ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 229

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 229/01

Euro-Wechselkurs — 14. Juni 2021

1

2021/C 229/02

Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern

2

2021/C 229/03

Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2021 über die Lizenzierung des Natura-2000-Logos

6

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2021/C 229/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu

13

2021/C 229/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 229/06

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit verbundene Tätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm 2021-2022 für das Programm Horizont Europa (Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027)

19


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/1


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juni 2021

(2021/C 229/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2112

JPY

Japanischer Yen

132,95

DKK

Dänische Krone

7,4361

GBP

Pfund Sterling

0,85898

SEK

Schwedische Krone

10,0944

CHF

Schweizer Franken

1,0889

ISK

Isländische Krone

147,20

NOK

Norwegische Krone

10,0828

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,422

HUF

Ungarischer Forint

351,14

PLN

Polnischer Zloty

4,5152

RON

Rumänischer Leu

4,9203

TRY

Türkische Lira

10,1380

AUD

Australischer Dollar

1,5696

CAD

Kanadischer Dollar

1,4737

HKD

Hongkong-Dollar

9,4008

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6959

SGD

Singapur-Dollar

1,6070

KRW

Südkoreanischer Won

1 355,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7159

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7501

HRK

Kroatische Kuna

7,4890

IDR

Indonesische Rupiah

17 267,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9841

PHP

Philippinischer Peso

57,969

RUB

Russischer Rubel

87,5040

THB

Thailändischer Baht

37,717

BRL

Brasilianischer Real

6,1846

MXN

Mexikanischer Peso

24,1179

INR

Indische Rupie

88,7015


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/2


Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern (1)

(2021/C 229/02)

AUGUST 2020

Dienstort

Kaufkraftparität

August 2020

Wechselkurs

August 2020  (*1)

Berichtigungsko-effizient

August 2020  (*2)

Iran

58 043

49 320,6

117,7

Kirgisistan

55,29

89,9777

61,4

Libanon

4 516

1 770,26

255,1

Nordmazedonien

28,15

61,6950

45,6

Saudi-Arabien

3,836

4,40363

87,1

Südsudan

385,4

192,660

200,0

Sudan

109,4

64,7072

169,1

SEPTEMBER 2020

Dienstort

Kaufkraftparität

September 2020

Wechselkurs

September 2020  (*3)

Berichtigungsko-effizient

September 2020  (*4)

Angola

518,7

693,090

74,8

Argentinien

47,96

88,0995

54,4

Tschad

652,2

655,957

99,4

Dominikanische Republik

37,45

68,7889

54,4

Malaysia

3,223

4,96320

64,9

Pakistan

110,2

199,065

55,4

Südsudan

406,3

196,223

207,1

Sudan

125,1

65,1395

192,0

Suriname

8,801

8,88621

99,0

OKTOBER 2020

Dienstort

Kaufkraftparität

Oktober 2020

Wechselkurs

Oktober 2020  (*5)

Berichtigungsko-effizient

Oktober 2020  (*6)

Argentinien

50,76

88,6778

57,2

Costa Rica

557,9

703,495

79,3

Demokratische Republik Kongo

2 889

2 312,82

124,9

Gambia

45,28

60,4300

74,9

Haiti

105,0

83,8978

125,2

Iran

63 731

49 148,4

129,7

Kosovo

0,6469

1,00000

64,7

Libanon

5 003

1 764,08

283,6

Liberia

381,2

232,649

163,9

Malawi

578,6

877,297

66,0

Südafrika

10,83

19,8685

54,5

Südsudan

431,9

196,423

219,9

Sudan

152,5

64,1145

237,9

Suriname

9,477

16,5630

57,2

Türkei

4,002

9,16490

43,7

Usbekistan

7 488

12 071,3

62,0

NOVEMBER 2020

Dienstort

Kaufkraftparität

November 2020

Wechselkurs

November 2020  (*7)

Berichtigungsko-effizient

November 2020  (*8)

Argentinien

53,72

91,5955

58,6

Dschibuti

200,2

208,376

96,1

Eritrea

18,67

18,0646

103,4

Äthiopien

33,80

44,7994

75,4

Kasachstan

322,0

507,300

63,5

Libanon

5 334

1 764,38

302,3

Mauritius

34,23

46,9488

72,9

Myanmar/Birma

1 249

1 548,44

80,7

Nepal

98,93

139,695

70,8

Pakistan

116,5

190,565

61,1

Papua-Neuguinea

3,881

4,09231

94,8

Südsudan

458,1

203,182

225,5

Sudan

166,9

65,1979

256,0

Suriname

10,28

16,5658

62,1

Tadschikistan

8,102

12,1015

67,0

DEZEMBER 2020

Dienstort

Kaufkraftparität

Dezember 2020

Wechselkurs

Dezember 2020  (*9)

Berichtigungsko-effizient

Dezember 2020  (*10)

Angola

551,8

769,336

71,7

Argentinien

56,93

96,3178

59,1

Bangladesch

84,34

101,099

83,4

Barbados

2,321

2,39717

96,8

Dominikanische Republik

40,08

69,2507

57,9

Indien

64,70

88,3015

73,3

Iran

67 245

50 072,4

134,3

Kuwait

0,3110

0,363860

85,5

Nigeria

377,5

459,932

82,1

Sudan

183,5

65,6313

279,6

Usbekistan

7 885

12 416,6

63,5

JANUAR 2021

Dienstort

Kaufkraftparität

Januar 2021

Wechselkurs

Januar 2021  (*11)

Berichtigungsko-effizient

Januar 2021  (*12)

Argentinien

60,13

102,374

58,7

Demokratische Republik Kongo

3 040

2 404,81

126,4

Äthiopien

35,94

47,6928

75,4

Kosovo

0,6033

1,00000

60,3

Libanon

6 017

1 851,36

325,0

Liberia

355,1

200,573

177,0

Malawi

612,2

938,495

65,2

Malaysia

3,414

4,95780

68,9

Südsudan

414,6

217,658

190,5

Sudan

200,0

67,3306

297,0

Tadschikistan

8,532

13,8775

61,5

Sambia

11,09

25,8171

43,0


(1)  Gemäß dem Eurostat-Bericht vom 5. Mai 2021 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Delegationen in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 64 Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Weitere Informationen sind auf der Website von Eurostat verfügbar (http://ec.europa.eu/eurostathttp://ec.europa.eu/eurostat„Daten“ > „Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung.

(*2)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*3)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung.

(*4)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*5)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung.

(*6)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*7)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung.

(*8)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*9)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung.

(*10)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*11)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung bzw. USD bei Liberia.

(*12)  Brüssel und Luxemburg = 100.


15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2021

über die Lizenzierung des Natura-2000-Logos

(2021/C 229/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 19. September 2001 (PV1536), wonach die Generaldirektoren und Dienststellenleiter entscheiden können, ob es notwendig ist, Rechte an geistigem Eigentum, die aus den unter ihrer Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten oder Programmen resultieren, zum Schutz anzumelden, diesbezügliche Lizenzen zu erteilen, Rechte zu erwerben oder zu übertragen, darauf zu verzichten oder sie fallenzulassen, und wonach die Generaldirektoren die entsprechende administrative Durchführungsbefugnis haben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 191 des Vertrags trägt die Umweltpolitik der Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität bei, was die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beinhaltet.

(2)

Die Richtlinie 92/43/EWG hat zum Ziel, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, indem Maßnahmen auf Unionsebene eingeleitet werden, um bedrohte Lebensräume und Arten zu erhalten und wiederherzustellen. Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat zum Ziel, einen weitgehenden Schutz wildlebender Vögel und ihrer Lebensräume zu gewährleisten.

(3)

Die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG bilden die Grundlage eines ökologischen Netzes ausgewiesener Naturschutzgebiete, das unter dem Namen „Natura 2000“ bekannt ist.

(4)

Um für dieses ökologische Netz zu werben, wurde ein NATURA-2000-Logo entworfen und am 15. Januar 1996 vom Habitat-Ausschuss genehmigt. Das Urheberrecht am NATURA-2000-Logo besitzt die Europäische Union.

(5)

Das NATURA-2000-Logo wird von der Kommission und von den Mitgliedstaaten genutzt, um Natura-2000-Gebiete auszuweisen und den Bekanntheitsgrad des Netzes zu steigern.

(6)

Es ist angezeigt, die Verwendung des NATURA-2000-Logos zu fördern, um die Vorteile, die Natura 2000 der lokalen Wirtschaft bieten kann, zu kommunizieren, neue Partnerschaften zwischen Gebietsverwaltern, Landbesitzern und Nutzern sowie lokalen Unternehmen aufzubauen und zugleich dafür zu sorgen, dass das Natura-2000-Netz besser wahrgenommen und stärker unterstützt wird. Deshalb ist es angezeigt, eine kostenlose Lizenz für die Nutzung des NATURA-2000-Logos zu vergeben.

(7)

Um sicherzustellen, dass das NATURA-2000-Logo in einer Weise verwendet wird, die wirksam zu den Erhaltungszielen der Natura-2000-Gebiete beiträgt, und Missbrauch auszuschließen, ist es erforderlich, die Nutzungsbedingungen für das NATURA-2000-Logo festzulegen —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission eine Lizenz zur Nutzung des NATURA-2000-Logos gemäß dem Lizenzvertrag im Anhang gewähren.

Brüssel, den 4. Juni 2021.

Für die Kommission

Florika FINK-HOOIJER

Generaldirektorin der GD Umwelt


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).


ANHANG

Beschluss der Kommission über die Lizenzierung des Natura-2000-Logos

LIZENZVEREINBARUNG


zwischen:

der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission – Anschrift: 200, Rue de la Loi, 1000 Brüssel, Belgien –, zwecks der vorliegenden Vereinbarung vertreten durch Frau Florika FINK-HOOIJER, Generaldirektorin der Generaldirektion Umwelt (im Folgenden „Lizenzgeber“)

und

[XXXXXXX] (im Folgenden „Lizenznehmer“).

Der „Lizenzgeber“ und der „Lizenznehmer“ werden einzeln jeweils als „Partei“ und zusammen als die „Parteien“ bezeichnet.

Gegenstand der Vereinbarung (im Folgenden „lizenziertes Material“):

das NATURA-2000-Logo, wie in der Anlage abgebildet

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wie in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt wird, erachtet die Europäische Union (im Folgenden die „EU“) die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, einschließlich der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, als ein dem Gemeinwohl dienendes wesentliches Ziel der EU.

Die EU hat die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (im Folgenden die „Habitat-Richtlinie“) mit dem Ziel erlassen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, indem sie Maßnahmen auf EU-Ebene einleitet, um bedrohte Lebensräume und Arten zu erhalten und wiederherzustellen.

Die EU hat die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) (im Folgenden die „Vogelschutzrichtlinie“) mit dem Ziel erlassen, einen weitgehenden Schutz wildlebender Vögel und ihrer Lebensräume zu gewährleisten.

Die Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie bilden die Grundlage eines ökologischen Netzes ausgewiesener Naturschutzgebiete, das unter dem Namen „Natura 2000“ bekannt ist.

Um für dieses ökologische Netz zu werben, wurde im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie ein NATURA-2000-Logo entworfen. Das Logo ist in der Anlage abgebildet.

Das Logo wird von der Europäischen Kommission und von den Mitgliedstaaten verwendet, um NATURA-2000-Schutzgebiete zu kennzeichnen.

Die Europäische Kommission und die in dem nach Artikel 20 der Habitatrichtlinie eingesetzten Habitat-Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten haben beschlossen, das NATURA-2000-Logo zu nutzen, um die Vorteile, die Natura 2000 der lokalen Wirtschaft bieten kann, zu kommunizieren. Eine solche Verwendung des Logos wird auch dazu beitragen, neue Partnerschaften zwischen Gebietsverwaltern, Landbesitzern, Landnutzern sowie lokalen Unternehmen aufzubauen und zugleich dafür zu sorgen, dass das Natura-2000-Netz besser wahrgenommen und stärker unterstützt wird.

Die EU erklärt, dass sie der Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum des NATURA-2000-Logos, einschließlich des uneingeschränkten Urheber- und Geschmacksmusterrechts, ist, und dass sie bereit ist, den Mitgliedstaaten zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen eine Lizenz zur Verwendung des Logos zu erteilen.

Die Parteien sind wie folgt übereingekommen:

I.   ERTEILUNG DER LIZENZ

1.

Zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, unentgeltliche, unterlizensierbare, bedingte Recht, das lizenzierte Material im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Netz für die in Teil II dargelegten Zwecke zu nutzen, abzudrucken, zu veröffentlichen, zu reproduzieren, zu zeigen und einzubinden. Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material unbeschadet des Urheberrechts des Lizenzgebers über alle Medien, einschließlich Printmedien sowie digitaler und elektronisch gestützter Formate, verbreiten.

2.

Die Vereinbarung ist auf das Hoheitsgebiet des Lizenznehmers beschränkt.

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für einen unbegrenzten Zeitraum gewährt.

II.   LIZENZBEDINGUNGEN

1.

Der Lizenznehmer nutzt das lizenzierte Material für die Zwecke der Umsetzung der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, um insbesondere

i)

Gebiete zu kennzeichnen, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, nachdem diese gemäß der Habitat-Richtlinie als „besondere Schutzgebiete“ ausgewiesen oder als „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ gelistet oder gemäß der Vogelschutzrichtlinie als „besondere Schutzgebiete“ ausgewiesen wurden, oder

ii)

Maßnahmen und Aktionen zu kennzeichnen, die unmittelbar zur Errichtung, zur Verwaltung oder zur Förderung des Natura-2000-Netzes beitragen.

2.

Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material auch im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen nutzen, die

i)

zur Verwirklichung der Erhaltungsziele spezifischer Natura-2000-Gebiete beitragen, sofern diese Ziele im Einklang mit der Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie festgesetzt wurden, oder

ii)

vollständig oder wesentlich von einem spezifischen Natura-2000-Gebiet ausgehen und in vollem Einklang mit den Erhaltungszielen stehen, sofern diese im Einklang mit der Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie festgesetzt wurden.

3.

Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material nicht in einer Weise verwenden, die den Zwecken der EU-Rechtsvorschriften oder der EU-Politik zuwiderlaufen oder dem Ansehen der EU-Organe schaden würde.

4.

Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material in keinem Hoheitsgebiet vollständig oder teilweise als Handelsmarke eintragen oder in seine eigenen Handelsmarken integrieren.

5.

Der Lizenznehmer trägt alle mit der Ausübung der durch diese Vereinbarung gewährten Rechte des Lizenznehmers verbundenen Kosten und Ausgaben.

III.   BEDINGUNGEN FÜR DIE UNTERLIZENSIERUNG

1.

Der Lizenznehmer darf Unterlizenzen für das Recht zur Nutzung des lizenzierten Materials in seinem Hoheitsgebiet zu den in Teil II genannten Bedingungen vergeben.

2.

Der Lizenznehmer darf Dritten nicht erlauben, das lizenzierte Material in irgendeinem Hoheitsgebiet vollständig oder teilweise als Handelsmarke einzutragen oder in seine eigenen Handelsmarken zu integrieren.

3.

Der Lizenznehmer darf Dritten nicht erlauben, das lizenzierte Material in einer Weise zu verwenden, die den Zwecken der EU-Rechtsvorschriften oder der EU-Politik zuwiderlaufen oder dem Ansehen der EU-Organe schaden würde.

IV.   URHEBERRECHT

1.

Das Urheberrecht am lizenzierten Material verbleibt bei der Europäischen Union.

2.

Diese Vereinbarung unterliegt der Bedingung, dass der Lizenznehmer (bzw. jeder Unterlizenznehmer) mit folgendem deutlich sichtbaren Vermerk darauf hinweist, dass der Lizenzgeber der Urheberrechtsinhaber ist:

© Europäische Union

3.

Diese Rechte werden für die gesamte Schutzdauer des Urheberrechts gewährt. Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf das EU-Logo oder auf sonstige Handelsmarken, Handelsbezeichnungen, Logos oder Grafiken der Europäischen Union. Weitere Rechte werden dem Lizenznehmer hiermit nicht gewährt.

V.   BEENDIGUNG DER LIZENZ

1.

Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Vereinbarung, so verpflichten sich die Parteien, den Sachverhalt binnen zwanzig (20) Arbeitstagen nach schriftlicher Mitteilung durch den Lizenzgeber zu erörtern. Sofern nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Lösung gefunden wird, kann der Lizenzgeber diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung kündigen.

VI.   VERSTÖSSE DURCH DRITTE UND DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

1.

Wird der Lizenznehmer darauf aufmerksam, dass ein Dritter das lizenzierte Material in einer Weise verwendet, die den Zwecken der EU-Rechtsvorschriften oder der EU-Politik zuwiderlaufen oder dem Ansehen der EU-Organe schaden könnte, teilt der Lizenznehmer dies unverzüglich dem Lizenzgeber mit.

2.

Die Europäische Kommission hat das Recht, in enger Abstimmung mit dem Lizenznehmer geeignete Maßnahmen gegen eine solche Verwendung einzuleiten.

3.

Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigenem Namen gegen alle mutmaßlichen Verstöße gegen die Rechte des Lizenzgebers am geistigen Eigentum des lizenzierten Materials vorzugehen; dies beinhaltet das Recht, gegen Urheberrechtsverletzungen vor Gericht Klage zu erheben.

VII.   VERWALTUNGSVORSCHRIFT

1.

Die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Durchführung dieser Vereinbarung, alle Mitteilungen und alle einschlägigen Korrespondenzen erfolgen schriftlich und sind an folgende Anschrift zu richten:

Für die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union ist folgende Person für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig:

[XXXXXX]

Für den Lizenznehmer ist folgende Person für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig:

[XXXXXXXXXXXXXXX.]

VIII.   STREITBEILEGUNG

1.

Bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Parteien über die vorliegende Vereinbarung betreffende Sachverhalte bemühen sich in erster Instanz die in Teil VII genannten Vertreter der Parteien um eine Lösung, wobei die Streitpartei, die das Verfahren einleitet, die andere Partei schriftlich von dem Sachverhalt in Kenntnis setzt.

IX.   VOLLSTÄNDIGKEIT

1.

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung ergeben eine Gesamtvereinbarung zwischen den Parteien über den Gegenstand dieser Vereinbarung.

2.

Jede etwaige Änderung dieser Vereinbarung ist schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und Gegenstand einer förmlichen Ergänzung der Vereinbarung.

3.

Die Parteien kommen überein, dass keine der Parteien sich auf Darstellungen, Absprachen, Behauptungen oder Unternehmungen beruft, die mündlich oder schriftlich vor Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgten, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in das Abkommen aufgenommen.

X.   GELTENDES RECHT

1.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Europäischen Union, das erforderlichenfalls durch das materielle Recht Belgiens ergänzt wird. Bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden können, wird der Gerichtshof der Europäischen Union angerufen.

In zwei Urschriften ausgefertigt in Brüssel am ….

Für die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union:

Für den Lizenznehmer:

Anlage

LIZENZIERTES MATERIAL: NATURA-2000-LOGO

Image 1

© Europäische Union

Image 2

© Europäische Union


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.


Europäischer Datenschutzbeauftragter

15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu

(2021/C 229/04)

Am 24. September 2020 nahm die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (COM (2020) 594 final) an. In dem Vorschlag werden harmonisierte Anforderungen an bestimmte Marktteilnehmer festgelegt, die eine Genehmigung für die Einrichtung einer DLT-Marktinfrastruktur beantragen und erhalten möchten.

Der EDSB betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein Hindernis für die Innovation und insbesondere für die Entwicklung neuer Technologien im Finanzsektor darstellt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass Maßnahmen auf EU-Ebene in Bezug auf innovative Technologien, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, den allgemeinen Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Da wir bisher keinen umfassenden Überblick über die Auswirkungen dieser neuen Technologien auf unsere Gesellschaft haben, ist der EDSB zudem der Auffassung, dass das Vorsorgeprinzip befolgt werden sollte.

Der EDSB stellt fest, dass je nach Konfiguration der DLT die darin gespeicherten Meta- oder Transaktionsdaten als personenbezogene Daten gelten können, wenn sie sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Daher müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Konfiguration der DLT sorgfältig analysieren und dokumentieren, um festzustellen, ob damit personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Vorgänge somit den Datenschutzverpflichtungen unterliegen.

Der EDSB hebt hervor, dass die für Digital Ledgers verwendete Technologie, insbesondere im Fall öffentlicher und genehmigungsfreier Ledgers, entscheidende Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Datenschutzanforderungen aufwirft.

Der EDSB ist der Auffassung, dass vor Inkrafttreten des Vorschlags eine Diskussion über die Vereinbarkeit von DLT-Systemen im Allgemeinen mit den Datenschutz-Rahmenbestimmungen stattfinden sollte.

Der EDSB stellt fest, dass wenn DLT in der Blockchain personenbezogene Daten enthalten, die damit verbundenen Verarbeitungsvorgänge wahrscheinlich die Kriterien für die Einstufung als Verarbeitungsvorgang mit hohem Risiko erfüllen. Daher muss der für die Verarbeitung Verantwortliche vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Datenschutz-Folgenabschätzung für die geplanten Verarbeitungsvorgänge durchführen. Darüber hinaus kann eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Datenschutzbehörde erforderlich sein.

Der EDSB empfiehlt, dass in dem Vorschlag als Teil des Antrags auf eine Genehmigung für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur entsprechende Informationen, gegebenenfalls die Kerninformationen zu den geplanten Verarbeitungsvorgängen, gefordert werden. Darüber hinaus empfiehlt er, dass Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen den Datenschutzhinweis an derselben Stelle ihrer Betriebsinformationen veröffentlichen sollten, wie im Vorschlag gefordert.

Der EDSB betont, dass die im Vorschlag für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen vorgesehenen IT- und Cyber-Strukturen auch im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 22 und 32 der DSGVO stehen müssen. (1)

Schließlich empfiehlt der EDSB, im Zusammenhang mit der Meldung operativer Probleme durch die Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen in einem Erwägungsgrund darauf hinzuweisen, dass der Betreiber im Falle von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten diese auch der zuständigen Datenschutzbehörde gemäß Artikel 33 der DSGVO und gegebenenfalls den betroffenen Personen gemäß Artikel 34 der DSGVO melden muss.

3.   HINTERGRUND

1.

Am 24. September 2020 nahm die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (COM(2020) 594 final) („Vorschlag“) an. Mit dem Vorschlag werden harmonisierte Anforderungen an bestimmte Marktteilnehmer, nämlich Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Zentralverwahrer, festgelegt, um in einem kontrollierten Umfeld unter Anwendung spezifischer Ausnahmen von der Einhaltung der Finanzvorschriften die Genehmigung zum Betrieb von auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen („DLT Marktinfrastruktur“) zu beantragen und zu erhalten. Der Vorschlag hat insbesondere vier Ziele: Schaffung von Rechtssicherheit für Kryptowerte, Gewährleistung der Finanzstabilität, Schutz von Verbrauchern und Anlegern und Ermöglichung von Innovationen im Hinblick auf die Nutzung von Blockchain, Distributed-Ledger-Technologie und Kryptowerten.

2.

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das eine Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (2) („MICA-Verordnung“ ) , einen Vorschlag zur digitalen Betriebsstabilität (3) („DORA-Verordnung“) und einen Vorschlag zur Präzisierung oder Änderung bestimmter einschlägiger EU-Vorschriften für Finanzdienstleistungen (4) umfasst. Der EDSB geht davon aus, dass er auch zu den anderen Verordnungen des Pakets gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert wird.

3.

Am 26. Februar 2021 ersuchte die Europäische Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“), gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag abzugeben. Der EDSB hat sich in seinen nachstehenden Bemerkungen auf die Bestimmungen des Vorschlags beschränkt, die unter dem Blickwinkel des Datenschutzes besonders relevant sind.

5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Vor diesem Hintergrund

weist der EDSB darauf hin, dass der Schutz personenbezogener Daten kein Hindernis für Innovationen und insbesondere für die Entwicklung neuer Technologien, insbesondere im Finanzsektor, darstellt.

betont der EDSB, dass die Technologie, die für einige Digital Ledgers verwendet wird, insbesondere für jene, die öffentlich und genehmigungsfrei sind , wesentliche konzeptionelle Fragen in Bezug auf die Datenschutzanforderungen aufwirft; er empfiehlt daher, dass die Diskussion darüber, wie die Kompatibilität der DLT-Systeme mit den Datenschutz-Rahmenbestimmungen sichergestellt werden kann, vor Inkrafttreten des Vorschlags geführt werden sollte.

betont der EDSB, dass in den vom Vorschlag abgedeckten DLT-Marktinfrastrukturen nur solche Kryptowerte gehandelt werden sollten, die eine DLT-Konfiguration verwenden, die den Datenschutzbestimmungen entspricht.

schlägt der EDSB vor, als Teil der erforderlichen Informationen im Rahmen des Antrags auf eine Genehmigung für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur gegebenenfalls die Liste der geplanten Verarbeitungsvorgänge mit personenbezogenen Daten, die Zuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betreiber gemäß der DSGVO innerhalb der DLT-Marktinfrastruktur sowie die absehbaren Hauptrisiken und geplanten Risikominderungsstrategien in Bezug auf den Datenschutz aufzunehmen.

hebt der EDSB hervor, dass die im Vorschlag für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen vorgesehenen IT- und Cyber-Strukturen auch im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 22 und 32 der DSGVO stehen müssen

empfiehlt der EDSB , im Zusammenhang mit der Meldung operativer Probleme durch die Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen in einem Erwägungsgrund darauf hinzuweisen, dass der Betreiber im Falle von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten diese auch der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 der DSGVO und gegebenenfalls den betroffenen Personen gemäß Artikel 34 der DSGVO melden muss.

Brüssel, den 23. April 2021.

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM(2020) 593 final. Abrufbar unter EUR-Lex - 52020PC0593 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

(3)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014, COM/2020/595 final, abrufbar unter EUR-Lex - 52020PC0595 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341, COM/2020/596 final. Abrufbar unter EUR-Lex - 52020PC0596 - EN - EUR-Lex (europa.eu)


15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/16


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu

(2021/C 229/05)

Die Europäische Kommission nahm am 24. September 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (im Folgenden „Vorschlag“) an. Mit dem Vorschlag wird ein umfassender Rahmen für die digitale Betriebsstabilität von EU-Finanzunternehmen geschaffen, der sich auf fünf Schlüsselbereiche stützt: Management von IKT-Risiken (Kapitel II), Management, Klassifizierung und Meldung von Sicherheitsvorfällen (Kapitel III), Prüfung der digitalen Betriebsstabilität (Kapitel IV), Risikomanagement Dritter und Regulierung kritischer IKT-Diensteanbieter (Kapitel V) und Informationsaustausch (Kapitel VI).

Der EDSB begrüßt die Ziele des Vorschlags und hält es für die Stabilität der Finanzmärkte der Europäischen Union für unerlässlich, dass Finanzinstitute über einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen verfügen.

Der EDSB betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass jede Verarbeitung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Finanzunternehmen auf einer der in Artikel 6 DSGVO festgelegten Rechtsgrundlagen beruht (1). Darüber hinaus betont der EDSB, wie wichtig es für Finanzunternehmen ist, in ihren Rahmen für die Betriebsstabilität digitaler Systeme einen starken Datenschutz-Governance-Mechanismus einzubetten, in dem die Rollen und Zuständigkeiten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Verarbeitungstätigkeiten klar festgelegt sind.

Mit Blick auf die internationalen Übermittlungen an Drittanbieter von IKT-Diensten, die in einem Drittland niedergelassen sind, erinnert der EDSB daran, dass jede internationale Übermittlung personenbezogener Daten den Anforderungen des Kapitels V der DSGVO in der Auslegung durch die Rechtsprechung des EuGH, einschließlich des Urteils Schrems II, entsprechen muss.

In Bezug auf die Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Cyberbedrohungen zwischen Finanzunternehmen betont der EDSB, dass der Schutz personenbezogener Daten kein Hindernis für den Austausch solcher Erkenntnisse im Finanzsektor darstellt. Die Datenschutzanforderungen sollten eher als Grundanforderung verstanden werden, mit deren Einhaltung die Rechte des Einzelnen gewährleistet werden können. In diesem Zusammenhang spricht sich der EDSB dafür aus, auch im Finanzsektor Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO anzunehmen, insbesondere um die Rolle der Hauptakteure bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig festzulegen und eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Bezüglich der Veröffentlichung von Bußgeldern empfiehlt der EDSB, zu den Kriterien für die Prüfung durch die zuständige Behörde auch die Risiken für den Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen aufzunehmen. Darüber hinaus erinnert der EDSB daran, dass nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

In Bezug auf die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten betont der EDSB, dass der Wortlaut von Erwägungsgrund 42 des Vorschlags nicht mit Artikel 33 DSGVO vereinbar ist. Daher empfiehlt der EDSB, den Verweis auf Datenschutzbehörden in Erwägungsgrund 42 des Vorschlags zu streichen und Artikel 17 des Vorschlags im Einklang mit den Empfehlungen dieser Stellungnahme geringfügig zu ändern.

1.   HINTERGRUND

1.

Die Europäische Kommission nahm am 24. September 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (im Folgenden „Vorschlag“) an. Mit dem Vorschlag wird ein umfassender Rahmen für die Betriebsstabilität digitaler Systeme von EU-Finanzunternehmen geschaffen, der sich auf fünf Schlüsselbereiche stützt: IKT-Risikomanagement (Kapitel II), Bewältigung und Klassifizierung von und Berichterstattung über Vorfälle (Kapitel III), Prüfung der digitalen Betriebsstabilität (Kapitel IV), Steuerung des Risikos durch Drittanbieter und Regulierung kritischer IKT-Diensteanbieter (Kapitel V) und Informationsaustausch (Kapitel VI).

2.

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das einen Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (2) („MICA-Verordnung“), einen Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen (3) und einen Vorschlag zur Klarstellung bzw. Änderung bestimmter einschlägiger EU-Vorschriften für Finanzdienstleistungen (4) umfasst. Der EDSB wurde zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen konsultiert und gab seine Stellungnahme am 23. April 2021 ab. (5) Außerdem wurde er am 29. April 2021 zur MICA-Verordnung konsultiert und wird seine Stellungnahme gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) abgeben.

3.

Am 15. März 2021 ersuchte die Europäische Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) um eine Stellungnahme gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dem Vorschlag. Der EDSB hat sich in seinen nachstehenden Bemerkungen auf die Bestimmungen des Vorschlags beschränkt, die aus dem Blickwinkel des Datenschutzes besonders relevant sind.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Vor diesem Hintergrund

betont der EDSB, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass alle Verarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Finanzunternehmen auf einer der Rechtsgrundlagen von Artikel 6 DSGVO beruhen, und nennt Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und f DSGVO als mögliche Rechtsgrundlage für die Prüfung durch Finanzunternehmen;

betont der EDSB, wie wichtig es für Finanzunternehmen ist, in ihren Rahmen für die Betriebsstabilität digitaler Systeme einen starken Datenschutz-Governance-Mechanismus einzubetten, in dem die Rollen und Zuständigkeiten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Verarbeitungstätigkeiten klar festgelegt sind;

erinnert der EDSB daran, dass jede internationale Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzunternehmen an einen in einem Drittland niedergelassenen Drittanbieter von IKT-Diensten die Anforderungen des Kapitels V DSGVO erfüllen und gegebenenfalls angemessenen Garantien im Einklang mit dem Datenschutzrahmen und der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in der Rechtssache Schrems II, unterliegen muss. Solche Finanzunternehmen können die Standardvertragsklauseln in Anspruch nehmen, da sie das relevanteste Übermittlungsinstrument zu sein scheinen;

betont der EDSB, dass der Schutz personenbezogener Daten kein Hindernis für den Informationsaustausch im Finanzsektor darstellt. Datenschutzanforderungen sollten vielmehr als grundlegende Anforderung betrachtet werden, die einzuhalten ist, um die Wahrung der Rechte von Einzelpersonen im Rahmen der digitalen Betriebsstabilität von Finanzunternehmen zu gewährleisten;

spricht sich der EDSB dafür aus, auch im Finanzsektor Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO anzunehmen, insbesondere um die Rolle der wichtigsten Interessenträger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig festzulegen und eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten;

empfiehlt der EDSB bezüglich der Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen, zu den Kriterien für die Prüfung durch die zuständige Behörde auch die Risiken für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen aufzunehmen;

empfiehlt der EDSB im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung den Finanzunternehmen, mit Maßnahmen sicherzustellen, dass Informationen über die Geldbußen nach Ablauf der fünf Jahre oder schon früher, falls sie nicht mehr erforderlich sind, von ihrer Website gelöscht werden;

betont der EDSB, dass der Wortlaut von Erwägungsgrund 42 des Vorschlags nicht mit Artikel 33 DSGVO vereinbar ist. Der EDSB empfiehlt daher, den Verweis auf Datenschutzbehörden in Erwägungsgrund 42 des Vorschlags zu streichen und Artikel 17 des Vorschlags dahingehend zu ändern, dass ein Verweis auf die Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständigen Datenschutzbehörden aufgenommen wird;

empfiehlt der EDSB, Artikel 23 Absatz 2 des Vorschlags dahingehend zu ändern, dass Tests, Produktentwicklungen oder Forschungsarbeiten zu IKT-Systemen nicht an Live-Produktionssystemen durchgeführt werden dürfen, die personenbezogene Daten von Kunden enthalten.

Brüssel, 10. Mai 2021.

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM/2020/593 final. Abrufbar unter EUR-Lex - 52020PC0593 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

(3)  Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen COM/2020/594 final, abrufbar unter EUR-Lex - 52020PC0594 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und EU/2016/2341, COM/2020/596 final. Abrufbar unter EUR-Lex - 52020PC0596 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

(5)  Stellungnahme 6/2021 zu dem Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen, abrufbar unter 2021-0219_d0912_opinion_6_2021_en_0.pdf (europa.eu)

(6)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/19


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit verbundene Tätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm 2021-2022 für das Programm „Horizont Europa“ (Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027)

(2021/C 229/06)

Hiermit wird die Einleitung von weiteren Maßnahmen gemäß dem Arbeitsprogramm 2021-2022 für das Programm „Horizont Europa“ (Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027) angekündigt.

Mit dem Beschluss C(2021) 4200 vom 15. Juni 2021 hat die Kommission eine Änderung des oben genannten Arbeitsprogramms angenommen.

Voraussetzung für diese Maßnahmen ist, dass die im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2021 und 2022 vorgesehenen Mittel infolge des Erlasses des Haushaltsplans für das Jahr 2022 durch die Haushaltsbehörde verfügbar sind oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel bereitstehen werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, die Maßnahmen zu annullieren oder zu berichtigen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf dem Online-Portal der Europäischen Kommission für Finanzhilfen und Ausschreibungen (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/programmes/horizon) bekannt gegeben.

Dieses Arbeitsprogramm, einschließlich Fristen und Mittelausstattung für die Maßnahmen, ist über das oben genannte Portal für Finanzhilfen und Ausschreibungen zusammen mit Einzelheiten zu den Maßnahmen und dem Leitfaden für Antragsteller abrufbar. Diese Informationen werden bei Bedarf auf dem Portal für Finanzhilfen und Ausschreibungen aktualisiert.