ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
28. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 251/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10061 — Coca Cola Hellenic Bottling Company/Heineken/Stockday) ( 1 )

1

2021/C 251/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10246 — Hellman & Friedman/Cordis) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 251/03

Euro-Wechselkurs — 25. Juni 2021

3

2021/C 251/04

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

4

 

Rechnungshof

2021/C 251/05

Sonderbericht Nr. 11/2021 — Außergewöhnliche Unterstützung für Milcherzeuger in der EU im Zeitraum 2014-2016 Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Effizienz

6

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2021/C 251/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 251/07

Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

11

2021/C 251/08

Liquidationsverfahren — Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Gefion Finans A/S, CVR-nr- 36 01 64 93 (Bekanntmachung nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 251/09

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 251/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10231 — AerCap/GECAS/SES) ( 1 )

28

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 251/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10061 — Coca Cola Hellenic Bottling Company/Heineken/Stockday)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 251/01)

Am 30. März 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10061 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10246 — Hellman & Friedman/Cordis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 251/02)

Am 31. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10246 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/3


Euro-Wechselkurs (1)

25. Juni 2021

(2021/C 251/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1950

JPY

Japanischer Yen

132,27

DKK

Dänische Krone

7,4363

GBP

Pfund Sterling

0,85950

SEK

Schwedische Krone

10,1103

CHF

Schweizer Franken

1,0956

ISK

Isländische Krone

147,10

NOK

Norwegische Krone

10,1360

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,487

HUF

Ungarischer Forint

351,88

PLN

Polnischer Zloty

4,5132

RON

Rumänischer Leu

4,9263

TRY

Türkische Lira

10,3887

AUD

Australischer Dollar

1,5726

CAD

Kanadischer Dollar

1,4696

HKD

Hongkong-Dollar

9,2751

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6881

SGD

Singapur-Dollar

1,6035

KRW

Südkoreanischer Won

1 346,35

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8359

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7139

HRK

Kroatische Kuna

7,4975

IDR

Indonesische Rupiah

17 245,40

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9664

PHP

Philippinischer Peso

57,960

RUB

Russischer Rubel

86,1880

THB

Thailändischer Baht

38,013

BRL

Brasilianischer Real

5,8635

MXN

Mexikanischer Peso

23,6766

INR

Indische Rupie

88,6824


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/4


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(2021/C 251/04)

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN – 2018

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1)

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2018 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Staat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2)), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Irland

unter 20 Jahre

1 867,35  EUR

124,49  EUR

20-64 Jahre

2 937,04  EUR

195,80  EUR

65 Jahre und älter

9 180,80  EUR

612,05  EUR

Portugal

unter 20 Jahre

902,55  EUR

60,17  EUR

20-64 Jahre

782,65  EUR

52,18  EUR

65 Jahre und älter

1 757,88  EUR

117,19  EUR

Vereinigtes Königreich

unter 20 Jahre

852,72  GBP

56,85  GBP

20-64 Jahre

1 906,10  GBP

127,07  GBP

65 Jahre und älter

5 458,43  GBP

363,90  GBP

Norwegen

unter 20 Jahre

21 482,74  NOK

1 432,18  NOK

20-64 Jahre

39 227,30  NOK

2 615,15  NOK

65 Jahre und älter

127 067,89  NOK

8 471,19  NOK

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2018 Personen im Ruhestand und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15 (3)

Irland

unter 20 Jahre

1 867,35  EUR

124,49  EUR

132,27  EUR

20-64 Jahre

2 937,04  EUR

195,80  EUR

208,04  EUR

65 Jahre und älter

9 180,80  EUR

612,05  EUR

650,31  EUR

Portugal

unter 20 Jahre

902,55  EUR

60,17  EUR

63,93  EUR

20-64 Jahre

782,65  EUR

52,18  EUR

55,44  EUR

65 Jahre und älter

1 757,88  EUR

117,19  EUR

124,52  EUR

Vereinigtes Königreich

unter 20 Jahre

852,72  GBP

56,85  GBP

60,40  GBP

20-64 Jahre

1 906,10  GBP

127,07  GBP

135,02  GBP

65 Jahre und älter

5 458,43  GBP

363,90  GBP

386,64  GBP

Norwegen

unter 20 Jahre

21 482,74  NOK

1 432,18  NOK

1 521,69  NOK

20-64 Jahre

39 227,30  NOK

2 615,15  NOK

2 778,60  NOK

65 Jahre und älter

127 067,89  NOK

8 471,19  NOK

9 000,64  NOK


(1)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).


Rechnungshof

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/6


Sonderbericht Nr. 11/2021

Außergewöhnliche Unterstützung für Milcherzeuger in der EU im Zeitraum 2014-2016 Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Effizienz

(2021/C 251/05)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 11/2021 „Außergewöhnliche Unterstützung für Milcherzeuger in der EU im Zeitraum 2014-2016. Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Effizienz“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


Europäischer Datenschutzbeauftragter

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/7


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2021/C 251/06)

Am 14. April 2021 nahm die Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) an.

Trotz der bestehenden Zusammenarbeit mit Interpol ermittelte die Kommission Bereiche, in denen die Zusammenarbeit intensiviert oder sogar in neuen Bereichen eingerichtet werden könnte und sollte, um einer Reihe unverzichtbarer operativer Erfordernisse gerecht zu werden und bestehende Rechtsakte umzusetzen, um die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität besser zu unterstützen. Diese operativen Erfordernisse erfordern den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Interpol.

Der EDSB möchte betonen, dass das Ziel, die (gegenwärtige und künftige) Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol bei einer breiten Palette von Tätigkeiten in einem einzigen Rechtsinstrument zu unterstützen, das geplante Abkommen sehr heterogen macht. Er betont daher, dass eine eingehende Folgenabschätzung erforderlich sein wird und dass der Ansatz nicht zu einer Schwächung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, führen darf.

Das Datenschutzrecht der EU sieht grundsätzlich vor, dass Datenübermittlungen an eine internationale Organisation ohne zusätzliche Anforderungen nur dann erfolgen können, wenn diese internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Sichert die internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau zu, gelten Ausnahmen für spezifische Datenübermittlungen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Daher spricht der EDSB im Wesentlichen drei Empfehlungen aus, um sicherzustellen, dass das geplante Abkommen geeignete Garantien bieten kann:

In den Verhandlungsrichtlinien sollte klargestellt werden, dass sichergestellt werden muss, dass das geplante Abkommen generell mit der Charta, den einschlägigen horizontalen Datenschutzvorschriften (Verordnung (EU) 2018/1725, Verordnung (EU) 2016/679 und Richtlinie (EU) 2016/680) sowie den spezifischen Datenschutzanforderungen und Garantien in den Basisrechtsakten zur Errichtung der EU-Agenturen oder IT-Systeme im Einklang steht.

In dem künftigen Abkommen sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Interpol keinen direkten oder indirekten Zugang zu den EU-Datenbanken haben wird.

Im Zusammenhang mit Weiterübermittlungen sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die von der EU an Interpol übermittelten personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, eine Todesstrafe oder eine Form grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

Schließlich empfiehlt der EDSB, dass die Bezugsvermerke in der Präambel der Empfehlung nicht nur auf die angemessene verfahrensrechtliche Grundlage, sondern auch auf die einschlägige materiellrechtliche Grundlage verweisen, darunter in Anbetracht des Gegenstands des künftigen Abkommens Artikel 16 AEUV.

Der EDSB steht auch weiterhin während der Verhandlungen und der förmlichen Konsultation, die zu dem Vorschlag an den Rat für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens gemäß Artikel 218 AEUV gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 stattfinden muss, beratend zur Verfügung.

1.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.

Die Internationale Kriminalpolizeiorganisation (Interpol) (1) ist mit 194 Mitgliedstaaten die weltweit größte zwischenstaatliche kriminalpolizeiliche Organisation. Die EU und Interpol arbeiten bereits seit langem intensiv in einer Reihe von Rechtsdurchsetzungsbereichen zusammen. Interpol ist ein wichtiger Partner der EU im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, einschließlich der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, sowie im Bereich des integrierten Grenzmanagements.

2.

In der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion von 2020 (2) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol zu intensivieren, da dies für die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs von wesentlicher Bedeutung ist. In der Strategie wird eingeräumt, dass Interpol in dieser Hinsicht eine wichtige Aufgabe zukommt. Neben der bestehenden Zusammenarbeit mit Interpol wurden Bereiche ermittelt, in denen die Zusammenarbeit verstärkt oder auch erst eingerichtet werden könnte, um einer Reihe operativer Erfordernisse gerecht zu werden und bestehende Rechtsakte umzusetzen, um die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität besser zu unterstützen.

3.

Daher hat die Kommission am 14. April 2021 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol (3) (im Folgenden „Empfehlung“) angenommen.

4.

Der Begründung zufolge (4) sollen mit dem geplanten Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol folgende Ziele verfolgt werden:

Regelung der Beziehungen zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (5) und Interpol, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen bei der Bekämpfung des Terrorismus sowie der grenzüberschreitenden und transnationalen schweren organisierten Kriminalität sowie der derzeitigen operativen Erfordernisse, des Mandats von Europol und der neuesten Datenschutzregelung der EU.

Bereitstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien für einen kontrollierten Zugang zu Interpols Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und zur Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) über das Europäische Suchportal (ESP) durch EU-Mitgliedstaaten und EU-Agenturen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Einklang mit ihren Zugangsrechten, mit EU- oder nationalem Recht, das einen solchen Zugang abdeckt, und in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen der Grundrechte. (6)

Bereitstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien, damit die EU-Mitgliedstaaten und Frontex (7) (ihre Zentraleinheit für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)) über das ESP unter Wahrung der EU-Datenschutzanforderungen und der Grundrechte auf die Interpol-Datenbanken zugreifen können.

Bereitstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien für die Umsetzung einer überarbeiteten Verordnung über das Visa-Informationssystem (8), die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Prüfung von Visumanträgen oder Aufenthaltstiteln über das ESP auf die Datenbanken SLTD und TDAWN zuzugreifen, und zwar in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen an die Grundrechte.

Aufbau und Regelung der Zusammenarbeit zwischen der durch die Verordnung (EU) 2017/1939 („EUStA-Verordnung“) (9) eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) und Interpol im Einklang mit ihren Mandaten und in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen der Grundrechte.

Schaffung der Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von Europol, von Frontex-Personal der Kategorie 1 (Statutspersonal der ständigen Reserve (10)) und EUStA zum Zugriff auf einschlägige Interpol-Datenbanken zur Erfüllung ihrer Aufgaben, in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen der Grundrechte.

Schaffung der Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von Eurojust (11)und der EUStA zum Austausch operativer Informationen mit Interpol in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen an die Grundrechte.

5.

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung 2018/1725 konsultiert die Kommission nach der Annahme einer Empfehlung an den Rat nach Artikel 218 AEUV, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat, den EDSB. Der EDSB wurde bereits während der Ausarbeitung der Empfehlung auch informell konsultiert und übermittelte seine informellen Anmerkungen im August 2020. Er begrüßt, dass seine Ansichten in einem frühen Stadium des Verfahrens eingeholt (und in gewissem Umfang umgesetzt) wurden, und fordert die Kommission auf, dieses bewährte Verfahren fortzusetzen.

6.

Der EDSB wurde formell am 14. April 2021 von der Kommission konsultiert und erwartet, dass in der Präambel des Ratsbeschlusses auf die vorliegende Stellungnahme verwiesen wird. Diese Stellungnahme greift etwaigen künftigen zusätzlichen Bemerkungen oder Empfehlungen des EDSB nicht vor, insbesondere wenn weitere Probleme festgestellt werden oder neue Informationen verfügbar werden, sowie der förmlichen Konsultation, die gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu den Vorschlägen für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens an den Rat stattfinden muss. In diesem Zusammenhang begrüßt der EDSB Erwägungsgrund 19 der Empfehlung, wonach die Kommission ihn während der Aushandlung des Abkommens bzw. in jedem Fall vor Abschluss des Abkommens konsultieren sollte. Darüber hinaus greift diese Stellungnahme etwaigen künftigen Maßnahmen, die der EDSB in Ausübung seiner Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 einleitet, nicht vor.

5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

43.

Der EDSB begrüßt, dass das Abkommen die Grundrechte und die in der Charta anerkannten Grundsätze uneingeschränkt achten sollte, insbesondere das Recht auf ein Privat- und Familienleben, das in Artikel 7 der Charta verankert ist, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das in Artikel 8 der Charta verankert ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.

44.

Im Mandat sollte jedoch klargestellt werden, dass das Abkommen die folgenden drei Ebenen der Einhaltung umfassen sollte:

generell der Charta;

der einschlägigen horizontalen Datenschutzvorschriften: Verordnung (EU) 2018/1725, Richtlinie (EU) 2016/680 und Verordnung (EU) 2016/679;

der spezifischen Datenschutzanforderungen und Garantien in den Basisrechtsakten zur Einrichtung der EU-Agenturen oder IT-Systeme.

45.

Auch das Ziel, einen erheblichen Teil der (derzeitigen und künftigen) Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol in einem einzigen Rechtsinstrument zu untermauern, macht das geplante Abkommen sehr heterogen, da es ein breites Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Der EDSB betont daher, dass eine eingehende Folgenabschätzung erforderlich ist und dass der Ansatz nicht zu einer Schwächung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre führen sollte.

46.

In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses in Bezug auf Interpol könnte das geplante Abkommen eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an Interpol sein, sofern es rechtsverbindlich und gegenüber allen Vertragsparteien des Abkommens durchsetzbar wäre und angemessene Datenschutzgarantien enthalten würde.

47.

Nach Auffassung des EDSB sollte die Einführung geeigneter Garantien implizieren, dass das mit Interpol geschlossene internationale Abkommen

gewährleistet, dass es Schutzvorkehrungen im geltenden EU-Recht in Bezug auf die Übermittlung durch die betreffenden Agenturen und Einrichtungen der EU und die Weiterübermittlung personenbezogener Daten, einschließlich der besonderen Bestimmungen über die Übermittlung operativer Daten durch Europol und die EUStA gibt. Insbesondere sollte im Zusammenhang mit Weiterübermittlungen ausdrücklich festgelegt werden, dass von der EU an Interpol übermittelte personenbezogene Daten nicht dazu verwendet werden dürfen, eine Todesstrafe oder eine Form grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken;

ausdrücklich klarstellt, dass Interpol keinen direkten oder indirekten Zugang zu den EU-Datenbanken haben wird;

angibt, wann und unter welchen Umständen automatisierte Einzelentscheidungen zulässig sind (oder nicht);

weitere Einzelheiten zur Meldepflicht von Interpol im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält;

weitere operative Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit personenbezogener Daten angibt.

48.

Ferner empfiehlt der EDSB, im Mandat die Möglichkeit festzulegen, das Abkommen auszusetzen oder zu kündigen, wenn eine der Parteien gegen seine Bestimmungen über personenbezogene Daten verstößt, und dass personenbezogene Daten, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen und vor seiner Aussetzung oder Kündigung übermittelt wurden, weiterhin im Einklang mit dem Abkommen verarbeitet werden dürfen.

49.

Der EDSB empfiehlt, dass die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe des Beschlusses des Rates nicht nur auf die angemessene verfahrensrechtliche Grundlage, sondern auch auf die einschlägige materiellrechtliche Grundlage verweisen, darunter Artikel 16 AEUV.

Brüssel, den 25. Mai 2021.

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  Gründung der IKPO-Interpol [I/CONS/GA/1956 (2017)].

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion“, Brüssel, 24. Juli 2020, COM(2020)605 final.

(3)  COM(2021)177 final.

(4)  Seite 8.

(5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) („Europol-Verordnung“). Der Begründung zufolge besteht bereits ein Kooperationsabkommen mit Interpol, das den Austausch personenbezogener Daten vorsieht und 2001, also lange vor der Europol-Verordnung, geschlossen wurde. Durch dieses hat Europol jedoch keinen direkten oder indirekten Zugang zu Informationen und den Datenbanken von Interpol, insbesondere nicht zu den Ausschreibungen, die Informationen über Terroristen enthalten. Darüber hinaus tauscht die Agentur nur über den Verbindungsbeamten von Interpol bei Europol oder ihren Verbindungsbeamten bei Interpol Informationen mit Interpol aus oder greift zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Datenbanken von Interpol zu. Das Abkommen wurde später durch mehrere auf die Zusammenarbeit bezogene Dokumente ergänzt, die zwischen den Organisationen vereinbart oder abgeschlossen wurden, z. B. über die Zusammenarbeit durch Verbindungsbeamte und indem eine sichere Kommunikationsleitung für den Informationsaustausch eingerichtet. In Gang gesetzt und betrieben wurde.

(6)  Nach der Annahme der Verordnungen über die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa, also der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27) und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(7)  Frontex bezeichnet die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1) („Frontex-Verordnung“).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung XX/2018 [Interoperabilitäts-Verordnung] und des Beschlusses 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (COM/2018/302 final) und siehe politische Einigung: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5537-2021-INIT/en/pdf

(9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(10)  Gemäß Artikel 54 der Frontex-Verordnung muss sich die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache aus vier Kategorien von Personal zusammensetzen. Kategorie 1 umfasst Statutspersonal, das gemäß Artikel 55 dieser Verordnung als Teammitglieder in Einsatzbereiche entsandt wird. Die Agentur trägt zu der ständigen Reserve mit Mitgliedern ihres Statutspersonals (Kategorie 1) bei, die als Teammitglieder mit den Aufgaben und Befugnissen gemäß Artikel 82 dieser Verordnung in Einsatzbereiche entsandt werden. Zu ihren Aufgaben gehört die Bekämpfung von grenzüberschreitenden Kriminalität und Terrorismus.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138) („Eurojust-Verordnung“).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/11


Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (1)

(2021/C 251/07)

Mitgliedstaat

Zuständige Behörden

BELGIEN

Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Schatzamt

Avenue des Arts 30 / Kunstlaan 30

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIËl

Fax:  +32 25795838

Website: https://finances.belgium.be/fr/tresorerie/sanctions-financieres/blocking-statute

E-Mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie

Direction générale des Analyses économiques et de l’Economie internationale / Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Service Licences / Dienst Vergunningen

Rue du Progrès 50 / Vooruitgangstraat 50

1210 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Tel. 0800 12033

Fax 0800 12057

Website: https://economie.fgov.be/fr/themes/politique-commerciale/licences/mesures-restrictives

E-Mail: info.eco@economie.fgov.be

BULGARIEN

Verschiedene Ministerien

Kontaktstelle: Außenministerium

2 Alexander Zhendov Str.

Sofia 1113

Bulgarien

Website: www.mfa.bg

E-Mail: cfsp@mfa.bg (Direktion EU/GASP des Außenministeriums)

TSCHECHIEN

Ministerium für Handel und Gewerbe

Na Františku 32

110 15 Prag 1

Tschechische Republik

Website: https://www.mpo.cz/

E-Mail: investment@mpo.cz

DÄNEMARK

Dänische Wirtschaftsbehörde

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 Kopenhagen Ø

Dänemark

Website: https://danishbusinessauthority.dk/

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

DEUTSCHLAND

Umsetzung der Blocking-Verordnung:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Kontaktstelle Iran

Scharnhorststraße 34-37

10115 Berlin

Deutschland

Website: www.bmwi.de

E-Mail: buero-vb2@bmwi.bund.de

Kontaktstelle Iran: KONTAKTSTELLE-IRAN@bmwi.bund.de

Verfolgung und Sanktionen:

Bundesministerium der Finanzen

www.bundesfinanzministerium.de

Hauptzollämter

www.zoll.de

ESTLAND

Für finanzielle Sanktionen zuständige Behörde:

Zentrale Meldestelle

Tööstuse 52

10416 Tallinn

Estland

Website: https://fiu.ee/en

E-Mail: rahapesu@fiu.ee

Für andere Arten von Sanktionen zuständige Behörden:

https://vm.ee/et/estonian-competent-authorities-implementation-eu-restrictive-measures

IRLAND

Stelle für Gewerbelizenzen und -kontrolle

Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung

1 Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2, D02 PW01

Irland

Tel. +35 316312121

Website: https://enterprise.gov.ie/en/What-We-Do/Trade-Investment/Export-Licences/Exporter-Notifications/Exporter-Notifications.html#USSanctions

E-Mail: exportcontrol@enterprise.gov.ie

GRIECHENLAND

Außenministerium

Generaldirektion Internationale Wirtschafts- und Handelspolitik

Direktion Internationale Handelspolitik

1, Kornarou str,

Syntagma, Athen

Griechenland

Website: https://www.mfa.gr/

E-Mail: elb@mfa.gr

SPANIEN

Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus

Staatssekretariat für Handel

Generaldirektor für Handelspolitik und Wettbewerbsfähigkeit

Paseo de la Castellana 162, 7. Etage

28046 Madrid

Spanien

Website: www.comercio.gob.es/

E-Mail: secretariadgpolcom@mincotur.es

FRANKREICH

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

Generaldirektion Schatzamt

139, rue de Bercy

75012 Paris

Frankreich

Website: https://www.tresor.economie.gouv.fr/services-aux-entreprises/sanctions-economiques

E-Mail: sanctions-gel-avoirs@dgtresor.gouv.fr

KROATIEN

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Republik Kroatien

Trg N.Š. Zrinskog 7-8

10000 Zagreb

Kroatien

Website: http://www.mvep.hr/en

ITALIEN

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit

Generaldirektion für globale Angelegenheiten

Ufficio I – Internationale finanzielle Zusammenarbeit und globale Strategien für Stabilität und Wachstum, Dienststelle Sanktionen

Piazzale della Farnesina 1

00135 Rom

ITALIEN

Website: https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe/

E-Mail: dgmo-01@esteri.it

ZYPERN

Verschiedene Ministerien

Weitere Informationen unter

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

Finanzministerium der Republik Lettland

Smilšu iela 1

Riga, LV-1050

Lettland

Website: https://www.fm.gov.lv

E-Mail: eslietas@fm.gov.lv

LITAUEN

Außenministerium der Republik Litauen

J.Tumo-Vaižganto Str. 2

LT-01511 Vilnius

Litauen

Website: www.urm.lt/sanctions

E-Mail: urm@urm.lt

LUXEMBURG

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für europäische Angelegenheiten und internationale Wirtschaftsbeziehungen

9, rue du Palais de Justice

L-1841 Luxemburg

Luxemburg

Website: https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

E-Mail: sanctions@mae.etat.lu

Ministerium der Finanzen

3, rue de la Congrégation

L-1352 Luxemburg

Luxemburg

E-Mail: sanctions@fi.etat.lu

UNGARN

Verschiedene Ministerien

Weitere Informationen https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Ausschuss für Sanktionsüberwachung

Palazzo Parisio

Merchants Street

Valletta

Malta

Website: https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

E-Mail: sanctions.mfea@gov.mt

NIEDERLANDE

Ministerium für Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit

Abteilung Internationale Handelspolitik und wirtschaftspolitische Steuerung

Postbus 20061

2500 EB Den Haag

Niederlande

Website: https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties/beleid-voor-internationale-sancties

E-Mail: IMH@minbuza.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Minoritenplatz 8

1010 Wien

Österreich

Website: https://www.bmeia.gv.at/en/european-foreign-policy/foreign-policy/europe/eu-sanctions-national-authorities/

E-Mail: abti5@bmeia.gv.at

POLEN

Außenministerium

Ministerstwo Spraw Zagranicznych

al. J. Ch. Szucha 23

00-580 Warschau

Polen

Tel. +48 225239000

Website: https://www.gov.pl/web/diplomacy

PORTUGAL

Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel

Generaldirektion für Wirtschaftstätigkeiten

Abteilung Internationaler Handel

Av. Visconde Valmor 72

1069-041 Lissabon

Portugal

Tel. +35 1217919184

Website: www.dgae.gov.pt

E-Mail: sancoes@dgae.gov.pt

RUMÄNIEN

Außenministerium Rumäniens

Amt für die Umsetzung internationaler Sanktionen (2)

Aleea Alexandru 31

1st District

011822 Bukarest

Rumänien

Tel. +40 213192199

Fax +40 213192354

Website: https://www.mae.ro/en

E-Mail: oisi@mae.ro

SLOWENIEN

Umsetzung der Blocking-Verordnung:

Außenministerium der Republik Slowenien

Prešernova cesta 25

SI-1001 Ljubljana P.P. 481

Slowenien

Website: http://www.mzz.gov.si/en/

Aufsichtsbehörden:

Bank von Slowenien

Slovenska cesta 35

SI-1505 Ljubljana

Slowenien

Website: https://www.bsi.si/en/

Finanzverwaltung der Republik Slowenien

Zollbehörde

Šmartinska cesta 55

SI-1000 Ljubljana

Slowenien

Website: https://www.fu.gov.si/en/

SLOWAKEI

Ministerium für Finanzen der Slowakischen Republik

Direktion Finanzmarkt

Štefanovičova 5

817 82 Bratislava

Slowakische Republik

Website: https://www.finance.gov.sk/sk/

Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik

Abteilung für bilaterale handelspolitische Zusammenarbeit

Mlynské nivy 44/A

827 15 Bratislava 212

Slowakische Republik

Website: https://www.mhsr.sk/

FINNLAND

Außenministerium

PO Box 176

FI-00023 Regierung

Finnland

Website: https://um.fi/frontpage

E-Mail: pakotteet.um@formin.fi

SCHWEDEN

Außenministerium

SE-103 33 Stockholm

Schweden

Website:https://www.government.se/government-of-sweden/ministry-for-foreign-affairs/

E-Mail: utrikesdepartementet.registrator@gov.se

Artikel 2 der Blocking-Verordnung:

Kommerskollegium

Drottninggatan 89

SE-113 60 Stockholm

Schweden

Website: https://www.kommerskollegium.se/

E-Mail: registrator@kommerskollegium.se


(1)  ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

(2)  Laufende Prüfung der dauerhaften Benennung; Aktualisierung zu gegebener Zeit.


28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/16


Liquidationsverfahren

Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Gefion Finans A/S, CVR-nr- 36 01 64 93

(Bekanntmachung nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2021/C 251/08)

Versicherungsunternehmen

Gefion Finans A/S

Østergade 10

2200 København N

DÄNEMARK

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

7. Juni 2021, Konkurs

Zuständige Behörden

See- und Handelsgericht

Amaliegade 35, 2.

1256 Kopenhagen K

DÄNEMARK

Aufsichtsbehörde

entfällt

Bestellter Verwalter

Søren Aamann Jensen

Tuborg Boulevard I

2900 Hellerup

DÄNEMARK

Boris K. Frederiksen,

Kalvebod Brygge 32

1560 Kopenhagen V

DÄNEMARK

Anwendbares Recht

Dänemark

Dänische Konkursordnung 17


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/17


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2021/C 251/09)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 23. März 2021 von dem Unternehmen Plansee SE (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf das mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Molybdändrähte entfallen.

Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102960011 und 8102960019) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China zu verwenden.

Zur Untermauerung der Behauptung stützte sich der Antragsteller auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Dezember 2017, die nennenswerte Verzerrungen in der Volkswirtschaft der VR China zum Gegenstand hatte (im Folgenden „Bericht der Kommission“), insbesondere auf die Kapitel, die sich mit allgemeinen Verzerrungen in Bezug auf Energie, Land und Beschäftigung befassten. Der Antragsteller legte im Antrag ferner Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig Molybdän und die Molybdänhersteller im Rahmen des 13. Fünfjahresplans unterstützt werden. Im 13. Fünfjahresplan wird die NE-Metallindustrie als einer der wichtigen Industriezweige der Grundstoffindustrie im verarbeitenden Gewerbe definiert. Der Bereich Molybdän wird ausdrücklich als einer der von diesem Plan unterstützten Wirtschaftszweige genannt. Die NE-Metallindustrie ist außerdem einer der im Rahmen der Initiative „Made in China 2025“ geförderten Wirtschaftszweige und kann daher von erheblichen staatlichen Zuwendungen profitieren. Zudem stellt die chinesische Regierung umfangreiche Ressourcen für die Unterstützung und Umstrukturierung staatseigener Unternehmen im NE-Metallsektor bereit. Schließlich verweist der Antragsteller auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Antidumpinguntersuchung zu Wolframelektroden aus China; die umfangreiche Analyse verdeutlichte unter anderem, dass die chinesische Regierung Investitionen kontrolliert und beschränkt, Rohstoffe zu niedrigeren Preisen bereitstellt und Ausfuhren beschränkt, was zu Kosten- und Preisverzerrungen auf dem chinesischen Markt führt. Die Bereiche Wolfram (Elektroden) und Molybdän (Drähte) sind verbundene NE-Metallindustriezweige. Die größten bekannten chinesischen Molybdänhersteller gehören auch zu den größten chinesischen staatseigenen Wolframherstellern.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (4) zur Verfügung.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus der VR China bei der Ausfuhr in die Union und in bedeutende Drittländer, für die keine Maßnahmen gelten. Auf dieser Grundlage ist die für die VR China berechnete Dumpingspanne erheblich, und die Ausfuhrpreise für bedeutende Drittlandsmärkte sind niedriger als der Normalwert.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Diesbezüglich legte der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesichts erheblicher ungenutzter Kapazitäten der ausführenden Hersteller in der VR China und der Attraktivität des EU-Marktes zunehmen dürften.

Des Weiteren führte der Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, wenn wieder umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt würden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente) (5), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat, wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten. Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (6) veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) zu den Inputs und den im Antrag angegebenen Codes des Harmonisierten Systems (HS) (8) Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (9) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht, aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da in der VR China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R744_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller im betroffenen Land benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände im betroffenen Land werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Gleichzeitig stellt die Kommission den Fragebogen für die Hersteller in dem betroffenen Land in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2537) zur Verfügung. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts im betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge könnte die Türkei in diesem Fall ein repräsentatives Drittland für das betroffene Land sein. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem vergleichbaren Grad an wirtschaftlicher Entwicklung wie im betroffenen Land gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R744_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM). Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung dürfen ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung des betroffenen Landes ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (10) (11)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung bzw. den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vermerks zur Stichprobenauswahl in das Dossier wird die Kommission den Fragebogen für unabhängige Einführer in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2537) zur Verfügung stellen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.4.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die sie für ihre Untersuchung in Bezug auf die Unionshersteller benötigt, wird die Kommission den beiden ihr bekannten Unionsherstellern Fragebögen zur Verfügung stellen: Plansee SE und Osram GmbH.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die genannten Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen ab dem Datum, zu dem der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2537) zur Verfügung steht, vorlegen.

Alle oben nicht genannten Unionshersteller und repräsentativen Verbände werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, zu kontaktieren – vorzugsweise per E-Mail – und einen Fragebogen anzufordern.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen dazu übermitteln, ob die Beibehaltung der Maßnahmen nicht dem Unionsinteresse zuwiderläuft. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Angaben zur Prüfung des Unionsinteresses können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, werden in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2537) ab dem 1. Oktober 2021 zur Verfügung stehen. Angaben zur Prüfung des Unionsinteresses müssen binnen 37 Tagen ab dem Datum, zu dem der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2537) zur Verfügung steht, vorgelegt werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben und bei ihnen ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite. (12)

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (13) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse:

Zu Dumping:

TRADE-R744-DUMPING@ec.europa.eu

Zur Schädigung und zum Unionsinteresse:

TRADE-R744-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittlerin zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Interessierte Parteien werden gebeten, die in Abschnitt 5.7. dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen auch in Bezug auf Interventionen der Anhörungsbeauftragten, einschließlich Anhörungen, einzuhalten. Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Intervention, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  ABl. C 327 vom 5.10.2020, S. 18.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 19).

(4)  Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(5)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(6)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29.

(7)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(8)  Nähere Angaben zu den HS-Codes finden sich auch in der Kurzdarstellung des Überprüfungsantrags, die auf der Website der GD Handel zur Verfügung steht (http://trade.ec.europa.eu/tdi/?).

(9)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(10)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern in dem betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(11)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(12)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. +32 22979797) an den Trade Service Desk.

(13)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER MOLYBDÄNDRÄHTE MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail

 

Telefon

 

Website

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes angeben: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und den Umsatz mit den Einfuhren in die Union und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt im Sinne der Einleitungsbekanntmachung nach der Einfuhr von Molybdändrähten aus der VR China sowie das entsprechende Gewicht in Tonnen.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10231 — AerCap/GECAS/SES)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 251/10)

1.   

Am 18. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AerCap Holdings N.V. („AerCap“, Niederlande),

GE Capital Aviation Services („GECAS“, USA), Teil der GE-Gruppe,

Shannon Engine Support Limited („SES“, Irland), gemeinsam kontrolliert von GE und Safran Aircraft Engines.

AerCap übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von GECAS und im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über SES.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AerCap: hauptsächlich im Bereich des weltweiten Leasings von Verkehrsflugzeugen tätig. AerCap verkauft auch gebrauchte Flugzeuge und erbringt Nebendienstleistungen zu seinen weltweiten Tätigkeiten im Bereich des Kaufs und Verkaufs von Flugzeugen,

GECAS: weltweit im Bereich des Leasings von Verkehrsflugzeugen und in der Finanzbranche tätig durch Angebot einer breiten Palette von Leasing- und Finanzierungsprodukten und -dienstleistungen für Verkehrsflugzeuge, Turbo-Props, Triebwerke, Hubschrauber und Material,

SES: weltweite Tätigkeit im Bereich des Triebwerk-Leasings.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.10231 — AerCap/GECAS/SES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/30


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 251/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1)

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„NIZZA“

PDO-IT-01896-AM01

Datum der Mitteilung: 30. April 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Weinbaunormen – Lage und Exposition der Rebflächen

Beschreibung: Die Bedingungen für die Lage und Exposition der Rebflächen wurden geändert, um Rebflächen einzubeziehen, die nicht ausschließlich nach Süden, Südosten und Südwesten ausgerichtet sind; somit werden Rebflächen innerhalb eines Expositionsbogens von +45° bis +315° (Sexagesimalgrad) sowie die Hügelgipfel und die Nordhänge innerhalb von -45° bis +45° (Sexagesimalgrad), sofern deren Hänge keine Gefälle von über 8% haben, einbezogen.

Begründung: Da die Exposition der Rebflächen ausschließlich auf hügeligem Gelände stattfindet, wird auch auf den Rebflächen in Quadranten mit der beschriebenen Exposition die Sonneneinstrahlung optimal absorbiert; dies erlaubt eine gute Reifung und Qualität der Trauben sowie eine hohe Konzentration von Zuckern und Polyphenolen.

Die Änderung wurde beantragt, da sich der Sachstand im Weinbau infolge der durch den Klimawandel geschaffenen neuen Bedingungen deutlich verändert hat und man aus diesem Grund optimale Umweltbedingungen für die Weinerzeugung mit den in der g. U. angestrebten Qualitätsmerkmalen vorfindet. Die Vegetationsperiode der Reben entspricht nicht dem Kalenderjahr, sondern im Wesentlichen den Monaten Mai bis September; die Klimaerwärmung führte im Mittel zu einer früheren Ernte als in der Vergangenheit; darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Einfall des Sonnenlichts auf einen Hang mit Nordexposition nicht linear verändert, sondern eher proportional zur Dauer des Tages, denn es ändert sich nicht nur die Tageslichtdauer, sondern auch der Stand der Sonne über dem Horizont und somit der Einfallswinkel; bedeutende Klimatologen haben bereits entsprechende Konzepte entwickelt, die nun im Kontext der Weinerzeugung anwendbar sind. Insbesondere auf der italienischen Halbinsel führt die erhöhte Sonneneinstrahlung daher auch im oberen nördlichen Quadranten der Windrose sowohl hinsichtlich der Zucker- als auch der Polyphenolexpression zu einer optimalen Reifung der Trauben und einem guten Qualitätsniveau der Weine.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 2 der Produktspezifikation „Weinbaunormen – Lage und Exposition der Rebflächen“, Art. 9 – „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“, Buchstaben A und B der Produktionsspezifikation, und den Abschnitt 1.8 „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“, Buchstaben B und C des Einzigen Dokuments.

2.   Weinbaunormen – Traubenlese

Die Verpflichtung, die Trauben ausschließlich von Hand zu lesen, wurde aufgehoben. Durch die Aufhebung der Verpflichtung zur manuellen Traubenlese können die Erzeuger ihren Bedürfnissen entsprechend die jeweils am besten geeigneten Methoden für die Lese der für die Erzeugung von Weinen mit g. U. vorgesehenen Trauben festlegen, wobei im Erzeugungsgebiet des Nizza das traditionelle Verfahren der manuellen Traubenlese beibehalten wird. Die Möglichkeit, auch Lesemaschinen einzusetzen, entspricht den besonderen Bedürfnissen der Erzeuger, bei denen es um die Beschleunigung der Traubenlese, den Ausgleich eines etwaigen Personalmangels, die Senkung der Verwaltungskosten sowie die Chance geht, von technologischen Innovationen im Zusammenhang mit der Mechanisierung der Traubenlese zu profitieren, die durch die Möglichkeit der mechanischen Weinlese mit selbstfahrenden oder an Schlepper montierten Maschinen mit horizontaler Schüttelbewegung erheblich bereichert werden; diese Maschinen sind bei der Aufzucht an senkrechten Rahmen wie dem Guyot-System oder dem Cordon-System, die für das Erzeugungsgebiet typisch sind, besonders effizient. Es handelt sich um Lesemaschinen, die auch in hügeligem Gelände arbeiten können und eine hohe Qualität des Leseguts gewährleisten.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 2 „Weinbaunormen“ der Produktspezifikation und Abschnitt 1.8 „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“, Buchstabe C des Einzigen Dokuments.

3.   Kennzeichnungsvorschriften

Der Name der größeren geografischen Einheit „Piemonte“ darf bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Weine mit der g. U. Nizza verwendet werden.

Begründung: Den Verbrauchern sollen weitere Informationen über die geografische Lage des abgegrenzten Gebiets zur Verfügung gestellt werden, so dass der geografische, ökologische, historische und administrative Zusammenhang der Region Piemont, in der das Erzeugungsgebiet der Weine mit der g. U. Nizza liegt, besser erkennbar wird.

Die Änderung betrifft Artikel 7 Absatz 4 der Produktspezifikation und den Abschnitt „Weitere Bedingungen“ – Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften – des Einzigen Dokuments.

4.   Formale Änderungen

Der Abschnitt „Sonstige Angaben“ des Einzigen Dokuments wurde unter „Kontaktdaten“ in den Punkten 2.1, 2.2, 2.3, und 2.5 aktualisiert.

In der Produktspezifikation wurden die Verweise auf bestimmte Gesetze und Erlasse gestrichen und es wird allgemein auf die in der Sache geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Nizza

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung der weine:

1.   Nizza und Nizza Riserva (Weinkategorie 1)

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot.

Geruch: intensiv, markant, ätherisch.

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch und rund.

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 13 % vol.

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 26 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

2.   Nizza mit der Angabe Vigna und Nizza Riserva mit der Angabe Vigna (Weinkategorie 1)

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot.

Geruch: intensiv, markant, ätherisch.

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch und rund.

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): mindestens 13,50% vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 28 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Alterung

Spezifisches önologisches Verfahren

Nizza muss mindestens 18 Monate reifen, davon mindestens 6 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

Nizza Vigna muss mindestens 18 Monate reifen, davon mindestens 6 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

Nizza Riserva muss mindestens 30 Monate reifen, davon mindestens 12 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

Nizza Riserva Vigna muss mindestens 30 Monate reifen, davon mindestens 12 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.

2.   Auffüllen von Fässern

Spezifisches önologisches Verfahren

Während der vorgeschriebenen Reifezeit können die Fässer bis zu einer Menge von 10% des Gesamtvolumens mit demselben Wein desselben Jahrgangs aufgefüllt werden, der in anderen Behältnissen als Holzfässern gelagert werden kann.

3.   Anreicherung

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Es gibt keine Bestimmungen zu Anreicherungen zum Zweck der Erhöhung des Alkoholgehalts in den DOCG-Weinen Nizza.

5.2.   Höchsterträge

1.   Nizza und Nizza Riserva

49 Hektoliter je Hektar

2.   Nizza mit der Angabe Vigna im dritten Jahr nach der Bepflanzung

26,60 Hektoliter je Hektar

3.   Nizza mit der Angabe Vigna im vierten Jahr nach der Bepflanzung

30,80 Hektoliter je Hektar

4.   Nizza mit der Angabe Vigna im fünften Jahr nach der Bepflanzung

35 Hektoliter je Hektar

5.   Nizza mit der Angabe Vigna im sechsten Jahr nach der Bepflanzung

39,90 Hektoliter je Hektar

6.   Nizza mit der Angabe Vigna im siebten Jahr nach der Bepflanzung

44,10 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung (DOCG) Nizza umfasst das gesamte Gebiet der folgenden Gemeinden: Agliano Terme, Belveglio, Calamandrana, Castel Boglione, Castelnuovo Belbo, Castelnuovo Calcea, Castel Rocchero, Cortiglione, Incisa Scapaccino, Mombaruzzo, Mombercelli, Nizza Monferrato, Vaglio Serra, Vinchio, Bruno, Rocchetta Palafea, Moasca und San Marzano Oliveto.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

Barbera N.

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

G. U. Nizza (Weinkategorie 1)

Natürliche Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Erzeugungsgebiet umfasst 18 Gemeinden, die an die Gemeinde Nizza in der Provinz Asti grenzen; dies war traditionell das bevorzugte Gebiet für den Anbau der Rebsorte Barbera.

Das Gebiet ist geprägt von niedrigen Hügeln mit einer Höhe von 150 bis 400 Metern und gekennzeichnet durch ein gemäßigtes Klima mit schwachen Winden und mittleren jährlichen Niederschlägen von etwa 700 mm. Der Boden ist überwiegend kalkhaltig und mitteltief und ruht auf einem mergelhaltigen Felsgrund aus Kalk- und Sandstein. Das Gelände des Weinbaugebiets Nizza gehört geologisch zum Pliozän-Becken der Provinz Asti; es ist vorwiegend sedimentären Ursprungs, mit hauptsächlich tertiären sandigen Mergel-Formationen. Die Böden weisen einen hohen Calciumcarbonat-Gehalt mit generell wenig organischem Material und einen niedrigen, aber vollkommen ausgeglichenen Nährstoffgehalt auf.

G. U. Nizza

Menschliche Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Die perfekte Synergie zwischen Umwelt und Mensch im Nizza-Gebiet findet in der Verwendung des traditionellen Streifensystems, der doppelten Reberziehung nach Guyot und dem mitunter angewendeten Cordon-System mit der Begrenzung der Erträge und dem rationellen Laubmanagement ihre Synthese; zusammen mit der Ausrichtung nach Süden bewirken diese Faktoren eine Maximierung der Qualität der Barbera-Traube. Die Weinkulturlandschaft des Weinbaugebiets Nizza ist das außergewöhnliche Ergebnis einer Weintradition, die seit der Antike weiterentwickelt und weitergegeben wurde und den Schwerpunkt der sozio-ökonomischen Struktur des Gebietes bildet.

Diese kulturelle Tradition hat ein bewährtes Erbe an Fachwissen zu Weinbau, Weinbereitung und Reifungsverfahren auf der Grundlage gründlicher Kenntnisse der historisch dort gewachsenen Barbera-Sorte und ihrer Fähigkeit zur Anpassung an die besonderen Umweltbedingungen hervorgebracht.

G. U. Nizza

B)

Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Produkts, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind.

Die g. U. Nizza steht für die Erzeugung des wertvollsten Weins in diesem Gebiet. Das Endprodukt wird geprägt durch die Eigenschaften der Böden im Erzeugungsgebiet. Die Nizza-Weine aus Gebieten, deren Böden hauptsächlich aus tonig-sandigen Mergel-Böden bestehen, haben eine höhere Intensität und mehr Farbnuancen, einen mittelhohen pH-Wert und geringere Säure sowie sehr intensive „erdige“ Aromen („tuf“ ist die Bezeichnung für Mergel im lokalen Dialekt); sie sind elegant, hochstrukturiert und langlebig. Weine aus Gebieten mit überwiegend sandigen Böden weisen eine ausgeprägtere Säure, eine geringere Farbintensität und eine Panaschierung von feinen und eleganten Aromen mit balsamischeren Gerüchen nach aromatischen Gräsern auf und gehen mit einer harmonischen Struktur einher.

Die optimale Sonnenexposition sowie die idealen Boden- und Klimaverhältnisse bringen gut strukturierte Weine hervor, die reich an Farbe und für die Reifung geeignet sind und sich über längere Zeiträume gut halten. Die Exposition der Rebflächen gegenüber der Sonne wirkt sich auf die Absorption der Sonnenstrahlen aus und begünstigt die Reifung und die Qualität der Trauben, wobei sich die Konzentration von Zucker und Polyphenolen erhöht.

G. U. Nizza

C)

Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den unter Buchstabe A und den unter Buchstabe B genannten Aspekten

Nizza-Weine erhalten ihre besonderen Qualitätsmerkmale aus der Interaktion zwischen der natürlichen Umwelt und den menschlichen Faktoren der Tradition und des Wissens im Hinblick auf den Anbau, die Weinbereitung und die Reifung. Insbesondere haben Erzeuger sehr qualitative Entscheidungen für den Anbau der Trauben (begrenzte Erträge, insbesondere für Sorten mit der Angabe Vigna) und die Herstellung von Weinen der DOCG Nizza getroffen, indem sie das Verfahren der Anreicherung nicht anwenden.

Das auf die Antike zurückgehende Kulturwissen mit der Reberziehung im Streifensystem oder auch in Spalierform, wobei die Reben mittels eines traditionell nach dem Guyot-System durchgeführten, akkuraten Rebschnitts und einer angemessenen Ausdünnung der Trauben bewirtschaftet werden, bestätigt sich darin, dass die Nizza-Rebflächen sehr niedrige Hektarerträge von höchstens 7 Tonnen aufweisen. In Verbindung mit relativ hohen Tagestemperaturen ermöglichen diese Faktoren die optimale Reifung der Trauben, wodurch Nizza-Weine ihre typischen organoleptischen Eigenschaften erhalten. Bei der Traubenlese, die entweder traditionell von Hand oder unter Einsatz moderner Lesemaschinen, die diese Arbeiten auch in hügeligem Gelände ermöglichen, erfolgt, wird höchste Sorgfalt auf die Sicherstellung einer hohen Qualität der geernteten Trauben verwandt, um deren Qualitätsmerkmale so weit wie möglich zu erhalten. Die Weinbereitungstechnik wurde für dieses hervorragende Ausgangsmaterial perfektioniert; anschließend erfolgt eine angemessene Reifezeit von mindestens 18 Monaten und bis zur mehr als 30 Monaten für den Nizza Riserva.

Die Region Nizza ist ein historisches Zentrum für die Herstellung von Barbera-Weinen im Piemont mit einer beeindruckenden Tradition der Verarbeitung, Reifung und Vermarktung des Endproduktes, was eine Voraussetzung für die Herstellung und weitere Etablierung auf dem Markt der durchschnittlich bis lang gereiften strukturierten Rotweine darstellt.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (verpackung, kennzeichnung, sonstige anforderungen)

Abfüllung in dem abgegrenzten Gebiet

Rechtsgrundlage:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Abfüllung oder Verpackung in dem genannten abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden, um die Qualität zu sichern, den Ursprung zu garantieren und die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

Der Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet sowie das Image der Ursprungsbezeichnung sind bei der Abfüllung im Erzeugungsgebiet besser gewährleistet, da die Anwendung und Einhaltung aller technischen Transport- und Abfüllvorschriften den Betrieben im zugelassenen Gebiet übertragen werden können. Diese Anforderung kommt daher den Marktteilnehmern zugute, die sich der Risiken bewusst sind und für die Erhaltung der Qualität der Weine mit der Ursprungsbezeichnung verantwortlich sind; dies dient dem Ziel, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft und Qualität der Weine sowie ihre Übereinstimmung mit der Produktspezifikation gewährleisten können.

Kennzeichnungsvorschriften – Verwendung des Namens der größeren geografischen Einheit

Rechtsgrundlage:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der größeren geografischen Einheit „Piemonte“ darf bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Weine mit der g. U. Nizza verwendet werden.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/16848


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.