|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
|
EMPFEHLUNGEN |
|
|
|
Europäische Zentralbank |
|
|
2021/C 370/01 |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2021/C 370/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10261 — USTC/CM Biomass Partners) ( 1 ) |
|
|
2021/C 370/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10380 — Hg/TA/Insightsoftware) ( 1 ) |
|
|
2021/C 370/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10232 — Brose/Sitech) ( 1 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2021/C 370/05 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2021/C 370/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10441 — Bridgepoint/FFL/ACT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
2021/C 370/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache M.10421 — Primonial/Société Générale/OPG Window — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
2021/C 370/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9987 – NVIDIA/Arm) ( 1 ) |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäische Zentralbank
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/1 |
EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. September 2021
an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia
(EZB/2021/41)
(2021/C 370/01)
Der EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden. |
|
(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia – BDO Italia S.p.A. – endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2021 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
|
(3) |
Die Banca d’Italia hat Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 ausgewählt — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Es wird empfohlen, Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 zu bestellen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10261 — USTC/CM Biomass Partners)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 370/02)
Am 1. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10261 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10380 — Hg/TA/Insightsoftware)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 370/03)
Am 30. August 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10380 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10232 — Brose/Sitech)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 370/04)
Am 28. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10232 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. September 2021
(2021/C 370/05)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1814 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
130,08 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4361 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,85260 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,1453 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0887 |
|
ISK |
Isländische Krone |
151,20 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
10,1745 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,389 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
350,05 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5542 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,9485 |
|
TRY |
Türkische Lira |
9,9848 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6114 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4951 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1899 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6625 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5870 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 382,66 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,8097 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6168 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4760 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 857,27 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9170 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,868 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
86,1062 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,927 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
6,1788 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,5067 |
|
INR |
Indische Rupie |
87,0370 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10441 — Bridgepoint/FFL/ACT)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 370/06)
1.
Am 6. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Bridgepoint Group plc („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich), |
|
— |
FFL B.V. („FFL“, Niederlande), |
|
— |
Sustainable Market Solutions B.V und ACT Financial Solutions Group (zusammen „ACT“, Niederlande). |
Diese Anmeldung betrifft den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle von ACT im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Bridgepoint und FFL, das von den Gründern und derzeitigen Mehrheitsanteilseignern von ACT kontrolliert wird.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Bridgepoint: Portfolio-Investitionen, |
|
— |
FFL: Holdinggesellschaft, |
|
— |
ACT: Bereitstellung marktbasierter Lösungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Energie in den Bereichen Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften, Nachhaltigkeit von Unternehmen, Brennstoffe und Ausgangsstoffe sowie Finanzierungsinstrumente. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10441 — Bridgepoint/FFL/ACT
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
Sache M.10421 — Primonial/Société Générale/OPG Window
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 370/07)
1.
Am 7. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Primonial Real Estate Investment Management („Primonial REIM“, Frankreich), kontrolliert von der Bridgepoint Group („Bridgegroup“, Vereinigtes Königreich) und der Latour Group („Latour“, Frankreich), |
|
— |
Sogécap (Frankreich), kontrolliert von der Société Générale Group („Société Générale“, Frankreich), |
|
— |
OPG Window (Frankreich). |
Primonial REIM und Sogécap übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Zielimmobilie.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Primonial REIM: Immobilieninvestitionen, einschließlich Analyse, Entwicklung und Vertrieb strukturierter Anlagelösungen und Vermögenswerte, sowie entsprechende Verwaltungsdienstleistungen. |
|
— |
Sogécap: Lebensversicherungsbasierte Spar- und Vorsorgeprodukte für die Retail- und Private-Banking-Netze der Société Générale. |
|
— |
OPG Window: die als das „Window“ bekannte Immobilie in La Défense (19 Parvis de La Défense, Puteaux, Frankreich (92). |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10421 — Primonial/Société Générale/OPG Window
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9987 – NVIDIA/Arm)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 370/08)
1.
Am 8. September 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
NVIDIA Corporation („NVIDIA“, USA), |
|
— |
Arm Limited („Arm“, Vereinigtes Königreich), Teil der SoftBank Group Corp. (Japan). |
NVIDIA übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Arm.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
NVIDIA: Entwicklung und Vertrieb beschleunigter Rechenplattformen einschließlich Graphikprozessoren bzw. Bildverarbeitungseinheiten für Gaming, Datenzentren, professionelle Visualisierung und Automobilanwendungen. Infolge der im April 2020 abgeschlossenen Übernahme von Mellanox bietet NVIDIA auch Netzwerkprodukte und -lösungen an. |
|
— |
Arm: Entwicklung von geistigem Eigentum und dessen Lizenzierung an Halbleiteranbieter, u. a. für Endanwendungen in mobilen Geräten, Datenzentrenservern, Automobilsystemen, PCs sowie im Bereich des Internets der Dinge. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9987 — NVIDIA/Arm
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).