ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
31. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 205/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10224 — OTPP/Nikky Investments/Logoplaste) ( 1 )

1

2021/C 205/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10147 — Mitsui & Co/Mitsui Chemicals/Honshu Chemical Industry) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 205/03

Euro-Wechselkurs — 28. Mai 2021

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 205/04

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 205/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10275 — SMFL/Yanmar/Yanmar Credit) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2021/C 205/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10241 — Colony Capital/Liberty Global/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2021/C 205/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10202 — EQT/Investindustrial/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2021/C 205/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10294 – MUFG/SMFG/MHFG/RESONA HD/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 205/09

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10224 — OTPP/Nikky Investments/Logoplaste)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/01)

Am 20. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10224 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10147 — Mitsui & Co/Mitsui Chemicals/Honshu Chemical Industry)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/02)

Am 5. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10147 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/3


Euro-Wechselkurs (1)

28. Mai 2021

(2021/C 205/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2142

JPY

Japanischer Yen

133,65

DKK

Dänische Krone

7,4366

GBP

Pfund Sterling

0,85765

SEK

Schwedische Krone

10,1250

CHF

Schweizer Franken

1,0960

ISK

Isländische Krone

146,50

NOK

Norwegische Krone

10,1790

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,451

HUF

Ungarischer Forint

347,85

PLN

Polnischer Zloty

4,4865

RON

Rumänischer Leu

4,9196

TRY

Türkische Lira

10,4398

AUD

Australischer Dollar

1,5796

CAD

Kanadischer Dollar

1,4711

HKD

Hongkong-Dollar

9,4246

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6811

SGD

Singapur-Dollar

1,6102

KRW

Südkoreanischer Won

1 355,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7945

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7422

HRK

Kroatische Kuna

7,5180

IDR

Indonesische Rupiah

17 404,54

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0189

PHP

Philippinischer Peso

58,075

RUB

Russischer Rubel

89,4203

THB

Thailändischer Baht

38,004

BRL

Brasilianischer Real

6,3844

MXN

Mexikanischer Peso

24,3191

INR

Indische Rupie

88,0860


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/4


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2021/C 205/04)

1.   

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

hochfeste Garne aus Polyestern

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6)

26.2.2022


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00:00) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10275SMFL/Yanmar/Yanmar Credit)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/05)

1.   

Am 19. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sumitomo Mitsui Finance und Leasing Co., Ltd. („SMFL“, Japan), gemeinsam kontrolliert von Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. (Japan) und Sumitomo Corporation (Japan),

Yanmar Holdings Co., Ltd. („Yanmar“, Japan),

Yanmar Credit Service Co., Ltd. („Yanmar Credit“, Japan), derzeit kontrolliert von Yanmar.

SMFL und Yanmar übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Yanmar Credit.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SMFL erbringt breit gefächerte Finanzierungsdienstleistungen für seine Kunden. Sein Kerngeschäft sind Dienstleistungen in den Bereichen Leasing (Finanzierungsleasing und operatives Leasing), Vermietung und Ratenkäufe.

Yanmar ist im Vertrieb von Triebwerken für unterschiedliche Anwendungen, von Energiesystemen, Stromerzeugern, Agrarmaschinen, kompakten Baumaschinen und Bauteilen sowie im Bootsgeschäft tätig.

Yanmar Credit bietet Finanzierungsdienstleistungen in Japan an.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10275 – SMFL/Yanmar/Yanmar Credit

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10241 — Colony Capital/Liberty Global/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/06)

1.   

Am 21. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Colony Capital, Inc. („Colony Capital“, USA),

Liberty Global plc („Liberty Global“, UK),

Liberty Property HoldCo II S.à.r.l. („JV“, Luxemburg).

Colony Capital und Liberty Global übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des JV.Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Colony Capital: Verwaltung eines weltweiten Portfolios von Anlagen in digitalen Infrastrukturen wie Mobilfunkmasten, Rechenzentren, Kleinzellennetze und Glasfasernetze;

Liberty Global: Betrieb von Kabelnetzen für Fernseh-, Breitband-, Internet-, Festnetz-Sprachtelefon- und Mobilfunkdienste in einigen EU-Mitgliedstaaten;

JV: Erwerb, Entwicklung und Vermarktung technischer Immobilien für Kollokationsdienste im Vereinigten Königreich und EWR.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10241 — Colony Capital/Liberty Global/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10202 — EQT/Investindustrial/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/07)

1.   

Am 21. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Igenomix, S.L.U. („Igenomix“, Spanien), unter der alleinigen Kontrolle von EQT AB („EQT“, Schweden) und

Universal Clinics, S.L. („Universal Clinics“, Spanien), unter der alleinigen Kontrolle von Investindustrial S.A. („Investindustrial“, Luxemburg).

EQT (über Igenomix) und Investindustrial (über Universal Clinics) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT: Verwaltung von Anlagefonds. Zu den von EQT kontrollierten Portfoliounternehmen zählt auch das auf Reproduktionsmedizin und In-vitro-Fertilisation spezialisierte Unternehmen Igenomix, das genetische und molekulare Diagnostik sowie klinische und ergänzende Analysen anbietet.

Investindustrial: Verwaltung von Anlagefonds. Zu den von Investindustrial kontrollierten Portfoliounternehmen zählt auch das in der Reproduktionsmedizin tätige Unternehmen Universal Clinics, das in Spanien, Italien, Tschechien und Schweden eigene Kliniken betreibt und aufbaut.

JV: Entwicklung und Vermarktung eines für IVF-Labors bestimmten nichtinvasiven Medizinprodukts für Embryonenkulturen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen.

Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10294 – MUFG/SMFG/MHFG/RESONA HD/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 205/08)

1.   

Am 20. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc. („MUFG“, Japan);

Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. („SMFG“, Japan);

Mizuho Financial Group, Inc. („MHFG“, Japan) und

Resona Holdings, Inc. („Resona HD“, Japan).

MUFG, SMFG, MHFG und Resona HD übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Cotra Co., Ltd. (Japan), ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MUFG, SMFG, MHFG und Resona HD sind Bankengruppen mit Sitz in Japan;

das Gemeinschaftsunternehmen wird eine neue alternative Infrastruktur für elektronische Zahlungen ausschließlich in Japan entwickeln und einrichten, die hauptsächlich auf kleine Geldtransaktionen zwischen Privatpersonen ausgerichtet ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10294 – MUFG/SMFG/MHFG/RESONA HD/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/13


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

(2021/C 205/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE

Madarasi birspálinka

EU-Nr.: PGI-HU-02489 — 6.3.2019

1.   Einzutragende geografische Angabe

„Madarasi birspálinka“

2.   Kategorie der Spirituose

9.

Obstbrand

3.   Beschreibung der Spirituose

3.1.   Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Alkoholgehalt

mindestens 43 % vol

Methanolgehalt

höchstens 1 250  g/hl r. A.

Gesamtgehalt an flüchtigen Bestandteilen

mindestens 400 g/hl r. A.

Ethylacetatgehalt

höchstens 300 g/hl r. A.

Sensorische Eigenschaften

„Madarasi birspálinka“ hat eine wasserklare Farbe und zeichnet sich dank seines Grundbestandteils, der Quitte, durch ein ausgeprägtes, reiches Aroma und einen vollen Geschmack aus.

Das Erzeugnis besticht durch eine harmonische Mischung aus den weichen, zitrusartigen und herben sowie den süßen, wächsernen Noten der Quitte. Die vorherrschenden Quittennoten werden durch würzige, kompottartige Noten ergänzt, gefolgt von einem dezent herben, seidig-cremigen Abgang.

3.2.   Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Im Gegensatz zu anderen Quitten-Pálinkas zeichnet sich „Madarasi birspálinka“ durch reiche Noten von Kompott aus, die das zitrusartige Aroma der Quitte hervorheben. Die Spirituose weist süßere Kompottnoten als andere Quitten-Pálinkas auf, was ihr einen weicheren, geschmeidigeren Charakter verleiht. Der zitrusartige Geschmack des Destillats verstärkt diese Kompottnoten zusätzlich.

4.   Geografisches Gebiet

„Madarasi birspálinka“ darf in gewerblichen Pálinka-Brennereien im Komitat Bács-Kiskun hergestellt werden, in denen das Einmaischen, die Gärung, die Destillation und die Lagerung erfolgen. Die als Grundbestandteil verwendete Quitte darf nur aus diesem Gebiet stammen.

5.   Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Pálinka-Herstellungsverfahren:

a)

Auswahl und Annahme der Früchte

b)

Einmaischen und Gärung

c)

Destillation

d)

Ruhezeit und Lagerung des Pálinka

e)

Herstellung und Behandlung des Pálinka

a)   Auswahl und Annahme der Früchte

Die Quitten müssen gesund und ganz sein und dürfen keine Anzeichen von Fäulnis aufweisen.

Bei der Annahme müssen die Früchte gewogen werden, und es muss zur Überprüfung ihrer Qualität eine organoleptische Bewertung vorgenommen werden (Verkostung und, sofern entsprechende Geräte vorhanden sind, Bestimmung des Trockensubstanzgehalts (Messung des Zuckergehalts und des pH-Werts).

Nur ausreichend gereifte Quitten mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 12 % (Refraktometerwert) kommen als Grundbestandteil infrage.

b)   Einmaischen und Gärung

 

Einmaischen:

Die Basis für das Einmaischen sind ausreichend gereifte, hochwertige Früchte. Ein besonderer Schritt bei der Herstellung von „Madarasi birspálinka“ ist die Nachreifung der Quitten vor der Verarbeitung. Dieser Vorgang kann bei Bedarf bis zu fünf Tagen dauern. Während dieser Zeit wird durch die Lagerung der Früchte an einem kühlen Ort (wodurch Fäulnis verhindert wird) für einen einwandfreien Reifeprozess und einen ähnlichen Reifegrad gesorgt. Dabei kommt es im Fruchtkonzentrat zu einer Anreicherung mit Aromastoffen, die dem Pálinka sein einzigartiges Aroma verleihen.

Der Flaum an der Oberfläche der Quitte muss entfernt werden, denn wenn er in großen Mengen in die Maische gelangt, verleiht er dem Pálinka einen unangenehmen, bitteren Geschmack. Kleine Flaummengen bewirken keine unliebsamen Veränderungen beim Enderzeugnis. Der Flaum wird durch Waschen, Abreiben und Abwischen entfernt.

Die entstielten Früchte werden zerkleinert und gemahlen. Den zerkleinerten Früchten kann Wasser zugesetzt werden, um die richtige Konsistenz zu erreichen. Die fertige Maische wird in Gärbehälter (Stahl oder Kunststoff) gepumpt.

 

Gärung:

Es erfolgt eine kontrollierte Gärung. Die folgenden Hilfsstoffe dürfen verwendet werden: Wasser (Trinkwasserqualität), Hefe (gepresst oder getrocknet), Säuren zur Einstellung des pH-Werts, Enzyme (für die Hefe), pectinolytische Enzyme und Schaumverhüter.

Bei der kontrollierten Gärung ist es wichtig, die Maischetemperatur genau auf 16-22 °C zu halten. Der Säuregehalt der Maische muss auf einen pH-Wert von etwa 3-3,2 eingestellt werden, bei dem die Hefe und die Enzyme weiterhin gut arbeiten, schädliche Bakterien jedoch nicht überleben können.

Durch den Einsatz von Hefe wird sichergestellt, dass die Gärung schnell einsetzt und reibungslos und fehlerfrei abläuft und ein optimales Aroma sowie ein idealer Alkoholgehalt erreicht werden.

Die Gärung muss durch Überwachung der Gärraumtemperatur kontrolliert werden, während die Maische einer täglichen Sichtkontrolle und erforderlichenfalls einer Überprüfung des Zuckergehalts unterzogen werden muss.

Die Gärung kann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn der Zuckergehalt der Maische unter 5 g pro 100 g Maische fällt. Um Schäden zu vermeiden, sollte die vergorene Maische möglichst bald destilliert werden.

c)   Destillation

„Madarasi birspálinka“ kann mit einer Destillationsanlage hergestellt werden, die für die doppelte fraktionierte Destillation mit einer traditionellen Brennblase mit Kupferoberfläche geeignet ist.

Bei der Brennblase handelt es sich um einen Kessel mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 Litern. Die für „Madarasi birspálinka“ verwendeten Kessel haben meist ein Fassungsvermögen von 300-500 Litern. Die Destillation erfolgt in zwei Phasen. Im ersten Durchgang wird der Rauhbrand hergestellt, der einen Alkoholgehalt von 15-28 % vol besitzt und bereits die Aromen der Früchte aufweist. Im zweiten Durchgang, dem Feinbrand, kommt es auf die richtige Trennung von Vor-, Mittel- und Nachlauf an. Während des Brennvorgangs lässt sich der Vorlauf nur durch organoleptische Prüfungen bestimmen; der Nachlauf kann hingegen auf Basis von Erfahrungswerten anhand des kontinuierlich gemessenen Alkoholgehalts abgetrennt werden.

d)   Ruhezeit und Lagerung des Pálinka

Bevor der Pálinka nach der Destillation in unverdünntem Zustand (in der Regel 60-70 % vol) in einer lichtgeschützten Umgebung in Ballons oder Edelstahlbehälter abgefüllt wird, muss er ruhen, damit sich die feinen Aromen entfalten können.

Für die Ruhezeit und Lagerung des Pálinka ist außerdem ein Raum mit mäßiger Luftfeuchtigkeit und gleichmäßiger Temperatur wichtig.

e)   Herstellung und Behandlung des Pálinka

Nach der Ruhezeit muss der Alkoholgehalt des Destillats durch Zugabe von Trinkwasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den erforderlichen Wert (± 0,3 % vol) gebracht werden.

Dafür kann destilliertes, entsalztes, entionisiertes oder enthärtetes Wasser verwendet werden.

Der auf den erforderlichen Alkoholgehalt herabgesetzte Pálinka darf nur in saubere Glas- oder Keramikflaschen abgefüllt werden.

6.   Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung

6.1.   Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Komitat Bács-Kiskun liegt in einer der sonnigsten Regionen Ungarns. Der meist lockere Sandboden erwärmt sich schnell und bietet hervorragende Bedingungen für den Quittenanbau.

Die Quitte gedeiht am besten auf warmen, lockeren oder mitteldichten, feuchteren, durchlüfteten Böden mit guten Wasserhaushaltseigenschafen und ist am häufigsten im Komitat Bács-Kiskun anzutreffen, wo die Bedingungen günstig sind.

Während der Vegetationsperiode scheint die Sonne ganze 250-300 Stunden; die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 11,2 °C und die durchschnittliche Niederschlagsmenge 475 mm.

6.2.   Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

Der Zusammenhang zwischen „Madarasi birspálinka“ und dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität und dem Ansehen des Erzeugnisses.

Die spezifischen Eigenschaften der im Komitat Bács-Kiskun angebauten Quitten sind auf die ökologischen Besonderheiten der natürlichen Umwelt zurückzuführen. Die klimatischen Bedingungen des Komitats Bács-Kiskun verleihen den aus den dort angebauten Quitten hergestellten Pálinkas ihren exquisiten Geschmack und Duft sowie ihr Aroma.

Der Sandboden des Komitats bietet der Quitte einen günstigen, luftigen, gut strukturierten Untergrund, der der Frucht ihre Einzigartigkeit verleiht. Die zitrusartigen, würzigen Noten der Quitte sind dem lockeren Sandboden zu verdanken.

Der Sandboden ist reich an Spurenelementen. Die Sandkörner reflektieren das Sonnenlicht auf die Frucht und sorgen so während der Reifezeit für eine kontinuierlich warme Umgebung.

Aufgrund der hohen Durchschnittstemperatur und des reichlichen Sonnenscheins im Komitat Bács-Kiskun, die eine gute Reifung ermöglichen, weisen die Quitten einen höheren Zuckergehalt als Quitten in anderen Regionen auf. Das aus diesen Quitten gewonnene Destillat ist daher süßer, mit Noten von Kompott, was der Spirituose einen weicheren, geschmeidigeren Charakter verleiht als anderen Quitten-Pálinkas.

Diese Kompottnoten werden durch das zitrusartige Aroma des Destillats verstärkt, das der ausgewogenen Säure der gereiften Quitte zu verdanken ist.

Der spurenelementreiche Boden verleiht der bei entsprechender Reife geernteten Quitte — mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 12 % (Refraktrometerwert) — das reiche Aroma und den vollen Geschmack, die für „Madarasi birspálinka“ charakteristisch sind.

Um diese aromatischen Noten im Destillat hervorzubringen, braucht es viel Fachwissen und Erfahrung, die von Generation zu Generation weitergegeben werden. Dazu gehören das Wissen über die Nachreifung der Quitte, das Entfernen des Flaums von der Schale, das Einmaischen und das fachgerechte Abtrennen sowie der Feinbrand des Destillats.

Auszeichnungen, die „Madarasi birspálinka“ bei Wettbewerben gewonnen hat:

2008: Zsindelyes Fesztivál — Pálinka-Verkostung — Silbermedaille

2012: HunDeszt Pálinka-Wettbewerb — Silbermedaille

2012: Dritter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille

2013: Vierter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille

2014: Dritter regionaler Palóc-Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen — Silbermedaille

2014: Fünfter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Silbermedaille

2015: Sechster offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille

2016: Nationaler Pálinka-Verkostungswettbewerb — Pálinka-Exzellenzmedaille

2016: Siebenter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille

2017: Brillante — Pálinka-Wettbewerb für gewerbliche Brennereien — Silbermedaille

2017: Nationaler Pálinka-Verkostungswettbewerb — Pálinka-Exzellenzmedaille

2017: Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen aus dem Karpatenbecken — Silbermedaille

7.   EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften

Gesetz XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben

Gesetz LXXIII von 2008 über Pálinka, Weintrester-Pálinka und den Nationalen Pálinka-Rat

Regierungsverordnung Nr. 158/2009 vom 30. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz der geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sowie zur Kontrolle der Erzeugnisse

Regierungsverordnung Nr. 22/2012 vom 29. Februar 2012 über das Nationale Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette

Verordnung Nr. 28/2017 des Landwirtschaftsministers vom 30. Mai 2017 über die Anforderungen an das Eigenkontrollsystem für Lebensmittelunternehmen

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

8.   Antragsteller

8.1.   Mitgliedstaat, Drittland oder juristische/natürliche Person

Márton Lakatos (Einzelunternehmer)

8.2.   Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land)

Szent István utca 105, 6456 Madaras, Ungarn

9.   Ergänzungen der geografischen Angabe

10.   Besondere Etikettierungsvorschriften

Zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften festgelegten Elementen gilt Folgendes:

„földrajzi árujelző“ [geografische Angabe] (separat vom Namen)


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.