ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 413I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
12. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 413 I/01

Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 413 I/02

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 413/1


Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

(2021/C 413 I/01)

Der Rat der Europäischen Union

1.

BETONT, wie wichtig es ist, Mechanismen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, eine faire Besteuerung, weltweite Steuertransparenz und die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowohl auf EU-Ebene als auch weltweit zu fördern und zu stärken;

2.

WÜRDIGT die kontinuierliche produktive Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten, die zwischen der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ und den meisten Ländern und Gebieten weltweit inzwischen besteht;

3.

BEGRÜßT die Fortschritte, die in den relevanten Ländern und Gebieten erzielt werden konnten, indem innerhalb der vereinbarten Fristen wirksame Maßnahmen ergriffen und neue Verpflichtungen eingegangen wurden, um die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ festgestellten Mängel zu beheben;

4.

BEKRÄFTIGT, dass ein funktionierender Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten eine Voraussetzung dafür ist, dass die Türkei das Kriterium 1.1 der EU-Liste erfüllt; VERWEIST in diesem Zusammenhang auf seine Schlussfolgerungen vom 18. Februar 2020 und vom 22. Februar 2021; NIMMT KENNTNIS von der von der türkischen Regierung am 19. Mai 2021 eingegangenen Verpflichtung, die Austauschbeziehung für den automatischen Austausch von Informationen mit allen Mitgliedstaaten, zu denen die Türkei diplomatische Beziehungen unterhält, bis zum 30. Juni 2021 wirksam zu aktivieren; NIMMT ferner KENNTNIS von den Schritten, die die Türkei unternommen hat, um die Austauschbeziehungen mit einigen weiteren Mitgliedstaaten zu aktivieren; BETONT, dass weitere Anstrengungen und technische Arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen Austausch von Daten der Türkei mit allen Mitgliedstaaten erforderlich sein werden, um die vereinbarten internationalen Standards zu erfüllen und den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 22. Februar 2021 in vollem Umfang nachzukommen; NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die von der Türkei erzielten Fortschritte noch immer nicht vollständig mit den in den vorgenannten Schlussfolgerungen formulierten Verpflichtungen in Einklang stehen; BEKRÄFTIGT, dass Informationen für die Steuerjahre 2020 und 2021 und darüber hinaus gemäß dem Kalender und den Standards der OECD für den automatischen Austausch von Informationen mit allen Mitgliedstaaten übermittelt werden müssen; FORDERT die Türkei AUF, unverzüglich bilaterale technische Arbeiten mit den Mitgliedstaaten aufzunehmen oder diese fortzusetzen und noch offene technische Fragen zu lösen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, Daten wirksam ausgetauscht werden können; IST DER AUFFASSUNG, dass praktische Schritte im Bereich des wirksamen Informationsaustauschs ein Thema von gemeinsamem Interesse sind, das zur Zusammenarbeit im Steuerbereich zwischen der EU und der Türkei beitragen würde; ERSUCHT die Gruppe, die technischen Fortschritte in Bezug auf den wirksamen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten weiterhin aufmerksam zu verfolgen; ERSUCHT die Gruppe, den Rat über die diesbezüglichen Entwicklungen zu unterrichten und den Dialog und die technischen Folgemaßnahmen zur Umsetzung eines wirksamen Datenaustauschs mit der Türkei im Einklang mit den vereinbarten internationalen Standards fortzuführen und zu intensivieren sowie die noch offenen Fragen anzugehen, falls keine Fortschritte erzielt wurden; IST DER AUFFASSUNG, dass nur ein wirksamer automatischer Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten ausreichend gewesen wäre, um den Anforderungen gemäß den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates zu genügen; VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2021 und darauf, wie wichtig es ist, einen wirksamen Austausch von Steuerinformationen mit allen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen;

5.

BEDAUERT, dass einige Länder und Gebiete weder ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen nachzukommen, noch einen ernsthaften Dialog geführt haben, der zu solchen Verpflichtungen führen könnte, und ERSUCHT diese Länder und Gebiete, mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenzuarbeiten, um die verbleibenden offenen Fragen zu klären;

6.

BILLIGT den von der Gruppe „Verhaltenskodex“ vorgelegten Bericht (Dok. 12212/21);

7.

BILLIGT dementsprechend die in Anhang I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („EU-Liste“);

8.

BILLIGT den in Anhang II wiedergegebenen Sachstand bei der Einhaltung der von den kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.


ANHANG I

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

1.   Amerikanisch-Samoa

Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

2.   Fidschi

Fidschi ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“), hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen, ist weder Mitglied beim inklusiven Rahmen betreffend BEPS geworden, noch hat es die OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung umgesetzt, und es hat diese Fragen noch nicht gelöst.

3.   Guam

Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

4.   Palau

Palau wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.

5.   Panama

Panama ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, und es hat diese Frage noch nicht gelöst. Panama hat schädliche Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte und hat diese Frage noch nicht gelöst.

6.   Samoa

Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat diese Frage noch nicht gelöst.

7.   Trinidad und Tobago

Trinidad und Tobago wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an; ferner ist Trinidad und Tobago in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, sie haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben diese Fragen noch nicht gelöst.

8.   Amerikanische Jungferninseln

Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

9.   Vanuatu

Vanuatu ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, es begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, und hat diese Fragen noch nicht gelöst.


ANHANG II

Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen

1.   Transparenz

1.1.   Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen

Von dem folgenden Land wird gemäß dem in Nummer 6 der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Februar 2021 und Nummer 4 der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Oktober 2021 dargelegten Zeitplan erwartet, dass es einen wirksamen Informationsaustausch mit allen 27 Mitgliedstaaten unterhält:

Türkei

1.2.   Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“) und zufriedenstellendes Rating in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage

Bei dem folgenden Land, das sich verpflichtet hat, bis Ende 2018 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

Türkei

Bei dem folgenden Entwicklungsland ohne ein Finanzzentrum, das sich verpflichtet hat, bis Ende 2019 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

Botsuana

Bei den folgenden Ländern und Gebieten steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

Anguilla, Barbados, Dominica, Seychellen

1.3.   Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkünften, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst

Dem folgenden Entwicklungsland ohne Finanzzentrum, das bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen bedeutende Fortschritte erzielt hat, wurde Zeit bis 31. Dezember 2021 für die Ratifizierung des multilateralen Übereinkommens gegeben:

Thailand

2.   Steuergerechtigkeit

2.1.   Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen

Den folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, ihre schädlichen Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte zu ändern oder abzuschaffen, wurde bis 31. Dezember 2022 Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:

Costa Rica, Hongkong, Katar, Malaysia, Uruguay

Die folgenden Ländern, die sich verpflichtet haben, Steuervergünstigungsregelungen im Zuständigkeitsbereich des Forums Schädliche Steuerpraktiken zu ändern oder abzuschaffen, wurde bis 31. Dezember 2022 Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:

Jamaika, Jordanien, Katar, Nordmazedonien


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 413/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

(2021/C 413 I/02)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

20.9.2021

Dauer

20.9.2021 bis 31.12.2021

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

BET/ATLANT (einschließlich BET/*ATLLL und BET/*ATLPS)

Art

Großaugenthun (Thunnus obesus)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

17/TQ92


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.