ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 119

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
7. April 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 119/01

Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates

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DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2021/C 119/01)

EINFÜHRUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung über Düngeprodukte“ oder „FPR“) gibt die Kommission einen Leitfaden für Hersteller und Marktüberwachungsbehörden heraus, der eindeutige Hinweise und Beispiele für die Gestaltung des Etiketts gemäß Anhang III der genannten Verordnung beinhaltet.

Im Juli 2019 setzte die Kommission eine Taskforce aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und Interessenträgern der Industrie ein, die alle Produktfunktionskategorien vertreten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über Düngeprodukte fallen, um ihre Dienststellen (GD GROW/D2) bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen. Der Auftrag dieser Taskforce bestand darin, einen ersten Entwurf dieses Dokuments zu erstellen.

Es wurde 2019 und 2020 an Mitglieder und Beobachter der Expertengruppe der Kommission für Düngeprodukte weitergegeben und mit ihnen erörtert.

Dieses Dokument ist nicht rechtsverbindlich und dient lediglich dazu, Interessenträgern, einschließlich Herstellern und Marktüberwachungsbehörden, nützliche Leitlinien an die Hand zu geben. Zur Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Dieser Leitfaden enthält Erläuterungen zur praktischen Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III der Verordnung über Düngeprodukte. Er enthält Beispiele für Etiketten für die verschiedenen Produktfunktionskategorien (Product Function Categories, kurz „PFC“) von EU-Düngeprodukten. Diese Beispiele sind rein indikativ. Die Position der einzelnen Bestandteile sowie die in diesem Leitfaden verwendeten Farben sind nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist Sache des Herstellers, unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über Düngeprodukte zu entscheiden, wo die Informationen auf dem Etikett zu positionieren sind und wie sie zu gestalten sind.

Soweit in diesem Leitfaden nichts anderes festgelegt ist oder gar keine Farben verwendet wurden, werden in den Beispielen für Etiketten die folgenden Farbkodierungen verwendet:

Blau: allgemeine Anforderungen;

Orange: spezifische Anforderungen für jede PFC;

Schwarz: sonstige Informationen, die auf dem Etikett anzugeben sind;

Grün: deklarierte Nährstoffe.

INHALTSVERZEICHNIS

Einführung 1

1.

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften im Haupttext der Verordnung über Düngeprodukte 5

1.1.

Was umfassen die verpflichtenden Kennzeichnungsangaben? 5

1.2.

Ist es möglich, freiwillige Angaben auf dem Etikett zu machen? Wo könnten diese freiwilligen Angaben positioniert werden? 5

1.3.

Ist es möglich, Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts zu positionieren (z. B. Chargennummer, CE-Kennzeichnung, Kennnummer der notifizierten Stelle, Menge)? 5

1.4.

Gibt es eine minimale/maximale Größe für das Etikett/die Schriftart? Gibt es eine verhältnismäßige Größe, die eingehalten werden muss? 5

1.5.

In welcher Sprache/welchen Sprachen sollte ein Etikett verfasst sein? 6

2.

Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen in Anhang III der Verordnung über Düngeprodukte 6

2.1.

Wie ist die Bezeichnung der angegebenen Funktion zu schreiben? 6

2.2.

Wie ist die Menge des EU-Düngeprodukts auszudrücken? 6

2.3.

Wie sind Angaben über die allgemeinen Aufwandmengen zu machen? 7

2.4.

Wie sind Angaben über Lagerbedingungen zu machen? 7

2.5.

Was bedeutet die Wirkungsdauer von Produkten, die ein Polymer enthalten, das der Komponentenmaterialkategorie 9 angehört? 8

2.6.

Wie sind Angaben über das Risikomanagement zu machen? 8

2.7.

Was bedeutet „Inhaltsstoffe“, und wie sind sie zu kennzeichnen? 9

2.8.

Wie ist die Funktion von Produkten mit zwei oder mehr Funktionen anzugeben? 10

2.9.

Ist es möglich, eine unterschiedliche Formulierung für die Anforderungen in Anhang III Teil I Nummern 4, 5, 6 und 9 zu verwenden? 10

2.10.

Ist es möglich, Piktogramme auf der Grundlage bewährter Verfahren zu verwenden? Wie ist die Interaktion mit der CLP-Verordnung zu handhaben? 10

2.11.

In welchen Fällen kann der Hersteller den Nährstoffgehalt in Elementform ausdrücken? 11

2.12.

Wie ist auf organisches Material anstatt auf organischen Kohlenstoff zu verweisen? 11

2.13.

Beispiel für allgemeine Kennzeichnungsanforderungen und Gestaltung 11

3.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 1 Düngemittel 12

3.1.

Muss der Gehalt sämtlicher in einem Düngemittel enthaltenen Nährstoffe angegeben werden? 12

3.2.

Wenn die Verordnung keinen Mindestgehalt für Sekundärnährstoffe (PFC 1(A) und PFC 1(B)) festlegt, ist der Gehalt dieser Nährstoffe wie anzugeben? 12

3.3.

Wenn der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden muss, da er über 0,5 Masse-% liegt, sind diese Angaben wie zu machen? 12

3.4.

Kann der Begriff „mineralisch“ anstelle von oder zusätzlich zu dem Begriff „anorganisch“ in der Bezeichnung des Produkts verwendet werden? Wo sollte der Begriff „mineralisch“ angegeben werden? 12

3.5.

Bezeichnet Ammoniumstickstoff (NH3) für PFC 1 Ammoniumstickstoff (NH4 +)? 12

4.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 1(A) Organisches Düngemittel 13

4.1.

Beispiel für ein Etikett 13

4.2.

Wie ist bei der Deklaration von organischem Stickstoff und dem Ursprung von organischem Material zu verfahren? 14

4.3.

Mit welcher Genauigkeit sollten obligatorische Angaben für PFC 1(A) deklariert werden? 14

4.4.

Sollte Ammoniumstickstoff deklariert werden, selbst wenn er im Produkt nicht vorhanden ist? 14

4.5.

Ist es möglich, organisches Material anstatt organischen Kohlenstoffs zu deklarieren? 14

4.6.

Wo sind die Angaben zum Herstellungsdatum zu positionieren? 14

5.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 1(B) Organisch-mineralisches Düngemittel 15

5.1.

Beispiel für ein Etikett 15

5.2.

Wie ist bei der Deklaration von organischem Stickstoff und dem Ursprung von organischem Material zu verfahren? 16

5.3.

Sollten spezifische Formen von Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) deklariert werden, selbst wenn sie im Produkt nicht vorhanden sind? 16

5.4.

Wie sind sachdienliche Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und eine Aufforderung an die Anwender anzugeben, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn Harnstoff (CH4N2O) in dem Produkt enthalten ist? 16

5.5.

Wie ist ein „niedriger Cadmiumgehalt“ anzugeben? 16

5.6.

Mit welcher Genauigkeit können Spurennährstoffe deklariert werden? 16

6.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 1(C) Anorganisches Düngemittel 17

6.1.

PFC 1(C)(I): Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel 17

6.1.1.

Beispiel für ein Etikett 17

6.1.2.

Wie viele Dezimalstellen sollten auf dem Etikett mindestens angegeben werden? 18

6.1.3.

Wie sind sachdienliche Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und eine Aufforderung an die Anwender anzugeben, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn Harnstoff (CH4N2O) in dem Produkt enthalten ist? 18

6.1.4.

Wie ist ein „niedriger Cadmiumgehalt“ anzugeben? 18

6.2.

PFC 1(C)(I)(a): Festes anorganisches Makronährstoff-Düngemittel 18

6.2.1.

Beispiel für ein Etikett 18

6.2.2.

Beispiel für die Korngröße 18

6.2.3.

Wie können die Korngröße und die physikalische Einheit auf dem Etikett angegeben werden? Darf bei der Angabe der Korngröße eines Produkts auf mehr als ein Sieb verwiesen werden? 19

6.2.4.

Wie ist eine „Umhüllung“ definiert? 19

6.2.5.

Wie ist die Wirkungsdauer eines umhüllten Düngemittels zu deklarieren? 19

6.2.6.

Wie ist die Art des Überzugmittels zu deklarieren? 19

6.2.7.

Wie ist das Etikett für bergmännisch gewonnene Düngemittel zu gestalten? 20

6.3.

PFC 1(C)(I)(b): Flüssiges anorganisches Makronährstoff-Düngemittel 20

6.4.

PFC 1(C)(II): Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel 21

6.4.1.

PFC 1(C)(II)(a): Anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel 21

6.4.2.

PFC 1(C)(II)(b): Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel 21

6.5.

PFC 1(C) – vollständiges Beispiel für ein Etikett 22

7.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 2 Kalkdüngemittel 24

7.1.

Beispiele für ein Etikett 24

7.2.

Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen 26

8.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 3 Bodenverbesserungsmittel 27

8.1.

PFC 3(A) Organisches Bodenverbesserungsmittel 27

8.1.1.

Beispiele für ein Etikett 27

8.1.2.

Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen 28

8.2.

PFC 3(B) Anorganisches Bodenverbesserungsmittel 29

8.2.1.

Beispiel für ein Etikett 29

8.2.2.

Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen 30

9.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 4 Kultursubstrate 30

9.1.

Beispiele für ein Etikett 30

9.2.

Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen 32

10.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 5 Hemmstoffe 32

10.1.

PFC 5(A) Nitrifikationshemmstoff 32

10.2.

PFC 5(B) Denitrifikationshemmstoff 33

10.3.

PFC 5(C) Ureasehemmstoff 33

11.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 6 Pflanzen-Biostimulans 34

11.1.

Beispiele für ein Etikett 34

11.1.1.

PFC 6(A) Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans 34

11.1.2.

PFC 6(B) Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans 36

11.2.

Wie ist die physikalische Form des Produkts zu kennzeichnen? 37

11.3.

Wie sind die einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts anzugeben, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, des empfohlenen Sprühdrucks und anderer Maßnahmen zur Abdriftminderung? 37

11.4.

Wie ist eine Erklärung darüber anzugeben, dass Mikroorganismen allergische Reaktionen hervorrufen können? 37

11.5.

Wie sind das Herstellungsdatum und das Verfalldatum anzugeben, und wo sind sie auf dem Etikett zu positionieren? 37

11.6.

Besondere Anweisungen für mikrobielle Biostimulanzien 37

12.

Spezifische Kennzeichnungsanforderungen für PFC 7 Düngeproduktmischung 37

12.1.

Beispiele für ein Etikett 37

12.2.

Wie sind Kennzeichnungsanforderungen für PFC 7 anzugeben? 44

1.   ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN IM HAUPTTEXT DER VERORDNUNG ÜBER DÜNGEPRODUKTE

1.1.    Was umfassen die verpflichtenden Kennzeichnungsangaben?

Kennzeichnungsanforderungen

Artikel 6 und 8: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Postanschrift des Herstellers/Importeurs sowie eine Typennummer, Chargennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des EU-Düngeprodukts

Anhang III:

Allgemeine und spezifische Kennzeichnungsanforderungen

Artikel 11:„umgepackt von“/„verpackt von“ + Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Postanschrift

Artikel 17 und 18: CE-Kennzeichnung und Kennnummer der notifizierten Stelle (soweit erforderlich)

Dies sind verbindliche Anforderungen.

Bei Herstellern können die Worte „hergestellt von“ auf freiwilliger Basis vor den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 6 eingefügt werden.

Bei Abpackern kann der von der nationalen Behörde zugewiesene „ID-Code“ zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 11 angegeben werden. Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss auf den Etiketten nur für EU-Düngeprodukte angegeben werden, deren Konformität gemäß den Modulen A1 und D1 nach Anhang IV der Verordnung über Düngeprodukte bewertet wurde.

1.2.    Ist es möglich, freiwillige Angaben auf dem Etikett zu machen? Wo könnten diese freiwilligen Angaben positioniert werden?

Ja, es ist möglich, freiwillige Angaben zusätzlich zu den in der Verordnung festgelegten zu machen (zum Beispiel sind in der Verordnung über Düngeprodukte Regeln für die freiwillige Angabe „chloridarm“ festgelegt). Gemäß Anhang III Teil I Nummer 8 der Verordnung über Düngeprodukte dürfen freiwillige Angaben unter anderem den Endanwender nicht irreführen und müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen.

1.3.    Ist es möglich, Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts zu positionieren (z. B. Chargennummer, CE-Kennzeichnung, Kennnummer der notifizierten Stelle, Menge)?

Das Etikett sollte nicht als strenge physische Einheit ausgelegt werden. Ein Etikett muss alle obligatorischen Angaben umfassen, die an dem EU-Düngeprodukt angebracht sein müssen oder das EU-Düngeprodukt begleiten müssen.

Bei einem Produkt mit Verpackung können die Kennzeichnungsangaben auf der Verpackung selbst und/oder in einem an der Verpackung angebrachten Dokument erscheinen.

Bei Massengütern sind die Kennzeichnungsangaben in einem Begleitdokument oder in einer Packungsbeilage enthalten.

Wenn es die Praxis der Wirtschaftsakteure ist, die Chargennummer, die Menge, die CE-Kennzeichnung oder sonstige obligatorische Angaben auf der Verpackung anzubringen, erfüllt dies daher die Anforderungen der Verordnung über Düngeprodukte.

1.4.    Gibt es eine minimale/maximale Größe für das Etikett/die Schriftart? Gibt es eine verhältnismäßige Größe, die eingehalten werden muss?

Die Verordnung enthält keine Vorschriften über die Größe des Etiketts/der Schriftart. Es ist Sache des Herstellers, die Größe des Etiketts zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Angaben klar, verständlich, lesbar und deutlich sind.

1.5.    In welcher Sprache/welchen Sprachen sollte ein Etikett verfasst sein?

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Sprache für seinen nationalen Markt zu verwenden ist.

Einige Mitgliedstaaten akzeptieren eine schriftliche und unterzeichnete Vereinbarung eines Kunden, der mit Produkten für den gewerblichen Gebrauch handelt und sich bereit erklärt, ein Produkt entgegenzunehmen, das in einer anderen Sprache als der Amtssprache/den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats (z. B. auf Englisch) gekennzeichnet ist. Den Wirtschaftsakteuren wird empfohlen, bei dem Mitgliedstaat, in dem ein Produkt in Verkehr gebracht wird, zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung akzeptabel ist. Die für Düngeprodukte zuständigen nationalen Behörden sind unter der folgenden Adresse aufgeführt:

https://ec.europa.eu/docsroom/documents/35205

2.   ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN IN ANHANG III DER VERORDNUNG ÜBER DÜNGEPRODUKTE

2.1.    Wie ist die Bezeichnung der angegebenen Funktion zu schreiben?

Ziel der Bezeichnung der angegebenen Funktion ist es, den Endanwendern und Marktüberwachungsbehörden ausreichende Informationen zu vermitteln, ohne sie irrezuführen. Ein Hersteller kann die Länge der Produktbezeichnung auf das erforderliche Minimum der jeweiligen Unterkategorie reduzieren, solange die obigen Anforderungen erfüllt sind. Wenn dieser Ansatz angewendet wird, muss der PFC-Index angegeben werden, der der jeweiligen Unterkategorie gemäß Anhang I Teil I der Verordnung über Düngeprodukte entspricht.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen könnten daher die folgenden Beispiele herangezogen werden:

Erste Option: Es ist möglich, die vollständige Bezeichnung für die Produktfunktion gemäß Anhang I Teil I für PFC 1 bis 6 zu verwenden.

Zum Beispiel:

Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

Festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

Flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel

Zweite Option: Es ist möglich, den PFC-Index (mit entsprechenden Groß- und Kleinbuchstaben) und eine verkürzte Bezeichnung zu verwenden.

Die folgende Tabelle enthält einige Beispiele:

Vollständige Bezeichnung

PFC-Index + verkürzte Bezeichnung

Bedingung

Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

PFC 1(C)(II)(b) — Mineralisches Spurennährstoff-Düngemittel

Die verkürzte Bezeichnung darf nur angewendet werden, wenn die Bedingungen in Nummer 4 unter PFC 1 in Anhang III Teil II erfüllt sind.

Festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A) — Mineralisches Düngemittel mit Ammoniumnitrat mit hohem Stickstoffgehalt

Die verkürzte Bezeichnung darf nur angewendet werden, wenn die Bedingungen unter Nummer 4 unter PFC 1 in Anhang III Teil II erfüllt sind.

Flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel

PFC 1(B)(II) — Organisch-mineralisches Düngemittel

entfällt

Eine Funktion eines Düngeprodukts kann nur angegeben werden, wenn eine solche Funktion in einer erfolgreichen Konformitätsbewertung nachgewiesen wurde; dies gilt auch für Produkte, bei denen mehr als eine Funktion angegeben wird (siehe Anhang III Teil I Nummer 2). Weitere Informationen hierzu sind in Abschnitt 2.8 zu finden.

2.2.    Wie ist die Menge des EU-Düngeprodukts auszudrücken?

Mit Ausnahme von Kultursubstrat enthält die Verordnung keine spezifischen Vorschriften über die Angabe der Menge. Daher kann die Menge als Masse (t, kg oder g) oder Volumen (m3, L oder mL) ausgedrückt werden. Es wird empfohlen, ausschließlich Einheiten aus dem Internationalen Einheitensystem zu verwenden.

Es wird empfohlen, die Menge bei festen Düngeprodukten als Nettomasse und bei flüssigen Düngeprodukten als Nettomasse und/oder das Volumen auszudrücken.

Für Kultursubstrate sind unter PFC 4 in Anhang III Teil II spezielle Anforderungen festgelegt. Auf freiwilliger Basis kann die Menge durch zusätzliche Maße zu den obligatorischen angegeben werden.

2.3.    Wie sind Angaben über die allgemeinen Aufwandmengen zu machen?

Da die Düngeempfehlungen spezifisch für Kulturpflanzen, Standorte, Böden oder Klima sein können, kann es gerechtfertigt sein, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure für die Aufwandmenge eine relativ allgemeine Empfehlung angeben, einschließlich der Höchstaufwandmenge.

Ein Hersteller kann die Angaben zur Aufwandmenge an den Endanwender anpassen. Hierbei könnten die folgenden Kategorien unterschieden werden:

Verwendung durch Verbraucher (d. h. private Haushalte, Freizeitgärtner),

gewerbliche Verwendung (d. h. im öffentlichen Raum, Landwirte),

industrielle Verwendung (d. h. Verwendung der Stoffe als solche oder in Zubereitungen in Industrieumgebungen, Handel zwischen Unternehmen).

Entsprechend der oben genannten Unterscheidung wird den Wirtschaftsakteuren, die diesen Ansatz verfolgen möchten, empfohlen, die Angaben zur Aufwandmenge folgendermaßen anzupassen:

Für die Verwendung durch Verbraucher: Es sollten ausführliche Angaben zu den Aufwandmengen für verschiedene Kulturpflanzen gemacht werden.

Für die gewerbliche Verwendung: Das Etikett sollte allgemeine Aufwandmengen sowie einen Verweis wie „Für spezifischere Empfehlungen wenden Sie sich an das Unternehmen X oder den Händler“ umfassen.

Für die industrielle Verwendung: Das Etikett sollte einen Hinweis enthalten (zum Beispiel): „Dieses Produkt ist nicht für die direkte Anwendung/Verwendung ohne eine weitere Verarbeitung bestimmt.“

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, einen Satz hinzuzufügen, in dem die Landwirte aufgefordert werden, gute Düngeverfahren zu befolgen:

„Diese Produkt-Aufwandmengen sind Empfehlungen. Wir empfehlen Landwirten, ihren Berater zu konsultieren, um die Empfehlungen an ihre besondere Situation anzupassen und eine Überdüngung zu vermeiden.“

Oder:

„Landwirte sind angehalten, Nährstoffverluste zu vermeiden und bei der Erstellung ihrer Düngepläne offizielle Empfehlungen zu berücksichtigen.“

Hinweis: Zusätzlich zu den verpflichtenden Anforderungen dürfen freiwillige Angaben hinzugefügt werden. So kann ein Wirtschaftsakteur beispielsweise ein Produkt an einen Industriekunden verkaufen, dessen Etikett für einen gewerblichen Kunden erstellt wurde.

2.4.    Wie sind Angaben über Lagerbedingungen zu machen?

Es liegt in der Verantwortung der Hersteller, die Lagerbedingungen entsprechend ihrer Kenntnis des Produkts und auf Grundlage bewährter Verfahren festzulegen. Das Hauptziel sollte darin bestehen, das Produkt unter sicheren Bedingungen ohne Qualitätsverlust und ohne Verlust der garantierten Inhaltsstoffe des Produkts zu lagern. Piktogramme, die bewährte Verfahren darstellen, können verwendet werden, sofern sie klar und nicht irreführend sind.

Angaben zu Lagerbedingungen können unter anderem die folgenden Aspekte abdecken:

Lagerdauer,

Lagerumgebung (offen/überdacht/geschlossen; abgedeckt; trocken usw.)

Lagertemperatur/Feuchtigkeit,

Stapeln,

Unverträglichkeit mit anderen Stoffen,

„Bitte lesen Sie auch die Informationen im Materialsicherheitsdatenblatt.“ (wenn eines bereitgestellt wird).

2.5.    Was bedeutet die Wirkungsdauer von Produkten, die ein Polymer enthalten, das der Komponentenmaterialkategorie 9 angehört?

Die Wirkungsdauer eines Polymers, das der Komponentenmaterialkategorie (Component Material Category, CMC) 9: „Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren“ angehört, kann vom Hersteller festgelegt werden. Damit wird festgelegt, wie schnell das Polymer abgebaut wird und wie häufig das Produkt laut Gebrauchsanweisung angewendet werden kann. Wenn die angegebene Wirkungsdauer kurz ist, kann die Gebrauchsanweisung eine häufige Anwendung vorsehen, aber in diesem Fall sollte auch der tatsächliche biologische Abbau schnell erfolgen. Ist die angegebene Wirkungsdauer hingegen länger, kann der biologische Abbau langsamer erfolgen, aber dann muss die Anwendungshäufigkeit in der Gebrauchsanweisung ebenfalls geringer sein, da in Anhang III Teil I Nummer 1 Buchstabe f festgelegt ist, dass der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen mindestens so lang sein muss wie die angegebene Wirkungsdauer, d. h., eine erneute Anwendung während der Wirkungsdauer ist nicht zulässig.

Auf dem Etikett kann ein allgemeiner Satz hinzugefügt werden. Falls dies für sinnvoll erachtet wird, kann ein Piktogramm wie nachstehend vorgeschlagen hinzugefügt werden, das die maximale Wirkungsdauer angibt. Das Piktogramm sollte durch einen Text wie die nachstehenden Empfehlungen ergänzt werden. Im zweiten Beispiel, bei dem die Wirkungsdauer als Spanne ausgedrückt wird, ist es wichtig, dass die Gebrauchsanweisungen, die die erneute Anwendung untersagen, auf den längsten Zeitraum der Spanne Bezug nehmen.

Image 1

Eine erneute Anwendung während der Wirkungsdauer ist nicht zulässig. Für spezifischere Empfehlungen wenden Sie sich an das Unternehmen oder den Händler.

www.website.com.“

Image 2

Eine erneute Anwendung nach weniger als 8 Wochen ist nicht zulässig. Für spezifischere Empfehlungen wenden Sie sich an das Unternehmen oder den Händler.

www.website.com.“

Wenn das Produkt darüber hinaus ein Polymer enthält, das zur Einbindung von Material dient, ist ein Satz erforderlich, mit dem der Anwender darauf hingewiesen wird, dass das Produkt nicht in Kontakt mit dem Boden kommen darf.

2.6.    Wie sind Angaben über das Risikomanagement zu machen?

Bei Produkten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „CLP-Verordnung“) eingestuft sind, müssen weitere Kennzeichnungsanforderungen beachtet werden. Weitere Informationen sind in Abschnitt 2.10 zu finden.

In anderen Fällen liegt es in der Verantwortung des Herstellers, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die das Risikomanagement ermöglichen. Piktogramme (ausgenommen CLP-Gefahrenpiktogramme, wenn das Produkt nicht eingestuft ist) können verwendet werden, sofern sie klar und nicht irreführend sind.

Ein allgemeiner Satz wie der folgende kann verwendet werden: „Um Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, beachten Sie bitte die Empfehlungen in der Gebrauchsanweisung dieses Düngeprodukts.“

Gemäß Anhang III Teil I Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung über Düngeprodukte sind in den folgenden Sonderfällen die nachstehenden Sätze hinzuzufügen:

Wenn das EU-Düngeprodukt Folgeprodukte im Sinne der Verordnung über tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, enthält:

„Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.“

Wenn das EU-Düngeprodukt Rizin enthält:

„Bei Verzehr gefährlich für Tiere“.

Wenn das EU-Düngeprodukt unverarbeitete oder verarbeitete Kakaoschalen enthält:

„Giftig für Hunde und Katzen“.

2.7.    Was bedeutet „Inhaltsstoffe“, und wie sind sie zu kennzeichnen?

Als Inhaltsstoffe sollten alle Materialien betrachtet werden (z. B. Rohstoffe, Stoffe, Gemische, volumenbildende Füllstoffe usw.), die absichtlich während der Herstellung für das Düngeprodukt verwendet bzw. diesem zugesetzt werden, oder Stoffe, die während des Produktionsprozesses des Produkts absichtlich durch eine chemische Reaktion gewonnen werden. In einigen Fällen können Inhaltsstoffe Verunreinigungen enthalten, die nicht in der Liste der Inhaltsstoffe erscheinen sollten.

Bei durch chemische Reaktion gewonnenen Materialien muss nur das Reaktionsprodukt deklariert werden (z. B. Ammoniumnitrat, Harnstoff) und nicht die Ausgangsstoffe.

Gemäß der Verordnung über Düngeprodukte sind alle Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse anzugeben.

Zusätzlich zu der Verpflichtung, alle Inhaltsstoffe mit einem Produktgewichtsanteil von mehr als 5 % zu deklarieren, können Wirtschaftsakteure beschließen, auch Inhaltsstoffe zu kennzeichnen, die weniger als 5 % des Produktgewichts ausmachen. Um eine Verwechslung der obligatorischen und der freiwilligen Kennzeichnung zu vermeiden, sollten diese Inhaltsstoffe in diesem Fall als zusätzliche Angaben und nicht im Abschnitt „Inhaltsstoffe“ aufgeführt werden, wo erwartet wird, dass nur Inhaltsstoffe angegeben werden, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen.

Gemäß der Verordnung über Düngeprodukte besteht keine Verpflichtung, die tatsächlichen prozentualen Anteile der einzelnen Inhaltsstoffe in der endgültigen Formulierung des Düngeprodukts anzugeben.

Bei Stoffen und Gemischen, die unter die CLP-Verordnung fallen, muss die Kennzeichnung alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Für ein Gemisch müssen daher der Handelsname und die Identität der Stoffe, die zur Einstufung nach Artikel 18 Absatz 3 der CLP-Verordnung beitragen, in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden.

Bei natürlichen Materialien ist es möglich, zusätzlich zu den gemäß Artikel 18 der CLP-Verordnung verwendeten Namen und der entsprechenden Identifikationsnummer des Materials (CAS-Nummer oder EG-Nummer), sofern vorhanden, Mineralbezeichnungen zu verwenden (z. B. Sylvinit, Langbeinit).

Um übermäßig lange Listen auf dem Etikett selbst zu vermeiden, wird empfohlen, die CMC der Inhaltsstoffe durch Verwendung einer Fußnote oder eines abgekürzten CMC-Verweises zu beschreiben.

Beispiel für ein organisch-mineralisches Düngemittel:

CMC in Fußnoten

Kakaoschalen1, Federmehl2, Superphosphat konz.3 CAS-Nr. 65996-95-4, Kaliumchlorid3 CAS-Nr. 7447-40-7, Magnesiumoxid3 CAS-Nr. 1309-48-4, Rizinusschrot1, Knochenmehl2, Harnstoff3 CAS-Nr. 57-13-6

1 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte; 2 Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; 3 Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen.

Abgekürzter CMC-Verweis

Kakaoschalen (CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte), Federmehl (CMC 10: Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)), Superphosphat konz. CAS-Nr. 65996-95-4 (CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen), Kaliumchlorid CAS-Nr. 7447-40-7 (CMC 1), Magnesiumoxid CAS-Nr. 1309-48-4 (CMC 1), Rizinusschrot (CMC 2), Knochenmehl (CMC 10), Harnstoff CAS-Nr. 57-13-6 (CMC 1)

Im besonderen Fall von Düngeprodukten, die Kompost und/oder Gärrückstände enthalten, wird empfohlen, die Liste der Inhaltsstoffe durch die Rohstoffe zu ergänzen.

Beispiel:

Kompost CMC 3 (Grünkompost)

Gärrückstände CMC 5 (getrocknete Gärrückstände aus Gülle, Energiepflanzen und biologischen Abfällen) oder Gärrückstände CMC 5 (fester Anteil von Gärrückständen aus Energiepflanzen und biologischen Abfällen pflanzlichen Ursprungs)

2.8.    Wie ist die Funktion von Produkten mit zwei oder mehr Funktionen anzugeben?

Das Etikett muss die Bezeichnungen gemäß Anhang I der Verordnung über Düngeprodukte tragen, die den angegebenen Funktionen des Produkts entsprechen. Nur die Bezeichnungen der Verordnung über Düngeprodukte, für die eine erfolgreiche Konformitätsbewertung vorliegt, dürfen angegeben werden. In diesem Fall kann der Hersteller die Reihenfolge wählen, in der die verschiedenen (zwei oder mehr) Bezeichnungen auf dem Etikett angegeben werden. Diese Funktionen können durch einen Gedankenstrich oder ein Wort wie „und“ oder „mit“ getrennt werden.

Beispiele:

Festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel — Kalkdüngemittel

Festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel mit Kalkdüngemittel

Festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel und Kalkdüngemittel

Wenn das Produkt der PFC 7 angehört und eine Kombination von PFC 6(A) und PFC 6(B) darstellt, gelten die vorstehend genannten allgemeinen Empfehlungen.

Die Erwähnung der PFC-Indexnummern ist nicht obligatorisch; weitere Einzelheiten dazu siehe Abschnitt 2.1.

2.9.    Ist es möglich, eine unterschiedliche Formulierung für die Anforderungen in Anhang III Teil I Nummern 4, 5, 6 und 9 zu verwenden?

Eine Umformulierung der Anforderungen in Anhang III Teil I Nummern 4, 5 und 6 ist nach der Verordnung über Düngeprodukte nicht zulässig.

Für Anhang III Teil I Nummer 9 kann eine ähnliche Formulierung wie „geringer Chloridgehalt“ verwendet werden.

2.10.    Ist es möglich, Piktogramme auf der Grundlage bewährter Verfahren zu verwenden? Wie ist die Interaktion mit der CLP-Verordnung zu handhaben?

Auch wenn das Produkt nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fällt, ist es möglich, den Anwendern auf freiwilliger Basis durch auf bewährten Verfahren beruhende Piktogramme Informationen zu Lagerbedingungen oder den Umgang mit Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt zu vermitteln.

Wenn die CLP-Verordnung Anwendung findet, muss das Produktetikett alle in dieser Verordnung festgelegten Kennzeichnungsanforderungen erfüllen (Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise, gegebenenfalls eindeutiger Rezepturidentifikator, Zusatzanforderungen bei Verwendung durch Verbraucher usw.), einschließlich hinsichtlich der Lagerbedingungen und des Risikomanagements. Zusätzliche Informationen (z. B. Piktogramme zu bewährten Verfahren) könnten auf dem Etikett gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung hinzugefügt werden. Sie dürfen die von der CLP-Verordnung vorgeschriebenen obligatorischen Kennzeichnungselemente nicht ersetzen, von diesen ablenken oder ihnen widersprechen.

Bei der Verwendung von Piktogrammen ist es wichtig, eine doppelte Kennzeichnung gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung zu vermeiden.

Beispiel:

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2.11.    In welchen Fällen kann der Hersteller den Nährstoffgehalt in Elementform ausdrücken?

Der Hersteller kann den von der Verordnung über Düngeprodukte geforderten Nährstoffgehalt statt in der Oxidform oder zusätzlich zu dieser in Elementform ausdrücken, wobei die Umrechnungsfaktoren in Anhang III Teil I Nummer 10 anzuwenden sind. Weitere Informationen sind in Abschnitt 3 dieses Leitfadens zu finden.

2.12.    Wie ist auf organisches Material anstatt auf organischen Kohlenstoff zu verweisen?

Die in der Verordnung über Düngeprodukte vorgeschriebenen Informationen können sich statt auf den organischen Kohlenstoff (Corg) oder zusätzlich zu diesem auf das organische Material beziehen, wobei folgender Umrechnungsfaktor anzuwenden ist:

organischer Kohlenstoff (Corg) = organisches Material × 0,56

Wenn beide Angaben gemacht werden, kann der Wert für organisches Material in Klammern neben dem Wert für organischen Kohlenstoff (Corg) oder aber im Abschnitt mit freiwilligen Informationen angegeben werden.

2.13.    Beispiel für allgemeine Kennzeichnungsanforderungen und Gestaltung

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Ein ausführlicher Etikettrahmen einschließlich aller PFC und Verweise auf die Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung über Düngeprodukte ist im Anhang dieses Leitfadens aufgeführt.

3.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 1 DÜNGEMITTEL

3.1.    Muss der Gehalt sämtlicher in einem Düngemittel enthaltenen Nährstoffe angegeben werden?

Gemäß Nummer 1 unter Abschnitt „PFC 1: DÜNGEMITTEL“ in Anhang III Teil II ist die Angabe der Nährstoffe freiwillig, und die Hersteller entscheiden, welche Nährstoffe sie deklarieren möchten — sofern die Anforderungen hinsichtlich der in Anhang I festgelegten Mindestmenge erfüllt sind, ausgenommen:

Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5), die angegeben werden müssen, wenn sie 0,5 Masse-% überschreiten (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 3.3),

Spurennährstoffe, die in dem in Anhang I festgelegten Mindestgehalt vorhanden sind, müssen deklariert werden, wenn sie einem anorganischen oder einem organisch-mineralischen Düngemittel absichtlich zugesetzt wurden.

Wenn ein Nährstoff deklariert wird, müssen alle Anforderungen der Verordnung über Düngeprodukte in Bezug auf die Nährstoffdeklaration erfüllt werden.

3.2.    Wenn die Verordnung keinen Mindestgehalt für Sekundärnährstoffe (PFC 1(A) und PFC 1(B)) festlegt, ist der Gehalt dieser Nährstoffe wie anzugeben?

Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, den Gehalt von Sekundärnährstoffen zu deklarieren, wobei die auf diese anzuwendenden Toleranzen zu berücksichtigen sind.

3.3.    Wenn der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden muss, da er über 0,5 Masse-% liegt, sind diese Angaben wie zu machen?

Die Angabe des Gehalts an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) kann eine Spanne von Werten sein und wird auf dem Etikett direkt unter der Nährstoffdeklaration angegeben, deutlich abgetrennt durch eine Linie oder eine andere Kennzeichnungsangabe. Siehe das Etikettbeispiel in Abschnitt 2.13 dieses Leitfadens. Für diese Angabe kann ein allgemeiner Satz wie „Das Produkt enthält …“ verwendet werden.

3.4.    Kann der Begriff „mineralisch“ anstelle von oder zusätzlich zu dem Begriff „anorganisch“ in der Bezeichnung des Produkts verwendet werden? Wo sollte der Begriff „mineralisch“ angegeben werden?

Ja, es ist möglich, für Düngemittel, die der PFC 1(C) angehören, den Begriff „anorganisch“ durch „mineralisch“ zu ersetzen, sofern die Bedingungen gemäß Nummer 4 im Abschnitt „PFC 1: DÜNGEMITTEL“ in Anhang III Teil II der Verordnung über Düngeprodukte erfüllt sind. In diesem Fall muss der Hersteller, um die Anforderungen von Anhang III Teil I Nummer 1 Buchstabe a zu erfüllen, den PFC-Index der jeweiligen Unterkategorie, der das Produkt angehört, hinzufügen (z. B. PFC 1(C)(I)(a)(ii)).

Beispiel:

Mineralisches Makronährstoff-Düngemittel (PFC 1(C)(I)(a)(i))

Mineralisches Makronährstoff-Düngemittel — PFC 1(C)(I)(a)(i)

PFC 1(C)(I)(a)(i): Mineralisches Makronährstoff-Düngemittel

3.5.    Bezeichnet Ammoniumstickstoff (NH3) für PFC 1 Ammoniumstickstoff (NH4 +)?

Ja.

4.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 1(A) ORGANISCHES DÜNGEMITTEL

4.1.    Beispiel für ein Etikett

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4.2.    Wie ist bei der Deklaration von organischem Stickstoff und dem Ursprung von organischem Material zu verfahren?

Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, sachdienliche Informationen über den Ursprung des organischen Materials in einem organischen Düngemittel bereitzustellen. Er ist ebenfalls dafür verantwortlich, einschlägige Informationen bereitzustellen, die für den Umgang mit Risiken für die Umwelt notwendig sind. Damit der Anwender die Nitrat-Richtlinie erfüllt, sollte die Deklaration des organischen Stickstoffs daher mindestens Folgendes enthalten:

„X % organischer Stickstoff tierischen Ursprungs, davon Y % aus Gülle“, wenn das Produkt ausschließlich tierische Rohstoffe enthält, die organischen Stickstoff liefern;

„X % organischer Stickstoff pflanzlichen Ursprungs“, wenn das Produkt ausschließlich pflanzliche Rohstoffe enthält, die organischen Stickstoff liefern;

„X % organischer Stickstoff tierischen und pflanzlichen Ursprungs, davon Y % aus Gülle“, wenn das Produkt eine Mischung aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen ist, die organischen Stickstoff liefern.

4.3.    Mit welcher Genauigkeit sollten obligatorische Angaben für PFC 1(A) deklariert werden?

Dieser Abschnitt ist besonders relevant für Angaben wie den Gehalt an organischem Kohlenstoff und Trockenmasse.

Es steht dem Hersteller frei, die Genauigkeit der genannten Angaben festzulegen, die für den Anwender am relevantesten ist. Es wird empfohlen beim Gehalt an organischem Kohlenstoff und Trockenmasse nicht über eine Dezimalstelle hinauszugehen, da dies nicht mit der Genauigkeit der derzeitigen Analysemethoden übereinstimmen würde.

4.4.    Sollte Ammoniumstickstoff deklariert werden, selbst wenn er im Produkt nicht vorhanden ist?

Ammoniumstickstoff muss nur deklariert werden, wenn er im Endprodukt vorhanden ist.

4.5.    Ist es möglich, organisches Material anstatt organischen Kohlenstoffs zu deklarieren?

Gemäß Anhang III Teil I Nummer 11 kann anstelle von oder zusätzlich zu dem organischen Kohlenstoff (Corg) auf organisches Material verwiesen werden. Dabei ist es wichtig, den folgenden Umrechnungsfaktor anzuwenden:

Corg = organisches Material × 0,56

Wenn beide Angaben gemacht werden, kann der Wert für organisches Material in Klammern neben dem Wert für organischen Kohlenstoff (Corg) oder aber im Abschnitt mit freiwilligen Informationen angegeben werden.

4.6.    Wo sind die Angaben zum Herstellungsdatum zu positionieren?

Das Herstellungsdatum ist das Datum, an dem der Produktherstellungsprozess abgeschlossen ist. Es ist Sache des Herstellers, das Datum festzulegen, an dem die Herstellung des Produkts abgeschlossen ist. Ist dem Hersteller aufgrund des Herstellungs- oder Lagersystems das genaue Herstellungsdatum nicht bekannt, kann als Herstellungsdatum das Datum gelten, an dem das Produkt verpackt wird. Die genaue Position des Herstellungsdatums auf dem Etikett/der Verpackung kann je nachdem, was für das betreffende Produkt am besten geeignet ist, variieren, sofern alle Angaben auf dem Etikett enthalten sind. So ist es möglich, sogenannte Verweise zu verwenden, d. h. einen Hinweis auf eine einzige Stelle auf dem Etikett, an der das Datum angegeben ist. Es ist Sache des Wirtschaftsakteurs, zu entscheiden, in welchem Format er das Datum angeben möchte (in Buchstaben oder Zahlen), solange es sich um ein vollständiges Datum (Tag/Monat/Jahr) handelt. Diese Angabe wurde auf dem Beispieletikett in schwarzer Schrift dargestellt.

5.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 1(B) ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL

5.1.    Beispiel für ein Etikett

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5.2.    Wie ist bei der Deklaration von organischem Stickstoff und dem Ursprung von organischem Material zu verfahren?

Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, sachdienliche Informationen über den Ursprung des organischen Materials in einem organisch-mineralischen Düngemittel bereitzustellen. Er ist ebenfalls dafür verantwortlich, einschlägige Informationen bereitzustellen, die für den Umgang mit Risiken für die Umwelt notwendig sind. Damit der Anwender die Nitrat-Richtlinie erfüllt, sollte die Deklaration des organischen Stickstoffs daher mindestens Folgendes enthalten:

„X % organischer Stickstoff tierischen Ursprungs, davon Y % aus Gülle“, wenn das Produkt ausschließlich tierische Rohstoffe enthält, die organischen Stickstoff liefern;

„X % organischer Stickstoff pflanzlichen Ursprungs“, wenn das Produkt ausschließlich pflanzliche Rohstoffe enthält, die organischen Stickstoff liefern;

„X % organischer Stickstoff tierischen und pflanzlichen Ursprungs, davon Y % aus Gülle“, wenn das Produkt eine Mischung aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen ist, die organischen Stickstoff liefern.

5.3.    Sollten spezifische Formen von Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) deklariert werden, selbst wenn sie im Produkt nicht vorhanden sind?

Spezifische Formen oder die Löslichkeit von Nährstoffen müssen nur deklariert werden, wenn sie im Enderzeugnis vorhanden sind.

5.4.    Wie sind sachdienliche Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und eine Aufforderung an die Anwender anzugeben, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn Harnstoff (CH4N2O) in dem Produkt enthalten ist?

Bei allen gemäß der Verordnung über Düngeprodukte vermarkteten Düngeprodukten, die Harnstoff enthalten, muss das Etikett einen Hinweis auf die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak auf die Luftqualität sowie eine Aufforderung an die Anwender enthalten, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Diese Erklärung sollte vorzugsweise in der Nähe oder unter der Nährstoffdeklaration oder im Abschnitt mit Informationen zu Sicherheit und Umwelt positioniert sein.

Die Erklärung kann allgemeiner Art sein, zum Beispiel wie folgt:

Dieses Düngemittel enthält Harnstoff, der Ammoniak freisetzen und sich auf die Luftqualität auswirken kann. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Oder:

Dieses Düngemittel enthält Harnstoff, der Ammoniak freisetzen und sich auf die Luftqualität auswirken kann. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Der Hersteller dieses Düngemittels hat als Abhilfemaßnahme bereits einen Ureasehemmstoff beigefügt.

5.5.    Wie ist ein „niedriger Cadmiumgehalt“ anzugeben?

Wenn das Produkt einen Cadmiumgehalt von höchstens 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) aufweist, kann deklariert werden, dass das Produkt einen niedrigen Cadmiumgehalt hat. Es wird empfohlen, diese Erklärung im Teil „Zusätzliche Angaben“ des Etiketts zu positionieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Erklärung zu deklarieren: in Textform und/oder durch Verwendung eines Piktogramms. Wird ein Piktogramm verwendet, sollte es das chemische Symbol Cd enthalten, jedoch keine Symbole, die andere Produktmerkmale darstellen.

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5.6.    Mit welcher Genauigkeit können Spurennährstoffe deklariert werden?

Die Hersteller sollten sich an den Dezimalstellen orientieren, die in der Verordnung über Düngeprodukte für Spurennährstoffe angegeben sind. Weitere Einzelheiten sind dem Abschnitt 6.1.2 zu entnehmen.

6.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 1(C) ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL

6.1.    PFC 1(C)(I): Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel

6.1.1.   Beispiel für ein Etikett

Vorschlag für die Nährstoffdeklaration für ein anorganisches Makronährstoff-Düngemittel mit Spurennährstoffen einschließlich einer Verknüpfung zu einer Erklärung für mineralische Düngemittel:

FESTES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

Mineralisches Düngemittel mit Spurennährstoffen, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6)

oder

MINERALISCHES DÜNGEMITTEL (PFC 1(C)(I)(a))

Düngemittel mit Spurennährstoffen, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6)

oder

MINERALISCHES DÜNGEMITTEL (PFC 1(C)(I)(a))

Komplexdünger  (4) mit Spurennährstoffen, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6)

oder

MINERALISCHES DÜNGEMITTEL (PFC 1(C)(I)(a))

Komplexdünger, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6) mit Spurennährstoffen

16 %

GESAMTSTICKSTOFF (N)

 

7,0 % Nitratstickstoff

 

9,0 % Ammoniumstickstoff

9 %

GESAMTPHOSPHORPENTOXID (P2O5) (= 3,9 % P)

 

6,7 % wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5) (= 2,9 % P)

 

9,0 % neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5) (= 3,9 % P)

12 %

KALIUMOXID (K2O) (= 10 % K), wasserlöslich

3 %

GESAMTCALCIUMOXID (CaO) (= 2,1 % Ca)

 

1,0 % wasserlösliches CaO (= 0,7 % Ca)

2 %

GESAMTMAGNESIUMOXID (MgO) (= 1,2 % Mg)

15 %

SCHWEFELTRIOXID (SO3) (= 6 % S), wasserlöslich

0,01 %

Bor (B), als wasserlösliches Natriumsalz

0,020 %

Gesamtkupfer (Cu), komplexiert durch HGA, 0,015 % wasserlöslich

0,30 %

Gesamteisen (Fe)

 

0,26 % als wasserlösliches Sulfat 0,04 % durch EDTA chelatisiert

0,05 %

Mangan (Mn), als wasserlösliches Sulfat

0,006 %

Gesamtmolybdän (Mo), als Natriumsalz

 

0,003 % wasserlöslich

0,008 %

Gesamtzink (Zn), als Oxid

Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten.

Hinweis: Dieses Kennzeichnungsbeispiel zeigt nur einen Teil der vorgeschriebenen Kennzeichnung (der für diese Düngemittelkategorie gilt). Für ein vollständiges Beispiel siehe Abschnitt 6.5.

6.1.2.   Wie viele Dezimalstellen sollten auf dem Etikett mindestens angegeben werden?

Die Verordnung über Düngeprodukte enthält keine Hinweise zur Anzahl der anzugebenden Dezimalstellen. Der Autor des Etiketts sollte dafür sorgen, dass es für den Anwender lesbar ist. Daher wird Folgendes vorgeschlagen:

keine oder nur eine Dezimalstelle für die Deklaration von Makronährstoffen (N-P-K-Ca-Mg-Na-S), ausgenommen diejenigen, für die die zu deklarierenden Mindestmengen in Anhang I der Verordnung über Düngeprodukte bereits mit einer oder mehr Dezimalstellen festgelegt sind.

Weitestmögliche Orientierung an der Anzahl der Dezimalstellen, die in der Verordnung für die Deklaration von Spurennährstoffen angegeben ist. Falls erforderlich (z. B. um Toleranzgrenzen einzuhalten), kann für Spurennährstoffe eine zusätzliche Dezimalstelle im Vergleich zur Verordnung über Düngeprodukte verwendet werden.

6.1.3.   Wie sind sachdienliche Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und eine Aufforderung an die Anwender anzugeben, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn Harnstoff (CH4N2O) in dem Produkt enthalten ist?

Bei allen gemäß der Verordnung über Düngeprodukte vermarkteten Düngeprodukten, die Harnstoff enthalten, muss das Etikett einen Hinweis auf die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak auf die Luftqualität sowie eine Aufforderung an die Anwender enthalten, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Diese Erklärung sollte vorzugsweise in der Nähe oder unter der Nährstoffdeklaration oder im Abschnitt mit Informationen zu Sicherheit und Umwelt positioniert sein.

Die Erklärung kann allgemeiner Art sein, zum Beispiel wie folgt:

Dieses Düngemittel enthält Harnstoff, der Ammoniak freisetzen und sich auf die Luftqualität auswirken kann. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Oder:

Dieses Düngemittel enthält Harnstoff, der Ammoniak freisetzen und sich auf die Luftqualität auswirken kann. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Der Hersteller dieses Düngemittels hat als Abhilfemaßnahme bereits einen Ureasehemmstoff beigefügt.

6.1.4.   Wie ist ein „niedriger Cadmiumgehalt“ anzugeben?

Wenn das Produkt einen Cadmiumgehalt von höchstens 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) aufweist, kann deklariert werden, dass das Produkt einen niedrigen Cadmiumgehalt hat. Es wird empfohlen, diese Erklärung im Teil „Zusätzliche Angaben“ des Etiketts zu positionieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Erklärung zu deklarieren: in Textform und/oder durch Verwendung eines Piktogramms. Wird ein Piktogramm verwendet, sollte es das chemische Symbol Cd enthalten, jedoch keine Symbole, die andere Produktmerkmale darstellen.

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6.2.    PFC 1(C)(I)(a): Festes anorganisches Makronährstoff-Düngemittel

6.2.1.   Beispiel für ein Etikett

Siehe Beispiel in Abschnitt 7.1.

6.2.2.   Beispiel für die Korngröße

Siehe Abschnitt 6.2.3.

6.2.3.   Wie können die Korngröße und die physikalische Einheit auf dem Etikett angegeben werden? Darf bei der Angabe der Korngröße eines Produkts auf mehr als ein Sieb verwiesen werden?

Das ermittelte Sieb ist bzw. die ermittelten Siebe sind vom Hersteller je nach Produkt festzulegen.

Die Informationen zur Korngröße und physikalischen Einheit sollten — vorzugsweise zusammen — auf dem Etikett angegeben werden. Zusätzliche Angaben zur Korngröße können vom Hersteller freiwillig gemacht werden, sofern sie der Verordnung über Düngeprodukte entsprechen.

Darüber hinaus sollte es zulässig sein, mehr als eine Form der physikalischen Einheit anzugeben, da beispielsweise aus Gründen der Stabilität eine Kombination aus mehreren physikalischen Einheiten vorliegen kann.

Beispiel: Obligatorische Beschreibungen der Korngröße und der physikalischen Einheit für das Etikett eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels:

Korngröße: Pulver: Das Produkt passiert zu 90 % ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm.

Korngröße: Granulate. Das Produkt passiert zu X % ein Sieb mit einer Maschenweite von Y mm.

Beispiel: Alternative Beschreibungen der Korngröße und der physikalischen Einheit für das Etikett eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels gemäß den Anforderungen unter Nummer 2 in Abschnitt „PFC 1(C)(I)(a)“ in Anhang III Teil II:

Korngröße: Kombination von Pulver und Prills. Das Produkt passiert zu X % ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm, die verbleibenden Y % passieren ein Sieb mit einer Maschenweite von Z mm. Korngröße: Granulate. 95 % des Produkts haben eine Granulatgröße zwischen 2,0 mm und 4,5 mm.

6.2.4.   Wie ist eine „Umhüllung“ definiert?

Die spezifischen Informationen über umhüllte Düngemittel sollten auf dem Etikett so weit wie möglich zusammengefasst werden. Informationen über umhüllte Düngemittel, die anzugeben sind, beziehen sich auf:

die Wirkungsdauer des umhüllten Düngemittels;

die Art des Überzugmittels gemäß Nummer 4 in Abschnitt „PFC 1(C)(I)(a)“ in Anhang III Teil II.

6.2.5.   Wie ist die Wirkungsdauer eines umhüllten Düngemittels zu deklarieren?

Siehe Empfehlungen in Abschnitt 2.5.

6.2.6.   Wie ist die Art des Überzugmittels zu deklarieren?

Im Fall von umhüllten festen anorganischen Düngemitteln sollten der Markenname der Überzugmittel und der prozentuale Anteil des durch jedes Überzugmittel umhüllten Düngemittels angegeben werden. Im Rahmen der Verordnung über Düngeprodukte ist ein Überzugmittel ein Polymer oder Schwefel, das bzw. der das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen regelt. Dieser Information sollte der folgende Hinweis folgen: „Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich.“ Falls das Düngemittel mit Schwefel als Überzugmittel umhüllt oder teilweise umhüllt ist, sollte der erste Hinweis folgendermaßen umformuliert werden: „Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden.“

Beispiel, das alle obligatorischen Angaben zu umhüllten Düngemitteln abdeckt:

Ein Produkt mit einer Wirkungsdauer von X-Y Monaten. 100 % des Produkts sind mit dem Überzugmittel MARKENNAME® umhüllt. Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich. Eine erneute Anwendung nach weniger als Y Monaten ist nicht zulässig.

6.2.7.   Wie ist das Etikett für bergmännisch gewonnene Düngemittel zu gestalten?

Die bergmännische Gewinnung ist der Abbau wertvoller Mineralien oder anderer geologischer Stoffe aus der Erde, in der Regel aus einem Erzkörper, einer Gang-, Bank- oder Seifenlagerstätte. Diese Vorkommen sind natürliche Quellen der Mineralien, die direkt als anorganische Düngemittel oder als Rohstoffe für die Herstellung von (einigen) anorganischen Düngemitteln verwendet werden.

Aufgrund der natürlichen Herkunft dieser bergmännisch gewonnenen Düngemittel kann der Gehalt an natürlich vorkommenden Verunreinigungen (Mineralien, die für das Produkt nicht wichtig sind) in dem Produkt während des Abbauprozesses variieren. Da Verunreinigungen jedoch nicht in die Liste der Inhaltsstoffe aufgenommen werden sollten (weitere Informationen siehe Abschnitt 2.7 dieses Leitfadens), sollte nur das bergmännisch gewonnene Produkt (bergmännisch gewonnene Mineral) selbst als Inhaltsstoff angesehen und somit im Abschnitt der Inhaltsstoffe auf dem Etikett angegeben werden.

Einige bergmännisch gewonnene Düngemittel sind seit Jahren unter ihrer mineralogischen Bezeichnung bekannt. Wenn diese im Abschnitt der Inhaltsstoffe auf dem Etikett aufgelistet werden, ist es daher möglich, zusätzlich zu den gemäß Artikel 18 der CLP-Verordnung verwendeten Namen und der entsprechenden Identifikationsnummer des Materials (CAS-Nummer oder EG-Nummer), sofern vorhanden, Mineralbezeichnungen zu verwenden (z. B. Sylvinit, Langbeinit).

Beispiel: Liste der Inhaltsstoffe auf dem Etikett für ein bergmännisch gewonnenes Düngemittel (natürlich vorkommendes Langbeinit): Inhaltsstoffe: Langbeinit (Kalium-Magnesium-Sulfat) CAS 14977-37-8 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen)

6.3.    PFC 1(C)(I)(b): Flüssiges anorganisches Makronährstoff-Düngemittel

Vorschlag für die Nährstoffdeklaration für ein flüssiges anorganisches Makronährstoff-Düngemittel mit Spurennährstoffen einschließlich einer Verknüpfung zu einer Erklärung für mineralische Düngemittel:

FLÜSSIGES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

Düngemittel mit Spurennährstoffen, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6)

oder

FLÜSSIGES MINERALISCHES DÜNGEMITTEL (PFC 1(C)(I)(b))

Düngemittel mit Spurennährstoffen, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6)

oder

FLÜSSIGES MINERALISCHES DÜNGEMITTEL (PFC 1(C)(I)(b))

Düngemittel, NPK (Ca, Mg, S) 16-9-12 (+3 +2 +15) / 16-3,9-10 (+2,1 +1,2 +6) mit Spurennährstoffen

16 %

GESAMTSTICKSTOFF (N)

 

7,0 % Nitratstickstoff

 

9,0 % Ammoniumstickstoff

9 %

GESAMTPHOSPHORPENTOXID (P2O5) (= 3,9 % P)

 

9,0 % wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5) (= 3,9 % P)

12 %

KALIUMOXID (K2O) (= 10 % K), wasserlöslich

3 %

CALCIUMOXID (CaO) (= 2,1 % Ca), wasserlöslich

2 %

MAGNESIUMOXID (MgO) (= 1,2 % Mg), wasserlöslich

15 %

SCHWEFELTRIOXID (SO3) (= 6 % S), wasserlöslich

Spurennährstoffe, vollständig wasserlöslich: 0,01 % Bor (B), als Natriumsalz 0,020 % Kupfer (Cu), durch HGA komplexiert 0,30 % Eisen (Fe), 0,26 % als Sulfat, 0,04 % durch EDTA chelatisiert 0,05 % Mangan (Mn), als Sulfat 0,006 % Gesamtmolybdän (Mo), als Natriumsalz 0,008 % Zink (Zn), als Sulfat

Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten.

Hinweis: Dieses Kennzeichnungsbeispiel zeigt nur einen Teil der vorgeschriebenen Kennzeichnung (der für diese Düngemittelkategorie gilt). Für ein vollständiges Beispiel siehe Abschnitt 6.5.

6.4.    PFC 1(C)(II): Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel

6.4.1.   PFC 1(C)(II)(a): Anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

Vorschlag für die Nährstoffdeklaration für ein anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel einschließlich einer Verknüpfung zu einer Erklärung für mineralische Düngemittel:

ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

Mineralisches Spurennährstoff-Düngemittel

oder

ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

Mineralisches Spurennährstoff-Düngemittel, 5,3 % Fe

oder

MINERALISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL (PFC 1(C)(II)(a))

5,3 %

Gesamteisen (Fe)

 

2,2 % als Sulfat, wasserlöslich

 

3,1 % durch EDTA chelatisiert, 1,5 % wasserlöslich

Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten.

Hinweis: Dieses Kennzeichnungsbeispiel zeigt nur einen Teil der vorgeschriebenen Kennzeichnung (der für diese Düngemittelkategorie gilt). Für ein vollständiges Beispiel siehe Abschnitt 6.5.

6.4.2.   PFC 1(C)(II)(b): Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

Vorschlag für die Nährstoffdeklaration für ein anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel einschließlich einer Verknüpfung zu einer Erklärung für mineralische Düngemittel:

ANORGANISCHES MEHRNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

Mineralisches Spurennährstoff-Düngemittel in Lösung

oder

ANORGANISCHES MEHRNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

Mineralisches Spurennährstoff-Düngemittel in Lösung, 0,2 % B, 0,52 % Cu, 2,3 % Fe, 0,5 % Mn, 0,06 % Mo, 0,8 % Zn

oder

MINERALISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL IN LÖSUNG (PFC 1(C)(II)(b))

Spurennährstoffe, vollständig wasserlöslich:

0,2 % Bor (B), als Natriumsalz 0,52 % Kupfer (Cu), als Sulfat, durch HGA komplexiert 2,30 % Eisen (Fe), 1,04 % durch EDTA chelatisiert 0,5 % Mangan (Mn), als Sulfat 0,06 % Gesamtmolybdän (Mo), als Natriumsalz 0,8 % Zink (Zn), als Sulfat

oder

0,2 %

Bor (B), als wasserlösliches Natriumsalz

0,52 %

Kupfer (Cu), komplexiert durch HGA, wasserlöslich

2,30 %

Eisen (Fe), als Sulfat 1,04 % durch EDTA chelatisiert, wasserlöslich

0,5 %

Mangan (Mn), als wasserlösliches Sulfat

0,06 %

Molybdän (Mo), als wasserlösliches Natriumsalz

0,8 %

Zink (Zn), als wasserlösliches Sulfat

Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten.

Hinweis: Dieses Kennzeichnungsbeispiel zeigt nur einen Teil der vorgeschriebenen Kennzeichnung (der für diese Düngemittelkategorie gilt). Für ein vollständiges Beispiel siehe Abschnitt 6.5.

6.5.    PFC 1(C) – vollständiges Beispiel für ein Etikett

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7.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 2 KALKDÜNGEMITTEL

7.1.    Beispiele für ein Etikett

Beispiel 1

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Beispiel 2

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7.2.    Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen

Beispiele für freiwillige Ergänzungen auf dem Etikett im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“:

—   Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder Norm EN 14069

Seit 2014 werden Kalkdüngemittel gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission (6) gekennzeichnet. Um eine gewisse Kohärenz der Kennzeichnungsinformationen zu gewährleisten und den Anwendern vertraute Informationen zur Verfügung zu stellen, kann im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ auf freiwilliger Basis auf die Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung verwiesen werden.

Alternativ kann ein Verweis auf die Produktbezeichnung gemäß der Norm EN 14069 (7) freiwillig auf dem Etikett des Kalkdüngemittels angebracht werden. In dieser Europäischen Norm sind die Anforderungen an die Standardqualität und die feine Qualität für Produkte natürlichen Ursprungs und Produkte aus industriellen Verfahren festgelegt, die in der Landwirtschaft als Kalkdüngemittel verwendet werden sollen.

—   Verweis auf Reaktivität

Anhang III der Verordnung über Düngeprodukte sieht die Deklaration der Reaktivität sowie der Methode zur Bestimmung der Reaktivität vor.

Bei bestehenden Geschäftspraktiken werden drei Methoden zur Bestimmung der Reaktivität von Kalkdüngemitteln anerkannt:

a)

Carbonatische und silikatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität mit Salzsäure;

b)

Bestimmung des Produkteinflusses — Bodeninkubationsverfahren;

c)

Bestimmung der Reaktivität — automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure.

In Anhang I der Verordnung über Düngeprodukte sind Mindestanforderungen an die Reaktivität in Bezug auf den Salzsäuretest und den Inkubationstest festgelegt. In einigen EU-Mitgliedstaaten wird die Reaktivität von Kalkdüngemitteln mit einem anderen Test gemessen: dem Citronensäureverfahren (wie derzeit in der Norm EN 16357 (8) beschrieben). Dieses Verfahren ist jedoch nicht in Anhang I der Verordnung über Düngeprodukte enthalten und kann daher nicht verwendet werden, um die Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen nachzuweisen.

Die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für PFC 2 in Anhang III enthalten keinen obligatorischen Verweis auf einen der beiden in Anhang I aufgeführten Tests. Für die Zwecke der Kennzeichnung kann der Hersteller daher unter allen verfügbaren Messverfahren dasjenige auswählen, das am besten für das Produkt geeignet ist und für den Anwender den höchsten Wert hat, und die Reaktivität seines Produkts entsprechend deklarieren.

8.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 3 BODENVERBESSERUNGSMITTEL

8.1.    PFC 3(A) Organisches Bodenverbesserungsmittel

8.1.1.   Beispiele für ein Etikett

Beispiel 1: für die Kennzeichnung eines organischen Bodenverbesserungsmittels aus 100 % Torf, das beispielsweise für den Anbau von Blaubeeren verwendet werden soll:

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Beispiel 2 für die Kennzeichnung eines Kompost-Bodenverbesserungsmittels als Massengut:

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8.1.2.   Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen

Nationale Vorschriften, sowohl über die Verwendung des Produkts als auch über die Einhaltung der Anforderungen für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt, können auf freiwilliger Basis hinzugefügt werden, sofern sie für den Anwender klar sind und separat vom Etikett gemäß der Verordnung über Düngeprodukte angegeben werden.

Mögliche Erklärungen über die Einhaltung der Verordnung über Düngeprodukte sind beispielsweise:

 

Das Produkt erfüllt die Anforderungen für PFC 3(A) (organische Bodenverbesserungsmittel) in Anhang I Teil II und für CMC 3 (Kompost) in Anhang II Teil II der Verordnung über Düngeprodukte.

 

Das Produkt erfüllt die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen).“ (9)

 

Der Produktionsprozess und das Produkt wurden nach Modul D1: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess gemäß der Beschreibung in Anhang IV Teil II der Verordnung über Düngeprodukte extern kontrolliert.

8.2.    PFC 3(B) Anorganisches Bodenverbesserungsmittel

8.2.1.   Beispiel für ein Etikett

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8.2.2.   Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen

Anhang I der Verordnung über Düngeprodukte sieht keine Effizienzkriterien oder -parameter für anorganische Bodenverbesserungsmittel vor; dies bedeutet, dass keine produktspezifischen Kennzeichnungsanforderungen vorliegen. In Ermangelung harmonisierter Kriterien und entsprechender Normen werden die Produktlieferanten aufgefordert, im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ Informationen über die Effizienz des Produkts anzugeben.

9.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 4 KULTURSUBSTRATE

Ein Produkt der PFC 4 besteht aus einem einzigen (volumenbildenden) Füllstoff oder aus einem Gemisch (volumenbildender) Füllstoffe (zum Beispiel Torf, Holzfasern, Kokosfasern, Kompost, Blähperlit).

9.1.    Beispiele für ein Etikett

Beispiel 1: Kennzeichnung eines Kultursubstrats aus Mineralwolle.

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Beispiel 2: Kultursubstrat, das ausschließlich aus (volumenbildenden) Füllstoffen besteht

Ein Kultursubstrat darf keine Düngemittel, Kalkdüngemittel, Pflanzen-Biostimulanzien oder Produkte enthalten, die anderen PFC angehören. Diese Art von Kultursubstrat (PFC 4) wird für außergewöhnliche Verwendungen in Verkehr gebracht, bei denen der Zusatz von Produkten, die anderen PFC angehören, nicht erforderlich ist. Es dient auch als Basis für Düngeproduktmischungen (PFC 7), die andere PFC enthalten. Jedes Kultursubstrat (PFC 4), das mit einem oder mehreren Produkten einer anderen PFC (zum Beispiel Düngemitteln, Kalkdüngemitteln, Pflanzen-Biostimulanzien) gemischt wird, gehört der PFC 7 an. In Abschnitt 12 findet sich ein Beispiel für die Kennzeichnungsanforderungen für PFC 7.

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Hinweis: Dieser Etikettrahmen ist als allgemeines, indikatives Beispiel für die Kennzeichnungsstruktur angegeben.

9.2.    Verweis auf Rechtsvorschriften, Erläuterungen und freiwillige Ergänzungen

Nationale Vorschriften können auf freiwilliger Basis hinzugefügt werden, sofern sie für den Anwender klar sind und separat vom Etikett gemäß der Verordnung über Düngeprodukte angegeben werden.

10.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 5 HEMMSTOFFE

10.1.    PFC 5(A) Nitrifikationshemmstoff

Beispiel:

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10.2.    PFC 5(B) Denitrifikationshemmstoff

Derzeit sind auf dem EU-Markt keine Denitrifikationshemmstoffe im Handel erhältlich. Die allgemeine Etikettgestaltung sollte der Gestaltung für einen Nitrifikations- und/oder Ureasehemmstoff ähnlich sein.

10.3.    PFC 5(C) Ureasehemmstoff

Beispiel:

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11.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 6 PFLANZEN-BIOSTIMULANS

11.1.    Beispiele für ein Etikett

11.1.1.   PFC 6(A) Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

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11.1.2.   PFC 6(B) Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

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11.2.    Wie ist die physikalische Form des Produkts zu kennzeichnen?

Die physikalische Form (flüssig oder fest) sollte angegeben werden.

11.3.    Wie sind die einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts anzugeben, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, des empfohlenen Sprühdrucks und anderer Maßnahmen zur Abdriftminderung?

Die Gebrauchsanweisungen können in Tabellenform bereitgestellt werden, wie in den Beispielen in Abschnitt 11.1 gezeigt, und können Informationen wie die Kulturpflanzen, Aufwandmenge, Anwendungsmethode, Anwendungsphase, Anwendungshäufigkeit und Aussagen umfassen. Die angegebenen Wirkungen sollten den in der Definition von Biostimulanzien angegebenen entsprechen, nämlich: Effizienz der Nährstoffverwertung, Toleranz gegenüber abiotischem Stress, Qualitätsmerkmale oder Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder in der Rhizosphäre enthalten sind. Diese sollten vorzugsweise durch die angegebenen Wirkungen ergänzt werden, die in den harmonisierten Normen für Biostimulanzien genannt werden.

11.4.    Wie ist eine Erklärung darüber anzugeben, dass Mikroorganismen allergische Reaktionen hervorrufen können?

Das Etikett muss folgenden Hinweis enthalten: „Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen.“ Dieser Satz sollte mit anderen Gefahrensätzen im Etikettabschnitt „Informationen zu Sicherheit um Umwelt“ angegeben sein.

11.5.    Wie sind das Herstellungsdatum und das Verfalldatum anzugeben, und wo sind sie auf dem Etikett zu positionieren?

Das Herstellungsdatum und das Verfalldatum sollten auf dem Etikett angegeben werden. Die Festlegung des Verfalldatums sollte dem Hersteller obliegen. Das Herstellungsdatum und das Verfalldatum können auch direkt auf der Verpackung oder auf einem Faltblatt (bei Massengütern) angegeben werden.

11.6.    Besondere Anweisungen für mikrobielle Biostimulanzien

Auf dem Teil „Deklaration des Inhalts“ des Etiketts sind alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen anzugeben. Haben die Mikroorganismen mehrere Stämme, so sollten die absichtlich zugesetzten Stämme angegeben werden. Die Konzentration der Mikroorganismen ist als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, z. B. als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken.

12.   SPEZIFISCHE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN FÜR PFC 7 DÜNGEPRODUKTMISCHUNG

In der Verordnung über Düngeprodukte heißt es: „Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten gelten für die Düngeproduktmischung“. Zum besseren Verständnis sind die für die einzelnen PFC spezifischen Kennzeichnungsanforderungen in den nachstehenden Kennzeichnungsbeispielen durch einen Farbcode dargestellt.

12.1.    Beispiele für ein Etikett

In den folgenden Beispielen wird davon ausgegangen, dass die Mischung nicht zu einer Veränderung der Art der einzelnen Bestandteile der jeweiligen Düngeproduktmischungen führt.

Beispiel 1: Kennzeichnung einer Düngeproduktmischung, die aus zwei EU-Düngeprodukten derselben PFC besteht (Mischung einer bereits EU-konformen PFC 1(C) in Hellblau mit einer anderen bereits EU-konformen PFC 1(C) in Dunkelblau)

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Beispiel 2: Kennzeichnung einer Düngeproduktmischung mit zwei angegebenen Funktionen: Mischung einer bereits EU-konformen PFC 1(C) (anorganisches Düngemittel) in Blau mit einer anderen bereits EU-konformen PFC 5 (Hemmstoff) in Orange

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Beispiel 3: Kennzeichnung einer Düngeproduktmischung mit drei angegebenen Funktionen: PFC 4 (Kultursubstrat) in Rot mit PFC 1(C)(I) (festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel) in Blau und PFC 2 (Kalkdüngemittel) in Orange

Wie in Abschnitt 9 erläutert, ist jedes Kultursubstrat, das mit einer oder mehreren anderen PFC (zum Beispiel Düngemitteln, Kalkdüngemitteln, Biostimulanzien) gemischt wird, eine Düngeproduktmischung.

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Beispiel 4: Kennzeichnung einer Düngeproduktmischung mit drei angegebenen Funktionen: PFC 1(C) (anorganisches Düngemittel) + PFC 2 (Kalkdüngemittel) + PFC 6(B) (nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans)

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Beispiel 5: Kennzeichnung einer Düngeproduktmischung mit zwei angegebenen Funktionen: PFC 6(B) (nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans) in Rot und PFC 1(B) (organisches Düngemittel) in Blau

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12.2.    Wie sind Kennzeichnungsanforderungen für PFC 7 anzugeben?

In Anhang III der Verordnung über Düngeprodukte heißt es: „Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten gelten für die Düngeproduktmischung.“ Sie werden in Bezug auf das Endprodukt angegeben.

Wenn eine Kennzeichnungsanforderung für nur ein EU-Düngeprodukt als Komponente gilt, so gilt sie auch für die fertige Düngeproduktmischung. Anders ausgedrückt ist eine Kennzeichnungsanforderung, die für eine Komponente relevant ist, auch für die gesamte Mischung relevant.

Generell sollten Kennzeichnungsanforderungen an EU-Düngeprodukte als Komponenten für die fertige Düngeproduktmischung angegeben werden.

Wenn für ein spezifisches EU-Düngeprodukt als Komponente einer Düngeproduktmischung ein Mindestgehalt oder eine Mindestkonzentration vorgeschrieben ist, so gelten diese nicht für die Mischung.

Beispiel: Der Nährstoffgehalt einer Düngeproduktmischung, von der 10 % ein festes organisches Düngemittel mit den deklarierten Nährstoffen 4 % Gesamtstickstoff (N) und 12 % Gesamtkaliumoxid (K2O) ist, wird für die fertige Produktmischung folgendermaßen angegeben:

0,4 % Gesamtstickstoff (N)

1,2 % Gesamtkaliumoxid (K2O)

Die Anforderung eines Mindestgehalts von 1 % Gesamtstickstoff für feste organische Düngemittel gilt nicht für die Düngeproduktmischung.

Wenn eine Kennzeichnungsanforderung bei der Angabe für die fertige Düngeproduktmischung keine nützlichen Informationen bietet oder wenn eine Angabe für die fertige Düngeproduktmischung nicht möglich ist, so wird sie für das spezifische EU-Düngeprodukt als Komponente angegeben. In diesem Fall wird der prozentuale Anteil des EU-Düngeprodukts als Komponente an der Düngeproduktmischung angegeben.

Beispiel: Die Kennzeichnung der Reaktivität einer Düngeproduktmischung, die ein Kalkdüngemittel enthält, würde folgendermaßen deklariert:

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Wenn eine Kennzeichnungsanforderung für mehrere EU-Düngeprodukte als Komponenten gilt, aber auf unterschiedliche Weise ausgedrückt werden kann, werden beide Kennzeichnungsanforderungen auf dem Etikett der fertigen Düngeproduktmischung genannt und für jede PFC separat angegeben.

Beispiel: Die Korngröße kann als Masse-% eines Produkts angegeben werden, die verschiedene Siebe passieren (ein Sieb mit Maschenweite 1,0 mm für Kalkdüngemittel und ein festgelegtes Sieb für feste anorganische Düngemittel, das eine andere Maschenweite als 1,0 mm aufweisen kann).

Die Korngröße für eine Düngeproduktmischung, die ein Kalkdüngemittel und ein festes anorganisches Düngemittel enthält, könnte folgendermaßen angegeben werden:

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Wenn ein Verfalldatum für ein EU-Düngeprodukt als Komponente gilt, so gilt es auch für die fertige Düngeproduktmischung. Das Verfalldatum sollte entsprechend der fertigen Düngeproduktmischung angepasst werden und darf nicht später liegen als das Verfalldatum, das für das EU-Düngeprodukt als Komponente gilt.

Wenn diese Anforderung für mehrere Komponenten einer Düngeproduktmischung gilt, so hat das früheste Verfalldatum Gültigkeit.

Wenn eine Nummer einer notifizierten Stelle auf dem Etikett eines oder mehrerer EU-Düngeprodukte als Komponenten angegeben ist, muss sie mit dem Verweis auf das EU-Düngeprodukt als Komponente auch auf dem Etikett der fertigen Düngeproduktmischung angegeben werden.

Beispiel: Düngeproduktmischung, die ein EU-Düngeprodukt enthält, das Modul D1 durchlaufen hat

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Nummer der notifizierten Stelle: 0123 (Hemmstoff)

Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss auf den Etiketten nur für Düngeprodukte angegeben werden, deren Konformität gemäß den Modulen A1 und D1 bewertet wurde.


(1)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(4)  Gilt nur für Düngemittel, auf die die Definition eines Komplexdüngers zutrifft (jede physikalische Einheit enthält alle deklarierten Nährstoffe im deklarierten Gehalt).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, II und IV an den technischen Fortschritt (ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 1).

(7)  EN 14069:2017, Kalkdünger — Bezeichnung, Spezifizierung und Kennzeichnung.

(8)  EN 16357:2013, Carbonatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität — Automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure.

(9)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.


ANHANG

Beispiel für einen vollständigen Etikettrahmen (zur Veranschaulichung)

Abschnitt und Unterabschnitt

Referenz und Einzelheiten

PFC-Bezeichnung

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstaben a und b)

PFC 1 bis 6

PFC 7: Bezeichnungen aller angegebenen PFC

Begriff „mineralisches Düngemittel“

PFC 1 (Nummer 4) für PFC 1(C) unter bestimmten Bedingungen

relevante Typologie (nur für ein anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel)

relevante Typologie für PFC 1(C)(II)(a) – Anhang III Teil II – PFC 1(C)(II)(a) – Nummer 1

gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II

Deklaration der Nährstoffe

In PFC (Anhang III Teil II)

Nährstoffe:

Düngemittel: Der Gehalt an Nährstoffen darf nur deklariert werden, wenn sie in der in Anhang I festgelegten Mindestmenge für die relevante PFC vorhanden sind. (PFC 1 Nummer 1)

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) (Buchstaben a, b, c)

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1 B (Nummer 1, Buchstaben a, b, c)

Anorganisches Düngemittel:

Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel: PFC 1(C)(I) (Nummer 1 Buchstaben a, b, c)

Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel PFC 1(C)(II)

Begriff „mit ,Nitrifikationshemmstoff“, „Denitrifikationshemmstoff“ bzw. „Ureasehemmstoff“

Wenn Düngemittel Hemmstoffe enthalten

PFC 1 (Nummer 3 Buchstabe a)

Begriff „Komplex“

Anorganisches Düngemittel: PFC 1(C)(I)(a) unter bestimmten Bedingungen (PFC 1(C)(I) (a) Nummer 1)

Stoffgehalt

Anhang III Teil II

Stoffgehalt für Düngemittel

Nährstoffformen und Angaben zur Löslichkeit …

NPK

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) (Buchstabe d)

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1 (B) (Nummer 1 Buchstabe d)

Anorganisches Düngemittel:

Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel: PFC 1(C)(I) (Nummer 1 Buchstabe d)

Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel PFC 1(C)(II)

CaO, MgO, Na2O, SO3

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) (Buchstabe d)

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1(B) (Nummer 1 Buchstabe d)

Anorganisches Düngemittel:

Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel: PFC 1(C)(I) (Nummer 1 Buchstabe d)

Organischer Kohlenstoff (Corg) oder organisches Material

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) (Buchstabe d Ziffer v)

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1(B) (Nummer 1 Buchstabe d Ziffer v)

organischer Kohlenstoff (Corg) = organisches Material × 0,56

Trockenmasse

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) (Buchstabe d Ziffer vi)

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1(B) (Nummer 1 Buchstabe d Ziffer vi)

Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N)

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) (Buchstabe e)

Spurennährstoffe (B, Co, Cu, Fe, Mn, Mo, Zn)

+ Ergänzung „durch … chelatisiert“ oder „durch … komplexiert“, falls erforderlich

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1 (B) (Nummern 2,3,4,5)

Anorganisches Düngemittel:

Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel: PFC 1(C)(I)

fest: Nummern 5, 6, 7, 8

flüssig: Nummern 3, 4, 5, 6

Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel PFC 1(C)(II)

Hemmstoffe

PFC 1 (Nummer 3 Buchstaben b, c, d)

Name der Überzugmittel

+ % des Düngemittels, die mit jedem Überzugmittel umhüllt sind

Anorganisches Düngemittel: Umhülltes Düngemittel PFC 1(C)(I)(a) (Nummer 4)

Stoffgehalt für Kalkdüngemittel

Anhang III Teil II – PFC 2

Neutralisationswert

 

Korngröße

Ausgedrückt als Masse-% des Produkts, die ein Sieb mit einer Maschenweite von 1,0 mm passieren

Gesamt-CaO

Ausgedrückt als Masse-%

Gesamt-MgO

Ausgedrückt als Masse-%

Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität

Außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk)

Stoffgehalt für Bodenverbesserungsmittel

Anhang III Teil II – PFC 3

Trockenmasse %

PFC 3 (Nummer 1)

NPK

Wenn mehr als 0,5 Masse-%: N, P2O5 und K2O

PFC 3 (Nummer 2)

pH-Wert

Organisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(A)

elektrische Leitfähigkeit,

Organisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(A)

angegeben als mS/m

Gehalt (%) an organischem Kohlenstoff (Corg),

oder organisches Material

Organisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(A)

ausgedrückt als Masse-%

organischer Kohlenstoff (Corg) = organisches Material × 0,56

Mindestgehalt (%) an organischem Stickstoff (Norg)

Organisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(A)

ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials

Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N)

Organisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(A)

Stoffgehalt für Kultursubstrat

Anhang III Teil II – PFC 4

elektrische Leitfähigkeit,

angegeben als mS/m, außer für Mineralwolle;

pH-Wert

 

Menge

bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite;

bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Größe in mindestens zwei Dimensionen;

bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen;

außer bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm, sofern vorhanden

N extrahierbar durch CaCl2/DTPA

(Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure; „CAT-löslich“)

wenn über 150 mg/l

P2O5 extrahierbar durch CaCl2/DTPA

(Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure; „CAT-löslich“)

wenn über 20 mg/l

K2O extrahierbar durch CaCl2/DTPA

(Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure; „CAT-löslich“)

wenn über 150 mg/l

Physikalische Daten (für Düngemittel)

Anhang III Teil II

Form der physikalischen Einheit:

Organisches Düngemittel: PFC 1(A) Buchstabe g, wenn anwendbar

Anorganisches Düngemittel: PFC 1 (C)(I)

fest: „Granulate“, „Pellets“, „Pulver“ (Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 Masse-% ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert), „Prills“ (PFC 1(C)(I)(a) Nummer 3)

flüssig: PFC (1)(C)(I)(b): „in Suspension“ oder „in Lösung“ (PFC 1(C)(I)(b) Nummer 1)

Korngröße

Anorganisches Düngemittel: PFC 1(C)(I)(a) (Nummer 2): ausgedrückt als Masse-% des Produkts, die ein Sieb mit einer bestimmten Maschenweite passieren

Pflanzen-Biostimulanzien

Anhang III Teil II – PFC 6

physikalische Form

PFC 6 (Buchstabe a)

Anwendungsmethode(n)

PFC 6 (Buchstabe c)

Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;

PFC 6 (Buchstabe d)

einschlägige Anweisungen

In Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, des empfohlenen Sprühdrucks und anderer Maßnahmen zur Abdriftminderung.

PFC 6 (Buchstabe e)

absichtlich zugesetzte Mikroorganismen

Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans PFC 6(A)

Absichtlich zugesetzte Stämme, wenn der Mikroorganismus mehrere Stämme aufweist

+ Menge (Konzentration)

Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans PFC 6(A)

Ausgedrückt als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, z. B. als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g)

+ Satz: „Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen.“

Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans PFC 6(A)

Ergänzende Erklärungen

Falls zutreffend

Hinweis „Chloridarm“ oder Ähnliches

Freiwillige Erklärung, unter bestimmten Bedingungen:

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 9)

Ergänzende Erklärungen für Düngemittel

Falls zutreffend

Erklärung „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten.“

Bei absichtlich zugesetzten Spurennährstoffen:

Anhang III Teil II

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1(B) (Nummer 5 Buchstabe b)

Anorganisches Düngemittel

fest: PFC 1(C)(I)(a) (Nummer 8 Buchstabe e)

flüssig: PFC 1(C)(I)(b) (Nummer 6 Buchstabe e) und PFC 1(C)(II) (Nummer 4)

Erklärung „Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich.“

Erklärung „Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich.“

Anhang III Teil II

Anorganisches Düngemittel: Umhülltes Düngemittel: PFC 1(C)(I)(a) (Nummer 4) hier oder im Abschnitt „Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze“

Liste der Inhaltsstoffe

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstabe h)

Name/Bezeichnung der verwendeten Inhaltsstoffe mit einem Gehalt von mehr als 5 % und ob Stoff oder Mischung, Benennungen sollten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 richten

Bezeichnung der relevanten CMC

Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen

Hemmstoffe

Anhang III Teil II – PFC 5

Alle Inhaltsstoffe in absteigender Größenordnung

Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) über 0,5 Masse-%

Düngemittel:

Für PFC 1 (Nummer 2) und wenn N und P2O5 über 0,5 Masse-% liegen und im Abschnitt „Stoffgehalt“ nicht deklariert sind

Angabe getrennt von der Nährstoffdeklaration

Gebrauchsanweisungen

 

Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstabe d)

Anweisungen, die sicherstellen, dass der vorgesehene Anwendungszweck des EU-Düngeprodukts nicht zu einer Überschreitung dieser Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln führt.

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 3)

Wenn das Düngeprodukt einen Stoff enthält, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt sind

Wirkungsdauer

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstabe f)

Bei Produkten, die ein Polymer der CMC 9 enthalten

Empfohlene Lagerbedingungen

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstabe e)

Sicherheit/Umwelt

 

Informationen über empfohlene Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstabe g)

Spezifische Anweisungen (wenn die Produkte Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Rizin oder Kakaoschalen oder ein Polymer enthalten)

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummern 4, 5, 6, 7)

Informationen über mögliche Auswirkungen auf die Luftqualität

Anhang III Teil II -– Anorganische Düngemittel PFC 1 (C) (I) (Nummer 1 Buchstabe e zu Harnstoff und Luftqualität)

Zusätzliche Angaben (optionale Angaben, unter bestimmten Bedingungen)

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 8) unter bestimmten Bedingungen

Hinweis „Niedriger Cadmiumgehalt“ oder Gleichwertiges und/oder ein Piktogramm

Freiwillige Erklärung, unter bestimmten Bedingungen, Anhang III Teil II:

 

Organisch-mineralisches Düngemittel: PFC 1(B) (Nummer 6)

 

Anorganisches Düngemittel: PFC 1(C)(I) (Nummer 2)

Anforderungen ohne spezifische Position auf dem Etikett:

 

Herstellungsdatum

Verfalldatum

Anhang III Teil II

PFC 1(A) (Buchstabe f) + PFC 4 + PFC 6 (Buchstabe b)

PFC 6 (Buchstabe b)

Typennummer/Chargennummer

Artikel 6 Absatz 5

Menge:

Anhang III Teil I: Allgemeine Anforderungen (Nummer 1 Buchstabe c)

Kontaktdaten:

Hersteller

Name

Eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke

Anschrift

Kapitel II Artikel 6 Absatz 6

Importeur

Name

Eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke

Anschrift

Kapitel II Artikel 8 Absatz 3

Importeur oder Händler

Hinweis „verpackt/umgepackt von“ +

Name

Eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke

Anschrift

Kapitel II Artikel 11 Buchstabe a

Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler

CE-Kennzeichnung

Artikel 18 Absatz 1

+ Kennnummer der notifizierten Stelle (soweit erforderlich)

Artikel 18 Absatz 3 – nach der CE-Kennzeichnung

soweit gemäß Anhang IV erforderlich Modul A1 und Modul D1