ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 396/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10467 — Insight/Francisco Partners/NMI) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 396/02 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2021/C 396/03 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2021/C 396/04 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2021/C 396/05 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2021/C 396/06 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2021/C 396/07 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 ) |
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2021/C 396/08 |
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2021/C 396/09 |
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2021/C 396/10 |
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2021/C 396/11 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 396/12 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 396/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10490 – Bain Capital/CTI/BBG Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2021/C 396/14 |
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2021/C 396/15 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10467 — Insight/Francisco Partners/NMI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 396/01)
Am 24. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10467 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. September 2021
(2021/C 396/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1654 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,89 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4360 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86443 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,1830 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0829 |
ISK |
Isländische Krone |
150,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,1430 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,457 |
HUF |
Ungarischer Forint |
359,60 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6260 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9460 |
TRY |
Türkische Lira |
10,3168 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6112 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4793 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0714 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6826 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5822 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 381,20 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,5210 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5347 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4975 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 670,71 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8769 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,203 |
RUB |
Russischer Rubel |
84,6823 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,490 |
BRL |
Brasilianischer Real |
6,3218 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,7082 |
INR |
Indische Rupie |
86,4670 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/3 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2021/C 396/03)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
16.6.2021 |
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Nummer der Beihilfesache |
86973 |
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Nummer der Entscheidung |
127/21/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
COVID-19-Beihilferegelung für Veranstalter von Sportereignissen von nationaler Bedeutung |
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Rechtsgrundlage |
Verordnung über eine befristete Regelung für Veranstaltungen von nationaler Bedeutung im Sportsektor |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Sportveranstaltungen von nationaler Bedeutung stattfinden können. |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschüsse |
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Mittelausstattung |
620 Mio. NOK |
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Beihilfeintensität |
bis zu 70 % der Kosten für Veranstaltungen, die planmäßig stattfinden bis zu 50 % der Kosten für abgesagte Veranstaltungen |
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Laufzeit |
1.7.2021 bis 31.10.2021 |
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Wirtschaftszweige |
Freiwilligensektoren - ausschließlich Veranstalter von Sportereignissen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/4 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2021/C 396/04)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
18. Juni 2021 |
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Nummer der Beihilfesache |
87003 |
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Nummer der Entscheidung |
135/21/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
COVID-19 – Beihilferegelung für Flughafenbetreiber |
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Rechtsgrundlage |
Beschlüsse des norwegischen Parlaments und öffentliche Leitlinien des Verkehrsministeriums mit allen einschlägigen Bedingungen für die Maßnahmen |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Ausgleich für ungedeckte Fixkosten zur Begrenzung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schäden |
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Form der Beihilfe |
Zuschüsse |
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Mittelausstattung |
Veranschlagt mit 212,5 Mio. NOK |
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Beihilfeintensität |
70-90 % |
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Laufzeit |
1. Januar bis 31. Dezember 2021 |
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Wirtschaftszweige |
Flughäfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/5 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2021/C 396/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
24.6.2021 |
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Nummer der Beihilfesache |
87015 |
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Nummer der Entscheidung |
169/21/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
COVID-19 – Änderung der Regelung für Produzenten von Kulturfilmen |
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Rechtsgrundlage |
Vorschrift für die Unterstützung audiovisueller Produktionen |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Die Regelung soll angesichts der Störungen durch COVID-19 die wirtschaftliche Situation von Produzenten kultureller Filme stützen und gewährleisten, dass die Produktion solcher Filme auch künftig möglich ist |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelausstattung |
10 Mio. NOK |
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Beihilfeintensität |
Zuschuss in Höhe von bis zu 100 % der geschätzten Einnahmeeinbußen im Ticketverkauf im Zeitraum vom 13.3.2020 bis zum 31.10.2020 |
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Laufzeit |
24.6.2021 bis 31.12.2021 |
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Wirtschaftszweige |
Audiovisuelle Produktion |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/6 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2021/C 396/06)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
25.6.2021 |
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Nummer der Beihilfesache |
87016 |
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Nummer der Entscheidung |
170/21/COL |
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EFTA-Staat |
Island |
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Titel |
COVID-19 – Zweite Änderung der Regelung für digitale Geschenkgutscheine |
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Rechtsgrundlage |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 54/2020 über digitale Gutscheine (lög um ferðagjöf) |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Steigerung der Inlandsnachfrage nach Tourismusleistungen zur Unterstützung der Tourismusbranche |
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Form der Beihilfe |
Zuschüsse (indirekte Beihilfe) |
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Mittelausstattung |
1,4 Mrd. ISK |
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Laufzeit |
1.6.2021 bis 30.9.2021 |
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Wirtschaftszweige |
Tourismus |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/7 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 396/07)
Mitgliedstaat |
Norwegen |
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Flugstrecken |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1.4.2022 |
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Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Norwegisches Ministerium für Verkehr Dokument suchen – regjeringen.no |
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/8 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(2021/C 396/08)
Mitgliedstaat |
Norwegen |
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Strecken |
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Laufzeit des Vertrags |
1.4.2022 – 31.3. 2024 |
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Frist für die Angebotsabgabe |
30.11.2021 |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können: |
Norwegisches Ministerium für Verkehr Dokument suchen – regjeringen.no |
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/9 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(2021/C 396/09)
Mitgliedstaat |
Island |
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Betroffene Verbindungen |
Flugstrecken:
|
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Laufzeit des Vertrags |
1. April 2022 – 31. März 2025 mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei Jahre. |
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Frist für die Angebotsabgabe |
Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können: |
Kontakt: Ólafur Þór Leifsson E-Mail: othl@vegagerdin.is Tel. +354 8921516 https://tendsign.is/
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30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/10 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(2021/C 396/10)
Mitgliedstaat |
Norwegen |
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Flugstrecken |
|
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Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1.4.2017, 1.1.2021 und 1.10.2021 |
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Datum der Aufhebung |
1.4.2022 |
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Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Die am 2. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union C 195 und in der EWR-Beilage Nr. 31 angekündigten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden hiermit auf den betreffenden Strecken aufgehoben. Die am 4. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union C 185 und in der EWR-Beilage Nr. 37 angekündigten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden hiermit auf der betreffenden Strecke (Harstad/Narvik – Bodø (beide Richtungen)) aufgehoben. Die am 15. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union C 132 und in der EWR-Beilage Nr. 27 angekündigten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden hiermit auf den betreffenden Strecken (Stokmarknes – Bodø und Stokmarknes – Tromsø (beide Richtungen)) aufgehoben. Norwegisches Ministerium für Verkehr Dokument suchen – regjeringen.no |
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/11 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2021/C 396/11)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
18. 6. 2021 |
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Nummer der Beihilfesache |
86974 |
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Nummer der Entscheidung |
130/21/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
Verlängerung der COVID-19-Garantieregelung |
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Rechtsgrundlage |
Forskrift om endring i forskrift 27. mars 2020 nr. 490 til lov om statlig garantiordning for lån til små og mellomstore bedrifter, FOR-2020-03-27-490 |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 mit plötzlichen Liquiditätsengpässen konfrontiert sind |
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Form der Beihilfe |
Staatliche Garantien |
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Mittelausstattung |
50 Mrd. NOK (für die Regelung in der geänderten Fassung) |
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Laufzeit |
1. 7. 2021 bis 31. 10. 2021 |
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Wirtschaftszweige |
Alle Wirtschaftszweige |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/12 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2021/C 396/12)
1.
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. |
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
|
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10490 – Bain Capital/CTI/BBG Holding)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 396/13)
1.
Am 21. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Bain Capital Investors, L.L.C („Bain Capital“, USA), |
— |
Chal-Tec Invest GmbH („CTI“, Deutschland), |
— |
Berlin Brands Group Holding GmbH („BBG“, Deutschland), kontrolliert von CTI. |
Bain Capital und CTI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über BBG.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Bain Capital Vermögensverwaltungs-Gesellschaft, die in Unternehmen aus verschiedensten Wirtschaftszweigen, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel und Konsumgüter, Kommunikation, Finanzwesen und Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe, investiert. |
— |
CTI: Private Anlagegesellschaft, die Beteiligungen an der BBG und anderen weltweit im Einzelhandel und im Immobiliensektor tätigen Unternehmen hält. |
— |
BBG: Konzpeption, Entwicklung und Verkauf von Verbrauchsgütern, insbesondere Elektrogeräten und Unterhaltungselektronik, in Europa, den Vereinigten Staaten und China. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10490 — Bain Capital/CTI/BBG Holding
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email-Adresse: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/15 |
Veröffentlichung eines Antrags auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2021/C 396/14)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
ANTRAG AUF EINE UNIONSÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION
„TERRE TOLLESI“/„TULLUM“
PDO-IT-A0742-AM04
Datum der Antragstellung: 29. Juli 2019
1. Antragsteller und berechtigtes Interesse
Vereinigung zum Schutz der DOC (g. U.) „Terre Tollesi“/„Tullum“
Nach nationalem Recht anerkannter Branchenverband
2. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
☒ |
Name des Erzeugnisses |
☒ |
Kategorie des Weinbauerzeugnisses |
☒ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
☒ |
Vermarktungsbeschränkungen |
3. Beschreibung und Begründung der Änderung
3.1. Streichung der Kategorien 4 (Schaumwein), 5 (Qualitätsschaumwein) und 15 (Wein aus eingetrockneten Trauben)
Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht: Artikel 1, 2, 4, 5, 6 und 9
Beschreibung und Begründung
Die Kategorien 4 (Schaumwein), 5 (Qualitätsschaumwein) und 15 (Wein aus eingetrockneten Trauben) wurden gestrichen.
Die meisten der derzeit in der Produktspezifikation aufgeführten Erzeugnisarten werden gestrichen, da sie das Wesen und die Einzigartigkeit der für die Bezeichnung DOCG (g. U.) vorgeschlagenen Weine nicht wirklich verkörpern. Die Winzer sind der Auffassung, dass nur die Rotweine aus der Montepulciano-Traube (Rosso und Rosso Riserva) und die Weißweine aus der Pecorino- und Passerina-Traube die charakteristischen Merkmale des Tollo-Gebiets verkörpern und voll zur Geltung bringen. Diese Auswahl wird durch die in den letzten Jahren durchgeführten Studien zu Weinbauzonen eindeutig bestätigt. Darin wird die Richtigkeit der Auswahl belegt und unterstrichen, dass es notwendig ist, sich auf bestimmte heimische Rebsorten zu beschränken, für die die lokalen Bedingungen ideal sind, um Trauben von außerordentlicher Güte hervorzubringen.
Mit dieser Änderung werden somit die Kategorien 4 (Schaumwein), 5 (Qualitätsschaumwein) und 15 (Wein aus eingetrockneten Trauben) sowie die entsprechenden in der bisherigen Fassung der Produktspezifikation enthaltenen Weintypen gestrichen.
Die Änderung betrifft Punkt 3 des Einzigen Dokuments.
3.2. Beschreibung der Weine
Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht: Artikel 6 – Eigenschaften beim Genuss
Beschreibung und Begründung
Die Eigenschaften der Weine beim Genuss wurden ausführlicher beschrieben. Die Änderung betrifft Punkt 4 des Einzigen Dokuments.
3.3. Weitere Bedingungen – Verpackung in dem abgegrenzten Gebiet
Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht: Artikel 5 – Vorschriften für die Weinbereitung
Beschreibung und Begründung
Es wurden zusätzliche Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Abfüllung auf das abgegrenzte Gebiet beschränkt werden muss. Die Änderung betrifft Punkt 9 des Einzigen Dokuments.
3.4. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht: Artikel 9 – Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen
Beschreibung und Begründung
Die Beschreibung des Zusammenhangs wurde erweitert, um die Besonderheiten der Weine mit der g. U. „Terre Tollesi“/„Tullum“ hervorzuheben, die unmittelbar den geografischen Verhältnissen und menschlichen Einflüssen zuzuschreiben sind. Die Änderung betrifft Punkt 8 des Einzigen Dokuments.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Terre Tollesi
Tullum
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
„Terre Tollesi“ Rosso/„Tullum“ Rosso und „Terre Tollesi“ Rosso Riserva/„Tullum“ Rosso Riserva
Die Rotweine mit der g. U. „Terre Tollesi“/„Tullum“ zeichnen sich durch eine intensive rubinrote Farbe mit leichten lilafarbenen Reflexen aus, die mit zunehmendem Alter ins Granatrot übergeht. In der Nase sind Noten von roten Früchten wie Kirsche, Sauerkirsche, Brombeere, Pflaume sowie Konfitüren wahrnehmbar, die typisch für die in diesem Gebiet angebaute Rebsorte Montepulciano sind, und möglicherweise auch Anklänge an Vanille, Gewürze und Tabak, die durch die Reifung im Holz entstehen. Der Geschmack ist trocken, mit reichlichen, leicht adstringierenden Tanninen, die mit zunehmendem Alter weich und samtig werden. Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 13 % vol (13,5 % vol bei „Riserva“-Sorten).
Es sind harmonische, gut strukturierte, langlebige Weine mit hohem Extraktgehalt (mindestens 26 g/l, 28 g/l bei „Riserva“-Sorten).
Rote Früchte, mit möglichen Anklängen an Kirsche und Heidelbeere, Lakritze, Veilchen, Tabak, Vanille und Gewürze. Intensiv, weinig, weich, angenehm.
Alle Analysewerte, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.
Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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„Terre Tollesi“ Pecorino/„Tullum“ Pecorino
Der sortenreine Pecorino-Weißwein hat eine strohgelbe Farbe von unterschiedlicher Intensität. In der Nase sind fruchtige Noten wie Birne, Apfel, weißer Pfirsich und Mandel sowie blumige Noten wie Salbei, Lavendel und Holunderblüten wahrnehmbar. Diese Weine verfügen über eine gute bis hervorragende Säure, die ihnen eine frische und süffige Note verleiht, mit einem intensiven, angenehmen und lang anhaltenden Geschmack.
Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 13 % vol
Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18 g/l
Alle Analysewerte, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.
Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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„Terre Tollesi“ Passerina/„Tullum“ Passerina
Der sortenreine Passerina-Weißwein hat eine strohgelbe Farbe von unterschiedlicher Intensität und ist delikat in der Nase mit Noten von Zitrusfrüchten, weißem Pfirsich, Mandeln oder Holunderblüten.
Der Geschmack ist trocken, von guter Säure, frisch und harmonisch, oft mit einem leichten Bittermandelabgang.
Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 12,5 % vol
Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18 g/l
Alle Analysewerte, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.
Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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5. Weinbereitungsverfahren
a. Spezifische önologische Verfahren
Keine
b. Höchsterträge
„Terre Tollesi“ Rosso/„Tullum“ Rosso
14 000 kg Trauben pro Hektar
„Terre Tollesi“ Rosso/„Tullum“ Rosso
84 Hektoliter pro Hektar
„Terre Tollesi“ Rosso Riserva/„Tullum“ Rosso Riserva
9 000 kg Trauben pro Hektar
„Terre Tollesi“ Pecorino/„Tullum“ Pecorino
63 Hektoliter pro Hektar
„Terre Tollesi“ Rosso Riserva/„Tullum“ Rosso Riserva
63 Hektoliter pro Hektar
„Terre Tollesi“ Pecorino/„Tullum“ Pecorino
9 000 kg Trauben pro Hektar
„Terre Tollesi“ Passerina/„Tullum“ Passerina
9 000 kg Trauben pro Hektar
„Terre Tollesi“ Passerina/„Tullum“ Passerina
63 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die für die Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Terre Tollesi“/„Tullum“ bestimmten Trauben dürfen ausschließlich in dem Erzeugungsgebiet gelesen werden, das das gesamte Gebiet der Gemeinde Tollo in der Provinz Chieti umfasst.
7. Keltertraubensorte(n)
Montepulciano N.
Passerina B.
Pecorino B.
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Geografische Verhältnisse
Die besondere Beschaffenheit des Geländes im Gebiet von Tollo, das von ausgedehnten, zur Adria hin abfallenden Hängen und dem imposanten Bergmassiv Maiella geprägt ist, sorgt für eine hervorragende Ausrichtung der Rebflächen, gute Belüftung sowie staunässefreie Böden und bietet damit optimale Bedingungen, unter denen die dort traditionell angebauten Rebsorten – Montepulciano N., Pecorino B. und Passerina B. – gesunde, hochwertige Trauben mit den für sie typischen Eigenschaften hervorbringen können.
Die Bodentextur variiert leicht, ist aber im Allgemeinen lehmig bis tonig. Der Tonanteil macht bei einer Spreizung von 14,7 % bis 45 % durchschnittlich etwa 29 % aus. Der Sandanteil beträgt im Durchschnitt 36,5 %, wobei die Werte zwischen 12,3 % und 59 % liegen. Letztere sind häufig in den Schwemmlandgebieten in der Talsohle anzutreffen. Der pH-Wert ist schwach alkalisch oder alkalisch mit einem Durchschnittswert von 7,88. Der Gesamtcarbonatgehalt ist generell sehr hoch und liegt im Durchschnitt bei etwa 32 %. Auch der Aktivkalkgehalt ist mit durchschnittlich 8,9 % im Allgemeinen hoch. Der Gehalt an organischen Stoffen ist allgemein sehr niedrig.
Das Klima ist gemäßigt, mit Durchschnittstemperaturen zwischen 12 °C im April und 16 °C im Oktober; die Monate Juli und August sind jedoch meist heiß und trocken, wobei die Temperaturen 35 °C übersteigen können. Der durchschnittliche Jahresniederschlag liegt bei etwa 700 mm und konzentriert sich hauptsächlich auf den Zeitraum von November bis April.
Der Winkler-Index-Wert, d. h. die durchschnittliche Aktivtemperatur von April bis Oktober, liegt bei über 2 200 Gradtagen, was sowohl für weiße als auch rote Rebsorten eine optimale Reifung gewährleistet.
Historische und menschliche Einflüsse
Der Anbau von Reben und Wein in dem Gebiet geht bis auf die Römerzeit zurück. Dies wird durch die Entdeckung von Fragmenten und vollständig erhaltenen Exemplaren von Weindolia sowie Weinkellern in einigen Gegenden von Tollo belegt. In der Umgebung von Tollo wurden auch Überreste gefunden, die die Existenz mehrerer römischer „villae rusticae“ belegen, d. h. erster großer Landgüter, zu deren Haupttätigkeiten der Weinanbau zählte.
Unzählige historische Dokumente von der Urkunde aus dem Jahr 1 062, in der das „castrum“ (Fort) von Tullum erwähnt wird, bis zur Urkunde von 1 300, in der der Ortsname in der Schreibweise „Tullum“ in den „Registri Angioini“ erscheint, verweisen auf die Weinerzeugung in diesem Gebiet vom Römischen Reich bis heute.
Urkundlich belegt ist ein reger Handel bereits um 1 400 für den Hafen von Ortona, aus dem Schiffe ausliefen, die „caratelli“ (Fässer) mit Wein, auch aus dem Gebiet von Tollo, geladen hatten.
Im Jahr 1776 wurde der Tollo-Wein im Königreich Neapel in einigen poetischen Werken gefeiert, in denen das Tollo-Gebiet beschrieben wurde als „eine kleine Region in Abruzzo Citeriore, nicht sehr weit von der Adria entfernt, in schöner Lage und bekannt für ihren rubinroten Wein“.
Doch erst nach dem düsteren Zwischenspiel des Zweiten Weltkriegs, als Tollo buchstäblich dem Erdboden gleichgemacht wurde, beruhte das Wachstum der Agrarwirtschaft im Wesentlichen auf der Weinerzeugung. Heute ist Tollo eines der wichtigsten Weinbaugebiete der Region.
Neben den historischen Traditionen und Wurzeln ist auch die wichtige Rolle der menschlichen Einflüsse, d. h. die Erarbeitung und Verbesserung der Weinbauverfahren, hervorzuheben.
Im Laufe der Zeit haben die Erzeuger ihre Verfahren immer weiter verfeinert, sodass die Qualität der Weine mit der g. U. – insbesondere infolge von Studien über die für den Weinbau und die in diesem Gebiet traditionell angebauten Sorten Montepulciano, Pecorino und Passerina am besten geeigneten Flächen – gesteigert werden konnte. Dabei haben sich die Winzer von großflächigen Anbausystemen abgewandt – sofern von einigen Rebanlagen abgesehen wird, auf denen die für die Abruzzen typische Pergola-Erziehung zur Anwendung kommt – und die Pflanzabstände, die Schnittsysteme sowie die Erziehungsformen angepasst, um die Rebpflege immer weiter zu optimieren und die Traubenerträge zu maximieren.
Vor dem Inverkehrbringen müssen die Weine mit der DOCG (g. U.) „Terre Tollesi“/„Tullum“ eine gewisse Zeit altern bzw. reifen, die bei einigen Weinen länger, bei anderen kürzer ist. Insbesondere die Rotweine dürfen nicht vor dem 1. Januar des zweiten Jahres nach der Ernte in Verkehr gebracht werden, während der „Rosso Riserva“ mindestens zwei Jahre reifen muss, davon sechs Monate in Holzbehältern.
Ursächlicher Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Weinkategorie 1 – Die Rotweine mit der g. U. „Terre Tollesi“/„Tullum“ werden aus Rebsorten erzeugt, die sich in diesem Gebiet akklimatisiert haben und dort besonders gut gedeihen und deren spezifische Eigenschaften in den Weinen mit der Bezeichnung „Terre Tollesi“ oder „Tullum“ in vollem Umfang zur Geltung kommen. Unter die g. U. fallen Weine des Typs „Rosso“, einschließlich „Rosso Riserva“, aus Trauben der Sorte Montepulciano sowie Weißweine aus Trauben der heimischen Rebsorten Pecorino und Passerina.
Die durchschnittlichen Temperaturen im Zeitraum April bis Oktober sorgen dafür, dass sowohl die weißen als auch die roten Trauben optimal, d. h. mit einer höheren Konzentration an Extrakten und Zucker, reifen, während die günstigen Temperaturunterschiede in diesem zwischen Bergen und Meer gelegenen Gebiet den Weinen Säure und Frische verleihen.
Die Zusammensetzung der Böden – sowohl tonhaltige als auch Sandkalkböden – führt in Verbindung mit den günstigen Temperaturunterschieden zu aromatischeren Weinen mit entsprechender Säure, Frische und Finesse, insbesondere bei den Weißweinen, während carbonatreiche Böden mit geringem Anteil an organischen Stoffen die Erzeugung von Rotweinen mit intensiver Farbe, viel Struktur und konzentrierten Aromen ermöglichen.
So haben die Umweltfaktoren Klima und Bodenzusammensetzung, die Anbauverfahren (Zoneneinteilung, Rebenbewirtschaftung, niedrige Erträge, integrierte Landwirtschaft) und die Weinbereitungsverfahren (schonende Pressung, lange Flaschenreifung und Verwendung von Holzfässern) den Erzeugern ermöglicht, ein Qualitätsniveau zu erreichen, für das die Weine mit der g. U. „Tullum“ auch auf internationaler Ebene hohes Ansehen genießen.
— |
Die Rotweine mit der g. U. „Terre Tollesi“/„Tullum“ zeichnen sich durch eine intensive rubinrote Farbe mit leichten lilafarbenen Reflexen aus, die mit zunehmendem Alter ins Granatrot übergeht, sowie durch die für die Rebsorte Montepulciano typischen Aromen von roten Früchten wie Kirsche, Sauerkirsche, Brombeere, Pflaume sowie Konfitüren, die durch die Zusammensetzung der kalkhaltigen Böden dieses Erzeugungsgebiets noch verstärkt werden. Durch die Reifung im Holz können sich auch Noten von Vanille und Gewürzen entwickeln. Der Geschmack ist trocken, mit reichlichen, leicht adstringierenden Tanninen, die mit zunehmendem Alter weich und samtig werden. Es sind harmonische, gut strukturierte, langlebige Weine mit hohem Extraktgehalt. |
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Die sortenreinen Pecorino-Weißweine haben eine strohgelbe Farbe von unterschiedlicher Intensität. In der Nase sind fruchtige Noten wie Birne, Apfel, weißer Pfirsich und Mandel sowie Aromen von Salbei, Lavendel und Holunderblüten wahrnehmbar. Die Böden mit höherem Ton-/Sandanteil eignen sich für die Erzeugung von Weinen mit großer Finesse und guter bis hervorragender Säure, die ihnen eine frische und süffige Note verleiht, mit einem intensiven und lang anhaltenden Geschmack. |
9. Spezifische weitere Anforderungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Verpackung in dem abgegrenzten Gebiet
Rechtsrahmen:
EU-Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Die Abfüllung muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Punkt 6 des Einzigen Dokuments erfolgen, um die besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse und deren Ruf zu wahren und die Herkunft zu garantieren. Seit der Anerkennung der Bezeichnung erfolgte die Abfüllung stets in diesem eng umgrenzten Erzeugungsgebiet, in dem es schon immer zahlreiche Abfüllanlagen gab.
Mit dieser Vorschrift kann die Qualität der Weine auf hohem Niveau gewährleistet werden, da die lokalen Erzeuger dank ihres technischen Fachwissens an allen Erzeugungsschritten bis hin zur Abfüllung und insbesondere an der anschließenden Reifung bzw. Alterung der Weine direkt mitwirken können und die Weinpartien dafür nicht transportiert werden müssen oder zumindest die Dauer des Transports auf ein Minimum reduziert wird.
Außerdem werden mit dieser Vorschrift die möglichen Risiken vermieden, die durch den Transport außerhalb des Weingebiets entstehen könnten, z. B. Oxidation und thermische Belastung mit negativen Auswirkungen auf die chemischen, physikalischen und organoleptischen Eigenschaften odermikrobiologische Kontamination (durch Bakterien, Viren, Pilze, Schimmel und Hefen).
Durch die Abfüllung im Erzeugungsgebiet kann die zuständige Stelle außerdem das Kontrollsystem effizienter gestalten und die Rückverfolgbarkeit bis zur letzten Stufe der Erzeugung verbessern, was zu einer maximalen Garantie für die Herkunft und Identität der Weine beiträgt.
Link zur Produktspezifikation
https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/15566
30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/22 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2021/C 396/15)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„ZIEGEN-HEUMILCH“/„GOAT’S HAYMILK“/„LATTE FIENO DI CAPRA“/„LAIT DE FOIN DE CHÈVRE“/„LECHE DE HENO DE CABRA“
EU-Nr.: TSG-AT-2290-AM01 – 25. Februar 2021
1. Antragstellende vereinigung und berechtigtes interesse
Name der Vereinigung: ARGE Heumilch Österreich
Anschrift: Grabenweg 68, 6020 Innsbruck
Tel. +43 512345245
E-Mail-Adresse: office@heumilch.at
Erklärung zum berechtigten Interesse der Vereinigung:
Der Änderungsantrag wird von der Herstellervereinigung gestellt, die auch den Antrag auf Eintragung von „Ziegen-Heumilch“ gestellt hat.
Die Angabe der Bezeichnung „Ziegen-Heumilch“ in den Sprachen der Länder mit einer Tradition in der Ziegen-Heumilchherstellung stellt ein Bekenntnis zur traditionellen Herstellungsmethode und zur garantiert traditionellen Spezialität dar. Sie trägt damit zur Stärkung der geschützten Bezeichnung „Ziegen-Heumilch“ bei, von der auch die antragstellende Vereinigung profitiert.
2. Mitgliedstaat oder drittland
Österreich
3. Rubrik der produktspezifikation, auf die sich die änderungen beziehen
☒ |
Name des Erzeugnisses |
☐ |
Beschreibung des Erzeugnisses |
☐ |
Erzeugungsverfahren |
☒ |
Sonstiges [bitte angeben] |
4. Art der änderung(en)
☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S. |
5. Änderungen
1. Aufnahme der slowenischen Bezeichnung für „Ziegen-Heumilch“:
In Punkt „1. Einzutragende(r) Name(n)“ werden die slowenische Bezeichnung für „Heumilch“ ergänzt und Hinweise darauf, um welche Sprache es sich handelt (de, en, it, fr, es, sl), hinzugefügt:
„Ziegen-Heumilch“ (de)/„Goat’s Haymilk“ (en)/„Latte fieno di capra“ (it)/„Lait de foin de chèvre“ (fr)/„Leche de heno de cabra“ (es)/„Kozje seneno mleko“ (sl)
Grund: Da „Ziegen-Heumilch“ in Slowenien nach der in der Produktspezifikation festgelegten traditionellen Herstellungsweise produziert wird, soll auch die slowenische Bezeichnung geschützt werden. Durch Hinweise auf die jeweilige Sprache wird klar erkennbar, in welchen Sprachen die Bezeichnung als g. t. S. geschützt ist.
2. Ersatz des Wortes „Betrieb“ durch „Tierhaltungsbetrieb“ und Ergänzung des Wortes „Tierhaltungsbetrieb“:
— |
In Ziffer 4.2. „Heumilchregulativ“ Absatz 2 wird der Begriff „Betrieb“ durch den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ ersetzt: |
— |
Bisheriger Wortlaut: „Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach diesen Regeln der Heumilch-Produktion zu bewirtschaften.“ |
— |
Neuer Wortlaut: „Der gesamte landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb ist nach diesen Regeln der Heumilch-Produktion zu bewirtschaften.“ |
— |
In Ziffer 4.2., „Sonstige Vorschriften“, wird in der Aufzählung jeweils der Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ ergänzt: Bisheriger Wortlaut:
Neuer Wortlaut:
|
Grund: Die Änderungen dienen der Klarstellung.
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
„Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“/„Kozje seneno mleko“
EU-Nr.: TSG-AT-2290-AM01 – 25. Februar 2021
„Österreich“
1. Name(n)
„Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“/„Kozje seneno mleko“
2. Art des erzeugnisses
Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
3. Gründe für die eintragung
3.1. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das
☒ |
eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht; |
☐ |
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist. |
Heumilchwirtschaft ist die ursprünglichste Form der Milcherzeugung. – Die Milch stammt von Tieren aus traditioneller nachhaltiger Milchwirtschaft. Der wesentliche Unterschied und der traditionelle Charakter bestehen darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft. Zudem beinhalten die Richtlinien ein Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind. Die Fütterung erfolgt im Lauf der Jahreszeiten, in der Grünfutterperiode erhalten die Tiere frische Gräser und Kräuter, teilweise Heu und erlaubte Futtermittel lt. Ziffer 4.2 und in der Winterfutterperiode Heu und teilweise erlaubte Futtermittel lt. Ziffer 4.2.
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der
☐ |
ist traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist; |
☒ |
bringt die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt. |
Die Produktion von „Ziegen-Heumilch“ und die Weiterverarbeitung ist so alt, wie die Haltung von Ziegen in der Landwirtschaft (ca. 11. Jhdt. v. Chr.). Weit verbreitet war die Ziegenhaltung im Mittelalter in den Voralpen und im Gebirge in Tirol auf sogenannten „Schwaighöfen“, wo die Ziegen häufig auf die schroffen Bergmähder mitgenommen wurden, wenn diese weit entfernt von den Sennalmen lagen und dadurch Milch für die Arbeitskräfte vorhanden war. Das Wort „Schwaig“ stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bezeichnet eine spezielle Siedlungs- und vor allem Wirtschaftsform im alpinen Raum.
„Schwaighöfe“ wurden vielfach als Dauersiedlungsform von den Landesherren selbst gegründet und dienten als Viehhöfe vor allem der Milchwirtschaft (besonders der Käseerzeugung). Sie sind in Tirol seit dem 12. Jhdt. nachweisbar. In bestimmten Gebieten in den Alpen mit Realteilung der Höfe, hielten die Kleinbauern deshalb Ziegen, um im Talgut die nötige Milch zu haben.
4. Beschreibung
4.1. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)
Ziegenmilch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.
4.2. Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)
„Ziegen-Heumilch“ wird unter traditionellen Produktionsbedingungen entsprechend dem sogenannten Heumilchregulativ erzeugt und zeichnet sich durch das Verbot von Gärfuttermittel wie Silagen und dem Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, aus.
„
“„Ziegen-Heumilch“ ist Ziegenmilch von Muttertieren, die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich zur Einhaltung nachfolgender Kriterien verpflichtet haben. Es dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.
Der gesamte landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb ist nach diesen Regeln der Heumilch-Produktion zu bewirtschaften.
— |
Die Fütterung erfolgt im Wesentlichen mit frischen Gräsern, Leguminosen und Kräutern während der Grünfutterperiode sowie Heu in der Winterfutterperiode. |
— |
Als ergänzendes Raufutter zählen auch und sind zulässig: Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne- und Maispellets. |
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Der Raufutteranteil an der Trockenfutter-Jahresration muss mindestens 75 % betragen. |
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Als Getreide sind Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais sowohl in marktüblicher Form als auch in Mischungen mit Mineralstoffen (z. B. Kleie, Pellets) zulässig. |
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Ackerbohnen, Futtererbsen, Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. Kuchen können in der Futterration verwendet werden. |
— |
Keine Verfütterung von Silage (Gärfuttermittel), von Feuchtheu oder Gärheu. |
— |
Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Nebenprodukten der Lebensmittelindustrie wie z.B. Nass-Biertreber oder Nass-Schnitten. Ausnahme: Trockenschnitte und Melasse als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand. |
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Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand an Muttertiere. |
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Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Milch und Molke an Jungvieh. |
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Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff. |
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Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten und Kompost aus kommunalen Aufbereitungsanlagen mit Ausnahme von Grünkomposten (kompostiertes Gemisch aus pflanzlichem Material) auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Milcherzeugerbetriebs. |
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Einhaltung einer Mindestwartezeit von 3 Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Tierhaltungsbetriebs. |
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Nur selektiver Einsatz von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Grünfutterflächen des Tierhaltungsbetriebs ist möglich. |
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Ein Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt. |
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Ablieferung als „Ziegen-Heumilch“ frühestens am 10. Tag nach erfolgter Ablammung. |
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Bei Einstellung von Ziegen, denen Silage (Gärfuttermittel) verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten. |
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Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage (Gärfuttermittel) gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Ziegenmilch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe (eigener Ziegen-Heumilchlieferbetrieb) als „Ziegen-Heumilch“ verwendet werden. Auf der Alm/Alpe darf Silage weder produziert noch verfüttert werden. |
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Um die traditionelle Basis von „Ziegen-Heumilch“ zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden. |
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Keine Herstellung und Lagerung von Silage (Gärfuttermittel) im Tierhaltungsbetrieb. |
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Keine Produktion und Lagerung von Ballen jeder Art in Folie im Tierhaltungsbetrieb. |
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Keine Herstellung von Feuchtheu oder Gärheu im Tierhaltungsbetrieb. |
4.3. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)
„Ziegen-Heumilch“ unterscheidet sich von der Standard-Ziegenmilch aufgrund der speziellen Produktionsbedingungen entsprechend dem „Heumilchregulativ“ laut Ziffer 4.2.