ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
9. August 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 320/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 320/02

Verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Frank Peterson/Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc., Google Germany GmbH (C-682/18) und Elsevier Inc./Cyando AG (C-683/18), (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Bereitstellung und Betreiben einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform – Haftung des Betreibers für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch Nutzer seiner Plattform – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 und Art. 8 Abs. 3 – Begriff öffentliche Wiedergabe – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 14 und 15 – Voraussetzungen, unter denen die Haftungsbefreiung geltend gemacht werden kann – Fehlende Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen – Meldung solcher Rechtsverletzungen als Voraussetzung für die Erwirkung einer gerichtlichen Anordnung)

2

2021/C 320/03

Rechtssache C-439/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben von B (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 5, 6 und 10 – Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht – Rechtmäßigkeit – Begriff der personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit – Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten – Informationsfreiheit – Ausgleich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten – Weiterverwendung der Daten – Art. 267 AEUV – Zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung – Für das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bestehende Möglichkeit, die Rechtswirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung aufrechtzuerhalten – Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit)

3

2021/C 320/04

Rechtssache C-550/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 14 de Madrid — Spanien) — EV/Obras y Servicios Públicos S.A., Acciona Agua, S.A. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Baugewerbe [fijo de obra] – Begriff sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 1 Abs. 1 – Unternehmensübergang – Art. 3 Abs. 1 – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Eintritt in die Arbeitsverträge gemäß den Bestimmungen eines Tarifvertrags – Tarifvertrag, nach dem übergegangene Arbeitnehmer nur diejenigen Rechte und Pflichten haben, die sich aus ihrem letzten Vertrag mit dem ausscheidenden Unternehmen ergeben)

4

2021/C 320/05

Rechtssache C-559/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Juni 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Geschützter Naturraum Doñana [Spanien] – Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Art. 5 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, c und e sowie Abs. 4 – Verschlechterung der Grundwasserkörper – Fehlen einer weitergehenden Beschreibung der Grundwasserkörper, bei denen die Gefahr einer Verschlechterung ermittelt wurde – Geeignete grundlegende und ergänzende Maßnahmen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 2 – Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten)

5

2021/C 320/06

Rechtssache C-719/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Art. 15 – Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats – Ausweisungsverfügung – Physische Ausreise dieses Unionsbürgers aus diesem Hoheitsgebiet – Zeitliche Wirkung dieser Ausweisungsverfügung – Art. 6 – Möglichkeit dieses Unionsbürgers, bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet ein neuerliches Aufenthaltsrecht zu genießen)

6

2021/C 320/07

Rechtssache C-872/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 — Bolivarische Republik Venezuela/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Nichtigkeitsklage eines Drittstaats – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Klagebefugnis – Voraussetzung, dass der Kläger von der Maßnahme, die Gegenstand seiner Klage ist, unmittelbar betroffen ist – Begriff juristische Person – Rechtsschutzinteresse – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht)

7

2021/C 320/08

Rechtssache C-12/20: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — DB Netz AG/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Grenzübergreifende Güterverkehrskorridore – Verordnung [EU] Nr. 913/2010 – Art. 13 Abs. 1 – Errichtung einer einzigen Anlaufstelle für jeden Güterverkehrskorridor – Art. 14 – Rechtsnatur der vom Exekutivrat erlassenen Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor – Art. 20 – Regulierungsstellen – Richtlinie 2012/34/EU – Art. 27 – Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität – Funktion der Infrastrukturbetreiber – Art. 56 und 57 – Aufgaben der Regulierungsstelle und Zusammenarbeit zwischen Regulierungsstellen)

8

2021/C 320/09

Rechtssache C-167/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Juni 2021 — WD/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Zeitbedienstete – Befristeter Vertrag – Entscheidung über die Nichtneueinstufung – Fehlende Beurteilungen – Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern)

9

2021/C 320/10

Rechtssache C-920/19: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark — Österreich) — Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o., KI/Landespolizeidirektion Steiermark (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Glücksspiele – Duales System der Organisation des Marktes – Monopol für Lotterien und Spielbanken – Vorherige Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten – Werbepraktiken des Monopolinhabers – Beurteilungskriterien – Verfassungsrechtsprechung, mit der die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wurde)

9

2021/C 320/11

Rechtssache C-88/20: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Bordeaux — Frankreich) — Strafverfahren gegen die ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundrechte – Grundsatz ne bis in idem – Zusammentreffen verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen für denselben Sachverhalt – Telefonische Kundenakquise – Irreführende Geschäftspraxis – Unzureichende Begründung der Vorlage zur Vorabentscheidung – Offensichtliche Unzulässigkeit)

10

2021/C 320/12

Rechtssache C-248/20: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Skellefteå Industrihus AB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug in der Bauphase eines Gebäudes – Regelung der optionalen Besteuerung – Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Tätigkeit – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Antwort auf die Vorlagefrage, die sich klar aus der Rechtsprechung ableiten lässt)

11

2021/C 320/13

Rechtssache C-571/20: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Potenza — Italien) — OM/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Conservatorio di Musica E.R. Duni di Matera (Vorabentscheidungsersuchen – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit einer Bestimmung des AEU-Vertrags – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Gleichbehandlung – Art. 45 AEUV – Unterschiedlicher Status und unterschiedliche Bezahlung von Universitätslehrkräften und Lehrkräften des nationalen Kunst- und Musikhochschulausbildungssystems – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

11

2021/C 320/14

Rechtssache C-185/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. März 2021 von Turk Hava Yollari AO gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-382/19, Turk Hava Yollari/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) — Sky (skylife)

12

2021/C 320/15

Rechtssache C-200/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 31. März 2021 — TU, SU/BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited

12

2021/C 320/16

Rechtssache C-215/21: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 6. April 2021 — Zulima/Servicios prescriptor y medios de pagos E.F.C. S.A.U.

13

2021/C 320/17

Rechtssache C-216/21: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploiești (Rumänien), eingereicht am 6. April 2021 — Asociația Forumul Judecătorilor din România, YN/Consiliul Superior al Magistraturii

13

2021/C 320/18

Rechtssache C-219/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2021 von Olimp Laboratories sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-817/19, Olimp Laboratories/EUIPO

14

2021/C 320/19

Rechtssache C-233/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2021 von der Germann Avocats LLC gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 4. Februar 2021 in der Rechtssache T-352/18, Germann Avocats LLC/Europäische Kommission

15

2021/C 320/20

Rechtssache C-252/21: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — Facebook Inc. u. a. gegen Bundeskartellamt

16

2021/C 320/21

Rechtssache C-274/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 28. April 2021 — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbH

18

2021/C 320/22

Rechtssache C-275/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 28. April 2021 — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbH

21

2021/C 320/23

Rechtssache C-290/21: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2021 — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM) gegen Canal+ Luxembourg Sàrl

24

2021/C 320/24

Rechtssache C-300/21: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2021 — UI gegen Österreichische Post AG

25

2021/C 320/25

Rechtssache C-310/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2021 von Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. März 2021 in der Rechtssache T-885/19, Aquind u. a./Kommission

26

2021/C 320/26

Rechtssache C-311/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2021 — CM gegen TimePartner Personalmanagement GmbH

26

2021/C 320/27

Rechtssache C-316/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 21. Mai 2021 — Monument Vandekerckhove NV/Stad Gent, Streithelferinnen: Denys NV, Aelterman BVBA

28

2021/C 320/28

Rechtssache C-323/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/B.

28

2021/C 320/29

Rechtssache C-324/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/F.

29

2021/C 320/30

Rechtssache C-325/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — K./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

30

2021/C 320/31

Rechtssache C-343/21: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. Juni 2021 — PV/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond Zemedelie

30

2021/C 320/32

Rechtssache C-352/21: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Mai 2021 — A1, A2/I

31

2021/C 320/33

Rechtssache C-365/21: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Bamberg (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2021 — Strafverfahren gegen MR

32

2021/C 320/34

Rechtssache C-389/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2021 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-504/19, Crédit lyonnais/EZB

32

2021/C 320/35

Rechtssache C-1/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — B/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien 9/18/19

33

2021/C 320/36

Rechtssache C-115/20: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 — Vanda Pharmaceuticals Ltd/Europäische Kommission

33

2021/C 320/37

Rechtssache C-578/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores — Portugal) — NM, NR, BA, XN, FA/Sata Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos, SA

34

 

Gericht

2021/C 320/38

Rechtssache T-554/16: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — BZ/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit – Art. 6.3.11 bis 6.3.13 der Dienstvorschriften der EZB – Fehlerhaftes Verfahren – Kein Untersuchungsbericht – Außervertragliche Haftung)

35

2021/C 320/39

Rechtssache T-641/19: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer – Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern – Mobbing – Ermessensmissbrauch – Fürsorgepflicht – Gleichbehandlung – Haftung)

35

2021/C 320/40

Rechtssache T-709/19: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — GW/Rechnungshof (Öffentlicher Dienst – Beamte – Dauernd voll dienstunfähiger Beamter – Medizinische Untersuchung in bestimmten Zeitabständen – Modalitäten – Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses – Ablehnung – Anhang VIII Art. 15 des Statuts – Schlussfolgerung Nr. 273/15 des Kollegiums der Verwaltungschefs – Fürsorgepflicht)

36

2021/C 320/41

Rechtssache T-746/19: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — GY/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Dienstbezüge – Haushaltszulage – Änderung der anwendbaren Vorschriften – Ablehnung des Antrags für das Jahr 2019 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Fehlen von Übergangsmaßnahmen)

37

2021/C 320/42

Rechtssache T-51/20: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — Mélin/Parlament (Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Rechtswidrigkeitseinrede – Verteidigungsrechte – Tatsachenirrtum)

37

2021/C 320/43

Rechtssache T-95/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Portugal/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung – Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

38

2021/C 320/44

Rechtssache T-207/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Polynt/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz – REACH – Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid – Registrierungspflicht – Dossierbewertung – Prüfung von Versuchsvorschlägen – Verpflichtung zu Vorlage bestimmter Informationen, die Tierversuche erfordern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

38

2021/C 320/45

Rechtssache T-295/21: Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 — eSlovensko/Kommission

39

2021/C 320/46

Rechtssache T-296/21: Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — SU/EIOPA

40

2021/C 320/47

Rechtssache T-304/21: Klage, eingereicht am 30. Mai 2021 — eSlovensko/Kommission

41

2021/C 320/48

Rechtssache T-309/21: Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — TC/Parlament

42

2021/C 320/49

Rechtssache T-328/21: Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Airoldi Metalli/Kommission

43

2021/C 320/50

Rechtssache T-330/21: Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — EWC Academy/Kommission

44

2021/C 320/51

Rechtssache T-331/21: Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — mBank/EUIPO — European Merchant Bank (EMBANK European Merchant Bank)

45

2021/C 320/52

Rechtssache T-334/21: Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — Mendes de Almeida/Rat

46

2021/C 320/53

Rechtssache T-336/21: Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — Mendus/EUIPO (CENSOR.NET)

47

2021/C 320/54

Rechtssache T-338/21: Klage, eingereicht am 18. Juni 2021 — F I S I/EUIPO — Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie (ECODOWN)

48

2021/C 320/55

Rechtssache T-341/21: Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Rauff-Nisthar/Kommission

49

2021/C 320/56

Rechtssache T-347/21: Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

50

2021/C 320/57

Rechtssache T-348/21: Klage, eingereicht am 22. Juni 2021 — Volkskreditbank/SRB

51

2021/C 320/58

Rechtssache T-353/21: Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — KTM Fahrrad/EUIPO — KTM (R2R)

52

2021/C 320/59

Rechtssache T-360/21: Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Portigon/SRB

53

2021/C 320/60

Rechtssache T-364/21: Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Essity Hygiene and Health/EUIPO (Darstellung eines Blatts)

54


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 320/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 310 vom 2.8.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 297 vom 26.7.2021

ABl. C 289 vom 19.7.2021

ABl. C 278 vom 12.7.2021

ABl. C 263 vom 5.7.2021

ABl. C 252 vom 28.6.2021

ABl. C 242 vom 21.6.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Frank Peterson/Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc., Google Germany GmbH (C-682/18) und Elsevier Inc./Cyando AG (C-683/18),

(Verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Bereitstellung und Betreiben einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform - Haftung des Betreibers für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch Nutzer seiner Plattform - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 und Art. 8 Abs. 3 - Begriff „öffentliche Wiedergabe“ - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 14 und 15 - Voraussetzungen, unter denen die Haftungsbefreiung geltend gemacht werden kann - Fehlende Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen - Meldung solcher Rechtsverletzungen als Voraussetzung für die Erwirkung einer gerichtlichen Anordnung)

(2021/C 320/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: Frank Peterson (C-682/18), Elsevier Inc. (C-683/18)

Beklagte: Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc., Google Germany GmbH (C-682/18), Cyando AG (C-683/18)

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

2.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

3.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Vermittler hiervon Kenntnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Vermittler gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.


(1)  ABl. C 82 vom 4.3.2019.


9.8.2021   

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C 320/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben von B

(Rechtssache C-439/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 5, 6 und 10 - Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - Rechtmäßigkeit - Begriff der „personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ - Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit - Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten - Informationsfreiheit - Ausgleich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten - Weiterverwendung der Daten - Art. 267 AEUV - Zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung - Für das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bestehende Möglichkeit, die Rechtswirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung aufrechtzuerhalten - Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit)

(2021/C 320/03)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: B

Beteiligte: Latvijas Republikas Saeima

Tenor

1.

Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, anwendbar ist.

2.

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betraute öffentliche Einrichtung verpflichtet, diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen hat.

3.

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es der mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betrauten öffentlichen Einrichtung erlaubt, diese Daten Wirtschaftsteilnehmern zur Weiterverwendung zu übermitteln.

4.

Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


9.8.2021   

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C 320/4


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 14 de Madrid — Spanien) — EV/Obras y Servicios Públicos S.A., Acciona Agua, S.A.

(Rechtssache C-550/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Baugewerbe [„fijo de obra“] - Begriff „sachliche Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Unternehmensübergang - Art. 3 Abs. 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Eintritt in die Arbeitsverträge gemäß den Bestimmungen eines Tarifvertrags - Tarifvertrag, nach dem übergegangene Arbeitnehmer nur diejenigen Rechte und Pflichten haben, die sich aus ihrem letzten Vertrag mit dem ausscheidenden Unternehmen ergeben)

(2021/C 320/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 14 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EV

Beklagte: Obras y Servicios Públicos S.A., Acciona Agua, S.A.

Tenor

1.

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit allen anwendbaren Regeln des nationalen Rechts zu beurteilen, ob die Begrenzung der Beschäftigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund von „fijo de obra“-Verträgen durch dasselbe Unternehmen an verschiedenen Arbeitsstätten in derselben Provinz auf — außer unter besonderen Umständen — drei aufeinanderfolgende Jahre und die Gewährung einer Entschädigung bei Vertragsbeendigung an diese Arbeitnehmer — sofern das nationale Gericht feststellt, dass diese Maßnahmen tatsächlich in Bezug auf diese Arbeitnehmer getroffen werden — Maßnahmen darstellen, die geeignet sind, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, oder „gleichwertige gesetzliche Maßnahmen“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind. Jedenfalls kann eine solche nationale Regelung von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht in der Weise angewandt werden, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter „fijo de obra“-Arbeitsverträge allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt angesehen wird, weil jeder dieser Verträge in der Regel für eine einzige Baustelle unabhängig von ihrer Dauer geschlossen wird, da eine solche nationale Regelung den betreffenden Arbeitgeber in der Praxis nicht daran hindert, durch eine solche Verlängerung einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken.

2.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei einem Personalübergang im Rahmen öffentlicher Aufträge das eintretende Unternehmen nur diejenigen Rechte und Pflichten des übergegangenen Arbeitnehmers zu beachten hat, die sich aus dem letzten Vertrag ergeben, den dieser Arbeitnehmer mit dem ausscheidenden Unternehmen geschlossen hat, nicht entgegensteht, sofern die Anwendung dieser Regelung nicht zu einer Verschlechterung der Lage dieses Arbeitnehmers allein aufgrund dieses Übergangs führt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 77 vom 9.3.2020.


9.8.2021   

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C 320/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Juni 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-559/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Geschützter Naturraum Doñana [Spanien] - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Art. 5 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, c und e sowie Abs. 4 - Verschlechterung der Grundwasserkörper - Fehlen einer weitergehenden Beschreibung der Grundwasserkörper, bei denen die Gefahr einer Verschlechterung ermittelt wurde - Geeignete grundlegende und ergänzende Maßnahmen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 - Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten)

(2021/C 320/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hermes, E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano, dann C. Hermes, E. Manhaeve und M. Jáuregui Gómez)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Aguilera Ruiz, dann J. Rodríguez de la Rúa Puig und M-J. Ruiz Sánchez)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik — in der durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 geänderten Fassung — in Verbindung mit Nr. 2.2 von Anhang II dieser Richtlinie verstoßen, dass es die illegale Wasserentnahme und die Entnahme von Wasser für die städtische Versorgung bei der Schätzung der Grundwasserentnahme in der Region Doñana (Spanien) im Rahmen der weitergehenden Beschreibung des Plan Hidrológico del Guadalquivir 2015-2021 (Hydrologischer Plan des Guadalquivir 2015-2021), der durch das Real Decreto 1/2016 por el que se aprueba la revisión de los Planes Hidrológicos de las demarcaciones hidrográficas del Cantábrico Occidental, Guadalquivir, Ceuta, Melilla, Segura y Júcar, y de la parte española de las demarcaciones hidrográficas del Cantábrico Oriental, Miño-Sil, Duero, Tajo, Guadiana y Ebro (Königliches Dekret 1/2016 zur Genehmigung der Überarbeitung der Hydrografischen Pläne der Flussgebietseinheiten Westkantabrien, Guadalquivir, Ceuta, Melilla, Segura und Júcar sowie des spanischen Teils der Flussgebietseinheiten Ostkantabrien, Miño-Sil, Duero, Tajo, Guadiana und Ebro) vom 8. Januar 2016 genehmigt wurde, nicht berücksichtigt hat;

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 verstoßen, dass es in dem im Rahmen des Hydrologischen Plans des Guadalquivir 2015-2021 erstellten Maßnahmenprogramm keinerlei Maßnahme zur Verhinderung einer Störung der im Schutzgebiet „Doñana“ mit dem Code ZEPA/LIC ES0000024 gelegenen geschützten Lebensraumtypen durch die Entnahme von Grundwasser für den Bedarf des Tourismusgebiets Matalascañas (Spanien) vorgesehen hat;

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die durch die Entnahme von Grundwasser des geschützten Naturraums Doñana seit dem 19. Juli 2006 verursachten erheblichen Störungen der im Schutzgebiet „Doñana“ mit dem Code ZEPA/LIC ES0000024, im Schutzgebiet „Doñana Norte y Oeste“ mit dem Code ZEPA/LIC ES6150009 und im Schutzgebiet „Dehesa del Estero y Montes de Moguer“ mit dem Code ZEC ES6150012 gelegenen geschützten Lebensraumtypen zu vermeiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.


9.8.2021   

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C 320/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-719/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 15 - Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats - Ausweisungsverfügung - Physische Ausreise dieses Unionsbürgers aus diesem Hoheitsgebiet - Zeitliche Wirkung dieser Ausweisungsverfügung - Art. 6 - Möglichkeit dieses Unionsbürgers, bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet ein neuerliches Aufenthaltsrecht zu genießen)

(2021/C 320/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FS

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


9.8.2021   

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C 320/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 — Bolivarische Republik Venezuela/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-872/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela - Nichtigkeitsklage eines Drittstaats - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Klagebefugnis - Voraussetzung, dass der Kläger von der Maßnahme, die Gegenstand seiner Klage ist, unmittelbar betroffen ist - Begriff „juristische Person“ - Rechtsschutzinteresse - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht)

(2021/C 320/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bolivarische Republik Venezuela (Prozessbevollmächtigte: L. Giuliano und F. Di Gianni, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič und A. Antoniadis)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2019, Venezuela/Rat (T-65/18, EU:T:2019:649), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage der Bolivarischen Republik Venezuela auf Nichtigerklärung der Art. 2, 3, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela abgewiesen wurde.

2.

Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


9.8.2021   

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C 320/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — DB Netz AG/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-12/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Grenzübergreifende Güterverkehrskorridore - Verordnung [EU] Nr. 913/2010 - Art. 13 Abs. 1 - Errichtung einer einzigen Anlaufstelle für jeden Güterverkehrskorridor - Art. 14 - Rechtsnatur der vom Exekutivrat erlassenen Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor - Art. 20 - Regulierungsstellen - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 27 - Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität - Funktion der Infrastrukturbetreiber - Art. 56 und 57 - Aufgaben der Regulierungsstelle und Zusammenarbeit zwischen Regulierungsstellen)

(2021/C 320/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DB Netz AG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 9 und Art. 18 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr sowie Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in Verbindung mit deren Anhang IV Nr. 3 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass der in Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie definierte Infrastrukturbetreiber die Behörde ist, die dazu befugt ist, im Rahmen der nationalen Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Regelungen über das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität einschließlich der ausschließlichen Nutzung eines bestimmten elektronischen Buchungstools bei der in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen einzigen Anlaufstelle zu erlassen.

2.

Die Überprüfung der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regelungen für das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität bei der einzigen Anlaufstelle durch die nationale Regulierungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 913/2010. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass die Regulierungsstelle eines Mitgliedstaats diesen Regelungen nicht widersprechen kann, ohne den sich aus diesem Art. 20 ergebenden Pflichten zur Zusammenarbeit nachzukommen und insbesondere ohne die Regulierungsstellen der übrigen an dem Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten zu konsultieren, um so weit wie möglich zu einem einheitlichen Vorgehen zu gelangen.

3.

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 913/2010 ist dahin auszulegen, dass die vom Exekutivrat nach dieser Bestimmung festgelegte Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor keinen Rechtsakt der Union darstellt.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


9.8.2021   

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C 320/9


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Juni 2021 — WD/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

(Rechtssache C-167/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtneueinstufung - Fehlende Beurteilungen - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern)

(2021/C 320/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: WD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und F. Volpi im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, C. Dekemexhe und A. Duron)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

WD trägt neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).


(1)  ABl. C 271 vom 17.8.2020.


9.8.2021   

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C 320/9


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark — Österreich) — Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o., KI/Landespolizeidirektion Steiermark

(Rechtssache C-920/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Duales System der Organisation des Marktes - Monopol für Lotterien und Spielbanken - Vorherige Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten - Werbepraktiken des Monopolinhabers - Beurteilungskriterien - Verfassungsrechtsprechung, mit der die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wurde)

(2021/C 320/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o., KI

Beklagte: Landespolizeidirektion Steiermark

Beteiligte: Finanzpolizei Team 96

Tenor

1.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird.

2.

Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine gegen Art. 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses Mitgliedstaats diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


9.8.2021   

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C 320/10


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Bordeaux — Frankreich) — Strafverfahren gegen die ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ

(Rechtssache C-88/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundrechte - Grundsatz ne bis in idem - Zusammentreffen verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen für denselben Sachverhalt - Telefonische Kundenakquise - Irreführende Geschäftspraxis - Unzureichende Begründung der Vorlage zur Vorabentscheidung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 320/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal correctionnel de Bordeaux

Parteien des Ausgangsverfahrens

ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ

Tenor

Das vom Tribunal correctionnel de Bordeaux (Strafgericht Bordeaux, Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


9.8.2021   

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C 320/11


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Skellefteå Industrihus AB

(Rechtssache C-248/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug in der Bauphase eines Gebäudes - Regelung der optionalen Besteuerung - Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Tätigkeit - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Antwort auf die Vorlagefrage, die sich klar aus der Rechtsprechung ableiten lässt)

(2021/C 320/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: Skellefteå Industrihus AB

Tenor

Die Art. 137, 168, 184 bis 187, 189 und 192 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass ein Grundeigentümer, der bei der Errichtung eines zur Vermietung vorgesehenen Gebäudes für die Besteuerung optiert und die auf Erwerbe im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben gezahlte Vorsteuer abgezogen hat, dazu verpflichtet ist, diese gesamte Steuer zuzüglich etwaiger Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen, weil das beabsichtigte Vorhaben, das zum Vorsteuerabzug berechtigte, zu keiner besteuerten Tätigkeit geführt hat, aber einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Vorsteuer in einem solchen Fall zu berichtigen ist.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


9.8.2021   

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C 320/11


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Potenza — Italien) — OM/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Conservatorio di Musica „E.R. Duni“ di Matera

(Rechtssache C-571/20) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit einer Bestimmung des AEU-Vertrags - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Gleichbehandlung - Art. 45 AEUV - Unterschiedlicher Status und unterschiedliche Bezahlung von Universitätslehrkräften und Lehrkräften des nationalen Kunst- und Musikhochschulausbildungssystems - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 320/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Potenza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OM

Beklagte: Ministero dell’Istruzione, del’Università e della Ricerca — MIUR, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Conservatorio di Musica „E.R. Duni“ di Matera

Tenor

1.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten und der zweiten vom Tribunale di Potenza (Gericht Potenza, Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

2.

Die dritte vom Tribunale di Potenza (Gericht Potenza) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


9.8.2021   

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C 320/12


Rechtsmittel, eingelegt am 25. März 2021 von Turk Hava Yollari AO gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-382/19, Turk Hava Yollari/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) — Sky (skylife)

(Rechtssache C-185/21 P)

(2021/C 320/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Turk Hava Yollari AO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Sky Ltd

Mit Beschluss von 29. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Turk Hava Yollari AO ihre eigenen Kosten trägt.


9.8.2021   

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C 320/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 31. März 2021 — TU, SU/BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited

(Rechtssache C-200/21)

(2021/C 320/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: TU, SU

Berufungsbeklagte: BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited

Vorlagefrage

Steht die Richtlinie 93/13 (1) einer Regelung des nationalen Rechts wie der entgegen, die sich aus den Art. 712 ff. des Kapitels VI der Zivilprozessordnung ergibt und eine Frist von 15 Tagen vorsieht, innerhalb deren der Schuldner im Wege der Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel des Vollstreckungstitels geltend machen kann, unter Umständen, in denen ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln im Vollstreckungstitel keiner Frist unterliegt und im Vollstreckungstitel die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen ist, die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Titel gemäß Art. 638 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu beantragen?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


9.8.2021   

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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 6. April 2021 — Zulima/Servicios prescriptor y medios de pagos E.F.C. S.A.U.

(Rechtssache C-215/21)

(2021/C 320/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zulima

Beklagte: Servicios Prescriptor y Medios de Pagos E.F.C. S.A.U.

Vorlagefrage

Für den Fall der außergerichtlichen Erledigung von Klagen von Verbrauchern gegen missbräuchliche Klauseln auf der Grundlage der Richtlinie 93/13/EWG (1) sieht Art. 22 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) vor, dass der Verbraucher die Verfahrenskosten zu tragen hat, ohne dass das vorausgehende Handeln des Gewerbetreibenden, der auf Mahnungen nicht reagiert hat, berücksichtigt würde. Stellt diese Regelung ein erhebliches Hindernis dar, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, ihr Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben, und verstößt sie somit gegen den Effektivitätsgrundsatz und gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


9.8.2021   

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C 320/13


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploiești (Rumänien), eingereicht am 6. April 2021 — Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, YN/Consiliul Superior al Magistraturii

(Rechtssache C-216/21)

(2021/C 320/17)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Ploiești

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, YN

Beklagter: Consiliul Superior al Magistraturii

Vorlagefragen

1.

Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG (1) der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung (VZÜ) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann? Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten VZÜ unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen des VZÜ erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

2.

Kann der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung von Art. 2 EUV dahin ausgelegt werden, dass er auch Verfahren zur Beförderung amtierender Richter betrifft?

3.

Verstößt es gegen diesen Grundsatz, wenn ein Beförderungssystem bei einem höheren Gericht eingeführt wird, das ausschließlich auf einer summarischen Beurteilung der Tätigkeit und des Verhaltens durch einen Prüfungsausschuss beruht, der sich aus dem Präsidenten des Rechtsmittelgerichts und Richtern dieses Gerichts zusammensetzt, die separat neben der periodischen Beurteilung der Richter sowohl die Beurteilung der Richter zum Zweck der Beförderung als auch die gerichtliche Kontrolle der von diesen Richtern verkündeten Entscheidungen vornehmen?

4.

Verstößt es gegen den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung von Art. 2 EUV, wenn der rumänische Staat die Vorhersehbarkeit und Sicherheit des Rechts der Europäischen Union missachtet, indem er das VZÜ und seine Berichte akzeptiert und ihnen mehr als zehn Jahre lang nachkommt und dann ohne Vorankündigung das Beförderungsverfahren für Richter mit Exekutivaufgaben entgegen den Empfehlungen des VZÜ ändert?


(1)  Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).


9.8.2021   

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Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2021 von Olimp Laboratories sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-817/19, Olimp Laboratories/EUIPO

(Rechtssache C-219/21 P)

(2021/C 320/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Olimp Laboratories sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: M. Kondrat, adwokat)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Olimp Laboratories sp. z o.o. ihre eigenen Kosten trägt.


9.8.2021   

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C 320/15


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2021 von der Germann Avocats LLC gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 4. Februar 2021 in der Rechtssache T-352/18, Germann Avocats LLC/Europäische Kommission

(Rechtssache C-233/21 P)

(2021/C 320/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Germann Avocats LLC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Scandamis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Rn. 24 bis 48 des angefochtenen Beschlusses, mit denen die Unzulässigkeitseinrede der Kommission in vollem Umfang zurückgewiesen wird, zu bestätigen;

im Übrigen den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;

gemäß Art. 263 AEUV die in einem undatierten, am 2. April 2018 eingegangenen Schreiben enthaltene Entscheidung der Kommission, das von der Rechtsmittelführerin eingereichte gemeinsame Angebot für eine Folgestudie über Verfahren der Gewerkschaften zu den Themen Nichtdiskriminierung und Vielfalt am Arbeitsplatz abzulehnen (Ausschreibung JUST/2017/RDIS/FW/EQUA/0042; ABl./S S215 — 09/11/2017 — 2017/S 215-446067), für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Euro zu verurteilen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; und in jedem Fall

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

1.

Offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Rechtsfehler in Bezug auf den Ermessensmissbrauch sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtliche Beurteilungsfehler.

3.

Ermessensmissbrauch durch Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und von Treu und Glauben.

4.

Ermessensmissbrauch durch Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und des Vertrauensschutzes im Wettbewerb.


9.8.2021   

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C 320/16


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — Facebook Inc. u. a. gegen Bundeskartellamt

(Rechtssache C-252/21)

(2021/C 320/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, Facebook Deutschland GmbH

Beschwerdegegner: Bundeskartellamt

Beigeladener: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Vorlagefragen

1.

a)

Ist es mit Art. 51 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (DSGVO) vereinbar, wenn eine nationale Kartellbehörde eines Mitgliedstaats, wie das Bundeskartellamt, die nicht Aufsichtsbehörde im Sinne der Art. 51 ff. DSGVO ist und in deren Mitgliedstaat ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen eine Niederlassung unterhält, die die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Hauptniederlassung dieses Unternehmens, welcher die ausschließliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union obliegt, im Bereich Werbung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht einen Verstoß von Vertragsbedingungen der Hauptniederlassung zur Datenverarbeitung und von deren Durchführung gegen die DSGVO feststellt und eine Verfügung zur Abstellung dieses Verstoßes erlässt?

b)

Wenn ja: Ist dies mit Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn gleichzeitig die federführende Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung im Sinne des Art. 56 Abs. 1 DSGVO deren Vertragsbedingungen zur Datenverarbeitung einem Untersuchungsverfahren unterzieht?

Wenn Frage 1. zu bejahen ist:

2.

a)

Handelt es sich dann, wenn ein Internetnutzer Webseiten oder Apps, die Bezug zu den Kriterien des Art. 9 Abs. 1 DSGVO haben, wie etwa Flirting-Apps, Homosexuellen-Partnerbörsen, Webseiten politischer Parteien, gesundheitsbezogene Webseiten, entweder nur aufruft oder dort auch Eingaben tätigt, etwa bei Registrierung oder Bestellungen, und ein anderes Unternehmen, wie Facebook Ireland, über in die Webseiten und Apps eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien die Daten über den Aufruf der Webseiten und Apps durch den Nutzer und über dort getätigte Eingaben des Nutzers erfasst, mit den Daten des Facebook.com-Kontos des Nutzers verknüpft und verwendet, bei der Erfassung und/oder der Verknüpfung und/oder der Verwendung um die Verarbeitung sensibler Daten im Sinne der Norm?

b)

Wenn ja: Stellt der Aufruf dieser Webseiten und Apps und/oder die Tätigung von Eingaben und/oder die Betätigung der in diese Webseiten oder Apps eingebundenen Schaltflächen („soziale Plugins“ wie „Gefällt mir“, „Teilen“ oder „Facebook Login“ oder „Account Kit“) eines Anbieters wie Facebook Ireland ein offensichtliches Öffentlichmachen der Daten über den Aufruf als solches und/oder die Eingaben durch den Nutzer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO dar?

3.

Kann ein Unternehmen wie Facebook Ireland, das ein werbefinanziertes, digitales soziales Netzwerk betreibt und in seinen Nutzungsbedingungen die Personalisierung der Inhalte und der Werbung, Netzwerksicherheit, Produktverbesserung und durchgängige und nahtlose Nutzung aller konzerneigenen Produkte anbietet, sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO berufen, wenn es zu diesen Zwecken Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien erfasst, mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers verknüpft und verwendet?

4.

Können in einem solchen Fall auch

die Minderjährigkeit der Nutzer für die Personalisierung von Inhalten und Werbung, Produktverbesserung, Netzwerksicherheit und Nicht-Marketing-Kommunikation mit dem Nutzer,

die Bereitstellung von Messungen, Analysen und sonstigen Unternehmens-Services an Werbekunden, Entwickler und sonstige Partner, damit diese ihre Leistungen bewerten und verbessern können,

die Bereitstellung von Marketing-Kommunikation mit dem Nutzer, damit das Unternehmen seine Produkte verbessern und Direktmarketing durchführen kann,

Forschung und Innovation für soziale Zwecke, um den Stand der Technik bzw. das wissenschaftliche Verständnis bezüglich wichtiger sozialer Themen zu fördern und um die Gesellschaft und Welt positiv zu beeinflussen,

die Information von Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden und die Antwort auf rechtliche Anfragen, um Straftaten, unberechtigte Nutzung, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien und sonstige schädliche Verhaltensweisen zu verhindern, aufzudecken und zu verfolgen,

berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO sein, wenn das Unternehmen zu diesen Zwecken Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien erfasst, mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers verknüpft und verwendet?

5.

Kann in einem solchen Fall die Erfassung von Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien, die Verknüpfung mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers und die Verwendung oder die Verwendung bereits anderweit rechtmäßig erfasster und verknüpfter Daten im Einzelfall auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, d und e DSGVO gerechtfertigt sein, um etwa eine rechtsgültige Anfrage für bestimmte Daten zu beantworten (Buchst. c), um schädliches Verhalten zu bekämpfen und die Sicherheit zu fördern (Buchst. d), zur Forschung zum Wohle der Gesellschaft und zur Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit (Buchst. e)?

6.

Kann gegenüber einem marktbeherrschenden Unternehmen wie Facebook Ireland eine wirksame, insbesondere nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillige, Einwilligung im Sinne der Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO erklärt werden?

Wenn Frage 1. zu verneinen ist:

7.

a)

Kann eine nationale Kartellbehörde eines Mitgliedstaats, wie das Bundeskartellamt, die nicht Aufsichtsbehörde im Sinne der Art. 51 ff. DSGVO ist und die einen Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot prüft, der nicht in einem Verstoß von dessen Datenverarbeitungsbedingungen und ihrer Durchführung gegen die DSGVO besteht, etwa im Rahmen der Interessenabwägung Feststellungen dazu treffen, ob die Datenverarbeitungsbedingungen dieses Unternehmens und ihre Durchführung der DSGVO entsprechen?

b)

Wenn ja: Gilt dies im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV auch dann, wenn gleichzeitig die gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde die Datenverarbeitungsbedingungen dieses Unternehmens einem Untersuchungsverfahren unterzieht?

Wenn Frage 7. zu bejahen ist, bedarf es der Beantwortung der Fragen 3. bis 5. in Bezug auf die Daten aus der Nutzung des konzerneigenen Dienstes Instagram.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


9.8.2021   

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C 320/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 28. April 2021 — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbH

(Rechtssache C-274/21)

(2021/C 320/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H.

Antragsgegnerinnen: Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist ein in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU (2) vorgesehenes Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, national in Österreich vorgesehen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem Verfahren z. B. auch ein temporäres Verbot des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen oder des Abschlusses von Lieferverträgen erwirkt werden kann, eine Streitigkeit über eine Zivil- und Handelssache gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (3)? Ist ein solches Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß der vorstehenden Frage zumindest eine Zivilsache gemäß Art. 81 Abs. 1 AEUV? Ist das Verfahren zum Erlass einstweiliger Verfügungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ein Verfahren zum Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012?

2.

Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 vorgesehen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben, wenn in (sonstigen) Zivilrechtssachen in Österreich sonst, wie z. B. bei Klagen auf Schadenersatz oder Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes, die Gebührennichteinzahlung die Erledigung eines verbunden gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbeschadet der Frage der in irgendeinem Ausmaß geschuldeten Rechtsschutzgebühren nicht hindert, auch die Erledigung von bei Zivilgerichten abgesondert von einer Klage beantragten einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht durch die Nichtbezahlung von Pauschalgebühren gehindert wird; und weiters vergleichend in Österreich die Nichtbezahlung von Beschwerdegebühren bei Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Bescheide oder aber von Beschwerde- bzw. Revisionsgebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtsmittelzurückweisung mangels Gebührenzahlung führt und z. B. auch nicht dazu führt, dass bei diesen Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur durch Zurückweisung erledigt werden dürften?

2.1.

Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 vorgesehen, durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter mangels hinreichender Einzahlung von Pauschalgebühren ein Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen ist und dieser Einzelrichter den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Gebührenzahlung zurückweisen muss, wenn sonst bei zivilrechtlichen Klagen in Österreich für einen gemeinsam mit einer Klage eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gerichtsgebührengesetz neben der Klage in erster Instanz grundsätzlich keine zusätzlichen gerichtlichen Pauschalgebühren zu bezahlen sind und auch für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden und funktional ein gleiches bzw. ähnliches Rechtsschutzziel wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung haben, keine eigenen Gebühren für diese akzessorischen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezahlt werden müssen?

3.

Ist das Gebot gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/24/EU (4), dass so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass dieses Unverzüglichkeitsgebot ein subjektives Recht auf eine unverzügliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verleiht und es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, auch ohne insoweit bestehende Entscheidungsrelevanz die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen bzw. anzufechtenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben?

4.

Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte (5) unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch ohne Entscheidungsrelevanz auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben?

5.

Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen bei Nichtentrichtung von Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (= eV) im Sinne der Richtlinie 89/665 in der geltenden Fassung (nur mehr) ein gerichtlicher Senat eines Verwaltungsgerichts als Rechtsprechungsorgan Pauschalgebühren (mit daraus folgenden verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten für den Gebührenpflichtigen) vorschreiben muss, wenn sonst Klage-, eV- und Rechtsmittelgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren mangels Entrichtung durch einen Bescheid gemäß Gerichtlichem Einbringungsgesetz vorgeschrieben werden und Rechtsmittelgebühren im Verwaltungsrecht für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht bzw. an den Verfassungsgerichtshof bzw. von Revisionsgebühren für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mangels Entrichtung dieser Gebühren im Regelfall durch den Bescheid einer Abgabenbehörde vorgeschrieben werden, gegen welchen (scil: Gebührenvorschreibungsbescheid) immer ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsgericht und danach wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingelegt werden kann?

6.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 der Vertragsabschluss gemäß Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ist?

6.1.

Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 Richtlinie 2014/24: „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-216/17 (6), Rn. 64, bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?

7.

Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, nach welcher der im Vergaberechtsstreit benannte Auftraggeber im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung sämtliche erforderlichen Informationen erteilen und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen muss — dies bei jeweils sonstiger Säumnisentscheidungsmöglichkeit zu seinen Lasten –, wenn die Organwalter oder Mitarbeiter dieses Auftraggebers, die diese Informationen für den Auftraggeber erteilen müssen, dadurch mitunter dem Risiko ausgesetzt werden, sich durch die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage eventuell sogar selbst strafrechtlich belasten zu müssen?

8.

Ist das Gebot gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/24, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem wirksam durchgeführt werden müssen, unter zusätzlicher Bedachtnahme auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte verleihen und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obliegt, in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen wird, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?

9.

Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare und auch angefochtene Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?

10.

Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen steht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obliegt, Pauschalgebühren in für ihn nicht vorab absehbarer Höhe zu bezahlen, weil der Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob und allenfalls wie viele intransparente Vergabeverfahren mit welchem geschätzten Auftragswert der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele gesondert anfechtbare Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).

(2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(5)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).

(6)  Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust et Coopservice, ECLI:EU:C:2018:1034.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 28. April 2021 — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbH

(Rechtssache C-275/21)

(2021/C 320/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H.

Antragsgegnerinnen: Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist ein Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU (2) stattfindet, eine Streitigkeit über eine Zivil- und Handelssache gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (3)? Ist ein solches Nachprüfungsverfahren gemäß der vorstehenden Frage zumindest eine Zivilsache gemäß Art. 81 Abs. 1 AEUV?

2.

Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht vor einer Erledigung eines Nachprüfungsantrags, der auf Nichtigerklärung jeweils einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers gerichtet sein muss, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und dann im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben, wenn in Zivilrechtssachen in Österreich sonst, wie z. B. bei Klagen auf Schadensersatz oder Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes, die Gebührennichteinzahlung die Erledigung der Klage unbeschadet der Frage der in irgendeinem Ausmaß geschuldeten Rechtsschutzgebühren nicht hindert und weiters vergleichend in Österreich die Nichtbezahlung von Beschwerdegebühren bei Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Bescheide oder aber von Beschwerde- bzw. Revisionsgebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtsmittelzurückweisung mangels Gebührenzahlung führen.

2.1.

Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 vorgesehen, durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter mangels hinreichender Einzahlung von Pauschalgebühren ein Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen ist und dieser Einzelrichter den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Gebührenzahlung zurückweisen muss, wenn sonst bei zivilrechtlichen Klagen in Österreich für einen gemeinsam mit einer Klage eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Gerichtsgebührengesetz neben der Klage in erster Instanz grundsätzlich keine zusätzlichen gerichtlichen Pauschalgebühren zu bezahlen sind und auch für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden und funktional ein gleiches bzw. ähnliches Rechtsschutzziel wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung haben, keine eigenen Gebühren für diese akzessorischen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezahlt werden müssen?

3.

Ist das Gebot gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem möglichst rasch durchgeführt werden müssen, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass dieses Raschheitsgebot ein subjektives Recht auf ein rasches Nachprüfungsverfahren verleiht und es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Nachprüfungsantrags, der auf Nichtigerklärung jeweils einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers gerichtet sein muss, in jedem Fall die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben?

4.

Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte (4), unter Berücksichtigung des Transparenzgebots gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU (5) und der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht in jedem Fall auch bei intransparent durch geführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Nachprüfungsantrags, der auf Nichtigerklärung jeweils einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers gerichtet sein muss, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw. allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben?

5.

Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen bei Nichtentrichtung von Pauschalgebühren für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen im Sinne der Richtlinie 89/665 in der geltenden Fassung (bzw. allenfalls auch eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auf Rechtswidrigkeitsfeststellung im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe zur Erlangung von Schadensersatz) (nur mehr) ein gerichtlicher Senat eines Verwaltungsgerichts als Rechtsprechungsorgan nicht einbezahlte, aber geschuldete Pauschalgebühren (mit daraus folgenden verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten für den Gebührenpflichtigen) vorschreiben muss, wenn sonst die Klage- und Rechtsmittelgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren mangels Entrichtung durch einen verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Gerichtlichem Einbringungsgesetz vorgeschrieben werden und auch Rechtsmittelgebühren im Verwaltungsrecht für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht bzw. an den Verfassungsgerichtshof bzw. von Revisionsgebühren für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mangels Entrichtung der Gebühren im Regelfall durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, gegen welchen (scil: Gebührenvorschreibungsbescheid) im Regelfall immer ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsgericht und danach wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingelegt werden kann?

6.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der 2014/23 unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 der Vertragsabschluss gemäß Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ist und daher die Auftraggeberentscheidung, mit welchem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 diese Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, eine Zuschlagsentscheidung nach Art. 2a Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/23 ist?

6.1.

Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/: „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage „die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge“ dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-216/17 (6), Rn. 64, bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?

6.2.

Für den Fall der Bejahung der Frage 6.1.:

Sind die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2014/24 unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der geschätzte Auftragswert eines einzelnen auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrags immer der geschätzte Auftragswert gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 ist? Oder ist der geschätzte Auftragswert gemäß Art. 4 dieser Richtlinie bei einem einzelnen auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrag jener Auftragswert, der sich in Anwendung von Art. 5 dieser Richtlinie für die Bestimmung des geschätzten Auftragswerts für den einzelnen auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Lieferauftrag ergibt?

7.

Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, nach welcher der im Vergaberechtsstreit benannte Auftraggeber sämtliche erforderlichen Informationen erteilen und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen muss — dies bei jeweils sonstiger Säumnisentscheidungsmöglichkeit zu seinen Lasten –, wenn die Organwalter oder Mitarbeiter dieses Auftraggebers, die diese Informationen für den Auftraggeber erteilen müssen, dadurch mitunter dem Risiko ausgesetzt werden, sich durch die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage eventuell selbst strafrechtlich belasten zu müssen?

8.

Ist das Gebot gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2014/24, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem wirksam durchgeführt werden müssen, unter zusätzlicher Bedachtnahme auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte verleihen und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Nachprüfungsantrag das jeweils konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen wird, ob der Auftraggeber für den Antragsteller intransparente Direktvergabeverfahren nach nationalem Recht oder für den Antragsteller intransparente Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat, bzw. ob ein oder mehrere intransparente Vergabeverfahren mit einer oder mehreren anfechtbaren Entscheidungen durchgeführt wurden?

9.

Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Nachprüfungsantrag das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob der Auftraggeber für den Antragsteller intransparente Direktvergabeverfahren nach dem nationalen Recht oder für den Antragsteller intransparente Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat bzw. ob ein oder mehrere Vergabeverfahren mit einer oder mehreren gesondert anfechtbaren Entscheidungen durchgeführt wurden?

10.

Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, Pauschalgebühren in für ihn im Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbarer Höhe zu bezahlen, weil der Antragsteller bei einem für den Antragsteller intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob der Auftraggeber Direktvergabeverfahren nach nationalem Recht oder intransparente Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat und wie hoch der geschätzte Auftragswert bei einem eventuell durchgeführten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist bzw. wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen schon ergangen sind?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).

(2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

(4)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(6)  Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust et Coopservice, ECLI:EU:C:2018:1034.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/24


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2021 — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM) gegen Canal+ Luxembourg Sàrl

(Rechtssache C-290/21)

(2021/C 320/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM)

Beklagte: Canal+ Luxembourg Sàrl

Andere Beteiligte: Tele 5 TM-TV GmbH, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co. KG, Seven.One Entertainment Group GmbH, ProsiebenSat 1 PULS 4 GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 lit b der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (1) dahin auszulegen, dass nicht nur das Sendeunternehmen, sondern auch ein an der unteilbaren und einheitlichen Sendehandlung mitwirkender Satellitenbouquet-Anbieter eine — allenfalls zustimmungsbedürftige — Nutzungshandlung bloß in jenem Staat setzt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, dies mit der Folge, dass es durch die Mitwirkung des Satellitenbouquet-Anbieters an der Sendehandlung zu keiner Verletzung von Urheberrechten im Empfangsstaat kommen kann?

2.

Wenn Frage 1 verneint wird:

Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art. 1 Abs. 2 lit a und c der Richtlinie 93/83 sowie in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2) dahin auszulegen, dass der während einer öffentlichen Wiedergabe über Satellit als weiterer Akteur mitwirkende Satellitenbouquet-Anbieter, der mehrere verschlüsselte High-Definition-Signale von Free- und Pay-TV-Programmen verschiedener Sendeunternehmen nach seiner Vorstellung zu einem Paket bündelt und das auf diese Weise geschaffene eigenständige audiovisuelle Produkt seinen Kunden entgeltlich anbietet, eine gesonderte Erlaubnis des Inhabers der betroffenen Rechte auch hinsichtlich der geschützten Inhalte in den im Programmpaket enthaltenen Free-TV-Programmen benötigt, obwohl er seinen Kunden insoweit ohnedies bloß Zugang zu solchen Werken verschafft, die im Sendegebiet bereits für jedermann — wenngleich in schlechterer Standard-Definition-Qualität — frei zugänglich sind?


(1)  ABl. 1993, L 248, S 15.

(2)  ABl 2001, L 167, S 10.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/25


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2021 — UI gegen Österreichische Post AG

(Rechtssache C-300/21)

(2021/C 320/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: UI

Revisionsbeklagte: Österreichische Post AG

Vorlagefragen

1.

Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (DSGVO) neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?

2.

Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?

3.

Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/26


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2021 von Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. März 2021 in der Rechtssache T-885/19, Aquind u. a./Kommission

(Rechtssache C-310/21 P)

(2021/C 320/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS (Prozessbevollmächtigte: S. Goldberg, E. White, C. Davis, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Klage für begründet zu erklären und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, es hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission seit ihrem Erlass ein endgültiger Rechtsakt sei und nicht erst seit ihrem Inkrafttreten, das unter der Bedingung gestanden habe, dass seitens des Parlaments oder des Rates keine Einwände erhoben würden. Folglich habe diese Verordnung bereits vor ihrer Veröffentlichung angefochten werden können. Das Gericht habe daher zu Unrecht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nicht anfechtbaren Handlungen herangezogen.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. 2020, L 74, S. 1).


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/26


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2021 — CM gegen TimePartner Personalmanagement GmbH

(Rechtssache C-311/21)

(2021/C 320/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CM

Beklagte: TimePartner Personalmanagement GmbH

Vorlagefragen:

1.

Wie definiert sich der Begriff des „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG (1), umfasst er insbesondere mehr als das, was nationales und Unionsrecht als Schutz für alle Arbeitnehmer zwingend vorgeben?

2.

Welche Voraussetzungen und Kriterien müssen erfüllt sein für die Annahme, von dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern in einem Tarifvertrag seien unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfolgt?

a)

Ist die Prüfung der Achtung des Gesamtschutzes — abstrakt — auf die tariflichen Arbeitsbedingungen der unter den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags fallenden Leiharbeitnehmer bezogen oder ist eine vergleichende, wertende Betrachtung zwischen den tariflichen und den Arbeitsbedingungen geboten, die in dem Unternehmen bestehen, in das die Leiharbeitnehmer überlassen werden (Entleiher)?

b)

Verlangt bei einer Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 vorgegebene Achtung des Gesamtschutzes, dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht?

3.

Müssen die Voraussetzungen und Kriterien für die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 den Sozialpartnern vom nationalen Gesetzgeber vorgegeben werden, wenn er ihnen die Möglichkeit einräumt, Tarifverträge zu schließen, die von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichende Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, und das nationale Tarifsystem Anforderungen vorsieht, die zwischen den Tarifvertragsparteien einen angemessenen Interessenausgleich erwarten lassen (sog. Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen)?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird:

a)

Ist die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 gewahrt mit gesetzlichen Regelungen, die wie die seit dem 1. April 2017 geltende Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer, eine Höchstdauer für die Überlassung an denselben Entleiher, eine zeitliche Begrenzung der Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt, die Nichtgeltung einer vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichenden tariflichen Regelung für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind sowie die Verpflichtung des Entleihers, dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Stammarbeitnehmer gelten, Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten (wie insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel) zu gewähren, vorsehen?

b)

Falls dies bejaht wird:

Gilt das auch dann, wenn in entsprechenden gesetzlichen Regelungen wie in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine zeitliche Begrenzung der Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt nicht vorgesehen ist und das Erfordernis, dass die Überlassung nur „vorübergehend“ sein darf, zeitlich nicht konkretisiert wird?

5.

Falls die dritte Frage verneint wird:

Dürfen die nationalen Gerichte bei vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichenden Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern durch Tarifverträge gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 diese Tarifverträge ohne Einschränkung daraufhin überprüfen, ob die Abweichungen unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfolgt sind, oder gebieten Art. 28 der Charta der Grundrechte und/oder der Hinweis auf die „Autonomie der Sozialpartner“ im Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2008/104, den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einzuräumen und — wenn ja — wie weit reicht dieser?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/28


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 21. Mai 2021 — Monument Vandekerckhove NV/Stad Gent, Streithelferinnen: Denys NV, Aelterman BVBA

(Rechtssache C-316/21)

(2021/C 320/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monument Vandekerckhove NV

Beklagte: Stad Gent

Streithelferinnen: Denys NV, Aelterman BVBA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG als solcher und in Verbindung mit der Tragweite der unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er feststellt, dass ein Unternehmen, dessen Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, die Eignungskriterien nicht erfüllt, verpflichtet ist, vom Wirtschaftsteilnehmer die Ersetzung dieses Unternehmens zu verlangen, oder aber dahin, dass der öffentliche Auftraggeber unter diesen Umständen über die Möglichkeit verfügt, diese Ersetzung zu verlangen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer ausgewählt werden möchte?

2.

Gibt es Umstände, unter denen der öffentliche Auftraggeber, auch in Abhängigkeit vom Ablauf des Vergabeverfahrens, aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz nicht (mehr) vorschreiben muss bzw. darf, dass die Ersetzung vorgenommen wird?


(1)  ABl. 2014, L 94, S. 65.


9.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/28


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/B.

(Rechtssache C-323/21)

(2021/C 320/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Rechtsmittelgegner: B.

Vorlagefragen

1.

a

) Ist der Begriff „ersuchender Mitgliedstaat“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180 (1)), dahin auszulegen, dass hierunter der Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall der dritte Mitgliedstaat, d. h. die Niederlande) zu verstehen ist, der als Letzter bei einem anderen Mitgliedstaat ein Gesuch um Wiederaufnahme oder Aufnahme gestellt hat?

b)

Im Fall der Verneinung: Hat der Umstand, dass zuvor zwischen zwei Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall Deutschland und Italien) eine Vereinbarung über die Anerkennung der Zuständigkeit getroffen worden ist, dann noch Folgen für die rechtlichen Verpflichtungen des dritten Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall die Niederlande) aus der Dublin-Verordnung gegenüber dem Ausländer oder den an dieser früheren Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten, und falls ja, welche?

2.

Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung mit Erfolg geltend macht, die Überstellung dürfe nicht durchgeführt werden, da die Frist für eine zuvor zwischen zwei Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall Deutschland und Italien) vereinbarte Überstellung abgelaufen sei?


(1)  S. 31.


9.8.2021   

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C 320/29


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/F.

(Rechtssache C-324/21)

(2021/C 320/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Rechtsmittelgegner: F.

Vorlagefrage

Ist Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180 (1)), dahin auszulegen, dass eine laufende Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 zu dem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt, zu dem der Ausländer, nachdem er die Überstellung durch einen Mitgliedstaat durch Flucht vereitelt hat, in einem anderen (im vorliegenden Fall einem dritten) Mitgliedstaat erneut um internationalen Schutz nachsucht?


(1)  S. 31.


9.8.2021   

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C 320/30


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2021 — K./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-325/21)

(2021/C 320/30)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: K.

Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180 (1)), dahin auszulegen, dass eine laufende Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 zu dem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt, zu dem der Ausländer, nachdem er die Überstellung durch einen Mitgliedstaat durch Flucht vereitelt hat, in einem anderen (im vorliegenden Fall einem dritten) Mitgliedstaat erneut um internationalen Schutz nachsucht?

2.

Sofern Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung mit Erfolg geltend macht, die Überstellung dürfe nicht durchgeführt werden, da die Frist für eine zuvor zwischen zwei Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall Frankreich und Österreich) vereinbarte Überstellung abgelaufen sei, mit der Folge, dass die Frist, innerhalb derer die Niederlande überstellen könnten, abgelaufen sei?


(1)  S. 31.


9.8.2021   

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C 320/30


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. Juni 2021 — PV/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

(Rechtssache C-343/21)

(2021/C 320/31)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PV

Beklagter: Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

Vorlagefragen

1.

Lässt es die Auslegung von Art. 45 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (1) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu, anzunehmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein „Flurbereinigungsverfahren“ oder ein „Bodenordnungsverfahren“ gegeben ist, infolgedessen der Begünstigte an der Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, berechtigt die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Verpflichtungen des Begünstigten an die neue Lage des Betriebs anzupassen, dazu, keine Rückzahlung der Mittel für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum zu fordern?

3.

Falls die erste Frage verneint wird, wie ist Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (2) des Rates vom 19. Januar 2009 unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts im Ausgangsverfahren auszulegen und welcher Natur ist die Frist nach Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (3) der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S 65).


9.8.2021   

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C 320/31


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Mai 2021 — A1, A2/I

(Rechtssache C-352/21)

(2021/C 320/32)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A1, A2

Rechtsmittelgegnerin: I

Vorlagefrage

Ist Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 der Brüssel-I-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass Kaskoversicherungen für Sportboote, die nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, von der Ausnahmeregelung des Art. 16 Nr. 5 erfasst sind, und ist ein Versicherungsvertrag, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, die vom Grundsatz des Art. 11 abweicht, daher nach Art. 15 Nr. 5 dieser Verordnung wirksam?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


9.8.2021   

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C 320/32


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Bamberg (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2021 — Strafverfahren gegen MR

(Rechtssache C-365/21)

(2021/C 320/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

MR

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) (1) insoweit mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) vereinbar und noch gültig, als er vom Verbot der Doppelverfolgung die Ausnahme zulässt, dass eine Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären kann, dass sie nicht durch Artikel 54 SDÜ gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Stehen die Art. 54, 55 SDÜ, Art. 50, 52 EuGRCH einer Auslegung der von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des SDÜ in Bezug auf § 129 StGB abgegebenen Erklärung (Bundesgesetzblatt 1994 II, 631) durch die deutschen Gerichte dahingehend entgegen, dass von der Erklärung auch solche kriminellen Vereinigungen — wie die vorliegende — erfasst werden, die ausschließlich Vermögenskriminalität betreiben und darüber hinaus keine politischen, ideologischen, religiösen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen und auch nicht mit unlauteren Mitteln Einfluss auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft gewinnen wollen?


(1)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19).


9.8.2021   

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C 320/32


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2021 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-504/19, Crédit lyonnais/EZB

(Rechtssache C-389/21 P)

(2021/C 320/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli, R. Ugena, M. Ioannidis, F. Bonnard)

Andere Partei des Verfahrens: Crédit lyonnais

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Crédit lyonnais die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die EZB macht geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht

die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, indem es seine eigene Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten an die Stelle der Beurteilung der EZB gesetzt und damit einschlägige, durch die Unionsgerichte gesetzte Standards missachtet habe;

seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es der EZB die Möglichkeit genommen habe, zu verstehen, inwiefern ihre Bewertung der doppelten staatlichen Garantie, die im Rahmen der reglementierten Spareinlagen gewährt worden sei, fehlerhaft gewesen sein könne;

den ihm während des Rechtsstreits unterbreiteten Vortrag verfälscht habe, indem es sowohl den in erster Instanz angefochtenen Beschluss (Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 vom 3. Mai 2019) als auch die von der EZB angewandte Methode, anhand deren der von Crédit lyonnais eingereichte Ausnahmeantrag untersucht worden sei, offensichtlich falsch verstanden habe;

gegen Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung Nr. 575/2013 (1) verstoßen habe, indem es zur Definition des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Kriterien hinzugefügt habe, die in dieser nicht enthalten seien und Art. 429 Abs. 14 dieser Verordnung über die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung bestimmter Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote verletzt habe, indem es der EZB den Ermessensspielraum genommen habe, den dieser Artikel ihr gewähre.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. 2015, L 11, S. 37) geänderten Fassung.


9.8.2021   

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C 320/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — B/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien 9/18/19

(Rechtssache C-1/20) (1)

(2021/C 320/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


9.8.2021   

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C 320/33


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 — Vanda Pharmaceuticals Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-115/20) (1)

(2021/C 320/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


9.8.2021   

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C 320/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores — Portugal) — NM, NR, BA, XN, FA/Sata Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos, SA

(Rechtssache C-578/20) (1)

(2021/C 320/37)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


Gericht

9.8.2021   

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C 320/35


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — BZ/EZB

(Rechtssache T-554/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit - Art. 6.3.11 bis 6.3.13 der Dienstvorschriften der EZB - Fehlerhaftes Verfahren - Kein Untersuchungsbericht - Außervertragliche Haftung)

(2021/C 320/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 23. Juli 2014, mit der das Verfahren zur Anerkennung der Krankheit der Klägerin als Berufskrankheit abgeschlossen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Juli 2014, mit der das Verfahren zur Anerkennung der Krankheit von BZ als Berufskrankheit abgeschlossen wurde, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die EZB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-79/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


9.8.2021   

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C 320/35


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-641/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf bestimmte Dauer - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Mobbing - Ermessensmissbrauch - Fürsorgepflicht - Gleichbehandlung - Haftung)

(2021/C 320/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Prozessbevollmächtigte: R. Hanak und G. Poszler im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 3. Dezember 2018, den auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger infolge dieser Entscheidung im Rahmen einer gegen ihn gerichteten umfassenden Mobbingstrategie erlitten habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

FD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


9.8.2021   

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C 320/36


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — GW/Rechnungshof

(Rechtssache T-709/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dauernd voll dienstunfähiger Beamter - Medizinische Untersuchung in bestimmten Zeitabständen - Modalitäten - Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses - Ablehnung - Anhang VIII Art. 15 des Statuts - Schlussfolgerung Nr. 273/15 des Kollegiums der Verwaltungschefs - Fürsorgepflicht)

(2021/C 320/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: GW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof (Prozessbevollmächtigter: C. Lesauvage)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 mit der der Antrag der Klägerin, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 mit der der Antrag von GW, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.

Der Rechnungshof trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


9.8.2021   

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C 320/37


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — GY/EZB

(Rechtssache T-746/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Dienstbezüge - Haushaltszulage - Änderung der anwendbaren Vorschriften - Ablehnung des Antrags für das Jahr 2019 - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Fehlen von Übergangsmaßnahmen)

(2021/C 320/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: GY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und D. Nessaf im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 28. Januar 2019, mit der dem Kläger die Haushaltszulage für das Jahr 2019 versagt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 28. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit mit ihr GY die Gewährung der Haushaltszulage für das Jahr 2019 versagt wird.

2.

Die EZB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 36 vom 3.2.2020.


9.8.2021   

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C 320/37


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 — Mélin/Parlament

(Rechtssache T-51/20) (1)

(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Rechtswidrigkeitseinrede - Verteidigungsrechte - Tatsachenirrtum)

(2021/C 320/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Joëlle Mélin (Aubagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und S. Seyr)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 über die Rückforderung von 130 339,35 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz von der Klägerin sowie auf Nichtigerklärung der dazugehörigen Belastungsanzeige vom 18. Dezember 2019

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Joëlle Mélin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 87 vom 16.3.2020.


9.8.2021   

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C 320/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-95/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung - Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 320/43)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Antragstellerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, L. Borrego, P. Barros da Costa, M. Marques und A. Soares de Freitas im Beistand der Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und A. Saavedra)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und G. Braga da Cruz)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zum einen dahin, dass der Vollzug des Beschlusses C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführt hat — Regelung III, ausgesetzt wird, und zum anderen dahin, dass die Kommission angewiesen wird, diesen Beschluss nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, bis ein Urteil in der Hauptsache ergangen ist

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Polynt/ECHA

(Rechtssache T-207/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid - Registrierungspflicht - Dossierbewertung - Prüfung von Versuchsvorschlägen - Verpflichtung zu Vorlage bestimmter Informationen, die Tierversuche erfordern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 320/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar und S. Abdel Qader)

Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und N. Knight)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung A-015-2019 der Widerspruchskammer der ECHA vom 9. Februar 2021, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, für den Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (EOGRTS) durchzuführen, oder auf Erlass anderer für geeignet erachteter einstweiliger Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


9.8.2021   

DE

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C 320/39


Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 — eSlovensko/Kommission

(Rechtssache T-295/21)

(2021/C 320/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: eSlovensko (Lučenec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission, konkret den Einzelrechtsakt „Rückzahlungsanordnung und Belastungsanzeige“ der Europäischen Kommission, GD Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, Az. ARES(2021)1955613 vom 18. März 2021 für nichtig zu erklären;

die Finanzierungsanträge dem Prüfungsverfahren der Europäischen Kommission wiederzuzuführen und die entsprechenden, nach der Finanzhilfevereinbarung „Slovak Safer Internet“ Nr. SI-2010-SIC-123002 berücksichtigungsfähigen Kosten zurückzufordern;

der Kommission die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

1.

Der Beschluss und die Rückzahlungsanordnung ARES(2021)1955613 der Beklagten seien wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs, insbesondere unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen (Verletzung des Verteidigungsrechts, Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, des Grundsatzes der rechtmäßigen Erwartungen und des Rückwirkungsverbots, unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen der Prüfung 12-INFS-024 und der Folgeprüfung 15-NR01-044) für nichtig zu erklären.

2.

Die Beklagte sei zur Zahlung der erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin als ursprüngliche Begünstigte und Vertragspartei der Finanzhilfevereinbarung Nr. SI-2010-SIC-123002 — „Slovak Safer Internet“ gemäß der gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung zu verurteilen, da die Beklagte für Fragen der Projektdurchführung und des Finanztransfers im Zusammenhang mit dem gültigen und wirksamen Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin zuständig sei.

3.

Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen. Entsprechend den obigen Ausführungen und der Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses beantragt die Klägerin die Erstattung der mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union verbundenen Kosten sowie der Auslagen für rechtlichen Beistand im Zusammenhang mit dieser Klage.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/40


Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — SU/EIOPA

(Rechtssache T-296/21)

(2021/C 320/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 15. Juli 2020, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, aufzuheben;

ihre Beurteilung für 2019 aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung vom 11. Februar 2021, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den materiellen Schaden der Klägerin, wie in dieser Klage berechnet, zu ersetzen;

den immateriellen Schaden der Klägerin, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird, zu ersetzen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend, die sich alle auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung für 2019 und der Entscheidung über die Nichtverlängerung, jedoch aus verschiedenen Gründen, stützen.

1.

Nicht ordnungsgemäßer Abschluss der Beurteilung für 2019 und Beruhen des Vertragsverlängerungsberichts auf einer nicht abgeschlossenen Beurteilung

Die Beurteilung für 2019 sei rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß durch begründete Entscheidung des Berufungsbeurteilenden abgeschlossen worden sei. Ferner sei die Entscheidung über die Nichtverlängerung rechtswidrig, da sie sich auf eine nicht abgeschlossene Beurteilung für 2019 gestützt habe.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, Verstoß gegen Art. 11 des Statuts und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU

Nach der Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten bei der EIOPA sei der Exekutivdirektor beauftragt gewesen, als Berufungsbeurteilender und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde in diesem Fall tätig zu werden, womit weder die Unparteilichkeit des Beurteilungsverfahrens für 2019 noch der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, sichergestellt werde.

3.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und Verstoß gegen Art. 6.7, 6.9 und 6.10 des EIOPA-Vertragsverlängerungsverfahrens

Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin und die Begründungspflicht seien sowohl in Bezug auf die Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, als auch in Bezug auf ihre Beurteilung für 2019 verletzt worden.

4.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, fehlende sorgfältige Beurteilung aller Aspekte des Falles und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Verstoß gegen Art. 4 und 6.5 des Vertragsverlängerungsverfahrens

Die Beurteilung der Beklagten sei rechtswidrig und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einem Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung behaftet, und zwar aus zwei wesentlichen Gründen. Erstens habe die Beklagte das andere Kriterium in Art. 4 des Vertragsverlängerungsverfahrens und insbesondere frühere positive Leistungsbewertungen der Klägerin nicht gebührend berücksichtigt. Zweitens sei die Begründung der Beklagten im Hinblick auf die Leistungen der Klägerin in den Jahren 2019 und 2020 offensichtlich fehlerhaft und ohne Grundlage.

5.

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der familiären Situation — Verstoß gegen Art. 1d des Statuts und gegen Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der EU

Die Klägerin sei wegen ihrer Urlaubszeiten und Arbeitsmuster diskriminiert worden; die Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, sei mit dieser Diskriminierung behaftet und eine Vergeltungsmaßnahme.

6.

Verletzung der Fürsorgepflicht

Aufgrund der Fürsorgepflicht müsse die Verwaltung nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch die Interessen des Personals berücksichtigen. Dies sei nicht der Fall gewesen.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/41


Klage, eingereicht am 30. Mai 2021 — eSlovensko/Kommission

(Rechtssache T-304/21)

(2021/C 320/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: eSlovensko (Lučenec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission, konkret den Einzelrechtsakt „Beendigung der Maßnahme“ der Europäischen Kommission, INEA, Nr. ARES(2021)1953853 vom 30. März 2021 für nichtig zu erklären;

die Maßnahme an die Europäische Kommission und die INEA zurückzuleiten und die Maßnahme und die Finanzhilfevereinbarung gemäß der Finanzhilfevereinbarung Nr. INEA/CEF/ICT/A2015/1154788 für das Projekt „Slovak Safer Internet Centre IV“ Nr. 2015-SK-IA-0038 als gültig und nicht beendet anzusehen;

die Kommission zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

1.

Der Beschluss „Beendigung der Maßnahme“ ARES(2021)1953853 der Europäischen Kommission sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs, insbesondere unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen (Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, des Grundsatzes der rechtmäßigen Erwartungen und unzutreffender rechtlicher Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen des Antrags auf Abschlusszahlung im Projekt 2015-SK-IA-0038 Slovak Safer Internet Centre IV) für nichtig zu erklären.

2.

Der Antrag auf Abschlusszahlung im Zusammenhang mit dem Projekt „Slovak Safer Internet Centre IV“ sei zu seiner [sic] Beurteilung und zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnis sowie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung Nr. INEA/CEF/ICT/A2015/1154788 an die Kommission und die INEA zurückzusenden, und die Kommission sei zur Abschlusszahlung der erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin gemäß der gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung zu verurteilen, da die Kommission für Fragen der Projektdurchführung und des Finanztransfers gemäß dem gültigen und wirksamen Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin zuständig sei.

3.

Die Kommission sei zur Erstattung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen. Entsprechend den obigen Ausführungen und der Willkürlichkeit des Beschlusses der Kommission beantragt die Klägerin die Erstattung der mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union verbundenen Kosten sowie der Auslagen für rechtlichen Beistand im Zusammenhang mit dieser Klage.


9.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/42


Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — TC/Parlament

(Rechtssache T-309/21)

(2021/C 320/48)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: TC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Aukštuolytė)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. März 2021 für nichtig zu erklären;

die vom Europäischen Parlament am 31. März 2021 erlassene Zahlungsaufforderung Nr. 7010000523 für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Das Parlament habe, ohne dass dies gerechtfertigt sei, seinen Beschluss unangemessen und ungerecht spät erlassen, indem es den in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz, dass in Verwaltungsverfahren innerhalb angemessener Frist zu handeln sei, nicht berücksichtigt habe. Infolge der verspäteten Einleitung des Einziehungsverfahrens gegen den Kläger seien daher dessen Verteidigungsrechte verletzt, da ihm die Länge dieses Verfahrens die Möglichkeit genommen habe, sich wirksam gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und Beweise beizubringen.

2.

Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, auf den die Zahlungsaufforderung gestützt sei, sei als ein Rechtsakt, der sich auf den Kläger auswirke, unter Verletzung der Grundsätze eines unparteiischen und fairen Verfahrens, der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte des Klägers erlassen worden:

Das Parlament habe gegen die Begründungspflicht und das Anhörungsrecht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und c der Charta verstoßen, indem es den angefochtenen Beschluss auf Feststellungen des Gerichts in einer Rechtssache gestützt habe, an der der Kläger nicht beteiligt gewesen sei und zu der er nicht habe angehört werden können;

Das Parlament habe unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta dem Kläger die Nachweise, auf die es den angefochtenen Beschluss mittelbar gestützt habe, nicht vorgelegt, noch habe es dem Kläger andere Informationen zukommen lassen, die es ihm ermöglicht hätten, sein Anhörungsrecht angemessen auszuüben (Stellung zu nehmen).

3.

Das Parlament habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es die vom Kläger beigebrachen Beweise nicht geprüft habe, die bestätigten, dass die Tatsachen, auf die sich der Assistent vor dem Gericht bezogen habe, auf die sich das Parlament stütze und auf deren Grundlage das Einziehungsverfahren eingeleitet worden sei, unrichtig seien (bestätigten, dass die Einleitung der Ermittlung nicht gerechtfertigt gewesen sei) und gegen die Begründungspflicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verstießen.

4.

Das Parlament habe den in Art. 296 AEUV verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verankerte Begründungspflicht insoweit verletzt, als der zu erstattende Betrag auf 78 838,21 Euro festgesetzt worden sei. Dieser Betrag sei nicht vollumfänglich substantiiert worden, und aus diesem Grund gehe der angefochtene Beschluss davon aus, dass der parlamentarische Assistent nie für den Kläger gearbeitet habe.

5.

Öffentlich verfügbare Informationen des Parlaments bestätigten, dass der parlamentarische Assistent seine Tätigkeit bis spätestens 15. Dezember 2015 ausgeübt habe, was darauf hinweise, dass es unangemessen gewesen sei, das Verfahren zur Einziehung der Mittel einzuleiten. Der Beschluss sei daher für nichtig zu erklären.


9.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/43


Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Airoldi Metalli/Kommission

(Rechtssache T-328/21)

(2021/C 320/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Airoldi Metalli SpA (Molteno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Campa, M. Pirovano, D. Rovetta, G. Pandey, P. Gjørtler und V. Villante)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin und ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und der guten Verwaltung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Unterrichtung der Klägerin.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache im Hinblick auf die Methodik, die Daten und das angewandte Verfahren sowie Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) (2).

3.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung wegen fehlerhafte Definition der betroffenen Ware.

4.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Definition der betroffenen Ware sowie der Beurteilung der Einfuhren aus dem betroffenen Land zu Zwecken der Schadens- und der Schadensursachenanalyse (KN-Code 7610 90 90).

5.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung, da die Kommission eine falsche Auswahl des „geeigneten repräsentativen“ Landes getroffen habe.

6.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung hinsichtlich des rechtlichen Status des Berichts, mit dem die Kommission das Vorliegen nennenswerter Marktverzerrungen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Branche in diesem Land feststelle. Es liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) und ihre Grundrechte vor, da sie den oben genannten Bericht nicht in italienischer Sprache erhalten habe.


(1)  ABl. 2021, L 109, S. 1.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

(3)  ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.


9.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/44


Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — EWC Academy/Kommission

(Rechtssache T-330/21)

(2021/C 320/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EWC Academy GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Däubler-Gmelin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Kommission der Europäischen Union, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Inklusion (EMPL), EMPL.B.2/AP/ab; Ref. Ares (2021) vom 14. April 2021 für nichtig zu erklären und aufzuheben;

die EU Kommission zu verpflichten, einen rechtmäβigen Bewilligungsbescheid zu erlassen;

die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Kommission vom 14. April 2021 verkenne die Bedeutung des Art. 197 Abs. 2 lit. c der EU-Haushaltsordnung (1) in Verbindung mit der Ausschreibung VP/2020/008 und wende diese Bestimmungen in rechtlich unzulässiger Weise auf Europäische Betriebsräte an. Die Anforderung an die antragsstellenden Europäischen Betriebsräte, als Beleg von Stabilität und finanzielle Leistungsfähigkeit eigenes Budget, bzw. Jahresbilanz und Bankkonto nachzuweisen, würde die groβe Mehrheit der Europäischen Betriebsräte, denen die nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG (2) keine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennen, von vornherein von der Förderung ausschlieβen. Dies verstoβe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und widerspreche zugleich diametral auch dem Zweck des Förderprogramms.

2.

Da die Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten in der Ausschreibung nicht erwähnt sei, und sich diese sogar ausdrücklich ohne Begrenzung auch an die u. a. britischen Europäischen Betriebsräte wende, würde die Beschränkung zusätzlich gegen den elementaren EU-Transparenz-Grundsatz verstoβen.

3.

Die im Ablehnungsbescheid vertretene Interpretation und ihre Anwendung auf Europäische Betriebsräte würde zusätzlich zu einer unzulässigen Bevorzugung von Unternehmen führen, die — als Sozialpartner — in der Ausschreibung VP/2020/008 grundsätzlich zur Einreichung von geeigneten Förderungsprojekten aufgerufen seien.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. 2009, L 122, S. 28).


9.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/45


Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — mBank/EUIPO — European Merchant Bank (EMBANK European Merchant Bank)

(Rechtssache T-331/21)

(2021/C 320/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: mBank SA (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Skrzydło-Tefelska und Rechtsanwalt K. Gajek)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: European Merchant Bank UAB (Vilnius, Litauen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke EMBANK European Merchant Bank — Unionsmarke Nr. 18 048 966

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. März 2021 in der Sache R 1845/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.


9.8.2021   

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C 320/46


Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — Mendes de Almeida/Rat

(Rechtssache T-334/21)

(2021/C 320/52)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ana Carla Mendes de Almeida (Sobreda, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Leandro Vasconcelos und M. Marques de Carvalho)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 8. März 2021 über die Beschwerde und die ergänzende Beschwerde aufzuheben, die die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18) insoweit erhoben hat, als mit diesem Beschluss José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra, einer der drei ursprünglich von Portugal benannten Bewerber, für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu einem Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesem Beschluss José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu einem Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt wird, da der Rat davon ausgehe, dass er keine „Anstellungsbehörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sei, wenn er die Europäischen Staatsanwälte gemäß Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 ernenne.

2.

Zweiter Klagegrund, der auf einen Verstoß der für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte geltenden Regelungen gestützt wird, die den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleisteten. Die Klägerin macht geltend, dass der Umstand, dass portugiesische Regierung mit einem dem Rat am 29. November 2019 übersandten Schreiben die durch den in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Auswahlausschuss vorgenommene Klassifizierung der von dieser Regierung benannten Bewerber beanstandet und einen anderen von ihr bevorzugten Bewerber genannt habe und dies vom Rat gebilligt worden sei, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte in Frage stelle.

3.

Dritter Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Grundlagen des Beschlusses gestützt wird. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass das von der portugiesischen Regierung dem Rat übersandte Schreiben vom 29. November 2019 drei schwerwiegende, zudem von der portugiesischen Regierung eingeräumte Fehler enthalten habe. Diese hätten darin bestanden, dass der von der portugiesischen Regierung bevorzugte Bewerber sechs Mal als „Stellvertretender Generalstaatsanwalt José Guerra“ bezeichnet worden sei, und darin, dass ausgeführt worden sei, dass dieser Staatsanwalt Ermittlungs- und Anklagefunktionen in einem wichtigen Verfahren im Bereich von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union wahrgenommen habe.

4.

Vierter Klagegrund, der auf einem Befugnismissbrauch gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass die Ziele, hinsichtlich deren dem Rat der Europäischen Union Zuständigkeiten im Bereich des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung der Europäischen Staatsanwälte zugewiesen seien, darin bestünden, die Unabhängigkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die qualifiziertesten nationalen Bewerber, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zu ernennen.

5.

Fünfter Klagegrund, der auf eine Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, der Rat habe sich von der Stellungnahme des Auswahlausschusses und mithin von der Rangfolge, die auf dem Ergebnis der Bewertung dieses Ausschusses beruhe, entfernt und daher komme eine Begründung allgemeiner Art in Form einer einzigen bloßen Bezugnahme auf „eine von den zuständigen vorbereitenden Stellen des Rates durchgeführte andere Bewertung der Verdienste der Bewerber“ dem kompletten Fehlen einer Begründung gleich, so dass es der Klägerin nicht möglich sei, die Gründe zu erkennen, weshalb sie nicht berücksichtigt worden sei.

6.

Sechster Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem er, soweit dies die Klägerin betreffe, „eine von den zuständigen vorbereitenden Stellen des Rates durchgeführte andere Bewertung der Verdienste der Bewerber vorgenommen [habe]“.


9.8.2021   

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C 320/47


Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — Mendus/EUIPO (CENSOR.NET)

(Rechtssache T-336/21)

(2021/C 320/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Iaroslav Mendus (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CENSOR.NET — Anmeldung Nr. 17 975 929.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. April 2021 in der Sache R 1225/2020-1.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Hauptabteilung Kerngeschäft vom 17. April 2020 im Anmeldeverfahren Nr. 17 975 929 hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Entscheidung in der Sache abändern und die Unionsmarke Nr. 17 975 929 hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen eintragen kann;

dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor der Hauptabteilung Kerngeschäft, der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


9.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/48


Klage, eingereicht am 18. Juni 2021 — F I S I/EUIPO — Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie (ECODOWN)

(Rechtssache T-338/21)

(2021/C 320/54)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: F I S I Fibre sintetiche SpA (Oggiono, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Cartella und Rechtsanwältin B. Cartella)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie (Mainz, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke ECODOWN — Unionsmarke Nr. 2 756 740.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. April 2021 in der Sache R 216/2020-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

infolgedessen in der Sache zu entscheiden, dass die Eintragung der Unionsmarke Nr. 2 756 740 gültig ist;

der anderen Beteiligten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Unzutreffende Beurteilung der von der Klägerin zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft des Zeichens vorgelegten Beweise.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/49


Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Rauff-Nisthar/Kommission

(Rechtssache T-341/21)

(2021/C 320/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nadya Rauff-Nisthar (Pfinztal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 9. März 2020 sowie die Überprüfungsentscheidung vom 29. August 2020 des Auswahlausschusses des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) in dem Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 (AD7) — 6 — Wissenschaftliche Forschungsräte, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufzuheben;

sofern erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 15. März 2021 aufzuheben;

die Vorlage der Prüfungen und der jeweiligen Prüfungsergebnisse der Klägerin im Auswahlverfahren sowie der Ergebnisse der nächsten Phase zu verlangen, um eine inhaltliche Beurteilung der Ergebnisse im Hinblick auf die einzelnen Unregelmäßigkeiten und die Tragweite der Auswirkungen des durch die festgestellten Unregelmäßigkeiten verursachten Stresses gemäß Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts zu ermöglichen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine Ungleichbehandlung infolge der während der Prüfungen vorgekommenen Unregelmäßigkeiten geltend macht, die sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens ausgewirkt hätten. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.

1.

Technische Störungen bei der Organisation der Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 (AD7) — 6 — Wissenschaftliche Forschungsräte, die von der Verwaltung eingeräumt worden seien und bei der Klägerin einen erhöhten Prüfungsstress verursacht hätten.

2.

Sorgfaltspflichtverletzung der Verwaltung und Fehlen einer Reaktion zur Behebung dieser Störungen.

3.

Außerachtlassen der Störungen bei der Bewertung der Leistung der Klägerin und Versäumnis, Verfahren zur Gewährleistung der Gleichheit zwischen den Bewerbern einzuführen.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/50


Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

(Rechtssache T-347/21)

(2021/C 320/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsauschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschlieβlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschlieβlich Anhängen den von der Klägerin zu leistenden Betrag betrifft;

das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c beziehungsweise Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur rechtskräftigen Erledigung der (verbundenen) Rechtssachen C-584/20 P (1) und C-621/20 P (2), C-663/20 P (3) und C-664/20 P (4) auszusetzen, da in diesen bereits länger anhängigen Rechtsmittelverfahren weitgehend dieselben Rechtsfragen vorliegen;

dem Einheitlichen Abwicklungsauschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei der Klägerin entgegen Art. 1 Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) nicht vollständig bekanntgegeben worden. Die Kenntnis der nicht mitgeteilten Angaben sei als zentraler Bestandteil des Beschlusses erforderlich, um die Beitragsberechnungen nachvollziehen und überprüfen zu können.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil nur wenige ausgewählte Teilergebnisse der Berechnungen offengelegt worden seien. Hinsichtlich der Ermessensspielräume des Beklagten sei nicht dargelegt worden, welche Wertungen aus welchen Gründen vom Beklagten vorgenommen wurden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör

Der Klägerin sei entgegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta weder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch vor Erlass des darauf gestützten Beitragsbescheids rechtliches Gehör gewährt worden. Eine effektive Stellungnahmemöglichkeit sei auch durch das neu eingeführte Konsultationsverfahren nicht geschaffen worden.

4.

Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (5) als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss bzw. Rechtswidrigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik zur Risikoanpassung

Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 — auf die sich der angefochtene Beschluss stütze — ein intransparentes System der Beitragsfestsetzung schaffen würden, das in Widerspruch zu Art. 16, 17, 41 und 47 der Charta stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59/EU (6) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (7) als Ermächtigungsgrundlage für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 und damit für den angefochtenen Beschluss

Hilfsweise rügt die Klägerin in ihrem fünften Klagegrund die Rechtswidrigkeit jener Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die das mit der Delegierten Verordnung 2015/63 umgesetzte Beitragssystem verbindlich vorgeben würden und einer primärrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich seien und somit in Widerspruch zum Grundsatz der Begründungspflicht für Rechtsakte, zum Grundsatz der Rechtssicherheit sowie zu den Verträgen (insbesondere Art. 1. Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV) und zur Charta (insbesondere Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta) stehen würden.


(1)  ABl. 2020, C 423, S. 32.

(2)  ABl. 2020, C 443, S. 17.

(3)  ABl. 2021, C 44, S. 33.

(4)  ABl. 2021, C 44, S. 35.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/51


Klage, eingereicht am 22. Juni 2021 — Volkskreditbank/SRB

(Rechtssache T-348/21)

(2021/C 320/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkskreditbank AG (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsauschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschlieβlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschlieβlich Anhängen den von der Klägerin zu leistenden Betrag betrifft;

das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c beziehungsweise Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur rechtskräftigen Erledigung der (verbundenen) Rechtssachen C-584/20 P (1) und C-621/20 P (2), C-663/20 P (3) und C-664/20 P (4) auszusetzen, da in diesen bereits länger anhängigen Rechtsmittelverfahren weitgehend dieselben Rechtsfragen vorliegen;

dem Einheitlichen Abwicklungsauschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die mit den in der Rechtssache T-347/21, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind.


(1)  ABl. 2020, C 423, S. 32.

(2)  ABl. 2020, C 443, S. 17.

(3)  ABl. 2021, C 44, S. 33.

(4)  ABl. 2021, C 44, S. 35.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/52


Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — KTM Fahrrad/EUIPO — KTM (R2R)

(Rechtssache T-353/21)

(2021/C 320/58)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: KTM Fahrrad GmbH (Mattighofen, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Hoene)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KTM AG (Mattighofen, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke R2R — Unionsmarke Nr. 17 886 364

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2021 in der Sache R 261/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Löschungsentscheidung Nr. 22964C der Löschungsabteilung vom 4. Dezember 2019 sowie die diese bestätigende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 20. April 2021 einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen;

hilfsweise, die Löschungsentscheidung Nr. 22964C der Löschungsabteilung vom 4. Dezember 2019 sowie die diese bestätigende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 20. April 2021 einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen, soweit Fahrzeuge und Fahrzeugteile — soweit in Klasse 12 enthalten — nämlich Landfahrzeuge und Fahrzeugteile hierfür, betroffen sind;

weiter hilfsweise, die Löschungsentscheidung Nr. 22964C der Löschungsabteilung vom 4. Dezember 2019 sowie die diese bestätigende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 20. April 2021 einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen, soweit Fahrzeuge und Fahrzeugteile, soweit in Klasse 12 enthalten, nämlich Fahrräder und Zweiradfahrzeuge und Fahrzeugteile hierfür, betroffen sind.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/53


Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Portigon/SRB

(Rechtssache T-360/21)

(2021/C 320/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 (Az.: SRB/ES/2021/22), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis über die Klageverfahren T-413/18 (1), T-481/19 (2), T-339/20 (3) und T-424/20 (4) und C-664/20 P (5) rechtskräftig entschieden ist oder sie anderweitig beendet wurden;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates (7) und AEUV durch Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen zum Fonds

Der Beklagte habe die Klägerin zu Unrecht der Beitragspflicht unterworfen, da die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) keine Beitragspflicht für in Abwicklung befindliche Institute vorsehen würden.

Der Gesetzgeber hätte die Beitragspflicht wegen des fehlenden Binnenmarktbezugs nicht auf Art. 114 AEUV stützen dürfen. Unionsweit harmonisierte Beitragsregelungen erleichterten weder die Ausübung der Grundfreiheiten noch behöben sie spürbare Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf Institute, die sich vom Markt zurückzögen.

Der Beklagte habe die Klägerin zu Unrecht der Beitragspflicht unterworfen, da das Institut nicht risikoexponiert sei, eine Abwicklung nach der Verordnung Nr. 806/2014 ausgeschlossen sei und das Institut keine Bedeutung für die Stabilität des Finanzsystems habe.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (9) verstoße gegen Art. 114 AEUV sowie gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als wesentliche Regelung der Beitragsberechnung (Art. 290 Abs. 1 Satz 2 AEUV).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da das Berechnungsverfahren keine vollständige Begründung der Beitragsberechnung erlaube. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sei teilweise unwirksam.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 20 der Charta, da aufgrund der Sondersituation der Klägerin der angefochtene Beschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit verstoße.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, da es unsicher sei, ob der SRB-Beschluss festgestellt wurde. Ferner habe der Beklagte den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, die Klägerin vor Erlass des SRB-Beschlusses nicht angehört und seinen Beschluss unzureichend begründet.

5.

Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 durch überhöhte Bezifferung der Zielausstattung, da der Beklagte die Zielausstattung höchstens auf EUR 55.000.000.000 hätte beziffern dürfen.

6.

Sechster Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe risikolose Verbindlichkeiten von den relevanten Verbindlichkeiten hätte ausnehmen müssen.

7.

Siebter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, da der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu Unrecht auf Grundlage einer Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte berechnet habe.

8.

Achter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63, da der Beklagte die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen habe.


(1)  ABl. 2018, C 294, S. 41.

(2)  ABl. 2019, C 305, S. 60.

(3)  ABl. 2020, C 240, S. 34.

(4)  ABl. 2020, C 279, S. 70.

(5)  ABl. 2021, C 44, S. 35.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(8)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/54


Klage, eingereicht am 25. Juni 2021 — Essity Hygiene and Health/EUIPO (Darstellung eines Blatts)

(Rechtssache T-364/21)

(2021/C 320/60)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Essity Hygiene and Health AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Wennermark)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Blatts) — Anmeldung Nr. 16 709 305

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. März 2021 in der Sache R 2196/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers in Bezug auf von der Anmeldung erfasste Waren der Klasse 16 stattgegeben wird, und;

das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die ihr in dem Verfahren vor dem Gericht und vor dem EUIPO entstanden sind.

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

das EUIPO zur Tragung der ihr vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 165 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.