ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 242/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2021/C 242/02 |
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2021/C 242/03 |
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2021/C 242/04 |
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2021/C 242/05 |
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2021/C 242/06 |
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2021/C 242/07 |
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2021/C 242/08 |
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2021/C 242/09 |
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2021/C 242/10 |
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2021/C 242/11 |
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2021/C 242/12 |
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2021/C 242/13 |
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2021/C 242/14 |
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2021/C 242/15 |
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2021/C 242/16 |
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2021/C 242/17 |
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2021/C 242/18 |
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2021/C 242/19 |
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Gericht |
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2021/C 242/20 |
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2021/C 242/21 |
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2021/C 242/22 |
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2021/C 242/23 |
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2021/C 242/26 |
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2021/C 242/27 |
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2021/C 242/30 |
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2021/C 242/31 |
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2021/C 242/33 |
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2021/C 242/35 |
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2021/C 242/36 |
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2021/C 242/37 |
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2021/C 242/38 |
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2021/C 242/39 |
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2021/C 242/40 |
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2021/C 242/41 |
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2021/C 242/42 |
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2021/C 242/43 |
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2021/C 242/44 |
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2021/C 242/45 |
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2021/C 242/46 |
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2021/C 242/47 |
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2021/C 242/48 |
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2021/C 242/49 |
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2021/C 242/50 |
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2021/C 242/51 |
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2021/C 242/52 |
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2021/C 242/53 |
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2021/C 242/54 |
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2021/C 242/55 |
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2021/C 242/56 |
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2021/C 242/57 |
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2021/C 242/58 |
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2021/C 242/59 |
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2021/C 242/60 |
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2021/C 242/61 |
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2021/C 242/62 |
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2021/C 242/63 |
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2021/C 242/64 |
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2021/C 242/65 |
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2021/C 242/66 |
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2021/C 242/67 |
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2021/C 242/68 |
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2021/C 242/69 |
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2021/C 242/70 |
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2021/C 242/71 |
Rechtssache T-214/21: Klage, eingereicht am 19. April 2021 — Múka/Kommission |
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2021/C 242/72 |
Rechtssache T-230/21: Klage, eingereicht am 28. April 2021 — Jalkh/Parlament |
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2021/C 242/73 |
Rechtssache T-232/21: Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — Saure/Kommission |
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2021/C 242/74 |
Rechtssache T-233/21: Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — Meta Cluster/EUIPO (Clustermedizin) |
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2021/C 242/75 |
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2021/C 242/76 |
Rechtssache T-236/21: Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — FZ u. a./Kommission |
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2021/C 242/77 |
Rechtssache T-238/21: Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Ryanair/Kommission |
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2021/C 242/78 |
Rechtssache T-239/21: Klage, eingereicht am 30. April 2021 — Dana Astra/Rat |
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2021/C 242/79 |
Rechtssache T-246/21: Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — FJ u. a./EAD |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 242/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Januar 2021 von der Deutsche Post AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. November 2020 in der Rechtssache T-25/20, Deutsche Post/EUIPO — Pošta Slovenije (Darstellung eines stilisierten Horns)
(Rechtssache C-5/21 P)
(2021/C 242/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Viefhues)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Pošta Slovenije d.o.o.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Deutsche Post AG ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2021 von Dermavita Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-643/19, Dermavita/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVEDERM ULTRA)
(Rechtssache C-26/21 P)
(2021/C 242/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dermavita Co. Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Allergan Holdings France SAS
Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Dermavita Co. Ltd ihre eigenen Kosten trägt.
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 8. Februar 2021 — E.K., S.K./D.B.P.
(Rechtssache C-80/21)
(2021/C 242/04)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E.K., S.K.
Beklagte: D.B.P.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der das Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der gesamten Vertragsklausel feststellt, sondern nur des Teils davon, aufgrund dessen die Klausel missbräuchlich ist, mit der Folge, dass diese Klausel teilweise wirksam bleibt? |
2. |
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der ein Gericht, das festgestellt hat, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, ohne die der Vertrag nicht bestehen könnte, den restlichen Teil des Vertrags durch Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ändern kann, um die Nichtigkeit des Vertrags, die für den Verbraucher günstig ist, zu verhindern? |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. Februar 2021 — B.S, W.S./M.
(Rechtssache C-81/21)
(2021/C 242/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B.S., W.S.
Beklagte: M.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der das Gericht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führt, den Vertragsinhalt mit einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts ergänzen darf? |
2. |
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der das Gericht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt, den Vertragsinhalt mit einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts ergänzen darf, um die Nichtigkeit des Vertrags zu verhindern, obwohl der Verbraucher die Nichtigkeit des Vertrags akzeptiert? |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. Februar 2021 — B.S., Ł.S./M.
(Rechtssache C-82/21)
(2021/C 242/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B.S., Ł.S.
Beklagte: M.
Vorlagefrage
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Verbrauchers auf Erstattung von Beträgen, die er aufgrund einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu Unrecht gezahlt hat, nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Leistung des Verbrauchers, verjährt, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit der Klausel hatte?
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 9. März 2021 — SIA Ogres HES/Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija
(Rechtssache C-152/21)
(2021/C 242/07)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Anschlussbeschwerdeführerin im Kassationsbeschwerdeverfahren: SIA Ogres HES
Beklagte und Kassationsbeschwerdeführerin: Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija
Andere Parteien des Verfahrens: Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija
Vorlagefragen
1. |
Ist eine den öffentlichen Betreibern auferlegte Pflicht, Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen, abzunehmen und die Kosten über die den Endverbrauchern auferlegte Pflicht zur verbrauchsabhängigen Zahlung zu decken, als staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen? |
2. |
Ist der Begriff „Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts“ dahin auszulegen, dass die Liberalisierung als bereits erfolgt anzusehen ist, wenn bestimmte Elemente des freien Handels, wie z. B. Verträge zwischen einem öffentlichen Betreiber und Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, vorliegen? Ist davon auszugehen, dass die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die gesetzlichen Vorschriften einen Teil der Stromverbraucher (z. B. Stromverbraucher, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, oder Nicht-Haushaltsstromverbraucher, die an das Verteilernetz angeschlossen sind) zum Wechsel des Stromversorgers berechtigen? Welchen Einfluss haben die Entwicklung der Regulierung des lettischen Elektrizitätsmarkts und insbesondere die Situation vor 2007 auf die Beurteilung der den Stromerzeugern gewährten Beihilfen im Licht von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage)? |
3. |
Führt, falls sich aus den Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage ergibt, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, der Umstand, dass die Klägerin derzeit auf einem liberalisierten Elektrizitätsmarkt tätig ist und dass ihr die Zahlung der Entschädigung derzeit einen Vorteil gegenüber anderen auf dem betreffenden Markt tätigen Marktteilnehmern verschaffen würde, dazu, dass die Entschädigung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen ist? |
4. |
Ist, falls sich aus den Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage ergibt, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, die Forderung der Klägerin nach Ersatz des Schadens, der ihr durch die unvollständige Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf eine höhere Vergütung für den erzeugten Strom entstanden ist, im Kontext der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kontrolle staatlicher Beihilfen als Antrag auf Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe oder als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen? |
5. |
Ist, falls die Antwort auf die vierte Frage lautet, dass die Forderung einer Entschädigung im Kontext der früheren Umstände als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen ist, Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass jetzt für die Entscheidung über die Zahlung dieser staatlichen Beihilfe die aktuelle Marktsituation zu analysieren und die geltenden Vorschriften (einschließlich gegenwärtig bestehender Beschränkungen zur Verhinderung einer Überkompensation) zu berücksichtigen sind? |
6. |
Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Bedeutung, dass Windkraftanlagen im Gegensatz zu Wasserkraftanlagen in der Vergangenheit eine vollständige Beihilfe gewährt wurde? |
7. |
Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Bedeutung, dass nur ein Teil der Wasserkraftanlagen, die unvollständige Beihilfen erhalten haben, derzeit eine Entschädigung erhalten? |
8. |
Sind Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (1) dahin auszulegen, dass aufgrund dessen, dass der Betrag der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beihilfe den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen nicht überschreitet, davon auszugehen ist, dass die Beihilfe die für De-minimis-Beihilfen festgelegten Kriterien erfüllt? Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 dahin auszulegen, dass die Einstufung der Entschädigung für den entstandenen Schaden als De-minimis-Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache unter Berücksichtigung der im Beschluss der Kommission SA.43140 festgelegten Bedingungen zur Verhinderung einer Überkompensation zu einer unzulässigen Kumulierung führen kann? |
9. |
Falls im vorliegenden Fall festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde, ist Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) dann dahin auszulegen, dass bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens von einer neuen und nicht von einer bestehenden staatlichen Beihilfe auszugehen ist? |
10. |
Falls die neunte Frage bejaht wird: Ist bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Situation der Klägerin mit den als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 einzustufenden Beihilfen als Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe zu berücksichtigen? |
11. |
Falls festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde, sind Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 dann dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende als angemessen anzusehen ist, wenn das nationale Gericht der Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens unter der Bedingung stattgibt, dass ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe vorliegt, und das Wirtschaftsministerium anweist, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Urteils die entsprechende Erklärung über eine Beihilfe zu Handelstätigkeiten zu übermitteln? |
12. |
Sind für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Umstand, dass der Ersatz des entstandenen Schadens von einer öffentlichen Einrichtung (der Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen) gefordert wird, die diese Kosten in der Vergangenheit nicht zu tragen hatte, sowie der Umstand von Bedeutung, dass sich der Haushalt dieser Einrichtung aus staatlichen Abgaben zusammensetzt, die von den Anbietern öffentlicher Dienstleistungen aus den regulierten Sektoren gezahlt werden und die ausschließlich für die Regulierungstätigkeit zu verwenden sind? |
13. |
Ist eine Entschädigungsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen für die regulierten Sektoren — einschließlich Art. 12 und des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (3) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (4) geänderten Fassung — vereinbar? |
(4) Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. 2009, L 337, S. 37).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 11. März 2021 — Pesticide Action Network Europe, Nature et Progrès Belgique ASBL, TN/Belgischer Staat, vertreten durch den Ministre des Classes moyennes, des Indépendants, des P.M.E., de l’Agriculture et de l’Intégration sociale, chargé des Grandes villes
(Rechtssache C-162/21)
(2021/C 242/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pesticide Action Network Europe, Nature et Progrès Belgique ASBL, TN
Beklagter: Belgischer Staat vertreten durch den Ministre des Classes moyennes, des Indépendants, des P.M.E., de l’Agriculture et de l’Intégration sociale, chargé des Grandes villes
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln, den Verkauf oder die Aussaat von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut zu erteilen? |
2. |
Kann, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 53 dieser Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auf Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die Wirkstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Europäischen Union eingeschränkt oder verboten ist? |
3. |
Erfassen die in Art. 53 dieser Verordnung geforderten „bestimmten Umstände“ Situationen, in denen der Eintritt einer Gefahr nicht gewiss, sondern nur plausibel ist? |
4. |
Erfassen die in Art. 53 dieser Verordnung geforderten „bestimmten Umstände“ Situationen, in denen das Auftreten einer Gefahr vorhersehbar, gewöhnlich und sogar zyklisch ist? |
5. |
Ist der in Art. 53 der Verordnung verwendete Ausdruck „anders nicht abzuwehrenden“ so auszulegen, dass er, angesichts des achten Erwägungsgrundes der Verordnung, der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt einerseits und der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft andererseits gleiche Bedeutung beimisst? |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 17. März 2021 — Harman International Industries/AB SA
(Rechtssache C-175/21)
(2021/C 242/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Harman International Industries
Beklagte: AB SA
Vorlagefrage
Ist Art. 36 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1) und mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass er einer Praxis der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten entgegensteht, nach der die Gerichte
— |
bei der Prüfung von Ansprüchen eines Markeninhabers auf Untersagung der Einfuhr, des Inverkehrbringens, des Anbietens, der Bewerbung von Waren unter einer Unionsmarke bzw. auf Anordnung der Rücknahme solcher Waren vom Markt oder ihrer Vernichtung, |
— |
bei der Entscheidung im Sicherungsverfahren über die Pfändung von Waren unter Unionsmarken, in ihren Entscheidungen auf „Gegenstände, die nicht vom Inhaber einer Unionsmarke bzw. mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind“, abstellen und hierdurch die Bestimmung der Gegenstände unter einer Unionsmarke, die von diesen urteilsgegenständlichen Ge- und Verboten betroffen sind (d. h. die Bestimmung, welche Gegenstände nicht vom Markeninhaber bzw. mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden), angesichts der allgemeinen Formulierung der Entscheidung dem Vollstreckungsorgan überlassen wird, das sich bei der Vollstreckung der Entscheidung auf die Erklärungen des Markeninhabers bzw. auf die von ihm zur Verfügung gestellten Instrumente (darunter IT-Instrumente und Datenbanken) stützt, während die Zulässigkeit der Anfechtung von solchen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde vor dem erkennenden Gericht aufgrund der Natur der dem Beklagten im Sicherungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen bzw. beschränkt ist? |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 23. März 2021 — absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG gegen the-trading-company GmbH
(Rechtssache C-179/21)
(2021/C 242/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG
Revisionsbeklagte: the-trading-company GmbH
Vorlagefragen:
1. |
Löst allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU (1) aus? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Wird die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst oder wird sie ausgelöst, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist? Besteht eine Informationspflicht auch, wenn für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zu der Garantie zugänglich macht? |
3. |
Muss die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (2) oder genügen weniger Angaben? |
(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl 2011, L 304, S. 64).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV/MySoda Oy
(Rechtssache C-197/21)
(2021/C 242/11)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Soda-Club (CO2) SA und SodaStream International BV
Beklagte: MySoda Oy
Vorlagefragen
1. |
Werden die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umpacken und zur Neuetikettierung in Fällen eines Parallelimports herausgebildeten sogenannten Bristol-Myers Squibb-Kriterien (1) und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der Erforderlichkeit auch angewandt, wenn es sich um das Umpacken oder die Neuetikettierung von in einem Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren für einen im selben Mitgliedstaat erfolgenden Weiterverkauf handelt? |
2. |
Werden, wenn der Markeninhaber bei Inverkehrbringen der Kohlendioxid enthaltenden Flasche diese mit seiner Marke versehen hat, die sowohl auf dem Etikett der Flasche angebracht als auch in den Flaschenhals eingraviert ist, die oben genannten Bristol-Myers Squibb-Kriterien und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der Erforderlichkeit auch dann angewandt, wenn ein Dritter die Flasche für einen Weiterverkauf mit Kohlendioxid wieder befüllt, von ihr das Originaletikett entfernt und durch ein mit seinem eigenen Kennzeichen versehenes Etikett ersetzt, während gleichzeitig die Marke des Inverkehrbringers der Flasche weiterhin in der am Flaschenhals befindlichen Gravur sichtbar ist? |
3. |
Kann in der vorstehend beschriebenen Situation die Auffassung vertreten werden, dass das Entfernen und Ersetzen des die Marke enthaltenden Etiketts grundsätzlich die Funktion der Marke als Nachweis der Herkunft der Flasche gefährdet oder hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für Umpacken und Neuetikettierung der Umstand Bedeutung, dass
|
4. |
Kann, sofern das Entfernen und Ersetzen des Etiketts der CO2-Flaschen nach der Voraussetzung der Erforderlichkeit beurteilt wird, eine zufällige Beschädigung oder Ablösung der an den vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Flaschen angebrachten Etiketten oder ihr Entfernen und Ersetzen durch einen früheren Abfüller einen Umstand darstellen, aufgrund dessen das regelmäßige Ersetzen der Etiketten durch ein Etikett des Abfüllers als erforderlich für das Inverkehrbringen der wieder befüllten Flaschen anzusehen ist? |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996 (verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., EU:C:1996:282).
21.6.2021 |
DE |
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C 242/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 30. März 2021 — DN gegen Finanzamt Österreich
(Rechtssache C-199/21)
(2021/C 242/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DN
Beklagter: Finanzamt Österreich
Vorlagefragen:
Frage 1:
Frage 1, die sich gemeinsam mit Frage 2 stellt:
Ist die Wortfolge „für die Rentengewährung zuständige[r] Mitgliedstaat“ im zweiten Satz des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (2) geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass damit jener Mitgliedstaat gemeint ist, der zuvor als Beschäftigungsstaat für die Familienleistungen zuständig war und der nunmehr zu Leistung der Altersrente, deren Anspruch auf die auf seinem Hoheitsgebiet vorangegangene Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beruht, verpflichtet ist?
Frage 2:
Ist die Wortfolge des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) ii) der Verordnung Nr. 883/2004 „Ansprüche, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden“ dahingehend auszulegen, dass ein Familienleistungsanspruch dann als durch den Bezug einer Rente ausgelöst anzusehen ist, wenn erstens die unionsrechtlichen ODER mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Familienleistung den Bezug einer Rente als Tatbestandsmerkmal vorsehen und zweitens darüber hinaus das Tatbestandsmerkmal des Rentenbezugs auf der Tatsachenebene tatsächlich erfüllt wird, so dass ein „schlichter Rentenbezug“ dem Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) ii) der Verordnung Nr. 883/2004 nicht unterfällt und der betroffene Mitgliedstaat aus unionsrechtlicher Sicht nicht als „Rentenstaat“ anzusehen ist?
Frage 3, die sich alternativ zu Fragen 1 und 2 stellt, wenn für die Auslegung des Begriffs Rentenstaat der schlichte Rentenbezug ausreicht:
Ist im Fall des Bezugs einer Altersrente, deren Anspruch im Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnungen sowie davor durch Ausübung einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum, als entweder der Wohnortstaat allein oder beide Staaten noch nicht Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums waren, die Wortfolge „erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren“ in Art. 68 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 883/2004 im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juni 1980, Laterza (C-733/79), zu verstehen, so dass durch das Unionsrecht auch bei Rentenbezug die Familienleistung im höchstmöglichen Ausmaß garantiert wird?
Frage 4:
Ist Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (3) dahingehend auszulegen, dass er § 2 Abs. 5 FLAG 1967, demzufolge im Fall der Scheidung der Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag solange dem haushaltsführenden Elternteil zusteht, wie das volljährige und studierende Kind dessen Haushalt zugehört, der jedoch weder im Wohnortstaat noch im Rentenstaat einen Antrag gestellt hat, entgegensteht, so dass der andere Elternteil, der als Rentner in Österreich wohnt und die ausschließliche Geldunterhaltslast für das Kind tatsächlich trägt, den Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind, unmittelbar auf Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 stützen kann?
Frage 5, die sich gemeinsam mit Frage 4 stellt.
Ist Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ferner dahingehend auszulegen, dass für die Begründung der Parteistellung des Unionsarbeitnehmers im mitgliedstaatlichen Familienleistungsverfahren auch erforderlich ist, dass er überwiegend den Unterhalt im Sinne des Art. 1 Buchst. i) Ziffer 3 der Verordnung Nr. 883/2004 trägt?
Frage 6:
Sind die Bestimmungen über das Dialogverfahren gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 987/2009 dahingehend auszulegen, dass ein solches von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten nicht nur im Fall der Gewährung von Familienleistungen, sondern auch im Fall von Rückforderungen von Familienleistungen zu führen ist?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. 2012, L 149, S. 4).
(3) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).
21.6.2021 |
DE |
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C 242/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 6. April 2021 — „AGRO — EKO 2013“ EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“
(Rechtssache C-217/21)
(2021/C 242/13)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„AGRO — EKO 2013“ EOOD
Beklagter: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“
Vorlagefragen
1. |
Bedeutet der in Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendete Begriff „Zahlung“ den Abschluss des aufgrund eines Zahlungsantrags eingeleiteten Verfahrens? |
2. |
Ist der tatsächliche Erhalt des vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs beantragten Betrags gleichbedeutend mit einer positiven Entscheidung der Zahlstelle über den Antrag auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen bzw. stellt der Nichterhalt von Geldbeträgen bei öffentlicher Bekanntgabe von Zahlungen für die jeweilige Maßnahme eine Zurückweisung der beantragten Zahlungsansprüche dar, wenn die Person nicht über die Fortsetzung des Verfahrens mit neuen Kontrollen benachrichtigt wurde? |
3. |
Verpflichtet die Frist nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik die Mitgliedstaaten, die Prüfung der Fördervoraussetzungen vor deren Ablauf durchzuführen, und kann diese Prüfung nur ausnahmsweise fortgesetzt werden? |
4. |
Stellt die Nichteinhaltung der Frist nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik eine stillschweigende Ablehnung der Beihilfenzahlung dar, wenn der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht über die Durchführung ergänzender Kontrollen unterrichtet wurde und darüber kein schriftliches Dokument vorliegt? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
21.6.2021 |
DE |
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C 242/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 1 (Tschechische Republik), eingereicht am 26. März 2021 — Správa železnic, státní organizace/České dráhy a.s., PKP CARGO INTERNATIONAL, a.s., PDV RAILWAY a.s., KŽC Doprava, s.r.o.
(Rechtssache C-221/21)
(2021/C 242/14)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Obvodní soud pro Prahu 1
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Správa železnic, státní organizace
Beklagte: České dráhy a.s., PKP CARGO INTERNATIONAL, a.s., PDV RAILWAY a.s., KŽC Doprava, s.r.o.
Vorlagefragen
1. |
Genügt die nationale Regelung in Titel V des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung (zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád), in geltender Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung oder ZPO) den Anforderungen an die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle im Sinne von Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (im Folgenden: Richtlinie 2012/34)? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Kann Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34 dahin ausgelegt werden, dass die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung der Regulierungsstelle durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 99 ZPO erfolgen kann? |
3. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Können es die Anforderungen an die Einrichtung einer einzigen Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor gemäß Art. 55 Abs. 1, an die Aufgaben der Regulierungsstelle im Sinne von Art. 56 Abs. 2, 6, 11 und 12 sowie an die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34 erlauben, Sachentscheidungen der Regulierungsstelle durch Urteile der jeweiligen ordentlichen Gerichte, die nicht an den durch die Regulierungsstelle festgestellten Sachverhalt gebunden sind, zu ersetzen? |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 1 (Tschechische Republik), eingereicht am 22. März 2021 — České dráhy, a.s.
(Rechtssache C-222/21)
(2021/C 242/15)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Obvodní soud pro Prahu 1
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: České dráhy, a.s.
Vorlagefragen
1. |
Genügt die nationale Regelung in Titel V des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg,. Zivilprozessordnung (zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád) (im Folgenden: Zivilprozessordnung oder ZPO) den Anforderungen an die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle im Sinne von Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (im Folgenden: Richtlinie 2012/34)? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist es mit Art. 56 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34 vereinbar, dass die Entscheidungen der Regulierungsstelle in Verfahren unter Beteiligung der Antragsteller und des Infrastrukturbetreibers unter Ausschluss der Beteiligung der Regulierungsstelle durch Urteile der jeweiligen ordentlichen Gerichte in der Sache über die Höhe der Wegeentgelte ersetzt werden? |
3. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Können es die Anforderungen an die Einrichtung einer einzigen Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor gemäß Art. 55 Abs. 1, an die Aufgaben der Regulierungsstelle im Sinne von Art. 56 Abs. 2, 11 und 12 sowie an die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34 erlauben, Sachentscheidungen der Regulierungsstelle durch Urteile der jeweiligen ordentlichen Gerichte, die nicht an den durch die Regulierungsstelle festgestellten Sachverhalt gebunden sind, zu ersetzen? |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 9. April 2021 — „HA.EN.“ UAB/Valstybinę mokesčių inspekciją
(Rechtssache C-227/21)
(2021/C 242/16)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger:„HA.EN.“ UAB
Beklagter: Valstybinė mokesčių inspekcija
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis nationaler Behörden entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn dieser beim Grundvermögenserwerb wusste (oder hätte wissen müssen), dass der Lieferer wegen seiner Insolvenz die geschuldete Mehrwertsteuer nicht in den Staatshaushalt zahlen würde (oder nicht würde zahlen können)?
21.6.2021 |
DE |
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C 242/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. April 2021 — IA
(Rechtssache C-231/21)
(2021/C 242/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerber: IA
Belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vorlagefragen
1. |
Ist unter einer Inhaftierung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne seinen Willen (hier aufgrund einer sich aus seiner psychischen Erkrankung ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
allenfalls jeweils zuzüglich einer angemessenen Frist für die neuerliche Organisation der Überstellung? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, 31).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 geänderten Fassung (ABl. 2014, L 39, S. 1).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 13. April 2021 — Porr Bau GmbH gegen Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
(Rechtssache C-238/21)
(2021/C 242/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Porr Bau GmbH
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
Vorlagefragen:
1. |
Steht eine nationale Regelung, wonach das Abfallende nur dann eintritt, bis Abfälle oder Altstoffe oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden oder sie zur Wiederverwendung vorbereitet wurden, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) entgegen? Für den Fall, dass Frage 1 mit „Nein“ beantwortet wird: |
2. |
Steht eine nationale Regelung, wonach das Abfallende für Aushubmaterial frühestens durch die Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten eintreten kann, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 entgegen? Für den Fall, dass die Fragen 1 und/oder 2 mit „Nein“ beantwortet werden: |
3. |
Steht eine nationale Regelung, die vorsieht, dass das Abfallende für Aushubmaterial dann nicht eintreten kann, wenn Formalkriterien (insbesondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten), die keinen umweltrelevanten Einfluss auf die durchgeführte Maßnahme haben, nicht oder nicht vollständig eingehalten werden, obwohl das Aushubmaterial die für den vorgesehenen konkreten Verwendungszweck einzuhaltenden Grenzwerte (Qualitätsklasse) nachweislich unterschreitet, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 entgegen? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 14. April 2021 — I. L./ Politsei- ja Piirivalveamet
(Rechtssache C-241/21)
(2021/C 242/19)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: I. L.
Rechtsmittelgegnerin: Politsei- ja Piirivalveamet
Vorlagefrage
Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Drittstaatsangehörigen in Haft nehmen dürfen, bei dem die reale Gefahr besteht, dass er, während er sich in Freiheit befindet, vor der Abschiebung eine Straftat begeht, deren Aufklärung und Ahndung die Durchführung der Abschiebung wesentlich erschweren kann?
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
Gericht
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/16 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Repower/EUIPO — repowermap.org (REPOWER)
(Rechtssache T-842/16) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke REPOWER - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 242/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Repower AG (Brusio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: repowermap.org (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. González Bueno Catalán de Ocón und W. Sakulin)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 (Sache R 2311/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen repowermap.org und Repower
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2016 (Sache R 2311/2014-5) wird aufgehoben, soweit dem Antrag auf Nichtigerklärung hinsichtlich Schallleitungen in Klasse 9 stattgegeben wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Repower AG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem EUIPO und repowermap.org entstandenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/16 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — repowermap.org/EUIPO — Repower (REPOWER)
(Rechtssache T-872/16) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke REPOWER - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] - Freiheit der Meinungsäußerung)
(2021/C 242/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: repowermap.org (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. González Bueno Catalán de Ocón und W. Sakulin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Repower AG (Brusio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 (Sache R 2311/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen repowermap.org und Repower
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2016 (Sache R 2311/2014-5) wird dahin abgeändert, dass die angegriffene Marke für folgende Dienstleistungen für nichtig erklärt wird:
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
repowermap.org trägt neben ihren eigenen Kosten die dem EUIPO und der Repower AG entstandenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — RQ/Kommission
(Rechtssache T-29/17 RENV) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor des OLAF - Beschluss über die Aufhebung der Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit - Begründungspflicht - Beistandspflicht und Fürsorgepflicht - Vertrauensschutz - Unschuldsvermutung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
(2021/C 242/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RQ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung des Beschlusses C(2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
RQ trägt die gesamten Kosten einschließlich jener der Rechtssachen T-29/17 und C-831/18 P. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/18 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Primart/EUIPO — Bolton Cile España (PRIMART Marek Łukasiewicz)
(Rechtssache T-584/17 RENV) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PRIMART Marek Łukasiewicz - Ältere nationale Wortmarken PRIMA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Zurückverweisung)
(2021/C 242/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz (Wołomin, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Skołuda)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Bolton Cile España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica, F. Fischetti und F. De Bono)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2017 (Sache R 1933/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bolton Cile España und Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/18 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission
(Rechtssache T-69/18) (1)
(Staatliche Beihilfen - Freie Wohlfahrtspflege - Verbänden einer Landesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege gewährte Förderungen - Ablehnung einer Beschwerde - Beschluss, nach Abschluss der Vorprüfungsphase keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition - Zulässigkeit - Keine ernsthaften Schwierigkeiten - Keine wesentliche Änderung einer bestehenden Beihilfe)
(2021/C 242/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein e. V. (Hannover, Deutschland), CarePool Hannover GmbH (Hannover) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Unger und S. Korte, Professor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und F. Tomat)
unterstützt durch
Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen eV (Hannover) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch), Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover eV (Hannover) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jürschik), Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig eV (Braunschweig, Deutschland) sowie die 8 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Streithelfer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein, R. Sangi und C. Johann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 7686 final der Kommission vom 23. November 2017 betreffend die staatlichen Beihilfen SA.42268 (2017/E) — Deutschland Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und SA.42877 (2017/E) — Deutschland CarePool Hannover GmbH — Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Verbänden der Wohlfahrtspflege zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben (ABl. 2018, C 61, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein e. V. und die CarePool Hannover GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V., der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. und der weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Streithelferträgt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/19 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — ITD und Danske Fragtmænd/Kommission
(Rechtssache T-561/18) (1)
(Staatliche Beihilfen - Postsektor - Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstpflicht - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Berechnung des Ausgleichs - Methode zur Berechnung der vermiedenen Nettokosten - Berücksichtigung der immateriellen Vorteile, die dem Universaldienst zuzurechnen sind - Verwendung der Geldmittel, die als Ausgleich gewährt wurden - Öffentliche Garantie für die Zahlung von Abfindungen im Fall einer Insolvenz - Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte Umsätze des Erbringers des Universaldienstes - Buchhalterische Umlegung der gemeinsamen Kosten für Tätigkeiten des Universaldienstes und Tätigkeiten, die nicht zum Universaldienst gehören - Kapitalzuführung eines öffentlichen Unternehmens zur Vermeidung der Insolvenz seines Tochterunternehmens - Beschwerde eines Wettbewerbers - Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Bestehende Beihilfe - Regelmäßig wiederkehrende Gewährung von Vorteilen - Zurechenbarkeit an den Staat - Kriterium des privaten Kapitalgebers)
(2021/C 242/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S (Padborg, Dänemark) und Danske Fragtmænd A/S (Åbyhøj, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck und D. Recchia)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: Jørgen Jensen Distribution A/S (Ikast, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sandberg-Mørch und M. Honoré) sowie Dansk Distribution A/S (Karlslunde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sandberg-Mørch und J. Buendía Sierra)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 3169 final der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.47707 (2018/N) — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts — Dänemark
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2018) 3169 final der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.47707 (2018/N) — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts — Dänemark wird für nichtig erklärt, soweit am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass zum einen die Mehrwertsteuerbefreiung, die durch die Verwaltungsentscheidung Nr. 1306/90 und die Verwaltungsvorschrift F 6742/90 der dänischen Steuerverwaltung eingeführt wurde, und zum anderen die Kapitalerhöhung um eine Milliarde Dänische Kronen (DKK) vom 23. Februar 2017 durch die PostNord AB zugunsten der Post Danmark A/S keine staatlichen Beihilfen darstellen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und die Danske Fragtmænd A/S tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Ihre übrigen Kosten trägt die Europäische Kommission. |
4. |
Die Kommission, das Königreich Dänemark, die Jørgen Jensen Distribution A/S und die Dansk Distribution A/S tragen ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
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C 242/20 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA
(Rechtssache T-611/18) (1)
(Humanarzneimittel - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera - Beschluss der EMA, mit dem der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen abgelehnt wurde - Früherer Beschluss der Kommission, in dem angenommen wurde, Tecfidera - dimethyl fumarate sei nicht von derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wie Fumaderm - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Zuvor zugelassenes Kombinationspräparat - Spätere Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Bestandteils des Kombinationspräparats - Beurteilung der Frage, ob zwei unterschiedliche umfassende Genehmigungen für das Inverkehrbringen vorliegen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2021/C 242/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pharmaceutical Works Polpharma S.A. (Starogard Gdański, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Martens und N. Carbonnelle sowie S. Faircliffe, Solicitor)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, S. Drosos und R. Pita)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und L. Haasbeek), Biogen Netherlands BV (Badhoevedorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Gegenstand
Zum einen Antrag, eine gegen den Durchführungsbeschluss C(2014) 601 final der Kommission vom 30. Januar 2014 über die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Tecfidera — dimethyl fumarate gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären, soweit die Kommission in diesem Durchführungsbeschluss angenommen hat, Tecfidera — dimethyl fumarate sei nicht von derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wie Fumaderm, und zum anderen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EMA vom 30. Juli 2018, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 30. Juli 2018, mit dem der Antrag der Pharmaceutical Works Polpharma S.A. auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die EMA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Pharmaceutical Works Polpharma. |
4. |
Die Biogen Netherlands BV und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
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C 242/21 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Acron u. a./Kommission
(Rechtssache T-45/19) (1)
(Dumping - Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung - Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung - Keine Veränderung der Umstände - Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)
(2021/C 242/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Acron PAO (Veliky Novgorod, Russland), Dorogobuzh PAO (Dorogobuzh, Russland), Acron Switzerland AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese, J. Stuyck und M. Van Nieuwenborgh)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Gustafsson und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Fertilizers Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: B. O’Connor, Solicitor)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2018, L 285, S. 97)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Acron PAO, die Dorogobuzh PAO und die Acron Switzerland AG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und von Fertilizers Europe. |
21.6.2021 |
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C 242/22 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Pech/Rat
(Rechtssache T-252/19) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Schutz der Rechtsberatung - Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Verweigerung des vollständigen Zugangs zu einem Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Rates)
(2021/C 242/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Laurent Pech (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und T. McGrath)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pavlaki und E. Rebasti)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: O. Simonsson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, J. Lundberg, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und R. Shahsavan Eriksson)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 12. Februar 2019, mit dem der vollständige Zugang zu dem im Dokument ST 13593 2018 INIT enthaltenen Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorschlag vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Europäischen Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM[2018] 324 final) verweigert wird
Tenor
1. |
Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, mit dem der vollständige Zugang zum Dokument ST 13593 2018 INIT verweigert wird, das das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM[2018] 324 final) enthält, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Laurent Pech entstanden sind. |
3. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/22 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Al-Tarazi/Rat
(Rechtssache T-260/19) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 242/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mazen Al-Tarazi (Shuwaikh, Kuwait) (Prozessbevollmächtigte: G. Beck, A. Khan, R. Wilcox, Barristers, und S. Patel, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), soweit sie den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mazen Al-Tarazi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/23 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission
(Rechtssache T-285/19) (1)
(Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] - Finanzhilfevereinbarung - Marsol-Projekt - Förderfähige Kosten - Untersuchungsbericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Erstattung gezahlter Beträge - Beweislast - Grundsatz von Treu und Glauben - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 242/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: SGI Studio Galli Ingegneria Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Marini, V. Catenacci und R. Viglietta)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und A. Spina)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV im Wesentlichen auf Feststellung, dass die Klägerin nicht zur Erstattung des Betrags von 487 914,32 Euro verpflichtet ist, der ihr als Teil des Gesamtbetrags im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 für das Marsol-Projekt gewährt wurde, hilfsweise auf Feststellung, dass sich der zu erstattende Betrag auf höchstens 100 044,99 Euro beläuft, und äußerst hilfsweise auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Kosten für die Durchführung des Projekts an die Klägerin aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die SGI Studio Galli Ingegneria Srl trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/24 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Achema und Lifosa/Kommission
(Rechtssache T-300/19) (1)
(Staatliche Beihilfen - Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom - Betriebsbeihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Verletzung von Verfahrensrechten - Leitlinien von 2008 für staatliche Umweltschutzbeihilfen - Leitlinien von 2014 für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Art. 30 AEUV - Art. 110 AEUV - Bündel übereinstimmender Indizien)
(2021/C 242/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Achema AB (Jonava, Litauen) und Lifosa AB (Kedainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Righini und N. Solárová)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: K. Dieninis und R. Dzikovič)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 9209 final der Kommission vom 8. Januar 2019 über die staatliche Beihilfe SA.45765 (2018/NN) betreffend eine von der Republik Litauen zugunsten der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführte Beihilfenregelung (ABl. 2019, C 61, S. 1)
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2018) 9209 final der Kommission vom 8. Januar 2019 über die staatliche Beihilfe SA.45765 (2018/NN) betreffend eine von der Republik Litauen zugunsten der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführte Beihilferegelung wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Achema AB und der Lifosa AB. |
3. |
Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/24 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — El-Qaddafi/Rat
(Rechtssache T-322/19) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union - Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen - Rechtsbehelfsfrist - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler)
(2021/C 242/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi (Mascate, Oman) (Prozessbevollmächtigte: S. Bafadhel, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)
Gegenstand
Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2017, L 76, S. 25) und des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/374 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 71, S. 14), soweit darin der Name der Klägerin in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) belassen wird, sowie zweitens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2017, L 76, S. 3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/371 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 71, S. 5), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1) belassen wird, sowie wegen eines auf Art. 265 AEUV gestützten Antrags auf Feststellung, dass der Rat es rechtswidrig unterlassen habe, der Klägerin die fraglichen Rechtsakte zum Zeitpunkt ihres Erlasses mitzuteilen
Tenor
1. |
trägt die Kosten. Der Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und der Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/374 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP belassen wird. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/371 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 belassen wird. |
3. |
Die Wirkungen von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2020/374 werden gegenüber Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/26 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Asolo/EUIPO — Red Bull (FLÜGEL)
(Rechtssache T-509/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke FLÜGEL - Ältere nationale Wortmarken VERLEIHT FLÜGEL und RED BULL VERLEIHT FLÜÜÜGEL - Relative Eintragungshindernisse - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 70 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 242/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asolo LTD (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Pors und N. Dorenbosch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und S. Petivlasova)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2019 (Sache R 201/2019-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Red Bull und Asolo
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Asolo LTD trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/26 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Intering u. a./Kommission
(Rechtssache T-525/19) (1)
(Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Verringerung von Staub und Stickoxiden in den Einheiten B1 und B2 des Wärmekraftwerks Kosovo B - Ablehnung der Bewerbung - Antrag auf Nichtigerklärung in der Erwiderung - Neue Anträge - Offensichtliche Unzulässigkeit - Änderung der Auswahlkriterien während des Verfahrens - Gleichbehandlung)
(2021/C 242/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Intering Sh.p.k (Obiliq, Kosovo), Steinmüller Engineering GmbH (Gummersbach, Deutschland), Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge (Tuzla, Bosnien-Herzegowina), ZM-Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstrukcije i montažu (Šibenik, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Spielhofen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà, B. Bertelmann und M. Kellerbauer)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4979920 der Kommission vom 30. Juli 2019, die Bewerbung der Klägerinnen für die Teilnahme an dem nicht offenen Verfahren zur Vergabe des Auftrags EuropeAid/140043/DH/WKS/XK nicht zu berücksichtigen, und der Entscheidung vom 18. Oktober 2019 über die Vergabe dieses Auftrags
Tenor
1. |
Die Entscheidung Ares (2019)4979920 der Europäischen Kommission vom 30. Juli 2019, die Bewerbung der Intering Sh.p.k, der Steinmüller Engineering GmbH, der Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge und der ZM Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstrukcije i montažu für die Teilnahme an dem nicht offenen Verfahren zur Vergabe des Auftrags EuropeAid/140043/DH/WKS/XK nicht zu berücksichtigen, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/27 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Sharif/Rat
(Rechtssache T-540/19) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit)
(2021/C 242/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ammar Sharif (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle, L. Cloquet und J. Kobeissi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Lejeune und V. Piessevaux)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, J. Norris und J. Roberti di Sarsina)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Ammar Sharif trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/28 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-543/19) (1)
(Kohäsionsfonds und EFRE - Art. 139 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 - Zeitlicher Anwendungsbereich eines nach Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung, aber vor Annahme der Rechnungslegung erhöhten Kofinanzierungssatzes - Vertrauensschutz - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
(2021/C 242/36)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane, A. Rotăreanu und M. Chicu)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Armenia, S. Pardo Quintillán und L. Mantl)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4027 final der Kommission vom 23. Mai 2019 über die Annahme der Rechnungslegung und die Berechnung des dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Geschäftsjahr 2017/2018 in Rechnung zu stellenden Betrags für das operationelle Programm CCI 2014RO16M1OP001 „Große Infrastrukturen“ unter Anwendung eines Kofinanzierungssatzes für die Prioritätsachsen 1 und 2 dieses operationellen Programms von 75 % statt 85 %
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Rumänien trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/28 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI)
(Rechtssache T-555/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI - Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 242/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Nihlmark und L. Zacharoff)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Mai 2019 (Sache R 1355/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi und Fontana Food
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Mai 2019 (Sache R 1355/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi und der Fontana Food AB wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi entstandenen Kosten. |
3. |
Fontana Food trägt ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/29 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und -Artikel)
(Rechtssache T-579/19) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Sammelanmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Turn- oder Sportgeräte und -artikel darstellen - Prioritätsrecht - Art. 41 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - Prioritätsfrist)
(2021/C 242/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR (München, Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Hellmann-Cordner
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2019 (Sache R 573/2019-3) über die Anmeldung von Turn- oder Sportgeräten und -artikeln als Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für die das Prioritätsrecht einer internationalen Patentanmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens beansprucht wird
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juni 2019 (Sache R 573/2019-3) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/30 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Point Tec Products Electronic/EUIPO — Compagnie des montres Longines, Francillon (Darstellung zweier ausgebreiteter Flügel an einem Dreieck)
(Rechtssache T-615/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel an einem Dreieck darstellt - Ältere Unionsbildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel an einem Rechteck darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 242/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Point Tec Products Electronic GmbH (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Wiedemann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė und S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Compagnie des Montres Longines, Francillon SA (Saint-Imier, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 (Sache R 2427/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Compagnie des montres Longines, Francillon und Point Tec Products Electronic
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Point Tec Products Electronic GmbH trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/30 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Linde Material Handling/EUIPO — Verti Aseguradora (VertiLight)
(Rechtssache T-644/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke VertiLight - Ältere nationale Wortmarke VERTI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Kein Zusammenhang zwischen den fraglichen Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 242/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Linde Material Handling GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Verti Aseguradora, Compañía de seguros y reaseguros, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sanz Cerralbo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2019 (Sache R 1849/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Verti Aseguradora, Compañía de seguros y reaseguros und Linde Material Handling
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Juli 2019 (Sache R 1849/2018-5) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Linde Material Handling GmbH. |
3. |
Die Verti Aseguradora, Compañía de seguros y reaseguros, SA trägt ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/31 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Hasbro/EUIPO — Kreativni Događaji (MONOPOLY)
(Rechtssache T-663/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONOPOLY - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 242/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hasbro, Inc. (Pawtucket, Rhode Island, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: J. Moss, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und V. Ruzek)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Kreativni Događaji d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunze)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2019 (Sache R 1849/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Kreativni Događaji und Hasbro
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hasbro, Inc. trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Kreativni Događaji d.o.o. für das Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/32 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Falqui/Parlament
(Rechtssache T-695/19) (1)
(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Erworbene Rechte - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 242/42)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Enrico Falqui (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Mitteilung des Parlaments vom 8. Juli 2019 über die Anpassung der Höhe des vom Kläger nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 bezogenen Ruhegehalts, zweitens der Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Parlaments vom 11. April 2019 über die Anwendung der vom Kläger nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati am 1. Januar 2019 bezogenen Ruhegehälter, und drittens der Stellungnahme SJ-0836/18 des Juristischen Dienstes des Parlaments vom 11. Januar 2019
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Enrico Falqui trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/32 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Correia/EWSA
(Rechtssache T-843/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal des EWSA - Bedienstete auf Zeit - Ablehnung der Neueinstufung - Anfechtungsklage - Beschwerdefrist - Beweislast für das Überschreiten der Frist - Beschwerende Maßnahme - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit - Schadensersatzklage - Immaterieller Schaden)
(2021/C 242/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Paula Correia (Woluwe-Saint-Étienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, X. Chamodraka und K. Gambino im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EWSA, die an einem der Klägerin unbekannten Datum ergangen sei und von der sie am 12. April 2019 Kenntnis erlangt habe, sie im Neueinstufungsverfahren 2019 nicht in die Besoldungsgruppe AST 7 neu einzustufen, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin aufgrund dieser Entscheidung erlitten habe
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), Frau Paula Correia im Neueinstufungsverfahren 2019 nicht neu einzustufen, wird aufgehoben. |
2. |
Der EWSA wird verurteilt, Frau Correia für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden 2 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Der EWSA trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/33 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — West End Drinks/EUIPO — Pernod Ricard (The King of SOHO)
(Rechtssache T-31/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke The King of SOHO - Ältere Unionswortmarke SOHO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 242/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: West End Drinks Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Hawkes, Solicitor, C. Hall, Barrister, und Rechtsanwältin B. Niemann Fadani)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pernod Ricard (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. de Haan)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Oktober 2019 (Sache R 1543/2018-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pernod Ricard und West End Drinks
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Anschlussklage wird als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Hinsichtlich der Klage trägt die West End Drinks Ltd ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Pernod Ricard im vorliegenden Verfahren entstanden sind. |
4. |
Hinsichtlich der Anschlussklage trägt Pernod Ricard neben ihren eigenen Kosten die dem EUIPO entstandenen Kosten, während West End Drinks ihre eigenen Kosten trägt. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/34 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Chanel/EUIPO — Huawei Technologies (Darstellung eines Kreises mit zwei ineinander verschlungenen gekrümmten Linien)
(Rechtssache T-44/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Kreis mit zwei ineinander verschlungenen gekrümmten Linien darstellt - Ältere nationale Bildmarke, die zwei horizontal ineinander verschlungene unvollständige Kreislinien darstellt - Ältere nationale Bildmarke, die zwei horizontal ineinander verschlungene unvollständige Kreislinien in einem Kreis darstellt - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 242/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Chanel (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Passa)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. November 2019 (Sache R 1041/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Chanel und Huawei Technologies
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Chanel trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/34 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — FCA Italy/EUIPO — Bettag (Pandem)
(Rechtssache T-191/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Pandem - Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Wortmarke PANDA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 242/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FCA Italy SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Jacobacci und Rechtsanwältin E. Truffo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė und J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Christoph Bettag (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Metzner und A. Hönninger sowie Rechtsanwältin M. Zeis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2020 (Sache R 1483/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen FCA Italy und Herrn Bettag
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die FCA Italy SpA trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/35 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Berebene/EUIPO — Consorzio vino Chianti Classico (GHISU)
(Rechtssache T-201/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GHISU - Ältere nationale Kollektivbildmarke CHIANTI CLASSICO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke)
(2021/C 242/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Berebene Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Massimiani)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Capostagno)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Consorzio vino Chianti Classico (Radda in Chianti, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Corona und F. Corona)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 (Sache R 592/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Consorzio vino Chianti Classico und Berebene
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Berebene Srl trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/36 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Apologistics/EUIPO — Kerckhoff (APO)
(Rechtssache T-282/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke APO - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 242/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Apologistics GmbH (Markkleeberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hug und S. Schreiber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl und A. Söder)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Markus Kerckhoff (Bergisch Gladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2020 (Sache R 982/2019 5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Kerckhoff und Apologistics
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Apologistics GmbH trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/36 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Klaus Berthold/EUIPO — Thomann (HB Harley Benton)
(Rechtssache T-284/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke HB Harley Benton - Ältere Unionswortmarke HB - Älteres nationales Unternehmenskennzeichen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 242/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Klaus Berthold Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG (Thalhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Thomann GmbH (Burgebrach, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. März 2020 (Sache R 1359/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Thomann GmbH und der Klaus Berthold Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klaus Berthold Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/37 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Capella/EUIPO — Cobi.bike (GOBI)
(Rechtssache T-286/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GOBI - Ältere Unionsbildmarke COBI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Maßgebliche Verkehrskreise)
(2021/C 242/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Klenke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Graul und A. Söder)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cobi.bike GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: A. Molnar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 (Sache R 1685/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cobi.bike und Capella
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Capella EOOD trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cobi.bike GmbH. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/37 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Nosio/EUIPO — Tros del Beto (ACCUSÌ)
(Rechtssache T-300/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ACCUSÌ - Ältere Unionswortmarke ACÚSTIC - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 242/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Graffer, G. Rubino und A. Ottolini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Söder und V. Ruzek)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Tros del Beto, SLU (Marçà, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2020 (Sache R 871/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tros del Beto und Nosio
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/38 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Comercializadora Eloro/EUIPO — Zumex Group (JUMEX)
(Rechtssache T-310/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke JUMEX - Ältere Unionsbildmarke zumex - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 242/52)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Comercializadora Eloro, SA (Ecatepec, Mexiko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero, P. Merino Baylos und E. Cebollero González)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zumex Group, SA (Moncada, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. C. March Cabrelles)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 (Sache R 534/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Zumex Group und Comercializadora Eloro
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Comercializadora Eloro, SA trägt die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Zumex Group, SA. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/39 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — France Agro/ EUIPO — Chafay (Choumicha Saveurs)
(Rechtssache T-311/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Choumicha Saveurs - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit - Nichtigerklärung - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 242/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: France Agro (Avignon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. de Haas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A Folliard-Monguiral und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Choumicha Chafay (Casablanca, Marokko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Lafont)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 (Sache R 1621/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau Chafay und France Agro
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
France Agro trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/39 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Hell Energy Magyarország/EUIPO (HELL)
(Rechtssache T-323/20) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke HELL - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 242/54)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Hell Energy Magyarország Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Á. László und B. Mező)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Kondás und P. Sipos)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2020 (Sache R 1712/2019-2) über die Anmeldung des Wortzeichens HELL als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. März 2020 (Sache R 1712/2019-2) wird aufgehoben. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/40 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Bibita Group/EUIPO — Benkomers (Getränkeflasche)
(Rechtssache T-326/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Getränkeflasche darstellt - Älteres internationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)
(2021/C 242/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bibita Group (Tirana, Albanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Seyfert)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė und J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Benkomers OOD (Sofia, Bulgarien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2020 (Sache R 1070/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Bibita Group und Benkomers
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Bibita Group trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/40 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Robert Klingel/EUIPO (MEN+)
(Rechtssache T-345/20) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke MEN+ - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Tatsachenprüfung - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Begründungspflicht)
(2021/C 242/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Robert Klingel OHG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zick)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2020 (Sache R 1906/2019-1) über die Anmeldung des Bildzeichens MEN+ als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Robert Klingel OHG trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/41 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2021 — Freistaat Bayern/EUIPO (GEWÜRZSOMMELIER)
(Rechtssache T-348/20) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke GEWÜRZSOMMELIER - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Sprachliche Neuschöpfung)
(2021/C 242/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Bayern (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: V. Lehmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka,)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2020 (Sache R 2430/2019-2) über die Anmeldung des Wortzeichens GEWÜRZSOMMELIER als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Freistaat Bayern trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/41 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Ryanair/Kommission (SAS, Dänemark; Covid-19)
(Rechtssache T-378/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Dänischer Luftverkehrsmarkt - Beihilfe Dänemarks zugunsten einer Fluggesellschaft im Rahmen der COVID-19-Pandemie - Garantie - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Verpflichtungen, von denen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abhängig gemacht wird - Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Gleichbehandlung - Begründungspflicht)
(2021/C 242/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating, I.-G. Metaxas-Maranghidis und V. Blanc)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat, L. Flynn und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Nymann-Lindegren und M. Søndahl Wolff im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier und P. Dodeller), SAS AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sjövall)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2416 final der Kommission vom 15. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56795 (2020/N) — Dänemark — Entschädigung für die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der im Rahmen des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Dänemark, die Französische Republik und die SAS AB tragen ihren eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/42 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Ryanair/Kommission (SAS, Schweden; Covid-19)
(Rechtssache T-379/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Schwedischer Luftverkehrsmarkt - Beihilfe Schwedens zugunsten einer Fluggesellschaft im Rahmen der COVID-19-Pandemie - Garantie - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Verpflichtungen, von denen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abhängig gemacht wird - Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Gleichbehandlung - Begründungspflicht)
(2021/C 242/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating, I.-G. Metaxas-Maranghidis und V. Blanc)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat, D. Zukowska, L. Flynn und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier und P. Dodeller), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder, R. Shahsavan Eriksson, O. Simonsson und J. Lundberg), SAS AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sjövall)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2784 final der Kommission vom 24. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57061 (2020/N) — Schweden — Entschädigung für die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der im Rahmen des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten. |
3. |
Die Französische Republik, das Königreich Schweden und die SAS AB tragen ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/43 |
Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Lee/EUIPO (Tischmesser, Gabeln und Löffel)
(Rechtssache T-382/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Tischmesser, Gabeln und Löffel - Keine Inanspruchnahme der Priorität - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Sorgfaltspflicht)
(2021/C 242/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Keun Jig Lee (Paju-si, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Jacobacci und Rechtsanwältin B. La Tella)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2020 (Sache R 2559/2019-3) über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Keun Jig Lee trägt die Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/43 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Ryanair/Kommission (Finnair I; Covid-19)
(Rechtssache T-388/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Finnischer Luftverkehrsmarkt - Beihilfe, die Finnair von Finnland im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt wurde - Staatliche Garantie für ein Darlehen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs - Gleichbehandlung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Begründungspflicht)
(2021/C 242/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und F. Tomat)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier und P. Dodeller), Republik Finnland (Prozebesvollmächtigte: H. Leppo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 3387 final der Kommission vom 18. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56809 (2020/N) — Finnland COVID-19: Staatliche Garantie für Finnair
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der im Rahmen des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/44 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Grangé und Van Strydonck/EUIPO — Nema (âme)
(Rechtssache T-442/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke âme - Ältere internationale Bildmarke AMEN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] 2017/1001 - Neutralisierung der visuellen und phonetischen Ähnlichkeit durch begriffliche Unterschiede - Voraussetzungen für die Neutralisierung)
(2021/C 242/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Isaline Grangé (Edegem, Belgien), Alizée Van Strydonck (Strombeek-Bever, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. De Vroey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Villani und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Nema Srl (San Lazzaro di Savena, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2020 (Sache R 2960/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nema einerseits sowie Frau Grangé und Frau Van Strydonck andererseits
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Juni 2020 (Sache R 2960/2019-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Frau Isaline Grangé und Frau Alizée Van Strydonck entstandenen Kosten einschließlich der Aufwendungen von Frau Isaline Grangé und Frau Alizée Van Strydonck, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/45 |
Beschluss des Gerichts vom 20. April 2021 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission
(Rechtssache T-539/13 RENV) (1)
(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] - Projekte MARE, Senior und ECRN - Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger - Erledigung der Hauptsache)
(2021/C 242/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Bukarest, Rumänien)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4693 final der Kommission vom 17. Juli 2013 betreffend die Rückforderung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro zuzüglich Zinsen von der Klägerin, der ihr im Rahmen der Projekte MARE, Senior und ECRN gezahlt worden war, und eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin aufgrund dieses Beschlusses entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Rechtssache ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission und die Inclusion Alliance for Europe GEIE tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Verfahren in den Rechtssachen T-539/13, C-378/16 P-R, C-378/16 P und T-539/13 RENV entstandenen Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/45 |
Beschluss des Gerichts vom 23. April 2021 — Target Brands/EUIPO — The a.r.t. company b&s (ART CLASS)
(Rechtssache T-202/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 242/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Brands Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The a.r.t. company b&s, SA (Quel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Villamor Muguerza)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 (Sache R 1597/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The a.r.t. company b&s und Target Brands
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Target Brands Inc. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/46 |
Beschluss des Gerichts vom 23. April 2021 — Target Brands/EUIPO — The a.r.t. company b&s (art class)
(Rechtssache T-221/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 242/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Brands Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O‘Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The a.r.t. company b&s, SA (Quel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Villamor Muguerza)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2020 (Sache R 1596/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The a.r.t. company b&s und Target Brands
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Target Brands Inc. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/46 |
Beschluss des Gerichts vom 14. April 2021 — ZU/Kommission
(Rechtssache T-462/20) (1)
(Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Auskunftsersuchen - Zurückweisung einer Beschwerde - Keine beschwerende Maßnahme - Offensichtlich unzulässige Klage)
(2021/C 242/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Melo Sampaio, L. Vernier und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung des Schreibens der Kommission vom 5. September 2019, mit dem die Beantwortung der Fragen des Klägers abgelehnt wurde, sowie des Schreibens der Kommission vom 6. April 2020, mit dem die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch diese Maßnahmen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
ZU trägt sämtliche Kosten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/47 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. April 2021 — Kühne/Parlament
(Rechtssache T-468/20 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beamte - Umsetzung - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlender fumus boni iuris)
(2021/C 242/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: Verena Kühne (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Schmechel)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Darie und B. Schäfer)
Gegenstand
Antrag gestützt auf die Art. 278 und 279 AEUV auf vorläufigen Rechtsschutz, nämlich Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2020, die Antragstellerin zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Luxemburg umzusetzen, und Anordnung der weiteren Verwendung der Antragstellerin in ihrer derzeitigen Dienststelle im Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Berlin oder anderer geeigneter Maßnahmen zur einstweiligen Erhaltung des Status quo bis zur Entscheidung in der Hauptsache
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T-468/20 R), wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/48 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2021 — PJ/EIT
(Rechtssache T-12/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Maßnahmen zur Arbeitsorganisation während der Gesundheitskrise - Verbot der Telearbeit außerhalb des Dienstlandes - Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme - Ablehnende Entscheidung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung)
(2021/C 242/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: PJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Antragsgegner: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (Prozessbevollmächtigte: P. Juanes Burgos im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des EIT vom 17. Dezember 2020, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Telearbeit von ihrem Herkunftsort aus abgelehnt wurde, sowie auf Verpflichtung des EIT, ihr Telearbeit von ihrem Herkunftsort aus bis zur Aufhebung der mit der Gesundheitskrise zusammenhängenden, von den deutschen und den ungarischen nationalen Behörden verhängten Beschränkungen zu bewilligen
Tenor
1. |
Der Vollzug der Entscheidung des Direktors des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) vom 17. Dezember 2020, mit der der Antrag von PJ auf Telearbeit von ihrem Herkunftsort aus zurückgewiesen wurde, wird ausgesetzt. |
2. |
Das EIT bewilligt PJ Telearbeit vom Wohnort ihrer Kinder aus, solange dies durch die Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie gerechtfertigt ist und unbeschadet der Verpflichtung von PJ, ihren Dienstort punktuell aus Gründen des dienstlichen Interesses aufzusuchen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/48 |
Klage, eingereicht am 8. April 2021 — Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO — Schuju (Хозяин)
(Rechtssache T-184/21)
(2021/C 242/69)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH (Bühl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Lingenfelser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peter Schuju (Borchen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Хозяин — Unionsmarke Nr. 12 244 679
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2020 in der Sache R 2729/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Nr. 19 847 C (Unionsmarke Nr. 12 244 679) kostenpflichtig zurückzuweisen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/49 |
Klage, eingereicht am 8. April 2021 — Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO — Schuju (Хозяйка)
(Rechtssache T-185/21)
(2021/C 242/70)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH (Bühl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peter Schuju (Borchen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Хозяйка — Unionsmarke Nr. 12 344 529
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. November 2020 in der Sache R 2717/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Erklärung des Verfalls Nr. 42 860 C (Unionsmarke Nr. 12 344 529) kostenpflichtig zurückzuweisen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/50 |
Klage, eingereicht am 19. April 2021 — Múka/Kommission
(Rechtssache T-214/21)
(2021/C 242/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ondřej Múka (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kočí)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss Nr. C(2021) 1320 final vom 21. Februar 2021 und den Beschluss Nr. COMP/B2/JP *Gestdem 2020/5901 vom 27. Oktober 2020, mit denen die Europäische Kommission dem Kläger den von ihm am 17. September 2020 und erneut am 12. November 2020 gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragten Zugang zu Dokumenten verweigert hatte, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission aufzugeben, dem Kläger alle erforderlichen Angaben und Unterlagen wie von ihm am 17. September 2020 beantragt binnen 30 Tagen ab der Rechtskraft des Urteils zur Verfügung zu stellen, und |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen und ihr aufzugeben, dem Kläger die ihm entstandenen Kosten binnen 30 Tagen ab der Rechtskraft des Urteils zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.
1. |
Die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) vorgesehene Ausnahme sei nicht anwendbar, da beide Notifizierungsverfahren, aufgrund deren die Kommission die Entscheidungen über die Notifizierung erlassen habe, bereits beendet gewesen seien. |
2. |
Die Kommission habe es unterlassen, die in Rede stehenden Dokumente konkret und individuell zu prüfen sowie spezifisch zu begründen, wie deren Verbreitung das durch Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könne. |
3. |
Die Kommission habe gegen die Bestimmungen und den Zweck der Verordnung Nr. 1049/2001, der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu verschaffen, verstoßen. Sie habe entgegen den ausdrücklichen Vorgaben der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht sichergestellt, dass auf die einfachste Art und in möglichst großem Umfang die Ausübung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gewährt werde. Die Kommission habe damit gegen die Erwägungsgründe 4 und 11 sowie gegen Art. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
4. |
Die Kommission sei ihrer Verpflichtung, wenigstens teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht nachgekommen, als sie den Zugang zu allen angeforderten Dokumenten ohne die insoweit notwendige Begründung verweigert habe. Damit habe die Kommission gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
5. |
Das Risiko, dass die Ermittlungsstrategien der Kommission gefährdet würden, bestehe nicht. Gegenstand des vom Kläger gestellten Auskunftsersuchens sei der Zugang zu Dokumenten betreffend die Angemessenheit der Förderung von in der Tschechischen Republik erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Berechnungen der Werte des internen Zinsfußes von Investitionen sowie zu anderen konkret genannten Dokumenten gewesen, nicht aber die Erteilung von Auskünften betreffend den Entscheidungsprozess der Kommission oder ihre spezifischen Ermittlungsstrategien, die vorläufige Beurteilungen der Fälle oder die Planung von Verfahrensschritten. |
6. |
Die Verordnung (EU) 2015/1589 (2) verbiete nicht, die gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 angeforderten Dokumente zugänglich zu machen. Daher sei die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet gewesen, dem Antrag und dem Zweitantrag stattzugeben. |
7. |
Die dem Kläger von der Kommission auferlegte Verpflichtung, ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Verbreitung der angeforderten Dokumente darzulegen, sei nicht mit der Verordnung Nr. 1049/2001 und ihren Grundsätze vereinbar. Überdies bestehe das (die Verbreitung der angeforderten Dokumente rechtfertigende) überwiegende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall in der Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltung öffentlicher Mittel. Ein solches Interesse überwiege alle von der Kommission angeführten Ausnahmen und hänge in hohem Maße von den vom Kläger angeforderten Dokumenten ab. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/51 |
Klage, eingereicht am 28. April 2021 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-230/21)
(2021/C 242/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss P9 TA(2021)0092 des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität des Klägers (2020/2110 IMM), mit dem dessen Immunität aufgehoben wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 32 der Mitteilung Nr. 0011/2019 vom 19. November 2019. Der Kläger meint, dass dadurch, dass ein Mitglied keine Kopie der Akte anfertigen könne, deren Manipulation ermöglicht werde, bevor sie an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (im Folgenden „JURI-Ausschuss“) übermittelt werde. Diese Vorschrift stelle eine offenkundige Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren, des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit und der prozessualen Redlichkeit dar. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 266, im Folgenden: „Protokoll“) |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls. In diesem Zusammenhang macht der Kläger einen eklatanten Fall von fumus persecutionis geltend. |
21.6.2021 |
DE |
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C 242/52 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — Saure/Kommission
(Rechtssache T-232/21)
(2021/C 242/73)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Hans-Wilhelm Saure (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Partsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Ablehnung der vom Kläger beantragten Einsicht zu Dokumenten der Kommission, Aktenzeichen Gestdem 2021/0550, durch Erstellung von Kopien in die gesamte Kommunikation der Kommission mit der Firma AstraZeneca plc oder deren Tochterunternehmen, mit dem Bundeskanzleramt Deutschland oder dem Bundesministerium der Gesundheit betreffend die Firma Astra Zeneca plc oder deren Tochterunternehmen, jeweils ab dem 1. April 2020 und insbesondere zur Menge der von AstraZeneca plc angebotenen Covid-19 Impfstoffe und deren Lieferzeiten durch die Kommission für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1). Die Ablehnung der Kommission verletze diese Bestimmung. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Dem Zugangsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entgegen. Die Kommission habe keine Ausschlussgründe vorgetragen und es seien auch keine ersichtlich. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/52 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — Meta Cluster/EUIPO (Clustermedizin)
(Rechtssache T-233/21)
(2021/C 242/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Meta Cluster GmbH (Pyrbaum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Baumann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Clustermedizin — Anmeldung Nr. 18 203 454
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Februar 2021 in der Sache R 2127/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/53 |
Klage, eingereicht am 30. April 2021 — Cristalfarma/EUIPO — Reinhard Kosch (STILAXX)
(Rechtssache T-234/21)
(2021/C 242/75)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Cristalfarma Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Reinhard Kosch (Weyregg, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke STILAXX — Anmeldung Nr. 16 160 152
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Februar 2021 in der Sache R 1339/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und dem Streithelfer, Reinhard Kosch, sämtliche Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/54 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — FZ u. a./Kommission
(Rechtssache T-236/21)
(2021/C 242/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FZ und 15 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Kommission betreffend die Erstellung der Abrechnung der Dienstbezüge der Kläger vom Juli 2020 aufzuheben, soweit darin rückwirkend zum 1. Oktober 2019 und zum 1. Januar 2020 erstmals neue für ihre Bezüge geltende Berichtigungskoeffizienten angewandt wurden; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf einen Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Kaufkraftäquivalenz, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Fürsorgepflicht.
Zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für die Bezüge der außerhalb der Union Dienst tuenden Kläger müsse Eurostat nach Maßgabe der in Anhang XI des Statuts festgelegten Durchführungsbestimmungen zu den Art. 64 und 65 des Statuts spezifische Daten über den Dienstort erheben. Die Erhebung der Daten, die zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten verwendet würden, erfolge im Rahmen eines internationalen Kooperationsabkommens zwischen EUROSTAT, der OECD und den VN.
Die auf der Grundlage dieser Daten festgesetzten Koeffizienten seien von Januar 2018 bis Januar 2019 von 239,7 auf 94,0 herabgesetzt worden, während für denselben Zeitraum die Koeffizienten für die Besoldung der Mitarbeiter der VN erhöht worden seien, um der Inflation Rechnung zu tragen.
Der Kongo-Franc (CDF) habe im Jahr 2017 eine starke Abwertung gegenüber dem Dollar (USD) und dem Euro, verbunden mit einer erheblichen Inflation, die nach Analysen des IWF zu einem deutlichen Anstieg der Preise in USD geführt habe, erfahren. Zudem belegten statistische Daten sowohl der Zentralbank der DR Kongo als auch der VN und des IWF eine parallele Entwicklung des USD und des CDF gegenüber dem Euro.
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/54 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-238/21)
(2021/C 242/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 17. August 2020 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 — Dänemark und SA.58342 — Schweden — COVID-19: Rekapitalisierung der SAS AB (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass die SAS AB für die Beihilfe in Betracht komme, und indem sie nicht geprüft habe, ob es neben der Rekapitalisierung andere geeignetere und weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen gegeben habe. Die Beklagte habe den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV des Weiteren falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass die Höhe der Rekapitalisierung verhältnismäßig sei, indem sie keine angemessenen Bedingungen hinsichtlich des Rückzugs des Staates angewandt habe, indem sie die beträchtliche Marktmacht des Begünstigten nicht ordnungsgemäß bewertet und keine entsprechenden Abhilfemaßnahmen getroffen habe, indem sie einer aggressiven Geschäftsausweitung nicht vorgebeugt habe, indem sie ihre Verpflichtung verletzt habe, die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen (also eine „Abwägungsprüfung“ vorzunehmen), und schließlich, indem sie verspätet die Vorlage eines Umstrukturierungsplans verlangt habe. |
2. |
Die Beklagte habe gegen bestimmte Bestimmungen des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des europäischen Rechts verstoßen, die der Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU seit den späten 1980er-Jahren zugrunde gelegen hätten (d. h. Nichtdiskriminierung, freier Dienstleistungsverkehr — auf den Luftverkehr angewandt durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (2) — und Niederlassungsfreiheit). |
3. |
Die Beklagte habe es trotz erheblicher Schwierigkeiten unterlassen, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt. |
4. |
Die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/55 |
Klage, eingereicht am 30. April 2021 — Dana Astra/Rat
(Rechtssache T-239/21)
(2021/C 242/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Dana Astra IOOO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lester, G. Forwood und M. Vangenechten)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Durchführung von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie Anwendung finden, und |
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dem Rat seine eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie Beurteilungsfehler und die fehlende Begründung der Feststellung, dass Dana Holdings/Dana Astra vom Lukaschenko-Regime profitiere oder es unterstütze, geltend macht.
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/56 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2021 — FJ u. a./EAD
(Rechtssache T-246/21)
(2021/C 242/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FJ und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Kommission betreffend die Erstellung der Abrechnung ihrer Dienstbezüge für Juli 2020 aufzuheben, soweit darin erstmals die neuen Berichtigungskoeffizienten für ihre Bezüge, rückwirkend zum 1. Oktober 2019 und zum 1. Januar 2020, angewandt werden; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf einen Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Kaufkraftäquivalenz, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Fürsorgepflicht.
Zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der außerhalb der Union dienstansässigen Kläger müsse Eurostat nach den in Anhang XI des Statuts festgelegten Durchführungsbestimmungen zu den Art. 64 und 65 des Statuts Angaben über ihren Dienstort erheben. Die Daten, die zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten herangezogen würden, würden im Rahmen eines internationalen Kooperationsabkommens zwischen EUROSTAT, der OECD und der UNO erhoben.
Die auf der Grundlage dieser Daten festgesetzten Koeffizienten seien von Januar 2018 bis Januar 2019 von 239,7 auf 94,0 gesunken, obwohl für denselben Zeitraum die Koeffizienten für die Besoldung der Mitarbeiter der UNO erhöht worden seien, um der Inflation Rechnung zu tragen.
Der kongolesische Franc (CDF) habe im Jahr 2017 eine starke Abwertung gegenüber dem Dollar (USD) und dem Euro erfahren, verbunden mit einer erheblichen Inflation, die nach Analysen des IWF zu einem deutlichen Anstieg der Preise in USD geführt habe. Darüber hinaus belegten statistische Daten, sowohl von der kongolesischen Zentralbank als auch von der UNO und dem IWF, eine gleichlaufende Entwicklung des USD und des CDF gegenüber dem Euro.