ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
14. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2021/C 227/01

Standpunkt (EU) Nr. 21/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
Vom Rat am 27. Mai 2021 angenommen

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2021/C 227/02

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 21/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

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2021/C 227/03

Standpunkt (EU) Nr. 22/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems
Vom Rat am 27. Mai 2021 angenommen

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2021/C 227/04

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 22/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 21/2021 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Vom Rat am 27. Mai 2021 angenommen

2021/C 227/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die 2140 Zollstellen an den Außengrenzen der Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene Zollkontrollen, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union eingeführten und aus ihr ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Warenbewegungen über die Außengrenzen hinweg jedoch den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern.

(2)

Die Zollunion ist einer der Eckpfeiler der Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Da die Zollunion von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts ist, sowie dafür, dass dieser sowohl den Unternehmen als auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt, sind kontinuierliche Maßnahmen zum Ausbau der Zollunion erforderlich.

(3)

Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist auf die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl im Hinblick auf ihre geografischen Gegebenheiten als auch auf ihre vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und der Funktionstüchtigkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Herausforderungen wie beispielsweise die massive Zunahme des elektronischen Handels, die zunehmende Digitalisierung und die Notwendigkeit, die Resilienz gegenüber Cyberangriffen zu verbessern, werden ebenfalls den Bedarf an wirksamen Zollkontrollen erhöhen. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiger Faktor hinsichtlich der Beseitigung dieses derzeitigen Ungleichgewichts. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten führen und dadurch dazu beitragen, die Umlenkung von Warenströmen zu den schwächsten Stellen im Zollkontrollsystem, insbesondere die Auswahl der Einfuhrstellen mit den niedrigsten Zollgebühren (oft als „import point shopping“ bezeichnet), zu verhindern. Folglich sollten Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, risikobezogenen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) unterliegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzierungsprogramm der Kommission zu bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung zu intensivieren“.

(5)

Gemäß dem Zollkodex der Union beinhaltet der Begriff „Zollkontrollen“ nicht nur die Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften, sondern auch die Durchsetzung sonstiger Rechtsvorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union. Zu diesen sonstigen Rechtsvorschriften, mit denen den Zollbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen werden, gehören Bestimmungen zur Besteuerung, insbesondere zu Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer, zu den externen Aspekten des Binnenmarkts, zur gemeinsamen Handelspolitik und zur gemeinsamen Politik der Union in anderen Bereichen mit Auswirkungen auf den Handel, zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(6)

Durch Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen und gleichwertigen Ergebnisses bei den Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren; hierdurch erhalten die Zollbehörden zusätzlich Unterstützung, damit sie zum Schutz der Interessen der Union einheitlich handeln können. Ein gesonderter Fonds für Zollkontrollausrüstung würde die derzeitigen Ungleichgewichte korrigieren und würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Aus diesem gesonderten Fonds könnte der unterschiedliche Bedarf der unterschiedlichen Arten von Grenzübergangsstellen gedeckt werden, nämlich See- und Binnengewässergrenzübergangsstellen, Flughafen-Grenzübergangsstellen, Landgrenzübergangsstellen, einschließlich Eisenbahn-, Straßengrenzübergangsstellen, sowie Grenzübergangsstellen für den Postverkehr. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig den reibungslosen Verlauf des rechtmäßigen Handels zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar.

(7)

Es ist daher angebracht, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für an Grenzen aller Art einsetzbare Zollkontrollausrüstung zu schaffen. Dieses Instrument sollte dazu dienen, die Zollunion und die Arbeit der Zollbehörden zu unterstützen, insbesondere ihnen zu helfen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten und die Union vor unlauterem und illegalem Handel, wie zum Beispiel der Markenfälschung, zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. Es sollte dazu beitragen, dass die Zollkontrollen zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen. Darüber hinaus sollte mit der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß dem Zollkodex der Union unterstützt werden. Dieses Ziel sollte verwirklicht werden, indem die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, die dem Datenschutz, der Cyberabwehrfähigkeit sowie Sicherheits- und Umwelterwägungen, einschließlich der umweltfreundlichen Entsorgung ersetzter Ausrüstung, Rechnung trägt, in transparenter Weise durchgeführt werden.

(8)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nehmen immer mehr Aufgaben wahr, die an den Außengrenzen ausgeführt werden und häufig die Sicherheit betreffen. Daher ist es wichtig, eine finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit sie die Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union gewährleisten können. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert in den Bereichen Grenzverwaltung und Zollkontrollen zu erzielen.

(9)

Daher ist es erforderlich, einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen.

(10)

Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instrument aufzulegen.

(11)

Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für finanzielle Hilfe durch die Union im Bereich Grenzverwaltung eingerichtet werden, der aus dem mit dieser Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden „Instrument“) und dem mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (1) geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik besteht.

(12)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels zukommt, und entsprechend den Zusagen der Union, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (5) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel der Union erreicht wird, mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaziele auszugeben und im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 202710 % des Jahreshaushalts der Union für Biodiversität auszugeben, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird.

(13)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (6), bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments und der Bewertung seiner Leistung abdecken können, sofern diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen und dem spezifischen Ziel, die mit dem Instrument verfolgt werden, zusammenhängen.

(14)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(15)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen unterliegen, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele eingesetzt werden.

(16)

Mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird das Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden Programm „Zoll“) aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf den Zoll und die Zollkontrollausrüstung sollte die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich des Programms „Zoll“, erfolgen und ein einziges Regelwerks erhalten. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle anderen damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Zoll“ gefördert werden sollten.

(17)

Darüber hinaus sollte aus dem Instrument bei Bedarf auch die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung gefördert werden, die dazu bestimmt ist, neue Ausrüstungsteile oder neue Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen zu erproben, bevor die Mitgliedstaaten damit beginnen, solche neue Ausrüstung in großem Umfang anzuschaffen. Insbesondere sollten bei der Erprobung unter Betriebsbedingungen die Forschungsergebnisse im Bereich Zollkontrollausrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (2) überprüft werden. Die Kommission sollte Anreize dafür schaffen, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Beschaffung und Erprobung von Zollkontrollausrüstung unter Nutzung der im Rahmen des Programms „Zoll“ bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit gemeinsam durchführen.

(18)

Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise für Kontrollen der Einhaltung weiteren Unionsrechts, z. B. zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds so konzipiert, dass er aus zwei einander ergänzenden Instrumenten hinsichtlich der Anschaffung von Ausrüstung besteht, die unterschiedliche, jedoch miteinander zusammenhängende Bereiche abdecken. Zum einen wird das Instrument für Grenzverwaltung und Visumspolitik lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützen, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die integrierte Grenzverwaltung ist, wird jedoch auch eine Verwendung für weitere Zwecke wie Zollkontrollen erlauben. Und zum anderen besteht er aus dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, aus dem lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt wird, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die Zollkontrolle ist, die jedoch auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherungsmaßnahmen verwendet werden kann. Diese Aufteilung zwischen den beiden Instrumenten wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. Die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung durch Zoll- und andere Grenzbehörden sollte nicht systematisch erfolgen.

(19)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Während in solchen Fällen die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind, grundsätzlich nicht förderfähig wären, sollte dies unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung gegenüber dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ausnahmsweise möglich sein. Um eine Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorzusehen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig angesehen werden, auch wenn diese Maßnahmen vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind.

(20)

Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um bei Bedarf eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 191 der Haushaltsordnung von diesem Beitrag bzw. dieser Unterstützung in Kenntnis gesetzt werden.

(21)

Eine finanzielle Unterstützung über die Obergrenze des Kofinanzierungssatzes hinaus sollte nur in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden; hierzu kann die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Beschaffung oder Erprobung von Zollkontrollausrüstung gehören.

(22)

Da sich Technologien, Gefährdungen und Zollprioritäten rasch weiterentwickeln, sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über längere Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig wären jährliche Arbeitsprogramme für die Durchführung des Instruments nicht erforderlich und würden sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand erhöhen. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr, höchstens jedoch über drei Haushaltsjahre erstrecken.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsprogramme im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(24)

Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, wenn das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Ergebnisse der Zollkontrollen erreicht werden soll, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsbewertungen unterstützt werden. Diese Bedarfsbewertungen erfolgen unter Einbeziehung der Zollbehörden mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Ihnen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen erhoben werden. Die Kommission sollte diese Informationen nutzen, um die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festzulegen; hierbei sollte sie insbesondere das Handelsvolumen, die relevanten Risiken und die Verwaltungskapazität der Zollbehörden in Bezug auf die Nutzung und Wartung der Ausrüstung berücksichtigen, um dafür zu sorgen, dass die aus dem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung so wirkungsvoll wie möglich eingesetzt wird. Im Sinne der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung von Finanzhilfen basierend auf den Bedarfsbewertungen eindeutig festgelegt werden.

(25)

Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der unter Einsatz des Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Die Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichtspflichten sollten eine Pflicht einschließen, der Kommission Informationen zu Zollkontrollausrüstungen zu übermitteln, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen. Diese Informationen sind von den Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Instruments an die Öffentlichkeit und an die Medien gegeben werden müssen.

(26)

Gemäß der Artikel 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und dem Ende der Durchführung des Instruments vorgenommen werden sollten, sollten zu einer effizienten Beschlussfassung bezüglich der in künftigen mehrjährigen Finanzrahmen zuzuweisenden finanziellen Hilfe für Zollkontrollausrüstungen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Die Kommission sollte in die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung Einzelheiten über die gemeinsame Nutzung von aus dem Instrument finanzierter Ausrüstung durch die Zollbehörden und anderen Grenzbehörden aufnehmen, soweit die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen bereitgestellt haben. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Instruments außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Instruments zu überwachen. Die Berichte sollten für das Berichtsjahr eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und gegebenenfalls auch der Hindernisse und Mängel, die im Kontext der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen festgestellt wurden, enthalten. Diese Berichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(27)

Um auf die sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten, Gefährdungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können, und der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit das spezifische Ziel erreicht wurde, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und vollkommen transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (15) und (EU) 2017/1939 (16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(29)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei diesen Arten und Methoden sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung — die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden durch Gewährung von finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung — von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen infolge der geografischen Gegebenheiten bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen des gleichwertigen Niveaus und der gleichwertigen Qualität der Ergebnisse bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die Empfänger von Unionsmitteln sollten durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und sicherstellen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Diese Informationen sollten den Mehrwert aufzeigen, den das Instrument durch die Unterstützung der Zollunion erbringt, und insbesondere aufzeigen, wie das Instrument die Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt; ferner sollten die Informationen die Bemühungen der Kommission um Haushaltstransparenz verdeutlichen. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse informieren, wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß dieser Verordnung Bezug nimmt.

(32)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Verordnung wird im Zusammenwirken mit der Verordnung (EU) …/… (3) ein Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Als Teil dieses Fonds richtet diese Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ein Instrument zur Gewährung finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung ein (im Folgenden „Instrument“). Die Laufzeit des Instruments richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.

„Zollkontrollen“ die Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

3.

„Zollkontrollausrüstung“ Ausrüstung, die in erster Linie für die Durchführung von Zollkontrollen bestimmt ist;

4.

„mobile Zollkontrollausrüstung“ jedes Beförderungsmittel, das über seine Beförderungseigenschaften hinaus dazu bestimmt ist, selbst ein Zollkontrollausrüstungsgegenstand zu sein, oder das vollständig mit Zollkontrollausrüstung ausgestattet ist;

5.

„Wartung“ vorbeugende, korrigierende und vorausschauende Eingriffe, einschließlich Betriebs- und Funktionsprüfungen, Instandhaltung, Reparatur und Überholung, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung des vorgegebenen betriebsbereiten Zustands eines Zollkontrollausrüstungsgegenstands erforderlich sind, damit dieser seine maximale Nutzungsdauer erreichen kann, jedoch ausgenommen Modernisierung;

6.

„Modernisierung“ Eingriffe, die erforderlich sind, um einen vorhandenen Zollkontrollausrüstungsgegenstand von einem nicht mehr zeitgemäßen in einen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden vorgegebenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Artikel 3

Ziele des Instruments

(1)   Im Rahmen des Fonds wird im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels der einheitlichen Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten mit dem Instrument das allgemeine Ziel verfolgt, die Zollunion und die Zollbehörden bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(2)   Mit dem Instrument wird das spezifische Ziel verfolgt, durch die auf transparente Weise erfolgende Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter und zuverlässiger, modernster Zollkontrollausrüstung, welche sicher und umweltfreundlich ist, zu Zollkontrollen beizutragen, die ungeachtet dessen, wo sie innerhalb der Union durchgeführt werden, zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen, und dadurch die Zollbehörden dabei zu unterstützen, zum Schutz der Interessen der Union einheitlich zu handeln.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1 006 407 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gedeckt werden.

Artikel 5

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Aus dem Instrument können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen.

(3)   Umfasst die aus dem Instrument geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem Interoperabilität der Zollkontrollausrüstungen, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wird, und damit ihr effizienter Nutzen gewährleistet wird.

KAPITEL II

Förderfähigkeit

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Um für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage zu kommen, müssen mit diesen Maßnahmen

a)

die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden und

b)

die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, einschließlich Ausrüstung, die innovative Detektionstechnologie beinhaltet, gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient:

1.

berührungsfreie Überprüfung,

2.

Anzeige von an Personen versteckten Gegenständen,

3.

Strahlennachweis und Nuklididentifizierung,

4.

Analyse von Proben in Laboratorien,

5.

Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben,

6.

Suche mit tragbaren Geräten.

Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die in Unterabsatz 1 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen können die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auch die in transparenter Weise durchgeführte Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Ausrüstungsteile oder neuer Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen betreffen.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können — angesichts des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte — Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, während eines begrenzten Zeitraums ausnahmsweise ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten angefallen sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen gemäß Anhang I zu erlassen.

(5)   Die aus diesem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte vorrangig für Zollkontrollen verwendet werden, kann jedoch auch für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzverwaltung sowie für Ermittlungen, verwendet werden. Die Zollkontrollausrüstung wird nicht systematisch gemeinsam von den Zoll- und anderen Grenzbehörden genutzt.

(6)   Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Beschaffung und eine gemeinsame Erprobung von Zollkontrollausrüstung durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Förderfähige Stellen

Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die förderfähigen Stellen die Zollbehörden, sofern sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitstellen.

Artikel 8

Kofinanzierungssatz

(1)   Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme können mit Mitteln aus dem Instrument finanziert werden.

(2)   Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden.

Artikel 9

Förderfähige Kosten

Alle Kosten, die unmittelbar mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen in Zusammenhang stehen, kommen für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage.

Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung aus dem Instrument nicht infrage:

a)

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken;

b)

Kosten im Zusammenhang mit Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Einführungskursen, die im Kauf- oder Modernisierungsvertrag inbegriffen sind;

c)

Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;

d)

Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden;

e)

Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind;

f)

Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;

g)

Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung;

h)

Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.

KAPITEL III

Finanzhilfen

Artikel 10

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung förderfähigen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

(3)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm „Zoll“ oder aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(4)   Die Arbeit des in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Evaluierungsausschusses beruht auf den allgemeinen Grundsätzen für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der genannten Verordnung und insbesondere auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß dem genannten Artikel sowie auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(5)   Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der Gewährungskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme, ihrer Auswirkungen, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, sowie ihres Haushalts und ihrer Kostenwirksamkeit.

KAPITEL IV

Programmplanung, Überwachung und Evaluierung

Artikel 11

Arbeitsprogramm

(1)   Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Arbeitsprogramme sind darauf ausgelegt, die in Artikel 3 genannten Ziele durch Maßnahmen nach Artikel 6 zu verwirklichen. Die Arbeitsprogramme bestimmen den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen. Ferner bestimmen sie

a)

für jede Maßnahme

i)

die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen,

ii)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen,

iii)

gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag und

iv)

die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b)

für Finanzhilfen den in Artikel 8 genannten Höchstsatz für die Kofinanzierung.

(4)   Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung der Zollbehörden. Diese Bedarfsermittlung beruht auf

a)

einer gemeinsamen Kategorisierung von Grenzübergangsstellen;

b)

einer umfassenden Beschreibung der verfügbaren Zollkontrollausrüstung;

c)

einem gemeinsamen Verzeichnis der Zollkontrollausrüstung, die verfügbar sein sollte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Grenzübergangsstellen; und

d)

einer Schätzung des Finanzbedarfs.

Die Bedarfsermittlung gründet auf Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgelegten Programms „Zoll 2020“ oder im Rahmen des Programms „Zoll“ durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.

Artikel 12

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln festgelegt.

(4)   Wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen, sind der Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen mindestens jährlich die nachstehend aufgeführten Informationen zu übermitteln:

a)

ein ausführliches Verzeichnis der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung;

b)

Informationen über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung, einschließlich aller damit erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls untermauert durch die einschlägigen Statistiken.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass die Ergebnisse für den Entscheidungsprozess genutzt werden können.

(2)   Eine Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. In ihrer Zwischenevaluierung bewertet die Kommission die Leistung des Instruments, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz, sowie Synergien innerhalb des Instruments und europäischer Mehrwert.

(3)   Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

KAPITEL V

Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor diesem Datum einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Zollprogrammausschuss, der mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/444 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument und über die gemäß dem Instrument ausgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 17

Übergangsbestimmung

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. …).

(1)  In Dokument ST 6487/21 (2018/0249(COD)) enthaltene Verordnung.

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung von „Horizont Europa“ — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L …, S. …).

(2)  In Dokument ST 7064/20 (2018/0224(COD)) enthaltene Verordnung.

(10)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(3)  In Dokument ST 6487/21 (2018/0249(COD)) enthaltene Verordnung.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).


ANHANG I

Nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen die für die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b aufgeführten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können

ZOLLKONTROLLZWECK

ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNG

KATEGORIE

ANWENDUNG

1.

Berührungsfreie Überprüfung

Röntgenscanner — hochenergetisch

Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge

Röntgenscanner — niederenergetisch

Paletten, Kisten und Pakete

Fluggastgepäck

Fahrzeuge

Röntgenrückstreugerät

Container

Lastkraftwagen

Fahrzeuge

Sonstige

Systeme zur automatischen Nummernschild-/Containererkennung

Fahrzeugwaagen

Gabelstapler und ähnliche mobile Zollkontrollausrüstung

2.

Meldung von an Personen versteckten Gegenständen (1)

Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik

Hauptsächlich in Flughäfen zum Aufspüren von an Personen versteckten Gegenständen (Drogen, Sprengstoffen, Bargeld)

Körperscanner

Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik

3.

Strahlennachweis und Nuklididentifizierung

Radiologische und nukleare Detektoren

Persönlicher Strahlungsmonitor/-detektor

Tragbarer Strahlungsdetektor

Gerät für die Isotopenerkennung

Strahlungsportalmonitor

Spektrometrischer Portalmonitor für die Isotopenerkennung

4.

Analyse von Proben in Laboratorien

Ausrüstung zur Ermittlung, Quantifizierung und Überprüfung aller möglichen Waren

Gas- und Flüssigkeitschromatographie (GC, LC, HPLC usw.)

Spektrometrie und mit Spektrometrie kombinierte Techniken (IR, Raman, UV-VIS Fluoreszenz, GC-MS usw.)

Röntgenausrüstung (Röntgenfluoreszenz usw.)

Kernspinresonanzspektroskopie (NMR) und Analyse stabiler Isotope

Andere Laborausrüstung (Atomabsorptionsspektrometer (AAS), Destillationsanalysator, Dynamische Differenzkalorimetrie (DDK), Elektrophoresegerät, Mikroskop, Flüssigszintillationszähler (LSC), Rauchmaschine usw.)

5.

Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben

Spurennachweis auf der Grundlage von Ionenmobilitätsspektrometrie (IMS)

Tragbare Ausrüstung zur Untersuchung von Spuren bestimmter gefährlicher Stoffe

Spurennachweis mit Hunden

Für eine Reihe von Risiken bei kleinen und größeren Gegenständen

Probenahme

Instrumente für die Probenahme, Absaughaube, Handschuhbox

Mobile Laboratorien

Vollständig mit Ausrüstung für die Vor-Ort-Analyse von Proben ausgestattetes Fahrzeug

Tragbare Detektoren

Analyse von organischen Stoffen, Metallen und Legierungen

Chemische kolorimetrische Prüfungen

Raman-Spektroskopie

Infrarotspektroskopie

Röntgenfluoreszenz

Gasdetektoren für Container

6.

Suche mit tragbaren Geräten

Persönliche Handwerkzeuge

Taschenwerkzeuge

Mechanikwerkzeugsatz

Teleskopspiegel

Geräte

Endoskop

Ortsfester oder tragbarer Metalldetektor

Kameras zur Überprüfung des Unterbodens von Fahrzeugen

Ultraschallgerät

Dichtemesser

Sonstige

Unterwassersuche


(1)  Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften und sonstiger Empfehlungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Wahrung der Privatsphäre.


ANHANG II

Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3

Die folgenden Indikatoren werden für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 genutzt:

Ausrüstung

a)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Landgrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

b)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Seegrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

c)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Flughafen-Grenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

d)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)

e)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/18


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 21/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

(2021/C 227/02)

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 12. Juni 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (1) vorgelegt.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 17. Oktober 2018 seine Stellungnahme (2) angenommen.

3.

Das Europäische Parlament hat am 16. April 2019 seine legislative Entschließung zu dem Vorschlag (3) angenommen und damit seine erste Lesung abgeschlossen.

4.

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat dem Vorsitz ein partielles Mandat für informelle Verhandlungen mit dem Parlament (4) erteilt, wobei einige Bestimmungen noch in eckigen Klammern standen, weil sie mit den allgemeinen Beratungen über den MFR verknüpft werden sollten oder weil es sich um horizontale Bestimmungen handelt.

5.

Im Anschluss an den ersten politischen Trilog vom 26. November 2019 hat der Vorsitz ein übereinstimmendes Verständnis (5) mit den Vertretern des Europäischen Parlaments erzielt. Einige Teile des Textes waren nicht Gegenstand der Verhandlungen, da zunächst die Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 abgeschlossen werden mussten, damit der Rat seinen Standpunkt festlegen konnte.

6.

Das vollständige Verhandlungsmandat, das den am 21. Juli 2020 angenommenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum MFR 2021-2027 und zum Aufbaupaket (6) Rechnung trägt, hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter am 16. Dezember 2020 gebilligt (7).

7.

Im Rahmen des zweiten politischen Trilogs vom 16. März 2021 haben die beiden gesetzgebenden Organe eine vorläufige Einigung über diese Verordnung erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den aus den Trilogen hervorgegangenen endgültigen Kompromiss (8) am 31. März 2021 gebilligt.

8.

Der IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat den Text am 14. April 2021 gebilligt. Daraufhin hat die Vorsitzende des IMCO-Ausschusses dem Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter mit Schreiben vom 16. April 2021 mitgeteilt, dass sie dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates — vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen — in zweiter Lesung des Parlaments ohne Abänderungen anzunehmen.

II.   ZIEL

9.

Der Vorschlag ist Teil der sektoralen Vorschläge, die das Paket mit horizontalen Vorschlägen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 ergänzen.

10.

Das Instrument soll die Zollunion und die Zollbehörden dabei unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

11.

Mit dem Instrument wird das Ziel verfolgt, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung zu Zollkontrollen beizutragen, die zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeines

12.

Das Europäische Parlament und der Rat haben Verhandlungen geführt, um in zweiter Lesung auf der Grundlage eines Standpunkts des Rates in erster Lesung, den das Parlament unverändert billigen könnte, eine Einigung zu erreichen. Der Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielten Kompromiss.

B.   Kernfragen

13.

Die wichtigsten Bestandteile des mit dem Europäischen Parlament erzielten Kompromisses lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wurde eine Einigung über die Laufzeit des Instruments und des Fonds für integrierte Grenzverwaltung — 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 — erzielt;

die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1 006 407 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt;

die Ziele des Instruments wurden präzisiert und näher ausgeführt;

die förderfähigen Maßnahmen und Kosten wurden weiterentwickelt;

das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, die im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden;

die Kriterien und Modalitäten für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme wurden weiter präzisiert;

die Berichterstattungsanforderungen wurden verschärft;

der Umfang der Zwischenevaluierung wurde weiter präzisiert;

eine neue Klausel über die Berichterstattungspflicht und die Verlängerung der Befugnisübertragung wurde aufgenommen;

es wurde eine Einigung über die rückwirkende Anwendung der Verordnung erzielt.

IV.   FAZIT

14.

Der Standpunkt des Rates entspricht voll und ganz dem Kompromiss, der in den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat mithilfe der Kommission erzielt worden ist. Dieser Kompromiss wird mit dem Schreiben der Vorsitzenden des IMCO-Ausschusses vom 16. April 2021 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt.

(1)  Dokument ST 10325/18.

(2)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.

(3)  Dokument 8057/19.

(4)  Dokument 15513/1/18 REV 1.

(5)  Dokument 15010/19.

(6)  Dokument ST 10/20.

(7)  Dokument 13822/20.

(8)  Dokument 7266/21.


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/20


STANDPUNKT (EU) Nr. 22/2021 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

Vom Rat am 27. Mai 2021 angenommen

2021/C 227/03

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (3) als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Erteilung solcher Visa und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates (6) haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Zugang zum VIS erhalten. Dieser Beschluss sollte in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgenommen werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.

(2)

Die Interoperabilität zwischen bestimmten Informationssystemen der EU wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 (7) und (EU) 2019/818 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einreisen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.

(3)

Die Interoperabilität der Informationssysteme der EU ermöglicht es, dass diese Systeme einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der einschlägigen Informationssysteme der EU verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger Informationssysteme der EU erleichtert wird, damit die für die einschlägigen Informationssysteme der EU geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft und vereinfacht werden und damit der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum VIS, zum Einreise-/Ausreisesystem (EES), zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und die Zwecke des VIS, des Schengener Informationssystems (SIS), des EES, des ETIAS, von Eurodac und des Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (European Criminal Records Information System for third-country nationals, ECRIS-TCN) gefördert werden.

(4)

Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN sowie auf Europol-Daten, damit diese Europol-Daten gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können. Es ist daher angezeigt, diese Interoperabilitätskomponenten für die Durchführung automatisierter Abfragen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Hierzu sollte auf das mit der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Zugriffsrechten einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den Informationssystemen der EU, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können und um zu den Zielen des VIS beizutragen.

(5)

Das ESP wird es ermöglichen, im VIS erfasste Daten und in dem betroffenen anderen EU-Informationssystem erfasste Daten parallel abzufragen.

(6)

Der Abgleich der im VIS gespeicherten Daten mit Daten in anderen Informationssystemen sollte automatisiert werden. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung, einen sogenannten Treffer, mit einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in einem Antrag und den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den anderen Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag manuell von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde geprüft werden. Die Beurteilung der Treffer durch die zuständige Behörde sollte bei der Entscheidung, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, berücksichtigt werden.

(7)

In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten oder von Europol-Daten durch das automatisierte VIS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 (9), (EU) 2016/794 (10), (EU) 2018/1862 (11), (EU) 2019/816 (12) und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das VIS mit den anderen Informationssystemen der EU und mit Europol-Daten zu verbinden.

(8)

Die Bedingungen, unter denen einerseits die Visumbehörden die in Eurodac gespeicherten Daten abfragen können und andererseits die benannten VIS-Behörden die Europol-Daten, bestimmte SIS-Daten und die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke des VIS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff dieser Behörden auf diese Daten, die Art der Abfragen und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die im VIS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.

(9)

Mit der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (13) (1) werden Europol neue Aufgaben wie die Abgabe von Stellungnahmen aufgrund von Konsultationsersuchen der benannten VIS-Behörden und der nationalen ETIAS-Stellen übertragen. Zur Durchführung dieser Aufgaben muss die Verordnung (EU) 2016/794 daher entsprechend geändert werden.

(10)

Zur Unterstützung des VIS-Ziels, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, sollte das VIS in der Lage sein zu verifizieren, ob zwischen den Daten in den VIS-Antragsdatensätzen und den ECRIS-TCN-Daten im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR), der mit Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtet wurde, darüber, welchen Mitgliedstaaten Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) aufgeführten Straftat vorliegen, Übereinstimmungen bestehen, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

(11)

Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.

(12)

Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) unberührt.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(14)

Soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, beteiligt sich Irland an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (16). Soweit sie sich auf Europol, Eurodac und das ECRIS-TCN bezieht, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (17) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (18) genannten Bereich gehören.

(16)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (19) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (20) genannten Bereich gehören.

(17)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (21) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (22) genannten Bereich gehören.

(18)

Damit diese Verordnung in den geltenden Rechtsrahmen passt, müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL VIa

Zugang der Visumbehörden

Artikel 22a

Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac

Die zuständigen Visumbehörden haben Zugang zu Eurodac, um Daten in schreibgeschützter Form für die Zwecke der manuellen Verifizierung von Treffern abzufragen, die durch die automatisierten Abfragen des VIS gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ausgelöst werden, und zur Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

Artikel 22b

Interoperabilität mit dem VIS

Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des überarbeiteten VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) (2) wird Eurodac mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichteten Europäischen Suchportal verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L …)."

(*4)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).“"

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 28a

Führen von Aufzeichnungen oder Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS

Bei der Abfrage von Eurodac nach Artikel 22a der vorliegenden Verordnung wird nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung und nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang in Eurodac und im VIS aufgezeichnet oder protokolliert.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„q)

Abgabe einer Stellungnahme infolge eines Konsultationsersuchens gemäß Artikel 9e Absatz 4, Artikel 9g Absatz 4 und Artikel 22b Absätze 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“"

2.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zugang von Eurojust, OLAF und, nur für die Zwecke des ETIAS, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und, nur für die Zwecke des VIS, der benannten VIS-Behörden zu von Europol gespeicherten Informationen“;

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(1b)   Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die benannten VIS-Behörden für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 indirekten Zugriff auf die — zu den Zwecken des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung übermittelten — Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; davon unberührt bleiben etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung, die der Mitgliedstaat, die Unionseinrichtung, der Drittstaat oder die internationale Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, aufzeigt.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Eine solche Information darf nur in dem Maße weitergegeben werden, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das VIS beziehenden Aufgaben der benannten VIS-Behörden erforderlich sind.

Die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862

Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS

Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 50a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) protokolliert.

(*6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“"

2.

In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

manuelle Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen des VIS ausgelöst werden, und Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß den Artikeln 9d und 9g oder Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 50a

Interoperabilität mit dem VIS

Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) (3) wird das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird.

(*7)  Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L …).“"

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2019/816

Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die benannten VIS-Behörden die in Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannten Daten im ECRIS-TCN verwenden dürfen, um zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen könnte.

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“."

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Mit der vorliegenden Verordnung wird auch das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“

3.

Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA und die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen, im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten, Straftat verurteilt wurde, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.“;

b)

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde.

Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten sowie in den Fällen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Werden infolge der in Artikel 27a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten automatisierten Verarbeitung Treffer ermittelt, so sind die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.“

5.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem wird lediglich genutzt für die Zwecke:

a)

eines Ersuchens gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI,

b)

eines Ersuchens im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, oder

c)

der Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Nutzung des ECRIS-TCN für VIS-Verifizierungen

(1)   Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) (4) wird das ECRIS-TCN mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird, um das ECRIS-TCN abzufragen und die einschlägigen Daten im VIS mit den einschlägigen ECRIS-TCN-Daten im CIR, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, abzugleichen.

(2)   Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die benannten VIS-Behörden nach Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der genannten Verordnung lediglich zum Zugang auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR berechtigt, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.

(*9)  Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L …).“"

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten, Gesichtsbildern oder Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. In den Fällen, in denen die Daten, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c stehen, aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird nur die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen bei Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten 25 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung und, bei Verurteilungen wegen anderer Straftaten 15 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung automatisch gelöscht.“

8.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in das Zentralsystem und in den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zum Zweck der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, verarbeitet werden, oder zur Unterstützung des Ziels des VIS, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die innere Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte. Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß der vorliegenden Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS

Für die Abfragen nach Artikel 7a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS protokolliert.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„(20)

‚benannte Behörden‘ die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;“.

2.

In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke des Artikels 9a und des Artikels 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten getrennt. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 jener Verordnung genannte Weise zugegriffen werden.“

3.

In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 — den Betrieb ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) (5) auf.

(*10)  Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L …).“"

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/… (6).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(7)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(8)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(12)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Reform des Visa-Informationssystems durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2018/1860, der Verordnung (EU) 2018/1861, der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L …).

(1)  Verordnung in Dokument ST 5950/21 (2018/0152A(COD)).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(15)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(16)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(17)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(18)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(19)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(20)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(21)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(22)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(2)  Verordnung in Dokument ST 5950/21 (2018/0152A(COD)).

(3)  Verordnung in Dokument ST 5950/21 (2018/0152A(COD)).

(4)  Verordnung in Dokument ST 5950/21 (2018/0152A(COD)).

(5)  Verordnung in Dokument ST 5950/21 (2018/0152A(COD)).

(6)  Verordnung in Dokument ST 5950/21 (2018/0152A(COD)).


14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/29


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 22/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

(2021/C 227/04)

I.   EINLEITUNG

1.

Nach einer eingehenden Bewertung des Visa-Informationssystems (VIS) hat die Kommission am 16. Mai 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung (1) (im Folgenden „Verordnung zur Änderung des VIS“) vorgelegt.

2.

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat auf seiner Tagung vom 19. Dezember 2018 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament angenommen (2).

3.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 19. September 2018 angenommen (3).

4.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 12. Dezember 2018 seine Stellungnahme abgegeben (4).

5.

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments hat die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte am 30. August 2018 eine Stellungnahme abgegeben (5).

6.

Das Europäische Parlament hat am 13. März 2019 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt (6).

7.

Der Rat und das Europäische Parlament haben im Oktober 2019 informelle Verhandlungen aufgenommen, um im Rahmen des Standpunkts des Rates in erster Lesung zu einer Einigung zu gelangen („frühzeitige Einigung in zweiter Lesung“).

8.

Im Laufe der Verhandlungen wurde deutlich, dass einige Bestimmungen im Kommissionsvorschlag fehlen — die sogenannten „VIS-Folgeänderungen“. Dies sind Änderungen, die an Rechtsakten zu Informationssystemen und Datenbanken der EU infolge der automatischen VIS-Abfragen in diesen anderen Systemen vorgenommen werden müssen. Ähnliche Folgeänderungen wurden von der Kommission für ETIAS vorgeschlagen (7).

9.

Aufgrund der unterschiedlichen Geometrie der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts war es rechtlich nur möglich, ein Bündel von Folgeänderungen zur Änderung von Rechtsakten aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich der Außengrenzen in die Verordnung zur Änderung des VIS aufzunehmen, während andere Bestimmungen, die nicht zu diesem Besitzstand gehören, in ein gesondertes Rechtsinstrument integriert werden mussten, und zwar in die Verordnung über die VIS-Folgeänderungen (die Gegenstand der vorliegenden Begründung des Rates ist).

10.

Am 17. Juni 2020 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter das Mandat des Rates geändert, um die „VIS-Folgeänderungen“ aufzunehmen (8). Nachdem das Europäische Parlaments bereits seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hatte, erklärte sein Verhandlungsteam, dass es seinen Standpunkt zu diesem neuen Bündel von Bestimmungen im Verlauf der interinstitutionellen Verhandlungen festlegen werde.

11.

Nach sechs politischen Trilogen und zahlreichen Fachsitzungen wurden die Verhandlungen am 8. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen, wobei das Europäische Parlament und der Rat einen Kompromiss über den Wortlaut zweier Verordnungen erzielt haben:

die Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zweck der Reform des Visa-Informationssystems (im Folgenden „Verordnung zur Änderung des VIS“) und

Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (im Folgenden „Verordnung über die VIS-Folgeänderungen“; sie ist Gegenstand der vorliegenden Begründung des Rates).

12.

Am 22. Januar 2021 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter den endgültigen Kompromisstext im Hinblick auf eine Einigung analysiert.

13.

Am 27. Januar 2021 hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments die politische Einigung bestätigt, und der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses hat am 1. Februar in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt, dass das Parlament den Standpunkt des Rates in zweiter Lesung billigen werde, falls der Rat die beiden Verordnungen in erster Lesung nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen billigt.

14.

Am 3. Februar 2021 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter die politische Einigung über den Kompromisstext der Verordnungen bestätigt.

15.

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme der Verordnung über die VIS-Folgeänderungen und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, den Schengen-Besitzstand ergänzt, wird Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten beschließen, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

16.

Irland beteiligt sich an der Verordnung über die VIS-Folgeänderungen, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 SIS beziehen. Irland beteiligt sich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, soweit sich ihre Bestimmungen auf Europol, Eurodac und ECRIS-TCN beziehen.

17.

Für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein stellt die Verordnung über die VIS-Folgeänderungen, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 SIS bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar.

II.   ZIEL

18.

Das durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates (VIS-Entscheidung) und die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete VIS ist das EU-Informationssystem zur Erleichterung des Verfahrens für (Schengen-) Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und zur Unterstützung der Visa-, Grenzkontroll-, Asyl- und Migrationsbehörden bei der Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die ein Visum benötigen, um in den Schengen-Raum einzureisen. Das VIS verbindet die Konsulate der Mitgliedstaaten in der ganzen Welt und all ihre Außengrenzübergangsstellen miteinander.

19.

Mit der Verordnung zur Änderung des VIS soll das VIS weiterentwickelt werden, um den neuen Herausforderungen im Bereich der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser begegnen zu können.

20.

In der Verordnung über die VIS-Folgeänderungen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen das VIS die in Eurodac, im SIS oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten sowie die Europol-Daten abfragt, um im Rahmen der in der Verordnung zur Änderung des VIS angegebenen automatischen Abfragen Treffer zu ermitteln.

21.

Im Kommissionsvorschlag fehlten die Bedingungen für den Zugang zu anderen vom VIS abgefragten Informationssystemen und Datenbanken der EU, vor allem weil er vor der Annahme mehrerer Rechtsakte zu anderen Informationssystemen und Datenbanken der EU und der Interoperabilitätsverordnungen vorgelegt worden war.

22.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird diese Lücke geschlossen und die neue Rechtslage für die Interoperabilität, die sich seit der Vorlage des Vorschlags weiterentwickelt hat, berücksichtigt.

23.

Während die technischen Änderungen der Verordnungen, die Teil des Schengen-Besitzstands im Bereich Grenzen sind (VIS (9), EES (10), ETIAS (11), SIS-Rückkehr (12), SIS-Grenzen (13) und Interoperabilität im Bereich Grenzen (14)), in die Verordnung zur Änderung des VIS aufgenommen wurden, sind die Änderungen der Verordnungen, die nicht Teil des Schengen-Besitzstands sind oder Schengen-Polizei-Rechtsakte darstellen (Eurodac (15), Europol-Verordnung (16), SIS-Polizei (17), ECRIS-TCN (18) und Interoperabilität im polizeilichen Bereich (19)), aufgrund der unterschiedlichen Geometrie der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im hier behandelten gesonderten Rechtsinstrument enthalten.

24.

Die beiden Verordnungen wurden dennoch als Paket ausgehandelt und sollen reibungslos zusammenwirken, um den umfassenden Betrieb und die umfassende Nutzung des Systems zu ermöglichen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeines

25.

Das Europäische Parlament und der Rat haben Verhandlungen mit dem Ziel geführt, auf der Grundlage eines Standpunkts des Rates in erster Lesung, den das Parlament als solchen in zweiter Lesung billigen könnte, eine Einigung zu erzielen. Der Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung zur Verordnung über die VIS-Folgeänderungen spiegelt den zwischen den beiden Gesetzgebern erzielten Kompromiss, der mit Unterstützung der Europäischen Kommission zustande gekommen ist, voll und ganz wider.

B.   Kernfragen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013

26.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die Eurodac-Verordnung geändert, um

den zuständigen Visumbehörden Zugang zu Eurodac zu gewähren, damit sie Daten in schreibgeschützter Form abfragen können,

Eurodac mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Europäischen Suchportal zu verbinden, damit die automatische Verarbeitung durch das VIS ermöglicht wird, und

jeden einzelnen Datenverarbeitungsvorgang in Eurodac und im VIS aufzuzeichnen oder zu protokollieren.

Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

27.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die Europol-Verordnung geändert, um

Europol die Möglichkeit zu geben, infolge eines Konsultationsersuchens des VIS im Rahmen der automatisierten Verarbeitung eine Stellungnahme abzugeben,

den benannten VIS-Behörden für die Zwecke der VIS-Verordnung indirekten Zugriff auf Europol-Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862

28.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die SIS-Polizei-Verordnung geändert, um

jeden einzelnen Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS zu protokollieren,

den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den in das SIS eingegebenen Daten zu gewähren, damit Treffer, die durch automatische Abfragen des VIS ausgelöst werden, manuell verifiziert werden und geprüft wird, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, und

das zentrale System des SIS mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Europäischen Suchportal (ESP) zu verbinden, damit die automatische Verarbeitung im VIS ermöglicht wird.

Änderung der Verordnung (EU) 2019/816

29.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die ECRIS-TCN-Verordnung geändert, um

eine Kennzeichnung in den Datensatz eines verurteilten Drittstaatsangehörigen aufzunehmen, mit der für die Zwecke des VIS angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat verurteilt wurde,

darauf hinzuweisen, dass diese Kennzeichnung bei Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten 25 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung und bei Verurteilungen im Zusammenhang mit anderen schweren Straftaten 15 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung automatisch gelöscht wird,

die Kennzeichnungen und die Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats bzw. der Urteilsmitgliedstaaten für die Zwecke der Verifizierungen über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar zu machen, wenn infolge der automatischen Verarbeitung durch das VIS Treffer ermittelt werden,

bei einem Treffer dem Zentralsystem oder dem CIR zu ermöglichen, der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereitzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen,

ECRIS-TCN mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Europäischen Suchportal zu verbinden, damit die automatische Verarbeitung durch das VIS ermöglicht wird,

den benannten VIS-Behörden das Recht auf Zugriff auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der VIS-Verordnung zu gewähren und

jeden einzelnen ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS zu protokollieren.

30.

Das Europäische Parlament hat ursprünglich die Aufnahme einer Bestimmung in die ECRIS-TCN-Verordnung gefordert, wonach die Kommission beauftragt wird, ein Jahr nach der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN zu bewerten, ob die Abfrage des ECRIS-TCN durch das VIS zur Verwirklichung des Ziels des VIS erforderlich war, das darin besteht, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) 767/2008 darstellen könnte. Im Standpunkt des Rates in erster Lesung ist vorgesehen, dass die Bewertung der Frage, ob die Abfrage des ECRIS-TCN durch das VIS dazu beigetragen hat, das oben genannte Ziel zu unterstützen, in den Bericht aufgenommen wird, den die Kommission drei Jahre nach Inbetriebnahme des überarbeiteten VIS vorlegen muss.

Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

31.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die Verordnung über die Interoperabilität (Polizei) geändert, um sie für die Zwecke der überarbeiteten VIS-Verordnung anzupassen.

IV.   FAZIT

32.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung spiegelt den in den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Kompromiss, der mithilfe der Kommission zustande gekommen ist, voll und ganz wider. Der Rat ist der Auffassung, dass sein Standpunkt in erster Lesung ein ausgewogenes Paket darstellt und dass die Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems es nach ihrem Erlass ermöglichen wird, dass das VIS mit Daten von anderen Informationssystemen und Europol verbunden wird und dadurch die EU-Informationssysteme und ihre Daten einander ergänzen, um das Außengrenzenmanagement zu verbessern und um zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Migration und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.

33.

Dieser Kompromiss wurde mit dem Schreiben des Vorsitzenden des LIBE-Ausschusses vom 1. Februar 2021 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt. In diesem Schreiben hat der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses mitgeteilt, dass er den Mitgliedern seines Ausschusses und anschließend dem Plenum empfehlen wird, den Standpunkt des Rates in erster Lesung — vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe — in der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments ohne Abänderungen anzunehmen.

(1)  Dok. 8853/18.

(2)  Dok. 15726/18.

(3)  EESC 2018/03954 (ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154).

(4)  Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine neue Verordnung über das Visa-Informationssystem (ABl. C 50 vom 8.2.2019, S. 4).

(5)  Stellungnahme der FRA – 2/2018. https://fra.europa.eu/en/publication/2018/revised-visa-information-system-and-its-fundamental-rights-implications (nur in englischer Sprache verfügbar).

(6)  T8-0174/2019, 7401/19.

(7)  Siehe COM(2019) 3 final und COM(2019) 4 final.

(8)  Dok. 8787/20.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(10)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(14)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(18)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).