ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
27. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 199/01

Euro-Wechselkurs — 26. Mai 2021

1

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2021/C 199/02

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. März 2021 (Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004)

2

2021/C 199/03

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

3

2021/C 199/04

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

4

2021/C 199/05

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 199/06

Bekanntmachung über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen, die zu den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten geführt haben

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 199/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M. 9854 — KHS/Ferrum) ( 1 )

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


Euro-Wechselkurs (1)

26. Mai 2021

(2021/C 199/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2229

JPY

Japanischer Yen

133,16

DKK

Dänische Krone

7,4360

GBP

Pfund Sterling

0,86330

SEK

Schwedische Krone

10,1503

CHF

Schweizer Franken

1,0958

ISK

Isländische Krone

148,30

NOK

Norwegische Krone

10,1780

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,451

HUF

Ungarischer Forint

350,56

PLN

Polnischer Zloty

4,4971

RON

Rumänischer Leu

4,9180

TRY

Türkische Lira

10,3325

AUD

Australischer Dollar

1,5732

CAD

Kanadischer Dollar

1,4784

HKD

Hongkong-Dollar

9,4922

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6737

SGD

Singapur-Dollar

1,6189

KRW

Südkoreanischer Won

1 366,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9282

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8149

HRK

Kroatische Kuna

7,5125

IDR

Indonesische Rupiah

17 473,28

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0659

PHP

Philippinischer Peso

58,881

RUB

Russischer Rubel

90,0602

THB

Thailändischer Baht

38,203

BRL

Brasilianischer Real

6,5006

MXN

Mexikanischer Peso

24,2995

INR

Indische Rupie

88,9710


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/2


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. März 2021

(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004) (1)

(2021/C 199/02)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.3.2021–

1,50

-0,61

0,44


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25. Mai 2006, S. 1.


27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/3


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 199/03)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

18. Februar 2021

Nummer der Beihilfesache

86231

Nummer der Entscheidung

011/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

Vorübergehende Änderungen der Steuererstattungsregelung für die Beschäftigung von Seeleuten

Rechtsgrundlage

Gesetz über Subventionen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf See und Verordnung über Subventionen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf See

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Senkung der Kosten für Reedereien, die Seeleute aus Norwegen und dem EWR beschäftigen

Form der Beihilfe

Erstattung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Mittelausstattung

Aufstockung um 230 Mio. NOK

Laufzeit

1. Januar 2021 – 30. Juni 2021

Wirtschaftszweige

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sjøfartsdirektoratet [norwegische Schifffahrtsbehörde]

P.O. Box 2222

5509 Haugesund

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/4


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 199/04)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

11. Februar 2021

Nummer der Beihilfesache

86146

Nummer der Entscheidung

009/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

Norwegische Beihilferegelung für die Entwicklung, den Vertrieb und die Förderung interaktiver audiovisueller Produktionen (digitale Spiele)

Rechtsgrundlage

Verordnung (noch nicht erlassen)

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Ziel

Kulturförderung

Form der Beihilfe

Direktzuschüsse

Mittelausstattung

80 Mio. NOK jährlich

Beihilfeintensität

(i)

Beihilfen für die Produktion und Entwicklung interaktiver Produktionen: bis zu 50 %, bei „schwierigen audiovisuellen Werken“ bis zu 75 %;

(ii)

Beihilfen für die Förderung und den Vertrieb interaktiver Produktionen: gleiche Beihilfeintensität wie oben;

(iii)

Beihilfen zur Förderung interaktiver Produktionen: bis zu 100 %.

Laufzeit

Bis zum 31. Dezember 2026

Wirtschaftszweige

Kulturbranche

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Norsk Filminstitutt

Postboks 482 Sentrum

N-0105 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/5


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 199/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

15. Februar 2021

Nummer der Beihilfesache

86344

Nummer der Entscheidung

010/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

Änderung der COVID-19-Zuschussregelung zur Deckung des Liquiditätsbedarfs von Unternehmen der Tourismusbranche

Rechtsgrundlage

Die nationale Rechtsgrundlage wird ein Parlamentsbeschluss sein, mit dem die Änderung genehmigt wird.

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die durch die Auswirkungen der COVID-19 - Pandemie auf die Wirtschaft mit plötzlichen Liquiditätsengpässen konfrontiert sind.

Form der Beihilfe

Zuschüsse

Mittelausstattung

850 Mio. NOK

Beihilfeintensität

Bei kleinen und mittleren Unternehmen: bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten; bei großen Unternehmen: bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten; Kosten der für die Projektdurchführung erforderlichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte: höchstens 20 %.

Laufzeit

15.2.2021 – 30.6.2021.

Wirtschaftszweige

NACE 49, 50, 51, 55, 56, 74.903, 77, 79, 82.3, 90, 91 und 93.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Innovasjon Norge

Akersgata 13

Pb. 448 Sentrum

N-0104 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/6


Bekanntmachung über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen, die zu den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten geführt haben

(2021/C 199/06)

Am 16. Juni 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (1) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) einen endgültigen Antidumpingzoll und einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (im Folgenden „Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente“), wurden Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (4) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) sowie Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (5) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) neu eingeführt.

Nach diesen Artikeln können Antidumping- oder Ausgleichszölle auch auf gedumpte bzw. subventionierte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder ein anderes Gebilde auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone (6) (im Folgenden „FS“ und „AWZ“) verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde.

Außerdem ist in diesen beiden Artikeln vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung dieser Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (im Folgenden „Zollinstrument“), und dass die Kommission die betreffenden Zölle erst ab dem Tag einführt, an dem das Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Zollinstrumentsverordnung (7) ist seit dem 2. November 2019 anwendbar.

Teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen

In den Untersuchungen, die zur Einführung der Antidumpingzölle und der Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten geführt haben, bezog die Kommission Einfuhren der betroffenen Ware zur aktiven Veredelung ein und kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Das Zollinstrument war jedoch nicht anwendbar, als die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, eingeleitet wurden, und daher konnte die Kommission zu keinem Schluss darüber gelangen, ob die Ausweitung der Zölle auf den FS und die AWZ angemessen war.

Der Kommission liegen ausreichende Beweise vor, die zeigen, dass bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten in erheblichen Mengen im Rahmen der aktiven Veredelung verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks auf dem FS oder in der AWZ ausgeführt werden, und den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden. Zum Teil wurden diese Beweise vom Wirtschaftszweig der EU vorgelegt. Ein Vermerk, der die der Kommission vorliegenden Beweise aufführt, ist für die interessierten Parteien verfügbar.

Daher hat die Kommission beschlossen, die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen geführt haben, wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbracht werden.

Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen geführt haben, gerechtfertigt ist; sie nimmt daher die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (im Folgenden „zu untersuchende Ware“) teilweise wieder auf.

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (im Folgenden „betroffene Länder“) angewandt werden sollten, die auf den FS oder in die AWZ verbracht werden.

Zu diesem Zweck untersucht die Kommission unter anderem folgende Vorgänge im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018):

die Wiederausfuhr der zu untersuchenden Ware auf den FS oder in die AWZ im Sinne des Zollkodex der Union (8);

den direkten Versand der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern auf den FS oder in die AWZ;

die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Fertigerzeugnissen, die die zu untersuchende Ware enthalten, aus dem Zollgebiet der EU auf den FS oder in die AWZ – sowohl, wenn die zu untersuchende Ware zuerst in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der EU übergeführt wurde und anschließend in das Fertigerzeugnis eingegangen ist, als auch, wenn die zu untersuchende Ware in einem anderen Zollverfahren in das Fertigerzeugnis eingegangen ist (z. B. im Rahmen der aktiven Veredelung gemäß dem Zollkodex der Union).

Die Kommission weist die Parteien darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (9) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

Schriftliche Beiträge

Um die Informationen einzuholen, die sie für die teilweise Wiederaufnahme benötigt, sendet die Kommission den interessierten Parteien, die bei den Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, mitgearbeitet haben, nämlich den ausführenden Herstellern und den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Volksrepublik China und Ägypten, den Unionsherstellern, den unabhängigen Einführern (10) in der Union und den Verwendern in der Union einen Fragebogen zu. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese interessierten Parteien den Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ausgefüllt übermitteln.

Die Fragebogen stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2493https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2493https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2525) zur Verfügung.

Alle interessierten Parteien, insbesondere diejenigen, die bei den Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, mitgearbeitet haben, werden aufgefordert, ihren Standpunkt zu Fragen im Zusammenhang mit der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (11) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI„SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:

https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Email: TRADE-AD653a-GFF-CS-EEZ@ec.europa.eu

TRADE-AS656a-GFF-CS-EEZ@ec.europa.eu

Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 11 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Wiederaufnahmeuntersuchung binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Interessierte Parteien werden gebeten, die in der Bekanntmachung angegebenen Fristen auch in Bezug auf Einbeziehungen der Anhörungsbeauftragten, einschließlich Anhörungen, einzuhalten. Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für verspätete Anträge auf ihre Einbeziehung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen:

http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar:

http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(4)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(5)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(6)  Der Festlandsockel umfasst den jenseits des Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung des Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wenn die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft; die ausschließliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das sich nicht weiter als 200 Seemeilen erstrecken darf (siehe insbesondere Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)). Künstliche Inseln sind Landflächen, die von Wasser umgeben sind und nicht natürlich entstanden sind, sondern durch den Menschen geschaffen wurden. Diese Inseln können der Unterstützung der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens dienen oder der Unterstützung der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind. Sie können einen Lieferort für gedumpte oder subventionierte Waren wie Rohre zur Verbindung zwischen den Plattformen und der Küste oder für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Meeresboden, Bohrausrüstung und -inseln oder Windkraftanlagen darstellen. Feste oder schwimmende Einrichtungen oder andere Gebilde sind Konstruktionen, einschließlich Anlagen, beispielsweise Plattformen, die entweder im Meeresboden verankert sind oder schwimmen, und die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens bestimmt sind. Dazu gehören auch die Konstruktionen vor Ort für die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind. Die zu untersuchende Ware könnte auch zur Verwendung auf diesen Konstruktionen geliefert werden.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(10)  Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen den Fragebogen für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

(11)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 29 der Antisubventionsgrundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen)/Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M. 9854 — KHS/Ferrum)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 199/07)

1.   

Am 17. Mai 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

KHS GmbH (Deutschland), kontrolliert von Salzgitter AG (Deutschland);

Ferrum AG (Schweiz);

Ferrum Packaging AG (Schweiz), kontrolliert von Ferrum AG.

KHS GmbH und Ferrum AG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Ferrum Packaging AG.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KHS GmbH: Lieferung von Maschinen zur Abfüllung von Glas- und PET-Flaschen, Dosen, Beuteln und Fässern für die Getränkeindustrie, die Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie; für die Getränkeindustrie auch die Lieferung kompletter Füll- und Verpackungslinien zusätzlich zu einer Füllmaschine.

Ferrum Packaging AG: Lieferung von Verschließmaschinen für die Lebensmittel- und Getränkebranche.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M. 9854 — KHS/Ferrum

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollenverordnung“).