ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
23. August 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2021/C 338/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 338/02

Rechtssache C-428/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék — Ungarn) — OL, PM, RO/Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 96/71/EG – Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 und 5 – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Kraftfahrer im internationalen Verkehr – Einhaltung der Mindestlohnsätze des Landes der Entsendung – Tagegeld – Verordnung [EG] Nr. 561/2006 – Art. 10 – Den Arbeitnehmern in Abhängigkeit vom verbrauchten Treibstoff gewährte Vergütung)

2

2021/C 338/03

Rechtssache C-695/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Rádio Popular — Electrodomésticos, SA/Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. a – Begriffe Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden – Art. 174 Abs. 2 – Recht zum Vorsteuerabzug – Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs – Garantieverlängerung für Haushaltsgeräte sowie Informatik- und Telekommunikationsartikel – Begriff Finanzumsätze)

3

2021/C 338/04

Rechtssache C-830/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur — Belgien) — C. J./Région wallonne (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 – Delegierte Verordnung [EU] Nr. 807/2014 – Niederlassung von Junglandwirten – Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe – Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte – Zugangsbedingungen – Entsprechung – Niederlassung nicht als alleiniger Betriebsinhaber – Obergrenzen – Festsetzung – Kriterien – Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebs)

4

2021/C 338/05

Rechtssache C-937/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — KA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 – Art. 1 Abs. 5 Buchst. d – Art. 8 – Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat – Kabotagebeförderungen im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats im Anschluss an diesen grenzüberschreitenden Verkehr – Beschränkungen – Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls einer Beförderungsgenehmigung – Ausnahmen – Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung im Werkverkehr – Bedingungen)

4

2021/C 338/06

Rechtssache C-71/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen – Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen – Beschränkung – Art. 79 Abs. 5 AEUV – Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)

5

2021/C 338/07

Rechtssache C-120/20: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Koleje Mazowieckie — KM Sp. z o.o./Skarb Państwa — Minister Infrastruktury i Budownictwa obecnie Minister Infrastruktury i Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur – Richtlinie 2001/14/EG – Art. 4 Abs. 5 – Erhebung von Entgelten – Art. 30 – Nationale Regulierungsstelle, die zu gewährleisten hat, dass die Wegeentgelte mit dieser Richtlinie im Einklang stehen – Zwischen dem Betreiber einer Infrastruktur und einem Eisenbahnunternehmen geschlossener Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur – Fehlerhafte Umsetzung – Staatshaftung – Schadensersatzklage – Vorherige Befassung der nationalen Regulierungsstelle)

6

2021/C 338/08

Rechtssache C-166/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — BB/Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 1 und Art. 10 Buchst. b – In mehreren Mitgliedstaaten erworbene Berufsqualifikationen – Voraussetzungen für den Erwerb – Fehlen eines Ausbildungsnachweises – Art. 45 und 49 AEUV – Arbeitnehmer – Niederlassungsfreiheit)

7

2021/C 338/09

Rechtssache C-178/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Pharma Expressz Szolgáltató és Kereskedelmi Kft/Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 70 bis 73 – In einem ersten Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel – Einstufung als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – Verkauf in Apotheken eines zweiten Mitgliedstaats ohne Genehmigung für das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat – Nationale Regelung, die eine Meldung an die zuständige Behörde und eine Stellungnahme dieser Behörde über die Verwendung dieses Arzneimittels vorschreibt – Art. 34 AEUV – Mengenmäßige Beschränkung)

8

2021/C 338/10

Rechtssache C-295/20: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Sanresa UAB/Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Dienstleistungen der Behandlung von Abfällen – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 58 und 70 – Einstufung der Pflicht des Wirtschaftsteilnehmers, über eine vorherige schriftliche Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zu verfügen – Bedingung für die Auftragsausführung)

8

2021/C 338/11

Rechtssache C-330/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 27. Mai 2021 — The Escape Center BVBA/Belgische Staat

9

2021/C 338/12

Rechtssache C-344/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris (Frankreich), eingereicht am 2. Juni 2021 — AA, BB, Ehefrau des AA, Gruppe AA SNC, SI, AM, RH, RT, OE, MD, CJ, MI, Brouard-Daude SCP in der Person des Rechtsanwalts Xavier Brouard als gerichtlicher Liquidator der Gruppe AA SNC/Allianz Bank SA, Allianz France SA als Rechtsnachfolgerin der Métropole SA, Abitbol & Rousselet SCP in der Person des Rechtsanwalts Frédéric Abitbol als Insolvenzverwalter der Gruppe AA SNC, BDR & Associés in der Person des Rechtsanwalts Xavier Brouard als gerichtlicher Liquidator der Gruppe AA SNC, SELAFA MJA in der Person des Rechtsanwalts Jérôme Pierrel, gerichtlicher Ko-Liquidator von AA, SELARL Axym in der Person des Rechtsanwalts Didier Courtoux, gerichtlicher Ko-Liquidator von AA, Bibus SA, vormals Matinvest, Allianz I.A.R.D. SA, Rechtsnachfolgerin der Métropole SA

10

2021/C 338/13

Rechtssache C-347/21: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren gegen DD

12

2021/C 338/14

Rechtssache C-348/21: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren gegen HYA u. a.

12

2021/C 338/15

Rechtssache C-349/21: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren HYA u. a.

13

2021/C 338/16

Rechtssache C-350/21: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren

13

2021/C 338/17

Rechtssache C-351/21: Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du canton de Forest (Belgien), eingereicht am 4. Juni 2021 — ZG/Beobank SA

14

2021/C 338/18

Rechtssache C-358/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2021 — Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG

14

 

Gericht

2021/C 338/19

Rechtssache T-692/15 RENV: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — HTTS/Rat (Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

16

2021/C 338/20

Rechtssache T-587/16 RENV: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — HM/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST SC/03/15 – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens – Antrag auf Überprüfung – Weigerung, diesen Antrag an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens weiterzuleiten, weil er verspätet gestellt worden sein soll – Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens – Rechtsschutzinteresse)

17

2021/C 338/21

Rechtssache T-455/17: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Bateni/Rat (Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind – Zuständigkeit des Gerichts – Verjährung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

17

2021/C 338/22

Rechtssache T-648/19: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands/Kommission (Staatliche Beihilfen – Von den Niederlanden zugunsten von Nike durchgeführte Beihilfe – Steuervorbescheide (tax rulings) – Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Fremdvergleichsgrundsatz – Vorteil – Selektiver Charakter – Gleichbehandlung – Ordnungsgemäße Verwaltung – Unzureichende Vorprüfung – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begründungspflicht)

18

2021/C 338/23

Rechtssache T-680/19: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Energiesektor – Irische Rechtsvorschriften über die Grundsteuer für Unternehmen – Methode zur Berechnung der von den Erzeugern von Strom aus fossilen Brennstoffen geschuldeten Steuer – Klage von Windparkbetreibern – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Verfahrensrechte der Beteiligten)

19

2021/C 338/24

Rechtssache T-28/20: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — ID/EAD (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Entscheidung, den Bediensteten vor dem Ende der Probezeit zu entlassen – Offensichtlich unzulängliche Leistungen – Unangemessenes Verhalten – Art. 84 der SBB)

19

2021/C 338/25

Rechtssache T-205/20: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Frommer/EUIPO — Minerva (I-cosmetics) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke I-cosmetics – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

20

2021/C 338/26

Rechtssache T-386/20: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Micron Technology/EUIPO (INTELLIGENCE, ACCELERATED) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke INTELLIGENCE, ACCELERATED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

20

2021/C 338/27

Rechtssache T-492/20: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — S. Tous/EUIPO — Zhejiang China-Best Import & Export (Leuchte) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt – Ältere Unionsbildmarken mit der Darstellung eines Teddybären – Nichtigkeitsgründe – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und e der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

21

2021/C 338/28

Rechtssache T-777/19 R: Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2021 — Bourel u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Errichtung von Windparks – Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beginn der Arbeiten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

22

2021/C 338/29

Rechtssache T-728/20: Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2021 — OM/Kommission (Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem – Erstattung von Krankheitskosten – Ablehnung des Antrags – Zurückweisung der Beschwerde – Auswechslung der Begründung – Einreichung einer zweiten Beschwerde – Klagefrist – Unzulässigkeit)

22

2021/C 338/30

Rechtssache T-75/21: Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2021 — Mendes de Almeida/Rat (Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung [EU] 2017/1939 – Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Portugal benannten Bewerber – Klagefrist – Beginn – Unzulässigkeit)

23

2021/C 338/31

Rechtssache T-349/21: Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Deutschland/Kommission

23

2021/C 338/32

Rechtssache T-358/21: Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Hotel Cipriani/EUIPO — Altunis (CIPRIANI FOOD)

25

2021/C 338/33

Rechtssache T-359/21: Klage, eingereicht am 18. Juni 2021 — ClientEarth/Kommission

25

2021/C 338/34

Rechtssache T-366/21: Klage, eingereicht am 29. Juni 2021 — Coinbase/EUIPO — bitFlyer (coinbase)

26

2021/C 338/35

Rechtssache T-369/21: Klage, eingereicht am 30. Juni 2021 — Unimax Stationery/EUIPO — Mitsubishi Pencil (uni)

27

2021/C 338/36

Rechtssache T-373/21: Klage, eingereicht am 1. Juli 2021 — Etablissements Nicolas/EUIPO — St. Nicolaus (NICOLAS)

28

2021/C 338/37

Rechtssache T-376/21: Klage, eingereicht am 2. Juli 2021 — Instituto Cervantes/Kommission

28

2021/C 338/38

Rechtssache T-380/21: Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 — Flybe/Kommission

29

2021/C 338/39

Rechtssache T-383/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Banque Postale/SRB

30

2021/C 338/40

Rechtssache T-384/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Confédération nationale du Crédit Mutuel u. a./SRB

31

2021/C 338/41

Rechtssache T-385/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — BPCE u. a./SRB

32

2021/C 338/42

Rechtssache T-386/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

33

2021/C 338/43

Rechtssache T-387/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Société générale u. a./SRB

34

2021/C 338/44

Rechtssache T-388/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Crédit agricole u. a./SRB

35

2021/C 338/45

Rechtssache T-397/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — BNP Paribas/SRB

35

2021/C 338/46

Rechtssache T-398/21: Klage, eingereicht am 6. Juli 2021 — Ryanair und Ryanair Sun/Kommission

36

2021/C 338/47

Rechtssache T-401/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — KN/Parlament

37

2021/C 338/48

Rechtssache T-405/21: Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Dexia Crédit Local/SRB

38

2021/C 338/49

Rechtssache T-406/21: Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 — Credit Suisse Group und Credit Suisse Securities (Europe)/Kommission

39

2021/C 338/50

Rechtssache T-407/21: Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 — PB/Kommission

40

2021/C 338/51

Rechtssache T-408/21: Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 — HB/Kommission

41

2021/C 338/52

Rechtssache T-418/21: Klage, eingereicht am 12. Juli 2021 — Alauzun u. a./Kommission und EMA

42

2021/C 338/53

Rechtssache T-420/21: Klage, eingereicht am 12. Juli 2021 — Cargolux/Kommission

43

2021/C 338/54

Rechtssache T-426/21: Klage, eingereicht am 14. Juli 2021 — Assaad/Rat

44


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 338/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 329 vom 16.8.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 320 vom 9.8.2021

ABl. C 310 vom 2.8.2021

ABl. C 297 vom 26.7.2021

ABl. C 289 vom 19.7.2021

ABl. C 278 vom 12.7.2021

ABl. C 263 vom 5.7.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék — Ungarn) — OL, PM, RO/Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási Zrt.

(Rechtssache C-428/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 und 5 - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Kraftfahrer im internationalen Verkehr - Einhaltung der Mindestlohnsätze des Landes der Entsendung - Tagegeld - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 10 - Den Arbeitnehmern in Abhängigkeit vom verbrauchten Treibstoff gewährte Vergütung)

(2021/C 338/02)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OL, PM, RO

Beklagte: Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási Zrt.

Tenor

1.

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass sie auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist.

2.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 96/71 in Verbindung mit deren Art. 5 sind dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis aufstellen, dass der Verstoß eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers gegen die Mindestlohnvorschriften eines anderen Mitgliedstaats von entsandten Arbeitnehmern des erstgenannten Mitgliedstaats vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats, sofern es zuständig ist, gegen den genannten Arbeitgeber geltend gemacht werden kann.

3.

Art. 3 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/71 ist dahin auszulegen, dass ein Tagegeld, das je nach Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch ausfällt, eine Entsendungszulage darstellt, die Bestandteil des Mindestlohns ist, es sei denn, das Tagegeld wird als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt oder entspricht einer Zulage, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändert.

4.

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass er es einem Güterkraftverkehrsunternehmen grundsätzlich nicht verwehrt, Kraftfahrern eine Zulage zu gewähren, die sich danach bemisst, welche Einsparungen in Form eines in Relation zur zurückgelegten Strecke verringerten Treibstoffverbrauchs erzielt wurden. Eine solche Zulage verstieße jedoch gegen das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn sie, anstatt nur an die Treibstoffeinsparung anzuknüpfen, eine solche Einsparung in Relation zu der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter gemäß Modalitäten honorieren würde, die den Fahrer zu Verhaltensweisen verleiten, die geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder Verstöße gegen die Verordnung Nr. 561/2006 zu begehen.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Rádio Popular — Electrodomésticos, SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-695/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe „Versicherungsumsätze“ und „dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“ - Art. 174 Abs. 2 - Recht zum Vorsteuerabzug - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Garantieverlängerung für Haushaltsgeräte sowie Informatik- und Telekommunikationsartikel - Begriff „Finanzumsätze“)

(2021/C 338/03)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rádio Popular — Electrodomésticos, SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er auf Umsätze, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Haupttätigkeit, die im Verkauf von Haushaltsgeräten sowie Informatik- und Telekommunikationsartikeln an Verbraucher besteht, mit der Vermittlung des Verkaufs von Garantieverlängerungen erzielt, keine Anwendung findet, mit der Folge, dass der Betrag dieser Umsätze im Nenner des Bruchs für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne von Art. 174 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt bleiben darf.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur — Belgien) — C. J./Région wallonne

(Rechtssache C-830/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 807/2014 - Niederlassung von Junglandwirten - Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe - Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte - Zugangsbedingungen - Entsprechung - Niederlassung nicht als alleiniger Betriebsinhaber - Obergrenzen - Festsetzung - Kriterien - Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebs)

(2021/C 338/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C. J.

Beklagte: Région wallonne

Tenor

Die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den Art. 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Kriterium zur Bestimmung der Obergrenze, die einem Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt, den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen ermöglicht, der Brutto-Standardoutput des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs ist und nicht nur der des Anteils des Junglandwirts am Betrieb.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


23.8.2021   

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C 338/4


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — KA

(Rechtssache C-937/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 - Art. 1 Abs. 5 Buchst. d - Art. 8 - Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Kabotagebeförderungen im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats im Anschluss an diesen grenzüberschreitenden Verkehr - Beschränkungen - Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls einer Beförderungsgenehmigung - Ausnahmen - Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung im Werkverkehr - Bedingungen)

(2021/C 338/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KA

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Köln, Bundesamt für Güterverkehr

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ist dahin auszulegen, dass ein Verkehrsunternehmer, der eine grenzüberschreitende Güterbeförderung im Werkverkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt hat, nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von Kabotage im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats im Anschluss an diese grenzüberschreitende Beförderung berechtigt ist, vorausgesetzt jedoch, dass die in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen beachtet werden.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


23.8.2021   

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C 338/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS

(Rechtssache C-71/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen - Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen - Beschränkung - Art. 79 Abs. 5 AEUV - Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)

(2021/C 338/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

VAS Shipping ApS

Tenor

Art. 49 AEUV ist im Licht von Art. 79 Abs. 5 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung eines ersten Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt und unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in einem zweiten Mitgliedstaatsteht, über eine Arbeitserlaubnis im ersten Mitgliedstaat verfügen müssen, es sei denn, das betreffende Schiff hat dessen Häfen nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres angelaufen.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


23.8.2021   

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C 338/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Koleje Mazowieckie — KM Sp. z o.o./Skarb Państwa — Minister Infrastruktury i Budownictwa obecnie Minister Infrastruktury i Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.

(Rechtssache C-120/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 5 - Erhebung von Entgelten - Art. 30 - Nationale Regulierungsstelle, die zu gewährleisten hat, dass die Wegeentgelte mit dieser Richtlinie im Einklang stehen - Zwischen dem Betreiber einer Infrastruktur und einem Eisenbahnunternehmen geschlossener Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur - Fehlerhafte Umsetzung - Staatshaftung - Schadensersatzklage - Vorherige Befassung der nationalen Regulierungsstelle)

(2021/C 338/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koleje Mazowieckie — KM Sp. z o.o.

Beklagte: Skarb Państwa — Minister Infrastruktury i Budownictwa obecnie Minister Infrastruktury i Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.

Beteiligter: Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung, insbesondere Art. 4 Abs. 5 und Art. 30, sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein ordentliches Gericht eines Mitgliedstaats über eine Staatshaftungsklage entscheidet, die ein Eisenbahnunternehmen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben hat, die zur Zahlung eines angeblich zu hohen Entgelts an den Betreiber der Infrastruktur geführt hat, wenn die Regulierungsstelle und gegebenenfalls das für die Entscheidung über Klagen gegen Entscheidungen dieser Stelle zuständige Gericht noch nicht über die Rechtmäßigkeit dieses Entgelts entschieden haben.

Art. 30 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2007/58 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er vorschreibt, dass ein über eine Zugangsberechtigung verfügendes Eisenbahnunternehmen berechtigt ist, die Höhe der vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten individuellen Entgelte vor der Regulierungsstelle anzufechten, dass diese Stelle eine Entscheidung über eine solche Anfechtung trifft und dass diese Entscheidung vom hierfür zuständigen Gericht überprüft werden kann.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass das nationale Recht über die zivilrechtliche Haftung den Anspruch der Einzelnen auf Ersatz des Schadens, der ihnen wegen des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht entstanden ist, von weniger strengen Voraussetzungen abhängig macht, als sie das Unionsrecht vorsieht.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


23.8.2021   

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C 338/7


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — BB/Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

(Rechtssache C-166/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 1 und Art. 10 Buchst. b - In mehreren Mitgliedstaaten erworbene Berufsqualifikationen - Voraussetzungen für den Erwerb - Fehlen eines Ausbildungsnachweises - Art. 45 und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit)

(2021/C 338/08)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BB

Beklagter: Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

Tenor

1.

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 1 und ihr Art. 10 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Situation Anwendung findet, in der eine Person, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen beantragt, keinen Ausbildungsnachweis erworben hat, der sie im Herkunftsmitgliedstaat dazu qualifiziert, dort einen reglementierten Beruf auszuüben.

2.

Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der der Betroffene nicht im Besitz des Nachweises über die Berufsqualifikation als Apotheker im Sinne von Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36 in der durch die Richtlinie 2013/55 geänderten Fassung ist, sondern sowohl im Herkunftsmitgliedstaat als auch im Aufnahmemitgliedstaat berufliche Fähigkeiten in Bezug auf diesen Beruf erworben hat, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verpflichtet sind, wenn sie mit einem Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sind, diese Fähigkeiten zu beurteilen und sie mit denjenigen zu vergleichen, die im Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zum Beruf des Apothekers erforderlich sind. Entsprechen diese Fähigkeiten denen, die nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt sind, so hat dieser sie anzuerkennen. Ergibt diese vergleichende Prüfung nur eine teilweise Entsprechung dieser Fähigkeiten, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls zu beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat insbesondere im Rahmen praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen. Ergeben sich aus dieser vergleichenden Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung des Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung, so können die zuständigen Behörden Ausgleichsmaßnahmen festlegen, um diese Unterschiede zu beseitigen.


(1)  ABl. C 230 vom 13.7.2020.


23.8.2021   

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C 338/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Pharma Expressz Szolgáltató és Kereskedelmi Kft/Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet

(Rechtssache C-178/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 70 bis 73 - In einem ersten Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel - Einstufung als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - Verkauf in Apotheken eines zweiten Mitgliedstaats ohne Genehmigung für das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat - Nationale Regelung, die eine Meldung an die zuständige Behörde und eine Stellungnahme dieser Behörde über die Verwendung dieses Arzneimittels vorschreibt - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Beschränkung)

(2021/C 338/09)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pharma Expressz Szolgáltató és Kereskedelmi Kft

Beklagter: Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet

Tenor

1.

Die Art. 70 bis 73 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie, vorbehaltlich der Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahme, dem entgegenstehen, dass ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, auch in einem anderen Mitgliedstaat als ein Arzneimittel anzusehen ist, das ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, wenn dieses Arzneimittel in dem letztgenannten Mitgliedstaat über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und nicht eingestuft worden ist.

2.

Eine nationale Maßnahme zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2012/26 geänderten Fassung, die für die Abgabe eines Arzneimittels, das über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt, eine ärztliche Verschreibung und eine Stellungnahme der für die Gesundheit zuständigen Behörde vorschreibt, um die Erfüllung der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen, stellt weder eine mengenmäßige Beschränkung noch eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar.


(1)  ABl. C 279 vom 24.08.2020.


23.8.2021   

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C 338/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — „Sanresa“ UAB/Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

(Rechtssache C-295/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Dienstleistungen der Behandlung von Abfällen - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 58 und 70 - Einstufung der Pflicht des Wirtschaftsteilnehmers, über eine vorherige schriftliche Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zu verfügen - Bedingung für die Auftragsausführung)

(2021/C 338/10)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Sanresa“ UAB

Beklagter: Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

Beteiligte:„Toksika“ UAB, „Žalvaris“ UAB, „Palemono keramikos gamykla“ AB, „Ekometrija“ UAB

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 2, Art. 58 und Art. 70 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen die sich insbesondere aus Art. 2 Nr. 35 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ergebende Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, der Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verbringen will, über die Zustimmung der zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten zu verfügen, eine Bedingung für die Ausführung dieses Auftrags darstellt.

2.

Art. 70 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, das Angebot eines Bieters allein deshalb abzulehnen, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots nicht nachweist, dass er eine Bedingung für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfüllt.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.


23.8.2021   

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C 338/9


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 27. Mai 2021 — The Escape Center BVBA/Belgische Staat

(Rechtssache C-330/21)

(2021/C 338/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Escape Center BVBA

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Ist Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 (1) in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Überlassung von Sportanlagen nur dann in den Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes fällt, wenn dabei keine Einzel- oder Gruppenanleitung gegeben wird?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


23.8.2021   

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C 338/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris (Frankreich), eingereicht am 2. Juni 2021 — AA, BB, Ehefrau des AA, Gruppe AA SNC, SI, AM, RH, RT, OE, MD, CJ, MI, Brouard-Daude SCP in der Person des Rechtsanwalts Xavier Brouard als gerichtlicher Liquidator der Gruppe AA SNC/Allianz Bank SA, Allianz France SA als Rechtsnachfolgerin der Métropole SA, Abitbol & Rousselet SCP in der Person des Rechtsanwalts Frédéric Abitbol als Insolvenzverwalter der Gruppe AA SNC, BDR & Associés in der Person des Rechtsanwalts Xavier Brouard als gerichtlicher Liquidator der Gruppe AA SNC, SELAFA MJA in der Person des Rechtsanwalts Jérôme Pierrel, gerichtlicher Ko-Liquidator von AA, SELARL Axym in der Person des Rechtsanwalts Didier Courtoux, gerichtlicher Ko-Liquidator von AA, Bibus SA, vormals Matinvest, Allianz I.A.R.D. SA, Rechtsnachfolgerin der Métropole SA

(Rechtssache C-344/21)

(2021/C 338/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AA, BB, Ehefrau des AA, Gruppe AA SNC, SI, AM, RH, RT, OE, MD, CJ, MI, Brouard-Daude SCP in der Person des Rechtsanwalts Xavier Brouard als gerichtlicher Liquidator der Gruppe AA SNC

Beklagte: Allianz Bank SA, Allianz France SA als Rechtsnachfolgerin der Métropole SA, Abitbol & Rousselet SCP in der Person des Rechtsanwalts Frédéric Abitbol als Insolvenzverwalter der Gruppe AA SNC, BDR & Associés in der Person des Rechtsanwalts Xavier Brouard als gerichtlicher Liquidator der Gruppe AA SNC, SELAFA MJA in der Person des Rechtsanwalts Jérôme Pierrel, gerichtlicher Ko-Liquidator von AA, SELARL Axym in der Person des Rechtsanwalts Didier Courtoux, gerichtlicher Ko-Liquidator von AA, Bibus SA, vormals Matinvest, Allianz I.A.R.D. SA, Rechtsnachfolgerin der Métropole SA

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen über die Kontrolle von Zusammenschlüssen in den Verordnungen 4064/89 (1) und 139/2004 (2) dahin auszulegen, dass ein unter Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur Aussetzung durchgeführter Zusammenschluss als nicht angemeldeter Zusammenschluss zu werten ist, und wenn ja, welche Rechtsfolgen hat die fehlende Anmeldung für spätere Rechtsakte, die auf der Grundlage dieses Zusammenschlusses vorgenommen werden? Ist insbesondere der nicht angemeldete Zusammenschluss als „unvereinbar“ im Sinne der Verordnungen 4064/89 und 139/2004 zu betrachten?

Ist Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnungen 4064/89 und 139/2004 dahin auszulegen, dass ein unvereinbarer Zusammenschluss vorliegt, wenn Beteiligungen von einem Finanz- oder Kreditinstitut oder einer Versicherungsgesellschaft über ein Jahr ohne Genehmigung der Kommission gehalten werden?

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnungen 4064/89 und 139/2004 bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, bei der Kommission eine Verlängerung der einjährigen Frist für das Halten von Wertpapieren durch Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften zu beantragen?

Ist die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass dadurch die Möglichkeit beschränkt wird, nach Unionsrecht rechtswidrige Zusammenschlüsse in Frage zu stellen, wenn der Rechtsverstoß besonders lange zurückliegt und natürliche und juristische Personen auf der Grundlage des rechtswidrigen Zusammenschlusses subjektive Rechte erworben haben? Führen die festgestellten Verstöße gegen Unionsrecht gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen gegen die für die Rechtsverstöße verantwortlichen Personen?

Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur außervertraglichen Haftung der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass Verstöße gegen Unionsrecht, die von einem Finanzinstitut begangen wurden, das dem Staat zuzurechnen ist, diesen Staat verpflichten, die durch den Rechtsverstoß Geschädigten nach den üblichen Voraussetzungen des Unionsrechts zu entschädigen?

Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass vor dem Urteil Stardust Marine ein Kredit zu Sonderbedingungen mit selektivem Charakter, der einen Vorteil gegenüber den normalen Marktbedingungen verschaffte, aufgrund der Tatsache, dass er von einem öffentlichen Unternehmen gewährt wurde, als in organisatorischer Hinsicht aus „staatlichen Mitteln“ stammend betrachtet werden konnte, ohne dass zu prüfen war, ob er funktionell dem Staat zuzurechnen war?

Haben die Tatsachengerichte aufgrund der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit der praktischen Wirksamkeit und der unmittelbaren Wirkung von Art. 88 Abs. 3 [EG-Vertrag, jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV] von Amts wegen jede nicht bei der Kommission angemeldete staatliche Beihilfe festzustellen und sie gegebenenfalls für rechtswidrig zu erklären?

Welche Rechtsfolgen hat die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht erfolgte Anmeldung einer staatlichen Beihilfe bei der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit der Erwerbsvorgänge, die möglicherweise mit Hilfe der staatlichen Beihilfe erfolgten?

Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass es eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein öffentliches Kreditinstitut sein Kapital in großem Umfang zum selektiven Vorteil einer anderen Bank einsetzt?

Ist Art. 101 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil ALLIANZ HUNGARIA dahin zu verstehen, dass eine von einem Auftragnehmer mit anderen Unternehmen geschlossene Vereinbarung, die gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt, insofern, als das französische nationale Recht einem Auftragnehmer den Erwerb der von ihm zu veräußernden Sache verbietet und ihm eine Treue- und Informationspflicht gegenüber seinem Auftraggeber oder seinen Auftraggebern auferlegt?

Liegt ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vor, wenn Unternehmen vereinbart haben, ein drittes Unternehmen zu einem Preis zu erwerben, der dessen Marktwert erheblich unterschreitet, wenn ein solcher Erwerb annehmen lässt, dass eines der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen gegen die Treuepflicht, die Informationspflicht oder das nach französischem Recht bestehende Verbot für einen Auftragnehmer verstößt, als Erwerber aufzutreten?

Liegt ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vor, wenn Unternehmen durch eine Absprache untereinander dazu beigetragen haben, der Europäischen Kommission Informationen über die diesen Unternehmen oder zumindest einigen davon auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse obliegenden Pflichten (insbesondere zur Anmeldung) vorzuenthalten?

Liegt ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen insbesondere bezweckt oder bewirkt, dass eine staatliche Beihilfe nicht ordnungsgemäß bei der Europäischen Kommission angemeldet wird?

Ist Art. 3 der Richtlinie 2014/104/EU (3) dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene „vollständige Schadensersatz“ im vorliegenden Fall dem aktuellen Börsenwert von Adidas entspricht?

Sind Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bzw. der Effektivitätsgrundsatz, der darin Ausdruck findet, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der sich aus den von den Klägern geltend gemachten Verstößen gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergibt, als verjährt anzusehen ist?

Da die Richtlinie nicht auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Unionsrechts über Zusammenschlüsse und staatliche Beihilfen anwendbar ist, welche unionsrechtlichen Bestimmungen sind auf die mögliche Verjährung des Schadensersatzanspruchs anzuwenden und wie sind sie im Licht des maßgeblichen Sachverhalts auszulegen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.


23.8.2021   

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C 338/12


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren gegen DD

(Rechtssache C-347/21)

(2021/C 338/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Angeklagter des Ausgangsverfahrens

DD

Vorlagefragen

Ist das Recht auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 (1) gewahrt, wenn in einem gesonderten Verhandlungstermin ein Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten vernommen wurde, der Angeklagte aber im darauffolgenden Verhandlungstermin die Gelegenheit hatte, diesen Zeugen zu befragen, jedoch erklärt hat, keine Fragen zu haben, oder ist zur Wahrung des Rechts auf persönliche Anwesenheit die vollständige Wiederholung dieser Vernehmung, einschließlich der Wiederholung der Fragen der weiteren Beteiligten, die bei der ersten Vernehmung anwesend waren, erforderlich?

Ist das Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand gemäß Art. 3 Art. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 (2) gewahrt, wenn in zwei gesonderten Verhandlungsterminen zwei Zeugen in Abwesenheit des Rechtsanwalts vernommen wurden, dieser aber im darauffolgenden Verhandlungstermin die Gelegenheit hatte, die beiden Zeugen zu befragen, oder ist zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand erforderlich, dass diese beiden Vernehmungen, einschließlich der Fragen der weiteren Beteiligten aus der ersten Vernehmung, vollständig wiederholt werden und zudem dem Rechtsanwalt, der bei den beiden vorausgegangenen Verhandlungsterminen abwesend war, Gelegenheit gegeben wird, seine Fragen zu stellen?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1).


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/12


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren gegen HYA u. a.

(Rechtssache C-348/21)

(2021/C 338/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Angeklagte des Ausgangsverfahrens

HYA u. a.

Vorlagefrage

Ist mit den Art. 8 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 33 und 34 der Richtlinie 2016/343 (1) sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta ein nationales Gesetz vereinbar, wonach das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit im Verfahren gewahrt ist und die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen, ordnungsgemäß nachkommt, wenn in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Aussagen von Zeugen, die aus objektiven Gründen nicht vernommen werden können, aus der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens eingeführt werden, wobei diese Zeugen nur von der Strafverfolgungsbehörde und ohne die Mitwirkung der Verteidigung, jedoch vor einem Richter vernommen wurden und die Strafverfolgungsbehörde bereits in der vorgerichtlichen Phase die Mitwirkung der Verteidigung bei dieser Vernehmung hätte ermöglichen können, dies aber unterlassen hat?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/13


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren HYA u. a.

(Rechtssache C-349/21)

(2021/C 338/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Angeklagte des Ausgangsverfahrens

HYA u. a.

Vorlagefragen

Ist eine Praxis der nationalen Gerichte in Strafverfahren, wonach das Gericht die Überwachung, Aufzeichnung und Speicherung von Telefongesprächen von Verdächtigen mit einer vorgefertigten allgemeinen Textvorlage genehmigt, in der ohne jegliche Individualisierung lediglich behauptet wird, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 (1) vereinbar?

Falls nein: Verstößt es gegen das Unionsrecht, wenn das nationale Gesetz dahin ausgelegt wird, dass die infolge einer solchen Genehmigung erlangten Informationen zum Nachweis des Anklagevorwurfs verwendet werden?


(1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).


23.8.2021   

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C 338/13


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren

(Rechtssache C-350/21)

(2021/C 338/16)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Antragstellerin des Ausgangsverfahrens

Spetsializirana prokuratura

Vorlagefragen

Steht ein nationales Gesetz (Art. 251b Abs. 1 des Zakon za elektronnite saobshtenia [Gesetz über die elektronische Kommunikation]), das zur Bekämpfung von Schwerkriminalität eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung aller Verkehrsdaten (Verkehrs- und Standortdaten von Nutzern elektronischer Kommunikationsmittel) für einen Zeitraum von sechs Monaten vorsieht, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 (1), sofern das nationale Gesetz bestimmte Garantien enthält?

Steht ein nationales Gesetz (Art. 159a des Nakazatelno-protsesualen kodeks [Strafprozessordnung]), das den Zugang zu Verkehrsdaten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt und das für Personen, zu deren Verkehrsdaten die Strafverfolgungsbehörden Zugang haben, kein Recht vorsieht, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, sofern dadurch das Strafverfahren nicht behindert wird, bzw. keinen Rechtsbehelf gegen einen unberechtigten Zugang vorsieht, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58?


(1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 63).


23.8.2021   

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C 338/14


Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du canton de Forest (Belgien), eingereicht am 4. Juni 2021 — ZG/Beobank SA

(Rechtssache C-351/21)

(2021/C 338/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de paix du canton de Forest

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZG

Beklagte: Beobank SA

Vorlagefragen

1.

Obliegt dem Dienstleister nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64/EG (1) in Bezug auf die Mitteilung von „Angaben zum Zahlungsempfänger“ eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht?

2.

Umfassen die in dieser Bestimmung genannten „Angaben zum Zahlungsempfänger“ Angaben, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die die Zahlung erhalten hat?


(1)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).


23.8.2021   

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C 338/14


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2021 — Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG

(Rechtssache C-358/21)

(2021/C 338/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin/Kassationsbeschwerdeführerin: Tilman SA

Beklagte/Kassationsbeschwerdegegnerin: Unilever Supply Chain Company AG

Vorlagefrage

Ist es mit Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinbar, wenn eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website verweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren?


Gericht

23.8.2021   

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C 338/16


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — HTTS/Rat

(Rechtssache T-692/15 RENV) (1)

(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 338/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte R. Tricot, C. Hödlmayr, J. Roberti di Sarsina und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Klage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass sie zum einen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25) in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) und zum anderen durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren und im Verfahren in der Rechtssache T-692/15 entstanden sind.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens C-123/18 P.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens in der Rechtssache T-692/15 und des Verfahrens C-123/18 P.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


23.8.2021   

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C 338/17


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — HM/Kommission

(Rechtssache T-587/16 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST SC/03/15 - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens - Antrag auf Überprüfung - Weigerung, diesen Antrag an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens weiterzuleiten, weil er verspätet gestellt worden sein soll - Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens - Rechtsschutzinteresse)

(2021/C 338/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 17. August 2015, den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens EPSO/AST SC/03/15-3 zuzulassen, nicht zu berücksichtigen

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 17. August 2015, den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens EPSO/AST SC/03/15-3 zuzulassen, nicht zu berücksichtigen, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (F-17/16) und vor dem Gericht (T-587/16), des Verfahrens vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-70/19 P sowie des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung (T-587/16 RENV).


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-17/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


23.8.2021   

DE

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C 338/17


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Bateni/Rat

(Rechtssache T-455/17) (1)

(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind - Zuständigkeit des Gerichts - Verjährung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 338/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Naser Bateni (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hödlmayr, J. Roberti di Sarsina und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger daraus entstanden sein soll, dass sein Name erstens durch den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2011, L 319, S. 71) in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), zweitens in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) sowie drittens in die Liste im Anhang des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2013, L 306, S. 18) und in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) aufgenommen wurde,

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen.

2.

Herr Bateni trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


23.8.2021   

DE

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C 338/18


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 — Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-648/19) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von den Niederlanden zugunsten von Nike durchgeführte Beihilfe - Steuervorbescheide (tax rulings) - Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Fremdvergleichsgrundsatz - Vorteil - Selektiver Charakter - Gleichbehandlung - Ordnungsgemäße Verwaltung - Unzureichende Vorprüfung - Ernsthafte Schwierigkeiten - Begründungspflicht)

(2021/C 338/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nike European Operations Netherlands BV (Hilversum, Niederlande), Converse Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und D. Colgan)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6 final der Kommission vom 10. Januar 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.51284 (2018/NN) — Niederlande — Mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Nike, mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nike European Operations Netherlands BV und die Converse Netherlands BV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


23.8.2021   

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C 338/19


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission

(Rechtssache T-680/19) (1)

(Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Irische Rechtsvorschriften über die Grundsteuer für Unternehmen - Methode zur Berechnung der von den Erzeugern von Strom aus fossilen Brennstoffen geschuldeten Steuer - Klage von Windparkbetreibern - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Ernsthafte Schwierigkeiten - Verfahrensrechte der Beteiligten)

(2021/C 338/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Irish Wind Farmers’ Association Clg (Kilkenny, Irland), Carrons Windfarm Ltd (Shanagolden, Irland), Foyle Windfarm Ltd (Dublin, Irland), Greenoge Windfarm Ltd (Bunclody, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und S. Noë)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 5257 final der Kommission vom 9. Juli 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44671 (2019/NN) — Irland

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


23.8.2021   

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C 338/19


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — ID/EAD

(Rechtssache T-28/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Entscheidung, den Bediensteten vor dem Ende der Probezeit zu entlassen - Offensichtlich unzulängliche Leistungen - Unangemessenes Verhalten - Art. 84 der SBB)

(2021/C 338/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ID (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spáč)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 6. März 2019, mit der der Vertrag der Klägerin vor dem Ende der Probezeit gekündigt wurde, und auf Ersatz des der Klägerin durch diese Entscheidung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

ID trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


23.8.2021   

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C 338/20


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Frommer/EUIPO — Minerva (I-cosmetics)

(Rechtssache T-205/20) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke I-cosmetics - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 338/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Angela Frommer (Unterschleißheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Remmertz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Minerva GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 (Sache R 675/2019-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Minerva und Frau Frommer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Angela Frommer trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

3.

Die Minerva GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


23.8.2021   

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C 338/20


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — Micron Technology/EUIPO (INTELLIGENCE, ACCELERATED)

(Rechtssache T-386/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke INTELLIGENCE, ACCELERATED - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 338/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Micron Technology, Inc. (Boise, Idaho, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 2873/2019-1) über die Anmeldung des Wortzeichens INTELLIGENCE, ACCELERATED als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Micron Technology, Inc., trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 271 vom 17.8.2020.


23.8.2021   

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C 338/21


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2021 — S. Tous/EUIPO — Zhejiang China-Best Import & Export (Leuchte)

(Rechtssache T-492/20) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt - Ältere Unionsbildmarken mit der Darstellung eines Teddybären - Nichtigkeitsgründe - Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und e der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

(2021/C 338/27)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: S. Tous, SL (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Gómez Sánchez und J. Gracia Albero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Zhejiang China-Best Import & Export Co. Ltd (Hangzhou, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2020 (Sache R 1553/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen S. Tous und Zhejiang China-Best Import & Export

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die S. Tous, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 21.9.2020.


23.8.2021   

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C 338/22


Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2021 — Bourel u. a./Kommission

(Rechtssache T-777/19 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Errichtung von Windparks - Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden - Beginn der Arbeiten - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 338/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: David Bourel (Pléneuf-Val-André, Frankreich) und fünf weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Antragsteller (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Le Berre)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und A. Bouchagiar)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV u. a. auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission C (2019) 5498 final vom 26. Juli 2019, mit dem sie entschieden hat, keine Einwände gegen die von der Französischen Republik mitgeteilten Beihilfen zugunsten mehrerer Offshore-Windparks zu erheben

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


23.8.2021   

DE

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C 338/22


Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2021 — OM/Kommission

(Rechtssache T-728/20) (1)

(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem - Erstattung von Krankheitskosten - Ablehnung des Antrags - Zurückweisung der Beschwerde - Auswechslung der Begründung - Einreichung einer zweiten Beschwerde - Klagefrist - Unzulässigkeit)

(2021/C 338/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: OM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Hohenecker und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Entscheidungen des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 9. und vom 17. September 2019, mit denen die Erstattung von Kosten medizinischer Analysen der Klägerin abgelehnt wurde, und zum anderen der Entscheidung vom 23. März 2020 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die genannten Entscheidungen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

OM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


23.8.2021   

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C 338/23


Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2021 — Mendes de Almeida/Rat

(Rechtssache T-75/21) (1)

(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - Verordnung [EU] 2017/1939 - Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft - Ernennung eines der von Portugal benannten Bewerber - Klagefrist - Beginn - Unzulässigkeit)

(2021/C 338/30)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ana Carla Mendes de Almeida (Sobreda, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Leandro Vasconcelos und Rechtsanwalt M. Marques de Carvalho)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak, R. Meyer, K. Kouri und J. Gil)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18), soweit mit diesem Herr Moreira Alves d’Oliveira Guerra für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zum Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt worden ist.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens hat sich erledigt.

3.

Der Zwischenstreitantrag des Rates hat sich erledigt.

4.

Frau Ana Carla Mendes de Almeida trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 12.4.2021.


23.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/23


Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-349/21)

(2021/C 338/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2021/534 der Kommission vom 24. März 2021 zur Feststellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ob eine Maßnahme Deutschlands im Hinblick auf die Untersagung des Inverkehrbringens eines von Orona hergestellten Aufzugsmodells gerechtfertigt ist oder nicht, (1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Richtlinie 95/16/EG Anhangs I, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 81-1 durch Verkennung der Bedeutung des Erfordernisses des senkrechten Abstands zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke

Die Kommission habe die Bedeutung des vertikalen Abstands zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke verkannt, den die harmonisierte Norm EN 81-1 in ihrer ursprünglichen Fassung vorschreibe und in ihrer aktualisierten Fassung (EN 81-20) sogar noch hervorhebe. Der angegriffene Beschluss verkenne zunächst grundlegend die Bemessung des senkrechten Mindestabstands. Nach der Kommission sei für die Bewertung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/16/EG in erster Linie zudem nicht dieser senkrechte Abstand, sondern das Volumen der Schutznische oberhalb des Fahrkorbs entscheidend. Außerdem vergleiche die Kommission fehlerhaft die Anforderungen an Schutznischen und Freiräume im Schachtkopf mit denen in der Schachtgrube.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Richtlinie 95/16/EG Anhangs I, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 81-1 durch fehlerhafte Ermittlung der für die Beurteilung maßgeblichen Unfallszenarien

Die Kommission habe eine fehlerhafte Bewertung der Anforderungen nach Anhang I, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 95/16/EG betreffend die Ausschaltung von Quetschgefahren dadurch vorgenommen, dass sie sich in Erwägungsgrund 55 des angegriffenen Beschlusses lediglich auf den Ausfall der redundanten Bremse als maßgebliches Unfallszenario bezogen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch Verkennung der Bedeutung des Zeitbedarfs zur Einnahme einer sicheren Position und des Risikos einer unkontrollierten Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs

In ihrer Gesamtbewertung lege die Kommission in den Erwägungsgründen 55 bis 57 des angegriffenen Beschlusses Annahmen zur Gefährlichkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit einer unkontrollierten Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs zugrunde, die nicht zuträfen.

4.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch Übernahme einer fehlerhaften Darstellung aus der Studie der Firma Conformance

Die Kommission habe für ihre Entscheidung einen fehlerhaften Gesamtvergleich aus der Studie der Firma Conformance herangezogen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung von Beweisregeln und von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG

Die Kommission habe bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Hersteller vorgelegten Konformitätsnachweise in wesentlichen Punkten nicht vollständig seien. Aus den Erwägungsgründen gehe außerdem hervor, dass die Kommission unzutreffender Weise die Marktüberwachungsbehörde in der Beweislast sehe, wenn bei einer Normabweichung streitig sei, ob die Sicherheitsanforderungen durch eine alternative, gleichwertige Lösung erfüllt würden.


(1)  ABl. 2021, L 106, S. 60.


23.8.2021   

DE

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C 338/25


Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Hotel Cipriani/EUIPO — Altunis (CIPRIANI FOOD)

(Rechtssache T-358/21)

(2021/C 338/32)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Hotel Cipriani (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rieger-Jansen, D. Op de Beeck und W. Pors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Altunis-Trading, Gestão e Serviços, Lda (Funchal, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke CIPRIANI FOOD — Unionsmarke Nr. 683 250

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom in der Sache R

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben;

dem Antrag auf Verfallserklärung in vollem Umfang stattzugeben und die angefochtene Unionsmarke für verfallen zu erklären;

dem EUIPO und einem etwaigen Streithelfer die eigenen Kosten sowie die Kosten des Antragstellers im Verfallsverfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates;

die Beschwerdekammer habe fehlerhaft festgestellt, dass „Präparate aus Getreide“ nicht in geeigneter Weise unterteilt werden könnten.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/25


Klage, eingereicht am 18. Juni 2021 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-359/21)

(2021/C 338/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: F. Logue, Solicitor, und J. Kenny, Barrister at Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Beklagten vom 9. April 2021 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu den angeforderten Dokumenten und Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) in Bezug auf erstens die Wirkstoffe Mancozeb und Cypermethrin sowie zweitens das Abstimmungsverhalten der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel betreffend die Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2094 (3), (EU) 2020/2087 (4), (EU) 2019/1589 (5) und (EU) 2018/1262 (6) der Beklagten verweigert wurde, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Grund, mit dem gerügt wird, dass die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, Art. 41 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 Abs. 2 AEUV keine Begründung angeführt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2019, L 317, S. 102-104).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2020, L 423, S. 50-52).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanatmethyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2019, L 248, S. 24-27).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2018, L 238, S. 62-64).


23.8.2021   

DE

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C 338/26


Klage, eingereicht am 29. Juni 2021 — Coinbase/EUIPO — bitFlyer (coinbase)

(Rechtssache T-366/21)

(2021/C 338/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Coinbase, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: bitFlyer Inc. (Tokio, Japan)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke coinbase mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 308 248 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2021 in der Sache R 1751/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


23.8.2021   

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C 338/27


Klage, eingereicht am 30. Juni 2021 — Unimax Stationery/EUIPO — Mitsubishi Pencil (uni)

(Rechtssache T-369/21)

(2021/C 338/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Unimax Stationery (Daman, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Amoah)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mitsubishi Pencil Co. Ltd (Tokio, Japan)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke uni — Unionsmarke Nr. 6 920 615

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2021 in der Sache R 1909/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


23.8.2021   

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C 338/28


Klage, eingereicht am 1. Juli 2021 — Etablissements Nicolas/EUIPO — St. Nicolaus (NICOLAS)

(Rechtssache T-373/21)

(2021/C 338/36)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Etablissements Nicolas (Thiais, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. de Haan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: St. Nicolaus a. s. (Liptovský Mikuláš, Slowakei)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke NICOLAS — Unionsmarke Nr. 6 231 484.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. April 2021 in der Sache R 1195/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


23.8.2021   

DE

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C 338/28


Klage, eingereicht am 2. Juli 2021 — Instituto Cervantes/Kommission

(Rechtssache T-376/21)

(2021/C 338/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Instituto Cervantes (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Europäischen Kommission, das Los 3 (spanische Sprache) des Auftrags über die Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (Nr. HR/2020/OP/0014) im ersten Rang an die Gruppe CLL Centre de Langues-Allingua und im zweiten Rang an die Klägerin zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Beurteilung der relativen Eigenschaften der Angebote geltend gemacht.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird das Fehlen eines Vergleichs der relativen Eigenschaften der Angebote geltend gemacht.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Teile des Angebots, die über einen in das Angebot integrierten Hyperlink zugänglich gewesen seien, ohne Prüfung ihrer Ordnungsgemäßheit zurückgewiesen habe.

4.

Mit dem vierten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund wird zum einen geltend gemacht, dass kein Zusammenhang zwischen der Beurteilung der dem Angebot des Klägers inhärenten Eigenschaften und der Bewertung dieses Angebots nach den in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Unterkriterien 1.1 und 1.2 bestehe, und zum anderen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz vorliege.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Ziel, das öffentliche Auftragswesen so weit wie möglich für den Wettbewerb zu öffnen, geltend gemacht.


23.8.2021   

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C 338/29


Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 — Flybe/Kommission

(Rechtssache T-380/21)

(2021/C 338/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Flybe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. Peretz, QC, und Rechtsanwalt D. Colgan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. April 2021 betreffend die Genehmigung einer von British Airways und der Flybe Limited getroffenen Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen im Zusammenhang mit der Sache COMP/M.6447 — IAG/BMI durch die Kommission teilweise für nichtig zu erklären, indem die Fußnote 23 des angefochtenen Beschlusses insgesamt für nichtig erklärt oder, hilfsweise, die Fußnote 23 des angefochtenen Beschlusses geändert wird;

der Klägerin ihre Kosten für die Vorbereitung und Einreichung der vorliegenden Klage zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission sei in der Erläuterung der gemäß der Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen auferlegten Beschränkungen einem Tatsachenirrtum erlegen. Die zwischen British Airways und der Flybe Limited (vormals Thyme OPCO Limited) ausgehandelte Vereinbarung enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine Zeitnischenübertragung an die Übertragung einer Betriebsgenehmigung zu koppeln sei. Durch Hinzufügung der Formulierung „i. e. together with Thyme’s OL [d. h. zusammen mit der Betriebsgenehmigung von Thyme]“ in Fußnote 23 habe die Kommission einen Fehler in der vermeintlichen Zusammenfassung der Vereinbarung begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe nicht angemessen berücksichtigt, ob die Klägerin das zusätzliche Erfordernis, Abhilfe-Zeitnischen nur als Teil eines laufenden Betriebs zu übertragen, erfüllen könne, wenn es die Übertragung ihrer Betriebsgenehmigung einschließe — entgegen dem, was nach den britischen Rechtsvorschriften über die Zulassung von Luftfahrtunternehmen möglich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe dem tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen nicht Rechnung getragen, aus dem hervorgehe, dass keine Notwendigkeit bestehe, eine Anforderung bezüglich der Übertragung einer Betriebsgenehmigung aufzuerlegen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Herangehensweise der Kommission stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die von der International Consolidated Airlines Group abgegebenen Verpflichtungszusagen enthielten keine Beschränkung für die Übertragung von Abhilfe-Zeitnischen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine Beschränkung auferlegt habe, ohne diese zuvor mit ihr zu erörtern.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen. Entgegen dem Erfordernis, dass Rechtsakte die Gründe, auf denen sie beruhten, angeben müssten, habe die Kommission keine Gründe für die Auferlegung der Beschränkung gegen die Klägerin genannt.


23.8.2021   

DE

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C 338/30


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Banque Postale/SRB

(Rechtssache T-383/21)

(2021/C 338/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für 2021 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden: SRM-Verordnung), der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die durch die SRM-Verordnung und die Delegierte Verordnung vorgesehenen Berechnungsmodalitäten der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF weder die tatsächliche Größe noch das tatsächliche Risiko der Institute widerspiegelten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der durch die SRM-Verordnung und die Delegierte Verordnung vorgesehene Beitragsmechanismus der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF auf einer Beurteilung beruhe, die die Risikobewertung großer französischer Institute wie der Klägerin künstlich verschlechtere und daher zu einem unverhältnismäßig hohen Beitrag führe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die durch die SRM-Verordnung, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung festgelegte Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einen nicht früh genug genau vorhergesehen werden könne und zum anderen weniger von der jeweiligen Situation und der jeweiligen Risikobewertung des Instituts als von seiner Situation im Vergleich zu den anderen beitragenden Instituten abhänge. Schließlich sei die Kommission nicht für die Festlegung der Risikoindikatoren im Rahmen der Delegierten Verordnung zuständig, da diese Kriterien eine besonders strukturierende und maßgebliche Funktion bei der Festlegung der Beiträge hätten (Art. 290 AEUV).

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da der angefochtene Beschluss keine hinreichend klaren und vollständigen Angaben enthalte, um die Höhe der geschuldeten Beiträge zu rechtfertigen und zu überprüfen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin ebenfalls geltend, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichend klaren und vollständigen Angaben enthalte, um die Höhe der geschuldeten Beiträge zu rechtfertigen und zu überprüfen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen, da der angefochtene Beschluss nicht genau und detailliert angebe, weshalb es zum einen notwendig sei, die Obergrenze für den Einsatz von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen mit 15 % festzulegen und zum anderen, als Sicherheit nur Bargeld zu akzeptieren.

7.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Gefahren der Prozyklizität und der Liquidität, die der SRB zur Beschränkung des Einsatzes unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen vorbringe, seien insbesondere in Anbetracht der besonderen Merkmale unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen und des Kontexts ihrer Verwendung unbegründet.

8.

Achter Klagegrund: Rechtsfehler. Der SRB stütze sich zum einen auf eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen, die den Einsatz unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen erlauben, indem er eine für alle Institute identische Maßnahme auf der Grundlage einer abstrakten Analyse vorschreibe, und zum anderen diesen Bestimmungen die praktische Wirksamkeit nehme, da der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen systematisch und ohne hinreichende Rechtfertigung auf das gesetzliche Minimum beschränkt sei.


23.8.2021   

DE

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C 338/31


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Confédération nationale du Crédit Mutuel u. a./SRB

(Rechtssache T-384/21)

(2021/C 338/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit Mutuel (Paris, Frankreich) und 26 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville, Rechtsanwältinnen M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagte: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2021 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf acht Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


23.8.2021   

DE

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C 338/32


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — BPCE u. a./SRB

(Rechtssache T-385/21)

(2021/C 338/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BPCE (Paris, Frankreich) und 44 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der für das Jahr 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung [Verordnung (EU) Nr. 806/2014], der Durchführungsverordnung [(EU) 2015/81] und der Delegierten Verordnung [(EU) 2015/63] nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

die Art. 69 Abs. 1 und 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 70 Abs. 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung; die Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 70 Abs. 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung

die Art. 4 Abs. 2, 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/33


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

(Rechtssache T-386/21)

(2021/C 338/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich), Crédit agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister, und C. Hutton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2021 (C[2021] 2871) (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären;

die mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2021 (C[2021] 2871) verhängte Geldbuße (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass die Europäische Kommission nach Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreift;

der Europäischen Kommission die Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Klage und allen nachfolgenden Stufen dieses Verfahrens entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass sich die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten bezweckten Zuwiderhandlung beteiligt hätten:

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die behaupteten Kategorien von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch bezweckte Zuwiderhandlungen darstellten, die Teil einer angeblichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sein könnten.

Die Kommission habe die Prüfung, die für die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den behaupteten Kategorien von Verhaltensweisen, die mit der Koordinierung verbunden seien, erforderlich sei, nicht vorgenommen.

2.

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen an einem Gesamtplan beteiligt gewesen seien, und dass ihre angebliche Beteiligung fortgesetzt gewesen sei.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerinnen an einem Gesamtplan beteiligt gewesen seien oder davon Kenntnis gehabt hätten.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich die Erst- oder die Zweitklägerin an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

3.

Die Kommission habe Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Zweitklägerin Kenntnis von bestimmten Informationen gehabt habe.

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Händler (Trader) allein durch das Einloggen in einen Chatroom Kenntnis von allen im Bloomberg-Chat enthaltenen Informationen gehabt hätten. Daher habe die Kommission die bestehende Rechtsprechung entweder falsch ausgelegt oder zu weit ausgedehnt.

4.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße begangen.

Die Kommission sei in unzulässiger Weise von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen abgewichen, indem sie den Wert der Verkäufe auf der Grundlage des gesamten letzten Jahres der angeblichen Zuwiderhandlung berechnet habe.

Die Kommission habe bei der Bestimmung des Multiplikators zur konkreten Abschreckung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

Die Kommission sei in unzulässiger Weise von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen abgewichen, indem sie bei der Berechnung des Werts der Verkäufe nicht die zuverlässigsten Daten verwendet habe, die von diesem Unternehmen verfügbar gewesen seien.

Die Kommission habe Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schwere und der mildernden Umstände begangen.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachenfehler bei ihrer Beurteilung der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung begangen.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/34


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Société générale u. a./SRB

(Rechtssache T-387/21)

(2021/C 338/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Société générale (Paris, Frankreich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich) und SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der für das Jahr 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

folgende Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/35


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Crédit agricole u. a./SRB

(Rechtssache T-388/21)

(2021/C 338/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) und 48 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/35


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — BNP Paribas/SRB

(Rechtssache T-397/21)

(2021/C 338/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der für das Jahr 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

folgende Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/36


Klage, eingereicht am 6. Juli 2021 — Ryanair und Ryanair Sun/Kommission

(Rechtssache T-398/21)

(2021/C 338/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland), Ryanair Sun S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59158 — Polen — COVID-19 — Aid to Lot (1) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 falsch angewandt. Insbesondere habe die Beklagte nicht belegt, dass LOT für eine Beihilfe zur Kapitalaufstockung gemäß dem Befristeten Rahmen in Betracht komme, und habe außerdem nicht geprüft, ob es neben der Kapitalaufstockung andere geeignetere und weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gebe. Zudem habe die Beklagte die Verhältnismäßigkeit des Betrags der Kapitalaufstockung, die Vergütung für die Beihilfe, die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates sowie die Elemente der Beihilfe hinsichtlich der Unternehmensführung und der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen fehlerhaft geprüft.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass dieser Artikel als Rechtsgrundlage dienen könne, um die Beihilfe zu rechtfertigen. Außerdem habe die Beklagte nicht belegt, dass die Beihilfe notwendig, angemessen und verhältnismäßig sei, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Polens zu beheben, und habe keine „Abwägungsprüfung“ vorgenommen, d. h. die erwarteten positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gegen ihre negativen Auswirkungen im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten abzuwägen.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung Nr. 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerinnen verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 260, S. 10-11.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/37


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — KN/Parlament

(Rechtssache T-401/21)

(2021/C 338/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: KN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld und Rechtsanwalt M. Aboudi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Zulässigkeit der vorliegenden Klage festzustellen;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

den Ersatz des nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens anzuordnen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage gegen den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss [2020/2145(DEC)] und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des vorgenannten Beschlusses sind, auf zwei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 AEUV, die Art. 1 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 4 und 5 der Verordnung 2018/1725 (1) sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren und gerichtlichen Informationen und gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 883/2013 (2) geltend gemacht.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Recht auf die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend gemacht.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/38


Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Dexia Crédit Local/SRB

(Rechtssache T-405/21)

(2021/C 338/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dexia Crédit Local (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J.-M. Gollier)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14. April 2021 zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 nichtig zu erklären;

dem einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 69 der Verordnung Nr. 806/2014 durch den Beschluss, soweit er die Zielausstattung für 2021 auf ein Achtel von 1,35 % der gedeckten Einlagen festlegt.

2.

Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63

wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF erstens nicht den Zielen der Verordnung Nr. 806/2014 entspreche, zweitens nicht berücksichtige, dass die Klägerin ein in Abwicklung befindliches Kreditinstitut sei, das von einer staatlichen Garantie profitiere und für das eine Inanspruchnahme des SRF grundsätzlich ausgeschlossen sei, und drittens ihre ordnungsgemäße Liquidation verteuere;

wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie in Abwicklung befindliche Betriebe, für die eine staatliche Garantie bestehe, und aktive Betriebe gleichbehandele.

3.

Hilfsweise, Verstoß des SRB gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung aus denselben Gründen wie die im zweiten Klagegrund dargelegten, da der SRB diese Grundsätze dadurch missachtet habe, dass er die Bestimmungen der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 ohne Anpassung auf die Klägerin angewendet habe.

4.

Fehlende Transparenz und Begründungsmangel, da die erteilten Auskünfte keine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglichten.

5.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um keine Rechtsangleichung handele.

6.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um Steuervorschriften handele.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/39


Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 — Credit Suisse Group und Credit Suisse Securities (Europe)/Kommission

(Rechtssache T-406/21)

(2021/C 338/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Credit Suisse Group AG (Zürich, Schweiz), Credit Suisse Securities (Europe) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Wesseling und F. ten Have)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses C(2021) 2871 der Kommission vom 28. April 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40346 — SSA Bonds) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären; hilfsweise, Art. 1 Buchst. d des Beschlusses für nichtig zu erklären; weiter hilfsweise, Art. 1 Buchst. d des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Kommunikation über die Preisbildung (Price Discovery Communications) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle und/oder die Klägerinnen sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für den gesamten in diesem Artikel festgelegten Zeitraum beteiligt haben;

Art. 2 Buchst. d des Beschlusses für nichtig zu erklären; hilfsweise, Art. 2 Buchst. d des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil ihrer Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen und die Feststellung unzureichend begründet, dass sich die Klägerinnen an einer Verhaltensweise beteiligt hätten, die die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt habe. Insbesondere

habe die Kommission dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen, dass sie den relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang unzureichend berücksichtigt habe und ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, indem sie nicht nachgewiesen habe, dass die im Beschluss in Rede stehende Verhaltensweise eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle;

hilfsweise, habe die Kommission gegen Art. 101 AEUV verstoßen, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass die Kommunikation über die Preisbildung (Price Discovery Communications) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle;

habe die Kommission im Hinblick auf die Kommunikation über die Preisbildung (Price Discovery Communications) einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, durch die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise als Nebenabrede nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV falle, ersetzt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, indem sie den Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung fehlerhaft angewandt habe. Insbesondere

habe die Kommission nicht nachgewiesen und unzureichend begründet, dass die regelmäßige Kommunikation, die in multilateralen permanenten Chatrooms stattgefunden habe, eine Verhaltensweise, die im Februar 2013 endete, und die sporadische bilaterale Kommunikation, die ab Februar 2013 gefolgt sei, einen Gesamtplan geteilt hätten, der ein gemeinsames Ziel verfolgt habe;

habe die Kommission nicht nachgewiesen und unzureichend begründet, dass die Klägerinnen von der bilateralen Kommunikation der anderen Händler (Trader) ab Februar 2013 in Kenntnis gewesen seien oder davon in Kenntnis hätten sein müssen oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnten;

sei in dem Beschluss nicht nachgewiesen und unzureichend begründet worden, dass die angebliche Zuwiderhandlung fortgesetzt sei;

sei in dem Beschluss nicht nachgewiesen worden, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung während der gesamten in Art. 1 Buchst. d des Beschlusses festgelegten Dauer bestanden habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Berechnung von Geldbußen verstoße gegen Art. 23 der Verordnung 1/2003 (1), die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen (2) und die Begründungspflicht. Insbesondere

habe die Kommission keine hinreichenden Gründe geliefert, die es den Klägerinnen ermöglicht hätten, zu beurteilen, ob die Methode zur Berechnung von Geldbußen fehlerhaft sei;

habe die Kommission einen Näherungswert als Umsatz angenommen, der den Umsatz der Klägerinnen und daher die wirtschaftliche Bedeutung der angeblichen Zuwiderhandlung in Abweichung vom Umsatzbegriff der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 erheblich überbewerte;

überbewerte die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße erheblich die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung;

schließe die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße einen Zeitraum ein, in dem sie an der angeblichen Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (Leitlinien für Geldbußen).


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/40


Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 — PB/Kommission

(Rechtssache T-407/21)

(2021/C 338/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich:

den am 10. Mai 2021 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Einziehung von (i) 4 241 507 Euro (Auftrag TACIS/2006/101-510) (Hauptbetrag) oder 4 674 256,92 Euro (Hauptbetrag zuzüglich Verzugszinsen zum 30. April 2021) und (ii) 1 197 055,86 Euro (Auftrag CARDS/2008/166-429) (Hauptbetrag) oder 1 298 608,85 Euro (Hauptbetrag zuzüglich Verzugszinsen zum 30. April 2021), wovon 399 825 Euro abzuziehen sind, für nichtig zu erklären;

die Erstattung aller von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses eventuell eingezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank angewandten Zinssatz zuzüglich 7 Prozentpunkten anzuordnen;

die Zahlung von 10 000 Euro als Schadensersatz, vorbehaltlich weiteren Vortrags, anzuordnen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung, da die Kommission keinen Anspruch und jedenfalls keinen sicheren Anspruch gegen ihn habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Formvorschriften, die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Unparteilichkeit, die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien. Der Kläger macht geltend, dass es in dem angefochtenen Beschluss zur Rechtfertigung der Einleitung des Einziehungsverfahrens heiße, dass er auf die Belastungsanzeige, auf das Erinnerungsschreiben und auf das Mahnschreiben nicht reagiert habe. Dadurch stelle die Beklagte zum einen nicht klar, dass der Kläger diese beanstandet habe, und erwähne nicht, dass sich das belgische Gericht für zuständig erklärt habe, um über die von HB bei ihm aufgrund der beiden Verträge anhängig gemachte Klage zu entscheiden. Die Beklagte habe auch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie nicht die Gründe erläutert habe, die sie im vorliegenden Fall dazu veranlasst hätten, zu entscheiden, wie sie entschieden habe. Ferner habe die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falls sorgfältig und unparteiisch geprüft.

3.

Dritter Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission, Beschlüsse mit vollstreckbarem Titel zu erlassen, fehlende Rechtsgrundlage und offensichtlicher Beurteilungsfehler. Der Kläger trägt vor, die Kommission sei für den Erlass der beiden angefochtenen Beschlüsse, die vollstreckbare Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen den Wirtschaftsteilnehmer seien, deren Geschäftsführer der Kläger sei und den sie als Gesamtschuldner haftbar mache, in Ermangelung einer Schiedsklausel in dem sie bindenden Vertrag, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweise, nicht zuständig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie für den Erlass der beiden diesen Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Beschlüsse nicht zuständig sei, sie auch nicht dafür zuständig sei, dies gegenüber ihm zu tun, da der Grund für ihr Handeln vertraglicher Natur sei.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/41


Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 — HB/Kommission

(Rechtssache T-408/21)

(2021/C 338/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die am 10. Mai 2021 zugestellten Beschlüsse der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Rückforderung von (i) 4 241 507 Euro (Auftrag TACIS/2006/101-510) (Hauptforderung) bzw. von 4 674 256,92 Euro (Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen am 30. April 2021) und von (ii) 1 197 055,86 Euro (Auftrag CARDS/2008/166-429) (Hauptforderung) bzw. von 1 298 608,85 Euro (Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen am 30. April 2021), von denen 399 825 Euro abzuziehen sind, für nichtig zu erklären;

die Erstattung aller eventuell von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses beigetriebenen Beträge anzuordnen, nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozent;

die Zahlung eines symbolischen Euro als Schadensersatz anzuordnen, vorbehaltlich weiteren Vortrags;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse, Fehlen einer Rechtsgrundlage und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse, die vollstreckbare Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen sie seien, in Ermangelung einer Schiedsklausel in dem sie bindenden Vertrag, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweise, nicht zuständig gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung, da die Kommission keine Forderung gegen die Klägerin und jedenfalls keine einredefreie Forderung habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Unparteilichkeit nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der angefochtene Beschluss stütze sich zur Rechtfertigung der Einleitung eines Einziehungsverfahrens darauf, dass sie der Belastungsanzeige, dem Mahnschreiben und dem Aufforderungsschreiben nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe dadurch zum einen unterlassen, auszuführen, dass die Klägerin diese bestritten habe und zum anderen, zu erwähnen, dass sich das belgische Gericht für zuständig erklärt habe, um über die bei ihm aufgrund der beiden Verträge erhobene Klage zu entscheiden. Die Beklagte habe auch ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die Gründe nicht erläutert habe, die sie im vorliegenden Fall dazu veranlasst hätten, so zu entscheiden. Schließlich habe die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch geprüft.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/42


Klage, eingereicht am 12. Juli 2021 — Alauzun u. a./Kommission und EMA

(Rechtssache T-418/21)

(2021/C 338/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Virginie Alauzun (Saint-Cannat, Frankreich) und 774 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Di Vizio)

Beklagte: Europäische Kommission, Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Durchführungsbeschluss EMEA/H/C/005735/II/0030 der Kommission vom 31. Mai 2021 wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften und mangelnder Begründung zur Zulassung mit Auflagen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 28. Mai 2021, mit dem die EMA eine bedingte Zulassung des von BioNTech und Pfizer hergestellten Impfstoffs Comirnaty empfohlen hat, für nichtig zu erklären;

dem EMA und der Kommission sämtliche Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2021 über die Änderung der mit dem Beschluss C(2020) 9598(final) erteilten bedingten Zulassung des Humanarzneimittels „Cormirnaty — COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukliosid-modifiziert)“ wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Es liege ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und ein Begründungsmangel vor. In den angefochtenen Beschlüssen werde nicht dargelegt, dass der fragliche Impfstoff in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 507/2006 (1) falle oder deren Anforderungen erfülle. Die fragliche bedingte Zulassung entspreche nämlich nicht der Einstufung als Krise oder als für die betroffene Öffentlichkeit lebensbedrohende Krankheit. Weiterhin könne die Zulassung weder auf ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gestützt werden, noch die Schließung einer medizinischen Versorgungslücke darstellen. Schließlich überwögen die Vorteile der angefochtenen Zulassung für die öffentliche Gesundheit nicht das Risiko, das dem Umstand innewohne, dass noch zusätzliche Daten erforderlich seien.

2.

Es liege ein Verstoß gegen Grundrechte vor, und zwar gegen das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Leben, die in den Art. 3 bzw. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S. 6).


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/43


Klage, eingereicht am 12. Juli 2021 — Cargolux/Kommission

(Rechtssache T-420/21)

(2021/C 338/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Cargolux) (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Goeteyn und E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission an Cargolux vom 30. April 2021 vollständig für nichtig zu erklären;

die Union, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Cargolux dadurch entstanden ist, dass die Kommission die ihr geschuldeten Verzugs- und Zinseszinsen nicht nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines International SA/Kommission (Rechtssache T-39/11), gezahlt hat, und damit zur Zahlung der folgenden Beträge gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV:

(a)

der Verzugszinsen, d. h. Zinsen auf den Betrag von 39 900 000 Euro zu dem am 1. November 2010 für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz (1 %) zuzüglich 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2011 und 5. Februar 2016, woraus ein Betrag von 8 075 972,03 Euro resultiert, oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält, und

(b)

der Zinseszinsen, d. h. Zinsen auf den Betrag der Verzugszinsen in Abschnitt (a) für den Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2016 und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des in Abschnitt (a) geforderten Betrags durch die Kommission (oder falls das Gericht den Antrag von Cargolux, die Zinseszinsen ab dem 5. Februar 2016 laufen zu lassen, zurückweist, zumindest für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt dieses Antrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des in Abschnitt [a] geforderten Betrags durch die Kommission) zu dem am 1. November 2010 für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz (1 %) zuzüglich 3,5 % (oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält);

der Kommission die gesamten Kosten von Cargolux für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Der mit Schreiben vom 30. April 2021 mitgeteilte angefochtene Beschluss sei mit einem Rechtsfehler behaftet und müsse gemäß Art. 263 AEUV vollständig für nichtig erklärt werden. In dem angefochtenen Beschluss werde fälschlicherweise festgestellt, dass der Antrag von Cargolux vom 2. Februar 2021 auf Zahlung der Verzugs- und Zinseszinsen verfristet und unzulässig sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Verstoß der Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV löse die außervertragliche Haftung der Union aus und verpflichte sie, gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz in Höhe der Verzugs- und Zinseszinsen an Cargolux zu zahlen.


23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/44


Klage, eingereicht am 14. Juli 2021 — Assaad/Rat

(Rechtssache T-426/21)

(2021/C 338/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nizar Assaad (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, G. Martin und C. Enderby Smith, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt, den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/751 des Rates vom 6. Mai 2021 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/743 des Rates vom 6. Mai 2021 (2), die Anhang I Nr. 36 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates und Anhang II Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 ändern („streitige Maßnahmen“), für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, der Rat habe seit 2011 mehrmals erklärt, dass es sich bei dem Kläger nicht um die in der Nr. 36 zu den restriktiven Maßnahmen der EU gegen Syrien gelistete Person handele. Mit den streitigen Maßnahmen habe der Rat versucht, diesen Standunkt aufzugeben und mache nun, ohne jede Begründung oder tatsächliche oder rechtliche Grundlage, geltend, dass der Kläger tatsächlich seit 2011 gelistet gewesen sei. Die Nichtigkeitsgründe des Klägers richteten sich gegen die Kehrtwende des Rates in den streitigen Maßnahmen, die auf mehreren Beurteilungsfehlern beruhe, unzulässigerweise rückwirkend sei und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufe, die Befugnisse des Rates überschreite und missbrauche, und gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoße.


(1)  ABl. 2021, L 160, S. 115.

(2)  ABl. 2021, L 160. S. 1.