ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
25. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 247/01

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2021 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021

1

2021/C 247/02

Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2021/C 247/03

Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen (Nr. IX-2022/01) — BEITRÄGE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

7

2021/C 247/04

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Nr. IX-2022/02) — FINANZHILFEN FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN

20


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021

(2021/C 247/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 18. Dezember 2020 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 15. April 2021 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 21. Juni 2021 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 17.3.2021, S. 1.


25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums

(2021/C 247/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

UNTER HINWEIS AUF

die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union (1);

die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel „Ein Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU “ (2), in der das geistige Eigentum als Schlüsselfaktor für die EU genannt wird, wobei gleichzeitig anerkannt wird, dass im Hinblick auf seine Wirksamkeit gut kalibrierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Unternehmen dabei zu helfen, aus ihren Erfindungen und Schöpfungen einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Erfindungen und Schöpfungen der Wirtschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen dienen;

die Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. Mai 2021 (3), insbesondere seinen Aufruf, die Arbeiten zu intensivieren, um einen globalen gerechten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen zu gewährleisten, und die Zusage der EU und der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Erklärung von Rom des Welt-Gesundheitsgipfels die gemeinsame Nutzung des Impfstoffbestands zu beschleunigen, um bedürftige Länder zu unterstützen, und beim Aufbau lokaler Produktionskapazitäten zu helfen;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. April 2021 zum Konzept „Team Europa“ (4) zur Bewältigung der globalen Aspekte der COVID-19-Pandemie, in denen es heißt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, weltweit einen zeitnahen, fairen und gleichberechtigten Zugang zu sicheren, erschwinglichen und wirksamen Impfstoffen, Therapeutika und Diagnostika gegen COVID-19 sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird in den Schlussfolgerungen bekräftigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Mittelpunkt einschlägiger multilateraler Bemühungen, insbesondere in Bezug auf den ACT-Accelerator und die damit zusammenhängende „COVAX-Fazilität“ stehen;

die Mitteilung der Kommission vom 17. Februar 2021 mit dem Titel „HERA-Inkubator: unsere gemeinsame proaktive Antwort auf die Bedrohung durch COVID-19-Varianten“ (5), in der die Steigerung der Abfüll- und Verpackungskapazitäten als einer der schnellsten Wege zur Steigerung der Produktion erachtet wird, wozu auch das Teilen technologischen Know-hows und des geistigen Eigentums hinter den Impfstoffen und der entsprechenden Technologie gehören könnte, um die für den Technologietransfer erforderliche Zeit zu verkürzen;

den Beitritt der Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, was zur Verbesserung und Modernisierung der Systeme zum Schutz geografischer Angaben auf globaler Ebene beigetragen hat; und ferner unter Hinweis darauf hin, dass der Rat bereit ist, die Einführung eines Systems für den Sui-generis-Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung in Bezug auf die potenziellen Kosten und den Nutzen und gestützt auf die Rückmeldungen der Interessenträger zu der Folgenabschätzung in der Anfangsphase und der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vor Kurzem durchgeführt hat, zu erwägen;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. September 2020 (6), in denen Maßnahmen gefordert werden, damit KMU die Chancen des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können, unter anderem durch Möglichkeiten für Wachstumsinvestitionen, indem KMU Investitionen in geistiges Eigentum erleichtert werden; in diesen Schlussfolgerungen wurde auch die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan für eine bessere Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (7) begrüßt, in der betont wird, dass die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und der Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen rechtswidriger oder nachgeahmter Produkte im Binnenmarkt verstärkt werden muss –

Aktionsplan für geistiges Eigentum

2.

BEGRÜßT den Aktionsplan der Kommission für geistiges Eigentum und die darin angekündigten Initiativen für einen besseren Schutz des geistigen Eigentums, die Förderung einer wirksamen Nutzung und Verbreitung von geistigem Eigentum, den leichteren Zugang zu und die gemeinsame Nutzung von durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Vermögenswerten, die Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums und Fairness auf globaler Ebene;

3.

FORDERT die Kommission nachdrücklich AUF, vorrangig dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Legislativvorschläge rechtzeitig vorliegen, einschließlich der schnellstmöglichen Ausarbeitung eines Vorschlags zur Überarbeitung und Modernisierung der EU-Rechtsvorschriften über gewerbliche Muster und Modelle, um diese Vorschriften insbesondere für KMU leichter zugänglich zu machen; SIEHT den Fortschritten bei den im Aktionsplan angekündigten nichtlegislativen Maßnahmen, darunter das künftige EU-Instrumentarium zur Bekämpfung von Nachahmungen und die Arbeit in den Bereichen künstliche Intelligenz, Datenaustausch und bessere „Urheberrechtsinfrastruktur“, ERWARTUNGSVOLL ENTGEGEN;

Rolle des geistigen Eigentums bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

4.

– IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die COVID-19-Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Weltwirtschaft hatte und auch weiterhin hat, und in Anerkennung dessen, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um FuE zu unterstützen und die Impfstoffproduktionskapazitäten zu erhöhen, damit die EU ihre globale Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und in naher Zukunft wieder zu Wirtschaftswachstum zurückkehren kann;

5.

UNTER HINWEIS DARAUF, dass selbst in einer Krisenzeit Innovation und Kreativität in der Union nicht zum Stillstand gekommen sind und dass sich das System des geistigen Eigentums zum einen als Triebfeder für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung sowie zum anderen als ein grundlegender Rahmen, der die Zusammenarbeit und den Transfer von Wissen und Technologie begünstigt, erwiesen hat und dies auch so bleiben sollte;

6.

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen öffentlichen und privaten Akteuren, die – sofern erforderlich – auf freiwilligen Lösungen für den Austausch von geistigem Eigentum, Know-how und Daten basiert, ein vielversprechendes Vorgehen ist, um mögliche Herausforderungen anzugehen, die Produktionskapazitäten und die Versorgung weltweit rasch zu erhöhen und den Zugang zu kritischen Produkten für die Diagnose, Behandlung und Prävention von COVID-19, einschließlich Impfstoffen, sicherzustellen;

7.

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Union derzeit engagiert an einem umfassenden Dialog im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und anderer internationaler Foren beteiligt, um zu sondieren, wie wirksame und pragmatische Ansätze wie ein Patentpool, Lizenzinitiativen und Plattformen für den Austausch von Wissen und Impfstoffen einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang zu Arzneimitteln Diagnostika, Impfstoffen und Behandlungen für COVID-19 am besten unterstützen können, um so eine robuste, schnelle und globale Reaktion auf die Pandemie zu ermöglichen; IN DER ERWÄGUNG, dass die Union auch bereit ist, andere Instrumente zu prüfen, einschließlich der in den Artikeln 31 und 31a des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Flexibilitätsregelungen;

8.

IN DER ERKENNTNIS, dass die Pandemie auch die Arbeit der Ämter für geistiges Eigentum beeinträchtigt hat; IN DER ERWÄGUNG, dass die Ämter für geistiges Eigentum sich an diese herausfordernde Situation angepasst haben, insbesondere durch die Förderung von Online- und papierlosen Verfahren, wodurch die Sicherheit der Nutzer des Systems des geistigen Eigentums und des Personals der Ämter für geistiges Eigentum und zugleich ein reibungsloses Funktionieren innerhalb der EU im Dienste der Innovation gewährleistet werden –

9.

BEGRÜßT die Unterstützungsmaßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, durch die ein robustes, starkes und ausgewogenes System des geistigen Eigentums auf grüner und digitaler Grundlage ermöglicht wird, das zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beitragen wird;

10.

SIEHT weiteren Beratungen über eventuelle Instrumente des geistigen Eigentums und über die Möglichkeiten für eine bessere Koordinierung zur Bewältigung grenzüberschreitender Krisensituationen ERWARTUNGSVOLL ENTGEGEN; NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Kommission bereit ist, im Rahmen der Arbeit der Taskforce für den Ausbau der industriellen Produktion von COVID-19-Impfstoffen bei jeglichen Fragen, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums stellen, Unterstützung zu leisten;

11.

BETONT – UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EU die Hälfte ihrer gesamten Impfstoffproduktion in Drittländer exportiert, was sie weltweit zum größten Exporteur von Impfstoffen macht, und zudem zu den wichtigsten Gebern der COVAX-Fazilität zählt –, dass die COVAX-Fazilität weltweit stärker unterstützt werden muss, und FORDERT alle Länder, die Impfstoffe herstellen, dazu AUF, Ausfuhren zu erlauben und jegliche Maßnahmen zu vermeiden, die die Lieferketten stören, und so aktiv zu den globalen Bemühungen um eine Erhöhung der weltweiten Impfstoffversorgung beizutragen;

KMU und ihre wirtschaftliche Erholung

12.

– IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die sich verschlechternde epidemiologische Lage dazu geführt hat, das zahlreiche Ausgangsbeschränkungen eingeführt wurden, um auf die Pandemie zu reagieren und ihre Ausbreitung zu stoppen;

13.

IN DER ERWÄGUNG, dass dringend neue Instrumente entwickelt und umgesetzt werden müssen, um KMU bezüglich ihrer Betriebskosten – auch im Zusammenhang mit dem Schutz und der Verwaltung ihrer Rechte des geistigen Eigentums – zu entlasten, um so die negativen Auswirkungen auf ihre Finanzlage insgesamt abzufedern –

14.

ANERKENNT die durch die aktuelle Krise verursachten zunehmenden Schwierigkeiten und die unvermeidlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure, vor allem auf KMU, insbesondere wenn es um die Festlegung von Strategien zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums geht;

15.

BETONT, dass der Schutz und die Valorisierung der Rechte des geistigen Eigentums und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für die KMU ein wesentlicher Faktor im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Wertschöpfung und Gewährleistung von Nachhaltigkeit ist;

16.

ANERKENNT, dass Forschungsinfrastrukturen einen Mehrwert schaffen, wenn sie gleichzeitig für Forschungs- und Technologieanwendungen genutzt werden – ein Bereich, in dem geistiges Eigentum eine wichtige Rolle hinsichtlich der Zusammenarbeit von Unternehmen, insbesondere KMU, spielt, wodurch das notwendige Innovationspotenzial freigesetzt wird, um die übergeordneten strategischen Prioritäten der EU zu verwirklichen;

17.

TEILT die im Aktionsplan für geistiges Eigentum dargelegte Einschätzung, dass ein Großteil der KMU und der Forscherinnen und Forscher die Chancen, die der Schutz des geistigen Eigentums und seine Valorisierung bieten, noch nicht in vollem Umfang ausschöpft, und FORDERT daher weitere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Nutzung und Umsetzung des geistigen Eigentums in KMU;

18.

BEGRÜßT daher die Einrichtung und Umsetzung des KMU-Unterstützungsfonds durch die Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), mit dem Mittel für die Beratung von KMU bezüglich der Rolle des geistigen Eigentums als Teil ihrer Unternehmensstrategie und für die Eintragung von gewerblichen Mustern und Modellen durch die nationalen und regionalen Systeme bzw. das EU-System für geistiges Eigentum bereitgestellt werden; IST DAVON ÜBERZEUGT, dass es sinnvoll wäre, diese Unterstützung künftig auf Patente auszuweiten;

19.

STELLT FEST, dass die Arbeit des EUIPO und der nationalen und regionalen Ämter für geistiges Eigentum im Rahmen des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN) von grundlegender Bedeutung für den Erfolg dieser neuen Initiative sein wird, insbesondere wenn sie in Zusammenarbeit mit allgemeinen Förderinstrumenten für Unternehmen wie dem Enterprise Europe Network, mit Cluster-Initiativen und mit anderen Unterstützungsnetzen im Bereich des geistigen Eigentums wie Informationszentren für Patente erfolgt;

20.

ERSUCHT die Kommission, die Zusammenarbeit mit dem EUIPN und den verschiedenen Unterstützungsnetzwerken und Dienstleistungsanbietern im Bereich des geistigen Eigentums auszuweiten und zu vertiefen, um für Kohärenz und Komplementarität der derzeitigen und künftigen Unterstützungsmaßnahmen für KMU im Bereich des geistigen Eigentums in allen EU-Mitgliedstaaten zu sorgen, sodass alle Rechte des geistigen Eigentums abgedeckt sind, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit, die Innovation und der Zugang kleiner Unternehmen zu ausländischen Märkten gefördert werden;

Grüne und digitale Technologien

21.

– IN DER ERWÄGUNG, dass eine nachhaltige Zukunft mit besseren Aussichten für die nächste Generation einer effektiven und effizienten wissenschafts- und unternehmensbasierten Interaktion zwischen geistigem Eigentum und Innovation bedarf –

22.

STELLT FEST, dass eine Debatte darüber geführt werden muss, wie wichtig der Schutz innovativer Lösungen im Bereich der grünen und digitalen Technologien als Mittel zur Förderung von Wirtschaftswachstum und der nachhaltigen Entwicklung moderner Gesellschaften ist;

23.

ANERKENNT die entscheidende Rolle der Rechte des geistigen Eigentums als ein Anreiz für die Entwicklung und Verbreitung nachhaltiger und umweltfreundlicher Technologien im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Klimakonferenz der Vereinten Nationen von 2019, mit denen die Länder und Unternehmensverbände zu einer sozial und ökologisch verantwortlicheren Haltung angehalten wurden, was auch dazu führt, dass die Rechte des geistigen Eigentums als ein Instrument zur Entwicklung kollaborativer Strategien für den Technologieaustausch genutzt werden;

24.

– UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Bereiche Klimaschutz und Digitalisierung für die wirtschaftliche Erholung und Entwicklung von Unternehmen, einschließlich KMU, insbesondere mithilfe grüner und digitaler Technologien und offener Innovation als Strategie, wie im Aktionsplan für geistiges Eigentum enthalten;

25.

UNTERSTREICHT, dass die EU ihre Spitzenleistungen im Bereich Forschung und Innovation bestmöglich nutzen muss, um den grünen und den digitalen Wandel der Wirtschaft in der EU zu unterstützen, unter anderem indem intelligente Methoden für den Schutz und die Verwaltung von geistigem Eigentum wirksam eingesetzt werden, und zwar mithilfe effizienter Mechanismen für den Austausch von geistigem Eigentum und den Technologietransfer;

26.

HÄLT es für dringend GEBOTEN, sicherzustellen, dass das geistige Eigentum eine Triebfeder für den digitalen und den grünen Wandel bleibt, wobei anerkannt wird, dass dies im Fokus einer widerstandsfähigen, erfolgreichen und nachhaltigen EU stehen sollte;

27.

FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, größtmögliche Anreize für die Nutzung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials im Bereich der grünen und der digitalen Technologien in der gesamten EU zu schaffen;

Durchsetzung des geistigen Eigentums

28.

BEGRÜßT die laufenden Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums offline und online zu bekämpfen und den zunehmenden Trend zu solchen Verstößen umzukehren, wobei er zugleich auf die dringende Notwendigkeit verweist, die diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken, und sich der wichtigen Rolle, die neue Technologien bei der Verwirklichung der in diesem Bereich verfolgten Ziele spielen können, bewusst ist;

29.

IST DER AUFFASSUNG, dass die Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums zwangsläufig die wirksame Anwendung des geltenden Rechtsrahmens voraussetzt, und BETONT, wie wichtig es für die Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums ist, dass die Strafverfolgungsbehörden über angemessene Kapazitäten verfügen;

30.

IST DER AUFFASSUNG, dass unbedingt Überlegungen zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere Nachahmung und Produktpiraterie, und deren Verbindungen zur internationalen Wirtschafts- und Finanzkriminalität aufgrund der Beteiligung organisierter krimineller Gruppen angeregt werden müssen – einschließlich zu einer möglicherweise notwendigen Bestandsaufnahme der bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen den strafrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten, der möglichen Lücken bei Strafrecht und Strafverfolgung sowie der rechtlichen und praktischen Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der EU – , um so dazu beizutragen, dass wirksamere Maßnahmen im Falle von Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums ergriffen werden können;

31.

BEGRÜßT den Bericht der Kommission über das Funktionieren des Memorandum of Understanding (MoU) über den Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet (8); – IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Unterzeichner dieses MoU als ein wertvolles Instrument für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Online-Plattformen betrachten – IST DER AUFFASSUNG, dass diese Bemühungen durch das Gesetz über digitale Dienste und das künftige Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Nachahmungen erheblich verstärkt werden, da das Volumen der auf Online-Marktplätzen gehandelten Nachahmungen nach wie vor unannehmbar hoch ist;

32.

HÄLT es für unerlässlich, dass sich die EU bemüht, die bestehenden Schwachstellen zu minimieren, indem sie prüft, ob der bestehende Rechtsrahmen modernisiert werden muss, wobei die intelligente und strategische Nutzung des geistigen Eigentums und die wirksame Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen ist;

33.

BETONT, wie wichtig es ist, die Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Nachahmung und Produktpiraterie, in sämtlichen einschlägigen Politikbereiche der Union als Priorität aufzunehmen;

Patente

34.

WÜRDIGT NACHDRÜCKLICH die wertvollen Aussprachen, die im Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihres Ausschusses für Patentrecht, über die Patentierbarkeit von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und von durch solche Verfahren gewonnenen Erzeugnissen, geführt wurden, mit denen auf der Grundlage eines faktengestützten Ansatzes ein vertieftes Verständnis der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen und der entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens erreicht werden soll; BEGRÜßT das vom Europäischen Patentamt (EPA) gemäß der Stellungnahme G 3/19 der Großen Beschwerdekammer des EPA vom 14. Mai 2020 eingeleitete Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren über seine Praxis bei der Erteilung von Patenten;

35.

– UNTER HINWEIS DARAUF, dass ergänzende Schutzzertifikate darauf abzielen, Innovatoren für den Verlust eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen, der aufgrund des Zeitaufwands für obligatorische klinische Prüfungen und Marktzulassungsverfahren entsteht, und dass sie damit zugleich Innovationen in der Union fördern und dazu beitragen, dass sich diese Branchen nicht aus der Union zurückziehen;

36.

IN DER ERWÄGUNG, dass der Schutz durch ergänzende Schutzzertifikate auf nationaler Ebene gewährt wird, was zu unterschiedlichen Entscheidungen innerhalb der EU und folglich zu parallelen Gerichtsverfahren führen kann, was wiederum zu Ineffizienz, Rechtsunsicherheit und mangelnder Klarheit und Berechenbarkeit in der EU führen könnte –

37.

ERKENNT AN, wie wichtig es ist, weiterhin auf ein kohärenteres System hinzuarbeiten und in diesem Zusammenhang weitere und stärker harmonisierte Lösungen zur Ausräumung bestehender Hindernisse zu sondieren; BEGRÜßT die Anstrengungen, die im Aktionsplan für geistiges Eigentum hinsichtlich der Verbesserung des Systems der ergänzenden Schutzzertifikate unternommen wurden.


(1)  ABl. C 379I vom 10.11.2020, S. 1.

(2)  Dok. 13354/20.

(3)  Dok. EUCO 5/21, Nummer 3.

(4)  Dok. 7894/21.

(5)  Dok. 6375/21.

(6)  Dok. 10698/20.

(7)  Dok. 6778/20.

(8)  Dok. 10189/20.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/7


Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen (Nr. IX-2022/01)

„BEITRÄGE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN“

(2021/C 247/03)

Inhalt

A.

EINLEITUNG UND RECHTLICHER RAHMEN 8

B.

ZIEL DER AUFFORDERUNG 8

C.

ZWECK, KATEGORIE UND FORM DER FINANZIERUNG 9

D.

VERFÜGBARE MITTEL 9

E.

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANTRÄGEN AUF FINANZIERUNG 9

F.

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ANTRÄGE AUF FINANZIERUNG 10

F.1.

Ausschlusskriterien 10

F.2.

Anspruchskriterien 10

F.3.

Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel 10

G.

GEMEINSAME KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE BEHÖRDE 11

H.

BEDINGUNGEN 11

I.

ZEITPLAN 11

J.

OFFENLEGUNG UND VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN 12

K.

Weitere Informationen 12

A.   EINLEITUNG UND RECHTLICHER RAHMEN

1.

In Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: „Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.“

2.

Gemäß Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legen das Europäische Parlament und der Rat die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften für ihre Finanzierung fest. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1) in der danach geänderten Fassung festgelegt.

3.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

4.

Daher ruft das Europäische Parlament zur Beantragung von Beiträgen für europäische politische Parteien auf („Aufforderung“).

5.

Der grundlegende Rechtsrahmen ist in den folgenden Rechtsakten festgelegt:

a)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014;

b)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2) („Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2019“);

c)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3) („Haushaltsordnung“);

d)

Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (4);

e)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2246 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen anwendbare Registrierungsnummersystem und die in Standardauszügen aus dem Register bereitgestellten Informationen (5);

f)

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (6).

B.   ZIEL DER AUFFORDERUNG

6.

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, eingetragene europäische politische Parteien aufzufordern, Anträge auf Finanzierung aus dem Haushalt der Union („Anträge auf Finanzierung“) zu stellen.

C.   ZWECK, KATEGORIE UND FORM DER FINANZIERUNG

7.

Zweck der Finanzierung ist es, die satzungsmäßigen Tätigkeiten und Ziele der jeweiligen europäischen politischen Partei im Haushaltsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den Bedingungen zu unterstützen, die in der Beitragsvereinbarung festgelegt sind, die zwischen der begünstigten europäischen politischen Partei und dem Europäischen Parlament abzuschließen ist.

8.

Die Kategorie der Finanzierung ist der Beitrag für europäische politische Parteien gemäß Titel XI der Haushaltsordnung („Beitrag“). Der Beitrag wird als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben gewährt.

9.

Der dem Begünstigten vom Europäischen Parlament gezahlte Betrag darf weder 90 % der im Haushaltsvoranschlag ausgewiesenen erstattungsfähigen Ausgaben noch 90 % der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben übersteigen.

D.   VERFÜGBARE MITTEL

10.

Die für das Haushaltsjahr 2022 im Haushaltsplan des Europäischen Parlaments unter dem Posten 402 – „Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene“ – veranschlagten Mittel belaufen sich auf 46 000 000 EUR, wie vom Europäischen Parlament in seinem Entwurf des Haushaltsvoranschlags angenommen. Die verfügbaren Mittel, die zu verteilen sind, werden von der Haushaltsbehörde im endgültig genehmigten Haushaltsplan für das Jahr 2022 festgelegt.

E.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANTRÄGEN AUF FINANZIERUNG

11.

Anträge auf Finanzierung sind zulässig, wenn sie

a)

unter Verwendung des dieser Aufforderung beigefügten Antragbogens mit sämtlichen darin geforderten Dokumenten schriftlich eingereicht werden,

b)

die schriftlich durch Unterzeichnung des dieser Aufforderung angehängten Formulars abgegebene Erklärung enthalten, dass der Antragsteller den Bedingungen und den Ausschlusskriterien zustimmt, die in Anlage 1a zu dem Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2019 festgelegt sind,

c)

ein Schreiben eines rechtlichen Vertreters enthalten, in dem die Berechtigung bestätigt wird, rechtlichen Verpflichtungen für den Antragsteller nachzugehen,

d)

dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 30. September 2021, vorzugsweise im PDF-Format, als elektronische Kopie oder elektronisches Original (mit qualifizierter elektronischer Signatur1) an folgende Funktionsmailbox übermittelt werden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu.

Antragsunterlagen müssen entweder handschriftliche Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen tragen, wobei letztere mit der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIDAS-Verordnung) in Einklang stehen müssen (7).

Wenn Anträge elektronisch übermittelt werden und bestimmte Unterlagen handschriftlich unterzeichnet sind, bewahrt der Antragsteller die Originale auf und legt sie auf Ersuchen der Dienststellen des Europäischen Parlaments ganz oder teilweise vor und übermittelt diese Originale an folgende physische Anschrift:

Präsident des Europäischen Parlaments

z. Hd. Didier Klethi, Generaldirektor für Finanzen

ADENAUER 04T003

L-2929 Luxemburg

LUXEMBURG

12.

Wird der Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten aufgefordert, Originalbelege oder Erläuterungen zu dem Antrag in Papierform vorzulegen, hat der Antragsteller die in Absatz 11 angegebene Anschrift zu verwenden. Elektronische Dokumente, die mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind, werden ebenfalls akzeptiert und sind an folgende Funktionsmailbox zu senden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu.

Für jede weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Antrag ist die oben genannte Funktionsmailbox zu verwenden.

13.

Als unvollständig bewertete Anträge können abgelehnt werden.

F.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ANTRÄGE AUF FINANZIERUNG

F.1.   Ausschlusskriterien

14.

Antragsteller werden von dem Finanzierungsverfahren ausgeschlossen, wenn

a)

sie sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 Absätze 1 und 2 oder Artikel 141 der Haushaltsordnung befinden,

b)

ihnen Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 auferlegt wurden.

F.2   Anspruchskriterien

15.

Um für eine Finanzierung durch die Union infrage zu kommen, muss die antragstellende Partei die in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen, d. h. sie muss

a)

bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (8) (der „Behörde“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingetragen sein,

b)

im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied des Europäischen Parlaments vertreten sein,

c)

ihre Pflichten aus Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllen, d. h. sie muss wie in diesem Artikel festgelegt ihren Jahresabschluss (9), einen externen Prüfbericht und eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden vorgelegt haben,

d)

die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 2a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllen, d. h. sie muss Belege dafür vorgelegt haben, dass ihre EU-Mitgliedsparteien in einem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 in der Regel auf ihren Internetseiten das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlicht haben.

16.

Außerdem führt gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Europäischen Parlaments in mehreren europäischen politischen Parteien dazu, dass das betreffende Mitglied als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei gilt, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist.

17.

Mitgliedsparteien europäischer politischer Parteien wird nahegelegt, auf ihren Websites Informationen über die Geschlechterverteilung zu veröffentlichen.

F.3.   Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel

18.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden die jeweiligen verfügbaren Mittel jährlich aufgeteilt. Sie werden unter den europäischen politischen Parteien, deren Anträge auf Finanzierung unter Zugrundelegung der Anspruchs- und Ausschlusskriterien genehmigt wurden, nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:

a)

10 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt.

b)

90 % werden unter den begünstigten europäischen politischen Parteien im Verhältnis zu ihrem Anteil an gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt; gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung 1141/2014 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist.

G.   GEMEINSAME KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE BEHÖRDE

19.

In Artikel 24 Absätze 1 und 2 (10) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist eine gemeinsame Kontrolle durch das Europäische Parlament und die Behörde vorgesehen.

20.

Ist die Behörde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu kontrollieren, leitet das Europäische Parlament die entsprechenden Teile der Anträge auf Finanzierung an die Behörde weiter.

21.

Im Laufe der anschließenden Kontrollen und Überprüfungen legen die Antragsteller der Behörde auf Anfrage Unterlagen oder Klarstellungen in Original- oder elektronischer Form vor, einschließlich der Teile der ursprünglichen Anträge auf Finanzierung, die gemäß dem vorstehenden Absatz11 aufbewahrt werden.

22.

Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament das Ergebnis ihrer Kontrollen und Überprüfungen mit.

H.   BEDINGUNGEN

23.

Antragsteller sind verpflichtet, dem Europäischen Parlament sämtliche Änderungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente oder die im Antrag enthaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung zu melden. Ist eine solche Meldung nicht erfolgt, kann der Anweisungsbefugte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, ungeachtet der zu einem späteren Zeitpunkt übermittelten oder auf anderem Wege veröffentlichten Informationen, einen Beschluss fassen.

24.

Hinsichtlich der Bedingung, dass der Antragsteller weiterhin die Kriterien für eine Finanzierung erfüllt, liegt die Beweislast bei dem Antragsteller.

25.

Die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Aufforderung sind in Anlage 1a des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 festgelegt.

26.

Jeder Antragsteller muss den unter Ziffer 23 dieser Aufforderung genannten Bedingungen zustimmen, indem er die dieser Aufforderung beigefügte Erklärung unterzeichnet. Diese Bedingungen sind für den Begünstigten, dem die Finanzierung gewährt wird, verbindlich und in der Beitragsvereinbarung festgelegt.

I.   ZEITPLAN

27.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung endet am 30. September 2021.

28.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten, nachdem die Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen geschlossen wurde. Im Anschluss an diesen Beschluss werden die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzeichneten Einzelbeschlüsse den Antragstellern mitgeteilt.

29.

Es ist vorgesehen, dass erfolgreiche Antragsteller den von ihnen zu unterzeichnenden Entwurf einer Beitragsvereinbarung im Januar 2022 erhalten, und Antragsteller, deren Anträge abgelehnt werden, zum gleichen Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt werden. Der Vorfinanzierungsbetrag wird innerhalb von 30 Tagen nach der darauf folgenden Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung im Namen des Europäischen Parlaments gezahlt.

J.   OFFENLEGUNG UND VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

30.

Das Europäische Parlament und die Behörde veröffentlichen die Angaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, auch im Internet.

31.

Im Rahmen dieser Aufforderung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (11) und gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verarbeitet.

32.

Diese Daten werden zur Bewertung der Anträge auf Finanzierung und zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union verarbeitet. Dies steht einer möglichen Weitergabe der Daten an die gemäß Unionsrecht für Kontroll- und Prüfungsaufgaben zuständigen Stellen wie die Dienststellen des Europäischen Parlaments für die interne Rechnungsprüfung, die Behörde, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), den Europäischen Rechnungshof oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nicht entgegen.

33.

Jede mit dem Begünstigten verbundene natürliche Person kann schriftlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen und falsche oder unvollständige Daten korrigieren. Der die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffende Antrag kann bei der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments oder beim Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments gestellt werden. Die betreffende Person kann im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen.

34.

Personenbezogene Daten können vom Europäischen Parlament in das Früherkennungs- und Ausschlusssystem aufgenommen werden, wenn sich der Begünstigte in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung aufgeführten Situationen befindet.

K.   WEITERE INFORMATIONEN

35.

Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung sollten unter Angabe der betreffenden Veröffentlichungsreferenz an folgende Funktionsmailbox gerichtet werden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

36.

Der in Ziffer 5 Buchstabe b dieser Aufforderung genannte Beschluss und das dieser Aufforderung beigefügte Antragsformular zur Beantragung einer Finanzierung können auf der Website des Europäischen Parlaments abgerufen werden (http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm).

Anlage: Formular für die Beantragung einer Finanzierung, einschließlich des Formulars „Finanzangaben“, der Erklärung zu den Bedingungen und den Ausschlusskriterien sowie eines Musters des Haushaltsvoranschlags


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1. Zwei Änderungen wurden in ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1, und ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 7, veröffentlicht.

(2)  ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50.

(5)  ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 28.

(6)  Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Januar 2021.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Eingerichtet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

(9)  es sei denn die antragstellende Partei unterlag nicht der Kontrolle gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (zum Beispiel im Fall einer Neugründung),

(10)  Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 – Allgemeine Regeln zur Kontrolle:

„1.

Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.

2.

Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit der Haushaltsordnung erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.“

(11)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.


ANLAGE a

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER FINANZIERUNG

BEITRÄGE (1) FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

FÜR DAS HAUSHALTSJAHR [EINFÜGEN]

ZUSAMMENSETZUNG DES ANTRAGS AUF FINANZIERUNG

Die folgende Tabelle soll Ihnen bei der Vorbereitung Ihres Antrags behilflich sein. Sie können sie als Kontrollliste verwenden, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Dokumente beigefügt haben.

Nummer des Dokuments

Einzureichende Dokumente

 

 

Einzureichende Dokumente, die nicht in diesem Muster für die Beantragung einer Finanzierung enthalten sind

 

1.

Vom rechtlichen Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben mit Angabe des für das Haushaltsjahr N als Beitrag beantragten Betrags

2.

Schreiben eines rechtlichen Vertreters, in dem die Berechtigung bestätigt wird, rechtlichen Verpflichtungen für den Antragsteller nachzugehen

3.

Liste der Personen, die dem Antragsteller gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, zum Beispiel der Vorsitz, Vorstandsmitglieder, der Generalsekretär, der Schatzmeister (2)

4.

Nachweis, dass die Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, bei der Behörde eingetragen ist (nur für Antragsteller, für die die Entscheidung über die Eintragung noch nicht öffentlich verfügbar ist, d. h. noch nicht auf der Website der Behörde oder im Amtsblatt veröffentlicht wurde)

5.

Liste der der Partei angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments, mit einem aktuellen Nachweis über die Mitgliedschaft mit Name, Herkunftsland, direkter oder indirekter Zugehörigkeit zu der europäischen politischen Partei (3) und dem Namen der nationalen Partei, der das Mitglied angehört (sofern zutreffend) (4)

6.

Belege, aus denen hervorgeht, dass die EU-Mitgliedsparteien der Partei in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 in der Regel auf ihren Internetseiten das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlicht haben

7.

Nur im Fall eines neuen Antragstellers, der die Anforderungen von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 1141/2014 nicht erfüllen kann, der letzte geprüfte Jahresabschluss, der von einem professionellen Buchhalter vorbereitet wurde

 

Einzureichende Dokumente, die in diesem Muster für die Beantragung einer Finanzierung enthalten sind

 

8.

Formular „Finanzangaben“ (nur bei einem neuen Antragsteller oder bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder des Bankkontos)

9.

Erklärung zu den allgemeinen Bedingungen und den Ausschlusskriterien

10.

Ausgeglichener Haushaltsvoranschlag

FORMULAR „FINANZANGABEN“

Image 1

ERKLÄRUNG ZU DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN UND DEN AUSSCHLUSSKRITERIEN

Ich, die unterzeichnete Person, rechtlicher Vertreter von [Name des Antragstellers einfügen], bescheinige hiermit, dass

ich die in der Musterbeitragsvereinbarung festgelegten allgemeinen Bestimmungen gelesen habe und ihnen zustimme,

sich der Antragsteller nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1(*) und Artikel 141(*) der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) genannten Situationen befindet (5),

dem Antragsteller keine Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 1(*) und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a(*) Ziffern v, vi und vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt wurden (6),

die in diesem Antrag sowie in seinen Anlagen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und dem Europäischen Parlament keine Informationen, sei es ganz oder teilweise, vorenthalten werden.

Unterschrift der bevollmächtigen Person:

Anrede (Frau, Herr, Prof. …), Name und Vorname:

 

Funktion in der antragstellenden Organisation:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 

(*)

Die genannten Artikel sind im Folgenden aufgeführt:

 

Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung:

Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehrerer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

a)

die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;

ii)

Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;

iii)

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;

v)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

e)

die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die

i)

zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;

ii)

die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder

iii)

durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;

f)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass die natürliche oder juristische Person eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.

g)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;

h)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

 

Artikel 141 Absatz 1 der Haushaltsordnung:

Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

a)

sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 befindet;

b)

die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

c)

zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 darf der Antragsteller nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii sein.

 

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 27 Absatz 1:

Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:

a)

wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;

b)

wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;

ba)

wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtige oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder

c)

wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt;

 

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii:

Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)

nicht quantifizierbare Verstöße:

v)

wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

vi)

wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;

vii)

wenn nach dem in Artikel 10a vorgesehenen Überprüfungsverfahren festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte.


(1)  Die Kategorie der Finanzierung ist der Beitrag für europäische politische Parteien gemäß Titel XI der Haushaltsordnung (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Beispielsweise unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Antragstellers, sofern zutreffend.

(3)  Für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer europäischen politischen Partei direkt auf individueller Grundlage angehören, muss für jedes vom Antragsteller für sich beanspruchte Mitglied des Europäischen Parlaments eine Mitgliedschaftserklärung vorgelegt werden. Für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die indirekt über ihre Mitgliedspartei einer europäischen politischen Partei angehören, sind folgende Dokumente erforderlich: ein von einer rechtlich zur Vertretung dieser Mitgliedspartei befugten Person unterzeichnete Mitgliedschaftserklärung für jede Mitgliedspartei oder alternativ ein Nachweis jeder Mitgliedspartei über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für 2020 in Form einer Banküberweisung oder eine Mitgliedschaftserklärung von allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die der Antragsteller für sich beansprucht. Muster für Mitgliedschaftserklärungen für Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitgliedsparteien können bei der Behörde angefordert werden.

(4)  Hat eine europäische politische Partei der Behörde in letzter Zeit einen Teil der genannten Dokumente vorgelegt, so verlangt das Europäische Parlament nicht, dass diese Dokumente erneut vorgelegt werden. Es obliegt jedoch dem Antragsteller, in seinem Antrag auf Finanzierung eindeutig anzugeben, welche Dokumente der Behörde zu welchem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(6)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANLAGE b

HAUSHALTSVORANSCHLAG

Ausgaben

 

Einnahmen

Erstattungsfähige Ausgaben

Haushaltsplan

Ergebnis

 

 

Haushalts-plan

Ergebnis

A.1:

Personalaufwendungen

1.

Dienstbezüge

2.

Beiträge

3.

Berufliche Fortbildung

4.

Reisekosten des Personals

5.

Sonstige Personalkosten

 

 

 

D.1-1.

Aus dem Jahr N-1 übertragene Mittel aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments

keine Angabe

 

D.1-2.

Für das Jahr N vom Europäischen Parlament gewährte Mittel

 

 

 

 

 

D.1.

Mittel aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments zur Deckung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben im Jahr N

 

 

D.2

Mitgliedsbeiträge

 

 

2.1

von Mitgliedsparteien

2.2

von einzelnen Mitgliedern

 

 

A.2:

Infrastruktur- und Betriebskosten

1.

Miete, Nebenkosten und Unterhalt

2.

Kosten für Installierung, Betrieb und Wartung von Anlagen

3.

Kosten der Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände

4.

Papier- und Bürobedarf

5.

Porto- und Fernmeldekosten

6.

Druck-, Übersetzungs- und Vervielfältigungskosten

7.

Sonstige Infrastrukturkosten

 

 

D.3

Spenden

 

 

 

 

 

D.4

Sonstige Eigenmittel

 

 

 

(genau anzugeben)

 

 

A.3:

Verwaltungskosten

1.

Dokumentationskosten (Zeitungen, Presseagenturen, Datenbanken)

2.

Studien- und Forschungskosten

3.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten

4.

Buchführungs- und Rechnungsprüfungskosten

5.

Diverse Betriebsausgaben

6.

Unterstützung für verbundene Einrichtungen

 

 

 

 

 

A.4:

Sitzungen und Repräsentationskosten

1.

Sitzungskosten

2.

Teilnahme an Seminaren und Konferenzen

3.

Ausgaben für Repräsentationszwecke

4.

Ausgaben für Einladungen

5.

Sonstige Sitzungsausgaben

 

 

A.5:

Ausgaben für Informationszwecke und Veröffentlichungen

1.

Ausgaben für Veröffentlichungen

2.

Einrichtung und Betrieb von Websites

3.

Werbungskosten

4.

Kommunikationsmaterial (Werbegeschenke)

5.

Seminare und Ausstellungen

6.

Wahlkampagnen

7.

Sonstige Informationskosten

 

 

A.

GESAMTBETRAG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSGABEN

 

 

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

1.

Rückstellungen

2.

Finanzkosten

3.

Wechselkursverluste

4.

Notleidende Forderungen

5.

Sonstiges (genau anzugeben)

6.

Sachleistungen

 

 

B.

GESAMTBETRAG DER NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSGABEN

 

 

D.5

Sachleistungen

 

 

C.

GESAMTBETRAG DER AUSGABEN

 

 

D:

GESAMTBETRAG DER EINNAHMEN

 

 

 

 

E.

Gewinn/Verlust (D-C)

 

 

 

 

 

 

F.

Zuweisung von Eigenmitteln auf das Rücklagenkonto

 

 

G.

Gewinn/Verlust zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots (E-F)

 

 

H.

Vorfinanzierungszinsen

 

 

I.

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments

 

 


25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/20


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Nr. IX-2022/02)

„FINANZHILFEN FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN“

(2021/C 247/04)

Inhalt

A.

EINLEITUNG UND RECHTLICHER RAHMEN 20

B.

ZIEL DER AUFFORDERUNG 21

C.

ZWECK, KATEGORIE UND FORM DER FINANZIERUNG 21

D.

VERFÜGBARE MITTEL 21

E.

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANTRÄGEN AUF FINANZIERUNG 22

F.

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ANTRÄGE AUF FINANZIERUNG 22

F.1.

Ausschlusskriterien 4

F.2.

Förderfähigkeitskriterien 4

F.3.

Eignungskriterien 5

F.4.

Gewährungskriterien und Aufteilung der Finanzmittel 5

G.

GEMEINSAME KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE BEHÖRDE 23

H.

BESTIMMUNGEN 24

I.

ZEITPLAN 24

J.

OFFENLEGUNG UND VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN 24

K.

WEITERE INFORMATIONEN 25

A.   EINLEITUNG UND RECHTLICHER RAHMEN

1.

In Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: „Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.“

2.

Gemäß Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legen das Europäische Parlament und der Rat die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1) in der danach geänderten Fassung festgelegt.

3.

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist „eine europäische politische Stiftung [...] eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren bei der Behörde eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der von der Union verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele der europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt“.

4.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann eine gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

5.

Daher ruft das Europäische Parlament zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen für europäische politische Stiftungen auf („Aufforderung“).

6.

Der grundlegende Rechtsrahmen ist in den folgenden Rechtsakten festgelegt:

a)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014

b)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2) („Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2019“)

c)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3) („Haushaltsordnung“)

d)

Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (4)

e)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2246 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen anwendbare Registrierungsnummersystem und die in Standardauszügen aus dem Register bereitgestellten Informationen (5)

f)

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (6).

B.   ZIEL DER AUFFORDERUNG

7.

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, eingetragene europäische politische Stiftungen aufzufordern, Anträge auf Finanzierung aus dem Haushalt der Union („Anträge auf Finanzierung“) zu stellen.

C.   ZWECK, KATEGORIE UND FORM DER FINANZIERUNG

8.

Zweck der Finanzierung ist es, das Arbeitsprogramm der jeweiligen europäischen politischen Stiftung im Haushaltsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß den Bedingungen zu unterstützen, die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind, die zwischen der begünstigten europäischen politischen Stiftung und dem Europäischen Parlament abzuschließen ist.

9.

Die Kategorie der Finanzierung ist die Finanzhilfe für europäische politische Stiftungen gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung („Finanzhilfe“). Die Finanzhilfe wird als Erstattung eines Prozentsatzes der zuschussfähigen tatsächlich entstandenen Kosten gewährt.

10.

Der dem Begünstigten vom Europäischen Parlament gezahlte Betrag darf weder 95 % der im Haushaltsvoranschlag ausgewiesenen zuschussfähigen Kosten noch 95 % der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Kosten übersteigen.

D.   VERFÜGBARE MITTEL

11.

Die für das Haushaltsjahr 2022 im Entwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments unter dem Posten 403 – „Finanzierung der europäischen politischen Parteien auf europäischer Ebene“ – veranschlagten Mittel belaufen sich auf 23 000 000 EUR. Die verfügbaren Mittel, die zu verteilen sind, werden von der Haushaltsbehörde im endgültig genehmigten Haushaltsplan für das Jahr 2022 festgelegt.

E.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANTRÄGEN AUF FINANZIERUNG

12.

Anträge auf Finanzierung sind zulässig, wenn sie

a)

unter Verwendung des dieser Aufforderung beigefügten Antragbogens mit sämtlichen darin geforderten Dokumenten schriftlich eingereicht werden,

b)

die schriftlich durch Unterzeichnung des dieser Aufforderung angehängten Formulars abgegebene Erklärung enthalten, dass der Antragsteller den Bedingungen und den Ausschlusskriterien zustimmt, die in Anlage 1b zu dem Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2019 festgelegt sind,

c)

ein Schreiben eines rechtlichen Vertreters enthalten, in dem die Berechtigung bestätigt wird, rechtlichen Verpflichtungen für den Antragsteller nachzugehen,

d)

dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 30. September 2021, vorzugsweise im PDF-Format, als elektronische Kopie oder elektronisches Original (mit qualifizierter elektronischer Signatur) an folgende Funktionsmailbox übermittelt werden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eufin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

Antragsunterlagen müssen entweder handschriftliche Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen tragen, wobei letztere mit der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIDAS-Verordnung) (7) in Einklang stehen müssen.

Wenn Anträge elektronisch übermittelt werden und bestimmte Unterlagen handschriftlich unterzeichnet sind, bewahrt der Antragsteller die Originale auf und legt sie auf Ersuchen der Dienststellen des Europäischen Parlaments ganz oder teilweise vor und übermittelt diese Originale an folgende physische Anschrift:

President of the European Parliament

Attn. Mr Didier Kléthi, Director-General of Finance

ADENAUER 04T003

L-2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

13.

Wird der Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten aufgefordert, Originalbelege oder Erläuterungen zu dem Antrag in Papierform vorzulegen, hat der Antragsteller die in Ziffer 12 angegebene Anschrift zu verwenden. Elektronische Dokumente, die mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind, werden ebenfalls akzeptiert und sind an folgende Funktionsmailbox zu senden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eufin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

Für jede weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Antrag ist die oben genannte Funktionsmailbox zu verwenden.

14.

Als unvollständig bewertete Anträge können abgelehnt werden.

F.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ANTRÄGE AUF FINANZIERUNG

F.1.   Ausschlusskriterien

15.

Antragsteller werden von dem Finanzierungsverfahren ausgeschlossen, wenn

a)

sie sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 Absätze 1 und 2 oder Artikel 141 der Haushaltsordnung befinden,

b)

ihnen Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 auferlegt wurden.

F.2.   Förderfähigkeitskriterien

16.

Um für eine Finanzierung durch die Union infrage zu kommen, muss die antragstellende Stiftung die in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen, d. h. sie muss

a)

bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (8) (der „Behörde“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingetragen sein,

b)

einer europäischen politischen Partei angeschlossen sein, die sämtliche Kriterien für die Gewährung eines Beitrags für europäische politische Parteien erfüllt (9),

c)

ihre Pflichten aus Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllen, d. h. sie muss, wie in diesem Artikel festgelegt, ihren Jahresabschluss (10), einen externen Prüfbericht und eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden vorgelegt haben.

F.3.   Eignungskriterien

17.

In Artikel 198 der Haushaltsordnung heißt es: „Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann (‚finanzielle Leistungsfähigkeit‘). Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann (‚operative Leistungsfähigkeit‘).“

F.4.   Gewährungskriterien und Aufteilung der Finanzmittel

18.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden die jeweiligen verfügbaren Mittel jährlich aufgeteilt. Sie werden unter den europäischen politischen Stiftungen, deren Anträge auf Finanzierung unter Zugrundelegung der Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien genehmigt wurden, nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:

a)

10 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Stiftungen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

b)

90 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Stiftungen im Verhältnis zu dem Anteil aufgeteilt, über den die betreffenden europäischen politischen Parteien, denen die antragstellenden Stiftungen angeschlossen sind, an gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments verfügen.

G.   GEMEINSAME KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE BEHÖRDE

19.

In Artikel 24 Absätze 1 und 2 (11) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist eine gemeinsame Kontrolle durch das Europäische Parlament und die Behörde vorgesehen.

20.

Ist die Behörde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu kontrollieren, leitet das Europäische Parlament die entsprechenden Teile der Anträge auf Finanzierung an die Behörde weiter.

21.

Im Laufe der anschließenden Kontrollen und Überprüfungen legen die Antragsteller der Behörde auf Anfrage Unterlagen oder Klarstellungen in Original- oder elektronischer Form vor, einschließlich der Teile der ursprünglichen Anträge auf Finanzierung, die gemäß dem vorstehenden Absatz 12 aufbewahrt werden.

22.

Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament das Ergebnis ihrer Kontrollen und Überprüfungen mit.

H.   BESTIMMUNGEN

23.

Antragsteller sind verpflichtet, dem Europäischen Parlament sämtliche Änderungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente oder die im Antrag enthaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung zu melden. Ist eine solche Meldung nicht erfolgt, kann der Anweisungsbefugte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, ungeachtet der zu einem späteren Zeitpunkt übermittelten oder auf anderem Wege veröffentlichten Informationen, einen Beschluss fassen.

24.

Die Antragsteller müssen beweisen, dass sie die Kriterien für eine Finanzierung weiterhin erfüllen.

25.

Die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Aufforderung sind in Anlage 1b des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 festgelegt.

26.

Jeder Antragsteller muss den unter Ziffer 23 dieser Aufforderung genannten Bedingungen zustimmen, indem er die dieser Aufforderung beigefügte Erklärung unterzeichnet. Die Bedingungen sind für den Begünstigten, dem die Finanzierung gewährt wird, verbindlich und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

I.   ZEITPLAN

27.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung endet am 30. September 2021.

28.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wurde. Im Anschluss an diesen Beschluss werden die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzeichneten Einzelbeschlüsse den Antragstellern mitgeteilt.

29.

Es ist vorgesehen, dass erfolgreiche Antragsteller den von ihnen zu unterzeichnenden Entwurf einer Finanzhilfevereinbarung im Januar 2022 erhalten, und Antragsteller, deren Anträge abgelehnt werden, zum gleichen Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt werden. Der Vorfinanzierungsbetrag wird innerhalb von 30 Tagen nach der darauf folgenden Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung im Namen des Europäischen Parlaments gezahlt.

J.   OFFENLEGUNG UND VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

30.

Das Europäische Parlament und die Behörde veröffentlichen die Angaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, auch im Internet.

31.

Im Rahmen dieser Aufforderung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (12) und gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verarbeitet.

32.

Diese Daten werden zur Bewertung der Anträge auf Finanzierung und zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union verarbeitet. Dies steht einer möglichen Weitergabe der Daten an die gemäß Unionsrecht für Kontroll- und Prüfungsaufgaben zuständigen Stellen wie die Dienststellen des Europäischen Parlaments für die interne Rechnungsprüfung, die Behörde, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), den Europäischen Rechnungshof oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nicht entgegen.

33.

Jede mit dem Begünstigten verbundene natürliche Person kann schriftlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen und falsche oder unvollständige Daten korrigieren. Der die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffende Antrag kann bei der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments oder beim Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments gestellt werden. Die betreffende Person kann im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen.

34.

Personenbezogene Daten können vom Europäischen Parlament in das Früherkennungs- und Ausschlusssystem aufgenommen werden, wenn sich der Begünstigte in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung aufgeführten Situationen befindet.

K.   WEITERE INFORMATIONEN

35.

Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung sollten unter Angabe der betreffenden Veröffentlichungsreferenz per E-Mail an folgende Funktionsmailbox gerichtet werden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

36.

Der in Ziffer 6 Buchstabe b dieser Aufforderung genannte Basisrechtsakt und der dieser Aufforderung beigefügte Antragsbogen zur Beantragung einer Finanzierung können auf der Website des Europäischen Parlaments abgerufen werden (https://www.europarl.europa.eu/contracts-and-grants/de/list-of-notices/https://www.europarl.europa.eu/contracts-and-grants/de/list-of-notices/

Anlage: Antragsbogen zur Beantragung einer Finanzierung, einschließlich des Formulars „Finanzangaben“, der Erklärung zu den allgemeinen Bestimmungen und den Ausschlusskriterien, des Musters des Haushaltsvoranschlags und der Erklärung, dass der Antrag über die europäische politische Partei, der die Stiftung angeschlossen ist, gestellt wird


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1. Zwei Änderungen wurden im ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1, und im ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 7, veröffentlicht.

(2)  ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50.

(5)  ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 28.

(6)  Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Januar 2021.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Eingerichtet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

(9)  Gemäß Titel XI der Haushaltsordnung.

(10)  Es sei denn, die antragstellende Stiftung unterlag nicht der Kontrolle gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (zum Beispiel im Fall einer Neugründung).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 24 Absätze 1 und 2 – Allgemeine Regeln zur Kontrolle

„1.

Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.

2.

Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit der Haushaltsordnung erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.“

(12)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.


ANLAGE a

ANTRAGSBOGEN ZUR BEANTRAGUNG EINER FINANZIERUNG

FINANZHILFEN (1) FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN

FÜR DAS HAUSHALTSJAHR [EINFÜGEN]

ZUSAMMENSETZUNG DES ANTRAGS AUF FINANZIERUNG

Die folgende Tabelle soll Ihnen bei der Vorbereitung Ihres Antrags behilflich sein. Sie können sie als Kontrollliste verwenden, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Dokumente beigefügt haben.

Nummer des Dokuments

Einzureichende Dokumente

 

 

Einzureichende Dokumente, die nicht in diesem Muster für die Beantragung einer Finanzierung enthalten sind

 

1.

Vom rechtlichen Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben mit Angabe des für das Haushaltsjahr N als Finanzhilfe beantragten Betrags

2.

Schreiben des rechtlichen Vertreters, in dem die Berechtigung bestätigt wird, rechtlichen Verpflichtungen für den Antragsteller nachzugehen

3.

Liste der Personen, die dem Antragsteller gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, zum Beispiel der Vorsitz, Vorstandsmitglieder, der Generalsekretär, der Schatzmeister (2)

4.

Nachweis, dass die Stiftung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, bei der Behörde eingetragen ist (nur für Antragsteller, für die die Entscheidung über die Eintragung noch nicht öffentlich verfügbar ist, d. h. noch nicht auf der Website der Behörde oder im Amtsblatt veröffentlicht wurde)

5.

Arbeitsprogramm

6.

Im Fall eines neuen Antragstellers, der die Anforderungen von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 nicht erfüllen kann: die letzten geprüften Jahresabschlüsse, die von einem professionellen Buchhalter vorbereitet wurden

 

Einzureichende Dokumente, die in diesem Muster für die Beantragung einer Finanzierung enthalten sind

 

7.

Formular „Finanzangaben“ (nur bei einem neuen Antragsteller oder bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder des Bankkontos)

8.

Erklärung zu den allgemeinen Bestimmungen und den Ausschlusskriterien

9.

Ausgeglichener Haushaltsvoranschlag

10.

Erklärung, dass der Antrag über die europäische politische Partei, der die Stiftung angeschlossen ist, gestellt wird

FORMULAR „FINANZANGABEN“

Image 2

ERKLÄRUNG ZU DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN UND DEN AUSSCHLUSSKRITERIEN

Ich, die unterzeichnete Person, rechtliche Vertreterin von [Name des Antragstellers einfügen], bescheinige hiermit, dass

ich die in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Bestimmungen gelesen habe und ihnen zustimme,

sich der Antragsteller nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1(*) und Artikel 141(*) der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) (3) genannten Situationen befindet,

dem Antragsteller keine Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 1(*) und Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii(*) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt wurden,

der Antragsteller über die finanziellen und organisatorischen Kapazitäten für die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung verfügt,

die in diesem Antrag sowie in seinen Anlagen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und dem Europäischen Parlament keine Informationen, sei es ganz oder teilweise, vorenthalten werden.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Anrede (Frau, Herrn, Prof. …), Name und Vorname:

 

Funktion in der antragstellenden Organisation:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 

(*)

Die genannten Artikel sind im Folgenden aufgeführt:

Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung:

 

Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehrerer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

a)

die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;

ii)

Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;

iii)

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;

v)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

e)

die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die

i)

zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;

ii)

die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder

iii)

durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;

f)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat;

g)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;

h)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

Artikel 141 Absatz 1 der Haushaltsordnung:

 

Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

a)

sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 befindet;

b)

die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

c)

zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 darf der Antragsteller nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii sein.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 27 Absatz 1:

 

Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:

a)

wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;

b)

wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;

ba)

wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder

c)

wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii:

 

Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)

nicht quantifizierbare Verstöße:

v)

wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

vi)

wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;

vii)

wenn nach dem in Artikel 10a vorgesehenen Überprüfungsverfahren festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte.


(1)  Die Kategorie der Finanzierung ist der Beitrag zu den Betriebskosten gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung (für Stiftungen) (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Beispielsweise unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Antragstellers, sofern zutreffend.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANLAGE b

HAUSHALTSVORANSCHLAG

Kosten

 

Einnahmen

Zuschussfähige Kosten

Haushaltsplan

Ergebnis

 

Haushaltsplan

Ergebnis

A.1:

Personalaufwendungen

1.

Dienstbezüge

2.

Beiträge

3.

Berufliche Fortbildung

4.

Reisekosten des Personals

5.

Sonstige Personalkosten

 

 

D.1

Auflösung der „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N anfallende zuschussfähige Kosten“

keine Angabe

 

D.2

Für das Jahr N vom Europäischen Parlament gewährte Mittel

 

 

D.3

Mitgliedsbeiträge

 

 

3.1

von Mitgliedsorganisationen

3.2

von einzelnen Mitgliedern

 

 

A.2:

Infrastruktur- und Betriebskosten

1.

Miete, Nebenkosten und Unterhalt

2.

Kosten für Installierung, Betrieb und Wartung von Anlagen

3.

Kosten der Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände

4.

Papier- und Bürobedarf

5.

Porto- und Fernmeldekosten

6.

Druck-, Übersetzungs- und Vervielfältigungskosten

7.

Sonstige Infrastrukturkosten

 

 

D.4

Spenden

 

 

 

 

 

D.5

Sonstige Eigenmittel

 

 

(genau anzugeben)

 

 

A.3:

Verwaltungskosten

1.

Dokumentationskosten (Zeitungen, Presseagenturen, Datenbanken)

2.

Studien- und Forschungskosten

3.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten

4.

Buchführungs- und Rechnungsprüfungskosten

5.

Diverse Betriebsausgaben

6.

Unterstützung für Dritte

 

 

A.4:

Sitzungen und Repräsentationskosten

1.

Sitzungskosten

2.

Teilnahme an Seminaren und Konferenzen

3.

Ausgaben für Repräsentationszwecke

4.

Ausgaben für Einladungen

5.

Sonstige Sitzungsausgaben

 

 

A.5:

Ausgaben für Informationszwecke und Veröffentlichungen

1.

Ausgaben für Veröffentlichungen

2.

Einrichtung und Betrieb von Websites

3.

Werbungskosten

4.

Kommunikationsmaterial (Werbegeschenke)

5.

Seminare und Ausstellungen

6.

Sonstige Informationskosten

 

 

A.6:

Zuweisung zur „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N+1 anfallende zuschussfähige Kosten“

 

 

A.

GESAMTBETRAG DER ZUSCHUSSFÄHIGEN KOSTEN

 

 

Nicht zuschussfähige Kosten

1.

Zuweisungen zu sonstigen Rückstellungen

2.

Finanzkosten

3.

Wechselkursverluste

4.

Notleidende Forderungen an Dritte

5.

Sonstiges (genau anzugeben)

6.

Sachleistungen

 

 

B.

GESAMTBETRAG DER NICHT ZUSCHUSSFÄHIGEN KOSTEN

 

 

C.

GESAMTKOSTEN

 

 

D.6.

Vorfinanzierungszinsen

 

 

D.7.

Sachleistungen

 

 

 

D.

GESAMTBETRAG DER EINNAHMEN

 

 

E.

Gewinn/Verlust (D-C)

 

 

 

F.

Zuweisung von Eigenmitteln auf das Rücklagenkonto

 

 

G.

Gewinn/Verlust zum Zweck der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots (E-F)

 

 

ERKLÄRUNG, DASS DER ANTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEI, DER DIE STIFTUNG ANGESCHLOSSEN IST, GESTELLT WIRD

Ich, die unterzeichnete Person, rechtliche Vertreterin von [Name der Partei einfügen], erkläre, dass der vorliegende Antrag auf Finanzierung von [Name des Antragstellers einfügen] für das Haushaltsjahr 2022 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über die europäische politische Partei [Name der europäischen politischen Partei einfügen], der die Stiftung angeschlossen ist, gestellt wird.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Anrede (Frau, Herrn, Prof. …), Name und Vorname:

 

Funktion in der europäischen politischen Partei:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift: