ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
22. März 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 98/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 98/02

Rechtssache C-600/20 P: Rechtsmittel der Frau Anne-Marie Klose gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-81/20, Anne-Marie Klose gegen Amt der Europäisehen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 10. November 2020

2

2021/C 98/03

Rechtssache C-640/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2020 von PV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18, PV/Kommission

2

2021/C 98/04

Rechtssache C-643/20: Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. November 2020 — ENERGOTT Fejlesztő és Vagyonkezelő Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

3

2021/C 98/05

Rechtssache C-670/20: Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Dezember 2020 — EP u. a./ ERSTE Bank Hungary Zrt.

4

2021/C 98/06

Rechtssache C-673/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch (Frankreich), eingereicht am 9. Dezember 2020 — EP/Préfet du Gers, Institut National de la Statistique et des Études Économiques

5

2021/C 98/07

Rechtssache C-675/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2020 von Colin Brown gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-18/19, Brown/Kommission

6

2021/C 98/08

Rechtssache C-701/20: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Dezember 2020 — Avis Autovermietung Gesellschaft mbH gegen Verein für Konsumenteninformation

7

2021/C 98/09

Rechtssache C-718/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2020 von der Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache T-307/18, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission

7

2021/C 98/10

Rechtssache C-14/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 8. Januar 2021 — Sea Watch e. V./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Palermo

9

2021/C 98/11

Rechtssache C-15/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 8. Januar 2021 — Sea Watch e.V./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Porto Empedocle

11

2021/C 98/12

Rechtssache C-20/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 13. Januar 2021 — JW, HD, XS gegen LOT Polish Airlines

13

2021/C 98/13

Rechtssache C-31/21: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 19. Januar 2021 — Eurocostruzioni Srl/Regione Calabria

14

2021/C 98/14

Rechtssache C-34/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2021 — Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium

15

2021/C 98/15

Rechtssache C-35/21: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Januar 2021 — Konservinvest OOD/Bulkons Parvomay OOD

15

2021/C 98/16

Rechtssache C-42/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von Lietuvos geležinkeliai AB gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-814/17, Lietuvos geležinkeliai/Kommission

16

2021/C 98/17

Rechtssache C-46/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-735/18, Aquind/ACER

17

2021/C 98/18

Rechtssache C-60/21: Klage, eingereicht am 1. Februar 2021 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

18

 

Gericht

2021/C 98/19

Rechtssache T-110/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kazembe Musonda/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

19

2021/C 98/20

Rechtssache T-111/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Boshab/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

20

2021/C 98/21

Rechtssache T-113/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kampete/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

20

2021/C 98/22

Rechtssache T-116/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kande Mupompa/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

21

2021/C 98/23

Rechtssache T-118/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Amisi Kumba/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

22

2021/C 98/24

Rechtssache T-119/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Mutondo/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

23

2021/C 98/25

Rechtssache T-120/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Numbi/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

23

2021/C 98/26

Rechtssache T-121/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Ruhorimbere/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

24

2021/C 98/27

Rechtssache T-122/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Ramazani Shadary/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

25

2021/C 98/28

Rechtssache T-123/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kanyama/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

26

2021/C 98/29

Rechtssache T-124/19: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Ilunga Luyoyo/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

26

2021/C 98/30

Rechtssache T-258/20: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Klymenko/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)

27

2021/C 98/31

Rechtssache T-352/18: Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2021 — Germann Avocats/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Folgestudie über Verfahren der Gewerkschaften zu den Themen Nichtdiskriminierung und Vielfalt – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Zuschlagskriterien – Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teilweise offensichtlich unzulässig ist)

28

2021/C 98/32

Rechtssache T-35/21: Klage, eingereicht am 22. Januar 2021 — SFD/EUIPO — Allmax Nutrition (ALLNUTRITION DESIGNED FOR MOTIVATION)

28

2021/C 98/33

Rechtssache T-38/21: Klage, eingereicht am 19. Januar 2021 — Inivos und Inivos/Kommission

29

2021/C 98/34

Rechtssache T-40/21: Klage, eingereicht am 25. Januar 2021 — Slowakei/Kommission

30

2021/C 98/35

Rechtssache T-50/21: Klage, eingereicht am 26. Januar 2021 — About You/EUIPO — Safe-1 Immobilieninvest (Y/O/U YOUR ORIGINAL U)

31

2021/C 98/36

Rechtssache T-51/21: Klage, eingereicht am 26. Januar 2021 — About You/EUIPO — Safe-1 Immobilieninvest (Y/O/U YOUR ORIGINAL U)

32

2021/C 98/37

Rechtssache T-69/21: Klage, eingereicht am 1. Februar 2021 — Rotondaro/EUIPO — Pollini (COLLINI)

33

2021/C 98/38

Rechtssache T-72/21: Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 — Bowden und Young/Europol

33

2021/C 98/39

Rechtssache T-74/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission

34

2021/C 98/40

Rechtssache T-80/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Cargolux/Kommission

35

2021/C 98/41

Rechtssache T-85/21: Klage, eingereicht am 8. Februar 2021 — QF/Kommission

36

2021/C 98/42

Rechtssache T-602/20: Beschluss des Gerichts vom 28. Januar 2021 — MS/Kommission

36


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 98/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 88 vom 15.3.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 79 vom 8.3.2021

ABl. C 72 vom 1.3.2021

ABl. C 62 vom 22.2.2021

ABl. C 53 vom 15.2.2021

ABl. C 44 vom 8.2.2021

ABl. C 35 vom 1.2.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/2


Rechtsmittel der Frau Anne-Marie Klose gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-81/20, Anne-Marie Klose gegen Amt der Europäisehen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 10. November 2020

(Rechtssache C-600/20 P)

(2021/C 98/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anne-Marie Klose (Prozessbevollmächtigte: I. Seher, Rechtsanwältin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 11. Februar 2021 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/2


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2020 von PV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18, PV/Kommission

(Rechtssache C-640/20 P)

(2021/C 98/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: PV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Birkenmaier)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 30. Januar 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 aufzuheben;

gemäß Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vorliegenden Rechtsstreit sowie in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 zu entscheiden;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-111/20 P sowie in den Rechtssachen T-786/16, T-224/18, T-224/18 R1 und T-224/18 R2 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die falsche Auslegung der Art. 72 und 270 AEUV und von Art. 23 des Beamtenstatuts sowie die Auffassung des Gerichts, dass die Satzung die ausschließliche Rechtsquelle für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bediensteten und ihrem Organ sei.

2.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 4 EUV, Art. 41 der Charta und Art. 11a des Statuts.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz „Fraus omnia corrompit“ und gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs gerügt.

4.

Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die Verneinung eines Verstoßes gegen die Art. 1, 3, 4, 31 und 41 der Charta sowie die Art. 1e und 12a des Statuts.

5.

Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die Verwendung von „mittelbaren Falschbeurkundungen“, eine verfälschte Auslegung von Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 3 und 5 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den internen Beschluss 92-2004 der Kommission vom 6. Juli 2014.

6.

Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft vorsätzliches Fehlverhalten im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Einrede der Nichterfüllung in synallagmatischen Beziehungen.

7.

Der siebte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta und Art. 25 des Statuts sowie ein vorsätzliches Verschweigen im Zusammenhang mit der Unterschlagung von 21 593,64 Euro an Gehaltsrückständen durch das PMO.

8.

Der achte Rechtsmittelgrund betrifft eine durch Unterlassen erfolgte Verfälschung der Folgen der Aufhebung des ersten Disziplinarverfahrens CMS 13/087.

9.

Der neunte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 15 der Charta.

10.

Mit dem zehnten, hilfsweise geltend gemachten, Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Verbot gerügt, „ultra petita“ zu entscheiden.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/3


Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. November 2020 — ENERGOTT Fejlesztő és Vagyonkezelő Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-643/20)

(2021/C 98/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Veszprémi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ENERGOTT Fejlesztő és Vagyonkezelő Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16 (2)] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19 (3)]) und die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstattung der allgemeinen Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen als Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, keinen früheren Zeitpunkt als den festlegen können, in dem die Forderung, die der zu erstattenden allgemeinen Umsatzsteuer zugrunde liegt, uneinbringlich geworden ist?

2.

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19]) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Erstattung der allgemeinen Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen über die Geltendmachung der zugrunde liegenden Forderung im Liquidationsverfahren hinaus weitere Eintreibungshandlungen als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der allgemeinen Umsatzsteuer verlangt?

3.

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19]) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der im Fall der Nichtzahlung das Dienstleistungen erbringende Unternehmen die Dienstleistungserbringung sofort einzustellen hat, da andernfalls bei fortdauernder Dienstleistungserbringung trotz der späteren Uneinbringlichkeit auch nicht die allgemeine Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen erstattet werden kann?

4.

Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Art. 15 bis 17 der Charta der Grundrechte (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura [C-246/16] bzw. des Beschlusses Porr Építési Kft. [C-292/19]) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats die in den Fragen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ohne jedwede Rechtsgrundlage nach dem Beschluss in der Rechtssache Porr Kft. festlegte und diese Voraussetzungen den Steuerpflichtigen vor dem Zeitpunkt, in dem die Forderungen endgültig uneinbringlich wurden, nicht klar gewesen waren?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  ECLI:EU:C:2017:887.

(3)  ECLI:EU:C:2019:901.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/4


Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Dezember 2020 — EP u. a./ ERSTE Bank Hungary Zrt.

(Rechtssache C-670/20)

(2021/C 98/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Ráckevei Járásbíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EP, TA, FV und TB

Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.

Vorlagefragen

1.

Ist angesichts der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16 (2), eine Vertragsklausel über die Tragung des Wechselkursrisikos klar und eindeutig, die, ohne dass sie ausdrücklich regeln würde, dass das Wechselkursrisiko ausschließlich und vollständig dem Schuldner auferlegt wird, nur eine Erklärung des Schuldners des Inhalts enthält, dass er sich über die möglichen Risiken des Geschäfts im Klaren ist, insbesondere darüber, dass die Entwicklung einer bestimmten Währung gegenüber dem ungarischen Forint die Lasten der in Forint erfolgenden Rückzahlung des Darlehens gleichermaßen erhöhen und herabsetzen kann?

2.

Ist die oben genannte Vertragsklausel mit dem im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, genannten Erfordernis vereinbar, nach dem der Verbraucher auf deren Grundlage auch die — möglicherweise erheblichen — wirtschaftlichen Folgen der Tragung des Wechselkursrisikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss, wenn berücksichtigt wird, dass das dem Verbraucher bei Vertragsschluss vorgelegte und von ihm unterzeichnete Dokument mit dem Titel „Information über die allgemeinen Risiken einer Fremdwährungsfinanzierung“ gleichermaßen auf die vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der Wechselkursschwankung hinweist und damit eine ein stabiles Kursniveau kennzeichnende — und auch vom ungarischen Bankenverband kommunizierte — Tendenz suggeriert, nach der sich diese vorteilhaften und nachteiligen finanziellen Auswirkungen langfristig ausgleichen?

3.

Ist die oben genannte Vertragsklausel mit dem im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, genannten Erfordernis vereinbar, nach dem der Verbraucher auf deren Grundlage auch die — möglicherweise erheblichen — wirtschaftlichen Folgen der Tragung des Wechselkursrisikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss, wenn weder im Vertrag noch in der bei Vertragsschluss ihm vorgelegten und von ihm unterzeichneten Information über das Wechselkursrisiko weder ausdrücklich noch implizit angegeben ist, dass die Erhöhung der Tilgungsraten auch beträchtlich, ja sogar eigentlich unbegrenzt sein kann?

4.

Ist angesichts der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, eine Vertragsklausel über die Tragung des Wechselkursrisikos klar und eindeutig, in der nicht ausdrücklich angegeben wird, dass das Wechselkursrisiko ausschließlich und vollständig der Verbraucher trägt, so dass aus den Vertragsklauseln nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Erhöhung der Tilgungsraten auch beträchtlich, ja sogar eigentlich unbegrenzt sein kann?

5.

Reicht die diesbezügliche, in einer vertraglichen Standardklausel enthaltene, allgemein gefasste Erklärung des Verbrauchers als solche für die Feststellung aus, dass die Information über das Wechselkursrisiko dem Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, entsprach, nach dem die Information so gestaltet sein muss, dass auf ihrer Grundlage der Durchschnittsverbraucher auch die — möglicherweise erheblichen — wirtschaftlichen Folgen der Übertragung des Wechselkursrisikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss, wenn keine andere Klausel des Vertrags und der Information diese Schlussfolgerung stützt?

6.

Ist angesichts des Urteils Andriciuc u. a., C-186/16, die Rechtsauffassung der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), nach der die Information durch die beklagte Partei über das Wechselkursrisiko als solche zeigt, dass die klagende Partei mit diesem Risiko realistischerweise rechnen musste, mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABL. 1993, L 95, S. 29).

(2)  ECLI:EU:C:2017:703.


22.3.2021   

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C 98/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch (Frankreich), eingereicht am 9. Dezember 2020 — EP/Préfet du Gers, Institut National de la Statistique et des Études Économiques

(Rechtssache C-673/20)

(2021/C 98/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal judiciaire d’Auch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EP

Beklagte: Préfet du Gers, Institut National de la Statistique et des Études Économiques

Beteiligter: Bürgermeister von Thoux

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union und das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie die Unionsbürgerschaft britischer Staatsangehöriger aufheben, die vor dem Ende des Übergangszeitraums von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und niederzulassen, insbesondere solcher, die seit über 15 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, unter die sogenannte britische „15 year rule“ fallen und folglich jegliches Wahlrecht verlieren?

2.

Wenn diese Frage bejaht wird: Ist aufgrund des Zusammenspiels der Art. 2, 3, 10, 12 und 127 des Austrittsabkommens, Nr. 6 seiner Präambel und der Art. 18, 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union davon auszugehen, dass diese britischen Staatsangehörigen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft, die sie vor dem Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union innehatten, ohne Einschränkung behalten?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Ist das Austrittsabkommen nicht teilweise ungültig, da es gegen Grundsätze verstößt, die Teil der Identität der Europäischen Union sind, insbesondere gegen die Art. 18, 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, aber auch gegen die Art. 39 und [40] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und verkennt es nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit es keine Bestimmung enthält, die es britischen Staatsbürgern erlaubt, ihre Rechte ohne Einschränkung zu behalten?

4.

Ist Art. 127 Abs. 1 Buchst. b des Austrittsabkommens nicht jedenfalls teilweise ungültig, da er gegen die Art. 18, 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auch gegen die Art. 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, soweit er den Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Vereinigten Königreich frei zu bewegen und niederzulassen, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in diesem Land nimmt und, falls das Gericht und der Gerichtshof dies genauso sehen wie der französische Conseil d’État, erstreckt sich dieser Verstoß nicht auf die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die von ihrer Freizügigkeit und ihrer Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seit mehr als 15 Jahren Gebrauch gemacht haben, unter die britische „15 year rule“ fallen und folglich jegliches Wahlrecht verlieren?


22.3.2021   

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C 98/6


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2020 von Colin Brown gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-18/19, Brown/Kommission

(Rechtssache C-675/20 P)

(2021/C 98/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Colin Brown (Prozessbevollmächtigter: I. Van Damme, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil, mit dem die Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung (1) abgewiesen wurde, aufzuheben;

auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Akte festzustellen, dass die streitige Entscheidung aufzuheben ist, und anzuordnen, dass der Anspruch des Rechtsmittelführers auf die Auslandszulage und die Erstattung seiner Reisekosten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 wiederherzustellen ist und dass ihm die Leistungen, die ihm zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung seines Anspruchs nicht gewährt wurden, nebst Zinsen zu gewähren sind;

der Kommission die dem Rechtsmittelführer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof und in dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Status zu Unrecht dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung es erlaube oder gebiete, einem Beamten wegen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des gleich gebliebenen Ortes der dienstlichen Verwendung den Anspruch auf die Auslandszulage zu entziehen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Anwendung von Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Statuts auf die den Rechtsmittelführer durch das Gericht im angefochtenen Urteil und durch die Kommission in der streitigen Entscheidung stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar.


(1)  Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 19. März 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Rechtsmittelführer ab dem 1. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Erstattung seiner Reisekosten mehr hat.


22.3.2021   

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C 98/7


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Dezember 2020 — Avis Autovermietung Gesellschaft mbH gegen Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-701/20)

(2021/C 98/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Avis Autovermietung Gesellschaft mbH

Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation

Vorlagefrage:

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1) (im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die — neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen — einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzter im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?


(1)  ABl 2016, L 119, S. 1.


22.3.2021   

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C 98/7


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2020 von der Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache T-307/18, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission

(Rechtssache C-718/20 P)

(2021/C 98/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, P. Billiet, advocaat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben,

den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft,

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-307/18 aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Sache zur Entscheidung über ihre Anträge an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Verfahrensstand erlaubt, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, die Kommission habe zugesagt, die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache rechtzeitig über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten. Wäre die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) (Grundverordnung) nachgekommen, hätte die Rechtsmittelführerin der Kommission eine sachdienliche Stellungnahme übermittelt und die daraus resultierende Ermittlung des Dumpings wäre zugunsten der Rechtsmittelführerin verlaufen. Das Gericht habe zudem die Tatsachen verfälscht, indem es festgestellt habe, dass der Normalwert für die Kategorie der von der Rechtsmittelführerin als SSSPT (nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl) hergestellten Futter- und Förderrohre anhand von Warenkennnummern festgelegt worden sei, die von dem indischen Hersteller angegeben worden seien.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung nicht im Licht des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO überprüft werden könne. Hilfsweise sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet, da nicht anerkannt worden sei, dass es sich bei Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung um eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung handele, die nur auf Einfuhren aus China in die EU aufgrund von Abschnitt 15 Abs. 1 Buchst. d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO angewandt werden könne, und zwar so lange, wie diese Bestimmungen in Kraft seien. Die Kommission habe hinsichtlich sowohl des Unionsrechts als auch des WTO-Rechts einen Fehler begangen, indem sie im Fall der Rechtsmittelführerin Indien als Vergleichsland herangezogen habe. Dieser Ansatz habe dazu geführt, dass die Kommission im Fall der Rechtsmittelführerin eine äußerst große Dumpingspanne festgestellt habe, die nicht festgestellt worden wäre, wenn die Kommission stattdessen die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf die Rechtsmittelführerin angewandt hätte. Das Gericht habe sich außerdem weder in Rn. 154 des angefochtenen Urteils noch folglich in den weiteren Teilen des Urteils damit befasst, dass der indische Hersteller der Kommission unrichtige Informationen zur Verfügung gestellt habe, obwohl es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 150 des angefochtenen Urteils korrekt wiedergegeben habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Feststellungen des Gerichts seien mit Fehlern hinsichtlich der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 und 11 sowie Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung behaftet, in denen die Verpflichtung der Unionsorgane festgelegt werde, im Fall der Rechtsmittelführerin einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Die Feststellungen des Gerichts seien rechtsfehlerhaft und verfälschten die Tatsachen. Die Methodik der Kommission zur Ermittlung der Koeffizienten, die auf den Normalwert der SSSPT der Kategorie „C“ der Rechtsmittelführerin angewandt würden, sowie die Ermittlung des Normalwerts der von der Rechtsmittelführerin als SSSPT hergestellten Futter- und Förderrohre seien fehlerhaft gewesen, und dadurch sei kein gerechter Normalwert für die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 2 der Grundverordnung sichergestellt worden, wodurch die Dumpingspannen für die Rechtsmittelführerin besonders groß ausgefallen seien. Durch diese Feststellungen des Gerichts werde zudem die Rechtsprechung des WTO-Berufungsgremiums im Fall EC Fasteners völlig missachtet.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in seine Feststellungen zu den Auswirkungen der Preisunterbietung der SSSPT der Rechtsmittelführerin auf die Union die beim Zollverfahren der aktiven Veredelung angewandten Preise der SSSPT der Rechtsmittelführerin einbezogen habe.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 63, S. 15).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


22.3.2021   

DE

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C 98/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 8. Januar 2021 — Sea Watch e. V./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Palermo

(Rechtssache C-14/21)

(2021/C 98/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sea Watch e. V.

Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Palermo

Vorlagefragen

A)

Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16/EG (1) ein Schiff, das von der Klassifizierungsstelle des Flaggenstaates als Frachtschiff eingestuft wurde, das aber im konkreten Fall ausschließlich und systematisch eine nicht kommerzielle Tätigkeit, sogenannte SAR [search and rescue, Such- und Rettungseinsätze] durchführt (wie sie von dem [Sea Watch e. V.] und der SW4 [dem Schiff Sea Watch 4] auf der Grundlage ihrer eigenen Satzung durchgeführt werden), und kann demnach die PSC [Port State Control, die Kontrolle der Schiffe durch den Hafenstaat] auch bei einem solchen Schiff durchgeführt werden?

Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16/EG auch die Schiffe erfasst werden [die im konkreten Fall keine kommerzielle Tätigkeit ausüben]: Steht der dahin ausgelegten Richtlinie eine nationale Regelung wie die in Art. 3 des Decreto legislativo Nr. 53/2011 enthaltene entgegen, mit der Art. 3 der Richtlinie 2009/16/EG umgesetzt wurde, die aber in Abs. 1 [des Art. 3 des genannten Decreto legislativio] den Anwendungsbereich der PSC ausdrücklich so festlegt, dass er auf die zu kommerziellen Zwecken verwendeten Schiffe beschränkt wird und nicht nur Sportboote, sondern auch Frachtschiffe ausnimmt, die im konkreten Fall keine kommerzielle Tätigkeit ausüben und somit nicht für eine solche Tätigkeit verwendet werden?

Kann begründetermaßen auch die Auffassung vertreten werden, dass infolge der 2017 erfolgten Änderungen in den Geltungsbereich der Richtlinie, soweit er auch Passagierschiffe einschließt, Frachtschiffe fallen, die systematisch sogenannte SAR-Einsätze von Personen auf dem Meer durchführen, wodurch der Transport der aus dem Meer in Lebensgefahr geretteten Personen dem Personentransport gleichstellt wird?

B)

Kann der Umstand, dass das Schiff eine Zahl von Personen transportiert hat, die weit höher ist als die, die in der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung vermerkt ist, auch wenn dies das Ergebnis sogenannter SAR-Einsätze war, oder dass jedenfalls eine Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung vorhanden ist, die auf eine Zahl von Personen Bezug nimmt, die weitaus niedriger ist als die tatsächlich transportierten Personen, rechtmäßig unter den Prioritätsfaktor im Sinne von Anhang I Teil II Nr. 2A oder den unerwarteten Faktor im Sinne von Anhang I Teil II Nr. 2B, die in Art. 11 der Richtlinie 2009/16/EG genannt werden, fallen?

C)

Kann und/oder muss die Befugnis zur PSC-Überprüfung in Form der gründlicheren Überprüfung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2009/16/EG auf Schiffen, die unter der Flagge von Mitgliedstaaten fahren, auch die Befugnis umfassen, zu überprüfen, was unabhängig von der Tätigkeit, für die ihm vom Flaggenstaat und der entsprechenden Klassifizierungsstelle die Klassenbescheinigung und die daraus folgenden Sicherheitsbescheinigungen ausgestellt wurden, konkret die tatsächlich mit dem Schiff ausgeübte Tätigkeit ist, und folglich die Befugnis, zu prüfen, ob für dieses Schiff die Bescheinigungen vorliegen und, im Allgemeinen, die Anforderungen und/oder Vorschriften erfüllt werden, die auf internationaler Ebene im Bereich der Sicherheit, der Verhütung der Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord erlassen wurden? Falls dies bejaht wird: Kann diese genannte Befugnis auch gegenüber einem Schiff ausgeübt werden, das konkret systematisch sogenannte SAR-Einsätze durchführt?

D)

Wie ist die Regel 1 [korrekt: Art. 1] Buchst. b des SOLAS-Übereinkommens — das in Art. 2 der Richtlinie 2009/16/EG ausdrücklich genannt wird und dessen einheitliche gemeinschaftliche Auslegung für die Zwecke der PSC daher zu gewährleisten ist — auszulegen, wonach sich „b. [d]ie Vertragsregierungen verpflichten …, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich ein Schiff im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens für seinen Verwendungszweck eignet“? Insbesondere: Muss man sich in Bezug auf die Beurteilung der Geeignetheit des Schiffs für seinen Verwendungszweck, die die Hafenstaaten mittels der PSC-Überprüfungen beurteilen müssen, darauf beschränken, als ausschließlichen Prüfparameter die Vorgaben heranzuziehen, die auf der Grundlage der Klassifizierung und der maßgeblichen Sicherheitsbescheinigungen gemacht wurden, die für das Schiff vorliegen und die auf der Grundlage der abstrakt erklärten Tätigkeit ausgestellt wurden, oder kann vielmehr auch auf den Dienst, für den das Schiff konkret bestimmt ist, abgestellt werden?

Haben, auch in Bezug auf den genannten internationalen Parameter, die Verwaltungsbehörden der Hafenstaaten die Befugnis, nicht nur die Übereinstimmung der Bordausrüstung mit den Vorgaben zu überprüfen, die nach den Bescheinigungen vorgesehen sind, die vom Flaggenstaat erteilt wurden und sich aus der abstrakten Klassifizierung des Schiffes ergeben, sondern auch die Befugnis zu beurteilen, ob die Bescheinigungen, die für das Schiff vorliegen, und die entsprechende Bordausrüstung mit der konkreten ausgeübten Tätigkeit, die sich von der in der Klassenzertifizierung angegebenen unterscheidet, übereinstimmen?

Dieselben Erwägungen sind für den Punkt 1.3.1 der am 4. Dezember 2019 verabschiedeten Resolution IMO A.1138(31) — Procedures of Port State Control, 2019, anzustellen, in dem bestimmt wird: „Under the provisions of the relevant conventions set out in section 1.2 above, the Administration (i.e. the Government of the flag State) is responsible for promulgating laws and regulations and for taking all other steps which may be necessary to give the relevant conventions full and complete effect so as to ensure that, from the point of view of safety of life and pollution prevention, a ship is fit for the service for which it is intended and seafarers are qualified and fit for their duties.“

E)

Wenn das Bestehen einer Befugnis des Hafenstaates bestätigt werden sollte, das Vorliegen der Bescheinigungen und die Erfüllung der Anforderungen und/oder Vorgaben auf der Grundlage der Tätigkeit zu überprüfen, für die das Schiff konkret bestimmt ist:

1)

Kann der Hafenstaat, der die PSC-Überprüfung durchgeführt hat, das Vorliegen der Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit und die Verhütung von Meeresverschmutzung verlangen, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden?

2)

Wenn Nr. 1 bejaht wird: Kann das Vorliegen von Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden, nur dann verlangt werden, wenn ein internationaler rechtlicher Rahmen und/oder unionsrechtlicher Rahmen besteht, der eindeutig und zuverlässig ist in Bezug auf die Klassifizierung der sogenannten SAR-Einsätze und die entsprechenden Bescheinigungen und Anforderungen und/oder Vorgaben zur Sicherheit und der Verhütung von Meeresverschmutzung?

3)

Wenn Nr. 2 bejaht wird: Müssen das Vorliegen von Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden, auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Flaggenstaates und/oder auf der des Hafenstaates verlangt werden, und ist dafür eine primärrechtliche Vorschrift erforderlich oder ist auch eine sekundärrechtliche Vorschrift oder nur eine allgemeine Verwaltungsvorschrift geeignet?

4)

Wenn Nr. 3 bejaht wird: Obliegt es dem Hafenstaat, bei der PSC-Überprüfung punktuell und speziell anzugeben, auf der Grundlage welcher (im Sinne von Nr. 3 festgelegten) nationalen Regelung mit Gesetzes- oder Verordnungscharakter oder welcher auf einen allgemeinen Verwaltungsakt zurückführbaren Regelung die technischen Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit und die Verhütung von Meeresverschmutzung festgestellt werden müssen, die das Schiff, das einer PSC-Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss, um sogenannte SAR-Einsätze durchzuführen, und welche Korrekturen oder Berichtigungen verlangt werden, um die Einhaltung der genannten Vorschriften sicherzustellen?

5)

Wenn es keine Regelung des Hafenstaates und/oder des Flaggenstaates gibt, die Gesetzes- oder Verordnungscharakter hat oder auf einen allgemeinen Verwaltungsakt zurückgeführt werden kann: Kann die Verwaltung des Hafenstaates für den konkreten Fall die technischen Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit, die Verhütung von Meeresverschmutzung und den Lebens- und Arbeitsschutz an Bord festlegen, die das Schiff, das einer PSC-Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss, um sogenannte SAR-Einsätze durchzuführen?

6)

Wenn die Nrn. 4 und 5 verneint werden: Können sogenannte SAR-Einsätze, wenn spezifische Angaben des Flaggenstaates in diesem Rahmen fehlen, als zwischenzeitlich genehmigt angesehen werden und daher nicht durch den Erlass einer Anordnung des Festhaltens verhindert werden, wenn das Schiff, das einer PSC-Überprüfung unterzogen wird, die oben genannten Anforderungen und/oder Vorgaben einer anderen Kategorie (insbesondere eines Frachtschiffs) erfüllt, deren Vorliegen im konkreten Fall der Flaggenstaat bestätigt hat?


(1)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. 2009, L 131, S. 57).


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 8. Januar 2021 — Sea Watch e.V./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Porto Empedocle

(Rechtssache C-15/21)

(2021/C 98/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sea Watch e. V.

Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Porto Empedocle

Vorlagefragen

A)

Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16/EG (1) ein Schiff, das von der Klassifizierungsstelle des Flaggenstaates als Frachtschiff eingestuft wurde, das aber im konkreten Fall ausschließlich und systematisch eine nicht kommerzielle Tätigkeit, sogenannte SAR [search and rescue, Such- und Rettungseinsätze] durchführt (wie sie von dem [Sea Watch e. V.] und der SW4 [dem Schiff Sea Watch 4] auf der Grundlage ihrer eigenen Satzung durchgeführt werden), und kann demnach die PSC [Port State Control, die Kontrolle der Schiffe durch den Hafenstaat] auch bei einem solchen Schiff durchgeführt werden?

Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16/EG auch die Schiffe erfasst werden [die im konkreten Fall keine kommerzielle Tätigkeit ausüben]: Steht der dahin ausgelegten Richtlinie eine nationale Regelung wie die in Art. 3 des Decreto legislativo Nr. 53/2011 enthaltene entgegen, mit der Art. 3 der Richtlinie 2009/16/EG umgesetzt wurde, die aber in Abs. 1 [des Art. 3 des genannten Decreto legislativio] den Anwendungsbereich der PSC ausdrücklich so festlegt, dass er auf die zu kommerziellen Zwecken verwendeten Schiffe beschränkt wird und nicht nur Sportboote, sondern auch Frachtschiffe ausnimmt, die im konkreten Fall keine kommerzielle Tätigkeit ausüben und somit nicht für eine solche Tätigkeit verwendet werden?

Kann begründetermaßen auch die Auffassung vertreten werden, dass infolge der 2017 erfolgten Änderungen in den Geltungsbereich der Richtlinie, soweit er auch Passagierschiffe einschließt, Frachtschiffe fallen, die systematisch sogenannte SAR-Einsätze von Personen auf dem Meer durchführen, wodurch der Transport der aus dem Meer in Lebensgefahr geretteten Personen dem Personentransport gleichstellt wird?

B)

Kann der Umstand, dass das Schiff eine Zahl von Personen transportiert hat, die weit höher ist als die, die in der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung vermerkt ist, auch wenn dies das Ergebnis sogenannter SAR-Einsätze war, oder dass jedenfalls eine Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung vorhanden ist, die auf eine Zahl von Personen Bezug nimmt, die weitaus niedriger ist als die tatsächlich transportierten Personen, rechtmäßig unter den Prioritätsfaktor im Sinne von Anhang I Teil II Nr. 2A oder den unerwarteten Faktor im Sinne von Anhang I Teil II Nr. 2B, die in Art. 11 der Richtlinie 2009/16/EG genannt werden, fallen?

C)

Kann und/oder muss die Befugnis zur PSC-Überprüfung in Form der gründlicheren Überprüfung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2009/16/EG auf Schiffen, die unter der Flagge von Mitgliedstaaten fahren, auch die Befugnis umfassen, zu überprüfen, was unabhängig von der Tätigkeit, für die ihm vom Flaggenstaat und der entsprechenden Klassifizierungsstelle die Klassenbescheinigung und die daraus folgenden Sicherheitsbescheinigungen ausgestellt wurden, konkret die tatsächlich mit dem Schiff ausgeübte Tätigkeit ist, und folglich die Befugnis, zu prüfen, ob für dieses Schiff die Bescheinigungen vorliegen und, im Allgemeinen, die Anforderungen und/oder Vorschriften erfüllt werden, die auf internationaler Ebene im Bereich der Sicherheit, der Verhütung der Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord erlassen wurden? Falls dies bejaht wird: Kann diese genannte Befugnis auch gegenüber einem Schiff ausgeübt werden, das konkret systematisch sogenannte SAR-Einsätze durchführt?

D)

Wie ist die Regel 1 [korrekt: Art. 1] Buchst. b des SOLAS-Übereinkommens — das in Art. 2 der Richtlinie 2009/16/EG ausdrücklich genannt wird und dessen einheitliche gemeinschaftliche Auslegung für die Zwecke der PSC daher zu gewährleisten ist — auszulegen, wonach sich „b. [d]ie Vertragsregierungen verpflichten …, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich ein Schiff im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens für seinen Verwendungszweck eignet“? Insbesondere: Muss man sich in Bezug auf die Beurteilung der Geeignetheit des Schiffs für seinen Verwendungszweck, die die Hafenstaaten mittels der PSC-Überprüfungen beurteilen müssen, darauf beschränken, als ausschließlichen Prüfparameter die Vorgaben heranzuziehen, die auf der Grundlage der Klassifizierung und der maßgeblichen Sicherheitsbescheinigungen gemacht wurden, die für das Schiff vorliegen und die auf der Grundlage der abstrakt erklärten Tätigkeit ausgestellt wurden, oder kann vielmehr auch auf den Dienst, für den das Schiff konkret bestimmt ist, abgestellt werden?

Haben, auch in Bezug auf den genannten internationalen Parameter, die Verwaltungsbehörden der Hafenstaaten die Befugnis, nicht nur die Übereinstimmung der Bordausrüstung mit den Vorgaben zu überprüfen, die nach den Bescheinigungen vorgesehen sind, die vom Flaggenstaat erteilt wurden und sich aus der abstrakten Klassifizierung des Schiffes ergeben, sondern auch die Befugnis zu beurteilen, ob die Bescheinigungen, die für das Schiff vorliegen, und die entsprechende Bordausrüstung mit der konkreten ausgeübten Tätigkeit, die sich von der in der Klassenzertifizierung angegebenen unterscheidet, übereinstimmen?

Dieselben Erwägungen sind für den Punkt 1.3.1 der am 4. Dezember 2019 verabschiedeten Resolution IMO A.1138(31) — Procedures of Port State Control, 2019, anzustellen, in dem bestimmt wird: „Under the provisions of the relevant conventions set out in section 1.2 above, the Administration (i.e. the Government of the flag State) is responsible for promulgating laws and regulations and for taking all other steps which may be necessary to give the relevant conventions full and complete effect so as to ensure that, from the point of view of safety of life and pollution prevention, a ship is fit for the service for which it is intended and seafarers are qualified and fit for their duties.“

E)

Wenn das Bestehen einer Befugnis des Hafenstaates bestätigt werden sollte, das Vorliegen der Bescheinigungen und die Erfüllung der Anforderungen und/oder Vorgaben auf der Grundlage der Tätigkeit zu überprüfen, für die das Schiff konkret bestimmt ist:

1)

Kann der Hafenstaat, der die PSC-Überprüfung durchgeführt hat, das Vorliegen der Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit und die Verhütung von Meeresverschmutzung verlangen, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden?

2)

Wenn Nr. 1 bejaht wird: Kann das Vorliegen von Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden, nur dann verlangt werden, wenn ein internationaler rechtlicher Rahmen und/oder unionsrechtlicher Rahmen besteht, der eindeutig und zuverlässig ist in Bezug auf die Klassifizierung der sogenannten SAR-Einsätze und die entsprechenden Bescheinigungen und Anforderungen und/oder Vorgaben zur Sicherheit und der Verhütung von Meeresverschmutzung?

3)

Wenn Nr. 2 bejaht wird: Müssen das Vorliegen von Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden, auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Flaggenstaates und/oder auf der des Hafenstaates verlangt werden, und ist dafür eine primärrechtliche Vorschrift erforderlich oder ist auch eine sekundärrechtliche Vorschrift oder nur eine allgemeine Verwaltungsvorschrift geeignet?

4)

Wenn Nr. 3 bejaht wird: Obliegt es dem Hafenstaat, bei der PSC-Überprüfung punktuell und speziell anzugeben, auf der Grundlage welcher (im Sinne von Nr. 3 festgelegten) nationalen Regelung mit Gesetzes- oder Verordnungscharakter oder welcher auf einen allgemeinen Verwaltungsakt zurückführbaren Regelung die technischen Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit und die Verhütung von Meeresverschmutzung festgestellt werden müssen, die das Schiff, das einer PSC-Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss, um sogenannte SAR-Einsätze durchzuführen, und welche Korrekturen oder Berichtigungen verlangt werden, um die Einhaltung der genannten Vorschriften sicherzustellen?

5)

Wenn es keine Regelung des Hafenstaates und/oder des Flaggenstaates gibt, die Gesetzes- oder Verordnungscharakter hat oder auf einen allgemeinen Verwaltungsakt zurückgeführt werden kann: Kann die Verwaltung des Hafenstaates für den konkreten Fall die technischen Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit, die Verhütung von Meeresverschmutzung und den Lebens- und Arbeitsschutz an Bord festlegen, die das Schiff, das einer PSC-Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss, um sogenannte SAR-Einsätze durchzuführen?

6)

Wenn die Nrn. 4 und 5 verneint werden: Können sogenannte SAR-Einsätze, wenn spezifische Angaben des Flaggenstaates in diesem Rahmen fehlen, als zwischenzeitlich genehmigt angesehen werden und daher nicht durch den Erlass einer Anordnung des Festhaltens verhindert werden, wenn das Schiff, das einer PSC-Überprüfung unterzogen wird, die oben genannten Anforderungen und/oder Vorgaben einer anderen Kategorie (insbesondere eines Frachtschiffs) erfüllt, deren Vorliegen im konkreten Fall der Flaggenstaat bestätigt hat?


(1)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. 2009, L 131, S. 57).


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/13


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 13. Januar 2021 — JW, HD, XS gegen LOT Polish Airlines

(Rechtssache C-20/21)

(2021/C 98/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: JW, HD, XS

Beklagte und Berufungsbeklagte: LOT Polish Airlines

Vorlagefragen:

Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahingehend auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehrere Teilflüge unterteilt ist, der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift auch der Ankunftsort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftunternehmen durchgeführt wird und die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (2) erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Verspätung des ersten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs richtet?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


22.3.2021   

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C 98/14


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 19. Januar 2021 — Eurocostruzioni Srl/Regione Calabria

(Rechtssache C-31/21)

(2021/C 98/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Eurocostruzioni Srl

Kassationsbeschwerdegegnerin: Regione Calabria

Vorlagefragen

1.

Verlangt die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, insbesondere die „Ausgabenbelege“ betreffende Ziff. 2.1. der Regel Nr. 1 ihres Anhangs, dass der Nachweis der von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen notwendigerweise durch quittierte Rechnungen erbracht werden muss, auch wenn die Finanzierung dem Begünstigten zur Errichtung eines Gebäudes mittels eigener Materialien, Werkzeuge und Arbeitskräfte bewilligt wurde, oder kann es davon eine andere Ausnahme geben als diejenige, die ausdrücklich für den Fall der Unmöglichkeit vorgesehen ist, in dem „gleichwertige Buchungsbelege“ vorzulegen sind?

2.

Wie ist der vorstehende Begriff „gleichwertige Buchungsbelege“ auszulegen?

3.

Stehen die genannten Bestimmungen der Verordnung insbesondere einer nationalen und regionalen Regelung sowie den anschließenden Verwaltungsmaßnahmen zu ihrer Durchführung entgegen, die für den Fall, dass die Finanzierung dem Begünstigten zur Errichtung eines Gebäudes mittels eigener Materialien, Werkzeuge und Arbeitskräfte bewilligt wird, ein System zur Kontrolle der durch die öffentliche Hand finanzierten Ausgaben mit folgenden Komponenten vorsehen:

a)

einer Vorabbezifferung der Arbeiten auf der Grundlage einer regionalen Preisliste für öffentliche Arbeiten sowie für die darin nicht vorgesehenen Positionen anhand der vom Projektplaner geschätzten geltenden Marktpreise,

b)

einer Anschlussrechnungslegung unter Vorlage der Rechnungsführung über die Arbeiten in Form des jeweils auf jeder Seite ordnungsgemäß vom Bauleiter und dem begünstigten Unternehmen unterzeichneten Maßbuchs und Buchhaltungsregisters sowie der Überprüfung und Bestätigung der ausgeführten Arbeiten auf der Grundlage der unter Buchst. a genannten Einheitspreise durch einen von der zuständigen Regionalverwaltung eingesetzten Abnahmeausschuss?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1).


22.3.2021   

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C 98/15


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2021 — Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium

(Rechtssache C-34/21)

(2021/C 98/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium

Beteiligter: Der Minister des Hessischen Kultusministeriums

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (1) dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift, um eine spezifischere Vorschrift zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext im Sinne des Art. 88 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung zu sein, die an solche Vorschriften nach Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllen muss?

2.

Kann eine nationale Norm, wenn diese die Anforderungen nach Art. 88 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 offensichtlich nicht erfüllt, trotzdem noch anwendbar bleiben?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


22.3.2021   

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C 98/15


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Januar 2021 — „Konservinvest“ OOD/„Bulkons Parvomay“ OOD

(Rechtssache C-35/21)

(2021/C 98/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin:„Konservinvest“ OOD

Kassationsbeschwerdegegnerin:„Bulkons Parvomay“ OOD

Vorlagefrage

Gestattet Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel außerhalb der in dieser Vorschrift geregelten Fälle des übergangsweisen Schutzes ein nationales System für Eintragung und Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die unter diese Verordnung fallen, und stellt diese Vorschrift es den Mitgliedstaaten frei, andere, parallel geltende Vorschriften auf nationaler Ebene (ähnlich dem parallelen System für Marken) zur Regelung von Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen des Rechts an einer derartigen geografischen Angabe zwischen lokalen Händlern anzuwenden, die unter die Verordnung Nr. 1151/2012 fallende Agrarerzeugnisse und Lebensmittel innerhalb des Mitgliedstaats herstellen und vermarkten, in dem die geografische Angabe eingetragen wurde?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2021, L 343, S. 1).


22.3.2021   

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C 98/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von Lietuvos geležinkeliai AB gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-814/17, Lietuvos geležinkeliai/Kommission

(Rechtssache C-42/21 P)

(2021/C 98/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lietuvos geležinkeliai AB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, K. Apel und P. Kirst)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission und Orlen Lietuva AB

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit mit diesem ihre Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss C (2017) 6544 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2017 in der Sache AT.39813 — Schienenverkehr im Baltikum (1) abgewiesen wurde,

den Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die gegen Lietuvos geležinkeliai verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder weiter herabzusetzen, und

der Kommission alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch ausgelegt und infolgedessen falsch angewandt, wonach ein marktbeherrschendes Unternehmen nur dann den Zugang zu einer Infrastruktur gewähren müsse, wenn die Weigerung geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, die Weigerung nicht objektiv zu rechtfertigen sei und der Zugang selbst für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen unentbehrlich sei.

Zweitens stelle die Entfernung einer 19 Kilometer langen Gleisstrecke, die Mažeikiai im Nordwesten Litauens mit der lettischen Grenze verbinde (im Folgenden: Gleisstrecke) und „in großer Eile vorgenommen [worden sei], ohne zuvor sichergestellt zu haben, dass die dafür erforderlichen Mittel bereitstanden“, keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung dar.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Entfernung der Gleisstrecke geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken.

Viertens habe das Gericht sich selbst widersprochen, indem es für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Geldbuße zu verhängen sei, auf eine wettbewerbswidrige Absicht der Rechtsmittelführerin abgestellt habe, obwohl es festgestellt habe, dass die vorgeworfene Zuwiderhandlung nicht auf einer Absicht, einer wettbewerbswidrigen Strategie oder einer Bösgläubigkeit der Rechtsmittelführerin beruht habe.


(1)  Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39813 — Baltic Rail [Schienenverkehr im Baltikum]) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C [2017] 6544) (ABl. 2017, C 383, S. 7).


22.3.2021   

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C 98/17


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-735/18, Aquind/ACER

(Rechtssache C-46/21 P)

(2021/C 98/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet, E. Tremmel und B. Creve, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Aquind Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Aquind Ltd die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Urteil gab das Gericht dem vierten und dem neunten Klagegrund der Klägerin statt und erklärte auf dieser Grundlage die Entscheidung A-001-2018 des Beschwerdeausschusses der ACER für nichtig, wies die Klage im Übrigen ab und verurteilte die ACER zur Tragung der Kosten. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels macht die ACER geltend, das Gericht habe folgende Rechtsfehler begangen:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Bezug auf die Intensität der Überprüfung des Beschwerdeausschusses der ACER im Allgemeinen und im vorliegenden Fall im Hinblick auf komplexe technische und wirtschaftliche Beurteilungen begangen.

2.

Das Gericht habe Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 (1) begangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).


22.3.2021   

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C 98/18


Klage, eingereicht am 1. Februar 2021 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-60/21)

(2021/C 98/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und V. Uher)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach Unterhaltsverpflichtete, die nicht in Belgien wohnen und dort weniger als 75 % ihrer Berufseinkünfte beziehen, Unterhaltsleistungen bzw. Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen, sowie ergänzende Unterhaltsleistungen nicht von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können, einen solchen Abzug aber auch nicht im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vornehmen können, weil ihre steuerpflichtigen Einkünfte dort zu niedrig sind;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie rügt, die fraglichen Rechtsvorschriften drohten gebietsfremde Steuerpflichtige davon abzuhalten, ihre durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten auszuüben, insbesondere die in Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in Belgien nicht mindestens 75 % seiner steuerpflichtigen Berufseinkünfte beziehe und seine Unterhaltsleistungen mangels hinreichender steuerpflichtiger Einkünfte auch nicht im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes von der Steuer abziehen könne, werde nämlich durch die belgischen Rechtsvorschriften jeglicher Abzug dieser Leistungen verwehrt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), folge jedoch, dass der Staat des Arbeitsortes in einem solchen Fall die persönliche und familiäre Situation des gebietsfremden Steuerpflichtigen berücksichtigen müsse.


Gericht

22.3.2021   

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C 98/19


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kazembe Musonda/Rat

(Rechtssache T-110/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Claude Kazembe Musonda (Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffenTenor

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jean-Claude Kazembe Musonda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

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C 98/20


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Boshab/Rat

(Rechtssache T-111/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Évariste Boshab trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/20


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kampete/Rat

(Rechtssache T-113/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ilunga Kampete trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

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C 98/21


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kande Mupompa/Rat

(Rechtssache T-116/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alex Kande Mupompa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Alex Kande Mupompa trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/22


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Amisi Kumba/Rat

(Rechtssache T-118/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabriel Amisi Kumba (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Gabriel Amisi Kumba trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/23


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Mutondo/Rat

(Rechtssache T-119/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kalev Mutondo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Kalev Mutondo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/23


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Numbi/Rat

(Rechtssache T-120/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Numbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr John Numbi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/24


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Ruhorimbere/Rat

(Rechtssache T-121/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Éric Ruhorimbere (Mbuji-Mayi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Éric Ruhorimbere trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/25


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Ramazani Shadary/Rat

(Rechtssache T-122/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Ramazani Shadary (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Emmanuel Ramazani Shadary trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/26


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Kanyama/Rat

(Rechtssache T-123/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Célestin Kanyama (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Célestin Kanyama trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/26


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Ilunga Luyoyo/Rat

(Rechtssache T-124/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 98/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ferdinand Illunga Luyoyo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/27


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 — Klymenko/Rat

(Rechtssache T-258/20) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)

(2021/C 98/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und P. Mahnič)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 10) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 1), soweit der Name des Klägers mit diesen Rechtsakten auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

2.

Die Wirkungen von Art. 1 des Beschlusses 2020/373 werden gegenüber Herrn Klymenko bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 6.7.2020.


22.3.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/28


Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2021 — Germann Avocats/Kommission

(Rechtssache T-352/18) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Folgestudie über Verfahren der Gewerkschaften zu den Themen Nichtdiskriminierung und Vielfalt - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Zuschlagskriterien - Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teilweise offensichtlich unzulässig ist)

(2021/C 98/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Germann Avocats LLC (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Giannakopoulos und N. Skandamis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und A. Katsimerou im Beistand von Rechtsanwalt R. van Melsen)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JUST/2017/RDIS/FW/EQUA/0042 („Folgestudie über Verfahren der Gewerkschaften zu den Themen Nichtdiskriminierung und Vielfalt“ [2017/S 215-446067]) abzulehnen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Germann Avocats LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/28


Klage, eingereicht am 22. Januar 2021 — SFD/EUIPO — Allmax Nutrition (ALLNUTRITION DESIGNED FOR MOTIVATION)

(Rechtssache T-35/21)

(2021/C 98/32)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: SFD S.A. (Opole, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Grucelski)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allmax Nutrition Inc. (North York, Ontario, Kanada)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ALLNUTRITION DESIGNED FOR MOTIVATION — Anmeldung Nr. 15 971 435

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2020 in der Sache R 511/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

den Widerspruch zurückzuweisen,

dem EUIPO und der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/29


Klage, eingereicht am 19. Januar 2021 — Inivos und Inivos/Kommission

(Rechtssache T-38/21)

(2021/C 98/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Inivos Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Inivos BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und L. Hoet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss mit unbekanntem Datum auf Einleitung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung für den Kauf von bis zu 200 Desinfektionsrobotern für nichtig zu erklären;

den Beschluss mit unbekanntem Datum, den Rahmenvertrag für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19) an UVD Robots APS/Kompaï Robotics & Teamnet zu vergeben, für nichtig zu erklären;

den Beschluss vom 19. November 2020, den Rahmenvertrag für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19) mit UVD Robots APS/Kompaï Robotics & Teamnet abzuschließen, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass der Rahmenvertrag für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19), insbesondere die abgeschlossenen Verträge mit den Bezugnahmen FW-00103506 und FW-00103507 nicht sind;

festzustellen, dass die Beklagte für die Entschädigung aufgrund des Verlusts einer Chance haftet;

der Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten der Klägerinnen, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte verstoße gegen Art. 160 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung und gegen Anhang I, Kapitel 1, Abschnitt 2, Nr. 11 der Haushaltsordnung in Verbindung mit einer Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, da die Beklagte das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung für den Kauf von bis zu 200 Desinfektionsrobotern zu Unrecht angewandt und dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

2.

Die Beklagte habe zum einen gegen die Art. 61, 160 Abs. 1 und 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung in Verbindung mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen der Transparenz, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und zum anderen gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, da sich die Beklagte und der erfolgreiche Bieter (UVD Robots APS) in einem Interessenkonflikt befänden, der eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit nach sich ziehe, die zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Rahmenvertrags führe.

3.

Die Beklagte habe gegen Art. 160 Abs. 3 der Haushaltsordnung verstoßen, da die Vergabe des Rahmenvertrags für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19) an UVD Robots APS den Wettbewerb verzerre.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/30


Klage, eingereicht am 25. Januar 2021 — Slowakei/Kommission

(Rechtssache T-40/21)

(2021/C 98/34)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 (1) der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit in Bezug auf die Slowakische Republik eine finanzielle Berichtigung betreffend die Maßnahme „Entkoppelte Direktbeihilfen“ für das Haushaltsjahr 2016 (und betreffend die Antragsjahre 2013 und 2014) in Höhe von insgesamt 19 656 905,11 Euro angewandt wird,

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegrund und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (3) der Kommission insoweit geltend macht, als gegenüber der Slowakischen Republik Verfahrensgarantien, die diese Verordnungen vorsähen, nicht beachtet worden seien.

Mit ihrem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2020/1734 den von der Slowakischen Republik zulasten des EGFL aufgewandten Betrag von 19 656 905,11 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließe. Dieser Betrag sei Teil der finanziellen Berichtigung in Bezug auf die Maßnahme „Entkoppelte Direktbeihilfen für das Haushaltsjahr 2016 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung — Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen — Antragsjahr 2015), wobei in diesem Betrag die Antragsjahre 2013 und 2014 enthalten seien, die nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen seien.


(1)  ABl. 2020, L 390, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/31


Klage, eingereicht am 26. Januar 2021 — About You/EUIPO — Safe-1 Immobilieninvest (Y/O/U YOUR ORIGINAL U)

(Rechtssache T-50/21)

(2021/C 98/35)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: About You GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Safe-1 Immobilieninvest GmbH (Mauer, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Y/O/U YOUR ORIGINAL U — Unionsmarke Nr. 10 226 901.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2020 in der Sache R 529/2020-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, so dass das EUIPO die Unionsmarke in vollem Umfang für verfallen erklärt;

dem EUIPO und — für den Fall ihres schriftlichen Streitbeitritts — der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung der Beweisanforderungen in Bezug auf die Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

Verstoß gegen Art. 58 (in Verbindung mit Art. 18) und Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit den Art. 10, 19 bzw. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/32


Klage, eingereicht am 26. Januar 2021 — About You/EUIPO — Safe-1 Immobilieninvest (Y/O/U YOUR ORIGINAL U)

(Rechtssache T-51/21)

(2021/C 98/36)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: About You GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Safe-1 Immobilieninvest GmbH (Mauer, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Y/O/U YOUR ORIGINAL U — Unionsmarke Nr. 10 226 918.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2020 in der Sache R 530/2020-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, so dass das EUIPO die Unionsmarke in vollem Umfang für verfallen erklärt;

dem EUIPO und — für den Fall ihres schriftlichen Streitbeitritts — der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung der Beweisanforderungen in Bezug auf die Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

Verstoß gegen Art. 58 (in Verbindung mit Art. 18) und Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit den Art. 10, 19 bzw. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.


22.3.2021   

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C 98/33


Klage, eingereicht am 1. Februar 2021 — Rotondaro/EUIPO — Pollini (COLLINI)

(Rechtssache T-69/21)

(2021/C 98/37)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Carmine Rotondaro (Monaco, Monaco) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Locatelli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pollini SpA (Gatteo, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger vor dem Gericht.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke COLLINI — Anmeldung Nr. 15 841 091.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Dezember 2020 in der Sache R 2518/2019-1.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu bestätigen und die Marke COLLINI für alle von der Anmeldung Nr. 15 841 091 erfassten Waren der Klassen 18 und 25 als Unionsmarke für eintragungsfähig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Richtlinien des Exekutivdirektors des EUIPO vom 22. September 2017 (Entscheidung Nr. EX-17-1);

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.3.2021   

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C 98/33


Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 — Bowden und Young/Europol

(Rechtssache T-72/21)

(2021/C 98/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ian James Bowden (Den Haag, Niederlande) und Janey Young (Den Haag) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verfügungen vom 30. März 2020, bei ihnen nicht vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BBSB abzusehen und als Konsequenz ihre jeweiligen Verträge auf der Grundlage von Art. 47 der BBSB mit einer „nach Ablauf des Übergangszeitraums“, d. h. gemäß dem Austrittsabkommen dem 31. Dezember 2020, beginnenden Kündigungsfrist zu beenden, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf sechs Gründe:

1.

Rechtswidrigkeit des Verfahrens und der angewendeten Kriterien, Rechtsfehler und Auslegungsfehler, keine Transparenz, keine Klarheit, keine Rechtssicherheit, keine Vorhersehbarkeit und Nichteinhaltung der Pflicht zu einer guten Verwaltung bei der Vornahme eines Verfahrens zur Gewährung einer Ausnahme.

2.

Verstoß gegen den Vertrauensschutz, keine eingehende Einzelprüfung der Akte, Erlass willkürlicher Entscheidungen, Verfahrensmissbrauch und fehlende Begründung.

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

4.

Verletzung des Rechts, in effektiver Weise gehört zu werden.

5.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.

6.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler.


22.3.2021   

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C 98/34


Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission

(Rechtssache T-74/21)

(2021/C 98/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Petach Tikva, Israel), Cephalon Inc. (West Chester, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Tayar und S. Ortoli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2020) 8153 final der Kommission vom 26. November 2020 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

die gegen die Teva Pharmaceutical Industries Ltd. und die Cephalon Inc. in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Teva Pharmaceutical Industries Ltd. verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die streitige Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung beschrieben habe.

2.

Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die Vergleichsvereinbarung als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung beschrieben habe.

3.

Die Kommission habe Art. 101 Abs. 3 AEUV fehlerhaft angewendet.

4.

Die gegen Teva und Cephalon verhängten Geldbußen seien für nichtig zu erklären oder zumindest die gegen Teva verhängte Geldbuße sei erheblich herabzusetzen.


22.3.2021   

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C 98/35


Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Cargolux/Kommission

(Rechtssache T-80/21)

(2021/C 98/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Cargolux) (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Goeteyn und E. Aliende)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der Cargolux dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission den zu zahlenden Betrag der Verzugszinsen und der Zinseszinsen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV und dem Urteil vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines International SA/Kommission (Rechtssache T-39/11), nicht gezahlt habe, und infolgedessen gemäß Art. 266, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV die folgenden Beträge zu zahlen:

i.

einen Betrag in Höhe des zu zahlenden Verzugszinsbetrags, d. h. Zinsen auf den Betrag von 39 900 000 Euro zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010 (nämlich 1 %), erhöht um 3,5 %, für den Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2011 und dem 5. Februar 2016, was einen Betrag von 8 075 972,03 Euro ergibt, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet;

ii.

einen Betrag in Höhe des zu zahlenden Zinseszinsbetrags, d. h. Zinsen auf den Betrag des zu zahlenden Verzugszinsbetrags für den Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2016 und dem Tag, an dem die Kommission den geltend gemachten Betrag tatsächlich zahlt (oder, falls das Gericht den Antrag von Cargolux auf Zahlung des Zinseszinsbetrags ab dem 5. Februar 2016 zurückweist, zumindest für den Zeitraum zwischen dem Tag der Klageerhebung und dem Tag, an dem die Kommission den geltend gemachten Betrag tatsächlich zahlt), zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010 (nämlich 1 %), erhöht um 3,5 % (oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet);

der Kommission die gesamten Kosten von Cargolux für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV außervertraglich verpflichtet sei, Cargolux Schadensersatz in Höhe des zu zahlenden Betrags der Verzugszinsen und der Zinseszinsen zu leisten.


22.3.2021   

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C 98/36


Klage, eingereicht am 8. Februar 2021 — QF/Kommission

(Rechtssache T-85/21)

(2021/C 98/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: QF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, seinen Namen nicht auf die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 zu setzen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Es liege keine einschlägige Begründung vor. Nach Auffassung des Klägers besteht die Begründung aus ausformulierten Bewertungen, die nicht mit den zugeteilten Noten kohärent seien. Außerdem habe der Prüfungsausschuss die festgelegten Beurteilungskriterien vor den Prüfungen nicht mitgeteilt, so dass weder der Kläger, noch die Anstellungsbehörde in der Lage gewesen seien, die Rechtmäßigkeit dieser Kriterien zu überprüfen.

2.

Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Kläger beruft sich insoweit u. a. auf den Umstand, dass der Prüfungsausschuss die von seinen Mitgliedern auf der Grundlage eines Beurteilungsschemas zugeteilten Noten nach den Prüfungen geändert habe, obgleich dieses Beurteilungsschema dazu gedacht gewesen sei, eine Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten.

3.

Der Prüfungsausschuss habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er nicht in der Lage gewesen sei, die offensichtlichen Inkohärenzen zwischen den ausformulierten Bewertungen und den bezifferten Noten im Hinblick auf den Vergleich mit vergleichbaren Bewertungen anderer Bewerber rechtlich hinreichend zu begründen.


22.3.2021   

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C 98/36


Beschluss des Gerichts vom 28. Januar 2021 — MS/Kommission

(Rechtssache T-602/20) (1)

(2021/C 98/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 404 vom 30.11.2020.