ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 431

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
25. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 431/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2021/C 431/02

Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 431/03

Rechtssache C-299/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2021 von EM gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. März 2021 in der Rechtssache T-599/19, EM/Parlament

6

2021/C 431/04

Rechtssache C-338/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 31. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/S.S., N.Z., S.S.

7

2021/C 431/05

Rechtssache C-416/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2021 — Landkreis A.-F. gegen J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen GmbH

7

2021/C 431/06

Rechtssache C-447/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2021 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Mai 2021 in der Rechtssache T-672/20, Kerstens/Kommission

8

2021/C 431/07

Rechtssache C-487/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 9. August 2021 — F.F.

8

2021/C 431/08

Rechtssache C-494/21: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 11. August 2021 — Eircom Limited/Commission for Communications Regulation

9

2021/C 431/09

Rechtssache C-506/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 18. August 2021 — UM gegen Daimler AG

10

2021/C 431/10

Rechtssache C-507/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Puma SE, der Puma United Kingdom Ltd, der Puma Nordic AB, der Austria Puma Dassler GmbH, der Puma Italia Srl, der Puma France SAS, der Puma Denmark A/S, der Puma Iberia, SL, der Puma Retail AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-781/16, Puma u. a./Kommission

11

2021/C 431/11

Rechtssache C-528/21: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 26. August 2021 — M.D./Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Budapesti és Pest Megyei Regionális Igazgatósága

12

2021/C 431/12

Rechtssache C-540/21: Klage, eingereicht am 27. August 2021 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

13

2021/C 431/13

Rechtssache C-57/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Tempus Energy Ltd, Tempus Energy Technology Ltd, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Art. 4 Abs. 3 und 4 – Begriff Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 2020 – Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren – Vorabkontakte – Verfahrensrechte der Beteiligten – Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich)

14

2021/C 431/14

Rechtssache C-570/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — Irish Ferries Ltd/National Transport Authority (Vorlage zur Vorabentscheidung – Seeverkehr – Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr – Verordnung [EU] Nr. 1177/2010 – Art. 18 und 19, Art. 20 Abs. 4, Art. 24 und 25 – Annullierung von Personenverkehrsdiensten – Verspätete Lieferung eines Schiffes an den Beförderer – Ankündigung vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin – Folgen – Anspruch auf anderweitige Beförderung – Modalitäten – Übernahme der zusätzlichen Kosten – Anspruch auf Entschädigung – Berechnung – Begriff des Fahrpreises – Für die Durchsetzung der Verordnung Nr. 1177/2010 zuständige nationale Stelle – Zuständigkeit – Begriff der Beschwerde – Gültigkeitsprüfung – Art. 16, 17, 20 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung)

15

2021/C 431/15

Rechtssache C-579/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — The Queen auf Antrag von Association of Independent Meat Suppliers, Cleveland Meat Company Ltd/The Food Standards Agency (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Gesundheit – Verordnung [EG] Nr. 854/2004 – Art. 5 Nr. 2 – Verordnung [EG] Nr. 882/2004 – Art. 54 Abs. 3 – Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs – Inspektion von Tierkörper und Schlachtnebenprodukten – Amtlicher Tierarzt – Genusstauglichkeitskennzeichnung – Verweigerung – Für genussuntauglich erklärtes Fleisch – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des amtlichen Tierarztes – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

16

2021/C 431/16

Rechtssache C-647/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen)

17

2021/C 431/17

Rechtssache C-665/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — NeXovation Inc./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung)

18

2021/C 431/18

Rechtssache C-718/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 2 Nr. 21 – Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 – Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 2 Nr. 20 – Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 – Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b – Begriff vertikal integriertes Unternehmen – Wirksame Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung bzw. Gewinnung von Elektrizität und Erdgas sowie von der Versorgung damit – Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber – Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung dieses Betreibers – Karenzzeiten – Beteiligungen am Kapital des vertikal integrierten Unternehmens – Nationale Regulierungsbehörden – Unabhängigkeit – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 45 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 15 – Recht, zu arbeiten und einen Beruf auszuüben – Art. 17 – Eigentumsrecht – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen – Demokratieprinzip)

19

2021/C 431/19

Rechtssache C-721/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Sisal SpA (C-721/19), Stanleybet Malta Ltd (C-722/19), Magellan Robotech Ltd (C-722/19)/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Richtlinie 2014/23/EU – Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen – Art. 43 – Wesentliche Änderungen – Sofortlotteriespiele – Nationale Regelung, die die Erneuerung einer Konzession ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorsieht – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Rechtsschutzinteresse)

20

2021/C 431/20

Rechtssache C-741/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris — Frankreich) — Republik Moldau/Société Komstroy, Rechtsnachfolgerin von Energoalians (Vorlage zur Vorabentscheidung – Vertrag über die Energiecharta – Art. 26 – Unanwendbarkeit zwischen Mitgliedstaaten – Schiedsspruch – Gerichtliche Überprüfung – Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats – Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und einem Drittstaat – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 1 Nr. 6 des Vertrags über die Energiecharta – Begriff Investition)

21

2021/C 431/21

Rechtssache C-790/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov — Rumänien) — Parchetul de pe lângă Tribunalul Braşov/LG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie [EU] 2015/849 – Richtlinie 2005/60/EG – Straftat der Geldwäsche – Geldwäsche durch den Täter der Vortat [Selbstgeldwäsche])

21

2021/C 431/22

Rechtssache C-836/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gera — Deutschland) — Toropet Ltd./Landkreis Greiz (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Gesundheit – Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte – Verordnung [EG] Nr. 1069/2009 – Art. 9 Buchst. d und Art. 10 Buchst. a und f – Kategorisierung der Produkte – Zersetzung, Verderb und Vorhandensein von Fremdkörpern – Auswirkungen auf die ursprüngliche Kategorisierung)

22

2021/C 431/23

Rechtssache C-854/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Vodafone GmbH/ Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verordnung [EU] 2015/2120 – Art. 3 – Zugang zum offenen Internet – Art. 3 Abs. 1 – Rechte der Endnutzer – Art. 3 Abs. 2 – Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken – Art. 3 Abs. 3 – Pflicht, den Verkehr gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln – Möglichkeit, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden – Zusätzliche Tarifoption zum sogenannten Nulltarif – Ausschluss des Nulltarifs bei Roaming)

23

2021/C 431/24

Rechtssache C-928/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 — European Federation of Public Service Unions (EPSU)/Europäische Kommission, Jan Willem Goudriaan (Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Sozialpolitik – Art. 154 und 155 AEUV – Sozialer Dialog zwischen den Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union – Unterrichtung und Anhörung der Beamten und Angestellten der zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten – Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern – Gemeinsamer Antrag der Unterzeichner dieser Vereinbarung, sie auf Unionsebene durchzuführen – Weigerung der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Pflicht zur Begründung der Weigerung)

23

2021/C 431/25

Rechtssache C-930/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers — Belgien) — X/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten wurde, im Scheidungsfall – Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Existenzmittel – Fehlen einer solchen Verpflichtung in der Richtlinie 2003/86/EG – Gültigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 und 21 – Gleichbehandlung – Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Zusammenführende Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger ist – Keine Vergleichbarkeit der Situationen)

24

2021/C 431/26

Rechtssache C-932/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Győri Ítélőtábla — Ungarn) — JZ/OTP Jelzálogbank Zrt., OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 6 Abs. 1 – Fremdwährungsdarlehen – Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht – Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären – Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung)

25

2021/C 431/27

Rechtssache C-549/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2021 von der Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-635/19, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission

25

 

Gericht

2021/C 431/28

Rechtssache T-355/18: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Spanien/Kommission (Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit)

27

2021/C 431/29

Rechtssache T-52/19: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — AH/Eurofound (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Offenlegung personenbezogener Daten – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme – Von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung – Haftung – Immaterieller Schaden)

27

2021/C 431/30

Rechtssache T-554/19: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Spanien/Kommission (Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung – Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit)

28

2021/C 431/31

Rechtssache T-630/19: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — AH/Eurofound (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Mobbing – Antrag auf Beistand – Anfechtungsklage – Rechtshängigkeit – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde – Begründungspflicht – Unzuständigkeit des Urhebers der Handlung – Beurteilungsfehler – Haftung – Immaterieller Schaden)

29

2021/C 431/32

Rechtssache T-84/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Qx World/EUIPO — Mandelay (EDUCTOR) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke EDUCTOR – Ältere nicht eingetragene Marke EDUCTOR – Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] – Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 72 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 – Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft)

29

2021/C 431/33

Rechtssache T-154/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — IY/Parlament (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Fraktion – Kündigung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Gleichbehandlung – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Haftung)

30

2021/C 431/34

Rechtssache T-155/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — IZ/Parlament (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Fraktion – Kündigung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Gleichbehandlung – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Haftung)

30

2021/C 431/35

Rechtssache T-156/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — JA/Parlament (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Fraktion – Kündigung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Gleichbehandlung – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Haftung)

31

2021/C 431/36

Rechtssache T-458/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (GEØGRAPHICAL NØRWAY) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke GEØGRAPHICAL NØRWAY – Absolutes Eintragungshindernis – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Bösgläubigkeit – Begründungspflicht)

32

2021/C 431/37

Rechtssache T-459/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION – Absolutes Eintragungshindernis – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Bösgläubigkeit – Begründungspflicht)

32

2021/C 431/38

Rechtssache T-460/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (Geographical Norway) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Geographical Norway – Absolutes Eintragungshindernis – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Bösgläubigkeit – Begründungspflicht)

33

2021/C 431/39

Rechtssache T-461/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke GEOGRAPHICAL NORWAY – Absolutes Eintragungshindernis – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Bösgläubigkeit – Begründungspflicht)

34

2021/C 431/40

Rechtssache T-489/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Eos Products/EUIPO (Form eines kugelförmigen Behälters) (Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines kugelförmigen Behälters – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

34

2021/C 431/41

Rechtssache T-493/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Sfera Joven/EUIPO — Koc (SFORA WEAR) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke SFORA WEAR – Ältere Unionsbildmarken Sfera KIDS und Sfera – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001])

35

2021/C 431/42

Rechtssache T-555/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — QB/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Beurteilung – Beurteilungsjahr 2015 – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Art. 266 AEUV – Pflicht zur Unparteilichkeit – Leitfaden für die Beurteilung der Mitarbeiter der EZB – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Haftung)

35

2021/C 431/43

Rechtssache T-584/20: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Cara Therapeutics/EUIPO — Gebro Holding (KORSUVA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke KORSUVA – Ältere nationale Wortmarke AROSUVA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

36

2021/C 431/44

Rechtssache T-10/21: Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Griesbeck/Parlament (Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beweislast – Verteidigungsrechte – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

37

2021/C 431/45

Rechtssache T-18/21: Beschluss des Gerichts vom 1. September 2021 — Be Smart/Kommission (Staatliche Beihilfen – Beschwerde – Untätigkeitsklage – Die Untätigkeit beendende Stellungnahme der Kommission nach Klageerhebung – Erledigung der Hauptsache)

37

2021/C 431/46

Rechtssache T-78/21: Klage, eingereicht am 24. August 2021 — PV/Kommission

38

2021/C 431/47

Rechtssache T-410/21: Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 — Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission

39

2021/C 431/48

Rechtssache T-413/21: Klage, eingereicht am 10. Juli 2021 — Feralpi/Kommission

40

2021/C 431/49

Rechtssache T-425/21: Klage, eingereicht am 10. Juli 2021 — eSlovensko Bratislava/Kommission

41

2021/C 431/50

Rechtssache T-436/21: Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Veen/Europol

42

2021/C 431/51

Rechtssache T-509/21: Klage, eingereicht am 18. August 2021 — IMG/Kommission

43

2021/C 431/52

Rechtssache T-514/21: Klage, eingereicht am 21. August 2021 — Associazione Terra Mia Amici No Tap/EIB

43

2021/C 431/53

Rechtssache T-518/21: Klage, eingereicht am 24. August 2021 — European Paper Packaging Alliance/Kommission

45

2021/C 431/54

Rechtssache T-525/21: Klage, eingereicht am 27 August 2021 — E. Breuninger/Kommission

46

2021/C 431/55

Rechtssache T-534/21: Klage, eingereicht am 1. September 2021 — VP/Cedefop

47

2021/C 431/56

Rechtssache T-535/21: Klage, eingereicht am 31. August 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

48

2021/C 431/57

Rechtssache T-538/21: Klage, eingereicht am 2. September 2021 — PBL und WA/Kommission

49

2021/C 431/58

Rechtssache T-540/21: Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Vivostore/EUIPO — Linda (VIVO LIFE)

50

2021/C 431/59

Rechtssache T-545/21: Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

51

2021/C 431/60

Rechtssache T-550/21: Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Kalypso Media Group/EUIPO (COMMANDOS)

51

2021/C 431/61

Rechtssache T-552/21: Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Worldwide Brands/EUIPO — Guangyu Wan (CAMEL)

52

2021/C 431/62

Rechtssache T-555/21: Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

53

2021/C 431/63

Rechtssache T-561/21: Klage, eingereicht am 8. September 2021 — HSBC Holdings u. a./Kommission

54

2021/C 431/64

Rechtssache T-568/21: Klage, eingereicht am 10. September 2021 — Harbaoui/EUIPO — Google (GC GOOGLE CAR)

55

2021/C 431/65

Rechtssache T-569/21: Klage, eingereicht am 10. September 2021 — Harbaoui/EUIPO — Google (GOOGLE CAR)

55

2021/C 431/66

Rechtssache T-573/21: Klage, eingereicht am 14. September 2021 — Brand Energy Holdings/EUIPO (RAPIDGUARD)

56

2021/C 431/67

Rechtssache T-670/20: Beschluss des Gerichts vom 3. September 2021 — SMCK Hair Care Products/EUIPO — Carolina Herrera (COOL GIRL)

56

2021/C 431/68

Rechtssache T-12/21: Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — PJ/EIT

57

2021/C 431/69

Rechtssache T-335/21: Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — PJ/EIT

57


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 431/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 422 vom 18.10.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 412 vom 11.10.2021

ABl. C 401 vom 4.10.2021

ABl. C 391 vom 27.9.2021

ABl. C 382 vom 20.9.2021

ABl. C 368 vom 13.9.2021

ABl. C 357 vom 6.9.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/2


Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2021/C 431/02)

Am 11. Oktober 2021 hat das Gericht nach dem Ende der Amtszeit der Richter Collins, Gratsias und Csehi sowie der Richterin Spineanu-Matei beschlossen, die Entscheidung über die Bildung der Kammern vom 30. September 2019 (1) in geänderter Fassung (2) und die Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern vom 4. Oktober 2019 (3) in geänderter Fassung (4) für die Zeit vom 11. Oktober 2021 bis zum 31. August 2022 zu ändern und die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Kanninen, Richter Jaeger, Richterinnen Półtorak, Porchia und Stancu.

Erste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Kanninen;

Formation A: Richter Jaeger und Richterin Półtorak;

Formation B: Richter Jaeger und Richterin Porchia;

Formation C: Richter Jaeger und Richterin Stancu;

Formation D: Richterinnen Półtorak und Porchia;

Formation E: Richterin Półtorak und Richterin Stancu;

Formation F: Richterin Porchia und Richterin Stancu.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Tomljenović, Richter Kreuschitz und Schalin, Richterin Škvařilová-Pelzl, Richter Nõmm.

Zweite Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Tomljenović;

Formation A: Richter Schalin und Richterin Škvařilová-Pelzl;

Formation B: Richter Schalin und Nõmm;

Formation C: Richterin Škvařilová-Pelzl und Richter Nõmm.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident De Baere, Richter Kreuschitz, Öberg und Mastroianni, Richterin Steinfatt.

Dritte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident De Baere;

Formation A: Richter Kreuschitz und Richterin Steinfatt.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Gervasoni, Richter Madise und Nihoul, Richterin Frendo, Richter Martín y Pérez de Nanclares.

Vierte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Gervasoni;

Formation A: Richter Madise und Nihoul;

Formation B: Richter Madise und Richterin Frendo;

Formation C: Richter Madise und Martín y Pérez de Nanclares;

Formation D: Richter Nihoul und Richterin Frendo;

Formation E: Richter Nihoul und Martín y Pérez de Nanclares;

Formation F: Richterin Frendo und Richter Martín y Pérez de Nanclares.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Spielmann, Richter Frimodt Nielsen, Öberg und Mastroianni, Richterin Brkan.

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Spielmann;

Formation A: Richter Öberg und Mastroianni;

Formation B: Richter Öberg und Richterin Brkan;

Formation C: Richter Mastroianni und Richterin Brkan.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Marcoulli, Richter Frimodt Nielsen, Schwarcz, Iliopoulos und Norkus.

Sechste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Marcoulli;

Formation A: Richter Frimodt Nielsen und Schwarcz;

Formation B: Richter Frimodt Nielsen und Iliopoulos;

Formation C: Richter Frimodt Nielsen und Norkus;

Formation D: Richter Schwarcz und Iliopoulos;

Formation E: Richter Schwarcz und Norkus;

Formation F: Richter Iliopoulos und Norkus.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident da Silva Passos, Richter Valančius, Richterin Reine, Richter Truchot und Sampol Pucurull.

Siebte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident da Silva Passos;

Formation A: Richter Valančius und Richterin Reine;

Formation B: Richter Valančius und Truchot;

Formation C: Richter Valančius und Sampol Pucurull;

Formation D: Richterin Reine und Richter Truchot;

Formation E: Richterin Reine und Richter Sampol Pucurull;

Formation F: Richter Truchot und Sampol Pucurull.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Svenningsen, Richter Barents und Mac Eochaidh, Richterin Pynnä, Richter Laitenberger.

Achte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Svenningsen;

Formation A: Richter Barents und Mac Eochaidh;

Formation B: Richter Barents und Richterin Pynnä;

Formation C: Richter Barents und Laitenberger;

Formation D: Richter Mac Eochaidh und Richterin Pynnä;

Formation E: Richter Mac Eochaidh und Laitenberger;

Formation F: Richterin Pynnä und Richter Laitenberger.

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Costeira, Richterin Kancheva, Richter Buttigieg, Richterin Perišin, Richter Zilgalvis.

Neunte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Costeira;

Formation A: Richterinnen Kancheva und Perišin;

Formation B: Richterin Kancheva und Richter Zilgalvis;

Formation C: Richterin Perišin und Richter Zilgalvis.

Zehnte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Kornezov, Richter Buttigieg, Richterin Kowalik-Bańczyk, Richter Hesse und Petrlík.

Zehnte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Kornezov;

Formation A: Richter Buttigieg und Richterin Kowalik-Bańczyk;

Formation B: Richter Buttigieg und Hesse;

Formation C: Richter Buttigieg und Petrlík.

Formation D: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Hesse;

Formation E: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Petrlík;

Formation F: Richter Hesse und Petrlík.

Die mit vier Richtern besetzte Zweite Kammer wird erweitert, indem ein fünfter Richter aus der Dritten Kammer hinzugefügt wird. Die mit drei Richtern besetzte Dritte Kammer wird erweitert, indem ein vierter und ein fünfter Richter aus der Fünften Kammer hinzugefügt wird. Die mit vier Richtern besetzte Fünfte Kammer wird erweitert, indem ein fünfter Richter aus der Sechsten Kammer hinzugefügt wird. Die mit vier Richtern besetzte Neunte Kammer wird erweitert, indem ein fünfter Richter aus der Zehnten Kammer hinzugefügt wird.

Der vierte und der fünfte Richter der Dritten erweiterten Kammer sind die dienstältesten Richter nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge mit Ausnahme des Kammerpräsidenten aus der mit demselben Fachgebiet betrauten Kammer, die numerisch auf die Dritte Kammer folgt.

Der fünfte Richter der Zweiten, der Fünften und der Neunten erweiterten Kammer ist der dienstälteste Richter nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge mit Ausnahme des Kammerpräsidenten aus der mit demselben Fachgebiet betrauten Kammer, die numerisch auf die Zweite, die Fünfte und die Neunte Kammer folgt.

Das Gericht bestätigt seine Entscheidung vom 4. Oktober 2019, nach der die Erste, die Vierte, die Siebte und die Achte Kammer mit den nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen und die Zweite, die Dritte, die Fünfte, die Sechste, die Neunte und die Zehnte Kammer mit den im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums betraut sind.

Es bestätigt außerdem,

dass der Präsident und der Vizepräsident nicht dauerhaft einer Kammer zugeteilt sind;

der Vizepräsident in jedem Gerichtsjahr mit jeder der zehn mit fünf Richtern tagenden Kammern in einer Rechtssache pro Kammer nach folgender Reihenfolge tagt:

in der ersten Rechtssache, die mit Entscheidung des Gerichts an eine erweiterte, mit fünf Richtern tagende Formation der Ersten Kammer, der Zweiten Kammer, der Dritten Kammer, der Vierten Kammer und der Fünften Kammer zugewiesen wird;

in der dritten Rechtssache, die mit Entscheidung des Gerichts an eine erweiterte, mit fünf Richtern tagende Formation der Sechsten Kammer, der Siebten Kammer, der Achten Kammer, der Neunten Kammer und der Zehnten Kammer zugewiesen wird.

Ist die Kammer, mit der der Vizepräsident tagen soll, besetzt mit

fünf Richtern, ist die erweiterte Kammer mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und einem der anderen Richter der betreffenden Kammer besetzt, der nach der umgekehrten Reihenfolge der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge bestimmt wird;

vier Richtern, ist die erweiterte Kammer mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und dem vierten Richter der betreffenden Kammer besetzt;

drei Richtern, ist die erweiterte Kammer besetzt mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und dem fünften Richter, der der dienstälteste Richter nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge mit Ausnahme des Kammerpräsidenten aus der mit demselben Fachgebiet betrauten Kammer ist, die auf die betreffende Kammer folgt.


(1)  ABl. 2019, C 372, S. 3.

(2)  ABl. 2020, C 68, S. 2, ABl. 2020, C 114, S. 2, ABl. 2020, C 371, S. 2, und ABl. 2021, C 110, S. 2, ABl. 2021, C 297, S. 2, ABl. 2021, C 368, S. 2, und ABl. 2021, C 412, S. 2.

(3)  ABl. 2019, C 372, S. 3.

(4)  ABl. 2020, C 68, S. 2, ABl. 2020, C 114, S. 2, ABl. 2020, C 371, S. 2, und ABl. 2021, C 110, S. 2, ABl. 2021, C 297, S. 2, ABl. 2021, C 368, S. 2, und ABl. 2021, C 412, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/6


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2021 von EM gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. März 2021 in der Rechtssache T-599/19, EM/Parlament

(Rechtssache C-299/21 P)

(2021/C 431/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: EM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 3. März 2021, T-599/19, EM/Parlament, aufzuheben;

dem Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund vor dem Gericht hatte der Rechtsmittelführer Verstöße gegen die Art. 1 und 31 der Charta der Grundrechte, die Art. 12 und 12a Abs. 3 des Beamtenstatuts, einen Verstoß gegen die Beistandspflicht und einen Ermessensmissbrauch geltend gemacht. Auf diesen ersten Klagegrund, der in drei Teile unterteilt war, ist das Gericht in den Rn. 42 bis 131 des angefochtenen Urteils eingegangen.

Mit dem zweiten Klagegrund vor dem Gericht hatte der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht sowie einen offenkundigen Ermessensfehler geltend gemacht. Auf diesen Klagegrund ist das Gericht in den Rn. 142 bis 159 des angefochtenen Urteils eingegangen.

Zur Stützung seines Rechtsmittels legt der Rechtsmittelführer einen einzigen Rechtsmittelgrund dar, mit dem er eine Verfälschung der Tatsachen und offenkundige Beurteilungsfehler geltend macht, die zu einer unzureichenden und rechtlich unzutreffenden Begründung geführt hätten. So habe das Gericht nicht über sämtliche Anträge entschieden. Im Rahmen des Rechtsmittels wendet sich der Rechtsmittelführer insbesondere gegen die Rn. 51 bis 57, 66 bis 69, 100 bis 103, 109, 126 bis 131, 145 und 146, 148 und 149, 170 und 171 des angefochtenen Urteils.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/7


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 31. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/S.S., N.Z., S.S.

(Rechtssache C-338/21)

(2021/C 431/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Berufungsbeklagte: S.S., N.Z., S.S.

Vorlagefrage

Sind Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180 (1)) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der hier vorliegenden nicht entgegenstehen, mit der sich ein Mitgliedstaat für die Umsetzung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c entschieden hat, aber aufschiebende Wirkung — bezüglich der Durchführung einer Überstellungsentscheidung — auch einem Widerspruch oder einer Klage gegen eine Entscheidung in einem Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zusammenhang mit Menschenhandel zuerkannt hat, bei der es sich nicht um eine Überstellungsentscheidung handelt, die aber die tatsächliche Überstellung vorübergehend verhindert?


(1)  S. 31


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/7


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2021 — Landkreis A.-F. gegen J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen GmbH

(Rechtssache C-416/21)

(2021/C 431/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Landkreis A.-F.

Beklagte: J. Sch. Omnibusunternehmen, K. Reisen GmbH

Beigeladene: E. GmbH & Co. KG

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU (1) dahingehend auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte für einen Verstoß der Wirtschaftsteilnehmer gegen Art. 101 AEUV verfügen muss?

2.

Ist Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in dem Sinn als abschließende Regelung der fakultativen Ausschlussgründe auszulegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie) — bei Abgabe weder eigenständiger noch unabhängiger Angebote — einer Zuschlagserteilung nicht entgegenstehen kann?

3.

Ist Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahingehend auszulegen, dass er einer Erteilung des Zuschlags an Unternehmen entgegensteht, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und jeweils ein Angebot abgegeben haben?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/8


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2021 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Mai 2021 in der Rechtssache T-672/20, Kerstens/Kommission

(Rechtssache C-447/21 P)

(2021/C 431/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2021, Kerstens/Kommission (T-672/20), aufzuheben,

die Klage für zulässig zu erklären,

in Anbetracht dessen, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit zurückzuverweisen,

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die vier Rechtsmittelgründe betreffen die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin im ersten Rechtszug.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht dadurch habe, dass es die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 20. und 31. Januar 2020 für unzulässig erklärt habe, gegen die Vorschriften über die Beweislast und gegen Art. 91 Abs. 3 des Beamtenstatuts verstoßen und die Tatsachen und Beweise verfälscht.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den angefochtenen Beschluss nicht ausreichend begründet.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Rechtsakt in schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

Mit seinem vierten und letzten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung der an Beamte gerichteten Rechtsakte, die Anlass zu einem gerichtlichen Verfahren gäben, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verstoßen.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 9. August 2021 — F.F.

(Rechtssache C-487/21)

(2021/C 431/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F.F.

Andere Parteien: Österreichische Datenschutzbehörde, CRIF GmbH

Vorlagefragen:

1.

Ist der Begriff der „Kopie“ in Art 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (im Folgenden: DSGVO) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“?

2.

Ist Art 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie — auch — gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit — nur — ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?

3.

Für den Fall, dass die Frage 2 dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es, bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Nowak (2)) und das Transparenzgebot in Art 12 Abs. 1 DSGVO, im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?

4.

Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Art 15 Abs. 3 Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?

a)

Falls die Frage 4 verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Art 15 Abs. 1 Buchst. a) bis h) DSGVO gemeint sind?

b)

Falls auch die Frage 4 a) verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) bis h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl 2016, L 119, S. 1).

(2)  C-434/16, EU:C:2017:994.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/9


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 11. August 2021 — Eircom Limited/Commission for Communications Regulation

(Rechtssache C-494/21)

(2021/C 431/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eircom Limited

Beklagte: Commission for Communications Regulation

Beteiligte: Vodafone Ireland Limited, Three Ireland (Hutchinson) Limited, Three Ireland Services (Hutchinson) Limited

Vorlagefrage

In einem Fall, in dem

1.

der Telekommunikationsmarkt liberalisiert wurde und es mehrere Anbieter von Telekommunikationsdiensten gibt, die auf dem Markt tätig sind,

2.

die nationale Regulierungsbehörde (im Folgenden auch: NRB) zur Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen einen Diensteanbieter (im Folgenden: Universaldienstanbieter) ausgewählt hat,

3.

die NRB festgestellt hat, dass mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen positive Nettokosten verbunden sind (im Folgenden: Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen), und

4.

die NRB festgestellt hat, dass die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen im Vergleich zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung eines Mechanismus zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Marktteilnehmer wesentlich sind,

ist es dann, wenn die NRB aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Universaldienstrichtlinie 2002/22 (1) zu prüfen hat, ob sich die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen angesichts der Belastungsfähigkeit des Universaldienstanbieters aufgrund aller seiner Merkmale, insbesondere des Stands seiner Einrichtungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie seines Marktanteils, als unzumutbar im Sinne von übermäßig darstellen (wie in Rn. 42 des Urteils Base ausgeführt), nach den Richtlinien zulässig, dass sie diese Prüfung ausschließlich unter Berücksichtigung der Merkmale/Situation des Universaldienstanbieters vornimmt, oder muss sie die Merkmale/Situation des Universaldienstanbieters im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem relevanten Markt prüfen?


(1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 18. August 2021 — UM gegen Daimler AG

(Rechtssache C-506/21)

(2021/C 431/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Erfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UM

Beklagte: Daimler AG

Vorlagefragen:

1.

Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (1) in Verbindung mit Art. 4, 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (2) auch den Zweck und die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerberinnen von Kraftfahrzeugen und deren Vermögen zu schützen? Zählt dazu auch das Interesse einer individuellen Fahrzeugerwerberin, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist?

2.

Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte wie Grundsätze sowie Eigenrechte der Natur, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Fahrzeugerwerberin gegen die Fahrzeugherstellerin bei jeglichem schuldhaften — fahrlässigen oder vorsätzlichen — Handeln der Fahrzeugherstellerin beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, besteht?

3.

Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, deutschen Vorschriften wie § 348 Abs. 3 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? Gilt dies auch für die Befangenheitsvorschriften des deutschen Rechts wie § 42 ZPO?


(1)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1.)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1.)


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/11


Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Puma SE, der Puma United Kingdom Ltd, der Puma Nordic AB, der Austria Puma Dassler GmbH, der Puma Italia Srl, der Puma France SAS, der Puma Denmark A/S, der Puma Iberia, SL, der Puma Retail AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-781/16, Puma u. a./Kommission

(Rechtssache C-507/21 P)

(2021/C 431/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Puma SE, Puma United Kingdom Ltd, Puma Nordic AB, Austria Puma Dassler GmbH, Puma Italia Srl, Puma France SAS, Puma Denmark A/S, Puma Iberia, SL, Puma Retail AG (Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst und J. Cornelis, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 (1) der Kommission vom 18. August 2016, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 (2) der Kommission vom 13. September 2016 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 (3) der Kommission vom 28. September 2016 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen, die ihnen im Rechtsmittel und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-781/16 entstanden sind,

oder, hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittels vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens sei das angefochtene Urteil auf den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen nicht in der Sache eingegangen, was somit zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht geführt habe.

Zweitens habe das angefochtene Urteil bei der Prüfung des Vorbringens der Rechtmittelführerinnen in einem Teil des dritten Klagegrundes, dass die angegriffenen Verordnungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt.

Drittens habe das angefochtene Urteil im Kontext eines Teils des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (4) der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 falsch ausgelegt und dem Rechtsgrundsatz nicht Rechnung getragen, wonach niemand aus seinem eigenen unrechtmäßigen Verhalten Vorteile schöpfen dürfe.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 225, S. 52).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 245, S. 16).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 262, S. 4).

(4)  ABl. 2016, L 41, S. 3.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/12


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 26. August 2021 — M.D./Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Budapesti és Pest Megyei Regionális Igazgatósága

(Rechtssache C-528/21)

(2021/C 431/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.D.

Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Budapesti és Pest Megyei Regionális Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 5 und 11 der Richtlinie 2008/115/EG (1) und Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 7, 20, 24 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorschreibt, die Änderung der Rechtsvorschrift, in deren Folge der drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers einer erheblich strengeren Verfahrensregelung unterworfen wird, auch auf in früher eingeleiteten Verfahren angeordneten wiederholte Verfahren anzuwenden, und zwar so weit, dass er seine bisherige, in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts erreichte Rechtsstellung, dass er nicht einmal aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit ausgewiesen werden kann, verliert, und daraufhin aufgrund desselben Sachverhalts und Gründen der nationalen Sicherheit sein Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte abgelehnt wird, die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte entzogen wird, gegen ihn sodann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wird, ohne dass in einem Verfahren seine persönlichen und familiären Umstände abgewogen werden würden, damit zusammenhängend insbesondere der Umstand, dass es auch eine von ihm Unterhalt beziehende minderjährige Person ungarischer Staatsangehörigkeit gibt, für die infolge der Entscheidungen sich entweder der Familienverband auflöst oder die Familienangehörigen des Drittstaatsangehörigen mit Unionsbürgerschaft, unter ihnen ein minderjähriges Kind, verpflichtet wären, das Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats zu verlassen?

2.

Sind die Art. 5 und 11 der Richtlinie 2008/115 und Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 7 und 24 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, in deren Rahmen vor Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die persönlichen und familiären Umstände des Drittstaatsangehörigen unter Verweis darauf nicht geprüft werden, dass der Aufenthalt eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle?

Falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird:

3.

Sind Art. 20 AEUV und Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 20 und 47 der Charta sowie der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115, der die Verpflichtung, insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge zu behalten, vorschreibt, sowie deren 24. Erwägungsgrund, der die Wahrung der Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta verankert sind, vorschreibt, dahin auszulegen, dass — soweit aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht feststellt, dass das mitgliedstaatliche Recht bzw. die darauf aufbauende Praxis der Ausländerbehörde gegen Unionsrecht verstößt — bei der Prüfung der Rechtsgrundlage der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im vorliegenden Fall als erworbenes Recht des Klägers berücksichtigt werden kann, dass der Kläger während der Geltungsdauer des Gesetzes Nr. I von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt verfügen (A szabad mozgás és tartózkodás jogával rendelkező személyek beutazásáról és tartózkodásáról szóló 2007. évi I. törvény), die notwendige Bedingung für die Anwendung des § 42 dieses Gesetzes, d. h. den mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn, erreichte, oder dass bei der Prüfung der Begründetheit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen des Fehlens einer Regelung zur Abwägung der familiären und persönlichen Umstände im Gesetz Nr. II von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (A harmadik országbeli állampolgárok beutazásáról és tartózkodásáról szóló 2007. évi II. törvény) Art. 5 der Richtlinie 2008/115 unmittelbar anzuwenden ist?

4.

Ist mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 gewährleisteten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf ein unparteiisches Gericht, die Praxis eines Mitgliedstaats vereinbar, nach der in dem Verfahren des sein Recht auf einen Rechtsbehelf ausübenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers die Ausländerbehörde den rechtskräftigen, sofortigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung des Bescheids anordnenden gerichtlichen Beschluss unter Verweis darauf nicht vollstreckt, dass eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) bereits angeordnet wurde, so dass der drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers sein Recht auf einen Rechtsbehelf nicht persönlich ausüben kann und vor der endgültigen Entscheidung in seinem Fall während des Verfahrens nicht nach Ungarn einreisen kann?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/13


Klage, eingereicht am 27. August 2021 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-540/21)

(2021/C 431/12)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, I. Rubene und A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. b und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie den durch das Zákon č. 136/2020 Z. z. (Gesetz Nr. 136/2020) vom 20. Mai 2020 eingeführten § 33a des Zákon č. 170/2018 Z. z. (Gesetz Nr. 170/2018) erlassen hat, und

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 habe der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufträten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigten. Nach Abs. 3 Buchst. b dieses Artikels könne auch der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag beenden, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sei.

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 sehe vor, dass der Reiseveranstalter im Fall der Beendigung des Pauschalreisevertrags dem Reisenden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags eine Erstattung zahle. Darüber hinaus untersage es Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 den Mitgliedstaaten, von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Vorschriften aufrecht zu erhalten oder solche einzuführen; dies gelte u. a. für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.

Die Slowakische Republik habe mit dem Erlass des Zákon č. 136/2020 Z. z., ktorým sa dopĺňa zákon č. 170/2018 Z. z. o zájazdoch, spojených službách cestovného ruchu, niektorých podmienkach podnikania v cestovnom ruchu (Gesetz Nr. 136/2020 zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 170/2018 über Pauschalreisen, verbundene Tourismusdienstleistungen und bestimmte Geschäfte im Tourismusbereich) gegen Art. 12 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. b und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen.

§ 33a Abs. 7 des Zákon č. 170/2018 Z. z. (Gesetz Nr. 170/2018) sehe nämlich vor, dass sich das Reisebüro mit dem Reisenden bis spätestens 31. August 2021 über eine Ersatzreise einigen müsse. Einige sich das Reisebüro nicht bis zum 31. August 2021 mit dem Reisenden über eine Ersatzreise, so gelte dies nach Abs. 9 dieser Vorschrift als Rücktritt vom Reisevertrag durch das Reisebüro, und es habe dem Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. September 2021, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltene Zahlungen zu erstatten.


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Tempus Energy Ltd, Tempus Energy Technology Ltd, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-57/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 4 Abs. 3 und 4 - Begriff „Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt“ - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 2020 - Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren - „Vorabkontakte“ - Verfahrensrechte der Beteiligten - Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich)

(2021/C 431/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und P. Němečková)

Andere Parteien des Verfahrens: Tempus Energy Ltd, Tempus Energy Technology Ltd (Prozessbevollmächtigte: J. Derenne und D. Vallindas, avocats, sowie Rechtsanwalt C. Ziegler), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch F. Shibli, S. McCrory und Z. Lavery, dann durch F. Shibli und S. McCrory im Beistand von G. Facenna, QC, und D. Mackersie, barrister)

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), wird aufgehoben.

2.

Die Klage in der Rechtssache T-793/14 wird abgewiesen.

3.

Die Tempus Energy Ltd und die Tempus Energy Technology Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Gerichtshof entstanden sind.

4.

Die Republik Polen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — Irish Ferries Ltd/National Transport Authority

(Rechtssache C-570/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Seeverkehr - Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr - Verordnung [EU] Nr. 1177/2010 - Art. 18 und 19, Art. 20 Abs. 4, Art. 24 und 25 - Annullierung von Personenverkehrsdiensten - Verspätete Lieferung eines Schiffes an den Beförderer - Ankündigung vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin - Folgen - Anspruch auf anderweitige Beförderung - Modalitäten - Übernahme der zusätzlichen Kosten - Anspruch auf Entschädigung - Berechnung - Begriff des Fahrpreises - Für die Durchsetzung der Verordnung Nr. 1177/2010 zuständige nationale Stelle - Zuständigkeit - Begriff der Beschwerde - Gültigkeitsprüfung - Art. 16, 17, 20 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung)

(2021/C 431/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irish Ferries Ltd

Beklagte: National Transport Authority

Tenor

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass sie anwendbar ist, wenn ein Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, weil das für diesen Dienst eingeplante Schiff verspätet geliefert wird und nicht ersetzt werden kann.

2.

Art. 18 der Verordnung Nr. 1177/2010 ist dahin auszulegen, dass der Beförderer, wenn ein Personenverkehrsdienst annulliert wird und es auf derselben Verbindung keinen alternativen Verkehrsdienst gibt, verpflichtet ist, dem Fahrgast aufgrund seines in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruchs auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen alternativen Verkehrsdienst auf einer anderen Strecke als der des annullierten Dienstes oder einen Seeverkehrsdienst in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr anzubieten, und etwaige zusätzliche Kosten zu übernehmen hat, die dem Fahrgast im Rahmen dieser anderweitigen Beförderung zum Endziel entstanden sind.

3.

Die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1177/2010 sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, der Fahrgast, der sich gemäß Art. 18 der Verordnung dafür entscheidet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt anderweitig befördert zu werden oder seine Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, und am ursprünglich vorgesehenen Endziel mit einer Verspätung ankommt, die über den in Art. 19 der Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, einen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung hat. Entscheidet sich ein Fahrgast dagegen für die Erstattung des Fahrpreises, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung.

4.

Art. 19 der Verordnung Nr. 1177/2010 ist dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel enthaltene Begriff des Fahrpreises die Kosten für vom Fahrgast gewählte zusätzliche Sonderleistungen wie die Buchung einer Kabine oder eines Hundezwingers oder den Zugang zu Premium-Lounges einschließt.

5.

Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1177/2010 ist dahin auszulegen, dass die verspätete Lieferung eines Fahrgastschiffes, die zur Annullierung aller Überfahrten geführt hat, die mit diesem Schiff im Rahmen einer neuen Seeverbindung vorgenommen werden sollten, nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Bestimmung fällt.

6.

Art. 24 der Verordnung Nr. 1177/2010 ist dahin auszulegen, dass er dem Fahrgast, der eine Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung beantragt, nicht aufgibt, seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes in Form einer Beschwerde beim Beförderer einzureichen.

7.

Art. 25 der Verordnung Nr. 1177/2010 ist dahin auszulegen, dass in die Zuständigkeit einer nationalen Stelle, die ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat, nicht nur der Personenverkehrsdienst fällt, der von einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus erbracht wird, sondern auch ein Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus zu einem im Hoheitsgebiet des ersteren Mitgliedstaats gelegenen Hafen erbracht wird, wenn dieser letztere Verkehrsdienst im Rahmen einer Hin- und Rückfahrt stattfindet, die insgesamt annulliert worden ist.

8.

Die Prüfung der Frage 10 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1177/2010 berühren könnte.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


25.10.2021   

DE

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C 431/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — The Queen auf Antrag von Association of Independent Meat Suppliers, Cleveland Meat Company Ltd/The Food Standards Agency

(Rechtssache C-579/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit - Verordnung [EG] Nr. 854/2004 - Art. 5 Nr. 2 - Verordnung [EG] Nr. 882/2004 - Art. 54 Abs. 3 - Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs - Inspektion von Tierkörper und Schlachtnebenprodukten - Amtlicher Tierarzt - Genusstauglichkeitskennzeichnung - Verweigerung - Für genussuntauglich erklärtes Fleisch - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des amtlichen Tierarztes - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2021/C 431/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag von Association of Independent Meat Suppliers, Cleveland Meat Company Ltd

Beklagte: The Food Standards Agency

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung sowie die Verordnung Nr. 882/2004 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach ein amtlicher Tierarzt in einer Situation, in der er sich weigert, an einem Schlachtkörper eine Genusstauglichkeitskennzeichnung anzubringen, und dessen Eigentümer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, einen Richter anrufen muss, damit dieser in der Sache und auf der Grundlage von Sachverständigengutachten beider Parteien darüber entscheidet, ob der Schlachtkörper die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, wobei er weder die Entscheidungen des amtlichen Tierarztes förmlich für nichtig erklären noch anordnen kann, dass ihre Auswirkungen entfallen.

2.

Art. 54 der Verordnung Nr. 882/2004 in Verbindung mit ihrem 43. Erwägungsgrund und im Licht von Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die vom amtlichen Tierarzt gemäß Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 854/2004 in der durch die Verordnung Nr. 882/2004 geänderten Fassung getroffene Entscheidung, an einem Schlachtkörper keine Genusstauglichkeitskennzeichnung anzubringen, nur Gegenstand einer beschränkten gerichtlichen Prüfung sein kann, in deren Rahmen das angerufene Gericht diese Entscheidung unter jedem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Aspekt für nichtig erklären kann, u. a. dann, wenn der Tierarzt zu einem anderen als dem Zweck gehandelt hat, zu dem ihm seine Befugnisse übertragen wurden, wenn er nicht die angemessenen rechtlichen Kriterien angewandt hat oder wenn seine Entscheidung einer Grundlage entbehrt oder nicht durch hinreichende Beweise gestützt wird.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


25.10.2021   

DE

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C 431/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission

(Rechtssache C-647/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei - Zulässigkeit - Beteiligteneigenschaft - Individuell betroffene Person - Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten - Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Begründung - Verfälschung von Beweisen)

(2021/C 431/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ja zum Nürburgring e. V. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Stromsky und T. Maxian Rusche)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T-373/15, EU:T:2019:432), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.

4.

Der Ja zum Nürburgring e. V. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/18


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — NeXovation Inc./Europäische Kommission

(Rechtssache C-665/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei - Zulässigkeit - Beteiligteneigenschaft - Individuell betroffene Person - Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten - Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Begründung)

(2021/C 431/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: NeXovation Inc. (Hendersonville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. von Bergwelt, M. Nordmann und L. Hettstedt, dann Rechtsanwälte A. von Bergwelt und M. Nordmann)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.

4.

Die NeXovation Inc. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/19


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-718/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 2 Nr. 21 - Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 - Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 2 Nr. 20 - Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 - Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b - Begriff „vertikal integriertes Unternehmen“ - Wirksame Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung bzw. Gewinnung von Elektrizität und Erdgas sowie von der Versorgung damit - Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber - Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung dieses Betreibers - Karenzzeiten - Beteiligungen am Kapital des vertikal integrierten Unternehmens - Nationale Regulierungsbehörden - Unabhängigkeit - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 - Recht, zu arbeiten und einen Beruf auszuüben - Art. 17 - Eigentumsrecht - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen - Demokratieprinzip)

(2021/C 431/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers und O. Beynet)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Möller und T. Henze, dann J. Möller und S. Eisenberg)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Meyer-Seitz, A. Falk, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder, dann C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie

Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie Art. 2 Nr. 20 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG,

Art. 19 Abs. 3 und 8 der Richtlinien 2009/72 und 2009/73,

Art. 19 Abs. 5 der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 sowie

Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73

nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/20


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Sisal SpA (C-721/19), Stanleybet Malta Ltd (C-722/19), Magellan Robotech Ltd (C-722/19)/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-721/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 2014/23/EU - Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen - Art. 43 - Wesentliche Änderungen - Sofortlotteriespiele - Nationale Regelung, die die Erneuerung einer Konzession ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorsieht - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse)

(2021/C 431/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sisal SpA (C-721/19), Stanleybet Malta Ltd (C-722/19), Magellan Robotech Ltd (C-722/19)

Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Beteiligte: Lotterie Nazionali Srl, Lottomatica Holding Srl, vormals Lottomatica SpA (C-722/19)

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 43 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung, nach der ein Konzessionsvertrag ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu erneuern ist, während das geltende nationale Recht vorsah, dass eine solche Konzession grundsätzlich an mehrere — höchstens vier — Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben ist, in einem Fall, in dem der Konzessionsvertrag an einen einzigen Konzessionsnehmer vergeben wurde, dann nicht entgegensteht, wenn mit dieser nationalen Regelung eine Klausel angewendet wird, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag enthalten war und eine solche Erneuerung als Option vorsah.

2.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 43 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2014/23, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung, nach der zwei Jahre vor dem Ablauf der Konzession über deren Erneuerung entschieden wird und mit der die im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehenen Modalitäten der Zahlung der vom Konzessionsnehmer geschuldeten finanziellen Gegenleistung geändert werden, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt gewährleistet sind, dann nicht entgegensteht, wenn diese Änderung nicht wesentlich im Sinne von Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie ist.

3.

Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie 2014/23 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen eine Entscheidung, mit der eine Konzession erneuert wird, einen Rechtsbehelf mit der Begründung einlegen kann, dass die Durchführungsbedingungen des ursprünglichen Konzessionsvertrags wesentlich geändert worden sind, auch wenn er nicht am ursprünglichen Verfahren zur Vergabe der Konzession teilgenommen hat, sofern er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession zu erneuern ist, ein Interesse an der Erteilung der Konzession nachweisen kann.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/21


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris — Frankreich) — Republik Moldau/Société Komstroy, Rechtsnachfolgerin von Energoalians

(Rechtssache C-741/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die Energiecharta - Art. 26 - Unanwendbarkeit zwischen Mitgliedstaaten - Schiedsspruch - Gerichtliche Überprüfung - Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats - Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und einem Drittstaat - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 1 Nr. 6 des Vertrags über die Energiecharta - Begriff „Investition“)

(2021/C 431/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Republik Moldau

Beklagte: Société Komstroy, Rechtsnachfolgerin von Energoalians

Tenor

Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 des am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Energiecharta, der mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta richtet, keine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/21


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov — Rumänien) — Parchetul de pe lângă Tribunalul Braşov/LG

(Rechtssache C-790/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie [EU] 2015/849 - Richtlinie 2005/60/EG - Straftat der Geldwäsche - Geldwäsche durch den Täter der Vortat [„Selbstgeldwäsche“])

(2021/C 431/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Braşov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Parchetul de pe lângă Tribunalul Braşov

Beklagter: LG

Beteiligte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Straftat der Geldwäsche im Sinne dieser Bestimmung vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus der die betreffenden Gelder stammen, begangen werden kann.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/22


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gera — Deutschland) — Toropet Ltd./Landkreis Greiz

(Rechtssache C-836/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit - Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - Verordnung [EG] Nr. 1069/2009 - Art. 9 Buchst. d und Art. 10 Buchst. a und f - Kategorisierung der Produkte - Zersetzung, Verderb und Vorhandensein von Fremdkörpern - Auswirkungen auf die ursprüngliche Kategorisierung)

(2021/C 431/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsricht Gera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Toropet Ltd.

Beklagter: Landkreis Greiz

Tenor

Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Buchst. h und Art. 10 Buchst. a und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) sind im Licht von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen, dass tierische Nebenprodukte, die nach Art. 10 Buchst. a und f der Verordnung ursprünglich als Material der Kategorie 3 eingestuft worden sind, wenn sie sich durch Zersetzung oder Verderb so verändert haben oder mit Fremdkörpern wie Putzstücken oder Sägespänen so durchsetzt sind, dass sie nicht mehr genusstauglich sind und/oder bei ihnen nicht angenommen werden kann, dass von ihnen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht den ihrer Kategorie entsprechenden Grad der Gefahr aufweisen und daher in eine niedrigere Kategorie einzustufen sind.


(1)  ABl. C 87 vom 16.3.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/23


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Vodafone GmbH/ Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(Rechtssache C-854/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung [EU] 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken - Art. 3 Abs. 3 - Pflicht, den Verkehr gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln - Möglichkeit, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden - Zusätzliche Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ - Ausschluss des „Nulltarifs“ bei Roaming)

(2021/C 431/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Tenor

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.


(1)  ABl. C 87 vom 16.3.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/23


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 — European Federation of Public Service Unions (EPSU)/Europäische Kommission, Jan Willem Goudriaan

(Rechtssache C-928/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art. 154 und 155 AEUV - Sozialer Dialog zwischen den Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union - Unterrichtung und Anhörung der Beamten und Angestellten der zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten - Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern - Gemeinsamer Antrag der Unterzeichner dieser Vereinbarung, sie auf Unionsebene durchzuführen - Weigerung der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Pflicht zur Begründung der Weigerung)

(2021/C 431/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Federation of Public Service Unions (EPSU) (Prozessbevollmächtigte: R. Arthur, Solicitor, und K. Apps, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Jan Willem Goudriaan (Prozessbevollmächtigte: R. Arthur, Solicitor, K. Apps, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, M. Kellerbauer und B.-R. Killmann)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die European Federation of Public Service Unions (EPSU) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.


25.10.2021   

DE

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C 431/24


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers — Belgien) — X/État belge

(Rechtssache C-930/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten wurde, im Scheidungsfall - Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Existenzmittel - Fehlen einer solchen Verpflichtung in der Richtlinie 2003/86/EG - Gültigkeit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 20 und 21 - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Zusammenführende Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger ist - Keine Vergleichbarkeit der Situationen)

(2021/C 431/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: État belge

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, gemessen an Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, berühren könnte.


(1)  ABl. C 77 vom 9.3.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/25


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Győri Ítélőtábla — Ungarn) — JZ/OTP Jelzálogbank Zrt., OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

(Rechtssache C-932/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Fremdwährungsdarlehen - Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht - Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären - Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung)

(2021/C 431/26)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Győri Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JZ

Beklagte: OTP Jelzálogbank Zrt., OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt, soweit das Gericht demgegenüber im Rahmen seiner Beurteilungsbefugnis und ohne dass der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille insoweit Vorrang hätte, festzustellen vermag, dass die Durchführung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/25


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2021 von der Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-635/19, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission

(Rechtssache C-549/21 P)

(2021/C 431/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro, Montani Antaldi Srl, Fondazione Cassa di Risparmio di Fano, Fondazione Cassa di Risparmio di Jesi, Fondazione Cassa di Risparmio della Provincia di Macerata (Prozessbevollmächtigte: A. Sandulli, S. Battini, B. Cimino, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Dritte Kammer, in der Rechtssache Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (T-635/19) aufzuheben;

daher, wie im ersten Rechtszug beantragt, die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission festzustellen, da diese durch rechtswidrige Anweisungen an die nationalen italienischen Behörden die Rekapitalisierung der Banca delle Marche durch den Interbankenfonds zur Einlagensicherung verhindert habe;

folglich, die Europäische Kommission zum Ersatz der den Rechtsmittelführerinnen entstandenen Schäden anhand der in der Klageschrift ausgeführten Kriterien oder anhand des davon abweichenden, vom Gericht festgelegten Maßstabs zu verurteilen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Prüfung der verbleibenden Klagegründe zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Offensichtliche Verfälschung und Verzerrung des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug vorgebrachten Beweismittel, unterbliebene Würdigung einer entscheidenden Tatsache sowie unlogische und fehlerhafte Begründung

Nach Ansicht des Gerichts habe das vorgelegte Beweismaterial nicht für den Nachweis ausgereicht, dass die Entscheidung der italienischen Behörden entscheidend von der Kommission beeinflusst worden sei und die Behörden spiegelbildlich nicht eigenständig auf Grundlage ihrer eigenen Bewertungen über Zeitpunkt, Art und Voraussetzungen für die Abwicklung der Banca delle Marche entschieden hätten. Zusammengefasst sei die Abwicklung der Banca delle Marche durch die italienische Behörden nach Ansicht des Gerichts entscheidend durch ihren Ausfall bestimmt worden. Daher könne die Kommission, obwohl sie ein Eingreifen zur Rettung durch den FITD behindert/unterbunden habe, nicht als für die Entscheidung zur Abwicklung der Banca delle Marche verantwortlich angesehen werden. Diese Rekonstruktion stelle eine offensichtliche Verfälschung von Beweisen dar. Sämtliche Tatsachen, die dargelegten Gesichtspunkte, die aufgezeigten Indizien und die im Verlauf der Rechtssache erhaltenen eingeschränkt zugänglichen Dokumente erschienen eindeutig: Die italienischen Behörden hätten in jedem Fall die tatsächliche und unüberwindbare Beeinflussung betont, die sich aus den genauen Anweisungen der Europäischen Kommission ergeben habe. Aus den Dokumenten der Akte des ersten Rechtszugs ergebe sich nämlich mit Sicherheit: (i) dass die italienischen Behörden jedwede mögliche alternative Lösung zur Abwicklung der Banca delle Marche verfolgt hätten und dass dies wegen des Widerstands der Europäischen Kommission gescheitert sei; (ii) dass diese alternativen Lösungen die schädigenden Auswirkungen auf Anteilsinhaber und Inhaber von Schuldverschreibungen sehr begrenzt hätten.

2.

Verstoß und/oder fehlerhafte Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV und insbesondere der im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Feststellung des Kausalzusammenhangs; Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Darlegungslast

Bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs habe das Gericht offensichtlich eine „entscheidende“ Ursache und eine „ausschließliche“ Ursache des Schadens verwechselt. Das Verhalten der Kommission hätte auch nicht die „ausschließliche“ Ursache der Abwicklung der Banca delle Marche sein können. Das Verhalten der Kommission sei aber — mit Sicherheit — eine „entscheidende“ Ursache dafür gewesen, wie von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug ausführlich dokumentiert und dargelegt worden sei. Folglich sei dem Gericht bei der Auslegung des Begriffs des „hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs“ ein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen, da es einen hinreichenden Kausalzusammenhang allein deshalb ausgeschlossen habe, weil das gerügte Verhalten der Europäischen Kommission nicht die „ausschließliche“ Ursache für den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Schaden gewesen sei. Daher liege der geltend gemachte Verstoß und/oder die fehlerhafte Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie des Effektivitätsgrundsatzes und des Grundsatzes der Darlegungslast vor.


Gericht

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/27


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-355/18) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Dienstliches Interesse - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 431/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta und L. Aguilera Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Ruiz García, L. Vernier, D. Milanowska, I. Galindo Martín und T. Lilamand)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/340/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Audit, Inspektion und Bewertung) und EPSO/AD/341/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) (ABl. 2018, C 97 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/340/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Audit, Inspektion und Bewertung) und EPSO/AD/341/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/27


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — AH/Eurofound

(Rechtssache T-52/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Offenlegung personenbezogener Daten - Antrag auf Beistand - Ablehnung des Antrags - Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme - Von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung - Haftung - Immaterieller Schaden)

(2021/C 431/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AH (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Prozessbevollmächtigte: F. van Boven und M. Jepsen im Beistand von C. Callanan, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeiteten und unterzeichneten Entscheidung vom 22. März 2018 über einen Antrag des Klägers auf Beistand im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und auf Schadensersatz sowie zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch diese Entscheidung und die Offenlegung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung vom 22. März 2018 über einen Antrag von AH auf Beistand im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von AH.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


25.10.2021   

DE

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C 431/28


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-554/19) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung - Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Dienstliches Interesse - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 431/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Galindo Martín, T. Lilamand und D. Milanowska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 zur Erstellung einer Reserveliste in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung (ABl. 2019, C 191 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 zur Erstellung einer Reserveliste in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien.


(1)  ABl. C 319 vom 23.9.2019.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/29


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — AH/Eurofound

(Rechtssache T-630/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Mobbing - Antrag auf Beistand - Anfechtungsklage - Rechtshängigkeit - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Begründungspflicht - Unzuständigkeit des Urhebers der Handlung - Beurteilungsfehler - Haftung - Immaterieller Schaden)

(2021/C 431/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (Prozessbevollmächtigte: F. van Boven und M. Jepsen im Beistand von C. Callanan, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Eurofound vom 9. November 2018, mit der die Verwaltungsuntersuchung AI-2018/01, die infolge des vom Kläger in Bezug auf seine Dienstvorgesetzten gestellten Antrags auf Beistand wegen Mobbings eingeleitet worden war, eingestellt wurde, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AH trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


25.10.2021   

DE

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C 431/29


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Qx World/EUIPO — Mandelay (EDUCTOR)

(Rechtssache T-84/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke EDUCTOR - Ältere nicht eingetragene Marke EDUCTOR - Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] - Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Art. 72 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 - Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft)

(2021/C 431/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Qx World Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Á. László und A. Cserny)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Mandelay Magyarország Kereskedelmi Kft. (Mandelay Kft.) (Szigetszentmiklós, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Luszcz und C. Sár sowie Rechtsanwältin É. Ulviczki)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. November 2019 (Sache R 1310/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Qx World und Mandelay

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. November 2019 wird aufgehoben.

2.

Die Qx World Kft, das EUIPO und die Mandelay Kft tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 6.4.2020.


25.10.2021   

DE

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C 431/30


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — IY/Parlament

(Rechtssache T-154/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Fraktion - Kündigung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Recht auf Anhörung - Gleichbehandlung - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Haftung)

(2021/C 431/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: IY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Scafarto und I. Lázaro Betancor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 2019, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit zu beenden, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin aufgrund dieser Entscheidung erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

IY trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/30


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — IZ/Parlament

(Rechtssache T-155/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Fraktion - Kündigung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Recht auf Anhörung - Gleichbehandlung - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Haftung)

(2021/C 431/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: IZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. González Argüelles und I. Lázaro Betancor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 2019, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit zu beenden, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin aufgrund dieser Entscheidung erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

IZ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


25.10.2021   

DE

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C 431/31


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — JA/Parlament

(Rechtssache T-156/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Fraktion - Kündigung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Recht auf Anhörung - Gleichbehandlung - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Haftung)

(2021/C 431/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: JA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Lázaro Betancor und N. Scafarto)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 2019, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit zu beenden, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund dieser Entscheidung erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

JA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/32


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (GEØGRAPHICAL NØRWAY)

(Rechtssache T-458/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke GEØGRAPHICAL NØRWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Bösgläubigkeit - Begründungspflicht)

(2021/C 431/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. de Haan und Rechtsanwältin A. Sion)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und A. Van der Planken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 1178/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen VF International und SBG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2020 (Sache R 1178/2019-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die VF International Sagl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/32


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION)

(Rechtssache T-459/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION - Absolutes Eintragungshindernis - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Bösgläubigkeit - Begründungspflicht)

(2021/C 431/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. de Haan und Rechtsanwältin A. Sion)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und A. Van der Planken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 664/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen VF International und SBG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2020 (Sache R 664/2019-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die VF International Sagl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/33


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (Geographical Norway)

(Rechtssache T-460/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Geographical Norway - Absolutes Eintragungshindernis - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Bösgläubigkeit - Begründungspflicht)

(2021/C 431/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. de Haan und Rechtsanwältin A. Sion)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und A. Van der Planken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 662/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen VF International und SBG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2020 (Sache R 662/2019-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die VF International Sagl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/34


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — SBG/EUIPO — VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY)

(Rechtssache T-461/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke GEOGRAPHICAL NORWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Bösgläubigkeit - Begründungspflicht)

(2021/C 431/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Super Brand Licencing (SBG) (Villeurbanne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. de Haan und Rechtsanwältin A. Sion)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und A. Van der Planken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 661/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen VF International und SBG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2020 (Sache R 661/2019-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die VF International Sagl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/34


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Eos Products/EUIPO (Form eines kugelförmigen Behälters)

(Rechtssache T-489/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines kugelförmigen Behälters - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 431/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Eos Products Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Stolzenburg-Wiemer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und M. Eberl)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2020 (Sache R 2017/2019 4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines kugelförmigen Behälters als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Eos Products Sàrl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 21.9.2020.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/35


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Sfera Joven/EUIPO — Koc (SFORA WEAR)

(Rechtssache T-493/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SFORA WEAR - Ältere Unionsbildmarken Sfera KIDS und Sfera - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001])

(2021/C 431/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sfera Joven, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Andrzej Koc (Kobyłka, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Aftyka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 (Sache R 2030/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sfera Joven und Andrzej Koc

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sfera Joven, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2020.


25.10.2021   

DE

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C 431/35


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — QB/EZB

(Rechtssache T-555/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilung - Beurteilungsjahr 2015 - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Art. 266 AEUV - Pflicht zur Unparteilichkeit - Leitfaden für die Beurteilung der Mitarbeiter der EZB - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Haftung)

(2021/C 431/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: B. Ehlers und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum 2015 und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Beurteilung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

QB trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 359 vom 26.10.2020.


25.10.2021   

DE

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C 431/36


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Cara Therapeutics/EUIPO — Gebro Holding (KORSUVA)

(Rechtssache T-584/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke KORSUVA - Ältere nationale Wortmarke AROSUVA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 431/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cara Therapeutics, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: J. Day, Solicitor, und Rechtsanwalt T. de Haan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gebro Holding GmbH (Fieberbrunn, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Konzett)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juli 2020 (Sache R 2450/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gebro Holding und Cara Therapeutics

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cara Therapeutic, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


25.10.2021   

DE

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C 431/37


Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Griesbeck/Parlament

(Rechtssache T-10/21) (1)

(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Beweislast - Verteidigungsrechte - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 431/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nathalie Griesbeck (Ancy-sur-Moselle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Teheux, J.-M. Rikkers und G. Selnet)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, T. Lazian und M. Ecker)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 5. Oktober 2020, mit dem der Beschluss der Quästoren vom 21. April 2020 bestätigt wurde, mit dem seinerseits die Beschwerde gegen den Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Oktober 2019, von der Klägerin einen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlten Betrag von 111 872,18 Euro zurückzufordern, zurückgewiesen wurde, sowie Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 24. Oktober 2019

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Nathalie Griesbeck trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 1.3.2021.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/37


Beschluss des Gerichts vom 1. September 2021 — Be Smart/Kommission

(Rechtssache T-18/21) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Die Untätigkeit beendende Stellungnahme der Kommission nach Klageerhebung - Erledigung der Hauptsache)

(2021/C 431/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Be Smart Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Satta, G. Roberti, A. Romano und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck und F. Tomat)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, zu der von der Klägerin am 15. Oktober 2014 eingelegten Beschwerde über vermeintliche staatliche Beihilfemaßnahmen der Italienischen Republik zugunsten des Interuniversitären Konsortiums Cineca Stellung zu nehmen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie jene, die der Be Smart Srl entstanden sind.


(1)  ABl. C 79 vom 8.3.2021.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/38


Klage, eingereicht am 24. August 2021 — PV/Kommission

(Rechtssache T-78/21)

(2021/C 431/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Birkenmaier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

dementsprechend:

folgende Entscheidungen wegen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes fraus omnia corrompit, einer qualifizierten betrügerischen Absicht bzw. einer durch Art. 34 der Charta verbotenen Aufhebung sozialer Rechte unter allen Gesichtspunkten aufzuheben: die Ablehnung des ursprünglichen Antrags D/191/20 vom 20. Juli 2020, die Ablehnung der Beschwerde R/458/20 vom 29. Januar 2021, die Ablehnung der Beschwerde R/137/21 vom 1. Juli 2021 und die Ablehnung der Beschwerde R/512/20 vom 26. Februar 2021;

die Ablehnung der Beschwerde R/512/20 vom 26. Februar 2021 wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta aufzuheben;

gemäß Art. 268 und 340 AEUV folgende Entschädigungen zuzusprechen:

den Ersatz des durch die Ablehnung der angefochtenen Entscheidungen entstandenen immateriellen (100 000 Euro) und materiellen (47 221,02 Euro) Schadens, der unter dem Vorbehalt einer neuen Bewertung auf einen Gesamtbetrag von 147 221,02 Euro geschätzt wird, nebst Verzugs- und Ausgleichszinsen bis zum Tag der vollständigen Begleichung;

in jedem Fall:

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Prozesskostenhilfe.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zehn Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen die Art. 1, 3 und 4 und gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut)

2.

Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz fraus omnia corrompit und gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta wegen der Verwendung einer falschen Unterschrift in der Entscheidung, mit der dem Kläger sämtliche Ruhegehaltsansprüche entzogen wurden

3.

Weiterer Verstoß gegen den Grundsatz fraus omnia corrompit wegen betrügerischer Absichten und Unterschlagungen

4.

Verstoß gegen die Art. 59 und 60 des Statuts, Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verletzung der Rechtsordnung durch das Amt für die „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) der Kommission, das nicht befugt sei, Ruhegehaltsansprüche durch eine willkürliche, nur gegen eine Person verhängte Strafe zu entziehen

5.

Qualifizierter Verstoß gegen Art. 34 der Charta mit einer Aufhebung der sozialen Rechte und Verstoß gegen Art. 77 des Statuts mit der Folge des Entzugs der Ruhegehaltsansprüche

6.

Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz non bis in idem und gegen Art. 50 der Charta sowie gegen Anhang IX Art. 9 Abs. 3 des Statuts

7.

Qualifizierter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

8.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Entfernung aus dem Dienst die schwerste Strafe sei, die das Statut vorsehe, und die Kommission darüber hinaus sämtliche Ruhegehaltsansprüche auf Lebenszeit entzogen habe

9.

Befugnismissbrauch durch die Dienststellen des PMO, da die Entscheidung der zeitweiligen Kürzung des Ruhegehalts nur von der aus drei Diensten bestehenden Anstellungsbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der Entfernung aus dem Dienst gemäß Anhang IX Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Statuts getroffen werden könne

10.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 20 der Charta, da gegen einen Beamten, der aus wesentlich schwereren Gründen aus dem Dienst entfernt worden sei als er, hinsichtlich der Kürzung des Ruhegehalts eine weniger schwere Strafe verhängt worden sei


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/39


Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 — Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission

(Rechtssache T-410/21)

(2021/C 431/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, D. Slater und G. Carnazza)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

i. die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 14. November 2017 auf den Betrag von 10 250 000 Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich 3,5 % und abzüglich der bereits von den Klägerinnen erhaltenen Zinsen in Höhe von 372 812,31 Euro, also eines Betrags in Höhe von 3 174 389,74 Euro zu verurteilen oder, hilfsweise, zur Zahlung von Verzugszinsen zu dem vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatz;

ii. die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 14. November 2017 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung auf den unter Ziffer (i) beantragten Betrag zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich 3,5 % zu verurteilen oder, hilfsweise, zur Zahlung des vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes;

iii. hilfsweise zu Ziffer (ii), die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 2. März 2021 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung auf den in Ziffer (i) genannten Betrag zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich 3,5 % zu verurteilen oder, hilfsweise, zur Zahlung des vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes;

iv. zusätzlich oder hilfsweise, die Mitteilung Az. Ares(2021) 2904093) der Kommission vom 30. April 2021 für nichtig zu erklären;

v. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Zum Antrag auf Schadensersatz: Die Kommission habe das Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), unter Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fehlerhaft durchgeführt.

Insoweit wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht den vollen Betrag der Verzugszinsen auf die nach dem Urteil zurückgezahlte Strafe gezahlt.

2.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung: Verletzung und falsche Anwendung der Art. 266 AEUV und 296 AEUV. Verletzung und falsche Anwendung des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Begründungsmangel des Schreibens der Kommission vom 30. April 2021. Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Insoweit wird geltend gemacht, das Schreiben, mit dem die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen an die Klägerinnen abgelehnt habe, enthalte keine geeignete Begründung und verstoße gegen die Grundsätze der Verjährung.

3.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 266 AEUV und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (1).

Insoweit wird geltend gemacht, Art. 85a Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/2002 (2), auf den sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. April 2021 berufe, sei zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Geldbuße nicht mehr in Kraft und daher nicht mehr anwendbar gewesen.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 2012, L 362, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).


25.10.2021   

DE

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C 431/40


Klage, eingereicht am 10. Juli 2021 — Feralpi/Kommission

(Rechtssache T-413/21)

(2021/C 431/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

(i) die Union, vertreten durch die Kommission, gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission nicht die Verzugszinsen, die in Durchführung gemäß Art. 266 AEUV des Nichtigkeitsurteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, C-85/15 P, auf den Geldbußenbetrag geschuldet sind, gezahlt hat und wie folgt zu beziffern ist:

(a) für die Verzugszinsen, die auf den von der Klägerin vorläufig gezahlten Geldbußenbetrag in Höhe von 10 250 000,00 Euro geschuldet sind, für den Zeitraum vom 4. März 2010 bis zum 26. Oktober 2017 einen Betrag, der auf der Grundlage des am 1. März 2010 von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (d. h. 1 %) zuzüglich 3,5 % und abzüglich der bereits erhaltenen Bankzinsen in Höhe von 3 204 301,82 Euro oder, hilfsweise, auf der Grundlage des vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes bestimmt wird;

(b) für die Verzugszinsen auf die unter a) genannte Summe für den Zeitraum vom 26. Oktober 2017 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder, hilfsweise, vom 16. März 2021 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einen Betrag, der auf der Grundlage des unter a) genannten Zinssatzes oder, hilfsweise, auf der Grundlage eines anderen vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes bestimmt wird;

(ii) gemäß Art. 263 Abs. 4 die im Schreiben der Kommission, Generaldirektion Haushalt vom 30. April 2021 (Az. Ares[2021]2904279) enthaltene Entscheidung, mit der der Antrag der Feralpi Holding S.p.A. vom 16. März 2021 auf Rückzahlung dieser Zinsen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

(iii) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Schadensersatzklage macht die Klägerin als einzigen Grund geltend, dass die Kommission aufgrund ihrer außervertraglichen Haftung gemäß den Art. 266 Abs. 2, 268 und 340 Abs. 2 AEUV verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Verzugszinsen auf die Geldbuße, die ihr in Durchführung des Nichtigkeitsurteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, C-85/15 P zurückgezahlt worden sei, sowie der Verzugszinsen auf diese Summe zu zahlen.

Zur Stützung der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin drei Gründe geltend.

1.

Begründungsmangel

Insoweit wird geltend gemacht, dass aus der Begründung der Mitteilung der Generaldirektion Haushalt nicht hervorgehe, warum sie der Ansicht sei, dass die Klage der Klägerin verjährt sei.

2.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Bestimmung des Ausgangspunkts, von dem ab die Generaldirektion Haushalt die Verjährungsfrist laufen lasse, auf einer falschen Auslegung von Art. 266 AEUV und Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs beruhe.

3.

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 266 AEUV, der Verordnung Nr. 966/2012 (1) und der Verordnung Nr. 1268/2012 (2)

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Generaldirektion Haushalt auf eine Vorschrift verwiesen habe, die nicht mehr in Kraft sei, und dass die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 966/2012 und der Verordnung Nr. 1268/2012 jedenfalls im Einklang mit Art. 266 AEUV angewandt werden müssten und die Kommission nicht von ihrer Pflicht nach Art. 266 AEUV befreiten.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2012, L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 2012, L 362, S. 1).


25.10.2021   

DE

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C 431/41


Klage, eingereicht am 10. Juli 2021 — eSlovensko Bratislava/Kommission

(Rechtssache T-425/21)

(2021/C 431/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: eSlovensko Bratislava (Bratislava-Staré Mesto, Slowakeit) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2020)7415 final der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018)6712 über die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich der Telekommunikation (Anhang Nr. 1), der eSlovensko Bratislava am 10. Mai 2021 per E-Mail zugestellt worden ist, für nichtig zu erklären

der Kommission zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Befugnisüberschreitung, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Befugnismissbrauch, insbesondere fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände und des Sachverhalts (Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Befugnisüberschreitung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Rechtsstaatsprinzips, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände und des Sachverhalts im Verfahren der Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ 2018-1 CEF-Telekom-Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen CEF-TC-2018-1, insbesondere Aktion Nr. 2018-SK-IA-0019 Slovak Safer Internet Centre V, die von eSlovensko Bratislava eingereicht wurde)

2.

Verurteilung der Kommission zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren entsprechend den vorstehenden Ausführungen und des angeblich willkürlichen Charakters des angefochtenen Beschlusses der Kommission.


25.10.2021   

DE

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C 431/42


Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Veen/Europol

(Rechtssache T-436/21)

(2021/C 431/50)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Kläger: Leon Leonard Johan Veen (Oss, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lysina)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Europäische Union, vertreten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 50 000 Euro zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegrund und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine nach den Art. 268 und 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/794 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates erhobene Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er eine rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte geltend macht.

Der Kläger trägt im Rahmen seines Klagegrundes vor, die Beklagte habe in einem gegen ihn in der Slowakischen Republik geführten Verfahren als Beweis einen von ihr erstellten Bericht mit falschen und nicht durch Beweise belegten negativen Informationen über ihn zu den Ermittlungsakten gegeben, wodurch ein Schadensfall eingetreten sei. Dadurch seien seine Ehre und sein guter Ruf beeinträchtigt worden, und es sei in sein Recht auf Familienleben eingegriffen worden. In einem Kausalzusammenhang mit dem Schadensfall sei ihm somit ein Nichtvermögensschaden entstanden, den er auf 50 000 Euro beziffert.


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53).


25.10.2021   

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C 431/43


Klage, eingereicht am 18. August 2021 — IMG/Kommission

(Rechtssache T-509/21)

(2021/C 431/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (IMG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt J.-Y. de Cara)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

entsprechend

den zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 31. Januar 2019 (Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P) ergangenen Beschluss der Kommission vom 8. Juni 2021, nach dem sie nicht für die Ausführung des Haushalts der Union nach den gemäß deren Haushaltsordnung für internationale Organisationen geltenden Modalitäten der indirekten Ausführung in Betracht kommt, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV (Verletzung der Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs vom 31. Januar 2019)

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht (Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

4.

Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler

5.

Nichteinhaltung einer angemessenen Frist


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/43


Klage, eingereicht am 21. August 2021 — Associazione „Terra Mia Amici No Tap“/EIB

(Rechtssache T-514/21)

(2021/C 431/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Associazione „Terra Mia Amici No Tap“ (Melendugno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Calò)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) es schuldhaft unterlassen hat, auf den Antrag der klagenden Vereinigung auf Überprüfung zu reagieren,

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, die Rücknahme der der TAP AG gewährten Darlehen anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf drei Gründe.

1.

Verstoß gegen das Übereinkommen von Århus (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006 (2) („Århus-Verordnung“)

Insoweit wird geltend gemacht, dass Art. 10 Abs. 1 der Århus-Verordnung laute: „Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung beantragen“. Im vorliegenden Fall habe die EIB innerhalb der Fristen nach Art. 10 der Verordnung antworten müssen, was sie nicht getan habe.

2.

Verstoß gegen Rn. 36 der Erklärung der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards von 2009

Insoweit wird geltend gemacht, dass Rn. 36 vorsehe, dass die EIB verlange, dass alle von ihr finanzierten Projekte mindestens folgenden Anforderungen entsprächen:

den anwendbaren nationalen Umweltgesetzen;

den anwendbaren Umweltbestimmungen der EU, insbesondere der UVP-Richtlinie und den Naturschutzrichtlinien, sowie Sektorrichtlinien und „sektorübergreifenden Richtlinien“;

den Prinzipien und Standards der einschlägigen internationalen Umweltabkommen, die Eingang in das EU-Recht gefunden haben.

In diesem speziellen Fall sei keiner dieser Punkte beachtet worden.

Folgende Zuwiderhandlungen seien nachgewiesen:

a.

Umweltvorschriften der EU und insbesondere:

a.I

36. Erwägungsgrund in Verbindung mit den Art. 4 und 14 der Verordnung Nr. 347/2013 (3) (fehlende Kosten-Nutzen-Analyse);

a.II

31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 347/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (4) (externe kumulative Auswirkungen);

a.III

31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 347/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (interne kumulative Auswirkungen) — Verbot der „Salamitaktik“;

a.IV

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU, Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitat-Richtlinie;

a.V

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147 (5), Vogelschutzrichtlinie;

a.VI

30. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung 1367/2006 und Art. 6 der UVP-Richtlinie (Transparenz und Beteiligung);

a.VII

28. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 347/2013 (Habitat-Vorschrift);

a.VIII

Verstoß gegen Art. 191 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Verstoß gegen die Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards, vom Verwaltungsrat genehmigt am 3. Februar 2009.

b.

Italienische Rechtsvorschriften und insbesondere:

b.I

gesetzesvertretendes Dekret 42/2004 zur Umsetzung der Landschaftskonvention, Art. 26;

b.II

gesetzesvertretendes Dekret 42/2004 zur Umsetzung der Landschaftskonvention, Art. 146;

b.III

Art. 14-ter des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990, Dienstleistungskonferenz;

b.IV

Vorschrift A57 des Ministerialerlasses 223/14 zur Umweltverträglichkeit;

b.V

gesetzesvertretendes Dekret 152/06, versäumte Sanktionen;

b.VI

Art. 452 quater des Strafgesetzbuchs (Umweltkatastrophe).

3.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013

Insoweit wird geltend gemacht, dass keine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt worden sei.


(1)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 4).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. 2013, L 115, S. 39).

(4)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/45


Klage, eingereicht am 24. August 2021 — European Paper Packaging Alliance/Kommission

(Rechtssache T-518/21)

(2021/C 431/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Paper Packaging Alliance (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, A. Scalini und F. Pili)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Abschnitte 2.1.2 und 2.2.1 und Tabellen 4-2 und 4-8 der Leitlinien der Beklagten über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung betreffen;

hilfsweise, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2019/904 für rechtswidrig zu erklären, soweit er Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung in die Definition von „Einwegkunststoffartikel[n]“ einbezieht;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe und zwei Einreden der Rechtswidrigkeit gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Leitlinien der Beklagten verstießen gegen den Wortlaut der Richtlinie 2019/904, soweit sie durch eine falsche Auslegung des Begriffs „Hauptstrukturbestandteil“ in Art. 3 Abs. 1 dieser Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung in deren Geltungsbereich einbezögen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung von Papiererzeugnissen mit einer polymeren Beschichtung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2019/904 laufe den Zielen der Richtlinie zuwider und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe durch den Erlass der strittigen Leitlinien die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten und in den Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers eingegriffen.

4.

Erste Einrede der Rechtswidrigkeit: Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2019/904 sei rechtswidrig, soweit er zur Anwendung dieser Richtlinie auf Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung führe. Auch sei diese Bestimmung insoweit rechtswidrig, als sie keine Schwelle angebe, um zu bestimmen, ob ein Artikel teilweise aus Kunststoff bestehe. Zudem verletze diese Vorschrift den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

5.

Zweite Einrede der Rechtswidrigkeit: Die Anwendung der Richtlinie 2019/904, und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, auf Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung, stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts dar, die in Art. 16 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2019, L 155, S. 1).

(2)  ABl. 2021, C 216, S. 1-46.


25.10.2021   

DE

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C 431/46


Klage, eingereicht am 27 August 2021 — E. Breuninger/Kommission

(Rechtssache T-525/21)

(2021/C 431/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: E. Breuninger GmbH & Co. (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vetter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV den Beschluss der Beklagten vom 28. Mai 2021 (Beihilfen Nr. SA.62784) für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass die deutsche Beihilferegelung „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Beschränkung der Antragsberechtigung für Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen auf solche, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit Tätigkeiten erzielen, die direkt vom Lockdown betroffen sind, erfolge willkürlich und die Freigabe der Beihilferegelung sei unverhältnismäßig. Die 80 %-Schwelle hebe ohne sachlichen Grund den Kausalitätszusammenhang zwischen den Schließungsanordnungen und dem daraus entstandenen Schaden zulasten von Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen auf, da diese trotz direkter und signifikanter Betroffenheit von den staatlichen Maßnahmen und die damit einhergehenden erheblichen Verluste u. U. vollständig kompensationslos blieben. Das führe zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl im Verhältnis zu Wettbewerbern im von COVID-19 betroffenen als auch im Verhältnis zu Wettbewerbern im von COVID-19 nicht betroffenen Tätigkeitsbereichen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV

Die Entscheidung der Beklagten unterliege einem Prüfungs- und Begründungsmangel. Die Beklagte habe der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt, im Vorprüfverfahren ihre Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt anzumelden. Zudem habe die Beklagte den Freigabebeschluss nicht ausreichend begründet.


25.10.2021   

DE

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C 431/47


Klage, eingereicht am 1. September 2021 — VP/Cedefop

(Rechtssache T-534/21)

(2021/C 431/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten, die Punkte 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-187/18, VP/Cedefop, nicht durchzuführen, aufzuheben;

die damit verbundene Entscheidung, den Arbeitsvertrag der Klägerin auf unbestimmte Zeit rückwirkend nicht zu verlängern, aufzuheben;

den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro beziffert wird;

den Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens anzuordnen, der den Kosten des erforderlichen vorgerichtlichen Verfahrens ab dem Datum des Urteils in der Rechtssache T-187/18, VP/Cedefop, entspricht; und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt:

1.

Die Entscheidung des Beklagten, die Hauptpunkte 1 und 2 des Urteils vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-187/18, VP/Cedefop, nicht durchzuführen, und folglich den Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, verstoße gegen die Begründungspflicht.

2.

Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt.

3.

Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen.

4.

Der Beklagte habe sein Ermessen missbraucht.


25.10.2021   

DE

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C 431/48


Klage, eingereicht am 31. August 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

(Rechtssache T-535/21)

(2021/C 431/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0009.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2021 in der Sache R 1004/2018-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,

dass ihrer Beschwerde stattgegeben wird,

dass der Antrag ICD 10 297 der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren, das angefochtene Muster oder Modell für nichtig zu erklären, zur Gänze zurückgewiesen wird,

dass der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten auferlegt werden, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind;

der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze;

Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002;

falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin.


25.10.2021   

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C 431/49


Klage, eingereicht am 2. September 2021 — PBL und WA/Kommission

(Rechtssache T-538/21)

(2021/C 431/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) (Bron, Frankreich) und WA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Branco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 1. September 2021 — COMP.C.4/AH/mdr 2021(092342) — für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission aufzutragen,

von ihrer Befugnis nach Art. 116 Abs. 1 AEUV Gebrauch zu machen und dem Französischen Fußballverband aufzugeben, alle normativen Wettbewerbsverzerrungen unverzüglich einzustellen und das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay einzuhalten;

ein Vertragsverletzungsverfahren nach den Art. 107 und 108 AEUV und Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 gegen Frankreich wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Paris Saint-Germain einzuleiten und daher den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen;

sowie der Kommission gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 aufzutragen, einstweilige Maßnahmen gegen Frankreich zu ergreifen, um den von den Klägern erlittenen Schaden zu beseitigen, indem sie anordnet, die folgenden normativen Entscheidungen auszusetzen, die durch eine staatliche Beihilfe, die einen selektiven Vorteil verschafft, der den Wettbewerb und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb des Binnenmarktes der EU beeinträchtigt:

die Beschlüsse der General- und der Bundesversammlung der Ligue de Football Professionnel vom 12. und 14. Dezember 2019 sowie den Beschluss der Generalversammlung der Ligue de Football Professionnel vom 10. Dezember 2020, die im Namen der Französischen Fußballföderation in Ausübung öffentlicher Befugnisse gefasst wurden;

den Beschluss vom 25. Juni 2021, mit dem die Kommission für die Kontrolle von Profivereinen der Nationalen Controlling-Direktion der LFP keine Verwaltungsmaßnahme gegen PSG ergriffen hat;

die — nicht veröffentlichte — Entscheidung der Ligue de Football Professionnel, mit der sie den Vertrag zwischen Herrn Lionel Messi und Paris Saint-Germain anerkannt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss COMP.C.4/AH/mdr 2021(092342) der Europäischen Kommission vom 1. September 2021, mit dem den Klägern die Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 (1) abgesprochen wird, wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtsschutzinteresse der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Kläger werfen der Kommission vor, nicht zu berücksichtigen, dass der erstgenannte Kläger Mitglied („socio“) des Futbol Club Barcelona (im Folgenden: FC Barcelona) und in dieser Eigenschaft befugt sei, eine Beschwerde einzureichen, mit der eine angebliche rechtswidrige Beihilfe geltend gemacht werde.

2.

Zweiter Klagegrund: Befassung gemäß Art. 116 AEUV. Die Kläger machen insoweit u. a. geltend, dass im vorliegenden Fall ein Unterschied zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten bestehe, der die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälsche. Der Umstand, dass die spanische Liga de futbol profesional im Gegensatz zur französischen Ligue de Football Professionnel die Einhaltung eines Bezugs zwischen den Gehältern und den anerkannten Einnahmen von 70 % verlange, stelle eine Verfälschung dar, die den FC Barcelona praktisch bestrafe.

3.

Dritter Klagegrund: Art. 13 der Verordnung 2015/1589. Die Kläger machen mit diesem Klagegrund geltend, dass Frankreich aufzugeben sei, die Beihilfen und Maßnahmen, die eine rechtswidrige und nicht gemeldete staatliche Beihilfe zugunsten der professionellen Fußballklubs darstellen könnten, auszusetzen.

4.

Vierter Klagegrund: Von der Europäischen Kommission und vom Gerichtshof der Europäischen Union angewandte Kriterien für die Definition der staatlichen Beihilfen und Anwendbarkeit von Art. 108 AEUV im vorliegenden Fall.

5.

Fünfter Klagegrund: Dringlichkeit der Situation, die es rechtfertige, dass die Kläger ein beschleunigtes Verfahren und vorläufige Maßnahmen beantragten.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


25.10.2021   

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C 431/50


Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Vivostore/EUIPO — Linda (VIVO LIFE)

(Rechtssache T-540/21)

(2021/C 431/58)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vivostore Ltd (Winscombe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Urek)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Linda AG (Köln, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke VIVO LIFE — Anmeldung Nr. 18 049 468

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2021 in der Sache R 1587/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO in der Sache B 3 090 390 vom 16. Juli 2020 zu bestätigen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.10.2021   

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C 431/51


Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

(Rechtssache T-545/21)

(2021/C 431/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0004.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2021 in der Sache R 1011/2018-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,

dass ihrer Beschwerde stattgegeben wird,

dass der Antrag ICD 10 306 der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren, das angefochtene Muster oder Modell für nichtig zu erklären, zur Gänze zurückgewiesen wird,

dass der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten auferlegt werden, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind;

der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze;

Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002;

Falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin.


25.10.2021   

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C 431/51


Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Kalypso Media Group/EUIPO (COMMANDOS)

(Rechtssache T-550/21)

(2021/C 431/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kalypso Media Group GmbH (Worms, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Boddien)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke COMMANDOS — Anmeldung Nr. 18 062 634

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiter Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2021 in der Sache R 1864/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.10.2021   

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C 431/52


Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Worldwide Brands/EUIPO — Guangyu Wan (CAMEL)

(Rechtssache T-552/21)

(2021/C 431/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Worldwide Brands, Inc. Zweigniederlassung Deutschland (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Ahijón Lana und J. Gracia Albero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eric Guangyu Wan (Vancouver, British Columbia, Kanada)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke CAMEL — Unionsmarke Nr. 1 015 593

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2021 in der Sache R 1548/2020-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit darin der Beschwerde des Beteiligten stattgegeben und der Antrag auf Erklärung des Verfalls in Bezug auf „Hemden“ zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten aufzuerlegen, die in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


25.10.2021   

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C 431/53


Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

(Rechtssache T-555/21)

(2021/C 431/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0003.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2021 in der Sache R 1007/2018-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,

dass ihrer Beschwerde stattgegeben wird,

dass der Antrag ICD 10 300 der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren, das angefochtene Muster oder Modell für nichtig zu erklären, zur Gänze zurückgewiesen wird,

dass der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten auferlegt werden, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind;

der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze;

Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002;

falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin.


25.10.2021   

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C 431/54


Klage, eingereicht am 8. September 2021 — HSBC Holdings u. a./Kommission

(Rechtssache T-561/21)

(2021/C 431/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: HSBC Holdings plc (London, Vereinigtes Königreich), HSBC Bank plc (London), HSBC Continental Europe (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Demetriou und D. Bailey, Barristers, M. Simpson, Solicitor, sowie Rechtsanwälte C. Angeli, M. Giner Asins und C. Chevreste)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des am 29. Juni 2021 zugestellten Beschlusses C(2021) 4600 final der Kommission vom 28. Juni 2021 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) zur Änderung des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in der Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate (im Folgenden: Beschluss von 2016) und Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich, bis zu einem vom Gericht als angemessen erachteten Betrag herabzusetzen;

ihre Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil davon der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss sei nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren erlassen worden, die mit dem Ende der Zuwiderhandlung am 27. März 2007 begonnen habe. Die Befugnis der Beklagten, den Klägerinnen erneut eine Geldbuße aufzuerlegen, sei daher verjährt.

2.

Die Beklagte habe einen Rechts- und/oder Beurteilungsfehler begangen, als sie den Wert der Verkäufe der Klägerinnen auf der Grundlage der aktualisierten Bareinnahmen berechnet habe. Aktualisierte Bareinnahmen seien ein willkürlicher und ungeeigneter Maßstab für den Wert der Verkäufe im Bereich der Euro-Zinsderivate. Insbesondere spiegelten die aktualisierten Bareinnahmen weder die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung noch den Umfang des Beitrags von HSBC zu dieser wider.

3.

Die Beklagte habe einen Beurteilungsfehler begangen und/oder die Höhe des für die Berechnung der aktualisierten Bareinnahmen der Klägerinnen herangezogenen Abzinsungsfaktors unzureichend begründet.

4.

Die Beklagte habe die Schwere der Zuwiderhandlung der Klägerinnen sowie die Anwendbarkeit und Höhe des Zusatzbetrags falsch beurteilt.

5.

Die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch. Insbesondere habe die Beklagte die mildernden Umstände in Bezug auf die Zuwiderhandlung der Klägerinnen fehlerhaft gewürdigt. Außerdem habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowohl weniger umfangreich als auch weniger schwerwiegend gewesen sei als im Beschluss von 2016 festgestellt, wie das Gericht in der Rechtssache T-105/17 (HSBC/Kommission (1)) festgestellt habe. Die Klägerinnen beantragen daher, eine wesentlich niedrigere Geldbuße festzusetzen, die das Verhalten der Klägerinnen angemessen widerspiegelt.


(1)  Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17, EU:T:2019:675.


25.10.2021   

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C 431/55


Klage, eingereicht am 10. September 2021 — Harbaoui/EUIPO — Google (GC GOOGLE CAR)

(Rechtssache T-568/21)

(2021/C 431/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Zoubier Harbaoui (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ciullo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, USA)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke GC GOOGLE CAR — Anmeldung Nr. 18 007 095

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juni 2021 in der Sache R 902/2020-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

dem EUIPO und der Google LLC die Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/55


Klage, eingereicht am 10. September 2021 — Harbaoui/EUIPO — Google (GOOGLE CAR)

(Rechtssache T-569/21)

(2021/C 431/65)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Zoubier Harbaoui (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ciullo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, USA)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke GOOGLE CAR — Anmeldung Nr. 17 978 453

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2021 in der Sache R 904/2020-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

dem EUIPO und der Google LLC die Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


25.10.2021   

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C 431/56


Klage, eingereicht am 14. September 2021 — Brand Energy Holdings/EUIPO (RAPIDGUARD)

(Rechtssache T-573/21)

(2021/C 431/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Brand Energy Holdings BV (Vlaardingen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Hönninger und F. Dechent)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke Anmeldung der Unionswortmarke RAPIDGUARD — Anmeldung Nr. 18 156 550

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juni 2021 in der Sache R 294/2021-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/56


Beschluss des Gerichts vom 3. September 2021 — SMCK Hair Care Products/EUIPO — Carolina Herrera (COOL GIRL)

(Rechtssache T-670/20) (1)

(2021/C 431/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 18.1.2021.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/57


Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — PJ/EIT

(Rechtssache T-12/21) (1)

(2021/C 431/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 8.3.2021.


25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/57


Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — PJ/EIT

(Rechtssache T-335/21) (1)

(2021/C 431/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 310 vom 2.8.2021.