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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIEßUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 30. Januar 2020 |
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2021/C 331/01 |
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2021/C 331/02 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 30. Januar 2020 |
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2021/C 331/03 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 29. Januar 2020 |
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2021/C 331/04 |
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Donnerstag, 30. Januar 2020 |
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2021/C 331/05 |
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2021/C 331/06 |
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2021/C 331/07 |
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2021/C 331/08 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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DE |
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2019-2020
Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 250 vom 25.6.2021 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIEßUNGEN
Europäisches Parlament
Donnerstag, 30. Januar 2020
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/2 |
P9_TA(2020)0024
Einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte (2019/2983(RSP))
(2021/C 331/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (1), |
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unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 5. Juni 2009 über die Harmonisierung eines Ladegeräts für Mobiltelefone, |
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unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 20. März 2018 über das künftige einheitliche Ladegerät für Smartphones, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 11. November 2018 über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen (COM(2018)0740), |
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gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Binnenmarkt die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg der EU, der Eckpfeiler der europäischen Integration und ein Motor für Wachstum und Beschäftigung ist und bleibt; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Potenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird und die anhaltende Fragmentierung des Marktes für Ladegeräte für Mobiltelefone und andere elektronische Geräte kleiner und mittlerer Größe zu einer Zunahme der Menge an Elektronikabfall und der Frustration der Verbraucher führt; |
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C. |
in der Erwägung, dass Verbraucher nach wie vor unterschiedliche Ladegeräte kaufen müssen, wenn sie neue Geräte von verschiedenen Anbietern erwerben, und auch beim Kauf eines neuen Geräts von demselben Anbieter jeweils ein neues Ladegerät erwerben müssen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments seit mehr als zehn Jahren ein einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte fordern, darunter Mobiltelefone, Tablets, E-Book-Lesegeräte, intelligente Kameras, tragbare elektronische Endgeräte und andere elektronische Geräte kleiner oder mittlerer Größe; in der Erwägung, dass die Kommission die Vorlage des delegierten Rechtsakts zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen wiederholt verschoben hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass die zeitnahe Umsetzung angenommener Rechtsvorschriften der EU durch konkrete legislative Maßnahmen für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union bei ihren Bürgern und auf internationaler Ebene von wesentlicher Bedeutung ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass freiwillige Vereinbarungen zwischen Akteuren der Branche zwar dazu geführt haben, dass deutlich weniger unterschiedliche Ladegeräte auf dem Markt sind, aber keine zufriedenstellenden Ergebnisse in Bezug auf die Einführung eines einheitlichen Ladegeräts gebracht haben und dass sich weiterhin unterschiedliche Ladegeräte auf dem Markt befinden; |
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G. |
in der Erwägung, dass jedes Jahr weltweit etwa 50 Mio. Tonnen Elektronikabfall anfallen, was einer durchschnittlichen Menge an Elektronikabfall von mehr als 6 kg pro Person entspricht; in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2016 insgesamt 12,3 Mio. Tonnen Elektronikabfall angefallen sind, d. h. durchschnittlich 16,6 kg pro Einwohner (2); in der Erwägung, dass dies einem unnötig großen ökologischen Fußabdruck entspricht, der verringert werden kann; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Parlament im Rahmen des europäischen Grünen Deals einen ehrgeizigen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft gefordert hat, der darauf abzielt, den ökologischen Fußabdruck und den Ressourcenverbrauch der Produktion und des Verbrauchs in der EU insgesamt zu verringern, wobei Ressourceneffizienz, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Abfallvermeidung oberste Priorität haben müssen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Verbrauchertrends der vergangenen zehn Jahre zeigen, dass immer mehr Menschen mehrere Geräte besitzen und dass der Lebenszyklus einiger Mobilfunkgeräte wie Smartphones immer kürzer wird; in der Erwägung, dass ältere Geräte häufig ersetzt werden, weil sie als veraltet gelten; in der Erwägung, dass diese Trends dazu führen, dass mehr Elektronikabfall anfällt, darunter auch Ladegeräte; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Verbraucher viele verschiedene Ladegeräte für ähnliche batteriebetriebene Geräte besitzen, verwenden und oft mit sich führen; in der Erwägung, dass die derzeitige Überversorgung mit Ladegeräten somit übermäßige Kosten und Unannehmlichkeiten für die Verbraucher sowie einen unnötig großen ökologischen Fußabdruck verursacht; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Menschen inzwischen in zahlreichen alltäglichen Situationen und vor allem in Notfällen oder auf Reisen auf ihre Mobiltelefone angewiesen sind, unter anderem weil es kaum mehr öffentliche Telefone gibt; in der Erwägung, dass sie sich auf leicht aufladbare Mobiltelefone verlassen, um schnellen Zugang zu wichtigen Diensten und Instrumenten wie Zahlungsmitteln, Suchmaschinen, Navigationsgeräten usw. zu erhalten; in der Erwägung, dass Mobilfunkgeräte ein wesentliches Instrument für die Teilhabe an der Gesellschaft sind; |
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1. |
betont nachdrücklich, dass die EU dringend regulatorische Maßnahmen ergreifen muss, damit die Menge an Elektronikabfall verringert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, nachhaltige Entscheidungen zu treffen und sich uneingeschränkt an einem effizienten und ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu beteiligen; |
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2. |
fordert die Kommission auf, umgehend die Ergebnisse der Folgenabschätzung zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone und andere kompatible Geräte vorzulegen und zu veröffentlichen, damit regulatorische Maßnahmen vorgeschlagen werden können; |
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3. |
betont, dass dringend eine Norm für ein einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte angenommen werden muss, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird; |
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4. |
fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zur umgehenden Einführung eines einheitlichen Ladegeräts zu ergreifen und dazu bis spätestens Juli 2020 den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen und zur Festlegung einer Norm für ein einheitliches Ladegerät für Mobiltelefone und andere Mobilfunkgeräte kleiner und mittlerer Größe oder bei Bedarf eine andere Rechtsvorschrift anzunehmen; |
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5. |
weist darauf hin, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass der Rechtsrahmen für ein einheitliches Ladegerät regelmäßig überprüft wird, ohne dass dadurch die Innovationstätigkeit behindert wird, damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird; bekräftigt, wie wichtig Forschung und Innovation in diesem Bereich sind, damit die bestehenden Technologien verbessert und neue Technologien entwickelt werden; |
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6. |
weist darauf hin, dass der Einsatz von Technologie für das kabellose Aufladen weitere potenzielle Vorteile mit sich bringt, etwa die Verringerung der Menge an Elektronikabfall; betont, dass zahlreiche Mobiltelefone bereits kabellos aufgeladen werden können und dass eine Fragmentierung in Bezug auf die entsprechenden Methoden vermieden werden sollte; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für die bestmögliche Interoperabilität verschiedener kabelloser Ladegeräte mit verschiedenen Mobilfunkgeräten zu sorgen; |
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7. |
weist darauf hin, dass europäische Normungsorganisationen gemäß der Normungsverordnung (3) die Mitwirkung von Interessenträgern erleichtern müssen, d. h. in diesem Zusammenhang unter anderem vom KMU-Verbänden, Umweltschutzorganisationen, Menschen mit Behinderungen, Senioren und Verbrauchern; |
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8. |
ist der Ansicht, dass die Kommission Rechtsetzungsinitiativen in Betracht ziehen sollte, mit denen dafür gesorgt wird, dass in den Mitgliedstaaten mehr Kabel und Ladegeräte gesammelt und recycelt werden; |
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9. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht länger verpflichtet sind, mit jedem neuen Gerät ein neues Ladegerät zu kaufen, wodurch die Anzahl der jährlich hergestellten Ladegeräte verringert würde; ist der Ansicht, dass Strategien für die Entkopplung für die Umwelt von großem Vorteil wären; betont jedoch, dass bei allen Maßnahmen zur Entkopplung darauf geachtet werden sollte, keine potenziell höheren Preise für die Verbraucher zu verursachen; betont zudem, dass zusammen mit den Strategien für die Entkopplung eine Lösung für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden sollte, da der Zweck der Richtlinie andernfalls nicht erfüllt würde; |
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10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.
(2) „Global E-waste Monitor 2017“ (Bericht über weltweite Elektronikabfälle 2017).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/5 |
P9_TA(2020)0025
Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern (2019/2870(RSP))
(2021/C 331/02)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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gestützt auf die Artikel 8, 151, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Bestimmungen über die Gleichheit von Frauen und Männern, |
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unter Hinweis auf die Artikel 22 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 2, 3, 6, 9 und 15, |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 5, 8 und 10 sowie deren jeweilige Zielvorgaben und Indikatoren, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Gleichheit des Entgelts von 1951 und das IAO-Übereinkommen zur Beendigung von Gewalt und Belästigung von 2019, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 7. März 2014 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (COM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter (2016–2019)“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der EU 2017–2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“ (COM(2017)0678), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission aus dem Jahr 2019 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2) und die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (3), |
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unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, insbesondere dessen Bericht von 2019, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) (4), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2015 zu dem Thema „Gleiche Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2019 zu dem Thema „Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern: Schlüsselpolitiken und -maßnahmen“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung (10), |
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gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Gleichheit von Frauen und Männern einen der gemeinsamen Grundwerte der Europäischen Union darstellt und in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 8 AEUV und Artikel 23 der Charta der Grundrechte verankert ist; in der Erwägung, dass Artikel 157 AEUV ausdrücklich besagt, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen müssen; in der Erwägung, dass wirtschaftliche Unabhängigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Selbstverwirklichung von Frauen und Männern ist, und in der Erwägung, dass es für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von entscheidender Bedeutung ist, für einen gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln zu sorgen; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Grundsatz Nr. 2 der europäischen Säule sozialer Rechte besagt „Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern muss in allen Bereichen gewährleistet und gefördert werden; dies schließt die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg ein.“ sowie „Frauen und Männer haben das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit.“; |
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C. |
in der Erwägung, dass in der Empfehlung der Kommission von 2014 eine Reihe von zentralen Maßnahmen skizziert wurden, durch die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, die Transparenz zu verbessern und den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu stärken; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen das Recht der Arbeitnehmer auf Informationen über das Lohnniveau, Berichterstattung über den Lohn, Lohnprüfungen, Tarifverhandlungen, Statistiken und Verwaltungsdaten, Datenschutz, eine Klärung des Begriffs der gleichwertigen Arbeit, Systeme zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsplätzen, die Unterstützung von Gleichbehandlungsstellen, die konsequente Überwachung und Durchsetzung von Rechtsbehelfen und Sensibilisierungsmaßnahmen umfassten; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Einkommen von Frauen in der EU unverhältnismäßig weit unter dem von Männern liegt; in der Erwägung, dass den jüngsten Zahlen der Kommission zufolge das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU in Bezug auf den Stundenlohn 16 % beträgt, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf 40 % steigt, wenn die Beschäftigungsquoten und die allgemeine Erwerbsbeteiligung berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass nur 8,7 % der Männer in der EU in Teilzeit arbeiten, während dies bei fast einem Drittel der Frauen in der EU (31,3 %) der Fall ist; in der Erwägung, dass eine spezifische negative Korrelation zwischen einem steigenden Anteil von Frauen in einem Beruf und dem Lohnniveau besteht, wie der Rückgang der Durchschnittslöhne in Unternehmen, in denen mindestens 65 % der Beschäftigten Frauen sind, zeigt; |
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E. |
in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Männern und Frauen definiert ist und als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern ausgedrückt wird; in der Erwägung, dass sich etwa zwei Drittel der Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern nicht durch Unterschiede bei arbeitsmarktrelevanten Merkmalen wie Alter, Berufserfahrung und Ausbildung, Berufskategorie, Arbeitszeit und anderen beobachtbaren Merkmalen erklären lassen, was eindeutig zeigt, dass Diskriminierung eine Rolle spielt, wobei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch in Verbindung mit Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren auftritt; in der Erwägung, dass ein bereichsübergreifender Ansatz von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, zu verstehen, wie die vielfältigen Formen von Diskriminierung das geschlechtsspezifische Lohngefälle für Frauen mit einer Kombination von Identitäten noch weiter verschärfen und welche Wechselwirkungen es zwischen Geschlecht und anderen sozialen Faktoren gibt; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau für die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Maßnahmen in diesem Bereich nicht nur eine Frage der Fairness, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht geboten sind, da sich die wirtschaftlichen Verluste aufgrund der geschlechtsspezifischen Diskrepanz bei der Beschäftigung auf etwa 370 Mrd. EUR pro Jahr belaufen (11); in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Frauen keine gleiche Bezahlung erhalten, ihre Fähigkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen, und damit ihre Fähigkeit, völlig autonom zu leben, beeinträchtigt; in der Erwägung, dass nach Angaben des Institute for Women’s Policy Research die Armutsquote unter erwerbstätigen Frauen von 8,0 % auf 3,8 % sinken könnte, wenn Frauen den gleichen Lohn erhalten würden wie Männer; in der Erwägung, dass 2,5 Millionen der 5,6 Millionen Kinder, die heute in Armut leben, die Armut hinter sich lassen könnten, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut würde; |
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G. |
in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Gefälle beim Bruttomonatsverdienst bei Arbeitnehmern zwischen 15 und 24 Jahren mit 7 % mehr als fünfmal geringer war als bei Arbeitnehmern ab 65 Jahren (geschlechtsspezifisches Gefälle von 38 %); in der Erwägung, dass es auch ein „Lohngefälle bei Mutterschaft“ gibt, d. h. Einkommensunterschiede zwischen Frauen mit und ohne unterhaltsberechtigte Kinder sowie zwischen Müttern und Vätern; in der Erwägung, dass von Armut hauptsächlich Familien betroffen sind, in denen Frauen die Alleinverdiener sind, wobei im Jahr 2017 in der EU 35 % der alleinerziehenden Mütter von Armut bedroht waren, während es bei den alleinerziehenden Vätern 28 % waren (12); |
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H. |
in der Erwägung, dass Pflege ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft ist und zu einem Großteil von Frauen ausgeübt wird; in der Erwägung, dass sich dieses Ungleichgewicht im geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle widerspiegelt; in der Erwägung, dass Mutterschaft und die Betreuung oder Pflege von Kindern, älteren Menschen, kranken oder behinderten Menschen und sonstigen Angehörigen zusätzliche Arbeit bedeutet und manchmal einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt, die fast ausschließlich von Frauen erledigt wird; in der Erwägung, dass sich dies in der Segregation des Arbeitsmarktes und dem höheren Anteil von Frauen, die in Teilzeit, für niedrigere Stundenlöhne, mit Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn und mit weniger Beschäftigungsjahren arbeiten, widerspiegelt; in der Erwägung, dass diese Arbeit häufig unbezahlt ist und von der Gesellschaft nicht angemessen geschätzt wird, obwohl sie von enormer gesellschaftlicher Bedeutung ist und zur sozialen Wohlfahrt beiträgt; |
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I. |
in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Frauen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter nicht erwerbstätig sind; in der Erwägung, dass die Quote der von erheblicher materieller Deprivation betroffenen Menschen bei Frauen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten höher ist als bei Frauen ohne Behinderungen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Rechte der Frau sowohl in der Rechtsprechung als auch im täglichen Leben verteidigt werden müssen und Maßnahmen gegen jedwede Form von Ausbeutung, Gewalt, Unterdrückung und Ungleichheit zwischen Frauen und Männern ergriffen werden müssen; |
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K. |
in der Erwägung, dass zu den Folgen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles ein geschlechtsspezifisches Rentengefälle von 37 % zählt, eine Situation, die noch Jahrzehnte andauern wird, sowie ein ungleiches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zwischen Frauen und Männern, wobei jede fünfte Arbeitnehmerin in der EU der niedrigsten Lohngruppe angehört, aber nur jeder zehnte Mann; in der Erwägung, dass die Verringerung des Rentengefälles auch eine Frage der Solidarität zwischen den Generationen ist; |
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L. |
in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle auf die Ungleichheiten, die sich im Laufe des Arbeitslebens von Frauen ansammeln, zurückzuführen ist, sowie auf die Phasen der Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt, die sich für Frauen zwangsläufig aufgrund der vielfältigen Formen von Ungleichheit und Diskriminierung sowie aufgrund des geringeren Einkommens und der Lohndiskriminierung ergeben; in der Erwägung, dass es zur Überwindung der Ungleichheiten bei den Renten und zur allgemeinen Sicherung und Erhöhung der Renten unerlässlich ist, dass die Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin im öffentlichen Bereich bestehen und auf den Grundsätzen der Solidarität und der Umverteilung fußen und dass äußerst entschiedene Anstrengungen unternommen werden, um gegen prekäre und ungeregelte Beschäftigungsverhältnisse vorzugehen; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Schäden, die Frauen durch das geschlechtsspezifische Lohngefälle und seine Ursachen entstehen, im Laufe ihres Lebens exponentiell zunehmen und in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle derzeit sogar mehr als doppelt so hoch ist wie das Lohngefälle; in der Erwägung, dass das Armutsrisiko im Laufe des Lebens stark zunimmt, was die sich allmählich summierenden Auswirkungen der Lohnungleichheit offenbart; in der Erwägung, dass Armut bei über 75-Jährigen beständig hauptsächlich Frauen betrifft, was vor allem auf die Auswirkungen geschlechtsspezifischer unbezahlter Betreuungs- und Pflegeaufgaben, lebenslange Unterschiede bei der Entlohnung und der Arbeitszeit mit daraus resultierenden niedrigeren Renten, ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen in einigen Mitgliedstaaten und die Tatsache, dass mehr ältere Frauen allein leben, zurückzuführen ist; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/54/EG zwar zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation für Frauen beigetragen hat, jedoch in vielen Mitgliedstaaten keine grundlegenden Änderungen der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bewirkt hat; |
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O. |
in der Erwägung, dass Lohntransparenz eine entscheidende Rolle dabei spielen kann, wesentliche Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu erzielen, da sie dazu beiträgt, die Unterbewertung der Arbeit von Frauen aufzudecken und die geschlechtsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes hervorzuheben, unter anderem durch Instrumente, die objektive Kriterien bieten, die eine geschlechtsneutrale Bewertung und Vergleichbarkeit des Werts der Arbeit an verschiedenen Arbeitsplätzen und in verschiedenen Branchen ermöglichen; |
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P. |
in der Erwägung, dass Methoden zur Arbeitsplatzbewertung ohne geschlechtsspezifische Verzerrung unabdingbar sind, damit Arbeitsplätze anhand ihrer Bedeutung und Komplexität verglichen werden können, um den Stellenwert einer Arbeitsstelle im Vergleich zu einer anderen Stelle innerhalb eines Sektors bzw. einer Organisation unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Stelle von einem Mann oder einer Frau besetzt ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass Frauen aufgrund des Armutsrisikos und des geringeren Grades an finanzieller Autonomie aufgrund des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles noch stärker dem Risiko geschlechtsbezogener Gewalt, insbesondere häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind, was es ihnen erschwert, aus einer von Missbrauch geprägten Beziehung zu entkommen; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen fast 35 % der Frauen weltweit Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Belästigung mit schwerwiegenden Folgen für ihre persönlichen und beruflichen Ziele erleben, was dem Selbstwertgefühl von Frauen und ihrer Verhandlungsposition im Hinblick auf eine gerechtere Entlohnung schadet; |
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R. |
in der Erwägung, dass es für das geschlechtsspezifische Lohngefälle zahlreiche Ursachen gibt, die sowohl strukturelle als auch kulturelle Faktoren umfassen, und zwar einerseits eine geschlechtsspezifische Segregation von Arbeitsmärkten und Sektoren, ein Mangel an Optionen und Dienstleistungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wobei Frauen die Hauptbetreuungspersonen sowohl für Kinder als auch für andere betreuungsbedürftige Personen sind, das Fortbestehen von „gläsernen Decken“, die es Frauen nicht ermöglichen, das höchstmögliche Niveau in ihrer beruflichen Laufbahn und somit Spitzengehälter zu erreichen, und andererseits Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle und die Ziele von Frauen, geschlechtsspezifische Verzerrungen bei Lohnstrukturen und in Institutionen, die Löhne festlegen, sowie tief verwurzelte Erwartungen über die Rolle von Frauen als Mütter, die zu Stillständen oder Unterbrechungen der Laufbahn oder einem Wechsel zu Teilzeitbeschäftigung führen, sowie ein Mangel an Lohntransparenz; |
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S. |
in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle und das damit verbundene geschlechtsspezifische Verdienst- und Rentengefälle zahlreiche Ursachen hat, die strukturell und häufig miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass sich diese Ursachen in zwei Bestandteile unterteilen lassen, einen, der sich anscheinend durch die unterschiedlichen Merkmale des Arbeitsmarktes von Frauen und Männern „erklären“ lässt, und einen, der anhand dieser Merkmale anscheinend „unerklärlich“ ist, wobei letzterer in fast allen Ländern weltweit der weitaus größere Bestandteil des geschlechtsspezifischen Lohngefälles ist; |
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T. |
in der Erwägung, dass diese Unterschiede bei den Arbeitsmarktmerkmalen von Frauen und Männern das Alter, die Erfahrung und die Ausbildung, die Berufsgruppe und die Arbeitszeit umfassen; in der Erwägung, dass sie in der Tatsache zum Ausdruck kommen, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, mit der gläsernen Decke in Unternehmen konfrontiert sind, in von Frauen dominierten und schlechter bezahlten Branchen und Positionen arbeiten oder aufgrund geschlechtsspezifischer sozialer Normen häufig die Hauptverantwortung für die Betreuung ihrer Familien übernehmen müssen, was zu geringeren Beschäftigungszeiten führt; in der Erwägung, dass der größere, „unerklärliche“ Bestandteil auf Geschlechterstereotype, Lohndiskriminierung und die häufige Unterbewertung — sowohl direkt als auch indirekt — der hauptsächlich von Frauen ausgeübten Arbeit zurückzuführen ist und nach wie vor ein verstecktes Phänomen ist, das wirksamer bekämpft werden muss; |
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U. |
in der Erwägung, dass Frauen zwar fast 60 % der Hochschulabsolventen in der EU ausmachen, aber in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie (MINT) sowie Digitales nach wie vor unverhältnismäßig unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass die Ungleichheit im Erwerbsleben infolgedessen neue Formen annimmt und junge Frauen trotz der Investitionen in Bildung nach wie vor einem doppelt so hohen Erwerbslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind wie junge Männer; |
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1. |
erinnert daran, dass gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit eines der Grundprinzipien der EU ist und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf alle Aspekte und Bedingungen der Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu beseitigen; bedauert zutiefst, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei gleichwertiger Arbeit weiterhin besteht und sich der EU-Durchschnitt in den letzten zehn Jahren nur geringfügig verbessert hat; |
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2. |
fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige neue EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter vorzulegen, die auf der vorherigen Strategie und dem strategischen Engagement aufbaut und verbindliche Maßnahmen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und zur Lohntransparenz sowie klare Ziele und Überwachungsverfahren zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Messung der Fortschritte bei ihrer Verwirklichung umfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf das damit verbundene geschlechtsspezifische Verdienst- und Rentengefälle und die Förderung von Frauen und Männern als gleichberechtigte Verdiener und Betreuungspersonen; |
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3. |
weist erneut darauf hin, dass die Schäden, die Frauen durch das geschlechtsspezifische Lohngefälle und seine Ursachen entstehen, im Laufe ihres Lebens exponentiell zunehmen und in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle sogar mehr als doppelt so hoch ist wie das Lohngefälle; erinnert daran, dass Frauen aufgrund der lebenslangen Unterschiede bei Einkommen und Arbeitszeit, des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen in einigen Mitgliedstaaten und des Umstands, dass mehr ältere Frauen allein leben, stärker von Altersarmut bedroht sind als Männer; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des Armutsrisikos für ältere Frauen zu ergreifen, indem sie die Renten erhöhen, aber auch soziale Unterstützung anbieten; bekräftigt, dass neben der Förderung der arbeitsrechtlichen Regulierung, die auf mehr Arbeitnehmerrechten, regulierter Arbeit und dem Verbot prekärer Arbeitsverhältnisse beruht, Tarifverhandlungen als entscheidendes Instrument zur Überwindung von Ungleichheiten — insbesondere beim Einkommen, aber auch im Hinblick auf die Verteidigung und Festigung der Arbeitnehmerrechte — wiederhergestellt, verteidigt und gefördert werden sollten; |
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4. |
fordert eine sofortige Überarbeitung und eine ehrgeizige Aktualisierung des Aktionsplans zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bis Ende 2020, wobei klare Ziele für die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den nächsten fünf Jahren zu verringern und sicherzustellen, dass diese Ziele in den länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden; betont insbesondere, dass eine bereichsübergreifende Perspektive in den neuen Aktionsplan aufgenommen werden muss; fordert die Kommission auf, den Faktoren, die zu dem Rentengefälle führen, im Rahmen des Aktionsplans besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zur Verringerung dieses Gefälles auf EU- und nationaler Ebene zu prüfen; |
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5. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu verstärken, indem sie den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit konsequent durchsetzen, und zwar nicht nur durch Rechtsvorschriften und Maßnahmen gegen Lohndiskriminierung, sondern auch durch die Wiederherstellung, Förderung und Verteidigung von Tarifverhandlungen; fordert darüber hinaus Maßnahmen, mit denen gegen die vertikale und horizontale Segregation in der Arbeitswelt und diskriminierende Praktiken bei Entscheidungen über Einstellung und Beförderung vorgegangen wird; fordert Maßnahmen zur Verbesserung des Sozialschutzes in den Bereichen Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; |
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6. |
begrüßt die Zusage sowohl der Präsidentin der Kommission als auch des für Gleichstellungsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission, in den ersten 100 Tagen des Mandats der Kommission Maßnahmen zur Einführung verbindlicher Lohntransparenz vorzulegen; ist der Ansicht, dass die künftige Richtlinie schlagkräftige Durchsetzungsmaßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung umfassen und sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor — unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — sowie für das Gesamtvergütungspaket mit all seinen Bestandteilen gelten und einen breiten Anwendungsbereich haben sollte; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen auf der Grundlage ihrer Empfehlung aus dem Jahr 2014 in Erwägung zu ziehen, wie zum Beispiel a) die eindeutige Festlegung von Kriterien für die Bewertung des Werts von Arbeit, b) geschlechtsneutrale Systeme für die Bewertung und Einstufung von Arbeitsplätzen, c) Prüfungen der Einkommen von Frauen und Männern und Berichte zur Gewährleistung der gleichen Entlohnung, d) einen Anspruch von Arbeitnehmern auf umfassende Lohninformationen und ein Beschwerderecht sowie e) eindeutige Zielvorgaben für Gleichstellungsmaßnahmen in den Unternehmen; ist der festen Überzeugung, dass solche Maßnahmen notwendig sind, um Fälle von Lohndiskriminierung zu ermitteln, damit Arbeitnehmer fundierte Entscheidungen treffen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können; fordert die Kommission auf, die Rolle der Sozialpartner und der Tarifverhandlungen auf allen Ebenen (auf nationaler, branchenspezifischer, lokaler und betrieblicher Ebene) in den anstehenden Rechtsvorschriften zur Lohntransparenz zu fördern; |
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7. |
fordert die Kommission auf, die Initiative zur Lohntransparenz zu ergänzen‚ indem sie in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Leitlinien für geschlechtsneutrale Systeme zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsplätzen und für die Festlegung klarer Kriterien (wie Qualifikationen, Verantwortungsgrad, physische und psychische Belastungen, Schichten usw.) für die Beurteilung des Werts der Arbeit entwickelt und einführt, sodass der Wert der Arbeit in verschiedenen Berufen und Sektoren verglichen werden kann, um so eine gerechtere Entlohnung für die Arbeit in von Frauen dominierten Sektoren zu erreichen, die in der Regel geringer geschätzt und somit weniger gut entlohnt wird als die Arbeit in von Männern dominierten Sektoren; |
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8. |
fordert die Kommission auf, die derzeitige Überprüfung der Funktionsweise und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zum gleichen Entgelt und des Grundsatzes des gleichen Entgelts als Grundlage für ihre Maßnahmen zu nutzen und zeitnah eine Überarbeitung der Richtlinie 2006/54/EG vorzulegen, um die bestehenden Rechtsvorschriften zum Grundsatz des gleichen Entgelts in der Praxis zu aktualisieren und zu verbessern, die Durchsetzung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu verbessern und das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder der Geschlechtsumwandlung aufzunehmen; fordert einen verbesserten Zugang zur Justiz und die Einführung stärkerer Verfahrensrechte zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung; |
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9. |
erinnert daran, dass im Bericht der Kommission aus dem Jahr 2017 über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch Transparenz (COM(2017)0671) festgestellt wurde, dass die Maßnahmen nicht wirksam waren und unzureichend umgesetzt wurden; begrüßt daher, dass die Präsidentin der Kommission in ihren politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2019-2024 zugesagt hat, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit das Grundprinzip einer neuen europäischen Gleichstellungsstrategie sein wird, und begrüßt ferner, dass anerkannt wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein entscheidender Bestandteil des Wirtschaftswachstums sowie eine Frage der Grundrechte und der Fairness ist; |
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10. |
bekräftigt seine Forderung, die europäische Säule sozialer Rechte, die die Aufwärtskonvergenz fördert, sowohl auf Ebene der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten Wirklichkeit werden zu lassen, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit für Frauen und Männer sicherzustellen und das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit für Frauen und Männer zu wahren; betont, dass die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles ein spezifisches Ziel im Nachfolgeprogramm zur Strategie Europa 2020 sein sollte; |
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11. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die endgültige Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu verstärken, indem sie den Grundsatz der gleichen Entlohnung strikt durchsetzen, dafür sorgen, dass die Löhne für Teilzeitbeschäftigte dem Vollzeitäquivalent entsprechen, Rechtsvorschriften erlassen, die die Lohntransparenz erhöhen und die Rechtsklarheit verbessern, um geschlechtsspezifische Vorurteile und Diskriminierung in Lohnstrukturen aufzudecken, und gegen die Segregation am Arbeitsplatz — ob vertikal oder horizontal — sowie gegen Vorurteile der Arbeitgeber bei Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen vorzugehen; |
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12. |
betont, dass der Zugang zu Beschäftigung und die entsprechenden Bedingungen, die diesen ermöglichen, von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Emanzipation und Unabhängigkeit von Frauen in allen Lebensbereichen — von der Teilnahme an der Arbeitswelt bis hin zur sozialen, wirtschaftlichen und politischen Teilhabe, um nur einige Bereiche zu nennen — sicherzustellen; ist der Auffassung, dass Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung der Rechte der Frau einen Weg des sozialen Fortschritts für die Gesellschaft insgesamt darstellen und gleichzeitig der Verbesserung der sozioökonomischen Lage von Frauen dienen; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, angemessen in die Bereitstellung, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität formaler Dienstleistungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu investieren und dabei die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit den Barcelona-Zielen zu nutzen sowie in Langzeitpflegedienste und familienfreundliche Arbeitsregelungen zu investieren, um eine gleichberechtigte und kontinuierliche Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt sicherzustellen, indem für angemessene Flexibilität gesorgt wird, um zur Förderung höherer Beschäftigungsquoten bei Frauen beizutragen; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Armutsrisikos bei älteren Frauen und zur Bekämpfung der Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles dafür sorgen sollten, dass angemessene Vorkehrungen für ältere Frauen getroffen werden, darunter Maßnahmen wie die Anrechnung von Betreuungszeiten, angemessene Mindestrenten, Hinterbliebenenleistungen und Ansprüche auf Urlaub aus familiären Gründen für Männer, um eine Feminisierung der Armut zu verhindern; fordert den Rat auf, Zielvorgaben für die Betreuung älterer Menschen und pflegebedürftiger Menschen einzuführen, die mit den Barcelona-Zielen für Kinderbetreuung vergleichbar sind; |
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14. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen und zur Förderung ihrer finanziellen Unabhängigkeit zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung von Frauen aus Randgruppen in den Arbeitsmarkt; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die geschlechtsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes vorzugehen, indem sie in formelle, informelle und nicht formelle Bildung sowie lebenslanges Lernen und berufliche Bildung für Frauen investieren, sodass sie Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen und Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten und als Reaktion auf künftige Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt umgeschult und weiterqualifiziert werden können; fordert insbesondere eine stärkere Förderung des Unternehmertums, der MINT-Fächer, der digitalen Bildung und der Finanzkompetenz von Mädchen schon in jungen Jahren, um bestehende Bildungsstereotype zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass mehr Frauen in sich entwickelnde und gut bezahlte Branchen eintreten; |
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15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die rasche Annahme und Umsetzung der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, ihre Fortschritte im Hinblick auf einen etwaigen Bericht und begleitende Studien über die Umsetzung genau zu überwachen; |
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16. |
weist darauf hin, welche Auswirkungen die Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle hat, und betont, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung in Wirtschaft und Management dringend gefördert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Blockade der Verhandlungen im Rat über die vorgeschlagene Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten zu beenden, da sie dazu beitragen könnte, die gläserne Decke zu beseitigen; |
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17. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlüsselte Daten zu erheben, damit die Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles besser gemessen und überwacht werden können, wobei Gruppen, die mehrfache und sich überschneidende Formen von Diskriminierung erfahren — etwa Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Roma-Frauen, älteren Frauen, Frauen in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten, alleinerziehenden Müttern und LGBTIQ-Personen — besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
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18. |
betont, dass die nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Datenerhebung in Bereichen wie informelle Beschäftigung, Unternehmertum, Zugang zu Finanzmitteln und Gesundheitsdienstleistungen, Gewalt gegen Frauen und unbezahlte Arbeit weiter verbessert werden muss; betont, dass hochwertige Daten und Nachweise für eine sachkundige und faktengestützte Politikgestaltung erhoben und genutzt werden müssen; fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlüsselte Daten zu erheben, damit die Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles besser gemessen und überwacht werden können, wobei Gruppen, die mehrfache und sich überschneidende Formen von Diskriminierung erfahren — etwa Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Roma-Frauen, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter und LGBTIQ-Personen — besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
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19. |
fordert die Kommission auf, die Sozialpartner in die Entwicklung neuer Strategien zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles einzubeziehen; fordert die Sozialpartner in diesem Zusammenhang auf, sich an Diskussionen zu beteiligen und zusammenzuarbeiten, um das Lohngefälle anzugehen, auch durch positive Diskriminierung, und mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die öffentliche Meinung intensiv einzubinden, da die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles eine universelle Priorität darstellt; |
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20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung prekärer, von Frauen dominierter Arbeit und der Feminisierung der Armut zu intensivieren; hebt das hohe Maß an nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit von Frauen hervor, das sich negativ auf ihr Einkommen, ihre soziale Absicherung und ihren Sozialversicherungsschutz auswirkt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen von 2011 über Hausangestellte zu ratifizieren; |
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21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft im Arbeitsrecht stärker zu schützen, insbesondere indem die Zahl der entsprechenden Urlaubstage erhöht wird und gewährleistet wird, dass sie voll bezahlt werden, und indem die Arbeitszeit während der Stillzeit verringert wird und geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Schutzes getroffen werden, aber auch indem die entsprechenden Investitionen getätigt werden, um ein öffentliches Netz kostenfreier Dienstleistungen in den Bereichen frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und langfristige Betreuung bereitzustellen; weist darauf hin, dass es nach wie vor in erster Linie für Frauen ein entscheidendes Hindernis für die gleichberechtigte Teilnahme an allen Bereichen der Gesellschaft, einschließlich der Arbeitswelt, darstellt, dass hochwertige Kinderbetreuungseinrichtungen nicht verfügbar und unerschwinglich sind und keine ausreichende Infrastruktur dafür vorhanden ist; |
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22. |
erkennt an, dass geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung auch durch das geschlechtsspezifische Lohngefälle verschärft werden können, da Opfer aufgrund feindseliger Arbeitsumgebungen häufig in schlechter bezahlte Arbeitsverhältnisse gezwungen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der IAO von 2019 gegen Gewalt und Belästigung zu unterzeichnen und zu ratifizieren, um wirksame Maßnahmen zur Definition, Verhütung und Verhinderung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz einzuführen, einschließlich sicherer und wirksamer Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützung, Dienstleistungen und Rechtsbehelfe; |
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23. |
fordert die Kommission auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und am Europäischen Tag der Lohngleichheit eine umfassende Analyse des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in den EU-Organen vorzulegen; |
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24. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 112.
(2) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(3) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
(4) ABl. C 155 vom 25.5.2011, S. 10.
(5) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.
(6) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.
(7) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.
(8) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.
(9) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 6.
(10) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 89.
(11) Mascherini, M., Bisello, M. und Rioboo Leston, I.: The gender employment gap: Challenges and solutions (Das geschlechtsspezifische Lohngefälle: Herausforderungen und Lösungen), Eurofound, 2016.
(12) Laut Angaben des Informationsblatts des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen mit dem Titel „Poverty, gender and lone parents in the EU“ (Armut, Geschlecht und Alleinerziehende in der EU), in dem Zahlen aus der Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aus dem Jahr 2014 angeführt werden.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Donnerstag, 30. Januar 2020
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/12 |
P9_TA(2020)0019
Prüfung der Mandate
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 über die Prüfung der Mandate (2019/2180(REG))
(2021/C 331/03)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zu dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2) geänderten und neu nummerierten Fassung, |
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— |
gestützt auf seinen Beschluss 2005/684/EG, Euratom vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (4), in der durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (5) geänderten Fassung, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2013/312/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (6) und den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (7), |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (8) vom 7. Juli 2005, 30. April 2009 und 19. Dezember 2019, |
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— |
unter Hinweis auf die offiziellen Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament, |
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unter Hinweis auf den Beschluss der spanischen Junta Electoral Central vom 13. Juni 2019, in dem die in der Wahl am 26. Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählten Kandidaten benannt wurden und der am 14. Juni 2019 im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht wurde (9), |
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gestützt auf die Artikel 3, 4 und 11 sowie auf Anlage I seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0015/2020), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Europäischen Parlament gemäß Artikel 12 des Akts vom 20. September 1976 die Mandate der Mitglieder des Europäischen Parlaments prüft und zu diesem Zweck die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis nimmt und über die Anfechtungen befindet, die aufgrund der Vorschriften jenes Akts — mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird — vorgebracht werden könnten; |
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B. |
in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten dem Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung die Namen gewählter Mitglieder mitgeteilt haben, dass aber nicht alle Namen angegeben wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Zahl der in Spanien gewählten Vertreter im Europäischen Parlament gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2013/312/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 und Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 derzeit auf 54 festgesetzt ist, die Mitteilung der zuständigen spanischen Behörden jedoch nur 51 Namen enthält; in der Erwägung, dass das Parlament auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (10) und im Einklang mit Artikel 12 des Akts vom 20. September 1976 zum Zwecke der Erstellung der Liste der gewählten Mitglieder den Beschluss der Junta Electoral Central vom 13. Juni 2019 zur Kenntnis nimmt, in dem die in der Wahl am 26. Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählten Kandidaten benannt wurden und der am 14. Juni 2019 im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass in Spanien somit 54 Vertreter in das Europäische Parlament gewählt wurden; |
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D. |
in der Erwägung, dass Anfechtungen der Wahl einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß den geltenden nationalen Gesetzen in den Mitgliedstaaten geprüft werden können und diese Verfahren dazu führen könnten, dass die Wahl der betreffenden Mitglieder für ungültig erklärt wird; |
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E. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die Liste der etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer auf dem Wahlergebnis beruhenden Rangfolge gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung mit Verspätung oder noch gar nicht übermittelt haben; |
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F. |
in der Erwägung, dass das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung erst für gültig erklärt werden kann, wenn das betreffende Mitglied die schriftliche Erklärung darüber, dass es kein mit der Ausübung des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbares Amt innehat, und die schriftliche Erklärung über die finanziellen Interessen abgegeben hat, zu denen es aufgrund von Artikel 3 und Anlage I der Geschäftsordnung verpflichtet ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts von 1976 jene Aufgaben festgelegt sind, die mit einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 11 und Anlage I der Geschäftsordnung gehalten ist, eine ausführliche Erklärung abzugeben mit Angaben zu a) seinen Berufstätigkeiten während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seinen Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen während dieses Zeitraums, b) jeglicher Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament, c) jeglicher regelmäßigen vergüteten Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt, d) Mitgliedschaften in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jeglicher sonstigen auswärtigen Tätigkeit, die das Mitglied ausübt, sei die betreffende Mitgliedschaft oder Tätigkeit vergütet oder unvergütet, e) jeglicher gelegentlichen vergüteten auswärtigen Tätigkeit, wenn die gesamte Vergütung sämtlicher gelegentlichen auswärtigen Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt, f) jeglicher Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft, g) jeglicher finanziellen, personellen oder materiellen Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist, und h) jeglichen sonstigen finanziellen Interessen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten; in der Erwägung, dass das Mitglied zudem gehalten ist, bei jedem dieser Punkte eine etwaige Vergütung der Tätigkeit und bei den Punkten a, c, d, e und f zusätzlich die entsprechende Einkommenskategorie anzugeben; in der Erwägung, dass diese Angaben auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden; |
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I. |
in der Erwägung, dass das Mandat der im Vereinigten Königreich gewählten Vertreter auf der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union beruht; in der Erwägung, dass das Mandat dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 automatisch an dem Tag endet, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtswirksam wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß denselben Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates nicht dazu führt, dass gemäß Artikel 13 des Akts von 1976 und Artikel 4 der Geschäftsordnung ein Sitz frei wird, und dass das Mandat der im Vereinigten Königreich gewählten Mitglieder daher automatisch endet und vom Europäischen Parlament nicht bekanntgegeben werden muss; |
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K. |
in der Erwägung, dass in dem Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates die Zahl der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament nach dem rechtswirksamen Austritt des Vereinigten Königreichs festgelegt wurde und dass dies dazu führt, dass Vertreter einiger Mitgliedstaaten zusätzliche Sitze übernehmen, die sich aus der Zahl der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des genannten Beschlusses zugewiesenen Sitze ergeben; |
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L. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen haben, in denen die Bedingungen für die Durchführung von Wahlen mit länderübergreifenden Listen festgelegt sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass den Staatsangehörigen mancher Mitgliedstaaten, die seit einer bestimmten Zeit in einem anderen Land ansässig sind, unter Umständen das Wahlrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat entzogen wird (Entzug des Wahlrechts); in der Erwägung, dass in manchen Fällen davon auch das Recht, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, betroffen ist; |
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1. |
erklärt vorbehaltlich etwaiger Entscheidungen der zuständigen Stellen, vor denen die Wahlergebnisse möglicherweise angefochten wurden, das Mandat der in der Anlage dieses Beschlusses aufgeführten Mitglieder des Europäischen Parlaments für gültig; |
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2. |
wiederholt das Ersuchen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ihm die Namen der gewählten Kandidaten und gegebenenfalls die Namen ihrer Stellvertreter, einschließlich der auf dem Wahlergebnis beruhenden Rangfolge, mitzuteilen, und fordert die Behörden, die die entsprechende Mitteilung noch nicht übermittelt haben, nachdrücklich auf, dies umgehend zu tun; |
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3. |
ersucht die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Prüfung der ihnen möglicherweise unterbreiteten Anfechtungen unverzüglich abzuschließen und das Parlament vom Ergebnis dieser Prüfung zu unterrichten; fordert eine transparente Bewertung der Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament; |
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4. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Mandat der im Vereinigten Königreich gewählten Vertreter automatisch an dem Tag endet, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtswirksam wird; |
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5. |
erwartet in diesem Fall, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die entsprechenden Mitteilungen zur Besetzung der zusätzlichen Sitze umgehend übermitteln; |
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6. |
ist der Ansicht, dass der Entzug des Wahlrechts Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der EU (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a AEUV) wahrnehmen wollen, möglicherweise abschreckt und negative Auswirkungen für diejenigen Bürger hat, die dieses Recht bereits wahrgenommen haben; vertritt die Auffassung, dass mit dem Entzug des Wahlrechts der Grundsatz der allgemeinen Wahl (Artikel 14 Absatz 3 EUV und Artikel 1 Absatz 3 des Akts von 1976) missachtet wird; bringt zudem seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Ausübung des Wahlrechts der Bürger in manchen Fällen aufgrund der mangelnden Klarheit der Verfahren (auch in Bezug auf die Wahllisten), der Anforderungen an die physische Anwesenheit oder der Schwierigkeiten, von den Mitgliedstaaten Zugang zu den für die Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Informationen zu erhalten, behindert wird; ist der Meinung, dass mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament unter keinen Umständen das Wahlrecht entzogen werden darf oder Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Ausübung des Wahlrechts unverhältnismäßig behindern, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass dies in keinem Mitgliedstaat geschehen kann; |
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7. |
fordert die Mitgliedstaaten, in denen derartige Probleme aufgetreten sind, auf, die Formalitäten für die Registrierung — als Wähler oder als Kandidaten — von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu Wahlen zum Europäischen Parlament in erster Linie dadurch zu vereinfachen, dass unnötige Verwaltungsauflagen beseitigt werden, damit die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV genannten Rechte wirksam wahrgenommen werden können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Vorgehen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht vereinbar ist; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission sowie den zuständigen nationalen Behörden und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.
(2) ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.
(3) ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1.
(4) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.
(5) ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27.
(6) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 57.
(7) ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 1.
(8) Urteile in den Rechtssachen Le Pen gegen Europäisches Parlament (C-208/03, EU:C:2005:429), Italienische Republik und Beniamino Donnici gegen Europäisches Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275) und Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115).
(9) Boletín Oficial del Estado Nr. 142 vom 14. Juni 2019, S. 62477.
(10) Urteil in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115).
ANLAGE: Verzeichnis der Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Mandat für gültig erklärt wird
(2. Juli 2019)
Belgien (21 Mitglieder)
ANNEMANS Gerolf
ARENA Maria
ARIMONT Pascal
BOTENGA Marc
BOURGEOIS Geert
BRICMONT Saskia
CHASTEL Olivier
DE MAN Filip
DE SUTTER Petra
FRANSSEN Cindy
KANKO Assita
LAMBERTS Philippe
LUTGEN Benoît
PEETERS Kris
RIES Frédérique
TARABELLA Marc
VAN BREMPT Kathleen
VAN OVERTVELDT Johan
VANDENDRIESSCHE Tom
VAUTMANS Hilde
VERHOFSTADT Guy
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Bulgarien (17 Mitglieder)
ADEMOV Asim
ALEXANDROV YORDANOV Alexander
ALIEVA-VELI Atidzhe
DZHAMBAZKI Angel
HRISTOV Ivo
KANEV Radan
KOVATCHEV Andrey
KYUCHYUK Ilhan
MAYDELL Eva
MIHAYLOVA Iskra
NOVAKOV Andrey
PENKOVA Tsvetelina
RADEV Emil
SLABAKOV Andrey
STANISHEV Sergei
VITANOV Petar
YONCHEVA Elena
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Tschechische Republik (21 Mitglieder)
BLAŠKO Hynek
CHARANZOVÁ Dita
DAVID Ivan
DLABAJOVÁ Martina
GREGOROVÁ Markéta
HLAVÁČEK Martin
KNOTEK Ondřej
KOLAJA Marcel
KONEČNÁ Kateřina
KOVAŘÍK Ondřej
MAXOVÁ Radka
NIEDERMAYER Luděk
PEKSA Mikuláš
POLČÁK Stanislav
POSPÍŠIL Jiří
ŠOJDROVÁ Michaela
TOŠENOVSKÝ Evžen
VONDRA Alexandr
VRECIONOVÁ Veronika
ZAHRADIL Jan
ZDECHOVSKÝ Tomáš
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Dänemark (13 Mitglieder)
AUKEN Margrete
CHRISTENSEN Asger
FUGLSANG Niels
GADE Søren
KOFOD Peter
LØKKEGAARD Morten
MELCHIOR Karen
PETER-HANSEN Kira Marie
PETERSEN Morten
SCHALDEMOSE Christel
VILLUMSEN Nikolaj
VIND Marianne (*1)
WEISS Pernille
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Deutschland (96 Mitglieder)
ANDERSON Christine
ANDRESEN Rasmus
BARLEY Katarina
BECK Gunnar
BEER Nicola
BENTELE Hildegard
BERG Lars Patrick
BERGER Stefan
BISCHOFF Gabriele
BLOSS Michael
BOESELAGER Damian
BREYER Patrick
BUCHHEIT Markus
BUCHNER Klaus
BULLMANN Udo
BURKHARDT Delara
BUSCHMANN Martin
BÜTIKOFER Reinhard
CASPARY Daniel
CAVAZZINI Anna
DEMIREL Özlem
DEPARNAY-GRUNENBERG Anna
DOLESCHAL Christian
DÜPONT Lena
EHLER Christian
ERNST Cornelia
EROGLU Engin
ERTUG Ismail
FERBER Markus
FEST Nicolaus
FRANZ Romeo
FREUND Daniel
GAHLER Michael
GEBHARDT Evelyne
GEESE Alexandra
GEIER Jens
GEUKING Helmut
GIEGOLD Sven
GIESEKE Jens
GLÜCK Andreas
HAHN Henrike
HAHN Svenja
HÄUSLING Martin
HERBST Niclas
HERZBERGER-FOFANA Pierrette
HOHLMEIER Monika
JAHR Peter
KAMMEREVERT Petra
KELLER Ska
KÖRNER Moritz
KÖSTER Dietmar
KRAH Maximilian
KREHL Constanze
KUHS Joachim
LAGODINSKY Sergey
LANGE Bernd
LANGENSIEPEN Katrin
LIESE Peter
LIMMER Sylvia
LINS Norbert
MARQUARDT Erik
McALLISTER David
MEUTHEN Jörg
MICHELS Martina
MORTLER Marlene
MÜLLER Ulrike
NEUMANN Hannah
NEUSER Norbert
NIEBLER Angelika
NIENASS Niklas
NOICHL Maria
OETJEN Jan-Christoph
PAULUS Jutta
PIEPER Markus
RADTKE Dennis
REIL Guido
REINTKE Terry
SCHIRDEWAN Martin
SCHNEIDER Christine
SCHOLZ Helmut
SCHULZE Sven
SCHUSTER Joachim
SCHWAB Andreas
SEEKATZ Ralf
SEMSROTT Nico
SIMON Sven
SIPPEL Birgit
SONNEBORN Martin
VERHEYEN Sabine
VON CRAMON-TAUBADEL Viola
VOSS Axel
WALSMANN Marion
WEBER Manfred
WIELAND Rainer
WÖLKEN Tiemo
ZIMNIOK Bernhard
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Estland (6 Mitglieder)
ANSIP Andrus
KALJURAND Marina
MADISON Jaak
MIKSER Sven
PAET Urmas
TOOM Yana
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Irland (11 Mitglieder)
CARTHY Matt
CUFFE Ciarán
DALY Clare
FITZGERALD Frances
FLANAGAN Luke Ming
KELLEHER Billy
KELLY Seán
McGUINNESS Mairead
O’SULLIVAN Grace
WALLACE Mick
WALSH Maria
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Griechenland (21 Mitglieder)
ANDROULAKIS Nikos
ARVANITIS Konstantinos
ASIMAKOPOULOU Anna-Michelle
FRAGKOS Emmanouil (*2)
GEORGOULIS Alexis
KAILI Eva
KEFALOGIANNIS Manolis
KOKKALIS Petros
KONSTANTINOU Athanasios
KOULOGLOU Stelios
KOUNTOURA Elena
KYMPOUROPOULOS Stelios
KYRTSOS Georgios
LAGOS Ioannis
MEIMARAKIS Vangelis
NIKOLAOU-ALAVANOS Lefteris
PAPADAKIS Kostas
PAPADIMOULIS Dimitrios
SPYRAKI Maria
VELOPOULOS Kyriakos (*3)
VOZEMBERG-VRIONIDI Elissavet
ZAGORAKIS Theodoros
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Spanien (54 Mitglieder)
AGUILAR Mazaly
AGUILERA Clara
ARIAS ECHEVERRÍA Pablo
BARRENA ARZA Pernando
BAUZÁ DÍAZ José Ramón
BENJUMEA BENJUMEA Isabel
BILBAO BARANDICA Izaskun
BUXADÉ VILLALBA Jorge
CAÑAS Jordi
del CASTILLO VERA Pilar
DURÁ FERRANDIS Estrella (*4)
ESTARÀS FERRAGUT Rosa
FERNÁNDEZ Jonás
GÁLVEZ MUÑOZ Lina
GARCÍA DEL BLANCO Ibán
GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL José Manuel
GARCÍA MUÑOZ Isabel
GARCÍA PÉREZ Iratxe
GARDIAZABAL RUBIAL Eider
GARICANO Luis
GONZÁLEZ Mónica Silvana
GONZÁLEZ CASARES Nicolás
GONZÁLEZ PONS Esteban
HOMS GINEL Alicia
LÓPEZ Javi
LÓPEZ AGUILAR Juan Fernando
LÓPEZ GIL Leopoldo
LÓPEZ-ISTÚRIZ WHITE Antonio
LUENA César
MAESTRE MARTÍN DE ALMAGRO Cristina
MALDONADO LÓPEZ Adriana
MILLÁN MON Francisco José
MONTSERRAT Dolors
MORENO SÁNCHEZ Javier
NART Javier
PAGAZAURTUNDÚA Maite
PINEDA Manu
REGO Sira
RIBA I GINER Diana
RODRÍGUEZ PALOP Eugenia
RODRÍGUEZ-PIÑERO Inma
RODRÍGUEZ RAMOS María Soraya
RUIZ DEVESA Domènec
SÁNCHEZ AMOR Nacho
SOLÍS PÉREZ Susana
TERTSCH Hermann
URBÁN CRESPO Miguel
URTASUN Ernest
VILLANUEVA RUIZ Idoia
ZARZALEJOS Javier
ZOIDO ÁLVAREZ Juan Ignacio
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Frankreich (74 Mitglieder)
ALFONSI François
ANDRIEU Eric
ANDROUËT Mathilde
AUBRY Manon
BARDELLA Jordan
BAY Nicolas
BEIGNEUX Aurelia
BELLAMY François-Xavier
BIJOUX Stéphane
BILDE Dominique
BITEAU Benoît
BOMPARD Manuel
BOYER Gilles
BRUNA Annika
BRUNET Sylvie
CANFIN Pascal
CARÊME Damien
CHABAUD Catherine
CHAIBI Leïla
COLIN-OESTERLÉ Nathalie
COLLARD Gilbert
CORMAND David
DANJEAN Arnaud
DECERLE Jérémy
DELBOS-CORFIELD Gwendoline
DELLI Karima
DIDIER Geoffroy
DURAND Pascal
EVREN Agnès
FARRENG Laurence
GARRAUD Jean-Paul
GLUCKSMANN Raphaël
GRISET Catherine
GRUDLER Christophe
GUETTA Bernard
GUILLAUME Sylvie
HAYER Valerie
HORTEFEUX Brice
JADOT Yannick
JALKH Jean-François
JAMET France
JORON Virginie
JUVIN Herve
KARLESKIND Pierre
KELLER Fabienne
LALUCQ Aurore
LAPORTE Hélène
LARROUTUROU Pierre
LEBRETON Gilles
LECHANTEUX Julie
LOISEAU Nathalie
MARIANI Thierry
MAUREL Emmanuel
MÉLIN Joëlle
MORANO Nadine
OLIVIER Philippe
OMARJEE Younous
PELLETIER Anne-Sophie
PIRBAKAS Maxette
RIQUET Dominique
RIVASI Michèle
RIVIÈRE Jérôme
ROOSE Caroline
ROUGÉ André
SANDER Anne
SATOURI Mounir
SÉJOURNÉ Stéphane
TOLLERET Irène
TOUSSAINT Marie
TRILLET-LENOIR Véronique
VEDRENNE Marie-Pierre
YENBOU Salima
YON-COURTIN Stéphanie
ZACHAROPOULOU Chrysoula
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Kroatien (11 Mitglieder)
BORZAN Biljana
FLEGO Valter
GLAVAK Sunčana (*5)
KOLAKUŠIĆ Mislav
MATIĆ Predrag Fred
PICULA Tonino
RESSLER Karlo
SINČIĆ Ivan Vilibor
SOKOL Tomislav
ŠUICA Dubravka (*6)
TOMAŠIĆ Ruža
ZOVKO Željana
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Italien (73 Mitglieder)
ADINOLFI Isabella
ADINOLFI Matteo
BALDASSARRE Simona
BARTOLO Pietro
BASSO Alessandra
BEGHIN Tiziana
BENIFEI Brando
BERLUSCONI Silvio
BIZZOTTO Mara
BONAFÈ Simona
BONFRISCO Anna
BORCHIA Paolo
CALENDA Carlo
CAMPOMENOSI Marco
CAROPPO Andrea
CASANOVA Massimo
CASTALDO Fabio Massimo
CECCARDI Susanna
CHINNICI Caterina
CIOCCA Angelo
CONTE Rosanna
CORRAO Ignazio
COZZOLINO Andrea
D’AMATO Rosa
DANTI Nicola (*7)
DA RE Gianantonio
DE CASTRO Paolo
DONATO Francesca
DORFMANN Herbert
DREOSTO Marco
EVI Eleonora
FERRANDINO Giuseppe
FERRARA Laura
FIDANZA Carlo
FIOCCHI Pietro
FITTO Raffaele
FURORE Mario
GANCIA Gianna
GEMMA Chiara
GIARRUSSO Dino
GRANT Valentino
GUALMINI Elisabetta
GUALTIERI Roberto (*8)
LANCINI Danilo Oscar
LIZZI Elena
MAJORINO Pierfrancesco
MARTUSCIELLO Fulvio
MILAZZO Giuseppe
MORETTI Alessandra
PANZA Alessandro
PATRICIELLO Aldo
PEDICINI Piernicola
PICIERNO Pina
PIGNEDOLI Sabrina
PISAPIA Giuliano
PROCACCINI Nicola
REGIMENTI Luisa
RINALDI Antonio Maria
ROBERTI Franco
RONDINELLI Daniela
SALINI Massimiliano
SARDONE Silvia
SASSOLI David Maria
SMERIGLIO Massimiliano
STANCANELLI Raffaele
TAJANI Antonio
TARDINO Annalisa
TINAGLI Irene
TOIA Patrizia
TOVAGLIERI Isabella
VUOLO Lucia
ZAMBELLI Stefania
ZANNI Marco
ZULLO Marco
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Zypern (6 Mitglieder)
CHRISTOFOROU Lefteris
FOURLAS Loukas
GEORGIOU Giorgios
KIZILYÜREK Niyazi
MAVRIDES Costas
PAPADAKIS Demetris
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Lettland (8 Mitglieder)
AMERIKS Andris
IJABS Ivars
KALNIETE Sandra
MELBĀRDE Dace
UŠAKOVS Nils
VAIDERE Inese (*9)
ZĪLE Roberts
ŽDANOKA Tatjana
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Litauen (11 Mitglieder)
AUŠTREVIČIUS Petras
BLINKEVIČIŪTĖ Vilija
JAKELIŪNAS Stasys
JUKNEVIČIENĖ Rasa
KUBILIUS Andrius
MALDEIKIENĖ Aušra
MAŽYLIS Liudas
OLEKAS Juozas
ROPĖ Bronis
TOMAŠEVSKI Valdemar
USPASKICH Viktor
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Luxemburg (6 Mitglieder)
ANGEL Marc (*10)
GOERENS Charles
HANSEN Christophe
METZ Tilly
SCHMIT Nicolas (*11)
SEMEDO Monica
WISELER-LIMA Isabel
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Ungarn (21 Mitglieder)
ARA-KOVÁCS Attila
BOCSKOR Andrea
CSEH Katalin
DELI Andor
DEUTSCH Tamás
DOBREV Klára
DONÁTH Anna Júlia
GÁL Kinga
GYÖNGYÖSI Márton
GYŐRI Enikő
GYÜRK András
HIDVÉGHI Balázs
HÖLVÉNYI György
JÁRÓKA Lívia
KÓSA Ádám
MOLNÁR Csaba
RÓNAI Sándor
SZÁJER József
TÓTH Edina
TRÓCSÁNYI László
UJHELYI István
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Malta (6 Mitglieder)
AGIUS SALIBA Alex
CASA David
CUTAJAR Josianne
DALLI Miriam
METSOLA Roberta
SANT Alfred
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Niederlande (26 Mitglieder)
AZMANI Malik
BERENDSEN Tom
CHAHIM Mohammed
van DALEN Peter
EICKHOUT Bas
EPPINK Derk Jan
HAZEKAMP Anja
HUITEMA Jan
JONGERIUS Agnes Maria
de LANGE Esther
LENAERS Jeroen
MANDERS Antonius
NAGTEGAAL Caroline
PIRI Kati
RAFAELA Samira
ROOKEN Rob
ROOS Rob
RUISSEN Bert-Jan
SCHREIJER-PIERIK Annie
SCHREINEMACHER Liesje
van SPARRENTAK Kim
STRIK Tineke
TANG Paul
TAX Vera
in 't VELD Sophia
WOLTERS Lara (*12)
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Österreich (18 Mitglieder)
BERNHUBER Alexander
EDTSTADLER Karoline (*13)
GAMON Claudia
HAIDER Roman
HEIDE Hannes
KARAS Othmar
MANDL Lukas
MAYER Georg
REGNER Evelyn
SCHIEDER Andreas
SCHMIEDTBAUER Simone
SIDL Günther
THALER Barbara
VANA Monika
VILIMSKY Harald
VOLLATH Bettina
WIENER Sarah
WINZIG Angelika
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Polen (51 Mitglieder)
ADAMOWICZ Magdalena
ARŁUKOWICZ Bartosz
BALT Marek Paweł
BELKA Marek
BIEDROŃ Robert
BIELAN Adam
BRUDZIŃSKI Joachim Stanisław
BUZEK Jerzy
CIMOSZEWICZ Włodzimierz
CZARNECKI Ryszard
DUDA Jarosław
FOTYGA Anna
FRANKOWSKI Tomasz
HALICKI Andrzej
HETMAN Krzysztof
HÜBNER Danuta Maria
JAKI Patryk
JARUBAS Adam
JURGIEL Krzysztof
KALINOWSKI Jarosław
KARSKI Karol
KEMPA Beata
KLOC Izabela-Helena
KOHUT Łukasz
KOPACZ Ewa
KOPCIŃSKA Joanna
KRASNODĘBSKI Zdzisław
KRUK Elżbieta
KUŹMIUK Zbigniew
LEGUTKO Ryszard Antoni
LEWANDOWSKI Janusz
LIBERADZKI Bogusław
ŁUKACIJEWSKA Elżbieta Katarzyna
MAZUREK Beata
MILLER Leszek
MOŻDŻANOWSKA Andżelika Anna
OCHOJSKA Janina
OLBRYCHT Jan
PORĘBA Tomasz Piotr
RAFALSKA Elżbieta
RZOŃCA Bogdan
SARYUSZ-WOLSKI Jacek
SIKORSKI Radosław
SPUREK Sylwia
SZYDŁO Beata
THUN UND HOHENSTEIN Róża
TOBISZOWSKI Grzegorz
WASZCZYKOWSKI Witold Jan
WIŚNIEWSKA Jadwiga
ZALEWSKA Anna
ZŁOTOWSKI Kosma
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Portugal (21 Mitglieder)
AMARO Álvaro
CARVALHAIS Isabel (*14)
CARVALHO Maria de Graça
CERDAS Sara
DIONÍSIO BRADFORD André Jorge (*15)
FERNANDES José Manuel
FERREIRA João
GUERREIRO Francisco
GUSMÃO José
LEITÃO MARQUES Maria Manuel
MARQUES Margarida
MARQUES Pedro
MATIAS Marisa
MELO Nuno
MONTEIRO DE AGUIAR Cláudia
PEREIRA Lídia
PEREIRA Sandra
PIZARRO Manuel
RANGEL Paulo
SANTOS Isabel
SILVA PEREIRA Pedro
ZORRINHO Carlos
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Rumänien (32 Mitglieder)
ARMAND Clotilde
AVRAM Carmen
BĂSESCU Traian
BENEA Adrian-Dragoş
BLAGA Vasile
BOGDAN Ioan-Rareş
BOTOŞ Vlad-Marius
BUDA Daniel
BUŞOI Cristian-Silviu
CIOLOŞ Dacian
CIUHODARU Tudor
CREȚU Corina
FALCĂ Gheorghe
GHINEA Cristian
GRAPINI Maria
HAVA Mircea-Gheorghe
MANDA Claudiu
MARINESCU Marian-Jean
MOTREANU Dan-Ştefan
MUREŞAN Siegfried
NICA Dan
NISTOR Gheorghe-Vlad (*16)
PÎSLARU Dragoş
PLUMB Rovana
ŞTEFĂNUȚĂ Nicolae
STRUGARIU Ramona
TERHEŞ Cristian
TOMAC Eugen
TUDORACHE Dragoş
TUDOSE Mihai
VĂLEAN Adina-Ioana (*17)
VINCZE Loránt
WINKLER Iuliu
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Slowenien (8 Mitglieder)
BOGOVIČ Franc
BRGLEZ Milan
FAJON Tanja
GROŠELJ Klemen
JOVEVA Irena
NOVAK Ljudmila
TOMC Romana
ZVER Milan
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Slowakei (13 Mitglieder)
BEŇOVÁ Monika
BILČÍK Vladimír
ČÍŽ Miroslav
ĎURIŠ NICHOLSONOVÁ Lucia
HAJŠEL Robert
HOJSÍK Martin
JURZYCA Eugen
POLLÁK Peter
RADAČOVSKÝ Miroslav
ŠIMEČKA Michal
ŠTEFANEC Ivan
UHRÍK Milan
WIEZIK Michal
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Finnland (13 Mitglieder)
HAKKARAINEN Teuvo
HAUTALA Heidi
HEINÄLUOMA Eero
HUHTASAARI Laura
KATAINEN Elsi
KUMPULA-NATRI Miapetra
MODIG Silvia
NIINISTÖ Ville
PEKKARINEN Mauri
PIETIKÄINEN Sirpa
SARVAMAA Petri
TORVALDS Nils
VIRKKUNEN Henna
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Schweden (20 Mitglieder)
AL-SAHLANI Abir
BERGKVIST Erik
BJÖRK Malin
DANIELSSON Johan
FEDERLEY Fredrick
FRITZON Heléne
GUTELAND Jytte
HOLMGREN Pär
INCIR Evin
KARLSBRO Karin
KOKALARI Arba
KUHNKE Alice
LEGA David
LUNDGREN Peter
POLFJÄRD Jessica
SKYTTEDAL Sara
STEGRUD Jessica
TOBÉ Tomas
WARBORN Jörgen
WEIMERS Charlie
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT
(2. Juli 2019)
Vereinigtes Königreich (73 Mitglieder)
AINSLIE Scott
ALLARD Christian
ANDERSON Martina
BEARDER Catherine
BENNION Phil
BROPHY Jane
BULL David
BULLOCK Jonathan
BUNTING Judith
CHOWNS Ellie
CORBETT Richard
DANCE Seb
DAUBNEY Martin Edward
DAVIES Chris
DE LUCY Belinda
DHAMIJA Dinesh
DODDS Diane
DOWDING Gina
ENGLAND KERR Andrew
EVANS Jill
FARAGE Nigel
FORMAN Lance
FOX Claire
GIBSON Barbara Ann
GILL Nathan
GILL Neena
GLANCY James Alexander
GRIFFIN Theresa
HABIB Ben
HANNAN Daniel
HARRIS Lucy Elizabeth
HEAVER Michael
HOOK Anthony
HORWOOD Martin
HOWARTH John
JONES Jackie
JORDAN Christina Sheila
KIRTON-DARLING Jude
LONG Naomi
LONGWORTH John
LOWE Rupert
MAGID Magid
McINTYRE Anthea
McLEOD Aileen
MOBARIK Nosheena
MOHAMMED Shaffaq
MONTEITH Brian
MORAES Claude
MUMMERY June Alison
NETHSINGHA Lucy
NEWTON DUNN Bill
OVERGAARD NIELSEN Henrik
PALMER Rory
PATTEN Matthew
PHILLIPS Alexandra Lesley
PHILLIPS Alexandra Louise Rosenfield
PORRITT Luisa
PUGH Jake
REES-MOGG Annunziata Mary
RITCHIE Sheila
ROWETT Catherine
ROWLAND Robert
SCOTT CATO Molly
SMITH Alyn (*18)
STEDMAN-BRYCE Louis
TENNANT John David Edward
TICE Richard
VAN ORDEN Geoffrey
VOADEN Caroline
VON WIESE Irina
WARD Julie
WELLS James
WIDDECOMBE Ann
AMTLICHE MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
BE |
24.6.2019 28.6.2019 |
|
BG |
6.6.2019 9.10.2019 |
|
CZ |
18.6.2019 |
|
DK |
25.6.2019 |
|
DE |
26.6.2019 |
|
EE |
14.6.2019 |
|
IE |
6.6.2019 |
|
GR |
12.6.2019 20.6.2019 |
|
ES |
17.6.2019 20.6.2019 |
|
FR |
13.6.2019 |
|
HR |
10.6.2019 |
|
IT |
21.6.2019 22.6.2019 11.10.2019 |
|
CY |
28.5.2019 4.6.2019 |
|
LV |
7.6.2019 14.10.2019 |
|
LT |
3.6.2019 |
|
LU |
20.6.2019 |
|
HU |
17.6.2019 21.10.2019 |
|
MT |
27.5.2019 |
|
NL |
25.6.2019 |
|
AU |
17.6.2019 |
|
PL |
28.5.2019 |
|
PT |
25.6.2019 5.11.2019 |
|
RO |
21.6.2019 11.10.2019 |
|
SL |
19.6.2019 16.10.2019 |
|
SK |
30.5.2019 14.10.2019 |
|
FI |
31.5.2019 |
|
SV |
3.6.2019 |
|
UK |
31.5.2019 7.10.2019 |
(*1) Das Mandat wird mit Wirkung vom 2. Juli 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Marianne VIND zur Nachfolgerin von Jeppe KOFOD gewählt wurde, dessen Entscheidung, ein Ministeramt in der dänischen Regierung zu übernehmen und daher sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments nicht anzutreten, von den dänischen Behörden am 27. Juni 2019 bekanntgegeben wurde.
(*2) Das Mandat wird mit Wirkung vom 10. Juli 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Emmanouil FRAGKOS zum Nachfolger von Kyriakos VELOPOULOS gewählt wurde.
(*3) Das Mandat von Kyriakos VELOPOULOS endete am 6. Juli 2019.
(*4) Das Mandat wird mit Wirkung vom 2. Juli 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Estrella DURÁ FERRANDIS zur Nachfolgerin von Josep BORRELL FONTELLES gewählt wurde, der am 26. Juni 2019 auf seinen Sitz verzichtet und die für die Prüfung der Mandate erforderlichen Erklärungen nicht übermittelt hat.
(*5) Das Mandat wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Sunčana GLAVAK zur Nachfolgerin von Dubravka ŠUICA gewählt wurde.
(*6) Das Mandat von Dubravka ŠUICA endete am 30. November 2019.
(*7) Das Mandat wird mit Wirkung vom 5. September 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Nicola DANTI zum Nachfolger von Roberto GUALTIERI gewählt wurde.
(*8) Das Mandat von Roberto GUALTIERI endete am 4. September 2019.
(*9) Das Mandat wird mit Wirkung vom 2. Juli 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Inese VAIDERE zur Nachfolgerin von Valdis DOMBROVSKIS gewählt wurde, der vor Beginn der 9. Wahlperiode auf seinen Sitz verzichtet und die für die Prüfung der Mandate erforderlichen Erklärungen nicht übermittelt hat.
(*10) Das Mandat wird mit Wirkung vom 10. Dezember 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Marc ANGEL zum Nachfolger von Nicolas SCHMIT gewählt wurde.
(*11) Das Mandat von Nicolas SCHMIT endete am 30. November 2019.
(*12) Das Mandat wird mit Wirkung vom 4. Juli 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Lara WOLTERS zur Nachfolgerin von Frans TIMMERMANS gewählt wurde, der die für die Prüfung der Mandate erforderlichen Erklärungen nicht übermittelt und sich entschieden hat, weiterhin als Kommissionsmitglied tätig zu sein.
(*13) Das Mandat von Karoline EDTSTADLER endete am 6. Januar 2020.
(*14) Das Mandat wird mit Wirkung vom 3. September 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Isabel CARVALHAIS zur Nachfolgerin von André Jorge DIONÍSIO BRADFORD gewählt wurde.
(*15) Das Mandat von André Jorge DIONÍSIO BRADFORD endete am 18. Juli 2019.
(*16) Das Mandat wird mit Wirkung vom 2. Dezember 2019 für gültig erklärt, d. h. dem Datum, an dem die zuständige nationale Behörde mitgeteilt hat, dass Gheorghe-Vlad NISTOR zum Nachfolger von Adina-Ioana VĂLEAN gewählt wurde.
(*17) Das Mandat von Adina-Ioana VĂLEAN endete am 30. November 2019.
(*18) Das Mandat von Alyn SMITH endete am 12. Dezember 2019.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäisches Parlament
Mittwoch, 29. Januar 2020
|
17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/38 |
P9_TA(2020)0018
Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (XT 21105/3/2018 — C9-0148/2019 — 2018/0427(NLE))
(Zustimmung)
(2021/C 331/04)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat, dass es beabsichtige, nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (XT 21105/3/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (2), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates vom 22. März 2019 (3), den Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates vom 11. April 2019 (4) und den Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2019 (5), die im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst wurden und durch die die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 bzw. 31. Oktober 2019 bzw. 31. Januar 2020 verlängert wurde, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (6), vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (7), vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (8), vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (9) und vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (10), |
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unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0148/2019), |
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— |
gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 88 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0004/2020), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Austrittsabkommens; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln. |
(1) ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
(2) ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 178.
(3) ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1.
(4) ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1.
(5) ABl. L 278 I vom 30.10.2019, S. 1.
(6) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 24.
(7) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 2.
(8) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 32.
(9) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 40.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0016.
Donnerstag, 30. Januar 2020
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/40 |
P9_TA(2020)0020
Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 über den Vorschlag zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N9-0005/2020[1] — C9-0009/2020 — 2020/0902(NLE))
(Zustimmung)
(2021/C 331/05)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Ernennung von Pedro Machado zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (C9-0009/2020), |
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— |
gestützt auf Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0009/2020), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass die Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass trotz der Verpflichtungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und ungeachtet der zahlreichen Forderungen des Parlaments, bei der Unterbreitung einer Auswahlliste von Kandidaten auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten, alle Kandidaten männlichen Geschlechts waren; in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass Frauen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen in leitenden Positionen nach wie vor unterrepräsentiert sind, und fordert, dass bei den nächsten Nominierungen auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 13. November 2019 eine Auswahlliste für das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannte Amt eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Auswahlliste unterbreitet hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 14. Januar 2020 einen Vorschlag zur Ernennung von Pedro Machado zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und zum Direktor für Abwicklungsplanung und -entscheidungen im Einheitlichen Abwicklungsausschuss angenommen und diesen Vorschlag dem Parlament übermittelt hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen des für das Amt eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere in Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; |
|
G. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 22. Januar 2020 eine Anhörung von Pedro Machado durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
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1. |
gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Pedro Machado zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0211.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/42 |
P9_TA(2020)0021
Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 über den Vorschlag zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N9-0005/2020[2] — C9-0010/2020 — 2020/0903(NLE))
(Zustimmung)
(2021/C 331/06)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Ernennung von Jesús Saurina zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (C9-0010/2020), |
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— |
gestützt auf Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0011/2020), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass die Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass trotz der Verpflichtungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und ungeachtet der zahlreichen Forderungen des Parlaments, bei der Unterbreitung einer Auswahlliste von Kandidaten auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten, alle Kandidaten männlichen Geschlechts waren; in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass Frauen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen in leitenden Positionen nach wie vor unterrepräsentiert sind, und fordert, dass bei den nächsten Nominierungen auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 13. November 2019 eine Auswahlliste für das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannte Amt eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Auswahlliste unterbreitet hat; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 14. Januar 2020 einen Vorschlag zur Ernennung von Jesús Saurina zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und zum Direktor für Abwicklungsplanung und -entscheidungen im Einheitlichen Abwicklungsausschuss angenommen und diesen Vorschlag dem Parlament übermittelt hat; |
|
F. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen des für das Amt eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere in Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; |
|
G. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 22. Januar 2020 eine Anhörung von Jesús Saurina durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Jesús Saurina zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0211.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/44 |
P9_TA(2020)0022
Ernennung des stellvertretenden Vorsitzes des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 über den Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzes des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N9-0006/2020 — C9-0011/2020 — 2020/0904(NLE))
(Zustimmung)
(2021/C 331/07)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Ernennung von Jan de Carpentier zum stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (C9-0011/2020), |
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— |
gestützt auf Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0010/2020), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass trotz der Verpflichtungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und ungeachtet der zahlreichen Forderungen des Parlaments, bei der Unterbreitung einer Auswahlliste von Kandidaten auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten, alle Kandidaten männlichen Geschlechts waren; in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass Frauen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen in leitenden Positionen nach wie vor unterrepräsentiert sind, und fordert, dass bei den nächsten Nominierungen auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 13. November 2019 eine Auswahlliste für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Auswahllisteunterbreitet hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 14. Januar 2020 einen Vorschlag zur Ernennung von Jan de Carpentier zum stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und Direktor des Einheitlichen Abwicklungsausschusses mit Zuständigkeit für die Verwaltungsdienste und die Überwachung des Einheitlichen Abwicklungsfonds angenommen und diesen Vorschlag dem Parlament übermittelt hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen des für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere in Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 22. Januar 2020 eine Anhörung von Jan de Carpentier durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
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1. |
gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Jan de Carpentier zum stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten |
(1) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0211.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.
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17.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/46 |
P9_TA(2020)0023
Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 über den Vorschlag für die Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (N9-0003/2020 — C9-0006/2020 — 2020/0901(NLE))
(Zustimmung)
(2021/C 331/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag des Rats der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 14. Januar 2020 (C9-0006/2020), |
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unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0008/2020), |
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A. |
in der Erwägung, dass der derzeitige Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde seinen Rücktritt mit Wirkung zum 31. Januar 2020 angekündigt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde am 14. Januar 2020 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, Gerry Cross im Einklang mit Artikel 51 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Exekutivdirektor zu ernennen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 22. Januar 2020 eine Anhörung von Gerry Cross durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
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1. |
lehnt die Ernennung von Gerry Cross zum Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ab und fordert, dass der Vorschlag zurückgezogen und ihm ein neuer Vorschlag unterbreitet wird; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0211.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.