ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
8. März 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 78/01

Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zur Umsetzung der Anforderungen an die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 78/02

Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/932/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen unterliegt

28

2021/C 78/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/932/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen unterliegen

30

 

Europäische Kommission

2021/C 78/04

Euro-Wechselkurs — 5. März 2021

31

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 78/05

Übliche Gasarten und die entsprechenden Eingangsdrücke nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Diese Veröffentlichung beruht auf Angaben, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden)

32


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 78/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10180 — BH Holding/TEDi) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

34


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/1


Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zur Umsetzung der Anforderungen an die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625

(2021/C 78/01)

Vorwort

Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel unbedenklich und gesund sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten ferner ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie ein hohes Tierschutzniveau entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von Schädlingen, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind, im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von genetisch veränderten Organismen (GVO) oder Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei.

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)wird ein harmonisierter Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette geschaffen.

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU) 2017/625 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.

Nach Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gewährleistet der MNKP, dass amtliche Kontrollen in allen Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 9 und mit den Bestimmungen gemäß den Artikeln 18 bis 27 geplant werden.

In Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Grundsätze für die im MNKP enthaltenen allgemeinen Informationen und in Artikel 111 Absatz 2 die Grundsätze für die Aufstellung, Aktualisierung und Überprüfung des MNKP dargelegt.

Angesichts der Erfahrungen, die im Rahmen der Umsetzung der MNKP, der Kontrollen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)und der von Kommissionsexperten gemäß Artikel 45 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen gesammelt wurden, sowie in Anbetracht der Angaben der Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Berichten gemäß Artikel 44 dieser Verordnung ist es sinnvoll, diese Leitlinien für die Aufstellung der MNKP zu erstellen.

Deshalb stehen bei diesen Leitlinien die Elemente des MNKP im Mittelpunkt, die in den Mitgliedstaaten vorhanden sein müssen, damit die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere die Vorgaben von Artikel 111, in dem die Grundsätze für die Aufstellung, Aktualisierung und Überprüfung des MNKP dargelegt sind, erfüllt werden.

Der Zweck des MNKP besteht zudem darin, für die Audits der zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 und für die Kontrollen der Kommission in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 116 dieser Verordnung eine solide Grundlage zu schaffen.

Die Kommission wird diese Leitlinien fortlaufend überprüfen und gegebenenfalls nach Eingang und Prüfung der MNKP sowie im Lichte der in den Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Erfahrungen aktualisieren.

Diese Leitlinien sollen die nationalen Behörden bei der Anwendung der Artikel 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625 unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Inhaltsverzeichnis

A.

Zweck der leitlinien 4

B.

Begriffsbestimmungen 4

C.

Leitlinien zu den rechtlichen anforderungen an den mnkp 5

1.

Umfang des MNKP 5

2.

Ein einziger integrierter MNKP 5

3.

Erhebung von Daten im Zuge der Durchführung und Berichterstattung über den MNKP 6

4.

Periodizität (Dauer des Planungszyklus) 6

5.

Allgemeine Anforderungen an den MNKP 7

D.

Allgemeine leitlinien für den mnkp 7

1.

Strategie und Kontext 7

1.1.

Strategische Ziele des MNKP 7

1.2.

Risikokategorisierung 8

2.

Struktureller Rahmen für amtliche Kontrollen 8

2.1.

Benennung der zuständigen Behörden 8

2.2.

Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen (oder natürliche Personen) 9

3.

Allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen 9

3.1.

Kontrollsysteme und Koordinierung der Tätigkeiten 10

3.2.

Erfüllung der arbeitstechnischen Kriterien 11

3.3.

Ausbildung/Schulung des Personals, das die amtlichen Kontrollen durchführt 12

3.4.

Dokumentierte Verfahren 12

4.

Vorfall-/Notfallmanagement 12

4.1.

Operative Notfallpläne 12

4.2.

Organisation der Zusammenarbeit und der Amtshilfe 13

A.   Zweck der Leitlinien

Diese Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2017/625 Unterstützung bieten. Sie beinhalten Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 110 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen für den MNKP.

Deshalb konzentriert sich Abschnitt C auf Leitlinien zu den rechtlichen Anforderungen an den MNKP und Abschnitt D bietet Leitlinien zum Inhalt des MNKP. Zudem umfassen diese Leitlinien eine fakultative Vorlage für den MNKP. Es bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, in welcher Form sie ihren MNKP präsentieren möchten.

B.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinien wird auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie andere einschlägige Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verwiesen.

Insbesondere sind folgende in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegte Begriffsbestimmungen zu beachten:

a)

„Amtliche Kontrollen“ sind Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob

die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten;

die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung.

b)

„Andere amtliche Tätigkeiten“ sind andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 übertragen wurden, durchgeführt werden, einschließlich Tätigkeiten, die auf die Überprüfung des Vorhandenseins von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Tilgung dieser Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, die Gewährung von Zulassungen oder Genehmigungen und die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen.

c)

„Zuständige Behörden“:

die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind;

alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde.

d)

„Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion“ ist eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) ganz oder teilweise übertragen haben.

e)

Eine „beauftragte Stelle“ ist eine separate juristische Person, der die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben.

f)

Ein „Kontrollplan“ ist eine von den zuständigen Behörden erstellte Beschreibung mit Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen sowie über seine Funktionsweise und die detaillierte Planung der amtlichen Kontrollen, die für einen bestimmten Zeitraum in den Bereichen geplant sind, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 fallen.

g)

„Risiko“ ist ein Produkt aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge einer Gefahr.

Zusätzlich zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen wird für die Zwecke dieser Leitlinien auf die folgenden verwiesen:

(a)

„Koordinierung“: alle Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ihre amtlichen Kontrollen so kohärent und konsequent planen und durchführen, dass sie damit einen Beitrag zur wirksamen Erreichung des gemeinsamen Ziels der effektiven Durchführung des MNKP und des Unionsrechts leisten;

(b)

„Bereiche“: die Bereiche gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

C.   Leitlinien zu den rechtlichen Anforderungen an den MNKP

1.    Umfang des MNKP

Rechtliche Anforderungen

Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

Leitlinien

Der MNKP sollte die amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken, die in Artikel 1 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung vorgesehen sind. In Anhang 1 finden sich weiterführende Informationen, die als Leitlinien zu den Vorschriften mit Bestimmungen zu den vorstehend genannten Kontrollen zu verstehen sind.

Die Mitgliedstaaten müssen in ihren MNKP keine Informationen über die übrigen von ihren zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen durchgeführten amtlichen Tätigkeiten aufnehmen (4).

Dennoch können die Mitgliedstaaten solche Angaben in ihren MNKP einbeziehen, wenn diese ihres Erachtens von Bedeutung oder für das Verständnis des MNKP hilfreich sind.

Informationen über andere amtliche Kontrollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 fallen, wie beispielsweise amtliche Kontrollen auf der Grundlage anderer EU-Vorschriften (z. B. Tierarzneimittel) oder Informationen in Zusammenhang mit dem Instrument zur Beurteilung der Leistung von Veterinärdiensten (Evaluation of Performance of Veterinary Services — PVS Tool) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (5), können in den MNKP einbezogen werden.

2.    Ein einziger integrierter MNKP

Rechtliche Anforderungen

Artikel 109 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 koordinieren die Mitgliedstaaten die Aufstellung und Umsetzung des MNKP für ihr gesamtes Hoheitsgebiet. In Artikel 109 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine zentrale Stelle benennen, die die Aufgabe hat, die Aufstellung des MNKP unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren und zu gewährleisten, dass der MNKP schlüssig und vollständig ist.

Die Benennung einer zentralen Stelle durch den Mitgliedstaat ist nicht als Pflicht zur Einrichtung einer neuen Abteilung innerhalb einer zuständigen Behörde, einer neuen Organisation oder Institution zur Erfüllung von Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verstehen. In den Mitgliedstaaten bestehende Strukturen können als zentrale Stelle benannt werden.

Der MNKP sollte in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen für amtliche Kontrollen für die amtlichen Kontrollen aller zuständigen Behörden auf allen Ebenen (zentral, regional und lokal) gelten.

In Mitgliedstaaten mit dezentralisierter Verwaltung sollte im MNKP auch beschrieben werden, wie die Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen integrierten MNKP gesichert wird.

Die zuständigen Behörden sollten geeignete Systeme für die integrierte Planung, Entwicklung und Koordinierung von Tätigkeiten in Bezug auf den MNKP konzipieren. Ein einziger integrierter MNKP sollte nicht nur aus einer Zusammenstellung der Pläne der einzelnen zuständigen Behörden oder nach Bereichen bestehen. In einer solchen Zusammenstellung würden die Integration und Koordinierung amtlicher Kontrollen innerhalb und zwischen zuständigen Behörden und Bereichen nicht in Bezug auf die entsprechenden amtlichen Kontrollen behandelt.

3.    Erhebung von Daten im Zuge der Durchführung und Berichterstattung über den MNKP

Rechtliche Anforderungen

Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission (6)

Leitlinien

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung des MNKP Daten über seine Durchführung erfassen, diese aufbewahren und sie jeder an der Durchführung von Prüfungen beteiligten Organisation zur Verfügung stellen, um so eine Kontrolle der wirksamen Durchführung des MNKP zu ermöglichen. Zu diesen Nachweisen sollten schriftliche Verfahren, Unterlagen und Aufzeichnungen über amtliche Kontrollen gehören.

Gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 erheben die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten die Informationen über die Umsetzung des MNKP im Hinblick auf die Übermittlung der Jahresberichte gemäß Artikel 113 und auf seine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung gemäß Artikel 111 Absatz 2 der besagten Verordnung.

Die Jahresberichte über de MNKP sind gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist, zu erstellen und einzureichen. Die Leitlinien (7) zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang zur Verordnung (EU) 2019/723 bieten den Mitgliedstaaten weitere Unterstützung.

Gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die MNKP öffentlich zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten können über die Form der Veröffentlichung entscheiden.

Gemäß Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen die aktuellste Fassung ihres jeweiligen MNKP bereit.

Dies gilt unbeschadet anderer Ersuchen der Kommission um konkrete Informationen, die für die Durchführung der Kontrollen der Kommission, einschließlich Audits, in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind.

4.    Periodizität (Dauer des Planungszyklus)

Leitlinien

Über die Gültigkeitsdauer/den Planungszeitraum des MNKP entscheidet der jeweilige Mitgliedstaat, der sich dabei nach anderen nationalen Planungsaktivitäten richten kann, z. B. nach dem Haushaltszyklus. Im MNKP sollte kurz darauf eingegangen werden, warum ein bestimmter Zeitraum gewählt wurde.

Da es sich um einen mehrjährigen Plan handeln muss, wird eine Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren empfohlen. Da es jedoch schwierig ist, unter sich wandelnden Bedingungen lange vorauszuplanen, sollte der Planungszeitraum fünf Jahre nicht überschreiten.

Wie detailliert die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Planungsjahren geplant werden können, hängt davon ab, wie viele Ungewissheiten und Zwänge es gibt. So kann es insbesondere notwendig sein, die operationellen Ziele für die amtlichen Kontrollen der späteren Jahre des MNKP vorläufig festzulegen und parallel zur Ausarbeitung des in Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeschriebenen Jahresberichts regelmäßig zu aktualisieren. Weiterführende Informationen finden sich in Abschnitt D.1.1.

5.    Allgemeine Anforderungen an den MNKP

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110, Artikel 111 Absatz 2 und Artikel 119 der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Der MNKP muss allgemeine Informationen über die Struktur und Organisation der Systeme für amtliche Kontrollen des Mitgliedstaats unter Einbeziehung aller Bereiche der Lebensmittelkette der Union enthalten. Obwohl allgemein gehalten, muss der MNKP Angaben zu den in Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Themen umfassen. Leitlinien dazu finden sich in Abschnitt D.

Die Mitgliedstaaten werden auf ihre Verpflichtung hingewiesen, während der Durchführung des MNKP Anpassungen angesichts der in Artikel 111 Absatz 2 und Artikel 119 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Faktoren zu erwägen und den gemäß Artikel 113 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Jahresbericht gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Im MNKP sollte daher Folgendes beschrieben werden:

a)

das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Durchführung des MNKP als Beitrag zum Jahresbericht über die Durchführung des MNKP;

b)

wie das Ergebnis der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeschriebenen Audits der nationalen zuständigen Behörden in dieses Verfahren eingebracht wird.

D.   Allgemeine Leitlinien für den MNKP

1.    Strategie und Kontext

1.1.   Strategische Ziele des MNKP

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Da das Hauptziel der Verordnung (EU) 2017/625 darin besteht, einen harmonisierteren und kohärenteren Ansatz für amtliche Kontrollen und die einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen entlang der gesamten Lebensmittelkette der Union sowie die allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Ziele und Strategien erarbeiten, die sich zur Erreichung dieses Zwecks eignen. Diese Ziele und Strategien bilden die Grundlage des MNKP und sind in diesem kurz zu erläutern (8).

Die von dem Mitgliedstaat für die verschiedenen Tätigkeiten, Bereiche und Stufen der Lebensmittelkette der Union angenommene Strategie sollte eine kurze Beschreibung und die Gründe für folgende Aspekte beinhalten:

Schwerpunkt der amtlichen Kontrollen;

Festlegung der Schwerpunkte der amtlichen Kontrollen; und

Mittelzuweisung.

1.2.   Risikokategorisierung

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Da die zuständigen Behörden im Kontext der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen unterziehen müssen, hat der MNKP Informationen über die Risikokategorisierung zu beinhalten, die gegebenenfalls den verschiedenen Tätigkeiten, die Gegenstand von amtlichen Kontrollen sind, zugewiesen wird. Dies gilt unbeschadet der Unionsvorschriften, in denen Mindesthäufigkeiten von amtlichen Kontrollen festgelegt sind.

Der Mitgliedstaat kann eine kurze Beschreibung des Verfahrens der Risikokategorisierung in den MNKP aufnehmen (9).

2.    Struktureller Rahmen für amtliche Kontrollen

2.1.   Benennung der zuständigen Behörden

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Der MNKP sollte einen umfassenden Überblick über Struktur und Aufgaben der zuständigen Behörden geben. Der MNKP sollte folgende Angaben enthalten:

a)

Angabe der Behörden bzw. gegebenenfalls die Ebene dieser Behörden (10), die als zuständige Behörden benannt sind und für die amtlichen Kontrollen für alle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Bereiche verantwortlich sind. Es sind alle zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Ebene der zuständigen Behörde (zentrale, regionale und lokale Ebene) sowie alle beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, aufzuführen.

b)

Beschreibung der Zuweisung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle und der Zuständigkeiten für die gesamte Lebensmittelkette.

c)

Angabe der den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel.

d)

Liste der nationalen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt sind, sowie Angabe der Bereiche, für die sie benannt sind.

Die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Angaben können anhand eines integrierten Organigramms der zuständigen Behörden und ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene illustriert werden.

Bei der Beschreibung der den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel sollte auch angegeben werden, über welche Humanressourcen und Hilfseinrichtungen und -dienste sie gegebenenfalls verfügen (beispielsweise spezielle IT-Systeme und Labore, Diagnose-, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen und -dienste).

Die Humanressourcen sollten als Vollzeitstellen oder Vollzeitäquivalente angegeben werden. Die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Dienste können anhand der Qualität ihrer Dienstleistungen, der Laborkapazität oder des Spektrums ihrer Analyseaktivitäten quantifiziert werden; dabei kann gegebenenfalls die Zahl der zuständigen Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene angegeben werden, die diese Einrichtungen nutzen.

Der Plan muss keine vollständige Liste der amtlichen Labors enthalten, in denen die bei amtlichen Kontrollen genommenen Proben untersucht werden; jedoch sollte die zuständige Behörde eine solche Liste führen.

Wenn die Listen der nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Laboratorien nicht im MNKP enthalten sind, sollte(n) ein Link bzw. Links zu der bzw. den einschlägigen Webseite(n) aufgenommen werden, auf denen diese Listen abrufbar sind.

2.2.   Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen (oder natürliche Personen)

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Der MNKP sollte gegebenenfalls folgende Informationen enthalten:

a)

Angabe der zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollaufgaben an beauftragte Stellen übertragen;

b)

Aufzählung der speziellen Aufgaben, die den einzelnen Kategorien von beauftragten Stellen übertragen werden;

c)

eine allgemeine Beschreibung der Regelungen, die dafür sorgen, dass die übertragenden zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen den Anforderungen der folgenden Vorschriften gerecht werden:

i)

Artikel 29 und 33 der Verordnung (EU) 2017/625;

ii)

Anhang II Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

Die vorstehenden Buchstaben a bis c Ziffer i können auch zutreffend sein, wenn eine Übertragung von Aufgaben an natürliche Personen erfolgt (Artikel 30 und 33 der Verordnung (EU) 2017/625).

Werden dieselben amtlichen Kontrollaufgaben mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen übertragen, so kann bei der Beschreibung dieser Aufgaben im MNKP auf die Kategorie dieser beauftragten Stellen oder natürlichen Personen Bezug genommen werden. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, eine umfassende und aktualisierte Liste der beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, in den Plan aufzunehmen, diese sollte aber von den maßgeblichen zuständigen Behörden geführt werden.

3.    Allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben e bis i der Verordnung (EU) 2017/625

Leitlinien

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 enthält der MNKP Informationen über die allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben.

In den MNKP ist eine allgemeine Beschreibung der Organisation und Struktur jeder als zuständige Behörde benannten Stelle auf allen Ebenen aufzunehmen. Bei zuständigen Behörden auf regionaler und/oder lokaler Ebene kann eine generische Beschreibung genügen, wenn sie im Wesentlichen gleich organisiert und strukturiert sind. Im MNKP sollte beschrieben werden, wie die amtlichen Kontrollen — einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen — auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene organisiert und durchgeführt werden.

Der MNKP sollte eine allgemeine Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Organisation der zuständigen Behörden;

b)

Hierarchie der zuständigen Behörden und Berichterstattungs- (und/oder Überwachungs-)regelungen innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden sowie beauftragten Stellen oder natürlichen Personen;

c)

Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 für die Überprüfung der Qualität, Unparteilichkeit, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen aller zuständigen Behörden auf allen Ebenen, also auch der regionalen und/oder lokalen Behörden;

d)

Beziehung und Vorkehrungen zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen und den nationalen Referenzlaboratorien, um dafür zu sorgen, dass diese Laboratorien bzw. ihre Arbeitsweise Artikel 38 und Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

e)

Regelungen für die Durchführung von Audits der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625. In den Regelungen (11) sollte ausgeführt werden, wie dafür Sorge getragen wird, dass die Audits einer unabhängigen Prüfung unterzogen und in transparenter Art und Weise durchgeführt werden, und dass die zuständigen Behörden angesichts der Ergebnisse dieser Audits geeignete Maßnahmen ergreifen.

3.1.   Kontrollsysteme und Koordinierung der Tätigkeiten

Bei der Organisation der amtlichen Kontrollsysteme sind zu beachten:

a)

die Notwendigkeit einer Festlegung der Art, der Häufigkeit, des Zeitpunkts und des Orts der amtlichen Kontrolle im Interesse einer möglichst umfassenden Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette;

b)

Bedeutung der Setzung von Prioritäten bei der Abwägung von Aufgaben und Mitteln, Kosteneffizienz und Kostenwirksamkeit;

c)

die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgeschriebenen speziellen nationalen Kontrollpläne oder -programme;

d)

etwaige spezielle nationale Seuchenbekämpfungs- oder Seuchentilgungspläne;

e)

etwaige einschlägige Risikokategorisierungen.

Der MNKP sollte daher eine Beschreibung enthalten:

a)

der Anwendung der amtlichen Kontrollsysteme in den verschiedenen Bereichen, insbesondere:

i)

der eingesetzten Kontrollmethoden und -verfahren wie z. B. Monitoring, Überwachung, Prüfung, Audit, Kontrolle, Probenahme und Analyse unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 14, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Ort und Zeit des Einsatzes dieser amtlichen Kontrollmethoden und -verfahren;

ii)

Häufigkeit (oder gegebenenfalls Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit) und Art der amtlichen Kontrollen;

iii)

Umfang und Durchführung der amtlichen Kontrollen bei Einfuhren und Ausfuhren aller Tiere und Waren;

b)

wie die in Abschnitt D.1.2 genannten Risikokategorien im Sinne eines gezielten Einsatzes der amtlichen Kontrollen angewandt werden;

c)

wie die Regelungen für die amtlichen Kontrollen der Einhaltung horizontaler Unionsvorschriften für Lebensmittel in die amtlichen Kontrollen des jeweiligen Bereichs einbezogen werden; ist mehr als ein Bereich betroffen, so sind geeignete „Verknüpfungen“ zwischen den verschiedenen Bereichen herzustellen.

Es sollten Regelungen bestehen, mit denen die Koordinierung der Tätigkeiten und die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden sichergestellt werden. Diese Vorkehrungen sollten auch einen Beitrag zur Gewährleistung der Qualität, Unparteilichkeit, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen leisten.

Insbesondere sollten Angaben dazu gemacht werden, welche allgemeinen Maßnahmen zur Regelung des Verhältnisses zwischen den für verschiedene Bereiche oder verschiedene Stufen der Lebensmittelkette der Union zuständigen Behörden und zu den Regelungen getroffen wurden, wenn die Zuständigkeit auf regionale und/oder lokale zuständige Behörden übertragen wurde oder mit diesen geteilt wird.

Der MNKP sollte daher eine Beschreibung enthalten:

a)

der Regelungen zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten unter folgenden Gegebenheiten:

innerhalb einer zuständigen Behörde, zwischen zwei oder mehreren zuständigen Behörden, die in ein und demselben Bereich tätig sind (insbesondere wenn ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen überträgt an: eine andere Behörde als eine zentrale zuständige Behörde zwischen den relevanten zentralen, regionalen und lokalen Behörden nach den Ausführungen in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625);

andere Behörden (wenn eine Zusammenarbeit nach den Ausführungen in Artikel 75 und 76 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist); und

wenn die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an beauftragte Stellen oder natürliche Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, 30 und 33 der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen.

Beispielsweise kann es sich um förmliche Regelungen für die Koordinierung von Tätigkeiten und Gewährleistung der Kohärenz der amtlichen Kontrollen wie Sitzungen, gemeinsame Ausschüsse oder Verbindungsgruppen und Anforderungen an gemeinsame Vereinbarungen oder Maßnahmen handeln;

b)

der gemeinsamen Schulungsinitiativen für die an amtlichen Kontrollen beteiligten Mitarbeiter zur Verbesserung ihrer technischen Qualifikationen sowie ihrer Kenntnisse, z. B. in den Bereichen Überwachung von Kontrolldiensten, Qualitätsmanagement und Audittätigkeit, falls zutreffend;

c)

des gemeinsamen Zugangs zu Labor- und Diagnoseeinrichtungen, falls zutreffend;

d)

der Verwaltung und Verwendung gemeinsam genutzter nationaler Datenbanken, falls zutreffend;

e)

der Bereiche, in denen die Koordinierung und Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden eine wichtige Rolle spielt, darunter:

i)

Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die betreffende Tätigkeit effektiv ausgeübt wird und es nicht zu Unterbrechungen der amtlichen Kontrollen kommt;

ii)

wie die zuständigen Behörden die benötigten Informationen austauschen, damit die Kontinuität und Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist und damit Rückverfolgungssysteme gut funktionieren.

3.2.   Erfüllung der arbeitstechnischen Kriterien

Im MNKP sollten die Methoden beschrieben werden, mit denen sichergestellt wird, dass die als zuständige Behörden oder Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion benannten Organisationen die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a sowie c bis i der Verordnung (EU) 2017/625 tatsächlich erfüllen.

Insbesondere sollte der MNKP eine Beschreibung der Verfahren und/oder Regelungen enthalten, die bei allen zuständigen Behörden und Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion für Folgendes sorgen:

a)

die Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen;

b)

dass Maßnahmen existieren, die dafür sorgen, dass amtliche Kontrollen (12) von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind, der ihre Objektivität und Unabhängigkeit sowie ihre professionelle Urteilsfähigkeit beeinträchtigen könnte, und dass Vorkehrungen für etwaige Interessenkonflikte getroffen werden;

c)

dass alle Behörden ausreichende Laborkapazitäten für Analysen, Tests und Diagnosen haben oder Zugang dazu haben;

d)

dass alle Behörden genügend angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal haben oder Zugriff darauf haben, damit die amtlichen Kontrollen effizient und wirksam durchgeführt werden können;

e)

dass alle Behörden über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen effizient und wirksam durchführen kann;

f)

dass alle Behörden über die rechtlichen Befugnisse für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen und Maßnahmen verfügen, einschließlich der Befugnis zum Betreten von Gebäuden der Unternehmen, zur Untersuchung von Tieren und Waren, zur Einsichtnahme in Aufzeichnungen und sonstige Dokumente einschließlich des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen, zur Probenahme und zur Anordnung geeigneter Maßnahmen im Falle des Verdachts oder der Feststellung von Verstößen einschließlich der Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen oder der Einleitung geeigneter Verfahren für die Verhängung solcher Sanktionen;

g)

dass alle Behörden über Notfallpläne verfügen und darauf vorbereitet sind, diese im Falle einer Notsituation gegebenenfalls auszuführen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

3.3.   Ausbildung/Schulung des Personals, das die amtlichen Kontrollen durchführt

Der MNKP sollte eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, die dafür sorgen, dass diejenigen Mitarbeiter, die amtliche Kontrollen vornehmen, die in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Ausbildung/Schulung erhalten oder erhalten haben.

Ferner sollte im MNKP angegeben sein, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die amtliche Kontrollen vornehmen, über die Qualifikationen, Ausbildung/Schulung und Fähigkeiten verfügen, die zur wirksamen Durchführung der Kontrollen erforderlich sind.

Für alle Bereiche sollte im MNKP angegeben werden, welche Systeme oder Vorkehrungen es gibt für

a)

die Ermittlung des Ausbildungs-/Schulungsbedarfs der Mitarbeiter, die amtliche Kontrollen vornehmen;

b)

die Bereitstellung und Evaluierung einer derartigen Ausbildung/Schulung;

c)

die Dokumentation einer derartigen Ausbildung/Schulung zu Auditzwecken.

Mit den Vorkehrungen, die für die Übertragung amtlicher Kontrollaufgaben an beauftragte Stellen oder natürliche Personen getroffen werden, sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitarbeiter dieser beauftragten Stellen oder die natürlichen Personen über die Ausbildung/Schulung, Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (siehe auch Abschnitt D.2.2).

3.4.   Dokumentierte Verfahren

Der MNKP sollte eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen die wirksame Umsetzung der Anforderungen des Artikels 12 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend dokumentierte Verfahren und des Artikels 13 dieser Verordnung betreffend schriftliche Aufzeichnungen über amtliche Kontrollen sichergestellt wird.

Die dokumentierten Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.

Für alle Bereiche sollte der MNKP eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass

a)

die betreffenden dokumentierten Verfahren schnell eingesehen werden können, und zwar von (13):

i)

allen Mitarbeitern, die amtliche Kontrollen vornehmen,

ii)

den betreffenden zuständigen Behörden,

iii)

der zentralen zuständigen Behörde,

b)

die dokumentierten Verfahren in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden.

Eine umfassende Liste oder ein Index der dokumentierten Verfahren muss nicht in den Plan aufgenommen werden, sollte aber von der zuständigen Behörde geführt werden.

Für alle Bereiche sollte der MNKP eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen dafür gesorgt wird, dass gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die Durchführung und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen registriert werden. Diese Aufzeichnungen müssen schnell eingesehen werden können, und zwar von

a)

allen Mitarbeitern, die amtliche Kontrollen vornehmen,

b)

den betreffenden zuständigen Behörden,

c)

der zentralen zuständigen Behörde,

d)

jeder Stelle, die mit der Durchführung von Audits befasst ist,

e)

der Kommission auf Verlangen.

4.    Vorfall-/Notfallmanagement

4.1.   Operative Notfallpläne

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625.

Leitlinien

Dieser Abschnitt bietet Leitlinien zu den Angaben, die insbesondere in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Notfallpläne und im Allgemeinen zu anderen Notfallplänen zu machen sind, die nach den einschlägigen Unionsvorschriften erforderlich sind, wie etwa:

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

Im MNKP sollte

a)

jeder Bereich angegeben sein, für den es spezielle Notfallpläne gibt;

b)

der Umfang jedes Notfallplans angegeben sein;

c)

in Bezug auf jeden Notfallplan angegeben sein, welche Stelle(n) für die Ausarbeitung und Fortschreibung des Notfallplans zuständig ist (sind);

d)

beschrieben sein, welche Systeme oder Vorkehrungen die Verbreitung der Notfallpläne und die Bereitstellung angemessener Schulungen über die Anwendung dieser Pläne sicherstellen.

Es ist jedoch nicht notwendig, eine Kopie der einzelnen Notfallpläne beizufügen, vielmehr sollte(n) ein Link bzw. Links zu der oder den einschlägigen Webseite(n) bereitgestellt werden.

Die betreffenden Regelungen können auch anhand eines Organigramms, einer Tabelle oder auf andere übersichtliche Weise beschrieben werden.

4.2.   Organisation der Zusammenarbeit und der Amtshilfe

Rechtliche Anforderungen

Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625.

Leitlinien

Im MNKP sollte

a)

beschrieben werden, welche allgemeinen Regelungen sicherstellen, dass die Anforderungen der Artikel 102 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 eingehalten werden;

b)

angegeben werden, welche Verbindungsstelle(n) es gibt und für welche Bereiche sie zuständig ist (sind).

Die Beschreibung der allgemeinen Regelungen könnte Angaben dazu enthalten, wie die zuständigen Behörden Informationen austauschen und verbreiten, wenn direkte oder indirekte Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt bestehen, um schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser ernsten Risiken ergreifen zu können.

Es sollten Mechanismen für grenzüberschreitende Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden vorhanden sein, mit denen sichergestellt wird, dass Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst festgestellt wurde, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte.

Anhand einer kurzen Erläuterung, wie die zuständigen Behörden mit den verschiedenen Komponenten des computergestützten Informationsmanagementsystems (Information Management System for Official Controls — IMSOC) (16) interagieren und diese nutzen, könnte aufgezeigt werden, wie die Mitgliedstaaten schnell Maßnahmen zur Ausschaltung bestimmter ernster Risiken entlang der Lebensmittelkette der Union ergreifen und wie sie vorbereitet sind, um grenzübergreifende Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, einschließlich etwaiger betrügerischer oder irreführender Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Dimension haben oder haben könnten, zu verfolgen.

Amtshilfeersuchen, Kooperationsersuchen und alle Meldungen sollten angemessen weiterverfolgt werden. Um dies zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen, die den Kommunikationsfluss zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten unterstützen und koordinieren.


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)  Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten die Artikel 109 bis 111 dieser Verordnung nicht für andere amtliche Tätigkeiten.

(5)  Die Arbeit der gemeinsamen Arbeitsgruppe OIE-EU könnte eine hilfreiche Informationsquelle sein.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist. (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1).

(7)  Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. C 71 vom 1.3.2021, S. 1) [C(2021) 1136].

(8)  Die Arbeit des MNKP-Netzes könnte eine hilfreiche Informationsquelle sein.

(9)  Siehe Fußnote 8.

(10)  Zum Beispiel: „Länder“, „Bezirke“, „Gemeinden“, „Kreise“.

(11)  Bei diesen Regelungen ist die Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zur Umsetzung der Bestimmungen für die Durchführung von Audits gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. C 66 vom 26.2.2021. S. 22) zu berücksichtigen.

(12)  Wenn externe Mitarbeiter oder Vertragspersonal bei der Durchführung amtlicher Kontrollen eingesetzt werden, müssen Maßnahmen existieren, die dafür sorgen, dass diese ebenso unabhängig sind wie festangestellte Mitarbeiter und ebenso wie diese Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ablegen müssen.

(13)  Siehe auch Abschnitt C.3.

(14)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).


ANHANG 1

Leitlinien zum Betrachtungsumfang des MNKP

Im MNKP sollten die Vorkehrungen für alle amtlichen Kontrollen, die unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallen, abgedeckt sein. Nachfolgend finden sich für jeden Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 weiterführende Informationen in der Form von nicht erschöpfenden erläuternden Listen, die als Leitlinien zu den Vorschriften zu verstehen sind, die Bestimmungen für die vorstehend genannten amtlichen Kontrollen enthalten.

HINSICHTLICH DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/625 GENANNTEN BEREICHE:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung

Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen – Bestimmungen, die gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 150 der Verordnung (EU) 2017/625 geltend bleiben

Entscheidung 97/747/EG über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen

Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (einschlägige Bestimmungen für abgefülltes Wasser)

Richtlinie 1999/2/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

Richtlinie 1999/3/EG über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Richtlinie 2003/40/EG zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse und für die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen amtlichen Kontrollen

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln

Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Verordnung (EU) Nr. 931/2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Titel IV: Fakultative Qualitätsangaben)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union.

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 73 bis 91)

Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Verordnung (EU) Nr. 179/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel

Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625

Verordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen

Verordnung (EU) 2019/1139 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette und an Fischereierzeugnisse sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine und auf Testmethoden für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch

Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe


b)

die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt

Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen

Empfehlung 2004/787/EG für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

Verordnung (EG) Nr. 65/2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Verordnung (EU) Nr. 619/2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft

Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Alle Rechtsakte zur Zulassung einzelner Produkte sind im GVO-Register der EU abrufbar: Genetisch veränderte Organismen — Europäische Kommission (http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfmhttp://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm


c)

Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher

Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (bis 27. Januar 2022)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

Verordnung (EU) Nr. 619/2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln (ab 28. Januar 2022)

Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe


d)

Anforderungen im Bereich Tiergesundheit

Liste der Rechtsakte in Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 (bis 20. April 2021), insbesondere:

Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/429/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ab 21. April 2021)


e)

Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren


f)

Anforderungen im Bereich Tierschutz

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen

Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung


g)

Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Verordnung (EU) 2019/66 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird


h)

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden


i)

die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis zum 31. Dezember 2020)

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Verordnung (EU) Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ab 1. Januar 2021)


j)

die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Artikel 53)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

BEZÜGLICH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2017/625:

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

In Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angenommene Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern eingeführte Lebensmittel und Futtermittel

Verordnung (EU) 2019/478 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kategorien von Sendungen, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen zu unterziehen sind

Verordnung (EU) 2019/625 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union

Verordnung (EU) 2019/1012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

Verordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

Verordnung (EU) 2019/1081 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt

Verordnung (EU) 2019/1666 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union

Verordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

Verordnung (EU) 2019/1873 über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen

Verordnung (EU) 2019/2074 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

Verordnung (EU) 2019/2122 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

Verordnung (EU) 2017/625 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2123 hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können

Verordnung (EU) 2019/2124 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012, der Verordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2007/777/EG

Verordnung (EU) 2019/2125 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

Verordnung (EU) 2019/2126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Verordnung (EU) 2019/2129 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

Verordnung (EU) 2019/2130 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen


ANHANG 2

Leitlinien zum Format des MNKP

Zur Förderung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen, bei der alles berücksichtigt wird, können die Mitgliedstaaten ihren MNKP in folgendem fakultativen Format vorlegen.

1.   Titel

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan gemäß den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625, vorgelegt von (Name des Landes) für den Zeitraum von (Jahr) bis (Jahr(1).

2.   Zentrale Stelle im Mitgliedstaat (zur Kommunikation über den Plan)

Zentrale Stelle (kann ein Referat oder Büro einer benannten Verwaltungsstelle sein):

Adresse:

 

E-Mail-Adresse:

 

Telefon:

 

Website

 

3.   Inhalt des MNKP

3.1.    Strategie und Kontext

3.1.1.   Strategische Ziele des MNKP (Bezug: Abschnitt D.1.1)

Liste der strategischen Ziele, z. B.

Bereiche

Ziele

Indikatoren

Bemerkung

Bereich 1

Ziel 1

Indikator 1

 

 

 

Indikator 2

 

 

 

Indikator n

 

3.1.2.   Risikokategorisierung (Bezug: Abschnitt D.1.2)

Risikokategorisierung nach Tätigkeit, z. B.

 

Risiko 1

Risiko 2

Risiko 3

Risiko n

Tätigkeit 1

 

 

 

 

Tätigkeit 2

 

 

 

 

Tätigkeit 3

 

 

 

 

3.2.    Struktureller Rahmen für amtliche Kontrollen

3.2.1.   Benennung der zuständigen Behörden (Bezug: Abschnitt D.2.1)

Für benannte zuständige Behörden (Benennung, Aufbau und Organisation auf nationaler Ebene) Übersicht über:

Zuständigkeitsbereiche/Umfang der Verantwortlichkeit,

Berichtspflicht und Kommunikationskanäle.

Zur Beschreibung des Aufbaus, der Zuständigkeiten, der Rechenschaftspflicht oder der Kommunikationskanäle können gegebenenfalls Organigramme oder Tabellen verwendet werden.

Nationale Referenzlaboratorien:

Nationales Referenzlaboratorium

Akkreditierungsnummer

Verantwortliche zuständige Behörde

Festgelegte Analysetätigkeiten

Programme für Leistungstests/Ringversuche

 

 

 

 

 

Oder geben Sie einen Link an, unter dem diese Liste abrufbar ist.

Beschreibung:

der in den einzelnen nationalen Referenzlaboratorien angewandten Systeme zur Qualitätskontrolle bzw. zur Verwaltung,

der Vereinbarungen für die Planung und Durchführung von Leistungstests/Ringversuchen sowie gegebenenfalls des Programms für Leistungstests/Ringversuche während der Gültigkeitsdauer des MNKP,

der Regelungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass nationale Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, die Bestimmungen von Artikel 100 der genannten Verordnung erfüllen und entsprechend betrieben werden.

3.2.2.   Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen oder natürliche Personen (Bezug: Abschnitt D.2.2)

Delegierende zuständige Behörde

Beauftragte Stelle oder natürliche Personen bzw. Kategorie der beauftragten Stelle oder natürlichen Person

Übertragene amtliche Kontrollaufgaben

Akkreditierungsnummer oder Art der erforderlichen Akkreditierung

 

 

 

 

Beschreibung, mit welchen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die rechtlichen Anforderungen an die Übertragung von Kontrollaufgaben an beauftragte Stellen oder natürliche Personen erfüllt sind.

Beschreibung der Vorkehrungen, mit denen eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen oder natürlichen Personen gewährleistet wird.

Sofern in der vorstehenden Liste nicht enthalten, Angabe eines Links bzw. von Links, unter dem/denen die Liste der beauftragten Stellen oder natürlichen Personen abrufbar ist.

3.3.    Allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen (Bezug: Abschnitte D.3 und C.2 bis C.5)

3.3.1.   Zuständige Behörde

Gegebenenfalls Beschreibung der

internen Organisation und des Aufbaus im Allgemeinen,

für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Verfügung stehenden Humanressourcen (Vollzeitäquivalente),

Ressourcen, mit denen die amtliche Kontrolltätigkeit unterstützt wird,

Laboreinrichtungen,

übrigen Ressourcen/Infrastruktur.

Bitte einzeln für jede benannte zuständige Behörde ausfüllen. Diese Angaben können jedoch auf nationaler oder regionaler Ebene für die gleiche Kategorie regionaler oder lokaler zuständiger Behörden zusammengefasst werden. Die Informationen zu den zuständigen Behörden können nach Bereich angegeben werden, beispielsweise folgendermaßen:

„Bereich 1 — Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Zentrale zuständige Behörden

Zuständige Behörde 1

 

Zuständige Behörde 2

 

usw.

 


Regionale zuständige Behörden (z. B. Länderebene/Regierungsbezirksebene)

Regionale zuständige Behörde 1 oder Kategorie 1

 

Regionale zuständige Behörde 2 oder Kategorie 2

 

Regionale zuständige Behörde 3 oder Kategorie 3

 

usw.

 

Lokale zuständige Behörden (z. B. Kreisebene/Gemeindeebene)

Lokale zuständige Behörde 1 oder Kategorie 1

 

Lokale zuständige Behörde 2 oder Kategorie 2

 

Lokale zuständige Behörde 3 oder Kategorie 3

 

usw.

 

Für Laboratorien (andere als nationale Referenzlaboratorien) Beschreibung der Verfahren für

Benennung von Laboratorien,

Gewährleistung, dass die für amtliche Laboratorien geltenden Anforderungen erfüllt sind.

Angabe eines Links bzw. von Links, unter dem/denen die Liste der benannten offiziellen Laboratorien abrufbar ist.

Bereich 2 – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt

…“

3.3.2.   Kontrollsysteme (nach Bereich, einschließlich gegebenenfalls horizontaler Vereinbarungen)

Für die einzelnen nachfolgenden Kontrollsysteme Beschreibung der Maßnahmen, mit denen

die Koordination zwischen den zuständigen Behörden mit verwandten Zuständigkeiten erfolgt,

eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden gewährleistet wird,

sichergestellt wird, dass alle Bereiche, in denen eine Koordination und Zusammenarbeit innerhalb und unter den zuständigen Behörden erforderlich ist, abgedeckt sind.

Beschreibung der Vorkehrungen, mit deren Hilfe Folgendes sichergestellt wird:

Unparteilichkeit, Qualität und Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen

Personal ist frei von Interessenkonflikten

ausreichende Laborkapazitäten

ausreichende Zahl an entsprechend qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern

ausreichende Einrichtungen und Ausstattung

ausreichende rechtliche Befugnisse

Unternehmer arbeiten mit dem Personal zusammen, das die amtlichen Kontrollen durchführt

es sind dokumentierte Verfahren vorhanden

es werden Aufzeichnungen gemacht

Transparenz der amtlichen Kontrollen

Für die einzelnen Kontrollsysteme eine Beschreibung

der verwendeten Kontrollmethoden und -techniken, wo und wann sie angewandt werden

der Kontrollprioritäten, Verwendung der Ressourcen und wie diese mit der Risikokategorisierung zusammenhängen

der Überprüfung der geplanten Vereinbarungen einschließlich der Vorkehrungen für die Berichterstattung

der Vorkehrungen für die bereichsübergreifende Anwendung horizontaler Rechtsvorschriften

wie spezifische in den Unionsvorschriften vorgesehene Kontrollpläne oder -programme in die Kontrollsysteme der entsprechenden Bereiche integriert werden

„1.

Kontrollsystem für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Koordination und Zusammenarbeit

 

 

 

Qualität und Transparenz der amtlichen Kontrollen

 

 

 

Durchführung und Überwachung der amtlichen Kontrollen

 

 

 

Vorkehrungen für die Anwendung horizontaler Rechtsvorschriften

 

 

 

Spezifische Kontrollpläne oder -programme

 

2.

Kontrollsystem für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt

…“

3.3.3.   Schulungsvorkehrungen

Diese können bei jeder zuständigen Behörde oder nach Kategorie der zuständigen Behörden angefügt werden, in denen gleichwertige Systeme vorhanden sind. Gegebenenfalls können die Schulungsvorkehrungen nach Bereich beschrieben werden.

Beschreibung der Vorkehrungen für die

Ermittlung des Schulungsbedarfs,

Durchführung der Schulungspläne,

Aufzeichnung und Bewertung der Schulung.

3.3.4.   Beschreibung des Prozesses für die Anpassung und Überprüfung des MNKP

Beschreibung der Vorkehrungen:

für Audits zuständiger Behörden, einschließlich Häufigkeit und Art der Audits,

damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Audits geeignete Maßnahmen treffen,

damit sichergestellt ist, dass diese Audits von unabhängiger Seite überwacht und auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.

3.4.    Vorfall-/Notfallmanagement (Bezug: Abschnitte D.4.1 und D.4.2)

Die Angaben zu diesem Abschnitt sollten auf nationaler Ebene gemacht werden.

Für Notfallpläne Beschreibung folgender Punkte:

Sektoren/Gegenstände/Bereiche, in denen Notfallpläne existieren

Umfang der einzelnen Notfallpläne

Zuständige Behörde(n)

Vorkehrungen für die Verbreitung und Schulungen, mit deren Hilfe die wirksame Durchführung gewährleistet wird, einschließlich Simulationsübungen

Vorkehrungen für die gegenseitige Unterstützung

Verbindungsstelle(n)

Zuständigkeitsbereich(e)

 

 

Verwendung von EU-Datenbanken:

RASFF

 

AAC

 

EUROPHYT

 

TRACES

 

BOVEX

 

ADNS

 


(1)  Gültigkeitsdauer des Plans.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/28


Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/932/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen unterliegt

(2021/C 78/02)

Der im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/398 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/397 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen aufgeführten Person wird Folgendes mitgeteilt:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat beschlossen, diese Person in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die den Maßnahmen gemäß den Ziffern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie gemäß Ziffer 14 der Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unterliegen.

Die betroffene Person kann bei dem gemäß den Ziffern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die VN-Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Focal Point for De-listing

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room DC2 2034

United Nations

New York, N.Y. 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 9173679448

Fax +1 2129631300

E-Mail: delisting@un.org

Weiter Informationen hierzu finden sich unter: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/delisting/delisting-requests.

Auf den Beschluss der VN hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die von den VN benannte Person in die Listen der Personen und Einrichtungen aufzunehmen ist, die den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2014/932/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/398, und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/397 unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Person in die Listen sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I der Ratsverordnung aufgeführt.

Die betreffende Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014) beantragen kann, dass ihr die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betreffende Person kann beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betreffende Person wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.

(2)  ABl. L 77 I vom 5.3.2021, S. 3.

(3)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.

(4)  ABl. L 77 I vom 5.3.2021, S. 1.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/30


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/932/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen unterliegen

(2021/C 78/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss 2014/932/GASP des Rates (2), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/398 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/397 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2014/932/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/398, und der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/397, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2014/932/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie den Rechten auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.

(3)  ABl. L 77 I vom 5.3.2021, S. 3.

(4)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.

(5)  ABl. L 77 I vom 5.3.2021, S. 1.


Europäische Kommission

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/31


Euro-Wechselkurs (1)

5. März 2021

(2021/C 78/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1938

JPY

Japanischer Yen

129,30

DKK

Dänische Krone

7,4363

GBP

Pfund Sterling

0,86300

SEK

Schwedische Krone

10,1863

CHF

Schweizer Franken

1,1066

ISK

Isländische Krone

152,90

NOK

Norwegische Krone

10,2110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,303

HUF

Ungarischer Forint

366,29

PLN

Polnischer Zloty

4,5748

RON

Rumänischer Leu

4,8813

TRY

Türkische Lira

8,9502

AUD

Australischer Dollar

1,5565

CAD

Kanadischer Dollar

1,5160

HKD

Hongkong-Dollar

9,2695

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6737

SGD

Singapur-Dollar

1,6008

KRW

Südkoreanischer Won

1 347,11

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,2619

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7489

HRK

Kroatische Kuna

7,5745

IDR

Indonesische Rupiah

17 184,09

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8635

PHP

Philippinischer Peso

58,048

RUB

Russischer Rubel

88,8807

THB

Thailändischer Baht

36,422

BRL

Brasilianischer Real

6,7979

MXN

Mexikanischer Peso

25,3204

INR

Indische Rupie

87,2305


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/32


Übliche Gasarten und die entsprechenden Eingangsdrücke nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

(Diese Veröffentlichung beruht auf Angaben, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden)

(2021/C 78/05)

DEUTSCHLAND

Gasfamilie

Zweite

Dritte

Gasgruppe

Gruppe H

Gruppe L

Gruppe P

Gruppe B

 

Min

Max

Min

Max

Min

Max

Min

Max

Brennwert (GCV: Gross Calorific Value) [MJ/m3]

34,5

44,7

28,7

38,6

101,2 (4)

133,8 (4)

Wobbeindex [MJ/m3]

46,50 (1)

53,60

37,60 (2)

44,40

72,90 (5)

87,30 (5)

81,80

87,30

Gaszusammensetzung nach Volumen in % des Gesamtgehalts:

C1 bis C5, Gehalt (Summe)

-

100

-

100

-

100

-

100

N2 + CO2, Gehalt

2,5

4

 

-

 

-

 

-

CO, Gehalt

-

-

-

-

Ungesättige Kohlenwasserstoffe, Gehalt

-

-

10 %

10 %

Wasserstoff, Gehalt

0

0,2 - 10

0

0,2 - 10

0

0,2 (6)

0

0,2 (6)

Angaben zu den toxischen Bestandteilen, die im gasförmigen Brennstoff enthalten sind

-

H2S und COS:

5 mg/m3

-

H2S und COS:

5 mg/m3

-

H2S: technisch frei / S aus COS:

5 mg/kg

-

H2S: technisch frei / S aus COS: 5 mg/kg

Anschlussdruck:

 

Minimum

Nennwert

Maximum

Minimum

Nennwert

Maximum

Minimum

Nennwert

Maximum

Minimum

Nennwert

Maximum

Anschluss-druck am Eingangsstutzen des Geräts [mbar]

18

20

25

18

20

25

42,5

25

50 (7)

30 (8)

57,5

35

42,5

50

57,5

Anschluss-druck am Entnahme-punkt [mbar]

20

23

25,3

20

23

25,3

47,5

30

50

30

57,5

40

42,5

50

57,5

Zulässiger Druckabfall in der Gasanlage des Endnutzers [mbar]

3 (3)

3 (3)

5 (3)

5 (3)

Referenzbedingungen für den Wobbeindex und den Brennwert:

Referenz-temperatur für die Verbrennung [°C]

15oC

Referenz-temperatur für die Volumen-messung [°C]

15oC

Referenz-druck für die Volumen-messung [mbar]

1 013,25 mbar


(1)  Gruppe H: Für entsprechend geeignete Gasgeräte (z. B. Gerätekategorie I2E) kann zur Vermeidung von Versorgungsengpässen eine zeitlich begrenzte Unterschreitung des Wobbe-Indexes bis auf WS,n = 43,2 MJ/m3 (12,0 kWh/m3) toleriert werden, wobei die Geräteeinstellung auf WS,n = 54,0 MJ/m3 (15,0 kWh/m3) unverändert bleibt. (40,95 MJ/m3 (15oC)).

(2)  Gruppe L: Es kann für entsprechend geeignete Gasgeräte (z. B. Gerätekategorie I2ELL) zur Nutzung von inertenreichen Erdgasen eine zeitlich begrenzte Unterschreitung des Wobbe-Indexes bis auf WS,n = 36,0 MJ/m3 (10,0 kWh/m3) toleriert werden, wobei die Geräteeinstellung auf WS,n = 44,6 MJ/m3 (12,4 kWh/m3) unverändert bleibt. (34,13 MJ/ m3 (15oC )).

(3)  Gilt für häusliche oder vergleichbare Anwendung sowie bei Anwendungen, die in den Fußnoten (g) und (h) genannt sind, bei Gewerbe oder Industrie sind Abweichungen möglich.

(4)  Nennwert.

(5)  Nur aus ortsfestem Tank.

(6)  Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff und Methan.

(7)  Für häuslich sowie gewerblich genutzte Gasgeräte und für gewerblich genutzte Gasgeräte in Fahrzeugen.

(8)  Für Gasgeräte in Caravans, Motorcaravans und Booten sowie für gewerblich genutzte Gasgeräte in Fahrzeugen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10180 — BH Holding/TEDi)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 78/06)

1.   

Am 1. März 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

B.H. Holding GmbH („BH Holding“, Deutschland), kontrolliert von Benjamin Heinig,

TEDi GmbH & Co. KG („TEDi“, Deutschland), derzeit gemeinsam kontrolliert von BH Holding und Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG („Tengelmann“, Deutschland).

BH Holding übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von TEDi.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BH Holding hält und verwaltet Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Benjamin Heinig ist alleiniger Anteilseigner der B.H. Holding und hält mittelbar 100 % der Anteile an der Woolworth GmbH, einer Einzelhandelskette im Non-Food-Bereich mit über 400 Filialen in Deutschland,

TEDi ist im Non-Food-Einzelhandel an Standorten in Tschechien, Deutschland, Spanien, Kroatien, Italien, Österreich, Polen, Slowenien und der Slowakei tätig. Das Produktportfolio von TEDi umfasst Ge- und Verbrauchsartikel des täglichen Bedarfs.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10180 — BH Holding/TEDi

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.