ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 128

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
12. April 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 128/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 128/02

Rechtssache C-760/18: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Lasithiou — Griechenland) — M. V. u. a./Organismos Topikis Aftodioikisis (OTA) Dimos Agiou Nikolaou (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Aufeinanderfolgende Verträge oder verlängerter erster Vertrag – Gleichwertige gesetzliche Maßnahme – In der Verfassung verankertes absolutes Verbot der Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

2

2021/C 128/03

Rechtssache C-56/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2021 — RFA International LP/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 9 und 10 – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis – Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Europäischen Union niederschlagen – Pflicht, die gleiche Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, anzuwenden – Änderung der Umstände – Abzug der entrichteten Antidumpingzölle – Schlüssige Beweise)

3

2021/C 128/04

Verbundene Rechtssachen C-407/19 und C-471/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Grondwettelijk Hof — Belgien) — Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV (C-407/19), Middlegate Europe NV (C-471/19)/Belgische Staat C-407/19), Ministerraad (C-471/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Ausführung von Hafenarbeiten – Hafenarbeiter – Zugang zum Beruf und Einstellung – Modalitäten für die Anerkennung von Hafenarbeitern – Hafenarbeiter, die nicht zu dem von den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontingent gehören – Begrenzung der Dauer des Arbeitsvertrags – Mobilität der Hafenarbeiter zwischen den verschiedenen Hafengebieten – Arbeitnehmer, die logistische Arbeiten ausführen – Sicherheitsbescheinigung – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Sicherheit in Hafengebieten – Schutz der Arbeitnehmer – Verhältnismäßigkeit)

3

2021/C 128/05

Rechtssache C-77/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Strafverfahren gegen K. M. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 – Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik – Einsatz einer Vorrichtung an Bord eines Fischereifahrzeugs, mit der Fische automatisch nach Größe sortiert werden können – Art. 89 – Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften – Art. 90 – Strafrechtliche Sanktionen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

5

2021/C 128/06

Rechtssache C-356/29 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2020 von AL gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2020 in der Rechtssache T-83/19, AL/Kommission

5

2021/C 128/07

Rechtssache C-561/20: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (Belgien), eingereicht am 26. Oktober 2020 — Q, R, S/United Airlines, Inc.

6

2021/C 128/08

Rechtssache C-579/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag Sitzungsort Haarlem (Niederlande), eingereicht am 2. November 2020 — F, A, G, H, I/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

6

2021/C 128/09

Rechtssache C-624/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 24. November 2020 — E.K./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

7

2021/C 128/10

Rechtssache C-626/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2020 von Arkadiusz Kaminski gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-677/19, Polfarmex/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) — Kaminski

8

2021/C 128/11

Rechtssache C-665/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 7. Dezember 2020 — Europäischer Haftbefehl gegen X; andere Partei des Verfahrens: Openbaar Ministerie

8

2021/C 128/12

Rechtssache C-674/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 10. Dezember 2020 — Airbnb Ireland UC/Région de Bruxelles-Capitale

9

2021/C 128/13

Rechtssache C-694/20: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 21. Dezember 2020 — Orde van Vlaamse Balies, IG, Belgian Association of Tax Lawyers, CD, JU/Flämische Regierung

10

2021/C 128/14

Rechtssache C-704/20: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2020 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/C, B

10

2021/C 128/15

Rechtssache C-712/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2020 — GJ gegen Ryanair DAC

11

2021/C 128/16

Rechtssache C-713/20: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 24. Dezember 2020 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Y/X, Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

11

2021/C 128/17

Rechtssache C-723/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Dezember 2020 — Insolvenzverfahren über das Vermögen der Galapagos S.A., unter Beteiligung von DE als Insolvenzverwalter, Galapagos BidCo. S.a.r.l., Hauck Aufhäuser Fund Services S.A. und Prime Capital S.A.

12

2021/C 128/18

Rechtssache C-13/21: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Miercurea Ciuc (Rumänien), eingereicht am 4. Januar 2021 — Pricoforest SRL/Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR)

13

2021/C 128/19

Rechtssache C-18/21: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Januar 2021 — Uniqa Versicherungen AG gegen VU

13

2021/C 128/20

Rechtssache C-19/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 13. Januar 2021 — I, S/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

14

2021/C 128/21

Rechtssache C-23/21: Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen (Belgien) eingereicht am 14. Januar 2021 — IO gegen Wallonische Region

15

2021/C 128/22

Rechtssache C-36/21: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 22. Januar 2021 — Sense Visuele Communicatie en Handel vof (auch handelnd unter dem Namen De Scharrelderij)/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

15

2021/C 128/23

Rechtssache C-38/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2021 — VK gegen BMW Bank GmbH

16

2021/C 128/24

Rechtssache C-39/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 26. Januar 2021 — X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

18

2021/C 128/25

Rechtssache C-45/21: Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Banka Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije

19

2021/C 128/26

Rechtssache C-51/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 28. Januar 2021 — Aktsiaselts M.V.WOOL/Põllumajandus- ja Toiduamet

21

2021/C 128/27

Rechtssache C-52/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Pharmacie populaire — La Sauvegarde SCRL/Belgischer Staat — SPF Finances

22

2021/C 128/28

Rechtssache C-53/21: Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Pharma Santé — Réseau Solidaris SCRL/Belgischer Staat — SPF Finances

23

2021/C 128/29

Rechtssache C-55/21: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Direktor na Agentsia Mitnitsi/IMPERIAL TOBACCO BULGARIA EOOD

23

2021/C 128/30

Rechtssache C-56/21: Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen), eingereicht am 29. Januar 2021– ARVI ir ko UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

24

2021/C 128/31

Rechtssache C-61/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 2. Februar 2021 — JP/Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

25

2021/C 128/32

Rechtssache C-65/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2021 von der SGL Carbon SE gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-639/18, SGL Carbon SE/Kommission

25

2021/C 128/33

Rechtssache C-68/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. Februar 2021 — Iveco Orecchia SpA / APAM Esercizio SpA

26

2021/C 128/34

Rechtssache C-70/21: Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

27

2021/C 128/35

Rechtssache C-73/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2021 von der Química del Nalón SA, ehemals Industrial Química del Nalón SA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-635/18, Industrial Química del Nalón SA/Kommission

28

2021/C 128/36

Rechtssache C-74/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2021 von der Deza a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-638/18, Deza a.s./Kommission

29

2021/C 128/37

Rechtssache C-75/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2021 von der Bilbaína de Alquitranes, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-645/18, Bilbaína de Alquitranes SA/Kommission

30

 

Gericht

2021/C 128/38

Rechtssache T-488/18: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — XC/Kommission (Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Zugang zu Dokumenten – Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den in einer Prüfung gestellten Fragen – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/356/18 – Reserveliste – Aufhebungsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Haftung)

32

2021/C 128/39

Verbundene Rechtssachen T-345/19, T-346/19, T-364/19 bis T-366/19, T-372/19 bis T-375/19 und T-385/19: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Santini u. a./Parlament (Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 über Ruhegehälter durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Begründungspflicht – Erworbene Ansprüche – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Außervertragliche Haftung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

33

2021/C 128/40

Rechtssache T-519/19: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Forte/Parlament (Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Zuständigkeit des Urhebers der Handlung – Begründungspflicht – Erworbene Rechte – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung)

33

2021/C 128/41

Rechtssache T-578/19: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Sophia Group/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Gebäudebezogene unterstützende Dienstleistungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Auswahlkriterien – Zuschlagskriterien – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Verwendung von Kennzeichnungen und Zertifizierungen bei der Formulierung von Zuschlagskriterien – Begründungspflicht)

34

2021/C 128/42

Rechtssache T-821/19: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Herlyn und Beck/EUIPO — Brillux (B.home) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke B.home – Ältere internationale Wortmarke B-Wohnen – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

35

2021/C 128/43

Rechtssache T-117/20: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — El Corte Inglés/EUIPO — MRK Design (PANTHÉ) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PANTHÉ – Ältere nationale Wort- und Bildmarken PANTHER und ältere Unionsbildmarke P PANTHER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke)

35

2021/C 128/44

Rechtssache T-776/20: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — Stockdale/Rat u. a.

36

2021/C 128/45

Rechtssache T-20/21: Klage, eingereicht am 17. Januar 2021 — VI/Kommission

38

2021/C 128/46

Rechtssache T-22/21: Klage, eingereicht am 14. Januar 2021 — Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

39

2021/C 128/47

Rechtssache T-30/21: Klage, eingereicht am 21. Januar 2021 — L’Oréal/EUIPO — Debonair Trading International (SO COUTURE)

40

2021/C 128/48

Rechtssache T-49/21: Klage, eingereicht am 21. Januar 2021 — PZ/Kommission

41

2021/C 128/49

Rechtssache T-52/21: Klage, eingereicht am 25. Januar 2021 — ClientEarth/Kommission

41

2021/C 128/50

Rechtssache T-75/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021– Mendes de Almeida/Rat

42

2021/C 128/51

Rechtssache T-92/21: Klage, eingereicht am 12. Februar 2021 — Darment/Kommission

43

2021/C 128/52

Rechtssache T-103/21: Klage, eingereicht am 19 Februar 2021 — Boshab/Rat

44

2021/C 128/53

Rechtssache T-104/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kande Mupompa/Rat

44

2021/C 128/54

Rechtssache T-105/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kanyama/Rat

45

2021/C 128/55

Rechtssache T-106/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kazembe Musonda/Rat

45

2021/C 128/56

Rechtssache T-107/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Amisi Kumba/Rat

46

2021/C 128/57

Rechtssache T-108/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Ilunga Luyoyo/Rat

46

2021/C 128/58

Rechtssache T-109/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Mutondo/Rat

47

2021/C 128/59

Rechtssache T-110/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kampete/Rat

47

2021/C 128/60

Rechtssache T-112/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Numbi/Rat

48

2021/C 128/61

Rechtssache T-113/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Team Beverage/EUIPO (Beverage Analytics)

48

2021/C 128/62

Rechtssache T-114/21: Klage, eingereicht am 20. Februar 2021 — Growth Finance Plus/EUIPO (doglover)

49

2021/C 128/63

Rechtssache T-115/21: Klage, eingereicht am 20. Februar 2021 — Growth Finance Plus/EUIPO (catlover)

50

2021/C 128/64

Rechtssache T-117/21: Klage, eingereicht am 18. Februar 2021 — Deichmann/EUIPO — Munich (Muster aus zwei gekreuzten Streifen auf der Seite eines Schuhs)

50

2021/C 128/65

Rechtssache T-118/21: Klage, eingereicht am 22. Februar 2021 — Cilem Records International/EUIPO –KVZ Music (HALIX RECORDS)

51

2021/C 128/66

Rechtssache T-119/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Ramazani Shadary/Rat

52

2021/C 128/67

Rechtssache T-120/21: Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Ruhorimbere/Rat

52


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 128/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 110 vom 29.3.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 98 vom 22.3.2021

ABl. C 88 vom 15.3.2021

ABl. C 79 vom 8.3.2021

ABl. C 72 vom 1.3.2021

ABl. C 62 vom 22.2.2021

ABl. C 53 vom 15.2.2021

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/2


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Lasithiou — Griechenland) — M. V. u. a./Organismos Topikis Aftodioikisis (OTA) „Dimos Agiou Nikolaou“

(Rechtssache C-760/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Aufeinanderfolgende Verträge oder verlängerter erster Vertrag - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - In der Verfassung verankertes absolutes Verbot der Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

(2021/C 128/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Lasithiou

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. V. u. a.

Beklagter: Organismos Topikis Aftodioikisis (OTA) „Dimos Agiou Nikolaou“

Tenor

1.

Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 2 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Ausdruck „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge“ auch die automatische Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge der Arbeitnehmer bei den Reinigungsdiensten der Gebietskörperschaften erfasst, die gemäß ausdrücklichen nationalen Bestimmungen und unter Nichteinhaltung der grundsätzlich für den Abschluss aufeinanderfolgender Verträge vorgesehenen Schriftform erfolgt ist.

2.

Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass im Fall des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im Sinne dieser Bestimmung die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, so weit wie möglich alle einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts so auszulegen und anzuwenden, dass eine angemessene Ahndung des Missbrauchs und die Beseitigung der Folgen des Unionsrechtsverstoßes möglich ist, die Beurteilung umfasst, ob die Bestimmungen einer bereits bestehenden nationalen Regelung, die noch immer in Kraft ist und anhand der die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden kann, gegebenenfalls zum Zweck der unionsrechtskonformen Auslegung Anwendung finden können, obwohl nationale Verfassungsbestimmungen eine solche Umwandlung im öffentlichen Sektor strikt verbieten.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2021 — RFA International LP/Europäische Kommission

(Rechtssache C-56/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 11 Abs. 9 und 10 - Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle - Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis - Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Europäischen Union niederschlagen - Pflicht, die gleiche Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, anzuwenden - Änderung der Umstände - Abzug der entrichteten Antidumpingzölle - Schlüssige Beweise)

(2021/C 128/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: RFA International LP (Prozessbevollmächtigte: B. Evtimov, advokat, M. Krestiyanova und E. Borovikov, avocats, N. Tuominen, avocată, und D. O’Keeffe, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, A. Demeneix und P. Němečková, dann J.-F. Brakeland und P. Němečková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die RFA International LP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 6.5.2019.


12.4.2021   

DE

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C 128/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Grondwettelijk Hof — Belgien) — Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV (C-407/19), Middlegate Europe NV (C-471/19)/Belgische Staat C-407/19), Ministerraad (C-471/19)

(Verbundene Rechtssachen C-407/19 und C-471/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausführung von Hafenarbeiten - Hafenarbeiter - Zugang zum Beruf und Einstellung - Modalitäten für die Anerkennung von Hafenarbeitern - Hafenarbeiter, die nicht zu dem von den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontingent gehören - Begrenzung der Dauer des Arbeitsvertrags - Mobilität der Hafenarbeiter zwischen den verschiedenen Hafengebieten - Arbeitnehmer, die logistische Arbeiten ausführen - Sicherheitsbescheinigung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Sicherheit in Hafengebieten - Schutz der Arbeitnehmer - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 128/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State, Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV (C-407/19), Middlegate Europe NV (C-471/19)

Beklagte: Belgische Staat (C-407/19), Ministerraad (C-471/19)

Beteiligte: Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV, Koninklijk Verbond der Beheerders van Goederenstromen (KVBG) CVBA, MVH Logistics en Stuwadoring BV

Tenor

1.

Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten — einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne — in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, dafür nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind, sofern diese Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent von Arbeitern festlegen, die anerkannt werden können.

2.

Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der

die Anerkennung von Hafenarbeitern einem Verwaltungsausschuss obliegt, der paritätisch aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, die von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen benannt werden,

dieser Ausschuss nach Maßgabe des Arbeitskräftebedarfs auch darüber entscheidet, ob die anerkannten Arbeiter in ein Kontingent von Hafenarbeitern aufzunehmen sind, wobei bei den Hafenarbeitern, die nicht in dieses Kontingent aufgenommen wurden, die Dauer ihrer Anerkennung auf die Dauer ihres Arbeitsvertrags begrenzt ist, so dass für jeden neuen Vertrag, den sie schließen, ein neues Anerkennungsverfahren einzuleiten ist, und

es keine maximale Frist gibt, innerhalb deren der Ausschuss entscheiden muss.

3.

Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, sofern er nicht nachweisen kann, dass er in einem anderen Mitgliedstaat gleichwertige Bedingungen erfüllt, nur dann als Hafenarbeiter anerkannt werden kann, wenn er

von einem externen Präventions- und Arbeitsschutzdienst, dem eine Organisation angeschlossen ist, der alle in dem betreffenden Hafengebiet tätigen Arbeitgeber zwingend beitreten müssen, für in gesundheitlicher Hinsicht tauglich für die Hafenarbeit erklärt wird,

die psychometrischen Tests besteht, die das von dieser Arbeitgeberorganisation hierfür benannte Organ durchführt,

einen dreiwöchigen Vorbereitungskurs über die Sicherheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf den Erwerb einer beruflichen Qualifikation absolviert, und

die Abschlussprüfung besteht,

vorausgesetzt, dass die Aufgabe, die der Arbeitgeberorganisation und gegebenenfalls den Gewerkschaften der anerkannten Hafenarbeiter bei der Benennung der mit der Durchführung solcher Untersuchungen, Tests oder Prüfungen betrauten Organe übertragen wurde, die Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit der Untersuchungen, Tests oder Prüfungen nicht in Frage stellen kann.

4.

Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der Hafenarbeiter, die gemäß der gesetzlichen Regelung, die vor Inkrafttreten dieser Regelung für sie galt, als solche anerkannt wurden, in Anwendung der neuen Regelung den Status anerkannter Hafenarbeiter behalten und in das von dieser neuen Regelung vorgesehene Kontingent von Hafenarbeitern aufgenommen werden.

5.

Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der Transfer eines Hafenarbeiters in das Arbeitnehmerkontingent eines anderen Hafengebiets als desjenigen, in dem er seine Anerkennung erhalten hat, den in einem Tarifvertrag festgelegten Bedingungen und Modalitäten unterliegt, sofern sich diese im Hinblick auf das Ziel, die Sicherheit in allen Hafengebieten zu gewährleisten, als erforderlich und verhältnismäßig erweisen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

6.

Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der logistische Arbeitnehmer über eine „Sicherheitsbescheinigung“ verfügen müssen, die auf Vorlage ihres Personalausweises und ihres Arbeitsvertrags ausgestellt wird, und die Modalitäten für die Ausstellung und das Verfahren für die Einholung einer solchen Bescheinigung in einem Tarifvertrag geregelt sind, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für ihre Ausstellung in Bezug auf das Ziel, die Sicherheit in Hafengebieten zu gewährleisten, erforderlich und verhältnismäßig sind und das Verfahren für ihre Einholung keinen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert.


(1)  ABl. C 288 vom 26.08.2019.

ABl. C 348 vom 14.10.2019.


12.4.2021   

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C 128/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Strafverfahren gegen K. M.

(Rechtssache C-77/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 - Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik - Einsatz einer Vorrichtung an Bord eines Fischereifahrzeugs, mit der Fische automatisch nach Größe sortiert werden können - Art. 89 - Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - Art. 90 - Strafrechtliche Sanktionen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 128/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Partei des Ausgangsstrafverfahrens

K. M.

Beteiligter: Director of Public Prosecutions

Tenor

Die Art. 89 und 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 im Licht des in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung einer nationalen Bestimmung nicht entgegenstehen, die als Sanktion für einen Verstoß gegen Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren in der durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 geänderten Fassung nicht nur die Verhängung einer Geldbuße, sondern auch die zwingende Beschlagnahme der an Bord des betreffenden Schiffs vorgefundenen verbotenen oder vorschriftswidrigen Fänge und Fanggeräte vorsieht.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


12.4.2021   

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C 128/5


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2020 von AL gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2020 in der Rechtssache T-83/19, AL/Kommission

(Rechtssache C-356/29 P)

(2021/C 128/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 10. Dezember 2020 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.


12.4.2021   

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C 128/6


Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (Belgien), eingereicht am 26. Oktober 2020 — Q, R, S/United Airlines, Inc.

(Rechtssache C-561/20)

(2021/C 128/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Q, R, S

Beklagte: United Airlines, Inc.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in der Auslegung durch den Gerichtshof dahin auszulegen, dass einem Fluggast ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, zusteht, wenn er sein Endziel infolge einer Verzögerung beim letzten Teilflug mit Abflug- und Zielort im Gebiet eines Drittlands und ohne Zwischenlandung im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht, und dieser Teilflug Bestandteil eines Fluges mit Umsteigen ist, der als ersten Abflugort einen Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, insgesamt von diesem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und vom Fluggast mittels einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gebucht wird, das keinen Teil dieses Fluges durchführt?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Verstößt die Verordnung Nr. 261/2004, wenn sie im Sinne der ersten Frage ausgelegt wird, gegen Völkerrecht, insbesondere den Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über sein Gebiet und seinen Luftraum besitzt, weil nach dieser Auslegung das Unionsrecht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Drittlands zuträgt?


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


12.4.2021   

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C 128/6


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag Sitzungsort Haarlem (Niederlande), eingereicht am 2. November 2020 — F, A, G, H, I/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-579/20)

(2021/C 128/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag Sitzungsort Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F, A, G, H, I

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Gewährt Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie (1) ausschließlich Schutz in außergewöhnlichen Situationen, in denen der den internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr läuft, einer Bedrohung im Sinne dieser Regelung ausgesetzt zu sein? Und ist eine solche außergewöhnliche Situation als „most extreme case of general violence“ im Sinne des Urteils N. A./Vereinigtes Königreich (2) zu verstehen?

Falls der erste Teil der ersten Frage verneint wird:

2.

Ist Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen, dass auch ein geringerer Grad willkürlicher Gewalt als der im Rahmen der vorgenannten außergewöhnlichen Situation maßgebliche in Verbindung mit bei einem Antragsteller gegebenen persönlichen und individuellen Umständen dazu führen kann, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region Gefahr läuft, einer Bedrohung im Sinne dieser Regelung ausgesetzt zu sein?

Falls die zweite Frage bejaht wird:

3.

Ist in diesem Rahmen eine gleitende Skala anzuwenden, die nach dem jeweiligen Grad der willkürlichen Gewalt und dem zugehörigen Grad individueller Umstände unterscheidet? Und welche persönlichen und individuellen Umstände können bei der Beurteilung durch die Asylbehörde und das nationale Gericht eine Rolle spielen?

Falls die erste Frage bejaht wird:

4.

Lässt es sich mit Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie vereinbaren, dass einem Antragsteller, der sich in einer Situation befindet, in der ein geringerer Grad willkürlicher Gewalt als der im Rahmen der vorgenannten außergewöhnlichen Situation maßgebliche vorliegt, und der beweisen kann, dass er aufgrund von (u. a.) seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, subsidiärer Schutz ausschließlich nach Art. 15 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gewährt wird?


(1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

(2)  EGMR, 17. Juli 2008, CE:ECHR:2008:07l7JUDO02590407.


12.4.2021   

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C 128/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 24. November 2020 — E.K./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-624/20)

(2021/C 128/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E. K.

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Fällt es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV als solches vorübergehender oder nicht vorübergehender Natur ist, oder ist dies unionsrechtlich zu definieren?

2.

Sofern eine unionsrechtliche Auslegung Anwendung findet: Ist bei der Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG (1) zwischen den unterschiedlichen abhängigen Aufenthaltsrechten, die Drittstaatsangehörigen nach Unionsrecht zustehen, darunter das abhängige Aufenthaltsrecht, das einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach der Aufenthaltsrichtlinie zuerkannt wird, und das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, zu unterscheiden?

3.

Ist das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, das seiner Art nach vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger abhängt und daher endlich ist, vorübergehender Natur?

4.

Sofern das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehender Natur ist: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie [in diesem Fall] dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach lediglich im nationalen Recht vorgesehene Aufenthaltsgenehmigungen von der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie ausgeschlossen sind?


(1)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).


12.4.2021   

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C 128/8


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2020 von Arkadiusz Kaminski gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-677/19, Polfarmex/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) — Kaminski

(Rechtssache C-626/20 P)

(2021/C 128/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Arkadiusz Kaminski (Prozessbevollmächtigte: E. Pijewska, M. Mazurek, W. Trybowski, radcowie prawni)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Polfarmex S.A

Mit Beschluss von 28. Januar 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass Herr Arkadiusz Kaminski seine eigenen Kosten trägt.


12.4.2021   

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C 128/8


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 7. Dezember 2020 — Europäischer Haftbefehl gegen X; andere Partei des Verfahrens: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-665/20)

(2021/C 128/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl gegen: X

Andere Partei des Verfahrens: Openbaar Ministerie

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, über ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist?

2.

Ist der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im gleichen Sinn auszulegen wie in Art. 3 Nr. 2 dieses Rahmenbeschlusses, und falls nicht, wie ist dieser Begriff in der ersteren Bestimmung auszulegen?

3.

Ist die Voraussetzung nach Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, dass die „Sanktion bereits vollstreckt worden ist … oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann“, dahin auszulegen, dass darunter eine Situation fällt, in der die gesuchte Person wegen derselben Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie teilweise im Urteilsstaat verbüßt hat und die ihr im Übrigen von einer Behörde dieses Staates, die keine Justizbehörde ist, im Rahmen einer allgemeinen Begnadigungsmaßnahme erlassen wurde, die auch für Verurteilte gilt, die wie die gesuchte Person schwere Straftaten begangen haben, und die nicht auf rationalen Erwägungen strafrechtspolitischer Art beruht?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


12.4.2021   

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C 128/9


Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 10. Dezember 2020 — Airbnb Ireland UC/Région de Bruxelles-Capitale

(Rechtssache C-674/20)

(2021/C 128/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airbnb Ireland UC

Beklagte: Région de Bruxelles-Capitale

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der Steuerverwaltung und unter Androhung einer administrativen Geldbuße „die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Einrichtungen für touristische Beherbergung sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr“ mit dem Ziel zu übermitteln, die Steuerpflichtigen einer Regionalsteuer auf die Einrichtungen für touristische Beherbergung und ihre steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln, unter den „Bereich der Besteuerung“ fällt und folglich als vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen anzusehen ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine nationale Rechtsvorschrift wie die in der ersten Vorabentscheidungsfrage beschriebene Anwendung findet? Ist gegebenenfalls Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so auszulegen, dass er auf eine solche Rechtsvorschrift Anwendung findet?

3.

Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass er auf eine nationale Rechtsvorschrift wie die in der ersten Vorabentscheidungsfrage beschriebene Anwendung findet und eine solche Rechtsvorschrift gestattet?


(1)  ABl. 2000, L 178, S. 1.

(2)  ABl. 2006, L 376, S. 36.


12.4.2021   

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C 128/10


Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 21. Dezember 2020 — Orde van Vlaamse Balies, IG, Belgian Association of Tax Lawyers, CD, JU/Flämische Regierung

(Rechtssache C-694/20)

(2021/C 128/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Orde van Vlaamse Balies, IG, Belgian Association of Tax Lawyers, CD, JU

Beklagte: Flämische Regierung

Vorlagefrage

Verstößt Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 (1) des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, und das Recht auf Achtung des Privatlebens, wie es in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, soweit der neue Art. 8ab Abs. 5, der in die Richtlinie 2011/16/EU (2) des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG eingefügt wurde, vorsieht, dass, wenn ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Intermediäre von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zu befreien, wenn die Meldepflicht gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats verstoßen würde, dieser Mitgliedstaat gehalten ist, die Intermediäre zu verpflichten, jeden anderen Intermediär oder, falls es keinen gibt, den betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über seine Meldepflichten zu unterrichten, sofern diese Verpflichtung dazu führt, dass ein Rechtsanwalt, der als Intermediär auftritt, verpflichtet ist, Informationen, die er im Rahmen der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten seines Berufs, nämlich der Verteidigung oder Vertretung des Mandanten vor Gericht und der Rechtsberatung, auch außerhalb eines Rechtsstreits erfährt, einem anderen Intermediär, der nicht sein Mandant ist, mitzuteilen?


(1)  ABl. 2018, L 139, S. 1.

(2)  ABl. 2011, L 64, S. 1.


12.4.2021   

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C 128/10


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2020 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/C, B

(Rechtssache C-704/20)

(2021/C 128/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Berufungsbeklagte: C, B

Vorlagefrage

Verpflichtet das Unionsrecht, insbesondere Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) (1) und Art. 9 der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) (2), in Verbindung mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303/01) zu einer Prüfung von Amts wegen in dem Sinne, dass das Gericht verpflichtet ist, von sich aus (ex officio) zu beurteilen, ob alle Voraussetzungen für die Inhaftnahme erfüllt sind, einschließlich der Voraussetzungen, deren Vorliegen der Ausländer nicht in Abrede gestellt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

(2)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).


12.4.2021   

DE

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C 128/11


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2020 — GJ gegen Ryanair DAC

(Rechtssache C-712/20)

(2021/C 128/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GJ

Beklagte: Ryanair DAC

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


12.4.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/11


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 24. Dezember 2020 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Y/X, Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-713/20)

(2021/C 128/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Y

Berufungsbeklagte: X, Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 883/2004 (1) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags arbeitet, nach dem das Arbeitsverhältnis mit Beendigung der Überlassung endet und anschließend fortgesetzt wird, in den Zwischenzeiträumen weiterhin den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats unterliegt, solange er diese Arbeit nicht vorübergehend beendet hat?

2.

Welche Faktoren sind von Bedeutung, um bei dieser Art von Fällen festzustellen, ob eine vorübergehende Beendigung der Tätigkeit vorliegt?

3.

Nach Ablauf welchen Zeitraums ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht mehr in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis steht, seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat — vorbehaltlich konkreter Indizien für das Gegenteil — vorübergehend beendet hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).


12.4.2021   

DE

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C 128/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Dezember 2020 — Insolvenzverfahren über das Vermögen der Galapagos S.A., unter Beteiligung von DE als Insolvenzverwalter, Galapagos BidCo. S.a.r.l., Hauck Aufhäuser Fund Services S.A. und Prime Capital S.A.

(Rechtssache C-723/20)

(2021/C 128/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Schuldnerin: Galapagos S.A.

weitere Beteiligte: DE, Insolvenzverwalter der Galapagos S.A., Galapagos BidCo. S.a.r.l., Hauck Aufhäuser Fund Services S.A., Prime Capital S.A.

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1) (fortan: Europäische Insolvenzverordnung — EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaatverlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?

2.

Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,

a)

dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und

b)

dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?


(1)  ABl. 2015, L 141 S. 19.


12.4.2021   

DE

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C 128/13


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Miercurea Ciuc (Rumänien), eingereicht am 4. Januar 2021 — Pricoforest SRL/Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR)

(Rechtssache C-13/21)

(2021/C 128/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Miercurea Ciuc

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Pricoforest SRL

Beschwerdegegner: Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR)

Vorlagefragen

1.

Ist der Ausdruck „Umkreis von 100 km“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 (1) dahin auszulegen, dass eine auf der Landkarte eingezeichnete gerade Linie zwischen dem Standort des Unternehmens und dem Zielort weniger als 100 km betragen muss oder dahin, dass die vom Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km betragen muss?

2.

Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine nationale Vorschrift die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 genannte Situation von der Anwendung dieser Verordnung ausnimmt, die Durchführung von Beförderungen wie den in dieser Vorschrift vorgesehenen, von denen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat einige in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens bleiben, andere über diesen Umkreis hinausgehen, dazu führt, dass alle betreffenden Beförderungen, nur diejenigen, bei denen der Umkreis von 100 km [nicht] überschritten wird, oder keine von ihnen von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1).


12.4.2021   

DE

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C 128/13


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Januar 2021 — Uniqa Versicherungen AG gegen VU

(Rechtssache C-18/21)

(2021/C 128/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Uniqa Versicherungen AG

Antragsgegner: VU

Vorlagefrage:

Sind die Art. 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1) dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21.3.2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen werden und mit 1.5.2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?


(1)  ABl. 2006, L 399, S. 1.


12.4.2021   

DE

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C 128/14


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 13. Januar 2021 — I, S/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-19/21)

(2021/C 128/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I, S

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 27 der Dublin-Verordnung (1), gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Antragsteller, der sich in dem ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und eine Überstellung nach Art. 8 (oder den Art. 9 oder 10) der Dublin-Verordnung begehrt, oder seinem Familienangehörigen im Sinne der Art. 8, 9 oder 10 der Dublin-Verordnung gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zur Verfügung zu stellen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird und Art. 27 der Dublin-Verordnung keine Grundlage für einen wirksamen Rechtsbehelf bietet, ist Art. 47 der Charta — in Verbindung mit dem Grundrecht auf die Einheit der Familie und das Kindeswohl (wie in den Art. 8 bis 10 sowie im 19. Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung verbürgt) — dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Antragsteller, der sich im ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und eine Überstellung nach den Art. 8 bis 10 der Dublin-Verordnung begehrt, oder seinem Familienangehörigen im Sinne der Art. 8 bis 10 der Dublin-Verordnung gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zur Verfügung zu stellen?

3.

Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 2 (zweiter Teil) bejaht werden: Auf welche Weise und von welchem Mitgliedstaat sind dem Antragsteller oder seinem Familienangehörigen die Ablehnungsentscheidung des ersuchten Mitgliedstaats und das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen bekannt zu geben?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).


12.4.2021   

DE

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C 128/15


Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen (Belgien) eingereicht am 14. Januar 2021 — IO gegen Wallonische Region

(Rechtssache C-23/21)

(2021/C 128/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Gericht Erster Instanz Eupen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IO

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefragen

1.

Steht eine nationale Regelung, so wie sie durch die Wallonische Region angewandt wird, nämlich dass die Nutzung ohne erneute Anmeldepflicht eines ausländischen Firmenfahrzeugs, dass einem in Belgien wohnhaften Geschäftsführer (oder Freiberufler) von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Belgien niedergelassenen Unternehmen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig gemacht wird, dass dieser Geschäftsführer (oder Freiberufler) eine Bescheinigung des Unternehmens (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) oder den Beweis eines Auftrags im Fahrzeug mit sich führt (d. h. eine Bescheinigung im Sinne des Art. 3, § 2, Nr. 2, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001), den einschlägigen europäischen Rechtsnormen entgegen und insbesondere dem Artikel 49 (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56 (freier Dienstleistungsverkehr) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)?

2.

Ist die Voraussetzung zur Nutzung eines im Ausland zugelassenen Firmenfahrzeugs, das einem in Belgien lebenden Gesellschafter und Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird, dass dieser ein Gehalt oder Einkommen aus dem Unternehmen beziehen muss, mit den einschlägigen europäischen Rechtsnormen vereinbar und insbesondere den Artikeln 49 (Niederlassungsfreiheit) und 56 (freier Dienstleistungsverkehr) AEUV?

3.

Ist eine nationale Regelung, so wie hiervor durch die Wallonischen Region beschrieben und umgesetzt, durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit oder anderer Schutzmaßnahmen gerechtfertigt und ist die Einhaltung der nationalen Regelung, welche so ausgelegt wird, dass sie zwingend vorsieht, dass sowohl ein Beweis eines Auftrags sowie eine Bescheinigung der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs mitgeführt werden müssen, erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, oder hätte das Ziel auch anders und mit weniger strikten und formalistischen Mitteln erreicht werden können?


12.4.2021   

DE

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C 128/15


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 22. Januar 2021 — Sense Visuele Communicatie en Handel vof (auch handelnd unter dem Namen De Scharrelderij)/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-36/21)

(2021/C 128/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sense Visuele Communicatie en Handel vof (auch handelnd unter dem Namen De Scharrelderij)

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität)

Vorlagefrage

Steht das Unionsrecht dem entgegen, dass anhand des im nationalen Recht geltenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes beurteilt wird, ob eine nationale Verwaltungsbehörde unter Missachtung einer unionsrechtlichen Bestimmung Vertrauen erweckt hat und somit nach nationalem Recht dadurch rechtswidrig gehandelt hat, dass sie der betroffenen Person den ihr daraus entstandenen Schaden nicht ersetzt hat, wenn sich diese Person nicht erfolgreich auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, weil eine klare unionsrechtliche Bestimmung vorliegt?


12.4.2021   

DE

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C 128/16


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2021 — VK gegen BMW Bank GmbH

(Rechtssache C-38/21)

(2021/C 128/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VK

Beklagte: BMW Bank GmbH

Vorlagefragen:

1.

Zur Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § § 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB

a)

Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG (1) widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48?

Wenn ja:

b)

Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48 widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?

Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird:

2.

Zu den Pflichtangaben gemäß Art. 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/48

a)

Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?

b)

Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden?

c)

Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?

Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird:

d)

Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gemäß Art. 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/48 vollständig und richtig erteilt wurden?

Wenn nein:

e)

Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?

Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden:

3.

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48:

a)

Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 der Verwirkung?

Wenn ja:

b)

Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?

Wenn nein:

c)

Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?

Wenn nein:

d)

Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?

Wenn nein:

e)

Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?

Wenn ja:

f)

Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGHs aufzulösen?

4.

Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48:

a)

Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 rechtsmissbräuchlich sein?

Wenn ja:

b)

Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?

Wenn nein:

c)

Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?

Wenn nein:

d)

Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48 zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen?

Wenn nein:

e)

Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?

Wenn ja:

f)

Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzulösen?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/18


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 26. Januar 2021 — X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-39/21)

(2021/C 128/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: X

Beschwerdegegner: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Ist es den Mitgliedstaaten in Anbetracht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 und Art. 53 der Charta und vor dem Hintergrund von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie (1), Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie (2) sowie Art. 28 Abs. 4 der Dublin-Verordnung (3) gestattet, das gerichtliche Verfahren, in dem die durch die Behörden verhängte Abschiebungshaft angefochten werden kann, so auszugestalten, dass es dem Gericht verboten ist, alle Aspekte der Rechtmäßigkeit der Haft von Amts wegen zu untersuchen, zu beurteilen und bei der von Amts wegen erfolgten Feststellung, dass die Haft rechtswidrig ist, diese rechtswidrige Haft unmittelbar zu beenden und die unmittelbare Freilassung des Ausländers anzuordnen? Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union eine solche nationale Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, bedeutet dies dann auch, dass, wenn der Ausländer bei dem Gericht beantragt, freigelassen zu werden, dieses Gericht immer verpflichtet ist, alle relevanten Tatsachen und Gesichtspunkte der Rechtmäßigkeit der Haft von Amts wegen aktiv und gründlich zu untersuchen und zu beurteilen?

2.

Ist Frage I in Anbetracht von Art. 24 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 3 Nr. 9 der Rückführungsrichtlinie, Art. 21 der Aufnahmerichtlinie und Art. 6 der Dublin-Verordnung anders zu beantworten, wenn der von den Behörden inhaftierte Ausländer minderjährig ist?

3.

Folgt aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Art. 47 der Charta verbürgt ist, in Verbindung mit Art. 6 und Art. 53 der Charta und vor dem Hintergrund von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie, Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie und Art. 28 Abs. 4 der Dublin-Verordnung, dass das Gericht in jeder Instanz, wenn der Ausländer bei diesem Gericht beantragt, die Abschiebungshaft aufzuheben und ihn freizulassen, jede Entscheidung über diesen Antrag mit einer tragfähigen inhaltlichen Begründung versehen sein muss, wenn der Rechtsbehelf im Übrigen so eingelegt wurde, wie dies in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist? Wenn der Gerichtshof eine nationale Rechtspraxis, wonach sich das Gericht in zweiter und damit letzter Instanz darauf beschränken kann, eine Entscheidung ohne jede inhaltliche Begründung hierfür zu erlassen, angesichts der Art und Weise, wie dieser Rechtsbehelf in diesem Mitgliedstaat im Übrigen ausgestaltet ist, für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, bedeutet dies dann, dass angesichts der verletzlichen Situation des Ausländers, der erheblichen Bedeutung in ausländerrechtlichen Verfahren und der Feststellung, dass diese Verfahren — hinsichtlich des Rechtsschutzes abweichend von allen anderen Verwaltungsverfahren — die gleichen geringen Verfahrensgarantien für den Ausländer wie das Inhaftnahmeverfahren vorsehen, eine solche Befugnis für das in zweiter und damit letzter Instanz in Asylsachen und regulären Ausländersachen entscheidende Gericht auch als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden muss? Sind diese Fragen in Anbetracht von Art. 24 Abs. 2 der Charta anders zu beantworten, wenn der Ausländer, der eine ausländerrechtliche Entscheidung der Behörden anficht, minderjährig ist?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

(2)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/19


Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Banka Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije

(Rechtssache C-45/21)

(2021/C 128/25)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Ustavno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banka Slovenije

Andere Partei im Verfahren: Državni zbor Republike Slovenije

Vorlagefragen

a)

Sind Art. 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 21 des Protokolls Nr. 4 dahin auszulegen, dass sie es einer nationalen Zentralbank, die Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, verbieten, gegenüber ehemaligen Inhabern zum Erlöschen gebrachter Finanzinstrumente, über deren Löschung sie bei der Ausübung der ihr gesetzlich übertragenen Befugnisse zur Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse zwecks Verhinderung der Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems entschieden hat, aus Eigenmitteln für den Schaden zu haften, wenn sich in späteren Gerichtsverfahren herausstellt, dass bei der Löschung der Grundsatz, dass kein Inhaber eines Finanzinstrumentes aufgrund einer außerordentlichen Maßnahme schlechter gestellt werden darf, als wenn es diese außerordentliche Maßnahme nicht gäbe, nicht beachtet wurde, wobei die nationale Zentralbank (1) für Schäden, die aufgrund von Tatsachen und Umständen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung der Zentralbank darstellten und wie sie die Zentralbank vor Augen hatte oder vor Augen hätte haben müssen, vorhersehbar waren und (2) für Schäden, die Folge der Handlungen von Personen sind, die bei der Ausübung dieser Befugnisse der Zentralbank auf Grundlage deren Bevollmächtigung handelten, dabei jedoch, unter Berücksichtigung von Tatsachen und Umständen, über die sie verfügten bzw. über die sie unter Berücksichtigung der Bevollmächtigungen verfügen hätten müssen, nicht wie ein guter Sachverständiger gehandelt haben, haftet?

b)

Sind Art. 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 21 des Protokolls Nr. 4 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Zentralbank, die Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, verbieten, einem Teil ehemaliger Inhaber zum Erlöschen gebrachter Finanzinstrumente (nach dem Kriterium der Vermögensverhältnisse) aufgrund der Löschungen, über die sie bei der Ausübung des ihr gesetzlich übertragenen Befugnisses zur Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse zwecks Verhinderung der Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems entschieden hat, besondere finanzielle Entschädigungen aus Eigenmitteln auszubezahlen, wobei es für den Entschädigungsanspruch ausreicht, dass das Finanzinstrument zum Erlöschen gebracht wurde, und es unerheblich ist, ob der Grundsatz, dass kein Inhaber eines Finanzinstrumentes aufgrund einer außerordentlichen Maßnahme schlechter gestellt werden darf, als wenn es diese außerordentliche Maßnahme nicht gäbe, verletzt wurde?

c)

Sind Art. 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 7 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass einer nationalen Zentralbank die Zahlung von Entschädigungen für Schäden, die als Folge der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse entstanden sind, in einer Höhe, die ihre Fähigkeit zur effizienten Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte, auferlegt wird? Ist es in diesem Zusammenhang für die Schlussfolgerung, dass der Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit einer nationalen Zentralbank verletzt wurde, wesentlich, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die Schadensersatzpflicht auferlegt wurde?

d)

Sind die Art. 53 bis 62 der Richtlinie 2013/36/EU (1) bzw. Art. 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG (2), die die Vertraulichkeit der bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten erlangten oder entstandenen vertraulichen Informationen schützen, dahin auszulegen, dass diese beiden Richtlinien auch die Vertraulichkeit von Informationen schützen, die bei der Durchführung von Maßnahmen erlangt worden oder entstanden sind, die der Rettung von Banken zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems dienten, als die Gefahr für die Solvenz und Liquidität der Banken nicht mit ordentlichen Maßnahmen der Beaufsichtigung beseitigt werden konnte, diese Maßnahmen jedoch als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (3) galten?

e)

Wenn die Antwort auf die Frage unter Punkt d) bejaht wird, sind die Art. 53 bis 62 der Richtlinie 2013/36/EU bzw. die Art. 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG betreffend den Schutz der bei der Beaufsichtigung erlangten oder entstandenen vertraulichen Informationen dahin auszulegen, dass für deren Schutz die spätere Richtlinie 2013/36/EU auch dann relevant ist, wenn es sich um vertrauliche Informationen handelt, die während des Geltungszeitraums der Richtlinie 2006/48/EG erlangt worden oder entstanden sind, wenn diese im Geltungszeitraum der Richtlinie 2013/36/EU weitergegeben worden sein sollen?

f)

Wenn die Antwort auf die Frage unter Punkt d) bejaht wird, ist Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU (und Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, abhängig von der Beantwortung der vorherigen Frage) dahin auszulegen, dass es sich bei Informationen, über die die nationale Zentralbank als Aufsichtsbehörde verfügt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt nach deren Entstehen öffentlich wurden, bzw. bei Informationen, die zwar ein Geschäftsgeheimnis sein könnten, jedoch fünf Jahre alt oder älter sind und es wegen des Zeitablaufs grundsätzlich gilt, dass es sich um historische Informationen handelt und dass sie deswegen ihre Vertraulichkeit verloren haben, nicht mehr um vertrauliche Informationen handelt, die von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind? Hängt im Falle von historischen Informationen, die fünf Jahre alt oder älter sind, der Erhalt des Status der Vertraulichkeit davon ab, ob die Vertraulichkeit aus anderen Gründen als der Geschäftsposition der beaufsichtigten Kreditinstitute oder anderer Unternehmen, begründet sein könnte?

g)

Wenn die Frage unter Punkt d) bejaht wird, ist Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU (und Art 44 Abs. 1 Unterabs. 3 der 2006/48/EG, abhängig von der Beantwortung der vorherigen Frage unter Punkt e)) dahin auszulegen, dass dieser eine automatische Weitergabe vertraulicher Unterlagen, die nicht Dritte betreffen, die versuchen würden, das Kreditinstitut zu retten, und rechtlich für die Entscheidung des Gerichts in einem zivilgerichtlichen Schadensersatzverfahren gegen ein für die Beaufsichtigung zuständiges Organ relevant sind, noch vor Beginn des streitigen Verfahrens sämtlichen potentiellen Klägern und deren rechtsfreundlichen Vertretern, ohne ein gesondertes konkretes Verfahren zur Entscheidung über die Berechtigung der Weitergabe jeder einzelnen Unterlage jedem einzelnen Berechtigten und ohne die Abwägung zwischen einander entgegengesetzten Interessen in jedem konkreten Fall, zulässt, und zwar sogar, wenn es sich um Informationen im Zusammenhang mit Kreditinstituten handelt, die weder im Konkurs noch in Zwangsliquidation geendet, sondern eine staatliche Beihilfe in einem Verfahren genossen haben, in dem Finanzinstrumente von Aktionären und nachrangigen Gläubigen der Kreditinstitute zum Erlöschen gebracht wurden?

h)

Wenn die Frage unter Punkt d) bejaht wird, ist Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU (und Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, abhängig von der Beantwortung der Frage unter Punkt c)) dahin auszulegen, dass dieser eine für jedermann zugängliche öffentliche Bekanntgabe auf einer Webseite mit vertraulichen Unterlagen bzw. ihren Zusammenfassungen, die keine Dritten, die versuchen würden, das Kreditinstitut zu retten, betreffen und rechtlich für die Entscheidung des Gerichts in einem zivilgerichtlichen Schadensersatzverfahren gegen ein für die Beaufsichtigung zuständiges Organ relevant sind, zulässt, wenn es sich um Informationen im Zusammenhang mit Kreditinstituten handelt, die weder im Konkurs noch in Zwangsliquidation geendet, sondern eine staatliche Beihilfe in einem Verfahren genossen haben, in dem Finanzinstrumente von Aktionären und nachrangigen Gläubigen der Kreditinstitute zum Erlöschen gebracht wurden, gleichzeitig aber vorgeschrieben ist, dass bei der betreffenden öffentlichen Bekanntgabe auf der Webseite sämtliche vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht werden sollten?


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

(2)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2006, L 177, S. 1).

(3)  ABl. L 125, 5.5.2001.


12.4.2021   

DE

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C 128/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 28. Januar 2021 — Aktsiaselts M.V.WOOL/Põllumajandus- ja Toiduamet

(Rechtssache C-51/21)

(2021/C 128/26)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aktsiaselts M.V.WOOL

Beklagter: Põllumajandus- ja Toiduamet (früher Veterinaar- ja Toiduamet)

Vorlagefragen

1.

Ist das in Art. 3 Abs. 1 und Nr. 1.2 der Tabelle in Anhang I Kapitel 1 der Verordnung Nr. 2073/2005 (1) angeführte zweite mikrobiologische Kriterium „In 25 g nicht nachweisbar“ unter Berücksichtigung dieser Verordnung und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der mit den Verordnungen Nr. 178/2002 (2) und Nr. 882/2004 (3) verfolgten Ziele dahin auszulegen, dass, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage war, der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachzuweisen, dass andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Lmonocytogenes begünstigen können, den Grenzwert von 100 KBE/g während der Haltbarkeitsdauer nicht überschreiten, dann auch für in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer in jedem Fall das mikrobiologische Kriterium „In 25 g nicht nachweisbar“ gilt?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Ist das in Art. 3 Abs. 1 und Nr. 1.2 der Tabelle in Anhang I Kapitel 1 der Verordnung Nr. 2073/2005 angeführte zweite mikrobiologische Kriterium „In 25 g nicht nachweisbar“ unter Berücksichtigung dieser Verordnung und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der mit den Verordnungen Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 verfolgten Ziele dahin auszulegen, dass unabhängig davon, ob der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen kann, dass das Lebensmittel den Grenzwert von 100 KBE/g während der Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet, dann für dieses Lebensmittel zwei alternative mikrobiologische Kriterien gelten, nämlich 1. solange das Lebensmittel unter der Kontrolle des Lebensmittelunternehmers ist, das Kriterium „In 25 g nicht nachweisbar“, und 2. nachdem das Lebensmittel die Kontrolle des Lebensmittelunternehmers verlassen hat, das Kriterium „100 KBE/g“?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. 2005, L 388, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1).


12.4.2021   

DE

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C 128/22


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Pharmacie populaire — La Sauvegarde SCRL/Belgischer Staat — SPF Finances

(Rechtssache C-52/21)

(2021/C 128/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Pharmacie populaire — La Sauvegarde SCRL

Berufungsbeklagter: Belgischer Staat — SPF Finances

Vorlagefrage

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung oder einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach die in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, die Dienstleistungen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, in Bezug auf die von diesen in Rechnung gestellten Beträge Karten auszufüllen und zusammenfassende Aufstellungen zu erstellen und der Finanzverwaltung zu übermitteln haben, um zu vermeiden, dass sie in Höhe von 100 Prozent oder 50 Prozent dieser Ausgaben zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, wohingegen sie, wenn sie die Dienstleistungen von gebietsansässigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, dies nicht tun müssen, um die Veranlagung zu dieser Steuer zu vermeiden?


12.4.2021   

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C 128/23


Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Pharma Santé — Réseau Solidaris SCRL/Belgischer Staat — SPF Finances

(Rechtssache C-53/21)

(2021/C 128/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pharma Santé — Réseau Solidaris SCRL

Beklagter: Belgischer Staat — SPF Finances

Vorlagefrage

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung oder einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach die in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, die Dienstleistungen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, in Bezug auf die von diesen in Rechnung gestellten Beträge Karten auszufüllen und zusammenfassende Aufstellungen zu erstellen und der Finanzverwaltung zu übermitteln haben, um zu vermeiden, dass sie in Höhe von 100 Prozent oder 50 Prozent dieser Ausgaben zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, wohingegen sie, wenn sie die Dienstleistungen von gebietsansässigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, dies nicht tun müssen, um die Veranlagung zu dieser Steuer zu vermeiden?


12.4.2021   

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C 128/23


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Direktor na Agentsia „Mitnitsi“/IMPERIAL TOBACCO BULGARIA EOOD

(Rechtssache C-55/21)

(2021/C 128/29)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

Kassationsbeschwerdegegnerin: IMPERIAL TOBACCO BULGARIA EOOD

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 11 der Richtlinie 2008/118/EG (1) des Rates vom 16. Dezember 2008 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/64/EU (2) des Rates vom 21. Juni 2011 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, Regelungen zur Erstattung der Verbrauchsteuer einschließlich auf Tabakwaren zu erlassen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und unter Zollaufsicht vernichtet wurden?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, können sich die betroffenen Personen auf die unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Richtlinien und die Grundsätze des Unionsrechts berufen, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zum Erlass solcher Regelungen nicht nachgekommen ist?

3.

Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden, berechtigt die unmittelbare Wirkung der genannten Vorschriften unter Zugrundelegung des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalts zu einer Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer nur auf der Grundlage des Antrags und ohne weitere Formvorschriften?


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

(2)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24).


12.4.2021   

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C 128/24


Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen), eingereicht am 29. Januar 2021– „ARVI“ ir ko UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-56/21)

(2021/C 128/30)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin:„ARVI“ ir ko UAB

Beschwerdegegnerin: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung, nach der ein Mehrwertsteuerpflichtiger nur dann entscheiden kann, für eine mehrwertsteuerbefreite Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn die Immobilie auf einen Steuerpflichtigen übertragen wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes eingetragener Mehrwertsteuerpflichtiger ist, mit der Auslegung der Art. 135 und 137 der Richtlinie (1) und mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, ist eine Auslegung der nationalen Bestimmungen, nach denen der Verkäufer von Immobilien den Vorsteuerabzug für den Erwerb der übertragenen Immobilie berichtigen muss, wenn er entschieden hat, für die Lieferung der Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen und dies gemäß den nationalen Voraussetzungen aufgrund einer einzigen Bedingung nicht möglich ist, nämlich jener, dass der Erwerber nicht den Status eines eingetragenen Mehrwertsteuerpflichtigen hat, mit den Bestimmungen der Richtlinie über das Recht des Verkäufers auf Vorsteuerabzug und über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs sowie mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?

3.

Ist eine Verwaltungspraxis, nach der unter Umständen wie im Ausgangsverfahren der Verkäufer einer Immobilie verpflichtet ist, den Vorsteuerabzug für den Erwerb/die Herstellung der Immobilie zu berichtigen, da der mit ihrem Verkauf verbundene Umsatz aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Mehrwertsteuer zu berechnen, als mehrwertsteuerfreie Lieferung von Immobilien betrachtet wird (weil der Erwerber zum Zeitpunkt des Umsatzes keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer hat), obwohl der Erwerber der Immobilie die Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Umsatzes bereits beantragt hatte und diese einen Monat nach dem Umsatz erfolgte, mit den Bestimmungen der Richtlinie zum Recht des Verkäufers auf Vorsteuerabzug und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs sowie mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer vereinbar? Ist es in einem derartigen Fall von Bedeutung, festzustellen, ob der Erwerber der Immobilie, der nach dem Umsatz als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert wurde, die erworbene Immobilie tatsächlich für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet und dass es keine Hinweise auf Betrug oder Missbrauch gibt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006 L 347, S. 1).


12.4.2021   

DE

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C 128/25


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 2. Februar 2021 — JP/Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

(Rechtssache C-61/21)

(2021/C 128/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Versailles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JP

Beklagte: Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

Vorlagefragen

1.

Sind die anwendbaren Regelungen des Rechts der Europäischen Union, die sich aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates] vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1) ergeben, dahin auszulegen, dass sie dem Einzelnen bei einem hinreichend qualifizierten Verstoß eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einen Anspruch darauf gewähren, von dem betreffenden Mitgliedstaat Ersatz für seine Gesundheit beeinträchtigende Schäden zu erlangen, die in unmittelbarem und sicherem Kausalzusammenhang mit der Verschlechterung der Luftqualität stehen?

2.

Falls die oben genannten Bestimmungen tatsächlich einen solchen Anspruch auf Ersatz von Gesundheitsschäden gewähren können, von welchen Voraussetzungen hängt dann die Gewährung dieses Anspruchs insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Vorliegen des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes zu beurteilen ist?


(1)  ABl. 2008, L 152, S. 1.


12.4.2021   

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C 128/25


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2021 von der SGL Carbon SE gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-639/18, SGL Carbon SE/Kommission

(Rechtssache C-65/21 P)

(2021/C 128/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SGL Carbon SE (Prozessbevollmächtigte: P. Sellar, advocaat, K. Van Maldegem, avocat, M. Grunchard, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien und Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, impliziere nicht zwangsläufig auch das Vorbringen, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft auf die angeblich mangelnde rechtliche Klarheit von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 (1) gestützt, um die tatsächlich vorgebrachten rechtlichen Ausführungen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht hätte sich nicht auf die Feststellung stützen dürfen, dass der rechtliche Rahmen komplex sei, um das Versäumnis der Kommission zu entschuldigen, die fehlende Wasserlöslichkeit von CTPHT (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) zu berücksichtigen. In einem anderen Verfahren, das mit dem vorliegenden zusammenhänge (Rechtssache T-689/13 DEP, Bilbaina de Alquitranes SA u. a./Europäische Kommission), habe das Gericht das Gegenteil entschieden. Mangels jeglicher Begründung für die gegenteilige Entscheidung seien die Erwägungen des Gerichts unzureichend und widersprüchlich.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht auf die Gewöhnlichkeit als Maßstab für die Sorgfaltspflicht abgestellt. Mit der Feststellung, die Kommission habe so gehandelt, wie es jede andere gewöhnliche, angemessen sorgfältige Verwaltungsbehörde tun würde, habe es einen unrichtigen und ungeeigneten Bezugspunkt gewählt, um zu beurteilen, ob die Kommission sorgfältig und in gewöhnlicher Weise vorgegangen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Begründung des Gerichts sei unzureichend und in sich widersprüchlich, soweit das Gericht ohne Anführung von Beweisen und mit bloßem Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt habe, dass es für die Kommission möglicherweise schwierig gewesen sei, ihren offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren, womit suggeriert werde, dass die Vorgehensweise der Kommission entschuldbar sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts, dass der Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz entschuldbar sei, sei rechtsfehlerhaft, da dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung bei der Einstufung eines Stoffes nicht herangezogen werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/26


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. Februar 2021 — Iveco Orecchia SpA / APAM Esercizio SpA

(Rechtssache C-68/21)

(2021/C 128/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iveco Orecchia SpA

Beklagter: APAM Esercizio SpA

Vorlagefragen

1.

Ist es mit dem Unionsrecht — und insbesondere mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG (1) (Art. 10, 19 und 28 dieser Richtlinie) sowie mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Unparteilichkeit, des freien Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung — vereinbar, dass es der Vergabestelle speziell in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, Ersatzteile für ein bestimmtes Fahrzeug zu akzeptieren, die ein anderer Hersteller als der Fahrzeughersteller hergestellt hat und die daher nicht zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt wurden, die unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fallen und die im Ausschreibungsverfahren ohne den Genehmigungsbogen und ohne Angabe über die tatsächliche Genehmigung, sondern unter der Annahme angeboten werden, dass die Genehmigung nicht erforderlich sei und deshalb eine Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original durch den Bieter ausreiche?

2.

Ist es mit dem Unionsrecht — und insbesondere mit Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46/EG — vereinbar, dass es dem einzelnen Wettbewerber in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, sich selbst als „Hersteller“ eines bestimmten nicht originalen Ersatzteils für ein bestimmtes Fahrzeug einzustufen, insbesondere wenn es unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fällt, oder muss dieser Wettbewerber — für jedes seiner so angebotenen Ersatzteile, um die Gleichwertigkeit mit den technischen Spezifikationen des Ausschreibungsverfahrens zu belegen — nachweisen, dass er gegenüber den Genehmigungsbehörden für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens sowie für die Übereinstimmung der Produktion und das jeweilige Qualitätsniveau verantwortlich ist und zumindest einige der Stufen der Herstellung des Ersatzteils, das Gegenstand der Genehmigung ist, unmittelbar ausführt? Bejahendenfalls: Mit welchen Mitteln ist dieser Beweis zu erbringen?


(1)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/27


Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-70/21)

(2021/C 128/34)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kostantinidis, M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

A)

festzustellen, dass die Hellenische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG (1) verstoßen hat, dass die seit 2005 geltenden Tagesgrenzwerte für die Konzentrationen von PM10-Partikeln im Gebiet/Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki systematisch und andauernd überschritten wurden;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG (in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A dieser Richtlinie), insbesondere gegen die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen festzulegen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden kann, dass sie seit dem 11. Juni 2010 nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Grenzwerte für PM10-Partikel im Gebiet/Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki sicherzustellen.

B)

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub (PM10) zu begrenzen. Die Hellenische Republik habe nach den jährlichen Berichten, die sie zur Luftqualität übermittelt habe, seit dem Jahr 2005, ab dem die Einhaltung der Tages- und Jahresgrenzwerte für PM10-Partikel (zunächst gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG, dann gemäß Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG) verbindlich geworden sei, die Einhaltung der Tagesgrenzwerte für PM10-Partikel im Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki kontinuierlich nicht sichergestellt.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG den Mitgliedstaaten im Fall der Überschreitung der Grenzwerte eine klare und dringende Verpflichtung auferlege, Luftqualitätspläne zu erstellen, die geeignete Maßnahmen enthielten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde. Unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG habe die Hellenische Republik keinen passenden Luftqualitätsplan erstellt, der den Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki erfasst.


(1)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).


12.4.2021   

DE

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C 128/28


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2021 von der Química del Nalón SA, ehemals Industrial Química del Nalón SA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-635/18, Industrial Química del Nalón SA/Kommission

(Rechtssache C-73/21 P)

(2021/C 128/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Química del Nalón SA, ehemals Industrial Química del Nalón SA (Prozessbevollmächtigte: P. Sellar, advocaat, K. Van Maldegem, avocat, M. Grunchard, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien und Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, impliziere nicht zwangsläufig auch das Vorbringen, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft auf die angeblich mangelnde rechtliche Klarheit von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 (1) gestützt, um die tatsächlich vorgebrachten rechtlichen Ausführungen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht hätte sich nicht auf die Feststellung stützen dürfen, dass der rechtliche Rahmen komplex sei, um das Versäumnis der Kommission zu entschuldigen, die fehlende Wasserlöslichkeit von CTPHT (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) zu berücksichtigen. In einem anderen Verfahren, das mit dem vorliegenden zusammenhänge (Rechtssache T-689/13 DEP, Bilbaina de Alquitranes SA u. a./Europäische Kommission), habe das Gericht das Gegenteil entschieden. Mangels jeglicher Begründung für die gegenteilige Entscheidung seien die Erwägungen des Gerichts unzureichend und widersprüchlich.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht auf die Gewöhnlichkeit als Maßstab für die Sorgfaltspflicht abgestellt. Mit der Feststellung, die Kommission habe so gehandelt, wie es jede andere gewöhnliche, angemessen sorgfältige Verwaltungsbehörde tun würde, habe es einen unrichtigen und ungeeigneten Bezugspunkt gewählt, um zu beurteilen, ob die Kommission sorgfältig und in gewöhnlicher Weise vorgegangen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Begründung des Gerichts sei unzureichend und in sich widersprüchlich, soweit das Gericht ohne Anführung von Beweisen und mit bloßem Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt habe, dass es für die Kommission möglicherweise schwierig gewesen sei, ihren offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren, womit suggeriert werde, dass die Vorgehensweise der Kommission entschuldbar sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts, dass der Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz entschuldbar sei, sei rechtsfehlerhaft, da dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung bei der Einstufung eines Stoffes nicht herangezogen werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/29


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2021 von der Deza a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-638/18, Deza a.s./Kommission

(Rechtssache C-74/21 P)

(2021/C 128/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deza a.s. (Prozessbevollmächtigte: P. Sellar, advocaat, K. Van Maldegem, avocat, M. Grunchard, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien und Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, impliziere nicht zwangsläufig auch das Vorbringen, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft auf die angeblich mangelnde rechtliche Klarheit von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 (1) gestützt, um die tatsächlich vorgebrachten rechtlichen Ausführungen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht hätte sich nicht auf die Feststellung stützen dürfen, dass der rechtliche Rahmen komplex sei, um das Versäumnis der Kommission zu entschuldigen, die fehlende Wasserlöslichkeit von CTPHT (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) zu berücksichtigen. In einem anderen Verfahren, das mit dem vorliegenden zusammenhänge (Rechtssache T-689/13 DEP, Bilbaina de Alquitranes SA u. a./Europäische Kommission), habe das Gericht das Gegenteil entschieden. Mangels jeglicher Begründung für die gegenteilige Entscheidung seien die Erwägungen des Gerichts unzureichend und widersprüchlich.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht auf die Gewöhnlichkeit als Maßstab für die Sorgfaltspflicht abgestellt. Mit der Feststellung, die Kommission habe so gehandelt, wie es jede andere gewöhnliche, angemessen sorgfältige Verwaltungsbehörde tun würde, habe es einen unrichtigen und ungeeigneten Bezugspunkt gewählt, um zu beurteilen, ob die Kommission sorgfältig und in gewöhnlicher Weise vorgegangen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Begründung des Gerichts sei unzureichend und in sich widersprüchlich, soweit das Gericht ohne Anführung von Beweisen und mit bloßem Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt habe, dass es für die Kommission möglicherweise schwierig gewesen sei, ihren offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren, womit suggeriert werde, dass die Vorgehensweise der Kommission entschuldbar sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts, dass der Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz entschuldbar sei, sei rechtsfehlerhaft, da dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung bei der Einstufung eines Stoffes nicht herangezogen werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


12.4.2021   

DE

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C 128/30


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2021 von der Bilbaína de Alquitranes, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-645/18, Bilbaína de Alquitranes SA/Kommission

(Rechtssache C-75/21 P)

(2021/C 128/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bilbaína de Alquitranes, SA (Prozessbevollmächtigte: P. Sellar, advocaat, K. Van Maldegem, avocat, M. Grunchard, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien und Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, impliziere nicht zwangsläufig auch das Vorbringen, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft auf die angeblich mangelnde rechtliche Klarheit von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 (1) gestützt, um die tatsächlich vorgebrachten rechtlichen Ausführungen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht hätte sich nicht auf die Feststellung stützen dürfen, dass der rechtliche Rahmen komplex sei, um das Versäumnis der Kommission zu entschuldigen, die fehlende Wasserlöslichkeit von CTPHT (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) zu berücksichtigen. In einem anderen Verfahren, das mit dem vorliegenden zusammenhänge (Rechtssache T-689/13 DEP, Bilbaina de Alquitranes SA u. a./Europäische Kommission), habe das Gericht das Gegenteil entschieden. Mangels jeglicher Begründung für die gegenteilige Entscheidung seien die Erwägungen des Gerichts unzureichend und widersprüchlich.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht auf die Gewöhnlichkeit als Maßstab für die Sorgfaltspflicht abgestellt. Mit der Feststellung, die Kommission habe so gehandelt, wie es jede andere gewöhnliche, angemessen sorgfältige Verwaltungsbehörde tun würde, habe es einen unrichtigen und ungeeigneten Bezugspunkt gewählt, um zu beurteilen, ob die Kommission sorgfältig und in gewöhnlicher Weise vorgegangen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Begründung des Gerichts sei unzureichend und in sich widersprüchlich, soweit das Gericht ohne Anführung von Beweisen und mit bloßem Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt habe, dass es für die Kommission möglicherweise schwierig gewesen sei, ihren offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren, womit suggeriert werde, dass die Vorgehensweise der Kommission entschuldbar sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts, dass der Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz entschuldbar sei, sei rechtsfehlerhaft, da dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung bei der Einstufung eines Stoffes nicht herangezogen werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


Gericht

12.4.2021   

DE

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C 128/32


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — XC/Kommission

(Rechtssache T-488/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Zugang zu Dokumenten - Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den in einer Prüfung gestellten Fragen - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/356/18 - Reserveliste - Aufhebungsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit - Haftung)

(2021/C 128/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: XC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bottino)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Spina und L. Vernier im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Erstens Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/338/17 vom 4. Dezember 2017, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, zweitens Klage nach Art. 263 auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 3969 der Kommission vom 19. Juni 2018 bezüglich des Zugangs zu Dokumenten, drittens Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der am 22. Mai 2019 veröffentlichten Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/356/18 und viertens Klage nach Art. 270 AEUV auf Wiedergutmachung verschiedener Schäden, die dem Kläger entstanden sein sollen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

XC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


12.4.2021   

DE

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C 128/33


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Santini u. a./Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-345/19, T-346/19, T-364/19 bis T-366/19, T-372/19 bis T-375/19 und T-385/19) (1)

(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 über Ruhegehälter durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Begründungspflicht - Erworbene Ansprüche - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 128/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Giacomo Santini (Trient, Italien) und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019 — sowie im Fall des Klägers in der Rechtssache T-375/19 der Mitteilung vom 8. Mai 2019 –, die in Bezug auf jeden der Kläger vom Parlament verfasst wurden und die Anpassung der Höhe der Ruhegehälter betreffen, die die Kläger nach dem am 1. Januar 2019 erfolgten Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati beziehen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge dieser Rechtsakte entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Herr Giacomo Santini und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


12.4.2021   

DE

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C 128/33


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Forte/Parlament

(Rechtssache T-519/19) (1)

(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Zuständigkeit des Urhebers der Handlung - Begründungspflicht - Erworbene Rechte - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung)

(2021/C 128/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mario Forte (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Forte und G. Forte)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der vom Parlament erstellten Mitteilung vom 11. Juni 2019 über die Anpassung des vom Kläger bezogenen Ruhegehalts nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mario Forte trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 305 vom 9.9.2019.


12.4.2021   

DE

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C 128/34


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Sophia Group/Parlament

(Rechtssache T-578/19) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Gebäudebezogene unterstützende Dienstleistungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Auswahlkriterien - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Verwendung von Kennzeichnungen und Zertifizierungen bei der Formulierung von Zuschlagskriterien - Begründungspflicht)

(2021/C 128/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sophia Group (Saint-Josse-ten-Noode, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Schneider und C.-H. de la Vallée Poussin)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Tapper Brandberg und B. Simon)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 30. Juli 2019, das Los Nr. 1 des Auftrags für „HelpDesk Gebäudedienstleistungen“ (Ausschreibung 06A 0010/2019/M011) an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Sophia Group trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


12.4.2021   

DE

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C 128/35


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Herlyn und Beck/EUIPO — Brillux (B.home)

(Rechtssache T-821/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke B.home - Ältere internationale Wortmarke B-Wohnen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 128/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Sonja Herlyn (Grünwald, Deutschland) und Christian Beck (Grünwald) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Brillux GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2019 (Sache R 373/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Brillux einerseits sowie Frau Herlyn und Herrn Beck andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Sonja Herlyn und Herr Christian Beck tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


12.4.2021   

DE

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C 128/35


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — El Corte Inglés/EUIPO — MRK Design (PANTHÉ)

(Rechtssache T-117/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PANTHÉ - Ältere nationale Wort- und Bildmarken PANTHER und ältere Unionsbildmarke P PANTHER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke)

(2021/C 128/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: MKR Design Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dragotti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Dezember 2019 (Sache R 378/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen El Corte Inglés und MKR Design

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 20.4.2020.


12.4.2021   

DE

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C 128/36


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — Stockdale/Rat u. a.

(Rechtssache T-776/20)

(2021/C 128/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Stockdale (Bristol, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Anträge

Der Kläger beantragt

mit seinen Hauptanträgen,

hinsichtlich der Entlassungsentscheidung, sie für rechtswidrig zu erklären;

hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte,

das Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren;

für Recht zu erkennen, dass der Kläger hinsichtlich des angeführten Entlassungsgrundes diskriminiert wurde, und die Beklagten daher zur Zahlung eines nach billigem Ermessen bezifferten Betrags von 10 000 Euro wegen seelischer Beeinträchtigung zu verurteilen;

festzustellen, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben, insbesondere ihre Pflicht zur Einhaltung einer für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags geltenden Kündigungsfrist;

für Recht zu erkennen, dass der Kläger eine rechtswidrige Ungleichbehandlung erfahren hat, und die Beklagten daher zu verurteilen, ihn wiedereinzustellen, oder hilfsweise, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die anhand der Einkünfte zu bemessen ist, die er erzielt hätte, wenn er seinen Arbeitsvertrag bis zum vorgesehenen Enddatum erfüllt hätte;

infolgedessen die Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung („unfair dismissal“) zu zahlen, die zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen ist und vorläufig nach billigem Ermessen auf 393 850,08 Euro beziffert wird;

die Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die vorgenannten Beträge zu verurteilen;

hinsichtlich der übrigen Rechte, die auf der diskriminierenden Behandlung des Klägers im Vergleich zu den sonstigen Bediensteten der Europäischen Union beruhen,

festzustellen, dass der Kläger als Bediensteter auf Zeit eines der drei erstgenannten Beklagten hätte eingestellt werden müssen und die drei erstgenannten Beklagten den Kläger in Bezug auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen sowie hinsichtlich der Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund diskriminiert haben;

die drei erstgenannten Beklagten zu verurteilen, den Kläger für die Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen, die durch die in der Klageschrift genannten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht wurden, zu entschädigen;

sie zur Zahlung von Zinsen auf diese Beträge zu verurteilen;

den Parteien eine Frist zu setzen für die Festlegung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der der Kläger einzustellen gewesen wäre, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung seiner Laufbahn und der Zulagen, die er dann aufgrund dieser Verträge als Bediensteter auf Zeit hätte erhalten müssen, und das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die er tatsächlich erhalten hat;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Organe zu verurteilen, den Kläger aus außervertraglicher Haftung wegen Missachtung seiner Grundrechte durch Zahlung eines nach billigem Ermessen vorläufig auf 400 000 Euro bezifferten Betrags zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Vertragliche und außervertragliche Haftung der Beklagten aus folgenden Gründen:

Verstoß gegen das auf den Vertrag des Klägers anwendbare materielle Recht;

diskriminierende Wirkung der Entscheidung, ihn wegen seiner Staatsangehörigkeit zu entlassen, und Ungleichbehandlung im Rahmen des Entlassungsverfahrens als britischer Staatsbürger innerhalb der Europäischen Union sowie Verletzung des Rechts auf Anhörung;

Rechtsmissbrauch durch wiederholte Verwendung befristeter Verträge und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung;

Rechtsunsicherheit und Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Verstoß gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

2.

Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den Kläger zu entlassen. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Rügen:

Erste Rüge: Verstoß gegen das auf seinen Arbeitsvertrag anwendbare Recht (Qualifizierung des Vertrags, Regeln für Entlassungen, Ungleichbehandlung gegenüber anderen für die Union arbeitenden britischen Bediensteten usw.). Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die durch die europäischen Rechtsinstrumente niedergelegten Grundsätze Anwendung fänden und zu denselben Ergebnissen führten.

Zweite Rüge: Diskriminierung der bei den Organen beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den Rechten, die den Bediensteten auf Zeit gewährt würden (insbesondere im Hinblick auf die Nichtzahlung verschiedener Zulagen, die Leistung von Beiträgen zum Ruhegehaltsfonds, die Erstattung von Auslagen usw.)

3.

Außervertragliche Haftung der Organe der Europäischen Union; diese wird vom Kläger für den Fall geltend gemacht, dass seine mit der vertraglichen Haftung der Beklagten zusammenhängenden Anträge für unzulässig oder unbegründet erachtet werden.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/38


Klage, eingereicht am 17. Januar 2021 — VI/Kommission

(Rechtssache T-20/21)

(2021/C 128/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 7. Oktober 2020 von der Klägerin erhaltene Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 7. Oktober 2020 aufzuheben, mit der die von der Klägerin am 27. Mai 2020 eingelegte Beschwerde einschließlich ihres Antrags auf eine Entschädigung von 50 000 Euro zurückgewiesen wurden;

die Entscheidung von EPSO/Prüfungsausschuss vom 27. Februar 2020 aufzuheben, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung von EPSO/Prüfungsausschuss vom 26. Juni 2019 aufzuheben, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 (AD7) — AD-Beamte (m/w) im Bereich Zoll aufzunehmen;

die am 11. Oktober 2018 (1) veröffentlichte Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 — Beamte (AD 7) im Fachgebiet Zoll sowie die Reserveliste und die Namen der infolge dieses Auswahlverfahrens in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber in vollem Umfang aufzuheben;

der Beklagten aufzuerlegen, der Klägerin eine Entschädigung von 70 000 Euro für den durch die genannten rechtswidrigen Entscheidungen entstandenen Schaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Klägerin — Keine Prüfung eines Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts — Ermessensmissbrauch durch den Prüfungsausschuss und Verstoß gegen Art. 27 des Beamtenstatuts wegen offensichtlich ungeeigneter Auswahl eines Mitglieds des Ausschusses für das Gespräch mit der Bewerberin — Unangemessene Prüfung der Antworten der Bewerberin auf die Fragen — Verletzung der Pflicht, die Bewerber vergleichend und objektiv zu beurteilen, und Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit

2.

Unangemessene Prüfung der Antworten der Bewerberin auf von einem Mitglied des Prüfungsausschusses gestellte Fragen — Verstoß gegen Anhang I Nr. 1 und Anhang II Nr. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung der Antworten der Bewerberin

3.

Verletzung der Begründungspflicht und Verstoß gegen Art. 296 AEUV

4.

Keine Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der Prüfungsgespräche — Keine ausreichenden Koordinierungsmaßnahmen, um eine kohärente und objektive Bewertung, die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten

5.

Verstoß gegen die Art. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/1958 (2) — Verstoß gegen die Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts — Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung


(1)  ABl. 2018, C 368 A, S. 1.

(2)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl., Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 59), in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien geänderten Fassung (ABl. 2013, L 158, S. 1).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/39


Klage, eingereicht am 14. Januar 2021 — Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

(Rechtssache T-22/21)

(2021/C 128/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Luff und R. Sciaudone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Europäischen Kommission vom 4. November 2020 (Az. Ares(2020)6365704) im Zusammenhang mit der Liquidation der finanziellen Garantie, auf die sich das türkische Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie — Generaldirektion EU und Auswärtige Angelegenheiten — Direktion für Finanzprogramme der Union berufen hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, die Unabhängigkeit, die Waffengleichheit und gegen Art. 78 der Haushaltsordnung (1).

Die Kommission habe die Entscheidung der türkischen Behörden, die Garantie zu liquidieren, nicht geprüft. Die Kommission habe nämlich die türkischen Behörden aufgefordert, die Entscheidung selbst zu prüfen. Dieses Verhalten verstoße gegen Art. 78 der Haushaltsordnung in Verbindung mit den Art. 80, 81 und 82 der Delegierten Verordnung (2). Nach diesen Bestimmungen habe der Anweisungsbefugte der Europäischen Union Dokumente persönlich zu überprüfen.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Die angefochtene Entscheidung habe der Klägerin keine ausreichenden Informationen geliefert, um erkennen zu können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet sei, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulasse, und zum anderen diesem die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen.

3.

Verstoß gegen das Recht auf Anhörung.

Die Klägerin sei nicht Teil des Verwaltungsverfahrens gewesen, das die Kommission durchgeführt habe, um zu entscheiden, ob der Europäischen Delegation in Ankara aufzugeben ist, die Liquidation der Garantie gegenzuzeichnen.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie den Antrag der vertragsschließenden Behörde und die der Klägerin geschuldeten Beträge nicht gegeneinander abgewogen habe.

5.

Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Bedingungen zur Liquidation der Garantie.

Die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Bedingungen behaftet, die alle mit der angeblichen Verletzung des Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang stehen, die auf die Liquidation der Garantie Anwendung finden.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/40


Klage, eingereicht am 21. Januar 2021 — L’Oréal/EUIPO — Debonair Trading International (SO COUTURE)

(Rechtssache T-30/21)

(2021/C 128/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Treis und Rechtsanwältin E. Strobel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Debonair Trading Internacional Lda (Funchal, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SO COUTURE — Anmeldung Nr. 12 194 015.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. November 2020 in der Sache R 158/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und jedem Streithelfer die Kosten dieser Klage aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Durchführung der Gesamtbeurteilung und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/41


Klage, eingereicht am 21. Januar 2021 — PZ/Kommission

(Rechtssache T-49/21)

(2021/C 128/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm am 19. Februar 2020 übermittelte Beurteilung für das Jahr 2019 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 aufzuheben;

gleichzeitig und soweit erforderlich, die (dem Kläger am 30. Oktober 2020 zugestellte) Entscheidung vom 23. Oktober 2020 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen wurde, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:

1.

Offensichtliche Beurteilungsfehler der Beklagten.

2.

Verletzung der Begründungspflicht durch die Beklagte.

3.

Verletzung seines Rechts auf Anhörung.

4.

Mangelnde Unabhängigkeit des für die Beurteilung zuständigen Beamten.


12.4.2021   

DE

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C 128/41


Klage, eingereicht am 25. Januar 2021 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-52/21)

(2021/C 128/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Beklagten vom 16. November 2020, den Zugang zu bestimmten angeforderten Dokumenten, die die Fischereikontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) betreffen, zu verweigern, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt. Die Beklagte habe stillschweigend den Zugang im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 verweigert, indem sie über den Antrag der Klägerin auf Zugang nicht innerhalb der Fristen für die Behandlung von Zweitanträgen gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung ausdrücklich entschieden habe. Diese stillschweigende ablehnende Entscheidung sei nicht begründet gewesen und müsse daher für nichtig erklärt werden, da die Kommission gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, Art. 41 Abs. 2 3. Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV verstoßen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).


12.4.2021   

DE

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C 128/42


Klage, eingereicht am 5. Februar 2021– Mendes de Almeida/Rat

(Rechtssache T-75/21)

(2021/C 128/50)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ana Carla Mendes de Almeida (Sobreda, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Leandro Vasconcelos und M. Marques de Carvalho)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft insoweit für nichtig zu erklären, als José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra, der von Portugal benannt wurde, für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zum Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte geltenden Vorschriften gestützt wird, die den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleisteten. Die Klägerin macht geltend, dass der Umstand, dass portugiesische Regierung mit einem dem Rat am 29. November 2019 übersandten Schreiben die durch den in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Auswahlausschuss vorgenommene Klassifizierung der von dieser Regierung vorgestellten Bewerber beanstandet und einen anderen von ihr bevorzugten Bewerber genannt habe, und dass der Rat dies gebilligt habe, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte in Frage gestellt habe, eine Ausgestaltung, deren Ziel es sei, die Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Europäischen Staatsanwälte zu garantieren. Die Legitimation der Europäischen Staatsanwälte leite sich von den Unionsorganen ab, die an dem Ernennungsverfahren beteiligt sein, insbesondere dem Rat der Europäischen Union, aber auch dem Europäischen Parlament, und nicht von den nationalen Regierungen. Das genannte Schreiben der portugiesischen Regierung und seine Billigung durch den Rat stellten die Unabhängigkeit und damit die Glaubwürdigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Europäischen Staatsanwälte ernstlich in Frage.

2.

Zweiter Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Grundlagen des Beschlusses gestützt wird. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass das von der portugiesischen Regierung dem Rat übersandte Schreiben vom 29. November 2019 drei schwerwiegende, zudem von der portugiesischen Regierung eingeräumte Fehler enthalten habe. Diese hätten darin bestanden, dass der von der portugiesischen Regierung bevorzugte Bewerber sechs Mal als „Stellvertretender Generalstaatsanwalt José Guerra“ bezeichnet worden sei, und darin, dass ausgeführt worden sei, dass dieser Staatsanwalt Ermittlungs- und Anklagefunktionen in einem wichtigen Verfahren im Bereich von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union wahrgenommen habe. Stellvertretender Generalstaatsanwalt sei der in dem angefochtenen Rechtsakt benannte Staatsanwalt aber weder gewesen noch sei er es, und er sei auch nicht in dem genannten Verfahren im Ermittlungsstadium beteiligt gewesen. Es stehe nicht nur fest, dass der Rat leugne, dass diese beiden Fehler für seinen Beschluss relevant gewesen seien, sondern es stehe ebenso fest, dass zu keinem Zeitpunkt auf sie Bezug genommen worden sei und dass sie korrigiert worden seien, obwohl er das übrige Vorbringen, das die portugiesische Regierung in ihrem Schreiben geltend gemacht habe, akzeptiert habe. Tatsächlich habe der Rat die Frage der Fehler erst aufgegriffen, als betreffenden Tatsachen öffentlich geworden seien, was zudem zu einem erheblichen öffentlichen Aufsehen sowohl in Portugal als auch in Europa geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund, der auf einem Befugnismissbrauch gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass die Ziele, hinsichtlich deren dem Rat der Europäischen Union Zuständigkeiten im Bereich des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung der Europäischen Staatsanwälte zugewiesen seien, darin bestünden, die Unabhängigkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die qualifiziertesten nationalen Bewerber, die alle Garantien einer Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zu ernennen. Die Einmischung der portugiesischen Regierung und das Handeln des Rates hätten ein anderes als diese Ziele verfolgt oder zumindest zur Folge gehabt. Die Auswahl und die spätere Ernennung des portugiesischen Staatsanwalts durch den angefochtenen Rechtsakt trügen nicht notwendigerweise zur Ernennung der qualifiziertesten nationalen Bewerber bei, die die alle Garantien einer Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zum Nachteil der sich aus den erwähnten Verordnungen und Beschlüssen ergebenden Zielen, und sie beeinträchtigten die Legitimation der ernannten Staatsanwälte sowie die Glaubwürdigkeit der Einrichtung selbst.


12.4.2021   

DE

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C 128/43


Klage, eingereicht am 12. Februar 2021 — Darment/Kommission

(Rechtssache T-92/21)

(2021/C 128/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Darment Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ginter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 15. Dezember 2020 über das F-Gas-Portal der Beklagten und mit E-Mail vom 12. Januar 2021 mitgeteilten Beschluss der Beklagten, die ihr für 2021 für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zugewiesene Quote zu kürzen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie die Sanktion gegen die Klägerin verhängt habe, obwohl das Gericht den Beschluss der Beklagten für nichtig erklärt habe, mit dem festgestellt worden sei, dass die Klägerin im Jahr 2017 ihre Quote für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen überschritten habe, und die Sanktion gegen sie verhängt worden sei.

2.

Die Beklagte habe gegen Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1) in Verbindung mit Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, indem sie die Sanktion gegen die Klägerin erneut verhängt habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. 2014, L 150, S. 195).


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/44


Klage, eingereicht am 19 Februar 2021 — Boshab/Rat

(Rechtssache T-103/21)

(2021/C 128/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf, Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 6 des Anhangs I dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 6 des Anhangs I dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Der Kläger macht mehrere Rügen hinsichtlich der Verletzung seiner Verteidigungsrechte in den Verfahren geltend, die den Rat zum Erlass und zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn veranlasst hätten, insbesondere rügt er die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör unter annehmbaren Bedingungen.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Der Rat habe die Beteiligung des Klägers an Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellten, festgestellt. Der Kläger beanstandet die Umstände der Überprüfung, die der Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn vorausgegangen sei, und bestreitet jede gegenwärtige Beteiligung an dem Sachverhalt, auf dem die Entscheidung beruhe, ihn in die Liste von Personen aufzunehmen, die dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30) unterlägen.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/44


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kande Mupompa/Rat

(Rechtssache T-104/21)

(2021/C 128/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alex Kande Mupompa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger unter Nr. 7 des Anhangs des Beschlusses genannt wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger unter Nr. 7 des Anhangs der Verordnung genannt wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

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C 128/45


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kanyama/Rat

(Rechtssache T-105/21)

(2021/C 128/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Célestin Kanyama (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Nr. 4 dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Nr. 4 dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Gründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/45


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kazembe Musonda/Rat

(Rechtssache T-106/21)

(2021/C 128/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Claude Kazembe Musonda (Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf, Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 8 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 8 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

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C 128/46


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Amisi Kumba/Rat

(Rechtssache T-107/21)

(2021/C 128/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabriel Amisi Kumba (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 2 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/46


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Ilunga Luyoyo/Rat

(Rechtssache T-108/21)

(2021/C 128/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 3 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 3 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/47


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Mutondo/Rat

(Rechtssache T-109/21)

(2021/C 128/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kalev Mutondo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan,)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 11 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 11 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/47


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Kampete/Rat

(Rechtssache T-110/21)

(2021/C 128/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf, Rechtsanwältin A. Guillerme sowie Rechtsanwalt T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 1 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 1 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/48


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Numbi/Rat

(Rechtssache T-112/21)

(2021/C 128/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Numbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan,)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 5 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/48


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Team Beverage/EUIPO (Beverage Analytics)

(Rechtssache T-113/21)

(2021/C 128/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Team Beverage AG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Beverage Analytics — Anmeldung Nr. 18 101 437

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2020 in der Sache R 727/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben soweit sie die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten vom 21. Februar 2020 zurückweist;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


12.4.2021   

DE

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C 128/49


Klage, eingereicht am 20. Februar 2021 — Growth Finance Plus/EUIPO (doglover)

(Rechtssache T-114/21)

(2021/C 128/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Growth Finance Plus AG (Gommiswald, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Twelmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke doglover — Anmeldung Nr. 18 107 487

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2020 in der Sache R 720/2020-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/50


Klage, eingereicht am 20. Februar 2021 — Growth Finance Plus/EUIPO (catlover)

(Rechtssache T-115/21)

(2021/C 128/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Growth Finance Plus AG (Gommiswald, Sschweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Twelmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke catlover — Anmeldung Nr. 18 107 485

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2020 in der Sache R 717/2020-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/50


Klage, eingereicht am 18. Februar 2021 — Deichmann/EUIPO — Munich (Muster aus zwei gekreuzten Streifen auf der Seite eines Schuhs)

(Rechtssache T-117/21)

(2021/C 128/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deichmann SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Onken)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Munich, SL (La Torre de Claramunt, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung von zwei gekreuzten Streifen auf der Seite eines Schuhs) — Unionsmarke Nr. 2 923 852.

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2020 in der Sache R 2882/2019-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/51


Klage, eingereicht am 22. Februar 2021 — Cilem Records International/EUIPO –KVZ Music (HALIX RECORDS)

(Rechtssache T-118/21)

(2021/C 128/65)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cilem Records International UG (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Hecht)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KVZ Music Ltd (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke HALIX RECORDS — Anmeldung Nr. 16 288 235

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Januar 2021 in der Sache R 1060/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung vom 28. Januar 2021 sowie die Entscheidung des EUIPO vom 25. Mai 2020 betreffend die Unionsmarke Nr. 016288235 aufzuheben und dem Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung der Unionsmarke Nr. 16288235 vom 17. April 2017 stattzugeben;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung vom 28. Januar 2021 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/52


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Ramazani Shadary/Rat

(Rechtssache T-119/21)

(2021/C 128/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Ramazani Shadary (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger unter Nr. 10 des Anhangs des Beschlusses genannt wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger unter Nr. 10 des Anhangs der Verordnung genannt wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/52


Klage, eingereicht am 19. Februar 2021 — Ruhorimbere/Rat

(Rechtssache T-120/21)

(2021/C 128/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Éric Ruhorimbere (Mbuji-Mayi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf, Rechtsanwältin A. Guillerme sowie Rechtsanwalt T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 9 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 9 des Anhangs dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-103/21, Boshab/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.