ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
10. Mai 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 182/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2021/C 182/02

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 182/03

Rechtssache C-344/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — D. J./Radiotelevizija Slovenij (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 2 – Begriff Arbeitszeit – Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft – Spezialisierte Arbeit in Bezug auf die Wartung von Fernsehsendern, die fernab der bewohnten Gebiete liegen – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 5 und 6 – Psychosoziale Risiken – Vorsorgepflicht)

3

2021/C 182/04

Rechtssache C-365/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — FD/Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 – Art. 24 – Junglandwirt, der eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erhalten hat – Art. 30 Abs. 6 – Delegierte Verordnung [EU] Nr. 639/2014 – Art. 28 Abs. 2 – Weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve)

4

2021/C 182/05

Rechtssache C-388/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — MK/Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften – Freier Kapitalverkehr – Bemessungsgrundlage – Diskriminierung – Wahlmöglichkeit, genauso wie Gebietsansässige besteuert zu werden – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)

4

2021/C 182/06

Rechtssache C-392/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff öffentliche Wiedergabe – Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf der Website eines Dritten im Wege des Framing – Mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf der Website des Lizenznehmers frei zugängliches Werk – Klausel des Verwertungsvertrags, wonach der Lizenznehmer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu treffen hat – Zulässigkeit – Grundrechte – Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

5

2021/C 182/07

Rechtssache C-400/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2021 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 – Art. 34 AEUV – Preis für den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen – Mindestmargen, die im Einzelhandel für diese Erzeugnisse anzuwenden sind)

6

2021/C 182/08

C-440/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. März 2021 — Pometon SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel – Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum – Hybrides Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines Vergleichsbeschlusses und eines Beschlusses nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens geführt hat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 41 – Pflicht der Europäischen Kommission zur Unparteilichkeit – Art. 48 – Unschuldsvermutung – Begründungspflicht – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

6

2021/C 182/09

Rechtssache C-457/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Wellcome Trust Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 43 und 44 – Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt – Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, die eine gemeinnützige Einrichtung für ihre nicht wirtschaftliche Geschäftstätigkeit von außerhalb der Europäischen Union ansässigen Dienstleistungserbringern empfängt)

7

2021/C 182/10

Rechtssache C-488/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande) — Irland) — Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen JR (Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Anwendungsbereich – Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Begriff vollstreckbares Urteil – Straftat, die zu einer Verurteilung durch ein Gericht eines Drittstaats geführt hat – Königreich Norwegen – Urteil, das vom Ausstellungsstaat nach einem bilateralen Abkommen anerkannt und vollstreckt wird – Art. 4 Nr. 7 Buchst. b – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Extraterritorialer Charakter der Straftat)

8

2021/C 182/11

Rechtssache C-562/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen, Ungarn (Rechtsmittel – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Staatliche Beihilfen – Polnische Einzelhandelssteuer – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Anhaltspunkte für die Bestimmung des Referenzsystems – Progression der Steuersätze – Vorliegen eines selektiven Vorteils – Beweislast)

9

2021/C 182/12

Rechtssache C-572/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. März 2021 — European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe)/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission für die Einstufung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen [KMU] – Beschluss 2012/838/EU, Euratom – Anhang – Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 – Antrag auf Überprüfung – Verordnung [EG] Nr. 58/2003 – Art. 22 – Fehlen einer Verwaltungsbeschwerde – Zusammenspiel zwischen dem Antrag auf Überprüfung und der Verwaltungsbeschwerde – Versagung der KMU-Eigenschaft trotz formaler Erfüllung der Kriterien der Empfehlung 2003/361 – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Nachteile, denen KMU in der Regel ausgesetzt sind – Fehlen)

9

2021/C 182/13

Rechtssache C-578/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — X/Kuoni Travel Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 90/314/EWG – Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich – Pauschalreisen – Pauschalreisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher – Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch andere Dienstleistungsträger – Schäden, die sich aus Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers ergeben – Haftungsbefreiung – Ereignis, das der Reiseveranstalter oder der Dienstleistungsträger nicht vorhersehen oder abwenden konnte – Begriff des Dienstleistungsträgers)

10

2021/C 182/14

Rechtssache C-580/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — RJ/Stadt Offenbach am Main (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 2 – Begriff Arbeitszeit – Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft – Berufsfeuerwehrleute – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 5 und 6 – Psychosoziale Risiken – Vorsorgepflicht)

11

2021/C 182/15

Rechtssache C-585/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — Academia de Studii Economice din Bucureşti/Organismul Intermediar pentru Programul Operaţional Capital Uman — Ministerul Educaţiei Naţionale (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 2 – Begriff Arbeitszeit – Art. 3 – Tägliche Mindestruhezeit – Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen haben – Anwendung pro Arbeitnehmer)

11

2021/C 182/16

Rechtssache C-596/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2021 — Europäische Kommission/Ungarn, Republik Polen (Rechtsmittel – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Staatliche Beihilfen – Ungarische Steuer auf Umsätze aus der Verbreitung von Werbung – Anhaltspunkte für die Bestimmung des Referenzsystems – Progression der Steuersätze – Übergangsregelung zur teilweisen Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste – Vorliegen eines selektiven Vorteils – Beweislast)

12

2021/C 182/17

Rechtssache C-652/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — KO/Consulmarketing SpA, in Konkurs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nicht-Diskriminierung – Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer rechtfertigen – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassung – Nationale Regelung über den Schutz, der einem von einer ungerechtfertigten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren ist – Anwendung einer weniger günstigen Schutzregelung auf vor ihrem Inkrafttreten geschlossene befristete Arbeitsverträge, die nach diesem Zeitpunkt in unbefristete Verträge umgewandelt werden)

13

2021/C 182/18

Rechtssache C-708/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf — Deutschland) — Von Aschenbach & Voss GmbH/Hauptzollamt Duisburg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Endgültiger Antidumpingzoll – Folien aus Aluminium mit Ursprung in China – Geringfügig veränderte Folien aus Aluminium – Durchführungsverordnung [EU] 2017/271 – Zulässigkeit – Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage)

13

2021/C 182/19

Rechtssache C-739/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — VK/An Bord Pleanála (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte – Richtlinie 77/249/EWG – Art. 5 – Verpflichtung eines dienstleistenden Rechtsanwalts, der einen Mandanten in einem nationalen Gerichtsverfahren vertritt, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln – Grenzen)

14

2021/C 182/20

Rechtssache C-802/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Firma Z/Finanzamt Y (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 Abs. 1 – Minderung der Steuerbemessungsgrundlage – Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs [C 317/94, EU:C:1996:400], aufgestellte Grundsätze – Lieferungen von Arzneimitteln – Gewährung von Rabatten – Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

15

2021/C 182/21

Rechtssache C-812/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Danske Bank A/S, Danmark, Sverige Filial/Skatteverket (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtiger – Begriff – Art. 11 – Mehrwertsteuergruppe – Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten – Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, zu der die Zweigniederlassung nicht gehört – Hauptniederlassung, die Dienstleistungen für die Zweigniederlassung erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet)

15

2021/C 182/22

Rechtssache C-895/19: rUrteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach — Polen) — A./Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Vorabentscheidungsersuchen – Indirekte Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb – Formelle Anforderungen – Materielle Anforderungen – Frist zur Abgabe der Steuererklärung – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)

16

2021/C 182/23

Rechtssache C-900/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux/Ministre de la Transition écologique et solidaire (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Art. 5 und 8 – Untersagung sämtlicher Methoden zum Fang von Vögeln – Art. 9 Abs. 1 – Genehmigung, hiervon abweichend eine traditionell übliche Methode anzuwenden – Voraussetzungen – Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung – Begründung des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung allein mit der Bewahrung dieser traditionellen Methode – Selektivität des Fangs – Nationale Rechtsvorschriften, die den Fang von Vögeln unter Verwendung von Leimruten zulassen)

17

2021/C 182/24

Rechtssache C-941/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — Tschechische Republik) — Samohýl group a.s./Generální ředitelství cel (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen 3004 und 3808 – Auslegung – Verordnung [EG] Nr. 455/2007 – Spot-on-Lösung für Katzen gegen Floh- und Zeckenbefall – Therapeutische oder prophylaktische Wirkung)

17

2021/C 182/25

Rechtssache C-949/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — M.A./Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Visapolitik – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 21 Abs. 2a – Charta der Grundrechte – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verweigerung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt durch den Konsul – Verpflichtung eines Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über die Verweigerung eines solchen Visums von einem Gericht überprüft werden kann)

18

2021/C 182/26

Rechtssache C-48/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — UAB P./Dyrektor Izby Skarbowej w B. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 203 – Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuern – Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung – Gefährdung des Steueraufkommens – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer vorzusehen – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)

19

2021/C 182/27

Rechtssache C-96/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ordine Nazionale dei Biologi, MX, NY, OZ/Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliches Gesundheitswesen – Art. 168 AEUV – Richtlinie 2002/98/EG – Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliches Blut und Blutbestandteile – Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus – Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 – Blutspendeeinrichtungen – Verantwortliche Person – Mindestqualifikationen – Möglichkeit eines Mitgliedstaats, eine strengere Regelung vorzusehen – Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten)

20

2021/C 182/28

Rechtssache C-112/20: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — M. A./Belgischer Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 5 – Rückkehrentscheidung – Vater eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist – Berücksichtigung des Wohls des Kindes bei Erlass der Rückkehrentscheidung)

20

2021/C 182/29

Rechtssache C-648/20 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Magistrates’ Court — Vereinigtes Köngireich) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen PI (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Europäischer Haftbefehl, der von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren auf der Grundlage einer von ihr angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ausgestellt worden ist – Keine gerichtliche Kontrolle vor der Übergabe der gesuchten Person – Folgen – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

21

2021/C 182/30

Rechtssache C-701/19 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021 — Pilatus Bank plc/Europäische Zentralbank (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank [EZB] – Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine hinreichend klare und deutliche Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe – Fehlender Nachweis eines Rechtsschutzinteresses – Fehlerhafte Einordnung als vorbereitende Haltung – Auswechslung der Begründung)

22

2021/C 182/31

Rechtssache C-755/19: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — T. H. C./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wird – Rechtsbehelfsfrist – Gewahrsam)

22

2021/C 182/32

Rechtssache C-321/20: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — CDT, S.A./MIMR, HRMM (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Zeitliche Wirkungen eines Urteils – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als missbräuchlich eingestuften Klausel – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung – Teilweise Streichung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel – Grundsatz der Rechtssicherheit – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

23

2021/C 182/33

Rechtssache C-378/20: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — Stadtapotheke E/Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf ein unparteiisches Gericht – Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke – Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtes bei der Apothekerkammer – Berufsfreiheit und Recht, zu arbeiten – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen öffentliche Apotheke – Verhältnismäßigkeit – Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

24

2021/C 182/34

Rechtssache C-639/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2020 von der CEDC International sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-796/16, CEDC International/EUIPO — Underberg

24

2021/C 182/35

Rechtssache C-697/20: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 — W.G./ Dyrektor Izby Skarbowej w L.

25

2021/C 182/36

Rechtssache C-698/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 — Gmina Wieliszew/Syndyk masy upadłości Spółdzielczego Banku Rzemiosła i Rolnictwa w Wołominie w upadłości likwidacyjnej

25

2021/C 182/37

Rechtssache C-715/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa — Nowej Huty w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Dezember 2020 — KL/X sp. z o.o.

26

2021/C 182/38

Rechtssache C-722/20 P: Rechtsmittel der Ultrasun AG gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2020 in der Rechtssache T-805/19, Ultrasun AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 31. Dezember 2020

27

2021/C 182/39

Rechtssache C-28/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi (Polen), eingereicht am 15. Januar 2021 — TM/EJ

27

2021/C 182/40

Rechtssache C-44/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2021 — Phoenix Contact GmbH & Co. KG gegen HARTING Deutschland GmbH & Co. KG und Harting Electric GmbH & Co. KG

27

2021/C 182/41

Rechtssache C-64/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 2. Februar 2021 — Rigall Arteria Management Sp. z o.o. sp. k./Bank Handlowy w Warszawie S.A.

28

2021/C 182/42

Rechtssache C-76/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2021 — Wacker Chemie AG gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltbundesamt

28

2021/C 182/43

Rechtssache C-77/21: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 8. Februar 2021 — Digi Távközlési és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

30

2021/C 182/44

Rechtssache C-83/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. Februar 2021 — Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd/Agenzia delle Entrate

30

2021/C 182/45

Rechtssache C-98/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Februar 2021 — Finanzamt R gegen W-GmbH

32

2021/C 182/46

Rechtssache C-99/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2021 von Danske Slagtermestre gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2020 in der Rechtssache T-486/18, Danske Slagtermestre/Europäische Kommission

32

2021/C 182/47

Rechtssache C-106/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. Februar 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen BC

33

2021/C 182/48

Rechtssache C-107/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. Februar 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen ZR

34

2021/C 182/49

Rechtssache C-110/21 P: Rechtsmittel der Universität Bremen gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-660/19, Universität Bremen gegen Exekutivagentur für die Forschung, eingelegt am 23. Februar 2021

34

2021/C 182/50

Rechtssache C-116/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-243/18, VW/Kommission

35

2021/C 182/51

Rechtssache C-117/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-315/19, BT/Kommission

36

2021/C 182/52

Rechtssache C-118/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-442/17 RENV, RN/Kommission

37

2021/C 182/53

Rechtssache C-120/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2021 — LB gegen TO

39

2021/C 182/54

Rechtssache C-122/21: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Februar 2021 — Get Fresh Cosmetics Limited/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

39

2021/C 182/55

Rechtssache C-123/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-541/18, Changmao Biochemical Engineering/Kommission

40

2021/C 182/56

Rechtssache C-128/21: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Februar 2021 — Lietuvos notarų rūmai, M. S., S. Š., D. V., V. P., J. P., D. L.-B., D. P., R. O. I./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

41

2021/C 182/57

Rechtssache C-130/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2021 von Lukáš Wagenknecht gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache T-350/20, Wagenknecht/Kommission

42

2021/C 182/58

Rechtssache C-131/21: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 2. März 2021 — Strafverfahren gegen KI

44

2021/C 182/59

Rechtssache C-135/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 4. März 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen GD und WT

44

2021/C 182/60

Rechtssache C-138/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-315/19, BT/Kommission

45

2021/C 182/61

Rechtssache C-139/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-243/18, VW/Kommission

46

2021/C 182/62

Rechtssache C-147/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 8. März 2021 — Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF), Florame, Hyteck Aroma-Zone, Laboratoires Gilbert, Laboratoire Léa Nature, Laboratoires Oméga Pharma France, Pierre Fabre Médicament, Pranarom France, Puressentiel France/Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

47

2021/C 182/63

Rechtssache C-149/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2021 von der Fakro sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-515/18, Fakro/Kommission

48

2021/C 182/64

Rechtssache C-506/19 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2021 — Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Khazar Sea Shipping Lines Co., Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., Irinvestship Ltd, IRISL Europe GmbH/Rat der Europäischen Union

49

2021/C 182/65

Rechtssache C-737/19: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 26. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil — Frankreich) — Bank of China Limited/Ministre de l'Action et des Comptes publics

49

2021/C 182/66

Rechtssache C-558/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2021 — (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — PR, BV/Germanwings GmbH

49

2021/C 182/67

Rechtssache C-8/21: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Germanwings GmbH/KV

50

 

Gericht

2021/C 182/68

Rechtssache T-719/17: Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — FMC/Kommission (Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl – Keine erneute Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 – Bewertungsverfahren – Vorschlag zur Einstufung eines Wirkstoffs – Vorsorgeprinzip – Verteidigungsrechte – Rechtssicherheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Grundsatz der guten Verwaltung – Vertrauensschutz)

51

2021/C 182/69

Rechtssache T-585/19: Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — EJ/EIB (Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Vergütung – Fahrtkosten – Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Kind, das an einer schweren Krankheit leidet – Beschränkung der rückwirkenden Gewährung der Übernahme dieser Kosten und dieser doppelten Zulage – Angemessener Zeitraum – Fürsorgepflicht – Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

51

2021/C 182/70

Rechtssache T-739/19: Beschluss des Gerichts vom 10. März 2021 — Productos Jamaica/EUIPO — Alada 1850 (flordeJamaica) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Erledigung)

52

2021/C 182/71

Rechtssache T-50/20: Beschluss des Gerichts vom 12. März 2021 — PNB Banka/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Insolvenzverfahren – Weigerung der EZB, dem Antrag des Verwaltungsrats eines Kreditinstituts nachzukommen, den Insolvenzverwalter dieses Kreditinstituts anzuweisen, dem vom Verwaltungsrat beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Ressourcen des Kreditinstituts zu gewähren – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

53

2021/C 182/72

Rechtssache T-160/20: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2021 — 3M Belgium/ECHA (Nichtigkeitsklage – REACH – Ermittlung von Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) und ihren Salzen als besonders besorgniserregende Stoffe – Aufnahme in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe – Klagefrist – Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 – Art. 59 der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit)

53

2021/C 182/73

Rechtssache T-426/20: Beschluss des Gerichts vom 11. März 2021 — Techniplan/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – EEF – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit)

54

2021/C 182/74

Rechtssache T-742/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. März 2021 — Indofil Industries (Netherlands)/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Pflanzenschutzmittel – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Durchführungsverordnung [EU] 2020/2087 – Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

55

2021/C 182/75

Rechtssache T-45/21 R: Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 12. März 2021 — Ciano Trading & Services CT & S u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit)

55

2021/C 182/76

Rechtssache T-713/20: Klage, eingereicht am 30. November 2020 — OQ/Kommission

56

2021/C 182/77

Rechtssache T-100/21: Klage, eingereicht am 16. Februar 2021 — Sánchez-Gavito León/Rat und Kommission

57

2021/C 182/78

Rechtssache T-102/21: Klage, eingereicht am 18. Februar 2021 — Bastion Holding u. a./Kommission

58

2021/C 182/79

Rechtssache T-129/21: Klage, eingereicht am 1. März 2021 — Colombani/EAD

59

2021/C 182/80

Rechtssache T-133/21: Klage, eingereicht am 1. März 2021 — QK/EZB

59

2021/C 182/81

Rechtssache T-140/21: Klage, eingereicht am 5. März 2021 — Apologistics/EUIPO — Kerckhoff (apo-discounter.de)

60

2021/C 182/82

Rechtssache T-141/21: Klage, eingereicht am 5. März 2021 — Shakutin/Rat

61

2021/C 182/83

Rechtssache T-146/21: Klage, eingereicht am 15. März 2021 — Vetpharma Animal Health/EUIPO — Deltavit (DELTATIC)

61

2021/C 182/84

Rechtssache T-149/21: Klage, eingereicht am 18. März 2021 — UGA Nutraceuticals/EUIPO — Vitae Health Innovation (VITADHA)

62

2021/C 182/85

Rechtssache T-150/21: Klage, eingereicht am 15. März 2021 — Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission

63

2021/C 182/86

Rechtssache T-152/21: Klage, eingereicht am 19. März 2021 — Union Syndicale Solidaires des SDIS de France et DOM/TOM/Kommission

63

2021/C 182/87

Rechtssache T-155/21: Klage, eingereicht am 23. März 2021 — Völkl/EUIPO — Marker Dalbello Völkl (International) (Völkl)

64

2021/C 182/88

Rechtssache T-156/21: Klage, eingereicht am 23. März 2021 — Völkl/EUIPO — Marker Dalbello Völkl (International) (Marker Völkl)

65

2021/C 182/89

Rechtssache T-159/21: Klage, eingereicht am 25. März 2021 — Bustos/EUIPO — Bicicletas Monty (motwi)

66

2021/C 182/90

Rechtssache T-405/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2021 — Yavorskaya/Rat u. a.

66

2021/C 182/91

Rechtssache T-162/20: Beschluss des Gerichts vom 11. März 2021 — UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/EFSA

67


 

Berichtigungen

2021/C 182/92

Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-87/21 ( ABl. C 110 vom 29.3.2021 )

68


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 182/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 163 vom 3.5.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 148 vom 26.4.2021

ABl. C 138 vom 19.4.2021

ABl. C 128 vom 12.4.2021

ABl. C 110 vom 29.3.2021

ABl. C 98 vom 22.3.2021

ABl. C 88 vom 15.3.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/2


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

(2021/C 182/02)

Herr Petrlík, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 19. Februar 2021 (1) für die Zeit vom 25. Februar 2021 bis zum 31. August 2025 zum Richter am Gericht ernannt wurde, hat am 1. März 2021 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 64 vom 24.2.2021, S. 5.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — D. J./Radiotelevizija Slovenij

(Rechtssache C-344/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff „Arbeitszeit“ - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft - Spezialisierte Arbeit in Bezug auf die Wartung von Fernsehsendern, die fernab der bewohnten Gebiete liegen - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 und 6 - Psychosoziale Risiken - Vorsorgepflicht)

(2021/C 182/03)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: D. J.

Beklagte: Radiotelevizija Slovenij

Tenor

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer lediglich telefonisch erreichbar und in der Lage sein muss, sich bei Bedarf innerhalb von einer Stunde wieder an seinem Arbeitsplatz einzufinden, wobei er die Möglichkeit hat, sich in einer von seinem Arbeitgeber am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten, aber nicht verpflichtet ist, dort zu bleiben, nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, dann die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Bei einer solchen Beurteilung ist es unerheblich, dass es in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsorts wenig Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gibt.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — FD/Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

(Rechtssache C-365/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 - Art. 24 - Junglandwirt, der eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erhalten hat - Art. 30 Abs. 6 - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 639/2014 - Art. 28 Abs. 2 - Weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve)

(2021/C 182/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FD

Beklagter: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Tenor

Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Junglandwirt im Sinne von Art. 30 Abs. 11 Buchst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, der für die zum Zeitpunkt der Antragstellung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen bereits eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 erhalten hat, später eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erhalten kann, die der zusätzlichen Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er nunmehr verfügt und für die er über keine Zahlungsansprüche verfügt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass in der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven hinreichende Mittel verfügbar sind. Ist das nicht der Fall, müssen bei der Zuweisung die Gleichbehandlung der gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 beihilfeberechtigten Landwirte gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.


(1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — MK/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-388/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Bemessungsgrundlage - Diskriminierung - Wahlmöglichkeit, genauso wie Gebietsansässige besteuert zu werden - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)

(2021/C 182/05)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MK

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 65 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die, um zu ermöglichen, dass Gewinne aus der Veräußerung von in diesem Mitgliedstaat gelegenen Immobilien durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen keiner höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die, die bei einem gleichartigen Geschäft auf Veräußerungsgewinne angewendet wird, die von einem Gebietsansässigen des ersten Mitgliedstaats erzielt werden, die anwendbare Besteuerung von der Wahl dieses Steuerpflichtigen abhängig macht.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz

(Rechtssache C-392/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „öffentliche Wiedergabe“ - Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf der Website eines Dritten im Wege des Framing - Mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf der Website des Lizenznehmers frei zugängliches Werk - Klausel des Verwertungsvertrags, wonach der Lizenznehmer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu treffen hat - Zulässigkeit - Grundrechte - Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2021/C 182/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VG Bild-Kunst

Beklagter: Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2021 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-400/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Art. 34 AEUV - Preis für den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen - Mindestmargen, die im Einzelhandel für diese Erzeugnisse anzuwenden sind)

(2021/C 182/07)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos, S. Lewis und E. Manhaeve)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Z. Fehér, G. Koós und Zs. Wagner, dann M. Z. Fehér und G. Koós)

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 verstoßen, dass es § 3 Abs. 2 Buchst. u des Mezőgazdasági és élelmiszeripari termékek vonatkozásában a beszállítókkal szemben alkalmazott tisztességtelen forgalmazói magatartás tilalmáról szóló 2009. évi XCV. törvény (Gesetz Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Handelspraktiken gegenüber Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen) erlassen und damit die Modalitäten für die Bestimmung des Verkaufspreises von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen eingeschränkt hat.

2.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 255 vom 29.7.2019.


10.5.2021   

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C 182/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. März 2021 — Pometon SpA/Europäische Kommission

(C-440/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum - „Hybrides“ Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines Vergleichsbeschlusses und eines Beschlusses nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens geführt hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 41 - Pflicht der Europäischen Kommission zur Unparteilichkeit - Art. 48 - Unschuldsvermutung - Begründungspflicht - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Gleichbehandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2021/C 182/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pometon SpA (Prozessbevollmächtigte: E. Fabrizi, V. Veneziano und A. Molinaro, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Rossi und T. Vecchi, dann P. Rossi und C. Sjödin)

Tenor

1.

Die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, EU:T:2019:201), werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die gegen die Pometon SpA in Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 — Stahl-Strahlmittel) verhängte Geldbuße wird auf 2 633 895 Euro festgesetzt.

4.

Die Pometon SpA und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 29.7.2019.


10.5.2021   

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C 182/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Wellcome Trust Ltd

(Rechtssache C-457/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 44 - Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt - Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, die eine gemeinnützige Einrichtung für ihre nicht wirtschaftliche Geschäftstätigkeit von außerhalb der Europäischen Union ansässigen Dienstleistungserbringern empfängt)

(2021/C 182/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Beklagte: Wellcome Trust Ltd

Tenor

Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Steuerpflichtiger, der gewerbsmäßig eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Dienstleistungen für die Zwecke dieser nicht wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt, diese Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels als an diesen Steuerpflichtigen, „der als solcher handelt“, erbracht anzusehen sind.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019


10.5.2021   

DE

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C 182/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande) — Irland) — Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen JR

(Rechtssache C-488/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Anwendungsbereich - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „vollstreckbares Urteil“ - Straftat, die zu einer Verurteilung durch ein Gericht eines Drittstaats geführt hat - Königreich Norwegen - Urteil, das vom Ausstellungsstaat nach einem bilateralen Abkommen anerkannt und vollstreckt wird - Art. 4 Nr. 7 Buchst. b - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Extraterritorialer Charakter der Straftat)

(2021/C 182/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

JR

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Europäischer Haftbefehl auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt werden kann, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat angeordnet wird, wenn das fragliche Urteil in Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Staaten durch eine Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsmitgliedstaats anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ist jedoch zum einen, dass die gesuchte Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt worden ist, und zum anderen, dass das Verfahren, das zum Erlass des später im Ausstellungsmitgliedstaat anerkannten Urteils im Drittstaat geführt hat, die Grundrechte und insbesondere die sich aus den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen gewahrt hat.

2.

Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls, der auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurde, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat ermöglicht wird, in einem Fall, in dem die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Drittstaats begangen wurde, die Frage, ob diese Straftat „außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats“ begangen wurde, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit dieses Drittstaats, hier des Königreichs Norwegen, zu beantworten ist, die es ermöglicht hat, diese Straftat zu verfolgen, und nicht unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats.


(1)  ABl. C 337 vom 7.10.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen, Ungarn

(Rechtssache C-562/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Polnische Einzelhandelssteuer - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Anhaltspunkte für die Bestimmung des Referenzsystems - Progression der Steuersätze - Vorliegen eines selektiven Vorteils - Beweislast)

(2021/C 182/11)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, P.-J. Loewenthal und V. Bottka)

Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und M. Szydło), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. März 2021 — European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-572/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Empfehlung 2003/361/EG - Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission für die Einstufung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen [KMU] - Beschluss 2012/838/EU, Euratom - Anhang - Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 - Antrag auf Überprüfung - Verordnung [EG] Nr. 58/2003 - Art. 22 - Fehlen einer Verwaltungsbeschwerde - Zusammenspiel zwischen dem Antrag auf Überprüfung und der Verwaltungsbeschwerde - Versagung der KMU-Eigenschaft trotz formaler Erfüllung der Kriterien der Empfehlung 2003/361 - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Nachteile, denen KMU in der Regel ausgesetzt sind - Fehlen)

(2021/C 182/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Kyratsou)

Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin:) Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, O. Serdula und J. Očková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — X/Kuoni Travel Ltd

(Rechtssache C-578/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Pauschalreisen - Pauschalreisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher - Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch andere Dienstleistungsträger - Schäden, die sich aus Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers ergeben - Haftungsbefreiung - Ereignis, das der Reiseveranstalter oder der Dienstleistungsträger nicht vorhersehen oder abwenden konnte - Begriff des Dienstleistungsträgers)

(2021/C 182/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagte: Kuoni Travel Ltd

Beteiligte: ABTA Ltd

Tenor

Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist, soweit er in Bezug auf die Haftung des Veranstalters einer Pauschalreise für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus einem von der Richtlinie erfassten Pauschalreisevertrag zwischen diesem Veranstalter und einem Verbraucher einen Befreiungsgrund vorsieht, dahin auszulegen, dass im Fall einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen eines Angestellten eines den Vertrag erfüllenden Dienstleistungsträgers ergibt,

der Angestellte für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung nicht als ein Dienstleistungsträger angesehen werden kann und

der Veranstalter sich nicht in Anwendung dieser Bestimmung von seiner Haftung für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung befreien kann.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


10.5.2021   

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C 182/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — RJ/Stadt Offenbach am Main

(Rechtssache C-580/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff „Arbeitszeit“ - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft - Berufsfeuerwehrleute - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 und 6 - Psychosoziale Risiken - Vorsorgepflicht)

(2021/C 182/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RJ

Beklagte: Stadt Offenbach am Main

Tenor

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer in der Lage sein muss, innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug geltenden Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, nur dann in vollem Umfang „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeiten, dann die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — Academia de Studii Economice din Bucureşti/Organismul Intermediar pentru Programul Operaţional Capital Uman — Ministerul Educaţiei Naţionale

(Rechtssache C-585/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff „Arbeitszeit“ - Art. 3 - Tägliche Mindestruhezeit - Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen haben - Anwendung pro Arbeitnehmer)

(2021/C 182/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Academia de Studii Economice din Bucureşti

Beklagter: Organismul Intermediar pentru Programul Operaţional Capital Uman — Ministerul Educaţiei Naţionale

Tenor

Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die in diesem Art. 3 vorgesehene tägliche Mindestruhezeit, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, für diese Verträge zusammengenommen und nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen gilt.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2021 — Europäische Kommission/Ungarn, Republik Polen

(Rechtssache C-596/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Ungarische Steuer auf Umsätze aus der Verbreitung von Werbung - Anhaltspunkte für die Bestimmung des Referenzsystems - Progression der Steuersätze - Übergangsregelung zur teilweisen Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste - Vorliegen eines selektiven Vorteils - Beweislast)

(2021/C 182/16)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, P.-J. Loewenthal und K. Herrmann)

Andere Parteien des Verfahrens: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der Republik Polen entstanden sind.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — KO/Consulmarketing SpA, in Konkurs

(Rechtssache C-652/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nicht-Diskriminierung - Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer rechtfertigen - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassung - Nationale Regelung über den Schutz, der einem von einer ungerechtfertigten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren ist - Anwendung einer weniger günstigen Schutzregelung auf vor ihrem Inkrafttreten geschlossene befristete Arbeitsverträge, die nach diesem Zeitpunkt in unbefristete Verträge umgewandelt werden)

(2021/C 182/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KO

Beklagte: Consulmarketing SpA, in Konkurs

Beteiligte: Filcams CGIL, Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL)

Tenor

1.

Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass in ein und demselben Massenentlassungsverfahren nebeneinander zwei unterschiedliche Regelungen über den Schutz von Dauerbeschäftigten im Fall einer Massenentlassung, bei der gegen die Kriterien für die Auswahl der von diesem Verfahren betroffenen Arbeitnehmer verstoßen wurde, zur Anwendung kommen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und können daher nicht im Hinblick auf die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Art. 20 und 30 verbürgten Grundrechte geprüft werden.

2.

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die eine neue Regelung über den Schutz von Dauerbeschäftigten bei einer ungerechtfertigten Massenentlassung auf Arbeitnehmer erstrecken, deren vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossener befristeter Vertrag nach diesem Zeitpunkt in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/13


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf — Deutschland) — Von Aschenbach & Voss GmbH/Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-708/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Endgültiger Antidumpingzoll - Folien aus Aluminium mit Ursprung in China - Geringfügig veränderte Folien aus Aluminium - Durchführungsverordnung [EU] 2017/271 - Zulässigkeit - Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage)

(2021/C 182/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Von Aschenbach & Voss GmbH

Beklagter: /Hauptzollamt Duisburg

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen, das das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. August 2019 eingereicht hat, ist unzulässig.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


10.5.2021   

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C 182/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — VK/An Bord Pleanála

(Rechtssache C-739/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Richtlinie 77/249/EWG - Art. 5 - Verpflichtung eines dienstleistenden Rechtsanwalts, der einen Mandanten in einem nationalen Gerichtsverfahren vertritt, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln - Grenzen)

(2021/C 182/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VK

Beklagter: An Bord Pleanála

Beteiligte: The General Council of the Bar of Ireland, The Law Society of Ireland and the Attorney General

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass

er als solcher im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege dem nicht entgegensteht, dass einem Rechtsanwalt, der Dienstleistungen zur Vertretung seines Mandanten erbringt, die Verpflichtung auferlegt wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem Rechtsanwälte standes- und verfahrensrechtliche Pflichten wie diejenige erfüllen müssen, dem Gericht jegliches für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderliche rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung, vorzulegen, wobei der Rechtsuchende aber von dieser Pflicht befreit ist, falls er beschließt, seine Sache selbst zu vertreten;

es im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein dienstleistender Rechtsanwalt dazu verpflichtet wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, und zwar in einem System, in dem diese beiden Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweilige Rolle festzulegen, wobei der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt in der Regel nur die Aufgabe hat, den dienstleistenden Rechtsanwalt zu unterstützen, damit er den Mandanten sachgerecht vertreten und seine Verpflichtungen gegenüber diesem Gericht ordnungsgemäß erfüllen kann;

eine allgemeine Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, ohne dass die Erfahrung des dienstleistenden Rechtsanwalts berücksichtigt werden könnte, über das hinausginge, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


10.5.2021   

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C 182/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Firma Z/Finanzamt Y

(Rechtssache C-802/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs [C 317/94, EU:C:1996:400], aufgestellte Grundsätze - Lieferungen von Arzneimitteln - Gewährung von Rabatten - Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

(2021/C 182/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Firma Z

Beklagter: Finanzamt Y

Tenor

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


10.5.2021   

DE

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C 182/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Danske Bank A/S, Danmark, Sverige Filial/Skatteverket

(Rechtssache C-812/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Begriff - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe - Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, zu der die Zweigniederlassung nicht gehört - Hauptniederlassung, die Dienstleistungen für die Zweigniederlassung erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet)

(2021/C 182/21)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Danske Bank A/S, Danmark, Sverige Filial

Beklagter: Skatteverket

Tenor

Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die in einem Mitgliedstaat ansässige Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die zu einer Mehrwertsteuergruppe im Sinne von Art. 11 gehört, und die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung dieser Gesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte Steuerpflichtige anzusehen sind, wenn die Hauptniederlassung für die Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


10.5.2021   

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C 182/16


rUrteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach — Polen) — A./Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

(Rechtssache C-895/19) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der Steuererklärung - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 182/22)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A.

Beklagter: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

Beteiligter: Rzecznik Małych i Średnich Przedsiębiorców

Tenor

Die Art. 167 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb anfallenden Mehrwertsteuer im gleichen Steuerzeitraum wie dem, in dem die Mehrwertsteuer abzuführen ist, davon abhängig gemacht wird, dass die geschuldete Mehrwertsteuer in der Steuererklärung angemeldet wird, die innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Ablauf des Monats abzugeben ist, in dem die Steuerpflicht für den Erwerb der Waren entstanden ist.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


10.5.2021   

DE

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C 182/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux/Ministre de la Transition écologique et solidaire

(Rechtssache C-900/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 5 und 8 - Untersagung sämtlicher Methoden zum Fang von Vögeln - Art. 9 Abs. 1 - Genehmigung, hiervon abweichend eine traditionell übliche Methode anzuwenden - Voraussetzungen - Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung - Begründung des Fehlens einer „anderen zufriedenstellenden Lösung“ allein mit der Bewahrung dieser traditionellen Methode - Selektivität des Fangs - Nationale Rechtsvorschriften, die den Fang von Vögeln unter Verwendung von Leimruten zulassen)

(2021/C 182/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Association One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux

Beklagter: Ministre de la Transition écologique et solidaire

Beteiligte: Fédération nationale des Chasseurs

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, dass der traditionelle Charakter einer Vogelfangmethode für sich genommen nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass diese Methode nicht durch eine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Bestimmung ersetzt werden kann.

2.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die in Abweichung von Art. 8 der Richtlinie eine zu Beifängen führende Fangmethode erlaubt, sofern die Beifänge, auch wenn sie geringen Umfang haben und für begrenzte Zeit vorkommen, geeignet sind, den nicht zu den Zielarten gehörenden Exemplaren andere als unbedeutende Schäden zuzufügen.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


10.5.2021   

DE

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C 182/17


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — Tschechische Republik) — Samohýl group a.s./Generální ředitelství cel

(Rechtssache C-941/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 3004 und 3808 - Auslegung - Verordnung [EG] Nr. 455/2007 - Spot-on-Lösung für Katzen gegen Floh- und Zeckenbefall - Therapeutische oder prophylaktische Wirkung)

(2021/C 182/24)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Ostravě

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Samohýl group a.s.

Beklagter: Generální ředitelství cel

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das in einer für Katzen bestimmten Lösung besteht, die mit Pipetten (0,5 ml) über die Haut lokal zu verabreichen ist (spot-on) und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie Hilfsstoffe wie Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung sämtlicher ihm vorliegenden Tatsachen als „Insektizid“ unter die Tarifposition 3808 dieser Nomenklatur fällt.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.


10.5.2021   

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C 182/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — M.A./Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.

(Rechtssache C-949/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Visapolitik - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 21 Abs. 2a - Charta der Grundrechte - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verweigerung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt durch den Konsul - Verpflichtung eines Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über die Verweigerung eines solchen Visums von einem Gericht überprüft werden kann)

(2021/C 182/25)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.A.

Beklagter: Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.

Tenor

1.

Art. 21 Abs. 2a des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, keine Anwendung findet.

2.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen über die Verweigerung von Visa zu Studienzwecken im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen, dessen Ausgestaltung — unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist und bei dem in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


10.5.2021   

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C 182/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — UAB „P.“/Dyrektor Izby Skarbowej w B.

(Rechtssache C-48/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuern - Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung - Gefährdung des Steueraufkommens - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer vorzusehen - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 182/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UAB „P.“

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w B.

Tenor

Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es einem im guten Glauben handelnden Steuerpflichtigen nicht erlaubt, nach Einleitung eines Steuerprüfverfahrens Rechnungen zu berichtigen, in denen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, obwohl der Empfänger dieser Rechnungen einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer gehabt hätte, wenn die Umsätze, die Gegenstand dieser Rechnungen waren, ordnungsgemäß erklärt worden wären.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


10.5.2021   

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C 182/20


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ordine Nazionale dei Biologi, MX, NY, OZ/Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-96/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Gesundheitswesen - Art. 168 AEUV - Richtlinie 2002/98/EG - Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliches Blut und Blutbestandteile - Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus - Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 - Blutspendeeinrichtungen - Verantwortliche Person - Mindestqualifikationen - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, eine strengere Regelung vorzusehen - Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten)

(2021/C 182/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ordine Nazionale dei Biologi, MX, NY, OZ

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri

Beteiligte: Sds Snabi, Agenzia Regionale Protezione Ambiente (ARPA)

Tenor

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/98 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass nur Inhaber eines Diploms in Medizin und in Chirurgie als verantwortliche Person einer Blutspendeeinrichtung benannt werden können, sofern diese Regelung das Unionsrecht in jeder Hinsicht einhält.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


10.5.2021   

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C 182/20


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — M. A./Belgischer Staat

(Rechtssache C-112/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 - Rückkehrentscheidung - Vater eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist - Berücksichtigung des Wohls des Kindes bei Erlass der Rückkehrentscheidung)

(2021/C 182/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. A.

Beklagter: Belgischer Staat

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


10.5.2021   

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C 182/21


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Magistrates’ Court — Vereinigtes Köngireich) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen PI

(Rechtssache C-648/20 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Europäischer Haftbefehl, der von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren auf der Grundlage einer von ihr angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ausgestellt worden ist - Keine gerichtliche Kontrolle vor der Übergabe der gesuchten Person - Folgen - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2021/C 182/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Westminster Magistrates’ Court

Partei des Ausgangsverfahrens

PI

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung im Lichte von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der einer Person zugutekommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung besteht, nicht erfüllt sind, wenn sowohl der Europäische Haftbefehl als auch die ihm zugrunde liegende justizielle Entscheidung von einem Staatsanwalt, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann, ausgestellt werden, beide aber vor der Übergabe der gesuchten Person durch den Vollstreckungsmitgliedstaat keiner gerichtlichen Kontrolle im Ausstellungsmitgliedstaat unterzogen werden können.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


10.5.2021   

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C 182/22


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021 — Pilatus Bank plc/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-701/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen - Benennung einer Kontaktperson - Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank [EZB] - Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Keine hinreichend klare und deutliche Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe - Fehlender Nachweis eines Rechtsschutzinteresses - Fehlerhafte Einordnung als vorbereitende Haltung - Auswechslung der Begründung)

(2021/C 182/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pilatus Bank plc (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. H. Behrends und M. Kirchner, dann O. H. Behrends)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Yoo, M. Anastasiou et A. Karpf)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Pilatus Bank plc trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


10.5.2021   

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C 182/22


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — T. H. C./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-755/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wird - Rechtsbehelfsfrist - Gewahrsam)

(2021/C 182/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: T. H. C.

Gegenpartei: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Tenor

Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags auf internationalen Schutz eine Ausschlussfrist von fünf Tagen einschließlich Feiertagen und arbeitsfreien Tagen vorsieht, nicht entgegensteht, wenn sich der betroffene Antragsteller in Gewahrsam befindet, sofern zum einen der Grundsatz der Äquivalenz berücksichtigt wird und zum anderen gewährleistet ist, dass in Gewahrsam genommene Antragsteller die Verfahrensgarantien, die im Unionsrecht für Personen vorgesehen sind, die internationalen Schutz beantragen, innerhalb dieser Frist effektiv in Anspruch nehmen können.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diesen Anforderungen genügt.


(1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


10.5.2021   

DE

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C 182/23


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — CDT, S.A./MIMR, HRMM

(Rechtssache C-321/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Zeitliche Wirkungen eines Urteils - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als „missbräuchlich“ eingestuften Klausel - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung - Teilweise Streichung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel - Grundsatz der Rechtssicherheit - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

(2021/C 182/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CDT, S.A.

Beklagte: MIMR, HRMM

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass das nationale Gericht davon absieht, eine nationale Rechtsvorschrift, wonach es eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher abändern kann, anzuwenden, wenn diese Rechtsvorschrift, die durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erklärt wurde, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Einklang mit diesem Urteil gesetzlich geändert worden war.

2.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist dahin auszulegen, dass er dem nationalen Gericht, welches den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 festgestellt hat, nicht gestattet, den Inhalt dieser Klausel abzuändern, so dass dieses Gericht verpflichtet ist, ihre Anwendung auszuschließen. Allerdings hindern die Art. 6 und 7 dieser Richtlinie das nationale Gericht nicht daran, eine solche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, sofern der in Rede stehende Darlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 359 vom 26.10.2020.


10.5.2021   

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C 182/24


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — Stadtapotheke E/Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

(Rechtssache C-378/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf ein unparteiisches Gericht - Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke - Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtes bei der Apothekerkammer - Berufsfreiheit und Recht, zu arbeiten - Unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen öffentliche Apotheke - Verhältnismäßigkeit - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

(2021/C 182/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stadtapotheke E

Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

Beteiligte: AW

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Entscheidung vom 10. August 2020 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 443 vom 21.12.2020.


10.5.2021   

DE

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C 182/24


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2020 von der CEDC International sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-796/16, CEDC International/EUIPO — Underberg

(Rechtssache C-639/20 P)

(2021/C 182/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: CEDC International sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: M. Fijałkowski, radca prawny)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Underberg AG

Mit Beschluss vom 23. März 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die CEDC International sp. z o.o. ihre eigenen Kosten trägt.


10.5.2021   

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C 182/25


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 — W.G./ Dyrektor Izby Skarbowej w L.

(Rechtssache C-697/20)

(2021/C 182/35)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: W.G.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w L.

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere die Art. 9, 295 und 296, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, die sich auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 4 und 5 der Ustawa o podatku od towarów i usług (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054 mit Änderungen) gebildet hat und wonach Ehegatten, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können?

2.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass nach der nationalen Praxis die Entscheidung des einen Ehegatten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, zur Folge hat, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert?

3.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob eine eindeutige Unterscheidung der Vermögensgegenstände möglich ist, die jeder der Ehegatten selbständig und unabhängig zu Zwecken der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


10.5.2021   

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C 182/25


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 — Gmina Wieliszew/Syndyk masy upadłości Spółdzielczego Banku Rzemiosła i Rolnictwa w Wołominie w upadłości likwidacyjnej

(Rechtssache C-698/20)

(2021/C 182/36)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gmina Wieliszew

Beklagter: Syndyk masy upadłości Spółdzielczego Banku Rzemiosła i Rolnictwa w Wołominie w upadłości likwidacyjnej

Vorlagefrage

Sind die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere deren Art. 2 Nr. 5, Art. 3, 4 und 57 Abs. 1, Art. 70 und 80, sowie nunmehr die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2), insbesondere deren Art. 2 Nr. 15, Art. 37 Abs. 1, Art. 66 und 67 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die einem Wirtschaftsteilnehmer, der Geldmittel aus dem Haushalt der Europäischen Union erhalten hat, die wirksame gerichtliche Geltendmachung der Aussonderung dieser Mittel aus der Insolvenzmasse unmöglich macht, wenn sie auf ein Konto bei einer Bank eingezahlt wurden, die anschließend Insolvenz angemeldet hat, bzw. einer nationalen Regelung, nach der diese Mittel nicht aus der Insolvenzmasse der insolventen Bank ausgesondert werden?


(1)  ABl. 2006, L 210, S. 25.

(2)  ABl. 2013, L 347, S. 320.


10.5.2021   

DE

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C 182/26


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa — Nowej Huty w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Dezember 2020 — KL/X sp. z o.o.

(Rechtssache C-715/20)

(2021/C 182/37)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Krakowa — Nowej Huty w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KL

Beklagte: X sp. z o.o.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 der Richtlinie 99/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die Paragrafen 1 und 4 der o. g. Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Begründung einer Kündigung nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen vorsieht und damit die Rechtmäßigkeit des Kündigungsgrundes bei unbefristeten Verträgen der gerichtlichen Kontrolle unterwirft, zugleich aber bei befristeten Arbeitsverträgen eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers (d. h. zur Angabe des Kündigungsgrundes) nicht vorsieht (so dass nur die Frage, ob die Kündigung mit den Vorschriften über die Kündigung von Verträgen vereinbar ist, der gerichtlichen Kontrolle unterliegt)?

2.

Können sich die Parteien in Gerichtsverfahren, in denen auf beiden Seiten des Rechtsstreits private Parteien auftreten, auf Paragraf 4 der o. g. Rahmenvereinbarung und den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) berufen, und haben die o. g. Bestimmungen somit horizontale Wirkung?


(1)  (ABl. 1999, L 175, S. 43).


10.5.2021   

DE

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C 182/27


Rechtsmittel der Ultrasun AG gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2020 in der Rechtssache T-805/19, Ultrasun AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 31. Dezember 2020

(Rechtssache C-722/20 P)

(2021/C 182/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ultrasun AG (Prozessbevollmächtigte: A. Mühlendahl, H. Hartwig, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 25. März 2021 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


10.5.2021   

DE

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C 182/27


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi (Polen), eingereicht am 15. Januar 2021 — TM/EJ

(Rechtssache C-28/21)

(2021/C 182/39)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Łodzi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TM

Beklagte: EJ

Vorlagefrage

Ist die in Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht verwendete Formulierung „[j]eder Mitgliedstaat trifft … alle geeigneten Maßnahmen“ dahin auszulegen, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Haftung des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Haftpflichtversicherung auf den vollen Schadensumfang erstrecken müssen — u. a. auch auf die dem Geschädigten infolge des Schadensereignisses entgangenen Gewinne?


(1)  ABl. 2009, L 263, S. 11.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/27


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2021 — Phoenix Contact GmbH & Co. KG gegen HARTING Deutschland GmbH & Co. KG und Harting Electric GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-44/21)

(2021/C 182/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Phoenix Contact GmbH & Co. KG

Beklagte: HARTING Deutschland GmbH & Co. KG, Harting Electric GmbH & Co. KG

Vorlagefrage

Ist es mit Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG (1) vereinbar, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztinstanzlich zuständige Oberlandesgerichte den Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigern, wenn das Streitpatent kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/28


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 2. Februar 2021 — Rigall Arteria Management Sp. z o.o. sp. k./Bank Handlowy w Warszawie S.A.

(Rechtssache C-64/21)

(2021/C 182/41)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Rigall Arteria Management Sp. z o.o. sp. k.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Bank Handlowy w Warszawie S.A.

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 86/653/EWG (1) des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter nach seinem Wortlaut und seinem Zweck dahin auszulegen, dass er dem selbständigen Handelsvertreter einen absoluten Provisionsanspruch für einen während der Dauer des Handelsvertretervertrags mit einem Dritten, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte, geschlossenen Vertrag einräumt, oder kann dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen werden?


(1)  ABl. 1986, L 382, S. 17.


10.5.2021   

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C 182/28


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2021 — Wacker Chemie AG gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltbundesamt

(Rechtssache C-76/21)

(2021/C 182/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wacker Chemie AG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltbundesamt

Vorlagefragen

1.

Ist die Definition für eine Kapazitätserweiterung in den ETS-Leitlinien der Europäischen Kommission, (1) wonach die Anlage infolge einer Sachkapitalinvestition (bzw. einer Reihe schrittweise getätigter Sachkapitalinvestitionen) mit einer Kapazität betrieben werden kann, die mindestens 10 % über der installierten Anfangskapazität der Anlage vor der Änderung liegt, dahingehend auszulegen,

a.)

dass es auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Sachkapitalinvestition und einer Erweiterung der technisch und rechtlich möglichen Maximalkapazität ankommt oder

b.)

im Einklang mit Art. 3 Buchst. i und l des Beschlusses 2011/278/EU (2) auf einen Vergleich mit dem Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs?

2.

Für den Fall 1. b.: Ist Art. 3 Buchst. i des Beschlusses 2011/278 dahingehend auszulegen, dass es nicht auf den Umfang der Erweiterung der technisch und rechtlich möglichen Maximalkapazität ankommt, sondern allein auf die Betrachtung der Durchschnittswerte gem. Art. 3 Buchst. l des Beschlusses 2011/278, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich diese aus der vorgenommenen physischen Änderung oder aus einer höheren Auslastung ergeben?

3.

Ist der Begriff der installierten Anfangskapazität in Anhang I der ETS-Leitlinien im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 auszulegen?

4.

Ist ein Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände gegen eine angemeldete staatliche Beihilfenregelung zu erheben, dahingehend auszulegen

a.)

dass damit die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Beihilfe-Leitlinien auch hinsichtlich von weiteren Verweisungen in der nationalen Beihilfenregelung auf sonstige Vorschriften des nationalen Rechts umfassend festgestellt wird oder

b.)

dass die nationale Beihilfenregelung und das sonstige nationale Recht ihrerseits so auszulegen sind, dass sie im Ergebnis mit den Beihilfe-Leitlinien übereinstimmen müssen?

5.

Für den Fall 4.a.: Entfaltet ein Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände gegen eine angemeldete staatliche Beihilfenregelung zu erheben, hinsichtlich der festgestellten Übereinstimmung mit den einschlägigen Beihilfe-Leitlinien Bindungswirkung für das nationale Gericht?

6.

Werden Beihilfe-Leitlinien der Europäischen Kommission dadurch, dass diese auf sie in einem Beschluss, keine Einwände gegen eine angemeldete staatliche Beihilfenregelung zu erheben, Bezug nimmt und die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe auf Grundlage der Leitlinien prüft, für den Mitgliedstaat bei der Auslegung und Anwendung der genehmigten Beihilferegelung verbindlich?

7.

Ist Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG (3) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/410, wonach die Mitgliedstaaten finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich für indirekte CO2-Kosten erlassen sollen, für die Auslegung von Nr. 5 der ETS-Leitlinien, wonach die Beihilfen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltschutzes notwendige Minimum beschränkt sein müssen, von Bedeutung?


(1)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. 2012, C 158, S. 4).

(2)  2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl 2003, L 275, S. 32)


10.5.2021   

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C 182/30


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 8. Februar 2021 — Digi Távközlési és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

(Rechtssache C-77/21)

(2021/C 182/43)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Digi Távközlési és Szolgáltató Kft.

Beklagte: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

Vorlagefragen

1.

Ist die „Zweckbindung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: Verordnung) dahin auszulegen, dass ihr auch dann weiterhin entsprochen wird, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten, die im Übrigen zu einem begrenzten legitimen Zweck erhoben und gespeichert wurden, parallel in einer anderen Datenbank speichert, oder gilt der begrenzte legitime Zweck der Datenerhebung für die parallele Datenbank nicht mehr?

2.

Sollte die erste Frage dahin beantwortet werden, dass die parallele Speicherung von Daten für sich genommen mit dem Grundsatz der „Zweckbindung“ unvereinbar ist, ist es dann mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung niedergelegten Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ vereinbar, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten, die im Übrigen zu einem begrenzten legitimen Zweck erhoben und gespeichert wurden, parallel in einer anderen Datenbank speichert?


(1)  ABl. 2016, L 119, S. 1.


10.5.2021   

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C 182/30


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. Februar 2021 — Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-83/21)

(2021/C 182/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd

Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Entrate

Vorlagefragen

1.

Wie sind die Begriffe „technische Vorschrift“ der Dienste der Informationsgesellschaft und „Vorschrift betreffend Dienste“ der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU (1) auszulegen, und sind diese Begriffe insbesondere dahin auszulegen, dass sie auch steuerliche Maßnahmen umfassen, die nicht unmittelbar auf die Regelung des spezifischen Dienstes der Informationsgesellschaft abzielen, aber jedenfalls geeignet sind, seine konkrete Ausübung innerhalb des Mitgliedstaats auszugestalten, insbesondere, indem alle Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung — also auch nicht gebietsansässige Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Dienste online erbringen — mit Nebenverpflichtungen belastet werden, die der wirksamen Erhebung der von den Vermietern geschuldeten Steuern dienen, wie:

a)

Erhebung und anschließende Übermittlung der Daten über die im Anschluss an die Tätigkeit des Vermittlers geschlossenen Kurzzeitmietverträge an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats;

b)

Abzug des dem Fiskus geschuldeten Anteils von den von den Mietern an die Vermieter gezahlten Beträgen und anschließende Abführung dieser Beträge an die Staatskasse.

2.

 

a)

Stehen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV sowie, wenn sie als in diesem Bereich anwendbar angesehen werden, die entsprechenden Grundsätze, die sich aus den Richtlinien 2006/123/EG (2) und 2000/31/EG (3) ergeben, einer nationalen Maßnahme entgegen, die zulasten der in Italien tätigen Immobilienvermittler — also auch der nicht gebietsansässigen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Dienste online erbringen — Verpflichtungen zur Erhebung von Daten über die durch ihre Vermittlung geschlossenen Kurzzeitmietverträge und zur anschließenden Übermittlung an die Steuerverwaltung für die Zwecke der Beitreibung der direkten Steuern, die die Nutzer der Dienstleistung schulden, vorsieht?

b)

Stehen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV sowie, wenn sie als in diesem Bereich anwendbar angesehen werden, die entsprechenden Grundsätze, die sich aus den Richtlinien 2006/123/EG und 2000/31/EG ergeben, einer nationalen Maßnahme entgegen, die zulasten der in Italien tätigen Immobilienvermittler — also auch der nicht gebietsansässigen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Dienste online erbringen –, die im Stadium der Zahlung der durch ihre Vermittlung geschlossenen Kurzzeitmietverträge tätig werden, die Verpflichtung vorsieht, für die Zwecke der Beitreibung der direkten Steuern, die die Nutzer der Dienstleistung schulden, einen Abzug auf diese Zahlungen mit anschließender Abführung an die Staatskasse vorzunehmen?

c)

Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Können der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV sowie, wenn sie als in diesem Bereich anwendbar angesehen werden, die entsprechenden Grundsätze, die sich aus den Richtlinien 2006/123/EG und 2000/31/EG ergeben, jedenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht durch nationale Maßnahmen wie die in den vorstehenden Buchst. a und b beschriebenen eingeschränkt werden, da die Steuererhebung in Bezug auf die von den Nutzern der Dienstleistung geschuldeten direkten Steuern andernfalls nicht wirksam wäre?

d)

Können der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV sowie, wenn sie als in diesem Bereich anwendbar angesehen werden, die entsprechenden Grundsätze, die sich aus den Richtlinien 2006/123/EG und 2000/31/EG ergeben, im Einklang mit dem Unionsrecht durch eine nationale Maßnahme eingeschränkt werden, die Immobilienvermittlern, die nicht in Italien ansässig sind, die Benennung eines steuerlichen Vertreters vorschreibt, der verpflichtet ist, im Namen und für Rechnung des nicht ansässigen Vermittlers den im vorstehenden Buchst. b beschriebenen nationalen Maßnahmen zu entsprechen, da die Steuererhebung in Bezug auf die von den Nutzern der Dienstleistung geschuldeten direkten Steuern andernfalls nicht wirksam wäre?

3.

Ist Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass das Gericht bei Vorliegen einer Frage nach der Auslegung des (primären oder abgeleiteten) Rechts der Europäischen Union, die von einer der Parteien unter genauer Angabe des Wortlauts der Frage gestellt wird, die Möglichkeit behält, diese Frage eigenständig zu formulieren, indem es nach bestem Wissen und Gewissen die unionsrechtlichen Bezüge, die möglicherweise damit unvereinbaren nationalen Bestimmungen und den Wortlaut der Vorlagefrage nach seinem Ermessen, jedoch nur innerhalb der Grenzen des Streitgegenstands, bestimmt, oder ist es verpflichtet, die vom Antragsteller formulierte Frage zu übernehmen?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

(3)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).


10.5.2021   

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C 182/32


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Februar 2021 — Finanzamt R gegen W-GmbH

(Rechtssache C-98/21)

(2021/C 182/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Finanzamt R

Revisionsbeklagte: W-GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin gehend auszulegen, dass einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Stellt es einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar, wenn eine geschäftsleitende Holding derart in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften „zwischengeschaltet“ wird, dass sie die Leistungen, für die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zustünde, selbst bezieht, in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn einlegt und anschließend unter Berufung auf ihre Stellung als geschäftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend macht, oder kann diese Zwischenschaltung durch außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt werden, obwohl der volle Vorsteuerabzug an sich systemwidrig ist und zu einem Wettbewerbsvorteil von Holding-Konstruktionen gegenüber einstufigen Unternehmen führen würde?


(1)  Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


10.5.2021   

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C 182/32


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2021 von Danske Slagtermestre gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2020 in der Rechtssache T-486/18, Danske Slagtermestre/Europäische Kommission

(Rechtssache C-99/21 P)

(2021/C 182/46)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Danske Slagtermestre (Prozessbevollmächtigter: H. Sønderby Christensen, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2020 in der Rechtssache T-486/18 aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit falsch angewendet. Zur Begründung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es für die unmittelbare Betroffenheit ausreichend sei, dass Danske Slagtermestre die Gründe erläutert habe, warum das Stufenmodell ihre Mitglieder in eine ungünstige Wettbewerbsstellung versetzen könne (vgl. Rn. 47 und 50 des Urteils in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P) (1). Das Gericht habe daher einen Fehler begangen, als es in dem angefochtenen Beschluss in Rn. 103 angenommen habe, dass Danske Slagtermestre dartun müsse, welche konkreten Mitglieder beeinträchtigt würden und welche konkreten Konsequenzen das Stufenmodell für deren Wettbewerbsstellung habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht übersehe, dass das Erfordernis der individuellen Betroffenheit nicht für Fälle gelte, die unter den dritten Teil von Art. 263 Abs. 4 AEUV fielen. Die Rechtsmittelführerin macht daher geltend, dass der Beschluss des Gerichts insoweit mit einem Fehler behaftet sei, als in der Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit in Rn. 103 auf die Erwägungen in den Rn. 71 bis 77 verwiesen würde, die sich auf die individuelle Betroffenheit bezögen. Wie ausdrücklich sowohl aus Rn. 63, mit der der Abschnitt eingeleitet werde, als auch aus Rn. 82, mit der dieser Abschnitt beendet werde, hervorgehe, bezögen sich die Rn. 71 bis 77 ausschließlich auf das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht übersehe, dass die vom Gerichtshof im Urteil in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P angewandten Kriterien bestätigten, dass das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden Fall erfüllt sei. Die Rechtsmittelführerin macht daher geltend, dass Danske Slagtermestre ordnungsgemäß vorgetragen habe, dass 1. die Tätigkeiten einander ähnlich seien, 2. ihre Mitglieder auf demselben Markt für Waren und Dienstleistungen wie das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen tätig seien und 3. ihre Mitglieder auf demselben geografischen Markt wie dieses Unternehmen tätig seien. Im vorliegenden Fall seien die Tätigkeiten ihrer Mitglieder somit nicht bloß ähnlich, sondern identisch mit denen des Beihilfeempfängers.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht verwende das Wort „dartun“ in Rn. 103 unzutreffend, da dieses Wort eine wesentliche Intensivierung der Wörter „ausführen“ oder „erläutern“ sei. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei unzutreffend, dass Danske Slagtermestre nicht ausgeführt habe, warum die Mitglieder einem Wettbewerb ausgesetzt seien, der durch das Stufenmodell verfälscht werde. Das Erfordernis sei bereits damit erfüllt, dass der Beihilfeempfänger von Kosten befreit werde, die er normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. beispielsweise Urteil Heiser, C-172/03, Rn. 55) (2).

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht wende jedenfalls den Sachverhalt dieser Rechtssache falsch an, und die Rn. 71 bis 77 wiesen daher Rechtsfehler auf. Als Fehler wird geltend gemacht, dass das Gericht zum einen Vorbehalte in Bezug auf einige der von Danske Slagtermestre angegebenen Informationen äußere, obwohl diese von der Kommission oder der dänischen Regierung nicht bestritten würden, und dass das Gericht zum anderen fehlerhaft eine Reihe wesentlicher Angaben, die Danske Slagtermestre an mehreren Stellen in ihrer Klageschrift, ihrer Erwiderung und in den Anhängen aufgeführt habe, ignoriere.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005 (C-172/03, EU:C:2005:130).


10.5.2021   

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C 182/33


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. Februar 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen BC

(Rechtssache C-106/21)

(2021/C 182/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagter: BC

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


10.5.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/34


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. Februar 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen ZR

(Rechtssache C-107/21)

(2021/C 182/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagter: ZR

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 — (ABl. 2004, L 46, S. 1).


10.5.2021   

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C 182/34


Rechtsmittel der Universität Bremen gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-660/19, Universität Bremen gegen Exekutivagentur für die Forschung, eingelegt am 23. Februar 2021

(Rechtssache C-110/21 P)

(2021/C 182/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Universität Bremen (Prozessbevollmächtigter: C. Schmid, Hochschullehrer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Exekutivagentur für die Forschung

Anträge der Rechtsmittelführerin:

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Achte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-660/19, Universität Bremen/Exekutivagentur für Forschung, aufzuheben;

2.

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht, möglichst an eine andere Kammer, zurückzuverweisen;

3.

festzustellen, dass die Vertretung der Universität Bremen durch den Hochschullehrer Christoph Schmid in der Rechtssache T-660/19 nach Art. 19 Abs. 7 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wirksam ist;

4.

hilfsweise für den Fall, dass eine wirksame Vertretung durch den genannten Hochschullehrer verneint wird, festzustellen, dass die Universität Bremen berechtigt ist, das Verfahren in der Rechtssache T-660/19 im derzeitigen Stand von einem Anwalt, der die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erfüllt, vor dem Gericht weiterführen zu lassen;

5.

die Kostenentscheidung der Endentscheidung des Gerichts vorzubehalten, mit der Maßgabe, dass die Beklagte unabhängig von der Endentscheidung des Gerichts die Kosten des bisherigen Klage- und Rechtsmittelverfahrens trägt oder dass — hilfsweise — jede Partei ihre Kosten im bisherigen Verfahren selbst trägt; anzuordnen, dass der von der Klägerin an die Beklagte geleistete Ersatz von Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Gericht in beiden Fällen unverzüglich an diese zurückzugewähren ist.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, dass der angefochtene Beschluss ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares (2019) 4590599 der Exekutivagentur für die Forschung vom 16. Juli 2019 zu Unrecht wegen unwirksamer Prozessvertretung durch den Hochschullehrer Christoph Schmid nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts als offensichtlich unzulässig verwerfe. Dieser Beschluss des Gerichts sei rechtsfehlerhaft. Erstens verkenne das Gericht, dass nach dem Recht ihres Heimatlandes postulationsfähige Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte nach Wortlaut und Systematik des Art. 19 Abs. 7 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union privilegiert seien und nicht die Voraussetzungen des autonomen Anwaltsbegriffs nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erfüllen müssten. Zweitens — und hilfsweise — hätte das Gericht nach dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls einen Hinweis auf die Zulässigkeitsprobleme erteilen müssen; alternativ hätte ein solcher Hinweis mindestens auf der Website des Gerichts, z. B. in der „Merkliste Klageschrift“, enthalten sein müssen.


10.5.2021   

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C 182/35


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-243/18, VW/Kommission

(Rechtssache C-116/21 P)

(2021/C 182/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, B. Mongin, G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: VW, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das in der Rechtssache T-243/18 ergangene Urteil vom 16. Dezember 2020 (Siebte Kammer), VW/Kommission, aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in erster Instanz aufzuerlegen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler betreffend die Beurteilungskriterien der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 46 bis 49 und Rn. 58 des angefochtenen Urteils). Die Kommission trägt Folgendes vor:

das Gericht sei vom Grundsatz abgewichen, wonach die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Licht der Grundrechte nicht auf Behauptungen beruhen könne, die sich auf die Folgen dieses Rechtsakts in einem Einzelfall stützten;

die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Statuts könne nicht auf die „Unangemessenheit“ der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen gestützt werden;

das Gericht habe nicht sämtliche Details berücksichtigt, die für die beiden zu vergleichenden Situationen kennzeichnend seien, und dadurch gegen die im Urteil HK/Kommission (C-460/18 P) aufgestellten Grundsätze verstoßen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend gemacht, da das Gericht die Situationen, die von Art. 18 und von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts erfasst seien, für vergleichbar erachtet habe (Rn. 50 bis 61 des angefochtenen Urteils). Die Kommission vertritt folgende Ansicht:

der Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht das einzige Kriterium, das Art. 18 von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts unterscheide. Der Unterschied bestehe in einer Reihe von Einzelheiten, deren Berücksichtigung das Gericht verweigert habe;

das Gericht hätte den Zweck der Mindestdauer der Ehe in den beiden in Rede stehenden Bestimmungen berücksichtigen müssen, was deren Unterschiede hätte zu Tage treten lassen;

die Diskriminierung wegen des Alters sei nicht erwiesen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sowie mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 65 bis 80 und 81 bis 88 des angefochtenen Urteils):

der erste Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf die Unterlassung einer Entscheidung hinsichtlich der Hinterbliebenenrente der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts;

der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Prävention von Betrugsfällen und auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (Rn. 65 bis 80 des angefochtenen Urteils);

der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union (Rn. 81 bis 88 des angefochtenen Urteils).


10.5.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/36


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-315/19, BT/Kommission

(Rechtssache C-117/21 P)

(2021/C 182/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, B. Mongin, G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: BT, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Association internationale des anciens de l’Union européenne (AIACE Internationale)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T-315/19), aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in erster Instanz aufzuerlegen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler betreffend die Beurteilungskriterien der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 42, 49 und 57 des angefochtenen Urteils). Die Kommission trägt Folgendes vor:

das Gericht sei vom Grundsatz abgewichen, wonach die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Licht der Grundrechte nicht auf Behauptungen beruhen könne, die sich auf die Folgen dieses Rechtsakts in einem Einzelfall stützten;

die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Statuts könne nicht auf die „Unangemessenheit“ der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen gestützt werden;

das Gericht habe nicht sämtliche Details berücksichtigt, die für die beiden zu vergleichenden Situationen kennzeichnend seien, und dadurch gegen die im Urteil HK/Kommission (C-460/18 P) aufgestellten Grundsätze verstoßen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend gemacht, da das Gericht die Situationen, die von Art. 18 und von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts erfasst seien, für vergleichbar erachtet habe (Rn. 51 bis 63 des angefochtenen Urteils). Die Kommission vertritt folgende Ansicht:

der Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht das einzige Kriterium, das Art. 18 von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts unterscheide. Der Unterschied bestehe in einer Reihe von Einzelheiten, deren Berücksichtigung das Gericht verweigert habe;

das Gericht hätte den Zweck der Mindestdauer der Ehe in den beiden in Rede stehenden Bestimmungen berücksichtigen müssen, was deren Unterschiede hätte zu Tage treten lassen;

die Diskriminierung wegen des Alters sei nicht erwiesen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sowie mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 66 bis 93 des angefochtenen Urteils):

der erste Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, der in der Weigerung bestehe, einen Unterschied bei den Folgen des Todes des Beamten auf den hinterbliebenen Ehegatten je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem Dienst geschlossen worden sei, zu sehen (Rn. 87 bis 88 des angefochtenen Urteils);

der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Prävention von Betrugsfällen und auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (Rn. 66 bis 84 des angefochtenen Urteils);

der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union (Rn. 85 bis 93 des angefochtenen Urteils).


10.5.2021   

DE

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C 182/37


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-442/17 RENV, RN/Kommission

(Rechtssache C-118/21 P)

(2021/C 182/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, B. Mongin, G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: RN, Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV), aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in erster Instanz aufzuerlegen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht den Umfang seiner Entscheidungsbefugnis über den durch die Rechtsmittelinstanz festgelegten Streitgegenstand nach Zurückverweisung ausgedehnt habe (Rn. 41 bis 46 des angefochtenen Urteils). Die Kommission trägt Folgendes vor:

der Umfang der Zurückverweisung stehe nicht im Ermessen des Gerichts, an das zurückverwiesen worden sei;

die Rechtsmittelinstanz habe festgestellt, dass die Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts unterschiedliche Situationen beträfen. Da diese Situationen unterschiedlich behandelt würden, habe sie also implizit, aber zwangsläufig das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verneint;

das nach Zurückweisung ergangene Urteil des Gerichts stehe in dem immerhin endgültig entschiedenen Punkt des Vorliegens einer Diskriminierung im Widerspruch zum Rechtsmittelurteil.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler betreffend die Beurteilungskriterien der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 68 bis 71 und Rn. 79 des angefochtenen Urteils). Die Kommission bringt Folgendes vor:

das Gericht sei vom Grundsatz abgewichen, wonach die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Licht der Grundrechte nicht auf Behauptungen beruhen könne, die sich auf die Folgen dieses Rechtsakts in einem Einzelfall stützten;

die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Statuts könne nicht auf die „Unangemessenheit“ der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen gestützt werden;

das Gericht habe nicht sämtliche Details berücksichtigt, die für die beiden zu vergleichenden Situationen kennzeichnend seien, und dadurch gegen die im Urteil HK/Kommission (C-460/18 P) aufgestellten Grundsätze verstoßen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend gemacht, da das Gericht die Situationen, die von Art. 18 und von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts erfasst seien, für vergleichbar erachtet habe (Rn. 72 bis 85 des angefochtenen Urteils). Die Kommission macht Folgendes geltend:

der Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht das einzige Kriterium, das Art. 18 von Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts unterscheide. Der Unterschied bestehe in einer Reihe von Einzelheiten, deren Berücksichtigung das Gericht verweigert habe;

das Gericht hätte den Zweck der Mindestdauer der Ehe in den beiden in Rede stehenden Bestimmungen berücksichtigen müssen, was deren Unterschiede hätte zu Tage treten lassen;

die Diskriminierung wegen des Alters sei nicht erwiesen.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sowie mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht geltend gemacht (Rn. 87 bis 88 und Rn. 90 bis 113 des angefochtenen Urteils):

der erste Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, der in der Weigerung bestehe, einen Unterschied bei den Folgen des Todes des Beamten auf den hinterbliebenen Ehegatten je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem Dienst geschlossen worden sei, zu sehen (Rn. 87 bis 88 des angefochtenen Urteils);

der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Prävention von Betrugsfällen und auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (Rn. 90 bis 105 des angefochtenen Urteils);

der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Zieles der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union (Rn. 106 bis 113 des angefochtenen Urteils).


10.5.2021   

DE

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C 182/39


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2021 — LB gegen TO

(Rechtssache C-120/21)

(2021/C 182/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LB

Beklagte: TO

Vorlagefrage

Stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 194 Abs. 1 in Verbindung mit § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, deren Lauf unter den in § 199 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen mit dem Schluss des Urlaubsjahres beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/39


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Februar 2021 — Get Fresh Cosmetics Limited/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

(Rechtssache C-122/21)

(2021/C 182/54)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Get Fresh Cosmetics Limited

Rechtsmittelgegnerin: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG (1) des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden, dahin auszulegen, dass die unter Abs. 1 dieses Artikels fallenden Erzeugnisse als diejenigen definiert werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken verbunden ist, da durch objektive und belegte Daten nachgewiesen ist, dass z. B. die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals besteht?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats dafür die Beweislast zu tragen?


(1)  ABl. 1987, L 192, S. 49.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/40


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-541/18, Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache C-123/21 P)

(2021/C 182/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, P. Billiet, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA und Caviro Distillerie Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-541/18 aufzuheben,

den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs stattzugeben und die angefochtene Verordnung (1), soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft oder, hilfsweise, insgesamt für nichtig zu erklären, und

der anderen Partei des Verfahrens und den Streithelferinnen die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-541/18 aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Rechtssache zur Entscheidung über ihre Anträge an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Verfahrensstand erlaubt, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rn. 64, 65 und 74 des angefochtenen Urteils seien rechtsfehlerhaft, da die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten, die nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung (2) erlassen wurden, nicht im Licht des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden: Beitrittsprotokoll) überprüft werden könne. Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da nicht erkannt worden sei, dass es sich bei Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung um eine Ausnahme von ihrem Art. 2 Abs. 1 bis 6 handele; diese Ausnahme könne konkret nur auf Einfuhren aus China in die EU nach Abschnitt 15 Abs. 1 Buchst. d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO und nur so lange angewandt werden, wie diese Bestimmungen in Kraft seien. Die Kommission habe sowohl nach Unionsrecht als auch nach WTO-Recht dadurch einen Fehler begangen, dass sie im Fall der Rechtsmittelführerin Argentinien als Vergleichsland herangezogen habe. Dieser Ansatz habe dazu geführt, dass die Kommission für die Rechtsmittelführerin eine sehr hohe Dumpingspanne ermittelt habe, wohingegen sich keine ergeben hätte, wenn die Kommission stattdessen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf die Rechtsmittelführerin angewandt hätte.

2.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 103, 106, 109 bis 112, 114, 116, 117, 120 und 121 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission, als sie versäumt habe, bei ihrer Beurteilung der Lage des Weinsäure-Wirtschaftszweigs der Union die Leistung und Geschäftstätigkeit von Distilleri Mazzari, der größten, rentabelsten und erfolgreichsten Herstellerin von Weinsäure in der Union sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass schlecht konzipierte Investitionsentscheidungen bestimmter Hersteller von Weinsäure in der EU deren Leistung beeinträchtigt hätten, weder Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 11 Abs. 2 und 9 der Grundverordnung noch ihre Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.

3.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 138, 139, 145 bis 147, 150 und 152 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission weder Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung noch ihre Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe, als sie bei ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung versäumt habe, die Tätigkeit von Hangzhou Bioking, dem größten chinesischen Ausführer von Weinsäure in die EU, sowie den Einfluss klimatischer Veränderungen und die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen den Endverwendungen von synthetischer und natürlich hergestellter Weinsäure bestünden.

4.

Das Gericht habe in den Rn. 171 und 173 bis 177 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission zugesagt habe, die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache rechtzeitig über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten. Wäre die Kommission ihren Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 2 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und aus den Art. 6.4 und 6.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO nachgekommen, hätte die Rechtsmittelführerin der Kommission eine sachdienliche Stellungnahme übermittelt, so dass zur Anfälligkeit der Union und zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Schädigungen andere und für die Rechtsmittelführerin günstigere Feststellungen getroffen worden wären.

Zudem habe das Gericht, als es nach Art. 296 AEUV das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beurteilt habe, (1) in Rn. 187 des angefochtenen Urteils zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung durch die angefochtene Durchführungsverordnung, (2) in Rn. 188 des angefochtenen Urteils zur Lage des Weinsäure-Wirtschaftszweigs der Union und (3) in Rn. 189 des angefochtenen Urteils zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Schädigungen und zur Bedeutung der Leistung von Hangzhou Bioking rechtsfehlerhafte Ausführungen gemacht. Auf dieses Vorbringen hätte das Gericht im Zusammenhang mit dem ersten und dem vierten von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift formulierten Klagegrund eingehen müssen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 164, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/41


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Februar 2021 — Lietuvos notarų rūmai, M. S., S. Š., D. V., V. P., J. P., D. L.-B., D. P., R. O. I./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

(Rechtssache C-128/21)

(2021/C 182/56)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lietuvos notarų rūmai, M. S., S. Š., D. V., V. P., J. P., D. L.-B., D. P., R. O. I.

Beklagte: Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass Notare in der Republik Litauen bei der Ausübung einer Tätigkeit, die mit den in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen der Notarkammer in Verbindung steht, als Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV anzusehen sind?

2.

Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen der litauischen Notarkammer einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird: Bezwecken oder bewirken diese Erläuterungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV?

4.

Sind bei der Entscheidung über eine mögliche Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV diese in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen nach den Kriterien in Rn. 97 des Urteils Wouters (1) zu beurteilen?

5.

Falls die vierte Frage bejaht wird: Sind die von den Klägern angeführten Ziele, nämlich die einheitliche Gestaltung der notariellen Praxis, das Schließen einer Regelungslücke, der Schutz der Verbraucherinteressen, die Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Verbraucher und der Verhältnismäßigkeit sowie des Schutzes der Notare vor ungerechtfertigter zivilrechtlicher Haftung, bei der Beurteilung dieser Erläuterungen nach den Kriterien in Rn. 97 des Urteils Wouters als legitime Ziele anzusehen?

6.

Falls die fünfte Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass die mit diesen Erläuterungen auferlegten Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser legitimen Ziele erforderlich ist?

7.

Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass Notare, die Mitglieder des Präsidiums waren, gegen diesen Artikel verstoßen haben und gegen sie eine Geldbuße verhängt werden kann, weil sie am Erlass der in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen mitgewirkt haben und zu diesem Zeitpunkt als Notar tätig waren?


(1)  Urteil vom 19. Februar 2002, C-309/99, EU:C:2002:98.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/42


Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2021 von Lukáš Wagenknecht gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache T-350/20, Wagenknecht/Kommission

(Rechtssache C-130/21 P)

(2021/C 182/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Lukáš Wagenknecht (Prozessbevollmächtigte: A. Koller, advokátka)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-350/20, Wagenknecht/Kommission, vollständig aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit wegen des Interessenkonflikts des Richters am Gericht Laitenberger geltend gemacht, der sich erstens daraus ergebe, dass dieser bis 2019 als Generaldirektor der Europäischen Kommission beschäftigt gewesen sei, und zweitens daraus, dass er in dieser Funktion 2018 in einem Informationsaustausch mit dem Rechtsmittelführer über seinen Sprecher eine offizielle Stellungnahme abgegeben habe, in der es geheißen habe, dass die Europäische Kommission es vermeiden solle, rechtswidrige staatliche Beihilfen an den Agrofert-Konzern zu prüfen. Eine solche Situation vermittle den objektiven Eindruck eines Interessenkonflikts von Richter Laitenberger unabhängig davon, ob gegen eine konkrete Vorschrift über Interessenkonflikte verstoßen worden sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Pflicht zur Gewissenhaftigkeit der Richter des Gerichts geltend gemacht, die sich aus ihrem Unvermögen ergebe, die fundamentale Bedeutung der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die grundlegende institutionelle Funktionsweise der EU und ihre Grundwerte zu erkennen und das Verfahren und den sich daraus ergebenden Beschluss an diese Gesichtspunkte anzupassen

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Pflicht der Achten Kammer des Gerichts zur Unabhängigkeit geltend gemacht, weil sie sich unkritisch der Prozessstrategie der Kommission angeschlossen habe, die darauf abziele, eine substanzielle Kontrolle ihrer Handlungen als öffentlichem Organ zu verhindern, und eine gerichtliche Kontrolle der Organe der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission bezüglich ihrer Pflicht, das Verbot von Interessenkonflikten in Bezug auf den EU-Haushalt durchzusetzen, gewissermaßen aufgegeben habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe gegenüber dem Rechtsmittelführer dadurch eine Rechtsverweigerung begangen, dass es die Sanktionierung von öffentlichen Unionsorganen einschließlich der Europäischen Kommission nicht gestattet habe, falls diese gegen konkrete Vorschriften des Unionsrechts verstießen und Grundwerte der Union verletzten. Unionsbürger und ihre gewählten Vertreter daran zu hindern, solche Organe wegen Untätigkeit zu verklagen, stelle eine „Rechtsverweigerung“ dar.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Recht auf Leben des Rechtsmittelführers geltend gemacht, da das Gericht die bewiesene Behauptung des Rechtsmittelführers, dass sein Leben wegen der Geltendmachung von Rechten vor dem Gerichtshof, die — wenn auch indirekt — den Interessenkonflikt des tschechischen Premierministers Andrej Babiš beträfen, bedroht sei, nicht geprüft habe.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend gemacht, da erstens die meisten Argumente des Rechtsmittelführers wegen der quantitativen als auch qualitativen Nichtbeachtung der Argumente des Rechtsmittelführers nicht geprüft worden seien, da zweitens in Bezug auf die wenigen Argumente des Rechtsmittelführers Argumentationsfehler begangen worden seien, die in der positiven und negativen Fehlinterpretation der Argumente des Rechtsmittelführers bestünden, und da drittens die Argumente des Rechtsmittelführers gar nicht geprüft worden seien.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundwert der Demokratie wegen der Tatsache geltend gemacht, dass die allgemeine Verschleppung der Unionsorgane, das Problem des Interessenkonflikts des tschechischen Premierministers zu lösen, für sie vorteilhaft sei, da sie der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ermögliche, einfacher die Zustimmung der Tschechischen Republik im Europäischen Rat bei Themen zu erlangen, die im Interesse dieser anderen Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission, aber nicht im Interesse der Tschechischen Republik seien, was tatsächlich den Wert der Stimmen mindere, die die Tschechische Republik als Mitgliedstaat im Europäischen Rat habe.

Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundwert der Rechtsstaatlichkeit durch das Gericht geltend gemacht, wenn gesagt werde, dass ein Mitglied eines Parlaments eines Mitgliedstaats kein Interesse daran habe, den Gerichtshof zu fragen, ob die Exekutive der Union (Kommission) die Pflichten, die sich für sie aus den verbindlichen Unionsvorschriften ergäben, beachte, und dass es kein Interesse für den Unionssteuerzahler gebe, den Gerichtshof über einen gewählten Vertreter, den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses der Tschechischen Republik, um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilung öffentlicher Gelder zu ersuchen, und ob die Exekutive der EU (Kommission) sich an die Regeln über eine ordnungsgemäße Verwendung des Geldes der Steuerzahler halte und diese durchsetze.

Mit dem neunten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundwert der Gleichheit vor dem Gesetz durch das Gericht geltend gemacht, da die EU nicht länger eine internationale Organisation wäre, die den Grundwert der Gleichheit vor dem Gesetz achte, wenn, wie von der Kommission vorgetragen und vom Gericht bestätigt, einige Personen und (nationale) Organe durch Art. 61 der Haushaltsordnung (1) und Art. 325 Abs. 1 AEUV gebunden seien, während andere Personen (Kommissare) und Organe (die Kommission) tatsächlich nicht daran gebunden wären, da es niemanden gäbe, der sie vor dem Gerichtshof verklagten würde, falls die Letztgenannten durch ihre Untätigkeit, die in der Nichtbeachtung ihrer sich aus diesen Artikeln ergebenden Pflichten bestünden, gegen diese Artikel verstießen.

Mit dem zehnten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundwert der Rechtsstaatlichkeit geltend gemacht, weil die Weigerung, zu handeln — was gegen den Grundwert der EU verstoße –, nicht durch die beharrliche Weigerung der Kommission, zu handeln, geheilt werden könne.

Mit dem elften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, insbesondere den Grundsatz des Verbots von Interessenkonflikten von Amtsträgern einschließlich der Mitglieder der Regierung, geltend gemacht, was auch eine wirksame Durchsetzung dieses Grundsatzes umfasse, was wiederum eine Möglichkeit für eine Person mit einem anderen Interesse als dem eines Organs der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission voraussetze, wegen der Untätigkeit der Europäischen Kommission, das Verbot von Interessenkonflikten wirksam durchzusetzen, Klage zu erheben.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/44


Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 2. März 2021 — Strafverfahren gegen KI

(Rechtssache C-131/21)

(2021/C 182/58)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Partei des Ausgangsstrafverfahrens

KI

Vorlagefrage

Steht Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie er im Licht von Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen ist, der Durchführung eines Strafverfahrens entgegen, dessen Gegenstand zum Teil ein Sachverhalt ist, wegen dem gegen den Angeklagten im Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtkräftig ein Bußgeld vor Ort verhängt wurde, das in der Entscheidung des Gerichts in eine Haft umgewandelt wird, weil das Bußgeld nicht gezahlt wurde?


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/44


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 4. März 2021 — Deutsche Lufthansa AG gegen GD und WT

(Rechtssache C-135/21)

(2021/C 182/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagte: GD, WT

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/45


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-315/19, BT/Kommission

(Rechtssache C-138/21 P)

(2021/C 182/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Alver)

Andere Parteien des Verfahrens: BT, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Association internationale des anciens de l’Union européenne (AIACE Internationale)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben,

in der Rechtssache endgültig zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Klägern des ersten Rechtszugs die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat im vorliegenden Verfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rat vier Gründe geltend.

Erstens lägen Rechtsfehler hinsichtlich des Vorliegens einer Ungleichbehandlung für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung gemäß Art. 18 oder Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zwischen dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten vor, der vor dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem Dienst geheiratet habe, und dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet habe. Das Gericht habe die Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen nicht anhand all ihrer Merkmale beurteilt, zu denen u. a. die jeweilige rechtliche Situation unter Beachtung von Gegenstand und Zweck des Unionsrechtsakts zähle, der die fragliche Unterscheidung einführe, mithin des Beamtenstatuts als Ganzes. Das Gericht habe daher mit der Feststellung, das Datum der Heirat sei der einzige Gesichtspunkt, nach dem sich bestimme, ob Art. 18 oder Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen. Denn die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung liege in dem grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen Unterschied zwischen der Situation eines Beamten, der sich in einer der in Art. 35 genannten dienstrechtlichen Stellungen befinde und der eines ehemaligen Beamten.

Zweitens rügt der Rat hilfsweise Rechtsfehler hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung von Auswahlentscheidungen des Unionsgesetzgebers. Das Gericht habe sich auf das Bestehen eines „einfachen“ Ermessensspielraums des Unionsgesetzgebers bezogen, was „die Prüfung erforderlich mache, ob die Auffassung des Unionsgesetzgebers, die eingeführte Ungleichbehandlung könne für die Erreichung der verfolgten Ziele angemessen und erforderlich sein, nicht vernunftwidrig erscheine.“ Der Richter erkenne dem Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten in Bereichen, in denen sein Handeln sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlange und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen müsse, was im Bereich der Ausgestaltung eines Systems der sozialen Sicherheit der Fall sei, einen weiten Ermessensspielraum zu. Somit gehe es nicht um die Frage, ob eine erlassene Maßnahme in einem solchen Bereich die einzige oder bestmögliche sei. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme könne nämlich nur dadurch beeinträchtigt werden, dass sie im Verhältnis zu dem von den zuständigen Organen verfolgten Ziel offensichtlich ungeeignet sei. Indem das Gericht eine Prüfung vorgenommen habe, die über die offensichtliche Ungeeignetheit der fraglichen Maßnahme hinausgehe, habe es die Beurteilung des Gesetzgebers durch seine eigene ersetzt und damit die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten.

Drittens rügt der Rat hilfsweise, dass das Gericht bei der Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Rechtsfehler begangen habe. Die Prüfung leide zunächst an dem Rechtsfehler, dass das Gericht Definition und Umfang seiner Nachprüfung der Entscheidungen des Gesetzgebers verkannt habe. Weiterhin habe das Gericht die Rechtsprechung außer acht gelassen, nach der es Sache des Klägers sei, die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Primärrecht nachzuweisen, und nicht Sache der Organe, die den Rechtsakt erlassen hätten, dessen Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Außerdem habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung am Maßstab einer Rechtsprechung beurteilt habe, nach der eine generelle Betrugsvermutung nicht für die Rechtfertigung einer Maßnahme ausreichen könne, die die Ziele des AEU-Vertrags beeinträchtige, um damit zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts „eine generelle und unwiderlegbare Betrugsvermutung gegenüber Ehen mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren“ einführe.

Viertens lägen Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht bezogen auf die Schlussfolgerungen des Gerichts zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters vor. Zunächst habe das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils eher auf das Alter des überlebenden Ehegatten abgestellt als auf das Alter des Beamten oder ehemaligen Beamten und damit die Begründungspflicht verkannt. Sodann hänge die Feststellung einer besonderen Benachteiligung für Personen eines bestimmten Alters oder einer genauen Altersspanne u. a. von dem Nachweis ab, dass sich die fragliche Regelung auf einen deutlich höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu Personen eines anderen Alters nachteilig auswirke. Daran fehle es hier. Schließlich habe es das Gericht — angenommen es bestehe eine mittelbar auf das Alter des ehemaligen Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung bezogene Ungleichbehandlung — versäumt, zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gleichwohl mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte in Einklang stehe und ob sie den in deren Art. 52 Abs. 1 genannten Kriterien genüge.


10.5.2021   

DE

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C 182/46


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-243/18, VW/Kommission

(Rechtssache C-139/21 P)

(2021/C 182/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Alver)

Andere Parteien des Verfahrens: VW, Europäische Kommission, Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben,

in der Rechtssache endgültig zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen,

der Klägerin des ersten Rechtszugs die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat im vorliegenden Verfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rat drei Gründe geltend.

Erstens lägen Rechtsfehler hinsichtlich des Vorliegens einer Ungleichbehandlung für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung gemäß Art. 18 oder Art. 20 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zwischen dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten vor, der vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet habe, und dem überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet habe. Das Gericht habe die Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen nicht anhand all ihrer Merkmale beurteilt, zu denen u. a. die jeweilige rechtliche Situation unter Beachtung von Gegenstand und Zweck des Unionsrechtsakts zähle, der die fragliche Unterscheidung einführe, mithin des Beamtenstatuts als Ganzes. Das Gericht habe daher mit der Feststellung, das Datum der Heirat sei der einzige Gesichtspunkt, nach dem sich bestimme, ob Art. 18 oder Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen. Denn die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung liege in dem grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen Unterschied zwischen der Situation eines Beamten, der sich in einer der in Art. 35 genannten dienstrechtlichen Stellungen befinde und der eines ehemaligen Beamten.

Zweitens rügt der Rat hilfsweise Rechtsfehler hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung von Auswahlentscheidungen des Unionsgesetzgebers. Das Gericht habe sich auf das Bestehen eines „einfachen“ Ermessensspielraums des Unionsgesetzgebers bezogen, was „die Prüfung erforderlich mache, ob die Auffassung des Unionsgesetzgebers, die eingeführte Ungleichbehandlung könne für die Erreichung der verfolgten Ziele angemessen und erforderlich sein, nicht vernunftwidrig erscheine.“ Der Richter erkenne dem Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten in Bereichen, in denen sein Handeln sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlange und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen müsse, was im Bereich der Ausgestaltung eines Systems der sozialen Sicherheit der Fall sei, einen weiten Ermessensspielraum zu. Somit gehe es nicht um die Frage, ob eine erlassene Maßnahme in einem solchen Bereich die einzige oder bestmögliche sei. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme könne nämlich nur dadurch beeinträchtigt werden, dass sie im Verhältnis zu dem von den zuständigen Organen verfolgten Ziel offensichtlich ungeeignet sei. Indem das Gericht eine Prüfung vorgenommen habe, die über die offensichtliche Ungeeignetheit der fraglichen Maßnahme hinausgehe, habe es die Beurteilung des Gesetzgebers durch seine eigene ersetzt und damit die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten.

Drittens rügt der Rat, dass das Gericht bei der Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Rechtsfehler begangen habe. Die Prüfung leide zunächst an dem Rechtsfehler, dass das Gericht Definition und Umfang seiner Nachprüfung der Entscheidungen des Gesetzgebers verkannt habe. Weiterhin habe das Gericht die Rechtsprechung außer acht gelassen, nach der es Sache des Klägers sei, die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Primärrecht nachzuweisen, und nicht Sache der Organe, die den Rechtsakt erlassen hätten, dessen Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Außerdem habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung am Maßstab einer Rechtsprechung beurteilt habe, nach der eine generelle Betrugsvermutung nicht für die Rechtfertigung einer Maßnahme ausreichen könne, die die Ziele des AEU-Vertrags beeinträchtige, um damit zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts „eine generelle und unwiderlegbare Betrugsvermutung gegenüber Ehen mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren“ einführe.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/47


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 8. März 2021 — Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF), Florame, Hyteck Aroma-Zone, Laboratoires Gilbert, Laboratoire Léa Nature, Laboratoires Oméga Pharma France, Pierre Fabre Médicament, Pranarom France, Puressentiel France/Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

(Rechtssache C-147/21)

(2021/C 182/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d‘État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF), Florame, Hyteck Aroma-Zone, Laboratoires Gilbert, Laboratoire Léa Nature, Laboratoires Oméga Pharma France, Pierre Fabre Médicament, Pranarom France, Puressentiel France

Beklagte: Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

Vorlagefrage

Verstößt es gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (1) vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, wenn ein Mitgliedstaat im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt restriktive Vorschriften zu Geschäftspraktiken und Werbung erlässt, wie sie in den Art. L. 522-18 und L. 522-5-3 des Code de l‘environnement (Umweltgesetzbuch) vorgesehen sind? Wenn ja, unter welchen Bedingungen darf ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ergreifen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/48


Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2021 von der Fakro sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-515/18, Fakro/Kommission

(Rechtssache C-149/21 P)

(2021/C 182/63)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fakro sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: A. Radkowiak-Macuda, Z. Kiedacz, radcy prawni)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise, d. h. in Bezug auf Nr. 1 des Tenors des Urteils, aufzuheben;

abschließend über die Sache zu entscheiden und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Hauptteilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 AEUV verstoßen, indem es wie folgt entschieden habe:

1.

Die Kommission habe mit ihrer Einschätzung des Interesses der EU an einer weiteren Untersuchung der Sache als gering und der Zurückweisung der Beschwerde wegen geringer Priorität keinen offensichtlichen Fehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen, mit denen folgende Feststellungen des Gerichts als rechtsfehlerhaft gerügt werden: (i) die Kommission habe mit ihrer Annahme, es bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass das Vorliegen der vermeintlichen Zuwiderhandlung festgestellt werde, keinen offensichtlichen Fehler begangen; (ii) die Kommission habe mit ihrer Annahme, der Umfang der erforderlichen Untersuchung stehe außer Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen der vermeintlichen Zuwiderhandlung darzulegen, keinen offensichtlichen Fehler begangen; (iii) die Kommission habe dadurch, dass sie die Auswirkungen der vermeintlichen Zuwiderhandlung auf das Funktionieren des Binnenmarkts nicht abgewogen habe, keinen offensichtlichen Fehler begangen; und (iv) andere als die von der Kommission berücksichtigten Voraussetzungen für die Bewertung des Unionsinteresses seien nicht zulässig;

2.

die beiden Vertriebskanäle für Dachfenster (Vertrieb zur Investition und sonstiger Vertrieb) seien keine gleichwertigen Leistungen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teile besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe durch eine fehlerhafte Auslegung Rechtsfehler in Bezug auf das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta) und Art. 102 AEUV begangen, indem es angenommen habe, dass

1.

die Dauer des Verfahrens vor der Kommission und der Umstand, dass keine Entscheidung in der Sache ergangen sei, Fakro nicht dabei beeinträchtigt habe, ihre Grundrechte geltend machen zu können;

2.

die Kommission in der Sache nicht gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen habe und folglich die Feststellung, dass kein Interesse der EU an der Untersuchung der Sache bestehe, nicht auf diskriminierenden Gründen beruhe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 EUV, Art. 105 EUV, dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz rechtsfehlerhaft keine praktische Wirksamkeit (effet utile) verliehen, indem es angenommen habe, dass der Kommission nicht allein die Durchführung des Verfahrens oblegen habe und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, die Lage von Fakro im Hinblick darauf zu prüfen, dass diese ihre Rechte im Zusammenhang mit der Beschwerde bei der Kommission wirksam durchsetzen könne, und dass Fakro zur Durchsetzung ihrer Rechte parallel zu dem Verfahren vor der Kommission bei den nationalen Wettbewerbsbehörden und bei den Gerichten der Mitgliedstaaten, in denen die angeblichen Zuwiderhandlungen stattgefunden hätten, Rechtsbehelfe hätte einlegen müssen.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem es diesen falsch ausgelegt und angenommen habe, dass die Kommission die Pflicht zur angemessenen Begründung in Bezug auf Kampfmarken und Rabatte nicht verletzt habe.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2021 — Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID), Khazar Sea Shipping Lines Co., Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., Irinvestship Ltd, IRISL Europe GmbH/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-506/19 P) (1)

(2021/C 182/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 319 vom 23.9.2019.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/49


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 26. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil — Frankreich) — Bank of China Limited/Ministre de l'Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-737/19) (1)

(2021/C 182/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2021 — (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — PR, BV/Germanwings GmbH

(Rechtssache C-558/20) (1)

(2021/C 182/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/50


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Germanwings GmbH/KV

(Rechtssache C-8/21) (1)

(2021/C 182/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 88 vom 15.3.2021.


Gericht

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/51


Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — FMC/Kommission

(Rechtssache T-719/17) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl - Keine erneute Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 - Bewertungsverfahren - Vorschlag zur Einstufung eines Wirkstoffs - Vorsorgeprinzip - Verteidigungsrechte - Rechtssicherheit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Grundsatz der guten Verwaltung - Vertrauensschutz)

(2021/C 182/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FMC Corporation (Philadelphia, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, I. Antypas und A. Accarain)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, G. Koleva und I. Naglis)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission vom 23. August 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 218, S. 7)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FMC Corporation trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich derjenigen des die Ersetzung betreffenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/51


Urteil des Gerichts vom 17. März 2021 — EJ/EIB

(Rechtssache T-585/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung - Fahrtkosten - Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Kind, das an einer schweren Krankheit leidet - Beschränkung der rückwirkenden Gewährung der Übernahme dieser Kosten und dieser doppelten Zulage - Angemessener Zeitraum - Fürsorgepflicht - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

(2021/C 182/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: EJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: J. Klein, M. Loizou und T. Gilliams im Beistand der Rechtsanwälte J. Currall und B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 16. Februar 2018, mit der die rückwirkende Gewährung der Übernahme von wiederkehrenden Fahrtkosten, die der Klägerin aufgrund der schweren Krankheit, an der ihr Kind leidet, entstanden sind, auf 18 Monate beschränkt wurde, und der Entscheidung vom 23. März 2018, mit der die rückwirkende Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf fünf Jahre beschränkt wurde, sowie zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/52


Beschluss des Gerichts vom 10. März 2021 — Productos Jamaica/EUIPO — Alada 1850 (flordeJamaica)

(Rechtssache T-739/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Erledigung)

(2021/C 182/70)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Productos Jamaica SL (Algezares, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. F. Crespo Carrillo und S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Alada 1850 SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 (verbundene Sachen R 1431/2018-1 und R 1440/2018-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Alada 1850 und Productos Jamaica

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Productos Jamaica SL et die Alada 1850 SL tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/53


Beschluss des Gerichts vom 12. März 2021 — PNB Banka/EZB

(Rechtssache T-50/20) (1)

(„Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Insolvenzverfahren - Weigerung der EZB, dem Antrag des Verwaltungsrats eines Kreditinstituts nachzukommen, den Insolvenzverwalter dieses Kreditinstituts anzuweisen, dem vom Verwaltungsrat beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Ressourcen des Kreditinstituts zu gewähren - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“)

(2021/C 182/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PNB Banka AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta, F. Bonnard und V. Hümpfner)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB vom 19. November 2019, mit der die EZB es abgelehnt hat, den Insolvenzverwalter der Klägerin anzuweisen, dem von deren Verwaltungsrat beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin, zu den Informationen in deren Besitz, ebenso wie zu den Mitarbeitern und Ressourcen der Klägerin zu gewähren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Republik Lettland hat sich erledigt.

3.

Die PNB Banka AS trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

PNB Banka, die EZB und die Republik Lettland tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags.


(1)  ABl. C 114 vom 6.4.2020.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/53


Beschluss des Gerichts vom 17. März 2021 — 3M Belgium/ECHA

(Rechtssache T-160/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) und ihren Salzen als besonders besorgniserregende Stoffe - Aufnahme in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe - Klagefrist - Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 - Art. 59 der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)

(2021/C 182/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 3M Belgium (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung ECHA/01/2020 der ECHA vom 16. Januar 2020 über die Aufnahme der Perfluorbutansulfonsäure und ihrer Salze in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3) in Frage kommenden Stoffe

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag des Europäischen Rats der chemischen Industrie (CEFIC) auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

3M Belgium trägt ihre eigenen Kosten sowie jene, die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entstanden sind, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

3M Belgium, die ECHA und der CEFIC tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/54


Beschluss des Gerichts vom 11. März 2021 — Techniplan/Kommission

(Rechtssache T-426/20) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - EEF - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

(2021/C 182/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Techniplan Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Bonavita)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und J. Estrada de Solà)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, die zum einen offenbar auf Nichtigerklärung der E-Mail der Kommission vom 28. Mai 2020 und der zugehörigen Belastungsanzeige und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll, gerichtet ist

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Techniplan Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/55


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. März 2021 — Indofil Industries (Netherlands)/Kommission

(Rechtssache T-742/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Durchführungsverordnung [EU] 2020/2087 - Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 182/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Indofil Industries (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und P. Sellar)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, I. Naglis und G. Koleva)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 423, S. 50)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


10.5.2021   

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C 182/55


Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 12. März 2021 — Ciano Trading & Services CT & S u. a./Kommission

(Rechtssache T-45/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 182/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerinnen: Ciano Trading & Services CT & S SpA (Fiumicino, Italien), Silvia Brizio (Venaria Reale, Italien), Laurence André (Grivegnée, Belgien) und Lidia Pacitti (Neder-over-Heembeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Gillet und S. Van Besien)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Van Noyen und M. Ilkova)

Gegenstand

Klage gemäß den Art. 278 und 279 AEUV u. a. und im Wesentlichen auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Kommission vom 20. November 2020, mit dem das Ausschreibungsverfahren OIB/2019/CPN/0039 zum Abschluss eines Vertrags über die Verwaltung/den Betrieb einer Konzession für Dienstleistungen der nachhaltigen Gemeinschaftsverpflegung, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Festessen, Getränke für Sitzungen und Mahlzeiten für Kinder, annulliert wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


10.5.2021   

DE

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C 182/56


Klage, eingereicht am 30. November 2020 — OQ/Kommission

(Rechtssache T-713/20)

(2021/C 182/76)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Kläger: OQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Štaba)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl, die am 3. September 2020 im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/378/20 (AD 7) — Rechts- und Sprachsachverständige für die kroatische Sprache (HR), Einsatzbereich: Rechts- und Sprachsachverständige beim Gerichtshof der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, C 72 A vom 5. März 2020 ergangen ist, aufzuheben und

die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl, die am 12. Oktober 2020 im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/378/20 (AD 7) — Rechts- und Sprachsachverständige für die kroatische Sprache (HR), Einsatzbereich: Rechts- und Sprachsachverständige beim Gerichtshof der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, C 72 A vom 5. März 2020 ergangen ist, aufzuheben;

sowie der Beklagten aufzutragen, dem Kläger die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage führt der Kläger zwei Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: Befugnisüberschreitung der Beklagten

EPSO habe mit Entscheidung vom 12. Oktober 2020 die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 3. September 2020 zurückgewiesen, den Kläger vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, weil er u. a. kein Abschlusszeugnis der kroatischen Rechtswissenschaften vorweisen könne, weil er auch über keine kroatischen Rechtskenntnisse verfüge und weil die Entscheidung vom 13. März 2013, mit der dem Kläger in der Republik Kroatien ein Abschlusszeugnis der Rechtswissenschaften anerkannt worden sei, keinen Studienplanvergleich enthalte. Mit dieser Einschätzung habe EPSO seine eigene Bewertung vorgenommen, zu der es durch keine einzige Vorschrift der Europäischen Union ermächtigt sei, wodurch EPSO den Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Europäischen Union verletzt und seine Befugnisse überschritten habe, da außer Streit stehe, dass die Bewertung ausländischer Qualifikationen ausschließlich die hierzu gesetzlich ermächtigten nationalen Behörden vornähmen, im konkreten Fall also die kroatische Agencija za znanost i visoko obrazovanje (Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung) auf der Grundlage des Zakon o priznavanju inozemnih kvalifikacija (Gesetz über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen), des Pravilnik o vrednovanju inozemnih visokoškolskih kvalifikacija (Regelungswerk über die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen) und der Kriteriji za vrednovanje u postupku stručnog priznavanja (Bewertungskriterien im Verfahren der fachlichen Anerkennung). Einer der grundlegenden Grundsätze werde verletzt — der Subsidiaritätsgrundsatz.

2.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts

EPSO sei einseitig und willkürlich vorgegangen, habe die Rechtsvorschriften der Republik Kroatien und die Rechtsprechung des Ustavni sud Republike Hrvatske (Verfassungsgericht der Republik Kroatien) sowie auch die Entscheidung der Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung vom 13. März 2013, mit der dem Kläger die ausländische Qualifikation anerkannt worden sei, nicht berücksichtigt und völlig außer Acht gelassen, dass der Kläger in das Verzeichnis der Anwaltsreferendare bzw. Rechtsanwaltsanwärter bei der Kroatischen Anwaltskammer gemäß dem Zakon o odvjetništvu (Anwaltschaftsgesetz) eingetragen worden sei, wobei für diese Eintragung die anerkannte ausländische Qualifikation des Klägers mit der für die Ausübung der Aufgaben eines Anwaltsreferendars bzw. Rechtsanwaltsanwärters erforderlichen kroatischen Qualifikation gleichgesetzt worden sei. Der Kläger habe das Referendariat sukzessive in Anwaltsgesellschaften absolviert, woraus entgegen den Behauptungen der Beklagten klar hervorgehe, dass der Kläger das kroatische Rechtssystem und das kroatische Recht kenne und für die betreffende Arbeitsstelle, für die das Auswahlverfahren ausgeschrieben worden sei, ein ausreichendes Maß an Fachwissen und Erfahrung mitbringe (der Kläger habe in der Zwischenzeit auch die Anwaltsprüfung erfolgreich abgelegt). EPSO habe ebenso wenig berücksichtigt, dass der Kläger über drei Jahre Übersetzungserfahrung verfüge.


10.5.2021   

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C 182/57


Klage, eingereicht am 16. Februar 2021 — Sánchez-Gavito León/Rat und Kommission

(Rechtssache T-100/21)

(2021/C 182/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maria del Carmen Sánchez-Gavito León (Reston, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Veissiere)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Untätigkeit der Beklagten für rechtswidrig zu erklären;

anzuordnen, dass die EU, vertreten durch die Beklagten, als Mitglied des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (ICAC) gegen den Exekutivdirektor des ICAC Maßnahmen wegen Fehlverhaltens ergreift;

die sofortige Aussetzung des Finanzbeitrags der EU zum ICAC anzuordnen, bis der ICAC die Menschenrechte, wie sie von den EU-Verträgen geschützt werden, achtet;

anzuordnen, dass ihr die EU, vertreten durch die Kommission und den Rat, als Ersatz für immaterielle Schäden den Betrag von 300 000,00 Euro zahlt;

anzuordnen, dass ihr die EU, vertreten durch die Kommission und den Rat, als Entschädigung für den Verlust der Beschäftigung und von Möglichkeiten sowie den Schaden im Hinblick auf ihre Karriere 103 542,92 US-Dollar (USD) (zum aktuellen Euro-Wechselkurs) zahlt, was eineinhalb Jahresgehältern auf der Grundlage ihrer letzten ICAC-Gehaltsabrechnung (69 055,28 USD) entspricht;

anzuordnen, dass ihr die EU, vertreten durch die Kommission und den Rat, als Ersatz für materielle Schäden 19 368,13 USD (zum aktuellen Euro-Wechselkurs) zuzüglich Zinsen zum aktuellen gesetzlichen Zinssatz p. a. (seit Juni 2019) zahlt;

der EU die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der — aber nicht darauf beschränkt — Kosten für die rechtliche Vertretung auf der Grundlage der Anwaltsrechnungen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Die Kommission und der Rat hätten keine Maßnahmen ergriffen. Durch ihre Untätigkeit hätten sie schwere immaterielle und materielle Schäden für die Klägerin verursacht, die keinen Zugang zu den Gerichten gehabt habe, und hätten ihr Recht auf Menschenwürde und auf ein sicheres Arbeitsumfeld verletzt.

2.

Die Beklagten seien nach den EU-Verträgen zum Handeln verpflichtet, insbesondere nach Art. 207 AEUV, der Grundlage des Beitritts der Europäischen Union zum ICAC, wonach die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet werde. Der Kommission obliege eine Verpflichtung nach den Art. 314 und 317 AEUV. Sie müsse die Interessen, Werte und Grundsätze nach Art. 3 EUV und der Charta beachten.

3.

Durch ihre Untätigkeit hätten die Kommission und der Rat die Grundrechte der Klägerin verletzt, wie das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein sicheres Arbeitsumfeld.


10.5.2021   

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C 182/58


Klage, eingereicht am 18. Februar 2021 — Bastion Holding u. a./Kommission

(Rechtssache T-102/21)

(2021/C 182/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bastion Holding BV (Amsterdam, Niederlande) und 35 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braeken und X.Y.G. Versteeg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss C(2020) 8286 final vom 20. November 2020 zur Ergänzung der Regelung SA.57712 — COVID-19: direkte Beihilferegelung zur Bezuschussung der Fixkosten für kleine und mittlere Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 betroffen sind (SA.59535(2020/N)), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf (a) die Unterscheidung zwischen KMU und anderen Unternehmen sowie (b) einen Höchstbetrag von 90 000 Euro bezieht,

hilfsweise den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sich entweder auf (a) die Unterscheidung zwischen KMU und anderen Unternehmen oder (b) einen Höchstbetrag von 90 000 Euro bezieht,

höchst hilfsweise den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe aufgrund der fehlerhaften Entscheidung, dass bei der angegriffenen Beihilfemaßnahme keine Zweifel mit ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestünden, die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahren unterlassen.

2.

Es lägen verfahrensrechtliche Versäumnisse der Kommission vor, da der angefochtene Beschluss eine unzureichende Begründung enthalte.


10.5.2021   

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C 182/59


Klage, eingereicht am 1. März 2021 — Colombani/EAD

(Rechtssache T-129/21)

(2021/C 182/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marc Colombani (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm mit einer von der Direktorin der Personalabteilung unterzeichneten Mitteilung vom 6. Juli 2020 bekannt gegebene Entscheidung aufzuheben, mit der der EAD seine Bewerbung für die Stelle des Leiters der Delegation der EU in Kanada abgelehnt hat,

die ihm mit einer von der Direktorin der Personalabteilung unterzeichneten Mitteilung vom 17. April 2020 bekannt gegebene Entscheidung aufzuheben, mit der der EAD seine Bewerbung für die Stelle des Direktors Mittlerer Osten und Nordafrika abgelehnt hat,

die Entscheidung des EAD aufzuheben, mit der die Beschwerde R/353/20 abgelehnt wurde,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als nationalem Diplomaten sei rechtswidrig gewesen. Gegen die mit der Klage angegriffenen Stellenausschreibungen, d. h. die für die Stelle des Direktors Mittlerer Osten und Nordafrika (Stellenausschreibung 2020/48) und die für die Stelle des Leiters der Delegation in Kanada (Stellenausschreibung 2020/134), werde eine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben.

2.

Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Auswahlkriteriums der Erfahrung im middle management oder in entsprechender Funktion für mindestens zwei Jahre vor.

3.

Es liege insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit sowie gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union vor, als die Beurteilung der Berufserfahrung gegenüber dem Kläger im Unterschied zu der gegenüber anderen Bewerbern gezeigten Flexibilität restriktiv angewandt werde.

4.

Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Dienstgrads des Klägers und ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen dürfe.

5.

Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Art der vom Kläger erfüllten Aufgaben vor.


10.5.2021   

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C 182/59


Klage, eingereicht am 1. März 2021 — QK/EZB

(Rechtssache T-133/21)

(2021/C 182/80)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Kläger: QK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bērziņš)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären und in der Sache zu prüfen;

die EZB zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens in Höhe von 15 583 195 Euro zu verurteilen;

der EZB sämtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen;

der EZB sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 3 AEUV bringt der Kläger einen einzigen Klagegrund vor. Er macht geltend, die EZB sei aufgrund des Erlasses des seiner Ansicht nach rechtswidrigen Beschlusses vom 3. März 2016, durch den der AS Trasta Komercbanka, deren Miteigentümer er sei, die Bankzulassung entzogen worden sei (1), für den Wertverlust der von ihm gehaltenen Anteile an dieser Bank verantwortlich.


(1)  Beschluss ECB/SSM/2016 — 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. März 2016, durch den Trasta Komercbanka die Zulassung entzogen wurde, ersetzt durch den Beschluss ECB/SSM/2016 — 529900WIPOINFDAWTJ81/2 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 11. Juli 2016, der Gegenstand einer beim Gericht in der Rechtssache T-698/16, Trasta Komercbanka u. a./EZB, anhängigen Nichtigkeitsklage ist (ABl. 2016, C 441, S. 29, berichtigt im ABl. 2017, C 6, S. 57).


10.5.2021   

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C 182/60


Klage, eingereicht am 5. März 2021 — Apologistics/EUIPO — Kerckhoff (apo-discounter.de)

(Rechtssache T-140/21)

(2021/C 182/81)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Apologistics GmbH (Markkleeberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hug)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Markus Kerckhoff (Bergisch Gladbach, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke apo-discounter.de in Rot und Gelb — Unionsmarke Nr. 9 435 496

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Dezember 2020 in der Sache R 1439/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Unionsmarke apo-discounter.de (Nr. 9 435 496) für folgende Dienstleistungen für nichtig erklärt wurde:

Klasse 35 — Dienstleistungen des Einzelhandels in den Bereichen: Drogeriewaren, chemische Erzeugnisse, Haushaltswaren und Waren des Gesundheitssektors;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


10.5.2021   

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C 182/61


Klage, eingereicht am 5. März 2021 — Shakutin/Rat

(Rechtssache T-141/21)

(2021/C 182/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Aleksandr Vasilevich Shakutin (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Durchführung von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe:

1.

Der Rat habe keine hinreichende Begründung zum Umfang der vom Rat für die Benennung des Klägers herangezogenen Gründe gegeben, insbesondere im Hinblick auf eine angebliche Beteiligung an Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gemäß Art. 4 Buchst. a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates.

2.

Zweitens habe der Rat bei der Feststellung, dass der Kläger vom Lukaschenko-Regime profitiere und es unterstütze, keine konkrete Begründung gegeben und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.


10.5.2021   

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C 182/61


Klage, eingereicht am 15. März 2021 — Vetpharma Animal Health/EUIPO — Deltavit (DELTATIC)

(Rechtssache T-146/21)

(2021/C 182/83)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Vetpharma Animal Health, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Escudero Pérez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deltavit SAS (Janzé, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke DELTATIC — Anmeldung Nr. 17 806 241.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Dezember 2020 in der Sache R 776/2020-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten deren Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


10.5.2021   

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C 182/62


Klage, eingereicht am 18. März 2021 — UGA Nutraceuticals/EUIPO — Vitae Health Innovation (VITADHA)

(Rechtssache T-149/21)

(2021/C 182/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UGA Nutraceuticals Srl (Gubbio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Riva, J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vitae Health Innovation SL (Montmeló, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke VITADHA mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 352 764 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2021 in der Sache R 2719/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, indem festgestellt wird, dass keine Ähnlichkeit der Zeichen besteht, und die Eintragung der Anmeldung, der widersprochen wurde, zu gestatten;

den gegnerischen Verfahrensbeteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


10.5.2021   

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C 182/63


Klage, eingereicht am 15. März 2021 — Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-150/21)

(2021/C 182/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd (Hangzhou, China), Dingheng New Materials Co., Ltd (Rayong, Thailand) und Thai Ding Li New Materials Co., Ltd (Rayong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Coppo und G. Pregno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machten die Klägerinnen einen Klagegrund geltend, mit dem sie beanstanden, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie ohne ausreichende Beweise im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung eine Untersuchung eingeleitet habe.


10.5.2021   

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C 182/63


Klage, eingereicht am 19. März 2021 — Union Syndicale Solidaires des SDIS de France et DOM/TOM/Kommission

(Rechtssache T-152/21)

(2021/C 182/86)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Union Syndicale Solidaires des services départementaux d’incendie et de secours (SDIS) de France et DOM/TOM (Nîmes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Coudray)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Union (Europäische Kommission) zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung von 10 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem von der Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu zahlen;

der Europäischen Union (Europäische Kommission) die gesamten Kosten in Höhe von 6 600 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzklage auf den Vorwurf, die Kommission habe mehr als eineinhalb Jahre lang nicht auf die von der Klägerin gegen die Französische Republik eingereichte Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht reagiert. Außerdem rügt die Klägerin, dass die Kommission sie nicht ordnungsgemäß über den Stand der durchgeführten Prüfung informiert und nicht binnen einer angemessenen Frist zur Beschwerde Stellung genommen habe. Damit habe die Kommission einen schuldhaften Rechtsverstoß begangen, der geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen.


10.5.2021   

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C 182/64


Klage, eingereicht am 23. März 2021 — Völkl/EUIPO — Marker Dalbello Völkl (International) (Völkl)

(Rechtssache T-155/21)

(2021/C 182/87)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Völkl GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Raßmann, M. Suether, und F. Adinolfi)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marker Dalbello Völkl (International) GmbH (Baar, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke Völkl — Unionsmarke Nr. 4 467 569

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2021 in der Sache R 568/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten dieses Klage- sowie des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


10.5.2021   

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C 182/65


Klage, eingereicht am 23. März 2021 — Völkl/EUIPO — Marker Dalbello Völkl (International) (Marker Völkl)

(Rechtssache T-156/21)

(2021/C 182/88)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Völkl GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Raßmann, M. Suether und F. Adinolfi)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marker Dalbello Völkl (International) GmbH (Baar, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke Marker Völkl mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. W00891106 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2021 in der Sache R 0055/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beklagten und der anderen Beteiligten, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten dieses Klage- sowie des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/66


Klage, eingereicht am 25. März 2021 — Bustos/EUIPO — Bicicletas Monty (motwi)

(Rechtssache T-159/21)

(2021/C 182/89)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Dante Ricardo Bustos (Wenling, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lorente Berges)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bicicletas Monty SA (Sant Feliú de Llobregat, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke motwi — Anmeldung Nr. 17 802 158

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2021 in der Sache R 289/2020-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsmarke Nr. 17 802 158 motwi für die angemeldeten Waren in Klasse 12 der Klassifikation von Nizza zur Eintragung zuzulassen;

den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/66


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2021 — Yavorskaya/Rat u. a.

(Rechtssache T-405/14) (1)

(2021/C 182/90)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 11.8.2014.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/67


Beschluss des Gerichts vom 11. März 2021 — UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/EFSA

(Rechtssache T-162/20) (1)

(2021/C 182/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  1 ABl. C 201 vom 15.6.2020.


Berichtigungen

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/68


Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-87/21

( Amtsblatt der Europäischen Union C 110 vom 29. März 2021 )

(2021/C 182/92)

Auf Seite 37, Rechtssache T-87/21, Condor Flugdienst/Kommission sollte wie folgt lauten:

„Klage, eingereicht am 12. Februar 2021 — Condor Flugdienst/Kommission

(Rechtssache T-87/21)

 

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Condor Flugdienst GmbH (Kelsterbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Israel, J. Lang und M. Negro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) — Deutschland — COVID-19: Aid to Lufthansa (1) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe an Lufthansa nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungspflicht nicht erfüllt.“


(1)  ABl. C 397 vom 20.11.2020, S. 2.