ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
2. August 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 310/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 310/02

Rechtssache C-597/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited/Telenet BVBA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Begriff öffentliche Zugänglichmachung – Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz und gleichzeitige Zugänglichmachung der Segmente dieser Datei zum Hochladen – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 3 Abs. 2 – Missbrauch von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen – Art. 4 – Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen – Art. 8 – Recht auf Auskunft – Art. 13 – Schadensbegriff – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten beschränken – Grundrechte – Art. 7, 8, 17 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

2

2021/C 310/03

Rechtssache C-645/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Facebook Ireland Ltd, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA/Gegevensbeschermingsautoriteit (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung [EU] 2016/679 – Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten – Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz – Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden – Zuständigkeiten und Befugnisse – Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben)

3

2021/C 310/04

Rechtssache C-800/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Mittelbayerischer Verlag KG/SM (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Person, die geltend macht, durch die Veröffentlichung eines Artikels im Internet in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Mittelpunkt der Interessen dieser Person)

5

2021/C 310/05

Rechtssache C-862/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juni 2021 — Tschechische Republik/Europäische Kommission, Republik Polen (Rechtsmittel – Europäischer Sozialfonds [ESF] – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] – Teilweise Streichung von Unterstützungen für operationelle Programme in der Tschechischen Republik – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 16 Buchst. b – Besondere Ausnahme – Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Programme, die zur Ausstrahlung bestimmt sind, zum Gegenstand haben)

5

2021/C 310/06

Rechtssache C-23/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Klagenævn for Udbud — Dänemark) — Simonsen & Weel A/S/Region Nordjylland und Region Syddanmark (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Rahmenvereinbarung – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 5 Abs. 5 – Art. 18 Abs. 1 – Art. 33 und 49 – Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 – Durchführungsverordnung [EU] 2015/1986 – Anhang II Rubriken II.1.5 und II.2.6 – Vergabeverfahren – Verpflichtung, in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung die Schätzmenge und/oder den Schätzwert und die Höchstmenge und/oder den Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben – Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 2d Abs. 1 – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Unwirksamkeit des Vertrags – Ausschluss)

6

2021/C 310/07

Verbundene Rechtssachen C-58/20 und C-59/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — K (C-58/20), DBKAG (C-59/20)/Finanzamt Österreich, zuvor Finanzamt Linz (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 135 Abs. 1 – Steuerbefreiungen – Verwaltung von Sondervermögen – Auslagerung – Leistungen eines Dritten)

7

2021/C 310/08

Rechtssache C-153/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juni 2021 — Republik Litauen/Europäische Kommission, Tschechische Republik (Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Republik Litauen getätigte Ausgaben – Verordnung [EU] Nr. 65/2011 – Verwaltungskontrolle – Vor-Ort-Kontrolle – Qualität der Kontrollen – Eigenschaft der Antragsteller – Künstlich geschaffene Voraussetzungen – Im Rahmen von Projekten getätigte Ausgaben)

8

2021/C 310/09

Rechtssache C-641/20: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège — Belgien) — VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückkehrentscheidung – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Vorläufiges Aufenthaltsrecht und Recht auf Sozialhilfe in dem Zeitraum, in dem der Rechtsbehelf anhängig ist)

8

2021/C 310/10

Rechtssache C-684/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2020 von Eleanor Sharpston gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache T-180/20, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

9

2021/C 310/11

Rechtssache C-685/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2020 von Eleanor Sharpston gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache T-550/20, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

9

2021/C 310/12

Rechtssache C-699/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Nysie (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 — Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)/AP

10

2021/C 310/13

Rechtssache C-283/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2021 — VA gegen Deutsche Rentenversicherung Bund

10

2021/C 310/14

Rechtssache C-307/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2021 — AB u. a. gegen Ryanair DAC

11

2021/C 310/15

Rechtssache C-319/21: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Venezia (Italien), eingereicht am 21. Mai 2021 — Agecontrol SpA/ZR, Lidl Italia Srl

11

2021/C 310/16

Rechtssache C-334/21: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 26. Mai 2021 — Strafverfahren gegen G. B., R. H.

12

2021/C 310/17

Rechtssache C-341/21 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-374/20, KM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. Juni 2021

13

2021/C 310/18

Rechtssache C-357/21 P: Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-374/20, KM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 7. Juni 2021

14

2021/C 310/19

Rechtssache C-371/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2021 von der SGI Studio Galli Ingegneria Srl gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-285/19, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission

15

 

Gericht

2021/C 310/20

Rechtssachen T-695/17 und T-704/17: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Italien und Spanien/Kommission (Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Übersetzern für die deutsche, die französische, die italienische und die niederländische Sprache – Beschränkung der Wahl der Sprachen 2 und 3 auf Deutsch, Englisch und Französisch – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht)

18

2021/C 310/21

Rechtssache T-126/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission (Umwelt – Verordnung [EU] Nr. 517/2014 – Fluorierte Treibhausgase – Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 16 und Anhänge V und VI der Verordnung Nr. 517/2014 – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht)

18

2021/C 310/22

Verbundene Rechtssachen T-281/19 und T-351/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Halloumi χαλλούμι Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927 – Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 53 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

19

2021/C 310/23

Rechtssache T-316/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Lucaccioni/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Art. 73 des Statuts – Gemeinsame Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten – Berufskrankheit – Art. 9 – Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten – Art. 23 – Gutachten eines anderen Arztes – Ablehnung der Befassung des Ärzteausschusses nach Art. 22 – Keine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde – Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift)

20

2021/C 310/24

Rechtssache T-355/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — CE/Ausschuss der Regionen (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Art. 2 Buchst. c der BSB – Unbefristeter Vertrag – Vorzeitige Kündigung mit Kündigungsfrist – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Ausgestaltung der Kündigungsfrist – Verfahrensmissbrauch – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

20

2021/C 310/25

Rechtssache T-586/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — PL/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2017 – Benennung des Beurteilenden – Art. 22a des Statuts – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts – Fürsorgepflicht – Angemessene Frist – Grundsatz der Unparteilichkeit – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Begründungspflicht – Art. 26 des Statuts – Verteidigungsrechte)

21

2021/C 310/26

Rechtssache T-678/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Health Product Group/EUIPO — Bioline Pharmaceutical (Enterosgel) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke Enterosgel – Keine Bösgläubigkeit – Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

22

2021/C 310/27

Rechtssache T-867/19: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — RA/Rechnungshof (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2016 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern – Fehlen einer Beurteilung – Abwägung der Verdienste – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Erlass einer neuen Entscheidung über die Nichtbeförderung – Begründungspflicht – Art. 45 des Statuts – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

22

2021/C 310/28

Rechtssache T-187/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Davide Groppi/EUIPO — Viabizzuno (Tischleuchte) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Tischleuchte darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

23

2021/C 310/29

Rechtssache T-196/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Chanel/EUIPO — Innovative Cosmetic Concepts (INCOCO) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke INCOCO – Ältere nationale Wortmarken COCO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

23

2021/C 310/30

Rechtssache T-215/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Fidia farmaceutici/EUIPO– Ioulia and Irene Tseti Pharmaceutical Laboratories (HYAL) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke HYAL – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Begründungspflicht – Ordnungsgemäße Verwaltung und Gleichbehandlung – Art. 165 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

24

2021/C 310/31

Rechtssache T-368/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Smiley Miley/EUIPO — Cyrus Trademarks (MILEY CYRUS) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke MILEY CYRUS – Ältere Unionsbildmarke CYRUS – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

25

2021/C 310/32

Rechtssache T-415/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — KT/EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Disziplinarverfahren – Entlassung aus wichtigem Grund – Verteidigungsrechte – Vernehmung von Zeugen – Übertragung von Befugnissen – Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung – Angemessene Frist – Unparteilichkeit – Schutz personenbezogener Daten – Verhältnismäßigkeit)

25

2021/C 310/33

Rechtssache T-481/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Magnetec/EUIPO (CoolTUBE) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke CoolTUBE – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

26

2021/C 310/34

Rechtssache T-487/20: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Rezon/EUIPO (imot.bg) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke imot.bg – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 – Teilweise bestätigende Entscheidung)

26

2021/C 310/35

Rechtssache T-198/20: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Shindler u. a./Rat (Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs – Verlust der Unionsbürgerschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

27

2021/C 310/36

Rechtssache T-231/20: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Price/Rat (Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs – Verlust der Unionsbürgerschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

28

2021/C 310/37

Rechtssache T-252/20: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Silver u. a./Rat (Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs – Verlust der Unionsbürgerschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

29

2021/C 310/38

Rechtssache T-420/20: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT8) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GT8 – Ältere Unionsbildmarke GT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] – Maßgebliche Verkehrskreise – Aufmerksamkeitsgrad – Offensichtlich begründete Klage)

29

2021/C 310/39

Rechtssache T-421/20: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT3) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GT3 – Ältere Unionsbildmarke GT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] – Maßgebliche Verkehrskreise – Aufmerksamkeitsgrad – Offensichtlich begründete Klage)

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2021/C 310/40

Rechtssache T-422/20: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT5) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GT5 – Ältere Unionsbildmarke GT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] – Maßgebliche Verkehrskreise – Aufmerksamkeitsgrad – Offensichtlich begründete Klage)

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2021/C 310/41

Rechtssache T-423/20: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT9) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GT9 – Ältere Unionsbildmarke GT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] – Maßgebliche Verkehrskreise – Aufmerksamkeitsgrad – Offensichtlich begründete Klage)

31

2021/C 310/42

Rechtssache T-512/20: Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt – Nichtigkeitsgrund – Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Antrag auf Zeugenvernehmung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

32

2021/C 310/43

Rechtssache T-558/20: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT10) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GT10 – Ältere Unionsbildmarke GT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] – Maßgebliche Verkehrskreise – Aufmerksamkeitsgrad – Offensichtlich begründete Klage)

33

2021/C 310/44

Rechtssache T-564/20: Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt – Nichtigkeitsgrund – Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Antrag auf Zeugenvernehmung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

33

2021/C 310/45

Rechtssache T-565/20: Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt – Nichtigkeitsgrund – Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Antrag auf Zeugenvernehmung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

34

2021/C 310/46

Rechtssache T-663/20: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — One Voice/ECHA (Nichtigkeitsklage – REACH – Stoff Homosalat – Ausschließliche Verwendung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln – Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen – Art. 41 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 – Klagefrist – Art. 21 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 771/2008 – Art. 59 der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit)

35

2021/C 310/47

Rechtssache T-664/20: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — One Voice/ECHA (Nichtigkeitsklage – REACH – Stoff 2-Ethylhexylsalicylat – Ausschließliche Verwendung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln – Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen – Art. 41 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 – Klagefrist – Art. 21 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 771/2008 – Art. 59 der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit)

35

2021/C 310/48

Rechtssache T-312/21: Klage, eingereicht am 2. Juni 2021 — SY/Kommission

36

2021/C 310/49

Rechtssache T-323/21: Klage, eingereicht am 8. Juni 2021 — Castel Frères/EUIPO — Shanghai Panati (Darstellung chinesischer Zeichen)

37

2021/C 310/50

Rechtssache T-332/21: Klage, eingereicht am 11. Juni 2021 — Wizz Air Hungary/Kommission

37

2021/C 310/51

Rechtssache T-333/21: Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — Ryanair/Kommission

38

2021/C 310/52

Rechtssache T-335/21: Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — PJ/EIT

39


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 310/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 297 vom 26.7.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 289 vom 19.7.2021

ABl. C 278 vom 12.7.2021

ABl. C 263 vom 5.7.2021

ABl. C 252 vom 28.6.2021

ABl. C 242 vom 21.6.2021

ABl. C 228 vom 14.6.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited/Telenet BVBA

(Rechtssache C-597/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Begriff „öffentliche Zugänglichmachung“ - Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz und gleichzeitige Zugänglichmachung der Segmente dieser Datei zum Hochladen - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 3 Abs. 2 - Missbrauch von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen - Art. 4 - Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen - Art. 8 - Recht auf Auskunft - Art. 13 - Schadensbegriff - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten beschränken - Grundrechte - Art. 7, 8, 17 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2021/C 310/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Ondernemingsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited

Beklagte: Telenet BVBA

Beteiligte: Proximus NV, Scarlet Belgium NV

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

2.

Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

3.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Facebook Ireland Ltd, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA/Gegevensbeschermingsautoriteit

(Rechtssache C-645/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 47 - Verordnung [EU] 2016/679 - Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten - Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz - Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden - Zuständigkeiten und Befugnisse - Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben)

(2021/C 310/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Facebook Ireland Ltd, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA

Beklagte: Gegevensbeschermingsautoriteit

Tenor

1.

Art. 55 Abs. 1 und die Art. 56 bis 58 sowie 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nach den zur Durchführung von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, von dieser Befugnis, wenn eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung in Rede steht, Gebrauch machen darf, obgleich sie für diese Datenverarbeitung nicht die „zuständige federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung 2016/679 der Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit einräumt, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt, und die in der Verordnung vorgesehen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden.

2.

Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnis zur Klageerhebung bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten nicht voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, gegen den die Klage erhoben wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der fraglichen Aufsichtsbehörde eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung hat.

3.

Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehende Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl gegenüber der Hauptniederlassung des Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde nach den Ausführungen zu Vorlagefrage 1 dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben.

4.

Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, vor dem 25. Mai 2018, also bevor die Verordnung galt, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 wegen nach diesem Zeitpunkt begangener Verstöße erhoben werden, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, ausnahmsweise die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

5.

Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so dass eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf sie berufen kann, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Mittelbayerischer Verlag KG/SM

(Rechtssache C-800/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - Person, die geltend macht, durch die Veröffentlichung eines Artikels im Internet in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - Mittelpunkt der Interessen dieser Person)

(2021/C 310/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mittelbayerischer Verlag KG

Beklagter: SM

Tenor

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juni 2021 — Tschechische Republik/Europäische Kommission, Republik Polen

(Rechtssache C-862/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds [ESF] - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Teilweise Streichung von Unterstützungen für operationelle Programme in der Tschechischen Republik - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 16 Buchst. b - Besondere Ausnahme - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Programme, die zur Ausstrahlung bestimmt sind, zum Gegenstand haben)

(2021/C 310/05)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula, J. Vláčil und I. Gavrilová)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Ondrůšek und P. Arenas), Republik Polen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Klagenævn for Udbud — Dänemark) — Simonsen & Weel A/S/Region Nordjylland und Region Syddanmark

(Rechtssache C-23/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Rahmenvereinbarung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 5 Abs. 5 - Art. 18 Abs. 1 - Art. 33 und 49 - Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 - Durchführungsverordnung [EU] 2015/1986 - Anhang II Rubriken II.1.5 und II.2.6 - Vergabeverfahren - Verpflichtung, in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung die Schätzmenge und/oder den Schätzwert und die Höchstmenge und/oder den Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben - Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 2d Abs. 1 - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Unwirksamkeit des Vertrags - Ausschluss)

(2021/C 310/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Klagenævn for Udbud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Simonsen & Weel A/S

Beklagte: Region Nordjylland und Region Syddanmark

Beteiligte: Nutricia A/S

Tenor

1.

Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 Buchst. a in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

2.

Art. 49 der Richtlinie 2014/24 sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7 und 10 Buchst. a in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind und dass in dieser Bekanntmachung zusätzliche Anforderungen festgelegt werden können, über deren Aufnahme in die Bekanntmachung der öffentliche Auftraggeber entscheidet.

3.

Art. 2d Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn eine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, selbst wenn zum einen die Schätzmenge und/oder der Schätzwert der gemäß der geplanten Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus der Beschreibung hervorgehen und zum anderen weder in der Bekanntmachung noch in der Beschreibung eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren angegeben sind.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — K (C-58/20), DBKAG (C-59/20)/Finanzamt Österreich, zuvor Finanzamt Linz

(Verbundene Rechtssachen C-58/20 und C-59/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 - Steuerbefreiungen - Verwaltung von Sondervermögen - Auslagerung - Leistungen eines Dritten)

(2021/C 310/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: K (C-58/20), DBKAG (C-59/20)

Beklagter: Finanzamt Österreich, zuvor Finanzamt Linz

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von Dritten an Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juni 2021 — Republik Litauen/Europäische Kommission, Tschechische Republik

(Rechtssache C-153/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Republik Litauen getätigte Ausgaben - Verordnung [EU] Nr. 65/2011 - Verwaltungskontrolle - Vor-Ort-Kontrolle - Qualität der Kontrollen - Eigenschaft der Antragsteller - Künstlich geschaffene Voraussetzungen - Im Rahmen von Projekten getätigte Ausgaben)

(2021/C 310/08)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Dzikovič und K. Dieninio)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka und A. Steiblytė), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège — Belgien) — VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

(Rechtssache C-641/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückkehrentscheidung - Gerichtlicher Rechtsbehelf - Vorläufiges Aufenthaltsrecht und Recht auf Sozialhilfe in dem Zeitraum, in dem der Rechtsbehelf anhängig ist)

(2021/C 310/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VT

Beklagter: Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

Tenor

Die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dem Rechtsbehelf eines Drittstaatsangehörigen gegen eine gegen ihn infolge der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige Behörde nach Art. 11 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 dieser Richtlinie keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes und dementsprechend kein vorläufiges Aufenthaltsrecht und keinen Anspruch auf Befriedigung seiner Grundbedürfnisse bis über diesen Rechtsbehelf entschieden worden ist in dem Ausnahmefall verleiht, dass dieser Drittstaatsangehörige, der an einer schweren Krankheit leidet, infolge der Vollstreckung dieser Entscheidung einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sein könnte. In diesem Rahmen muss das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, dessen Ausgang von einer etwaigen Aussetzung der Wirkungen der Rückkehrentscheidung abhängig ist, davon ausgehen, dass der Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, da er ein nicht offenkundig unbegründetes Vorbringen zum Nachweis dessen enthält, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen würde.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/9


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2020 von Eleanor Sharpston gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache T-180/20, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

(Rechtssache C-684/20 P)

(2021/C 310/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eleanor Sharpston (Prozessbevollmächtigte: N. Forwood, Barrister-at-Law, J. Robb, Barrister, J. Flynn, QC, und H. Mercer, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/9


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2020 von Eleanor Sharpston gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache T-550/20, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

(Rechtssache C-685/20 P)

(2021/C 310/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eleanor Sharpston (Prozessbevollmächtigte: N. Forwood, Barrister-at-Law, J. Robb, Barrister, J. Flynn, QC, und H. Mercer, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


2.8.2021   

DE

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C 310/10


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Nysie (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 — Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)/AP

(Rechtssache C-699/20)

(2021/C 310/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Nysie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)

Beklagter: AP

Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Nysie, II Wydział Karny (Rayongericht Nysa, II. Abteilung für Strafsachen) (Polen) für offensichtlich unzulässig erklärt.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2021 — VA gegen Deutsche Rentenversicherung Bund

(Rechtssache C-283/21)

(2021/C 310/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VA

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund

Beigeladener: RB

Vorlagefragen

1.

Wird nach den Vorschriften der Niederlande — als nach den Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) zuständigem Mitgliedstaat — eine Kindererziehungszeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) dadurch berücksichtigt, dass die Zeit der Kindererziehung in den Niederlanden als reine Wohnzeit eine Rentenanwartschaft begründet?

Sofern Frage 1 verneint wird:

2.

Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 — in Fortentwicklung der Urteile vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99 (3) und vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-522/10 (4) — erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(2)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2000:647, Elsen.

(4)  ECLI:EU:C:2012:475, Reichel-Albert.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/11


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2021 — AB u. a. gegen Ryanair DAC

(Rechtssache C-307/21)

(2021/C 310/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Kleve

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AB u. a.

Beklagte: Ryanair DAC

Vorlagefrage

Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig vor Ablauf von zwei Wochen an die einzige ihm im Rahmen der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass die Buchung über einen Vermittler bzw. dessen Internetplattform vorgenommen worden ist und über die von der Buchungsplattform mitgeteilte E-Mail-Adresse allenfalls der Vermittler und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/11


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Venezia (Italien), eingereicht am 21. Mai 2021 — Agecontrol SpA/ZR, Lidl Italia Srl

(Rechtssache C-319/21)

(2021/C 310/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Venezia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Agecontrol SpA

Berufungsbeklagte: ZR, Lidl Italia s.r.l.

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 (1) der Kommission in Verbindung mit den Art. 5 Abs. 1 und 8 der Verordnung und den Art. 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) des Rates vom 22. Oktober 2007 dahin auszulegen, dass er die Ausstellung eines Begleitpapiers, das den Namen und das Ursprungsland des vorverpackt oder in der vom Erzeuger gestellten Originalverpackung versandten Obst und Gemüse enthält, während ihres Transports von einer Vertriebsplattform einer Vertriebsgesellschaft zu deren Verkaufsstelle unabhängig davon vorschreibt, dass die Kennzeichnungsangaben, die in Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 vorgesehen sind (zu denen die Angaben des Namens und des Ursprungslandes der Erzeugnisse gehören), auf einer Seite der Verpackung unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist, angebracht sind, und dass diese Informationen auch in den Rechnungen des Lieferanten, von dem die das Erzeugnis vermarktende Gesellschaft es gekauft hat, vermerkt sind und in dessen Buchhaltungsbüros sowie auf einem im Innern des Transportmittels, mit dem das Erzeugnis befördert wird, sichtbar angebrachten Schild festgehalten sind?


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/12


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 26. Mai 2021 — Strafverfahren gegen G. B., R. H.

(Rechtssache C-334/21)

(2021/C 310/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Rieti

Parteien des Ausgangsverfahrens

G. B., R. H.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 (1) unter Berücksichtigung der Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta von Nizza auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 aufgestellten Grundsätzen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wie sie in Art. 132 Abs. 3 des Decreto legislativo n. 196/2003 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003) vorgesehen ist, in dem der Staatsanwaltschaft, einer gemäß Titel IV der italienischen Verfassung mit umfassenden und absoluten Garantien ihrer Unabhängigkeit und Autonomie ausgestatteten Stelle, die Befugnis verliehen wird, zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen durch mit Gründen versehenen Beschluss die Beschaffung von Verkehrs- und Standortdaten anzuordnen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Können unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen der Rechtssicherheit im Bereich der Verhütung, Feststellung und Bekämpfung von Formen schwerer Kriminalität oder Gefahren für die Sicherheit weitere Auslegungshinweise zu einer nicht rückwirkenden Anwendung der im Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 aufgestellten Grundsätze gegeben werden?

3.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter Berücksichtigung der Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta von Nizza auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 aufgestellten Grundsätzen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wie sie in Art. 132 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 196/2003 in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) vorgesehen ist, die der Staatsanwaltschaft bei Dringlichkeit die sofortige Beschaffung von Telefonverkehrsdaten mit nachgelagerter Prüfung und Kontrolle durch das vorlegende Gericht gestattet?


(1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. 2002, L 201, S. 37).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/13


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-374/20, KM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. Juni 2021

(Rechtssache C-341/21 P)

(2021/C 310/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und B. Mongin, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: KM, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021 (Siebte Kammer)‚ KM/Kommission‚ in der Rechtssache T-374/20 aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.

Im ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission einen Rechtsfehler in Bezug auf die Kriterien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend. Das Gericht sei von dem Grundsatz abgewichen, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die Grundrechte nicht auf Behauptungen gestützt werden dürfe, die auf die Folgen des Rechtsakts im Einzelfall gestützt seien; die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Statuts könne nicht auf die „Unangemessenheit“ der Entscheidung des Gesetzgebers gestützt werden; das Gericht habe unter Verstoß gegen die im Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssachte C-460/18 P (1), aufgestellten Grundsätze nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die die beiden zu vergleichenden Sachverhalte kennzeichneten.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots, wonach die in den Artikeln 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts genannten Sachverhalte vergleichbar seien. Der Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht das einzige Kriterium, das die Artikel 18 und 20 des Anhangs VIII unterscheidet. Die Unterscheidung beruhe auf einer Reihe von Gesichtspunkten, deren Berücksichtigung das Gericht abgelehnt habe; das Gericht hätte den Zweck der Voraussetzung der Mindestehedauer in den Artikeln 18 und 20 des Anhangs VIII berücksichtigen müssen, was ihre Unterschiede deutlich gemacht hätte; die gleiche Schlussfolgerung gelte für die Diskriminierung aufgrund des Alters.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund schließlich rügt die Kommission einen Rechtsfehler in der Auslegung von Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte (2) und mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht. Zum einen bestehe ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, wonach die Folgen des Todes des Beamten für den überlebenden Ehegatten nicht danach zu unterscheiden seien, ob die Ehe vor oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden ist; zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Ziels der Verhinderung von Betrügereien begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Urteil vom 19. Dezember 2019, HK / Kommission, ECLI:EU:C:2019:1119.

(2)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/14


Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-374/20, KM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 7. Juni 2021

(Rechtssache C-357/21 P)

(2021/C 310/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Alver, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: KM, Europäische Kommission, Europäisches Parlament

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021 (Siebte Kammer) „KM/Kommission“ in der Rechtssache T-374/20 aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden und die erstinstanzliche Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägern im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat im Rahmen des Rechtsmittels und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels führt der Rat vier Rechtsmittelgründe an.

In seinem ersten Rechtsmittelgrund bemängelt der Rat Rechtsfehler des Gerichts in Bezug darauf, dass hinsichtlich der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 18 oder Artikel 20 des Anhangs VIII des Statuts der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten‚ der vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet hat, und der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet hat, ungleich behandelt würden. Das Gericht habe die Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte jedoch nicht anhand aller sie kennzeichnenden Merkmale, insbesondere der jeweiligen rechtlichen Lage, unter Berücksichtigung des Gegenstands und des Ziels der fraglichen Unionsmaßnahme beurteilt. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das Datum der Eheschließung der einzige Gesichtspunkt sei, nach dem sich bestimme, ob Artikel 18 oder Artikel 20 des Anhangs VIII des Statuts anzuwenden ist, obwohl die Ungleichbehandlung durch den grundlegenden, tatsächlichen und rechtlichen Unterschied zwischen der Rechtsstellung eines Beamten, der sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befindet, und der eines ehemaligen Beamten, gerechtfertigt sei.

Den zweiten und dritten Rechtsmittelgrund macht der Rat hilfsweise geltend.

In seinem zweiten Rechtsmittelgrund führt der Rat Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidungen durch das Gericht an. Das Gericht habe auf das Bestehen eines „einfachen“ Ermessensspielraums des Unionsgesetzgebers verwiesen, der eine Prüfungspflicht dahin impliziere, ob es nicht unvernünftig erscheine, dass der Unionsgesetzgeber die geschaffene Ungleichbehandlung für geeignet und erforderlich halte, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Dabei habe das Gericht verkannt, dass der Richter dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse ein weites Ermessen in den Bereichen einräume, in denen sein Handeln sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen erfordere und in denen er komplexe Einschätzungen und Beurteilungen vornehmen müsse, was bei der Ausgestaltung eines Systems der sozialen Sicherheit der Fall sei. Somit gehe es nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche gewesen sei. Sie sei nämlich nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe verfolgten, offensichtlich ungeeignet sei. Indem das Gericht mehr prüfe als nur die Frage, ob die fragliche Maßnahme offensichtlich ungeeignet ist, habe es die Einschätzung des Gesetzgebers durch seine eigene ersetzt und damit die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten.

In seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rat Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung geltend. Diese Prüfung sei zunächst mit einem Rechtsfehler des Gerichts bei der Festlegung des Umfangs seiner Kontrolle der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen behaftet. Dann habe das Gericht auch die Rechtsprechung verkannt, der zufolge es der Klägerin obliege, den Beweis für die Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift mit dem Primärrecht zu erbringen, und es nicht Sache der Organe als Urheber der Handlung sei, deren Rechtmäßigkeit zu beweisen. Zudem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Berechtigung der Ungleichbehandlung anhand einer Rechtsprechung geprüft habe, der zufolge eine allgemeine Betrugsvermutung nicht ausreiche, um eine Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des AEU-Vertrags beeinträchtige, und zu dem Schluss gelangte, dass mit Artikel 20 des Anhangs VIII des Statuts eine allgemeine und unwiderlegbare Betrugsvermutung gegen Ehen mit einer Dauer von unter fünf Jahren eingeführt wurde. Daraus ergebe sich schließlich, dass die im angefochtenen Urteil erörterte Möglichkeit, objektive Beweise zur Widerlegung der Betrugsvermutung beizubringen, angesichts der Tatsache, dass Artikel 20 des Anhangs VIII des Statuts keine Betrugsvermutung oder Vermutung des Fehlens eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Ehe aufstelle, im vorliegenden Fall unerheblich sei.

In seinem vierten Rechtsmittelgrund schließlich rügt der Rat Rechtsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Gerichts zum Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Das Gericht beziehe sich im angefochtenen Urteil wahlweise auf das Alter des überlebenden Ehegatten, auf das Alter des Beamten oder des ehemaligen Beamten und verkenne damit seine Begründungspflicht. Sodann hänge die Feststellung eines besonderen Nachteils für Personen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Altersgruppe insbesondere vom Nachweis ab, dass sich die in Rede stehende Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu Personen eines anderen Alters ungünstig auswirke; dieser Nachweis werde jedoch im vorliegenden Fall nicht erbracht. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche unterschiedliche Behandlung vorliegt, die mittelbar auf dem Alter des ehemaligen Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung beruht, habe das Gericht schließlich versäumt zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung gleichwohl mit Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte (1) im Einklang stehe und die Kriterien des Artikel 52 Absatz 1 der Charta erfülle.


(1)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/15


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2021 von der SGI Studio Galli Ingegneria Srl gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-285/19, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission

(Rechtssache C-371/21 P)

(2021/C 310/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SGI Studio Galli Ingegneria SRL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. S. Marini, V. Catenacci und R. Viglietta)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 14. April 2021 veröffentlichte und am selben Tag zugestellte angefochtene Urteil des Gerichts, Neunte Kammer, in der Rechtssache T-285/19, SGI Studio Galli Ingegneria S.r.l./Europäische Kommission, aufzuheben und dementsprechend den von S.G.I. beim Gericht gestellten Anträgen in der dort formulierten Reihenfolge stattzugeben und somit

festzustellen und zu erklären, dass sie nicht zur Zahlung der Beträge an die Europäische Kommission verpflichtet ist, die diese mit der am 22. Februar 2019 erhaltenen Belastungsanzeige Nr. 3241902288 und zuletzt mit dem am 29. April 2019 erhaltenen Schreiben — Ref. Ares(2019)2858540 — als Zuschusserstattung und pauschalierten Schadensersatz wegen angeblicher Nichterfüllung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 zur Unterstützung des „MARSOL“-Projekts ihrerseits fordert;

festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission beanstandeten Vertragsverstöße nicht gegeben sind;

festzustellen und zu erklären, dass das Vorabinformationsschreiben vom 19. Dezember 2018, der OLAF-Untersuchungsbericht, die Belastungsanzeige vom 22. Februar 2019, die darauffolgende Mahnung vom 2. April 2019 und das abschließende Schreiben über die Neufestlegung des geforderten Betrags und über die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge vom 29. April 2019 — Ref.Ares(2019)2858540 unrechtmäßig, ungültig und jedenfalls unbegründet sind;

festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission geltend gemachte Forderung nicht besteht;

festzustellen und zu erklären, dass sie Anspruch auf den von der Kommission kraft der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 für das „MARSOL“-Projekt tatsächlich zugewiesenen Zuschuss hat;

hilfsweise, festzustellen und zu erklären, dass sich der Betrag, der Gegenstand der Rückforderung seitens der Kommission ist, auf höchstens 100 044,99 Euro beläuft;

äußerst hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, ihr die Kosten für die Durchführung des „MARSOL“-Projekts aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu bezahlen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtswidrigkeit des Urteils, soweit mit ihm der erste Klagegrund zurückgewiesen worden sei. Verletzung/falsche Anwendung der Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta]. Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten auch im Sinne von Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs

Das Urteil des Gerichts wird insoweit angefochten, als darin festgestellt wird, dass die Kommission weder die Rechte aus den Art. 41, 42 und 47 der Charta verletzt noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten verstoßen habe, indem sie den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Aussetzung des Verfahrens und auf Zugang zu den OLAF-Untersuchungsakten nicht berücksichtigt habe. Im Gegenteil, da die Gesellschaft aufgrund struktureller Wechsel innerhalb der Gesellschaft dem OLAF-Abschlussbericht faktisch nicht habe entgegentreten können, sei die Wirksamkeit dieser Rechte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch folglich im Gerichtsverfahren beeinträchtigt worden.

2.

Rechtswidrigkeit des Urteils, soweit mit ihm der zweite Klagegrund zurückgewiesen worden sei. Verletzung/falsche Anwendung von Art. 317 AEUV, von Art. 172a Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 (1) , von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1906/2006 (2) sowie der Art. ii. 5 und ii.14 Abs. 1 der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Bedingungen. Verstoß gegen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 festgelegten Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Beweislast und der Fairness. Fehler bei der Beweiswürdigung unter Verstoß gegen Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs

Das Urteil des Gerichts wird insoweit angefochten, als darin unter Zurückweisung des zweiten Klagegrundes zu dem Ergebnis gekommen worden sei, dass die Rechtsmittelführerin die Erstattungsfähigkeit der direkten und indirekten Personalkosten weder vor dem OLAF und der Kommission noch vor den Gerichten nachgewiesen habe. Im Gegenteil, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Vorwürfe von OLAF nicht auf das streitige Projekt, sondern auf andere geförderte Projekte bezogen hätten, und dadurch habe es die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Beweislast nicht richtig angewandt. Außerdem hätten die vor Gericht vorgelegten Zeiterfassungsbögen in Ermangelung anderer Vorwürfe und aufgrund des festgestellten Projektabschlusses als ausreichender Beweis für die Förderfähigkeit der angefallenen und bei der Kommission geltend gemachten Kosten angesehen werden müssen.

3.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm der dritte Klaggrund zurückgewiesen worden sei. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Fairness und von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 AEUV. Verstoß gegen Art. II.22 der Finanzhilfevereinbarung

Das Urteil wird insoweit angefochten, als darin das Gericht unter Zurückweisung des dritten Klagegrundes entschieden habe, dass die von der Kommission verlangte Rückforderung aller direkten und indirekten Personalkosten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei. Im Gegenteil, da im Untersuchungsverfahren Unstimmigkeiten nur in Bezug auf zwei bei dem Projekt eingesetzte Berufsträger festgestellt worden seien, hätten nur diese Kosten zurückgefordert werden dürfen. Dem sei so auch in Anbetracht dessen, dass das Projekt durchgeführt worden sei und die Kosten von einem externen Fachmann überprüft worden seien, was die Kommission akzeptiert habe. Hilfsweise wird geltend gemacht, das Gericht hätte auch in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem hilfsweisen Antrag auf Bestimmung des zurückzufordernden Betrags stattgeben müssen.

4.

Rechtswidrigkeit des Urteils, soweit mit ihm der vierte Klagegrund zurückgewiesen worden sei. Verletzung/falsche Anwendung von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 58/2003 (4) des Rates vom 19. Dezember 2002 und der Finanzhilfevereinbarung. Begründungsmangel und Widersprüchlichkeit des Urteils, soweit es im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs zur ungerechtfertigten Bereicherung stehe

Das Urteil wird insoweit angefochten, als es unter Zurückweisung des vierten Klagegrundes das Recht der Rechtsmittelführerin verneint habe, den als unmittelbare und mittelbare Personalkosten gezahlten Beitrag einzubehalten, denn andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Kommission führen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Klageerhebung, nämlich die Bereicherung der einen Vertragspartei und die Entreicherung der anderen sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Bereicherung und der Entreicherung, erfüllt seien, sei das Urteil des Gerichts rechtswidrig.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl.2006, L 391, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1).


Gericht

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/18


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Italien und Spanien/Kommission

(Rechtssachen T-695/17 und T-704/17) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Übersetzern für die deutsche, die französische, die italienische und die niederländische Sprache - Beschränkung der Wahl der Sprachen 2 und 3 auf Deutsch, Englisch und Französisch - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Dienstliches Interesse - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

(2021/C 310/20)

Verfahrenssprachen: Italienisch und Spanisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-695/17: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Kläger in der Rechtssache T-704/17: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, D. Milanowska, N. Ruiz García und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der zur Erstellung von Reservelisten für die Einstellung von Übersetzern (AD 5) für die deutsche (EPSO/AD/343/17), die französische (EPSO/AD/344/17), die italienische (EPSO/AD/345/17) und die niederländische Sprache (EPSO/AD/346/17) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren (ABl. 2017, C 224 A, S. 1).

Tenor

1)

Die Rechtssachen T-695/17 und T-704/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2)

Die Bekanntmachung der zur Erstellung von Reservelisten für die Einstellung von Übersetzern (AD 5) für die deutsche (EPSO/AD/343/17), die französische (EPSO/AD/344/17), die italienische (EPSO/AD/345/17) und die niederländische Sprache (EPSO/AD/346/17) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird für nichtig erklärt.

3)

Neben ihren eigenen Kosten trägt die Europäische Kommission in der Rechtssache T-695/17 die Kosten der Italienischen Republik und in der Rechtssache T-704/17 die Kosten des Königreichs Spanien.


(1)  ABl. C 424 vom 11.12.2017.


2.8.2021   

DE

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C 310/18


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission

(Rechtssache T-126/19) (1)

(Umwelt - Verordnung [EU] Nr. 517/2014 - Fluorierte Treibhausgase - Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 16 und Anhänge V und VI der Verordnung Nr. 517/2014 - Diskriminierungsverbot - Begründungspflicht)

(2021/C 310/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Galos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, A. Becker, K. Herrmann und M. Jáuregui Gómez)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, A. Tamás und W. Kuzmienko), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel und I. Tchórzewska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 11. Dezember 2018, mit dem der Klägerin eine Quote von 4 096 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für das Jahr 2019 zugewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


2.8.2021   

DE

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C 310/19


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion)

(Verbundene Rechtssachen T-281/19 und T-351/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Halloumi χαλλούμι Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927 - Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Relativer Nichtigkeitsgrund - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

(2021/C 310/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Filotas Bellas & Yios AE (Alexandreia Imathias, Griechenland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2019 (Sache R 2298/2017-4) und vom 9. April 2019 (Sache R 2297/2017-4) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Republik Zypern und Filotas Bellas & Yios

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


2.8.2021   

DE

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C 310/20


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Lucaccioni/Kommission

(Rechtssache T-316/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Art. 73 des Statuts - Gemeinsame Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten - Berufskrankheit - Art. 9 - Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten - Art. 23 - Gutachten eines anderen Arztes - Ablehnung der Befassung des Ärzteausschusses nach Art. 22 - Keine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift)

(2021/C 310/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Arnaldo Lucaccioni (San Benedetto del Tronto, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Bonanni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und L. Vernier im Beistand von Rechtsanwalt de A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. August 2018, mit der die Anträge des Klägers vom 23. März und vom 8. Juni 2018 auf Befassung des Ärzteausschusses nach Art. 22 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten abgelehnt wurden, und zum anderen auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger durch diese Entscheidung entstanden sein sollen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Arnaldo Lucaccioni trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.


2.8.2021   

DE

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C 310/20


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — CE/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T-355/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 2 Buchst. c der BSB - Unbefristeter Vertrag - Vorzeitige Kündigung mit Kündigungsfrist - Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Ausgestaltung der Kündigungsfrist - Verfahrensmissbrauch - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2021/C 310/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigte: S. Bachotet und M. Esparrago Arzadun im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 16. April 2019, mit der der Ausschuss der Regionen den Arbeitsvertrag der Klägerin gekündigt hat, und hilfsweise des Schreibens vom 16. Mai 2019, mit dem er die Frist verlängert hat, innerhalb der die Klägerin während der Kündigungsfrist ihre persönlichen Gegenstände abholen und auf ihre E-Mails zugreifen konnte, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 16. April 2019 über die Kündigung des Arbeitsvertrags von CE wird in Bezug auf die besondere Ausgestaltung der Kündigungsfrist aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 255 vom 29.7.2019.


2.8.2021   

DE

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C 310/21


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — PL/Kommission

(Rechtssache T-586/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2017 - Benennung des Beurteilenden - Art. 22a des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts - Fürsorgepflicht - Angemessene Frist - Grundsatz der Unparteilichkeit - Art. 41 der Charta der Grundrechte - Begründungspflicht - Art. 26 des Statuts - Verteidigungsrechte)

(2021/C 310/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und J. Van Rossum)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Melo Sampaio und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2018, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für das Jahr 2017 erstellt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

PL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


2.8.2021   

DE

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C 310/22


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Health Product Group/EUIPO — Bioline Pharmaceutical (Enterosgel)

(Rechtssache T-678/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Enterosgel - Keine Bösgläubigkeit - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 310/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Health Product Group sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kondrat, M. Stępień und A. Przytuła)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Bioline Pharmaceutical AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Grucelski sowie Rechtsanwältinnen H. Gajek und M. Furmańska)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2019 (Sache R 482/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Health Product Group und Bioline Pharmaceutical

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Health Product Group sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


2.8.2021   

DE

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C 310/22


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — RA/Rechnungshof

(Rechtssache T-867/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2016 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern - Fehlen einer Beurteilung - Abwägung der Verdienste - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erlass einer neuen Entscheidung über die Nichtbeförderung - Begründungspflicht - Art. 45 des Statuts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2021/C 310/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof (Prozessbevollmächtigte: C. Lesauvage und A.-M. Feipel-Cosciug)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Februar 2019, mit der der Rechnungshof beschlossen hat, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

RA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.


2.8.2021   

DE

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C 310/23


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Davide Groppi/EUIPO — Viabizzuno (Tischleuchte)

(Rechtssache T-187/20) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Tischleuchte darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

(2021/C 310/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Davide Groppi Srl (Plaisance, Italien) (Prozessbevollmächtigte: F. Boscariol de Roberto, D. Capra und V. Malerba, avocats)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Viabizzuno Srl (Bentivoglio, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 (Sache R 126/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Viabizzuno und Davide Groppi

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Davide Groppi Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


2.8.2021   

DE

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C 310/23


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Chanel/EUIPO — Innovative Cosmetic Concepts (INCOCO)

(Rechtssache T-196/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke INCOCO - Ältere nationale Wortmarken COCO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 310/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chanel (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Passa)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Pétrequin, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Innovative Cosmetic Concepts LLC (Clifton, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Temiño Ceniceros, J. Oria Sousa-Montes und P. Revuelta Martos)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2020 (Sache R 194/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Chanel und Innovative Cosmetic Concepts

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Januar 2020 (Sache R 194/2019-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die Innovative Cosmetic Concepts LLC tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


2.8.2021   

DE

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C 310/24


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Fidia farmaceutici/EUIPO– Ioulia and Irene Tseti Pharmaceutical Laboratories (HYAL)

(Rechtssache T-215/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke HYAL - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Begründungspflicht - Ordnungsgemäße Verwaltung und Gleichbehandlung - Art. 165 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 310/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fidia farmaceutici SpA (Abano Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz Hallstein und H. P. Kunz Hallstein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Sliwinska, V. Ruzek und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ioulia and Irene Tseti Pharmaceutical Laboratories SA (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Chrysanthis und Rechtsanwältinnen P. V. Chardalia und A. Vasilogamvrou)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Januar 2020 (Sache R 613/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Ioulia and Irene Tseti Pharmaceutical Laboratories und Fidia farmaceutici

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fidia farmaceutici SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


2.8.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/25


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Smiley Miley/EUIPO — Cyrus Trademarks (MILEY CYRUS)

(Rechtssache T-368/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MILEY CYRUS - Ältere Unionsbildmarke CYRUS - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 310/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Smiley Miley, Inc. (Nashville, Tennessee, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-B. Devaureix)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Trademarks Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 (Sache R 2520/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cyrus Trademarks und Smiley Miley

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2020 (Sache R 2520/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Die EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 3.8.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/25


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — KT/EIB

(Rechtssache T-415/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Disziplinarverfahren - Entlassung aus wichtigem Grund - Verteidigungsrechte - Vernehmung von Zeugen - Übertragung von Befugnissen - Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung - Angemessene Frist - Unparteilichkeit - Schutz personenbezogener Daten - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 310/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KT (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: K. Carr und M. Loizou im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der EIB vom 24. März 2020, mit der die Klägerin im Wege einer Disziplinarstrafe aus wichtigem Grund fristlos, aber mit Gewährung von Abgangsgeld, entlassen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

KT trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Investitionsbank (EIB) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


2.8.2021   

DE

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C 310/26


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Magnetec/EUIPO (CoolTUBE)

(Rechtssache T-481/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CoolTUBE - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 310/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Magnetec — Gesellschaft für Magnettechnologie mbH (Langenselbold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske und D. Habel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Söder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 (Sache R 1755/2019-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CoolTUBE als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Mai 2020 (Sache R 1755/2019-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Magnetec — Gesellschaft für Magnettechnologie mbH, einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.


(1)  ABl. C 304 vom 14.9.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/26


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Rezon/EUIPO (imot.bg)

(Rechtssache T-487/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke imot.bg - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 - Teilweise bestätigende Entscheidung)

(2021/C 310/34)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Yordanova-Harizanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und P. Angelova Georgieva)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2020 (Sache R 2270/2019-1) über die Anmeldung des Bildzeichens imot.bg als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rezon OOD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.


2.8.2021   

DE

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C 310/27


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Shindler u. a./Rat

(Rechtssache T-198/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs - Verlust der Unionsbürgerschaft - Fehlende individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

(2021/C 310/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und die 9 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und J. Ciantar)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) und des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Europäischen Kommission und von British in Europe auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Herr Harry Shindler und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

Herr Shindler und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger, der Rat, die Kommission und British in Europe tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


2.8.2021   

DE

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C 310/28


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Price/Rat

(Rechtssache T-231/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs - Verlust der Unionsbürgerschaft - Fehlende individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

(2021/C 310/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: David Price (Le Dorat, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und M.-M. Joséphidès)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) und des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

Herr David Price trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

Herr Price, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/29


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Silver u. a./Rat

(Rechtssache T-252/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs - Verlust der Unionsbürgerschaft - Fehlende individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

(2021/C 310/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Joshua Silver (Bicester, Vereinigtes Königreich) und die 6 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, Barrister, sowie D. Harrison und A. von Westernhagen, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bauer, R. Meyer und J. Ciantar)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Europäischen Kommission, von British in Europe, Plaid Cymru — The Party of Wales, European Democracy Lab, ECIT und der European Alternatives Ltd auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Herr Joshua Silver und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

Herr Silver und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger, der Rat, die Kommission, British in Europe, Plaid Cymru — The Party of Wales, European Democracy Lab, ECIT und die European Alternatives Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/29


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT8)

(Rechtssache T-420/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GT8 - Ältere Unionsbildmarke GT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Maßgebliche Verkehrskreise - Aufmerksamkeitsgrad - Offensichtlich begründete Klage)

(2021/C 310/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 (Sache R 1611/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sony Interactive Entertainment Europe und Huawei Technologies

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. April 2020 (Sache R 1611/2019-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Sony Interactive Entertainment Europe Ltd.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/30


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT3)

(Rechtssache T-421/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GT3 - Ältere Unionsbildmarke GT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Maßgebliche Verkehrskreise - Aufmerksamkeitsgrad - Offensichtlich begründete Klage)

(2021/C 310/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 (Sache R 1609/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sony Interactive Entertainment Europe und Huawei Technologies

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. April 2020 (Sache R 1609/2019-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Sony Interactive Entertainment Europe Ltd.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/31


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT5)

(Rechtssache T-422/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GT5 - Ältere Unionsbildmarke GT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Maßgebliche Verkehrskreise - Aufmerksamkeitsgrad - Offensichtlich begründete Klage)

(2021/C 310/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 (Sache R 1600/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sony Interactive Entertainment Europe und Huawei Technologies

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. April 2020 (Sache R 1600/2019-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Sony Interactive Entertainment Europe Ltd.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/31


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT9)

(Rechtssache T-423/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GT9 - Ältere Unionsbildmarke GT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Maßgebliche Verkehrskreise - Aufmerksamkeitsgrad - Offensichtlich begründete Klage)

(2021/C 310/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2020 (Sache R 1610/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sony Interactive Entertainment Europe und Huawei Technologies

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. April 2020 (Sache R 1610/2019-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Sony Interactive Entertainment Europe Ltd.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/32


Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte)

(Rechtssache T-512/20) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Antrag auf Zeugenvernehmung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2021/C 310/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TrekStor GmbH (Bensheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zagg Inc. (Midvale, Utah, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2020 (Sache R 294/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen TrekStor und Zagg

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/33


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Huawei Technologies (GT10)

(Rechtssache T-558/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GT10 - Ältere Unionsbildmarke GT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Maßgebliche Verkehrskreise - Aufmerksamkeitsgrad - Offensichtlich begründete Klage)

(2021/C 310/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2020 (Sache R 2554/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sony Interactive Entertainment Europe und Huawei Technologies

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juli 2020 (Sache R 2554/2019-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Sony Interactive Entertainment Europe Ltd.


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/33


Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte)

(Rechtssache T-564/20) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Antrag auf Zeugenvernehmung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2021/C 310/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TrekStor GmbH (Bensheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zagg Inc. (Midvale, Utah, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2020 (Sache R 296/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen TrekStor und Zagg

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/34


Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte)

(Rechtssache T-565/20) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Antrag auf Zeugenvernehmung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2021/C 310/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TrekStor GmbH (Bensheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zagg Inc. (Midvale, Utah, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2020 (Sache R 297/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen TrekStor und Zagg

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2020.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/35


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — One Voice/ECHA

(Rechtssache T-663/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - REACH - Stoff Homosalat - Ausschließliche Verwendung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln - Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen - Art. 41 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Klagefrist - Art. 21 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 771/2008 - Art. 59 der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)

(2021/C 310/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: One Voice (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ghersi)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: W. Broere und L. Bolzonello im Beistand von Rechtsanwalt S. Raes)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung A-009-2018 der Widerspruchskammer der ECHA vom 18. August 2020 über die Prüfung eines Registrierungsdossiers für Homosalat auf Erfüllung der Anforderungen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

One Voice trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/35


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — One Voice/ECHA

(Rechtssache T-664/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - REACH - Stoff 2-Ethylhexylsalicylat - Ausschließliche Verwendung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln - Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen - Art. 41 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Klagefrist - Art. 21 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 771/2008 - Art. 59 der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)

(2021/C 310/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: One Voice (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ghersi)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: W. Broere und L. Bolzonello im Beistand von Rechtsanwalt S. Raes)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung A-010-2018 der Widerspruchskammer der ECHA vom 18. August 2020 über die Prüfung eines Registrierungsdossiers für 2-Ethylhexylsalicylat auf Erfüllung der Anforderungen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

One Voice trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/36


Klage, eingereicht am 2. Juni 2021 — SY/Kommission

(Rechtssache T-312/21)

(2021/C 310/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: SY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Walberer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt gemäss Art. 270 AEUV, Art. 91 Abs. 1 Beamtenstatut, Art. 263, 265 AEUV

1. die Reserveliste im Auswahlverfahren EPSO/AD/374/19-1, die Entscheidungen, in die Reserveliste aufgenommene Bewerber einzustellen, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 21. April 2021 und 14. Januar 2021, den Kläger nicht in die Reserveliste im Fachgebiet Wettbewerbsrecht aufzunehmen, den „Nachtrag“ zur Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19-1 vom 5. November 2020 und die Ladung des Klägers vom 20. November 2020 aufzuheben,

hilfsweise zu 1.: die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 21. April 2021 und 14. Januar 2021 betreffend den Kläger aufzuheben und der Beklagten im Urteil die erforderlichen konkreten Vorgaben zur rechtmäßigen Wiederherstellung der Rechtslage des Klägers vor den Rechtsverletzungen zu geben, welche es der Beklagten ermöglichen, den Kläger unmittelbar bzw. nach Neubewertung seiner Leistungen auf die Reserveliste aufzunehmen, den „Nachtrag“ zur Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19-1 vom 5. November 2020 und die Ladung des Klägers vom 20. November 2020 aufzuheben,

festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 17. Januar 2021 eine Entscheidung an den Kläger zu richten,

der Beklagten die Kosten und Auslagen des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Die nachträglich rückwirkende Änderung des Auswahlverfahrens sei mangels Rechtsgrundlage und aufgrund entgegenstehender Rechte sowie wegen Verstoβes gegen Rechtsklarheit, Begründungspflicht und Beteiligungsrechte rechtswidrig.

2.

Zweiter Klagegrund: Das Diskriminierungsverbot sei in Bezug auf die Vorerkrankung des Klägers verletzt worden, weil die Beklagte es unterlassen habe, ihm die erforderlichen besonderen Vorkehrungen für die Prüfung zu gewähren.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kläger sei wegen Zeitverzögerung gegenüber Teilnehmern im rein elektronischen Assessment Center diskriminiert worden.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kläger sei gegenüber Mitarbeitern der Beklagten diskriminiert worden.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/37


Klage, eingereicht am 8. Juni 2021 — Castel Frères/EUIPO — Shanghai Panati (Darstellung chinesischer Zeichen)

(Rechtssache T-323/21)

(2021/C 310/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Castel Frères (Blanquefort, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. de Haan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shanghai Panati Co. (Shanghai, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung chinesischer Zeichen) — Unionsmarke Nr. 6 785 109

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2021 in der Sache R 753/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer des Amtes.

Klagegrund

Verstoß gegen die Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/37


Klage, eingereicht am 11. Juni 2021 — Wizz Air Hungary/Kommission

(Rechtssache T-332/21)

(2021/C 310/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 2. Oktober 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56810 (2020/N) — Rumänien — COVID-19: Aid to TAROM (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 94, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/38


Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-333/21)

(2021/C 310/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 29. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59188 (2020/NN) — Italien — Alitalia COVID-19 Damage Compensation II (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihr Ermessen missbraucht und Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie der Prüfung der Beihilfe Vorrang eingeräumt und ihre Ermittlungen zur Alitalia in den Jahren 2017 und 2019 rechtswidrig gewährten Rettungsbeihilfe ausgesetzt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 134, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/39


Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — PJ/EIT

(Rechtssache T-335/21)

(2021/C 310/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Exekutivdirektors vom 13. Oktober 2020 aufzuheben, mit der ihm die Gewährung von Telearbeit von seinem Herkunftsort aus verweigert wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Exekutivdirektors vom 9. März 2021 aufzuheben, mit der Beschwerde des Klägers vom 10. November 2020 zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde sowie Erlass interner Vorschriften durch eine nicht zuständige Behörde.

2.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.

Begründungsmangel.

4.

Verstoß gegen interne Vorschriften, willkürliche und unangemessene Auslegung dieser Vorschriften sowie mangelnde Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit.

5.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, fehlende Berücksichtigung der Interessen des Organs und des Klägers sowie Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Interessen des Organs.

6.

Verstoß gegen das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das in Art. 33 der Charta verankerte Recht, Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen.

7.

Verstoß gegen das effektive Recht auf Beschäftigung und auf angemessene Arbeitsbedingungen.

8.

Nichtberücksichtigung von höherer Gewalt.