ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 357

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
6. September 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 357/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 357/02

Rechtssache C-103/19: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021 Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid, Spanien) — Sindicato Único de Sanidad e Higiene (SUSH) de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la Confederación General del Trabajo (CGT)/Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 Nr. 1 – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Gesundheitssektor – Begriff sachliche Gründe – Begriff gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung – Ersetzung der Eigenschaft als statutarisches Aushilfspersonal durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal – Ständiger Bedarf an statutarischem Interimspersonal)

2

2021/C 357/03

Rechtssache C-268/19: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Orense — Spanien) — UP/Banco Santander SA, vormals Banco Pastor SAU (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Hypothekendarlehensvertrag – Missbräuchliche Klauseln – Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes [Mindestzinssatzklausel] – Novationsvertrag – Keine Bindungswirkung)

3

2021/C 357/04

Rechtssache C-198/20: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — MN, DN, JN, ZN/X Bank S.A. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. b – Begriff Verbraucher – Hypothekarkredit in Fremdwährung – Art. 3 und 4 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel)

4

2021/C 357/05

Rechtssache C-359/20 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juni 2021 — Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Finanzhilfevereinbarung – Nicht förderfähige Kosten – Rückforderungsbeschluss – Klage des Zahlungsempfängers vor dem Gericht der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV – Verfälschung von Tatsachen – Angemessene Frist – Grundsatz von Treu und Glauben – Berechtigtes Vertrauen – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

4

2021/C 357/06

Verbundene Rechtssachen C-456/20 P bis C-458/20 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Juni 2021 — Crédit agricole SA (C-456/20 P), Crédit agricole Corporate and Investment Bank (C-457/20 P), CA Consumer Finance (C-458/20 P)/Europäische Zentralbank (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wirtschafts- und Währungspolitik – Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Art. 18 Abs. 1 – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Der Europäischen Zentralbank [EZB] übertragene besondere Aufgaben – Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Aufsichtsanforderungen – Verordnung [EU] Nr. 575/2013 – Art. 26 Abs. 3 – Eigenmittelanforderungen – Kapitalinstrumente – Emission von Stammaktien – Einstufung als Posten des harten Kernkapitals – Keine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde – Fahrlässig begangener Verstoß)

5

2021/C 357/07

Rechtssache C-186/21 PPU: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — J.A./Republika Slovenija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einwanderungs- und Asylpolitik – Internationaler Schutz – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. d – Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Antragsteller, der im Rahmen eines Rückkehrverfahrens nach der Richtlinie 2008/115/EG in Haft genommen wird und bei dem berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln – Objektive Kriterien zur Stützung solcher Gründe – Antragsteller, der bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte)

5

2021/C 357/08

Rechtssache C-329/21: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 26. Mai 2021 — DIGI Communications NV/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala

6

2021/C 357/09

Rechtssache C-332/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 27. Mai 2021– Quadrant Amroq Beverages SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

7

2021/C 357/10

Rechtssache C-355/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 7. Juni 2021 — Procter & Gamble International Operations SA/Perfumesco.pl sp.z o.o., sp. k.

8

2021/C 357/11

Rechtssache C-362/21: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. Juni 2021 — EKOFRUKT EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Veliko Tarnovo

9

2021/C 357/12

Rechtssache C-366/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2021 von Maxime Picard gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-769/16, Picard/Kommission

9

2021/C 357/13

Rechtssache C-374/21: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 18. Juni 2021 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF

10

2021/C 357/14

Rechtssache C-383/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2021 — Société de Logement de Service public (SLSP) Sambre & Biesme SCRL/Société wallonne du logement

11

2021/C 357/15

Rechtssache C-384/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2021 –Gemeinde Farciennes/Société wallonne du logement

12

2021/C 357/16

Rechtssache C-397/21: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 29. Juni 2021 — HUMDA Magyar Autó-Motorsport Fejlesztési Ügynökség Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

13

2021/C 357/17

Rechtssache C-404/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Asti (Italien), eingereicht am 30. Juni 2021 — WP/Istituto nazionale della previdenza sociale, Repubblica italiana

14

2021/C 357/18

Rechtssache C-407/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 2. Juli 2021 — Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir), Consommation, logement et cadre de vie (CLCV)/Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance

14

2021/C 357/19

Rechtssache C-103/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — RC/Autoridade Tributária e Aduaneira)

15

2021/C 357/20

Rechtssache C-104/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles — Belgien) — SD/Habitations sociales du Roman Païs SCRL, TE in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Régie des Quartiers de Tubize ASBL

15

2021/C 357/21

Rechtssache C-392/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Mokotowa w Warszawie — Polen) — Europäische Chemikalienagentur/Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o.

16

2021/C 357/22

Rechtssache C-516/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — JT, NQ/Ryanair DAC

16

2021/C 357/23

Rechtssache C-618/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Córdoba — Spanien) — ZU, TV/Ryanair Ltd

16

2021/C 357/24

Rechtssache C-672/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — L GmbH/FK

16

2021/C 357/25

Rechtssache C-76/21: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Wacker Chemi AG/Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltamt

17

2021/C 357/26

Rechtssache C-172/21: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — EF/Deutsche Lufthansa AG

17

2021/C 357/27

Rechtssache C-287/21: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — FC/FTI Touristik GmbH

17

 

Gericht

2021/C 357/28

Rechtssache T-65/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — AI/ECDC (Öffentlicher Dienst – Personal des ECDC – Mobbing – Art. 12a des Statuts – Antrag auf Beistand – Umfang der Beistandspflicht – Art. 24 des Statuts – Kündigung seitens des Urhebers der beanstandeten Verhaltensweisen – Keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens – Art. 86 des Statuts – Antwort auf den Antrag auf Beistand – Anfechtungsklage – Beschwerende Maßnahme – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Begründungsmangel – Verweigerung des Zugangs zum Untersuchungsbericht und zu weiteren Dokumenten – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Haftung)

18

2021/C 357/29

Rechtssache T-164/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — AQ/eu-LISA (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Krankheitsurlaub – Fristlose Kündigung des Vertrags – Art. 16 BBSB – Art. 48 Buchst. b BBSB – Fürsorgepflicht – Art. 34 der Charta der Grundrechte – Haftung – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang)

19

2021/C 357/30

Rechtssache T-253/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — BG/Parlament (Öffentlicher Dienst – Akkreditierte parlamentarische Assistenten – Kündigung des Vertrags – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Mobbing – Antrag auf Beistand – Strafmaßnahmen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verantwortlichkeit)

19

2021/C 357/31

Rechtssache T-670/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Carbajo Ferrero/Parlament (Öffentlicher Dienst – Beamte – Bewerbungsverfahren für eine Stelle als Direktor – Stellenausschreibung – Ablehnung der Bewerbung des Klägers und Ernennung eines anderen Bewerbers – Begründungspflicht – Einrede der Rechtswidrigkeit von Rechtsakten, die die internen Verfahrensvorschriften festlegen – Unregelmäßigkeiten beim Einstellungsverfahren – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Unrichtigkeit der an die Anstellungsbehörde übermittelten Informationen – Transparenz – Gleichbehandlung – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden)

20

2021/C 357/32

Rechtssache T-716/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission (Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine – Interimsüberprüfung – Ermittlung des Normalwerts – Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten – Verkäufe zwischen verbundenen Unternehmen – Normaler Handelsverkehr – Wirtschaftliche Einheit – Art. 2 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung [EU] 2016/1036 – Ausfuhrpreis – Berichtigung – Ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter – Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung 2016/1036 – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Andere Methode als die, die bei einer vorangegangenen Untersuchung benutzt wurde – Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 – Vertrauensschutz – Verteidigungsrechte)

21

2021/C 357/33

Rechtssache T-810/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Victoria’s Secret Stores Brand Management/EUIPO — Yiwu Dearbody Cosmetics (BODYSECRETS) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke BODYSECRETS – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Üblichkeit – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001)

21

2021/C 357/34

Rechtssache T-65/20: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Kneissl Holding/EUIPO — LS 9 (KNEISSL) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke KNEISSL – Erklärung des teilweisen Verfalls – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Umfang der Benutzung – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] – Regel 22 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 10 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2018/625] – Rechtsmissbrauch)

22

2021/C 357/35

Rechtssache T-119/20: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — IN/Eismea (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer – Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern – Beurteilung – Recht auf Anhörung – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Angemessene Frist – Haftung – Immaterieller Schaden)

23

2021/C 357/36

Rechtssache T-170/20: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Rochefort/Parlament (Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beweislast – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Rechtsfehler – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

23

2021/C 357/37

Rechtssache T-171/20: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Rochefort/Parlament (Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beweislast – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Rechtsfehler – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

24

2021/C 357/38

Rechtssache T-172/20: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Rochefort/Parlament (Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beweislast – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Rechtsfehler – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

24

2021/C 357/39

Rechtssache T-357/20: Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2021 — Kozhuvchanka uvoz-izvoz Kavadarci/EUIPO (NASHE MAKEDONSKO PILSNER BEER MACEDONIAN PREMIUM BEER) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke NASHE MAKEDONSKO PILSNER BEER MACEDONIAN PREMIUM BEER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Geografische Herkunft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

25

2021/C 357/40

Rechtssache T-352/21: Klage, eingereicht am 13. Juni 2021 — Oi dromoi tis Elias/Kommission

26

2021/C 357/41

Rechtssache T-361/21: Klage, eingereicht am 22. Juni 2021 — Syndesmos Tyrokomon Kyprou u. a./Kommission

26

2021/C 357/42

Rechtssache T-416/21: Klage, eingereicht am 11. Juli 2021 — Itinerant Show Room/EUIPO — Save the Duck (ITINERANT)

27

2021/C 357/43

Rechtssache T-417/21: Klage, eingereicht am 11. Juli 2021 — Itinerant Show Room/EUIPO — Save the Duck (ITINERANT)

28

2021/C 357/44

Rechtssache T-423/21: Klage, eingereicht am 13. Juli 2021 — Gioioso/EUIPO — Maxi Di (MARE GIOIOSO di Sebastiano IMPORT EXPORT)

29

2021/C 357/45

Rechtssache T-429/21: Klage, eingereicht am 14. Juli 2021 — Aldi Einkauf/EUIPO — Cantina sociale Tollo (ALDIANO)

29

2021/C 357/46

Rechtssache T-430/21: Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Apex Brands/EUIPO — Sartorius Werkzeuge (SATA)

30

2021/C 357/47

Rechtssache T-432/21: Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Sushi&Food Factor/EUIPO (READY 4YOU)

31

2021/C 357/48

Rechtssache T-433/21: Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Vitronic/EUIPO (Enforcement Trailer)

31

2021/C 357/49

Rechtssache T-438/21: Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — TL/Kommission

32

2021/C 357/50

Rechtssache T-439/21: Klage, eingereicht am 20. Juli 2021 — Anglofranchise/EUIPO — Bugrey (BOY LONDON)

33

2021/C 357/51

Rechtssache T-444/21: Klage, eingereicht am 23. Juli 2021 — Ryanair/Kommission

34

2021/C 357/52

Rechtssache T-552/20: Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021 — MD/Kommission

34


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 357/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 349 vom 30.8.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 338 vom 23.8.2021

ABl. C 329 vom 16.8.2021

ABl. C 320 vom 9.8.2021

ABl. C 310 vom 2.8.2021

ABl. C 297 vom 26.7.2021

ABl. C 289 vom 19.7.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/2


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021 Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid, Spanien) — Sindicato Único de Sanidad e Higiene (SUSH) de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la Confederación General del Trabajo (CGT)/Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

(Rechtssache C-103/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Gesundheitssektor - Begriff „sachliche Gründe“ - Begriff „gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung“ - Ersetzung der Eigenschaft als statutarisches Aushilfspersonal durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal - Ständiger Bedarf an statutarischem Interimspersonal)

(2021/C 357/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sindicato Único de Sanidad e Higiene (SUSH) de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la Confederación General del Trabajo (CGT)

Beklagte: Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

Tenor

1.

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahingehend auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit allen anwendbaren Regeln seines nationalen Rechts zu beurteilen, ob nationale Maßnahmen, die vorsehen, dass eine Kategorie von Bediensteten auf Zeit neueingestuft wird, indem die Eigenschaft als statutarische Aushilfskräfte durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal ersetzt wird, und dass diese Bediensteten am Ende der Auswahlverfahren, die dazu dienen, die von ihnen vorübergehend besetzten Stellen dauerhaft zu besetzen, gegebenenfalls zu Beamten ernannt werden, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse oder gleichwertige gesetzliche Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es Sache dieses Gerichts, zu prüfen, ob es nach dieser anwendbaren nationalen Regelung andere effektive Maßnahmen zur Verhinderung dieser Missbräuche gibt.

2.

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach nur Bedienstete, die die Eigenschaft als statutarische Aushilfskräfte besitzen, die Möglichkeit haben, zu erreichen, dass diese Eigenschaft durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal ersetzt wird, sofern diese Ersetzung eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse oder eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn es in der nationalen Rechtsordnung andere wirksame Maßnahmen gibt, um solche Missbräuche gegenüber befristet beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht zur Kategorie der statutarischen Aushilfskräfte gehören, zu verhindern und zu ahnden, was das nationale Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 319 vom 23.9.2019.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/3


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Orense — Spanien) — UP/Banco Santander SA, vormals Banco Pastor SAU

(Rechtssache C-268/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes [Mindestzinssatzklausel] - Novationsvertrag - Keine Bindungswirkung)

(2021/C 357/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 7 de Orense

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UP

Beklagte: Banco Santander SA, vormals Banco Pastor SAU

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass eine Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt werden kann, Gegenstand eines Novationsvertrags zwischen diesem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher sein kann, unter der Bedingung, dass sich der Verbraucher bei Abschluss dieses Novationsvertrags der Unverbindlichkeit dieser Klausel sowie der sich daraus ergebenden Folgen bewusst war, so dass sein Beitritt zum Novationsvertrag auf eine freiwillige und aufgeklärte Zustimmung zurückgeht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das einem Gewerbetreibenden nach diesen Bestimmungen obliegende Transparenzerfordernis bedeutet, dass bei Abschluss eines Novationsvertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, dessen Klauseln nicht individuell ausgehandelt wurden und mit dem eine potenziell missbräuchliche Klausel eines früheren zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geändert werden soll, der Gewerbetreibende dem Verbraucher aussagekräftige Informationen bereitstellt, die es ihm ermöglichen, die sich daraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen, insbesondere die Tatsache, dass die ursprüngliche Klausel möglicherweise missbräuchlich gewesen sei könnte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 238 vom 15.07.2019.


6.9.2021   

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C 357/4


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — MN, DN, JN, ZN/X Bank S.A.

(Rechtssache C-198/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Begriff „Verbraucher“ - Hypothekarkredit in Fremdwährung - Art. 3 und 4 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel)

(2021/C 357/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MN, DN, JN, ZN

Beklagter: X Bank S.A.

Beteiligter: Rzecznik Praw Obywatelskich

Tenor

Der Schutz, den die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorsieht, kommt jedem Verbraucher zuguteund nicht nur demjenigen, der als „normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 304 vom 14.09.2020.


6.9.2021   

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C 357/4


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juni 2021 — Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon/Europäische Kommission

(Rechtssache C-359/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevereinbarung - Nicht förderfähige Kosten - Rückforderungsbeschluss - Klage des Zahlungsempfängers vor dem Gericht der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV - Verfälschung von Tatsachen - Angemessene Frist - Grundsatz von Treu und Glauben - Berechtigtes Vertrauen - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2021/C 357/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigte: K. Damis und M. Angelopoulos, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou und E. A. Stamate)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Talanton Anonymi Emporiki — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2020.


6.9.2021   

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C 357/5


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Juni 2021 — Crédit agricole SA (C-456/20 P), Crédit agricole Corporate and Investment Bank (C-457/20 P), CA Consumer Finance (C-458/20 P)/Europäische Zentralbank

(Verbundene Rechtssachen C-456/20 P bis C-458/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Art. 18 Abs. 1 - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Der Europäischen Zentralbank [EZB] übertragene besondere Aufgaben - Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Aufsichtsanforderungen - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Art. 26 Abs. 3 - Eigenmittelanforderungen - Kapitalinstrumente - Emission von Stammaktien - Einstufung als Posten des harten Kernkapitals - Keine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde - Fahrlässig begangener Verstoß)

(2021/C 357/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Crédit agricole SA (C-456/20 P), Crédit agricole Corporate and Investment Bank (C-457/20 P), CA Consumer Finance (C-458/20 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta, A. Pizzolla und D. Segoin)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Crédit agricole SA, die Crédit agricole Corporate and Investment Bank und die CA Consumer Finance tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.


6.9.2021   

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C 357/5


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — J.A./Republika Slovenija

(Rechtssache C-186/21 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Einwanderungs- und Asylpolitik - Internationaler Schutz - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. d - Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Antragsteller, der im Rahmen eines Rückkehrverfahrens nach der Richtlinie 2008/115/EG in Haft genommen wird und bei dem berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln - Objektive Kriterien zur Stützung solcher Gründe - Antragsteller, der bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte)

(2021/C 357/07)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J.A.

Beklagte:

Tenor

Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, ein objektives Kriterium im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


(1)  ABl. C 206 vom 31.5.2021.


6.9.2021   

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C 357/6


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 26. Mai 2021 — DIGI Communications NV/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala

(Rechtssache C-329/21)

(2021/C 357/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DIGI Communications NV

Beklagter: Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala

Streithelferin: Magyar Telekom Nyrt.

Vorlagefragen

1.

1.1

Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes und tätiges Unternehmen, das selbst keine elektronische Kommunikationsdienste auf dem von der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Markt erbringt, wenn ein von ihm unmittelbar kontrolliertes Unternehmen als Anbieter auf dem relevanten Markt präsent ist und mit den Adressaten der Entscheidung in Wettbewerb steht, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) als Wettbewerber der Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, angesehen werden?

1.2

Ist für die Beantwortung der Frage 1.1 zu prüfen, ob die Muttergesellschaft, die den Rechtsbehelf einlegen möchte, mit dem von ihr kontrollierten Unternehmen, das als Wettbewerber auf dem relevanten Markt präsent ist, eine wirtschaftliche Einheit bildet?

2.

2.1

Ist das von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführte Verfahren zur Versteigerung von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie und Art. 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (2) (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) ein Verfahren, das dem Schutz des Wettbewerbs dient? Kann auch eine Auslegung vorgenommen werden, nach der die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über das Ergebnis dieses Versteigerungsverfahrens in diesem Sinne darauf abzielt, den Wettbewerb zu schützen?

2.2

Falls der Gerichtshof die Frage 2.1 bejaht: Wird das Ziel der Entscheidung, den Wettbewerb zu schützen, dadurch beeinflusst, dass die nationale Regulierungsbehörde die Registrierung der Bewerbung des den gerichtlichen Rechtsbehelf einlegenden Unternehmens in einem gesonderten Bescheid mit endgültiger Entscheidung abgelehnt hat, so dass das Unternehmen nicht am Versteigerungsverfahren teilnehmen konnte und daher nicht Adressat der Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens ist?

3.

3.1

Ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass dieser einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde nur einem Unternehmen sicherstellt,

a)

dessen Marktstellung durch die Entscheidung unmittelbar und tatsächlich berührt wird, oder

b)

auf dessen Marktstellung die Entscheidung nachweisbar und mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen haben kann, oder

c)

dessen Marktstellung möglicherweise durch die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar betroffen sein kann?

3.2

Wird die in Frage 3.1 beschriebene Betroffenheit bereits dadurch belegt, dass das Unternehmen im Versteigerungsverfahren eine Bewerbung eingereicht hat, d. h., dass es sich an diesem Verfahren beteiligen wollte, dies aber wegen der Nichterfüllung der Bedingungen scheiterte, oder kann das Gericht darüber hinaus das Unternehmen zu Recht auffordern, mittels Beweisen das Vorliegen seiner Betroffenheit zu belegen?

4.

Ist auf Grundlage der Antworten auf die Fragen 1 bis 3 Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass ein von der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über das Ergebnis des für Frequenznutzungsrechte im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten ausgeschriebenen Versteigerungsverfahrens betroffenes, und dadurch über einen Rechtsbehelf verfügendes, Kommunikationsdienste anbietendes Unternehmen ein Unternehmen ist,

welches auf dem betreffenden Markt keiner Dienstleistungs- oder Wirtschaftsstätigkeit nachgeht, aber das von ihm unmittelbar kontrollierte Unternehmen auf dem betreffenden Markt elektronische Kommunikationsdienste anbietet; und

dessen Registrierung im Versteigerungsverfahren die nationale Regulierungsbehörde — vor Erlass ihrer angefochtenen Entscheidung über das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens — mit rechtskräftiger und endgültiger Entscheidung ablehnte, so dass es von der weiteren Teilnahme am Versteigerungsverfahren ausgeschlossen wurde?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33.).

(2)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21).


6.9.2021   

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C 357/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 27. Mai 2021– Quadrant Amroq Beverages SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-332/21)

(2021/C 357/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Quadrant Amroq Beverages SRL

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG (1) dahin auszulegen, dass unter die Verbrauchsteuerbefreiung nur solche Ethylalkoholerzeugnisse fallen, die zur Herstellung von Aromen verwendet werden, die ihrerseits für die Bereitung nichtalkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet werden, oder gilt diese Befreiung auch für Ethylalkoholerzeugnisse, die bereits für die Herstellung solcher Aromen verwendet wurden, die dann für die Bereitung nichtalkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet wurden oder verwendet werden sollen?

2.

Ist Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn die für die Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Ethylalkoholerzeugnisse bereits in einem ersten Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind und dort als von der Verbrauchsteuer befreit angesehen werden, weil sie zur Herstellung von Aromen verwendet werden, die für die Bereitung nichtalkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet werden sollen, der Bestimmungsmitgliedstaat sie in seinem Hoheitsgebiet auf dieselbe Weise behandeln muss?

3.

Sind Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG und die [Grundsätze] der Effektivität und der [Verhältnismäßigkeit] dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, für die Anwendung der Befreiung verfahrensrechtliche Voraussetzungen aufzustellen, die die Befreiung davon abhängig machen, dass der Verwender registrierter Empfänger und der Verkäufer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zugelassener Lagerinhaber ist, obwohl der Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse erworben werden, von dem Wirtschaftsteilnehmer, der sie vertreibt, nicht verlangt, dass er Steuerlagerinhaber ist?

4.

Stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Richtlinie einer Anwendung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerbefreiung auf einen Steuerpflichtigen eines Bestimmungsmitgliedstaats entgegen, der Ethylalkoholerzeugnisse erhalten und sich darauf gestützt hat, dass diese Erzeugnisse auf der Grundlage einer offiziellen Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie durch die Steuerbehörden des Ursprungsmitgliedstaats, die für einen längeren Zeitraum ständig vertreten und in das nationale Recht umgesetzt und in der Praxis angewandt wurde, sich aber später als unzutreffend herausgestellt hat, als steuerfrei angesehen wurden, wenn unter den gegebenen Umständen ein Betrug oder eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern ausgeschlossen ist?


(1)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21).


6.9.2021   

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C 357/8


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 7. Juni 2021 — Procter & Gamble International Operations SA/Perfumesco.pl sp.z o.o., sp. k.

(Rechtssache C-355/21)

(2021/C 357/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Procter & Gamble International Operations SA

Beklagte: Perfumesco.pl sp. z o.o., sp. k.

Vorlagefrage

Ist Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) dahin auszulegen, dass er einer Auslegung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach die Schutzmaßnahme der Vernichtung der Waren sich ausschließlich auf widerrechtlich hergestellte bzw. widerrechtlich gekennzeichnete Waren bezieht und nicht auf Waren angewendet werden darf, die im Europäischen Wirtschaftsraum widerrechtlich in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen nicht festgestellt werden kann, ob sie widerrechtlich hergestellt oder widerrechtlich gekennzeichnet worden sind?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).


6.9.2021   

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C 357/9


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. Juni 2021 — „EKOFRUKT“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-362/21)

(2021/C 357/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„EKOFRUKT“ EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG dahin auszulegen, dass die Nichtigerklärung eines in Form eines elektronischen Dokuments erlassenen Verwaltungsakts unzulässig ist, wenn er mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet wurde, die keine „qualifizierte elektronische Signatur“ ist?

2.

Genügt für die Feststellung, ob eine elektronische Signatur eine qualifizierte Signatur ist oder nicht, die Eintragung einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ in das vom Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte Zertifikat oder muss das Gericht feststellen, dass Art. 26 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erfüllt sind?

3.

Genügt in einem Fall wie dem oben genannten, in dem der Anbieter die elektronische Signatur als „beruflich“ qualifiziert, dieser Umstand für die Feststellung, dass keine „qualifizierte elektronische Signatur“ vorliegt, wenn es an einem qualifizierten Zertifikat des Anbieters fehlt, oder ist festzustellen, ob die Unterschriften die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllen?

4.

Stellt bei einer Überprüfung der Übereinstimmung der qualifizierten elektronischen Signatur mit den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG der Umstand, dass die Namen des Inhabers der elektronischen Signatur statt in kyrillischen Buchstaben, wie die Person sich identifiziert, in lateinischen Buchstaben angegeben sind, einen Verstoß gegen die Verordnung dar, der dazu führt, dass keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73).


6.9.2021   

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C 357/9


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2021 von Maxime Picard gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-769/16, Picard/Kommission

(Rechtssache C-366/21 P)

(2021/C 357/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Maxime Picard (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021 in der Rechtssache Picard/Kommission, T-769/16, aufzuheben;

die Entscheidung über die vorzeitige Festlegung bestimmter Bestandteile seiner Ruhegehaltsansprüche oder die Unterlassung, eine solche nach dem Statut vorgeschriebene Entscheidung zu treffen, wie sie sich aus der Mitteilung des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ vom 4. Januar 2016 an den Rechtsmittelführer ergibt, mit der ihm auf seine Anfrage vom selben Tag geantwortet wurde, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche infolge seiner Wiedereinstellung in der FG II mit Wirkung zum 1. Juni 2014 geändert hätten, wobei sein Ruhestandsalter nunmehr 66 Jahre und die jährliche Anwachsrate für seine Ruhegehaltsansprüche ab dem 1. Juni 20141,8 % betrage, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission vom 25. Juli 2016 aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 1. April 2016 gegen die sich aus der Mitteilung vom 4. Januar 2016 ergebende Entscheidung bzw. Nichtentscheidung als mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht die Tragweite der in Art. 21, Art. 22 mit Ausnahme von Abs. 4, Art. 23, Art. 24a und Art. 31 Abs. 6 und 7 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Übergangsvorschriften, die gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten [gelten]“, begrenzt habe.

Das Gericht habe nämlich fehlerhaft entschieden, dass der Abschluss eines neuen Vertrags als Vertragsbediensteter nach Inkrafttreten der Reform des Statuts von 2014, um in eine höhere Funktionsgruppe zu wechseln, für eine entsprechende Anwendung der Übergangsregeln im Fall von Vertragsbediensteten mit dem „endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst“ eines Beamten vergleichbar sei, das dazu führe, dass die Übergangsvorschriften nicht mehr anwendbar seien.

Dadurch habe das Gericht u. a. die Ziele des Gesetzgebers, die Merkmale des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB verwendete Terminologie verkannt, als es in diesem Rahmen den Abschluss eines neuen Vertrags unmittelbar im Anschluss an einen vorausgehenden Vertrag trotz der Kontinuität der Zugehörigkeit zum selben Versorgungssystem und des beim selben Organ als Vertragsbediensteter geleisteten Dienstes zu Unrecht mit einem „Ausscheiden aus dem Dienst“ oder einer „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ gleichgesetzt habe.


6.9.2021   

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C 357/10


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 18. Juni 2021 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF

(Rechtssache C-374/21)

(2021/C 357/13)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

Rechtsmittelgegner: AB, CD, EF

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 (1) (EG, Euratom) vom 28. Dezember 1995 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Verjährung wegen Ablaufs der Frist von vier Jahren oder acht Jahren in einem gerichtlichen Verfahren der zwangsweisen Beitreibung nicht angewandt werden kann, da diese Frage nur im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann?

Wenn diese Frage verneint wird, wird die folgende Frage gestellt

2.

Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen?

Wenn diese Frage verneint wird, wird ferner die folgende Frage gestellt:

3.

Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist für die [Verjährung der] Forderung ausgesetzt wird, wenn im Rahmen der gegen die sekundär haftenden Personen der begünstigten Gesellschaft betriebenen Einziehung eine rechtzeitige Bekanntgabe an diese Personen erfolgt, und so lange gehemmt ist, bis eine endgültige oder unanfechtbare Entscheidung über die von den sekundär haftenden Personen erhobene Beschwerde ergangen ist?


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).


6.9.2021   

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C 357/11


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2021 — Société de Logement de Service public (SLSP) „Sambre & Biesme“ SCRL/Société wallonne du logement

(Rechtssache C-383/21)

(2021/C 357/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société de Logement de Service public (SLSP) „Sambre et Biesme“ SCRL

Beklagte: Société wallonne du logement

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (1) über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (2) dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet?

2.

Für den Fall, dass diese erste Frage bejaht wird: Ist Art. 12 Abs. 3 der genannten Richtlinie 2014/24/EU dahin gehend auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach ein öffentlicher Auftraggeber, vorliegend eine gemeinwirtschaftliche Wohnbaugesellschaft, in den Entscheidungsgremien der kontrollierten juristischen Person, hier einer interkommunalen Genossenschaft, vertreten sein muss, allein deswegen erfüllt ist, weil eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied eines anderen beteiligten öffentlichen Auftraggebers, vorliegend einer Gemeinde, im Verwaltungsrat dieser interkommunalen Genossenschaft sitzt, aus rein tatsächlichen Gründen und ohne, dass die Vertretung gesetzlich garantiert ist, auch Mitglied im Verwaltungsrat der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist, während die Gemeinde sowohl (nicht alleiniges) Mitglied der kontrollierten Einrichtung (interkommunalen Genossenschaft) als auch der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist?

3.

Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird: Ist ein öffentlicher Auftraggeber, vorliegend eine gemeinwirtschaftliche Wohnbaugesellschaft, an den Entscheidungsgremien der kontrollierten juristischen Person, hier einer interkommunalen Genossenschaft, allein deswegen „beteiligt“, weil eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied eines anderen beteiligten öffentlichen Auftraggebers, vorliegend einer Gemeinde, im Verwaltungsrat dieser interkommunalen Genossenschaft sitzt, aus rein tatsächlichen Gründen und ohne, dass die Vertretung gesetzlich garantiert ist, auch Mitglied im Verwaltungsrat der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist, während die Gemeinde sowohl (nicht alleiniges) Mitglied der kontrollierten Einrichtung (interkommunalen Genossenschaft) als auch der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. 2015, L 307, S. 5).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/12


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2021 –Gemeinde Farciennes/Société wallonne du logement

(Rechtssache C-384/21)

(2021/C 357/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gemeinde Farciennes

Beklagte: Société wallonne du logement

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (2) dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet?

2.

Für den Fall, dass diese erste Frage bejaht wird: Ist Art. 12 Abs. 3 der genannten Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach ein öffentlicher Auftraggeber, vorliegend eine gemeinwirtschaftliche Wohnbaugesellschaft, in den Entscheidungsgremien der kontrollierten juristischen Person, hier einer interkommunalen Genossenschaft, vertreten sein muss, allein deswegen erfüllt ist, weil eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied eines anderen beteiligten öffentlichen Auftraggebers, vorliegend einer Gemeinde, im Verwaltungsrat dieser interkommunalen Genossenschaft sitzt, aus rein tatsächlichen Gründen und ohne dass die Vertretung gesetzlich garantiert ist, auch Mitglied im Verwaltungsrat der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist, während die Gemeinde sowohl (nicht alleiniges) Mitglied der kontrollierten Einrichtung (interkommunalen Genossenschaft) als auch der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist ein öffentlicher Auftraggeber, vorliegend eine gemeinwirtschaftliche Wohnbaugesellschaft, an den Entscheidungsgremien der kontrollierten juristischen Person, hier einer interkommunalen Genossenschaft, allein deswegen „beteiligt“, weil eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied eines anderen beteiligten öffentlichen Auftraggebers, vorliegend einer Gemeinde, im Verwaltungsrat dieser interkommunalen Genossenschaft sitzt, aus rein tatsächlichen Gründen und ohne dass die Vertretung gesetzlich garantiert ist, auch Mitglied im Verwaltungsrat der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist, während die Gemeinde sowohl (nicht alleiniges) Mitglied der kontrollierten Einrichtung (interkommunalen Genossenschaft) als auch der gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft ist?

4.

Ist Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet?

5.

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird: Ist Art. 12 Abs. 4 der genannten Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass er es erlaubt, einem öffentlichen Auftraggeber, hier einer interkommunalen Genossenschaft, ohne vorherige Ausschreibung Aufgaben im Bereich Bauleitungsunterstützung sowie betreffend Leistungen auf den Gebieten Recht und Umwelt zu übertragen, wenn diese Aufgaben in den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen zwei anderen öffentlichen Auftraggebern fallen, hier einer Gemeinde und einer gemeinwirtschaftlichen Wohnbaugesellschaft, unstreitig ist, dass die Gemeinde eine „gemeinsame In-House-Kontrolle“ über die interkommunale Genossenschaft ausübt, und die Gemeinde und die gemeinwirtschaftliche Wohnbaugesellschaft Mitglieder der interkommunalen Genossenschaft im Tätigkeitsbereich „Planungs- und Verwaltungsbüro und Einkaufszentrale“ ihres Gesellschaftszwecks sind, der gerade von den Aufgaben betroffen ist, die sie ihr übertragen wollen, wobei diese Aufgaben Tätigkeiten entsprechen, die auf dem Markt von Planungs- und Verwaltungsbüros ausgeübt werden, die sich auf die Planung, Realisierung und Umsetzung von Projekten spezialisiert haben?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65)

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. 2015, L 307, S. 5).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/13


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 29. Juni 2021 — HUMDA Magyar Autó-Motorsport Fejlesztési Ügynökség Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-397/21)

(2021/C 357/16)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HUMDA Magyar Autó-Motorsport Fejlesztési Ügynökség Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) und damit zusammenhängend die Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der Steuerneutralität, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer darauf aufbauenden nationalen Praxis entgegenstehen, nach der in einer Situation, in der ein Mehrwertsteuerpflichtiger über eine mehrwertsteuerbefreite Lieferung irrtümlich eine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellt, der Empfänger dieser Rechnung diese Mehrwertsteuer an den Rechnungsaussteller zahlt, und der Rechnungsaussteller diese nachweisbar an den Fiskus abführt, die mitgliedstaatliche Steuerbehörde diese Mehrwertsteuer weder an den Rechnungsaussteller noch an den Rechnungsempfänger rückerstattet?

2.

Sind in dem Fall, dass die vorstehende Frage vom Europäischen Gerichtshof bejaht wird, die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und damit zusammenhängend die Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und des Diskriminierungsverbots, dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es in dem in der vorstehenden Frage beschriebenen Fall in keiner Weise ermöglicht, dass sich der Rechnungsempfänger mit seinem Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer unmittelbar an die mitgliedstaatliche Steuerbehörde wenden kann oder dies nur dann ermöglicht, wenn die Rückforderung des dem in Rede stehenden Mehrwertsteuerbetrag entsprechenden Betrags auf zivilrechtlichem Wege unmöglich oder übermäßig schwierig ist, insbesondere dann, wenn inzwischen eine Liquidation des Rechnungsausstellers durchgeführt wird?

3.

Ist in dem Fall, dass die vorstehende Frage vom Europäischen Gerichtshof bejaht wird, die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats verpflichtet, über die zu erstattende Mehrwertsteuer hinaus Zinsen zu zahlen, und, wenn ja, für welchen Zeitraum gilt diese Verpflichtung und gelten dafür die allgemeinen Bestimmungen über die Mehrwertsteuererstattung?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Asti (Italien), eingereicht am 30. Juni 2021 — WP/Istituto nazionale della previdenza sociale, Repubblica italiana

(Rechtssache C-404/21)

(2021/C 357/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Asti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WP

Beklagte: Istituto nazionale della previdenza sociale, Repubblica italiana

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 45 und 48 AEUV, Art. 4 EUV, Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten [der EU] und Art. 8 des Anhangs IIIa der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis entgegenstehen, die es einem Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat, der Beiträge an die nationale Versorgungseinrichtung gezahlt hat und derzeit bei einem Unionsorgan wie der EZB tätig ist, nicht gestattet, die im Versorgungssystem seines eigenen Staates gutgeschriebenen Altersversorgungsbeiträge auf das Versorgungssystem dieses Organs zu übertragen?

2.

Muss u. a. aufgrund des Vorstehenden die Ausübung des Rechts auf Übertragung der Beiträge auch dann ermöglicht werden, wenn weder innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung noch ein spezifisches Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, oder seinem Versorgungsträger auf der einen und dem Unionsorgan auf der anderen Seite vorliegen?


6.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/14


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 2. Juli 2021 — Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir), Consommation, logement et cadre de vie (CLCV)/Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance

(Rechtssache C-407/21)

(2021/C 357/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir), Consommation, logement et cadre de vie (CLCV)

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Economie, des Finances et de la Relance

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (1) dahin auszulegen, dass er den Veranstalter einer Pauschalreise im Fall der Beendigung des Vertrags verpflichtet, alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen in Geld zu erstatten, oder dahin, dass er eine Erstattung in entsprechender Höhe, insbesondere in Form eines Gutscheins in Höhe der getätigten Zahlungen, zulässt?

2.

Für den Fall, dass mit diesen Erstattungen eine Erstattung in Geld gemeint ist, können die Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und ihre Auswirkungen auf die Reiseveranstalter, die aufgrund dieser Krise einen Umsatzrückgang erlitten haben, der mit 50 bis 80 % veranschlagt werden kann, die mehr als 7 % des Bruttoinlandsprodukts in Frankreich repräsentieren und, was die Pauschalreiseveranstalter betrifft, 30 000 Arbeitnehmer in Frankreich für einen Umsatz von fast 11 Milliarden Euro beschäftigen, eine vorübergehende Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vorgesehenen Verpflichtung für den Veranstalter, dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags voll zu erstatten, rechtfertigen und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen?

3.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist es unter den genannten Umständen möglich, die zeitlichen Wirkungen einer Entscheidung, mit der eine gegen Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen verstoßende nationale Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird, anzupassen?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).


6.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — RC/Autoridade Tributária e Aduaneira)

(Rechtssache C-103/20) (1)

(2021/C 357/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


6.9.2021   

DE

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C 357/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles — Belgien) — SD/Habitations sociales du Roman Païs SCRL, TE in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Régie des Quartiers de Tubize ASBL

(Rechtssache C-104/20) (1)

(2021/C 357/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


6.9.2021   

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C 357/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Mokotowa w Warszawie — Polen) — Europäische Chemikalienagentur/Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o.

(Rechtssache C-392/20) (1)

(2021/C 357/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 423 vom 7.12.2020.


6.9.2021   

DE

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C 357/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — JT, NQ/Ryanair DAC

(Rechtssache C-516/20) (1)

(2021/C 357/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


6.9.2021   

DE

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C 357/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Córdoba — Spanien) — ZU, TV/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-618/20) (1)

(2021/C 357/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 72 vom 1.3.2021.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — L GmbH/FK

(Rechtssache C-672/20) (1)

(2021/C 357/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 72 vom 1.3.2021.


6.9.2021   

DE

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C 357/17


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Wacker Chemi AG/Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltamt

(Rechtssache C-76/21) (1)

(2021/C 357/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 182 vom 10.5.2021.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/17


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — EF/Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-172/21) (1)

(2021/C 357/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 228 vom 14.6.2021.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/17


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — FC/FTI Touristik GmbH

(Rechtssache C-287/21) (1)

(2021/C 357/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 278 vom 12.7.2021.


Gericht

6.9.2021   

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C 357/18


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — AI/ECDC

(Rechtssache T-65/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Antrag auf Beistand - Umfang der Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Kündigung seitens des Urhebers der beanstandeten Verhaltensweisen - Keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Art. 86 des Statuts - Antwort auf den Antrag auf Beistand - Anfechtungsklage - Beschwerende Maßnahme - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Begründungsmangel - Verweigerung des Zugangs zum Untersuchungsbericht und zu weiteren Dokumenten - Art. 41 der Charta der Grundrechte - Haftung)

(2021/C 357/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Iber im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des ECDC vom 18. Mai, vom 20. Juni und vom 26. Oktober 2018, die auf den Antrag des Klägers auf Beistand wegen Mobbings bzw. seinen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten hin ergingen, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 18. Mai 2018, die auf den von AI am 20. Juni 2017 gestellten Antrag auf Beistand hin erging, wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung des ECDC vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit damit AI der Zugang zu den nichtvertraulichen und ihn betreffenden Teilen des Untersuchungsberichts über seinen Antrag auf Beistand vom 20. Juni 2017 und der E-Mail von A vom 17. Januar 2018 verweigert wurde.

3.

Die Entscheidung des ECDC vom 26. Oktober 2018, mit der die Beschwerde von AI vom 2. Juli 2018 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

4.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

5.

Das ECDC trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der AI entstandenen Kosten.

6.

AI trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/19


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — AQ/eu-LISA

(Rechtssache T-164/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Krankheitsurlaub - Fristlose Kündigung des Vertrags - Art. 16 BBSB - Art. 48 Buchst. b BBSB - Fürsorgepflicht - Art. 34 der Charta der Grundrechte - Haftung - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang)

(2021/C 357/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Prozessbevollmächtigte: M. Chiodi im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Meyer und M. Alver)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der eu-LISA vom 8. Mai 2018, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 8. Mai 2018, mit der der Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) das Beschäftigungsverhältnis von AQ als Bedienstete auf Zeit gekündigt hat, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

AQ und die eu-LISA tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/19


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — BG/Parlament

(Rechtssache T-253/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Kündigung des Vertrags - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Mobbing - Antrag auf Beistand - Strafmaßnahmen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verantwortlichkeit)

(2021/C 357/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi, A. Champetier und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Lázaro Betancor und I. Terwinghe)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 18. Mai 2018, mit der der Vertrag über die Beschäftigung der Klägerin als akkreditierte parlamentarische Assistentin gekündigt wurde, und auf Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/20


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Carbajo Ferrero/Parlament

(Rechtssache T-670/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Bewerbungsverfahren für eine Stelle als Direktor - Stellenausschreibung - Ablehnung der Bewerbung des Klägers und Ernennung eines anderen Bewerbers - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit von Rechtsakten, die die internen Verfahrensvorschriften festlegen - Unregelmäßigkeiten beim Einstellungsverfahren - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Unrichtigkeit der an die Anstellungsbehörde übermittelten Informationen - Transparenz - Gleichbehandlung - Haftung - Materieller und immaterieller Schaden)

(2021/C 357/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fernando Carbajo Ferrero (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Terwinghe und C. González Argüelles)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 10. Dezember 2018, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Direktors für Medien der Generaldirektion für Kommunikation abzulehnen und einen anderen Bewerber auf dieser Stelle zu ernennen, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Direktors für Medien der Generaldirektion für Kommunikation abzulehnen und einen anderen Bewerber auf dieser Stelle zu ernennen, wird aufgehoben.

2.

Das Parlament wird verurteilt, dem Kläger 40 000 Euro zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Das Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/21


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission

(Rechtssache T-716/19) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine - Interimsüberprüfung - Ermittlung des Normalwerts - Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten - Verkäufe zwischen verbundenen Unternehmen - Normaler Handelsverkehr - Wirtschaftliche Einheit - Art. 2 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung [EU] 2016/1036 - Ausfuhrpreis - Berichtigung - Ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter - Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung 2016/1036 - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Andere Methode als die, die bei einer vorangegangenen Untersuchung benutzt wurde - Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 - Vertrauensschutz - Verteidigungsrechte)

(2021/C 357/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Interpipe Niko Tube LLC (Nikopol, Ukraine), Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant OJSC (Dnipro, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und G. Luengo)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1295 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. 2019, L 204, S. 22)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Interpipe Niko Tube LLC und die Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant OJSC tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 13.1.2020.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/21


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Victoria’s Secret Stores Brand Management/EUIPO — Yiwu Dearbody Cosmetics (BODYSECRETS)

(Rechtssache T-810/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke BODYSECRETS - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Üblichkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 357/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Victoria’s Secret Stores Brand Management, Inc. (Reynoldsburg, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: J. Dickerson, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Yiwu Dearbody Cosmetics Co. Ltd (Yiwu City, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 (Sache R 2422/2018-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Victoria’s Secret Stores Brand Management und Yiwu Dearbody Cosmetics

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Victoria’s Secret Stores Brand Management, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


6.9.2021   

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C 357/22


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Kneissl Holding/EUIPO — LS 9 (KNEISSL)

(Rechtssache T-65/20) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke KNEISSL - Erklärung des teilweisen Verfalls - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Umfang der Benutzung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Regel 22 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 10 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2018/625] - Rechtsmissbrauch)

(2021/C 357/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kneissl Holding GmbH (Ebbs, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Nilgen und A. Kockläuner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer, D. Hanf und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: LS 9 GmbH (München, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2019 (Sache R 2265/2018 2) zu einem Verfallsverfahren zwischen LS 9 und Kneissl Holding

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kneissl Holding GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 30.3.2020.


6.9.2021   

DE

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C 357/23


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — IN/Eismea

(Rechtssache T-119/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf bestimmte Dauer - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Beurteilung - Recht auf Anhörung - Fürsorgepflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Angemessene Frist - Haftung - Immaterieller Schaden)

(2021/C 357/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: IN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Prozessbevollmächtigte: A. Galea im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und D. Waelbroeck)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) vom 15. April 2019, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, und der am 3. Juni 2019 fertiggestellten Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2018 sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Eismea) wird verurteilt, an IN einen Betrag von 3 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


6.9.2021   

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C 357/23


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-170/20) (1)

(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Beweislast - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Rechtsfehler - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 357/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J.-L. Teheux und J.-M. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, T. Lazian und M. Ecker)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 17. Dezember 2019, vom Kläger einen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz ausgezahlten Betrag von 61 423,40 Euro zurückzufordern, und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 22. Januar 2020

Tenor

1.

Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019, von Herrn Robert Rochefort einen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz ausgezahlten Betrag von 61 423,40 Euro zurückzufordern, und die entsprechende Belastungsanzeige vom 22. Januar 2020 werden für nichtig erklärt, soweit sie Beträge betreffen, die im Zeitraum zwischen April und Juni 2010, in den Monaten Februar, Juni und Juli 2011 und im Zeitraum zwischen dem 21. Mai und dem 27. Juli 2012 ausgezahlt wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Rochefort und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


6.9.2021   

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C 357/24


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-171/20) (1)

(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Beweislast - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Rechtsfehler - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 357/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J.-L. Teheux und J.-M. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, T. Lazian und M. Ecker)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 17. Dezember 2019, vom Kläger einen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz ausgezahlten Betrag von 27 241 Euro zurückzufordern, und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 22. Januar 2020

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Robert Rochefort trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


6.9.2021   

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C 357/24


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-172/20) (1)

(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Beweislast - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Rechtsfehler - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 357/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J.-L. Teheux und J.-M. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, T. Lazian und M. Ecker)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 17. Dezember 2019, vom Kläger einen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz ausgezahlten Betrag von 60 499,38 Euro zurückzufordern, und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 22. Januar 2020

Tenor

1.

Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019, von Herrn Robert Rochefort einen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz ausgezahlten Betrag von 60 499,38 Euro zurückzufordern, und die entsprechende Belastungsanzeige vom 22. Januar 2020 werden für nichtig erklärt, soweit sie Beträge betreffen, die für den Monat April 2010, für die Tage, die nicht den vom Generalsekretär des Parlaments genehmigten Dienstreisen entsprechen, und für den Zeitraum vom 29. bis zum 31. März 2011 ausgezahlt wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Rochefort und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


6.9.2021   

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C 357/25


Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2021 — Kozhuvchanka uvoz-izvoz Kavadarci/EUIPO (NASHE MAKEDONSKO PILSNER BEER MACEDONIAN PREMIUM BEER)

(Rechtssache T-357/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke NASHE MAKEDONSKO PILSNER BEER MACEDONIAN PREMIUM BEER - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2021/C 357/39)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Drushtvo za proizvodvsto, trgovija I uslugi Kozhuvchanka d.o.o. uvoz-izvoz Kavadarci (Kavadarci, Nordmazedonien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und P. Angelova Georgieva)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2002 (Sache R 1729/2019-1) über die Anmeldung des Bildzeichens NASHE MAKEDONSKO PILSNER BEER MACEDONIAN PREMIUM BEER als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Drushtvo za proizvodvsto, trgovija I uslugi Kozhuvchanka d.o.o. uvoz-izvoz Kavadarci trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 271 vom 17.8.2020.


6.9.2021   

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C 357/26


Klage, eingereicht am 13. Juni 2021 — Oi dromoi tis Elias/Kommission

(Rechtssache T-352/21)

(2021/C 357/40)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Politistikos Organismos „Oi dromoi tis Elias“ (Kalamata, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Vardalas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss ohne Datum, den die Klägerin am 23. April 2021 erhalten hat [und] mit dem die Beklagte den Teilnahmeantrag (im Folgenden: Angebot) der Klägerin als Partner für die Durchführung von Tätigkeiten des Programms EUROPE DIRECT in Griechenland gemäß der Ausschreibung der Beklagten ED-GREECE-2020/SELECTION OF PARTNERS TO CARRY OUT EUROPE DIRECT ACTIVITIES (2021-2025) IN GREECE abgelehnt hat, für nichtig zu erklären und

das Angebot auf Teilnahme der Klägerin als Partner für die Durchführung von Tätigkeiten des Programms EUROPE DIRECT in Griechenland gemäß der Ausschreibung der Beklagten anzunehmen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund betreffend den Umstand, dass die Beklagte das „Angebot“ der Klägerin in Bezug auf das Kriterium 1 der Ausschreibung falsch beurteilt habe, da festgestellt werde, dass die Klägerin die Umgebung des Tätigkeitsgebiets des EDIC Kalamata nicht hinreichend beschreibe und dass der digitale Wandel nicht berücksichtigt werde.

2.

Zweiter Klagegrund betreffend den Umstand, dass die Beklagte das „Angebot“ der Klägerin in Bezug auf das Kriterium 2 der Ausschreibung falsch beurteilt habe, da festgestellt werde, dass das EDIC Kalamata begrenzte Kontakte zu Organisationen wie kleinen und mittleren Unternehmen, KMU, habe.

3.

Dritter Klagegrund betreffend den Umstand, dass die Beklagte das „Angebot“ der Klägerin in Bezug auf das Kriterium 3 der Ausschreibung falsch beurteilt habe.

4.

Vierter Klagegrund betreffend den Umstand, dass die Beklagte das „Angebot“ der Klägerin in Bezug auf das Kriterium 4 der Ausschreibung falsch beurteilt habe.


6.9.2021   

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C 357/26


Klage, eingereicht am 22. Juni 2021 — Syndesmos Tyrokomon Kyprou u. a./Kommission

(Rechtssache T-361/21)

(2021/C 357/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Syndesmos Tyrokomon Kyprou (Nicosia, Zypern) und 11 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Beklagten vom 12. April 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Χαλλούμι“ [Halloumi]/„Hellim“ [g.U.]) (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagten sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass der Antrag Nr. CY/PDO/0005/01243 mit der Verordnung Nr. 1151/2012 (2) in Einklang stehe. Die Beklagte habe gegen die Art. 10, 49 und 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen und habe den Antrag auf Eintragung von „Halloumi“ als g.U. (3) nicht ordnungsgemäß geprüft.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch gegen die Art. 10, 49 und 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen, dass sie nicht die Einhaltung des in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens geprüft habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe wegen der extrem langen Dauer des Eintragungsverfahrens gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unzureichend begründet. Die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und gegen das Recht der Kläger auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, weil die zyprischen Gerichte die nationalen Rechtsakte aufgehoben hätten, auf die die angefochtene Verordnung gestützt sei.


(1)  ABl. 2021, L 125, S. 42-51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Lebensmittel (ABl. 2012, L 323, S. 1-29).

(3)  Geschützte Ursprungsbezeichnung.


6.9.2021   

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C 357/27


Klage, eingereicht am 11. Juli 2021 — Itinerant Show Room/EUIPO — Save the Duck (ITINERANT)

(Rechtssache T-416/21)

(2021/C 357/42)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Itinerant Show Room Srl (San Giorgio in Bosco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Save the Duck SpA (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke ITINERANT — Anmeldung Nr. 17 946 859

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Mai 2021 in der Sache R 997/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO aufzugeben, die Unionsmarke Nr. 17 946 859 für die Klassen 18 und 25 einzutragen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafter Ausschluss der Beweise, die der Beschwerdekammer vorgelegt worden seien;

Falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Falsche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.9.2021   

DE

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C 357/28


Klage, eingereicht am 11. Juli 2021 — Itinerant Show Room/EUIPO — Save the Duck (ITINERANT)

(Rechtssache T-417/21)

(2021/C 357/43)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Itinerant Show Room Srl (San Giorgio in Bosco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Save the Duck SpA (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke ITINERANT — Anmeldung Nr. 17 946 853

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2021 in der Sache R 1017/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO aufzugeben, die Unionsmarke Nr. 17 946 853 für die Klassen 18 und 25 einzutragen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafter Ausschluss der Beweise, die der Beschwerdekammer vorgelegt worden seien;

Falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Falsche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.9.2021   

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C 357/29


Klage, eingereicht am 13. Juli 2021 — Gioioso/EUIPO — Maxi Di (MARE GIOIOSO di Sebastiano IMPORT EXPORT)

(Rechtssache T-423/21)

(2021/C 357/44)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Sebastiano Gioioso (Fasano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Amati)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Maxi Di Srl (Belfiore, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke MARE GIOIOSO di Sebastiano IMPORT EXPORT — Anmeldung Nr. 18 024 185

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2021 in der Sache R 1650/2020-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


6.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/29


Klage, eingereicht am 14. Juli 2021 — Aldi Einkauf/EUIPO — Cantina sociale Tollo (ALDIANO)

(Rechtssache T-429/21)

(2021/C 357/45)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aldi Einkauf SE & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fürsen, M. Minkner und A. Starcke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cantina sociale Tollo SCA (Tollo, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke ALDIANO — Unionsmarke Nr. 10 942 274

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2021 in der Sache R 1074/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/30


Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Apex Brands/EUIPO — Sartorius Werkzeuge (SATA)

(Rechtssache T-430/21)

(2021/C 357/46)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Apex Brands, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich, H. Lerchl und M. Hartmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sartorius Werkzeuge GmbH & Co. KG (Ratingen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SATA — Anmeldung Nr. 18 051 525

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2021 in der Sache R 2322/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/31


Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Sushi&Food Factor/EUIPO (READY 4YOU)

(Rechtssache T-432/21)

(2021/C 357/47)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Sushi&Food Factor sp. z o.o. (Robakowo, Polen) (Prozessbevollmächtigte: J. Gwiazdowska, Rechtsanwältin [radca prawny])

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke READY 4YOU — Anmeldung Nr. 18 209 237

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2021 in der Sache R 2321/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die angemeldete Unionsmarke Nr. 18 209 237 zur Eintragung zuzulassen und dadurch den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 20 und Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, u. a. gegen das Recht, gehört zu werden, die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, sowie gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/31


Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Vitronic/EUIPO (Enforcement Trailer)

(Rechtssache T-433/21)

(2021/C 357/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Tsoumanis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Enforcement Trailer — Anmeldung Nr. 18 281 599

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2021 in der Sache R 236/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Eintragungshindernisse der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 der Anmeldung nur in diejenigen Mitgliedstaaten entgegen gehalten werden, in denen Englisch die Amtssprache ist, nämlich Irland und Malta;

dem EUIPO die Kosten, einschließlich der der Klägerin vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/32


Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — TL/Kommission

(Rechtssache T-438/21)

(2021/C 357/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 29. Okt 2020, den Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtverlängerung), aufzuheben;

gleichzeitig und soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 5. Mai 2021 aufzuheben, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2020 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung);

die Stellenanzeige der Beklagten vom 2. Oktober 2020 aufzuheben, soweit mit ihr eine Stelle mit Aufgaben angeboten wird, die mit denen identisch sind, die die Klägerin bereits erfüllte;

die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 90 % des Bruttogehalts der Klägerin einschließlich Rentenbeiträgen für den Verlust einer ernsthaften Chance, dass ihr bestehender Arbeitsvertrag erneuert wird, und die Zahlung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden, der der Klägerin entstanden ist, anzuordnen; und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte haben einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Gründe für die „angefochtene Entscheidung“ und die „Entscheidung über die Nichtverlängerung“ des Arbeitsvertrags der Klägerin nicht stichhaltig seien. Des Weiteren seien die Akten, an denen die Klägerin hauptsächlich gearbeitet habe, nicht weniger wichtig geworden, und der Personalbedarf des Referats habe sich entgegen dem, was die Beklagte geltend mache, nicht verringert.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, da keine Abwägung stattgefunden habe zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Interesse des Mitglieds des Personals. Die Beklagte habe andere Gesichtspunkte, die in der Akte der Klägerin vorhanden seien (d. h. Mobbing) nicht berücksichtigt.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/33


Klage, eingereicht am 20. Juli 2021 — Anglofranchise/EUIPO — Bugrey (BOY LONDON)

(Rechtssache T-439/21)

(2021/C 357/50)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Anglofranchise Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi, N. Parrotta und R. Perotti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yuliya Bugrey (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke BOY LONDON — Unionsmarke Nr. 11 708 773

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. April 2021 in der Sache R 459/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

Yuliya Bugrey zu verurteilen, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu erstatten.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/34


Klage, eingereicht am 23. Juli 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-444/21)

(2021/C 357/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 12. März 2021 über die staatliche Beihilfe SA.60113 — Finnair — COVID-19 — Hybrides Darlehen 107.2.b (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (d. h. das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 240, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/34


Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021 — MD/Kommission

(Rechtssache T-552/20) (1)

(2021/C 357/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.