ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 283

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. Juli 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2021/C 283/01

Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2021 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 283/02

Euro-Wechselkurs — 14. Juli 2021

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 283/03

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit verbundene Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 2022 des Europäischen Forschungsrates im Rahmen des Programms Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 283/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10283 — MEF 4/CDC/3i EOPF Topco/NGM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 283/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

2021/C 283/06

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

15

2021/C 283/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 13. Juli 2021

zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets

(2021/C 283/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der durch COVID-19-Pandemie verursachten Krise erlebte die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets in der ersten Jahreshälfte 2020 eine plötzliche und tiefe Rezession. Trotz des starken wirtchaftlichen Aufschwungs im dritten Quartal 2020, der mit der Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen einherging, haben der Anstieg der Ausbreitung von COVID-19 und die neuen Eindämmungsmaßnahmen im vierten Quartal 2020 die Unsicherheit weiter vergrößert und gezeigt, dass das Euro-Währungsgebiet angesichts der anhaltenden Gesundheitskrise nach wie vor anfällig ist. Die COVID-19-Krise hat ausgeprägte Nachfrage- und Angebotsschocks verursacht, die sich laut der Herbstprognose 2020 der Kommissionsdienststellen im Jahr 2020 erwartungsgemäß in einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts (BIP) um 7,8 % niedergeschlagen haben. Die Erholung im Jahr 2021 wird wahrscheinlich dementsprechend langsamer verlaufen als erwartet, und die große Produktionslücke von rund -7,0 % des potenziellen BIP des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2020 wird voraussichtlich auch bis Ende 2021 nicht geschlossen sein. Im Zusammenhang mit dem Verlauf der COVID-19-Pandemie und den Verhaltensänderungen der Wirtschaftsakteure besteht große Unsicherheit hinsichtlich der Konjunkturaussichten. Die Sofortmaßnahmen auf nationaler und auf Unionsebene, einschließlich der vom Europäischen Rat erzielten Einigung über das Aufbauinstrument NextGenerationEU, haben maßgeblich zur Abfederung einiger der negativen Folgen des Nachfrage- und Angebotsschocks und zur Stabilisierung der Märkte beigetragen. Sowohl der private Verbrauch als auch die privaten Investitionen sind eingebrochen, was sich wiederum negativ auf Preise und Löhne ausgewirkt hat. Auch die Aussichten für den Arbeitsmarkt haben sich eingetrübt und den seit sieben Jahren zu beobachtenden Verbesserungen ein Ende gesetzt. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit wurde bislang dank der erfolgreichen Umsetzung ehrgeiziger politischer Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten – wie Kurzarbeitsregelungen und andere Unterstützungsmaßnahmen zur Vermeidung von Massenentlassungen und großen Einkommenseinbußen – und dem damit verbundenen Rückgang der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie durch einen Rückgang der Erwerbsquoten abgemildert.

(2)

Die COVID-19-Krise verschärft die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Die Gründe dafür sind unter anderem die Intensität und die Dauer des COVID-19-Schocks, die relative Größe und wirtschaftliche Bedeutung kontaktintensiver Branchen wie Tourismus, Geschäftsreisen und Gastgewerbe; und die unterschiedlichen haushaltspolitischen Spielräume. Diese unterschiedlichen Spielräume beeinflussen das Vertrauen, die Investitionen und die Wachstumsaussichten und verschärfen nun möglicherweise regionale Ungleichgewichte, die bereits vor der COVID-19-Krise bestanden. Auf lange Sicht könnte sich die derzeitige Krise aufgrund eines geringeren Human- und Sachkapitals – sowohl materiell als auch immateriell – dauerhaft negativ auf das Potenzialwachstum und die Einkommensabstände auswirken. Durch diese möglichen negativen Auswirkungen könnte das Wachstum der Arbeitsproduktivität und der Einkommen noch weiter schrumpfen und sich die Ungleichheit vergrößern.

(3)

Die rasche und energische Reaktion der Union, unter anderem unter Einsatz des durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Aufbauinstruments NextGenerationEU und dessen Aufbau- und Resilienzfazilität, hat das Vertrauen der Märkte gestärkt und die Solidarität und Einigkeit der Mitgliedstaaten zu Tage treten lassen, mit denen sie ihre Anstrengungen zur Wiederankurbelung des Wirtschaftswachstums und zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz koordinieren. Darüber hinaus wurden in kürzester Zeit mehrere neue Instrumente für die Union und das Euro-Währungsgebiet vereinbart. Diese Instrumente bieten ein Sicherheitsnetz für Arbeitnehmer, durch das durch die Verordnung (EU) 2020/672 (4) eingerichtete Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage – SURE), für Unternehmen, durch das europaweite Sicherungssystem der Europäischen Investitionsbank, und für die Mitgliedstaaten zur Unterstützung der inländischen Finanzierung direkter und indirekter Kosten für Gesundheitsversorgung, Heilmittel und Prävention im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, durch das am 15. Mai 2020 durch den ESM-Gouverneursrat angenommene Pandemie-Krisenhilfeinstrument des Europäischen Stabilitätsmechanismus. Die politischen Maßnahmen der Union umfassten außerdem die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts und einen befristeten Rahmen zur Nutzung der Flexibilität gemäß der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen. Die Mittel für die Kohäsionspolitik wurden im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise nach der Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und durch die Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise nach der Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) dorthin umgeleitet, wo sie am dringendsten benötigt werden.

(4)

Im Rahmen von NextGenerationEU und seinem wichtigsten Instrument, der Aufbau- und Resilienzfazilität, wird den Mitgliedstaaten im Wege der Umsetzung gut durchdachter Strategien ein neuer Impuls verliehen, um wachstumsfördernde Reformen auf den Weg zu bringen und den Umfang und die Qualität ihrer Investitionen zu steigern und dabei den Resilienzzielen und den Anforderungen des ökologischen und digitalen Wandels Rechnung zu tragen. Dies Umsetzung sollte es ermöglichen, den Aufbau von Humankapital und erfolgreiche Arbeitsplatzwechsel von Arbeitnehmern zu unterstützen, was in Verbindung mit den Mitteln für die Kohäsionspolitik maßgeblich dazu beitragen wird, Kohäsion zu gewährleisten, die Beschäftigung und die Produktivität anzukurbeln und die wirtschaftliche und soziale Resilienz zu erhöhen. Die Wachstumsziele der Union und die strukturellen Herausforderungen auf nationaler Ebene, einschließlich der in den länderspezifischen Empfehlungen 2019 und 2020 ermittelten Herausforderungen, sind hierfür von zentraler Bedeutung. In der in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 genannten Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021, die auf die Förderung dieser Wachstumsziele ausgerichtet ist, werden Leitinitiativen in sieben Bereichen vorgeschlagen: 1. Hochfahren, 2. Renovieren, 3. Aufladen und Betanken, 4. Anbinden, 5. Modernisieren, 6. Expandieren, 7. Umschulen und Weiterbilden. Bei diesen Leitinitiativen handelt es sich um gemeinsame Herausforderungen, die koordinierte Investitionen und Reformen erfordern. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, in diesen Bereichen der Leitinitiativen zu investieren, Reformen durchzuführen und ihre Wertschöpfungsketten stärker zu integrieren. Die Verordnung (EU) 2021/241 sieht vor, dass die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit den in der Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets ermittelten Herausforderungen und Prioritäten abgestimmt sein werden. Auf diese Kohärenz sollte bei der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne geachtet werden.

(5)

Um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unter voller Einhaltung der Schutzbestimmungen des Vertrags hinsichtlich der jeweiligen Organe abzufedern, benötigt das Euro-Währungsgebiet ein unterstützend wirkendes koordiniertes, umfassendes und kohärentes Paket wirtschaftspolitischer Maßnahmen. Ziel ist es, langfristige Beeinträchtigungen des Arbeitsmarkts zu begrenzen, besonders ausgeprägte wirtschaftliche und soziale Unterschiede zu verringern, Ungleichgewichte und andere volkswirtschaftlich erhebliche Risiken anzugehen und allgemein auf mittlere Sicht negative Auswirkungen auf das Potenzialwachstum und die Preisstabilität abzuwenden und nachhaltige öffentliche Finanzen zu gewährleisten. Damit der politische Gesamtkurs im Euro-Währungsgebiet unterstützende Wirkung entfalten kann, ist es unabdingbar, dass neben der Finanzstabilität die drei Hauptkomponenten dieses Maßnahmenpakets – die geld-, die haushalts- und die strukturpolitische Dimension – aufeinander abgestimmt sind.

(6)

Die rasche geldpolitische Reaktion der Europäischen Zentralbank (EZB) hat zum Ziel, die geldpolitischen Transmissionskanäle aufrechtzuerhalten und die mittelfristige Preisstabilität zu gewährleisten. Die EZB hat umfangreiche Ankäufe von Wertpapieren des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (7) eingerichteten Pandemie-Notfallankaufprogramms in Höhe von 1 850 Mrd. EUR bis mindestens Ende März 2022 sowie des durch den Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (8) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors mit Nettoankäufen in Höhe von monatlich 20 Mrd. EUR und einer zusätzlichen Mittelausstattung in Höhe von 120 Mrd. EUR bis Ende 2020 angekündigt. Darüber hinaus bietet die EZB gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte zu sehr günstigen Konditionen an und unterstützt so die Kreditvergabe der Banken an Unternehmen und private Haushalte.

(7)

Der haushaltspolitische Kurs war 2020 stark expansiv und dürfte 2021 sowohl auf Ebene des Euro-Währungsgebiets als auch auf nationaler Ebene weiterhin konjunkturstützend wirken, auch aufgrund einiger bereits angekündigter Konjunkturerholungsmaßnahmen, wobei Notfallmaßnahmen ausgenommen sind. Die Koordinierung der nationalen Haushaltspolitiken unter uneingeschränkter Achtung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist für eine wirkungsvolle Abfederung der COVID-19-Krise, eine nachhaltige Erholung von der Pandemie und das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion unverzichtbar. Am 20. März 2020 hat die Kommission festgestellt, dass die Wirtschaft der Union von einem schweren Konjunkturabschwung betroffen ist und die Voraussetzungen für die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfüllt sind. Die Finanzminister der Mitgliedstaaten haben sich am 23. März 2020 dieser Einschätzung angeschlossen. Die Mitgliedstaaten haben umfangreiche haushaltspolitische Maßnahmen eingeführt, um die COVID-19-Krise einzudämmen, besonders betroffene Personenkreise und Unternehmen zu unterstützen und außerordentliche Liquiditätshilfen zu gewähren, die insbesondere im Wege von Garantien für Unternehmen und Banken den Kreditfluss sicherstellen sollen. Auf Ebene der Union wird insbesondere über die Aufbau- und Resilienzfazilität weitere koordinierte finanzielle Unterstützung bereitgestellt und die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel wird auch für 2021 gelten. Im Frühjahr 2021 wird die Kommission unter Berücksichtigung aktualisierter makroökonomischer Projektionen die Lage neu bewerten und hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel Bilanz ziehen.

(8)

Die wirtschaftlichen Schäden infolge der COVID-19-Krise schwächen die öffentlichen Finanzen in erheblichem Umfang. Sobald die Gesundheitslage und die wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, wird eine Neuausrichtung der Haushaltspolitik auf die mittelfristige Erreichung einer vorsichtigen Haushaltslage – unter anderem durch Beendigung der Notfallmaßnahmen – dazu beitragen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auf mittlere Sicht zu gewährleisten. Diese Neuausrichtung sollte so durchgeführt werden, dass die Auswirkungen der Krise auf die Gesellschaft und auf den Arbeitsmarkt abgemildert werden und ein Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit geleistet wird. Den Reformen zur Verbesserung der Zusammensetzung der nationalen Haushalte und zur Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, auch im Hinblick auf den Klimawandel und die Herausforderungen im Gesundheitssektor, kommt besondere Bedeutung zu. Eine Verbesserung der Zusammensetzung der nationalen Haushalte, insbesondere durch Ausgabenüberprüfungen und wirksame Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, kann den dringend benötigten haushaltspolitischen Spielraum schaffen. Eine umweltgerechte Haushaltsplanung kann außerdem dazu beitragen, die Herausforderungen des Klimaschutzes, der Anpassung an den Klimawandel und des Umweltschutzes zu bewältigen. Angemessene, effiziente und inklusive Gesundheits- und Sozialschutzsysteme bieten hilfsbedürftigen Personen den dringend benötigten Schutz, spielen als automatische Stabilisatoren eine wichtige Rolle und sollten die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten. In ähnlicher Weise steigern Reformen, mit denen die Funktionsweise der Arbeits-, Kapital-, Produkt- und Dienstleistungsmärkte gestärkt wird, das Produktionspotenzial, wenn ihre Umsetzung und zeitliche Abfolge angemessen sind; gleichzeitig werden kurzfristige negative Auswirkungen auf die Gesamtnachfrage vermieden.

(9)

Infolge der COVID-19-Krise gewinnen Reformen, die auf effizientere und gerechtere Systeme für öffentliche Einnahmen abzielen, weiter an Bedeutung. Da die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit in den meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach wie vor hoch ist, wird mit diesen Reformen unter anderem darauf abgezielt, die Steuerlast auf Steuerbemessungsgrundlagen zu verlagern, die sich weniger nachteilig auf das Angebot und die Nachfrage nach Arbeitskräften, die Produktivität, die Investitionen und das Wachstum auswirken, ohne die damit verbundene Verteilungswirkung außer Acht zu lassen. Eine verstärkte Nutzung von Umweltsteuern und/oder anderen Formen der Bepreisung externer Kosten schafft Anreize für „grünere“ Verhaltensweisen und kann so zum nachhaltigen Wachstum beitragen. Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung – sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene – können für effizientere und gerechtere Steuersysteme sorgen. Darüber hinaus muss der Besteuerungsrahmen aufgrund der Globalisierung an eine moderne und zunehmend digitalisierte Wirtschaft sowohl auf Unions- als auch auf globaler Ebene angepasst werden. Im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wird derzeit daran gearbeitet, eine globale, einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen zu erzielen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben.

(10)

Angesichts des hohen Maßes an Unsicherheit infolge des COVID-19-Krise und seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Investitionen ist es besonders wichtig, dass vorrangig Reformen durchgeführt werden, die Investitionsengpässe und angebotsseitige Beschränkungen beseitigen. Neben der wirksamen und effizienten Nutzung der Ressourcen sind Maßnahmen, die die Inanspruchnahme von Unionsmitteln beschleunigen, von wesentlicher Bedeutung, insbesondere in Mitgliedstaaten, die in diesen Bereichen im Rückstand sind und in denen ein erheblicher Teil der Investitionen mit Unionsmitteln finanziert wird. Durch Reformen, die den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern, wie Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, einschließlich elektronischer Identifizierung, oder Justizreformen und eine missbräuchliche Verwendung von Mitteln, beispielsweise durch Korruption, Betrug oder Geldwäsche verhindern, können das Geschäftsumfeld verbessert und private Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmensgründungen gefördert werden.

(11)

Die COVID-19-Krise hat in vielen Unternehmen zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt und birgt im gesamten Euro-Währungsgebiet Risiken für die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen. Wirksame Insolvenzrahmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung rentabler Unternehmen, die sich vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, und bei der geordneten Abwicklung nicht überlebensfähiger Unternehmen. Eine Verbesserung der Insolvenzrahmen kann auch dazu beitragen, den zu erwartenden Anstieg notleidender Kredite zu bewältigen und den Kreditfluss an die Wirtschaft aufrechtzuerhalten, indem die Bereinigung der Bankbilanzen erleichtert wird, sowie grenzüberschreitende Investitionen auf lange Sicht anzuregen. In diesem Zusammenhang wurde die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommen, um in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für die nationale Gesetzgebung im Bereich der Zahlungsfähigkeit einzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten präventive Restrukturierungsrahmen zur Verfügung stehen, Verfahren zur Entschuldung von überschuldeten Unternehmern vorgesehen sind und die Effizienz aller Arten von Insolvenzverfahren gesteigert wird. Es ist wichtig, mit der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/1023 fortzufahren. In dem in ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“ angekündigten Aktionsplan für die Kapitalmarktunion hat die Kommission ferner angekündigt, dass sie auf eine Mindestharmonisierung oder eine stärkere Konvergenz in bestimmten zentralen Bereichen der Insolvenz von Nichtbanken hinarbeiten werde. Zudem verfügen die Mitgliedstaaten über Spielraum, um die Effizienz und Wirksamkeit ihrer Insolvenzrahmen im Einklang mit international bewährten Verfahren weiter zu bewerten und die verbleibenden Mängel zu beheben.

(12)

Von einer weiteren Vertiefung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und der Anpassung des Euro-Währungsgebiets an das digitale Zeitalter können kräftige Impulse für Wachstum, Konvergenz und Resilienz ausgehen. Die gemeinsame Währung und der Binnenmarkt haben zusammen dazu beigetragen, bessere Bedingungen für die wirtschaftliche Stabilisierung und ein langfristiges Wachstum zu schaffen. Die COVID-19-Krise hat die Anwendung digitaler Instrumente intensiviert, die Bedeutung des digitalen Binnenmarkts verdeutlicht und die Nutzung elektronischer und bargeldloser Zahlungsmethoden beschleunigt. Dennoch weist der Binnenmarkt nach wie vor Lücken auf, insbesondere im Dienstleistungsbereich und dort speziell im Einzelhandel und bei freiberuflichen Dienstleistungen. Der Binnenmarkt hat das Potenzial, Preisstarrheiten zu begrenzen, was sich positiv auf die geldpolitische Transmission und die wirtschaftliche Resilienz auswirkt. Ferner begünstigt er die Mobilität der Produktionsfaktoren und ermöglicht es den einzelnen Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten damit, die volkswirtschaftlichen Kosten infolge von Schocks, z. B. Arbeitslosigkeit, so gering wie möglich zu halten. Für eine noch tiefere Integration des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen müssen alle noch bestehenden unnötigen Beschränkungen beseitigt, die Marktüberwachungsmechanismen verbessert und Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Verwaltungskapazitäten ergriffen werden, um diese Ziele zu verwirklichen.

(13)

Reformen und Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration und -übergänge mit besonderem Fokus auf digitale und grüne Arbeitsplätze spielen eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die wirtschaftliche und soziale Resilienz zu erhöhen und die Erholung zu unterstützen. Durch die unmittelbar eingeleiteten nationalen und unionsweiten Krisenmaßnahmen wurden die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer abgemildert. Zugleich sind einige seit Langem geplante Reformen nun noch dringlicher geworden: wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, einschließlich individueller Unterstützung, Verbesserung der Qualität und Inklusivität der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Bildungsergebnisse schon in jungen Jahren zu steigern, wirkungsvolle Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Investitionen in die Erwachsenenbildung und in Online-Lernplattformen, Maßnahmen zur Behebung des Fachkräftemangels, und Verbesserung der Beschäftigungsaussichten der schwächsten Gruppen der Erwerbsbevölkerung, einschließlich junger Menschen und Langzeitarbeitsloser, sowie Abbau geschlechtsspezifischer Unterschiede. Für die Unterstützung einer nachhaltigen und inklusiven Erholung ist unabdingbar, dass die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze gefördert wird und die Arbeitsbedingungen verbessert werden, insbesondere indem angemessene Mindestlöhne gewährleistet und die Arbeitsmarktsegmentierung und die Hemmnisse für die Mobilität der Arbeitskräfte angegangen werden. Bei der erfolgreichen Gestaltung und Umsetzung der politischen Maßnahmen spielen der soziale Dialog und Tarifverhandlungen eine wichtige Rolle.

(14)

Der Zugang zu angemessenen, inklusiven und nachhaltigen Gesundheits- und Sozialschutzsystemen, die während der COVID-19-Krise als automatische Stabilisatoren fungieren, ist ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche und soziale Resilienz. Der Zugang zu diesen Systemen trägt dazu bei, in allen Phasen des Konjunkturzyklus den sozialen Zusammenhalt, angemessene Lebensstandards und einen guten Gesundheitszustand der Bevölkerung aufrechtzuerhalten, was für eine Wirtschaft mit einer produktiven Arbeiterschaft von grundlegender Bedeutung ist, sowie die Armut und die sozialen Exklusion zu bekämpfen. Investitionen zur Unterstützung der Gesundheitsreformen und der resilienten Gesundheitssysteme müssen eine Priorität der Mitgliedstaaten bleiben. Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, die im Jahr 2017 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamiert wurde, dient als wichtige Richtschnur für die politischen Maßnahmen. Angesichts der COVID-19-Krise ist die Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes für alle sowohl im Hinblick auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege als auch in Bezug auf Einkommensersatzleistungen für alle Arbeitnehmer, auch für Arbeitnehmer mit atypischen Beschäftigungsverhältnissen und Selbstständige, noch wichtiger geworden. Viele Mitgliedstaaten haben befristete Einkommensstützungs- und Sozialhilfemaßnahmen zugunsten benachteiligter Gruppen mit sehr niedrigem Einkommen und für Arbeitnehmer ergriffen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Die Maßnahmen wurden mit Blick auf Unterstützungsleistungen, Anspruchsvoraussetzungen und zusätzliche Sachleistungen ergriffen. Die Verbesserung der Angemessenheit und des Leistungsumfangs der Sozialschutzsysteme muss so erfolgen, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen gewährleistet sind.

(15)

In den letzten Jahren wurden deutliche Fortschritte erzielt, aber die wirtschaftlichen Schäden infolge der COVID-19-Krise haben den Finanzsektor erneut unter Druck gesetzt. Zu Beginn der derzeitigen Krise konnten die Banken des Euro-Währungsgebiets mit höheren Verlustabsorptionskapazitäten aufwarten als bei Beginn der weltweiten Finanzkrise. In Verbindung mit geld- und haushaltspolitischen Maßnahmen wurde so eine über die Anfangsphase der Krise hinausreichende Verschärfung der Marktfinanzierungsbedingungen verhindert und die kontinuierliche Kreditvergabe an den privaten Sektor sichergestellt. Die Krise wird den Druck auf das bereits niedrige Rentabilitätsniveau der Banken und den Anteil notleidender Kredite wahrscheinlich zusätzlich erhöhen. Diese Entwicklungen könnten zu Behinderungen bei der Vergabe von Krediten an die Wirtschaft führen, die für die Erholung jedoch unerlässlich ist. Die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite, gegebenenfalls ein effizienter Einsatz von nationalen Vermögensverwaltungsgesellschaften und die Reform der Insolvenzrahmen sind von besonderer Bedeutung, um Fortschritte in diesem Bereich zu erzielen und gleichzeitig strukturelle Probleme niedriger Rentabilität anzugehen. Die raschen und umfangreichen politischen Maßnahmen haben das Vertrauen gestärkt und zur Wahrung der makrofinanziellen Stabilität beigetragen. Staatliche Kreditbürgschaftssysteme tragen zur Aufrechterhaltung des Kreditflusses an die Wirtschaft, zum Schutz der Unternehmen und zur Verringerung von Rückkopplungen mit dem Bankensektor bei, stellen aber auch Eventualverbindlichkeiten für die Haushalte der Mitgliedstaaten dar. Die Verlängerung von Insolvenzmoratorien und die Stundung notleidender Kredite hat zur Folge, dass ein schwieriger Mittelweg zwischen der Sicherstellung der Unterstützung rentabler Unternehmen und der Gefahr einer Fehlleitung von Mitteln, erhöhter Verluste im Fall einer Insolvenz und größerer Unklarheit in Bezug auf die zugrunde liegende Kreditqualität gefunden werden muss.

(16)

Die Vollendung der Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion ist nach wie vor ein wesentliches Anliegen. Durch die Schließung der verbleibenden Lücken könnten die Stabilität und Resilienz des Euro-Währungsgebiets weiter gestärkt und somit die internationale Rolle des Euro, der in den letzten Jahren weitgehend stabil geblieben ist, ausgebaut werden. Beim weiteren Vorgehen sollte den Erfahrungswerten Rechnung getragen werden, die im Rahmen der umfassenden wirtschaftspolitischen Reaktion Europas auf die COVID-19-Krise gesammelt wurden. Über seine kurzfristige Stabilisierungswirkung und seine konjunkturstützende Rolle hinaus könnte das Aufbauinstrument NextGenerationEU auch auf lange Sicht die Wirtschafts- und Währungsunion beeinflussen, indem Anreize für wachstumsfördernde Investitionen und strukturelle Reformen geschaffen werden und die Resilienz des Euro-Währungsgebiets gegenüber künftigen Schocks erhöht wird. Die umfangreiche Emission von auf Euro lautenden Schuldtiteln, einschließlich grüner und sozialer Anleihen, wird dem Markt für hochwertige auf Euro lautende Schuldverschreibungen mehr Tiefe und Liquidität verleihen und kann zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro beitragen. Allerdings fehlen der Wirtschafts- und Währungsunion noch wichtige Elemente wie eine vollendete Bankenunion und eine vertiefte Kapitalmarktunion. Die Stärkung der Bankenunion ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Dies erfordert, dass die Arbeit an allen Elementen, auch an jenen, die in der hochrangigen Gruppe für das europäische Einlagenversicherungssystem erörtert wurden, unverzüglich und mit dem gleichen Maß an Ehrgeiz sowie auf einvernehmlicher Basis fortgesetzt wird. Das Fortfahren mit dem Reformpaket des europäischen Aufsichtsmechanismus und – angesichts der erzielten Fortschritte bei der Risikominderung und der weiteren in der Erklärung der Euro-Gruppe vom 30. November 2020 dargelegten Maßnahmen – das Vorantreiben des Inkrafttretens der gemeinsamen Letztsicherung für den durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten einheitlichen Abwicklungsfonds bis Anfang 2022 – stellen wichtige Schritte auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion und zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion dar. Es sollte weiter an Lösungen zur Überwindung der Einschränkungen in der aktuellen Ausgestaltung der Liquiditätsbereitstellung bei der Abwicklung gearbeitet werden. Die Vertiefung der Kapitalmarktunion ist, wie aus dem neuen Aktionsplan vom September 2020 hervorgeht, eine der wichtigsten Prioritäten. Ferner wird eine starke und resiliente Wirtschafts- und Währungsunion wichtig sein, um die internationale Rolle des Euro zu stärken und die wirtschaftliche und finanzielle Autonomie der Union zu gewährleisten, wobei gemäß der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Förderung der Offenheit, Stärke und Resilienz des europäischen Wirtschafts- und Finanzsystems“ der Binnenmarkt der Union uneingeschränkt geachtet und in offener und transparenter Weise gegenüber den Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, vorgegangen wird —

EMPFIEHLT, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Zeitraum 2021-2022 einzeln – auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne – und gemeinsam im Rahmen der Euro-Gruppe Maßnahmen ergreifen und:

1.

einen politischen Kurs, der die Erholung von der COVID-19-Krise unterstützt, gewährleisten. Da die gesundheitliche Notlage anhält, haushaltspolitische Maßnahmen ergreifen, die in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets während des gesamten Jahres 2021 weiterhin einen stützenden Charakter aufweisen. Politische Maßnahmen annehmen, die auf die länderspezifischen Gegebenheiten zugeschnitten werden und zeitnah, befristet und zielgerichtet sind. Die Maßnahmen weiterhin koordinieren, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und eine nachhaltige Erholung zu fördern. Sobald die epidemiologischen und wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, die Notfallmaßnahmen schrittweise beenden und gleichzeitig die Auswirkungen der Krise auf die Gesellschaft und auf den Arbeitsmarkt bekämpfen. Eine Haushaltspolitik verfolgen, die auf die mittelfristige Erreichung einer vorsichtigen Haushaltslage und die Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit ausgerichtet ist und gleichzeitig die Investitionen erhöht. Reformen verfolgen, durch die der Leistungsumfang, die Angemessenheit und die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialschutzsysteme für alle verbessert werden. Ein besonderes Augenmerk auf die Qualität ihrer haushaltspolitischen Maßnahmen legen. Die Rahmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen verbessern, wozu insbesondere Investitionsrahmen und der Einsatz von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung zählen. Die Ausgabenüberprüfungen nutzen, um die öffentlichen Ausgaben besser auf den Bedarf für die Erholung und die Resilienz auszurichten.

2.

Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und integratives Wachstum weiter verbessern. Das Risiko einer Vergrößerung der Unterschiede mindern und die wirtschaftliche und soziale Resilienz im Euro-Währungsgebiet ausbauen, indem die strukturellen Herausforderungen weiter angegangen und Reformen durchgeführt werden, die die Produktivität und Beschäftigung stärken, eine reibungslose Ressourcenumschichtung gewährleisten und das Funktionieren der Märkte und der öffentlichen Verwaltung verbessern, und indem der Umfang der öffentlichen Investitionen erhöht sowie private Investitionen gefördert werden, um eine gerechte und inklusive Erholung im Einklang mit dem ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen. Die Integration des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen, einschließlich des digitalen Binnenmarkts, weiter vorantreiben, indem unnötige Beschränkungen beseitigt, Marktüberwachungsmechanismen verbessert und ausreichende Verwaltungskapazitäten gewährleistet werden. Wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und die Unterstützung von Arbeitsplatzwechseln, insbesondere das Wechseln in die ökologische und digitale Wirtschaft, gewährleisten. Faire Arbeitsbedingungen fördern, die Arbeitsmarktsegmentierung angehen und die Inklusion stärken. Die wirksame Einbeziehung der Sozialpartner in die Politikgestaltung sicherstellen und den sozialen Dialog und die Tarifverhandlungen stärken. Die inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme stärken und Investitionen in Kompetenzen ausbauen, um den Fachkräftemangel anzugehen. Im Zusammenhang mit dem inklusiven Rahmen der OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rat weiter an einer globalen, einvernehmlichen Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen arbeiten, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben; dabei wird erwartet, dass bis Mitte 2021 eine Einigung in diesem Forum erzielt wird. Entsprechende Vorbereitungsarbeiten zum weiteren Vorgehen durchführen, um diese steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft anzugehen, auch wenn bis Mitte 2021 kein internationaler Konsens gefunden wird. Weitere Fortschritte erzielen, um die aggressive Steuerplanung zu bekämpfen, die Steuer- und Abgabenbelastung zu senken und die Verlagerung hin zur Bepreisung von CO2-Emissionen und Umweltsteuern zu unterstützen.

3.

nationale institutionelle Rahmen ausbauen. Reformen verfolgen und vorrangig durchführen, um Investitionsengpässe zu bewältigen und sicherzustellen, dass die Unionsmittel, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, effizient und rechtzeitig genutzt werden. Die Effizienz der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Justiz- und Gesundheitssysteme sowie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, verbessern und ihre Digitalisierung ausbauen. Den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern und das Geschäftsumfeld verbessern. Die Rahmenbedingungen für die Bekämpfung von Betrug und Korruption und für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter verbessern. Konkrete Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Insolvenzrahmen, zur Abwicklung notleidender Risikopositionen und zur Gewährleistung einer effizienten Kapitalallokation fördern.

4.

makrofinanzielle Stabilität gewährleisten. Der Kreditfluss in die Wirtschaft und die Maßnahmen zur Unterstützung rentabler Unternehmen während der Notlage infolge der beispiellosen COVID-19-Krise so lange wie nötig aufrechterhalten. Im Bankensektor solide Bilanzen gewährleisten, einschließlich indem notleidende Kredite weiter abgebaut werden, unter anderem durch die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite.

5.

die Wirtschafts- und Währungsunion vollenden sowie die internationale Rolle des Euro stärken. Bei der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion Fortschritte erzielen, um die Resilienz des Euro-Währungsgebiets zu erhöhen, indem die Bankenunion vollendet, die Arbeit an allen Elementen, auch an jenen, die in der hochrangigen Gruppe für das europäische Einlagenversicherungssystem erörtert wurden, unverzüglich und mit dem gleichen Maß an Ehrgeiz fortgesetzt, die Kapitalmarktunion vertieft sowie Unterstützung für Initiativen zur Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen digitales Finanzwesen, Finanzdienstleistungen für Privatkunden und nachhaltiges Finanzwesen geleistet wird. Weiter an Lösungen zur Überwindung der Einschränkungen bei der aktuellen Ausgestaltung der Liquiditätsbereitstellung bei der Abwicklung und an der Stärkung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Union arbeiten, auch durch Gewährleistung einer kohärenten und wirksamen Überwachung und Durchsetzung von Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Beim weiteren Vorgehen zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion sollte den Erfahrungswerten Rechnung getragen werden, die im Rahmen der umfassenden wirtschaftspolitischen Reaktion der Union auf die COVID-19-Krise gesammelt wurden. Unter uneingeschränkter Achtung des Binnenmarkts der Union und in offener und transparenter Weise gegenüber den Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, werden die Fortschritte bei der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion dazu beitragen, die internationale Rolle des Euro zu stärken und die wirtschaftlichen Interessen Europas weltweit zu fördern.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Minister der Finanzen

Andrej ŠIRCELJ


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(4)  die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

(7)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).

(8)  Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).

(9)  Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/8


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juli 2021

(2021/C 283/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1812

JPY

Japanischer Yen

130,30

DKK

Dänische Krone

7,4376

GBP

Pfund Sterling

0,85158

SEK

Schwedische Krone

10,2050

CHF

Schweizer Franken

1,0840

ISK

Isländische Krone

146,30

NOK

Norwegische Krone

10,3320

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,646

HUF

Ungarischer Forint

358,08

PLN

Polnischer Zloty

4,5736

RON

Rumänischer Leu

4,9287

TRY

Türkische Lira

10,1485

AUD

Australischer Dollar

1,5817

CAD

Kanadischer Dollar

1,4732

HKD

Hongkong-Dollar

9,1742

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6819

SGD

Singapur-Dollar

1,5990

KRW

Südkoreanischer Won

1 355,24

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,2975

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6268

HRK

Kroatische Kuna

7,4928

IDR

Indonesische Rupiah

17 107,91

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9616

PHP

Philippinischer Peso

59,365

RUB

Russischer Rubel

87,4789

THB

Thailändischer Baht

38,525

BRL

Brasilianischer Real

6,0591

MXN

Mexikanischer Peso

23,5734

INR

Indische Rupie

87,9885


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/9


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit verbundene Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 2022 des Europäischen Forschungsrates im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027

(2021/C 283/03)

Hiermit wird die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 2022 des Europäischen Forschungsrats im Zusammenhang mit Horizont Europa (Beschluss (EU) 2021/764 des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027, angenommen am 12. Mai 2021) und dem Beschluss 2021/C 234 I/03 der Kommission vom 12. Mai 2021 über die Einrichtung des Europäischen Forschungsrates für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses C(2013) 8915 bekannt gegeben.

Mit dem Beschluss C(2021) 4860 vom 14. Juli 2021 hat die Kommission das ERC-Arbeitsprogramm 2022 angenommen.

Für diese Aufforderungen werden Vorschläge erbeten.

Das ERC-Arbeitsprogramm 2022, einschließlich Fristen und Mittelausstattung, ist über die Website „Funding & Tender opportunities“ zusammen mit Einzelheiten zu den Aufforderungen und den verbundenen Tätigkeiten und Hinweisen für Antragsteller zur Einreichung von Anträgen abrufbar: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10283 — MEF 4/CDC/3i EOPF Topco/NGM)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 283/04)

1.   

Am 1. Juli 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1)bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mirova-Eurofideme 4 („MEF 4“, Frankreich), geleitet von Mirova (Frankreich) und letztlich kontrolliert von BPCE (Frankreich);

Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich);

3i EOPF France Topc S.à.r.l („3i EOPF Topco“, Luxemburg), kontrolliert von 3i Group plc („3i“, Vereinigtes Königreich);

NeoT Green Mobility („NGM“, Frankreich), kontrolliert von Mitsubishi Corporation, EDF Pulse Growth und CDC.

3i EOPF Topco, MEF 4 und CDC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von NGM.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MEF 4: französische Gesellschaft unter der Leitung von Mirova, einer französischen Verwaltungsgesellschaft, die letztlich von BPCE kontrolliert wird und deren Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten von Mirova auf nachhaltige Entwicklungslösungen in den Bereichen Mobilität, Energie, Gebäude und Städte, Verbrauch, Ressourcen, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnologie und Finanzwesen ausgerichtet sind. BPCE ist im Banken- und Versicherungssektor tätig.

CDC: französische öffentliche Einrichtung mit Sonderstatus gemäß den Artikeln L. 518-2 ff. des Code monétaire et financier, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zur Unterstützung der öffentlichen Politik des Staates und der lokalen Gebietskörperschaften erfüllt und über ihre Tochtergesellschaften in folgenden Bereichen dem Wettbewerb offenstehende Tätigkeiten ausübt: i) Umwelt und Energie, ii) Wohnraum und Immobilien, iii) Investitionen und Anlagekapital sowie iv) Dienstleistungen (Personenbeförderung, Infrastrukturtechnik, Betrieb von Ski- und Freizeitzentren, Postdienste, Bank- und Versicherungsdienstleistungen).

3i EOPF Topco: letztlich von 3i kontrollierte luxemburgische Anlageverwaltungsgesellschaft, die an der London Stock Exchange (FTSE 100) gelistet und auf die Verwaltung von Infrastruktur- und Private-Equity-Vermögenswerten in Europa, Asien und Nordamerika spezialisiert ist.

NGM: französische Gesellschaft, die hauptsächlich in Frankreich in der Entwicklung, Finanzierung und Verwaltung von Projekten im Bereich der Elektromobilität tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2)infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10283 — MEF 4/CDC/3i EOPF Topco/NGM

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/12


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 283/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„FERTŐD VIDÉKI SÁRGARÉPA“

EU-Nr.: PGI-HU-02493 – 8. März 2019

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Fertőd vidéki sárgarépa“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Ungarn

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe „Fertőd vidéki sárgarépa“ bezeichnet eine Karotte der Art Daucus carota L. Die verwendeten Sorten sind Fertődi vörös, die Untersorte Napa der Sorte Nantaise sowie die Sorte Napoli.

Zum Zeitpunkt der Vermarktung sind die Karotten mit der Bezeichnung „Fertőd vidéki sárgarépa“ von zylindrischer Form oder kegelförmig, mit einer Länge von 150-250 mm, einem Durchmesser zwischen 15 und 40 mm und einem Gewicht zwischen 50 und 150 g, ohne sekundäre Wurzeln oder Wurzeln an der Spitze. Der Körper der Wurzel ist leuchtend rot, lang und glatt, ohne Verzweigungen oder Risse. Die Karotte „Fertőd vidéki sárgarépa“ zeichnet sich durch ihren leicht süßlichen Geschmack aus. Die Karotte „Fertőd vidéki sárgarépa“ unterscheidet sich von anderen Karottenarten dadurch, dass sie röter und süßlicher ist und einen intensiven Geschmack aufweist. Außerdem ist sie lang, glatt und unverzweigt.

Die Karotten mit der Bezeichnung „Fertőd vidéki sárgarépa“ weisen folgende chemische Parameter auf:

Zuckergehalt: mindestens 5 mg/100 g Frischware.

Calciumgehalt: mindestens 40 mg/100 g Frischware.

Phosphorgehalt: mindestens 30 mg/100 g Frischware.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

 

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

„Fertőd vidéki sárgarépa“ wird in dem unter Punkt 4 beschriebenen abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut und geerntet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

 

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

 

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet liegt im Komitat Győr-Moson-Sopron in der ungarischen Region Westtransdanubien. Der Anbau erfolgt innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Gemeinden Hegykő und Fertőhomok in einem Gebiet nördlich der Hauptstraße, die durch die gleichnamigen Dörfer führt, und südlich des Neusiedler Sees.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität des Erzeugnisses.

Die Karotten vom Neusiedler See haben schon seit etwa 200 Jahren einen hohen Bekanntheitsgrad und erfreuen sich großer Beliebtheit. Die Karotte „Fertőd vidéki sárgarépa“ unterscheidet sich von den in anderen Gebieten Ungarns angebauten Karottenarten dadurch, dass sie röter und süßlicher ist und einen intensiven Geschmack aufweist. Außerdem ist sie lang, glatt und unverzweigt. Diese Eigenschaften sind auf die Böden sowie auf das Klima am Neusiedler See und im Alpenvorland zurückzuführen. Seit der Wasserregulierung konnte das Wurzelgemüse in den lockeren, tiefgründigen, frischen Böden des trockenen Seebetts lange, glatte Wurzeln ohne Verzweigungen entwickeln.

Das Gebiet am Rande der Dörfer Hegykő und Fertőhomok liegt am Neusiedler See. Die dortigen Böden zeichnen sich durch ihre heterogene, mosaikähnliche Position, das durch alluviale Schichten geprägte Bodenprofil, die äußerst vielfältige mechanische Zusammensetzung, den hohen CaCO3-Gehalt und die — in einigen Fällen starke — Alkalität aus.

Die Böden rund um das Seebecken des Neusiedler Sees wurden seit jeher durch natürliche Wasserbewegungen geformt. Tiefer gelegene Flächen werden häufig bei hohem Wasserstand oder stetigem Nordwind vom Wasser des Neusiedler Sees überflutet, wodurch gelöste Salze sowie suspendierte Sand-, Schluff- und Tonpartikel in die überfluteten Gebiete gelangen. Die für die Herausbildung der Böden in dem Gebiet verantwortlichen Hauptfaktoren sind somit die Sedimentablagerung und Verflachung, die Herausbildung von Grünlandböden sowie die Akkumulation von Salzen bis hin zur Versalzung. Diese Böden sind üblicherweise von gräulicher Farbe. Sie enthalten Sedimente und groben Sand vom Seeboden. Sie sind leicht zu bearbeiten und haben einen ausgeglichenen Wasserhaushalt, wodurch sie für den Anbau von Wurzelgemüse wie der Karotte „Fertőd vidéki sárgarépa“ besonders gut geeignet sind.

Die höhere Calcium- und Phosphorkonzentration der Karotten ist auf die für die Herausbildung der Böden in dem Gebiet um den Neusiedler See verantwortlichen Hauptfaktoren, also die Sedimentablagerung und Verflachung, die Herausbildung von Grünlandböden sowie die Akkumulation von Salzen bis hin zur Versalzung, zurückzuführen.

Die lokalen klimatischen Bedingungen begünstigen ebenfalls den Anbau von „Fertőd vidéki sárgarépa“, weil dieses Gebiet die kühlste und niederschlagsreichste Ebene Ungarns darstellt. Die Niederschläge verteilen sich gleichmäßig auf die gesamte Wachstumsperiode, was für die Entwicklung von „Fertőd vidéki sárgarépa“ ideal ist. Der während der Keimzeit und am Anfang der Wachstumsperiode der Karotten große Wasserbedarf wird durch die Niederschläge gedeckt, die in der Region 650-700 mm im Jahr betragen. Die Erntemengen sind in Anbetracht des Wassergehalts der Böden und des Grundwasserspiegels des Neusiedler Sees, der etwa 1 200-1 500 m entfernt ist und unter dem Einfluss der vorherrschenden Nordnordwestwinde für die notwendige Feuchtigkeit sorgt, ausgewogen.

Die Durchschnittstemperatur beträgt -2 °C im Januar und +22 °C im Juli. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei +10 °C. Die niedrigeren Temperaturen im Sommer sind für den Anbau von „Fertőd vidéki sárgarépa“ gut geeignet, weil die optimale Wachstumstemperatur für Karotten bei etwa 16 °C liegt. Warmes Wetter begünstigt das Wachstum der Laubblätter, wirkt sich jedoch nachteilig auf die Wurzelbildung aus. Leichte Hitze begünstigt auch die Bildung von Carotinen, die der Karotte mit dem Namen „Fertőd vidéki sárgarépa“ eine Farbe verleihen, die organoleptisch spürbar röter ist als die von anderenorts angebauten Karotten (Hanna Némethy Zoltánné Uzoni, 2001).

Das Gebiet ist vom Frühjahr bis zum Herbst mit reichlich Sonnenschein gesegnet, mit bis zu 2 000 Sonnenstunden pro Jahr. Während der Reifungsphase begünstigt die große Zahl der Sonnenstunden die Zuckerbildung, wodurch die Karotte ihren süßen Geschmack erhält.

Die Pflanzung erfolgt unter Nutzung des Fachwissens der lokalen Bevölkerung nach dem Verfahren der Dammkultur, wobei die gepflügte Erde in 30 cm hohen parallelen Kämmen im Abstand von 75 cm gleichmäßig aufgeschichtet wird. Am Kamm werden 25-30 Saatkörner pro Meter und Reihe in Doppelreihen in einer Tiefe von 1-2 cm ausgesät. Die Saattiefe hat wesentliche Auswirkungen darauf, dass die Pflanzen gleichmäßig aufkeimen.

Wie Hanna Némethy Zoltánné Uzoni in ihrer Doktorarbeit von 2001 gezeigt hat, begünstigt die Dammkultur die Entwicklung glatter, unverzweigter Pfahlwurzeln.

Die Lehmsandböden von mittlerer Dichte und das Klima der Region bieten ideale Voraussetzungen für die Erzeugung von Wurzelgemüse wie „Fertőd vidéki sárgarépa“. Das Verfahren der Dammkultur wird seit nunmehr 150 Jahren von Generation zu Generation weitergegeben und spielt für den Erfolg des Erzeugnisses eine wesentliche Rolle.

„Fertőd vidéki sárgarépa“ ist ein bekanntes, angesehenes und bei den Verbrauchern gefragtes Erzeugnis. Die Bedeutung des Erzeugnisses wird in der Dissertation von Dénes Sándor, die im Rahmen des Doktorandenprogramms der Universität Pécs 2012 vorgelegt wurde und deren Titel „A gasztronómia szerepe Magyarország idegenforgalmi földrajzában“ [Die Rolle der Gastronomie in der ungarischen Tourismusgeografie] lautet, hervorgehoben, denn der Autor bezeichnet das Erzeugnis „Fertőd vidéki sárgarépa“ als typische lokale Zutat aus der Region Westtransdanubien.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://gi.kormany.hu/foldrajzi-arujelzok


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/15


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 283/06)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Graves“

PDO-FR-A1012-AM02

Datum der Mitteilung: 7. Mai 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Liste der Gemeinden wurde entsprechend dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2020 aktualisiert.

Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht das geografische Gebiet betrifft.

Infolge dieser Änderung wurden die Nummern 6 und 9 des Einzigen Dokuments angepasst.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Im Anhang, in dem die Sitzungen des zuständigen nationalen Ausschusses aufgeführt sind, der die entsprechenden Parzellenabgrenzungen gebilligt hat, wurde das Datum 11. Februar 2021 eingefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

3.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Graves

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Nicht schäumender Rotwein

KURZBESCHREIBUNG

Die Rotweine werden aus einem ausgewogenen Rebsortenbestand gewonnen, dem die Rebsorte Cabernet Sauvignon N Aromen und Struktur und die Rebsorte Merlot N Duft und Geschmeidigkeit verleiht. Sie werden durch die Rebsorten Cabernet Franc N, Petit Verdot N, Malbec N und Carmenère N vervollständigt. Die jungen Weine weisen häufig Aromen von roten Früchten auf, die von würzigen und gegrillten Noten begleitet werden. Diese eleganten und strukturierten, feinen und aromatischen Weine entwickeln sich harmonisch, und ihr Bouquet kann dann leicht rauchige Noten annehmen. Je nach Jahrgang und Lage erreichen sie ihren Höhepunkt, wenn sie zwischen fünf und zehn Jahre alt sind.

Natürlicher Alkoholgehalt: mindestens 11 %

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: 13,5 %.

Für diese Rotweine ist die malolaktische Gärung obligatorisch.

Apfelsäuregehalt: ≤ 0,30 g/l;

Gehalt an gärfähigen Zuckern: ≤ 3 g/l.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

2.   Nicht schäumender Weißwein

KURZBESCHREIBUNG

Die Weißweine sind elegant und körperreich. Sie werden aus der Rebsorte Sémillon B gewonnen und entwickeln in der Regel blumige Noten sowie eine natürliche Öligkeit, die Frische jedoch nicht ausschließt. Bei einer Assemblage mit der Rebsorte Sauvignon B, die für Spritzigkeit und Ausdruck sorgt, und der Rebsorte Muscadelle B, die leichte Moschusnoten bietet, weisen diese Weine häufig Blumen- und Zitrusfruchtaromen auf, die manchmal von exotischen oder Mentholnoten begleitet werden. Beim manchmal praktizierten Ausbau im Barrique können sie nach einigen Jahren an Fülle und Komplexität gewinnen.

Natürlicher Alkoholgehalt: mindestens 10,5 %

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: 13 %

Gehalt an gärfähigen Zuckern: ≤ 4 g/l

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

13,27

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte und -abstand

Anbaupraktiken

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 000 Stöcken pro Hektar auf; der Abstand zwischen den Reihen darf maximal 2 m betragen und muss zwischen den Stöcken einer Reihe kleiner als 0,80 m sein.

2.   Vorschriften für den Rebschnitt

Anbaupraktiken

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz). Die Reben werden nach den nachstehend genannten Techniken mit höchstens 12 Augen je Stock geschnitten:

Zapfenschnitt („à cots“ oder „coursons“) oder langer Schnitt;

Zapfenschnitt mit zwei Kordonen oder Fächererziehung mit vier Armen.

3.   Bewässerung

Anbaupraktiken

Während der Vegetationsperiode der Reben ist eine Bewässerung nur im Fall anhaltender Dürre und nur dann zulässig, wenn diese die ordentliche physiologische Entwicklung der Reben und die korrekte Reifung der Trauben beeinträchtigt.

4.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bei Rotweinen bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.

Die Rotweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Die Weißweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

5.2.    Höchsterträge

Rotwein

65 Hektoliter je Hektar

Weißwein

68 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt, auf der Basis des amtlichen Gemeindeschlüssels (COG) vom 26. Februar 2020: Arbanats, Ayguemorte-les-Graves, Beautiran, Bègles, La Brède, Budos, Cabanac-et-Villagrains, Cadaujac, Canéjan, Castres-Gironde, Cérons, Cestas, Eysines, Gradignan, Guillos, Le Haillan, Illats, Isle-Saint-Georges, Landiras, Langon, Léogeats, Léognan, Martillac, Mazères, Mérignac, Pessac, Podensac, Portets, Pujols-sur-Ciron, Roaillan, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Selve, Saucats, Talence, Toulenne, Villenave-d’Ornon, Virelade sowie auf dem Teil des Gebiets der Gemeinde Coimères, der dem Abschnitt A (Flurname: Herrères) des Grundbuchblatts 1 (1934 überarbeiteter Katasterplan) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem aktuellen Katasterplan („plan minute de conservation“) am 5. November 2010 bescheinigt wurde.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Carmenère N

Cot N – Malbec

Merlot N

Muscadelle B

Petit Verdot N

Sauvignon B – Sauvignon blanc

Sauvignon gris G – Fié gris

Sémillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Graves“ bildet einen etwa 10 km breiten Streifen entlang des linken Ufers der Garonne, der von Bordeaux im Norden bis Langon im Südosten reicht.

Wie aus dem Namen der Ursprungsbezeichnung (gravier: Kies) hervorgeht, besteht der Boden des Gebiets „Graves“ aus Geröll, Steinen, mehr und minder grobkörnigem Kies sowie mit Schluff und Ton vermengtem Sand. Der Untergrund besteht zum Teil aus Kalkstein, in der Regel aber aus reinem Sand oder Ortstein (verkitteter Sand, der Eisenpartikel enthält) oder aus Ton. Das Gebiet umfasst 43 Gemeinden im Departement Gironde.

Die Böden sind im Verlauf einer langen, komplexen geologischen Geschichte entstanden, die eng mit der Entstehung der Garonne, den Verlagerungen ihres Laufs und den aufeinanderfolgenden Kaltzeiten des Quartärs verknüpft ist. In diesen Kaltzeiten haben die Gletscher der Pyrenäen deren Täler ausgeschliffen und das Geröll gebildet, das die Flüsse später bis in den Raum Bordeaux mitgeführt haben. Von diesen aufeinanderfolgenden Ablagerungen bleiben nur Reste in Form von Kieskruppen unterschiedlicher Ausmaße und Arten.

Die Böden, die seither entstanden sind, sind wegen des hohen Kies- und Geröllgehalts durchweg durchlässig. Zwar sind sie nicht die einzigen sehr charakteristischen Böden für die Weine mit dem Namen „Graves“, doch bilden sie die Struktur und sind ausschlaggebend für das Image von Exzellenz. Die Hänge fördern das Ablaufen des Wassers und sorgen so für eine vollständige Oberflächendränage, die im Übrigen von einem umfangreichen hydrografischen Netz aus kleinen Wasserläufen, die in die Garonne münden, ergänzt wird. Auf diesen Böden ist die Wasserversorgung der Reben stark reguliert.

Im Anbaugebiet herrscht ein besonderes, günstiges Klima, denn im Westen wird es von einem Kiefernwald, der als wichtiger Temperaturregler fungiert, vor Stürmen, durch die Nähe der Garonne, die für natürliche Luftzufuhr und Luftbewegung sorgt, vor übermäßiger Hitze und Feuchtigkeit und durch den milden Einfluss des Meeres vor Frühjahrsfrösten geschützt. Die Weinbaulandschaft in diesem Gebiet mit ihren sanft geschwungenen Hängen, auf denen die hellen, glattpolierten Kieselsteine das Licht auf die Trauben zurückwerfen, ist zwischen dem Fluss und Kiefernwäldern gelegen.

Aus diesen Böden sind die berühmten Weiß- und Rotweine der Region Bordeaux hervorgegangen, und die Region „Graves“ ist die Wiege der Weinbauverfahren, die auch heute noch zum Einsatz kommen. Die im Meeresklima angebauten Rebsorten mussten bereits seit dem 17. und 18. Jahrhundert durch Pfähle gestützt werden. Später wurden die Spaliererziehung und eine strenge Schnittführung allgemein üblich, die für eine gleichmäßig verteilte Ernte und eine für die Fotosynthese ausreichende Blattoberfläche sorgen, sodass die Reben optimal reifen können.

Traditionsgemäß, wie dies bereits im Dekret vom 4. März 1937 über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Graves“ festgehalten wurde, gehören zu dem für die Traubenlese abgegrenzten Parzellengebiet die Parzellen, die durch ihren wasserableitenden Boden oder ihre Kamm- oder Hanglage über einen natürlichen Wasserabfluss verfügen. Ausgeschlossen sind geografische oder topografische Lagen, die wegen der Entfernung zur Garonne oder der umliegenden Wälder (die die Zirkulation der kalten Luftmassen behindern) im Frühjahr von Frösten bedroht sind.

Die genau abgegrenzten Parzellen ermöglichen die optimale Entfaltung der lokalen Rebsorten, die im Laufe der Zeit wegen ihrer Haltbarkeit und ihrer Alterungsfähigkeit ausgewählt wurden, da diese Erzeugnisse über weite Strecken befördert werden mussten.

Zwar sind der Produktionsmenge von Rotwein durch die steinigen, warmen und wenig fruchtbaren Böden der Ursprungsbezeichnung natürliche Grenzen gesetzt, diese gestatten jedoch eine optimale Reifung der Rebsorten Cabernet-Sauvignon N und Merlot, die darüber hinaus durch die Wärmeregulierung begünstigt wird, die die Nähe der Garonne gewährleistet. Die so erzeugten Weine weisen eine gute Struktur auf und erfahren dann den für ihre Reifung und die optimale Geschmacksentwicklung erforderlichen Ausbau, bevor sie an den Verbraucher abgegeben werden.

Die Böden, die mehr Sand oder Ton enthalten, eignen sich besser für die Erzeugung von Weißweinen mit der Ursprungsbezeichnung, die hauptsächlich aus den Rebsorten Sauvignon B und Sémillon B gewonnen werden, die ihnen Frische in Verbindung mit Feinheit und Blumen- und Fruchtaromen verleihen.

Die Mindestpflanzdichte ist hoch, um eine hinreichende Ernte ohne Überlastung der Reben zu erreichen, was eine Voraussetzung für die Reife und optimale Konzentration der Trauben ist.

Die Nähe zum Hafen von Bordeaux, in dem historisch ein florierender Handel entstand, um diese Weine in die ganze Welt zu verkaufen, kombiniert mit einer einmaligen geopedologischen Lage bewirkten, dass die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Graves“ internationale Bekanntheit erlangen konnte.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau eine Ausnahmeregelung gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 26. Februar 2020: Barsac, Béguey, Bieujac, Bommes, Cadillac, Fargues, Langoiran, Loupiac, Le Pian-sur-Garonne, Preignac, Rions, Saint-Loubert, Saint-Maixant, Saint-Pierre-d’Aurillac, Sainte-Croix-du-Mont, Sauternes sowie der Teil der Gemeinde Castets et Castillon, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Castets-en-Dorthe vor der Zusammenlegung mit der Gemeinde Castillon-de-Castets am 1. Januar 2017 entspricht.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Graves“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-f819edf9-40af-4f73-9357-def82d1a30d2


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/20


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 283/07)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Béarn“

PDO-FR-A0597-AM02

Datum der Mitteilung: 7. Mai 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Beschreibung und Änderungsgründe: In Abschnitt IV Nummer 1 der Produktspezifikation wird die Gemeinde Cannet durch die Gemeinde Riscle (auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Cannet) ersetzt, nachdem die beiden Gemeinden zusammengelegt wurden. Anlässlich des Antrags auf Änderung der Produktspezifikation wird die Schreibweise einer Gemeinde des geografischen Gebiets korrigiert: Corbères-Abères.

Der das geografische Gebiet betreffende Punkt 1.6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

2.   Rebsortenbestand

In Abschnitt V Nummer 2 der Produktspezifikation führt der Antrag auf Änderung der Erzeugungsanteile der verschiedenen Rebsorten zu folgender Änderung in Bezug auf Rotweine: „Der Anteil der Rebsorte Tannat N kann 50 % betragen.“ In Bezug auf Roséweine wird folgende Bestimmung hinzugefügt: „Der Anteil der Rebsorte Tannat N beträgt mindestens 20 %.“ Die Anwendung der folgenden Vorschrift für Rotweine wird auf Roséweine ausgeweitet: „Diese Pflichten gelten nicht für Winzer, die Trauben erzeugen, aus diesen jedoch keinen Wein gewinnen, wenn sie für die Erzeugung von Trauben für Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung eine Fläche von weniger als 1,5 ha nutzen und gewährleisten, dass der Anteil der Hauptrebsorten bei mindestens 50 % des Rebsortenbestands liegt.“ Um Kohärenz mit den Vorgaben für Cuvées – gemäß denen ein Mindestanteil der Sorte Tannat von 25 % vorgesehen ist – zu gewährleisten, wurde ein Mindestanteil der Sorte Tannat auch bei den Erzeugungsanteilen für Roséweine hinzugefügt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Cuvées

Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „Bei den Roséweinen machen die Hauptrebsorten mindestens 70 % der Cuvée aus, während auf die Sorte Tannat N mindestens 25 % der Cuvée entfallen.“ Grund für diese Änderung ist die Steigerung der anderen Hauptrebsorten Cabernet franc und Cabernet-Sauvignon, deren Anteil nach Aussage der Schutz- und Verwaltungsvereinigung (Organisme de défense et de gestion, ODG) auch im Rebsortenbestand der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Béarn“ weiter zunimmt. Sie werden sowohl aufgrund ihres Wachstums- und Umweltverhaltens als auch dank ihrer organoleptischen Eigenschaften als interessante Sorten gesehen, aus denen fruchtige und relativ strukturierte Weine gewonnen werden können. Die Senkung des Anteils von Tannat an der Cuvée von Roséweinen auf 25 % wirkt sich nicht auf den Charakter der Roséweine mit der Bezeichnung „Béarn“ aus.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Reberziehung

In Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c wird eine Sonderregelung für terrassenförmig angelegte Rebpflanzungen hinzugefügt. In der Ende 2011 genehmigten Produktspezifikation war die Sonderregelung bereits unter dem Punkt „Pflanzdichte“ eingefügt worden, nicht jedoch unter dem Punkt „Laubhöhe“: „Die Höhe des Spalierlaubs beträgt bei terrassenförmig angelegten Rebpflanzungen mindestens 1,55 m.“ Die Reberziehung auf Terrassen führt – selbst in derselben Parzelle – häufig zu je nach Topografie unterschiedlichen Abständen zwischen den Rebzeilen, die deutlich größer sind als bei der klassischen Reberziehung.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Inverkehrbringen der Weine

Die Produktspezifikation wurde dahin gehend geändert, dass die Ausbauzeit für Roséweine um einen Monat verkürzt wird. Sie endet demnach am 1. Dezember. Die Weine werden dem Verbraucher somit ab dem 15. Dezember zum Kauf angeboten. Das Inverkehrbringen von Roséweinen ab dem 15. Dezember des Jahres der Lese würde es der ODG ermöglichen, eine anhaltende Handelsdynamik zu gewährleisten. Der „zusätzliche“ Ausbaumonat würde gestrichen. Eine vorzeitige Abfüllung (im Dezember) würde auch die organoleptischen Eigenschaften der Roséweine begünstigen, also ihre Frische am Gaumen sowie ihre floralen Noten.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Analysestandards

In Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d wird die folgende Bestimmung hinzugefügt: „Jede Partie Roséwein, die als Fasswein oder abgefüllter Wein vermarktet wird, weist einen Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 4 g/l auf. Dieser Gehalt kann auf 5 g/l angehoben werden, wenn die als H2SO4 ausgedrückte Gesamtsäure mindestens 81,6 Milliäquivalent (bzw. 4 g H2SO4) pro Liter beträgt.“ Durch ein besseres Gleichgewicht zwischen Säure und Fruchtigkeit am Gaumen könnte eine größere Ausgewogenheit in der Lebendigkeit der Roséweine erreicht werden, wodurch sie an Geschmeidigkeit und Aroma gewinnen würden.

Das Einzige Dokument wird in Bezug auf die Änderung des Zuckergehalts in Roséweinen in Punkt 1.4 entsprechend geändert.

7.   Übergangsmaßnahmen

Die nunmehr ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Zusammenhang mit dem Gebiet

Der Zusammenhang wurde wie folgt überarbeitet: „Die Rot-, Rosé- und Weißweine werden vorrangig als Cuvées erzeugt.“ Damit soll deutlich gemacht werden, dass die Weine nicht ausschließlich als Cuvées mehrerer Sorten erzeugt werden – was auch bereits vor dieser Änderung der Fall war.

Auch in Bezug auf die Beschreibung der Roséweine wurde der Zusammenhang überarbeitet. Die Farbe der Roséweine wird präziser beschrieben, damit auch Weine mit weniger kräftiger Färbung zu berücksichtigt sind. Außerdem werden neue Aromen hinzugefügt. Dementsprechend lautet die Beschreibung nunmehr: „Die Roséweine weisen in der Regel eine Farbe auf, die von blassrosa bis in ein kräftigeres Rosa reicht. Diese frischen, geschmeidigen Weine mit angenehmer Struktur zeichnen sich durch Aromen von Beeren- und Zitrusfrüchten aus.“

Das Einzige Dokuments wird in Bezug auf die Hinzufügung von Aromen, die Änderung der Farbbeschreibung und sortenreine Weine in Punkt 1.8 entsprechend geändert.

9.   Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Béarn

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Rotweine

ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol auf.

Jede Partie besitzt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fasswein oder abgefüllter Wein folgende Eigenschaften:

einen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung von höchstens 13,5 % vol,

einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l (Gramm pro Liter),

einen Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens:

3 g/l bei Rotweinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von höchstens 14 % vol;

4 g/l bei Rotweinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol.

Der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Die Rotweine können Cuvées sein. Hervorzuheben ist, dass die verwendeten Hauptrebsorten lokalen Ursprungs und gut an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets angepasst sind. Der unverwechselbare Charakter der Weine mit dieser Bezeichnung kann zum Teil auf die genannten Gegebenheiten zurückgeführt werden.

Die Rotweine besitzen ein hohes Tanninpotenzial. Häufig dominieren fruchtige Aromen, die im Alter an Komplexität gewinnen können.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtigen Säuren (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

2.   Weißweine

ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol auf.

Jede Partie besitzt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fasswein oder abgefüllter Wein folgende Eigenschaften:

einen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung von höchstens 13,5 % vol,

einen Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 4 g/l.

Der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Die Weine können Cuvées sein. Hervorzuheben ist, dass die verwendeten Hauptrebsorten lokalen Ursprungs und gut an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets angepasst sind. Der unverwechselbare Charakter der Weine mit dieser Bezeichnung kann zum Teil auf die genannten Gegebenheiten zurückgeführt werden.

Die Weißweine sind von ausgewogener Frische und Fülle mit einer gewissen Komplexität im Geruch, wobei fruchtige und florale Aromen dominieren.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtigen Säuren (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

3.   Roséweine

ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol auf.

Jede Partie besitzt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fasswein oder abgefüllter Wein folgende Eigenschaften:

einen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung von höchstens 13,5 % vol,

einen Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 4 g/l. Dieser Gehalt kann auf 5 g/l angehoben werden, wenn die als H2SO4 ausgedrückte Gesamtsäure mindestens 81,6 Milliäquivalent (bzw. 4 g H2SO4) pro Liter beträgt.

Der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Die Weine können Cuvées sein. Hervorzuheben ist, dass die verwendeten Hauptrebsorten lokalen Ursprungs und gut an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets angepasst sind. Der unverwechselbare Charakter der Weine mit dieser Bezeichnung kann zum Teil auf die genannten Gegebenheiten zurückgeführt werden.

Die Roséweine weisen in der Regel eine Farbe auf, die von blassrosa bis in ein kräftigeres Rosa reicht. Diese frischen, geschmeidigen Weine mit angenehmer Struktur zeichnen sich durch Aromen von Beeren- und Zitrusfrüchten aus.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtigen Säuren (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Die Weiß- und Roséweine werden durch Direktkelterung gewonnen.

Bei der Herstellung von Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden.

Ein Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung von 13,5 % darf nicht überschritten werden.

Darüber hinaus müssen hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

2.   Anbauverfahren

Pflanzdichte

Die Rebflächen weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen muss mehr als 2,50 m betragen.

Auf den für die Erzeugung von Rot- und Roséweinen im Departement Pyrénées-Atlantiques genutzten Flächen, die sich in den Gemeinden Abos, Arbus, Artiguelouve, Aubertin, Bosdarros, Cardesse, Cuqueron, Estialesq, Gan, Gelos, Haut-de-Bosdarros, Jurançon, Lacommande, Lahourcade, Laroin, Lasseube, Lasseubétat, Lucq-de-Béarn, Mazères-Lezons, Monein, Narcastet, Parbayse, Rontignon, Saint-Faust und Uzos befinden, darf der Abstand zwischen den Rebzeilen höchstens 2,80 m betragen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für terrassenförmig angelegte Rebpflanzungen.

Schnittregeln

Die Reben werden im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt so zurückgeschnitten, dass pro Stock höchstens folgende Anzahl von Augen verbleibt:

16 Augen bei den Rebsorten Tannat N, Manseng N, Gros Manseng B, Raffiat de Moncade B;

20 Augen bei den anderen Rebsorten.

Nach der Vollblüte (phänologisches Stadium 23 nach Lorenz) ist die Anzahl der fruchttragenden Zweige des Jahres pro Stock auf folgende Höchstwerte begrenzt:

12 Augen bei den Rebsorten Tannat N, Manseng N, Gros Manseng B, Raffiat de Moncade B;

16 Augen bei den anderen Rebsorten.

Bewässerung kann zugelassen werden.

5.2.    Höchsterträge

 

Béarn – Rot-, Rosé- und Weißweine

 

60 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden statt:

Departement Gers: Riscle (auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde von Cannet), Maumusson-Laguian, Viella;

Departement Hautes-Pyrénées: Castelnau-Rivière-Basse, Hagedet, Lascazères, Madiran, Saint-Lanne, Soublecause;

Departement Pyrénées-Atlantiques: Abos, Arbus, Arricau-Bordes, Arrosès, Artiguelouve, Aubertin, Aubous, Aurions-Idernes, Aydie, Baigts-de-Béarn, Bellocq, Bérenx, Bétracq, Bosdarros, Burosse-Mendousse, Cadillon, Cardesse, Carresse, Castagnède, Castetpugon, Castillon (Kanton Lembeye), Conchez-de-Béarn, Corbère-Abères, Crouseilles, Cuqueron, Diusse, Escurès, Estialescq, Gan, Gayon, Gelos, Haut-de-Bosdarros, L’Hôpital-d’Orion, Jurançon, Lacommande, Lagor, Lahontan, Lahourcade, Laroin, Lasserre, Lasseube, Lasseubetat, Lembeye, Lespielle-Germenaud-Lannegrasse, Lucq-de-Béarn, Mascaraàs-Haron, Mazères-Lezons, Moncaup, Moncla, Monein, Monpezat, Mont-Disse, Mourenx, Narcastet, Ogenne-Camptort, Oraàs, Orthez, Parbayse, Portet, Puyoo, Ramous, Rontignon, Saint-Faust, Saint-Jean-Poudge, Salies-de-Béarn, Salles-Mongiscard, Sauvelade, Séméacq- Blachon, Tadon-Sadirac-Viellenave, Tadousse-Ussau, Uzos, Vialer, Vielleségure.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

 

Cabernet franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Gros Manseng B

 

Petit Manseng B

 

Raffiat de Moncade B

 

Tannat N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

Béarn – Rot-, Rosé- und Weißweine

Das geografische Gebiet umfasst drei Weinbauzentren in der Provinz Béarn. Es handelt sich im Wesentlichen um Hanglagen im Pyrenäenvorland, die von stark variierenden Bodenverhältnissen und topoklimatischen Bedingungen geprägt sind.

Das Weinbaugebiet fügt sich mit seinen verstreuten Rebflächen unauffällig in dieses Landschaftsbild ein. Es ist Teil eines diversifizierten Anbausystems in Mischkultur. Das Felsgestein in diesem Gelände besteht im Wesentlichen aus Sedimenten kontinentalen Ursprungs (Molasse, Mergel, Kalkstein, Lehm, einer als „Sables Fauves“ bezeichneten Gesteinsschicht aus rötlichem Sand, Kieselsteinformationen) sowie stellenweise aus Meeressedimenten (Flysch). Im Quartär wurde das Terrain mit äolischem Schluff überzogen, der örtlich auch heute noch vorkommt.

Die Böden weisen darüber hinaus verschiedenste Eigenschaften auf, auch wenn sie vorwiegend ausgewaschen und sauer sind. Vereinzelt sind Kalkböden sichtbar. Die Steinigkeit der Böden ist sehr unterschiedlich: Die Hänge sind von Kieselsteinschichten durchsetzt, und Flysch ist in Form von kantigem Gestein zu sehen. Die Entwässerung wird durch Sand und Geröll verbessert. Insbesondere weil sie so steinig sind, können die Böden allgemein gut entwässert und erwärmt werden. Die Hänge sind häufig asymmetrisch geformt. Durch das stark zerklüftete Relief hat das Gelände die unterschiedlichsten Ausrichtungen, insbesondere mit zahlreichen gut besonnten Süd-, Ost- und Westflanken. Es weist dabei eine ausreichende Neigung zur Ableitung von Regenwasser auf.

Das vorwiegend feuchtmilde ozeanische Klima sorgt für jährliche Niederschlagsmengen von 1 000 mm im Norden des Gebiets sowie 1 300 mm im Westen. Die Niederschläge sind recht gleichmäßig über das Jahr verteilt, mit einer trockeneren Periode im Sommer und Frühherbst. Vornehmlich in diesem Zeitraum weht (an einem von drei Tagen) auch trockenwarmer föhnartiger Südwind.

Aus lokalen Urkunden und Archiven geht hervor, dass der Weinbau in einem Teil des Gebiets bereits seit dem 13. Jahrhundert etabliert ist.

Mitte des 14. Jahrhunderts wurde damit begonnen, Weiß- und Rotweine aus Béarn – unter ebendieser Bezeichnung – nach Holland auszuführen. Diese Ausfuhren wurden bis in das 19. Jahrhundert weiter ausgebaut.

Seit dem 15. Jahrhundert boten sich mit der Region Bigorre und den Pyrenäen weitere Absatzmöglichkeiten. Seit dem 16. Jahrhundert wurden die Weißweine im Wesentlichen aus den Rebsorten Petit Manseng B, Gros Manseng B, Arrufiac B, Courbu B und Raffiat de Moncade B gewonnen.

An roten Rebsorten wurden im 18. Jahrhundert nur wenige eingesetzt: Zu den Sorten Fer N und Bouchy (Cabernet Franc N) gesellte sich die lokale Rebsorte Tannat N mit kräftiger Färbung und hohem Tanningehalt.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts genossen die Roséweine mit der Bezeichnung Béarn hohes Ansehen, was auf die Märkte in der Region Paris zurückzuführen ist.

1951 wurde die Ursprungsbezeichnung „Vin Délimité de Qualité Supérieure Béarn“ für Rosé- und Weißweine anerkannt.

Im Jahr 1975 folgte die Anerkennung von Béarn als kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Rot-, Rosé- und Weißweine.

Im 20. Jahrhundert kam es zu einem deutlichen Rückgang der Rebflächen im Weinbaugebiet. Seit 1980 dehnt sich dieses wieder aus. Bei den für den Weinbau beanspruchten Flächen handelt es sich um ca. 300 ha.

Dank der Bemühungen der Winzer, ihr Fachwissen weiterzugeben und auszubauen, haben die Béarn-Weine heute zunehmend wieder einen klangvollen Namen.

In der hügeligen, zum Teil bewaldeten Landschaft des geografischen Gebiets mit seinen sehr unterschiedlichen Ausrichtungen und Böden bilden die Rebflächen zwangsläufig eine Art unregelmäßiges Mosaik. Aufgrund der Hanglagen herrschen günstige topoklimatische Bedingungen, die die Ableitung überschüssigen Regenwassers sowie – bei entsprechender Ausrichtung – eine Besonnung und Temperaturen gewährleisten, die der Reife des Leseguts förderlich sind. Der zur Reifezeit der Trauben wehende heiße, trockene Südwind wirkt sich positiv auf den Weinbau in diesem im Allgemeinen feuchten Gebiet aus.

Durch Festlegung des Parzellengebiets, in dem die Trauben erzeugt werden, sind diejenigen Parzellen genau abgegrenzt, die für die Reifung der Trauben unter für die Reben günstigen Bedingungen am besten geeignet sind: Diese Parzellen sind gut ausgerichtet und weisen Böden mit verhältnismäßig guter Entwässerung auf.

Auf der Grundlage eines lokalen Rebsortenbestands hat sich im Zusammenspiel mit den Absatzmärkten ein angesehenes Weinbaugebiet herausgebildet. Die Anpassung der lokalen Rebsorten an ein vergleichsweise feuchtes Klima und eine späte Reifung ist einer der Hauptgründe für die Bekanntheit, die das Weinbaugebiet über die Jahrhunderte genossen hat. Für die betreffenden Rebsorten wird ein ganz spezifisches Fachwissen benötigt, das in diesem geografischen Gebiet entwickelt wurde: Regulierung des Tanninpotenzials der roten Rebsorten sowie Steuerung des hohen Alkoholpotenzials der weißen Rebsorten durch Bestimmung des Zeitpunkts der Traubenlese und Zusammenstellung der entsprechenden Cuvées.

Die Rot-, Rosé- und Weißweine werden vorrangig als Cuvées erzeugt. Hervorzuheben ist, dass die verwendeten Hauptrebsorten lokalen Ursprungs und gut an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets angepasst sind. Der unverwechselbare Charakter der Weine mit dieser Bezeichnung kann zum Teil auf die genannten Gegebenheiten zurückgeführt werden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

 

Größere geografische Einheit

 

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

 

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Béarn“ kann durch die Bezeichnung der größeren geografischen Einheit „Sud-Ouest“ (Südwest) ergänzt werden.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-b053abef-87b5-43bf-a8a5-f3afe4be0e75


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.