ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
3. August 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 311/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10321 — DSV/Agility) ( 1 )

1

2021/C 311/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10157 — Aurubis/TSR Recycling/JV) ( 1 )

2

2021/C 311/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10299 — DBS/JPMC/Temasek/Techco JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 311/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte — am 1. August 2021: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 311/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

5

2021/C 311/06

Bekanntmachung der Einleitung einerÜberprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretensder Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 311/07

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

18

2021/C 311/08

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10321 — DSV/Agility)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 311/01)

Am 28. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10321 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10157 — Aurubis/TSR Recycling/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 311/02)

Am 21. April 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10157 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10299 — DBS/JPMC/Temasek/Techco JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 311/03)

Am 29. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10299 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/4


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. August 2021: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. August 2021

(2021/C 311/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1886

JPY

Japanischer Yen

130,17

DKK

Dänische Krone

7,4381

GBP

Pfund Sterling

0,85568

SEK

Schwedische Krone

10,1910

CHF

Schweizer Franken

1,0761

ISK

Isländische Krone

146,80

NOK

Norwegische Krone

10,4515

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,476

HUF

Ungarischer Forint

356,01

PLN

Polnischer Zloty

4,5562

RON

Rumänischer Leu

4,9180

TRY

Türkische Lira

9,9181

AUD

Australischer Dollar

1,6141

CAD

Kanadischer Dollar

1,4816

HKD

Hongkong-Dollar

9,2398

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7041

SGD

Singapur-Dollar

1,6069

KRW

Südkoreanischer Won

1 367,67

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0993

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6807

HRK

Kroatische Kuna

7,4963

IDR

Indonesische Rupiah

17 089,57

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0218

PHP

Philippinischer Peso

59,211

RUB

Russischer Rubel

86,4182

THB

Thailändischer Baht

39,152

BRL

Brasilianischer Real

6,1459

MXN

Mexikanischer Peso

23,5605

INR

Indische Rupie

88,3960


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/5


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2021/C 311/05)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission vom 24. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4)

26.4.2022


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/6


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

(2021/C 311/06)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (im Folgenden „betroffene Länder“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 3. Mai 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Wirtschaftszweigs der Union von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der zu überprüfenden Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission (4), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

4.1.1.   Volksrepublik China

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) zu verwenden.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen im von den Kommissionsdienststellen erstellten Bericht vom 20. Dezember 2017, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der Volksrepublik China beschrieben werden (5). Insbesondere nahm der Antragsteller Bezug auf Verzerrungen in Form einer staatlichen Präsenz im Allgemeinen und konkreter in der Stahlindustrie, auf das Insolvenz- und Eigentumsrecht sowie auf Verzerrungen bei anderen materiellen Inputs, Finanzierungen, Grund und Boden, Energie und Arbeit.

Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf den Artikel „What to expect in China’s 14th Five Year Plan“ (Was ist in Chinas 14. Fünfjahresplan zu erwarten?) von China Briefing, das Statut der Kommunistischen Partei Chinas, den Entwurf des 14. Fünfjahresplans für Stahl, den Ministerbericht des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten, den Bericht des IWF „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (über Wege zur Lösung des Problems der chinesischen Unternehmensverschuldung) und auf die Verordnungen zur Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber warmgewalztem nicht rostendem Stahl (6), warmgewalzten Flacherzeugnissen (7) und organisch beschichteten Stahlerzeugnissen (8). Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf den Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus der VR China bei der Ausfuhr in die Union.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. (9)

Der Antragsteller führte an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass bei den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich erneut Dumping betrieben werde.

4.1.2.   Russische Föderation

Da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der Russischen Föderation in die Union eingeführt werden, stützte sich die Behauptung, dass das Dumping im Falle der Russischen Föderation wahrscheinlich erneut auftreten werde, auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in alle Bestimmungsländer.

Der Antragsteller führte an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass bei den Einfuhren aus Russland wahrscheinlich erneut Dumping betrieben werde.

4.2.   Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften; Gründe hierfür sind einerseits die bestehenden, ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und andererseits die Attraktivität des Markts der Europäischen Union in Bezug auf Größe und geografische Nähe (Letzteres im Hinblick auf Russland).

Der Antragsteller führte ferner an, die Beseitigung der ursprünglich festgestellten Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten – bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen – erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung (10) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (11) zu den Inputs und den Codes des Harmonisierten Systems (HS), die im Antrag angegeben sind (12), Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware in den betroffenen Ländern herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (13) der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern, unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht, gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller in den betroffenen Ländern

Da in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R745_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden in den betroffenen Ländern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller in den betroffenen Ländern benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern, die Behörden der betroffenen Länder und die Herstellerverbände in den betroffenen Ländern werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller in den betroffenen Ländern wird in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2538) zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für die Volksrepublik China

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall Brasilien als für die Volksrepublik China repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die Volksrepublik China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R745_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Darüber hinaus fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ein repräsentatives Land bzw. repräsentative Länder vorzuschlagen.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung der Volksrepublik China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (14) (15)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der Volksrepublik China oder der Russischen Föderation in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2538) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Um festzustellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, ersucht die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware darum, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

5.4.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2538) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte es sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2538) zur Verfügung.

Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller in den betroffenen Ländern, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller in den betroffenen Ländern, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite. (16)

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (17) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

Email-Adressen: TRADE-R745-CRF-PRC@ec.europa.eu (Kontaktadresse für Parteien im Hinblick auf die Volksrepublik China)

TRADE-R745-CRF-RUSSIA@ec.europa.eu (Kontaktadresse für Parteien im Hinblick auf die Russische Föderation)

TRADE-R745-CRF-INJURY@ec.europa.eu (Kontaktadresse für Parteien im Hinblick auf die Schädigung betreffende Aspekte)

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  ABl. C 389 vom 16.11.2020, S. 4.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 201 vom 4.8.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(5)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(9)  Abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(10)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(11)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(12)  Nähere Angaben zu den HS-Codes finden sich auch in der Kurzdarstellung des Überprüfungsantrags, die auf der Website der GD Handel zur Verfügung steht (http://trade.ec.europa.eu/tdi/?).

(13)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(14)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(15)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(16)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. + 32 22979797) an den Trade Service Desk.

(17)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“ version (1) (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER KALTGEWALZTER FLACHSTAHLERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   Name und Kontaktdaten

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

2.   Umsatz und Verkaufsmenge

Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes angeben: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – in Bezug auf bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Umsatz mit den Einfuhren in die Union (2) und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Russischen Föderation und der Volksrepublik China sowie das entsprechende Gewicht beziehungsweise die entsprechende Menge. Geben Sie bitte die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit an.

 

Bitte Maßeinheit angeben

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der Volksrepublik China in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der Russischen Föderation in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Russischen Föderation

 

 

3.   Geschäftstätigkeiten Ihres Unternehmens und der verbundenen Unternehmen (3)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   Sonstige Angaben

 

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   Erklärung

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden.

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/18


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2021/C 311/07)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 genehmigt (1).

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„MELOCOTÓN DE CALANDA“

EU-Nr.: PDO-ES-0103-AM02 - 16. Oktober 2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Melocotón de Calanda“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Unter die Bezeichnung „Melocotón de Calanda“ fallen die frischen Früchte der Art Prunus persica Sieb. et Zucc., die von der als „Amarillo tardío“ (späte Gelbe) bekannten heimischen Sorte – entweder von den traditionellen Sorten Jesca, Evaisa und Calante oder von deren Hybriden, von denen mindestens eine der Elternlinien zu dieser heimischen Sorte gehört – abstammen, und unter Anwendung der traditionellen Methode des Einpackens der Früchte am Baum angebaut werden.

Geschützte Sorten: Die Pfirsiche mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Melocotón de Calanda“ stammen von der in diesem Gebiet heimischen Sorte, besser bekannt als „Amarillo tardío“ ab, und werden entweder mittels der traditionellen Sorten Jesca, Evaisa und Calante oder über ihre Hybriden, von denen mindestens eine der Elternlinien zu dieser heimischen Sorte gehört, angebaut.

Eigenschaften des Erzeugnisses: Die Pfirsiche, die unter die Ursprungsbezeichnung „Melocotón de Calanda“ fallen, entsprechen der Klasse Extra und der Klasse I im Sinne der Qualitätsnorm für Pfirsiche der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2); ferner müssen sie folgende Vorgaben erfüllen:

AUSSEHEN ALLGEMEIN

Die Früchte müssen ganz, gesund und sauber sein, ohne sichtbare Fremdstoffe und frei von Feuchtigkeit, Fremdgeruch und Fremdgeschmack, da sie am Baum eingepackt werden.

FARBE

Zartgelb bis strohgelb mit eventuell vorhandener Rötung. Ganz leichte durch Anthocyane bedingte Punkte oder Streifen sind zulässig, doch Früchte mit grünen oder orangegelben Verfärbungen, die auf Überreife hinweisen, sind auszusondern.

GRÖßE

Der Mindestdurchmesser beträgt 73 mm; dies entspricht Klasse AA der Qualitätsnorm.

FESTIGKEIT

Die Festigkeit wird in kg/0,5 cm2 Druckfestigkeit gemessen und muss über 3 kg/0,5 cm2 betragen.

ZUCKER

Mindestens 12 Grad Brix.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Phasen der Erzeugung müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Aufbereitung und Verpackung müssen im Gebiet der Erzeugung erfolgen, um eine Beeinträchtigung des Erzeugnisses durch übermäßige Handhabung oder den Transport der nicht angemessen aufbereiteten oder verpackten Früchte zu vermeiden. Da der Pfirsich „Melocotón de Calanda“ eine Frucht ist, die durch das Einpacken am Baum sorgfältig behandelt wird und geerntet wird, wenn die Frucht ein Reifestadium erreicht hat, bei dem die organoleptischen Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses voll ausgeprägt sind, kann zudem jeder zusätzliche Transport- und Lagervorgang die in Punkt 3.2 beschriebenen Eigenschaften (Aussehen allgemein und Farbe) beeinträchtigten.

Deshalb muss das Verpacken im Erzeugungsgebiet erfolgen, damit die Eigenschaften des Erzeugnisses erhalten bleiben und seine Qualität gewährleistet wird. Gleichzeitig werden so die Rückverfolgbarkeit und der Ursprung des Erzeugnisses mit einem einzigen Kontrollsystem bis zur Abgabe des Erzeugnisses an den Endverbraucher garantiert.

Der Pfirsich „Melocotón de Calanda“ kann in ein- oder mehrlagigen Behältnissen vermarktet werden, sofern die Früchte dadurch nicht beschädigt werden. Die Behältnisse oder Kisten dürfen nur einmal verwendet werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Aufbereitungs- und Verpackungsbetriebe, die das Konformitätszertifikat erhalten haben, sind verpflichtet, auf den Verpackungen neben dem nummerierten Kontrolletikett, das als Zertifikat dient und die Rückverfolgung des Erzeugnisses während der Vermarktung ermöglicht, den Vermerk „Denominación de Origen ‚Melocotón de Calanda‘“ („Ursprungsbezeichnung ‚Melocotón de Calanda‘“) zu verwenden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der Pfirsiche mit der g. U. „Melocotón de Calanda“ ist die Naturlandschaft im Osten der Autonomen Gemeinschaft Aragón zwischen den Provinzen Teruel und Saragossa.

Zu diesem geografischen Gebiet gehören folgende Gemeinden:

Aguaviva, Albalate del Arzobispo, Alcañiz, Alcorisa, Alloza, Andorra, Arens de Lledó, Ariño, Berge, Calaceite, Calanda, Caspe, Castelserás, Castelnou, Castellote, Chiprana, Cretas, Escatrón, Fabara, Fayón, Foz-Calanda, Fuentespalda, Híjar, Jatiel, La Fresneda, La Ginebrosa, La Puebla de Híjar, Lledó, Maella, Más de las Matas, Mazaleón, Mequinenza, Molinos, Nonaspe, Oliete, Parras de Castellote, Samper de Calanda, Sástago, Seno, Torre del Compte, Urrea de Gaén, Valderrobres, Valdeltormo und Valjunquera.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Historischer Zusammenhang: Die für die Erzeugung des Pfirsichs „Melocotón de Calanda“ zugelassenen Sorten sind im Erzeugungsgebiet heimisch. Sie wurden durch natürliche Auslese von den Obstbauern gewonnen. Im Laufe der Zeit wurden Klone selektiert, die sich den geografischen Bedingungen des Gebiets am besten angepasst hatten. Aus mittelalterlichen Schriften geht hervor, dass der Pfirsich in Aragonien als „presec“ oder „prisco“ bezeichnet wurde. So wird diese Frucht in der Gegend um Calanda auch heute noch genannt. 1895 hinterließ der Botaniker J. Pardo Sastrón ein wichtiges Schriftstück über die weite Verbreitung von Pfirsichbäumen in diesem Gebiet und den Versand von sonnengetrockneten Pfirsichstücken, sog. „orejones“, aus Calanda auf die Pariser Weltausstellung 1867. In der Ausgabe der Enciclopedia Universal Ilustrada Espasa Calpe von 1933 wird unter dem Stichwort „Calanda“ die Bedeutung des Pfirsichbaums für diesen Ort in der Provinz Teruel und für die Industrie zur Herstellung von „orejones“ erwähnt. Den amtlichen Statistiken des Jahres 1953 zufolge gab es in Calanda eine Konservenindustrie, in der 4 000 Kisten Pfirsich aus der Region zu eingelegten Früchten verarbeitet wurden.

Historischen Zeugnissen zufolge setzte sich der Name „Melocotón de Calanda“ in den 40er-Jahren langsam durch, und da der Anbau an Bedeutung gewann und sich die Bekämpfung der Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) als schwierig erwies, wurde damit begonnen, die Früchte zum Schutz vor diesen Insekten einzupacken. In Veröffentlichungen zum Thema Obstanbau der 60er-Jahre finden sich erste Verweise auf das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Melocotón de Calanda“, und in den 70er-Jahren wurden auf der nationalen Landwirtschaftsmesse in Lérida der so bezeichneten Frucht mehrere Jahre in Folge diverse Preise verliehen. Anfang der 80er-Jahre kommt die Notwendigkeit der Beantragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für den Pfirsich „Melocotón de Calanda“ auf, und auf den wichtigsten spanischen Großmärkten wie Mercamadrid und Mercabarna taucht diese Frucht mit ihrer geografischen Herkunftsbezeichnung auf.

Natürlicher Zusammenhang: Das Anbaugebiet des Erzeugnisses mit der Bezeichnung „Melocotón de Calanda“ liegt in den Tälern der Flüsse Martín, Guadalope und Matarraña, die ausgehend von den Ausläufern des iberischen Gebirges das als Bajo Aragón bekannte Gebiet durchziehen und in den Ebro münden. Dieses Gebiet ist also im südöstlichen Teil des Ebrobeckens gelegen.

Das Gelände ist eben oder leicht hügelig und liegt auf einer Höhe von 122 m bei Caspe, 325 m bei Alcañiz und 466 m bei Calanda. Vorherrschend sind Tafelebenen, die mehr oder weniger stark von den Flusssystemen durchschnitten werden. Bei den Böden handelt es sich um Kalkböden mit Formationen aus Karbonat und Gipsschichten, was für die miozänen Seeablagerungen unter warmen, trockenen Witterungsbedingungen typisch ist.

Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge schwankt zwischen 327,9 mm in Caspe, 361,1 mm in Albalate del Arzobispo und 367,9 mm in Alcañiz. Die regenreichsten Monate sind Mai und Oktober; jahreszeitlich gesehen fallen im Frühjahr etwa 27 % der Niederschläge, im Sommer 20 %, im Herbst 34 % und im Winter 19 %.

Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt in Albalate del Arzobispo und Alcañiz bei 14,3 °C und in Caspe bei 15 °C; dies entspricht den höchsten Werten im mittleren Ebrotal. Die durchschnittliche Höchsttemperatur beträgt in Alcañiz 19,9 oC, in Albalate del Arzobispo 20,1 oC und in Caspe 20,6 °C, die durchschnittlichen Tiefsttemperaturen liegen bei jeweils 8,8 °C, 8,5 °C und 9,3 oC. Die höchste Durchschnittstemperatur wird im Juli mit 24,2 oC in Alcañiz und 25,1 oC in Caspe erreicht, während die niedrigste Durchschnittstemperatur im Januar erfasst wird und zwischen 5,6 oC in Alcañiz und 6,7 oC in Albalate del Arzobispo liegt. Aus diesen Daten geht hervor, dass die jahreszeitliche Temperaturschwankung mit über 18 °C sehr groß ist, was auf den kontinentalen Einfluss im mittleren Ebrobecken auf die Temperaturwerte hindeutet.

Von März bis Oktober werden Höchsttemperaturen von über 25 oC beobachtet, auch wenn dies häufiger von Mai, in dem diese Temperatur an der Hälfte aller Tage überschritten wird, bis Oktober, in dem diese Temperatur an 5 bis 10 Tagen erreicht wird, der Fall ist. In den Sommermonaten liegen die Tagesdurchschnittstemperaturen über 25 oC, und der Mittelwert der Tageshöchstwerte übersteigt die 35-oC-Marke (im Juli sind es 37,2 oC in Albalate und Alcañiz und 38,3 oC in Caspe).

Eine weitere klimatische Besonderheit im Anbaugebiet ist die Inversionswetterlage. Im Winter sind bei Hochdruck die unteren Luftschichten kälter, was zu lang anhaltendem kaltem Nebel mit Höchsttemperaturen unter 6 °C führt, während in höheren, nebelfreien Lagen Höchsttemperaturen von über 15 °C erreicht werden.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Anbaubedingungen: Die morphologischen und Sortenidentifizierungsmerkmale gemäß den Normen des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (International Union for the Protection of New Varieties of Plants, U.P.O.V.) sind für alle Sorten der Population „Amarillo tardío“ nahezu identisch. Allerdings gibt es Unterschiede in Bezug auf die Pflanzengesundheit, die Produktivität sowie die Größe und Form der Frucht, weshalb 1980 eine Klonselektion zur Verbesserung dieser Aspekte vorgenommen wurde. Weitere Eigenschaften dieser Sorten sind die späte Reife Mitte August bis Anfang November, die gelbe Färbung und die Festigkeit des Fruchtfleischs.

Aus physiologischer Sicht setzt sich die Sorte „Amarillo tardío“ aus Klonen zusammen, die eine hohe Zahl an Kaltstunden benötigen, damit die winterliche Ruhephase beendet wird, und zwar mindestens 1 000 Stunden im Jahr. Gleichzeitig brauchen sie für die vollständige Reifung eine lange Sommerperiode, da sie einen sehr langen Reifungszyklus haben.

Laut U.P.O.V. weisen sie folgende morphologische Eigenschaften auf:

Stamm

Kräftig, gerader Wuchs, mit starken Verzweigungen vom Typ Red Haven. Die Blütenknospen bilden sich im Gegensatz zu den übrigen Sorten nicht an den kräftigen gemischten Ästen, sondern an schwachen Trieben, aus denen mehrere Knospen sprießen, sodass diese Sorte einen anderen Fruchtschnitt erfordert.

Blatt

Großblättrig, nierenförmig, mit Nektarien an den Stielen. Der Laubfall im Herbst erfolgt sehr spät, sodass die Blätter mit ihrer charakteristischen goldgelben Laubfärbung lange am Baum bleiben.

Blüte

Die Blüte ist mittelspät, kurz nach Red Haven, aber noch im März. Die Blütenknospen stehen dicht, und die Blüte dauert zwischen 12 und 18 Tage. Die Blütenblätter sind groß, rundlich und zartrosa, und die Narbe des Stempels ist ebenso groß wie die Staubbeutel der Staubgefäße.

Frucht

Groß bis sehr groß, mehr als 73 mm Durchmesser und mindestens 200 Gramm Gewicht. Völlig gleichmäßige zartgelbe bis strohgelbe Färbung durch den Schutz der Papiertüte, in der die Frucht wächst, kann jedoch eine leichte Pigmentierung durch Anthocyane aufweisen.

Schwacher Flaum und sehr festes, vollständig gelbes Fruchtfleisch ohne Pigmentierung durch Anthocyane, auch nicht am Kern, mit dem es vollständig verwachsen ist. Der Kern ist eiförmig und im Verhältnis zur Frucht relativ klein.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Der Einfluss der Witterungsverhältnisse auf die Qualität der Frucht ist bei Dauerkulturen unter dem Begriff „Terroir“ wohl bekannt. So zeigen das übliche Klima bestimmter Gebiete und die an einem Ort festgestellten jährlichen Schwankungen, wie groß die Auswirkung der Witterung auf die Qualität einer Ernte ist.

Bei diesem Kriterium sind in erster Linie die Temperaturen für die wichtigsten organoleptischen Eigenschaften der Frucht ausschlaggebend. Grundsätzlich haben – von Extremsituationen abgesehen – die Temperaturen einen stärkeren Einfluss auf den Ertrag des Pfirsichbaums als die Niederschläge (Wassermangel), weil die meisten Anbauflächen (95 %) bewässert werden.

Zu den wichtigsten klimatischen Faktoren, die die Entwicklung und den späteren Anbau der heimischen spätreifenden Pfirsichbaumarten in Bajo Aragón begünstigten, gehören die Temperaturen in diesem Gebiet im Winter, die die nötige Zahl an Kaltstunden gewährleisten, damit die winterliche Ruhephase (vom Laubfall bis zum Beginn der Blüte) dieser sehr anspruchsvollen Sorten beendet wird.

In physiologischer Hinsicht besteht die Sorte „Amarillo Tardío“ aus Klonen, die eine hohe Zahl an Kaltstunden für die Beendigung der winterlichen Ruhephase benötigen (mindestens 1 000 Stunden pro Jahr).

In Bajo Aragón entspricht die Gesamtzahl der Kaltstunden in den Monaten November, Dezember und Januar dem für den Anbau erforderlichen Bedarf: Der Mindestwert in diesem Gebiet beträgt mehr als 950 Kaltstunden.

Außerdem dürfen die Minustemperaturen während der Zeit der Blüte und Fruchtbildung nur knapp unter Null liegen, damit sich die Blütenknospen und damit die Anzahl der Früchte normal entwickeln können, da die mögliche Größe der Frucht direkt mit den Temperaturen nach der Blüte und konkret von der Vollblüte (B2) bis B2+40 Tage zusammenhängt. Es ist eindeutig erwiesen (Warrington et al. 1999), dass das Wachstum bei einem Anstieg der Höchst-/ Tiefsttemperaturen von 9° bzw. 3 °C auf 25° bzw. 15 °C achtmal so groß ist. Wenn es jedoch kalt ist, bilden sich weniger und kleinere Zellen, sodass sich die letztendliche Fruchtgröße reduziert.

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind angemessene Temperaturen während des gesamten Wachstumszyklus, insbesondere jedoch in den Monaten September und Oktober, damit diese Sorten vollständig auswachsen und Früchte tragen können.

In Bajo Aragón werden von März bis Oktober Höchsttemperaturen von über 25 oC beobachtet, auch wenn dies häufiger von Mai, in dem diese Temperatur an der Hälfte aller Tage überschritten wird, bis Oktober, in dem diese Temperatur an 5 bis 10 Tagen erreicht wird, der Fall ist. In den Sommermonaten liegen die Tagesdurchschnittstemperaturen über 25 oC, und der Mittelwert der Tageshöchstwerte übersteigt die 35-oC-Marke (im Juli sind es 37,2 oC in Albalate und Alcañiz und 38,3 oC in Caspe).

Bei den im Laufe eines Jahres in dem betreffenden geografischen Gebiet vorherrschenden Temperaturen können die Sorten des Pfirsichbaums „Tardío amarillo de Calanda“ (späte Gelbe aus Calanda) mit ihrem langen Wachstumszyklus vollständig auswachsen und Früchte tragen.

Während die Temperatur im Winter also gewährleistet, dass genügend Kaltstunden für die Beendigung der Ruhephase zusammenkommen, ermöglicht das anhaltend milde Klima in der Wachstumsphase (März bis November), dass diese Sorten hochwertige Früchte tragen.

Eine Bewertung der ausgewählten Klone der Sorte „Tardíos amarillos de Calanda“ (Jesca, Calante und Evaisa), die in einer Versuchsanlage der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Aragón in Alcañiz durchgeführt wurde (einem der Orte der Ursprungsbezeichnung mit den meisten Pfirsichbäumen), ergab, dass die in dem Ursprungsgebiet angebauten Früchte in vier Jahren (2000, 2001, 2003 und 2004) einen Brix-Wert von über 14, eine große Größe und eine hohe Festigkeit aufwiesen, welches die wichtigsten Besonderheiten dieser Pfirsiche sind.

Das für die Erzeugung der Pfirsiche mit der g. U. „Melocotón de Calanda“ zugelassene pflanzliche Material gehört zur Sorte „Tardío amarillo“.

Diese Sorte ist im Erzeugungsgebiet heimisch und entwickelte sich im Lauf der Jahrhunderte, am Anfang durch natürliche Auslese der Bäume, die aus Fruchtkernen von Bäumen mit den besten agronomischen Eigenschaften wuchsen. Im Laufe der Zeit vermehrten die Obstbauern die am besten für die Boden- und Klimabedingungen in dem Gebiet geeigneten Bäume vegetativ und schufen so eine echte „Populationssorte“.

1980 begann die Dienststelle für Agrarforschung und Agrarförderung (Servicios de Investigación Agraria y Extensión Agraria) der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Aragón durch Klonung und Pflanzenhygiene mit einem Selektionsprozess der Sorte „Tardío amarillo“ mit dem Ziel, die Qualität zu steigern und das als „Melocotón de Calanda“ vermarktete Erzeugnis zu standardisieren. So wurden die repräsentativsten Klone der Sorte „Tardíos amarillos“ mit den besten agronomischen Eigenschaften und den größten Früchten im Erzeugungsgebiet des Pfirsichs „Melocotón de Calanda“ gesucht (Espada et al., 1991).

Nach dieser ersten Auswahl wurden drei Sorten beim spanischen Sortenamt (Oficina Española de Variedades Vegetales) registriert, das dem Landwirtschaftsministerium untersteht: „Jesca“ (Registernr.: 1989/2450), „Calante“ (Registernr.: 1989/2447) und „Evaisa“ (Registernr.: 1989/2449). Die Erzeugung der Pfirsiche mit der g. U. „Melocotón de Calanda“ beruht heutzutage auf diesen Sorten.

SCHLUSSFOLGERUNG: Die Sorte „Tardíos amarillos de Calanda“, die entweder mittels der traditionellen Sorten Jesca, Evaisa und Calante oder ihrer Hybriden, von denen mindestens eine der Elternlinien zu dieser heimischen Sorte gehört, angebaut wird, ist das Ergebnis ihrer Anpassung an das Umfeld, aus dem sie stammt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://www.aragon.es/documents/20127/20408990/Pliego+de+condiciones+modificado+DOP_Melocot%C3%B3n+de+Calanda+-+consolidado.pdf/e2877340-1cbd-fc3c-a9f5-0924479c0d18?t=1591269992936


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


3.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/24


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 311/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„ALHO DA GRACIOSA“

EU-Nr.: PGI-PT-02605 – 11. Mai 2020

G. U. ( ) G. G. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Alho da Graciosa“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Portugal

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Knoblauch mit der g. g. A „Alho da Graciosa“ gehört zur Art Allium sativum L. Er wird entweder einzeln oder als Zopf in Form von getrockneten Knollen angeboten, jeweils mit einem Durchmesser von mindestens 3 cm, gemessen an der geschälten Knolle.

Die Knollen sind eiförmig und von mehreren Schichten weißer Außenhäute ummantelt, die einfach entfernt werden können. Sie bestehen aus Zehen mit einer festen, gleichmäßigen Konsistenz, die von rötlich-rosafarbenen Häuten umhüllt sind.

Der Geruch von „Alho da Graciosa“ unterscheidet sich durch sein mittel bis wenig intensives Aroma, selbst in unzerdrückter Form.

Der Knoblauch hat einen intensiven, sehr angenehmen Geschmack mit geringem Nachgeschmack.

Die chemische Zusammensetzung ist gekennzeichnet durch sehr hohe Anteile an Zink (mehr als 7 mg/kg), Eisen (mehr als 8 mg/kg), Magnesium (mehr als 170 mg/kg) und Allicin (mehr als 3 500 mg/kg), die dem „Alho da Graciosa“ seine Fähigkeit zur Konservierung von Lebensmitteln verleihen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Sämtliche Erzeugungsschritte (Auswahl der besten Knoblauchzehen für die Anpflanzung, Anbau und Ernte).

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Insel Graciosa im Archipel der Azoren.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang beruht auf den spezifischen Eigenschaften und Qualitäten von „Alho da Graciosa“.

In Bezug auf seinen Ruf ist zu vermerken, dass „Alho da Graciosa“ seit der Ankunft der ersten Siedler im frühen 15. Jahrhundert aufgrund der günstigen Boden- und Klimabedingungen erfolgreich auf der Insel Graciosa angebaut wird.

Im Laufe der Zeit verbesserten Generationen von Erzeugern den Knoblauch aus Graciosa. Sie wählen die besten Exemplare für die Zucht aus, d. h. die Exemplare, die die wesentlichen Eigenschaften aufweisen, wie zum Beispiel Farbe und Größe.

Die ersten Siedler der Insel stellten fest, dass sich das Land aufgrund der Niederschlagsverteilung und der fruchtbaren Böden gut für den Anbau von Obst und Gemüse eignet. Der Knoblauch, den die Inselbewohner ebenso wie die übrigen Pflanzen meistens für den Eigenbedarf anbauten, gedieh besser als die anderen Feldfrüchte.

Graciosa war schon immer als Terra do Alho (Land des Knoblauchs) bekannt und Knoblauch ist auf dem Wappenzeichen der Gemeinde São Mateus abgebildet, einer der emblematischsten Gemeinden der Insel.

Aufgrund der oben aufgeführten Umstände verfügt „Alho da Graciosa“ über besondere Qualitäten, wie sein mittel bis wenig intensives Aroma, selbst in unzerdrückter Form, sowie sein intensiver, angenehmer Geschmack mit geringem Nachgeschmack. Dies ist nicht nur auf die Boden- und Klimabedingungen auf der Insel zurückzuführen, sondern auch auf die Sorgfalt, mit der die Erzeuger über die Jahre gearbeitet haben. Zudem wurden keine Sorten aus anderen Regionen eingeführt.

Wie die anderen Inseln des Archipels weist Graciosa gemäßigte ozeanische Klimaeinflüsse auf, wobei hier die geringsten Niederschläge der Azoren verzeichnet werden. Mai und August sind die trockensten Monate. Dies ist auf die Topografie der Insel mit ihren tief gelegenen Ebenen zurückzuführen, die vor starken Winden geschützt sind und eine hohe Sonneneinstrahlung aufweisen.

Bei den Böden auf Graciosa handelt es sich um flachgründige, typische braune Andosole und um Regosole, die auf Basaltgestein oder pyroklastisches Material zurückgehen, das auf flachem Basaltgestein abgelagert ist.

Diese vulkanischen Böden mit leicht saurem oder neutralem pH-Wert enthalten viele Mikronährstoffe, wie zum Beispiel Zink und Eisen, die für die Entwicklung junger Pflanzen, die Bildung von Chlorophyll und die Fotosynthese benötigt werden. Ein solcher Boden eignet sich gut für den Anbau von Knoblauch und fördert die Bildung von Allicin, wodurch die Entwicklung des Knoblauchs unterstützt und die unter Punkt 3.2 aufgeführten Eigenschaften ausgebildet werden.

Der Allicin-Gehalt variiert aufgrund bestimmter Umweltfaktoren beträchtlich. Hohe pH-Werte des Bodens, starke Sonneneinstrahlung und geringe Niederschläge führen zu einer Erhöhung der Konzentration in der Knoblauchknolle (Eagling, Sterling, 2000).

Der durchschnittliche Allicin-Gehalt von Knoblauch liegt zwischen 1 800 mg/kg und 3 600 mg/kg. Durch Analysen mit Hochleistungsflüssigkeitschromatografie wurde nachgewiesen, dass „Alho da Graciosa“ durchschnittlich mehr als 3 500 mg/kg Allicin enthält.

In Bezug auf die Anbaubedingungen ist zu erwähnen, dass der durchschnittliche pH-Wert des Bodens auf der Insel bei 6,2 liegt, was im Zusammenspiel mit den geringen Niederschlägen und der hohen Sonneneinstrahlung auf der Insel die Bildung von Allicin begünstigt, dem wichtigsten antimikrobiellen Bestandteil von „Alho da Graciosa“.

Aufgrund seiner Qualitäten probieren Besucher der Insel oft kulinarische Spezialitäten aus, die mit „Alho da Graciosa“ gewürzt oder zubereitet werden, wie zum Beispiel die berühmte Molhanga-Sauce mit frischem Fisch, das Fischgericht Molho à pescador, die typische Wurst von Graciosa (Linguiça da Graciosa) oder gegrillte Napfschnecken (Lapas grelhadas). Daher ist „Alho da Graciosa“ ein sehr geschätztes Erzeugnis, das von berühmten Spitzenköchen nicht nur aufgrund seines unverwechselbaren Geschmacks und Aromas verwendet wird, sondern auch wegen seiner lebensmittelkonservierenden Eigenschaften, die auf den hohen Allicin-Gehalt zurückgehen.

„Alho da Graciosa“ wurde als Hemmstoff für Listeria monocytogenes getestet – ein pathogener Mikroorganismus, der auf gekühlten Lebensmitteln überleben und wachsen kann und daher schwer kontrollierbar ist – und es wurde festgestellt, dass er stärker hemmende Eigenschaften als andere rosafarbene Knoblauchsorten auf dem Markt hat (Voz do Campo, Ausgabe 224, und Pimentel, Paulo (2008), Universität der Azoren).

Tests mit Hackfleisch zeigten ebenfalls, dass „Alho da Graciosa“ das Wachstum von Listeria monocytogenes bis zum dritten Tag der Kühlung deutlich verlangsamt (Voz do Campo, Ausgabe 224, und Pimentel, Paulo (2008), Universität der Azoren).

Was den Ruf und die Bekanntheit von „Alho da Graciosa“ anbelangt, so ist die Initiative der Handelskammer von Angra do Heroísmo und des Geschäftszentrums von Graciosa im Jahr 2019 erwähnenswert. Sie organisierten das erste „Alho da Graciosa“-Festival mit Gesprächsrunden, Kochvorführungen, Workshops, schulischen Aktivitäten, besonderen Menüs in Restaurants mit Knoblauchgerichten (von der Vorspeise bis zum Dessert), Führungen und dem Verkauf von regionalen Erzeugnissen, um „Alho da Graciosa“ bekannt zu machen, zu vermarkten und zu bewerben.

Bei dieser Gelegenheit wurden zahlreiche Artikel in wichtigen regionalen und nationalen Zeitungen, namentlich Público und Açoriano Oriental, sowie in Fachzeitschriften wie Vida Rural, Voz do Campo, Agrotec und Agronegócios und anderen Medien veröffentlicht. Diese rückten nicht nur das Festival selbst, sondern vor allem die Qualitäten von „Alho da Graciosa“ in den Fokus, die während der Veranstaltung präsentiert wurden.

Zu den Artikeln gehörten „E viva o alho! o da Graciosa que é diferente e único“ (Es lebe der Knoblauch! Der unverwechselbare und einzigartige Knoblauch aus Graciosa), veröffentlicht in der Zeitung Público, „O Alho da Graciosa ainda vai dar que falar“, („Alho da Graciosa“ macht immer noch von sich reden), veröffentlicht in der Zeitschrift Vida Rural, und „O Alho da Graciosa, um composto natural com propriedades conservantes“ („Alho da Graciosa“, eine natürliche Verbindung mit konservierenden Eigenschaften), veröffentlicht in der Zeitschrift Negócios do Campo.

In dem oben aufgeführten Artikel „E viva o alho! o da Graciosa que é diferente e único“ in der Zeitung Público stand der folgende Absatz: „Seit Menschengedenken ist Graciosa als die Insel des Knoblauchs bekannt und seit den 1950er-Jahren wurde der Knoblauchanbau immer wichtiger und erlangte – gemeinsam mit Lupinen, Bohnen und Getreide – erhebliche Bedeutung für die örtliche Familienwirtschaft. Der Knoblauch wurde mit dem Schiff Fernão Magalhães, das damals die Verbindung zwischen den Inseln aufrechterhielt, auf die anderen Inseln der zentralen Gruppe des Azoren-Archipels transportiert, die als Ilhas de Baixo bekannt sind. Doch nach dem Erdbeben vom 1. Januar 1980, das viel Zerstörung verursachte und dazu führte, dass ein Großteil der Bevölkerung die Insel verließ, war nichts mehr wie vorher. Die Felder und Erzeugnisse wurden zurückgelassen und der Anbau von Knoblauch kam beinahe zum Erliegen.“

„Alho da Graciosa“ wurde kürzlich als Repräsentant der azoreanischen Erzeugnisse auf einer Gedenkbriefmarke ausgewählt, die die portugiesische Post CTT – Correios de Portugal S.A. anlässlich des vierten Nationalen Tages der Gastronomie herausgab. Die Briefmarke wurde im Rahmen der Feierlichkeiten vorgestellt, die von der Confraria Gastrónomos dos Açores (Feinkostinnung der Azoren) als Mitglied der Federação Portuguesa das Confrarias Gastronómicas (Portugiesischer Spitzenverband der Feinkostinnungen) organisiert wurden.

Aufgrund der Eigenschaften von „Alho da Graciosa“, die ihn als ein geschätztes und hoch angesehenes Erzeugnis auszeichnen, beschränkt sich die Nachfrage nicht auf den regionalen Markt. Im Gegenteil, er wird auch anderswo in Portugal angeboten, wo ihn einige der führenden Spitzenköche des Landes verwenden und seine kulinarischen Qualitäten ohne die Gefahr von übermäßig starkem Geruch oder Aroma optimal einsetzen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://tradicional.dgadr.gov.pt/images/prod_imagens/horticolas/docs/CE_Alho_Graciosa_IGP.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.