ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
17. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 234/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10281 — Astorg/Cobepa/Corsearch) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 234/02

Euro-Wechselkurs — 16. Juni 2021

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 234/03

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2021/C 234/04

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

4

2021/C 234/05

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

6

2021/C 234/06

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

7

2021/C 234/07

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

8

2021/C 234/08

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 234/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10154 - BME/Saint-Gobain Distribution the Netherlands) ( 1 )

10


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( ABl. C 215 vom 7.6.2021 )

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10281 — Astorg/Cobepa/Corsearch)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 234/01)

Am 10. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10281 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/2


Euro-Wechselkurs (1)

16. Juni 2021

(2021/C 234/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2124

JPY

Japanischer Yen

133,19

DKK

Dänische Krone

7,4366

GBP

Pfund Sterling

0,85830

SEK

Schwedische Krone

10,1283

CHF

Schweizer Franken

1,0896

ISK

Isländische Krone

147,00

NOK

Norwegische Krone

10,1208

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,472

HUF

Ungarischer Forint

351,67

PLN

Polnischer Zloty

4,5166

RON

Rumänischer Leu

4,9236

TRY

Türkische Lira

10,3613

AUD

Australischer Dollar

1,5719

CAD

Kanadischer Dollar

1,4764

HKD

Hongkong-Dollar

9,4107

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6950

SGD

Singapur-Dollar

1,6073

KRW

Südkoreanischer Won

1 356,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,6604

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7582

HRK

Kroatische Kuna

7,4980

IDR

Indonesische Rupiah

17 270,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9921

PHP

Philippinischer Peso

58,274

RUB

Russischer Rubel

87,2354

THB

Thailändischer Baht

37,766

BRL

Brasilianischer Real

6,1063

MXN

Mexikanischer Peso

24,1996

INR

Indische Rupie

88,8795


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/3


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 234/03)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecke

Menorca–Madrid

Laufzeit des Vertrags

1. November 2021 - 30. April 2022 und 1. November 2022 - 30. April 2023

Frist für die Angebotsabgabe

2 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Transportes, Movilidad y Agenda Urbana

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana no 67

28071 Madrid

ESPAÑA/SPANIEN

Tel. +34 915977837

Fax +34 915978643

E-Mail: osp.dgac@mitma.es


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/4


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 234/04)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

18. März 2021

Nummer der Beihilfesache

86433

Nummer der Entscheidung

019/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19 - Beihilferegelung für die Veranstaltungsbranche

Rechtsgrundlage

Die Nationale Rechtsgrundlage bilden ein Parlamentsbeschluss und ein Zuweisungsschreiben des Ministeriums für Handel, Industrie und Fischerei an Innovation Norway

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft mit plötzlichen Liquiditätsengpässen konfrontiert sind

Form der Beihilfe

Zuschüsse

Mittelausstattung

50 Mio. NOK

Beihilfeintensität

bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten für kleine und mittlere Unternehmen

bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen.

bis zu 50 % der Kosten für materielle und immaterielle Vermögenswerte, die für die Projektumsetzung erforderlich sind

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien sind auf max. 500 000  NOK je Unternehmen begrenzt.

Laufzeit

18. März 2021 bis 31. Dezember 2021

Wirtschaftszweige

Event-Caterer (NACE 56.210)

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (NACE 59.110)

Programmierungstätigkeiten (NACE 62.010)

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design (NACE 74.1)

Vermietung von beweglichen Sachen (NACE 77)

Private Wach- und Sicherheitsdienste (NACE 80.1)

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter (NACE 82.3)

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. (NACE 82.990)

Dienstleistungen für unterhaltende Tätigkeiten (NACE 90.020).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Innovation Norway

Pb. 448 Sentrum,

Akersgata 13,

0104 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/6


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 234/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

22. März 2021

Nummer der Beihilfesache

86536

Nummer der Entscheidung

022/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19-Beihilferegelung für Veranstalter von Sportereignissen von nationaler Bedeutung

Rechtsgrundlage

Verordnung über eine befristete Regelung für Veranstaltungen von nationaler Bedeutung im Sportsektor

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Sportveranstaltungen von nationaler Bedeutung stattfinden können.

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelausstattung

350 Mio. NOK

Beihilfeintensität

bis zu 70 % der Kosten für Veranstaltungen, die planmäßig stattfinden

bis zu 50 % der Kosten für abgesagte Veranstaltungen

Laufzeit

22. März bis 31. Dezember 2021

Wirtschaftszweige

Freiwilligensektor – ausschließlich Veranstalter von Sportereignissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lotteri- og stiftelsestilsynet/Norwegian Gaming and Foundation Authority [norwegische Glücksspiel- und Stiftungsbehörde]

P.O. Box 800

N-6805 Førde

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/7


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 234/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

19. März 2021

Nummer der Beihilfesache

86535

Nummer der Entscheidung

021/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

COVID-19 Beihilferegelung für Organisationen des Freiwilligensektors

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Regelung für Beihilfen für Organisationen des Freiwilligensektors (nicht angenommen)

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung von Liquidität für Organisationen des Freiwilligensektors und dadurch Unterstützung der Organisationen bei der Fortführung ihrer Tätigkeiten und bei der Überwindung der COVID-19-Krise

Form der Beihilfe

Direktzuschüsse

Mittelausstattung

755 Mio. NOK

Beihilfeintensität

Kategorie A (sowohl Kosten als auch Verluste einer Organisation werden allgemeiner abgedeckt): bis zu 15 % des 2020 auf der Grundlage der Verordnung über den MwSt-Ausgleich für Organisationen des Freiwilligensektors gewährten Betrags

Kategoire B:

70 % der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und/oder Anpassung von Tätigkeiten

bis zu 100 % bei Zusatzkosten im Zusammenhang mit Veranstaltungen/Tätigkeiten

bis zu 100 % der Kosten für entgangene Mieteinnahmen oder entgangene Einnahmen aufgrund geringerer Teilnehmerzahlen bei einer Veranstaltung/Tätigkeit

Laufzeit

19. März 2021 bis 31. Dezember 2021

Wirtschaftszweige

Freiwilligensektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lotteri- og stiftelsestilsynet/Norwegian Gaming and Foundation Authority [norwegische Glücksspiel- und Stiftungsbehörde]

P.O. Box 800

N-6805 Førde

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/8


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 234/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

26. März 2021

Nummer der Beihilfesache

86620

Nummer der Entscheidung

024/21/COL

EFTA-Staat

Island

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19 – Zweite Verlängerung der Regelung für digitale Geschenkgutscheine

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 54/2020 über digitale Gutscheine (lög um ferðagjöf)

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Steigerung der Inlandsnachfrage nach Tourismusleistungen zur Unterstützung der Tourismusbranche

Form der Beihilfe

Zuschüsse (indirekte Beihilfe)

Mittelausstattung

1,5 Mrd. ISK

Laufzeit

1. Juni 2021 bis 30. September 2021

Wirtschaftszweige

Tourismus

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

The Ministry of Finance and Economic Affairs [Ministerium für Finanzen und Wirtschaft]

Arnarhvoli við Lindargötu,

101 Reykjavík

ISLAND

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/9


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 234/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

26. März 2021

Nummer der Beihilfesache

86598

Nummer der Entscheidung

023/21/COL

EFTA-Staat

Island

Titel

Beihilfe für Farice ehf. für die Investition in ein drittes Unterwasserkabel

Rechtsgrundlage

Parlamentsbeschluss Nr. 31/149 zur Genehmigung der Telekommunikationspolitik der Regierung und parlamentarische Genehmigung der Haushaltsmittel zur Finanzierung des Projekts aus öffentlichen Mitteln

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Ziel

Sicherere, weniger anfällige internationale Verbindung von und nach Island sowie kürzere digitale Distanz zwischen Island und Europa

Form der Beihilfe

Erhöhung des Aktienkapitals

Mittelausstattung

Geschätzt 50 Mio.

Beihilfeintensität

100 %

Wirtschaftszweige

Internationale Verbindungsdienste

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

The Ministry of Finance and Economic Affairs [Ministerium für Finanzen und Wirtschaft]

Arnarhvoli

101 Reykjavik

ISLAND

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10154 - BME/Saint-Gobain Distribution the Netherlands)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 234/09)

1.   

Am 4. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

(„BME“, Niederlande), Teil der Blackstone Group Inc. und von ihr kontrolliert,

Saint-Gobain Distribution the Netherlands B.V. (Niederlande), Teil der Saint-Gobain-Gruppe.

BME übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Saint-Gobain Distribution the Netherlands B.V..

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BME: Vertrieb von Baumaterialien in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Portugal und der Schweiz. In den Niederlanden betreibt BME Baufachmärkte unter der Marke BMN Bouwmaterialen und mehrere Abholgroßmärkte als Franchisenehmer unter der Marke Bouwmaat. Ferner betreibt BME Spezialgeschäfte für Innenausbauprodukte unter der Marke BME Wijcks und für Eisenwaren unter der Marke BMN IJzerwaren,

Saint-Gobain Distribution the Netherlands B.V.: Vertrieb von Baugrundstoffen in den Niederlanden durch die Marken Raab Karcher, De Jager Tolhoek und Van Keulen. Darüber hinaus ist das Unternehmen als Großhändler für Keramikfliesen über Tegelgroep Nederland sowie als Großhändler für Sanitäranlagen über Galvano Groothandel tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10154 – BME/Saint-Gobain Distribution the Netherlands

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/12


Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 215 vom 7. Juni 2021 )

(2021/C 234/10)

Seite 7, Abschnitt „Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe“:

Anstatt:

„4. August 2021, vor 17:00 Uhr Pariser Ortszeit (Frankreich)“

muss es heißen:

„18. August 2021, vor 17:00 Uhr Pariser Ortszeit (Frankreich)“.