ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
26. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 197/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10020 — Korian/VYV/Technosens Evolution) ( 1 )

1

2021/C 197/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10265 — Hisense Group/Sanden) ( 1 )

2

2021/C 197/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10208 — The Coca-Cola Company/Coca-Cola HBC/WABI CCH JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 197/04

Euro-Wechselkurs — 25. Mai 2021

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 197/05

Ankündigung der Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation der Československé úvěrní družstvo v likvidaci [Tschechoslowakische Kreditgenossenschaft in Abwicklung]

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 197/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10234 — Bain Capital/Cinven/Lonza Specialty Ingredients) ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10020 — Korian/VYV/Technosens Evolution)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 197/01)

Am 19. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10020 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10265 — Hisense Group/Sanden)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 197/02)

Am 19. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10265 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10208 — The Coca-Cola Company/Coca-Cola HBC/WABI CCH JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 197/03)

Am 19. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10208 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.5.2021   

DE

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C 197/4


Euro-Wechselkurs (1)

25. Mai 2021

(2021/C 197/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2264

JPY

Japanischer Yen

133,49

DKK

Dänische Krone

7,4360

GBP

Pfund Sterling

0,86573

SEK

Schwedische Krone

10,1338

CHF

Schweizer Franken

1,0977

ISK

Isländische Krone

148,30

NOK

Norwegische Krone

10,1965

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,447

HUF

Ungarischer Forint

348,86

PLN

Polnischer Zloty

4,4839

RON

Rumänischer Leu

4,9250

TRY

Türkische Lira

10,3176

AUD

Australischer Dollar

1,5785

CAD

Kanadischer Dollar

1,4758

HKD

Hongkong-Dollar

9,5197

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6918

SGD

Singapur-Dollar

1,6255

KRW

Südkoreanischer Won

1 375,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9591

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8560

HRK

Kroatische Kuna

7,5120

IDR

Indonesische Rupiah

17 575,54

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0809

PHP

Philippinischer Peso

59,033

RUB

Russischer Rubel

90,0534

THB

Thailändischer Baht

38,448

BRL

Brasilianischer Real

6,4970

MXN

Mexikanischer Peso

24,3183

INR

Indische Rupie

89,2360


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/5


Ankündigung der Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation der Československé úvěrní družstvo v likvidaci [Tschechoslowakische Kreditgenossenschaft in Abwicklung]

(2021/C 197/05)

AUSZUG AUS DEM BESCHLUSS ZUR ERÖFFNUNG EINES LIQUIDATIONSVERFAHRENS NACH DER RICHTLINIE 2001/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 4 APRIL 2001 ÜBER DIE SANIERUNG UND LIQUIDATION VON KREDITINSTITUTEN

Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!

Lukáš Vlašaný, geboren am 28. Oktober 1974, wohnhaft in Palackého 351/6, 390 01 Tábor, gibt hiermit als Liquidator, zu dem er durch Entscheid des Bezirksgerichts Hradec Králové Nr. 34 Cm 65/2021-15 vom 6. April 2021 bestellt wurde, zu der in Abwicklung befindlichen Kreditgenossenschaft Československé úvěrní družstvo v likvidaci, Unternehmensregisternummer 649 46 851 mit eingetragenem Sitz in Gočárova třída 312/52, Pražské Předměstí, 500 02 Hradec Králové, Eintrag im Handelsregister des Bezirksgerichts Hradec Králové unter der Nummer Dr 1358 (im Folgenden „die Genossenschaft“), gemäß Artikel 13 und Artikel 17 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten bekannt, dass am 25. März 2021 die Liquidation der Genossenschaft eingeleitet wurde, nachdem deren Mitgliederversammlung am selben Tag gemäß Artikel IX(A)(18)(k) in Verbindung mit Artikel IX(B)(1) der Satzung und gemäß § 656 Buchstabe q und § 669 des Gesetzes Nr. 90/2012 über Handelskorporationen beschlossen hatte, die Genossenschaft mit sofortiger Wirkung per Liquidation aufzulösen.

Die Gläubiger der Genossenschaft werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30. Juli 2021 schriftlich bei deren Liquidator Lukáš Vlašaný, Vančurova 2904, 390 01 Tábor, Tschechische Republik, anzumelden.

Lukáš VLAŠANÝ

Liquidator

Československé úvěrní družstvo v likvidaci


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10234 — Bain Capital/Cinven/Lonza Specialty Ingredients)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 197/06)

1.   

Am 11. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bain Capital Investors L.L.C. („Bain Capital“, USA);

Cinven Capital Management (VII) General Partner Limited („Cinven“, VK);

die Sparte „Lonza Specialty Ingredients“ („Lonza Specialty Ingredients“, Schweiz), kontrolliert von Lonza Group AG (Schweiz).

Bain Capital und Cinven übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Lonza Specialty Ingredients.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital ist eine Anlagegesellschaft, die in Unternehmen in verschiedenen Branchen investiert, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel, Konsumgüter, Kommunikation, Finanzdienstleistungen und Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe.

Cinven ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und -beratungsdienstleistungen erbringt.

Lonza Specialty Ingredients bietet Mikrobenkontrolllösungen und chemische Technologien für eine Reihe von Endverwendungen, darunter Holzschutz, Öl und Gas, Kunststoffe, Metalle sowie Farben und Beschichtungen an. Außerdem bietet es Spezialprodukte und -dienstleistungen an, wie Verbundwerkstoffe, Leistungsintermediäre und Chemikalien, sowie Dienstleistungen im Bereich der Zollentwicklung und des verarbeitenden Gewerbes für eine Reihe von Anwendungen und Industriezweigen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10234 — Bain Capital/Cinven/Lonza Specialty Ingredients

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax + 32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollenverordnung“).