ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
23. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 63/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10076 — Cinven/Raffles/Miller) ( 1 )

1

2021/C 63/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9410 — Saudi Aramco/SABIC) ( 1 )

2

2021/C 63/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9771 — Hitachi/Honda/HIAMS/Keihin/Showa/Nissin Kogyo) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 63/04

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/276 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

4

2021/C 63/05

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

6

 

Europäische Kommission

2021/C 63/06

Euro-Wechselkurs — 22. Februar 2021

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 63/07

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in Steinkohlelagerstätten

9

2021/C 63/08

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in Steinkohlelagerstätten

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 63/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10160 — Mitsubishi Corporation/Nippon Telegraph And Telephone Corporation/Industry One JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 63/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

20

2021/C 63/11

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

27


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10076 — Cinven/Raffles/Miller)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 63/01)

Am 12. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10076 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9410 — Saudi Aramco/SABIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 63/02)

Am 27. Februar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9410 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9771 — Hitachi/Honda/HIAMS/Keihin/Showa/Nissin Kogyo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 63/03)

Am 7. August 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9771 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/4


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/276 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

(2021/C 63/04)

Den in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/276 des Rates (2), und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 und der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 9 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 16. Juli 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(2)  ABl. L 60 I vom 22.2.2021, S. 9.

(3)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(4)  ABl. L 60 I vom 22.2.2021, S. 1.


23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/6


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

(2021/C 63/05)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/276 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die/Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2074, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/276, und der Verordnung (EU) 2017/2063, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/275, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2074 und der Verordnung (EU) 2017/2063 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(3)  ABl. L 60 I vom 22.2.2021, S. 9.

(4)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(5)  ABl. L 60 I vom 22.2.2021, S. 1.


Europäische Kommission

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/8


Euro-Wechselkurs (1)

22. Februar 2021

(2021/C 63/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2133

JPY

Japanischer Yen

128,00

DKK

Dänische Krone

7,4365

GBP

Pfund Sterling

0,86530

SEK

Schwedische Krone

10,0315

CHF

Schweizer Franken

1,0888

ISK

Isländische Krone

155,60

NOK

Norwegische Krone

10,3185

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,954

HUF

Ungarischer Forint

359,09

PLN

Polnischer Zloty

4,4982

RON

Rumänischer Leu

4,8758

TRY

Türkische Lira

8,5684

AUD

Australischer Dollar

1,5392

CAD

Kanadischer Dollar

1,5328

HKD

Hongkong-Dollar

9,4070

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6583

SGD

Singapur-Dollar

1,6058

KRW

Südkoreanischer Won

1 350,83

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,0732

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8447

HRK

Kroatische Kuna

7,5714

IDR

Indonesische Rupiah

17 197,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9048

PHP

Philippinischer Peso

59,112

RUB

Russischer Rubel

90,9800

THB

Thailändischer Baht

36,448

BRL

Brasilianischer Real

6,6843

MXN

Mexikanischer Peso

25,2189

INR

Indische Rupie

87,9720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/9


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2021/C 63/07)

Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in Steinkohlelagerstätten

ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49ec Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes vom 9. Juni 2011 (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw), 2020, Pos. 1064, in geänderter Fassung)

2.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3; Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262)

ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE

Bezeichnung: Ministerstwo Klimatu i Środowiska (Ministerium für Klima und Umwelt)

Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, Polen

Tel. +48 223692449

Fax +48 223692460

Website: www.gov.pl/web/klimat

ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND

1)   Informationen über die Einreichung eines Konzessionsantrags

Der Konzessionsvergabestelle wurde ein Konzessionsantrag für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in der Steinkohlelagerstätte „Krupiński“ vorgelegt.

2)   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in der Steinkohlelagerstätte „Krupiński“.

3)   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-2000/6 verbinden:

Nr.

X [PL-2000/6]

Y [PL-2000/6]

1

5548269

6553223

2

5547423

6552310

3

5546096

6552307

4

5544834

6552302

5

5543896

6554410

6

5544330

6556108

7

5544532

6558691

8

5544724

6561156

9

5547657

6561968

10

5547652

6559111

11

5548334

6558744

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebietes beträgt 33,78 km2.

Administrative Lage:

Woiwodschaft: Schlesien (Śląskie);

Landkreise: Pszczyna, Mikołów, Żory;

Gemeinden: Suszec, Orzesze, Żory

4)   Die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind, für die die Konzession erteilt werden soll, beträgt mindestens 90 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Konzessionsanträge müssen beim Ministerium für Klima und Umwelt bis spätestens 12:00 Uhr (MEZ/MESZ) am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums eingereicht werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.

5)   Bewertungskriterien für Konzessionsanträge und Gewichtung dieser Kriterien nach Maßgabe von Artikel 49k Absätze 1, 1a und 3 des Geologie- und Bergbaugesetzes

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

30 % —

Umfang und Zeitplan der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten;

20 % —

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen;

20 % —

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und des Anteils der Fremdfinanzierung;

20 % —

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten;

5 % —

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen (einschließlich 2 % für den Umfang der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen für die Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die Forschungsarbeiten zur Geologie Polens sowie zur Nutzung analytischer Instrumente, Technologien und Methoden zur Prospektion von Lagerstätten, die den spezifischen geologischen Gegebenheiten Polens Rechnung tragen und unter diesen Bedingungen angewandt werden können, durchführen und in der Liste wissenschaftlicher Einrichtungen gemäß Artikel 49ka Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes eingetragen sind);

5 % —

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes.

Haben nach der Bewertung der Anträge anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als zusätzliches Kriterium herangezogen.

ABSCHNITT IV: WEITERE ANGABEN

IV.1)   Anträge sind an folgende Anschrift zu richten

Ministerstwo Klimatu i Środowiska

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa/Warschau

POLSKA/POLEN

IV.2)   Weitere Informationen:

Website des Ministeriums für Klima und Umwelt: https://www.gov.pl/web/klimat

im Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Ministerstwo Klimatu i Środowiska

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa/Warschau

POLSKA/POLEN

Tel. +48 225792449

Fax +48 225792460

E-Mail: sekretariat.dgk@klimat.gov.pl

IV.3)   Beschluss über die Qualifikation:

Konzessionsanträge können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 17 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, eingereicht werden.

IV.4)   Mindestentgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Krupiński“ während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase beträgt 7 740,69 PLN (in Worten: siebentausendsiebenhundertvierzig Złoty) und neunundsechzig Groszy pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem Monitor Polski, bekannt gegeben.

IV.5)   Erteilung der Konzession und Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Nachdem die Konzessionsbehörde die nach dem Geologie- und Bergbaugesetz erforderlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen erhalten hat, erteilt sie Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und die Förderung von Kohlenwasserstoffen:

1)

dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder

2)

wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhalten hat, den Parteien des betreffenden Kooperationsvertrages, sobald dieser der Konzessionsbehörde vorgelegt wurde

— zugleich erteilt sie anderen Unternehmen keine Konzession (Artikel 49ee Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes).

Die Konzessionsbehörde schließt mit dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder — wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält — mit all diesen Unternehmen einen Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts (Artikel 49ee Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes). Um Tätigkeiten der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Polen durchführen zu können, muss der Betreiber sowohl das bergbauliche Nießbrauchsrecht als auch eine Konzession besitzen.

IV.6)   Anforderungen an Konzessionsanträge und von den Antragstellern einzureichende Unterlagen

In Artikel 49eb des Geologie- und Bergbaugesetzes ist festgelegt, welche Bestandteile ein Konzessionsantrag enthalten muss.

Als Zweck der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, sollte das Alter der geologischen Formationen, in denen die geologischen Arbeiten durchgeführt werden (geologischer Zweck), angegeben werden.

IV.7)   Mindestexplorationskategorie für Lagerstätten

Die Mindestkategorie für die Exploration der Methanvorkommen in der Steinkohlelagerstätte „Krupiński“ ist Kategorie C.


23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/13


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2021/C 63/08)

Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in Steinkohlelagerstätten

ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49ec Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes vom 9. Juni 2011 (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw), 2020, Pos. 1064, in geänderter Fassung)

2.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3; Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262)

ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE

Bezeichnung: Ministerstwo Klimatu i Środowiska (Ministerium für Klima und Umwelt)

Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, Polen

Tel. +48 223692449

Fax: +48 223692460

Website: www.gov.pl/web/klimat

ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND

1)   Informationen über die Einreichung eines Konzessionsantrags

Der Konzessionsvergabestelle wurde ein Konzessionsantrag für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in der Steinkohlelagerstätte „Jas-Mos“ vorgelegt.

2)   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration sowie Förderung von Methanvorkommen in der Steinkohlelagerstätte „Jas-Mos“.

3)   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-2000/6 verbinden:

Nr.

X [PL-2000/6]

Y [PL-2000/6]

1

5 536 021,32

6 541 599,24

2

5 536 558,88

6 541 614,10

3

5 537 123,00

6 541 257,54

4

5 536 937,85

6 540 832,48

5

5 536 889,97

6 540 853,30

6

5 536 857,82

6 540 842,38

7

5 536 672,54

6 540 402,22

8

5 536 654,73

6 540 390,81

9

5 536 617,85

6 540 406,48

10

5 536 596,72

6 540 359,50

11

5 536 710,14

6 540 308,77

12

5 536 700,32

6 540 285,37

13

5 536 821,30

6 540 233,02

14

5 536 855,67

6 540 314,32

15

5 536 777,70

6 540 345,10

16

5 536 765,18

6 540 384,35

17

5 536 786,60

6 540 435,22

18

5 536 828,43

6 540 399,77

19

5 536 855,98

6 540 463,42

20

5 536 845,34

6 540 468,68

21

5 536 823,44

6 540 418,19

22

5 536 791,03

6 540 445,77

23

5 536 800,48

6 540 468,19

24

5 536 832,42

6 540 454,64

25

5 536 836,93

6 540 464,72

26

5 536 804,67

6 540 478,17

27

5 536 846,33

6 540 577,14

28

5 536 954,39

6 540 628,96

29

5 536 919,15

6 540 547,91

30

5 536 967,59

6 540 530,57

31

5 536 931,84

6 540 448,93

32

5 536 869,18

6 540 311,27

33

5 536 884,46

6 540 271,83

34

5 536 926,15

6 540 253,69

35

5 537 012,01

6 540 216,13

36

5 537 105,17

6 540 174,35

37

5 537 297,63

6 540 604,98

38

5 537 902,09

6 540 838,70

39

5 539 062,86

6 540 393,09

40

5 538 810,40

6 540 164,50

41

5 536 854,62

6 538 222,58

42

5 536 182,45

6 537 555,02

43

5 534 963,32

6 537 566,01

44

5 533 784,92

6 539 829,49

45

5 536 110,36

6 541 152,15

46

5 537 119,78

6 541 208,12

47

5 537 038,81

6 540 808,24

48

5 537 020,55

6 540 796,52

49

5 536 953,20

6 540 825,81

50

5 536 974,37

6 540 674,89

51

5 536 965,83

6 540 655,25

52

5 536 857,33

6 540 603,27

53

5 536 868,72

6 540 630,32

54

5 536 900,91

6 540 705,80

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebietes beträgt 11,152 km2.

Administrative Lage:

Woiwodschaft Schlesien (Śląskie)

Landkreise: Kreisfreie Stadt Jastrzębie-Zdrój, Wodzisław;

Gemeinden: Stadt Jastrzębie-Zdrój, Mszana.

4)   Die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind, für die die Konzession erteilt werden soll, beträgt mindestens 90 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

Konzessionsanträge müssen beim Ministerium für Klima und Umwelt bis spätestens 12.00 Uhr (MEZ/MESZ) am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums eingereicht werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.

5)   Bewertungskriterien für Konzessionsanträge und Gewichtung dieser Kriterien nach Maßgabe von Artikel 49k Absätze 1, 1a und 3 des Geologie- und Bergbaugesetzes

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

30 %

Umfang und Zeitplan der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten;

20 %

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen;

20 %

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und des Anteils der Fremdfinanzierung;

20 %

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten;

5 %

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen (einschließlich 2 % für den Umfang der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen für die Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die Forschungsarbeiten zur Geologie Polens sowie zur Nutzung analytischer Instrumente, Technologien und Methoden zur Prospektion von Lagerstätten, die den spezifischen geologischen Gegebenheiten Polens Rechnung tragen und unter diesen Bedingungen angewandt werden können, durchführen und in der Liste wissenschaftlicher Einrichtungen gemäß Artikel 49ka Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes eingetragen sind);

5 %

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes.

Haben nach der Bewertung der Anträge anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als zusätzliches Kriterium herangezogen.

ABSCHNITT IV: WEITERE ANGABEN

IV.1)   Anträge sind an folgende Anschrift zu richten

Ministerstwo Klimatu i Środowiska

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa/Warschau

POLSKA/POLEN

IV.2)   Weitere Informationen

Website des Ministeriums für Klima und Umwelt: https://www.gov.pl/web/klimat

im Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Ministerstwo Klimatu i Środowiska

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa/Warschau

POLSKA/POLEN

Tel. +48 225792449

Fax: +48 225792460

E-Mail: sekretariat.dgk@klimat.gov.pl

IV.3)   Beschluss über die Qualifikation

Konzessionsanträge können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 17 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, eingereicht werden.

IV).4)   Mindestentgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Jas-Mos“ während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase beträgt 6 000,00 PLN (in Worten: sechstausend Zloty) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski”, bekannt gegeben.

IV.5)   Erteilung der Konzession und Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Nachdem die Konzessionsbehörde die nach dem Geologie- und Bergbaugesetz erforderlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen erhalten hat, erteilt sie Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und die Förderung von Kohlenwasserstoffen:

1)

dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder

2)

wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhalten hat, den Parteien des betreffenden Kooperationsvertrages, sobald dieser der Konzessionsbehörde vorgelegt wurde

— zugleich erteilt sie anderen Unternehmen keine Konzession (Artikel 49ee Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes).

Die Konzessionsbehörde schließt mit dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder — wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält – mit all diesen Unternehmen einen Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts (Artikel 49ee Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes). Um Tätigkeiten der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Polen durchführen zu können, muss der Betreiber sowohl das bergbauliche Nießbrauchsrecht als auch eine Konzession besitzen.

IV.6)   Anforderungen an Konzessionsanträge und von den Antragstellern einzureichende Unterlagen

In Artikel 49eb des Geologie- und Bergbaugesetzes ist festgelegt, welche Bestandteile ein Konzessionsantrag enthalten muss.

Als Zweck der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, sollte das Alter der geologischen Formationen, in denen die geologischen Arbeiten durchgeführt werden (geologischer Zweck), angegeben werden.

IV.7)   Mindestexplorationskategorie für Lagerstätten

Die Mindestkategorie für die Exploration der Methanvorkommen in der Steinkohlelagerstätte „Jas-Mos“ ist Kategorie C.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10160 — Mitsubishi Corporation/Nippon Telegraph And Telephone Corporation/Industry One JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 63/09)

1.   

Am 16. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mitsubishi Corporation („MC“, Japan),

Nippon Telegraph and Telephone Corporation („NTT“, Japan),

Industry One, Inc. („Industry One“ oder „JV“, Japan), neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

MC und NTT werden ein unter ihrer gemeinsamen Kontrolle stehendes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung gründen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MC: weltweit aufgestelltes integriertes Handelsunternehmen, das u. a. in den Bereichen Erdgas, Industriewerkstoffe, Erdöl und Chemikalien sowie Bodenschätze tätig ist;

NTT: Anbieter von Telekommunikationsdiensten vor allem in den Bereichen Mobilfunk, Ortsgespräche, Ferngespräche, Auslandsgespräche, Datenversand;

Industry One: Anbieter von IT-Beratungsdiensten und Plattformdiensten in Japan.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10160 — Mitsubishi Corporation/Nippon Telegraph And Telephone Corporation/Industry One JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/20


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 63/10)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„TERRE ALFIERI“

PDO-IT-A1241-AM02

Datum der Mitteilung: 24. November 2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Bezeichnung und Weine — Traditionelle Bezeichnungen

a)

Die Anerkennung als kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung (Denominazione di origine controllata e garantita — DOCG) ist Weinen vorbehalten, die seit mindestens 7 Jahren als Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (DOC) anerkannt sind und aufgrund von natürlichen Faktoren und traditionellen menschlichen und historischen Einflüssen und wegen des erreichten Bekanntheitsgrads in Bezug auf ihre qualitativen Eigenschaften (im Vergleich zum Durchschnitt ähnlicher Weine) von besonderem Wert sind, so wie in der geltenden Verordnung angeben. Daher darf bei den Weinen mit der g. U. „Terra Alfieri“ nun, 11 Jahre nach ihrer Anerkennung, die traditionelle italienische Bezeichnung „DOCG“ (kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung) angegeben werden, um den Bekanntheitsgrad und das nationale und internationale Ansehen zu verdeutlichen.

Die Änderung betrifft Abschnitt 1.3 „Sonstige Angaben — Traditionelle Bezeichnungen“ Buchstabe a des Einzigen Dokuments und die Artikel der Produktspezifikation, die dahin gehend aktualisiert werden, dass die Angabe „Denominazione di origine controllata“ (kontrollierte Ursprungsbezeichnung) durch die Angabe „Denominazione di origine controllata e garantita“ (kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung) ersetzt wird.

b)

Bei den bereits erzeugten Weinsorten wird innerhalb der Kategorie Wein (1) vorgesehen, dass die Prädikate „Superiore“ und „Riserva“ verwendet werden dürfen. Durch den Klimawandel mit längeren Sommern und wärmeren Temperaturen weisen die Trauben eine höhere Zuckerkonzentration und ein höheres Alkoholpotenzial auf, weshalb sich die daraus erzeugten Weine auch besser zur Reifung eignen. Man wollte daher die erzeugten Weine mit einem höheren Alkoholgehalt sowie die Weine, die traditionell der Reifung unterzogen werden, deutlich hervorheben, um die Weinerzeugung der g. U. „Terre Alfieri“ bestmöglich zum Ausdruck zu bringen und die Produktpalette zu erweitern, sodass ein umfassenderes Angebot auf dem Markt angeboten werden kann.

Von diesen Änderungen sind Abschnitt 1.3 „Sonstige Angaben – Traditionelle Bezeichnungen“ Buchstabe b des Einzigen Dokuments und die Artikel 1 bis 6 der Produktspezifikation betroffen.

2.   Beschreibung der Weine

a)

Es wurden die Beschreibungen der Weinsorten „Terre Alfieri Arneis Superiore“, „Terre Alfieri Nebbiolo Superiore“ und „Terre Alfieri Nebbiolo Riserva“, auch mit der Angabe der Rebfläche („Vigna“), aufgenommen.

Durch die Aufnahme dieser Weinsorten soll die Erzeugung von Weinen mit der g. U. deutlich hervorgehoben werden, die höhere analytische Werte, wie einen höheren Alkoholgehalt und reichhaltigere Extrakte, aufweisen und ein deutliches Reifungspotenzial besitzen, besonders bei den Rotweinen, die neben den Eigenschaften der verwendeten Trauben durch die Lagerung in Holzfässern auch Noten von Holz aufweisen.

b)

Bei allen Weinsorten wird der Mindestgesamtsäuregehalt beim Genuss von 5 g/l auf 4,5 g/l reduziert.

Begründung: Da die Trauben durch den Klimawandel frühzeitig reifen und einen physiologisch geringeren Gesamtsäuregehalt aufweisen, erscheint es angesichts der bei der Erzeugung der Weine mit der g. U. erhaltenen Daten sinnvoll, die Gesamtsäure bei allen Weinsorten auf einen Wert von mindestens 4,5 g/l festzulegen.

Die Änderung betrifft Abschnitt 4 „Beschreibung der Weine“ des Einzigen Dokuments und Artikel 6 der Produktspezifikation.

3.   Höchsterträge

Für die neuen Weinsorten „Terre Alfieri Arneis Superiore“, „Terre Alfieri Nebbiolo Superiore“ und „Terre Alfieri Nebbiolo Riserva“ wurden die Höchsterträge festgelegt.

Im Vergleich zu den Traubenerträgen je Hektar bei den Basisweinen wurde bei den Weinsorten mit dem Prädikat „Superiore“ ein um eine Tonne geringerer Ertrag festgelegt, um die Qualität der erzeugten Weine zu verbessern, die sich durch höhere Mengen an Extrakten und einen höheren Alkoholgehalt auszeichnen werden.

Die Änderung betrifft Abschnitt 5 Buchstabe b „Höchsterträge“ des Einzigen Dokuments und Artikel 4 der Produktspezifikation.

4.   Weinbaustandards

Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: Angesichts des stattfindenden Klimawandels und der in den Weinbergen erhaltenen Daten über den natürlichen Alkoholgehalt der Trauben, die zur Erzeugung der Weinsorte „Terre Alfieri Arneis“ bestimmt sind, erscheint es sinnvoll, den natürlichen Mindestalkoholgehalt (in % vol) von 11,00 % auf 11,50 % anzuheben.

Diese Änderung betrifft Artikel 4 der Produktspezifikation.

5.   Weinbereitungsstandards

a)

Beim Basiswein „Terre Alfieri Arneis“ entfällt die Bedingung, dass der Wein erst vier Monate nach dem 1. November des Weinlesejahres in den Handel gebracht werden durfte, da diese Pflicht von den Erzeugern als Nachteil bei der Vermarktung angesehen wird.

b)

Es wird eine Mindestreifezeit vorgeschrieben. Die Reifungszeit beträgt bei der neuen Weinsorte „Terre Alfieri Arneis Superiore“ mindestens 6 Monate, bei der Weinsorte „Terre Alfieri Nebbiolo Superiore“ mindestens 12 Monate, davon mindestens 6 Monate in Holzfässern, und bei der Weinsorte „Terre Alfieri Nebbiolo Riserva“ mindestens 24 Monate, davon mindestens 12 Monate in Holzfässern. Darüber hinaus wurde für diese Weinsorten der Zeitpunkt festgelegt, an dem die Reifungszeit beginnt und der ab dem 1. November des Weinlesejahres berechnet wird.

Diese Änderungen betreffen Artikel 5 der Produktspezifikation.

6.   Erzeugungsgebiet der Trauben — Formale Änderungen

Um das Erzeugungsgebiet eindeutiger zu beschreiben, wurde dessen genaue Abgrenzung in das Einzige Dokument aufgenommen, so wie sie in der Produktspezifikation (im Abschnitt über das Erzeugungsgebiet der Trauben) beschrieben ist. Es handelt sich um eine formale Änderung, durch die sich die Abgrenzung des Erzeugungsgebiets nicht ändert.

Die Änderung betrifft Abschnitt 6 „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments.

7.   Weitere Bedingungen — Formale Änderungen

Im Abschnitt „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments wurden die Ausnahmen von der Pflicht zur Erzeugung und Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet eingefügt, die seit der Anerkennung der g. U. „Terre Alfieri“ (im Jahr 2009) in der Produktspezifikation bereits vorgesehen sind, jedoch durch einen Fehler bei der Dokumentenzusammenstellung nicht in das Einzige Dokument aufgenommen wurden. Daher handelt es sich lediglich um eine formale Änderung.

Die Änderung betrifft Abschnitt 9 „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments, hat jedoch keine Änderung der Produktspezifikation zur Folge.

8.   Weitere formale Änderungen

In Artikel 6 der Produktspezifikation wurde der Absatz gestrichen, laut dem „das italienische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft die Grenzwerte für die Gesamtsäure und den Mindestextrakt mit einer entsprechenden Anordnung ändern kann“, da diese Bestimmung nicht länger den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

In der Produktspezifikation wurden einige Verweise auf Rechtsvorschriften aktualisiert.

Im Abschnitt „Sonstige Angaben — Kontaktdaten“ des Einzigen Dokuments wurden die Absätze 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5 aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Terre Alfieri

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung der Weine

Terre Alfieri Arneis

Farbe: Strohgelb von unterschiedlicher Intensität, hin und wieder mit goldfarbenen Reflexen

Aroma: fein, duftend, bisweilen mit florealen Noten

Geschmack: trocken, angenehm bitter

Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 12,00 %, auch bei Weinen mit der Angabe „Vigna“

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 16,0 g/l, auch bei Weinen mit der Angabe „Vigna“

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Terre Alfieri Arneis Superiore

Terre Alfieri Arneis Superiore, auch mit der Angabe „Vigna“

Farbe: Strohgelb von unterschiedlicher Intensität, hin und wieder mit goldfarbenen Reflexen

Aroma: fein, duftend, bisweilen mit florealen Noten

Geschmack: trocken, angenehm bitter

Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 12,50 %, bei Weinen mit der Angabe „Vigna“ 12,50 %

Mindestgesamtsäure: 4,5 g/l

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 17,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Terre Alfieri Nebbiolo

Farbe: Rubinrot, mit zunehmendem Alter eher Granatrot

Aroma: charakteristisch, fein, hin und wieder mit Veilchennoten

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch

Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 13,00 % bei Weinen mit der Angabe „Vigna“ 13,00 %

Mindestgesamtsäure: 4,5 g/l

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 22,0 g/l bei Weinen mit der Angabe „Vigna“ 23 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Terre Alfieri Nebbiolo Superiore

Terre Alfieri Nebbiolo Superiore, auch mit der Angabe „Vigna“

Farbe: Rubinrot, mit zunehmendem Alter eher Granatrot

Aroma: charakteristisch, fein, hin und wieder mit Veilchennoten

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch

Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 13,50 % bei Weinen mit der Angabe „Vigna“ 13,50 g/l

Mindestgesamtsäure: 4,5 g/l

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 23,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Terre Alfieri Nebbiolo Riserva

Farbe: Rubinrot, mit zunehmendem Alter eher Granatrot

Aroma: charakteristisch, fein, hin und wieder mit Veilchennoten

Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch

Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol): 13,50 % bei Weinen mit der Angabe „Vigna“ 13,50 %

Mindestgesamtsäure: 4,5 g/l

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 23,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezielle önologische Verfahren

KEINE

b)   Höchsterträge

Terre Alfieri Arneis

10 000 kg Trauben pro Hektar

Terre Alfieri Arneis mit dem Prädikat „Superiore“ oder der Angabe „Vigna“

9 000 kg Trauben pro Hektar

Terre Alfieri Nebbiolo, einschließlich Riserva

8 500 kg Trauben pro Hektar

Terre Alfieri Nebbiolo Superiore, auch mit der Angabe „Vigna“, und Nebbiolo Riserva mit der Angabe „Vigna“

7 500 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet der Trauben für die Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Terre Alfieri“ umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der folgenden Gemeinden: Antignano, Celle Enomondo, Cisterna d’Asti, Revigliasco, San Damiano, San Martino Alfieri, Tigliole in der Provinz Asti sowie Teile der Gemeinden Castellinaldo, Govone, Magliano Alfieri und Priocca in der Provinz Cuneo. Das Erzeugungsgebiet ist wie folgt abgegrenzt:

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt der Grenze der Provinzen Asti und Cuneo zwischen den Gemeinden San Damiano, Govone und Priocca in der Ortschaft Bricco Genepreto in der Gemeinde Govone. Von hier aus folgt die Begrenzungslinie südöstlich der Straße, die nach Montebertola führt, bis sie auf die Gemeindestraße von Craviano trifft, wo sie östlich der Straße weiter bis zum Friedhof von Govone führt. Die Begrenzungslinie verläuft dann südöstlich an der Provinzstraße „Govone–Priocca“ entlang durch den Ort San Pietro di Govone und folgt der Straße in südsüdöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Provinzstraße Nr. 2 (ehemals 231), die bereits im Gebiet von Priocca liegt. Dann führt sie südlich der Straße zur Kreuzung mit der Via Pirio, bis sie im Südosten in der Ortschaft Madonnina in die Provinzstraße „Priocca–Magliano Alfieri“ einmündet. Auf dieser Straße verläuft die Begrenzungslinie weiter bis zur Ortschaft San Bernardo, die bereits zum Gemeindegebiet von Magliano Alfieri gehört, und führt südwestlich der Provinzstraße „Castellinaldo–Priocca–Magliano“ bis zur Ortschaft San Michele in der Gemeinde Castellinaldo an die Kreuzung mit der Gemeindestraße von Leschea. Nun verläuft sie südöstlich weiter bis zur Gemeindestraße des Friedhofs und erreicht den Ort Santa Maria in der Nähe der Kirche (auf einer Höhe von 196 m), die im Gemeindegebiet von Magliano Alfieri liegt. Danach verläuft die Begrenzungslinie im Südosten an der Straße „della Moisa“ entlang und führt südlich davon durch das Ortszentrum von San Pietro (auf einer Höhe von 214 m) und den Ort San Carlo della Serra, bis sie die Grenze zur Gemeinde Castagnito erreicht. Sie folgt dieser Grenze in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Staatsstraße Asti/Alba Nr. 231 und verläuft nordwestlich dieser Straße weiter in Richtung Asti, bis sie im Gebiet von Govone den Fluss Tanaro kreuzt. Die Begrenzungslinie führt nördlich des Flusses weiter, bis sie letztlich an die Grenze der Provinzen Asti und Cuneo zwischen den Gemeinden Govone und San Martino Alfieri gelangt.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Arneis B.

Nebbiolo N.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„g. U. Terre Alfieri“

Die Bezeichnung „Terre Alfieri“ bezieht sich auf die Weinanbauflächen, die im Gebiet des Hügelgemeindeverbands „Colline Alfieri“ und im Gebiet des Gemeindeverbands „Roero fra Tanaro a Castelli“ liegen. Das betreffende Weinbaugebiet stellt einen besonderen Wert der bäuerlichen Tradition und Kultur im Gebiet um Asti dar, der es ermöglicht, auch heute noch eine traditionelle Rebsorte anzubauen, die den Vorlieben der Verbraucher entgegenkommt.

Es war der Hartnäckigkeit der örtlichen Weinbauern zu verdanken, dass die Rebsorte Arneis vor dem Aussterben bewahrt und der Anbau der Rebsorte Nebbiolo weitergeführt wurde, sodass den neuen Generationen ein Teil der lokalen Geschichte erhalten geblieben ist.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Rechtsrahmen:

Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Bereitung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Terre Alfieri“ muss innerhalb des Erzeugungsgebiets der Trauben erfolgen. Darüber hinaus kann die Weinbereitung auch im Bereich des gesamten Verwaltungsgebiets der Provinzen Asti und Cuneo erfolgen, in denen das Erzeugungsgebiet liegt.

Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Rechtsrahmen:

Nationalrechtliche Vorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Abfüllung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Terre Alfieri“ muss innerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgen.

In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss die Abfüllung oder das Verpacken innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen, um die Qualität zu wahren, den Ursprung zu garantieren und effektive Kontrollen zu gewährleisten. Tatsächlich werden die besonderen qualitativen Merkmale und Eigenschaften der Weine mit der g. U. „Terre Alfieri“, die mit dem geografischen Erzeugungsgebiet zusammenhängen, durch die Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet besser gewährleistet, da die Anwendung und Einhaltung aller technischen Vorschriften für den Transport und die Abfüllung unter die Verantwortung und fachliche Kompetenz der Erzeugerbetriebe im abgegrenzten Gebiet fallen. Daher sind die Kontrollen durch die zuständigen Kontrollstellen, denen die Weinerzeuger in allen Phasen der Erzeugung und insbesondere bei der Abfüllung unterliegen, innerhalb eines abgegrenzten geografischen Bereichs wie dem Gebiet der g. U. „Terre Alfieri“ effektiver. Diese Vorschrift ist für die Weinerzeuger von Vorteil, die sich der Verantwortung bewusst sind, die hohe Qualität der g. U. zu wahren, um dem Verbraucher die Garantie über die Herkunft, Qualität und Einhaltung der Produktionsspezifikation bieten zu können, was letztlich dem Ansehen und Ruf der geschützten Ursprungsbezeichnung zugutekommt.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/16194


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/27


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 63/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Balatoni hal“

EU-Nr.: PGI-HU-02470 — 25.5.2018

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Balatoni hal“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Ungarn

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Mit der g. g. A. „Balatoni hal“ (Plattenseefisch) werden ausschließlich Karpfen (Cyprinus carpio L. 1758) und Zander (Sander lucioperca L. 1758) bezeichnet, die im Plattensee oder im Einzugsgebiet des Plattensees leben, vermehrt und gezüchtet werden (nähere Angaben siehe Punkt 4) und lebend oder verarbeitet (frisch, gekühlt oder gefroren, meist in Stücken, selten in Form von Filets) verkauft werden.

a)   „Balatoni hal“: Zander

Bei Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ handelt es sich um eine Zanderart (Sander lucioperca L.), die ausschließlich in dem unter Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet (Einzugsgebiet des Plattensees) lebt und/oder gezüchtet wird. Das Fleisch des Zanders ist weiß, mager, grätenfrei und wohlschmeckend, hat einen geringen Fettgehalt und ist reich an Eiweiß. Das Fleisch des Zanders mit der g. g. A. „Balatoni hal“ gilt als weißer und wohlschmeckender als das des Flusszanders.

Qualitätsparameter für Fleisch von Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“:

Wassergehalt: 78,0–79,5 %,

Eiweißgehalt: 19–20 %,

Fettgehalt: 0,5–1,0 %.

„Balatoni hal“: Beim Verkauf muss Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ (lebend, frisch, gekühlt oder gefroren) ein Mindestgewicht von 0,5 kg aufweisen.

b)   „Balatoni hal“: Karpfen

Bei Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“ handelt es sich um eine Karpfenart (Cyprinus carpio L.) aus der Familie der Cyprinidae, die ausschließlich im Einzugsgebiet des Plattensees gezüchtet wird und ausschließlich die staatlich anerkannten lokalen Varietäten „Balatoni sudár“ und „Varászlói tükrös“ umfasst, die in dem unter Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet gezüchtet werden.

Typische Qualitätsparameter des Fleisches von Karpfen „Balatoni sudár ponty“ mit der g. g. A. „Balatoni hal“ sind (OMMI (Nationales Institut für landwirtschaftliche Qualitätskontrolle) 2004, MgSzH (Landwirtschaftsamt) 2011, Gorda und Borbély 2013):

Wassergehalt: 74,1–77,4 %,

Eiweißgehalt: 16,6–17,6 %,

Fettgehalt: 4,2–8,0 %.

Typische Qualitätsparameter des Fleisches von Karpfen „Varászlói tükrös ponty“ mit der g. g. A. „Balatoni hal“ sind:

Wassergehalt: 73,9–78,3 %,

Eiweißgehalt: 16,8–17,7 %,

Fettgehalt: 3,5–7,7 %.

Das Fleisch des Karpfens mit der g. g. A. „Balatoni hal“ ist fest und zart.

Beim Verkauf muss Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“ (lebend, frisch, gekühlt oder gefroren) ein Mindestgewicht von 1,5 kg (idealerweise 1,5–3 kg) aufweisen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der Einsatz von Düngemitteln zur Steigerung des fischereilichen Ertrags ist in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verboten. Die Ernährung von Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ ist insofern besonders, als die Jungfische sie erst nach Erreichen einer Körperlänge von 12 bis 15 cm von Zooplankton auf Fisch umstellen, was im Vergleich zu anderen Raubfischen relativ spät ist. Ebenfalls besonders sind die verfügbaren Futterquellen im Einzugsgebiet des Plattensees, wo vor allem Ukeleien (Alburnus alburnus), Brassen (Abramis brama) und Sichlinge (Pelecus cultratus) zur Fressbeute des Zanders zählen (Specziár 2010). Das Futterangebot und seine Zusammensetzung sind im gesamten Einzugsgebiet des Plattensees ähnlich. Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ erhalten keine Ergänzungsfuttermittel, und die Zucht beruht ausschließlich auf natürlichem Fischfutter, das hauptsächlich aus den Zuflüssen der Fischteiche stammt, d. h. aus den Bächen im Einzugsgebiet des Plattensees.

Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“ erhalten natürliches Futter und Ergänzungsfuttermittel, die sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammensetzen. Das sind zum einen Nährstoffmischungen (Weizen, Triticale und Mais) und zum anderen gebietsfremde Zebramuschelarten (Dreissena polymorpha und Dreissena bugensis). Fischzüchter (Inhaber einer selektiven Fangerlaubnis zu ökologischen Zwecken) ernten die als Futtermittel verwendete Muschelbiomasse von mobilen Flößen, die an verschiedenen Orten am Plattensee (südliche Teile aller drei Einzugsgebiete, hauptsächlich in der Nähe von Fischzuchtbetrieben) installiert sind. Die Muschelbiomasse wird nach 8 bis 12 Monaten von den Flößen geerntet und in Karpfenzuchtbetrieben als Futter verwendet, wobei sichergestellt wird, dass die Muschelarten im Fischzuchtbetrieb verbleiben.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle vier Erzeugungsschritte für „Balatoni hal“ müssen in dem unter Punkt 4 beschriebenen abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Dazu gehören das natürliche Ablaichen, die künstliche Vermehrung (Brutanlage), die Aufzucht in natürlichen Gewässern und die Zucht in der Fischzuchtanlage. Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist die pelagische Fischerei im Plattensee seit dem 5. Dezember 2013 verboten. Als Ausnahme ist die selektive Fischerei zu ökologischen und Demonstrationszwecken erlaubt (3 000 kg Karpfen und 500 kg Zander pro Jahr, mit Aalreusen). „Balatoni hal“ stammt daher hauptsächlich aus Zuchtbetrieben, gelegentlich sind als Nebenprodukt der selektiven Aalfischerei zu ökologischen Zwecken aber auch in natürlicher Umgebung aufgezogene Exemplare erhältlich.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Zucht von „Balatoni hal“ erfolgt in Ungarn an folgenden Orten im Einzugsgebiet des Plattensees.

1.

Plattensee und sein Wassersystem (Gewässer der Fischzucht: 61 139 ha)

Spezifische Wasserkörper des Plattensees und sein Wassersystem:

die gesamte Fläche des Plattensees,

der Abschnitt des Flusses Zala von der Mündung bis zur Eisenbahnbrücke Fenékpuszta,

der Abschnitt des Hévíz-Kanals von der Mündung bis 50 Meter von der stromabwärts gelegenen Seite des Staudamms am Hévízer-See,

der Abschnitt des Páhok-Kanals von der Mündung bis zum Hévíz-Kanal,

der Abschnitt des Kanals Egyesített-övcsatorna von der Bootsbrücke (Bárkázó híd) bis zum Zufluss des Gyöngyös-Bachs,

der Abschnitt des Fenyves-Kanals (Fenyvesi-nyomócsatorna) von der Mündung bis zur Pumpstation in Balatonfenyves,

der Abschnitt des Westlichen Gürtelkanals (Nyugati-övcsatorna) von der Mündung bis zur Eisenbahnbrücke Pálmajor,

der Abschnitt des Keleti-Bozót-Kanals von der Mündung bis zur Brücke der Straße, die zum Bahnhof Pusztaberény führt,

der Abschnitt des Bachs Jama von der Mündung bis zu den Schleusentoren am Fischteich von Bugaszeg,

der Abschnitt des Bachs Tetves von der Mündung bis zu den Schleusentoren an den Fischteichen von Balatonlelle,

der Abschnitt des Kismetszés von der Mündung bis zur Straße Nr. 70,

der Abschnitt des Nagymetszés von der Mündung bis zur Holzbrücke in Szólád,

die Bäche Lesence, Kétöles, Tapolca, Egervíz und Burnót sowie der Abschnitt des Egermalom-Kanals von der Mündung bis zur Straße Nr. 71,

die Abschnitte der Binnenentlastungskanäle Sár und Cigány von der Zufahrtsstraße nach Somogyszentpál bis zum Westlichen Gürtelkanal (Nyugati-övcsatorna),

der Abschnitt des Westlichen Gürtelkanals (Nyugati-övcsatorna) von der Eisenbahnbrücke Pálmajor zum Határ-Külvíz-Kanal,

der Abschnitt des Határ-Külvíz-Kanals von der Mündung bis zur Hauptstraße zwischen Marcali und Öreglak,

der Cigány-Kanal,

der Keleti-Bozót-Kanal.

2.

Wasserschutzsystem Kis-Balaton, Stufe I (Hidvéger-See, Fläche: 2 000 ha)

3.

Wasserschutzsystem Kis-Balaton, Stufe II (Fenéker-See, Fläche: 5 110 ha)

4.

Reservoir Marcali (Fläche: 407 ha)

5.

Fischteiche von Fonyód-Zardavár (Fläche: 135 ha)

6.

Fischteiche von Balatonlelle-Irmapuszta (Fläche: 275 ha)

7.

Fischteiche von Buzsáki-Ciframalom (Fläche: 138 ha)

8.

Fischteich von Balatonszárszó-Nádfedeles (Fläche: 15 ha)

9.

Fischteich von Balatonföldvár (Fläche: 23 ha)

10.

Fischteiche von Somogyvár-Tölös (Fläche: 26 ha)

11.

Fischteiche von Varászló (Fläche: 174 ha)

12.

Fischteiche von Siófok-Törek (Fläche: 36 ha)

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen „Balatoni hal“ und dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität und dem Ansehen des Erzeugnisses.

„Balatoni hal“ wird vor allem im südlichen und südwestlichen Einzugsgebiet des Plattensees erzeugt. Die Fischteiche befinden sich heute in den Gebieten, die vor der Entwässerung des Plattensees die Buchten bzw. das Seebett bildeten. Dementsprechend ist ihr Untergrund mit dem des Plattensees vergleichbar.

Im Gebiet herrscht ein feuchtes Kontinentalklima mit submediterranen Einflüssen. Der submediterrane Einfluss betrifft vor allem die Niederschlagsverteilung, die in durchschnittlichen Jahren zwei Spitzen (Juni und September) aufweist und für die Fischzucht von entscheidender Bedeutung ist. Das Gebiet verzeichnet mehr Niederschlag als der ungarische Durchschnitt (620 mm pro Jahr). Der Großteil des Regens fällt in den Sommermonaten, was für die Fischzucht besser ist, um die Wasserstände in ausreichender Menge und Qualität aufzufüllen. Die Zuflüsse der Fischteiche im Einzugsgebiet sind in der Regel kurz (30–40 km) und frei von Einleitungen unbehandelter Abwässer (Ferincz et al. 2017). Dadurch und aufgrund des Verzichts auf organische Düngemittel sind das Wasser und die Sedimente der Fischteiche nicht anaerob. Folglich ist das Fleisch der dort erzeugten Fische frei von Fremdgeschmack. Die mittlere Jahrestemperatur (11,2 °C) liegt ebenfalls über dem nationalen Durchschnitt, was sich positiv auf das Fischwachstum auswirkt. Die Beschaffenheit des Fleisches wird durch eine Reihe von Umwelt- und Produktionsfaktoren beeinflusst, darunter Alter, Arten, Futtermittel oder natürliche Ernährung (Trenovszki 2013), wobei die Menge und Qualität der Futtermittel entscheidend ist.

Der Einsatz organischer Düngemittel zur Steigerung des fischereilichen Ertrags (gängige Praxis in anderen Gebieten) ist in Fischteichen im Einzugsgebiet des Plattensees auch aus Gründen des Gewässerschutzes verboten. Dementsprechend kommen die dort gezüchteten Fische nicht mit den geschmacksbeeinträchtigenden Fremdstoffen in Berührung, die stets in organischen Düngemitteln enthalten sind. Die charakteristische Qualität des Fleisches von Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ ist auf das Fischteichwasser in ausreichender Qualität und Quantität (sandige, lösshaltige Teichböden, geringer Gehalt an organischen Stoffen im Zulaufwasser), die aeroben Sedimente am Seegrund sowie die große Menge und den hohen Anteil an hauptsächlich einheimischen weißfleischigen Ukeleien und Rotaugen, die für das Gebiet charakteristisch sind, zurückzuführen. Aufgrund der guten Wasserqualität und der natürlichen Fischnahrung ist das Fleisch des Zanders mit der g. g. A. „Balatoni hal“ schneeweiß ohne Fremdgeschmack. Es weist aufgrund der großen Wasseroberfläche eine zarte Textur auf (mehr Bewegung bei der Nahrungssuche).

Specziár (2010) hat festgestellt, dass die Ernährung von Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ insofern besonders ist, als die Jungfische sie erst nach Erreichen einer Körperlänge von 12 bis 15 cm von Zooplankton auf Fisch umstellen, was im Vergleich zu anderen Raubfischen relativ spät ist. Ebenfalls besonders sind die verfügbaren Futterquellen im Einzugsgebiet des Plattensees, wo vor allem Ukeleien (Alburnus alburnus), Brassen (Abramis brama) und Sichlinge (Pelecus cultratus) zur Fressbeute des Zanders zählen (Specziár 2010). Die besondere Qualität des Fleisches von Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“ ist diesen Faktoren zu verdanken. Das Fleisch von Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“ ist fest. Seine geschmeidige Konsistenz verdankt es dem proteinreichen Naturfutter und dem natürlichen Muschelergänzungsfutter, denn eiweißreiche natürliche Nährstoffe wirken sich positiv auf die Fleischqualität des Karpfens aus (Balogh 2015).

„Balatoni hal“ ist eines der Aushängeschilder der lokalen Küche. Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“ darf in der Fischsuppe „Balatoni halászlé“, einem einzigartigen und für das Einzugsgebiet typischen Gericht, keinesfalls fehlen.

Gegenwärtiges Ansehen von „Balatoni hal“

Wie eng die Beziehung zwischen dem Plattensee und Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“ ist, zeigt sich auch daran, dass 2019 zum fünften Mal der International Balaton Carp Cup ausgetragen wurde.

Seit 2015 veranstaltet die Stadt Balatonfüred regelmäßig das Fisch- und Weinfestival am Plattensee. Ziel der Veranstaltung ist es, die Verbraucher für Fisch aus dem Plattenseegebiet zu sensibilisieren und durch die Kombination von lokalem Fisch und Wein einen Markt für lokale Fischzuchtbetriebe und Weinerzeuger zu schaffen.

Die aus „Balatoni hal“ hergestellte Balaton-Fischsuppe („Balatoni halászlé“) ist zu einer kulinarischen Konstante geworden (siehe z. B.: http://itthonotthonvan.hu/cikkek/2687482/a_balatoni_halaszle_titkahttp://itthonotthonvan.hu/cikkek/2687482/a_balatoni_halaszle_titka

Der folgende Artikel befasst sich mit dem besonderen Geschmack und den traditionellen Fangmethoden von „Balatoni hal“: http://magyarkonyhaonline.hu/magyar-izek/a-balatoni-halakhttp://magyarkonyhaonline.hu/magyar-izek/a-balatoni-halak

Das Buch „A halfőzés fortélyai a Balaton mentén“ (Tricks der Fischküche am Plattensee) ist eine Sammlung von 400 Fischgerichten aus 40 Städten und Dörfern um den Plattensee (Szabó Zoltán 2014, ISBN 978-963-08-8628-4).

Michelin-Sterne-Restaurants wie z. B. das Stand in Budapest (Küchenchef Tamás Széll und Küchenchefin Szabina Szulló) kochen mit „Balatoni sudár ponty“, der auch als Zutat auf der Speisekarte angegeben ist (https://diningguide.hu/szell-tamas-cikke-halaszlevita-szell-tamas-halaszle-receptjevel/https://diningguide.hu/szell-tamas-cikke-halaszlevita-szell-tamas-halaszle-receptjevel/

Historischer Hintergrund des hohen Ansehens von Zander mit der g. g. A. „Balatoni hal“

In einer Erörterung über die französische Fischerei in der Ausgabe Nr. 44 der Fischerei-Zeitung aus dem Jahr 1917 bemerkte der Brüsseler Wissenschaftler Waldmann: „Vor dem Großen Krieg war ‚Fogasch‘ in Paris sehr begehrt. So heißt der Zander aus dem ungarischen Plattensee.“

Im Jahr 1933 schrieb Eugen Neresheimer, Fischereifachreferent der österreichischen Regierung, im Österreichischen Nahrungsmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus), dass die Bezeichnung „Fogasch“ korrekterweise nur für Zander aus dem Plattensee verwendet werden darf. Er fügte hinzu, dass die Benennung des Fisches mit diesem Namen dem Verbraucher suggeriere, dass er aus dem Plattensee stammt. Seiner Meinung nach dürfe nur Zander aus dem Plattensee rechtens „Fogasch“ (Zander) heißen.

Auf dem Internationalen Fischerkongress in Paris im Juli 1931 erklärte Károly Lukács den Balaton-Zander zu einer besonderen lokalen Zandervarietät und schlug die taxonomische Bezeichnung „Lucioperca sandra varietas Fogas balatonica“ vor (Szári 1988).

In den 1930er Jahren erwarb die Balaton Halászati Részvénytársaság (Balatoner Fischereigesellschaft) die ausschließlichen Rechte an der Bezeichnung „fogas“ (Zander), die nur auf im Plattensee gefangenen Zander anzuwenden war. Lieferungen musste ein Nachweis der Herkunft vom Plattensee beigefügt werden. 1931 wurde beim Internationalen Patentamt in Bern ein kleines konvexes Metallsiegel eingetragen, das in der Folge als Markenzeichen auf den Kiemendeckeln (Operkulum) von exportiertem Zander angebracht wurde (Héjjas und Punk 2010).

Historischer Hintergrund des hohen Ansehens von Karpfen mit der g. g. A. „Balatoni hal“

Was die Bedeutung des Karpfens betrifft, so wird er in der Publikation „A Balaton halai“ (Fische des Plattensees) als zweitwichtigster Fisch nach dem Zander bezeichnet (Lukács 1936).

Ab den 1920er Jahren gab es Versuche von Fischzuchtbetrieben am Plattensee, die Karpfenbestände (neben den Zanderbeständen) durch gezielte Zucht zu vermehren.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://gi.kormany.hu/foldrajzi-arujelzok


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.