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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 81/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV) ( 1 ) |
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2021/C 81/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8958 — DV4/ABP/OMERS/Real Estate JV) ( 1 ) |
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2021/C 81/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9285 — SEGRO/PSPIB/Oignies Site) ( 1 ) |
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2021/C 81/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9161 — Brookfield/M Finance Capital/ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies) ( 1 ) |
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2021/C 81/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10044 — Mississippi Ventures/Parcom/Hema) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2021/C 81/14 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/01)
Am 30. August 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8982 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8958 — DV4/ABP/OMERS/Real Estate JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/02)
Am 12. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8958 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9285 — SEGRO/PSPIB/Oignies Site)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/03)
Am 20. März 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9285 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9161 — Brookfield/M Finance Capital/ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/04)
Am 16. November 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9161 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10044 — Mississippi Ventures/Parcom/Hema)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/05)
Am 27. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10044 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. März 2021
(2021/C 81/06)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1894 |
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JPY |
Japanischer Yen |
129,50 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4366 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85704 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,1360 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1071 |
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ISK |
Isländische Krone |
151,75 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,0838 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,288 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
366,83 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,5843 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,8870 |
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TRY |
Türkische Lira |
9,1023 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5440 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4990 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2325 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6607 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6011 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 353,91 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,3128 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7478 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5913 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 140,98 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8974 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,724 |
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RUB |
Russischer Rubel |
87,9711 |
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THB |
Thailändischer Baht |
36,597 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,9553 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
25,3635 |
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INR |
Indische Rupie |
86,8270 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/7 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 21. September 2020, 10.30-13.00 Uhr (MESZ (1)), zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40608 — Broadcom
Berichterstatter: Litauen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/07)
(1)
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Bedenken, die die Kommission in ihrem Beschlussentwurf nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens dargelegt hat, der dem Beratenden Ausschuss am 7. September 2020 übermittelt wurde.
(2)
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass das Verfahren im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates abgeschlossen werden kann.
(3)
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass die angebotenen endgültigen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und angemessen sind und für bindend erklärt werden sollten.
(4)
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass es für sie angesichts der angebotenen Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keinen Anlass mehr gibt, in Bezug auf die im Beschlussentwurf dargelegten Bedenken tätig zu werden.
(5)
Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
(1) Mitteleuropäische Sommerzeit (Brüsseler Zeit).
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/8 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sache AT.40608 Broadcom — Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/08)
Gegenstand des vorliegenden Berichts ist der Entwurf eines an Broadcom Inc. (im Folgenden „Broadcom“) gerichteten Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) (im Folgenden „Beschlussentwurf“).
In derselben Sache AT.40608 hatte die Kommission bereits am 16. Oktober 2019 einen Beschluss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen, mit dem sie Broadcom einstweilige Maßnahmen auferlegt hatte (im Folgenden „Beschluss über einstweilige Maßnahmen“) (3). In meinem Abschlussbericht vom 8. Oktober 2019 hatte ich bereits festgestellt, dass die Verfahrensrechte in dem Verfahren über einstweilige Maßnahmen wirksam hatten ausgeübt werden können. (4)
Am 1. April 2020 unterbreitete Broadcom Verpflichtungsangebote (im Folgenden „ursprüngliche Verpflichtungsangebote“), um die im Beschluss über einstweilige Maßnahmen geäußerten Bedenken sowie einige weitere Bedenken auszuräumen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Juni 2019, die dem Beschluss über vorläufige Maßnahmen vorausging, zum Ausdruck gebracht wurden; zusammen bildete dies die vorläufige Beurteilung für die Zwecke des Beschlussentwurfs.
Am 30. April 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, in der sie interessierte Dritte aufforderte, zu den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.
Am 29. Juni 2020 unterrichtete die Kommission Broadcom über die eingegangenen Stellungnahmen.
Am 31. Juli 2020 legte Broadcom in Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen geänderte Verpflichtungsangebote vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).
Mit dem Beschlussentwurf werden die endgültigen Verpflichtungen für Broadcom für sieben Jahre für bindend erklärt, und es wird festgestellt, dass für die Kommission kein Anlass mehr besteht, in dieser Sache in Bezug auf die in der vorläufigen Beurteilung dargelegten Bedenken tätig zu werden.
Bei mir gingen keine Anträge oder Beschwerden in Bezug auf das Verfahren über die Verpflichtungen ein.
Abschließend stelle ich fest, dass die Verfahrensrechte in diesem Fall wirksam ausgeübt werden konnten.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (im Folgenden „Verordnung 1/2003“).
(3) Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 54 des EWR-Abkommens und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Sache AT.40608 — Broadcom) (C(2019) 7406 final).
(4) Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Broadcom — Verfahren über einstweilige Maßnahmen (AT.40608) vom 8. Oktober 2019.
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/9 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 7. Oktober 2020
in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens
(Sache AT.40608 — Broadcom)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6765)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/09)
Am 7. Oktober 2020 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit dem Beschluss werden die Verpflichtungen, die Broadcom Inc. („Broadcom“) angeboten hat, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken auszuräumen, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“) für bindend erklärt. |
2. VERFAHREN
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(2) |
Am 26. Juni 2019 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein. Am selben Tag nahm die Kommission eine an Broadcom gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie ihre vorläufigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Auferlegung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verhaltens von Broadcom darlegte, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission war. |
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(3) |
Am 16. Oktober 2019 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschluss über einstweilige Maßnahmen“), in der sie ihre Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines prima facie gegebenen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln und zur Notwendigkeit der Verhängung einstweiliger Maßnahmen aufgrund der Gefahr einer schweren und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs durch das Verhalten von Broadcom darlegte. Mit dem Beschluss über einstweilige Maßnahmen wurde Broadcom auferlegt, bestimmte Ausschließlichkeit bewirkende Bestimmungen in Vereinbarungen mit sechs seiner Kunden einseitig mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. |
|
(4) |
Am 1. April 2020 übermittelte Broadcom der Kommission in Reaktion auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Beschluss über einstweilige Maßnahmen dargelegten Bedenken erste Verpflichtungsangebote (im Folgenden „ursprüngliche Verpflichtungsangebote“). Am 30. April 2020 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (den sogenannten „Markttest“) mit einer Zusammenfassung der Sache und den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, zu den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen. |
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(5) |
Am 29. Juni 2020 unterrichtete die Kommission Broadcom über die Stellungnahmen interessierter Dritter, die im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung eingegangen waren. Am 31. Juli 2020 legte Broadcom geänderte Verpflichtungsangebote vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“). |
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(6) |
Am 21. September 2020 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Am selben Tag legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
3. VORLÄUFIGE BEURTEILUNG
3.1. Relevante Produkte und Märkte
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(7) |
Der Beschluss betrifft bestimmte Arten integrierter Schaltkreise, die für den Einbau in bei den Kunden installierte Netzzugangsgeräte (sogenannte Teilnehmerausrüstung) bestimmt sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Produkte: i) Ein-Chip-Systeme, ii) Front-End-Chips (FE-Chips) und iii) WiFi-Chipsätze zum Einbau in Set-Top-Boxen (STB) und Residential Gateways (RG). |
|
(8) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass prima facie separate weltweite Märkte abzugrenzen sind für: i) STB-Ein-Chip-Systeme, ii) Ein-Chip-Systeme für Glasfaser-RG, iii) Ein-Chip-Systeme für xDSL-RG und iv) Ein-Chip-Systeme für Kabel-RG. |
3.2. Marktbeherrschung
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(9) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Broadcom prima facie eine beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt für die folgenden Produkte innehat: i) STB-Ein-Chip-Systeme, ii) Ein-Chip-Systeme für xDSL-RG und iii) Ein-Chip-Systeme für Glasfaser-RG. |
3.3. Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gebende Praktiken
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(10) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass Broadcom prima facie gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen hat, indem es mit sechs großen Originalgeräteherstellern (OEM), die Ein-Chip-Systeme und andere für den Einbau in STB und/oder Residential Gateways bestimmte Produkte von Broadcom beziehen, Vereinbarungen geschlossen hat, die Ausschließlichkeit bewirkende Bestimmungen enthalten. Diese Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen lassen sich in zwei verschiedene Arten möglicher Wettbewerbsbeschränkungen unterteilen: i) Ausschließlichkeits- und Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen und ii) Beschränkungen durch Übertragung der Marktmacht. |
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(11) |
In Bezug auf die erste Art von Beschränkung vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Broadcom prima facie Vereinbarungen geschlossen hat, mit denen OEM sich verpflichten oder zusagen, Produkte, bei denen Broadcom prima facie eine marktbeherrschende Stellung hat, ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom zu beziehen. Darüber hinaus war die Kommission prima facie der Auffassung, dass Broadcom Vereinbarungen geschlossen hat, die die Gewährung bestimmter Vorteile davon abhängig machen, dass der Kunde Produkte, bei denen Broadcom prima facie eine marktbeherrschende Stellung innehat, ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom bezieht. |
|
(12) |
In Bezug auf die zweite Art von Beschränkung zog die Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung den Schluss, dass Broadcom prima facie Vereinbarungen geschlossen hat, die Bestimmungen enthalten, mit denen Broadcoms Marktmacht von einem oder mehreren Produktmärkten auf einen oder mehrere benachbarte, aber separate Produktmärkte übertragen werden könnten. |
|
(13) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen von Broadcom prima facie geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und dass Broadcom nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass sein Verhalten durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder aufgewogen wird, die auch dem Verbraucher zugutekommen: Die Kommission stellte ferner fest, dass das Verhalten von Broadcom prima facie geeignet ist, den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. |
4. VERPFLICHTUNGEN
4.1. Ursprüngliche Verpflichtungsangebote
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(14) |
Broadcom stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission zwar nicht zu, hat aber dennoch nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die folgenden ursprünglichen Verpflichtungsangebote vorgelegt, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. |
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(15) |
Auf weltweiter Ebene (ohne China) bot Broadcom für einen Zeitraum von fünf Jahren an:
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(16) |
Auf EWR-Ebene bot Broadcom für einen Zeitraum von fünf Jahren an:
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(17) |
Die ursprünglichen Verpflichtungsangebote umfassten zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf Verpflichtungen und Anreize, auf Broadcom-Produkten basierende Geräte anzubieten, sowie bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Diensteanbieter im EWR. Außerdem enthielten sie Vorkehrungen, durch die Broadcom daran gehindert werden sollte, die vorgesehenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise zu umgehen oder dies zu versuchen. |
4.2. Änderung der ursprünglichen Verpflichtungsangebote angesichts der Ergebnisse des Markttests
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(18) |
In Anbetracht der Stellungnahmen interessierter Dritter, die im Rahmen des Markttests eingingen, änderte Broadcom die ursprünglichen Verpflichtungsangebote und legte am 31. Juli 2020 die endgültigen Verpflichtungen vor. Mit den endgültigen Verpflichtungen wurden die ursprünglichen Verpflichtungsangebote insbesondere in folgender Hinsicht geändert:
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5. SCHLUSSFOLGERUNG
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(19) |
Die endgültigen Verpflichtungen tragen den in der vorläufigen Beurteilung der Kommission geäußerten Bedenken und den von den Markttest-Teilnehmern geäußerten Bedenken angemessen Rechnung. Sie stellen insbesondere sicher, dass Broadcom alle Vereinbarungen, die der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge Ausschließlichkeit bewirken und daher gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen könnten, aussetzt und für einen Zeitraum von sieben Jahren davon absieht, vergleichbare Vereinbarungen zu schließen. In Bezug auf den EWR wird Broadcom durch die endgültigen Verpflichtungen daran gehindert, die Lieferung relevanter Produkte oder die Gewährung nichtpreislicher Vorteile oder rückwirkender Preisvorteile im Zusammenhang mit den relevanten Produkten davon abhängig zu machen, dass der betreffende OEM einen Mindestprozentsatz seines Bedarfs an diesem relevanten Produkt, einem anderen relevanten Produkt oder einem sonstigen Produkt von Broadcom bezieht, wobei für die Beziehungen von Broadcom zu Dienstleistern im EWR entsprechende Beschränkungen gelten. |
|
(20) |
Broadcom hat keine weniger belastenden Verpflichtungen angeboten, die die Bedenken der Kommission ebenfalls angemessen ausgeräumt hätten. Somit stehen die endgültigen Verpflichtungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/12 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 7. Oktober 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40608 — Broadcom
Berichterstatter: Litauen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/10)
1.
Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten prima facie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstößt.
2.
Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die von der Kommission in dem Beschlussentwurf dargelegte Auffassung, dass aufgrund der Gefahr einer ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs einstweilige Maßnahmen dringend geboten sind.
3.
Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es notwendig und angemessen ist, nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einstweilige Maßnahmen gemäß dem Beschlussentwurf anzuordnen.
4.
Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Dauer der im Beschlussentwurf dargelegten einstweiligen Maßnahmen.
5.
Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/13 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Broadcom — Verfahren über einstweilige Maßnahmen
(Sache AT.40608)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/11)
Einleitung
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1. |
Mit dem Beschlussentwurf werden einstweilige Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen Broadcom Inc. wegen Verhaltensweisen verhängt, die dem Beschlussentwurf zufolge prima facie gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen. |
Überblick über das Verfahren
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2. |
Nachdem die Kommission im Laufe des Jahres 2018 Marktinformationen über ein mögliches wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmens Broadcom Inc. und seiner Tochtergesellschaften erhalten hatte, richtete sie in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 17. Mai 2019 Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an Broadcom, seine direkten und indirekten Kunden und seine Wettbewerber. |
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3. |
Einleitung des Verfahrens. Am 26. Juni 2019 beschloss die Kommission, ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) gegen Broadcom Inc. in der Sache AT.40608 – Broadcom einzuleiten. In dem Beschluss heißt es:
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4. |
Mitteilung der Beschwerdepunkte. Ebenfalls am 26. Juni 2019 nahm die Kommission eine an Broadcom Inc. gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie ihre vorläufige Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darlegte. Mit den vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen würde angeordnet werden, dass Broadcom die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen in den mit sieben seiner direkten Kunden ([…], […], […], […], […], […] und […]) geschlossenen Vereinbarungen über den Erwerb von Ein-Chip-Systemen für Set-Top-Boxen oder Ein-Chip-Systemen für Kabel-, Glasfaser- bzw. xDSL-Residential Gateways, von Front-end-Chips oder WiFi-Chipsätzen von Broadcom bis zum Abschluss des Prüfverfahrens der Kommission in der Sache AT.40608 – Broadcom außer Kraft setzt. |
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5. |
Akteneinsicht. Am selben Tag erhielt Broadcom ein elektronisches Speichermedium, das den zugänglichen Teil der Untersuchungsakte der Kommission zum damaligen Stand enthielt. |
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6. |
Frist für die schriftliche Erwiderung. Die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) hatte ursprünglich eine Frist bis zum 8. Juli 2019 für die schriftliche Erwiderung von Broadcom auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt. |
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7. |
Am 30. Juni 2019 beantragte Broadcom bei der GD Wettbewerb eine Fristverlängerung von drei Wochen bis zum 29. Juli 2019. Am 1. Juli 2019 verlängerte die GD Wettbewerb die Frist bis zum 15. Juli 2019. |
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8. |
Am 5. Juli 2019 richtete Broadcom an mich einen Antrag (vom 4. Juli 2019) nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU auf Überprüfung der Weigerung der GD Wettbewerb, die Frist bis zum 29. Juli 2019 zu verlängern. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe ich diese Frist bis zum 23. Juli 2019 verlängert. |
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9. |
Datum der mündlichen Anhörung. In demselben Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte ich Broadcom mit, dass, sollte Broadcom in seiner schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte um die Möglichkeit ersuchen, seine Sichtweise in einer Anhörung darzulegen, diese Anhörung am 29. Juli 2019 stattfinden werde. |
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10. |
Am 12. Juli 2019 übermittelte mir Broadcom einen Antrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses 2011/695/EU, die mündliche Anhörung frühestens auf die Woche des 19. August 2019 zu vertagen. Am selben Tag habe ich dem Antrag von Broadcom stattgegeben und die mündliche Anhörung auf den 20. August 2019 vertagt. |
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11. |
Schriftliche Erwiderung. Broadcom übermittelte seine schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 23. Juli 2019. |
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12. |
Zulassung betroffener Dritter. Mehrere Dritte stellten bei mir einen Antrag und wurden von mir als betroffene Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU zugelassen:
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13. |
Schriftliche Stellungnahmen betroffener Dritter. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 unterrichtete die GD Wettbewerb alle betroffenen Dritten über Art und Gegenstand des Verfahrens (indem sie ihnen eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelte) und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sieben der elf betroffenen Dritten (MaxLinear, MediaTek, Intel, Quantenna, [...], [...] und Cable Europe) nutzten diese Möglichkeit und übermittelten ihre schriftlichen Stellungnahmen zwischen dem 26. Juli und dem 9. August 2019. |
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14. |
Sachverhaltsschreiben. Da die Kommission der Auffassung war, dass die schriftlichen Stellungnahmen der vier als betroffene Dritte zugelassenen Wettbewerber (MaxLinear, MediaTek, Intel und Quantenna) Beweise enthielten, die relevant sein könnten, um die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu untermauern und zu bekräftigen, richtete die Kommission am 1. August 2019 ein Sachverhaltsschreiben an Broadcom, in dem diese Beweise dargelegt wurden. |
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15. |
Mit diesem Sachverhaltsschreiben übermittelte die Kommission Broadcom auch zwei Schreiben, die direkte Kunden von Broadcom an die Kommission gerichtet hatten und die für die Verteidigung von Broadcom von Bedeutung sein könnten:
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16. |
Im Sachverhaltsschreiben setzte die GD Wettbewerb für die schriftliche Stellungnahme von Broadcom ursprünglich eine Frist bis zum 7. August 2019. Am 7. August 2019 beantragte Broadcom bei der GD Wettbewerb eine Verlängerung dieser Frist bis zum 22. August 2019, wobei dieser Fristverlängerung stattgegeben wurde. |
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17. |
Broadcom übermittelte seine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhaltsschreiben am 22. August 2019. |
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18. |
Vorbereitung der mündlichen Anhörung. Am 26. Juli 2019 übermittelte ich Broadcom die förmliche Ladung zur mündlichen Anhörung und forderte Broadcom auf, mir bis zum 2. August 2019 Informationen u. a. über die geplante Dauer seiner Ausführungen in der mündlichen Anhörung und darüber, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Unternehmen für irgendeinen Teil seiner Ausführungen eine nichtöffentliche Sitzung beantragte, zu übermitteln. |
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19. |
Am 5. August 2019 übersandte mir Broadcom seine Antwort und beantragte eine nichtöffentliche Sitzung für einen großen Teil seiner Ausführungen, ohne jedoch Angaben zur geplanten Dauer seiner Ausführungen zu machen. |
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20. |
Später am selben Tag übermittelte ich Broadcom den Entwurf der Tagesordnung für die mündliche Anhörung, die in eine Plenarsitzung am Vormittag mit einer ersten Darstellung durch Broadcom und Ausführungen betroffener Dritter und in eine nichtöffentliche Sitzung am Nachmittag unterteilt war, sowie einen Zeitplan für jeden Sitzungsteil. Am 7. August 2019 teilte Broadcom mir mit, dass es keine Bemerkungen zum Tagesordnungsentwurf habe. |
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21. |
Am 6. August 2019 versandte ich die förmlichen Ladungen zur mündlichen Anhörung an diejenigen Dritten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Zulassung als betroffene Dritte beantragt hatten (siehe Liste in Randnummer 12) und die einen Antrag zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung gestellt hatten. Die beiden indirekten Kunden, die jeweils einzeln als betroffene Dritte zugelassen worden waren (Liberty Global und Tele2), beantragten keine Teilnahme an der mündlichen Anhörung, während der Verband (Cable Europe) die Teilnahme beantragte. |
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22. |
Die Dritten, die nach der Festlegung des Tagesordnungsentwurfs am 5. August 2019 die Zulassung als betroffene Dritte beantragt hatten (siehe Liste in Randnummer 12), wurden nicht zur mündlichen Anhörung geladen. |
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23. |
Mündliche Anhörung. Die mündliche Anhörung fand wie geplant am 20. August 2019 statt. |
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24. |
Da Broadcom zwei der von der GD Wettbewerb in der nichtöffentlichen Sitzung gestellten Fragen nicht vollständig beantworten konnte, habe ich Broadcom gestattet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 2011/695/EU bis zum 26. August 2019 eine schriftliche Antwort zu geben. Broadcom legte diese schriftliche Antwort am 26. August 2019 vor, und ich leitete diese Antwort an alle Teilnehmer der nichtöffentlichen Sitzung weiter. |
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25. |
Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wurde Broadcom die Aufzeichnung der mündlichen Anhörung am 22. August 2019 um 12.00 Uhr zur Verfügung gestellt. |
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26. |
Am 23. August 2019 beantragte Broadcom nach Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses 2011/695/EU, dass ihm Gelegenheit zur Vorlage weiterer schriftlicher Äußerungen nach der mündlichen Anhörung gegeben werden solle. Am 26. August 2019 lehnte ich diesen Antrag ab, da Broadcom nicht nachgewiesen hatte, dass diese weiteren schriftlichen Äußerungen notwendig waren, um sein Recht auf Anhörung zu gewährleisten. |
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27. |
Weitere Akteneinsicht. Am 17. September 2019 gewährte die GD Wettbewerb Broadcom Einsicht in weitere Unterlagen, die seit dem 26. Juni 2019 in der Akte der Kommission registriert wurden, und gab Broadcom Gelegenheit, sich zu diesen Unterlagen bis zum 20. September 2019 zu äußern. Broadcom hat diese Gelegenheit nicht genutzt. |
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28. |
Anhörung des Beratenden Ausschusses. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 innerhalb einer Frist von sieben Tagen gehört. |
Fehlende vorherige Benachrichtigung über die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen
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29. |
In den Randnummern 32 und 319 bis 322 seiner schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beschwert sich Broadcom darüber, dass es im Grunde genommen keine vorherige Benachrichtigung über die Möglichkeit der Verhängung einstweiliger Maßnahmen und die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe und dass die Kommission daher gegen die Grundsätze der Verfahrensgerechtigkeit und der Waffengleichheit verstoßen habe. Aus den Beweismitteln in der Akte, in die Broadcom nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht erhalten hatte, geht hervor, dass MediaTek im November 2018 bei der Kommission die Verhängung einstweiliger Maßnahmen beantragt hatte. In früheren Sachen, in denen die Kommission einstweilige Maßnahmen verhängt hatte, hatte sie die Parteien vorab davon in Kenntnis gesetzt und dem Adressaten in einigen Fällen sogar Gelegenheit gegeben, zu dem von einem Dritten gestellten Antrag Stellung zu nehmen. So wurde beispielsweise in der jüngsten Sache COMP/38.044 – NDC Health/IMS Health von NDC Health am 19. Dezember 2000 bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, in der die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beantragt worden war. Diese Beschwerde wurde am nächsten Tag an IMS Health gesandt, das somit mehr als zwei Monate vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 9. März 2001 Kenntnis von der Möglichkeit der Verhängung einstweiliger Maßnahmen hatte. |
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30. |
Es scheint tatsächlich so zu sein, dass Broadcom im Grunde genommen keinen speziellen vorherigen Hinweis über die Möglichkeit der Verhängung einstweiliger Maßnahmen und die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatte. (4) |
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31. |
Broadcom war sich jedoch der umfassenderen Untersuchung in der Sache AT.40608 – Broadcom durchaus bewusst. Tatsächlich hatte Broadcom am 17. Dezember 2018 ein Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erhalten, und ein Dritter, an den die Kommission ein früheres Auskunftsverlangen gerichtet hatte ([...]), hatte dieses Auskunftsverlangen am 22. November 2018 an Broadcom weitergeleitet. Am 21. März 2019 fand ein Treffen zwischen Broadcom und der GD Wettbewerb statt, bei dem Broadcom die Wettbewerbsbedingungen bei Set-Top-Boxen und Residential Gateways sowie den Inhalt seiner Vereinbarungen mit drei der von der Mitteilung der Beschwerdepunkte betroffenen Kunden ([...], [...] und [...]) darlegte. In einem Formblatt 8-K an die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika vom 26. Juni 2019 (5) gab Broadcom an, dass das Verfahren in der Sache AT.40608 – Broadcom am 26. Juni 2019 eingeleitet wurde, nachdem „Monate der Gespräche mit Broadcom“ vorausgegangen waren. |
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32. |
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, vorab auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zwecks Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinzuweisen. |
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33. |
Nach der Rechtsprechung haben Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand einer Ermittlungshandlung nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind (Nachprüfung oder Auskunftsverlangen), das Recht, über ihre Stellung im Verfahren unterrichtet zu werden, d. h. darüber, ob sie Gegenstand einer Untersuchung sind, und, falls dies der Fall ist, über den Gegenstand und den Zweck dieser Untersuchung unterrichtet zu werden. (6) Broadcom wurde auf diese Weise in den ersten beiden Randnummern des Auskunftsverlangens vom 17. Dezember 2018 unterrichtet. |
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34. |
Ebenfalls nach der Rechtsprechung werden die betroffenen Parteien jedoch erst mit dem Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle Beschwerdepunkte und die gegen sie verwendeten Beweismittel informiert und können sich in vollem Umfang auf ihre Verteidigungsrechte berufen. (7) |
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35. |
Schließlich sollte (auch wenn dies für die Beantwortung der Frage, ob ein vorheriger Hinweis rechtlich erforderlich ist, nicht entscheidend erscheint) bei einem Vergleich zur früheren Praxis der Kommission, insbesondere in der jüngsten Sache COMP/38.044 – NDC Health/IMS Health (siehe Randnummer 29), bedacht werden, dass das Verfahren über einstweilige Maßnahmen in der vorliegenden Sache sich nicht auf eine Beschwerde stützt und auch rechtlich nicht auf eine Beschwerde hätte gestützt werden können. Während durch die Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Camera Care/Kommission im Hinblick auf einstweilige Maßnahmen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nach der Verordnung Nr. 17 gleichzeitig auf einstweilige Maßnahmen ausgeweitet wurde (8), geht aus dem Wortlaut des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Vergleich zum Wortlaut des Artikels 7 dieser Verordnung) sowie aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (9) klar hervor, dass einstweilige Maßnahmen nur auf eigene Initiative der Kommission erlassen werden können. Es besteht keine Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. (10) |
Frist für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte
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36. |
In den Randnummern 33, 313 und 325 seiner schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beschwert sich Broadcom darüber, dass ihm eine unangemessen kurze Frist für seine schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt worden sei. Broadcom verweist diesbezüglich auf die in Randnummer 100 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen (11) dargelegten Kriterien und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache Commercial Solvents/Kommission (12). |
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37. |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 muss die Kommission bei Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme setzen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung muss die Kommission bei der Festlegung dieser Frist dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung tragen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 beträgt diese Frist
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38. |
Diese kürzere Mindestfrist für Verfahren über einstweilige Maßnahmen (eine Woche statt vier Wochen) spiegelt die Besonderheit von Verfahren über einstweilige Maßnahmen im Vergleich zu normalen Kartellverfahren nach Artikel 7 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und/oder zur Verhängung von Geldbußen führen, wider. Die wichtigste Besonderheit von Verfahren über einstweilige Maßnahmen ist das ihnen innewohnende Beschleunigungsgebot. |
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39. |
Nach der Rechtsprechung ist die Kommission in Fusionskontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), deren allgemeine Systematik durch das Beschleunigungsgebot gekennzeichnet ist und die Kommission zur Einhaltung strikter Fristen für den Erlass des abschließenden Beschlusses zwingt, „verpflichtet, dieses Beschleunigungsgebot mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Einklang zu bringen“ (13); die Ausübung der Verteidigungsrechte kann somit in angemessener Weise an das Beschleunigungsgebot angepasst werden (14). |
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40. |
Ein Beschleunigungsgebot wohnt auch Verfahren über einstweilige Maßnahmen inne, und die Ausübung der Verteidigungsrechte kann somit gleichermaßen in angemessener Weise an die Dringlichkeit von Verfahren über einstweilige Maßnahmen angepasst werden. |
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41. |
Randnummer 100 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen sieht vor, dass die GD Wettbewerb eine längere Frist als die Mindestfrist unter Berücksichtigung u. a. der folgenden Aspekte gewähren kann: Umfang und Komplexität der Akte, Umfang, in dem der Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits zuvor Zugang zu den Informationen hatte, und andere objektive Hindernisse, denen sich der Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenübersehen kann. |
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42. |
Aus Randnummer 100 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen, wonach die Mindestfrist vier Wochen beträgt, geht jedoch hervor, dass dieser Absatz nicht für Verfahren über einstweilige Maßnahmen gilt (15), für die, wie vorstehend dargelegt (16), die Mindestfrist nur eine Woche beträgt. Darüber hinaus begründet diese Bekanntmachung weder neue Rechte oder Pflichten noch ändern sich durch sie die Rechte und Pflichten, die aus dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und der Rechtsprechung der EU-Gerichte erwachsen. (17) |
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43. |
Wie vorstehend dargelegt (18), wurde Broadcom in der vorliegenden Sache letztendlich eine Frist von nahezu vier Wochen für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt, was weit über die Mindestfrist von einer Woche hinausgeht. |
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44. |
Bei der Festsetzung dieser Frist habe ich alle relevanten Aspekte dieser Sache berücksichtigt, darunter gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU den Umfang und die Komplexität der Akte, den Umfang, in dem Broadcom bereits zuvor Zugang zu den Informationen hatte, und alle anderen objektiven Hindernisse, denen sich Broadcom gegenübersah. |
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45. |
Die Situation von Broadcom in der vorliegenden Sache ist nicht mit der Situation vergleichbar, die Generalanwalt Warner in der Rechtssache Commercial Solvents/Kommission beanstandet hatte. In letzterer Sache ging es nicht um ein Verfahren über einstweilige Maßnahmen, sondern um ein normales Kartellverfahren, und Commercial Solvents wurde nur eine Frist von zwei Wochen für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt. (19) Des Weiteren war der Generalanwalt Warner trotz seiner Beanstandung letztlich der Auffassung, dass die kurze Frist kein Grund für die Aufhebung der abschließenden Entscheidung der Kommission in dieser Sache sei. (20) |
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46. |
Schließlich habe ich, wie vorstehend dargelegt (21), den Termin der mündlichen Anhörung auf Antrag von Broadcom vertagt und die Redezeit von Broadcom in der mündlichen Anhörung nicht begrenzt. Nachdem ich die schriftliche Erwiderung von Broadcom auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gelesen und die Ausführungen von Broadcom in der mündlichen Anhörung, die recht umfangreich sowie recht detailliert waren, gehört hatte, habe ich keinen Zweifel daran, dass Broadcom eine angemessene Zeit für seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt worden war. |
Akteneinsicht
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47. |
In Randnummer 33 seiner schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beschwert sich Broadcom, dass „die Akteneinsicht angesichts des hohen Anteils von Unterlagen, die aus Gründen der Vertraulichkeit zurückgehalten oder unkenntlich gemacht wurden, unzureichend sei“. |
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48. |
Wie vorstehend dargelegt (22), erhielt Broadcom am 26. Juni 2019 ein elektronisches Speichermedium, das den zugänglichen Teil der Untersuchungsakte der Kommission zum damaligen Stand enthielt (23). |
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49. |
In seinem an die GD Wettbewerb gerichteten Antrag vom 30. Juni 2019 auf Verlängerung der Frist für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (24) kündigte Broadcom an, dass es „einen Antrag auf weitere Akteneinsicht vorbereite, den es einreichen werde, sobald die Prüfung der einsehbaren Akte abgeschlossen ist“. |
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50. |
In ihrem Schreiben vom 1. Juli 2019 (25) antwortete die GD Wettbewerb, dass sie bereit sei, „alle hinreichend begründeten Anträge auf weitere Akteneinsicht zu prüfen, die Sie innerhalb einer Frist einreichen möchten, welche mit der Dringlichkeit des betreffenden Verfahrens vereinbar ist“. |
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51. |
In seinem an mich gerichteten Antrag vom 5. Juli 2019 auf Verlängerung der Frist für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (26) führte Broadcom vier „Beispiele“ angeblicher Probleme im Zusammenhang mit bestimmten Schriftstücken in der Akte an und kündigte erneut an, dass es „einen Antrag auf weitere Akteneinsicht vorbereitete“, den es der Kommission „so bald wie möglich“ übermitteln werde. |
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52. |
Die GD Wettbewerb hat die Beschwerden jene vier Schriftstücke betreffend zügig bearbeitet. In Bezug auf das erste Schriftstück, das Broadcom zufolge teilweise unleserlich war, stellte die GD Wettbewerb Broadcom am selben Tag, dem 5. Juli 2019, ein vollständig leserliches Exemplar zur Verfügung. Mit einer E-Mail vom 9. Juli 2019 übermittelte die GD Wettbewerb Broadcom ausführlichere Erläuterungen sowie weniger unkenntlich gemachte Fassungen des zweiten und des dritten Schriftstücks, nachdem sie Kontakt mit den Parteien aufgenommen hatte, die die Schriftstücke bereitgestellt hatten. Bezüglich des vierten Schriftstücks erläuterte die GD Wettbewerb in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2019, dass sie in einer früheren Phase des Verfahrens den begründeten Antrag der Partei, die das Schriftstück bereitgestellt hatte, auf Anonymisierung der betreffenden Auszüge akzeptiert habe, da eine umfassendere Offenlegung diese Partei einem konkreten Risiko von Vergeltungsmaßnahmen durch Broadcom aussetzen könnte, dass diese Beurteilung sich bei einer weiteren Überprüfung bestätigt habe und dass es unwahrscheinlich sei, dass die ausdrückliche Identifizierung des Auskunftgebenden relevant ist. |
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53. |
In ihrer E-Mail vom 9. Juli 2019 wies die GD Wettbewerb ferner darauf hin, dass Broadcom diese Angelegenheit dem Anhörungsbeauftragten vortragen könne, falls es damit nicht einverstanden sei. Broadcom hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt. |
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54. |
Broadcom hat weder in der verbleibenden Zeit bis zur Übermittlung seiner schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 23. Juli 2019 noch in der darauffolgenden Phase ihrer Vorbereitung auf die am 20. August 2019 stattfindende mündliche Anhörung Anträge auf weitere Akteneinsicht gestellt. |
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55. |
Ich habe weder in der schriftlichen Erwiderung von Broadcom auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch während der mündlichen Anhörung konkrete Hinweise auf Probleme im Zusammenhang mit der Akteneinsicht gefunden, die die wirksame Ausübung des Rechts von Broadcom auf Anhörung hätten beeinträchtigen können. |
Nichtladung eines betroffenen Dritten zur mündlichen Anhörung
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56. |
In der mündlichen Anhörung beschwerte sich Broadcom darüber, dass [...], einer seiner direkten Kunden und ein betroffener Dritter (siehe Randnummern 4 und 12), nicht zur mündlichen Anhörung geladen worden seien. Broadcom hatte diese Angelegenheit auch in einer E-Mail vom 12. August 2019 an mich angesprochen, auf die ich am 13. August 2019 antwortete. |
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57. |
Wie vorstehend dargelegt (27), habe ich alle Dritten zur mündlichen Anhörung geladen, die die Zulassung als betroffene Dritte beantragt hatten, bevor der Entwurf der Tagesordnung für die mündliche Anhörung am 5. August 2019 festgelegt worden war; diejenigen, die nach diesem Datum die Zulassung als betroffene Dritte beantragt hatten, wurden jedoch nicht geladen. Zu Letzteren gehört [...], die am 7. August 2019 beantragt hatten, als betroffene Dritte zugelassen und zur mündlichen Anhörung geladen zu werden. |
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58. |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 muss die Kommission betroffene Dritte schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichten und ihnen Gelegenheit geben, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann die Kommission „[diese betroffenen Dritten] gegebenenfalls auffordern, ihre Argumente anlässlich der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, vorzubringen, wenn [diese betroffenen Dritten] dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen“. |
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59. |
Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass betroffene Dritte zwar ein Recht auf schriftliche Anhörung, aber kein Recht darauf haben, auch in der mündlichen Anhörung mündlich gehört zu werden. Ob betroffene Dritte auch in der mündlichen Anhörung mündlich gehört werden oder nicht, hängt von der Ermessensentscheidung ab, ob eine solche Ladung „angemessen“ ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU obliegt dem Anhörungsbeauftragten diese Entscheidung, die er nach Rücksprache mit dem Direktor, der für die bei der GD Wettbewerb anhängige Sache zuständig ist, trifft. |
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60. |
Zur Beurteilung, ob es angemessen ist, dass ein betroffener Dritter auch bei der mündlichen Anhörung mündlich gehört wird, sind mehrere Faktoren ausschlaggebend (oder können je nach Einzelfall ausschlaggebend sein), einschließlich des Beitrags, den der betroffene Dritte zur Klärung des Sachverhalts leisten kann. (28) Der Zeitpunkt, zu dem der Dritte die Zulassung als betroffener Dritter beantragt, und der Zeitpunkt, zu dem er sein Interesse bekundet, in der mündlichen Anhörung mündlich gehört zu werden, sind aus zwei Gründen ausschlaggebende Faktoren. Der erste Grund liegt darin, dass verspätete Anträge die effiziente und rechtzeitige Vorbereitung der mündlichen Anhörung, insbesondere die Festlegung der Tagesordnung der mündlichen Anhörung, beeinträchtigen. Zweitens kann es in Fällen mit einer großen Zahl betroffener Dritter mit Blick auf die Wirksamkeit der mündlichen Anhörung erforderlich sein, die Teilnahme betroffener Dritter auf einen kleineren, repräsentativen Kreis zu beschränken. Für die Auswahl des kleineren Kreises betroffener Dritter, die zur mündlichen Anhörung geladen werden, kann der Zeitpunkt, zu dem ansonsten vergleichbare Dritte ihr Interesse an einer mündlichen Anhörung bekunden, ein nichtdiskriminierendes Kriterium darstellen. |
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61. |
In der vorliegenden Sache veröffentlichte die Kommission am 26. Juni 2019 ihre Pressemitteilung IP/19/3410; somit war es Dritten ab diesem Zeitpunkt möglich, einen Antrag auf Zulassung als betroffene Dritte zu stellen und ihr Interesse an einer Ladung zur mündlichen Anhörung zu bekunden (falls Broadcom eine mündliche Anhörung beantragen würde). Da es Verfahren über einstweilige Maßnahmen inhärent ist, dass sie zügig verlaufen, kann erwartet werden, dass Dritte, die als betroffene Dritte zugelassen und zur mündlichen Anhörung geladen werden möchten, sich schnell äußern. Wie vorstehend dargelegt (29), wurden die meisten Anträge betroffener Dritter tatsächlich innerhalb des ersten Monats nach Veröffentlichung der Pressemitteilung gestellt. |
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62. |
Wie vorstehend dargelegt (30), beantragte [...] erst am 7. August 2019, also zwei Tage nach Festlegung des Entwurfs der Tagesordnung für die mündliche Anhörung, die Zulassung als betroffener Dritter. Die beiden anderen direkten Kunden von Broadcom, die eine mündliche Anhörung zu einem früheren Zeitpunkt beantragt hatten ([...] und [...]), wurden nach Festlegung des Tagesordnungsentwurfs bereits am 6. August 2019 förmlich zur mündlichen Anhörung geladen. (31) |
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63. |
Wie in Randnummer 15 dargelegt, hatte [...] bereits am 19. Juli 2019 ein Schreiben an die GD Wettbewerb gerichtet, das Informationen enthielt, die die Partei bereitstellen wollte. Zu diesem Zeitpunkt beantragte [...] jedoch nicht, als betroffener Dritter zugelassen oder mündlich gehört zu werden. Auch aus dem Inhalt des Schreibens ergab sich keine Notwendigkeit zu weiteren mündlichen Erläuterungen. |
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64. |
Aus ihrer Antwort vom 25. Juli 2019 auf ein Auskunftsverlangen der GD Wettbewerb vom 22. Juli 2019 geht nämlich hervor, dass [...] nach der von Broadcom am 5. Juli 2019 initiierten Kontaktaufnahme am 12. Juli 2019 beschlossen hatte, der Kommission ein Schreiben zu übermitteln, aber nicht an der mündlichen Anhörung teilzunehmen, wobei [...] Broadcom über beide Entscheidungen am 13. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt hatte. |
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65. |
Was die Befugnis von Broadcom anbelangt, sich über die Nichtladung von [...] zur mündlichen Anhörung zu beschweren, sieht Artikel 10 Absatz 3 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vor, dass die Parteien in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vorschlagen können, Personen anzuhören, die die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Broadcom hat in seiner schriftlichen Erwiderung vom 23. Juli 2019 keine solchen Vorschläge unterbreitet. |
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66. |
Schließlich hat Broadcom in seinen Ausführungen während der mündlichen Anhörung von dem Schreiben von [...] vom 19. Juli 2019 ausgiebig Gebrauch gemacht. (32) Ich kann nicht erkennen, inwiefern die Abwesenheit von [...] in der mündlichen Anhörung die wirksame Ausübung des Anhörungsrechts von Broadcom hätte beeinträchtigen können. |
Verweigerung des normalen Verfahrens gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
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67. |
In der mündlichen Anhörung beschwerte Broadcom sich darüber, dass ihm die normale Ausübung seiner Verteidigungsrechte verweigert worden sei, weil die Kommission sich unnötig und ohne dass das rechtliche Dringlichkeitserfordernis erfüllt war, dafür entschieden habe, anstelle einer normalen Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Feststellung einer Zuwiderhandlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zwecks Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu übermitteln. |
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68. |
Meines Erachtens geht es bei dieser Beschwerde in Wirklichkeit nicht um die Verfahrensrechte von Broadcom, sondern um die Frage, ob das materielle Erfordernis der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in der vorliegenden Sache erfüllt ist. |
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69. |
Logischerweise gibt es nur zwei Möglichkeiten:
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Beschlussentwurf
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70. |
Im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte schränkt der Beschlussentwurf den Gegenstand in mehrfacher Hinsicht ein: Im Beschlussentwurf wird keine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lieferung von Ein-Chip-Systemen für Kabelmodems festgestellt (und daher wird prima facie keine missbräuchliche Ausnutzung einer solchen marktbeherrschenden Stellung festgestellt), es wird prima facie keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung in Form „reiner Beschränkungen“ festgestellt, und es wird prima facie keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Hinblick auf die Märkte für Front-end-Chips und WiFi-Chipsätze festgestellt. Folglich sind von dem Beschlussentwurf die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen in den Vereinbarungen mit nur sechs statt mit sieben der direkten Kunden von Broadcom betroffen. Des Weiteren wurde die Dauer der einstweiligen Maßnahmen auf höchstens drei Jahre begrenzt. |
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71. |
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Broadcom äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist. |
Schlussfolgerung
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72. |
Abschließend stelle ich fest, dass die Verfahrensrechte im Rahmen des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen in dieser Sache wirksam ausgeübt werden konnten. |
Brüssel, den 8. Oktober 2019
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(4) Die GD Wettbewerb unterrichtete Broadcoms externe Anwälte am 25. Juni 2019, dem Tag vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in einer von 15 bis 16 Uhr dauernden Sitzung über eine solche bevorstehende Mitteilung und den entsprechenden Zeitplan.
Bei zwei informellen Telefongesprächen Mitte Juni 2019 wurden die externen Anwälte von Broadcom von der GD Wettbewerb ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie sich darauf vorbereiten sollten, im Sommer Ressourcen für die Untersuchung vorzuhalten. In Ermangelung eines Hinweises auf ein mögliches Verfahren über einstweilige Maßnahmen wäre es für Broadcom jedoch vertretbar gewesen, dies als vorherige Ankündigung weiterer Auskunftsverlangen und nicht als vorherige Ankündigung eines Verfahrens über einstweilige Maßnahmen zu verstehen.
(5) https://investors.broadcom.com/static-files/8fdf8974-7641-4c5b-bf84-82edb4215a61
(6) Urteil des Gerichts, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, ECLI:EU:T:2008:256, Rn. 44 bis 60; siehe auch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/695/EU.
(7) Urteil des Gerichtshofs, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, ECLI:EU:C:2011:620, Rn. 113 bis 122, und Urteil des Gerichts, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, ECLI:EU:T:2014:59, Rn. 165 bis 196; siehe auch Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten vom 22. Juni 2015 in der Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel.
(8) Beschluss des Gerichtshofs, Camera Care/Kommission, C-792/79, ECLI:EU:C:1980:18.
(9) Siehe Begründung zum Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt der Kommission, COM(2000) 582 final vom 27.9.2000, S. 18 (Erläuterungen zu Artikel 8 – einstweilige Maßnahmen).
(10) Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65), Rn. 80.
(11) Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6).
(12) Schlussanträge des Generalanwalts Warner vom 22. Januar 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, verbundene Rechtssachen C-6/73 und C-7/73, ECLI:EU:C:1974:5.
(13) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, ECLI:EU:C:2019:23, Rn. 38; siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, ECLI:EU:C:2018:628, Rn. 54 („dass die Zwänge, denen die europäische Wettbewerbsbehörde in der Fusionskontrolle unterliegt (nicht zuletzt erheblicher Zeitdruck, aber auch begrenzte Ressourcen), nicht ohne Folgen sein können für die Art und Weise, in der die betroffenen Unternehmen von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen“).
(14) Urteil des Gerichts vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, ECLI:EU:T:1997:186, Rn. 113; Urteil des Gerichts vom 28. April 1999, Endemol/Kommission, T-221/95, ECLI:EU:T:1999:85, Rn. 67, 68, 70 und 84; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, ECLI:EU:T:2002:254, Rn. 100; Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T-5/02, ECLI:EU:T:2002:264, Rn. 105 und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, ECLI:EU:T:2005:456, Rn. 631, 653 bis 655, 666, 680 bis 686 sowie 701 und 702.
(15) Ganz allgemein scheint die Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen insgesamt einstweilige Maßnahmen nicht zu erfassen, obwohl diese auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(16) Siehe Rn. 37.
(17) Siehe Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2016, Toshiba/Kommission, T-404/12, ECLI:EU:T:2016:18, Rn. 56.
(18) Siehe Rn. 4 bis 8.
(19) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. Januar 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, verbundene Rechtssachen C-6/73 und C-7/73, ECLI:EU:C:1974:18, Slg. 1974, S. 225-227.
(20) Schlussanträge des Generalanwalts Warner vom 22. Januar 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, verbundene Rechtssachen C-6/73 und C-7/73, ECLI:EU:C:1974:5, Slg. 1974, S. 261-279.
(21) Siehe Rn. 10, 18 bis 20 und 23.
(22) Siehe Rn. 5.
(23) Siehe auch Rn. 27.
(24) Siehe Rn. 7.
(25) Siehe Rn. 7.
(26) Siehe Rn. 8.
(27) Siehe Rn. 21 und 22.
(28) Siehe Erwägungsgrund 13 des Beschlusses 2011/695/EU.
(29) Siehe Rn. 12.
(30) Siehe Rn. 57.
(31) Siehe Rn. 12 und 21.
(32) Siehe die Folien 12, 18, 28, 30, 33 und 58 der PowerPoint-Präsentation von Broadcom für die Plenarsitzung am Vormittag sowie die Folien 4, 40 und 48 seiner PowerPoint-Präsentation für die nichtöffentliche Sitzung.
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/23 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 16. Oktober 2019
in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 54 des EWR-Abkommens und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
(Sache AT.40608 — Broadcom)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019)7406)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 81/12)
Am 16. Oktober 2019 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission nachstehend die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINFÜHRUNG
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(1) |
In dem Beschluss wird dargelegt, dass das Verhalten von Broadcom Inc. nach Ansicht der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) prima facie gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt und dass der durch diesen Verstoß zu erwartende Schaden so erheblich ist, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, der den Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“) rechtfertigt. |
2. ABGRENZUNG DES MARKTES
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(2) |
Der Beschluss betrifft bestimmte Arten integrierter Schaltkreise („IC“), die für den Einbau in Netzzugangsgeräte für Endkunden (sogenannte Teilnehmerausrüstung), und zwar Set-Top-Boxen (STB) und Residential Gateways (RG), bestimmt sind. Aus der im Beschluss dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Analyse geht hervor, dass prima facie separate Märkte abzugrenzen sind für:
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(3) |
In dem Beschluss wird festgestellt, dass der räumlich relevante Markt für alle Märkte prima facie weltweit abzugrenzen ist. |
3. MARKTBEHERRSCHUNG
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(4) |
In dem Beschluss wird festgestellt, dass Broadcom auf den weltweiten Märkten für die folgenden Produkte prima facie eine beherrschende Stellung innehat:
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(5) |
Die in dem Beschluss getroffene Feststellung, dass eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, stützt sich auf folgende Elemente, die auf einer Prima-facie-Bewertung beruhen: i) Broadcoms hohe Marktanteile auf allen relevanten Märkten (über 50 % auf allen relevanten Märkten), ii) mangelnde Nachfragemacht der Kunden von Broadcom und iii) das Bestehen von Marktzutrittsschranken auf den relevanten Märkten. |
4. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG
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(6) |
In dem Beschluss wird festgestellt, dass das Verhalten von Broadcom prima facie gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen verstößt, sodass „auf den ersten Blick“ ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit den genannten Bestimmungen bestehen. |
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(7) |
Ferner wird dargelegt, dass Broadcom sechs Vereinbarungen (im Folgenden „Vereinbarungen“) mit sechs Originalgeräteherstellern („OEM“) geschlossen hat. Die Vereinbarungen regeln die durch Broadcom erfolgende Bereitstellung von Ein-Chip-Systemen, die für den Einbau in Set-Top-Boxen und Residential Gateways seitens der Originalgerätehersteller bestimmt sind. |
|
(8) |
In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass die Vereinbarungen prima facie Ausschließlichkeit bewirkende Bestimmungen enthalten, die in zwei verschiedene Arten von Wettbewerbsbeschränkungen eingeteilt werden können. |
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(9) |
Erstens werden in dem Beschluss Ausschließlichkeits- und Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Form von Auflagen oder Zusagen geprüft, die bewirken, dass Produkte, bei denen Broadcom eine marktbeherrschende Stellung innehat, ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom bezogen werden müssen, oder in Form von Bestimmungen, die die Gewährung bestimmter Vorteile davon abhängig machen, dass der Kunde Produkte, bei denen Broadcom eine marktbeherrschende Stellung innehat, ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom bezieht. Die Kommission gelangte prima facie zu dem Schluss, dass alle Vereinbarungen ein System von Ausschließlichkeits- und Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen bilden, das geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken. |
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(10) |
Zweitens werden in dem Beschluss Praktiken zur Marktmachtübertragung (leveraging) geprüft, die auf in fünf der sechs Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen beruhen, welche es Broadcom ermöglichen, Marktmacht von einem oder mehreren Produktmärkten auf einen oder mehrere benachbarte, aber separate Produktmärkte zu übertragen. In Bezug auf diese Bestimmungen wird in dem Beschluss festgestellt, dass eine solche Übertragung der Marktmacht in bestimmten Fällen prima facie erreicht wird, indem auf Märkten, auf denen Broadcom prima facie eine beherrschende Stellung innehat, Vorteile gewährt werden, sofern Kunden auf Märkten, auf denen Broadcom prima facie keine marktbeherrschende Stellung innehat, ausschließlich oder fast ausschließlich Produkte von Broadcom beziehen. In dem Beschluss kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass dieses Verhalten geeignet ist, die beherrschende Stellung von Broadcom von einem oder mehreren Märkten (Markt für STB-Ein-Chip-Systeme, Markt für Ein-Chip-Systeme für Glasfaser-RG und Markt für Ein-Chip-Systeme für xDSL-RG) auf einen anderen Markt (den Markt für Ein-Chip-Systeme für Kabel-SG) auszudehnen. In anderen Fällen praktiziert Broadcom sogenanntes „Cross-leveraging“, indem es auf Märkten, auf denen Broadcom prima facie eine beherrschende Stellung innehat, Vorteile gewährt, sofern Kunden auf Märkten, auf denen Broadcom ebenfalls prima facie eine marktbeherrschende Stellung innehat, ausschließlich oder fast ausschließlich Produkte von Broadcom beziehen. In dem Beschluss wird festgestellt, dass dieses Verhalten geeignet ist, die beherrschende Stellung von Broadcom auf den Märkten, auf denen Broadcom prima facie eine beherrschende Stellung innehat (dem Markt für STB-Ein-Chip-Systeme, dem Markt für Ein-Chip-Systeme für Glasfaser-RG und dem Markt für Ein-Chip-Systeme für xDSL-RG), weiter zu stärken. |
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(11) |
Es wird der Schluss gezogen, dass die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen von Broadcom prima facie geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und dass das Verhalten von Broadcom prima facie objektiv nicht gerechtfertigt ist. |
5. ZUSTÄNDIGKEIT
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(12) |
Die Kommission stellt fest, dass sie für die Anwendung von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens auf das in diesem Beschluss beschriebene Verhalten von Broadcom zuständig ist. |
6. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL
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(13) |
Die Kommission stellt fest, dass das Verhalten von Broadcom prima facie geeignet ist, den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. |
7. Dringlichkeit aufgrund der gefahr einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden schädigung des wettbewerbs
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(14) |
In dem Beschluss wird festgestellt, dass das prima facie missbräuchliche Verhalten von Broadcom, sollte es fortgesetzt werden, auf jedem der relevanten Märkte wahrscheinlich zu einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs führen würde, ehe die Kommission nach vernünftigem Ermessen einen endgültigen Beschluss zur Hauptsache erlassen könnte. |
|
(15) |
Insbesondere wäre damit zu rechnen, dass die Wettbewerber von Broadcom zunehmend an den Rand gedrängt oder sogar vollständig aus dem Markt verdrängt würden, wenn sie nicht schnellstens in die Lage versetzt werden, wirksam mit Broadcom um die nachgelagerte Nachfrage zu konkurrieren. Ohne das dringende Eingreifen der Kommission im Wege einstweiliger Maßnahmen würde sich die Anwendung der Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen von Broadcom letztlich über einen Zeitraum erstrecken, der länger ist als der typische Zeitabstand zwischen zwei von Diensteanbietern durchgeführten Ausschreibungen. |
|
(16) |
Erhält ein Chip-Anbieter bei einer bestimmten Ausschreibung nicht den Zuschlag, so wirkt sich dies negativ auf seine Fähigkeit aus, bei Ausschreibungen für nachfolgende Generationen eines bestimmten Produkts den Zuschlag zu erhalten. Dadurch würde die Fähigkeit der Wettbewerber von Broadcom, mit dem Unternehmen zu konkurrieren, erheblich beeinträchtigt. |
|
(17) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass in dieser Sache von einer schwerwiegenden Schädigung des Wettbewerbs auszugehen wäre, da sie lange anhaltende Auswirkungen auf die Struktur der betroffenen Märkte, die Innovation und das Wohl der Verbraucher haben könnte. |
|
(18) |
Außerdem könnte ein solcher Schaden durch einen abschließenden Beschluss zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens der Kommission nicht wieder behoben werden, da kaum damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen, das aus einem bestimmten Markt ausgeschieden ist, zu einem späteren Zeitpunkt beschließt bzw. in der Lage wäre, wieder in den Markt einzutreten. |
8. VERHÄNGTE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN
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(19) |
Angesichts der Feststellung, dass Broadcom prima facie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen begangen hat, und angesichts der dringenden Notwendigkeit, eine ernste und nicht wiedergutzumachende Schädigung des Wettbewerbs abzuwenden, ist die Kommission der Auffassung, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich sind, um die wirksame Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und insbesondere die Wirksamkeit eines etwaigen abschließenden Beschlusses über die Vereinbarkeit des Verhaltens von Broadcom mit den Wettbewerbsregeln in Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens zu gewährleisten. |
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(20) |
Mit dem Beschluss wird Broadcom auferlegt, die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen in den mit den sechs Originalgeräteherstellern geschlossenen Vereinbarungen über den Erwerb von STB-Ein-Chip-Systemen und von Ein-Chip-Systemen für Kabel-, Glasfaser- bzw. xDSL-RG von Broadcom mit sofortiger Wirkung einseitig außer Kraft zu setzen. |
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(21) |
Darüber hinaus muss Broadcom davon absehen, dieselben Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen oder Bestimmungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung in künftige Verträge oder Vereinbarungen mit den Originalgeräteherstellern aufzunehmen und Praktiken mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung anzuwenden. |
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(22) |
In dem Beschluss wird festgestellt, dass die auferlegten einstweiligen Maßnahmen verhältnismäßig sind, da sie erforderlich sind, um die wirksame Ausübung der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission zu gewährleisten. Die Maßnahmen stellen für Broadcom keine unzumutbare Belastung dar, da sie strikt auf das zur Vermeidung einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs erforderliche Maß beschränkt sind, weil sie Broadcom kein aktives Verhalten, das es derzeit nicht betreibt, auferlegen und weil sie es Broadcom ermöglichen, seine Kunden ohne die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen weiterhin zu denselben Bedingungen wie zuvor mit den betreffenden Produkten zu beliefern. |
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(23) |
Die einstweiligen Maßnahmen gelten i) bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über das in dem hier zusammengefassten Beschluss behandelte Verhalten von Broadcom oder bis zum Abschluss der diesbezüglichen Untersuchung durch die Kommission, aber ii) maximal drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem Broadcom die Kommission über die von ihm ergriffenen Maßnahmen unterrichtet. |
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(24) |
In dem Beschluss ist festgelegt, dass Broadcom ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2 % seines durchschnittlichen Tagesumsatzes auferlegt wird, wenn es den einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(2) Für den Begriff „Ein-Chip-System“ wird auch die Abkürzung „SoC“ (System on a Chip) verwendet.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/27 |
Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(2021/C 81/13)
Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine aktualisierte Fassung auf die Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.
LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN
SCHWEIZ
Ersetzung der in ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 35, veröffentlichten Angaben
Flughäfen
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1. |
Basel-Mülhausen |
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2. |
Genf-Cointrin |
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3. |
Zürich |
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4. |
Sankt Gallen-Altenrhein SG |
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5. |
Bern-Belp |
|
6. |
Grenchen |
|
7. |
La Chaux-de-Fonds-Les Eplatures |
|
8. |
Lausanne-La Blécherette |
|
9. |
Locarno-Magadino |
|
10. |
Lugano-Agno |
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11. |
Samedan |
|
12. |
Sitten |
|
13. |
Buochs* |
|
14. |
Emmen* |
|
15. |
Mollis* |
|
16. |
Saanen* |
|
17. |
St. Stephan* |
|
18. |
Payerne* |
|
19. |
Dübendorf* |
|
* |
darf nur als Grenzübergangsstelle genutzt werden, wenn die Kontrollbehörde vor Ort zuvor eine Einzelgenehmigung erteilt hat. |
Erläuterung:
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Grenzübergangsstellen sind nicht ständig mit Mitarbeitern der Grenzkontrollbehörden besetzt. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen für die Einreise in den Schengen-Raum und die Ausreise aus dem Schengen-Raum genutzt werden, wobei die zuständigen Kontrollbehörden zuvor eine Einzelgenehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEO-Verordnung, SR 142.204) erteilen müssen.
Liste der früheren Veröffentlichungen
ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1.
ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16.
ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9.
ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10.
ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.
ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10.
ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20.
ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7.
ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28.
ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22.
ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17.
ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13.
ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17.
ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34.
ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22.
ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12.
ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8.
ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17.
ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14.
ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30.
ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18.
ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12.
ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3.
ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7.
ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11.
ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22.
ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9.
ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9.
ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2.
ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7.
ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5.
ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6.
ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4.
ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9.
ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22.
ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12.
ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9.
ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17.
ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10.
ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5.
ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19.
ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6.
ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47.
ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2.
ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4.
ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 30.
ABl. C 74 vom 10.3.2017, S. 9.
ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 17.
ABl. C 152 vom 16.5.2017, S. 5.
ABl. C 411 vom 2.12.2017, S. 10.
ABl. C 31 vom 27.1.2018, S. 12.
ABl. C 261 vom 25.7.2018, S. 6.
ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 8.
ABl. C 368 vom 11.10.2018, S. 4.
ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 40.
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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10.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/29 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2021/C 81/14)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„MOSCADELLO DI MONTALCINO“
PDO-IT-A1440-AM02
Datum der Mitteilung: 10. November 2020
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Angabe der Sortentypen — Umformulierung des Wortlauts
Der Wortlaut der Angabe der verschiedenen Sortentypen des Weins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Moscadello di Montalcino“ wurde einheitlich formuliert, um die Lektüre zu vereinfachen. Die sortenmäßige Zusammensetzung der Weine bleibt unverändert.
Diese formale Änderung betrifft Artikel 1 und 2 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.
2. Beschreibung des Erzeugungsgebiets — Umformulierung des Wortlauts
Das Erzeugungsgebiet wird anhand der Gebietsgrenzen ausführlich beschrieben.
Es handelt sich um eine Umformulierung des Wortlauts, die keine Änderung des Erzeugungsgebiets zur Folge hat, jedoch notwendig war, da die Gemeinden Montalcino und San Giovanni d’Asso zusammengelegt wurden und nunmehr eine einzige Gemeinde mit dem Namen Montalcino bilden.
Das Erzeugungsgebiet wird hierbei ausführlich mit der ursprünglichen Gebietsgrenze beschrieben, das sich natürlich nicht auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde San Giovanni d’Asso erstreckt, die aufgrund der Zusammenlegung der beiden Gemeinden nun zur Gemeinde Montalcino gehört.
Die Änderung betrifft Artikel 3 der Produktspezifikation. Dementsprechend wurde auch Abschnitt 6 des Einzigen Dokuments geändert.
3. Anforderungen an die Böden — Aktualisierung
Anbauflächen, die in Talsohlen liegen oder übermäßig feucht sind, fallen weg, sodass Gebiete ausgeschlossen werden, deren Böden die qualitativen Standards des Erzeugnisses nicht gewährleisten können.
Die Angaben über die Höhengrenze sowie die Beschaffenheit und den geologischen Ursprung der Böden, die sich für die Erzeugung der Weine mit der g. U. „Moscadello di Montalcino“ eignen, wurden gestrichen, da die Beschreibung der geomorphologischen Voraussetzungen und die Höhenangabe der Anbauflächen im betreffenden Weinanbaugebiet infolge der klimatischen Veränderungen und des technischen Fortschritts überholt ist.
Letztendlich wurde die Angabe in Bezug auf die vorausgehende sorgfältige Auslese der Trauben gestrichen, da es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das auf nationaler Ebene nicht länger anerkannt ist.
Diese Aktualisierungen und andere formale Änderungen des Wortlauts in Artikel 4 der Produktspezifikation haben keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.
4. Vendemmia Tardiva (Spätlese) — Änderung der Formulierung
Die Vorgaben in der Produktspezifikation bezüglich der Weinbereitung dieser Weinsorte wurden aus Gründen der Einheitlichkeit in Artikel 6 gestrichen und in Artikel 5 eingefügt.
Dies hat keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.
5. Beschreibung der Weine mit der g. U. „Moscadello di Montalcino“ — Angleichung der Beschreibung für Perlwein
Der vorhandene Mindestalkoholgehalt (in % vol) wurde beim Perlwein von 4,5 % auf 7 % angehoben und so an die Vorgaben in Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeglichen.
Um die analytischen und organoleptischen Eigenschaften besser ermitteln zu können, wurden die Sortentypen des Weins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben.
Die Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 des Einzigen Dokuments.
6. Wegfall der Pflicht zur Verwendung von Naturkorken und genaue Angabe der ausschließlichen Verwendung von Glasflaschen
Durch die Änderung wird die Verwendung der nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Flaschenverschlüsse ermöglicht. Lediglich die Verwendung von Kronkorken ist verboten. Diese Änderung wurde vorgenommen, da es durch den technischen Fortschritt im Bereich der Flaschenverschlusssysteme möglich geworden ist, die für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Moscadello di Montalcino“ geforderten qualitativen Standards einzuhalten. Außerdem wird die ausschließliche Verwendung von Glasflaschen bevorzugt, um die optimale Haltbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten.
Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.
7. Bezeichnung — Hinweise Zu Zusätzlichen Angaben
Es wird angegeben, dass der Begriff „Collezione“ (Kollektion) nicht verwendet werden darf, um weitere zusätzliche Angaben zu vermeiden.
Es wird angegeben, dass der Begriff „Cascina“ (Bauernhof) nicht verwendet werden darf, da er in der toskanischen Tradition nicht gebräuchlich ist.
Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften darf alternativ anstelle des Begriffs „Vigna“ der Begriff „Vigneto“ (beide bedeuten „Weinberg“) verwendet werden.
Es handelt sich hierbei um formelle Änderungen, die Artikel 7 der Produktspezifikation betreffen, jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben.
8. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet — Formale Anpassung an die Produktspezifikation
Die Formulierung wurde angepasst, und die Produktspezifikation und das Einzige Dokument wurden einander inhaltlich angeglichen.
Es handelt sich um eine formale Anpassung, durch die der Zusammenhang nach Art. 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht seine Gültigkeit verliert.
Die Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation und Abschnitt 8 des Einzigen Dokuments.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Moscadello di Montalcino
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
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8. |
Perlwein |
4. Beschreibung der Weine
Moscadello di Montalcino — Sortentyp „Tranquillo“ (Stillwein)
Farbe: strohgelb
Geruch: charakteristisch, fein, frisch und lang anhaltend
Geschmack: aromatisch, süß, harmonisch, charakteristisch für Moscatotrauben
Mindestgesamtalkoholgehalt: 10,5 % vol, wovon mindestens ein Viertel potentieller Alkohol sein muss, der erst nach vollständiger Vergärung gebildet wird
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt: 4,5 % vol
Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 17 g/l
Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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Moscadello di Montalcino — Sortentyp „Frizzante“ (Perlwein)
Schaum: fein und lebhaft
Farbe: zartstrohgelb
Geruch: charakteristisch, fein, frisch und lang anhaltend
Geschmack: aromatisch, süß, harmonisch, charakteristisch für Moscatotrauben
Mindestgesamtalkoholgehalt: 10,5 % vol, wovon mindestens ein Viertel potentieller Alkohol sein muss, der erst nach vollständiger Vergärung gebildet wird
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt: 7 % vol
Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 17 g/l
Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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Moscadello di Montalcino — Sortentyp „Vendemmia Tardiva“ (Spätlese)
Farbe: strohgelb bis goldgelb
Geruch: charakteristisch, fein und lang anhaltend
Geschmack: aromatisch, süß und harmonisch
Mindestgesamtalkoholgehalt: 15 % vol, davon mindestens 11,5 % vorhandener Alkohol und mindestens 3,5 % vol potenzieller Alkohol, der erst nach vollständiger Vergärung gebildet wird
Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 24 g/l
Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
25 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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5. Weinbereitungsverfahren
a. Spezielle önologische Verfahren
Spezielles önologisches Verfahren
Der Wein der g. U. „Moscadello di Montalcino“ mit dem Prädikat „Vendemmia Tardiva“ (Spätlese) muss mindestens ein Jahr reifen, wobei die Reifungszeit ab dem 1. Januar des Jahres nach der Weinlese berechnet wird. Diese Weine dürfen nicht vor dem 1. Januar des zweiten Jahres nach der Weinlese in den Handel gebracht werden. Jede Form der Anreicherung des Weins ist verboten.
Während der Reifung kann der Wein eine langsame Gärung vollziehen, die sich in den kalten Monaten verlangsamt.
b. Höchsterträge
10 000 kg Trauben pro Hektar
65 Hektoliter pro Hektar
5 000 kg Trauben pro Hektar
22,5 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das Anbaugebiet der Rebsorten, die sich zur Erzeugung der Weine mit der g. U. „Moscadello di Montalcino“ eignen, umfasst einen Teil der Gemeinde Montalcino und ist folgendermaßen abgegrenzt:
Die Gebietsgrenze beginnt an der Stelle, an welcher der von Norden nach Süden fließende Wasserlauf „Fosso di Sala“ und der Wildbach Serlate zusammenfließen. Von hier aus verläuft sie weiter in südöstlicher Richtung, bis sie am Punkt mit der Höhenlage 152,0 die Nebenstraße „Strada vicinale di Vodice“ kreuzt und mit dem gekrümmten Verlauf des Wildbachs Serlate zusammenfällt, außer an 4 Stellen, an denen die Gebietsgrenze in westlicher Richtung vom Bachverlauf abweicht; in diesem letzten Abschnitt verläuft die Gebietsgrenze auf einer Höhe von etwa 150 m über dem Meeresspiegel ungefähr parallel zur Staatsstraße „Via Cassia“.
Ungefähr 250 m von den Gehöften Podere Canapaccia (in Richtung NNO) und Podere Galluzzo (in Richtung NNW) auf einer Höhe von 157 m über dem Meeresspiegel etwa 60 m vom Punkt mit der Höhenlage 157 entfernt, verlässt die Gebietsgrenze das Bett des Wildbachs Serlate, ändert ihren Verlauf in Richtung ONO und folgt dem Verlauf eines kleineren Gewässers, das unmittelbar westlich der Verbindungsstraße zwischen den Gehöften Podere Finestrina und Podere Laugnano entspringt (und in der Datenbank der Region Toskana mit der Markierung GID 195830; IDRETLR79 TS21273 ausgewiesen ist). Danach führt die Gebietsgrenze hinauf bis zum Ursprungspunkt des Gewässers bis auf eine Höhe von 207 m über dem Meeresspiegel und trifft hier auf den Nebenweg, der die Gehöfte Podere Finestrina und Podere Laugnano in nördlicher Richtung verbindet.
An dieser Stelle biegt die Gebietsgrenze rechtwinklig ab und verläuft parallel zur Straße an der Westseite in Richtung NNO etwa 110 m weiter, bis sie kurz vor dem Punkt mit der Höhenlage 239,4 erneut etwa im rechten Winkel in Richtung Osten abbiegt. Die Gebietsgrenze folgt dieser Richtung etwa 250 m und führt dann in Richtung OSO an einem kleineren Wasserlauf hinab (bei dem es sich um einen natürlichen Wassergraben handelt, der in den Wildbach Serlate mündet und in der Datenbank der Region Toskana mit der Markierung GID 195804; IDRETLR79 TS21183 ausgewiesen ist), bis sie eine Höhe von 180 m über dem Meeresspiegel erreicht.
Danach verläuft sie auf dieser Höhe in Richtung NNO weiter, bis sie auf einen weiteren kleinen Wasserlauf stößt (der unmittelbar östlich des Gehöfts Podere Laugnano entspringt und in der Datenbank der Region Toskana mit der Markierung GID 195563; IDRETLR79 TS21025 ausgewiesen ist). Die Gebietsgrenze folgt dem Wasserlauf, bis dieser in den Wildbach Serlate einmündet.
Von dieser Mündung aus führt die Gebietsgrenze in Richtung NNO am Bett des Wildbachs Serlate entlang bis an den Punkt mit der Höhenlage 166,6, wo der Bach mit einem kleineren Wasserlauf zusammenfließt (der in der Ortschaft Podernuovo entspringt und nach Westen fließt; in der Datenbank der Region Toskana mit der Markierung GID 195483; IDRETLR79 TS20950 ausgewiesen). Die betreffende Gebietsgrenze folgt diesem Wasserlauf etwa 500 m in östlicher Richtung, biegt dann etwa im rechten Winkel nach Süden ab und führt den bewaldeten Hang eines Hügels hinauf, auf dessen Kamm das Gehöft „Podere La Casella“ zu sehen ist. Ab der Hangmitte folgt sie der Grenze zwischen dem Waldgebiet und der Anbaufläche.
Nachdem die Gebietsgrenze den Hügelkamm und danach auch die Straße erreicht hat, die zum Gehöft „Podere La Casella“ in der Ortschaft Podernuovo führt, verläuft sie parallel zur Straße, die zum Gehöft Podere Torre führt. An dieser Stelle verschiebt sich die Grenzlinie um 40 m südöstlich der Straße und deckt sich nach einer Kurve von ca. 90° in südöstlicher Richtung mit dem Teilstück der o. g. Straße.
Vom Gehöft Podere Torre aus folgt die Gebietsgrenze etwa 140 m der Gemeindestraße, die von der Gemeinde Vergelle zum Weingut Podere Vigna führt und in südsüdöstlicher Richtung zwischen den Punkten mit den Höhenlagen 322,6 und 319,5 verläuft. Unmittelbar oberhalb des Weinguts Podere Vigna in einer Höhe von 319,5 m über dem Meeresspiegel führt die Gebietsgrenze an einem flachen Hang mit Anbauflächen hinunter, bis sie auf einer Höhe von 260 m über dem Meeresspiegel auf die Provinzstraße „Traversa dei Monti“ (Nr. 14) trifft.
Die Gebietsgrenze verläuft etwa 50 m auf dieser Straße in Richtung NNO weiter und biegt dann im rechten Winkel in südöstlicher Richtung ab, wo sie auf die Eisenbahnlinie „Asciano – Monte Antico“ trifft und den Fluss Asso erreicht. An dieser Stelle verläuft die Gebietsgrenze genau am Flussbett des Asso in nordöstlicher Richtung bis an die Stelle, an welcher der Fluss auf einer Höhe von 241,5 m über dem Meeresspiegel mit dem Wasserlauf „Fosso Banditelli“ zusammenfließt.
Weiter in nordöstlicher Richtung verläuft die Gebietsgrenze ungefähr 300 m genau an diesem Wasserlauf entlang und führt anschließend den Hang in südsüdöstlicher Richtung bis auf eine Höhe von 356,1 m über dem Meeresspiegel hinauf, wo sie die Straße kreuzt, die vom Gehöft Podere Mirabello zum Gehöft Podere Mirabellaccio führt.
Von hier läuft die Gebietsgrenze etwa 580 m in südlicher Richtung weiter, bis sie die Stelle erreicht, an der die beiden Gewässer „Fosso della Pagaccina“ und „Fosso Borgasso“ am Punkt mit der Höhenlage 258,7 zusammenfließen.
Von hier stimmt die Grenze des Erzeugungsgebiets im weiteren Verlauf im Uhrzeigersinn mit der Grenze zwischen dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Montalcino und den Gemeinden San Quirico d’Orcia, Castiglione d’Orcia, Castel del Piano, Cinigiano, Civitella Paganico, Murlo und Buonconvento überein, bis sie letztlich wieder die Stelle erreicht, an dem der von Norden nach Süden fließende Fosso di Sala und der Wildbach Serlate zusammenfließen.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
Moscato Bianco B. — Moscato
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
„Moscadello di Montalcino DOP“
Das Erzeugungsgebiet der Weine der g. U. „Moscadello di Montalcino“ liegt 40 km südlich der Stadt Siena im Südosten der Toskana in einer Hügellandschaft, die von den Tälern der drei Flüsse Orcia, Asso und Ombrone begrenzt wird. Das so abgegrenzte Areal erstreckt sich in Höhenlagen von ca. 120 m bis ca. 650 m über dem Meeresspiegel. Es ist 40 km Luftlinie vom Meer im Westen und etwa 100 km von der östlich gelegenen Gebirgskette des Apennins entfernt, die Mittelitalien durchquert.
Das Klima ist mediterran und eher trocken, weist jedoch angesichts der Lage zwischen dem Meer und den Bergen des zentralen Apennins auch kontinentale Züge auf. Die Niederschläge fallen vor allem im Frühjahr und im Herbst mit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 700 mm. Im Winter sind in Höhenlagen über 400 Metern Schneefälle möglich. Da die mittleren Hügellagen nicht von Nebelbildung, Eis und Spätfrost betroffen sind und häufig Winde wehen, liegen optimale Bedingungen für das gesunde Wachstum der Reben vor. Das Klima während der gesamten Wachstumsphase mit überwiegend milden Temperaturen und vielen sonnigen Tagen sorgt für ideale Verhältnisse, die eine allmähliche und vollständige Reifung der Trauben ermöglichen.
Die Hügellandschaft von Montalcino weist zahlreiche Bodenarten auf, da sie in unterschiedlichen geologischen Zeitaltern entstanden ist. Sie bestehen aus Sandstein, auch gemischt mit Kalkstein, aus Kalkschichten vom Typ „Alberese“ und Kalkstein-Schiefer. Zudem sind Böden mit unterschiedlichen Korngrößen vorzufinden, die teils eher sandig, teils eher lehmhaltig sind. Die kalkhaltigen Böden weisen in der Regel nur geringe Mengen organischer Substanz auf und sind durch den Wassermangel relativ trocken, sodass sich die Rebsorte Moscato Bianco und die anderen zugelassenen Rebsorten mit einer eher mäßigen Wuchskraft entwickeln können und dementsprechend weniger ertragreich sind. Durch die Luftzirkulation und Sonneneinstrahlung ist gewährleistet, dass die Trauben gesund heranreifen können und eine optimale Reife erreichen.
Montalcino ist seit Jahrhunderten als Heimat des Moscadello bekannt. Die historischen Aufzeichnungen reichen bis in das 15. Jahrhundert zurück. Überliefert ist ein Brief, den der Schriftsteller Pietro Aretino 1540 in Venedig schrieb und in dem er sich bei einem Freund für ein „Fässchen des edlen und erlesenen Moscadello mit seinem linden und runden Geschmack, dessen Perlen auf der Zunge prickeln“ bedankte.
Einige Dokumente aus den Archiven des Vatikans aus dem Jahr 1591 belegen, dass die Pächter auf den Gütern der Abtei Sant’Antimo Moscadello-Wein produzierten. Selbst Papst Urban VIII schätzte den Moscadello in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts wegen „seines kräftigen Geschmacks“, der oft mit großer Diskretion nach dem Wein für sich selbst und seinen Hof verlangte. In den Reisebüchern und Erzählungen berühmter Reisender des 17., 18. und 19. Jahrhunderts fehlt es nie an Lob für den Moscadello aus Montalcino, der darin als „einer der edelsten und namhaftesten Weine der Toskana“ gepriesen wird.
Ein sehr bekanntes Zitat stammt vom Aretiner Arzt und Poeten Francesco Redi, einem gebildeten kultivierten Mann und bedeutenden Wissenschaftler, der 1685 zu Ehren der besten Weine seiner Heimat nach dem euphorischen Beispiel der alten hellenischen Dithyramben die Poesie „Bacco in Toscana“ [Bacchus in der Toskana] schrieb. Den Moscadello di Montalcino pries er darin als „göttlich und lieblich“.
Zahlreiche historische Aufzeichnungen über bekannte Persönlichkeiten zeugen von der Wertschätzung des Moscadello-Weins. Allen voran der große italienische Dichter Ugo Foscolo: Bei einem Aufenthalt in Florenz auf dem sonnigen Hügel Bellosguardo (1812-1813) in der schwersten Zeit seines Lebens mit finanziellen Engpässen, dem Verdacht auf antibonapartistische Aktivitäten und Reibereien mit Mitgliedern der Mailänder Literaturkreise tröstete sich Foscolo nach seiner literarischen Arbeit mit einem guten Glas Moscadello di Montalcino, das er mit Stolz auch seinen Freunden anbot.
Der Wein mit der g. U. „Moscadello di Montalcino“ hat im Falle des Perlweins eine zartstrohgelbe Farbe, die beim Stillwein eher dunkler ist, während die Weine mit dem Prädikat „Vendemmia Tardiva“ eine gelbe Farbe mit einer Tendenz zu Goldgelb aufweisen. Der Geruch ist charakteristisch mit einem ausgewogenen, frischen Muskataroma und florealen Noten bei Weinen aus getrockneten Trauben. Am Gaumen ist er angenehm süß, aromatisch und ausgewogen im Falle des Stillweins, während der Perlwein durch einen angenehmen lebendigen Schaum besticht und der Wein mit dem Prädikat „Vendemmia Tardiva“ einen angenehm einhüllenden Geschmack hat. Die Still- und Perlweine der g. U. „Moscadello di Montalcino“ werden am besten jung getrunken, während der Wein mit dem Prädikat „Vendemmia Tardiva“ noch jahrelang gelagert werden kann.
Er wird gern am Ende einer Mahlzeit in mittelgroßen Weingläsern bei einer Temperatur von 10-12 °C serviert und passt hervorragend zu trockenen Kuchen und Gebäck. Darüber hinaus ist er auch ein hervorragender Begleiter zu Blauschimmelkäse. In der Küche wird er auch als Basis verwendet, um süße Saucen für erlesene Gerichte zuzubereiten.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
„Moscadello di Montalcino“
Rechtsrahmen:
Nationalrechtliche Vorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
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Dekret vom 8.6.2010 |
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Ministerialerlass vom 30.11.2011 |
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Weinbereitung und Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
Die Verfahren zur Weinbereitung, die Lagerung und Reifung im Holzfass und in der Flasche sowie die Abfüllung müssen innerhalb des in der Produktspezifikation beschriebenen abgegrenzten Erzeugungsgebiets erfolgen.
„Moscadello di Montalcino“
Rechtsrahmen:
Nationalrechtliche Vorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen
Beschreibung der Bedingung:
Die Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Moscadello di Montalcino“ werden in Glasflaschen mit folgendem Fassungsvermögen in den Handel gebracht: 0,375 Liter; 0,5 Liter; 0,75 Liter; 1,5 Liter, 3 Liter und 5 Liter.
Es können die nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Flaschenverschlüsse verwendet werden. Lediglich die Verwendung von Kronkorken ist verboten.
Link zur Produktspezifikation
https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/16136