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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 423/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10379 — HDT AUTOMOTIVE SOLUTIONS/VERITAS) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2021/C 423/02 |
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2021/C 423/03 |
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2021/C 423/04 |
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2021/C 423/05 |
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2021/C 423/06 |
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Europäische Kommission |
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2021/C 423/07 |
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2021/C 423/08 |
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2021/C 423/09 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache M.9730 — FCA/PSA |
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2021/C 423/10 |
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2021/C 423/11 |
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2021/C 423/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10379 — HDT AUTOMOTIVE SOLUTIONS/VERITAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 423/01)
Am 11. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10379 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/2 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1825 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen
(2021/C 423/02)
Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates (1) — geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1825 des Rates (2) — und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (3) zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss (GASP) 2016/1693 und in der Verordnung (EU) 2016/1686 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollen.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.
Die betroffenen Personen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste und ihren Verbleib darin übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Die betroffenen Personen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 15. Juli 2022 eingereicht werden.
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.
(2) ABl. L 369 vom 19.10.2021, S. 17.
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/4 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen
(2021/C 423/03)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1825 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (4).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:
Datenschutzbeauftragter
data.protection@consilium.europa.eu
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1825, und der Verordnung (EU) 2016/1686 restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.
Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/5 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1826 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen
(2021/C 423/04)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1826 (2) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 (4) des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1826 und der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 2. Juli 2022 an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1755 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.
(2) ABl. L 369 vom 19.10.2021, S. 12.
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/6 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2015/1763/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen
(2021/C 423/05)
Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:
Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1826 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates (5).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:
Datenschutzbeauftragter
data.protection@consilium.europa.eu
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/1826, und der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763 und der Verordnung (EU) 2015/1755 erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.
Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.
(3) ABl. L 369 vom 19.10.2021, S. 15.
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/8 |
Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen
(2021/C 423/06)
Herrn Dr. Jassem Mohammad ZAKARIA (Nr. 167), Herrn Abdullah Abdullah (Nr. 229), Herrn Imad Abdullah SARA (Nr. 259), Herrn Talal AL-BARAZI (alias Barazi) (Nr. 296) und Herrn Malloul (alias Maloul) HUSSEIN (alias Al-Hussein) (Nr. 309 ), die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP (1) des Rates und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit geänderten Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 26. Oktober 2021 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgeschlagene geänderte Begründung für die Aufrechterhaltung ihrer Benennung zu erhalten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift bzw. E-Mail-Adresse jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie auf der vorgenannten Liste zu belassen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft.
Europäische Kommission
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Oktober 2021
(2021/C 423/07)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1604 |
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JPY |
Japanischer Yen |
132,46 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4400 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,84438 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,0375 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0712 |
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ISK |
Isländische Krone |
150,00 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,7643 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,453 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
361,35 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,5787 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9490 |
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TRY |
Türkische Lira |
10,7740 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5707 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4384 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0268 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6436 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5659 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 377,90 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,1217 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,4617 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5085 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 371,79 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8406 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,025 |
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RUB |
Russischer Rubel |
82,7185 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,827 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,3651 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
23,7177 |
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INR |
Indische Rupie |
87,4083 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/10 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 7. Dezember 2020 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.9730 — FCA/PSA
Berichterstatter: Dänemark
(2021/C 423/08)
Zuständigkeit
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1. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um eine Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) handelt. |
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2. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Fusion nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat. |
Definition des sachlich relevanten Marktes
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3. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der im Beschlussentwurf von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der folgenden sachlich relevanten Märkte zu:
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Definition des räumlich relevanten Marktes
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4. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der im Beschlussentwurf von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der folgenden räumlich relevanten Märkte zu:
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Wettbewerbsrechtliche Würdigung
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5. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass die angemeldete Fusion aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte auf dem Markt für die Produktion und Lieferung kleiner LNF in folgenden Ländern ernsthafte Bedenken aufwerfen würde:
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6. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Fusion auf den folgenden betroffenen Märkten nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte führen würde:
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7. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass die angemeldete Fusion den wirksamen Wettbewerb aufgrund nichthorizontaler Effekte auf keinem der vertikal betroffenen Märkte im Zusammenhang mit den vorgelagerten Märkten für die Produktion und den Verkauf verschiedener Automobilkomponenten und den nachgelagerten Märkten für die Produktion und Lieferung von Pkw und LNF sowie den vorgelagerten Märkten für die Produktion und Lieferung verschiedener Automatisierungsprodukte und den nachgelagerten Märkten für die Produktion und Lieferung von Pkw und LNF erheblich behindern würde. |
Verpflichtungen
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8. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf genannten ernsthaften Bedenken durch die von den beteiligten Unternehmen am 27. Oktober 2020 vorgelegten endgültigen Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. |
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9. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Fusion den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, sofern die von den beteiligten Unternehmen am 27. Oktober 2020 vorgelegten endgültigen Verpflichtungsangebote uneingeschränkt eingehalten werden. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
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10. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Fusion daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist. |
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/13 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sache M.9730 — FCA/PSA
(2021/C 423/09)
Am 8. Mai 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Kommission eingegangen; danach planen die Unternehmen Peugeot S.A. („PSA“) und Fiat Chrysler Automobiles N.V. („FCA“) (im Folgenden zusammen die „Anmelder“) eine Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden die „geplante Fusion“).
Am 17. Juni 2020 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).
Am 30. Juni 2020 übermittelten die Anmelder schriftliche Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
Am 20. Juli 2020 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem die Anmelder aufgefordert wurden, Informationen zu übermitteln, die Gegenstand zweier früherer Auskunftsersuchen gewesen waren. Mit diesem Beschluss wurde die in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung genannte Frist nach Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ausgesetzt.
Am 25. September 2020 legten die Anmelder Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.
Am 28. September 2020 leitete die Kommission in Bezug auf diese Verpflichtungsangebote einen Markttest ein.
Am 30. September 2020 teilte die Kommission den Anmeldern mit, dass die Aussetzung der Frist mit der Übermittlung der angeforderten Informationen durch die Anmelder am 28. September 2020 geendet hatte.
Am 27. Oktober 2020 legten die Anmelder überarbeitete Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor.
Mit dem Beschlussentwurf wird die geplante Fusion vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der überarbeiteten Verpflichtungsangebote für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.
Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass die Verfahrensrechte während des gesamten Verfahrens effektiv gewahrt worden sind.
Brüssel, 8. Dezember 2020.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/14 |
ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2020
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.9730 — FCA/PSA)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9109)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2021/C 423/10)
Am 21. Dezember 2020 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2
I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN
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Am 8. Mai 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen. Danach planen die Peugeot S.A. („PSA“, Frankreich) und das Unternehmen Fiat Chrysler Automobiles N.V. („FCA“, Niederlande), das von EXOR N.V. kontrolliert wird, eine Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung. |
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PSA produziert, liefert und vertreibt weltweit Personenkraftwagen (im Folgenden „Pkw“) und leichte Nutzfahrzeuge (im Folgenden „LNF“) der Marken Peugeot, Citroën, Opel, Vauxhall und DS. Über seine Tochtergesellschaft Faurecia S.A. (im Folgenden „Faurecia“) ist PSA auch in der Produktion und Lieferung verschiedener Automobilkomponenten tätig. Zudem erbringt PSA Nebendienstleistungen und bietet z. B. Finanzierungslösungen für den Erwerb der Fahrzeuge seiner Marken sowie Mobilitätsdienste und -lösungen an. |
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FCA produziert, liefert und vertreibt weltweit Pkw und LNF der Marken Fiat, Chrysler, Jeep, Alfa Romeo, Lancia, Abarth, Dodge, RAM und Fiat Professional. Darüber hinaus ist FCA Eigentümer der Zulieferer Teksid S.p.A. (Gussteile für die Automobilindustrie, im Folgenden „Teksid“), Plastic Components and Modules Automotive S.p.A. (Kunststoffkomponenten und -module, im Folgenden „PCMA“) und Comau S.p.A. (industrielle Automatisierung, im Folgenden „Comau“). Um den Verkauf der Fahrzeuge seiner Marken zu fördern, stellt FCA außerdem Finanzierungslösungen bereit. |
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(4) |
PSA und FCA werden in diesem Beschluss als „Anmelder“ der „geplanten Fusion“ oder als an der geplanten Fusion „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet. |
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(5) |
Gemäß der am 17. Dezember 2019 unterzeichneten Fusionsvereinbarung werden zum Abschlussstichtag alle begebenen und im Umlauf befindlichen Anteile von PSA und FCA zu dem von den beteiligten Unternehmen vereinbarten Umtauschverhältnis gegen Anteile eines neugegründeten Unternehmens mit Sitz in den Niederlanden getauscht. Die Fusionsvereinbarung wurde am 14. September 2020 geändert. Die vorgenommenen Änderungen waren wirtschaftlicher Natur und durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bedingt, wirkten sich jedoch nicht auf Art oder Umfang des Zusammenschlusses aus. |
II. DAS VERFAHREN
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(6) |
Am 17. Juni 2020 stellte die Kommission fest, dass die geplante Fusion Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gab, und erließ nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einen Beschluss zur Einleitung eines Prüfverfahrens. Am 30. Juni 2020 übermittelten die Anmelder schriftliche Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c. |
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(7) |
Am 3. Juli 2020 wurde der Zeitraum für die Prüfung der Fusion aufgrund eines Antrags der beteiligten Unternehmen nach Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung um 15 Arbeitstage verlängert. |
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Am 20. Juli 2020 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem die Frist für den Erlass eines abschließenden Beschlusses in dieser Sache ausgesetzt wurde. Diese Aussetzung der Frist endete am 28. September 2020. |
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(9) |
Am 28. September 2020 leitete die Kommission einen Markttest ein in Bezug auf die Verpflichtungsangebote, die die Anmelder am 25. September 2020 im Anschluss an eingehende Beratungen vorgelegt hatten, um die von der Kommission festgestellten vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Am 27. Oktober 2020 übermittelten die Anmelder förmlich die endgültige Fassung der Verpflichtungsangebote (im Folgenden „endgültige Verpflichtungszusagen“). |
III. ZUSAMMENFASSUNG DER WÜRDIGUNG
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Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich hauptsächlich in zwei Bereichen: i) Produktion und Verkauf von Pkw sowie Groß- und Einzelhandel mit Pkw und ii) Produktion und Verkauf von LNF sowie Groß- und Einzelhandel mit LNF. Beide beteiligte Unternehmen produzieren und verkaufen auch verschiedene Automobil-Ersatzteile, -Komponenten und -Lösungen – FCA über seine Tochtergesellschaften Teksid, PCMA sowie Comau und PSA über seine Tochtergesellschaft Faurecia –, aber diese Tätigkeiten sind weitgehend komplementär. Darüber hinaus ist diese Sparte vertikal mit der Produktion von Pkw und LNF verbunden. Schließlich bieten beide beteiligte Unternehmen auch Automobilfinanzierungen und damit verbundene Dienstleistungen an. Die Überschneidungen sind im Folgenden zusammengefasst. |
A. Die relevanten märkte
Produktion und Verkauf von Pkw und LNF
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Die Kommission hat in vorherigen Wettbewerbssachen gesonderte Märkte für die Produktion und Lieferung von Pkw einerseits und von Nutzfahrzeugen andererseits abgegrenzt. |
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(12) |
In Bezug auf Nutzfahrzeuge hat sie festgestellt, dass i) LNF, ii) mittelgroße Lkw und iii) Schwerlast-Lkw gesonderte Produktmärkte bilden. In Bezug auf LNF hat die Kommission offengelassen, ob eine weitere Unterteilung in Fahrzeuge mit einem Bruttogewicht von bis zu 3,5 Tonnen und zwischen 3,5 und 6 Tonnen vorgenommen werden sollte und ob Pick-ups vom Markt (bzw. von den Märkten) für LNF ausgeschlossen werden sollten. |
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(13) |
Auf der Grundlage ihrer Analyse und der Marktuntersuchung in dieser Sache ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass i) LNF bis zu 3,5 Tonnen in kleine LNF, mittelgroße LNF und große LNF (letztere beinhalten für den Ausbau bestimmte, halbfertige LNF) unterteilt werden können und dass ii) offengelassen werden kann, ob große LNF (bis zu 3,5 Tonnen) und LNF zwischen 3,5 und 6 Tonnen als Teil ein und desselben Produktmarkts oder als getrennte Produktmärkte anzusehen sind. Ferner stellte sie fest, dass Pick-ups, Pkw-basierte Vans und für die Personenbeförderung bestimmte Pkw-Versionen von LNF nicht Teil der LNF-Märkte sind. |
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(14) |
In Bezug auf Pkw hat die Kommission geprüft, ob gesonderte Produktmärkte bestehen für i) Kleinstwagen (Segment A), ii) Kleinwagen (Segment B), iii) Mittelklassewagen (Segment C), iv) Wagen der oberen Mittelklasse (Segment D), v) Wagen der Oberklasse, vi) Wagen der Luxusklasse, vii) Sportwagen, viii) höhergelegte Fahrzeuge (SUVs) und iv) Mehrzweckfahrzeuge (Segment M) sowie x) ein umfassenderes Kleinwagensegment, das die Segmente A und B beinhaltet. Ferner prüfte die Kommission eine weitere Unterteilung des SUV-Segments in die Teilsegmente i) Mini-SUVs (A-SUVs), ii) kleine SUVs (B-SUVs), iii) mittelgroße SUVs (C-SUVs), iv) große SUVs (D-SUVs) und v) Luxus-SUVs (E-SUVs), ließ die Marktabgrenzung aber offen. |
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(15) |
Auf der Grundlage der Analyse und der Marktuntersuchung der Kommission in dieser Sache ist die Kommission der Auffassung, dass ihre in der Vergangenheit vorgenommene Segmentierung für Pkw nach wie vor angemessen ist. |
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(16) |
Die Kommission untersuchte ferner, ob der Markt für emissionsarme Fahrzeuge einen vom Markt für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor getrennten Produktmarkt bildet und ob der Markt für emissionsarme Fahrzeuge weiter nach i) Technologie (batterieelektrische und Hybridfahrzeuge) oder ii) den für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor festgelegten Klassen unterteilt werden sollte. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, die Pkw-Märkte weiter in die Teilsegmente „emissionsarme Fahrzeuge“ und „Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor“ zu unterteilen oder in Bezug auf emissionsarme Fahrzeuge eine Unterteilung nach Antriebstechnologie vorzunehmen, da der Marktanteil von FCA an den Märkten für emissionsarme Fahrzeuge unabhängig von deren Abgrenzung gleich null (bzw. bei den 2020 in Betrieb genommenen Fahrzeugen nahe null) ist. |
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(17) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offengelassen werden kann, da die geplante Fusion selbst bei der engsten plausiblen Marktabgrenzung auf keinem der Pkw-Märkte Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. |
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(18) |
Auf der Grundlage ihrer Analyse und der Marktuntersuchung ist die Kommission im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis zu dem Ergebnis gelangt, dass die Märkte für die Produktion und Lieferung von LNF und Pkw nationale Ausdehnung haben. Da die Lieferbedingungen jedoch auf EWR-Ebene festgelegt werden, ist die Kommission der Auffassung, dass der Wettbewerb auf dieser Ebene ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden darf. Obwohl die Würdigung hauptsächlich auf nationaler Ebene erfolgt, werden daher auch die EWR-weiten Marktanteile und das EWR-weite Wettbewerbsumfeld berücksichtigt. |
Groß- und Einzelhandel mit LNF und Pkw
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(19) |
In früheren Beschlüssen hat die Kommission sachlich relevante Märkte für den Groß- und Einzelhandel mit Pkw und LNF abgegrenzt. Wenngleich die Kommission in einigen Präzedenzfällen zwischen dem Groß- und Einzelhandel mit Pkw einerseits und mit LNF andererseits unterschieden hat, hat sie die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes letztlich offengelassen. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass eine weitere Unterteilung der Segmente Pkw und LNF anhand von Fahrzeugsegmenten nicht angemessen wäre. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die Kommission ihrer bisherigen Beschlusspraxis gefolgt. |
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(20) |
In früheren Beschlüssen hat die Kommission offengelassen, ob der Markt für den Großhandelsvertrieb EWR-weite oder nationale Ausdehnung hat und ob die Märkte für den Einzelhandelsvertrieb als EWR-weit, national oder lokal abzugrenzende Märkte zu betrachten sind. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die Kommission ihrer bisherigen Beschlusspraxis gefolgt. |
Produktion und Verkauf von Automobilkomponenten
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(21) |
In vorhergehenden Wettbewerbssachen, in denen es um die Produktion und Lieferung von Automobilkomponenten ging, hat die Kommission geprüft, aber letztlich offengelassen, ob i) jede Automobilkomponente einen gesonderten Markt darstellt oder ob ii) Module/Systeme die jeweiligen sachlich relevanten Märkte bilden. Auch in dieser Sache ist die Kommission diesem Grundsatz gefolgt. Da die beteiligten Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften Komponenten lediglich an OEM/OES verkaufen, wurde der unabhängige Anschlussmarkt in dem hier zusammengefassten Beschluss nicht analysiert. |
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(22) |
In vorhergehenden Beschlüssen hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass der Markt für Automobilkomponenten, die für den Verkauf an OEM/OES bestimmt sind, mindestens EWR-weit und in einigen Fällen weltweit abzugrenzen ist, wobei sie die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes jedoch letztlich offenließ. |
Privatkundengeschäft – Kfz-Kreditvergabe
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(23) |
In früheren Beschlüssen hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass i) in Bezug auf das Privatkundengeschäft der Markt für Verbraucherkredite einen gesonderten Markt darstellen könnte und dass ii) in Bezug auf Verbraucherkredite der Markt für die Kreditvergabe zum Erwerb von Kraftfahrzeugen und der Markt für die Kreditvergabe zum Erwerb anderer Konsumgüter getrennte Märkte bilden könnten. In Bezug auf die Kfz-Kreditvergabe hat die Kommission geprüft, ob es einen auf nicht konzerninterne Tätigkeiten begrenzten Markt (im Folgenden „Handelsmarkt“) gibt, ließ die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes jedoch offen. In Bezug auf einen Markt für Kfz-Finanzierungsdienstleistungen hat die Kommission ferner eine Unterteilung in die Märkte für i) Kfz-Kreditvergabe und ii) Kfz-Leasingdienstleistungen (möglicherweise weiter untergliedert in Finanzierungs- und Betriebsleasing) in Erwägung gezogen. Letztlich ließ die Kommission die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes jedoch offen. |
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(24) |
Für die Zwecke dieses Beschlusses betrachtet die Kommission im Einklang mit früheren Kommissionsbeschlüssen den räumlichen Markt für i) die Kfz-Kreditvergabe als national abzugrenzenden Markt, ii) Leasingdienstleistungen (Finanzierungs- und Betriebsleasing) als national oder auf einer höheren Ebene abzugrenzenden Markt und iii) die Kreditvergabe an Kfz-Händler als national abzugrenzenden Markt. |
Kreditvergabe an KMU – Kreditvergabe an Kfz-Händler
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(25) |
In vorhergehenden Beschlüssen hatte die Kommission eine Segmentierung des Firmenkundenmarkts auf der Grundlage der Kundengruppe in Betracht gezogen, d. h. in i) Bankdienstleistungen für große Firmenkunden (möglicherweise weiter nach Produktkategorien unterteilt) und ii) Bankdienstleistungen für KMU, wobei sie in Bezug auf Bankdienstleistungen für KMU ein gesondertes Segment für die Kreditvergabe an Kfz-Händler in Erwägung zog. Für die Zwecke dieses Beschlusses analysiert die Kommission den Markt für Kfz-Finanzierungen anhand der engsten plausiblen Abgrenzung des Marktes für die Kreditvergabe an Kfz-Händler. |
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(26) |
Im Einklang mit vorhergehenden Beschlüssen der Kommission betrachtet die Kommission den räumlich relevanten Markt für i) die Kfz-Kreditvergabe als national abzugrenzenden Markt, den Markt für ii) Leasingdienstleistungen (Finanzierungs- und Betriebsleasing) als national oder auf einer höheren Ebene abzugrenzenden Markt und den Markt für iii) die Kreditvergabe an Kfz-Händler als national abzugrenzenden Markt. |
B. Wettbewerbsrechtliche würdigung
Markt für die Produktion und Lieferung von LNF
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(27) |
Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich auf den Märkten für die Produktion und Lieferung von kleinen LNF, mittelgroßen LNF und großen LNF, wobei es auf nationaler Ebene zahlreiche betroffene Märkte gibt. |
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(28) |
Was die Produktion und Lieferung kleiner LNF angeht, so handelt es sich bei den betroffenen Märkten um Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. |
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(29) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Fusion auf den Märkten für kleine LNF in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, der Slowakei und Tschechien ernsthafte Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft, da sie den wirksamen Wettbewerb auf diesen Märkten erheblich behindern dürfte. Auf allen diesen Märkten sind folgende Umstände gegeben: i) die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen sind hoch bzw. sehr hoch, ii) der durch die geplante Fusion verursachte Marktanteilszuwachs ist nicht unerheblich, iii) FCA und PSA gelten als besonders enge Wettbewerber, vi) die verbleibenden Wettbewerber allein scheinen keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen auszuüben, weil sie entweder nicht ebenso enge Wettbewerber sind oder weil ihre Marktanteile nicht ausreichend hoch sind und vii) neue Markteintritte sind aufgrund der relativ hohen Markteintrittsschranken kurz- bis mittelfristig unwahrscheinlich. Darüber hinaus deuten die gemeinsamen Anteile der beteiligten Unternehmen auf EWR-Ebene darauf hin, dass der Wettbewerbsdruck vonseiten anderer Märkte begrenzt ist. |
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(30) |
In den übrigen EWR-Staaten würde die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich behindern. Insbesondere in einer Reihe von EWR-Staaten (Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich) ist die durch die geplanten Fusion bewirkte Erhöhung der Marktanteile überaus gering bzw. es liegt eine Reihe mildernder Faktoren vor: die Tatsache, dass der gemeinsame Marktanteil stets unterhalb des in den Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse für die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung festgelegten Wertes von 50 % gelegen hat, die Tatsache, dass auf den LNF-Märkten andere starke Wettbewerber – von denen einige auch enge bzw. sehr enge Wettbewerber der beteiligten Unternehmen sind – mit bekannten Marken und großen Servicenetzen tätig sind, sowie das Vorhandensein freier Kapazitäten auf dem Markt. In Bezug auf einige dieser Märkte stellte die Kommission ferner fest, dass die beteiligten Unternehmen keine hinreichend engen Wettbewerber sind. |
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(31) |
Was die Produktion und Lieferung mittelgroßer LNF anbelangt, so handelt es sich bei den betroffenen Märkten um: Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, die Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn. |
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(32) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb auf keinem dieser Märkte erheblich behindern würde. Auf den meisten von ihnen ist die durch die geplante Fusion bewirkte Erhöhung der Marktanteile überaus gering und/oder der gemeinsame Marktanteil relativ niedrig. Nur in Belgien, Griechenland, Italien, Luxemburg und der Slowakei ist der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen moderat bzw. relativ hoch. Obwohl die beteiligten Unternehmen in einigen dieser Länder auch enge Wettbewerber sind, berücksichtigte die Kommission eine Reihe mildernder Faktoren: die Tatsache, dass der gemeinsame Marktanteil stets unterhalb des in den Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse für die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung festgelegten Wertes von 50 % gelegen hat, die Tatsache, dass auf den LNF-Märkten andere starke Wettbewerber – von denen einige auch enge bzw. sehr enge Wettbewerber der beteiligten Unternehmen sind – mit bekannten Marken und großen Servicenetzen tätig sind, sowie das Vorhandensein freier Kapazitäten auf dem Markt. Darüber hinaus sind die Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf EWR-Ebene geringer und der Markt ist auf EWR-Ebene weniger stark konzentriert, was darauf schließen lässt, dass die beteiligten Unternehmen mit Wettbewerbsdruck vonseiten anderer Märkte konfrontiert sein könnten. |
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(33) |
Was die Produktion und Lieferung großer LNF betrifft, so handelt es sich bei den betroffenen Märkten um: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich. |
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(34) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb auf keinem dieser Märkte erheblich behindern würde. Auf einigen dieser Märkte ist die durch die geplante Fusion bewirkte Erhöhung der Marktanteile überaus gering und/oder der gemeinsame Marktanteil relativ niedrig (Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und Vereinigtes Königreich). In Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn ist der gemeinsame Anteil der beteiligten Unternehmen moderat und in einigen Fällen sogar relativ hoch. Obwohl die beteiligten Unternehmen in einigen dieser Länder auch enge Wettbewerber sind, hat die Kommission eine Reihe mildernder Faktoren berücksichtigt: die Tatsache, dass der gemeinsame Marktanteil – außer im Falle der Slowakei – stets unterhalb des in den Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse für die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung festgelegten Wertes von 50 % gelegen hat, die Tatsache, dass auf den LNF-Märkten andere starke Wettbewerber – von denen einige auch enge bzw. sehr enge Wettbewerber der beteiligten Unternehmen sind – mit bekannten Marken und großen Servicenetzen tätig sind, sowie das Vorhandensein freier Kapazitäten auf dem Markt. Im Falle der Slowakei ist der gemeinsame Marktanteil zwar sehr hoch, aber die Kommission hat die aus der Marktuntersuchung ersichtliche Volatilität der Marktanteile und das Nichtbestehen von Wettbewerbsbedenken in Bezug auf das Land berücksichtigt. Darüber hinaus sind die Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf EWR-Ebene geringer und der Markt ist auf EWR-Ebene weniger stark konzentriert und weist mehr Wettbewerber auf als der Markt für kleine LNF, was darauf schließen lässt, dass die beteiligten Unternehmen mit Wettbewerbsdruck vonseiten anderer Märkte konfrontiert sein könnten. |
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(35) |
Was LNF zwischen 3,5 und 6 Tonnen angeht, so gibt es nur zwei betroffene Märkte: Frankreich und das Vereinigte Königreich; der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen ist in beiden Fällen moderat. Auf einem kombinierten Markt, der sowohl große LNF als auch LNF zwischen 3,5 und 6 Tonnen umfasst, sind die Marktanteile deutlich geringer als auf dem Markt für große LNF. Außerdem machen die Verkäufe von LNF zwischen 3,5 und 6 Tonnen nur einen geringen Anteil (5 %) des Gesamtmarkts aus; das bedeutet, dass die Bewertung für große LNF im Großen und Ganzen auch auf den weiter gefassten Markt zutrifft. |
Markt für die Produktion und Lieferung von Pkw
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Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich im Bereich der Produktion und Lieferung von Pkw, wobei es zahlreiche betroffene nationale Märkte gibt. |
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Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen des Segments A („Kleinstwagen“) betrifft, so sind die betroffenen nationalen Märkte Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich und Ungarn. Angesichts der absehbaren künftigen Entwicklung des Marktes für Kleinstwagen ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb auf keinem der betroffenen Märkte im EWR erheblich behindern würde. |
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(38) |
Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen des Segments B („Kleinwagen“) angeht, so handelt es sich bei den betroffenen nationalen Märkten um Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich. In keinem dieser Länder übersteigt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 40 %, und in allen betroffenen Ländern mit Ausnahme Italiens ist der durch die geplante Fusion bewirkte Zuwachs minimal. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem dieser EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
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Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen der Segmente A und B angeht, so handelt es sich bei den betroffenen nationalen Märkten (zusätzlich zu den betroffenen Ländern, die für einen Markt, der nur Kleinwagen umfasst, genannt wurden) um folgende Märkte: Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Slowenien und Ungarn. Der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen liegt in keinem der betroffenen Märkte mit Ausnahme Italiens und Litauens bei über 40 %. Darüber hinaus sind die beteiligten Unternehmen auf diesem hypothetischen Markt keine engen Wettbewerber, da sie hauptsächlich in unterschiedlichen Segmenten vertreten sind (PSA im Pkw-Segment B und FCA im Pkw-Segment A). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem der genannten EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
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(40) |
Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen des Segments C („Mittelklassewagen“) angeht, so handelt es sich bei den betroffenen nationalen Märkten um Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta und Portugal. Der Markt für Mittelklassewagen ist nicht besonders stark konzentriert, und auch nach dem Zusammenschluss wären auf dem Markt mehr als zehn Unternehmen mit mehreren Modellen vertreten. Darüber hinaus handelt es sich um einen schrumpfenden Markt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem der genannten EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
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(41) |
Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen des Segments D („Wagen der oberen Mittelklasse“) angeht, so handelt es sich bei den betroffenen nationalen Märkten um Frankreich, Kroatien und Malta. Da der durch die Fusion mit FCA bewirkte Zuwachs auf diesen Märkten gering bzw. vernachlässigbar ist, und aufgrund weiterer mildernder Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem der genannten EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
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(42) |
Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen aller SUV-Teilsegmente angeht, so handelt es sich bei den betroffenen nationalen Märkten um Belgien, Frankreich, Italien, Litauen, die Niederlande, Portugal und Spanien. Angesichts des relativ geringen bzw. moderaten Marktanteils des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens, des Vorhandenseins mehrerer anderer Wettbewerber auf jedem nationalen Markt und bestimmter mitgliedstaatsspezifischer Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb auf einem Markt, der alle SUVs umfasst, nicht erheblich behindern würde. |
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(43) |
Was die Produktion und Lieferung von SUVs des Teilsegments B angeht, sind die betroffenen nationalen Märkte Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und das Vereinigte Königreich. Da die Marktteilnehmer das Teilsegment der B-SUVs im Allgemeinen als einen wettbewerbsintensiven Markt mit zahlreichen Akteuren betrachten, ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem dieser EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
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(44) |
Was die Produktion und Lieferung von SUVs des Teilsegments C angeht, so handelt es sich bei den betroffenen nationalen Märkten um Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal und Spanien. Da dieses Teilsegment insgesamt ein Wachstum verzeichnet und die gemeinsamen Marktanteile und Zuwächse der beteiligten Unternehmen gering bis moderat sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem der genannten EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
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(45) |
Was die Produktion und Lieferung von Fahrzeugen des Segments M („Mehrzweckfahrzeuge“) angeht, so sind die betroffenen nationalen Märkte Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich. Insgesamt schrumpft das Segment M (und dieser Trend dürfte sich in Zukunft fortsetzen, vor allem weil Kunden auf SUVs umsteigen), die beteiligten Unternehmen sind entweder keine engen oder keine besonders engen Wettbewerber, die meisten Befragten haben in Bezug auf keinen der betroffenen Märkte Bedenken geäußert, und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen ist in den meisten Ländern moderat. In den Ländern, in denen der gemeinsame Marktanteil vergleichsweise hoch ist (Estland, Griechenland, Italien, Kroatien und Spanien), ist der Zuwachs gering, außer in Griechenland und Italien, wo andere mildernde Faktoren vorliegen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in keinem dieser EWR-Staaten erheblich behindern würde. |
Großhandel mit LNF und Pkw
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(46) |
Auf der Großhandelsebene vertreiben PSA und FCA ihre Fahrzeuge im EWR entweder über eigene Tochtergesellschaften, die nur ihre eigenen Fahrzeuge vertreiben, oder über unabhängige Importeure. PSA und FCA vertreiben keine Fahrzeuge anderer OEM. Da in vielen Mitgliedstaaten der Vertrieb eines der beteiligten Unternehmen bzw. beider beteiligter Unternehmen über unabhängige Importeure läuft, überschneiden sich die Großhandelstätigkeiten der beteiligten Unternehmen lediglich in 13 Mitgliedstaaten. |
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(47) |
Da die beteiligten Unternehmen jeweils über ihre eigenen Vertriebskanäle verfügen, die sich nicht überschneiden, wird sich die geplante Fusion unabhängig von den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen nicht auf die Wettbewerbsstruktur der Großhandelsmärkte auswirken. Mit anderen Worten: FCA vertreibt nur FCA-Fahrzeuge an seine Vertriebsnetze. Bei diesen Verkäufen steht es nicht im Wettbewerb mit PSA, das ausschließlich PSA-Fahrzeuge an seine eigenen Netze vertreibt. Allenfalls könnte festgestellt werden, dass die beteiligten Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen, wenn sie in bestimmten Gebieten nach neuen Händlern suchen. Eine etwaige durch die geplante Fusion verursachte Verringerung des Wettbewerbs würde daher erheblich geringer ausfallen als eine etwaige Verringerung des Wettbewerbs auf den Märkten für Produktion und Lieferung. |
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(48) |
Beim Großhandel mit LNF für sich genommen liegt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen in keinem Mitgliedstaat über 50 %. In den Ländern mit dem höchsten gemeinsamen Marktanteil sowie in den Ländern mit dem höchsten Zuwachs gäbe es nach dem Zusammenschluss jeweils mindestens vier Wettbewerber, die alle sowohl auf nationaler als auch auf EWR-Ebene starke OEM mit ausgedehnten Vertriebsnetzen sind. |
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(49) |
Beim Großhandel mit Pkw für sich genommen liegt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen in keinem Mitgliedstaat über 40 % und der Zuwachs nicht über 10 %, mit Ausnahme Italiens. In Italien gäbe es jedoch auch nach dem Zusammenschluss noch fünf Wettbewerber, von denen zwei einen mit dem Zuwachs vergleichbaren Marktanteil haben. Auch hier überschneiden sich die Vertriebsnetze der beteiligten Unternehmen nicht; das bedeutet, dass die durch die geplante Fusion bedingte Verringerung des Wettbewerbs begrenzt wäre. |
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(50) |
Beim Großhandel mit Pkw und LNF zusammengenommen ist die Marktstruktur etwas ungünstiger als bei Pkw, aber nicht erheblich anders. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für den Großhandel mit Pkw und LNF unabhängig von der Marktabgrenzung nicht erheblich behindern würde. |
Einzelhandel mit LNF und Pkw
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(51) |
Die Kommission stellt fest, dass beide beteiligte Unternehmen über jeweils eigene Vertriebskanäle verfügen, die sich nicht überschneiden, da beide Unternehmen ausschließlich ihre eigenen Marken vertreiben. Konkurrierende Produzenten nutzen die Vertriebskanäle von PSA und FCA weder vor noch nach dem Zusammenschluss. |
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(52) |
Die beteiligten Unternehmen vertreiben ihre Fahrzeuge entweder über ihr eigenes Händlernetz oder über unabhängige Händler. Ihre Präsenz im Einzelhandel im EWR ist jedoch unerheblich, da die überwiegende Mehrheit der Vertragshändler von PSA und FCA unabhängig ist. Darüber hinaus tätigen beide beteiligte Unternehmen in gewissem Umfang Direktverkäufe an Endkunden. |
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(53) |
Auf nationaler Ebene ist der einzige betroffene Markt der Markt für den Einzelhandel mit LNF in Portugal; auf diesem Markt würde die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb in Bezug auf den Einzelhandel mit LNF – angesichts des relativ geringen gemeinsamen Marktanteils, des sehr geringen Zuwachses und der Tatsache, dass die beteiligten Unternehmen weiterhin einem starken Wettbewerb ausgesetzt sein werden, der sowohl von unabhängigen bzw. nicht unabhängigen Händlern, die andere OEM-Marken vertreiben, als auch von unabhängigen Händlern, die Fahrzeuge von PSA und FCA vertreiben, ausgeht – nach Ansicht der Kommission jedoch nicht erheblich behindern. |
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(54) |
Auf lokaler Ebene bilden die folgenden lokalen Einzugsgebiete betroffene Märkte: i) der Einzelhandel mit Pkw in Valencia (Spanien), ii) der Einzelhandel mit Pkw und LNF in Valencia (Spanien), iii) der Einzelhandel mit LNF in Villeneuve d’Ascq (Frankreich), iv) der Einzelhandel mit LNF in Boulogne Billancourt (Frankreich) und v) der Einzelhandel mit LNF in Sevilla (Spanien). |
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(55) |
Der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen würde unabhängig von der Marktabgrenzung weniger als 25 % (mit Ausnahme von Sevilla) und der Zuwachs weniger als 5 % betragen. In Sevilla liegt der Marktanteil jedoch nicht über 40 %, und die beteiligten Unternehmen wären in jedem Fall weiterhin einem starken Wettbewerb ausgesetzt, der selbst im lokalen Einzugsgebiet von Sevilla sowohl von unabhängigen bzw. nicht unabhängigen Händlern, die andere OEM-Marken vertreiben, als auch von unabhängigen Händlern, die Fahrzeuge von PSA und FCA vertreiben, ausgeht. |
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(56) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Fusion den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für den Einzelhandel mit Pkw und LNF unabhängig von der Marktabgrenzung nicht erheblich behindern würde. |
Automobilkomponenten
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(57) |
Automobilkomponenten sind ein Input für die Produktion leichter Fahrzeuge (Pkw und LNF). Aus den nachstehend dargelegten Gründen hat die Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken festgestellt. |
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(58) |
Das aus der Fusion hervorgehende Unternehmen hätte weder die Möglichkeit noch einen Anreiz, Wettbewerbern im EWR Inputs vorzuenthalten , da i) Faurecia auf den Märkten für Verstellmechanismen für Sitzlehnenneigung und Sitzflächenlänge, Abgassysteme und motorseitige Enden bei allen plausiblen Marktabgrenzungen nur moderate Marktanteile hat, ii) auf diesen vorgelagerten Märkten eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern tätig ist, die diese Komponenten an OEM liefern können, und iii) die im Vorprüfverfahren durchgeführte Marktuntersuchung belegt, dass auf den Märkten für die Produktion von Verstellmechanismen für Sitzlehnenneigung und Sitzflächenlänge, Abgassysteme und motorseitige Enden Kapazitätsreserven vorhanden sind. |
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(59) |
Das aus der Fusion hervorgehende Unternehmen hätte weder die Möglichkeit noch einen Anreiz, Wettbewerbern im EWR oder weltweit Inputs in Bezug auf Cockpitmodul- und Mittelkonsolen-Montagedienste vorzuenthalten, da i) Faurecia nicht nur mit anderen externen Anbietern von Cockpitmodul- und Mittelkonsolen-Montagediensten im Wettbewerb steht, sondern auch mit OEM, von denen viele diese Module selber intern montieren, ii) selbst auf einem Handelsmarkt eine Reihe ernstzunehmender Wettbewerber auf einem vorgelagerten Markt tätig sind, die OEM Cockpitmodul- und Mittelkonsolen-Montagedienste bieten können, und iii) die im Rahmen der Vorprüfung durchgeführte Marktuntersuchung belegt, dass es auf dem Handelsmarkt für Cockpitmodul- und Mittelkonsolen-Montagedienste freie Kapazitäten gibt. |
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(60) |
Und schließlich hätte das aus der Fusion hervorgehende Unternehmen weder die Möglichkeit noch einen Anreiz, Wettbewerbern im EWR oder weltweit in Bezug auf Verstellmechanismen für Sitzlehnenneigung und Sitzflächenlänge, Abgassysteme, motorseitigen Enden oder Cockpitmodul- bzw. Mittensolen-Montagediensten Kunden vorzuenthalten, da i) auf dem nachgelagerten Markt für die Produktion und Lieferung von Pkw und LNF eine erhebliche Anzahl von Akteuren tätig ist, die diese Komponenten und Montagedienste erwerben, ii) die geplante Fusion nur geringe Auswirkungen auf die Marktstruktur hat und iii) OEM ihren Bedarf nachweislich lieber bei mehreren Anbietern decken. |
Kfz-Finanzierung und damit verbundene Dienstleistungen
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(61) |
Auf den Märkten für die Kfz-Finanzierung bieten die beteiligten Unternehmen über konzerneigene Finanzierungsgesellschaften Kfz-Finanzierungen und damit verbundene Dienstleistungen an. Die Geschäftsstrategie der konzerneigenen Finanzierungsgesellschaften besteht insbesondere darin, ihre jeweiligen Automobilkonzerne dabei zu unterstützen, mehr Fahrzeuge zu verkaufen, indem sie über Franchise-Kfz-Händler attraktive Finanzierungsprogramme anbieten. |
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(62) |
Betroffene Märkte ergeben sich nur in Bezug auf die Kfz-Kreditvergabe in Italien und die Kreditvergabe an Kfz-Händler in Frankreich, Italien, den Niederlanden und Spanien. |
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(63) |
Angesichts des vernachlässigbaren Zuwachses und des geringen gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen auf dem Markt für die Kfz-Kreditvergabe in Italien beim nicht konzerninternen Verkauf für sich genommen und des relativ geringen gemeinsamen Marktanteils beim konzerninternen und nicht konzerninternen Verkauf zusammengenommen, ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Fusion erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für die Kfz-Kreditvergabe hätte. |
Kreditvergabe an Kfz-Händler
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(64) |
Der gemeinsame Anteil der beteiligten Unternehmen (konzernintern und nicht konzernintern zusammengenommen) am Markt für die Kreditvergabe an Kfz-Händler beläuft sich – gemessen an den Anteilen, die die beteiligten Unternehmen an einem kombinierten Markt für Pkw und LNF haben, auf [30-40] % (Frankreich), [40-50] % (Italien), [20-30] % (Niederlande) und [20-30] % (Spanien). |
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(65) |
In Anbetracht des Umstands, dass sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen nur in sehr geringem Umfang überschneiden, da der überwiegende Teil der Kreditvergabe durch die konzerneigenen Finanzierungsgesellschaften von PSA konzernintern erfolgt, ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Fusion erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für die Kreditvergabe an Kfz-Händler hätte, falls ein solcher Markt abgegrenzt werden sollte. |
Fazit
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(66) |
Im Beschluss wird daher festgestellt, dass die geplante Fusion in Bezug auf die Märkte für kleine LNF in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, der Slowakei und Tschechien ernsthafte Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft, da der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf diesen Märkten erheblich behindern dürfte. |
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(67) |
In Bezug auf alle anderen Märkte würde die geplante Fusion nach Auffassung der Kommission nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen. |
IV. VERPFLICHTUNGSANGEBOTE
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(68) |
Um die in Bezug auf den Markt für die Produktion und den Verkauf von kleinen LNF festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, haben die beteiligten Unternehmen endgültige Verpflichtungszusagen vorgelegt, die in Anbetracht der Ergebnisse des Markttests einige Änderungen enthalten (siehe unten). |
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(69) |
Die endgültigen Verpflichtungszusagen umfassen eine aus zwei Teilen bestehende Abhilfemaßnahme. Der erste Teil der Abhilfemaßnahme beinhaltet eine Ausweitung der derzeit geltenden Kooperationsvereinbarung zwischen PSA und Toyota Motor Europe (im Folgenden „TME“) (im Folgenden „Toyota-bezogener Teil der Abhilfemaßnahme“). |
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(70) |
PSA beliefert Toyota gegenwärtig mit kleinen und mittelgroßen LNF-Modellen – und den entsprechenden M-Segment-Pkw-Versionen beider Modelle –, die für den Vertrieb unter der Marke Toyota bestimmt sind. Hinsichtlich des Segments der kleinen LNF ist im Rahmen der aktuellen Kooperation vorgesehen, dass PSA Toyota ein unter der Marke Toyota zu vertreibendes kleines LNF-Modell (Toyota ProAce City) liefern soll. |
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(71) |
Dieser „Toyota-bezogene Teil der Abhilfemaßnahme“ sieht eine Erhöhung der Kapazität für kleine LNF vor, die im Rahmen der bestehenden Kooperationsvereinbarung Toyota vorbehalten ist, und eine Senkung der Preise, die im Rahmen der Kapazitätserhöhung für Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör erhoben werden. |
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(72) |
Der zweite Teil der Abhilfemaßnahme beinhaltet eine Änderung der von PSA, FCA und ihren Reparaturwerkstattnetzen geschlossenen Reparatur- und Wartungsverträge für Pkw und LNF, durch die dritten OEM der Zugang zu den Reparatur- und Wartungsnetzen von FCA und PSA für LNF (im Folgenden „Werkstattnetz-Teil der Abhilfemaßnahme“) erleichtert werden soll. Der Werkstattnetz-Teil der Abhilfemaßnahme erstreckt sich ausschließlich auf Reparaturwerkstätten in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, der Slowakei und Tschechien. |
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(73) |
Nach Auffassung der Kommission werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken aus folgenden Gründen durch die endgültigen Verpflichtungszusagen ausgeräumt: |
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(74) |
Die Abhilfemaßnahme würde Toyota in die Lage versetzen, einen Marktanteil im EWR zu erreichen, der dem derzeitigen EWR-weiten Marktanteil von FCA entspricht. |
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(75) |
Der Preisnachlass, den PSA Toyota im Rahmen der Kapazitätserhöhung gewährt, verbessert die Position Toyotas beim Verkauf der jeweiligen Fahrzeuge auf dem Markt. Die im Rahmen der Kapazitätserhöhung erhobenen Preise sind so gestaltet, dass Toyota tatsächlich einen Anreiz für den Verkauf einer zusätzlichen Menge hat. |
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(76) |
PSA wird Toyota ferner höhere Preisnachlässe auf Ersatzteile und Zubehör gewähren. So kann Toyota beim Verkauf der Fahrzeuge eine aggressivere Preispolitik betreiben. |
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(77) |
Der Werkstattnetz-Teil der Abhilfemaßnahme wird den Zugang zu Reparatur- und Servicenetzen erleichtern; dadurch soll neuen Marktteilnehmern – und nicht etablierten OEM mit eigenen Netzen – Zugang zu einem Servicenetz geboten werden. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
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(78) |
Aus den vorstehend genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die geplante Fusion vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von den beteiligten Unternehmen am 27. Oktober 2020 unterbreiteten endgültigen Verpflichtungszusagen den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird. Daher erklärt die Kommission die Fusion mit dem im Entwurf vorliegenden Beschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar. |
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/24 |
Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(2021/C 423/11)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG (1) über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurden die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Euro-Beträge 2020 überprüft, um den Veränderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) (2), der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Aufgrund der Überprüfung wurden die betreffenden Euro-Beträge wie folgt festgelegt:
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für Personenschäden wird der Mindestdeckungsbetrag auf 1 300 000 EUR je Unfallopfer bzw. ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 6 450 000 EUR je Schadensfall angehoben; |
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— |
für Sachschäden wird der Mindestdeckungsbetrag ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 1 300 000 EUR je Schadensfall angehoben. |
(1) Richtlinie 2009/103/EG des europäischen parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).
(2) Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.
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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/25 |
Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(2021/C 423/12)
Nach Artikel 300 der Richtlinie 2009/138/EG (1) werden die in der Richtlinie in Euro angegebenen Beträge alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird, es sei denn, die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung beträgt weniger als 5 %. Dementsprechend sollten die Beträge unter Zugrundelegung des Anstiegs des genannten Indexes im Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 erstmals angepasst werden.
Die Anpassung ergibt die folgenden Beträge:
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a) |
In Artikel 4 Absatz 1 bei den Bedingungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens:
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b) |
In Artikel 13 bei der Begriffsbestimmung von „Großrisiken“ unter Nummer 27 Buchstabe c:
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c) |
In Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d bei der absoluten Untergrenze für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung:
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Die geänderten Beträge werden von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Oktober 2022 umgesetzt.
(1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)