ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 66

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
26. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2021/C 66/01

Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 66/02

Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zur Umsetzung der Bestimmungen für die Durchführung von Audits gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

22

2021/C 66/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10116 — ION/NN/bpfBOUW/IRP JV) ( 1 )

33

2021/C 66/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10128 — Stirling Square Capital Partners/TA Associates/Glenigan) ( 1 )

34

2021/C 66/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10064 — AnaCap/Carrefour/Market Pay) ( 1 )

35

2021/C 66/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park) ( 1 )

36

2021/C 66/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10004 — EQT/Zentricity/Cajelo/Recipharm) ( 1 )

37

2021/C 66/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10109 — Cinven/BCI/Compre) ( 1 )

38

2021/C 66/09

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10145 — American Industrial Partners/Personal Care Business of Domtar) ( 1 )

39


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 66/10

Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

40

2021/C 66/11

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus unterliegen

46

2021/C 66/12

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus unterliegen

47

 

Europäische Kommission

2021/C 66/13

Euro-Wechselkurs — 25. Februar 2021

49


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 66/14

Bekanntmachung der Einleitung einer möglichen Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

50

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 66/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10148 — FCA/EEPS/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

56

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 66/16

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikationen eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

58

2021/C 66/17

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

66


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/1


Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030)

(2021/C 66/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF

die Billigung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (Education and Training 2010 — im Folgenden „ET 2010“) durch den Europäischen Rat auf seiner Tagung in Barcelona im März 2002, die Festlegung eines neuen Zyklus durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) und die Bewertung durch den Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), durch die gemeinsam ein solider Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung festgelegt und fortgeführt wurde, der auf gemeinsamen Zielen beruht und vorrangig darauf abstellt, die Verbesserung der nationalen Bildungs- und Berufsbildungssysteme durch die Entwicklung ergänzender Instrumente auf EU-Ebene, gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren mittels der offenen Koordinierungsmethode zu unterstützen,

die in Anhang I aufgeführten politischen Hintergrunddokumente zu diesem Thema,

und IN ANERKENNUNG

des Umstands, dass sich die Staats- und Regierungschefs der EU in der Erklärung von Rom von März 2017 dazu bekannten, auf eine Union hinzuarbeiten, „in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und arbeiten können“,

der Tatsache, dass die EU-Führungsspitzen auf dem Sozialgipfel in Göteborg 2017 gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte proklamiert haben, in der das Recht aller auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form als erster Grundsatz, das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbständigkeitsaussichten, wozu auch Fortbildung und Umschulung gehören, als vierter Grundsatz und das Recht von Kindern auf hochwertige, bezahlbare frühkindliche Bildung und Betreuung sowie das Recht von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit als elfter Grundsatz festgelegt wurden,

des Umstands, dass Bildung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2017 als Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit hervorgehoben wurde, womit die allgemeine und berufliche Bildung erstmals in den Mittelpunkt der politischen Agenda Europas gestellt wurde,

der Fortschritte, die mithilfe des Arbeitsprogramms ET 2010 und des ET-2020-Rahmens erzielt wurden, insbesondere durch die Unterstützung nationaler Reformen, wobei anerkannt wird, dass noch wesentliche Herausforderungen zu bewältigen sind, wenn Europa seine in den genannten Proklamationen gesetzten Ziele erreichen soll,

des Umstands, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeleitet hat, um diese Vision für die Zukunft der allgemeinen und beruflichen Bildung durch die Schaffung eines europäischen Bildungsraums (1) ab 2018 umzusetzen, woraufhin der Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2018 zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ und die Entschließung des Rates vom 8. November 2019 zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung angenommen hat,

der im Rahmen des Bologna-Prozesses geleisteten Arbeit, die durch das Ministerkommuniqué von Rom vom November 2020 untermauert wird, sowie der im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses geleisteten Arbeit, die ebenfalls kürzlich durch die Osnabrück-Erklärung vom November 2020 bekräftigt wurde,

der Tatsache, dass in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 betont wird, wie wichtig es ist, Chancengleichheit und inklusive Bildung zu gewährleisten, benachteiligte Gruppen in den Vordergrund zu rücken und Investitionen in Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu tätigen —

BETONT, dass

die allgemeine und berufliche Bildung eine entscheidende Rolle dabei spielt, die Zukunft Europas zu gestalten in einer Zeit, in der es unerlässlich ist, dass die Gesellschaft und die Wirtschaft Europas einen stärkeren Zusammenhalt erfahren, inklusiver, digitaler, nachhaltiger, ökologischer und widerstandsfähiger werden und dass die Bürgerinnen und Bürger ihre persönliche Entfaltung und ihr Wohlbefinden finden, darauf vorbereitet sind, sich an einen sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen und dort Leistung zu erbringen und Teil einer aktiven und verantwortungsbewussten Bürgerschaft zu sein;

die COVID-19-Pandemie den Sektor der allgemeinen und beruflichen Bildung unter beispiellosen Druck gesetzt und zu einer weitverbreiteten Verlagerung hin zu Fernunterricht und Blended Learning geführt hat. Diese Verlagerung geht mit verschiedenen Herausforderungen und Chancen für das Bildungswesen einher und offenbart die Auswirkungen der digitalen Kluft und der Konnektivitätslücken innerhalb der Mitgliedstaaten sowie die Ungleichheiten zwischen den Einkommensgruppen und zwischen Stadt und Land, während sie gleichzeitig das Potenzial der allgemeinen und beruflichen Bildung für den Aufbau von Resilienz und für die Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums deutlich macht;

der europäische Bildungsraum es Lernenden ermöglichen wird, sich in verschiedenen Lebensphasen zu bilden und in der gesamten EU nach Beschäftigung zu suchen; ebenso wird er den Mitgliedstaaten und Akteuren die Zusammenarbeit ermöglichen, damit eine hochwertige, innovative und inklusive allgemeine und berufliche Bildung, die Förderung des Wirtschaftswachstums und hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die persönliche, soziale und kulturelle Entwicklung in allen Mitgliedstaaten und Regionen der EU Realität werden;

darüber hinaus der europäische Bildungsraum ein Raum sein wird, in dem Lernende und das Bildungspersonal über Fachrichtungen, Kulturen und Grenzen hinweg einfach zusammenarbeiten und kommunizieren können und in dem Qualifikationen und Lernergebnisse aus Lernzeiten im Ausland automatisch anerkannt werden (2);

STELLT FOLGENDES FEST:

Der vorhergehende strategische Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) hat dazu beigetragen, gegenseitiges Lernen in der allgemeinen und beruflichen Bildung durch gemeinsame strategische Ziele, gemeinsame Referenzinstrumente und -konzepte, empirische Daten und Daten aller einschlägigen europäischen Agenturen und internationalen Organisationen sowie den Austausch bewährter Verfahren und Peer-Learning zwischen den EU-Mitgliedstaaten und anderen Akteuren und die Umsetzung nationaler Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern.

Unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und der Vielfalt der nationalen Bildungssysteme der Mitgliedstaaten sowie aufbauend auf den Errungenschaften früherer Rahmen wird ein aktualisierter strategischer Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung diese Zusammenarbeit in Bereichen wie der stärkeren Koordinierung, auch auf politischer Ebene, der größeren Synergien zwischen verschiedenen Strategien, die zu sozialem und wirtschaftlichem Wachstum und zum ökologischen und digitalen Wandel beitragen, und der stärkeren Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen einer innovativeren und zukunftsorientierten Perspektive der Unterstützung von Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessern.

Die COVID-19-Krise hat gezeigt, dass die Bildungssysteme ausreichend flexibel und widerstandsfähig gegenüber Unterbrechungen in ihren regulären Abläufen sein müssen, und sie hat bewiesen, dass die EU-Länder in der Lage sind, Lösungen zu finden, um die Durchführung von Lehr- und Lernprozessen auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichen Kontexten fortzusetzen und sicherzustellen, dass alle Lernenden ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds oder ihres Lernbedarfs weiterhin lernen können. Dasselbe gilt für den Rahmen der europäischen Zusammenarbeit, der flexibel genug bleiben sollte, um sowohl auf aktuelle als auch auf zukünftige Herausforderungen reagieren zu können, auch im Kontext des europäischen Bildungsraums;

BEGRÜßT und NIMMT GEBÜHREND KENNTNIS

von den Kernelementen und insbesondere der Vision der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 vom 30. September 2020 (3), in der dargelegt wird, wie die europäische Zusammenarbeit die Qualität, die Inklusivität und die digitale und ökologische Dimension der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU weiter bereichern kann. In dieser Mitteilung wird ein Rahmen vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Akteuren zu ermöglichen, einschließlich einer Struktur für Berichterstattung und Analyse, mit Vorschlägen für Bildungsziele zur Förderung und Verfolgung von Reformen in der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den europäischen Bildungsraum bis 2025 zu verwirklichen;

und BEGRÜSST FERNER

die Kernelemente der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ vom Juli 2020 (4);

die Kernelemente der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 - Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ vom September 2020 (5);

IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:

1.

Bis 2030 wird die Vollendung und Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums das übergeordnete politische Ziel des neuen strategischen Rahmens für europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sein, das alle strategischen Prioritäten und Schwerpunktbereiche durchdringt — so wie dies in dieser Entschließung dargelegt wird –, wobei zu berücksichtigen ist, dass der strategische Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung das wichtigste Instrument sein wird, um den europäischen Bildungsraum zu fördern und umzusetzen, indem er durch die darin vorgesehenen Initiativen und eine gemeinsame Vision im Geiste der gemeinsamen Gestaltung zu seiner erfolgreichen Vollendung und ehrgeizigen Weiterentwicklung beiträgt (6).

2.

Auf dem Weg zur Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 sollte das Hauptziel der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung darin bestehen, die Weiterentwicklung von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten zu fördern, mit denen Folgendes sichergestellt werden soll:

a)

die persönliche, soziale und berufliche Verwirklichung aller Bürgerinnen und Bürger unter gleichzeitiger Förderung von demokratischen Werten, Gleichheit, sozialem Zusammenhalt, aktiver Bürgerschaft und interkulturellem Dialog;

b)

nachhaltiger wirtschaftlicher Wohlstand, der ökologische und digitale Wandel und Beschäftigungsfähigkeit.

3.

Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2030 sollte in einem strategischen Rahmen angesiedelt werden, der die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung insgesamt in einer inklusiven und ganzheitlichen Perspektive des lebenslangen Lernens umfasst. Dies sollte als Grundprinzip hervorgehoben werden, das dem gesamten Rahmen zugrunde liegt und das die Lehre, die Ausbildung und das Lernen in allen Kontexten und auf allen Ebenen — ob formal, nichtformal oder informell — abzudecken versucht, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zur Erwachsenenbildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, bis hin zur Hochschulbildung sowie in digitalen Lernumgebungen. Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte auch zu den einschlägigen Prioritäten des Europäischen Semesters beitragen.

4.

Die auf der Grundlage dieses neuen Rahmens durchgeführten Arbeiten sollten im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission über den „europäischen Grünen Deal“ vom Dezember 2019 (7) festgelegten Zielen und mit den Kernelementen der Mitteilung der Kommission über die „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ vom Februar 2020 (8) zum ökologischen und digitalen Wandel beitragen.

5.

Diese Ziele sollten auch aus einer globalen Perspektive heraus betrachtet werden, da die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung schrittweise zu einem wichtigen Instrument für die Umsetzung der außenpolitischen Maßnahmen der EU geworden ist, die auf europäischen Werten, Vertrauen und Autonomie beruht. Dies wird dazu beitragen, die EU zu einem noch attraktiveren Ziel und Partner zu machen, sowohl im globalen Wettlauf um Talente als auch bei der Förderung strategischer Partnerschaften mit internationalen Partnern, um eine inklusive und hochwertige Bildung für alle und in allen Bildungskontexten und auf allen Bildungsebenen zur Verfügung zu stellen. Als solche ist die Zusammenarbeit eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der geopolitischen Prioritäten der Union und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030, sowohl auf globaler Ebene als auch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Die Förderung einer stärkeren Koordinierung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wird die Positionierung Europas als wichtiger Partner im Bildungswesen auf globaler Ebene stärken und zur Festigung der Verbindungen zwischen dem europäischen Bildungsraum und dem Rest der Welt beitragen.

6.

Wirksame und effiziente Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung sind eine Voraussetzung für eine höhere Qualität und Inklusivität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Verbesserung der Bildungsergebnisse sowie für die Förderung von nachhaltigem Wachstum, die Verbesserung des Wohlergehens und den Aufbau einer inklusiveren Gesellschaft. Verstärkte Arbeiten im Bereich der Investitionen unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips haben das Potenzial, die Erholung von der derzeitigen Krise zu unterstützen und zum ökologischen und digitalen Wandel des Sektors der allgemeinen und beruflichen Bildung beizutragen.

7.

Das regelmäßige Monitoring der im Hinblick auf ein gestecktes Ziel erreichten Fortschritte durch die systematische Erfassung und Analyse von international vergleichbaren Daten leistet einen wichtigen Beitrag zu einer faktengestützten Politikgestaltung. Die im Folgenden dargelegten strategischen Prioritäten sollten daher im Zeitraum 2021-2030 durch die in Anhang II dieser Entschließung wiedergegebenen Indikatoren und EU-Zielvorgaben unterstützt werden. Die Ergebnisse, die im letzten Zyklus der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung erzielt wurden, werden dazu beitragen, die auf europäischer Ebene insgesamt erzielten Fortschritte zu messen und aufzuzeigen, was erreicht wurde, sowie die Entwicklung und Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern und zu unterstützen.

8.

Mit dem strategischen Rahmen werden im nächsten Jahrzehnt insbesondere die folgenden fünf strategischen Prioritäten verfolgt werden:

–   Strategische Priorität Nr. 1: Höhere Qualität, mehr Chancengleichheit, bessere Inklusion und mehr Erfolg für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung

Um in der heutigen Welt erfolgreich zu sein und mit künftigen Veränderungen in Gesellschaft, Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt umgehen zu können, müssen allen Menschen die entsprechenden Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen vermittelt werden. Die allgemeine und berufliche Bildung ist der Schlüssel für die persönliche, bürgerschaftliche und berufliche Entwicklung der europäischen Bürgerinnen und Bürger.

Auf EU-Ebene bedeutet die Vision für Qualität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, dass Schlüsselkompetenzen — einschließlich Grundkompetenzen — grundlegend sind für den künftigen Erfolg (9), unterstützt von hochqualifizierten und motivierten Lehrkräften und Ausbildenden sowie anderem Bildungspersonal.

Frühzeitige Schul- und Ausbildungsabbrüche, durch die die sozioökonomischen Chancen junger Menschen und Erwachsener sinken, sind in den letzten zehn Jahren zwar zurückgegangen, bleiben allerdings weiterhin eine Herausforderung, insbesondere angesichts der erwarteten Folgen der COVID-19-Pandemie. Die Anstrengungen zur Verringerung frühzeitiger Schul- und Ausbildungsabbrüche und zur Erreichung des Ziels, dass mehr junge Menschen einen Abschluss der Sekundarstufe II erlangen, müssen fortgesetzt werden. Die nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung konnten ihre Leistung in diesen Bereichen verbessern;

trotzdem gilt es auszuloten, durch welche politischen Maßnahmen der Bildungserfolg aller Lernenden gesteigert werden kann. Durch die Gewährleistung einer hochwertigen und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung für alle können die Mitgliedstaaten soziale, wirtschaftliche und kulturelle Ungleichheiten weiter verringern.

Dennoch sind Lernende aus benachteiligten Verhältnissen, unter anderem aus ländlichen und abgelegenen Gebieten, in der Gruppe der Lernenden mit unterdurchschnittlichen Leistungen in ganz Europa überrepräsentiert; gleichzeitig hat die COVID-19-Pandemie die Bedeutung von Chancengleichheit und Inklusion auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung noch stärker hervorgehoben.

Um eine wirklich inklusive Bildung und Chancengleichheit für alle Lernenden auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung zu gewährleisten, sollten das Bildungsniveau und akademische Leistungen vom sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Status oder von anderen persönlichen Umständen losgelöst sein.

Hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung spielen eine besonders wichtige Rolle und sollten als Grundlage für den künftigen Bildungserfolg gestärkt werden.

Alle anderen Maßnahmen für eine breitere Inklusion sollten gefördert werden, wie die Förderung des Zugangs zu hochwertiger und inklusiver Bildung für Menschen mit Behinderungen (10), Menschen mit spezifischen Lernbedürfnissen, Lernende mit Migrationshintergrund und andere benachteiligte Gruppen, Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Bildung aus einer Perspektive des lebenslangen Lernens und die Schaffung von Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt durch verschiedene Bildungs- und Ausbildungswege.

Inklusive allgemeine und berufliche Bildung besteht auch darin, Geschlechtersensibilität in Lernprozessen und in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu entwickeln und Geschlechterstereotypen zu hinterfragen und aufzulösen, insbesondere jene, die die Wahl des Studienfachs bei Jungen und Mädchen einschränken. Traditionelle Männer- bzw. Frauenberufe sollten weiter für Personen des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts beworben werden. Es bedarf auch weiterer Arbeiten, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in Führungspositionen in den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen.

Digitale Technologien spielen eine wichtige Rolle dabei, Lernumgebungen, Lernmaterialien und Lehrmethoden anpassungsfähig zu gestalten und diese für unterschiedliche Lernende geeignet zu machen. Sie können eine echte Inklusion fördern, sofern Fragen der digitalen Kluft sowohl im Hinblick auf die Infrastruktur als auch auf die digitalen Kompetenzen parallel angegangen werden.

–   Strategische Priorität Nr. 2: Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität für alle

Gesellschaftliche, technologische, digitale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen bestimmen immer mehr, wie wir leben und arbeiten; dies betrifft auch die Verteilung von Arbeitsplätzen und die Nachfrage nach Fähigkeiten und Kompetenzen. Die hohe Zahl von Berufswechseln, die der durchschnittliche europäische Bürger bzw. die durchschnittliche europäische Bürgerin voraussichtlich erleben wird, und die Anhebung des Renteneintrittsalters machen lebenslanges Lernen und lebenslange Berufsberatung sowie Informationsmaßnahmen unerlässlich für einen gerechten Wandel, da das Bildungs- und Qualifikationsniveau, einschließlich digitaler Kompetenzen, weiterhin ein wesentlicher Faktor auf dem Arbeitsmarkt sind.

Lebenslanges Lernen durchzieht die allgemeine Vision und die Ziele für die allgemeine und berufliche Bildung in der EU und umfasst alle Ebenen und Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des nichtformalen und informellen Lernens auf ganzheitliche Weise.

Die Bereitstellung von hochwertigen Angeboten im Bereich des lebenslangen Lernens für alle Lernenden muss weiter verbessert werden, unter anderem indem die Durchlässigkeit und Flexibilität zwischen verschiedenen Bildungspfaden in den verschiedenen Arten und Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie die Validierung nichtformalen und informellen Lernens gewährleistet werden.

Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten — mit Unterstützung von Initiativen wie der Initiative Europäische Hochschulen und den Zentren der beruflichen Exzellenz, die im Rahmen des Erasmus+-Programms in Leben gerufen wurden — flexibler, widerstandsfähiger, zukunftssicherer und attraktiver werden und eine größere Vielfalt von Lernenden erreichen und Anerkennung und Validierung früherer Lernerfahrungen sowie Möglichkeiten für die Weiterbildung und Umschulung bieten, auch auf höheren Qualifikationsniveaus und während des gesamten Arbeitslebens (11).

Derzeit sind ein stärkerer Bedarf am Arbeitsmarkt nach einer anderen Mischung aus Kompetenzen und Qualifikationen sowie strukturelle Veränderungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu beobachten. Beide Entwicklungen erfordern eine modernisierte, wirksame, inklusive und exzellente berufliche Aus- und Weiterbildung, die sich auf den Arbeitsmarkt und die gesellschaftlichen Herausforderungen auswirkt. Die berufliche Aus- und Weiterbildung muss weiterhin als attraktiver und hochwertiger Weg für die Beschäftigung und im Leben ausgebaut werden.

Die durchschnittliche Beteiligung von Erwachsenen an Bildungsangeboten ist in der EU nach wie vor gering, was ein wirklich nachhaltiges und gerechtes Wirtschaftswachstum in der Union gefährdet. Innovationen in Bildungspfade, neue Bildungsansätze — einschließlich individueller Ansätze — und in Lernumgebungen in allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, auch in den Einrichtungen der Hochschulbildung sowie am Arbeitsplatz und im Gemeinschaftsumfeld, sind eine Vorbedingung, um den Bedürfnissen eines breiteren Spektrums von Lernenden gerecht zu werden, da immer mehr Erwachsene Umschulungen und Weiterbildung benötigen werden.

Zusätzlich sollten die Maßnahmen verstärkt werden, die Erwachsenen die Erwerbung von Grundkompetenzen ermöglichen und sie dazu motivieren, damit Chancengleichheit und eine größere gesellschaftliche Teilhabe gewährleistet werden können, wodurch ein ganzheitlicher Ansatz für das Lernen Erwachsener ermöglicht wird.

Als wesentliches Element des lebenslangen Lernens und wichtiges Mittel zur Stärkung der persönlichen Entwicklung, der Beschäftigungs- und der Anpassungsfähigkeit sollte die Mobilität für Lernende, Lehrkräfte, Ausbildende der Lehrkräfte und das Personal als Schlüsselelement der EU-Zusammenarbeit und als Instrument zur Verbesserung der Qualität und Inklusion der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der EU weiter ausgebaut werden. Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mobilitätsströmen anzustreben, um einen optimalen Austausch von Talenten anzuregen und diesen zu überwachen, unter anderem durch die Nachverfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventinnen und Absolventen.

Es müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um bestehende Hindernisse und Barrieren für alle Formen der Lern- und Lehrmobilität zu beseitigen, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Zugang, Beratung, Dienstleistungen für Studierende und Anerkennung, auch angesichts der Auswirkungen jeglicher derzeitiger oder künftiger Reisebeschränkungen.

Um die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen zu stärken und die Mobilität zu fördern, muss darüber hinaus noch an Bereichen wie der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Studienaufenthalten im Ausland und der Qualitätssicherung gearbeitet werden. Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen, um die europäischen Initiativen zur Erleichterung der Mobilität zu nutzen, einschließlich der im Rahmen von Erasmus+ finanzierten Initiativen.

–   Strategische Priorität Nr. 3: Stärkung von Kompetenzen und Motivation in pädagogischen Berufen

Lehrkräfte, Ausbildende, Bildungs- und pädagogisches Personal und Führungskräfte auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung stehen im Mittelpunkt der Bildung. Um Innovation, Inklusion, Qualität und Erfolge auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, müssen die Lehrkräfte äußerst kompetent und motiviert sein, wofür sie während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn auf eine Reihe beruflicher Lernangebote und Unterstützung zurückgreifen können müssen.

Mehr als je zuvor muss dem Wohlergehen von Lehrkräften, Ausbildenden und pädagogischem Personal im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Aufmerksamkeit geschenkt werden, das ein wichtiger Faktor für die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung ist, da es nicht nur die Zufriedenheit des Lehrkörpers, sondern auch die Qualität des Unterrichts beeinflusst.

Darüber hinaus muss die Attraktivität des Lehrberufs erhöht und der Beruf als solche aufgewertet werden; dies wird immer wichtiger, da EU-Länder sich mit einem Mangel an Lehrkräften und einer Alterung des Lehrkörpers konfrontiert sehen (12).

Außerdem sollte bei der Gestaltung eines günstigen Umfelds und der Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kompetenzen und die Motivation von Lehrkräften, Ausbildenden und Bildungspersonal die zentrale Rolle von Führungskompetenzen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, dass Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung als Organisationen des Lernens agieren. Initiativen wie die europäischen Lehrerakademien, die im Rahmen des Programms Erasmus+ ins Leben gerufen werden, werden die Vernetzung, den Wissensaustausch und die Mobilität zwischen den Einrichtungen erleichtern und den Lehrenden und Ausbildenden so Lernmöglichkeiten in allen Phasen ihrer Karriere bieten, wobei bewährte Verfahren und innovative pädagogische Konzepte untereinander ausgetauscht werden können und gegenseitiges Lernen auf europäischer Ebene ermöglicht wird.

–   Strategische Priorität Nr. 4: Stärkung der europäischen Hochschulbildung

Der Hochschulsektor und die Hochschuleinrichtungen selbst haben ihre Widerstandsfähigkeit sowie die Fähigkeit unter Beweis gestellt, unvorhergesehene Veränderungen wie die COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Die Krise hat die verbleibenden Herausforderungen verschärft, aber auch Chancen für eine Weiterentwicklung innerhalb der vorgesehenen Agenda für die Transformation des Hochschulwesens geschaffen.

In den nächsten zehn Jahren werden die Hochschuleinrichtungen ermutigt werden — unter anderem durch die umfassende Umsetzung der Initiative Europäische Hochschulen –, neue Formen der vertieften Zusammenarbeit zu finden, nämlich durch die Schaffung transnationaler Allianzen, durch die Bündelung ihres Wissens und ihrer Ressourcen und die Schaffung von mehr Möglichkeiten für die Mobilität und Teilhabe von Studierenden und Personal und für die Förderung von Forschung und Innovation.

Innerhalb des Bologna-Prozesses wurde bereits erfolgreiche Arbeit zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraums (EHR) geleistet. In Zukunft wird es wichtig sein, die Arbeit im Rahmen des Bologna-Prozesses fortzusetzen und gleichzeitig weitere und stärkere Synergien mit dem Europäischen Forschungsraum (EFR) zu schaffen und parallele oder doppelte Strukturen oder Instrumente zu vermeiden.

-   Strategische Priorität Nr. 5: Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels in der und durch die allgemeine und berufliche Bildung

Der ökologische und digitale Wandel stehen im Mittelpunkt der Agenda der Union für das nächste Jahrzehnt. Sowohl der Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft als auch eine stärker digitalisierte Welt werden erhebliche soziale, wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Auswirkungen haben. Wenn nicht sichergestellt wird, dass alle Bürgerinnen und Bürger das nötige Wissen und die nötigen Kompetenzen, Fähigkeiten und Einstellungen erwerben können, um mit diesen Veränderungen umzugehen, wird ein sozial gerechter Wandel der EU unmöglich sein.

Es besteht die Notwendigkeit, einen tiefgreifenden Wandel im Verhalten und bei den Kompetenzen der Menschen anzustoßen, angefangen bei den Systemen und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung als Katalysatoren. Die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen die ökologische und die digitale Dimension in ihre organisatorische Entwicklung aufnehmen. Dies erfordert Investitionen in digitale Bildungsökosysteme, nicht nur, um eine Perspektive der ökologischen Nachhaltigkeit und grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung zu integrieren, sondern auch um sicherzustellen, dass die Infrastrukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausreichend vorbereitet sind, um diese Veränderungen zu bewältigen und die Menschen für diese Veränderungen auszubilden. Die Neuausrichtung der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung hin zu einem ganzheitlichen Konzept der Schule und die Schaffung von inklusiven, gesunden und nachhaltigen Lernumgebungen ist von großer Bedeutung, um die erforderlichen Veränderungen für den ökologischen und digitalen Wandel zu erreichen. Darüber hinaus müssen Unternehmen, nationale, regionale und lokale Behörden und einschlägige Akteure entsprechend Strategien und gemeinsame Verantwortung entwickeln. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Studienbereiche Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaft, Kunst und Technik (science, technology, engineering, arts and mathematics — STEAM) zu modernisieren;

IST SICH FERNER DARIN EINIG, dass

1.

in dem Bemühen, innerhalb des strategischen Rahmens auf der Grundlage der oben beschriebenen strategischen Prioritäten zu arbeiten, und im Hinblick darauf, die Vollendung des europäischen Bildungsraums zu erreichen und seine Weiterentwicklung zu unterstützen, die folgenden Grundsätze für den Zeitraum bis 2030 beachtet werden sollten:

a)

Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte die EU und die breiteren Fachkreise im Bereich allgemeine und berufliche Bildung in die Lage versetzen, Initiativen umzusetzen, die insbesondere die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 fördern, aber auch jene des Aktionsplans für digitale Bildung sowie der europäischen Kompetenzagenda. Auf der Grundlage einer verstärkten Orientierung durch den Rat und im Einklang mit der offenen Koordinierungsmethode bedarf es dazu der Stärkung flexibler Methoden der Zusammenarbeit und der Synergien mit anderen Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

b)

Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte im Rahmen einer inklusiven, ganzheitlichen und lebenslangen Lernperspektive umgesetzt werden, wobei die bewährten Regelungen, Werkzeuge, Instrumente und politischen Unterstützungsmaßnahmen des gegenseitigen Lernens — insbesondere jene aus dem ET 2020 und der offenen Koordinierungsmethode — aufrechterhalten und vertieft und gegebenenfalls Synergien zwischen dem Sektor der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderen Politikbereichen entwickelt werden sollten. Unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Freiwilligkeit der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung über das nächste Jahrzehnt sollte der strategische Rahmen auf Folgendes zurückgreifen:

i)

die fünf oben genannten strategischen Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit;

ii)

gemeinsame Referenzinstrumente und -konzepte;

iii)

Peer-Learning, Peer-Beratung und Austausch bewährter Verfahren mit besonderem Schwerpunkt auf der Verbreitung und klaren Sichtbarkeit der Ergebnisse sowie der Wirkung auf nationaler Ebene;

iv)

regelmäßiges Monitoring und regelmäßige Berichterstattung, unter anderem auf der Grundlage der EU-Zielvorgaben und des jährlichen Monitors für die allgemeine und berufliche Bildung, auch in Verbindung mit dem Europäischen Semester, wobei die Expertise der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ genutzt wird und zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten vermieden wird;

v)

vergleichbare Erkenntnisse und Daten von allen einschlägigen europäischen Agenturen, europäischen Netzwerken und internationalen Organisationen, wie beispielsweise der OECD, der UNESCO und der IEA;

vi)

die Expertise der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“, die das erste Forum für Diskussionen über die gemeinsamen EU-Zielvorgaben und Indikatoren und künftige Schwerpunktbereiche sein sollte, sowie die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Sektoren (Beschäftigung, Soziales und Forschung), um geeignete und zweckmäßige Indikatoren zu gewährleisten;

vii)

die umfassende Nutzung der im Rahmen der Programme, Fonds und Instrumente der EU verfügbaren Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich des lebenslangen Lernens.

c)

Die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte zweckdienlich, konkret und effektiv sein. Weitere Anstrengungen sollten unternommen werden, um zu gewährleisten, dass klare und sichtbare Ergebnisse im Voraus geplant und anschließend regelmäßig auf strukturierte Weise — in europäischen und nationalen Foren — vorgestellt, überprüft und verbreitet werden und somit eine Grundlage für die laufende Evaluierung und Entwicklung bieten.

d)

Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, die geplante Transformation des Hochschulwesens in Europa zu erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen zu fördern, sollten enge und strukturierte Synergien mit dem EHR und dem Bologna-Prozess sichergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf Instrumente für die Qualitätssicherung, Anerkennung, Mobilität und Transparenz, um auf diese Weise die Verdoppelung von Strukturen und Instrumenten, die bereits im EHR entwickelt wurden, zu vermeiden.

e)

Der Kopenhagen-Prozess ist ein wichtiger Aspekt der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der zur Verwirklichung der in diesem Rahmen festgelegten Prioritäten beitragen wird.

f)

Die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen EU-Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und jenen der einschlägigen Politikbereiche und Sektoren sollte verstärkt werden — insbesondere im Hinblick auf die Bereiche Beschäftigung, Sozialpolitik, Forschung, Innovation, Jugend und Kultur. Der Förderung eines besseren Dialogs zwischen dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem Beschäftigungsausschuss und der Gewährleistung eines zeitnahen Informationsaustauschs sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden (13). Bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere ihres ersten, vierten und elften Grundsatzes, sollte dem Monitoring mittels sozialpolitischem Scoreboard besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, durch das die Tendenzen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten verfolgt werden und das in das Europäische Semester einfließen wird.

g)

Im Hinblick auf das „Wissensquadrat“ (Bildung, Forschung, Innovation und Dienst an der Gesellschaft) sollte besonderes Augenmerk auf politische Maßnahmen für und die Finanzierung von Synergien zwischen dem Bildungswesen, Forschung und Innovation gelegt werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem EFR und dem europäischen Bildungsraum und unter Gewährleistung der Kohärenz mit dem EHR (14).

h)

Die europäische Zusammenarbeit, insbesondere mit Blick auf die Vollendung des europäischen Bildungsraums, bedarf eines transparenten und beständigen Dialogs und der Vernetzung im Sinne einer gemeinsamen Gestaltung und dies nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, sondern auch mit allen einschlägigen Akteuren.

i)

Der politische Dialog mit Drittländern und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OECD und der UNESCO sollten gestärkt werden, um so zu Fakten und Daten zu gelangen, aber auch um Anregungen und eine Quelle für neue Ideen zu bekommen und unterschiedliche Arbeitsmethoden für Vergleiche und Verbesserungen zu nutzen.

j)

Finanzmittel aus Erasmus+, den europäischen Strukturfonds, REACT-EU, der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Finanzierungsprogrammen und -mechanismen der Union sollten eingesetzt werden, um die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Einklang mit dem Gesamtziel der Vollendung des europäischen Bildungsraums und den Prioritäten der Mitgliedstaaten im Rahmen der strategische Prioritäten des neuen Rahmens zu verbessern.

k)

Die Vollendung des europäischen Bildungsraums erfordert angesichts der grundlegenden Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Erholung und den Aufbau sozialer und wirtschaftlicher Resilienz einen stärkeren Fokus auf Investitionen in die Bildung. Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Arbeit hinsichtlich der Investitionen verstärken; dazu gehört gegebenenfalls auch die Förderung der Debatte in entsprechenden hochrangigen politischen Foren, etwa der gemeinsame Austausch zwischen den Ministerinnen und Ministern der EU für Finanzen und Bildung, sowie mit anderen Institutionen wie der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Parlament (15).

2.

Die erfolgreiche Anwendung der offenen Koordinierungsmethode innerhalb des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung hängt vom politischen Engagement der Mitgliedstaaten und umfassenderen Orientierungshilfen des Rates sowie von wirksamen Arbeitsmethoden auf europäischer Ebene ab, die auf Folgendem beruhen sollten:

a)

Arbeitszyklen — Der Zeitraum bis 2030 wird in zwei Zyklen unterteilt, wobei der erste Zyklus die fünf Jahre von 2021 bis 2025 umfasst, was dem von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Vollendung des europäischen Bildungsraums vorgeschlagenen Zeitplan entspricht, und der zweite Zyklus den Zeitraum bis 2030 abdeckt. Der erste Zyklus sollte die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 ermöglichen;

b)

prioritäre Bereiche — Für jeden Zyklus werden auf der Grundlage der strategischen Prioritäten einige prioritäre Bereiche für die europäische Zusammenarbeit vom Rat festgelegt, wobei das Gesamtziel der Vollendung des europäischen Bildungsraums und seiner Weiterentwicklung berücksichtigt wird. Die europäischen prioritären Bereiche sollten es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, bei allgemeineren Fragen zusammenzuarbeiten, aber auch eine spezifischere und engere Zusammenarbeit zwischen interessierten Mitgliedstaaten zur Bewältigung neuer Herausforderungen und spezifischer politischer Erfordernisse erlauben. Die gemäß diesem neuen Rahmen für den ersten Zyklus festgelegten prioritären Bereiche sind in Anhang III wiedergegeben;

c)

gegenseitiges Lernen — Die europäische Zusammenarbeit in den oben genannten prioritären Bereichen sollte in Form von Aktivitäten des Peer-Learning und der Peer-Beratung, Konferenzen und Seminaren, Workshops, hochrangigen Foren oder Sachverständigengruppen, Runden Tischen, Studien und Analysen, webbasierter Zusammenarbeit und gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Akteure durchgeführt werden. All diese Initiativen sollten auf der Grundlage von klaren Mandaten, Zeitplänen und Zielvorgaben entwickelt werden, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorzuschlagen sind;

d)

gemeinsame Referenzinstrumente und -konzepte — Gegenseitiges Lernen kann sich an der Entwicklung von Referenzinstrumenten und -konzepten orientieren oder dazu führen; diese bauen auf gemeinsamen Analysen auf und unterstützen die weitere Politikgestaltung auf verschiedenen Regierungsebenen (EU, national, regional, lokal, sektorbezogen etc.);

e)

Lenkungsmechanismus — Der strategische Rahmen sollte im ersten Zyklus alle erprobten und bewährten Regelungen des ET 2020 für das gegenseitige Lernen beibehalten, etwa die Arbeitsgruppen, die Formationen der Generaldirektoren und die Peer-Learning-Instrumente, und die Beteiligung anderer relevanter Leitungsgremien aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission passen diese Regelungen an die neuen strategischen Prioritäten an und arbeiten gemeinsam daran, Lösungen für die Lenkung zu entwickeln, um die effiziente Kommunikation von Informationen von der fachlichen zur politischen Ebene bei Bedarf zu erleichtern und die im Rahmen des strategischen Rahmens durchzuführenden Arbeiten zu koordinieren, ohne unnötige Strukturen oder zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen;

f)

Verbreitung der Ergebnisse — Um die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und die Wirkung auf nationaler und europäischer Ebene zu verstärken, werden die Ergebnisse der Zusammenarbeit unter allen Akteuren umfassend verbreitet und gegebenenfalls auf politischer Ebene erörtert;

g)

Monitoring des Prozesses — Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden eng dabei zusammenarbeiten, Bilanz über die auf fachlicher Ebene getane Arbeit zu ziehen und den Prozess und seine Ergebnisse zu bewerten, um die Erzielung von Ergebnissen durch die offene Koordinierungsmethode sowie die Eigenverantwortung für den Prozess sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu fördern. Das jährliche Monitoring erfolgt auch über den Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung der Kommission, über den die Fortschritte bei der Verwirklichung aller vereinbarten EU-Zielvorgaben und Indikatoren, einschließlich der Subindikatoren, auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung verfolgt werden und der auch zum Prozess des europäischen Semesters beiträgt.

h)

Fortschrittsberichte — Am Ende des ersten Zyklus bis 2025 wird es erforderlich sein, die prioritären Bereiche zu überprüfen, um sie auf der Grundlage derzeitiger Herausforderungen und der erzielten Fortschritte anzupassen oder neue prioritäre Bereiche für den folgenden Zyklus festzulegen, einschließlich für die Entwicklung von Lösungen für die Lenkung, die dem politischen Ehrgeiz des europäischen Bildungsraums entsprechen. 2022 wird die Kommission einen Fortschrittsbericht über den europäischen Bildungsraum veröffentlichen, in dem sie Bilanz über die Erfolge auf dem Weg zum europäischen Bildungsraum durch den strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit ziehen und diese bewerten wird und gegebenenfalls neue Schritte vorschlagen wird; 2023 wird sie außerdem eine Veranstaltung zur Halbzeitüberprüfung organisieren. Sowohl der Fortschrittsbericht als auch die Halbzeitüberprüfung werden auch bei der Einigung des Rates auf mögliche neue prioritäre Bereiche nach 2025 berücksichtigt werden;

3.

2025 wird die Kommission einen vollständigen Bericht über den europäischen Bildungsraum veröffentlichen. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird der Rat den strategischen Rahmen — einschließlich der EU-Zielvorgaben, der Lenkungsstruktur und der Arbeitsmethoden — überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen für den zweiten Zyklus vornehmen, um ihn an die Realität und die Bedürfnisse des europäischen Bildungsraums oder andere wichtige Entwicklungen in der Europäischen Union anzupassen;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN

1.

unter Verwendung der offenen Koordinierungsmethode mit Unterstützung der Kommission, wie in dieser Entschließung beschrieben, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung im Zeitraum bis 2030 auf der Grundlage der oben dargelegten fünf strategischen Prioritäten, Grundsätze und Arbeitsmethoden und der für jeden Zyklus vereinbarten prioritären Bereiche (wobei die prioritären Bereiche für den ersten Zyklus (2021-2025) in Anhang III dargelegt sind) verbessert wird;

2.

auf der Grundlage nationaler Prioritäten und unter voller Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erwägen, die darauf ausgerichtet sind, Fortschritte im Hinblick auf die im strategischen Rahmen dargelegten strategischen Prioritäten zu erzielen und zur gemeinsamen Vollendung des europäischen Bildungsraum und Verwirklichung der EU-Zielvorgaben gemäß Anhang II beizutragen; das gegenseitige Lernen auf europäischer Ebene als Inspirationsquelle bei der Erarbeitung nationaler Politiken im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu nutzen;

3.

gegebenenfalls zu prüfen, wie und in welchem Umfang sie durch nationale Maßnahmen und Aktionen zur gemeinsamen Verwirklichung der EU-Zielvorgaben beitragen können und so nationale Zielvorgaben im Einklang mit den Besonderheiten ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Wirtschaft und Gesellschaft und auf den Sektor der allgemeinen und beruflichen Bildung selbst, festzulegen;

4.

die oben dargelegte Lenkungsstruktur und die gewählten Arbeitsmethoden zu unterstützen und Eigenverantwortung für den Prozess zu übernehmen;

5.

die Strategien und Finanzierungsinstrumente der EU wirksam zu nutzen, um die Umsetzung nationaler Maßnahmen und Handlungen zur Erzielung von Fortschritten im Rahmen der strategischen Prioritäten und der damit verbundenen Ziele auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene — insbesondere im Hinblick auf die Erholung und den ökologischen und digitalen Wandel — zu unterstützen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION, IM EINKLANG MIT DEN VERTRÄGEN UND UNTER UNEINGESCHRÄNKTER ACHTUNG DER SUBSIDIARITÄT,

1.

im Zeitraum bis 2030 mit den Mitgliedstaaten in diesem Rahmen auf der Grundlage der oben beschriebenen fünf strategischen Prioritäten, Grundsätze und Arbeitsmethoden, sowie der in Anhang II bzw. Anhang III dargelegten EU-Zielvorgaben und vereinbarten prioritären Bereiche die Mitgliedstaaten zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

2.

mit den Mitgliedstaaten bis Ende 2021 zusammenzuarbeiten, um sich — innerhalb des übergeordneten Ziels der Vollendung und Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums — auf eine geeignete Governance-Struktur zur Koordinierung der Arbeiten und zur Steuerung der Entwicklung des strategischen Rahmens zu verständigen, wobei auch Fragen zu erörtern sind, über die auf einer höheren politischen Ebene beraten werden muss, ohne dabei zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen, und unter Gewährleistung ihrer Eigenverantwortung für den Prozess;

3.

mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und spezifische Unterstützung für lokale, regionale und nationale Behörden bereitzustellen, um das gegenseitige Lernen, die Analyse und den Austausch bewährter Verfahren für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur zu erleichtern;

4.

insbesondere im Rahmen der Fortschrittsberichte zu analysieren, inwieweit die strategischen Prioritäten dieses Rahmens im Hinblick auf die Vollendung des europäischen Bildungsraums, aber auch auf dem Gebiet der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf nationaler Ebene erreicht wurden;

5.

an Vorschlägen für mögliche Indikatoren oder EU-Zielvorgaben im Bereich der Inklusion und Chancengleichheit, des Lehrberufs sowie der Nachhaltigkeit — einschließlich der ökologischen Gestaltung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung — auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der Expertenmeinung der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ zu arbeiten;

6.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung der Expertenmeinung der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ — zu analysieren, wie die Erfassung und Analyse von Daten für bestehende EU-Zielvorgaben und Indikatoren verbessert werden kann, um eine faktengestützte Politikgestaltung zu fördern, und dem Rat über diese Beratungen Bericht zu erstatten;

7.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die EU-Zielvorgaben und Indikatoren nach 2025 zu prüfen, für die die festgelegten Fristen nicht mit dem in diesem Rahmen vorgesehenen Zehnjahreszeitraum übereinstimmen, und dem Rat über mögliche neue Werte für diese Zielvorgaben und Indikatoren Bericht zu erstatten;

8.

eine systematische Übersicht und einen Fahrplan über laufende und geplante Maßnahmen, Instrumente der Zusammenarbeit und der Finanzierung, Initiativen und gezielte Aufforderungen auf Unionsebene, die zur Vollendung des europäischen Bildungsraums und zur Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, vorzustellen und regelmäßig zu aktualisieren;

9.

den Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere ihres ersten, vierten und elften Grundsatzes, vorzustellen;

10.

eine Plattform für den europäischen Bildungsraum als interaktives öffentliches Portal einzurichten, das den Zugang von Mitgliedstaaten und Akteuren zu Informationen, Maßnahmen, Diensten, Instrumenten und Ergebnissen sowie die Zusammenarbeit und den Austausch fördert.

(1)  COM(2017) 673 final.

(2)  Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1).

(3)  COM(2020) 625 final.

(4)  COM(2020) 274 final.

(5)  COM(2020) 624 final.

(6)  Gemäß der Entschließung des Rates vom 8. November 2019 zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. C 389 vom 18.11.2019, S. 1).

(7)  COM(2019) 640 final.

(8)  COM(2020) 67 final.

(9)  Siehe die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1).

(10)  Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(11)  Im Einklang mit den Zielen, die in der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417, 2.12.2020, S. 1) und in der Osnabrück-Erklärung vom 30. November 2020 festgelegt wurden.

(12)  Wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2020 zu europäischen Lehrkräften und Ausbildenden für die Zukunft betont wird (ABl. C 193 vom 9.6.2020, S. 11).

(13)  Im Anschluss an die Annahme und im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 27. Februar 2020 zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen (ABl. C 64 vom 27.2.2020, S. 1).

(14)  Diese Arbeit könnte auf fachlicher Ebene unterstützt werden.

(15)  Auf fachlicher Ebene wird eine Expertengruppe für hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung diesen Prozess unterstützen und dazu beitragen, dass der Fokus weiterhin auf nationale und regionale Investitionen gelegt wird.


ANHANG I

POLITISCHE HINTERGRUNDDOKUMENTE

1.

Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (12. Mai 2009)

2.

Entschließung des Rates über eine erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung (20. Dezember 2011)

3.

Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (20. Dezember 2012)

4.

Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (Paris, 17. März 2015)

5.

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. November 2015)

6.

Schlussfolgerungen des Rates zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger und zur Förderung des schulischen Erfolgs (23./24. November 2015)

7.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (24. Februar 2016)

8.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (10. Juni 2016)

9.

Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (19. Dezember 2016)

10.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle (17. Februar 2017)

11.

Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (22. Mai 2017)

12.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur: Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017“

13.

Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung (20. November 2017)

14.

Schlussfolgerungen des Rates über Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht (20. November 2017)

15.

Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten EU-Agenda für die Hochschulbildung (20. November 2017)

16.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (14. Dezember 2017)

17.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung (17. Januar 2018)

18.

Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (15. März 2018)

19.

Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) (18. April 2018)

20.

Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (22. Mai 2018)

21.

Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (22. Mai 2018)

22.

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ (22. Mai 2018)

23.

Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (26. November 2018)

24.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Koordinierter Plan für künstliche Intelligenz“ (7. Dezember 2018)

25.

Schlussfolgerungen des Rates „Auf dem Weg zu einer immer nachhaltigeren Union bis 2030“ (9. April 2019)

26.

Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (22. Mai 2019)

27.

Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (22. Mai 2019)

28.

Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020: „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“ (7. Juni 2019)

29.

Europäischer Rat: Eine neue Strategische Agenda 2019-2024 (20. Juni 2019)

30.

Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (8. November 2019)

31.

Schlussfolgerungen des Rates zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern (8. November 2019)

32.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Der europäische Grüne Deal“ (11. Dezember 2019)

33.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (14. Januar 2020)

34.

Entschließung des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen (20. Februar 2020)

35.

Schlussfolgerungen des Rates zu europäischen Lehrkräften und Ausbildenden für die Zukunft (25. Mai 2020)

36.

Schlussfolgerungen des Rates zur Bewältigung der COVID-19-Krise im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (16. Juni 2020)

37.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (1. Juli 2020)

38.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein neuer EFR für Forschung und Innovation“ (30. September 2020)

39.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (30. September 2020)

40.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 — Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (30. September 2020)

41.

Ministerkommuniqué von Rom (19. November 2020)

42.

Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (24. November 2020)

43.

Schlussfolgerungen des Rates zur digitalen Bildung in europäischen Wissensgesellschaften (24. November 2020)

44.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027“ (24. November 2020)

45.

Osnabrück-Erklärung zur beruflichen Bildung als Wegbereiter für den Aufschwung und den gerechten Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft (30. November 2020)

ANHANG II

EU–ZIELVORGABEN — Europäische Durchschnittsbezugswerte für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung

Zur Unterstützung der in dieser Entschließung dargelegten strategischen Prioritäten für den Zeitraum 2021–2030 wurden eine Reihe europäischer Durchschnittsbezugswerte für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung definiert („EU-Zielvorgaben“). Anhand dieser Zielvorgaben sollen ein Monitoring der Fortschritte durchgeführt und Herausforderungen ausgemacht sowie gleichzeitig ein Beitrag zu einer faktengestützten Politik geleistet werden, indem sie die systematische Sammlung und Analyse von international vergleichbaren Daten ermöglichen. Sie sollten sich einzig und allein auf vergleichbare und zuverlässige Daten stützen und den unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen (1). Sie sind nicht als konkrete Ziele für einzelne Länder zu sehen, die bis 2025 oder 2030 erreicht werden müssen. Wie in dieser Entschließung beschrieben, werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Festlegung gleichwertiger nationaler Ziele in Erwägung zu ziehen.

Auf dieser Grundlage einigen sich die Mitgliedstaaten darauf, dass die folgenden sieben EU-Zielvorgaben erreicht werden sollten:

1.   15-Jährige mit schlechten Leistungen bei den Grundkompetenzen (2)

Bis zum Jahr 2030 sollte der Anteil der 15-Jährigen mit schlechten Leistungen in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften unter 15 % liegen.

2.   Geringe Computer- und Informationskompetenzen in der 8. Schulstufe (3)

Bis zum Jahr 2030 sollte der Anteil der Schülerinnen und Schüler der achten Schulstufe mit geringen Computer- und Informationskompetenzen unter 15 % liegen.

3.   Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (4)

Bis zum Jahr 2030 sollten mindestens 96 % der Kinder im Alter zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen.

4.   Frühzeitige Schul- und Ausbildungsabbrecher (5)

Bis 2030 sollten weniger als 9 % der Lernenden die Schule oder Berufsausbildung abbrechen.

5.   Erwerb von tertiären Bildungsabschlüssen (6)

Bis zum Jahr 2030 sollte der Anteil der 25- bis 34-Jährigen mit tertiärem Bildungsabschluss mindestens 45 % betragen.

6.   Lernen am Arbeitsplatz in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (7)

Bis zum Jahr 2025 sollte der Anteil der jungen Absolventinnen und Absolventen, die im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung von Lernen am Arbeitsplatz profitieren konnten, mindestens bei 60 % liegen.

7.   Teilnahme von Erwachsenen an Bildungsangeboten (8)

Bis zum Jahr 2025 sollten mindestens 47 % der Erwachsenen im Alter von 25 bis 64 Jahren in den letzten 12 Monaten Bildungsangebote genutzt haben.


(1)  Bei diesen Zielen sollten auch die verschiedenen Kontexte der Mitgliedstaaten sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass internationalen Prognosen zufolge eine Änderung der Ausgangsdaten für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU zu erwarten ist.

(2)  Als Datenquelle dient die von der OECD durchgeführte Internationale Schulleistungsstudie (PISA). Die Zielvorgabe misst den Anteil der 15-Jährigen, die in den Bereichen Lesen, Mathematik oder Naturwissenschaften nicht die Kompetenzstufe 2 erreichen.

(3)  Die Zielvorgabe beruht auf einer von der Internationalen Vereinigung zur Bildungsbewertung (IEA) im Rahmen der internationalen Studie zur Messung der Computer- und Informationskompetenzen (ICILS) durchgeführten Umfrage zu diesen Kompetenzen. Die Zielgruppe der ICILS-Studie umfasste Schülerinnen und Schüler der achten Schulstufe.

(4)  Die Datenquelle ist Eurostat, Online-Datencode: [educ_uoe_enra21].

(5)  Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. Online-Datencode: [edat_lfse_14] Gemeint ist der Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die nur die untere Sekundarstufe besucht und diese eventuell nicht abgeschlossen haben und keine weiterführende Schul- oder Berufsbildung durchlaufen. Dieses Ziel auf EU-Ebene wird durch einen dazugehörigen Indikator für den Abschluss der Sekundarstufe II ergänzt, mit dem der Anteil der 20- bis 24-Jährigen mit mindestens einem Abschluss der Sekundarstufe II anhand von Daten gemessen wird, die von Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. Online-Datencode: [edat_lfse_03] bereitgestellt werden.

(6)  Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. Online-Datencode: [edat_lfse_03].

(7)  Erfasst wird die Altersgruppe der 20- bis 34-Jährigen, die ihre Ausbildung vor 1 bis 3 Jahren beendet haben. Der Indikator wird sich auf Daten stützen, die ab 2021 im Rahmen der von der Eurostat durchgeführten Arbeitskräfteerhebung (AKE) der EU gesammelt werden, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission unter der Variablenkennung „HATWORK“ definiert. Diese Kennung bezieht sich auf Berufserfahrung an einem Arbeitsplatz , in einer marktbestimmten oder nicht marktbestimmten Einheit (d. h. in einem Unternehmen, einer staatlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation), die im Rahmen des Curriculums des formalen Programms, das zur höchsten erfolgreich abgeschlossenen Bildungsstufe geführt hat, erworben wurde. Hat eine Person an mehreren Arbeitsplätzen Berufserfahrung gesammelt, so sollte die kumulative Dauer der gesamten Berufserfahrung berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung sollte in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden.

(8)  Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung ab 2022. Da die Datenquelle 2022 geändert werden soll (von der Erhebung zur Erwachsenenbildung in die EU-Arbeitskräfteerhebung), muss das Ziel 2023 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der neuen Datenquelle bestätigt werden. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der Ständigen Arbeitsgruppe zu Indikatoren und Benchmarks (SGIB) die Auswirkungen dieser Änderungen bewerten, indem sie die Ergebnisse der Erhebung zur Erwachsenenbildung und der Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2023 miteinander vergleicht und mögliche Änderungen bei der Methodik der Arbeitskräfteerhebung oder bei der Höhe des Zielwerts prüft. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird der Rat über eine mögliche Anpassung der Zielvorgaben entscheiden.


ANHANG III

PRIORITÄRE BEREICHE FÜR DIE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG IM ERSTEN ZYKLUS: 2021-2025

Damit bei den im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit aufgeführten fünf strategischen Prioritäten Fortschritte erreicht werden können, sollten prioritäre Bereiche sowie konkrete Themen und Maßnahmen (1) für die spezifischen Arbeitszyklen festgelegt werden — dies würde die Effizienz der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessern sowie dem individuellen Bedarf der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf neue Gegebenheiten und Herausforderungen, besser Rechnung tragen.

Die in dieser Entschließung genannten prioritären Bereiche sowie die wichtigsten konkreten Themen und Maßnahmen spiegeln die Notwendigkeit wider, i) die Zusammenarbeit in den Bereichen weiterzuverfolgen, in denen weiterhin wichtige Herausforderungen bestehen, die auch in Zusammenhang mit neuen Herausforderungen stehen, ii) die Zusammenarbeit in Bereichen, die während dieses Arbeitszyklus als besonders wichtig gelten, auszubauen.

Wenn Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten, kann die Arbeit an spezifischen prioritären Bereichen in nachfolgenden Arbeitszyklen fortgesetzt werden — stets unter gebührender Berücksichtigung der Subsidiarität und der nationalen Gegebenheiten.

Prioritärer Bereich 1 — Qualität, Chancengleichheit, Inklusion und Erfolg in der allgemeinen und beruflichen Bildung

Konkrete Themen und Maßnahmen

i)

Förderung der Beherrschung von Schlüsselkompetenzen (2), einschließlich der Grundkompetenzen, die eine Voraussetzung dafür sind, im Leben erfolgreich zu sein, einen erfüllenden Beruf zu finden oder erfüllende Arbeitsplätze zu schaffen und sich als Bürger zu engagieren.

ii)

Förderung und Unterstützung des Lehrens und Lernens von Sprachen und der Mehrsprachigkeit sowie die Möglichkeit für Lernende und Lehrende, die Vorteile eines wahren europäischen Lernraums zu nutzen, indem die Empfehlung des Rates von 2019 zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen — auch in der Berufsbildung — weiter umgesetzt wird.

iii)

Vermittlung einer europäischen Perspektive in der allgemeinen und beruflichen Bildung, damit die Lernenden verstehen, welche Bedeutung Europa und die Europäische Union in ihrem täglichen Leben haben, auch durch Ausweitung und Stärkung der Jean-Monnet-Maßnahmen.

iv)

Aufrechterhaltung der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen als sicheres Umfeld, das frei von Gewalt, Mobbing, verletzender Sprache, Desinformation und jeglichen Formen der Diskriminierung ist, unter anderem durch die weitere Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht.

v)

Förderung eines sicheren und unterstützenden schulischen Umfelds als notwendige Voraussetzung für konkrete Themen, wie die Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Sexismus, Segregation, Mobbing (einschließlich Cybermobbing), Gewalt und Stereotypen, und für das individuelle Wohlbefinden aller Lernenden.

vi)

Unterstützung aller Lernenden dabei, ein Basisniveau in den Grundkompetenzen zu erreichen, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Gruppen liegen sollte, bei denen die Gefahr von Leistungsdefiziten und frühzeitigen Schulabbrüchen besonders groß ist, einschließlich der Ermittlung wirksamer politischer Reformen, die einen besseren Erwerb der Grundkompetenzen fördern — dies betrifft insbesondere Lehrpläne und/oder Bewertungen sowie die Fähigkeit der Einrichtungen und ihrer Mitarbeitenden, innovativ zu sein und ihre Lernansätze und -umgebungen weiterzuentwickeln.

vii)

Förderung von Strategien für den Bildungserfolg auf nationaler Ebene, um den erfolgreichen Abschluss von Bildungs- und Ausbildungswegen durch alle Lernenden zu fördern, den Anteil der frühzeitigen Schul- und Ausbildungsabbrecher zu senken und Leistungsschwächen abzubauen, indem ein ganzheitliches Konzept der Schule mit einer umfassenden inklusiven, auf die Lernenden ausgerichteten Vision der Bildung unterstützt wird.

viii)

Berücksichtigung der zunehmenden Diversität unter den Lernenden und Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung für alle Lernenden, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, wie Lernende mit spezifischen Lernbedürfnissen, Minderheiten, Menschen mit Migrationshintergrund und Roma, sowie Gruppen, die aufgrund ihrer geografischen Lage und/oder ihrer sozioökonomisch benachteiligten Situation weniger Chancen haben.

ix)

Umsetzung des europäischen Qualitätsrahmens für hochwertige Systeme der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung.

x)

Bewältigung des Problems der geschlechtsspezifischen Unterschiede in der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Chancenungleichheit zwischen Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern, indem auf ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis bei den Bildungsentscheidungen geachtet wird, Geschlechterstereotypen in Bildung und in Bildungsberufen — insbesondere in den STEAM-Fächern — hinterfragt und aufgelöst werden, Probleme wie Leistungsschwächen bei Jungen, Mobbing und sexuelle Belästigung thematisiert werden und eine bessere Geschlechtersensibilität in Bildungsprozessen und -einrichtungen entwickelt wird.

xi)

Unterstützung von Datenerhebung und Innovation zur Förderung von Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter in der Bildung.

xii)

Förderung der bürgerschaftlichen, interkulturellen und sozialen Kompetenz, des gegenseitigen Verständnisses und der gegenseitigen Achtung sowie der Identifikation mit demokratischen Werten und Grundrechten auf allen Ebenen und bei allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung (3).

xiii)

Förderung, Wertschätzung und Anerkennung nichtformalen Lernens, zum Beispiel von Freiwilligenarbeit, und Verbesserung der Inklusivität, Qualität und Anerkennung grenzüberschreitender solidarischer Erfahrungen.

xiv)

Entwicklung ethischen Verhaltens und Förderung des kritischen Denkens sowie der digitalen Kompetenz und der Medienkompetenz.

xv)

Förderung nachhaltiger Investitionen in hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung.

Prioritärer Bereich 2 — lebenslanges Lernen und Mobilität

Konkrete Themen und Maßnahmen

i)

Neubelebung und Weiterführung von Strategien für lebenslanges Lernen und Ausrichtung auf die Übergangsphasen innerhalb der allgemeinen und beruflichen Bildung; gleichzeitig Unterstützung der Übergänge zur bzw. zwischen Berufs-, Hochschul- und Erwachsenenbildung — einschließlich des nichtformalen und informellen Lernens — und von der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Arbeitsleben durch ein hochwertiges Orientierungsangebot.

ii)

Robustere und inklusivere Strategien für lebenslanges Lernen, damit diejenigen, die ihre Ausbildung vorzeitig abgebrochen haben, diese im Laufe ihres Lebens auf flexible Weise wieder aufnehmen können und diejenigen, die dies benötigen, Zugang zu Hochschul- und Berufsbildungsprogrammen haben, um die Kompetenzen, die die Arbeitsplätze von morgen erfordern, in allen Lebensphasen zu aktualisieren oder zu erwerben — sei es durch Weiterqualifizierung oder durch Umschulung.

iii)

Gewährleistung, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Systeme der Erwachsenenbildung, alle Lernenden dabei unterstützen, Zutritt zu einem sich wandelnden Arbeitsmarkt zu erlangen und sich persönlich weiterzuentwickeln, und flexibler, widerstandsfähiger, zukunftssicherer, attraktiver und auf den ökologischen und digitalen Wandel zugeschnitten werden, dass sie während des gesamten Arbeitslebens Möglichkeiten zur Weiterbildung oder zur Auffrischung von Wissen bieten und dass sie die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie Unternehmen oder anderen Arbeitsplätzen stärken.

iv)

Umsetzung der Osnabrück-Erklärung zur beruflichen Bildung als Wegbereiter für die Erholung und den gerechten Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft.

v)

Stärkung der zentralen Rolle von Hochschul- und Berufsbildungssystemen für die Unterstützung lebenslangen Lernens und zur Erreichung einer vielfältigeren Gruppe von Lernenden. Die Prüfung des Konzepts der Micro-Credentials und ihrer Nutzung kann dazu beitragen, die Lernmöglichkeiten zu erweitern, und könnte die Rolle der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im lebenslangen Lernen stärken, indem flexiblere und modulare Lernmöglichkeiten sowie inklusivere Lernwege angeboten werden.

vi)

Aktualisierung der erneuerten europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung.

vii)

Förderung der Freiheit für Lernende und Lehrende, sowie alle im Umfeld der Lehre und Ausbildung tätigen Personen, mobil zu sein, und Freiheit der Einrichtungen, sich innerhalb Europas und darüber hinaus im Rahmen von Lernmobilität und grenzüberschreitender Zusammenarbeit zusammenzuschließen. Es müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um bestehende Hindernisse und Barrieren für alle Formen der Lern- und Lehrmobilität zu beseitigen, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Zugang, Beratung, Dienstleistungen für Studierende und Anerkennung.

viii)

Aktualisierung des zum gestärkten Programm ERASMUS+ gehörenden Rahmens für die Lernmobilität, um einem erheblich vielfältigeren Teilnehmerkreis Mobilitätsmöglichkeiten zu erschließen, eine umweltfreundliche und digitale Mobilität zu fördern, indem unter anderem der virtuelle und der physische Austausch miteinander verbunden werden, und ausgewogene Mobilitätsströme zu fördern.

ix)

Fortsetzung der Arbeit zur vollständigen Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (26. November 2018).

Prioritärer Bereich 3 — Lehrkräfte und Ausbildende

Konkrete Themen und Maßnahmen

i)

Verbesserung der Verfahren für Einstellung und Auswahl der kompetentesten und geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten für den Lehrberuf und andere pädagogische Berufe, und zwar auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung.

ii)

Steigerung der Attraktivität und des Status des Lehrberufs und anderer pädagogischer Berufe durch seine soziale und finanzielle Aufwertung, unter anderem durch den geplanten Europäischen Preis für innovative Lehre.

iii)

Prüfung der Möglichkeit der Ausarbeitung eines europäischen Leitfadens für die Entwicklung nationaler Rahmenregelungen für Laufbahnen und der lebensbegleitenden Berufsberatung, mit dem Ziel, die Laufbahnentwicklung von Fachkräften in der Schulbildung zu unterstützen.

iv)

Prüfung der Möglichkeit, strategische Instrumente in Form von Kompetenzrahmen für Lehrkräfte zu entwickeln, um die Relevanz von Erstausbildungsprogrammen für die Lehre sowie die Entwicklung von Möglichkeiten der fortlaufenden beruflichen Weiterbildung zu verbessern und Beratungsangebote für die Laufbahnentwicklung von Lehrkräften bereitzustellen.

v)

Unterstützung der Erstausbildung, der Einarbeitung und der fortlaufenden beruflichen Weiterbildung auf allen Ebenen, insbesondere um die zunehmende Diversität bei den Lernenden und ihre spezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen, frühzeitige Schul- und Ausbildungsabbrüche zu verhindern und das Lernen am Arbeitsplatz zu fördern, sowie Unterstützung der Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen und innovativer pädagogischer Konzepte, indem unter anderem sichergestellt wird, dass bei der Ausbildung von Lehrkräften auch Kompetenzen für den Unterricht in digitalen Lernumgebungen vermittelt werden.

vi)

Schaffung von Netzwerken von Lehrerbildungseinrichtungen und Lehrerverbänden über die vorgeschlagenen „Erasmus Teacher Academies“, um praxisbezogene Gemeinschaften zu fördern, Lernmöglichkeiten für Lehrende zu bieten, Innovationen zu fördern und nationale und europäische Lehrerausbildungsstrategien fachlich zu unterstützen.

vii)

Leistung eines Beitrags zur Förderung von Exzellenz der Lehre auf allen Ebenen der Bildung und Ausbildung durch eine effektive Organisation des Lernens und durch strukturelle Anreize, indem angemessene Unterstützungsmechanismen, Infrastruktur und Lehrmaterialen sowie eine forschungsbasierte Lehrerausbildung gefördert werden, sowie Ausloten neuer Wege zur Bewertung der Qualität der Lehrerausbildung.

viii)

Unterstützung der Lehrenden beim Umgang mit sprachlicher und kultureller Vielfalt in der Schule und in Ausbildungseinrichtungen.

ix)

Prüfung der Möglichkeit, einen strategischen Rahmen zur Erhöhung der Teilnehmerzahl und der Qualität der Lernmobilität von Lehrkräften in Europa auf der Grundlage ihres tatsächlichen Mobilitätsbedarfs zu entwickeln.

x)

Entwicklung von Maßnahmen und Einrichtung von Mechanismen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Verringerung von beruflichem Stress, um das Wohlergehen von Lehrkräften, Ausbildenden und anderem pädagogischen und im Bildungsbereich tätigen Personal zu fördern.

xi)

Bemühungen um den Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten auf allen Ebenen und bei allen Arten von Berufen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung .

xii)

Gewährleistung, dass die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Lehrkräfte und Ausbildende die Lehrenden auf allen Ebenen und in allen Arten der Aus- und Weiterbildungsprogramme zudem auf ihre Schlüsselrolle vorbereiten, wenn es darum geht, Kompetenzen zu vermitteln, die es den Lernenden ermöglichen, zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu leben, zu arbeiten und zu handeln, sowie das Wohlergehen und die psychische Gesundheit aller Lernenden zu verbessern.

Prioritärer Bereich 4 — Hochschulbildung

Konkrete Themen und Maßnahmen

i)

Förderung einer engeren und vertieften Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen durch das Vorantreiben und Fördern einer nahtlosen transnationalen Zusammenarbeit, die es Allianzen von Hochschuleinrichtungen, wie zum Beispiel der Initiative der Europäischen Hochschulen, ermöglicht, die Stärken der einzelnen Einrichtungen gemeinsam zu nutzen und zusammen ein transformatives Hochschulwesen zu erreichen.

ii)

Beteiligung an der Umsetzung der Initiative Europäische Hochschulen im Rahmen des Erasmus+-Programms unter Nutzung von Synergien mit Horizont Europa und anderen Finanzierungsinstrumenten.

iii)

Erarbeitung einer Agenda für die Transformation des Hochschulwesens mit dem Schwerpunkt auf Inklusion, Innovation, Konnektivität, Bereitschaft für den digitalen und grünen Wandel, internationaler Wettbewerbsfähigkeit, grundlegenden akademischen Werten und hohen ethischen Grundsätzen sowie Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit.

iv)

Förderung ausgewogener Mobilitätsströme und eines optimalen Austauschs von Talenten.

v)

Stärkung der Rolle der Hochschuleinrichtungen als zentrale Akteure des „Wissensquadrates“ (Bildung, Forschung, Innovation und Dienst an der Gesellschaft) sowie Verbesserung von Synergien und Erleichterung der weiteren Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Forschung.

vi)

Verbesserung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen zum Zwecke der Mobilität und des weiteren Lernens, und Gewährleistung, dass Mechanismen zur Qualitätssicherung eine solide Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das weitere Lernen bilden und die Autonomie der Hochschuleinrichtungen wahren. Die automatische Anerkennung gemeinsamer transnationaler Maßnahmen sowie die Anerkennung und Übertragbarkeit von kurzen Schulungen sollten — wo es angezeigt ist — entwickelt werden.

vii)

Förderung der ausgedehnteren Nutzung der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“, damit dieser in Zukunft von allen mobilen Studierenden in Europa genutzt werden kann.

viii)

Stärkung der Relevanz der Hochschulbildung für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, z. B. durch Förderung der Entwicklung von Lehrplänen, die vermehrtes Lernen am Arbeitsplatz fördern, und einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Arbeitgebern unter uneingeschränkter Achtung des ganzheitlichen Ansatzes der Hochschulbildung und der Autonomie der Hochschuleinrichtungen, wobei die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Mechanismus zur Werdegang-Nachverfolgung ausgelotet werden sollte.

Prioritärer Bereich 5 — Ökologischer und digitaler Wandel

Konkrete Themen und Maßnahmen

i)

Verbesserung der Verfügbarkeit, des Zugangs zu und der Qualität von digitaler Ausrüstung und Infrastruktur, Konnektivität, offenen und digitalen Bildungsressourcen und pädagogischen Konzepten auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Anpassung an das digitale Zeitalter zu unterstützen.

ii)

Förderung der Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung (formal, nichtformal und informell) sowie in der traditionellen Lehre, in Blended-Learning-Modellen oder im Fernunterricht als Antwort auf den technologischen und digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft.

iii)

Intensivierung des Austauschs bewährter Verfahren und Umsetzung der im Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 vorgesehenen Maßnahmen; Prüfung von Möglichkeiten zur Förderung eines stärker integrierten Ansatzes für die Entwicklung einer Politik für digitale Bildung, eventuell durch die Einrichtung einer europäischen Plattform für digitale Bildung.

iv)

Mobilisierung von Fachwissen und Ressourcen für die Vernetzung sowie Unterstützung kreativer Ansätze in der ökologischen Bildung, zum Beispiel durch die Koalition „Bildung für das Klima“.

v)

Verbreitung ökologischer Nachhaltigkeitsperspektiven durch ihre Einbindung in alle Lehrpläne der allgemeinen und beruflichen Bildung, und zwar auf allen Ebenen der Bildung und unter Anwendung eines interdisziplinären Ansatzes; gleichzeitig Förderung von Bildungskonzepten wie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und „Global Citizenship Education“, um Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

vi)

Förderung neuer nachhaltiger Infrastrukturprojekte für die allgemeine und berufliche Bildung sowie Renovierung bestehender Gebäude („ökologische Gestaltung der Bildungsinfrastruktur“).

(1)  Die Erwähnung geplanter künftiger Maßnahmen oder Initiativen in den folgenden prioritären Bereichen greift künftigen Entscheidungen, die auf der geeigneten Ebene zu treffen sind, nicht vor.

(2)  Siehe die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1).

(3)  Siehe „Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung“.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/22


Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zur Umsetzung der Bestimmungen für die Durchführung von Audits gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2021/C 66/02)

Vorwort

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht in Artikel 6 Absatz 1 vor, dass die zuständigen Behörden interne Audits durchführen oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und unter Berücksichtigung der Auditergebnisse entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Diese Leitlinien sollen die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der oben genannten Anforderungen unterstützen. Sie wurden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und sind rechtlich nicht bindend. (2) Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Inhaltsverzeichnis

1.

Zweck und Geltungsbereich 24

2.

Rechtlicher Hintergrund 24

3.

Begriffsbestimmungen 24

4.

Wesentliche Grundsätze 25

5.

Durchführung des Auditverfahrens 25

5.1.

Systematisches Vorgehen 25

5.2.

Transparenz 26

5.3.

Unabhängigkeit 27

5.4.

Unabhängige Prüfung des Auditverfahrens 28

5.5.

Wesentliche Ziele 28

6.

Durchführung eines Audits 29

6.1.

Planung und Vorbereitung des Audits 29

6.2.

Durchführung des Audits 29

6.3.

Berichterstattung über das Audit 30

6.4.

Weiterverfolgung aufgrund der Auditergebnisse 31

7.

Prüfung und Verbreitung von Auditergebnissen 31

8.

Sonstiges 31

8.1.

Ressourcen 31

8.2.

Kompetenz der Auditoren 32

1.   Zweck und Geltungsbereich

Mit diesen Leitlinien über die Art und Anwendung von Auditsystemen sollen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 unterstützt werden. Der Zweck von Auditsystemen besteht darin, zu überprüfen, ob amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten (3), die unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallen, wirksam durchgeführt werden und geeignet sind, die Ziele der entsprechenden Vorschriften zu erreichen, einschließlich der Einhaltung nationaler Kontrollpläne.

Mit diesen Leitlinien sollen keine ausführlichen Methoden festgelegt, sondern die sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Grundsätze für die Einrichtung nationaler Auditsysteme und die Durchführung interner Audits beschrieben werden, sodass die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf die verschiedenartigen Kontroll- und Auditsysteme der Mitgliedstaaten erleichtert wird. Die für die Anwendung dieser Grundsätze ausgewählten Methoden können sich entsprechend der Größe, Art, Anzahl und Komplexität der für amtliche Kontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden unterscheiden.

2.   Rechtlicher Hintergrund

Diese Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen für die Durchführung der Audits gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 unterstützen, der wie folgt lautet:

Artikel 6

Audits der zuständigen Behörden

(1)   Um die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden interne Audits durch oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und ergreifen unter Berücksichtigung der Auditergebnisse die entsprechenden Maßnahmen.

(2)   Die Audits gemäß Absatz 1werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.

Die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte werden in Artikel 6 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sind jedoch für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/625 ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Audits auch durchzuführen, um die Einhaltung dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.

3.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinien wird auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verwiesen.

 

„Audit“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2017/625 eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den dazu getroffenen Regelungen entsprechen und ob diese Regelungen wirksam angewendet werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind.

Für die Zwecke dieser Leitlinien sind folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgeblich:

 

„Auditstelle“: die Stelle, die das Auditverfahren durchführt. Dabei kann es sich um eine interne oder eine externe Einheit handeln;

 

„Auditrahmen“: ein Inventar von Auditbereichen, das von einer Auditstelle zusammengestellt und gepflegt wird, um während des Auditplanungsverfahrens Bereiche zu identifizieren, die für ein Audit infrage kommen;

 

„Auditsystem“: die Kombination aus einer oder mehreren Auditstellen, die ein Auditverfahren innerhalb von zuständigen Behörden oder behördenübergreifend durchführen;

 

„Auditverfahren“ die Gesamtheit der in Abschnitt 5.1. (Systematisches Vorgehen) und Abschnitt 6. (Durchführung eines Audits) beschriebenen Tätigkeiten;

 

„Auditprogramm“ einen Satz von einem oder mehreren Audits, die für einen spezifischen Zeitraum geplant werden und auf einen spezifischen Zweck gerichtet sind;

 

„Auditplan“ eine Beschreibung der Tätigkeiten und Vorkehrungen für ein Audit;

 

„Auditansatz“ die Gewichtung, die während eines Audits auf die zu prüfenden Tätigkeiten gelegt werden soll (z. B. direkte Prüfung der Einhaltung von Vorschriften, wobei der anfängliche Schwerpunkt auf Leistungen und Ergebnisse gesetzt wurde, im Vergleich zu einer Prüfung der Kontrollsysteme, wobei der anfängliche Schwerpunkt auf Systeme und Kontrollen gesetzt wurde).

Für die spezifische Audit-Terminologie kann es von Nutzen sein, die aktuellen Versionen internationaler Standards wie ISO 19011, ISO 9000 und solcher des Institute of Internal Auditors (IIA) (5) heranzuziehen.

4.   Wesentliche Grundsätze

Die Auditsysteme sollten alle amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten auf sämtlichen Stufen der Produktionskette für Lebensmittel in der Union abdecken, die unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallen, einschließlich der Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, unabhängig von ihrer Organisationsform oder Verwaltungsebene, und aller beteiligten Agenturen oder Kontrollstellen. Dazu sollten Audits erforderlichenfalls über verwaltungstechnische Grenzen hinausreichen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Auditsysteme eingesetzt werden, sollten Mechanismen eingerichtet werden, die sicherstellen, dass durch ihre Kombination alle vorgenannten Tätigkeiten vollständig abgedeckt werden.

Um das Vertrauen in die Integrität des Auditsystems aufzubauen und aufrechtzuerhalten, müssen die Verwaltung und die Durchführung des Auditverfahrens für alle einschlägigen Interessenträger transparent sein. Vor allem das Verhältnis zwischen der Auditstelle und der geprüften Stelle sollte uneingeschränkt transparent sein (siehe Tabelle in Abschnitt 5.2). Wenn sichergestellt ist, dass das Auditverfahren für andere Interessenträger transparent ist, dient dies der Förderung des Vertrauens und der Verbreitung von Informationen und vor allem der Vermittlung bewährter Verfahren innerhalb der und zwischen den zuständigen Behörden.

Die Unabhängigkeit sollte auf organisatorischer und funktionaler Ebene sowie auf Ebene des Auditverfahrens und der Auditoren berücksichtigt werden. Die Auditstelle und das Auditteam sollten von der obersten Führungsebene der zuständigen Behörden ernannt werden und dieser unterstellt sein. Es sollte für einen klaren, dokumentierten Auftrag gesorgt werden, der eine ausreichende Befugnis zur Durchführung des Audits gewährt. Dieser Auftrag sollte mindestens den Zweck, die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Rechenschaftspflicht der Auditstelle sowie alle anderen Aspekte umfassen, die als notwendig erachtet werden, um ein zufriedenstellendes Maß an Unabhängigkeit zu erreichen. Die Auditstelle und das Auditteam sollten nicht mit der Verwaltung oder Überwachung des zu überprüfenden Kontrollsystems befasst sein.

Wenn Kontrollaufgaben delegiert werden und die zuständige Behörde entschieden hat, die beauftragte Stelle einem Audit anstatt einer Inspektion zu unterziehen, sollten die vertraglichen Verpflichtungen dieser beauftragten Stelle die Annahme von Auditanforderungen und deren Bedingungen umfassen.

Die unabhängige Prüfung sollte ein regelmäßiges und geplantes Verfahren sein, das außerhalb der Auditstelle stattfindet, um sicherzustellen, dass das Auditsystem objektive Ergebnisse erzielen kann und die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nachkommen.

Zur allgemeinen Hilfestellung kann neben den spezifischen Leitlinien des vorliegenden Dokuments die ISO-Norm 19011 herangezogen werden.

5.   Durchführung des Auditverfahrens

5.1.   Systematisches Vorgehen

Das Auditverfahren sollte systematisch gesteuert werden. Dazu sollte das Auditverfahren:

das Ergebnis einer transparenten Planung sein, bei der in Übereinstimmung mit den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 risikobasierte Prioritäten ermittelt werden.

eine mehrjährige strategische Planung umfassen, die:

als Grundlage für die Festsetzung von Zielen und Prioritäten,

als Ausgangspunkt für die Entscheidung, welche Auditthemen für das Audit ausgewählt werden, und

als Grundlage für eine ausführliche Jahresplanung dient.

den Auditrahmen durch strategische Planung ermitteln: durch eine Unterteilung in prüfbare Einheiten, die Ermittlung von Informationsquellen für die Planung und die Festlegung von Auswahlkriterien, die für die Auswahl der Auditthemen angewendet werden.

ein Auditprogramm festlegen, mit dem eine ausreichende Abdeckung aller maßgeblichen Tätigkeitsbereiche und aller maßgeblichen zuständigen Behörden, die unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallen, bei angemessener risikobasierter Häufigkeit über einen Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, sichergestellt ist; das Auditprogramm kann Informationen über Arten der Audits, die Ressourcen, den Zeitplan und die Häufigkeit der Überprüfung (z. B. einmal jährlich oder häufiger) enthalten.

durch dokumentierte Verfahren und Aufzeichnungen unterstützt werden, damit die Kohärenz gewährleistet ist und ein systematisches Vorgehen nachgewiesen wird. Solche Verfahren sollten Folgendes umfassen:

eine risikobasierte Planung des Auditprogramms,

die Erstellung von Auditergebnissen, gegebenenfalls einschließlich der Ermittlung von Nachweisen für Konformität und Nichtkonformität,

die Erarbeitung, Genehmigung und Verteilung von Auditberichten,

die Überprüfung von Auditschlussfolgerungen, damit Stärken und Schwächen des Kontrollsystems über das ganze System hinweg ermittelt werden können, bewährte Verfahren verbreitet werden und die Überwachung von Korrektur- und Präventionsmaßnahmen gewährleistet ist.

überwacht und überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Ziele des Auditprogramms erreicht wurden, und damit Möglichkeiten für Verbesserungen erkannt werden.

Wird in einem Mitgliedstaat mehr als ein Auditprogramm geplant, sollten diese Programme wirksam koordiniert werden, damit behördenübergreifend ein nahtloses Auditverfahren gewährleistet ist. Das/die Auditprogramm(e) sollte(n) auch alle maßgeblichen Hierarchieebenen der zuständigen Behörde abdecken.

5.2.   Transparenz

Um nachzuweisen, dass das Auditverfahren transparent ist, sollten dokumentierte Verfahren eine klar definierte Auditplanung unterstützen, die die Festlegung von Auditzielen, Auditkriterien, die Auswahl des Auditansatzes sowie Mechanismen zur Genehmigung und Verteilung des Auditberichts umfasst.

Die zuständigen Behörden sollten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz treffen und dabei die einschlägigen Anforderungen des nationalen Rechts und der Rechtsvorschriften der Union sowie gegebenenfalls andere Bedingungen berücksichtigen. Dazu sollten die zuständigen Behörden erwägen, Verfahren zur Verbesserung der Transparenz zu fördern. Die nachstehende Tabelle enthält einige Beispiele solcher Verfahren. Bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Transparenz gegen das Risiko abwägen, dass die Fähigkeit des Auditsystems zur Erreichung seiner Ziele beeinträchtigt wird. Damit der Nutzen der Transparenz optimiert wird, sollte sie mit einer ausgewogenen Berichterstattung kombiniert werden, d. h. eine gute Mischung aus überprüfter Einhaltung der Vorschriften (positive Feststellungen) und Bereichen, die zu verbessern sind (negative Feststellungen).

Tabelle — Beispiele für Verfahren zur Wahrung der Transparenz eines Auditverfahrens

 

Geprüfte Stelle

Innerhalb der zuständigen Behörde

Behördenübergreifend (innerhalb der Mitgliedstaaten)

Staatliche Stellen und andere Interessenträger

Zugang zu dokumentierten Verfahren der Auditstelle

 

Konsultation über die Planung des Auditprogramms

 

Veröffentlichung des Auditprogramms

Vorlage des Auditplans

 

 

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Auditberichts

 

 

Verbreitung des endgültigen Auditberichts

 

Veröffentlichung der Stellungnahme der geprüften Stelle zum Berichtsentwurf

Veröffentlichung des endgültigen Auditberichts

Veröffentlichung von Zusammenfassungen der endgültigen Auditberichte und des Jahresberichts

Veröffentlichung des Aktionsplans der geprüften Stelle

Veröffentlichung der Ergebnisse der Weiterverfolgung

Anmerkung: Die zuständigen Behörden sollten die für ihre besonderen Gegebenheiten geeigneten Verfahrensschritte (erste Spalte) und den Umfang, in dem diese angewendet werden (übrige Spalten), auswählen.

5.3.   Unabhängigkeit

Auditstellen sollten keinem kommerziellen, finanziellen, hierarchischen, politischen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil oder das Ergebnis des Auditverfahrens beeinflussen könnte. Auditsystem, Auditstelle und Auditoren sollten von der zu überprüfenden Tätigkeit unabhängig sein und unbefangen sowie frei von Interessenkonflikten arbeiten.

In vielen Fällen ist eine vollständige Unabhängigkeit nicht erreichbar. Erforderlich ist ein Maß an Unabhängigkeit, das ein geeigneter außenstehender Beobachter als ausreichend erachten würde, um sicherzustellen, dass die Audits fair, objektiv und unparteiisch durchgeführt werden und dass die Auditstelle und ihre Auditoren keiner unzulässigen Einflussnahme oder einem Interessenkonflikt unterliegen, was entweder das Auditverfahren oder einzelne Audits beeinträchtigen würde.

Die Auditstelle sollte mit ausreichend qualifiziertem und kompetentem Personal, Finanzmitteln, Infrastruktur und anderen für die Durchführung des Auditprogramms erforderlichen Ressourcen ausgestattet sein. Der Auditstelle sollte Zugang zu kontinuierlicher beruflicher Weiterentwicklung und einschlägigem technischen Fachwissen gewährt werden.

Die Auditstelle sollte auf allen Ebenen des Auditverfahrens frei von unzulässiger Einflussnahme sein. Insbesondere sollte die Genehmigung des Auditprogramms und der Auditberichte nicht durch die geprüfte Stelle beeinflusst oder behindert werden. Die Auditstelle sollte die Freiheit haben, den Auditumfang und die Auditziele auszuarbeiten, und Zugang zu allen Räumlichkeiten und Informationen erhalten, die zur Erreichung der Auditziele erforderlich sind.

Es sollte kontrolliert werden, ob bei der Auditstelle, dem Auditteam oder einem beigezogenen technischen Sachverständigen ein Interessenkonflikt besteht. Die Mitglieder des Auditteams sollten sich objektiv, unparteiisch, unabhängig, unvoreingenommen, fair, aufrichtig und rechtschaffen verhalten und gegebenenfalls angeben, wenn ein Interessenkonflikt besteht. Die Rotation von Auditoren und/oder Auditteams kann dabei hilfreich sein.

Sind die für das Audit erforderlichen Sachkenntnisse nur innerhalb der zu überprüfenden zuständigen Behörde vorhanden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass das Auditteam unabhängig bleibt. Wird die Kontrolltätigkeit auf regionaler Basis organisiert, könnten technische Sachverständige ausgetauscht werden, um ihre Unabhängigkeit zu sichern. Müssen technische Sachverständige hinzugezogen werden, die nicht der Auditstelle angehören, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sie unabhängig sind und dass kein Interessenkonflikt besteht, der die Unabhängigkeit des Auditteams beeinträchtigen würde.

5.4.   Unabhängige Prüfung des Auditverfahrens

Die unabhängige Prüfung des Auditverfahrens sollte von einer Person (oder mehreren Personen) durchgeführt werden, die sowohl außerhalb der Auditstelle als auch außerhalb der Organisation, die einem internen Audit unterzogen wird, steht und über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit und Fachwissen verfügt, um das Auditverfahren zu prüfen. Wurde eine Stelle oder ein Ausschuss eingerichtet, um das Auditverfahren unabhängig zu überprüfen, sollten eine oder mehrere unabhängige Personen Mitglieder sein.

Die unabhängige Prüfung sollte das gesamte Auditverfahren abdecken, einschließlich der Gestaltung von Auditprogrammen, der Planung und Durchführung von Audits, der Berichterstattung (einschließlich der Genehmigung von Berichten) sowie Korrekturmaßnahmen und Weiterverfolgung. Sie sollte auch die unterschiedlichen Gefährdungen der Unabhängigkeit und Mechanismen zu ihrer Bewältigung umfassen. Eine unabhängige Prüfung ist kein Audit, sie kann jedoch auch unter Verwendung eines Auditansatzes durchgeführt werden. Die Prüfung des Auditverfahrens kann in Umfang, Detailtiefe und Ausmaß variieren und sollte Folgendes umfassen:

eine objektive Bewertung der Wirksamkeit und Unabhängigkeit des Auditverfahrens und der Auditstelle,

eine Rückmeldung zur kontinuierlichen Verbesserung,

das Vertrauen gegenüber der Auditstelle, der Führungsebene der zuständigen Behörden und anderer Interessenträger, dass das Auditverfahren die Ziele von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt.

Eine solche Prüfung des Auditverfahrens sollte regelmäßig erfolgen, die Häufigkeit kann jedoch in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Prüfungen und den von der Auditstelle angewendeten internen Kontrollen variieren.

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen (6), dass das Verfahren der unabhängigen Prüfung dokumentiert wird, einschließlich: Aufgabenbereiche, Rollen und Zuständigkeiten, Vertraulichkeit, Ethikkodex, Rechte und Pflichten, Anforderungen an die Berichterstattung und Verbreitung.

Die Auditstelle sollte Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beheben, die bei der unabhängigen Prüfung des Auditverfahrens festgestellt wurden.

5.5.   Wesentliche Ziele

Der Zweck von Auditsystemen besteht darin, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/625 durch die zuständigen Behörden sowie die Funktionsweise der amtlichen Kontrollsysteme zu überprüfen. Um die Anforderungen von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sollte das Auditsystem daher die folgenden drei in Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Punkte umfassen:

a)

Prüfung, ob die amtlichen Kontrollen gemäß den dazu getroffenen Regelungen durchgeführt werden

Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden ihren allgemeinen Verpflichtungen (7) nachkommen, dass die amtlichen Kontrollen wie beabsichtigt durchgeführt werden und dass Anweisungen oder Leitlinien vom durchführenden Personal befolgt werden.

Die Prüfung dieser Anforderung kann weitgehend durch Dokumentenprüfung erfolgen, sollte jedoch auch Überprüfungen vor Ort umfassen. Das Auditteam sollte über gute allgemeine Auditkenntnisse und Kompetenzen verfügen, um diesem Auditziel gerecht zu werden.

b)

Prüfung, ob die getroffenen Regelungen wirksam angewendet werden

Die Wirksamkeit bezeichnet das Maß, in dem die amtlichen Kontrollen eine (beabsichtigte) Wirkung erzielen/ein Ziel erreichen. Von einem angemessen funktionierenden amtlichen Kontrollsystem wird erwartet, dass es durch seine getroffenen Regelungen die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen überprüft und bei festgestellten Verstößen Maßnahmen auslöst, um diese Verstöße innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu mindern oder zu beseitigen. Darüber hinaus sollte ein Maß an Kontrolle und Durchsetzung ausgeübt werden, das als Abschreckung gegen Verstöße dienen und die Risiken für sichere Lebensmittel steuern kann.

Die Prüfung dieser Anforderung sollte die Bewertung der Qualität, Zuverlässigkeit und Übereinstimmung der Kontrollen umfassen sowie Audittätigkeiten vor Ort einschließen. Das Auditteam sollte über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, um diesem Auditziel gerecht zu werden.

c)

Prüfung, ob die getroffenen Regelungen zur Erreichung der Ziele der amtlichen Kontrollen geeignet sind

Bei der Eignung geht es um die „Zwecktauglichkeit“ der Gestaltung und Umsetzung des Kontrollsystems, um die gewünschten Ergebnisse, nämlich die Ziele der Verordnung (EU) 2017/625, der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) der Mitgliedstaaten oder nationale politische Ziele zu erreichen. Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass Kontrollen, die gemäß den getroffenen Regelungen durchgeführt werden, ihre geplanten Ergebnisse oder Ziele nicht erreichen.

Die Prüfung dieser Anforderung sollte die Bewertung der amtlichen Kontrollen, beispielsweise ihrer Planung, ihrer Häufigkeit/ihres Ausmaßes und der angewendeten Methoden, unter Berücksichtigung der Struktur und des Risikoprofils der Erzeugungskette(n) sowie der Erzeugungsverfahren und der Produktionsmenge umfassen. Sie sollte sich auch mit den Einschränkungen befassen, die die Planung oder Umsetzung von Regelungen möglicherweise beeinflusst haben. (8)

Das Auditteam sollte gute Kenntnisse und ein Verständnis von Systemüberprüfung sowie die entsprechenden Fachkenntnisse besitzen, mit denen es diesem Auditziel gerecht wird.

6.   Durchführung eines Audits

6.1.   Planung und Vorbereitung des Audits

Der Auditor (oder das Auditteam) sollte das Audit so planen, dass sichergestellt ist, dass es effizient, wirksam und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.

Der Auditplan sollte ein technisches und rechtliches Verständnis für das Auditthema und die voraussichtlich geprüften Stellen vermitteln, die Ziele und den Umfang des Audits bestimmen, die Auditkriterien festlegen, Schlüssel-/Risikobereiche darstellen, den Auditansatz auswählen sowie die Ressourcen und den Zeitplan abschätzen.

Zu den Auditkriterien sollten Ziele gehören, die sich aus den MNKP, den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls aus spezifischen Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und nach nationalem Recht ergeben.

Sobald die Ziele, der Umfang und die Kriterien des Audits festgelegt wurden, sollten Ansatz, Methodik und Techniken des Audits bestimmt werden. Mit der Festlegung des Auditansatzes soll sichergestellt werden, dass die Auditziele erreicht und ausreichend geeignete Auditnachweise erhoben werden, um gültige und verlässliche Schlussfolgerungen aus dem Audit ziehen zu können. Der Auditor (oder das Auditteam) sollte diesen Ansatz nach fachlichem Ermessen entwickeln.

Das Auditteam sollte während der Auditplanung erwägen, welche Auditnachweise erforderlich sein könnten. Die Planung der benötigten Nachweise sowie die Frage, wie, wann und wo diese zu erheben sind, ist ein wesentlicher Bestandteil der Auditplanung. Die Qualität der erhobenen Nachweise hat einen direkten und maßgeblichen Einfluss auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Audits.

6.2.   Durchführung des Audits

Vor Beginn der Prüftätigkeit sollte das Auditteam sicherstellen, dass die geprüfte Stelle vollständig über den Zweck, die Ziele und den Umfang des Audits sowie über alle Anforderungen in Bezug auf Beiträge oder Unterstützung durch die geprüfte Stelle informiert wird, z. B. über den Zugang zu Räumlichkeiten, Dokumenten oder Daten im Voraus oder während des Audits.

Die Durchführung einer Eingangsbesprechung ist eine gute Gelegenheit, um sicherzustellen, dass maßgebliche Informationen zwischen dem Auditteam und den wichtigsten Mitarbeitern der geprüften Stelle ausgetauscht werden. Diese Besprechung bietet ein Forum, um die Auditziele zu klären, sicherzustellen, dass der Auditplan verstanden wird, Arbeitsvereinbarungen zu treffen und offene Fragen zu klären.

Bei der Durchführung eines Audits sollte das Auditteam die Auditnachweise erheben, überprüfen und analysieren/bewerten, um sicherzustellen, dass sie angemessen und ausreichend sind, um die Auditziele zu erreichen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der getroffenen Regelungen, der Wirksamkeit der Umsetzung und der Eignung der getroffenen Regelungen zur Erreichung der erklärten Ziele. Diese Tätigkeiten sollten protokolliert werden.

Die Auditnachweise müssen mit den Kriterien und Zielen des Audits abgeglichen werden, damit das Auditteam Feststellungen und überzeugende Schlussfolgerungen aus dem Audit vorlegen kann. Nur geeignete und ausreichende Auditnachweise können die Feststellungen, die Schlussfolgerungen und (gegebenenfalls) die Empfehlungen des Audits wirksam stützen, sodass sie einer Anfechtung standhalten und einer internen und externen Prüfung gerecht werden können.

Im Rahmen der Schlussbesprechung stellt das Auditteam die Ergebnisse des Audits vor, und es sollte Gelegenheit geben:

vorläufige Feststellungen und Schlussfolgerungen mit der Führungsebene der geprüften Stelle zu erörtern und die Rückmeldung der Führungsebene einzuholen.

dass die geprüfte Stelle Missverständnisse korrigieren, die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen erörtern und weitere Informationen oder Klarstellungen zur Unterstützung ihrer Position zur Verfügung stellen kann.

dass die geprüfte Stelle ihre Ansichten zur Durchführung des Audits darlegen kann.

Das Auditteam kann die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer weiteren Analyse der erhobenen Nachweise oder zusätzlicher übermittelter Nachweise überprüfen.

Alle maßgeblichen Rückmeldungen der geprüften Stelle sollten dokumentiert und bei der Berichterstattung über das Audit und bei der Durchführung künftiger Audits berücksichtigt werden.

6.3.   Berichterstattung über das Audit

Der Auditbericht ist ein sehr wichtiger Bestandteil des Audits, um:

entsprechende Zusicherungen zu geben, dass die Abläufe, die im Rahmen des Audits geprüft wurden, funktionieren.

bewährte Verfahren zu ermitteln und zu verbreiten.

Bereiche zu ermitteln, die Mängel oder Schwachstellen aufweisen, und die geprüfte Stelle darauf aufmerksam zu machen, damit sie Korrektur- und/oder Präventionsmaßnahmen ergreifen kann.

eine Grundlage für die Weiterverfolgung der Maßnahmen zu schaffen, die die geprüfte Stelle als Reaktion auf die Auditempfehlungen ergriffen hat.

gegebenenfalls eine Möglichkeit zur Kommunikation mit weiteren Interessenträgern zu bieten.

Ein Auditbericht sollte objektiv, überzeugend und aktuell sein.

Um objektiv zu sein, sollte das Auditteam bei der Berichterstattung einschlägige Nachweise vorlegen, einschließlich solcher Nachweise, die seiner Meinung oder Schlussfolgerung entgegenstehen oder sie nicht stützen. Eine selektive Vorlage von Nachweisen sollte vermieden werden, und Meinungen des Auditteams, die nicht durch stichhaltige Nachweise gestützt werden, sollten im Bericht nicht wiedergegeben werden. Die Berichterstattung sollte ausgewogen sein und sich nicht ausschließlich auf negative Aspekte konzentrieren. Der Bericht sollte positive Aussagen enthalten, wenn festgestellt wurde, dass die Tätigkeiten der geprüften Stelle gut organisiert und durchgeführt wurden.

Ein überzeugendes Audit belegt seine Glaubwürdigkeit durch faktengestützte Feststellungen, logische Schlussfolgerungen sowie praktische, realistische und maßgebliche Empfehlungen. Der Bericht sollte logisch gegliedert sein und den Leser vom Zweck des Audits, den Auditzielen und dem Auditumfang über die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Audits bis hin zu den Empfehlungen führen. Zwischen Nachweisen, Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen sollte eine klare Kohärenz bestehen.

Schlussfolgerungen sollten gegebenenfalls auf die Einhaltung der getroffenen Regelungen, die Wirksamkeit der Durchführung und die Eignung der getroffenen Regelungen zur Erreichung der festgelegten Ziele ausgerichtet sein (siehe Abschnitt 5.5.). Sie sollten objektiv belegbar sein. Vor allem, wenn Schlussfolgerungen über die Eignung der getroffenen Regelungen zur Erreichung der festgelegten Ziele gezogen werden, könnten Belege aus der Zusammenstellung und Analyse von Ergebnissen mehrerer Audits gewonnen werden. In diesem Fall sollten die Schlussfolgerungen über die Grenzen einzelner Betriebe, Einheiten von Behörden und Behörden hinausreichen.

Empfehlungen sollten auf die Beseitigung oder Korrektur der Gründe ausgerichtet sein, aus denen die geprüfte Stelle die Auditkriterien nicht erfüllt hat. Die Empfehlungen sollten nicht vorschreiben, welche Maßnahmen die geprüfte Stelle zu ergreifen hat, sondern das Ergebnis benennen, das durch die Korrektur- und/oder Präventionsmaßnahmen der geprüften Stelle erzielt werden soll.

Der Bericht sollte mindestens Folgendes umfassen:

die Bezeichnung des Audits, Datum, Ort und die geprüfte Stelle

die Ziele, den Umfang, die Methodik und die Kriterien des Audits

die Feststellungen (und die zugehörigen Nachweise) und Schlussfolgerungen des Audits und gegebenenfalls die Empfehlungen

Je nach Strategie der Auditstelle kann das Auditteam im Bericht benannt werden.

6.4.   Weiterverfolgung aufgrund der Auditergebnisse

Gegebenenfalls sollte die geprüfte Stelle einen Aktionsplan erstellen und vorlegen. Darin sollten zeitlich festgelegte Korrektur- und Präventionsmaßnahmen (9) vorgeschlagen werden, mit denen alle aus dem Audit resultierenden Empfehlungen erfüllt werden sollen. Das Auditteam (10) sollte die Angemessenheit des Aktionsplans bewerten und kann in die Überprüfung seiner Durchführung einbezogen werden:

Anhand des Aktionsplans kann das Auditteam bewerten, ob die vorgeschlagenen Korrektur- und Präventionsmaßnahmen ausreichen, um den Empfehlungen des Auditberichts zu entsprechen. Aktionspläne sollten risikobasierte Prioritätenlisten, die Verantwortung für die Umsetzung und Zeitrahmen für den Abschluss von Korrektur- und Präventionsmaßnahmen enthalten. Hier gibt es vielerlei Arten von Aktionsplänen, die als zufriedenstellend gelten könnten. Die geprüfte Stelle kann aus den verschiedenen Möglichkeiten wählen.

Korrektur- und Präventionsmaßnahmen sollten nicht auf spezifische technische Anforderungen beschränkt sein, sondern gegebenenfalls Maßnahmen im gesamten System umfassen (z. B. Kommunikation, Zusammenarbeit, Koordination, Überprüfung und Optimierung von Kontrollverfahren). Die geprüfte Stelle sollte bei jeder Nichtkonformität eine Ursachenanalyse durchführen, um die am besten geeigneten Korrektur- und Präventionsmaßnahmen zu ermitteln. Meinungsverschiedenheiten zwischen der geprüften Stelle und dem Auditteam sollten gelöst werden.

Erledigung: Es sollten Mechanismen eingesetzt werden, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass Aktionspläne angemessen sind und Korrektur- sowie Präventionsmaßnahmen tatsächlich in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden. Zwischen geprüfter Stelle und Auditteam sollten Verfahren zur Überprüfung der Erledigung des Aktionsplans vereinbart werden.

7.   Prüfung und Verbreitung von Auditergebnissen

Auditergebnisse und gegebenenfalls Rückmeldungen sollten bei der Planung künftiger Auditprogramme und im Rahmen der Überprüfung des Auditverfahrens berücksichtigt werden.

Die Auswirkungen der Auditfeststellungen oder festgestellter Mängel auf andere Sektoren, Regionen und zuständige Behörden sollten berücksichtigt werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen Kontrollen von mehreren zuständigen Behörden durchgeführt werden oder dezentralisiert sind.

Interne Audits bieten eine unabhängige Bewertung der Wirksamkeit und Eignung der amtlichen Kontrollen zur Erreichung der Ziele. Daher sollten die Auditergebnisse den entsprechenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Entwicklung und Verbesserung ihrer Kontrollsysteme und der Überprüfung ihrer MNKP zu unterstützen.

Die Auditergebnisse können auch Beispiele für bewährte Verfahren aufzeigen, die verbreitet werden sollten. Diese Beispiele können von der geprüften Stelle in anderen Bereichen oder von anderen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, zur Verbesserung ihrer Arbeitsabläufe genutzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Berichte anderen Sektoren und Regionen innerhalb des Mitgliedstaats sowie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

8.   Sonstiges

8.1.   Ressourcen

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden über ausreichende (rechtliche und administrative) Durchführungsbefugnisse und Ressourcen mit den entsprechenden Kompetenzen verfügen, um ein wirksames Auditsystem einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

Die zur Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Auditverfahrens erforderlichen personellen und damit verbundenen Ressourcen sollten zur Verfügung gestellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass alle zuständigen Behörden und deren Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 geprüft werden sollten. Um über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, die zur Erfüllung des Auditzwecks und des Auditprogramms/der Auditprogramme erforderlich sind, kann das Auditteam jegliche Kombination aus allgemein und fachlich spezialisierten Auditoren sowie technischen Experten einbeziehen.

Allgemeine Leitlinien über die für Audits erforderlichen Ressourcen sind in der Norm ISO 19011 zu finden.

8.2.   Kompetenz der Auditoren

Die Kriterien für die Kompetenz und Auswahl von Auditoren sollten nach folgenden Punkten festgelegt werden:

allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten,

Grundsätze, Verfahren und Methoden des Audits, Verwaltungs-/Organisationskenntnisse,

spezifische fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten,

persönliche Eigenschaften (11),

Ausbildung,

Berufserfahrung,

Ausbildung und Erfahrung als Auditor.

Es ist von großer Bedeutung, einen Mechanismus einzusetzen, der gewährleistet, dass die Auditoren konsequent arbeiten und ihre Fähigkeiten aufrechterhalten. Die von einem Auditteam verlangten Fähigkeiten können entsprechend den Bereichen, die sie innerhalb des Kontroll- oder Überwachungssystems überprüfen, variieren. Die Auditoren sollten über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und mit den Themenbereichen der Schulungen für Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, vertraut sein, die in Anhang II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind.


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)  Der Begriff „sollte“ bezieht sich in diesen Leitlinien auf bewährte Verfahren und stellt keine verbindliche Anforderung dar.

(3)  Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt Artikel 6 der Verordnung auch für andere amtliche Tätigkeiten. Für die Zwecke dieser Leitlinien schließt der Begriff „amtliche Kontrollen“ auch „andere amtliche Tätigkeiten“ ein.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  https://na.theiia.org/Pages/IIAHome.aspx https://na.theiia.org/Pages/IIAHome.aspx

(6)  Es wird ein gewisses Maß an Flexibilität erwartet, da die Zuständigkeiten für die unabhängige Prüfung des Auditverfahrens innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.

(7)  Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/625.

(8)  Eine Ursachenanalyse kann ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Eignung sein.

(9)  In diesem Zusammenhang bezeichnen „Korrekturmaßnahmen“ die Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache einer Nichtkonformität und zur Verhinderung eines erneuten Auftretens, während „Präventionsmaßnahmen“ die Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache einer möglichen Nichtkonformität (zur Verhinderung des Auftretens einer Nichtkonformität) oder einer anderen möglichen unerwünschten Situation umfassen.

(10)  Es wird ein gewisses Maß an Flexibilität erwartet, da die Zuständigkeiten für die Weiterverfolgung innerhalb der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.

(11)  Auditoren sollten unabhängig denken, ethisch handeln und aufgeschlossen, diplomatisch, aufmerksam, scharfsinnig, vielseitig, hartnäckig, entschlossen, durchsetzungsfähig, eigenständig und offen für Verbesserungen sein.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/33


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10116 — ION/NN/bpfBOUW/IRP JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/03)

Am 17. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10116 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/34


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10128 — Stirling Square Capital Partners/TA Associates/Glenigan)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/04)

Am 19. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10128 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/35


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10064 — AnaCap/Carrefour/Market Pay)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/05)

Am 19. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10064 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/36


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/06)

Am 15. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10072 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/37


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10004 — EQT/Zentricity/Cajelo/Recipharm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/07)

Am 10. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10004 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/38


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10109 — Cinven/BCI/Compre)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/08)

Am 17. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10109 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/39


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10145 — American Industrial Partners/Personal Care Business of Domtar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/09)

Am 4. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10145 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/40


Schlussfolgerungen des Rates

zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

(2021/C 66/10)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

1.

WÜRDIGT die kontinuierliche produktive Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten, die zwischen der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“(im Folgenden „Gruppe ‚Verhaltenskodex‘“) und den meisten Ländern und Gebieten weltweit inzwischen besteht, um die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich global zu fördern;

2.

BEGRÜßT die Fortschritte, die in den relevanten Ländern und Gebieten erzielt werden konnten, indem innerhalb der vereinbarten Fristen wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ festgestellten Mängel zu beheben, und BETONT, dass durch diese Maßnahmen sowohl auf der Ebene der EU als auch weltweit zur Stärkung der Mechanismen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, zu einer fairen Besteuerung, zu weltweiter Steuertransparenz und zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beigetragen wird;

3.

RÄUMT EIN, dass die derzeitige COVID-19-Pandemie sich auf die Fähigkeit vieler Länder und Gebiete, neue Verpflichtungen einzugehen oder ihre früheren Verpflichtungen zu erfüllen, weiterhin ebenso auswirken wird wie auf die allgemeinen Arbeitsmethoden der Gruppe „Verhaltenskodex“;

4.

ERSUCHT die Gruppe, bei allen noch offenen Fragen, deren Klärung durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, weitere Fortschritte zu erzielen, um diese Fragen so rasch wie möglich zu abschließend zu klären, und Beratungen über eventuelle Aufforderungen zu Verpflichtungen aufzunehmen, die von Ländern und Gebieten einzugehen wären, wenn dies angezeigt ist;

5.

BEDAUERT, dass einige Länder und Gebiete weder ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen nachzukommen, noch einen ernsthaften Dialog geführt haben, der zu solchen Verpflichtungen führen könnte, und ERSUCHT diese Länder und Gebiete, mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenzuarbeiten, um die verbleibenden offenen Fragen zu klären;

6.

BEDAUERT insbesondere, dass die Türkei keine konkreten Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten gemacht hat und deshalb noch nicht allen gemäß dem Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen ist; STELLT FEST, dass der Informationsaustausch mit 21 Mitgliedstaaten der EU aktiviert wurde und°2022 mit fünf weiteren EU-Mitgliedstaaten aufgenommen werden soll; BEDAUERT, dass kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass tatsächlich Daten zwischen der Türkei und einem der Mitgliedstaaten ausgetauscht wurden; HEBT HERVOR, dass bezüglich des Informationsaustauschs mit einem Mitgliedstaat keine Fortschritte erzielt wurden; BEKRÄFTIGT, dass ein funktionierender Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten eine Voraussetzung dafür ist, dass die Türkei das Kriterium 1.1 der EU-Liste gemäß den Schlussfolgerungen des Rates von Februar 2020 erfüllt; FORDERT die Türkei AUF, sich bis zum 31. Mai 2021 auf hoher politischer Ebene uneingeschränkt dazu zu verpflichten, die Austauschbeziehung für den automatischen Austausch von Informationen mit den übrigen sechs Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 wirksam zu aktivieren; allen 27 Mitgliedstaaten sind die Angaben für das Steuerjahr 2019 bis spätestens 1. September 2021 zu übermitteln; für die Steuerjahre 2020 und 2021 sind die Angaben gemäß dem OECD-Kalender für den automatischen Austausch von Informationen und in jedem Fall bis spätestens 30. September 2021 beziehungsweise 30. September 2022 zu übermitteln; TEILT MIT, dass durch die Nichteinhaltung einer der fünf vorstehend genannten Fristen die Voraussetzungen dafür erfüllt wären, dass die Türkei in Anlage I unter Kriterium 1.1 gelistet würde; ERSUCHT die Gruppe, der Türkei diese Anforderung mitzuteilen, die hinsichtlich eines funktionierenden Informationsaustauschs mit allen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte weiterhin zu beobachten und den Rat über die diesbezüglichen Entwicklungen zu informieren und gleichzeitig den Dialog mit der Türkei in dieser Angelegenheit aufrechtzuerhalten, und TEILT MIT, dass der Rat den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme in die Liste im Oktober 2021 auf der Grundlage der von der Gruppe vorgelegten Analyse der Einhaltung der Anforderungen durch die Türkei fassen und diesen Beschluss nach Ablauf der verbleibenden vorgenannten Fristen überprüfen wird;

7.

BILLIGT den von der Gruppe „Verhaltenskodex“ vorgelegten Bericht (Dok. 6223/21);

8.

BILLIGT dementsprechend die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („EU-Liste“);

9.

BILLIGT den in Anlage II wiedergegebenen Sachstand bei der Einhaltung der von den kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich;

10.

ERSUCHT die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste weiterhin in der Außenpolitik, bei den Wirtschaftsbeziehungen und bei der Entwicklungszusammenarbeit mit den relevanten Drittländern – unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union – zu berücksichtigen.

ANLAGE I

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

1.   Amerikanisch-Samoa

Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

2.   Anguilla

Anguilla ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, und es hat diese Frage noch nicht gelöst.

3.   Dominica

Dominica ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, und es hat diese Frage noch nicht gelöst.

4.   Fidschi

Fidschi ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“), hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen, ist weder Mitglied beim inklusiven Rahmen betreffend BEPS geworden, noch hat es die OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung umgesetzt, und es hat diese Fragen noch nicht gelöst.

5.   Guam

Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

6.   Palau

Palau wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.

7.   Panama

Panama ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, und es hat diese Frage noch nicht gelöst.

8.   Samoa

Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat diese Frage noch nicht gelöst.

9.   Seychellen

Die Seychellen haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben diese Frage noch nicht gelöst.

Ferner ist den Seychellen in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, und sie haben diese Frage noch nicht gelöst.

10.   Trinidad und Tobago

Trinidad und Tobago wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an; ferner ist Trinidad und Tobago in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, sie haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben diese Fragen noch nicht gelöst.

11.   Amerikanische Jungferninseln

Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

12.   Vanuatu

Vanuatu ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, es begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, und hat diese Fragen noch nicht gelöst.


ANLAGE II

Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen

1.   Transparenz

1.1.   Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen

Von dem folgenden Land wird gemäß dem in Nummer 6 dieser Schlussfolgerungen des Rates dargelegten Zeitplan erwartet, dass es sich bis 31. Mai 2021 auf hoher politischer Ebene verpflichtet und seine Austauschbeziehung für den automatischen Informationsaustausch mit allen 27 Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2021 wirksam aktiviert:

Türkei

1.2.   Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“) und zufriedenstellendes Rating in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage

Bei dem folgenden Land, das sich verpflichtet hat, bis Ende 2018 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

Türkei

Bei dem folgenden Entwicklungsland ohne ein Finanzzentrum, das sich verpflichtet hat, bis Ende 2019 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

Botsuana

Bei dem folgenden Land steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

Barbados

1.3.   Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkünften, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst

Den folgenden Entwicklungsländern ohne ein Finanzzentrum, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedeutende Fortschritte erzielt haben, wurde Zeit bis 31. Dezember 2020 für die Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens bzw. bis 31. Dezember 2021 für dessen Ratifizierung gegeben:

Botsuana, Eswatini, Jordanien, Thailand

Dem folgenden Entwicklungsland ohne ein Finanzzentrum, das bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen bedeutende Fortschritte erzielt hat, wurde Zeit bis 30. April 2021 für die Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens bzw. bis 31. Dezember 2021 für dessen Ratifizierung gegeben:

Malediven

2.   Steuergerechtigkeit

2.1.   Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen

Dem folgenden Land, das sich verpflichtet hat, seine schädlichen Steuerregelungen bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, das aber aufgrund verfahrenstechnischer Verzögerungen seitens des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken dazu nicht in der Lage war, wurde bis Ende 2021 Zeit für die Anpassung seiner Rechtsvorschriften gegeben:

Australien

Dem folgenden Land, das bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, seine schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen, bedeutende Fortschritte erzielt hat, wurde dafür Zeit bis 31. Dezember 2021 gegeben:

Jordanien

Dem folgenden Land, das sich verpflichtet hat, seine schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen, wurde bis 31. Dezember 2022 Zeit für die Anpassung seiner Rechtsvorschriften gegeben:

Jamaika


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/46


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus unterliegen

(2021/C 66/11)

Den im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus, benannten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/642/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen weiter gelten sollten. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 30. November 2021 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2012/642/GASP und Artikel 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 189.

(3)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 29.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/47


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus unterliegen

(2021/C 66/12)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss 2012/642/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates (3), und die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Auswärtige Angelegenheiten (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu.

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/353, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 189 vom 26.2.2021, S. 68

(4)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 68 vom 26.2.2021, S29.


Europäische Kommission

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/49


Euro-Wechselkurs (1)

25. Februar 2021

(2021/C 66/13)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2225

JPY

Japanischer Yen

129,73

DKK

Dänische Krone

7,4363

GBP

Pfund Sterling

0,86408

SEK

Schwedische Krone

10,0668

CHF

Schweizer Franken

1,1076

ISK

Isländische Krone

153,30

NOK

Norwegische Krone

10,2275

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,110

HUF

Ungarischer Forint

360,18

PLN

Polnischer Zloty

4,5122

RON

Rumänischer Leu

4,8748

TRY

Türkische Lira

8,8344

AUD

Australischer Dollar

1,5317

CAD

Kanadischer Dollar

1,5257

HKD

Hongkong-Dollar

9,4793

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6409

SGD

Singapur-Dollar

1,6120

KRW

Südkoreanischer Won

1 359,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,1101

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8898

HRK

Kroatische Kuna

7,5895

IDR

Indonesische Rupiah

17 352,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9383

PHP

Philippinischer Peso

59,492

RUB

Russischer Rubel

90,3519

THB

Thailändischer Baht

36,858

BRL

Brasilianischer Real

6,6663

MXN

Mexikanischer Peso

25,3424

INR

Indische Rupie

88,7940


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/50


Bekanntmachung der Einleitung einer möglichen Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(2021/C 66/14)

Am 1. Februar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (1) eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein. Die derzeit geltende Maßnahme besteht aus einem Zollkontingent (im Folgenden „Zollkontingent“) auf der Grundlage der bisherigen Einfuhren, das für Einfuhren der 26 Warenkategorien mit der betroffenen Ware in die Union gilt. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein zusätzlicher Zoll von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union erhoben.

Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.

1.   Antrag auf Verlängerung der Maßnahme

Am 15. Januar 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 12 Mitgliedstaaten ein, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme rechtzeitig verlängert werden sollte.

Der Antrag enthält Beweise dafür, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu verhindern oder zu beseitigen und dass die Unionshersteller Anpassungen vornehmen. Konkret enthält der Antrag Informationen zur negativen Leistung bestimmter wichtiger Schadensindikatoren und zum anhaltenden erheblichen Importdruck aus Drittländern. Der Antrag enthält ferner Elemente, die darauf hindeuten, dass die weltweiten Überkapazitäten nach wie vor sehr hoch sind, dass weiterhin eine beträchtliche Anzahl handelsbeschränkender Maßnahmen und handelspolitischer Schutzmaßnahmen von Drittländern angenommen wird und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die USA die Maßnahmen nach Abschnitt 232 betreffend Stahl aufheben werden. Daher wird im Antrag argumentiert, dass die Gefahr einer Handelsumlenkung weiterhin besteht und dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahme einer Flut von Einfuhren gegenübersähe, die sich sehr negativ auf seine Wirtschaftsleistung auswirken würde. Darüber hinaus enthält der Antrag Beispiele für Berichtigungen, die von den Unionsherstellern vorgenommen wurden. Die Kommission war der Auffassung, dass die vorgelegten Informationen, einschließlich der Quellen und der entsprechenden Beweise, eine ausreichende Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung darstellen.

2.   Umfang und Ziel der Untersuchung

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 kann die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme verlängert werden. Um festzustellen, ob eine solche Verlängerung gerechtfertigt ist, sollte die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 durchführen.

Im Laufe der Untersuchung wird sich die Kommission insbesondere darauf konzentrieren, ob die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu verhindern oder zu beseitigen, ob Beweise dafür vorliegen, dass die Unionshersteller Berichtigungen vornehmen, und ob eine Verlängerung im Interesse der Union läge. Bei der Untersuchung wird auch die angemessene Dauer der Verlängerung (falls zutreffend) festgelegt.

3.   Zu untersuchende Ware

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse, die in Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt sind.

4.   Verfahren

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass genügend Beweise vorliegen, leitet sie hiermit eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob die Geltungsdauer der derzeitigen Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen verlängert werden soll.

4.1.   Fragebogenantworten (nur Unionshersteller)

Um eine angemessene Bewertung der Notwendigkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Schutzmaßnahme zur Verhinderung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung vornehmen zu können, hält es die Kommission für erforderlich, spezifische Daten beim Wirtschaftszweig der Union einzuholen. Diese Daten umfassen unter anderem die Leistung der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzindikatoren für den Bezugszeitraum (2018-2020).

Die Unionshersteller werden daher aufgefordert, die Fragebogen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auszufüllen und über ihre Verbände auf Unionsebene zu übermitteln. Ein Muster des entsprechenden Fragebogens ist abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2519

4.2.   Schriftliche Stellungnahmen

Die interessierten Parteien, d. h. Parteien, bei denen ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht, werden aufgefordert, zwecks Erlangung aller für die Untersuchung notwendig erscheinenden Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union schriftlich Stellung zu nehmen und der Kommission Informationen und Beweise vorzulegen. Alle schriftlichen Stellungnahmen sind über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

Parteien, die Beiträge übermitteln, werden gebeten, in ihrem Schriftverkehr klar darzulegen, auf welche der oben angeführten Bereiche der Überprüfung sich ihr Beitrag bezieht, und ihre Argumente unter den folgenden Punkten darzulegen:

a)

ob und warum die Maßnahme weiterhin erforderlich ist,

b)

Erwägungen des Unionsinteresses,

c)

Sonstiges.

Im Interesse der Effizienz und wie in früheren Überprüfungen wird die Kommission den Status einer interessierten Partei automatisch auf alle Interessenträger ausweiten, die einen solchen Status im Rahmen der derzeitigen Schutzmaßnahme innehaben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Vollmachten.

Für Unternehmen, Verbände oder Regierungen von Drittländern, die sich an dem durch die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ausgelösten Verfahren über externe rechtliche Vertreter beteiligen möchten, ist die Vorlage einer Vollmacht für dieses Verfahren erforderlich.

Parteien, die sich an dem Verfahren beteiligen möchten und die in dieser Sache derzeit nicht als interessierte Parteien registriert sind, werden gebeten, ihr Interesse und ihre Verbindungen zu dem Fall zu erläutern, wenn sie einen Beitrag über TRON einreichen.

4.3.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen. In ihrer Gegenargumentation sollten interessierte Parteien genau angeben, auf die Stellungnahmen welcher Parteien sie eingehen, und der genannten Punktestruktur folgen.

Derartige Stellungnahmen müssen bei der Kommission binnen 10 Tagen nach dem Zeitpunkt eingehen, zu dem die in Abschnitt 4.2 erwähnten Beiträge sowie die Antworten auf den Fragebogen von den Unionsherstellern den interessierten Parteien zur Einsichtnahme über TRON zur Verfügung gestellt wurden. Die Kommission wird die interessierten Parteien über TRON ordnungsgemäß informieren, wenn diese zweite Phase des schriftlichen Verfahrens eingeleitet wird.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

4.4.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich innerhalb von 15 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte.

Die interessierten Parteien werden jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission angesichts der Notwendigkeit, die Untersuchung abzuschließen und bis spätestens 30. Juni 2021 eine Entscheidung zu treffen — siehe Abschnitt 5 unten —, angesichts der wahrscheinlich hohen Zahl interessierter Parteien und der Tatsache, dass diese interessierten Parteien die Möglichkeit erhalten, zu den Stellungnahmen der anderen Parteien Stellung zu nehmen, um sicherzustellen, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung und zur Darlegung ihres Standpunkts haben, beabsichtigt, die Untersuchung schriftlich durchzuführen, ohne mündliche Anhörungen zu organisieren, es sei denn, die interessierten Parteien können nachweisen, dass eine besondere Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung besteht.

4.5.   Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist. Hinreichend begründete Verlängerungen der Beitragsfrist in Ausnahmefällen sind in der Regel auf höchstens drei zusätzliche Tage begrenzt.

4.6.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 (5) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 (6) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ eingehen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDIhttps://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI„SCHRIFTVERKEHR MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per TRON.tdi, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G, Referat G5

Büro: CHAR 03/66

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

5.   Zeitplan für die Untersuchung

Die geltende Maßnahme läuft am 30. Juni 2021 aus, sofern keine Verlängerung beschlossen wird. Daher sollte jede Entscheidung, die sich aus diesem Verfahren ergibt, vor diesem Zeitpunkt erfolgen.

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Erteilt eine interessierte Partei die notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

7.   Anhörungsbeauftragte

Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.

Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die interessierten Parteien werden ersucht, für die Übermittlung von Beiträgen an die Kommission für Anträge, mit denen die Anhörungsbeauftragte in Anspruch genommen wird, den in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Zeitrahmen einzuhalten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htmhttp://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(2)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(6)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Warenkategorie — Nr.

Warenkategorie

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

3.B

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

4.B

5

Bleche mit organischem Überzug

6

Weißblecherzeugnisse

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

13

Betonstabstahl

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

15

Nicht rostender Walzdraht

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

18

Spundwanderzeugnisse

19

Oberbaumaterial für Bahnen

20

Gasleitungen

21

Hohlprofile

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

24

Andere nahtlose Rohre

25 A

Große geschweißte Rohre

25 B

26

Andere geschweißte Rohre

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

28

Draht aus nicht legiertem Stahl


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/56


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10148 — FCA/EEPS/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 66/15)

1.   

Am 18. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

FCA Italy S.p.A. („FCA“, Italien), eine Tochtergesellschaft von Fiat Chrysler Automobiles N.V. Group („FCA NV“, Niederlande), die nach der Eingliederung von Peugeot S.A. unter Stellantis N.V. (Niederlande) firmieren wird,

EPS E-mobility S.r.l. („EPS E-mobility“), eine derzeit im Eigentum von ENGIE EPS Italia S.r.l. („EEPS“, Italien) stehende Tochtergesellschaft der ENGIE-Gruppe (Frankreich).

FCA und EEPS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über EPS E-mobility.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FCA NV ist ein weltweit aufgestellter Automobilkonzern, der weltweit Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (der Marken Abarth, Alfa Romeo, Chrysler, Dodge, Fiat, Fiat Professional, Jeep, Lancia, Maserati und Ram) sowie Bauteile und Produktionssysteme entwirft, produziert und verkauft,

EEPS ist die Tochtergesellschaft der ENGIE-Gruppe, die für Erzeuger erneuerbaren Stroms und Elektromobilitätsdienste Mikronetzlösungen und Energiespeichersysteme bereitstellt,

EPS E-mobility entwickelt innovative Ladelösungen und -technologien für Elektro- und Hybridfahrzeuge.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10148 — FCA/EEPS/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/58


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikationen eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 66/16)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„LA JARABA“

PDO-ES-01895-AM01

Datum der Mitteilung: 16.11.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Titel

AUFNAHME DES WEIßWEINS

Abschnitt 2.1 der Produktspezifikation „Zu berücksichtigende Parameter, Grenzwerte und Analyse-Toleranzwerte“, betrifft auch den Abschnitt „Beschreibung des Weins/der Weine“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung und Änderungsgründe

Mit der Aufnahme des sortenreinen Sauvignon Blanc Weißweins müssen die Analyseparameter der Weißweine bestimmt werden.

NEUER WORTLAUT

2.1.2.

Weißwein

Parameter

Grenzwert

Toleranz

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

≥ 11,5

± 0,2

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

≥ 12,5

± 0,2

Reduktionszucker (g/l ausgedrückt als Glucose)

≤ 4

± 0,5

Gesamtsäure (g/l ausgedrückt als Weinsäure)

4 < Gesamtsäure < 7

± 0,3

flüchtige Säure (mÄq/l)

≤ 16,7

± 3

Gesamtschwefeldioxid (mg/l)

≤ 130

± 15

Strontiumgehalt (mg/l)

≥ 2,2

± 0,2

BEGRÜNDUNG

Da das abgegrenzte Gebiet der g. U. „La Jaraba“ eine Parzelle mit Trauben der Sorte Sauvignon Blanc umfasst, deren Weine ebenfalls einen hohen Strontiumgehalt aufweisen, soll die Produktspezifikation um die Weißweintraube Sauvignon Blanc und die aus ihr gekelterten Weißweine erweitert werden.

Titel

AUFNAHME DES WEIßWEINS

Abschnitt 2.2 der Produktspezifikation „Durch organoleptische Prüfung zu bestimmende Eigenschaften“, betrifft auch den Abschnitt „Beschreibung des Weins/der Weine“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung und Änderungsgründe

Mit der Aufnahme des sortenreinen Sauvignon-Blanc-Weißweins müssen die organoleptischen Merkmale des aus dieser Sorte gekelterten Weißweins bestimmt werden.

NEUER WORTLAUT

2.2.4.

- Sortenreiner Sauvignon-Blanc-Weißwein

Aussehen: klar, hell, kristallin, strohgelb

Geruch: Intensiv, vollmundig, mit sortentypischen Aromen, darunter vor allem Aromen von weißem Steinobst und blumige Noten.

Geschmack: Frisch, seidig und ausgewogen.

BEGRÜNDUNG

Da das abgegrenzte Gebiet der g. U. „La Jaraba“ eine Parzelle mit Trauben der Sorte Sauvignon Blanc umfasst, deren Weine ebenfalls einen hohen Strontiumgehalt aufweisen, soll die Produktspezifikation um die Weißweintraube Sauvignon Blanc und die aus dieser Sorte gekelterten Weißweine erweitert werden.

Titel

WEINBEREITUNGS- UND HERSTELLUNGSMETHODEN FÜR WEIßWEIN.

Absatz 3 der Produktspezifikation „Spezifische önologische Verfahren“, betrifft ebenfalls den Punkt „spezifische önologische Verfahren“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung und Änderungsgründe

Die spezifischen önologischen Verfahren für die Herstellung des Weißweins werden mit der Aufnahme der Sorte Sauvignon Blanc in die Produktspezifikation aufgenommen.

NEUER WORTLAUT

Der Most der weißen Traube, der durch Pressen und Keltern der entrappten Trauben gewonnen wird, wird für mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 20 °C gereinigt. Alkoholische Gärung des Mostes bei einer Temperatur von 10 °C bis 21 °C in rostfreien Tanks. Normalerweise wird der Prozess der alkoholischen Gärung durch die mikrobielle Flora der Trauben selbst ausgelöst. Anschließend wird der Most geklärt und unmittelbar vor der Abfüllung wird er durch ein grobes Sieb gefiltert, um einen möglichst reinen Wein zu erhalten.

BEGRÜNDUNG

Mit der Aufnahme des Weißweins in die Produktspezifikation, muss bei den Weinbereitungs- und Herstellungsmethoden zwischen der Herstellung von Rot- und Weißwein unterschieden werden.

Titel

ÄNDERUNG DES FÜR DEN AUSBAU VORGESEHENEN ZEITRAUMS

Abschnitt 3 der Produktspezifikation „Spezifische önologische Verfahren“, betrifft ebenfalls den Punkt „spezifische önologische Verfahren“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung und Änderungsgründe

Die Änderung betrifft den Wortlaut der Weinbereitungs- und Herstellungsmethoden, da die Dauer der Reifung in Fässern und Flaschen geringer ist.

NEUER WORTLAUT

3.1.

- Mischung von roten Weinen mit unterschiedlichen Anteilen der Sorten Tempranillo, Cabernet Sauvignon, Merlot und Graciano.

Die Reifung findet in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225 Litern über mindestens 3 Monate statt. Flaschenreifung von mindestens einem Monat.

3.2.

- Mischung von roten Weinen mit unterschiedlichen Anteilen der Sorten Tempranillo, Cabernet Sauvignon und Merlot.

Die Reifung findet in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225 Litern über mindestens 3 Monate statt. Flaschenreifung von mindestens einem Monat.

BEGRÜNDUNG

Zunehmende Nachfrage nach Wein kürzerer Reifung.

Titel

AUFNAHME EINES HÖCHSTERTRAGS

Abschnitt 5 der Produktspezifikation „Höchsterträge“, betrifft auch den Punkt „Höchsterträge“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung der Änderungsgründe

Aufnahme der Höchsterträge für die Sorte Sauvignon Blanc

NEUER WORTLAUT

5.

Höchsterträge

Tempranillo: 10 500 kg/ha entsprechen 73,5 hl/ha

Cabernet Sauvignon: 11 000 kg/ha entsprechen 77 hl/ha

Merlot: 10 000 kg/ha entsprechen 70 hl/ha

Graciano: 10 000 kg/ha entsprechen 70 hl/ha

Sauvignon Blanc: 11 000 kg/ha entsprechen 77 hl/ha

BEGRÜNDUNG

Aufgrund der Aufnahme der Sorte Sauvignon Blanc in die Produktspezifikation wird der Höchstertrag pro Hektar dieser Sorte aufgeführt.

Titel

AUFNAHME DER VERWENDETEN KELTERTRAUBENSORTE

Abschnitt 6 der Produktspezifikation „Keltertraubensorten“, betrifft nicht das Einzige Dokument.

Beschreibung der Änderungsgründe

Aufnahme der Sorte Sauvignon Blanc

NEUER WORTLAUT

6.

Keltertraubensorten

Rot: Tempranillo, Cabernet Sauvignon, Merlot, Graciano.

Weiß: Sauvignon Blanc

BEGRÜNDUNG

Aufgrund der Aufnahme der Sorte Sauvignon Blanc in die Produktspezifikation, wird diese Sorte in diesen Absatz aufgenommen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

„La Jaraba“

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Rotwein

Der Wein zeichnet sich durch eine dunkel-kirschrote Farbe und eine mittlere bis starke Intensität aus, wobei Noten von roten und schwarzen Früchten ein großzügiges, fleischiges Mundgefühl bewirken; er weist eine höhere Strontiumkonzentration als andere Weine auf, da der Strontiumgehalt des Bodens höher ist; dies trägt dazu bei, intensive, aromatische, vollmundige Weine mit starken mineralischen und balsamischen Noten zu erzeugen.

*

Der Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der rechtlichen Grenzwerte und steht im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

11

Mindestgesamtsäure:

4 Gramm pro Liter (ausgedrückt als Weinsäure)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

15

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefelsäure (mg/l):

130

Weißwein

Klar, hell, kristallin, strohgelb, im Geruch und Geschmack intensiv, vollmundig mit sortentypischen Aromen, darunter vor allem Aromen von weißem Steinobst und blumige Noten. Frisch, seidig und ausgewogen.

*

Der Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der rechtlichen Grenzwerte und steht im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

11,5

Mindestgesamtsäure:

4 Gramm pro Liter (ausgedrückt als Weinsäure)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

10

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefelsäure (mg/l):

130

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Alkoholische Gärung des Mostes der roten Traube bei einer Temperatur von 15 °C bis 30 °C in rostfreien Tanks oder in Fässern aus französischer Eiche. Einfüllen in Lagerbehälter und Einmaischen über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen.

Der Most der weißen Traube, der durch Pressen und Keltern der entrappten Trauben gewonnen wird, wird für mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 20 °C gereinigt. Alkoholische Gärung des Mostes bei einer Temperatur von 10 °C bis 21 °C in rostfreien Tanks.

Der Höchstertrag beim Pressen von 100 kg Trauben beträgt 70 Liter.

Der Wein reift zunächst in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225 Litern und anschließend über folgende Zeiträume in Flaschen:

Mischung von roten Weinen mit unterschiedlichen Anteilen der Sorten Tempranillo, Cabernet Sauvignon, Merlot und Graciano: Reifung in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225 Litern über mindestens 3 Monate und anschließendes Reifen in Flaschen über mindestens einen Monat.

Mischung von roten Weinen mit unterschiedlichen Anteilen der Sorten Tempranillo, Cabernet Sauvignon und Merlot: Reifung in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225 Litern über mindestens 3 Monate und anschließendes Reifen in Flaschen über mindestens einen Monat.

Sortenreiner Merlot Rotwein: Reifung in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225 Litern über mindestens 6 Monate und anschließendes Reifen in Flaschen über mindestens 6 Monate.

Anbauverfahren

Die Trauben werden geerntet, nachdem sie die phenolische Reife erreicht haben; ausgewählt werden die Trauben mit der besten Struktur und dem höchsten Gehalt an Phenolverbindungen aus Rebflächen, auf die ausschließlich organisches Material, nämlich Schafdung aus dem betriebseigenen Schafbestand, ausgebracht wird.

b)   Höchsterträge

Tempranillo

73,5 Hektoliter pro Hektar

Tempranillo

10 500 kg Trauben pro Hektar

Cabernet Sauvignon

77 Hektoliter pro Hektar

Cabernet Sauvignon

11 000 kg Trauben pro Hektar

Merlot und Graciano

70 Hektoliter pro Hektar

Merlot und Graciano

10 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das abgegrenzte Gebiet liegt in der Gemeinde El Provencio (Cuenca). Die Parzellen sind laut Weinkataster wie folgt angeordnet: Zone 9, Parzellen 14b, 14d, 14f, 14h, 26d, 26e, 26h, 26i, 26j, 26k, 26m, 26n und 26v.

Die auf den Weinbauflächen des abgegrenzten Gebiets geernteten Trauben werden im Weinbaubetrieb innerhalb des Erzeugungsgebiets zu Wein verarbeitet und in Flaschen abgefüllt.

7.   Wichtigste Keltertraubensorten

MERLOT

TEMPRANILLO - CENCIBEL

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

UMFELD (NATÜRLICHE UND MENSCHLICHE FAKTOREN)

„La Jaraba“ ist der geografische Name der Gegend, in der das abgegrenzte Gebiet liegt, wie aus der Karte des aktuellen spanischen Weinkatasters hervorgeht. „La Jaraba“ liegt in einem sedimentreichen Flusstal. Das ehemalige, heutzutage intermittierende, als Cañada de Valdelobos bekannte Fließgewässer durchzieht das Gebiet und mündet in den Fluss Záncara, der die Grenze zwischen den Provinzen Cuenca und Albacete bildet. La Jaraba ist frei von Erhebungen und kann als reines Flachland betrachtet werden. Es liegt 700 m über dem Meeresspiegel.

Durch die Lage der Weinbauflächen, die großteils von einen 92 ha großen Steineichen- und Kiefernwald geschützt werden, entsteht ein Mikroklima, das für die Entwicklung der Rebstöcke besonders günstig ist. Hierdurch sind sie weitgehend vor Wasserstress geschützt, der vom warmen und trockenen Ostwind ausgegangen wäre, sodass sie mehr Zeit zum Reifen haben. Daher haben die Früchte einen höheren Gehalt an Farbstoffen, an hochwertigem Tannin und an Aromen als die Trauben, die auf Rebstöcken außerhalb des abgegrenzten Gebiets angebaut werden.

Das im Quartär entstandene Gebiet bildet die morphostratigrafische Einheit des Guadiana-Flusseinzugsgebiets. Die vielfältige Zusammensetzung umfasst u. a. Quarzit, Quarz und Kalkstein aus dem Mesozoikum und dem Miozän. Aufgrund dieser Zusammensetzung kann die Feuchtigkeit länger im Boden bleiben als in der Umgebung, wo der Kalksteingehalt wesentlich höher ist.

Die Böden gehören zur Gruppe der Alfisole mit braunen mediterranen Böden auf Kalkstein. Sie verfügen über ein ausgeprägtes Profil, einen pH-Wert von 7 bis 8,5, eine geringe Austauschkapazität, eine gute innere Drainage, eine gute Durchlässigkeit bis zu den horizontalen Kalksteinschichten in 60-90 cm Tiefe und eine Textur, die von lockerem Sand bis zu Lehm reicht. Aufgrund des hohen Anteils an Schwemmlandbestandteilen sind die Böden reich an Nährstoffen. Zudem entsteht durch die Morphologie des fruchtbaren Bodens mit seinem hohen Anteil an grobkörnigen Schwemmlandsedimenten in Verbindung mit der jährlichen Ausbringung des Schafdungs ein leichtes, frisches Profil, was sich hervorragend für den Weinbau eignet und damit einen Faktor für die hohe Qualität der Trauben darstellt.

Das Klima lässt sich als gemäßigtes Mittelmeerklima mit kontinentalen Merkmalen beschreiben. Als zahlenmäßig wichtigste durchschnittliche Jahreswerte sind die Temperatur zwischen 14 °C und16 °C und die Niederschlagsmenge von 450 mm zu nennen.

Im Boden wurde ein überdurchschnittlich hoher Strontiumgehalt festgestellt: Er beträgt mehr als 100 mg/kg auf unterschiedlichen Parzellen; konkret liegen die Mengen zwischen 111,67 mg/kg und 158,41 mg/kg. Diese Mengen sind wesentlich höher als die Werte in den Böden der Umgebung, auch die der unter den Namen „Los Canforrales“ bzw. „Manteleros“ bekannten Lagen, wo Werte von 76,59 mg/kg bzw. von 20,19 mg/kg gemessen wurden. Im letzteren Fall beträgt der Wert fast ein Achtel des Wertes von „La Jaraba“.

Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Weine, bei denen ein Strontiumgehalt von über 2,2 mg/l und in einigen Fällen sogar von 3,3 mg/l ermittelt wurde. Diese Werte sind deutlich höher als bei den Weinen aus der Umgebung, die einen Gehalt zwischen 0,95 mg/l und 1,6 mg/l aufweisen. Somit kann der Strontiumgehalt der Weine als zuverlässiger Indikator für die Weinerzeugung von „La Jaraba“ angesehen werden.

Was die Erzeugungsverfahren anbelangt, so kommt als organisches Material ausschließlich Schafdung aus dem betriebseigenen Schafbestand zum Einsatz.

In Bezug auf das Verarbeitungsverfahren wird die Alkoholgärung durch die mikrobielle Flora der Trauben selbst ausgelöst; außerdem werden aus 100 kg Trauben höchstens 70 Liter Wein gewonnen.

BESCHREIBUNG DES WEINS

Die Weine von „La Jaraba“ sind von den Böden und dem Klima vor Ort geprägt. Diese verleihen ihnen den hohen Phenolgehalt, die Stabilität und die Eleganz. Die Struktur, der Mineralgehalt und der Körper der Weine sind beeindruckend. Die Tatsache, dass alle diese Weine in Fässern und Flaschen reifen, beeinflusst die organoleptischen Merkmale und bewirkt, dass Weine von dunkel-kirschroter Farbe und von mittlerer bis hoher Intensität sowie Noten von roten und schwarzen Früchten entstehen, die ein großzügiges, fleischiges Mundgefühl bewirken. Der Strontiumgehalt ist höher als bei anderen Weinen, die außerhalb des abgegrenzten Gebiets erzeugt werden, da die Böden von „La Jaraba“ höhere Mengen dieses Elements aufweisen, was zur Erzeugung dieser vollmundigen Weine mit den starken mineralischen und balsamischen Noten beiträgt.

ZUSAMMENHANG MIT DEM GEOGRAFISCHEN GEBIET

Das Gebiet liegt in einem sedimentreichen Flusstal mit unterschiedlichen Mengen an Quarzit, Quarz und Kalkgestein und einem überdurchschnittlich hohen Strontiumgehalt des Bodens; dies alles trägt dazu bei, intensive, aromatische und vollmundige Weine mit starker mineralischer und balsamischer Note zu erzeugen. Der Strontiumgehalt verleiht diesen Weinen ihre besonderen Merkmale.

Das Gebiet liegt zwar innerhalb des Erzeugungsgebiets der g. U. „La Mancha“, unterscheidet sich von diesem jedoch durch folgende Faktoren:

NATÜRLICHE FAKTOREN

Die Abgrenzung des natürlichen Gebiets beruht auf dem Strontiumgehalt des Bodens, der wesentlich höher ist als in den Böden der Umgebung. Dies verleiht den in dem Gebiet erzeugten Weinen einen stärker mineralischen Charakter.

In einer von dem Antragsteller bereitgestellten Übersicht über die Umgebung lässt sich erkennen, dass der Strontiumgehalt außerhalb des Gebiets zwischen 20 und 80 mg/kg beträgt, aber innerhalb des Gebiets Werte von 110 bis 160 mg/kg erreicht. Hierdurch weisen die Weine aus dem Gebiet einen Strontiumgehalt von 2,5-3,3 mg/l auf, wogegen die Weine aus den umliegenden Rebflächen nur einen Strontiumgehalt von rund 1 mg/l erreichen.

Neben dem Strontiumgehalt als Faktor für die Einzigartigkeit des Gebiets sind die großen Flächen mit Steineichen und Kiefern in der Umgebung zu nennen, die das Gebiet vor den warmen und trockenen Ostwinden schützen. Dadurch herrscht in den angrenzenden Gebieten ein feuchteres Klima, wodurch sich der Reifungsprozess der Trauben verlängert. Dies verleiht den Früchten und damit auch dem Wein mehr Farbe, Tannin und Aromen.

MENSCHLICHE FAKTOREN:

Die Erzeugungsverfahren der Weine von „La Jaraba“ und der benachbarten g. U. „La Mancha“ (wobei ältere „La Mancha“-Rotweine berücksichtigt werden, weil dies die einzigen von „La Jaraba“ erzeugten Weine sind) unterscheiden sich insbesondere durch Folgendes:

g. U. LA MANCHA

LA JARABA

UNTERSCHIEDE

> 11,5 Vol.-%

> 12,5 Vol.-%

höherer Alkoholgehalt

< 10 mÄq/l

< 16,7 mÄq/l

Größerer Anteil an flüchtiger Säure

< 13 000  kg/ha

< 11 000  kg/ha

geringere Erzeugungsmenge je Hektar

≤ 1,6 mg/l

≥ 2,2 mg/l

Höherer Strontiumgehalt

In dem Gebiet, das anhand des Strontiumgehalts des Bodens abgegrenzt wurde, wird derzeit nur auf einem Weingut Wein erzeugt, und dieses gehört dem Antragsteller.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Eigentümer einer Fläche ist, die größer ist als diejenige, die im abgegrenzten Gebiet liegt. Die Abgrenzung beruht also nicht auf der Eigentümerschaft, sondern auf den oben dargelegten Umweltbedingungen.

Darüber hinaus können Erzeuger, die sich in Zukunft in dem abgegrenzten Gebiet niederlassen, den eingetragenen Namen verwenden, sofern sie die in der Spezifikation zugrunde gelegten Bedingungen erfüllen. Das Gebiet erstreckt sich über rund 75 Hektar, sodass hier künftig durchaus noch weitere Weingüter gegründet werden können.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationales Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die auf den Weinbauflächen des abgegrenzten Gebiets geernteten Trauben werden im Weinbaubetrieb innerhalb des Erzeugungsgebiets zu Wein verarbeitet und in Flaschen abgefüllt. Da die Rotweine einer weiteren Flaschenreifung von mindestens einem Monat unterzogen werden, tritt in diesem Zeitraum ein Reduktionsprozess auf, wodurch sich die Weinqualität verbessert und der Geschmack abgerundet wird. Die Weine sind zum Verzehr bereit, wenn sie die in der Produktspezifikation für die einzelnen Rot- und Weißweine der g. U. „La Jaraba“ festgelegten organoleptischen Eigenschaften erreicht haben und die Qualität, der Ursprung und die Kontrolle der Weine gewährleistet sind.

Link zur Produktspezifikation

http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/MOD_PLIEGO_LA-JARABA_20200529-II.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/66


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2021/C 66/17)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„SALCHICHÓN DE VIC“/„LLONGANISSA DE VIC“

EU-Nr.: PGI-ES-0119-AM02 — 9.9.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei dem Erzeugnis mit der g. g. A. „Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“ handelt es sich um eine traditionelle Wurst aus Katalonien, die aus magerem Schweinefleisch und Speck sowie Zucker, Salz und schwarzem Pfeffer als einzigen Gewürzen durch Kuttern, Mazerieren, Abfüllen in Därme und Trocknen hergestellt wird.

Die Wurst im Naturdarm hat außen eine raue Oberfläche, der Naturdarm ist fest mit der Masse verbunden. Sie weist eine mehr oder weniger regelmäßige Zylinderform auf; die Außenfläche ist wegen des Schimmelbelags weißlich und nimmt im Laufe der Zeit braun-violette Töne an. Im Inneren sind die Speckwürfel und Pfefferkörner erkennbar.

Das Trocknen und die Gewürze verleihen der Wurst ihren charakteristischen, angenehmen Duft und Geschmack.

Durchmesser und Größe der Wurst mit der g. g. A. „Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“ hängen vom verwendeten Naturdarm ab. Die Bandbreite der Größen zum Zeitpunkt des Versands und die Reifungsdauer sind nachstehend aufgeführt:

Gewicht (in g)

Durchmesser der getrockneten Wurst

(mm)

Mindesttrocknungszeit (in Tagen)

200-300

≥ 35

≤ 75

30 Tage

≥ 300

> 40

≤ 90

45 Tage

Physikalisch-chemische Parameter:

Fett: höchstens 48 % (*)

Eiweiß: mindestens 38 % (*)

Verhältnis Collagen/Eiweiß × 100: höchstens 12

Gehalt an löslichem Gesamtzucker, ausgedrückt in Glucose: höchstens 3 % (*)

zugefügtes Eiweiß: keines

Wasseraktivität bei 20 °C: Aw < 0,92

5,3 ≤ pH ≤ 6,2

(*)

Gehalt in Trockenmasse

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Verwendet werden mageres Schweinefleisch (Schinken, Schulter und hochwertiges Magerfleisch), Speck, Salz, Pfeffer und Naturdarm (Fettende, Krausedarm, genähter oder rekonstituierter Naturdarm).

Andere Zutaten: Zulässig sind ausschließlich Zucker (Mono- und Disaccharide), die Starterkulturen des Herstellers, Kalium- und Natriumnitrit, Kalium- und Natriumnitrat, Ascorbinsäure und ihr Natriumsalz.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Erzeugnis muss in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet hergestellt werden (Vorbereitung des frischen Fleischs, Auslösen und Kuttern, Vermengen, Kneten, Mazerieren, in Därme Füllen und Trocknen),

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Rohwurst „Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“ darf in Scheiben geschnitten und verpackt vermarktet werden, wobei diese Vorgänge in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet oder außerhalb davon stattfinden können.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf den Verpackungen sind deutlich sichtbar der Name der geschützten geografischen Bezeichnung „Salchichón de Vic“ (Spanisch) bzw. „Llonganissa de Vic“ (Katalanisch), das Bildzeichen der g. g. A. und das EU-Zeichen für die g. g. A., das von der Kontrolleinrichtung genehmigte, nummerierte Etikett und die Angaben anzubringen, die allgemein nach geltendem Recht verlangt werden.

Wiedergabe des Bildzeichens der g. g. A.:

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte Gebiet dieser g. g. A entspricht dem Gebiet folgender Gemeinden der Comarca Osona (Provinz Barcelona) in der Plana de Vic:

Aiguafreda, Sant Martí de Centelles, El Brull, Seva, Tona, Muntanyola, Malla, Taradell, Sant Julià de Vilatorta, Santa Eugènia de Berga, Calldetenes, Folgueroles, Vic, Santa Eulàlia de Riuprimer, Gurb, Tavèrnolas, Roda de Ter, Manlleu, Santa Cecila de Voltregà, Sant Hipòlit de Voltregà, Les Masies de Voltregà, Oris, Torelló, Centelles, Balenyà, Les Masies de Roda, San Vicenç de Torelló und Sant Pere de Torelló.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Besonderheit der g. g. A „Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“ beruht auf der Bekanntheit und dem Ansehen, die das Erzeugnis im Laufe der Jahrhunderte, besonders seit dem 19. Jahrhundert, sowohl in Katalonien als auch im übrigen Spanien erworben hat, und auf den Umwelt- und Klimabedingungen des geografischen Gebiets, die seine Herstellung ermöglichen.

Beim geografischen Gebiet der g. g. A. (Plana de Vic) handelt es sich um eine Ebene mit bemerkenswerten Bedingungen für die Landwirtschaft und einer Vielzahl von Gehöften (masías) und Weilern. Es befindet sich auf einer Höhe von 400 m bis 600 m und ist von den Bergketten Guilleries, Montseny, Collsacabra und Lluçanés umgeben, sodass es relativ abgeschieden ist. In dem Gebiet herrscht mediterranes Kontinentalklima, doch aufgrund seiner Lage stauen sich dort unter Hochdruckeinfluss gewöhnlich die Luftmassen. Dann tritt eine Inversionswetterlage ein, bei der die Temperatur in der Ebene um bis zu 20 °C niedriger sein kann als in den umliegenden Gebieten. Außerdem hält sich in dem Gebiet hartnäckiger Nebel (225 Nebeltage im Jahresdurchschnitt). Deswegen liegen auf der Plana de Vic ganz besondere Umweltbedingungen vor, die kaum reproduziert werden können und die Entwicklung einer typischen Mikroflora begünstigten. Diese ist für die Fermentierung und den enzymatischen Aufschluss verantwortlich, die der Wurst „Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“ ihren charakteristischen Duft und Geschmack verleihen.

Die Wurst „Salchichón de Vic“ wird bereits im Jahr 1456 urkundlich erwähnt, auch wenn ihr Ursprung möglicherweise bis ins 4. Jahrhundert zurückreicht. Früher wurde dieses Erzeugnis bei den Bauern des Gebiets zur Konservierung von hochwertigem Fleisch hergestellt. Seit Mitte des 19. Jahrhundert liegen zahlreiche Unterlagen vor, in denen die Qualität der Wurst „Salchichón de Vic“ gepriesen wird und die ihr hohes Ansehen belegen. Als Beispiel sei hier ein Zitat aus einem Artikel aus der Zeitung El Porvenir (Die Zukunft) vom 29. Mai 1867 angeführt: „[…] los ya famosos salchichones de Vic“ (die bereits sehr bekannten Würste aus Vic). Bekannt ist auch, dass sogar König Alfons XIII. gern „Salchichón de Vic“ verzehrte. Der Name „Vic“ und die Wurst gehören daher seit vielen Jahren untrennbar zusammen. Die Wurst „Salchichón de Vic“ hat sich mit der Zeit zu einer wahren Kostbarkeit entwickelt.

Auch wenn sich das Wort salchichón traditionell auf eine grobe, getrocknete Wurst bezieht, sei darauf verwiesen, dass diese Wurst in Katalanisch als llonganissa bezeichnet wird. Dies ist der heimische, ursprüngliche Name, dessen spanische Übersetzung salchichón lautet. Deswegen werden unterschiedslos die Namen „Salchichón de Vic“ und „Llonganissa de Vic“ verwendet.

Die Wurst „Salchichón de Vic“/„Llonganissa de Vic“ ist somit ein Erzeugnis, das ein hohes Ansehen genießt. Sie ist das Ergebnis der über Generationen gesammelten Erfahrungen der Hersteller und der besonderen Umweltbedingungen in dem geografischen Gebiet ihrer Herstellung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

Solange der Änderungsantrag bearbeitet wird, kann die Produktspezifikation über folgenden Link abgerufen werden: http://agricultura.gencat.cat/web/.content/al_alimentacio/al02_qualitat_alimentaria/normativa-dop-igp/plecs-tramit/pliego-condiciones-igp-llonganissa-vic-cambio-logo.pdfhttp://agricultura.gencat.cat/web/.content/al_alimentacio/al02_qualitat_alimentaria/normativa-dop-igp/plecs-tramit/pliego-condiciones-igp-llonganissa-vic-cambio-logo.pdf http://agricultura.gencat.cat/ca/ambits/alimentacio/segells-qualitat-diferenciada/distintius-origen/dop-igp/normativa-dop-igp/plecs-condicions/.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.