ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 424

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
20. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 424/01

Euro-Wechselkurs — 19. Oktober 2021

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 424/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10446 — Swiss Life Holding/Gelsenwasser/Infrareal) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

2


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/1


Euro-Wechselkurs (1)

19. Oktober 2021

(2021/C 424/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1655

JPY

Japanischer Yen

133,12

DKK

Dänische Krone

7,4406

GBP

Pfund Sterling

0,84275

SEK

Schwedische Krone

10,0300

CHF

Schweizer Franken

1,0716

ISK

Isländische Krone

150,00

NOK

Norwegische Krone

9,7340

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,505

HUF

Ungarischer Forint

360,64

PLN

Polnischer Zloty

4,5729

RON

Rumänischer Leu

4,9488

TRY

Türkische Lira

10,8484

AUD

Australischer Dollar

1,5601

CAD

Kanadischer Dollar

1,4389

HKD

Hongkong-Dollar

9,0635

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6294

SGD

Singapur-Dollar

1,5666

KRW

Südkoreanischer Won

1 372,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0003

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4464

HRK

Kroatische Kuna

7,5083

IDR

Indonesische Rupiah

16 422,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8619

PHP

Philippinischer Peso

59,157

RUB

Russischer Rubel

82,6346

THB

Thailändischer Baht

38,881

BRL

Brasilianischer Real

6,4806

MXN

Mexikanischer Peso

23,7003

INR

Indische Rupie

87,5000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10446 — Swiss Life Holding/Gelsenwasser/Infrareal)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 424/02)

1.   

Am 11. Oktober 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Swiss Life Holding AG („Swiss Life“, Schweiz),

Gelsenwasser AG („Gelsenwasser“, Deutschland),

Infrareal GmbH („Infrareal“, Deutschland).

Swiss Life und Gelsenwasser übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Infrareal.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Infrareal besteht aus einer Management-Holding von Standortbetreibergesellschaften und den beiden operativen Tochtergesellschaften Pharmaserv GmbH und Pharmapark Jena GmbH. Die beiden Tochtergesellschaften betreiben in Deutschland Life-Science-Industrieparks und erbringen Dienstleistungen wie Standortmanagement, integrierte Infrastrukturunterstützung sowie technische und logistische Dienstleistungen.

Gelsenwasser ist ein Versorgungsunternehmen, das in Deutschland Erdgas und Frischwasser liefert. Sein Kerngeschäft umfasst fünf Bereiche: Wasser, Abwasser, Energienetze, Energieverkäufe und Investitionen.

Swiss Life ist ein europäischer Anbieter umfassender Lebensversicherungs-, Vorsorge- und Finanzlösungen. Das Unternehmen bietet unter seiner Dachmarke über eigene Verkaufskräfte und Vertriebspartner wie Makler und Banken umfassende und individuelle Beratung sowie eine breite Palette eigener Produkte und Partnerprodukte für Einzelpersonen und Unternehmen an. Swiss Life ist im Lebensversicherungssektor sowie in der Anlage- und Vermögensverwaltung tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10446 — Swiss Life Holding/Gelsenwasser/Infrareal

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.