ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 320/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 320/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Frank Peterson/Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc., Google Germany GmbH (C-682/18) und Elsevier Inc./Cyando AG (C-683/18),
(Verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Bereitstellung und Betreiben einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform - Haftung des Betreibers für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch Nutzer seiner Plattform - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 und Art. 8 Abs. 3 - Begriff „öffentliche Wiedergabe“ - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 14 und 15 - Voraussetzungen, unter denen die Haftungsbefreiung geltend gemacht werden kann - Fehlende Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen - Meldung solcher Rechtsverletzungen als Voraussetzung für die Erwirkung einer gerichtlichen Anordnung)
(2021/C 320/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien der Ausgangsverfahren
Kläger: Frank Peterson (C-682/18), Elsevier Inc. (C-683/18)
Beklagte: Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc., Google Germany GmbH (C-682/18), Cyando AG (C-683/18)
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen. |
2. |
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden. |
3. |
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Vermittler hiervon Kenntnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Vermittler gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben von B
(Rechtssache C-439/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 5, 6 und 10 - Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - Rechtmäßigkeit - Begriff der „personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ - Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit - Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten - Informationsfreiheit - Ausgleich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten - Weiterverwendung der Daten - Art. 267 AEUV - Zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung - Für das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bestehende Möglichkeit, die Rechtswirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung aufrechtzuerhalten - Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit)
(2021/C 320/03)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B
Beteiligte: Latvijas Republikas Saeima
Tenor
1. |
Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, anwendbar ist. |
2. |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betraute öffentliche Einrichtung verpflichtet, diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen hat. |
3. |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es der mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betrauten öffentlichen Einrichtung erlaubt, diese Daten Wirtschaftsteilnehmern zur Weiterverwendung zu übermitteln. |
4. |
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 14 de Madrid — Spanien) — EV/Obras y Servicios Públicos S.A., Acciona Agua, S.A.
(Rechtssache C-550/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Baugewerbe [„fijo de obra“] - Begriff „sachliche Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Unternehmensübergang - Art. 3 Abs. 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Eintritt in die Arbeitsverträge gemäß den Bestimmungen eines Tarifvertrags - Tarifvertrag, nach dem übergegangene Arbeitnehmer nur diejenigen Rechte und Pflichten haben, die sich aus ihrem letzten Vertrag mit dem ausscheidenden Unternehmen ergeben)
(2021/C 320/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 14 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EV
Beklagte: Obras y Servicios Públicos S.A., Acciona Agua, S.A.
Tenor
1. |
Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit allen anwendbaren Regeln des nationalen Rechts zu beurteilen, ob die Begrenzung der Beschäftigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund von „fijo de obra“-Verträgen durch dasselbe Unternehmen an verschiedenen Arbeitsstätten in derselben Provinz auf — außer unter besonderen Umständen — drei aufeinanderfolgende Jahre und die Gewährung einer Entschädigung bei Vertragsbeendigung an diese Arbeitnehmer — sofern das nationale Gericht feststellt, dass diese Maßnahmen tatsächlich in Bezug auf diese Arbeitnehmer getroffen werden — Maßnahmen darstellen, die geeignet sind, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, oder „gleichwertige gesetzliche Maßnahmen“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind. Jedenfalls kann eine solche nationale Regelung von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht in der Weise angewandt werden, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter „fijo de obra“-Arbeitsverträge allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt angesehen wird, weil jeder dieser Verträge in der Regel für eine einzige Baustelle unabhängig von ihrer Dauer geschlossen wird, da eine solche nationale Regelung den betreffenden Arbeitgeber in der Praxis nicht daran hindert, durch eine solche Verlängerung einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei einem Personalübergang im Rahmen öffentlicher Aufträge das eintretende Unternehmen nur diejenigen Rechte und Pflichten des übergegangenen Arbeitnehmers zu beachten hat, die sich aus dem letzten Vertrag ergeben, den dieser Arbeitnehmer mit dem ausscheidenden Unternehmen geschlossen hat, nicht entgegensteht, sofern die Anwendung dieser Regelung nicht zu einer Verschlechterung der Lage dieses Arbeitnehmers allein aufgrund dieses Übergangs führt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Juni 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-559/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Geschützter Naturraum Doñana [Spanien] - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Art. 5 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, c und e sowie Abs. 4 - Verschlechterung der Grundwasserkörper - Fehlen einer weitergehenden Beschreibung der Grundwasserkörper, bei denen die Gefahr einer Verschlechterung ermittelt wurde - Geeignete grundlegende und ergänzende Maßnahmen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 - Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten)
(2021/C 320/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hermes, E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano, dann C. Hermes, E. Manhaeve und M. Jáuregui Gómez)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Aguilera Ruiz, dann J. Rodríguez de la Rúa Puig und M-J. Ruiz Sánchez)
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-719/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 15 - Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats - Ausweisungsverfügung - Physische Ausreise dieses Unionsbürgers aus diesem Hoheitsgebiet - Zeitliche Wirkung dieser Ausweisungsverfügung - Art. 6 - Möglichkeit dieses Unionsbürgers, bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet ein neuerliches Aufenthaltsrecht zu genießen)
(2021/C 320/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FS
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 — Bolivarische Republik Venezuela/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-872/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela - Nichtigkeitsklage eines Drittstaats - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Klagebefugnis - Voraussetzung, dass der Kläger von der Maßnahme, die Gegenstand seiner Klage ist, unmittelbar betroffen ist - Begriff „juristische Person“ - Rechtsschutzinteresse - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht)
(2021/C 320/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bolivarische Republik Venezuela (Prozessbevollmächtigte: L. Giuliano und F. Di Gianni, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič und A. Antoniadis)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2019, Venezuela/Rat (T-65/18, EU:T:2019:649), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage der Bolivarischen Republik Venezuela auf Nichtigerklärung der Art. 2, 3, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela abgewiesen wurde. |
2. |
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — DB Netz AG/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-12/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Grenzübergreifende Güterverkehrskorridore - Verordnung [EU] Nr. 913/2010 - Art. 13 Abs. 1 - Errichtung einer einzigen Anlaufstelle für jeden Güterverkehrskorridor - Art. 14 - Rechtsnatur der vom Exekutivrat erlassenen Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor - Art. 20 - Regulierungsstellen - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 27 - Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität - Funktion der Infrastrukturbetreiber - Art. 56 und 57 - Aufgaben der Regulierungsstelle und Zusammenarbeit zwischen Regulierungsstellen)
(2021/C 320/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DB Netz AG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1. |
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 9 und Art. 18 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr sowie Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in Verbindung mit deren Anhang IV Nr. 3 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass der in Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie definierte Infrastrukturbetreiber die Behörde ist, die dazu befugt ist, im Rahmen der nationalen Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Regelungen über das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität einschließlich der ausschließlichen Nutzung eines bestimmten elektronischen Buchungstools bei der in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen einzigen Anlaufstelle zu erlassen. |
2. |
Die Überprüfung der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regelungen für das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität bei der einzigen Anlaufstelle durch die nationale Regulierungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 913/2010. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass die Regulierungsstelle eines Mitgliedstaats diesen Regelungen nicht widersprechen kann, ohne den sich aus diesem Art. 20 ergebenden Pflichten zur Zusammenarbeit nachzukommen und insbesondere ohne die Regulierungsstellen der übrigen an dem Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten zu konsultieren, um so weit wie möglich zu einem einheitlichen Vorgehen zu gelangen. |
3. |
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 913/2010 ist dahin auszulegen, dass die vom Exekutivrat nach dieser Bestimmung festgelegte Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor keinen Rechtsakt der Union darstellt. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Juni 2021 — WD/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
(Rechtssache C-167/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtneueinstufung - Fehlende Beurteilungen - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern)
(2021/C 320/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: WD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und F. Volpi im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, C. Dekemexhe und A. Duron)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
WD trägt neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark — Österreich) — Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o., KI/Landespolizeidirektion Steiermark
(Rechtssache C-920/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Duales System der Organisation des Marktes - Monopol für Lotterien und Spielbanken - Vorherige Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten - Werbepraktiken des Monopolinhabers - Beurteilungskriterien - Verfassungsrechtsprechung, mit der die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wurde)
(2021/C 320/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o., KI
Beklagte: Landespolizeidirektion Steiermark
Beteiligte: Finanzpolizei Team 96
Tenor
1. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird. |
2. |
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine gegen Art. 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses Mitgliedstaats diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Bordeaux — Frankreich) — Strafverfahren gegen die ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ
(Rechtssache C-88/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundrechte - Grundsatz ne bis in idem - Zusammentreffen verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen für denselben Sachverhalt - Telefonische Kundenakquise - Irreführende Geschäftspraxis - Unzureichende Begründung der Vorlage zur Vorabentscheidung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2021/C 320/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal correctionnel de Bordeaux
Parteien des Ausgangsverfahrens
ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ
Tenor
Das vom Tribunal correctionnel de Bordeaux (Strafgericht Bordeaux, Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Skellefteå Industrihus AB
(Rechtssache C-248/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug in der Bauphase eines Gebäudes - Regelung der optionalen Besteuerung - Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Tätigkeit - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Antwort auf die Vorlagefrage, die sich klar aus der Rechtsprechung ableiten lässt)
(2021/C 320/12)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: Skellefteå Industrihus AB
Tenor
Die Art. 137, 168, 184 bis 187, 189 und 192 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass ein Grundeigentümer, der bei der Errichtung eines zur Vermietung vorgesehenen Gebäudes für die Besteuerung optiert und die auf Erwerbe im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben gezahlte Vorsteuer abgezogen hat, dazu verpflichtet ist, diese gesamte Steuer zuzüglich etwaiger Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen, weil das beabsichtigte Vorhaben, das zum Vorsteuerabzug berechtigte, zu keiner besteuerten Tätigkeit geführt hat, aber einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Vorsteuer in einem solchen Fall zu berichtigen ist.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Potenza — Italien) — OM/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Conservatorio di Musica „E.R. Duni“ di Matera
(Rechtssache C-571/20) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit einer Bestimmung des AEU-Vertrags - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Gleichbehandlung - Art. 45 AEUV - Unterschiedlicher Status und unterschiedliche Bezahlung von Universitätslehrkräften und Lehrkräften des nationalen Kunst- und Musikhochschulausbildungssystems - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2021/C 320/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Potenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OM
Beklagte: Ministero dell’Istruzione, del’Università e della Ricerca — MIUR, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Conservatorio di Musica „E.R. Duni“ di Matera
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten und der zweiten vom Tribunale di Potenza (Gericht Potenza, Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig. |
2. |
Die dritte vom Tribunale di Potenza (Gericht Potenza) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ist offensichtlich unzulässig. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. März 2021 von Turk Hava Yollari AO gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-382/19, Turk Hava Yollari/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) — Sky (skylife)
(Rechtssache C-185/21 P)
(2021/C 320/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Turk Hava Yollari AO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Sky Ltd
Mit Beschluss von 29. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Turk Hava Yollari AO ihre eigenen Kosten trägt.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 31. März 2021 — TU, SU/BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited
(Rechtssache C-200/21)
(2021/C 320/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: TU, SU
Berufungsbeklagte: BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited
Vorlagefrage
Steht die Richtlinie 93/13 (1) einer Regelung des nationalen Rechts wie der entgegen, die sich aus den Art. 712 ff. des Kapitels VI der Zivilprozessordnung ergibt und eine Frist von 15 Tagen vorsieht, innerhalb deren der Schuldner im Wege der Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel des Vollstreckungstitels geltend machen kann, unter Umständen, in denen ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln im Vollstreckungstitel keiner Frist unterliegt und im Vollstreckungstitel die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen ist, die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Titel gemäß Art. 638 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu beantragen?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 6. April 2021 — Zulima/Servicios prescriptor y medios de pagos E.F.C. S.A.U.
(Rechtssache C-215/21)
(2021/C 320/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zulima
Beklagte: Servicios Prescriptor y Medios de Pagos E.F.C. S.A.U.
Vorlagefrage
Für den Fall der außergerichtlichen Erledigung von Klagen von Verbrauchern gegen missbräuchliche Klauseln auf der Grundlage der Richtlinie 93/13/EWG (1) sieht Art. 22 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) vor, dass der Verbraucher die Verfahrenskosten zu tragen hat, ohne dass das vorausgehende Handeln des Gewerbetreibenden, der auf Mahnungen nicht reagiert hat, berücksichtigt würde. Stellt diese Regelung ein erhebliches Hindernis dar, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, ihr Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben, und verstößt sie somit gegen den Effektivitätsgrundsatz und gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
9.8.2021 |
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C 320/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploiești (Rumänien), eingereicht am 6. April 2021 — Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, YN/Consiliul Superior al Magistraturii
(Rechtssache C-216/21)
(2021/C 320/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Ploiești
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, YN
Beklagter: Consiliul Superior al Magistraturii
Vorlagefragen
1. |
Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG (1) der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung (VZÜ) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann? Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten VZÜ unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen des VZÜ erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich? |
2. |
Kann der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung von Art. 2 EUV dahin ausgelegt werden, dass er auch Verfahren zur Beförderung amtierender Richter betrifft? |
3. |
Verstößt es gegen diesen Grundsatz, wenn ein Beförderungssystem bei einem höheren Gericht eingeführt wird, das ausschließlich auf einer summarischen Beurteilung der Tätigkeit und des Verhaltens durch einen Prüfungsausschuss beruht, der sich aus dem Präsidenten des Rechtsmittelgerichts und Richtern dieses Gerichts zusammensetzt, die separat neben der periodischen Beurteilung der Richter sowohl die Beurteilung der Richter zum Zweck der Beförderung als auch die gerichtliche Kontrolle der von diesen Richtern verkündeten Entscheidungen vornehmen? |
4. |
Verstößt es gegen den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung von Art. 2 EUV, wenn der rumänische Staat die Vorhersehbarkeit und Sicherheit des Rechts der Europäischen Union missachtet, indem er das VZÜ und seine Berichte akzeptiert und ihnen mehr als zehn Jahre lang nachkommt und dann ohne Vorankündigung das Beförderungsverfahren für Richter mit Exekutivaufgaben entgegen den Empfehlungen des VZÜ ändert? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
9.8.2021 |
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C 320/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2021 von Olimp Laboratories sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-817/19, Olimp Laboratories/EUIPO
(Rechtssache C-219/21 P)
(2021/C 320/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Olimp Laboratories sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: M. Kondrat, adwokat)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Olimp Laboratories sp. z o.o. ihre eigenen Kosten trägt.
9.8.2021 |
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C 320/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2021 von der Germann Avocats LLC gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 4. Februar 2021 in der Rechtssache T-352/18, Germann Avocats LLC/Europäische Kommission
(Rechtssache C-233/21 P)
(2021/C 320/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Germann Avocats LLC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Scandamis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
die Rn. 24 bis 48 des angefochtenen Beschlusses, mit denen die Unzulässigkeitseinrede der Kommission in vollem Umfang zurückgewiesen wird, zu bestätigen; |
— |
im Übrigen den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
gemäß Art. 263 AEUV die in einem undatierten, am 2. April 2018 eingegangenen Schreiben enthaltene Entscheidung der Kommission, das von der Rechtsmittelführerin eingereichte gemeinsame Angebot für eine Folgestudie über Verfahren der Gewerkschaften zu den Themen Nichtdiskriminierung und Vielfalt am Arbeitsplatz abzulehnen (Ausschreibung JUST/2017/RDIS/FW/EQUA/0042; ABl./S S215 — 09/11/2017 — 2017/S 215-446067), für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Euro zu verurteilen; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; und in jedem Fall |
— |
der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:
1. |
Offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Rechtsfehler in Bezug auf den Ermessensmissbrauch sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs. |
2. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtliche Beurteilungsfehler. |
3. |
Ermessensmissbrauch durch Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und von Treu und Glauben. |
4. |
Ermessensmissbrauch durch Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und des Vertrauensschutzes im Wettbewerb. |
9.8.2021 |
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C 320/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — Facebook Inc. u. a. gegen Bundeskartellamt
(Rechtssache C-252/21)
(2021/C 320/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, Facebook Deutschland GmbH
Beschwerdegegner: Bundeskartellamt
Beigeladener: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Vorlagefragen
1. |
Wenn Frage 1. zu bejahen ist: |
2. |
|
3. |
Kann ein Unternehmen wie Facebook Ireland, das ein werbefinanziertes, digitales soziales Netzwerk betreibt und in seinen Nutzungsbedingungen die Personalisierung der Inhalte und der Werbung, Netzwerksicherheit, Produktverbesserung und durchgängige und nahtlose Nutzung aller konzerneigenen Produkte anbietet, sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO berufen, wenn es zu diesen Zwecken Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien erfasst, mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers verknüpft und verwendet? |
4. |
Können in einem solchen Fall auch
|
5. |
Kann in einem solchen Fall die Erfassung von Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien, die Verknüpfung mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers und die Verwendung oder die Verwendung bereits anderweit rechtmäßig erfasster und verknüpfter Daten im Einzelfall auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, d und e DSGVO gerechtfertigt sein, um etwa eine rechtsgültige Anfrage für bestimmte Daten zu beantworten (Buchst. c), um schädliches Verhalten zu bekämpfen und die Sicherheit zu fördern (Buchst. d), zur Forschung zum Wohle der Gesellschaft und zur Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit (Buchst. e)? |
6. |
Kann gegenüber einem marktbeherrschenden Unternehmen wie Facebook Ireland eine wirksame, insbesondere nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillige, Einwilligung im Sinne der Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO erklärt werden? Wenn Frage 1. zu verneinen ist: |
7. |
Wenn Frage 7. zu bejahen ist, bedarf es der Beantwortung der Fragen 3. bis 5. in Bezug auf die Daten aus der Nutzung des konzerneigenen Dienstes Instagram. |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 28. April 2021 — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbH
(Rechtssache C-274/21)
(2021/C 320/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H.
Antragsgegnerinnen: Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist ein in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU (2) vorgesehenes Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, national in Österreich vorgesehen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem Verfahren z. B. auch ein temporäres Verbot des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen oder des Abschlusses von Lieferverträgen erwirkt werden kann, eine Streitigkeit über eine Zivil- und Handelssache gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (3)? Ist ein solches Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß der vorstehenden Frage zumindest eine Zivilsache gemäß Art. 81 Abs. 1 AEUV? Ist das Verfahren zum Erlass einstweiliger Verfügungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ein Verfahren zum Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012? |
2. |
Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 vorgesehen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben, wenn in (sonstigen) Zivilrechtssachen in Österreich sonst, wie z. B. bei Klagen auf Schadenersatz oder Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes, die Gebührennichteinzahlung die Erledigung eines verbunden gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbeschadet der Frage der in irgendeinem Ausmaß geschuldeten Rechtsschutzgebühren nicht hindert, auch die Erledigung von bei Zivilgerichten abgesondert von einer Klage beantragten einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht durch die Nichtbezahlung von Pauschalgebühren gehindert wird; und weiters vergleichend in Österreich die Nichtbezahlung von Beschwerdegebühren bei Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Bescheide oder aber von Beschwerde- bzw. Revisionsgebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtsmittelzurückweisung mangels Gebührenzahlung führt und z. B. auch nicht dazu führt, dass bei diesen Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur durch Zurückweisung erledigt werden dürften? |
2.1. |
Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 vorgesehen, durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter mangels hinreichender Einzahlung von Pauschalgebühren ein Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen ist und dieser Einzelrichter den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Gebührenzahlung zurückweisen muss, wenn sonst bei zivilrechtlichen Klagen in Österreich für einen gemeinsam mit einer Klage eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gerichtsgebührengesetz neben der Klage in erster Instanz grundsätzlich keine zusätzlichen gerichtlichen Pauschalgebühren zu bezahlen sind und auch für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden und funktional ein gleiches bzw. ähnliches Rechtsschutzziel wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung haben, keine eigenen Gebühren für diese akzessorischen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezahlt werden müssen? |
3. |
Ist das Gebot gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/24/EU (4), dass so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass dieses Unverzüglichkeitsgebot ein subjektives Recht auf eine unverzügliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verleiht und es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, auch ohne insoweit bestehende Entscheidungsrelevanz die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen bzw. anzufechtenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben? |
4. |
Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte (5) unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch ohne Entscheidungsrelevanz auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben? |
5. |
Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen bei Nichtentrichtung von Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (= eV) im Sinne der Richtlinie 89/665 in der geltenden Fassung (nur mehr) ein gerichtlicher Senat eines Verwaltungsgerichts als Rechtsprechungsorgan Pauschalgebühren (mit daraus folgenden verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten für den Gebührenpflichtigen) vorschreiben muss, wenn sonst Klage-, eV- und Rechtsmittelgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren mangels Entrichtung durch einen Bescheid gemäß Gerichtlichem Einbringungsgesetz vorgeschrieben werden und Rechtsmittelgebühren im Verwaltungsrecht für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht bzw. an den Verfassungsgerichtshof bzw. von Revisionsgebühren für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mangels Entrichtung dieser Gebühren im Regelfall durch den Bescheid einer Abgabenbehörde vorgeschrieben werden, gegen welchen (scil: Gebührenvorschreibungsbescheid) immer ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsgericht und danach wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingelegt werden kann? |
6. |
Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 der Vertragsabschluss gemäß Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ist? |
6.1. |
Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 Richtlinie 2014/24: „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-216/17 (6), Rn. 64, bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht? |
7. |
Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, nach welcher der im Vergaberechtsstreit benannte Auftraggeber im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung sämtliche erforderlichen Informationen erteilen und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen muss — dies bei jeweils sonstiger Säumnisentscheidungsmöglichkeit zu seinen Lasten –, wenn die Organwalter oder Mitarbeiter dieses Auftraggebers, die diese Informationen für den Auftraggeber erteilen müssen, dadurch mitunter dem Risiko ausgesetzt werden, sich durch die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage eventuell sogar selbst strafrechtlich belasten zu müssen? |
8. |
Ist das Gebot gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/24, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem wirksam durchgeführt werden müssen, unter zusätzlicher Bedachtnahme auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte verleihen und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obliegt, in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen wird, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden? |
9. |
Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare und auch angefochtene Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden? |
10. |
Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen steht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obliegt, Pauschalgebühren in für ihn nicht vorab absehbarer Höhe zu bezahlen, weil der Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob und allenfalls wie viele intransparente Vergabeverfahren mit welchem geschätzten Auftragswert der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele gesondert anfechtbare Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden? |
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).
(2) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
(4) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(5) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).
(6) Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust et Coopservice, ECLI:EU:C:2018:1034.
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 28. April 2021 — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbH
(Rechtssache C-275/21)
(2021/C 320/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H.
Antragsgegnerinnen: Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist ein Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU (2) stattfindet, eine Streitigkeit über eine Zivil- und Handelssache gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (3)? Ist ein solches Nachprüfungsverfahren gemäß der vorstehenden Frage zumindest eine Zivilsache gemäß Art. 81 Abs. 1 AEUV? |
2. |
Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht vor einer Erledigung eines Nachprüfungsantrags, der auf Nichtigerklärung jeweils einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers gerichtet sein muss, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und dann im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben, wenn in Zivilrechtssachen in Österreich sonst, wie z. B. bei Klagen auf Schadensersatz oder Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes, die Gebührennichteinzahlung die Erledigung der Klage unbeschadet der Frage der in irgendeinem Ausmaß geschuldeten Rechtsschutzgebühren nicht hindert und weiters vergleichend in Österreich die Nichtbezahlung von Beschwerdegebühren bei Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Bescheide oder aber von Beschwerde- bzw. Revisionsgebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtsmittelzurückweisung mangels Gebührenzahlung führen. |
2.1. |
Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 vorgesehen, durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter mangels hinreichender Einzahlung von Pauschalgebühren ein Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen ist und dieser Einzelrichter den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Gebührenzahlung zurückweisen muss, wenn sonst bei zivilrechtlichen Klagen in Österreich für einen gemeinsam mit einer Klage eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Gerichtsgebührengesetz neben der Klage in erster Instanz grundsätzlich keine zusätzlichen gerichtlichen Pauschalgebühren zu bezahlen sind und auch für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden und funktional ein gleiches bzw. ähnliches Rechtsschutzziel wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung haben, keine eigenen Gebühren für diese akzessorischen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezahlt werden müssen? |
3. |
Ist das Gebot gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem möglichst rasch durchgeführt werden müssen, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass dieses Raschheitsgebot ein subjektives Recht auf ein rasches Nachprüfungsverfahren verleiht und es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Nachprüfungsantrags, der auf Nichtigerklärung jeweils einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers gerichtet sein muss, in jedem Fall die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben? |
4. |
Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte (4), unter Berücksichtigung des Transparenzgebots gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU (5) und der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht in jedem Fall auch bei intransparent durch geführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Nachprüfungsantrags, der auf Nichtigerklärung jeweils einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers gerichtet sein muss, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben? |
5. |
Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen bei Nichtentrichtung von Pauschalgebühren für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen im Sinne der Richtlinie 89/665 in der geltenden Fassung (bzw. allenfalls auch eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auf Rechtswidrigkeitsfeststellung im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe zur Erlangung von Schadensersatz) (nur mehr) ein gerichtlicher Senat eines Verwaltungsgerichts als Rechtsprechungsorgan nicht einbezahlte, aber geschuldete Pauschalgebühren (mit daraus folgenden verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten für den Gebührenpflichtigen) vorschreiben muss, wenn sonst die Klage- und Rechtsmittelgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren mangels Entrichtung durch einen verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Gerichtlichem Einbringungsgesetz vorgeschrieben werden und auch Rechtsmittelgebühren im Verwaltungsrecht für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht bzw. an den Verfassungsgerichtshof bzw. von Revisionsgebühren für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mangels Entrichtung der Gebühren im Regelfall durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, gegen welchen (scil: Gebührenvorschreibungsbescheid) im Regelfall immer ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsgericht und danach wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingelegt werden kann? |
6. |
Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der 2014/23 unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 der Vertragsabschluss gemäß Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ist und daher die Auftraggeberentscheidung, mit welchem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 diese Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, eine Zuschlagsentscheidung nach Art. 2a Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ist? |
6.1. |
Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/: „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-216/17 (6), Rn. 64, bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht? |
6.2. |
Für den Fall der Bejahung der Frage 6.1.: Sind die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2014/24 unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der geschätzte Auftragswert eines einzelnen auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrags immer der geschätzte Auftragswert gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 ist? Oder ist der geschätzte Auftragswert gemäß Art. 4 dieser Richtlinie bei einem einzelnen auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrag jener Auftragswert, der sich in Anwendung von Art. 5 dieser Richtlinie für die Bestimmung des geschätzten Auftragswerts für den einzelnen auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Lieferauftrag ergibt? |
7. |
Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, nach welcher der im Vergaberechtsstreit benannte Auftraggeber sämtliche erforderlichen Informationen erteilen und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen muss — dies bei jeweils sonstiger Säumnisentscheidungsmöglichkeit zu seinen Lasten –, wenn die Organwalter oder Mitarbeiter dieses Auftraggebers, die diese Informationen für den Auftraggeber erteilen müssen, dadurch mitunter dem Risiko ausgesetzt werden, sich durch die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage eventuell selbst strafrechtlich belasten zu müssen? |
8. |
Ist das Gebot gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/24, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem wirksam durchgeführt werden müssen, unter zusätzlicher Bedachtnahme auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte verleihen und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Nachprüfungsantrag das jeweils konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen wird, ob der Auftraggeber für den Antragsteller intransparente Direktvergabeverfahren nach nationalem Recht oder für den Antragsteller intransparente Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat, bzw. ob ein oder mehrere intransparente Vergabeverfahren mit einer oder mehreren anfechtbaren Entscheidungen durchgeführt wurden? |
9. |
Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Nachprüfungsantrag das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob der Auftraggeber für den Antragsteller intransparente Direktvergabeverfahren nach dem nationalen Recht oder für den Antragsteller intransparente Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat bzw. ob ein oder mehrere Vergabeverfahren mit einer oder mehreren gesondert anfechtbaren Entscheidungen durchgeführt wurden? |
10. |
Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, Pauschalgebühren in für ihn im Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbarer Höhe zu bezahlen, weil der Antragsteller bei einem für den Antragsteller intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob der Auftraggeber Direktvergabeverfahren nach nationalem Recht oder intransparente Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat und wie hoch der geschätzte Auftragswert bei einem eventuell durchgeführten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist bzw. wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen schon ergangen sind? |
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).
(2) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
(4) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).
(5) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(6) Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust et Coopservice, ECLI:EU:C:2018:1034.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2021 — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM) gegen Canal+ Luxembourg Sàrl
(Rechtssache C-290/21)
(2021/C 320/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM)
Beklagte: Canal+ Luxembourg Sàrl
Andere Beteiligte: Tele 5 TM-TV GmbH, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co. KG, Seven.One Entertainment Group GmbH, ProsiebenSat 1 PULS 4 GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1 Abs. 2 lit b der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (1) dahin auszulegen, dass nicht nur das Sendeunternehmen, sondern auch ein an der unteilbaren und einheitlichen Sendehandlung mitwirkender Satellitenbouquet-Anbieter eine — allenfalls zustimmungsbedürftige — Nutzungshandlung bloß in jenem Staat setzt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, dies mit der Folge, dass es durch die Mitwirkung des Satellitenbouquet-Anbieters an der Sendehandlung zu keiner Verletzung von Urheberrechten im Empfangsstaat kommen kann? |
2. |
Wenn Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art. 1 Abs. 2 lit a und c der Richtlinie 93/83 sowie in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2) dahin auszulegen, dass der während einer öffentlichen Wiedergabe über Satellit als weiterer Akteur mitwirkende Satellitenbouquet-Anbieter, der mehrere verschlüsselte High-Definition-Signale von Free- und Pay-TV-Programmen verschiedener Sendeunternehmen nach seiner Vorstellung zu einem Paket bündelt und das auf diese Weise geschaffene eigenständige audiovisuelle Produkt seinen Kunden entgeltlich anbietet, eine gesonderte Erlaubnis des Inhabers der betroffenen Rechte auch hinsichtlich der geschützten Inhalte in den im Programmpaket enthaltenen Free-TV-Programmen benötigt, obwohl er seinen Kunden insoweit ohnedies bloß Zugang zu solchen Werken verschafft, die im Sendegebiet bereits für jedermann — wenngleich in schlechterer Standard-Definition-Qualität — frei zugänglich sind? |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2021 — UI gegen Österreichische Post AG
(Rechtssache C-300/21)
(2021/C 320/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerber: UI
Revisionsbeklagte: Österreichische Post AG
Vorlagefragen
1. |
Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (DSGVO) neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus? |
2. |
Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts? |
3. |
Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
9.8.2021 |
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C 320/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2021 von Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. März 2021 in der Rechtssache T-885/19, Aquind u. a./Kommission
(Rechtssache C-310/21 P)
(2021/C 320/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS (Prozessbevollmächtigte: S. Goldberg, E. White, C. Davis, Solicitors)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien, Französische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
— |
die Klage für begründet zu erklären und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft; |
— |
der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, es hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission seit ihrem Erlass ein endgültiger Rechtsakt sei und nicht erst seit ihrem Inkrafttreten, das unter der Bedingung gestanden habe, dass seitens des Parlaments oder des Rates keine Einwände erhoben würden. Folglich habe diese Verordnung bereits vor ihrer Veröffentlichung angefochten werden können. Das Gericht habe daher zu Unrecht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nicht anfechtbaren Handlungen herangezogen.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. 2020, L 74, S. 1).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2021 — CM gegen TimePartner Personalmanagement GmbH
(Rechtssache C-311/21)
(2021/C 320/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CM
Beklagte: TimePartner Personalmanagement GmbH
Vorlagefragen:
1. |
Wie definiert sich der Begriff des „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG (1), umfasst er insbesondere mehr als das, was nationales und Unionsrecht als Schutz für alle Arbeitnehmer zwingend vorgeben? |
2. |
Welche Voraussetzungen und Kriterien müssen erfüllt sein für die Annahme, von dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern in einem Tarifvertrag seien unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfolgt?
|
3. |
Müssen die Voraussetzungen und Kriterien für die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 den Sozialpartnern vom nationalen Gesetzgeber vorgegeben werden, wenn er ihnen die Möglichkeit einräumt, Tarifverträge zu schließen, die von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichende Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, und das nationale Tarifsystem Anforderungen vorsieht, die zwischen den Tarifvertragsparteien einen angemessenen Interessenausgleich erwarten lassen (sog. Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen)? |
4. |
Falls die dritte Frage bejaht wird:
|
5. |
Falls die dritte Frage verneint wird: Dürfen die nationalen Gerichte bei vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichenden Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern durch Tarifverträge gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 diese Tarifverträge ohne Einschränkung daraufhin überprüfen, ob die Abweichungen unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfolgt sind, oder gebieten Art. 28 der Charta der Grundrechte und/oder der Hinweis auf die „Autonomie der Sozialpartner“ im Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2008/104, den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einzuräumen und — wenn ja — wie weit reicht dieser? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 21. Mai 2021 — Monument Vandekerckhove NV/Stad Gent, Streithelferinnen: Denys NV, Aelterman BVBA
(Rechtssache C-316/21)
(2021/C 320/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Monument Vandekerckhove NV
Beklagte: Stad Gent
Streithelferinnen: Denys NV, Aelterman BVBA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG als solcher und in Verbindung mit der Tragweite der unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er feststellt, dass ein Unternehmen, dessen Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, die Eignungskriterien nicht erfüllt, verpflichtet ist, vom Wirtschaftsteilnehmer die Ersetzung dieses Unternehmens zu verlangen, oder aber dahin, dass der öffentliche Auftraggeber unter diesen Umständen über die Möglichkeit verfügt, diese Ersetzung zu verlangen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer ausgewählt werden möchte? |
2. |
Gibt es Umstände, unter denen der öffentliche Auftraggeber, auch in Abhängigkeit vom Ablauf des Vergabeverfahrens, aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz nicht (mehr) vorschreiben muss bzw. darf, dass die Ersetzung vorgenommen wird? |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/B.
(Rechtssache C-323/21)
(2021/C 320/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Rechtsmittelgegner: B.
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung mit Erfolg geltend macht, die Überstellung dürfe nicht durchgeführt werden, da die Frist für eine zuvor zwischen zwei Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall Deutschland und Italien) vereinbarte Überstellung abgelaufen sei? |
(1) S. 31.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/F.
(Rechtssache C-324/21)
(2021/C 320/29)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Rechtsmittelgegner: F.
Vorlagefrage
Ist Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180 (1)), dahin auszulegen, dass eine laufende Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 zu dem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt, zu dem der Ausländer, nachdem er die Überstellung durch einen Mitgliedstaat durch Flucht vereitelt hat, in einem anderen (im vorliegenden Fall einem dritten) Mitgliedstaat erneut um internationalen Schutz nachsucht?
(1) S. 31.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — K./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-325/21)
(2021/C 320/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: K.
Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180 (1)), dahin auszulegen, dass eine laufende Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 zu dem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt, zu dem der Ausländer, nachdem er die Überstellung durch einen Mitgliedstaat durch Flucht vereitelt hat, in einem anderen (im vorliegenden Fall einem dritten) Mitgliedstaat erneut um internationalen Schutz nachsucht? |
2. |
Sofern Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung mit Erfolg geltend macht, die Überstellung dürfe nicht durchgeführt werden, da die Frist für eine zuvor zwischen zwei Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall Frankreich und Österreich) vereinbarte Überstellung abgelaufen sei, mit der Folge, dass die Frist, innerhalb derer die Niederlande überstellen könnten, abgelaufen sei? |
(1) S. 31.
9.8.2021 |
DE |
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C 320/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. Juni 2021 — PV/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“
(Rechtssache C-343/21)
(2021/C 320/31)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PV
Beklagter: Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“
Vorlagefragen
1. |
Lässt es die Auslegung von Art. 45 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (1) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu, anzunehmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein „Flurbereinigungsverfahren“ oder ein „Bodenordnungsverfahren“ gegeben ist, infolgedessen der Begünstigte an der Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert ist? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird, berechtigt die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Verpflichtungen des Begünstigten an die neue Lage des Betriebs anzupassen, dazu, keine Rückzahlung der Mittel für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum zu fordern? |
3. |
Falls die erste Frage verneint wird, wie ist Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (2) des Rates vom 19. Januar 2009 unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts im Ausgangsverfahren auszulegen und welcher Natur ist die Frist nach Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (3) der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15).
(2) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S 65).
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Mai 2021 — A1, A2/I
(Rechtssache C-352/21)
(2021/C 320/32)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A1, A2
Rechtsmittelgegnerin: I
Vorlagefrage
Ist Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 der Brüssel-I-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass Kaskoversicherungen für Sportboote, die nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, von der Ausnahmeregelung des Art. 16 Nr. 5 erfasst sind, und ist ein Versicherungsvertrag, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, die vom Grundsatz des Art. 11 abweicht, daher nach Art. 15 Nr. 5 dieser Verordnung wirksam?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Bamberg (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2021 — Strafverfahren gegen MR
(Rechtssache C-365/21)
(2021/C 320/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Bamberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
MR
Vorlagefragen:
1. |
Ist Art. 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) (1) insoweit mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) vereinbar und noch gültig, als er vom Verbot der Doppelverfolgung die Ausnahme zulässt, dass eine Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären kann, dass sie nicht durch Artikel 54 SDÜ gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Stehen die Art. 54, 55 SDÜ, Art. 50, 52 EuGRCH einer Auslegung der von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des SDÜ in Bezug auf § 129 StGB abgegebenen Erklärung (Bundesgesetzblatt 1994 II, 631) durch die deutschen Gerichte dahingehend entgegen, dass von der Erklärung auch solche kriminellen Vereinigungen — wie die vorliegende — erfasst werden, die ausschließlich Vermögenskriminalität betreiben und darüber hinaus keine politischen, ideologischen, religiösen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen und auch nicht mit unlauteren Mitteln Einfluss auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft gewinnen wollen? |
(1) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2021 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-504/19, Crédit lyonnais/EZB
(Rechtssache C-389/21 P)
(2021/C 320/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli, R. Ugena, M. Ioannidis, F. Bonnard)
Andere Partei des Verfahrens: Crédit lyonnais
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
Crédit lyonnais die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die EZB macht geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht
— |
die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, indem es seine eigene Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten an die Stelle der Beurteilung der EZB gesetzt und damit einschlägige, durch die Unionsgerichte gesetzte Standards missachtet habe; |
— |
seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es der EZB die Möglichkeit genommen habe, zu verstehen, inwiefern ihre Bewertung der doppelten staatlichen Garantie, die im Rahmen der reglementierten Spareinlagen gewährt worden sei, fehlerhaft gewesen sein könne; |
— |
den ihm während des Rechtsstreits unterbreiteten Vortrag verfälscht habe, indem es sowohl den in erster Instanz angefochtenen Beschluss (Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 vom 3. Mai 2019) als auch die von der EZB angewandte Methode, anhand deren der von Crédit lyonnais eingereichte Ausnahmeantrag untersucht worden sei, offensichtlich falsch verstanden habe; |
— |
gegen Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung Nr. 575/2013 (1) verstoßen habe, indem es zur Definition des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Kriterien hinzugefügt habe, die in dieser nicht enthalten seien und Art. 429 Abs. 14 dieser Verordnung über die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung bestimmter Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote verletzt habe, indem es der EZB den Ermessensspielraum genommen habe, den dieser Artikel ihr gewähre. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. 2015, L 11, S. 37) geänderten Fassung.
9.8.2021 |
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C 320/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — B/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien 9/18/19
(Rechtssache C-1/20) (1)
(2021/C 320/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.8.2021 |
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C 320/33 |
Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 — Vanda Pharmaceuticals Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-115/20) (1)
(2021/C 320/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.8.2021 |
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C 320/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores — Portugal) — NM, NR, BA, XN, FA/Sata Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos, SA
(Rechtssache C-578/20) (1)
(2021/C 320/37)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
9.8.2021 |
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C 320/35 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — BZ/EZB
(Rechtssache T-554/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit - Art. 6.3.11 bis 6.3.13 der Dienstvorschriften der EZB - Fehlerhaftes Verfahren - Kein Untersuchungsbericht - Außervertragliche Haftung)
(2021/C 320/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 23. Juli 2014, mit der das Verfahren zur Anerkennung der Krankheit der Klägerin als Berufskrankheit abgeschlossen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Juli 2014, mit der das Verfahren zur Anerkennung der Krankheit von BZ als Berufskrankheit abgeschlossen wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die EZB trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-79/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
9.8.2021 |
DE |
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C 320/35 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
(Rechtssache T-641/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf bestimmte Dauer - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Mobbing - Ermessensmissbrauch - Fürsorgepflicht - Gleichbehandlung - Haftung)
(2021/C 320/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Prozessbevollmächtigte: R. Hanak und G. Poszler im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 3. Dezember 2018, den auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger infolge dieser Entscheidung im Rahmen einer gegen ihn gerichteten umfassenden Mobbingstrategie erlitten habe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
FD trägt die Kosten. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/36 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — GW/Rechnungshof
(Rechtssache T-709/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dauernd voll dienstunfähiger Beamter - Medizinische Untersuchung in bestimmten Zeitabständen - Modalitäten - Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses - Ablehnung - Anhang VIII Art. 15 des Statuts - Schlussfolgerung Nr. 273/15 des Kollegiums der Verwaltungschefs - Fürsorgepflicht)
(2021/C 320/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: GW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof (Prozessbevollmächtigter: C. Lesauvage)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 mit der der Antrag der Klägerin, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 mit der der Antrag von GW, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Der Rechnungshof trägt die Kosten. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/37 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — GY/EZB
(Rechtssache T-746/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Dienstbezüge - Haushaltszulage - Änderung der anwendbaren Vorschriften - Ablehnung des Antrags für das Jahr 2019 - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Fehlen von Übergangsmaßnahmen)
(2021/C 320/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: GY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und D. Nessaf im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 28. Januar 2019, mit der dem Kläger die Haushaltszulage für das Jahr 2019 versagt wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 28. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit mit ihr GY die Gewährung der Haushaltszulage für das Jahr 2019 versagt wird. |
2. |
Die EZB trägt die Kosten. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/37 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — Mélin/Parlament
(Rechtssache T-51/20) (1)
(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Rechtswidrigkeitseinrede - Verteidigungsrechte - Tatsachenirrtum)
(2021/C 320/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Joëlle Mélin (Aubagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und S. Seyr)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 über die Rückforderung von 130 339,35 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz von der Klägerin sowie auf Nichtigerklärung der dazugehörigen Belastungsanzeige vom 18. Dezember 2019
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Joëlle Mélin trägt die Kosten. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/38 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-95/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung - Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 320/43)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Antragstellerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, L. Borrego, P. Barros da Costa, M. Marques und A. Soares de Freitas im Beistand der Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und A. Saavedra)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und G. Braga da Cruz)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zum einen dahin, dass der Vollzug des Beschlusses C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführt hat — Regelung III, ausgesetzt wird, und zum anderen dahin, dass die Kommission angewiesen wird, diesen Beschluss nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, bis ein Urteil in der Hauptsache ergangen ist
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/38 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Polynt/ECHA
(Rechtssache T-207/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid - Registrierungspflicht - Dossierbewertung - Prüfung von Versuchsvorschlägen - Verpflichtung zu Vorlage bestimmter Informationen, die Tierversuche erfordern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 320/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar und S. Abdel Qader)
Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und N. Knight)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung A-015-2019 der Widerspruchskammer der ECHA vom 9. Februar 2021, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, für den Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (EOGRTS) durchzuführen, oder auf Erlass anderer für geeignet erachteter einstweiliger Anordnungen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.8.2021 |
DE |
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C 320/39 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 — eSlovensko/Kommission
(Rechtssache T-295/21)
(2021/C 320/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: eSlovensko (Lučenec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission, konkret den Einzelrechtsakt „Rückzahlungsanordnung und Belastungsanzeige“ der Europäischen Kommission, GD Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, Az. ARES(2021)1955613 vom 18. März 2021 für nichtig zu erklären; |
— |
die Finanzierungsanträge dem Prüfungsverfahren der Europäischen Kommission wiederzuzuführen und die entsprechenden, nach der Finanzhilfevereinbarung „Slovak Safer Internet“ Nr. SI-2010-SIC-123002 berücksichtigungsfähigen Kosten zurückzufordern; |
— |
der Kommission die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:
1. |
Der Beschluss und die Rückzahlungsanordnung ARES(2021)1955613 der Beklagten seien wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs, insbesondere unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen (Verletzung des Verteidigungsrechts, Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, des Grundsatzes der rechtmäßigen Erwartungen und des Rückwirkungsverbots, unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen der Prüfung 12-INFS-024 und der Folgeprüfung 15-NR01-044) für nichtig zu erklären. |
2. |
Die Beklagte sei zur Zahlung der erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin als ursprüngliche Begünstigte und Vertragspartei der Finanzhilfevereinbarung Nr. SI-2010-SIC-123002 — „Slovak Safer Internet“ gemäß der gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung zu verurteilen, da die Beklagte für Fragen der Projektdurchführung und des Finanztransfers im Zusammenhang mit dem gültigen und wirksamen Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin zuständig sei. |
3. |
Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen. Entsprechend den obigen Ausführungen und der Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses beantragt die Klägerin die Erstattung der mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union verbundenen Kosten sowie der Auslagen für rechtlichen Beistand im Zusammenhang mit dieser Klage. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/40 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — SU/EIOPA
(Rechtssache T-296/21)
(2021/C 320/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 15. Juli 2020, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, aufzuheben; |
— |
ihre Beurteilung für 2019 aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich die Entscheidung vom 11. Februar 2021, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den materiellen Schaden der Klägerin, wie in dieser Klage berechnet, zu ersetzen; |
— |
den immateriellen Schaden der Klägerin, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird, zu ersetzen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend, die sich alle auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung für 2019 und der Entscheidung über die Nichtverlängerung, jedoch aus verschiedenen Gründen, stützen.
1. |
Nicht ordnungsgemäßer Abschluss der Beurteilung für 2019 und Beruhen des Vertragsverlängerungsberichts auf einer nicht abgeschlossenen Beurteilung
|
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, Verstoß gegen Art. 11 des Statuts und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU
|
3. |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und Verstoß gegen Art. 6.7, 6.9 und 6.10 des EIOPA-Vertragsverlängerungsverfahrens
|
4. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, fehlende sorgfältige Beurteilung aller Aspekte des Falles und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Verstoß gegen Art. 4 und 6.5 des Vertragsverlängerungsverfahrens
|
5. |
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der familiären Situation — Verstoß gegen Art. 1d des Statuts und gegen Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der EU
|
6. |
Verletzung der Fürsorgepflicht
|
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/41 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2021 — eSlovensko/Kommission
(Rechtssache T-304/21)
(2021/C 320/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: eSlovensko (Lučenec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission, konkret den Einzelrechtsakt „Beendigung der Maßnahme“ der Europäischen Kommission, INEA, Nr. ARES(2021)1953853 vom 30. März 2021 für nichtig zu erklären; |
— |
die Maßnahme an die Europäische Kommission und die INEA zurückzuleiten und die Maßnahme und die Finanzhilfevereinbarung gemäß der Finanzhilfevereinbarung Nr. INEA/CEF/ICT/A2015/1154788 für das Projekt „Slovak Safer Internet Centre IV“ Nr. 2015-SK-IA-0038 als gültig und nicht beendet anzusehen; |
— |
die Kommission zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:
1. |
Der Beschluss „Beendigung der Maßnahme“ ARES(2021)1953853 der Europäischen Kommission sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs, insbesondere unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen (Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, des Grundsatzes der rechtmäßigen Erwartungen und unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen des Antrags auf Abschlusszahlung im Projekt 2015-SK-IA-0038 Slovak Safer Internet Centre IV) für nichtig zu erklären. |
2. |
Der Antrag auf Abschlusszahlung im Zusammenhang mit dem Projekt „Slovak Safer Internet Centre IV“ sei zu seiner [sic] Beurteilung und zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnis sowie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung Nr. INEA/CEF/ICT/A2015/1154788 an die Kommission und die INEA zurückzusenden, und die Kommission sei zur Abschlusszahlung der erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin gemäß der gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung zu verurteilen, da die Kommission für Fragen der Projektdurchführung und des Finanztransfers gemäß dem gültigen und wirksamen Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin zuständig sei. |
3. |
Die Kommission sei zur Erstattung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen. Entsprechend den obigen Ausführungen und der Willkürlichkeit des Beschlusses der Kommission beantragt die Klägerin die Erstattung der mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union verbundenen Kosten sowie der Auslagen für rechtlichen Beistand im Zusammenhang mit dieser Klage. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/42 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — TC/Parlament
(Rechtssache T-309/21)
(2021/C 320/48)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Kläger: TC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Aukštuolytė)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. März 2021 für nichtig zu erklären; |
— |
die vom Europäischen Parlament am 31. März 2021 erlassene Zahlungsaufforderung Nr. 7010000523 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Parlament die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Das Parlament habe, ohne dass dies gerechtfertigt sei, seinen Beschluss unangemessen und ungerecht spät erlassen, indem es den in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz, dass in Verwaltungsverfahren innerhalb angemessener Frist zu handeln sei, nicht berücksichtigt habe. Infolge der verspäteten Einleitung des Einziehungsverfahrens gegen den Kläger seien daher dessen Verteidigungsrechte verletzt, da ihm die Länge dieses Verfahrens die Möglichkeit genommen habe, sich wirksam gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und Beweise beizubringen. |
2. |
Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, auf den die Zahlungsaufforderung gestützt sei, sei als ein Rechtsakt, der sich auf den Kläger auswirke, unter Verletzung der Grundsätze eines unparteiischen und fairen Verfahrens, der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte des Klägers erlassen worden:
|
3. |
Das Parlament habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es die vom Kläger beigebrachen Beweise nicht geprüft habe, die bestätigten, dass die Tatsachen, auf die sich der Assistent vor dem Gericht bezogen habe, auf die sich das Parlament stütze und auf deren Grundlage das Einziehungsverfahren eingeleitet worden sei, unrichtig seien (bestätigten, dass die Einleitung der Ermittlung nicht gerechtfertigt gewesen sei) und gegen die Begründungspflicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verstießen. |
4. |
Das Parlament habe den in Art. 296 AEUV verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verankerte Begründungspflicht insoweit verletzt, als der zu erstattende Betrag auf 78 838,21 Euro festgesetzt worden sei. Dieser Betrag sei nicht vollumfänglich substantiiert worden, und aus diesem Grund gehe der angefochtene Beschluss davon aus, dass der parlamentarische Assistent nie für den Kläger gearbeitet habe. |
5. |
Öffentlich verfügbare Informationen des Parlaments bestätigten, dass der parlamentarische Assistent seine Tätigkeit bis spätestens 15. Dezember 2015 ausgeübt habe, was darauf hinweise, dass es unangemessen gewesen sei, das Verfahren zur Einziehung der Mittel einzuleiten. Der Beschluss sei daher für nichtig zu erklären. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/43 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Airoldi Metalli/Kommission
(Rechtssache T-328/21)
(2021/C 320/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airoldi Metalli SpA (Molteno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Campa, M. Pirovano, D. Rovetta, G. Pandey, P. Gjørtler und V. Villante)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin und ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und der guten Verwaltung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Unterrichtung der Klägerin. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache im Hinblick auf die Methodik, die Daten und das angewandte Verfahren sowie Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) (2). |
3. |
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung wegen fehlerhafte Definition der betroffenen Ware. |
4. |
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Definition der betroffenen Ware sowie der Beurteilung der Einfuhren aus dem betroffenen Land zu Zwecken der Schadens- und der Schadensursachenanalyse (KN-Code 7610 90 90). |
5. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung, da die Kommission eine falsche Auswahl des „geeigneten repräsentativen“ Landes getroffen habe. |
6. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung hinsichtlich des rechtlichen Status des Berichts, mit dem die Kommission das Vorliegen nennenswerter Marktverzerrungen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Branche in diesem Land feststelle. Es liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) und ihre Grundrechte vor, da sie den oben genannten Bericht nicht in italienischer Sprache erhalten habe. |
(3) ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/44 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — EWC Academy/Kommission
(Rechtssache T-330/21)
(2021/C 320/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: EWC Academy GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Däubler-Gmelin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Ablehnungsbescheid der Kommission der Europäischen Union, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Inklusion (EMPL), EMPL.B.2/AP/ab; Ref. Ares (2021) vom 14. April 2021 für nichtig zu erklären und aufzuheben; |
— |
die EU Kommission zu verpflichten, einen rechtmäβigen Bewilligungsbescheid zu erlassen; |
— |
die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Kommission vom 14. April 2021 verkenne die Bedeutung des Art. 197 Abs. 2 lit. c der EU-Haushaltsordnung (1) in Verbindung mit der Ausschreibung VP/2020/008 und wende diese Bestimmungen in rechtlich unzulässiger Weise auf Europäische Betriebsräte an. Die Anforderung an die antragsstellenden Europäischen Betriebsräte, als Beleg von Stabilität und finanzielle Leistungsfähigkeit eigenes Budget, bzw. Jahresbilanz und Bankkonto nachzuweisen, würde die groβe Mehrheit der Europäischen Betriebsräte, denen die nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG (2) keine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennen, von vornherein von der Förderung ausschlieβen. Dies verstoβe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und widerspreche zugleich diametral auch dem Zweck des Förderprogramms. |
2. |
Da die Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten in der Ausschreibung nicht erwähnt sei, und sich diese sogar ausdrücklich ohne Begrenzung auch an die u. a. britischen Europäischen Betriebsräte wende, würde die Beschränkung zusätzlich gegen den elementaren EU-Transparenz-Grundsatz verstoβen. |
3. |
Die im Ablehnungsbescheid vertretene Interpretation und ihre Anwendung auf Europäische Betriebsräte würde zusätzlich zu einer unzulässigen Bevorzugung von Unternehmen führen, die — als Sozialpartner — in der Ausschreibung VP/2020/008 grundsätzlich zur Einreichung von geeigneten Förderungsprojekten aufgerufen seien. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(2) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. 2009, L 122, S. 28).
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/45 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — mBank/EUIPO — European Merchant Bank (EMBANK European Merchant Bank)
(Rechtssache T-331/21)
(2021/C 320/51)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: mBank SA (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Skrzydło-Tefelska und Rechtsanwalt K. Gajek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: European Merchant Bank UAB (Vilnius, Litauen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke EMBANK European Merchant Bank — Unionsmarke Nr. 18 048 966
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. März 2021 in der Sache R 1845/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/46 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — Mendes de Almeida/Rat
(Rechtssache T-334/21)
(2021/C 320/52)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Ana Carla Mendes de Almeida (Sobreda, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Leandro Vasconcelos und M. Marques de Carvalho)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Rates vom 8. März 2021 über die Beschwerde und die ergänzende Beschwerde aufzuheben, die die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18) insoweit erhoben hat, als mit diesem Beschluss José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra, einer der drei ursprünglich von Portugal benannten Bewerber, für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu einem Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird; |
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesem Beschluss José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu einem Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt wird, da der Rat davon ausgehe, dass er keine „Anstellungsbehörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sei, wenn er die Europäischen Staatsanwälte gemäß Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 ernenne. |
2. |
Zweiter Klagegrund, der auf einen Verstoß der für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte geltenden Regelungen gestützt wird, die den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleisteten. Die Klägerin macht geltend, dass der Umstand, dass portugiesische Regierung mit einem dem Rat am 29. November 2019 übersandten Schreiben die durch den in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Auswahlausschuss vorgenommene Klassifizierung der von dieser Regierung benannten Bewerber beanstandet und einen anderen von ihr bevorzugten Bewerber genannt habe und dies vom Rat gebilligt worden sei, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte in Frage stelle. |
3. |
Dritter Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Grundlagen des Beschlusses gestützt wird. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass das von der portugiesischen Regierung dem Rat übersandte Schreiben vom 29. November 2019 drei schwerwiegende, zudem von der portugiesischen Regierung eingeräumte Fehler enthalten habe. Diese hätten darin bestanden, dass der von der portugiesischen Regierung bevorzugte Bewerber sechs Mal als „Stellvertretender Generalstaatsanwalt José Guerra“ bezeichnet worden sei, und darin, dass ausgeführt worden sei, dass dieser Staatsanwalt Ermittlungs- und Anklagefunktionen in einem wichtigen Verfahren im Bereich von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union wahrgenommen habe. |
4. |
Vierter Klagegrund, der auf einem Befugnismissbrauch gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass die Ziele, hinsichtlich deren dem Rat der Europäischen Union Zuständigkeiten im Bereich des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung der Europäischen Staatsanwälte zugewiesen seien, darin bestünden, die Unabhängigkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die qualifiziertesten nationalen Bewerber, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zu ernennen. |
5. |
Fünfter Klagegrund, der auf eine Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, der Rat habe sich von der Stellungnahme des Auswahlausschusses und mithin von der Rangfolge, die auf dem Ergebnis der Bewertung dieses Ausschusses beruhe, entfernt und daher komme eine Begründung allgemeiner Art in Form einer einzigen bloßen Bezugnahme auf „eine von den zuständigen vorbereitenden Stellen des Rates durchgeführte andere Bewertung der Verdienste der Bewerber“ dem kompletten Fehlen einer Begründung gleich, so dass es der Klägerin nicht möglich sei, die Gründe zu erkennen, weshalb sie nicht berücksichtigt worden sei. |
6. |
Sechster Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem er, soweit dies die Klägerin betreffe, „eine von den zuständigen vorbereitenden Stellen des Rates durchgeführte andere Bewertung der Verdienste der Bewerber vorgenommen [habe]“. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/47 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — Mendus/EUIPO (CENSOR.NET)
(Rechtssache T-336/21)
(2021/C 320/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Iaroslav Mendus (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CENSOR.NET — Anmeldung Nr. 17 975 929.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. April 2021 in der Sache R 1225/2020-1.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Hauptabteilung Kerngeschäft vom 17. April 2020 im Anmeldeverfahren Nr. 17 975 929 hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Entscheidung in der Sache abändern und die Unionsmarke Nr. 17 975 929 hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen eintragen kann; |
— |
dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor der Hauptabteilung Kerngeschäft, der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/48 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2021 — F I S I/EUIPO — Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie (ECODOWN)
(Rechtssache T-338/21)
(2021/C 320/54)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: F I S I Fibre sintetiche SpA (Oggiono, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Cartella und Rechtsanwältin B. Cartella)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie (Mainz, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke ECODOWN — Unionsmarke Nr. 2 756 740.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. April 2021 in der Sache R 216/2020-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
infolgedessen in der Sache zu entscheiden, dass die Eintragung der Unionsmarke Nr. 2 756 740 gültig ist; |
— |
der anderen Beteiligten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Unzutreffende Beurteilung der von der Klägerin zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft des Zeichens vorgelegten Beweise. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/49 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Rauff-Nisthar/Kommission
(Rechtssache T-341/21)
(2021/C 320/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Nadya Rauff-Nisthar (Pfinztal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 9. März 2020 sowie die Überprüfungsentscheidung vom 29. August 2020 des Auswahlausschusses des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) in dem Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 (AD7) — 6 — Wissenschaftliche Forschungsräte, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufzuheben; |
— |
sofern erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 15. März 2021 aufzuheben; |
— |
die Vorlage der Prüfungen und der jeweiligen Prüfungsergebnisse der Klägerin im Auswahlverfahren sowie der Ergebnisse der nächsten Phase zu verlangen, um eine inhaltliche Beurteilung der Ergebnisse im Hinblick auf die einzelnen Unregelmäßigkeiten und die Tragweite der Auswirkungen des durch die festgestellten Unregelmäßigkeiten verursachten Stresses gemäß Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts zu ermöglichen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine Ungleichbehandlung infolge der während der Prüfungen vorgekommenen Unregelmäßigkeiten geltend macht, die sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens ausgewirkt hätten. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.
1. |
Technische Störungen bei der Organisation der Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 (AD7) — 6 — Wissenschaftliche Forschungsräte, die von der Verwaltung eingeräumt worden seien und bei der Klägerin einen erhöhten Prüfungsstress verursacht hätten. |
2. |
Sorgfaltspflichtverletzung der Verwaltung und Fehlen einer Reaktion zur Behebung dieser Störungen. |
3. |
Außerachtlassen der Störungen bei der Bewertung der Leistung der Klägerin und Versäumnis, Verfahren zur Gewährleistung der Gleichheit zwischen den Bewerbern einzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/50 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB
(Rechtssache T-347/21)
(2021/C 320/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsauschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschlieβlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschlieβlich Anhängen den von der Klägerin zu leistenden Betrag betrifft; |
— |
das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c beziehungsweise Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur rechtskräftigen Erledigung der (verbundenen) Rechtssachen C-584/20 P (1) und C-621/20 P (2), C-663/20 P (3) und C-664/20 P (4) auszusetzen, da in diesen bereits länger anhängigen Rechtsmittelverfahren weitgehend dieselben Rechtsfragen vorliegen; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsauschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör
|
4. |
Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (5) als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss bzw. Rechtswidrigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik zur Risikoanpassung
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59/EU (6) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (7) als Ermächtigungsgrundlage für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 und damit für den angefochtenen Beschluss
|
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
(6) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(7) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/51 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2021 — Volkskreditbank/SRB
(Rechtssache T-348/21)
(2021/C 320/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkskreditbank AG (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsauschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschlieβlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschlieβlich Anhängen den von der Klägerin zu leistenden Betrag betrifft; |
— |
das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c beziehungsweise Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur rechtskräftigen Erledigung der (verbundenen) Rechtssachen C-584/20 P (1) und C-621/20 P (2), C-663/20 P (3) und C-664/20 P (4) auszusetzen, da in diesen bereits länger anhängigen Rechtsmittelverfahren weitgehend dieselben Rechtsfragen vorliegen; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsauschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die mit den in der Rechtssache T-347/21, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind.
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/52 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — KTM Fahrrad/EUIPO — KTM (R2R)
(Rechtssache T-353/21)
(2021/C 320/58)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: KTM Fahrrad GmbH (Mattighofen, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Hoene)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KTM AG (Mattighofen, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke R2R — Unionsmarke Nr. 17 886 364
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2021 in der Sache R 261/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Löschungsentscheidung Nr. 22964C der Löschungsabteilung vom 4. Dezember 2019 sowie die diese bestätigende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 20. April 2021 einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen; |
— |
hilfsweise, die Löschungsentscheidung Nr. 22964C der Löschungsabteilung vom 4. Dezember 2019 sowie die diese bestätigende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 20. April 2021 einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen, soweit Fahrzeuge und Fahrzeugteile — soweit in Klasse 12 enthalten — nämlich Landfahrzeuge und Fahrzeugteile hierfür, betroffen sind; |
— |
weiter hilfsweise, die Löschungsentscheidung Nr. 22964C der Löschungsabteilung vom 4. Dezember 2019 sowie die diese bestätigende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 20. April 2021 einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen, soweit Fahrzeuge und Fahrzeugteile, soweit in Klasse 12 enthalten, nämlich Fahrräder und Zweiradfahrzeuge und Fahrzeugteile hierfür, betroffen sind. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/53 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Portigon/SRB
(Rechtssache T-360/21)
(2021/C 320/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 (Az.: SRB/ES/2021/22), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis über die Klageverfahren T-413/18 (1), T-481/19 (2), T-339/20 (3) und T-424/20 (4) und C-664/20 P (5) rechtskräftig entschieden ist oder sie anderweitig beendet wurden; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates (7) und AEUV durch Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen zum Fonds
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da das Berechnungsverfahren keine vollständige Begründung der Beitragsberechnung erlaube. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sei teilweise unwirksam. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 20 der Charta, da aufgrund der Sondersituation der Klägerin der angefochtene Beschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit verstoße. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, da es unsicher sei, ob der SRB-Beschluss festgestellt wurde. Ferner habe der Beklagte den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, die Klägerin vor Erlass des SRB-Beschlusses nicht angehört und seinen Beschluss unzureichend begründet. |
5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 durch überhöhte Bezifferung der Zielausstattung, da der Beklagte die Zielausstattung höchstens auf EUR 55.000.000.000 hätte beziffern dürfen. |
6. |
Sechster Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe risikolose Verbindlichkeiten von den relevanten Verbindlichkeiten hätte ausnehmen müssen. |
7. |
Siebter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, da der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu Unrecht auf Grundlage einer Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte berechnet habe. |
8. |
Achter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63, da der Beklagte die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen habe. |
(6) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
(8) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/54 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Essity Hygiene and Health/EUIPO (Darstellung eines Blatts)
(Rechtssache T-364/21)
(2021/C 320/60)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Essity Hygiene and Health AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Wennermark)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Blatts) — Anmeldung Nr. 16 709 305
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. März 2021 in der Sache R 2196/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde; |
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die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers in Bezug auf von der Anmeldung erfasste Waren der Klasse 16 stattgegeben wird, und; |
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das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die ihr in dem Verfahren vor dem Gericht und vor dem EUIPO entstanden sind. |
Die Klägerin beantragt hilfsweise,
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das EUIPO zur Tragung der ihr vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 165 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |