ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 232

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
16. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2019-2020
Sitzungen vom 25. bis 28. November 2019
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 203 vom 28.5.2021 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 26. November 2019

2021/C 232/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2019/2876(RSP))

2

 

Donnerstag, 28. November 2019

2021/C 232/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage der Freiheiten in Algerien (2019/2927(RSP))

12

2021/C 232/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Kuba und dem Fall José Daniel Ferrer (2019/2929(RSP))

17

2021/C 232/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Haiti (2019/2928(RSP))

21

2021/C 232/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage in Bolivien (2019/2896(RSP))

25

2021/C 232/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP))

28

2021/C 232/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2019/2712(RSP))

30

2021/C 232/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (2019/2855(RSP))

48

2021/C 232/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu aktuellen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren (2019/2938(RSP))

54

2021/C 232/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der WTO-Entscheidung im Airbus-Streit auf die europäische Landwirtschaft (2019/2895(RSP))

58

2021/C 232/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu der Krise des WTO-Berufungsgremiums (2019/2918(RSP))

62

2021/C 232/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu den laufenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (2019/2832(RSP))

64


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 27. November 2019

2021/C 232/13

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zur Wahl der Kommission (2019/2109(INS))

68


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 26. November 2019

2021/C 232/14

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (10720/2019 — C9-0105/2019 — 2019/0132(NLE))

70

2021/C 232/15

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (COM(2019)0192 — C9-0003/2019 — 2019/0096(CNS))

71

2021/C 232/16

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Joëlle Elvinger zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0122/2019 — 2019/0815(NLE))

73

2021/C 232/17

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von François-Roger Cazala zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0121/2019 — 2019/0814(NLE))

74

2021/C 232/18

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0126/2019 — 2019/0813(NLE))

75

2021/C 232/19

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0125/2019 — 2019/0812(NLE))

76

2021/C 232/20

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0124/2019 — 2019/0811(NLE))

77

 

Mittwoch, 27. November 2019

2021/C 232/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland (COM(2019)0496 — C9-0144/2019 — 2019/2137(BUD))

78

2021/C 232/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen (COM(2019)0251 — C9-0007/2019 — 2019/2026(BUD))

80

2021/C 232/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019)0252 — C9-0008/2019 — 2019/2027(BUD))

83

2021/C 232/24

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (14283/2019 — C9-0186/2019 — 2019/2028(BUD))

85

 

Donnerstag, 28. November 2019

2021/C 232/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (10681/2019 — C9-0107/2019 — 2019/0142(NLE))

110

2021/C 232/26

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (10681/2019 — C9-0107/2019 — 2019/0142M(NLE))

111


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2019-2020

Sitzungen vom 25. bis 28. November 2019

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 203 vom 28.5.2021 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 26. November 2019

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/2


P9_TA(2019)0066

Die Rechte des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2019/2876(RSP))

(2021/C 232/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (2),

unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere Grundsatz 11 zur Betreuung und Unterstützung von Kindern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten (3) und die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ (COM(2017)0211),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zu den Rechten intersexueller Personen (4),

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 10 des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 25. April 2007 zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit,

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 18. April 2011 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt,

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 29. Mai 2013 zum Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls,

unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes vom 1. September 2005 und den Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes über den Tag der allgemeinen Diskussion über die Rechte aller Kinder im Kontext internationaler Migration im Jahr 2012 vom 28. September 2012,

unter Hinweis auf den UNICEF-Bericht mit dem Titel „Die Lage der Kinder in der Welt, 2019“,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes geregelt ist, dass „im Sinne dieses Übereinkommens ein Kind jeder Mensch [ist], der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“,

B.

in der Erwägung, dass 100 Millionen Kinder in Europa leben und über 20 % der EU-Bevölkerung ausmachen und dass Kinder unter 18 mehr als 40 % der Bevölkerung in Entwicklungsländern stellen;

C.

in der Erwägung, dass die Förderung der Rechte der Kinder zu den ausdrücklich genannten Zielen der EU-Politik gehört und in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, was erfordert, dass bei allen EU-Maßnahmen das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat;

D.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der am häufigsten ratifizierte Menschenrechtsvertrag ist, der auch von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und in dem eindeutige Rechtspflichten festgelegt sind, die Rechte jedes Kindes in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern, zu schützen und durchzusetzen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 20. November Gastgeber einer hochrangigen Konferenz zur Begehung des 30. Jahrestages des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sein wird; in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments zugesagt hat, jedes Jahr den Weltkindertag am 20. November mit einer Veranstaltung im Europäischen Parlament unter Beteiligung von Kindern zu begehen;

E.

in der Erwägung, dass die Rechte des Kindes in vielen Teilen der Welt, auch in EU-Mitgliedstaaten, aufgrund von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung, Armut, sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung aus Gründen der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, Migration oder des Aufenthaltsstatus weiterhin verletzt werden;

F.

in der Erwägung, dass nach Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 24 der Charta der Grundrechte das Recht des Kindes zu achten ist, dass es seine Meinung frei äußern kann, und dass seine Meinung in den Angelegenheiten, die es betreffen, in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird;

G.

in der Erwägung, dass nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes die Vertragsstaaten „die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen [achten], das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“;

H.

in der Erwägung, dass globale Themen, wie etwa der Klimawandel, neue Technologien und die Digitalisierung, neue Bedrohungen für Kinder darstellen, aber auch neue Gelegenheiten zum Lernen und zur Kontaktaufnahme eröffnen;

I.

in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl in ihrer Innenpolitik als auch in ihrer auswärtigen Politik zu verwirklichen, einschließlich des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.2, „Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder beenden“;

J.

in der Erwägung, dass in der EU fast 25 Millionen Kinder unter 18 von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass Armut dazu führt, dass es Kindern an Bildungsmöglichkeiten, Kinderbetreuung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, angemessener Ernährung und Unterkunft, familiärer Unterstützung und sogar an Schutz vor Gewalt fehlt, und dass Armut sehr langfristige Auswirkungen haben kann; in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte betont hat, dass die Bekämpfung der Kinderarmut auch eine Frage von Grundrechten und rechtlichen Verpflichtungen ist (5);

K.

in der Erwägung, dass im überarbeiteten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik Kinder und junge Menschen als Akteure im Bereich der Entwicklung und des Wandels bezeichnet werden, die wesentlich zur Agenda 2030 beitragen, auch durch ihre Innovationsfähigkeit; in der Erwägung, dass der Konsens auch besagt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechte junger Menschen stärken und sie in die Lage versetzen werden, öffentliche Angelegenheiten zu führen, indem sie ihre Teilhabe an den lokalen Volkswirtschaften, Gesellschaften und Entscheidungsprozessen fördern;

L.

in der Erwägung, dass Investitionen in die Zukunft von Kindern, die Bedeutung des Schutzes von Kindern durch eine umfassende Strategie für die Rechte des Kindes und die Einrichtung der „Kindergarantie“ als Mittel zur Bekämpfung der Armut und zur Gewährleistung des Zugangs von Kindern zu grundlegenden Dienstleistungen als oberste Prioritäten in den Aufgabenbeschreibungen der Vizepräsidentin der Kommission mit Zuständigkeit für Demokratie und Demografie, Dubravka Šuica, und des designierten Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für Beschäftigung, Nicolas Schmit, hervorgehoben werden;

M.

in der Erwägung, dass Kinder eine gefährdete Gruppe sind, die von den negativen Auswirkungen des Klimawandels schwer betroffen sind und zu den ersten Opfern seiner negativen Auswirkungen wie Dürre, Überschwemmungen und Stürme, Nahrungsmittelkrisen und Verschmutzung zählen; in der Erwägung, dass mehr als jeder vierte Tod von Kindern unter fünf Jahren weltweit direkt oder indirekt mit Umweltrisiken im Zusammenhang steht (6);

N.

in der Erwägung, dass fast jedes vierte in der EU registrierte Opfer von Menschenhandel ein Kind ist, auch innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats; in der Erwägung, dass vor allem Mädchen Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung werden (7);

O.

in der Erwägung, dass der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte von Kindern ist, die zu einem enormen Trauma und dauerhaften schädlichen Folgen für die kindlichen Opfer führt, die sich bis weit in das Erwachsenenalter fortsetzen können; in der Erwägung, dass sich dieses Phänomen in stetiger Entwicklung befindet; in der Erwägung, dass neue Formen der Kriminalität, wie etwa „Rachepornographie“ und Erpressung mithilfe einer Webcam („Sextortion“), im Internet auf dem Vormarsch sind und mit konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen; in der Erwägung, dass die Zahl der Bilder, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, mit der Verbreitung des Internets nach den neuesten Zahlen drastisch und in beispiellosem Tempo zugenommen hat und solche Darstellungen weit verbreitet sind, wobei von mehr als 45 Millionen Bildern und Videos, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, die Rede ist (8);

P.

in der Erwägung, dass das Recht eines Kindes auf Bildung stets gewährleistet sein muss;

Allgemeine Bemerkungen

1.

hält die Rechte des Kindes für einen Kernbereich der EU-Politik und vertritt die Auffassung, dass der 30. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes die einzigartige Gelegenheit bietet, seine umfassende Umsetzung politisch und praktisch zu gewährleisten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte aller Kinder — und insbesondere der schutzbedürftigsten — überall gewahrt werden und niemand zurückgelassen wird;

2.

fordert die gewählte Präsidentin der Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Maßnahmen der EU in Bezug auf die Rechte des Kindes stärker ins Bewusstsein zu rücken, indem beispielsweise eine hochrangige Persönlichkeit des öffentlichen Lebens als Vertreterin der EU für die Rechte des Kindes benannt wird; schlägt vor, dass dieser Vertreter ausdrücklich und ausschließlich für Kinder zuständig wäre, als Bezugspunkt für alle EU-Angelegenheiten und Politikbereiche im Zusammenhang mit Kindern dienen und einen kohärenten und koordinierten Ansatz für den Schutz der Rechte des Kindes in allen internen und externen Politikbereichen und Maßnahmen der EU sicherstellen würde; fordert die Einrichtung eines EU-Zentrums für den Schutz von Kindern, das diesen wirksamen und koordinierten Ansatz sicherstellen und eine wirksame und koordinierte Reaktion auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und alle Formen von Gewalt gegen Kinder ermöglichen würde;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass der Grundsatz des Kindeswohls in allen Rechtsvorschriften, in allen Beschlüssen von staatlichen Stellen auf allen Ebenen und in allen Gerichtsentscheidungen stets uneingeschränkt gewahrt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren auszutauschen, um die korrekte Anwendung des Grundsatzes des Kindeswohls in der gesamten EU zu verbessern;

4.

begrüßt die Zusage der neuen Kommission, eine neue umfassende Strategie für die Rechte der Kinder vorzulegen; erinnert daran, dass sich die EU verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu schützen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 des EUV, Artikel 24 der Charta der Grundrechte und im überarbeiteten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik verankert sind; fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung und zum Schutz von Kindern überall vorzulegen, und zwar ohne Ausnahme, einschließlich eines spezifischen Budgets und eines „child marker“ (Kennzeichnung „Kind“) bei der Zuweisung der Haushaltsmittel der Kommission, was es ermöglichen würde, EU-Investitionen in Kinder zu messen und zu überwachen und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;

5.

fordert die Kommission auf zu untersuchen, wie die EU als solche dem Übereinkommen für die Rechte des Kindes beitreten kann;

6.

erinnert daran, dass alle Ziele für nachhaltige Entwicklung für die Wahrung der Rechte des Kindes von Belang sind; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen und umfassenden Rahmen für die Rechte von Kindern für die EU und ihre Mitgliedstaaten vorzuschlagen, der es ihnen ermöglichen würde, die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, insbesondere durch die Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung, das den engsten Bezug zu Kindern aufweist, und durch die Nutzung von Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die in direktem Zusammenhang mit den Rechten von Kindern stehen;

7.

weist darauf hin, dass Klimawandel und Umweltrisiken, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht werden, wie Luftverschmutzung, endokrine Disruptoren und Pestizide, schädliche Auswirkungen auf Kinder haben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesunden Umwelt für Kinder zu verstärken und die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu bekämpfen, insbesondere durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris;

8.

stellt fest, dass Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern große Auswirkungen auf die Lebensqualität von Kindern haben; in der Erwägung, dass das Geschlecht trotz bemerkenswerter Fortschritte immer noch eines der Hauptgründe für Ungleichheit, Ausgrenzung und Gewalt weltweit ist, was tiefgreifende Auswirkungen auf Kinder hat;

9.

betont, dass Kinder schutzbedürftige Verbraucher sind, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Kinder vor aggressiver, irreführender und aufdringlicher Werbung und vor dem Profiling von Kindern zu gewerblichen Zwecken zu schützen, um sicherzustellen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen, die von Mediendiensteanbietern und Videoplattformanbietern in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit von Kindern beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel und Getränke, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen;

10.

begrüßt, dass die Abschaffung der Kinderarbeit zu den Prioritäten der neuen Kommission gehört; fordert die neue Kommission auf, bei Kinderarbeit einen Ansatz der Nulltoleranz zu verfolgen; fordert Maßnahmen, mit denen die Industrie verpflichtet wird, Kinderarbeit abzuschaffen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Waren, die in ihrem Gebiet in Umlauf sind, nicht unter Einsatz von Zwangs- oder Kinderarbeit hergestellt wurden;

Interne Politikbereiche

Beendung aller Formen von Gewalt gegen Kinder

11.

verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlichen, sexuellen und verbalen Missbrauchs, Online- und Offline-Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Prostitution, Menschenhandel, Organhandel, Folter, anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Ehrenmorde, weiblicher Genitalverstümmelung, Rekrutierung, Wehrdienst und des Einsatzes von Kindern als Soldaten und menschliche Schutzschilde, Entbehrung, Vernachlässigung und Unterernährung sowie psychologische Gewalt und alle Formen von Mobbing; vertritt die Auffassung, dass Tradition, Kultur, Religion oder Weltanschauung, politische oder andere Meinungen niemals dazu benutzt werden sollten, Gewalt gegen Kinder zu rechtfertigen; verweist auf die wichtige Rolle, die Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Kinder übernehmen können;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erarbeiten, die die körperliche Züchtigung von Kindern verbieten und unter Strafe stellen, oder, wo dies bereits geschehen ist, ihre tatsächliche Durchsetzung sicherzustellen;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine nationale Strategie auszuarbeiten und einen ganzheitlichen Ansatz mit vielen Interessenträgern zu verfolgen, um sexuelle Gewalt und Kindesmissbrauch sowohl online als auch offline abzuschaffen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, mit der Industrie zusammenzuarbeiten, und fordert IKT-Unternehmen und Online-Plattformen auf, ihren Teil der Verantwortung bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet zu übernehmen; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten nationale Sensibilisierungskampagnen durchführen, in deren Rahmen Kinder — zusätzlich zu Kampagnen für Eltern — auf kindgerechte Weise über die mit dem Internet verbundenen Risiken und Bedrohungen informiert werden;

14.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Oktober 2019 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und fordert den derzeitigen und die kommenden Ratsvorsitze auf, sich verstärkt darum zu bemühen, dass sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen ergreifen, um die Opfer besser zu unterstützen, und wirksame Präventiv-, Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass die Täter vor Gericht gestellt werden;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU und die Entschließung des Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie in vollem Umfang umzusetzen (9); fordert die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sind, auf, die Empfehlungen des Lanzarote-Ausschusses (Ausschuss der Vertragsstaaten der Lanzarote-Konvention) umzusetzen;

16.

erkennt an, dass Strafverfolgungsbehörden mit einer beispiellosen Zunahme der Berichte über Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet konfrontiert sind und vor enormen Herausforderungen stehen, wenn es darum geht, ihre Arbeitsbelastung zu bewältigen, indem sie ihre Bemühungen auf Bilder konzentrieren, die die jüngsten, am stärksten gefährdeten Opfer darstellen; betont, dass mehr Investitionen, insbesondere aus der Industrie und dem Privatsektor, in Forschung und Entwicklung und neue Technologien erforderlich sind, um Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zu ermitteln und Verfahren zur Löschung und Entfernung zu beschleunigen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Netze von Hotlines, zu verbessern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und die sexuelle Ausbeutung von Kindern bekämpfen; fordert die Kommission auf, Organisationen zu unterstützen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und die sexuelle Ausbeutung von Kindern bekämpfen, wie etwa die „WePROTECT Global Alliance“;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um dem sexuellen Missbrauch von Kindern ein Ende zu setzen, indem sie in Präventivmaßnahmen investieren, spezifische Programme für potenzielle Straftäter ausarbeiten und die Opfer wirksamer unterstützen;

19.

fordert die Kommission auf, die 2012 vorgestellte Strategie für ein besseres Internet für Kinder (10) zu aktualisieren;

Investitionen in Kinder

20.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in öffentliche Dienstleistungen für Kinder wie etwa Kinderbetreuung, Bildung und Gesundheitsversorgung und insbesondere in den Ausbau der öffentlichen Kindergärten und Kinderkrippen sowie in das öffentliche Freizeitangebot für Kinder zu investieren;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die Mutterschafts- und Vaterschaftsrechte in einer Weise geschützt bzw. gestärkt werden, dass ein gesundes und stabiles Umfeld besonders während der ersten Lebensmonate der Kinder geschaffen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sicherzustellen, da sich eine bessere und gerechtere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben positiv auf das Wohlergehen von Kindern auswirken wird; weist darauf hin, dass Kinder das Recht haben, bei ihren Eltern zu sein, und dass sie ausreichend Zeit und ein ausreichendes Einkommen benötigen, um in Sicherheit zu leben und sich wohl zu fühlen;

22.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Beendigung der Kinderarmut zu verstärken, indem der Rat eine weitere Empfehlung zu Investitionen in Kinder annimmt, um seinen politischen Rahmen zu aktualisieren und zu modernisieren, damit den Mitgliedstaaten Orientierung gegeben wird bei ihren Bemühungen sicherzustellen, dass Kinder in inklusiven und wohlhabenden Gesellschaften, in denen niemand zurückgelassen wird, aufwachsen, und indem Zielvorgaben in der Agenda 2030 der EU festgelegt werden, um die Kinderarmut um die Hälfte zu verringern; bekräftigt, dass die Erhebung aufgeschlüsselter Daten verbessert werden muss, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Fortschritte bei der Beendigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung überwacht und bewertet werden können;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer europäischen Kindergarantie mit angemessenen Ressourcen mit dem Ziel zu unterstützen, nationale politische Reformen zu fördern, um einen Beitrag zum gleichberechtigten Zugang von Kindern zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung für die Beseitigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung zu leisten; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Rechte und das Wohlergehen der Kinder als Parameter der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte einzuführen;

24.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Kinder und Jugendliche zu investieren und ihnen die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für den Arbeitsmarkt erforderlich sind, damit sie ihr Recht auf Gedeihen ausüben und ihr volles Potenzial als Akteure des Wandels in der Gesellschaft entfalten können;

25.

ermutigt die Mitgliedstaaten, in präventive Maßnahmen zu investieren, um sich mit dem zunehmenden Phänomen geistiger Behinderungen von Kindern (11) in ihren nationalen Systemen zu befassen, und dafür Sorge zu tragen, dass Schulen ausreichend finanziert werden, um Beratung anzubieten, und dass die Lehrkräfte angemessen geschult sind;

26.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Rechten von Kindern bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung explizit Vorrang einzuräumen; dies betrifft etwa die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen, den EU-Rahmen für nationale Strategien und Strategien zur Integration der Roma sowie die Maßnahmen der EU zur Förderung von Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung;

Bildung

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Kindern das Recht auf Bildung zu garantieren;

28.

betont, dass ein ganzheitlicher Ansatz im Bereich der Bildung wichtig ist, in dessen Rahmen es Kindern ermöglicht werden soll, akademisches Lernen als Grundlage für ihre emotionale und soziale Entwicklung zu nutzen, und bei dem auch angestrebt wird, das psychologische, soziale und emotionale Wachstum zu berücksichtigen; hebt den Stellenwert der Kreativität, der Kunst und der Kultur für die Bildung hervor;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, durch die gegen Schulabbrüche vorgegangen und diesen vorgebeugt wird und durch die sichergestellt wird, dass von der frühen Kindheit bis hin zum Jugendalter ein geschlechtergerechter Zugang zu einer hochwertigen Bildung besteht, und zwar u. a. für Kinder mit Behinderungen, für benachteiligte Kinder und für Kinder, die in von humanitären oder sonstigen Notsituationen betroffenen Gebieten leben;

30.

betont, dass Inklusivität und Innovation im digitalen Zeitalter die Leitprinzipien für die allgemeine und berufliche Bildung sein sollten; ist der Auffassung, dass digitale Technologien bestehende Ungleichheiten nicht noch verstärken sollten, sondern stattdessen dazu genutzt werden sollten, die digitale Kluft zwischen Lernenden aus unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnissen und verschiedenen Regionen der EU zu überbrücken; betont, dass bei einem auf Inklusion ausgerichteten Ansatz das volle Potenzial der durch die neuen digitalen Technologien gebotenen Ressourcen ausgeschöpft werden muss, einschließlich einer personalisierten Bildung und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, und dass ein derartiger Ansatz auf diese Weise Menschen aus benachteiligten Gruppen und Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglichen kann, und zwar u. a. dadurch, dass die Integration von Migranten und Flüchtlingen sowie von Minderheiten gefördert wird;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere vor dem Hintergrund der Maßnahmen, die in manchen Ländern ergriffen werden, in denen die Thematisierung der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität in Schulen verboten ist, das Recht auf eine inklusive Bildung zu gewährleisten und den Zugang zu umfassenden, altersgerechten Informationen über Geschlechtsverkehr und die Sexualität sowie den Zugang zu einer medizinischen Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zur Beziehungserziehung für junge Menschen in Schulen sicherzustellen;

Kindgerechte Justiz / Zugang von Kindern zur Justiz

32.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, zügig, wirksam und vollständig umzusetzen (12);

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz umzusetzen (13); betont, dass das Kindeswohl bei sämtlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, die mit der Justiz in Berührung kommen, stets vorrangig berücksichtigt werden sollte und dass das Recht des Kindes auf Anhörung gemäß Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes stets gewährt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass spezielle Garantien für Kinder eingerichtet werden sollten, die — u. a. in Familienangelegenheiten wie Scheidungen oder Adoptionen oder in Verwaltungsangelegenheiten — mit der Justiz in Berührung kommen;

Minderjährige Migranten

34.

weist erneut darauf hin, dass das Kindeswohl bei allen Entscheidungen, die Kinder und die Migration betreffen, vorrangig berücksichtigt werden sollte;

35.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Paket zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem vollständig umzusetzen, um die Bedingungen für alle minderjährigen Migranten — insbesondere die Bedingungen für unbegleitete Kinder in der EU — zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich mit der gegenwärtigen besorgniserregenden Situation von Kindern in den Hotspots der EU für Migranten zu befassen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker dafür einzusetzen, der Ingewahrsamnahme von Kindern im Zusammenhang mit der Migration in der gesamten EU im Einklang mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten (14) ein Ende zu setzen, gemeinschaftsbasierte Alternativen zur Ingewahrsamnahme auszuarbeiten und der Integration, der Bildung und der psychologischen Betreuung Priorität einzuräumen;

36.

betont, dass ein unbegleitetes Kind in erster Linie ein potenziell gefährdetes Kind ist und dass beim Umgang mit Kindern nicht die Migrationspolitik, sondern der Schutz der Kinder als Leitprinzip für die Mitgliedstaaten und die Europäische Union dienen muss, damit das Grundprinzip des Kindeswohls gewahrt bleibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (15) umzusetzen, und fordert die Kommission auf, ihren Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010–2014) zu erneuern;

37.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, Familienzusammenführungen im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes auf wohlwollende, humane und beschleunigte Weise zu ermöglichen;

38.

ist besorgt darüber, dass Kinder — auch in der EU — weiterhin staatenlos geboren werden und dass ihnen noch immer der Zugang zu grundlegenden Rechten verwehrt wird, z. B. zur Gesundheitsversorgung, zur Bildung und zu sozialem Schutz; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, im Einklang mit dem Völkerrecht eine Lösung für das Problem staatenloser Kinder innerhalb und außerhalb der EU zu finden; fordert die Kommission auf, den allgemeinen Zugang zu Eintragungen ins Geburtenregister und das Recht von Kindern auf den Erwerb einer Staatsangehörigkeit zu fördern, um dem Risiko der Staatenlosigkeit ein Ende zu setzen;

Schutzbedürftige Kinder

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, jedes Kind unabhängig von seinem sozialen oder ethnischen Hintergrund, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Ausrichtung, seinen Befähigungen und seinem Migrationsstatus in erster Linie als Kind zu behandeln;

40.

betont, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten einen intersektionalen Ansatz zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Kindern ausarbeiten, bei dem ihre Schutzbedürftigkeit berücksichtigt wird — insbesondere die Schutzbedürftigkeit von Kindern mit Behinderungen, minderjährigen Migranten, Kindern mit einem Migrationshintergrund, Kindern aus Minderheiten, Kindern, die religiösen Gruppen angehören, LGBTI-Kindern, Kindern ausländischer Kämpfer, in Gewahrsam genommenen Kindern, Kindern inhaftierter Eltern, Kindern von LGBTI-Personen, Kindern in Betreuung und staatenlosen Kindern bzw. Kindern ohne Papiere, die der Diskriminierung aus mehreren Gründen unverhältnismäßig stark ausgesetzt sind und für die daher ein besonderer Ansatz erforderlich ist, der ihren konkreten Bedürfnissen Rechnung trägt; fordert die Mitgliedstaaten auf, endlich die horizontale Richtlinie zur Diskriminierung anzunehmen;

41.

verurteilt alle Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen durchzusetzen, um Kinderehen, der Verstümmelung weiblicher Genitalien und anderen schädlichen Praktiken ein Ende zu setzen, durch die die Menschenrechte von Kindern schwerwiegend verletzt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren und der Entschließung des Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“, der Entschließung des Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Thema „künftige externe Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung — nächste Schritte“ und der Entschließung des Parlaments vom 7. Februar 2018 zum Thema „Null Toleranz gegenüber Genitalverstümmelung bei Frauen“ (16) Rechnung zu tragen;

42.

betont, dass Kindern mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; verurteilt alle Formen der Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen aufs Schärfste, einschließlich der Gewalt in Form von Misshandlungen oder einer unangemessenen Betreuung; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung haben, damit sie das höchste Maß an Unabhängigkeit und sozialer Integration erreichen können, und dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu Betreuung erhalten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Normen aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und aus den Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern umzusetzen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Familien nicht unnötigerweise getrennt werden und dass familien- und gemeinschaftsbasierte Dienste gestärkt werden, damit Kinder nicht in Einrichtungen aufwachsen müssen, sondern in Familien und Gemeinschaften aufwachsen können; fordert die Kommission auf, den Übergang von von Einrichtungen erbrachten Diensten zu gemeinschaftsbasierten Diensten innerhalb und außerhalb der EU mit EU-Mitteln zu fördern;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass dem Kindeswohl beim Umgang mit Kindern in Gefängnissen Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder die Betreuung, der Schutz und die individuelle Unterstützung (sozialer, psychologischer, medizinischer und physischer Art sowie im Hinblick auf Bildung und Beruf) zuteilwerden sollte, die ihrem Alter, ihrem Geschlecht und ihrer Persönlichkeit entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass inhaftierte Kinder über Besuche und Schriftwechsel regelmäßigen und umfassenden Kontakt mit ihren Eltern, ihrer Familie und ihren Freunden aufrechterhalten;

45.

erklärt sich besorgt über die große Anzahl vermisster Kinder in Europa; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden und Kinderschutzbehörden und ihre Koordinierung über Landesgrenzen hinweg zu verstärken, um vermisste Kinder zu identifizieren, zu finden und zu schützen, und dabei dafür zu sorgen, dass das Kindeswohl stets vorrangig behandelt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich der Verpflichtung nachzukommen, ausreichend Finanzmittel bereitzustellen, um den durchgehenden Betrieb und die Qualität von Hotlines für vermisste Kinder unionsweit sicherzustellen, wie es im 2018 angenommenen europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vorgesehen ist;

46.

weist erneut darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass die Rechte aller Mädchen und Jungen, die Opfer von Menschenhandel wurden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit geachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Richtlinie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels vollständig umzusetzen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf vorbeugende Maßnahmen zu legen; betont, dass die Mitgliedstaaten sich stärker dafür einsetzen müssen, sicherzustellen, dass der Rechenschaftspflicht gegenüber den Opfern von Menschenhandel nachgekommen wird, und den Menschenhandel zu unterbinden, und dass sie stärker dagegen vorgehen müssen, dass Menschenhändler, Ausbeuter, Personen, die vom Menschenhandel profitieren, und Missbrauchstäter überwiegend straflos bleiben, indem sie u. a. die Inanspruchnahme der Dienste, die den Opfern von Menschenhandel abverlangt werden, für alle Formen der Ausbeutung unter Strafe stellen;

Beteiligung der Kinder

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bukarester Erklärung über die Beteiligung von Kindern auszuarbeiten und umzusetzen (17); betont, dass die Kultur der Beteiligung von Kindern auf allen Ebenen aufgebaut werden kann — sei es auf Ebene der Familie, der Gemeinschaft oder auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene — und dass sie der Gesellschaft kurz- und langfristige Vorteile bieten kann;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kinder stärker an ihrer Gesetzgebung zu beteiligen, und bestärkt die Mitgliedstaaten und die Kommission darin, — insbesondere in wichtigen Politikbereichen — sinnvolle Mechanismen für die Beteiligung von Kindern an der Arbeit europäischer, nationaler, regionaler und lokaler parlamentarischer Versammlungen einzurichten, z. B. Kinderräte;

49.

fordert die Kommission auf, Kinder in den Konsultationsprozess für die Konferenz über die Zukunft Europas einzubeziehen;

50.

weist die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf den Stellenwert der von Kindern und jungen Menschen initiierten Maßnahmen zur Mobilisierung gegen den Klimawandel hin, die großen Einfluss auf die europäische politische Agenda hatten und ein hervorragendes Beispiel dafür sind, dass sich Kinder immer mehr an politischen Strategien beteiligen und ihre Entschlossenheit, als besorgte, den Wandel vorantreibende Bürger mitzubestimmen, immer besser ausdrücken können;

Außenpolitische Maßnahmen

51.

fordert die Staaten, die das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Zusatzprotokolle noch nicht ratifiziert haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Dialog mit Drittstaaten zu verstärken, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und sich dafür einzusetzen, dass die Rechte des Kindes überall auf der Welt geachtet werden und dass kein Kind zurückgelassen wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Partnerländern zusammenzuarbeiten und die Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen, Finanzplänen und Aktionsprogrammen zu fördern, bei denen alle Kinder einbezogen werden und in deren Rahmen alle Formen der Diskriminierung und der Gewalt — u. a. aufgrund des Alters, des Geschlechts und von Behinderungen, die einzelne Kinder oder Gruppen von Kindern an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern — ermittelt werden und die zur Entfernung dieser Hindernisse erforderlichen Maßnahmen ergriffen oder gefördert werden, und sicherzustellen, dass das Wohl aller Kinder vorrangig berücksichtigt wird;

53.

fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, den Rechten des Kindes und dem Kindesschutz bei allen Außenmaßnahmen der EU Priorität einzuräumen, damit die Rechte des Kindes und der Kindesschutz tatsächlich durchgängig berücksichtigt werden, und zwar u. a. bei Menschenrechtsdialogen, bei internationalen Abkommen und Handelsabkommen, beim Beitrittsprozess und bei der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie bei der Gesamtheit der Außenbeziehungen der EU mit Drittstaaten, insbesondere mit Staaten in Konfliktsituationen; fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, dem Parlament jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten, die bei den auf Kinder ausgerichteten Außenmaßnahmen der EU erzielt wurden;

54.

fordert die Kommission auf, sich stärker für die Einbeziehung der Rechte des Kindes und des Kindesschutzes bei der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe einzusetzen, um sicherzustellen, dass ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen, und um Kinder in Konflikt- oder Notsituationen, Kinder, die von vom Menschen verursachten Katastrophen oder Naturkatastrophen betroffen sind, binnenvertriebene Kinder und Kinder von Migranten und Flüchtlingen besser zu schützen, und dafür zu sorgen, dass ihre grundlegenden Rechte geachtet werden;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, systemorientierte Lösungen zur Bekämpfung generationenübergreifender Armut anzunehmen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sich die dringende Notwendigkeit, gegen Kinderarmut in der EU und — im Rahmen der Außenmaßnahmen der EU — außerhalb der EU vorzugehen, im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 widerspiegelt; hebt den Stellenwert der öffentlichen Entwicklungshilfe als wichtiges Mittel zur Bekämpfung der Armut hervor und weist erneut auf die einschlägigen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe hin, u. a. auf die Zusage, das Ziel zu erreichen, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe auszugeben;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, an Orten, die von Notfällen wie Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, den gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Diensten und zur Bildung zu finanzieren und sicherzustellen; betont, dass Kinder durch den Zugang zur Bildung vor physischen Gefahren um sie herum geschützt werden können — u. a. vor Missbrauch, Ausbeutung, sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten sowie der Rekrutierung und dem Einsatz durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen — und dass Bildung Vorteile für ganze Gemeinschaften bietet, das wirtschaftliche Wachstum ankurbelt, Armut und Ungleichheit verringert und die Chancen von Einzelpersonen darauf erhöht, gesund zu leben, an der Gesellschaft teilzuhaben und den Frieden und die Stabilität wiederherzustellen;

57.

fordert die Kommission auf, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“ Rechnung zu tragen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf das Verfahren für den Umgang mit Kinderehen einheitliche rechtliche Normen anzuwenden, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und Schulungen und technische Hilfe anzubieten, um bei der Annahme und Durchsetzung von Rechtsvorschriften Unterstützung zu leisten, mit denen Früh- und Zwangsehen untersagt werden und in denen ein Mindestalter für Eheschließungen vorgesehen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf ein Mindestalter für Eheschließungen und die Versagung der Anerkennung von Ehen minderjähriger Migranten, die nach Europa kommen, zu fördern, und einzelstaatliche Maßnahmen zu verabschieden, mit denen verhindert werden soll, dass Kinder ins Ausland reisen, um außerhalb der EU zu heiraten; fordert die Kommission auf, der Bekämpfung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen ein Europäisches Jahr zu widmen;

58.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die verbindlichen Normen im Bereich der Menschenrechte und der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt bei ihren Handelsverhandlungen und -abkommen angewandt werden, damit der Kinderarbeit ein Ende gesetzt wird;

Kinder und bewaffnete Konflikte

59.

fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, schwerwiegende Verletzungen der Rechte von Kindern gegenüber Konfliktparteien systematisch zu thematisieren, insbesondere diejenigen, die im Jahresbericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über Kinder und bewaffnete Konflikte erwähnt werden; fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin sowie die Kommission auf, sich wirksam und umfassend mit den kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder zu befassen und dabei auf die verschiedenen verfügbaren Mittel — u. a. neue und striktere Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten — zurückzugreifen:

60.

fordert die Kommission auf, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprogramme für von Konflikten betroffene Kinder zu unterstützen und für ausreichende Mittel für ihre langfristige Finanzierung zu sorgen und diesen Kindern ein geschütztes Umfeld zu bieten, in dem der psychologischen Betreuung, der Unterstützung und der Bildung grundlegende Bedeutung zukommt und in dem ein besonderer Schwerpunkt auf die speziellen Herausforderungen gelegt wird, denen sich Mädchen bei ihrer Demobilisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegenübersehen;

61.

ist zutiefst besorgt über die humanitäre Lage von Kindern ausländischer Kämpfer, die im Nordosten Syriens festgehalten werden, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle europäischen Kinder zurückzuführen, dabei ihre jeweiligen Familienumstände und das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und die für ihre Rehabilitation und Wiedereingliederung erforderliche Unterstützung zu leisten; bedauert, dass die EU-Mitgliedstaaten diesbezüglich bislang untätig waren und dass es an Koordinierung auf Unionsebene mangelt;

62.

ist zutiefst beunruhigt über die hohe Anzahl bestätigter Tötungen und Verstümmelungen von Kindern in bewaffneten Konflikten; weist erneut darauf hin, dass Kinder immer noch als Waffen, Selbstmordattentäter, Sexsklaven und menschliche Schutzschilde eingesetzt und dazu gezwungen werden, aktiv an Feindseligkeiten teilzunehmen; verurteilt den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten aufs Schärfste; stellt fest, dass Hunderte von Kindern in Konflikten ihr Leben gelassen haben, was häufig darauf zurückzuführen war, dass die Zivilbevölkerung und humanitäre Infrastrukturanlagen bewusst angegriffen wurden; fordert die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, den Parteien in diesen Konflikten keine Waffen oder militärische Ausrüstung zu verkaufen;

o

o o

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0201.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0128.

(5)  Bericht der FRA mit dem Titel „Combating child poverty: an issue of fundamental rights“, (Bekämpfung von Kinderarmut: eine Frage von Grundrechten) https://fra.europa.eu/en/publication/2018/child-poverty

(6)  WHO-Bericht mit dem Titel „Air pollution and child health, prescribing clear air“ (Luftverschmutzung und Gesundheit von Kindern, ein Rezept für saubere Luft), 2018, https://www.who.int/ceh/publications/Advance-copy-Oct24_18150_Air-Pollution-and-Child-Health-merged-compressed.pdf?ua=1

(7)  https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-security/20181204_data-collection-study.pdf

(8)  https://web.archive.org/web/20190928174029/https://storage.googleapis.com/pub-tools-public-publication-data/pdf/b6555a1018a750f39028005bfdb9f35eaee4b947.pdf

(9)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 96.

(10)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2012%3A0196%3AFIN

(11)  Nach Schätzungen der WHO starben im Jahr 2016 62 000 Jugendliche an Selbstschädigung, die heute die dritthäufigste Todesursache bei Jugendlichen im Alter von 18 bis 19 Jahren ist.

(12)  ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.

(13)  https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent? documentId=09000016804c2f15

(14)  https://www.un.org/depts/german/gv-71/band1/ar71001.pdf

(15)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 165.

(16)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 26.

(17)  https://chilrendeclaration.typeform.com/to/h8dSPt


Donnerstag, 28. November 2019

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/12


P9_TA(2019)0072

Lage der Freiheiten in Algerien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage der Freiheiten in Algerien (2019/2927(RSP))

(2021/C 232/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Algerien, insbesondere auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Inhaftierung von Menschenrechts- und Arbeitnehmerrechtsaktivisten in Algerien (1) und seine Entschließung vom 27. März 2019 zum weiteren Vorgehen in der MENA-Region nach dem Arabischen Frühling (2),

unter Hinweis auf die aktuellen Informationen zu Algerien in dem EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2018, der vom Europäischen Rat am 18. März 2019 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die 11. Tagung des Assoziationsrats EU-Algerien vom 14. Mai 2018,

unter Hinweis auf die dritte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Algerien, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 36. Tagung vom 21./22. September 2017 gebilligt hat,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Partnerschaftsprioritäten, die am 13. März 2017 im Rahmen der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik von der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union festgelegt wurden und deren Schwerpunkt auf der Umsetzung der überarbeiteten Verfassung und der Unterstützung der EU für die Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Algerien liegt,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EU-Algerien (3) und insbesondere auf Artikel 2, in dem festgelegt ist, dass die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind,

unter Hinweis auf die Verfassung Algeriens, die am 7. Februar 2016 überarbeitet wurde, insbesondere auf die Artikel 2, 34 bis 36, 39, 41, 42, 48 und 54,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, zur Todesstrafe, zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und zur Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline und auf den neuen Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den dazugehörigen Aktionsplan, mit dem der Schutz und die Kontrolle der Achtung der Menschenrechte in den Mittelpunkt aller EU-Strategien gerückt werden soll,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf das algerische Gesetz Nr. 12-06 über Vereinigungen und die Verordnung Nr. 06-03 über die Ausübung anderer Religionen als dem Islam,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Algerien ein unmittelbarer Nachbar und wichtiger Partner der Europäischen Union und der Region Nordafrika ist;

B.

in der Erwägung, dass die Hirak („Bewegung“) genannten friedlichen Demonstrationen am 16. Februar 2019 begannen, d. h. zehn Tage nachdem Abdelaziz Bouteflika bekannt gab, dass er für eine fünfte Amtszeit als Präsident kandidieren werde; in der Erwägung, dass Abdelaziz Bouteflika am 2. April 2019 zurücktrat; in der Erwägung, dass Abdelkader Bensalah, Senatspräsident, das Amt des amtierenden Staatschefs übernommen hat; in der Erwägung, dass die Militärführung unter Generalleutnant Ahmed Gaïd Salah ihre Macht im Land seit dem Rücktritt von Abdelaziz Bouteflika offen ausübt;

C.

in der Erwägung, dass Abdelaziz Bouteflika seit 1999 Präsident war; in der Erwägung, dass mit der Überarbeitung der Verfassung im Jahr 2016 festgelegt wurde, dass künftige Präsidenten ihr Amt höchstens zwei Amtszeiten lang ausüben dürfen; in der Erwägung, dass die überarbeitete Verfassung nicht rückwirkend angewandt werden konnte, weshalb Abdelaziz Bouteflika für eine fünfte Amtszeit kandidieren durfte; in der Erwägung, dass die ursprünglich für den 18. April 2019 geplante Präsidentschaftswahl zunächst auf den 4. Juli 2019 und anschließend auf den 12. Dezember 2019 verschoben wurde;

D.

in der Erwägung, dass im Februar, März und April 2019 und anschließend jeden Dienstag und Freitag in den letzten 40 Wochen friedliche Demonstrationen im ganzen Land stattgefunden haben; in der Erwägung, dass die Demonstranten in den vergangenen Wochen im ganzen Land nächtliche Protestzüge organisiert haben;

E.

in der Erwägung, dass es sich bei den Hirak-Demonstrationen, die breite Unterstützung genießt, um die größte Protestbewegung in Algerien handelt; in der Erwägung, dass die meisten Demonstranten junge Menschen sind; in der Erwägung, dass die Demonstranten die Beseitigung von Korruption fordern, die fehlenden Möglichkeiten für politisches Engagement bemängeln, die hohen Arbeitslosenzahlen bedauern, die Unterdrückung von Demonstrationen verurteilen und als Teil des allgemeinen politischen Übergangs einen pluralistischeren und inklusiveren Rahmen für die Vorbereitung freier Wahlen fordern;

F.

in der Erwägung, dass Algerien auf der Rangliste der Pressefreiheit 2019 Platz 141 der 180 bewerteten Staaten belegt und dass die Pressefreiheit im Land als „bedroht“ bezeichnet und festgestellt wird, dass Journalisten häufig verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Algeriens alle Berichte von unabhängigen Medienunternehmen und Bürgern in den sozialen und anderen Medien zensieren, mit denen ihrer Ansicht nach abweichende Meinungen unterstützt werden;

G.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane Algeriens seit Januar 2018 mehrere Kirchen geschlossen haben, von denen die meisten der Église Protestante d‘Algérie angehören, dem rechtlich anerkannten Dachverband der evangelischen Kirchen in Algerien;

H.

in der Erwägung, dass die Chefredakteurin des öffentlich-rechtlichen Radiosenders Chaîne 3, Meriem Abdou, am 23. Februar 2019 aus Protest gegen die einseitige Berichterstattung über die Hirak-Demonstrationen gekündigt hat; in der Erwägung, dass eine Reihe anderer Journalisten verhaftet oder eingeschüchtert wurde, darunter die ehemalige Korrespondentin von France 24 im arabischen Raum, Sofiane Merakchi, und die Journalisten Azeb El Sheihk und Abdelmouji Khelladi, die sich seit dem 26. September 2019 bzw. 14. Oktober 2019 in Haft befinden;

I.

in der Erwägung, dass Nadia Madassi, die 15 Jahre lang Nachrichtensprecherin bei Canal Algérie war, am 4. März 2019 im Zusammenhang mit den Vorwürfen, sie sei zensiert worden, gekündigt hat; in der Erwägung, dass das Ministerium für Kommunikation am 5. März 2019 Sanktionen gegen den Zeitungsverlag Echorouk und den Fernsehsender El Bilad verhängt hat, weil diese über die Demonstrationen berichtet haben; in der Erwägung, dass die Facebook-Gruppe „Algérie — Debout!“, der mehr als 500 000 Mitglieder angehörten, geschlossen wurde und die Gründerin und Verwalterin der Gruppe, Sofiane Benyounes, bedroht und mehrmals verhört wurde, bevor Anklage gegen sie erhoben wurde; in der Erwägung, dass die Nachrichtenmagazine Jeune Afrique, Tout Sur l’Algerie, Algérie Part, Interlignes und Observ'Algérie zensiert wurden;

J.

in der Erwägung, dass immer häufiger Hirak-Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Blogger angegriffen oder verhaftet werden, um zu verhindern, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung ausüben;

K.

in der Erwägung, dass die algerische Anwaltskammer (Union nationale des ordres des avocats — UNOA) die Verhaftung von Hirak-Aktivisten und die Unterdrückung der Freiheiten einstimmig verurteilt hat; in der Erwägung, dass am 24. Oktober 2019 etwa 500 Rechtsanwälte in Algier demonstriert und die Achtung des Anspruchs der Demonstranten auf rechtliches Gehör und der Unabhängigkeit der Justiz gefordert haben; in der Erwägung, dass die UNOA einen Ausschuss eingesetzt hat, der Rechtsanwälte unterstützt, die inhaftierte Demonstranten und Regimekritiker verteidigen;

L.

in der Erwägung, dass Angaben der algerischen Liga zur Verteidigung der Menschenrechte (Ligue algérienne pour la défense des droits de l‘homme — LADDH) zufolge im Zusammenhang mit den friedlichen Hirak-Demonstrationen seit deren Beginn mehr als hundert Menschen festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass die gegen sie erhobenen Anklagepunkte — „Gefährdung der nationalen Einheit und der territorialen Unversehrtheit“, „Anstiftung zur Versammlung“ und „Schwächung der Truppenmoral“ — unscharf sind und gegen internationale Menschenrechtsnormen verstoßen;

M.

in der Erwägung, dass Lakhdar Bouregaa, ein 87-jähriger Veteran des algerischen Unabhängigkeitskriegs, am 29. Juni 2019 aufgrund seiner Kritik am Oberbefehlshaber des Heeres verhaftet wurde; in der Erwägung, dass die 22-jährige Jurastudentin Nour el Houda Dahmani, die nach einem Protestmarsch von Studierenden am 17. September 2019 zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde, am 25. November 2019 freigelassen wurde und zu einer Galionsfigur für die wöchentlichen Protestmärsche geworden ist; in der Erwägung, dass Ibrahim Daouadji und vier andere Aktivisten am 12. Oktober 2019 verhaftet wurden, da sie gegen einen Besuch des Jugendministers protestiert haben;

N.

in der Erwägung, dass Kamal Eddine Fekhar, Arzt, Menschenrechtsverteidiger, Verteidiger der berberischen Volksgruppe At-Mzab und ehemaliges Mitglied der LADDH, der während der massiven Proteste verhaftet wurde, nach einem 53 Tage dauernden Hungerstreik am 28. Mai 2019 mutmaßlich aufgrund der Haftbedingungen und ärztlicher Fahrlässigkeit in Haft gestorben ist; in der Erwägung, dass der 22-jährige Ramzi Yettou den Verletzungen erlegen ist, die ihm zugefügt wurden, als er von der Polizei im April 2019 brutal zusammengeschlagen wurde;

O.

in der Erwägung, dass der führende Oppositionspolitiker Karim Tabbou, ehemaliger Generalsekretär der historischen Oppositionspartei „Front Sozialistischer Kräfte“ (Front des Forces Socialistes‚ FFS) und derzeit Parteivorsitzender der nicht anerkannten Sozialdemokratischen Union, am 12. September 2019 festgenommen wurde; in der Erwägung, dass ihn das Gericht in Tipasa am 26. September 2019 freigelassen hat, er aber weniger als 14 Stunden später erneut unter ähnlichen Bedingungen in einer anderen Gemeinde (Sidi M’Hamed) festgenommen wurde und nunmehr de facto in Einzelhaft sitzt;

P.

in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der Bewegung „Rassemblement Actions Jeunesse“ (RAJ)‚ darunter ihr Begründer Hakim Addad‚ ihr Vorsitzender Abdelouahab Fersaoui und ihre Mitglieder Massinissa Aissous, Djalal Mokrani, Ahmed Bouider, Kamel Ouldouali, Karim Boutata, Ahcene Kadi, Wafi Tigrine und Khireddine Medjani, während friedlicher Demonstrationen festgenommen wurden, die zur Unterstützung von Gefangenen aus Gewissensgründen in Algerien durchgeführt wurden;

Q.

in der Erwägung‚ dass mehrere Demonstranten, darunter Samir Belarbi, Fodil Boumala, Fouad Ouicher, Saida Deffeur und Raouf Rais, die sich nach wie vor in Haft befinden, und Menschenrechtsverteidiger, darunter Said Boudour, Hamid Goura und Slimane Hamitouche, wegen „Schwächung der Truppenmoral“ strafrechtlich verfolgt werden;

R.

in der Erwägung, dass das Gericht von Sidi M`Hamed in Algier am 11. November 2019 den Prozess gegen 42 Aktivisten eröffnete, darunter gegen das Mitglied der Volksversammlung der Wilaya, Samira Messouci‚ die wegen der Gefährdung der territorialen Unversehrtheit angeklagt wurde, weil sie die Berberflagge geschwenkt hatte; in der Erwägung, dass diese Flagge während der wöchentlichen Demonstrationen im ganzen Land neben der Nationalflagge geführt wurde; in der Erwägung, dass mehrere Gerichte im Land Demonstranten freigelassen haben, die aufgrund des gleichen Tatbestandes verhaftet wurden;

S.

in der Erwägung, dass in der Verfassung Algeriens Grundfreiheiten verankert sind, darunter auch die Vereinigungsfreiheit, die im Gesetz Nr. 12-06 eingehender definiert ist; in der Erwägung, dass sich gemäß dem Gesetz Nr. 12-06 alle Vereinigungen — auch bereits erfolgreich registrierte Vereinigungen — registrieren und eine Registrierungsbestätigung vom Innenministerium erhalten müssen, bevor sie ihre Tätigkeit rechtmäßig aufnehmen können; in der Erwägung, dass die Anträge auf eine Vorabregistrierung mehrerer Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen, religiöser Vereinigungen und wohltätiger Organisationen, wie der LADDH, des Europa-Mittelmeer-Netzwerks für Menschenrechte (EuroMedRights), der Bewegung RAJ, von Amnesty International‚ des Protestantischen Verband Algeriens, des Nationalen Ausschuss für nichtmuslimische Religionsgruppen und der Feministischen Vereinigung für persönliche Entwicklung und Ausübung der Staatsbürgerschaft (AFEPEC), noch immer anhängig sind, wenngleich sie sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen; in der Erwägung, dass sie daher keinen amtlichen Rechtsstatus besitzen;

T.

in der Erwägung, dass gemäß dem von Algerien ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Staatsorgane das Recht auf Religions-, Gedanken- und Gewissensfreiheit aller ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und insbesondere religiöser Minderheiten sicherstellen müssen; in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit umfasst, die gewählte Religion oder Weltanschauung allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat auszuüben;

1.

verurteilt aufs Schärfste die willkürlichen und rechtswidrigen Festnahmen und Inhaftierungen sowie Angriffe und Einschüchterungsversuche, die sich gegen Journalisten‚ Gewerkschafter, Rechtsanwälte‚ Studierende, Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sowie alle friedlichen Demonstranten, die an den friedlichen Hirak-Demonstrationen teilgenommen haben, richten;

2.

fordert die Staatsorgane Algeriens auf, alle Personen — insbesondere Hakim Addad, Abdelouahab Fersaoui, Massinissa Aissous, Djalal Mokrani, Ahmed Bouider, Kamel Ould Ouali, Karim Boutata, Ahcene Kadi, Wafi Tigrine, Khireddine Medjani, Samir Belarbi, Karim Tabbou, Fodil Boumala, Lakhdar Bouregaa, Samira Messouci, Ibrahim Daouadji, Salah Maati, Sofiane Merakchi, Azeb El Cheikh, Fouad Ouicher, Saïda Deffeur und sonstige friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten –, die in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung willkürlich verhaftet wurden, obwohl ihre Aktivitäten nach algerischem Recht und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, die von Algerien ratifiziert wurden, zulässig sind, unverzüglich und bedingungslos freizulassen; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, das Reiseverbot und die Bewährungsstrafe, die gegenüber Slimane Hamitouche, Abdelmonji Khelladi und Mustapha Bendjama verhängt wurden, aufzuheben;

3.

fordert die Staatsorgane Algeriens auf, jeglicher Form von Einschüchterung, einschließlich durch gerichtliche und gesetzgeberische Schikanen, Kriminalisierung und willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, die sich gegen friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger, kritische Journalisten und Blogger richten, eine Ende zu setzen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre körperliche und psychische Unversehrtheit bzw. ihren Schutz und ihre Sicherheit ebenso sicherzustellen wie ihr Recht, legitimen friedlichen Aktivitäten nachzugehen; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung und die Medienfreiheit sicherzustellen, die durch die algerische Verfassung und den von Algerien unterzeichneten und ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden;

4.

fordert, dass den Verletzungen der Freiheit der Religionsausübung von Christen, Ahmadi und anderen religiösen Minderheiten ein Ende gesetzt wird; weist die Regierung Algeriens erneut darauf hin, dass die Verordnung Nr. 06-03 die freie Religionsausübung garantiert; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, die betroffenen Gotteshäuser wieder zu öffnen;

5.

fordert die Staatsorgane Algeriens auf, das Gesetz Nr. 91-19 vom 2. Dezember 1991 zu ändern und jegliche Einschränkung friedlicher Demonstrationen aufzuheben, die entsprechend den Bestimmungen des Artikels 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht unbedingt erforderlich oder verhältnismäßig sind; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Dekret vom 18. Juni 2001, mit dem Demonstrationen in der Hauptstadt verboten wurden, ungeachtet der Bestimmungen der überarbeiteten Verfassung von 2016 nicht aufgehoben wurde und im ganzen Land allgemein angewandt wird;

6.

fordert die Staatsorgane Algeriens auf, bei der Auflösung öffentlicher Versammlungen jegliche übermäßige Gewaltanwendung seitens der Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden wirksam zu unterbinden bzw. zu verhindern; verurteilt nachdrücklich die übermäßige Gewaltanwendung, die zum Tod von Ramzi Yettou führte; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, eine unabhängige Untersuchung aller Fälle durchzuführen, in denen es zu übermäßiger Gewaltanwendung durch Angehörige der Sicherheitskräfte kam, und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;

7.

betont, dass eine unabhängige Justiz eine Grundfeste einer funktionierenden Demokratie ist, und fordert die Staatsorgane Algeriens auf, die Unabhängigkeit der Justiz zu unterstützen und sicherzustellen;

8.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zivilgesellschaftliche Gruppen, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Demonstranten zu unterstützen, indem sie unter anderem Besuche in Haftanstalten organisieren, Gerichtsverfahren beobachten und öffentliche Erklärungen abgeben, den Ausschuss der UNOA und andere Organisationen, die für die Verteidigung der Menschenrechte eintreten, zu fördern und die Menschenrechtslage in Algerien unter Einsatz aller verfügbaren Mittel, einschließlich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, genau zu beobachten;

9.

legt den Staatsorgane Algeriens nahe, das Gesetz Nr. 12-06 von 2012 über Vereinigungen einer Überprüfung zu unterziehen und mit Organisationen der Zivilgesellschaft mit Blick auf den Erlass eines neuen Gesetzes, das den internationalen Menschenrechtsnormen und der algerischen Verfassung entspricht, in einen aufrichtigen und alle Parteien einbeziehenden Dialog zu treten;

10.

fordert die Staatsorgane Algeriens auf, sicherzustellen, dass alle Menschen die Gedanken-, Gewissens- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit uneingeschränkt wahrnehmen können, die durch die algerische Verfassung und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden;

11.

äußert sich besorgt über die Verwaltungshürden, mit denen religiöse Minderheiten in Algerien zu kämpfen haben, insbesondere in Bezug auf die Verordnung Nr. 06-03; fordert die algerische Regierung auf, die Verordnung Nr. 06-03 zu überarbeiten und mit der Verfassung und ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere mit Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, in Einklang zu bringen;

12.

begrüßt die verfassungsrechtliche Anerkennung von Berberisch als Amtssprache im Jahr 2016 und spricht sich für ihre Anwendung in der Praxis aus; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung der 42 Demonstranten, die verhaftet wurden, weil sie die Berberflagge geschwenkt hatten;

13.

fordert eine Lösung der Krise auf der Grundlage eines friedlichen und alle Parteien einbeziehenden politischen Prozesses; ist davon überzeugt, dass demokratische Reformen sowie ein konstruktiver und inklusiver Dialog, bei dem die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Stabilität in Algerien sichergestellt wird, den Weg zur Wiederbelebung einer wohlhabenden Union des arabischen Maghreb ebenen könnten, die für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten des Mittelmeers wichtig ist;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der EU-Delegation in Algier, der Regierung Algeriens, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und dem Europarat zu übermitteln.

(1)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 106.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0318.

(3)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/17


P9_TA(2019)0073

Kuba, der Fall José Daniel Ferrer

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Kuba und dem Fall José Daniel Ferrer (2019/2929(RSP))

(2021/C 232/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba, insbesondere die Entschließungen vom 17. November 2004 zu Kuba (1), vom 2. Februar 2006 zur Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung (2), vom 21. Juni 2007 zu Kuba (3), vom 11. März 2010 zur Lage der politischen Häftlinge und der Gefangenen aus Gesinnungsgründen in Kuba (4), vom 5. Juli 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (5) und vom 15. November 2018 (6),

unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba, das im Dezember 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 1. November 2017 vorläufig angewandt wird,

unter Hinweis auf die zweite Tagung des Gemeinsamen Rates EU-Kuba, die am 9. September 2019 in Havanna abgehalten wurde,

unter Hinweis auf den zweiten formalen Menschenrechtsdialog EU-Kuba, der am 3. Oktober 2019 im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba in Brüssel abgehalten wurde,

unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Mai 2018 durchgeführte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Kuba,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie weitere internationale Menschenrechtsverträge und -instrumente,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und dem Kuba als Vertragsstaat angehört,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kuba unterzeichnet hat,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Oppositionsführer der Patriotischen Union Kubas (UNPACU), José Daniel Ferrer, am 1. Oktober 2019 willkürlich und ohne Vorliegen einer Strafanzeige inhaftiert wurde und ihm für mindestens 72 Stunden jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert wurde;

B.

in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer von den Staatsorganen Kubas aufgrund seines friedlichen politischen Aktivismus über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren im Gefängnis festgehalten, schikaniert und eingeschüchtert wurde; in der Erwägung, dass er im Jahr 2018 zehn Tage lang in Einzelhaft festgehalten wurde;

C.

in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer am 2. November 2019 ein Schreiben aus dem Gefängnis geschmuggelt hat, aus dem hervorgeht, dass er gefoltert und misshandelt, während seiner Inhaftierung in Lebensgefahr gebracht und ihm eine angemessene medizinische Versorgung verweigert worden sei; in der Erwägung, dass er laut Informationen seiner Familie vom 15. November 2019 im Gefängnis Aguadores in Santiago de Cuba festgehalten wird, wo er in eine Strafzelle verlegt worden sei; in der Erwägung, dass ihn seine Ehefrau am 7. November 2019 für wenige Minuten sah und bestätigte, dass sein Gesundheitszustand kritisch sei, da er nur noch die Hälfte wiege, was auch auf einen Hungerstreik zurückzuführen sei, den er begonnen hatte;

D.

in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer mehreren nichtstaatlichen Organisationen zufolge nur einer von etwa 120 politischen Gefangenen in Kuba ist; in der Erwägung, dass zahlreiche unabhängige Journalisten, friedliche Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger in Kuba, von denen die meisten der demokratischen Opposition angehören, verfolgt, willkürlich festgenommen oder in Haftanstalten festgehalten werden, und zwar insbesondere José Guía Piloto, Silverio Portal Contreras, Mitzael Díaz Paseiro, Orlando Zapata Tamayo, Eliecer Bandera Barrera, Edilberto Ronal Azuaga und Roberto de Jesús Quiñones Haces;

E.

in der Erwägung, dass Armando Sosa Fortuny — der 43 Jahre lang und damit von allen politischen Gefangenen in Kuba am längsten im Gefängnis war — am 28. Oktober 2019 verstorben ist; in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane Kubas trotz seines sich verschlechternden Gesundheitszustands nicht dazu bereit erklärt hatten, ihn freizulassen;

F.

in der Erwägung, dass jede Person, die festgenommen oder inhaftiert wird, gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen zum Zeitpunkt der Festnahme über die entsprechenden Gründe informiert und umgehend von einem Richter angehört werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die Regierung Kubas mit ihren Maßnahmen gegen die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 sowie Artikel 22 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba verstößt, das 2016 unterzeichnet wurde und in dem sich die Regierung Kubas dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte einzuhalten und die Menschenrechtslage zu verbessern;

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 5. Juli 2017 dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zugestimmt hat; in der Erwägung, dass das Parlament im Zuge seiner Zustimmung seine ernsthafte Besorgnis über die Menschenrechtslage in Kuba deutlich zum Ausdruck gebracht hat und dass das Abkommen eine Aussetzungsklausel für den Fall einer Verletzung der Menschenrechtsbestimmungen enthält;

I.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kuba unter der Leitung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte im Jahr 2015 aufgenommen wurde und die fünfte Runde des Dialogs am 9. Oktober 2018 stattfand; in der Erwägung, dass die EU und Kuba am 3. Oktober 2019 ihren zweiten formalen Menschenrechtsdialog abhielten; in der Erwägung, dass dieser — trotz der Wiederwahl Kubas in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2017–2019 — keine konkreten Ergebnisse gezeitigt hat; in der Erwägung, dass jeder politische Dialog einen direkten und intensiven Dialog mit der Zivilgesellschaft und sämtlichen Akteuren der politischen Opposition ohne jede Einschränkung umfassen muss;

J.

in der Erwägung, dass während der zweiten Tagung des Gemeinsamen Rates EU-Kuba am 9. September 2019 in Havanna mehr als 100 Aktivisten willkürlich festgenommen wurden; in der Erwägung, dass sich die EU zu diesen Vorkommnissen sowie auch zu dem Fall José Daniel Ferrer bislang nicht geäußert hat;

K.

in der Erwägung, dass das Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit dreimal an Aktivisten aus Kuba verliehen hat: 2002 an Oswaldo Payá, 2005 an die Damen in Weiß und 2010 an Guillermo Fariñas; in der Erwägung, dass die Träger des Sacharow-Preises sowie deren Angehörige nach wie vor immer wieder schikaniert, eingeschüchtert und an der Ausreise aus dem Land sowie an der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen gehindert werden;

L.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte, die Freiheit, die Würde und die Interessen der Menschen am besten in einer Demokratie vertreten bzw. verteidigt werden können;

1.

verurteilt die willkürliche Inhaftierung von José Daniel Ferrer und fordert die Staatsorgane Kubas nachdrücklich auf, ihn umgehend freizulassen; fordert, dass José Daniel Ferrer der Zugang zu einem Rechtsanwalt seiner Wahl gewährt wird, er Kontakt zu seiner Familie haben darf und Zugang zu sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und den vermeintlichen Gründen hierfür erhält;

2.

verurteilt die Folter und Misshandlung, die José Daniel Ferrer laut seinem Schreiben erlitten hat; erinnert daran, dass die Staatsorgane Kubas verpflichtet sind, Folter und Misshandlungen zu verhindern und für umgehende und unparteiische Ermittlungen zu sorgen; fordert die Staatsorgane Kubas nachdrücklich auf, José Daniel Ferrer unverzüglich den Zugang zu der medizinischen Versorgung seiner Wahl zu gewähren und ihn mit Lebensmitteln und Wasser in einem angemessenen hygienischen Zustand zu versorgen;

3.

erklärt sich erneut zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass friedliche Dissidenten, unabhängige Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der politischen Opposition in Kuba ständig verfolgt, schikaniert und angegriffen werden; fordert die unverzügliche Einstellung dieses Vorgehens und die Freilassung aller politischen Gefangenen und derjenigen, die willkürlich inhaftiert sind, nur weil sie von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht haben; fordert, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz besser sichergestellt werden und dass dafür gesorgt wird, dass Personen, die ihrer Freiheit beraubt werden, Zugang zu einem unabhängigen Rechtsanwalt haben;

4.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, den EAD und seine Delegation in Kuba erneut auf, die willkürliche Festnahme von José Daniel Ferrer und der weiteren genannten Personen entschieden öffentlich zu verurteilen und sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Demokratie und die Menschenrechte zu verteidigen;

5.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass sich die Lage in Bezug auf die Demokratie und die Menschenrechte trotz der Annahme des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit nicht verbessert hat; fordert, dass die im Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba festgelegten bindenden Verpflichtungen eingehalten werden, und fordert diesbezüglich eindeutige Richtwerte;

6.

weist erneut darauf hin, dass das Abkommen eine Bestimmung zur Aussetzung des Abkommens bei Verstößen gegen die Menschenrechtsbestimmungen umfasst; verlangt daher, dass die Europäische Union die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kuba bei der Umsetzung des Abkommens aufmerksam verfolgt und überwacht und dass dem Europäischen Parlament regelmäßig entsprechende Berichte vorgelegt werden; vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Inhaftierung von José Daniel Ferrer und weiteren politischen Gefangenen und der Art und Weise, wie sie behandelt werden, um einen „besonders dringenden Fall“ gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens handelt, und fordert unter diesem Aspekt, dass die EU um eine dringende Sitzung ersucht;

7.

fordert die Regierung Kubas auf, Gesetzesreformen umzusetzen, damit die Presse-, die Vereinigungs- und die Demonstrationsfreiheit sichergestellt werden, und die politischen Reformen einzuleiten, die freie, faire und demokratische Wahlen ermöglichen, bei denen der souveräne und frei geäußerte Wille der kubanischen Bevölkerung berücksichtigt wird; fordert die Regierung Kubas nachdrücklich auf, ihre Menschenrechtspolitik mit den internationalen Normen in Einklang zu bringen, die in den Chartas, Erklärungen und internationalen Instrumenten festgelegt wurden, zu deren Unterzeichnern Kuba gehört, und den Akteuren der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition eine aktive Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben ohne Beschränkungen zu ermöglichen; fordert die Regierung auf, unabhängigen nationalen und internationalen Menschenrechtsbeobachtern ungehinderten Zugang zu Kuba zu gewähren und die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit und die Lage von Menschenrechtsverteidigern einzuladen;

8.

weist erneut darauf hin, dass in Kuba seit 2003 ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe gilt; fordert die Staatsorgane Kubas auf, die Todesstrafe für alle Straftaten abzuschaffen; fordert, dass sämtliche Todesurteile überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass bei den Verfahren internationale Standards eingehalten werden;

9.

fordert die Staatsorgane Kubas auf, die Medienfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sicherzustellen, auch indem sie das Dekret 349 aufheben, durch das die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks eingeschränkt wird, und fordert sie ferner auf, die Schikanierung und Inhaftierung unabhängiger Journalisten zu beenden; fordert die Regierung Kubas auf, die Zensur im Internet, das Blockieren von Websites und die Einschränkung des Zugangs zu Informationen einzustellen;

10.

bedauert, dass mehreren europäischen und kubanischen Organisationen der Zivilgesellschaft die Möglichkeit genommen wurde, am zivilgesellschaftlichen Dialog im Rahmen des umfassenderen Menschenrechtsdialogs gemäß dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba, der am 2. Oktober 2019 stattfand, teilzunehmen, da die Regierung Kubas ihnen die Genehmigung verweigerte; fordert ferner, dass zwischen der EU und Kuba ein institutionalisierter, förmlicher, offener und öffentlicher Dialog mit einer wirklich unabhängigen Zivilgesellschaft aufgenommen wird, der mit den Dialogen vergleichbar ist, die mit anderen Ländern, mit denen die EU Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, geführt werden;

11.

fordert den neuen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass es eine politische Opposition zur Regierung Kubas gibt, und ihre Einbeziehung in den politischen Dialog zwischen der EU und Kuba zu unterstützen; fordert unter diesem Aspekt alle Vertreter der Mitgliedstaaten auf, bei Besuchen bei den Staatsorganen Kubas Menschenrechtsfragen anzusprechen und sich mit den Trägern des Sacharow-Preises zu treffen, wenn sie nach Kuba reisen, damit die konsequente Anwendung der EU-Menschenrechtspolitik intern und extern sichergestellt und so die Teilhabe der unabhängigen Zivilgesellschaft gestärkt wird;

12.

fordert den EAD und die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen, die sich für die Menschenrechte in Kuba einsetzen, unter anderem dadurch aktiv zu unterstützen, dass sie Besuche in Haftanstalten organisieren, Gerichtsverfahren beobachten und öffentliche Erklärungen abgeben; fordert den neuen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, dem Parlament über die bisherigen Maßnahmen der EU-Delegation Bericht zu erstatten;

13.

fordert den neuen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, zu verlangen, dass die Staatsorgane Kubas nach jahrelanger Untätigkeit Reformen einleiten, die in einem demokratischen Wandel des Landes im Einklang mit dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit münden; weist darauf hin, dass die derzeitige Lage in Kuba die Grundsätze in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie schwächt, auf denen das Abkommen beruht;

14.

bedauert zutiefst, dass die Staatsorgane Kubas dem Europäischen Parlament, seinen Delegationen und einigen Fraktionen die Einreise nach Kuba verweigern, obwohl das Europäische Parlament dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zugestimmt hat; fordert die Staatsorgane auf, umgehend die Einreise in das Land zu ermöglichen;

15.

verurteilt die interventionistische Haltung der Regierung Kubas und fordert, dass sie jegliche Einmischung in verschiedenen Ländern Lateinamerikas einstellt;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zu übermitteln.

(1)  ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 83.

(2)  ABl. C 288 E vom 24.11.2006, S. 81.

(3)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 377.

(4)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 82.

(5)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 99.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0460.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/21


P9_TA(2019)0074

Haiti

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Haiti (2019/2928(RSP))

(2021/C 232/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Haiti, insbesondere die Entschließungen vom 19. Januar 2011 zur Lage in Haiti ein Jahr nach dem Erdbeben: humanitäre Hilfe und Wiederaufbau (1), sowie vom 8. Februar 2018 zur Kindersklaverei in Haiti (2),

unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2018 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und insbesondere auf die Aktualisierung des Berichts in Bezug auf Haiti, den der Rat am 13. Mai 2019 angenommen hat,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahl-Folgemission in Haiti vom 19. bis 23. November 2018,

unter Hinweis auf die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Haiti (MINUSTAH) und den Jahresbericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) über die Lage der Menschenrechte in Haiti (1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016) von Juli 2017,

unter Hinweis auf den Bericht der MINUSTAH und des OHCHR über mutmaßliche Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Missbrauch am 13. und 14. November 2018 im Stadtviertel La Saline von Port-au-Prince,

unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Haiti, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 34. Tagung am 17. März 2017 gebilligt hat,

unter Hinweis auf den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966 angenommenen Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zu deren Vertragsparteien Haiti gehört,

unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das Haiti unterzeichnet hat,

unter Hinweis auf die Resolution 2476 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Juni 2019,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der EU von 2015,

unter Hinweis auf die am 7. November 2019 im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage in Haiti,

unter Hinweis auf den am 31. Oktober 2019 von Amnesty International veröffentlichten Artikel, der Beweise für einen übermäßigen Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten enthält,

unter Hinweis auf den Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 1. Oktober 2019 zur Lage in Haiti,

unter Hinweis auf die Erklärung der Delegation der Europäischen Union in Haiti vom 28. Mai 2019‚

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Ankündigung der Regierung vom Juli 2018, die Subventionen abzuschaffen, wodurch die Kraftstoffpreise um bis zu 50 % ansteigen konnten, zu weit verbreiteten Protesten und den schlimmsten inneren Unruhen geführt hat, die das Land seit Jahren erlebt hat; in der Erwägung, dass diese Maßnahme infolge von Kürzungen eingeführt wurden, die Haiti im Februar 2018 mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) im Gegenzug für finanzielle Darlehen in Höhe von 96 Mio. USD vereinbart hatte, um dem Land dabei zu helfen, seine Auslandsschulden zu begleichen;

B.

in der Erwägung, dass auf den von den Oppositionsführern organisierten Demonstrationen der Rücktritt von Präsident Jovenel Moïse gefordert wurde, und zwar wegen der ungezügelten Inflation, den Vorwürfen der systematischen Korruption in der Regierung, die auch den ehemaligen Präsidenten Michel Martelly betrafen, und der wirtschaftlichen Unsicherheit sowie der Ernährungsunsicherheit, ohne dass dies von der Außenwelt weiter beachtet worden wäre; in der Erwägung, dass die Demonstrationen, die vor mehr als einem Jahr als Protest gegen Korruptionsskandale, in die die haitianischen Behörden verwickelt waren, begannen, etwa hundert Opfer gefordert haben und sich zu einem großen Flächenbrand ausgeweitet haben; in der Erwägung, dass Korruption ein endemisches Problem der haitianischen Gesellschaft und Politik zu sein scheint;

C.

in der Erwägung, dass die Ordnungskräfte die Proteste niederschlugen und dabei scharfe Munition und Tränengas einsetzten; in der Erwägung, dass laut dem OHCHR im Februar bei den Protesten 41 Menschen ums Leben kamen und 100 verletzt wurden; in der Erwägung, dass nach den neuesten Zahlen des OHCHR zwischen dem 15. September und dem 1. November 2019 bei ähnlichen Protesten mindestens 42 Menschen starben, von denen 19 von der Polizei getötet und 86 Menschen verletzt wurden;

D.

in der Erwägung, dass Haiti seit März 2019 keine Regierung hat, wodurch die Möglichkeiten des Landes, Zugang zu internationaler Entwicklungshilfe und Darlehen der Weltbank zu erhalten, eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass Haiti ab Januar 2020 kein Parlament mehr haben wird, da es nicht in der Lage war, im Oktober 2019 eine Parlamentswahl durchzuführen; in der Erwägung, dass Präsident Moïse seine Absicht bekundet hat, Verfassungsänderungen zur Stärkung der Befugnisse des Präsidialamtes vorzunehmen;

E.

in der Erwägung, dass trotz der Demonstrationen keine rechtlichen Schritte unternommen wurden; in der Erwägung, dass diese Straflosigkeit und die mangelnde Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft die Gewalt weiter befeuert haben; in der Erwägung, dass die anhaltende Krise auch dazu geführt hat, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Lebensmitteln und Bildung und die Befriedigung andere Bedürfnisse weiter eingeschränkt wurden, und außerdem eine verschärfte Strom- und Brennstoffknappheit zur Folge hatte;

F.

in der Erwägung, dass viele Gemeinden seit dem Erdbeben von 2010 nach wie vor keinen Zugang zum Stromnetz haben und die Menschen dort im Alltag von Generatoren abhängig sind; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Möglichkeiten durch die Erhöhung des Treibstoffpreises noch weiter eingeschränkt wurden;

G.

in der Erwägung, dass glaubhafte Beweise dafür vorliegen, dass die Polizei, die mit halbautomatischen Gewehren bewaffnet war, während der Proteste scharfe Munition benutzt hat, was einen Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und die Normen für den Einsatz von Gewalt darstellt; in der Erwägung, dass Journalisten ein Ziel ständiger Einschüchterung und körperlicher Angriffe sind; in der Erwägung, dass Néhémie Joseph, ein Journalist bei Radio Méga, der über die Proteste berichtete, am 11. Oktober 2019 in seinem Wagen erschossen wurde, dem Fotograf Chery Dieu-Nalio von Associated Press Foto im September 2019 ins Gesicht geschossen wurde, der Reporter Pétion Rospide von Radio sans Fin im Juni 2019 in seinem Wagen erschossen wurde und der Journalist Vljajiir Legagneur im März 2018 verschwand;

H.

in der Erwägung, dass auch in Fällen wie beim Massaker in La Saline, am Rande der Hauptstadt Port-au-Prince, Straflosigkeit herrschte, wo 70 Menschen im Oktober 2019 wahllos getötet und 13 Frauen vergewaltigt wurden; in der Erwägung, dass die Regierung das Massaker einem Bandenkrieg zuschrieb; in der Erwägung, dass die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und die Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Justiz in Haiti (MINUJUSTH) dieses Massaker auf der Grundlage von Informationen des Réseau National de Défense des Droits Humains (RNDDH) (Nationales Netz zur Verteidigung der Menschenrechte) der Ehefrau des Präsidenten, Martine Moïse, und mehreren Regierungsvertreter zuschreiben, die versucht haben sollen, die Menschen von La Saline zu bestechen, damit sie nicht länger gegen Präsident Moïse demonstrieren, und das Massaker eine Folge ihrer Weigerung war, auf den Bestechungsversuch einzugehen; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsorganisationen in Haiti eine OAS-Mission zur Untersuchung des Massakers gefordert haben;

I.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in dem Land seit Oktober 2017 dramatisch verschlechtert hat, als die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Haiti (MINUSTAH) im Oktober 2017 durch MINUJUSTH abgelöst wurden, deren Mitarbeiter eine weniger umfassende polizeiliche Ausbildung haben;

J.

in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Haiti nach wie vor ein erhebliches Problem darstellt; in der Erwägung, dass Haiti im Index der geschlechtsspezifischen Ungleichheit mit einem Wert von 0,593 2015 unter 159 Ländern auf Platz 142 rangierte; in der Erwägung, dass Diskriminierung, Stigmatisierung, Ausgrenzung und Gewalt gegen LGBTI-Personen in Haiti systemisch und weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass junge Mädchen nur eine geringe oder gar keine Ausbildung erhalten; in der Erwägung, dass Gesetze, mit denen Vergewaltigung und häusliche Gewalt unter Strafe gestellt werden, erst 2005 erlassen wurden, dass das Strafgesetzbuch seit 1835 nicht überarbeitet wurde und dass Frauen und Mädchen häufig einen geringeren rechtlichen Schutz genießen; in der Erwägung, dass 10 weibliche Gefangene, darunter ein 15-jähriges Mädchen am 7. November 2019 im Gefängnis von Gonaïves vergewaltigt wurden; in der Erwägung, dass die Überbelegung, die Nahrungsmittelknappheit, fehlende durch Angehörige und andere unmenschliche Bedingungen seit Beginn der Proteste im haitianischen Strafvollzugssystem weit verbreitet sind;

K.

in der Erwägung, dass die meisten Kinder in Haiti seit Beginn des Schuljahres im September nicht zur Schule gehen konnten; in der Erwägung, dass Analphabetismus und der Zugang zu Bildung große Probleme in Haiti darstellen, da etwa die Hälfte aller Haitianer, die älter als 14 Jahre sind, Analphabeten sind, und mindestens 350 000 Kinder und Jugendliche im ganzen Land weder eine weiterführende Schule noch eine Grundschule besuchen;

L.

in der Erwägung, dass das System des Restavek, eine moderne Form der Sklaverei, immer noch besteht, in dem haitianische Kinder aus armen Elternhäusern von ihren Eltern in andere Familien gegeben werden, wo sie als Hausangestellte arbeiten, häufig missbraucht und misshandelt werden und keinen Zugang zu Schulbildung haben;

M.

in der Erwägung, dass Haiti, das nach dem Index der menschlichen Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) den 168. Rang aller Länder weltweit einnimmt und damit im Vergleich zu früheren Erhebungen in der Rangliste abgesunken ist, weiterhin auf humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe angewiesen ist; in der Erwägung, dass Haiti nach Angaben der Weltbank nach wie vor das ärmste Land in Nord- und Südamerika und eines der ärmsten Länder der Welt ist, da 59 % seiner Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze und 24 % unterhalb der nationalen Grenze, unter der eine Person für extrem arm gilt, leben, und 40 % der Bevölkerung arbeitslos sind; in der Erwägung, dass die Korruption in der Regierung immer größere Ausmaße annimmt und Haiti im Korruptionswahrnehmungsindex 2018 von Transparency International unter den 180 berücksichtigten Staaten den 161. Platz einnimmt;

1.

verurteilt nachdrücklich die Unterdrückung friedlicher Proteste durch die haitianischen Behörden, darunter der Einsatz von tödlicher Gewalt, willkürliche Inhaftierungen, Einschüchterung, Belästigung und sexuelle Gewalt; fordert, dass die haitianischen Behörden unverzüglich den unrechtmäßigen Einsatz von Gewalt, insbesondere von Schusswaffen und scharfer Munition, gegen friedliche Demonstranten unterlassen und das Recht der Menschen achten, frei und friedlich zu demonstrieren; unterstützt die Forderungen der haitianischen Bevölkerung nach einem Ende der Korruption und Straflosigkeit;

2.

betont, dass alle beteiligten Parteien auf die Anwendung von Gewalt verzichten müssen, damit die Instabilität und das Leid der Bevölkerung nicht noch weiter zunehmen; fordert alle Seiten auf, einen ehrlichen, offenen und inklusiven Dialog im Land aufzunehmen, um besser auf die grundlegenden Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung einzugehen und dauerhafte Lösungen für die derzeitige politische, wirtschaftliche und humanitäre Krise zu finden;

3.

weist erneut darauf hin, dass, wie in der letzten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung festgestellt wurde, die Justizreform, die Abschaffung lang andauernder Untersuchungshaft und der Kampf gegen die Korruption weiterhin vorrangig sein müssen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die haitianische Bevölkerung dabei zu unterstützen, das Justizsystem so zu stärken, dass es unabhängig, widerstandsfähig und in der Lage ist, Täter unabhängig von ihrem sozialen Status vor Gericht zu bringen und zu bestrafen;

4.

fordert eine unabhängige Untersuchung des Massakers von La Saline, der Einschüchterung von Journalisten und Angriffen auf sie und der Todesfälle, die sich Mitte September 2019 ereignet haben; fordert, dass alle Personen, die Straftaten begangen haben, vor Gericht gestellt und bestraft werden; bekräftigt, dass die Medien ungehindert über die Lage berichten können müssen; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, Journalisten unbehelligt zu lassen und es ihnen zu ermöglichen, über die Lage im Land Bericht zu erstatten; bekräftigt, dass die Achtung des Rechts sichergestellt werden muss, friedlich die eigene Meinung zu äußern und Kritik zu üben;

5.

schließt sich der Forderung an, eine unabhängige Expertengruppe der Organisation Amerikanischer Staaten für einen längeren Zeitraum nach Haiti zu entsenden, die die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in diesem Land klären soll und dafür sorgen soll, dass unparteiische, gründliche, transparente und unabhängige Untersuchungen durchgeführt werden, die Rechenschaftspflicht verbessert wird und für Gerechtigkeit und Wahrheit für die Angehörigen und die überlebenden Opfer gesorgt wird, wie es von nationalen Menschenrechtsorganisationen gefordert wird;

6.

lehnt alle Versuche bestimmter Kräfte ab, die Diktatur wiederherzustellen; betont, dass Reformen im Bereich der Leitungsstrukturen und der Wirtschaft dringend notwendig sind, wenn das Vertrauen in das politische System des Landes wiederhergestellt werden soll; betont, dass die systemische Korruption in der Regierung, Klientelismus und die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit unterbunden werden müssen;

7.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Botschaft der EU in Port-au-Prince auf, die umfassende demokratische Stabilisierung des Landes zu unterstützen und dazu beizutragen, dass der Korruption und anderen Formen von Kriminalität ein Ende gesetzt wird;

8.

begrüßt die Einrichtung des Integrierten Büros der Vereinten Nationen in Haiti (BINUH) durch den UN-Sicherheitsrat am 16. Oktober 2019, das die Aufgabe hat, die Regierung Haitis zu beraten, wie sich die politische Stabilität verbessern und eine verantwortungsvolle Staatsführung fördern lässt; fordert die Vereinten Nationen auf, in einem Verfahren zur Friedenssicherung oder Friedensschaffung weiterhin eine aktive Rolle zu übernehmen, ohne dabei die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen; fordert die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten auf, bei Verdachtsfällen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs durch Friedenstruppen der MINUSTAH und nichtstaatliche Organisationen in Haiti wirksam zu ermitteln, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und die Opfer zu unterstützen und zu entschädigen;

9.

fordert die EU auf, haitianische Organisationen in ihren Kapazitäten zu stärken und zu unterstützen, so dass sie eine leitende Rolle bei den Entscheidungen darüber übernehmen können, welche Art von Unterstützung dem Land gewährt werden soll und wer die Begünstigten sein sollen;

10.

fordert die haitianische Regierung nachdrücklich auf, humanitären Organisationen ungehinderten Zugang zu gewähren, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können, bedürftige Personen unterstützen können sowie Lebensmittel verteilen und sonstige grundlegende Hilfsleistungen erbringen können;

11.

fordert ein Ende der Praxis von Restavèk; fordert die haitianische Regierung auf, Maßnahmen einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass Kinder registriert und geschützt werden, sowohl körperlich als auch psychologisch, und durchzusetzen, dass sie zur Schule gehen; fordert die EU auf, mit der haitianischen Regierung zusammenzuarbeiten und einen legislativen Rahmen umzusetzen, um die Rechte der Kinder zu schützen;

12.

hält es für unbedingt notwendig, Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu bekämpfen, Gesetze gegen alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu erlassen und Abtreibung zu entkriminalisieren, da dies derzeit in allen Fällen verboten ist, sogar im Falle sexueller Gewalt; hält es für notwendig, Sofortmaßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Kinder einzuführen, die Opfer sexuellen Missbrauchs sind, zum Beispiel medizinische und psychologische Betreuung, spezifische Maßnahmen zur sozialen Inklusion und Rehabilitationsprogramme; verurteilt die Gruppenvergewaltigung von Frauen im Gefängnis von Gonaïves; fordert eine unverzügliche, unparteiische, unabhängige Untersuchung der Anschuldigung; weißt darauf hin, dass wenn Staaten Menschen ihrer Freiheit berauben, sei dafür verantwortlich sind, ihre Integrität zu garantieren und sie vor Gewalttaten zu schützen;

13.

verurteilt die 2017 erlassenen Anti-LGBT-Gesetze, in denen ein Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe gefordert wurde und Homosexualität, zusammen mit Kinderpornographie, Inzest und die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern als Grund angeführt wurde einem Bürger die Ausstellung eines Führungszeugnisses zu verweigern; äußert sich besorgt über die Umstände im Zusammenhang mit dem Tod von Charlot Jeudy, Präsident des LGBTQI-Interessenverbands Kouraj;

14.

fordert die haitianische Regierung auf, ein Verwaltungssystem einzuführen, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle Neugeborenen bei der Geburt registriert werden, und sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um diejenigen zu registrieren, die bei der Geburt nicht registriert wurden;

15.

fordert, die Gewalt gegen ältere Menschen systematisch zu bekämpfen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem AKP-EU-Ministerrat, den Organen des Cariforum, der Regierung und dem Parlament Haitis sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 46.

(2)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 40.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/25


P9_TA(2019)0077

Lage in Bolivien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage in Bolivien (2019/2896(RSP))

(2021/C 232/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP) vom 22. Oktober 2019 zum Wahlprozess in Bolivien und vom 15. November 2019 zur Lage in Bolivien,

unter Hinweis auf die Erklärung der Wahlbeobachtungsmission der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) in Bolivien vom 21. Oktober 2019,

unter Hinweis auf die Erklärung der Prüfergruppe zum Wahlprozess in Bolivien vom 10. November 2019,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 16. November 2019,

unter Hinweis auf das in Bolivien am 21. Februar 2016 abgehaltene Verfassungsreferendum,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Bolivien,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die jüngsten von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission herausgegebenen Presseerklärungen zu Bolivien, insbesondere diejenigen vom 23. Oktober, 12. November und 19. November 2019,

unter Hinweis auf die bolivianische Verfassung,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Bolivien am 20. Oktober 2019 in einem stark polarisierten Umfeld stattfanden, da Präsident Evo Morales eine umstrittene Persönlichkeit ist und die Annahme seiner Kandidatur eine Kontroverse auslöste;

B.

in der Erwägung, dass Evo Morales mit Zustimmung des Verfassungsgerichts für eine vierte Amtszeit kandidierte, ohne dass er das Referendum von 2016 zur Änderung der bolivianischen Verfassung für sich entschieden hätte, und dass diese Entscheidung des Verfassungsgerichts eindeutig auf eine mangelnde Unabhängigkeit der Justiz in Bolivien schließen lässt;

C.

in der Erwägung, dass das Oberste Wahlgericht die Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse aussetzte, nachdem über 80 % der Stimmen durch das sogenannte schnelle und sichere System für die Übermittlung vorläufiger Ergebnisse („Transmisión de Resultados Electorales Preliminares“ — TREP) ausgezählt waren; in der Erwägung, dass aus den zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Zahlen klar hervorging, dass es einen zweiten Wahlgang geben müsste; in der Erwägung, dass das Oberste Wahlgericht nur 24 Stunden später nach Aussage der OAS Daten vorlegte, aus denen ein unerklärlicher Umschwung des Wahltrends hervorging, mit dem sich der Verlauf der Wahlen drastisch änderte und der zu einem Verlust des Vertrauens in den Wahlprozess führte; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht die Möglichkeit eines zweiten Wahlgangs mit der Begründung ausschloss, dass die erforderliche Stimmendifferenz von 10 % zwischen den beiden führenden Kandidaten erreicht worden sei;

D.

in der Erwägung, dass die Entscheidung des Obersten Wahlgerichts nicht nur bei den Unterstützern der Oppositionskandidaten, sondern auch bei den nationalen und internationalen Beobachtern sowie der Mehrheit der internationalen Gemeinschaft Widerspruch hervorrief und Betrugsverdacht laut werden ließ;

E.

in der Erwägung, dass sich Präsident Morales öffentlich selbst zum Wahlsieger erklärte, noch bevor sämtliche offiziellen Ergebnisse übermittelt und öffentlich bekannt gegeben wurden;

F.

in der Erwägung, dass die OAS, die EU und die internationale Gemeinschaft Erklärungen abgaben, in denen sie ihre tiefe Besorgnis über die ungerechtfertigte Unterbrechung der Stimmenauszählung zum Ausdruck brachten und eine mögliche Parteilichkeit der Beobachter der Wahlkommission andeuteten; in der Erwägung, dass die Empfehlung der nationalen und internationalen Gesprächspartner darin bestand, als Ausweg aus der politischen Krise den zweiten Wahlgang abzuhalten;

G.

in der Erwägung, dass die unerwartete Unterbrechung der Stimmenauszählung und die Verkündung des Wahlsiegs durch Präsident Morales zu massiven Protesten und der Mobilisierung von Anhängern der Opposition auf der einen sowie von Anhängern von Morales auf der anderen Seite führten; in der Erwägung, dass diese Proteste für die gesamte internationale Gemeinschaft ein Anlass zu großer Sorge sind und bislang den Tod von mindestens 32 Menschen, hunderte Verletzte und die Verhaftung von mehr als 600 Personen zur Folge hatten; in der Erwägung, dass das Land von Nahrungsmittel- und Treibstoffknappheit betroffen war, die schwerwiegende Folgen für die Zivilbevölkerung nach sich zieht, zumal Anhänger von Morales Straßenblockaden errichteten; in der Erwägung, dass die Gewalt, die Vorwürfe, wonach Sicherheitskräfte unnötige und unverhältnismäßige Gewalt angewendet haben, und die Spaltung der Gesellschaft Anlass zur Sorge geben;

H.

in der Erwägung, dass es der für die Organisation der Wahlen zuständigen Stelle an jeglicher Glaubwürdigkeit mangelte und eines ihrer Mitglieder noch während der Auszählung zurücktrat; in der Erwägung, dass die Opposition das Ergebnis der unter diesen Umständen durchgeführten Wahlen nicht anerkannt und den mutmaßlichen Wahlbetrug angeprangert hat;

I.

in der Erwägung, dass die EU keine umfassende Wahlbeobachtungsmission entsandt hatte, sondern nur durch ein kleines technisches Team, dem drei rangniedrige Beamte angehörten, vertreten war;

J.

in der Erwägung, dass sowohl die Regierung als auch die Wahlbehörden eine verbindliche technische Prüfung durch ein professionelles Team der OAS akzeptierten, um das Vertrauen wiederherzustellen; in der Erwägung, dass diese Prüfung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unterstützt wurde;

K.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Prüfung durch die OAS am 10. November 2019 schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und Manipulationen bei der Stimmabgabe aufgedeckt wurden, sodass die OAS die Annullierung der Wahlergebnisse forderte und die Durchführung von Neuwahlen empfahl, bei der auch eine neue Wahlbehörde eingesetzt werden sollte, um für glaubwürdige Wahlen zu sorgen;

L.

in der Erwägung, dass nach der Vorlage des Prüfberichts der OAS am 10. November 2019, in dem die Annullierung und Wiederholung der Wahlen gefordert wurde, viele hochrangige Amtsträger zurücktraten, einschließlich des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Präsidenten des Senats und Vertretern der Wahlgremien; in der Erwägung, dass Evo Morales und weitere Mitglieder seiner Regierung zurücktreten, das Land verlassen und ihre Ämter aufgeben mussten; in der Erwägung, dass ranghohe Angehörige der Streitkräfte dem ehemaligen Präsidenten Evo Morales den Rücktritt nahegelegt hatten; in der Erwägung, dass die Streitkräfte und die Polizei davon absehen sollten, politische Prozesse zu beeinflussen, und dass sie einer zivilen Kontrolle unterliegen sollten;

M.

in der Erwägung, dass Jeanine Áñez einen umstrittenen Erlass zum Schutz der Streitkräfte vor Verfolgung aufgrund von Handlungen, die im Namen der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung begangen werden, unterzeichnet hat;

N.

in der Erwägung, dass sich die zweite Vizepräsidentin Jeanine Áñez infolge des Rücktritts mehrerer Personen veranlasst sah, sich zur Interimspräsidentin zu erklären, um rasch eine neue Präsidentschaftswahl anzuberaumen, zumal dies den einzigen demokratischen und verfassungsmäßigen Weg zur Überwindung der derzeitigen Krise darstellt;

O.

in der Erwägung, dass beide Kammern des Parlaments von Bolivien am 23. November 2019 ein Gesetz einstimmig annahmen, das den Weg für eine neue Präsidentschaftswahl ebnet, und dass Interimspräsidentin Áñez dieses Gesetz anschließend unterzeichnete; in der Erwägung, dass sich Personen, die zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden das Präsidentenamt innehatten, diesem Gesetz zufolge nicht erneut zur Wahl stellen dürfen, womit Evo Morales von der Wahl ausgeschlossen ist;

1.

begrüßt, dass beide legislativen Kammern der Vorbereitung der nächsten Präsidentschaftswahl zugestimmt haben, ist allerdings der Ansicht, dass möglichst rasch eine neue Wahl durchgeführt werden sollte, damit in Bolivien wieder Stabilität einkehrt, und unterstützt daher das Ziel, ein neues unabhängiges Wahlgericht einzusetzen, um eine transparente Wahl zu gewährleisten; fordert die Interimsbehörden auf, Verantwortung für die Glaubwürdigkeit des Verfahrens zu übernehmen und zu diesem Zweck für ordnungsgemäße, inklusive Wahlen zu sorgen, in deren Rahmen allen politischen Akteuren die Möglichkeit gegeben wird, in Übereinstimmung mit dem bolivianischen Recht und der Verfassungsordnung gegeneinander anzutreten;

2.

verurteilt den Mangel an Transparenz und Glaubwürdigkeit der bolivianischen Behörden sowie deren Betrugsversuch, mit dem das Recht der bolivianischen Bürger, ihren Präsidenten frei und demokratisch zu wählen, untergraben wurde; vertritt die Auffassung, dass der versuchte Wahlbetrug eine schwere Straftat darstellt; weist darauf hin, dass die Wahl nach bolivianischem Recht für nichtig erklärt werden muss und an derartigen rechtswidrigen Aktivitäten beteiligte Personen oder Organisationen automatisch von Wahlgremien auszuschließen sind;

3.

lehnt die Gewalt und Zerstörung infolge der Wahlen vom 20. Oktober 2019 entschieden ab, spricht den Familienangehörigen der Opfer sein Beileid aus und fordert, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

4.

bekundet, dass es die Arbeit der Wahlbeobachter der OAS, die in Bolivien unter äußerst schwierigen Bedingungen agieren, uneingeschränkt unterstützt und anerkennt;

5.

begrüßt die Entscheidung, die Streitkräfte aus den Protestgebieten zurückzuziehen und das Gesetz, mit dem diesen ein großer Ermessensspielraum bei der Anwendung von Gewalt gewährt wurde, aufzuheben; fordert die Sicherheitskräfte auf, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung Verhältnismäßigkeit und Zurückhaltung walten zu lassen; fordert, dass rasch unparteiische, transparente und umfassende Ermittlungen in Bezug auf die Gewalt durchgeführt und die Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden;

6.

fordert die neuen Interimsbehörden auf, die Schritte zu ergreifen, die notwendig sind, um die Lage zu ändern und Vertrauen und Zuversicht wiederherzustellen, und fordert sie auf, ihrer wesentlichen Aufgabe, d. h. der Organisation von Neuwahlen, nachzukommen; fordert, dass ein Dialog eingeleitet wird, um unverzüglich eine neue demokratische, inklusive, transparente und faire Wahl durchzuführen, und zwar mit einem neuen Wahlorgan, um die aktuelle Krise zu beenden und gleichzeitig politische Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern; fordert die geschäftsführende Regierung auf, keine disruptiven Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Verschlechterung der Lage führen könnten;

7.

begrüßt die Vermittlerrolle der EU und der katholischen Kirche, mit der sie einen Beitrag zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien über freie, inklusive und transparente Wahlen binnen der vorgegebenen Frist und im Einklang mit der Verfassung Boliviens geleistet haben;

8.

bekräftigt, dass die Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, politischer Pluralismus sowie die Versammlungs- und Meinungsfreiheit für alle Bolivianer und auch für die indigene Landbevölkerung Grundrechte darstellen und wesentliche Säulen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind;

9.

fordert, dass die Neuwahlen in Anwesenheit zuverlässiger, transparent agierender internationaler Beobachter, die frei arbeiten und ihre unabhängigen Beobachtungen weitergeben können, durchgeführt werden;

10.

erklärt sich bereit, entsprechende Neuwahlen zu unterstützen, und fordert die HR/VP auf, eine umfassende EU-Wahlbeobachtungsmission zu entsenden;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung Boliviens, dem Andenparlament sowie der EuroLat-Versammlung zu übermitteln.

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/28


P9_TA(2019)0078

Klima- und Umweltnotstand

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP))

(2021/C 232/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD),

unter Hinweis auf die aktuellsten und umfangreichsten wissenschaftlichen Nachweise für die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels, die in dem Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 oC, seinem fünften Sachstandsbericht (AR5) und seinem dazugehörigen Synthesebericht, seinem Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinem Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima enthalten sind,

unter Hinweis auf die erhebliche Gefahr des Verlusts der biologischen Vielfalt, die in der an politische Entscheidungsträger gerichteten Zusammenfassung des globalen Sachstandsberichts des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 29. Mai 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen beschrieben ist,

unter Hinweis auf die 25. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 25), die vom 2. bis 13. Dezember 2019 in Madrid (Spanien) stattfinden soll,

unter Hinweis auf die 26. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die im Dezember 2020 stattfinden soll, und unter Hinweis darauf, dass alle Vertragsparteien des UNFCCC ihre national festgelegten Beiträge im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris erhöhen müssen,

unter Hinweis auf die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 15), die im Oktober 2020 in Kunming (China) stattfinden soll und auf der die Vertragsparteien den allgemeinen Rahmen für die Zeit nach 2020 festlegen müssen, damit dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende gesetzt wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu dem Thema „Klimawandel — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass umgehend ehrgeizige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die globale Erwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen und einen erheblichen Verlust der biologischen Vielfalt zu verhindern;

B.

in der Erwägung, dass diese Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen und dass die Bürger, alle Bereiche der Gesellschaft und die Wirtschaft — einschließlich der Industrie — auf sozial ausgewogene und nachhaltige Weise daran beteiligt werden müssen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaften beitragen und mit wirksamen sozialen und integrativen Maßnahmen einhergehen müssen, damit ein gerechter und ausgewogener Übergang sichergestellt wird, in dessen Rahmen die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert wird und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, für ein hohes Gemeinwohl und hochwertige Arbeitsplätze und Schulungen zu sorgen;

C.

in der Erwägung, dass kein Notstand jemals zur Schwächung demokratischer Institutionen oder zur Beschneidung der Grundrechte genutzt werden sollte; in der Erwägung, dass alle Maßnahmen stets im Rahmen eines demokratischen Prozesses erlassen werden;

1.

ruft den Klima- und Umweltnotstand aus; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und alle globalen Akteure auf, umgehend die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Bedrohung zu bekämpfen und einzudämmen, bevor es zu spät ist, und verpflichtet sich selbst zur umgehenden Umsetzung derartiger Maßnahmen;

2.

fordert die neue Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen aller einschlägigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge auf das Klima und die Umwelt umfassend zu bewerten und sicherzustellen, dass sie alle vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf unter 1,5 oC zu begrenzen, und nicht zum Verlust der biologischen Vielfalt beitragen;

3.

erkennt seine institutionelle Verantwortung an, seinen CO2-Fußabdruck zu verringern; schlägt vor, eigene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu ergreifen, einschließlich der Ersetzung seiner Fahrzeugflotte durch emissionsfreie Fahrzeuge, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich auf einen einzigen Sitz für das Europäische Parlament zu einigen;

4.

fordert die neue Kommission mit Nachdruck auf, die Uneinheitlichkeit der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltschutz anzugehen, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/30


P9_TA(2019)0079

UN-Klimakonferenz 2019 (COP 25)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2019/2712(RSP))

(2021/C 232/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf die 24. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 24), die 14. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 14) sowie den dritten Teil der 1. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 1.3) vom 2. bis 14. Dezember 2018 in Kattowitz (Polen),

unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC vom 1. November 2019, den Vorschlag der den Vorsitz übernehmenden chilenischen Regierung, die COP 25 vom 2. bis 13. Dezember 2019 in Madrid (Spanien) auszurichten, anzunehmen,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgerichteten Klimagipfel vom 23. September 2019,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum Klimawandel — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Oktober 2019,

unter Hinweis auf den von Lettland und der Europäischen Kommission am 6. März 2015 bei der UNFCCC eingereichten beabsichtigten, national festgelegten Beitrag der EU und ihrer Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 oC, seinen fünften Sachstandsbericht (AR5) und seinen dazugehörigen Synthesebericht, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Boden und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

unter Hinweis auf den richtungsweisenden Bericht der Global Commission on Adaptation (GCA) über die Anpassung an den Klimawandel,

unter Hinweis auf den neunten Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2018 über die Emissionslücke („Emissions Gap Report 2018“) und auf den UNEP-Bericht über die Anpassungslücke 2018 („Adaptation Gap Report 2018“), welcher der vierte seiner Art ist,

unter Hinweis auf die am 2. April 2019 veröffentlichte Indikatorenbewertung der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Economic losses from climate-related extremes in Europe“ (Volkswirtschaftliche Verluste infolge von Klimaextremen in Europa),

unter Hinweis auf die Erklärung der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) vom März 2019 zum Zustand des globalen Klimas im Jahr 2018 und auf ihr 14. Treibhausgasbulletin vom 22. November 2018,

unter Hinweis auf die Erklärung von Schlesien zu Solidarität und gerechtem Strukturwandel, die Ministererklärung von Schlesien mit dem Titel „Wälder für das Klima“ und die Partnerschaft „Driving Change Together“ (Den Wandel gemeinsam voranbringen) für Elektromobilität und emissionsfreien Verkehr, die allesamt am Rande der Klimakonferenz COP 24 unterzeichnet wurden,

unter Hinweis auf die an politische Entscheidungsträger gerichtete Zusammenfassung des „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 29. Mai 2019,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (3),

unter Hinweis auf den vordringlichen Synthesebericht über aktuelle Erkenntnisse aus der Klimaforschung, der von der wissenschaftlichen Beratergruppe des UN-Klimagipfels 2019 zusammengestellt wurde, mit dem Titel „United in Science“ (In der Wissenschaft vereint),

unter Hinweis auf die Eurobarometer-Erhebung vom April 2019 zum Klimawandel,

unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat (O-000029/2019 — B9-0055/2019) und an die Kommission (O-000030/2019 — B9-0056/2019) zur Klimakonferenz 2019 der Vereinten Nationen in Madrid (Spanien) (COP 25),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass 187 der 197 Vertragsparteien des UNFCCC ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: 19. November 2019),

B.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem UNFCCC am 6. März 2015 ihren beabsichtigten, national festgelegten Beitrag übermittelt und sich damit dem verbindlichen Ziel verpflichtet haben, die EU-weiten Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 40 % zu reduzieren;

C.

in der Erwägung, dass die bisher von den Unterzeichnern des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen nicht ausreichen werden, um das gemeinsame Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass der von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingereichte derzeitige national festgelegte Beitrag nicht den im Übereinkommen von Paris festgelegten Zielen entspricht und überarbeitet werden muss;

D.

in der Erwägung, dass in dem Bericht des IPCC über eine Erderwärmung um 1,5 oC dargelegt wird, dass die Auswirkungen eines Temperaturanstiegs um 1,5 oC vermutlich deutlich weniger schwerwiegend sein werden als bei einem Anstieg um 2 oC;

E.

in der Erwägung, dass die letzten vier Jahre — nämlich die Jahre 2015 bis 2018 — die vier wärmsten Jahre waren, seit es weltweite Temperaturaufzeichnungen gibt, und dass bei den weltweiten CO2-Emissionen 2018 ein Rekordhoch verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass der Juli 2019 der heißeste Monat seit Beginn der Aufzeichnungen war und dass sich die aktuelle Tendenz 2019 fortsetzt, sodass 2015 bis 2019 der WOM zufolge voraussichtlich die fünf wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen sein werden;

F.

in der Erwägung, dass die weltweite CO2-Konzentration der WOM zufolge im Jahr 2018 407,8 Teile pro Million (ppm) betrug und damit 2,2 ppm höher war als 2017 und dass alles darauf hindeutet, dass die CO2-Konzentration bis Ende 2019 die Marke von 410 ppm erreicht oder sogar übersteigt;

G.

in der Erwägung, dass im Rahmen einer globalen Bewegung in 185 Staaten weltweit Streiks für das Klima stattgefunden haben, wobei im September 2019 mit 7,6 Millionen Menschen mehr denn je auf die Straße gingen, um die größte Mobilisierung für den Klimaschutz in der Geschichte zu unterstützen;

H.

in der Erwägung, dass in der Präambel des Übereinkommens von Paris darauf hingewiesen wird, „wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere […] zu gewährleisten“, und dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des UNFCCC betont wird, dass die Vertragsparteien die „nachhaltige Bewirtschaftung […] sowie die Erhaltung und […] Verbesserung von Senken und Speichern aller […] Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer“ fördern sollen;

I.

in der Erwägung, dass Chile — das bei der COP 25 den Vorsitz innehaben wird — bereits darauf hingewiesen hat, dass es die Rolle der Meere bei der Bekämpfung der weltweiten Erwärmung hervorheben wird, und dass diese Entscheidung nach der Veröffentlichung eines neuerlichen alarmierenden Berichts des IPCC über die Erwärmung der Meere umso sinnvoller ist;

J.

in der Erwägung, dass die Wälder einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen leisten; in der Erwägung, dass etwa 10 % der Treibhausgasemissionen der EU von nachwachsenden Wäldern gebunden werden; in der Erwägung, dass die Entwaldung für fast 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist und insbesondere durch die Ausweitung der industriellen Viehwirtschaft und Soja- und Palmölproduktion, deren Erzeugnisse unter anderem für den EU-Markt bestimmt sind, vorangetrieben wird; in der Erwägung, dass die EU ihren indirekten Beitrag zur Entwaldung („indirekt verursachte Entwaldung“), für den sie verantwortlich ist, reduzieren sollte;

K.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission bereits mehrfach — unter anderem in seiner Entschließung vom 14. März 2019 zum Klimawandel — aufgefordert hat, eine CO2-Bepreisung für Branchen zu prüfen, die noch nicht dem Emissionshandelssystem (EHS) de EU unterliegen;

L.

in der Erwägung, dass der Klimawandel die Entwicklungsländer unverhältnismäßig stark in Mitleidenschaft zieht, obwohl diese Länder weitaus weniger CO2 ausstoßen als die Industriestaaten;

1.

weist darauf hin, dass der Klimawandel eine der größten Herausforderungen für die Menschheit darstellt und dass alle Staaten und Akteure weltweit alles in ihrer Macht Stehende tun müssen, um dagegen vorzugehen; betont, dass rechtzeitige internationale Zusammenarbeit, Solidarität und ein kohärentes und unbeirrtes Engagement für gemeinsames Handeln die einzige Lösung sind, um unserer gemeinsamen Verantwortung, den gesamten Planeten zu erhalten, gerecht zu werden;

2.

stellt fest, dass die Menschen über die ernstzunehmenden Risiken, die mit dem Klimawandel einhergehen, besonders besorgt sind; ruft in Erinnerung, dass laut der Eurobarometer-Umfrage 2019 93 % der EU-Bürger den Klimawandel als schwerwiegendes Problem erachten; begrüßt, dass sich Menschen auf der ganzen Welt und insbesondere die jüngere Generation zunehmend aktiv für den Klimaschutz engagieren; begrüßt ihre Forderungen nach ambitionierteren gemeinsamen Zielen und raschem Handeln, damit die Ziele des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden und der Grenzwert von 1,5 oC nicht überschritten wird; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sowie die EU eindringlich auf, diesen Forderungen nachzukommen;

3.

weist darauf hin, dass die ambitionierten und integrativen Strategien und Maßnahmen der EU für den Klimaschutz nur dann von Erfolg gekrönt sein können, wenn sie von der Öffentlichkeit unterstützt werden; ist der Ansicht, dass sich dies in den Bemühungen der Union um die Bekämpfung des Klimawandels niederschlagen sollte;

4.

erkennt die Tatsache an, dass die Länder des Globalen Südens bereits jetzt — und auch in der Zukunft — die Hauptlast des Klimawandels tragen, dass die Länder des Globalen Südens stärker von den abträglichen Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind als der Globale Norden, dass sie bereits klimabedingte Verluste und Schäden erleiden, dass sie weniger Kapazitäten haben, sich anzupassen, und dass die Länder des Globalen Südens weit weniger zur Klimakrise als der globale Norden beitragen;

5.

ruft in Erinnerung, dass das „Recht auf Gesundheit“ in der Präambel des Übereinkommens von Paris als grundlegendes Recht genannt wird; hebt hervor, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f des UNFCCC festgelegt ist, dass alle Vertragsparteien „geeignete Methoden, beispielsweise auf nationaler Ebene erarbeitete und festgelegte Verträglichkeitsprüfungen, anwenden [sollten], um die nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben oder Maßnahmen, die sie zur Abschwächung der Klimaänderungen oder zur Anpassung daran durchführen, auf Wirtschaft, Volksgesundheit und Umweltqualität so gering wie möglich zu halten“; ist der Ansicht, dass die Gesundheit in die nationalen Anpassungspläne und die nationalen Mitteilungen an das UNFCCC aufgenommen werden sollte;

6.

bedauert, dass die Gesundheit nicht zu den Indikatoren der Nachhaltigkeitsziele für den Klimawandel gehört; stellt gleichwohl fest, dass hier mit wissenschaftlichen Forschungsinitiativen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Sekretariats des UNFCCC Abhilfe geschaffen wird; begrüßt die Annahme der Erklärung von Entscheidungsträgern der Vereinten Nationen vom 23. September 2019 zur flächendeckenden Gesundheitsversorgung;

7.

weist darauf hin, dass die meisten Nachhaltigkeitsziele wohl kaum verwirklicht werden können, wenn die auf der COP 21 vereinbarten Klima- und Umweltziele nicht erreicht werden;

8.

hebt hervor, dass die unmittelbaren Auswirkungen des Klimawandels bereits spürbar sind; unterstreicht, dass der Klimawandel dem Bericht der Global Commission on Adaptation zufolge bis 2030 mehr als 100 Millionen Menschen in Armut bringen könnte und die Ernteerträge bis 2050 um 5–30 % zurückgehen könnten, sodass in besonders gefährdeten Gebieten keine Ernährungssicherheit mehr gegeben wäre;

9.

weist mit Nachdruck auf die Prognose hin, dass eine ungebremste Erwärmung die Weltwirtschaft umgestalten wird, indem sich die Durchschnittseinkommen rund um den Globus bis 2100 um 23 % verringern werden und die Einkommensungleichheit weltweit vergrößert wird; hebt hervor, dass die erwarteten weltweiten Verluste im Gegensatz zu früheren Prognosen etwa linear zur weltweiten Durchschnittstemperatur verlaufen, wobei die durchschnittlichen Verluste um ein Vielfaches höher sein werden als in führenden Modellen angegeben (4);

Wissenschaftliche Grundlagen für Klimaschutzmaßnahmen

10.

betont, dass der IPCC-Sonderbericht über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 oC die umfassendste und aktuellste wissenschaftliche Bewertung von Klimaschutzmöglichkeiten nach Maßgabe des Übereinkommens von Paris ist; hebt hervor, dass laut dem Bericht gute Aussichten, die globale Erwärmung ohne oder mit geringer Überschreitung bis zum Jahr 2100 unter 1,5 oC zu halten, voraussetzen, dass bis spätestens 2067 weltweit Treibhausgasneutralität erreicht wird und die weltweiten jährlichen Treibhausgasemissionen bis spätestens 2030 auf maximal 27,4 Gt CO2-Äquivalent pro Jahr beschränkt werden; hebt hervor, dass sich die EU, die sich in einer weltweiten Vorreiterrolle befindet, gemeinsam mit anderen großen Volkswirtschaften rund um den Globus in Anbetracht dieser Erkenntnisse und entsprechend dem Übereinkommen von Paris dafür einsetzen muss, schnellstmöglich und spätestens bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen;

11.

betont, dass in dem Sonderbericht des IPCC über Klimawandel und Boden auf die besonders dramatischen Auswirkungen der Erderwärmung auf die Böden hingewiesen wird; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die vom Menschen verursachte Landverödung, die in erster Linie auf nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren und zunehmende Störungen in der Landnutzung wie etwa Waldbrände zurückzuführen ist, die Fähigkeit der Böden, als Kohlendioxidsenke zu fungieren, weiter verschlechtert; unterstreicht, dass sich diese dramatischen Auswirkungen weiter verschlimmern dürften, wenn sich die bestehenden weltweiten Tendenzen fortsetzen;

12.

hebt hervor, dass in dem Sonderbericht des IPCC über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima hervorgehoben wird, dass die Klimamechanismen auf die Gesundheit der Meere und der Ökosysteme der Meere angewiesen sind, die derzeit durch die Erderwärmung, die Verschmutzung, die Übernutzung der biologischen Vielfalt des Meeres, den Anstieg des Meeresspiegels, Versauerung, Sauerstoffentziehung, Hitzewellen im Meer, Gletscher- und Meereisschmelze in noch nie dagewesenem Ausmaß und Küstenerosion beeinträchtigt werden; weist darüber hinaus auf die Ergebnisse des Berichts in Bezug auf die erhöhten Risiken für die Meeresökosysteme, die Küstenbevölkerung und Existenzgrundlagen hin; ruft in Erinnerung, dass die Meere bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen Teil der Lösung sind; hebt hervor, dass die COP 25 die erste „blaue COP“ sein wird; fordert die EU deshalb auf, den Meeren im Rahmen der Agenda des europäischen Grünen Deals und der laufenden internationalen Klimaverhandlungen Priorität einzuräumen;

13.

erklärt sich besorgt über die Erkenntnisse aus dem UNEP-Bericht 2018 über die Emissionslücke und insbesondere über die Tatsache, dass die gegenwärtigen, nicht an Bedingungen geknüpften national festgelegten Beiträgen bei weitem nicht ausreichen, um das im Übereinkommen von Paris festgelegte Ziel, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 oC zu begrenzen, zu erreichen, und es den Prognosen zufolge stattdessen bis 2100 zu einer Erwärmung um schätzungsweise 3,2 oC kommen dürfte (5), wenn davon ausgegangen wird, dass die Klimaschutzmaßnahmen bis zum Ende des 21. Jahrhunderts lückenlos fortgesetzt werden; hebt hervor, dass bei einer Erwärmung von 3,2 oC ein hohes Risiko besteht, dass bestimmte Kipppunkte erreicht werden und eine massive zusätzliche Erwärmung ausgelöst wird;

14.

zeigt sich besorgt über die Erkenntnisse aus dem vordringlichen Synthesebericht („United in Science“), der für den UN-Klimagipfel 2019 zusammengestellt wurde, und insbesondere über die Tatsache, dass die durch Kohleverbrennung verursachten Emissionen 2017 wieder angestiegen sind und der jährliche Anstieg der CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen 2018 ein neues Hoch erreicht hat, was alarmierende und beispiellose Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre hervorgerufen hat;

15.

hebt hervor, dass die derzeitigen Ambitionen bei den national festgelegten Beiträgen um das Fünffache erhöht werden müssten, wenn das 1,5-Grad-Ziel eingehalten werden soll; betont, dass diese weltweite Anstrengung technisch noch immer möglich ist und zahlreiche positive Nebeneffekte für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit bewirken würde;

16.

hebt hervor, dass sich der Klimawandel nach Angaben der WHO auf die sozialen und ökologischen Faktoren für die Gesundheit — saubere Luft, sauberes Trinkwasser, ausreichend Nahrung und eine sichere Behausung — auswirkt und dass zwischen 2030 und 2050 jedes Jahr 250 000 zusätzliche Todesfälle aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung zu erwarten sind, wobei extrem hohe Lufttemperaturen insbesondere bei älteren und besonders gefährdeten Menschen direkt zum Tod durch Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen beitragen; betont, dass der Klimawandel im Wege von Überschwemmungen, Hitzewellen, Dürren und Bränden beträchtliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hervorruft, zu denen etwa Unterernährung, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, Erkrankungen des Herzkreislaufsystems und der Atemwege und übertragbare Infektionen gehören; betont, dass schlechtere Hygienebedingungen und der eingeschränkte Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung die Gesundheit von Frauen und insbesondere von schwangeren Frauen gefährden;

17.

betont, dass in dem Globalen Sachstandsbericht 2019 des IPBES über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, im Sonderbericht des IPCC über Klimawandel und Boden, im Sonderbericht des IPCC über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima und in dem richtungsweisenden Bericht der Global Commission on Adaptation anerkannt wird, dass der Klimawandel maßgeblich und unmittelbar zum Rückgang der biologischen Vielfalt und zur Landverödung beiträgt; unterstreicht, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur und die biologische Vielfalt, auf Ökosystemdienstleistungen, Meere und die Ernährungssicherheit Prognosen zufolge in den nächsten Jahrzehnten weiter zunehmen werden;

18.

bekräftigt, dass die rigorose Bewahrung von große Mengen an CO2 bindenden Ökosystemen wie etwa Torfmooren, Feuchtgebieten, Weideland, Mangroven und intakten Wäldern eine unmittelbar wirkende mögliche Maßnahme ist, die keinesfalls durch Aufforstung, Wiederbewaldung oder die Sanierung geschädigter Böden ersetzbar ist, da diese Maßnahmen keine sofortige Wirkung zeitigen;

19.

weist darauf hin, dass laut dem Globalen Sachstandsbericht des IPBES über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen gegenwärtig eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind; erinnert an die zentrale Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Möglichkeiten des Menschen, die Erderwärmung zu bekämpfen und sich daran anzupassen; ist besorgt angesichts der Auswirkungen, die ein Rückgang der biologischen Vielfalt auf unser Resilienzvermögen hat; unterstreicht, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt nicht nur ein Umweltproblem ist, sondern mit umfassenderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einhergeht;

Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik: der national festgelegte Beitrag der EU und die Langzeitstrategie

20.

fordert alle Vertragsparteien des UNFCCC auf, in Zusammenarbeit mit Regionen und nichtstaatlichen Akteuren einen konstruktiven Beitrag zu dem Prozess zu leisten, der bis 2020 eingerichtet werden muss, wenn die national festgelegten Beiträge aktualisiert werden müssen, um dafür zu sorgen, dass diese mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind; stellt fest, dass die derzeitigen Zusagen nicht ausreichen, um die Ziele des Übereinkommens verwirklichen zu können; betont daher, dass der Höchststand der weltweiten Treibhausgasemissionen baldmöglichst erreicht sein sollte und dass alle Vertragsparteien und insbesondere die EU und alle G20-Staaten ihre Anstrengungen intensivieren und ihre national festgelegten Beiträge bis Anfang 2020 — wie im Übereinkommen von Paris vorgesehen — aktualisieren sollten;

21.

begrüßt, dass auf dem Klimagipfel 2019 der Vereinten Nationen die „Climate Ambition Alliance“ (Allianz für Klimaambitionen) ins Leben gerufen wurde, die 59 Vertragsparteien des UNFCCC umfasst, welche ihre Absicht bekundet haben, gemäß dem Übereinkommen von Paris bis 2020 verbesserte national festgelegte Beiträge vorzulegen, sowie 65 Vertragsparteien einschließlich der EU, die darauf hinarbeiten, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen; bedauert jedoch, dass trotz der Forderungen des Europäischen Parlaments nicht alle EU-Mitgliedstaaten bereit waren, einen ambitionierteren national festgelegten Beitrag der EU zu unterstützen;

22.

betont, wie wichtig eine ehrgeizige und integrative Klimapolitik der EU ist, wenn diese weltweit als glaubwürdiger und verlässlicher Partner fungieren und ihre Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes beibehalten soll; betont daher, dass die EU in Forschung und industriell verwertbare Innovationen investieren und in diesem Bereich bedeutende Fortschritte erzielen muss;

23.

fordert die politischen Entscheidungsträger der EU erneut nachdrücklich auf, sich auf der Tagung des Europäischen Rates am 12. und 13. Dezember 2019 zu dem langfristigen Ziel der EU zu bekennen, so schnell wie möglich und spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen; fordert den Staat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, und die Kommission auf, dem Sekretariat des UNFCCC dieses Ziel möglichst bald im Anschluss daran mitzuteilen; betont, dass es erforderlich ist, das Anspruchsniveau der Zielvorgaben für 2030 anzuheben, wenn die EU-weite Treibhausgasneutralität bis 2050 möglichst kosteneffizient erreicht werden soll und wenn sich die EU gerade nicht auf Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid verlassen will, die erhebliche Risiken für die Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit bergen würden; hebt hervor, dass naturbasierte Lösungen ein wichtiges Instrument dafür sind, dass die EU ihre Ziele mit Blick auf die Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen erreicht; bedauert, dass die EU auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen im September 2019 ihre Chance verpasst hat, größere Ambitionen an den Tag zu legen und mit Blick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris eine Führungsrolle zu übernehmen; hält es für äußerst wichtig, dass die EU auf der COP 25 unmissverständlich deutlich macht, dass sie bereit ist, ihren Beitrag zum Übereinkommen von Paris zu erhöhen;

24.

spricht sich dafür aus, den national festgelegten Beitrag der EU mit dem Ziel zu aktualisieren, die EU-weiten Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren; fordert die politischen Entscheidungsträger der EU daher auf, sich bezüglich des national festgelegten Beitrags der EU für ein höheres Anspruchsniveau einzusetzen; ist der Ansicht, dass das Ziel, schnellstmöglich und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, gleichzeitig im EU-Recht verankert werden sollte; fordert andere Volkswirtschaften der Welt auf, ihre national festgelegten Beiträge zu aktualisieren, damit weltweite Effekte erzielt werden;

25.

erwartet, dass im Rahmen des europäischen Grünen Deals eine umfassende und ambitionierte Strategie aufgezeigt wird, mit der Europa bis spätestens 2050 klimaneutral werden kann und die außerdem das Ziel umfasst, die EU-weiten Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu senken; fordert die Kommission auf, alle ihre einschlägigen Politikbereiche und insbesondere die Klima-, Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik entsprechend anzupassen;

26.

hebt hervor, dass auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene konkrete Um- und Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, damit die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden können, wie etwa die wirksame Umsetzung der Ziele für 2030 in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz;

27.

hebt hervor, dass alle Klimaschutzmaßnahmen gemäß dem Grundsatz eines fairen Übergangs und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern umgesetzt werden sollten; ist deshalb der Ansicht, dass stärkere Sozialpartnerschaften und ein vermehrtes Engagement der Zivilgesellschaft auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene grundlegend dafür sind, dass in sämtlichen Gesellschaftsbereichen fair, inklusiv und sozial verträglich Klimaneutralität erzielt wird; ist der Ansicht, dass naturbasierte Lösungen und die Wiederherstellung sowie der Erhalt von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt unabdingbar dafür sind, dass der Klimawandel abgeschwächt und eine Anpassung an seine Folgen erfolgen kann;

28.

vertritt die Auffassung, dass es zur Erhöhung der Marktstabilität von Nutzen wäre, wenn die EU ein weiteres Zwischenziel für Emissionsminderungen bis 2040 festlegte, da dies für zusätzliche Stabilität sorgen und sicherstellen würde, dass das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 erreicht wird; ruft in Erinnerung, dass diese Ziele regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie mit den Vorgaben des Übereinkommens von Paris vereinbar sind;

29.

ist der Ansicht, dass die Arbeiten zur Entwicklung eines verlässlichen Modells zur Messung der Klimaauswirkungen auf der Grundlage des Verbrauchs fortgesetzt werden sollten; nimmt die Schlussfolgerung aus der eingehenden Analyse der Kommission zur Kenntnis, wonach die Bemühungen der EU, ihre produktionsbedingten Emissionen zu verringern, durch die Einfuhr von Waren mit größerem CO2-Fußabdruck zum Teil wieder zunichte gemacht werden, die EU aufgrund der Zunahme des Handels und der höheren CO2-Effizienz ihrer Ausfuhren aber dennoch wesentlich zur Emissionsminderung in anderen Ländern beigetragen hat;

30.

hebt hervor, dass es eines robusteren internationalen Rahmens für den Schutz der biologischen Vielfalt weltweit bedarf, damit ihr derzeitiger Niedergang aufgehalten und sie nach Möglichkeit wiederhergestellt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen auf Zielen und festen Zusagen beruhen sollte, zu denen national festgelegte Beiträge und andere geeignete Instrumente, finanzielle Verpflichtungen und Zusicherungen für einen besseren Kapazitätsaufbau sowie ein Mechanismus für Überprüfungen in Abständen von fünf Jahren zählen, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, die Ambitionen immer stärker zu steigern;

Die COP 25 in Madrid (Spanien)

31.

würdigt die Erfolge der COP 24 in Kattowitz, durch die mehr Schwung in den Klimaschutz gebracht wurde und bei der durch den Abschluss des Arbeitsprogramms im Rahmen des Übereinkommens von Paris (das „Regelwerk von Kattowitz“) operative Leitlinien für das Übereinkommen von Paris hervorgebracht wurden; stellt jedoch fest, dass einige Punkte, die in Kattowitz nicht abgeschlossen wurden, auf der COP 25 zum Abschluss gebracht werden müssen, namentlich was die in Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehenen Mechanismen betrifft; ist darüber hinaus der Ansicht, dass auf der COP 25 mehrere Durchführungsbeschlüsse gefasst werden müssen, insbesondere in den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Transparenz und Unterstützung; sieht einem positiven Ausgang der Überprüfung des Internationalen Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden sind, und der Verhandlungen über den Aktionsplan für die Gleichstellung auf der COP 25 erwartungsvoll entgegen; rechnet damit, dass es auf der COP 25 weitere Diskussionen über die Vereinbarung gemeinsamer Zeitrahmen geben wird;

32.

hält es für geboten, dass gemeinsame Umsetzungszeiträume für die national festgelegten Beiträge festgelegt werden, da viele Vertragsparteien des UNFCCC fünf oder zehn Jahre vorsehen, andere jedoch kürzere Zeiträume eingeplant und wieder andere überhaupt keinen Zeitrahmen angegeben haben; stellt fest, dass die künftigen Verhandlungen über Klimaziele erschwert werden dürften, wenn die kollidierenden Zeitrahmen beibehalten werden; ist der Ansicht, dass mit gemeinsamen Umsetzungszeiträumen für die national festgelegten Beiträge sichergestellt wäre, dass alle Vertragsparteien ihre Zusagen zur selben Zeit aktualisieren und übermitteln, und dass sich dadurch der Gesamtumfang der weltweiten Bemühungen verbessern und leichter quantifizieren lassen würde; spricht sich für die Einführung eines gemeinsamen 5-Jahres-Zeitraums für alle national festgelegten Beiträge für die Zeit nach 2030 aus, der sich mit dem Zyklus des Übereinkommens von Paris zur Verschärfung der Klimaziele deckt und die zusätzlichen langfristigen Ziele, die die Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gebieten verfolgen, nicht beeinträchtigt;

33.

begrüßt, dass Chile beim Umstieg auf saubere Energie eines der erfolgreichsten Schwellenländer ist, und würdigt insbesondere, dass das Land bei der Erzeugung von Solarenergie das größte Wachstum weltweit aufweist; ist der Ansicht, dass Chiles Engagement für die Bewältigung des Klimanotstands zahlreichen Staaten Südamerikas und rund um den Globus als Beispiel dienen sollte;

34.

hebt hervor, dass das globale Handeln in den nächsten zehn Jahren die Zukunft der Menschheit in den nächsten 10 000 Jahren beeinflussen wird; fordert die Kommission und sämtliche Teilnehmer der COP 25 deshalb auf, ehrgeizige und ambitionierte Maßnahmen zu ergreifen;

35.

würdigt die Rolle, die kooperative Ansätze bei der Erreichung ehrgeizigerer Ziele in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie bei der Förderung von nachhaltiger Entwicklung und Umweltwirksamkeit spielen; betont, dass diese Anstrengungen zu einer Gesamtreduktion der Emissionen führen müssen und dass es einen Emissionsanstieg innerhalb der einzelnen für die national festgelegten Beiträge geltenden Zeiträume oder zwischen diesen zu verhindern gilt; erklärt sich besorgt über die begrenzten Fortschritte, die auf der 50. UNFCCC-Zwischentagung in Bonn im Bereich der marktbasierten und nicht marktbasierten Mechanismen erzielt wurden;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für strenge und solide internationale Vorschriften in Bezug auf Artikel 6 des Übereinkommens von Paris einzusetzen; hebt die vielen Probleme mit Blick auf Umweltwirksamkeit und Nachhaltigkeit hervor, die von zahlreichen Projekten des Mechanismen für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und der Gemeinsamen Umsetzung im Rahmen des Kyoto-Protokolls hervorgerufen wurden; fordert, dass Schlupflöcher bei der Anrechnung oder der doppelten Erfassung und hinsichtlich der Zusätzlichkeit von Emissionsminderungen unterbunden werden; erklärt sich besorgt über die mögliche Nutzung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vergebenen Einheiten für die Verwirklichung der Ziele im Zusammenhang mit den national festgelegten Beiträgen, da dies die Umweltwirksamkeit der gemäß Artikel 6 eingerichteten künftigen Mechanismen ernsthaft beeinträchtigen würde; betont, dass die im neuen Marktmechanismus gehandelten Emissionsrechte zusätzlich sein und die Eindämmungsbemühungen bestehender und künftiger national festgelegter Beiträge verstärken müssen; spricht sich dafür aus, dass ein Teil der Erlöse aus den Mechanismen nach Artikel 6 in den unterfinanzierten Anpassungsfonds fließt;

37.

ist der Ansicht, dass auf der COP 25 ein neues Anspruchsniveau festgelegt werden sollte — sowohl in Bezug auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris als auch in Bezug auf die nächste Runde der national festgelegten Beiträge, die den verstärkten Verpflichtungen zum Klimaschutz in allen Bereichen an Land und in den Meeren Rechnung tragen sollte;

38.

erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU auf der COP 25 mit einer Stimme spricht, um ihre politische Bedeutung und Glaubwürdigkeit aufrechtzuerhalten; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Mandat der EU bei den Verhandlungen und bei bilateralen Treffen mit anderen Akteuren zu unterstützen;

Die Rolle der Wälder

39.

weist darauf hin, dass alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris aufgefordert sind, sich aktiv für den Erhalt und die Vergrößerung von Kohlendioxidsenken einschließlich Wäldern einzusetzen; stellt fest, dass es mindestens 30 % aller Klimaschutzmaßnahmen, die nötig wären, um die Erderwärmung auf 1,5 oC zu beschränken, ausmachen würde, wenn die Entwaldung und Waldschädigung beendet und das Nachwachsen der Wälder ermöglicht würde; betont, dass nachhaltig bewirtschaftete Wälder von enormer Bedeutung dafür sind, durch die höhere Kohlenstoffbindung durch nachwachsende Wälder, Kohlenstoffspeicherung in Holzprodukten und die Ersetzung fossiler Rohstoffe und fossiler Energieträger zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen und gleichzeitig die Risiken von Waldbränden, Schädlingsbefall und Krankheiten zu verringern; hält Anreize für Methoden für geboten, mit denen die natürlichen Kohlendioxidsenken wie etwa Primärwälder und intakte Waldböden bewahrt werden, die in der Mitteilung der Kommission über eine Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt als unverzichtbar eingestuft werden;

40.

fordert alle Vertragsparteien einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, unter anderem jenen, die im Rahmen des Waldforums der Vereinten Nationen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, der Waldgrundsatzerklärung von New York und des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 15 und insbesondere des darunter fallenden Ziels Nr. 15.2 eingegangen wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern aller Art zu fördern, die Entwaldung zu beenden, geschädigte Wälder zu revitalisieren und die weltweiten Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen bis 2020 erheblich zu steigern; fordert stärkere Bemühungen auf allen politischen Ebenen, um der Verschlechterung des Zustands der Wälder in Europa vorzubeugen und sie erforderlichenfalls wieder in einen guten Zustand zu versetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Wiederaufforstung auf geschädigten Böden und auf Flächen, die für eine landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet sind, zu unterstützen;

41.

ist der Ansicht, dass die Kommission angesichts der wichtigen Rolle, die die Wälder bei der Bekämpfung des Klimawandels spielen, und der Herausforderungen, denen sich einige Waldbesitzer in Europa aufgrund der extremen Dürre und der Schädlinge gegenübersehen, einen Rahmen für Anreize für den Fall prüfen sollte, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hat;

Klimaresilienz durch Anpassung

42.

begrüßt die Veröffentlichung des Berichts der Kommission über die Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, aus dem hervorgeht, dass bei jeder der acht Einzelmaßnahmen der Strategie gewisse Fortschritte erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass die Auswirkungen des Klimawandels trotz der weltweiten Bemühungen um eine Emissionsminderung unabwendbar sind und unbedingt Anpassungsmaßnahmen ergriffen werden müssen; fordert die Kommission deshalb auf, die Strategie entsprechend den Schlussfolgerungen aus dem Bericht zu überarbeiten, wonach die EU nach wie vor gefährdet ist, was klimatische Einflüsse innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen anbelangt; betont, dass die Versicherungsbranche in die Anpassung an den Klimawandel investieren muss und dass öffentliche und private Investitionen in Forschung und Innovation getätigt werden müssen; ist der Ansicht, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und Unversehrtheit, das Aufhalten des Rückgangs der biologischen Vielfalt und der Landverödung sowie die Förderung der Anpassung des städtischen Umfelds vorrangige Ziele sind;

43.

nimmt zur Kenntnis, dass in Artikel 8 des Übereinkommens von Paris (über Verluste und Schäden) festgelegt ist, dass die Vertragsparteien mit Blick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden zusammenarbeiten sollten; hält deshalb gemeinsame unterstützende Maßnahmen in Gebieten für erforderlich, die in besonderem Maße von den Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind;

44.

weist erneut darauf hin, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Ländern unabdingbar sind, wenn die negativen Auswirkungen des Klimawandels so gering wie möglich gehalten und die Chancen auf ein klimaresistentes Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung uneingeschränkt genutzt werden sollen; hält es für geboten, dass einheitliche Systeme und Instrumente konzipiert werden, mit denen die Fortschritte und die Wirksamkeit einzelstaatlicher Anpassungspläne und -maßnahmen überwacht werden können; bedauert, dass die Mitgliedstaaten in ihren Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne wenig Ambitionen mit Blick auf die Vorgaben für Energieeffizienz und erneuerbare Energie an den Tag legen; ruft in Erinnerung, dass erneuerbare Energieträger einschließlich erneuerbarer Meeresenergie als Bestandteil der Kreislaufwirtschaft Teil der Lösung zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Energie- und Klimapläne auszubauen, um das Übereinkommen von Paris uneingeschränkt umsetzen zu können;

Klimaschutzfinanzierung und andere Umsetzungsmaßnahmen

45.

begrüßt den auf der COP 24 gefassten Beschluss, wonach der Anpassungsfonds auch weiterhin für die Zwecke des Übereinkommens von Paris verwendet werden sollte; erkennt die Bedeutung des Fonds für jene Bevölkerungsgruppen an, die am stärksten vom Klimawandel bedroht sind, und begrüßt daher den neuerlichen freiwilligen Fondsbeitrag der Mitgliedstaaten für 2019 in Höhe von 10 Mio. USD;

46.

weist darauf hin, dass derzeit 37 % des EU-Haushalts in die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) fließen, wodurch Mittel in beachtenswerter Höhe mobilisiert werden könnten, um Anreize für klima- und umweltschonende landwirtschaftliche Methoden zu schaffen und diese zu honorieren;

47.

bekräftigt, dass die GAP weder weiterhin umwelt- und klimaschädliche Subventionen wie etwa für die Trockenlegung von Torfmooren oder die übermäßige Entnahme von Wasser zur Bewässerung gewähren noch den Baumbestand auf Agrarflächen sanktionieren sollte;

48.

würdigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten öffentlichen Geber von Finanzmitteln für den Klimaschutz sind; begrüßt den auf der COP 24 gefassten Beschluss, über die derzeitige Verpflichtung, ab 2020 jährlich 100 Mrd. USD bereitzustellen, hinaus über eine ehrgeizigere Zielvorgabe für die Zeit ab 2025 zu entscheiden, erklärt sich jedoch besorgt darüber, dass die tatsächlichen Zusagen der Industrieländer immer noch weit hinter dem gemeinsamen Ziel von 100 Mrd. USD pro Jahr zurückbleiben; erwartet, dass die Schwellenländer ab 2025 zu dem höheren Betrag für die internationale Klimaschutzfinanzierung beitragen;

49.

weist darauf hin, dass der Klimawandel keine örtlich begrenzte Herausforderung ist und dass die klimatischen Auswirkungen, die außerhalb der EU auftreten, auch die EU in Mitleidenschaft ziehen, da Ereignisse wie Wirbelstürme, Dürren, Überschwemmungen und Waldbrände Auswirkungen auf die sichere Nahrungs- und Wasserversorgung der EU und die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen haben können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einer Aufstockung der internationalen Klimaschutzfinanzierung für Anpassungsmaßnahmen in dem Maße Vorrang einzuräumen, dass sie dieselbe Höhe wie die Finanzierung von Eindämmungsmaßnahmen erreicht, und Gelder für durch den Klimawandel verursachte Verluste und Schäden bereitzustellen;

50.

betont, wie wichtig es ist, das globale Anpassungsziel zu operationalisieren und umfassende neue Mittel für die Anpassung in den Entwicklungsländern zu mobilisieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zu einer erheblichen Aufstockung der von ihnen bereitgestellten Mittel für Anpassungsmaßnahmen zu verpflichten; weist darauf hin, dass bei der Frage der Verluste und Schäden, für die zusätzliche Mittel aus innovativen Quellen öffentlicher Mittel im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau aufgebracht werden sollten, Fortschritte erzielt werden müssen;

51.

hebt den Stellenwert einer nachhaltigen Finanzwirtschaft hervor und ist der Ansicht, dass eine schnelle Übernahme und Entwicklung eines grünen Finanzwesens durch die wichtigsten internationalen Finanzinstitute eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Weltwirtschaft ist; hält es für geboten, dass der Aktionsplan der EU für nachhaltige Finanzierung umgesetzt wird, und begrüßt die Schaffung der internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen;

52.

hebt darüber hinaus die Rolle hervor, die der Privatwirtschaft einschließlich Unternehmen und Finanzmärkten bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zukommt; begrüßt die Bemühungen um die Einführung von Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeit des Finanzwesens und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, insbesondere dann, wenn Nachhaltigkeit und Menschenrechte in Entwicklungsländern missachtet werden, Transparenz und Rechenschaftspflicht für Beteiligungsnehmer einzuführen;

53.

begrüßt, dass sich 196 Regierungen auf der COP 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt darauf geeinigt haben, die Investitionen in Natur und Menschheit bis 2020 und darüber hinaus aufzustocken; hebt hervor, dass das Wirtschaftswachstum der nachhaltigen Entwicklung nur dann förderlich sein kann, wenn es nicht mit der Verringerung der biologischen Vielfalt einhergeht und die Natur dem Menschen auch künftig noch zu Diensten stehen kann;

54.

betont, dass der Haushalt der EU mit ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich nachhaltige Entwicklung und ihren mittel- und langfristigen klima- und energiepolitischen Zielen im Einklang stehen, diesen Zielen nicht entgegenwirken und ihre Umsetzung nicht behindern sollte; fordert die Kommission daher auf, EU-Investitionen stets auf ihre Klimaverträglichkeit und ihre Vereinbarkeit mit der biologischen Vielfalt zu prüfen und gegebenenfalls harmonisierte und verbindliche Vorschriften vorzulegen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der nächste mehrjährige Finanzrahmen (MFR) vollständig mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang steht und keine Ausgaben im Widerspruch zu dem Übereinkommen stehen; hebt die große Bedeutung der Auffüllung des globalen Klimaschutzfonds hervor und hält die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Beiträge zur Mobilisierung der ersten Ressourcen mindestens zu verdoppeln; begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB, die Finanzierung von Projekten, die fossile Brennstoffe betreffen, bis Ende 2021 einzustellen und den Anteil ihrer Fördermittel für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bis 2025 schrittweise auf 50 % ihrer Tätigkeiten zu erhöhen; ist der Ansicht, dass dies ein erster ehrgeiziger Schritt zur Umwandlung der EIB in eine europäische Klimabank ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Ausfuhrkreditgarantien den gleichen Grundsatz anzuwenden; fordert, dass gesonderte öffentliche Garantien für umweltverträgliche Investitionen sowie Zertifikate für ein grünes Finanzwesen und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds und für die Ausgabe umweltfreundlicher Anleihen vorgesehen werden; hält eine ambitioniertere Finanzierung von Forschung und industriell nutzbaren Innovationen für geboten;

55.

fordert die EIB auf, ihre Klimastrategie im Jahr 2020 zu überprüfen und konkrete und ehrgeizige Aktionspläne zu beschließen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, ihre gesamten Finanzierungstätigkeiten mit dem Übereinkommen von Paris in Einklang zu bringen, und dringend alle ihre sektorspezifischen Förderstrategien und leitlinien an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten;

56.

betont, wie wichtig ein gerechter Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist und dass ein vorausschauender und Teilhabe ermöglichender Ansatz erforderlich ist, damit der Übergang den Bürgern tatsächlich zugutekommt und die schwächsten Regionen und Bevölkerungsteile unterstützt werden; hält die Einrichtung eines Fonds für einen gerechten Übergang für ein auf EU-Ebene verwendbares Instrument, mit dem jene Menschen und Regionen in der EU, die am stärksten von der Dekarbonisierung betroffen sind, wie etwa die im Wandel befindlichen Kohlenbergbauregionen, in den Wandel einbezogen und gut informiert werden; räumt ein, dass Ausgleichsfonds allein keine Garantie für einen gerechten Übergang sind und dass jeder Politik für einen Übergang eine umfassende Strategie der EU für die Entwicklung und Modernisierung dieser Regionen der EU sowie Unterstützung für jene Akteure, die bei dem Übergang vorangehen, zugrunde liegen sollte; vertritt die Auffassung, dass der klimabedingte Wandel in der EU ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig vollzogen werden muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, hierfür geeignete Strategien und Finanzmittel vorzusehen, die von klaren, glaubwürdigen und durchsetzbaren kurz- und langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen der betreffenden Mitgliedstaaten für die gesamte Wirtschaft abhängig gemacht werden, indem sie unter anderem konkrete Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kohle und aus anderen fossilen Brennstoffen sowie das Auslaufen von Subventionen für fossile Brennstoffe in ihre endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne aufnehmen, wobei hierfür ein zeitlicher Rahmen gesetzt werden sollte, der im Einklang mit der Verpflichtung der EU steht, dafür zu sorgen, dass die Erderwärmung mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar bleibt;

57.

ist der Ansicht, dass die Demokratisierung des Energiesystems unabdingbar ist, wenn die Energiewende von Erfolg gekrönt sein soll; fordert deshalb, dass die Rechte und Fähigkeiten der Bürger, sich an der Erzeugung sicherer und sauberer Energie zu beteiligen, gestärkt werden;

58.

hält es für geboten, dass Gespräche mit jenen Ländern rund um den Globus, die derzeit auf die Ausfuhr fossiler Brennstoffe angewiesen sind, darüber aufgenommen werden, inwiefern eine Strategie für gemeinsame Energie- und Klimasicherheit so umgesetzt werden kann, dass die Zukunftsperspektiven dieser Regionen verbessert werden;

59.

ist der Ansicht, dass die Kernenergie zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen kann, da bei ihrer Erzeugung keine Treibhausgase emittiert werden und dabei auch ein erheblicher Teil der Stromerzeugung in der EU sichergestellt werden kann; vertritt jedoch die Auffassung, dass für diese Energie aufgrund der bei ihrer Erzeugung anfallenden Abfälle eine mittel- und langfristige Strategie erforderlich ist, in der dem technischen Fortschritt (Laser- und Fusionstechnik usw.) Rechnung getragen wird, um die Nachhaltigkeit des gesamten Wirtschaftszweigs zu verbessern;

60.

unterstützt die Tätigkeit des Bündnisses von Finanzministern für Klimaschutz und hält alle Regierungen dazu an, die Zusage des Bündnisses zu übernehmen, die darauf abzielt, alle Maßnahmen und Methoden, die in den Zuständigkeitsbereich der Finanzministerien fallen, an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten und CO2 im Einklang mit den Helsinki-Prinzipien wirksam zu bepreisen;

61.

erinnert die Vertragsparteien daran, dass genügend Finanzmittel dafür bereitgestellt werden müssen, dass aus Zusagen Taten werden und dass die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris ergriffen werden; unterstützt den wachsenden Impuls für die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems an den EU-Außengrenzen für Einfuhren in die EU, damit gleichwertige Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel geschaffen werden und die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird;

Die Rolle nichtstaatlicher Akteure

62.

begrüßt die entschlossene und wachsende Jugendbewegung gegen den Klimawandel; hält es für geboten, dass ein fundierter Dialog mit jungen Menschen aufgenommen und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung auf allen Ebenen gefördert wird; begrüßt, dass weltweit ein immer größeres Spektrum nichtstaatlicher Akteure mobilisiert wird, die sich für den Klimaschutz engagieren und konkrete und messbare Ergebnisse erzielen; hebt die entscheidende Rolle hervor, die die Zivilgesellschaft, die Privatwirtschaft und die Regierungen unterhalb der Staatsebene spielen, wenn es darum geht, Einfluss auf die öffentliche Meinung und staatliche Maßnahmen zu nehmen und sie voranzubringen sowie Wissen und bewährte Verfahren zur Entwicklung und Umsetzung von Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen weiterzugeben; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und alle Vertragsparteien auf, nichtstaatliche Akteure, welche bei der Bekämpfung des Klimawandels zunehmend eine Vorreiterrolle einnehmen, zu fördern, zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten; ist außerdem der Ansicht, dass die Bürger einbezogen und sensibilisiert werden sollten;

63.

betont die entscheidende Bedeutung von Städten für die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris, da sie dem Synthesebericht 2018 der Vereinten Nationen über das Nachhaltigkeitsziel Nr. 11 mit dem Titel „Tracking Progress towards Inclusive, Safe, Resilient and Sustainable Cities and Human Settlements“ („Verfolgung der Fortschritte hin zu inklusiven, sicheren, resilienzfähigen und nachhaltigen Städten und menschlichen Siedlungen“) zufolge für mehr als 70 % aller Treibhausgasemissionen, des Abfallaufkommens und der Luftverschmutzung verantwortlich sind; begrüßt, dass sich auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen 102 Städte dazu verpflichtet haben, bis 2050 klimaneutral zu werden; fordert die Vertragsparteien auf, Städte stärker in ihre Pläne zur Verringerung von Emissionen einzubinden;

Offenheit, Teilhabe und Transparenz

64.

betont, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 oC nur durch eine wirksame Beteiligung aller Vertragsparteien erreicht werden kann, was wiederum erfordert, dass Eigeninteressen oder widerstreitende Interessen angegangen werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Einführung einer gezielten Interessenkonfliktpolitik im Rahmen des UNFCCC; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, hierbei die Führung zu übernehmen, ohne die Ziele des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu gefährden;

65.

weist darauf hin, dass 80 % der Menschen, die durch den Klimawandel vertrieben werden, Frauen und Kinder sind, welche durch den Klimawandel in der Regel stärker beeinträchtigt und belastet werden als Männer, an wichtigen klimapolitischen Entscheidungsprozessen jedoch weniger beteiligt sind; betont daher, dass die Stärkung der Stellung aller ausgegrenzten Geschlechter sowie deren uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe und Mitwirkung in Führungspositionen in internationalen Foren wie dem UNFCCC und ihre Einbindung in nationale, regionale und lokale Klimaschutzmaßnahmen für den Erfolg und die Wirksamkeit solcher Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Umsetzung des UNFCCC-Aktionsplans für die Gleichstellung uneingeschränkt unterstützen sollten, indem sie insbesondere die Geschlechterperspektive in den Klimaschutz- und Entwicklungsstrategien der EU durchgängig berücksichtigen, und dass sie die Teilhabe von indigenen Frauen und Frauenrechtsaktivisten im Rahmen des UNFCCC-Prozesses fördern sollten;

66.

stellt fest, dass sich die Folgen des Klimawandels unter anderem mit Blick auf das Überleben, die Ernährung und den Zugang zu Bildung besonders schwer auf die Gesundheit, den Schutz und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auswirken; hält es für erforderlich, diese schädlichen Folgen zu begrenzen;

Umfassende Bemühungen in allen Branchen

67.

legt der Kommission nahe, Verknüpfungen und andere Formen der Zusammenarbeit mit Akteuren in den CO2-Märkten von Drittstaaten und -regionen zu prüfen und die Einrichtung weiterer CO2-Märkte und anderer Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen anzuregen, die zu zusätzlichen Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen führen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen verringern werden, indem weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; fordert die Kommission auf, Vorkehrungen zu treffen, damit durch eine Verknüpfung mit dem Emissionshandelssystem der EU weiterhin zusätzliche und dauerhafte Beiträge zum Klimaschutz geleistet werden und die Verpflichtungen der EU zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen nicht untergraben werden;

68.

weist darauf hin, dass alle Branchen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen müssen und dass die Dekarbonisierung der EU-Wirtschaft nicht zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer führen darf, sondern dank angemessener Investitionen, geeigneter Instrumente und der Möglichkeiten, die erforderlichen bahnbrechenden Innovationen und Technologien zu entwickeln, zu einem Erfolg für unsere Wirtschaft und unsere Industrie werden sollte; glaubt an den Erfolg markorientierter Ansätze; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen für ein CO2-Grenzausgleichssystem auf einer Machbarkeitsstudie beruhen und WTO-konform sein müssen;

69.

nimmt Kenntnis von der Ankündigung der gewählten Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, das EHS auf Sektoren auszuweiten, die noch nicht unter das EU-Handelssystem fallen; lehnt eine direkte Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der EU ab;

70.

hebt hervor, dass der Verkehrssektor die einzige Branche ist, in der die Emissionen seit 1990 angestiegen sind; betont, dass sich dies langfristig nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbaren lässt, da hierfür ein stärkerer und schnellerer Rückgang der Emissionen in allen Bereichen der Gesellschaft einschließlich der Luftfahrt und des Seeverkehrs erforderlich ist; weist erneut darauf hin, dass der Verkehr bis spätestens 2050 vollständig dekarbonisiert sein muss; weist darauf hin, dass der Analyse der Kommission zufolge selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht werden würden und dass umfangreiche weitere Maßnahmen erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel der Treibhausgasneutralität in Einklang stehen; vertritt die Auffassung, dass die Vertragsparteien auch Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr berücksichtigen sollten und sich auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene auf Maßnahmen einigen und diese umsetzen sollten, um die Emissionen aus diesen Branchen zu verringern und so sicherzustellen, dass die national festgelegten Beiträge den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft entsprechen;

71.

weist darauf hin, dass die weltweiten Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr bis zum Jahr 2020 voraussichtlich um 70 % über dem Niveau von 2005 liegen werden und bis 2050 sogar um weitere 300–700 % zunehmen könnten; erklärt sich insofern besorgt über das Anspruchsniveau des Systems der ICAO zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA), als die Standards und empfohlenen Verfahren, auf deren Grundlage das System ab 2019 umgesetzt werden soll, noch in Arbeit sind; betont, dass die derzeitigen Standards unzulänglich sind und eine weitere Verwässerung des CORSIA nicht hinnehmbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr Möglichstes zu tun, um die Bestimmungen des CORSIA zu verschärfen und die Annahme eines langfristigen Ziels, mit dem eine erhebliche Verringerung der Emissionen in der Luftverkehrsbranche angestrebt wird, zu unterstützen, während sie bei der Umsetzung der EHS-Richtlinie gleichzeitig die Gesetzgebungsautonomie der EU wahren; weist darüber hinaus auf die Notwendigkeit hin, bei Regelungen der EU und internationalen Regelungen auch gegen Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 in der Luftfahrt vorzugehen;

72.

bringt seine tiefe Besorgnis über die Annahme der Resolution A40-19 auf der 40. ICAO-Versammlung und der sogenannten Ausschließlichkeitsklausel in Bezug auf das CORSIA zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen formellen Vorbehalt zu diesem Teil der Resolution einzulegen, um die gesetzgeberische Autonomie der Union in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr zu erhalten;

73.

erinnert an die rechtliche Verpflichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme der einschlägigen Instrumente durch die ICAO und vor dem Inkrafttreten des CORSIA einen Bericht vorzulegen, in dem sie unter anderem die Zielsetzungen und die allgemeine Umweltwirksamkeit des CORSIA prüft, einschließlich seiner allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele des Übereinkommens von Paris; betont, dass das Europäische Parlament und der Rat als die beiden Rechtsetzungsinstanzen die einzigen Organe sind, die über etwaige künftige Änderungen der EHS-Richtlinie entscheiden können; hebt hervor, dass Änderungen an der EHS-Richtlinie nur insoweit vorgenommen werden sollten, als sie mit der Verpflichtung der EU zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in Einklang stehen, welche keinen Einsatz von Kompensationszertifikaten nach 2020 vorsieht;

74.

begrüßt die zunehmende Unterstützung für ein EU-weit koordiniertes Bepreisungskonzept für den Luftverkehr und fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang so bald wie möglich eine ehrgeizige Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie vorzulegen, einschließlich der Abschaffung der derzeit geltenden Steuerbefreiungen für Kerosin und Schiffskraftstoffe;

75.

weist darauf hin, dass für die CO2-Emissionen aus der Schifffahrt bis 2050 ein Anstieg um 50 % bis 250 % vorhergesagt wird; begrüßt die Einigung über die erste Strategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen als ersten Schritt der Branche, zur Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziels beizutragen; fordert die IMO mit Nachdruck auf, rasche Fortschritte bei der Annahme kurz- und mittelfristiger Maßnahmen zu erzielen, die zur Erreichung der Ziele der Strategie beitragen; betont, wie wichtig und dringend die Umsetzung kurz- und mittelfristiger Maßnahmen noch vor 2023 ist; fordert die EU, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr Möglichstes zu tun, um die rasche Ausweisung des Mittelmeers als kombiniertes SOx- und NOx-Emissionsüberwachungsgebiet, die ein entscheidender Schritt hin zur Verringerung der Emissionen aus der Schifffahrt in Europa wäre, zu unterstützen; betont, dass weitere Schritte und Maßnahmen — einschließlich Instrumenten zur Bepreisung von CO2-Emissionen — unverzüglich geprüft werden müssen, damit die Emissionen im Seeverkehr im Einklang mit der Strategie der Branche zur Umstellung auf emissionsarmen Verkehr angegangen werden können; ist daher der Ansicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Auswirkungen und die Umsetzung der ersten Strategie der IMO genau verfolgen sollten; begrüßt den Vorschlag für eine EU-Verordnung zur angemessenen Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (MRV) und des globalen Datenerhebungssystems der IMO für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen; weist darauf hin, dass das MRV-System ein erster Schritt ist, der es der EU letztendlich ermöglichen sollte, verbindliche Ziele zur Emissionsverringerung festzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich zusätzliche Maßnahmen der EU im Rahmen ihrer Dekarbonisierungsstrategie bis 2050 wie etwa die Aufnahme des Seeverkehrs in das EHS und die Einführung eines Effizienzstandards für Schiffe und einer Schiffszertifizierung vorzuschlagen und eine Strategie der Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien, die bereit sind, so früh wie möglich zu handeln, vorzuschlagen, um die Emissionen aus dem Seeverkehr im Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziel zu verringern;

76.

hebt hervor, dass es bereits einfache Lösungen zur Verringerung von Emissionen gibt, etwa die Senkung der Höchstgeschwindigkeit oder die Einrichtung von Emissions-Überwachungsgebieten, die im Rahmen des internationalen MARPOL-Übereinkommens vorgesehen sind; ist der Ansicht, dass die Dekarbonisierungsstrategie und der europäische Grüne Deal Investitionen und ehrgeizige Forschungsarbeiten in den Bereichen emissionsfreie Schiffe und umweltfreundliche Schiffe, bei denen umweltgerechte Bauteile und eine bessere Abfall- und Wasserbewirtschaftung zum Einsatz kommen, sowie die erforderlichen Verbesserungen der Infrastruktur wie etwa die Elektrifizierung der Häfen fördern sollten, damit eine Verbreitung auf dem Markt vor 2030 eingeleitet werden kann;

77.

fordert eine Aufstockung der Mittel für die Forschung und die Markteinführung alternativer Kraftstoffe;

78.

weist darauf hin, dass 23 % der weltweiten Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft stammen; betont, dass in intelligente landwirtschaftliche Techniken und Produktionsmethoden investiert werden muss, um eine ausreichende Ernährung für eine wachsende Weltbevölkerung zu gewährleisten, und dass hierzu etwa die Abscheidung von Methan aus Dung, ein effizienterer Einsatz von Düngemitteln, die Verwendung von Biomasse in Zyklen und eine größere Effizienz bei der Fleisch- und Milcherzeugung zählen;

79.

weist darauf hin, dass die Landwirtschaft zwar für etwa 10 % der Treibhausgasemissionen der EU verantwortlich ist, dass sie aber das Potenzial hat, die EU bei der Verringerung ihrer Emissionen durch eine gute Bodenbewirtschaftung, Agroforstwirtschaft, den Schutz der biologischen Vielfalt und andere Landbewirtschaftungstechniken zu unterstützen; stellt fest, dass die Landwirtschaft das Potenzial hat, bis 2050 jährliche Emissionseinsparungen von etwa 3,9 Gigatonnen CO2-Äquivalenten — etwa 8 % der derzeitigen weltweiten Treibhausgasemissionen — zu erzielen;

80.

weist darauf hin, dass etwa 60 % der weltweiten Methanemissionen aus Quellen wie der Landwirtschaft, Mülldeponien, Kläranlagen sowie der Förderung und dem Rohrleitungstransport fossiler Brennstoffe stammen; weist erneut darauf hin, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, dessen Erwärmungspotenzial bei einem Zeithorizont von 100 Jahren 28-mal größer ist als das von CO2; erinnert die Kommission an ihre rechtliche Verpflichtung, möglichst bald politische Optionen für eine rasche Senkung von Methanemissionen im Rahmen eines strategischen Plans der EU für Methan zu prüfen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat hierzu in der ersten Hälfte ihres Mandats die entsprechenden Legislativvorschläge zu unterbreiten;

81.

weist auf die nutzbringende und wichtige Rolle hin, die die Landwirtschaft bei der Bekämpfung des Klimawandels übernehmen kann, und unterstreicht die große Bedeutung einer Reformierung der GAP, um Landwirte bei der Entwicklung und Anwendung klimaschonender landwirtschaftlicher Methoden wie etwa der Kohlenstoffbindung und dem Recycling von emittiertem CO2 zu unterstützen;

82.

unterstreicht die wichtige Rolle natürlicher Senken für die Erlangung von Treibhausgasneutralität in der EU; fordert die Kommission auf, eine detaillierte EU-Strategie zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen Senken im Einklang mit dem Ziel, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erzielen, zu erarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Aspekt in ihren langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Governance-Verordnung umfassend zu berücksichtigen;

83.

würdigt die Bedeutung, die der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) in fast allen 1,5-Grad-Szenarien in dem Sonderbericht des IPCC über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 oC sowie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle“ beigemessen wird;

84.

befürwortet verstärkte Maßnahmen, um die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie festgelegten Ziele im Hinblick auf die Umsetzung von CCS in kommerziellem Maßstab im Energie- und Industriesektor der EU zu verwirklichen und bis 2020 einen soliden Regelungsrahmen für die direkte Entfernung von CO2 aus der Atmosphäre im Hinblick auf eine sichere Speicherung zu entwickeln;

85.

bedauert zutiefst, dass die Subventionen für fossile Brennstoffe nach wie vor steigen und sich in der EU auf etwa 55 Mrd. EUR pro Jahr belaufen; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Strategien, Zeitpläne und Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe bis 2020 in ihre endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen, um die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen und Ressourcen freizusetzen, die für die Verwirklichung einer klimaneutralen Gesellschaft verwendet werden könnten; fordert alle Vertragsparteien auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;

86.

begrüßt das Inkrafttreten der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls; ist der Ansicht, dass dies der EU einen neuen Anstoß geben sollte, die F-Gas-Verordnung rasch zu überarbeiten, um bekannte Mängel zu beheben, die die Klimaschutzziele der EU gefährden, wie etwa der illegale Handel mit Fluorkohlenwasserstoff (FKW) und unzureichende Maßnahmen gegen die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6);

Industrie und Wettbewerbsfähigkeit

87.

ist der Ansicht, dass wirtschaftlicher Wohlstand, industrielle Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und Klimapolitik einander verstärken sollten; betont, dass die EU beim Übergang hin zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft bis 2050 eine Vorreiterrolle einnehmen und den Industrieunternehmen der EU so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollte;

88.

hält es für äußerst wichtig, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und gleichzeitig Arbeitsplätze und eine industrielle Basis innerhalb der EU erhalten bleiben, damit die Menschen in diesem Sektor eine positive Zukunftsperspektive erhalten und der Welt gezeigt wird, dass Industrie und Klimaneutralität keinen Widerspruch darstellen; begrüßt nachdrücklich das Engagement und die Bemühungen vieler industrieller Akteure in Europa, klimaneutral zu werden, und legt den Branchen bzw. Unternehmen, die noch zögern, nahe, den vielen guten Beispielen zu folgen;

89.

begrüßt ferner die Anstrengungen und Fortschritte, die von den Bürgern, Unternehmen und Industriezweigen der EU bislang unternommen bzw. erzielt worden sind, um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris im Einklang mit dem Regelwerk von Kattowitz zu erfüllen; stellt jedoch fest, dass diese Anstrengungen nicht ausreichen, um bis 2050 eine treibhausgasneutrale Wirtschaft zu erreichen; legt den Mitgliedstaaten und ihren Regionen und Gemeinden sowie den Unternehmen und der Industrie daher nahe, im Rahmen des europäischen Grünen Deals ehrgeizigere Ziele festzulegen und aktiv zu verfolgen, um die Herausforderungen des Klimawandels anzugehen und die Chancen, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben, in vollem Umfang zu nutzen;

90.

betont, dass ein stabiler und verlässlicher Rechtsrahmen und eindeutige politische Signale sowohl auf EU-Ebene als auch auf globaler Ebene klimabezogene Investitionen erleichtern und fördern und dazu beitragen können, die Abhängigkeit von CO2-freisetzenden Prozessen zu verhindern; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Rechtsvorschriften des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ ist, und fordert, dass eine langfristige Strategie für die Industriepolitik der EU und ein EU-Klimagesetz ausgearbeitet werden, die mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen und so konzipiert sind, dass die kurz- und langfristige Entwicklung der Industrie in der EU insbesondere durch die Unterstützung von KMU, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Ermöglichung des ökologischen Wandels gewährleistet und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Industrie der EU weltweit wettbewerbsfähig ist, dass die EU bis 2050 Treibhausgasneutralität erreicht und dass niemand zurückgelassen wird;

91.

begrüßt, dass mehrere Länder, in denen wichtige Wettbewerber der energieintensiven Wirtschaftszweige der EU niedergelassen sind, einen Handel mit Emissionszertifikaten bzw. andere Mechanismen für die Bepreisung eingeführt haben; fordert andere Länder auf, diesem Beispiel zu folgen; fordert eine Ausweitung dieser Mechanismen auf alle energieintensiven Industriezweige;

92.

betont, wie wichtig es ist, die Zahl der hochwertigen Arbeitsplätze und der qualifizierten Arbeitnehmer in der Industrie in der EU zu erhöhen, um Innovation und den Übergang zu nachhaltigen Produktionsverfahren voranzutreiben; betont, dass kohle- und CO2-intensive Regionen mit einem hohen Anteil an Arbeitnehmern in CO2-abhängigen Wirtschaftszweigen unterstützt werden müssen, dass in diese Regionen investiert werden muss und dass Umschulungsprogramme erarbeitet werden müssen, um neue und innovative Unternehmen, Start-up-Unternehmen und Industriezweige zu gewinnen und so eine nachhaltige regionale Wirtschaft aufzubauen und gleichzeitig sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird;

93.

betont, dass nicht alle Regionen bei der Bekämpfung des Klimawandels die gleiche Ausgangsbasis haben, dass nicht alle Regionen über dieselben Instrumente verfügen und dass sich die Folgen entsprechend unterscheiden; betont daher, dass es bei dem Übergang von wesentlicher Bedeutung ist, den Besonderheiten der schwächsten Regionen, Bevölkerungsgruppen und Branchen Rechnung trägt;

Energiepolitik

94.

unterstreicht die zentrale Bedeutung der Energie für den Übergang hin zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft;

95.

hebt hervor, dass das Problem der Energiearmut im Zuge der Energiewende angegangen werden muss, indem die Rechte von Energieverbrauchern gestärkt, die Verbraucher besser informiert, Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden insbesondere für einkommensschwache Haushalte ausgeweitet und sozialpolitische Maßnahmen ergriffen werden;

96.

betont, wie wichtig Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger für die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Energiearmut sind;

97.

betont, dass alle Branchen wirksam zusammenarbeiten müssen, um die EU-Wirtschaft zu dekarbonisieren und Treibhausgasneutralität zu erreichen; betont, dass die Länder bei der Frage, wie sie ihre Wirtschaft dekarbonisieren, flexibel sein sollten, um die mit dem Übergang verbundenen sozialen Kosten leichter mindern und die Akzeptanz und Unterstützung der Gesellschaft erlangen zu können;

98.

ist der Ansicht‚ dass die weitere Integration des Energiebinnenmarkts der EU insbesondere bei der Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wirtschaft eine wesentliche Rolle spielen wird;

99.

weist darauf hin, dass zwei der Hauptziele der Energieunion der EU darin bestehen, der Energieeffizienz insbesondere durch den Grundsatz, nach dem die Energieeffizienz an erster Stelle kommt, Vorrang einzuräumen und bei den erneuerbaren Energieträgern weltweit führend zu sein; unterstreicht, dass das für 2030 angestrebte Ziel der EU im Bereich erneuerbare Energie auf mindestens 32 % und im Bereich Energieeffizienz auf mindestens 32,5 % festgesetzt wurde; hebt hervor, dass diese Ziele zwar zu höheren Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen führen, als in der Vergangenheit vorhergesehen, aber nicht im Einklang mit der von der neuen designierten Kommissionspräsidentin vorgeschlagenen Minderung um 50–55 % oder dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen, stehen; fordert die Kommission und den Rat auf festzulegen, welche zusätzlichen Anstrengungen erforderlich sind, um bei den erneuerbaren Energieträgern und der Energieeffizienz bessere Werte zu erzielen, die im Einklang mit der Zielvorgabe hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen stehen; fordert, dass Energieeffizienzmaßnahmen weltweit gefördert werden und erneuerbare Energieträger zeitnah genutzt werden;

100.

begrüßt den steigenden Anteil, den erneuerbare Energieträger vor allem beim Strom an der weltweiten Energieversorgung haben; ist besorgt darüber, dass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Heizung, Kühlung und Verkehr, insbesondere dem Luft- und Seeverkehr, nur langsam anläuft; ist zutiefst besorgt darüber, dass sich das Wachstum des gesamten Marktanteils der erneuerbaren Energieträger in der EU (seit 2014) verlangsamt und dadurch die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU gefährdet wird; betont, dass alle Wirtschaftszweige mehr Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen müssen, wenn langfristige Nachhaltigkeitsziele erreicht werden sollen;

Forschung, Innovation, digitale Technologien und Weltraumpolitik

101.

weist darauf hin, dass der Wissenschaft und wissenschaftsbasierten Innovationen grundlegende Bedeutung zukommt, wenn es gilt, den Klimawandel erfolgreich zu bekämpfen und die strategischen Ziele des Übereinkommens von Paris und aller anderen ambitionierten Klimaschutzprogramme zu erreichen; hält es für geboten, dass die EU bei der Bekämpfung des Klimawandels und bei der Förderung des technischen Fortschritts hin zu einer klimaresilienten Entwicklung eine Führungsrolle übernimmt;

102.

betont, dass es für die Bekämpfung des Klimawandels wichtig ist, dass Forschung und Innovation in den Bereichen Klimaschutz, Strategien zur Anpassung an den Klimawandel, Ressourceneffizienz, emissionsarme und -freie Technologien, nachhaltige Nutzung von Sekundärrohstoffen („Kreislaufwirtschaft“) und Erhebung von Daten über den Klimawandel fortgesetzt und verstärkt werden; betont, dass die Finanzierung nachhaltiger Energieprojekte im Rahmen des neuen Programms „Horizont Europa“ Vorrang erhalten muss, damit die EU ihre Verpflichtungen innerhalb der Energieunion und im Rahmen des Übereinkommens von Paris erfüllt;

103.

weist erneut darauf hin, dass Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eine der fünf Säulen der Energieunion der EU darstellen; verweist daher auf die zentrale Rolle, die Forschern im Kampf gegen die Erderwärmung zukommt, und betont, dass im wissenschaftlichen Bereich eine enge Zusammenarbeit internationaler Partner erforderlich ist;

104.

ruft in Erinnerung, dass die Digitaltechnologien bei der Unterstützung der Energiewende und der industriellen Umstrukturierung und insbesondere bei der Verbesserung von Energieeffizienz und -einsparungen und der Emissionsreduzierung eine grundlegende Rolle spielen; betont die Klimavorteile, die die Digitalisierung der europäischen Industrie zeitigen kann, indem Ressourcen effizienter eingesetzt werden, indem etwa recycelt und der Materialaufwand verringert wird; hebt hervor, dass die vollständige Digitalisierung der Transport- und Verteilernetze und der Energiehandelsplätze sowie die Nutzung von Laststeuerungsprogrammen, die mithilfe von Softwareanwendungen verwaltet werden, für den Klimaschutz von Nutzen sind;

105.

erkennt die Rolle des neuen EU-Weltraumprogramms an, wenn es darum geht, den Kampf der EU gegen den Klimawandel und seine Auswirkungen zu unterstützen; erinnert an die entscheidende Rolle, die den Daten- und Informationsdiensten von Copernicus, dem europäischen Erdbeobachtungssystem, bei der Überwachung der Erde zukommt; betont, dass Copernicus wichtig ist, um die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und den damit verbundenen Datenaustausch zu erleichtern;

Klimawandel und Entwicklung

106.

erinnert daran, dass laut dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für extreme Armut und Menschenrechte vom 25. Juni 2019 über Klimawandel und Armut „der Klimawandel die letzten fünfzig Jahre an Fortschritten bei der Entwicklung, der weltweiten Gesundheit und der Armutsminderung zunichte zu machen droht“ und dass „die Entwicklungsländer 75–80 % der Kosten des Klimawandels tragen werden“;

107.

betont, dass die Entwicklungsländer vom Klimawandel am stärksten bedroht und betroffen und am wenigsten gut ausgerüstet sind, um den zunehmend verheerenden Folgen des Klimawandels standzuhalten, zu denen unter anderem Nahrungsmittel- und Wasserkrisen, die physische Vernichtung durch Naturkatastrophen, Vertreibung und wachsende Spannungen wegen knapper Ressourcen gehören; weist darauf hin, dass der Klimawandel dramatische Folgen für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder hat;

108.

weist auf das Beispiel der tropischen Wirbelstürme „Idai“ und „Kenneth“ (dieser war der stärkste Wirbelsturm, der jemals den afrikanischen Kontinent getroffen hat) hin, die im ersten Halbjahr 2019 auf den Komoren, in Malawi, Mosambik und Simbabwe eine Spur der Verwüstung hinterließen, wobei zahlreiche Menschen ums Leben kamen und mehr als zwei Millionen Menschen unmittelbar humanitäre Hilfe benötigten, deren Kosten sich auf knapp 400 Mio. USD beliefen und größtenteils von der EU getragen wurden, wobei die Kosten für den Wiederaufbau auf 3 Mrd. USD geschätzt werden;

109.

weist darauf hin, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur in den Entwicklungsländern für ihre Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel entscheidend sein wird; weist daher nachdrücklich darauf hin, dass Investitionen in eine widerstandsfähige Infrastruktur in den Entwicklungsländern gefördert werden müssen, damit sie den immer verheerenderen Naturkatastrophen standhalten können;

110.

bekräftigt seinen Standpunkt, wonach mit mindestens 45 % der Mittel aus dem vorgeschlagenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit für den Zeitraum 2021–2027 klima- und umweltpolitische Ziele verfolgt werden sollten;

111.

besteht auf einem gemeinsamen Konzept hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik, wobei der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Handel, Landwirtschaft, Energie und Klima, so weit wie möglich zu berücksichtigen ist;

112.

hebt hervor, dass Klima, Wirtschaft und Gesellschaft voneinander abhängig sind; betont insbesondere die direkten Auswirkungen, die der Klimawandel auf indigene Völker hat, und die akute existenzielle Bedrohung, die viele von ihnen — darunter auch unberührte Stämme — erleiden; betont, dass indigenes und traditionelles Wissen nach Angaben des IPCC eine wichtige Ressource für die Bekämpfung des Klimawandels ist, nicht zuletzt weil etwa 80 % der weltweit verbleibenden biologischen Vielfalt in den Gebieten der indigenen Völker anzutreffen sind; ist entsetzt über die kürzliche Ermordung des indigenen Anführers Emprya Wajãpi in Nordbrasilien und begrüßt die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 29. Juli 2019, in der sie die Regierung Brasiliens auffordert, der Invasion der von indigenen Völkern bewohnten Gebiete ein Ende zu setzen und die friedliche Ausübung ihrer kollektiven Rechte auf ihr Land im Einklang mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 sicherzustellen;

113.

fordert die Industrieländer einschließlich der EU-Mitgliedstaaten auf, verstärkt Unterstützung beim Wissensaustausch, beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Technologien an Entwicklungsländer zu leisten und dadurch den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 49, 116 und 120 der Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung gerecht zu werden und gleichzeitig ihren Verpflichtungen in Bezug auf das Ziel Nr. 17 einschließlich der Ziele 17.6 bis 17.8 nachzukommen; weist in diesem Zusammenhang auf das positive Potenzial hin, dass die Erhöhung der EU-Investitionen in vielversprechende wissenschaftliche Forschungsprojekte birgt; fordert darüber hinaus die EU auf, die Annahme einer Erklärung zu fördern, die mit der Erklärung von Doha aus dem Jahr 2001 zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vergleichbar ist, um den rechtmäßigen Transfer klimafreundlicher Technologien in die Entwicklungsländer zu fördern;

114.

verweist auf die entscheidende Bedeutung von privaten Investitionen und Wachstum für den Übergang zu klimafreundlicher Infrastruktur und klimafreundlichen Produktionsmethoden; betont, dass der Beitrag solcher Investitionen zum Klimaschutz und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unter anderem durch Anreize und die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften maximiert werden muss; ist der Ansicht, dass die Investitionsoffensive für Drittländer in diesem Zusammenhang ein zentrales Instrument darstellt; betont ferner, dass integrative und nachhaltige Entwicklung und integratives und nachhaltiges Wachstum notwendig sind, um die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, unter anderem durch Innovationsstrategien und technologische Fortschritte am klimabedingten Wandel teilzuhaben; ist der Überzeugung, dass die EU rasch eine verantwortungsvolle und nachhaltige private Finanzierung insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsverpflichtungen und Beiträge zur Binnenwirtschaft der Entwicklungsländer fördern sollte; warnt jedoch davor, sich zu sehr auf freiwillige Bemühungen der Privatwirtschaft zu verlassen;

115.

nimmt das wachsende Interesse an der Entwicklung von Normen für klimafreundliche und nachhaltige Investitionen zur Kenntnis und bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Zunahme von Initiativen der Privatwirtschaft den Vergleich und die Überprüfung erschwert; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiativen der Kommission und der internationalen Gemeinschaft, mit denen Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern und der entsprechende politische Dialog unterstützt werden sollen, wie etwa die Globale Allianz für den Klimaschutz+ (GCCA +) und den globalen Klimaschutzfonds; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nahe, sich in internationalen Foren stärker für Effizienz und Fairness bei Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen einzusetzen;

Klimadiplomatie

116.

spricht sich nachdrücklich für die Fortsetzung und weitere Stärkung der politischen Öffentlichkeitsarbeit und Klimadiplomatie der EU aus, die entscheidend ist, um Klimaschutzmaßnahmen in den Partnerländern zu mobilisieren und die öffentliche Meinung weltweit dafür zu gewinnen; ist jedoch der Ansicht, dass die unternommenen Bemühungen bislang eindeutig unzureichend waren und dass das von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst bereitgestellte Personal bei weitem nicht ausreicht; schlägt daher eine drastische Aufstockung des Personals in diesem Bereich vor; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, bei der Klimadiplomatie der EU ganzheitlich vorzugehen, indem Verknüpfungen zwischen dem Klimawandel und der nachhaltigen Entwicklung, Landwirtschaft, Konfliktlösung, Migration und humanitären Belangen hergestellt werden, um den weltweiten Übergang zu Emissionsneutralität, Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Ernährungs- und Wassersicherheit zu erleichtern;

117.

hebt die zunehmend gravierenden Folgen des Klimawandels für die internationale Sicherheit und die regionale Stabilität hervor, die auf die Schädigung der Umwelt, den Verlust der Existenzgrundlage, die klimabedingte Vertreibung und die damit verbundenen Formen von Unruhe zurückzuführen sind, bei denen der Klimawandel oft als Multiplikator der Bedrohungen wirkt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, mit ihren Partnern in der ganzen Welt zusammenzuarbeiten, um die destabilisierenden Auswirkungen des Klimawandels besser verstehen, berücksichtigen, antizipieren und bewältigen zu können; spricht sich für die Einführung eines Frühwarnprogramms für die wichtigen möglichen Kipppunkte aus, durch die nachhaltige Strukturen und Ökosysteme in größeren Regionen oder auf ganzen Kontinenten beeinträchtigt werden könnten;

118.

begrüßt das Engagement zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die konkreten Maßnahmen, die zu diesem Zweck in vielen Teilen der Welt ergriffen wurden, wie etwa die sehr ehrgeizigen Verpflichtungen vieler Entwicklungsländer und kleiner Inselstaaten; bedauert jedoch den Mangel an Ehrgeiz und die fehlende Debatte über die Erhöhung der national festgelegten Beiträge in vielen großen Volkswirtschaften; weist darauf hin, dass die EU für 9 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist, dass sie aber nur 6,7 % der Weltbevölkerung ausmacht, was bedeutet, dass die EU insbesondere angesichts ihrer historischen Verantwortung für den Klimawandel und der Notwendigkeit, für den Rest der Welt mit gutem Beispiel voranzugehen, unbedingt mehr Ehrgeiz an den Tag legen muss; betont, dass es nicht möglich sein wird, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen und zu verhindern, dass Kipppunkte erreicht werden, wenn andere große Volkswirtschaften nicht mit ehrgeizigeren Zielen nachziehen;

119.

ersucht die Kommission, umgehend die Möglichkeit zu prüfen, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen andere große Volkswirtschaften dazu bewegt werden können, ihre national festgelegten Beiträge zu erhöhen, weitere konkrete Maßnahmen zu ergreifen und innovative Ansätze in Erwägung zu ziehen;

120.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Instrumente (z. B. internationale Verhandlungen, Handelsabkommen und regionale Abkommen, internationale Partnerschaften) zu nutzen, um die Zusammenarbeit beim globalen Übergang zu Emissionsneutralität, Widerstandsfähigkeit gegen den Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Ernährungs- und Wassersicherheit zu fördern und voranzutreiben;

121.

betont, dass die Klimaschutzziele in allen Politikbereichen der Union einschließlich der Handelspolitik durchgängig berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle von der EU unterzeichneten neuen Handels- und Investitionsabkommen voll und ganz mit dem Übereinkommen von Paris und den Nachhaltigkeitszielen vereinbar sind und dass Umwelt- und Klimaschutzbestimmungen rechtsverbindlich und durchsetzbar sind; ersucht die Kommission, eine umfassende Bewertung der Kohärenz der bestehenden und künftigen Abkommen mit dem Übereinkommen von Paris durchzuführen und zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass alle Handelsabkommen verbindliche Bestimmungen über die Einhaltung des Übereinkommens von Paris einschließlich Bestimmungen über die Bewirtschaftung und nachhaltige Erhaltung von Wäldern enthalten; fordert die Kommission auf, dem Lebenszyklus der gehandelten Waren von der Konzeption bis zum Verbrauch besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um natürliche Ressourcen zu schützen und die kumulativen Auswirkungen unter anderem hinsichtlich des Transports zu berücksichtigen;

122.

fordert die Kommission und den Rat auf, das Übereinkommen von Paris in Handelsabkommen aufzunehmen, um den Handelspartnern Anreize zu bieten, die im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele zu verwirklichen; fordert die Kommission und den Rat ferner auf, Handelsabkommen zu überarbeiten, um ehrgeizige Klimaverpflichtungen in diese bilateralen Abkommen aufzunehmen und so Anreize für die Partner zu schaffen, Klimastrategien festzulegen, die mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen;

123.

begrüßt nachdrücklich die Ankündigung Russlands, das Übereinkommen von Paris umzusetzen;

124.

erkennt an, dass die Partnerschaft zwischen der EU und den USA für die Verwirklichung der strategischen Ziele des Übereinkommens von Paris und für andere ehrgeizige Strategien von größter Bedeutung ist; bekräftigt daher sein Bedauern über die Ankündigung des US-amerikanischen Präsidenten, Donald Trump, dass sich die Vereinigten Staaten aus dem Übereinkommen von Paris zurückziehen werden; begrüßt nachdrücklich die fortwährende Mobilisierung für Klimaschutzmaßnahmen in größeren Bundesstaaten und Städten der USA sowie an dortigen Hochschulen und von anderen nichtstaatlichen Akteuren im Rahmen der Kampagne „We are still in“; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass sich die USA erneut an der Bekämpfung des Klimawandels beteiligen und bei Verhandlungen über weltweite Handels-, Industrie- und Energieabkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris gemeinsam mit der EU an vorderster Front stehen werden;

125.

bedauert zutiefst die glanzlose Reaktion des brasilianischen Präsidenten, Jair Bolsonaro, und der brasilianischen Regierung auf die beispiellose Zahl und das noch nie da gewesene Ausmaß von Waldbränden im brasilianischen Amazonas; ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Zusammenarbeit und Unterstützung alles in ihrer Macht Stehende tun sollten, um die Zerstörung des Amazonas und anderer wichtiger Gebiete im globalen Ökosystem zu bekämpfen und der potenziellen Rolle ihrer eigenen Handelspolitik Rechnung zu tragen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

126.

ist der Ansicht, dass es ein fester Bestandteil der EU-Delegation sein sollte, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und als Mitgesetzgeber eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU spielt; erwartet daher, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinierungstreffen bei der COP 25 in Madrid berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen vorbereitenden Unterlagen erhält;

o

o o

127.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0430.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.

(3)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.

(4)  Burke, M. et al., „Global non-linear effect of temperature on economic production“, Nature, Band 527, S. 235–239.

(5)  Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Emissions Gap Report 2018, S. 21.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/48


P9_TA(2019)0080

Der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (2019/2855(RSP))

(2021/C 232/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (nachfolgend „Übereinkommen von Istanbul“),

unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Folgedokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking + 5 (2005), Peking + 15 (2010) und Peking + 20 (2015) angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere jene, die die Rechte der Frau betreffen,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 4. März 2016 (COM(2016)0109),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen (1),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/866 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung (2),

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, insbesondere dessen Artikel 26 und 27,

unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (4) und auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (6) und auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (8) und die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (9), in denen die Begriffe „Belästigung“ und „sexuelle Belästigung“ definiert und entsprechende Handlungen verurteilt werden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2019 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der Vorschläge für den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit den Verträgen und über das Verfahren für diesen Beitritt (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016)0109 — 2016/0062(NLE)) (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (14),

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU vom 8. Dezember 2008 betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“ (SWD(2015)0278),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ vom März 2014,

unter Hinweis auf das Gutachten der Venedig-Kommission vom 14. Oktober 2019 zu Armenien und den verfassungsrechtlichen Auswirkungen der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (15),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankertes Grundrecht ist und uneingeschränkt geachtet werden sollte;

B.

in der Erwägung, dass laut dem Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) die Gleichstellung von Frauen und Männern bislang in keinem Land der EU vollständig erreicht ist; in der Erwägung, dass die Beseitigung von geschlechtsbezogener Gewalt eine Voraussetzung ist, um dieses Ziel zu erreichen;

C.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt eine der Prioritäten im Rahmen des Strategischen Engagements der EU für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2019 ist;

D.

in der Erwägung, dass der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ gemäß der Definition im Übereinkommen von Istanbul „als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden“ wird und „alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt“ bezeichnet, „die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben“;

E.

in der Erwägung, dass der Begriff „Femizid“ im Rahmen des Weiterverfolgungsmechanismus zum Übereinkommen von Belém do Pará (MESECVI) definiert wird als „gewaltsamer Tod einer Frau aufgrund ihres Geschlechts, ungeachtet dessen, ob er sich innerhalb der Familie, in einer Lebenspartnerschaft oder zwischen Personen, die miteinander in einer sonstigen Beziehung stehen, innerhalb der Gemeinschaft ereignet und von einer Person herbeigeführt wird, oder wenn er vom Staat oder dessen Vertretern als Folge einer Handlung oder Unterlassung begangen oder toleriert wird“ (16);

F.

in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Istanbul festgelegt ist, dass die Durchführung aller Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, „ohne Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder eines sonstigen Status sicherzustellen“ ist;

G.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene Gewalt, sowohl in körperlicher als auch in psychischer Form, weit verbreitet ist und Frauen aller Gesellschaftsschichten ungeachtet ihres Alters, ihrer Bildung, ihres Einkommens, ihrer gesellschaftlichen Stellung oder ihres Herkunfts- oder Aufenthaltslandes betrifft;

H.

in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt sowohl Ursache als auch Folge der strukturellen Ungleichheiten ist, die Frauen in vielen Lebensbereichen — Arbeit, Gesundheit, Zugang zu finanziellen Ressourcen, Macht und Wissen sowie persönliches Zeitmanagement — erfahren; in der Erwägung, dass es zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt erforderlich ist, ihre Ursachen und die Faktoren, die ihr Vorschub leisten, zu verstehen;

I.

in der Erwägung, dass es bei dem Versuch, das Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in unseren Gesellschaften zu erklären, wichtig ist, die strukturelle oder institutionelle Gewalt anzuerkennen, die sich als die Unterordnung von Frauen im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben definieren lässt;

J.

in der Erwägung, dass Frauen in der EU aufgrund unterschiedlicher Politiken und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße vor geschlechtsbezogener Gewalt geschützt sind;

K.

in der Erwägung, dass die Justizsysteme oft keine ausreichende Unterstützung für Frauen bieten; in der Erwägung, dass das Opfer in vielen Fällen erniedrigenden Bemerkungen von Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt sein kann oder sich in einer Abhängigkeitssituation befindet, was seine Angst davor, die Gewalt zu melden, weiter verstärkt;

L.

in der Erwägung, dass in diesem Jahrzehnt auf globaler und europäischer Ebene eine sichtbare und organisierte Offensive gegen die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, geführt wird;

M.

in der Erwägung, dass aus der Erhebung der FRA aus dem Jahr 2014 hervorging, dass ein Drittel aller Frauen in Europa mindestens einmal seit dem Alter von 15 Jahren körperliche oder sexuelle Gewalt erfahren hat, dass 55 % der Frauen einer oder mehreren Formen sexueller Belästigung ausgesetzt waren, dass 11 % Cybermobbing erlebt haben, dass jede zwanzigste Frau (5 %) vergewaltigt wurde und dass mehr als ein Zehntel sexuelle Gewalt erlitten hat, bei der physische Kraft eingesetzt wurde; in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte aller weiblichen Mordopfer von einem Partner, mit dem sie eine Intimbeziehung führten, von einem Verwandten oder von einem Familienmitglied getötet werden; in der Erwägung, dass die Opfer die schwerwiegendsten gewalttätigen Übergriffe innerhalb der Partnerschaft nur in 14 % der Fälle und die schwerwiegendsten gewalttätigen Übergriffe durch eine andere Person als den Partner nur in 13 % der Fälle bei der Polizei zur Anzeige brachten, was auf eine enorme Dunkelziffer hinweist; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen durch die #metoo-Bewegung der letzten Jahre ermutigt werden, Fälle von Missbrauch, Gewalt und Belästigung zu melden;

N.

in der Erwägung, dass es in der EU nach wie vor moderne Formen der Sklaverei und Menschenhandel gibt, wovon hauptsächlich Frauen betroffen sind; in der Erwägung, dass es sich bei 71 % aller Opfer von Menschenhandel weltweit um Frauen und Mädchen handelt und dass drei von vier dieser Frauen und Mädchen sexuell ausgebeutet werden (17);

O.

in der Erwägung, dass Gewalt und Mobbing im Internet häufig zu physischen Auswirkungen führen und ein hohes Risiko mit sich bringen, derartige Gewalt zu provozieren, indem die Online-Nutzer stimuliert werden, die Gewalt und das Mobbing, über die sie gelesen haben, zu imitieren und in der Folge derartige Handlungen zu begehen;

P.

in der Erwägung, dass einige Gruppen von Frauen und Mädchen, etwa Migrantinnen, Frauen auf der Flucht und Asylbewerberinnen, Frauen und Mädchen mit Behinderungen, LBTI-Frauen und Roma-Frauen, von sich überschneidenden und mehreren Formen der Diskriminierung betroffen sind und aufgrund ihrer schwierigen Lage für sie ein noch höheres Risiko besteht, geschlechtsbezogene Gewalt zu erleiden, und es ihnen nicht möglich ist, sich an ein Gericht und an Einrichtungen zu wenden, die ihnen Unterstützung und Schutz bieten, und sie auch nicht ihre Grundrechte genießen können;

Q.

in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz benötigen;

R.

in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt die Menschenrechte, die Stabilität und Sicherheit innerhalb der Gesellschaft, die öffentliche Gesundheit, die Bildungs- und Beschäftigungschancen von Frauen sowie das Wohlbefinden und die Entwicklungsaussichten von Kindern und Gemeinschaften untergräbt;

S.

in der Erwägung, dass Gewalt und Missbrauch körperlicher, sexueller oder psychischer Art schwerwiegende Folgen für die Opfer hat und zu dauerhaften körperlichen, sexuellen, emotionalen oder psychischen Schädigungen oder zu wirtschaftlichem und finanziellem Schaden führen kann;

T.

in der Erwägung, dass die Urheber von Verbrechen gegen Frauen nach wie vor häufig straflos ausgehen und dass diese Straffreiheit ausgemerzt werden muss, indem sichergestellt wird, dass Täter strafrechtlich verfolgt werden und Frauen und Mädchen, die Gewalt überlebt haben, angemessene Unterstützung und Anerkennung vonseiten der Justiz erhalten; in der Erwägung, dass Anbieter von Diensten, die gegen Gewalt gegen Frauen vorgehen, etwa Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden, Richter oder politische Entscheidungsträger, unbedingt geschult werden müssen;

U.

in der Erwägung, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um das Recht aller Frauen und Mädchen zu fördern und zu schützen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben;

V.

in der Erwägung, dass acht Jahre vergangen sind, seit das Übereinkommen von Istanbul gebilligt wurde, es jedoch noch nicht von allen Mitgliedstaaten und auch noch nicht von der EU ratifiziert ist;

1.

verurteilt alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt und bedauert, dass Frauen und Mädchen nach wie vor psychischer, körperlicher, sexueller und wirtschaftlicher Gewalt ausgesetzt sind, darunter häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Gewalt im Internet, Stalking, Vergewaltigung, Früh- und Zwangsehe, Genitalverstümmelung, sogenannten „Ehrenverbrechen“, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation, sexueller Ausbeutung und Menschenhandel und anderen Formen der Gewalt, die eine schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte und ihrer Würde sind; ist zutiefst besorgt über das Phänomen des Femizids in Europa, der die extremste Form von Gewalt gegen Frauen darstellt;

2.

fordert den Rat auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU auf der Grundlage eines breit angelegten Beitritts ohne Beschränkungen abzuschließen und dafür einzutreten, dass das Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird; fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen vollständig in den gesetzlichen und politischen Rahmen der EU integriert wird; weist darauf hin, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul die Mitgliedstaaten nicht davon entbindet, das Übereinkommen auch auf einzelstaatlicher Ebene zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen, und fordert insbesondere Bulgarien, Tschechien, Ungarn, Lettland, Litauen, die Slowakei und das Vereinigte Königreich, die das Übereinkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun;

3.

verurteilt nachdrücklich die Versuche in einigen Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu widerrufen, die im Hinblick darauf, das Übereinkommen von Istanbul umzusetzen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, bereits getroffen wurden;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Übereinkommen ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt wird, und ausreichende finanzielle und personelle Mittel für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt sowie für den Schutz der Opfer zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Empfehlungen der Expertengruppe des Europarats für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) Rechnung zu tragen und ihre Gesetzgebung zu verbessern und somit mehr an die Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul anzupassen;

5.

betont, dass das Übereinkommen von Istanbul nach wie vor der internationale Standard und das zentrale Instrument ist, um die Geißel der geschlechtsbezogenen Gewalt auszumerzen, indem man einem ganzheitlichen, umfassenden und koordinierten Ansatz folgt, bei dem die Rechte des Opfers im Mittelpunkt stehen, indem man sich der Thematik von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, aus einer Vielzahl von Perspektiven nähert, indem Maßnahmen vorgesehen werden wie Gewaltprävention, Bekämpfung von Diskriminierung, durch strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit, durch Opferschutz und -hilfe, den Schutz von Kindern, den Schutz von weiblichen Asylsuchenden und Flüchtlingen, indem Verfahren zur Risikobewertung, eine Risikoabschätzung und eine bessere Datenerhebung eingeführt werden sowie durch Sensibilisierungskampagnen oder -programme, unter anderem in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsstellen, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen;

6.

verurteilt die Angriffe und Kampagnen gegen das Übereinkommen von Istanbul, die auf einer vorsätzlichen Fehlinterpretation und auf der unwahren Darstellung des Inhalts des Übereinkommens in der Öffentlichkeit beruhen;

7.

bekräftigt mit Nachdruck, dass die Verweigerung von Leistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist, und hebt hervor, dass der EGMR wiederholt entschieden hat, dass durch restriktive Abtreibungsgesetze und ihre mangelhafte Umsetzung die Menschenrechte von Frauen verletzt werden;

8.

unterstreicht, dass Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und patriarchalischer Gewalt und zur Förderung der Nulltoleranz gegenüber Belästigung und geschlechtsbezogener Gewalt grundlegende Instrumente sind, um diese Verletzungen der Menschenrechte zu bekämpfen; ist der Ansicht, dass breiter angelegte Bildungsstrategien, die auf der Bekämpfung von Diskriminierung fußen, ein wichtiges Instrument sind, um allen Formen von Gewalt, insbesondere geschlechtsbezogener Gewalt und vor allem bei Jugendlichen, vorzubeugen;

9.

betont, dass Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt wirksamer wären, wenn sie mit Maßnahmen einhergehen, die darauf abzielen, die Stellung der Frau zu stärken und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von weiblichen Opfern von Gewalt zu fördern;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für alle Fachleute, die mit den Opfern aller Handlungen von geschlechtsbezogener Gewalt zu tun haben, angemessene geschlechtersensible Schulungen, Verfahren und Leitlinien bereit zu stellen, bei denen die Rechte des Opfers im Mittelpunkt stehen, um zu verhindern, dass es während gerichtlichen, medizinischen und polizeilichen Verfahren zu Diskriminierung, Traumatisierung oder Reviktimisierung kommt; fordert derartige Verbesserungen, um zu erreichen, dass die Melderate bei solchen Verbrechen steigt;

11.

verweist darauf, dass es die spezifische Zweckbindung von 193,6 Mio. EUR für Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von geschlechtsbezogener Gewalt sowie zur Förderung der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul im Programm „Rechte und Werte“ befürwortet, und hebt hervor, dass es ebenso wichtig ist, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden;

12.

fordert die Kommission erneut auf, den derzeit geltenden EU-Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Anschluss an eine Folgenabschätzung zu überarbeiten, damit er sich auch auf Aufstachelung zum Hass aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale erstreckt;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften, die bereits in Kraft sind, uneingeschränkt umgesetzt und durchgesetzt werden;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf die Erhebung von Daten und Forschung mit Eurostat, dem EIGE und der FRA zusammenzuarbeiten und dadurch die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit aussagekräftiger aufgeschlüsselter Daten zu geschlechtsbezogener Gewalt zu verbessern; fordert die Kommission erneut auf, eine Europäische Beobachtungsstelle zu geschlechtsbezogener Gewalt mit genauen und vergleichbaren Daten einzurichten (analog zu der staatlichen Beobachtungsstelle des EIGE zu Gewalt gegen Frauen);

15.

betont, dass es wichtig ist, formale Verfahren zur Meldung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schaffen und spezielle Schulungen und Sensibilisierungskampagnen ins Leben zu rufen, um den Grundsatz der Würde am Arbeitsplatz durchzusetzen und den Ansatz der Nulltoleranz als die Norm zu praktizieren; vertritt die Auffassung, dass die EU-Organe hier mit gutem Beispiel vorangehen sollten;

16.

fordert den Präsidenten des Europäischen Parlaments, das Präsidium und die Verwaltung des Parlaments auf, weiter darauf hinzuwirken, dass das Europäische Parlament ein Arbeitsort ist, der frei von Belästigung und Sexismus ist, und im Einklang mit den Forderungen, die 2017 in der Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU angenommen wurden, die folgenden Maßnahmen umzusetzen: 1) Inauftraggabe einer externen Prüfung der beiden bestehenden Ausschüsse im Europäischen Parlament, die sich mit Mobbing befassen, und öffentliche Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Prüfung; 2) Umgestaltung der Gremien gegen Mobbing, indem sie auch externe Sachverständige in den Bereichen Recht, Medizin und Therapie mit vollen Stimmrechten umfassen; und 3) Durchführung von Schulungen zu Respekt und Würde am Arbeitsplatz, die für alle Abgeordneten und alle Personalkategorien obligatorisch sind;

17.

begrüßt die Zusage der gewählten Präsidentin der Kommission, mehr zu tun, um gegen geschlechtsbezogene Gewalt vorzugehen, Opfer besser zu unterstützen, den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zu einer Priorität für die Kommission zu machen und die Möglichkeiten, die der Vertrag bietet, zu nutzen, um Gewalt gegen Frauen in den Katalog der von der EU anerkannten Straftaten aufzunehmen;

18.

fordert, dass die Kommission die Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt als Priorität in die nächste Europäische Strategie zu Geschlechterfragen aufnimmt, indem entsprechende politische sowie legislative und nichtlegislative Maßnahmen im Rahmen dieser Strategie formuliert werden;

19.

fordert die Kommission auf, einen Rechtsakt zur Prävention und Unterbindung aller Formen von geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und Mädchen, vorzulegen; verpflichtet sich diesbezüglich, alle Maßnahmen auszuschöpfen, auch zu Gewalt im Internet, indem es von dem in Artikel 225 AEUV verankerten Recht, Gesetzgebungsakte vorzuschlagen, Gebrauch macht;

20.

fordert die Kommission und den Rat auf, die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV enthaltene Überleitungsklausel zu aktivieren, damit Gewalt gegen Frauen und Mädchen und andere Formen geschlechtsbezogener Gewalt in den Katalog der von der EU anerkannten Straftaten aufgenommen werden;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1)  ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 11.

(2)  ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 13.

(3)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(4)  ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.

(5)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.

(6)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(8)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(9)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0357.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0331.

(12)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.

(13)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 167.

(14)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.

(15)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(16)  https://www.oas.org/es/mesecvi/docs/DeclaracionFemicidio-EN.pdf

(17)  https://www.un.org/en/events/endviolenceday/


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/54


P9_TA(2019)0081

Aktuelle Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu aktuellen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren (2019/2938(RSP))

(2021/C 232/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft,

unter Hinweis auf die unlängst, am 12. November 2019, abgehaltene Aussprache im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (1),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die kommunistische UdSSR in direkter Folge des Hitler-Stalin-Pakts die Republik Litauen und andere Länder annektierte;

B.

in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dazu verpflichtet hat, die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu achten;

C.

in der Erwägung, dass die Streitkräfte der UdSSR zwischen dem 11. und dem 13. Januar 1991 einen Akt der Aggression gegen den unabhängigen Staat Litauen und die Menschen, die mit friedlichen Mitteln versuchten, den Fernsehturm von Vilnius zu verteidigen, begingen, wobei 14 Menschen ums Leben kamen und fast 800 verletzt wurden; in der Erwägung, dass die Unterdrückungsmaßnahmen der Streitkräfte der UdSSR bis zum Putschversuch anhielten, der im August 1991 in Moskau stattfand;

D.

in der Erwägung, dass das Blutvergießen weltweit verurteilt wurde, unter anderem einige Tage später auf einer Massendemonstration in Moskau vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;

E.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation in dem Vertrag zwischen der Republik Litauen und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen vom 29. Juli 1991 die am 11. März 1990 erfolgte Wiederherstellung der unabhängigen Republik Litauen anerkannt hat;

F.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Rechte und Pflichten der ehemaligen UdSSR übernommen hat und ihr Nachfolgestaat ist;

G.

in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Vilnius am 27. März 2019 in der als Rechtssache „13. Januar“ bezeichneten Rechtssache ein Urteil erließ, in dem Dmitri Jasow, ehemaliger Verteidigungsminister der UdSSR, Wladimir Uschoptsсhik, ehemaliger Kommandant der Garnison der Sowjetarmee in Vilnius, Michail Golowatow, ehemaliger Kommandant der Sondereinsatzkräfte des KGB, und 64 weitere russische, belarussische und ukrainische Staatsbürger wegen ihrer Mitwirkung an dem Akt der Aggression gegen den Staat Litauen schuldig gesprochen wurden;

H.

in der Erwägung, dass über alle, die an diesem Angriff beteiligt waren — bis auf die ehemaligen Offiziere der Sowjetarmee Juri Mel und Gennadi Iwanow –, in Abwesenheit entschieden wurde und die Angeklagten Haftstrafen von bis zu 14 Jahren erhielten; in der Erwägung, dass die im Frühjahr 2019 ergangenen Schuldsprüche die tragischen Ereignisse im Anschluss an die Unabhängigkeitserklärung Litauens vom 11. März 1990 und die Versuche der UdSSR betreffen, Litauen dazu zu zwingen, seine Unabhängigkeitserklärung zu widerrufen, und dass diese Versuche im ersten Halbjahr 1990 mit einer Wirtschaftsblockade begannen und im Januar 1991 darin gipfelten, dass die Regierung Litauens unter Einsatz von massiver Gewalt gestürzt werden sollte;

I.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen der Republik Litauen bei den vorgerichtlichen Ermittlungen in der Rechtssache „13. Januar“ die zuständigen staatlichen Stellen der Russischen Föderation konkret um Rechtshilfe in diesem Strafverfahren ersuchten, die Russische Föderation jedoch nicht kooperierte;

J.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation allem Anschein nach den leitenden Offizieren und den an den bewaffneten Angriffen auf unschuldige und unbewaffnete Zivilpersonen beteiligten Einsatzkräften, etwa dem während der Ereignisse im Januar 1991 die Befehlsgewalt ausübenden Militäroffizier Michail Golowatow, bewusst Zuflucht bietet, diese Personen tatkräftig schützt und alles Erdenkliche unternimmt, damit sie sich ihrer Verantwortung entziehen können;

K.

in der Erwägung, dass die erste Reaktion Russlands auf das Gerichtsurteil negativ war, wobei die russische Staatsduma behauptete, das Gerichtsverfahren sei politisch motiviert und ein Versuch, die Geschichte umzuschreiben, und das Außenministerium Russlands ankündigte, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen;

L.

in der Erwägung, dass das Untersuchungskomitee der Russischen Föderation zwischen Juli 2018 und April 2019 ein strafrechtliches Verfahren gegen die Staatsanwälte, Richter und Ermittler der Republik Litauen, die an der Untersuchung bzw. dem Urteil in der Rechtssache „13. Januar“ beteiligt waren, einleitete und sich dabei auf Artikel 299 und 305 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation stützte, wonach strafrechtlich belangt werden kann, wer eine offensichtlich unschuldige Person strafrechtlich zur Verantwortung zieht bzw. ein unrechtmäßiges Gerichtsurteil, einen unrechtmäßigen Gerichtsbeschluss oder einen anderen unrechtmäßigen gerichtlichen Akt erlässt;

M.

in der Erwägung, dass diese politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung durch die Russische Föderation in Bestrebungen münden kann, das Interpol-System und andere Abkommen über die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit missbräuchlich einzusetzen, um die Rechte der ermittelnden Staatsanwälte und der Richter in der Rechtssache „13. Januar“ in Bezug auf Durchsuchungen, Befragungen und Festnahmen zu beschränken; in der Erwägung, dass die Russische Föderation womöglich versucht, internationale Haftbefehle gegen die an diesem Gerichtsverfahren beteiligten litauischen Amtsträger zu erwirken;

N.

in der Erwägung, dass in den staatlich kontrollierten Medien der Russischen Föderation und von offiziellen Amtsträgern der Russischen Föderation eine Propaganda- und Desinformationskampagne betrieben wird, mit der Verschwörungstheorien über die Rechtssache „13. Januar“ aufgestellt werden sollen, was Teil der hybriden Bedrohungen gegen die EU und demokratische Staaten ist;

O.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und damit auch die Unabhängigkeit der Justiz zu den gemeinsamen Werten zählen, auf die sich die EU gründet; in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Kommission gemeinsam mit dem Parlament und dem Rat dafür zu sorgen hat, dass das Rechtsstaatsprinzip als grundlegender Wert der Union gewahrt und das Unionsrecht befolgt wird und die Werte und Grundsätze der Union geachtet werden;

P.

in der Erwägung, dass die Richter eines Mitgliedstaats auch Richter der Europäischen Union als Ganzes sind;

Q.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz ein Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und für das Funktionieren der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist;

R.

in der Erwägung, dass in den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft festgelegt ist, dass es die Pflicht aller staatlichen Stellen und anderer Institutionen ist, die Unabhängigkeit der Justiz zu achten und zu wahren; in der Erwägung, dass darin auch festgestellt wird, dass keine unangemessenen oder ungerechtfertigten Eingriffe in Gerichtsverfahren vorgenommen werden dürfen (2);

S.

in der Erwägung, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte insbesondere die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem rechtmäßig eingesetzten und zuständigen unabhängigen und unparteiischen Gericht verankert sind;

T.

in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, das von der Russischen Föderation ratifiziert wurde, die Vertragsparteien verpflichten, „gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind“;

U.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation gegen immer mehr völkerrechtliche Bestimmungen und internationale Verpflichtungen verstößt und Standpunkte vertritt, die den gutnachbarlichen Beziehungen zuwiderlaufen, wodurch sie jegliche Aussichten auf künftige Zusammenarbeit schwinden lässt;

1.

bekundet den Familien der Opfer der Ereignisse vom 13. Januar seine Solidarität und Anteilnahme;

2.

stellt fest, dass die Staatsorgane der Russischen Föderation mit ihrem Vorgehen gegen litauische Richter und Staatsanwälte gegen rechtliche Grundwerte, insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz, und gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Menschenrechte und Freiheiten rechtmäßig nur in Fällen beschränkt werden dürfen, für die derlei Beschränkungen völkerrechtlich vorgesehen sind;

3.

weist darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung von Staatsanwälten und Richtern wegen der Ausübung ihres Amtes nicht hinnehmbare Einflussnahme von außen ist, die dem Primat des Rechts zuwiderläuft;

4.

betont, dass Verfahren in derlei Strafsachen gegen Staatsanwälte und Richter nicht als rechtmäßig gelten können;

5.

verurteilt diese Verstöße der Staatsorgane Russlands gegen grundlegende Prinzipien und Normen des Völkerrechts auf das Schärfste und lehnt derartige Fälle politisch motivierter strafrechtlicher Verfolgung ab;

6.

bekundet den von der Russischen Föderation in diesem Fall angeschuldigten litauischen Staatsanwälten, Ermittlern und Richtern seine Solidarität und unterstützt die Regierung Litauens in ihrem Bestreben, auf den Fall aufmerksam zu machen sowie den Schaden zu begrenzen und die Gefahr abzuwenden, der bzw. die jenen drohen, die von den Staatsorganen Russlands unrechtmäßig angeschuldigt werden;

7.

betont, dass es gemäß den allgemein anerkannten Garantien der Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten untersagt ist, sich in irgendeiner Weise in die Rechtspflege durch die Gerichte einzumischen oder auch nur in Mindesten Einfluss auf ein Urteil zu nehmen sowie Richter wegen eines von ihnen erlassenen Urteils strafrechtlich zu verfolgen oder sich in die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft einzumischen;

8.

fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, das Strafverfahren gegen die in der Rechtssache „13. Januar“ tätigen litauischen Staatsanwälte, Ermittler und Richter einzustellen;

9.

fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, in Anwendung des Vertrags zwischen der Republik Litauen und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen vom 29. Juli 1991 zu bewerten, welche Personen, die maßgeblich an der Aggression gegen den Staat Litauen vom 11. bis 13. Januar 1991 beteiligt waren oder daran mitgewirkt haben, zur Rechenschaft zu ziehen sind, und die Strafverfolgungsorgane der Republik Litauen in ihrem Streben nach Gerechtigkeit in der Rechtssache „13. Januar“ zu unterstützen;

10.

fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, den Rechtshilfeersuchen der Republik Litauen in der Rechtssache „13. Januar“ Folge zu leisten;

11.

fordert die Staatsorgane Russlands auf, den unverantwortlichen, auf Desinformation und Propaganda abzielenden Erklärungen von Amtsträgern der Russischen Föderation zur Rechtssache „13. Januar“ ein Ende zu bereiten;

12.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, etwaige Rechtshilfeersuchen seitens der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung der an der Rechtssache „13. Januar“ beteiligten litauischen Staatsanwälte und Richter in der Russischen Föderation als politisch motiviert zu betrachten, eng mit den staatlichen Stellen Litauens zusammenzuarbeiten und der Russischen Föderation in diesem Fall die Rechtshilfe zu verweigern;

13.

ersucht den Ausschuss für die Kontrolle der Dossiers von Interpol (Commission for the Control of Interpol’s Files, CCF), der dafür zuständig ist, die missbräuchliche Ausstellung von Haftbefehlen aus politischen Gründen zu verhindern, sich darauf gefasst zu machen, dass internationale Haftbefehle gegen die angeschuldigten litauischen Amtsträger beantragt werden könnten; fordert alle Mitgliedstaaten und die sonstigen Unterzeichnerstaaten der Interpol-Statuten auf, sämtliche internationalen Haftbefehle gegen die angeschuldigten litauischen Amtsträger zu ignorieren; fordert Interpol auf, sämtliche von Russland gestellten Anträge auf Haftbefehle im Zusammenhang mit der Rechtssache „13. Januar“ außer Acht zu lassen;

14.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, keinerlei personenbezogene Daten an Russland zu übermitteln, die in strafrechtlichen Verfahren gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler verwendet werden könnten;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie auf der Ebene der EU in Bezug auf ihre Politik gegenüber Russland uneingeschränkt zusammenarbeiten, da mehr Geschlossenheit und bessere Abstimmung der EU unentbehrlich sind, damit ihre Maßnahmen mehr Wirkung zeitigen, und dass sie größere Anstrengungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit unternehmen und auf praktische Lösungen zur Unterstützung und Stärkung demokratischer Prozesse und einer unabhängigen Justiz hinarbeiten;

16.

fordert die Präsidenten des Rates und der Kommission, die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, Fälle dieser Art auch künftig genau zu verfolgen, sie bei unterschiedlichen Veranstaltungen und Treffen mit Vertretern der Russischen Föderation zur Sprache zu bringen, dem Parlament über den Austausch mit den Staatsorganen der Russischen Föderation Bericht zu erstatten und ihnen unmissverständlich klarzumachen, dass die Europäische Union in diesem wie auch in weiteren ähnlich gelagerten Fällen geschlossen und solidarisch ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen Fall beim Austausch mit den Staatsorganen Russlands zur Sprache bringen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten der Russischen Föderation und von Belarus zu übermitteln.

(1)  https://www.europarl.europa.eu/ep-live/de/committees/video?event=20191112-0900-COMMITTEE-LIBE

(2)  https://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/IndependenceJudiciary.aspx


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/58


P9_TA(2019)0082

Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der WTO-Entscheidung im Airbus-Streit auf die europäische Landwirtschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der WTO-Entscheidung im Airbus-Streit auf die europäische Landwirtschaft (2019/2895(RSP))

(2021/C 232/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Schiedsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) im Airbus-Subventionsstreit (DS316) vom 2. Oktober 2019, mit der US-Gegenmaßnahmen gegen EU-Ausfuhren im Wert von 7,5 Mrd. USD (6,8 Mrd. EUR) genehmigt wurden,

unter Hinweis auf den förmlichen Beschluss des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 14. Oktober 2019, mit dem grünes Licht für diese Gegenmaßnahmen gegeben wurde,

unter Hinweis auf die Entscheidung der USA, ab dem 18. Oktober 2019 einen neuen Ad-valorem-Zoll in Höhe von 25 % auf einige Agrarnahrungsmittelerzeugnisse und einige nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und in Höhe von 10 % auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einzuführen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1) (im Folgenden: „Verordnung über die Absatzförderung“) und den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2019 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern,

unter Hinweis auf die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) (Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (einheitliche GMO)),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die USA das wichtigste Ziel von Agrarausfuhren der EU-28 sind, die sich im Jahr 2018 auf 22,3 Mrd. EUR beliefen (16,2 % aller Agrar- und Lebensmittelausfuhren), und dass sie deshalb einen unersetzlichen Markt in Bezug sowohl auf Wert als auch auf Volumen darstellen;

B.

in der Erwägung, dass Agrar- und Lebensmittelausfuhren im Wert von 4,3 Mrd. EUR (60 % des Gesamtwerts der Gegenmaßnahmen) von den neuen Zöllen betroffen sein werden, die eine Höhe von 1,1 Mrd. EUR erreichen werden;

C.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien, Italien, Deutschland und Irland die am stärksten von der Entscheidung der USA betroffenen Länder sind, und dass die Agrar- und Nahrungsmittelsektoren anderer EU-Mitgliedstaaten ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden;

D.

in der Erwägung, dass die wichtigsten Agrarerzeugnisse, die von den US-Sanktionen betroffen sind, EU-Erzeugnisse mit Symbolkraft und einem sehr hohen Mehrwert sein werden, die oft im Rahmen von EU-Qualitätsregelungen geschützt sind (Weine und Spirituosen wie Single-Malt-Whisky, Olivenöl sowie Milchprodukte wie Butter und Käse);

E.

in der Erwägung, dass auch andere Agrarerzeugnisse wie Tafeloliven, Schweinefleisch, Kaffee, Kekse, verarbeitetes Obst, Zitrusfrüchte, Muscheln, alkoholische Getränke und Kaschmirwolle betroffen sind, wenn auch in geringerem Maße;

F.

in der Erwägung, dass Landwirte und Wirtschaftsteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelkette nach dem russischen Embargo erneut Opfer eines nicht landwirtschaftlichen Handelskonflikts sind, auf den sie keinen Einfluss haben, und in der Erwägung, dass die Entscheidung der USA, diese Zölle zu erheben, auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten werden könnte, bis die Mitgliedstaaten der WTO-Resolution zum Airbus-Streit nachkommen;

G.

in der Erwägung, dass die US-Gegenmaßnahmen zu zusätzlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Unsicherheit bei den europäischen Erzeugern in einem Sektor führen werden, der als solcher bereits Schwankungen unterliegt, und zu mehr Instabilität auf dem EU-Binnenmarkt, der mit den Störungen zurechtkommen muss, die durch das russische Embargo verursacht wurden, und der sich auf die negativen wirtschaftlichen Folgen eines möglichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten muss;

H.

in der Erwägung, dass die USA gemäß den Bestimmungen des US-Rechts ein sogenanntes Zollkarussell in Gang setzen können, das Ausstrahlungswirkungen auf andere Erzeugnisse hätte, die wirtschaftlichen Folgen der Gegenmaßnahmen verschärfen würde und unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Agrar- und Nahrungsmittelsektor hätte;

I.

in der Erwägung, dass der Streit um Subventionen für Boeing nach wie vor bei der WTO anhängig ist;

J.

in der Erwägung, dass sich in einigen Sektoren, wie etwa Tafeloliven (auf die bereits seit November 2017 US-Zölle erhoben werden) und Olivenöl, die ohnehin schon fragile Lage auf dem Binnenmarkt durch die Entscheidung der USA weiter zuspitzen wird und dass für andere Sektoren wie etwa Wein, Whisky und Milchprodukte die Gefahr besteht, dass sie schwerwiegende Störungen des Marktes insgesamt verursacht; in der Erwägung, dass eine solche Entscheidung mithin Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefährden und zu einem erheblichen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und Marktanteilen führen würde, deren Aufbau Jahre in Anspruch genommen hat und die nur mühevoll wiederhergestellt werden können;

K.

in der Erwägung, dass die Zölle zu spürbaren Preissteigerungen für Verbraucher sowie wirtschaftlichen Verlusten und Arbeitsplatzverlusten für Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks führen werden, was im Endeffekt Erzeugern außerhalb der EU und der USA zugute kommen wird;

L.

in der Erwägung, dass nach den geltenden EU-Vorschriften Kampagnen zur Absatzförderung, die bereits genehmigt wurden und auf den US-Markt ausgerichtet sind, nicht angepasst werden können und dass sich einige Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden, um den Absatz sehr hochwertiger Produkte zu fördern, ins Leere laufen könnten, wenn die US-Zölle erhoben werden sollten;

M.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft der EU, die aufgrund ihrer Beschaffenheit besonders empfindlich ist, zunehmend in die internationalen Märkte integriert ist, was die Bedeutung konstruktiver Handelsbeziehungen insgesamt und die Bedeutung der Aufrechterhaltung einer Lebensmittelversorgungskette mit hochwertigen Erzeugnissen, mit denen die Nachfrage seitens der Verbraucher befriedigt wird, unterstreicht;

1.

ist zutiefst besorgt über den Kollateralschaden entlang der gesamten Agrar- und Lebensmittelkette, mit dem der Agrar- und Lebensmittelsektor der EU als Folge der von den Vereinigten Staaten getroffenen Entscheidung rechnen muss, der Europäischen Union als Ergebnis des Airbus-Streits Gegenmaßnahmen aufzuerlegen; hält es für nicht hinnehmbar, dass der Agrarsektor einen großen Teil der Kosten eines Rechtsstreits tragen muss, der seinen Ursprung in einem Sektor hat, mit dem die Landwirtschaft überhaupt nichts zu tun hat; bedauert die Entscheidung, so viele landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zöllen zu belegen;

2.

bekundet sein tiefes Bedauern darüber, dass die USA nicht auf die Versuche der EU eingegangen sind, vor der Anwendung der Zölle rechtzeitig eine Verhandlungslösung zu finden; unterstreicht seine Besorgnis darüber, dass sich die USA bislang im Zusammenhang mit dem langjährigen Airbus/Boeing-Streit geweigert haben, mit der EU eine zeitnahe Lösung für die Flugzeugindustrien beider Parteien zu finden;

3.

unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen und fordert sie nachdrücklich auf, auch weiterhin zu versuchen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen für den Abbau der Spannungen zwischen den beiden Parteien zu finden;

4.

betont, dass eine koordinierte und einheitliche Reaktion der EU erforderlich ist, insbesondere da die Zölle so gestaltet sind, dass die einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße betroffen sind, was den Versuch darstellt, einen einheitlichen Standpunkt der Union zu verhindern;

5.

fordert die Kommission auf, den Agrar- und Lebensmittelmarkt der EU genau zu überwachen, um rechtzeitig Störungen der Lebensmittelversorgungskette festzustellen, die sich aus der Anwendung der Zölle, den kumulativen Wirkungen gemeinsam mit anderen Marktentwicklungen, auch im Zusammenhang mit dem noch in Kraft befindlichen Embargo gegen Russland, sowie der Ausstrahlungswirkung von Erzeugnissen, die vom Markt verdrängt werden, ergeben;

6.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Auswirkungen dieser Gegenmaßnahmen auf die betroffenen Sektoren und den Binnenmarkt zu untersuchen und, wo dies gerechtfertigt ist, im Einklang mit den WTO-Regeln und im Rahmen des Haushalts rasch Unterstützung für die von diesen Zöllen am stärksten betroffenen Bereiche zu mobilisieren; bekundet in diesem Zusammenhang sein tiefes Bedauern darüber, dass in den Haushaltsplan für 2020 keine ausreichenden Mittel für diese Zwecke eingestellt wurden;

7.

fordert die Kommission auf, die Nutzung von Instrumenten im Rahmen der einheitlichen GMO wie Regelungen für die private Lagerhaltung und Rücknahmen vom Markt sowie alle neuen oder anderen verfügbaren Instrumente und einschlägigen Maßnahmen zur Bewältigung von entstehenden Störungen auf dem Binnenmarkt in Erwägung zu ziehen;

8.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, die von der einheitlichen GMO abgedeckten derzeitigen sekundärrechtlichen Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um den Marktteilnehmern zu ermöglichen, ihre Kampagnen zur Absatzförderung in den USA zu verlängern und ihnen mehr Flexibilität bei der Durchführung der laufenden Absatzförderungskampagnen in Drittländern einzuräumen, damit sie in die Lage versetzt werden zu reagieren, ihre Maßnahmen in den USA zu verstärken, den Auswirkungen auf die Verbraucher entgegenzuwirken oder bei Bedarf den Schwerpunkt auf alternative Märkte zu verlagern, indem die bereits für den US-amerikanischen Markt genehmigten Maßnahmen angepasst werden; fordert die Kommission auf, diese Änderungen so rasch wie möglich umzusetzen und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um für mehr Flexibilität bei der Durchführung von Absatzförderungskampagnen gemäß der Verordnung über die Absatzförderung zu sorgen;

9.

besteht darauf, dass die Sanktionen der USA eine Ausnahme darstellen und nicht von den Marktteilnehmern vorhergesehen und bewältigt werden konnten; ersucht deshalb die Kommission, die Vorschriften über Kontrollen und Rechnungsprüfungen in einer Weise anzupassen, dass Marktteilnehmer nicht wegen unvermeidlicher Anpassungen bestraft werden, die sie bezüglich Absatzförderungsmaßnahmen oder bezüglich der Nichtausführung bereits geplanter Absatzförderungsmaßnahmen vornehmen müssen;

10.

fordert die Kommission auf, horizontale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchzuführen, bei denen es sich gemäß den Artikeln 2 und 9 der Verordnung über die Absatzförderung um hochrangige Missionen und um die Teilnahme an Handelsmessen und Ausstellungen von internationalem Rang zur Aufwertung des Images und zur Förderung des Absatzes der betreffenden Produkte handeln kann;

11.

weist darauf hin, dass die Kommission wegen dieses spezifischen Marktproblems erwägen sollte, die Bestimmungen von Artikel 15 und 19 der Verordnung über die Absatzförderung zu nutzen, um Marktteilnehmer zu unterstützen, die ihre Bemühungen, im US-Markt Fuß zu fassen, verstärken müssen, und um dazu beizutragen, Eintrittsbarrieren abzubauen;

12.

verlangt von der Kommission, im Rahmen der verfügbaren Spielräume zusätzliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu genehmigen, begleitet von einer Erhöhung der Mittelzuweisungen für die Absatzförderung für 2019, da die jährlichen Haushaltsmittel bereits gebunden sind, um Verzögerungen bei der raschen Reaktion auf die US-Gegenmaßnahmen zu verhindern;

13.

unterstützt die Stärkung der horizontalen Verordnung über die Absatzförderung unter Nutzung des Fachwissens der nationalen Agenturen für Absatzförderung, um die Marktteilnehmer beim Ausbau und bei der Konsolidierung ihrer Stellung auf Drittmärkten und bei der Erschließung neuer Absatzmärkte für EU-Erzeugnisse im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und die nächste Überarbeitung der horizontalen Verordnung über die Absatzförderung zu unterstützen;

14.

betont, dass es unter diesen Umständen von ausschlaggebender Bedeutung ist, weitere Kürzungen des GAP-Haushalts zu verhindern und die Reform der GAP-Reserve für Krisen voranzutreiben, da der Agrarsektor zunehmend von der Volatilität und von politisch motivierten internationalen Krisen betroffen ist, die eine entschlossene und effiziente haushaltspolitische Antwort erfordern;

15.

betont, dass die Ausfuhrmärkte diversifiziert werden müssen und der Marktzugang für die von den US-Zöllen betroffenen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch die Beseitigung der noch bestehenden technischen Hindernisse gesichert werden muss, die es den Wirtschaftsteilnehmern unmöglich machen, die im Rahmen anderer Handelsabkommen eröffneten Ausfuhrmöglichkeiten in vollem Umfang wahrzunehmen;

16.

bekräftigt sein Engagement für den freien Handel und offene Märkte, da diese zu mehr Wirtschafts- und Beschäftigungsmöglichkeiten für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen in den USA und der EU führen, und betont die Bedeutung konstruktiver Handelsbeziehungen, die für die EU und die USA von beiderseitigem Nutzen sind;

17.

betont seine Unterstützung für die Erhaltung eines regelbasierten Handelssystems und für die WTO als Institution, erkennt aber an, dass eine umfassende Reform erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf das WTO-Berufungsgremium;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/62


P9_TA(2019)0083

Krise des WTO-Berufungsgremiums

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu der Krise des WTO-Berufungsgremiums (2019/2918(RSP))

(2021/C 232/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO),

unter Hinweis auf Artikel 17 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten („Streitbeilegungsvereinbarung“), mit der das Ständige Berufungsgremium des WTO-Streitbeilegungsgremiums eingesetzt wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Union, Chinas, Kanadas, Indiens, Norwegens, Neuseelands, der Schweiz, Australiens, der Republik Korea, Islands, Singapurs, Mexikos, Costa Ricas und Montenegros vom 11. Dezember 2018 an den Allgemeinen Rat der WTO (WT/GC/W/752/Rev. 2) und die Mitteilung der Europäischen Union, Chinas, Indiens und Montenegros vom 11. Dezember 2018 an den Allgemeinen Rat der WTO (WT/GC/W/753/Rev. 1)‚

unter Hinweis auf die zwischen der EU und Kanada gemäß Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung getroffene Übergangsvereinbarung über die Berufung in Schiedsverfahren vom 25. Juli 2019 und eine ähnliche, am 21. Oktober 2019 mit Norwegen getroffene Vereinbarung,

unter Hinweis auf das informelle Verfahren in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Berufungsgremiums unter der Leitung des Allgemeinen Rates und auf die Berichte des neuseeländischen Botschafters David Walker an den Allgemeinen Rat der WTO vom 28. Februar 2019 (JOB/GC/215), 7. Mai 2019 (JOB/GC/217), 23. Juli 2019 (JOB/GC/220) und 15. Oktober 2019 (JOB/GC/222) sowie auf den Entwurf eines Beschlusses des Allgemeinen Rates über die Arbeitsweise des Berufungsgremiums, den Botschafter Walker am 15. Oktober 2019 dem Allgemeinen Rat vorlegte und der seinem Bericht dieses Datums als Anlage beigefügt ist,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 26. November 2019,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel,

A.

in der Erwägung, dass die WTO gegründet wurde, um den Multilateralismus zu stärken, eine inkludierende Weltwirtschaftsordnung voranzubringen und ein offenes, auf Regeln beruhendes und diskriminierungsfreies multilaterales Handelssystem zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass das Streitbeilegungssystem der WTO durch seine Verbindlichkeit, sein zweistufiges Verfahren und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Schiedsrichter erfolgreich dazu beigetragen hat, die Einhaltung der WTO-Regeln und die Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems sicherzustellen, damit nicht auf unilaterale Maßnahmen zurückgegriffen wird;

C.

in der Erwägung, dass dem WTO-Berufungsgremium im Streitbeilegungssystem der WTO grundlegende Bedeutung zukommt;

D.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika seit 2017 die Ersetzung jedes der sieben Mitglieder des Berufungsgremiums blockieren und zahlreiche Vorschläge zur Einleitung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der freien Stellen abgelehnt haben;

E.

in der Erwägung, dass am 10. Dezember 2019 die Mandate von zwei der drei verbliebenen Mitglieder des Berufungsgremiums auslaufen und das Berufungsgremium danach nicht mehr über neue Berufungen verhandeln kann, da hierfür drei Mitglieder erforderlich sind;

1.

ist zutiefst besorgt darüber, dass das Berufungsgremium nach dem 10. Dezember 2019 nicht mehr arbeitsfähig sein wird, wenn keine Lösung gefunden wird, was schwerwiegende Folgen für das auf Regeln beruhende multilaterale Handelssystem haben könnte;

2.

bedauert sehr, dass die laufenden Diskussionen zwischen den Mitgliedern der WTO noch nicht zu einem Erfolg geführt haben;

3.

unterstützt das informelle Verfahren unter Vermittlung von Botschafter Walker uneingeschränkt und erachtet seine Vorschläge als sehr gute Grundlage für die Ausarbeitung einer zufriedenstellenden Lösung, die den gemeinsamen Bedenken hinsichtlich der Arbeitsweise des Berufungsgremiums und seiner erforderlichen Reform Rechnung trägt; fordert alle Mitglieder der WTO auf, sich konstruktiv an diesen Diskussionen zu beteiligen, damit die offenen Stellen so bald wie möglich besetzt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass die WTO bedarfsgerecht mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird;

4.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern der WTO, auch mit den Vereinigten Staaten von Amerika, fortzusetzen, um zuvörderst die Blockade des Ernennungsverfahrens gegebenenfalls auch nach dem 10. Dezember 2019 zu beenden;

5.

unterstützt die unlängst von der EU ergriffenen Initiativen, mit den wichtigsten Handelspartnern der EU Interimsvereinbarungen über vorläufige Lösungen abzuschließen, wodurch das Recht der Europäischen Union auf Beilegung von Handelsstreitigkeiten in der WTO im Wege verbindlicher zweistufiger, unabhängiger und unparteiischer Entscheidungen gewahrt würde, und weist zugleich darauf hin, dass die Strategie der EU nach wie vor hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, dass ein ständiges Berufungsgremium tätig werden kann;

6.

weist erneut darauf hin, dass der interparlamentarische Dialog sehr wichtig ist, wenn es darum geht, zu den laufenden Diskussionen beizutragen und zu einem Erfolg zu kommen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der WTO und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/64


P9_TA(2019)0084

Laufende Verhandlungen über ein neues EU-AKP-Partnerschaftsabkommen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu den laufenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (2019/2832(RSP))

(2021/C 232/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde („Cotonou-Abkommen“) (1), und auf seine überarbeiteten Fassungen von 2005 und 2010 (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2017 für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (4) und vom 14. Juni 2018 zu den anstehenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (5),

unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat und die Kommission zu den laufenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (O-000035/2019 — B9-0057/2019 und O-000036/2019 — B9-0058/2019),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,

A.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean noch laufen und voraussichtlich länger dauern werden als ursprünglich geplant;

B.

in der Erwägung, dass die Stärke des Cotonou-Abkommens sowie sein Besitzstand auf einer Reihe von einzigartigen Merkmalen beruhen, die aufrechterhalten und gestärkt werden müssen;

C.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU gerade zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem das multilaterale System unter Druck steht und in Frage gestellt wird, von großer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das Cotonou-Abkommen aufgrund der Zahl der Staaten, die es vereint, sowie des Inhalts und der Struktur der Partnerschaft ein wesentliches Instrument des multilateralen Systems ist und dass die Präsenz und Sichtbarkeit der Partnerschaft innerhalb der Vereinten Nationen und anderer globaler Foren verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft im Jahr 2015 grundlegende globale Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und der Agenda von Addis Abeba eingegangen ist und dass die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU bei der Verwirklichung dieser globalen Ziele entscheidend sein wird;

D.

in der Erwägung, dass die Stärkung der parlamentarischen Dimension zwischen der EU und der AKP-Gruppe im Wege der Verbesserung ihrer Effektivität und Repräsentativität ein Schlüsselelement der neuen AKP-EU-Partnerschaft sein sollte;

E.

in der Erwägung, dass die Häufigkeit und Vielfalt der Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (im Folgenden „PPV AKP-EU“) im Laufe der Jahre einen kohärenten Dialog ermöglicht und dadurch wirksam zur Stärkung der parlamentarischen Diplomatie beigetragen hat; in der Erwägung, dass das derzeitige internationale Umfeld die AKP-Staaten und die EU veranlassen sollte, diesen parlamentarischen Dialog fortzusetzen und seine Wirksamkeit zu verbessern;

1.

begrüßt die bei den Verhandlungen über die strategischen Prioritäten des Grundlagenteils und der Arbeit an den Regionalprotokollen bislang erzielten Fortschritte;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass mehr Zeit benötigt werden wird, um die verbleibenden Teile des Abkommens auszuhandeln, und dass die Verhandlungen nicht wie ursprünglich vorgesehen bis Ende Oktober 2019 abgeschlossen worden sind;

3.

begrüßt mit Blick auf das Auslaufen des Cotonou -Abkommens im Februar 2020 den Beschluss des AKP-EU-Ministerrates, dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zu übertragen, Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der neuen AKP-EU-Partnerschaft zu erlassen;

4.

bekräftigt nachdrücklich den Standpunkt, den es in seinen beiden im Oktober 2016 bzw. im Juni 2018 angenommenen Entschließungen zu der Zeit nach dem Auslaufen des Cotonou-Abkommens zum Ausdruck gebracht hat, und ist der Ansicht, dass einige wesentliche Aspekte des Cotonou-Abkommens nachdrücklich bekräftigt werden müssen, damit sie während der verbleibenden Verhandlungen in vollem Umfang berücksichtigt werden können;

5.

bekräftigt, wie wichtig es ist, die parlamentarische Dimension des künftigen Abkommens zu stärken, was die Sicherstellung einer demokratischen Rechenschaftspflicht auf allen Ebenen erfordert; betont, dass der institutionelle Rahmen eine PPV AKP-EU umfassen sollte; ist der Ansicht, dass diese Forderung nicht verhandelbar ist, wenn das Europäische Parlament dem künftigen Abkommen zustimmen soll;

6.

weist darauf hin, dass der PPV AKP-EU eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, die demokratische Kontrolle des künftigen Abkommens sicherzustellen, und bekräftigt seine Forderungen nach einer Stärkung der Beratungs- und Kontrollfunktion der PPV; ist überzeugt, dass regelmäßige Treffen auf der Ebene der AKP-Staaten und der EU erforderlich sind, um eine starke Partnerschaft sicherzustellen;

7.

vertritt die Auffassung, dass die PPV AKP-EU bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eine Schlüsselrolle einnimmt; ist überzeugt, dass die PPV einen Beitrag zum Austausch über globale Herausforderungen wie Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Gleichstellung der Geschlechter, Frieden und Sicherheit sowie Klima, Umwelt und biologische Vielfalt leistet;

8.

bekräftigt sein Bekenntnis zum Multilateralismus und fordert insbesondere im Rahmen der PPV eine Abstimmung mit dem Ziel, in den internationalen Foren eine zwischen der EU und den AKP-Staaten abgestimmte Position zu vertreten; betont, dass im Vorfeld der multilateralen Verhandlungen weiterhin mit anderen internationalen Partnern sowie mit der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet werden muss;

9.

ist der Ansicht, dass sich die PPV aus der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der EU und der AKP-Staaten zusammensetzen und zweimal jährlich im Plenum zusammentreten sollte, und zwar abwechselnd in der Europäischen Union und in einem AKP-Staat;

10.

betont, dass die parlamentarischen Ausschüsse für die Regionalpartnerschaft einmal jährlich in jeder Region zusammenkommen müssen und nicht davon abhängig sein sollten, dass der Ministerrat für die Regionalpartnerschaft zusammentritt; betont ferner, dass die Regionalisierung der Partnerschaft AKP-EU im Rahmen des neuen Abkommens, das als Anreiz für eine verstärkte regionale Integration zwischen den AKP-Staaten gedacht ist, nicht zulasten der übergeordneten gemeinsamen Ziele des Abkommens erfolgen sollte;

11.

weist erneut darauf hin, dass einige der einzigartigen Merkmale des Cotonou-Abkommens — und zwar die Achtung der Menschenrechte, die Demokratie, die Grundfreiheiten, die verantwortungsvolle Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit — beibehalten und gestärkt werden müssen;

12.

beharrt darauf, dass das neue Abkommen die Idee einer gleichberechtigten Partnerschaft weiter stärken und gleichzeitig den jeweiligen Besonderheiten sowie der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU als vereinte und sich gegenseitig unterstützende Partner innerhalb des multilateralen Systems Rechnung tragen sollte; weist darauf hin, dass es das neue Abkommen daher ermöglichen muss, die einfache Geber-Empfänger-Beziehung hinter sich zu lassen;

13.

weist erneut darauf hin, wie wichtig der politische Dialog sowohl zur Verteidigung der gemeinsamen Werte als auch als fester Bestandteil der Partnerschaft ist, und fordert, dass der politische Dialog systematisch sowie wirksamer und auf proaktivere Weise zur Verhütung politischer Krisen eingesetzt wird;

14.

bedauert, dass der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft in einigen Ländern immer kleiner wird, und bekräftigt, dass das künftige Abkommen eine stärkere Rolle der Zivilgesellschaft — einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, Menschenrechtsgruppen, kommunaler Gruppen, Diasporagemeinschaften, Kirchen, religiöser Vereinigungen und Gemeinschaften und Vertreter von jungen Menschen und Frauen, die sich insbesondere für den Schutz der Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, sowie sozialer Bewegungen und Gewerkschaften, indigener Bevölkerungsgruppen und Stiftungen sowie Vertretungen schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen, die diskriminiert werden — vorsehen sollte, und dass dies im politischen Dialog und auf allen Ebenen verwirklicht werden sollte;

15.

fordert, dass die Beseitigung von Armut und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit dem Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, die übergeordneten Ziele der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU darstellen; weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung von Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichheiten im Mittelpunkt dieses Abkommens stehen muss;

16.

weist erneut darauf hin, dass der Teil des künftigen Abkommens über Menschenrechte ausdrückliche Formulierungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus jeglichem Grund, einschließlich der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität, sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung von Kindern, Migranten, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen enthalten sollte;

17.

betont, wie wichtig die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen als Triebkräfte für Entwicklung sind, und fordert die EU und die AKP-Staaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsthema in das Abkommen aufzunehmen; betont, wie wichtig es ist, dass die Parteien sich zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten bekennen und sich zur vollständigen Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung verpflichten;

18.

erwartet, dass die EU den politischen Maßnahmen und Herausforderungen ihrer Partnerländer bei der Zuweisung von Finanzhilfen gebührend Rechnung trägt, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die meisten Migrationsbewegungen zwischen den AKP-Staaten selbst stattfinden; bekräftigt, dass mit dem künftigen Abkommen die Aufnahmegemeinschaften, die mit großen Zahlen von Vertriebenen konfrontiert sind, unterstützt werden müssen und auf umfassende und rechtebasierte Weise gegen die Ursachen von Vertreibung vorgegangen werden muss;

19.

begrüßt, dass die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung als wesentliches Ziel des künftigen Abkommens angesehen wird, und bekräftigt seine Forderung nach der Schaffung starker Überwachungsmechanismen, um sicherzustellen, dass die Umsetzung des Abkommens wirksam zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beiträgt und sie fördert; betont, dass Querschnittsthemen wie ökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutzziele, geschlechterspezifische Fragen und soziale Gerechtigkeit bei sämtlichen Maßnahmen, Plänen und Interventionen im Rahmen des künftigen Abkommens durchgängig berücksichtigt und in diese eingebunden werden müssen;

20.

bekräftigt, dass das zentrale Ziel der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in der Förderung der langfristigen Entwicklung und der regionalen Integration besteht; hebt hervor, dass Handelsabkommen die nachhaltige Entwicklung sowie die Menschenrechte fördern sollten, und beharrt darauf, dass diese Aspekte integraler Bestandteil des künftigen Abkommens sein sollten;

21.

fordert, dass durchsetzbare Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte systematisch in alle derzeit ausgehandelten und künftigen WPA einbezogen werden und dass die Auswirkungen der WPA auf die lokalen Volkswirtschaften und den intraregionalen Handel eingehend analysiert werden, um den Bedenken, was die Umsetzung der WPA im Hinblick auf die regionale Integration und Industrialisierung betrifft, Rechnung zu tragen;

22.

ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine starke Beteiligung der lokalen Behörden und der nichtstaatlichen Akteure erfordert, damit die demokratische Eigenverantwortung gestärkt wird; ist der Ansicht, dass für die Verwirklichung dieses Ziels ein Mechanismus der gegenseitigen Beobachtung, Rechenschaftspflicht und Überprüfung zwischen den AKP-Staaten und der EU wertvoll wäre, in den Vertreter von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft einbezogen werden, die für die Ausarbeitung jährlicher Schlussfolgerungen und Empfehlungen für Folgemaßnahmen zuständig sind,

23.

bekräftigt, dass der Privatsektor ein wichtiger Partner ist, wenn es darum geht, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die Armut zu verringern; fordert, dass im künftigen Abkommen klare Bestimmungen zu der Rolle und den Verantwortlichkeiten von Unternehmen enthalten sind, die an Entwicklungspartnerschaften beteiligt sind und die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen, den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Umweltnormen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption unterstützen;

24.

fordert die Verhandlungsparteien erneut auf, ehrgeizige Bestimmungen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und Steuerhinterziehung in das neue Abkommen aufzunehmen und finanzielle und technische Hilfe für Entwicklungsländer bereitzustellen, damit sie neue globale Standards bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung einhalten können, darunter der automatische Informationsaustausch sowie Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und über öffentliche länderbezogene Berichterstattung über multinationale Unternehmen, um die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage sowie Gewinnverlagerungen auf der Grundlage der G20- und OECD-Modelle zu beenden;

25.

bekräftigt, dass es nicht mit den vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit vereinbar ist, wenn Hilfszuweisungen von der Zusammenarbeit mit der EU bei Migrationsfragen abhängig gemacht werden;

26.

verweist darauf, dass das Europäische Parlament im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen des Verhandlungsverfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden muss, und bekräftigt, dass verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch während des gesamten Lebenszyklus von internationalen Abkommen vereinbart werden müssen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Ministerrat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament und dem Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  COM(2017)0763.

(4)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 2.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0267.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 27. November 2019

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/68


P9_TA(2019)0067

Wahl der Kommission

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zur Wahl der Kommission (2019/2109(INS))

(2021/C 232/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 17 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1136 des Europäischen Rates vom 2. Juli 2019 (1), in dem Ursula von der Leyen als Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Erläuterung ihrer politischen Zielvorstellungen, die Ursula von der Leyen in der Plenarsitzung vom 16. Juli 2019 abgegeben hat,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2019 (2), Ursula von der Leyen zur Präsidentin der Kommission zu wählen,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1330 des Europäischen Rates (3), mit der Zustimmung der gewählten Präsidentin der Kommission, vom 5. August 2019 zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1949 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 25. November 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 (4),

unter Hinweis auf die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder vom 30. September bis 14. November 2019 in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments und die Bewertungen der designierten Kommissionsmitglieder durch die Ausschüsse nach den Anhörungen,

unter Hinweis auf die auf der Konferenz der Ausschussvorsitze am 20. November 2019 und auf der Konferenz der Präsidenten am 21. November 2019 vorgenommene Prüfung,

unter Hinweis auf die Erklärung der gewählten Präsidentin der Kommission in der Plenarsitzung vom 27. November 2019,

gestützt auf Artikel 125 und Anlage VII seiner Geschäftsordnung,

1.

erteilt seine Zustimmung zur Ernennung der Präsidentin, des Vizepräsidenten für auswärtige Beziehungen (Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik) und der anderen Mitglieder der Kommission als Kollegium für die Amtszeit bis 31. Oktober 2024;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Ministerrat und der gewählten Präsidentin der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 179 I vom 3.7.2019, S. 2.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0002.

(3)  ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 36.

(4)  ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 16.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 26. November 2019

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/70


P9_TA(2019)0059

Abkommen zwischen der EU und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (10720/2019 — C9-0105/2019 — 2019/0132(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 232/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10720/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0105/2019),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0024/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.

(1)  ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 3.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/71


P9_TA(2019)0060

Änderung der Vorschriften über Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (COM(2019)0192 — C9-0003/2019 — 2019/0096(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 232/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2019)0192),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0003/2019),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0034/2019),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency — EDA). Nicht darunter fallen sollten jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen.

(4)

Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden und anderen multinationalen Verbänden oder Strukturen, die von im Rahmen der GSVP handelnden Mitgliedstaaten eingerichtet wurden , der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency — EDA) und Maßnahmen im Hinblick auf die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union . Nicht darunter fallen sollten jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. Die Kommission sollte Aufzeichnungen über alle Verteidigungsanstrengungen zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP führen, für die Steuerbefreiungen gelten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Ähnlich wie die Steuerbefreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollte die Befreiung für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Für die Steuerbefreiung sollten nur Ausgaben im Zusammenhang mit Aufgaben in Betracht kommen , die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung verbunden sind. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sollten nicht unter die Steuerbefreiung fallen . Ebenso wenig sollte die Steuerbefreiung für Umsätze wie Lieferungen von Ersatzteilen für militärische Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsleistungen , die die Streitkräfte eines Mitgliedstaats zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat erwerben bzw . in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, oder Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr oder Kommunikations- und Informationssysteme gelten .

(8)

Ähnlich wie die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollten die Befreiungen für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Sie sollten nur für Situationen gelten, in denen die Streitkräfte Aufgaben wahrnehmen , die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP verbunden sind. Auf zivile Missionen im Rahmen der GSVP sollten sie keine Anwendung finden. Gegenstände oder Dienstleistungen, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bereitgestellt werden, könnten daher nur dann unter die Steuerbefreiung fallen , wenn es sich um das zivile Begleitpersonal von Streitkräften handelt, die Aufgaben ausführen, welche unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben , zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten . Ebenso sollten die Befreiungen unter keinen Umständen für Gegenstände oder Dienstleistungen gelten, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet, erwerben .


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/73


P9_TA(2019)0061

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Joëlle Elvinger

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Joëlle Elvinger zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0122/2019 — 2019/0815(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 232/16)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0122/2019),

gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0030/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 die Kandidatin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Joëlle Elvinger zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/74


P9_TA(2019)0062

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — François-Roger Cazala

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von François-Roger Cazala zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0121/2019 — 2019/0814(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 232/17)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0121/2019),

gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0031/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, François-Roger Cazala zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/75


P9_TA(2019)0063

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Alex Brenninkmeijer

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0126/2019 — 2019/0813(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 232/18)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0126/2019),

gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0028/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/76


P9_TA(2019)0064

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Nikolaos Milionis

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0125/2019 — 2019/0812(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 232/19)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0125/2019),

gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0027/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/77


P9_TA(2019)0065

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Klaus-Heiner Lehne

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0124/2019 — 2019/0811(NLE))

(Anhörung)

(2021/C 232/20)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0124/2019),

gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0029/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Mittwoch, 27. November 2019

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/78


P9_TA(2019)0068

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland (COM(2019)0496 — C9-0144/2019 — 2019/2137(BUD))

(2021/C 232/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0496 — C9-0144/2019),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0040/2019),

1.

begrüßt den Beschluss als ein Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen der Union, die von Naturkatastrophen betroffen sind;

2.

weist erneut darauf hin, dass mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) als Ausdruck der Solidarität rasch und wirksam auf Notsituationen reagiert werden soll; betont unter diesem Aspekt, dass interne Verfahren für die endgültige Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem Fonds keinerlei Verzögerungen nach sich ziehen sollten, da Naturkatastrophen in der Regel erhebliche Schäden verursachen, die den Alltag der Menschen und die lokale Wirtschaft erheblich beeinträchtigen;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der Begründung der Kommission zufolge Mittel des Fonds für 2018 in Höhe von 265 252 381 EUR nicht in Anspruch genommen und übertragen wurden und dass für 2019 noch 557 530 278 EUR verfügbar sind;

4.

betont, dass für sämtliche 2019 in der Union von Naturkatastrophen betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Fonds bereitgestellt werden muss;

5.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.

betont, dass der verbleibende Betrag so bald wie möglich und innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitgestellt werden muss, da die Wiederaufbaumaßnahmen auf Kreta aufgrund der extremen Witterungsbedingungen, die auf Kreta und in weiteren Regionen Griechenlands tendenziell zunehmen, umgehend abgeschlossen werden sollten;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/28.)


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/80


P9_TA(2019)0069

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen (COM(2019)0251 — C9-0007/2019 — 2019/2026(BUD))

(2021/C 232/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0251 — C9-0007/2019),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1) („MFR-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 12,

unter Hinweis auf den von der Kommission am 5. Juli 2019 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019)0400) in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 (COM(2019)0487) geänderten Fassung,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 3. September 2019 festgelegt und am 13. September 2019 dem Europäischen Parlament zugeleitet wurde (11734/2019 — C9-0119/2019),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2019 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (3),

unter Hinweis auf den am 18. November 2019 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Text (A9-0035/2019),

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0039/2019),

A.

in der Erwägung, dass das Flexibilitätsinstrument dazu dient, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der verfügbaren Grenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehene Mittelausstattung über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus um 778 074 489 EUR aufzustocken, damit Maßnahmen in den Bereichen Migration, Flüchtlingszustrom und Sicherheitsbedrohungen finanziert werden können;

C.

in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan der Union 2020 einberufene Vermittlungsausschuss seine Zustimmung zu der von der Kommission vorgeschlagenen Inanspruchnahme erteilte;

1.

erteilt seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 778 074 489 EUR an Mitteln für Verpflichtungen;

2.

bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend mehr Flexibilität erforderlich ist;

3.

bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden dürfen;

4.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0038.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/265.)


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/83


P9_TA(2019)0070

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019)0252 — C9-0008/2019 — 2019/2027(BUD))

(2021/C 232/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0252 — C9-0008/2019),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf den am 18. November 2019 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Text (A9-0035/2019),

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0036/2019),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorschusszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird;

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2020/264.)


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/85


P9_TA(2019)0071

Haushaltsverfahren 2020: gemeinsamer Entwurf

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2019 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (14283/2019 — C9-0186/2019 — 2019/2028(BUD))

(2021/C 232/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf und die diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission (14283/2019 –C9-0186/2019),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 5. Juli 2019 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019)0400),

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 3. September 2019 festgelegt und am 13. September 2019 dem Europäischen Parlament zugeleitet wurde (11734/2019 — C9-0119/2019),

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, das am 15. Oktober 2019 von der Kommission vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2019 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (1) und auf die darin enthaltenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5),

gestützt auf die Artikel 95 und 96 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A9-0035/2019),

1.

billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.

bestätigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P9_TA(2019)0038.

(2)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

ENDGÜLTIGE FASSUNG

Haushaltsplan 2020 — Elemente, auf die sich die gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen

Diese gemeinsamen Schlussfolgerungen enthalten folgende Abschnitte:

1.

Haushaltsplan 2020

2.

Einzelerklärungen

Übersicht

In den gemeinsamen Schlussfolgerungen ist Folgendes vorgesehen:

Die Mittel für Verpflichtungen (MfV) im Haushaltsplan 2020 werden auf insgesamt 168 688,1 Mio. EUR veranschlagt, wodurch ein Spielraum unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2020 von 1 492,3 Mio. EUR verbleibt.

Dies entspricht einem Anstieg von insgesamt 400 Mio. EUR im Vergleich zum Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung.

Die Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsplan 2020 mit insgesamt 153 566,2 Mio. EUR veranschlagt.

Dies entspricht einem Rückgang um insgesamt 49,1 Mio. EUR im Vergleich zum Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung.

 

Verpflichtungen

Zahlungen

Endgültige Mittel (in Mio. EUR)

168 688,1

153 566,2

in % des BNE 28

0,99  %

0,90  %

Das Flexibilitätsinstrument für 2020 wird in Anspruch genommen, um in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 778,1 Mio. EUR einzustellen.

Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird in Höhe von 269,6 Mio. EUR für Teilrubriken 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) und 1b (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) in Anspruch genommen.

Der im Jahr 2017 beanspruchte Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wird in Höhe von 252,0 Mio. EUR gegen die nicht zugewiesenen Spielräume unter der Rubrik 5 (Verwaltung) aufgerechnet.

Die Kommission veranschlagt die MfZ, die 2020 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 bereitgestellt werden, auf 849,8 Mio. EUR.

Die verbleibenden Mittel für das Jahr 2020 sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

in Mio. EUR (Preise von 2019)

Spielraum bei Verpflichtungen unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2020

1 492,3

Derzeit verfügbare besondere Instrumente

1 216,9

 

Flexibilitätsinstrument

141,3

 

Gesamtspielraum für Verpflichtungen (von 2018)

1 075,6

2020 verfügbare zusätzliche besondere Instrumente 2020

1 463,5

 

Flexibilitätsinstrument

 

 

 

Von verfallenden Beträgen (2019) des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

173,5

 

 

Von verfallenden Beträgen (2018) des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

 

Gesamtspielraum für Verpflichtungen (von 2019)

1 290,0

Gesamt

4 172,7

1.   Haushaltsplan 2020

1.1.   „Geschlossene“ Linien

Sofern in diesen Schlussfolgerungen nichts anderes vermerkt ist, gelten sämtliche Haushaltslinien, die weder vom Rat noch vom Parlament geändert wurden, sowie jene, bei denen das Parlament die Änderungen des Rates in der jeweiligen Lesung gebilligt hat, als bestätigt.

Für die übrigen Haushaltslinien kam der Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über die nachfolgend in den Abschnitten 1.2 bis 1.7 dargestellten Schlussfolgerungen.

1.2.   Übergreifende Aspekte

Dezentrale Agenturen

Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für alle dezentralen Agenturen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagen wurde, mit Ausnahme der folgenden Agenturen:

unter Teilrubrik 1a:

Europäische Chemikalienagentur (ECHA, Artikel 02 03 03), für die eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 1 000 000 EUR vorgesehen ist;

Agentur für das Europäische GNSS (GSA, Artikel 02 05 11), für die 5 zusätzliche Stellen und eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 370 000 EUR vorgesehen sind;

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP, Artikel 04 03 13), für das eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 300 000 EUR vorgesehen ist;

unter Rubrik 2:

Europäische Umweltagentur (EEA, Artikel 07 02 06), für die 5 zusätzliche Stellen und eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 1 300 000 EUR vorgesehen sind;

unter Rubrik 3:

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOL, Artikel 18 02 04), für die 10 zusätzliche Stellen und eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 13 000 000 EUR vorgesehen sind;

Europäische Arzneimittel-Agentur (EEA, Posten 17 03 12 01), für die 5 zusätzliche Stellen und eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 2 000 000 EUR vorgesehen sind;

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, Artikel 18 03 02), für das eine Kürzung der in die Reserve eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen um 24 685 306 EUR vorgesehen ist;

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (EUROJUST, Artikel 33 03 04), für die eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 1 700 000 EUR vorgesehen ist;

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX, Artikel 18 02 03), für die eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 8 734 813 EUR vorgesehen ist;

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA, Artikel 33 03 05), für die 5 zusätzliche Stellen vorgesehen sind.

Exekutivagenturen

Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für die Exekutivagenturen entsprechen dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung.

Pilotprojekte / vorbereitende Maßnahmen

Ein umfassendes Paket von 78 Pilotprojekten/vorbereitenden Maßnahmen für einen Gesamtbetrag von 140 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen wird vereinbart.

Wenn ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme von der bestehenden Rechtsgrundlage abgedeckt werden soll, kann die Kommission eine Mittelübertragung zu der entsprechenden Rechtsgrundlage vorschlagen, um die Umsetzung dieser Maßnahme zu vereinfachen.

Das Paket trägt den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung.

1.3.   Ausgabenkategorien des Finanzrahmens — Mittel für Verpflichtungen

Nach Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen zu den „geschlossenen“ Linien, Agenturen, Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen hat der Vermittlungsausschuss folgende Vereinbarung getroffen:

Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

in EUR

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen

HE 2020 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2020

Differenz

1.1.31

Horizont 2020

 

 

302 000 000

02 04 03 01

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

93 815 989

131 326 358

37 510 369

05 09 03 01

Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten

322 162 041

358 411 695

36 249 654

06 03 03 01

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

82 293 876

102 593 682

20 299 806

08 02 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

463 764 801

390 264 801

-73 500 000

08 02 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

648 685 745

675 046 838

26 361 093

08 02 03 03

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

378 723 375

437 834 269

59 110 894

08 02 03 04

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

266 184 054

291 118 104

24 934 050

08 02 03 05

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

335 790 132

357 285 003

21 494 871

08 02 04

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

133 166 041

138 566 660

5 400 619

08 02 07 32

Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2)

249 947 970

243 447 970

-6 500 000

08 02 08

KMU-Instrument

587 742 199

659 742 199

72 000 000

09 04 01 01

Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien

446 952 871

453 036 200

6 083 329

09 04 02 01

Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

877 375 691

893 597 902

16 222 211

09 04 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

179 751 775

187 862 880

8 111 105

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

53 632 314

54 632 314

1 000 000

09 04 03 03

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

78 153 053

68 153 053

-10 000 000

15 03 01 01

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

1 024 532 312

1 032 643 417

8 111 105

18 05 03 01

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

195 504 220

185 504 220

-10 000 000

32 04 03 01

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

397 880 594

456 991 488

59 110 894

1.1.32

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

 

 

-2 200 000

08 03 01 02

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

74 754 023

73 354 023

-1 400 000

10 03 01

Direkte Forschung im Rahmen von Euratom

13 701 830

12 901 830

- 800 000

1.1.4

Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

 

 

5 000 000

02 02 02

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

264 160 000

269 160 000

5 000 000

1.1.5

Allgemeine und berufliche Bildung und Sport (Erasmus+)

 

 

50 000 000

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

2 497 651 602

2 538 161 453

40 509 851

15 02 01 02

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

187 211 158

194 795 054

7 583 896

15 02 02

Weltweite Förderung von Exzellenz in Lehre und Forschung zur europäischen Integration durch Jean-Monnet-Aktivitäten

47 056 540

48 962 793

1 906 253

1.1.6

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

 

 

-2 000 000

04 03 02 01

Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

78 400 000

77 900 000

- 500 000

04 03 02 03

Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

15 735 000

14 235 000

-1 500 000

1.1.81

Energie

 

 

95 800 000

32 02 01 01

Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

394 706 000

450 506 000

55 800 000

32 02 01 02

Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

394 528 000

414 528 000

20 000 000

32 02 01 03

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

394 498 586

414 498 586

20 000 000

1.1.82

Verkehr

 

 

37 000 000

06 02 01 01

Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

1 732 979 805

1 764 429 805

31 450 000

06 02 01 02

Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

333 547 370

339 097 370

5 550 000

1.1.DAG

Dezentrale Agenturen

 

 

- 930 000

02 03 03

Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht

59 827 657

58 827 657

-1 000 000

02 05 11

Agentur für das Europäische GNSS

34 232 619

34 602 619

370 000

04 03 13

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

18 115 490

17 815 490

- 300 000

1.1.OTH

Sonstige Maßnahmen und Programme

 

 

- 200 000

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

7 200 000

7 000 000

- 200 000

1.1.PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

85 365 000

1.1.SPEC

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

 

 

-1 500 000

02 03 01

Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

32 027 000

31 027 000

-1 000 000

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

3 815 000

3 315 000

- 500 000

 

Gesamt

 

 

568 335 000

Folglich belaufen sich die vereinbarten MfV auf 25 284,8 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1a verbleibt kein Spielraum mehr, und über den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen werden 93,8 Mio. EUR bereitgestellt.

Der Vermittlungsausschuss kommt auch überein, keine Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung wiedereinzusetzen.

Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit der im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassung, die der folgenden Tabelle zu entnehmen ist:

in EUR

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen

HE 2020 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2020

Differenz

1.2.5

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (besondere ergänzende Zuweisung)

 

 

28 333 333

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

116 666 667

145 000 000

28 333 333

1.2.PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

5 600 000

 

Gesamt

 

 

33 933 333

Folglich belaufen sich die vereinbarten MfV auf 58 645,8 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1b verbleibt kein Spielraum mehr, und über den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen werden 175,8 Mio. EUR bereitgestellt.

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

in EUR

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen

HE 2020 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2020

Differenz

2.0.10

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

 

 

-72 000 000

05 03 01 10

Basisprämienregelung

16 189 000 000

16 117 000 000

-72 000 000

2.0.4

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

 

 

10 000 000

34 02 01

Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

80 328 388

85 883 944

5 555 556

34 02 02

Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber den Klimawandel

44 350 000

47 524 603

3 174 603

34 02 03

Bessere Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich auf allen Ebenen

16 298 500

17 568 341

1 269 841

2.0.DAG

Dezentrale Agenturen

 

 

1 300 000

07 02 06

Europäische Umweltagentur

40 418 782

41 718 782

1 300 000

2.0.PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

22 514 881

 

Gesamt

 

 

-38 185 119

Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 59 907 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 verbleibt ein Spielraum in Höhe von 514 Mio. EUR.

Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

in EUR

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen

HE 2020 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2020

Differenz

3.0.11

Kreatives Europa

 

 

7 500 000

09 05 01

Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität

115 923 000

120 923 000

5 000 000

15 04 01

Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle

38 241 000

39 241 000

1 000 000

15 04 02

Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität

75 246 000

76 746 000

1 500 000

3.0.5

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

 

 

1 200 000

33 02 01

Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

28 605 000

29 805 000

1 200 000

3.0.6

Unionsverfahren für den Katastrophenschutz

 

 

-15 000 000

23 03 01 01

Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

137 788 000

122 788 000

-15 000 000

3.0.7

Europa für Bürgerinnen und Bürger

 

 

1 000 000

18 04 01 01

„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene

25 959 000

26 959 000

1 000 000

3.0.8

Lebens- und Futtermittel

 

 

-1 500 000

17 04 01

Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union

171 000 000

169 500 000

-1 500 000

3.0.DAG

Dezentrale Agenturen

 

 

-16 720 119

17 03 12 01

Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur

32 285 000

34 285 000

2 000 000

18 02 03

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

420 555 842

411 821 029

-8 734 813

18 02 04

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

139 964 760

152 964 760

13 000 000

18 03 02

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

133 012 725

108 327 419

-24 685 306

33 03 04

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

39 640 496

41 340 496

1 700 000

3.0.PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

22 520 119

3.0.SPEC

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

 

 

1 000 000

09 05 05

Multimedia-Aktionen

20 732 000

21 732 000

1 000 000

 

Gesamt

 

 

0

Folglich belaufen sich die vereinbarten MfV auf 3 729,1 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 verbleibt kein Spielraum mehr; über das Flexibilitätsinstrument werden 778,1 Mio. EUR bereitgestellt.

Rubrik 4 — Europa in der Welt

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

in EUR

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen

HE 2020 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2020

Differenz

4.0.1

Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

 

 

-85 000 000

05 05 04 02

Türkei — Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

28 178 364

18 178 364

-10 000 000

22 02 03 01

Türkei — Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

160 000 000

150 000 000

-10 000 000

22 02 03 02

Türkei — Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

65 000 000

0

-65 000 000

4.0.10

Makroökonomische Finanzhilfe (MFA)

 

 

-7 000 000

01 03 02

Makroökonomische Finanzhilfe

27 000 000

20 000 000

-7 000 000

4.0.2

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

 

 

25 000 000

22 04 01 03

Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

401 220 115

421 220 115

20 000 000

22 04 02 01

Östliche Partnerschaft — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

251 379 012

252 879 012

1 500 000

22 04 02 02

Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

385 828 623

389 328 623

3 500 000

4.0.3

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

 

 

20 000 000

21 02 07 01

Umwelt und Klimawandel

216 473 403

222 473 403

6 000 000

21 02 07 02

Nachhaltige Energie

96 210 401

110 210 401

14 000 000

4.0.5

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

 

 

-5 000 000

19 04 01

Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlverfahren, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen

48 442 462

43 442 462

-5 000 000

4.0.OTH

Sonstige Maßnahmen und Programme

 

 

2 000 000

13 07 01

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

33 762 000

35 762 000

2 000 000

4.0.PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

4 000 000

 

Gesamt

 

 

-46 000 000

Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 10 261,6 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 verbleibt ein Spielraum in Höhe von 248,4 Mio. EUR.

Rubrik 5 — Verwaltung

Die Zahl der Planstellen der Organe und die von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Mittel werden mit folgenden Ausnahmen gebilligt:

Der Einzelplan des Parlaments, für den die folgenden Aufstockungen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen infolge des Abgeordnetenstatuts und der am 28. Oktober 2019 vom Europäischen Rat beschlossene Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gebilligt werden: 410 000 EUR Haushaltslinie 1 0 0 0 Bezüge, 408 000 EUR Haushaltslinie 1 0 0 4 Normale Reisekosten, 12 000 EUR Haushaltslinie 1 0 0 5 Sonstige Reisekosten, 900 000 EUR Haushaltslinie 1 0 0 6 Allgemeine Kostenvergütung, 6 050 000 EUR Haushaltslinie 1 0 2 Übergangsgelder, 12 000 EUR Haushaltslinie 3 2 2 Ausgaben für Dokumentation, 68 000 EUR Haushaltslinie 3 2 4 4 Organisation und Empfang von Besuchern, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern und 1 463 000 EUR Haushaltslinie 4 2 2 Ausgaben für parlamentarische Assistenz;

Der Einzelplan des Rates wird gemäß eigener Lesung gebilligt;

Auch werden die Auswirkungen der zum 1. Juli 2019 in Kraft getretenen automatischen Anpassung der Dienstbezüge (2,0 % anstatt 3,1 %) auf den Haushaltsplan 2020 wie folgt in den Einzelplänen der Organe berücksichtigt:

in EUR

Parlament

-10 922 000

Rat

-3 627 000

Kommission (einschließlich Ruhegehälter)

-52 453 000

Gerichtshof

-3 393 000

Rechnungshof

-1 380 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

- 819 672

Ausschuss der Regionen

- 610 000

Bürgerbeauftragter

- 111 000

Europäischer Datenschutzbeauftragter

-64 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

-3 529 000

Gesamt

-76 908 672

Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 10 272,1 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 verbleibt nach Einrechnung eines Betrags von 252,0 Mio. EUR, der gegen die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehen Ausgaben im Jahr 2017 aufgerechnet wird, ein Spielraum von 729,9 Mio. EUR.

Besondere Instrumente EGF, EAR und EUSF

Die MfV für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), die Soforthilfereserve (EAR) und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) entsprechen den von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Ansätzen.

1.4.   Mittel für Zahlungen

Das Gesamtvolumen der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2020 entspricht dem im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang mit folgenden im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen:

1.

Zunächst werden die vereinbarten Mittelansätze für Verpflichtungen für nichtgetrennte Ausgaben berücksichtigt, bei denen die Höhe der Mittel für Zahlungen der Höhe der Verpflichtungen entspricht. Dies schließt die weitere Senkung der Agrarausgaben um 72,0 Mio. EUR ein. Dieser Ansatz wird analog auf den Beitrag der EU zu den dezentralen Agenturen angewandt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Kürzung um 156,4 Mio. EUR.

2.

Die Mittel für Zahlungen für alle neuen vom Parlament vorgeschlagenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden auf 25 % der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen oder, sofern niedriger, auf die vom Parlament vorgeschlagene Höhe festgesetzt. Bei Verlängerungen laufender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Höhe plus 25 % der entsprechenden neuen Verpflichtungen oder, sofern niedriger, der vom Parlament vorgeschlagenen Höhe. Daraus ergibt sich insgesamt eine Aufstockung um 35,0 Mio. EUR.

3.

Die Anpassungen an den folgenden Haushaltslinien werden infolge der Entwicklung bei den Mitteln für Verpflichtungen für getrennte Ausgaben vereinbart:

in EUR

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Zahlungen

HE 2020 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2020

Differenz

1.1.31

Horizont 2020

 

 

87 754 856

02 04 03 01

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

68 500 000

79 753 000

11 253 000

05 09 03 01

Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten

246 618 066

257 493 066

10 875 000

06 03 03 01

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

72 392 254

78 482 254

6 090 000

08 02 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

120 856 938

98 806 938

-22 050 000

08 02 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

597 667 007

605 575 007

7 908 000

08 02 03 03

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

371 904 517

389 637 517

17 733 000

08 02 03 04

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

281 336 863

288 816 863

7 480 000

08 02 03 05

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

270 375 566

276 823 566

6 448 000

08 02 04

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

134 355 325

135 975 325

1 620 000

08 02 07 32

Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2)

184 313 342

179 520 198

-4 793 144

08 02 08

KMU-Instrument

532 049 827

553 649 827

21 600 000

09 04 01 01

Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien

466 500 000

468 325 000

1 825 000

09 04 02 01

Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

711 700 000

716 567 000

4 867 000

09 04 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

147 200 000

149 633 000

2 433 000

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

47 700 000

48 000 000

300 000

09 04 03 03

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

55 400 000

52 400 000

-3 000 000

15 03 01 01

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

862 725 632

865 158 632

2 433 000

18 05 03 01

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

168 549 256

165 549 256

-3 000 000

32 04 03 01

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

398 861 189

416 594 189

17 733 000

1.1.32

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

 

 

-1 100 000

08 03 01 02

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

92 297 374

91 597 374

- 700 000

10 03 01

Direkte Forschung im Rahmen von Euratom

12 000 000

11 600 000

- 400 000

1.1.4

Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

 

 

5 000 000

02 02 02

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

210 000 000

215 000 000

5 000 000

1.1.5

Allgemeine und berufliche Bildung und Sport (Erasmus+)

 

 

50 000 000

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

2 375 000 000

2 415 509 851

40 509 851

15 02 01 02

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

180 000 000

187 583 896

7 583 896

15 02 02

Weltweite Förderung von Exzellenz in Lehre und Forschung zur europäischen Integration durch Jean-Monnet-Aktivitäten

46 000 000

47 906 253

1 906 253

1.1.6

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

 

 

-2 000 000

04 03 02 01

Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

59 400 000

58 900 000

- 500 000

04 03 02 03

Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

23 000 000

21 500 000

-1 500 000

1.1.81

Energie

 

 

28 740 000

32 02 01 01

Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

131 500 000

148 240 000

16 740 000

32 02 01 02

Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

128 200 000

134 200 000

6 000 000

32 02 01 03

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

128 300 000

134 300 000

6 000 000

1.1.82

Verkehr

 

 

11 100 000

06 02 01 01

Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

980 000 000

989 435 000

9 435 000

06 02 01 02

Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

95 000 000

96 665 000

1 665 000

1.1.OTH

Sonstige Maßnahmen und Programme

 

 

- 200 000

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

7 200 000

7 000 000

- 200 000

1.1.SPEC

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

 

 

-1 200 000

02 03 01

Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

26 610 000

25 810 000

- 800 000

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

3 000 000

2 600 000

- 400 000

1.2.5

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (besondere ergänzende Zuweisung)

 

 

3 000 000

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

600 000 000

603 000 000

3 000 000

2.0.4

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

 

 

5 000 001

34 02 01

Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

42 000 000

44 777 778

2 777 778

34 02 02

Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber den Klimawandel

22 500 000

24 087 302

1 587 302

34 02 03

Bessere Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich auf allen Ebenen

15 000 000

15 634 921

634 921

3.0.11

Kreatives Europa

 

 

6 000 000

09 05 01

Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität

99 200 000

103 200 000

4 000 000

15 04 01

Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle

29 200 000

30 000 000

800 000

15 04 02

Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität

66 000 000

67 200 000

1 200 000

3.0.5

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

 

 

1 200 000

33 02 01

Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

28 800 000

30 000 000

1 200 000

3.0.6

Unionsverfahren für den Katastrophenschutz

 

 

-15 000 000

23 03 01 01

Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

63 000 000

48 000 000

-15 000 000

3.0.7

Europa für Bürgerinnen und Bürger

 

 

1 000 000

18 04 01 01

„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene

25 000 000

26 000 000

1 000 000

3.0.SPEC

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

 

 

1 000 000

09 05 05

Multimedia-Aktionen

22 000 000

23 000 000

1 000 000

4.0.1

Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

 

 

-75 000 000

22 02 03 01

Türkei — Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

58 772 300

48 772 300

-10 000 000

22 02 03 02

Türkei — Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

463 786 099

398 786 099

-65 000 000

4.0.3

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

 

 

20 000 000

21 02 07 01

Umwelt und Klimawandel

157 900 000

163 900 000

6 000 000

21 02 07 02

Nachhaltige Energie

50 250 000

64 250 000

14 000 000

4.0.5

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

 

 

-5 000 000

19 04 01

Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlverfahren, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen

42 000 000

37 000 000

-5 000 000

4.0.OTH

Sonstige Maßnahmen und Programme

 

 

2 000 000

13 07 01

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

35 000 000

37 000 000

2 000 000

9.0.3

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

 

 

-50 000 000

13 06 01

Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

100 000 000

50 000 000

-50 000 000

 

Gesamt

 

 

72 294 857

1.5.   Reserven

Die Reserven im Haushaltsplan 2020 entsprechen dem Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung mit Ausnahme der Artikel 13 06 01 (Solidaritätsfonds der Europäischen Union) und 18 03 02 (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO), für die die entsprechenden Reserven annulliert werden.

1.6.   Erläuterungen zum Haushaltsplan

Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wurde in Bezug auf die vom Europäischem Parlament oder Rat am Text der Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgenommenen Änderungen eine Einigung erzielt, mit Ausnahme der in den folgenden Tabellen aufgeführten Haushaltslinien:

Haushaltslinien, bei denen die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen in der im Durchführbarkeitsschreiben der Kommission vorgeschlagenen Fassung gebilligt wurden.

Haushaltslinie

Bezeichnung

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

19 05 01

Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen

21 02 07 03

Menschliche Entwicklung

21 02 08 01

Zivilgesellschaft in der Entwicklungszusammenarbeit

21 07 01

Zusammenarbeit mit Grönland

Haushaltslinien, bei denen die jeweiligen Erläuterungen gemäß dem Vorschlag im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung gebilligt wurden.

Haushaltslinie

Bezeichnung

02 04 03 01

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

06 01 04 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

07 02 06

Europäische Umweltagentur

08 02 03 03

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

08 02 03 05

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

08 02 07 33

Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) — Unterstützungsausgaben

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

13 04 61 01

Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

21 01 04 05

Unterstützungsausgaben für das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

32 04 03 01

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

Haushaltslinien, bei denen die jeweiligen Erläuterungen gemäß dem Vorschlag im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben geänderten Fassung mit den folgenden Änderungen gebilligt wurden.

Haushaltslinie

Bezeichnung

04 03 02 01

Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

Die Erläuterungen sind wie folgt zu ändern: Ziel des Soziallabels ist die – Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen menschenwürdiger Arbeitsplätze im Sinne stabiler Beschäftigungsverhältnisse und der Beschäftigung junger sozialer Rechte, Förderung akzeptabler Beschäftigungsverhältnisse für junge Menschen sowie die und Bekämpfung der Armut durch Unterstützung verstärkter Förderung sozialer Konvergenz.

08 02 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

Die Erläuterungen sind wie folgt zu ändern: Mit dieser Maßnahme werden lebenslange Gesundheit und Wohlergehen für alle sowie hochwertige und wirtschaftlich tragfähige Gesundheits- und Pflegesysteme angestrebt, wobei die Gesundheitsfürsorge im Interesse der Effizienz stärker personalisiert wird, sowie Möglichkeiten für neue Arbeitsplätze und Wachstum im Gesundheitswesen und den damit verbundenen Wirtschaftsbereichen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt daher auf einer wirksamen Gesundheitsfürsorge und Prävention (z. B. Verständnis der gesundheitsbestimmenden Faktoren, Entwicklung besserer präventiver Impfstoffe). Besondere Berücksichtigung werden geschlechtsspezifische und altersbedingte Besonderheiten finden. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf der Behandlung und Heilung von Krankheiten (vor allem durch eine stärkere Personalisierung von Arzneimitteln), einschließlich des Kampfes gegen Krebs , Invalidität und verminderter Funktionalität liegen (z. B. durch Übertragung von Wissen in die klinische Praxis und skalierbare Innovationsmaßnahmen, bessere Nutzung von Gesundheitsdaten, unabhängige und unterstützte Lebensführung). Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Entscheidungsfindung in der Prävention und Behandlung zu verbessern, bewährte Verfahren im Gesundheitswesen zu ermitteln und weiterzugeben sowie die integrierte Pflege und die Einführung technologischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Innovationen zu unterstützen, die es insbesondere älteren und behinderten Menschen ermöglichen, aktiv und unabhängig zu bleiben. Den Tätigkeiten wird ein gleichstellungsorientierter Ansatz zugrunde liegen, der unter anderem der Stellung der Frau im informellen und formellen Pflegesektor Rechnung trägt.

08 02 03 03

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen: Augenmerk wird darauf gelegt, einen Beitrag zur Schließung der Kluft in Europa im Bereich Forschung und Innovation zu leisten, ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben.

08 02 08

KMU-Instrument

Die Erläuterungen sind wie folgt zu ändern: Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsartikel ein Betrag von 72 000 000  EUR für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise durchgeführt und infolgedessen im Jahr 2018 Mittelbindungen aufgehoben wurden.

09 04 02 01

Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen: Dies könnte weitere Forschungsarbeiten zur Entwicklung europäischer Internet-Suchmaschinen abdecken.

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

Die Erläuterungen sind wie folgt zu ändern: Ziel des zweiten Hauptbereichs ist „ein Beitrag zum Verständnis der geistigen Grundlage und des kulturellen Erbes Europas, seiner Geschichte und der vielen europäischen und außereuropäischen Einflüsse als Quelle der Inspiration für unser Leben in heutiger Zeit“ sowie die Erleichterung des Zugangs zu diesem kulturellen Erbe und dessen Nutzung , auch in Richtung der künftigen Cloud für das europäische Kulturerbe .

32 04 03 01

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen: Es wird darauf geachtet, dass ein Beitrag zur Schließung der Kluft in Europa im Bereich Forschung und Innovation geleistet wird, ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben.

32 02 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Umfassende Unterstützung für kohle- und CO2-intensive Regionen

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen:

Einrichtung einer GD-übergreifenden Arbeitsgruppe zur a) Bestimmung von Bereichen, in denen Synergien zwischen Maßnahmen/-Programmen der Union möglich sind, damit für eine optimale finanzielle Unterstützung und Politikunterstützung nach 2020 gesorgt wird; b) die Unterstützung der Regionen (zentrale und lokale Behörden) bei der Erarbeitung nachhaltiger Strategien für den Übergang , indem gezieltere Instrumente für den intraregionalen Austausch über bewährte Verfahren sowie über umfassende Fahrpläne für die emissionsarme Neuindustrialisierung bereitgestellt werden .

die Neuausrichtung der bestehenden Interessenträgerforen, einschließlich des sozialen Dialogs und des Dialogs mit der Zivilgesellschaft im Allgemeinen, auf die Festlegung von Strategien für einen gerechten Übergang und von Wirtschaftsstrategien;

zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Einrichtung regionaler bzw. lokaler Fahrpläne für einen gerechten Übergang zur CO2-Neutralität in den am stärksten betroffenen Regionen und Gemeinschaften bis 2050, und zwar zusätzlich zu den bestehenden Finanzierungsprogrammen und ohne Umschichtung von Mitteln aus anderen Programmen. Auch bestehende oder zukünftige territoriale Projekte bzw. Gemeinschaftsprojekte, die darauf beruhen, die betroffenen Arbeitnehmer und Gemeinschaften durch ihre Konsultation und ihre Befähigung zur aktiven Mitgestaltung einzubeziehen, sollten mit zusätzlichen Mitteln unterstützt werden.

Stärkung der Plattform für Kohleregionen im Wandel (die 2018 im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme eingerichtet und 2019 fortgesetzt wurde) und deren Sekretariats, um die Klimaziele der EU zu erreichen und die Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris zu erfüllen und dabei für eine gerechte Energiewende zu sorgen, bei der die Kohleregionen nicht zurückgelassen werden, indem 2020 mehr Haushaltsmittel bereitgestellt werden und das Maßnahmenspektrum um folgende Maßnahmen erweitert wird:

zusätzliche technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau in kohle- und CO2-intensiven Regionen der EU in Bereichen wie Strategievorbereitung, Projektentwicklung, Projektfinanzierung und Förderung privater Investitionen (die Zahl der an der EU-Initiative teilnehmenden Pilotregionen lag im März 2019 bei 20, wohingegen sich 2017 nur vier Regionen beteiligt hatten);

Interaktion mit den Mitgliedern und Beobachtern der Energiegemeinschaft bezüglich der Kohleregionen im Wandel durch die Planung regionaler Kontakte in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Partnern;

Entwicklung einer sozialen Dimension der Plattform für Kohleregionen im Wandel unter Rückgriff auf bewährte Verfahren im Bereich der sozialen Innovation: berufliche Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern, Programme für junge Menschen und Bergleute im Ruhestand.

34 02 01

Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen:

Bei integrierten Projekten wird bei der Auswahl der Projekte ein Verteilungskriterium berücksichtigt, das die geografische Ausgewogenheit erleichtert. Dieses ist indikativer Art und bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat sicher Mittel oder Zuweisungen erhält.

34 02 02

Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber den Klimawandel

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen: Bei integrierten Projekten wird bei der Auswahl der Projekte ein Verteilungskriterium berücksichtigt, das die geografische Ausgewogenheit erleichtert. Dieses ist indikativer Art und bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat sicher Mittel oder Zuweisungen erhält.

34 02 03

Bessere Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich auf allen Ebenen

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen: Bei integrierten Projekten wird bei der Auswahl der Projekte ein Verteilungskriterium berücksichtigt, das die geografische Ausgewogenheit erleichtert. Dieses ist indikativer Art und bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat sicher Mittel oder Zuweisungen erhält.

Die vom Europäischen Parlament oder vom Rat beantragten Änderungen werden in dem Bewusstsein vereinbart, dass sie die bestehende Rechtsgrundlage weder ändern noch ausweiten und die Verwaltungsautonomie der Organe nicht beeinträchtigen können und dass die Maßnahme durch verfügbare Mittel gedeckt ist.

1.7.   Eingliederungsplan

Der Eingliederungsplan in der von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2020 geänderten Fassung vorgeschlagenen Fassung wird unter Berücksichtigung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen sowie der folgenden Änderungen vereinbart:

Haushaltslinie gemäß der Lesung des EP

Rubrik

Bezeichnung / Neue Bezeichnung

Neue Haushaltslinie

Neue Rubrik

02 04 77 08

1a

Pilotprojekt — Widerstandsfähigkeit des Luftverkehrs gegenüber GNSS-Jamming und Spoofing (Aussenden von Störsignalen) Cyberbedrohungen

02 04 77 08

1a

06 02 77 25

1a

Pilotprojekt — Umweltzeichen für die Luftfahrt / Demonstrationsprojekt zur Einführung eines freiwilligen Umweltgütezeichens in der Luftfahrt auf Basis des EcoPortals der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

06 02 77 25

1a

06 02 77 26

2

Pilotprojekt — Verknüpfung der städtischen Mobilität mit der Luftverkehrsinfrastruktur

06 02 77 26

1a

06 02 77 27

2

Pilotprojekt — Wiedereinführung grenzüberschreitender Nachtzüge

06 02 77 27

1a

06 02 77 28

2

Pilotprojekt — Möglichkeiten für eine umweltfreundlichere Gestaltung der europäischen Seehäfen

06 02 77 28

1a

09 02 77 15

2

Pilotprojekt — Intelligente urbane Mobilität mit autonomen Fahrzeugen

09 02 77 15

1a

13 03 77 30

1b

Pilotprojekt — BEST Kultur: Programm zur Unterstützung der kulturellen Vielfalt in den europäischen Überseegebieten

13 03 77 30

1b

14 03 77 05

1a

Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie für ein europäisches Vermögensregister im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

12 02 77 11

1a

15 04 77 22

1a

Vorbereitende Maßnahme — Finanzierung, Bildung, Innovation und Patentierung für die Kultur- und Kreativwirtschaft (FLIP for CCIs)

15 04 77 22

3

15 04 77 23

1a

Vorbereitende Maßnahme — Schutz der jüdischen Friedhöfe Europas: vollständige Erfassung, Forschung und Überwachung sowie individuelle Berechnung der Kosten für ihren Schutz

15 04 77 23

3

32 02 77 16

1a

Vorbereitende Maßnahme — Umfassende Unterstützung für kohle- und CO2-intensive Regionen

32 02 77 12

1a

32 02 77 17

1a

Vorbereitende Maßnahme — Schulung von Inselbehörden und -gemeinschaften in der Ausschreibung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen

32 02 77 16

1a

32 02 77 18

1a

Vorbereitende Maßnahme — Verbesserung der Zusammenarbeit von Dörfern inner- und außerhalb der EU bei Klimaschutzmaßnahmen durch die Schaffung einer Identität des ländlichen Raums im Rahmen des Bürgermeisterkonvents

32 02 77 17

1a

32 02 77 19

1b

Pilotprojekt — Register für Energiegemeinschaften — Überwachung und Unterstützung von Energiegemeinschaften in der EU

32 02 77 18

1a

32 02 77 20

2

Pilotprojekt — Einbeziehung von Unternehmen in die Energiewende

32 02 77 19

1a

33 04 77 07

3

Pilotprojekt — Inklusive Barrierefreiheit im Internet für Menschen mit kognitiven Behinderungen (Barrierefreiheit im Internet: Zugang für alle)

09 04 77 29

3

33 04 77 08

2

Vorbereitende Maßnahme — Bewertung angeblicher Qualitätsunterschiede bei im Binnenmarkt vertriebenen Erzeugnissen

33 04 77 07

1a

2.   Erklärungen

2.1   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Finanzierung des EASO

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den Finanzierungsbedarf der Asylagentur der Europäischen Union (EASO) für das Haushaltsjahr 2020 zu überprüfen, sobald der Gesetzgebungsvorschlag vom 12. September 2018 zur Stärkung der operativen Unterstützungskapazitäten der Agentur angenommen ist.

Das Europäische Parlament und der Rat sagen zu, einen etwaigen Antrag auf Erhöhung des EU-Beitrags zu EASO im Jahr 2020 zu bearbeiten, was eine Übertragung durch die Haushaltsbehörde oder den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfordern kann, wobei seine Dringlichkeit gebührend zu berücksichtigen ist.

2.2.   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Mitteln für Zahlungen

Das Europäische Parlament und der Rat erinnern daran, dass im Laufe der Ausführung des Haushaltsplans eine geordnete Entwicklung der Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, um eine anormale Höhe an unbezahlten Rechnungen zum Jahresende zu vermeiden.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, die Ausführung der Programme 2014-2020 (insbesondere in der Teilrubrik 1b und im Bereich ländliche Entwicklung) weiterhin aufmerksam und aktiv zu überwachen. Zu diesem Zweck ersuchen sie die Kommission, rechtzeitig aktualisierte Zahlenangaben zum Stand der Ausführung und zu den Voranschlägen hinsichtlich der Mittel für Zahlungen für 2020 vorzulegen.

Sollten die Zahlen zeigen, dass die in den Haushaltsplan 2020 eingestellten Mittel nicht ausreichen, um den Mittelbedarf zu decken, ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, so rasch wie möglich eine geeignete Lösung, unter anderem einen Berichtigungshaushaltsplan, vorzulegen, damit die Haushaltsbehörde zu gegebener Zeit die notwendigen Beschlüsse für einen begründeten Bedarf fassen kann. Das Europäische Parlament und der Rat werden gegebenenfalls der Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung tragen. Für den Rat könnte das bedeuten, dass er die Frist von acht Wochen für einen Beschluss verkürzt, falls er dies für erforderlich hält.

2.3   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erinnern daran, dass die Senkung der Jugendarbeitslosigkeit auch weiterhin eine gemeinsame politische Aufgabe von hoher Priorität ist, und bekräftigen mit Blick darauf ihre Entschlossenheit, die verfügbaren Haushaltsmittel hierfür bestmöglich einzusetzen, insbesondere im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, den Trend im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Initiative aufmerksam zu beobachten und bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht vorzulegen.

Sollte die Bewertung der Kommission bestätigen, dass eine Aufstockung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erforderlich ist, wird die Kommission parallel dazu den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen, durch den die spezifische Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um 50 Mio. EUR aufgestockt wird.

Der Rat und das Europäische Parlament sagen zu, dass sie den etwaigen von der Kommission vorgelegten Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans für 2020 rasch prüfen werden.

2.4.   Einseitige Erklärung der Kommission zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Die Aufstockung der spezifischen Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erfordert eine technische Änderung der Dachverordnung.

Wie in den vergangenen Jahren wird diese Änderung strikt auf die Änderungen beschränkt sein, die notwendig sind, um die zusätzliche Finanzausstattung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ermöglichen, und sie wird keine Auswirkungen auf die Umsetzung der Kohäsionspolitik haben.

2.5.   Einseitige Erklärung der Kommission zur Annäherung an das klimabezogene Ausgabenziel von 20 % im Zeitraum 2014-2020

Die Kommission wird die Ausführung des Haushaltsplans im Laufe des Jahres 2020 genau überwachen. Bei einer Unterschreitung der Haushaltsansätze in den entsprechenden Rubriken wird die Kommission die geeigneten Haushaltsvorschläge unterbreiten, um die klimabezogenen Ausgaben nach Möglichkeit zu erhöhen.


Donnerstag, 28. November 2019

16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/110


P9_TA(2019)0075

Übereinkunft EU-USA über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (10681/2019 — C9-0107/2019 — 2019/0142(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 232/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10681/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (10678/2019),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0107/2019),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 28 November 2019 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0038/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Übereinkunft;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0076.


16.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/111


P9_TA(2019)0076

Übereinkunft EU-USA über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (10681/2019 — C9-0107/2019 — 2019/0142M(NLE))

(2021/C 232/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10681/2019),

unter Hinweis auf den Entwurf der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (10678/2019),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0107/2019),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten (1), vom 3. Juli 2018 zur Klimadiplomatie (2) und vom 14. März 2019 zum Klimawandel — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (3),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von US-Präsident Trump und EU-Kommissionspräsident Juncker vom 25. Juli 2018 nach dem Besuch von Präsident Juncker im Weißen Haus („Gemeinsame Erklärung“) (4),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht vom 25. Juli 2018 über die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung EU-USA (5),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 28. November 2019 (6), zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0037/2019),

A.

in der Erwägung, dass die EU und die USA die umfangreichsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen und die am stärksten integrierten Wirtschaftsbeziehungen weltweit unterhalten und ungeachtet der derzeitigen handelspolitischen Spannungen grundlegende Werte sowie politische und wirtschaftliche Interessen teilen;

B.

in der Erwägung, dass die EU und die USA 2009 eine Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“, im Jahr 2014 überarbeitet (7)) abgeschlossen haben, die eine vorübergehende Lösung für den lang andauernden Streit innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) über von der EU 1989 verhängte Maßnahmen für US-Ausfuhren von Fleisch von mit künstlichen Wachstumshormonen behandelten Rindern (8) umfasst; in der Erwägung, dass in der Vereinbarung ein Zollkontingent für nicht hormonbehandeltes Rindfleisch von 45 000 Tonnen festgelegt wurde, das allen qualifizierten Lieferanten in den WTO-Mitgliedstaaten offenstand;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission 2019 eine neue Aufteilung des Zollkontingents mit den USA (35 000 Tonnen der insgesamt 45 000 Tonnen für die USA) und mit den verbleibenden Anbietern (Australien, Uruguay und Argentinien) ausgehandelt hat, die sich damit einverstanden erklärt haben, den restlichen Teil des Kontingents untereinander aufzuteilen;

D.

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung im Zusammenhang mit der Entschärfung der handelspolitischen Spannungen zwischen den EU und den USA betrachtet werden muss, die in der Gemeinsamen Erklärung von US-Präsident Trump und EU-Kommissionspräsident Juncker vom 25. Juli 2018 vereinbart wurde;

E.

in der Erwägung, dass die USA unter Berufung auf nationale Sicherheitsinteressen im März 2018 zusätzliche Zölle auf Stahl- und Aluminiumeinfuhren verhängt haben und drohen, ähnliche Zölle auch auf die Einfuhren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen aus der EU zu verhängen (nach Abschnitt 232 des US-amerikanischen Trade Expansion Act von 1962);

F.

in der Erwägung, dass die EU die Verhängung von Antidumping- und Ausgleichszöllen für spanische Oliven durch die USA bei der WTO anficht (9);

G.

in der Erwägung, dass die USA aufgrund des am 2. Oktober 2019 veröffentlichten Schiedsspruchs der WTO (10) am 18. Oktober 2019 als Vergeltung für dem Flugzeughersteller Airbus gewährte unrechtmäßige EU-Subventionen Zölle auf aus der EU eingeführte Waren im Volumen von 7,5 Mrd. USD erhoben haben, wobei nicht etwa die Industriesektoren, sondern die meisten landwirtschaftlichen Sektoren der EU mit einem Zollsatz von 25 % betroffen sind sowie auch die Luftfahrtindustrie mit einem Zollsatz von 10 %;

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die EU wiederholt aufgefordert hat, Möglichkeiten zu prüfen, wie das Übereinkommen von Paris noch anspruchsvoller gestaltet werden kann und wie die Klimaschutzziele in allen Politikbereichen der EU berücksichtigt werden können, [und] fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass alle von der EU unterzeichneten Handelsabkommen in vollem Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen;

1.

begrüßt diese Einigung mit den USA über die Zuteilung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch als Lösung für einen lang andauernden Handelsstreit, da sie ein Musterbeispiel für eine Verhandlungslösung zwischen der EU und den USA darstellt;

2.

begrüßt und würdigt, dass die anderen WTO-Mitglieder, die nicht hormonbehandeltes Rindfleisch in die EU ausführen, diese Einigung unterstützen, indem sie akzeptiert haben, dass die USA den weitaus größten Teil des Kontingents erhalten; nimmt zur Kenntnis, dass den anderen WTO-Mitgliedern nach Angaben der Kommission keine Entschädigung für die Unterstützung der Einigung gewährt wurde;

3.

stellt fest, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die Menge an Rindfleisch hat, die derzeit auf den EU-Markt gelangt, und dass das Zollkontingent für in die EU eingeführtes nicht hormonbehandeltes Rindfleisch insgesamt nicht erhöht werden darf; stellt fest, dass die Vereinbarung die technischen Merkmale der in Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 481/2012 (11) festgelegten Quote, einschließlich der Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, nicht beeinträchtigen sollte, damit den Verbrauchern in der EU ein Höchstmaß an Schutz geboten werden kann; stellt fest, dass die Vereinbarung das Einfuhrverbot der EU für Rindfleisch von Tieren, die mit bestimmten Wachstumshormonen behandelt wurden, nicht berührt;

4.

unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen, eine gerechte und ausgewogene Lösung zu finden, um die derzeitigen Spannungen im Handel, auch im Rahmen dieser Vereinbarung, abzumildern; betont, wie wichtig es ist, Lösungen auf dem Verhandlungsweg zu finden; stellt fest, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um die derzeitigen Spannungen im Handel abzubauen; fordert die USA auf, diesbezüglich mit der EU zusammenzuarbeiten; bedauert, dass die USA am 4. November 2019 offiziell ihren Austritt aus dem Übereinkommen von Paris bekanntgegeben haben; erinnert daran, dass die Gemeinsame Handelspolitik der EU einen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris leisten muss;

5.

betont, wie wichtig es ist, diese Vereinbarung von anderen laufenden Handelsverhandlungen zwischen den USA und der Europäischen Union zu unterscheiden, in die der Agrarsektor nicht einbezogen werden sollte;

6.

weist darauf hin, dass kaum Fortschritte bei der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung erzielt wurden, obwohl die EU auf das in der Erklärung verankerte Ziel einer Deeskalation der handelspolitischen Spannungen hinarbeitet;

7.

bedauert, dass sich die USA bislang im Zusammenhang mit dem langjährigen Konflikt über Airbus/Boeing geweigert haben, mit der EU eine faire und ausgewogene Lösung für unsere jeweilige Luftfahrtindustrie zu finden, und fordert die USA auf, Verhandlungen aufzunehmen, um diesen Konflikt zu beenden; ist besorgt über die von den USA ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die europäische Luftfahrtindustrie und zahlreiche Agrarprodukte auswirken; fordert die Kommission auf, Unterstützungsmaßnahmen für europäische Erzeuger einzuführen;

8.

fordert die USA auf, ihre einseitigen zusätzlichen Zölle auf Stahl und Aluminium sowie Oliven aufzuheben und ihre Drohung, darüber hinaus Zölle auf Fahrzeuge und Fahrzeugteile zu verhängen, zurückzunehmen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0342.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0280.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0217.

(4)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-4687_de.htm

(5)  https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2019/july/tradoc_158272.pdf

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0075.

(7)  Überarbeitete Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 2).

(8)  „Joint communication from the European Union and the United States on measures concerning meat and meat products (hormones)“ (Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten vom 17. April 2014 über Maßnahmen für Fleisch und Fleischwaren (Hormone)) (WT/DS26/29).

(9)  Antidumping- und Ausgleichszölle auf reife Oliven aus Spanien: Antrag der Europäischen Union vom 17. Mai 2019 auf Einsetzung eines Panels (WT/DS577/3).

(10)  Europäische Gemeinschaften und bestimmte Mitgliedstaaten — Handelsbeschränkende Maßnahmen für Großraum-Zivilluftfahrzeuge: Heranziehung von Artikel 7.9 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Artikel 22.7 der Streitbeilegungsvereinbarung durch die Vereinigten Staaten vom 4. Oktober 2019 (WT/DS316/42).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9).