ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 194

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
21. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 194/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10173 — Luminus/Essent Belgium) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 194/02

Euro-Wechselkurs — 20. Mai 2021

2

2021/C 194/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Sitzung vom 1. Dezember 2020 zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.9660 – Google/Fitbit — Berichterstatter: Polen ( 1 )

3

2021/C 194/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache M.9660 – Google/Fitbit ( 1 )

6

2021/C 194/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.9660 – Google/Fitbit) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9105)  ( 1 )

7


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 194/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10173 — Luminus/Essent Belgium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 194/01)

Am 30. April 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10173 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. Mai 2021

(2021/C 194/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2203

JPY

Japanischer Yen

132,95

DKK

Dänische Krone

7,4364

GBP

Pfund Sterling

0,86400

SEK

Schwedische Krone

10,1813

CHF

Schweizer Franken

1,0991

ISK

Isländische Krone

149,30

NOK

Norwegische Krone

10,1775

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,519

HUF

Ungarischer Forint

350,60

PLN

Polnischer Zloty

4,5153

RON

Rumänischer Leu

4,9278

TRY

Türkische Lira

10,2114

AUD

Australischer Dollar

1,5736

CAD

Kanadischer Dollar

1,4778

HKD

Hongkong-Dollar

9,4726

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6986

SGD

Singapur-Dollar

1,6261

KRW

Südkoreanischer Won

1 379,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1639

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8563

HRK

Kroatische Kuna

7,5095

IDR

Indonesische Rupiah

17 589,83

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0594

PHP

Philippinischer Peso

58,410

RUB

Russischer Rubel

89,8263

THB

Thailändischer Baht

38,305

BRL

Brasilianischer Real

6,4567

MXN

Mexikanischer Peso

24,2825

INR

Indische Rupie

89,1630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Sitzung vom 1. Dezember 2020 zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.9660 – Google/Fitbit

Berichterstatter: Polen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 194/03)

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt mit der Kommission überein, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (die „Fusionskontrollverordnung“) (1) darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt mit der Kommission überein, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben eine EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Abgrenzung des Marktes

Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Schlussfolgerungen der Kommission im Beschlussentwurf in Bezug auf die Festlegung der folgenden sachlich relevanten Märkte zu:

a)

Bereitstellung von am Handgelenk getragenen Geräten (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

b)

Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte und Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für am Handgelenk getragene Geräte (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

c)

Bereitstellung von App-Stores für eine bestimmte Betriebssystemplattform für intelligente Mobilgeräte (insbesondere App-Stores für Android) und Bereitstellung von App-Stores für eine bestimmte Betriebssystemplattform für am Handgelenk getragene Geräte (insbesondere App-Stores für Wear OS und Geräte von Fitbit) (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

d)

Bereitstellung allgemeiner Suchdienste (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

e)

Bereitstellung von Werbediensten in den Bereichen Online-Suche und Online-Anzeigen (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

f)

Bereitstellung von Netzwerkdiensten für Suchmaschinenwerbung (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

g)

Bereitstellung von SSP-Diensten für Online-Anzeigen (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

h)

Bereitstellung von DSP-Diensten für Online-Anzeigen (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

i)

Bereitstellung von Netzwerkdiensten für Online-Anzeigen (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

j)

Bereitstellung von Adserver-Diensten für Betreiber von Webseiten mit Online-Anzeigen (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

k)

Bereitstellung von Adserver-Diensten für Werbetreibende von Online-Anzeigen (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

l)

Bereitstellung von Analysediensten (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

m)

Bereitstellung von Gesundheits- und Fitness-Apps (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

n)

Bereitstellung mobiler Zahlungsdienste für den Einzelhandel (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

o)

Bereitstellung von Navigations-Apps, die eine Turn-by-Turn-Navigation anbieten (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

p)

Bereitstellung digitaler Assistenten (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

q)

Bereitstellung digitaler Musikvertriebsdienste (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

r)

Bereitstellung digitaler Übersetzungsdienste (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

s)

Bereitstellung von Cloud-Infrastruktur und Datenanalyse (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

t)

Bereitstellung von Patientenüberwachungsdiensten (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

u)

Bereitstellung von Daten für die medizinische Forschung und Daten aus der Praxis (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

v)

Bereitstellung von Wellnessprogrammen für Unternehmen (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

4.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt den Schlussfolgerungen zu, die die Kommission im Beschlussentwurf in Bezug auf die Festlegung des räumlich relevanten Marktes für die unter Punkt 3 aufgeführten Märkte gezogen hat.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

5.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt der Beurteilung der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben Bedenken hinsichtlich der Stärkung der Marktposition von Google bei der Bereitstellung von Werbediensten in den Bereichen Online-Suche und Online-Anzeigen sowie bei der Bereitstellung von „Ad-Tech-Diensten“ auslöst.

6.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt der Beurteilung der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von Anbietern digitaler Gesundheitsdienste durch die Einschränkung ihres Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle von Fitbit (und damit ihres Zugangs zu den Daten der Nutzer von Fitbit) hervorruft (Marktabschottung auf Vorleistungsebene).

7.

Der Beratende Ausschuss (15 Mitgliedstaaten) stimmt der Beurteilung der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben Bedenken hinsichtlich der Ausweitung der beherrschenden Stellung von Google bei der Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte für den Markt von am Handgelenk getragenen Geräten (und möglicher Segmente dieses Marktes) hervorruft.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Beurteilung der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb wahrscheinlich nicht erheblich behindern würde infolge horizontaler Effekte, die sich aus der Zusammenlegung der Benutzerdatenbanken und Fähigkeiten zur Datenerhebung von Google und Fitbit für folgende Bereiche ergeben:

a)

Bereitstellung allgemeiner Suchdienste (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat stimmt dagegen)

b)

Bereitstellung digitaler Gesundheitsdienste (13 Mitgliedstaaten stimmen zu, 2 Mitgliedstaaten enthalten sich)

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Beurteilung der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten wahrscheinlich nicht erheblich behindern wird:

a)

Markt für am Handgelenk getragene Geräte und mögliche Segmente infolge von Abschottungsstrategien auf Vorleistungsebene in Bezug auf Wear OS von Google (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

b)

Markt für am Handgelenk getragene Geräte und mögliche Segmente infolge von Abschottungsstrategien auf Vorleistungsebene in Bezug auf Apps und Dienste von Google (Google Search, Google Fit, Google Pay, Google Maps, Google Assistant, Google Play Music/YouTube Music und Google Translate) (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

c)

Markt für am Handgelenk getragene Geräte und mögliche Segmente infolge von Abschottungsstrategien auf Vorleistungsebene in Bezug auf Google Play (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

d)

Markt für am Handgelenk getragene Geräte und mögliche Segmente infolge von Abschottungsstrategien auf Vorleistungsebene in Bezug auf Google Search (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

e)

Markt für i) allgemeine Suchdienste, ii) digitale Assistenten, iii) Gesundheits- und Fitness-Apps, iv) mobile Zahlungsdienste, v) digitale Musikvertriebsdienste, vi) Navigations-Apps, die eine Turn-by-Turn-Navigation anbieten, und vii) digitale Übersetzungsdienste (und mögliche Segmente dieses Marktes) infolge von Abschottungsstrategien auf Vorleistungsebene in Bezug auf die App Gallery von Fitbit (oder einem Nachfolge-App-Store für Geräte von Fitbit) (14 Mitgliedstaaten stimmen zu, 1 Mitgliedstaat enthält sich)

f)

Markt für i) allgemeine Suchdienste, ii) Gesundheits- und Fitness-Apps, iii) mobile Zahlungsdienste, iv) Navigations-Apps, die eine Turn-by-Turn-Navigation anbieten, v) digitale Assistenten, vi) digitale Musikvertriebsdienste und vii) digitale Übersetzungsdienste (und mögliche Segmente dieses Marktes) infolge des Zugangs des zusammengeschlossenen Unternehmens zu sensiblen Geschäftsinformationen (15 Mitgliedstaaten stimmen zu)

Verpflichtungszusagen

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass die vom Anmelder am 4. November angebotenen Verpflichtungen im Bereich Werbung die Bedenken hinsichtlich der Stärkung der Marktposition von Google bei der Bereitstellung von Werbediensten in den Bereichen Online-Suche und Online-Anzeigen sowie bei der Bereitstellung von „Ad-Tech-Diensten“ ausräumen. 11 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 2 Mitgliedstaaten enthalten sich. 2 Mitgliedstaaten stimmen dagegen.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass die vom Anmelder am 4. November angebotenen Verpflichtungen im Bereich des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle die Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von Anbietern digitaler Gesundheitsdienste durch Einschränkung ihres Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle von Fitbit ausräumen (Marktabschottung auf Vorleistungsebene). 12 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 2 Mitgliedstaaten enthalten sich. 1 Mitgliedstaat stimmt dagegen.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass die vom Anmelder am 4. November angebotenen Verpflichtungen im Bereich der Android-Programmierschnittstellen die Bedenken hinsichtlich der Ausweitung der beherrschenden Stellung Googles bei der Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte für den Markt von am Handgelenk getragenen Geräten ausräumen. 12 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 2 Mitgliedstaaten enthalten sich. 1 Mitgliedstaat stimmt dagegen.

13.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die angemeldete Übernahme vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der vom Anmelder am 4. November 2020 angebotenen endgültigen Verpflichtungen den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben wahrscheinlich nicht erheblich behindern wird. 11 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 2 Mitgliedstaaten enthalten sich. 2 Mitgliedstaaten stimmen dagegen.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss folglich nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar zu erklären ist. 11 Mitgliedstaaten stimmen dafür. 1 Mitgliedstaat enthält sich. 3 Mitgliedstaaten stimmen dagegen.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache M.9660 – Google/Fitbit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 194/04)

Am 15. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt Google LLC (im Folgenden „Google“), durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über Fitbit, Inc. (im Folgenden „Fitbit“) zu übernehmen (im Folgenden das „Zusammenschlussvorhaben“).

Am 8. Juli 2020 ließ ich Privacy International als Dritten, der ein hinreichendes Interesse darlegt, gemäß Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung (3) und Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU zur Anhörung zu.

Am 4. August 2020 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

Am 21. August 2020 übermittelte Google schriftliche Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

Am 2. September 2020 ließ ich den Europäischen Verbraucherverband BEUC als Dritten, der ein hinreichendes Interesse darlegt, zur Anhörung zu.

Am 22. September und 16. Oktober 2020 einigten sich die Kommission und Google auf eine Fristverlängerung für die Prüfung durch die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung um insgesamt 15 Arbeitstage.

Am 28. September 2020 legte Google Verpflichtungszusagen nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

Am 29. September 2020 leitete die Kommission in Bezug auf diese Verpflichtungszusagen einen Markttest ein. Die Kommission unterrichtete Google in mehreren Telefongesprächen im Oktober und Anfang November 2020 ausführlich über die Ergebnisse des Markttests.

Am 4. November 2020 legte Google überarbeitete Verpflichtungszusagen nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor.

Mit dem Beschlussentwurf wird der geplante Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der überarbeiteten Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass die Verfahrensrechte während des gesamten Verfahrens effektiv gewahrt worden sind.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss  2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung“).


21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/7


ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.9660 – Google/Fitbit)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9105)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 194/05)

Am 17. Dezember 2020 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann gegebenenfalls in Form einer vorläufigen Fassung in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

https://ec.europa.eu/competition/index_en.htmlhttps://ec.europa.eu/competition/index_en.html

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 1. November 2019 kündigte Google den Erwerb der Kontrolle über Fitbit an. Das Vorhaben wurde am 15. Juni 2020 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

(2)

Da die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass der beabsichtigte Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf, erließ sie am 4. August 2020 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens“).

(3)

Der Beschluss wurde mit den Mitgliedstaaten am 1. Dezember 2020 auf einer Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen besprochen, der eine befürwortende Stellungnahme abgab. Der Anhörungsbeauftragte gab in seinem am 4. Dezember 2020 vorgelegten Bericht eine befürwortende Stellungnahme zu dem Verfahren ab.

2.   DIE RELEVANTEN MÄRKTE

(4)

In dem Beschluss werden folgende relevante Märkte genannt:

a)

Am Handgelenk getragene Geräte, gegebenenfalls weiter segmentiert in i) Fitness-Tracker und Smartwatches, ii) Fitness-Tracker und Smartwatches mit und ohne GPS-Funktion, iii) Smartwatches mit und ohne Mobilfunkverbindung und iv) Smartwatches mit grundlegenden und vollumfänglichen Funktionen. Dieser Markt verfügt über mindestens eine EWR-weite, wenn nicht gar globale geografische Reichweite.

b)

Betriebssysteme: i) die Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte und ii) die Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für am Handgelenk getragene Geräte, gegebenenfalls weiter segmentiert gemäß den im vorangegangenen Abschnitt aufgeführten potenziellen Segmenten des Marktes für am Handgelenk getragene Geräte. Der Markt für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte hat abgesehen von China eine weltweite geografische Reichweite. Der Markt für lizenzpflichtige Betriebssysteme für am Handgelenk getragene Geräte verfügt über mindestens eine EWR-weite, wenn nicht gar globale geografische Reichweite mit Ausnahme von China.

c)

App-Stores: i) die Bereitstellung von App-Stores für eine bestimmte Betriebssystemplattform für intelligente Mobilgeräte (insbesondere Android-App-Stores) und ii) die Bereitstellung von App-Stores für eine bestimmte Betriebssystemplattform für am Handgelenk getragene Geräte (insbesondere App-Stores für Wear OS und Geräte von Fitbit). Die Märkte für App-Stores für eine bestimmte Betriebssystemplattform für intelligente Mobilgeräte (z. B. Android-App-Stores) und für am Handgelenk getragene Geräte (z. B. App-Stores für Wear OS und Fitbit) haben abgesehen von China eine globale geografische Reichweite.

d)

Allgemeine Suchdienste. Der Markt für allgemeine Suchdienste hat eine nationale geografische Reichweite.

e)

Online-Werbung: i) die Bereitstellung von Diensten für die Suchmaschinenwerbung, gegebenenfalls segmentiert in die Bereitstellung von Suchmaschinenwerbung auf Desktop-Computern und in mobilen Apps, und ii) die Bereitstellung von Diensten für Online-Anzeigen, gegebenenfalls segmentiert in die Bereitstellung von Online-Anzeigen auf Desktop-Computern und in mobilen Apps, die Bereitstellung von Online-Anzeigen in und außerhalb von sozialen Netzwerken, die Bereitstellung von Online-Videowerbung und Werbung in anderen Formaten als Video. Diese Märkte haben eine nationale geografische Reichweite entlang von Sprachgrenzen innerhalb des EWR.

f)

„Ad-Tech-Dienste“: i) die Bereitstellung von SSP-Diensten, ii) die Bereitstellung von DSP-Diensten, iii) die Bereitstellung von Netzwerkdiensten für Suchmaschinenwerbung und für Online-Anzeigen, iv) die Bereitstellung von Adserver-Diensten und v) die Bereitstellung von Analysediensten. Diese Märkte verfügen mindestens über eine EWR-weite geografische Reichweite.

g)

Gesundheits- und Fitness-Apps, gegebenenfalls weiter segmentiert nach Funktionen und Plattform (PC, intelligentes Mobilgerät oder am Handgelenk getragenes Gerät). Diese Märkte verfügen mindestens über eine nationale geografische Reichweite.

h)

Mobile Zahlungsdienste, gegebenenfalls weiter segmentiert nach i) mobilen Zahlungen aus der Nähe/offline und ii) mobilen Zahlungen aus der Ferne/online (mit oder ohne Zahlungsvermittlungsdienste) sowie segmentiert nach der verwendeten Plattform (intelligentes Mobilgerät oder am Handgelenk getragenes Gerät). Diese Märkte verfügen mindestens über eine nationale geografische Reichweite.

i)

Andere digitale Apps und Dienste: i) Navigations-Apps, die eine Turn-by-Turn-Navigation anbieten, ii) digitale Assistenten, iii) digitale Musikvertriebsdienste und iv) digitale Übersetzungsdienste mit zahlreichen möglichen Segmenten. Der Markt für i) Navigations-Apps hat mindestens eine EWR-weite, wenn nicht gar globale geografische Reichweite und für ii) digitale Assistenten, iii) digitale Musikvertriebsdienste und iv) digitale Übersetzungsdienste mindestens eine nationale geografische Reichweite.

j)

Digitale Gesundheit: i) Bereitstellung von Cloud- und Datenanalysediensten, ii) Patientenüberwachungsdiensten, iii) Bereitstellung von Daten für die medizinische Forschung und aus der realen Praxis und iv) Wellnessprogramme für Unternehmen. Der Markt für i) die Bereitstellung von Cloud- und Datenanalysediensten hat mindestens eine EWR-weite geografische Reichweite, ii) Patientenüberwachungsdienste mindestens eine EWR-weite, wenn nicht gar globale geografische Reichweite, iii) die Bereitstellung von Daten für die medizinische Forschung und aus der realen Praxis mindestens eine EWR-weite geografische Reichweite und iv) Wellnessprogramme für Unternehmen mindestens eine EWR-weite geografische Reichweite.

3.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

(5)

Die Kommission hat die horizontalen Effekte der Übernahme auf Datenbanken (und die Fähigkeiten zur Datenerhebung) untersucht, d. h. Fitbit als Quelle von Nutzerdaten zur eventuellen Verwendung für i) Online-Werbedienste, ii) allgemeine Suchdienste und iii) digitale Gesundheitsdienste. Darüber hinaus sind keine weiteren Märkte von den horizontalen Effekten der Übernahme betroffen.

(6)

Durch die Übernahme entstehen außerdem vertikale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten von Google und Fitbit. Die Kommission hat die vertikalen Effekte der Übernahme auf eine mögliche Abschottung des Zugangs zu den Nutzerdaten von Fitbit zum Nachteil digitaler Gesundheitsakteure, des Zugangs zu Wear OS zum Nachteil von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten, des Zugangs zu den Apps und Diensten von Google zum Nachteil von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten, des Zugangs zu Google Play zum Nachteil von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten und des Zugangs zur App Gallery von Fitbit zum Nachteil von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten untersucht.

(7)

Durch die Übernahme entstehen außerdem konglomerate Beziehungen zwischen den Tätigkeiten von Google und Fitbit. Die Kommission hat die konglomeraten Effekte der Übernahme im Hinblick auf eine Ausweitung der Position von Google auf dem Markt für am Handgelenk getragene Geräte über das Betriebssystem Android untersucht.

(8)

Zu guter Letzt hat die Kommission mögliche Bedenken im Hinblick auf den Zugang von Google zu sensiblen Geschäftsinformationen untersucht.

3.1.   Horizontale Effekte

(9)

Durch die Übernahme sind keine Märkte im herkömmlichen Sinne horizontal betroffen, was Datenbanken und die Fähigkeiten zur Datenerhebung angeht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Datenbanken (und die Fähigkeiten zur Datenerhebung) der Beteiligten mit der Übernahme zusammengeführt und sich im Eigentum von Google befinden werden.

(10)

Die Kommission hat untersucht, ob die Zusammenführung der Daten (und der Fähigkeiten zur Datenerhebung) von Fitbit und Google zu nichtkoordinierten horizontalen wettbewerbswidrigen Effekten führen könnte, da sie die Marktstellung von Google in den Bereichen i) Suchmaschinen- und Online-Werbedienste sowie Ad-Tech-Dienste, ii) allgemeine Suchdienste und iii) digitale Gesundheitsdienste verstärkt.

(11)

Ausgehend von dem Ansatz, der bereits in der Sache Apple/Shazam (2) verfolgt wurde, hält die Kommission fest, dass es für die Zusammenführung von Datensätzen gesetzliche Einschränkungen wie die geltenden EU-Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), und das Unionsrecht zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation, insbesondere die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, gibt.

(12)

Fitbit und Google befinden sich zwar vor der Übernahme nicht im Wettbewerb auf denselben Märkten, doch ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass Google mit der Übernahme die Kontrolle über einen wichtigen Vermögenswert, nämlich die Daten von Fitbit, erlangen und damit seine marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung von Suchmaschinenwerbung ausbauen würde. (3) Die Kommission hat nach wie vor die im Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dargelegten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übernahme mit dem Binnenmarkt angesichts der beherrschenden Stellung von Google auf den Märkten für Werbedienste in den Bereichen Online-Suche (und eventuellen Segmenten davon) und Online-Anzeigen (und eventuellen Segmenten davon) sowie auf dem Markt für „Ad-Tech-Dienste“.

(13)

Nach Auffassung der Kommission bestehen solche Bedenken hinsichtlich der i) Relevanz der Daten (und Fähigkeiten zur Datenerhebung), die Google infolge der Übernahme erhält, für die Bereitstellung und die Anzeige von Werbung, ii) Stellung Googles auf den für die Bereitstellung von Suchmaschinenwerbung relevanten Märkten und auf Teilmärkten/in Segmenten dieser Märkte, iii) Verstärkung der Marktstellung von Google und Schwächung des Zugangs von Wettbewerbern zu den genannten Märkten im Ergebnis der Datenzusammenlegung und iv) Abwesenheit ausgleichender Markt- bzw. Nachfragemacht.

(14)

In Bezug auf Online-Werbedienste und eventuelle Subsegmente sowie „Ad-Tech-Dienste“ ist die Kommission der Auffassung, dass Google zwar über einige Marktmacht auf diesen Märkten verfügt, seine Stellung aber deutlich schwächer ist als auf den Märkten für Suchmaschinenwerbung. Das liegt an Googles Marktanteilen sowie daran, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Markt für Online-Anzeigen sich durch Marktzutrittsschranken und Expansionshindernisse sowie mangelnde ausgleichende Nachfragemacht auszeichnet.

(15)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Übernahme wahrscheinlich nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs infolge möglicher horizontaler Effekte aus der Zusammenlegung der Benutzerdatenbanken und Fähigkeiten zur Datenerhebung von Google und Fitbit im Bereich allgemeine Suchdienste führt. Es wurde festgestellt, dass Google auf jedem nationalen Markt für die Bereitstellung allgemeiner Suchdienste seit 2008 eine beherrschende Stellung hat mit der Ausnahme von Tschechien, wo Google seit 2011 eine beherrschende Stellung hat. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung legen jedoch nahe, dass die Daten von Fitbit, auch wenn sie potenziell eine wertvolle Vorleistung für den Markt für allgemeine Suchdienste darstellen, für die allgemeine Suche weniger relevant sind, als dies bei der gezielten Platzierung von Suchmaschinenwerbung der Fall ist.

(16)

Im Hinblick auf Fitbit als Quelle für Daten, die potenziell für digitale Gesundheitsdienste verwendet werden können, ist die Kommission der Auffassung, dass die Übernahme wahrscheinlich nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs infolge horizontaler Effekte aus der Zusammenlegung der Benutzerdatenbanken und Fähigkeiten zur Datenerhebung von Google und Fitbit führen wird. Der Grund dafür ist, dass die Beteiligten bei der Erhebung bzw. Vermarktung von Gesundheits- und Fitnessdaten von Nutzern weder tatsächliche noch potenzielle Wettbewerber sind. Keiner der Beteiligten vermarktet derzeit seine Nutzerdaten. Vielmehr ist der Datenverkehr eine Folge der Entscheidung der Nutzer, diese aktiv mit Dritten (Apps und Websites) zu teilen, die ihnen dafür Mehrwertdienste anbieten. Die Kommission hat die Auswirkung der Übernahme im Hinblick auf einen potenziellen Wettbewerb geprüft und dazu den Beweggrund für die Übernahme sowie den aktuellen Status des Marktes für digitale Gesundheitsdienste untersucht. Die Kommission kam dabei zu dem Schluss, dass das digitale Gesundheitswesen eindeutig nicht der Hauptgrund für die Übernahme war und in diesem Bereich zahlreiche Akteure aktiv sind (insbesondere in der Cloud- und Datenanalyse, in Patientenüberwachungsdiensten, der Bereitstellung von Daten für die medizinische Forschung und von Daten aus der Praxis sowie Wellnessprogramme für Unternehmen, wo einer der Beteiligten aktiv ist).

3.2.   Vertikale Effekte

3.2.1.   Ausschluss von Akteuren des digitalen Gesundheitswesens vom Zugang zu Daten von Fitbit (Marktabschottung auf Vorleistungsebene)

(17)

Ausgehend von den Ergebnissen der Marktuntersuchung kann nach Auffassung der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass Google nach der Übernahme eventuell die technische Fähigkeit besitzt, den Zugang zur Web-Programmierschnittstelle einzuschränken und Wettbewerber auf diese Weise abzuschotten. Während Gesundheitsdaten von Nutzern im Allgemeinen aus verschiedenen Datenquellen zur Verfügung stehen, sind die Daten der Nutzer von Fitbit nur über die Web-Programmierschnittstelle verfügbar. Eine Reihe von Akteuren des digitalen Gesundheitswesens greift über die Web-Programmierschnittstelle auf diese Daten zu, um den Benutzern von Fitbit Dienste zu erbringen und dafür wiederum ihre Daten zu erhalten.

(18)

Des Weiteren kann nach Auffassung der Kommission ausgehend von den Ergebnissen der Marktuntersuchung nicht ausgeschlossen werden, dass für Google nach der Übernahme der Anreiz besteht, den Zugang zur Web-Programmierschnittstelle einzuschränken.

(19)

Eine Einschränkung des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle von Fitbit nach der Übernahme kann Auswirkungen auf den Erfolg von Start-up-Unternehmen haben. Sollte der Zugang zur Web-Programmierschnittstelle eingeschränkt oder ausgesetzt werden, dürfte laut Feststellung der Kommission zumindest ein Teil der Nutzer von Fitbit den Zugang zu mindestens einer von ihnen vielleicht sehr erwünschten App verlieren.

(20)

Die Kommission hat daher nach wie vor die im Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dargelegten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übernahme mit dem Binnenmarkt im Zusammenhang mit einer Abschottung gegen Anbieter von digitalen Gesundheitsdiensten auf Vorleistungsebene, die entsteht, wenn das zusammengeschlossene Unternehmen den Zugang dieser Anbieter zur Web-Programmierschnittstelle und damit ihren Zugang zu den Daten der Nutzer von Fitbit einschränkt.

3.2.2.   Ausschluss von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten vom Zugang zu Wear OS (Marktabschottung auf Vorleistungsebene)

(21)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Google nach der Übernahme nicht die Fähigkeit besitzen wird, nachgelagerten Wettbewerbern von Fitbit den Zugang zu Wear OS zu verwehren oder zu beeinträchtigen. Die Kommission stellt fest, dass die größten Anbieter von Smartwatches vertikal vollständig integriert sind, d. h. ihre Smartwatches laufen nur auf ihren eigenen (proprietären) Betriebssystemen. Hinzu kommt, dass der Marktanteil von Geräten mit Wear OS am nachgelagerten Markt der Bereitstellung von Smartwatches in den letzten drei Jahren kontinuierlich auf knapp unter 5 % gesunken ist. Wear OS läuft daher nur auf einem kleinen Teil der heutzutage an Verbraucher verkauften am Handgelenk getragenen Geräte und es kann ausgeschlossen werden, dass Wear OS eine kritische Komponente ist oder ein wichtiges Differenzierungspotenzial hat.

(22)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Google keinen Anreiz haben dürfte, im Hinblick auf Wear OS eine Abschottungsstrategie auf Vorleistungsebene zu verfolgen, und dass die Übernahme den Anreiz für Google nicht wesentlich verändern dürfte und Google weiterhin die größtmögliche Verbreitung von Wear OS anstreben wird. Der Grund dafür liegt darin, dass Fitbit im wachsenden Smartwatch-Segment lediglich über einen kleinen Marktanteil verfügt. Außerdem profitiert Google von der Nutzung von Wear OS durch Lizenznehmer, da die Nutzer auf diese Weise im Android-System bleiben.

(23)

Unabhängig davon, ob Google über die Fähigkeit oder den Anreiz verfügt, nachgelagerte Wettbewerber von Wear OS auszuschließen, würde eine solche Strategie wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben (nur [5-10] % aller 2019 weltweit verkauften Smartwatches liefen mit Wear OS).

3.2.3.   Ausschluss von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten vom Zugang zu diversen Apps von Google (Marktabschottung auf Vorleistungsebene)

(24)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Google nicht über die Fähigkeit verfügen würde, eine Abschottungsstrategie auf Vorleistungsebene zu verfolgen. Die Kommission stellt fest, dass die Apps von Google in der Vergangenheit keine große Bedeutung für am Handgelenk getragene Geräte hatten. Keine von Googles Apps (Google Search, Google Assistant, Google Fit, Google Play, Google Play Music und der Nachfolger YouTube Music, Google Maps, Google Translate) sind derzeit für Geräte verfügbar, die nicht mit Wear OS laufen, bzw. sind erst seit Kurzem für Apple Watch verfügbar.

(25)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Google nicht über den Anreiz verfügen würde, nach der Übernahme in Bezug auf die Apps von Google eine Abschottungsstrategie auf Vorleistungsebene zu verfolgen. Das liegt daran, dass i) Fitbit lediglich über einen kleinen Marktanteil im wachsenden Smartwatch-Segment verfügt, ii) Google von der Nutzung seiner Apps durch Lizenznehmer profitiert, iii) das Ausmaß unklar bleibt, mit dem Google Apps für dritte Plattformen entwickeln würde, wenn es nicht zur Übernahme kommen würde, und iv) die Kommission aufgrund der beobachteten Strategie von Google im Bereich intelligente Mobilgeräte davon ausgeht, dass Google seine Apps eher forcieren wird, statt sie von konkurrierenden Plattformen für am Körper getragene Geräte auszuschließen, sobald diese eine relevante Größe erreicht haben.

(26)

Unabhängig davon, ob Google über die Fähigkeit oder den Anreiz verfügt, nachgelagerte Wettbewerber von Googles Apps auszuschließen, würde eine solche Strategie wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Die aktuell am beliebtesten Smartwatches laufen nicht auf Wear OS und haben damit keinen Zugang zu Apps von Google. Auch wenn die Apps von Google in den nächsten zwei bis drei Jahren wichtiger werden sollten, ist es unwahrscheinlich, dass sie so stark an Bedeutung gewinnen, dass eine hypothetische Abschottungsstrategie Wettbewerber im Bereich tragbare Geräte vom Markt ausschließen würde.

3.2.4.   Ausschluss von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten vom Zugang zu Google Play (Marktabschottung auf Vorleistungsebene)

(27)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das zusammengeschlossene Unternehmen teilweise die Fähigkeit haben würde, in Bezug auf Google Play (4) eine Abschottungsstrategie zu verfolgen. Bei der Belieferung von Android-App-Stores ist Google zwischen 2011 und 2016 weltweit (mit Ausnahme von China) beherrschend gewesen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass im vorliegenden Fall eine andere Ansicht zu vertreten sein würde. Während die Befragten der Marktuntersuchung der Auffassung sind, dass Originalgerätehersteller (OEM) von tragbaren Geräten keine wirksamen Gegenstrategien haben, stellt die Kommission fest, dass die Android-Plattform unterschiedliche Vertriebskanäle anbietet. Das liegt daran, dass i) Android-OEM Begleit-Apps auf mobilen Geräten vorinstallieren und somit die Verfügbarkeit dieser Apps für die Nutzer sicherstellen können, ii) Begleit-Apps auch über andere App-Stores als Play vertrieben werden können, darunter eigene App-Stores der OEM sowie App-Stores von Dritten, und iii) Android-OEM, auch wenn sie aktuell ihre Begleit-Apps nicht vorinstallieren oder keinen alternativen App-Store anbieten, auf diese Maßnahmen zurückgreifen könnten, falls Google beginnen sollte, eine Abschottungsstrategie zu verfolgen.

(28)

Die Kommission stellt in jedem Fall fest, dass die Wettbewerbsregeln, insbesondere Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens, auch für das zusammengeschlossene Unternehmen nach der Übernahme weiterhin gelten, ungeachtet des Ergebnisses dieser wettbewerblichen Würdigung gemäß der Fusionskontrollverordnung.

(29)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Google wahrscheinlich keine Anreize hat, eine Abschottungsstrategie über den Play Store zu verfolgen. Der Grund dafür ist, dass i) OEM von Android-Smartphones jede Art von Abschottungsstrategie durch die Vorinstallation ihrer Begleit-Apps und/oder der Verwendung ihrer eigenen App-Stores umgehen könnten und sich der Effekt daher auf OEM von nichtintegrierten tragbaren Geräten beschränken würde und ii) einschränkendere Abschottungsstrategien (z. B. schlechtere Bewertung der Begleit-Apps von konkurrierenden Anbietern von tragbaren Geräten und/oder schlechtere Positionierung im Play Store oder Verzögerung ihrer Genehmigung im Falle von Aktualisierungen oder neuen Ausgaben) wahrscheinlich keinen großen Effekt auf das Wechselverhalten von Nutzern haben würden. Im Hinblick auf das Ansehen dürfte die effektivste Abschottungsstrategie (d. h. die Verweigerung des Zugangs zu Google Play) außerdem von Behörden, App-Entwicklern und Nutzern registriert werden.

(30)

Unabhängig davon, ob Google über die Fähigkeit oder den Anreiz verfügt, nachgelagerte Wettbewerber von Wear OS auszuschließen, würde eine Abschottungsstrategie in Bezug auf Google Play nach Ansicht der Kommission keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, da sie die Umsatzaussichten von Wettbewerbern von Fitbit nicht wesentlich verringern würde.

3.2.5.   Ausschluss von Anbietern von am Handgelenk getragenen Geräten vom Zugang zu Google Search (Marktabschottung auf Vorleistungsebene)

(31)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nach der Übernahme trotz der beherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste (5) nicht über die Fähigkeit verfügen würde, konkurrierende Hersteller von tragbaren Geräten durch eine Bevorzugung von Fitbit in den Suchergebnissen von Google Search auszuschließen. Die drei Hauptvertriebskanäle für tragbare Geräte sind der stationäre Handel, Online-Verkäufe über Websites von Wiederverkäufern und Online-Verkäufe über die eigenen Websites der OEM. Laut den Ergebnissen der Marktuntersuchung war der stationäre Handel der wichtigste Vertriebskanal, gefolgt von den Websites von Wiederverkäufern, während der Verkauf über die eigene Website der OEM nur einen kleinen Anteil am Verkauf ausmacht. Die Kommission ist der Auffassung, dass Google Search selbst für diesen Vertriebskanal nicht von großer Bedeutung ist.

(32)

Die Kommission ist der Auffassung, dass für Google nach der Übernahme kein Anreiz bestehen würde, Fitbit in den Suchergebnissen von Google Search zu begünstigen. Die Benachteiligung von Wettbewerbern von Fitbit in den Suchergebnissen von Google Search würde zwar den Verkauf von am Handgelenk getragenen Geräten von Fitbit erhöhen, die potenzielle Erweiterung seines Marktanteils an am Handgelenk getragenen Geräten und die damit verbundenen Gewinne würden jedoch aufgrund der geringen Relevanz von Google Search für den Vertrieb von am Handgelenk getragenen Geräten wahrscheinlich sehr gering ausfallen. Mehrere Faktoren geben Anlass zu der Annahme, dass eine Benachteiligung der Wettbewerber von Fitbit in den Suchergebnissen von Google Search zu erheblichen Verlusten für Google führen würde. Eine solche Strategie würde insbesondere im Widerspruch zum Suchalgorithmus von Google stehen.

(33)

Unabhängig davon, ob das zusammengeschlossene Unternehmen über die Fähigkeit oder den Anreiz verfügen würde, konkurrierenden OEM von tragbaren Geräten den Zugang zu den Suchergebnissen von Google Search zu verwehren, dürfte eine solche Strategie nach Auffassung der Kommission keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Der Grund dafür liegt darin, dass die wichtigsten Vertriebskanäle für OEM von tragbaren Geräten der stationäre Einzelhandel und der Online-Verkauf über Wiederverkäufer sind und der Vertrieb über die eigenen Websites der OEM den unwichtigsten Vertriebskanal darstellt.

3.2.6.   Ausschluss von App-Entwicklern vom Zugang zu den App-Stores von Fitbit (Marktabschottung auf Vorleistungsebene)

(34)

In Bezug auf die Fähigkeit stellt die Kommission fest, dass Fitbit einen Anteil von 100 % an den App-Stores für die tragbaren Geräte von Fitbit hat, da die Fitbit App Gallery der exklusive App-Store für die tragbaren Geräte von Fitbit ist. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Fitbit App Gallery nach allen gängigen Marktdefinitionen für Apps keine wichtige Vorleistung für dritte App-Entwickler darstellt. Das zusammengeschlossene Unternehmen würde daher nach der Übernahme nicht die Fähigkeit besitzen, konkurrierende App-Entwickler durch Verwehrung des Zugangs zur Fitbit App Gallery vom Markt auszuschließen.

(35)

Was die Anreize betrifft, dürfte Google durch die Einschränkung des Zugangs von konkurrierenden Apps zu den Geräten von Fitbit die Nutzung seiner Apps durch die Benutzer von Fitbit wahrscheinlich tatsächlich erhöhen. Die potenzielle Erweiterung der Marktanteile seiner Apps und die damit verbundenen Gewinne dürften für Google jedoch sehr begrenzt ausfallen. Das liegt daran, dass i) die Verwendung von Apps auf tragbare Geräte begrenzt ist, ii) die Nutzung von Apps von Google auf den Geräten von Fitbit nur einen kleinen Teil der Gesamtnutzung aller Apps auf tragbaren Geräten ausmachen würde und iii) es nicht klar ist, ob der Ausschluss konkurrierender Apps zu einer gleichwertigen Zunahme der Nutzung von Apps, die von Google bereitgestellt werden, führen würde. Mehrere Faktoren weisen darauf hin, dass die Verwehrung des Zugangs zu tragbaren Geräten von Fitbit für konkurrierende Apps zu erheblichen Verlusten für Google führen würde, da die Begrenzung des Zugangs zu konkurrierenden Apps die tragbaren Geräte von Fitbit für Kunden weniger attraktiv machen würde.

(36)

Unabhängig davon, ob das zusammengeschlossene Unternehmen über die Fähigkeit oder den Anreiz verfügen würde, konkurrierenden App-Entwicklern den Zugang zu den tragbaren Geräten von Fitbit zu verwehren, dürfte eine solche Strategie nach Auffassung der Kommission keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Der Ausschluss von konkurrierenden App-Entwicklern von der Fitbit App Gallery würde nur einen kleinen Teil der Marktproduktion betreffen und daher keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

3.3.   Konglomerate Effekte

3.3.1.   Ausweitung von Googles Position auf dem Markt für am Handgelenk getragene Geräte durch das Android-Betriebssystem

(37)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das zusammengeschlossene Unternehmen aus folgenden Gründen die Fähigkeit haben würde, in Bezug auf Android eine Abschottungsstrategie zu verfolgen: i) es gibt einen großen Pool an gemeinsamen Kunden von Android-Smartphones und von mit Android kompatiblen tragbaren Geräten (hiervon ausgenommen sind lediglich die Nutzer von Apple-Produkten, d. h. iPhone und Apple Watch oder iPhone und tragbares Gerät eines Dritten), ii) Google kontrolliert Android und hat eine marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte, iii) eine Einschränkung scheint nach dem aktuellen Android-Geschäftsmodell zwar nicht möglich, aber Google hat die Kontrolle über Android und könnte jederzeit sein Geschäftsmodell ändern, iv) Google könnte Versuche von OEM von Android-Smartphones, eine Einschränkung zu umgehen, verhindern.

(38)

Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass Google das Angebot von Android-Programmierschnittstellen für dritte OEM einschränken und bestimmte Funktionen nur seinen eigenen tragbaren Geräten vorbehalten könnte. Google könnte technische oder vertragliche Mittel für die Umsetzung solcher Einschränkungen finden. Alternativ könnte Google aktuelle Funktionen weiterhin in das Android Open Source Project („AOSP“) integrieren, das AOSP aber von künftigen Entwicklungen ausschließen und die Verbesserungen in der proprietären Version zur Nutzung durch Fitbit umsetzen.

(39)

Die Kommission stellt fest, dass OEM von Android-Smartphones nur eine beschränkte Zahl an Gegenstrategien zur Verfügung steht, die die Fähigkeit Googles zur Verfolgung einer Strategie der Einschränkung nicht beeinträchtigen würden. Selbst wenn OEM technisch dazu in der Lage wären, eine Einschränkung der Programmierschnittstelle umzukehren, könnte Google letztlich die OEM daran hindern, die abgespaltene Android-Version zu verwenden, da OEM den Zugang zu GMS, einschließlich Googles Suite an Apps für Mobilgeräte, verlieren könnten.

(40)

Die Kommission ist der Auffassung, dass für Google ein Anreiz besteht, die Interoperabilität in Bezug auf Android einzuschränken, da (i) dies nicht zwingend dem Ansehen Googles schaden würde und (ii) die vom Anmelder vorgelegte Quantifizierung, die auf einer standardisierten vertikalen arithmetischen Berechnung beruht, nicht überzeugend darlegen kann, dass sich eine Einschränkungsstrategie für Google nicht lohnen würde. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung lassen die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es eventuell weitere Elemente gibt, die den Anreiz für Google erhöhen könnten. So könnte Google beispielsweise die Geräte von Fitbit zur Verbreitung seiner Apps und Dienste nutzen und damit die Gewinne aus zusätzlichen Fitbit-Verkäufen erhöhen.

(41)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Einschränkungsstrategie erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Umsatzaussichten von Wettbewerbern von Fitbit haben könnte.

(42)

Die Kommission hat daher nach wie vor die im Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dargelegten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übernahme mit dem Binnenmarkt angesichts der Ausweitung von Googles beherrschender Stellung bei der Bereitstellung lizenzpflichtiger Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte für den Markt von tragbaren Geräten (und möglicher Untersegmente).

3.4.   Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen

(43)

Die Kommission hat ebenfalls die Auswirkungen der Übernahme auf den Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen untersucht, da Fitbit es seinen Nutzern ermöglicht, ihre Fitbit-Konten mit einer Reihe von Drittanbieter-Apps zu verbinden. Auf diese Weise könnte Fitbit Zugang zu weiteren Informationen in den entsprechenden Drittanbieter-Apps erhalten. Außerdem hat die Kommission untersucht, ob dies zu nichthorizontalen, nichtkoordinierten wettbewerbsschädigenden Effekten führen könnte.

(44)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nach der Übernahme wahrscheinlich weder über die Fähigkeit noch über den Anreiz verfügen würde, infolge des Zugangs zu sensiblen Geschäftsinformationen einen wirksamen Wettbewerb mit konkurrierenden Drittanbieter-Apps spürbar zu behindern, und dass eine solche Strategie in keinem Fall erhebliche Auswirkungen haben würde.

4.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(45)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Übernahme auszuräumen, reichte der Anmelder sowohl in Phase I als auch in Phase II Verpflichtungszusagen ein.

(46)

Die Verpflichtungszusagen setzen sich aus drei Elementen zusammen:

a)

einer Verpflichtung, keine gemessenen Körperdaten oder Standortdaten zu Gesundheits- und Fitnessaktivitäten zu Werbezwecken zu verwenden und die Daten getrennt aufzubewahren (die „Verpflichtungen im Bereich Werbung“),

b)

einer Verpflichtung, den Zugang Dritter zu einer Reihe von gemessenen Körperdaten vorbehaltlich der Einwilligung der Nutzer gebührenfrei aufrechtzuerhalten (die „Verpflichtungen im Bereich des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle“),

c)

einer Verpflichtung zur weiteren Erteilung kostenloser Lizenzen für öffentliche Programmierschnittstellen, die die Interoperabilität zwischen tragbaren Geräten von Drittanbietern und dem Android-Betriebssystem auf Smartphones ermöglichen und mindestens über die Kernfunktionen der Programmierschnittstellen verfügen, die zum Wirksamwerden des Android-Betriebssystem vorhanden sind (die „Verpflichtungen im Bereich der Android-Programmierschnittstellen“).

4.1.   Ursprüngliche Verpflichtungszusagen

4.1.1.   Verpflichtungen im Bereich Werbung

(47)

Mit den Verpflichtungen im Bereich Werbung verpflichtet sich Google für zehn Jahre nach der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission, i) gemessene Körperdaten oder Gesundheits- und Wellnessdaten der Nutzer nicht für Google-Werbung zu verwenden und ii) die gemessenen Körperdaten und Standortdaten zu Gesundheits- und Fitnessaktivitäten von Google-Datensätzen, die für Google-Werbung verwendet werden können, getrennt zu halten.

(48)

Die Verpflichtungen im Bereich Werbung wurden ursprünglich in Phase I vorgelegt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass selbst wenn eine Verpflichtung zur Schaffung eines „Datensilos“ zur Speicherung von Daten, die strengeren Zugangsregelungen unterliegen, konzeptionell geeignet sein könnte, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, noch immer unklar sei, ob mit der Verpflichtungszusage nach Phase I die im Einleitungsbeschluss festgestellten ernsthaften Bedenken in der Praxis effektiv ausgeräumt werden könnten, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: i) es bleibt unklar, ob der Umfang der durch die Verpflichtung zum Datensilo geschützten Daten ausreichend ist, ii) die Definition von „Google-Werbung“ ist zu eng, iii) das Datenschutzsystem wurde nicht ausreichend detailliert beschrieben, damit die Kommission die Wirksamkeit der Verpflichtung zum Datensilo beurteilen konnte, iv) die Geltungsdauer ist zu kurz. Die in Phase II vorgelegten Verpflichtungen im Bereich Werbung enthalten Verbesserungen in allen vier genannten Aspekten.

4.1.2.   Verpflichtungen im Bereich des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle

(49)

Mit den Verpflichtungen im Bereich des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle verpflichtet Google sich für fünf Jahre nach der Genehmigung des Zusammenschlusses Nutzern der Programmierschnittstelle weiterhin gebührenfrei vorbehaltlich der Einwilligung der Nutzer den Zugang zu unterstützten gemessenen Körperdaten zu gewähren, unter folgenden Bedingungen:

(1)

Die fortlaufende Einhaltung der Servicebedingungen der Fitbit-Plattform durch die Nutzer der Programmierschnittstelle (sofern der Zugang über die Web-Programmierschnittstelle von Fitbit bereitgestellt wird) bzw. der Terms of Service und der Services User Data Policy (sofern der Zugang über eine Programmierschnittstelle von Google bereitgestellt wird). Google kann den Zugang bei Verstoß gegen diese Bedingungen beenden.

(2)

Die fortlaufende Einhaltung der Datenschutz- und Sicherheitsvoraussetzungen durch die Nutzer der Programmierschnittstelle. Google kann den Zugang bei Verstoß gegen diese Voraussetzungen beenden oder vorübergehend aussetzen, wenn Google berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass gegen diese Voraussetzungen verstoßen wird.

4.1.3.   Verpflichtungen im Bereich der Android-Programmierschnittstellen

(50)

Mit den Verpflichtungen im Bereich der Android-Programmierschnittstellen verpflichtet Google sich für zehn Jahre nach der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission:

(1)

Android-OEM weiterhin kostenlose Lizenzen für öffentliche Programmierschnittstellen zu erteilen, die alle Kernfunktionen umfassen, welche am Handgelenk getragene Geräte mit Blick auf ihre Interoperabilität mit einem Android-Smartphone nutzen können,

(2)

diese Programmierschnittstellen zur Verfügung zu stellen, ohne ihre Verfügbarkeit oder Funktionen danach zu unterscheiden, ob von einem am Handgelenk getragenen Gerät bzw. einer Begleit-App der Beteiligten oder von einem am Handgelenk getragenen Gerät bzw. einer Begleit-App eines Drittanbieters auf sie zugegriffen wird,

(3)

diese Programmierschnittstellen nicht einzuschränken, beispielsweise indem die Funktionen für am Handgelenk getragene Geräte von Drittanbietern im Vergleich zu denen für am Handgelenk getragene Geräte der Beteiligten eingeschränkt werden,

(4)

weiterhin für diese Programmierschnittstellen kostenfrei Dokumente für Entwickler öffentlich zur Verfügung zu stellen.

4.2.   Überarbeitete Verpflichtungszusagen der Phase II

(51)

Die überarbeiteten Verpflichtungszusagen der Phase II umfassen dieselben drei Elemente wie die ursprünglichen Verpflichtungsangebote der Phase II, allerdings mit folgenden Verbesserungen.

4.2.1.   Verpflichtungen im Bereich Werbung

(52)

Begriffsbestimmungen: Einige Begriffsbestimmungen wurden geändert und präzisiert, hauptsächlich um eine Umgehung zu vermeiden und die Verpflichtungen im Bereich Werbung zukunftssicher zu gestalten.

(53)

Überwachung: Die Rolle des Überwachungstreuhänders bei der Überprüfung der technischen Maßnahmen zur Trennung der Daten wurde klargestellt und verbessert.

(54)

Opt-in: Nutzer im EWR erhalten die Wahl, die Nutzung gemessener Körperdaten durch Google Services, ausgenommen Google Ads, zu erlauben oder abzulehnen.

(55)

Geltungsdauer: Die Kommission kann die Verlängerung um bis zu weitere zehn Jahre beschließen, wenn sie im letzten Jahr des ersten Zehnjahreszeitraums die Erforderlichkeit einer solchen Verlängerung begründet.

4.2.2.   Verpflichtungen im Bereich des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle

(56)

Begriffsbestimmungen: Einige Begriffsbestimmungen wurden ergänzt und präzisiert, hauptsächlich um eine Umgehung zu vermeiden und die Verpflichtungen im Bereich des Zugangs zur Web-Programmierschnittstelle zukunftssicher zu gestalten.

(57)

Zukunftsfähigkeit: Die Verpflichtung führt einen Aktualisierungsmechanismus ein, der nachbildet, was Fitbit ohne Übernahme durchgeführt hätte. Auf der Grundlage des Aktualisierungsmechanismus werden neue Datentypen über die Web-Programmierschnittstelle innerhalb von ein bis zwei Jahren geteilt, wenn es sich um unterstützte gemessene Körperdaten handelt und mindestens drei der fünf größten OEM von tragbaren Geräten einen vergleichbaren Datentyp bereitstellen.

(58)

Vorabprüfung der Geschäftsbedingungen von Google und Fitbit durch den Überwachungstreuhänder: Google hat Vorschläge für Änderungen zehn Tage vor ihrem Wirksamwerden bzw. bei dringenden Änderungen so bald wie möglich und spätestens fünf Tage vor ihrem Wirksamwerden mitzuteilen.

(59)

Umfang der Daten: Der Zugang zur Web-Programmierschnittstelle gilt auch für Daten von Nutzern außerhalb des EWR für alle Nutzer der Programmierschnittstelle, die eine Anwendung oder Website Nutzern im EWR zur Verfügung stellen.

(60)

Geltungsdauer: von fünf auf zehn Jahre verlängert.

4.2.3.   Verpflichtungen im Bereich der Android-Programmierschnittstellen

(61)

Begriffsbestimmungen: Einige Begriffsbestimmungen wurden ergänzt und präzisiert, hauptsächlich um eine Umgehung zu vermeiden und die Verpflichtungen im Bereich der Android-Programmierschnittstellen zukunftssicher zu gestalten.

(62)

Geltungsbereich: Die Liste der Kernfunktionen wurde entsprechend der Rückmeldungen der Marktteilnehmer erweitert und es wurde klargestellt, dass die Verpflichtung auch Verbesserungen u. a. im Zuge von Aktualisierungen und Fehlerbehebungen umfasst.

(63)

Zukunftsfähigkeit: Keine Diskriminierung von OEM von am Handgelenk getragenen Geräten i) durch Zurückhaltung, Verweigerung oder Verzögerung des Zugangs zu Funktionen von Android-Programmierschnittstellen (AOSP oder Google Mobile Services), die Google gebührenfrei anderen Entwicklern von Apps für Android-Smartphones allgemein zur Verfügung stellt, sowie keine Diskriminierung in Bezug auf ii) die Änderung, den Austausch und die Rücknahme dieser Android-Programmierschnittstellen, iii) den Zugang zu Vorschauen für Entwickler und iv) den Zugang zu Dokumenten für Entwickler.

(64)

Umgehung: keine Umgehung über i) Google Play Store oder ii) Fehlermeldungen oder Warnhinweise.

4.3.   Bewertung der Verpflichtungszusagen

(65)

Damit angebotene Verpflichtungen angenommen werden können, müssen sie nach Auffassung der Kommission geeignet sein, einen Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, indem sie eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf allen relevanten Märkten verhindern, für die wettbewerbsrechtliche Bedenken festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall mussten die Verpflichtungszusagen geeignet sein, die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken insbesondere in Bezug auf Folgendes auszuräumen: i) die Bereitstellung von Suchmaschinenwerbung in unterschiedlichen EWR-Ländern und dem Vereinigten Königreich, ii) die Märkte für digitale Gesundheitsdienste in den EWR-Ländern und dem Vereinigten Königreich und iii) die Interoperabilität mit dem Android-Betriebssystem.

(66)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die endgültigen Verpflichtungen die durch die Übernahme aufgetretenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Gänze ausräumen. Die Kommission gelangt ferner zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungen zeitnah wirksam umgesetzt werden können.

ERGEBNIS

Aus den oben genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben – vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen des Anmelders – den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde. Folglich wird der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 6. September 2018 in der Sache M.8788 – Apple/Shazam, Erwägungsgründe 225-235.

(3)  Gemäß Randnummer 36 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse kann ein Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb spürbar behindern, wenn das fusionierte Unternehmen ein solches Maß an Kontrolle über einen Vermögenswert erlangt, dass für die Wettbewerber eine Erweiterung oder ein Markteintritt kostenaufwendiger wäre. Im vorliegenden Fall stellen die Daten von Fitbit einen solchen Vermögenswert dar.

(4)  Google Play ist der App-Store von Google für Android, der seit 2008 von Google angeboten wird. Der Play Store ist Teil der Google Mobile Services („GMS“), einem Bündel an Apps und Diensten, für die Google eine gemeinsame Lizenz vergibt.

(5)  Mit einem Marktanteil von über 90 % in nahezu allen Ländern des EWR im Jahr 2019 mit Ausnahme von Tschechien (84,4 %) beherrscht Google den Markt für allgemeine Suchdienste.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/17


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 194/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„SZEGEDI TÜKÖRPONTY“

EU-Nr.: PGI-HU-02491 – 6. März 2019

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Szegedi tükörponty“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Ungarn

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.7.: Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geografische Angabe „Szegedi tükörponty“ bezieht sich auf lebende Zuchtfische der staatlich anerkannten Karpfenart namens Szegediner Spiegelkarpfen und ihr gesäubertes, filetiertes Fleisch.

Der Fisch besitzt eine grün-braune Farbe, einen gelben Bauch und spiegelnde zykloide Schuppen. Seine Seitenlinie ist regelmäßig, sein Rücken hoch. Das Verhältnis von Körperlänge und -größe (Profilindex) beträgt 2,3–2,4. Der Verkauf der Fische erfolgt, wenn sie im dritten Sommer nach dem Schlupf ein Gewicht von 1 800 bis 2 400 g erreicht haben.

Karpfen mit dem Namen „Szegedi tükörponty“ besitzen ein schuppiges, rötliches, aromatisches Fleisch mit frischem Geschmack ohne Nebenaromen. Sie weisen einen hohen Proteingehalt (über 19 %) und einen geringen Fettgehalt (weniger als 10 %) auf.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Fische ernähren sich hauptsächlich von natürlichen Organismen in den Teichen (Plankton, Würmern und Insektenlarven). Als Ergänzung zum natürlichen Futterangebot erhalten die Fische je nach Alter weiteres Futter (Futtermittel, Mais, Weizen) mit einem Stärkegehalt von 2,5 bis 3,0 pro Kilogramm Körpergewicht. Das Futter darf keine GVO enthalten.

Die Fische werden bis Ende Juni nach Bedarf gefüttert. Anschließend wird nach einer Begutachtung gefangener Fische entschieden, wie viel Futter pro Teich zugesetzt wird.

Das verwendete Ergänzungsfutter (Körnerfutter, handelsübliches Konzentrat, Mischfutter und Futtermittel) ist in dem abgegrenzten geografischen Gebiet nicht erhältlich und wird daher anderweitig bezogen.

Neben ihren natürlichen Nahrungsquellen erhalten die Fische in den verschiedenen Altersklassen im Laufe des Jahres folgendes Futter:

Laichfische: reinen Weizen und Mais während des gesamten Jahres, proteinreiches Fischfutter vor der Fortpflanzung;

Jungfische: Jungfischfutter;

Fingerlinge: Fingerlingfutter mit Weizen- oder Maisbruch;

zweijährige Fische: Weizen- und Maisbruch sowie ganze Weizen- und Maiskörner;

verkaufsfertige (dreijährige) Fische: hochwertige Weizen- und Maiskörner.

Im Winter erhalten Laichfische (überwiegend Jungfische) im Winterteich oder Lagerbecken in Abhängigkeit vom Wetter kleine Mengen an Mais- oder Weizenkörnern.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte zur Erzeugung des „Szegedi tükörponty“ (Zucht, Vermehrung und Aufzucht) müssen in dem unter Punkt 4 genannten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Verwaltungsgebiet Szeged nördlich der M43 zwischen der Autobahn M5 und der Straße namens „Irma majori út“ in Sándorfalva sowie das Randgebiet von Sándorfalva; ein Teichsystem mit kreisförmigen Dämmen, das aus 141 einzelnen Teichen besteht, die im Gebiet am rechten und linken Ufer der Abschnitte 1+120 und 11+120 des Hauptkanals von Algyő liegen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität des Erzeugnisses.

Nördlich von Szeged nahe der südlichen Landesgrenze Ungarns entstand im Laufe mehrerer Jahrhunderte der Fehér-See als natürliches Sammelbecken der Südlichen Großen Tiefebene, dessen salzhaltiger Boden sich bei Überschwemmungen mit Wasser füllte.

Aufgrund wiederholter Überschwemmungen im Laufe der Jahrhunderte lagerten sich im Boden unter dem See verschiedenste Mineralien ab, sodass die Gebiete, wenn sie im Sommer trockneten, durch die Salzablagerungen weiß wurden. Auf diesem Boden, dessen undurchlässiger Grund reich an Natriumkarbonat ist, wurde auf einer Fläche von über 2 000 Hektar ein System aus insgesamt 141 Fischteichen mit entsprechenden Dämmen angelegt. Der pH-Wert des Seewassers liegt über 8.

Die Fischteiche des Fehér-Sees wurden in der Zeit von 1932 bis 1960 angelegt. Der „neue Fischteich“ („Új halastó“) existiert seit 1982. Hier wurde auf einer Fläche von über 2 000 Hektar, die aus einem einzigen Wasserkörper und einem einzigen Wasserversorgungssystem besteht, das Fischzuchtsystem aus 141 zusammenhängenden Fischteichen angelegt.

Das Gebiet besitzt ein eigenes Mikroklima. Der große Wasserkörper trotzt weniger bedeutenden Wettereignissen. An einem einzigen Tag kann das Wasser der Teiche durch mit großen Wetterfronten eindringende kalte Luft und starke Wellen um 4–5° C abkühlen. Im Jahresdurchschnitt steigt die Temperatur an 32 Tagen auf über 30 °C, an 89 Sommertagen erreicht sie 25 °C; die Zahl der Sonnenstunden liegt über 2 100. Die klimatischen Vorteile bestehen darin, dass die Fische bis Mitte März nach draußen geholt und frühzeitig gefüttert werden können, dass der Herbst lang ist und das Eis auf den Teichen oft im Winter schmilzt.

Die Wasserqualität der Fischteiche wird durch ein Doppelpumpensystem gewährleistet, mit dem das Wasser aus dem Hauptkanal von Algyő, der aus Grundwasser und aus dem Fluss Theiß gespeist wird, zugeführt wird.

Dank jahrzehntelanger Forschungstätigkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen und der Zuchtmethoden wurde eine genetisch resistente Art von Fischen mit geringem Fettgehalt gezüchtet, die gut an die lokalen Bedingungen angepasst sind. Die Art ist staatlich anerkannt. Die Zucht erfolgt mithilfe an die jeweiligen Altersgruppen angepasster Verfahren.

Die Aufzuchtverfahren für Fingerlinge, zweijährigen Laichfisch und verkaufsfertigen dreijährigen Fisch wurden unter Berücksichtigung des salzhaltigen Produktionsumfelds angewandt und kontinuierlich weiterentwickelt.

Durch den salzhaltigen Boden der Fischteiche ist die Sauerstoffversorgung hervorragend, sodass sich in den Fischkörpern keine den Geschmack beeinträchtigenden Stoffe ablagern können. Das basische Wasser macht die Fische besonders vital und robust. Aufgrund dieser Eigenschaften besitzen die in diesen Teichen gezüchteten Fische ein schuppiges, rötliches, aromatisches Fleisch mit frischem Geschmack ohne Nebenaromen.

Die Larvenproduktion erfolgt mittels künstlicher Befruchtung in Reagenzgläsern mit Eiern, die den weiblichen Tieren entnommen wurden. Die Fingerlinge werden im ersten Jahr in kleinen, wenige Hektar großen Teichen aufgezogen, und das natürlich vorhandene Futter muss mit Fingerlingfutter ergänzt werden. Die Fütterung der Fingerlinge erfolgt in mehreren Phasen, wobei das Futter dem Energiebedarf der jeweiligen Altersgruppe in den frühen bzw. späten Aufzuchtphasen angepasst wird. In der frühen Aufzuchtphase müssen die Fingerlinge Futter mit hohem Proteingehalt (25–30 %) erhalten. Wenn sie älter werden, wird auf Futter mit geringerem Proteingehalt (20–25%) umgestellt, bevor sie in der späten Aufzuchtphase dann Futter mit einem Proteingehalt von 20 % erhalten.

Hauptnahrungsquelle für die zwei- und dreijährigen Fische ist das natürlich vorkommende Futter (Plankton, Insektenlarven und Würmer). Durch organische Düngemittel kann die Menge des natürlichen Futters in den Teichen aufrechterhalten werden. Die leichte Verfügbarkeit natürlicher Nahrungsquellen fördert die Entwicklung der Muskelstruktur und den hohen Proteingehalt der Fische. Die Fingerlinge erhalten Futtermittel, während die zwei- und dreijährigen Fische zur Deckung ihres Energiebedarfs mit Weizen- und Maisbruch sowie ganzen Weizen- und Maiskörnern versorgt werden.

Die Fische werden bis Ende Juni nach Bedarf gefüttert. Anschließend wird aufgrund einer Fanganalyse festgelegt, wie viel Futter pro Teich zugesetzt wird. Dadurch können Fische mit geringem Fettgehalt aufgezogen werden.

Die Qualität und der Geschmack der Zuchtfische sind unmittelbar auf die gute Sauerstoffversorgung am auf salzhaltigem Boden angelegten Seegrund der Fischteiche zurückzuführen, die dafür sorgt, dass sich in den Fischkörpern keine den Geschmack beeinträchtigenden Stoffe ablagern können.

Karpfen mit dem Namen „Szegedi tükörponty“ besitzen ein schuppiges, rötliches, aromatisches Fleisch mit frischem Geschmack ohne Nebenaromen. Sie weisen einen hohen Proteingehalt (über 19 %) und einen geringen Fettgehalt (weniger als 10 %) auf. Diese besonderen Eigenschaften sind auf die individuell gezüchtete Art und die Umweltbedingungen und Zuchtmethoden (die Lage der Fischteiche auf salzhaltigem Boden und die verwendeten Futtermittel) zurückzuführen.

Das Fleisch der Karpfen mit dem Namen „Szegedi tükörponty“ weist einen hohen Proteingehalt und einen geringen Fettgehalt auf und ist sehr aromatisch. Diese Eigenschaften begünstigen den Verzehr der Fische.

Die Filets des „Szegedi tükörponty“ sind in der Gastronomie sowie bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern sehr beliebt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

http://gi.kormany.hu/foldrajzi-arujelzok


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.