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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 102/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10156 — TIAA/AP1/AP2/GPIF/Target) ( 1 ) |
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2021/C 102/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10121 — Platinum Equity Group/Ingram Micro) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 102/03 |
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Europäischer Datenschutzbeauftragter |
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2021/C 102/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2021/C 102/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 102/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10081— KION/Jungheinrich/HSP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2021/C 102/07 |
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2021/C 102/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10156 — TIAA/AP1/AP2/GPIF/Target)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 102/01)
Am 18. März 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10156 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10121 — Platinum Equity Group/Ingram Micro)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 102/02)
Am 18. März 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10121 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. März 2021
(2021/C 102/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1883 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,99 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4360 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86198 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,1813 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1066 |
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ISK |
Isländische Krone |
148,30 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,1783 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,198 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
366,51 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,6191 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,8893 |
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TRY |
Türkische Lira |
9,3638 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5491 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4938 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2290 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6918 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5955 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 342,48 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,5818 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7367 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5755 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 105,58 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8988 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,779 |
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RUB |
Russischer Rubel |
90,2781 |
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THB |
Thailändischer Baht |
36,819 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,5562 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
24,5926 |
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INR |
Indische Rupie |
86,1025 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäischer Datenschutzbeauftragter
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/4 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag über eine vorübergehende Ausnahme von der Richtlinie 2002/58/EG zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu
(2021/C 102/04)
Am 10. September 2020 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet. Es handelt sich um eine Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der e-Datenschutz-Richtlinie in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Bereitstellung „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste“ für die Verwendung von Technik erforderlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, kinderpornografisches Material zu entfernen sowie sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und den Behörden zu melden.
Mit dieser Stellungnahme gibt der EDSB seine Empfehlungen zu dem Vorschlag im Rahmen einer förmlichen Konsultation durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Insbesondere merkt er an, dass die im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten sämtlicher Benutzer von sehr beliebten elektronischen Kommunikationsdiensten wie Instant-Messaging-Plattformen und -Anwendungen eingreifen würden. Die Vertraulichkeit der Kommunikation ist ein Eckpfeiler der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten. Auch freiwillige Maßnahmen von Privatunternehmen können einen Eingriff in diese Rechte darstellen, wenn die Maßnahmen die Überwachung und Analyse des Kommunikationsinhalts und die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen.
Der EDSB betont, dass die Themen, um die es hier geht, nicht spezifisch die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs betreffen, sondern jede Initiative, die auf eine Strafverfolgungszwecken dienende Zusammenarbeit mit dem Privatsektor abzielt. Würde der Vorschlag angenommen, so würde er unweigerlich als Präzedenzfall für künftige gesetzgeberische Maßnahmen auf diesem Gebiet dienen. Für den EDSB ist es daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Vorschlag nicht angenommen wird, nicht einmal in Form einer vorübergehenden Ausnahme, solange der Vorschlag nicht sämtliche erforderlichen Schutzvorkehrungen berücksichtigt, die in dieser Stellungnahme aufgeführt sind.
Im Interesse der Rechtssicherheit hält der EDSB insbesondere eine Klarstellung für erforderlich, ob der Vorschlag selbst als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne der DSGVO gedacht ist oder nicht. Falls nicht, empfiehlt der EDSB, im Vorschlag selbst ausdrücklich klarzustellen, welche Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO in diesem spezifischen Fall anwendbar wäre. Diesbezüglich hebt der EDSB hervor, dass Leitlinien der Datenschutzbehörden die erforderliche Rechtsgrundlage nicht ersetzen können. Es genügt nicht, vorzusehen, dass die vorübergehende Ausnahme die DSGVO „unberührt“ lässt, und die vorherige Konsultation der Datenschutzbehörden vorzuschreiben. Der Mitgesetzgeber muss seiner Verantwortung gerecht werden und sicherstellen, dass die vorgeschlagene Ausnahme den Anforderungen genügt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 entsprechend der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einzuhalten sind.
Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss eine Regelung klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz dieser Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen.
Abschließend hält der EDSB den vorgeschlagenen Zeitraum von fünf Jahren für unverhältnismäßig, da (a) ein vorheriger Nachweis der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme fehlt und (b) der Text der Rechtsvorschrift keine hinreichenden Schutzvorkehrungen vorsieht. Nach Ansicht des EDSB sollten vorübergehende Maßnahmen keinesfalls für mehr als zwei Jahre gelten.
I. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
1.1 Hintergrund
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1. |
Am 24. Juli 2020 hat die Kommission die Mitteilung EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (1) angenommen. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „e-Datenschutz-Richtlinie“) (2) ab Dezember 2020 durch den bereits angenommenen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden „Kodex“) (3) erweitert wird. Durch den Kodex wird der Anwendungsbereich der e-Datenschutz-Richtlinie auf interpersonelle Kommunikationsdienste wie Mitteilungsdienste und E-Mail, die von Over-the-Top-Anbietern (OTT) angeboten werden, erweitert. Laut der Mitteilung könnten bestimmte Unternehmen (in Ermangelung nationaler legislativer Maßnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 der e-Datenschutz-Richtlinie) deshalb daran gehindert sein, ihre eigenen Maßnahmen zur freiwilligen Aufdeckung, Entfernung und Meldung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet fortzuführen (4). |
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2. |
Am 10. September 2020 hat die Kommission einen Vorschlag über eine vorübergehende Regelung der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet erlassen (5), der eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der e-Datenschutz-Richtlinie vorsieht (im Folgenden „Vorschlag“). Die Kommission hält eine solche Ausnahme für erforderlich, damit die derzeitigen freiwilligen Aktivitäten auch nach Dezember 2020 fortgeführt werden können. Die Ausnahme würde im Zusammenhang mit der Bereitstellung „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste“ (6) (z. B. Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste) für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die unbedingt erforderlich ist für den Einsatz von Technik, die allein dem Zweck dient, kinderpornografisches Material zu entfernen sowie sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse den sexuellen Missbrauch von Kindern bekämpfen, zu melden. In dem Vorschlag sind mehrere Bedingungen aufgezählt, unter denen die Ausnahme anwendbar wäre; diese werden weiter unten in dieser Stellungnahme analysiert. |
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3. |
Der EDSB wurde am 16. September 2020 förmlich von der Kommission konsultiert. Am 30. September hat die Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Stellungnahmen zu ihrem Vorschlag einzuholen. |
1.2 Verhältnis zur Richtlinie 2011/93/EU
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4. |
Die Union hat bereits ein umfassendes Rechtsinstrument zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie erlassen, nämlich die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“) (7). |
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5. |
Mit der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurden die Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und des Materials von sexuellem Missbrauch von Kindern festgelegt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass u. a. folgende vorsätzlich begangene Handlungen, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden (8), unter Strafe gestellt sind:
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6. |
Die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass gewisse vorsätzlich (einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie) begangene Handlungen, die eine Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke darstellen, unter Strafe gestellt sind. |
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7. |
Die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden, und sich zu bemühen, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden, sowie sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge und die Erträge aus Straftaten zu beschlagnahmen und einzuziehen (10). Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren (11). |
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8. |
2010 hat der EDSB auf eigene Initiative eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie (12) erlassen. Die Stellungnahme enthält Erwägungen und Empfehlungen, die auch für den als Zwischenlösung angesehenen Vorschlag für eine vorübergehende Ausnahme relevant sind. Gegebenenfalls wird der EDSB die Ausführungen in seiner Stellungnahme von 2010 wiederholen oder darauf verweisen. |
III. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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52. |
Die im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen würden einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten sämtlicher Benutzer sehr beliebter elektronischer Kommunikationsdienste wie Instant-Messaging-Plattformen und -Anwendungen darstellen. Auch freiwillige Maßnahmen von Privatunternehmen können einen Eingriff in diese Rechte darstellen, wenn die Maßnahmen die Überwachung und Analyse des Kommunikationsinhalts und die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. |
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53. |
Die Themen, um die es hier geht, betreffen nicht spezifisch die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs, sondern jede Initiative, die auf die Strafverfolgungszwecken dienende Zusammenarbeit mit dem Privatsektor abzielt. Würde der Vorschlag angenommen, so würde er unweigerlich als Präzedenzfall für künftige gesetzgeberische Maßnahmen auf diesem Gebiet dienen. Für den EDSB ist es daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Vorschlag nicht angenommen wird, nicht einmal in Form einer vorübergehenden Ausnahme, solange der Vorschlag nicht sämtliche erforderlichen Schutzvorkehrungen berücksichtigt, die in dieser Stellungnahme aufgeführt sind. |
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54. |
Im Interesse der Rechtssicherheit hält der EDSB eine Klarstellung für erforderlich, ob der Vorschlag selbst als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne der DSGVO gedacht ist oder nicht. Falls nicht, empfiehlt der EDSB, im Vorschlag selbst ausdrücklich klarzustellen, welche Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO in diesem spezifischen Fall anwendbar wäre. Diesbezüglich hebt der EDSB hervor, dass Leitlinien der Datenschutzbehörden die erforderliche Rechtsgrundlage nicht ersetzen können. Es genügt nicht, vorzusehen, dass die vorübergehende Ausnahme die DSGVO „unberührt“ lässt, und die vorherige Konsultation der Datenschutzbehörden vorzuschreiben. Der Mitgesetzgeber muss seiner Verantwortung gerecht werden und sicherstellen, dass die vorgeschlagene Ausnahme den Anforderungen genügt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einzuhalten sind. |
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55. |
Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss eine Regelung klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz dieser Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. |
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56. |
Das Fehlen einer genauen Angabe, welche Maßnahmen der Ausnahme unterliegen, dürfte die Rechtssicherheit beeinträchtigen. |
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57. |
Abschließend hält der EDSB den vorgeschlagenen Zeitraum von fünf Jahren für unverhältnismäßig, da (a) ein vorheriger Nachweis der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme fehlt und (b) der Text der Rechtsvorschrift keine hinreichenden Schutzvorkehrungen vorsieht. Nach Ansicht des EDSB sollten vorübergehende Maßnahmen keinesfalls für mehr als zwei Jahre gelten. |
Brüssel, den 10. November 2020
Wojciech WIEWIOROWSKI
(1) COM(2020) 607 final, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-security/20200724_com-2020-607-commission-communication_de.pdf
(2) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(3) Verordnung (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(4) COM(2020) 607 final, S. 5. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass die e-Datenschutz-Richtlinie keine Rechtsgrundlage für die freiwillige Verarbeitung von Inhalts- und Verkehrsdaten zum Zwecke der Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch bietet, sodass die Anbieter solche Maßnahmen nur aufgrund einer nationalen legislativen Maßnahme anwenden können, die die in Artikel 15 der e-Datenschutzrichtlinie vorgesehenen Anforderungen an die Einschränkung des Rechts auf Vertraulichkeit (Verhältnismäßigkeit usw.) erfüllt. Ohne solche legislativen Maßnahmen würden Maßnahmen zur Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch, die von diesen Anbietern, die Inhalts- oder Verkehrsdaten verarbeiten, ergriffen werden, einer Rechtsgrundlage entbehren.
(5) COM(2020) 568 final, 2020/0259 (COD), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/interim-regulation-processing-personal-and-other-data-purpose-combatting-child-sexual-abuse
(6) In Artikel 2 Absatz 5 der EECC-Richtlinie ist der Begriff „interpersoneller Kommunikationsdienst“ definiert als „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen“. Ein „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ ist „ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht“ (Artikel 2 Absatz 7 des Kodex).
(7) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(8) Das Tatbestandsmerkmal „unrechtmäßig“ bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Rechtfertigungsgründe vorsehen können, etwa für Handlungen im Zusammenhang mit pornografischem Material, beispielsweise für Handlungen, die medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen. Handlungen können auch aufgrund nationaler Ermächtigungsgrundlagen gestattet werden, etwa der legitime Besitz von Kinderpornografie zu behördlichen Zwecken, beispielsweise um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen. Andere Rechtfertigungsgründe oder entsprechende relevante Rechtsgrundsätze, nach denen unter bestimmten Umständen keine strafrechtliche Verantwortung gegeben ist, sind nicht ausgeschlossen, beispielsweise in Bezug auf die Aktivitäten von Telefon- oder Internet-Hotlines, die derartige Fälle melden. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2011/93/EU.
(9) Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2011/93/EU.
(10) Artikel 11 und Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/93/EU.
(11) Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU.
(12) Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI vom 10. Mai 2010, https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/10-05-10_child_abuse_de.pdf
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/8 |
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2021/C 102/05)
Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Änderung der in ABl. C 21 vom 20.1.2018, S. 3, veröffentlichten Angaben
Die Richtbeträge sind in § 13 des Gesetzes Nr. 326/1999 Sb. über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung in Verbindung mit § 5 des Gesetzes Nr. 110/2006 Sb. über das Lebens- und das Existenzminimum in seiner geänderten Fassung enthalten. Sie sind vom derzeitigen Existenzminimum abhängig und richten sich nach der Dauer des geplanten kurzzeitigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik:
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für Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen — das 0,5-Fache des Existenzminimums (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) pro Aufenthaltstag, d. h. 1 245 CZK pro Tag; |
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für Aufenthalte von mehr als 30 Tagen — das 15-Fache des Existenzminimums (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) d. h. 37 350 CZK; dieser Betrag erhöht sich um das Doppelte des Existenzminimums für jeden ganzen Monat des geplanten Aufenthalts im Hoheitsgebiet, d. h. 4 980 CZK pro Monat; |
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— |
Drittstaatsangehörige unter 18 Jahren müssen die Hälfte der vorgenannten Beträge nachweisen. |
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks oder Kreditkarten im Besitz des Drittstaatsangehörigen erfolgen, anhand eines Dokuments, aus dem die Zahlung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Hoheitsgebiet hervorgeht, oder eines Dokuments, mit dem bestätigt wird, dass die Dienstleistungen kostenlos erbracht werden. Kostenübernahmeerklärungen und Bürgschaften von Gastgebern (in Form eines von der Polizei der Tschechischen Republik bescheinigten „Einladungsschreibens“ — siehe Anhang 33 des Schengen-Handbuchs) können ebenfalls als Nachweis für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.
Ein Drittstaatsangehöriger, der in der Tschechischen Republik studieren wird, kann als Nachweis für die Verfügbarkeit von Mitteln für seinen Aufenthalt die Erklärung einer staatlichen Behörde oder juristischen Person vorlegen, in der sich diese verpflichtet, einen dem Existenzminimum (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) entsprechenden Betrag für einen Monat der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bereitzustellen, oder eine Bescheinigung darüber, dass alle mit dem Studium und Aufenthalt verbundenen Kosten von der Gastgeberorganisation (Schule) gedeckt werden. Liegt die in der Erklärung angegebene Summe unter dem erforderlichen Mindestbetrag, so muss der Drittstaatsangehörige eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass er für die voraussichtliche Dauer seines Aufenthalts über Mittel verfügt, die der Differenz zwischen dem Existenzminimum (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) und dem in der Erklärung angegebenen Betrag für die voraussichtliche Aufenthaltsdauer, jedoch nicht mehr als dem Sechsfachen des Existenzminimums (derzeit 14 940 CZK) entsprechen müssen. Das Dokument über die Bereitstellung von Mitteln für den Aufenthalt einer Person kann durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses gemäß einem internationalen Vertrag ersetzt werden, an den die Tschechische Republik gebunden ist.
SPANIEN
Änderung der in ABl. C 178 vom 28.5.2020, S. 3, veröffentlichten Angaben
Im Erlass des Präsidialministeriums (PRE/1282/2007) vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Drittstaatsangehörige, die nach Spanien einreisen wollen, den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen.
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a) |
Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Drittstaatsangehörige zur Deckung ihres Lebensunterhalts pro Tag ihres geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestlohns nachweisen können. Das Königliche Dekret 231/2020 vom 4. Februar 2020 zur Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns für das Jahr 2020, dessen Geltungsdauer bis 2021 verlängert wurde (3), sieht einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn von 950 EUR vor, was bedeutet, dass pro Person und Tag ein Betrag von 95 EUR oder der entsprechende Gegenwert in Fremdwährung nachgewiesen werden muss. Dabei gilt in jedem Fall ein Mindestbetrag von 90 % des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestlohns. Somit muss unabhängig von der Aufenthaltsdauer pro Person in jedem Fall ein Betrag von mindestens 855 EUR oder der entsprechende Gegenwert in Fremdwährung nachgewiesen werden. |
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b) |
Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland kann die Vorlage von auf den Namen der Reisenden lautenden, nicht übertragbaren Fahrkarten bzw. Flugtickets mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Verkehrsmittel verlangt werden. |
SLOWENIEN
Änderung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19, veröffentlichten Angaben
Gemäß Artikel 2 der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Uradni List RS (UL RS; Amtsblatt der Republik Slowenien) Nr. 29/07) wurde für nach Slowenien einreisende Drittstaatsangehörige die Höhe der erforderlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in Slowenien bis zu ihrer Rückkehr in ihr Heimatland oder ihrer Weiterreise in ein Drittland festgelegt.
Als angemessenen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts muss ein Drittstaatsangehöriger den vorgeschriebenen Geldbetrag in bar, in Form von Reiseschecks, international anerkannten Debit- oder Kreditkarten oder Kreditbriefen oder andere beglaubigte Nachweise über das Vorhandensein dieser Mittel in Slowenien vorlegen.
Wenn der Drittstaatsangehörige nicht (z. B. durch eine Verpflichtungserklärung, Bürgschaftserklärung oder eine bezahlte Unterkunft als Teil eines Reisearrangements) gewährleisten kann, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, wird der Tagessatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts zugrunde gelegt, um die Höhe der erforderlichen Mittel zu bestimmen.
Der Tagessatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts in Slowenien beläuft sich bei Einzelpersonen auf 70 EUR.
Bei Minderjährigen in Begleitung ihrer Eltern oder rechtlicher Vertreter beläuft sich der vorgeschriebene Betrag auf 50 % des im vorigen Absatz genannten Betrags.
Liste der früheren Veröffentlichungen
ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19
ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22
ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45
ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18
ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19
ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13
ABl. C 36 vom 13.2.2009, S. 100
ABl. C 98 vom 29.4.2009, S. 11
ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5
ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8
ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16
ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13
ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44
ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3
ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13
ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2
ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25
ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31
ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3
ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32
ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12
ABl. C 248 vom 8.7.2016, S. 12
ABl. C 111 vom 8.4.2017, S. 11
ABl. C 186 vom 31.5.2018, S. 10
ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 6
ABl. C 366 vom 10.10.2018, S. 12
ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 38
ABl. C 140 vom 16.4.2019, S. 7
ABl. C 178 vom 28.5.2020, S. 3
(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
(2) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
(3) Zusatzbestimmung Nr. 6 des Königlichen Gesetzesdekrets 38/2020 vom 29. Dezember 2020.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10081— KION/Jungheinrich/HSP)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 102/06)
1.
Am 15. März 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Kion GROUP AG („KION“, Deutschland), kontrolliert von Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. („SHIG“, China); |
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Jungheinrich AG („Jungheinrich“, Deutschland); |
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— |
Hoesch Schwerter Profile GmbH („HSP“, Deutschland), Teil der Calvi Holding S.p.A. (Italien). |
KION und Jungheinrich übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von HSP.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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KION: Herstellung und Lieferung von Gabelstaplern, Lagerausrüstungen und anderen Flurförderzeugen sowie damit verbundene Dienstleistungen. SHIG ist ein Hersteller von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. |
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— |
Jungheinrich: Herstellung, Lieferung, Modernisierung und Vermietung von Gabelstaplern und Lagerausrüstungen sowie damit verbundene Dienstleistungen. |
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— |
HSP: Herstellung und Lieferung von Spezialprofilen aus Stahl, die unter anderem für die Herstellung von Gabelstaplern mit Gegengewicht und Lagereinrichtungen verwendet werden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10081— KION/Jungheinrich/HSP
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/13 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2021/C 102/07)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„Asparago di Badoere“
EU-Nr.: PGI-IT-0495-AM01 — 25.11.2019
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
Consorzio dell’Asparago di Badoere
Hauptverwaltung und Geschäftssitz: Beim Municipio di Morgano Piazza Indipendenza, 2
31050 Badoere di Morgano (TV), Italien; Tel. +39 3282143228
E-Mail: info@asparagodibadoere.it
www.asparagodibadoere.it
Die Interessengemeinschaft „Asparago di Badoere“ (Consorzio dell’Asparago di Badoere) ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 zu stellen.
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Kennzeichnung |
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Sonstige: redaktionelle Änderungen; Kontrollen; Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften |
4. Art der Änderung(en)
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☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A. |
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
5. Änderung(en)
Beschreibung des Erzeugnisses
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1. |
Artikel 2 der geltenden Produktspezifikation
„Die g. g. A. ‚Asparago di Badoere‘ ist Spargel (Familie der Liliengewächse, Gattung Asparagus, Art Officinalis) vorbehalten, dessen weiße Variante von Pflanzen der Anbausorten ‚Dariana‘, ‚Thielim‘, ‚Zeno‘, ‚Avalim‘ oder ‚Grolim‘ und dessen grüne Variante von Pflanzen der Sorten ‚Eros‘, ‚Thielim‘, ‚Grolim‘, ‚Dariana‘ oder ‚Avalim‘ stammt.“ wird wie folgt geändert und ergänzt: „Die g. g. A. ‚Asparago di Badoere‘ ist Spargel (Familie der Liliengewächse, Gattung Asparagus, Art Officinalis) vorbehalten, dessen weiße Variante von Pflanzen der Anbausorten ‚Thielim‘, ‚Zeno‘, ‚Grolim‘, ‚Cumulus‘, ‚Darzilla‘, „Hercolim‘, ‚Marco‘, ‚Vittorio‘, oder „Giove‘ und dessen grüne Variante von Pflanzen der Sorten ‚Eros‘, ‚Thielim‘, ‚Grolim‘, ‚Cumulus‘, ‚Magnus‘, ‚Giove‘ oder ‚Vittorio‘ stammt. Die Verwendung anderer, aus der Sortenforschung hervorgegangener Spargel-Zuchtsorten ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass durch Versuche und schriftliche Nachweise die Übereinstimmung mit dem Erzeugungsverfahren und den Eigenschaften des ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. bewiesen wurde. Die Verwendung solcher anderen Zuchtsorten zum Zweck der Erzeugung von ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. muss dem italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vorab mitgeteilt werden.“ Punkt 4.2 der Zusammenfassung: „Die g. g. A. ‚Asparago di Badoere‘ ist Spargel (Familie der Liliengewächse, Gattung Asparagus, Art Officinalis) vorbehalten, dessen weiße Variante von Pflanzen der Anbausorten ‚Dariana‘, ‚Thielim‘, ‚Zeno‘ oder ‚Grolim‘ und dessen grüne Variante von Pflanzen der Sorten ‚Eros‘, ‚Thielim‘, ‚Grolim‘, ‚Dariana‘ oder ‚Avalim‘ stammt.“ erhält folgende Fassung: „Die g. g. A. ‚Asparago di Badoere‘ ist Spargel (Familie der Liliengewächse, Gattung Asparagus, Art Officinalis) vorbehalten, dessen weiße Variante von Pflanzen der Anbausorten ‚Thielim‘, ‚Zeno‘, ‚Grolim‘, ‚Cumulus‘, ‚Darzilla‘, ‚Hercolim‘, ‚Marco‘, ‚Vittorio‘, oder ‚Giove‘ und dessen grüne Variante von Pflanzen der Sorten ‚Eros‘, ‚Thielim‘, ‚Grolim‘, ‚Cumulus‘, ‚Magnus‘, ‚Giove‘ oder ‚Vittorio‘ stammt.“ Die Verwendung anderer, aus der Sortenforschung hervorgegangener Spargel-Zuchtsorten ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass durch Versuche und schriftliche Nachweise die Übereinstimmung mit dem Erzeugungsverfahren und den Eigenschaften des ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. bewiesen wurde. Die Verwendung solcher anderen Zuchtsorten zum Zweck der Erzeugung von ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. muss dem italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vorab mitgeteilt werden. Das Verzeichnis der Sorten, die zur Erzeugung von ‚Asparago di Badoere‘ verwendet werden können, wurde aktualisiert. Sorten, die nicht mehr verwendet werden, weil sie schwierig zu beschaffen sind oder sich im Laufe der Zeit als agronomisch überholt erwiesen, wurden gestrichen. Es wurden neue Sorten hinzugefügt, bei denen die Eigenschaften des ‚Asparago di Badoere‘ aufrechterhalten werden, dabei aber unter dem Gesichtspunkt der Erzeugung und der inhärenten Merkmale eine höhere Leistung, eine größere Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und ein geringerer Bedarf an Dünge- und Pflanzenschutzmitteln erzielt werden und somit für die Verbraucher, die Umwelt und die Artenvielfalt im Erzeugungsgebiet Vorteile entstehen. Zudem wird die Verwendung neuer Zuchtsorten unter der Voraussetzung erlaubt, dass durch Versuche und schriftliche Nachweise die Übereinstimmung mit den in der Produktspezifikation angegebenen Eigenschaften des ‚Asparago di Badoere‘ bewiesen wurde und dass dies dem italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vorab mitgeteilt wurde. Damit erhalten Landwirte die Möglichkeit, neue, auf dem Markt verfügbare Sorten zu nutzen und gleichzeitig die Wahrung der Merkmale der Bezeichnung sicherzustellen.“ Die Änderung betrifft Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments. |
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2. |
Im Abschnitt der Produktspezifikation mit der Beschreibung von weißem „Asparago di Badoere“ g. g. A. wird nach der Beschreibung der Klasse I Folgendes eingefügt:
„Klasse II Wuchsform: Stängelspross mit Spitze, Spargelkopf auch leicht geöffnet; Farbe: weiß, gelegentlich mit Rosaschattierungen; Geschmack: süß, weder sauer noch salzig; zart und nicht faserig, das leichte Aroma von frischem Gemüse und reifem Getreide enthält kaum wahrnehmbare bittere Nuancen. Dicke: 8 bis 30 mm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet; Länge: bis zu 22 cm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet. Spargel der Klasse II ist ausschließlich für die lebensmittelverarbeitende Industrie vorzusehen.“ Die Klasse II wurde eingefügt für Stängelsprossen mit Formen und/oder Maßen, die sich von denen der Klasse Extra und der Klasse I unterscheiden, die aber unverändert die gleichen organoleptischen Eigenschaften dieses Erzeugnisses aufweisen, da sie unter den gleichen Boden- und Klimaverhältnissen unter Anwendung der gleichen Erzeugungstechniken angebaut werden. Die neue Klasse II wird insbesondere von Marktsegmenten benötigt, die mit Halbfertigerzeugnissen arbeiten; sie ist daher ausschließlich der lebensmittelverarbeitenden Industrie vorbehalten. Die Änderung betrifft Punkt 4.2 der Zusammenfassung und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments. |
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3. |
Im Abschnitt der Produktspezifikation mit der Beschreibung von grünem „Asparago di Badoere“ g. g. A. wird nach der Beschreibung der Klasse I Folgendes eingefügt:
„Klasse II Wuchsform: Stängelspross mit Spitze, Spargelkopf auch leicht geöffnet; Farbe: grün, gelegentlich mit Violettschattierungen; Dicke: 8 bis 30 mm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet; Länge: bis zu 27 cm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet. Spargel der Klasse II ist ausschließlich für die lebensmittelverarbeitende Industrie vorzusehen.“ Die Begründung entspricht der in Punkt 2 für die Variante „weiß“ des „Asparago di Badoere“ g. g. A. aufgeführten Begründung. Die Änderung betrifft Punkt 4.2 der Zusammenfassung und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments. |
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4. |
Der Satz:
„In allen Klassen sind Abweichungen von den oben genannten Werten nur in einem Toleranzbereich von 3 % zulässig.“ erhält folgende Fassung: „In allen Klassen sind bei Stängelsprossen, deren Länge und Dicke nicht den oben genannten Werten entspricht, Abweichungen nur in einem Toleranzbereich von 3 % des Gewichts zulässig.“ Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, um die Produktspezifikation präziser zu gestalten, indem erläutert wird, wozu der Toleranzbereich angewendet wird und auf welche Parameter er sich bezieht. Die Änderung betrifft Punkt 4.2 der Zusammenfassung und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments. |
Erzeugungsverfahren
Artikel 5 der geltenden Produktspezifikation
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5. |
Die folgenden Sätze am Ende von Artikel 5:
„Die Ernte von ‚Asparago di Badoere‘ erfolgt — nach der Stärkungsphase — jeweils zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai. Der Ernteertrag darf nach dem Sortieren (einschließlich Putzen und Abschneiden der Endstücke) nicht mehr als 7 000 kg Spargel pro Hektar betragen.“ erhalten folgende Fassung: „Die Ernte von ‚Asparago di Badoere‘ erfolgt — nach der Stärkungsphase — jeweils zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni. Der Ernteertrag darf nach dem Sortieren (einschließlich Putzen und Abschneiden der Endstücke) für die Klasse Extra und die Klassen I und II in der Summe nicht mehr als 10 000 kg pro Hektar betragen.“ Das Datum für die Beendigung der Ernte wurde auf den 30. Juni verschoben, da aufgrund des in den letzten Jahren eingetretenen Klimawandels und der Verfügbarkeit späterer Sorten für „Asparago di Badoere“ g. g. A. die Erzeugungsmengen und die Qualitätsnormen für mindestens 30 Tage nach dem 31. Mai gewährleistet sind. Die Erzeugung pro Hektar steigt von 7 000 kg auf 10 000 kg, da zur Erzeugung von „Asparago di Badoere“ geeignete Sorten existieren, die ertragreicher sind und längere Erntezeiten haben; darüber hinaus ist auch die Erzeugung der neuen Klasse II zu berücksichtigen, die der Erzeugung der Klasse Extra und der Klasse I hinzuaddiert wird. Die Erhöhung des Hektarertrags wirkt sich in keiner Weise auf die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus, das weiterhin dieselben Qualitätsnormen gewährleistet. |
Kennzeichnung
Artikel 8 der geltenden Produktspezifikation
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6. |
Der Wortlaut:
„Um unter der Bezeichnung ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. vermarktet werden zu können, muss der Spargel in dem in Artikel 3 dieser Produktspezifikation angegebenen Erzeugungsgebiet verpackt werden, wobei folgende Bedingungen einzuhalten sind:
Der Inhalt der einzelnen Packstücke muss homogen sein. Die Packungen dürfen nur Spargel einer Variante, einer Klasse und einer Größe enthalten.“ erhält folgende Fassung: „Um unter der Bezeichnung ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. vermarktet werden zu können, muss der Spargel in dem in Artikel 3 dieser Produktspezifikation angegebenen Erzeugungsgebiet in Bündeln oder in für Lebensmittel geeigneten Packungen verpackt werden. Die Packungen dürfen nur Spargel einer Klasse und Größe enthalten.“ Der entsprechende Satz in Punkt 4.8 der Zusammenfassung: „Spargel mit der geschützten geografischen Angabe ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. muss mit Raffiabast zu festen Bündeln verschnürt oder in für Lebensmittel geeignete Packungen abgepackt werden. Der Inhalt der einzelnen Packstücke muss homogen sein. Die Packungen dürfen nur Spargel einer Variante, einer Klasse und einer Größe enthalten.“ erhält folgende Fassung und wird in den maßgeblichen Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments eingefügt: „Um unter der Bezeichnung ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. vermarktet werden zu können und die in Punkt 3.2 genannten Qualitätsmerkmale zu erhalten, muss Spargel mit der Bezeichnung ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. im Erzeugungsgebiet entweder in Bündeln oder in für Lebensmittel geeignete Packungen abgepackt werden. ‚Asparago di Badoere‘ muss in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet verpackt werden, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten und eine Qualitätsminderung von ‚Asparago di Badoere‘ durch Verletzungen oder Beschädigungen während des Transports, die zu Schwarzfärbungen und Beeinträchtigung der Qualitätsmerkmale des unverpackten Erzeugnisses führen können, zu verhindern. Die Packungen dürfen nur Spargel einer Klasse und Größe enthalten.“ Diese Änderung ist erforderlich, um den Entwicklungen bei den Anforderungen in- und ausländischer Märkte an ein vielfältigeres Spektrum an Verpackungsarten und mehr Flexibilität zur Deckung der Nachfrage gerecht zu werden. Der Markt verlangt einheitliche Verpackungen, seien es Bündel oder Kisten, in unterschiedlichen, festgelegten Größen, die auf die jeweiligen Zielgruppen zugeschnitten sind. Da außerdem sowohl weißer als auch grüner Spargel unter die Bezeichnung „Asparago di Badoere“ fällt, ergab sich die Notwendigkeit zur Verkaufsförderung beider Spargelsorten; dabei bediente man sich auch der Verpackung dieses Erzeugnisses, die aus diesem Grund nach Klasse und Größe homogen ist, nicht aber nach Sorte. Schließlich wurde der relevante Punkt des Einzigen Dokuments durch eine Begründung der — bereits in der Produktspezifikation enthaltenen — Auflage, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet zu verpacken ist, erweitert. |
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7. |
Der Satz
„Die Handelsklassen Extra oder I gemäß der Regelung in Artikel 2 dieser Produktspezifikation;“ erhält folgende Fassung: „Die Handelsklassen Extra oder I; die Handelsklasse II mit der Angabe ‚ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt‘ gemäß der Regelung in Artikel 2 dieser Produktspezifikation;“ Der folgende Satz in Punkt 4.8 der Zusammenfassung: „Auf den Bündeln und Packungen müssen auf einem Etikett in gleich großen Druckbuchstaben die Bezeichnung ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. sowie die folgenden Angaben angebracht sein: die Spargelvariante (grün oder weiß), der Name bzw. Firmenname und die Adresse des Erzeugers und des Verpackungsbetriebs, die Klasse (Extra oder I), die Dicke der Spargelstangen sowie alle weiteren gesetzlich vorgesehenen Angaben.“ erhält folgende Fassung und wird in den maßgeblichen Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments eingefügt: „Auf den Bündeln und Packungen müssen auf einem Etikett in gleich großen Druckbuchstaben die Bezeichnung ‚Asparago di Badoere‘ g. g. A. mit besonderer Erwähnung der Variante (grün, weiß oder grün und weiß), der Name bzw. Firmenname und die Adresse des Erzeugers und des Verpackungsbetriebs sowie die folgenden Angaben angebracht sein: die Handelsklasse (Handelsklasse Extra, Handelsklasse I oder Handelsklasse II mit der Angabe ‚ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt‘), die Dicke der Spargelstangen sowie alle weiteren gesetzlich vorgesehenen Angaben.“ Es handelt sich um eine Anpassung des Textes zur Berücksichtigung der Erweiterung der beiden Varianten von „Asparago di Badoere“ g. g. A. um die Klasse II und zur Einbeziehung der Möglichkeit, Spargel beider Varianten (weiß und grün) in einer Packung bzw. einem Bündel vorzusehen. |
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen
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8. |
Artikel 4 wird in „Ursprungsnachweis“ umbenannt. |
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9. |
Artikel 5 wird in „Herstellungsverfahren“ umbenannt. |
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10. |
Artikel 6 wird in „Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet“ umbenannt. |
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11. |
Artikel 7 wird in „Kontrolle“ umbenannt. |
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12. |
Artikel 8 wird in „Kennzeichnung“ umbenannt. |
Kontrollen
Artikel 7 der geltenden Produktspezifikation
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13. |
Die Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, wird in Artikel 7 derzeit nicht genannt. In der vorgeschlagenen Produktspezifikation wird Artikel 7 wie folgt geändert:
„Die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen dieser Produktspezifikation erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; die für die Überprüfung zuständige Stelle ist die CSQA Certificazioni S.r.l. mit Sitz in Thiene (VI) — Via San Gaetano Nr. 74, Italien; Tel. +39 0445313011, E-Mail csqa@csqa.itcsqa@csqa.itcsqa@legalmail.it.“ |
Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften
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14. |
Die Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in Artikel 1 und Artikel 7 der Produktspezifikation wurden an die geltenden Rechtsvorschriften angepasst. |
EINZIGES DOKUMENT
„ASPARAGO DI BADOERE“
EU-Nr.: PGI-IT-0495-AM01 — 25.11.2019
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Name(n)
„Asparago di Badoere“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die g. g. A. „Asparago di Badoere“ ist Spargel (Familie der Liliengewächse, Gattung Asparagus, Art Officinalis) vorbehalten, dessen weiße Variante von Pflanzen der Anbausorten „Thielim“, „Zeno“, „Grolim“, „Cumulus“, „Darzilla“, „Hercolim“, „Marco“, „Vittorio“, oder „Giove“ und dessen grüne Variante von Pflanzen der Sorten „Eros“, „Thielim“, „Grolim“, „Cumulus“, „Magnus“, „Giove“ oder „Vittorio“ stammt.
Die Verwendung anderer, aus der Sortenforschung hervorgegangener Spargel-Zuchtsorten ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass durch Versuche und schriftliche Nachweise die Übereinstimmung mit dem Erzeugungsverfahren und den Eigenschaften des „Asparago di Badoere“ g. g. A. bewiesen wurde.
Die Verwendung solcher anderen Zuchtsorten zum Zweck der Erzeugung von „Asparago di Badoere“ g. g. A. muss dem italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vorab mitgeteilt werden.
„Asparago di Badoere“ g. g. A. beider Varianten muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aus ganzen, gesunden Stangen mit frischem Aussehen und frischer Färbung bestehen, die geputzt, aber nicht durch unsachgemäßes Waschen beschädigt wurden. Er darf keinen Schädlingsbefall, keine auf Schädlingsbefall zurückzuführenden Schäden, keine Quetschungen und keine Druckstellen aufweisen, und er muss frei von anormaler äußerer Feuchtigkeit und von fremdem Geruch bzw. Geschmack sein. Die Spargelstangen müssen eine knackige Konsistenz haben und dürfen nicht hohl und nicht abgeschält sein.
Die Schnittfläche am unteren Ende der Stangen muss glatt sein und rechtwinklig zur Längsachse verlaufen. Insbesondere besitzt weißer „Asparago di Badoere“ g. g. A. der Klasse Extra eine gerade Stange mit fest geschlossenem Kopf. Der Geschmack der Spargelstangen ist zart und süß (weder sauer noch salzig), ihre Konsistenz nicht faserig, der leichte Duft von frischem Gemüse und reifem Getreide enthält kaum wahrnehmbare bittere Nuancen. Der Durchmesser der Spargelstangen liegt zwischen 12 und 20 mm, der Unterschied zwischen der dicksten und der dünnsten Stange in einem Bündel oder Packstück darf 6 mm nicht übersteigen. Die Länge der Spargelstangen beträgt 14 bis 22 cm, der Unterschied zwischen der kürzesten und der längsten Stange im selben Bündel oder Packstück darf nicht mehr als 1 cm betragen.
Weißer „Asparago di Badoere“ g. g. A. der Klasse I unterscheidet sich in Form, Farbe, Geschmack und Länge nicht von der Klasse Extra, doch die Dicke der Spargelstangen liegt bei 10 bis 22 mm, und der Unterschied zwischen der dicksten und der dünnsten Stange in einem Bündel oder Packstück darf 8 mm nicht übersteigen.
Weißer „Asparago di Badoere“ g. g. A. der Klasse II weist einen Stängelspross mit Spitze, Spargelkopf auch leicht geöffnet, auf; Farbe weiß, gelegentlich mit Rosaschattierungen; Dicke der Stangen: 8 bis 30 mm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet; Länge: bis zu 22 cm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet.
Spargel der Klasse II ist ausschließlich für die lebensmittelverarbeitende Industrie vorzusehen.
Grüner „Asparago di Badoere“ g. g. A. der Klasse Extra besitzt eine gerade, an der Spitze manchmal leicht gebogene Stange und einen fest geschlossenen Kopf von kräftigem, glänzendem Grün, gelegentlich mit Violettschattierungen; der untere Teil der Stange (höchstens 5 % des Stängelsprosses), ist grün mit Schattierungen von violett bis weiß. Dieser Spargel hat einen süßen, markanten Geschmack ohne saure, salzige oder bittere Nuancen und ein anhaltendes, fruchtiges Kräuteraroma. Seine Konsistenz ist zart und nicht faserig. Der Durchmesser der Spargelstangen liegt zwischen 12 und 20 mm, der Unterschied zwischen der dicksten und der dünnsten Stange im Bündel darf 6 mm nicht übersteigen; die Länge der Spargelstangen beträgt 18 bis 27 cm, der Unterschied zwischen der kürzesten und der längsten Stange im Bündel darf maximal 1 cm betragen.
Grüner „Asparago di Badoere“ g. g. A. der Klasse I unterscheidet sich in Form, Farbe und Geschmack nicht von der Klasse Extra, doch die Dicke der Spargelstangen liegt bei 8 bis 22 mm, und der Unterschied zwischen der dicksten und der dünnsten Stange im Bündel darf 8 mm nicht übersteigen; die Länge beträgt 16 bis 27 cm, der Unterschied zwischen der kürzesten und der längsten Stange im Bündel darf nicht mehr als 1 cm betragen.
Grüner „Asparago di Badoere“ g. g. A. der Klasse II weist einen Stängelspross mit Spitze, Spargelkopf auch leicht geöffnet, auf; Farbe: grün, gelegentlich mit Violettschattierungen; Dicke der Stangen: 8 bis 30 mm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet; Länge: bis zu 27 cm, im gleichen Bündel oder Packstück gleichmäßig aufbereitet.
Spargel der Klasse II ist ausschließlich für die lebensmittelverarbeitende Industrie vorzusehen.
In allen Klassen sind bei Stängelsprossen, deren Länge und Dicke nicht den oben genannten Werten entspricht, Abweichungen nur in einem Toleranzbereich von 3 % des Gewichts zulässig.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Sämtliche Erzeugungsschritte von „Asparago di Badoere“ vom Anbau bis zur Ernte finden in dem abgegrenzten geografischen Gebiet statt.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Um unter der Bezeichnung „Asparago di Badoere“ g. g. A. vermarktet werden zu können und die in Punkt 3.2 genannten Qualitätsmerkmale zu erhalten, muss Spargel mit der Bezeichnung „Asparago di Badoere“ g. g. A. im Erzeugungsgebiet entweder in Bündeln oder in für Lebensmittel geeignete Packungen abgepackt werden.
„Asparago di Badoere“ muss in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet verpackt werden, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten und eine Qualitätsminderung von „Asparago di Badoere“ durch Verletzungen oder Beschädigungen während des Transports, die zu Schwarzfärbungen und Beeinträchtigung der Qualitätsmerkmale des unverpackten Erzeugnisses führen können, zu verhindern.
Die Packungen dürfen nur Spargel einer Klasse und Größe enthalten.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Auf den Bündeln und Packungen müssen auf einem Etikett in gleich großen Druckbuchstaben die Bezeichnung „Asparago di Badoere“ g. g. A. mit besonderer Erwähnung der Variante (grün, weiß oder grün und weiß), der Name bzw. Firmenname und die Adresse des Erzeugers und des Verpackungsbetriebs sowie die folgenden Angaben angebracht sein: die Handelsklasse (Handelsklasse Extra, Handelsklasse I oder Handelsklasse II mit der Angabe „ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt“), die Dicke der Spargelstangen sowie alle weiteren gesetzlich vorgesehenen Angaben.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet von „Asparago di Badoere“ g. g. A. umfasst die Gemeinden Piombino Dese und Trebaseleghe in der Provinz Padova, die Gemeinden Casale sul Sile, Casier, Istrana, Mogliano Veneto, Morgano, Paese, Preganziol, Quinto di Treviso, Resana, Treviso, Vedelago und Zero Branco in der Provinz Treviso sowie die Gemeinde Scorzè in der Provinz Venedig.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und „Asparago di Badoere“ beruht auf der Qualität.
Das rasche Wachstum der beiden unter dem Namen „Asparago di Badoere“ vermarkteten Spargelvarianten führt zur Entwicklung von Stangen mit geringer Faserigkeit, einer besonders glänzenden Schale und den unter Punkt 3.2 genannten besonderen organoleptischen Eigenschaften.
Das Zusammenspiel der im Folgenden beschriebenen Witterungs- und Bodenbedingungen im Erzeugungsgebiet trägt zur Herausbildung der besonderen physischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses bei und ist deshalb ein für die besondere Qualität des „Asparago di Badoere“ unverzichtbares Element.
Das Erzeugungsgebiet von „Asparago di Badoere“ ist durch eine mittlere Durchschnittstemperatur von ca. 15 °C gekennzeichnet, im Verlauf des Jahres können aber auch Höchstwerte von mehr als 30 °C erreicht werden. Die jährliche Niederschlagsmenge liegt um 900 mm. Die niederschlagreichsten Tage konzentrieren sich in der Regel auf das Frühjahr und den Herbst. Aufgrund dieser Bedingungen benötigen die Spargelpflanzen in der Erntezeit keine zusätzlichen Bewässerungsmaßnahmen, da sie ausreichend mit Wasser versorgt sind. Dadurch wird Wasserstress jeglicher Art für die Pflanzen vermieden und somit die gleichbleibend hohe Qualität von „Asparago di Badoere“ sichergestellt. Charakteristisch für das Erzeugungsgebiet sind des Weiteren langsam fließende Gewässer wie die Flüsse Sile, Zero und Dese mit ihren Zuflüssen, die für fruchtbare und ertragreiche Böden sorgen. So entstehen kräftige Pflanzen, ohne dass neben der normalerweise vorgesehenen Düngung noch zusätzlich gedüngt werden muss; die niedrige Stickstoffkonzentration trägt im Übrigen dazu bei, dass sich gesunde Spargelstangen ohne Druckstellen oder Risse herausbilden. Das Erzeugungsgebiet verfügt über lockere Böden. Der Anbau von „Asparago di Badoere“ erfordert tiefe Böden von mittlerer bis mäßig grober Textur und geringem Kalkgehalt in der Oberflächenschicht, mit subalkaliner bis neutraler Reaktion, mittlerer bis guter Drainage sowie der Möglichkeit einer Anreicherung von Calciumcarbonat im festen Untergrund, dem Caranto.
Der Spargelanbau hat im Veneto eine lange Tradition: Seine Ursprünge scheinen bis zur Eroberung des Gebiets durch die Römer zurückzugehen.
Zahlreiche Dokumente belegen, dass weißer und grüner „Asparago di Badoere“ zu den wertvollsten Erzeugnissen des Veneto gezählt wird. Die Bedeutung von Badoere für die Spargelerzeugung in der Provinz hat die Gemeindeverwaltung von Morgano im Jahr 1968 dazu veranlasst, die erste regionale Spargelmesse, die „Mostra Provinciale dell’Asparago“ zu veranstalten und damit eine Tradition zu begründen, die bis heute fortgeführt wird. Der Spargelanbau ist in der örtlichen Kultur fest verwurzelt, und das Wissen über die Anbautechniken wird von Generation zu Generation weitergegeben. Dank der besonderen Kombination von produktiven Faktoren wie der Bereitschaft zu manueller Arbeit und handwerklichem Geschick mit den spezifischen Klimabedingungen und Bodenverhältnissen unterscheidet sich das Erzeugungsgebiet deutlich von allen anderen Spargelanbaugebieten. Die große Verbreitung und der Bekanntheitsgrad des Erzeugnisses sind verschiedenen Verkaufsförderungsmaßnahmen zu verdanken und zugleich auch Beleg für den hervorragenden Ruf des „Asparago di Badoere“.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)
Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
durch direkten Zugriff auf die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.itwww.politicheagricole.it„Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm), danach von „Prodotti DOP IGP STG“ (auf der linken Bildschirmseite) und anschließend von „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.
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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/21 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2021/C 102/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„TUZSÉRI ALMA“
EU-Nr.: PDO-HU-02483 — 20.9.2018
g. U. (X) g. g. A. ( )
1. Name(n)
„Tuzséri alma“
2. Antragstellende(s) Land/Länder
Ungarn
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Tuzséri alma“ fallen für den Frischverzehr bestimmte Äpfel der Art Malus domestica der Sorten Gala, Jonagold, Red Delicious, Golden Delicious, Mutsu, Idared, Jonathan und Granny Smith.
Physikalische Eigenschaften:
Die Äpfel aller im abgegrenzten geografischen Gebiet angebauten Sorten zeichnen sich durch die überdurchschnittliche Festigkeit des Fruchtfleisches (min. 6 kg/cm2) aus; das Fruchtfleisch ist knackig, die Früchte sind lange haltbar und haben einen überdurchschnittlich hohen Zuckergehalt (min. 10 ° Brix).
Typischerweise haben nur die Äpfel der roten Sorten (Gala, Jonagold, Red Delicious, Idared, Jonathan) eine höhere Farbdeckung (min. 40 %) und ein intensiv gefärbtes Epikarp.
Zum Zeitpunkt der Einlagerung sind die physikalischen und organoleptischen Eigenschaften der einzelnen Sorten wie folgt:
Sorte: Festigkeit des Fruchtfleisches (Mindestwert, kg/cm2); Zuckergehalt (Mindestwert in °Brix); Farbdeckung (min. %)
|
Gala: |
7; |
11; |
40 |
|
Jonagold: |
6; |
12; |
40 |
|
Red Delicious: |
7; |
11; |
50 |
|
Golden Delicious: |
6,5; |
12; |
entfällt |
|
Mutsu: |
7; |
11; |
entfällt |
|
Idared: |
6; |
11; |
40 |
|
Jonathan: |
6,5; |
12; |
40 |
|
Granny Smith: |
7; |
10; |
entfällt |
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Äpfel mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tuzséri alma“ dürfen ausschließlich in dem unter Punkt 4 beschriebenen abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut und geerntet werden.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Jedes Erzeugnis, das in Verkehr gebracht wird, muss mit dem weiter unten abgebildeten Logo versehen sein. Das Logo ist entweder auf jedem einzelnen Apfel oder auf der geschlossenen, versiegelten Verpackungseinheit anzubringen.
Sofern die Äpfel einzeln gekennzeichnet werden, sind wenigstens 70 % der Äpfel mit dem Logo zu versehen.
Das Logo zeigt unter dem halbkreisförmig angebrachten Schriftzug „Tuzséri alma“ auf der linken Seite einen ganzen roten Apfel mit einem grünen Blatt, das auf einen anderen Apfel gerichtet ist, welcher halbiert ist und sich durch gelbliches Fruchtfleisch, eine grüne Schale und je einen Kern pro Hälfte in der Mitte des weißen Kerngehäuses auszeichnet.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Abgrenzung entspricht den Verwaltungsgrenzen des Dorfes Tuzsér in der Region Rétköz des Komitats Szabolcs-Szatmár-Bereg.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Die Qualität von „Tuzséri alma“ ist ausschließlich auf die natürlichen und menschlichen Faktoren im Zusammenhang mit dem abgegrenzten geografischen Gebiet zurückzuführen.
Natürliche Faktoren:
Tuzsér liegt an der Theiß zwischen 100 und 113 Metern über dem Meeresspiegel. Es grenzt im Norden an das Sempliner Gebirge und im Nordosten an die äußeren Ostkarpaten. Ein weiteres wichtiges natürliches Merkmal ist die Lage innerhalb des U-förmigen Verlaufs der Theiß, des sogenannten „Theiß-Ellenbogens“.
Das Gebiet verfügt über ein mäßig warmes, trockenes Klima mit zahlreichen Sonnenstunden während der Wachstumsperiode. Die täglichen Temperaturschwankungen sind hoch.
Vor der Regulierung der Theiß war das Erzeugungsgebiet Teil von deren Überschwemmungsgebiet. Deshalb verfügt es über humus- und phosphorreiche Schwemmlandböden.
Aufgrund der Nähe zum Fluss im „Theiß-Ellenbogen“ weist das Erzeugungsgebiet durch die natürliche Verdunstung von Wasser eine hohe Luftfeuchtigkeit auf.
Besonderheit des Erzeugnisses:
Zum Zeitpunkt der Einlagerung haben die Äpfel mit der Bezeichnung „Tuzséri alma“ einen hohen Zuckergehalt (min. 10 ° Brix) und festeres Fruchtfleisch (min. 6 kg/cm2) als andere Äpfel. Deshalb sind die Äpfel mit der Bezeichnung „Tuzséri alma“ überdurchschnittlich lagerfähig, weil ihr Geschmack und ihr Aroma während der Lagerungszeit erhalten bleiben. Die Farbdeckung ist bei den roten Sorten höher (min. 40 %) und das Rot ist intensiver und leuchtender als bei Äpfeln aus anderen Gebieten.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und den Eigenschaften des Erzeugnisses (ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der besonderen Qualität des Erzeugnisses)
Die das Gebiet umschließenden Bergzüge bieten während der Blütezeit und während der Herausbildung der Früchte vom Norden und vom Osten her Schutz.
Aufgrund der hohen Phosphorzufuhr und des Einsatzes von stickstoffarmem Dünger ist das Fruchtfleisch überdurchschnittlich fest.
Die Erzeugung von „Tuzséri alma“ zeichnet sich durch eine langsamere Reifung aus, was zweifelsohne auf die geografische Lage des Anbaugebietes zurückzuführen ist. Durch die Kombination von Schwemmlandböden und hoher Feuchtigkeit wird die Zuckerbildung verlangsamt. Eine plötzliche Reifung findet deshalb nicht statt.
Die große Zahl der Sonnenstunden, die beträchtlichen Temperaturschwankungen im Tagesverlauf mit heißen Tagen und kühlen Nächten sowie der Beschnitt der Baumkronen sorgen für einen hohen Zuckergehalt. Dank der Schwemmlandböden mit reichlicher Wasserzufuhr sind die Früchte saftig; dadurch ist der Zucker weniger deutlich spürbar, was einen harmonischen, säuerlichen Geschmack hervorruft.
Durch die natürliche Verdunstung des Wassers im „Theiß-Ellenbogen“ gibt es im Erzeugungsgebiet mehr Feuchtigkeit. Auch der Morgentau ist wegen der Nähe zum Fluss in größeren Mengen vorhanden. Die hohe Feuchtigkeit, die sich während der Nacht auf der Fruchtschale bildenden Tautropfen, die beträchtlichen Temperaturschwankungen im Tagesverlauf, die hohe Zahl der Sonnenstunden während der Wachstumsperiode und der Beschnitt der Baumkronen sorgen für eine hohe Farbdeckung, weil diese natürlichen Faktoren einen hohen Anthocyangehalt der Fruchtschale gewährleisten, sodass die Äpfel einen besonders kräftigen roten Farbton aufweisen.
Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für das geografische Gebiet relevant sind und zur Herausbildung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses beitragen:
Die folgenden menschlichen Fertigkeiten tragen zur Herausbildung der Eigenschaften von „Tuzséri alma“ bei:
Der Anbau von „Tuzséri alma“ erfolgt in einem durch menschliche und fachliche Faktoren geprägten Umfeld, das auf eine 300-jährige Tradition zurückblickt, wobei Wissen und Erfahrung in Bezug auf den Obstanbau stets von Generation zu Generation weitergegeben wurden. Die Apfelbäume werden in Reihen angepflanzt, zwischen denen sich Grasflächen befinden, wodurch das Wasser besser gespeichert wird als bei der anderenorts üblichen Pflanzung in Reihen, die regelmäßig umgepflügt werden. Durch das hier angewandte „Sándor-Nagy-Schnittverfahren“ ergibt sich eine luftigere, offenere Laubstruktur, wodurch die Sonne die in der Baumkrone heranwachsenden Früchte besser erreichen kann. Stickstoffarmer Dünger wird eingesetzt. Bei diesem soliden Verfahren können sich die Landwirte von der ersten bis zur letzten Phase in den Erzeugungsprozess einbringen. Das Pflücken, die Vorauswahl und das Sortieren erfolgen von Hand. Dadurch wird sichergestellt, dass nur reife Früchte gepflückt werden, was veranschaulicht, wie wichtig menschliche Erfahrung und menschliches Fachwissen bei der Ernte sind. Auch das Wissen der Pflücker und der Sortierer wurde von Generation zu Generation weitergegeben. Die Vereinigung der Gartenfreunde „Sándor Nagy“ (Nagy Sándor Kertbarát Klub Egyesület) im Dorf Tuzsér ist eine wichtige berufsständische Organisation, bei der Fachwissen gebündelt und die Weiterentwicklung der Apfelerzeugung in der Region vorangetrieben wird.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)
https://gi.kormany.hu/foldrajzi-arujelzok