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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 205/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10224 — OTPP/Nikky Investments/Logoplaste) ( 1 ) |
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2021/C 205/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10147 — Mitsui & Co/Mitsui Chemicals/Honshu Chemical Industry) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 205/03 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10224 — OTPP/Nikky Investments/Logoplaste)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 205/01)
Am 20. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10224 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10147 — Mitsui & Co/Mitsui Chemicals/Honshu Chemical Industry)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 205/02)
Am 5. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10147 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. Mai 2021
(2021/C 205/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2142 |
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JPY |
Japanischer Yen |
133,65 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4366 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85765 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,1250 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0960 |
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ISK |
Isländische Krone |
146,50 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,1790 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,451 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
347,85 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,4865 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9196 |
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TRY |
Türkische Lira |
10,4398 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5796 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4711 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4246 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6811 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6102 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 355,86 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,7945 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7422 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5180 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 404,54 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0189 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,075 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
89,4203 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,004 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,3844 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
24,3191 |
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INR |
Indische Rupie |
88,0860 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/4 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2021/C 205/04)
1.
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4.
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.|
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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hochfeste Garne aus Polyestern |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates |
26.2.2022 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00:00) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10275 — SMFL/Yanmar/Yanmar Credit)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 205/05)
1.
Am 19. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Sumitomo Mitsui Finance und Leasing Co., Ltd. („SMFL“, Japan), gemeinsam kontrolliert von Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. (Japan) und Sumitomo Corporation (Japan), |
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— |
Yanmar Holdings Co., Ltd. („Yanmar“, Japan), |
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— |
Yanmar Credit Service Co., Ltd. („Yanmar Credit“, Japan), derzeit kontrolliert von Yanmar. |
SMFL und Yanmar übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Yanmar Credit.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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SMFL erbringt breit gefächerte Finanzierungsdienstleistungen für seine Kunden. Sein Kerngeschäft sind Dienstleistungen in den Bereichen Leasing (Finanzierungsleasing und operatives Leasing), Vermietung und Ratenkäufe. |
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— |
Yanmar ist im Vertrieb von Triebwerken für unterschiedliche Anwendungen, von Energiesystemen, Stromerzeugern, Agrarmaschinen, kompakten Baumaschinen und Bauteilen sowie im Bootsgeschäft tätig. |
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— |
Yanmar Credit bietet Finanzierungsdienstleistungen in Japan an. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10275 – SMFL/Yanmar/Yanmar Credit
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10241 — Colony Capital/Liberty Global/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 205/06)
1.
Am 21. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Colony Capital, Inc. („Colony Capital“, USA), |
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— |
Liberty Global plc („Liberty Global“, UK), |
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— |
Liberty Property HoldCo II S.à.r.l. („JV“, Luxemburg). |
Colony Capital und Liberty Global übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des JV.Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Colony Capital: Verwaltung eines weltweiten Portfolios von Anlagen in digitalen Infrastrukturen wie Mobilfunkmasten, Rechenzentren, Kleinzellennetze und Glasfasernetze; |
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— |
Liberty Global: Betrieb von Kabelnetzen für Fernseh-, Breitband-, Internet-, Festnetz-Sprachtelefon- und Mobilfunkdienste in einigen EU-Mitgliedstaaten; |
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— |
JV: Erwerb, Entwicklung und Vermarktung technischer Immobilien für Kollokationsdienste im Vereinigten Königreich und EWR. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10241 — Colony Capital/Liberty Global/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10202 — EQT/Investindustrial/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 205/07)
1.
Am 21. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Igenomix, S.L.U. („Igenomix“, Spanien), unter der alleinigen Kontrolle von EQT AB („EQT“, Schweden) und |
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Universal Clinics, S.L. („Universal Clinics“, Spanien), unter der alleinigen Kontrolle von Investindustrial S.A. („Investindustrial“, Luxemburg). |
EQT (über Igenomix) und Investindustrial (über Universal Clinics) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
EQT: Verwaltung von Anlagefonds. Zu den von EQT kontrollierten Portfoliounternehmen zählt auch das auf Reproduktionsmedizin und In-vitro-Fertilisation spezialisierte Unternehmen Igenomix, das genetische und molekulare Diagnostik sowie klinische und ergänzende Analysen anbietet. |
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— |
Investindustrial: Verwaltung von Anlagefonds. Zu den von Investindustrial kontrollierten Portfoliounternehmen zählt auch das in der Reproduktionsmedizin tätige Unternehmen Universal Clinics, das in Spanien, Italien, Tschechien und Schweden eigene Kliniken betreibt und aufbaut. |
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— |
JV: Entwicklung und Vermarktung eines für IVF-Labors bestimmten nichtinvasiven Medizinprodukts für Embryonenkulturen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen.
Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10294 – MUFG/SMFG/MHFG/RESONA HD/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 205/08)
1.
Am 20. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc. („MUFG“, Japan); |
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— |
Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. („SMFG“, Japan); |
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Mizuho Financial Group, Inc. („MHFG“, Japan) und |
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Resona Holdings, Inc. („Resona HD“, Japan). |
MUFG, SMFG, MHFG und Resona HD übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Cotra Co., Ltd. (Japan), ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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MUFG, SMFG, MHFG und Resona HD sind Bankengruppen mit Sitz in Japan; |
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das Gemeinschaftsunternehmen wird eine neue alternative Infrastruktur für elektronische Zahlungen ausschließlich in Japan entwickeln und einrichten, die hauptsächlich auf kleine Geldtransaktionen zwischen Privatpersonen ausgerichtet ist. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10294 – MUFG/SMFG/MHFG/RESONA HD/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/13 |
Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
(2021/C 205/09)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE
„Madarasi birspálinka“
EU-Nr.: PGI-HU-02489 — 6.3.2019
1. Einzutragende geografische Angabe
„Madarasi birspálinka“
2. Kategorie der Spirituose
|
9. |
Obstbrand |
3. Beschreibung der Spirituose
3.1. Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften
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Alkoholgehalt |
mindestens 43 % vol |
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Methanolgehalt |
höchstens 1 250 g/hl r. A. |
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Gesamtgehalt an flüchtigen Bestandteilen |
mindestens 400 g/hl r. A. |
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Ethylacetatgehalt |
höchstens 300 g/hl r. A. |
„Madarasi birspálinka“ hat eine wasserklare Farbe und zeichnet sich dank seines Grundbestandteils, der Quitte, durch ein ausgeprägtes, reiches Aroma und einen vollen Geschmack aus.
Das Erzeugnis besticht durch eine harmonische Mischung aus den weichen, zitrusartigen und herben sowie den süßen, wächsernen Noten der Quitte. Die vorherrschenden Quittennoten werden durch würzige, kompottartige Noten ergänzt, gefolgt von einem dezent herben, seidig-cremigen Abgang.
3.2. Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)
Im Gegensatz zu anderen Quitten-Pálinkas zeichnet sich „Madarasi birspálinka“ durch reiche Noten von Kompott aus, die das zitrusartige Aroma der Quitte hervorheben. Die Spirituose weist süßere Kompottnoten als andere Quitten-Pálinkas auf, was ihr einen weicheren, geschmeidigeren Charakter verleiht. Der zitrusartige Geschmack des Destillats verstärkt diese Kompottnoten zusätzlich.
4. Geografisches Gebiet
„Madarasi birspálinka“ darf in gewerblichen Pálinka-Brennereien im Komitat Bács-Kiskun hergestellt werden, in denen das Einmaischen, die Gärung, die Destillation und die Lagerung erfolgen. Die als Grundbestandteil verwendete Quitte darf nur aus diesem Gebiet stammen.
5. Verfahren zur Gewinnung der Spirituose
Pálinka-Herstellungsverfahren:
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a) |
Auswahl und Annahme der Früchte |
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b) |
Einmaischen und Gärung |
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c) |
Destillation |
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d) |
Ruhezeit und Lagerung des Pálinka |
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e) |
Herstellung und Behandlung des Pálinka |
a) Auswahl und Annahme der Früchte
Die Quitten müssen gesund und ganz sein und dürfen keine Anzeichen von Fäulnis aufweisen.
Bei der Annahme müssen die Früchte gewogen werden, und es muss zur Überprüfung ihrer Qualität eine organoleptische Bewertung vorgenommen werden (Verkostung und, sofern entsprechende Geräte vorhanden sind, Bestimmung des Trockensubstanzgehalts (Messung des Zuckergehalts und des pH-Werts).
Nur ausreichend gereifte Quitten mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 12 % (Refraktometerwert) kommen als Grundbestandteil infrage.
b) Einmaischen und Gärung
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|
Einmaischen: Die Basis für das Einmaischen sind ausreichend gereifte, hochwertige Früchte. Ein besonderer Schritt bei der Herstellung von „Madarasi birspálinka“ ist die Nachreifung der Quitten vor der Verarbeitung. Dieser Vorgang kann bei Bedarf bis zu fünf Tagen dauern. Während dieser Zeit wird durch die Lagerung der Früchte an einem kühlen Ort (wodurch Fäulnis verhindert wird) für einen einwandfreien Reifeprozess und einen ähnlichen Reifegrad gesorgt. Dabei kommt es im Fruchtkonzentrat zu einer Anreicherung mit Aromastoffen, die dem Pálinka sein einzigartiges Aroma verleihen. Der Flaum an der Oberfläche der Quitte muss entfernt werden, denn wenn er in großen Mengen in die Maische gelangt, verleiht er dem Pálinka einen unangenehmen, bitteren Geschmack. Kleine Flaummengen bewirken keine unliebsamen Veränderungen beim Enderzeugnis. Der Flaum wird durch Waschen, Abreiben und Abwischen entfernt. Die entstielten Früchte werden zerkleinert und gemahlen. Den zerkleinerten Früchten kann Wasser zugesetzt werden, um die richtige Konsistenz zu erreichen. Die fertige Maische wird in Gärbehälter (Stahl oder Kunststoff) gepumpt. |
|
|
Gärung: Es erfolgt eine kontrollierte Gärung. Die folgenden Hilfsstoffe dürfen verwendet werden: Wasser (Trinkwasserqualität), Hefe (gepresst oder getrocknet), Säuren zur Einstellung des pH-Werts, Enzyme (für die Hefe), pectinolytische Enzyme und Schaumverhüter. Bei der kontrollierten Gärung ist es wichtig, die Maischetemperatur genau auf 16-22 °C zu halten. Der Säuregehalt der Maische muss auf einen pH-Wert von etwa 3-3,2 eingestellt werden, bei dem die Hefe und die Enzyme weiterhin gut arbeiten, schädliche Bakterien jedoch nicht überleben können. Durch den Einsatz von Hefe wird sichergestellt, dass die Gärung schnell einsetzt und reibungslos und fehlerfrei abläuft und ein optimales Aroma sowie ein idealer Alkoholgehalt erreicht werden. Die Gärung muss durch Überwachung der Gärraumtemperatur kontrolliert werden, während die Maische einer täglichen Sichtkontrolle und erforderlichenfalls einer Überprüfung des Zuckergehalts unterzogen werden muss. Die Gärung kann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn der Zuckergehalt der Maische unter 5 g pro 100 g Maische fällt. Um Schäden zu vermeiden, sollte die vergorene Maische möglichst bald destilliert werden. |
c) Destillation
„Madarasi birspálinka“ kann mit einer Destillationsanlage hergestellt werden, die für die doppelte fraktionierte Destillation mit einer traditionellen Brennblase mit Kupferoberfläche geeignet ist.
Bei der Brennblase handelt es sich um einen Kessel mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 Litern. Die für „Madarasi birspálinka“ verwendeten Kessel haben meist ein Fassungsvermögen von 300-500 Litern. Die Destillation erfolgt in zwei Phasen. Im ersten Durchgang wird der Rauhbrand hergestellt, der einen Alkoholgehalt von 15-28 % vol besitzt und bereits die Aromen der Früchte aufweist. Im zweiten Durchgang, dem Feinbrand, kommt es auf die richtige Trennung von Vor-, Mittel- und Nachlauf an. Während des Brennvorgangs lässt sich der Vorlauf nur durch organoleptische Prüfungen bestimmen; der Nachlauf kann hingegen auf Basis von Erfahrungswerten anhand des kontinuierlich gemessenen Alkoholgehalts abgetrennt werden.
d) Ruhezeit und Lagerung des Pálinka
Bevor der Pálinka nach der Destillation in unverdünntem Zustand (in der Regel 60-70 % vol) in einer lichtgeschützten Umgebung in Ballons oder Edelstahlbehälter abgefüllt wird, muss er ruhen, damit sich die feinen Aromen entfalten können.
Für die Ruhezeit und Lagerung des Pálinka ist außerdem ein Raum mit mäßiger Luftfeuchtigkeit und gleichmäßiger Temperatur wichtig.
e) Herstellung und Behandlung des Pálinka
Nach der Ruhezeit muss der Alkoholgehalt des Destillats durch Zugabe von Trinkwasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den erforderlichen Wert (± 0,3 % vol) gebracht werden.
Dafür kann destilliertes, entsalztes, entionisiertes oder enthärtetes Wasser verwendet werden.
Der auf den erforderlichen Alkoholgehalt herabgesetzte Pálinka darf nur in saubere Glas- oder Keramikflaschen abgefüllt werden.
6. Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung
6.1. Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Das Komitat Bács-Kiskun liegt in einer der sonnigsten Regionen Ungarns. Der meist lockere Sandboden erwärmt sich schnell und bietet hervorragende Bedingungen für den Quittenanbau.
Die Quitte gedeiht am besten auf warmen, lockeren oder mitteldichten, feuchteren, durchlüfteten Böden mit guten Wasserhaushaltseigenschafen und ist am häufigsten im Komitat Bács-Kiskun anzutreffen, wo die Bedingungen günstig sind.
Während der Vegetationsperiode scheint die Sonne ganze 250-300 Stunden; die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 11,2 °C und die durchschnittliche Niederschlagsmenge 475 mm.
6.2. Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind
Der Zusammenhang zwischen „Madarasi birspálinka“ und dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität und dem Ansehen des Erzeugnisses.
Die spezifischen Eigenschaften der im Komitat Bács-Kiskun angebauten Quitten sind auf die ökologischen Besonderheiten der natürlichen Umwelt zurückzuführen. Die klimatischen Bedingungen des Komitats Bács-Kiskun verleihen den aus den dort angebauten Quitten hergestellten Pálinkas ihren exquisiten Geschmack und Duft sowie ihr Aroma.
Der Sandboden des Komitats bietet der Quitte einen günstigen, luftigen, gut strukturierten Untergrund, der der Frucht ihre Einzigartigkeit verleiht. Die zitrusartigen, würzigen Noten der Quitte sind dem lockeren Sandboden zu verdanken.
Der Sandboden ist reich an Spurenelementen. Die Sandkörner reflektieren das Sonnenlicht auf die Frucht und sorgen so während der Reifezeit für eine kontinuierlich warme Umgebung.
Aufgrund der hohen Durchschnittstemperatur und des reichlichen Sonnenscheins im Komitat Bács-Kiskun, die eine gute Reifung ermöglichen, weisen die Quitten einen höheren Zuckergehalt als Quitten in anderen Regionen auf. Das aus diesen Quitten gewonnene Destillat ist daher süßer, mit Noten von Kompott, was der Spirituose einen weicheren, geschmeidigeren Charakter verleiht als anderen Quitten-Pálinkas.
Diese Kompottnoten werden durch das zitrusartige Aroma des Destillats verstärkt, das der ausgewogenen Säure der gereiften Quitte zu verdanken ist.
Der spurenelementreiche Boden verleiht der bei entsprechender Reife geernteten Quitte — mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 12 % (Refraktrometerwert) — das reiche Aroma und den vollen Geschmack, die für „Madarasi birspálinka“ charakteristisch sind.
Um diese aromatischen Noten im Destillat hervorzubringen, braucht es viel Fachwissen und Erfahrung, die von Generation zu Generation weitergegeben werden. Dazu gehören das Wissen über die Nachreifung der Quitte, das Entfernen des Flaums von der Schale, das Einmaischen und das fachgerechte Abtrennen sowie der Feinbrand des Destillats.
Auszeichnungen, die „Madarasi birspálinka“ bei Wettbewerben gewonnen hat:
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2008: Zsindelyes Fesztivál — Pálinka-Verkostung — Silbermedaille |
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2012: HunDeszt Pálinka-Wettbewerb — Silbermedaille |
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2012: Dritter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille |
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2013: Vierter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille |
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2014: Dritter regionaler Palóc-Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen — Silbermedaille |
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2014: Fünfter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Silbermedaille |
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2015: Sechster offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille |
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2016: Nationaler Pálinka-Verkostungswettbewerb — Pálinka-Exzellenzmedaille |
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2016: Siebenter offener Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen des Komitats Vas — Goldmedaille |
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2017: Brillante — Pálinka-Wettbewerb für gewerbliche Brennereien — Silbermedaille |
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2017: Nationaler Pálinka-Verkostungswettbewerb — Pálinka-Exzellenzmedaille |
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2017: Wettbewerb für Pálinka und Spirituosen aus dem Karpatenbecken — Silbermedaille |
7. EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften
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Gesetz XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben |
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Gesetz LXXIII von 2008 über Pálinka, Weintrester-Pálinka und den Nationalen Pálinka-Rat |
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Regierungsverordnung Nr. 158/2009 vom 30. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz der geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sowie zur Kontrolle der Erzeugnisse |
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Regierungsverordnung Nr. 22/2012 vom 29. Februar 2012 über das Nationale Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette |
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Verordnung Nr. 28/2017 des Landwirtschaftsministers vom 30. Mai 2017 über die Anforderungen an das Eigenkontrollsystem für Lebensmittelunternehmen |
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Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen |
8. Antragsteller
8.1. Mitgliedstaat, Drittland oder juristische/natürliche Person
Márton Lakatos (Einzelunternehmer)
8.2. Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land)
Szent István utca 105, 6456 Madaras, Ungarn
9. Ergänzungen der geografischen Angabe
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10. Besondere Etikettierungsvorschriften
Zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften festgelegten Elementen gilt Folgendes:
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„földrajzi árujelző“ [geografische Angabe] (separat vom Namen) |