ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 370

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. September 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2021/C 370/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia (EZB/2021/41)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 370/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10261 — USTC/CM Biomass Partners) ( 1 )

2

2021/C 370/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10380 — Hg/TA/Insightsoftware) ( 1 )

3

2021/C 370/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10232 — Brose/Sitech) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 370/05

Euro-Wechselkurs — 14. September 2021

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 370/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10441 — Bridgepoint/FFL/ACT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2021/C 370/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache M.10421 — Primonial/Société Générale/OPG Window — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2021/C 370/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9987 – NVIDIA/Arm) ( 1 )

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. September 2021

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia

(EZB/2021/41)

(2021/C 370/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia – BDO Italia S.p.A. – endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2021 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banca d’Italia hat Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10261 — USTC/CM Biomass Partners)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 370/02)

Am 1. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10261 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10380 — Hg/TA/Insightsoftware)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 370/03)

Am 30. August 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10380 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10232 — Brose/Sitech)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 370/04)

Am 28. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10232 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/5


Euro-Wechselkurs (1)

14. September 2021

(2021/C 370/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1814

JPY

Japanischer Yen

130,08

DKK

Dänische Krone

7,4361

GBP

Pfund Sterling

0,85260

SEK

Schwedische Krone

10,1453

CHF

Schweizer Franken

1,0887

ISK

Isländische Krone

151,20

NOK

Norwegische Krone

10,1745

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,389

HUF

Ungarischer Forint

350,05

PLN

Polnischer Zloty

4,5542

RON

Rumänischer Leu

4,9485

TRY

Türkische Lira

9,9848

AUD

Australischer Dollar

1,6114

CAD

Kanadischer Dollar

1,4951

HKD

Hongkong-Dollar

9,1899

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6625

SGD

Singapur-Dollar

1,5870

KRW

Südkoreanischer Won

1 382,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8097

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6168

HRK

Kroatische Kuna

7,4760

IDR

Indonesische Rupiah

16 857,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9170

PHP

Philippinischer Peso

58,868

RUB

Russischer Rubel

86,1062

THB

Thailändischer Baht

38,927

BRL

Brasilianischer Real

6,1788

MXN

Mexikanischer Peso

23,5067

INR

Indische Rupie

87,0370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10441Bridgepoint/FFL/ACT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 370/06)

1.   

Am 6. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bridgepoint Group plc („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich),

FFL B.V. („FFL“, Niederlande),

Sustainable Market Solutions B.V und ACT Financial Solutions Group (zusammen „ACT“, Niederlande).

Diese Anmeldung betrifft den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle von ACT im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Bridgepoint und FFL, das von den Gründern und derzeitigen Mehrheitsanteilseignern von ACT kontrolliert wird.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bridgepoint: Portfolio-Investitionen,

FFL: Holdinggesellschaft,

ACT: Bereitstellung marktbasierter Lösungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Energie in den Bereichen Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften, Nachhaltigkeit von Unternehmen, Brennstoffe und Ausgangsstoffe sowie Finanzierungsinstrumente.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10441 — Bridgepoint/FFL/ACT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.10421 — Primonial/Société Générale/OPG Window

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 370/07)

1.   

Am 7. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Primonial Real Estate Investment Management („Primonial REIM“, Frankreich), kontrolliert von der Bridgepoint Group („Bridgegroup“, Vereinigtes Königreich) und der Latour Group („Latour“, Frankreich),

Sogécap (Frankreich), kontrolliert von der Société Générale Group („Société Générale“, Frankreich),

OPG Window (Frankreich).

Primonial REIM und Sogécap übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Zielimmobilie.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Primonial REIM: Immobilieninvestitionen, einschließlich Analyse, Entwicklung und Vertrieb strukturierter Anlagelösungen und Vermögenswerte, sowie entsprechende Verwaltungsdienstleistungen.

Sogécap: Lebensversicherungsbasierte Spar- und Vorsorgeprodukte für die Retail- und Private-Banking-Netze der Société Générale.

OPG Window: die als das „Window“ bekannte Immobilie in La Défense (19 Parvis de La Défense, Puteaux, Frankreich (92).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10421 — Primonial/Société Générale/OPG Window

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9987 – NVIDIA/Arm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 370/08)

1.   

Am 8. September 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

NVIDIA Corporation („NVIDIA“, USA),

Arm Limited („Arm“, Vereinigtes Königreich), Teil der SoftBank Group Corp. (Japan).

NVIDIA übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Arm.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NVIDIA: Entwicklung und Vertrieb beschleunigter Rechenplattformen einschließlich Graphikprozessoren bzw. Bildverarbeitungseinheiten für Gaming, Datenzentren, professionelle Visualisierung und Automobilanwendungen. Infolge der im April 2020 abgeschlossenen Übernahme von Mellanox bietet NVIDIA auch Netzwerkprodukte und -lösungen an.

Arm: Entwicklung von geistigem Eigentum und dessen Lizenzierung an Halbleiteranbieter, u. a. für Endanwendungen in mobilen Geräten, Datenzentrenservern, Automobilsystemen, PCs sowie im Bereich des Internets der Dinge.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9987 — NVIDIA/Arm

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).