ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
11. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2021/C 222/01

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 30. April 2021 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2021/3)

1

2021/C 222/02

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. März 2021 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen(ESRB/2021/2)

13


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 222/03

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

22

 

Europäische Kommission

2021/C 222/04

Euro-Wechselkurs — 10. Juni 2021

23


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 222/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

24

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 222/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10289 — PSP/Aviva/10 Station Road) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

25

2021/C 222/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10312 — Astorg Asset Management/Solina) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

27

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 222/08

Veröffentlichung der geänderten Produktspezifikation nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

28

2021/C 222/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

31


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor Arbeitsprogramm 2021-2022 ( ABl. C 71 vom 1.3.2021 )

36

 

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind ( ABl. C 100 vom 23.3.2021 )

37


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 30. April 2021

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2021/3)

(2021/C 222/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (3), insbesondere auf Artikel 134 Absatz 5,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (5), insbesondere auf Anhang IX,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat (7) aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(3)

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/2133] (8) wurden die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) aufgenommen. Die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), mit denen wesentliche Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt werden, wurden noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(4)

Das Finansdepartementet (das norwegische Finanzministerium) fungiert sowohl für die Zwecke des Artikels 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als auch für die Zwecke des Artikels 458 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als benannte Behörde, wie diese Richtlinie bzw. diese Verordnung jeweils zum 1. Januar 2020 gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens für und in Norwegen anzuwenden ist (nachfolgend die „CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung“ bzw. die „CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung“). Am 5. November 2020 zeigte das Finansdepartementet dem ESRB gemäß Artikel 133 Absatz 11 der CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung seine Absicht an, eine Systemrisikopufferquote für Kreditinstitute und durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen von IRB-Kreditinstituten festzusetzen.

(5)

Am 4. Dezember 2020 erließ der ESRB die Empfehlung ESRB/2020/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (11), in der er empfahl, die vorgeschlagene, in Norwegen anzuwendende Systemrisikopufferquote als gerechtfertigt, angemessen, verhältnismäßig, wirksam und effizient in Bezug auf das vom Finansdepartementet anvisierte Risiko zu betrachten. Gemäß Artikel 458 Absatz 10 der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung dürfen die Mitgliedstaaten ungeachtet des in Artikel 458 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Verfahrens die Risikogewichte über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus erhöhen.

(6)

Seit dem 31. Dezember 2020 unterliegen in Norwegen zugelassene Kreditinstitute i) gemäß Artikel 133 der CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung einem Systemrisikopuffer in Höhe von 4,5 % für Risikopositionen in Norwegen; ii) gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung einer durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenze von 20 % für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen; und iii) gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der CRR in der zum 1. Januar 2020 für bzw. in Norwegen anzuwendenden Fassung einer durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenze von 35 % für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen. Bei Kreditinstituten, die nicht den fortgeschrittenen IRB-Ansatz verwenden, liegt die für alle Risikopositionen geltende Systemrisikopufferquote bis zum 31. Dezember 2022 jedoch bei 3 %; danach liegt die für inländische Risikopositionen geltende Systemrisikopufferquote bei 4,5 %.

(7)

Am 2. Februar 2021 reichte das Finansdepartementet beim ESRB ein Ersuchen um gegenseitige Anerkennung der Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 134 Absatz 4 der CRD in der zum 1. Januar 2020 für bzw. in Norwegen anzuwendenden Fassung sowie der durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenzen gemäß Artikel 458 Absatz 8 der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung ein.

(8)

Auf das an den ESRB gerichtete Ersuchen des Finanzdepartementets hin hat der Verwaltungsrat des ESRB zur i) Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Norwegen angewendeten makroprudenziellen Maßnahmen ergeben könnten, und ii) Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Hypothekarkreditgeber der EU beschlossen, diese Maßnahmen in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird.

(9)

Da in Norwegen zugelassene Kreditinstitute noch nicht unter die Richtlinie EU) 2019/878 fallen, sollten die jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie bereits umgesetzt haben, die norwegische Systemrisikopufferquote in einer Weise und Höhe gegenseitig anerkennen können, die etwaigen Überschneidungen oder Unterschieden bei den in ihrem Mitgliedstaat und Norwegen geltenden Eigenkapitalanforderungen Rechnung trägt, bis die Richtlinie (EU) 2019/878 ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen worden ist.

(10)

Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Bankensektor und der Höhe der Systemrisikopufferquote sollte ausreichend Zeit für die gegenseitige Anerkennung der angezeigten Maßnahmen eingeräumt werden.

(11)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

Belgien:

einen risikogewichteten Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

Frankreich:

eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 % der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

Luxemburg:

rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien, wobei für die verschiedenen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedliche Beleihungsgrenzen gelten:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

Norwegen:

eine Systemrisikopufferquote von 4,5 % für Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU in der gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (*1) (EWR-Abkommen) zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die „CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung“) auf alle in Norwegen zugelassenen Kreditinstitute angewendet wird;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 20 % für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die „CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung“) auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden (IRB) Ansatz verwenden;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 35 % für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

Schweden:

eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für Kreditinstitute, die in Schweden zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden.

(*1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.“"

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2021.

Leiter des ESRB-Sekretariats,

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(4)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(5)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(6)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(7)  Nach Anhang IX Nummer 14 Buchstabe a und Nummer 14a Buchstabe a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umfassen die Begriffe „Mitgliedstaat(en)“ und „zuständige Behörden“ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

(8)  ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 170.

(9)  Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

(10)  Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).

(11)  Empfehlung ESRB/2020/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 4. Dezember 2020 zur Anzeige Norwegens über seine Absicht, gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU eine Systemrisikopufferquote festzusetzen, die auf der Website des ESRB abrufbar ist.


ANHANG

„ANHANG

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind, der in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegt wird und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendeten belgischen Maßnahme, die in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegt wird, besteht in einem risikogewichteten Aufschlag für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind, welcher sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

a)

Die erste Komponente besteht in einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind, nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

b)

Die zweite Komponente besteht in einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

3.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft haben, anzuwenden. Im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist dieselbe Maßnahme wie diejenige umzusetzen, die von der aktivierenden Behörde in Belgien umgesetzt wurde.

4.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR überschreitet.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, die Zweigstellen in Belgien oder durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft haben, und die Risikopositionen von 2 Mrd EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

8.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Frankreich

Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 % der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 % ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

2.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Anhang A Nummer 2.45 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

3.

Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

a)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

b)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

i)

der Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen und

iii)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

4.

Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*2).

5.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 % und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

a)

Die Verschuldungsquote stellt das Verhältnis von Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld zum Eigenkapital dar; und

b)

Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten stellt das Verhältnis von Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhne und Gehälter, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen einerseits zu Zinsen und ähnlichen Aufwendungen andererseits dar.

Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

II.   Gegenseitige Anerkennung

6.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrem Land anzuwenden.

7.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

a)

Einem Schwellenwert von 2 Mrd EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b)

einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

i)

eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

iii)

die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

c)

einem Schwellenwert von 5 % der anrechenbaren Eigenmittel der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene eine Ausnahme gewähren, solange die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

10.

Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs oder A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften die in Absatz 8 genannte Wesentlichkeitsschwelle übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, sobald ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

11.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Luxemburg:

Rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien, wobei für die verschiedenen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedlichen Beleihungsgrenzen gelten:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die luxemburgischen Behörden haben rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien eingeführt. Auf die Empfehlung des Comité du Risque Systémique (1) hin hat die Commission de Surveillance du Secteur Financier (Finanzmarktaufsichtsbehörde) (2) gemeinsam mit der Banque centrale du Luxembourg Beleihungsgrenzen eingeführt, die sich in drei Kategorien von Kreditnehmern unterscheiden. Die Beleihungsgrenzen für jede der drei Kategorien lauten wie folgt:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

2.

Die Beleihungsquote stellt das Verhältnis der Summe aller Kredite oder Kredittranchen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Kreditgewährung mit Wohnimmobilien besichert hat, zum Wert der Immobilie zum selben Zeitpunkt dar.

3.

Die Beleihungsgrenzen gelten unabhängig von der Art des Eigentums (z. B. Alleineigentum, Nießbrauch, Eigentumsrecht ohne Nutzungsrecht (‚nacktes Eigentum‘)).

4.

Die Maßnahme gilt für jeden privaten Kreditnehmer, der einen Hypothekarkredit für den Erwerb einer Wohnimmobilie in Luxemburg für nichtgewerbliche Zwecke aufnimmt. Die Maßnahme gilt auch, wenn der Kreditnehmer eine Rechtsform wie eine Immobilieninvestmentgesellschaft nutzt, um diese Transaktion abzuschließen, und wenn es sich um gemeinsame Anträge handelt. ‚Wohnimmobilien‘ umfassen Baugrundstücke, unabhängig davon, ob die Bauarbeiten unmittelbar nach dem Kauf oder Jahre danach stattfinden. Die Maßnahme gilt auch, wenn einem Kreditnehmer ein Kredit für den Erwerb einer Immobilie mit einem Langzeitmietvertrag gewährt wird. Die Immobilie kann vom Eigentümer selbst genutzt oder weitervermietet werden.

II.   Gegenseitige Anerkennung

5.

Mitgliedstaaten, deren Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Finanzakteure, die Kreditgeschäfte tätigen (Hypothekarkreditgeber), wesentliche luxemburgische Kreditrisikopositionen in Form von direkten grenzüberschreitenden Krediten haben, wird empfohlen, die luxemburgische Maßnahme in ihrem Land gegenseitig anzuerkennen. Steht in ihrem Land nicht die gleiche Maßnahme für alle relevanten grenzüberschreitenden Risikopositionen zur Verfügung, sollten die jeweiligen Behörden zur Verfügung stehende Maßnahmen anwenden, die in ihrer Wirkung der bereits aktivierten makroprudenziellen Maßnahme am gleichwertigsten sind.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten dem ESRB anzeigen, dass sie im Einklang mit Empfehlung D der Empfehlung ESRB/2015/2 die luxemburgische Maßnahme gegenseitig anerkennen oder die De-minimis-Ausnahmen in Anspruch nehmen. Die Anzeige sollte spätestens einen Monat nach Erlass der Gegenseitigkeitsregelung unter Verwendung der entsprechenden auf der Website des ESRB veröffentlichten Vorlage erfolgen. Der ESRB veröffentlicht die Anzeigen auf der Website des ESRB und gibt damit der Öffentlichkeit die nationalen Gegenseitigkeitsbeschlüsse bekannt. Die Veröffentlichung beinhaltet alle Ausnahmen, die von den gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten gewährt werden, sowie ihre Zusage, Sickverluste zu überwachen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

7.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union gegenseitig anzuerkennen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird durch zwei Wesentlichkeitsschwellen in Form einer länderspezifischen und einer institutsspezifischen Wesentlichkeitsschwelle ergänzt, die zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten dienen. Die länderspezifische Wesentlichkeitsschwelle für die gesamten grenzüberschreitenden Hypothekarkredite an Luxemburg liegt bei 350 Mio EUR, was etwa 1 % des gesamten inländischen Hypothekenmarkts für Wohnimmobilien im Dezember 2020 entspricht. Die institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle für den Gesamtwert grenzüberschreitender Hypothekarkredite an Luxemburg liegt bei 35 Mio EUR, was etwa 0,1 % des gesamten inländischen Hypothekenmarkts für Wohnimmobilien in Luxemburg im Dezember 2020 entspricht. Eine gegenseitige Anerkennung wird nur verlangt, sobald sowohl der länderspezifische Schwellenwert als auch der institutsspezifische Schwellenwert überschritten werden.

Norwegen

eine Systemrisikopufferquote von 4,5 % für Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU in der gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die ‚CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung‘) auf alle in Norwegen zugelassenen Kreditinstitute angewendet wird;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 20 % für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die ‚CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung‘) auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden (IRB) Ansatz verwenden;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 35 % für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahmen

1.

Seit dem 31. Dezember 2020 hat das Finansdepartementet (das norwegische Finanzministerium) drei Maßnahmen eingeführt, d. h. i) gemäß Artikel 133 der CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung einen Systemrisikopuffer für Risikopositionen in Norwegen; ii) gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen; und iii) gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen.

2.

Die Systemrisikopufferquote liegt bei 4,5 % und gilt für die inländischen Risikopositionen aller in Norwegen zugelassenen Kreditinstitute. Bei Kreditinstituten, die nicht den fortgeschrittenen IRB-Ansatz verwenden, liegt die für alle Risikopositionen geltende Systemrisikopufferquote bis zum 31. Dezember 2022 jedoch bei 3 %; danach liegt die für inländische Risikopositionen geltende Systemrisikopufferquote bei 4,5 %.

3.

Die Risikogewichtsuntergrenze für Wohnimmobilen ist eine institutsspezifische durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die auf IRB-Kreditinstitute anwendbar ist. Die Risikogewichtsuntergrenze für Immobilien betrifft das positionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht des Wohnimmobilienportfolios. Durch Wohnimmobilien besicherte norwegische Risikopositionen sind als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verstehen, die durch Immobilien in Norwegen besichert sind.

4.

Die Risikogewichtsuntergrenze für Gewerbeimmobilien ist eine institutsspezifische durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die auf IRB-Kreditinstitute anwendbar ist. Die Risikogewichtsuntergrenze für Immobilien betrifft das positionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht des Gewerbeimmobilienportfolios. Durch Gewerbeimmobilien besicherte norwegische Risikopositionen sind als Risikopositionen gegenüber Unternehmen zu verstehen, die durch Immobilien in Norwegen besichert sind.

II.   Gegenseitige Anerkennung

5.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die norwegischen Maßnahmen für in Norwegen gelegene Risikopositionen gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bzw. Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die Systemrisikopufferquote innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung in der durch die Empfehlung ESRB/2021/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (*3) geänderten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union ihrerseits anzuerkennen, sofern in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen sollten innerhalb des in der Empfehlung ESRB/2015/2 vorgesehenen üblichen Übergangszeitraums von drei Monaten gegenseitig anerkannt werden.

6.

Stehen in ihrem Land nicht die gleichen makroprudenziellen Maßnahmen im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehenden makroprudenziellen Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union gleichwertige Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung durchschnittlicher Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen und für die gegenseitige Anerkennung der Systemrisikopufferquote innerhalb von 18 Monaten zu erlassen, sofern in Absatz 7 für den Systemrisikopuffer nichts anderes bestimmt ist.

7.

Bis die Richtlinie (EU) 2019/878 gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens für und in Norwegen anwendbar wird, können die jeweiligen Behörden den norwegischen Systemrisikopuffer in einer Weise und Höhe gegenseitig anerkennen, die etwaigen Überschneidungen oder Unterschieden bei den in ihrem Mitgliedstaat und Norwegen geltenden Eigenkapitalanforderungen Rechnung trägt, solange sie folgende Grundsätze einhalten:

a)

Risikodeckung: die jeweiligen Behörden sollten sicherstellen, dass dem Systemrisiko, das durch die norwegische Maßnahme verringert werden soll, angemessen Rechnung getragen wird;

b)

Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen: die jeweiligen Behörden sollten die Möglichkeit von Sickverlusten und Aufsichtsarbitrage so gering wie möglich halten und gegebenenfalls etwaige Regelungslücken unverzüglich schließen; außerdem sollten die jeweiligen Behörden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute gewährleisten.

Dieser Absatz gilt nicht für die durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahmen werden ergänzt durch institutsspezifische Wesentlichkeitsschwellen auf der Grundlage von Risikopositionen in Norwegen zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme wie folgt gegenseitig anerkennen:

a)

für die Systemrisikopufferquote liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei einem risikogewichteten Positionsbetrag von 32 Mrd NOK, was etwa 1 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags der Kreditinstitute in Norwegen entspricht;

b)

für die Risikogewichtsuntergrenze für Wohnimmobilien liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei einer Bruttokreditvergabe von 32,3 Mrd NOK, was etwa 1 % der besicherten Bruttokreditvergabe für Wohnimmobilien an norwegische Kunden entspricht;

c)

für die Risikogewichtsuntergrenze für Gewerbeimmobilien liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei einer Bruttokreditvergabe von 7,6 Mrd NOK, was etwa 1 % der besicherten Bruttokreditvergabe für Gewerbeimmobilien an norwegische Kunden entspricht.

9.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstituten mit unwesentlichen Risikopositionen in Norwegen eine Ausnahme gewähren. Risikopositionen gelten als unwesentlich, wenn sie unter den institutsspezifischen Wesentlichkeitsschwellen gemäß Absatz 8 liegen. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwellen sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die norwegischen Maßnahmen auf einzelne zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Kreditinstitute anzuwenden, sobald die in Absatz 8 genannten Wesentlichkeitsschwellen überschritten werden.

10.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellen die in Absatz 8 genannten Wesentlichkeitsschwellen empfohlene Höchstgrenzen dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung der empfohlenen Schwellenwerte gegebenenfalls niedrigere Schwellenwerte für ihr Land festsetzen oder die Maßnahmen ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

11.

Sofern in den Mitgliedstaaten keine Kreditinstitute mit wesentlichen Risikopositionen in Norwegen zugelassen sind, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die norwegischen Maßnahmen ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein Kreditinstitut die jeweiligen Wesentlichkeitsschwellen überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der norwegischen Maßnahmen empfohlen.

Schweden

Eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Schweden zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte schwedische Maßnahme besteht in einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden angewendet werden.

2.

Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der einzelnen Risikopositionen gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

3.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die schwedische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Schweden ansässige Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

4.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die durch Immobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, anzuwenden. Gemäß Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierenden Behörde in Schweden durch die umgesetzte Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

5.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

6.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

7.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme auf einzelne zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Kreditinstitute anzuwenden, sobald ein Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK überschreitet.

8.

Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Schweden oder durch Immobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, und die durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Höhe von 5 Mrd SEK oder mehr gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die schwedische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 5 Mrd SEK überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der schwedischen Maßnahme empfohlen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(*3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.‘


(1)  Recommandation du comité du risque systémique du 9 novembre 2020 relative aux crédits portant sur des biens immobiliers à usage résidentiel situés sur le territoire du Luxembourg (CRS/2020/005).

(2)  CSSF Regulation N.20-08 du 3 décembre 2020 fixant des conditions pour l’octroi de crédits relatifs à des biens immobiliers à usage résidentiel situés sur le territoire du Luxembourg.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/13


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 24. März 2021

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen(ESRB/2021/2)

(2021/C 222/02)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen makroprudenziellen Anforderungen für die gleichen Arten von Risikopositionen ungeachtet der Rechtsform oder des Standorts des Finanzdienstleisters gelten.

(3)

Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) empfiehlt der jeweiligen aktivierenden Behörde, eine Höchstgrenze für die Wesentlichkeitsschwelle vorzuschlagen, wenn sie beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) um gegenseitige Anerkennung ersucht, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Der ESRB kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint.

(4)

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Finanzakteure, die in Luxemburg Kreditgeschäfte tätigen (Hypothekarkreditgeber), Beleihungsgrenzen bei neuen Hypothekarkrediten für Wohnimmobilien in Luxemburg einhalten, wobei für die einzelnen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedliche Beleihungsgrenzen gelten: i) eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben; ii) eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer (d. h. Nicht-Erstkäufer), die ihren Hauptwohnsitz erwerben, vorbehaltlich einer Portfoliowertberichtigung (d. h. Kreditgeber dürfen bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen); iii) eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

(5)

Auf das an den ESRB gerichtete Ersuchen des Comité du Risque Systémique (Ausschuss für Systemrisiken) um gegenseitige Anerkennung vom 18. Dezember 2020 hin hat der Verwaltungsrat des ESRB zur i) Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Luxemburg angewendeten makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten, und ii) Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die betreffenden Finanzinstitute sowie zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit dieser Finanzinstitute insgesamt, beschlossen, diese Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird.

(6)

Bei der makroprudenziellen Maßnahme, die von der Commission de Surveillance du Secteur Financier (Finanzmarktaufsichtsbehörde) eingeführt wird, handelt es sich um eine Maßnahme, die nach Unionsrecht nicht harmonisiert ist. Im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 der Empfehlung ESRB/2015/2 wird den gegenseitig anerkennenden Behörden empfohlen, entweder dieselbe makroprudenzielle Maßnahme wie diejenige umzusetzen, die von der aktivierenden Behörde umgesetzt wurde, oder, falls dieselbe makroprudenzielle Maßnahme nicht im nationalen Recht vorgesehen ist, nach Abstimmung mit dem ESRB die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme zu erlassen, die in ihrer Wirkung der aktivierten makroprudenziellen Maßnahme am gleichwertigsten ist.

(7)

Der Verwaltungsrat des ESRB hat ferner beschlossen, eine institutsspezifische Schwelle und eine länderspezifische Wesentlichkeitsschwelle zu empfehlen, um die Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten zu steuern.

(8)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

 

Belgien:

einen risikogewichteten Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

 

Frankreich:

eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 % der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

 

Luxemburg:

rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien, wobei für die verschiedenen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedliche Beleihungsgrenzen gelten:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

 

Schweden:

eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für Kreditinstitute, die in Schweden zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. März 2021.

Leiter des ESRB-Sekretariats,

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(3)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(4)  Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, der in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegt wird und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete belgische Maßnahme, die in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegt wird, besteht in einem risikogewichteten Aufschlag für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind, welcher sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

a)

Die erste Komponente besteht in einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

b)

Die zweite Komponente besteht in einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

3.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft haben, anzuwenden. Im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist dieselbe Maßnahme wie diejenige umzusetzen, die von der aktivierenden Behörde in Belgien umgesetzt wurde.

4.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR überschreitet.

7.

Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Belgien oder durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft haben, und die Risikopositionen von 2 Mrd EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

8.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Frankreich

Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 % der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 % ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

2.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Anhang A Nummer 2.45 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

3.

Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

a)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

b)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

a)

der Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

b)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen und

c)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

4.

Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*2).

5.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 % und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

a)

Die Verschuldungsquote stellt das Verhältnis von Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld zum Eigenkapital dar; und

b)

Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten stellt das Verhältnis von Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhne und Gehälter, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen einerseits zu Zinsen und ähnlichen Aufwendungen andererseits dar.

Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

II.   Gegenseitige Anerkennung

6.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrem Land anzuwenden.

7.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

a)

Einem Schwellenwert von 2 Mrd EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b)

einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

i)

eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

iii)

die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

c)

einem Schwellenwert von 5 % der anrechenbaren Eigenmittel der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene eine Ausnahme gewähren, solange die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

10.

Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs oder A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften die in Absatz 8 genannte Wesentlichkeitsschwelle übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, sobald ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

11.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Luxemburg:

Rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien, wobei für die verschiedenen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedlichen Beleihungsgrenzen gelten:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die luxemburgischen Behörden haben rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien eingeführt. Auf die Empfehlung des Comité du Risque Systémique (1) hin hat die Commission de Surveillance du Secteur Financier (Finanzmarktaufsichtsbehörde) (2) gemeinsam mit der Banque centrale du Luxembourg Beleihungsgrenzen eingeführt, die sich in drei Kategorien von Kreditnehmern unterscheiden. Die Beleihungsgrenzen für jede der drei Kategorien lauten wie folgt:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 %, aber weniger als die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 %, festlegen;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

2.

Die Beleihungsquote stellt das Verhältnis der Summe aller Kredite oder Kredittranchen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Kreditgewährung mit Wohnimmobilien besichert hat, zum Wert der Immobilie zum selben Zeitpunkt dar

3.

Die Beleihungsgrenzen gelten unabhängig von der Art des Eigentums (z. B. Alleineigentum, Nießbrauch, Eigentumsrecht ohne Nutzungsrecht („nacktes Eigentum“)).

4.

Die Maßnahme gilt für jeden privaten Kreditnehmer, der einen Hypothekarkredit für den Erwerb einer Wohnimmobilie in Luxemburg für nichtgewerbliche Zwecke aufnimmt. Die Maßnahme gilt auch, wenn der Kreditnehmer eine Rechtsform wie eine Immobilieninvestmentgesellschaft nutzt, um diese Transaktion abzuschließen, und wenn es sich um gemeinsame Anträge handelt. „Wohnimmobilien“ umfassen Baugrundstücke, unabhängig davon, ob die Bauarbeiten unmittelbar nach dem Kauf oder Jahre danach stattfinden. Die Maßnahme gilt auch, wenn einem Kreditnehmer ein Kredit für den Erwerb einer Immobilie mit einem Langzeitmietvertrag gewährt wird. Die Immobilie kann vom Eigentümer selbst genutzt oder weitervermietet werden.

II.   Gegenseitige Anerkennung

5.

Mitgliedstaaten, deren Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Finanzakteure, die Kreditgeschäfte tätigen (Hypothekarkreditgeber), wesentliche luxemburgische Kreditrisikopositionen in Form von direkten grenzüberschreitenden Krediten haben, wird empfohlen, die luxemburgische Maßnahme in ihrem Land gegenseitig anzuerkennen. Steht in ihrem Land nicht die gleiche Maßnahme für alle relevanten grenzüberschreitenden Risikopositionen zur Verfügung, sollten die jeweiligen Behörden zur Verfügung stehende Maßnahmen anwenden, die in ihrer Wirkung der bereits aktivierten makroprudenziellen Maßnahme am gleichwertigsten sind..

6.

Die Mitgliedstaaten sollten dem ESRB anzeigen, dass sie im Einklang mit Empfehlung D der Empfehlung ESRB/2015/2 die luxemburgische Maßnahme gegenseitig anerkennen oder die De-minimis-Ausnahmen in Anspruch nehmen. Die Anzeige sollte spätestens einen Monat nach Erlass der Gegenseitigkeitsregelung unter Verwendung der entsprechenden auf der Website des ESRB veröffentlichten Vorlage erfolgen. Der ESRB veröffentlicht die Anzeigen auf der Website des ESRB und gibt damit der Öffentlichkeit die nationalen Gegenseitigkeitsbeschlüsse bekannt. Die Veröffentlichung beinhaltet alle Ausnahmen, die von den gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten gewährt werden, sowie ihre Zusage, Sickverluste zu überwachen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

7.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union gegenseitig anzuerkennen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird durch zwei Wesentlichkeitsschwellen in Form einer länderspezifischen und einer institutsspezifischen Wesentlichkeitsschwelle ergänzt, die zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten dienen. Die länderspezifische Wesentlichkeitsschwelle für die gesamten grenzüberschreitenden Hypothekarkredite an Luxemburg liegt bei 350 Mio EUR, was etwa 1 % des gesamten inländischen Hypothekenmarkts für Wohnimmobilien im Dezember 2020 entspricht. Die institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle für den Gesamtwert grenzüberschreitender Hypothekarkredite an Luxemburg liegt bei 35 Mio EUR, was etwa 0,1 % des gesamten inländischen Hypothekenmarkts für Wohnimmobilien in Luxemburg im Dezember 2020 entspricht. Eine gegenseitige Anerkennung wird nur verlangt, sobald sowohl der länderspezifische Schwellenwert als auch der institutsspezifische Schwellenwert überschritten werden.

Schweden

Eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Schweden zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte schwedische Maßnahme besteht in einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden angewendet werden.

2.

Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der einzelnen Risikopositionen gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

3.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die schwedische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Schweden ansässige Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

4.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die durch Immobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, anzuwenden. Gemäß Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierende Behörde in Schweden durch die umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

5.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

6.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

7.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme auf einzelne zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Kreditinstitute anzuwenden, sobald ein Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK überschreitet.

8.

Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Schweden oder durch Immobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, und die durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Höhe von 5 Mrd SEK oder mehr gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die schwedische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 5 Mrd SEK überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der schwedischen Maßnahme empfohlen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle t von 5 Mrd SEK eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“


(1)  Recommandation du comité du risque systémique du 9 novembre 2020relative aux crédits portant sur des biens immobiliers à usage résidentiel situés sur le territoire du Luxembourg (CRS/2020/005).

(2)  CSSF Regulation N.20-08 du 3 décembre 2020 fixant des conditions pour l’octroi de crédits relatifs à des biens immobiliers à usage résidentiel situés sur le territoire du Luxembourg.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/22


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2021/C 222/03)

Herrn Denis Valentinovich BEREZOVSKIY (Nr. 4), Herrn Sergei Vladimirovich ZHELEZNYAK (Nr. 17), Herrn Sergei Ivanovich MENYAILO (Nr. 37), Herrn Vladimir Nikolaevich PLIGIN (Nr. 51), Herrn Oleg Grigorievich KOZYURA (Nr. 53), Herrn Roman Viktorovich LYAGIN (Nr. 58), Herrn Mikhail Vladimirovich DEGTYARYOV (Nr. 79), Herrn Fyodor Dmitrievich BEREZIN (Nr. 84), Herrn Vladimir Abdualiyevich VASILYEV (Nr. 108), Herrn Vladimir Stepanovich NIKITIN (Nr. 111), Herrn Alexander Mikhailovich BABAKOV (Nr. 119), Herrn Oleg Konstantinovich AKIMOV (Nr. 121), Herrn Ihor Vladymyrovych KOSTENOK (Nr. 130), Herrn Yevgeniy Vyacheslavovich ORLOV (Nr. 131), Herrn Eduard Aleksandrovich BASURIN (Nr. 137), Herrn Alexandr Vasilievich SHUBIN (Nr. 138), Herrn Andrey Vladimirovich CHEREZOV (Nr. 158) und Herrn Aleksandr Yurevich PETUKHOV (Nr. 164), Personen, die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP (1) des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 24. Juni 2021 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


Europäische Kommission

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/23


Euro-Wechselkurs (1)

10. Juni 2021

(2021/C 222/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2174

JPY

Japanischer Yen

133,35

DKK

Dänische Krone

7,4364

GBP

Pfund Sterling

0,86293

SEK

Schwedische Krone

10,0715

CHF

Schweizer Franken

1,0909

ISK

Isländische Krone

146,80

NOK

Norwegische Krone

10,1118

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,391

HUF

Ungarischer Forint

346,14

PLN

Polnischer Zloty

4,4818

RON

Rumänischer Leu

4,9223

TRY

Türkische Lira

10,3284

AUD

Australischer Dollar

1,5731

CAD

Kanadischer Dollar

1,4739

HKD

Hongkong-Dollar

9,4467

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6932

SGD

Singapur-Dollar

1,6129

KRW

Südkoreanischer Won

1 358,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,6091

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7828

HRK

Kroatische Kuna

7,4985

IDR

Indonesische Rupiah

17 375,34

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0163

PHP

Philippinischer Peso

58,129

RUB

Russischer Rubel

87,8666

THB

Thailändischer Baht

37,947

BRL

Brasilianischer Real

6,1432

MXN

Mexikanischer Peso

23,9905

INR

Indische Rupie

88,9732


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/24


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2021/C 222/05)

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte Grafitelektrodensysteme

Indien

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 10)

11.3.2022


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00:00) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10289 — PSP/Aviva/10 Station Road)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 222/06)

1.   

Am 4. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Public Sector Pension Investment Board („PSP“, Kanada);

Aviva Plc Group („Aviva“, Vereinigtes Königreich);

10 Station Road (Vereinigtes Königreich).

PSP und Aviva übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von 10 Station Road.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PSP: Vermögensverwaltungsanlage für die Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte, der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) und der kanadischen Reservestreitkräfte. PSP verwaltet ein diversifiziertes weltweites Portfolio von Aktien, Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie Investitionen in Private Equity, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und tätigt Kreditinvestitionen.

Aviva: börsennotiertes Unternehmen im Versicherungsbereich im Vereinigten Königreich. Aviva Plc ist an der Londoner Börse (LSE) notiert. Die Gruppe bietet eine große Bandbreite an Versicherungs-, Spar- und Anlageprodukten in 16 Ländern an. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt auf dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Kanada. Das Unternehmen ist zudem in anderen europäischen und asiatischen Ländern tätig.

10 Station Road: Gewerbeimmobilie in der 10 Station Road in Cambridge, CB1, Vereinigtes Königreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10289 — PSP/Avivage/10 Station Road

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10312 — Astorg Asset Management/Solina)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 222/07)

1.   

Am 4. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Astorg Asset Management S.à.r.l. („Astorg“, Luxemburg) und

Solina Corporate S.A.S. („Solina“, Frankreich).

Astorg übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Solina.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Astorg: Private-Equity-Anlagen. Die von Astorg verwalteten Fonds haben in eine breite Palette von Industriezweigen investiert.

Solina: Anbieter aromatischer und funktioneller Zutaten für die Nahrungsmittelindustrie sowie für Catering, Einzelhandel, Gastronomie und Ernährungsindustrie.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10312 — Astorg Asset Management/Solina

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/28


Veröffentlichung der geänderten Produktspezifikation nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(2021/C 222/08)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

„KALAKUKKO“

EU-Nr.: TSG-FI-0013-AM01 – 22. Juni 2020

Mitgliedstaat: Finnland

1.   Einzutragender Name

„Kalakukko“

2.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 2.24. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

Für die traditionelle Herstellung von „Kalakukko“ wird eine Füllung aus Fisch und Speck mit einer recht dicken Schicht aus dichtem Roggenbrot ummantelt. Die Enden des Teigs werden über der Füllung zusammengeschlagen. Zur Zubereitung gehört auch das langsame Garen des Fisches und des Fleisches im Ofen auf traditionelle Art mit der Restwärme des Ofens. Das Enderzeugnis kann rund, oval oder länglich sein.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Die Kruste von „Kalakukko“ wird zunächst gefestigt und dann durch kurzes Backen bei hoher Temperatur haltbarer gemacht. Die Füllung aus Fisch und Speck gart in der Brothülle und bleibt während des langsamen Backens bei niedriger Temperatur saftig und zart.

Da „Kalakukko“ sich lange hält, war das Erzeugnis besonders als Brotzweit für Finninnen und Finnen geeignet, die in der Forst- oder Landwirtschaft arbeiteten und ihre Arbeitstage weit von ihrem Wohnort entfernt verbrachten. Die Brothülle und die Füllung ergeben zusammen eine vollständige Mahlzeit. Der Überlieferung zufolge entstand die Backware im Mittelalter in Savo und Karelien und der Name „Kalakukko“ wurde für Backwaren mit einer Hülle aus Roggenbrot verwendet, die auf die beschriebene Art zubereitet wurden.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

„Kalakukko“ ist eine runde, ovale oder längliche Backware. Sie verfügt über eine dichte, recht dicke äußere Schicht aus Roggenbrot, deren Oberfläche zunächst gefestigt und dann durch kurzes Backen bei hoher Temperatur haltbarer gemacht wird. Während des ersten Backens (bei hoher Temperatur) schließt die Brothülle die Füllung aus Fisch und Speck ein; während des langsamen Backens bei niedriger Temperatur gart die Füllung langsam und wird saftig und zart. Durch die dicke Brotschicht wird verhindert, dass die Füllung während des Transports, der Lagerung und dem Verkauf austrocknet (und sie schützt sie vor Mikroorganismen). Zusammen ergeben die Hülle und die Füllung vom „Kalakukko“ eine vollständige Mahlzeit.

Der Teig wird ausgerollt und in eine runde, ovale oder längliche Form gebracht; die Fischfüllung wird in der Mitte des Teigs kompakt aufgehäuft und mit Speck bedeckt. Die Enden des Teigs werden über der Füllung gefaltet, um diese zu umschließen. All diese Elemente sind für die traditionelle Herstellung des Erzeugnisses entscheidend.

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die Zubereitung erfolgt in zwei Phasen: die Zubereitung des Teigs und die Zubereitung der Füllung.

Zubereitung des Teigs

Das Mehl vermischen (hauptsächlich Roggenmehl, etwas Weizenmehl und eventuell etwas Hafer- und/oder Gerstenmehl). Damit der Teig nicht zu locker wird, vorsichtig etwas Wasser hinzufügen. Salz und Butter oder Margarine hinzufügen. Für etwa 1 kg Mehl 80–100 g Butter oder Margarine für den Teig verwenden. Den Teig in eine runde, ovale oder längliche Form bringen, die etwa zwischen 15 und 50 cm lang und in der Mitte etwa 1,5 cm dick ist und an den Rändern etwas dünner wird. Die Mitte des ausgerollten Teigs kann mit etwas Roggenmehl berieselt werden, um zu verhindern, dass die Füllung den Teig durchnässt.

Füllung

Die Füllung besteht aus gewaschenem und getrocknetem Fisch (z. B. Barsch, Kleine Maräne, Rotauge, Goldlachs oder Lachs). Der Fisch kann gesalzen oder ungesalzen verwendet werden. Er wird entweder als Ganzes oder in Filets in der Mitte des Teigs kompakt aufgehäuft. Nach Geschmack zwischen den Lagen von Fisch Salz und Butter hinzufügen. Den Fisch mit Speck bedecken und nach Geschmack salzen.

Im nächsten Schritt wird „Kalakukko“ geschlossen. Zwei Seiten des Teigs über die Füllung schlagen. Die beiden Seiten mithilfe von mit etwas Wasser angefeuchteten Fingern zusammenkleben. „Kalakukko“ wird dann vollständig geschlossen, indem auch die verbleibenden Enden des Teigs umgeschlagen werden. Zum Schluss mithilfe eines Messers und etwas Wasser einen runden, ovalen oder länglichen Laib formen.

Das Erzeugnis wurde üblicherweise langsam in der Restwärme des Brotbackofens nach dem normalen Backen gegart. Die Laibe wurden dazu über Nacht im Ofen gelassen. Heute wird „Kalakukko“ zwischen 20 Minuten und einer Stunde bei 250–300 °C gebacken, um sicherzustellen, dass das Teighülle nicht aufbricht. Bei Bedarf kann die Hülle mit mehr Teig ausgebessert werden. „Kalakukko“ wird aus dem Ofen genommen und die Temperatur wird auf 125–150 °C reduziert. Der Laib wird mit Butter oder Margarine bestrichen und kann mit Alufolie abgedeckt werden.

Für den Teig, die Füllung und das Einfetten kann auch laktosefreie Butter/Margarine verwendet werden.

Bei mittlerer Temperatur beginnt die Füllung zu garen; dies dauert mehrere Stunden, möglicherweise über Nacht. Nach dem Backen wurde „Kalakukko“ traditionell in ein Wolltuch oder eine Zeitung eingewickelt, worin das Erzeugnis für zwei oder drei Stunden ruhte und weiter garte. Dies geschieht heute im Ofen bei weniger als 100 °C oder in einem Trockenschrank für zwei bis drei Stunden.

Die Temperatur beim langsamen Backen von „Kalakukko“ darf nicht zu hoch sein, da sonst eine trockene, harte Kruste entstehen würde und die organoleptischen Eigenschaften nicht denen des traditionellen „Kalakukko“ entsprächen.

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die Art der Zubereitung von „Kalakukko“ soll aus der Zeit stammen, in der die Landwirtschaft langsam die Fischerei und das Jagen ersetzte. Die Bewohnerinnen und Bewohner der „Finnischen Seenplatte“ wollten kleine essbare Fischarten wie Kleine Maräne, Rotauge und Goldlachs, die schwer auf andere Weisen zuzubereiten waren, nutzen. Die Idee bestand darin, den Fisch in einer Hülle aus Roggenteig zu garen. Mit zunehmender Schweinehaltung wurde festgestellt, dass Speckscheiben den Brennwert erhöhen und „Kalakukko“ mehr Geschmack verleihen. „Kalakukko“ war besonders als Brotzeit für Finninnen und Finnen geeignet, die in der Forst- oder Landwirtschaft, weit von ihrem Wohnort entfernt, arbeiteten. Die Zubereitung umfasst das langsame Backen des Fisches und des Fleisches auf traditionelle Weise über einen langen Zeitraum. Der Überlieferung zufolge entstand die Backware im Mittelalter in Savo und Karelien. Nach dem zweiten Weltkrieg ging ein Teil Kareliens an die Sowjetunion und die Bevölkerung der Region wurde in andere Teile Finnlands umgesiedelt. Das Know-how und die Tradition der Herstellung von „Kalakukko“ breitete sich in ganz Finnland aus. In den Regionen Savo und Karelien ist die Tradition jedoch am stärksten verwurzelt.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/31


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 222/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

„SALATĂ TRADIȚIONALĂ CU ICRE DE CRAP“

EU-Nr.: TSG-RO-02457 – 16. April 2019

Mitgliedstaat oder Drittland: Rumänien

1.   Einzutragende(r) Name(n)

„Salată tradițională cu icre de crap“

2.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.   Gründe für die Eintragung

3.1   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

Die Spezialität „Salată tradițională cu icre de crap“ wird aus gesalzenem Karpfenrogen, gesalzenem Süßwasserfischrogen, Sonnenblumenöl, kohlensäurehaltigem Wasser und Zitronensaft hergestellt. „Salată tradițională cu icre de crap“ gibt es in zwei Varianten, mit oder ohne in Wasser gekochten Zwiebeln.

Für die Zubereitung von „Salată tradițională cu icre de crap“ wird Rogen von Karpfen aus Wildfang oder Zucht verwendet. Der Rogen muss ausgereift und ganz frisch sein. Er darf keine Haut, Schuppen oder Blutgerinnsel aufweisen. Die Konsistenz des Rogens muss gleichmäßig und elastisch sein.

3.2   Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Der Name „Salată tradițională cu icre de crap“ weist darauf hin, dass bei der Herstellung des Erzeugnisses über Generationen hinweg stets bestimmte Rohstoffe und Zutaten verwendet wurden. Das im Namen enthaltene Wort „traditionell“ hebt die Haupteigenschaft des Erzeugnisses hervor, die auf den verwendeten Rohstoffen beruht.

Seit der Standardisierung des Erzeugnisses durch die Fachbereichsnorm N.I.D. 927-70 N 23, „Salată cu icre de crap“ befolgt die antragstellende Vereinigung durchgängig das spezifizierte Zubereitungsverfahren und verwendet stets dieselben Rohstoffe und Zutaten.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem seine wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die seine besonderen Merkmale zum Ausdruck bringen

Organoleptische Eigenschaften

Die Spezialität „Salată tradițională cu icre de crap“ zeichnet sich durch ihr Aussehen, ihre Konsistenz, ihre Farbe, ihren Geruch und ihren Geschmack aus. Bei diesem Karpfenkaviar handelt es sich um eine homogene Creme aus Fischrogen und Öl, die eine sehr große Menge Rogen enthält. Sie hat eine cremige Konsistenz, ohne ungelöstes Öl. Das Erzeugnis weist eine einheitliche Färbung auf. Es handelt sich um eine cremeweiße Mischung, aus der der orangefarbene Karpfenrogen heraussticht. Wenn das Erzeugnis Zwiebeln enthält, müssen diese zuvor in Wasser gekocht worden sein. Sie verleihen dem Erzeugnis einen leicht süßlichen Geschmack. Durch den Fischrogen erhält das Erzeugnis seinen vorherrschenden Geschmack und Geruch.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

1.

Wassergehalt (Feuchtigkeit)

höchstens 30 %

2.

Fettgehalt (Fette)

mindestens 63 %

3.

Salzgehalt (Natriumchlorid)

höchstens 5 %

4.

Eiweißgehalt

mindestens 4 %

5.

Säuregehalt

höchstens 1 %

Der Mindestgehalt an Rogen beträgt 24,5 %. Davon sind mindestens 12,5 % Karpfenrogen und mindestens 12 % eine Mischung von Süßwasserfischrogen.

„Salată tradițională cu icre de crap“ unterscheidet sich von anderen ähnlichen Erzeugnissen durch die verwendeten Rohstoffe, den Gehalt an Rogen (Karpfenrogen und eine Mischung von Süßwasserfischrogen) und das Fehlen von Konservierungsmitteln, Farbstoffen, Säuerungsmitteln, Aromastoffen und Stabilisatoren.

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses

a)   Art und Merkmale der Rohstoffe oder Zutaten

Karpfenrogen hat das Aussehen einer dichten Masse aus gleichmäßigen mittelgroßen Körnern (stecknadelkopfgroß), die im frischen Zustand eine graugrüne Farbe haben. Im reifen Zustand sind sie orangefarben, mit einer homogenen Konsistenz von mittlerer Viskosität, und weisen einen normalen, angenehmen Geruch und Geschmack auf.

Die Süßwasserfischrogenmischung zeichnet sich durch kleine ganze Körner von mehreren Arten aus der Familie der Cyprinidae (Giebel, Rotauge, Rotfeder, ungeformter Karpfenrogen), der Familie der Percidae (Europäischer Zander, Barsch) und der Familie der Bramidae (Brassen) aus und weist eine homogene Konsistenz sowie eine ins Rötliche gehende Farbe auf. Beide Arten von Rogen werden nur mit unjodiertem gemahlenem Steinsalz ohne Trennmittel gesalzen.

Als Zutaten werden Sonnenblumenöl, natürlicher Zitronensaft und kohlensäurehaltiges Wasser verwendet. Bei der Variante des Erzeugnisses werden noch gekochte Zwiebeln hinzugefügt. Die Verwendung von Farbstoffen, Konservierungsmitteln, Emulgatoren, Stabilisatoren, Homogenisatoren oder Lebensmittelzusatzstoffen ist untersagt.

Das Sonnenblumenöl ist klar, frei von Schwebstoffen und Ablagerungen, hat eine flüssige Konsistenz und eine gelbe Farbe. Das Aroma, der Geschmack und der Geruch sind spezifisch für Sonnenblumenöl. Der Zitronensaft ist klar, hat einen spezifischen Geschmack, darf keine Verunreinigungen enthalten, hat eine flüssige Konsistenz und eine gelbliche Farbe. Er schmeckt sauer und weist ein Zitronenaroma auf. Das kohlensäurehaltige Wasser ist klar, frei von Schwebstoffen oder Ablagerungen, farblos und geruchsneutral. Wenn das Erzeugnis Zwiebeln enthält, müssen diese fein gehackt und von fester Konsistenz sein sowie eine weiß-gelbe Farbe aufweisen. Das Aroma, der Geschmack und der Geruch sind spezifisch für Zwiebeln.

Um 100 kg des Enderzeugnisses zu erhalten, werden die unten aufgeführten Zutaten in den unten angegebenen Mengen gemäß der Fachbereichsnorm N.I.D. 927-70 N. 23 verwendet:

gesalzener Karpfenrogen – mindestens 12,5 kg

gesalzene Süßwasserfischrogenmischung – mindestens 12 kg

Sonnenblumenöl – 68 bis 69 kg, circa 74 bis 75 l

kohlensäurehaltiges Wasser – 5,8 bis 6,8 l

Zitronensaft – 0,5 bis 1,5 l

wenn das Erzeugnis Zwiebeln enthält, in Wasser gekochte, gehackte Zwiebeln – 0,5 kg

b)   Methode zur Zubereitung des Erzeugnisses

Die Zubereitungsschritte umfassen das Ernten des Rogens, das Abtrennen des Rogens, das Sammeln des Rogens, das Salzen des Rogens, die Reifung des Rogens, das Verpacken des gesalzenen Rogens, das Vorbehandeln und Vorkühlen des gesalzenen Rogens, das Lagern des gesalzenen Rogens, das Zubereiten der gekochten gelben Zwiebeln, die Aufnahme des gesalzenen Rogens in den Herstellungsprozess, das Dosieren und Mischen der Zutaten, das Verpacken des Erzeugnisses, das Etikettieren. Alle Vorgänge gelten sowohl für den Karpfenrogen als auch für die Süßwasserfischrogenmischung.

b.1)   Ernten des Rogens

Die Ernte des Karpfen- und Süßwasserfischrogens erfolgt gemäß den traditionellen Methoden, genauer gesagt durch Extraktion des Rogens nach dem Zerlegen und Verarbeiten des Fisches.

b.2)   Abtrennen und Sammeln des Rogens

Der Rogen wird von der Ovarialmembran, in die er eingebettet ist, durch sanften Druck mit der Hand getrennt und auf ein Kunststoff- oder Edelstahlsieb mit 3 mm Maschenweite gedrückt, das auf einen Holz- oder Edelstahlrahmen gespannt ist. Dieser Rahmen ähnelt einer Sticktrommel. Der Rogen passiert die Maschen des Siebs und wird in sauberen Kunststoff- bzw. Edelstahlbehältern gesammelt, die Anhaftungen bleiben auf dem Sieb. Diese Schritte werden manuell durchgeführt.

b.3)   Salzen und Reifung des Rogens

Zu dem gesammelten Rogen wird dann gemahlenes, unjodiertes Steinsalz hinzugefügt und das Ganze wird vorsichtig mit einem Wender vermischt, bis durch Drehen des Wenders erreicht wird, dass das Erzeugnis homogen ist und das gesamte Salz sich aufgelöst hat. Auf 1 kg Rogen müssen 80 g Salz zugegeben werden. Dieser Schritt wird manuell durchgeführt. Das Salzen des Rogens erfolgt in der Regel innerhalb von 3 Tagen. Wenn der Rogen nicht innerhalb von 3 Tagen gesalzen wird, wird er verrührt und einen weiteren Tag stehen gelassen.

Damit der gesalzene Rogen die gewünschte Farbe und Form erhält, wird er bei Raumtemperatur (mindestens +14 °C bis maximal +18 °C) gereift. Es wird davon ausgegangen, dass das Erzeugnis innerhalb von 10 Tagen nach dem Salzen vollständig ausgereift ist. Anhand von Geschmack, Geruch und Farbe kann festgestellt werden, ob der Reifungsprozess abgeschlossen ist. Der Geschmack muss spezifisch für gereiften Rogen sein, der Geschmack nach rohem Fisch ist nicht erlaubt. Der Geruch ist spezifisch für gereiften Rogen, ohne jeglichen Fremdgeruch. Die Farbe variiert je nach Art: Karpfenrogen ist (dunkel)ziegelrot, die Süßwasserfischrogenmischung hingegen (hell)ziegelrot.

b.4)   Verpacken des gesalzenen Rogens

Nach der Reifung wird der gesalzene Rogen in Behälter oder Beutel aus Kunststoff mit unterschiedlichem Fassungsvermögen verpackt.

b.5)   Vorbehandlung und Vorkühlung

Dieser Schritt besteht aus zwei Vorgängen, der Wärmebehandlung und der Vorkühlung. Durch diese beiden Vorgänge werden die Membran und die Farbe der Eier verstärkt. Bei der Wärmebehandlung wird die Temperatur für maximal 3 Stunden auf 40 °C erhöht. Nach diesem Schritt wird der gesalzene Rogen für eine spätere Verwendung in Eiswasser vorgekühlt.

b.6)   Lagerung des gesalzenen Rogens

Der gesalzene Rogen wird in Glasbehältern oder Vakuumbeuteln mit einem Fassungsvermögen von 2 kg gelagert. Die Lagerung kann in einem Kühlraum erfolgen. Die Lagerfähigkeit beträgt 6 Monate. Wenn der Rogen in einem Gefrierraum gelagert wird, beträgt die Haltbarkeit ein Jahr, bis zur nächsten Ernteperiode. Dieser Schritt wird manuell durchgeführt.

b.7)   Zubereitung der gekochten gelben Zwiebeln

Als weitere Zutat können dem Erzeugnis gekochte Zwiebeln hinzugefügt werden. In diesem Fall erhält man „Salată tradițională cu icre de crap și ceapă“. Die gelben Zwiebeln werden von Hand mit einem Messer geschält und jeweils in zwei Hälften geschnitten. Auf das Schälen der frischen Zwiebeln folgt die Wärmebehandlung durch Aufkochen, die unmittelbar nach dem Schälen oder nach der Entnahme der erforderlichen Menge aus dem Kühlraum erfolgt. Die Zwiebeln werden mit 15 g unjodiertem Steinsalz pro Kilo Zwiebeln in Wasser gekocht. Die Kochzeit darf 10 Minuten nicht überschreiten. Nach dem Kochen wird das Wasser abgegossen und die Zwiebeln werden nach dem Abkühlen gehackt. Die gekochten und gehackten Zwiebeln werden in den Raum für die Zubereitung der Fischrogensalate gebracht.

b.8)   Aufnahme in den Herstellungsprozess

Der an einem kühlen Ort aufbewahrte, gesalzene Rogen wird in den Raum für die Zubereitung der Fischrogensalate gebracht. Wenn der Rogen eingefroren wurde, wird er 48 Stunden lang aufgetaut. Die gekochten und gehackten Zwiebeln, das Sonnenblumenöl, das kohlensäurehaltige Wasser und der Zitronensaft werden ebenfalls in den Raum gebracht. Dieser Schritt wird manuell durchgeführt.

b.9)   Dosieren und Mischen der Zutaten

Der Rogen und die Zutaten werden von Hand in die Schüssel gegeben. Das Mischen erfolgt – zunächst ohne Zugabe von Öl – mit einem Rührgerät, bis eine zähflüssige Creme entsteht, die aufgrund des aufplatzenden Rogens weißliche Spuren aufweist. Dann wird der Mischvorgang fortgesetzt, wobei nach und nach geringe Mengen Öl und kohlensäurehaltiges Wasser sowie einige Löffel Zitronensaft hinzugefügt werden, um zu verhindern, dass sich das Öl von der Masse trennt. Dieser Vorgang wird so lange fortgeführt, bis die abgemessenen Mengen an Öl und kohlensäurehaltigem Wasser aufgebraucht sind. Das Erzeugnis wird verkostet, um festzustellen, ob noch mehr natürlicher Zitronensaft zugegeben werden sollte. Wenn Zwiebeln hinzugefügt werden, müssen diese zuvor in Wasser gekocht und gehackt worden sein. Nur der Mischvorgang ist mechanisch, alle anderen Vorgänge werden manuell durchgeführt.

b.10)   Verpacken des Erzeugnisses

Das Erzeugnis wird in Kunststoff- oder Glasbehältern mit unterschiedlichem Fassungsvermögen, die mit einem Deckel hermetisch verschlossen werden, verpackt. Diese Vorgänge werden halbautomatisch durchgeführt, das heißt, die Dosierung des Erzeugnisses und das Heißsiegeln (das Dichtelement) werden maschinell durchgeführt.

4.3.   Beschreibung der Hauptelemente, die dem Erzeugnis den traditionellen Charakter verleihen, eine Zusammensetzung, die einem traditionellen Verfahren für dieses Erzeugnis entspricht, das aus Rohstoffen oder Zutaten hergestellt wird, die traditionell verwendet werden

Für die Zubereitung von „Salată tradițională cu icre de crap“ werden nur die folgenden traditionellen Zutaten verwendet: Karpfenrogen, Süßwasserfischrogenmischung, Sonnenblumenöl, kohlensäurehaltiges Wasser, Zitronensaft, Salz. Eine gesalzene und verfeinerte Süßwasserfischrogenmischung wird traditionell als Verdickungsmittel verwendet. Für „Salată tradițională cu icre de crap“ wird kohlensäurehaltiges Wasser verwendet, um zu verhindern, dass das Erzeugnis eine allzu zähflüssige Konsistenz annimmt.

Gesalzener Karpfenrogen ist der Hauptrohstoff, dem das Erzeugnis seinen Namen „Salată tradițională cu icre de crap“ („Traditioneller Salat mit Rogen vom Karpfen“) verdankt. Recherchen haben ergeben, dass Karpfenrogen bereits 1916 in Grigore Antipas Werk „Pescaria si pescuitul în Romania“ (Fischerei und Fischfang in Rumänien) auf Seite 706 im Abschnitt „c) Rogen von Hecht, Karpfen und verschiedenen Süßwasserfischen“ erwähnt wurde. Dort heißt es: „Der Rogen von Karpfen und Hechten wird beim Zerlegen der Fische sorgfältig entnommen, gesalzen und in einem (kleinen) Fass aufbewahrt und dann von den Häuten befreit. Die Häute werden mit einem Instrument entfernt, das in der Deltaregion als ‚Priboiu‘ oder ‚Praboiu‘ bekannt ist (die Einwohner von Turtucaia nennen es den ‚Karpfenrogenschläger‘). Dabei handelt es sich um einen 80 bis 90 cm langen Stab mit zwei kleinen Kreuzen am Ende (Abb. 377), mit dem der Rogen – wie beim Schlagen von Sahne zu Butter – gut aufgeschlagen werden kann. Dabei bleiben die Häute in den kleinen Kreuzen hängen und nur der Rogen verbleibt im Fass. Dann wird gesalzen, das Ganze in spezielle Fässer gefüllt und das Erzeugnis auf den Markt gebracht.“ (Antipa, 1916)

Der zweite wichtige Rohstoff in der Rezeptur des Erzeugnisses ist die „Süßwasserfischrogenmischung“. Diese Mischung wird ebenfalls in dem Buch „Pescaria si pescuitul în Romania“ (Fischerei und Fischfang in Rumänien) von Grigore Antipa aus dem Jahr 1916 auf Seite 706 im Abschnitt „c) Rogen von Hecht, Karpfen und verschiedenen Süßwasserfischen“ erwähnt, und zwar unter dem Namen „Tarama“. Dort heißt es: „Der Rogen der anderen Ciprinidenarten, mit Ausnahme des Rogens der Barbe, der oft giftig ist, wird vermischt und dann gründlich mit einer Art Stab (‚Priboi‘) geschlagen, anschließend gesalzen, verpackt und als Rogen minderer Qualität verkauft, der im Handel als ‚Tarama‘ bekannt ist.“ (Antipa, 1916) Um Verwechslungen zwischen dieser Mischung von Süßwasserfischrogen und der unter demselben Namen vermarkteten griechischen Mischung von Meeresfischrogen zu vermeiden, produzieren und verwenden die Erzeuger der Vereinigung diese Zutat seit 2010 unter dem aktuellen Namen Süßwasserfischrogenmischung. Die Süßwasserfischrogenmischung wird verwendet, um dem Erzeugnis seine Konsistenz zu verleihen und den Geschmack des gesalzenen Karpfenrogens zu verstärken, da diese Rogenmischung insbesondere aus gesalzenem und verfeinertem Rogen von Arten der Familie der Cyprinidae besteht.

Die anderen vier Bestandteile, die bei der Zusammensetzung des traditionellen Erzeugnisses verwendet werden, sind Zutaten, die in den nachstehenden schriftlichen Nachweisen zu finden sind, in denen das Rezept für „Salată tradițională cu icre de crap“ und die Techniken für seine Zubereitung beschrieben werden. So wurde „Salată tradițională cu icre de crap“ 1937 als ein Hors-d’œuvre betrachtet (Thevenin, 1937), als ein repräsentatives Erzeugnis der rumänischen Gastronomie, das in dem in französischer Sprache erschienenen Buch zur Förderung des Tourismus mit dem Titel „Les bons plats roumains“ (Die feine rumänische Küche) von Léon Thevenin und in seiner späteren englischsprachigen Ausgabe aus dem Jahr 1939 unter dem Titel „Savoury Rumanian dishes and Choise Wines“ (Herzhafte rumänische Gerichte und ausgewählte Weine), Erwähnung fand.

Die Spezialität „Salată tradițională cu icre de crap“ wurde in der französischen Ausgabe des vorstehend genannten Buches wie folgt beschrieben: „KARPFENKAVIAR. Karpfenkaviar hat kleinere Eier. […] Bestreuen Sie sie mit Salz und lassen Sie sie 24 Stunden lang ruhen. Reiben Sie sie dann sanft in einem Behälter mit warmem Wasser und fügen Sie nach und nach Öl und Zitrone hinzu, wie für eine Mayonnaise. Die Farbe verändert sich allmählich hin zu einem Garnelenrot. Das Produkt wird nach Geschmack mit ein paar Stücken gehackter Zwiebeln verzehrt.“ (Thevenin, 1937)

1970 veröffentlichte die Autorin Lucretia Oprean ein Buch mit dem Titel „Minuturi alimentare și alte rețete culinare“ (Appetithäppchen und andere kulinarische Rezepte), in dem sie auf Seite 137 die Zubereitung von Karpfenrogen-Kaviar beschreibt. Für die Zubereitung wurden Karpfenrogen, Pflanzenöl, Salz, natürlicher Zitronensaft und Zwiebeln verwendet, wobei die Zugabe der Zwiebeln optional ist, je nach Geschmack, so die Verfasserin. „Salată cu icre de crap sau stiuca (15–20 Minuten). 100 g Karpfen- oder Hechtrogen, 200 g Pflanzenöl, Salz, Zitronensaft, ein Esslöffel fein gehackte Zwiebeln.“ (Oprean, 1970)

1970 standardisierte das Ministerium für die Lebensmittelindustrie das Erzeugnis „Salată tradițională cu icre de crap“ mit der Fachbereichsnorm – N.I.D. 927-70 N.23, in der die für die Herstellung von Fischkaviar vorgeschriebenen Rohstoffe und Zutaten geregelt werden: „Diese Norm bezieht sich auf das Erzeugnis mit dem Namen ‚Salată de icre‘ (Kaviar), das aus dem gesalzenen Rogen von Karpfen, Tarama […], vermischt mit Sonnenblumenspeiseöl, zubereitet wird. Das Erzeugnis ‚Salată de icre‘ wird mit gesalzenem Rogen, raffiniertem Speiseöl, Zitronensäure und Speisegelatine zubereitet.

Das 1982 erschienene Buch „Rețetar-tip pentru preparate culinare“ (Musterrezeptbuch für kulinarische Zubereitungen) ist für die Gastronomie bestimmt. Es enthält 1 245 Rezepte, darunter jenes für das traditionelle Erzeugnis „Salată cu icre de crap“. Das Dokument wurde vom Ministerium für Binnenhandel (Direktion für das Gastgewerbe) angenommen und herausgegeben, und seine Verwendung war in allen gastronomischen Betrieben verbindlich vorgeschrieben. Für das Rezept Nr. 99 für Karpfenkaviar mussten „Karpfenrogen, raffiniertes Sonnenblumenöl, Selterswasser, Zitrone oder Zitronensalz“ verwendet werden. Die Rezepte in diesem Rezeptbuch entstammen dem kulinarischen Erbe Rumäniens und in der Einleitung des Buches heißt es: „Das Buch ist inspiriert von der traditionellen Küche unseres Landes (Rumänien, Anm. d. Red.) und nutzt die Methoden der modernen kulinarischen Technologie.“ (Ministerul Comertului Interior, 1982)

In dem Buch von Stere Stavrositu und Ecaterina Stavrositu mit dem Titel „Semipreparatele în bucătăria modernă“ (Fertiggerichte in der modernen Küche) aus dem Jahr 1988 heißt es, dass Karpfenkaviar aus Karpfenrogen, Selterswasser, Zitrone und Salz zubereitet wird. (Stavrositu & Stavrositu, 1988)

Alle diese bibliografischen Hinweise aus mehreren Jahrzehnten bestätigen die traditionell für die Zubereitung von „Salată tradițională cu icre de crap“ verwendeten Rohstoffe.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/36


Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor Arbeitsprogramm 2021-2022

( Amtsblatt der Europäischen Union C 71 vom 1. März 2021 )

(2021/C 222/10)

Seite 47, Einführung Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„Im vorliegenden zweiten Arbeitsprogramm wird der Zeitplan für weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung mit rechtlichen Fristen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zur Weiterführung und Verbesserung der bereits eingeführten Dienste für nachhaltige Entwicklung (SDG — Sustainable Development Goals) festgelegt.“

muss es heißen:

„Im vorliegenden zweiten Arbeitsprogramm wird der Zeitplan für weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen für das einheitliche digitale Zugangstor (single digital gateway — SDG) mit rechtlichen Fristen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zur Weiterführung und Verbesserung der in diesem Bereich bereits eingeführten Dienste festgelegt.“


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/37


Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

( Amtsblatt der Europäischen Union C 100 vom 23. März 2021 )

(2021/C 222/11)

Seite 26, Nummer 3.4.3 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„Der Hersteller oder sein entsprechend Bevollmächtigter können in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung lediglich die in Teil I des Anhangs angeführten Angaben machen (z. B. Art, Beschreibung, Merkmale der Waren, gegebenenfalls die anwendbare Vorschrift in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren vorgeblich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, Konformitätsbewertungsverfahren oder Prüfberichte usw.).“

muss es heißen:

„Der Hersteller oder sein entsprechend Bevollmächtigter kann sich in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung auf die in Teil I des Anhangs angeführten Angaben beschränken (z. B. Art, Beschreibung, Merkmale der Waren, gegebenenfalls die anwendbare Vorschrift in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren vorgeblich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, Konformitätsbewertungsverfahren oder Prüfberichte usw.).“