ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
31. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 206/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 206/02

Rechtssache C-586/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva [Citalopram] – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße)

2

2021/C 206/03

Rechtssache C-588/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Generics (UK) Ltd/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva [Citalopram] – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße)

3

2021/C 206/04

Rechtssache C-591/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — H. Lundbeck A/S, Lundbeck Ltd/Europäische Kommission, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva [Citalopram] – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße – Umsätze, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen)

3

2021/C 206/05

Rechtssache C-601/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Arrow Group ApS, Arrow Generics Ltd/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva [Citalopram] – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße)

4

2021/C 206/06

Rechtssache C-611/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma LLC, vormals Zoetis Products LLC/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva [Citalopram] – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße – Verteidigungsrechte – Angemessene Dauer – Verlust von Dokumenten durch Zeitablauf – Allgemeine Sorgfaltspflicht – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 – Obergrenze der Geldbuße – Berücksichtigung des Geschäftsjahrs, das dem, in dem der Beschluss der Europäischen Kommission erlassen wurde, unmittelbar vorausgegangen ist – Letztes vollständiges Geschäftsjahr mit einer normalen Geschäftstätigkeit)

5

2021/C 206/07

Rechtssache C-614/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Merck KGaA/Europäische Kommission, Generics (UK) Ltd (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva [Citalopram] – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße)

5

2021/C 206/08

Rechtssache C-501/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — BT/Balgarska Narodna Banka (Vorlage zur Vorabentscheidung – Einlagensicherungssysteme – Richtlinie 94/19/EG – Art. 1 Nr. 3 Ziff. i – Art. 7 Abs. 6 – Art. 10 Abs. 1 – Begriff nichtverfügbare Einlage – Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlage – Zuständige Behörde – Entschädigungsanspruch des Einlegers – Gegen die Richtlinie 94/19 verstoßende Vertragsklausel – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – Europäisches System der Finanzaufsicht – Europäische Bankenaufsichtsbehörde [EBA] – Verordnung [EU] Nr. 1093/2010 – Art. 1 Abs. 2 – Art. 4 Nr. 2 Ziff. iii – Art. 17 Abs. 3 – Empfehlung der EBA an eine nationale Bankenaufsichtsbehörde betreffend Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um der Richtlinie 94/19 nachzukommen – Rechtswirkungen – Gültigkeit – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 2 siebter Gedankenstrich – Begriff Sanierungsmaßnahmen – Vereinbarkeit mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

6

2021/C 206/09

Rechtssache C-152/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021 — Deutsche Telekom AG/Europäische Kommission, Slovanet a.s. (Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitband-Internetzugangsdienste – Regulatorische Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren – Von dem auf dem Markt etablierten Betreiber festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Betreiber zum Teilnehmeranschluss – Unentbehrlichkeit des Zugangs – Zurechenbarkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft – Verteidigungsrechte)

8

2021/C 206/10

Rechtssache C-165/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021 — Slovak Telekom a.s./Europäische Kommission, Slovanet a.s. (Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitband-Internetzugangsdienste – Regulatorische Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren – Von dem auf dem Markt etablierten Betreiber festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Betreiber zum Teilnehmeranschluss – Unentbehrlichkeit des Zugangs – Margenbeschneidung – Kosten – Wettbewerber, der zumindest ebenso effizient ist wie das Unternehmen in beherrschender Stellung – Verteidigungsrechte)

9

2021/C 206/11

Rechtssache C-307/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske — Kroatien) — Obala i lučice d.o.o./NLB Leasing d.o.o. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendbares Recht – Verordnung [EG] Nr. 864/2007 und Verordnung [EG] Nr. 593/2008 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Unzuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff Zivil- und Handelssachen – Art. 7 Nr. 1 – Wendungen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und Erbringung von Dienstleistungen – Art. 24 Nr. 1 – Wendung Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen – Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden – Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet)

9

2021/C 206/12

Verbundene Rechtssachen C-517/19 P und C-518/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021 — María Álvarez y Bejarano u. a./Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform des Statuts – Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 – Neue Bestimmungen über die Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Gewährung von Reisetagen – Zusammenhang mit dem Status eines im Ausland Tätigen oder Expatriierten – Einrede der Rechtswidrigkeit – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Intensität der gerichtlichen Kontrolle)

10

2021/C 206/13

Rechtssache C-565/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. März 2021 — Armando Carvalho u. a./Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umwelt – Klima- und Energiepaket 2030 – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine individuelle Betroffenheit)

11

2021/C 206/14

Rechtssache C-856/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. März 2021 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie 2011/64/EU – Art. 10 Abs. 2 und 3 – Verbrauchsteuern auf Tabakwaren – Globaler Verbrauchsteuersatz auf Zigaretten unter dem vorgeschriebenen Mindestsatz – Interne Probleme – Gefahr schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)

12

2021/C 206/15

Rechtssache C-907/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25 März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Q-GmbH/Finanzamt Z (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. a – Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden – Für einen Versicherer bereitgestellte, aus mehreren Dienstleistungen bestehende Leistung – Einstufung als einheitliche Leistung)

12

2021/C 206/16

Rechtssache C-87/21: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 11. Februar 2021 — NSV, NM/BT

13

2021/C 206/17

Rechtssache C-132/21: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. März 2021 — BE/Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

13

2021/C 206/18

Rechtssache C-133/21: Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 3. März 2021 — VP, CX, RG, TR u. a./ Elliniko Dimosio

14

2021/C 206/19

Rechtssache C-155/21: Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Schweden), eingereicht am 10. März 2021 — Italienische Republik/ Athena Investments A/S (ehemals Greentech Energy Systems A/S), NovEnergia II Energy & Environment (SCA) SICAR, NovEnergia II Italian Portfolio SA

15

2021/C 206/20

Rechtssache C-160/21: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 10. März 2021 — NIKOPOLIS AD ISTRUM 2010 EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond Zemedelie

16

2021/C 206/21

Rechtssache C-165/21: Vorabentscheidungsersuchen des Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 11. März 2021 — Orion Corporation/Lægemiddelstyrelsen

16

2021/C 206/22

Rechtssache C-170/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. März 2021 — Profi Credit Bulgaria EOOD/ T.I.T.

17

2021/C 206/23

Rechtssache C-174/21: Klage, eingereicht am 21. März 2021– Europäische Kommission/Republik Bulgarien

18

2021/C 206/24

Rechtssache C-180/21: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Blagoevgrad (Bulgarien), eingereicht am 23. März 2021 — VS/Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet

19

2021/C 206/25

Rechtssache C-186/21: Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 25. März 2021 — Slowenische Republik

20

2021/C 206/26

Rechtssache C-207/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-699/17, Republik Polen/Europäische Kommission

20

 

Gericht

2021/C 206/27

Rechtssache T-853/19: Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Tehrani/EUIPO — Blue Genes (Earnest Sewn) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Earnest Sewn – Nichtigkeitserklärung – Absolutes Eintragungshindernis – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

22

2021/C 206/28

Rechtssache T-878/19: Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Bende/EUIPO– Julius-K9 (K-9) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke K-9 – Absolute Eintragungshindernisse – Üblich gewordene Zeichen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001])

22

2021/C 206/29

Rechtssache T-186/20: Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Chatwal/EUIPO — Timehouse Capital (THE TIME) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke THE TIME – Ältere Unionswortmarke TIMEHOUSE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

23

2021/C 206/30

Rechtssache T-226/20: Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Steinel/EUIPO (MobileHeat) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MobileHeat – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

24

2021/C 206/31

Rechtssache T-306/19: Beschluss des Gerichts vom 24. März 2021 — Graanhandel P. van Schelven/Kommission (Nichtigkeitsklage – Agrarpolitik – Ökologische/biologische Produktion – Verordnung [EG] Nr. 834/2007 – Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse – In die Union eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse – Zertifizierung der Erzeugnisse durch eine Kontrollstelle – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Keine unmittelbare Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit)

24

2021/C 206/32

Rechtssache T-484/20: Beschluss des Gerichts vom 26. März 2021 — SATSE/Kommission (Nichtigkeitsklage – Öffentliche Gesundheit – Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG – Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen – Richtlinie [EU] 2020/739 – Aufnahme von SARS-CoV-2 – Einbeziehung in die Risikogruppe 3 der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

25

2021/C 206/33

Rechtssache T-765/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2021 — The Floow/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 [2014-2020] – Rückforderung der gezahlten Beträge – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

26

2021/C 206/34

Rechtssache T-131/21: Klage, eingereicht am 28. Februar 2021 — Autonome Region Madeira /Kommission

26

2021/C 206/35

Rechtssache T-135/21: Klage, eingereicht am 3. März 2021 — Trasta Komercbanka/EZB

27

2021/C 206/36

Rechtssache T-138/21: Klage, eingereicht am 4. März 2021 — Virbac/Kommission

28

2021/C 206/37

Rechtssache T-145/21: Klage, eingereicht am 3. März 2021 — Fursin u. a./EZB

29

2021/C 206/38

Rechtssache T-148/21: Klage, eingereicht am 11. März 2021 — Paccor Packaging u. a./Kommission

30

2021/C 206/39

Rechtssache T-160/21: Klage, eingereicht am 25. März 2021 — Laboratorios Ern/EUIPO — Malpricht (APIRETAL)

31

2021/C 206/40

Rechtssache T-163/21: Klage, eingereicht am 23. März 2021 — De Capitani/Rat

32

2021/C 206/41

Rechtssache T-167/21: Klage, eingereicht am 29. März 2021 — European Gaming and Betting Association/Kommission

33

2021/C 206/42

Rechtssache T-174/21: Klage, eingereicht am 31. März 2021 — Agrofert/Parlament

34

2021/C 206/43

Rechtssache T-175/21: Klage, eingereicht am 2. April 2021 — RH/Kommission

35

2021/C 206/44

Rechtssache T-176/21: Klage, eingereicht am 31. März 2021 — CCTY Bearing Company/EUIPO — CCVI International (CCTY)

37

2021/C 206/45

Rechtssache T-178/21: Klage, eingereicht am 31. März 2021 — LF/Kommission

38

2021/C 206/46

Rechtssache T-179/21: Klage, eingereicht am 31. März 2021 — QN/Kommission

38

2021/C 206/47

Rechtssache T-189/21: Klage, eingereicht am 10. April 2021 — Aloe Vera of Europe/Kommission

39

2021/C 206/48

Rechtssache T-195/21: Klage, eingereicht am 8. April 2021 — Klymenko/Rat

40

2021/C 206/49

Rechtssache T-576/20: Beschluss des Gerichts vom 25. März 2021 — Evropská vodní doprava-sped. u. a./Parlament und Rat

41


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 206/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 189 vom 17.5.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 182 vom 10.5.2021

ABl. C 180 vom 10.5.2021

ABl. C 163 vom 3.5.2021

ABl. C 148 vom 26.4.2021

ABl. C 138 vom 19.4.2021

ABl. C 128 vom 12.4.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-586/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva [Citalopram] - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt - Art. 101 AEUV - Potenzieller Wettbewerb - Bezweckte Beschränkung - Einstufung - Berechnung der Geldbuße)

(2021/C 206/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal, Solicitor, B. Kennelly, QC, und L. Penny, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von B. Rayment und D. Bailey, Barristers, G. Peretz, QC, und S. Kingston, SC)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelgegnerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Guðmundsdóttir, Z. Lavery und D. Robertson im Beistand von J. Holmes, QC, dann D. Guðmundsdóttir im Beistand von J. Holmes, QC)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Sun Pharmaceutical Industries Ltd und die Ranbaxy (UK) Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Generics (UK) Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-588/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva [Citalopram] - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt - Art. 101 AEUV - Potenzieller Wettbewerb - Bezweckte Beschränkung - Einstufung - Berechnung der Geldbuße)

(2021/C 206/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Generics (UK) Ltd (Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre, advocaat, Rechtsanwalt T. Goetz und M. Brealey, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von B. Rayment und D. Bailey, Barristers, G. Peretz, QC, und S. Kingston, SC)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelgegnerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Guðmundsdóttir, Z. Lavery und D. Robertson im Beistand von J. Holmes, QC, dann D. Guðmundsdóttir im Beistand von J. Holmes, QC)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Generics (UK) Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — H. Lundbeck A/S, Lundbeck Ltd/Europäische Kommission, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA)

(Rechtssache C-591/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva [Citalopram] - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt - Art. 101 AEUV - Potenzieller Wettbewerb - Bezweckte Beschränkung - Einstufung - Berechnung der Geldbuße - Umsätze, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen)

(2021/C 206/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: H. Lundbeck A/S, Lundbeck Ltd (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich R. Subiotto, QC, und Rechtsanwalt T. Kuhn, dann R. Subiotto, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von B. Rayment, Barrister, D. Bailey, Barrister, G. Peretz, QC, und S. Kingston, SC), European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und Rechtsanwältin N. Niejahr)

Streithelfer auf Seiten der Europäischen Kommission: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich D. Guðmundsdóttir, Z. Lavery und D. Robertson im Beistand von J. Turner, QC, J. Holmes, QC, M. Demetriou, QC, und T. Sebastian, Barrister, dann D. Guðmundsdóttir im Beistand von J. Turner, QC, J. Holmes, QC, M. Demetriou, QC, und T. Sebastian, Barrister)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die H. Lundbeck A/S und die Lundbeck Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Arrow Group ApS, Arrow Generics Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-601/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva [Citalopram] - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt - Art. 101 AEUV - Potenzieller Wettbewerb - Bezweckte Beschränkung - Einstufung - Berechnung der Geldbuße)

(2021/C 206/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Arrow Group ApS, Arrow Generics Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Firth, S. Kon und C. Humpe, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von B. Rayment und D. Bailey, Barristers, G. Peretz, QC, und S. Kingston, SC)

Streithelfer zur Unterstützung der Europäischen Kommission: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Guðmundsdóttir, Z. Lavery und D. Robertson im Beistand von J. Holmes, QC, dann D. Guðmundsdóttir im Beistand von J. Holmes, QC)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Arrow Group ApS und die Arrow Generics Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


31.5.2021   

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C 206/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma LLC, vormals Zoetis Products LLC/Europäische Kommission

(Rechtssache C-611/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva [Citalopram] - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt - Art. 101 AEUV - Potenzieller Wettbewerb - Bezweckte Beschränkung - Einstufung - Berechnung der Geldbuße - Verteidigungsrechte - Angemessene Dauer - Verlust von Dokumenten durch Zeitablauf - Allgemeine Sorgfaltspflicht - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 - Obergrenze der Geldbuße - Berücksichtigung des Geschäftsjahrs, das dem, in dem der Beschluss der Europäischen Kommission erlassen wurde, unmittelbar vorausgegangen ist - Letztes vollständiges Geschäftsjahr mit einer normalen Geschäftstätigkeit)

(2021/C 206/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma LLC, vormals Zoetis Products LLC (Prozessbevollmächtigter: D. W. Hull, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von B. Rayment, Barrister, D. Bailey, Barrister, G. Peretz, QC, und S. Kingston, SC)

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Guðmundsdóttir, Z. Lavery und D. Robertson im Beistand von J. Holmes, QC, dann D. Guðmundsdóttir im Beistand von J. Holmes, QC)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Xellia Pharmaceuticals ApS und die Alpharma LLC tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


31.5.2021   

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C 206/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 — Merck KGaA/Europäische Kommission, Generics (UK) Ltd

(Rechtssache C-614/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva [Citalopram] - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt - Art. 101 AEUV - Potenzieller Wettbewerb - Bezweckte Beschränkung - Einstufung - Berechnung der Geldbuße)

(2021/C 206/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Merck KGaA (Prozessbevollmächtigte: B. Bär-Bouyssière und S. Smith, Solicitors, R. Kreisberger, QC, und D. Mackersie, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Vecchi, F. Castilla Contreras, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von B. Rayment und D. Bailey, Barristers, G. Peretz, QC, und S. Kingston, SC), Generics (UK) Ltd

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelgegnerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Guðmundsdóttir, Z. Lavery und D. Robertson im Beistand von J. Holmes, QC, dann D. Guðmundsdóttir im Beistand von J. Holmes, QC)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Merck KGaA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


31.5.2021   

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C 206/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — BT/Balgarska Narodna Banka

(Rechtssache C-501/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 3 Ziff. i - Art. 7 Abs. 6 - Art. 10 Abs. 1 - Begriff „nichtverfügbare Einlage“ - Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlage - Zuständige Behörde - Entschädigungsanspruch des Einlegers - Gegen die Richtlinie 94/19 verstoßende Vertragsklausel - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Europäisches System der Finanzaufsicht - Europäische Bankenaufsichtsbehörde [EBA] - Verordnung [EU] Nr. 1093/2010 - Art. 1 Abs. 2 - Art. 4 Nr. 2 Ziff. iii - Art. 17 Abs. 3 - Empfehlung der EBA an eine nationale Bankenaufsichtsbehörde betreffend Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um der Richtlinie 94/19 nachzukommen - Rechtswirkungen - Gültigkeit - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 2 siebter Gedankenstrich - Begriff „Sanierungsmaßnahmen“ - Vereinbarkeit mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

(2021/C 206/08)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BT

Beklagte: Balgarska Narodna Banka

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in dieser Vorschrift vorgesehene Anspruch des Einlegers auf Entschädigung nur die Auszahlung der nicht verfügbaren Einlagen dieses Einlegers durch das Einlagensicherungssystem bis zu der in Art. 7 Abs. 1a der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung festgelegten Höhe nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit der von diesem Kreditinstitut verwalteten Einlagen durch die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung umfasst, so dass Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung keinen Anspruch auf Entschädigung zugunsten dieses Einlegers für einen Schaden begründen kann, der durch die verspätete Auszahlung des gesicherten Betrags seiner gesamten Einlagen oder durch eine unzureichende Aufsicht seitens der zuständigen nationalen Behörden über das Kreditinstitut, bei dem die Einlagen nicht mehr verfügbar sind, verursacht wurde.

2.

Die Bestimmungen des Art. 1 Nr. 3 Ziff. i in Verbindung mit den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 6 und des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Vertragsklausel entgegenstehen, wonach eine Einlage bei einem Kreditinstitut, dessen Zahlungen ausgesetzt wurden, erst fällig wird, nachdem die zuständige Behörde die diesem Institut erteilte Bankzulassung widerrufen hat, und unter der Voraussetzung, dass der Einleger ausdrücklich die Auszahlung dieser Einlage verlangt hat. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist jedes nationale Gericht, das mit einer Klage auf Ersatz des Schadens befasst ist, der durch die Auszahlung des gesicherten Betrags einer solchen Einlage außerhalb der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung vorgesehenen Frist verursacht worden sein soll, verpflichtet, diese nationale Regelung oder diese Vertragsklausel bei der Entscheidung über diese Klage unberücksichtigt zu lassen.

3.

Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ist im Licht des 27. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht eine Empfehlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen wurde, berücksichtigen muss, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, insbesondere im Rahmen einer Klage, mit der die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden festgestellt werden soll, die einem Einzelnen durch die Nichtanwendung oder die nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung des Unionsrechts entstanden sind, die dem Untersuchungsverfahren zugrunde liegt, das zur Annahme dieser Empfehlung geführt hat. Die durch den durch eine solche Empfehlung festgestellten Verstoß gegen das Unionsrecht Geschädigten müssen sich, auch wenn sie nicht Adressaten dieser Empfehlung sind, auf diese stützen können, um vor den zuständigen nationalen Gerichten die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund des Verstoßes gegen das Unionsrecht feststellen zu lassen.

Die an die Balgarska Narodna Banka (Bulgarische Zentralbank) und den Fond za garantirane na vlogovete v bankite (Fonds für die Sicherung von Bankeinlagen) gerichtete Empfehlung EBA/REC/2014/02 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2014 über die Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 94/19/EG nachzukommen, ist ungültig, soweit damit die Entscheidung der Balgarska Narodna Banka (Bulgarische Zentralbank), die Korporativna targovska banka AD unter besondere Aufsicht zu stellen und ihre Verpflichtungen auszusetzen, einer Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen im Sinne von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Verordnung 2009/14 geänderten Fassung gleichgestellt wurde.

4.

Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ist im Licht von Art. 17 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Maßnahme der Aussetzung der Zahlungen, die von einer nationalen Zentralbank auf ein Kreditinstitut als Sanierungsmaßnahme angewendet wird, um die finanzielle Lage dieses Instituts zu sichern oder wiederherzustellen, einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des Eigentumsrechts der Einleger bei diesem Institut darstellt, wenn sie den Wesensgehalt dieses Rechts nicht achtet und wenn in Anbetracht der unmittelbar drohenden Gefahr finanzieller Verluste, der die Einleger im Fall der Insolvenz dieses Instituts ausgesetzt gewesen wären, mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen die gleichen Ergebnisse hätten erzielt werden können, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

5.

Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass

es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung für den ihm infolge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden von der vorherigen Nichtigerklärung der dem Schaden zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung der Verwaltung abhängig macht, sofern diese Nichtigerklärung — auch wenn sie für vergleichbare, auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützte Anträge erforderlich ist — in der Praxis nicht ausgeschlossen oder sehr begrenzt ist;

einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung für den ihm infolge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden von der Voraussetzung der vorsätzlichen Verursachung des Schadens durch die betreffende nationale Behörde abhängig macht;

es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung für den ihm infolge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden von der Voraussetzung abhängig macht, dass ein tatsächlicher und sicherer Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nachgewiesen wird, sofern diese Voraussetzung zum einen nicht ungünstiger ist als die für vergleichbare, auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützte Anträge geltenden Voraussetzungen und zum anderen nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Geltendmachung eines solchen Anspruchs in Anbetracht der Besonderheiten der konkreten Fälle unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

6.

Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie ein Gericht, das mit einer Schadensersatzklage befasst ist, die formell auf eine Bestimmung des nationalen Rechts über die Haftung des Staates für aus einer Verwaltungstätigkeit resultierende Schäden gestützt ist, aber zu deren Stützung Klagegründe geltend gemacht werden, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht infolge einer solchen Tätigkeit gerügt wird, nicht verpflichten, die Klage von Amts wegen als auf Art. 4 Abs. 3 EUV gestützt einzustufen, sofern dieses Gericht durch die geltenden Bestimmung des nationalen Rechts nicht daran gehindert ist, die Klagegründe, mit denen zur Stützung der Klage ein Verstoß gegen das Unionsrecht gerügt wird, zu prüfen.


(1)  ABl. C 364 vom 8.10.2018.


31.5.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021 — Deutsche Telekom AG/Europäische Kommission, Slovanet a.s.

(Rechtssache C-152/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitband-Internetzugangsdienste - Regulatorische Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren - Von dem auf dem Markt etablierten Betreiber festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Betreiber zum Teilnehmeranschluss - Unentbehrlichkeit des Zugangs - Zurechenbarkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft - Verteidigungsrechte)

(2021/C 206/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deutsche Telekom AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Schroeder und Rechtsanwältin K. Apel)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, M. Farley, L. Malferrari, C. Vollrath und L. Wildpanner), Slovanet a.s. (Prozessbevollmächtigter: P. Tisaj, advokát)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Deutsche Telekom AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


31.5.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021 — Slovak Telekom a.s./Europäische Kommission, Slovanet a.s.

(Rechtssache C-165/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitband-Internetzugangsdienste - Regulatorische Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren - Von dem auf dem Markt etablierten Betreiber festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Betreiber zum Teilnehmeranschluss - Unentbehrlichkeit des Zugangs - Margenbeschneidung - Kosten - Wettbewerber, der zumindest ebenso effizient ist wie das Unternehmen in beherrschender Stellung - Verteidigungsrechte)

(2021/C 206/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Slovak Telekom a.s. (Prozessbevollmächtigte: D. Geradin, avocat, und R. O’Donoghue, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Farley, M. Kellerbauer, L. Malferrari, C. Vollrath und L. Wildpanner), Slovanet a.s. (Prozessbevollmächtigter: P. Tisaj, advokát)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Slovak Telekom a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


31.5.2021   

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C 206/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske — Kroatien) — Obala i lučice d.o.o./NLB Leasing d.o.o.

(Rechtssache C-307/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendbares Recht - Verordnung [EG] Nr. 864/2007 und Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Unzuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff „Zivil- und Handelssachen“ - Art. 7 Nr. 1 - Wendungen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ - Art. 24 Nr. 1 - Wendung „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden - Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet)

(2021/C 206/11)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki trgovački sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Obala i lučice d.o.o.

Beklagte: NLB Leasing d.o.o.

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.

2.

Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

3.

Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist zum einen dahin auszulegen, dass unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung einer Gebühr fällt, die auf einem Vertrag beruht, der das Parken auf einem der gekennzeichneten Parkplätze auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Gegenstand hat, die von einer hiermit betrauten Gesellschaft organisiert und verwaltet werden, und zum anderen dahin, dass dieser Vertrag einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darstellt.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


31.5.2021   

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C 206/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021 — María Álvarez y Bejarano u. a./Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

(Verbundene Rechtssachen C-517/19 P und C-518/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der Europäischen Union - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Neue Bestimmungen über die Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Gewährung von Reisetagen - Zusammenhang mit dem Status eines im Ausland Tätigen oder Expatriierten - Einrede der Rechtswidrigkeit - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit - Intensität der gerichtlichen Kontrolle)

(2021/C 206/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: María Álvarez y Bejarano, Ana-Maria Enescu, Lucian Micu, Angelica Livia Salanta, Svetla Shulga, Soldimar Urena de Poznanski, Angela Vakalis, Luz Anamaria Chu, Marli Bertolete, María Castro Capcha, Hassan Orfe El, Evelyne Vandevoorde (C-517/19 P), Jakov Ardalic, Liliana Bicanova, Monica Brunetto, Claudia Istoc, Sylvie Jamet, Despina Kanellou, Christian Stouraitis, Abdelhamid Azbair, Abdel Bouzanih, Bob Kitenge Ya Musenga, El Miloud Sadiki, Cam Tran Thi (C-518/19 P) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (C-517/19 P) (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und B. Mongin), Rat der Europäischen Union (C-518/19 P) (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer), Europäisches Parlament (C-517/19 und C-518/19) (Prozessbevollmächtigte: C. González Argüelles und E. Taneva)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-517/19 P und C-518/19 P werden zurückgewiesen.

2.

Frau María Álvarez y Bejarano, Frau Ana-Maria Enescu, Frau Angelica Livia Salanta, Frau Svetla Shulga, Frau Soldimar Urena de Poznanski, Frau Angela Vakalis, Frau Luz Anamaria Chu, Frau Marli Bertolete, Frau María Castro Capcha, Frau Evelyne Vandevoorde, Herr Lucian Micu und Herr Hassan Orfe El tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-517/19 P entstanden sind.

3.

Herr Jakov Ardalic, Herr Christian Stouraitis, Herr Abdelhamid Azbair, Herr Abdel Bouzanih, Herr Bob Kitenge Ya Musenga, Herr El Miloud Sadiki, Herr Cam Tran Thi, Frau Liliana Bicanova, Frau Monica Brunetto, Frau Claudia Istoc, Frau Sylvie Jamet und Frau Despina Kanellou tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-518/19 P entstanden sind.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-517/19 P.

5.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-517/19 P und C-518/19 P.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


31.5.2021   

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C 206/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. März 2021 — Armando Carvalho u. a./Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-565/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Umwelt - Klima- und Energiepaket 2030 - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine individuelle Betroffenheit)

(2021/C 206/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Armando Carvalho, Diogo Carvalho, Ildebrando Conceição, Alfredo Sendim, Joaquim Caxeiro, Renaud Feschet, Guylaine Feschet, Gabriel Feschet, Maurice Feschet, Geneviève Gassin, Roba Waku Guya, Fadhe Hussein Tache, Sado Guyo, Issa Guyo, Jibril Guyo, Adanoor Guyo, Mohammed Guyo, Petru Vlad, Ana Tricu, Petru Arin Vlad, Maria Ioana Vlad, Andrei Nicolae Vlad, Giorgio Davide Elter, Sara Burland, Soulail Elter, Alice Elter, Rosa Elter, Maria Elter, Maike Recktenwald, Michael Recktenwald, Lueke Recktenwald, Petero Qaloibau, Melania Cironiceva, Katarina Dimoto, Petero Jnr Qaloibau, Elisabeta Tokalau, Sáminuorra (Prozessbevollmächtigte: Professor G. Winter, H. Leith, Barrister, Rechtsanwältin R. Verheyen)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Peternel, C. Ionescu Dima und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und K. Michoel)

Streithelferin zur Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. C. Becker und J. –F. Brakeland)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Armando Carvalho und die 36 weiteren im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. März 2021 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-856/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 10 Abs. 2 und 3 - Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Globaler Verbrauchsteuersatz auf Zigaretten unter dem vorgeschriebenen Mindestsatz - Interne Probleme - Gefahr schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)

(2021/C 206/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Perrin und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Tenor

1.

Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren verstoßen, indem es nach Ablauf des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2017 auf Zigaretten eine globale Verbrauchsteuer angewandt hat, die nicht mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten beträgt, und eine Verbrauchsteuer erhoben hat, die nicht mindestens 115 Euro je 1 000 Zigaretten beträgt.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


31.5.2021   

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C 206/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25 März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Q-GmbH/Finanzamt Z

(Rechtssache C-907/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden - Für einen Versicherer bereitgestellte, aus mehreren Dienstleistungen bestehende Leistung - Einstufung als einheitliche Leistung)

(2021/C 206/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Q-GmbH

Beklagter: Finanzamt Z

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen in Form der Bereitstellung eines Versicherungsprodukts an eine Versicherungsgesellschaft und, als Nebenleistung, der Vermittlung dieses Produkts für Rechnung dieser Gesellschaft sowie der Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung findet, sofern das vorlegende Gericht diese Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer als einheitliche Leistung einstuft.


(1)  ABl. C 87 vom 16.3.2020.


31.5.2021   

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C 206/13


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 11. Februar 2021 — NSV, NM/BT

(Rechtssache C-87/21)

(2021/C 206/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: NSV, NM

Berufungsbeklagte: BT

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 5 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) dahin auszulegen, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko, mit der ein Grundsatz, der in einer abdingbaren Bestimmung zum Ausdruck kommt, die auf einen unentgeltlichen Vertrag anwendbar ist und die Vertragsparteien gleichstellen soll, aber nicht Gegenstand einer Beurteilung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers war, in einen entgeltlichen Vertrag mit einem Machtgefälle übernommen wurde, nicht von der Kontrolle ausgeschlossen ist, wenn der Gewerbetreibende die Klausel in den Vertrag übernommen hat, ohne dass er den Verbraucher im vorvertraglichen Stadium über die Besonderheiten des Bankprodukts hinsichtlich der Merkmale der Währung des Darlehens informiert, beraten oder gewarnt hat, so dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen seiner Vertragsbindung erfassen konnte?

2.

Ist die Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass der Ausschluss nicht gerechtfertigt ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gewerbetreibende die Klausel bösgläubig übernommen hat, in dem Wissen, dass die Anwendung des in der abdingbaren Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes geeignet ist, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu verursachen?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


31.5.2021   

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C 206/13


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. März 2021 — BE/Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

(Rechtssache C-132/21)

(2021/C 206/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BE

Beklagte: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

Beteiligte: Budapesti Elektromos Művek Zrt.

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der [Verordnung 2016/679] (1) dahin auszulegen, dass der in Art. 77 vorgesehene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf ein Instrument zur Ausübung öffentlicher Rechte und die in Art. 79 vorgesehene gerichtliche Klage ein Instrument zur Ausübung privater Rechte ist? Falls die Frage bejaht wird: Folgt daraus, dass die Aufsichtsbehörde, die über die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden hat, die vorrangige Zuständigkeit für die Feststellung hat, ob ein Verstoß vorliegt?

2.

Kann, falls die betroffene Person — nach deren Auffassung die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung 2016/679 verstoßen hat — gleichzeitig ihr Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 dieser Verordnung und ihr Recht auf Erhebung einer gerichtlichen Klage nach Art. 79 Abs. 1 derselben Verordnung ausübt, davon ausgegangen werden, dass eine Auslegung im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte bedeutet, dass

a)

die Aufsichtsbehörde und das Gericht verpflichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes unabhängig zu prüfen, und dass sie daher sogar zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können; oder dass

b)

die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf das Vorliegen eines Verstoßes bezieht, angesichts der in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 genannten Rechte und der durch Art. 58 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung eingeräumten Befugnisse Vorrang hat?

3.

Ist die durch die Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 garantierte Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei der Durchführung und Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 von einem rechtskräftigen Urteil des zuständigen Gerichts nach Art. 79 unabhängig ist, so dass sie auch eine abweichende Entscheidung in Bezug auf ein und denselben mutmaßlichen Verstoß treffen kann?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


31.5.2021   

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C 206/14


Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 3. März 2021 — VP, CX, RG, TR u. a./ Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-133/21)

(2021/C 206/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: VP, CX, RG, TR u. a.

Berufungsbeklagter: Elliniko Dimosio (Griechischer Staat)

Vorlagefragen

Ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen im Sinne von Paragraf 1 der Richtlinie 1999/70/EG

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43). (1) Ist insbesondere eine nationale Regelung, nach der die Diskriminierung von Arbeitnehmern in Bezug auf das Entgelt gerechtfertigt ist, da diese ihre Arbeitsleistung im Rahmen befristeter Arbeitsverträge in Kenntnis des Umstands erbracht haben, dass sie einen ständigen und dauernden Bedarf des Arbeitgebers decken, mit Paragraf 4 der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar?


(1)  in Bezug auf das Entgelt diskriminiert und insoweit gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten benachteiligt, wobei das einzige Unterscheidungskriterium ist, dass ihr Vertrag vom Arbeitgeber oder im Gesetz als befristeter Werkvertrag bezeichnet wird, mit Paragraf 4 der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar?


31.5.2021   

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C 206/15


Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Schweden), eingereicht am 10. März 2021 — Italienische Republik/ Athena Investments A/S (ehemals Greentech Energy Systems A/S), NovEnergia II Energy & Environment (SCA) SICAR, NovEnergia II Italian Portfolio SA

(Rechtssache C-155/21)

(2021/C 206/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführerin: Italienische Republik

Andere Parteien des Verfahrens: Athena Investments A/S (tidigare Greentech Energy Systems A/S), NovEnergia II Energy & Environment (SCA) SICAR und NovEnergia II Italian Portfolio SA

Vorlagefragen

1.

Ist der ECV (1) dahin auszulegen, dass die die Streitbeilegung betreffende Regelung in Art. 26 (2) — durch die eine Vertragspartei zustimmt, dass für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren ein internationales Schiedsverfahren eingeleitet wird — auch eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat der EU und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat der EU umfasst?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2.

Sind die Art. 19 und 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den Art. 267 und 344 AEVU dahin auszulegen, dass sie der die Streitbeilegung betreffenden Regelung in Art. 26 oder einer Anwendung dieser Regelung betreffend die Streitbeilegung in einem Fall entgegenstehen, in dem ein Investor aus einem Mitgliedstaat der EU, wenn es zu einer Streitigkeit in Bezug auf eine Investition in einem anderen Mitgliedstaat kommt, nach Art. 26 ein Verfahren gegen diesen letztgenannten Mitgliedstaat bei einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Zuständigkeit und Entscheidung dieser Mitgliedstaat hinnehmen muss?

Falls Frage 2 bejaht wird:

3.

Ist das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und das Effektivitätsprinzip, dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer nationalen Präklusionsregelung wie § 34 Abs. 2 des Schiedsverfahrensgesetzes entgegensteht, wenn die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, dass eine Partei im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nicht rügen darf, dass keine gültige Schiedsvereinbarung vorliege, weil die Regelung betreffend die Streitbeilegung in Art. 26 ECV oder das Angebot einer Streitbeilegung gemäß dieser Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ungültig oder unanwendbar sei?


(1)  Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, L 69, S. 1).

(2)  Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz — Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta — Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta (ABl. 1994, L 380, S. 24).


31.5.2021   

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C 206/16


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 10. März 2021 — „NIKOPOLIS AD ISTRUM 2010“ EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

(Rechtssache C-160/21)

(2021/C 206/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„NIKOPOLIS AD ISTRUM 2010“ EOOD

Beklagter: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

Vorlagefragen

1.

Bedeutet der in Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendete Begriff „Zahlung“ den Abschluss des aufgrund eines Zahlungsantrags eingeleiteten Verfahrens?

2.

Ist der tatsächliche Erhalt des vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs beantragten Betrags gleichbedeutend mit einer positiven Entscheidung der Zahlstelle über den Antrag auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen bzw. stellt der Nichterhalt von Geldbeträgen bei öffentlicher Bekanntgabe von Zahlungen für die jeweilige Maßnahme eine Zurückweisung der beantragten Zahlungsansprüche dar, wenn die Person nicht über die Fortsetzung des Verfahrens mit neuen Kontrollen benachrichtigt wurde?

3.

Verpflichtet die Frist nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik die Mitgliedstaaten, die Prüfung der Fördervoraussetzungen vor deren Ablauf durchzuführen, und kann diese Prüfung nur ausnahmsweise fortgesetzt werden?

4.

Stellt die Nichteinhaltung der Frist nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik eine stillschweigende Ablehnung der Beihilfenzahlung dar, wenn der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht über die Durchführung ergänzender Kontrollen unterrichtet wurde und darüber kein schriftliches Dokument vorliegt?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).


31.5.2021   

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C 206/16


Vorabentscheidungsersuchen des Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 11. März 2021 — Orion Corporation/Lægemiddelstyrelsen

(Rechtssache C-165/21)

(2021/C 206/21)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Københavns Byret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Orion Corporation

Beklagte: Lægemiddelstyrelsen

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Teva Danmark A/S

Vorlagefragen

1.

Kann ein Arzneimittel wie das hier in Rede stehende Precedex im Licht von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 726/2004 (1) (vormals Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2309/93 (2)) und Nr. 2.3 des Kapitels 2 der Notice to Applicants der Europäischen Kommission als Referenzarzneimittel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 angesehen werden und damit die Grundlage für eine umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (3) bilden, wenn für dieses Arzneimittel in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, und zwar bevor dieser Staat der Europäischen Union beitrat, aber nachdem der CPMP auf derselben klinischen Grundlage gemäß der Verordnung Nr. 2309/93 eine negative Bewertung abgegeben hatte, und diese nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union nicht durch neue klinische Nachweise oder ein entsprechendes Sachverständigengutachten aktualisiert wurde?

2.

Kann ein Arzneimittel wie das hier in Rede stehende Precedex, das in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften vor dem Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union genehmigt wurde, ohne dass die zuständige Behörde Zugang zum zugangsbeschränkten Teil des ASM im Rahmen des European-Drug-Master-File-Verfahrens (nunmehr Active-Substance-Master-File-Verfahren) gehabt hätte, als Referenzarzneimittel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtline 2001/83 angesehen werden und damit die Grundlage für eine umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 bilden, wenn die nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union nicht durch den zugangsbeschränkten Teil des ASM aktualisiert wurde?

3.

Ist es für die Antwort auf die Frage 1 oder die Frage 2 relevant, dass die betreffende nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen keine Grundlage für eine gegenseitige Anerkennung gemäß Art. 28 der Richtlinie 2001/83 sein konnte?

4.

Ist die zuständige Behörde eines Referenzmitgliedstaats oder eines betroffenen Mitgliedstaats im Rahmen eines dezentralisierten Verfahrens gemäß Art. 28 der Richtlinie 2001/83 in Bezug auf ein Generikum berechtigt oder verpflichtet, die Heranziehung eines Arzneimittels als Referenzarzneimittel zurückzuweisen, wenn dieses Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union unter den in den Fragen 1 und/oder 2 genannten Umständen genehmigt wurde?

5.

Ist es für die Antwort auf die Frage 4 relevant, dass die nationale zuständige Behörde in einem Referenzmitgliedstaat oder einem betroffenen Mitgliedstaat Kenntnis davon hatte, dass das betreffende Arzneimittel, bevor es in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt vor dessen Beitritt zur Europäischen Union genehmigt wurde, eine negative Beurteilung durch den CPMP nach der Verordnung Nr. 2309/93 erhalten hatte?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. 1993, L 214, S. 1).

(3)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).


31.5.2021   

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C 206/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. März 2021 — Profi Credit Bulgaria EOOD/ T.I.T.

(Rechtssache C-170/21)

(2021/C 206/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Profi Credit Bulgaria EOOD

Beklagter: T.I.T.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) dahin auszulegen, dass das Gericht verpflichtet ist, in Verfahren, an denen der Schuldner bis zum Erlass einer gerichtlichen Zahlungsanordnung nicht beteiligt ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen und diese bei Verdacht der Missbräuchlichkeit unangewendet zu lassen?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Zahlung angeordnet wird, ganz abzulehnen, wenn ein Teil des Anspruchs auf einer missbräuchlichen Vertragsklausel basiert, die die Höhe des geltend gemachten Anspruchs mitbildet?

3.

Falls die erste Frage bejaht und die zweite verneint wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Zahlung angeordnet wird, in Bezug auf denjenigen Teil des Anspruchs abzulehnen, der auf der missbräuchlichen Klausel basiert?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Ist das Gericht verpflichtet — und wenn ja, unter welchen Bedingungen –, die Folgen des missbräuchlichen Charakters einer Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn Informationen über eine darauf beruhende Zahlung vorliegen, u. a., indem es diese Zahlung mit anderen, ausstehenden Schulden aus dem Vertrag verrechnet?

5.

Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht an die Weisungen einer höheren Instanz gebunden, die nach nationalem Recht für die überprüfte Instanz verpflichtend sind, wenn sie die Folgen des missbräuchlichen Charakters einer Klausel nicht berücksichtigen?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29)


31.5.2021   

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C 206/18


Klage, eingereicht am 21. März 2021– Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-174/21)

(2021/C 206/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Zalogin, M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Gebiete und Ballungsräume BG0001 Sofia, BG0002 Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergeben;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von täglich 3 156 Euro, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, oder, falls dem Urteil früher nachgekommen wird, bis zum 31. Dezember des letzten Jahres, in dem ihm nicht entsprochen worden ist, jedenfalls aber nicht weniger als den Mindestpauschalbetrag von 653 000 Euro an die Kommission zu zahlen;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 5 677,20 Euro für jedes einzelne Luftqualitätsgebiet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Jahr der vollständigen Durchführung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), an die Kommission zu zahlen, sowie

die Republik Bulgarien zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bulgarien habe nicht das Notwendige veranlasst, um dem in der Rechtssache C-488/15 ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, wobei es weiterhin (i) gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sowie (ii) gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 dieser Richtlinie verstoße.


31.5.2021   

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C 206/19


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Blagoevgrad (Bulgarien), eingereicht am 23. März 2021 — VS/Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet

(Rechtssache C-180/21)

(2021/C 206/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Blagoevgrad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VS

Beklagter: Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates dahin auszulegen, dass bei der Angabe der Ziele die Begriffe „Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten“ als Aspekte eines allgemeinen Ziels aufgezählt werden?

2.

Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG auf die Staatsanwaltschaft der Republik Bulgarien im Hinblick darauf anwendbar, dass Informationen über eine Person, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als „Verantwortlicher“ gemäß Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu einer über diese Person angelegten Handakte zur Überprüfung eines Verdachts auf Begehung einer Straftat erhoben hat, im Rahmen der gerichtlichen Verteidigung der Staatsanwaltschaft als Partei eines Zivilverfahrens — durch die Angabe, dass diese Akte angelegt wurde, oder durch die Überlassung des Akteninhalts — verwendet wurden?

2.1.

Bei Bejahung dieser Frage:

Ist der Ausdruck „berechtigte Interessen“ in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass er die vollständige oder teilweise Offenlegung von Informationen über eine Person umfasst, die zu einer über diese Person zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten angelegten Handakte der Staatsanwaltschaft erhoben wurden, wenn dies zur Verteidigung des Verantwortlichen als Partei eines Zivilverfahrens geschieht, und wird die Einwilligung der betroffenen Person ausgeschlossen?


(1)  ABl. 2016, L 119, S. 89.

(2)  ABl. 2016, L 119, S. 1.


31.5.2021   

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C 206/20


Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 25. März 2021 — Slowenische Republik

(Rechtssache C-186/21)

(2021/C 206/25)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. A.

Beklagte: Slowenische Republik

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. d der Aufnahmerichtlinie II (1) dahin auszulegen, dass bereits durch die Wortverbindung „einschließlich der Tatsache“ der Umstand, „dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte“, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien gezählt wird?

2.

Ist im Falle der Verneinung der angeführten Frage Art. 8 Abs. 3 Buchst. d der Aufnahmerichtlinie II so auszulegen, dass unter den erwähnten Umständen die Haft nur auf der Grundlage im Vorhinein festgelegter objektiver Kriterien und der vorherigen Feststellung zulässig ist, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weshalb das Bestehen berechtigter Gründe für die Annahme belegt werden könnte, dass der erwähnte Antrag nur eingereicht wurde, um die Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln?


(1)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).


31.5.2021   

DE

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C 206/20


Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-699/17, Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-207/21 P)

(2021/C 206/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot, Ł. Habiak, K. Herrmann, C. Valero)

Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen, Ungarn, Republik Bulgarien, Königreich Belgien, Königreich Schweden, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-699/17, Republik Polen/Europäische Kommission, insgesamt aufzuheben,

den ersten Klagegrund der Republik Polen in der Rechtssache T-699/17 zurückzuweisen,

die Rechtssache zur erneuten Prüfung durch das Gericht im Hinblick auf die in erster Instanz nicht geprüften Klagegründe 2 bis 5 zurückzuverweisen

und

die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens der das Verfahren beendenden Entscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-699/17 aufzuheben, da es mit Rechtsfehlern behaftet sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV führten.

Erstens habe das Gericht, indem es in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils von der Grundannahme ausgegangen sei, dass das den Mitgliedstaaten durch Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 36 eingeräumte Recht, eine Abstimmung mit einer qualifizierten Mehrheit gemäß den in Art. 3 Abs. 3 dieses Protokolls festgelegten Regeln (Regeln gemäß dem Vertrag von Nizza) zu verlangen, auch nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31. März 2017 wirksam bleiben müsse, gegen die in Art. 16 Abs. 5 EUV klar definierten zeitlichen Grenzen des Übergangszeitraums verstoßen. Darüber hinaus habe es gegen die durch den Vertrag von Lissabon in Art. 16 Abs. 4 EUV eingeführte und seit dem 1. November 2014 geltende allgemeine Definition der qualifizierten Mehrheit verstoßen, die die demokratische Legitimation bei Abstimmungen im Rat und im nach Art. 75 der Richtlinie 2010/75/EU (1) errichteten Ausschuss erhöhe. Das Gericht habe damit die volle Wirksamkeit dieser allgemeinen Definition eingeschränkt.

Zweitens habe das Gericht, indem es in den Rn. 48 und 50 des angefochtenen Urteils den zeitlichen Geltungsbereich der in Art. 16 Abs. 5 EUV und Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 36 niedergelegten Übergangsbestimmung expansiv ausgelegt habe, die ständige Rechtsprechung zur Verpflichtung zur engen Auslegung von Übergangsbestimmungen missachtet.

Drittens habe die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 36 durch das Gericht entgegen den Ausführungen in den Rn. 53, 54 und 55 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie dazu führe, dass die Geltung der in Art. 3 Abs. 3 des Protokolls Nr. 36 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit nach dem Vertrag von Nizza unvorhersehbar und zeitlich unbestimmt sei.


(1)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17).


Gericht

31.5.2021   

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C 206/22


Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Tehrani/EUIPO — Blue Genes (Earnest Sewn)

(Rechtssache T-853/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Earnest Sewn - Nichtigkeitserklärung - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 206/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Reza Hossein Khan Tehrani (Nordhorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Wiedemann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Blue Genes, Inc. (Gardena, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 (Sache R 531/2018-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Blue Genes und Herrn Tehrani

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Reza Hossein Khan Tehrani trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


31.5.2021   

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C 206/22


Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Bende/EUIPO– Julius-K9 (K-9)

(Rechtssache T-878/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke K-9 - Absolute Eintragungshindernisse - Üblich gewordene Zeichen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 206/28)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Gábor Bende (Beloinannisz, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Tóth)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Julius-K9 Zrt. (Szigetszentmiklós, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Jambrik)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2019 (Sache R 560/2018-2) in der am 12. März 2020 berichtigten Fassung zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Bende und Julius-K9

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Gábor Bende trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 61 vom 24.2.2020.


31.5.2021   

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C 206/23


Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Chatwal/EUIPO — Timehouse Capital (THE TIME)

(Rechtssache T-186/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke THE TIME - Ältere Unionswortmarke TIMEHOUSE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 206/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chatwal Hotels & Resorts LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: N. Hine, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Timehouse Capital GmbH (Grasbrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Farkas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Januar 2020 (Sache R 2264/2018-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Timehouse Capital und Chatwal Hotels & Resorts

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Chatwal Hotels & Resorts LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


31.5.2021   

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C 206/24


Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — Steinel/EUIPO (MobileHeat)

(Rechtssache T-226/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MobileHeat - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 206/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Steinel GmbH (Herzebrock-Clarholz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Breuer und Rechtsanwältin K. Freudenstein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2020 (Sache R 2472/2019-2) über die Anmeldung des Wortzeichens MobileHeat als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Steinel GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


31.5.2021   

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C 206/24


Beschluss des Gerichts vom 24. März 2021 — Graanhandel P. van Schelven/Kommission

(Rechtssache T-306/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Agrarpolitik - Ökologische/biologische Produktion - Verordnung [EG] Nr. 834/2007 - Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse - In die Union eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse - Zertifizierung der Erzeugnisse durch eine Kontrollstelle - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Keine unmittelbare Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 206/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Graanhandel P. van Schelven BV (Nieuwe-Tonge, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi, A. Dawes und B. Hofstötter)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. 2019, L 77, S. 67), soweit durch diese Vorschrift in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 der genannten Durchführungsverordnung die Anerkennung widerrufen wird, die Control Union Certifications als zuständiger Stelle gewährt wurde, um Kontrollen durchzuführen und Inspektionsbescheinigungen auszustellen, die es erlauben, Erzeugnisse, die aus Kasachstan, Moldau, Russland, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt werden, in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr zu bringen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Graanhandel P. van Schelven BV auf prozessleitende Maßnahmen und Zeugenvernehmung haben sich erledigt.

3.

Graanhandel P. van Schelven trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


31.5.2021   

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C 206/25


Beschluss des Gerichts vom 26. März 2021 — SATSE/Kommission

(Rechtssache T-484/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Gesundheit - Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG - Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen - Richtlinie [EU] 2020/739 - Aufnahme von SARS-CoV-2 - Einbeziehung in die Risikogruppe 3 der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2021/C 206/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Sindicato de Enfermería (SATSE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sesmero González)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Valero und N. Ruiz García)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützter Antrag auf Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission (ABl. 2020, L 175, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

Sindicato de Enfermería (SATSE) trägt die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

SATSE, die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 304 vom 14.9.2020.


31.5.2021   

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C 206/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2021 — The Floow/Kommission

(Rechtssache T-765/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [2014-2020] - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 206/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Floow Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Howard, Barrister, und J. Berry, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und L. André)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen zum einen die Vollziehung des Beschlusses C(2020) 8138 final der Kommission vom 17. November 2020 ausgesetzt werden soll, mit dem die Rückforderung von 161 990,80 Euro zuzüglich Zinsen von der Klägerin angeordnet wurde, und zum anderen der Kommission untersagt werden soll, den angefochtenen Beschluss zu vollziehen oder die Finanzhilfen zurückzufordern sowie ihre Schlussfolgerungen auf den nicht geprüften Zeitraum des Projekts oder andere Projekte auszuweiten und zu übertragen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


31.5.2021   

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C 206/26


Klage, eingereicht am 28. Februar 2021 — Autonome Region Madeira /Kommission

(Rechtssache T-131/21)

(2021/C 206/34)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Autonome Region Madeira (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und A. Saavedra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

anzuordnen, die Dokumente des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, entsprechend den in der Klageschrift geforderten Bedingungen zu den Akten zu nehmen;

die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit der Rechtssache T-95/21 (Portugiesische Republik/Europäische Kommission) anzuordnen;

Art. 1 sowie die Art. 4 und 6 des Beschlusses C (2020)8550 final der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020„über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira — Regelung III angewandt hat“, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin sechs Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und/oder Begründungsmangel, da die in Rede stehende Maßnahme allgemeinen Charakter habe und nicht selektiv sei, weshalb sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, weil sie Teil der allgemeinen Struktur des portugiesischen Steuersystems sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Regelung III der Freizone Madeira im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission von 2007 und 2013 und mit den Art. 107 AEUV und 108 AEUV durchgeführt worden sei. Die Klägerin macht geltend, das Erfordernis, dass die Gewinne aus den Tätigkeiten tatsächlich und materiell in der Autonomen Region Madeira erzielt worden seien, dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass nur die mit der äußersten Randlage im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten von in der Freizone Madeira registrierten Unternehmen berücksichtigt würden, dass die Steuervorteile nur auf deren Gewinne aus Tätigkeiten, die unmittelbar zusätzlichen Kosten unterlägen, anwendbar seien und dass die Tätigkeiten ausgeschlossen seien, die außerhalb von Madeira von international tätigen Unternehmen, die im Besitz einer Lizenz für die Freizone Madeira seien, ausgeübt würden.

3.

Dritter Klagegrund: Fehler hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission und/oder unzureichende Begründung dieses Beschlusses, da die Anforderungen an die Steuerregelung und ihre Überwachung durch die nationalen und regionalen Behörden geeignet seien, die Regelung III der Freizone Madeira zu kontrollieren. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die gesetzlichen Erfordernisse einer getrennten Buchführung für die in der Freizone Madeira generierten Erträge und die Erfüllung breit angelegter steuerlicher Verpflichtungen eine wirksame und angemessene Kontrolle und die Überwachung der Regelung III der Freizone Madeira durch die nationalen und regionalen Behörden ermöglichten.

4.

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler des Beschlusses der Kommission, da sich der für die Regelung III der Freizone Madeira geltende Begriff „Arbeitsplatz“ aus nationalen Rechtsvorschriften ergebe, so dass die Methode der Arbeitsplätze nach Vollzeitäquivalent und nach jährlicher Arbeitseinheit nicht anwendbar sei. Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss für die Zwecke der Bewertung des Erfordernisses der Regelung III der Freizone Madeira, das sich auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beziehe, insoweit rechtsfehlerhaft sei, als die Methode der Definition von Arbeitsplätzen nach Vollzeitäquivalent und jährlicher Arbeitseinheit angewandt werde, denn der für die Regelung der Freizone Madeira geltende Begriff „Arbeitsplatz“ sei der, der sich aus dem nationalen Arbeitsrecht ergebe.

5.

Fünfter Klagegrund: Fehler hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission und/oder Begründungsmangel, da die Überwachung des Erfordernisses der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen angemessen und wirksam gewesen sei. Die Klägerin macht geltend, dass die nationalen Behörden der Europäischen Kommission Daten angeboten hätten, mit denen sich die Kontrolle des Erfordernisses der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Freizone Madeira evaluieren lasse, weshalb der angefochtene Beschluss hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen fehlerhaft und/oder mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der angefochtene Beschluss die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der guten Verwaltung verletze.


31.5.2021   

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C 206/27


Klage, eingereicht am 3. März 2021 — Trasta Komercbanka/EZB

(Rechtssache T-135/21)

(2021/C 206/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trasta Komercbanka AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für den Schaden zu verurteilen, der ihr durch die Entscheidung ECB/SSM/2016 — 529900WIPOINFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005 der Beklagten vom 3. März 2016, ihre Lizenz zu widerrufen, entstanden ist;

festzustellen, dass der materielle Schaden mindestens 126 Mio. Euro beträgt, zuzüglich der Ausgleichszinsen ab dem 3. März 2016 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie der entsprechenden Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf vier Gründe:

1.

Die Beklagte sei mit Verfahrensfehlern nicht angemessen umgegangen. Dazu gehöre die Tatsache, dass die lettische FCMC (1) unmittelbar vor der Einleitung des Lizenzentzugsverfahrens zu dem Schluss gekommen sei, dass ein Lizenzentzug nicht gerechtfertigt gewesen sei, und dass diese Tatsache anschließend nicht in den Antrag der FCMC auf Lizenzentzug aufgenommen worden sei. Die Klägerin rügt ferner, dass die englischsprachige Fassung der jüngsten Entscheidung der FCMC manipuliert worden sei. Weitere gerügte Verfahrensmängel betreffen das Versäumnis, potenziell korruptes Verhalten lettischer und europäischer Beamter im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit wirksam zu ahnden.

2.

Die Beklagte habe gegen materielle Vorschriften verstoßen, da sie beim Erlass der angefochtenen Entscheidung außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs insbesondere in Bezug auf Geldwäscheangelegenheiten gehandelt habe. Ferner habe die Beklagte irrtümlich angenommen, dass Gründe für einen Lizenzentzug vorlägen.

3.

Der Klägerin sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, insbesondere wegen ihrer Liquidation infolge des rechtswidrigen Lizenzentzugs.

4.

Kausalzusammenhang zwischen dem Lizenzentzug und dem Schaden der Klägerin.


(1)  Kommission für Finanzkapitalmärkte.


31.5.2021   

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C 206/28


Klage, eingereicht am 4. März 2021 — Virbac/Kommission

(Rechtssache T-138/21)

(2021/C 206/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Virbac (Carros, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Thill-Tayara, S. Pelé und L. Bary)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2020) 7930 final der Europäischen Kommission vom 10. November 2020 zur Zulassung des Tierarzneimittels „Librela — bedinvetmab“, am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 453, S. 1) veröffentlicht, für nichtig zu erklären, soweit er unter Verstoß gegen Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur erlassen wurde;

den Durchführungsbeschluss C(2020) 7930 final der Europäischen Kommission vom 10. November 2020 zur Zulassung des Tierarzneimittels „Librela — bedinvetmab“, am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 453, S. 1) veröffentlicht, für nichtig zu erklären, soweit er unter Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur erlassen wurde;

den Durchführungsbeschluss C(2020) 7930 final der Europäischen Kommission vom 10. November 2020 zur Zulassung des Tierarzneimittels „Librela — bedinvetmab“, am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 453, S. 1) veröffentlicht, für nichtig zu erklären, soweit er auf einem Verstoß gegen Art. 102 AEUV beruht und dadurch in Widerspruch zu den Grundsätzen der praktischen Wirksamkeit, der Gesetzmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung steht;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1), da der angefochtene Beschluss eine Zulassung für Librela® erteile, obwohl die Sicherheit und die Wirksamkeit dieses Produkts in Anbetracht dieser Bestimmung nicht angemessen und ausreichend nachgewiesen worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 37 dieser Verordnung (EG) Nr. 726/2004, da der angefochtene Beschluss die Vorschriften über die Erstellung der Zusammenfassung der Merkmale des Produkts verkenne, die die Europäische Kommission zu der Feststellung veranlassen hätten müssen, dass die für Librela® eingeführte besondere Warnung bezüglich des Effekts von Antikörpern gegen den Wirkstoff äußerst allgemein und ungenau sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die praktische Wirksamkeit des Art. 102 AEUV und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da der angefochtene Beschluss der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch den Konzern Zoetis Wirkung verleihe. Diese missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gehe mit dem Einstellen der Entwicklung des Konkurrenzprodukts von Librela®, das an die Klägerin lizenziert worden sei, einher.


31.5.2021   

DE

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C 206/29


Klage, eingereicht am 3. März 2021 — Fursin u. a./EZB

(Rechtssache T-145/21)

(2021/C 206/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ivan Fursin (Kiew, Ukraine) und weitere 5 Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für den Schaden zu verurteilen, der ihnen durch die Entscheidung ECB/SSM/2016 — 529900WIPOINFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005 der Beklagten vom 3. März 2016, die Lizenz der Trasta Komercbanka AS zu widerrufen, entstanden ist;

festzustellen, dass der materielle Schaden mindestens 25 Mio. Euro (1) beträgt, zuzüglich der Ausgleichszinsen ab dem 3. März 2016 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie der entsprechenden Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen die Klage auf vier Gründe:

1.

Die Beklagte sei mit Verfahrensfehlern nicht angemessen umgegangen. Dazu gehöre die Tatsache, dass die lettische FCMC (2) unmittelbar vor der Einleitung des Lizenzentzugsverfahrens zu dem Schluss gekommen sei, dass ein Lizenzentzug nicht gerechtfertigt gewesen sei, und dass diese Tatsache anschließend nicht in den Antrag der FCMC auf Lizenzentzug aufgenommen worden sei. Die Kläger rügen ferner, dass die englischsprachige Fassung der jüngsten Entscheidung der FCMC manipuliert worden sei. Weitere gerügte Verfahrensmängel betreffen das Versäumnis, potenziell korruptes Verhalten lettischer und europäischer Beamter im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit wirksam zu ahnden.

2.

Die Beklagte habe gegen materielle Vorschriften verstoßen, da sie beim Erlass der angefochtenen Entscheidung außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs insbesondere in Bezug auf Geldwäscheangelegenheiten gehandelt habe. Ferner habe die Beklagte irrtümlich angenommen, dass Gründe für einen Lizenzentzug vorlägen.

3.

Den Klägern sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, insbesondere wegen der Liquidation der Trasta Komercbanka AS infolge des rechtswidrigen Lizenzentzugs.

4.

Kausalzusammenhang zwischen dem Lizenzentzug und dem Schaden der Kläger.


(1)  Die Beträge sind jedem der Kläger in Höhe ihrer Beteiligungen an der Trasta Komercbanka AS zuzurechnen.

(2)  Kommission für Finanzkapitalmärkte.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/30


Klage, eingereicht am 11. März 2021 — Paccor Packaging u. a./Kommission

(Rechtssache T-148/21)

(2021/C 206/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Paccor Packaging GmbH (Düsseldorf, Deutschland) und sechs weitere Gesellschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Kugel und Rechtsanwältin G. Dávid)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 vom 17. Dezember 2020 (1) insgesamt für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Verordnung 2020/2151 teilweise, nämlich in Bezug auf Art. 2 Abs. 4 sowie Anhang IV, für nichtig zu erklären oder, weiter hilfsweise, die Verordnung 2020/2151 teilweise, nämlich in Bezug auf Getränkebecher, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, für nichtig zu erklären;

die Verordnung 2020/2151 teilweise, nämlich in Bezug auf Art. 3, für nichtig zu erklären;

die Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 (2) teilweise, nämlich in Bezug auf Art. 7, soweit er auf Getränkebecher anwendbar ist, und Teil D Nr. 4 des Anhangs, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe und eine Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt.

1.

Die Beklagte habe mit dem Erlass der Verordnung 2020/2151 gegen Art. 7 der Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verstoßen und die ihr vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament übertragenen Befugnisse überschritten.

2.

Die Beklagte habe mit dem Erlass der Verordnung 2020/2151 gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, indem sie sie nach dem 3. Juli 2020 — und die entsprechenden berichtigten Sprachfassungen — mehr als sechs Monate nach der vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament festgesetzten Fristerlassen habe.

3.

Die Beklagte habe mit dem Erlass der Verordnung 2020/2151 gegen Art. 7 der Richtlinie 2019/904 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

4.

Die Beklagte habe beim Erlass der Verordnung 2020/2151 gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

5.

Die Beklagte habe gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2019/904 verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Befugnisse überschritten.

6.

Die Beklagte habe gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2019/904 verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

7.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die Klägerinnen erheben zudem gemäß Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit und machen geltend, dass Art. 7 und Teil D Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 2019/904 rechtswidrig seien.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (ABl L 428, S. 57).

(2)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155, S. 1).


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/31


Klage, eingereicht am 25. März 2021 — Laboratorios Ern/EUIPO — Malpricht (APIRETAL)

(Rechtssache T-160/21)

(2021/C 206/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. González Martínez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ingrid Malpricht (Ludwigshafen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „APIRETAL“ — Unionsmarke Nr. 4 814 158.

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2021 in der Sache R 1004/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben;

die Entscheidung des Beklagten vom 20. März 2020 zu widerrufen;

die angefochtene Entscheidung vom 20. Januar 2021 aufzuheben;

die Löschung wegen Nichtbenutzung der Unionsmarke Nr. 4 814 158 „APIRETAL“ bezüglich der angegriffenen Waren der Klasse 5 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Eintragung für diese Waren (ebenso wie bezüglich „pharmazeutische Erzeugnisse“) zu widerrufen;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren, sollte sie in diesem Verfahren beitreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Auslegung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Prüfung des Begriffs der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für die angegriffenen Waren;

Fehlerhafte Auslegung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Beurteilung des Begriffs der berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung.


31.5.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/32


Klage, eingereicht am 23. März 2021 — De Capitani/Rat

(Rechtssache T-163/21)

(2021/C 206/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und B. Verheijen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten, den Zugang zu bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angeforderten Dokumenten zu verweigern, der ihm mit dem Schreiben SGS 21/000067 vom 14. Januar 2021, einschließlich dessen Anlage, mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären;

seine Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Rat aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zur unrechtmäßigen Anwendung der zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)) geführt habe, sowie Begründungsmangel, weil die Verbreitung den Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die neue verfassungsrechtliche Tragweite, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, insbesondere von Art. 15 Abs. 2 AEUV, einhergegangen sei und durch die eine neue rechtliche Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten, insbesondere zu gesetzgeberischen Dokumenten, geschaffen worden sei.

Außerdem sei der angefochtene Beschluss ohne eine vorangegangene ordnungsgemäße Prüfung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen worden und zu Unrecht darauf gestützt worden, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente die endgültigen Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Frage stellen und unnötige Ungewissheit über ihre Absichten schaffen würde.

Der angefochtene Beschluss sei zudem zu Unrecht darauf gestützt worden, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente die Delegationen in ihrer Fähigkeit behindern würde, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen im fraglichen Gesetzgebungsverfahren zu finden, und dass die Verweigerung der Verbreitung einer begrenzten Anzahl nicht darauf hinauslaufe, den Bürgern die Möglichkeit zu nehmen, sich über die gesetzgeberische Entscheidungsfindung zu informieren.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zur unrechtmäßigen Anwendung der zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt habe, sowie Begründungsmangel, weil im angefochtenen Beschluss kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt und kein entsprechender Zugang gewährt worden sei.

Im angefochtenen Beschluss sei es versäumt worden, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und dementsprechend Zugang zu gewähren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe insbesondere insofern, als die Verbreitung es den europäischen Bürgern ermöglichen würde, sich am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen und sicherzustellen, dass dieses nicht ins Stocken gerate, sondern fortgesetzt werde und zu einem Abschluss komme.

3.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zu einer unrichtigen Anwendung der Pflicht, teilweisen Zugang zu Dokumenten zu gewähren (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001), geführt habe, sowie Begründungsmangel.

Durch den angefochtenen Beschluss sei kein teilweiser Zugang gewährt worden. Auch sei vor seinem Erlass nicht rechtlich hinreichend geprüft worden, ob ein solcher teilweiser Zugang gewährt werden könnte. Es sei die rechtliche Beurteilung unrichtig vorgenommen worden, nach der geprüft werden müsse, ob jeder Teil eines angeforderten Dokuments von der für die Verweigerung des Zugangs herangezogenen Ausnahmeregelung erfasst werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


31.5.2021   

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C 206/33


Klage, eingereicht am 29. März 2021 — European Gaming and Betting Association/Kommission

(Rechtssache T-167/21)

(2021/C 206/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Gaming and Betting Association (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese und K. Bourgeois sowie Rechtsanwältin M. Van Nieuwenborgh)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2020 in der Sache SA.44830 (2016/FC) — Niederlande: Verlängerung von Glücksspiellizenzen in den Niederlanden (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, indem sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eröffnet habe, obwohl ihre vorläufige Prüfung nicht alle Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe beseitigt habe.

Die Dauer und die Umstände der vorläufigen Prüfung stellten Anhaltspunkte dafür dar, dass die Beklagte Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gehabt habe.

Außerdem belege der deutliche Wandel in der Analyse der Beklagten im Lauf der vorläufigen Prüfung, dass sie Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gehabt habe.

Die Beklagte sei auch fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Zweifel im Hinblick darauf fortbestünden, ob die Verlängerung der bestehenden Sportwetten-, Pferdewetten-, Lotterie- und Casinolizenzen der etablierten Lizenznehmer durch die Niederlande, diesen einen Vorteil gewähre.

2.

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Verlängerung der bestehenden Sportwetten-, Pferdewetten-, Lotterie- und Casinolizenzen der etablierten Lizenznehmer durch die Niederlande keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewähre.

Die Beklagte habe offensichtliche Tatsachenfehler begangen, erstens im Hinblick auf die Feststellung der Beklagten, dass alle Lizenznehmer rechtlich verpflichtet seien, die Nettoeinnahmen aus den Glückspieltätigkeiten dem Allgemeininteresse dienenden Zielen zuzuführen, und zweitens im Hinblick auf die Feststellung der Beklagten, dass die Lizenznehmer keine Gewinne erzielen könnten.

Darüber hinaus habe die Beklagte offensichtliche Rechtsfehler im Hinblick auf die Feststellung begangen, dass die Gewährung der fraglichen Lizenzen den Begünstigten keinen Vorteil verschafft habe, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese die finanzielle Situation der Lizenznehmer verbessert hätten.


(1)  ABl. 2021, C 17, S. 1.


31.5.2021   

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C 206/34


Klage, eingereicht am 31. März 2021 — Agrofert/Parlament

(Rechtssache T-174/21)

(2021/C 206/42)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Agrofert, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Sobolová)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2021, A (2019) 8551 C (D 300153), mit dem der Klägerin der Zugang zu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beantragten Dokumenten verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

jede weitere Maßnahme zu treffen, die das Gericht für erforderlich erachtet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund. Der Beklagte habe die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht nachgewiesen. Die Verbreitung der beantragten Dokumente könne nicht zur Verletzung des Schutzes des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten führen, auf die sich der Beklagte berufe. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass hier irgendein Risiko, geschweige denn ein angemessen vorhersehbares, einer konkreten und tatsächlichen Gefährdung dieser Untersuchungstätigkeiten durch die Verbreitung von Dokumenten bestehe, deren Inhalt sogar schon teilweise öffentlich bekannt sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe außerdem auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente vollständig verkannt, das in diesem Fall in der Wahrung der Werte der Rechtsstaatlichkeit bestehe, die auf der Achtung der Grundrechte basierten.


31.5.2021   

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C 206/35


Klage, eingereicht am 2. April 2021 — RH/Kommission

(Rechtssache T-175/21)

(2021/C 206/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 18. Februar 2021, den Kläger für die Dauer von 18 Monaten von der Teilnahme an Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds oder von der Auswahl für die Ausführung der Unionsmittel nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 und für die Ausführung von Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1877 auszuschließen und den Ausschluss auf der Website der Kommission zu veröffentlichen, für nichtig zu erklären;

dem Kläger den Schaden in Höhe von 17 385 832 Euro zu ersetzen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Rechtsfehler bei der rechtlichen Einordnung der schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

Der Kläger macht geltend, die gesamte Argumentation der Beklagten beruhe auf einer rein hypothetischen Annahme, dass der Kläger bei Treffen mit Begünstigten Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt haben könnte. Damit habe die Beklagte einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Einordnung der schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1), Art. 106 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2) und Art. 136 Abs. 1 Buchst. c Buchst. v der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 (3) begangen.

2.

Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und Umkehr der Beweislast

Abgesehen davon, dass in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer „schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ nicht richtig eingeordnet werde, obliege der Beklagten die Beweislast für ihre Behauptungen, da der Kläger bis zum Beweis seiner Schuld unschuldig bleibe.

3.

Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und des offensichtlichen Fehlens einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, insbesondere im Sinne von Art. 136 Abs. 1 Buchst. c Ziff. v der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 (was jedenfalls ein offensichtlicher Fehler sei) sowie Rechtsverstöße, mit denen der Bericht des OLAF und der angefochtene Beschluss behaften seien

Der Kläger bestreitet nachdrücklich die Vorwürfe der Kommission und die Schlussfolgerung einer Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und macht geltend, er habe weder versucht, vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit einem seiner Projekte zu erlangen, noch solche erlangt. Sowohl das OLAF als auch die GD NEAR hätten den Sachverhalt falsch wiedergegeben, die vom Kläger vorgelegten Beweise verfälscht und in Bezug auf diese Tatsachen und Beweise fehlerhafte rechtliche Feststellungen getroffen.

4.

Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung wie es in Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU zum Ausdruck komme

Die Beklagte habe sowohl bei der Durchführung der Untersuchung des OLAF als auch in Bezug auf die Entscheidung der GD NEAR nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt.

5.

Verletzung der Verteidigungsrechte

Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle des OLAF beim Kläger sei nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er als betroffene Person wahrgenommen/eingestuft werde. Der Kläger habe erst durch die Zustellung der Zusammenfassung des Sachverhalts zum ersten Mal erkannt, dass er als betroffene Person angesehen werde. Da das OLAF den Kläger als betroffene Person angesehen habe, sei es auch noch weniger nachvollziehbar, dass die Geschäftsleitung des Klägers während der Untersuchung, die zur Zusammenfassung des Sachverhalts geführt habe, nicht befragt/verhört worden sei.

6.

Verletzung der Begründungspflicht

Im vorliegenden Fall wirft die Beklagte dem Kläger vor, versucht zu haben, vertrauliche Informationen zu erlangen, nennt aber weder die betreffenden Informationen noch die konkreten Umstände, die die rechtliche Charakterisierung als „schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ rechtfertigten. Der Kläger könne daher die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehen und ihre Rechtmäßigkeit in vollem Umfang überprüfen, denn er könne nicht feststellen, ob die Informationen tatsächlich vertraulich gewesen seien, und keinen Beweis dafür erbringen, dass sie tatsächlich allen potenziellen Wettbewerbern öffentlich zugänglich gewesen seien.

Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, warum die vermeintliche Verfehlung, ihr Vorliegen unterstellt (quod non), angesichts der Umstände des Falles als schwerwiegend angesehen werden könne. Auch die Sanktion der Veröffentlichung sei nicht ordnungsgemäß begründet.

7.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Sanktion des Ausschlusses und ihrer Veröffentlichung

Die Beklagte habe einen Rechtsfehler begangen, der in einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Kriterien bestehe, die einen Ausschluss rechtfertigten. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass für den Fall, dass der festgestellte Sachverhalt als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einzustufen sei (quod non), eine Sanktion in Form des Ausschlusses für 18 Monate und die Veröffentlichung dieser Sanktion im Hinblick auf eine konkrete Bewertung der in Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 festgelegten Kriterien unverhältnismäßig seien.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/37


Klage, eingereicht am 31. März 2021 — CCTY Bearing Company/EUIPO — CCVI International (CCTY)

(Rechtssache T-176/21)

(2021/C 206/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CCTY Bearing Company (Zhenjiang, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Genz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CCVI International Srl (Vicenza, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke CCTY — Unionsmarke Nr. 11 550 886

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2021 in der Sache R 779/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Beschwerde- und des Nichtigkeitsverfahrens.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 71 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/38


Klage, eingereicht am 31. März 2021 — LF/Kommission

(Rechtssache T-178/21)

(2021/C 206/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: LF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 20. Mai 2020, ihm keine Auslandszulage zu gewähren, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seinem einzigen Klagegrund macht der Kläger ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union geltend, da er sich in dem zehnjährigen Bezugszeitraum ausschließlich zur Wahrnehmung von Aufgaben für die europäischen Organe zeitweise in Belgien befunden, den ständigen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aber in Frankreich beibehalten habe, wo er seit seinem vierten Lebensjahr wohnhaft sei und wo sich seine Familie und seine Schwiegereltern befänden.


31.5.2021   

DE

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C 206/38


Klage, eingereicht am 31. März 2021 — QN/Kommission

(Rechtssache T-179/21)

(2021/C 206/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: QN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine BBE (1) von 2019 aufzuheben;

hilfsweise, seine BBE insoweit aufzuheben, als sie bestrittene Ausführungen enthalte;

weiterhin, soweit notwendig, die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der von ihm nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die BBE von 2019 eingelegten Beschwerde aufzuheben;

eine Entschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, in der BBE Ziele vorzugeben. Weiterhin habe die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen ihre Fürsorgepflicht sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

2.

Die Beklagte habe gegen Art. 43 des Statuts, Art. 7 Abs. 3 ihres Beschlusses vom 16. Dezember 2013 (2) und ihre internen Leitlinien für Beurteilende (3) verstoßen. Weiterhin habe die Beklagte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Befugnisse missbraucht. Daneben habe sie gegen ihre Fürsorgepflicht und ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.

3.

Die Beklagte habe gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Daneben habe sie die Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit verletzt.

4.

Die Beklagte habe gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen. Weiterhin habe sie gegen Art. 25 Abs. 2 des Statuts und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Daneben habe sie die Begründungspflicht verletzt.


(1)  Beurteilung der beruflichen Entwicklung.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts und zu Art. 44 Abs. 1 des Statuts (C [2013] 8985 final).

(3)  Interne Richtlinie der Kommission „Konstruktiver Dialog und gerechte Beurteilung: Leitlinien für Beurteilende“.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/39


Klage, eingereicht am 10. April 2021 — Aloe Vera of Europe/Kommission

(Rechtssache T-189/21)

(2021/C 206/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aloe Vera of Europe BV (Amsterdam, Niederlande) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Van Vooren)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, dass nämlich die angefochtene Handlung sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen das Vorsorgeprinzip verstoße.

1.

Die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission (1) verstoße gegen das Vorsorgeprinzip. Das Vorsorgeprinzip gestatte nur dann vorbeugende regulatorische Maßnahmen, wenn die wissenschaftliche Bewertung zeige, dass ein mögliches Risiko das Maß überschreite, das für die Gesellschaft noch hinnehmbar sei. Im vorliegenden Fall verbiete die angefochtene Verordnung das Aloe Vera-Innenblattgel, obwohl die wissenschaftliche Bewertung zeige, dass hinsichtlich dieses Erzeugnisses kein Risiko bestehe. Außerdem sei die angefochtene Verordnung nicht wissenschaftlich fundiert, sondern Ergebnis einer Reihe willkürlicher Entscheidungen.

2.

Die Verordnung (EU) 2021/468 sei unter verfahrensrechtlicher Verletzung des Vorsorgeprinzips erlassen worden. Die Kommission habe nicht den in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgegebenen Rahmen beachtet und sich zu Unrecht auf das schriftliche Verfahren nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gestützt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Diskriminierungsverbot verstoßen.


(1)  Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten (ABl. 2021, L 96, S. 6).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/40


Klage, eingereicht am 8. April 2021 — Klymenko/Rat

(Rechtssache T-195/21)

(2021/C 206/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären;

soweit der Kläger betroffen ist,

den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [für nichtig zu erklären];

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [für nichtig zu erklären];

dem Rat der Europäischen Union die Kosten gemäß der Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 29) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 2), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, auf vier Klagegründe:

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf den Hinweis in den Rechtsakten auf die Begründetheit der Maßnahme sowie auf die durchgeführten Prüfungen betreffend die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

2.

Fehlerhafte Beurteilung des vorliegenden Falls und Ermessensmissbrauch, da der Kläger Nachweise dafür erbracht habe, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für jegliches Strafverfahren fehle, und einen Verstoß gegen Grundrechte vorgetragen habe, ohne dass der Rat daraus irgendwelche Schlussfolgerungen gezogen habe.

3.

Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen die Verteidigungsrechte, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf Waffengleichheit.

4.

Fehlen einer Rechtsgrundlage, da Art. 29 EUV nicht die Rechtsgrundlage für die restriktive Maßnahme, die gegen den Kläger ergriffen worden sei, sein könne.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/41


Beschluss des Gerichts vom 25. März 2021 — Evropská vodní doprava-sped. u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-576/20) (1)

(2021/C 206/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.