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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2021/C 74/01 |
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2021/C 74/02 |
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Europäische Kommission |
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2021/C 74/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2021/C 74/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 74/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10179 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/KiK Textilien und Non-Food) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2021/C 74/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache: M. 10061 — Coca Cola Hellenic Bottling Company/Heineken/Stockday ( 1 ) |
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2021/C 74/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10192 — Linde/Hyosung/JVs) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/1 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates, und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen
(2021/C 74/01)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können vor dem 31. Oktober 2021 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.
(2) ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/2 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen
(2021/C 74/02)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates (5).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
Rat der Europäischen Union
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:
Der Datenschutzbeauftragte
data.protection@consilium.europa.eu
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/372, und der Verordnung (EU) 2020/1998, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 erfüllen.
Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Beschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.
Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.euedps@edps.europa.eu
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.
(3) ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6.
Europäische Kommission
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
2. März 2021
(2021/C 74/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2028 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,58 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4361 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86433 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,1400 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1050 |
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ISK |
Isländische Krone |
152,10 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,2555 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,142 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
363,70 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,5322 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,8762 |
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TRY |
Türkische Lira |
8,8151 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5422 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5225 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,3297 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6565 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6016 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 354,37 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,1353 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7840 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5825 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 230,11 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8804 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,338 |
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RUB |
Russischer Rubel |
88,6885 |
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THB |
Thailändischer Baht |
36,401 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,8387 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
24,8772 |
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INR |
Indische Rupie |
88,2590 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/5 |
Aktualisierung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2021/C 74/04)
Die Veröffentlichung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.
FRANKREICH
Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 17, veröffentlichten Angaben
Die für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen: Direction centrale de la police aux frontières, Direction générale des douanes et droits indirects, Gendarmerie de l’air;
Liste früherer Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10179 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/KiK Textilien und Non-Food)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 74/05)
1.
Am 23. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Tengelmann International GmbH („Tengelmann International“, Deutschland), kontrolliert von Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG („Tengelmann“, Deutschland), |
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— |
KiK Textilien und Non-Food GmbH (Deutschland, „KiK“ oder „Zielunternehmen“), derzeit gemeinsam kontrolliert von Tengelmann und der letztlich von Jost-Stefan Heinig kontrollierten H.H. Holding. |
Tengelmann übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von KiK.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Tengelmann ist weltweit im Einzelhandel tätig und Anbieter u. a. von Textilien, Lebensmittelprodukten, Immobilien und Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, |
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— |
KiK ist im Einzelhandel tätig und bietet in mehr als 3400 Geschäften in Deutschland, Kroatien, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn insbesondere Textilien an. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10179 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/KiK Textilien und Non-Food
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
Sache: M. 10061 — Coca Cola Hellenic Bottling Company/Heineken/Stockday
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 74/06)
1.
Am 24. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Coca-Cola HBC Romania („CCH Romania“, Rumänien), kontrolliert von Coca-Cola Hellenic Bottling Company AG (Schweiz), |
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Heineken Romania S.A. („Heineken Romania“, Rumänien), kontrolliert von Heineken N.V. (Niederlande), |
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— |
Stockday S.R.L. („Stockday“, Rumänien), kontrolliert von Heineken Romania. |
CCH Romania und Heineken Romania übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Stockday. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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CCH Romania: konzessionierter Abfüller der The Coca-Cola Company, der eine breite Palette nichtalkoholischer Getränke und Spirituosen in Rumänien abfüllt und vertreibt; |
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Heineken Romania: Anbieter mehrerer lokaler und internationaler Bier- und Apfelweinmarken der Heineken-Gruppe in Rumänien; |
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Stockday: Online-B2B-Plattform, die derzeit Bier- und Apfelweinprodukte von Heineken Romania vertreibt und den fragmentierten Einzelhandels- und Gastgewerbekanal in Rumänien beliefert sowie als Pilotprojekt Produkte von CCH Romania in drei rumänischen Kreisen vertreibt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M. 10061 — Coca Cola Hellenic Bottling Company/Heineken/Stockday
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10192 — Linde/Hyosung/JVs)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 74/07)
1.
Am 24. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Linde Korea Co., Ltd („Linde Korea“, Südkorea), |
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Hyosung Heavy Industries Corporation („Hyosung“, Südkorea), |
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Joint-Venture für die Produktion („JV Produktion“, Südkorea), |
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— |
Joint-Venture für den Verkauf („JV Verkauf“, Südkorea), |
Linde Korea und Hyosung übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das JV Produktion und das JV Verkauf.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an zwei neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Linde Korea ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Linde plc, eines in über hundert Ländern weltweit tätigen Gas- und Maschinenbauunternehmens. |
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Hyosung produziert und verkauft weltweit schweres elektrisches Gerät. Zudem ist das Unternehmen u. a. in den folgenden Bereichen des Bauwesens tätig: Wohnungssektor, Sanierung und Wiederaufbau, Gebäude für Unternehmen und Gewerbe, Hochbau und Tiefbau, Umwelt. |
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Das JV Produktion wird in Südkorea eine oder mehrere Anlagen für die Produktion von flüssigem Wasserstoff, der an das JV Verkauf verkauft werden soll, entwerfen, bauen und betreiben. |
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— |
Das JV Verkauf wird den flüssigen Wasserstoff an Kunden verkaufen, die ihn auf dem Mobilitätsmarkt in Südkorea nutzen werden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10192 — Linde/Hyosung/JVs
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).