ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 418

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 418/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10462 — H&F/ZOOPLUS) ( 1 )

1

2021/C 418/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10427 — KKR/ Telefónica/InfraCo) ( 1 )

2

2021/C 418/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10375 — ARCELORMITTAL/CONDESA TUBOS) ( 1 )

3

 

Europäische Zentralbank

2021/C 418/04

MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ZUR AUFHEBUNG DER MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ÜBER DIE VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN AUFGRUND VON VERLETZUNGEN DER MINDESTRESERVEPFLICHT

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 418/05

Euro-Wechselkurs — 14. Oktober 2021

5

2021/C 418/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.40324 — Europäische Staatsanleihen ( 1 )

6

2021/C 418/07

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten — Sache AT.40324 — Europäische Staatsanleihen ( 1 )

7

2021/C 418/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens — Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3489)  ( 1 )

11

2021/C 418/09

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 26. April 2021 zum vorläufigen Entwurf eines Verbotsbeschlusses in der Sache AT.40346 — SSA-Anleihen — Sitzung per Videokonferenz über Skype for Business — Berichterstatter: Estland ( 1 )

15

2021/C 418/10

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache AT.40346 — SSA-Anleihen ( 1 )

16

2021/C 418/11

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens — Sache AT.40346 — SSA-Anleihen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2871)  ( 1 )

19

2021/C 418/12

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

24


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 418/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache: M.10460 — DMK/Uelzena/Niesky/Milchtrocknung Südhannover — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

33

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 418/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

35

2021/C 418/15

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

44


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10462 — H&F/ZOOPLUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/01)

Am 5. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10462 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10427 — KKR/ Telefónica/InfraCo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/02)

Am 5. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10427 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10375 — ARCELORMITTAL/CONDESA TUBOS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/03)

Am 11. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10375 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


Europäische Zentralbank

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/4


MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ZUR AUFHEBUNG DER MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ÜBER DIE VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN AUFGRUND VON VERLETZUNGEN DER MINDESTRESERVEPFLICHT

(2021/C 418/04)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank legt unter anderem fest, dass die Europäische Zentralbank bestimmte Sanktionen verhängen kann, wenn ein Institut die gemäß dieser Verordnung und den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der Europäischen Zentralbank (EZB) auferlegte Mindestreservepflicht nicht oder nur teilweise einhält. Bestimmte Elemente dieser Sanktionsvorgaben wurden in der Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht (1) veröffentlicht. Jene Elemente wurden in den Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (ECB/2021/45) (2) übertragen.

Die Mitteilung (2000/C 39/04) wird hiermit mit Wirkung vom 3 November 2021 aufgehoben.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2000, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/5


Euro-Wechselkurs (1)

14. Oktober 2021

(2021/C 418/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1602

JPY

Japanischer Yen

131,65

DKK

Dänische Krone

7,4406

GBP

Pfund Sterling

0,84618

SEK

Schwedische Krone

10,0138

CHF

Schweizer Franken

1,0686

ISK

Isländische Krone

149,60

NOK

Norwegische Krone

9,7928

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,387

HUF

Ungarischer Forint

359,00

PLN

Polnischer Zloty

4,5693

RON

Rumänischer Leu

4,9500

TRY

Türkische Lira

10,6104

AUD

Australischer Dollar

1,5644

CAD

Kanadischer Dollar

1,4361

HKD

Hongkong-Dollar

9,0244

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6506

SGD

Singapur-Dollar

1,5642

KRW

Südkoreanischer Won

1 375,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1620

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4683

HRK

Kroatische Kuna

7,5127

IDR

Indonesische Rupiah

16 353,05

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8195

PHP

Philippinischer Peso

58,778

RUB

Russischer Rubel

83,1225

THB

Thailändischer Baht

38,524

BRL

Brasilianischer Real

6,3528

MXN

Mexikanischer Peso

23,8458

INR

Indische Rupie

87,3355


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.40324 — Europäische Staatsanleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/06)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt für EGB im EWR stattfanden und als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten, was die Feststellung einer Zuwiderhandlung betrifft, wobei bei zwei Adressaten die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bereits verjährt ist.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten, was die Verhängung von Geldbußen betrifft.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Berechnung des Hilfswerts für den Umsatz, um in der vorliegenden Sache die 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anwenden zu können.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen zu.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/7


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40324 — Europäische Staatsanleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/07)

1.   

In dem Beschlussentwurf wird eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens festgestellt, an der sieben Unternehmen beteiligt waren, die mit Staatsanleihen handeln, welche von dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EU-Mitgliedstaaten in Euro emittiert wurden (im Folgenden „europäische Staatsanleihen“ oder „EGB“). Bei diesen beteiligten Unternehmen (auch „Parteien“ genannt) handelt es sich um:

Bank of America,

Natixis,

Nomura,

RBS/NatWest,

UBS,

UniCredit und

WestLB/Portigon (2).

2.   

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem RBS/NatWest am 29. Juli 2015 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte. RBS/NatWest wurde am 27. Januar 2016 ein bedingter Geldbußenerlass gewährt. Am 29. Juni 2016 stellte UBS und am 30. September 2016 Natixis einen Antrag auf Geldbußenermäßigung nach der Kronzeugenregelung (3).

Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 773/2004 (4) ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde den juristischen Personen, die die beteiligten Unternehmen vertreten (5), sowie einem weiteren Unternehmen (6) am 4. Februar 2019 übermittelt.

Akteneinsicht

4.

Akteneinsicht wurde vom 1. bis 4. Februar 2019 über einen elektronischen Datenträger und vom 7. bis 22. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) gewährt.

5.

Am 2. Mai 2019 stellte Nomura bei der Anhörungsbeauftragten nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU einen begründeten Antrag auf Zugang zu weiteren Unterlagen aus der Akte, die von mehreren Parteien stammende Daten enthalten, welche die Grundlage für die vorgesehene Berechnung eines für die Festsetzung etwaiger Geldbußen im vorliegenden Fall herangezogenen Hilfswerts für den Umsatz (7) bilden oder diese Berechnung beeinflussen könnten. Nach dem Tätigwerden der Anhörungsbeauftragten entschieden die Unternehmen, die die Informationen bereitgestellt hatten, den Geltungsbereich ihrer Anträge auf vertrauliche Behandlung bezüglich der Dokumente, zu denen Nomura Zugang beantragt hatte, einzuschränken. Am 26. Juni 2019 stellte die GD Wettbewerb allen Parteien die überarbeiteten nichtvertraulichen Fassungen der betreffenden Unterlagen zur Verfügung. Nur zwei der Parteien nahmen schriftlich zu den überarbeiteten nichtvertraulichen Unterlagen Stellung, die den einzelnen Parteien infolge des Antrags von Nomura auf Zugang zu weiteren Unterlagen übermittelt worden waren.

Verlängerung der Fristen für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

6.

Die GD Wettbewerb gewährte den Parteien zunächst eine Frist von acht Wochen für ihre schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nach Eingang mehrerer Anträge verlängerte die GD Wettbewerb diese Frist für fünf der Parteien. (8) Bei der Anhörungsbeauftragten gingen keine Anträge auf weitere Fristverlängerungen ein.

7.

Alle Parteien übermittelten ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb der von der GD Wettbewerb gesetzten (verlängerten) Fristen.

Mündliche Anhörung

8.

Alle Parteien nahmen an einer mündlichen Anhörung teil, die vom 22. bis 24. Oktober 2019 stattfand.

Geldbußenschreiben und Sachverhaltsschreiben

9.

Am 6. (9) und 26. November 2020 (10) sandte Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager, Kommissarin für Wettbewerb, an die einzelnen Parteien, gegen die die Verhängung von Geldbußen in Betracht gezogen wurde (11), Schreiben mit weiteren Einzelheiten zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen, wobei insbesondere auf die individualisierte Berechnung des Hilfswerts für den Umsatz und die voraussichtliche Höhe des Hilfswerts für die einzelnen Unternehmen eingegangen wurde (im Folgenden „Geldbußenschreiben“). Die GD Wettbewerb übermittelte den genannten Parteien am 9. und 10. Dezember 2020 per E-Mail zusätzliche Informationen zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen (12).

10.

Am 12. November 2020 wurde den Parteien darüber hinaus ein Sachverhaltsschreiben mit sachlichen Ergänzungen und Korrekturen zu bestimmten in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (einschließlich ihres Anhangs) enthaltenen Informationen übermittelt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu diesen sachlichen Ergänzungen und Korrekturen Stellung zu nehmen. Am selben Tag erhielten die Parteien per E-Mail (erneut) Zugang zu nichtvertraulichen Fassungen der in der Untersuchungsakte der Kommission enthaltenen Beweismittel (13).

11.

Die GD Wettbewerb hatte den Parteien zunächst eine Frist von 20 Arbeitstagen gesetzt, um zu jedem der beiden oben genannten Schreiben Stellung zu nehmen.

12.

Auf entsprechende Anträge hin verlängerte die GD Wettbewerb die gesetzten Fristen für die Stellungnahmen zum Geldbußenschreiben und zum Sachverhaltsschreiben (14). Bei der Anhörungsbeauftragten gingen keine Anträge auf weitere Fristverlängerungen ein.

13.

Innerhalb der von der GD Wettbewerb im Dezember 2020 und Januar 2021 gesetzten (verlängerten) Fristen nahmen vier der Parteien zum Geldbußenschreiben und fünf der Parteien zum Sachverhaltsschreiben Stellung (15). Vier der Parteien machten unter anderem geltend, dass ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien, da die im Sachverhaltsschreiben – und nach Ansicht von zwei Parteien auch die im Geldbußenschreiben – enthaltenen Informationen Gegenstand einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten sein müssen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, eine mündliche Anhörung zu beantragen.

14.

In Bezug auf die im Sachverhaltsschreiben übermittelten Informationen, mit denen nach Auffassung einiger Parteien die (rechtliche Würdigung in der) Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert worden sei, wird im Beschlussentwurf argumentiert, dass im Sachverhaltsschreiben weder neue Beschwerdepunkte hinzugefügt wurden (16) noch etwas am Wesen der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Zuwiderhandlung geändert wurde. Insbesondere hat das Sachverhaltsschreiben weder etwas Grundlegendes an den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Kategorien oder Arten von Verhaltensweisen noch an deren rechtlicher Einstufung als Teil eines Gesamtplans zur Verfolgung eines gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziels und somit als eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung geändert. Vielmehr wurden durch die den Parteien mit dem Sachverhaltsschreiben mitgeteilten Korrekturen bestimmte Beweismittel fallengelassen, und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu zusätzlichen und/oder neuen Tatsachen gehört zu werden, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch nicht als Beweise für bestimmte (andere) in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebene Kategorien oder Arten von Verhaltensweisen aufgeführt worden waren (17). Allenfalls wäre es für die Parteien einfacher, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf im Sachverhaltsschreiben angeführte Beweismittel auszuüben, die ihnen bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Kenntnis gebracht worden waren und mit denen sie sich somit bereits vertraut machen konnten (18), als in Bezug auf Unterlagen oder Beweismittel, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch nicht genannt wurden.

15.

Was die im Geldbußenschreiben übermittelten Informationen betrifft, so untermauert das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Campine (19), wie im Beschlussentwurf dargelegt, die Auffassung, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht dazu verpflichtet war, die letztlich von ihr verwendete Methode zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße abschließend festzulegen, und dass weitere Klarstellungen zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen in einem Schreiben statt in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben werden können.

16.

Aus den Erläuterungen im Beschlussentwurf und den vorstehenden Erwägungen zu den Antworten der Parteien auf das Geldbußenschreiben und das Sachverhaltsschreiben sowie der Tatsache, dass kein Grundrecht auf mündliche Anhörung besteht, solange die Standpunkte auch sachdienlich schriftlich vorgetragen werden können (20), und der Tatsache, dass nach Artikel 12 der Verordnung 773/2004 ein Recht auf eine mündliche Anhörung erst nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgesehen ist, lässt sich schließen, dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer zweiten mündlichen Anhörung bestand.

Andere von der Bank of America aufgeworfene Verfahrensfragen

17.

Am 15. April 2021 richtete die Bank of America eine Beschwerde an die Anhörungsbeauftragte. Darin machte die Bank geltend, dass die GD Wettbewerb die Bank of America bei einem informellen Treffen am 16. März 2021 darüber informiert habe, dass sich die Kommission nicht mehr auf ein bestimmtes Element des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens der Bank of America stützen werde. Die Bank of America argumentierte, dass sich der Fall, wenn die Kommission beabsichtige, das Verfahren gegen sie auf dieser Grundlage fortzusetzen, „grundlegend von dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Fall“ unterscheide, und der Bank of America somit die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich schriftlich und mündlich zu diesen „geänderten Vorwürfen“ zu äußern. Die Bank of America bat die Anhörungsbeauftragte darum, der GD Wettbewerb diesbezüglich bestimmte Anweisungen zu erteilen.

18.

Am 16. April 2021 antwortete die Anhörungsbeauftragte der Bank of America, dass deren Ersuchen an die Anhörungsbeauftragte, die GD Wettbewerb anzuweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses 2011/695/EU falle, die dem Anhörungsbeauftragten ausschließlich Entscheidungsbefugnisse verleihen, und sie daher nicht befugt sei, die von der Bank of America gewünschten Beschlüsse zu erwirken. Im Folgenden wiederholte die Bank of America in weiteren Kontakten mit der GD Wettbewerb im Wesentlichen dieselben Argumente. (21) Insgesamt ist die Anhörungsbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Bank of America, die von der GD Wettbewerb mitgeteilte geänderte Beurteilung verletze ihr Recht auf Anhörung, unbegründet ist. Die Tatsache, dass der Beschlussentwurf infolge der von der Bank of America in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumente eine Verringerung des Umfangs der individuellen Haftung der Bank of America für die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig dargelegte einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung vorsieht, stellt keine Verletzung des Rechts auf Anhörung dar.

Der Beschlussentwurf

19.

Im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ist festzustellen, dass i) einer der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund eines Mangels an hinreichenden Beweisen nicht unter den Adressaten des Beschlussentwurfs ist, und dass ii) die Gesamtdauer der einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Beschlussentwurf um zwei Monate und vier Tage verkürzt wurde (während die Zeiträume, in denen die einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, analog um bis zu vier Monate und 16 Tage verringert wurden).

20.

Die Anhörungsbeauftragte hat nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

21.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Anhörungsbeauftragte fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 20. Mai 2021.

Dorothe DALHEIMER


(1)  Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Die für diese Unternehmen relevanten juristischen Personen sind: Bank of America, National Association und Bank of America Corporation (zusammen im Folgenden „Bank of America“); Natixis S.A. (im Folgenden „Natixis“); Nomura International plc und Nomura Holdings, Inc. (zusammen im Folgenden „Nomura“); The Royal Bank of Scotland Group plc, NatWest Markets Plc und NatWest Markets N.V. (zusammen im Folgenden „RBS/NatWest“); UBS Group AG und UBS AG (zusammen im Folgenden „UBS“); UniCredit S.p.A. und UniCredit Bank AG (zusammen im Folgenden „UniCredit“); Portigon AG (zuvor WestLB AG, im Folgenden „WestLB/Portigon“).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(5)  Siehe Fußnote 2.

(6)  In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde klargestellt, dass gegen die Bank of America und Natixis keine Geldbuße verhängt werden kann, da ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegtes Verhalten nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) bereits verjährt ist. Nach Erwägungsgrund 11 der Verordnung Nr. 1/2003 sollte die Kommission auch dann nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung Beschlüsse zur Feststellung einer Zuwiderhandlung erlassen können, wenn die Zuwiderhandlung beendet ist, selbst wenn die Kommission keine Geldbuße auferlegt.

(7)  In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission zwar beabsichtige, die in den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen beschriebene Methode anzuwenden, sie jedoch, da bei EGB keine Umsätze im herkömmlichen Sinn entstehen, für die Festsetzung der Geldbußen von einem spezifischen Hilfswert für den Umsatz ausgehen werde, der auf den annualisierten Nennbeträgen der gehandelten EGB, korrigiert um einen bestimmten Anpassungsfaktor, basiere.

(8)  Die verlängerten Fristen für die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte lagen zwischen dem 23. April und dem 15. Mai 2019.

(9)  An Nomura, RBS/NatWest, UBS, UniCredit und ein weiteres Unternehmen.

(10)  An WestLB/Portigon.

(11)  Siehe Fußnote 6.

(12)  Grund für diese zusätzliche Erläuterung war, dass Nomura die GD Wettbewerb am 2. Dezember 2020 um weitere Einzelheiten zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen gebeten hatte.

(13)  Alle Unterlagen mit Ausnahme eines Dokuments waren bereits zuvor im Rahmen der nach der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährten Akteneinsicht zugänglich gemacht worden.

(14)  Am 24. November 2020 übermittelten zwei der Parteien der GD Wettbewerb ferner separate Stellungnahmen, in denen sie auf ihre Verfahrensrechte im Zusammenhang mit dem Geldbußenschreiben und dem Sachverhaltsschreiben hinwiesen.

(15)  Diese Stellungnahmen wurden vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses auch dem Kabinett des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds, der Führungsspitze der GD Wettbewerb, den anderen Dienststellen der Kommission, die die Sache verfolgen, einschließlich der Anhörungsbeauftragten, und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt.

(16)  Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, ECLI:EU:T:2012:260, Rn. 266. Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015, Panasonic Corp. und MT Picture Display Co. Ltd/Kommission, T-82/13, ECLI:EU:T:2015:612, Rn. 50.

(17)  Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, ECLI:EU:T:2020:471, Rn. 636.

(18)  Im Beschlussentwurf wird auch erwähnt, dass die meisten Korrekturen, die den Parteien mit dem Sachverhaltsschreiben mitgeteilt wurden, bereits von den Parteien selbst veranlasst worden waren.

(19)  Urteil des Gerichts vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, ECLI:EU:T:219:778, Rn. 355-360.

(20)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. November 2006, Jussila/Finnland (Beschwerde Nr. 73053/01), Rn. 40 bis 49, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2007, Vilho Eskelinen & Ors/Finnland (Beschwerde Nr. 63235/00), Rn. 72 bis 75, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2018, Produkcija Plus storitveno podjetje d.o.o. /Slowenien (Beschwerde Nr. 47072/15), Rn. 54, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. März 2012, Bouygues Telecom/Frankreich (Beschwerde Nr. 2324/08), Rn. 69 bis 71, Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2019, Troszczynski/Parlament, C-462/18 P, ECLI:EU:C:2019:239, Rn. 52 bis 55, Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2019, Gollnisch/Parlament, C-330/18 P, ECLI:EU:C:2019:240, Rn. 60 und 61, Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T-174/12 und T-80/13, ECLI:EU:T:2014:52, Rn. 147, Schlussanträge des Generalanwalts Wahl, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission, C-154/14 P, ECLI:EU:C:2015:543, Rn. 49 und 58, Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2019, Lucchini/Kommission, T-185/18, ECLI:EU:T:2019:298, Rn. 49, sowie Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, ECLI:EU:T:2020:471, Rn. 634.

(21)  Am 5. Mai 2021 fand ein weiteres informelles Telefongespräch zwischen der Bank of America und der GD Wettbewerb statt, auf das am 7. Mai 2021 ein Schreiben der Bank of America an die GD Wettbewerb folgte, von dem die Anhörungsbeauftragte eine Kopie erhielt und in dem die Bank of America das Thema erneut ansprach.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/11


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 20. Mai 2021

in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens

Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3489)

(Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/08)

Am 20. Mai 2021 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Gegenstand der Zuwiderhandlung (Kartell) war die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des Handels mit europäischen Staatsanleihen (European Government Bonds, im Folgenden „EGB“).

2.   VERFAHREN

(2)

Die Kommission leitete ihre Untersuchung am 29. Juli 2015 auf der Grundlage eines von RBS( jetzt NatWest) nach der Kronzeugenregelung gestellten Antrags auf Geldbußenerlass ein. (2) Die Kommission richtete Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an verschiedene Banken, woraufhin zwei von ihnen, UBS und Natixis, im Rahmen der Kronzeugenregelung eine Geldbußenermäßigung beantragten. Neben der freiwilligen Mitarbeit der Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung stützte sich die Untersuchung auf weitere Auskunftsverlangen, die an die von der Untersuchung betroffenen Banken gerichtet wurden.

(3)

Die Kommission leitete am 31. Januar 2019 das Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die die Adressaten schriftlich und mündlich im Rahmen einer mündlichen Anhörung antworteten. Anschließend versandte die Kommission ein weiteres Auskunftsverlangen, ein Sachverhaltsschreiben sowie ein Schreiben, in dem die Berechnung des Hilfswerts für den Umsatz in der vorliegenden Kartellsache erläutert wurde. Alle betroffenen Parteien übermittelten Stellungnahmen.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Anhörungsbeauftragte legte seinen Abschlussbericht vor. Am 20. Mai 2021 nahm die Kommission den Beschluss an.

3.   WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN

(5)

Die Zuwiderhandlung betrifft Kartellverhalten auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt für den EGB-Handel während eines Zeitraums von fast fünf Jahren.

(6)

EGB sind Staatsanleihen, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Euro emittiert werden. Es handelt sich dabei um Schuldtitel, mit denen europäische Regierungen liquide Mittel zur Finanzierung von Ausgaben oder Investitionen beschaffen oder bestehende Schulden refinanzieren können. Mit EGB kann sich die emittierende Regierung (der Emittent) für einen bestimmten Zeitraum (die Laufzeit der Anleihen) Geld (den Kapitalbetrag) von Anlegern beschaffen. Als Gegenleistung zahlt die Regierung dem Anleger, d. h. dem Inhaber der Anleihe, einen festen oder variablen Zinssatz (den Kupon); bei Fälligkeit der Anleihe zahlt sie dem Anleger, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Inhaber der Anleihe ist, den Kapitalbetrag zurück.

(7)

EGB werden auf dem Primärmarkt emittiert und anschließend auf dem Sekundärmarkt gehandelt. Regierungen beauftragen das Finanzministerium, genauer gesagt ihre Schuldenverwaltungsstelle (Debt Management Office, im Folgenden „DMO“), mit der Emission von Anleihen. Sie können EGB in Auktionen, d. h. in einem Tenderverfahren, oder über Syndizierungen, d. h. über eine Privatplatzierung, anbieten und platzieren. Primärhändler erwerben die Anleihen auf dem Primärmarkt und platzieren sie bei ihren Kunden auf dem Sekundärmarkt. Auf dem Sekundärmarkt werden die Anleihen zwischen Tradern und mit anderen institutionellen Anlegern gehandelt. In der Regel handeln große Investmentbanken alle EGB über ihren EGB-Trading-Desk, unabhängig vom Emissionsdatum, vom Kapitalbetrag und vom Fälligkeitstermin der EGB.

(8)

In der Zeit von Januar 2007 bis November 2011 stand eine Gruppe von EGB-Tradern persönlich, telefonisch, über Sofortnachrichten und über beständige Chatrooms in engem Kontakt miteinander. In beständigen Chatrooms kommen mehrere Beteiligte zusammen; sie begegnen einander allerdings nicht physisch und kommunizieren auch nicht mündlich, sondern verständigen sich durch Senden von Sofortnachrichten an die Gruppe; diese Sofortnachrichten können von allen Beteiligten eingesehen und beantwortet werden. Ein beständiger Chatroom ist eine ständige Konferenz, an der Mitglieder „nur auf Einladung“ teilnehmen können; diese erhalten automatischen Zugang zu sämtlichen geführten „Gesprächen“ (Chats).

(9)

Zwei beständige Chatrooms, die für den Informationsaustausch im Rahmen dieses Kartells von besonderer Bedeutung waren, wurden Anfang 2007 von einer Gruppe von vier Tradern eingerichtet. Diese vier Trader hatten von Anfang an Zugang zu beiden Chatrooms und behielten diesen Zugang auch nach einem Arbeitgeberwechsel, als der Zugang technisch erneuert werden musste. Diese Trader standen während des Bestehens der Chatrooms miteinander in Kontakt und luden auch andere Trader ihrer eigenen oder anderer Banken ein, sich an einem oder beiden Chatrooms zu beteiligen. Diese Trader waren somit ebenfalls an der Zuwiderhandlung beteiligt, wenn auch in geringerem Umfang und während kürzerer Zeiträume. Für das Verhalten all dieser Trader haften die Banken, bei denen sie beschäftigt waren und in deren Namen sie Handel getrieben haben.

(10)

In den beständigen Chatrooms wurde regelmäßig, manchmal täglich, kommuniziert, insbesondere, wenn eine EGB-Auktion anstand. Die Kommunikation konnte verhältnismäßig umfangreich sein und sich über einen ganzen Tag oder auch über mehrere Tage erstrecken. Die Trader verwendeten Insider-Ausdrücke, Abkürzungen, Aliasnamen und Codewörter.

(11)

Die Kommission hat diese Kontakte für die Zwecke dieses Beschlusses in die folgenden vier Kategorien von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eingeteilt, die miteinander verflochten sind und sich teils überschneiden:

a)

Bemühungen um Einflussnahme auf den vorherrschenden Marktpreis auf dem Sekundärmarkt in Abhängigkeit vom Verhalten auf dem Primärmarkt;

b)

Bemühungen um Abstimmung der Gebote auf dem Primärmarkt;

c)

Bemühungen um Abstimmung der Höhe von Überbietungen auf dem Primärmarkt;

d)

sonstiger Austausch sensibler Informationen, u. a. über i) Faktoren für die Preisfestsetzung, Positionen und/oder Volumina und Strategien für bestimmte Gegenparteien in Bezug auf die einzelnen EGB-Handelsgeschäfte auf den Sekundärmärkten, ii) einzelne Empfehlungen an ein DMO und iii) Zeitpunkte der Preisfestsetzung bei Syndizierungen.

(12)

Bei diesen Kontakten tauschten die Trader sensible Geschäftsinformationen aus, die sie über das Verhalten und die Strategien der anderen Trader im Bereich des Erwerbs von EGB auf dem Primärmarkt und des EGB-Handels auf dem Sekundärmarkt auf dem Laufenden hielten. Dieser Austausch ermöglichte es ihnen, ihr Verhalten aufeinander abzustimmen und/oder zu koordinieren und einander bei der Emission, der Platzierung und dem Handel von EGB Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Zu den relevanten ausgetauschten Informationen zählten Informationen über Kurse, Volumina und Handelspositionen: Mittelpreise, Renditekurven und Spreads von kürzlich auf dem Sekundärmarkt gehandelten oder angebotenen Anleihen, Volumina, die bei den Auktionen erworben werden sollten, Informationen über Gebote, die Höhe von Überbietungen und Überbietungsstrategien bei den Auktionen usw. Die zwischen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen waren häufig präzise und geschäftlich sensibel. Sie waren für die Entscheidungen der Trader relevant und erlaubten ihnen somit eine Anpassung ihrer Handelsstrategien.

(13)

Das übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit zwischen der Gruppe von Tradern bestand darin, einander durch Erhöhung der Transparenz und Verringerung der Ungewissheiten in Bezug auf die Emission von EGB und/oder den Handel mit EGB bei ihrer Tätigkeit auf dem Markt zu unterstützen und damit bewusst – zum Schaden anderer Marktteilnehmer, der Banken, ihrer Kunden oder der DMO – die Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs zu setzen.

(14)

Diese wettbewerbswidrigen Kontakte waren miteinander verbunden und ergänzten sich. In Anbetracht einer Vielzahl objektiver Elemente wie Inhalt und Häufigkeit der Kontakte, die betroffenen Produkte, die angewandten Methoden, das Muster, der Zeitraum und die beteiligten Akteure bildeten die wettbewerbswidrigen Kontakte eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Bereich des EGB-Handels bezweckten.

(15)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich zumindest auf den gesamten EWR.

4.   BETEILIGUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN

(16)

Folgende Unternehmen haben sich in den nachstehend genannten Zeiträumen an dem Verhalten beteiligt und damit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen:

Bank of America vom 29. Januar 2007 bis zum 6. November 2008,

Natixis vom 26. Februar 2008 bis zum 6. August 2009,

NatWest vom 4. Januar 2007 bis zum 28. November 2011 (3),

Nomura vom 18. Januar 2011 bis zum 28. November 2011,

Portigon vom 19. Oktober 2009 bis zum 3. Juni 2011,

UBS vom 4. Januar 2007 bis zum 28. November 2011 und

UniCredit vom 9. September 2011 bis zum 28. November 2011.

5.   ABHILFEMASSNAHMEN

(17)

Die individuelle Beteiligung von Bank of America und Natixis an dem Verhalten endete mehr als fünf Jahre vor dem Beginn der Untersuchung der Kommission. Nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung nicht mehr anwenden und gegen Bank of America und Natixis keine Geldbuße verhängen. Daher werden mit dem Beschluss nur Geldbußen gegen die Unternehmen NatWest, Nomura, Portigon, UBS und UniCredit verhängt.

(18)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (4) angewandt. Der Grundbetrag der Geldbuße wird anhand eines Hilfswerts für den Umsatz festgesetzt. Die Kommission hat den Jahresumsatz auf der Grundlage des Nennbetrags der EGB berechnet, die von den Parteien während des Zeitraums ihrer individuellen Beteiligung auf dem Sekundärmarkt im EWR gehandelt wurden, korrigiert um einen Faktor, der den Besonderheiten des EGB-Handels und insbesondere der Tatsache Rechnung trägt, dass EGB laufend gehandelt werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission die annualisierten Nennbeträge der gehandelten EGB um einen Faktor angepasst bzw. korrigiert, der den Geld-Brief-Spannen auf diesem Markt Rechnung trägt. Aufgrund der während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung hohen Volatilität der Geld-Brief-Spannen der EGB und ihrer je nach Ausgabestaat und Laufzeit unterschiedlichen Höhe hat die Kommission für jede Partei einen unterschiedlichen Korrekturfaktor angewandt.

(19)

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen wurde Folgendem Rechnung getragen: dem besonders schwerwiegenden Charakter von Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen, der Dauer und der räumlichen Ausdehnung des Kartells sowie den Tatsachen, dass sich das Verhalten durch den gesamten EGB-Handel auf dem Primär- und Sekundärmarkt zog, dass EGB für die Beschaffung öffentlicher Finanzmittel eingesetzt werden und dass das Verhalten in die Zeit einer sehr schweren Finanzkrise fiel. Im Einklang mit der Kommissionspraxis wird ein zusätzlicher Betrag hinzugefügt, um Unternehmen davon abzuhalten, sich in Zukunft an solchen rechtswidrigen Praktiken zu beteiligen (sogenannte „Eintrittsgebühr“).

(20)

Bei den Unternehmen, gegen die Geldbußen verhängt werden sollen, werden keine erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigt; allerdings fließt die Tatsache, dass der Trader von UniCredit nur auf dem Sekundärmarkt tätig war, in die Berechnung des Schwerefaktors für UniCredit ein.

(21)

Die gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen übersteigen bei keinem Unternehmen 10 % des Gesamtumsatzes, den das jeweilige Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses erzielt hat; dies gilt mit Ausnahme von WestLB/Portigon. Der jüngste Nettoumsatz (2020) von WestLB/Portigon war negativ, sodass die Geldbuße auf null begrenzt ist.

(22)

Die Kommission gewährt NatWest einen vollständigen Geldbußenerlass und UBS – aufgrund seiner Kooperation im Rahmen der Untersuchung – eine Ermäßigung der Geldbuße um 45 %.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

Mit dem Beschluss, der an die nachfolgend aufgeführten Unternehmen gerichtet ist, da sie gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, wird nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Geldbuße gegen folgende juristische Personen verhängt, die gesamtschuldnerisch für die Zahlung der jeweiligen Geldbuße haften:

Unternehmen und juristische Personen

Geldbußen (EUR)

Bank of America:

 

Bank of America Corporation

 

Bank of America, National Association

entfällt (verjährt)

Natixis:

 

Natixis S.A.

entfällt (verjährt)

NatWest:

 

NatWest Group plc

 

NatWest Markets plc

 

NatWest Markets N.V

0 (Kronzeuge)

Nomura:

 

Nomura Holdings Inc

 

Nomura International plc

129 573 000

Portigon:

 

Portigon AG

0 (negativer Umsatz im Jahr 2020)

UBS:

 

UBS Group AG

 

UBS AG

172 378 000

UniCredit:

 

UniCredit S.p.A.

 

Unicredit Bank AG

69 442 000


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(3)  NatWest Group plc und NatWest Markets plc vom 4. Januar 2007 bis zum 28. November 2011 und NatWest Markets N.V. vom 17. Oktober 2007 bis zum 28. November 2011.

(4)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/15


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 26. April 2021 zum vorläufigen Entwurf eines Verbotsbeschlusses in der Sache AT.40346 — SSA-Anleihen

Sitzung per Videokonferenz über „Skype for Business“

Berichterstatter: Estland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/09)

1.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

3.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

4.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten.

5.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs (mit Ausnahme des Kronzeugen) Geldbußen verhängt werden sollten.

6.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Berechnung des Hilfswerts für den Umsatz, um in der vorliegenden Sache die 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anwenden zu können.

7.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Beträge der Geldbußen.

8.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/16


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1) in der Sache AT.40346 — SSA-Anleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/10)

1.

In dem Beschlussentwurf wird eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommen festgestellt, an der folgende vier Banken beteiligt waren, die auf dem Markt für auf US-Dollar lautende supranationale, staatliche und halbstaatliche Anleihen (supra-sovereign, sovereign and agency bonds – im Folgenden „SSA-Anleihen“) tätig sind: Bank of America Merrill Lynch („BAML“), Crédit Agricole, Credit Suisse und Deutsche Bank (im Folgenden zusammen die „Parteien“) (2).

2.

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die Deutsche Bank am 4. August 2015 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte. Am 4. Dezember 2015 gewährte die Kommission der Deutschen Bank einen bedingten Erlass der Geldbuße.

3.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 773/2004 (3) gegen die Deutsche Bank, Credit Suisse, Crédit Agricole und BAML ein.

4.

Am 20. Dezember 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie den Parteien am 21. Dezember 2018 übermittelte.

5.

Akteneinsicht wurde vom 21. Dezember 2018 bis zum 3. Januar 2019 über einen elektronischen Datenträger und vom 15. bis 22. Januar 2019 in den Räumlichkeiten der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) gewährt. Einige der von Crédit Agricole zur Verfügung gestellten Daten wurden den anderen Parteien im Rahmen eines Verfahrens der einvernehmlichen Einsichtnahme vom 7. bis 14. Februar 2019 zugänglich gemacht (4). Es gingen keine Beschwerden bezüglich der Akteneinsicht beim Anhörungsbeauftragten ein.

6.

Die GD Wettbewerb gewährte zunächst allen Parteien eine Frist von acht Wochen für ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Auf Antrag einiger Parteien verlängerte die GD Wettbewerb die Frist für BAML bis zum 28. März 2019 und für Crédit Agricole und Credit Suisse bis zum 29. März 2019. Beim Anhörungsbeauftragten gingen keine Anträge auf weitere Fristverlängerungen ein.

7.

Nachdem BAML und Crédit Agricole um weitere Erläuterungen gebeten hatten, sandte die GD Wettbewerb im Februar 2019 Schreiben mit weiteren Einzelheiten zu der von der Kommission vorgeschlagenen Methode zur Festsetzung der Geldbußen an alle Parteien, wobei sie insbesondere auf den Hilfswert für den Umsatz einging.

8.

Alle Parteien antworteten fristgerecht. In ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertraten BAML, Crédit Agricole und Credit Suisse die Auffassung, dass zusätzliche Informationen über die Methode zur Festsetzung der Geldbußen erforderlich seien. Am 3. Juli 2019 sandte Crédit Agricole ein Schreiben an die GD Wettbewerb, das seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf die Geldbußen ergänzte.

9.

Alle Parteien nahmen an einer mündlichen Anhörung teil, die am 10. und 11. Juli 2019 stattfand.

10.

Im September und Oktober 2019 richtete BAML im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Icap vom 10. Juli 2019 (5) weitere schriftliche Stellungnahmen an den Anhörungsbeauftragten, in denen die Bank diesen aufforderte, die GD Wettbewerb anzuweisen, ihre vorgeschlagene Methode zur Festsetzung der Geldbußen gegenüber BAML offenzulegen, um es der Bank zu ermöglichen, vor Erlass eines endgültigen Beschlusses in dieser Sache zu der Methode Stellung zu nehmen (6).

11.

Im November 2019 teilte der Anhörungsbeauftragte BAML mit, dass der Antrag der Bank auf Offenlegung weiterer Informationen zur vorgeschlagenen Methode zur Festsetzung der Geldbußen zur Kenntnis genommen worden sei. Der Anhörungsbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass der Beschluss 2011/695/EU, in dem die Befugnisse des Anhörungsbeauftragten erschöpfend dargelegt sind, ihm nicht die Befugnis verleihe, einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Offenlegung weiterer Einzelheiten der vorgeschlagenen Methode angeordnet wird.

12.

Im November 2020 sandte Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager, Kommissarin für Wettbewerb, Schreiben mit weiteren Einzelheiten zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen an die einzelnen Parteien, wobei insbesondere auf die individualisierte Berechnung des Hilfswerts für den Umsatz (7) und dessen voraussichtliche Höhe für die einzelnen Parteien eingegangen wurde (im Folgenden „Geldbußenschreiben“).

13.

Die Deutsche Bank antwortete im Dezember 2020, die drei anderen Parteien im Januar 2021. Letztere machten unter anderem geltend, dass ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien, da die im Geldbußenschreiben übermittelten Informationen in die Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten aufgenommen werden müssen, und sie beantragten, in einer mündlichen Anhörung (BAML) oder in einem alternativen Format (Credit Suisse und Crédit Agricole (8)) mündlich gehört zu werden.

14.

Wie im Beschlussentwurf dargelegt, untermauert das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Campine (9) die Auffassung, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht dazu verpflichtet war, die letztlich von ihr verwendete Methode zur Festsetzung der Höhe der Geldbußen abschließend festzulegen, und dass weitere Klarstellungen zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen in der Tat in einem Schreiben statt in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben werden können.

15.

Aus der Tatsache, dass kein Grundrecht auf mündliche Anhörung besteht, solange die Standpunkte auch sachdienlich schriftlich vorgetragen werden können (10), und der Tatsache, dass nach Artikel 12 der Verordnung 773/2004 ein Recht auf mündliche Anhörung erst nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgesehen ist, lässt sich schließen, dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer zweiten mündlichen Anhörung bestand.

16.

Im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte wird im Beschlussentwurf i) für zwei der Parteien eine kürzere Dauer der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt und ii) bei einer der Parteien bei der Festsetzung der Geldbuße kein erschwerender Umstand wegen angeblicher Behinderung der Untersuchung mehr berücksichtigt.

17.

Der Anhörungsbeauftragte hat nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

18.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Anhörungsbeauftragte fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 27. April 2021.

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Die entsprechenden juristischen Personen sind: Merrill Lynch International und Bank of America Corporation, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank und Crédit Agricole SA, Credit Suisse Securities (Europe) Limited und Credit Suisse Group AG sowie DB Group Services (UK) Limited, Deutsche Securities, Inc. und Deutsche Bank AG.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Crédit Agricole hatte vor Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Antrag nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU an den Anhörungsbeauftragten gerichtet und Einwände gegen die Offenlegung dieser Daten gegenüber den anderen Parteien erhoben. Dem Vertraulichkeitsantrag von Crédit Agricole wurde vorläufig stattgegeben. Durch das Verfahren der einvernehmlichen Einsichtnahme wurde diesbezüglich eine Lösung gefunden.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2019, Kommission /Icap u. a., C-39/18 P, ECLI:EU:C:2019:584. In Randnummer 34 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass in Fällen, in denen die Kommission von ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2, im Folgenden „Geldbußenleitlinien“) abweicht und „eine andere speziell auf die Besonderheiten der Situation von Unternehmen, die ein Kartell unterstützt haben, angepasste Methodik [anwendet], … es außerdem im Hinblick auf die Verteidigungsrechte erforderlich [ist], dass diese Methodik den Betroffenen mitgeteilt wird, damit sie in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorzutragen“.

(6)  Credit Suisse hatte der GD Wettbewerb im Oktober 2019 bereits eine ähnliche Stellungnahme übermittelt.

(7)  In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission zwar beabsichtige, die in den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen beschriebene Methode anzuwenden, sie jedoch, da bei SSA-Anleihen keine Umsätze im herkömmlichen Sinn entstehen, für die Festsetzung der Geldbußen von einem spezifischen Hilfswert für den Umsatz ausgehen werde, der auf den annualisierten Nennbeträgen der gehandelten SSA-Anleihen, korrigiert um einen bestimmten Anpassungsfaktor, basiere.

(8)  Im März 2021 richtete Crédit Agricole ein weiteres Schreiben an die GD Wettbewerb (mit Kopie an den Anhörungsbeauftragten), in dem die Bank die Kommission erneut darum ersuchte, den Status des Geldbußenschreibens zu klären, und verlangte, die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, indem den Parteien Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben werde. In ihrer Antwort an Crédit Agricole gab die GD Wettbewerb ähnliche Erläuterungen wie in den Randnummern 14 und 15 dieses Berichts des Anhörungsbeauftragten.

(9)  Urteil des Gerichts vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, ECLI:EU:T:219:778, Rn. 355-360.

(10)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. November 2006, Jussila/Finnland (Beschwerde Nr. 73053/01), Rn. 40 bis 49, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2007, Vilho Eskelinen & Ors/Finnland (Beschwerde Nr. 63235/00), Rn. 72 bis 75, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2018, Produkcija Plus storitveno podjetje d.o.o. /Slowenien (Beschwerde Nr. 47072/15), Rn. 54, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. März 2012, Bouygues Telecom/Frankreich (Beschwerde Nr. 2324/08), Rn. 69 bis 71, Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2019, Troszczynski/Parlament, C-462/18 P, ECLI:EU:C:2019:239, Rn. 52 bis 55, Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2019, Gollnisch/Parlament, C-330/18 P, ECLI:EU:C:2019:240, Rn. 60 und 61, Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T-174/12 und T-80/13, ECLI:EU:T:2014:52, Rn. 147, Schlussanträge des Generalanwalts Wahl, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission, C-154/14 P, ECLI:EU:C:2015:543, Rn. 49 und 58, Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2019, Lucchini/Kommission, T-185/18, ECLI:EU:T:2019:298, Rn. 49, sowie Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, ECLI:EU:T:2020:471, Rn. 634.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/19


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 28. April 2021

in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens

Sache AT.40346 — SSA-Anleihen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2871)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/11)

Am 28. April 2021 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Zweck der Zuwiderhandlung war die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des Handels mit auf US-Dollar lautenden supranationalen, staatlichen und halbstaatlichen Anleihen (supra-sovereign, sovereign and agency bonds – im Folgenden „auf US-Dollar lautende SSA-Anleihen“).

(2)

Die Bezeichnung SSA-Anleihen ist ein Oberbegriff für verschiedene Arten von Anleihen, die außerbörslich („Over the Counter“ – OTC), d. h. nicht an einer Börse, gehandelt werden. Dazu gehören:

Supranationale Anleihen, die von supranationalen Institutionen, deren Mandat über nationale Grenzen hinausgeht, wie der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB), begeben werden.

Ausländische staatliche Anleihen, die von Zentralstaaten auf der Grundlage ausländischer Rechtsvorschriften und/oder in Fremdwährung begeben werden.

Halbstaatliche Anleihen, die von staatlichen Stellen unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene wie Provinz-, Regional- oder Kommunalverwaltungen (z. B. von den deutschen Bundesländern oder den kanadischen Provinzen) oder von Einrichtungen wie staatseigenen Banken, Infrastrukturentwicklungsstellen, Exportfinanzierern oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit begeben werden und im Allgemeinen durch eine implizite oder explizite staatliche Garantie abgesichert sind.

Das Verhalten, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, betrifft alle drei Arten von Anleihen.

(3)

SSA-Anleihen werden in der Regel auf dem Primärmarkt im Rahmen von Syndizierungen begeben. Das in diesem Beschluss beschriebene Verhalten bezieht sich jedoch nicht auf den Primärmarkt, sondern auf den anschließenden Handel mit auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen auf dem Sekundärmarkt.

(4)

Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet (im Folgenden die „Adressaten“):

Bank of America Corporation und Merrill Lynch International (zusammen „BAML“),

Crédit Agricole SA und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank (zusammen „Crédit Agricole“),

Credit Suisse Group AG und Credit Suisse Securities (Europe) Limited (zusammen „Credit Suisse“) und

Deutsche Bank AG, DB Group Services (UK) Limited und Deutsche Securities Inc. (zusammen „Deutsche Bank“).

2.   BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS

2.1.   Verfahren

(5)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die Deutsche Bank am 4. August 2015 einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung gestellt hatte. Keine andere Partei stellte einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) übermittelte am 4. Dezember 2015 und am 6. September 2016 Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an BAML, Crédit Agricole, Credit Suisse und andere Unternehmen und führte vom 21. bis 24. November 2016 angekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von BAML und Crédit Agricole durch.

(6)

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen BAML, Crédit Agricole, Credit Suisse und die Deutsche Bank ein, und am 21. Dezember 2018 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die vier Banken. Anschließend erhielten die Parteien Einsicht in die Verfahrensakte der Kommission.

(7)

Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen zu den gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten schriftlich Stellung. Sie legten ihren Standpunkt auch in einer mündlichen Anhörung dar, die am 10. und 11. Juli 2019 in Brüssel stattfand.

(8)

Am 6. November 2020 übermittelte die Kommission allen beteiligten Unternehmen ein Schreiben mit weiteren Einzelheiten zur Methode zur Festsetzung der Geldbußen, wobei der Berechnung des Hilfswerts für den Umsatz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Eine der Parteien antwortete am 4. Dezember 2020 auf das Schreiben, die übrigen drei Parteien nahmen am 8. Januar 2021 dazu Stellung.

(9)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde am 26. April 2021 gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Anhörungsbeauftragte legte seinen Abschlussbericht am 27. April 2021 vor, und die Kommission erließ den Beschluss am 28. April 2021.

2.2.   Beschreibung des Verhaltens

(10)

Das Verhalten bezog sich auf den Handel mit auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen auf dem Sekundärmarkt. Es wirkte sich unmittelbar auf die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den betreffenden Tradern und bestimmten Gegenparteien sowie allgemein auf die Handelsbedingungen auf dem Markt für auf US-Dollar lautende SSA-Anleihen aus, da die Strategien der Trader nicht auf bestimmte Kunden, sondern auf den Markt insgesamt ausgerichtet waren.

(11)

Einige Mitarbeiter von BAML, Crédit Agricole, Credit Suisse und der Deutschen Bank tauschten sensible Geschäftsinformationen aus, die es ihnen ermöglichten, ihr Verhalten untereinander abzustimmen und auf diese Weise einen Vorteil gegenüber Kunden und konkurrierenden Tradern beim Handel mit auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen auf dem Sekundärmarkt zu erlangen, wobei das allgemeine Ziel darin bestand, ihre Handelserträge zu steigern.

(12)

Zu analytischen Zwecken kann das Kartellverhalten in folgende Kategorien eingeteilt werden:

1)

Abstimmung der Preisangebote für bestimmte Gegenparteien: Die Parteien stimmten sich über die Preise ab, die sie bestimmten Kunden anbieten würden, wenn sie bei einem bestimmten Handelsgeschäft (potenziell) in direktem Wettbewerb zueinander stehen würden.

2)

Abstimmung der auf dem Markt allgemein angezeigten Preise: Die Parteien stimmten sich über die Preise ab, die sie für bestimmte Anleihen auf dem Markt allgemein (u. a. gegenüber Kunden, Brokern und konkurrierenden Tradern) zu einem bestimmten Zeitpunkt entweder auf Brokerbildschirmen oder als Antwort auf eingehende Kundenanfragen anzeigen würden.

3)

Austausch aktueller oder zukunftsgerichteter sensibler Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten und Handelsströme auf dem Sekundärmarkt: Die Kartellteilnehmer tauschten sich frei über aus internen Quellen der einzelnen Banken stammende Informationen über Echtzeitstrategien und -tätigkeiten bestimmter Kunden, bevorstehende Ströme und Syndizierungen in einer Weise aus, die über das Maß hinausging, das für die rechtmäßige Aushandlung bestimmter Geschäfte mit auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen erforderlich gewesen wäre.

4)

Austausch, Bestätigung und Angleichung von Handels- und Preisstrategien: Die Parteien tauschten sich während des gesamten Handelstages über ihre aktuellen Preise und Preisstrategien für bestimmte Anleihen und Laufzeiten (in Form von Spreads und Kursen) aus, sodass sie ihre Strategien anpassen und aufeinander abstimmen und sich gegenseitig schützen konnten.

5)

Koordinierung der Handelstätigkeiten: Die Parteien vereinbarten, während eines bestimmten Zeitfensters aufgrund der angekündigten Position oder Handelstätigkeit eines anderen Traders von der Abgabe von Geboten oder Angeboten abzusehen oder ein Gebot oder Angebot vom Markt zu entfernen („kill“) (in der Regel von einem Brokerbildschirm), wenn die Möglichkeit bestand, dass sie miteinander in Wettbewerb treten oder einander anderweitig ins Gehege kommen könnten. Sie einigten sich auch darauf, Geschäfte untereinander aufzuteilen und ihre jeweiligen Positionen zusammenzuführen oder zu reduzieren, um den (gegenüber den jeweils anderen Parteien offengelegten) Wünschen eines bestimmten Kunden gerecht zu werden.

(13)

Die verschiedenen, zu analytischen Zwecken beschriebenen Verhaltenskategorien waren miteinander verknüpft und überschnitten sich oftmals. Zum Beispiel ging eine Abstimmung der Preise oder Handelstätigkeiten unweigerlich mit einem Austausch spezifischer Informationen über die jeweiligen Preisvorstellungen oder Handelsabsichten einher. Mindestens ein Trader jeder Partei war während der Gesamtdauer des Kartells, das vom 19. Januar 2010 bis zum 24. März 2015 bestand, an einigen oder allen dieser Kategorien von Verhaltensweisen beteiligt.

(14)

Die kollusive Tätigkeit erfolgte über multilaterale, dauerhafte Chatrooms und zusätzlich (bzw. nach der Einschränkung der Nutzung der multilateralen Chatrooms durch die Parteien stattdessen) über häufige bilaterale Kontakte.

2.3.   Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Verhalten

(15)

Während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung beteiligten sich die einzelnen Parteien in den folgenden Zeiträumen an der Zuwiderhandlung:

BAML zunächst vom 19. Januar 2010 bis zum 23. Oktober 2012 und dann erneut vom 22. Juli 2014 bis zum 27. Januar 2015,

Crédit Agricole vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015,

Crédit Suisse vom 21. Juni 2010 bis zum 24. März 2015 und

die Deutsche Bank vom 19. Januar 2010 bis zum 28. März 2014.

(16)

Die Kommission stellt in ihrem Beschluss fest, dass BAML, Crédit Agricole, Credit Suisse und die Deutsche Bank an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt waren. Die in der Akte enthaltenen Tatsachen wie das betroffene Produkt, der Verhaltensmechanismus, die beteiligten Unternehmen, das Muster der Kontakte, die Absicht, zu einem Gesamtplan beizutragen, um die Erträge zu steigern, das Bewusstsein der Trader für die Kommunikation zwischen ihnen und der fortgesetzte Charakter der Zuwiderhandlung zeigen, dass die kollusiven Kontakte zwischen den Parteien miteinander verbunden waren, sich gegenseitig ergänzten und ein einziges Ziel verfolgten.

2.4.   Geografischer Geltungsbereich

(17)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich zumindest auf den gesamten EWR.

2.5.   Abhilfemaßnahmen

(18)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (2) angewandt. Mit dem Beschluss werden Geldbußen gegen die unter Randnummer 4 genannten Unternehmen, BAML, Crédit Agricole und Credit Suisse, verhängt.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(19)

Folgende Kriterien sind in die Festsetzung des Grundbetrags der gegen die beteiligten Unternehmen zu verhängenden Geldbußen eingeflossen: der Umsatz, die Dauer und die räumliche Ausdehnung des Kartells sowie die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung, da sie u. a. Preisabsprachen betrifft, ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen zählt.

(20)

Finanzprodukte wie auf US-Dollar lautende SSA-Anleihen generieren keine Umsätze im herkömmlichen Sinn, da sie von den Tradern gekauft und wieder verkauft werden und die Erlöse sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis der einzelnen von den Tradern erworbenen und anschließend wieder verkauften Anleihen ergeben. Daher ist es in der vorliegenden Sache angezeigt, einen Hilfswert für den Umsatz zu berechnen, der als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbußen dient.

(21)

In Kartellfällen, die den Finanzsektor betreffen, ist es gängige Praxis der Kommission, den Hilfswert für den Umsatz nicht auf der Grundlage des Nettohandelsergebnisses oder des Nettogewinns aus Finanzgeschäften zu bestimmen. Bei diesen Ansätzen werden Handelsgewinne mit Handelsverlusten verrechnet (die von einem Unternehmen zum anderen erheblich variieren können und nicht unbedingt im Verhältnis zum Handelsvolumen und -wert stehen). Diese Ansätze würden eher zur Messung der Gewinne aus den Handelstätigkeiten dienen, aber keinen geeigneten Hilfswert für den Umsatz im Sinne der Geldbußenleitlinien ergeben. Stattdessen ist es in dieser Sache angebracht, als Ausgangspunkt für den spezifischen Hilfswert für den Umsatz das Nennvolumen und den Nennwert der auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen zu verwenden, die die Parteien in der Zeit ihrer individuellen Beteiligung am Kartell gehandelt haben.

(22)

Im Regelfall legt die Kommission den Umsatz des letzten vollständigen Geschäftsjahrs, in dem ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zugrunde. Angesichts der variierenden Größe des Marktes für auf US-Dollar lautende SSA-Anleihen, der starken Volatilität während des Zeitraums der Zuwiderhandlung und der unterschiedlichen Zeiträume der Beteiligung der einzelnen Adressaten hält es die Kommission für angemessener, sich bei der Berechnung des annualisierten Hilfswerts für den Umsatz auf die von den einzelnen Unternehmen in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung tatsächlich erzielten Umsätze zu stützen.

(23)

Diese annualisierten gehandelten Nennbeträge bilden die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das relative Gewicht eines jeden an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens unabhängig vom Zeitraum seiner individuellen Beteiligung korrekt ab, können aber zu unverhältnismäßigen Geldbußen führen, wenn die Besonderheiten der Finanzwirtschaft und insbesondere des Handels mit auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen nicht berücksichtigt werden. Da sich die Erlöse aus diesen Geschäften mit auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen auf dem Sekundärmarkt aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis jeder Anleihe, der sogenannten Geld-Brief-Spanne, ergeben, nimmt die Kommission eine Korrektur der oben genannten annualisierten Nennbeträge der auf dem Sekundärmarkt gehandelten auf US-Dollar lautenden SSA-Anleihen um einen Faktor vor, der den anwendbaren Geld-Brief-Spannen Rechnung trägt.

(24)

Die Kommission hält es für angezeigt, den Anteil des Umsatzes, der für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde gelegt wird, auf 16 % festzusetzen und für die Berechnung des Zusatzbetrags 16 % des Hilfswerts für den Umsatz anzusetzen.

2.5.2.   Anpassung des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände

(25)

Es liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

2.5.3.   Spezifischer Betrag zu Abschreckungszwecken

(26)

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen achtet die Kommission besonders auf die Notwendigkeit, mit den Geldbußen eine hinreichende Abschreckungswirkung zu erzielen. Daher liegt es in ihrem Ermessen, einen Abschreckungsmultiplikator anzuwenden, sofern dadurch keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Parteien stattfindet. Insbesondere kann die Kommission die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor Erlass des Beschlusses hält es die Kommission für angemessen, auf die gegen BAML zu verhängende Geldbuße einen Multiplikator von 1,3 und auf die gegen Crédit Agricole zu verhängende Geldbuße einen Multiplikator von 1,2 anzuwenden.

2.5.4.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(27)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen und für jede Zuwiderhandlung höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging.

(28)

Im vorliegenden Fall übersteigt keine der errechneten Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den das betreffende Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das diesem Beschluss vorausging, erzielt hat.

2.5.5.   Anwendung der Kronzeugenregelung

(29)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Deutsche Bank Anspruch auf Erlass der Geldbuße hat, die andernfalls wegen ihrer Beteiligung an der in dem Beschluss behandelten Zuwiderhandlung verhängt worden wäre.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(30)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Deutsche Bank AG, DB Group Services (UK) Limited und Deutsche Securities Inc. in gesamtschuldnerischer Haftung: 0 EUR;

b)

Bank of America Corporation und Merrill Lynch International in gesamtschuldnerischer Haftung: 12 642 000 EUR;

c)

Crédit Agricole SA und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank in gesamtschuldnerischer Haftung: 3 993 000 EUR;

d)

Credit Suisse Group AG und Credit Suisse Securities (Europe) Limited in gesamtschuldnerischer Haftung: 11 859 000 EUR.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates geänderten Fassung (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/24


Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

(2021/C 418/12)

Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens (1) über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer gegeben. (3)

Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die beigefügten Tabellen folgende Angaben:

 

Tabelle 1 – Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. August 2021.

 

Tabellen 2 und 3 – Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein. Bei der diagonalen Kumulierung gibt es jedoch einige Ausnahmen. In diesen Fällen verweist eine (1), eine (2) oder ein (*) neben dem „X“ auf die jeweilige Ausnahme.

Die in Tabelle 2 aufgeführten Daten beziehen sich auf:

den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“;

den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).

Die Datumsangaben in Tabelle 3 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 2 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „(C)“ vorangestellt ist.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes:

Europäische Union

EU

EFTA-Länder:

Island

IS

Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (4)

CH (+ LI)

Norwegen

NO

Färöer

FO

Die Teilnehmer am Barcelona-Prozess:

Algerien

DZ

Ägypten

EG

Israel

IL

Jordanien

JO

Libanon

LB

Marokko

MA

Westjordanland und Gazastreifen

PS

Syrien

SY

Tunesien

TN

Türkei

TR

Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten:

Albanien

AL

Bosnien und Herzegowina

BA

Nordmazedonien

MK

Montenegro

ME

Serbien

RS

Kosovo (*)

KO

die Republik Moldau

MD

Georgien

GE

Ukraine

UA

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2020/C 322/03 (ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 3).

Tabelle 1

Vereinfachte Übersicht über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 1. August 2021

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

 

 

EU

CH (+ LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

GE

UA

EU

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

X

 

X

X (5)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH (+LI)

X

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

X

X

 

X

X

IS

X

X

 

X

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

X

X

 

X

X

NO

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

X

X

 

X

X

FO

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DZ

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IL

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

X

X

X

X

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

X

X

X

X

 

 

X

 

X

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

X

X

X

X

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR

X (5)

X

X

X

X

 

X

X

 

 

X

X

X

X

 

X (*1)

X (*1)

 (*1)

X (*1)

X (*1)

X (*1)

X

X (6)

 

AL

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

 

X

X

X

X

X

X

 

 

BA

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

X

 

X

X

X

X

X

 

 

KO

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*1)

X

X

 

X

X

X

X

 

 

ME

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

X

X

X

 

X

X

X

 

 

MK

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

X

X

X

X

 

X

X

 

 

RS

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

X

X

X

X

X

 

X

 

 

MD

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

GE

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

UA

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 


Tabelle 2

Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

 

 

EU

CH(+LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

GE

UA

EU

 

1.1.2006

(C) 1.2.2016

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.12.2005

(C) 12.5.2015

1.11.2007

1.3.2006

(C) 1.2.2016

1.1.2006

1.7.2006

 

1.12.2005

1.7.2009

(C) 1.3.2016

 

1.8.2006

 (7)

(C) 1.5.2015

(C) 9.12.2016

(C) 1.4.2016

(C) 1.2.2015

(C) 1.5.2015

(C) 1.2.2015

(C) 1.12.2016

(C) 1.6.2018

(C) 1.1.2019

CH

(+LI)

1.1.2006

(C) 1.2. 2016

 

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.1.2006

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

1.5.2016

 

1.6.2005

1.9.2007

(C) 1.12.2019

(C) 1.5.2015

(C) 1.1.2015

 

(C) 1.9.2012

1.2.2016

(C) 1.5.2015

 

(C) 1.5.2018

1.6.2012

IS

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.8.2005

(C) 1.7.2013

 

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.11.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

1.5.2016

 

1.3.2006

1.9.2007

(C) 1.12.2019

(C) 1.5.2015

(C) 1.1.2015

 

(C) 1.10.2012

1.5.2015

(C) 1.5.2015

 

(C) 1.9.2017

1.6.2012

NO

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.8.2005

(C) 1.7.2013

 

1.12.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

1.5.2016

 

1.8.2005

1.9.2007

(C) 1.12.2019

(C) 1.5.2015

(C) 1.1.2015

 

(C) 1.11.2012

1.5.2015

(C) 1.5.2015

 

(C) 1.9.2017

1.6.2012

FO

1.12.2005

(C) 12.5.2015

1.1.2006

1.11.2005

1.12.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 1.10.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DZ

1.11.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

1.3.2006

(C) 1.2.2016

1.8.2007

1.8.2007

1.8.2007

 

 

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

1.3.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IL

1.1.2006

1.7.2005

1.7.2005

1.7.2005

 

 

 

 

9.2.2006

 

 

 

 

 

1.3.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

1.7.2006

17.7.2007

17.7.2007

17.7.2007

 

 

6.7.2006

9.2.2006

 

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

1.1.2007

1.1.2007

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

1.12.2005

1.3.2005

1.3.2005

1.3.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

 

6.7.2006

1.1.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

1.7.2009

(C) 1.3.2016

1.5.2016

1.5.2016

1.5.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 26.3.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

1.8.2006

1.6.2005

1.3.2006

1.8.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

1.7.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR

 (7)

1.9.2007

(C) 1.12.2019

1.9.2007

(C) 1.12.2019

1.9.2007

(C) 1.12.2019

(C) 1.10.2017

 

1.3.2007

1.3.2006

 

 

1.1.2006

(C) 26.3.2021

1.1.2007

1.7.2005

 

(C) 3.5.2021

(C) 1.8.2021

1.9.2019

(C) 1.6.2021

(C) 1.8.2018

(C) 1.6.2019

(C) 1.10.2017

(C) 29.4.2021

 

AL

(C) 1.5.2015

(C) 1.5.2015

(C) 1.5.2015

(C) 1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 3.5.2021

 

(C) 1.2.2015

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

 

BA

(C) 9.12.2016

(C) 1.1.2015

(C) 1.1.2015

(C) 1.1.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 1.8.2021

(C) 1.2.2015

 

(C) 1.4.2014

(C) 1.2.2015

(C) 1.2.2015

(C) 1.2.2015

(C) 1.4.2014

 

 

KO

(C) 1.4.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.9.2019

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

 

ME

(C) 1.2.2015

(C) 1.9.2012

(C) 1.10.2012

(C) 1.11.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 1.6.2021

(C) 1.4.2014

(C) 1.2.2015

(C) 1.4.2014

 

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

 

MK

(C) 1.5.2015

1.2.2016

1.5.2015

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 1.8.2018

(C) 1.4.2014

(C) 1.2.2015

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

 

RS

(C) 1.2.2015

(C) 1.5.2015

(C) 1.5.2015

(C) 1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 1.6.2019

(C) 1.4.2014

(C) 1.2.2015

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

(C) 1.4.2014

 

 

MD

(C) 1.12.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 1.10.2017

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

(C) 1.4.2014

 

 

 

GE

(C) 1.6.2018

(C) 1.5.2018

(C) 1.9.2017

(C) 1.9.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 29.4.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 26.3.2020

UA

(C) 1.1.2019

1.6.2012

1.6.2012

1.6.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C) 26.3.2020

 


Tabelle 3

Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen

 

EU

AL

BA

KO

MK

ME

RS

TR

EU

 

1.1.2007

1.7.2008

1.4.2016

1.1.2007

1.1.2008

8.12.2009

 (8)

AL

1.1.2007

 

22.11.2007

1.4.2014

26.7.2007

26.7.2007

24.10.2007

1.8.2011

BA

1.7.2008

22.11.2007

 

1.4.2014

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

14.12.2011

KO

1.4.2016

1.4.2014

1.4.2014

 

1.4.2014

1.4.2014

1.4.2014

1.9.2019

MK

1.1.2007

26.7.2007

22.11.2007

1.4.2014

 

26.7.2007

24.10.2007

1.7.2009

ME

1.1.2008

26.7.2007

22.11.2007

1.4.2014

26.7.2007

 

24.10.2007

1.3.2010

RS

8.12.2009

24.10.2007

22.11.2007

1.4.2014

24.10.2007

24.10.2007

 

1.9.2010

TR

 (8)

1.8.2011

14.12.2011

1.9.2019

1.7.2009

1.3.2010

1.9.2010

 


(1)  Vertragsparteien sind die Europäische Union, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, die Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo (gemäß der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), Libanon, Nordmazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, die Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, die Türkei, die Ukraine sowie das Westjordanland und der Gazastreifen.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. C 83 vom 17.4.2007, S. 1.

(4)  Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion.

(*)  This designation is without prejudice to positions on status and is in line with UNSCR 1244 and the ICJ Opinion on the Kosovo Declaration of Independence.

(*1)  Eine diagonale Kumulierung zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei ist möglich. Siehe Tabelle 3 für die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei.

(5)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

 

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007 (keine Kumulierung mit MD und GE).

 

Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009 (keine Kumulierung mit MD und GE).

(6)  Bezogen auf die Erzeugnisse

gemäß den Kapiteln 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren und

die unter Anhang 1 des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Türkei und Georgien fallenden Erzeugnisse kann die Ursprungskumulierung kann nur bei Ursprung in der Republik Türkei und Georgien angewandt werden.

(7)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

 

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007.

 

Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009.

(8)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006. Gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Kohle und Stahlerzeugnisse.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache: M.10460 — DMK/Uelzena/Niesky/Milchtrocknung Südhannover

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 418/13)

1.   

Am 29. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Molkerei Niesky GmbH („Niesky“, Deutschland), Teil der DMK Deutsches Milchkontor GmbH („DMK“, Deutschland),

Uelzena eG („Uelzena“, Deutschland),

Milchtrocknung Südhannover eG („MTS“, Deutschland), derzeit kontrolliert von DMK.

DMK und Uelzena übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über MTS.

Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DMK und Niesky: Herstellung und Vertrieb einer diversifizierten Palette von Milcherzeugnissen wie Käse, Molkereiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Gesundheitsprodukte und milchbasierte Zutaten für die Lebensmittelerzeugung;

Uelzena: Herstellung und Vertrieb von Rohstoffen für Molkereierzeugnisse, von Molke, Butter, Butterfett, Milchpulver, Käse, Instantgetränken, Gesundheitsprodukten, Feinkost, gesüßter Kondensmilch und Mischfetten;

MTS: Kauf von Molke und Molkenkonzentrat und seine Verarbeitung zu Molkenproteinkonzentrat und Laktose.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10460 — DMK/Uelzena/Niesky/Milchtrocknung Südhannover

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/35


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 418/14)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Huşi“

PDO-RO-A1583-AM02

Datum der Mitteilung: 13. Juli 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Angabe besonderer Kennzeichnungsbedingungen

Die Spezifikation wurde um weitere Weinbergsnamen wie Colina Mănăstirii, La Schit und Dealul lui Moțoc ergänzt, die in der Kennzeichnung von Weinen mit g. U. verwendet werden dürfen, wenn die Weine aus diesen Gebieten stammen/gewonnen wurden.

Kapitel III der Spezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments werden geändert.

2.   Einführung neuer Keltertraubensorten für die Erzeugung

Für Weiß-, Rosé- und Rotweine wurden neue Keltertraubensorten in die Spezifikation aufgenommen, und zwar Grasă de Cotnari, Riesling de Rhin, Muscadelle und Semillon für Weißweine und Syrah, Zweigelt, Sangiovese, Nebbiolo und Barbera für Rotweine. Für Roséweine werden diese Sorten nicht nur deshalb bevorzugt, weil es bei diesen aromatischen Sorten zu einer stärkeren Bildung von Aromen (vor allem von Früchten) und Zucker kommen kann, sondern auch weil die Roséweine sich neben der Aromakonzentration durch eine Anhäufung von farbigen Tanninen auszeichnen.

Kapitel IV der Spezifikation und Punkt 7 des Einzigen Dokuments werden geändert.

3.   Änderung des Weinertrags

Durch Veränderungen aufgrund önologischer Faktoren wie neue Weinbereitungsanlagen und der Einsatz neuer technischer Lösungen im Bereich der Weinbereitungsmaterialien wurde eine Steigerung der Quantität und Qualität von Huși-Weinen erzielt.

Infolge umfangreicher Umstellungs- und Umstrukturierungsprojekte für Rebflächen im Gebiet hat es erhebliche Änderungen in Bezug auf ihre Dichte und Reinheit gegeben, wobei die Dichte im Vergleich zur durchschnittlichen Dichte der früheren Rebflächen zugenommen hat. Die Anpassung der Klonselektion und die Verwendung einer geeigneten Unterlagsstruktur haben zu einer erheblichen Steigerung der Wein- und Traubenerträge in diesem Gebiet beigetragen.

In umgestellten/umstrukturierten Weinbergen, insbesondere in solchen, in denen einheimische Sorten wie Tămâioasa Românească, Busuioacă de Bohotin, Fetească regală, Fetească albă und Fetească neagră sowie ausländische Sorten wie Traminer roz, Riesling de Rhin, Chardonnay, Sauvignon oder Cabernet Sauvignon gepflanzt wurden, wurde durch Klonselektion im Gebiet der g. U. Huși, wo günstige klimatische Bedingungen herrschen (optimale Sonneneinstrahlung während der Vegetationsperiode für eine gute Reifung der Trauben, gemäßigtes Klima in den hügeligeren Gebieten, gemäßigte Frostperioden in Bezug auf Häufigkeit und Dauer, etc.), ein wesentlich höherer Weinertrag erzielt. Außerdem haben diese Sorten ein deutlich höheres Produktionspotenzial.

Die klimatischen Veränderungen, die sich im Zeitraum 1961 bis 1990 und 1991 bis 2018 auf die im abgegrenzten Gebiet bewirtschafteten Weinberge ausgewirkt haben, und die Klimaszenarien für Rumänien für den Zeitraum 2001-2030 zeigen, dass es zwischen Juni und Oktober einen stetigen Temperaturanstieg von mindestens 1,4 °C/analysiertes Intervall gibt, wobei sich Niederschlagsperioden und Perioden mit sehr hohen Temperaturen abwechseln.

Berücksichtigt wurden auch die Bedingungen in den klimatisch günstigen Jahren, die Einfluss auf das Produktionsniveau haben, sodass eine Überschreitung der Weinerträge von maximal 20 % zulässig ist.

Kapitel V und VI der Spezifikation und Punkt 5 des Einzigen Dokuments werden geändert.

4.   Streichung von Bestimmungen über Anbaumethoden

Mehrere Anbaumethoden, die die Düngung der Weinberge betreffen, wurden aus der Spezifikation gestrichen, da sie im Gebiet der g. U. Huși nicht mehr notwendig sind.

Kapitel VIII der Spezifikation wird geändert, im Einzigen Dokument werden keine Änderungen vorgenommen.

5.   Hinzufügung einer Bedingung für geerntete Trauben

Die Spezifikation wurde um die Bedingung ergänzt, dass in Jahren mit ungünstigen klimatischen Bedingungen der Zuckergehalt der geernteten Trauben 160 g/l betragen darf, ein Wert, bei dem die Qualität der Weine mit der g. U. Huși unter Wahrung der besonderen Qualitätsmerkmale der erzeugten Weine erreicht werden kann.

Kapitel VII der Spezifikation wird geändert, im Einzigen Dokument werden keine Änderungen vorgenommen.

6.   Hinzufügung von Bedingungen für die Herstellung von Roséwein

Die Spezifikation wurde um die Möglichkeit ergänzt, Weiß- und Roséweine aus den Rebsorten Pinot Gris und Traminer Roz zu erzeugen, da diese Weine von den Verbrauchern nachgefragt werden; damit wird der Notwendigkeit einer Diversifizierung der unter dieser geschützten Bezeichnung erzeugten Weine Rechnung getragen.

Kapitel IX der Spezifikation und Punkt 5 des Einzigen Dokuments werden geändert.

7.   Ausnahmeregelung in Bezug auf den Gesamtalkoholgehalt der Weine

Es wurde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts von Weinen, die ohne Anreicherung hergestellt wurden, hinzugefügt, nach der für Weine mit der g. U. Huși ein Wert von 15 % vol festgelegt wird.

Kapitel IX der Spezifikation und Punkt 5 des Einzigen Dokuments werden geändert.

8.   Hinzufügung von Bestimmungen über Produktionstechnologien

Die Spezifikation wurde durch Bestimmungen ergänzt, die festlegen, welche in der internationalen Praxis und bei der Weinbereitung angewandten technologischen Produktionsstufen/önologischen Verfahren auch für die g. U. Huși infrage kommen. Ihre Anwendung sollte jedoch stets unter Wahrung der besonderen Qualität der g. U. erfolgen.

Kapitel IX der Spezifikation wird geändert, im Einzigen Dokument werden keine Änderungen vorgenommen.

9.   Neuformulierung der Kennzeichnungs-/Vermarktungsbedingungen

Die Kennzeichnung von Weinen kann auf jede beliebige Art und Weise erfolgen, sofern sich die verpflichtenden Angaben im selben Sichtfeld befinden. Das Etikett und Rückenetikett sind nicht zwingend vorgeschrieben; die Kennzeichnung kann aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen, eine beliebige Form haben und aus jedem Material und mit jeder Technik hergestellt werden.

Bei der Kennzeichnung kann auch der in den geltenden Rechtsvorschriften für Wein vorgesehene traditionelle Begriff verwendet werden, der die Qualität der Ernte als den Zuckergehalt bei der Ernte (im Falle einer Edelfäule der Trauben) angibt.

Kapitel XII und XIII der Spezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments werden geändert.

10.   Neuformulierung der Bedingungen für die Weinerzeugung bei Nichteinhaltung

Für den Fall, dass die vom Erzeuger auf einer beliebigen Stufe des Herstellungsprozesses durchgeführte Bewertung der Erzeugnisse in Bezug auf die erzielten Qualitäten/Merkmale ergibt, dass die Weinbauerzeugnisse in andere Kategorien einzustufen sind, müssen in der Spezifikation die Bedingungen angegeben werden, unter denen die Erzeugnisse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in andere Kategorien eingestuft werden können.

Kapitel XIV der Spezifikation wird geändert, im Einzigen Dokument werden keine Änderungen vorgenommen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name

Huşi

2.   Art der geografischen Angabe:

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der weine

1.    Organoleptische Eigenschaften

KURZBESCHREIBUNG

1.

Muscat Ottonel: strohgelb/intensiv gelb, typisches Aroma, harmonisch, rund.

2.

Sauvignon: grünlich gelb, intensiver Duft nach Weinblüten, Holunderblüte, grünen Zitrusfrüchten, fruchtig, mit zunehmendem Alter zeigen sich Noten von Melonen.

3.

Pinot Gris: zitronengelb, grünlich, Duft nach Sommeräpfeln oder frischem Heu, leicht bitter.

4.

Fetească regală: zitronengelb, golden, Duft nach Feldblumen, nach der Reifung nach frischem Heu, Honig, fruchtig.

5.

Fetească albă: strohgelb/grünlich, typisches Aroma der blühenden Rebe, mit typischer natürlicher Feinheit.

6.

Riesling italian: strohgelb, feiner Duft nach reifenden Trauben, leicht säuerlicher Geschmack, lebendig, fruchtig, rund, angenehmer Abgang.

7.

Zghihară de Huşi: grünlich gelb, fruchtig, Aroma von grünem Apfel, Zitrusfrüchten, säuerlicher Geschmack.

8.

Chardonnay: goldgelb, Aroma von Akazienblüten, ein Hauch von frischer Butter, blumig, ausgewogene Säure.

9.

Tămâioasă românească: grünlich gelb/strohgelb, ausgeprägtes Aroma von Weihrauch und Basilikum.

10.

Aligoté: strohgelb, leicht bitterer Abgang.

11.

Pinot noir: rubinrot, Aroma von Kirschen, Erdbeeren, Sauerkirschen, samtig.

12.

Fetească neagră: granatrot, Aroma mit Anklängen an Pflaumen, vollmundig.

13.

Cabernet Sauvignon: malvenrot, Aroma von roten Johannisbeeren, Preiselbeeren, Brombeeren, intensiv pflanzlich.

14.

Merlot: leuchtend rot/dunkelrot, Duft nach reifen Waldfrüchten, samtig.

15.

Băbească neagră: leuchtend rot, blumiges Bouquet, tanninhaltig.

16.

Busuioacă de Bohotin: zwiebelschalenfarbig, Duft nach Rosenblättern und Basilikum, lang.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

10,5

Mindestgesamtsäure:

4,5  Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

250

2.    Organoleptische Eigenschaften

KURZBESCHREIBUNG

Allgemeine organoleptische Eigenschaften der aus den weißen Sorten Grasă de Cotnari, Muscadelle, Semillon und Riesling de Rhin gewonnenen Weine:

Die aromatischen und halbaromatischen Sorten weisen überdurchschnittliche Aromawerte auf, wodurch es zu einer Akkumulation von Aromen oder Zucker kommen könnte und sich die dem Verbraucher angebotenen Erzeugnisse deutlich voneinander unterscheiden.

Allgemeine organoleptische Eigenschaften der aus den roten Sorten Syrah, Zweigelt, Sangiovese, Nebbiolo, Barbera gewonnenen Weine:

Die Weine zeichnen sich durch eine verstärkte Anhäufung farbiger Tannine und zugleich durch einen intensiveren aromatischen Charakter aus. Dies ist höchstwahrscheinlich auf die klimatischen Veränderungen der letzten Jahre im Gebiet zurückzuführen.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

10,5

Mindestgesamtsäure:

4,5  Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

250

5.   Önologische verfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Anbaumethoden

Anbaumethode

mindestens 3 000 Pflanzen/ha oder mindestens 75 % Pflanzen, bezogen auf die geplante Rebfläche;

Bewässerung: nur in Trockenjahren und nach Meldung an das Nationale Amt für Rebe und Wein (ONVPV) zulässig, wenn der Wassergehalt des Bodens in 100 cm Tiefe auf 50 % der nutzbaren Feldkapazität sinkt, wobei angemessene Bewässerungsstandards (400-600 m3/ha) anzuwenden sind;

grüne Weinlese: Ausdünnung der Trauben bei Reifebeginn, wenn der potenzielle Ertrag die in der Spezifikation festgelegten Höchstgrenzen überschreitet.

2.   Weinbereitung

Einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung

Unter bestimmten klimatischen Bedingungen, die sich in Verbindung mit dem Potenzial bestimmter Sorten positiv auf die Erträge der Rebflächen im abgegrenzten Gebiet auswirken, wäre die Verarbeitung von Weinen mit der g. U. Huși auch außerhalb des abgegrenzten Gebiets, also in dem benachbarten Gebiet mit der höchsten Kapazität der Weinzentren, möglich.

Das für diesen Zweck (für die schnelle Weinbereitung, die Gärung bei kontrollierter Temperatur, die Erhaltung des aromatischen Potenzials bestimmter Sorten wie Fetească regală, Sauvignon, Muscat Ottonel, Tămâioasă românească, Busuioacă de Bohotin) ausgewiesene benachbarte Gebiet umfasst die folgenden Städte und Dörfer im Kreis Vrancea:

Panciu, Movilița;

Odobești, Unirea, Jariștea, Bolotești;

Obrejița, Tâmboiești, Popești, Budești, Cârligele, Vârteșcoiu, Câmpineanca.

3.   Herstellung von Weiß- oder Roséwein

Spezifisches önologisches Verfahren

Je nach Wahl des Erzeugers können Weiß- oder Roséweine aus Pinot Gris und Traminer roz hergestellt werden, wobei Technologien eingesetzt werden, die die Qualität der Trauben und der aus diesen Sorten hergestellten Weine mit g. U. erhalten.

5.2.   Höchsterträge

1.

Für die Sorten Aligoté, Fetească Regală, Zghihară de Huși, Crâmpoșie Selecționată, Francușă, Plăvaie, Donaris und Grasă de Cotnari

16 000 kg Trauben je Hektar

2.

Für die Sorten Riesling Italian, Semillon, Băbească Gri, Codană und Portugais Bleu

16 000 kg Trauben je Hektar

3.

Für die Sorten Riesling de Rhin, Muscadelle, Fetească Albă, Chardonnay, Aromat de Iași, Syrah, Sangiovese, Nebbiolo und Barbera

15 000 kg Trauben je Hektar

4.

Für die Sorten Muscat Ottonel, Sauvignon, Pinot Gris, Tămâioasă Românească, Șarba, Traminer roz, Busuioacă de Bohotin, Merlot und Zweigelt

13 500 kg Trauben je Hektar

5.

Für die Sorten Cabernet Sauvignon, Fetească Neagră, Pinot Noir, Negru Aromat und Băbească Neagră

12 600 kg Trauben je Hektar

6.

Weiß- und Roséweine, Sorten Aligoté, Fetească Regală, Zghihară de Huși, Crâmpoșie Seleccionada, Francușă und Plăvaie

123 Hektoliter je Hektar

7.

Weiß- und Roséweine, Sorten Grasă de Cotnari, Donaris, Riesling Italian, Semillon, Băbească Gri, Codană und Portugais Bleu

123 Hektoliter je Hektar

8.

Rotweine, Sorten Codană und Portugais Bleu

119 Hektoliter je Hektar

9.

Weiß- und Roséweine, Sorten Riesling de Rhin, Muscadelle, Fetească Albă, Chardonnay und Aromat de Iași

115 Hektoliter je Hektar

10.

Rotweine, Sorten Syrah, Sangiovese, Nebbiolo und Barbera

111 Hektoliter je Hektar

11.

Weiß- und Roséweine, Sorten Muscat Ottonel, Sauvignon, Pinot Gris, Tămâioasă Românească, Șarba und Traminer roz

104 Hektoliter je Hektar

12.

Rotweine, Sorten Busuioacă de Bohotin, Merlot und Zweigelt

100 Hektoliter je Hektar

13.

Roséweine, Sorten Cabernet Sauvignon, Fetească Neagră, Pinot Noir, Negru Aromat und Băbească Neagră

97 Hektoliter je Hektar

14.

Rotweine, Sorten Cabernet Sauvignon, Fetească Neagră, Pinot Noir, Negru Aromat und Băbească Neagră

93 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das abgegrenzte Gebiet für die Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „HUȘI“ erstreckt sich auf die folgenden Gebiete des Kreises Vaslui:

1.1.

Bezeichnung „HUȘI“:

Stadt Huși;

Gemeinde Duda-Epureni, die Dörfer Epureni, Duda;

Gemeinde Pădureni, die Dörfer Pădureni, Văleni, Leoști, Ivănești, Rusca;

Gemeinde Tătărăni, die Dörfer Tătărăni, Crăsnășeni, Bălțați, Manțu;

Gemeinde Stănilești, die Dörfer Stănilești, Pogănești;

Gemeinde Buneşti-Avereşti, die Dörfer Buneşti, Avereşti, Armăşeni, Tăbălăeşti, Plopi;

Gemeinde Arsura, die Dörfer Arsura, Fundătura, Pâhnești;

Gemeinde Drânceni, die Dörfer Drânceni, Ghermănești, Râșești;

Gemeinde Boțești, die Dörfer Boțești, Gugești;

Gemeinde Banca, die Dörfer Banca, Stoișești, Sârbi, Țifu;

Gemeinde Fălciu, die Dörfer Fălciu, Bozia, Copăceana, Rânzești;

Gemeinde Blăgești, die Dörfer Blăgești, Igești.

1.2.

Unterbezeichnung „VUTCANI“:

Gemeinde Vutcani, die Dörfer Vutcani, Mălăiești;

Gemeinde Roșiești, die Dörfer Roșiești, Gara Roșiești, Valea lui Darie;

Gemeinde Şuletea, die Dörfer Şuletea, Râşcani, Fedeşti;

Gemeinde Epureni, das Dorf Horga;

Gemeinde Berezeni, die Dörfer Berezeni, Rânceni, Mușata.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

Aligoté B – Plant de trois, Plant gris, Vert blanc, Troyen blanc

Aromat de Iași B

Barbera N

Busuioacă de Bohotin Rs – Schwarzer Muscat, Muscat fioletovâi, Muscat violet cyperus, Tămâioasă violetă

Babeasca gri G

Băbească neagră N – Grossmuttertraube, Hexentraube, Crăcana, Rară neagră, Căldăruşă, Serecsia

Cabernet Sauvignon N – Petit Vidure, Bourdeos tinto

Chardonnay B – Gentil blanc, Pinot blanc Chardonnay

Codană N

Crâmpoşie selecţionată B

Donaris B

Fetească albă B – Păsărească albă, Poama fetei, Mädchentraube, Leanyka, Leanka

Fetească neagră N – Schwarze Mädchentraube, Poama fetei neagră, Păsărească neagră, Coada rândunicii

Fetească regală B – Königliche Mädchentraube, Königsast, Kiralyleanka, Dănășană, Galbenă de Ardeal

Frâncuşă B – Vinoasă, Mildweisser, Mustoasă de Moldova, Poamă creaţă

Grasă de Cotnari B –– Dicktraube, Grasă, Köver szölö

Merlot N – Bigney rouge

Muscadelle B – Moscatello bianco, Mouscadet doux

Muscat Ottonel B – Muscat Ottonel blanc

Nebbiolo N

Negru Aromat N

Pinot Gris G – Affumé, Grauer Burgunder, Grauburgunder, Grauer Mönch, Pinot cendré, Pinot Grigio, Ruländer

Pinot Noir N – Blauer Spätburgunder, Burgund mic, Burgunder roter, Klăvner Morillon Noir

Pinot noir N – Spätburgunder, Pinot nero

Plăvaie B – Bălană, Plăvană, Poamă bălaie

Portugais Bleu N – Blauer Portugieser, Oporto, Portugieser

Riesling de Rhin B – Weisser Riesling, White Riesling

Riesling italian B – Olasz Riesling, Olaszriesling, Welschriesling

Sangiovese N – Brunello di Montalcino, Morellino

Sauvignon B – Sauvignon verde

Syrah N – Shiraz, Petit Syrah

Sémillon B – Semillon blanc

Traminer Roz Rs – Rosetraminer, Savagnin roz, Gewürztraminer

Tămâioasă românească B – Busuioacă de Moldova, Muscat blanc à petit grains

Tămâioasă românească B – Rumänische Weihrauchtraube, Tamianka

Zghihară de Huși B – Zghihară, Zghihară galbenă, Zghihară verde bătută

Zweigelt N – Blauerzweigelt, Negru de Zweigelt, Zweigelt blau

Şarba B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Gesteinssubstrat bildet eine typologisch vielfältige Bodendecke. Steppen- und Waldsteppenmollisole können sich mit lehmigen Alluvialböden in Waldgebieten abwechseln. Kambrische Schwarz- und Grauerden, die am weitesten verbreiteten Böden in der Huși-Senke, sind auch die wertvollsten für den Weinbau, da ihre sandige/tonige Textur sich günstig auf ihre physikalischen Eigenschaften sowie ihre grundlegenden biochemischen Eigenschaften auswirkt: intensive biologische Aktivität, bedeutender Humusgehalt, hohe Kationenaustauschkapazität, neutrale bis leicht saure Reaktion, hohe Sättigung mit Basen und Nährstoffen.

Das Relief wird aus einer Reihe von breiten, runden Hügeln entlang der NW-SO-Achse geprägt. Die Hügel haben unterschiedliche Ausrichtungen, morphologische Merkmale und Neigungen. Das Weinbaugebiet umfasst verschiedene Untereinheiten: ein hügeliges Gebiet mit einer Höhe von etwa 300 m und niedrigere Ausläufer mit einer durchschnittlichen Höhe von 150 m. Die Hügel mit ihren unterschiedlichen Ausrichtungen, morphologischen Merkmalen und Neigungen umrahmen zum Teil die Rebflächen im Gebiet.

Die Huși-Senke wird im Süden, Westen und Norden von hohen Hügeln und im Osten vom Pruth-Tal begrenzt und macht mehr als 70 % der Rebflächen im Gebiet aus. Die Täler zwischen den Hügeln der Region mit ihren leicht asymmetrischen Hängen sind in der Küstenebene von einer Hügellandschaft mit einer Kette von Senken (Voloseni, Huși, Epureni, Novaci, Diuca, Fundătura, Arsura, Ghermănești) geprägt und umfassen zusammen mit den höheren Hügeln der Senke die wertvollsten Weinanbaugebiete.

Das Klima ist gemäßigt kontinental mit mäßig kontinentalem Einschlag in den Hügeln und hemiboreal in der Huși-Senke.

Die Globalstrahlung liegt bei etwa 120 kcal/cm2/Jahr, die durchschnittliche Sonnenscheindauer pro Jahr beträgt 2 000 Stunden auf den Hügeln und über 2 100 Stunden in der Huși-Senke und im Pruth-Tal. Betrachtet man die durchschnittlichen jährlichen Strahlungs- und Temperaturwerte, so zeigt sich, dass diese während der gesamten Vegetationsperiode hoch bleiben, was sich günstig auf die Entwicklung und Reifung der Trauben auswirkt.

Die vorherrschenden Winde, die zusammen über 60 % der jährlichen Winde ausmachen, kommen aus W, NW und N und haben Föhncharakter, wenn sie über die Hänge der Hügel in die Senke hinabwehen. Der Nordostwind, insbesondere der Crivăț, verstärkt den Frost, während die Ost- und Südostwinde im Sommer heiß und trocken sind und die Trockenheit verstärken, was sowohl in der Huși-Senke als auch im Überschwemmungsgebiet des Pruth intensiv zu spüren ist.

Das hydrografische Netz, das das Stadtgebiet entwässert, besteht aus zwei Hauptadern: dem Drăslăvăț im Süden und dem Răiești, gebildet von Turbata und Șara, im Norden. Sie fließen im Osten der Stadt zusammen und bilden den Fluss Huși. Die Bäche Drăslăvăț und Răiești können zu reißenden Strömen werden. Im Frühjahr, wenn es aufgrund eines Temperaturanstiegs zu einer schnellen Schneeschmelze kommt, oder nach Starkregen im Sommer führen diese Bäche große Mengen Wasser und treten manchmal über die Ufer.

Bei den in diesem Gebiet hergestellten Weinen handelt es sich um trockene bis süße Weine oder Likörweine, Weiß-, Rosé- oder Rotweine. Die Weine sind im Allgemeinen leicht, nicht zu extraktreich, weisen einen mittleren Alkoholgehalt auf und sind im Norden des Gebiets leicht sauer, wobei im Gebiet von Averești ein „Spitzenwert“ an Säure erreicht wird. Dort kann der natürliche Säuregehalt in manchen Jahren bis zu 11-12 Gramm Weinsäure pro Liter betragen, weshalb sich dieses Gebiet hervorragend für die Herstellung von Schaumweinen eignet.

Die Farbe der Rotweine reicht von leicht gefärbt im Norden bis zu intensiv gefärbt im Süden.

Die ersten schriftlichen Belege für die Existenz von Weinbergen in den Gebieten, in denen sich die heutigen Weinberge befinden, sind älter als die erste Erwähnung der Stadt Huși. In einer Urkunde von Alexander dem Guten aus dem Jahr 1415 sind die Grenzen des alten Weinbergs festgelegt. Aus einem anderen Dokument vom August 1436 geht hervor, dass in der Gegend von Epureni, Pâhnești und Huși schon damals Wein angebaut wurde. Gemäß Dokumenten aus der damaligen Zeit erfolgte zwischen 1600 und 1662 eine umfassende Bepflanzung der Weinberge von Saca und Ochi; die Weinberge von Huși gehörten dem Fürsten.

Über die hervorragende Qualität der Huși-Weine gibt es alte Aufzeichnungen ausländischer Reisender, die die mittelalterliche Region Moldau bereisten, v. a. von Marco Bandinus aus dem Jahr 1646: „In Huși, einer alten Siedlung in den moldauischen Weinbergen, wird ein schmackhafter, aromatischer und sehr begehrter Wein hergestellt“. Der große Kartograf Dimitrie Cantemir, der im Dorf Silișteni in der Nähe von Huși (das Dorf wurde inzwischen zu seinen Ehren umbenannt) geboren wurde, erwähnte in „Descriptio Moldaviae“, dass „der beste Wein in Cotnari hergestellt wird, gleich danach kommt der Wein von Huși“.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Vorschriften)

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die geschützte Ursprungsbezeichnung HUŞI kann je nach Wunsch der Erzeuger durch eine der folgenden Einzellagenbezeichnungen ergänzt werden (Weine, die ausschließlich aus diesen Betrieben stammen): DUDA-EPURENI, PĂDURENI, DEALUL LOHAN, DEALUL DOBRINA, DEALUL ŞARA, DEALUL OCHI, DEALUL GALBENA, DEALUL OGRADA, DEALUL PODGORIA, CERDACUL LUI VODĂ, DEALUL MĂNĂSTIRII, AVEREŞTI, PÎHNEŞTI, ARSURA, DEALUL DRAGALINA, DEALUL ROŞIORI, PODINA, ARMĂŞENI, DEALUL PRIBEASCA, BUNEŞTI, MOVILA LUI ANDREI, DEALUL CÂLCEA, COLINA MĂNĂSTIRII, LA SCHIT, DEALUL LUI MOȚOC.

Vermarktungsbedingungen

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die Kennzeichnung von Weinen kann auf jede beliebige Art und Weise erfolgen, sofern sich die verpflichtenden Angaben im selben Sichtfeld befinden. Das Etikett und Rückenetikett sind nicht zwingend vorgeschrieben; die Kennzeichnung kann aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen, eine beliebige Form haben und aus jedem Material und mit jeder Technik hergestellt werden.

Bei der Kennzeichnung kann auch der in den geltenden Rechtsvorschriften für Wein vorgesehene traditionelle Begriff verwendet werden, der die Qualität der Ernte als den Zuckergehalt bei der Ernte (im Falle einer Edelfäule der Trauben) angibt.

Link zur Produktspezifikation

https://www.onvpv.ro/sites/default/files/caiet_de_sarcini_doc_husi_modif_cf_cererii_1422_14.06.2019_no_track_changes_0.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/44


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 418/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“

EU-Nr.: PGI-FR-02432 – 17. August 2018

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Erzeugnis mit der g. g. A. „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ ist eine U-förmige Wurst aus roher Leber im Naturdarm, die vor dem Verzehr gegart werden muss. Im Anschnitt zeigt sich eine grobkörnige Füllung aus grob gehacktem Fleisch, Fett und Schweineleber.

Die Wurst nimmt durch das Räuchern eine typische bernsteinfarbene bis braune Farbe an, sie ist jedoch nicht unbedingt einheitlich gefärbt.

Die Farbe der grobkörnigen Füllung wechselt zwischen burgunderroten bis braunen Körnern und weißen Körnern.

Bei einem höheren Leberanteil im Erzeugnis tendiert die Farbe in Richtung Schwarz.

Der Geruch der Wurst ist zunächst intensiv rauchig-pfeffrig, gefolgt von einer Note von Trockenfleisch und Leber.

Die heterogene Textur am Gaumen entsteht durch das feste grobkörnige Fleisch und die zart schmelzende Leber. Der Halsspeck wechselt zwischen zart schmelzend und knackig. Die Wurstspezialität „Figatelli de l’Ile de Beauté“ / „Figatellu de l’Ile de Beauté“ zeichnet sich durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Salz, Trockenfleisch, Leber und Fett aus, abgerundet durch eine sehr ausgeprägte Pfeffernote und einen anhaltenden und lange am Gaumen verbleibenden rauchigen Geschmack, der das aromatische Gesamtgefüge dennoch nicht überlagert.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Feuchtigkeitsgehalt des entfetteten Erzeugnisses (FEE) ≤ 75 %.

Fettgehalt (bei einem FEE von 75 %) ≤ 45 %.

Kollagen-Eiweiß-Verhältnis ≤ 22 %.

Löslicher Gesamtzucker (bei einem FEE von 75 %) ≤ 2 %.

Länge und Gewicht sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Naturdarm

Durchmesser des Darms

Größe des Erzeugnisses

Trockenmasse

Enger Darm

28 bis 42 mm

15 bis 30 cm

200 bis 500 g

> 30 cm

> 500 g

Das Erzeugnis wird im Ganzen oder in Scheiben geschnitten vermarktet.

Im Ganzen wird es in Form einer U-förmigen Wurst verkauft, deren beide Enden zusammengebunden oder -geklammert und mit einer Schnur verbunden sind.

Die Scheiben werden in Folie, vakuumpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt vermarktet.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die für die Herstellung von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ verwendeten Rohstoffe stammen von Mastschweinen oder Zuchtsauen (maximal 50 % des Gewichts der Rohstoffe), die die folgenden Kriterien erfüllen:

Die Schweine weisen kein Rn-Allel auf und der Anteil von Schweinen mit besonderer Halothan-Empfindlichkeit beträgt weniger als 3 %.

Der Linolsäuregehalt des in der Mastphase von Mastschweinen und in der Trächtigkeits- oder Ruhephase von Säuen verabreichten Futters beträgt weniger als 1,9 %.

Die Säue haben zwischen dem Absetzen der Ferkel und dem Tag der Schlachtung eine Ruhephase von mindestens 15 Tagen.

Zwischen dem Abladen der Tiere im Schlachthof und ihrer Schlachtung wird eine Wartezeit von mindestens 2 Stunden eingehalten.

Das Warmgewicht des Schlachtkörpers des Mastschweins beträgt ≥ 75 kg.

Das Warmgewicht des Schlachtkörpers der Zuchtsau (ohne Kopf und Gesäuge) beträgt ≥ 120 kg.

Der pH-Endwert liegt zwischen 5,50 und 6,20.

Das Fleisch weist keinen der folgenden Mängel auf: Blutflecken, Abszesse, Verunreinigung mit Kot oder Schmiermittel des Förderbands, schwerwiegende Farb- oder Konsistenzmängel.

Das Fett ist weiß und fest.

Das Fleisch ist rosa bis rot.

Die verwendeten Teilstücke sind Hals, Brust, abgeschnittene Fleischstücke, Leber und Herz, die ordnungsgemäß abgeschwartet sind.

Die Wurstmasse muss einen Halsanteil von mindestens 25 % enthalten, da dieser dem Erzeugnis seine charakteristische Knackigkeit verleiht.

Außerdem muss die Wurstmasse einen Leberanteil zwischen 30 % und 50 % aufweisen.

Die Fleischstücke werden frisch oder tiefgefroren geliefert.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Herstellung der Wurstspezialität mit der g. g. A. „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“, einschließlich aller Schritte vom Zerkleinern bis zum Trocknen, muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Nach dem Schneiden der Erzeugnisse müssen diese in Folie, vakuumverpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt werden (die Scheiben haben keine Hülle mehr).

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ umfasst die beiden Departements Corse-du-Sud und Haute-Corse.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Wurst mit der g. g. A. „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ beruht im Wesentlichen auf traditionellem Fachwissen und spezifischen Merkmalen.

Die Bezeichnung „Ile de Beauté“ (Insel der Schönheit) wird gemeinhin für Korsika verwendet – eine gebirgige Insel im Mittelmeer, bei der es sich um ein französisches Verwaltungsgebiet handelt.

Das Klima auf Korsika ist mediterran. Es zeichnet sich durch heiße, trockene Sommer und milde, feuchte Winter aus. Auf Korsika herrschen zwei Winde vor: Der nächtliche „a tramuntana“ sorgt für kühle Nächte und der tagsüber wehende „u maestrale“ für trockene Tage.

Der Boden und das Klima bieten insgesamt sehr günstige Bedingungen für den Wald. Daher ist Korsika eine von Forstwirtschaft geprägte Region und weist über die gesamte Fläche einen sehr hohen Bestand an Laubbäumen, insbesondere Kastanien, Eichen und Buchen, auf. Für Korsika insgesamt liegt die durchschnittliche Bewaldung bei 46 % mit einer bewaldeten Fläche von 401 817 ha und damit deutlich über dem nationalen Durchschnitt (26,9 %). Eichen sind die häufigsten Laubbäume, insbesondere Steineichen, die 22 % der bewaldeten Flächen der Insel bedecken. Die Korkeiche ist vor allem in der Mitte und im Süden der Insel zu finden und macht etwa 15 % der Waldfläche aus. Die Macchia, die sich über eine Fläche von mehr als 200 000 Hektar erstreckt, bildet oft einen regelrechten Wald und kann eine Höhe von bis zu 5 oder 6 Metern erreichen. Die Buche ist in Höhen bis zu 1 000 Meter ü. M. zu finden, und die sehr gut an die natürliche Umgebung Korsikas angepasste Kastanie kommt auf der ganzen Insel vor und wächst sowohl an der Küste als auch in einer Höhe von bis zu 1 200 Meter ü. M.

Aufgrund der Insellage haben die Einwohner Korsikas ein an die klimatischen Bedingungen und den Waldbestand ihrer Insel angepasstes Fachwissen für die Herstellung von Wurst- und Fleischerzeugnissen entwickelt.

Das trockene und windige Klima auf Korsika hat die Entwicklung der Trockenpökelung als Methode zur Haltbarmachung von Schweinefleisch im Unterschied zu den gekochten Wurst- und Fleischwaren, die man im Norden Frankreichs findet, begünstigt.

Die Herstellungsweise von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ ist eine der ältesten Konservierungsmethoden für Schweinefleisch und wird in ganz Korsika praktiziert. „Figatelli de l’Ile de Beauté“ / „Figatellu de l’Ile de Beauté“ gehört zu den Erzeugnissen, die in kurzem zeitlichem Abstand nach der Schlachtung des Schweins verzehrt werden. So ist die Trockenpökelung auf Korsika seit jeher ein wichtiger Bestandteil der Ernährung und damit auch der korsischen Kultur.

Zur Herstellung von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ wird das Fleisch grob gehackt, um das traditionelle Schneiden mit dem Messer nachzubilden.

Die Stücke werden anschließend mit feinem Speisesalz vermischt und können mit Wein oder Gewürzen aromatisiert werden.

Da auf der Insel über einen Großteil des Jahres hohe Temperaturen herrschen, musste die Technik des Pökelns weiterentwickelt werden und es wurde schwarzer Pfeffer in hoher Konzentration (zwischen 2 und 6 g/kg) eingesetzt. Schwarzer Pfeffer, der ursprünglich als natürliches Insektenabwehrmittel verwendet wurde, ist im Laufe der Zeit zu einem der Hauptmerkmale von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ geworden.

Das Räuchern erfolgt mit Holz von einheimischen Laubbäumen, im Unterschied zu anderen Erzeugnissen, für die eher das Holz von Nadelbäumen verwendet wird. Am häufigsten werden die Hölzer eingesetzt, die in der unmittelbaren Umgebung vorkommen und am leichtesten verfügbar sind: Eiche, Kastanie, Buche, Erdbeerbaum und Heidekraut. Dabei handelt es sich um eine traditionelle Technik, die in der Vergangenheit in der Regel eng mit der Kastanienwirtschaft verbunden war, welche eine wichtige Rolle in der Landwirtschaft der Insel spielte. Das Holz der auf der Insel wachsenden Laubbäume wird seit jeher zum Räuchern von Wurst- und Fleischerzeugnissen verwendet, da diese Baumarten überall auf der Insel zu finden sind und das Holz ein besseres Brandverhalten aufweist und weitaus weniger Rückstände bei der Verbrennung hinterlässt als das Holz von Nadelbäumen. Dieses „sanfte“ Räuchern verleiht dem Erzeugnis sein feines Aroma, im Unterschied zu Räucherverfahren mit Nadelhölzern, die zu einem zu intensiven Rauchgeschmack führen können. Zudem wird das Pökelfleisch durch dieses Verfahren konserviert und von außen gegen Insekten geschützt. Das Räuchern ist ein kulturelles Merkmal, das vor allem in Regionen mit einer ehemals starken germanischen Besiedelung zu finden ist. Daher ist die auf der ganzen Insel übliche Praxis eine Besonderheit, die im Mittelmeerraum nicht sehr verbreitet ist.

Der letzte Schritt, die Trocknung, erfolgt unter Zufuhr von Außenluft. In dieser Phase können sich die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses entwickeln.

Die Wurstspezialität mit der g. g. A. „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ ist ein korsisches Vorzeigeprodukt, das auf einem Fachwissen beruht, das die Insel, ihre Kultur und ihre Bräuche widerspiegelt. Das Erzeugnis zeichnet sich durch besondere, von Generation zu Generation weitergegebene Herstellungsverfahren aus. Dieses Fachwissen verleiht ihm seine spezifischen Merkmale:

eine typische, ungleichmäßige bernsteinfarbene bis braune Farbe, wobei die Farbe umso mehr in Richtung Schwarz tendiert, je höher der Leberanteil im Erzeugnis ist,

ein zunächst intensiver rauchig-pfeffriger Geruch, gefolgt von einer Note von Trockenfleisch und Leber,

eine heterogene Textur durch das feste grobkörnige Fleisch und die zart schmelzende Leber; Halsspeck zwischen zart schmelzend und knackig wechselnd,

ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Salz, Trockenfleisch und Fett,

eine ausgeprägte Pfeffernote, die sich am Gaumen fortsetzt und die so intensivierten Aromen verlängert,

ein weiteres dominantes Aroma durch die Leber,

ein anhaltender und lange am Gaumen verbleibender Rauchgeschmack, der das aromatische Gesamtgefüge dennoch nicht überlagert.

Das spezifische Fachwissen für die Herstellung von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ hat sich aus traditionellen Techniken wie der groben Zerkleinerung und im Zusammenhang mit dem Klima und den natürlichen Ressourcen der Insel entwickelt: Die Verwendung großer Mengen schwarzen Pfeffers, das Räuchern mit dem Holz einheimischer Laubbäume und das Trocknen unter Zufuhr von Außenluft sind Methoden, die optimal an das trockene und windige Klima, die Insellage und den Waldbestand der Insel angepasst sind.

Durch das grobe Zerkleinern der Fleischstücke entsteht eine heterogene Textur. Die Verwendung von Hals und Leber verleiht dem Erzeugnis eine ganz besondere und charakteristische Knackigkeit und einen zarten Schmelz. Die Leber und die Würzung sorgen für ein komplexes und kräftiges Aroma.

Durch die Verwendung von schwarzem Pfeffer in erheblicher Menge erhält das Erzeugnis eine ausgeprägt pfeffrige Note, die für „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ charakteristisch ist.

Das Räuchern mit einheimischen Laubhölzern (Kastanie, Eiche, Buche usw.) bietet eine sehr komplexe Palette an Aromen (ein am Gaumen lang anhaltender rauchiger Geschmack), die ebenfalls ein sehr wichtiges spezifisches Merkmal von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ ist. Außerdem verleiht dieser Vorgang dem Erzeugnis einen intensiven rauchigen Geruch und eine typische Bernsteinfarbe.

Die Trocknung in der Trockenkammer unter Zufuhr von Außenluft festigt und konserviert das Erzeugnis und trägt zur Entwicklung seiner organoleptischen Eigenschaften bei (ausgewogenes Verhältnis zwischen Salz, Trockenfleisch und Fett).

Die Insellage hat die Weitergabe dieses Fachwissens von Generation zu Generation begünstigt und es ermöglicht, die Merkmale von „Figatelli de l’Ile de Beauté“/„Figatellu de l’Ile de Beauté“ zu erhalten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://extranet.inao.gouv.fr/fichier/CDC-FigatelliIdB-RepCOM2.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.