ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
17. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2021/C 187/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Národná banka Slovenska (EZB/2021/22)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 187/02

Mitteilung der Kommission — Veröffentlichung der Gesamtmenge der 2020 in Umlauf befindlichen Zertifikate für die Zwecke der Marktstabilitätsreserve im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen EU-Emissionshandelssystems

3

2021/C 187/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10182 — SADC/Cognite/JV) ( 1 )

8

2021/C 187/04

Mitteilung der Kommission über die Behörde, die zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 befugt ist

9


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 187/05

Euro-Wechselkurs — 12. Mai 2021

11

2021/C 187/06

Euro-Wechselkurs — 14. Mai 2021

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 187/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache: M.10226 — Prosegur/Euronet/JV — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Mai 2021

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Národná banka Slovenska

(EZB/2021/22)

(2021/C 187/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Die Národná banka Slovenska hat im Jahr 2017 Deloitte Audit s.r.o. als ihre externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 ausgewählt, mit der Option, das Mandat für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 zu verlängern (1).

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1849 des Rates (2) endete das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Národná banka Slovenska, Deloitte Audit s.r.o., nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020.

(4)

Die Národná banka Slovenska beabsichtigt, das Mandat von Deloitte Audit s.r.o. für das Geschäftsjahr 2021 zu verlängern. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Národná banka Slovenska und Deloitte Audit s.r.o. ist diese Verlängerung möglich —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Deloitte Audit s.r.o. als externe Rechnungsprüfer der Národná banka Slovenska für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Mai 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Empfehlung EZB/2017/27 der Europäischen Zentralbank vom 8. September 2017 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Národná banka Slovenska (ABl. C 310 vom 19.9.2017, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1849 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Národná banka Slovenska (ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 5).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Veröffentlichung der Gesamtmenge der 2020 in Umlauf befindlichen Zertifikate für die Zwecke der Marktstabilitätsreserve im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen EU-Emissionshandelssystems

(2021/C 187/02)

1.   EINLEITUNG

Im Jahr 2015 beschlossen der Rat und das Europäische Parlament, eine Marktstabilitätsreserve (im Folgenden „MSR“) (1) im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG (2) geschaffenen EU-Emissionshandelssystems (im Folgenden „EU-EHS“) einzurichten. Die MSR wird seit Januar 2019 angewandt. Sie soll verhindern, dass der CO2-Markt der EU mit einem erheblichen strukturellen Überschuss von Zertifikaten operiert, was mit dem Risiko einhergeht, dass vom EU-EHS nicht die Investitionssignale ausgehen, die erforderlich sind, um das Emissionsreduktionsziel der EU kosteneffizient zu erreichen. Ferner soll sie das EU-EHS besser gegen Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage wappnen, sodass der EU-EHS-Markt ordnungsgemäß funktionieren kann.

Gemäß dem Beschluss veröffentlicht die Kommission von 2017 an jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate (total number of allowances in circulation, TNAC). Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten.

Am 8. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission die Gesamtmenge der im Jahr 2019 in Umlauf befindlichen Zertifikate, die sich auf rund 1,38 Mrd. Zertifikate belief (3). Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und unter Berücksichtigung der Anwendung der EU-EHS-Richtlinie auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Protokolls zu Irland/Nordirland seit dem 1. Januar 2021 belief sich die Menge der im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 in die Reserve einzustellenden Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften der Marktstabilitätsreserve und gemäß der Bekanntmachung C(2020) 8643 der Kommission (4)vom 11. Dezember 2020 auf 307 663 518.

Dies ist die fünfte Mitteilung für die Zwecke der MSR, und sie betrifft das Jahr 2020. Sie enthält die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate und die Einzelheiten dazu, wie diese Menge berechnet wurde. Mit dieser Mitteilung wird festgelegt, wie viele Zertifikate von September 2021 bis August 2022 in die Reserve eingestellt werden.

2.   FUNKTIONIEREN DER MARKTSTABILITÄTSRESERVE

Die MSR funktioniert automatisch, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate eine vorgegebene Spanne überschreitet. Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate 833 Mio. Zertifikate überschreitet. Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 400 Mio. Zertifikaten liegt. In der Praxis erfolgt die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve durch eine Verringerung der Auktionsmengen; zur Freigabe aus der Reserve wird die künftige Versteigerung von zusätzlichen 100 Mio. Zertifikaten vorgesehen.

Die Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auf deren Grundlage Zertifikate in die Reserve eingestellt oder aus dieser freigegeben werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der Reserve.

Im Rahmen der letzten umfassenden Überarbeitung des EU-EHS (5) wurden wichtige Änderungen an der Funktionsweise der MSR vorgenommen. Im Zeitraum 2019 bis 2023 wird der Prozentsatz der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, der vorgibt, wie viele Zertifikate bei Überschreitung des Schwellenwerts von 833 Mio. Zertifikaten in die Reserve eingestellt werden, vorübergehend von 12 % auf 24 % verdoppelt. Darüber hinaus werden ab 2023 Zertifikate in der MSR, die über das Versteigerungsvolumen des Vorjahres hinausgehen, ihre Gültigkeit verlieren.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung werden daher 24 % (6) der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate in einem Zeitraum von 12 Monaten mit Beginn am 1. September 2021 in die Reserve eingestellt. Eine entsprechende Menge wird von den Auktionsmengen der Mitgliedstaaten und der drei EWR-/EFTA-Länder sowie des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf die Stromerzeugung in Nordirland – in Übereinstimmung mit ihren Versteigerungsanteilen abgezogen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zum Zweck von Solidarität und Wachstum in der Union umverteilte Zertifikate bis zum 31. Dezember 2025 bei der Bestimmung der einschlägigen Anteile nicht berücksichtigt werden.

3.   GESAMTMENGE DER IN UMLAUF BEFINDLICHEN ZERTIFIKATE

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 ist die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate „die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate.“

Kurz gesagt, die für Einstellungen in und Freigaben aus der Reserve maßgebliche Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate wird nach folgender Formel berechnet:

TNAC = Angebot – (Nachfrage + Zertifikate in der MSR)

Drei verschiedene Faktoren bestimmen die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate: erstens, das Angebot an Zertifikaten seit dem 1. Januar 2008, zweitens, die Nachfrage nach Zertifikaten (Zahl der abgegebenen und gelöschten Zertifikate) und drittens, die Bestände der Reserve.

Wie im Beschluss (EU) 2015/1814 vorgesehen, werden Luftverkehrszertifikate und geprüfte Luftverkehrsemissionen in diesem Kontext nicht berücksichtigt.

3.1.   Angebot

Das Angebot an Zertifikaten am Markt hängt von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren ab:

aus dem Zeitraum 2008–2012 (Phase 2) übertragene Zertifikate (Banking) (7);

vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 kostenlos zugeteilte Zertifikate (8), einschließlich der aus der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER) zugeteilten Zertifikate;

Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 jener Richtlinie (9) nicht an Anlagen zugeteilt wurden und die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des MSR-Beschlusses (10) 2020 in die Reserve einzustellen waren.

Die 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikate, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 (11) der EU-EHS-Richtlinie für den Innovationsfonds versteigert wurden, müssen von diesen Mengen abgezogen werden;

Zertifikate, die zur Versteigerung zwischen dem 1. Januar 2013 (12) und dem 31. Dezember 2020 (13) vergeben wurden; die 2020 versteigerten Zertifikate umfassen 50 Mio. Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve, die auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 8 der EU-EHS-Richtlinie für den Innovationsfonds versteigert werden sollen;

von den Auktionsmengen im Zeitraum 2014–2016 abgezogene Zertifikate und gemäß den Mitteilungen der Kommission vom 15. Mai 2018 (14), 14. Mai 2019 (15) und 8. Mai 2020 (16) von den Auktionsmengen in den Jahren 2019 und 2020 abgezogene Zertifikate;

von der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Zwecke des „NER300“-Programms monetisierte Zertifikate;

Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, die Anlagen bis zum 31. Dezember 2020 für Emissionen in Anspruch genommen haben.

Aus der Phase 2 des EU-EHS wurden 1 749 540 826 Zertifikate übertragen. (17) Die übertragene Gesamtmenge entspricht der Gesamtmenge der in der Phase 2 des EU-EHS vergebenen Zertifikate, die weder zur Abgeltung von geprüften Emissionen abgegeben noch gelöscht wurden. Für die Ermittlung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht sie somit der Menge der EU-EHS-Zertifikate, die zu Beginn der Handelsperiode 2013–2020 (Phase 3) am 1. Januar 2013 in Umlauf waren, und fließt als solche in die Berechnung ein.

Die Menge der Zertifikate, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 auch aus der NER kostenlos zugeteilt wurden, beträgt 6 588 904 098 (18).

Die Menge der nicht zugeteilten Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 7 (19) der Richtlinie 2003/87/EG betrug 301 801 477. Von dieser Menge sind 50 Mio. abzuziehen, die für den Innovationsfonds versteigert wurden.

Nach Maßgabe der Berichte über die Versteigerungen auf der gemeinsamen Auktionsplattform und den einschlägigen Opt-out-Plattformen (20) beträgt die Menge der Zertifikate, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 auch bei frühzeitigen Auktionen versteigert wurden, 6 008 253 000.

Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wurde von den Auktionsmengen im Zeitraum 2014–2016 die Menge von 900 000 000 Zertifikaten abgezogen.

Die Menge der gemäß den Mitteilungen der Kommission vom 15. Mai 2018, 14. Mai 2019 und 8. Mai 2020 von den Auktionsmengen in den Jahren 2019 und 2020 abgezogenen Zertifikate betrug 772 749 992.

Die EIB hat 300 000 000 Zertifikate für die Zwecke des NER300-Programms monetisiert. (21)

Die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, die Anlagen bis zum 31. Dezember 2020 für Emissionen in Anspruch genommen haben, entsprechen 478 844 902 Zertifikaten. (22)

3.2.   Nachfrage

Die Nachfrage umfasst die gesamten geprüften Emissionen aus Anlagen vom 1. Januar 2013 (23) bis zum 31. Dezember 2020, d. h. 13 546 329 007 Tonnen (24), und die im gleichen Zeitraum gelöschten Zertifikate, d. h. 441 393 Zertifikate.

3.3.   Bestände der MSR

Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wurde die Menge von 900 Mio. Zertifikaten, die im Zeitraum 2014–2016 von den Auktionsmengen abgezogen wurde, in die Reserve eingestellt, sobald diese ab dem 1. Januar 2019 angewandt wurde.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2018 (25) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. August 2019264 731 936 Zertifikate in die Reserve eingestellt.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2019 (26) wurden im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019132 392 786 Zertifikate und im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2020264 785 572 Zertifikate in die Reserve eingestellt.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020 (27) wurden im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020110 839 698 Zertifikate in die Reserve eingestellt.

Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 des MSR-Beschlusses wurden Ende 2020 301 801 477 Zertifikate in die Reserve eingestellt; dies entspricht der Menge der nicht zugeteilten Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG.

Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8 der EU-EHS-Richtlinie wurden die Bestände der MSR um 50 Mio. Zertifikate verringert, die 2020 für den Innovationsfonds versteigert wurden.

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 waren somit 1 924 551 469 (28) Zertifikate in der Reserve.

3.4.   Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate 1 578 772 426.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß den MSR-Vorschriften werden in einem Zwölfmonatszeitraum (1. September 2021 bis 31. August 2022) insgesamt 378 905 382 Zertifikate in die MSR eingestellt.

Die nächste Veröffentlichung erfolgt im Mai 2022, um die Einstellung in die Reserve für den Zeitraum von September 2022 bis August 2023 zu bestimmen.

Übersicht

Angebot

 

a)

Banking aus der Phase 2

1 749 540 826

b)

Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 auch aus der NER kostenlos zugeteilte Zertifikate

6 588 904 098

c)

Nicht zugeteilte Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG

301 801 477

d)

Von Buchstabe c zur Versteigerung für den Innovationsfonds im Jahr 2020 abgezogene Zertifikate

– 50 000 000

e)

Gesamtmenge der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 auch bei frühzeitigen Auktionen versteigerten Zertifikate

6 008 253 000

f)

Von den Auktionsmengen im Zeitraum 2014–2016 abgezogene Zertifikate

900 000 000

g)

Gemäß den Mitteilungen der Kommission vom 15. Mai 2018, 14. Mai 2019 und 8. Mai 2020 von den Auktionsmengen in den Jahren 2019 und 2020 abgezogene Zertifikate

772 749 992

h)

Zahl der von der Europäischen Investitionsbank für die Zwecke des „NER300“-Programms monetisierten Zertifikate

300 000 000

i)

Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, die Anlagen bis zum 31. Dezember 2020 für Emissionen in Anspruch genommen haben

478 844 902

Summe (Angebot)  (29)

17 050 094 295


Nachfrage

 

(a)

Geprüfte Emissionen aus EU-EHS-Anlagen vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 (in Tonnen)

13 546 329 007

(b)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Dezember 2020 gelöschte Zertifikate

441 393

Summe (Nachfrage)

13 546 770 400


Bestände der MSR (30)

 

Menge der Zertifikate in der Reserve

1 924 551 469

Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate

1 578 772 426


(1)  Beschluss (EU) 2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(3)  Siehe Mitteilung der Kommission C(2020) 2835 final, abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2020_2835_en.pdf

(4)  Bekanntmachung der Kommission über die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 und die Marktstabilitätsreserve im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems 2020/C 428 I/01 (C(2020) 8643) (ABl. C 428 I vom 11.12.2020, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(6)  Das entspricht 2 % pro Monat.

(7)  In Phase 2 des EU-EHS vergebene Zertifikate, die weder zur Abgeltung von geprüften Emissionen abgegeben noch gelöscht wurden, wurden zur Verwendung zu Beginn des dritten Handelszeitraums (Phase 3) des EU-EHS übertragen. Diese Zertifikate wurden gelöscht und gleichzeitig wurde eine gleiche Menge von Zertifikaten in Phase 3 generiert. Diese Zahl entspricht somit genau der Menge der zu Beginn der Phase 3 des EU-EHS in Umlauf befindlichen EU-EHS-Zertifikate. Siehe https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/registry_en#tab-0-2 https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/registry_en#tab-0-2„What is banking?“ (Was ist „Banking“?)

(8)  Die kostenlose Zuteilung durch das Vereinigte Königreich wurde seit dem 1. Januar 2019 ausgesetzt. Die kostenlose Zuteilung für 2019 wurde im Februar 2020 freigegeben und daher bei der Berechnung des Angebots an Zertifikaten bis zum 31. Dezember 2019 nicht berücksichtigt (siehe Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Anweisung des Zentralverwalters, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften für das Vereinigte Königreich durch das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union vorübergehend auszusetzen (C(2018) 8707)). Sie wird stattdessen in der aktuellen Berechnung der Gesamtmenge der 2020 in Umlauf befindlichen Zertifikate berücksichtigt.

(9)  Die genaue Zahl der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 der EU-EHS-Richtlinie nicht an Anlagen zugeteilt wurden, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung nicht verfügbar. Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Zahl nicht auf die Höhe der TNAC auswirkt, da sie auf der Angebotsseite addiert und gleichzeitig als Teil der Bestände der MSR dort abgezogen wird. Die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 nicht an Anlagen zugeteilt wurden, sowie die sich daraus ergebende Höhe der Bestände der MSR werden in einer aktualisierten Fassung der Mitteilung veröffentlicht, sobald sie verfügbar werden.

(10)  Im Jahr 2021 werden im Einklang mit dem überarbeiteten Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG 200 Mio. Zertifikate von diesen Mengen abgezogen und in die Reserve für neue Marktteilnehmer eingestellt; dies entspricht der Phase 4 des EU-EHS.

(11)  „Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einkünfte aus den 300 Mio. Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission zur Verfügung standen, durch 50 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese rechtzeitig ... [für den Innovationsfonds] eingesetzt.“

(12)  Diese Menge umfasst auch die „frühzeitigen“ Auktionen, d. h. für den Zeitraum 2013–2020 gültige Zertifikate, die vor dem 1. Januar 2013 versteigert wurden.

(13)  Die Versteigerung von Zertifikaten durch das Vereinigte Königreich wurde seit dem 1. Januar 2019 ausgesetzt. Die Versteigerung von Zertifikaten durch das Vereinigte Königreich wurde im März 2020 wieder aufgenommen und wird daher bei der Berechnung des Angebots an Zertifikaten bis zum 31. Dezember 2019 nicht berücksichtigt. Sie wird in der aktuellen Berechnung der Gesamtmenge der 2020 in Umlauf befindlichen Zertifikate berücksichtigt,

(14)  Siehe Mitteilung der Kommission C(2018) 2801 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/sites/default/files/ets/reform/docs/c_2018_2801_en.pdf

(15)  Siehe Mitteilung der Kommission C(2019) 3288 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/sites/default/files/ets/reform/docs/c_2019_3288_en.pdf

(16)  Siehe vorstehende Fußnote3.

(17)  Siehe Bericht über den CO2-Markt 2015 (COM(2015) 576).

(18)  Auf Basis eines Auszugs aus dem EU-Transaktionsprotokoll (EUTL) vom 1. April 2021.

(19)  Es sei darauf hingewiesen, dass im Text des MSR-Beschlusses im Hinblick auf nicht zugeteilte Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer auf den früheren Wortlaut der EU-EHS-Richtlinie Bezug genommen wird.

(20)  Abrufbar unter: http://www.eex.com/en/products/environmental-markets/emissions-auctions/archivehttp://www.eex.com/en/products/environmental-markets/emissions-auctions/archivehttps://www.theice.com/marketdata/reports/148

(21)  Eine erste Tranche von 200 Mio. Zertifikaten wurde in den Jahren 2011 und 2012 verkauft, eine zweite Tranche von 100 Mio. Zertifikaten in den Jahren 2013 und 2014. Weitere Einzelheiten siehe: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/lowcarbon/ner300/docs/summary_report_ner300_monetisation_en.pdf

(22)  Auf Basis eines Auszugs aus dem EUTL vom 1. April 2021.

(23)  Zu den geprüften Emissionen im Zeitraum 2008–2012 siehe die Erläuterungen zur übertragenen Gesamtmenge (Abschnitt 3.1).

(24)  Den gesamten geprüften Emissionen wurde ein Auszug aus dem EUTL vom 1. April 2021 zugrunde gelegt, um die bis zum 31. März 2021 gemeldeten geprüften Emissionen einzubeziehen. Nach diesem Zeitpunkt gemeldete Emissionen sind somit in dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.

(25)  Siehe vorstehende Fußnote13.

(26)  Siehe vorstehende Fußnote14.

(27)  Siehe vorstehende Fußnote3.

(28)  Wie in der vorstehenden Fußnote 9 dargelegt, umfasst diese Zahl nicht die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 der EU-EHS-Richtlinie nicht an Anlagen zugeteilt wurden. Die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 nicht an Anlagen zugeteilt wurden, wird in einer aktualisierten Fassung der Mitteilung veröffentlicht, sobald sie verfügbar wird.

(29)  Wie in der vorstehenden Fußnote 9 dargelegt, umfasst diese Zahl nicht die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 der EU-EHS-Richtlinie nicht an Anlagen zugeteilt wurden. Die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 nicht an Anlagen zugeteilt wurden, wird in einer aktualisierten Fassung der Mitteilung veröffentlicht, sobald sie verfügbar wird.

(30)  Wie in der vorstehenden Fußnote 9 dargelegt, umfasst diese Zahl nicht die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 der EU-EHS-Richtlinie nicht an Anlagen zugeteilt wurden. Die Menge der Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 nicht an Anlagen zugeteilt wurden, wird in einer aktualisierten Fassung der Mitteilung veröffentlicht, sobald sie verfügbar wird.


17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10182 — SADC/Cognite/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 187/03)

Am 7. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10182 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/9


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Behörde, die zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 befugt ist

(2021/C 187/04)

Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (1 (1)) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 464/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2 (2)) geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3 (3)) wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch (4 (4)) ersetzt.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ( (5)5) ersetzt.

Nach Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 ist die Überführung der Erzeugnisse, die im Rahmen des Kontingents mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung gebunden.

Folgende Stellen sind befugt, die Echtheitsbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 auszustellen:

Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government

18 Marcus Clarke Street

Canberra City ACT 2601

AUSTRALIA

Kontaktstelle: Biosecurity Service Group

Mr Greg READ, Executive Manager

Tel. +61 262723594

Email: pr@aqis.gov.au

Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA)

Washington D.C., 20250

UNITED STATES OF AMERICA

Website: http://www.fsis.usda.gov

Canadian Food Inspection Agency (CFIA)

1400 Merivale Road

Ottawa, Ontario

K1A 0Y9

CANADA

Email: bertrand.st-arnaud@inspection.gc.ca

Website: http://www.inspection.gc.ca

Ministry of Agriculture and Fisheries P.O.

Pastoral House

25 The Terrace

PO Box 2526

Wellington 6140

NEW ZEALAND

Tel. +64 48940100

Fax +64 48940720

Email: nzfsa.info@maf.govt.nz

Website: http://www.maf.govt.nz

Ministerio de Ganadería, Agricultura y Pesca

Dirección General de Servicios Ganaderos

División Industria Animal

Ruta 8, km 17.500

Montevideo

URUGUAY

Tel. +598 22204000

Fax +598 22204000 Ext. 150 801

Email: dgsg@mgap.gub.uy

iWebsite: http://www.mgap.gub.uy/unidad-organizativa/direccion-general-de-servicios-ganaderos

Ministerio de Agricultura, Ganaderia y Pesca de la Republica Argentina

Paseo Colon 982 (C1063ACW)

Buenos Aires

Republica Argentina

Tel. +54 1143492000

Fax +54 1143492000

Website: https://www.argentina.gob.ar/agricultura-ganaderia-y-pesca


(1)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.

(4)  ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9.

(5)  ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/11


Euro-Wechselkurs (1)

12. Mai 2021

(2021/C 187/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2118

JPY

Japanischer Yen

131,82

DKK

Dänische Krone

7,4360

GBP

Pfund Sterling

0,85798

SEK

Schwedische Krone

10,1060

CHF

Schweizer Franken

1,0966

ISK

Isländische Krone

150,70

NOK

Norwegische Krone

10,0263

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,522

HUF

Ungarischer Forint

357,40

PLN

Polnischer Zloty

4,5438

RON

Rumänischer Leu

4,9263

TRY

Türkische Lira

10,1120

AUD

Australischer Dollar

1,5526

CAD

Kanadischer Dollar

1,4643

HKD

Hongkong-Dollar

9,4115

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6753

SGD

Singapur-Dollar

1,6103

KRW

Südkoreanischer Won

1 362,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9354

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8051

HRK

Kroatische Kuna

7,5276

IDR

Indonesische Rupiah

17 284,09

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9993

PHP

Philippinischer Peso

57,924

RUB

Russischer Rubel

89,8963

THB

Thailändischer Baht

37,832

BRL

Brasilianischer Real

6,3490

MXN

Mexikanischer Peso

24,1783

INR

Indische Rupie

88,9630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/12


Euro-Wechselkurs (1)

14. Mai 2021

(2021/C 187/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2123

JPY

Japanischer Yen

132,49

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,86083

SEK

Schwedische Krone

10,1265

CHF

Schweizer Franken

1,0952

ISK

Isländische Krone

150,90

NOK

Norwegische Krone

10,0074

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,492

HUF

Ungarischer Forint

355,52

PLN

Polnischer Zloty

4,5218

RON

Rumänischer Leu

4,9259

TRY

Türkische Lira

10,2174

AUD

Australischer Dollar

1,5634

CAD

Kanadischer Dollar

1,4700

HKD

Hongkong-Dollar

9,4151

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6771

SGD

Singapur-Dollar

1,6161

KRW

Südkoreanischer Won

1 368,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0722

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8024

HRK

Kroatische Kuna

7,5190

IDR

Indonesische Rupiah

17 331,95

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0013

PHP

Philippinischer Peso

57,867

RUB

Russischer Rubel

89,6216

THB

Thailändischer Baht

38,012

BRL

Brasilianischer Real

6,3942

MXN

Mexikanischer Peso

24,0232

INR

Indische Rupie

88,8070


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache: M.10226 — Prosegur/Euronet/JV

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 187/07)

1.   

Am 6. Mai 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Prosegur Cash, S.A. („Prosegur“, Spanien), Teil der von Prosegur Compañía de Seguridad, S.A. kontrollierten Unternehmensgruppe,

EFT Services Holding B.V. („Euronet“, Niederlande), Teil der von Euronet Worldwide, Inc. kontrollierten Unternehmensgruppe.

Prosegur und Euronet übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Latam ATM Solutions, S.L. („JV“, Spanien).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Prosegur-Gruppe erbringt Sicherheitsdienste für Geschäfts- und Privatkunden. Prosegur ist in drei Geschäftsbereichen tätig: i) Alarms (Alarmanlagen), ii) Security (Sicherheitslösungen) und iii) Cash (Geld- und Werttransport, Geldbearbeitung und Cash Management).

Euronet ist ein Anbieter elektronischer Zahlungsdienste. Die Euronet-Gruppe bietet Zahlungs-, Transaktionsverarbeitungs- und Vertriebslösungen für Finanzinstitute, Einzelhändler, Diensteanbieter und Verbraucher an. Ihr Angebot umfasst unter anderem Geldautomaten, POS-Dienste sowie alle Arten von Karten- und Acquiringdiensten.

Das JV wird in bestimmten amerikanischen Ländern (insbesondere in Zentral- und Lateinamerika) in seinem Eigentum stehende Geldautomatennetze aufbauen und betreiben und ausgelagerte Geldautomatendienste anbieten. Diese Dienstleistungen werden ausschließlich außerhalb des EWR erbracht.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10226 — Prosegur/Euronet/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.