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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 183/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10215 — CVC/Carlyle/MedRisk) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 183/02 |
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Europäischer Datenschutzbeauftragter |
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2021/C 183/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 183/04 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2021/C 183/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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11.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10215 — CVC/Carlyle/MedRisk)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 183/01)
Am 5. Mai 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10215 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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11.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Mai 2021
(2021/C 183/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2169 |
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JPY |
Japanischer Yen |
132,31 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4361 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86195 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,1235 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0939 |
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ISK |
Isländische Krone |
150,90 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,0008 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,591 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
357,26 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,5631 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9248 |
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TRY |
Türkische Lira |
10,0495 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5433 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4743 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4504 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6673 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6110 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 353,14 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,0843 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8045 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5415 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 189,26 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9984 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,247 |
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RUB |
Russischer Rubel |
90,0154 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,809 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,3848 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
24,2464 |
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INR |
Indische Rupie |
89,2585 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäischer Datenschutzbeauftragter
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11.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/3 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Cybersicherheitsstrategie und zur NIS-2-Richtlinie
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2021/C 183/03)
Am 16. Dezember 2020 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (im Folgenden „Vorschlag“) an. Parallel dazu veröffentlichten die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (im Folgenden „Strategie“).
Der EDSB unterstützt uneingeschränkt das übergeordnete Ziel der Strategie, mit der ein globales und offenes Internet mit starken Schutzvorkehrungen für die Risiken für die Sicherheit und die Grundrechte gewährleistet werden soll, wobei gleichzeitig der strategische Wert des Internets und seiner Verwaltung anerkannt und das Handeln der Union darin in einem Multi-Stakeholder-Modell ausgebaut wird.
Der EDSB begrüßt daher gleichermaßen das Ziel des Vorschlags, systemische und strukturelle Änderungen an der derzeitigen NIS-Richtlinie vorzunehmen, um ein breiteres Spektrum von Einrichtungen in der gesamten Union mit strengeren Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich obligatorischen Risikomanagements Mindeststandards und einschlägigen Aufsichts- und Durchsetzungsbestimmungen, abzudecken. In diesem Zusammenhang hält es der EDSB für erforderlich, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vollständig in den EU-weiten Gesamtrahmen für Cybersicherheit einzubeziehen, um ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen, indem die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Vorschlags einbezogen werden.
Der EDSB betont ferner, wie wichtig es ist, die Perspektive des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes in die Cybersicherheitsmaßnahmen zu integrieren, die sich aus dem Vorschlag oder aus anderen Cybersicherheitsinitiativen der Strategie ergeben, um einen ganzheitlichen Ansatz zu gewährleisten und Synergien beim Management der Cybersicherheit und beim Schutz der von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Informationen zu ermöglichen. Ebenso wichtig ist, dass jede etwaige Einschränkung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die sich aus solchen Maßnahmen ergibt, die in Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Kriterien erfüllt und insbesondere durch legislative Maßnahmen erreicht wird und sowohl notwendig als auch verhältnismäßig ist.
Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag nicht versucht, die Anwendung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beeinträchtigen, einschließlich der Aufgaben und Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörden, denen die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt. Das bedeutet, dass alle Cybersicherheitssysteme und -dienste, die an der Prävention und Erkennung von Cyberbedrohungen und der Reaktion darauf beteiligt sind, mit dem geltenden Rahmen für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz im Einklang stehen sollten. In diesem Zusammenhang hält es der EDSB für wichtig und notwendig, für die Zwecke des Vorschlags eine klare und eindeutige Definition des Begriffs „Cybersicherheit“ festzulegen.
Der EDSB formuliert spezifische Empfehlungen, um sicherzustellen, dass der Vorschlag die bestehenden Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die DSGVO und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, korrekt und wirksam ergänzt, indem er erforderlichenfalls auch den EDSB und den Europäischen Datenschutzausschuss einbezieht und klare Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden aus den verschiedenen Regelungsbereichen schafft.
Darüber hinaus sollten in den Bestimmungen über die Verwaltung von Registern von Internet-Domänennamen der obersten Stufe der Anwendungsbereich und die rechtlichen Bedingungen im Gesetz eindeutig festgelegt werden. Das Konzept der proaktiven Überprüfungen auf Schwachstellen von Netz- und Informationssystemen durch die CSIRT erfordert ebenfalls weitere Klarstellungen bezüglich des Umfangs und der Arten der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Hingewiesen wird auf die Risiken für mögliche nicht konforme Datenübermittlungen im Zusammenhang mit der Auslagerung von Cybersicherheitsdiensten oder der Beschaffung von Cybersicherheitsprodukten und ihrer Lieferkette.
Der EDSB begrüßt die Forderung nach der Förderung der Verwendung von Verschlüsselung, insbesondere der End-zu-End-Verschlüsselung, und bekräftigt seinen Standpunkt zur Verschlüsselung als kritische und unersetzliche Technologie für einen wirksamen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, deren Umgehung den Mechanismus aufgrund seiner möglichen unrechtmäßigen Nutzung und des Verlusts des Vertrauens in Sicherheitskontrollen jeglicher Schutzfähigkeit beraubt. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass keine Bestimmung des Vorschlags als Befürwortung einer Schwächung der End-zu-End-Verschlüsselung durch „Hintertürchen“ oder ähnliche Lösungen ausgelegt werden sollte.
1. EINLEITUNG
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1. |
Am 16. Dezember 2020 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (1) (im Folgenden „Vorschlag“) an. |
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2. |
Parallel dazu veröffentlichten die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (im Folgenden „Strategie“). (2) |
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3. |
Die Strategie zielt darauf ab, die strategische Autonomie der Union im Bereich der Cybersicherheit zu stärken, ihre Resilienz und ihre kollektive Reaktion zu verbessern und ein globales und offenes Internet mit starken Schutzvorkehrungen aufzubauen, um den Risiken für die Sicherheit und die Grundrechte und Grundfreiheiten der Menschen in Europa zu begegnen. (3) |
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4. |
Die Strategie enthält Vorschläge für Regulierung, Investitionen und Politikvorgaben in drei Handlungsbereichen der EU: 1) Resilienz, technologische Souveränität und Führungsrolle, 2) Aufbau operativer Kapazitäten zur Prävention, Abschreckung und Reaktion und 3) Förderung eines globalen und offenen Cyberraums. |
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5. |
Der Vorschlag ist eine der Regulierungsinitiativen der Strategie, und zwar insbesondere im Bereich Resilienz, technologische Souveränität und Führungsrolle. |
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6. |
Der Begründung zufolge zielt der Vorschlag darauf ab, den bestehenden Rechtsrahmen, d. h. die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates („NIS-Richtlinie“), zu modernisieren. (4) Der Vorschlag soll auf der geltenden NIS-Richtlinie aufbauen und diese aufheben, die die erste EU-weite Rechtsvorschrift zur Cybersicherheit war und rechtliche Maßnahmen vorsieht, um das allgemeine Cybersicherheitsniveau in der Union anzuheben. Der Vorschlag trägt der zunehmenden Digitalisierung des Binnenmarkts in den letzten Jahren und einer sich verändernden Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit Rechnung, die sich seit Beginn der COVID-19-Krise verschärft hat. Der Vorschlag zielt darauf ab, mehrere festgestellte Mängel der NIS-Richtlinie zu beheben, und soll die Resilienz all jener öffentlichen und privaten Sektoren, die eine wichtige Funktion für Wirtschaft und Gesellschaft erfüllen, erhöhen. |
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7. |
Zu den wichtigsten Elementen des Vorschlags gehören:
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8. |
Am 14. Januar 2021 ging beim EDSB ein Ersuchen der Europäischen Kommission um formelle Konsultation zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148“ ein. |
3. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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77. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus: |
Zur Cybersicherheitsstrategie
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Es sollte berücksichtigt werden, dass der erste Schritt zur Minderung von Risiken für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Anwendung der Anforderungen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 DSGVO besteht, was dazu beitragen wird, geeignete Garantien wie Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Richtigkeit der Daten, Datenminimierung bei der Gestaltung und Nutzung dieser Technologien und Systeme zu integrieren; |
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— |
es sollte berücksichtigt werden, dass der Einbeziehung der Perspektive des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes in Maßnahmen und Standards im Bereich der Cybersicherheit sowie in das traditionelle Cybersicherheitsmanagement große Bedeutung zukommt, um einen ganzheitlichen Ansatz zu gewährleisten und Synergien zwischen öffentlichen und privaten Organisationen zu ermöglichen, wenn es darum geht, die Cybersicherheit zu verwalten und die von ihnen verarbeiteten Informationen ohne sinnlose Mehrarbeit zu schützen; |
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— |
es sollte erwogen und geplant werden, die Cybersicherheitskapazität von durch EU-Institutionen genutzten Ressourcen zu stärken, und zwar auch in einer Weise, die den Werten der EU uneingeschränkt Rechnung trägt; |
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es sollte der Dimension des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes der Cybersicherheit Rechnung getragen werden, indem auf Strategien, Verfahren und Instrumente gesetzt wird, bei denen die Perspektive des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes in das herkömmliche Cybersicherheitsmanagement integriert ist und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Tätigkeiten im Bereich der Cybersicherheit wirksame Datenschutzgarantien integriert sind; |
Zum Anwendungsbereich der Strategie und des Vorschlags auf die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
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Es sollte den Bedürfnissen und der Rolle der EU-Institutionen Rechnung getragen werden, damit die EU-Institutionen in diesen EU-weiten Gesamtrahmen für Cybersicherheit als Einrichtungen integriert werden, die das gleiche hohe Schutzniveau genießen wie Einrichtungen in den Mitgliedstaaten; |
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es sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Vorschlags aufgenommen werden. |
Zum Verhältnis zu den bestehenden Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten
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In Artikel 2 des Vorschlags sollte klargestellt werden, dass die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die DSGVO und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fällt (und nicht nur in bestimmten Kontexten); |
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ferner sollte in einem entsprechenden Erwägungsgrund klargestellt werden, dass der Vorschlag nicht versucht, die Anwendung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Aufgaben und Befugnisse der für die Überwachung der Einhaltung dieser Instrumente zuständigen Aufsichtsbehörden zu beeinträchtigen. |
Zur Definition des Begriffs „Cybersicherheit“
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Es sollte auf die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Cybersicherheit“ und „Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ eingegangen und klar gemacht werden, dass der Begriff „Cybersicherheit“ generell und der Begriff „Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ nur dann zu verwenden ist, wenn der Kontext (z. B. ein rein technischer Kontext, ohne die Auswirkungen auf die Nutzer von Systemen und andere Personen zu berücksichtigen) dies zulässt. |
Zu Domänennamen und Registrierungsdaten („WHOIS-Daten“)
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Es sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, was unter „einschlägigen Angaben“ für Zwecke der Identifizierung und Kontaktierung der Inhaber von Domänennamen und der Kontaktstellen, die die Domänennamen im Rahmen der TLD verwalten, zu verstehen ist; |
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es sollte genauer geklärt werden, welche Kategorien von Domänenregistrierungsdaten (die keine personenbezogenen Daten darstellen) veröffentlicht werden sollten; |
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es sollte weiter geklärt werden, welche (öffentlichen oder privaten) Einrichtungen „berechtigte Zugangsnachfrager“ sein können; |
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es sollte klargestellt werden, ob die personenbezogenen Daten im Besitz der TLD-Register und der Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste für die TLD erbringen, auch für Einrichtungen außerhalb des EWR zugänglich sein sollten, und falls dies der Fall wäre, sollten die Bedingungen, Beschränkungen und Verfahren für diesen Zugang eindeutig festgelegt werden, wobei gegebenenfalls auch die Anforderungen von Artikel 49 Absatz 2 DSGVO zu berücksichtigen sind; |
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es sollte näher präzisiert werden, was ein „rechtmäßiger und hinreichend begründeter“ Antrag ist, auf dessen Grundlage und zu welchen Bedingungen der Zugang gewährt wird. |
Zur „proaktiven Überprüfung von Netz- und Informationssystemen auf Schwachstellen“ durch CSIRTs
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Es sollten die Arten der Schwachstellenscans, zu deren Durchführung die CSIRTs aufgefordert werden können, genauer definiert und die wichtigsten Kategorien betroffener personenbezogener Daten im Wortlaut des Vorschlags benannt werden. |
Zur Auslagerung und zu Lieferketten
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Bei der Bewertung der Lieferketten für Technologien und Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten, sollten die Merkmale berücksichtigt werden, die die wirksame Umsetzung des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ermöglichen; |
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bei der Bewertung der Lieferkettenrisiken von IKT-Diensten, -Systemen oder -Produkten sollten besondere Anforderungen im Herkunftsland berücksichtigt werden, die ein Hindernis für die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz darstellen könnten; |
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es sollte in den verfügenden Teil und erforderlichenfalls in die koordinierte sektorale Risikobewertung gemäß Erwägungsgrund 46 die obligatorische Konsultation des EDSA bei der Festlegung der oben genannten Merkmale aufgenommen werden; |
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es sollte in einem Erwägungsgrund darauf hingewiesen werden, dass quelloffene Cybersicherheitsprodukte (Software und Hardware), einschließlich der Verschlüsselung offener Quellen, die nötige Transparenz bieten könnten, um spezifische Risiken in der Lieferkette zu mindern. |
Zur Verschlüsselung
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Es sollte in Erwägungsgrund 54 klargestellt werden, dass keine Bestimmung des Vorschlags als Befürwortung einer Schwächung der End-zu-End-Verschlüsselung durch „Hintertürchen“ oder ähnliche Lösungen ausgelegt werden sollte. |
Zu Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
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Es sollte sowohl in die Erwägungsgründe als auch in den verfügenden Teil des Vorschlags der Gedanke aufgenommen werden, dass die Einbeziehung der Perspektive Schutz der Privatsphäre und Datenschutz in das traditionelle Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit einen ganzheitlichen Ansatz gewährleistet und öffentlichen und privaten Organisationen bei der Verwaltung der Cybersicherheit und beim Schutz der von ihnen verarbeiteten Informationen ohne unnötige Mehrarbeit Synergien ermöglicht; |
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es sollte in den verfügenden Teil eine Verpflichtung für die ENISA aufgenommen werden, den EDSA bei der Ausarbeitung einschlägiger Leitlinien zu konsultieren. |
Zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
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Es sollte die Formulierung „innerhalb einer angemessenen Frist“ in Artikel 32 Absatz 1 in „unverzüglich“ geändert werden; |
Zur Kooperationsgruppe
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Es sollte in den verfügenden Teil die Mitgliedschaft des EDSA in der Kooperationsgruppe unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen der Aufgabe dieser Gruppe und dem Datenschutzrahmen aufgenommen werden. |
Zu Zuständigkeit und Territorialität
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Es sollte im verfügenden Teil klargestellt werden, dass der Vorschlag die Zuständigkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß der DSGVO unberührt lässt; |
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es sollte eine umfassenden Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden geschaffen werden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tätig werden; |
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es sollte klargestellt werden, dass nach dem Vorschlag zuständige Behörden auch in der Lage sein sollten, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 auf Anfrage oder auf eigene Initiative alle im Zusammenhang von Prüfungen und Untersuchungen erhaltenen Informationen bereitzustellen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen und zu diesem Zweck eine eindeutige Rechtsgrundlage vorzugeben. |
Brüssel, 11. März 2021.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148, COM(2020) 823 final.
(2) Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, JOIN(2020) 18 final.
(3) Siehe Kapitel I. EINLEITUNG, S. 5 der Strategie.
(4) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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11.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/8 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2021/C 183/04)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 12. Februar 2021 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Ringbuchmechaniken entfallen.
Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu überprüfende Ware
Gegenstand dieser Überprüfung sind bestimmte Ringbuchmechaniken (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019, 8305100021, 8305100023, 8305100029, 8305100034 und 8305100035) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 der Kommission (3), der aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1208/2004 des Rates und (EG) Nr. 33/2006 des Rates (4) auf die aus Vietnam und der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams bzw. der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ausgeweitet ist.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.
Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden (5). Der Antragsteller verwies insbesondere auf Verzerrungen wie Preisdifferenzierungs- und Präferenzpreispraktiken bei Rohstoffen und Verzerrungen in Bezug auf andere materielle Inputs, Grund und Boden, Energie und Arbeit.
Darüber hinaus bezog sich der Antragsteller auf die von der WirtschaftsVereinigung Metalle e. V. in Auftrag gegebene Studie von 2017 mit dem Titel „Analysis of Market-Distortions in the Chinese Non-Ferrous Metals Industry“ (6) (Analyse der Marktverzerrungen in der chinesischen NE-Metallindustrie) und auf die Verordnungen zur Einführung vorläufiger Maßnahmen in Bezug auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (7) und Aluminiumstrangpresserzeugnisse (8).
Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf den Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union.
Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (9).
Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Dem Antragsteller zufolge ist ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil konstant geblieben sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Menge und/oder ihrer Preise unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen und/oder die in Rechnung gestellten Preise ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union nachteilig beeinflusst haben.
In jedem Fall legte der Antragsteller zudem auch hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesichts erheblicher ungenutzter Kapazitäten der ausführenden Hersteller in der VR China und der Attraktivität des EU-Marktes zunehmen dürften. In diesem Zusammenhang führte der Antragsteller an, dass eine letztliche Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, wenn wieder umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt würden.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat, wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten. Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (11) veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (12) zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) (13) Stellung zu nehmen.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Daher werden alle Hersteller (14) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht, aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land
Da in der VR China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R738_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCERhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R738_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER
Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller im betroffenen Land benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände im betroffenen Land werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).
5.3.2. Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts im betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl — soweit dies angebracht ist — eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.
Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen kämen im vorliegenden Fall die Türkei und Serbien als repräsentative Drittländer in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie im betroffenen Land gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R738_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORMhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R738_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM
Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Die Kommission wird der Regierung des betroffenen Landes ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.
5.3.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (15) (16)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung bzw. den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526
5.4. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.4.1. Untersuchung der Unionshersteller
Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt, wird die Kommission den ihr bekannten Unionsherstellern oder repräsentativen Unionsherstellern Fragebogen zur Verfügung stellen, und zwar: IML Industria Meccanica Lombarda SRL, Koloman Handler Fémárugyár Magyarország Kft und Ring Alliance Ringbuchtechnik Gmbh.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die genannten Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermitteln.
Alle oben nicht genannten Unionshersteller und repräsentativen Verbände werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, zu kontaktieren — vorzugsweise per E-Mail — und einen Fragebogen anzufordern.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.
Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.
Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4.1 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (17)
5.7. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
5.8. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.9. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (18) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI„SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion G |
|
Büro: CHAR 04/039 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail-Adressen:
Zum Dumping: TRADE-R738-RBM-DUMPING@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R738-RBM-INJURY@ec.europa.eu
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge mehr an.
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
11. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/
12. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/
(1) ABl. C 331 vom 7.10.2020, S. 14.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates vom 9. Januar 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1).
(5) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China), 20.12.2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf
(6) https://eurometaux.eu/media/1624/study_-analysis-of-market-distortions-in-china.pdf
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8).
(9) Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.
(10) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(11) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29
(12) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(13) Nähere Angaben zu den HS-Codes finden sich auch in der Kurzdarstellung des Überprüfungsantrags, die auf der Website der GD Handel zur Verfügung steht (http://trade.ec.europa.eu/tdi/http://trade.ec.europa.eu/tdi/
(14) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(15) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(16) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(17) Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. +32 22979797) an den Trade Service Desk.
(18) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
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☐ |
„Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) |
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☐ |
Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) |
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(Zutreffendes bitte ankreuzen) |
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ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUßERKRAFTTRETENS DER AUF VIETNAM UND DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK LAOS AUSGEWEITETEN ANTIDUMPINGMAßNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER RINGBUCHMECHANIKEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „Open for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
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Name des Unternehmens |
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Anschrift |
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Kontaktperson |
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Telefon |
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Website |
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2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) Folgendes angeben: den Gesamtumsatz Ihres Unternehmens in EUR und — in Bezug auf bestimmte Ringbuchmechaniken im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Umsatz mit den Einfuhren in die Union und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China sowie das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit an, soweit es sich nicht um Tonnen handelt.
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Tonnen |
Wert (in EUR) |
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Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR) |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union |
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Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China |
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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.
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Name und Standort des Unternehmens |
Geschäftstätigkeiten |
Art der Verbindung |
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4. SONSTIGE ANGABEN
Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus Ihrer Sicht bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift des/der Bevollmächtigten:
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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11.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/20 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2021/C 183/05)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„PUISSEGUIN SAINT-EMILION“
PDO-FR-A0992-AM03
Datum der Mitteilung: 9.3.2021
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Geografisches Gebiet
Der Abschnitt über das geografische Gebiet wurde redaktionell geändert, sodass die Katastersektionen nun nicht mehr genannt werden. Darüber hinaus wird auf den amtlichen Gemeindeschlüssel Bezug genommen.
Diese Änderung hat keine Auswirkung auf das geografische Gebiet und ist lediglich redaktioneller Art.
Diese Änderung führt zu einer Änderung in Punkt 1.6 des Einzigen Dokuments.
2. Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Der Abschnitt über das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft wurde korrigiert, um ein Versäumnis zu beheben. Die Gemeinden Puisseguin und Monbadon waren zusammengelegt worden, aber das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft war nicht um den Teil der letztgenannten Gemeinde ergänzt worden. Darüber hinaus wird auf den amtlichen Gemeindeschlüssel Bezug genommen.
Diese Änderung führt zu einer Änderung in Punkt 1.9 des Einzigen Dokuments.
3. Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern
Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.
Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.
4. Verweise auf die Kontrollstelle
Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art. Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Puisseguin Saint-Emilion
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
Die Rotweine, die vorwiegend aus der Rebsorte Merlot N gewonnen werden, sind kraftvoll und rund, von satter Farbe und weisen intensive Aromen von Beerenfrüchten auf; im Alter entwickeln sie ein komplexes Bouquet.
Beim Ausbau in der Barrique, der häufig ist, können Röst- und Vanillenuancen die Duftpalette und die Struktur der Weine bereichern.
Die Weine besitzen
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einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol |
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einen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung von 13,5 % vol |
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einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,3 g/l |
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einen Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
Spezifisches önologisches Verfahren
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Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig. |
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Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten. |
Anbauverfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 500 Stöcken/ha auf.
Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf höchstens 2 m und zwischen den Stöcken einer Zeile nicht weniger als 0,5 m betragen.
Die Reben müssen geschnitten werden. Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).
Der Rebschnitt erfolgt nach den folgenden Verfahren, die der Spreizung und Belüftung der nur in einer Ebene aufgebundenen Reben zuträglich sind, wobei gleichzeitig die Anzahl der Trauben begrenzt wird:
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einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt; |
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Zapfenschnitt mit Cordon-de-Royat- oder Fächererziehung; |
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langer Schnitt. |
Jeder Stock trägt höchstens 12 Augen.
In keinem Fall dürfen sich die langen Strecker überschneiden.
Während der Vegetationsperiode der Reben ist eine Bewässerung nur bei anhaltender Dürre und nur dann zulässig, wenn diese die ordnungsgemäße physiologische Entwicklung der Reben und die ordnungsgemäße Reifung der Trauben beeinträchtigt.
5.2. Höchsterträge
Rotwein
65 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Teil des Gebiets der Gemeinde Puisseguin (gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 26. Februar 2020) im Departement Gironde statt, der dem Gebiet der Gemeinde Puisseguin vor der Zusammenlegung mit der Gemeinde Monbadon am 1. Januar 1989 (Präfektoralverordnung vom 10. November 1988) entspricht.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
Cabernet franc N
Cabernet-Sauvignon N
Cot N — Malbec
Merlot N
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Puisseguin Saint-Emilion“ ist auf einen Teil der Gemeinde Puisseguin begrenzt. Es entspricht dem Gebiet der Gemeinde Puisseguin vor der Zusammenlegung mit der Gemeinde Monbadon im Jahr 1989. Dieses Gebiet befindet sich im Nordosten des Departements Gironde, 48 km nordöstlich von Bordeaux und 10 km nordöstlich von Saint-Emilion im Pays du Libournais.
Am Zusammenfluss der Isle und der Dordogne gelegen, weisen die abgegrenzten Parzellen im Weinbaugebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung vorwiegend Kalkböden und Lehmkalkböden auf.
Das an der Atlantikküste gelegene Departement Gironde ist insgesamt von einem gemäßigten ozeanischen Klima mit maßvollen Temperaturschwankungen geprägt, was für den Weinbau günstig ist. Im geografischen Gebiet im Nordosten des Departements erhält dieses Klima jedoch kontinentale Anklänge: Im Sommer und im Herbst sind die Temperaturen höher, was der Reifung der Trauben zuträglich ist. Das unberechenbare ozeanische Klima — in manchen Jahren ist der Herbst von Niederschlägen gekennzeichnet, in anderen warm und sehr sonnig — führt zu sehr unterschiedlichen Jahrgängen.
Für die Rebsorte Merlot N sind dies ideale Standortbedingungen. Besonders die frische und feuchte Beschaffenheit der lehmartigen Böden ist für diese Sorte günstig. Sie ermöglichen eine gute Reifung.
Die anderen Rebsorten bleiben etwas wärmeren Sandkies- oder Sandlehmböden vorbehalten sowie Lehmkalkböden in gut besonnter Lage.
Das ozeanische Klima mit kontinentalem Einschlag (warmer Sommer, langer und mäßig warmer Herbst, milder und in der Regel trockener Winter) begünstigt eine langsame Reifung der Trauben.
In das abgegrenzte Parzellengebiet sind Parzellen einbezogen, bei denen entweder aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder aufgrund ihrer topografischen Lage (Bergrücken oder Hang) eine gute Entwässerung gegeben ist. Ausgenommen sind Parzellen mit vorwiegend hydromorphen Böden oder mit Böden, die sich über Lehm oder Schluff gebildet haben und in geringer Tiefe wasserundurchlässig sind. Des Weiteren sind Parzellen ausgenommen, die in Talmulden liegen, Böden mit hydromorphen Merkmalen aufweisen und den Gefahren durch Frühjahrsfrost ausgesetzt sind.
Die genau abgegrenzten Parzellen ermöglichen eine optimale Entfaltung der heimischen Rebsorten, die im Laufe der Zeit wegen ihrer Haltbarkeit und ihrer Alterungsfähigkeit ausgewählt wurden, da diese Erzeugnisse über weite Strecken befördert werden mussten.
Die Mindestpflanzdichte ist hoch, um eine hinreichende Ernte zu erreichen, ohne die Reben auf den Böden mit ausgewiesenem Ertragspotenzial zu überlasten — was eine Voraussetzung für die Reife und optimale Konzentration der Trauben ist. Die generelle Spaliererziehung mit strenger Schnittführung und dem Verbot der Überschneidung der langen Strecker nicht überschneiden dürfen, sorgt für eine gute Verteilung des Leseguts, eine für die Photosynthese ausreichende Blattoberfläche und damit eine bessere Reifung.
Das Lesegut muss gesund sein. Daher ist die Sortierung zwingend notwendig, um unreife, verdorbene, beschädigte oder von Krankheiten befallene Trauben zu entfernen.
Die Weine werden mindestens bis zum Frühjahr des auf die Ernte folgenden Jahres ausgebaut. Diese Ausbauzeit ist erforderlich, damit sich die Weine stabilisieren, ausreifen und einen optimalen Ausdruck annehmen, bevor sie dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden.
Bei den Weinen mit der Bezeichnung „Puisseguin Saint-Emilion“ handelt es sich um Rotweine, die vorwiegend aus der Rebsorte Merlot N gewonnen werden. Sie sind kraftvoll und rund, von satter Farbe, weisen intensive Aromen von Beerenfrüchten auf und entwickeln im Alter ein komplexes Bouquet.
In den Cuvées zeigt sich der Beitrag der Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet-Sauvignon N in Frische und Struktur, wodurch das Alterungspotenzial der Weine verbessert und ihre aromatische Komplexität gesteigert wird.
Beim Ausbau in der Barrique, der häufig ist, können Röst- und Vanillenuancen die Duftpalette und die Struktur der Weine bereichern.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Größere geografische Einheit
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Angabe der größeren geografischen Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau eine Ausnahmeregelung gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 26. Februar 2020: Abzac, Les Artigues-de-Lussac, Castillon-la-Bataille, Lalande-de-Pomerol, Lussac, Montagne, Néac, Petit-Palais-et-Cornemps, Pomerol, Saint-Cibard, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Emilion, Saint-Etienne-de-Lisse, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Hippolyte, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Médard-de-Guizières, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Tayac, Vignonet, der Teil der Gemeinde Puisseguin, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Monbadon vor der Zusammenlegung mit der Gemeinde Puisseguin am 1. Januar 1989 entspricht, und der Teil der Gemeinde Libourne, der im Süden durch den Bach La Capelle und eine Linie bis zum Gemeindeweg Nr. 28, durch diesen Gemeindeweg bis zur Dordogne und durch die Bahnstrecke Bordeaux–Bergerac begrenzt ist.
Link zur Produktspezifikation
http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-1d2d5602-00ca-4647-86d6-77e59174e42c