ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
5. Juli 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 263/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 263/02

Verbundene Rechtssachen C-294/19 und C-304/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea/SC Piscicola Tulcea SA (C-294/19), Ira Invest SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea (C-304/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik [GAP] – Direktzahlungen – Beihilfefähige Hektarfläche – Fischereiwirtschaft – Katasterzuweisung – Tatsächliche Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken – Nutzung entsprechend den Eintragungen im Grundbuch)

2

2021/C 263/03

Rechtssache C-383/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim — Polen) — Powiat Ostrowski/Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny/ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags – Umfang – Gebietskörperschaft, die ein Fahrzeug auf gerichtlichem Wege erworben hat – Zugelassenes Fahrzeug, das sich auf einem Privatgrundstück befindet und verschrottet werden soll)

3

2021/C 263/04

Rechtssache C-480/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben von E (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Kapitaleinkünfte – Von einem gebietsansässigen, in Vertragsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW] ausgeschüttete Erträge – Von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten OGAW ausgeschüttete Erträge – Ungleichbehandlung – Art. 65 AEUV – Objektiv vergleichbare Situationen)

3

2021/C 263/05

Rechtssache C-617/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Granarolo SpA/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 3 Buchst. e – Begriff Anlage – Art. 3 Buchst. f – Begriff Betreiber – Anhang I Nrn. 2 und 3 – Regel der Zusammenrechnung – Addition der Kapazitäten der Tätigkeiten einer Anlage – Veräußerung einer Kraft-Wärme-Kopplungseinheit durch den Eigentümer eines Industriebetriebs – Energieliefervertrag zwischen dem veräußernden und dem erwerbenden Unternehmen – Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen)

4

2021/C 263/06

Rechtssache C-704/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. April 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha [Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien] – Beschluss [EU] 2016/1835 – Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe – Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist)

5

2021/C 263/07

Rechtssache C-192/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 26. März 2021 — Clemente/Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)

5

2021/C 263/08

Rechtssache C-196/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien), eingereicht am 26. März 2021 — SR/EW

6

2021/C 263/09

Rechtssache C-201/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2021 von Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache T-328/17 RENV, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)

6

2021/C 263/10

Rechtssache C-230/21: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien) am 9. April 2021 — X, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Y und Z/Belgische Staat

7

2021/C 263/11

Rechtssache C-240/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 14. April 2021 — SA u. a. gegen Daimler AG

7

2021/C 263/12

Rechtssache C-247/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. April 2021 — Luxury Trust Automobil GmbH

9

2021/C 263/13

Rechtssache C-261/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. April 2021 — F. Hoffmann-La Roche Ltd u. a./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

9

2021/C 263/14

Rechtssache C-265/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 26. April 2021 — AB, AB-CD/Z EF

10

2021/C 263/15

Rechtssache C-266/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2021 — Strafverfahren gegen HV

11

2021/C 263/16

Rechtssache C-270/21: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 27. April 2021 — A

12

 

Gericht

2021/C 263/17

Rechtssache T-119/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Alba Aguilera u. a./SEAE (Öffentlicher Dienst – Beamte – Bedienstete auf Zeit – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD – Art. 10 des Anhangs X des Statuts – Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen – Entscheidung, den in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten die Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % herabzusetzen – Regionale Kohärenz – Offensichtliche Beurteilungsfehler)

13

2021/C 263/18

Rechtssachen T-816/17 und T-318/18: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Luxemburg und Amazon/Kommission (Staatliche Beihilfen – Von Luxemburg zugunsten von Amazon durchgeführte Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheid [tax ruling] – Verrechnungspreis – Selektiver Steuervorteil – Verrechnungspreisvereinbarung – Funktionsanalyse)

13

2021/C 263/19

Rechtssache T-218/18: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Deutsche Lufthansa/Kommission (Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Eigenschaft als Beteiligter – Wahrung der Verfahrensrechte – Zulässigkeit – Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Art. 4 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2015/1589 – Ernsthafte Schwierigkeiten)

14

2021/C 263/20

Rechtssache T-254/18: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (Dumping – Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Vereinigung – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Feststellung der Schädigung – Berechnung der Einfuhrmengen – Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren – Stichprobenverfahren – Berechnung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union – Konzernintern in Rechnung gestellte Preise – Kausalzusammenhang – Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit – Fehlende segmentierte Analyse der Schädigung – Bewertung der Bedeutung der Preisunterbietung – Vertrauliche Behandlung von Informationen – Verteidigungsrechte – Methode des nach Warenkennnummern getrennten Vergleichs – Vergleichbarkeit der Erzeugnisse – Ermittlung des Normalwerts – Vergleichsland – Mehrwertsteuerberichtigung – Ermittlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne)

15

2021/C 263/21

Rechtssachen T-516/18 und T-525/18: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Luxemburg u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Beihilfe Luxemburgs zugunsten von Engie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheide (tax rulings) – Staatliche Mittel – Vorteil – Kombinierte Wirkung von zwei steuerlichen Maßnahmen – Steuerbefreiung von Beteiligungen – Besteuerung von Gewinnausschüttungen – Rechtsmissbrauch – Selektiver Charakter – Bezugsrahmen – Feststellung einer Ausnahme – Vergleichbarkeit der Situationen – System für Mutter- und Tochtergesellschaften – Unternehmensgruppe – Rückforderung – Indirekte Harmonisierung – Verfahrensrechte – Begründungspflicht)

16

2021/C 263/22

Rechtssache T-387/19: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — DF und DG/EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Entscheidung, mit der der Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe bei der Rückkehr an den Dienstsitz versagt wurde – Haftung)

17

2021/C 263/23

Rechtssache T-510/19: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Puma/EUIPO — Gemma Group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt – Ältere internationale Bildmarken, die eine springende Raubkatze darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

18

2021/C 263/24

Rechtssache T-789/19: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Moerenhout u. a./Kommission (Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Handel mit militärisch besetzten Gebieten – Ablehnung der Registrierung – Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 – Gemeinsame Handelspolitik – Art. 207 AEUV – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Art. 215 AEUV – Begründungspflicht – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 211/2011)

18

2021/C 263/25

Rechtssache T-256/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Steinel/EUIPO (GluePro) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke GluePro – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)

19

2021/C 263/26

Rechtssache T-324/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Yongkang Kugooo Technology/EUIPO — Ford Motor Company (kugoo) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke kugoo – Ältere Unions- und nationale Wortmarke KUGA und ältere Unionswortmarke KUGA ENERGI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

20

2021/C 263/27

Rechtssache T-465/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (TAP; Covid-19) (Staatliche Beihilfen – Portugiesischer Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die TAP von Portugal aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wurde – Staatliches Darlehen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Rn. 22 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört – Schwierigkeiten des Unternehmens selbst, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind – Schwierigkeiten, die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können – Begründungspflicht – Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)

20

2021/C 263/28

Rechtssache T-535/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Müller/EUIPO (TIER SHOP) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke TIER SHOP – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Rechtsschutzinteresse – Begründungspflicht – Art. 72 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001)

21

2021/C 263/29

Rechtssache T-628/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (Spanien; Covid-19) (Staatliche Beihilfen – Spanien – Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Unterstützung der für die spanische Wirtschaft systemrelevanten und strategisch bedeutenden Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Maßnahme, die auf die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaats gerichtet ist – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit – Verhältnismäßigkeit – Kriterium, wonach die Beihilfeempfänger in Spanien niedergelassen sein müssen – Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Begriff Beihilferegelung – Begründungspflicht)

22

2021/C 263/30

Rechtssache T-643/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (KLM; Covid-19) (Staatliche Beihilfen – Niederlande – Staatliche Darlehensgarantie und nachrangiges staatliches Darlehen zugunsten von KLM im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zuvor einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe gewährte Beihilfe – Begründungspflicht – Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)

22

2021/C 263/31

Rechtssache T-158/20: Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2021 — TrekStor/EUIPO — Yuneec Europe (Breeze) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Breeze – Ältere Unionswortmarke Breeze – Relatives Eintragungshindernis – Vergleich der Waren – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

23

2021/C 263/32

Rechtssache T-672/20: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2021 — Kerstens/Kommission (Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Beistand – Zurückweisung der Beschwerde – Klagefrist – Beginn – Zeitpunkt, zu dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte – Verspätung – Unzulässigkeit)

24

2021/C 263/33

Rechtssache T-38/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2021 — Inivos und Inivos/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

24

2021/C 263/34

Rechtssache T-235/21: Klage, eingereicht am 28. April 2021 — Bulgarien/Kommission

25

2021/C 263/35

Rechtssache T-242/21: Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Pshonka/Rat

26

2021/C 263/36

Rechtssache T-243/21: Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Pshonka/Rat

27

2021/C 263/37

Rechtssache T-251/21: Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 — Tigercat International/EUIPO — Caterpillar (Tigercat)

28

2021/C 263/38

Rechtssache T-252/21: Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 — Hrebenyuk/EUIPO (Form eines Stehkragens)

29

2021/C 263/39

Rechtssache T-260/21: Klage, eingereicht am 12. Mai 2021 — E. Breuninger/Kommission

29

2021/C 263/40

Rechtssache T-264/21: Klage, eingereicht am 17. Mai 2021 — Établissement Amra/EUIPO — eXpresio (Form eines Springschuhs mit den Wortelementen Aerower Jumper1 M)

30

2021/C 263/41

Rechtssache T-265/21: Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 — Sunshine Smile/EUIPO (PlusDental+)

31

2021/C 263/42

Rechtssache T-266/21: Klage, eingereicht am 17. Mai 2021 — Casanova/EIB

31

2021/C 263/43

Rechtssache T-267/21: Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Amort u. a./Kommission

32

2021/C 263/44

Rechtssache T-271/21: Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Ortis/Kommission

33

2021/C 263/45

Rechtssache T-274/21: Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Synadiet u. a./Kommission

35

2021/C 263/46

Rechtssache T-275/21: Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Wisniewski (Darstellung eines Schachbrettmusters)

36

2021/C 263/47

Rechtssache T-198/18: Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Chrysses Demetriades & Co. und Provident Fund of the Employees of Chrysses Demetriades & Co./Rat u. a.

37

2021/C 263/48

Rechtssache T-199/18: Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2021 — SCF Terminal (Zypern) und SHB/Conseil u. a.

37

2021/C 263/49

Rechtssache T-588/20: Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2021 — MP/Kommission

37


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 263/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 252 vom 28.6.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 242 vom 21.6.2021

ABl. C 228 vom 14.6.2021

ABl. C 217 vom 7.6.2021

ABl. C 206 vom 31.5.2021

ABl. C 189 vom 17.5.2021

ABl. C 182 vom 10.5.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/2


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea/SC Piscicola Tulcea SA (C-294/19), Ira Invest SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea (C-304/19)

(Verbundene Rechtssachen C-294/19 und C-304/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik [GAP] - Direktzahlungen - Beihilfefähige Hektarfläche - Fischereiwirtschaft - Katasterzuweisung - Tatsächliche Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken - Nutzung entsprechend den Eintragungen im Grundbuch)

(2021/C 263/02)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea (C-294/19), Ira Invest SRL (C-304/19)

Beklagte: SC Piscicola Tulcea SA (C-294/19), Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea (C-304/19)

Tenor

Art. 2 Buchst. h und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sind dahin auszulegen, dass Flächen, die nach nationalem Recht als zur Fischzucht bestimmt kategorisiert sind, tatsächlich aber zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder wurden, landwirtschaftliche Flächen sind.


(1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim — Polen) — Powiat Ostrowski/Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny/

(Rechtssache C-383/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Umfang - Gebietskörperschaft, die ein Fahrzeug auf gerichtlichem Wege erworben hat - Zugelassenes Fahrzeug, das sich auf einem Privatgrundstück befindet und verschrottet werden soll)

(2021/C 263/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Powiat Ostrowski

Beklagter: Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben von E

(Rechtssache C-480/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Kapitaleinkünfte - Von einem gebietsansässigen, in Vertragsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW] ausgeschüttete Erträge - Von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten OGAW ausgeschüttete Erträge - Ungleichbehandlung - Art. 65 AEUV - Objektiv vergleichbare Situationen)

(2021/C 263/04)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

E

Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Tenor

Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person Erträge, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) ausgeschüttet werden, nicht den Erträgen gleichgestellt werden, die von im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschüttet werden, weil diese nicht die gleiche Rechtsform haben.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


5.7.2021   

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C 263/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Granarolo SpA/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto

(Rechtssache C-617/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Art. 3 Buchst. e - Begriff „Anlage“ - Art. 3 Buchst. f - Begriff „Betreiber“ - Anhang I Nrn. 2 und 3 - Regel der Zusammenrechnung - Addition der Kapazitäten der Tätigkeiten einer Anlage - Veräußerung einer Kraft-Wärme-Kopplungseinheit durch den Eigentümer eines Industriebetriebs - Energieliefervertrag zwischen dem veräußernden und dem erwerbenden Unternehmen - Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen)

(2021/C 263/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Granarolo SpA

Beklagte: Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto

Beteiligte: E.ON Business Solutions Srl, vormals E.ON Connecting Energies Italia Srl

Tenor

Art. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit deren Anhang I Nrn. 2 und 3 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Eigentümer einer Produktionsstätte mitsamt einem Wärmekraftwerk, dessen Tätigkeit unter diesen Anhang I fällt, die Aktualisierung seiner Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Art. 7 dieser Richtlinie erwirken kann, wenn er eine Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die sich am selben Standort wie diese Produktionsstätte befindet und eine Tätigkeit mit einer Kapazität unter dem in diesem Anhang I festgelegten Schwellenwert durchführt, an ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen veräußert und mit diesem Unternehmen zugleich einen Vertrag geschlossen hat, wonach u. a. diese Produktionsstätte mit der von dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit erzeugten Energie beliefert wird, sofern das Wärmekraftwerk und die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit nicht ein und dieselbe Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie darstellen und der Eigentümer dieser Produktionsstätte jedenfalls nicht mehr der Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit im Sinne von Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie ist


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


5.7.2021   

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C 263/5


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. April 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-704/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha [Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien] - Beschluss [EU] 2016/1835 - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist)

(2021/C 263/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, P. Arenas und P. Němečková)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Jiménez García)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10) (ex NN 37/10, ex CP 19/09) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die in Art. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe von der Telecom Castilla-La Mancha SA zurückzufordern, nicht dargetan hat, dass alle ausstehenden Zahlungen für die Beihilfe eingestellt wurden, und der Europäischen Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Maßnahmen mitgeteilt hat, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


5.7.2021   

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C 263/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 26. März 2021 — Clemente/Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)

(Rechtssache C-192/21)

(2021/C 263/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Clemente

Beklagter: Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“, der in Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 des Rates vom 28. Juni 1999 (1) verwendet wird, dahin auszulegen, dass im Rahmen der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe die von einem Berufsbeamten noch vor dem Erwerb dieses Status als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten den Dienstzeiten gleichzusetzen sind, die von einem anderen Berufsbeamten zurückgelegt wurden?

2.

Ist Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 des Rates vom 28. Juni 1999 dahin auszulegen, dass sowohl der Umstand, dass diese Zeiten bereits für den Erwerb des Status eines Berufsbeamten bewertet und angerechnet worden sind, als auch die Ausgestaltung der vertikalen Beamtenlaufbahn im nationalen Recht objektive Gründe darstellen, die es rechtfertigen, dass die von einem Berufsbeamten noch vor dem Erwerb dieses Status als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten bei der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe nicht berücksichtigt werden?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).


5.7.2021   

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C 263/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien), eingereicht am 26. März 2021 — SR/EW

(Rechtssache C-196/21)

(2021/C 263/08)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Ilfov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin und Klägerin: SR

Berufungskläger und Beklagter: EW

Streithelfer: FB, CX, IK

Vorlagefrage

Wenn das erkennende Gericht über die Ladung der Streithelfer in einem Zivilverfahren entscheidet und diese anordnet, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht, das über die Ladung der Streithelfer oder der Prozesspartei in dem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren entscheidet, „Antragsteller“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).


5.7.2021   

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C 263/6


Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2021 von Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache T-328/17 RENV, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)

(Rechtssache C-201/21 P)

(2021/C 263/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, S. Baran, Barrister, V. Marsland, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), M. J. Dairies EOOD

Mit Beschluss der Vizepräsidentin vom 21. Mai 2021 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als unzulässig abgewiesen und beschlossen, dass die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


5.7.2021   

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C 263/7


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien) am 9. April 2021 — X, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Y und Z/Belgische Staat

(Rechtssache C-230/21)

(2021/C 263/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Y und Z

Beklagter: Belgische Staat (Belgischer Staat)

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG (1) des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, dahin auszulegen, dass ein „unbegleiteter [m]inderjähriger“ Flüchtling, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, nach seinem nationalen Recht „unverheiratet“ sein muss, damit ein Recht auf Familienzusammenführung mit Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades entsteht?

2.

Falls ja: Kann ein minderjähriger Flüchtling, dessen im Ausland eingegangene Ehe aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt wird, als „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG angesehen werden?


(1)  ABl. 2003, L 251, S. 12.


5.7.2021   

DE

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C 263/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 14. April 2021 — SA u. a. gegen Daimler AG

(Rechtssache C-240/21)

(2021/C 263/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SA, FT, LH, IL, TN

Beklagte: Daimler AG

Vorlagefragen

1.

Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (1) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (2) auch die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen zu schützen?

Wenn ja:

2.

Zählt dazu auch das Interesse eines individuellen Fahrzeugerwerbers, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist?

Unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen 1. und 2.:

3.

Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, wenn ein Erwerber, der ungewollt ein vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verkehr gebrachtes Fahrzeug gekauft hat, zivilrechtliche deliktische Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller auf Ersatz seines Schadens, insbesondere auch einen Anspruch auf Erstattung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, nur ausnahmsweise dann geltend machen kann, wenn der Fahrzeughersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat?

Wenn ja:

4.

Ist es unionsrechtlich geboten, dass ein zivilrechtlicher deliktischer Ersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller bei jeglichem schuldhaften (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Handeln des Fahrzeugherstellers in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, gegeben ist?

Unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen 1 bis 4:

5.

Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, wenn sich im nationalen Recht der Fahrzeugerwerber einen Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss, wenn er vom Hersteller im Wege des deliktischen Schadensersatzes die Erstattung des Kaufpreises eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verkehr gebrachten Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt?

Wenn nein:

6.

Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, wenn dieser Nutzungsvorteil sich am vollen Kaufpreis bemisst, ohne dass ein Abzug wegen dem aus der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Minderwert des Fahrzeugs und/oder im Hinblick auf die vom Erwerber ungewollte Nutzung eines nicht unionsrechtskonformen Fahrzeugs abgezogen wird?

Unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen 1 bis 6:

7.

Ist § 348 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?


(1)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).


5.7.2021   

DE

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C 263/9


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. April 2021 — Luxury Trust Automobil GmbH

(Rechtssache C-247/21)

(2021/C 263/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Luxury Trust Automobil GmbH

Belangte Behörde: Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU (2)) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, angegeben wird: „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“?

2.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

a)

Kann eine derartige Rechnungsangabe nachträglich wirksam berichtigt werden (durch Angabe: „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“)?

b)

Ist es für eine wirksame Berichtigung erforderlich, dass die berichtigte Rechnung dem Rechnungsempfänger zugeht?

c)

Tritt die Wirkung der Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ein?

3.

Ist Art. 219a der Richtlinie 2006/112 (in der Fassung der Richtlinie 2010/45 und der Berichtigung (3)) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines „Erwerbers“ zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt ist; oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des „Erwerbers“ zum Steuerschuldner anzuwenden wären?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  Richtlinie des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. 2010, L 189, S. 1).

(3)  Berichtigung der Richtlinie 2010/45 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 (ABl. 2010, L 299, S. 46).


5.7.2021   

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C 263/9


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. April 2021 — F. Hoffmann-La Roche Ltd u. a./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-261/21)

(2021/C 263/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführerinnen: F. Hoffmann-La Roche Ltd, Novartis AG, Novartis Farma SpA, Roche SpA

Rechtsbehelfsgegnerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Vorlagefragen

1.

Kann das nationale Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem Verfahren, in dem der Antrag der Partei — um die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erreichen — unmittelbar darauf gerichtet ist, einen Verstoß gegen die vom Gerichtshof in demselben Verfahren zum Ausdruck gebrachten Grundsätze geltend zu machen, prüfen, ob die vom Gerichtshof in demselben Verfahren zum Ausdruck gebrachten Grundsätze im konkreten Fall richtig angewandt wurden, oder ist diese Beurteilung Sache des Gerichtshofs?

2.

Verstößt das Urteil des Consiglio di Stato Nr. 4990/2019 in dem von den Parteien angeführten Sinne gegen die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 in Bezug auf a) die Einbeziehung der beiden Arzneimittel in denselben relevanten Markt ohne Berücksichtigung der Stellungnahmen von Behörden, die die Nachfrage nach und das Angebot von Avastin außerhalb der zugelassenen Indikationen (off-label) für rechtswidrig befunden haben, und b) die unterbliebene Überprüfung des angeblich irreführenden Charakters der von den Gesellschaften verbreiteten Informationen zum Ausdruck gebracht hat?

3.

Stehen Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 267 AEUV, auch im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einem System wie dem des Art. 106 des Codice del processo amministrativo (Verwaltungsprozessordnung) und der Art. 395 und 396 des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) entgegen, soweit dieses nicht den Rückgriff auf einen Antrag auf Wiederaufnahme zulässt, um gegen Urteile des Consiglio di Stato vorzugehen, die Urteilen des Gerichtshofs und insbesondere den vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dargelegten Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen?


5.7.2021   

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C 263/10


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 26. April 2021 — AB, AB-CD/Z EF

(Rechtssache C-265/21)

(2021/C 263/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: AB, AB-CD

Berufungsbeklagter: Z EF

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) (1)

a)

dahin auszulegen, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu bestimmen ist, auf die sich die betreffende Klage stützt, auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten und/oder gegenüber dem Kläger nicht freiwillig eingegangen wurde?

b)

Falls die Frage bejaht wird: Welcher Grad der Verbindung muss zwischen der freiwillig eingegangenen Verpflichtung und dem Kläger und/oder dem Beklagten bestehen?

2.

Bedeutet der Begriff „Klage“, auf den sich der Kläger „stützt“, in gleicher Weise wie das Kriterium zur Unterscheidung, ob eine Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung oder „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung (C-59/19, Rn. 32) zum Gegenstand hat, dass zu prüfen ist, ob die Auslegung der freiwillig eingegangenen Verpflichtung für die Beurteilung der Grundlage der Klage unerlässlich erscheint?

3.

Hat eine Klage, mit der ein Kläger die Feststellung begehrt, dass er aufgrund zweier Kaufverträge Eigentümer einer in seinem Besitz befindlichen Sache ist, wobei der erste Kaufvertrag vom ursprünglichen Miteigentümer dieser Sache (dem Ehegatten der Beklagten, der ebenfalls ursprünglich Miteigentümer war) und der Person, von der der Kläger die Sache erworben hat, und der zweite zwischen den beiden letztgenannten Personen geschlossen wurde, einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung zum Gegenstand?

a)

Ändert sich die Antwort, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem ersten Vertrag nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Verwahrungsvertrag handelte?

b)

Wenn einer dieser Fälle einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat, welcher Vertrag ist dann bei der Bestimmung des Ortes der der Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zu berücksichtigen?

3.

Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2) dahin auszulegen, dass er auf den in der dritten Vorlagefrage genannten Sachverhalt anwendbar ist, und falls ja, welcher Vertrag ist dabei zu berücksichtigen?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.

(2)  ABl. 2008, L 177, S. 6.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/11


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2021 — Strafverfahren gegen HV

(Rechtssache C-266/21)

(2021/C 263/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Angeklagter im erstinstanzlichen Verfahren

HV

Vorlagefragen

1.

Fallen gerichtliche Entscheidungen in Strafverfahren, mit denen bei Straftaten wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und fahrlässig verursachter mittelschwerer Körperverletzung gegen den Täter die verwaltungsrechtliche Sanktion einer Aussetzung des Rechts, ein Fahrzeug zu führen, für eine bestimmte Dauer verhängt wird, in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen?

2.

Stellen die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein für den Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines von diesem Staat ausgestellten Führerscheins gewöhnlich aufhält, eine Grundlage dar, die Anerkennung und Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Straftat des Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und fahrlässig verursachter mittelschwerer Körperverletzung einer anderen Person in Form einer vorübergehenden Entziehung des Rechts, ein Fahrzeug zu führen, verhängt wurde, einer Tat, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, in dem der Täter nach einem Umtausch des ursprünglich vom Urteilsstaat ausgestellten Führerscheins einen vom Staat seines Aufenthalts ausgestellten Führerschein besaß?


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/12


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 27. April 2021 — A

(Rechtssache C-270/21)

(2021/C 263/16)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A

Beteiligter: Opetushallitus

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass als reglementierter Beruf ein Beruf anzusehen ist, bei dem die Eignungsanforderungen einerseits in einer vom Bildungsminister eines Mitgliedstaats erlassenen Verordnung festgelegt sind, der Inhalt der von einem Kindergärtner verlangten pädagogischen Kompetenz in einem Berufsstandard geregelt ist und der Mitgliedstaat den Beruf des Kindergärtners in die bei der Kommission eingerichtete Datenbank reglementierter Berufe hat aufnehmen lassen, bei dem aber andererseits nach dem Wortlaut der die Eignungsanforderungen dieses Berufs betreffenden Verordnung dem Arbeitgeber Ermessen bei der Beurteilung der Erfüllung der Eignungsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Anforderung der pädagogischen Kompetenz, eingeräumt wird und die Art des Nachweises für das Vorliegen pädagogischer Kompetenz weder in der fraglichen Verordnung noch in anderen Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteiltes, sich auf eine Berufsqualifikation beziehendes Zeugnis, für dessen Erlangung Arbeitserfahrung im fraglichen Beruf vorausgesetzt wird, als Befähigungs- oder sonstiger Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Berufsqualifikationsrichtlinie angesehen werden, falls die den Grund für die Erteilung des Zeugnisses darstellende Berufserfahrung aus dem Herkunftsmitgliedstaat aus einer Zeit, in der dieser eine sozialistische Sowjetrepublik war, sowie aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammt, nicht jedoch aus dem Herkunftsmitgliedstaat aus der Zeit nach dessen erneuter Selbständigkeit?

3.

Ist Art. 3 Abs. 3 der Berufsqualifikationsrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Berufsqualifikation, die auf einem Abschluss beruht, der in einer auf dem geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Ausbildungseinrichtung zu einer Zeit erlangt wurde, in der der Mitgliedstaat nicht als selbständiger Staat, sondern als sozialistische Sowjetrepublik existierte, sowie auf Berufserfahrung, die aufgrund dieses Abschlusses in der fraglichen sozialistischen Sowjetrepublik vor der erneuten Selbständigkeit des Mitgliedstaats erworben wurde, als in einem Drittland erworbene Berufsqualifikation anzusehen ist, so dass die Geltendmachung dieser Berufsqualifikation zusätzlich drei Jahre Berufserfahrung in dem Herkunftsmitgliedstaat aus der Zeit nach dessen erneuter Selbständigkeit erfordert?


(1)  Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2013, L 354, S. 132).


Gericht

5.7.2021   

DE

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C 263/13


Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Alba Aguilera u. a./SEAE

(Rechtssache T-119/17 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung, den in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten die Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % herabzusetzen - Regionale Kohärenz - Offensichtliche Beurteilungsfehler)

(2021/C 263/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ruben Alba Aguilera (Addis-Abeba, Äthiopien) und die weiteren 27 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagter: Service européen pour l’action extérieure (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spáč im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, C. García Fernández und F.-M. Hislaire)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung ADMIN(2016) 7 des EAD vom 19. April 2016 über die Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts — Haushaltsjahr 2016, soweit diese Entscheidung für die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Kürzung der Zulage für die Lebensbedingungen vorsieht

Tenor

1.

Die Entscheidung ADMIN(2016) 7 des Generaldirektors für Haushalt und Verwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. April 2016 betreffend die Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts — Haushaltsjahr 2016 wird aufgehoben, soweit sie für die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Kürzung der Zulage für die Lebensbedingungen vorsieht.

2.

Der EAD trägt die Kosten in den Rechtssachen T-119/17, C-427/18 P und T-119/17 RENV.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/13


Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Luxemburg und Amazon/Kommission

(Rechtssachen T-816/17 und T-318/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von Luxemburg zugunsten von Amazon durchgeführte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid [tax ruling] - Verrechnungspreis - Selektiver Steuervorteil - Verrechnungspreisvereinbarung - Funktionsanalyse)

(2021/C 263/18)

Verfahrenssprachen: Englisch und Französisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-816/17: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: T. Uri im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, A. Steichen und J. Bracker)

Klägerinnen in der Rechtssache T-318/18: Amazon EU Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Amazon.com, Inc. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Paemen, M. Petite und A. Tombiński)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-816/17: P. Stancanelli, P.-J. Loewenthal und F. Tomat im Beistand von Rechtsanwältin M. Chammas, und in der Rechtssache T-318/18: P.-J. Loewenthal und F. Tomat)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers in der Rechtssache T-816/17: Irland (Prozessbevollmächtigte: J. Quaney und A. Joyce im Beistand von P. Gallagher, SC, B. Doherty, Barrister, und S. Kingston, SC)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018, L 153, S. 1)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-816/17 und T-318/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Der Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Großherzogtums Luxemburg, der Amazon.com, Inc. und der Amazon EU Sàrl.

4.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 26.2.2018.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/14


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-218/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Zulässigkeit - Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen - Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt - Art. 4 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2015/1589 - Ernsthafte Schwierigkeiten)

(2021/C 263/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, T. Maxian Rusche und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, R. Kanitz, S. Heimerl und S. Costanzo), Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat

Tenor

1.

Der Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Lufthansa AG.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


5.7.2021   

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C 263/15


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission

(Rechtssache T-254/18) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Vereinigung - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Feststellung der Schädigung - Berechnung der Einfuhrmengen - Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren - Stichprobenverfahren - Berechnung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union - Konzernintern in Rechnung gestellte Preise - Kausalzusammenhang - Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit - Fehlende segmentierte Analyse der Schädigung - Bewertung der Bedeutung der Preisunterbietung - Vertrauliche Behandlung von Informationen - Verteidigungsrechte - Methode des nach Warenkennnummern getrennten Vergleichs - Vergleichbarkeit der Erzeugnisse - Ermittlung des Normalwerts - Vergleichsland - Mehrwertsteuerberichtigung - Ermittlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne)

(2021/C 263/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (Peking, China) und die 9 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und P. Němečková)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: EJ Picardie (Saint-Crépin-Ibouvillers, Frankreich) und die 7 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Streithelfer (Prozessbevollmächtigte: U. O’Dwyer, B. O’Connor, Solicitors, und Rechtsanwalt M. Hommé)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 18.6.2018.


5.7.2021   

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C 263/16


Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Luxemburg u. a./Kommission

(Rechtssachen T-516/18 und T-525/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe Luxemburgs zugunsten von Engie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheide (tax rulings) - Staatliche Mittel - Vorteil - Kombinierte Wirkung von zwei steuerlichen Maßnahmen - Steuerbefreiung von Beteiligungen - Besteuerung von Gewinnausschüttungen - Rechtsmissbrauch - Selektiver Charakter - Bezugsrahmen - Feststellung einer Ausnahme - Vergleichbarkeit der Situationen - System für Mutter- und Tochtergesellschaften - Unternehmensgruppe - Rückforderung - Indirekte Harmonisierung - Verfahrensrechte - Begründungspflicht)

(2021/C 263/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-516/18: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: T. Uri im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Klägerinnen in der Rechtssache T-525/18: Engie Global LNG Holding Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Engie Invest International SA (Luxemburg), Engie (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Le Bret und M. Struys sowie Rechtsanwältin C. Rydzynski)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers in der Rechtssache T-516/18: Irland (Prozessbevollmächtigte: J. Quaney, M. Browne und A. Joyce im Beistand von P. Gallagher, S. Kingston, SC, und B. Doherty, Barrister)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-516/18 entstanden sind.

4.

Die Engie Global LNG Holding Sàrl, die Engie Invest International SA und Engie tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-525/18 entstanden sind.

5.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


5.7.2021   

DE

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C 263/17


Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — DF und DG/EIB

(Rechtssache T-387/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Entscheidung, mit der der Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe bei der Rückkehr an den Dienstsitz versagt wurde - Haftung)

(2021/C 263/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: DF, DG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: M. Loizou und K. Carr im Beistand der Rechtsanwälte J. Currall und B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidungen der EIB vom 6. März 2018 und vom 28. Februar 2019, den Klägern keine Einrichtungsbeihilfe zu gewähren, zweitens der Entscheidungen der EIB vom 19. und vom 27. März 2019, mit denen die Entscheidung, die Einrichtungsbeihilfe nicht zu gewähren, bestätigt und ihr Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt wurde, und drittens der Entscheidungen der EIB vom 14. Juni 2019, mit denen die Entscheidung, die Einrichtungsbeihilfe nicht zu gewähren, bestätigt wurde, sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch diese Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 6. März 2018 und vom 19. März 2019, DF die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 des Anhangs VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen nicht zu gewähren, werden aufgehoben.

2.

Die Entscheidungen der EIB vom 28. Februar und vom 27. März 2019, DG die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 des Anhangs VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen nicht zu gewähren, werden aufgehoben.

3.

Die EIB wird verurteilt, DF und DG die Einrichtungsbeihilfe nach den Art. 5 und 17 des Anhangs VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen, vorbehaltlich der Berechnung der Beträge, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung durch die EIB zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die EIB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/18


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Puma/EUIPO — Gemma Group (Darstellung einer springenden Raubkatze)

(Rechtssache T-510/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt - Ältere internationale Bildmarken, die eine springende Raubkatze darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 263/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gemma Group Srl (Cerasolo Ausa, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. April 2019 (Sache R 2057/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Puma und Gemma Group

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Puma SE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


5.7.2021   

DE

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C 263/18


Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Moerenhout u. a./Kommission

(Rechtssache T-789/19) (1)

(Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Handel mit militärisch besetzten Gebieten - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 - Gemeinsame Handelspolitik - Art. 207 AEUV - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Art. 215 AEUV - Begründungspflicht - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 211/2011)

(2021/C 263/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Tom Moerenhout (Humbeek, Belgien), und 6 weitere Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral und S. Delaude)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/1567 der Kommission vom 4. September 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ (ABl. 2019, L 241, S. 12)

Tenor

1.

Der Beschluss (EU) 2019/1567 der Kommission vom 4. September 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


5.7.2021   

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C 263/19


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Steinel/EUIPO (GluePro)

(Rechtssache T-256/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke GluePro - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 263/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Steinel GmbH (Herzebrock-Clarholz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Breuer und Rechtsanwältin K. Freudenstein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 (Sache R 2516/2019-2) über die Anmeldung des Wortzeichens GluePro als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Steinel GmbH trägt die Kosten


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


5.7.2021   

DE

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C 263/20


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Yongkang Kugooo Technology/EUIPO — Ford Motor Company (kugoo)

(Rechtssache T-324/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke kugoo - Ältere Unions- und nationale Wortmarke KUGA und ältere Unionswortmarke KUGA ENERGI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 263/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yongkang Kugooo Technology Co. Ltd (Yongkang, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pérot)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Ford Motor Company (Dearborn, Michigan, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2020 (Sache R 65/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ford Motor Company und Yongkang Kugooo Technology

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Yongkang Kugooo Technology Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


5.7.2021   

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C 263/20


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (TAP; Covid-19)

(Rechtssache T-465/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Portugiesischer Luftverkehrsmarkt - Beihilfe, die TAP von Portugal aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wurde - Staatliches Darlehen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Rn. 22 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört - Schwierigkeiten des Unternehmens selbst, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind - Schwierigkeiten, die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können - Begründungspflicht - Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)

(2021/C 263/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating, I.-G. Metaxas-Maranghidis und V. Blanc)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Bottka und S. Noë)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Dodeller und E. de Moustier), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa und S. Jaulino im Beistand von Rechtsanwalt N. Mimoso Ruiz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 3989 final der Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) — COVID-19 — Portugal — Beihilfe für TAP

Tenor

1.

Der Beschluss C(2020) 3989 final der Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) — COVID-19 — Portugal — Beihilfe für TAP wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Nichtigerklärung dieses Beschlusses sind bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 AEUV auszusetzen. Die Wirkungen werden — für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen — für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und — wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen — für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ryanair DAC.

4.

Die Französische Republik, die Republik Polen und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


5.7.2021   

DE

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C 263/21


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Müller/EUIPO (TIER SHOP)

(Rechtssache T-535/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TIER SHOP - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Rechtsschutzinteresse - Begründungspflicht - Art. 72 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 263/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Müller GmbH & GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Mühlberger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2020 (Sache R 2600/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens TIER SHOP als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Müller GmbH & Co. KG trägt neben ihren Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 348 vom 19.10.2020.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/22


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (Spanien; Covid-19)

(Rechtssache T-628/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Spanien - Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Unterstützung der für die spanische Wirtschaft systemrelevanten und strategisch bedeutenden Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Maßnahme, die auf die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaats gerichtet ist - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit - Verhältnismäßigkeit - Kriterium, wonach die Beihilfeempfänger in Spanien niedergelassen sein müssen - Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs - Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - Begriff „Beihilferegelung“ - Begründungspflicht)

(2021/C 263/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, I.-G. Metaxas-Maranghidis und S. Rating)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und F. Tomat)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: L. Aguilera Ruiz und S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Dodeller und T. Stehelin)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 5414 final der Kommission vom 31. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57659 (2020/N) — Spanien COVID-19 — Rekapitalisierungsfonds

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/22


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (KLM; Covid-19)

(Rechtssache T-643/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Niederlande - Staatliche Darlehensgarantie und nachrangiges staatliches Darlehen zugunsten von KLM im Rahmen der COVID-19-Pandemie - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Zuvor einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe gewährte Beihilfe - Begründungspflicht - Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)

(2021/C 263/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, V. Blanc, E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und C. Georgieva)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier und P. Dodeller), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer im Beistand der Rechtsanwältin I. Rooms), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schillemans, H. Vanderveen und P. Huizing)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 4871 final der Kommission vom 13. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57116 (2020/N) — Niederlande — Covid-19: staatliche Garantie und staatliches Darlehen zugunsten von KLM

Tenor

1.

Der Beschluss C(2020) 4871 final der Kommission vom 13. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57116 (2020/N) — Niederlande — Covid-19: staatliche Garantie und staatliches Darlehen zugunsten von KLM wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Nichtigerklärung dieses Beschlusses sind bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 AEUV auszusetzen. Die Wirkungen werden — für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen — für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und — wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen — für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ryanair DAC.

4.

Das Königreich der Niederlande, die Französische Republik und die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 423 vom 7.12.2020.


5.7.2021   

DE

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C 263/23


Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2021 — TrekStor/EUIPO — Yuneec Europe (Breeze)

(Rechtssache T-158/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Breeze - Ältere Unionswortmarke Breeze - Relatives Eintragungshindernis - Vergleich der Waren - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2021/C 263/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Yuneec Europe GmbH (Kaltenkirchen, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Januar 2020 (Sache R 470/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Yuneec Europe und TrekStor

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


5.7.2021   

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C 263/24


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2021 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-672/20) (1)

(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Beistand - Zurückweisung der Beschwerde - Klagefrist - Beginn - Zeitpunkt, zu dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte - Verspätung - Unzulässigkeit)

(2021/C 263/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (La Forclaz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: T. Bohr)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 20. und 31. Januar 2020, mit denen die vom Kläger gemäß Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestellten Anträge auf Beistand D/517/19 und D/516/19 zurückgewiesen wurden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Petrus Kerstens trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


5.7.2021   

DE

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C 263/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2021 — Inivos und Inivos/Kommission

(Rechtssache T-38/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 263/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Inivos Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Inivos BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und L. Hoet)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Araujo Arce und M. Ilkova)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der von der Kommission am 19. November 2020 mit zwei Bietern abgeschlossenen „Rahmenverträge für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (COVID-19)“ FW-00103506 und FW-00103507

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


5.7.2021   

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C 263/25


Klage, eingereicht am 28. April 2021 — Bulgarien/Kommission

(Rechtssache T-235/21)

(2021/C 263/34)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: Ts. Mitova und L. Zaharieva)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/261 der Kommission vom 17. Februar 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) in dem Teil des Haushaltspostens 6200 für nichtig zu erklären, in dem Ausgaben der Republik Bulgarien in Höhe von 7 656 848,97 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union im Rahmen des EGLF ausgeschlossen werden, und

der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung 1306/2013 (2) in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung 908/2014 (3) und mit den Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen aus 2015 (4), Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, des kontradiktorischen Verfahrens und der guten Verwaltung, aufgrund einer Änderung der Rechtsgrundlage im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens, auf deren Grundlage die Ausgaben, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen würden.

2.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV wegen Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Begründung des Beschlusses 2021/261.

3.

Verstoß gegen Art. 54 Abs. 5 Buchst. a in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 wegen der falschen Auslegung der Europäischen Kommission, dass im vorliegenden Fall die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 festgelegte Frist von 18 Monaten zu laufen begonnen habe, als die Endberichte des OLAF „der Zahlstelle … zugegangen [seien]“.

4.

Verstoß gegen Art. 54 Abs. 5 Buchst. b in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013, gegen Art. 325 AEUV und gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verfahrensautonomie wegen der unbegründeten und unrichtigen Schlussfolgerung der Europäischen Kommission, dass die Zahlstelle nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei, um die streitigen Beträge wiedereinzuziehen, und ihr ein Versäumnis unterlaufen sei, als sie nicht das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung innerhalb der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 angeführten geltenden Fristen eingeleitet habe.

5.

Die in dem streitigen Beschluss festgestellte Höhe der von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossenen Ausgaben entspreche nicht den Regeln des Art. 54 der Verordnung 2013/1306 und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. 2021, L 59, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).

(4)  C(2015) 3675 final.


5.7.2021   

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C 263/26


Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Pshonka/Rat

(Rechtssache T-242/21)

(2021/C 263/35)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Artem Viktorovych Pshonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2) für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und diese Durchführungsverordnung den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung

Der Kläger stützt seine Klage unter anderem darauf, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, da er vor dem Erlass dieses Beschlusses das Vorbringen des Klägers und die von ihm beigebrachten Beweise, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht gewürdigt, sondern sich in erster Linie auf eine kurze Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt habe, ohne ergänzende Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert zu haben.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers

Die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, überflüssig und führten zu einer Verletzung der Garantien, die völkerrechtlich zum Schutz des Eigentumsrechts des Klägers bestünden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte des Klägers

Der Kläger behauptet, durch den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn seien sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, seine Verteidigungsrechte sowie sein Recht auf Schutz des Privateigentums verletzt worden.


(1)  ABl. 2021, L 77, S. 29.

(2)  ABl. 2021, L 77, S. 2.


5.7.2021   

DE

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C 263/27


Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Pshonka/Rat

(Rechtssache T-243/21)

(2021/C 263/36)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Viktor Pavlovych Pshonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2) für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und diese Durchführungsverordnung den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung

Der Kläger stützt seine Klage unter anderem darauf, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, da er vor dem Erlass dieses Beschlusses das Vorbringen des Klägers und die von ihm beigebrachten Beweise, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht gewürdigt, sondern sich in erster Linie auf eine kurze Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt habe, ohne ergänzende Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert zu haben.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers

Die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, überflüssig und führten zu einer Verletzung der Garantien, die völkerrechtlich zum Schutz des Eigentumsrechts des Klägers bestünden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte des Klägers

Der Kläger behauptet, durch den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn seien sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, seine Verteidigungsrechte sowie sein Recht auf Schutz des Privateigentums verletzt worden.


(1)  ABl. 2021, L 77, S. 29.

(2)  ABl. 2021, L 77, S. 2.


5.7.2021   

DE

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C 263/28


Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 — Tigercat International/EUIPO — Caterpillar (Tigercat)

(Rechtssache T-251/21)

(2021/C 263/37)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tigercat International Inc. (Cambridge, Ontario, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Weidert und M. Pemsel, Rechtsanwältin H. Bug)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Caterpillar Inc. (Peoria, Illinois, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Tigercat — Anmeldung Nr. 12 124 368

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2021 in der Sache R 16/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 85 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


5.7.2021   

DE

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C 263/29


Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 — Hrebenyuk/EUIPO (Form eines Stehkragens)

(Rechtssache T-252/21)

(2021/C 263/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Anna Hrebenyuk (Griesheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Ruhl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Stehkragens) — Anmeldung Nr. 17 975 716

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2021 in der Sache R 1902/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung sowie die erstinstanzliche Entscheidung des Amtes vom 3. März 2020 aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.7.2021   

DE

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C 263/29


Klage, eingereicht am 12. Mai 2021 — E. Breuninger/Kommission

(Rechtssache T-260/21)

(2021/C 263/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: E. Breuninger GmbH & Co. (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vetter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäss Art. 264 Abs. 1 AEUV den Beschluss der Beklagten vom 20. November 2020 (Beihilfen Nr. SA.59289) in der durch den Beschluss der Beklagten vom 12. Februar 2021 (Beihilfen Nr. SA.61744) geänderten Fassung für nichtig zu erklären,

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Die von der Beklagten genehmigte deutsche Beihilferegelung „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sei nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie den Wettbewerb verzerre, ohne dass dies vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die ein unternehmensweites Umsatzminus von mindestens 30 % voraussetzende Beihilferegelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die unternehmensweite Betrachtung der Beihilferegelung würde Unternehmen wie die Klägerin mit mehreren, unterschiedlich von der COVID-19-Pandemie betroffenen Geschäftsbereichen, von denen das stationäre Geschäft durch die Schließung einen Umsatzeinbruch von 30 % weit überschreitet, von der Antragsberechtigung ausschließen, nur weil ein anderer Geschäftsbereich keine Umsatzeinbußen erleidet und durch Bildung eines arithmetischen Mittels der Umsätze unterschiedlicher Geschäftsbereiche die 30 %-Grenze verfehlt wird. Diese Unternehmen erhielten dann — im Gegensatz zu Unternehmen mit nur einem Geschäftsbereich — u.U. keine Beihilfe und müssten die ungedeckten Fixkosten ihres geschlossenen Geschäftsbereichs aus ihren anderen Geschäftsbereichen quersubventionieren. Das führe zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl im Verhältnis zu Wettbewerbern im von COVID-19 betroffenen als auch im Verhältnis zu Wettbewerbern im von COVID-19 nicht betroffenen Geschäftsbereich.

2.

Die Beklagte habe die Verfahrensrechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt, indem sie ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, im Vorprüfverfahren ihre Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt anzumelden.


5.7.2021   

DE

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C 263/30


Klage, eingereicht am 17. Mai 2021 — Établissement Amra/EUIPO — eXpresio (Form eines Springschuhs mit den Wortelementen „Aerower Jumper1 M“)

(Rechtssache T-264/21)

(2021/C 263/40)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Établissement Amra (Vaduz, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Gómez Calvo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: eXpresio, estudio creativo, SL (La Nucía, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Springschuhs mit den Wortelementen „Aerower Jumper1 M“) — Unionsmarke Nr. 17 417 015

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 in der Sache R 1083/2020-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.7.2021   

DE

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C 263/31


Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 — Sunshine Smile/EUIPO (PlusDental+)

(Rechtssache T-265/21)

(2021/C 263/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sunshine Smile GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Kirschner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke PlusDental+ in den Farben Blau und Rot — Anmeldung Nr. 18 126 826

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2021 in der Sache R 1834/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 126 826 anzuordnen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.7.2021   

DE

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C 263/31


Klage, eingereicht am 17. Mai 2021 — Casanova/EIB

(Rechtssache T-266/21)

(2021/C 263/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Casanova (Fort-de-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

die Entscheidung vom 12. Juni 2020 aufzuheben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass sein Vertrag mit Ablauf der Probezeit nicht bestätigt werde und daher am 30. Juni 2020 ende;

soweit erforderlich, die Entscheidung der EIB vom 8. Februar 2021 aufzuheben, mit der sein Schlichtungsantrag und seine Verwaltungsbeschwerde vom 11. August 2020 zurückgewiesen wurden und somit die Entscheidung vom 12. Juni 2020 bestätigt wurde;

seine materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß zum einen gegen Art. 24 der Vereinbarung der Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und zum anderen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

2.

Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

3.

Offensichtliche Beurteilungsfehler im Lauf der ursprünglichen Probezeit und im Lauf der Verlängerung der Probezeit

4.

Ermessensmissbrauch seitens der EIB


5.7.2021   

DE

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C 263/32


Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Amort u. a./Kommission

(Rechtssache T-267/21)

(2021/C 263/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Heidi Amort (Jenesien, Italien) und 22 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen, den angefochtenen Durchführungsbeschluss, samt nachfolgender Integrierungen und Abänderungen, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Durchführungsbeschluss C(2021) 1763 (final) der Europäischen Kommission vom 11. März 2021 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „COVID-19 Vaccine Janssen — COVID-19 Impfstoff (Ad26.COV2-S[rekombinant])“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: der angegriffene Durchführungsbeschluss verletze Art. 2, Punkt 1 und 2, der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 (1). Es sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass die weltweit verbreitete Panik wegen der angeblich mit der SARS-CoV-2-Infizierung verbundenen hohen Mortalitätsrate unbegründet sei. Auβerdem hätten die WHO und die EU keine ordnungsgemäβe Feststellung der Krisensituation im Sinne einer Bedrohung der öffentlichen Gesundheit vorgenommen.

2.

Zweiter Klagegrund: der angegriffene Durchführungsbeschluss verletze Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 wegen:

des Nichtvorhandenseins eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses gemäβ Art. 1 Nummer 28a der Richtlinie 2001/83/EG (2);

des Nichtvorhandenseins der Voraussetzung gemäβ Art. 4 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. 507/2006, da der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage sei, die umfassenden klinischen Daten nachzuliefern;

des Nichtvorhandenseins der Voraussetzung gemäβ Art. 4 (1) c) der Verordnung (EG) Nr. 507/2006, da es an einer medizinischen Versorgungslücke, die durch das zugelassene Medikament geschlossen werden kann, fehle;

des Nichtvorhandenseins der Voraussetzung gemäβ Art. 4 (1) d) der Verordnung (EG) Nr. 507/2006.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (3), der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (4).

4.

Vierter Klagegrund: grobe Verletzung von Art. 168 und 169 AEUV sowie Art. 3, 35 und 38 der EU-Charta.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S. 6).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. 2007, L 324, S. 121).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/33


Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Ortis/Kommission

(Rechtssache T-271/21)

(2021/C 263/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ortis (Bütgenbach, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Brosses)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 der Kommission gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verstößt, und dass sie daher mit Rechtsfehlern behaftet ist;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 ermessensmissbräuchlich ist;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 und ihre wissenschaftliche Grundlage, die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sind;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt;

demzufolge

die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Rechtsfehler. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (1) verstoße, der ein festgestelltes Risiko verlange, indem sie die genannten Stoffe und Zubereitungen in Anhang III Teil A dieser Verordnung einreihe, obwohl wissenschaftliche Unsicherheiten bestünden, und indem sie andere Erzeugnisse als Stoffe in Anhang III Teil C einreihe, und gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) verstoße, da sie auf einer unvollständigen und damit nicht im Einklang stehenden Risikobewertung beruhe.

2.

Ermessensmissbrauch, da mehrere genaue, plausible und übereinstimmende Indizien zeigten, dass das von der Kommission vorgebrachte Ziel des Gesundheitsschutzes der Verbraucher nicht der Wirklichkeit entspreche. Die angefochtene Verordnung bewirke insbesondere, allein den Arzneimitteln das Recht vorzubehalten, die Zubereitungen und Stoffe zu verwenden, die Hydroxyanthracen-Derivate (im Folgenden: HAD) enthalten, die Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugeordnet würden, obwohl das nicht das verfolgte Ziel sei.

3.

Offensichtliche Beurteilungsfehler. Die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. November 2017, auf der die angefochtene Verordnung beruhe, sei mit mehreren Beurteilungsfehlern behaftet, da die EFSA das genotoxische und karzinogene Risiko von HAD bewertet habe, indem sie weder ihre eigene Risikobewertungsmethodik noch die Risikobewertungsmethoden der OECD angewandt habe und zu Ergebnissen gelangt sei, die den Ergebnissen der Europäischen Arzneimittelagentur widersprechen. Die angefochtene Verordnung sei daher mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da die Kommission zum einen Stoffe und Zubereitungen Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugeordnet habe, obwohl die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 wissenschaftliche Unsicherheiten erkennen lasse, zum anderen habe sie das ALARA-Prinzip auf die Risikomanagementmaßnahmen nicht angewandt und schließlich habe sie die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse nach der Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 nicht berücksichtigt.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Abfassung der angefochtenen Verordnung inkohärent sei, da sie sich zum einen auf den Begriff „Zubereitungen“ beziehe, obwohl dieser Begriff in keinem Text definiert werde, zum anderen bestimmte HAD-Stoffe zugleich verboten und erlaubt, zu sein schienen, aber geprüft würden, und schließlich das Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed (Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Nahrung und Futter) Klarstellungen im Text habe vornehmen müssen.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angefochtene Verordnung Stoffe in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 einreihe, ohne eine Grenze festzulegen, was dazu führe, diese zu verbieten, obwohl dieses Verbot nicht erforderlich sei, um das angestrebte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/35


Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Synadiet u. a./Kommission

(Rechtssache T-274/21)

(2021/C 263/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Syndicat national des compléments alimentaires (Synadiet) (Paris, Frankreich) und 21 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Brosses)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verstößt und daher mit Rechtsfehlern behaftet ist;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 ermessenmissbräuchlich ist;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 und ihre wissenschaftliche Grundlage, die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sind;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2021/468 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt;

und infolgedessen

die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Rechtsfehler: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (1), der ein festgestelltes Risiko voraussetze, indem die betreffenden Stoffe und Zubereitungen in Anhang III Teil A dieser Verordnung eingeordnet würden, obwohl wissenschaftliche Unsicherheiten bestünden, und indem andere Erzeugnisse als Stoffe in Anhang III Teil C eingeordnet würden, sowie gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2), da sie auf einer partiellen und fehlerhaften Risikobewertung beruhe.

2.

Ermessensmissbrauch: Verschiedene genaue, plausible und übereinstimmende Anhaltspunkte zeigten, dass das von der Kommission geltend gemachte Ziel des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher nicht der Realität entspreche. Die angefochtene Verordnung führe unter anderem dazu, dass nur den Arzneimitteln das Recht vorbehalten wird, Zubereitungen und Stoffe, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, zu nutzen, die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführt sind, obwohl dies nicht der verfolgte Zweck sei.

3.

Offensichtliche Beurteilungsfehler: Die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. November 2017, auf die sich die angefochtene Verordnung stütze, sei mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da die EFSA das genotoxische und kanzerogene Risiko der Hydroxyanthracen-Derivate bewertet habe, ohne ihre eigenen Risikobewertungsmethoden noch die der OECD beachtet zu haben und dabei den Schlussfolgerungen der Europäischen Arzneimittelagentur widersprechende Schlussfolgerungen gezogen habe. Die angefochtene Verordnung sei daher mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, weil die Kommission zum einen Stoffe und Zubereitungen in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 eingeordnet habe, obwohl die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 wissenschaftliche Unsicherheiten erkennen ließe, sie zum anderen nicht den Grundsatz ALARA auf die Risikomanagementmaßnahmen angewandt habe und sie schließlich die Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach der Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 nicht berücksichtigt habe.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Formulierung der angefochtenen Verordnung sei widersprüchlich, da sie zum einen auf den Begriff „Zubereitungen“ Bezug nehme, obwohl dieser durch keine Bestimmung definiert werde, zum anderen bestimmte Hydroxyanthracen-Derivate gleichzeitig verboten und zulässig, aber geprüft, erschienen, und schließlich der Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed (Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel) Präzisierungen des Textes hätte vornehmen müssen.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angefochtene Verordnung Stoffe in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 einordne, ohne den unteren Schwellenwert festzulegen, was dazu führe, diese zu verbieten, obwohl dieses Verbot nicht erforderlich sei, um das verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/36


Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Wisniewski (Darstellung eines Schachbrettmusters)

(Rechtssache T-275/21)

(2021/C 263/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, N. Parrotta und P.-Y. Gautier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Norbert Wisniewski (Warschau, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die ein Schachbrettmuster darstellt — Internationale Registrierung Nr. 986 207 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2021 in der Sache R 1307/2020-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Kläger durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft nachgewiesen hat;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind;

Herrn Norbert Wisniewski die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/37


Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Chrysses Demetriades & Co. und Provident Fund of the Employees of Chrysses Demetriades & Co./Rat u. a.

(Rechtssache T-198/18) (1)

(2021/C 263/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/37


Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2021 — SCF Terminal (Zypern) und SHB/Conseil u. a.

(Rechtssache T-199/18) (1)

(2021/C 263/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/37


Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2021 — MP/Kommission

(Rechtssache T-588/20) (1)

(2021/C 263/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.