ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
14. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 228/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 228/02

Rechtssache C-572/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2021 — thyssenkrupp Electrical Steel GmbH, thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Zollunion – Verordnung [EU] Nr. 952/2013 – Art. 211 Abs. 6 – Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Erzeugnisse aus kornorientiertem Elektrostahl – Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union – Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen – Durchführungsverordnung [EU] 2015/2447 – Art. 259 – Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen – Art. 263 AEUV – Nicht anfechtbare Handlung)

2

2021/C 228/03

Rechtssache C-46/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2021 — Rat der Europäischen Union/Kurdistan Workers’ Party (PKK), Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Verbleib einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Voraussetzungen – Beschluss einer zuständigen Behörde – Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Beschluss zur Überprüfung des nationalen Beschlusses, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hat – Begründungspflicht)

3

2021/C 228/04

Rechtssache C-485/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — LH/Profi Credit Slovakia s.r.o. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Grundsätze des Unionsrechts – Effektivitätsgrundsatz – Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 – Zwingende Angaben in einem Kreditvertrag – Abschaffung bestimmter nationaler Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Auslegung der alten Fassung der nationalen Regelung im Einklang mit dieser Rechtsprechung – Zeitliche Wirkung)

3

2021/C 228/05

Rechtssache C-537/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. April 2021 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Bauaufträge – Vertrag zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einem privaten Unternehmen über die Miete eines noch nicht errichteten Gebäudes – Art. 1 – Errichtung eines Bauwerks gemäß den vom Mieter genannten Erfordernissen – Art. 16 – Ausnahme)

4

2021/C 228/06

Rechtssache C-703/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — J. K./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 Abs. 2 – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden – Einstufung einer Geschäftstätigkeit als Dienstleistung – Anhang III Nr. 12a – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 – Art. 6 – Begriff Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich – Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr)

5

2021/C 228/07

Rechtssache C-826/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — WZ/Austrian Airlines AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 6 – Verspäteter Flug – Art. 8 Abs. 3 – Umleitung eines Fluges zu einem anderen Flughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient – Begriff Annullierung – Außergewöhnliche Umstände – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bei der Ankunft – Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Beförderung vom tatsächlichen Ankunftsflughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen)

5

2021/C 228/08

Rechtssache C-896/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Ġurisdizzjoni Kostituzzjonal — Malta) — Repubblika/Il-Prim Ministru) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union – Rechtsstaatlichkeit – Art. 49 EUV – Beitritt zur Union – Nichtabsenkung des Schutzniveaus für die Werte der Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 19 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Unabhängigkeit der Richter eines Mitgliedstaats – Ernennungsverfahren – Befugnisse des Premierministers – Mitwirkung eines Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen)

7

2021/C 228/09

Rechtssache C-73/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH/E. A. Frerichs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Art. 4 – Recht, das für das Insolvenzverfahren gilt – Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird – Art. 13 – Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen – Ausnahme – Voraussetzungen – Rechtshandlung, für die das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist – Rechtshandlung, die nach diesem Recht nicht angreifbar ist – Verordnung [EG] Nr. 593/2008 – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Art. 12 Abs. 1 Buchst. b – Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts – Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten – Zahlung, die in Erfüllung eines Vertrags erfolgt, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung unterliegt – Erfüllung durch einen Dritten – Klage auf Rückgewähr dieser Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – Auf diese Zahlung anzuwendendes Recht)

8

2021/C 228/10

Rechtssache C-75/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Lifosa UAB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Art. 29 Abs. 1 – Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i – Zollkodex der Union – Verordnung [EU] Nr. 952/2013 – Art. 70 Abs. 1 – Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i – Ermittlung des Zollwerts – Transaktionswert – Berichtigung – Die Lieferung an die Grenze umfassender Preis)

8

2021/C 228/11

Rechtssache C-13/19: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza — Spanien) — Ibercaja Banco, SA/TJ und UK (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Vertrag über ein Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) – Novationsvertrag – Verzicht, gegen die Klauseln des Vertrags Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen – Unverbindlichkeit – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)

9

2021/C 228/12

Rechtssache C-841/19: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 41 de Madrid — Spanien) — JL/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2006/54/EG – Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 – Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer – Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit – Paragraf 4 – Überwiegend weibliche Teilzeitbeschäftigte – Nationale Einrichtung, die betroffenen Arbeitnehmern die Zahlung ihrer ausstehenden Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeber garantiert – Höchstgrenze für die Befriedigung dieser Forderungen – Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt ist – Pro-rata-temporis-Grundsatz)

10

2021/C 228/13

Rechtssache C-507/20: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék — Ungarn) — FGSZ Földgázszállító Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises – Endgültig uneinbringlich gewordene Forderung – Ausschlussfrist für die Beantragung der nachträglichen Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage – Zeitpunkt des Fristbeginns)

11

2021/C 228/14

Rechtssache C-523/20: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Győri Törvényszék — Ungarn) — Koppány 2007 Kft./Vas Megyei Kormányhivatal (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Soziale Sicherheit – Verordnung [EU] Nr. 1231/2010 – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1-Bescheinigung – Art. 1 – Ausdehnung der A 1-Bescheinigung auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben – Rechtmäßiger Wohnsitz – Begriff)

11

2021/C 228/15

Rechtssache C-592/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. November 2020 — NT, RV, BS, ER gegen British Airways plc

12

2021/C 228/16

Rechtssache C-681/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2020 von der smart things solutions GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache T-48/19, smart things solutions GmbH/EUIPO — Samsung Electronics (smart:)things)

12

2021/C 228/17

Rechtssache C-41/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2021 von Allergan Holdings France gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-664/19, Allergan Holdings France/ EUIPO — Dermativa (JUVEDERM ULTRA)

13

2021/C 228/18

Rechtssache C-50/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 29. Januar 2021 — Prestige and Limousine, S.L./Área Metropolitana de Barcelona

13

2021/C 228/19

Rechtssache C-54/21: Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 29. Januar 2021 — Konsortium: ANTEA POLSKA S.A., Pectore-Eco sp. z o.o., Instytut Ochrony Środowiska — Państwowy Instytut Badawczy/Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Polskie

14

2021/C 228/20

Rechtssache C-63/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2021 von Laure Camerin gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2020 in der Rechtssache T-367/19, Camerin/Kommission

16

2021/C 228/21

Rechtssache C-90/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2021 von Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-247/19, Thunus u. a./EIB

16

2021/C 228/22

Rechtssache C-91/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2021 von Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-318/19, Thunus u. a./EIB

17

2021/C 228/23

Rechtssache C-111/21: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. Februar 2021 — BT gegen Laudamotion GmbH

18

2021/C 228/24

Rechtssache C-146/21: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 3. März 2021 — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Sector 1 a Finanţelor Publice/VB, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

19

2021/C 228/25

Rechtssache C-159/21: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. März 2021 — GM/ Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a.

19

2021/C 228/26

Rechtssache C-168/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 16. März 2021 — Procureur général près la cour d’appel d’Angers/KL

20

2021/C 228/27

Rechtssache C-172/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. März 2021 — EF gegen Deutsche Lufthansa AG

21

2021/C 228/28

Rechtssache C-183/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 23. März 2021 — Maxxus Group GmbH & Co. KG gegen Globus Holding GmbH & Co. KG

21

2021/C 228/29

Rechtssache C-187/21: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. März 2021 — FAWKES Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

22

2021/C 228/30

Rechtssache C-188/21: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. März 2021 — Megatherm-Csillaghegy Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

23

2021/C 228/31

Rechtssache C-189/21: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven, eingereicht am 26. März 2021 — R. en R./Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

23

2021/C 228/32

Rechtssache C-194/21: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. März 2021 — Staatssecretaris van Financiën, andere Partei: X

24

2021/C 228/33

Rechtssache C-195/21: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit (Bulgarien), eingereicht am 26. März 2021 — LB/Smetna palata na Republika Bulgaria

24

2021/C 228/34

Rechtssache C-203/21: Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Burgas (Bulgarien), eingereicht am 31. März 2021 — Strafverfahren gegen die DELTA STROY 2003 EOOD

25

2021/C 228/35

Rechtssache C-246/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. April 2021 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 3. Februar 2021 in der Rechtssache T-17/19, Europäisches Parlament/Giulia Moi

26

2021/C 228/36

Rechtssache C-469/19: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — All in One Star Ltd

27

2021/C 228/37

Rechtssache C-606/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — EZ/Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

27

 

Gericht

2021/C 228/38

Rechtssache T-504/19: Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Crédit lyonnais/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Teilweise Weigerung der EZB, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen – Art. 429 Abs. 14 der Verordung [EU] Nr. 575/2013 – Fehlende Prüfung aller im konkreten Fall erheblichen Gesichtspunkte – Rechtskraft – Art. 266 AEUV)

28

2021/C 228/39

Rechtssache T-415/19: Beschluss des Gerichts vom 9. April 2021 — Laroni/Parlament (Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Tod des Klägers – Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Hinterbliebenen – Erledigung)

29

2021/C 228/40

Rechtssache T-496/20: Beschluss des Gerichts vom 8. April 2021 — CRII-GEN u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Glyphosat – Antrag auf Überprüfung im Hinblick auf eine Aufhebung oder Änderung der Genehmigung – Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Zurückweisung – Nicht anfechtbare Handlung)

29

2021/C 228/41

Rechtssache T-157/21: Klage, eingereicht am 22. März 2021 — RG/Rat

30

2021/C 228/42

Rechtssache T-171/21: Klage, eingereicht am 29. März 2021 — Ubisoft Entertainment/EUIPO — Huawei Technologies (FOR HONOR)

31

2021/C 228/43

Rechtssache T-172/21: Klage, eingereicht am 31. März 2021 — Valve/Kommission

32

2021/C 228/44

Rechtssache T-207/21: Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Polynt/ECHA

32

2021/C 228/45

Rechtssache T-208/21: Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Dorit/EUIPO — Erwin Suter (DORIT)

33

2021/C 228/46

Rechtssache T-210/21: Klage, eingereicht am 19. April 2021 — Vintae Luxury Wine Specialists/EUIPO — R. Lopez de Heredia Viña Tondonia (LOPEZ DE HARO)

34

2021/C 228/47

Rechtssache T-213/21: Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Mlékárna Hlinsko/Kommission

35

2021/C 228/48

Rechtssache T-217/21: Klage, eingereicht am 20. April 2021 — SB/eu-LISA

36

2021/C 228/49

Rechtssache T-219/21: Klage, eingereicht am 23. April 2021 — Agora Invest/EUIPO — Transportes Maquinaria y Obras (TRAMOSA)

37

2021/C 228/50

Rechtssache T-221/21: Klage, eingereicht am 25. April 2021 — Italien/Kommission

38

2021/C 228/51

Rechtssache T-222/21: Klage, eingereicht am 26. April 2021 — Shopify/EUIPO — Rossi u. a. (Shoppi)

39

2021/C 228/52

Rechtssache T-224/21: Klage, eingereicht am 27. April 2021 — PepsiCo/EUIPO (Smartfood)

40

2021/C 228/53

Rechtssache T-225/21: Klage, eingereicht am 27. April 2021 — Ryanair/Kommission

40

2021/C 228/54

Rechtssache T-226/21: Klage, eingereicht am 27. April 2021 — Retail Royalty/EUIPO — Fashion Energy (Darstellung eines Adlers)

41


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 228/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 217 vom 7.6.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 206 vom 31.5.2021

ABl. C 189 vom 17.5.2021

ABl. C 182 vom 10.5.2021

ABl. C 180 vom 10.5.2021

ABl. C 163 vom 3.5.2021

ABl. C 148 vom 26.4.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2021 — thyssenkrupp Electrical Steel GmbH, thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Europäische Kommission

(Rechtssache C-572/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung [EU] Nr. 952/2013 - Art. 211 Abs. 6 - Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Erzeugnisse aus kornorientiertem Elektrostahl - Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union - Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2447 - Art. 259 - Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen - Art. 263 AEUV - Nicht anfechtbare Handlung)

(2021/C 228/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH, thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Günes und Rechtsanwältin L. Heinisch)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und F. Clotuche-Duvieusart)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-572/18 P wird zurückgewiesen.

2.

Die thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und die thyssenkrupp Electrical Steel Ugo tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2021 — Rat der Europäischen Union/Kurdistan Workers’ Party (PKK), Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-46/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verbleib einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Voraussetzungen - Beschluss einer zuständigen Behörde - Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Beschluss zur Überprüfung des nationalen Beschlusses, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hat - Begründungspflicht)

(2021/C 228/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und S. Van Overmeire)

Andere Parteien des Verfahrens: Kurdistan Workers’ Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. M. van Eik und T. M. D. Buruma), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot, T. Ramopoulos und J. Norris), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Brandon im Beistand von P. Nevill, Barrister, sodann durch F. Shibli und S. McCrory im Beistand von P. Nevill, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères, B. Fodda und J.-L. Carré), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman und J. Langer)

Tenor

1.

Die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — LH/Profi Credit Slovakia s.r.o.

(Rechtssache C-485/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel - Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Grundsätze des Unionsrechts - Effektivitätsgrundsatz - Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 - Zwingende Angaben in einem Kreditvertrag - Abschaffung bestimmter nationaler Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Auslegung der alten Fassung der nationalen Regelung im Einklang mit dieser Rechtsprechung - Zeitliche Wirkung)

(2021/C 228/04)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LH

Beklagte: Profi Credit Slovakia s.r.o.

Tenor

1.

Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates verstoßen, im Rahmen der Durchführung eines Kreditvertrags zu Unrecht gezahlt hat, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, zu laufen beginnt.

2.

Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), sind auf einen Kreditvertrag anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.


(1)  ABl. C 305 vom 9.9.2019.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. April 2021 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-537/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Bauaufträge - Vertrag zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einem privaten Unternehmen über die Miete eines noch nicht errichteten Gebäudes - Art. 1 - Errichtung eines Bauwerks gemäß den vom Mieter genannten Erfordernissen - Art. 16 - Ausnahme)

(2021/C 228/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Haasbeek, M. Noll-Ehlers und P. Ondrůšek)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fruhmann, dann J. Schmoll)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — J. K./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

(Rechtssache C-703/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden - Einstufung einer Geschäftstätigkeit als „Dienstleistung“ - Anhang III Nr. 12a - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 - Art. 6 - Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ - Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich - Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr)

(2021/C 228/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. K.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

Beteiligter: Rzecznik Małych i Średnich Przedsiębiorców

Tenor

Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 12a und Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Abgabe von Speisen unter den Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ fällt, wenn sie mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen einhergeht, die deren sofortigen Verzehr durch den Endkunden ermöglichen sollen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Entscheidet sich der Endkunde dafür, die materiellen und personellen Mittel, die ihm vom Steuerpflichtigen neben dem Verzehr der bereitgestellten Speisen angeboten werden, nicht in Anspruch zu nehmen, so ist davon auszugehen, dass keine unterstützende Dienstleistung mit der Abgabe dieser Speisen einhergeht.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — WZ/Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-826/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 6 - Verspäteter Flug - Art. 8 Abs. 3 - Umleitung eines Fluges zu einem anderen Flughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient - Begriff „Annullierung“ - Außergewöhnliche Umstände - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bei der Ankunft - Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Beförderung vom tatsächlichen Ankunftsflughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen)

(2021/C 228/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WZ

Beklagte: Austrian Airlines AG

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass bei der Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen, der dieselbe Stadt wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, die in dieser Bestimmung vorgesehene Übernahme der Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem einen zu dem anderen Flughafen nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der erste Flughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie der zweite Flughafen liegt.

2.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und er auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient. Der Fluggast eines zu einem Ausweichflughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, umgeleiteten Fluges hat jedoch grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung, wenn er sein Endziel mindestens drei Stunden nach der vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht.

3.

Die Art. 5 und 7 sowie Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass für die Ermittlung des Ausmaßes der Ankunftsverspätung, die ein Fluggast erleidet, dessen Flug umgeleitet wurde und der auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der Fluggast — nach Beendigung seiner Anschlussbeförderung — an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort tatsächlich ankommt.

4.

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, um sich von seiner Pflicht zu befreien, Fluggästen bei erheblich verspäteter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der nicht den verspäteten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich verspäteten Ankunft des späteren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs durch das betreffende ausführende Luftfahrtunternehmen zu beurteilen hat.

5.

Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Umleitung seines Fluges und dessen Landung auf einem Flughafen, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.

6.

Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Verstoß des ausführenden Luftfahrtunternehmens gegen seine Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Beförderung eines Fluggastes vom Ankunftsflughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verleiht. Hingegen begründet dieser Verstoß einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen.


(1)  ABl. C 77 vom 9.3.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Ġurisdizzjoni Kostituzzjonal — Malta) — Repubblika/Il-Prim Ministru)

(Rechtssache C-896/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 2 EUV - Werte der Europäischen Union - Rechtsstaatlichkeit - Art. 49 EUV - Beitritt zur Union - Nichtabsenkung des Schutzniveaus für die Werte der Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Art. 19 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Unabhängigkeit der Richter eines Mitgliedstaats - Ernennungsverfahren - Befugnisse des Premierministers - Mitwirkung eines Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen)

(2021/C 228/08)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Ġurisdizzjoni Kostituzzjonali

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Repubblika

Beklagter: Il-Prim Ministru

Beteiligter: WY

Tenor

1.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er in einer Rechtssache Anwendung finden kann, in der ein nationales Gericht mit einer im nationalen Recht vorgesehenen Klage befasst ist, die darauf gerichtet ist, dass dieses Gericht darüber entscheidet, ob bestimmte nationale Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung der Richter des Mitgliedstaats, dem dieses Gericht angehört, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebührend zu berücksichtigen.

2.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen, die dem Premierminister des betreffenden Mitgliedstaats eine entscheidende Befugnis im Richterernennungsverfahren einräumen, aber auch vorsehen, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges Gremium tätig wird, das namentlich damit betraut ist, die Richteramtskandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 77 vom 9.3.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH/E. A. Frerichs

(Rechtssache C-73/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 4 - Recht, das für das Insolvenzverfahren gilt - Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird - Art. 13 - Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen - Ausnahme - Voraussetzungen - Rechtshandlung, für die das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist - Rechtshandlung, die nach diesem Recht nicht angreifbar ist - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Art. 12 Abs. 1 Buchst. b - Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts - Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten - Zahlung, die in Erfüllung eines Vertrags erfolgt, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung unterliegt - Erfüllung durch einen Dritten - Klage auf Rückgewähr dieser Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Auf diese Zahlung anzuwendendes Recht)

(2021/C 228/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH

Beklagte: E. A. Frerichs

Tenor

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sind dahin auszulegen, dass das nach der letztgenannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgeblich ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, angefochten wird.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/8


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Lifosa“ UAB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos)

(Rechtssache C-75/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 29 Abs. 1 - Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i - Zollkodex der Union - Verordnung [EU] Nr. 952/2013 - Art. 70 Abs. 1 - Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i - Ermittlung des Zollwerts - Transaktionswert - Berichtigung - Die Lieferung an die Grenze umfassender Preis)

(2021/C 228/10)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Lifosa“ UAB

Beklagter: Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Beteiligte: Kauno teritorinė muitinė, „Transchema“ UAB

Tenor

Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren dem Transaktionswert dieser Waren die dem Hersteller für die Beförderung dieser Waren bis zum Ort ihres Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinzuzurechnen sind, wenn nach den vereinbarten Lieferbedingungen der Hersteller diese Kosten zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn diese Kosten den vom Einführer tatsächlich gezahlten Preis übersteigen, sofern dieser Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entspricht, was zu überprüfen Sachen des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 137 du 27.4.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/9


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza — Spanien) — Ibercaja Banco, SA/TJ und UK

(Rechtssache C-13/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag über ein Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) - Novationsvertrag - Verzicht, gegen die Klauseln des Vertrags Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen - Unverbindlichkeit - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)

(2021/C 228/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ibercaja Banco, S.A.

Rechtsmittelgegner: TJ und UK

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass eine Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt werden kann, Gegenstand eines Novationsvertrags zwischen diesem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher sein kann, mit dem der Verbraucher auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde, vorausgesetzt, dieser Verzicht beruht auf einer freiwilligen und aufgeklärten Zustimmung des Verbrauchers, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Dagegen bindet die Klausel, mit der dieser Verbraucher für zukünftige Streitigkeiten darauf verzichtet, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen, die auf Rechte gestützt sind, die er nach der Richtlinie 93/13 innehat, den Verbraucher nicht.

2.

Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, die eine potenziell missbräuchliche Klausel eines früheren zwischen ihnen geschlossenen Vertrags ändern soll oder einen Verzicht dieses Verbrauchers auf jeglichen Rechtsbehelf gegen diesen Gewerbetreibenden bei Gericht vorsieht, als nicht im Einzelnen ausgehandelt eingestuft werden kann, soweit der Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt der neuen Klausel nehmen konnte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.

Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das einem Gewerbetreibenden nach diesen Bestimmungen obliegende Transparenzerfordernis bedeutet, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Novationsvertrags, der zum einen eine potenziell missbräuchliche Klausel eines früher geschlossenen Vertrags ändern soll und zum anderen einen Verzicht des Verbrauchers auf jeglichen Rechtsbehelf gegen den Gewerbetreibenden bei Gericht vorsieht, in die Lage versetzt werden muss, die maßgeblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss des Novationsvertrags ergeben, zu verstehen.

4.

Die zehnte und die dreizehnte Frage der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) sind offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 148 vom 29.04.2019


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 41 de Madrid — Spanien) — JL/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

(Rechtssache C-841/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Überwiegend weibliche Teilzeitbeschäftigte - Nationale Einrichtung, die betroffenen Arbeitnehmern die Zahlung ihrer ausstehenden Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeber garantiert - Höchstgrenze für die Befriedigung dieser Forderungen - Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt ist - Pro-rata-temporis-Grundsatz)

(2021/C 228/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 41 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JL

Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die hinsichtlich der Zahlung von wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausstehenden Gehältern und Abfindungen an Arbeitnehmer durch die zuständige nationale Einrichtung für Vollzeitbeschäftigte eine Höchstgrenze dieser Zahlung vorsieht, die für Teilzeitbeschäftigte proportional zu der von ihnen geleisteten Arbeitszeit gegenüber der von Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt wird.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/11


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék — Ungarn) — FGSZ Földgázszállító Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-507/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Endgültig uneinbringlich gewordene Forderung - Ausschlussfrist für die Beantragung der nachträglichen Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Zeitpunkt des Fristbeginns)

(2021/C 228/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pécsi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FGSZ Földgázszállító Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Tenor

Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Effektivität ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist festlegt, nach deren Ablauf ein Steuerpflichtiger, der über eine endgültig uneinbringlich gewordene Forderung verfügt, seinen Anspruch auf Verminderung der Bemessungsgrundlage nicht mehr geltend machen kann, diese Frist nicht ab dem Zeitpunkt der Erfüllbarkeit der ursprünglich vorgesehenen Zahlungsverpflichtung zu laufen beginnen darf, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung endgültig uneinbringlich geworden ist.in


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/11


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Győri Törvényszék — Ungarn) — Koppány 2007 Kft./Vas Megyei Kormányhivatal

(Rechtssache C-523/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Soziale Sicherheit - Verordnung [EU] Nr. 1231/2010 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - A 1-Bescheinigung - Art. 1 - Ausdehnung der A 1-Bescheinigung auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben - Rechtmäßiger Wohnsitz - Begriff)

(2021/C 228/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Győri Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koppány 2007 Kft.

Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, ist dahin auszulegen, dass sich Drittstaatsangehörige, die sich auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat vorübergehend aufhalten, über einen von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellten Unterkunftsmeldeschein verfügen und für einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, für die Festlegung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sie unterliegen, auf die Koordinierungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 berufen können, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.


(1)  ABl.C 28 vom 25.1.2021.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/12


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. November 2020 — NT, RV, BS, ER gegen British Airways plc

(Rechtssache C-592/20)

(2021/C 228/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NT, RV, BS, ER

Beklagte: British Airways plc

Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat durch Beschluss vom 22. April 2021 für Recht erkannt, dass Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen sind, dass im Rahmen eines aus zwei Teilflügen bestehenden einheitlich gebuchten Anschlussflugs ein Fluggast, der am Endziel eine Verspätung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teilflugs zurückzuführen ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hätte durchgeführt werden sollen, seine Schadensersatzklage nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung gegen dieses Luftfahrtunternehmen erheben und von ihm die Leistung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, die auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs ermittelt wird.


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/12


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2020 von der smart things solutions GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache T-48/19, smart things solutions GmbH/EUIPO — Samsung Electronics (smart:)things)

(Rechtssache C-681/20 P)

(2021/C 228/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: smart things solutions GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Samsung Electronics GmbH

Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die smart things solutions GmbH ihre eigenen Kosten trägt.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/13


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2021 von Allergan Holdings France gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-664/19, Allergan Holdings France/ EUIPO — Dermativa (JUVEDERM ULTRA)

(Rechtssache C-41/21 P)

(2021/C 228/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Allergan Holdings France (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. de Haan und J. Day, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Dermavita Co. Ltd

Mit Beschluss von 29. April 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Allergan Holdings France ihre eigenen Kosten trägt.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 29. Januar 2021 — Prestige and Limousine, S.L./Área Metropolitana de Barcelona

(Rechtssache C-50/21)

(2021/C 228/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prestige and Limousine, S.L.

Beklagte: Área Metropolitana de Barcelona

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 49 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV nationalen Vorschriften — in einem Gesetz und in einer Verordnung — entgegen, die die Genehmigungen für Funkmietwagen ohne rechtfertigenden Grund auf höchstens eine pro 30 Taxilizenzen begrenzen?

2.

Stehen Art. 49 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Vorschrift entgegen, die ohne rechtfertigenden Grund eine zweite Genehmigung und zusätzliche Voraussetzungen für Funkmietwagen vorsieht, die Stadtverkehrsdienste erbringen wollen?


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/14


Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 29. Januar 2021 — Konsortium: ANTEA POLSKA S.A., „Pectore-Eco“ sp. z o.o., Instytut Ochrony Środowiska — Państwowy Instytut Badawczy/Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Polskie

(Rechtssache C-54/21)

(2021/C 228/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Krajowa Izba Odwoławcza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Konsortium: ANTEA POLSKA S.A., „Pectore-Eco“ sp. z o.o., Instytut Ochrony Środowiska — Państwowy Instytut Badawczy

Beschwerdegegner: Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Polskie

Vorlagefragen

1.

Erlauben der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (im Folgenden: Richtlinie 2014/24/EU) niedergelegte Grundsatz der gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie der Grundsatz der Transparenz eine Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (im Folgenden: Richtlinie 2016/943), insbesondere der darin enthaltenen Wendungen „weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile … allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind“ und „sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind“ sowie des Hinweises, dass „ein öffentlicher Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter[gibt]“, die dazu führt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich beliebige Informationen als Geschäftsgeheimnis vorbehalten kann, weil er diese Informationen nicht gegenüber mit ihm konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern offenlegen will?

2.

Erlauben der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegte Grundsatz der gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie der Grundsatz der Transparenz eine Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2016/943, die dazu führt, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, sich die in den Art. 59 und 60 und in Anhang XII der Richtlinie 2014/24/EU genannten Unterlagen ganz oder teilweise als Geschäftsgeheimnis vorbehalten können, insbesondere in Bezug auf den Nachweis ihrer Erfahrungen, Referenzen, die Liste der für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagenen Personen und ihrer beruflichen Qualifikationen, die Bezeichnung und die Leistungsfähigkeit von Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit sie sich berufen, oder von Subunternehmern, wenn diese Unterlagen erforderlich sind für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren oder die Beurteilung nach den Kriterien für die Bewertung der Angebote oder um die Übereinstimmung des Angebots mit anderen in den Verfahrensunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen) enthaltenen Anforderungen des Auftraggebers festzustellen?

3.

Erlauben es der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegte Grundsatz der gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie der Grundsatz der Transparenz in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU, dass der öffentliche Auftraggeber eine Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass er über die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten oder von sich aus erklärten personellen Kapazitäten oder Kapazitäten anderer Unternehmen, die er in Anspruch nehmen will, sowie Subunternehmer verfügt, was dem öffentlichen Auftraggeber vorschriftsgemäß nachzuweisen ist, und gleichzeitig eine Erklärung annimmt, dass bereits die Offenlegung von Daten dieser Personen oder Unternehmen (Namen, Bezeichnungen, Erfahrungen, Qualifikationen) gegenüber mit ihm konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern ein „Abwerben“ durch diese Wirtschaftsteilnehmer zur Folge haben kann, weshalb eine Einstufung dieser Informationen als Geschäftsgeheimnis notwendig sei? Kann in Anbetracht des Vorstehenden eine solche unbeständige Verbindung zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und diesen Personen und Unternehmen als Nachweis für die Verfügbarkeit dieser Kapazitäten angesehen werden, und können dem Wirtschaftsteilnehmer insbesondere zusätzliche Punkte nach den Kriterien für die Bewertung der Angebote zuerkannt werden?

4.

Erlauben der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegte Grundsatz der gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie der Grundsatz der Transparenz eine Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2016/943, die dazu führt, dass sich Wirtschaftsteilnehmer, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, Unterlagen, die zur Prüfung der Übereinstimmung des Angebots mit den Anforderungen des Auftraggebers gemäß den Verdingungsunterlagen (u. a. der Beschreibung des Auftragsgegenstands) oder zum Zweck der Bewertung des Angebots anhand der Kriterien für die Bewertung der Angebote erforderlich sind, als Geschäftsgeheimnis vorbehalten können, insbesondere wenn diese Unterlagen die Erfüllung von Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers betreffen, die sich aus den Verdingungsunterlagen, Rechtsvorschriften oder anderen allgemein oder den Betroffenen zugänglichen Unterlagen ergeben, insbesondere wenn diese Bewertung nicht anhand objektiv vergleichbarer Schemas sowie messbarer und mathematisch oder physikalisch vergleichbarer Indikatoren, sondern nach eigener Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers erfolgt? Können demzufolge Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2016/943 dahin ausgelegt werden, dass eine von einem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seines Angebots abgegebene Erklärung, den Auftragsgegenstand nach den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers gemäß den Verdingungsunterlagen auszuführen, die vom öffentlichen Auftraggeber auf ihre Einhaltung hin überwacht und bewertet werden, als Geschäftsgeheimnis des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers angesehen werden kann, obwohl es dem Wirtschaftsteilnehmer obliegt, die Methoden zu wählen, mit denen das vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Ergebnis (der Auftragsgegenstand) erreicht werden soll?

5.

Erlauben der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegte Grundsatz der gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie der Grundsatz der Transparenz in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach die Zuschlagskriterien nicht zur Folge haben dürfen, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird, sowie die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen ermöglichen müssen, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, es dem öffentlichen Auftraggeber, ein bestimmtes Kriterium für die Bewertung der Angebote festzulegen, insbesondere ein Kriterium, das nach eigener Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers bewertet wird, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Kriteriums bekannt ist, dass die Teile des Angebots, die sich auf dieses Kriterium beziehen, von den Wirtschaftsteilnehmern als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden, ohne dass der öffentliche Auftraggeber dem widerspricht, mit der Folge, dass bei den miteinander konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern, die nicht in der Lage sind, die Angebote der Mitbewerber zu prüfen und mit ihren eigenen Angeboten zu vergleichen, der Eindruck entstehen kann, dass der öffentliche Auftraggeber die Angebote nach gänzlich freiem Ermessen prüft und bewertet?

6.

Können der in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegte Grundsatz der gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie der Grundsatz der Transparenz in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach die Zuschlagskriterien nicht zur Folge haben dürfen, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird, sowie die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen ermöglichen müssen, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, dahin ausgelegt werden, dass der öffentliche Auftraggeber danach berechtigt ist, ein Zuschlagskriterium wie im vorliegenden Fall die Kriterien „Arbeitskonzept“ und „Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung“ festzulegen?

7.

Ist Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/66/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Folgenden: Nachprüfungsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern wirksam nachprüfen zu lassen, gewährleisten und sicherstellen müssen, dass Nachprüfungsverfahren einer Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, dahin auszulegen, dass die Feststellung der entscheidenden Stelle, dass die von den Wirtschaftsteilnehmern in einem bestimmten Verfahren vorbehaltenen Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind, so dass dem öffentlichen Auftraggeber aufzugeben ist, sie offenzulegen und konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung zu stellen, dann, wenn eine solche Rechtsfolge nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, zur Folge hat, dass die entscheidende Stelle verpflichtet ist, eine Entscheidung mit einem Inhalt zu erlassen, der es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht, in Bezug auf den Inhalt dieser Unterlagen, den er vorher nicht kannte, weshalb es ihm nicht möglich war, wirksam einen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen, eine erneute Beschwerde gegen Handlungen einzulegen, gegen die er wegen des Ablaufs der dafür vorgesehenen Frist keine Beschwerde einlegen könnte, z. B. dadurch, dass die Prüfung und Bewertung von Angeboten, bei denen die fraglichen Unterlagen als Geschäftsgeheimnis vorbehalten werden, für nichtig erklärt wird?


(1)  ABl. 2014, L 94, S. 65.

(2)  ABl. 2016, L 157, S. 1.

(3)  ABl. 2007, L 335, S. 31.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/16


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2021 von Laure Camerin gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2020 in der Rechtssache T-367/19, Camerin/Kommission

(Rechtssache C-63/21 P)

(2021/C 228/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Laure Camerin (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 24. November 2020 in der Rechtssache T-367/19 aufzuheben;

der Kommission sämtliche Kosten, einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, soweit das Gericht die Klage für erledigt und für unzulässig erklärt habe, die auf die teilweise Aufhebung der Entscheidung des PMO vom 17. April 2019 sowie auf den Ersatz des immateriellen Schadens, der aufgrund der Verstöße des PMO entstanden sei und die Rechtsmittelführerin an einem Leben in Würde hindere, gerichtet gewesen sei.

Die Rechtsmittelführerin beanstandet mit ihrem Rechtsmittel insbesondere die Rn. 50 bis 52, 54, 57 bis 62, 67 und 73 bis 74 des angefochtenen Beschlusses.

Sie stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine Verfälschung des Sachverhalts und offenkundige Beurteilungsfehler rügt, die zu einer unzutreffenden rechtlichen Begründung geführt hätten.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/16


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2021 von Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-247/19, Thunus u. a./EIB

(Rechtssache C-90/21 P)

(2021/C 228/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-247/19 aufzuheben;

infolgedessen ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich

die in ihren Gehaltsabrechnungen vom Februar 2018 enthaltene Entscheidung aufzuheben, mit der die für das Jahr 2018 auf 0,7 % begrenzte jährliche Anpassung des Grundgehalts festgesetzt wurde, und folglich die in den späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen ähnlichen Entscheidungen aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, zum Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: (i) das ausstehende Gehalt, das sich aus der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2018 ergibt, d. h. eine Erhöhung um 1,4 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 zum 31. Dezember 2018; (ii) das ausstehende Gehalt entsprechend den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung von 0,7 % für 2018 auf den Betrag der ab Januar 2018 gezahlten Gehälter; (iii) Verzugszinsen auf die ausstehenden Gehälter bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge, berechnet auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satzes, der für den betreffenden Zeitraum gilt, zuzüglich drei Prozentpunkte;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verletzung des Konsultationsrechts des Personalrats — Verfälschung der Akten

2.

Verletzung der Begründungspflicht — Verfälschung der Akten — Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht

3.

Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/17


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2021 von Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-318/19, Thunus u. a./EIB

(Rechtssache C-91/21 P)

(2021/C 228/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-318/19 aufzuheben;

infolgedessen ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich

die Klage einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2019 enthaltene Entscheidung, die jährliche Anpassung des Grundgehalts für 2019 auf 0,8 % zu begrenzen, und demzufolge die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen aufzuheben;

demzufolge die Beklagte zu verurteilen, zum Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) ausstehende Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 entsprechen, also eine Erhöhung um 1,2 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, ii) ausstehende Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 von 0,8 % für die Gehälter entsprechen, die ab Januar 2019 noch gezahlt werden, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen die Vorschriften, die die Zuständigkeit des Urhebers der Handlung regeln — Verstoß gegen Art. 18 der Geschäftsordnung — Verfälschung der Akten — Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht

2.

Verletzung des Konsultationsrechts des Personalrats — Verfälschung der Akten

3.

Verletzung der Begründungspflicht — Verfälschung der Akten — Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht

4.

Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/18


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. Februar 2021 — BT gegen Laudamotion GmbH

(Rechtssache C-111/21)

(2021/C 228/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BT

Beklagte: Laudamotion GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung eines Reisenden, die Krankheitswert erreicht, eine „Körperverletzung“ im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG (1) des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde?

2.

Wenn Frage 1 verneint wird:

Steht Art. 29 des genannten Übereinkommens einem Anspruch auf Schadenersatz entgegen, der nach dem anwendbaren nationalen Recht bestünde?


(1)  Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/19


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 3. März 2021 — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Sector 1 a Finanţelor Publice/VB, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

(Rechtssache C-146/21)

(2021/C 228/24)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Sector 1 a Finanţelor Publice

Rechtsmittelgegnerinnen: VB, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

Vorlagefrage

Stehen die Richtlinie 2006/112/EG (1) und der Neutralitätsgrundsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung oder einer Steuerpraxis entgegen, wonach auf eine Person, die einer Steuerprüfung unterzogen und danach für Mehrwertsteuerzwecke erfasst worden ist, das — für den Verkauf von stehendem Holz zwingend vorgeschriebene — Reverse-Charge-Verfahren (Vereinfachungsmaßnahmen) mit der Begründung nicht anwendbar sein soll, dass die überprüfte Person vor der Bewirkung der Umsätze oder zum Zeitpunkt der Überschreitung der Befreiungsgrenze eine Erfassung für Mehrwertsteuerzwecke weder beantragt noch erhalten hatte?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, S. 347, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/19


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. März 2021 — GM/ Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a.

(Rechtssache C-159/21)

(2021/C 228/25)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GM

Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Alkotmányvédelmi Hivatal, Terrorelhárítási Központ

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 45 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass im Falle des Vorliegens der in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie angeführten Ausnahmen im Zusammenhang mit einem Grund der nationalen Sicherheit die mitgliedstaatliche Behörde bzw. die die Geheimhaltung festlegende Fachbehörde, die die ablehnende Entscheidung über den internationalen Schutz oder über seine Aberkennung trifft, die sich auf einen mit der nationalen Sicherheit zusammenhängenden Grund stützt, dafür sorgen muss, dass sichergestellt ist, dass der betreffende Antragsteller/Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigte und sein rechtlicher Vertreter in jedem Falle von dem zumindest wesentlichen Inhalt der als geheim bzw. als Verschlusssache eingestuften Daten und Informationen, die der auf diesem Grund beruhenden Entscheidung zugrunde liegen, Kenntnis nehmen können und das Recht haben, im Verfahren in Bezug auf die Entscheidung zu verwenden, wenn sich die zuständige Behörde darauf beruft, dass die Offenlegung dem Grund der nationalen Sicherheit widerspräche?

2.

Bejahendenfalls: Was genau ist bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 41 und 47 der Charta unter „wesentlicher Inhalt“ der als geheim eingestuften Gründe, auf deren Grundlage ein solche Entscheidung ergeht, zu verstehen?

3.

Sind Art. 14 Abs. 4 Buchst. a bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie (2), Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 4 sowie der 49. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegenstehen, auf deren Grundlage die Aberkennung des Flüchtlingsstatus oder des Status einer subsidiär schutzberechtigten Person bzw. der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling oder von der Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund einer Entscheidung ohne Begründung erfolgt, die sich ausschließlich auf die automatische Bezugnahme auf die verbindliche, ebenfalls nicht begründete, die Gefährdung der nationalen Sicherheit feststellende fachbehördliche Stellungnahme, die keine Ausnahme zulässt, stützt?

4.

Sind der 20. und 34. Erwägungsgrund, Art. 4, Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensrichtlinie sowie Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegenstehen, auf deren Grundlage eine Fachbehörde die Prüfung des Ausschlussgrundes durchführt und über diesen in der Sache in einem Verfahren entscheidet, die nicht den materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verfahrensrichtlinie und der Anerkennungsrichtlinie unterworfen ist?

5.

Ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Anerkennungsrichtlinie dahin auszulegen, dass er dem Ausschluss aufgrund eines Umstands/einer Straftat entgegensteht, der bereits vor Erlass des rechtskräftigen Urteils/der bestandskräftigen Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling bekannt war, aber weder in Bezug auf die Anerkennung als Flüchtling noch in Bezug auf den subsidiären Schutz einen Ausschlussgrund begründete?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

(2)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/20


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 16. März 2021 — Procureur général près la cour d’appel d’Angers/KL

(Rechtssache C-168/21)

(2021/C 228/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Procureur général près la cour d’appel d’Angers

Kassationsbeschwerdegegner: KL

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (1) dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfüllt ist, in dem um die Übergabe wegen Handlungen ersucht wird, die im Ausstellungsstaat als Verwirklichung des Tatbestands der Verwüstung und Plünderung angesehen wurden, der in Verwüstungs- und Plünderungshandlungen besteht, die den öffentlichen Frieden zu stören vermögen, wenn es im Vollstreckungsstaat die Straftatbestände Diebstahl mit Sachbeschädigung, Zerstörung sowie Sachbeschädigung gibt, die dieses Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nicht voraussetzen?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die Vollstreckung eines zum Vollzug einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn es feststellt, dass die betreffende Person von den Justizbehörden des Ausstellungsstaats zu dieser Strafe wegen der Begehung einer einheitlichen Straftat verurteilt worden ist, deren Prävention sich auf verschiedene Handlungen richtete, von denen nur ein Teil nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellt? Ist je nachdem, ob die verurteilenden Behörden des Ausstellungsstaats diese verschiedenen Handlungen als voneinander trennbar oder als untrennbar erachtet haben, zu unterscheiden?

3.

Verpflichtet Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn dieser zum Vollzug einer einheitlichen Strafe zur Verfolgung wegen einer einheitlichen Straftat ausgestellt wurde und, da einige der Handlungen, derentwegen diese Strafe verhängt wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellen, die Übergabe nur in Bezug auf einen Teil dieser Handlungen bewilligt werden kann?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. März 2021 — EF gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-172/21)

(2021/C 228/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EF

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefragen:

1.

Handelt es sich bei einem gegenüber dem Normaltarif vergünstigten Firmentarif (hier 152,00 Euro statt 169,00 Euro), der auf einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem anderen Unternehmen beruht und der nur für Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens für Geschäftsreisen buchbar ist, um einen reduzierten Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1), der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist?

2.

Sofern Frage 1 bejaht wird: Handelt es sich bei einem solchen Firmentarif auch nicht um ein Kundenbindungsprogramm oder anderes Werbeprogramm von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 23. März 2021 — Maxxus Group GmbH & Co. KG gegen Globus Holding GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-183/21)

(2021/C 228/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maxxus Group GmbH & Co. KG

Beklagte: Globus Holding GmbH & Co. KG

Vorlagefrage

Ist Unionsrecht, insbesondere bezüglich der Markenrichtlinie(n), also Richtlinie 2008/95/EG, (1) insbesondere in Art. 12, bzw. Richtlinie (EU) 2015/2436, (2) insbesondere in Art. 16, 17, 19, dahingehend auszulegen, dass der nützliche Effekt dieser Normen eine Auslegung des nationalen Prozessrechts verbietet,

1)

die dem Kläger in einem auf Löschung einer nationalen eingetragenen Marke wegen Verfalls durch Nichtbenutzung gerichteten Zivilverfahren eine von der Beweislast zu unterscheidende Darlegungslast auferlegt, und

2)

die es im Rahmen dieser Darlegungslast dem Kläger auferlegt,

a.

die Nichtbenutzung der Marke durch den Beklagten in einem solchen Verfahren substantiiert vorzutragen, soweit es ihm möglich ist, und

b.

dazu eine eigene Recherche am Markt vorzunehmen, die dem Löschungsbegehren und der Eigenart der betroffenen Marke angemessen ist?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABI. 2015, L 336, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/22


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. März 2021 — FAWKES Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-187/21)

(2021/C 228/29)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FAWKES Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) dahin auszulegen, dass als Zollwert nur der Wert berücksichtigt werden kann und muss, der in einer Datenbank der mitgliedstaatlichen Zollbehörde, die auf ihren eigenen zolltariflichen Behandlungen beruht, ausgewiesen ist?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Ist bei der Ermittlung des Zollwerts im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu kontaktieren, um den in ihrer Datenbank ausgewiesenen Zollwert gleichartiger Waren einzuholen und/oder bedarf es der Abfrage einer gemeinschaftlichen Datenbank und der Einholung der darin ausgewiesenen Zollwerte?

3.

Können Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates dahin ausgelegt werden, dass die weder von der nationalen Zollbehörde noch von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats beanstandeten Transaktionswerte der eigenen Transaktionen der die zolltarifliche Behandlung beantragenden Person bei der Zollwertermittlung keine Berücksichtigung finden können?

4.

Ist das Erfordernis desselben oder annähernd desselben Zeitpunkts in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates dahin auszulegen, dass es auf ungefähr 45 Tage vor und nach der zolltariflichen Behandlung begrenzt werden kann?


(1)  ABl. 1992, L 302, S. 1.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/23


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. März 2021 — Megatherm-Csillaghegy Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-188/21)

(2021/C 228/30)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Megatherm-Csillaghegy Kft.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie [der 30. Erwägungsgrund] und die Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass sie § 137 Abs. 3 letzter Satz des Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer) in der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, wonach „[der] Steuerpflichtige … auch in dem Fall, dass die Steuerbehörde seine Steuernummer löscht, ohne sie ausgesetzt zu haben, das Steuerabzugsrecht an dem Tag [verliert], an dem der Beschluss über die Löschung der Steuernummer bestandskräftig wird“, und dessen § 137 in der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 26. November 2020 geltenden Fassung, wonach „[der] Steuerpflichtige in dem Fall, dass die staatliche Steuer- und Zollbehörde seine Steuernummer löscht, das Steuerabzugsrecht an dem Tag [verliert], an dem der Beschluss über die Löschung der Steuernummer bestandskräftig wird“, entgegenstehen?

2.

Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug als zwingende Rechtsfolge (in unverhältnismäßiger Weise) über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung erforderlich ist?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/23


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven, eingereicht am 26. März 2021 — R. en R./Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-189/21)

(2021/C 228/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: R. en R.

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefrage

Ist die Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) 10 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, die auf Art. 55 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verweist, dahin auszulegen, dass sich diese Grundanforderung auch auf die Situation bezieht, in der ein Pflanzenschutzmittel verwendet worden ist, das im betreffenden Mitgliedstaat nicht gemäß der letzteren Verordnung zugelassen ist?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 549.

(2)  ABl. 2009, L 309, S. 1.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/24


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. März 2021 — Staatssecretaris van Financiën, andere Partei: X

(Rechtssache C-194/21)

(2021/C 228/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationskläger: Staatssecretaris van Financiën

Andere Partei: X

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie von 2006 (1) dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der es bei dem Erwerb eines Gegenstands oder dem Empfang einer Dienstleistung unterlassen hat, den Vorsteuerabzug (ursprünglicher Vorsteuerabzug) innerhalb der geltenden nationalen Ausschlussfrist entsprechend der beabsichtigten besteuerten Verwendung vorzunehmen, das Recht hat, diesen im Rahmen einer Berichtigung — anlässlich der späteren erstmaligen Verwendung dieses Gegenstands oder dieser Dienstleistung — geltend zu machen, wenn die tatsächliche Verwendung zu diesem Berichtigungszeitpunkt mit der beabsichtigten Verwendung übereinstimmt?

2.

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass die Nichtvornahme des ursprünglichen Vorsteuerabzugs weder mit einem Betrug oder einem Rechtsmissbrauch im Zusammenhang steht noch eine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen ist?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/24


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit (Bulgarien), eingereicht am 26. März 2021 — LB/Smetna palata na Republika Bulgaria

(Rechtssache C-195/21)

(2021/C 228/33)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Lukovit

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: LB

Beschwerdegegnerin: Smetna palata na Republika Bulgaria

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (1) dahin auszulegen, dass die mit den Eignungskriterien aufgestellten Anforderungen an die berufliche Leistungsfähigkeit des Personals der Wirtschaftsteilnehmer für einen fachspezifischen Auftrag im Baugewerbe strenger sein dürfen als die Mindestanforderungen an Ausbildung und berufliche Qualifikation, die das spezielle nationale Gesetz (Art. 163a Abs. 4 ZUT) aufstellt, ohne dass sie von vornherein wettbewerbsbeschränkend wären, und konkreter: erfordert die vorgesehene Voraussetzung der „Verhältnismäßigkeit“ der aufgestellten Anforderungen für die Teilnahme in Bezug auf den Auftragsgegenstand a) vom nationalen Gericht, eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit anhand der erhobenen Beweise und der konkreten Parameter des Auftrags vorzunehmen, selbst in den Fällen, in denen das nationale Gesetz eine Vielzahl von Fachleuten bestimmt, die grundsätzlich für die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags qualifiziert sind, oder b) erlaubt sie es, die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Teilnahmevoraussetzungen gegenüber den im speziellen nationalen Gesetz grundsätzlich vorgesehenen zu eng sind?

2.

Sind die Regelungen des Titels II „Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“ der Verordnung Nr. 2988/95 (2) dahin auszulegen, dass derselbe Verstoß gegen den Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge), der die Richtlinie 2014/24/EU umsetzt, (einschließlich des Verstoßes bei der Festlegung der Eignungskriterien, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde) je nachdem, ob der Verstoß schuldlos oder vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht wurde, unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann?

3.

Lassen es die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität im Hinblick auf das Ziel des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 und auf die Erwägungsgründe 43 und 122 der Verordnung Nr. 1303/13 (3) zu, dass die verschiedenen, zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden dieselben Tatsachen im Vergabeverfahren unterschiedlich beurteilen, konkreter: dass die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms keinen Verstoß bei der Festlegung der Eignungskriterien feststellt, während der Rechnungshof bei der anschließenden Kontrolle, ohne dass besondere oder neu hinzugekommene Umstände vorliegen, annimmt, dass diese Kriterien wettbewerbsbeschränkend sind, und dafür eine verwaltungsrechtliche Sanktion gegen den Auftraggeber verhängt?

4.

Steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer nationalen Rechtsvorschrift, wie der des Art. 247 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge, entgegen, die vorsieht, dass der Auftraggeber, der formell gegen das Verbot des Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes verstößt, mit einer Geldbuße in Höhe von 2 von Hundert des Vertragswerts einschließlich Mehrwertsteuer, jedoch nicht mehr als 10 000 Leva bestraft wird, ohne dass die Schwere des Verstoßes und seine tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Interessen der Union festgestellt werden müssen?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/25


Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Burgas (Bulgarien), eingereicht am 31. März 2021 — Strafverfahren gegen die „DELTA STROY 2003“ EOOD

(Rechtssache C-203/21)

(2021/C 228/34)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Okrazhen sad Burgas

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

„DELTA STROY 2003“ EOOD

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI sowie Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie eine Regelung eines Mitgliedstaats zulassen, nach der das nationale Gericht in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren gegen eine juristische Person wegen einer konkreten Straftat, deren Begehung noch nicht festgestellt wurde, weil sie Gegenstand eines nicht endgültig abgeschlossenen parallelen Strafverfahrens ist, eine Strafe verhängen kann?

2.

Sind die Art. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI sowie Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie eine Regelung eines Mitgliedstaats zulassen, nach der das nationale Gericht in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren gegen eine juristische Person eine Strafe verhängen kann, indem es die Höhe dieser Strafe auf den Betrag des Ertrags festsetzt, der durch eine konkrete Straftat erlangt worden wäre, deren Begehung noch nicht festgestellt wurde, weil sie Gegenstand eines nicht endgültig abgeschlossenen parallelen Strafverfahrens ist?

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/26


Rechtsmittel, eingelegt am 19. April 2021 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 3. Februar 2021 in der Rechtssache T-17/19, Europäisches Parlament/Giulia Moi

(Rechtssache C-246/21 P)

(2021/C 228/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr, M. Windisch und T. Lazian)

Andere Partei des Verfahrens: Giulia Moi

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

endgültig über den dem Gericht vorgelegten Rechtsstreit zu entscheiden, indem seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgegeben wird;

der Klägerin im ersten Rechtszug sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzulegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Befugnisse überschritten und ultra petita entschieden, indem es den Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit dem das Vorliegen einer Belästigung festgestellt worden sei, in den Streitgegenstand einbezogen und für nichtig erklärt habe (Rn. 34, 37, 38 und 76 des angefochtenen Urteils).

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Verteidigungsrechte des Parlaments verletzt (Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils).

Dritter Klagegrund: Das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV verstoßen, indem es die dort vorgesehene Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht beachtet und den inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit dem das Vorliegen einer Belästigung festgestellt worden sei, in den Streitgegenstand einbezogen habe (Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Art. 232 AEUV verstoßen, indem es die Befugnis des Parlaments zur freien Gestaltung seiner Arbeitsabläufe nicht berücksichtigt habe, die in den internen Vorschriften über das Verfahren im Fall einer Belästigung, an der Mitglieder beteiligt seien, und in der Geschäftsordnung des Parlaments, insbesondere in den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Art. 166 und 167 über die Verhängung von Sanktionen, vorgesehen sei (Rn. 12, 13, 63, 66, 129 und 132 des angefochtenen Urteils).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/27


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — All in One Star Ltd

(Rechtssache C-469/19) (1)

(2021/C 228/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — EZ/Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

(Rechtssache C-606/20) (1)

(2021/C 228/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


Gericht

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/28


Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — Crédit lyonnais/EZB

(Rechtssache T-504/19) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Teilweise Weigerung der EZB, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen - Art. 429 Abs. 14 der Verordung [EU] Nr. 575/2013 - Fehlende Prüfung aller im konkreten Fall erheblichen Gesichtspunkte - Rechtskraft - Art. 266 AEUV)

(2021/C 228/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Crédit lyonnais (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: J. Poscia, R. Ugena und F. Bonnard im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

Gegenstand

Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) sowie nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6) ergangenen Beschlusses ECB-SSM-2019-FRCAG-39 der EZB vom 3. Mai 2019, soweit er der Klägerin nicht erlaubt, bei der Berechnung ihrer Verschuldungsquote bestimmte Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen

Tenor

1.

Der Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. Mai 2019 wird insoweit für nichtig erklärt, als die EZB es dem Crédit lyonnais verweigert hat, 34 % seiner Risikopositionen gegenüber der Caisse des dépôts et consignations bei der Berechnung seiner Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen.

2.

Die EZB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/29


Beschluss des Gerichts vom 9. April 2021 — Laroni/Parlament

(Rechtssache T-415/19) (1)

(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Tod des Klägers - Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Hinterbliebenen - Erledigung)

(2021/C 228/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Nereo Laroni (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung der Höhe des vom Kläger bezogenen Ruhegehalts nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati am 1. Januar 2019

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/29


Beschluss des Gerichts vom 8. April 2021 — CRII-GEN u. a./Kommission

(Rechtssache T-496/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Glyphosat - Antrag auf Überprüfung im Hinblick auf eine Aufhebung oder Änderung der Genehmigung - Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Zurückweisung - Nicht anfechtbare Handlung)

(2021/C 228/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Comité de recherche et d’information indépendantes sur le génie génétique (CRII-GEN) (Paris, Frankreich) und die 6 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Lepage)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, G. Gattinara, I. Naglis und G. Koleva)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2020, mit der der Antrag der Kläger nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) auf Aufhebung oder Änderung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Bayer Agriculture BV auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

Das Comité de recherche et d’information indépendantes sur le génie génétique (CRII-GEN) und die 6 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten mit Ausnahme der Bayer Agriculture im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

Bayer Agriculture trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/30


Klage, eingereicht am 22. März 2021 — RG/Rat

(Rechtssache T-157/21)

(2021/C 228/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RG (Prozessbevollmächtigter: R. Purcell, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 (1) über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auf der einen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der anderen Seite sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (2) für nichtig zu erklären, sofern durch den Beschluss Teil Drei Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens vorläufig auf Irland anwendbar ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem gerügt wird, dass der Rat nicht zuständig sei, eine wesentliche Formvorschrift verletze und gegen die Verträge verstoße, indem er einen Beschluss erlassen habe, der für Irland ohne „Opt-in“-Möglichkeit gemäß Protokoll Nr. 21 hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: RFSR) bindend sein solle:

Das Protokoll gehöre zum Primärrecht der Union. Außerdem stelle es eine der wesentlichen demokratischen Vorschriften des irischen Verfassungsrechts dar.

Der Wortlaut des Protokolls Nr. 21 und der entsprechenden Bestimmung in der irischen Verfassung zeigten, dass Irland im RFSR die ausschließliche Zuständigkeit vorbehalten sei.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sei eine internationale Übereinkunft im Sinne des Protokolls. Irland müsse also dafür optieren, um an die darin vorgesehenen Maßnahmen zum RFSR gebunden zu sein.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stütze die Annahme, dass der Titel zur Übergabe von Personen keine vernachlässigbare Maßnahme, und der RFSR die geeignete Rechtsgrundlage dafür sei.


(1)  ABl. 2020, L 444, S. 2.

(2)  ABl. 2020, L 444, S. 14.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/31


Klage, eingereicht am 29. März 2021 — Ubisoft Entertainment/EUIPO — Huawei Technologies (FOR HONOR)

(Rechtssache T-171/21)

(2021/C 228/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ubisoft Entertainment (Carentoir, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-B. Bourgeois)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke FOR HONOR — Anmeldung Nr. 14 744 338

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Januar 2021 in der Sache R 1297/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin sämtliche Kosten aufzuerlegen und sie zu verurteilen, der Klägerin alle Kosten zu erstatten, die ihr im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren entstanden sind, einschließlich der Beschwerdegebühren.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/32


Klage, eingereicht am 31. März 2021 — Valve/Kommission

(Rechtssache T-172/21)

(2021/C 228/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Valve Corp. (Bellevue, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Kjølbye, S. Völcker und G. Caldini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 20. Januar 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sachen AT.40413 — Focus Home, AT.40414 — Koch Media, AT.40420 — ZeniMax, AT.40422 — Bandai Namco und AT.40424 — Capcom — C[2021] 75 final) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Es lägen rechtliche und tatsächliche Fehler bei der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Feststellung von Absprachen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf Videospielherausgeber vor, was sich daraus ergebe, dass die Kommission die einschlägige Kasuistik zur Beurteilung von Verhaltensweisen, die unterhalb einer „Abstimmung“ blieben, ungerechtfertigt ausgedehnt und die in Rede stehende Verhaltensweise falsch beurteilt habe.

2.

Es lägen rechtliche und tatsächliche Fehler bei der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Feststellung der Kommission vor, dass die gerügten Absprachen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf Videospielherausgeber eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, was sich daraus ergebe, dass die Kommission die Neuheit der in Rede stehenden Verhaltensweise nicht berücksichtigt und den maßgeblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang falsch beurteilt habe, insbesondere die Relevanz der Urheberrechtsrichtlinie, die Rolle von Valve als zweiseitiger Plattform und die Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen (digitale Videospiele).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/32


Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Polynt/ECHA

(Rechtssache T-207/21)

(2021/C 228/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar und S. Abdel-Qader)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 9. Februar 2021, mit der die Entscheidung der ECHA, mit der sie aufgefordert wurde, im Rahmen der Bewertung des Stoffs Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid (Sache A-015-2019) gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden: REACH-Verordnung) zusätzliche Versuche durchzuführen, bestätigt wurde. Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der ECHA vom 4. September 2019 — TPE-D-2114483466-38-01/F betreffend einen Versuchsvorschlag für den Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid (EC-Nr. 243-072-0 und CAS-Nr. 19438-60-9) („4-MHHPA“) überprüft.

2.

Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht angenommen, dass für die Prüfung von Versuchsvorschlägen und für die Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen dieselben Maßstäbe gälten.

3.

Die Widerspruchskammer habe nicht den richtigen Prüfungsmaßstab angewandt, sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, habe im Hinblick auf die Anforderungen von Anhang X Abschnitt 8.7.3. Spalte 2 der REACH-Verordnung die Beweislast umgekehrt und sei nicht auf ihr Vorbringen zu den Feststellungen im „WHO Concise International Chemical Assessment Document 75“ eingegangen.

4.

Die Widerspruchskammer habe gegen die Art. 91 bis 93 der REACH-Verordnung verstoßen bzw. diese Vorschriften nicht richtig angewandt.

5.

Die Widerspruchskammer sei nicht auf die Widerspruchsgründe eingegangen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 13 AEUV gegen Art. 25 der REACH-Verordnung sowie gegen die Grundsätze des Tierschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1)


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/33


Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Dorit/EUIPO — Erwin Suter (DORIT)

(Rechtssache T-208/21)

(2021/C 228/45)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dorit-DFT Fleischereimaschinen GmbH (Ellwangen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Erwin Suter AG, Maschinenfabrik Retus (Kölliken, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke DORIT mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 878 792

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2021 in der Sache R 127/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Löschungsantrag gegen die streitige Marke stattzugeben;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der anderen Beteiligten die Kosten der Verfahren vor dem EUIPO und gegebenenfalls der Beklagten die Kosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/34


Klage, eingereicht am 19. April 2021 — Vintae Luxury Wine Specialists/EUIPO — R. Lopez de Heredia Viña Tondonia (LOPEZ DE HARO)

(Rechtssache T-210/21)

(2021/C 228/46)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Vintae Luxury Wine Specialists SLU (Logroño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Broschat García und Rechtsanwalt L. Polo Flores)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: R. Lopez de Heredia Viña Tondonia SA (Haro, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke LOPEZ DE HARO — Anmeldung Nr. 17 909 326

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Februar 2021 in der Sache R 1741/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsbildmarke Nr. 17 909 326 LÓPEZ DE HARO in Klasse 33 zur Eintragung zuzulassen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/35


Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Mlékárna Hlinsko/Kommission

(Rechtssache T-213/21)

(2021/C 228/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mlékárna Hlinsko a.s. (Hlinsko, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sobolová und O. Billard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verbot, Zuschüsse zu verteilen, das mit dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2020, ARES (2020) 5759350, verhängt wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Grundrechte der Klägerin seien unmittelbar und mittelbar durch die Beklagte verletzt worden, weil die Klägerin während der Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen Maßnahme geführt habe, ihr Recht auf Anhörung nie habe ausüben können.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe keine Befugnis, spezielle Zuschüsse zu prüfen und über spezielle Anträge auf Zuschüsse aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu entscheiden, weil die Beklagte nur berechtigt sei, die allgemeine Übereinstimmung der von den Mitgliedstaaten eingeführten Management- und Kontrollsysteme zu prüfen, aber überhaupt keine Kompetenz habe, eine detaillierte Prüfung durchzuführen und über spezielle von einzelnen Unternehmen gestellte Anträge auf Zuschüsse zu entscheiden.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe keine Befugnis, das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden, weil ihre Befugnisse durch den in den Art. 5 und 13 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung eng begrenzt seien; jede Ausnahme von diesem Grundsatz müsse eng ausgelegt werden, und die Kombination des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung und der Bestimmungen des Vertrags bedeute eindeutig, dass die Beklagte nicht dafür zuständig sei, das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden. Jedenfalls könnten die Vorschriften des tschechischen Rechts, auf die sich die Beklagte berufe, nicht nach der Richtlinie 1303/2013 (1) überprüft werden, was die Rechtsgrundlage des Prüfungsverfahren sei, das zum Erlass der angefochtenen Maßnahme geführt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe den Inhalt des tschechischen Recht nicht nachgewiesen und habe es falsch ausgelegt und angewendet. Anstatt den Inhalt des tschechischen Rechts nachzuweisen, wie es von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt werde, habe die Beklagte das tschechische Recht und insbesondere § 4c des Gesetzes über Interessenkonflikte (2) grob falsch ausgelegt und dabei bewusst die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und die endgültige, verbindliche und vollstreckbare Entscheidung der tschechischen Behörden über den Inhalt des Prüfungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Maßnahme geführt habe, außer Acht gelassen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe auch das Unionsrecht falsch ausgelegt und angewendet, da sie fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Verstoß gegen Art. 61 der Haushaltsordnung (3) vorliege, und sie habe auch nicht bedacht, dass die tschechischen Regeln über Interessenkonflikte den Grundprinzipien des Unionsrechts zuwiderliefen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).

(2)  Tschechisches Gesetz Nr. 159/2006 über Interessenkonflikte in geänderter Fassung.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/36


Klage, eingereicht am 20. April 2021 — SB/eu-LISA

(Rechtssache T-217/21)

(2021/C 228/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: SB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tagaras)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Klage stattzugeben;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) vom 3. August 2020, mit der der Kläger nach Ablauf seiner Probezeit entlassen wurde, wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Begründungspflicht: Der Probezeitbericht enthalte keine einzige konkrete Tatsache und beschränke sich auf abstrakte Beurteilungen, die nicht im Mindesten durch Tatsachen oder Hinweise auf angebliche Fehlleistungen des Klägers beim Erreichen der ihm gesetzten Ziele untermauert seien. Auch habe die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde den Probezeitbericht gegengezeichnet, ohne zu benennen, welche der die darin vorgenommenen Beurteilungen sie sich zu eigen machen wolle.

2.

Verletzung der Regel, wonach die Probezeit unter „normalen Bedingungen“ stattzufinden habe: Dem Kläger sei die ungenügende Ausführung von Tätigkeiten vorgeworfen worden, die ihm überhaupt nicht zugewiesen worden seien. Seine Englischkenntnisse seien als unzureichend bezeichnet worden; dabei habe die Beklagte diese zweimal überprüft, bevor die den Kläger eingestellt habe.

3.

Verletzung des Anhörungsrechts: Eine Stellungnahme zu der Niederschrift des formellen Gesprächs, das er mit der ihn beurteilenden Person geführt habe, sei dem Kläger nicht gestattet worden; auch sei er von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zu einer Anhörung erst geladen worden, nachdem diese die Entscheidung über seine Entlassung bereits getroffen habe.

4.

Verfahrensfehler: Die Fristen für die Erstellung des Probezeitberichts seien nicht eingehalten worden; bei dem formellen Beurteilungsgespräch sei eine nicht vorgesehene Person anwesend gewesen; der direkte Vorgesetzte des Klägers sei nicht angehört worden; dass dem Kläger während der Probezeit neue Ziele übertragen worden seien, sei im Probezeitbericht nirgends festgehalten worden.

5.

Verletzung der Fürsorgepflicht und Verstoß gegen Art. 84 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten: Der Kläger sei dazu angehalten worden, gegen Ende seiner Probezeit große Anstrengungen zu unternehmen, um sich zu verbessern, damit er fest eingestellt werden könne; dann sei ihm mitgeteilt worden, dass die Verbesserungen zu spät eingetreten seien; dabei habe die Verwaltung selber die Verfahren verspätet eingeleitet. Auch hätte die Beklagte die Probezeit verlängern müssen, was es möglich gemacht hätte, die Verbesserungen „messen“ zu können und dabei die mit der Gesundheitskrise verbundenen Einschränkungen zu berücksichtigen.

6.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung aus den o. g. Gründen.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/37


Klage, eingereicht am 23. April 2021 — Agora Invest/EUIPO — Transportes Maquinaria y Obras (TRAMOSA)

(Rechtssache T-219/21)

(2021/C 228/49)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agora Invest, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alejos Cutuli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Transportes Maquinaria y Obras, SA (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke TRAMOSA — Anmeldung Nr. 17 236 531

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Februar 2021 in der Sache R 566/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch B 3 029 199 gegen die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 17 236 531 zurückzuweisen;

die Eintragung der Unionsmarke Nr.17 236 531 TRAMOSA (mit grafischer Gestaltung) anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/38


Klage, eingereicht am 25. April 2021 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-221/21)

(2021/C 228/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, G. Rocchitta, C. Gerardis und E. Feola, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2021/261 der Kommission vom 17. Februar 2021 insoweit für nichtig zu erklären, als er zu Lasten Italiens Finanzkorrekturen in Bezug auf die Untersuchungen AA/2017/013 (Flächenbeihilfen — alle Zahlstellen — Haushaltsjahr 2018 — 67 368 272,99 Euro) und CEB/2018/057 (Haushaltsjahr 2017 und Zahlungsverzug — alle Zahlstellen — Nettobetrag 74 978 660,98 Euro — Bruttobetrag 75 696 497,28 Euro) anwendet,

hilfsweise, den genannten Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die pauschale Berichtigung in Höhe von 67 368 272,99 Euro in Bezug auf die Untersuchung AA/2017/013 (Flächenbeihilfe — alle Zahlstellen — Haushaltsjahr 2018 — 67 368 272,99 Euro) anstelle der von der AGEA auf 27 848 824,26 Euro bezifferten genauen Berichtigung anwendet,

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin vier Gründe vor.

1.

Betreffend die Untersuchung AA/2017/013 über Flächenbeihilfen: Verstoß gegen Art. 4 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) im Hinblick auf die auf nationaler Ebene auf der Grundlage des Ministerialdekrets vom 18. November 2014 angenommene Definition von „Dauergrünland“.

2.

Betreffend die Untersuchung AA/2017/013: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) sowie gegen Art. 12 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. 2014, L 255, S. 18) im Hinblick auf die Anwendung eines Pauschalsatzes, während das tatsächliche Risiko für den Unionshaushalt berechenbar sei.

3.

Betreffend die Untersuchung AA/2017/013: Verstoß gegen die Art. 296 Abs. 2 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Anwendung der Generalklausel des „unverhältnismäßig hohen Aufwands“, auf deren Grundlage die pauschale Korrektur gerechtfertigt sei.

4.

Betreffend die Untersuchung CEB/2018/057: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 im Hinblick auf den angeblichen Zahlungsverzug bei den Zahlungen für den einheitlichen Antrag 2015 trotz der „besonderen Umstände“ bei der Verwaltung im Zusammenhang mit der Anwendung der Reform der GAP 2015-2020.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/39


Klage, eingereicht am 26. April 2021 — Shopify/EUIPO — Rossi u. a. (Shoppi)

(Rechtssache T-222/21)

(2021/C 228/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Shopify Inc. (Ottawa, Ontario, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völker und M. Pemsel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Massimo Carlo Alberto Rossi (Fiano, Italien), Salvatore Vacante (Berlin, Deutschland), Shoppi Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke Shoppi in Dunkelblau, Weiß, Rot und Orange –Unionsmarke Nr. 16 684 797

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Februar 2021 in der Sache R 785/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 6. Februar 2020 (Nichtigkeitsverfahren Nr. 000034203 C) zurückzuweisen;

dem EUIPO und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/40


Klage, eingereicht am 27. April 2021 — PepsiCo/EUIPO (Smartfood)

(Rechtssache T-224/21)

(2021/C 228/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PepsiCo, Inc. (Raleigh, North Carolina, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Smartfood in Farbe — Anmeldung Nr. 18 170 180.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2021 in der Sache R 1947/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/40


Klage, eingereicht am 27. April 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-225/21)

(2021/C 228/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating, V. Blanc und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 4. September 2020 über die staatliche Beihilfe SA.58114 (2020/N) — Italien — COVID-19 Beihilfe für Alitalia (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihr Ermessen missbraucht und Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie der Prüfung der Beihilfe Vorrang eingeräumt und ihre Ermittlungen zur Alitalia in den Jahren 2017 und 2019 rechtswidrig gewährten Rettungsbeihilfe ausgesetzt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden begangen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 41, S. 6.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/41


Klage, eingereicht am 27. April 2021 — Retail Royalty/EUIPO — Fashion Energy (Darstellung eines Adlers)

(Rechtssache T-226/21)

(2021/C 228/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Retail Royalty Co. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bogatz und Y. Stone)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fashion Energy Srl (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Adlers) — Unionsmarke Nr. 5 066 113

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2021 in der Sache R 2813/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 58 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.