ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 252/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 252/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen X
(Rechtssache C-690/18)
(2021/C 252/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris
Partei des Ausgangsverfahrens
X
Beteiligte: Consommation, logement et cadre de vie (CLCV), France Nature Environnement, Générations futures, Greenpeace France, ADR Europe Express, Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir), AS u. a.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert. |
2. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen — wie mit dem System zur Abgasrückführung — die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden. |
3. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. |
4. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern. |
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen Y
(Rechtssache C-691/18)
(2021/C 252/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris
Partei des Ausgangsverfahrens
Y
Beteiligte: BT, Consommation, logement et cadre de vie (CLCV), Générations futures, Greenpeace France, CU, Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir)
Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert. |
2. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen — wie mit dem System zur Abgasrückführung — die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden. |
3. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. |
4. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern. |
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen Z
(Rechtssache C-692/18)
(2021/C 252/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris
Partei des Ausgangsverfahrens
Z
Beteiligte: DV, IA, ATPIC, EW u. a., Consommation, logement et cadre de vie (CLCV), Conseil national des associations familiales laïques (CNAFAL), FX, France Nature Environnement, Générations futures, GY, Greenpeace France, HZ u. a., Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir)
Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert. |
2. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen — wie mit dem System zur Abgasrückführung — die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden. |
3. |
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. |
4. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern. |
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2020 von Comprojecto-Projectos e Construções, Lda u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-90/20 REC, Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB und Banco de Portugal
(Rechtssache C-450/20 P)
(2021/C 252/05)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda, Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo, Julião Maria Gomes de Azevedo und Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ribeiro)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank, Banco de Portugal
Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 5. Mai 2021 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 6. Oktober 2020 — Banco de Santander S.A./YC
(Rechtssache C-503/20)
(2021/C 252/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Las Palmas de Gran Canaria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco de Santander S.A.
Beklagter: YC
Durch Beschluss vom 25. März 2021 erklärt der Gerichtshof (Sechste Kammer) die erste Frage für offensichtlich unzulässig und antwortet auf die zweite Frage, dass die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (1) in der durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (2) und der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (3) geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung, die zur Bekämpfung von Wucher eine Begrenzung des effektiven Jahreszinses vorsieht, der von dem Verbraucher in einem Verbraucherkreditvertrag verlangt werden kann, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung nicht gegen die durch diese Richtlinien harmonisierten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten, verstößt.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/5 |
Rechtsmittel der Hochmann Marketing GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 23. Januar 2020 in der Rechtssache T-807/19, Hochmann Marketing GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Oktober 2020
(Rechtssache C-539/20 P)
(2021/C 252/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hochmann Marketing GmbH (Prozessbevollmächtigter: J. Jennings, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) hat durch Beschluss vom 6. Mai 2021 das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 17 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Dezember 2020 — Administración General del Estado/Ayuntamiento de Les Cabanyes
(Rechtssache C-679/20)
(2021/C 252/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 17 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Administración General del Estado
Beklagter: Ayuntamiento de Les Cabanyes
Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) festgestellt, dass er für die Beantwortung der vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 17 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 17 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 11. Dezember 2020 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig ist.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2021 von der Tinnus Enterprises LLC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-574/19, Tinnus Enterprises/EUIPO
(Rechtssache C-29/21 P)
(2021/C 252/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tinnus Enterprises LLC (Prozessbevollmächtigte: A. Odle und R. Palijama, advocaten)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Tinnus Enterprises LLC ihre eigenen Kosten trägt.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2021 von der Embutidos Monells, SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-639/19, Sánchez Romero Carvajal Jabugo/EUIPO — Embutidos Monells (5MS MMMMM)
(Rechtssache C-59/21 P)
(2021/C 252/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Embutidos Monells, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Broschat García und L. Polo Flores)
Andere Parteien des Verfahrens: Sánchez Romero Carvajal Jabugo, S. A. U., Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, und entschieden, dass die Embutidos Monells, SA ihre eigenen Kosten trägt.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/7 |
Rechtsmittel der BSH Hausgeräte GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-152/20, BSH Hausgeräte GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 2. Februar 2021
(Rechtssache C-67/21 P)
(2021/C 252/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BSH Hausgeräte GmbH (Prozessbevollmächtigter: S. Biagosch, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 12. Mai 2021 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/7 |
Rechtsmittel der easyCosmetic Swiss GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 9. Dezember 2020 in der Rechtssache T-858/19, easyCosmetic Swiss GmbH gegen Amt der Europäisehen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 15. Februar 2021
(Rechtssache C-93/21 P)
(2021/C 252/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: easyCosmetic Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigte: D. Terheggen, Rechtsanwalt, S. E. Sullivan, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, U.W.I. Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 20. Mai 2021 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 7 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 11. März 2021 — AD u. a. /PACCAR Inc, DAF TRUCKS NV und DAF Trucks Deutschland GmbH
(Rechtssache C-163/21)
(2021/C 252/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Mercantil no 7 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AD u. a.
Beklagte: PACCAR Inc, DAF TRUCKS NV und DAF Trucks Deutschland GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (1) dahin auszulegen, dass die Offenlegung von relevanten Beweismitteln sich ausschließlich auf Dokumente bezieht, die sich in der Verfügungsgewalt des Beklagten oder eines Dritten befinden und bereits existieren, oder umfasst Art. 5 Abs. 1 stattdessen auch die Möglichkeit, dass Dokumente offengelegt werden müssen, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seinem Besitz befinden, zusammenstellt oder klassifiziert?
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 23. März 2021 — Nokia Technologies Oy gegen Daimler AG
(Rechtssache C-182/21)
(2021/C 252/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nokia Technologies Oy
Beklagte: Daimler AG
Andere Beteiligte: Continental Automotive GmbH, Continental Automotive Hungary Kft., Bury Sp. z.o.o., TomTom Sales B.V., VALEO Telematik und Akustik GmbH (vormals Peiker acustic GmbH), Robert Bosch GmbH, Huawei Technologies Deutschland GmbH, TomTom International B.V., Sierra Wireless S.A.
Vorlagefragen
A. |
Besteht eine Pflicht zur vorrangigen Lizenzierung von Zulieferern?
|
B. |
Konkretisierung der Anforderungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies (1):
|
(1) C-170/13, EU:C:215:477.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/9 |
Klage, eingereicht am 1. April 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-204/21)
(2021/C 252/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.J.O. Van Nuffel, K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie aus Art. 267 AEUV und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 42a § § 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Ustawa prawo o ustroju sądów powszechnych, im Folgenden: Gerichtsverfassungsgesetz), Art. 26 § 3 und Art. 29 § § 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht (Ustawa o Sądzie Najwyższym), Art. 5 § § 1a und 1b des Gesetzes über die Verwaltungsgerichte (Ustawa o sądach administracyjnych) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze (Ustawa z dnia 20 grudnia 2019 r. o zmianie ustawy — Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw, im Folgenden: Änderungsgesetz) sowie Art. 8 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach allen nationalen Gerichten die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Erfordernisse eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt sind, untersagt ist; |
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 267 AEUV und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 26 § § 2 und 4-6 sowie Art. 82 § § 2-5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der Fassung des Änderungsgesetzes sowie Art. 10 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach für die Prüfung von Rügen und Rechtsfragen betreffend die Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters ausschließlich die Kammer für außerordentliche Überprüfungen und öffentliche Angelegenheiten (Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych) des Obersten Gerichts zuständig ist; |
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 267 AEUV verstoßen hat, dass sie Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 72 § 1 Nrn. 1-3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der Fassung des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach die Prüfung, ob das unionsrechtliche Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt ist, als Disziplinarvergehen gewertet werden kann; |
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Disziplinarkammer (Izba Dyscyplinarna) des Obersten Gerichts, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, ermächtigt hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf die Stellung und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken (etwa betreffend die Erlaubnis, Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder sie zu verhaften, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen betreffend die Richter des Obersten Gerichts sowie Sachen betreffend die Versetzung eines Richters des Obersten Gerichts in den Ruhestand); |
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [und] zum freien Datenverkehr niedergelegt sind, verletzt hat, dass sie Art. 88a des Gerichtsverfassungsgesetzes, Art. 45 § 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichte in der Fassung des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Angesichts der Umstände ihrer Errichtung, ihrer Zusammensetzung und der ihr zugewiesenen Zuständigkeiten stelle die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts kein gerichtliches Organ dar, das die Merkmale eines unabhängigen Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta erfülle. Angesichts dessen verletze die Beibehaltung ihrer Befugnis in Sachen betreffend andere nationale Richter, die deren Stellung und richterliche Amtsausübung beträfen, deren Unabhängigkeit und verstoße gegen Art. 19 Abs. 1 EUV.
Soweit die Bestimmungen des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2019 es den nationalen Gerichten verwehrten, zu prüfen, ob Spruchkörper, die in unter das Unionsrecht fallenden Sachen entschieden, die Erfordernisse eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta erfüllten, verstießen sie gegen diese Vorschriften und gegen den Mechanismus der Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die nationalen Gerichte nämlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Sachen, in denen es um Rechte eines Einzelnen gehe, die er aus dem Unionsrecht herleite, von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht geprüft würden. Die Einstufung einer solchen Prüfung als Disziplinarvergehen verstoße ebenfalls gegen das Unionsrecht. Jeder nationale Richter müsse als für das Unionsrecht zuständiges Gericht die Möglichkeit haben, von Amts wegen oder auf Antrag zu prüfen, ob unionsrechtliche Sachen von einem unabhängigen Gericht im Sinne des Unionsrechts geprüft würden, ohne dass ihm ein Disziplinarverfahren drohe. Die der Kammer für außerordentliche Überprüfungen und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts eingeräumte ausschließliche Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf Ausschluss eines Richters von einer bestimmten Rechtssache bzw. auf Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers wegen einer Rüge fehlender Unabhängigkeit des Richters bzw. des Gerichts führe dazu, dass die übrigen nationalen Gerichte ihren oben angeführten Verpflichtungen nicht nachkommen könnten und dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Vorlagefragen hinsichtlich der Auslegung dieses unionsrechtlichen Erfordernisses vorlegen könnten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei indessen jedes nationale Gericht befugt, auf der Grundlage von Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, und Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten, seien dazu bei Auslegungszweifeln verpflichtet.
Die Verpflichtung eines jeden Richters, innerhalb von 30 Tagen ab seiner Ernennung zum Richter Angaben über seine Mitgliedschaft in einem Verein oder einem Verband, über die Funktionen, die er in Stiftungen innehabe, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, sowie über seine Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vor der Ernennung zum Richter zu machen, und die Veröffentlichung dieser Angaben im Bulletin für öffentliche Informationen (Biuletyn Informacji Publicznej) verstießen gegen das Grundrecht des Richters auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sowie gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. März 2021 — Strafverfahren gegen V. S.
(Rechtssache C-205/21)
(2021/C 252/16)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien)
Antrangssteller:
Ministerstvo na vatreshnite raboti, Glavna direktsia za borba s organiziranata prestapnost
Beschuldigte:
V. S.
Vorlagefragen
1. |
Wird Art. 10 der Richtlinie 2016/680 (1) durch Bezugnahme auf die ähnliche Vorschrift des Art. 9 der Verordnung 2016/679 (2) im nationalen Gesetz — Art. 25 Abs. 3 und Art. 25a des Zakon za ministerstvo na vatreshnite raboti [Gesetz über das Innenministerium] — wirksam umgesetzt? |
2. |
Wird die in Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 52 sowie mit Art. 3 und Art. 8 der Charta aufgestellte Anforderung, dass eine Einschränkung der Unversehrtheit und des Schutzes personenbezogener Daten gesetzlich vorgesehen sein muss, erfüllt, wenn einander widersprechende nationale Vorschriften in Bezug auf die Zulässigkeit einer Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten für die Zwecke der polizeilichen Registrierung vorliegen? |
3. |
Ist mit Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 48 der Charta ein nationales Gesetz — Art. 68 Abs. 4 des Gesetzes über das Innenministerium — vereinbar, das die Verpflichtung des Gerichts vorsieht, die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten (Aufnahme von Karteifotos, Abnahme des Fingerabdrucks und Entnahme von Proben zur Erstellung eines DNA-Profils) anzuordnen, wenn sich eine Person, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt wird, weigert, bei der Erfassung dieser personenbezogenen Daten freiwillig mitzuwirken, ohne dass das Gericht beurteilen kann, ob begründeter Verdacht besteht, dass die Person die Straftat, derer sie beschuldigt wird, begangen hat? |
4. |
Ist mit Art. 10, mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 ein nationales Gesetz vereinbar — Art. 68 Abs. 1-3 des Gesetzes über das Innenministerium, das als allgemeine Regel die Aufnahme von Karteifotos, die Abnahme des Fingerabdrucks und die Entnahme von Proben zur Erstellung eines DNA-Profils für alle Personen vorsieht, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
(2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 1. April 2021 — Autoridade Tributária e Aduaneira/DSR — Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes SA
(Rechtssache C-218/21)
(2021/C 252/17)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Autoridade Tributária e Aduaneira
Rechtsmittelgegnerin: DSR — Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes SA
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Anwendung von Punkt 2.27 der Liste I im Anhang des Código do IVA, verstanden in dem Sinne, dass er die Reparatur und Wartung von Aufzügen umfasst, die von dem im … Sachverhalt genannten Unternehmen durchgeführt wird, und die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bewirkt, mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit Anhang IV der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1), vereinbar? |
2. |
Ist eine Anwendung dieser Bestimmung des Código do IVA, die auch andere Bestimmungen des nationalen Rechts — Art. 1207, Art. 204 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 sowie Art. 1421 Abs. 2 Buchst. b des Código Civil (Vorschriften über die Begriffe des Werkvertrags und des unbeweglichen Vermögens und darüber, dass bei Aufzügen zu vermuten ist, dass sie ein gemeinschaftlicher Teil eines Gebäudes sind, bei dem Wohnungseigentum besteht) — berücksichtigt, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Anhang IV der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 29. März 2021 — VX/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-224/21)
(2021/C 252/18)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VX
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats (im Rahmen der direkten Besteuerung) über die Einkünfte natürlicher Personen entgegensteht, bei der für gebietsfremde Steuerpflichtige in Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilien zwei rechtliche Regelungen nebeneinander bestehen, von denen die eine (i) einen besonderen proportionalen Pauschalsatz von 28 % auf die gesamten Veräußerungsgewinne (tax base) anwendet, die nach den allgemeinen Regeln für die Ermittlung (Quantifizierung, quantum) dieser Gewinne ermittelt werden, während die andere (ii) die Regelung für Gebietsansässige anwendet, bei der, nachdem die Veräußerungsgewinne nach denselben allgemeinen Regeln ermittelt wurden, diese Gewinne (tax base) nur zur Hälfte (50 %) berücksichtigt werden und diese (die 50 % der Veräußerungsgewinne) — zwingend — mit den übrigen Einkünften zusammengerechnet werden (durch Hinzurechnen, Bildung der Summe), die der Steuerpflichtige in dem betreffenden Jahr weltweit erzielt hat, um so den auf die gesamten Einkünfte anwendbaren Steuersatz nach der für Gebietsansässige geltenden allgemeinen Tabelle (mit progressiven gestaffelten Steuersätzen von 14,5 % bis 48 %, wobei eine Erhöhung von maximal 5 % hinzukommen kann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmte Beträge übersteigt) zu ermitteln, der dann im Fall von Gebietsfremden ausschließlich auf diese Einkünfte, d. h. auf die Veräußerungsgewinne aus Immobilien, die mit lediglich 50 % berücksichtigt werden, angewandt wird (während im Fall von Gebietsansässigen der so ermittelte Satz auf diese Einkünfte und auf alle anderen in diesem Jahr erzielten Einkünfte angewandt wird)? Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung für die eine oder die andere der beiden möglichen Regelungen vom gebietsfremden Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung getroffen wird, die er in dem Mitgliedstaat (Portugal) abgeben muss. Die Verpflichtung obliegt ihm in beiden Fällen, d. h., sowohl wenn er sich für die Besteuerung nach der allgemeinen Regelung für Gebietsfremde entscheidet (siehe oben unter [i]), als auch, wenn er sich für die Besteuerung nach der für Gebietsansässige geltenden Regelung (siehe oben unter [ii]) entscheidet; er muss in dieser Erklärung eine dieser beiden Optionen angeben. Die Erklärungspflicht von Gebietsfremden (Abgabe der Einkommensteuererklärung, Formular 3) bestand bereits vor der Gesetzesänderung, mit der die Möglichkeit, die für Gebietsansässige geltende Regelung zu wählen, in das offizielle Steuererklärungsformular aufgenommen wurde. Ferner ist anzumerken, dass der Gebietsfremde, wenn er sich für die Besteuerung nach der für Gebietsansässige geltenden Regelung entscheidet, (in der Einkommensteuererklärung) alle Einkünfte angeben muss, die er in dem betreffenden Jahr weltweit erzielt hat. |
2. |
Ist Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats (im Rahmen der direkten Besteuerung) über die Einkünfte natürlicher Personen entgegensteht, bei der im Fall von (a) Gebietsansässigen bei der Besteuerung Veräußerungsgewinne, vermindert um 50 % (tax base), zwingend mit den übrigen Einkünften zusammengerechnet werden, die der Steuerpflichtige in dem betreffenden Jahr weltweit erzielt hat (ohne die Möglichkeit eines opting out), und auf diese Weise das jährliche Gesamteinkommen des Gebietsansässigen ermittelt wird, auf das die gestaffelten progressiven Steuersätze der allgemeinen Tabelle (nach persönlichen Abzügen/Aufwendungen) angewandt werden, während im Fall von (b) Gebietsfremden die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mittels Anwendung eines besonderen Pauschalsatzes auf die gesamten Veräußerungsgewinne (tax base) erfolgt (nachdem der Wert dieser Gewinne nach den auch für Gebietsansässige geltenden Regeln ermittelt wurde)? Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall (a) die progressiven Steuersätze zwischen 14,5 % und 48 % liegen, wobei der Spitzensteuersatz um maximal 5 % erhöht werden kann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte einen bestimmten Betrag überschreitet, während im Fall (b) der besondere Steuersatz 28 % beträgt. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 21. April 2021 — SIA Piltenes meži/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-251/21)
(2021/C 252/19)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: SIA Piltenes meži
Anderer Beteiligter im Kassationsbeschwerdeverfahren: Lauku atbalsta dienests
Vorlagefragen
1. |
Fallen Zahlungen für in Erfüllung der Ziele der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) in Waldgebieten geschaffene Mikroschutzgebiete in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (2)? |
2. |
Unterliegt die Gewährung einer Ausgleichszahlung für in Erfüllung der Ziele der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Waldgebieten geschaffene Mikroschutzgebiete den Einschränkungen, die die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (3) für Zahlungen an Unternehmen in Schwierigkeiten festlegt? |
28.6.2021 |
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C 252/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin (Bulgarien), eingereicht am 23. April 2021 — Corporate Commercial Bank AD in Insolvenz/Elit Petrol AD
(Rechtssache C-260/21)
(2021/C 252/20)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Okrazhen sad Vidin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Corporate Commercial Bank AD in Insolvenz
Beklagte: Elit Petrol AD
Vorlagefrage
1. |
Ist Art. 63 AEUV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr regelt, dahin auszulegen, dass er die Erklärung einer Aufrechnung im Verhältnis zu einem Bankinstitut umfasst, wenn eine Handelsgesellschaft, die Schuldnerin der Bank ist, ihre Verbindlichkeiten im Wege der Aufrechnung mit gegenseitigen, der Höhe nach bestimmten, bezifferte und fälligen Forderungen gegen dieselbe Bank erfüllt? |
2. |
Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Änderung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut, die die erklärten Aufrechnungen aufgrund neuer, in Bezug auf die bereits erklärten Aufrechnungen rückwirkender Voraussetzungen für unwirksam erklärt, eine Beschränkung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn sie zur Einschränkung der Möglichkeit führt, Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften zu erfüllen, an deren Kapital Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktien oder Anteile halten oder von denen solche Personen Anleihen halten? |
3. |
Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, mit der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut rückwirkend geändert werden, und mit der die erklärten Aufrechnungen auf der Grundlage neuer Voraussetzungen, die rückwirkend auf die bereits vorgenommenen Aufrechnungen angewandt werden, für unwirksam erklärt werden? |
4. |
Sind Art. 4 Abs. 2 Buchst. a sowie die Art. 26, 27, 114 und 115 AEUV, die den Binnenmarkt der Europäischen Union regeln, dahin auszulegen, dass sie auch in Fällen, in denen die Rechtsbeziehungen nur zwischen Rechtssubjekten derselben Nationalität bestehen und damit als innerstaatliche Rechtsbeziehungen ohne direkten grenzüberschreitenden Bezug zum Binnenmarkt der Europäischen Union eingestuft werden können, eine nationale Regelung zulassen, mit der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut in einem Mitgliedstaat rückwirkend geändert werden, indem die erklärten Aufrechnungen auf der Grundlage neuer Voraussetzungen, die rückwirkend auf die bereits vorgenommenen Aufrechnungen angewandt werden, für unwirksam erklärt werden? |
5. |
Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie den Erlass eine nationale Regelung zulassen, die die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung von Aufrechnungen im Verhältnis zu einem Bankinstitut ändert, indem sie den neuen Voraussetzungen ausdrücklich Rückwirkung verleiht und die in einem früheren Zeitraum rechtmäßig vorgenommenen Aufrechnungen für unwirksam erklärt, während in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Bankinstitut eröffnet ist und Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen begehrt wird, gegenüber der Bank vorgenommene Aufrechnungen für unwirksam zu erklären, für die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme andere rechtliche Voraussetzungen galten? |
6. |
Ist der Grundsatz der Rechtssicherheit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, die die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung von Aufrechnungen im Verhältnis zu einem Bankinstitut ändert, indem sie den neuen Voraussetzungen ausdrücklich Rückwirkung verleiht und die in einem früheren Zeitraum rechtmäßig vorgenommenen Aufrechnungen für unwirksam erklärt, während in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Bankinstitut eröffnet ist und Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen begehrt wird, gegenüber der Bank vorgenommene Aufrechnungen für unwirksam zu erklären, für die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme andere rechtliche Voraussetzungen galten? |
28.6.2021 |
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C 252/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 23. April 2021 — A/B
(Rechtssache C-262/21)
(2021/C 252/21)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A
Rechtsmittelgegnerin: B
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung) in Bezug auf das widerrechtliche Verbringen eines Kindes dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Elternteil eines Kindes das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils aufgrund eines auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) gestützten Überstellungsbeschlusses einer Behörde aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen, für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat verbracht hat? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist Art. 2 Nr. 11 der Brüssel IIa-Verordnung in Bezug auf ein widerrechtliches Zurückhalten dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Gericht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Entscheidung einer Behörde über die Verweisung der Prüfung eines Antrags aufgehoben hat, das Kind, dessen Rückgabe angeordnet wurde, in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aber nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und auch nicht über das Recht, in den betreffenden Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten? |
3. |
Sofern aufgrund der Antwort auf die erste oder zweite Frage Art. 2 Nr. 11 der Brüssel IIa-Verordnung dahin auszulegen ist, dass es sich um ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten handelt und das Kind somit in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben ist: Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b des Haager Übereinkommens von 1980 dahin auszulegen, dass er einer Rückgabe des Kindes entgegensteht, weil entweder
|
4. |
Sofern aufgrund der Antwort auf die dritte Frage die Ablehnungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b des Haager Übereinkommens von 1980 dahin ausgelegt werden können, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt: Ist Art. 11 Abs. 4 der Brüssel IIa-Verordnung i.V.m. Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Begriff des Kindeswohls im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der das Kind und die Mutter im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes keinen gültigen Aufenthaltstitel und somit kein Recht, dort einzureisen und sich aufzuhalten, haben, der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes angemessene Vorkehrungen treffen muss, mit denen ein legaler Aufenthalt des Kindes und seiner Mutter in dem genannten Mitgliedstaat gewährleistet wird? Ist, wenn im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine derartige Verpflichtung besteht, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass er es dem übergebenden Mitgliedstaat erlaubt, sich auf die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu verlassen, oder gebietet das Wohl des Kindes, dass von den Behörden des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine Auskunft über die tatsächlichen Maßnahmen, die ergriffen wurden oder werden, eingeholt wird, damit der übergebende Mitgliedstaat u. a. beurteilen kann, ob die Maßnahmen in Hinblick auf das Kindeswohl angemessen sind? |
5. |
Ist, sofern für den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die in Vorlagefrage 4 bezeichnete Verpflichtung besteht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, Art. 20 des Haager Übereinkommens in den oben in Unterabsätzen i) bis iii) der Vorlagefrage 3 genannten Situationen im Lichte von Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Rückgabe des Kindes entgegensteht, weil eine Rückgabe als Verstoß gegen die Grundwerte über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne dieses Art. 20 angesehen werden könnte? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden), eingereicht am 23. April 2021 — Norra Stockholm Bygg AB/Per Nycander AB
(Rechtssache C-268/21)
(2021/C 252/22)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof, Schweden)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Norra Stockholm Bygg AB
Rechtsmittelgegnerin: Per Nycander AB
Beteiligte: Entral AB
Vorlagefrage
1. |
Sind Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung (1) auch Anforderungen an das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Vorlegungspflicht zu entnehmen? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind nach der Datenschutz-Grundverordnung auch die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, wenn über die Vorlegung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten entschieden wird? Enthält das Unionsrecht in einem solchen Fall Vorgaben dafür, wie im Einzelnen diese Entscheidung zu treffen ist? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 28. April 2021 — WD/Agrárminiszter
(Rechtssache C-273/21)
(2021/C 252/23)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapest Környéki Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WD
Beklagter: Agrárminiszter
Vorlagefrage
Sind Art. 32 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1307/2013/EU (1) dahin auszulegen, dass ein ausweislich des Grundbuchs der Agrarbewirtschaftung entzogenes, als Flugplatz eingestuftes Grundstück, sofern darauf keinerlei mit einem Flugplatz verbundene Tätigkeiten stattfinden, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche gilt, wenn dort landwirtschaftliche Tierhaltung durchgeführt wird?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Mai 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 24. Februar 2021 in der Rechtssache T-161/18, Braesch u. a./Kommission
(Rechtssache C-284/21 P)
(2021/C 252/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und K. Blanck)
Andere Parteien des Verfahrens: Anthony Braesch, Trinity Investments DAC, Bybrook Capital Master Fund LP, Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP, Bybrook Capital Badminton Fund LP
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
über die Klage selbst zu entscheiden und sie als unzulässig abzuweisen; |
— |
den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt.
Das Gericht habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verfahrensordnung für Beihilfesachen (1) verstoßen, indem es die Kläger des ersten Rechtszugs fehlerhaft als „Beteiligte“ eingestuft habe.
Auf dieser Grundlage habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kläger des ersten Rechtszugs im Hinblick auf den Beschluss C(2017) 4690 final der Kommission vom 4. Juli 2017, mit dem die staatliche Beihilfe SA.47677 (2017/N) Italiens zugunsten der Banca Monte dei Paschi di Siena genehmigt worden sei, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt seien.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
28.6.2021 |
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C 252/19 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-286/21)
(2021/C 252/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, M. Noll-Ehlers)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
— |
zum einen festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass seit dem 1. Januar 2005 im Ballungsraum und Luftqualitätsgebiet Paris (FR04A01/FR11ZAG01) und vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 2016 im Luftqualitätsgebiet Martinique/Fort-de-France (FR39N10/FR02ZAR01) der Tagesgrenzwert für Feinstaub (PM10) systematisch und anhaltend überschritten wurde, kontinuierlich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1) in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat; |
— |
zum anderen festzustellen, dass die Französische Republik in diesen beiden Gebieten seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XV verstoßen hat, insbesondere gegen die Verpflichtung, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Paris werde der Tagesgrenzwert seit 2005 bis zum letzten Zeitpunkt, für den Daten verfügbar seien, nämlich 2019, ohne Unterbrechung überschritten. Es sei außerdem festzustellen, dass die Konformitätsabweichung bei den Überschreitungen des Tagesgrenzwerts im Gebiet Paris erhöht sei (die Anzahl der Überschreitungen betrage das Doppelte der zulässigen Anzahl an Überschreitungen) und sich seit 2015 nicht mehr verbessert habe. Für das Gebiet Martinique sei der Tagesgrenzwert bis 2016 durchgehend nicht eingehalten worden (mit Ausnahme von 2008).
In den beiden Luftqualitätsgebieten Paris und Martinique seien die Grenzwerte für PM10 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme überschritten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte Frankreich Pläne erstellen und der Kommission übermitteln müssen. Die Untersuchung zeige, dass Frankreich keine derartigen Pläne erstellt habe. Durch die (auf nationaler und regionaler Ebene) von Frankreich ergriffenen Maßnahmen sei es nicht gelungen, sicherzustellen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde, wie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG erforderlich.
Gericht
28.6.2021 |
DE |
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C 252/20 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Sun Stars & Sons/EUIPO — Carpathian Springs (AQUA CARPATICA)
(Rechtssache T-637/19) (1)
(„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke AQUA CARPATICA - Ältere europäische und nationale dreidimensionale Marken VODAVODA - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]“)
(2021/C 252/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sun Stars & Sons Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Maček und C. Saettel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Carpathian Springs SA (Vatra Dornei, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Bogdan, Rechtsanwältin G. Bozocea und Rechtsanwalt M. Stănescu)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. August 2019 (Sache R 317/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sun Stars & Sons und Carpathian Springs
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sun Stars & Sons Pte Ltd trägt die Kosten. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/20 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Sun Stars & Sons /EUIPO — Valvis Holding (AC AQUA AC)
(Rechtssache T-638/19) (1)
(„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke AC AQUA AC - Ältere europäische und nationale dreidimensionale Marken VODAVODA - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]“)
(2021/C 252/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sun Stars & Sons Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Maček und C. Saettel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Valvis Holding SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Bogdan, Rechtsanwältin G. Bozocea und Rechtsanwalt M. Stănescu)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. August 2019 (Sache R 649/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sun Stars & Sons und Valvis Holding
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Valvis Holding SA trägt die Kosten. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/21 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Metamorfoza/EUIPO — Tiesios kreivės (MUSEUM OF ILLUSIONS)
(Rechtssache T-70/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MUSEUM OF ILLUSIONS - Ältere Unionsbildmarke MUSEUM OF ILLUSIONS - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 95 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 252/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Metamorfoza d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bijelić)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Tiesios kreivės (Vilnius, Lituanien)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 (Sache R 663/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tiesios kreivės und Metamorfoza
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2019 (Sache R 663/2019-2) wird aufgehoben. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
28.6.2021 |
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C 252/22 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Tornado Boats International/EUIPO — Haygreen (TORNADO)
(Rechtssache T-167/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke TORNADO - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 252/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tornado Boats International ApS (Lystrup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hoffgaard Rasmussen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: David Haygreen (Colwyn Bay, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: R. Harrison, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Januar 2020 (Sache R 1169/2018-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Haygreen und Tornado Boats International
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tornado Boats International ApS trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
3. |
Herr David Haygreen trägt seine eigenen Kosten. |
28.6.2021 |
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C 252/22 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — Bavaria Weed/EUIPO (BavariaWeed)
(Rechtssache T-178/20) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke BavariaWeed - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 252/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bavaria Weed GmbH (Herrsching am Ammersee, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Wolhändler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2020 (Sache R 1458/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens BavariaWeed als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bavaria Weed GmbH trägt die Kosten. |
28.6.2021 |
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C 252/23 |
Beschluss des Gerichts vom 8. April 2021 — Target Ventures Group/EUIPO — Target Partners (TARGET VENTURES)
(Rechtssache T-274/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Erklärung des Verzichts auf die angegriffene Marke - Erledigung)
(2021/C 252/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Ventures Group Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Target Partners GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und C. Mikyska)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2019 (Sache R 1685/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Target Ventures Group und Target Partners
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Target Ventures Group Ltd und die Target Partners GmbH tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/23 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2021 — Groupe Canal +/Kommission
(Rechtssache T-358/19) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Ausstrahlung im Fernsehen - Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung)
(2021/C 252/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Groupe Canal + SA (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, C. Urraca Caviedes und L. Wildpanner)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 7. März 2019 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV-Inhalten), mit dem Verpflichtungszusagen der The Walt Disney Company, der The Walt Disney Company Limited, der Universal Studios International B.V., der Universal Studios Limited und der Comcast Corporation, der CPT Holdings Inc., der Colgems Productions Limited, der Sony Corporation, der Warner Bros. International Television Distribution Inc., der Warner Media LLC, der Sky UK Limited und der Sky Limited für bindend erklärt wurden
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Streithilfeantrag der Französischen Republik hat sich erledigt. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die Groupe Canal + entstanden sind, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
4. |
Groupe Canal +, die Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/24 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2021 — Asoliva und Anierac/Kommission
(Rechtssache T-822/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Einstufung in eine der drei Kategorien von nativem Olivenöl - Durchführungsmaßnahmen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2021/C 252/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva) (Madrid, Spanien), Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac) (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Rodríguez Fuentes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, F. Castilla Contreras und M. Morales Puerta)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. 2019, L 250, S. 14)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva) und die Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac) tragen die Kosten. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/25 |
Beschluss des Gerichts vom 26. April 2021 — Jouvin/Kommission
(Rechtssache T-472/20 und T-472/20 AJ II) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Abholung, Verfolgung und Zustellung von Paketen - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Nach Klageerhebung eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
(2021/C 252/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Frédéric Jouvin (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bôle-Richard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, A. Keidel und A. Boitos)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 3503 final der Kommission vom 28. Mai 2020, mit dem die vom Kläger eingereichte Beschwerde hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen Art. 101 AEUV zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. |
3. |
Herr Frédéric Jouvin trägt die Kosten. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Ovsyannikov/Rat
(Rechtssache T-714/20 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 252/35)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragsteller: Dmitry Vladimirovich Ovsyannikov (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Iriarte Ángel und E. Delage González)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile und P. Mahnič)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), des Beschlusses (GASP) 2017/2163 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2017, L 304, S. 51), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates vom 20. November 2017 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2017, L 304, S. 3), des Beschlusses (GASP) 2020/399 des Rates vom 13. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2020, L 78, S. 44), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/398 des Rates vom 13. März 2020 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2020, L 78, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/1269 des Rates vom 10. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2020, L 298, S. 23), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1267 des Rates vom 10. September 2020 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2020, L 298, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/1368 des Rates vom 1. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2020, L 318, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367 des Rates vom 1. Oktober 2020 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2020, L 318, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Antragsteller betreffen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/26 |
Klage, eingereicht am 25. März 2021 — McCord/Kommission
(Rechtssache T-161/21)
(2021/C 252/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Raymond Irvine McCord (Belfast, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. O’Hare)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Entscheidung und/oder den Entwurf einer Verordnung der Europäischen Kommission zur Auslösung von Art. 16 des Nordirlandprotokolls zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2019, CI 384, S. 1 (im Folgenden: Austrittsabkommen) für nichtig zu erklären und |
— |
nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, keine erklärte Politik oder ausgewiesene Richtlinien zu haben, dass die Europäische Kommission eine Politik in Bezug auf die Bedingungen entwickelt und veröffentlicht, unter denen sie Art. 16 des Nordirlandprotokolls auslösen wird; |
— |
nach Art. 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass die Europäische Kommission es unterlassen hat, in Bezug auf die Entwicklung und Veröffentlichung einer erklärten Politik oder ausgewiesener Richtlinien über die Bedingungen tätig zu werden, unter denen sie Art. 16 des Nordirlandprotokolls auslösen wird; |
— |
der Kommission die dem Kläger durch die Klage entstandenen Kosten einschließlich vorgerichtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Entscheidung und/oder der Entwurf einer Verordnung der Europäischen Kommission, sich auf Art. 16 des Nordirlandprotokolls zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) zu berufen, unverhältnismäßig und rechtswidrig sei(en). Zudem müsse die Kommission ihre Politik in Bezug auf die Auslösung von Art. 16 des Nordirlandprotokolls zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft künftig veröffentlichen.
(1) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2019, CI 384, S. 1).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/27 |
Klage, eingereicht am 28. April 2021 — Illumina/Kommission
(Rechtssache T-227/21)
(2021/C 252/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, QC, und Rechtsanwalt P. Chappatte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. April 2021 (Sache COMP/M.10188) gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), mit dem die Kommission den von der Autorité de la Concurrence, (Wettbewerbsbehörde) Frankreich, nach Art. 22 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung gestellten Verweisungsantrag vom 9. März 2021 angenommen und ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Zusammenschlusses der Illumina, Inc. und der GRAIL, Inc. gemäß der Fusionskontrollverordnung erklärt hat, für nichtig zu erklären; |
— |
die fünf weiteren mit diesem Beschluss in Verbindung stehenden Beschlüsse der Kommission, mit denen den Niederlanden, Belgien, Griechenland, Island und Norwegen erlaubt wird, sich dem Verweisungsantrag anzuschließen, für nichtig zu erklären; |
— |
den Verweisungsantrag für nichtig zu erklären; |
— |
falls und soweit erforderlich, den Beschluss der Kommission vom 11. März 2021, mit dem Illumina über den bei der Kommission eingegangenen Verweisungsantrag unterrichtet wurde und der gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung die rechtliche Folge hatte, dass Illumina gemäß Art. 7 der Fusionskontrollverordnung den Zusammenschluss nicht vollziehen durfte, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss der Kommission, den Zusammenschluss zu prüfen, falle nicht in deren Zuständigkeit. Insbesondere:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission, den Zusammenschluss zu prüfen, sei ungültig, da der Verweisungsantrag von der französischen Wettbewerbsbehörde nicht rechtzeitig gestellt worden sei und/oder der Beschluss aufgrund der von der Kommission zu vertretenden Verzögerungen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung stehe. Insbesondere:
|
3. |
Dritter Klagegrund: die mit ihrem Beschluss, den Zusammenschluss zu prüfen, einhergehende Änderung der Politik der Kommission verletze das berechtigte Vertrauen von Illumina und ihre Rechtssicherheit, zumal Kommissarin Vestager am 11. September 2020 eine präzise und unbedingte Erklärung dahin abgegeben habe, dass es nach dem Erlass neuer Leitlinien eine Änderung der Kommissionspolitik in Bezug auf Fälle nach Art. 22 geben werde. Das Aufforderungsschreiben sei jedoch vor Veröffentlichung der neuen Leitlinien versandt worden, zu einem Zeitpunkt, als es erklärte Politik der Kommission gewesen sei, die Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Verweisungsanträge zu stellen, für die es ihnen nach eigenem nationalen Recht an Zuständigkeit fehle. Die Kommission habe daher ihre neue Politik vor Veröffentlichung ihrer neuen Leitlinien zu Art. 22 verfolgt, und zwar unter Verletzung des berechtigten Vertrauens von Illumina und ihrer Rechtssicherheit. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Sachverhalts- und Beurteilungsfehler begangen, die die Grundlage ihres Beschlusses, den Zusammenschluss zu prüfen, untergrüben. Insbesondere:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/29 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Fidelity National Information Services/EUIPO — IFIS (FIS)
(Rechtssache T-237/21)
(2021/C 252/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Fidelity National Information Services, Inc. (Jacksonville, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wilhelm)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banca IFIS SpA (Mestre, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke FIS — Anmeldung Nr. 13 232 236.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2021 in der Sache R 1460/2020-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin in Verbindung mit dieser Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/29 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2021 — Varabei/Rat
(Rechtssache T-245/21)
(2021/C 252/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mikalai Mikalevich Varabei (Novopolotsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Kremslehner und H. Kühnert sowie M. Lester, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Durchführung von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen Klagegrund, mit dem er offensichtliche Beurteilungsfehler geltend macht. Der Rat habe nicht erläutert, inwiefern die Geschäftsinteressen des Klägers zeigten, dass der Kläger entweder vom Lukaschenko-Regime profitiere oder es unterstütze. Vielmehr seien die Interessen des Klägers im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor nicht von einer Art oder Größenordnung, die darauf hinweisen würde, dass der Kläger das Regime in irgendeiner Weise unterstütze oder von ihm profitiere.
Zudem trägt der Kläger vor, dass seine Aufnahme in die Liste nicht auf der Grundlage des Umstands aufrechterhalten werden dürfe, dass er Miteigentümer der Bremino Group sei. Letztere habe weder selektive Steuervergünstigungen noch andere Formen von Unterstützung seitens der belarussischen Regierung erhalten.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/30 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2021 — Fibrecycle/EUIPO (BACK-2-NATURE)
(Rechtssache T-248/21)
(2021/C 252/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fibrecycle Pty Ltd (Helensvale, Australien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Stein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke BACK-2-NATURE mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 485 655 mit Benennung der Europäischen Union
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2021 in der Sache R 1699/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 — Aquino/Parlament
(Rechtssache T-253/21)
(2021/C 252/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Roberto Aquino (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären |
und folglich
— |
die Entscheidung vom 7. Juli 2020 aufzuheben, mit der der Generaldirektor der Generaldirektion Personal die Wahl des Vorsitzenden der Personalvertretung für nichtig erklärt und beschlossen hat, diese Wahl zu wiederholen; |
— |
die konstituierende Sitzung vom 14. September 2020 und die darin durchgeführten Wahlen, insbesondere die Wahl eines Vorsitzenden der Personalvertretung, für nichtig zu erklären; |
— |
die Entscheidung vom 5. Februar 2021, mit der seine Beschwerde vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 2 000 Euro beziffert wird; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Beamten und die von ihnen gewählten Vertreter ihre Vertreter frei und nach den einschlägigen Vorschriften ernennen könnten. Der Kläger macht außerdem einen Verstoß gegen Art. 4 der Geschäftsordnung der Personalvertretung und eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend. |
2. |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2021 — Armadora Parleros/Kommission
(Rechtssache T-254/21)
(2021/C 252/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Armadora Parleros, SL (Santa Eugenia de Riberia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J. Navas Marqués, abogado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Europäische Kommission durch Untätigkeit gegen Art. 118 der Verordnung zur Regelung der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, da sie nicht angemessen kontrolliert und überwacht hat, ob diese Regelung durch das Königreich Spanien ordnungsgemäß durchgeführt wurde, was eine beschwerende Maßnahme für die Klägerin, die ARMADORA PARLEROS, S.L., darstellen kann; |
— |
festzustellen, dass dieser Rechtsverstoß der Kommission einen Schaden für die Klägerin, die ARMADORA PARLEROS S.L., in Form eines entgangenen Gewinns bei Makrelen- und Seehechtfang im Zeitraum von 2006 bis 2020 verursacht hat; |
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, der ARMADORA PARLEROS, S.L. einen Betrag von neun Millionen achthunderteinundachtzig Tausend vierhundertvierunddreißig Euro und einundsechzig Cent (9 881 434,61 Euro) an Schadensersatz samt gesetzlichen Zinsen und Kapitalisierung dieser Zinsen zu zahlen; |
— |
die Europäische Kommission zur Tragung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstehenden Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt.
Die Klägerin rügt nämlich das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Kommission. Insbesondere im Hinblick auf die Nichterfüllung ihrer Pflicht, das Königreich Spanien in Bezug auf die wirksame Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und konkret der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. 1993, L 261, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. 2009, L 343, S. 1) zu überwachen und zu kontrollieren. Im Speziellen wird hierbei „die fehlende Überprüfung der Motorleistung der Schleppnetzschiffe, die in den Gewässern der Kantabrischen See und an der spanischen Nordostküste fischen“ erwähnt.
Als Folge dieses Versäumnisses habe die Klägerin zwischen den Jahren 2006 und 2020 einen Schaden erlitten, der darauf beruhe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, das Schiff „Vianto Tercero“ zu verwenden, das aufgrund einer falschen Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik habe abgewrackt werden müssen und folglich überhaupt nicht mehr verwendet worden sei. All dies habe der ARMADORA PARLERLOS S.L. einen wirtschaftlichen Schaden verursacht.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/32 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2021 — Basaglia/Kommission
(Rechtssache T-257/21)
(2021/C 252/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giorgio Basaglia (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Balossi, F. Fimmanò und G. Borriello)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens auf der Grundlage außervertraglicher Haftung von insgesamt mindestens 5 013 328,64 Euro zu verurteilen, der Ing. Giorgio Basaglia aus den in der Klage genannten Gründen entstanden ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf einen Klagegrund und ein Kapitel, das der Bezifferung des erlittenen Schadens gewidmet ist.
Zur außervertraglichen Haftung trägt der Kläger im vorliegenden Fall vor:
— |
Das Gericht habe den Beschluss der Kommission, mit dem der Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden sei, mit Urteil vom 23. September 2020 (Rechtssache T-727/19, Basaglia/Kommission) aufgehoben; |
— |
mit diesem Urteil sei insbesondere die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission bestätigt worden, da sie das Recht des Klägers auf Zugang zu den beantragten Dokumenten einseitig beschränkt habe; |
— |
dieses unrechtmäßige Verhalten habe zu einem offenkundigen Schaden sowohl in den gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren als auch im Verwaltungsverfahren vor dem Rechnungshof geführt, da es dem Kläger in keinem dieser drei Verfahren möglich gewesen sei, sich in vollem Umfang zu verteidigen; und |
— |
es gebe einen klaren Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden. |
28.6.2021 |
DE |
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C 252/33 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2021 — Neolith Distribution/EUIPO (Darstellung eines ornamentalen Musters)
(Rechtssache T-259/21)
(2021/C 252/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Neolith Distribution, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines ornamentalen Musters) — Anmeldung Nr. 18 162 188.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. März 2021 in der Sache R 2155/2020-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
eine Entscheidung zu erlassen, mit der dem EUIPO aufgegeben wird, die Eintragung der Unionsbildmarke Nr. 18 162 188 hinsichtlich aller Waren, für die diese Marke Schutz in Klasse 19 begehrt, als rechtmäßig zu akzeptieren; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO und dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
28.6.2021 |
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C 252/34 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2021 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-268/21)
(2021/C 252/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating, und I.-G. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59029 — Italien — COVID-19 — Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit italienischer Betriebsgenehmigung (1) für nichtig zu erklären, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit). |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt. |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/34 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Anastasiou/Kommission und EZB
(Rechtssache T-149/14) (1)
(2021/C 252/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
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C 252/35 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Pavlides/Kommission und EZB
(Rechtssache T-150/14) (1)
(2021/C 252/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
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C 252/35 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Vassiliou/Kommission und EZB
(Rechtssache T-151/14) (1)
(2021/C 252/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/35 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Medilab/Kommission und EZB
(Rechtssache T-152/14) (1)
(2021/C 252/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/35 |
Beschluss des Gerichts vom 28. April 2021 — Tsilikas/Kommission
(Rechtssache T-514/16) (1)
(2021/C 252/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 388 vom 3.11.2014 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-74/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
28.6.2021 |
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C 252/36 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2021 — Tsilikas/Kommission
(Rechtssache T-534/16) (1)
(2021/C 252/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-11/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).
28.6.2021 |
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C 252/36 |
Beschluss des Gerichts vom 30. April 2021 — Aycinena u. a./Kommission
(Rechtssache T-537/16) (1)
(2021/C 252/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-14/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/36 |
Beschluss des Gerichts vom 27. April 2021 — Guillen Lazo/Parlament
(Rechtssache T-541/16) (1)
(2021/C 252/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-22/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
28.6.2021 |
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C 252/36 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2021 — Miranda Garcia/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-547/16) (1)
(2021/C 252/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 190 vom 8.6.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-53/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
28.6.2021 |
DE |
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C 252/37 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — APG Intercon u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-147/18) (1)
(2021/C 252/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/37 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Scordis, Papapetrou & Co u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-179/18) (1)
(2021/C 252/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/37 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Papaconstantinou u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-188/18) (1)
(2021/C 252/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/37 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Vital Capital Investments u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-196/18) (1)
(2021/C 252/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/38 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2021 — JV Voscf u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-197/18) (1)
(2021/C 252/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/38 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Nessim Daoud u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-208/18) (1)
(2021/C 252/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/38 |
Beschluss des Gerichts vom 20. April 2021 — Compass Overseas Holdings u. a./Kommission
(Rechtssache T-702/19) (1)
(2021/C 252/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
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C 252/38 |
Beschluss des Gerichts vom 29. April 2021 — Applia/Kommission
(Rechtssache T-139/20) (1)
(2021/C 252/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Beschluss des Gerichts vom 29. April 2021 — Applia/Kommission
(Rechtssache T-140/20) (1)
(2021/C 252/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Beschluss des Gerichts vom 29. April 2021 — Applia/Kommission
(Rechtssache T-141/20) (1)
(2021/C 252/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Beschluss des Gerichts vom 29. April 2021 — Applia/Kommission
(Rechtssache T-142/20) (1)
(2021/C 252/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2021 — Da Silva Carreira/Kommission
(Rechtssache T-260/20) (1)
(2021/C 252/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2021 — Precisis/EUIPO — Easee (EASEE)
(Rechtssache T-66/21) (1)
(2021/C 252/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.