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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 236/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10221 — PLD/NBIM/Target Assets) ( 1 ) |
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2021/C 236/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9936 — Imabari Shipbuilding/JFE/IHI/Japan Marine United) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 236/03 |
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2021/C 236/04 |
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( 2 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 236/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10315 — BCI/ABP/TIG/Certain assets of Arauco) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2021/C 236/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache M.10317 — Macquarie/Warburg Pincus/PTSG — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2021/C 236/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10280 – ABP/Slaney/Linden) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EG/Schweiz. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10221 — PLD/NBIM/Target Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 236/01)
Am 14. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10221 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9936 — Imabari Shipbuilding/JFE/IHI/Japan Marine United)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 236/02)
Am 16. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9936 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. Juni 2021
(2021/C 236/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1937 |
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JPY |
Japanischer Yen |
132,09 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4369 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85525 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,1905 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0925 |
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ISK |
Isländische Krone |
146,80 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,1973 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,510 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
354,30 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,5375 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9243 |
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TRY |
Türkische Lira |
10,3103 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5763 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4718 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2694 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7025 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6000 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 354,06 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,8057 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6877 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4950 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 266,58 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9419 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,842 |
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RUB |
Russischer Rubel |
86,4188 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,482 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,0286 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
24,4406 |
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INR |
Indische Rupie |
88,4810 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/4 |
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
BESCHLUSS Nr. S11
vom 9. Dezember 2020
über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EG/Schweiz)
(2021/C 236/04)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT –
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen –
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kosten der vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Sachleistungen werden vollständig erstattet. |
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(2) |
Wenn nicht anders vereinbart, müssen die Erstattungen zwischen Trägern schnell und effizient erfolgen, um zu vermeiden, dass sich Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben. |
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(3) |
Eine Anhäufung von Forderungen könnte das effiziente Funktionieren des unionsweiten Systems beeinträchtigen und die Rechte von Einzelpersonen gefährden. |
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(4) |
Die Verwaltungskommission hat mit Beschluss Nr. S1 festgelegt, dass dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen erstattet werden, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte erbracht wurden. |
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(5) |
Angesichts des Ziels der Finanzvorschriften, die Verfahren zu beschleunigen, wird es als notwendig erachtet, Fristen für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorzusehen. |
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(6) |
Gemeinsam vereinbarte bewährte Verfahren würden zu einer raschen und effizienten Begleichung der Forderungen zwischen den Trägern beitragen – |
BESCHLIESST:
A. Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen (Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009)
Artikel 1
Der Träger, der eine Forderung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen stellt, reicht diese innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) ein. Der leistungspflichtige Träger stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist.
Artikel 2
1. Die Erstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), einer Ersatzbescheinigung für die EKVK oder einer anderen Anspruchsbescheinigung erbracht wurden, kann abgelehnt und die entsprechende Forderung an den forderungsberechtigten Träger zurückgeleitet werden, wenn die Forderung z. B.
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unvollständig ist und/oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, |
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— |
Leistungen betrifft, die nicht während der Gültigkeitsdauer der EKVK bzw. der Anspruchsbescheinigung, die der Leistungsempfänger vorgelegt hat, erbracht wurden. |
2. Die Erstattung von Leistungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Person sei nicht mehr bei dem Träger versichert, der die EKVK oder die Anspruchsbescheinigung ausgestellt hat, sofern die Leistungen dem Leistungsempfänger während der Gültigkeitsdauer des verwendeten Dokuments gewährt wurden.
3. Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder – wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war – die Angelegenheit mit dieser Person zu klären.
Artikel 3
Der leistungspflichtige Träger darf eine Forderung nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überprüfen, sofern kein hinreichender Verdacht auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt. (3) Folglich muss der leistungspflichtige Träger die Informationen, auf denen die Forderung gründet, akzeptieren und die Erstattung vornehmen. In Fällen, in denen ein Verdacht auf missbräuchliches Verhalten vorliegt, darf der leistungspflichtige Träger aus berechtigten Gründen gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung die Forderung zurückweisen.
Artikel 4
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung gründet, so obliegt es mit Blick auf die Durchführung der Artikel 2 und 3 dem forderungsberechtigten Träger, zu überprüfen, ob die Forderung ordnungsgemäß gestellt wurde, und gegebenenfalls die Forderung zurückzuziehen oder eine Neuberechnung durchzuführen.
Artikel 5
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt.
B. Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 63 der Durchführungsverordnung)
Artikel 6
Das in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verzeichnis wird der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt; die auf diesem Verzeichnis basierenden Forderungen werden so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der jährlichen Pauschalbeträge pro Person im Amtsblatt der Europäischen Union, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, bei der genannten Verbindungsstelle eingereicht.
Artikel 7
Der forderungsberechtigte Träger legt dem leistungspflichtigen Träger nach Möglichkeit alle ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Forderungen gleichzeitig vor.
Artikel 8
Der leistungspflichtige Träger, der eine Forderung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erhält, stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist.
Artikel 9
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt.
Artikel 10
Eine auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ermittelte Forderung kann abgelehnt und an den forderungsberechtigten Träger zurückgeleitet werden, wenn die Forderung z. B.
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unvollständig ist und/oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, |
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einen Zeitraum betrifft, der nicht durch die Eintragung aufgrund einer gültigen Anspruchsbescheinigung abgedeckt ist. |
Artikel 11
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung gründet, so obliegt es dem forderungsberechtigten Träger, zu überprüfen, ob die Kostenrechnung ordnungsgemäß gestellt wurde, und gegebenenfalls die Forderung zurückzuziehen oder eine Neuberechnung durchzuführen.
C. Begleichung von Forderungen (Artikel 67 der Durchführungsverordnung)
Artikel 12
1. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung können Forderungen später als 18 Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, nicht mehr angefochten werden.
2. Hat die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Anfechtung bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht reagiert und die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt, gilt die Beanstandung als vom forderungsberechtigten Mitgliedstaat akzeptiert und die Forderung bzw. die relevanten Teile davon werden endgültig abgelehnt.
D. Anzahlungen und Verzugszinsen (Artikel 68 der Durchführungsverordnung)
Artikel 13
Bei Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung werden die zu zahlenden Beträge für Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen (Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und für Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung) getrennt bestimmt.
Artikel 14
1. Anzahlungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind in Höhe von mindestens 90 % des Gesamtbetrags der gesamten ursprünglichen Forderung der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats zu leisten.
2. Hat der forderungsberechtigte Mitgliedstaat erklärt, dass er Anzahlungen allgemein akzeptiert, gelten derartige Zahlungen automatisch als angenommen. Der Rechnungsausschuss wird eine Liste derjenigen Mitgliedstaaten erstellen, die mitgeteilt haben, dass sie Anzahlungen akzeptieren.
3. Mitgliedstaaten, die nicht erklärt haben, dass sie im Allgemeinen Anzahlungen akzeptieren, antworten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, auf spezifische Angebote bezüglich Anzahlungen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens gilt die Anzahlung als akzeptiert und wird geleistet.
Artikel 15
1. Bei der Begleichung einer Forderung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, ist die leistungspflichtige Stelle nur verpflichtet, die Differenz zwischen dem endgültigen Betrag der Forderung und der Anzahlung zu zahlen.
2. Wenn die Höhe der Forderung geringer ist als die Anzahlung, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der Forderung berechnet wurde, muss der forderungsberechtigte Mitgliedstaat:
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a) |
den überschüssigen Betrag an den zahlungspflichtigen Mitgliedstaat zurückzahlen. Eine solche Begleichung erfolgt durch die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Höhe der Forderung festgestellt wurde; oder |
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b) |
mit dem leistungspflichtigen Mitgliedstaat vereinbaren, den überschüssigen Betrag durch Aufrechnung mit einer späteren Forderung einzuziehen. In der Begleichungstransaktion ist der überschüssige Betrag, der durch die spätere Forderung wieder eingezogen wird, deutlich auszuweisen. |
3. Aufgrund einer Anzahlung anfallende Zinsen verringern nicht die Schulden des leistungspflichtigen Mitgliedstaats und gelten als Vermögenswert des forderungsberechtigten Mitgliedstaats.
Artikel 16
1. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geltend gemachte Verzugszinsen werden aufgrund der Zahl der Monate nach folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
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I (interest on late payment) sind die Verzugszinsen, |
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PV (present value, „aktueller Wert“) ist der Wert der verspäteten Zahlung; der Wert wird bestimmt nach der Höhe der ausstehenden Forderung, die innerhalb der Fristen gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung nicht beglichen und für die keine Anzahlung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geleistet wurde. Der aktuelle Wert umfasst nur die Forderung oder deren Teile, die vom leistungspflichtigen und vom forderungsberechtigten Mitgliedstaat gleichermaßen als gültig anerkannt wurde(n), auch wenn die gesamte Forderung oder ein Teil davon Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens war. |
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— |
i (interest rate) ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte jährliche Zinssatz, der am ersten Tag des Monats galt, an dem die Zahlung fällig war. |
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— |
n steht für die Zeitspanne (in Monaten) ab dem ersten Monat nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und bis einschließlich zu dem Monat vor dem Monat, in dem die Zahlung eingeht. Dieser Zeitraum wird im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung nicht unterbrochen. |
2. Die Forderung nach Verzugszinsen wird binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die verspätete Zahlung erfolgte, von der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht.
3. Eine nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 vorgelegte Forderung nach Verzugszinsen wird nicht berücksichtigt.
Artikel 17
1. Die Verzugszinsen werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurde, an die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt.
2. Der Rechnungsausschuss erleichtert auf begründeten Antrag einer der Parteien den Abschluss der Konten in den Fällen, in denen eine Begleichung der Forderung nach Verzugszinsen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreicht wurde. Die begründete Stellungnahme des Rechnungsausschusses erfolgt binnen sechs Monaten nach dem Monat, in dem er mit der Frage befasst wurde.
E. Sonstige Bestimmungen
Artikel 18
1. Für Zahlungen gemäß dem Beschluss gilt als Datum der Zahlung der Tag der Wertstellung der Transaktion durch das Bankinstitut der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats.
2. Die Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats bestätigt den Eingang einer Forderung binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Forderung. In der Bestätigung ist das genaue Datum anzugeben, an dem die Forderung eingegangen ist.
3. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden oder Verbindungsstellen können auf dieses Verfahren verzichten oder andere Verfahren der Begleichung für Forderungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses vorsehen.
4. Der Rechnungsausschuss kann in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung auf dieses Verfahren verzichten oder andere Verfahren der Begleichung für Forderungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses vorsehen, wobei der Grundsatz der guten Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.
F. Endgültige Begleichung der Forderungen
Artikel 19
1. Angefochtene Forderungen, die nicht binnen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung beglichen wurden und für die von keiner Partei innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf dieser Frist das in Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, sind als hinfällig zu betrachten. Während dieses Zeitraums von 24 Monaten bemühen sich beide Parteien weiterhin um eine endgültige Klärung dieser Fälle, bis das Verfahren nach Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung eingeleitet wurde.
2. Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Fristen für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung:
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a) |
Angefochtene Forderungen, die zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Dezember 2013 eingereicht wurden, sind als hinfällig zu betrachten, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses keine Partei das Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung einleitet. |
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b) |
Angefochtene Forderungen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 eingereicht wurden, sind als hinfällig zu betrachten, wenn innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses keine Partei das Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung einleitet. |
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c) |
Angefochtene Forderungen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 eingereicht wurden, sind als hinfällig zu betrachten, wenn innerhalb von 48 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses keine Partei das Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung einleitet. |
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Forderungen, die den Verfahrensvorschriften gemäß den Artikeln 66 bis 68 der Durchführungsverordnung unterliegen.
4. Die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten können bilateral die endgültige Begleichung der Forderungen für die Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich vereinbaren. Solche Vereinbarungen können auch allgemeine Lösungen umfassen, die nicht auf Einzelfälle abstellen.
G. Schlussbestimmungen
Artikel 20
1. Die Träger sollten für eine gute Zusammenarbeit untereinander sorgen und so agieren, als führten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften durch.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung für alle auf tatsächlichen Aufwendungen basierenden Erstattungsforderungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen wurden, sowie für alle Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. S9 vom 20. Juni 2013 (4).
4. Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 für Forderungen gemäß Absatz 2, die bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats nach dem 27. September 2013 eingereicht wurden.
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Moira KETTNER
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03: Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), ECLI:EU:C:2005:211.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10315 — BCI/ABP/TIG/Certain assets of Arauco)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 236/05)
1.
Am 4. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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British Columbia Investment Management Corporation („BCI“, Kanada), |
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— |
Stichting Pensioenfonds ABP („ABP“, Niederlande), |
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— |
Timberland Investment Group, LLC („TIG“), kontrolliert von Banco BTG Pactual S.A. („BTG Pactual“, Brasilien), |
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— |
BTG Pactual Inversiones Forestales Fondo de Inversión („Newco“, Chile), |
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— |
Vermögenswerte in Form von rund 80 000 Hektar Forstfläche in den chilenischen Regionen Maule, Araucanía und Los Lagos („Zielfläche“, Chile). |
BCI, ABP und TIG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung über ihre jeweiligen Beteiligungen an Newco die gemeinsame Kontrolle über die gesamte Zielfläche.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten und Gründung von Newco zwecks Erwerb und Nutzung dieser Vermögenswerte.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
BCI: Anleger in einer Reihe von Anlageklassen, darunter festverzinsliche Anlageklassen, Aktien, Private Equity, Infrastruktur, erneuerbare Ressourcen sowie Hypotheken auf Wohn- und Gewerbeimmobilien. |
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— |
ABP: Pensionsfonds für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und des Bildungswesens in den Niederlanden. |
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— |
TIG: Organisation für die Verwaltung von Investitionen in Forstflächen. |
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— |
Newco: neu gegründeter chilenischer öffentlicher Investitionsfonds, der gemeinsam von BCI, APB und TIG kontrolliert wird und zwecks Erwerb und Nutzung der Zielfläche gegründet wurde. |
|
— |
Zielfläche: 80 000 Hektar Forstflächen in den chilenischen Regionen Maule, Araucanía und Los Lagos. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10315 — BCI/ABP/TIG/Certain assets of Arauco
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
Sache M.10317 — Macquarie/Warburg Pincus/PTSG
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 236/06)
1.
Am 11. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Warburg Pincus LLC („Warburg Pincus“, USA), |
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— |
Macquarie Group Limited („Macquarie“, Vereinigtes Königreich), |
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— |
Premier Technical Services Group Limited („PTSG“, Vereinigtes Königreich). |
Warburg Pincus und Macquarie übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über PTSG.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Warburg Pincus: Verwaltung von Private-Equity-Fonds; die Portfolio-Unternehmen von Warburg Pincus sind in einer Vielzahl von Sektoren tätig, darunter Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industrie- und Unternehmensdienstleistungen, Technologie, Medien und Telekommunikation. |
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— |
Macquarie: Bereitstellung von Vermögensverwaltungs-, Finanz-, Bank-, Beratungs- und Risikomanagementdienstleistungen sowie von Kapitallösungen in den Bereichen Fremdkapital, Eigenkapital und Rohstoffe. Macquarie hält Beteiligungen an einer Reihe von Unternehmen unterschiedlicher Branchen, unter anderem an Energieversorgungsunternehmen in Europa. |
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— |
PTSG: Bereitstellung von Ausrüstung für die Gebäudesicherheit und von Dienstleistungen zur Gebäudeinstandhaltung, darunter Fassadenzugang und Absturzsicherung, Blitzschutz und elektrische Prüfungen sowie spezialisierte Gebäudezugangs- und Brandschutzlösungen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10317 — Macquarie/Warburg Pincus/PTSG
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10280 – ABP/Slaney/Linden)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 236/07)
1.
Am 10. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
ABP Food Group („ABP“, Irland), |
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— |
Slaney Foods International („Slaney“, Irland), derzeit von ABP und Fane Valley gemeinsam kontrolliert, |
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— |
Linden Foods Limited („Linden“, Irland), derzeit von ABP und Fane Valley gemeinsam kontrolliert. |
ABP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Slaney und Linden. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
ABP: Schlachtung von Rindern und Schafen (einschl. Lämmern), Verarbeitung des Fleisches sowie Sammlung und Verarbeitung zugehöriger tierischer Nebenprodukte, |
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— |
Slaney und Linden: Schlachtung von Rindern und Schafen, Verarbeitung des Fleisches sowie Sammlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in Irland und Belgien (Slaney) und im Vereinigten Königreich (Linden). |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10280 - ABP/Slaney/Linden
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).