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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 422/01 |
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DE |
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 422/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 16. Februar 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen FT
(Rechtssache C-94/21)
(2021/C 422/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagter: FT
Diese Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 5. März 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen VR
(Rechtssache C-141/21)
(2021/C 422/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagter: VR
Diese Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Juli 2021 — Grand Production d.o.o. gegen GO4YU GmbH u. a.
(Rechtssache C-423/21)
(2021/C 422/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsrekurswerberin: Grand Production d.o.o.
Revisionsrekursgegnerinnen: GO4YU GmbH, DH, GO4YU d.o.o., MTEL Austria GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1) dahin auszulegen, dass diese vom (hier nicht in der Union ansässigen) unmittelbaren Betreiber einer Streamingplattform vorgenommen wird, der
wenn dabei jeweils
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2. |
Im Fall der Bejahung der Frage 1: Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass diese auch von mit dem in Frage 1 beschriebenen Betreiber einer Plattform vertraglich und/oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Dritten (hier mit Sitz in der Union) vorgenommen wird, die, ohne selbst Einfluss auf die Abdunkelungen und auf die Programme und Inhalte der auf der Streamingplattform gebrachten Sendungen zu haben,
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3. |
Sind Art. 2 Buchst. a und Buchst. e sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (2) dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht — weil das Territorialitätsprinzip der Kognitionsbefugnis inländischer Gerichte in Bezug auf ausländische Verletzungshandlungen entgegensteht — nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört, oder kann oder muss dieses Gericht auch über nach den Behauptungen des verletzten Urhebers außerhalb dieses Hoheitsgebiets (weltweit) begangene Tathandlungen absprechen? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 16. Juli 2021 — Agenzia delle Entrate/Contship Italia SpA
(Rechtssache C-433/21)
(2021/C 422/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate
Kassationsbeschwerdegegnerin: Contship Italia SpA
Vorlagefrage
Stehen die Art. 18 (vormals Art. 12 EGV) und 49 (vormals Art. 43 EGV) AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die, wie Art. 30 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 724 vom 23. Dezember 1994 in seiner zeitlich vor den Änderungen durch das Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 anwendbaren Fassung, von der Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften — die auf der Festlegung von mit dem Wert bestimmter Betriebsgüter korrelierender Mindeststandards für Erträge und Einnahmen beruht, deren Nichterreichen ein symptomatisches Indiz für den nicht operativen Charakter der Gesellschaft darstellt und zur Festlegung eines vermuteten steuerbaren Einkommens führt — nur Gesellschaften und Einheiten, deren Anteile auf regulierten italienischen Märkten gehandelt werden, nicht aber Gesellschaften und Einheiten, deren Anteile auf regulierten ausländischen Märkten gehandelt werden, sowie Gesellschaften, die diese notierten Gesellschaften und Einheiten kontrollieren oder — auch indirekt — von ihnen kontrolliert werden, ausnimmt?
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 16. Juli 2021 — Agenzia delle Entrate/Contship Italia SpA
(Rechtssache C-434/21)
(2021/C 422/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate
Kassationsbeschwerdegegnerin: Contship Italia SpA
Vorlagefrage
Stehen die Art. 18 (vormals Art. 12 EGV) und 49 (vormals Art. 43 EGV) AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die, wie Art. 30 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 724 vom 23. Dezember 1994 in seiner zeitlich vor den Änderungen durch das Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 anwendbaren Fassung, von der Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften — die auf der Festlegung von mit dem Wert bestimmter Betriebsgüter korrelierender Mindeststandards für Erträge und Einnahmen beruht, deren Nichterreichen ein symptomatisches Indiz für den nicht operativen Charakter der Gesellschaft darstellt und zur Festlegung eines vermuteten steuerbaren Einkommens führt — nur Gesellschaften und Einheiten, deren Anteile auf regulierten italienischen Märkten gehandelt werden, nicht aber Gesellschaften und Einheiten, deren Anteile auf regulierten ausländischen Märkten gehandelt werden, sowie Gesellschaften, die diese notierten Gesellschaften und Einheiten kontrollieren oder — auch indirekt — von ihnen kontrolliert werden, ausnimmt?
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Juli 2021 — easyJet Airline Company Ltd. gegen HG
(Rechtssache C-435/21)
(2021/C 422/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: easyJet Airline Company Ltd.
Revisionsbeklagte: HG
Diese Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. August 2021 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. Juli 2021 — Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Ltd
(Rechtssache C-446/21)
(2021/C 422/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerber: Maximilian Schrems
Revisionsgegner: Facebook Ireland Ltd
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (1) dahingehend auszulegen, dass die Rechtmäßigkeit von Vertragsbestimmungen in allgemeinen Nutzungsbedingungen über Plattformverträge wie jenem im Ausgangsverfahren (insbesondere Vertragsbestimmungen wie: „Anstatt dafür zu zahlen […] erklärst du dich durch Nutzung der Facebook-Produkte, für die diese Nutzungsbedingungen gelten, einverstanden, dass wir dir Werbeanzeigen zeigen dürfen … Wir verwenden deine personenbezogenen Daten […] um dir Werbeanzeigen zu zeigen, die relevanter für dich sind.“), die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Aggregation und Analyse von Daten zum Zwecke der personalisierten Werbung beinhalten, nach den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 DSGVO zu beurteilen sind, die nicht durch die Berufung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ersetzt werden können? |
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2. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Datenminimierung) dahin auszulegen, dass alle personenbezogenen Daten, über die eine Plattform wie im Ausgangsverfahren verfügt (insbesondere durch den Betroffenen oder durch Dritte auf und außerhalb der Plattform), ohne Einschränkung nach Zeit oder Art der Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden können? |
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3. |
Ist Art. 9 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung von Daten anzuwenden ist, die eine gezielte Filterung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie politische Überzeugung oder sexuelle Orientierung (etwa für Werbung) erlaubt, auch wenn der Verantwortliche zwischen diesen Daten nicht differenziert? |
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4. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO dahin auszulegen, dass eine Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung für die Zwecke einer Podiumsdiskussion die Verarbeitung von anderen Daten zur sexuellen Orientierung für Zwecke der Aggregation und Analyse von Daten zum Zwecke der personalisierten Werbung erlaubt? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Vercelli (Italien), eingereicht am 20. Juli 2021 — UC/Ministero dell’istruzione
(Rechtssache C-450/21)
(2021/C 422/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Vercelli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UC
Beklagter: Ministero dell’istruzione
Vorlagefragen
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1. |
Ist Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, die die Zuerkennung und Zahlung einer bestimmten zusätzlichen Vergütung in Höhe von 500 Euro zugunsten von befristet beschäftigten Lehrkräften des Ministeriums für Bildung ausdrücklich ausschließt, da diese zusätzliche Vergütung eine Vergütung für Weiter- und Fortbildung allein für mit einem unbefristeten Vertrag Beschäftigte darstelle? |
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2. |
Ist eine zusätzliche Vergütung von 500 Euro pro Jahr wie die in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 und Art. 2 des Decreto-legge Nr. 22/2020 vorgesehene (sogenannte „elektronische Karte für Lehrkräfte“), die zum Erwerb von Weiterbildungsmaterial und -dienstleistungen zur Entwicklung der beruflichen Fähigkeiten und zum Erwerb von Konnektivitätsleistungen bestimmt ist, als unter die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge fallend anzusehen? |
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3. |
Falls eine solche Zulage als nicht unter die genannten Beschäftigungsbedingungen fallend angesehen wird, ist dann Paragraf 6 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge in Verbindung mit Art. 150 EUV, Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 der Europäischen Sozialcharta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, die allein Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis den Zugang zu einer Finanzierung von Weiterbildung vorbehält, obwohl sie sich in einer Situation befinden, die mit der von befristet beschäftigten Lehrkräften vergleichbar ist? |
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4. |
Sind im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 die allgemeinen Grundsätze des geltenden Rechts [der Europäischen Union] betreffend Gleichheit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den Richtlinien 2000/43 (2) und 2000/78 (3) sowie in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verankert sind, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes 107/2015 entgegenstehen, die es ermöglicht, Lehrkräfte, die sich in Bezug auf die Art der Arbeit und die Beschäftigungsbedingungen in einer vergleichbaren Situation wie fest angestellte Lehrkräfte befinden, da sie die gleichen Aufgaben wahrgenommen haben und über die gleichen fachlichen, pädagogischen, methodisch-didaktischen, organisatorisch-relationalen und forschungsbezogenen Fähigkeiten verfügen, die durch Unterrichtserfahrung erworben wurden, die durch dieselben innerstaatlichen Regelungen als gleichwertig anerkannt wird, allein deswegen schlechter zu behandeln und in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und den Zugang zur Weiterbildung zu diskriminieren, weil ihr Arbeitsverhältnis befristet ist? |
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5. |
Ist Paragraf 6 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Licht und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des geltenden Rechts [der Europäischen Union] betreffend Gleichheit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung sowie der in den Art. 14, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, die den Zugang zur Weiterbildung ausschließlich Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorbehält? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
(2) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).
(3) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Juli 2021 — Comune di Venezia/Telecom Italia SpA, Infrastrutture Wireless Italiane SpA — Inwit SpA
(Rechtssache C-467/21)
(2021/C 422/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Comune di Venezia
Rechtsmittelgegnerinnen: Telecom Italia SpA, Infrastrutture Wireless Italiane SpA — Inwit SpA
Vorlagefrage
Steht das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung (wie Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 36 vom 22. Februar 2001) entgegen, die dahin ausgelegt und angewandt wird, dass sie den einzelnen lokalen Verwaltungen gestattet, Standortkriterien für Mobilfunkanlagen zu bestimmen, auch in Form eines Verbots, wie das Verbot, Antennen in bestimmten Gebieten oder in einem bestimmten Abstand von Gebäuden einer bestimmten Art anzubringen?
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 4. August 2021 — TX gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-481/21)
(2021/C 422/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TX
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie (EU) 2016/680 (1) im Lichte von Art. 54 dieser Richtlinie so auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt,
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2. |
Falls die Fragen 1a) und 1b) zu bejahen sind, ist Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 mit dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) vereinbar, obwohl es dem Gericht so verunmöglicht wird
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3. |
Wird durch die Verweigerung der Auskunft und somit eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 der Grundrechtecharta rechtswidrig in die Berufsfreiheit nach Art. 15 der Grundrechtecharta eingegriffen, wenn die gespeicherten Informationen dazu genutzt werden, eine betroffene Person von der angestrebten Tätigkeit wegen eines vermeintlichen Sicherheitsrisikos auszuschließen? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 10. August 2021 — GV/Chief Appeals Officer, Social Welfare Appeals Office, Minister for Employment Affairs and Social Protection, Ireland, Attorney General
(Rechtssache C-488/21)
(2021/C 422/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GV
Beklagte: Chief Appeals Officer, Social Welfare Appeals Office, Minister for Employment Affairs and Social Protection, Irland, Attorney General
Vorlagefragen
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1. |
Ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht eines Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines Unionsbürgers, der Arbeitnehmer ist, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) an die Bedingung geknüpft, dass diesem Verwandten weiterhin von dem Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird? |
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2. |
Hindert die Richtlinie 2004/38/EG einen Aufnahmemitgliedstaat daran, den Zugang eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers — der Arbeitnehmer ist –, dem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommt, weil ihm von diesem Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird, zu einer Sozialhilfeleistung zu beschränken, wenn der Zugang zu einer solchen Leistung bedeuten würde, dass ihm von diesem Arbeitnehmer kein Unterhalt mehr gewährt wird? |
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3. |
Hindert die Richtlinie 2004/38/EG einen Aufnahmemitgliedstaat daran, den Zugang eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers — der Arbeitnehmer ist –, dem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommt, weil ihm von diesem Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird, zu einer Sozialhilfeleistung mit der Begründung zu beschränken, dass die Zahlung der Leistung dazu führen würde, dass der betreffende Familienangehörige Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
Gericht
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/10 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 — Naturgy Energy Group/Kommission
(Rechtssache T-328/18) (1)
(Staatliche Beihilfen - Anreiz zu umweltschützenden Investitionen, den das Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährt - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Selektiver Charakter)
(2021/C 422/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin J. Blanco Carol)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und D. Recchia)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: EDP España SA (Oviedo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo), Viesgo Producción SL als Rechtsnachfolgerin der Viesgo Generación SL (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Plasencia Sánchez und L. Ques Mena und Rechtsanwältin L. de Pedro Martín)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 7733 endg. der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) — Anreiz zu umweltschützenden Investitionen, den das Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährt, mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Naturgy Energy Group SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Viesgo Producción SL und die EDP España SA tragen ihre eigenen Kosten. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/10 |
Urteil des Gerichts vom 8. Septembre 2021 — Brunswick Bowling Products/Kommission
(Rechtssache T-152/19) (1)
(Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern - Richtlinie 2006/42/EG - Schutzklausel - Nationale Maßnahme zur Rücknahme vom Markt und zum Verbot des Inverkehrbringens einer Pinaufstellmaschine und des Zubehörs - Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird - Gleichbehandlung)
(2021/C 422/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Brunswick Bowling Products LLC, vormals Brunswick Bowling & Billiards Corporation (Muskego, Michigal, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Huttune und P. Ondrůšek)
unterstützt durch: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: H. Eklinder, R. Eriksson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, J. Lundberg und O. Simonsson
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen (ABl. 2018, L 315, S. 29)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Brunswick Bowling Products LLC trägt die Kosten. |
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3. |
Das Königreichs Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/11 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — Homoki/Kommission
(Rechtssache T-517/19) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Abschlussbericht des OLAF über seine Untersuchung zur Durchführung eines Investitionsvorhabens im Bereich Straßenbeleuchtung in Ungarn - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Schutz personenbezogener Daten)
(2021/C 422/15)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Andrea Homoki (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Hüttl)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Béres und A. Spina)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 22. Mai 2019, mit dem ein Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) zurückgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Der Beschluss OCM(2019)11506 des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 22. Mai 2019 wird für nichtig erklärt, soweit damit abgelehnt wird, Zugang zum Abschlussbericht des OLAF über seine Untersuchung zu dem Aktenzeichen OF/2015/0034/B4 unter Unkenntlichmachung eventueller personenbezogener Daten der Zeugen, interner Vermerke und von Hinweisen auf die Methoden des OLAF zu gewähren. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/12 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — e*Message Wireless Information Services/EUIPO — Apple (e*message)
(Rechtssache T-834/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke e*message - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Keine Unterscheidungskraft - Nichtigerklärung - In zeitlicher Hinsicht anwendbare Vorschriften - Anwendung einer späteren Rechtsprechung - Art. 17 der Charta der Grundrechte - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit)
(2021/C 422/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: e*Message Wireless Information Services GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Hotz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schmitz-Fohrmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2019 (Sache R 2454/2018-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Apple und e*Message Wireless Information Services
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die e*Message Wireless Information Services GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Apple Inc. entstanden sind. |
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/12 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — FF IP/EUIPO — Seven (the DoubleF)
(Rechtssache T-23/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke the DoubleF - Ältere Unionswortmarke THE DOUBLE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Maßgebliche Verkehrskreise - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 422/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: FF IP Srl (Mantua, Italien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Locatelli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Seven SpA (Leinì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sindico und E. Tonello)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2019 (Sache R 2588/2018-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Seven und FF IP
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Der Antrag der Seven SpA, die Eintragung der Unionsbildmarke the DoubleF für die Waren der Klasse 18 und die Dienstleistungen der Klasse 35 abzulehnen, wird zurückgewiesen. |
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3. |
Die FF IP Srl trägt die Kosten. |
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18.10.2021 |
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C 422/13 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Types)
(Rechtssache T-96/20) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types - Absolute Eintragungshindernisse - Entscheidung, die ergangen ist, nachdem eine frühere Entscheidung durch das Gericht aufgehoben wurde - Verweisung an die Große Beschwerdekammer - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Rechtsfehler - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Rechtskraft - Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 - Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer)
(2021/C 422/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Gruppe Nymphenburg Consult AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunze)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 (Sache R 1276/2017-G) über die Anmeldung des Wortzeichens Limbic® Types als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2019 (Sache R 1276/2017-G) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/14 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Wong (GT RACING)
(Rechtssache T-463/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GT RACING - Ältere Unionsbildmarke, die fett gedruckte gekrümmte, senkrechte und waagerechte Linien darstellt - Ältere Unionswortmarke GT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Nicht eingetragene ältere nationale Marken - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off] - Keine irreführende Präsentationsweise - Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom)
(2021/C 422/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Wai Leong Wong (Glasgow, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 (Sache R 1612/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sony Interactive Entertainment Europe und Herrn Wong
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Sony Interactive Entertainment Europe Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/14 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Vieta Audio (Vita)
(Rechtssache T-561/20) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Vita - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen wurde)
(2021/C 422/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt P. Ruess)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Vieta Audio, SA (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2020 (Sache R 425/2020-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Vieta Audio und Sony Interactive Entertainment Europe
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Sony Interactive Entertainment Europe Ltd trägt die Kosten. |
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18.10.2021 |
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C 422/15 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — Residencial Palladium/EUIPO — Palladium Gestión (PALLADIUM HOTEL GARDEN BEACH)
(Rechtssache T-566/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke PALLADIUM HOTEL GARDEN BEACH - Älterer nationaler Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM - Relatives Eintragungshindernis - Benutzung im geschäftlichen Verkehr eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 422/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Residencial Palladium, SL (Ibiza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Solana Giménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Crawcour und A. Folliard-Monguiral)
Streithelferin vor dem Gericht als Rechtsnachfolgerin der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Palladium Gestión, SL (Ibiza) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rojo García-Lajara)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juni 2020 (Sache R 1542/2019-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Residencial Palladium und der Fiesta Hotels & Resorts, SL
Tenor
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1. |
Der Eintritt der Palladium Gestión, SL als Streithelferin anstelle der Fiesta Hotels & Resorts, SL wird zugelassen. |
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2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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3. |
Die Residencial Palladium, SL trägt die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und von Palladium Gestión. |
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18.10.2021 |
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C 422/16 |
Urteil des Gerichts vom 1. September 2021 — Bimbo Donuts Iberia/EUIPO — Hijos de Antonio Juan (DONAS DULCESOL)
(Rechtssache T-697/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke DONAS DULCESOL - Ältere nationale Wortmarke DONAS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlender Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Bestimmung der Waren, für die die ernsthafte Benutzung nachgewiesen wurde - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 422/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bimbo Donuts Iberia, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Ceballos Rodríguez, I. Robledo McClymont und M. Hernández Gázquez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: R. Raponi und D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Hijos de Antonio Juan, SL (Villalonga, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2020 (Sache R 514/2020-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bimbo Donuts Iberia und Hijos de Antonio Juan
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bimbo Donuts Iberia, SA trägt die Kosten. |
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/16 |
Beschluss des Gerichts vom 9. August 2021 — Telefónica Germany/EUIPO — Google (LOOP)
(Rechtssache T-305/20) (1)
(Unionsmarke - Löschungsverfahren - Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit - Erledigung der Hauptsache)
(2021/C 422/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, C. Schmitt und S. Clotten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2020 (Sache R 281/2019-4) zu einem Löschungsverfahren zwischen Google und Telefónica Germany
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und die Google LLC tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/17 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2021 — WV/EAD
(Rechtssache T-371/21)
(2021/C 422/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 26. August 2020 und, soweit erforderlich, alle vorbereitenden Handlungen und Entscheidungen aufzuheben, mit denen sie beschlossen hat, dass „die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. h von Anhang IX des Status gegen [vertraulich] (1), Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), verhängt wird“, und dass „dieser Beschluss … am ersten Tag des Monats, der auf das Datum der Unterzeichnung folgt, wirksam [wird]“, Az. [vertraulich], von [vertraulich] am selben Tag per E-Mail mitgeteilt. |
|
— |
die Beklagte zum Ersatz des gesamten Schadens zu verurteilen, der dem Kläger durch den Erlass und die Durchführung dieser angefochtenen Entscheidung sowie durch das gesamte beanstandete Verhalten, das zu dieser Entscheidung geführt hat, entsteht und noch entstehen wird, vorläufig festgesetzt auf 3 500 000 Euro und vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens ex aequo et bono; |
|
— |
der Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
|
1. |
Nichtvorliegen der vorgeworfenen Tatsachen, Verwendung falscher Rechtsgrundlagen, Verstoß gegen die Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Absatz 1, Art. 25, Art. 55 Abs. 1 und Art. 60 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), offensichtliche Beurteilungsfehler, unzureichende Begründung, Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen die Verteidigungsrechte und gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. |
|
2. |
Form- und Verfahrensfehler im Disziplinarverfahren, insbesondere Verstoß gegen die Art. 1, 2 und 22 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts sowie gegen mehrere Bestimmungen des Beschlusses der Kommission vom 12. Juni 2019 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, wiederholte Verstöße gegen die Verteidigungsrechte und insbesondere gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der jeder Person Zugang zu den sie betreffenden Akten gewährt, Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 des Statuts, gegen die Unschuldsvermutung, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta und die darin verankerte Pflicht zur Unparteilichkeit, gegen die Verordnung 2018/1725 (2) und die Verordnung 2001/1049 (3), gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, der die Folge des durch Art. 47 der Charta garantierten Konzepts eines fairen Verfahrens sei, gegen die Fürsorgepflicht, gegen die Begründungspflicht, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Pflicht, eine — be- oder entlastende — unparteiische, unabhängige und gründliche Untersuchung durchzuführen, sowie Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen sowie Verletzung des Vertrauensschutzes und offenkundiger Beurteilungsfehler: Die Strafe sei dem festgestellten Sachverhalt nicht angemessen. |
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, gegen die Art. 12 und 22b des Statuts, gegen die Beistandspflicht, gegen Art. 24 des Statuts, Ermessensmissbrauch und -überschreitung, Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2019/1937 (4), Verstoß gegen die Richtlinien 2000/78 (5) und 2000/43 (6), gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gegenüber dem Europäischen Parlament, gegen die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Bekämpfung von Antisemitismus (2017/2692 [RSP]), gegen die Erklärung des Rates vom 2. Dezember 2020 zur Bekämpfung von Antisemitismus, gegen die Art. 2 und 3 EUV, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, gegen die Pakte der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und gegen die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(4) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17).
(5) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
(6) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/18 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Union nationale des indépendants solidaires/Kommission
(Rechtssache T-431/21)
(2021/C 422/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Union nationale des indépendants solidaires (Lorient, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ortega)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Kommission ihre Antwort auf die Beschwerde auf eine persönliche und damit rechtswidrige Auslegung von Art. 153 Abs. 4 AEUV stützt; |
|
— |
festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus den Verträgen und insbesondere gegen die Verpflichtungen aus Art. 105 Abs. 1 AEUV verstoßen hat; |
|
— |
festzustellen, dass die Cnav und die mit ihr verbundenen Einrichtungen gegen die europäischen Wettbewerbsregeln verstoßen; |
|
— |
die Kommission zu verurteilen, der Union syndicale des indépendants solidaires den Betrag von 2 500 Euro für ihre Anwaltskosten zu zahlen; |
|
— |
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss Ares(2021)3291074 der Kommission vom 18. Mai 2021, mit dem ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
|
1. |
Verstoß gegen Art. 267 AEUV, mit dem der Gesetzgeber dem Gerichtshof der Europäischen Union die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Auslegung der Verträge übertragen habe. Die Kommission sei daher verpflichtet, nur die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verträge als verbindlich anzuerkennen. |
|
2. |
Verstoß gegen Art. 153 Abs. 4 AEUV. Die Auslegung dieses Artikels durch die Kommission, wonach die Ausgestaltung und Verwaltung der Sozialversicherungssysteme einschließlich der Rentensysteme grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibe, könne keinen Erfolg haben. Ferner überschreite die Kommission ihre Befugnisse, um ihre Weigerung zu rechtfertigen, einen Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsregeln durch die Einrichtung festzustellen, gegen die die Beschwerde eingelegt worden sei. |
|
3. |
Verstoß gegen die Art. 101, 102 und 105 AEUV, da es gerade zu den Aufgaben der Kommission gehöre, von Amts wegen Fälle von Verstößen gegen die in den genannten Artikeln niedergelegten Grundsätze zu untersuchen. Die Einrichtung, gegen die die Beschwerde eingelegt worden sei, könne nur als Unternehmen angesehen werden, weshalb die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Union auf sie anwendbar seien. Schließlich sei die Monopolstellung der Caisse nationale d’assurance vieillesse und der mit ihr verbundenen Einrichtungen rechtswidrig. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/19 |
Klage, eingereicht am 3. August 2021 — OE (*1)/Kommission
(Rechtssache T-486/21)
(2021/C 422/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: OE (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hervet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt
in erster Linie,
|
— |
festzustellen, dass Art. 71 des Statuts, auf den die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Mai 2021 gestützt ist, rechtswidrig ist; |
hilfsweise,
|
— |
festzustellen, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Mai 2021 nichtig ist; |
aus diesem Grund,
|
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, an OE (*1) als Erstattung dienstlich veranlasster Aufwendungen 51,89 Euro zu zahlen; |
|
— |
der Europäischen Kommission aufzugeben, OE (*1) in Zukunft in Fällen von Telearbeit auf irgendeine Weise ein Internet-Datenvolumen für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen; |
|
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, an OE (*1) als Schadensersatz insgesamt 10 000 Euro zu zahlen; |
|
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
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1. |
Art. 71 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sei rechtswidrig. Jedenfalls sei die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Mai 2021 nichtig, weil sie nicht mit der zu Art. 71 des Statuts ergangenen Rechtsprechung vereinbar sei. Die Anstellungsbehörde sei auch ihrer Verpflichtung zur Sorgfalt und zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachgekommen. Außerdem sei ihre Entscheidung diskriminierend. |
|
2. |
Zur Stützung des Antrags auf Gewährung eines Internet-Datenvolumens für dienstliche Zwecke: Die Anstellungsbehörde habe gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. |
|
3. |
Zur Stützung des Antrags auf Schadensersatz: Das Verhalten der Kommission sei rechtswidrig gewesen. Es sei geeignet, die außervertragliche Haftung der Union zu begründen. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/20 |
Klage, eingereicht am 10. August 2021 — Tralux u. a./Parlament
(Rechtssache T-488/21)
(2021/C 422/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Tralux, Société Générale de travaux — Luxembourg Sàrl (Leudelange, Luxemburg), Eric Soldermann, René-Pierre Ortiz, Rodrigue Thiemann, Richard Lang, Marie Real, Olivier Lingelser, Architectes Associés, Aea Architectes (Mulhouse, Frankreich), Energie & Environnement — Ingénieurs Conseils (Niederanven, Luxemburg), Edeis (Ivry-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Krieger, avocat)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
|
— |
die Klage für begründet zu erklären; |
und somit
|
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Juli 2021, das Angebot der Kläger vom 16. April 2021 abzulehnen, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen die Klage gegen den Beschluss, ihr Angebot abzulehnen, das sie im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Nr. 06D10/2020/SI2KAD-01 für die Planung und Errichtung eines „Europa Experience“-Geländes und eines Konferenzzentrums in Luxemburg eingereicht hatten, auf einen einzigen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 51 der Verordnung 2018/1046 (1) geltend gemacht wird. Die Kläger bringen mehrere Argumente zur Stützung dieses Klagegrundes vor. Erstens sind sie der Ansicht, dass sie die Auswahlkriterien erfüllt hätten und zwar insbesondere jenes in Bezug auf das Mindestpersonal. Zweitens machen sie geltend, dass das Lastenheft nicht bei sonstiger Nichtigkeit des Angebots die Vorlage von Belegen verlangt habe. Sie fügen schließlich hinzu, dass auf Verlangen des Auftraggebers nach Einreichung ihres Angebots Klarstellungen zu den Angeboten hätten nachgereicht werden können. Jedenfalls vermochten diese Klarstellungen nach Ansicht der Kläger die eingereichten Unterlagen nicht wesentlich zu verändern.
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/20 |
Klage, eingereicht am 11. August 2021 — Vanhoudt/EIB
(Rechtssache T-490/21)
(2021/C 422/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Patrick Vanhoudt (Gonderingen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und infolgedessen
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— |
die Entscheidung vom 16. Dezember 2020 aufzuheben, soweit mit ihr die Bewerbung des Klägers um die Stelle des Leiters des Büros des Vizepräsidenten der EIB abgelehnt wurde, und die Entscheidung, [vertraulich] (1) auf die betreffende Stelle zu ernennen, aufzuheben; |
|
— |
soweit erforderlich, die dem Kläger am 18. Mai 2021 mitgeteilte Entscheidung vom 17. Mai 2021 aufzuheben, mit der seine Anträge auf verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe vom 18. Dezember 2020 und vom 17. März 2021 zurückgewiesen wurden; |
|
— |
die EIB zum Ersatz immateriellen Schadens des Klägers zu verurteilen, der ihm entstanden sein soll und der ex aequo et bono auf 4 000 Euro beziffert wird; |
|
— |
der EIB die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Verfahrensfehler und Verstoß gegen die Leitlinien für die interne Mobilität und für Beförderungen: U. a. sei der Kläger nie über die Auswahlkriterien oder die Zusammensetzung des Auswahlausschusses informiert worden. |
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2. |
Verstoß gegen die Stellenausschreibung und offenkundige Beurteilungsfehler: Der am Ende des Auswahlverfahrens ausgewählte Bewerber habe die festgelegten Kriterien offensichtlich nicht erfüllt. |
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3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
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4. |
Die Leitlinien und die Stellenausschreibung seien in ihrer Gesamtheit oder für sich genommen rechtswidrig, da sie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Transparenz und der guten Verwaltung verstießen. |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/21 |
Klage, eingereicht am 9. August 2021 — Vasallo Andrés/Parlament
(Rechtssache T-496/21)
(2021/C 422/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ángel Vasallo Andrés (Valladolid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. González Álvarez)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
gemäß Art. 263 AEUV die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments, Frau Dolors Montserrat Montserrat, sowie jeden Beschäftigten im aktiven Dienst oder in der Personalreserve der spanischen öffentlichen Verwaltung oder jede Person, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit mit dieser Verwaltung oder der spanischen Legislative oder Exekutive verbunden oder ihr zugeordnet ist bzw. war, für befangen und ausgeschlossen zu erklären, weil ihre Beteiligung an diesem Verfahren einen eindeutigen Interessenkonflikt begründet, der, zusammengefasst, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die die beantragte Nichtigerklärung rechtfertigt; |
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— |
gemäß dem genannten Art. 263 AEUV ferner festzustellen, dass der Kläger das Recht hat, die Rechtfertigung und die Begründung der Entscheidungen zu kennen, die im Verlauf der Ausarbeitung des angefochtenen Beschlusses ergangen sind, konkret [die Rechtfertigung und die Begründung] der anfänglichen Zulassung und der Änderung des Status seiner Petition von „offen für Unterstützer“ zu „unzulässig“, soweit sich daraus eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergibt; |
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— |
ebenfalls nach Art. 263 AEUV den Beschluss D 200663 wegen eines Verstoßes gegen die Verträge und andere Rechtsvorschriften zu deren Anwendung unter den beschriebenen Bedingungen sowie wegen eines zusätzlichen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären, da die Gründe, aufgrund deren dieser Beschluss die vom Kläger eingereichte Petition für unzulässig erklärt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und rechtlich nicht tragfähig sind. Dies alles muss dazu führen, dass das Gericht nach Durchführung der gebotenen Maßnahmen in der Hauptsache die vom Kläger eingereichte Petition für zulässig erklärt oder, hilfsweise, den Petitionsausschuss verurteilt, das Verfahren auf den Zeitpunkt der Einleitung zurückzusetzen, zu dem dieser Ausschuss erneut über die eingereichte Petition zu befinden hat, wobei er die verletzten Rechte zu beachten und die Petition des Klägers für zur Behandlung zulässig und offen für Unterstützung zu erklären hat; |
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— |
als Folge aus dem Vorstehenden und in Anwendung des genannten Art. 263 AEUV die persönlichen Verantwortlichkeiten derjenigen Beteiligten festzustellen, die gegen die anwendbare Regelung verstoßen und sich an offensichtlich rechtswidrigen Handlungen beteiligt haben, die zu dem ausschließlichen Zweck begangen wurden, zu verhindern, dass die Petition des Klägers im Parlament Erfolg hat; hilfsweise, für den Fall, dass dieser Antrag über die Zuständigkeiten des Gerichts hinausgehen sollte, in der zu erlassenden Entscheidung das Vorliegen der beanstandeten rechtswidrigen Handlungen als feststehend festzustellen, so dass diese Entscheidung in einem späteren Verwaltungsverfahren zur Entschädigung entsprechend diesen Verantwortlichkeiten berücksichtigt werden kann; |
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— |
schließlich nach den Art. 113 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts die gegnerische Partei — selbst bei Abgabe eines Anerkenntnisses — ausdrücklich zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen, und für den Fall, dass einem der Anträge nicht stattgegeben werden sollte, dem Kläger aufgrund des Umstands, dass die geltend gemachten Anträge schwer wiegen und gerechtfertigt sind, keinen Teil der Kosten der gegnerischen Partei aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage führt der Kläger drei Gründe an.
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1. |
Erster Klagegrund: zunächst Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die vorgelegte Angelegenheit ergangen ist. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der berufliche Werdegang und die Staatsangehörigkeit der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Dolors Montserrat Montserrat, sie dazu hätten veranlassen müssen, davon abzusehen, den angefochtenen Beschluss zu erlassen, da die Petition für sie eindeutig mit einem Interessenkonflikt einhergehe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verträge über die Europäische Union durch den angefochtenen Beschluss sowie in der Sache Begründungsmangel in Bezug auf betreffende Angelegenheit. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die mit der Petition vorgetragene Angelegenheit durchaus den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffe, da der angefochtene Rechtsakt für nichtig zu erklären sei, weil er der anwendbaren unionsrechtlichen Regelung nicht nachkomme. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Formvorschriften, der sich aus einer Änderung des Status der Petition des Klägers ergebe, in Verbindung mit einem Begründungmangel hinsichtlich dieser Änderung. |
In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der Status der Petition in nicht ordnungsgemäßer und rechtswidriger Weise geändert worden sei, da es feststehe, dass sie, nachdem sie zugelassen worden sei und ihr Status „offen für Unterstützer“ gewesen sei, innerhalb einiger weniger Stunden ohne irgendeinen erkennbaren Grund den Status „unzulässig“ erhalten habe.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/23 |
Klage, eingereicht am 15. August 2021 — Lagardère, unité médico-sociale/Kommission
(Rechtssache T-503/21)
(2021/C 422/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Lagardère, unité médico-sociale (Ghlin, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vanlangendonck)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Verordnung 2021/953 (1) für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) vor, als der angefochtene Rechtsakt das Verbot der Verarbeitung persönlicher Daten zur Gesundheit einer natürlichen Person verkenne. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 AEUV vor, der den Unionsbürgern das Recht verleihe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. |
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3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 168 und 169 AEUV sowie die Art. 3, 35 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor. |
(1) Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. 2021, L 211, S. 1).
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/23 |
Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Migadakis/ENISA
(Rechtssache T-507/21)
(2021/C 422/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ioannis Migadakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Bicard)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
die gegen ihn erlassene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
der ENISA die Kosten aufzuerlegen; |
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— |
dem Kläger das Recht vorzubehalten, alle sonstigen Klagegründe in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu gegebener Zeit und am gegebenen Ort geltend zu machen; |
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— |
dem Kläger das Recht vorzubehalten, neben den in der vorliegenden Klage angeführten Schriftstücken alle Schriftstücke zu gegebener Zeit und am gegebenen Ort vorzulegen; |
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— |
dem Kläger alle sonstigen Rechte, Forderungen, Klagegründe und Anträge vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den rechtlichen Rahmen. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass in der Stellenausschreibung keine Fernprüfung vorgesehen gewesen sei und dass er seine Zustimmung zu schriftlichen und mündlichen Fernprüfungen nicht erteilt habe. Er habe keine Wahl zwischen Präsenz- und Fernprüfungen gehabt. Außerdem sei eine Fernprüfung im Juli 2020 nicht gerechtfertigt gewesen, da Griechenland ab dem 4. Mai 2020, dem Zeitpunkt der Beendigung des Lockdowns, in der grünen Zone gewesen sei. Schließlich sei er ausgeschlossen worden, weil er 60 von 100 Punkten erreicht habe, während nur die zugelassenen Bewerber berücksichtigt worden seien, die 75 von 100 Punkten erreicht hatten, wobei in der Ausschreibung in Bezug auf eine zu erreichende Punkteanzahl nichts vorgesehen gewesen sei. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Auswahlverfahren unter schlechten Bedingungen stattgefunden habe. Der Kläger sei daher nicht in gleicher Weise wie die anderen Bewerber behandelt worden. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität der Benotung. Die Fragen der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sowie die Benotung der Antworten des Klägers seien nicht objektiv gewesen. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/24 |
Klage, eingereicht am 20. August 2021 — Zeta farmaceutici/EUIPO — Specchiasol (EUPHYTOS)
(Rechtssache T-515/21)
(2021/C 422/32)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Zeta farmaceutici SpA (Vicenza, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica, F. Fischetti und F. De Bono)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Specchiasol Srl (Bussolengo, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke EUPHYTOS — Unionsmarke Nr. 6 316 541
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juni 2021 in der Sache R 2094/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die angegriffene Marke, die Unionsmarke Nr. 6 316 541, für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen und ihr aufzugeben, die Entscheidung des Gerichts beim Erlass einer neuen Entscheidung zu beachten; |
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— |
den Gegenparteien die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen den ehemaligen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
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C 422/25 |
Klage, eingereicht am 20. August 2021 — Grieger/Kommission
(Rechtssache T-517/21)
(2021/C 422/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vladimir Grieger (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben; |
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— |
soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde vom 11. Mai 2021 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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— |
die Verwaltung zu verurteilen, ihm eine Ausgleichszahlung in Höhe der Managementzulage zu leisten, die er ab dem auf die Einreichung seines Antrags auf Umsetzung folgenden Monat (d. h. ab dem 1. August 2020) bezogen hätte; |
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— |
die Verwaltung zu verurteilen, die Folgen dieser Rechtswidrigkeit für seine Ruhegehaltsansprüche, d. h. den Unterschied zwischen seinem tatsächlichen Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das er auf der Grundlage seines letzten Grundgehalts einschließlich der Managementzulage hätte beziehen können, auszugleichen; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2020, den seinen Antrag auf Umsetzung in eine höhere Führungsposition abzulehnen, auf zwei Klagegründe.
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1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Verstoß gegen den Prioritätsgrundsatz und die Verpflichtungen, die von der Anstellungsbehörde im Rahmen der Entscheidung vom 30. März 2015, den Kläger der Unterstützungsgruppe für die Ukraine (SGUA) zur Verfügung zu stellen, zum Ausdruck gebracht worden seien. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, Enttäuschung des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers, Verletzung seiner wohlerworbenen Rechte und der Fürsorgepflicht der Verwaltung. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/25 |
Klage, eingereicht am 24. August 2021 — VY/Kommission
(Rechtssache T-519/21)
(2021/C 422/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: VY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 25. Mai 2021 aufzuheben; |
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— |
infolgedessen, die erhobene Beschwerde für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
in der Sache, die Entscheidung vom 30. Mai 2020 aufzuheben; |
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— |
infolgedessen, ihr einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts zuzuerkennen; |
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— |
jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit dem ihr die Hinterbliebenenversorgung verweigert wurde, macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Zulässigkeit der Beschwerde vom 2. Februar 2021. Die erhobene Beschwerde sei zulässig, da die Entscheidung vom 30. März 2020 nicht den Charakter einer Verwaltungsentscheidung habe, die mit einer Klage angefochten werden könne, und daher zulässigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um ein einfaches Schreiben gehandelt habe, mit dem sie über die nach dem Tod ihres Ehemanns durchzuführenden Schritte informiert worden sei. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Diskriminierung aufgrund der Art der Rechtsbeziehung des gemeinsamen Lebens. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts, da die Kommission diesen Artikel dahin hätte auslegen müssen, dass sie das gemeinsame partnerschaftliche Leben betreffen, und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Ehegatten im Sinne der Regelung über die Hinterbliebenenversorgung, da dieser Begriff aufgrund der allgemeinen Entwicklung der europäischen Gesellschaft im Bereich der Lebensgemeinschaft weit auszulegen sei. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler wegen der Nichtberücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin. Zum einen habe die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann über 32 Jahre gedauert, zum anderen hätten sie ein gemeinsames Kind gehabt und schließlich sei sie an der Seite ihres Ehemanns gewesen, als sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, um ihn zu unterstützen. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/26 |
Klage, eingereicht am 26. August 2021 — 6Minutes Media/EUIPO — ad pepper media International (ad pepper the e-advertising network)
(Rechtssache T-521/21)
(2021/C 422/35)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 6Minutes Media GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Marquard und P. Koch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ad pepper media International NV (Nürnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke ad pepper the e-advertising network in den Farben Grau und Rot — Unionsmarke Nr. 9 680 737
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juni 2021 in der Sache R 1621/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit durch diese der Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 9 680 737 zurückgewiesen wurde und die Unionsmarke Nr. 9 680 737 insgesamt für verfallen zu erklären; |
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— |
die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten und — im Falle des formellen Beitritts — auch der anderen Beteiligten der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a i.V.m Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch rechtsfehlerhafte Entscheidung der Beklagten ohne Nachweis der ernsthaften Benutzung. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/27 |
Klage, eingereicht am 27. August 2021 — Gutseriev/Rat
(Rechtssache T-526/21)
(2021/C 422/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mikail Safarbekovich Gutseriev (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, und Rechtsanwalt D. Anderson)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
(i) den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 70) und (ii) die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 3) für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung finden (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte); |
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— |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (in geänderter Fassung) und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (in geänderter Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung finden, und infolgedessen die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung finden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Aufnahme des Klägers in die Liste der angefochtenen Maßnahmen erfüllt sei. |
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2. |
Der Rat habe seine Grundrechte verletzt, u. a. das Recht auf Privatleben, das Verteidigungsrecht, das Eigentumsrecht und das Recht auf unternehmerische Freiheit. |
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3. |
Es sei rechtswidrig, wenn das Benennungskriterium in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642 des Rates und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung 765/2006 des Rates dahin auszulegen sei, dass es jegliche Form von Unterstützung oder jegliche Form von Nutznießung erfasse. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/28 |
Klage, eingereicht am 30. August 2021 — Abenante u. a./Rat und Parlament
(Rechtssache T-527/21)
(2021/C 422/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Stefania Abenante (Ferrara, Italien) und 423 weitere Klägerinnen und Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sandri)
Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b im Wege der vorläufigen Eilentscheidung sofort auszusetzen; |
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die angefochtene Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst a der Verordnung (EU) 2021/953 (1) endgültig für nichtig zu erklären; Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst b der Verordnung (EU) 2021/953 endgültig und/oder bis zu dem Zeitpunkt für nichtig zu erklären, zu dem ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wird, dass ein positiver Covid 19-Fall nur dann vorliegt, wenn die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) im Bereich von RT-PCR-Tests bei asymptomatischen und symptomatischen Personen hinsichtlich des Entwicklungszyklus vorgesehenen Protokolle beachtet werden; |
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— |
höchst hilfsweise, zum Zweck eines möglichen Ausgleichs der konkreten Anforderungen der Parteien nach vorheriger Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis b der angefochtenen Verordnung die Bestimmung teilweise dahin zu ändern, dass die genannten Absätze durch die Pflicht ersetzt werden, dass sich alle Unionsbürger für die Ausstellung des EU-Zertifikats in den in der Verordnung genannten Situationen einem Speicheltest unterziehen und, soweit dieser positiv ausfällt, zur wirksamen Überprüfung eines bestätigten Falls von Sars CoV 2/Covid 19 an die von der WHO und dem ECDC erlassenen Protokolle halten; |
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— |
den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie der Klage entgegentreten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit einem Verstoß gegen die Resolutionen N.2383/21 und N.2361/2021 des Europarats vor. Die angefochtene Verordnung, mit der gegen Covid 19 Geimpfte aufgrund der fehlerhaften wissenschaftlichen Annahme, dass sie nicht ansteckend seien, gegenüber Ungeimpften privilegiert würden, führe eine rechtswidrige Diskriminierung bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts ein, die vom Europarat, dem ausführenden Organ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) — einer Einrichtung, der die Staaten und die Union beigetreten seien und von deren Leitlinien sie daher nicht abweichen könnten — ausdrücklich verboten worden sei. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 20 und 21 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 41 bis 49 der Charta und ein Verstoß gegen Art. 54 der Charta vor. In der Verordnung werde keine Quelle angeführt, aus der sich eine minimale indizien- oder beweisgestützte Bestätigung dafür entnehmen lasse, dass tatsächlich eine wissenschaftliche Unsicherheit hinsichtlich des besonderen Umstands bestehe, dass Geimpfte weniger Sars CoV 2 übertragen als Gesunde. Es sei keine angemessene medizinisch-wissenschaftliche Konsultation zur Stützung der dargelegten bloßen Annahme erfolgt, obwohl sie unverzichtbar sei. Die Annahme, dass Geimpfte nicht ansteckend seien, widerspreche dem Inhalt der Verordnung, in der ausgeführt werde, dass eine Überprüfung abzuwarten sei. Kein Unionsbürger dürfe ohne einen minimalen Anfangsbeweis für die Korrektheit der rechtfertigenden wissenschaftlichen Grundlage einer solchen Behinderung beim vollen Gebrauch seines umfassenden Rechts auf unbegrenzte Mobilität diskriminiert werden. |
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3. |
Es liege wegen Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen den in Art. 49 der Charta geregelten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ein Verstoß gegen Art. 21 der Charta vor, da die Verordnung wissenschaftlich unzureichend begründet sei. Tests und Zulassung von Impfstoffen zur Vermeidung der Verbreitung des Virus Sars CoV 2 seien nie mit dem Ziel durchgeführt worden, eine Übertragung durch Geimpfte zu verhindern. Die Verwendbarkeit von Impfstoffen über Tests und Zulassung hinaus sei rechtswidrig. Es gebe zahlreiche unumstößliche und nicht bestrittene dokumentarische Beweise aus Statistiken zum Verlauf der Ansteckungen in Europa und der Welt, die bestätigten, dass die Länder mit der höchsten Impfrate diejenigen sein, in denen es die höchste Zahl von Ansteckungen gebe, und dass Geimpfte die Ausbreitung von Varianten, insbesondere der „Delta“-Variante, begünstigten. Es gebe Beweise dafür, dass die Sterblichkeit aufgrund von Covid 19 unter Geimpften höher sei. |
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4. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 20 in Verbindung mit Art. 35 der Charta vor, da die Verordnung bezogen auf die Verwendung von Tests von den Leitlinien der WHO und des ECDC abweiche. Ermessensmissbrauch. Die RT-PCR-Abstriche würden in den Laboren einiger Länder in einer höheren Anzahl von Zyklen vervielfältigt, als vom ECDC und der WHO für verlässlich erachtet werde. Die Abstriche würden ohne vorherige und/oder nachfolgende klinische Prüfung verwendet, so dass die fehlerhafte Vervielfältigung das Ergebnis verfälsche. Bei einem positiven Fall werde die Untersuchung, anders als in den Leitlinien der WHO vorgesehen, nicht wiederholt, weshalb die in vitro-Untersuchung auch unter diesem Gesichtspunkt absolut unzuverlässig sei. Die angefochtene Verordnung sehe für den Zugang zum EU-Zertifikat ein verpflichtendes Screening von symptomlosen Personen vor, während die Leitlinien der WHO RT-PCR- und/oder Schnelltests von symptomlosen Personen als unnötig einstuften, da keine Beweise dafür vorlägen, dass sie ansteckend seien. Die einzige ernsthaft praktikable Lösung, um mit größtmöglicher wissenschaftlicher Seriosität das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, möglichst sicher reisen zu können, sei, Geimpfte und Ungeimpfte unmittelbar vor der angefragten erforderlichen Nutzung einem Speicheltest und bei einem positiven Ergebnis einem RT-PCR-Test zu unterziehen und den Abstrich in einer Anzahl von Zyklen zu vervielfältigen, die im Einklang mit den Richtlinien der WHO und des ECDC stehe. |
(1) Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. 2021, L 211, S. 1).
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/29 |
Klage, eingereicht am 30. August 2021 — Pierre Lannier/EUIPO — Pierre Lang Trading (PL)
(Rechtssache T-530/21)
(2021/C 422/38)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Pierre Lannier (Ernolsheim-lès-Saverne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pierre Lang Trading GmbH (Wien, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke PL — Anmeldung Nr. 16 176 992.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2021 in der Sache R 1915/2020-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die gegen die Widerspruchsentscheidung erhobene Beschwerde mangels fristgemäßer Begründung für unzulässig zu erklären; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie feststellt, dass die angemeldete Marke der älteren Marke ähnlich sei; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
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— |
der Gesellschaft Pierre Lang GmbH im Falle ihres Streitbeitritts die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und gegen Art. 67 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/30 |
Klage, eingereicht am 31. August 2021 — MAZ-upravljajusaja kompanija holdinga Belavtomaz/Rat
(Rechtssache T-532/21)
(2021/C 422/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OAO Minskii Avtomobilnyi Zavod — upravljajusaja kompanija holdinga Belavtomaz (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwältin N. Tuominen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) und den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2) (im Folgenden: angefochtene Maßnahmen) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen; und |
|
— |
dem Rat ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Rat habe dadurch gegen Art. 8a Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 des Rates verstoßen, dass keine individuelle Bekanntgabe zur Mitteilung der gegen sie ergriffenen Maßnahmen erfolgt sei. Darüber hinaus sei ihr Name seit 18. Juni 2012 Open Joint Stock Company „Minsk Automobile Works“ — Management Company of „BELAVTOMAZ“ Holding. Durch Bezugnahme auf Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ)/OJSC „MAZ“, einen Namen, den sie niemals als ihre offiziell eingetragene Firma (vollständig oder abgekürzt) genutzt habe, werde die benannte Organisation mit den angefochtenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß identifiziert. Sie sei daher nicht in der Lage, den genauen Umfang der angefochtenen Maßnahmen zu bestimmen. |
|
2. |
Der Rat habe durch ihre Aufnahme in die Anhänge der angefochtenen Maßnahmen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die angefochtenen Maßnahmen enthielten nicht substantiierte, tatsächlich falsche und unzutreffende Gründe für ihre Benennung. Darüber hinaus sei durch die unzureichende Begründung ein hinreichend sachlicher Zusammenhang mit dem Umfang der Maßnahmen nicht dargetan. |
|
3. |
Die angefochtenen Maßnahmen genügten dem Beweismaß für individuelle Sanktionen nicht. Durch den Versuch, individuelle Maßnahmen zu nutzen, um das Ziel zu erreichen, Geschäftstätigkeit und Gewinne eines ausländischen staatlichen Unternehmens zu beschränken, habe der Rat eine rechtswidrige Art der Maßnahme angewandt. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/31 |
Klage, eingereicht am 31. August 2021 — Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/Rat
(Rechtssache T-533/21)
(2021/C 422/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OAO Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding (Zhodino, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwältin N. Tuominen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) und den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2) (im Folgenden: angefochtene Maßnahmen) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen; und |
|
— |
dem Rat ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
|
1. |
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes. Seit 18. Juni 2012 sei ihr Name Open Joint Stock Company „BELAZ“ — Management Company of Holding „BELAZHOLDING“. Durch Bezugnahme auf Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC „BELAZ“, einen Namen, den sie niemals als ihre offiziell eingetragene Firma (vollständig oder abgekürzt) genutzt habe, werde die benannte Organisation mit den angefochtenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß identifiziert. Sie sei daher nicht in der Lage, den genauen Umfang der angefochtenen Maßnahmen zu bestimmen. |
|
2. |
Der Rat habe durch ihre Aufnahme in die Anhänge der angefochtenen Maßnahmen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die angefochtenen Maßnahmen enthielten nicht substantiierte, tatsächlich falsche und unzutreffende Gründe für ihre Benennung. Darüber hinaus sei durch die unzureichende Begründung ein hinreichend sachlicher Zusammenhang mit dem Umfang der Maßnahmen nicht dargetan. |
|
3. |
Die angefochtenen Maßnahmen genügten dem Beweismaß für individuelle Sanktionen nicht. Durch den Versuch, individuelle Maßnahmen zu nutzen, um das Ziel zu erreichen, Geschäftstätigkeit und Gewinne eines ausländischen staatlichen Unternehmens zu beschränken, habe der Rat eine rechtswidrige Art der Maßnahme angewandt. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/32 |
Klage, eingereicht am 1. September 2021 — Belaeronavigatsia/Rat
(Rechtssache T-536/21)
(2021/C 422/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Belaeronavigatsia (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/999 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 219 I vom 21.6.2021, S. 55) für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beschluss (GASP) 2021/1001 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Beurteilungsfehler. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die angefochtenen Maßnahmen sachlich nicht gerechtfertigt seien. |
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2. |
Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die angefochtene Maßnahme geeignet sei, das Ziel der Sicherheit des internationalen Luftverkehrs zu beeinträchtigen. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/32 |
Klage, eingereicht am 1. September 2021 — bett1.de/EUIPO — XXXLutz Marken (BODY STAR)
(Rechtssache T-537/21)
(2021/C 422/42)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: bett1.de GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brexl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: XXXLutz Marken GmbH (Wels, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke BODY STAR — Anmeldung Nr. 18 023 614
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2021 in den verbundenen Sachen R 1711/2020-2 und R 1727/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/33 |
Klage, eingereicht am 1. September 2021 — the airscreen company/EUIPO — Moviescreens Rental (airframe)
(Rechtssache T-539/21)
(2021/C 422/43)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: the airscreen company GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und D. Mienert)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Moviescreens Rental GmbH (Damme, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke airframe — Unionsmarke Nr. 17 948 222
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2021 in der Sache R 63/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/34 |
Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Purasac/EUIPO — Prollenium Medical Technologies (Rejeunesse)
(Rechtssache T-543/21)
(2021/C 422/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Purasac Co. Ltd (Anyang-si, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lee)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Prollenium Medical Technologies, Inc. (Aurora, Ontario, Kanada)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke Rejeunesse — Anmeldung Nr. 18 117 313.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juli 2021 in der Sache R 146/2021-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/34 |
Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (R.T.S. ROCHEM Technical Services)
(Rechtssache T-546/21)
(2021/C 422/45)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rochem Marine Srl (Genua, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke R.T.S. ROCHEM Technical Services — Unionsmarke Nr. 12 326 609.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2021 in der Sache R 1544/2019-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht von Mailand gegen die italienische Marke 933481 ROCHEM MARINE (fig.) auszusetzen; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, der Beschwerdekammer des EUIPO aufzutragen, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen die Unionsmarke Nr. 12 326 609 R.T.S. ROCHEM Technical Services (fig.) in den Klassen 11 und 40 zurückgewiesen wird; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollte diese vor dem Gericht erscheinen, ihre eigenen Kosten und Gebühren sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 18 und 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/35 |
Klage, eingereicht am 2. September 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (R.T.S. ROCHEM Technical Services)
(Rechtssache T-547/21)
(2021/C 422/46)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rochem Marine Srl (Genua, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke R.T.S. ROCHEM Technical Services — Unionsmarke Nr. 12 313 797.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2021 in der Sache R 1545/2019-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht von Mailand gegen die italienische Marke 933481 ROCHEM MARINE (fig.) auszusetzen; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Beschwerdekammer des EUIPO aufzutragen, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen die Unionsmarke Nr. 12 313 797 R.T.S. ROCHEM Technical Services (Wort) in den Klassen 11 und 40 zurückgewiesen wird; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollte diese vor dem Gericht erscheinen, ihre eigenen Kosten und Gebühren sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 18 und 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/36 |
Klage, eingereicht am 3. September 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (ROCHEM)
(Rechtssache T-548/21)
(2021/C 422/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rochem Marine Srl (Genua, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke ROCHEM mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 151 545
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2021 in der Sache R 1546/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren vor dem Gericht Mailand gegen die italienische Marke 933481 ROCHEM MARINE (Bild) auszusetzen; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Beschwerdekammer des EUIPO aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der der gegen die internationale Registrierung Nr. 1 151 545 ROCHEM (Wort) gestellte Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit in den Klassen 11 und 40 zurückgewiesen wird; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollte sie vor dem Gericht erscheinen, ihre eigenen Kosten und die Gebühren und Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 18 und Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/37 |
Klage, eingereicht am 3. September 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (ROCHEM)
(Rechtssache T-549/21)
(2021/C 422/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rochem Marine Srl (Genua, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke ROCHEM mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 151 485 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2021 in der Sache R 1547/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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das Verfahren auszusetzen, bis in dem Verfahren gegen die italienische Marke 933481 ROCHEM MARINE (fig.) vor dem Gericht Mailand ein Endurteil ergangen ist; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerdekammer des EUIPO anzuweisen, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der der Antrag auf Nichtigerklärung gegen die internationale Registrierung Nr. 1 151 485 ROCHEM (fig.) für die Klassen 11 und 40 zurückgewiesen wird; |
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dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, soweit diese vor dem Gericht auftritt, ihre eigenen Kosten und die Auslagen und Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 18 sowie Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/37 |
Klage, eingereicht am 7. September 2021 — Agrarfrost/EUIPO — McCain (Form eines Smileys)
(Rechtssache T-553/21)
(2021/C 422/49)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Agrarfrost GmbH & Co. KG (Wildeshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Förster und A. Ebert-Weidenfeller)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: McCain GmbH (Eschborn, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Smileys) — Unionsmarke Nr. 1 801 166
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2021 in der Sache R 1088/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die durch das Verfahren vor der Löschungsabteilung des Beklagten und deren Beschwerdekammer entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/38 |
Beschluss des Gerichts vom 26. August 2021 — Imagina Media Audiovisual u. a./Kommission
(Rechtssache T-268/19) (1)
(2021/C 422/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/38 |
Beschluss des Gerichts vom 26. August 2021 — Imagina Media Audiovisual/Commission
(Rechtssache T-269/19) (1)
(2021/C 422/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/38 |
Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — GlaxoSmithKline Finance und Setfirst/Kommission
(Rechtssache T-492/19) (1)
(2021/C 422/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/39 |
Beschluss des Gerichts vom 23. August 2021 — GitLab/EUIPO — Gitlab (GitLab)
(Rechtssache T-418/20) (1)
(2021/C 422/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/39 |
Beschluss des Gerichts vom 23. August 2021 — Cristalfarma/EUIPO — Reinhard Kosch (STILAXX)
(Rechtssache T-234/21) (1)
(2021/C 422/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.