ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 360

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
8. September 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 360/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10410 — SEGRO/PSPIB/Target Asset in Hamburg) ( 1 )

1

2021/C 360/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10336 — PORR/Doka/JV) ( 1 )

2

2021/C 360/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10318 — Apollo Management/Verizon Media Group) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 360/04

Euro-Wechselkurs — 7. September 2021

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 360/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10144 – K+S Minerals and Agriculture/REMEX/JV) ( 1 )

5


 

Berichtigungen

 

Berichtigung zu Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) — PNR-Zentralstellen — Liste der PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (In dieser Liste sind die in den Mitgliedstaaten errichteten PNR-Zentralstellen aufgeführt, die für die Erhebung der PNR-Daten bei Fluggesellschaften, für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten sowie die Übermittlung dieser Daten oder der Ergebnisse ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden nach Artikel 7 der PNR-Richtlinie verantwortlich sind) ( ABl. C 230 vom 2.7.2018 )

7

 

Berichtigung zu Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) — Aktualisierte Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union) ( ABl. C 358 vom 26.10.2020 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10410 — SEGRO/PSPIB/Target Asset in Hamburg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 360/01)

Am 1. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10410 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10336 — PORR/Doka/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 360/02)

Am 3. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10336 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10318 — Apollo Management/Verizon Media Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 360/03)

Am 7. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10318 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/4


Euro-Wechselkurs (1)

7. September 2021

(2021/C 360/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1860

JPY

Japanischer Yen

130,51

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,86115

SEK

Schwedische Krone

10,1515

CHF

Schweizer Franken

1,0853

ISK

Isländische Krone

150,80

NOK

Norwegische Krone

10,2990

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,423

HUF

Ungarischer Forint

348,59

PLN

Polnischer Zloty

4,5180

RON

Rumänischer Leu

4,9506

TRY

Türkische Lira

9,8735

AUD

Australischer Dollar

1,6044

CAD

Kanadischer Dollar

1,4936

HKD

Hongkong-Dollar

9,2197

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6667

SGD

Singapur-Dollar

1,5956

KRW

Südkoreanischer Won

1 380,15

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9774

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6670

HRK

Kroatische Kuna

7,4790

IDR

Indonesische Rupiah

16 911,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9284

PHP

Philippinischer Peso

59,566

RUB

Russischer Rubel

86,9200

THB

Thailändischer Baht

38,640

BRL

Brasilianischer Real

6,1323

MXN

Mexikanischer Peso

23,6659

INR

Indische Rupie

87,1355


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10144 – K+S Minerals and Agriculture/REMEX/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 360/05)

1.   

Am 31. August 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

K+S Minerals and Agriculture GmbH (Deutschland), Teil der Gruppe K+S-AG („K+S“, Deutschland),

REMEX GmbH (Deutschland) (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften im Folgenden „REMEX“), Teil der Gruppe RETHMANN SE & Co. KG (Deutschland),

REKS GmbH & Co. KG („REKS“, „JV“, Deutschland), derzeit Teil von K+S.

K+S und REMEX übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von REKS.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

K+S: Salz- und Kalibergbau, Abfallentsorgung in ihren Bergwerken in Untertage-Deponien („UTD“) und Untertage-Verwertungsanlagen („UTV“),

REMEX: Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, einschließlich UTV,

REKS: Abfallentsorgung einschl. UTD, UTV und Abdeckung von Kali-Rückstandshalden.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10144 — K+S Minerals and Agriculture/REMEX/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/7


Berichtigung zu Fluggastdatensätzen (PNR-Daten)

PNR-Zentralstellen — Liste der PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(In dieser Liste sind die in den Mitgliedstaaten errichteten PNR-Zentralstellen aufgeführt, die für die Erhebung der PNR-Daten bei Fluggesellschaften, für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten sowie die Übermittlung dieser Daten oder der Ergebnisse ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden nach Artikel 7 der PNR-Richtlinie verantwortlich sind)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 230 vom 2. Juli 2018 )

(2021/C 360/06)

Seite 6:

Die folgenden Mitgliedstaaten, die die Errichtung ihrer PNR-Zentralstelle mitgeteilt haben, werden hinzugefügt:

Griechenland: Τμήμα 5ο — Μονάδα Στοιχείων Επιβατών;

Portugal: Gabinete de Informações de Passageiros do Ponto Único de Contacto para a Cooperação Policial Internacional (GIP/PUC-CPI);

Spanien: Unidad de Información sobre Pasajeros española (UIP).

Der Verweis auf die PNR-Zentralstelle des Vereinigten Königreichs wird gestrichen.


8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 360/8


Berichtigung zu Fluggastdatensätzen (PNR-Daten)

Aktualisierte Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 358 vom 26. Oktober 2020 )

(2021/C 360/07)

Seite 7:

Der folgende Mitgliedstaat, der der Kommission die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU mitgeteilt hat, wird hinzugefügt:

Slowenien.

Der Verweis auf das Vereinigte Königreich wird gestrichen.