ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
29. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2019-2020
Sitzung vom 11. Dezember 2019
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 213 vom 4.6.2021 veröffentlicht.
Sitzungen vom 16. bis 19. Dezember 2019
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 224 vom 11.6.2021 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 18. Dezember 2019

2021/C 255/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (D064213/02 — 2019/2925(RSP))

2

2021/C 255/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen (2019/2933(RSP))

7

2021/C 255/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0 (2019/2901(RSP))

13

2021/C 255/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia (2019/2954(RSP))

22

2021/C 255/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu der Initiative der EU für Bestäuber (2019/2803(RSP))

29

2021/C 255/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, zur aufgeklärten Mitwirkung der Bürger und zum Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (2019/2804(RSP))

37

 

Donnerstag, 19. Dezember 2019

2021/C 255/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu Verletzungen der Menschenrechte wie etwa der Religionsfreiheit in Burkina Faso (2019/2980(RSP))

45

2021/C 255/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu Afghanistan, insbesondere dem mutmaßlichen sexuellen Missbrauch von Jungen in der Provinz Logar (2019/2981(RSP))

51

2021/C 255/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu dem russischen Gesetz über ausländische Agenten (2019/2982(RSP))

54

2021/C 255/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zum Gedenken an den 30. Jahrestag der rumänischen Revolution vom Dezember 1989 (2019/2989(RSP))

58

2021/C 255/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu der Lage der Uiguren in China (vor dem Hintergrund der China Cables) (2019/2945(RSP))

60

2021/C 255/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zur Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Nicaragua (2019/2978(RSP))

65

2021/C 255/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran (2019/2993(RSP))

69

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 18. Dezember 2019

2021/C 255/14

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 7 und 9 zu erheben (D064618/01 — 2019/2912(RPS))

72

2021/C 255/15

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 (2019/2909(RSP))

74


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 17. Dezember 2019

2021/C 255/16

P9_TA(2019)0085
Makrofinanzhilfe für Jordanien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (COM(2019)0411 — C9-0116/2019 — 2019/0192(COD))
P9_TC1-COD(2019)0192
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2020/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

76

2021/C 255/17

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (08730/2019 — C9-0018/2019 — 2019/0013(NLE))

77

2021/C 255/18

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (08732/2019 — C9-0019/2019 — 2019/0012(NLE))

78

2021/C 255/19

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15783/2018 — C9-0025/2019 — 2018/0418(NLE))

79

2021/C 255/20

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (09405/2019 — C9-0010/2019 — 2019/0099(NLE))

80

2021/C 255/21

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (COM(2018)0812 — C8-0015/2019 — 2018/0412(CNS))

81

2021/C 255/22

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (COM(2018)0813 — C8-0016/2019 — 2018/0413(CNS))

88

2021/C 255/23

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (COM(2019)0359 — C9-0118/2019 — 2019/0162(CNS))

98

2021/C 255/24

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (12451/2019 — C9-0149/2019 — 2019/0817(NLE))

99

2021/C 255/25

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (13651/2019 — C9-0173/2019 — 2019/0818(NLE))

101

 

Mittwoch, 18. Dezember 2019

2021/C 255/26

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Wahl des Bürgerbeauftragten (2019/2042(INS))

103

2021/C 255/27

P9_TA(2019)0097
GAP: Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 und Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 (COM(2019)0580 — C9-0163/2019 — 2019/0253(COD))
P9_TC1-COD(2019)0253
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020

105

2021/C 255/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu einem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Durchführung dieses partnerschaftlichen Abkommens (08974/2019 — C9-0106/2019 — 2019/0076(NLE))

106


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2019-2020

Sitzung vom 11. Dezember 2019

Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 213 vom 4.6.2021 veröffentlicht.

Sitzungen vom 16. bis 19. Dezember 2019

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 224 vom 11.6.2021 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 18. Dezember 2019

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


P9_TA(2019)0099

Wirkstoffe wie Dimoxystrobin und Mancozeb

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (D064213/02 — 2019/2925(RSP))

(2021/C 255/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (D064213/02,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (2),

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass Dimoxystrobin am 1. Oktober 2006 durch die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission (5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

B.

in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Dimoxystrobin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) läuft;

C.

in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin, die ursprünglich am 30. September 2016 hätte enden sollen, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission (8) bereits um 16 Monate verlängert wurde, daraufhin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (9) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission (10) erneut um jeweils ein Jahr verlängert wurde und nun mit dem vorliegenden Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission noch einmal um ein Jahr — bis zum 31. Januar 2021 — verlängert werden soll;

D.

in der Erwägung, dass Mancozeb am 1. Juli 2006 durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission (11) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

E.

in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Mancozeb gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 läuft;

F.

in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb, die ursprünglich am 30. Juni 2016 auslaufen sollte, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission (12) bereits um 19 Monate verlängert wurde, daraufhin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 erneut um jeweils ein Jahr verlängert wurde und nun mit dem vorliegenden Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission noch einmal um ein Jahr — bis zum 31. Januar 2021 — werden soll;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission die Verlängerungen lediglich mit der folgenden Erklärung begründet hat: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann.“;

H.

in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Gruppen in der Bevölkerung, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;

I.

in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;

J.

in der Erwägung, dass aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, es in diesen Fällen jedoch offensichtlich ist, dass eine solche Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Grundsatz der Vorsorge zu handeln, wenn erkannt wurde, dass es zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen kommen kann, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, indem sie die vorläufigen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen;

L.

in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und zwar insbesondere, wenn es nach Ansicht der Kommission aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt, und in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung für den Stoff führen kann;

Endokrinschädliche Eigenschaften und reproduktionstoxisch der Kategorie 1B

M.

in der Erwägung, dass Dimoxystrobin im Jahr 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in die Liste der „Substitutionskandidaten“ aufgenommen wurde, weil die akute Referenzdosis (ARfD) für diesen Wirkstoff deutlich niedriger ist als die der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe innerhalb ihrer Gruppen und weil er als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können;

N.

in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem festgestellt wurde, dass er endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Standardwert nicht übersteigen (13);

O.

in der Erwägung ‚dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) in seiner 47. Sitzung vom 27. Februar 2019 überein kam, Mancozeb als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B einzustufen;

P.

in der Erwägung, dass ein reproduktionstoxischer Wirkstoff der Kategorie 1B gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, sofern der Wirkstoff nicht aufgrund von im Antrag enthaltenen dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist; in solchen Fällen müssen allerdings Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass die Exposition von Menschen und der Umwelt gegenüber diesem Wirkstoff so gering wie möglich gehalten wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Mancozeb mit einem Anstieg des Risikos der Parkinson-Krankheit bei Landwirten und anderen Menschen in ländlichen Gebieten in den Niederlanden und in Frankreich zusammenhängt (14);

R.

in der Erwägung, dass Mancozeb eine Kombination zweier weiterer Dithiocarbamate, nämlich Maneb und Zineb, ist, die aufgrund ihrer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Umwelt in der Union nicht mehr zugelassen sind;

S.

in der Erwägung, dass Mancozeb sehr giftig für Wasserorganismen ist, im Verdacht steht, den menschlichen Fötus zu schädigen, und allergische Hautreaktionen hervorrufen kann;

T.

in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass die Verwendung von Stoffen, auf die die Ausschlusskriterien für mutagene, karzinogene bzw. reproduktionstoxische Wirkstoffe bzw. für Wirkstoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt festgelegt wurden, bekanntermaßen zutreffen, in der Union weiterhin gestattet ist, wodurch die Gesundheit der Bevölkerung und der Umweltschutz gefährdet werden;

U.

in der Erwägung, dass Antragsteller das in die Arbeitsmethoden der Kommission integrierte automatische System ausnutzen können, mit dem die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch verzögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zur Folge hat, da diese dem gefährlichen Stoff in der Zwischenzeit weiterhin ausgesetzt sind;

V.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;

W.

in der Erwägung, dass das niederländische Parlament Bedenken hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen geäußert und gefordert hat, dass in Bezug auf Stoffe, die bekanntermaßen eine erhebliche Bedrohung für die biologische Vielfalt, insbesondere für Bienen und Hummeln, darstellen oder karzinogen, mutagen, endokrinschädlich oder reproduktionstoxisch sind, keine Verlängerungen mehr erfolgen (15);

X.

in der Erwägung, dass die Frist für die öffentliche Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu Mancozeb am 28. April 2018 abgelaufen ist; in der Erwägung, dass der niederländische Ausschuss für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (Ctgb) auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen aus der Risikobewertung der Union zu der Einschätzung gelangt, dass genügend Daten vorliegen, um rasch über die Erneuerung der Genehmigung von Mancozeb entscheiden zu können (16);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz der Vorsorge bei dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission nicht geachtet wird;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, die Laufzeit der Genehmigungen von Dimoxystrobin und Mancozeb zu verlängern, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass diese Stoffe sicher verwendet werden können, noch auf ihrer erwiesenen dringenden Notwendigkeit für die Lebensmittelerzeugung in der Union beruht;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, bei dem der wissenschaftliche Nachweis über die schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Stoffe — und insbesondere von Dimoxystrobin und Mancozeb — berücksichtigt wird;

5.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Nichterneuerung von Dimoxystrobin und Mancozeb in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorzulegen;

6.

fordert die Kommission auf, Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen nur für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft die Kommission voraussichtlich nicht dazu veranlassen wird, vorzuschlagen, die Genehmigung des betreffenden Wirkstoffes nicht zu erneuern;

7.

fordert die Kommission auf, Stoffen die Genehmigung zu entziehen, wenn es Belege dafür gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen werden, oder diesbezüglich begründete Zweifel bestehen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Genehmigungen der Wirkstoffe zu sorgen, für die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0356.

(5)  Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).

(6)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 34).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 15).

(11)  Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63);

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(14)  https://www.bnnvara.nl/zembla/artikelen/risico-op-ziekte-van-parkinson-bij-blootstelling-aan-landbouwgif, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/23713084, https://academic.oup.com/ije/article/47/1/299/4609336.

(15)  TK 21501-32, Nr. 1176.

(16)  TK 27858, Nr. 485.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/7


P9_TA(2019)0101

Öffentliche Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie LGBTI-freie Zonen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen (2019/2933(RSP))

(2021/C 255/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen, insbesondere auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), die beide am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 207 sowie Dritter Teil Titel IV und V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 45 der Charta,

unter Hinweis auf die 2013 vom Rat angenommenen Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

unter Hinweis auf die im November 2006 verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien (zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen und -standards in Bezug auf sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität) und die am 10. November 2017 angenommenen zehn ergänzenden Prinzipien (YP+10, Zusätzliche Prinzipien und staatliche Verpflichtungen zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen in Bezug auf sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmale),

unter Hinweis auf die am 31. März 2010 angenommene Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche in der EU (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem litauischen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen, (9)

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) 2012 veranstalteten LGBT-Erhebung,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen und der Charta verankertes Grundrecht ist und uneingeschränkt geachtet werden sollte;

B.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte eingegangen sind;

C.

in der Erwägung, dass aus wissenschaftlichen Untersuchungen, Erhebungen und Berichten (10) hervorgeht, dass öffentliche Diskriminierung und Hetze gegen LGBTI-Personen EU-weit zunehmen; in der Erwägung, dass durch LGBTI-Feindlichkeit angeregte Hassverbrechen EU-weit ansteigen; in der Erwägung, dass mit diesen Angriffen die Grundrechte von LGBTI-Personen verletzt werden und die Reaktionen der Behörden nach wie vor allzu oft unzulänglich sind;

D.

in der Erwägung, dass Angriffe gegen die Grundrechte von LGBTI-Personen eine ernsthafte Bedrohung der Achtung der Grundrechte in der EU darstellen und dass diese Angriffe oft mit Angriffen gegen Frauenrechte und Minderheitenrechte einhergehen;

E.

in der Erwägung, dass Hetze gegen LGBTI-Personen seitens der Behörden eine breitere Auswirkung hat, da dadurch Verfolgung, Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen in der Gesellschaft insgesamt legitimiert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden;

F.

in der Erwägung, dass die Sicherheit der LGBTI-Gemeinschaft nicht getrennt von der Sicherheit aller, die in Europa leben, steht und dass die Erosion dieser Sicherheit ein Anzeichen für die Erosion aller Grundrechte ist; in der Erwägung, dass xenophobe Rhetorik auch dazu beigetragen hat, ein zunehmend unsicheres und nicht nachhaltiges Umfeld für Organisationen und Menschenrechtsverteidiger, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, zu schaffen;

G.

in der Erwägung, dass es in der EU Gegenreaktionen gegen die Gleichstellung der Geschlechter in der EU und darüber hinaus gibt, die neben Frauen allgemein auch direkt auf die LGBTI-Personen abzielen und sich auf sie auswirken; in der Erwägung, dass diese Gegenreaktionen durch Populismus und Rechtsextremismus angefeuert worden sind;

H.

in der Erwägung, dass eine Stigmatisierung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsmerkmale nach wie vor in der gesamten EU besteht;

I.

in der Erwägung, dass ein ernsthafter Mangel an systematischer Überwachung, Dokumentation und Datenerhebung über Hass und Gewalt gegen LGBTI-Personen herrscht;

J.

in der Erwägung, dass allzu viele LGBTI-feindliche Verbrechen nicht gemeldet werden; in der Erwägung, dass eine Meldung das Risiko und die Angst vor einer Aufdeckung der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsmerkmale und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit mit sich bringt;

K.

in der Erwägung, dass rechtliche Maßnahmen gegen Diskriminierung und Gewalt in den allermeisten Mitgliedstaaten vorhanden sind; jedoch in der Erwägung, dass die Anwendung weiterhin unzureichend ist, wodurch LGBTI-Personen immer noch für Hassverbrechen, Hetze und Diskriminierung anfällig sind, besonders in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung und Wohnungswesen;

L.

in der Erwägung, dass sich viele Angriffe seitens der Behörden gegen LGBTI-Personen gegen Bildungseinrichtungen und Schulen richten; in der Erwägung, dass dies für junge LGBTI-Personen besonders schädlich ist;

M.

in der Erwägung, dass die sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität zum Bereich des durch internationale, europäische und einzelstaatliche Menschenrechtsvorschriften garantierten Rechts des Einzelnen auf Privatsphäre gehören und dass die Behörden Gleichheit und Nichtdiskriminierung fördern sollten (11);

N.

in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung offline und online für Medien, Kulturorganisationen, nichtstaatliche Organisationen (NGOs) und Einzelpersonen gewährleistet sein sollte, insbesondere in Anbetracht des besorgniserregenden Trends zur Entfernung und zum Verbot von LGBTI-Inhalten in sozialen Netzen;

O.

in der Erwägung, dass Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen vielfache Formen angenommen haben; zu den jüngsten Beispielen gehören homophobe Äußerungen während der Kampagne für ein Referendum über die Einengung der Definition des Begriffs der Familie in Rumänien, Angriffe auf soziale LGBTI-Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten wie etwa Ungarn und Slowenien, homophobe Äußerungen und Hetze gegen LGBTI-Personen, wie sie kürzlich in Estland, Spanien, dem Vereinigten Königreich, Ungarn und Polen zu beobachten waren, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, und Rechtsinstrumente, die angewandt werden könnten, um Medien, die Kultur, die Bildung und den Zugang zu anderen Inhaltsformen so einzuschränken, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf LGBTI-Fragen unangemessen eingeschränkt wird, wie etwa in Litauen und Lettland;

P.

in der Erwägung, dass es in Polen seit Anfang 2019 über 80 Fälle gegeben hat, in denen Woiwodschaften, Landkreise oder Gemeinden Entschließungen, in denen sie sich für von der sogenannten LGBT-Ideologie frei erklären, oder sogenannte regionale Familienrechtechartas bzw. wichtige Vorschriften aus solchen Chartas angenommen haben, in denen sie insbesondere Alleinerziehende und LGBTI-Familien diskriminieren; in der Erwägung, dass in diesen Entschließungen die lokalen Gebietskörperschaften aufgefordert werden, auf jegliche Aktion zur Förderung der Toleranz für LGBTI-Personen zu verzichten, mit der sie etwa nichtstaatlichen Organisationen, die daran arbeiten, gleiche Rechte zu fördern, Bildungsmaßnahmen gegen Diskriminierung veranstalten oder auf andere Weise LGBTI-Personen unterstützen, finanzielle Hilfe zukommen lassen; in der Erwägung, dass die Einrichtung LGBTI-freier Zonen zwar nicht in der Einführung einer physischen Grenze besteht, aber eine extrem diskriminierende Maßnahme darstellt, durch die die Freizügigkeit der Unionsbürger eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass diese Entschließungen Teil eines umfassenderen Kontexts von Angriffen gegen die LGBTI-Gemeinschaft in Polen sind, zu denen Hetze öffentlicher und gewählter Amtsträger und der öffentlichen Medien sowie Angriffe und Verbote von Pride-Märschen und Sensibilisierungsprogrammen und -aktionen wie etwa Regenbogen-Freitag gehören;

Q.

in der Erwägung, dass sich der FRA-Erhebung (12) zufolge 32 % der Antwortenden in Bereichen außerhalb der Beschäftigung diskriminiert fühlten, etwa in der Bildung; in der Erwägung, dass das Selbstmordrisiko unter LGBTI-Kindern höher ist als bei Nicht-LGBTI-Kindern; in der Erwägung, dass inklusive Bildung der Schlüssel zum Aufbau von schulischen Umfeldern ist, die sicher sind und in denen alle Kinder gedeihen können, sogar diejenigen, die zu Minderheiten gehören, wie etwa LGBTI-Kinder und Kinder aus LGBTI-Familien; in der Erwägung, dass die ersten Opfer von Angriffen gegen die LGBTI-Rechte Kinder und Jugendliche sind, die in ländlichen Gebieten und kleineren Ballungsräumen leben, die besonders durch Gewalt gefährdet sind, oft Ablehnung und Ungewissheit erfahren und daher besonderer Förderung und Unterstützung seitens staatlicher und kommunaler Organe oder nichtstaatlicher Organisationen bedürfen;

R.

in der Erwägung, dass dadurch, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung gibt, die am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen der Gefahr von Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die horizontale Richtlinie über Nichtdiskriminierung diese Lücke im Schutz schließen würde, aber seit elf Jahren im Rat blockiert wird; in der Erwägung, dass es beim Schutz vor Verbrechen, die ihre Ursache in Vorurteilen wegen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität haben, in der EU und in vielen Mitgliedstaaten eine Rechtslücke gibt;

S.

in der Erwägung, dass Menschen mehrfachen und intersektionellen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sein können; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung eines Diskriminierungsgrunds der Lage bestimmter Gruppen, die vermutlich Opfer mehrfacher Diskriminierung, unter anderem aus Gründen des Alters, der Rasse, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder einer Behinderung, sind, Rechnung tragen sollten;

T.

in der Erwägung, dass LGBTI-Personen weltweit Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind;

1.

weist darauf hin, dass die Rechte der LGBTI-Personen Grundrechte sind, und dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sind, diese Rechte im Einklang mit den Verträgen und der Charta sowie dem Völkerrecht zu wahren und zu schützen;

2.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die zunehmende Zahl von Angriffen auf die LGBTI-Gemeinschaft, die in der EU zu beobachten sind und von Staaten, Staatsbeamten, Regierungsstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie von Politikern verübt werden;

3.

verurteilt aufs Schärfste jede Art von Diskriminierung von LGBTI-Personen und ihren Grundrechten durch öffentliche Stellen, einschließlich Hetze von öffentlichen Stellen und gewählten Amtsträgern im Zusammenhang mit Wahlen, sowie die jüngsten Erklärungen zu Zonen in Polen, die frei von der sogenannten „LGBT-Ideologie“ sind, und fordert die Kommission auf, diese öffentlichen Diskriminierungen entschieden zu verurteilen;

4.

bedauert, dass LGBTI-Personen bereits in der Schule Mobbing und Belästigung erfahren, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um der Diskriminierung von LGBTI-Personen ein Ende zu setzen, die zu Mobbing, Missbrauch oder Isolation, insbesondere in Bildungseinrichtungen, führen kann; verurteilt nachdrücklich den Umstand, dass die Schulen in einigen Mitgliedstaaten von den öffentlichen Stellen daran gehindert werden, ihrer Rolle bei der Förderung der Grundrechte und dem Schutz der LGBTI-Personen nachzukommen, und weist darauf hin, dass Schulen nicht nur sichere Orte sein sollten, sondern auch Orte, an denen die Grundrechte aller Kinder gestärkt und geschützt werden; hält Gesundheits- und Sexualaufklärung in erster Linie für Mädchen und junge LGBTI-Personen für geboten, die besonders stark unter ungerechten Geschlechternormen leiden; hebt hervor, dass Jugendliche im Rahmen dieser Aufklärung auch über Beziehungen, die auf Gleichberechtigung, Einverständnis und gegenseitiger Achtung beruhen, als einen Weg, um Geschlechterstereotype, LGBTI-Feindlichkeit und geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen, unterrichtet werden müssen;

5.

weist darauf hin, dass die LGBTI-Feindlichkeit bei Sportveranstaltungen nach wie vor verbreitet ist und dass es keine Maßnahmen gibt, um dem entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonders darauf zu achten, wie sich Homophobie im Sport auf junge LGBTI-Personen auswirkt, um die Integration zu verbessern und das Bewusstsein zu schärfen;

6.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der EU vom Juni 2018 in der Rechtssache Coman (13) konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Freizügigkeit aller Familien einschließlich der LGBTI-Familien sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften für gleichberechtigte Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen und Partnerschaften einzuführen, um zu gewährleisten; dass das Recht auf Privat- und Familienleben uneingeschränkt und ohne jegliche Diskriminierung geachtet wird;

7.

ist besorgt angesichts des zunehmenden Rassismus und der wachsenden Fremdenfeindlichkeit; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren intensiver zu betreiben und verstärkt beim Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie, Transphobie und andere Formen der Intoleranz zusammenzuarbeiten und dabei die Zivilgesellschaft und den Beitrag einschlägiger Interessenträger wie der FRA vollständig miteinzubeziehen;

8.

verurteilt die täglich in der EU sowohl offline als auch online vorkommenden Fälle von Hassverbrechen und Hetze, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der Geschlechtsmerkmale oder der Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Minderheit sowie durch den Trend zur Entfernung und zum Verbot von LGBTI-Inhalten in sozialen Netzen motiviert sind; bedauert, dass Hetze von bestimmten öffentlichen Stellen, politischen Parteien und Medien zunimmt; fordert die EU auf, bei der Bekämpfung von Hetze in ihren Organen mit gutem Beispiel voranzugehen; ist besorgt angesichts des zunehmenden Erscheinens von Hetze im Internet und empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einfache Verfahren einführen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger hasserfüllte Inhalte im Internet melden können;

9.

ist besorgt darüber, dass Hassverbrechen von den Opfern kaum jemals zur Anzeige gebracht werden, da ihnen nur unzulänglicher Schutz geboten wird und die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ordnungsgemäß zu ermitteln und die Täter wegen Hassverbrechen gerichtlich zu belangen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Instrumente und Verfahren zu entwickeln und zu verbreiten, mit denen Hassverbrechen und Hetze angezeigt werden können, und dafür Sorge zu tragen, dass mutmaßliche Hassverbrechen bzw. Fälle von Hetze ausnahmslos und konsequent aufgeklärt und geahndet und die Täter vor Gericht gestellt werden;

10.

fordert die Kommission auf, Schulungsprogramme für Strafverfolgungs- und Justizbehörden und die einschlägigen Stellen der EU zu unterstützen, um diskriminierenden Verhaltensweisen und Hassverbrechen vorzubeugen und dagegen vorzugehen;

11.

räumt ein, dass das volle Ausmaß der mangelnden Gleichstellung in der EU weiterhin unbeachtet bleibt, da von den Mitgliedstaaten keine vergleichbaren und entsprechend aufgeschlüsselten Gleichstellungsdaten erhoben wurden; erachtet die Erhebung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten als grundlegend für die Ausarbeitung aussagekräftiger politischer Maßnahmen zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung; fordert die Kommission und den Rat auf, anzuerkennen, dass verlässliche und vergleichbare Gleichstellungsdaten erforderlich sind, aus denen nach Diskriminierungsgründen aufgeschlüsselte Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung abgeleitet werden können, um politische Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen; fordert beide Organe auf, konsistente Grundsätze für die Erhebung von Gleichstellungsdaten aufzustellen, die auf Selbstwahrnehmung, EU-Datenschutzstandards und der Konsultation der einschlägigen Gemeinschaften basieren;

12.

verurteilt jegliche Form von Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Geschlechtsmerkmale; fordert die Kommission auf, eine Agenda vorzulegen, mit der unter Beachtung der Befugnisse der Mitgliedstaaten für gleiche Rechte und Chancen für alle Bürger gesorgt wird, und über die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften zu wachen, die für LGBTI-Personen von Belang sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission ausgearbeitete Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen, die auch ihre Informationskampagne zum Abbau von Stereotypen und zur Verbesserung der sozialen Akzeptanz von LGBTI-Personen umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eng mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen; fordert die Kommission auf, angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um solche Organisationen, die sich auf nationaler und lokaler Ebene betätigen, zu unterstützen, insbesondere mittels des Programms „Rechte und Werte“; weist darauf hin, dass die Feldforschung der FRA ergeben hat, dass öffentliche Bedienstete das Unionsrecht und die Unionspolitik als die treibenden Kräfte für die Bemühungen der einzelnen Staaten um die Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen betrachten;

13.

weist auf die Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der Rechte von LGBTI-Personen hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren zum Schutz der Grundrechte auszutauschen, und legt den Mitgliedstaaten nahe, LGBTI-Personen lückenlos über ihre Rechte aufzuklären;

14.

bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden, dauerhaften und objektiven EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, der auch den Schutz der Rechte von LGBTI-Personen umfasst; betont, dass ein solcher Mechanismus heute dringender denn je benötigt wird; bekräftigt, dass in allen Mitgliedstaaten eine unparteiische und regelmäßige Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte durchgeführt werden muss, und fordert die Kommission auf, Verstöße gegen die Grundrechte im Rahmen ihres angekündigten Zyklus zur Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit zu überwachen;

15.

fordert die Kommission und den Rat auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente und Verfahren zu nutzen, um die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze und Werte des Vertrags wie Vertragsverletzungsverfahren, Haushaltsverfahren, den Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und das Verfahren nach Artikel 7, auch im Falle laufender Verfahren, zu gewährleisten;

16.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Einrichtung LGBTI-freier Zonen eine Verletzung der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in der EU darstellt, mit der gegen Artikel 3 Absatz 2 EUV, Artikel 21 AEUV, Dritter Teil Titel IV und V AEUV und Artikel 45 der Charta verstoßen wird; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob Polen gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat und ob es hierzu gemäß Artikel 258 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben sollte;

17.

fordert die Kommission auf, die Nutzung aller Finanzierungsströme der EU einschließlich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu überwachen und in regelmäßigen Dialogen mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Interessenträger darauf hinzuweisen, dass sie sich der Nichtdiskriminierung verpflichtet haben und dass diese Fonds unter keinen Umständen für diskriminierende Zwecke verwendet werden dürfen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um eindeutigen und direkten Verstößen gegen die Antidiskriminierungsvorschriften, insbesondere gegen das Verbot der Anweisung zur Diskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG, durch Gemeinderäte, die Vorschriften zur Untergrabung der Rechte von LGBTI-Personen erlassen, entgegenzutreten;

18.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine EU-Strategie für LGBTI-Personen anzunehmen, in der den früheren Forderungen des Parlaments Rechnung getragen wird und mit der die Kontinuität und eine konsequente Weiterverfolgung der Arbeit der vorherigen Kommission mit der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen sichergestellt wird;

19.

fordert die Kommission auf, der wirksamen Gewährleistung eines gleichwertigen und soliden Rechtsschutzes für alle Menschen aus allen in Artikel 19 AEUV genannten Gründen Vorrang einzuräumen; fordert den Rat auf, die Verhandlungen über die horizontale Richtlinie über Nichtdiskriminierung unverzüglich aus der Sackgasse zu führen und abzuschließen, und begrüßt die neuen Zusagen der Kommission in diesem Bereich;

20.

fordert die Kommission auf, weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Aufklärung von Hassverbrechen, beispielsweise Verbrechen aufgrund der LGBTI-Feindlichkeit, zu verbessern und die Unterstützung von Opfern zu verstärken; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit den Schutz auf Opfer von Diskriminierungen aus unterschiedlichen Gründen wie z. B. der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Geschlechtsmerkmale ausgeweitet haben, und befürwortet solche Ausweitungen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, den derzeit geltenden Rahmenbeschluss im Anschluss an eine Folgenabschätzung zu überarbeiten, damit er sich auch auf Aufstachelung zum Hass aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale erstreckt;

21.

fordert den Ausschuss der Regionen auf, als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU in Betracht zu ziehen, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs Maßnahmen zu ergreifen, um auf die Schaffung von Zonen in Polen zu reagieren, die frei von der sogenannten „LGBT-Ideologie“ sind;

22.

unterstützt die Arbeit der EU, in ihrem auswärtigen Handeln die Menschenrechte einschließlich der Rechte von LGBTI-Personen zu verteidigen und zu fördern; fordert, dass im Rahmen des in Kürze zu verabschiedenden EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie den festen Verpflichtungen in Bezug auf die LGBTI-Themen nachgekommen sowie in den nächsten fünf Jahren — wie im Zeitraum von 2015 bis 2019 — der Schwerpunkt auf diese Themen gelegt wird;

23.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihrer Pflicht nachzukommen, auf nationaler und lokaler Ebene die Grundrechte und -freiheiten aller Unionsbürger, einschließlich der LGBTI-Personen, ausnahmslos zu schützen; ersucht die Mitgliedstaaten, begrüßenswerte Maßnahmen zu ergreifen, um die soziale Akzeptanz gegenüber der LGBTI-Gemeinschaft zu erhöhen;

24.

fordert Polen auf, die Diskriminierung von LGBTI-Personen, auch wenn sie von lokalen Stellen ausgeht, entschieden zu verurteilen und im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht sowie seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und Völkerrecht Entschließungen, in denen die Rechte von LGBTI-Personen angegriffen werden, einschließlich lokaler Bestimmungen gegen die „LGBT-Ideologie“ aufzuheben;

25.

verurteilt den Missbrauch von Gesetzen über für Minderjährige zugängliche Informationen, insbesondere im Bereich der Bildung und der Medien, um LGBTI-bezogene Inhalte und Materialien zu zensieren, insbesondere Paragraf 4 Absatz 2 Unterabsatz 16 des Gesetzes zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen in Litauen und Paragraf 10.1 des Bildungsgesetzes in Lettland; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Rechtsvorschriften so abzuändern, dass die im Unionsrecht und im Völkerrecht verankerten Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden; fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass diese Rechte geachtet werden;

26.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Hetze von öffentlichen Stellen und gewählten Amtsträgern sowie bei kommunalen, regionalen und nationalen Wahlen zu überwachen und strikte und konkrete Maßnahmen und Sanktionen dagegen zu ergreifen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der darpin genannten Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(2)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0129.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0066.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0111.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0058.

(8)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 19.

(9)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 18.

(10)  Grundrechte-Bericht 2019, FRA, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-fundamental-rights-report-2019_en.pdf; LGBT-Erhebung der EU, FRA. 2019 Rainbow Europe report (Rainbow-Europe-Bericht 2019), ILGA-Europe, https://www.ilga-europe.org/rainboweurope/2019

(11)  EGMR-Rechtssache S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich, 4. Dezember 2008 (Beschwerden Nr. 30562/04 und 30566/04), Rn. 66, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{„itemid“:[„001-90051“]}; Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 17. Juli 2014 zu den verbundenen Rechtssachen C-148/13, C-149/13 und C-150/13, Rn. 38 und 39, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=%2522gender%2Bidentity%2522&docid=155164&pageIndex=0&doclang=de&mode=req

(12)  LGBT-Erhebung der FRA, Zusammenfassung der Ergebnisse, https://fra.europa.eu/en/publications-and-resources/infographics/eu-lgbt-survey

(13)  ECLI:EU:C:2018:385.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/13


P9_TA(2019)0102

Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0 (2019/2901(RSP))

(2021/C 255/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 4 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 107, 108, 113, 115 und 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den BEPS-Aktionsplan der OECD vom Oktober 2015, insbesondere dessen Aktion 1,

unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der OECD zur Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft vom 29. Mai 2019,

unter Hinweis auf das Dokument der OECD für die öffentliche Konsultation „Vorschlag des Sekretariats für ein ‚Einheitliches Vorgehen‘ im Rahmen der ersten Säule“ vom 9. Oktober 2019 und das Dokument für die öffentliche Konsultation „Vorschlag zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (GloBE) — zweite Säule“ vom 8. November 2019 (beides Vorschläge des Sekretariats der OECD),

unter Hinweis auf die Entschließung seines TAXE-Ausschusses vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (1), die Entschließung seines TAX2-Ausschusses vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2), die Empfehlung seines PANA-Ausschusses vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (3) und die Entschließung seines TAX3-Ausschusses vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (5),

unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu den oben genannten Entschließungen des Parlaments (6),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der verschiedenen G7-, G8- und G20-Gipfel zu internationalen Steuerfragen,

unter Hinweis auf das Strategiepapier des Internationalen Währungsfonds „Corporate Taxation in the Global Economy“ (7),

unter Hinweis auf die zahlreichen Enthüllungen durch investigative Journalisten wie LuxLeaks, die Panama-Papiere, die Paradise-Papiere und erst kürzlich den Cum-ex-Skandal sowie die Geldwäschefälle, an denen insbesondere Banken aus Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich beteiligt waren,

unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Impact of Digitalisation on International Tax Matters: Challenges and Remedies“ (8),

unter Hinweis auf die Studien der Kommission zu Indikatoren für aggressive Steuerplanung (9),

unter Hinweis auf die Erkenntnisse, die der TAX3-Ausschuss bei seinen 34 Anhörungen mit Fachleuten oder beim Meinungsaustausch mit Kommissionsmitgliedern und Ministern sowie auf Informationsreisen in die Vereinigten Staaten, nach Lettland, auf die Isle of Man, nach Estland und Dänemark gewonnen hat,

unter Hinweis auf den modernisierten und robusteren Rahmen für die Unternehmensbesteuerung, der in dieser Wahlperiode eingeführt wurde, insbesondere die Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD I (10) und ATAD II (11)),

unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission, deren Annahme noch aussteht, insbesondere zur gemeinsamen (konsolidierten) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (G(K)KB) (12), zum Paket für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (13) und zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung (14), sowie auf die Stellungnahme des Parlaments zu diesen Vorschlägen,

unter Hinweis auf die vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 angenommene Entschließung zu einem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (15) und auf die regelmäßigen Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat (Wirtschaft und Finanzen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 über neue Anforderungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in EU-Rechtsvorschriften für Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (C(2018)1756),

unter Hinweis auf die beihilferechtlichen Untersuchungen und Entscheidungen der Kommission (16),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 über eine externe Strategie für eine effektive Besteuerung (COM(2016)0024), in der die Kommission gefordert hat, dass die EU „mit gutem Beispiel vorangehen“ soll,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,

unter Hinweis auf den Vermerk des Ratsvorsitzes vom 28. Oktober 2019 zum Sachstand in Bezug auf die Digitalsteuer,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (17),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2019„Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“ (COM(2019)0008),

unter Hinweis auf die Mandatsschreiben und die Anhörungen des Exekutiv-Vizepräsidenten für „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, des Exekutiv-Vizepräsidenten für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen und des für Wirtschaft, Währung und den Euro zuständigen Mitglieds der Kommission (18),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0 (O-000040/2019 — B9-0060/2019),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die derzeitigen internationalen Körperschaftsteuervorschriften möglicherweise nicht funktionieren und aktualisiert werden müssen, da sie aus dem frühen 20. Jahrhundert stammen und nicht für die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft konzipiert wurden, was dazu führt, dass Länder einseitige Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen ergreifen;

B.

in der Erwägung, dass die G20-Länder nach der Finanzkrise von 2008/2009 und einer Reihe von Enthüllungen durch Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisation über verschiedene Praktiken in den Bereichen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung, Steuervermeidung und Geldwäsche übereinkamen, diese Probleme global im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) auf OECD-Ebene anzugehen, was zur Erstellung des BEPS-Aktionsplans führte; in der Erwägung, dass die BEPS-Regeln der OECD mit unterschiedlichem Engagement und unterschiedlichem Nachdruck angewendet wurden;

C.

in der Erwägung, dass es mit dem BEPS-Aktionsplan gelungen ist, zu einem weltweiten Konsens über viele Aspekte der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung zu gelangen; in der Erwägung, dass jedoch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie die durch die Digitalisierung der Wirtschaft verursachten steuerlichen Herausforderungen angegangen werden können, was zur Veröffentlichung eines gesonderten BEPS-Abschlussberichts über Aktion 1 im Jahr 2015 führte;

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in den Entschließungen seines TAXE-, TAX2-, TAX3- und PANA-Ausschusses sowie in seiner Stellungnahme zur gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wiederholt eine Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems gefordert hat, um Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Herausforderungen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft anzugehen, und die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, sich auf eine gemeinsame europäische Position auf Ebene der OECD/G20 zu einigen oder auf Unionsebene tätig zu werden, wenn ein internationales Abkommen nicht möglich ist;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission 2018 während der laufenden Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgelegt hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diese Vorschläge unterstützt hat, dass sie jedoch im Rat nicht angenommen wurden, weil eine geringe Zahl von Mitgliedstaaten sie ablehnte und so keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte: diese Vorschläge beinhalten eine kurzfristige Lösung, bei der eine Digitalsteuer eingeführt wird, und eine langfristige Lösung, bei der eine signifikante digitale Präsenz definiert wird, die als Anknüpfungspunkt für die Unternehmensbesteuerung dient und die die Digitalsteuer ersetzen sollte;

F.

in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, der über die Task Force der OECD zur digitalen Wirtschaft funktioniert, im März 2018 im Auftrag der Finanzminister der G20 einen Zwischenbericht mit dem Titel „Steuerliche Herausforderungen durch die Digitalisierung“ vorgelegt hat;

G.

in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen im Mai 2019 ein Arbeitsprogramm in Richtung eines Konsenses angenommen hat, das von der G20 gebilligt wurde, damit bis Ende 2020 eine Einigung erzielt werden kann;

H.

in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen angeregt hat, die Vorschläge der Mitglieder zur Bewältigung der Herausforderungen der Digitalisierung in zwei Säulen zusammenzufassen, wobei die erste Säule in erster Linie auf die Aufteilung der Besteuerungsrechte durch neue Regeln für die Zuordnung von Gewinnen und die steuerlichen Anknüpfungsmerkmale ausgerichtet ist, während sich die zweite Säule mit den verbleibenden BEPS-Fragen befassen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines Mindestbesteuerungssatzes einführen soll;

I.

in der Erwägung, dass das Sekretariat der OECD am 9. Oktober 2019 eine öffentliche Konsultation auf der Grundlage des ihres Vorschlags für einen „einheitlichen Ansatz“ eingeleitet hat, um einen Konsens zu den drei in der ersten Säule dargelegten Alternativen zu erzielen; in der Erwägung, dass die G20 am 18. Oktober 2019 (19) die Bemühungen des Sekretariats der OECD zur Vorlage des vorgeschlagenen einheitlichen Ansatzes im Rahmen der ersten Säule begrüßt, den Vorschlag jedoch nicht förmlich gebilligt hat; in der Erwägung, dass das Sekretariat der OECD am 8. November 2019 eine öffentliche Konsultation zum Vorschlag zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung im Rahmen der zweiten Säule eingeleitet hat;

J.

in der Erwägung, dass ein faires und effizientes Steuersystem von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Ungleichheiten zu beseitigen und für Sicherheit und Stabilität zu sorgen, die Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen sind, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen; in der Erwägung, dass ein faires und effizientes Steuersystem für die Mitgliedstaaten auch von entscheidender Bedeutung ist, um Steuereinnahmen zu garantieren, die es ihnen ermöglichen, solide politische Maßnahmen umzusetzen, was wiederum der gesamten EU durch größere Stabilität zugutekommt;

K.

in der Erwägung, dass die nominalen Körperschaftsteuersätze EU-weit von durchschnittlich 32 % im Jahr 2000 auf 21,7 % im Jahr 2019 gesunken sind (20)‚ was einem Rückgang um 32 % entspricht; in der Erwägung, dass dieser Rückgang Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit der Sozialstaaten der EU und potenzielle Ausstrahlungseffekte auf andere Länder haben kann; in der Erwägung, dass insgesamt 22 der 38 im Rahmen des Berichts der OECD (21) zur Steuerpolitikreform 2018 befragten Länder nunmehr kombinierte gesetzliche Körperschaftssteuersätze eingeführt haben, die 25 % oder weniger betragen — im Jahr 2000 waren es nur sechs;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission in einigen Länderberichten Kritik an Mängeln in nationalen Steuersystemen geäußert hat, die eine aggressive Steuerplanung erleichtern, da so die Integrität des europäischen Binnenmarkts untergraben werde;

M.

in der Erwägung, dass eine allmähliche Verlagerung in den Wertschöpfungsketten multinationaler Unternehmen weg von der materiellen Produktion hin zu immateriellen Vermögenswerten stattgefunden hat, die sich in den entsprechenden Wachstumsraten der Lizenzeinnahmen in den vergangenen fünf Jahren (fast 5 % jährlich) im Vergleich zu denen aus Warenhandel und ausländischen Direktinvestitionen (ADI) (weniger als 1 % jährlich) widerspiegelt; in der Erwägung, dass einige multinationale Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten trotz ihrer signifikanten digitalen Präsenz und hohen Einnahmen in diesen Ländern fast keine Steuern zahlen und sich dabei rechtmäßige Steuerplanungsstrategien zunutze machen;

N.

in der Erwägung, dass für eine Übertragung von Kompetenzen im Bereich der Besteuerung von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene eine Vertragsänderung erforderlich wäre;

Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft

1.

erkennt die Fortschritte an, die mit dem BEPS-Aktionsplan und dessen Umsetzung durch die EU im Rahmen der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erzielt wurden, räumt jedoch ein, dass einige Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung und der Digitalisierung der Wirtschaft, noch immer nicht angegangen wurden;

2.

weist darauf hin, dass die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung weiter ging als der BEPS-Aktionsplan, insbesondere mit den neuen EU-Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, die es ermöglichen, in Steueroasen geparkte Gewinne in dem EU-Land zu versteuern, in dem ein multinationales Unternehmen seinen Hauptsitz hat; stellt fest, dass mit dieser Art von Maßnahmen aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung eingeschränkt werden; fordert die neue Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch die Mitgliedstaaten zu bewerten, etwaige neue Vorgehensweisen zu analysieren, die zur Umgehung dieser Richtlinie eingesetzt werden, und gegebenenfalls neue Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, um diesen Vorgehensweisen entgegenzuwirken;

3.

weist darauf hin, dass die Vorschläge der EU für eine G(K)KB auch weit über diese OECD-Alternativen auf EU-Ebene hinausgehen, insbesondere durch ein Abrücken vom Grundsatz des selbstständigen Unternehmens; erinnert an den Standpunkt des Parlaments zur G(K)KB;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge der EU für eine G(K)KB sowohl für die Unternehmen als auch für die Bürger von Vorteil sind, da damit der Steuerrahmen vereinfacht und zur Bekämpfung von Steuervermeidung beigetragen würde; betont, wie wichtig die Konsolidierung ist, um den Verwaltungsaufwand, die Befolgungskosten und die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der EU zu verringern und die Notwendigkeit komplexer Verrechnungspreisvereinbarungen zu beseitigen; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, die beiden Vorschläge zügig anzunehmen;

5.

erinnert daran, dass die EU bei den Bemühungen um die Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung eine Vorreiterrolle gespielt hat, insbesondere mit den Vorschlägen zur G(K)KB, zur Digitalsteuer und zur signifikanten digitalen Präsenz;

6.

bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten der EU nicht auf einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die G(K)KB, die Digitalsteuer und die signifikante digitale Präsenz einigen konnten; stellt fest, dass die OECD das Ziel verfolgt, die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft anzugehen und bis Ende 2020 zu einer einvernehmlichen langfristigen Lösung zu gelangen; ist der Ansicht, dass diese Herausforderungen am wirksamsten durch eine globale Lösung bewältigt werden könnten;

7.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die Digitalsteuer bzw. die signifikante digitale Präsenz auf nationaler Ebene als mögliche Rückgriffslösung eingeführt haben oder in Erwägung ziehen, falls die Verhandlungen mit der OECD und mit der EU erfolglos sein sollten;

8.

begrüßt das Arbeitsprogramm des Inklusiven Rahmens als wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem internationalen Übereinkommen innerhalb der OECD/des Inklusiven Rahmens über die Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems, wie vom Parlament gefordert wurde;

9.

begrüßt die gleichberechtigte Beteiligung aller am Inklusiven Rahmen beteiligten Länder, in dem mehr als 130 Länder und Hoheitsgebiete bei der Umsetzung des BEPS-Pakets der OECD/G20 zusammenarbeiten und gemeinsame Lösungen zur Bewältigung der verbleibenden Probleme in Bezug auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung aushandeln; weist jedoch darauf hin, dass die Entwicklungsländer erst in den späteren Phasen der Verhandlungen in den BEPS-Prozess einbezogen wurden; begrüßt daher die Inklusivität der laufenden Verhandlungen; erinnert an den Standpunkt des Parlaments zur Schaffung eines zwischenstaatlichen Steuergremiums im Rahmen der Vereinten Nationen;

10.

stellt fest, dass die vorläufigen Ergebnisse der Folgenabschätzung des Sekretariats der OECD darauf hindeuten, dass die kombinierte Wirkung der ersten und der zweiten Säule zu einem erheblichen Anstieg der weltweiten Steuereinnahmen sowie zu einer Umverteilung der Besteuerungsrechte auf die Länder führen würde, in denen die Märkte sich befinden; stellt insbesondere fest, dass die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer im Rahmen der zweiten Säule weltweit erheblich steigen würden; ist sich bewusst, dass die beiden Säulen die kritische Frage des Investitionsumfelds nicht beeinträchtigen würden (22); fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf zu bestehen, dass die OECD den Umfang ihrer Folgenabschätzungen auf verschiedene Versionen der Vorschläge ausdehnt und analysiert, wie sich die Anknüpfungspunkte auf die Körperschaftsteuereinnahmen einzelner Länder auswirken würden, und dass sie diese Folgenabschätzungen nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht, um die notwendigen Handlungslinien für die vorgeschlagenen Reformen vorzugeben;

11.

hebt die Besonderheiten des Binnenmarktes hervor, der die Freizügigkeit von Waren und Dienstleistungen ermöglicht, und ist daher der Ansicht, dass bei einer internationalen Reform der Körperschaftsteuer gewährleistet sein sollte, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, insbesondere indem für alle Firmen, vor allem für KMU, gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden, wozu auch gehört, dass dafür gesorgt wird, dass Unternehmen dort, wo ihre substanzielle und echte wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung tatsächlich stattfinden, einen fairen Steueranteil zahlen, und dass die Steuereinnahmen gerecht auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden; vertritt die Auffassung, dass der Zugang zum Binnenmarkt, der eine der weltweit größten Verbrauchergemeinschaften darstellt und durch den die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt wird, Hand in Hand mit Steuerverantwortung geht;

12.

weist darauf hin, dass der Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten fair und transparent gehalten werden muss, damit durch diesen Wettbewerb Wachstum und Beschäftigung gefördert werden können;

Säule 1 — Hin zu einem einheitlichen Ansatz für eine gerechtere Aufteilung der Besteuerungsrechte

13.

begrüßt den Vorschlag des Sekretariats der OECD, alle drei zur Auswahl stehenden Alternativen in der ersten Säule zusammenzufassen, weil mit ihnen dieselben Ziele verfolgt werden:

Zuteilung von Besteuerungsrechten zugunsten des Nutzer-/Marktgebiets,

Möglichkeit einer neuen Nexus-Regel, die keine physische Präsenz im Nutzer-/Marktgebiet voraussetzt,

Ausgehen von den globalen Gewinnen multinationaler Konzerne und Abkehr vom Grundsatz des selbstständigen Unternehmens,

Streben nach Einfachheit, Stabilisierung des Steuersystems und mehr Steuersicherheit bei der Umsetzung;

Umfang

14.

fordert, dass die digitale Wirtschaft nicht strikt von der übrigen Wirtschaft getrennt wird, weil die steuerlichen Herausforderungen, mit denen das internationale Steuersystem derzeit konfrontiert ist, nicht nur auf die Digitalisierung der Wirtschaft zurückzuführen, sondern auch mit einer immer stärker globalisierten Wirtschaft verknüpft sind;

15.

ist der Auffassung, dass durch den Umfang der Reform zwar verhindert wird, dass KMU weitere unnötige Belastungen auferlegt werden, dass er jedoch alle großen Unternehmen umfassen sollte, die die Möglichkeit haben, BEPS-Praktiken zu betreiben, indem sie in mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern legale Steuerplanungssysteme nutzen; stellt fest, dass durch den aktuellen Vorschlag des Sekretariats der OECD der Umfang dieser Reform auf hoch digitalisierte oder verbraucherorientierte Unternehmen beschränkt wird — ein Konzept, das noch nicht klar definiert ist –, und davon nur wenige multinationale Unternehmen, welche eine aggressive Steuerplanung betreiben, betroffen sind;

16.

empfiehlt, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich auf der Grundlage einer konsolidierten Finanzierungsrechnung im Anschluss an eine Durchführbarkeitsstudie ermittelt werden; erkennt indes an, dass zeitliche Lücken auftreten, wenn eine konsolidierte Finanzierungsrechnung verwendet wird, und ersucht die Mitgliedstaaten, diesen Punkt im Zuge der Verhandlungen auf der Ebene des Inklusiven Rahmens zu klären;

17.

stellt fest, dass der derzeitige Vorschlag des Sekretariats der OECD den Ausschluss spezifischer Sektoren vorsieht, etwa des Grund- und Rohstoffsektors, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Ausschlüsse bei ihrer Folgenabschätzung zu berücksichtigen, insbesondere um sicherzustellen, dass die internationale Reform der Initiative der EU zu Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung trägt;

18.

fordert die OECD nachdrücklich auf, in ihrem Vorschlag klar zwischen Sektoren und Unternehmensgrößen zu unterscheiden;

19.

vertritt die Auffassung, dass der Steuerrahmen es ermöglichen sollte, zwischen den unterschiedlichen Situationen ein Gleichgewicht herzustellen, vor allem bei Monopoleinkünften und innovativen wachstumsstarken Unternehmen;

Ein neuer Nexus

20.

begrüßt die Idee, einen neuen Nexus zu entwickeln, der über das Konzept hinausgeht, dass es physischer Präsenz in einem Land bedarf, damit dieses Land Besteuerungsrechte hat; ist der Auffassung, dass der Nexus so gestaltet sein sollte, dass er alle Unternehmen umfasst, die — auch digital — mit Kunden und Nutzern in diesem Land in Interaktion stehen;

21.

begrüßt den Vorschlag, eine länderspezifische Einkommensschwelle zu erarbeiten, die so bemessen ist, dass sichergestellt ist, dass auch kleinere Volkswirtschaften einen gerechten Anteil an den Besteuerungsrechten erhalten; verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorschlag der EU zu einer signifikanten digitalen Präsenz;

22.

begrüßt den Gedanken, dass dieser neue Nexus eine eigenständige Bestimmung sein soll, die eine Überarbeitung aller Steuerabkommen überflüssig macht;

Neue Aufteilung der Besteuerungsrechte

23.

begrüßt den Gedanken, eine neue Aufteilung der Besteuerungsrechte zu erstellen, die über den Fremdvergleichsgrundsatz hinausgeht und durch die Marktgebiete neue Besteuerungsrechte erhalten werden;

24.

ist der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen routinemäßigen und nichtroutinemäßigen Gewinnen — Konzepte, die noch nicht klar definiert sind und zu einer bloß künstlichen Unterscheidung führen könnten — und die Beibehaltung der Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Zuordnung der meisten Gewinne die Belastung von Unternehmen im Hinblick auf Komplexität und Unsicherheit deutlich verstärken wird, insbesondere was die OECD-Leitsätze für Verrechnungspreise betrifft; ist der Ansicht, dass eine umfassendere Überarbeitung des Fremdvergleichsgrundsatzes angemessen wäre; ist besorgt darüber, dass sich dadurch Möglichkeiten ergeben könnten, um die neu vereinbarten Vorschriften zu umgehen;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klarzustellen, wie der neue Nexus und die neue Aufteilung der Besteuerungsrechte parallel zu den derzeitigen Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung bestehen können, wie dies die OECD vorschlägt; würde daher eine Lösung bevorzugen, die auf der Grundlage von Faktoren, die eine substanzielle und echte wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung darstellen, insbesondere Umsatz, Mitarbeiter, Aktiva und Nutzer, eine formelhafte Aufteilung der globalen Gewinne begünstigt; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Haltung zu den Vorschlägen für eine G(K)KB und für eine signifikante digitale Präsenz sowie zu den Investitionen in F&E;

26.

begrüßt die Bereitschaft, für Steuersicherheit zu sorgen und Streitigkeiten zu begrenzen, die sich aus der Umsetzung des neuen Nexus und der neuen Aufteilung der Besteuerungsrechte ergeben könnten; fordert daher, dass untersucht wird, ob ein Mechanismus wie etwa eine einzige Anlaufstelle praktikabel ist, der die Berechnung und Zahlung ausstehender Steuern vereinfachen und den Verwaltungsaufwand sowohl der Unternehmen als auch der Steuerbehörden senken würde und gleichzeitig den nationalen Verpflichtungen der Steuerverwaltungen nachkommt; hebt allerdings hervor, dass sich Steuersicherheit am besten durch einfache, klare und harmonisierte Vorschriften erreichen ließe, die dafür sorgen, dass erst gar keine Streitigkeiten entstehen; äußert sich in Anbetracht der auf EU-Ebene bestehenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (23) besorgt über den Vorschlag des Sekretariats der OECD für einen Betrag C für eine verbindliche Streitbeilegung;

Säule 2 — Ein Vorschlag zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (GloBE)

27.

begrüßt, dass die Mitglieder des Inklusiven Rahmens sich auf die zweite Säule des Arbeitsprogramms geeinigt haben (24), um einen Ansatz zu prüfen, bei dem es den Gebieten überlassen wird, ihr Steuersystem selbst festzulegen, einschließlich der Frage, ob sie eine Körperschaftsteuer erheben und wo sie ihre Steuersätze festlegen, bei dem jedoch auch dem Recht anderer Gebiete Rechnung getragen wird, die Vorschriften, die im Folgenden genauer erörtert werden, dort anzuwenden, wo Einnahmen zu einem realen Satz unterhalb eines Mindestsatzes besteuert werden (25);

28.

nimmt die Verpflichtungen der G7 zur Kenntnis, in deren Rahmen sich die Minister im Rahmen der zweiten Säule darauf geeinigt haben, dass ein effektiver Mindestbesteuerungssatz, wie beispielsweise die GILTI-Regelung in den Vereinigten Staaten, dazu beitragen würde, dass die Unternehmen einen fairen Steueranteil zahlen (26);

29.

begrüßt den GloBE-Vorschlag, durch den sichergestellt werden soll, dass dort, wo die Wertschöpfung entsteht und die wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet, ein Mindestbesteuerungssatz gezahlt wird; vertritt die Auffassung, dass das Hauptziel der Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule darin bestehen sollte, noch offene Fragen im Zusammenhang mit BEPS zu lösen und gleichzeitig schädlichen Steuerwettbewerb zu verhindern, insbesondere indem weniger Druck dahingehend ausgeübt wird, ungerechtfertigte Steueranreize ohne positive wirtschaftliche Auswirkungen zu gewähren, wenn bereits bestehende Maßnahmen darauf abzielen, gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung vorzugehen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen dieses künftigen Mindeststandards auf eine mögliche EU-weite Senkung der allgemeinen gesetzlichen Körperschaftsteuer zu bewerten und zu überwachen;

30.

ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass durch den GloBE-Vorschlag ein sehr einfacher Rahmen vorgesehen wird, der nicht zur Folge hat, dass schädliche Steuermodelle entstehen; erinnert daran, dass das Parlament ein von der EU erstelltes Verzeichnis schädlicher steuerlicher Maßnahmen gefordert hat; hebt hervor, dass Sonderregelungen und Ausnahmen zur Folge hätten, dass die politische Absicht hinter dem GloBE-Vorschlag und seine Wirksamkeit untergraben werden; empfiehlt, dass alle schädlichen Steuerpraktiken, die in der BEPS-Aktion 5 enthalten sind, durch den GloBE-Vorschlag abgedeckt werden;

31.

versteht den GloBE-Vorschlag als eine Reihe defensiver Maßnahmen, etwa einer Vorschrift zur Einbeziehung von Einnahmen, einer Switch-over-Regelung, einer Regelung betreffend nicht ausreichend besteuerte Zahlungen und einer Rückfallregelung; verweist diesbezüglich auf seine legislative Entschließung zur Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (27);

32.

ist der Auffassung, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen des GloBE-Vorschlags anhand vereinbarter internationaler Grundsätze erfolgen sollte, um eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage sowie schädlichen Wettbewerb zwischen den Ländern zu verhindern, der die Gefahr mit sich bringt, dass die Wirksamkeit eines möglichen Beschlusses zu einem Mindestbesteuerungssatz untergraben wird;

33.

ist der Auffassung, dass bei jeder Diskussion auf Ebene der OECD/G20 im Hinblick auf einen Mindeststeuersatz auch Überlegungen zu einer Definition der mit diesem Satz verknüpften Bemessungsgrundlage angestellt werden sollten; ist der Auffassung, dass jeder Mindestsatz in fairer und ausreichender Höhe festgesetzt werden sollte, um Gewinnverlagerungen zu verhindern und schädlichem Steuerwettbewerb vorzubeugen;

34.

ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Vorschrift zur Einbeziehung von Einnahmen für jedes Gebiet, in dem sich multinationale Unternehmen befinden, ein Mindestbesteuerungssatz festgelegt werden sollte, um die Möglichkeiten zu beschränken, weiterhin aggressive Steuerplanung zu betreiben, und um daher unsere wettbewerbsfähige Wirtschaft aufrechtzuerhalten;

Fazit

35.

bedauert, dass es auf EU-Ebene im Hinblick auf die derzeit laufenden internationalen Verhandlungen keinen gemeinsamen Ansatz gibt; fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Standpunkte zu den Vorschlägen des Sekretariats der OECD für die erste und die zweite Säule öffentlich zu machen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Verhandlungen im Rahmen der OECD auf eine gemeinsame, ehrgeizige Position der EU zu einigen und somit sicherzustellen, dass die EU mit einer Stimme spricht und mit guten Beispiel vorangeht, um für eine gerechtere Aufteilung der Besteuerungsrechte und für einen Mindestbesteuerungssatz zu sorgen und somit Fairness im internationalen Steuerumfeld zu ermöglichen, um gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung vorzugehen;

37.

fordert die Kommission auf, bei der Formulierung der Position der EU unterstützend zu wirken; fordert die Kommission auf, für jeden Mitgliedstaat eine Folgenabschätzung zu den Einnahmen für beide Säulen, einschließlich Ausstrahlungseffekten, vorzulegen, um die Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung zu wahren; fordert die Kommission auf, den Rat und das Parlament über ihre Ergebnisse zu unterrichten;

38.

geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten alle relevanten Daten, die es ermöglichen, möglichst genaue Folgenabschätzungen zu erstellen und stichhaltige Analysen durchzuführen, sowohl der OECD als auch der Kommission zur Verfügung stellen;

39.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, auf internationaler Ebene eine Einigung zu erzielen, die in der Folge durch entsprechende Rechtsvorschriften der EU und durch nationale Rechtsvorschriften auf EU-Ebene umgesetzt wird; unterstützt ebenso die Zusage der Präsidentin der Kommission, eine Lösung auf EU-Ebene vorzuschlagen, sollte bis spätestens Ende 2020 keine internationale Einigung zustande gekommen sein, unter der Bedingung, dass diese Lösung auf EU-Ebene nicht auf digitale Unternehmen beschränkt ist; ist der Auffassung, dass der Binnenmarkt durch eine derartige Lösung gestärkt würde, indem ein Mindestbesteuerungssatz geschaffen wird, wodurch einseitigen Maßnahmen vorgebeugt wird;

40.

weist darauf hin, dass die derzeitige internationale Reform der Körperschaftsteuer aus zwei Säulen besteht, denen dieselbe Bedeutung zukommt und die einander ergänzen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, über diese beiden Säulen als ein einziges Paket notwendiger Reformen zu verhandeln;

41.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Ergebnisses einer internationalen Einigung in das EU-Recht vorzubereiten und so rasch wie möglich einen Legislativvorschlag vorzulegen;

42.

fordert den Rat auf, mit der Unterstützung der Kommission die Kriterien der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu bewerten, sobald die internationalen Vorschriften und/oder die frisch vereinbarten Reformen der EU erlassen sind, und zu beurteilen, ob eine Aktualisierung erforderlich ist;

43.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, ohne Rechtsgrundlage, die Einstimmigkeit im Rat erforderlich macht, zu arbeiten; verweist auf den Beitrag der Kommission in Form ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“, in der ein Fahrplan für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit vorgeschlagen wird;

44.

hebt hervor, dass eine effiziente und umfassende internationale Reform mit Transparenz einhergehen muss; begrüßt die jüngsten Bemühungen der Ratspräsidentschaft, die Debatten über den Vorschlag der EU zu einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung wieder anzustoßen; bedauert, dass der Rat bisher nicht in der Lage war, sich auf eine allgemeine Linie zu diesem Vorschlag zu einigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich so rasch wie möglich auf eine allgemeine Linie zu einigen; unterstreicht, dass die BEPS 2.0-Reform durch eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung wirksamer würde;

o

o o

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Sekretariat der OECD sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.

(2)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.

(3)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0240.

(5)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 74.

(6)  Gemeinsame Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments (ECON) mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Konvergenz der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union, und Entschließung des Europäischen Parlaments (TAXE) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, die von der Kommission am 16. März 2016 angenommen wurden, Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments (TAX2) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art und Wirkung, die von der Kommission am 16. November 2016 angenommen wurde, sowie Folgemaßnahmen zur nichtlegislativen Entschließung des Europäischen Parlaments (PANA) vom 12. Dezember 2017 zum Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, die von der Kommission im April 2018 angenommen wurde.

(7)  Strategiepapier Nr. 19/007, Internationaler Währungsfonds, 10.3.2019

(8)  Hadzhieva, E., Impact of Digitalisation on International Tax Matters: Challenges and Remedies, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Februar 2019.

(9)  „Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators — Final Report“ (Studie zu Strukturen aggressiver Steuerplanung und Indikatoren hierfür — Abschlussbericht) (Taxation paper Nr. 61, 27. Januar 2016), „The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates“ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze) (Taxation paper Nr. 64, 25. Oktober 2016) und „Aggressive tax planning indicators — Final Report“ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung — Abschlussbericht) (Taxation paper Nr. 71, 7. März 2018).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern, ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1.

(12)  Vorschlag vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), COM(2016)0685 und vom 25. Oktober 2016 über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), COM(2016)0683.

(13)  Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018„Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft“ (COM(2018)0146), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).

(14)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2016 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198).

(15)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

(16)  Zu Fiat, Starbucks und zur belgischen Gewinnüberschussregelung sowie die Entscheidungen zur Einleitung von beihilferechtlichen Untersuchungen gegen McDonald‘s, Apple und Amazon.

(17)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 59.

(18)  Ausführliche Sitzungsberichte der Anhörungen der Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager, des Exekutiv-Vizepräsidenten Valdis Dombrovskis und von Kommissionsmitglied Paolo Gentiloni, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/news/en/hearings2019/commission-hearings-2019

(19)  Kommuniqué der G20: https://www.mof.go.jp/english/international_policy/convention/g20/g20_191018it.htm

(20)  Daten über die Besteuerung, Steuerentwicklungen in der Europäischen Union, Blatt 3: Höchste gesetzliche Körperschaftsteuersätze (einschließlich Aufschlägen), 1995-2019, Europäische Kommission, 2019, abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/taxation_trends_report_2019_statutory_rates.xlsx.

(21)  OECD and Selected Partner Economies, Tax Policy Reforms 2018 (Steuerpolitische Reformen 2018. OECD- und ausgewählte Partnervolkswirtschaften); erwähnenswert ist ferner, dass den Angaben der Kommission zufolge die EU der 28 bereits weit unter diesem Niveau liegt, mit einem durchschnittlichen Körperschaftssteuersatz von 21,9 % im Jahr 2018, im Vergleich zu 32 % im Jahr 2000: vgl. Steuerentwicklungen in der Europäischen Union — Daten für die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, Ausgabe 2018 (Seite 36) und Steuerentwicklungen in der Europäischen Union — Daten für die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, Ausgabe 2015 (Seite 147).

(22)  Steuerbericht des Generalsekretärs der OECD an die Finanzminister und die Präsidenten der Zentralbanken der G20, Oktober 2019, OECD, Paris.

(23)  Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1).

(24)  Gebilligt vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 auf der 7. Tagung (28./29. Mai 2019).

(25)  Arbeitsprogramm der OECD zur Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft, OECD, 2019, Paris, S. 25 Ziffer 50.

(26)  G7, Zusammenfassung des Vorsitzes: Treffen der Finanzminister der G7 und der Präsidenten der Zentralbanken am 17. und 18. Juli 2019 https://www.gouvernement.fr/sites/default/files/locale/piece-jointe/2019/07/g7_chairs_summary.pdf.

(27)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 176).


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/22


P9_TA(2019)0103

Die Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia (2019/2954(RSP))

(2021/C 255/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz und der Strafverfolgung in Malta, die von der Venedig-Kommission auf ihrer 117. Plenartagung (Venedig, 14./15. Dezember 2018) angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union“ (COM(2019)0012),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (1) und die gemeinsame Presseerklärung der Kommission und der maltesischen Behörden zu Maltas Programm für Einzelinvestoren (IIP) vom 29. Januar 2014,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2) und auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den Bericht vom 11. Januar 2018 über die Reise der Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Untersuchungsausschusses vom 30. November bis 1. Dezember 2017 nach Malta zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA),

unter Hinweis auf den Bericht vom 16. November 2018 über die Reise der Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 17. bis 20. September 2018 nach Malta und in die Slowakei,

unter Hinweis auf die Anhörungen und Aussprachen, die von der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte seit ihrer Einsetzung durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 4. Juni 2018 durchgeführt wurden,

unter Hinweis auf das Schreiben des maltesischen Ministerpräsidenten vom 13. März 2019,

unter Hinweis auf die Resolution 2293 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 26. Juni 2019 mit dem Titel „Daphne Caruana Galizia’s assassination and the rule of law in Malta and beyond — ensuring that the whole truth emerges“ [Der Mord an Daphne Caruana Galizia und die Rechtsstaatlichkeit in Malta sowie weitergehende Fragen — dafür Sorge tragen, dass die ganze Wahrheit ans Licht kommt],

unter Hinweis auf die an die Kommission gerichtete Anfrage zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei (6),

unter Hinweis auf die Reise der Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 3. bis 4. Dezember 2019 nach Malta,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet, und in der Erwägung, dass diese Werte universell und allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind;

B.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der in den Verträgen der EU und völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte verankerten Werte und Grundsätze für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 2 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV ermächtigt ist, zum Schutz der ihr zugrunde liegenden gemeinsamen Werte tätig zu werden, und in der Erwägung, dass der Mechanismus für Rechtsstaatlichkeit für alle Mitgliedstaaten in gleichem Maße gelten sollte;

C.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Primärrecht der EU zählt; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit und der Pluralismus der Medien in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben sind;

D.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 19 Absatz 1 AEUV, in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist und eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung darstellt;

E.

in der Erwägung, dass sich die systematische Weigerung eines Mitgliedstaats, die Grundwerte der Europäischen Union und die Verträge, denen er freiwillig beigetreten ist, zu achten, auf die gesamte EU auswirkt;

Ermittlungen

F.

in der Erwägung, dass die maltesische Investigativjournalistin und Bloggerin Daphne Caruana Galizia, die Korruptionsfälle angeprangerte, am 16. Oktober 2017 mit einer Autobombe ermordet wurde;

G.

in der Erwägung, dass die von den maltesischen Behörden mit Unterstützung von Europol geleiteten Ermittlungen in dem Mordfall bisher zur Identifizierung und Anklage mehrerer Verdächtiger sowie eines potenziellen Drahtziehers geführt haben, wobei es sich bei letzterem um den Eigentümer des in Dubai ansässigen Unternehmens 17 Black Ltd. handelt, der am 20. November 2019 festgenommen wurde, als er anscheinend versuchte, mit seiner Yacht aus Malta zu fliehen;

H.

in der Erwägung, dass einer der mutmaßlichen Komplizen und der mutmaßliche Drahtzieher den ehemaligen Büroleiter des Premierministers in die Planung und Finanzierung des Mordes einbezogen haben;

I.

in der Erwägung, dass diese Enthüllungen zu zahlreichen Großdemonstrationen und Protesten der Zivilgesellschaft in Malta geführt haben, bei denen gefordert wurde, Gerechtigkeit herzustellen, die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren;

J.

in der Erwägung, dass der Büroleiter des Premierministers über Informationen aus Sicherheitsbriefings der Polizei und des maltesischen Geheimdienstes verfügte; in der Erwägung, dass er am 26. November 2019 zurückgetreten ist, nachdem er von der Polizei im Zusammenhang mit dem Fall Daphne Caruana Galizia verhört worden war; in der Erwägung, dass er seither wiederholt von der Polizei verhaftet und vernommen und jeweils ohne Anklage wieder entlassen wurde;

K.

in der Erwägung, dass der Minister für Tourismus ebenfalls am 26. November 2019 zurückgetreten ist; in der Erwägung, dass der Wirtschaftsminister an demselben Tag seine Amtsausübung aussetzte, am 1. Dezember 2019 jedoch wieder eingesetzt worden ist;

L.

in der Erwägung, dass der Premierminister Maltas angekündigt hat, dass er nach der Wahl des Parteivorsitzes am 12. Januar 2020 angesichts der zunehmenden politischen Turbulenzen rund um die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord zurücktreten werde;

M.

in der Erwägung, dass die maltesische Regierung am 20. September 2019 die Aufnahme einer „unabhängigen öffentlichen Ermittlung der Ermordung von Daphne Caruana Galizia“ ankündigte; in der Erwägung, dass der Premierminister nach eingehender Kritik durch die Familie Caruana Galizia und internationale Beobachter zwei neue Mitglieder des mit der Ermittlung beauftragten Gremiums benannt und den Umfang der Ermittlungen in erheblichem Maße angepasst hat, was nun alle Parteien zufriedenstellt;

N.

in der Erwägung, dass dem mutmaßlichen Mittelsmann bei der Ermordung am 25. November 2019 nach alleinigem Ermessen des Ministerpräsidenten im Austausch für Informationen, die zu dem Drahtzieher führen, eine Begnadigung gewährt wurde, die an die Bedingung geknüpft wurde, dass alle Informationen durch Beweise belegt sind; in der Erwägung, dass das Gnadengesuch des mutmaßlichen Drahtziehers, dessen Anwalt öffentlich erklärt hat, dass er über Informationen über den Mordkomplott und das korrupte Verhalten von Personen, die dem Ministerpräsidenten nahestehen, wie etwa dem ehemaligen Büroleiter und dem ehemaligen Minister für Tourismus, verfüge, zunächst vom Ministerpräsidenten selbst und anschließend auf Anraten des Polizeichefs und des Generalstaatsanwalts vom Kabinett abgelehnt wurde;

O.

in der Erwägung, dass Dutzende von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Medienagenturen, Studierendenorganisationen sowie Gewerkschaften und Berufsverbände wie der maltesische Arbeitgeberverband, die Industrie- und Handelskammer und die Rechtsanwaltskammer den Ministerpräsidenten aufgefordert haben, mit sofortiger Wirkung zurückzutreten;

P.

in der Erwägung, dass weiterhin ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität in Malta bestehen; in der Erwägung, dass dies das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen zu untergraben droht, wodurch sich gefährliche Verbindungen zwischen kriminellen Gruppen und Behörden ergeben könnten;

Q.

in der Erwägung, dass trotz wiederholter Aufforderungen des Europäischen Parlaments und anderer internationaler Institutionen keine Lösung für die behelfsmäßige Gedenkstätte in Valletta gefunden wurde, da sich an der Gesetzeslage und der Vorgehensweise der Regierung nichts geändert hat, und Erinnerungsstücke von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung fast täglich entsorgt werden;

Medienfreiheit

R.

in der Erwägung, dass die Familie von Daphne Caruana Galizia noch immer mit Hetzkampagnen und zahlreichen Verleumdungsklagen konfrontiert ist, auch seitens Mitgliedern der maltesischen Regierung, und in der Erwägung, dass mehrere Regierungsvertreter, darunter der Premierminister, erklärt haben, dass sie keinen Grund dafür sehen, warum diese Verleumdungsklagen zurückgezogen werden sollten;

S.

in der Erwägung, dass Malta in der von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichten Rangliste der Pressefreiheit für 2019 auf Platz 77 geführt wird und somit gegenüber 2018 (Platz 65) und 2017 (Platz 47) weiter zurückgefallen ist (7);

T.

in der Erwägung, dass die Bewertung des zivilgesellschaftlichen Raums in Malta im CIVICUS Monitor 2019 von „offen“ zu „eingeschränkt“ geändert wurde; in der Erwägung, dass CIVICUS das Umfeld für Journalisten als „zunehmend feindselig“ beschreibt, insbesondere für diejenigen, die über Korruption berichten, und erklärt, dass die Straflosigkeit nach dem Mord an Daphne Caruana Galizia für den Staat die Möglichkeit geschaffen habe, Aktivisten und diejenigen, die für Gerechtigkeit eintreten, einzuschüchtern und zu schikanieren (8);

U.

in der Erwägung, dass Journalisten und vor allem Investigativjournalisten zunehmend mit gegen sie gerichteten sog. taktischen Klagen gegen eine Beteiligung der Öffentlichkeit („Strategic Lawsuits Against Public Participation“ — SLAPP) konfrontiert werden, die ausschließlich darauf abzielen, sie an ihrer Arbeit zu hindern;

V.

in der Erwägung, dass Journalisten nach einer Pressekonferenz im Büro des Ministerpräsidenten am 29. November 2019 vorübergehend untersagt wurde, den Raum und das Gebäude zu verlassen; in der Erwägung, dass durch die mangelnde Sicherheit für Journalisten und den sich infolge von Schikanen und Einschüchterung verengenden Spielraum für die Zivilgesellschaft die Kontrolle der Exekutivgewalt untergraben wird und das bürgerschaftliche Engagement in der Bevölkerung erlahmt;

Geldwäsche/Korruption

W.

in der Erwägung, dass in fünf Fällen von Korruptionsverdacht amtlich ermittelt wird, und zwar im Falle der Pilatus-Bank, im Falle einer Geldsumme, die zwischen dem ehemaligen Büroleiter des Premierministers und dem Prüfer von Nexia BT übermittelt wurde, im Falle von Schmiergeldzahlungen für die Ausstellung von Pässen zwischen dem ehemaligen Büroleiter des Premierministers und Adrian Hillman von der Zeitung Times of Malta, im Falle von 17 Black Ltd. und den Unternehmen Tillgate und Hearnville und im Falle von Vitals;

X.

in der Erwägung, dass der Büroleiter des Premierministers und der maltesische Tourismusminister und ehemaliger Energieminister zwischen Mai 2016 und November 2019 die einzigen amtierenden hochrangigen Regierungsvertreter in einem EU-Mitgliedstaat waren, die Recherchen zufolge wirtschaftliche Eigentümer eines in den Panama-Papieren genannten Unternehmens waren;

Y.

in der Erwägung, dass es sich bei einem der vermutlichen Drahtzieher hinter dem Mord um den Eigentümer des in Dubai ansässigen Unternehmens „17 Black Ltd.“ und ein ehemaliges Vorstandsmitglied des Unternehmens Electrogas Malta Ltd. handelt, der an der Umsetzung der langfristigen Vereinbarung über die Belieferung von Malta mit Gas aus Aserbaidschan beteiligt war;

Z.

in der Erwägung, dass der Expertenausschuss des Europarates zur Bekämpfung von Geldwäsche (MONEYVAL) in seinem Bericht vom 12. September 2019 die maltesischen Behörden aufgefordert hat, die praktische Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus zu intensivieren, außerdem beschlossen hat, sein verstärktes Verfahren der Weiterverfolgung anzuwenden und Malta schließlich aufgefordert hat, im Dezember 2020 Bericht zu erstatten; in der Erwägung, dass gemäß diesem Bericht die Strafverfolgungsbehörden derzeit nicht in der Lage sind, komplexe und hochrangige Fälle von Geldwäsche mit Bezug zu Straftaten im Bereich Finanzen, Bestechung und Korruption wirksam und rasch zu verfolgen (9);

AA.

in der Erwägung, dass die vom Europarat eigesetzte Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem Bericht vom 22. März 2019 den Schluss gezogen hat, dass die Wirksamkeit der öffentlichen Einrichtungen, die an dem System der gegenseitigen Kontrollen beteiligt sind, in Frage gestellt ist, da das Land seit einigen Jahren mit einer einzigartigen Welle an Debatten über die Integrität hoch- und höchstrangiger Regierungsvertreter konfrontiert ist (10);

AB.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht zum Europäischen Semester über Malta aus dem Jahr 2019 (SWD(2019)1017) darauf hinweist, dass die Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung Mängel aufweisen und auf verschiedenen Niveaus der staatlichen Verwaltung möglicherweise Interessenkonflikte bestehen können;

AC.

in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2019 hervorgeht, dass Malta bei der Steuerhinterziehung im Vergleich zu anderen europäischen Ländern einsam an der Spitze liegt und maltesische Bürger über große Vermögen im Ausland verfügen und ihre Gelder im Ausland anlegen (11),

AD.

in der Erwägung, dass der im Sommer 2019 erschienene Bericht der Europäischen Zentralbank Hinweisen zufolge schwere Mängel aufzeigt, die möglicherweise dazu geführt haben, dass in der Bank of Valletta trotz wiederholter Warnungen über Jahre hinweg Straftaten wie etwa Geldwäsche begangen werden konnten;

AE.

in der Erwägung, dass GRECO zudem den Schluss gezogen hat, dass der Ständige Ausschuss zur Korruptionsbekämpfung (Permanent Commission Against Corruption) kaum als Einrichtung angesehen werden kann, die auf die Unterstützung von Ermittlungen in Korruptionsfällen spezialisiert ist, und dass ihr Beitrag zu den Bemühungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung in Malta kaum ins Gewicht fällt (12);

Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren

AF.

in der Erwägung, dass 2019 über mindestens fünf Fälle berichtet wurde, in denen Klienten der maltesischen „Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren“ wegen schwerwiegender Finanzdelikte angeklagt wurden;

AG.

in der Erwägung, dass ein Vertreter des Unternehmens Chetcuti Cauchi Advisors Ltd., das Unterstützung bei dem Erwerb der maltesischen Staatsbürgerschaft leistet, in einem anonymen Interview in der Sendung „Enquete exclusive“ des französischen Fernsehens erklärte, seine persönlichen Verbindungen zum Premierminister, zum Justizminister und zur Parlamentarischen Staatssekretärin für Reformen, Bürgerschaft und die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen könnten im Verlauf des Antragsverfahrens hilfreich sein, und zwar auch für Kunden, die mit Vorstrafen belastet seien; in der Erwägung, dass diese Enthüllungen ernsthafte Zweifel an der Verlässlichkeit und dem Umfang der Kontrollen im Rahmen der maltesischen Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen aufkommen lassen;

AH.

in der Erwägung, dass die maltesische Regierung am 8. November 2019 einen Bericht der Aufsichtsbehörde des Programms für Einzelinvestoren (IIP) über die Ermittlungen im Falle „Chetcuti Cauchi Advocates“ in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigter des Programms für Einzelinvestoren veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung dieses Berichts festgestellt wird, dass bei der Untersuchung keine Alarmzeichen erkennbar geworden seien, die die vorgebrachten Anschuldigungen teilweise oder in Gänze untermauern würden (13);

AI.

in der Erwägung, dass Chetcuti Cauchi Advisors Ltd. seinerzeit den ersten erfolgreichen Antrag im Rahmen des damals neu aufgelegten Programms für Einzelinvestoren in Malta einreichte und 2016 den Vorzugsstatus eines „zugelassenen Bevollmächtigten“ erhielt, da das Unternehmen den Anforderungen von Identity Malta hinsichtlich Qualität, Verlässlichkeit und Umfang gerecht werde; in der Erwägung, dass ein Werbefilm für das Unternehmen in der Auberge de Castille, dem Sitz des Büros des Premierministers, gedreht wurde, in dem auch die Parlamentarische Staatssekretärin für Bürgerschaft auftrat; in der Erwägung, dass die Regierung am 23. September 2019 die Lizenzen für die Vermittlung von Staatsbürgerschaften Nr. IIP 001 und Nr. IIP 124 ausgesetzt hat;

AJ.

in der Erwägung, dass die Verwendung von „Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren“ durch die EU-Mitgliedstaaten ein ernsthaftes Risiko für die Bekämpfung der Geldwäsche darstellt, das gegenseitige Vertrauen und die Integrität des Schengen-Raums untergräbt, die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen allein auf der Grundlage von angehäuftem Reichtum anstatt auf der Grundlage von nützlichem Wissen, nützlichen Kompetenzen oder aus humanitären Erwägungen ermöglicht und tatsächlich einem Verkauf der Unionsbürgerschaft gleichkommt; in der Erwägung, dass die Kommission ausdrücklich erklärt hat, die maltesischen Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren nicht länger zu unterstützen;

Verfassungsreform

AK.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrer auf der 117. Plenartagung am 14./15. Dezember 2018 in Venedig angenommenen Stellungnahme zu Malta (14) zahlreiche Vorschläge für Reformen der maltesischen Verfassung vorgelegt hat;

AL.

in der Erwägung, dass Malta unter Aufsicht seines Präsidenten Gespräche über Verfassungsreformen eingeleitet hat, an denen unterschiedliche politische Kräfte und die Zivilgesellschaft beteiligt sind, wobei es für die Umsetzung der meisten Reformen einer Zweidrittelmehrheit im Parlament bedarf; in der Erwägung, dass sich eine Reform der kontrovers diskutierten verfassungsrechtlichen Rolle des Generalstaatsanwalts sowie der derzeitigen Verfahren für Ernennungen im Justizwesen in Vorbereitung befindet;

AM.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und mehrere andere internationale Institutionen wiederholt ihre Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Strafverfolgung, zum Zustand der Gewaltenteilung und zur Unabhängigkeit der Justiz in Malta geäußert haben, insbesondere im Hinblick auf die politische Beeinflussung von Auswahl- und Ernennungsverfahren etwa für den Posten des Polizeipräsidenten und die mangelhafte Transparenz dieser Verfahren;

AN.

in der Erwägung, dass die Kommission am 17. Juli 2019 eine Mitteilung mit dem Titel „Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union — Ein Konzept für das weitere Vorgehen“ (COM(2019)0343) veröffentlichte und damit verschiedenen Entschließungen des Europäischen Parlaments (15) nachkam, wobei die Kommission in ihrer Mitteilung ein umfassendes und unabhängiges jährliches Verfahren zur Überwachung der Lage im Hinblick auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in allen Mitgliedstaaten vorschlug;

1.

äußert große Bedenken hinsichtlich der Integrität und Glaubwürdigkeit der Ermittlungen zur Ermordung von Daphne Caruana Galizia; weist auf die weit verbreitete Kritik an den diesbezüglichen Maßnahmen der Regierung sowie auf den Rückgang des Vertrauens in die staatlichen Einrichtungen und ihre schwindende Glaubwürdigkeit hin; hebt hervor, dass ein unerschütterliches Vertrauen sowohl der Bürger Maltas als auch der europäischen Öffentlichkeit in das Ermittlungsverfahren von höchster Bedeutung ist; weist auf die Fortschritte bei den Ermittlungen zum Mord an Daphne Caruana Galizia hin; hebt jedoch hervor, dass der Fall noch nicht abgeschlossen ist und die Ermittlungen fortgesetzt werden;

2.

hebt hervor, dass jegliche tatsächliche oder scheinbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Ermittlungen unbedingt vermieden werden muss; hebt zudem hervor, dass diese Gefahr solange besteht, wie der Premierminister im Amt verbleibt;

3.

äußert große Bedenken angesichts der Tatsache, dass zahlreiche andere Ermittlungen zu damit in Verbindung stehenden Fällen von Geldwäsche und Korruption keine Fortschritte gemacht haben bzw. nicht einmal aufgenommen wurden, insbesondere in Bezug auf den ehemaligen Büroleiter des Premierministers und ehemaligen Minister für Tourismus; fordert die maltesischen Behörden auf, diese Ermittlungen aufzunehmen und voranzutreiben;

4.

fordert erneut die umfassende und stetige Beteiligung von Europol an allen Aspekten der Mordermittlungen und an allen damit in Verbindung stehenden Ermittlungen; fordert, die Beteiligung von Europol zu intensivieren, da sie Erfolge zeitigt;

5.

äußert große Bedenken angesichts der Tatsache, dass die Entwicklungen der vergangenen Jahre in Malta zu einer ernsthaften und dauerhaften Bedrohung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechten geführt haben, darunter auch der Freiheit der Medien, der Unabhängigkeit von Polizei und Justiz und der Versammlungsfreiheit; äußert Bedenken angesichts der fehlenden verfassungsrechtlichen Garantien für die Gewaltenteilung;

6.

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass die Kommission in den vergangenen Jahren keine konkreten Maßnahmen gegen die maltesische Regierung ergriffen hat, obwohl dies vom Europäischen Parlament mehrfach gefordert wurde; fordert die neue Kommission auf, im Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips ohne weitere Verzögerungen einen Dialog mit der maltesischen Regierung aufzunehmen;

7.

weist darauf hin, dass eine Reform der kontrovers diskutierten verfassungsrechtlichen Rolle des Generalstaatsanwalts sowie der derzeitigen Verfahren für Ernennungen und Beförderungen im Justizwesen, wie sie von der Venedig-Kommission empfohlen wurde, kurz vor dem Abschluss steht; fordert das maltesische Parlament und die maltesische Regierung auf, alle weiteren von der Venedig-Kommission und GRECO erteilten Empfehlungen zur gegebenen Zeit umzusetzen;

8.

weist auf die Aussage der Vizepräsidentin der Kommission, Frau Jourová, hin, dass gegen Malta ein Verfahren nach Artikel 7 eingeleitet werden könnte, wenn das Land sein Justizwesen nicht reformiert;

9.

weist darauf hin, dass der Schutz von investigativen Journalisten und Hinweisgebern im ureigensten Interesse der Gesellschaft ist; fordert die maltesischen Behörden, jederzeit und unbedingt für den Schutz der persönlichen Sicherheit und des Lebens von Journalisten und Hinweisgebern zu sorgen und damit ihre Unabhängigkeit sicherzustellen;

10.

fordert die Vereinigten Arabischen Emirate auf, mit den maltesischen und europäischen Behörden zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Mittel auf den Bankkonten von 17 Black eingefroren bleiben, bis eine eingehende Ermittlung durchgeführt wurde; fordert die Kommission und die maltesischen Behörden auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate mit ihnen zusammenarbeiten und ihnen bei all ihren Ermittlungen in angemessener Weise Amtshilfe leisten;

11.

weist erneut darauf hin, dass ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte dringend benötigt wird, wie er vom Parlament in Form eines Interinstitutionellen Pakts für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgeschlagen wurde, der aus einer jährlichen faktengestützten und diskriminierungsfreien Überprüfung, bei der alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen dahingehend bewertet werden, ob die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte eingehalten werden, aus länderspezifischen Empfehlungen (der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte), an die sich eine interparlamentarische Aussprache anschließen soll, sowie aus einem ständigen Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten innerhalb der Organe der EU besteht (16); fordert die Kommission erneut auf, Vorschläge zur Verhinderung sogenannter „strategischer Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit“ (SLAPP) vorzulegen;

12.

fordert die Regierung Maltas erneut auf, ihre Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren abzuschaffen und eine unabhängige internationale Untersuchung der Auswirkungen dieses Verkaufs von Staatsbürgerschaft und Aufenthaltstiteln auf die Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche in Malta, auf andere grenzüberschreitende Delikte und auf die Integrität des Schengen-Raums in Auftrag zu geben; fordert die Kommission auf, alle bestehenden Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren weiterhin zu überwachen und zu bewerten und, wie in den vorangegangenen Entschließungen gefordert, angemessene Maßnahmen zu ergreifen; fordert den Rat auf, diese Angelegenheit zu erörtern (17);

13.

fordert die Kommission auf, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Verfahren zu verwenden, um sicherzustellen, dass das EU-Recht zur Bekämpfung von Geldwäsche (insbesondere im Bereich von Ermittlungen und Strafverfolgung in Fällen von Geldwäsche sowie der Unabhängigkeit der zuständigen Behörden) sowie zu Bankenaufsicht, Unabhängigkeit der Justiz, öffentliche Beschaffung und Planung und Stadtentwicklung eingehalten wird; fordert die maltesischen Behörden auf, allen Empfehlungen von MONEYVAL nachzukommen;

14.

äußert sein Bedauern darüber, dass die Regierung trotz wiederholter Aufforderungen noch keine Fortschritte bei der Suche nach einer Lösung für die behelfsmäßige Gedenkstätte, mit der Gerechtigkeit für Daphne Caruana Galizia gefordert wird, gefunden hat; fordert den Premierminister auf, die unmittelbar bevorstehende Zerstörung der behelfsmäßigen Gedenkstätte in Valletta zu verhindern;

15.

begrüßt die Unterstützung der Schaffung eines europäischen Daphne-Caruana-Galizia-Preis für investigativen Journalismus, der jedes Jahr für herausragende Leistungen auf dem Gebiet des investigativen Journalismus in Europa vergeben werden soll, durch das Präsidium des Parlaments, und fordert das Präsidium auf, die erforderlichen Vorkehrungen baldmöglichst zu treffen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat sowie der Präsidentin der Republik Malta zu übermitteln.

(1)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 117.

(2)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0456.

(4)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0204.

(6)  Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000015/2019 an die Kommission — B8-0017/2019).

(7)  https://rsf.org/en/malta

(8)  The Civicus Monitor, People Power Under Attack 2019.

(9)  Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche (MONEYVAL), Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures — Malta — Fifth Round Mutual Evaluation Report [Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung — Malta — Bericht über die fünfte Runde der gegenseitigen Begutachtung], Juli 2019.

(10)  GRECO, Fifth Evaluation Round — Preventing corruption and promoting integrity in central governments (top executive functions) and law enforcement agencies — Evaluation Report [Fünfte Begutachtungsrunde — Korruption verhindern und Integrität in Regierungen (leitenden Funktionen) und Strafverfolgungsbehörden fördern — Begutachtungsbericht] — Malta, 3. April 2019.

(11)  Europäische Kommission, Taxation Papers, Working Paper No 76 — 2019 — Estimating International Tax Evasion by Individuals [Unterlagen zur Besteuerung, Arbeitspapier Nr. 76 — 2019 — Schätzungen zur grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch Einzelpersonen], September 2019.

(12)  GRECO, Fifth Evaluation Round — Preventing corruption and promoting integrity in central governments (top executive functions) and law enforcement agencies — Evaluation Report [Fünfte Begutachungsrunde — Korruption verhindern und Integrität in Regierungen (leitenden Funktionen) und Strafverfolgungsbehörden fördern — Begutachtungsbericht] — Malta, 3. April 2019.

(13)  Office of the Regulator of the Individual Investor Programme, Analysis of IIP Applications presented by Chetcuti Cauchi Advocates [Büro der Aufsichtsbehörde des Programms für Einzelinvestoren, [Prüfung der von Chetcuti Cauchi Advocates eingereichten IIP-Anträge], 8. November 2019.

(14)  Malta — Opinion on Constitutional arrangements and separation of powers, adopted by the Venice Commission at its 117th Plenary Session [Malta — Stellungnahme zu verfassungsrechtlichen Regelungen und Gewaltenteilung, angenommen auf der 117. Plenartagung der Venedig-Kommission] (Venedig, 14./15. Dezember 2018).

(15)  Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162). Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, Angenommene Texte, P8_TA(2018)0456.

(16)  Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162). Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, Angenommene Texte, P8_TA(2018)0456.

(17)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0240); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0328); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0038);


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/29


P9_TA(2019)0104

Initiative der EU für Bestäuber

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu der Initiative der EU für Bestäuber (2019/2803(RSP))

(2021/C 255/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018 zu der EU-Initiative für Bestäuber (COM(2018)0395),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (3),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission die EU-Initiative für Bestäuber am 1. Juni 2018 im Anschluss an die Forderungen des Parlaments und des Rates, dem Rückgang des Bestands an Bestäubern entgegenzuwirken, eingeleitet hat;

B.

in der Erwägung, dass die Gründe für den Rückgang des Bestands an Bestäubern bereits eingehend erforscht sind; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Erkenntnisse aber noch sehr zu wünschen übrig lässt;

C.

in der Erwägung, dass Wildbestäuber eine wesentliche Rolle bei der Bestäubung von Kulturpflanzen spielen; in der Erwägung, dass Honigbienen diesen Beitrag unterstützen;

D.

in der Erwägung, dass die Bestäubung durch Honigbienen die Bestäubung durch eine große Bandbreite von Insektenarten (4), darunter Solitärbienen, Schmetterlinge, Schwebfliegen und Käfer, nur ergänzt, aber nicht ersetzt;

E.

in der Erwägung, dass die Weltnaturschutzunion (IUCN) am 11. Oktober 2019 dringend dazu aufgefordert hat, die Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt massiv auszuweiten, um auf die eskalierende Biodiversitätskrise zu reagieren; in der Erwägung, dass die IUCN die Regierungen der Welt aufgefordert hat, den Artenrückgang zu stoppen und das von Menschen verursachte Artensterben bis 2030 zu beenden und den Erhaltungszustand bedrohter Arten zu verbessern, um bis 2050 eine weit verbreitete Erholung zu erreichen;

F.

in der Erwägung, dass Bestäuber wesentliche direkte und indirekte Ökosystemleistungen wie Bestäubung, Schädlingsbekämpfung sowie Erhaltung der Boden- und Wasserqualität und der Landschaftsästhetik erbringen;

G.

in der Erwägung, dass es kontinuierlicher Anstrengungen bedarf, damit die Bedeutung von Bestäubern für die landwirtschaftliche Produktivität anerkannt wird;

H.

in der Erwägung, dass allein in der Union 78 % der Wildblumenarten zumindest teilweise von der Bestäubung durch Tiere abhängig sind (5);

I.

in der Erwägung, dass die Daten- und Informationslage in Bezug auf andere bestäubende Insekten als Bienen und Schmetterlinge unzureichend ist;

J.

in der Erwägung, dass zu den Bestäubern Insekten wie Bienen, Schwebfliegen, Schmetterlinge, Falter, Käfer, Wespen und Thripse sowie Säugetiere wie Fledermäuse und Vögel zählen;

K.

in der Erwägung, dass die Gesundheit der Bestäuber für die landwirtschaftliche Tätigkeit in der Union unerlässlich ist, zumal 84 % der Kulturpflanzenarten (6) und 76 % der Lebensmittelerzeugung in Europa auf die Bestäubung durch Insekten angewiesen sind; in der Erwägung, dass bis zu 15 Mrd. EUR des jährlichen landwirtschaftlichen Ertrags der EU direkt auf Bestäuber zurückzuführen sind (7);

L.

in der Erwägung, dass Bestäuber einer der wichtigsten Indikatoren für die Gesundheit unserer Umwelt sind; in der Erwägung, dass Statistiken und Trends aus ganz Europa, auch wenn sie teilweise unvollständig sind, alle auf einen beunruhigenden Rückgang des Bestands an Bestäubern hindeuten;

M.

in der Erwägung, dass der Erhaltungszustand von Schmetterlingen und ihrer halbnatürlichen Graslandhabitate eindeutig schlecht ist und einen guten Indikator für die Lage von Wildbienen, Schwebfliegen, Faltern und anderen Bestäubern darstellt;

N.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) (8) lediglich 56 Bestäuberarten geschützt werden und dass für 67 % dieser Arten eine ungünstige Beurteilung vorliegt;

O.

in der Erwägung, dass das Parlament mehrere Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen eingeleitet hat, um den Rückgang des Bestands an Bestäubern näher zu untersuchen und konkrete Lösungen zur Eindämmung des besorgniserregenden Rückgangs des Bestands an Bestäubern zu entwickeln (9);

P.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Pestiziden, die Bestäubern und deren Nahrung schaden, erheblich reduziert werden muss, um den Bestand an Bestäubern angemessen zu schützen und wiederherzustellen;

Q.

in der Erwägung, dass die Verwendung einiger Pestizide mit abträglichen Auswirkungen auf die Umwelt in Verbindung gebracht wird, zu denen beispielsweise eine hohe Gefährdung von Honig- und Wildbienen gehört, die weltweit die meisten Pflanzen bestäuben;

R.

in der Erwägung, dass berufliche Verwender von Pestiziden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (10) über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Verwendung von Pestiziden führen müssen, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung und die verwendete Menge sowie die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind;

S.

in der Erwägung, dass die Union im April 2018 übereinkam, die Verwendung im Freien von Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam, die als Neonikotinoide bekannt sind, vollständig zu verbieten;

T.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Notfallzulassungen für den Einsatz dieser Neonikotinoide auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet haben; in der Erwägung, dass solche Mitteilungen eine hohe Qualität aufweisen und veröffentlicht werden sollten; in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss kam, dass für etwa ein Drittel der Produkte, für die Notfallzulassungen erteilt wurden, Alternativen verfügbar gewesen wären; in der Erwägung, dass die EFSA bei der Prüfung von Notfallzulassungen eine Rolle spielen kann (11);

U.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Glyphosat nachweislich die Darmbakterien von Honigbienen schädigt und folglich zum Rückgang des Bestands an Bestäubern und zum Verlust von Lebensräumen beiträgt; in der Erwägung, dass bestimmte Fungizide die akute Toxizität von Insektiziden verdoppeln können (12);

V.

in der Erwägung, dass die Leitlinien der EFSA zur Bewertung der Risiken für Bienen durch Pflanzenschutzmittel (Leitlinien der EFSA für Bienen aus dem Jahr 2013), die 2013 genehmigt wurden und der neuesten wissenschaftlichen Methodik für die Risiken von Pestiziden für die Arten Apis mellifera, Bombus spp. und Solitärbienen entsprechen, von den Mitgliedstaaten nicht vollständig gebilligt worden sind; in der Erwägung, dass diese Situation die ordnungsgemäße Anwendung der Genehmigungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und somit einen besseren Schutz dieser Arten untergräbt;

W.

in der Erwägung, dass Breitbandherbizide, die im Landschaftsmaßstab beispielsweise als Unkrautvernichter vor dem Pflanzenaufgang oder als Austrocknungsmittel eingesetzt werden, — abgesehen von den Auswirkungen von Insektiziden auf Bestäuber — die Nahrungsquellen von Bestäubern außerhalb der Hauptfruchtperioden zerstören und zu Einbrüchen der Populationszahlen beitragen;

X.

in der Erwägung, dass selbst bei vollständiger Anwendung der Leitlinien der EFSA für Bienen aus dem Jahr 2013 Schmetterlinge, Falter und Schwebfliegen durch das Genehmigungsverfahren für Pestizide nicht geschützt würden;

Y.

in der Erwägung, dass zusammenhängende Lebensräume von Bestäubern wie etwa Pufferstreifen, Hecken und grasbewachsene Wasserläufe zur Kontrolle der Bodenerosion und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt im Allgemeinen beitragen können und für die Verbesserung der Qualität der verfügbaren Nahrung für Honigbienen und Wildbestäuber möglicherweise hilfreich sind;

Z.

in der Erwägung, dass viele Lebensräume von Bestäubern mittlerweile stark fragmentiert sind und bestimmte Arten durch die falsche Bewirtschaftung von Lebensräumen und den Klimawandel zunehmend bedroht sind;

AA.

in der Erwägung, dass das Vorkommen, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Gebieten mit einheimischen Blumen, auch in städtischen Gebieten, für gesunde Populationen von Wildbestäubern von wesentlicher Bedeutung sind;

AB.

in der Erwägung, dass Wildbestäuber und Imker in Europa die Bestäubungsleistungen fast vollständig unentgeltlich erbringen; in der Erwägung, dass dies in anderen Teilen der Welt, in denen die Kosten für die Bestäubung mit denen anderer landwirtschaftlicher Betriebsmittel wie etwa von Saatgut, Düngemitteln und Pestiziden vergleichbar sind, ganz anders ist;

AC.

in der Erwägung, dass Bestäuber durch Heilmittel, Erzeugnisse, Kunst und Traditionen in gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht Vorteile bieten;

AD.

in der Erwägung, dass diese Bestäubung die Bestäubung durch Wildbestäuber ergänzt und nur deshalb größtenteils unentgeltlich erfolgen kann, weil Imker ihr Einkommen in erster Linie mit dem Verkauf von Honig und anderen Bienenerzeugnissen erzielen; in der Erwägung, dass die Einfuhr von verfälschtem Honig die wirtschaftliche Grundlage der Imkerei in der EU gefährdet;

AE.

in der Erwägung, dass Agrarumweltmaßnahmen nicht in der gesamten EU in ausreichendem Maße umgesetzt wurden, um die Verluste der Lebensräume von Bestäubern und die sinkende Qualität der Lebensräume auszugleichen; in der Erwägung, dass es nicht gelungen ist, durch die Ökologisierung eine deutliche Verbesserung zu erzielen;

AF.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die Verordnung über die GAP-Strategiepläne (COM(2018)0392) in den Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Einführung eines Indikators für die Wirkung von Bestäubern gefordert wurde;

AG.

in der Erwägung, dass die Einführung eines Indikators für Bestäuber zu optimalen Entscheidungsfindungsprozessen, wirksameren öffentlichen Ausgaben, größerer Rechenschaftspflicht und einem besseren Verständnis der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften beitragen kann;

AH.

in der Erwägung, dass eine Überdüngung von Kulturpflanzen dazu beiträgt, das Vorkommen von Blütenpflanzen, die eine potenzielle Nahrungsgrundlage für Bestäuber darstellen, zu verringern;

AI.

in der Erwägung, dass Nitratemissionen Eutrophierung und das Wachstum von Futtergräsern verursachen, die die Kräuter und Blumen in der Grasnarbe verdrängen, den vegetationslosen Boden bedecken, der von vielen Bestäubern als Nistgebiet verwendet wird, und einen tiefen Schatten verursachen, der ein für viele heimische Arten ungeeignetes kühles Mikroklima schafft;

Allgemeine Anmerkungen

1.

erkennt den Mehrwert der EU-Initiative für Bestäuber bei der Festlegung strategischer Ziele und einer Reihe dringender Maßnahmen an, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen, um die Bestäuber zu schützen; begrüßt die Arbeiten zum Schutz der Lebensräume von Bestäubern, die bereits auf lokaler Ebene durchgeführt wurden;

2.

ist jedoch der Ansicht, dass die Initiative nicht hinreichend auf die zahlreichen Ursachen für den Rückgang des Bestands an Bestäubern wie beispielsweise Landnutzungsänderungen, den Verlust von Lebensräumen und deren Zusammenhang, intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, Pflanzenschutzmittel, Umweltverschmutzung, die Auswirkungen von Krankheitserregern und Parasiten wie der Varroamilbe, den Klimawandel und invasive gebietsfremde Arten eingeht (13); vertritt die Auffassung, dass die Priorität II („Bekämpfung der Ursachen des Rückgangs des Bestäuberbestands“) schnellstmöglich umgesetzt werden muss;

3.

ist der Ansicht, dass Bestäuber ein wichtiger Bestandteil der biologischen Vielfalt und für die Reproduktion eines Großteils der Pflanzenarten unerlässlich sind; erkennt an, dass die Qualität und Quantität der landwirtschaftlichen Erträge und die Rentabilität für die Landwirte durch einen abnehmenden Bestand an Bestäubern beeinträchtigt werden;

4.

betont, wie wichtig Bestäuber für die Landwirtschaft sind, welche Bedrohung die derzeitigen Bestandsrückgänge für die Nahrungsmittelproduktion darstellen und dass dringend transformative Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Bestäuber und ihre Dienstleistungen zu schützen und wiederherzustellen;

5.

hält es für geboten, eine ganzheitliche Vorgehensweise einzuschlagen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Maßnahmen zu bewerten, damit dem Rückgang des Bestands an Bestäubern in der Union effektiv entgegengewirkt wird; betont, dass das Vorsorgeprinzip Anwendung finden muss, um Bestäuber im Allgemeinen — sowohl domestizierte als auch wild lebende Arten — zu schützen;

6.

hebt hervor, dass die Vielfalt der Bestäuberarten in Europa, darunter etwa 2 000 Wildbienenarten und andere Insekten wie Fliegen, Käfer, Falter und Schmetterlinge, und in der Welt geschützt werden muss;

7.

betont, dass Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten unterstützt werden müssen, da die Gesundheit und das Überleben von Bestäubern von artenreichen Lebensräumen, die fortlaufend und in ausreichender Menge vielfältige Nahrungsquellen wie Nektar und Pollen bieten, sowie von Lebensräumen für den Nestbau, die Paarung und die Überwinterung abhängen;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die EU-Initiative für Bestäuber und ihre Ergebnisse in die Entwicklung der Biodiversitätsstrategie der EU für die Zeit nach 2020 zu integrieren und die Absichten der Initiative in ein umfassendes Aktionsprogramm für Bestäuber umzusetzen sowie zu diesem Zweck ausreichende Mittel vorzusehen;

9.

fordert die Kommission auf, dem Rückgang des Bestands an Bestäubern auf internationaler Ebene entgegenzuwirken und wirksame Maßnahmen zum Schutz von Bestäubern und ihrer Lebensräume weltweit zu befürworten;

Biologische Vielfalt und landwirtschaftliche Verfahren

10.

hebt hervor, dass die Förderung der biologischen Vielfalt und somit des Vorkommens und der Qualität der Lebensräume von Bestäubern auf Agrarflächen ein grundlegendes Ziel bei der Weiterentwicklung der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sein muss, was insbesondere die Erhaltung von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit hohem Naturschutzwert, die Schaffung von Stilllegungsflächen, die Verringerung der Verwendung von Pestiziden und mineralischen Düngemitteln und die Förderung von Polykulturen und Fruchtwechsel umfassen muss;

11.

stellt fest, dass die Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden ein zentrales Ziel der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (14) ist; betont, dass in den gemäß der Richtlinie verabschiedeten nationalen Aktionsplänen der einzelnen Mitgliedstaaten ein Plan zur Verringerung des Einsatzes von Pestiziden mit klaren Zielvorgaben, Etappenzielen und Zeitvorgaben aufgenommen und die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden als „gemeinsamer Indikator“ für die Überwachung des Erfolgs herangezogen werden sollte; ist der Ansicht, dass EU-weite verbindliche Reduktionsziele im Anschluss an eine angemessene Folgenabschätzung in die anstehende Überarbeitung der EU-Richtlinie 2009/128/EG aufgenommen werden sollten;

12.

fordert die Kommission auf, die gemäß der Richtlinie 2009/128/EG verabschiedeten überarbeiteten nationalen Aktionspläne zu überprüfen und alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sich angemessen für Ziele im Hinblick auf die Verringerung des Pestizideinsatzes und deren erforderliche Überwachung einsetzen;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Landwirte von nationalen und regionalen landwirtschaftlichen Betriebsberatungen kompetent in der Frage beraten werden, wie die biologische Vielfalt und Bestäuber gefördert und geschützt werden können;

14.

bekräftigt, dass die Bestäubung für die landwirtschaftliche Produktion unerlässlich ist und die Unterstützung im Rahmen der ersten Säule der GAP daher nicht dazu führen sollte, dass Bestäubungsleistungen geschwächt werden oder verloren gehen; fordert die Kommission auf, ausschließlich Strategiepläne zu genehmigen, in denen mit den einschlägigen Konditionalitätselementen und Öko-Regelungen im Rahmen der ersten Säule angemessen auf diesen Aspekt eingegangen wird;

15.

hebt hervor, dass bereits zahlreiche nationale Programme zur ländlichen Entwicklung Maßnahmen beinhalten, die die biologische Vielfalt begünstigen und Bestäuber unterstützen; weist darauf hin, dass in erster Linie ausreichend Finanzmittel für die zweite Säule der GAP bereitgestellt werden müssen, damit solche Programme und Maßnahmen fortgeführt und weiter ausgebaut werden können; betont, dass dabei der Verschiedenheit der Regionen und der Lebensräume sowie der Vielfalt an Bestäubern Rechnung getragen werden muss, was einen nationalen und einen regionaler Ansatz erfordert;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Forderung des Europäischen Parlaments, einen Indikator für Bestäuber in die GAP aufzunehmen, nachzukommen;

17.

hebt hervor, dass 2017 im Vergleich zu 2016 in 18 EU-Ländern mehr Insektizide (15) verkauft wurden; ist besorgt darüber, dass in der Kategorie anderer Insektizide (16) 2017 im Vergleich zu 2016 in 9 der 13 Länder, für die diese Aufschlüsselung zur Verfügung stand, ein Anstieg der Verkaufszahlen festgestellt wurde und dass dieser Trend im Rahmen der Initiative für Bestäuber nicht als relevant angesehen wird;

18.

betont, dass Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden darüber hinaus als Vorgabe in die strategischen Pläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP aufgenommen und die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden und die Steigerung der biologischen Vielfalt als „gemeinsame Indikatoren“ für die Überwachung des Erfolgs herangezogen werden sollten;

19.

betont, dass der Indikator, der zur Messung der Vielfalt und der Menge der Bestäuber entwickelt wird, eine Bewertung der Leistung der GAP in diesem Bereich ermöglichen wird;

20.

unterstreicht, dass gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zunächst nichtchemische Methoden der Schädlingsbekämpfung anstelle von Pestiziden verwendet werden müssen, damit Bestäuber geschützt werden;

21.

fordert die Kommission auf, das für Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam geltende Verbot auf sämtliche Pestizide auf Neonikotinoid-Basis auszuweiten;

22.

fordert die Kommission auf, die EFSA systematisch um eine Stellungnahme zu ersuchen, falls die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Notfallzulassung für ein Pestizid erteilen; hält es für wichtig, dass die EFSA zudem die Auswirkungen der Substitution sowie die Verfügbarkeit von nichtchemischen Methoden untersucht;

23.

fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sicherzustellen und dadurch unter anderem für einen Mindeststandard bei den Mitteilungen über die Zulassungen von Pestiziden in Notfällen zu sorgen, wozu auch gehört, dass die Mitgliedstaaten umfassende und detaillierte Erläuterungen abgeben müssen, und diese Mitteilungen zu veröffentlichen; begrüßt die Rolle der EFSA bei der Prüfung dieser Ausnahmen;

24.

hebt hervor, dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln mindestens drei Jahre lang detaillierte Aufzeichnungen führen sollten, in denen die Verwendung, die behandelte Fläche, der Zeitpunkt der Verwendung und die verwendete Menge vermerkt sind; stellt fest, dass die einschlägigen aufgezeichneten Angaben der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stehen sollten, damit die Einhaltung der Bestimmungen über die Auflagenbindung überwacht werden kann und die Leistungen der GAP in Bezug auf die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden in der gesamten EU nachverfolgt werden können;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf Finanzierungsmöglichkeiten in diesem Bereich aufmerksam zu machen und diese zu fördern; weist darauf hin, dass die Annahme zusätzlicher Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch gemeinsame Instrumente und Modelle zur Ausarbeitung von Strategien und Plänen für Bestäuber, die auf bestehenden bewährten Verfahren beruhen, gefördert wird;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die 2013 von der EFSA herausgegebenen Leitlinien für Bienen umgehend in vollem Umfang angenommen werden, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die chronische Toxizität und die Toxizität für Larven sowie in Bezug auf andere Arten als Honigbienen;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bewertungen für Pestizide bis zur vollständigen Annahme der Leitlinien der EFSA für Bienen auf EU-Ebene entsprechend anzupassen;

28.

fordert die Kommission auf, die EFSA um Leitlinien für Pestizide zu ersuchen, in denen zum Schutz von Schmetterlingen, Faltern und Schwebfliegen Tests festgelegt werden, die vor der Genehmigung durchzuführen sind;

29.

betont, dass das Vorkommen von Lebensräumen für Bestäuber die Produktionserträge landwirtschaftlicher Flächen erhöht;

30.

fordert die Kommission auf, Obergrenzen für das GAP-Ziel einer höheren Produktivität festzusetzen, die intensive Landwirtschaft zu regulieren und den Einsatz von Ökologisierungsmaßnahmen zu fördern, die Lebens- und Futterräume für Bestäuber qualitativ und quantitativ verbessern und der Homogenisierung der europäischen Landschaften entgegenwirken;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung von Weideflächen und Weidehabitaten, einschließlich bewaldeter Weideflächen und anderer Agrarforstsysteme, als unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung von Nist-, Brut- und Überwinterungssubstraten für Bestäuber zu fördern und gleichzeitig Grünlandgebiete mit hohem Naturschutzwert, die sich auf das Beweiden und die traditionellen Formen der extensiven Bewirtschaftung beschränken, zu erhalten;

32.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Fruchtfolge, die Verwendung von starken Sorten und das mechanisches Jäten/die biologische Schädlingsbekämpfung dazu beitragen werden, die Lebensräume von Bestäubern wiederherzustellen, während großflächige Monokulturen zum Rückgang der Bestäuber beitragen;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine grüne Infrastruktur zu fördern, durch die Lebensraummosaiken und funktionale Verbindungen für Bestäuber in ländlichen und städtischen Landschaften nachgebildet und wiederhergestellt werden;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhaltung gut bewirtschafteter Hecken sowie das Konzept der Pufferstreifen, einschließlich der grasbewachsenen/blühenden Streifen entlang von Wasserläufen und der dauerhaft blühenden Gebiete, als Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt zu begünstigen, damit Futterquellen und Lebensräume von Bestäubern und Biopestiziden geschützt werden und die Erosion in ländlichen, stadtnahen und städtischen Gebieten besser kontrolliert wird;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine frühzeitige Aufnahme in die EU-Liste der Arten, die ein Risiko für Bestäuber darstellen, zu unterstützen, rasch darauf zu reagieren, um diese Arten zu kontrollieren und zu beseitigen, die Wachsamkeit zu erhöhen und restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn Pfade, über die sich diese Arten ansiedeln und ausbreiten, ermittelt werden;

36.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen der Druck auf die Bestäuber infolge der Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen abgeschwächt werden kann;

37.

betont, dass wirksame Biosicherheitsmaßnahmen für Topfpflanzen und Böden eingeführt werden müssen, bevor erhebliche Entfernungen zurückgelegt werden, und fordert öffentliche Stellen, die für die Bewirtschaftung von Grünflächen zuständig sind, dazu auf, lokale Pflanzen zu nutzen, wodurch die Vorteile für lokale Bestäuber maximiert werden und die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten minimiert wird;

38.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Kriterien für die Einführung eines EU-Umweltzeichens für bestäuberfreundliche Topfpflanzen festzulegen, bei denen der Herkunftsort angegeben ist, die sich in einem nachhaltigen Behälter befinden, die keinen Torf verwenden und die keine Insektizide enthalten;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Imkerei zu unterstützen, indem sie die Einfuhrkontrollen verstärken, sodass die Einfuhr von verfälschtem Honig verhindert wird, und indem eine Kennzeichnungspflicht für Honig mit obligatorischer Herkunftsangabe (mit den Namen aller Länder) für Honigmischungen eingeführt wird;

40.

fordert die Förderung und Entwicklung von Lebensräumen von Bestäubern in städtischen Gebieten;

Forschung, Ausbildung und Überwachung

41.

bekräftigt mit Blick auf Honigbienen (Apis mellifera) insbesondere, dass die Ursachen für die gesunkene Lebenserwartung von Königinnen, die Anlass zu Besorgnis gibt, erforscht werden müssen;

42.

hält es für unabdingbar, die Ausarbeitung dieser Prüfungsrichtlinien, die noch nicht verfügbar sind, insbesondere in Bezug auf die akute und chronische Toxizität für Solitärbienen, die chronische Toxizität für Hummeln, subletale Auswirkungen und die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen (Kumulations- und Synergieeffekte), sowie Tests für andere Bestäuberarten zu fördern;

43.

hebt hervor, dass im Forschungsprogramm der Initiative ergebnisorientierte Systeme mit integrierter Überwachung, die sich als nützlich erweisen könnten, da sie den Überwachungsbedarf teilweise abdecken und den Landwirten relevante Anreize bieten, unberücksichtigt bleiben; hebt hervor, dass solche Systeme im Rahmen verschiedener Finanzierungsinstrumente und politischer Maßnahmen der EU, einschließlich der GAP, gesteuert und ausgebaut werden können;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Finanzmittel für die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung zu Bestäubern und die Entwicklung von Behandlungsmethoden gegen neue Krankheiten, Parasiten und Viren, die sich nachteilig auf Bestäuber auswirken, aufzustocken und in die Stärkung und Ausweitung taxonomischer Fachkenntnisse zu investieren, auch durch das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation; fordert, dass der Schwerpunkt verstärkt auf Feldforschung und auf andere Bestäuber als Honigbienen und Schmetterlinge gelegt wird;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine systematische und standardisierte Überwachung unter realen Bedingungen der Wildbestäuber und der wichtigsten Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, einzuführen, um das Ausmaß des Rückgangs des Bestands an Bestäubern sowie die Ursachen dafür zu ermitteln und eine umfassende Bewertung der Wirksamkeit der einschlägigen Politik der EU und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Einbeziehung des Finanzierungsbedarfs für die Überwachung von Wildbestäubern in die GAP-Strategiepläne zu sorgen, um solide Daten für den Aufbau eines GAP-Indikators für Bestäuber gemäß der in der EU-Initiative für Bestäuber eingegangenen Verpflichtung sicherzustellen;

47.

hält es für angemessen, Öko-Innovationen (17) in der Landwirtschaft zu unterstützen und Partnerschaften mit akademischen Kreisen sowie die Zusammenarbeit mit Forschern aus unterschiedlichen Disziplinen zu fördern, um die Entwicklung von Pestiziden mit geringem Risiko, die Bestäubern nicht schaden, zu begünstigen;

48.

hält es für erforderlich, die Forschung im Hinblick auf die agrarökologische Wende in der Landwirtschaft und die Weiterentwicklung von Methoden des Pflanzenschutzes, die Bestäubern nicht schaden, wie beispielsweise angemessene Anbautechniken, Fruchtfolge und ausgewogene Düngung, zu fördern;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bürgerwissenschaft mit dem Schwerpunkt auf der Erfassung und Überwachung von Bestäubern sowie Ausbildungsmaßnahmen für Imker zu unterstützen, damit unionsweit die Überwachung von Bienen ohne Eingriffe von außen gefördert wird, indem Indikatoren für die Vitalität der Völker ausgearbeitet werden;

o

o o

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.

(4)  Garibaldi, L. A. et al, Wild Pollinators Enhance Fruit Set of Crops Regardless of Honey Bee Abundance (Wilde Bestäuber verbessern den Fruchtansatz von Kulturpflanzen, auch wenn es genug Honigbienen gibt), 2013.

(5)  Potts, S., et al., Status and Trends of European Pollinators. Key Findings of the STEP Project (Status und Trends in Bezug auf europäische Bestäuber. Wichtigste Erkenntnisse des STEP-Projekts), Pensoft Publishers, Sofia, 72 S.

(6)  Potts, S., et al., Status and Trends of European Pollinators. Key Findings of the STEP Project (Status und Trends in Bezug auf europäische Bestäuber. Wichtigste Erkenntnisse des STEP-Projekts), Pensoft Publishers, Sofia, 72 S.

(7)  Gallai, N. et al., Economic Valuation of the Vulnerability of World Agriculture Confronted with Pollinator Decline (Wirtschaftliche Beurteilung der Anfälligkeit der weltweiten Landwirtschaft angesichts des Rückgangs des Bestäuberbestands), Ecological Economics 68:3, S. 810–821.

(8)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(9)  Insbesondere das EU-weite Überwachungssystem für Bestäuber und die Indikatoren; die Umweltüberwachung des Einsatzes von Pestiziden anhand von Honigbienen; die Messung des Pulses der Artenvielfalt mithilfe des Indexes der Roten Liste; und die Entwicklung eines Instrumentariums für Landwirte mit Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes aus der gesamten Europäischen Union.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(11)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/approval_active_substances/approval_renew al/neonicotinoids_en.

(12)  Tsvetkov, N., Samson-Robert, O., Sood, K., Patel, H. S., Malena, D. A., Gajiwala, P. H., Maciukiewicz, P., Fournier, V., Zayed, A. (2017), „Chronic exposure to neonicotinoids reduces honey bee health near corn crops“ (Die chronische Exposition gegenüber Neonikotinoiden belastet die Gesundheit von Honigbienen in der Nähe von Maisanbauflächen), Science, Vol. 356, Nr. 6345, S. 1395–1397 (https://doi.org/10.1126/science.aam7470).

(13)  Potts, S.G. et al. (2016), The Assessment Report of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services on Pollinators, Pollination and Food Production (Bewertungsbericht der zwischenstaatlichen Plattform für Biodiversität und Ökosystemleistungen zu Bestäubern, Bestäubung und Lebensmittelerzeugung), Sekretariat der zwischenstaatlichen Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, Bonn (Deutschland), 552 S.

(14)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(15)  Es stehen Eurostat-Daten für die Kategorien Insektizide und Akarazide zur Verfügung; es liegen weitere Daten für verschiedene Kategorien von Insektiziden (Pyrethroide, Chlorinate, Kohlenwasserstoffe, Organophosphate, Carbamate und Oximcarbamate sowie andere Insektizide) vor, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-datasets/product?code=aei_fm_salpest09.

(16)  Dazu gehören auch Neonikotinoide.

(17)  Gemäß der Definition der Kommission jede Innovation, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung leistet, indem sie die Auswirkungen unserer Produktionsweisen auf die Umwelt verringert, die Widerstandsfähigkeit der Natur gegenüber Umweltbelastungen stärkt oder zu einer effizienteren und verantwortungsvolleren Nutzung von natürlichen Ressourcen führt.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/37


P9_TA(2019)0105

Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, zur aufgeklärten Mitwirkung der Bürger und zum Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (2019/2804(RSP))

(2021/C 255/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (COM(2018)0233),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2004 mit dem Titel „Elektronische Gesundheitsdienste — eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste“ (COM(2004)0356),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 21. Dezember 2007 zu dem Thema „Aktionsplan der Leitmarktinitiative im Bereich elektronische Gesundheitsdienste — Anhang I der Mitteilung über die Leitmarktinitiative für Europa“ (COM(2007)0860, SEC(2007)1730),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2008)3282) (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 über den Nutzen der Telemedizin für Patienten, Gesundheitssysteme und die Gesellschaft (COM(2008)0689),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“ (COM(2012)0736),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (2),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 7/2019 mit dem Titel „EU-Maßnahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung: Zielsetzung zwar ehrgeizig, doch bessere Verwaltung erforderlich“,

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2019/243 der Kommission vom 6. Februar 2019 über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2017 zum Gesundheitswesen in der digitalen Gesellschaft — Fortschritte bei der datengesteuerten Innovation im Gesundheitswesen (6),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, zur aufgeklärten Mitwirkung der Bürger und zum Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (O-000042/2019 — B9-0062/2019),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass das Aufkommen neuer Technologien im Hinblick auf die Entwicklung einer besseren Gesundheitsversorgung sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt; in der Erwägung, dass die europäischen Gesundheits- und Pflegesysteme vor dem Hintergrund einer alternden Gesellschaft, der steigenden Lebenserwartung und durchweg sinkender Geburtenraten vor ernsthaften Herausforderungen stehen, die Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der künftigen Gesundheitsversorgung aufkommen lassen; in der Erwägung, dass andererseits durch neue Technologien auch neue Möglichkeiten entstehen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang ein Paradigmenwechsel in Richtung proaktiver, bedarfsabhängiger Gesundheitssysteme vonnöten ist, in deren Zentrum nicht das Krankheitsmanagement, sondern gute Gesundheit steht;

B.

in der Erwägung, dass die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung rasch steigen und für die gesamte EU 9,6 % (7) des BIP ausmachen; in der Erwägung, dass im Rahmen der Gesundheitssysteme die Wirksamkeit und Effizienz zugänglicher, resilienter und nachhaltiger Gesundheitsdienste und einer entsprechenden Langzeitpflege maximiert werden müssen, ein gerechter Zugang zu ihnen sichergestellt werden muss, neue Dienstleistungen geschaffen werden müssen, die der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, eine nahtlose Versorgung über Dienste und Anbieter hinweg gewährleistet werden muss und Verbesserungen bewirkt werden müssen, die für die Patienten und den sich ändernden und zunehmenden Bedarf dieser Menschen in Bezug auf Gesundheit und Pflege, Wohlergehen und Lebensqualität von Bedeutung sind, wobei die Unterschiede in Bezug auf die Internetanbindung, die digitalen Kompetenzen und die Gesundheitskompetenz der Patienten berücksichtigt werden müssen;

C.

in der Erwägung, dass mit innovativen digitalen Lösungen für die Bereiche Gesundheit und Pflege die Prävention von Krankheiten und die Förderung eines gesunden Lebenswandels bei den Bürgern gestärkt sowie deren Lebensqualität verbessert und eine effizientere Organisation und Erbringung von Gesundheits- und Pflegediensten ermöglicht werden kann;

D.

in der Erwägung, dass Daten über die Gesundheit der Unionsbürger ein Schlüsselfaktor für den digitalen Wandel sind und streng davor geschützt werden müssen, nicht ihrem Bestimmungszweck entsprechend genutzt zu werden; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Daten in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und dass die Bürger aufgrund der mangelnden Interoperabilität und der Fragmentierung der Gesundheitssysteme bislang noch nicht in vollem Umfang vom digitalen Binnenmarkt profitieren können;

E.

in der Erwägung, dass sich die Digitalisierung des Gesundheitswesens nicht auf die verstärkte Nutzung mobiler Gesundheitsanwendungen beschränken wird, sondern auch Data Mining — also die Analyse großer Datensätze — umfassen wird, die als Grundlage für künstliche Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen dienen;

F.

in der Erwägung, dass die Organisation und Durchführung der Gesundheits- und Sozialfürsorge in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; in der Erwägung, dass die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Vorbeugung von Krankheiten, bei der Verbesserung der grenzüberschreitenden Komplementarität der Gesundheitsdienste und der Unterstützung und Ermöglichung von Forschung und Entwicklung in Bezug auf intelligente Gesundheitsdienste in Europa unterstützen kann;

G.

in der Erwägung, dass die Erwartungen der Patienten und ihr Wunsch nach der Kontrolle des eigenen Gesundheitszustands steigen und dass dementsprechend die Bürger durch die Bereitstellung nutzerzentrierter Dienste befähigt werden müssen, an ihrer Gesundheitsversorgung mitzuwirken, und mehr Möglichkeiten für die Interaktion mit Gesundheitsdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe geschaffen werden müssen, die auf Prävention ausgerichtet sowie personalisiert und bedarfsorientiert sind;

H.

in der Erwägung, dass die fortschreitende Digitalisierung der Gesellschaft dazu führen wird, dass Patienten, Pflegepersonen und Angehörige der Gesundheitsberufe sowie potenziell alle Akteure der Gesundheitsversorgungskette mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationstechnologien und der digitalen Infrastruktur von Patientenakten konfrontiert sein werden, was zu Fragen in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten und der Privatsphäre führen wird;

I.

in der Erwägung, dass personenbezogene Gesundheitsdaten besonders sensibler Natur sind und in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung strengen ethischen Bestimmungen sowie der in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung der Bürger unterliegen sollten;

J.

in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger in die Sicherheit und Vertraulichkeit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten von größter Bedeutung ist;

K.

in der Erwägung, dass die Umsetzung und Verwendung digitaler Gesundheitssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten sind, etwa im Hinblick auf die Verwendung aktualisierter Technologien, die Infrastruktur für die Förderung des digitalen Wandels und die Verwendung digitaler Patientenakten durch Gesundheitsdienste;

L.

in der Erwägung, dass in dem Mandatsschreiben an das Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für den Bereich Gesundheit die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Gesundheitsdatenraums (European Health Data Space) vorgesehen ist, um den Austausch von Gesundheitsdaten und die Forschung an neuen Präventionsstrategien sowie an Behandlungsmethoden, Arzneimitteln, Medizinprodukten und Ergebnissen zu fördern;

M.

in der Erwägung, dass Wissenschaft, Forschung und Innovation von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz Europas sind; in der Erwägung, dass exponentielle Sprünge bei der Datenverfügbarkeit und bei Rechenkapazitäten für Forschungsinitiativen förderlich sind, die dem Verständnis, der Prävention und der Behandlung von Krankheiten und Beschwerden dienen; in der Erwägung, dass Datenmanagement-Techniken dazu beitragen können, Versorgungslücken, Risiken, Trends und Muster ergänzend oder effektiver zu identifizieren;

N.

in der Erwägung, dass Personen aus unteren sozialen Schichten tendenziell einen größeren Bedarf an Gesundheitsversorgung haben und bei dieser Gruppe gleichzeitig das Risiko höher ist, dass sie von der Digitalisierung ausgeschlossen wird;

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die darauf abzielt, die Gesundheit zu fördern, Krankheiten vorzubeugen und zu bekämpfen, dazu beizutragen, den ungedeckten Bedürfnissen der Bürger gerecht zu werden, eine Möglichkeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme zu schaffen und es den Bürgern durch die sinnvolle Nutzung digitaler Innovationen zu erleichtern, gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang zu hochwertiger Fürsorge zu erhalten;

2.

weist darauf hin, dass die digitale Gesundheitsversorgung zwar ein erhebliches Potenzial birgt, aber auch viele ungelöste Probleme in Bezug auf die Privatsphäre, Sicherheit und Gefahrenabwehr mit sich bringt;

3.

betont, dass es von größter Bedeutung ist, Elemente des digitalen Gesundheitswesens unter umfassender Berücksichtigung des Datenschutzes, der Sicherheit, der Fehlerfreiheit und der Einbeziehung der Bedürfnisse der Patienten umzusetzen, wenn das Potenzial digitaler Instrumente für das Gesundheitswesen voll ausgeschöpft werden soll;

4.

weist darauf hin, dass die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der EU die Voraussetzung für diesen digitalen Wandel der Gesundheits- und Pflegedienste im digitalen Binnenmarkt sein muss;

5.

ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Bereitstellung einer stärker auf Prävention, Personalisierung und den Bedarf ausgerichteten Gesundheitsversorgung für die Unionsbürger, zur Stärkung der Effizienz, Nachhaltigkeit und Resilienz der europäischen Gesundheits- und Pflegesysteme sowie des gleichberechtigten Zugangs zu ihnen, aber auch zur Stimulierung des Wachstums und zur Förderung der europäischen Industrie in diesem Bereich beitragen können, insbesondere durch einen Beitrag zur Maximierung des Potenzials des digitalen Binnenmarkts durch eine flächendeckendere Einführung digitaler Produkte und Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Pflege und die Einführung neuer Dienstleistungen insbesondere für abgelegene und nicht zugängliche Gebiete, in denen es nicht ausreichend medizinisches Personal bzw. medizinische Versorgung gibt;

6.

ist der Ansicht, dass im Rahmen des digitalen Wandels in den Bereichen Gesundheit und Pflege bürgerzentrierte Dienste gefördert werden müssen und die Bürger dazu befähigt werden müssen, bei der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung eine aktivere Rolle spielen zu können, was unter anderem für die Gesundheits- und Pflegedienste und die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger gilt; ist ferner der Ansicht, dass im Rahmen dieses Wandels der Austausch von Informationen über Patientenakten, elektronische Rezepte, Laborergebnisse, medizinische Bildgebung und Entlassungsbriefe unter den beteiligten Angehörigen der Gesundheitsberufe im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz ermöglicht werden sollte, sofern der betroffene Patient zustimmt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Bedürfnisse von Patienten, die mit dem digitalen Wandel nicht Schritt halten können, nicht außer Acht gelassen werden dürfen; betont ferner, dass die digitale Gesundheitsversorgung nicht zu einer Dehumanisierung der Versorgung führen darf;

7.

ist der Ansicht, dass sichergestellt werden muss, dass Bürgerorganisationen und -netzwerken und den öffentlichen Gesundheitssystemen bei der Governance und der Politikgestaltung im Bereich der digitalen Gesundheit und Pflege auf regionaler und nationaler Ebene und auf der Ebene der EU eine Schlüsselrolle zukommt; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Zusammenarbeit und die Vernetzung der Datenbanken von Gesundheitseinrichtungen sind;

8.

ist überzeugt davon, dass die öffentlichen Gesundheitssysteme die am besten geeigneten Instanzen sind, wenn es darum geht, die Erhebung, Anonymisierung und Pseudonymisierung, Aufbewahrung und Nutzung von Gesundheitsdaten zu verwalten und/oder zu überwachen und gleichzeitig die Privatsphäre der Patienten sowie die Effizienz, Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit des Gesundheits- und Pflegesektors zu schützen; vertritt die Ansicht, dass die Anonymisierung und Pseudonymisierung eine Verwendung sensibler Daten in der Gesundheitsforschung ermöglichen, und weist darauf hin, dass Techniken der Pseudonymisierung die Wiederidentifikation des Dateninhabers ermöglichen, falls dessen Gesundheit gefährdet ist; fordert die Kommission auf, Projekte zu unterstützen, die auf die Entwicklung dieser Techniken sowie auf die Entwicklung von Technologien abzielen, die zur Erstellung synthetischer Daten für das Training von KI-Algorithmen erforderlich sind;

9.

betont, dass anonymisierte und pseudonymisierte Gesundheitsdaten mit Blick auf die Umsetzung evidenzbasierter gesundheitspolitischer Maßnahmen und ein besseres Verständnis von Krankheiten sowie die frühzeitige Erkennung von Ereignissen, die die öffentliche Gesundheit gefährden, in der wissenschaftlichen Gesundheitsforschung verwendet werden könnten, dass dabei jedoch der Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht zu wahren sind;

10.

betont, dass ein Vorschlag der Kommission zum Informationsaustausch und Datenqualitätsmanagement (Data Governance) notwendig ist, um die Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme zu bewältigen;

Notwendigkeit der Sicherung des Zugangs zu personenbezogenen Gesundheitsdaten und des sicheren Austauschs dieser Daten bei gewissenhafter Anwendung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung

11.

betont, dass die Bürger mit dem Ziel einer besseren Gesundheitsversorgung und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Gesundheitsdaten und deren Weitergabe haben und erwarten können sollten, dass diese Daten zeitnah und laienfreundlich verfügbar sind; weist darauf hin, dass die vor Kurzem angenommene Datenschutz-Grundverordnung das Recht der Patienten auf Zugang zu Informationen über Aspekte ihrer Gesundheit sowie den Schutz ihrer Privatsphäre verbessert; stellt fest, dass das Ziel eines patientenorientierten Systems darin besteht, die Gesundheit der Bürger zu verbessern, und dass die nationalen Gesundheitsdienste im gemeinsamen Interesse derartige Systeme gewährleisten müssen;

12.

ist der Auffassung, dass aufgrund der Sensibilität von Gesundheitsdaten dafür besondere Maßnahmen erforderlich sind, um nicht nur Cyberangriffe, sondern auch eine unangemessene Nutzung dieser Daten durch Einrichtungen zu vermeiden;

13.

erkennt an, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Nutzung von Daten aus dem Gesundheits- und Pflegebereich besteht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Zuständigkeiten für das Datenqualitätsmanagement (Data Governance) klar zu definieren;

14.

bedauert, dass viele Bürger in Europa derzeit nur begrenzten oder keinen elektronischen Zugang zu ihren personenbezogenen Gesundheitsdaten haben, was insbesondere für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gilt;

15.

fordert die Kommission auf, die Cybersicherheit weiter zu verbessern und das Risiko der Verletzung der Privatsphäre sowie der unbefugten Nutzung von Gesundheitsdaten somit EU-weit zu minimieren;

16.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Bürger über einen gesicherten Zugang zu einer umfassenden elektronischen Akte verfügen sollten, die ihre Gesundheitsdaten umfasst, und die Kontrolle über ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten behalten und die Möglichkeit haben sollten, diese gesichert an zugelassene Partner weiterzugeben, während der unbefugte Zugriff im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen untersagt werden sollte;

17.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit der Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anbindung an die öffentliche Infrastruktur der elektronischen Gesundheitsdienste weiter zu fördern, um ihre Nutzung auf die Interoperabilität der elektronischen Patientendatensysteme der Mitgliedstaaten auszuweiten, und fordert, dass sie zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit der Union und von Nutzern mit Behinderungen sowie insbesondere in Bezug auf Patienten, die grenzüberschreitende medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, die Entwicklung und Einführung eines europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten unterstützt, die im Interesse der Patienten möglichst ausführliche Informationen über den Gesundheitszustand enthalten sollten;

18.

betont, dass die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung und der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt im Bereich Gesundheit unbedingt überwacht werden muss (8);

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren für den Austausch von Gesundheitsdaten auszutauschen, die es etwa in Bezug auf ärztliche Behandlungen, Präventionsdienste und die Forschung bereits gibt, dabei die Privatsphäre der Bürger besonders in den Mittelpunkt zu rücken und Standards und gegenseitig anerkannte Zertifizierungs-/Akkreditierungssysteme auf europäischer Ebene, einschließlich Datensicherheits- und Sicherheitsaudits, auszuarbeiten;

20.

fordert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten auf, auf die Finanzierungsinstrumente der EU, etwa die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, zurückzugreifen, um auf nationaler und regionaler Ebene interoperable elektronische Patientenakten einzuführen, über die die Bürger Zugang zu ihren personenbezogenen Gesundheitsdaten erhalten, damit Investitionen in eine solide, zuverlässigere Infrastruktur getätigt werden, die dem digitalen Wandel förderlich ist und mit der dazu beigetragen wird, die digitale Kluft zwischen den Mitgliedstaaten zu verkleinern; fordert, dass die Vorteile der Elektronisierung und Digitalisierung der Patientenakten dazu genutzt werden, den Zugang zur und die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern, und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Projekte zu fördern, bei denen reale Daten verwendet werden, und Kriterien für die Qualität von Daten festzulegen, die in einem nicht kontrollierten Umfeld erhoben werden, damit über reale Daten dazu beigetragen werden kann, im Bereich Gesundheit gute Ergebnisse zu erzielen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang ferner auf, Leitlinien zur Förderung der Sekundärnutzung von Daten für die Forschung zu entwickeln und einen fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu Daten in ganz Europa zu gewährleisten;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, reale Daten für Regulierungsentscheidungen über Arzneimittel zu verwenden, um die Erkenntnisse aus randomisierten kontrollierten klinischen Studien zu ergänzen;

23.

fordert die Kommission auf, unter aktiver Einbeziehung der Bürger und aller anderen Akteure der Gesundheitsversorgungskette eine umfassende europäische Reflexion über die ethischen Aspekte des digitalen Wandels im Bereich Gesundheit und Pflege einzuleiten, um ethische Normen und Vorschriften zum Schutz der Rechte der Bürger bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit für Forscher und die Medizintechnikindustrie auszuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Gesundheitsdaten und KI;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Einführung geeigneter Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen für Personen, die personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, zu sorgen, wobei die entsprechenden Maßnahmen mit den aktuellen Standards und Datenverarbeitungstechniken im Einklang stehen müssen; fordert die Kommission ferner auf, eine EU-weite Aufklärungskampagne über die Vorteile und Mechanismen des Austauschs von Gesundheitsdaten einzuleiten, um Missverständnisse auszuräumen und die in ihrer Mitteilung über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt vorgeschlagenen Maßnahmen zu fördern;

Bedarf an besseren Gesundheitsdaten

25.

ist der Ansicht, dass die Qualität der Gesundheitsdaten verbessert, die Datenerfassung standardisiert, die Interoperabilität der europäischen Krankheitsregister gefördert und die Datenanalyse unter Verwendung des Hochleistungsrechnens und einer entsprechenden Modellierung vorangetrieben sowie der Schutz vertraulicher bzw. sensibler Daten sichergestellt werden müssen;

26.

betont, dass die Regulierung von Gesundheitsprodukten, etwa mobiler und elektronischer Gesundheitsdienste, unbedingt standardisiert werden muss, damit die verwendeten Daten korrekt und exakt sind;

27.

fordert die Kommission auf, eine Plattform für die zuständigen Behörden, benannten Stellen und die pharmazeutische und medizintechnische Industrie für die Anwendung der Medizinprodukteverordnung (9) auf digitale Therapeutika und Kombinationsprodukte einzurichten, wobei den Bedürfnissen von Start-ups und KMU besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

28.

fordert die Kommission auf, europaweit koordinierte Maßnahmen zur Unterstützung des sicheren Austauschs und der Vernetzung von genomischen und sonstigen Gesundheitsdaten in der Praxis zu intensivieren, um den Fortschritt von Forschern und die personalisierte Medizin voranzubringen, damit die besten Behandlungsmethoden ausfindig gemacht werden können, und fordert sie auf, dabei für die uneingeschränkte Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der ethischen Grundsätze zu sorgen;

29.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten und den entsprechend zugelassenen Einrichtungen die Prüfung spezifischer Anwendungen für den hochgradig sicheren grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten für die Forschung und die Gesundheitspolitik fortzusetzen, um die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu verbessern und so dazu beizutragen, dass die Gesundheitssysteme den aktuellen und künftigen Herausforderungen gewachsen sind;

30.

ist der Auffassung, dass der Übergang zur Digitalisierung eine Gelegenheit darstellt, ein ehrgeiziges Programm zum Aufbau von Kapazitäten für die Bürger auf den Weg zu bringen, den Zugang zur medizinischen Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten zu verbessern und die industriellen Möglichkeiten im Bereich von Technologien und Innovationen für gesundes Altern zu stärken; ist ferner der Auffassung, dass die Förderung der Entwicklung von Fähigkeiten zur Einführung und effektiven Nutzung intelligenter Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette im Gesundheitswesen (Patienten, Angehörige der Gesundheitsberufe, Regulierungsbehörden, Kostenträger und Behörden) von größter Bedeutung ist;

31.

ist der Auffassung, dass die Gewährleistung eines zweckmäßigen Regulierungsumfelds ein Schlüsselelement für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und den Zugang zu hochwertigen Arzneimitteln darstellt; ist ferner der Ansicht, dass der effektive Einsatz von IT-Systemen die Effizienz der Regulierung in ganz Europa verbessern wird; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den europäischen Rechtsrahmen zu optimieren und zu diesem Zweck regulatorische Telematikprojekte mit einem Schwerpunkt auf Datenqualität, Interoperabilität und Interdependenz des europäischen Rechtsrahmens zu harmonisieren;

32.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens zur Harmonisierung der Erhebung, Speicherung und Nutzung von Gesundheitsdaten in der EU die Qualität der Forschung und der Gesundheitsdienste für die Bürger verbessern und auch dem universellen Zugang förderlich sein könnte;

Bedarf an besseren digitalen Hilfsmitteln

33.

ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit einer besseren Gesundheitsfürsorge, Krankheitsprävention und Bereitstellung integrierter Dienste, die auf den Bedürfnissen der Menschen beruhen, besteht, und zwar insbesondere im Falle von Pandemien, wobei dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) eine Schlüsselrolle zukommen sollte; fordert, dass digitale Lösungen und angepasste Instrumente entwickelt werden und zwischen den Mitgliedstaaten besser zusammengearbeitet wird, um zu verhindern, dass es zu Arzneimittelengpässen kommt;

34.

ist der Auffassung, dass die Instrumente für die digitalen Gesundheitsdienste, wie Informationen über Patienten auf einer übertragbaren Karte, dazu dienen könnten, Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gesundheitsinformationen und Gesundheitskompetenz zu bewältigen, wobei diese Informationen und Kompetenzen von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Gesundheitsfürsorge und die Vorbeugung von Krankheiten verbessert werden sollen und das Krankheitsmanagement effizienter werden soll; ist der Auffassung, dass sich mit derartigen Instrumenten genauere und vollständigere Informationen erheben lassen, wenn sie unter Einbeziehung der einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe, Bürger und Endnutzer entwickelt werden und allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen, wobei diese Informationen die Förderung von gesunden Verhaltensweisen und von Präventionsmaßnahmen sowie die Unterstützung von Entscheidungen in Gesundheitsfragen und bei der Therapietreue der Patienten ermöglichen;

35.

betont, dass die Rolle der nationalen bzw. regionalen Ebene bei der Gestaltung der Gesundheits- und Pflegesysteme beibehalten werden muss, was den Einsatz digitaler Lösungen und Instrumente einschließt, zumal ebendiese nicht nur großes Potenzial zur Verbesserung der Qualität, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit von Gesundheitsdiensten, sondern auch zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen aufweisen, wobei aber auch die Handlungsfähigkeit der Patienten gestärkt werden muss;

36.

betont, wie wichtig es ist, den Patienten Informationen zur Verfügung zu stellen und sie dabei zu unterstützen, sachkundige Entscheidungen über ihre Gesundheit zu treffen; weist darauf hin, dass digitale Plattformen benutzerfreundlich und digital zugänglich sein und Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe barrierefreie Informationen in mehreren Sprachen bieten müssen;

37.

fordert die Kommission auf, die Digitalisierung von Regulierungsagenturen zu fördern und mit den einschlägigen Akteuren, insbesondere nationalen Gesundheitssystemen, zusammenzuarbeiten, um eine vermehrte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und den Einsatz digital gestützter Pflegemodelle, Modelle häuslicher Pflege und für Senioren geeigneter unterstützender Technologien auszubauen, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Europäischen Referenznetze ausgezeichnete Instrumente sein können, um zu zeigen, wie die digitale Gesundheitsversorgung zur Verbesserung der Gesundheitsergebnisse und des Wohlbefindens über die Grenzen hinweg beitragen kann, da sie ein vertrauenswürdiges Umfeld bieten, in dem Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten bereits zusammenarbeiten und grenzüberschreitend Gesundheitsdaten austauschen, um ihre Ziele zu erreichen;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe ihre zur Erhebung, zur Analyse und zum Schutz von Gesundheitsdaten notwendigen Kompetenzen und Fertigkeiten verbessern, unter anderem durch die Festlegung von Anforderungen an Lehrpläne für das digitale Gesundheitswesen für Angehörige der Gesundheitsberufe, die Einrichtung von Exzellenzzentren für lebenslanges Lernen in Bezug auf spezifische digitale Fähigkeiten, die Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren in diesem Bereich, die Prüfung der Harmonisierung der Ausbildung und den Ausbau der Kapazitäten der Regulierungsbehörden in Bezug darauf, intelligente Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen in einem sich rasch entwickelnden Technologieumfeld zu bewerten;

39.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen und lokalen Stellen zusammenzuarbeiten, um Netzwerke zur Aufklärung der Bürger über die Nutzung der digitalen Gesundheitsversorgung zu entwickeln und somit einen universellen und gerechten Zugang zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass zur Erreichung dieses Ziels die Interoperabilität der Systeme und die Fertigkeiten der Nutzer verbessert werden müssen, wobei der größtmögliche Schutz sensibler Daten gewährleistet werden muss, wofür im Rahmen der öffentlichen Gesundheitssysteme entsprechende Instrumente und Mechanismen vorgesehen werden müssen;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass bei all ihren Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen der Bürger sowie des Zugangs zu ihren Gesundheitsdaten und der Verwendung dieser Daten sensible Gruppen wie ältere Bürger, Menschen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen sind, und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden;

41.

ist der Auffassung, dass für die Bürger ein positives Gleichgewicht zwischen der Nutzung digitaler Instrumente und der direkten Beratung durch Angehörige der Gesundheitsberufe erreicht werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass ein gesicherter Zugang zu und ein gesicherter grenzüberschreitender Austausch von Gesundheitsdaten positive Fortschritte darstellen würden;

42.

ist der Ansicht, dass Patienten von den neuesten Informationen über ihre Arzneimittel profitieren sollten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, weitere elektronische Produktinformationen zu entwickeln, einschließlich eines digitalen Faltblatts, um die Effizienz der Regulierung zu verbessern und zu erreichen, dass die Patienten mit aktuellen Informationen über Arzneimittel versorgt und somit handlungsfähig sind;

43.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen Stellen dabei zu unterstützen, das Bewusstsein für innovative Beschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten im Hinblick auf den digitalen Wandel im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Pflege zu schärfen und für die groß angelegte Einführung einer digital gestützten, integrierten und personenzentrierten Versorgung öffentliche und private Investitionen zu nutzen;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausweitung von Pilot- und Demonstrationsprojekten für intelligente Gesundheitsversorgung zu unterstützen, um die Lernkurve zu beschleunigen;

45.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Zentrums für Innovationen im Bereich der intelligenten Gesundheitsversorgung zu prüfen, um Initiativen zu intelligenter Gesundheitsversorgung zu bewerten und zu fördern, und eine Plattform für alle Akteure der Gesundheitsversorgungskette zu schaffen, damit Konsortien zur Realisierung ehrgeiziger Großprojekte gebildet werden können;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren und Nachweise für die frühzeitige Anwendung innovativer Lösungen im Gesundheitswesen zu fördern, insbesondere durch die umfassende Nutzung des Programms Interreg Europa und der entsprechenden „Policy Learning Platform“;

47.

fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen kontinuierlich zu überwachen, an Richtwerten zu messen und zu fördern, um Anreize für wirksame Reformen zu schaffen und die Fortschritte auf dem Weg zu einer wertebasierten Gesundheitsversorgung und zu nachhaltigen Gesundheitssystemen nachzuverfolgen;

48.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Notfallstrategien auszuarbeiten und umzusetzen, um auf eine mögliche vorübergehende oder dauerhafte Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsdaten infolge eines Zwischenfalls oder eines Angriffs auf die Infrastruktur, Systeme oder Software, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Speicherung dieser Daten verwendet werden, reagieren zu können;

49.

unterstützt das ECDC darin, Strategien zur besseren Nutzung der bestehenden Informatiksysteme auszuarbeiten, Daten zu nutzen, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten unter Kontrolle zu halten, und die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung und -verarbeitung zu unterstützen;

50.

betont, dass ein erfolgreicher Übergang zur digitalen Gesundheitsversorgung eine starke politische Führung, eine langfristige Vision und nachhaltige Investitionen auf nationaler und europäischer Ebene erfordert;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen eindeutigen Zeitplan für die Entwicklungen aufzustellen, die für die Errichtung eines Europas der digitalen Gesundheitsversorgung notwendig sind, und dafür auch Zwischenbewertungen vorzusehen und Ziele festzulegen;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung der Kommission vom Februar 2019 über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten umzusetzen;

53.

fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen in den Vorschlag für einen europäischen Gesundheitsdatenraum aufzunehmen;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission

(1)  ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 18.

(4)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(5)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(6)  ABl. C 440 vom 21.12.2017, S. 3.

(7)  Siehe OECD/EU: Health at a Glance: Europe 2018: State of Health in the EU Cycle (Gesundheit auf einen Blick: Europa 2018: Verfahren zur Feststellung des Gesundheitszustands in der EU), OECD Publishing, Paris, 2017.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(9)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).


Donnerstag, 19. Dezember 2019

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/45


P9_TA(2019)0106

Verletzungen der Menschenrechte wie etwa der Religionsfreiheit in Burkina Faso

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu Verletzungen der Menschenrechte wie etwa der Religionsfreiheit in Burkina Faso (2019/2980(RSP))

(2021/C 255/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 10. Dezember 2019 im Namen der EU anlässlich des Tags der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Kommission vom 13. November 2019, in der eine Aufstockung der humanitären Hilfe für die Sahelzone in Afrika um zusätzliche 35 Mio. EUR angekündigt wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 7. November 2019 zu den Angriffen in Burkina Faso,

unter Hinweis auf den Besuch der VP/HR Federica Mogherini in der Sahelzone im Juli 2019 sowie auf ihre Rede vom 9. Juli 2019 in Burkina Faso,

unter Hinweis auf die im Namen der VP/HR Federica Mogherini am 17. September 2019 gehaltene Rede bei der Aussprache im Plenum zur Sicherheitslage in Burkina Faso,

unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The Freedom of Religion or Belief and the Freedom of Expression“ (Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung), die im Februar 2009 von der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung seines Unterausschusses Menschenrechte zum Thema „Religions- und Weltanschauungsfreiheit: die Lage verfolgter Minderheiten und insbesondere von Christen“, die am 22. November 2017 stattfand,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom 21. November 2019 mit dem Titel „The mandate of the Special Envoy for the promotion of freedom of religion or belief outside the European Union: activities and recommendations“ (Das Mandat des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union: Tätigkeiten und Empfehlungen),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit von 2013,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die dem Sprecher des Hohen Vertreters der Allianz der Zivilisationen der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 1. Dezember 2019 zu dem Angriff auf eine Kirche in Burkina Faso,

unter Hinweis auf den Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 11. November 2019 über die gemeinsame Einsatztruppe der G5 Sahel,

unter Hinweis auf die Aktualisierung der länderbezogenen Operationen des UN-Flüchtlingswerks (UNHCR) vom Oktober 2019 bezüglich Burkina Fasos,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. Oktober 2019 zu dem Angriff auf eine Moschee im Norden Burkina Fasos,

unter Hinweis auf den UNICEF-Bericht über die Menschenrechtslage Nr. 8 vom Oktober 2019 bezüglich Burkina Fasos,

unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung 2019 über Ungleichheiten in der menschlichen Entwicklung im 21. Jahrhundert, insbesondere den Bericht über die menschliche Entwicklung bezüglich Burkina Fasos,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Burkina Faso unterzeichnet hat,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen vom 12. September 2019 zum Schutz religiöser Stätten,

unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Burkina Faso,

unter Hinweis auf die Erklärung der Bischöfe, Priester und weltlichen Vertreter der Bischofskonferenzen von Burkina Faso, Niger, Mali, Côte d’Ivoire und Ghana im Anschluss an den konferenzübergreifenden Workshop vom 12./13. November 2019 zur Sicherheit in der Sahelzone,

unter Hinweis auf die Erklärung des Bischofs von Dori, Laurent Birfuoré Dabiré, vom 5. Juli 2019 zum katholischen Hilfswerk „Kirche in Not“,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die am 27. Juni 1981 verabschiedet wurde und am 21. Oktober 1986 in Kraft trat,

unter Hinweis auf das Pariser Friedensforum vom 12./13. November 2019,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Burkina Faso über eine lange Tradition der religiösen Toleranz und des Säkularismus verfügte, jedoch anfällig für Instabilität geworden ist — insbesondere infolge einer islamistischen Radikalisierung, die weite Teile der Sahelzone heimsucht –, und dass das Land einer Kombination aus eskalierender Gewalt, Vertreibung, Hunger, Armut und dem Klimawandel ausgesetzt ist;

B.

in der Erwägung, dass die zunehmende Unsicherheit in Burkina Faso zu schrecklichen Verbrechen sowohl von Dschihadisten als auch anderen bewaffneten Gruppierungen geführt hat; in der Erwägung, dass diese bewaffneten Gruppierungen in Burkina Faso einem Bericht von Human Rights Watch zufolge im ganzen Land Personen, die mutmaßlich mit der Regierung zusammenarbeiten, hingerichtet, Lehrer eingeschüchtert und Angst unter der Zivilbevölkerung geschürt haben; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte Burkina Fasos in den Jahren 2017 und 2018 Operationen zur Terrorismusbekämpfung durchgeführt haben, die zu außergerichtlichen Tötungen, dem Missbrauch von inhaftierten Verdächtigen und willkürlichen Festnahmen geführt haben; in der Erwägung, dass die Regierung Burkina Fasos zugesichert hat, diesen Vorwürfen nachzugehen;

C.

in der Erwägung, dass Dschihadisten und andere bewaffnete Gruppierungen, die zuvor im benachbarten Mali aktiv waren, seit 2015 die Bevölkerung Burkina Fasos terrorisieren und eine Reihe von Anschlägen auf Symbole staatlicher Herrschaft, etwa militärische Ziele, Schulen und Gesundheitseinrichtungen, aber insbesondere auch auf Kirchen und christliche Kirchenbesucher verübt haben; in der Erwägung, dass seit 2015 bei Anschlägen von Dschihadisten und anderen bewaffneten Gruppierungen in der Hauptstadt Ouagadougou und den nördlichen Provinzen, insbesondere in der Provinz Soum, mindestens 700 Menschen getötet und Tausende verletzt wurden und die Anschläge 2018 auf die östlichen und westlichen Provinzen ausgeweitet wurden; in der Erwägung, dass sich die Gewalt nicht ausschließlich gegen Christen richtet; in der Erwägung, dass beispielsweise am 11. Oktober 2019 während des Freitagsgebets ein Anschlag auf eine Moschee in der Stadt Salmossi im Norden Burkina Fasos verübt wurde;

D.

in der Erwägung, dass zwischen Januar und November 2019 bereits 520 Sicherheitsvorfälle gemeldet wurden, während zwischen 2015 und 2018 lediglich 404 derartige Vorfälle verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass allein im Oktober 2019 insgesamt 52 Vorfälle im Zusammenhang mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen verzeichnet wurden, von denen fast 70 % gegen Zivilpersonen und Sicherheitskräfte gerichtet waren;

E.

in der Erwägung, dass die Anschläge sowohl von transnationalen bewaffneten Gruppierungen, die von jenseits der Grenze zu Mali und Nigeria operieren, einschließlich der Gruppierung Jama'at Nusrat al-Islam wal-Muslimin und des Islamischen Staats in der größeren Sahara, als auch von inländischen Gruppierungen, vor allem Ansarul Islam, die von den nördlichen und östlichen Provinzen Burkina Fasos aus operieren, verübt wurden;

F.

in der Erwägung, dass 2019 in Burkina Faso bei mehreren Angriffen über 60 Christen getötet wurden, etwa bei dem jüngsten Anschlag am 1. Dezember 2019 auf Besucher eines Sonntagsgottesdiensts in einer protestantischen Kirche in der Stadt Hantoukoura im Osten Burkina Fasos, der 14 Menschen das Leben kostete;

G.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Priestern, Geistlichen und christlichen Gottesdienstbesuchern im ganzen Land Opfer gezielter Morde und Entführungen wurde; in der Erwägung, dass infolge der zunehmenden Gewalt viele Menschen, vor allem im Norden, ihre angestammte Heimat — wie zuletzt die Dörfer Hitté und Rounga — verlassen haben und in Lager für Binnenvertriebene oder andere Teile des Landes, etwa die Hauptstadt Ouagadougou, geflohen sind;

H.

in der Erwägung, dass es sich bei einem Großteil der Bevölkerung Burkina Fasos um malikitische Sunniten handelt, wobei auch eine große christliche Minderheit und Minderheiten, die indigenen Religionen angehören, in dem Land leben; in der Erwägung, dass die interreligiösen Grenzen in Burkina Faso fließend sind, da die Anhänger aller Religionen häufig vermischte religiöse Bräuche praktizieren und religiöse Toleranz die Norm ist; in der Erwägung, dass in jüngster Zeit sowohl sunnitische als auch christliche Gebetsstätten Zielscheibe von Guerillaangriffen bewaffneter salafistischer Gruppierungen wurden; in der Erwägung, dass dies zu verstärkten Spannungen zwischen den Religionen beigetragen hat, und in der Erwägung‚ dass die Verfolgung religiöser Gemeinschaften, einschließlich von Personen, die einer Vielzahl christlicher Konfessionen angehören, zu einer Störung des sozialen Gefüges und einer Zunahme der Auswanderung geführt hat;

I.

in der Erwägung, dass dschihadistische Gruppierungen im Rahmen ihrer umfassenderen Strategie zur Befeuerung interethnischer und religiöser Konflikte und zur Vertreibung der Bevölkerung das Ziel verfolgen, Druck auf das interreligiöse Zusammenleben in Burkina Faso auszuüben;

J.

in der Erwägung, dass der Bischof der Diözese Ouahigouya im Nordosten Burkina Fasos, Justin Kientega, aufgrund des fehlenden Schutzes durch die Regierung Sicherheitsmaßnahmen empfohlen hat, um christliche Gottesdienstbesucher besser zu schützen;

K.

in der Erwägung, dass der Bischof von Dori und Vorsitzende der Bischofskonferenz von Burkina Faso und Niger, Laurent Birfuoré Dabiré, die Weltgemeinschaft infolge der Gewalt im August aufgefordert hat, die Christen in Burkina Faso stärker zu unterstützen, um die Auslöschung christlichen Lebens zu verhindern; in der Erwägung, dass wiederholt gefordert wurde, die Androhungen der Zensur anzuprangern und den fortwährenden interreligiösen Dialog zu unterstützen;

L.

in der Erwägung‚ dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen in seinem am 12. September 2019 veröffentlichten Aktionsplan zum Schutz religiöser Stätten betont hat, dass Gebetshäuser in aller Welt sichere Zufluchtsorte für Reflexion und Frieden sein müssen und nicht Orte des Blutvergießens und des Terrors, und dass Menschen in der Lage sein müssen, in Frieden ihren Glauben auszuüben und zu praktizieren;

M.

in der Erwägung, dass humanitäre Organisationen, viele davon konfessionellen Ursprungs, eine entscheidende Rolle dabei spielen, wenn es gilt, Opfern von Gewalt, insbesondere Frauen, Kindern und Binnenvertriebenen, beizustehen;

N.

in der Erwägung, dass die Regierung Burkina Fasos offenbar nicht in der Lage ist, wirksam Lösungen für die enormen sicherheitspolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme in dem Land umzusetzen; in der Erwägung, dass einige Regionen, insbesondere im Nordosten des Landes, de facto von der Zentralregierung abgeschnitten sind;

O.

in der Erwägung, dass Burkina Faso zu den zehn ärmsten Ländern der Welt zählt; in der Erwägung, dass Instabilität, Klimawandel und Konflikte in dem Land zu einer weiteren Verringerung der wirtschaftlichen Möglichkeiten, einer Zunahme der Armut und einer akuten Nahrungsmittelknappheit geführt haben; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen durch die rasche Wüstenbildung in den nördlichen Regionen und die daraus resultierende Wasserknappheit, Bodenverschlechterung und Ressourcenknappheit noch verschärft werden; in der Erwägung, dass infolgedessen mehr als eine Million Menschen von Nahrungsmittelknappheit bedroht sind und anderthalb Millionen Menschen dringend humanitärer Hilfe bedürfen;

P.

in der Erwägung, dass die Alphabetisierungsquote bei Erwachsenen im Jahr 2014 schätzungsweise bei 34,5 % lag; in der Erwägung, dass die wachsende Unsicherheit und der zunehmende Terrorismus in bestimmten Regionen des Landes auch den Bildungs- und den Gesundheitssektor beeinträchtigen; in der Erwägung, dass 85 Gesundheitseinrichtungen und über 2 000 Schulen geschlossen werden mussten, was mehr als eine Million Patienten und 300 000 Schüler betrifft; in der Erwägung, dass weitere 93 Gesundheitseinrichtungen aufgrund der derzeitigen katastrophalen Sicherheitslage auf minimalen Betriebsniveau laufen;

Q.

in der Erwägung, dass die Gewalt in Burkina Faso dazu geführt hat, dass fast eine halbe Million Menschen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass viele von ihnen schutzbedürftig sind und dass es sich bei 44 % der Vertriebenen um Kinder handelt; in der Erwägung, dass Burkina Faso zusätzlich 31 000 Flüchtlinge aus Mali aufgenommen hat; in der Erwägung, dass das UNHCR große Probleme hat, die Binnenvertriebenen und Flüchtlinge in Burkina Faso zu erreichen; in der Erwägung, dass Binnenvertriebene und Flüchtlinge, die von der humanitären Krise in der Region betroffen sind, Schutzrisiken ausgesetzt sind und dass ihre Anwesenheit zu Konflikten über die knappen natürliche Ressourcen mit der Bevölkerung vor Ort führen kann, sofern keine ausreichenden Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterkünften, Beschäftigung und Nahrungsmitteln ergriffen werden; in der Erwägung, dass die daraus entstehenden Ressourcenkonflikte den Kreislauf der Gewalt in dem Land weiter anheizen könnten;

R.

in der Erwägung, dass die EU in den letzten sieben Jahren mehr als 1 Mrd. EUR für Entwicklungsprogramme in Burkina Faso mobilisiert hat und kürzlich 15,7 Mio. EUR bereitgestellt hat, um gegen das große Problem der Ernährungsunsicherheit und Unterernährung unter Binnenvertriebenen vorzugehen; in der Erwägung, dass das Land zu den wichtigsten Empfängern von finanzieller Unterstützung (628 Mio. EUR) aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zählt und zudem für den Zeitraum 2016–2020 erhebliche finanzielle Unterstützung (245,8 Mio. EUR) aus dem über den EEF finanzierten Nothilfe-Treuhandfonds erhält;

S.

in der Erwägung, dass sich Burkina Faso an der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), dem hybriden Einsatz der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Dafur (UNAMID), der Trans-Sahara-Partnerschaft zur Terrorismusbekämpfung (Trans-Saharan Counterterrorism Partnership — TSCTP) und der G5 der Sahelzone beteiligt; in der Erwägung, dass das Land durch die Teilnahme an diesen Missionen und Initiativen zu einem vorrangigen Ziel für nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen geworden ist, die darauf hinarbeiten, Burkina Faso davon abzuhalten und abzuschrecken, zur Sicherheit in der Region beizutragen; in der Erwägung, dass in einem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen auf Menschenrechtsverletzungen durch malische Truppen aus der G5 der Sahelzone hingewiesen wurde;

T.

in der Erwägung, dass die EU durch die zivilen EUCAP-Missionen in der Sahelzone in Mali und Niger und durch die Militärische Ausbildungsmission der EU in Mali (EUTM Mali) direkt sowie durch die Teilnahme der Mitgliedstaaten an MINUSMA und an der Operation „Barkhane“ indirekt zur Stabilität in der Sahelzone beiträgt; in der Erwägung, dass die von der EU unterstützte G5 der Sahelzone, bei der es sich um eine gemeinsame Verteidigungsinitiative von Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger handelt, zur Koordinierung der Entwicklung und Sicherheit in der Region beiträgt, um bewaffnete Gruppierungen aufzulösen und ihre Attraktivität zu verringern; in der Erwägung, dass am 11. Dezember 2019 bei einem Anschlag auf einen Militärstützpunkt in Tahoua (Niger) 71 nigrische Soldaten getötet und 12 Soldaten verletzt wurden, womit es sich um den tödlichsten Zwischenfall in der Region seit 2016 handelt;

U.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bei einem Gipfeltreffen am 14. September 2019 in Ouagadougou eine mit 1 Mrd. USD ausgestattete Initiative angekündigt hat, um gegen die wachsende Unsicherheit in der Sahelzone vorzugehen;

V.

in der Erwägung, dass ein Ziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU darin besteht, Demokratie und Rechtstaatlichkeit ebenso weiterzuentwickeln und zu festigen wie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

1.

verurteilt jede Form von Gewalt gegen sowie Einschüchterung und Entführung von Zivilpersonen, die sich gegen Sicherheitsdienste, religiöse Stätten und Gottesdienstbesucher in Burkina Faso richtet, und insbesondere die Gewalt gegen bestimmte Religionsgemeinschaften sowie die politische Instrumentalisierung und den Missbrauch der Religion als Rechtfertigung der Verfolgung von Christen und anderen religiösen Minderheiten aufs Schärfste;

2.

spricht den Familien der Opfer und der Regierung Burkina Fasos sein Mitgefühl aus; bringt seine Solidarität mit der Bevölkerung von Burkina Faso zum Ausdruck, die inzwischen fast täglich durch Anschläge auf Zivilpersonen, Sicherheitskräfte und Angehörige christlicher Gemeinschaften und anderer religiöser Minderheiten in Trauer versetzt wird;

3.

fordert die Staatsorgane auf, den nationalen Dialog, der einen wichtigen Baustein für den Zusammenhalt darstellt, stärker zu unterstützen; betont, dass die Einheit und der Dialog aller Gemeinschaften in Burkina Faso gefördert werden müssen, woran sich sowohl traditionelle Führungspersönlichkeiten als auch Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligen müssen, damit gegen Versuche vorgegangen wird, Hass zu säen und Spannungen zwischen den Gemeinschaften zu verursachen;

4.

fordert die Regierung Burkina Fasos auf, muslimische, christliche und animistische Gemeinschaften stärker zu unterstützen, damit die lange Tradition des friedlichen Zusammenlebens von Muslimen und Christen in Burkina Faso aufrechterhalten wird; fordert, dass die Opfer von Gewalt — insbesondere Frauen und Kinder — zusätzliche Unterstützung erhalten;

5.

weist darauf hin, dass der Terrorismus nur dann erfolgreich bekämpft werden kann, wenn die Sicherheitskräfte die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte achten; fordert die Regierung Burkina Fasos vor diesem Hintergrund nachdrücklich auf, ihre missbräuchliche Strategie zur Niederschlagung von Aufständen — insbesondere die außergerichtliche Hinrichtung von Verdächtigen — unverzüglich einzustellen, da dieses Vorgehen die Gefahr birgt, dass der Konflikt angeheizt wird, indem mehr Menschen in die Hände militanter islamistischer Anwerber getrieben werden;

6.

fordert die Regierung Burkina Fasos auf, ihrer Zusage nachzukommen, das mutmaßliche missbräuchliche Vorgehen staatlicher Kräfte zu untersuchen, um konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit missbräuchliches Verhalten künftig verhindert wird, und ihre Strategie zur Bekämpfung von Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus auf die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte zu stützen und dabei ihren Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und insbesondere gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem Flüchtlingsrecht nachzukommen;

7.

fordert mit Nachdruck einen umfassenden Ansatz, um der Radikalisierung entgegenzuwirken und den Terrorismus zu bekämpfen, bei dem der Schwerpunkt auf der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Verhütung von Verbrechen liegt; fordert, dass sich die Regierung Burkina Fasos stärker bemüht, Armut zu bekämpfen, insbesondere für junge Menschen bessere Beschäftigungsperspektiven zu schaffen und für Teilhabe und die Achtung des Einzelnen zu sorgen, damit Missstände und Frustrationen, die möglicherweise von gewaltbereiten Extremisten ausgenutzt werden könnten, an der Wurzel angegangen werden; betont erneut, dass Investitionen in die Bildung für die Konfliktverhütung und den Wiederaufbau friedlicher und integrativer Gesellschaften von wesentlicher Bedeutung sind;

8.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Verknüpfung der politischen, sicherheitsbezogenen und nachhaltigen Entwicklung — unter anderem mit dem religiösen Bewusstsein im Wege der Förderung des religionsübergreifenden Dialogs — ein zentrales Element sein wird, wenn es darum geht, dauerhafte Lösungen für die verschiedenen Herausforderungen zu finden, vor denen Burkina Faso und die Sahelzone stehen;

9.

fordert eine internationale Koordinierung in der gesamten Region, insbesondere im Rahmen der ECOWAS, wobei die politischen Ziele der Sicherstellung der territorialen Souveränität und Integrität ihrer Mitgliedstaaten, der Schutz regionaler demokratischer Institutionen und die Sicherheit aller Bürger und ihres Eigentums verfolgt werden sollten; weist darauf hin, dass die Lage in Burkina Faso unmittelbare Auswirkungen auf die Nachbarstaaten hat; fordert die Regierung Burkina Fasos auf, ihre Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten weiter zu intensivieren, insbesondere mit Blick auf die Regionen im Norden des Landes und die unmittelbar von der Gewalt betroffenen Staaten wie Mali und Niger;

10.

lobt die Unterstützung der G5 der Sahelzone, der Mission MINUSMA und der Operation „Barkhane“ durch die EU und ihre Mitgliedstaaten; lobt zudem die Bemühungen im Rahmen der zivilen EUCAP-Missionen in der Sahelzone in Mali und Niger und der militärischen Ausbildungsmission EUTM Mali; fordert die EU auf, ihre Unterstützung für Burkina Faso aufzustocken, damit die enormen Sicherheitsherausforderungen im Land bewältigt werden; betont, dass in Burkina Faso ein umfassenderes und besser koordiniertes internationales sicherheitspolitisches Vorgehen erforderlich ist; fordert die Länder der G5 der Sahelzone sowie die internationalen Geber auf, ihre Bemühungen auszuweiten, um die gemeinsamen Streitkräfte der G5 der Sahelzone unverzüglich zu einer Einsatztruppe zu machen, die über ausreichende Mittel verfügt, und dabei die Menschenrechte uneingeschränkt zu achten;

11.

betont, dass Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist, dass dies jedoch nicht die einzige Antwort auf die Herausforderungen sein darf, mit denen Burkina Faso konfrontiert ist, und dass die Koordinierung der sicherheits-, entwicklungs- und handelspolitischen Strategien daher eine der wichtigsten Herausforderungen ist; betont, dass die Sicherheit der Bevölkerung vor Ort das Leitprinzip der Bemühungen der EU im Bereich der Reform des Sicherheitssektors und bei der Unterstützung fragiler Länder und Regionen sein sollte;

12.

stellt fest, dass es aufgrund von Konflikten, Vertreibung und Wüstenbildung schwierig ist, traditionellen Beschäftigungsformen nachzugehen; hebt hervor, dass 65 % der Bevölkerung von Burkina Faso jünger sind als 25 Jahre; vertritt die Ansicht, dass Sicherheitseinsätze in Burkina Faso mit Entwicklungsinitiativen vor Ort einhergehen müssen, mit denen Ungleichheiten abgebaut und die Infrastruktur, die politische Teilhabe, das Justizsystem, die Emanzipation von Mädchen und Frauen und die wirtschaftlichen Chancen verbessert werden sollen;

13.

weist auf die immer schlechtere Lage in Burkina Faso und deren internationale geopolitische Auswirkungen hin; betont, dass die EU ihre sicherheitsbezogene und politische Unterstützung für die von der G5 der Sahelzone geleiteten Bemühungen in der Region, zu denen auch der Friedensprozess in Mali zählt, unbedingt fortsetzen muss; fordert, dass die Unterstützung der Sicherheitskräfte in Burkina Faso aufgestockt wird, damit sie auf die Bedrohung durch dschihadistische Anschläge und Gewalt reagieren können, und dass die Kontrolle durch die Regierung in den Regionen im Norden und Osten unterstützt wird;

14.

hebt hervor, dass auch die internationale Koordinierung von wesentlicher Bedeutung ist und dass die EU gewillt sein sollte, noch intensiver mit der gesamten Region zusammenzuarbeiten und dies in ihre neue „Strategie EU-Afrika — eine Partnerschaft für nachhaltige und inklusive Entwicklung“ aufzunehmen;

15.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die wirksamen Verfahren des interreligiösen Dialogs als ein Instrument in seine Kommunikationsstrategie gegenüber Drittländern aufzunehmen und die Mediation in Konfliktsituationen zu fördern, um religiöse Minderheiten und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schützen;

16.

begrüßt den Aktionsplan der Vereinten Nationen zum Schutz religiöser Stätten, der von der Allianz der Zivilisationen der Vereinten Nationen ausgearbeitet und am 12. September 2019 von António Guterres, Generalsekretär der Vereinten Nationen, vorgestellt wurde;

17.

betont, dass die vorrangigen Ziele bei der Bekämpfung des Terrorismus darin bestehen, einerseits der internationalen Finanzierung dschihadistischer bewaffneter Gruppierungen ein Ende zu setzen und andererseits gegen die Ursachen von Armut und Ungleichheit vorzugehen;

18.

vertritt die Ansicht, dass die EU mit der ECOWAS sowie mit der Regierung und allen Akteuren in Burkina Faso zusammenarbeiten muss, um die Bemühungen in den Bereichen Entwicklung, Bildung und Anpassung an den Klimawandel zu stärken und so gegen Armut vorzugehen und eine weitere Radikalisierung zu verhindern; betont, dass der Klimawandel ein wichtiger Risikomultiplikator für Konflikte, Dürre, Hunger und Vertreibung ist; fordert die Regierung Burkina Fasos nachdrücklich auf, der Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit Vorrang einzuräumen;

19.

äußert schwerwiegende Bedenken angesichts der Auswirkungen von Sicherheitsbedrohungen auf die Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit; fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre humanitäre Hilfe für Burkina Faso aufzustocken, insbesondere durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung; weist warnend darauf hin, dass es zu einer weiteren humanitären Krise kommen wird, wenn die grundlegenden Bedürfnisse von Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften (etwa jene nach Nahrungsmitteln, Wasser, Unterkünften und Gesundheitsversorgung) nicht erfüllt werden;

20.

fordert die Regierung Burkina Fasos auf, insbesondere in Gebieten mit begrenztem Zugang zu humanitärer Hilfe die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Nahrungsmittelhilfe zu schützen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um akute Unterernährung in Lagern für Binnenvertriebene besser zu verhindern und zu bekämpfen, wobei schutzbedürftigen Gruppen, darunter Frauen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

21.

fordert die Regierung Burkina Fasos nachdrücklich auf, die Wandertierhaltung zu schützen und zu erleichtern, um Konflikte innerhalb von Gemeinschaften zu verhindern, und dafür zu sorgen, dass in Gebieten, in denen ein erheblicher Mangel an Futtermitteln herrscht, die Verfügbarkeit von Futtermitteln, Wasser und Versorgung sowie der Zugang von Nutztieren dazu verbessert werden;

22.

äußert seine Dankbarkeit für die wichtige Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen, darunter auch konfessionell ausgerichteten nichtstaatlichen Organisationen, und internationalen Einrichtungen bei der Unterstützung der zahlreichen Opfer von Gewalt, insbesondere von Frauen und Kindern;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Burkina Faso, dem Präsidenten des Parlaments von Burkina Faso und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/51


P9_TA(2019)0107

Afghanistan, insbesondere der mutmaßliche sexuelle Missbrauch von Jungen in der Provinz Logar

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu Afghanistan, insbesondere dem mutmaßlichen sexuellen Missbrauch von Jungen in der Provinz Logar (2019/2981(RSP))

(2021/C 255/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 14. Dezember 2017 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Gruppe der Freunde der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder (children affected by armed conflict — CAAC), deren Mitglied die Europäische Union ist, vom 3. Dezember 2019 zu Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Jungen in der Provinz Logar und den anschließenden Maßnahmen gegen Menschenrechtsverteidiger,

unter Hinweis auf das afghanische Gesetz über den Schutz der Rechte des Kindes, das am 5. März 2019 ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

unter Hinweis auf den Bericht der UNICEF vom November 2019 über das Thema „Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes am Scheideweg“,

unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten vom 23. März 2018 und 29. März 2019 und den Bericht über das Thema „Kinder und bewaffnete Konflikte in Afghanistan“ vom 10. März 2019,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, die EU-Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten und die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Afghanistan vom 8. April 2019,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung, das am 18. Februar 2017 unterzeichnet wurde,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es dem Bericht 2019 des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über das Thema „Kinder und bewaffnete Konflikte in Afghanistan“ zufolge zwischen 2015 und 2018 in Afghanistan zu 14 000 Verletzungen der Rechte von Kindern kam; in der Erwägung, dass mindestens 12 599 Kinder getötet oder verstümmelt wurden, was fast einem Drittel aller zivilen Opfer entspricht; in der Erwägung, dass der sexuelle Missbrauch, die Vergewaltigung und die Ausbeutung von Jungen, eine als batscha basi bekannte Praxis, bei der es sich um sexuelle Sklaverei von Kindern handelt, in mehreren Provinzen Afghanistans weit verbreitet sind;

B.

in der Erwägung, dass die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) berichtet hat, dass 136 afghanische Jungen aus mindestens sechs Schulen in der Provinz Logar von einem Pädophilenring sexuell missbraucht wurden; in der Erwägung, dass bei der Untersuchung bislang über 100 im Internet veröffentlichte Videos ermittelt wurden; in der Erwägung, dass mindestens sieben Jungen, die in den Videos auftauchten, tot aufgefunden wurden und fünf von ihren Familien ermordet wurden;

C.

in der Erwägung, dass die batschas, bei denen es sich normalerweise um Jungen zwischen 10 und 18 Jahren handelt, armen Familien von einflussreichen Angehörigen der Elite in ländlichen Gebieten, darunter Politiker und Offiziere der Armee, abgekauft oder von ihnen entführt werden; in der Erwägung, dass sich die Jungen wie Frauen kleiden und bei privaten Partys als Tänzer auftreten, wobei sie im Anschluss häufig von Männern sexuell missbraucht werden;

D.

in der Erwägung, dass Schulleiter, Lehrer und lokale Behörden aus der Provinz Logar beteiligt sind; in der Erwägung, dass die Straflosigkeit bei sexueller Gewalt verbreitet ist, da die Täter oft einflussreiche Positionen innehaben, in den Familien und Gemeinschaften der Opfer Unglaube herrscht und ein Wertesystem besteht, in dem die Familienehre über das individuelle Wohl des Kindes gestellt wird;

E.

in der Erwägung, dass Kinder in Afghanistan, die unter Vergewaltigung und sexueller Ausbeutung leiden, nur sehr begrenzten Zugang zur Justiz oder zu Hilfe haben; in der Erwägung, dass aus Berichten das Gegenteil hervorgeht, nämlich dass Kinder, die sexuellen Missbrauch melden, oft noch mehr Missbrauch, Stigma und Ächtung durch die Täter, die Behörden, die Anführer von Milizen und ihre eigenen Familien ausgesetzt sind und sogar getötet werden können, was weitere physische und psychische Traumata verursacht;

F.

in der Erwägung, dass die Jugend-, Sozial- und Bürgerinstitution in Logar die Lage in weiteren Schulen der Region untersucht; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass Tausende weitere Jungen in der Provinz Opfer von batscha basi sind;

G.

in der Erwägung, dass Afghanistan im Jahr 2018 durch eine Reform des Strafrechts den sexuellen Missbrauch von Kindern als Straftatbestand eingeführt hat; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Afghanistans im Jahr 2019 ein Gesetz über den Schutz der Rechte des Kindes verabschiedet haben; in der Erwägung, dass die Durchsetzung der Bestimmungen, durch die die Rekrutierung, der Einsatz rekrutierter Kinder sowie sexuelle Gewalt und sexueller Missbrauch von Kindern als Straftatbestände eingeführt wurden, nach wie vor problematisch ist;

H.

in der Erwägung, dass die Nationale Direktion für Sicherheit die Menschenrechtsverteidiger Mohammad Musa Mahmudi und Ehsanullah Hamidi von der Jugend-, Sozial- und Bürgerinstitution in Logar willkürlich inhaftiert hat, als sie auf dem Weg zu einem Treffen mit dem EU-Botschafter in Kabul waren; in der Erwägung, dass beide am 27. November 2019 freigelassen wurden, dass aber ihre Sicherheit nach wie vor Anlass zur Sorge gibt; in der Erwägung, dass die beiden Menschenrechtsverteidiger zuvor in den sozialen Medien bedroht wurden, unter anderem von Beamten; in der Erwägung, dass der Provinzgouverneur außerdem drohte, sie wegen der Verbreitung falscher Informationen zu bestrafen;

I.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger in Afghanistan zunehmend von den afghanischen Behörden und bewaffneten Gruppen angegriffen werden und Schikanen, Einschüchterung, Drohungen und Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die afghanische Regierung es wiederholt versäumt hat, die Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen;

1.

bedauert die weit verbreitete und anhaltende sexuelle Ausbeutung und Sklaverei von Jungen in Afghanistan; bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung der Opfer und Solidarität mit ihnen; ist zutiefst besorgt über die Verbreitung der tief verwurzelten Praktiken des sexuellen Missbrauchs von Jungen, die Straflosigkeit der Täter und die durch Schutzbedürftigkeit gekennzeichnete Lage der Opfer;

2.

erkennt die Tatsache an, dass die afghanischen Behörden in jüngster Zeit reagiert haben und sich darum bemühen, die Verantwortlichen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen; erinnert die Behörden daran, dass der Schutz von Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen im Mittelpunkt jeder Politik zum Schutz der Menschenrechte stehen muss, und fordert die zentralen und lokalen Behörden Afghanistans auf, ihre aktiven Maßnahmen zur Beseitigung der batscha-basi-Praxis im Land fortzusetzen;

3.

bringt sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass es Fälle von sexuellem Missbrauch an Schulen, vertrauenswürdigen und respektierten Einrichtungen, gegeben haben soll und dass diese Taten mutmaßlich von Lehrern und Schulleitern begangen wurden, die einen enormen Einfluss auf ihre Schüler haben und große Verantwortung für ihre geistige und psychologische Entwicklung tragen;

4.

fordert die afghanische Regierung auf, die mutmaßlich in Fälle von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt verwickelten Personen unverzüglich bis zum Abschluss der Ermittlungen von ihren Positionen zu suspendieren und den Opfern und ihren Familien die notwendige medizinische, psychologische und soziale Unterstützung zukommen zu lassen;

5.

fordert das Justizministerium auf, eine unabhängige und unparteiische Untersuchung der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Gewalt gegen Jungen in der Provinz Logar einzuleiten, bei der die Rechte der Opfer und ihr Schutz gewährleistet werden; erinnert daran, dass in Anbetracht der Tatsache, dass auch Vorwürfe gegen Personen in den nationalen Behörden erhoben wurden, die Untersuchung in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien, einschließlich der UNAMA, und in voller Transparenz durchgeführt werden sollte;

6.

fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, unverzüglich einen Schutz- und Berichterstattungsmechanismus für Organisationen und Anwälte einzurichten, die Verstöße gegen die Rechte von Kindern melden und aufdecken; fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, eine nationale Hotline für die Hilfe für Opfer einzurichten, an die man sich bei Verstößen gegen die Rechte von Kindern wenden kann;

7.

fordert die afghanischen Behörden auf, das nationale und internationale Recht im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes in vollem Umfang zu nutzen; fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, das neue afghanische Strafgesetzbuch von 2018 und das Gesetz zum Schutz der Rechte des Kindes von 2019 in vollem Umfang anzuwenden, um die uneingeschränkte Rechenschaftspflicht für Fälle von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt gegen Kinder zu gewährleisten;

8.

fordert die afghanische Regierung nachdrücklich auf, eine landesweite Kampagne zur Aufklärung der Gesellschaft über das Verbot von batscha basi und das Recht Minderjähriger auf Schutz vor solchem körperlichen und sexuellen Missbrauch einzuleiten; betont, dass es nur mit einer Mischung aus Strafverfolgung und Aufklärung in dieser Frage möglich sein wird, den kulturellen Wandel in der afghanischen Gesellschaft zu erreichen, der notwendig ist, um diese Praxis zu beseitigen; besteht darauf, dass bei diesen Bemühungen der Entstigmatisierung der Opfer von batscha-basi-Praktiken Vorrang eingeräumt und verhindert wird, dass sie aus ihren Gemeinschaften ausgegrenzt, aus ihren Familien vertrieben oder gar getötet werden;

9.

würdigt die Arbeit von Mohammad Musa Mahmudi, Ehsanullah Hamidi und allen Menschenrechtsverteidigern in Afghanistan, die in einem Umfeld, das zu den gefährlichsten in der Welt gehört, tätig sind, von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bedroht werden und nicht den Schutz erhalten, den sie benötigen, um ihre Arbeit ohne Angst vor Repressalien zu verrichten; hebt hervor, dass die afghanischen Staatsorgane unter allen Umständen sicherstellen müssen, dass Menschenrechtsverteidiger ihrer Arbeit frei von Bedrohungen, Einschüchterung und Behinderung nachgehen können;

10.

fordert eine genauere Prüfung und Überwachung der EU-Finanzhilfe für Afghanistan, um sicherzustellen, dass durch die bereitgestellte Budgethilfe tatsächlich ein Umfeld gefördert wird, das dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte zuträglich ist;

11.

fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, die Sicherheit von Mohammad Musa Mahmudi und Ehsanullah Hamidi zu garantieren; fordert die Behörden außerdem auf, sämtliche Menschenrechtsverteidiger, gewaltlose politische Gefangene und Journalisten, die wegen der bloßen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung festgenommen und verurteilt wurden, unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

12.

fordert das Justizministerium auf, eine unabhängige und unparteiische Untersuchung der willkürlichen Inhaftierung von Mitgliedern der Zivilgesellschaft einzuleiten, die verhaftet wurden, nachdem sie Fälle von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt gemeldet hatten, und die nach mehreren Tagen freigelassen wurden;

13.

fordert die EU-Mitgliedstaaten mit diplomatischen Vertretungen in Afghanistan und deren Entwicklungsagenturen vor Ort auf, die Behörden und die Akteure der Zivilgesellschaft vor Ort zu unterstützen, die an der Beseitigung der batscha-basi-Praxis aus der afghanischen Gesellschaft arbeiten;

14.

fordert die EU-Mitgliedstaaten mit diplomatischen Vertretungen vor Ort auf, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern uneingeschränkt anzuwenden und den inhaftierten Menschenrechtsverteidigern alle angemessene Unterstützung zukommen zu lassen, wozu auch Haftbesuche und die Beobachtung von Gerichtsverfahren gehören; erinnert daran, wie wichtig es ist, dass die EU-Delegation und die EU-Mitgliedstaaten die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes und die EU-Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten vollständig umsetzen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Afghanistans zu übermitteln.

(1)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 85.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0066.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/54


P9_TA(2019)0108

Das russische Gesetz über „ausländische Agenten“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu dem russischen Gesetz über ausländische Agenten (2019/2982(RSP))

(2021/C 255/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland und zu den Beziehungen zwischen der EU und Russland,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 23. November 2019 zu Änderungen des Gesetzes über ausländische Agenten in der Russischen Föderation und vom 26. November 2017 zu dem russischen Gesetz, das die Einstufung ausländischer Medien als sogenannte ausländische Agenten ermöglicht,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation im Europarat vom 11. Dezember 2019 zu Änderungen des Gesetzes über ausländische Agenten in der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf Artikel 19 über das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und Artikel 20 über das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern, insbesondere auf Artikel 13 über die Vereinigungsfreiheit,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), insbesondere auf Artikel 22 über das Recht auf Vereinigungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle, insbesondere auf Artikel 10 über das Recht auf freie Meinungsäußerung und Artikel 11 über das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere auf Kapitel 2 über die Rechte und Freiheiten der Bürger,

unter Hinweis auf die Erklärung des Beauftragten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für die Freiheit der Medien vom 20. November 2019,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 15. Juli 2013 mit dem Titel „Legislation of the Russian Federation on Non-Commercial Organisations in light of Council of Europe Standards“ (Die Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Organisationen ohne Erwerbszweck im Hinblick auf die Normen des Europarates) und die aktualisierte Fassung dieser Stellungnahme vom 9. Juli 2015 mit dem Titel „Legislation and Practice in the Russian Federation on Non-Commercial Organisations in light of Council of Europe Standards: an Update“ (Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Organisationen ohne Erwerbszweck und einschlägige Praxis im Hinblick auf die Normen des Europarates: neuester Stand),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) vom 27. Juni 2014 mit dem Titel „Federal law on non-commercial organisations (‚law on foreign agents‘)“ (Das Föderationsgesetz über Organisationen ohne Erwerbszweck („Gesetz über ausländische Agenten“)), ihre Stellungnahme vom 13. Juni 2016 zu dem Gesetz der Russischen Föderation Nr. 129-FZ (Föderationsgesetz über unerwünschte Aktivitäten ausländischer und internationaler nichtstaatlicher Organisationen) und ihren Bericht vom 18. März 2019 über die Finanzierung von Vereinigungen,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Rechte auf Gedanken- und Redefreiheit sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in der Verfassung der Russischen Föderation verankert sind;

B.

in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Unterzeichner der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention und als Mitglied des Europarates zu den internationalen Normen und Grundsätzen für die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten bekannt hat;

C.

in der Erwägung, dass das russische Parlament im Juli 2012 ein Gesetz über ausländische Agenten verabschiedete, wonach sich russische nichtstaatliche Organisationen beim Justizministerium der Russischen Föderation als Organisationen, die als ausländische Agenten handeln, eintragen lassen müssen, wenn sie Finanzmittel aus dem Ausland erhalten und Tätigkeiten ausüben, die unbestimmt als „politische Tätigkeiten“ bezeichnet werden; in der Erwägung, dass das Gesetz im Juni 2014 geändert wurde, um es dem Justizministerium zu ermöglichen, nichtstaatliche Organisationen von sich aus als ausländische Agenten einzustufen; in der Erwägung, dass der Geltungsbereich des Gesetzes im November 2017 dahingehend ausgeweitet wurde, dass sämtliche ausländischen Medien, die direkt oder indirekt Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, als ausländische Agenten zu bezeichnen sind;

D.

in der Erwägung, dass die jüngsten Änderungen des Gesetzes über ausländische Agenten, aufgrund deren auch Privatpersonen, darunter Blogger und unabhängige Journalisten, als ausländische Agenten gelten, am 21. November 2019 vom russischen Parlament gebilligt und am 2. Dezember 2019 von Präsident Wladimir Putin erlassen wurden; in der Erwägung, dass mit dem Gesetz besondere Anforderungen an die Registrierung und Kennzeichnung von Veröffentlichungen und die einschlägige Buchführung gestellt und es für Verstöße Strafen vorsieht, darunter mögliche empfindliche Verwaltungsstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren;

E.

in der Erwägung, dass nach diesem Gesetz russische Staatsbürger und Ausländer, die mit Nachrichtenagenturen, die als ausländische Agenten eingestuft sind, zusammenarbeiten oder deren Inhalte verbreiten, selbst als ausländische Agenten eingestuft werden, was bewirken könnte, dass Journalisten, ihre Quellen oder sogar all jene, die in sozialen Medien Meldungen verbreiten, als ausländische Agenten stigmatisiert werden, was wiederum Selbstzensur nach sich ziehen und sie nicht nur davon abhalten könnte, selbst etwas zu veröffentlichen, sondern auch Veröffentlichungen anderer zu verbreiten;

F.

in der Erwägung, dass das russische Gesetz über ausländische Agenten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, mithin das internationale Übereinkommen des Europarates verstößt, mit dem unter anderem die Meinungs- und Medienfreiheit geschützt wird; in der Erwägung, dass Russland aus diesem Grund seinen Verpflichtungen als Mitglied des Europarates nicht nachkommt; in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarates dieses Gesetz für unvereinbar mit internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen erachtet hat; in der Erwägung, dass das Gesetz über ausländische Agenten gegen die Verpflichtungen Russlands als Mitglied der OSZE und als Unterzeichner der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstößt; in der Erwägung, dass die EU von der Russischen Föderation als ständigem Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erwartet, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommt;

G.

in der Erwägung, dass sich die Gesetzesänderung nach Ansicht zahlreicher Menschenrechtsorganisationen und nichtstaatlicher Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch nachteilig auf das ohnehin restriktive Umfeld für unabhängigen Journalismus in Russland auswirken und somit das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter aushöhlen dürfte; in der Erwägung, dass mit dem Gesetz hochwertige Medien ins Visier genommen werden, die von staatlichen oder regierungsfreundlichen Strukturen unabhängig sind, mit zahlreichen russischen Korrespondenten im ganzen Land zusammenarbeiten sowie häufig die einzig zuverlässige Informationsquelle und in abgelegenen Gegenden eine Alternative zu den staatlichen Medien sind, und auf diese Weise ihre Arbeit und damit auch der Zugang zu unparteiischer Medienberichterstattung behindert wird;

H.

in der Erwägung, dass die gesetzlichen Einschränkungen und die gezielte Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Gesetz über ausländische Agenten in Russland in den vergangenen Monaten repressivere Züge angenommen haben, wodurch der Zugang der Medien und der Zivilgesellschaft zu unabhängiger Finanzierung eingeschränkt, ihr Ruf geschädigt, ihre Tätigkeit behindert, die Ausübung der Grundfreiheiten eingeschränkt und der Spielraum für unabhängige Akteure und Dissidenten in Russland eingeengt wurde;

I.

in der Erwägung, dass das Gesetz über ausländische Agenten Teil einer breiter angelegten Kampagne ist, mit der abweichende Meinungen, die Opposition und die Zivilgesellschaft in ganz Russland zum Schweigen gebracht werden sollen; in der Erwägung, dass der Spielraum für die unabhängige Zivilgesellschaft Russlands schrumpft, wodurch nicht unabhängige, staatlich organisierte nichtstaatliche Organisationen präsenter werden können; in der Erwägung, dass die russische Regierung mittels staatlich organisierter nichtstaatlicher Organisationen für ihre eigene Politik wirbt und zugleich den Schein wahrt, es gebe eine unabhängige Zivilgesellschaft;

J.

in der Erwägung, dass das Gesetz bisher hauptsächlich auf nichtstaatliche Organisationen abzielt; in der Erwägung, dass insgesamt etwa 80 nichtstaatliche Organisationen als ausländische Agenten im Sinne dieses Gesetzes gelten, darunter praktisch alle führenden nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen in Russland; in der Erwägung, dass 49 russische nichtstaatliche Organisationen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage erhoben haben, weil das Gesetz über ausländische Agenten gegen zahlreiche Menschenrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Vereinigungsfreiheit verstoße, und dass sie überdies dem Gesetz qualitative Mängel vorwerfen, dagegen protestieren, dass sie strafrechtlich verfolgt werden, weil sie sich nicht als ausländische Agenten registriert haben, und übermäßige staatliche Kontrolle anprangern;

K.

in der Erwägung, dass seit 2014 Dutzende mit Umweltthemen befasste Organisationen zwangsweise auf die Liste der ausländischen Agenten gesetzt worden sind, obwohl das russische Verfassungsgericht Umweltschutzgruppen ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen hat; in der Erwägung, dass viele dieser Gruppen ihre Tätigkeit einstellen mussten, um nicht als ausländische Agenten eingestuft zu werden oder weil sie die Geldbußen bzw. Geldstrafen nicht zahlen konnten;

L.

in der Erwägung, dass in den vergangenen zehn Jahren weltweit die besorgniserregende Tendenz erkennbar ist, dass immer mehr Staaten Gesetze einführen und anwenden, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten werden soll, wozu die Freiheit, Informationen und Ideen ohne staatliche Eingriffe und über alle Grenzen hinweg zu empfangen und weiterzugeben, ebenso gehört wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; in der Erwägung, dass derartige Gesetze auch die Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft und Einzelpersonen behindern;

M.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Urteilen betont hat, dass die öffentliche Kontrolle, die nichtstaatliche Organisationen ausüben, für eine demokratische Gesellschaft unentbehrlich und ähnlich bedeutend ist wie die Rolle der Medien;

N.

in der Erwägung, dass das legitime Ziel, bei nichtstaatlichen Organisationen, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, für Transparenz zu sorgen, nicht als Rechtfertigung dafür herhalten darf, die Tätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen einzuschränken, die im Bereich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit tätig sind;

1.

fordert die Staatsorgane Russlands auf, das Gesetz über ausländische Agenten umgehend aufzuheben und die geltenden Rechtsvorschriften mit der Verfassung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Russlands in Einklang zu bringen; fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, der vorsätzlichen Schaffung eines gegenüber der Zivilgesellschaft feindseligen Umfelds ein Ende zu setzen, und verurteilt daher den Rückgriff auf das Gesetz über ausländische Agenten als Mittel, mit dem zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit internationalen Gebern zusammenarbeiten oder sich politisch äußern, schikaniert und unterdrückt werden;

2.

verurteilt die kürzlich gebilligten Änderungen des Gesetzes über ausländische Agenten, durch die sein Geltungsbereich erheblich erweitert wird und Einzelpersonen künftig als ausländische Agenten stigmatisiert werden können, wodurch ihre Menschenrechte — insbesondere ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit — und ihre Bürgerrechte verletzt sowie ihr Engagement und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Zivilgesellschaft Russlands eingeschränkt werden und überdies ihre persönliche Sicherheit gefährdet wird;

3.

verurteilt die anhaltenden Bemühungen der Staatsorgane Russlands, Diskussionen im Internet und im Alltag sowie den unabhängigen Journalismus einzuschränken; weist die Staatsorgane Russlands erneut darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein grundlegendes Menschenrecht ist, mit dem alle anderen Menschenrechte untermauert werden und das die Weiterentwicklung und den Fortschritt der Gesellschaft ermöglicht; fordert die Russische Föderation auf, anzuerkennen, dass eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft einen förderlichen Beitrag zum Zustand der Demokratie und der Gesellschaft leistet;

4.

ist der Ansicht, dass mit dem Gesetz und dem übermäßigen Rückgriff auf die Verhängung von Geldbußen bzw. Geldstrafen gegen die Medien, Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftliche Organisationen vorsätzlich angestrebt wird, dass sie mit ihren finanziellen Mitteln vorrangig Geldbußen bzw. Geldstrafen und ihren Rechtsbeistand bezahlen müssen, wodurch das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt wird; ist zutiefst besorgt über die gezielte Verfolgung von Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverfechtern, was die ohnehin immer schlechter werdende Lage der Menschenrechte in Russland weiter verschärft; verurteilt unter anderem die Auflösung der historisch bedeutsamen Bewegung „Für die Menschenrechte“;

5.

ist besorgt angesichts der Gefahr, dass mit dem Gesetz gezielt gegen konkrete Personen vorgegangen wird, insbesondere gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten der politischen Opposition, da klare Kriterien fehlen und Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Gründe und die Folgen der Anwendung des Gesetzes auf einfache Bürger besteht; fordert die Staatsorgane Russlands auf, einen Rahmen für die Betätigung nichtkommerzieller Organisationen zu schaffen, der klar, kohärent und schlüssig ist und mit europäischen und internationalen Normen im Einklang steht, indem insbesondere klare Begriffsbestimmungen verwendet werden, von Stigmatisierungen wie „ausländische Agenten“ oder diskriminierenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Finanzierungsquellen Abstand genommen wird und nichtstaatliche Organisationen, Medienschaffende und Blogger oder auch für nichtstaatliche Organisationen oder die Medien tätige Personen nicht strafrechtlich verfolgt werden; ist besorgt darüber, dass unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatlich organisierte nichtstaatliche Organisationen verdrängt werden; nimmt insbesondere mit Besorgnis die Lage zur Kenntnis, in der sich Anastassija Schewtschenko in Rostow am Don befindet;

6.

spricht sich entschieden gegen die Methoden der Staatsorgane Russlands aus, die Meinungs- und Redefreiheit mit den Mitteln der Staatsgewalt zu unterdrücken und mithin in der Gesellschaft Angst und Schrecken zu verbreiten; fordert die Staatsorgane Russlands auf, die Unparteilichkeit der Medienkanäle, auch jener im Besitz staatlicher russischer Unternehmen, zu unterstützen und die Sicherheit und das Arbeitsumfeld von Journalisten in Russland zu verbessern, auch mittels Verbesserung ihrer beruflichen Fertigkeiten durch Nutzung bestehender internationaler Programme; betont, dass für Journalisten, deren Arbeitsfreiheit bedroht ist, wirksame Rechtsmittelverfahren gewährleistet sein müssen, damit keine Selbstzensur stattfindet;

7.

würdigt und unterstützt alle Personen und Organisationen, die trotz Repressionen weiter rechtmäßig und friedlich für die Menschenrechte eintreten; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, jegliche Schikanierung und Einschüchterung der Zivilgesellschaft, der Medien, von Menschenrechtsorganisationen und von Menschenrechtsverfechtern einzustellen sowie keine weiteren Übergriffe auf sie zu verüben; verurteilt, dass die Staatsorgane Russlands weder diese Akteure vor Übergriffen, Schikanierung und Einschüchterungen durch Dritte schützen noch unparteiische Ermittlungen im Fall solcher Übergriffe durchführen;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass Russlands Register der als ausländische Agenten eingestuften Medien zehn Einträge enthält und die entsprechenden Einrichtungen allesamt entweder mit „Radio Freies Europa“ oder mit „Voice of America“ verbunden sind; weist erneut darauf hin, dass die Regierung Russlands andere ausländische Medien wegen der Berichterstattung über die Demonstrationen im Land kritisiert;

9.

äußert die Erwartung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), der Rat und die Kommission bei ihren Kontakten und Treffen und in ihrer Kommunikation mit Vertretern Russlands, auch auf höchster Ebene, Bedenken in Bezug auf das Gesetz über ausländische Agenten zur Sprache bringen, und fordert sie auf, dem Parlament über ihren Austausch mit den Staatsorganen Russlands Bericht zu erstatten;

10.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten, die Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation auch künftig genau zu beobachten, und fordert die EU-Delegation in Russland und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf, auch künftig Gerichtsverfahren gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Aktivisten zu beobachten; fordert den VP/HR und den EAD zudem auf, dafür zu sorgen, dass Fälle von Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wurden, in der Kommunikation mit den Staatsorganen Russlands zur Sprache gebracht werden und dass die russischen Vertreter förmlich aufgefordert werden, in diesen Fällen Antworten zu liefern; fordert den VP/HR und den EAD auf, dem Parlament über ihren Austausch mit den Staatsorganen Russlands Bericht zu erstatten;

11.

fordert den VP/HR auf, alle sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen, um für die Zivilgesellschaft, die demokratischen Werte, die Rechtsstaatlichkeit, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte in Russland einzutreten und die direkten persönlichen Kontakte mit den Bürgerinnen und Bürgern Russlands auszubauen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, das Gesetz über ausländische Agenten in den Institutionen des Europarates, insbesondere im Ministerkomitee und in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE), zur Sprache zu bringen; fordert die Venedig-Kommission auf, das geänderte Gesetz über ausländische Agenten zu prüfen und anschließend ein Rechtsgutachten und geeignete Empfehlungen dazu vorzulegen; fordert die Staatsorgane Russlands auf, alle Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates im Einklang mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen Russlands vollständig umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, stetigen Druck auf die Vertreter staatlicher Stellen Russlands in den Gremien der OSZE auszuüben, damit sie die OSZE-Normen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz einhalten;

13.

legt der EU nahe, Russland auch künftig regelmäßig aufzufordern, alle mit internationalen Normen unvereinbaren Gesetze aufzuheben oder zu ändern; fordert den VP/HR auf, eine neue und umfassende Strategie EU–Russland auszuarbeiten, mit der Frieden und Stabilität gestärkt werden sollen; bekräftigt, dass der Dialog stets auf festen Grundsätzen beruhen sollte, zu denen auch die Achtung des Völkerrechts und die Wahrung der territorialen Integrität der Nachbarn Russlands zählen; betont, dass die Sanktionen gegen Russland nur aufgehoben werden können, wenn Russland seinen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommt;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der OSZE und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/58


P9_TA(2019)0109

Feierlichkeiten zum 30. Jahrestag der rumänischen Revolution vom Dezember 1989

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zum Gedenken an den 30. Jahrestag der rumänischen Revolution vom Dezember 1989 (2019/2989(RSP))

(2021/C 255/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die universellen Grundsätze der Menschenrechte und die Grundprinzipien der Europäischen Union als einer auf gemeinsamen Werten beruhenden Gemeinschaft,

unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zur Bedeutung des europäischen Geschichtsbewusstseins für die Zukunft Europas (1),

unter Hinweis auf die Entschließungen und Erklärungen verschiedener nationaler Parlamente zu den Verbrechen totalitärer kommunistischer Regime,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im Jahr 2019 der 30. Jahrestag der rumänischen Revolution begangen wird, die durch die Aufstände in Timișoara ausgelöst wurde, die später auf alle Landesteile übergriffen und schließlich in einer antitotalitären Revolution in Bukarest gipfelten, was zum Sturz des kommunistischen Regimes und zur Durchsetzung der Demokratie führte; in der Erwägung, dass die rumänische Bevölkerung mit dieser Revolution, bei der tragischerweise 1 142 Personen ums Leben kamen, 3 138 Personen schwer verletzt und über 760 Personen rechtswidrig inhaftiert und gefoltert wurden, die Wende zu Freiheit und Rechtsstaatlichkeit vollzog;

B.

in der Erwägung, dass die rumänische Revolution vom Dezember 1989 der gewaltsamste aller Aufstände war, die in den Staaten hinter dem Eisernen Vorhang zum Sturz des Kommunismus führten;

C.

in der Erwägung, dass die Revolution vom Dezember 1989 und die Opferbereitschaft der Bürger Rumäniens, die sich mutig in die Schusslinie stellten, den Weg des Landes in Richtung NATO, Europäische Union und demokratische Welt ebneten, aus der das Land nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entgegen dem Willen der rumänischen Bevölkerung herausgerissen worden war;

D.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Gewalt gegen die rumänische Bevölkerung im Dezember 1989 die gesamte rumänische Gesellschaft bis ins Mark erschütterte und dass die Identifizierung der eigentlichen Täter nach wie vor eine quälende und ungelöste Frage für die Opfer dieser Verbrechen, ihre Familien und alle Bürger Rumäniens darstellt;

E.

in der Erwägung, dass militärisches Vorgehen gegen die eigene Bevölkerung nicht ungestraft bleiben sollte;

F.

in der Erwägung, dass in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Vereinigung „21. Dezember 1989“ u. a./Rumänien, Acatrinei u. a./Rumänien und Șandru u. a./Rumänien) festgestellt wird, dass sich während der Revolution gravierende Verstöße gegen die Grundrechte — beispielsweise Verstöße gegen das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens — ereigneten und dass diese Verstöße von Kräften des diktatorischen kommunistischen Regimes begangen wurden, die auf friedliche Demonstranten schossen und zahlreiche Personen verhafteten, die gegen Ceaușescus Unterdrückungsapparat demonstrierten; in der Erwägung, dass selbst nach so vielen Jahren weder die Opfer noch ihre Nachkommen die Wahrheit über die genauen Umstände der tragischen Ereignisse in Erfahrung gebracht haben;

G.

in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind;

H.

in der Erwägung, dass der rumänische Staat den Prozess der Wahrheitsfindung und der Offenlegung der Wahrheit unnötig hinausgezögert hat, der jedoch allerhöchste Bedeutung zukommt, wenn das Recht der Opfer und ihrer Nachkommen auf gerechte Entschädigung und auf Wiedergutmachung gewährleistet werden soll; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Rumäniens nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließen, wie sie im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen vorgeschrieben ist;

1.

gedenkt der Opfer der Revolution vom Dezember 1989, die ihr Leben gegeben haben, um die totalitäre Diktatur in Rumänien zu beseitigen, und erweist ihnen und ihren Angehörigen seine Ehrerbietung;

2.

würdigt, dass die Opferbereitschaft der friedlichen Demonstranten vom Dezember 1989 den Weg für den Übergang Rumäniens zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Schaffung einer Marktwirtschaft sowie für die nachfolgende Eingliederung des Landes in die Nordatlantische Allianz und die Europäische Union ebnete;

3.

fordert den rumänischen Staat auf, seine Anstrengungen zu verstärken, die Wahrheit im Zusammenhang mit den Geschehnissen der Revolution ans Licht zu bringen, da dies für das Land, die rumänische Bevölkerung, Europa und die Europäische Union vor dem Hintergrund des Rechts der Bevölkerung des Landes, dreißig Jahre nach der Revolution vom Dezember 1989 die Wahrheit zu erfahren, unbedingt notwendig ist;

4.

fordert die Organe der Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten, vor allem Rumänien, auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Verbrechen des kommunistischen Regimes gedacht und sichergestellt wird, dass es nie wieder zu derlei Verbrechen kommt;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten aller Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0021.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/60


P9_TA(2019)0110

Lage der Uiguren in China (China Cables)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu der Lage der Uiguren in China (vor dem Hintergrund der „China Cables“) (2019/2945(RSP))

(2021/C 255/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in China, insbesondere vom 18. April 2019 zu China und insbesondere zur Lage religiöser und ethnischer Minderheiten (1), vom 4. Oktober 2018 zu willkürlichen Massenfestnahmen von Uiguren und Kasachen im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (2), vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und China (3), vom 15. Dezember 2016 zum Fall der tibetisch-buddhistischen Larung-Gar-Akademie und zum Fall Ilham Tohti (4), vom 10. März 2011 zu der Lage und dem Kulturerbe in Kaschgar (Uigurisches Autonomes Gebiet Xinjiang, VR China) (5) und vom 26. November 2009 zu dem Thema „China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe“ (6),

unter Hinweis auf seinen Beschluss, Ilham Tohti, einem uigurischen Wirtschaftswissenschaftler, der sich für die Rechte der uigurischen Minderheit Chinas einsetzt, den Sacharow-Preis 2019 zu verleihen,

unter Hinweis auf die auf dem 21. Gipfeltreffen EU-China vom 9. April 2019 abgegebene gemeinsame Erklärung,

unter Hinweis auf den 37. Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China, der am 1. und 2. April 2019 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. März 2019 mit dem Titel „EU-China — Strategische Perspektiven“ (JOIN(2019)0005),

unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 26. Oktober 2018 zur Lage in Xinjiang,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 9. Dezember 2019, Arbeiten zur Vorbereitung einer Regelung für mögliche bereichsübergreifende Sanktionen einzuleiten, mit denen auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen reagiert werden soll,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte (7),

unter Hinweis auf die mündlichen Erklärungen der EU zu Tagesordnungspunkt 4 der 39. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 18. September 2018 und die Erklärungen des Vereinigten Königreichs, Deutschlands, Frankreichs, Finnlands und Kanadas, in denen Besorgnis über die willkürliche Internierung von Uiguren in Lagern in Xinjiang zum Ausdruck gebracht wurde‚

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang, die der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs bei den Vereinten Nationen im Namen von 23 Staaten, darunter 14 EU-Mitgliedstaaten, am 29. Oktober 2019 vor dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung abgegeben hat,

unter Hinweis auf Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China, in dem allen Bürgern das Recht auf Religionsfreiheit garantiert wird, und auf Artikel 4, in dem die Rechte der nationalen Minderheiten verankert sind,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, den China 1998 unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert hat,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011,

unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung zum Bericht über China,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Förderung und Achtung der universellen Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auch künftig im Mittelpunkt der Politik der EU gegenüber China stehen sollten, was mit der Verpflichtung der EU, ebendiesen Werten in ihrem auswärtigen Handeln Rechnung zu tragen, und mit Chinas Zusage, diese Werte im Rahmen seiner eigenen Entwicklungszusammenarbeit und internationalen Zusammenarbeit zu achten, im Einklang steht;

B.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in China seit dem Amtsantritt von Präsident Xi Jinping im März 2013 weiter verschlechtert hat, in der Erwägung, dass die chinesische Regierung eine zunehmend feindselige Haltung gegenüber dem gewaltfreien Ausdruck abweichender Meinungen, der Meinungs- und Religionsfreiheit und der Rechtsstaatlichkeit einnimmt; in der Erwägung, dass die chinesischen Staatsorgane Hunderte von Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten festgenommen und vor Gericht gestellt haben;

C.

in der Erwägung, dass sich die Lage im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang Xinjiang (Sinkiang), der Heimat von mehr als zehn Millionen Uiguren und Kasachen muslimischen Glaubens, in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert hat, da spätestens seit der Kampagne namens „Harter Schlag gegen gewaltsamen Terrorismus“ von 2014 die Kontrolle über Xinjiang zur obersten Priorität erhoben wurde, was durch die angeblich von Uiguren ausgehende Instabilität und Sicherheitsbedrohung befördert wurde und auch auf die strategische Bedeutung Xinjiangs für die Initiative der neuen Seidenstraße mit ihren hochgesteckten zukünftigen Produktionszielen für Textilien und andere arbeitsintensive Industrieerzeugnisse zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass der von der chinesischen Regierung geführte Krieg gegen den Terror in Xinjiang zunehmend zu einem Krieg gegen Religion und ethnische Zugehörigkeit wird; in der Erwägung, dass Informationen darauf hindeuten, dass das in und für Xinjiang entwickelte Lagersystem auch auf andere Teile Chinas ausgeweitet worden sein soll;

D.

in der Erwägung, dass die chinesischen Staatsorgane eine Kampagne von zunehmender Intensität führen, die auf Masseninternierung, einschneidende Überwachungsmaßnahmen (einschließlich Gesichtserkennungsverfahren und Datenerfassung), die politische Indoktrinierung und eine erzwungene kulturelle Assimilation ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass verlässliche Informationen vorliegen, wonach Uiguren und andere hauptsächlich muslimische ethnische Minderheiten im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang willkürlichen Festnahmen, Folter, ungeheuerlichen Einschränkungen der Religionsausübung und Kultur und einem allgegenwärtigen digitalisierten Überwachungssystem unterzogen werden, dass durch Kameras mit Gesichtserkennung, Auslesen von Mobiltelefonen, DNS-Erfassung und eine umfassende und die Privatsphäre durchdringende Polizeipräsenz jeder Aspekt des täglichen Lebens überwacht wird;

E.

in der Erwägung, dass laut vielen glaubwürdigen Schätzungen bis zu einer Million Menschen unter dem Vorwand der Bekämpfung des Terrorismus und des religiösen Extremismus in sogenannten Einrichtungen zur „politischen Umerziehung“ auf unbestimmte Zeit willkürlich inhaftiert sind; in der Erwägung, dass diese Umerziehungseinrichtungen auch als „Berufsausbildungszentren“ bezeichnet werden; in der Erwägung, dass dies derzeit die weltweit größte Masseninternierung einer ethnischen Minderheitsbevölkerung ist; in der Erwägung, dass nach Angaben einiger ehemaliger Häftlinge die Behandlung und die Bedingungen in diesen Lagern unter anderem durch Überfüllung und unhygienische Zustände, Nahrungsmangel, Schläge und sexuellen Missbrauch gekennzeichnet sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge kleine Kinder in staatliche Waisenhäuser geschickt werden, wenn auch nur ein Elternteil in einem der Lager interniert ist; in der Erwägung, dass es Berichten zufolge in einigen Umerziehungslagern Fabriken gibt, in denen Güter für den Export hergestellt werden;

F.

in der Erwägung, dass die unter der Bezeichnung „China Cables“ im November 2019 veröffentlichten Enthüllungen auf einer Untersuchung der Überwachung und Masseninternierung von Uiguren und anderen muslimischen Minderheiten in der chinesischen Provinz Xinjiang ohne Anklage oder Gerichtsverfahren beruhen, der durchgesickerte, als Verschlusssache eingestufte chinesische Regierungsdokumenten zugrunde liegen; in der Erwägung, dass die geheimen Dokumente dem Internationalen Netzwerk investigativer Journalisten über eine Kette von Exil-Uiguren zugespielt wurden und dass deren Echtheit mehrere führende Fachleute bestätigt haben; in der Erwägung, dass bei der Veröffentlichung dieser Dokumente zum ersten Mal vertrauliche Informationen der chinesischen Regierung offengelegt wurden, in dem die innere Funktionsweise der Lager beschrieben und offenbart wird, welch harte Bedingungen hinter den Zäunen herrschen und wie durch die dort geltenden unmenschlichen Vorschriften der Tagesablauf der Häftlinge geregelt wird; in der Erwägung, dass durch die Dokumente enthüllt worden ist, wie China in einem Netz von Hochsicherheitsstraflagern eine systematische Gehirnwäsche an Hunderttausenden von Muslimen betreibt und wie die Mechanismen des Systems der Massenüberwachung und vorausschauenden Polizeiarbeit in Xinjiang funktionieren, wodurch die Erkenntnisse von Sachverständigen bestätigt wurden, die sich auf in den letzten Jahren veröffentlichte Satellitenbilder, Daten und Augenzeugenberichten stützten; in der Erwägung, dass die chinesische Regierung stets behauptet, dass die Lager der freiwilligen allgemeinen und beruflichen Bildung dienten; in der Erwägung, dass die „China-Cables“-Enthüllungen bislang nicht gekannte Beweise dafür ans Licht gebracht hat, dass die Grundlage für die repressiven Maßnahmen gegen Uiguren, Kasachstan und andere bereits im April 2014 auf höchster politischer Ebene geschaffen wurde;

G.

in der Erwägung, dass sich durch die Internierung und Verfolgung von Uiguren und anderen muslimischen Minderheiten in Xinjiang viele gezwungen sahen, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die staatlichen Stellen den Kontakt zu ihren Familienangehörigen und Freunden im Ausland, darunter auch in Europa, abzubrechen;

H.

in der Erwägung, dass durch die im Februar 2018 in Kraft getretenen Vorschriften über Religionsangelegenheiten die Repressionen stark zugenommen haben, da dadurch die Betätigung religiöser Gruppierungen eingeschränkt wird und sie gezwungen werden, ihr Handeln noch stärker als bisher an der Parteilinie auszurichten; in der Erwägung, dass öffentliche und selbst private Bekundungen der religiösen und kulturellen Zugehörigkeit gemäß diesen Vorschriften als Extremismus eingestuft werden können; in der Erwägung, dass sich die neuen Vorschriften gegen Personen richten, die mit Religionsgemeinschaften in Verbindung stehen, die in dem Land ohne gesetzlichen Status sind; in der Erwägung, dass Religionsgemeinschaften in China zunehmender Repression ausgesetzt sind, weshalb das Land eine der höchsten Zahl an Gefangenen aus religiösen Gründen aufweist;

I.

in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung im August 2018 die Regierung der Volksrepublik China wegen missbräuchlichen Handlungen in Xinjiang, einschließlich der Errichtung von Lagern für willkürliche Masseninternierungen, ermahnte; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, im September 2018 in ihrer ersten Rede in dieser Funktion auf den zutiefst beunruhigenden Vorwurf der willkürlichen Masseninternierung von Uiguren und anderen muslimischen Gemeinschaften in sogenannten Umerziehungslagern in ganz Xinjiang hinwies; in der Erwägung, dass die chinesische Regierung zahlreiche Anträge abgelehnt hat, die von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen, vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und im Rahmen der Mandate für andere Sonderverfahren der Vereinten Nationen gestellt wurden und darauf abzielten, unabhängige Ermittler nach Xinjiang zu entsenden und ihnen Zugang zu den Lagern zu gewähren;

J.

in der Erwägung, dass die Zahl der Internierungslager in Xinjiang seit der Ernennung von Chen Quanguo zum Gouverneur des Autonomen Gebiets im August 2016 rasch erhöht hat; in der Erwägung, dass den Angaben des Gouverneurs von Xinjiang, Shöhret Zakir, vom Dezember 2019 zufolge, die 1,5 Millionen Menschen aus den Umerziehungs- und Internierungslagern wieder „in die Gesellschaft integriert“ worden seien, ohne dass dafür Belege vorgelegt wurden;

K.

in der Erwägung, dass aus China stammende in der EU ansässige Minderheiten von den chinesischen Staatsorganen schikaniert werden; in der Erwägung, dass Uiguren im Ausland unter Druck gesetzt werden, nach China zurückzukehren; in der Erwägung, dass in den im Rahmen von „China Cables“ durchgesickerten Dokumenten ausdrückliche Anordnungen zur Festnahme von Uiguren mit ausländischer Staatsbürgerschaft sowie zum Aufspüren von im Ausland lebenden Uiguren aus Xinjiang aufgeführt sind, von denen einige auf Anordnung von autoritären Regierungen wieder nach China verbracht wurden; in der Erwägung, dass aus den Unterlagen hervorgeht, dass chinesische Botschaften bei dieser Praxis eine entscheidende Rolle spielen;

L.

in der Erwägung, dass der US-Kongress am 4. Dezember 2019 den sogenannten „Uyghur Human Rights Policy Act“ verabschiedet hat, einen Rechtsakt, mit dem der US-Außenminister nachdrücklich aufgefordert wird, unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte zu ergreifen und die Verhängung eines Einreiseverbots sowie von Wirtschaftssanktionen in Anlehnung an den „Global Magnitsky Act“ gegen chinesische Amtsträger, die für Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang verantwortlich sind, in Erwägung zu ziehen und gleichzeitig die in den Vereinigten Staaten ansässigen Uiguren vor Drangsalierung und Verfolgung durch China zu schützen;

M.

in der Erwägung, dass der Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2019 dem uigurischen Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti verliehen wurde, der am 23. September 2014 nach seiner Verhaftung im Januar desselben Jahres wegen angeblichem Separatismus zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; in der Erwägung, dass sieben seiner ehemaligen Studenten unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit Ilham Tohti ebenfalls festgenommen und zu Freiheitsstrafen zwischen drei und acht Jahren verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Ilham Tohti Separatismus und Gewalt stets abgelehnt hat und für Versöhnung auf der Grundlage der Achtung der uigurischen Kultur eingetreten ist;

N.

in der Erwägung, dass die EU in ihrem Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie erklärte, die EU werde ihre Anstrengungen verstärken, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte in allen Bereichen ihres auswärtigen Handelns zu fördern und die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu sämtlichen Drittländern, einschließlich ihrer strategischen Partner, zu stellen;

1.

bringt seine tiefe Besorgnis über das zunehmend repressive System zum Ausdruck, mit dem Uiguren und andere muslimische ethnische Minderheiten konfrontiert sind, und fordert die staatlichen Stellen auf, deren Grundfreiheiten zu achten, wie dies in glaubwürdigen Berichten empfohlen wird; verurteilt aufs Schärfste, dass auf der Grundlage eines Systems der „vorausschauenden Polizeiarbeit“ Hunderttausende Uiguren und Kasachen in „Lager für politische Umerziehung“ eingewiesen werden, zum Teil auch aus dem Grund, weil sie ins Ausland gereist sind oder als „zu fromm“ eingestuft werden; fordert die chinesischen Staatsorgane in Xinjiang auf, Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand der inhaftierten Personen bereitzustellen; fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, die Praxis der willkürlichen Internierung von Angehörigen der Minderheiten der Uiguren und der Kasachen, ohne dass sie angeklagt, vor Gericht gestellt oder wegen einer Straftat verurteilt werden, umgehend einzustellen, alle Lager und Hafteinrichtungen zu schließen und die inhaftierten Personen sofort und bedingungslos freizulassen; betont, dass jegliche Internierung, die unter Verstoß gegen grundlegende völkerrechtliche Bestimmungen erfolgt, die Verfolgung bestimmter Personen oder Gruppen aus ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen und andere unmenschliche Handlungen, die großes Leid verursachen oder mit schweren Verletzungen einhergehen, wenn sie im Zuge eines umfassenden bzw. systematischen Angriffs auf Teile der Zivilbevölkerung erfolgen, in Anbetracht des internationalen Rechtsrahmens nicht hinnehmbar sind;

2.

fordert die staatlichen Stellen Chinas auf, den uigurischen Wissenschaftler Ilham Tohti und alle anderen Menschenrechtsverteidiger, politisch engagierten Bürger, Rechtsanwälte, Journalisten und Bürger, die sich mit Eingaben an die Regierung gewandt haben und die allein wegen der friedlichen Wahrnehmung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung inhaftiert wurden, sofort und bedingungslos freizulassen und das anhaltende massive Vorgehen mit den Mitteln der Inhaftierung und der Drangsalierung und Einschüchterung durch die Justiz einzustellen; fordert die chinesische Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhaftierten regelmäßigen und ungehinderten Kontakt zu ihren Familien und Rechtsanwälten ihrer Wahl aufnehmen können und dass weder sie noch ihre Familienangehörigen und Anwälte misshandelt oder gefoltert werden; dringt darauf, dass die Haftbedingungen aller Inhaftierten den im mit der Resolution 43/173 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1988 verabschiedeten „Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen“ festgelegten Standards entsprechen, auch was den Zugang zu ärztlicher Behandlung angeht; fordert eine unverzügliche, wirksame und unparteiische Untersuchung der mutmaßlichen Folterung von Ilham Tohti und fordert, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

3.

fordert die chinesischen Staatsorgane auf, Journalisten und internationalen Beobachtern, einschließlich des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Mandatsträger der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, freien, effektiven und ungehinderten Zugang zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang zu gewähren; stellt ein Ungleichgewicht beim Zugang für die Presse und bei der Pressefreiheit zwischen der EU und China fest; fordert China auf, Medienunternehmen aus der EU die gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu gewähren, die chinesischen Medienunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU eingeräumt werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, auf der nächsten Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen die Initiative zu einer Resolution zwecks Entsendung einer Erkundungsmission nach Xinjiang zu ergreifen;

4.

ist zutiefst besorgt angesichts der Berichte über die Drangsalierung von Uiguren im Ausland durch die chinesischen Staatsorgane, wodurch sie — zum Teil durch die Festnahme von Familienangehörigen — gezwungen werden sollen, andere Uiguren auszuspionieren, nach Xinjiang zurückzukehren oder über die dortigen Zustände Stillschweigen zu bewahren; fordert die Kommission und alle EU-Mitgliedstaaten auf, diese Berichte umgehend zu prüfen, mit gezielten Maßnahmen den Schutz von Mitgliedern der Diaspora aus Xinjiang in ihren jeweiligen Ländern sicherzustellen und die Asylanträge von Uiguren und anderen turkstämmigen Muslimen beschleunigt zu bearbeiten; begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten getroffene Entscheidung, die Rückführung aller aus China stammenden Uiguren, Kasachen oder anderen turkstämmigen Muslime dorthin angesichts der Gefahr willkürlicher Internierung, von Folter oder anderer Misshandlung auszusetzen; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ebenso zu verfahren;

5.

stellt mit Besorgnis fest, dass die entscheidende Bedeutung der „langfristigen Stabilität“ in Xinjiang für den Erfolg der Initiative der neuen Seidenstraße dazu geführt hat, dass althergebrachte Kontrollstrategien intensiviert wurden, erweitert um eine Vielzahl technischer Innovationen, einen rapiden Anstieg der Ausgaben für innere Sicherheit und Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung, mit denen abweichende Meinungen und Dissidenten mittels einer sehr weit gefassten Definition von Terrorismus kriminalisiert werden; ist besorgt über die staatlichen Maßnahmen Chinas zur Sicherstellung der „umfassenden Überwachung“ von Xinjiang durch die Installation von „Skynet“ zur elektronischen Überwachung in großen Ballungsräumen und von GPS-Trackern in allen Kraftfahrzeugen, den Einsatz von Scannern zur Gesichtserkennung an Kontrollpunkten, Bahnhöfen und Tankstellen und die Kampagne der Polizei von Xinjiang für die Sammlung von Blutproben zur Erweiterung der DNS-Datenbank Chinas; ist ferner besorgt darüber, dass China solche Technologien in autoritäre Regime auf der ganzen Welt exportiert;

6.

ist zutiefst besorgt über Berichte darüber, dass in der Lieferkette von internationalen Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in Xinjiang möglicherweise Zwangsarbeit aus Internierungslagern genutzt wird, sowie über Berichte über die Zusammenarbeit mit chinesischen Einrichtungen, die an der Massenüberwachung oder -internierung von Angehörigen der uigurischen Bevölkerung beteiligt sind; betont, dass Akteure des privaten Sektors ihre Tätigkeit in Xinjiang mitsamt ihrer Lieferketten einer eingehenden Prüfung unterziehen sollten, damit sichergestellt ist, dass sie an Menschenrechtsverletzungen nicht beteiligt sind; fordert sie auf, zu dem Zweck auch ein belastbares System der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte einzurichten und damit sicherzustellen, dass sie weder mit Zwangsarbeit etwas zu tun haben, noch an Repressalien gegen die Volksgruppe der Uiguren mitschuldig sind; betont, dass in Umerziehungslagern hergestellte Produkte vom EU-Markt ausgeschlossen werden sollten;

7.

fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, umgehend eine Liste aller inhaftierten und aller freigelassenen Personen zu veröffentlichen und die Familien der in Xinjiang verschwundenen Personen umfassend über deren Schicksal zu informieren;

8.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die chinesische Regierung davon zu überzeugen, die Lager zu schließen, allen Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang ein Ende zu setzen und die sprachlichen, kulturellen, religiösen und anderen Grundrechte der Uiguren zu wahren; fordert den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die besorgniserregenden Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Xinjiang, einschließlich der zunehmenden staatlichen Unterdrückung und Überwachung, aufmerksamer zu verfolgen und Menschenrechtsverletzungen in China sowohl im privaten als auch im öffentlichen Rahmen anzuprangern; äußert seine Enttäuschung darüber, dass die 37. Runde des Menschenrechtsdialogs EU-China zu keinen wesentlichen Ergebnissen geführt hat, obwohl die EU das System der Lager zur politischen Umerziehung als eine besorgniserregende Entwicklung zur Sprache gebracht hat; bedauert, dass der bislang gewählte Ansatz und die bislang eingesetzten Instrumente der EU nicht zu greifbaren Fortschritten bei der Menschenrechtsbilanz Chinas geführt haben, die sich in den letzten zehn Jahren ausschließlich verschlechtert hat; fordert den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, darauf zu bestehen, dass eine unabhängige Untersuchung zum Ausmaß und Charakter des Internierungslagersystems und zur großen Anzahl mutmaßlicher ernsthafter und systematischer Menschenrechtsverletzungen durchgeführt wird; fordert die neue Kommission nachdrücklich auf, eine ganzheitliche EU-Strategie auszuarbeiten und umzusetzen, mit dem Ziel, echte Fortschritte bei den Menschenrechten in China zu erreichen;

9.

betont, dass die EU und China in ihrer gemeinsamen Erklärung nach dem 21. Gipfeltreffen EU-China bekräftigten, dass alle Menschenrechte universell und unteilbar sind, sich gegenseitig bedingen und miteinander verknüpft sind; weist darauf hin, dass die Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ein Kernanliegen der EU bei der Zusammenarbeit mit China sein muss;

10.

fordert die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, zu erwägen, wie durch einen wirksamen Rückgriff auf angemessene Ausfuhrkontrollmechanismen alle Exporte und Technologietransfers von Gütern und Dienstleistungen unterbunden werden können, mit denen China seine technischen Fähigkeiten zur digitalen Überwachung erweitert und verbessert; fordert die Mitgesetzgeber in diesem Zusammenhang auf, sich aufgrund von Erwägungen der nationalen Sicherheit und der Menschenrechte auf einen gemeinsamen Standpunkt zur Reform der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu verständigen; betont, dass das Parlament den Vorschlag der Kommission zur Aufnahme strenger Ausfuhrkontrollen für verzeichnete und nicht verzeichnete Technologien der digitalen Überwachung weiterentwickelt und verschärft hat;

11.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die EU im Einklang mit ihrer Verpflichtung, gegenüber China mit einer Stimme zu sprechen und ihre Standpunkte klar und nachdrücklich zu vertreten, das Thema der Menschenrechtsverletzungen in China, insbesondere jener, die die Minderheiten in Xinjiang betreffen, bei jedem politischen Dialog und Menschenrechtsdialog mit den chinesischen Staatsorganen weiterhin zur Sprache bringt; weist erneut darauf hin, dass sich China im Zuge seines fortschreitenden Reformprozesses und seines zunehmenden globalen Engagements dem internationalen Rechtsrahmen für die Menschenrechte angeschlossen hat, indem es zahlreiche Menschenrechtsabkommen unterzeichnete; fordert daher die Aufnahme eines Dialogs mit China, um das Land darin zu bestärken, den entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen; fordert China nachdrücklich auf, mit den nationalen Reformen fortzufahren, die für die Ratifizierung des 1998 unterzeichneten Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erforderlich sind, und den Empfehlungen von für Menschenrechte zuständigen Gremien der Vereinten Nationen nachzukommen;

12.

begrüßt die Verabschiedung des „Uyghur Human Rights Policy Act“ durch den US-Kongress und den jüngsten Beschluss des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), mit der Arbeit an einem weltweit geltenden EU-Regelwerk von Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen zu beginnen; fordert den Rat auf, gezielte Sanktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten zu beschließen, sollte dies gegenüber chinesischen Amtsträgern als angemessen und wirkungsvoll erachtet werden, die für die Gestaltung und Umsetzung der Politik der Masseninternierung von Uiguren und anderen turkstämmigen Muslimen in Xinjiang sowie für die massive gewaltsame Unterdrückung der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit und anderer Grundrechte in der Region verantwortlich sind;

13.

fordert den EAD auf, die bewährten Verfahren des interreligiösen Dialogs als ein Instrument in seine Kommunikationsstrategie gegenüber Drittländern aufzunehmen und die Vermittlung in Konfliktsituationen zum Schutz religiöser Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu fördern;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0422.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0377.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0343.

(4)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 108.

(5)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 185.

(6)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 80.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0215.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/65


P9_TA(2019)0111

Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Nicaragua

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zur Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Nicaragua (2019/2978(RSP))

(2021/C 255/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere diejenigen vom 18. Dezember 2008 (1), vom 26. November 2009 (2), vom 16. Februar 2017 (3), vom 31. Mai 2018 (4) und vom 14. März 2019 (5),

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika von 2012,

unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier der EU und das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 zu Nicaragua,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Nicaragua, insbesondere diejenigen vom 14. Oktober 2019 mit einem Rahmen für gezielte Sanktionen,

unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) im Namen der EU abgegebenen Erklärungen zur Lage in Nicaragua, insbesondere diejenige vom 20. November 2019,

unter Hinweis auf die Erklärung von Rupert Colville, Sprecher der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), vom 19. November 2019,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Kommission für Nicaragua der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 19. November 2019,

unter Hinweis auf die von dem von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission eingerichteten Sondermechanismus zur Weiterverfolgung der Lage in Nicaragua (Mecanismo Especial de Seguimiento para Nicaragua — MESENI) veröffentlichten Mitteilungsblätter,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vom Juni 2004,

unter Hinweis auf die nicaraguanische Verfassung,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und andere Kritiker der Menschenrechtsbilanz der nicaraguanischen Regierung zunehmend zu Zielscheiben von Morddrohungen, Einschüchterung, Verleumdungskampagnen im Internet, Schikanierung, Überwachung, Übergriffen und gerichtlicher Verfolgung werden; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsorganisationen berichten, dass infolge der derzeitigen Krise über 80 000 Menschen gezwungen waren, Nicaragua zu verlassen, und dass die Unterdrückung in dem Land zugenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass nach jüngsten Zahlen des MESENI 328 Menschen ums Leben gekommen sind, Hunderte verletzt wurden, über 150 politische Gefangene weiterhin willkürlich inhaftiert sind, bloß weil sie ihre Rechte wahrgenommen haben, und 144 Studierende wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen für Demokratie, größere Freiheit und Achtung der Menschenrechte von Hochschulen verwiesen worden sind; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtet hat, dass über 100 Journalisten und Medienmitarbeiter das Land verlassen mussten; in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung Einfuhren von Zeitungspapier blockiert hat, wodurch mehrere Zeitungen, unter ihnen das symbolträchtige Nuevo Diario, eingestellt werden mussten;

C.

in der Erwägung, dass die Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, politischer Pluralismus, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung Grundrechte und wesentliche Säulen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind;

D.

in der Erwägung, dass am 14. November 2019 unter anderem acht Verwandte inhaftierter politischer Oppositioneller in der Sankt-Michaels-Kirche in Masaya unter der Forderung nach Freilassung von 130 Personen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommenen worden sein sollen, in einen Hungerstreik traten; in der Erwägung, dass die Polizei die Kirche umstellte und die Wasser- und Stromversorgung abstellte; in der Erwägung, dass die Polizei niemanden in die Kirche einließ und verhinderte, dass humanitäre und ärztliche Hilfe geleistet wurde;

E.

in der Erwägung, dass in derselben Nacht eine Gruppe von mindestens 13 Mitgliedern der Opposition festgenommen wurde, nachdem sie den von der Polizei umstellten Personen etwas Wasser gebracht hatten, darunter Amaya Eva Coppens, eine nicaraguanisch-belgische Menschenrechtsverteidigerin, die im Zusammenhang mit den Protesten acht Monate inhaftiert gewesen war und am 11. Juni 2019 im Rahmen des Amnestiegesetzes zusammen mit über 100 politischen Gefangenen freigelassen wurde; in der Erwägung, dass dieses Gesetz mit den internationalen Standards unvereinbar ist und die Straflosigkeit verfestigt, da die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten, die gegen Demonstranten begangen wurden, ausgeschlossen wird;

F.

in der Erwägung, dass die nicaraguanische Staatsanwaltschaft die Gruppe zu Unrecht wegen mehrerer ihr zur Last gelegter Taten angeklagt hat, darunter Entführung, illegaler Besitz von Schusswaffen und Terrorismus, und dies eindeutig eine Verletzung der Garantie eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens und ihres Rechts auf ein faires Verfahren ist; in der Erwägung, dass auch die Haftbedingungen in Nicaragua internationalen Standards nicht gerecht werden; in der Erwägung, dass Mitglieder der nicaraguanischen Opposition eindeutig über den Einsatz von Folter und sexueller Gewalt in Haftanstalten berichtet haben;

G.

in der Erwägung, dass nach Angaben des MESENI die nicaraguanische Regierung die Verfolgung der Familien der Opfer der demokratischen, institutionellen und politischen Krise durch Einschüchterung und Überwachung verstärkt, um sie daran zu hindern, sich an privaten und öffentlichen Aktionen zum Gedenken an ihre Angehörigen und an Bemühungen um Gerechtigkeit zu beteiligen;

H.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen die nicaraguanische Regierung Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ergreift, die ihre Meinung zu der Menschenrechtslage in Nicaragua äußern und sich an Beamte und Mechanismen auf internationaler Ebene und im Rahmen der Vereinten Nationen wenden;

I.

in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung internationale Organisationen wie etwa die Interamerikanische Menschenrechtskommission (IACHR) und das Regionalbüro für Zentralamerika des OHCHR, die gefordert hatten, dass die Menschenrechte im Land geachtet werden, und sich um eine friedliche Lösung des Konflikts und die nationale Aussöhnung bemühten, des Landes verwiesen hat; in der Erwägung, dass die Rückkehr solcher Organisationen als Garantie für die Erfüllung anhängiger Vereinbarungen mit der Opposition dienen würde; in der Erwägung, dass die Repression gegen zivilgesellschaftliche Organisationen dadurch verschärft wurde, dass ihnen in einem Land mit dürftigem institutionellem Rahmen ihr rechtlicher Status aberkannt wurde, wodurch die Opfer von Repression doppelt bestraft wurden;

J.

in der Erwägung, dass mehrmals hochrangige Beamte aus EU-Mitgliedstaaten an der Einreise nach Nicaragua gehindert wurden; in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung der Hochrangigen Kommission für Nicaragua der OAS, die eine Wahlreform anstrebt, die Einreise verwehrte; in der Erwägung, dass eine Wahlreform auf dem Weg zur ordnungsgemäßen Errichtung demokratischer Institutionen in Nicaragua von zentraler Bedeutung ist;

K.

in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung kein Interesse an der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen und inklusiven Dialogs mit der Bürgerallianz und an der uneingeschränkten Umsetzung der Vereinbarungen vom März 2019 gezeigt hat; in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen der Regierung und der Bürgerallianz im Februar 2019 wieder aufgenommen worden waren; in der Erwägung, dass am 27. März 2019 eine Einigung über die Freilassung von Personen erzielt wurde, die im Zusammenhang mit den Protesten von 2018 ihrer Freiheit beraubt worden waren; in der Erwägung, dass am 29. März 2019 eine weitere Vereinbarung über die Stärkung der Bürgerrechte und Garantien getroffen wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerallianz am 20. Mai 2019 den Verhandlungstisch verließ, weil sie davon ausging, dass die beiden Vereinbarungen nur begrenzt ausgeführt worden waren; in der Erwägung, dass die Regierung bis zum 11. Juni 2019 492 Personen, die im Zusammenhang mit den Protesten von 2018 festgenommen worden waren, freigelassen hatte; in der Erwägung, dass die Verhandlungen weiterhin stocken, obwohl es Versuche gegeben hat, sie wieder aufzunehmen;

L.

in der Erwägung, dass die Hochrangige Kommission für Nicaragua der OAS der Auffassung ist, dass die von der nicaraguanischen Regierung seit April 2018 ergriffenen oder genehmigten Maßnahmen mit den in der nicaraguanischen Verfassung aus dem Jahr 1987 geschützten Rechten und Garantien unvereinbar sind und dass diese zu einer Änderung der Verfassungsordnung, durch die die demokratische Ordnung in Nicaragua ernsthaft Schaden nimmt, führen, wie sie in Artikel 20 der Interamerikanischen Demokratischen Charta dargelegt wird;

M.

in der Erwägung, dass Aufbau und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten feste Bestandteile der außenpolitischen Maßnahmen der EU, darunter auch des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und den Ländern Zentralamerikas von 2012, sein müssen; in der Erwägung, dass dieses Abkommen eine Demokratieklausel enthält, bei der es sich um ein wesentliches Element des Abkommens handelt; in der Erwägung, dass angesichts der derzeitigen Umstände die Demokratieklausel ausgelöst werden sollte, indem Nicaragua vom Abkommen ausgeschlossen wird;

1.

bringt seine Solidarität mit der Bevölkerung Nicaraguas zum Ausdruck und verurteilt sämtliche repressiven Maßnahmen der nicaraguanischen Regierung, insbesondere die Todesfälle, die allgemeine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und der Demonstrationsfreiheit, das Verbot von regierungsunabhängigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Ausweisung von internationalen Organisationen aus dem Land, die Stilllegung von und die Angriffe auf Medien, die Einschränkung des Rechts auf Information und den Verweis von Studierenden von ihren Hochschulen;

2.

fordert die nicaraguanische Regierung auf, die anhaltende Unterdrückung von Widerspruch und das aktuelle Muster willkürlicher Verhaftungen, von Folter und sexueller Gewalt zu beenden, darauf zu verzichten, Menschenrechtsverteidiger, politische Gegner, Familien von Opfern und alle anderen Andersdenkenden zu kriminalisieren, zu verfolgen und anzugreifen, und die paramilitärischen Gruppen, die sich in dem Land betätigen, umgehend aufzulösen; fordert, dass die Gewaltanwendung umgehend, unvoreingenommen, transparent und gründlich untersucht wird;

3.

fordert, dass sämtliche willkürlich Inhaftierten, darunter Amaya Eva Coppens, umgehend freigelassen werden, alle Anklagepunkte gegen sie fallen gelassen werden und ihre grundlegenden Rechtsgarantien geachtet werden; fordert, dass diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass die Staatsorgane Nicaraguas für die Sicherheit und das körperliche und seelische Wohlbefinden aller Häftlinge sorgen und ihnen angemessene ärztliche Versorgung bereitstellen müssen;

4.

fordert eine unabhängige Überprüfung der Schuldsprüche und Gerichtsurteile mit dem Ziel einer Reform der Justiz, auch von Ernennungen im Einklang mit den internationalen Standards, beispielsweise mit den Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft und den Richtlinien betreffend die Rolle der Staatsanwälte;

5.

fordert, dass das Amnestiegesetz und das Gesetz über die umfassende Betreuung von Opfern überarbeitet werden, damit das Recht der Opfer auf Wahrheit, Gerechtigkeit und angemessene Entschädigung gewahrt wird;

6.

besteht darauf, dass eingezogene Vermögensgegenstände zurückgegeben werden und die Suspendierung von Lizenzen für Nachrichtenorgane wieder aufgehoben wird, und darauf, dass es diesen Medien gestattet sein muss, ihrer Arbeit ohne jegliche Behinderungen und Repressalien nachzugehen;

7.

begrüßt den Beschluss des Rates, den Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Nicaragua verantwortlich sind, zu erlassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zügig auf die spezifische Liste der zu sanktionierenden Personen und Einrichtungen, darunter den Präsidenten und die Vizepräsidentin, zu einigen;

8.

verurteilt die mangelnde Bereitschaft der nicaraguanischen Regierung, einen bedeutsamen internen Dialog wieder aufzunehmen; fordert die Staatsorgane auf, den Dialog mit der Bürgerallianz wieder aufzunehmen, um eine demokratische, dauerhafte und friedliche Lösung zu erzielen, die die uneingeschränkte Anwendung der Vereinbarungen vom März 2019 ermöglichen würde; betont, dass politische und bürgerliche Freiheiten für alle Nicaraguaner, die Rückkehr derjenigen, die sich im Exil befinden, die Rückkehr internationaler Organisationen und die Zusammenarbeit mit ihnen, die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit von Menschenrechtsorganisationen und der Aufbau eines glaubwürdigen Wahlprozesses mit einem reformierten Obersten Wahlrat, der unverzügliche, faire und transparente Wahlen in Anwesenheit internationaler Beobachter gewährleisten würde, garantiert werden müssen;

9.

fordert den HR/VP und die EU-Delegation in Nicaragua auf, die Entwicklungen im Land aufmerksam zu verfolgen und die Menschenrechtsprobleme, die unter anderem die Gefangenen, Studierenden, Demonstranten, Familien von Opfern und Journalisten betreffen und sich aus der Lage im Land ergeben haben, weiter anzugehen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass mit ihren Kooperationsinstrumenten ihre Unterstützung für die Zivilgesellschaft, insbesondere die Menschenrechtsverteidiger, verstärkt wird und dass sie auf keine Weise zu der derzeitigen Unterdrückungspolitik der nicaraguanischen Staatsorgane beitragen;

10.

weist darauf hin, dass Nicaragua vor dem Hintergrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und den Ländern Zentralamerikas die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte einhalten und stärken muss, und fordert, dass unter den gegebenen Umständen die Demokratieklausel des Assoziierungsabkommens ausgelöst wird;

11.

fordert die Delegation der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten mit diplomatischen Missionen vor Ort auf, die EU-Leitlinien über Menschenrechtsverteidiger uneingeschränkt anzuwenden und den inhaftierten Menschenrechtsverteidigern alle angemessene Unterstützung zukommen zu lassen, wozu auch Haftbesuche und die Verfolgung von Gerichtsverfahren gehören;

12.

fordert, dass möglichst bald eine Delegation des Parlaments nach Nicaragua entsandt wird, um die Beobachtung der Lage im Land wieder aufzunehmen, und fordert die Staatsorgane Nicaraguas auf, ihr die ungehinderte Einreise in das Land zu ermöglichen und Zugang zu allen Gesprächspartnern und Einrichtungen zu gewähren;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa–Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Lima-Gruppe sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.

(1)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 89.

(2)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 74.

(3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 189.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0238.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0219.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/69


P9_TA(2019)0112

Brutale Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran (2019/2993(RSP))

(2021/C 255/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, darunter seine jüngste Entschließung vom 19. September 2019 zum Iran, insbesondere zur Lage von Frauenrechtsaktivisten und inhaftierten EU-Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Februar 2019 zum Iran,

unter Hinweis auf die vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Josep Borrell Fontelles, am 8. Dezember 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zu den jüngsten Protesten im Iran,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 21. November 2019 zu den Entwicklungen im Iran,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 12. April 2018, mit dem die restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran um weitere zwölf Monate verlängert wurden,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die entsprechenden Leitlinien der EU zur Todesstrafe und betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens (2),

unter Hinweis auf die Resolution 73/181 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2018 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran vom 30. Januar 2019,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien der Iran gehört,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Zehntausende Menschen aus dem gesamten Iran, unter denen alle gesellschaftlichen Gruppen vertreten waren, bei den größten Unruhen seit 40 Jahren ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt und ihren Unmut über die wirtschaftlichen Missstände im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kraftstoffpreise um mindestens 50 % zum Ausdruck gebracht haben;

B.

in der Erwägung, dass die iranischen Sicherheitskräfte trotz wiederholter internationaler Forderungen nach Zurückhaltung unverhältnismäßige Mittel und Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt haben; in der Erwägung, dass Berichten der Zivilgesellschaft zufolge iranische Sicherheitskräfte das Feuer auf unbewaffnete Demonstranten, die keine unmittelbare Gefahr darstellten, eröffnet und angeblich mit Tötungsabsicht geschossen haben;

C.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Amnesty International mindestens 304 Menschen, darunter auch Kinder, getötet und noch viel mehr Menschen verletzt wurden, und in der Erwägung, dass Tausende Demonstranten sowie Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Studenten festgenommen wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran keine offiziellen Angaben zu der Zahl der Todesopfer gemacht und sich geweigert haben, die Leichname der Opfer ihren Familien zu übergeben;

D.

in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane am 16. November 2019 eine fünftägige Sperrung fast des gesamten Internetverkehrs verfügten, sodass die Menschen im Iran im Prinzip keine Möglichkeit mehr hatten, über das Internet zu kommunizieren, und keine Informationen zu dem brutalen Vorgehen verbreitet werden konnten; in der Erwägung, dass es sich bei der Sperrung des Internets um eine Verletzung des Grundrechts auf den Zugang zu Informationen handelt, durch die die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig stark eingeschränkt wird, und dass sie zu einer gängigen Vorgehensweise der Staatsorgane geworden ist;

E.

in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens (3) betont wird, dass im Rahmen der Beziehungen der EU zum Iran die Menschenrechtsleitlinien der EU, auch zu Menschenrechtsverteidigern, hochgehalten werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Rechtsanwälte und Online-Aktivisten im Iran aufgrund ihrer Arbeit nach wie vor Schikanen, willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen und Verfolgung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der iranische Geheimdienst und weitere Kräfte ein scharfes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft in die Wege geleitet haben; in der Erwägung, dass 77 Mitglieder der reformorientierten Opposition, zumeist Mitglieder der Partei „Partizipationsfront“, eine offene Erklärung abgegeben haben, in der sie den übermäßigen Einsatz von Gewalt zur Niederschlagung der Proteste verurteilen; in der Erwägung, dass einige von ihnen wegen „Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik“ im Iran vor Gericht gestellt und zwei von ihnen, nämlich Mohammad Kianusch Rad und Mehdi Mahmudian, festgenommen wurden;

G.

in der Erwägung, dass es iranischen Gerichten regelmäßig nicht gelingt, für faire Gerichtsverfahren zu sorgen, wobei der Zugang zu einem Rechtsbeistand verwehrt wird, Besuche durch Vertreter der Konsulate, der Vereinten Nationen oder humanitärer Organisationen abgelehnt werden und Geständnisse, die durch Folter zustande gekommen sind, als Beweismittel zugelassen werden; in der Erwägung, dass es keine unabhängigen Verfahren gibt, um die Rechenschaftspflicht innerhalb der Justiz zu sichern, und dass die Politisierung der Richter — insbesondere derjenigen, die den Revolutionsgerichten vorsitzen — nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis gibt;

H.

in der Erwägung, dass viele Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (EU/Iran) wegen ihrer Tätigkeit als Menschenrechtsaktivisten oder ihrer wissenschaftlichen Arbeit inhaftiert sind; in der Erwägung, dass seit Juni 2019 zwei französische Wissenschaftler im Iran inhaftiert sind, nämlich Fariba Adelkhah und, wie kürzlich bestätigt wurde, Roland Marchal;

1.

spricht den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus; wünscht den Verletzten eine rasche Genesung;

2.

bedauert die weit verbreitete und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt vonseiten des Iran gegen gewaltfreie Demonstranten, die lediglich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung ausübten; betont, dass derartige Maßnahmen nicht hinnehmbar sind, und fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Gesamtzahl der Todesopfer und inhaftierten Personen bekannt zu geben, eine unverzügliche, unparteiische, unabhängige und transparente Untersuchung der mutmaßlichen übermäßigen Gewaltanwendung einschließlich direkter Angriffe auf Demonstranten durch Sicherheitskräfte durchzuführen und alle Gewalttäter zur Rechenschaft zu ziehen;

3.

fordert, dass alle Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, die sich derzeit im Iran in Haft befinden, weil sie ihr legitimes Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahrgenommen haben, bedingungslos freigelassen werden; fordert die Staatsorgane zudem auf, alle Familien über den Aufenthaltsort ihrer inhaftierten Angehörigen zu informieren, und fordert, dass Rechtsanwälten und internationalen Beobachtern ungehinderter Zugang zu allen Personen gewährt wird, die während der Proteste inhaftiert wurden, und dass der internationalen Gemeinschaft die Identität der Häftlinge mitgeteilt wird; bekräftigt die früheren Forderungen des Parlaments nach Freilassung von Nazanin Zaghari-Ratcliffe und vielen weiteren Personen, die rechtswidrig inhaftiert wurden;

4.

verurteilt die Entscheidung des Iran, den Internetzugang zu weltweiten Netzen zu sperren, wodurch die Kommunikation und der freie Informationsfluss für seine Bürger unterbunden wurde, aufs Schärfste; betont, dass derartige Maßnahmen einen eindeutigen Verstoß gegen die Redefreiheit darstellen; fordert die Staatsorgane des Iran eindringlich auf, sämtliche Sperrungen der internetbasierten Kommunikation und der internetbasierten Dienste aufzuheben;

5.

betont, dass Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stets gewahrt werden müssen, und fordert die iranischen Staatsorgane auf, ihren internationalen Verpflichtungen, etwa aus dem IPBPR, nachzukommen;

6.

fordert die Vereinten Nationen und insbesondere ihren Menschenrechtsrat auf, unverzüglich eine umfassende Untersuchung der Ereignisse der letzten Wochen unter Leitung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation im Iran einzuleiten, um die Vorwürfe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in dem Land, die seit Beginn der Proteste laut geworden sind, aufzuklären und den Iran aufzufordern, den Personen, die diese Untersuchung durchführen, umfassenden und uneingeschränkten Zugang zu gewähren;

7.

erinnert an seine Entschließung vom 19. September 2019; bedauert zutiefst, dass in den Fällen der im Iran inhaftierten EU-Bürger, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, keine Fortschritte erzielt werden; fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, Roland Marchal und Fariba Adelkhah sowie alle Menschenrechtsverteidiger, die lediglich deshalb inhaftiert und verurteilt wurden, weil sie von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, unverzüglich freizulassen;

8.

fordert die EU einschließlich des HR/VP auf, in bilateralen und multilateralen Foren und insbesondere im Rahmen des hochrangigen politischen Dialogs zwischen der EU und dem Iran gegenüber den iranischen Staatsorganen weiterhin Menschenrechtsanliegen zur Sprache zu bringen;

9.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Sacharow-Preisträger Nasrin Sotudeh und Dschafar Panahi; bedauert, dass Nasrin Sotudeh nach wie vor inhaftiert ist und zu einer Haftstrafe von 33 Jahren und 148 Peitschenhieben verurteilt wurde, und besteht auf ihrer sofortigen und bedingungslosen Freilassung; fordert die iranischen Staatsorgane auf, das 2010 gegen Dschafar Panahi verhängte Reiseverbot aufzuheben;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Obersten Führer der Islamischen Republik Iran, dem Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0019.

(2)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 86.

(3)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 86.


STELLUNGNAHMEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 18. Dezember 2019

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/72


P9_TA(2019)0095

Keine Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Änderungen des International Accounting Standard 39 und der International Financial Reporting Standards 7 und 9

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 7 und 9 zu erheben (D064618/01 — 2019/2912(RPS))

(2021/C 255/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D064618/01,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 7. November 2019, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Dezember 2019 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

A.

in der Erwägung, dass das International Accounting Standards Board (IASB) am 26. September 2019 Änderungen an dem International Financial Reporting Standard 9 — Finanzinstrumente (IRFS 9) und an dem International Accounting Standard 39 — Finanzinstrumente (IAS 39) veröffentlichte; in der Erwägung, dass mit diesen Änderungen für eine allgemeine Entlastung mit Blick auf die Phase 1 der Ersetzung des Interbankensatzes (Interbank Offered Rate, IBOR) gesorgt werden soll; in der Erwägung, dass die Unternehmen, die ihre Berichterstattung nach IFRS durchführen, und ihre Abschlussprüfer dank dieser Änderungen Gewissheit darüber erhalten, dass die aufsichtlich gesteuerte marktweite Ersetzung von Referenzzinssätzen durch verbesserte (nahezu) risikofreie Zinssätze die Sicherungsbeziehungen nicht aufgrund der mit der Ersetzung einhergehenden Unsicherheit stören wird; in der Erwägung, dass mit diesen Änderungen Rechtssicherheit für die Finanzberichterstattung nach IFRS und IAS geschaffen wird und unnötige Stresssituationen im Finanzsystem vermieden werden; in der Erwägung, dass die Kommission den IASB nachdrücklich aufforderte, die Vorlage dieser Änderungen zu beschleunigen, damit die Union diese Änderungen zeitnah billigen kann;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) der Kommission am 16. Oktober 2019 empfahl, die Änderungen zu billigen;

C.

in der Erwägung‚ dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Auslegung den technischen Kriterien, die für eine Übernahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erfüllen sind, genügt, und sie nach wie vor der Ansicht ist, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen eine Beendigung der Sicherungsbeziehungen infolge von Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Übergang von den IBOR vermieden wird, sodass in den nach IFRS aufgestellten Abschlüssen die Auswirkungen des Risikomanagements angemessen dargestellt und übermäßige Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verhindert werden können;

D.

in der Erwägung, dass der Regelungsausschuss für Rechnungslegung am 5. November 2019 eine befürwortende Stellungnahme zu diesen Änderungen abgab;

E.

in der Erwägung, dass das IASB als Stichtag für diese Änderungen am IFRS 9 und am IAS 39 den 1. Januar 2020 festlegte und die vorzeitige Anwendung gestattete; in der Erwägung, dass die Finanzinstitute, für deren Rechnungslegung die IFRS und die IAS gelten, ihre Abschlüsse für 2019 nicht entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen aufstellen können, solange diese nicht gebilligt und veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass die Unternehmen aus der Union gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Ländern im Nachteil gerieten, wenn sie nicht von der Entlastung Gebrauch machen könnten, die mit diesen Änderungen einhergehen; in der Erwägung, dass diese Änderungen daher vor Ende Dezember 2019 gebilligt und veröffentlicht werden sollten, damit sie für Rechnungsperioden gelten, die am 1. Januar 2020 bzw. davor oder danach beginnen;

1.

erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/74


P9_TA(2019)0100

Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylangelegenheiten (EASO) für das Haushaltsjahr 2017

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 (2019/2909(RSP))

(2021/C 255/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 — C8-0098/2019),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die Antwort des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 23. Oktober 2019 (4), mit welchem dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 verweigert wurde,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (7), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)  ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.

(2)  ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.

(3)  ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 182.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0039.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(8)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(9)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 17. Dezember 2019

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/76


P9_TA(2019)0085

Makrofinanzhilfe für Jordanien ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (COM(2019)0411 — C9-0116/2019 — 2019/0192(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 255/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0411),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0116/2019),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (1) angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0045/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15.


P9_TC1-COD(2019)0192

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2019 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2020/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/33.)


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/77


P9_TA(2019)0086

Abkommen EU-Schweiz über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (08730/2019 — C9-0018/2019 — 2019/0013(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 255/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08730/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (08744/2019 und 10510/2019),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0018/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0043/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/78


P9_TA(2019)0087

Abkommen EU-Liechtenstein über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (08732/2019 — C9-0019/2019 — 2019/0012(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 255/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08732/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (08750/2019 und 10513/2019),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0019/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0044/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/79


P9_TA(2019)0088

Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15783/2018 — C9-0025/2019 — 2018/0418(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 255/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15783/2018),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15781/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0025/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0025/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/80


P9_TA(2019)0089

Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Pazifik-Staaten ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (09405/2019 — C9-0010/2019 — 2019/0099(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 255/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09405/2019),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0010/2019),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2011 zu dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (2),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0050/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Beitritt der Salomonen zu dem Abkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 19.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/81


P9_TA(2019)0090

Anforderungen für Zahlungsdienstleister *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (COM(2018)0812 — C8-0015/2019 — 2018/0412(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 255/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0812),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0015/2019),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0048/2019),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Aus dem der Kommission im Rahmen von „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28) vorgelegten Abschlussbericht 2019  (44a) geht hervor, dass die Mehrwertsteuerlücke — d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen — in der Union im Jahr 2017 137,5  Mrd. EUR betrug, was entgangenen Einnahmen in Höhe von 267 EUR pro Kopf in der Union entspricht. Allerdings unterscheiden sich die Werte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich und reichen von weniger als 0,7  % der erwarteten Mehrwertsteuer-Gesamteinnahmen in einigen Mitgliedstaaten bis 35,5  % in anderen. Dies macht deutlich, dass es einer vermehrten länderübergreifenden Zusammenarbeit bedarf, damit insbesondere Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr, aber auch Mehrwertsteuerbetrug allgemein (einschließlich des Karussellbetrugs) besser bekämpft werden können.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Die Strategie zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sollte parallel zu der zunehmenden Modernisierung und Digitalisierung unserer Wirtschaft weiterentwickelt werden, wobei das Mehrwertsteuersystem für Unternehmen und Bürger so einfach wie möglich gestaltet werden sollte. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in eine technologiegestützte Steuererhebung investieren, wobei insbesondere die automatische Verknüpfung der Registrierkassen und Verkaufssysteme von Unternehmen mit Mehrwertsteuererklärungen eine Rolle spielt. Des Weiteren sollten die Steuerbehörden ihre Bemühungen um eine engere Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren fortsetzen und dazu unter anderem den EU-Gipfel der Steuerverwaltungen (Tax Administration EU Summit, TADEUS) — ein Netzwerk der Leiter der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, das auf eine bessere strategische Koordinierung zwischen den Steuerverwaltungen abzielt — nutzen. In diesem Zusammenhang sollten die Steuerbehörden auf Unionsebene auf eine wirksame Kommunikation und die Interoperabilität zwischen allen einschlägigen Datenbanken hinarbeiten. Außerdem könnte die Blockchain-Technologie dazu genutzt werden, personenbezogene Daten besser zu schützen und den Online-Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden zu verbessern.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Angesichts der Tatsache, dass Zahlungen nur in begrenztem Maße über Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen abgewickelt werden, gelten diese Plattformen derzeit nicht als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) . Die Gefahr des Mehrwertsteuerbetrugs ist derzeit zwar beschränkt, besteht aber dennoch. Die Kommission sollte daher innerhalb von drei Jahren prüfen, ob Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu speichern und bereitzustellen, angemessen ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr brauchen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler sollte der Ort sein, an dem sich dieser befindet. Was die Zahlungsempfänger und den Zahlungsvorgang selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit die Steuerbehörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Mehrwertsteuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Ein Schwellenwert für die Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Quartal erhaltenen Zahlungen bietet einen verlässlichen Hinweis darauf, dass diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters greift, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.

(7)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu speichern und bereitzustellen, angemessen ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr brauchen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler , die gespeichert werden sollte, sollte der Ort sein, an dem sich dieser befindet. Was die Zahlungsempfänger und den Zahlungsvorgang selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit die Steuerbehörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Mehrwertsteuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Ein Schwellenwert , der entweder auf der Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Quartal erhaltenen Zahlungen oder einem Mindestbetrag pro Zahlung beruht, bietet einen verlässlichen Hinweis darauf, dass diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters greift, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Aufgrund des hohen Datenvolumens und der Sensibilität in Bezug auf den Datenschutz ist es notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zwei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.

(8)

Aufgrund des hohen Datenvolumens und der Sensibilität in Bezug auf den Datenschutz ist es notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge drei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die Aufzeichnungs- und Meldepflicht sollte auch gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet, und nicht nur wenn der Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

In Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Justizbehörden muss ein ehrgeiziges Mandat für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) angenommen werden, um eine wirkungsvolle Strafverfolgung von Betrügern vor den nationalen Gerichten sicherzustellen. Organisierter grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug sollte ordnungsgemäß verfolgt werden, und die Betrüger sollten bestraft werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 243 b — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

für die unter Buchstabe a genannte Übermittlung von Geldmitteln, wenn ein Zahlungsdienstleister im Laufe eines Kalenderquartals mehr als 25 Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger ausführt.

(b)

für die unter Buchstabe a genannte Übermittlung von Geldmitteln, wenn ein Zahlungsdienstleister im Laufe eines Kalenderquartals mehr als 25 Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger oder eine Übermittlung von Geldmitteln mit einem Geldwert von mindestens 2 500  EUR in einem einzigen Zahlungsvorgang ausführt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 243 b — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, aufbewahrt;

(a)

vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, aufbewahrt;

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 243 c — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,

(a)

IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das den Zahler und den Ort des Zahlers eindeutig identifiziert ,

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 243 d — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

alle ausgeführten Zahlungserstattungen für die in Buchstabe g genannten Zahlungsvorgänge;

(h)

alle ausgeführten Zahlungserstattungen für die in Buchstabe g genannten Zahlungsvorgänge , sofern vorhanden ;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Titel XV — Kapitel 2 a — Artikel 410 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

In Titel XV Kapitel 2a wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 410c

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen einen Bericht über das Funktionieren von Titel XI Kapitel 4 Abschnitt 2a vor, in dem insbesondere die Frage behandelt wird, ob Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts aufgenommen werden sollten. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.


(44a)   Abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/vat-gap-full-report-2019_en.pdf .

(1a)   Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(46)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(46)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/88


P9_TA(2019)0091

Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (COM(2018)0813 — C8-0016/2019 — 2018/0413(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 255/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0813),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0016/2019),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0047/2019),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Aus dem der Kommission im Rahmen von „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28) vorgelegten Abschlussbericht 2019  (3a) geht hervor, dass die Mehrwertsteuerlücke — d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen — in der Union im Jahr 2017 137,5  Mrd. EUR betrug, was entgangenen Einnahmen in Höhe von 11,2  % der erwarteten Mehrwertsteuergesamteinnahmen bzw. 267 EUR pro Kopf in der Union entspricht. Allerdings unterscheiden sich die Werte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich und reichen von 0,6  % bis 35,5  %. Dies macht deutlich, dass es einer vermehrten länderübergreifenden Zusammenarbeit bedarf, damit insbesondere Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr, aber auch Mehrwertsteuerbetrug allgemein (einschließlich des Karussellbetrugs) besser bekämpft werden können.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Mehrwertsteuerbetrug steht oft mit organisiertem Verbrechen in Verbindung, und sehr wenige dieser organisierten Netze können für grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug in Milliardenhöhe verantwortlich sein, was nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern sich auch abträglich auf die Eigenmittel der Union auswirkt. Deshalb muss in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Justizbehörden ein ehrgeiziges Mandat für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) angenommen werden, um eine wirkungsvolle Strafverfolgung von Betrügern vor den nationalen Gerichten sicherzustellen. Organisierter grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug sollte ordnungsgemäß verfolgt werden, und die Betrüger sollten bestraft werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

Die Strategie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollte parallel zu der zunehmenden Modernisierung und Digitalisierung der Wirtschaft weiterentwickelt werden, wobei das Mehrwertsteuersystem für Unternehmen und Bürger so einfach wie möglich gestaltet werden sollte. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in eine technologiegestützte Steuererhebung investieren, wobei insbesondere die automatische Verknüpfung der Registrierkassen und Verkaufssysteme von Unternehmen mit Mehrwertsteuererklärungen eine Rolle spielt. Des Weiteren sollten die Steuerbehörden ihre Bemühungen um eine engere Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren fortsetzen und dazu unter anderem den EU-Gipfel der Steuerverwaltungen (Tax Administration EU Summit, TADEUS) — ein Netzwerk der Leiter der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, das auf eine bessere strategische Koordinierung zwischen den Steuerverwaltungen abzielt — nutzen. In diesem Zusammenhang sollten die Steuerbehörden auf Unionsebene auf eine wirksame Kommunikation und die Interoperabilität zwischen allen einschlägigen Datenbanken hinarbeiten. Außerdem könnte die Blockchain-Technologie dazu genutzt werden, personenbezogene Daten besser zu schützen und den Online-Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden zu verbessern.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Ein zentrales elektronisches Informationssystem (im Folgenden „CESOP“), an das die Mitgliedstaaten ihre auf nationaler Ebene gespeicherten Zahlungsinformationen übermitteln, würde die Mitgliedstaaten dem Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr näher bringen . Dieses System sollte für jeden Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen aggregieren und in der Lage sein, einen vollständigen Überblick über die von den Zahlern in der EU an die Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen zu generieren. Das Informationssystem sollte außerdem Mehrfachaufzeichnungen desselben Zahlungsvorgangs erkennen, die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen bereinigen (z. B. Duplikate löschen, Datenfehler korrigieren) und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den ihnen vorliegenden Mehrwertsteuerdaten abzugleichen und für Untersuchungen mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Betrugsfällen zu verwenden.

(8)

Ein zentrales elektronisches Informationssystem (im Folgenden „CESOP“), an das die Mitgliedstaaten ihre auf nationaler Ebene gespeicherten Zahlungsinformationen übermitteln, würde die Mitgliedstaaten dem Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr näherbringen . Dieses System sollte für jeden Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen aggregieren und in der Lage sein, einen vollständigen Überblick über die von den Zahlern in der EU an die Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen zu generieren. Das Informationssystem sollte außerdem Mehrfachaufzeichnungen desselben Zahlungsvorgangs erkennen, die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen bereinigen (z. B. Duplikate löschen, Datenfehler korrigieren) und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den ihnen vorliegenden Mehrwertsteuerdaten abzugleichen und für Untersuchungen mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Betrugsfällen zu verwenden. Sämtliche Mitgliedstaaten sollten sich an allen Eurofisc-Arbeitsgruppen beteiligen und dementsprechend Verbindungsbeamte benennen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Der Austausch von Zahlungsdaten zwischen Steuerbehörden ist für die wirksame Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten die Zahlungsinformationen verarbeiten, und zwar ausschließlich für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Informationen sollten nicht für andere als die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

(11)

Der Austausch von Zahlungsdaten zwischen Steuerbehörden ist für die wirksame Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten die Zahlungsinformationen verarbeiten, und zwar ausschließlich für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Informationen sollten nicht für andere als die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke verwendet und auch für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6a) herangezogen werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Da nur wenige Mitgliedstaaten Schätzungen der durch innergemeinschaftlichen Betrug entgangenen Mehrwertsteuereinnahmen veröffentlichen, würden vergleichbare Daten über den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug zu einer stärker zielorientierten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Daher sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine einheitliche statistische Vorgehensweise für die Quantifizierung und Analyse von Mehrwertsteuerbetrug konzipieren.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Es ist notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahlungsvorgänge zwei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können, und er ist angemessen angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

(13)

Es ist notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahlungsvorgänge drei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können, und er ist angemessen angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Eurofisc-Verbindungsbeamten aller Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs Zugang zu den Informationen über Zahlungsvorgänge erhalten und diese analysieren können. Ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission sollten nur für die Zwecke der Entwicklung und Pflege des zentralen elektronischen Informationssystems Zugriff auf die Informationen haben. Beide Nutzergruppen sollten an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sein.

(14)

Die Eurofisc-Verbindungsbeamten aller Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs Zugang zu den Informationen über Zahlungsvorgänge erhalten und diese analysieren können. Ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission sollten für die Zwecke der Entwicklung und Pflege des zentralen elektronischen Informationssystems und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung Zugriff auf die Informationen haben. Beide Nutzergruppen sollten an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sein. Außerdem sollte die Kommission vor Ort in den Mitgliedstaaten prüfen können, wie die Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden funktionieren.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Verwaltung des CESOP sowie die Auswertung wichtiger Informationen stellen zusätzliche Aufgaben für Eurofisc dar. Im Rahmen des Eurofisc-Jahresberichts sollte geprüft werden, ob die Eurofisc zugeteilten Ressourcen angemessen und ausreichend sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern und wirksam gegen Mehrwertsteuerbetrug vorgehen zu können.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben (17).

(18)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben (17). Da der Schutz personenbezogener Daten ein Grundwert der Union ist, sollte der EDSB zu jeder Maßnahme konsultiert werden, die gemäß Artikel 24e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erlassen werden soll.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Kapitel II — Abschnitt 2 — Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

An Kapitel II Abschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 12a

Alle Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Anteil verspäteter Antworten zu verringern und die Qualität der Auskunftsersuchen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis.“

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24 c — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a  und b genannten Informationen werden für höchstens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a  bis c genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24 d — Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Außerdem sollte die Kommission vor Ort in den Mitgliedstaaten prüfen können, wie die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs funktionieren.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 36 — Absatz 2 — Einleitung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a)

In Artikel 36 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: ‚teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte‘) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden: ‚Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinator‘). Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren nehmen folgende Aufgaben wahr:“

„(2)   Die Verbindungsbeamten der an dem jeweiligen Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: ‚teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte‘) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden: ‚Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinator‘). Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren nehmen folgende Aufgaben wahr:“

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 37 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem jährlichen Bericht werden für jeden Mitgliedstaat mindestens die Zahl der ausgeführten Kontrollen und der Betrag der dank der Informationen gemäß Artikel 24d zusätzlich festgesetzten und erhobenen Mehrwertsteuer angegeben .

In dem jährlichen Bericht werden für jeden Mitgliedstaat zumindest die folgenden detaillierten Angaben gemacht:

 

die Zahl der ausgeführten Kontrollen,

 

die Anzahl der Beamten, die befugt sind, in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates zugegen zu sein, und die Anzahl der Beamten, die während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, anwesend sind,

 

die Anzahl der gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten organisierten gleichzeitigen Prüfungen und die Anzahl der an Besprechungen zur Vorauswahl für gleichzeitige Prüfungen teilnehmenden Beamten,

 

die Anzahl der Teams für gemeinsame Prüfungen, an denen sich die einzelnen Mitgliedstaaten beteiligt haben,

 

die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Prüfer über die in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente zu unterrichten,

 

die Anzahl qualifizierter Fachkräfte zur Sicherstellung der Anwesenheit in den Amtsräumen sowie der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen und gleichzeitigen Prüfungen (gemäß den Artikeln 28 bis 30),

 

die Anzahl der in dem einzigen zentralen Verbindungsbüro und den sonstigen benannten Verbindungsstellen anwesenden Bediensteten sowie weiterer zuständiger Beamter, die auf der Grundlage dieser Verordnung (gemäß Artikel 4) unmittelbar Informationen austauschen können, sowie Angaben dazu, wie die Informationen erhoben und zwischen diesen Einrichtungen ausgetauscht werden, und

 

der Betrag der dank der Informationen gemäß Artikel 24d zusätzlich festgesetzten und erhobenen Mehrwertsteuer.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Kapitel XIII — Artikel 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

An Kapitel XIII wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 49a

Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten ein einheitliches System für die Erhebung statistischer Daten über innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug ein und veröffentlichen Schätzungen der aufgrund dieses Betrugs entgangenen Mehrwertsteuereinnahmen auf einzelstaatlicher Ebene sowie für die Union insgesamt. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten für ein solches statistisches System im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 50 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

In Artikel 50 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)     Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaat umfassendere Informationen als in den Kapiteln II und III dieser Verordnung vorgesehen bereit, darf dieser Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen an einen anderen Mitgliedstaat, der um Zusammenarbeit ersucht oder ein Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, nicht verweigern.“


(3a)   Abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/vat-gap-full-report-2019_en.pdf .

(6a)   Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(17)  ABl. C […] vom […], S. […].

(17)  ABl. C […] vom […], S. […].


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/98


P9_TA(2019)0092

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2019)0359 — C9-0118/2019 — 2019/0162(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 255/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2019)0359),

gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0118/2019),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A9-0033/2019),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/99


P9_TA(2019)0093

Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (12451/2019 — C9-0149/2019 — 2019/0817(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 255/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 10. Oktober 2019 (12451/2019) (1),

gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C9-0149/2019),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2),

gestützt auf Artikel 130 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0049/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 zur Ernennung von Fabio Panetta zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 1. Januar 2020 angehört hat;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 des Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf des Kandidaten und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 3. Dezember 2019 eine Anhörung des Kandidaten durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

D.

in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Zentralbank aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den neunzehn Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, besteht; in der Erwägung, dass es sich dabei bislang ausschließlich um Männer handelt;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt seine Unzufriedenheit mit dem Ernennungsverfahren für Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zum Ausdruck gebracht und diesbezüglich Verbesserungen des Verfahrens gefordert hat; in der Erwägung, dass das Parlament darum ersucht hat, rechtzeitig eine Auswahlliste mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu erhalten, die mindestens zwei Namen umfasst;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament am 17. September 2019 eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates abgegeben hat, Christine Lagarde zur ersten Präsidentin der Europäischen Zentralbank zu ernennen,

G.

in der Erwägung, dass Frauen im Rat der Europäischen Zentralbank nach wie vor unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass die Mitgliedstaaten diese Forderung nicht ernst genommen haben, und es die Organe der Mitgliedstaaten und der EU auffordert, bei den nächsten Ernennungen aktiv auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuarbeiten;

H.

in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Fabio Panetta zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0211.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/101


P9_TA(2019)0094

Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (13651/2019 — C9-0173/2019 — 2019/0818(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 255/25)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 (13651/2019) (1),

gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C9-0173/2019),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2),

gestützt auf Artikel 130 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0046/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 14. November 2019 zur Ernennung von Isabel Schnabel zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 1. Januar 2020 angehört hat;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 des Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf der Kandidatin und deren Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 3. Dezember 2019 eine Anhörung der Kandidatin durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

D.

in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Zentralbank aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den 19 Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten besteht, deren Währung der Euro ist; in der Erwägung, dass es sich dabei bislang ausschließlich um Männer handelt;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt seine Unzufriedenheit mit dem Ernennungsverfahren für Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zum Ausdruck gebracht und diesbezüglich Verbesserungen des Verfahrens gefordert hat; in der Erwägung, dass das Parlament darum ersucht hat, rechtzeitig eine Auswahlliste mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu erhalten, die mindestens zwei Namen umfasst;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament am 17. September 2019 eine befürwortende Stellungnahme zur Empfehlung des Rates abgegeben hat, Christine Lagarde zur ersten Präsidentin der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

G.

in der Erwägung, dass Frauen im Rat der Europäischen Zentralbank nach wie vor unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass die Mitgliedstaaten diese Forderung nicht ernst genommen haben, und es die Organe der Mitgliedstaaten und der EU auffordert, bei den nächsten Ernennungen aktiv auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuarbeiten;

H.

in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Isabel Schnabel zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0211.


Mittwoch, 18. Dezember 2019

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/103


P9_TA(2019)0096

Wahl des Bürgerbeauftragten

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Wahl des Bürgerbeauftragten (2019/2042(INS))

(2021/C 255/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 231 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 18. Dezember 2019,

1.

wählt Frau Emily O'REILLY in das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode;

2.

ersucht Frau Emily O'REILLY, einen Eid vor dem Gerichtshof zu leisten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung des beigefügten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den vorliegenden Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.

(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 293 vom 30.8.2019, S. 1.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. Dezember 2019

zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 228,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 231 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 18. Dezember 2019 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Frau Emily O'REILLY wird in das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2019

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 293 vom 30.8.2019, S. 1.


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/105


P9_TA(2019)0097

GAP: Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 und Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 (COM(2019)0580 — C9-0163/2019 — 2019/0253(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 255/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0580),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0163/2019),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. November 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0042/2019),

A.

in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2019)0253

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2020/127.)


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/106


P9_TA(2019)0098

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Gambia und das dazugehörige Durchführungsprotokoll ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu einem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Durchführung dieses partnerschaftlichen Abkommens (08974/2019 — C9-0106/2019 — 2019/0076(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 255/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08974/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (08984/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (09949/2019),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0106/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0026/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens und des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Gambia zu übermitteln.