeln unabhängig von den geschuldeten Beiträgen festgelegt werden und bei dem die Leistungen in keinem direkten Verhältnis zu den Investitionen des Altersversorgungssystems stehen. Das System kann gedeckt oder ungedeckt sein.
Mittel
Haushaltsfinanzierung. Der Haushalt enthält Prognosen, die sowohl die Verpflichtungen als auch die Zahlungen betreffen (Barzahlungen oder Banküberweisungen an die Empfänger). Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterscheiden sich häufig (getrennte Mittel), weil für mehrjährige Programme und Projekte für gewöhnlich die gesamten Mittel im Jahr ihres Beschlusses gebunden werden und dann im Laufe der Jahre mit der fortlaufenden Durchführung des Programms und der Projektfortschritte entsprechende Zahlungen geleistet werden. Nichtgetrennte Mittel betreffen meist Verwaltungsausgaben, landwirtschaftliche Marktunterstützung und Direktzahlungen, wobei die Mittel für Verpflichtungen den Mitteln für Zahlungen entsprechen.
Mittel für Verpflichtungen
Unter die Mittel für Verpflichtungen fallen die gesamten Kosten für rechtliche Verpflichtungen (Verträge, Finanzhilfevereinbarungen/-beschlüsse), die im laufenden Haushaltsjahr unterzeichnet werden könnten.
Mittel für Zahlungen
Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.
Noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Als „Reste à Liquider“ (RAL) stellen diese Mittelbindungen die Beträge dar, für die im Haushalt schon eine Mittelbindung erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass es bei mehrjährigen Programmen zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.
Präventive Maßnahme
Präventive Maßnahmen stehen der Kommission als Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der EU zur Verfügung, wenn ihr potenzielle Mängel bekannt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Unterbrechung oder Einstellung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende operationelle Programm.
Reste à Liquider (RAL) — noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Als noch abzuwickelnde Mittelbindungen stellen RAL Beträge dar, bei denen die Mittelbindung im Haushalt schon erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass es bei mehrjährigen Programmen zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.
Traditionelle Eigenmittel
Die traditionellen Eigenmittel sind im geltenden Eigenmittelbeschluss definiert (2020: Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates) und umfassen Zölle und Zuckerabgaben.
Übertragung von Mitteln
Ausnahme vom Jährlichkeitsgrundsatz; d. h. Mittel, die in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnten, dürfen unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen und dann verwendet werden.
Übertragungen von Mitteln zwischen Haushaltslinien
Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien bedeuten die im Verlauf eines Haushaltsjahrs vorgenommene Übertragung von Mitteln von einer Haushaltslinie auf eine andere und stellen daher eine Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar. Sie sind aber im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in der Haushaltsordnung (HO) festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Die Haushaltsordnung (HO) nennt verschiedene Arten von Übertragungen je nachdem, ob sie zwischen oder innerhalb von Titeln, Kapiteln, Artikeln oder Rubriken des Haushaltsplans erfolgen. Sie bedürfen jeweils unterschiedlicher Genehmigungsstufen.
Verpflichtung
Rechtliche Verpflichtung, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen Finanzmittel bereitzustellen. Die EU verpflichtet sich, ihren Anteil an den Kosten an von der EU finanzierten Projekten zu erstatten. Die Verpflichtungen von heute sind die Zahlungen von morgen. Die Zahlungen von heute sind die Verpflichtungen von gestern.
Versicherungsmathematische Annahmen
Annahmen, die der Berechnung der Kosten künftiger, die Pensionsverpflichtungen beeinflussender Ereignisse zugrunde gelegt werden.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
Bei einem leistungsorientierten Programm sind hierunter die Änderungen bei den versicherungsmathematischen Defiziten oder Überschüssen zu verstehen. Diese Änderungen ergeben sich aus Differenzen zwischen früheren versicherungsmathematischen Annahmen und tatsächlich eingetretenen Ereignissen und sind auf die Auswirkungen von Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zurückzuführen.
Verwaltungsmittel
Aus den Verwaltungsmitteln werden die Betriebskosten der Organe und Rechtssubjekte gedeckt (Personal, Gebäude, Büroausstattung).
Vorfinanzierung
Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Sie können den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags, Beschlusses, der zugrunde liegenden Vereinbarung oder des Basisrechtsakts entsprechend auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt werden. Der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden.
Vorschriftswidrigkeit
Eine Vorschriftswidrigkeit ist eine Handlung, die nicht mit den geltenden Vorschriften der EU oder den geltenden nationalen Vorschriften übereinstimmt und sich möglicherweise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken kann. Vorschriftswidrigkeiten können sich aus den Handlungen von Mitteln beantragenden Empfängern oder für die Durchführung von Zahlungen verantwortlichen Behörden ergeben. Der Begriff der Unregelmäßigkeit ist weiter gefasst als der Begriff des Betrugs, der sich auf Handlungen bezieht, die möglicherweise als Straftat eingestuft werden.
Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen
Stellt die Kommission von ihrer eigenen Arbeit ausgehend oder auf der Grundlage von Informationen, die ihr von Prüfbehörden mitgeteilt werden, fest, dass ein Mitgliedstaat ernste Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht behoben hat bzw. dass er vorschriftswidrig getätigte Ausgaben, die erklärt und bescheinigt worden sind, nicht berichtigt hat, kann sie Zahlungen unterbrechen oder einstellen.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
Alle finanziellen Vermögenswerte (außer Derivaten), die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einer Rücklage im Nettovermögen erfasst werden müssen, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht (oder wertgemindert) werden.
Zweckgebundene Einnahmen
Zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten. Die Hauptquelle externer zweckgebundener Einnahmen sind finanzielle Beiträge von Drittländern zu unionsfinanzierten Programmen. Die wichtigste Quelle interner zweckgebundener Einnahmen sind Einnahmen aus auf Ersuchen Dritter gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Arbeiten; weitere Einnahmequellen sind Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beträge und Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen.
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
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AAR |
Annual Activity Report — jährlicher Tätigkeitsbericht |
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AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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AMIF |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds |
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AOD |
Authorising Officer by Delegation — bevollmächtigter Anweisungsbefugter |
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ATM |
Air Traffic Management — Flugverkehrsmanagement |
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BIP |
Bruttoinlandsprodukt |
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BNE |
Bruttonationaleinkommen |
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BOP |
Balance of Payments — Zahlungsbilanz |
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BUFI-Fonds |
Budget Fines Fund — Fonds für dem Haushalt zufließende Geldbußen |
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CCS LGF |
Cultural and Creative Sector Guarantee Facility — Garantiefazilität für die Kultur- und Kreativbranche |
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CEF |
Fazilität „Connecting Europe“ |
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CEF DI |
Connecting Europe Facility Debt Instrument — Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ |
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CIP |
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation |
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COSME |
Competitiveness of Enterprises and Small and Medium-sized Enterprises — Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen |
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COSO |
Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission |
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D&WM |
Decommissioning and Waste Management — Stilllegung und Abfallentsorgung |
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Dachverordnung |
Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen |
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EAD |
European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst |
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EAR |
European Union Accounting Rule — Rechnungslegungsvorschrift der Europäischen Union |
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EaSI |
Employment and Social Innovation — Beschäftigung und soziale Innovation |
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EBWE |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
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ECOFIN |
Economic and Financial Affairs Council — Rat „Wirtschaft und Finanzen“ |
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EDIF |
Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan |
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EEF |
Europäischer Entwicklungsfonds |
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EFRE |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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EFSD |
Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung |
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EFSE |
Europäischer Fonds für Südosteuropa |
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EFSF |
Europäische Finanzstabilitätsfazilität |
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EFSI |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen |
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EFSM |
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus |
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EFTA |
European Free Trade Association — Europäische Freihandelsassoziation |
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EGFL |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft |
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EGKS in Abwicklung |
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung |
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EGNOS |
Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems |
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EIB |
Europäische Investitionsbank |
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EIF |
Europäischer Investitionsfonds |
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ElectriFI |
Electrification Financing Initiative — Initiative für die Finanzierung der Elektrifizierung |
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ELER |
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums |
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ELM |
External Lending Mandate — Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern/Außenmandat |
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EMFF |
Europäischer Meeres- und Fischereifonds |
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ENEF |
Enterprise Expansion Fund — Fonds für Unternehmensentwicklung |
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ENIF |
Enterprise Innovation Fund — Fonds für Unternehmensinnovation |
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ENPI |
Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument |
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EP |
Europäisches Parlament |
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ERH |
Europäischer Rechnungshof |
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ERI |
EIB-Resilienzinitiative |
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ESA |
European Space Agency — Europäische Weltraumorganisation) |
|
ESF |
Europäischer Sozialfonds |
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ESI-Fonds |
Europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) |
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ESM |
European Stability Mechanism — Europäischer Stabilitätsmechanismus |
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ETF |
European Technology Start up Facility 1998 — Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 |
|
EU |
Europäische Union |
|
EUMETSAT |
Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten |
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Euratom |
Europäische Atomgemeinschaft |
|
EWR |
Europäischer Wirtschaftsraum |
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EZB |
Europäische Zentralbank |
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FIFO |
First-in, First-out |
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FSDA |
Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses |
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FTE |
Research, Technological Development and Demonstration — Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration |
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GAP |
Gemeinsame Agrarpolitik |
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GNSS |
Globales Satellitennavigationssystem |
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H2020 |
Horizont 2020 |
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HO |
Haushaltsordnung der EU |
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IIW |
Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ |
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IPSAS |
International Public Sector Accounting Standards — Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor |
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IT |
Informationstechnologie |
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ITER |
International Thermonuclear Experimental Reactor — internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor |
|
IWF |
Internationaler Währungsfonds |
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JRC |
Joint Research Centre — Gemeinsame Forschungsstelle |
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JU |
Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen |
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KF |
Kohäsionsfonds |
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KMU |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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KOM |
Europäische Kommission |
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LGTT |
Kreditgarantieinstrumente für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte |
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MAP |
Mehrjahresprogramm — Medium Enterprise Financial Inclusion Programme |
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MdEP |
Mitglied des Europäischen Parlaments |
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MFH |
Makrofinanzhilfe |
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MFR |
Mehrjähriger Finanzrahmen |
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MSME |
Micro, Small and Medium Enterprise — Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen |
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MwSt |
Mehrwertsteuer |
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ÖPP |
Public-Private Partnership — Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) |
|
ORD |
Own Resources Decision — Eigenmittelbeschluss |
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PBI |
Project Bond Initiative — Projektanleiheninitiative |
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PF4EE |
Private Finance for Energy Efficiency Instrument — Instrumente für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz |
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PGF |
Participants Guarantee Fund — Teilnehmergarantiefonds |
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PSEO |
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
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RAL |
„Reste à Liquider“ (noch abzuwickelnde Mittelbindungen) |
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RP7 |
Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung |
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RSFF |
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis |
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S&P |
Standard & Poor's Financial Services LLC |
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SANAD |
MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen |
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SAPARD |
Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |
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SEMED |
Southern and Eastern Mediterranean Micro, Small and Middle sized Entreprises Financial Inclusion Programme — Programm zur finanziellen Inklusion von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im südlichen und östlichen Mittelmeerraum |
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SIUGI |
SME Initiative Uncapped Guarantee Instrument — Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative |
|
SMEW |
KMU-Fenster (Finanzierungsfenster „KMU“) |
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SURE |
Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage |
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TEM |
Traditionelle Eigenmittel |
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TRDI |
Befristetes Instrument für die Entwicklung des ländlichen Raums |
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WWU |
Wirtschafts- und Währungsunion |
(1) Für einen vollständigen und aktuellen Überblick über die ergriffenen Maßnahmen siehe die Website zur Corona-Krisenreaktion der EU: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/timeline-eu-action_de.
(2) Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/521 des Rates vom 14. April 2020 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs (ABl L 117 vom 15.4.2020, S. 3).
(3) Siehe den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2020 (angenommen am 17. April 2020) und den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2020 (angenommen am 17. September 2020).
(4) Siehe https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/health-research-and-innovation/coronavirus-research-and-innovation/financing-innovation_en.
(5) ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41.
(6) ABl. L 82 I vom 19.3.2020, S. 1.
(7) ABl. L 94 I vom 27.3.2020, S. 1.
(8) ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5.
(9) ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1.
(10) ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31.
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(11) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(12) Die separaten Werte — zu den jeweiligen Preisen und zu Preisen von 2018 — stellen nominal und real den gleichen Betrag dar. Die Differenz ergibt sich aus der jährlichen Inflationsbereinigung.
(13) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(14) ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34.
(15) ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1.
(16) Artikel 212 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(17) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.
(18) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus (siehe Artikel 5 EUV).
(19) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30. Juli 2018, S. 1).
(20) Siehe Artikel 317 AEUV.
(21) Der Begriff „Europäische Kommission“ bezeichnet also sowohl das aus den Kommissionsmitgliedern bestehende Kollegium als auch dessen Verwaltungsapparat, der von den Generaldirektoren (und den Leitern anderer administrativer Strukturen wie Dienststellen, Ämtern und Exekutivagenturen) geleitet wird.
(22) Seit Mitte 2019 (noch weiter zu überarbeitender Artikel 12 der internen Vorschriften) wird die Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) von fünf Abteilungen gemeinsam delegiert (INTPA (DEVCO), ECHO, EAC, EACEA, JRC).
(1) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.
(2) Das Europäische Parlament verabschiedete am 18. Dezember 2020 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2021 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.
(3) Beim PSEO handelt es sich um einen fiktiven (virtuellen) Fonds mit Leistungszusagen, bei dem die Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten dazu dienen, ihre künftigen Ruhegehälter zu finanzieren. Es handelt sich hier zwar nicht um einen echten Investmentfonds, aber der Betrag, der von einem solchen Fonds eingesammelt worden wäre, wird als in langfristigen Anleihen der Mitgliedstaaten angelegt betrachtet und in der Pensionsverpflichtung wiedergegeben, die in der Jahresrechnung der Europäischen Union erfasst wird. Nach Artikel 83 des Statuts der Beamten und Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union garantieren die Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen gemeinsam (eine genaue Beschreibung der Versorgungsordnung ist COM(2018) 829 zu entnehmen).
(23) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(24) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
(25) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(26) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(4) „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet den Haushaltsvollzug von konsolidierten Rechtssubjekten, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Vorgänge und nicht zugeordnete Programme mit individuell geringfügigem Umfang.
(27) ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 30.
(*2) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) deckt der Finanzrahmen für den ELER den Zeitraum 2014-2022 ab.
(28) ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 41.
(29) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.
(30) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(31) ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 5.
(32) ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 3.
(5) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85.
(6) Ohne Back-to-Back-Kredite für Zwecke der Finanzhilfe.
(7) Ohne Back-to-Back-Kredite für Zwecke der Finanzhilfe.
(8) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (ohne Investitionen in Geldmarktfonds und Kapitalbeteiligungsinstrumente).
(9) Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.
(33) ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1.
(34) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(10) Berichtigungskoeffizient wird angewandt.
(11) Wird während der ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.
(35) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.
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28.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/207 |
Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
(2021/C 436/02)
Prüfungsurteil
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
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Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge
Einnahmen
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Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
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Ausgaben
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Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben
Grundlage für das Prüfungsurteil
Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben
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Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Wir haben die Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer bewertet
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Wir haben in der Jahresrechnung ausgewiesene umfangreiche Jahresendschätzungen bewertet
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Wir überprüften die Beträge der Vermögenswerte und der entsprechenden Einnahmen (aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch), die sich durch den Austrittsprozess des Vereinigten Königreichs ergeben
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Wir bewerteten die Auswirkungen der COVID-19-bezogenen Maßnahmen auf die Jahresrechnung
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Sonstige Informationen
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Verantwortlichkeiten des Managements
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Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge
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15. Juli 2021
Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Europäischer Rechnungshof
12, rue Alcide De Gasperi — L-1615 Luxemburg
(1) Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).
(2) Die Haushaltsrechnungen umfassen auch Erläuterungen.
(3) Weitere Informationen sind den Ziffern 1.21-1.26 unseres Jahresberichts 2020 zu entnehmen.
(4) EU-Jahresrechnung 2020, Erläuterung 2.9.
(5) Im Zeitraum 2014-2020 in der Erläuterung 2.9 zur EU-Jahresrechnung ausgewiesen.
(6) Im Einzelnen handelt es sich um antizipative Passiva in Höhe von 64,4 Milliarden Euro auf der Passivseite der Vermögensübersicht und auf der Aktivseite um 43,4 Milliarden Euro, durch die sich der Wert der Vorfinanzierungen verringert.