ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
22. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 62/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 62/02

Verbundene Rechtssachen C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Dezember 2020 — Rat der Europäischen Union/Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC u.a, Europäische Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Eurogroupe (C-597/18 P), Rat der Europäischen Union/Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a., Europäische Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Eurogroupe (C-598/18 P), Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC u. a. (C-603/18 P), Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a. (C-604/18 P)/Europäische Union, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Eurogroupe (Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für die Republik Zypern – Umstrukturierung der Staatsschuld Zyperns – Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank der Republik Zypern – Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 – Beschluss 2013/236/EU – Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus [ESM] über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen – Eigentumsrecht – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Gleichbehandlung – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union)

2

2021/C 62/03

Rechtssache C-601/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2020 — BP/Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte [FRA] – Befristeter Vertrag – Entscheidung über die Nichtverlängerung – Erlass einer neuen Entscheidung nach einer Aufhebung durch das Gericht – Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Urteils des Gerichts)

5

2021/C 62/04

Rechtssache C-607/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Husqvarna AB/Lidl Digital International GmbH & Co. KG, vormals Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarken – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a – Art. 55 Abs. 1 – Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Unionsmarke, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist – Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren – Zeitpunkt der Beurteilung)

5

2021/C 62/05

Rechtssache C-656/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék — Ungarn) — BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Art. 146 Abs. 1 Buchst. b – Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden – Art. 147 – Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die nicht in der Union ansässig sind – Begriff – Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben – Beweis – Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit – Betrug)

6

2021/C 62/06

Rechtssache C-667/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — A. M./E. M. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 – Art. 19 – Informationen für die Verbraucher – Kennzeichnung – Auf den Behältnissen und Verpackungen der Mittel anzubringende Angaben – Kennzeichnung in einer Fremdsprache – Verwendungszweck des kosmetischen Mittels – Begriff – Verpackung kosmetischer Mittel mit einem Verweis auf einen in der Sprache des Verbrauchers verfassten umfassenden Produktkatalog)

7

2021/C 62/07

Rechtssache C-710/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — G. M. A./État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 AEUV – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Art. 14 Abs. 4 Buchst. b – Arbeitsuchende – Angemessene Frist, um von Stellenangeboten, die für den Arbeitsuchenden in Betracht kommen, Kenntnis zu erlangen und um die Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen, eingestellt zu werden – Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit an den Arbeitsuchenden stellt – Voraussetzungen des Rechts auf Aufenthalt – Pflicht, weiterhin Arbeit zu suchen, und begründete Aussicht, eingestellt zu werden)

8

2021/C 62/08

Rechtssache C-801/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu — Kroatien) — FRANCK d.d. Zagreb/Ministarstvo financija Republike Hrvatske Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d – Begriffe Gewährung von Krediten und andere Handelspapiere – Komplexe Umsätze – Hauptleistung – Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt – Übertragung eines Wechsels auf eine Factoringgesellschaft und Überweisung des erlangten Geldes an den Aussteller des Wechsels)

8

2021/C 62/09

Rechtssache C-849/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Besondere Schutzgebiete – Art. 4 Abs. 4 – Pflicht, Erhaltungsziele festzulegen – Art. 6 Abs. 1 – Pflicht, Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen – Entscheidung 2006/613/EG — Mediterrane biogeografische Region)

9

2021/C 62/10

Verbundene Rechtssachen C-354/20 PPU und C-412/20 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen L (C-354/20 PPU) und P (C-412/20 PPU) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Art. 6 Abs. 1 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Voraussetzungen für die Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 – Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht – Systemische oder allgemeine Mängel – Begriff der ausstellenden Justizbehörde – Berücksichtigung von Entwicklungen, die nach der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls eingetreten sind – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird)

10

2021/C 62/11

Rechtssache C-416/20 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen TR (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 4a Abs. 1 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Ausnahmen – Pflicht zur Vollstreckung – In Abwesenheit verhängte Strafe – Flucht der verfolgten Person – Richtlinie [EU] 2016/343 – Art. 8 und 9 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Erfordernisse im Fall der Verurteilung in Abwesenheit – Prüfung bei der Übergabe der verurteilten Person)

11

2021/C 62/12

Rechtssache C-349/20: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Juli 2020 — NB, AB/Secretary of State for the Home Department; Streithelfer: United Nations High Commissioner for Refugees

11

2021/C 62/13

Rechtssache C-453/20: Vorabentscheidungsersuchen des Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře (Tschechische Republik), eingereicht am 23. September 2020 — CityRail a.s./Správa železnic, státní organizace

12

2021/C 62/14

Rechtssache C-577/20: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 4. November 2020 — A

13

2021/C 62/15

Rechtssache C-606/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. November 2020 — EZ gegen Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

13

2021/C 62/16

Rechtssache C-632/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2020 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T—370/19, Spanien/Kommission

14

2021/C 62/17

Rechtssache C-633/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. November 2020 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen TC Medical Air Ambulance Agency GmbH

15

2021/C 62/18

Rechtssache C-636/20: Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 25. November 2020 — Tolnatext Bt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

16

2021/C 62/19

Rechtssache C-648/20: Vorabentscheidungsersuchen des Westminster Magistrates’ Court (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 1. Dezember 2020 — Bezirksstaatsanwaltschaft Swischtow/PI

16

2021/C 62/20

Rechtssache C-659/20: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 4. Dezember 2020 — ET/Ministerstvo životního prostředí

17

2021/C 62/21

Rechtssache C-660/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 4. Dezember 2020 — MK gegen Lufthansa CityLine GmbH

17

2021/C 62/22

Rechtssache C-687/20: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

18

2021/C 62/23

Rechtssache C-690/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2020 von Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-249/17, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission

19

2021/C 62/24

Rechtssache C-693/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2020 von Intermarché Casino Achats gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-254/17, Intermarché Casino Achats/Kommission

20

2021/C 62/25

Rechtssache C-725/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2020 von Maria Teresa Coppo Gavazzi u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-389/19 bis T-394/19, T-397/19, T-398/19, T-403/19, T-404/19, T-406/19, T-407/19, T-409/19 bis T-414/19, T-416/19 bis T-418/19, T-420/19 bis T-422/19, T-425/19 bis T-427/19, T-429/19 bis T-432/19, T-435/19, T-436/19, T-438/19 bis T-442/19, T-444/19 bis T-446/19, T-448/19, T-450/19 bis T-454/19, T-463/19 und T-465/19, Maria Teresa Coppo Gavazzi u. a./Parlament

21

2021/C 62/26

Rechtssache C-728/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Beverly Hills Teddy Bear Company/PMS International Group

22

 

Gericht

2021/C 62/27

Verbundene Rechtssachen T-236/17 und T-596/17: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Balti Gaas/Kommission und INEA (Finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität Connecting Europe für den Zeitraum 2014 — 2020 – Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur – Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen – Untätigkeitsklage – Keine Aufforderung zum Handeln – Unzulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Teilweise Unzulässigkeit – Beschluss, mit dem ein Vorschlag zurückgewiesen wird – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Zuständigkeit der Kommission)

23

2021/C 62/28

Rechtssache T-442/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — RN/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Überlebender Ehegatte – Hinterbliebenenversorgung – Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Verhältnismäßigkeit – Begriff Ehegatte)

24

2021/C 62/29

Rechtssache T-93/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Internationale Eislaufunion/Kommission (Wettbewerb – Unternehmensvereinigung – Eisschnelllauf-Wettkämpfe – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Regelung eines Sportverbands – Ausgleich zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Besonderheiten des Sports – Sportwetten – Schiedsgericht für Sport – Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen – Räumlicher Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Abhilfemaßnahmen)

24

2021/C 62/30

Rechtssache T-515/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Fakro/Kommission (Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Dachfenster und Eindeckrahmen – Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird – Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 773/2004 – Akteneinsicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Angemessene Frist – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Fehlendes Interesse der Union – Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können – Verdrängungspreise – Kampfmarken – Rabatte – Ausschließlichkeit)

25

2021/C 62/31

Rechtssache T-541/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission (Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Verlängerung eines endgültigen Antidumpingzolls – Bestimmung des Normalwerts – Protokoll über den Beitritt Chinas zur WTO – Vergleichslandmethode – Art. 2 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union – Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht)

26

2021/C 62/32

Rechtssache T-189/19: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Haikal/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren – Begründungspflicht – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

27

2021/C 62/33

Rechtssache T-315/19: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — BT/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Überlebender Ehegatte – Hinterbliebenenversorgung – Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Verbot der Altersdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit)

27

2021/C 62/34

Rechtssache T-521/19: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Haswani/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Rechtskraft – Klagefrist – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

28

2021/C 62/35

Rechtssache T-3/20: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Forbo Financial Services/EUIPO — Windmöller (Canoleum) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Canoleum – Ältere internationale Wortmarke MARMOLEUM – Relatives Eintragungshindernis – Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Plötzliche Erkrankung des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts – Sorgfaltspflicht – Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts)

29

2021/C 62/36

Rechtssache T-118/20: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Voco/EUIPO (Form einer Verpackung) (Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form einer Verpackung – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

30

2021/C 62/37

Rechtssache T-146/16: Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2020 — Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

30

2021/C 62/38

Rechtssache T-568/19: Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2020 — Micreos Food Safety/Kommission (Nichtigkeitsklage – Öffentliche Gesundheit – Verordnung [EG] Nr. 853/2004 – Produkt auf Phagenbasis zur Verringerung des bakteriellen Krankheitserregers Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Ablehnung des Antrags auf Zulassung von Listex™ P100 als Dekontaminationsmittel in verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Nicht anfechtbare Handlung – Handlung, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen soll – Rein bestätigende Handlung – Informative Handlung – Unzulässigkeit)

31

2021/C 62/39

Rechtssache T-872/19: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — IM/BEI (Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Stelle des geschäftsführenden Direktors des EIF – Stellenausschreibung – Ablehnung der Bewerbung des Klägers – Keine eigenständigen Rechtsbehelfe – Klagefrist – Unzulässigkeit)

32

2021/C 62/40

Rechtssache T-37/20: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — Vereinigtes Königreich/Kommission (Nichtigkeitsklage – EGFL und ELER – Klagefrist – Beginn – Mitteilung und Bekanntgabe – Kein entschuldbarer Irrtum – Verspätung – Unzulässigkeit)

32

2021/C 62/41

Rechtssache T-80/20: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — IM/EIB und EIF (Aufhebungsklage – Institutionelles Recht – Stelle des geschäftsführenden Direktors des EIF – Ablehnung der Bewerbung des Klägers – Bestellung eines anderen Bewerbers – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

33

2021/C 62/42

Rechtssache T-161/20: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — Ighoga Region 10/Kommission (Staatliche Beihilfen – Bau eines Kongresszentrums und eines Hotels in Ingolstadt – Beschwerde – Untätigkeitsklage – Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird – Erledigung)

33

2021/C 62/43

Rechtssache T-289/20: Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2020 — Facegym/EUIPO (FACEGYM) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FACEGYM – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

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2021/C 62/44

Rechtssache T-350/20: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — Wagenknecht/Kommission (Untätigkeitsklage – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Betrugsbekämpfung – Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder und dessen Präsidentin mit dem Vertreter der Tschechischen Republik – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 – Haushaltsordnung – Direktzahlungen aus dem Haushalt der Union zugunsten von Landwirten – Angeblicher Interessenkonflikt des Premierministers der Tschechischen Republik – Angebliche Untätigkeit der Kommission – Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Stellungnahme der Kommission – Unzulässigkeit)

35

2021/C 62/45

Rechtssache T-729/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31.12.2020 — Aurubis/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 2003/87/EG – Beschluss 2011/278/EU – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

35

2021/C 62/46

Rechtssache T-731/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Dezember 2020 — ExxonMobil Production Deutschland/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 2003/87/EG – Beschluss 2011/278/EU – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

36

2021/C 62/47

Rechtssache T-739/20: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — Unite the Union/EUIPO — WWRD Ireland (WATERFORD)

36

2021/C 62/48

Rechtssache T-754/20: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2020 — Cristescu/Kommission

37

2021/C 62/49

Rechtssache T-757/20: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — OT/Parlament

39

2021/C 62/50

Rechtssache T-764/20: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2020 — Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei Technology/Kommission

39

2021/C 62/51

Rechtssache T-766/20: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2020 — PrenzMarien/EUIPO — Molson Coors Brewing Company (UK) (STONES)

40

2021/C 62/52

Rechtssache T-768/20: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2020 — Standard International Management/EUIPO — Asia Standard Management Services (The Standard)

41

2021/C 62/53

Rechtssache T-769/20: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2020 — Ryanair/Kommission

42

2021/C 62/54

Rechtssache T-771/20: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — KS und KD/Rat u. a.

43

2021/C 62/55

Rechtssache T-1/21: Klage, eingereicht am 4. Januar 2021 — Fabryki Mebli Forte/EUIPO — Bog-Fran (Möbel)

44

2021/C 62/56

Rechtssache T-2/21: Klage, eingereicht am 5. Januar 2021 — Emmentaler Switzerland/EUIPO (EMMENTALER)

45

2021/C 62/57

Rechtssache T-3/21: Klage, eingereicht am 5. Januar 2021 — Power Horse Energy Drinks/EUIPO — Robot Energy Europe (UNSTOPPABLE)

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2021/C 62/58

Rechtssache T-4/21: Klage, eingereicht am 5. Januar 2021 — Advanced Superabrasives/EUIPO — Adi (ASI ADVANCED SUPERABRASIVES)

46

2021/C 62/59

Rechtssache T-6/21: Klage, eingereicht am 7. Januar 2021 — Advanced Organic Materials/EUIPO — Swiss Pharma International (ADVASTEROL)

47

2021/C 62/60

Rechtssache T-7/21: Klage, eingereicht am 8. Januar 2021 — El Corte Inglés/EUIPO — Kassl (STUDIO KASSL)

48

2021/C 62/61

Rechtssache T-8/21: Klage, eingereicht am 10. Januar 2021 — IFIC Holding/Kommission

49

2021/C 62/62

Rechtssache T-653/19: Beschluss des Gerichts vom 23. Dezember 2020 — FF/Kommission

50

2021/C 62/63

Rechtssache T-5/20: Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2021 — CP/Parlament

51


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 62/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 53 vom 15.2.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 44 vom 8.2.2021

ABl. C 35 vom 1.2.2021

ABl. C 28 vom 25.1.2021

ABl. C 19 vom 18.1.2021

ABl. C 9 vom 11.1.2021

ABl. C 443 vom 21.12.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Dezember 2020 — Rat der Europäischen Union/Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC u.a, Europäische Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Eurogroupe (C-597/18 P), Rat der Europäischen Union/Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a., Europäische Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Eurogroupe (C-598/18 P), Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC u. a. (C-603/18 P), Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a. (C-604/18 P)/Europäische Union, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Eurogroupe

(Verbundene Rechtssachen C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für die Republik Zypern - Umstrukturierung der Staatsschuld Zyperns - Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank der Republik Zypern - Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 - Beschluss 2013/236/EU - Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus [ESM] über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen - Eigentumsrecht - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gleichbehandlung - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union)

(2021/C 62/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

(Rechtssache C-597/18 P)

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, I. Gurov und E. Chatziioakeimidou)

Andere Parteien des Verfahrens: Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, Agroton plc, Joanna Andreou, Kyriaki Andreou, Bundeena Holding plc, Henrietta Jindra Burton, C & O Service & Investment Ltd, C. G. Christofides Industrial Ltd, Phidias Christodoulou, Georgia Phanou-Christodoulou, Christakis Christofides, vertreten durch seinen Testamentsvollstrecker, Theano Chrysafi, Andreas Chrysafis, Dionysios Chrysostomides, Eleni K. Chrysostomides, Eleni D. Chrysostomides, D & C Construction and Development Ltd, Chrystalla Dekatris, Constantinos Dekatris, Dr. K. Chrysostomides and Co., Emily Dragoumi, Parthenopi Dragoumi, James Droushiotis, Eastvale Finance Ltd, Nicos Eliades, Tereza Eliades, Goodway Alliance Ltd, Christos Hadjimarkos, Johnson Cyprus Employees Provident Fund, Kalia Georgiou LLC, Komposit Ltd, Platon M. Kyriakides, L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, Lois Builders Ltd, Athena Mavronicola-Droushiotis, Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, Neita International Inc., Sophia Nicolatos, Paris & Barcelona Ltd, Louiza Patsiou, Probus Mare Marine Ltd, Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, R.A. M. Oil Cyprus Ltd, Steelway Alliance Ltd, Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, The Prnses Ltd, Christos Tsimon, Nafsika Tsimon, Unienergy Holdings Ltd, Julia Justine Jane Woods (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, barrister), Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, J.-P. Keppenne und T. Maxian Rusche, agents), Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. O. Szablewska und M. K. Laurinavičius im Beistand von H.-G. Kamann, Rechtsanwalt, dan durch K. Laurinavičius, G. Várhelyi und O. Heinz, im Beistand von H.-G. Kamann, Rechtsanwalt, Eurogroupe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union)

Streithelferin zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: S. Hartikainen und J. Heliskoski)

(Rechtssache C-598/18 P)

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, I. Gurov und E. Chatziioakeimidou)

Andere Parteien des Verfahrens: Eleni Pavlikka Bourdouvali, Georgios Bourdouvalis, Nikolina Bourdouvali, Coal Energy Trading Ltd, Christos Christofi, Elisavet Christofi, Athanasia Chrysostomou, Sofoklis Chrysostomou, Clearlining Ltd, Alan Dimant, Dodoni Ependyseis Chartofylakou Dimosia Etaireia Ltd, Dtek Holdings Ltd, Dtek Trading Ltd, Elma Holdings pcl, Elma Properties & Investments pcl, Agrippinoulla Fragkoudi, Dimitrios Fragkoudis, Frontal Investments Ltd, Costas Gavrielides, Eleni Harou, Theodora Hasapopoullou, Gladys Iasonos, Georgios Iasonos, Jupiter Portfolio Investments pcl, George Karkousi, Lend & Seaserve Ltd, Liberty Life Insurance pcl, Michail P. Michailidis Ltd, Michalakis Michaelides, Rena Michael Michaelidou, Akis Micromatis, Erginos Micromatis, Harinos Micromatis, Alvinos Micromatis, Plotinos Micromatis, Nertera Investments Ltd, Andros Nicolaides, Melina Nicolaides, Ero Nicolaidou, Aris Panagiotopoulos, Nikolitsa Panagiotopoulou, Lambros Panayiotides, Ersi Papaefthymiou, Kostas Papaefthymiou, Restful Time Co., Alexandros Rodopoulos, Seatec Marine Services Ltd, Sofoklis Chrisostomou & Yioí Ltd, Marinos C. Soteriou, Sparotin Ltd, Miranda Tanou, Myria Tanou (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, barrister, und K. Chrysostomides, dikigoros), Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, J.-P. Keppenne und T. Maxian Rusche), Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: M. O. Szablewska und K. Laurinavičius im Beistand von H.-G. Kamann, Rechtsanwalt), Eurogroupe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union).

Streithelferin zur Unterstützung der anderen Partei des Verfahrens: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: S. Hartikainen und J. Heliskoski)

(Rechtssachen C-603/18 P und C-604/18 P)

Rechtsmittelführer: Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, Agroton plc, Joanna Andreou, Kyriaki Andreou, Henrietta Jindra Burton, C & O Service & Investment Ltd, C. G. Christofides Industrial Ltd, Christakis Christofides, vertreten durch seinen Testamentsvollstrecker, Theano Chrysafi, Andreas Chrysafis, Dionysios Chrysostomides, Eleni K. Chrysostomides, Eleni D. Chrysostomides, D & C Construction and Development Ltd, Chrystalla Dekatris, Constantinos Dekatris, Dr. K. Chrysostomides and Co., Emily Dragoumi, Parthenopi Dragoumi, Eastvale Finance Ltd, Nicos Eliades, Tereza Eliades, Goodway Alliance Ltd, Christos Hadjimarkos, Johnson Cyprus Employees Provident Fund, L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, Lois Builders Ltd, Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, Neita International, Inc., Paris & Barcelona Ltd, Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, R.A. M. Oil Cyprus Ltd, Steelway Alliance Ltd, Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, Christos Tsimon, Nafsika Tsimon, Julia Justine Jane Woods (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, barrister (C-603/18 P), Eleni Pavlikka Bourdouvali, Georgios Bourdouvalis, Nikolina Bourdouvali, Christos Christofi, Elisavet Christofi, Clearlining Ltd, Dtek Holding Ltd, Dtek Trading Ltd, Agrippinoulla Fragkoudi, Dimitrios Fragkoudis, Frontal Investments Ltd, Costas Gavrielides, Eleni Harou, Theodora Hasapopoullou, Gladys Iasonos, Georgios Iasonos, George Karkousi, Lend & Seaserve Ltd, Michail P. Michailidis Ltd, Michalakis Michaelides, Rena Michael Michaelidou, Andros Nicolaides, Melina Nicolaides, Ero Nicolaidou, Aris Panagiotopoulos, Nikolitsa Panagiotopoulou, Alexandros Rodopoulos, Seatec Marine Services Ltd, Marinos C. Soteriou (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, barrister, und K. Chrysostomides, dikigoros (C-604/18 P)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Chatziioakeimidou, A. de Gregorio Merino und I. Gurov), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, J.-P. Keppenne und T. Maxian Rusche), Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: M. O. Szablewska und M. K. Laurinavičius im Beistand von H.-G. Kamann, Rechtsanwalt), Eurogroupe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union)

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: S. Hartikainen und J. Heliskoski)

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T 680/13, EU:T:2018:486), sowie vom 13. Juli 2018, Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T 786/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:487), werden aufgehoben, soweit die vom Rat der Europäischen Union erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden, soweit diese gegen die in diesen Rechtssachen gegen die Eurogruppe und Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum erhobenen Klagen gerichtet sind.

2.

Die Klagen, die im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T 680/13 und T 786/14 erhoben wurden, sind unzulässig, soweit sie gegen die Eurogruppe und Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 gerichtet sind.

3.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C 603/18 P und C 604/18 P werden zurückgewiesen.

4.

Die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, die Agroton plc, Frau Joanna und Frau Kyriaki Andreou, die Bundeena Holding plc, Frau Henrietta Jindra Burton, die C & O Service & Investment Ltd, die C. G. Christofides Industrial Ltd, Herr Phidias Christodoulou, Frau Georgia Phanou Christodoulou, Herr Christakis Christofides, Frau Theano Chrysafi, Herr Andreas Chrysafis, Herr Dionysios Chrysostomides, Frau Eleni K. und Frau Eleni D. Chrysostomides, die D & C Construction and Development Ltd, Frau Chrystalla Dekatris, Herr Constantinos Dekatris, die Dr. K. Chrysostomides and Co., Frau Emily Dragoumi, Frau Parthenopi Dragoumi, Herr James Droushiotis, die Eastvale Finance Ltd, Herr Nicos Eliades, Frau Tereza Eliades, die Goodway Alliance Ltd, Herr Christos Hadjimarkos, der Johnson Cyprus Employees Provident Fund, die Kalia Georgiou LLC, die Komposit Ltd, Herr Platon M. Kyriakides, die L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, die Lois Builders Ltd, Frau Athena Mavronicola-Droushiotis, die Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, die Neita International Inc., Frau Sophia Nicolatos, die Paris & Barcelona Ltd, Frau Louiza Patsiou, die Probus Mare Marine Ltd, die Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, die R.A.M. Oil Cyprus Ltd, die Steelway Alliance Ltd, die Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, The Prnses Ltd, Herr Christos Tsimon, Frau Nafsika Tsimon, die Unienergy Holdings Ltd und Frau Julia Justine Jane Woods sowie Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali, Herr Georgios Bourdouvalis, Frau Nikolina Bourdouvali, die Coal Energy Trading Ltd, Herr Christos Christofi, Frau Elisavet Christofi, Frau Athanasia Chrysostomou, Herr Sofoklis Chrysostomou, die Clearlining Ltd, Herr Alan Dimant, die Dodoni Ependyseis Chartofylakou Dimosia Etaireia Ltd, die Dtek Holding Ltd, die Dtek Trading Ltd, die Elma Holdings pcl, die Elma Properties & Investments pcl, Frau Agrippinoulla Fragkoudi, Dimitrios Fragkoudis, die Frontal Investments Ltd, Herr Costas Gavrielides, Frau Eleni Harou, Frau Theodora Hasapopoullou, Frau Gladys Iasonos, Herr Georgios Iasonos, die Jupiter Portfolio Investments pcl, Herr George Karkousi, die Lend & Seaserve Ltd, die Liberty Life Insurance pcl, die Michail P. Michailidis Ltd, Herr Michalakis Michaelides, Frau Rena Michael Michaelidou, Herr Akis Micromatis, Herr Erginos Micromatis, Herr Harinos Micromatis, Herr Alvinos Micromatis, Herr Plotinos Micromatis, die Nertera Investments Ltd, Herr Andros Nicolaides, Frau Melina Nicolaides, Frau Ero Nicolaidou, Herr Aris Panagiotopoulos, Frau Nikolitsa Panagiotopoulou, Herr Lambros Panayiotides, Frau Ersi Papaefthymiou, Herr Kostas Papaefthymiou, die Restful Time Co., Herr Alexandros Rodopoulos, die Seatec Marine Services Ltd, die Sofoklis Chrisostomou & Yioí Ltd, Herr Marinos C. Soteriou, die Sparotin Ltd sowie Frau Miranda und Frau Myria Tanou tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C 597/18 P und C 598/18 P entstandenen Kosten.

5.

Die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, die Agroton plc, Frau Joanna und Frau Kyriaki Andreou, Frau Henrietta Jindra Burton, die C & O Service & Investment Ltd, die C. G. Christofides Industrial Ltd, Herr Christakis Christofides, Frau Theano Chrysafi, Herr Andreas Chrysafis, Herr Dionysios Chrysostomides, Frau Eleni K. und Frau Eleni D. Chrysostomides, die D & C Construction and Development Ltd, Frau Chrystalla Dekatris, Herr Constantinos Dekatris, die Dr. K. Chrysostomides and Co., Frau Emily Dragoumi, Frau Parthenopi Dragoumi, die Eastvale Finance Ltd, Herr Nicos Eliades, Frau Tereza Eliades, die Goodway Alliance Ltd, Herr Christos Hadjimarkos, der Johnson Cyprus Employees Provident Fund, die L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, die Lois Builders Ltd, die Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, die Neita International Inc., die Paris & Barcelona Ltd, die Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, die R.A.M. Oil Cyprus Ltd, die Steelway Alliance Ltd, die Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, Herr Christos Tsimon, Frau Nafsika Tsimon und Frau Julia Justine Jane Woods sowie Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali, Herr Georgios Bourdouvalis, Frau Nikolina Bourdouvali, Herr Christos Christofi, Frau Elisavet Christofi, die Clearlining Ltd, die Dtek Holding Ltd, die Dtek Trading Ltd, Frau Agrippinoulla Fragkoudi, Herr Dimitrios Fragkoudis, die Frontal Investments Ltd, Herr Costas Gavrielides, Frau Eleni Harou, Frau Theodora Hasapopoullou, Frau Gladys Iasonos, Herr Georgios Iasonos, Herr George Karkousi, die Lend & Seaserve Ltd, die Michail P. Michailidis Ltd, Herr Michalakis Michaelides, Frau Rena Michael Michaelidou, Herr Andros Nicolaides, Frau Melina Nicolaides, Frau Ero Nicolaidou, Herr Aris Panagiotopoulos, Frau Nikolitsa Panagiotopoulou, Herr Alexandros Rodopoulos, die Seatec Marine Services Ltd und Herr Marinos C. Soteriou tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C 603/18 P und C 604/18 P entstandenen Kosten.

6.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2020 — BP/Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

(Rechtssache C-601/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Agentur der Europäischen Union für Grundrechte [FRA] - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Erlass einer neuen Entscheidung nach einer Aufhebung durch das Gericht - Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Urteils des Gerichts)

(2021/C 62/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: BP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Lazar)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (Prozessbevollmächtigte: M. O'Flaherty im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

BP trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA).


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Husqvarna AB/Lidl Digital International GmbH & Co. KG, vormals Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-607/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Art. 55 Abs. 1 - Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke - Unionsmarke, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist - Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren - Zeitpunkt der Beurteilung)

(2021/C 62/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Husqvarna AB

Beklagte: Lidl Digital International GmbH & Co. KG, vormals Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG

Tenor

Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, abzustellen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage ist.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


22.2.2021   

DE

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C 62/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék — Ungarn) — BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-656/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Art. 147 - „Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden“, die nicht in der Union ansässig sind - Begriff - Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben - Beweis - Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Betrug)

(2021/C 62/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. /

Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Tenor

1.

Die in Art. 147 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehene Steuerbefreiung für „Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden“, ist dahin auszulegen, dass darunter keine Gegenstände fallen, die eine Privatperson, die nicht in der Europäischen Union ansässig ist, zu gewerblichen Zwecken nach Orten außerhalb der Europäischen Union mit sich führt, um sie in einem Drittstaat weiterzuverkaufen.

2.

Art. 146 Abs. 1 Buchst. b und Art. 147 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden nicht erfüllt sind, die betreffenden Gegenstände vom Erwerber aber tatsächlich nach Orten außerhalb der Union befördert wurden, verpflichtet ist, zu prüfen, ob die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung auf die in Rede stehende Lieferung angewandt werden kann, obwohl die einschlägigen Zollformalitäten nicht durchgeführt wurden und der Erwerber beim Kauf nicht beabsichtigte, dass diese Befreiung angewandt wird.

3.

Art. 146 Abs. 1 Buchst. b und Art. 147 der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen automatisch die in diesen Bestimmungen vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung versagt, wenn sie feststellt, dass der Steuerpflichtige das Formular bösgläubig ausgestellt hat, auf dessen Grundlage der Erwerber sich auf die in Art. 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung berufen hat, obwohl feststeht, dass die betroffenen Gegenstände das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben. Unter diesen Umständen ist die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen, wenn der Verstoß gegen eine formale Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen hinsichtlich der Anwendung dieser Befreiung erfüllt wurden, oder wenn festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der fragliche Umsatz in einen Betrug einbezogen war, der das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — A. M./E. M.

(Rechtssache C-667/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 - Art. 19 - Informationen für die Verbraucher - Kennzeichnung - Auf den Behältnissen und Verpackungen der Mittel anzubringende Angaben - Kennzeichnung in einer Fremdsprache - „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ - Begriff - Verpackung kosmetischer Mittel mit einem Verweis auf einen in der Sprache des Verbrauchers verfassten umfassenden Produktkatalog)

(2021/C 62/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A. M.

Beklagte: E. M.

Tenor

1.

Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

2.

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — G. M. A./État belge

(Rechtssache C-710/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Arbeitsuchende - Angemessene Frist, um von Stellenangeboten, die für den Arbeitsuchenden in Betracht kommen, Kenntnis zu erlangen und um die Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen, eingestellt zu werden - Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit an den Arbeitsuchenden stellt - Voraussetzungen des Rechts auf Aufenthalt - Pflicht, weiterhin Arbeit zu suchen, und begründete Aussicht, eingestellt zu werden)

(2021/C 62/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. M. A.

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 45 AEUV und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, einem Unionsbürger ab dem Zeitpunkt, zu dem er sich dem Arbeitsamt zur Verfügung stellt, eine angemessene Frist einzuräumen, um es ihm zu ermöglichen, von Stellenangeboten, die für ihn in Betracht kommen, Kenntnis zu erlangen und die für eine Einstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Während dieser Zeit kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Arbeitsuchenden den Nachweis verlangen, dass er auf der Suche nach Arbeit ist. Erst nach Ablauf der genannten Frist kann dieser Mitgliedstaat vom Arbeitsuchenden verlangen, nicht nur nachzuweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht, sondern auch, dass er begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


22.2.2021   

DE

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C 62/8


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu — Kroatien) — FRANCK d.d. Zagreb/Ministarstvo financija Republike Hrvatske Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak

(Rechtssache C-801/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Begriffe „Gewährung von Krediten“ und „andere Handelspapiere“ - Komplexe Umsätze - Hauptleistung - Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt - Übertragung eines Wechsels auf eine Factoringgesellschaft und Überweisung des erlangten Geldes an den Aussteller des Wechsels)

(2021/C 62/08)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Upravni sud u Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FRANCK d.d. Zagreb

Beklagter: Ministarstvo financija Republike Hrvatske Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer, die diese Bestimmungen für die Gewährung von Krediten bzw. für Umsätze im Geschäft mit anderen Handelspapieren vorsehen, für einen Umsatz gilt, der darin besteht, dass der Steuerpflichtige gegen Entgelt einem anderen Steuerpflichtigen Geldmittel überlässt, die er bei einer Factoringgesellschaft infolge der Übertragung eines vom zweiten Steuerpflichtigen ausgestellten Wechsels auf diese erhalten hat, wobei der erste Steuerpflichtige der Factoringgesellschaft die Begleichung dieser Wechselforderung zum Fälligkeitstermin garantiert.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


22.2.2021   

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C 62/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-849/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Art. 4 Abs. 4 - Pflicht, Erhaltungsziele festzulegen - Art. 6 Abs. 1 - Pflicht, Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen - Entscheidung 2006/613/EG — Mediterrane biogeografische Region)

(2021/C 62/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und C. Hermes)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle für die Festlegung geeigneter Erhaltungsziele und geeigneter Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die 239 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die sich auf griechischem Hoheitsgebiet befinden und in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates aufgeführt sind, erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020, S. 36.


22.2.2021   

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C 62/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen L (C-354/20 PPU) und P (C-412/20 PPU)

(Verbundene Rechtssachen C-354/20 PPU und C-412/20 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Art. 6 Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Voraussetzungen für die Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 2 - Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht - Systemische oder allgemeine Mängel - Begriff der ausstellenden Justizbehörde - Berücksichtigung von Entwicklungen, die nach der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls eingetreten sind - Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird)

(2021/C 62/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

L (C-354/20 PPU), P (C-412/20 PPU)

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die mit der Entscheidung über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, befasste vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Judikative verfügt, die im Ausstellungsmitgliedstaat dieses Haftbefehls zum Zeitpunkt seiner Ausstellung bestanden oder im Anschluss daran aufgetreten sind, der Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, nur nach einer konkreten und genauen Prüfung, bei der insbesondere die persönliche Situation des Betroffenen, die Art der in Rede stehenden Straftat sowie der tatsächliche Kontext der Ausstellung des Haftbefehls — wie Erklärungen von Behörden, die in die Behandlung eines Einzelfalls eingreifen können — berücksichtigt werden, die Eigenschaft als „ausstellende Justizbehörde“ versagen und davon ausgehen darf, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung seines durch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2020

ABl. C 378 vom 9.11.2020.


22.2.2021   

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C 62/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen TR

(Rechtssache C-416/20 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Ausnahmen - Pflicht zur Vollstreckung - In Abwesenheit verhängte Strafe - Flucht der verfolgten Person - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 8 und 9 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Erfordernisse im Fall der Verurteilung in Abwesenheit - Prüfung bei der Übergabe der verurteilten Person)

(2021/C 62/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

TR

Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Tenor

Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls in einem Fall, in dem die betroffene Person ihre persönliche Ladung verhindert hat und aufgrund ihrer Flucht in den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, nicht allein deshalb verweigern kann, weil sie keine Zusicherung erhalten hat, dass bei einer Übergabe dieser Person an den Ausstellungsmitgliedstaat ihr Recht auf eine neue Verhandlung im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen gewahrt wird.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


22.2.2021   

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C 62/11


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Juli 2020 — NB, AB/Secretary of State for the Home Department; Streithelfer: United Nations High Commissioner for Refugees

(Rechtssache C-349/20)

(2021/C 62/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NB, AB

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Streithelfer: United Nations High Commissioner for Refugees

Vorlagefragen

Wenn zu prüfen ist, ob das UNRWA (1), was den Beistand für Behinderte betrifft, nicht länger Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie (2) für einen bei dem UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser gewährt,

1.

handelt es sich dann bei dieser Prüfung lediglich um eine historische Bewertung der Umstände, die einen Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Abreise angeblich gezwungen haben, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, oder ist auch eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung ex nunc anzustellen, ob der Antragsteller diesen Schutz oder diesen Beistand gegenwärtig in Anspruch nehmen kann?

2.

Wenn die Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass diese Prüfung eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung umfasst, ist es dann legitim, in entsprechender Anwendung die das Erlöschen betreffende Bestimmung des Art. 11 heranzuziehen, so dass in Fällen, in denen der Antragsteller für die Vergangenheit einen hinreichenden Grund für das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets nachweisen kann, der Mitgliedstaat den Nachweis zu führen hat, dass dieser Grund nicht mehr gegeben ist?

3.

Liegen berechtigte objektive Gründe für die Abreise einer solchen Person im Zusammenhang mit der Gewährung von Schutz oder Beistand durch das UNRWA nur vor, wenn sich nachweisen lässt, dass seitens des UNRWA oder des Staates, in dem das UNRWA tätig ist, vorsätzlich Schaden zugefügt oder (durch Tun oder durch Unterlassen) der Beistand entzogen wurde?

4.

Ist dabei der Beistand zu berücksichtigen, der solchen Personen durch Akteure der Zivilgesellschaft, wie etwa durch Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird?


(1)  United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East.

(2)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).


22.2.2021   

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C 62/12


Vorabentscheidungsersuchen des Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře (Tschechische Republik), eingereicht am 23. September 2020 — CityRail a.s./Správa železnic, státní organizace

(Rechtssache C-453/20)

(2021/C 62/13)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: CityRail a.s.

Antragsgegnerin: Správa železnic, státní organizace

Vorlagefragen

1.

Ist der Ort des Be- und Entladens für die Beförderung von Gütern, einschließlich der Gleise, ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34 (1)?

2.

Ist mit der Richtlinie 2012/34 vereinbar, dass ein Infrastrukturbetreiber jederzeit zu Lasten der Spediteure eine Änderung der Höhe des Entgelts für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur oder von Serviceeinrichtungen vornehmen kann?

3.

Ist die Richtlinie 2012/34 nach Art. 288 AEUV für die staatliche Organisation Správa železnic (Eisenbahnverwaltung) verbindlich?

4.

Sind die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen als diskriminierend anzusehen, wenn sie im Widerspruch zu jenen Vorschriften der Europäischen Union stehen, zu deren Einhaltung die Správa železnic (Eisenbahnverwaltung) verpflichtet ist?


(1)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).


22.2.2021   

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C 62/13


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 4. November 2020 — A

(Rechtssache C-577/20)

(2021/C 62/14)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A

Beteiligte: Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

Vorlagefragen

1.

Sind die im Vertrag über die Europäische Union garantierten Grundfreiheiten und die Richtlinie 2005/36/EG (1) dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das Recht eines Antragstellers auf Ausübung eines reglementierten Berufs nach Art. 45 und 49 AEUV und der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang (insbesondere Urteil vom 7. Mai 1991, C-340/89 (2), Vlassopoulou, und Urteil vom 6. Oktober 2015, C-298/14 (3), Brouillard) zu beurteilen hat, obwohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs vereinheitlicht sein dürften, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat die Berufsausübung einem Antragsteller zu gestatten hat, der einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat hat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, der aber nicht die in dieser Vorschrift der Richtlinie aufgestellte Anforderung an die Ausübung des Berufs erfüllt?

2.

Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Steht das Unionsrecht — unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtssache C-298/14, Brouillard (Rn. 55 des Urteils), zu den ausschließlichen Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen — dem entgegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden ihre Bewertung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung auch auf andere als die vom Ausbildungsträger oder den Behörden des anderen Mitgliedstaats erlangten Auskünfte über den genaueren Inhalt und die Durchführungsweise der Ausbildung stützt?


(1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991 (C-340/89, Irène Vlassopoulou gegen Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, EU:C:1991:193).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 (C–298/14, Alain Laurent Brouillard/Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge EU:C:2015:652).


22.2.2021   

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C 62/13


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. November 2020 — EZ gegen Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

(Rechtssache C-606/20)

(2021/C 62/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EZ

Beklagte: Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

Vorlagefrage

Ist Art. 20 Satz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (1) in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Kraft getreten ist, dahin auszulegen, dass der Luftfrachtführer von seiner Haftung wegen Gepäckverlust gem. Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens vollständig oder teilweise befreit ist, wenn der Fluggast neue bzw. neuwertige Elektronikartikel wie eine Kompaktkamera, ein Tablet (IPad) und kabellose Kopfhörer im aufgegebenen Gepäck statt im Handgepäck transportiert, ohne dies dem Luftfrachtführer gegenüber anzuzeigen, obwohl es dem Fluggast möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Elektronikartikel im Handgepäck mitzuführen?


(1)  2001/539/EG: Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38).


22.2.2021   

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C 62/14


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2020 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T—370/19, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-632/20 P)

(2021/C 62/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Centeno Huerta)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-370/19 gegen die Europäische Kommission aufzuheben;

über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden, indem der Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (1) für nichtig erklärt wird;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien legt gegen das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-370/19, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aus folgenden Gründen ein Rechtsmittel ein:

Rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs „Drittland“ im Sinne von Art. 35 der Verordnung 2018/1971 (2), im Licht der Verträge der Europäischen Union und im Licht des Völkerrechts.

Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 111 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Kosovo in Verbindung mit Art. 35 der Verordnung 2018/1971 durch Verkennung der Folgen des Fehlens einer Position der Europäischen Union zum Status des Kosovo im Völkerrecht.

Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 35 der Verordnung 2018/1971 in Verbindung mit Art. 111 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Kosovo, soweit die genannte Zusammenarbeit nicht die Mitwirkung im GEREK und im Verwaltungsrat des GEREK-Büros umfasse.

Rechtsfehlerhafte Feststellung, dass Art. 17 EUV eine gültige Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Entscheidung sei.

Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 35 Abs. 2 der Verordnung 2018/1971 durch die Feststellung, dass die Arbeitsvereinbarungen einseitig von der Europäischen Kommission festgelegt werden könnten.

Werde einem dieser Rechtsmittelgründe stattgegeben, so sei dem Rechtsmittel stattzugeben, und folglich die Nichtigkeitsklage zu prüfen und ihr stattzugeben mit dem Ergebnis der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation.


(1)  ABl. 2019, C 115, S. 26.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. 2018, L 321, S. 1)


22.2.2021   

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C 62/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. November 2020 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen TC Medical Air Ambulance Agency GmbH

(Rechtssache C-633/20)

(2021/C 62/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Revisionskläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte und Revisionsbeklagte: TC Medical Air Ambulance Agency GmbH

Vorlagefrage

Ist ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen, und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG (1) und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 (2)?


(1)  Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. 2016, L 26, S. 19).


22.2.2021   

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C 62/16


Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 25. November 2020 — Tolnatext Bt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-636/20)

(2021/C 62/18)

Verfahrenssprache: Ungarn

Vorlegendes Gericht

Pécsi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tolnatext Bt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefrage

Sind im Verfahren einer Zollbehörde, die nicht als Gericht handelt, Art. 22 Abs. 6 und Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) dahin auszulegen, dass die Zollbehörde das Anhörungsrecht sowohl in von Amts wegen als auch in auf Antrag eingeleiteten Verfahren gewähren muss?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).


22.2.2021   

DE

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C 62/16


Vorabentscheidungsersuchen des Westminster Magistrates’ Court (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 1. Dezember 2020 — Bezirksstaatsanwaltschaft Swischtow/PI

(Rechtssache C-648/20)

(2021/C 62/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Westminster Magistrates’ Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Bezirksstaatsanwaltschaft Swischtow

Antragsgegner: PI

Vorlagefrage

Wenn um die Übergabe einer gesuchten Person zur Strafverfolgung ersucht wird und die Entscheidungen, einen zugrunde liegenden nationalen Haftbefehl (im Folgenden: NHB) und einen Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: EHB) auszustellen, beide von einem Staatsanwalt getroffen werden, ohne dass vor der Übergabe ein Gericht beteiligt wird, erhält die gesuchte Person dann den vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Bob-Dogi, C-241/15 (1), vorgesehenen zweistufigen Schutz, wenn

a.

die Wirkung des NHB darauf beschränkt ist, den Einzelnen für höchstens 72 Stunden festzuhalten, um ihn einem Gericht vorzuführen, und

b.

es nach der Übergabe allein Sache des Gerichts ist, im Licht aller Umstände des Falls die Freilassung anzuordnen oder die Haft fortzusetzen?


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 1.6.2016 (ECLI:EU:C:2016:385).


22.2.2021   

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C 62/17


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 4. Dezember 2020 — ET/Ministerstvo životního prostředí

(Rechtssache C-659/20)

(2021/C 62/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ET

Beklagter: Ministerstvo životního prostředí

Vorlagefragen

1.

Sind die Exemplare, die die Eltern der vom entsprechenden Züchter gezüchteten Exemplare sind, Bestandteil des „Zuchtstocks“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (1) der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, obwohl diese nie in seinem Eigentum standen und er sie auch nicht gehalten hat?

2.

Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die elterlichen Exemplare nicht Bestandteil des Zuchtstocks sind, sind die zuständigen Behörden berechtigt, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wild lebender Exemplare erfüllt ist, die Herkunft dieser elterlichen Exemplare nachzuprüfen und daraus Schlüsse zu ziehen, ob der Zuchtstock im Einklang mit den in Art. 54 Nr. 2 dieser Verordnung enthaltenen Regeln gegründet worden ist?

3.

Sind bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wild lebender Exemplare erfüllt ist, die weiteren Umstände (insbesondere der gute Glaube beim Erwerb der Exemplare sowie das berechtigte Vertrauen, dass ihre möglichen Nachkommen gehandelt werden dürfen, gegebenenfalls auch weniger strenge Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Geltung waren) zu berücksichtigen?


(1)  ABl. 2006, L 166, S. 1.


22.2.2021   

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C 62/17


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 4. Dezember 2020 — MK gegen Lufthansa CityLine GmbH

(Rechtssache C-660/20)

(2021/C 62/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: MK

Revisionsbeklagte: Lufthansa CityLine GmbH

Vorlagefragen

1.

Behandelt eine nationale gesetzliche Vorschrift Teilzeitbeschäftigte schlechter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (1), wenn sie es zulässt, eine zusätzliche Vergütung für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran zu binden, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, und es damit erlaubt, auf die Gesamtvergütung, nicht auf den Entgeltbestandteil der zusätzlichen Vergütung abzustellen?

2.

Sofern Frage 1 bejaht wird:

Ist eine nationale gesetzliche Vorschrift, die es erlaubt, einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung davon abhängig zu machen, dass für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte einheitlich dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, mit § 4 Nr. 1 und dem Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 vereinbar, wenn mit der zusätzlichen Vergütung der Zweck verfolgt wird, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/18


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-687/20)

(2021/C 62/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (1) verstoßen hat, dass sie für fünf Hauptverkehrsstraßen keine strategischen Lärmkarten ausgearbeitet hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie für die Ballungsräume Amadora und Porto sowie für 236 Hauptverkehrsstraßen und 55 Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht die Informationen aus den strategischen Lärmkarten für fünf Hauptverkehrsstraßen sowie die Zusammenfassungen der Aktionspläne für die Ballungsräume Porto und Amadora sowie für 236 Hauptverkehrsstraßen und 55 Haupteisenbahnstrecken übermittelt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (im Folgenden: Richtlinie) seien die portugiesischen Behörden, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, verpflichtet gewesen:

1.

erstens, gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 alle Ballungsräume sowie alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken mitzuteilen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden;

2.

zweitens, gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie bis zum 30. Juni 2012 für alle Ballungsräume und alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken strategische Lärmkarten auszuarbeiten, die die Situation im Referenzjahr 2011 widerspiegeln. Ferner hätten die portugiesischen Behörden der Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie bis zum 30. Dezember 2012 Informationen über die strategischen Lärmkarten übermitteln müssen;

3.

drittens, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie bis zum 18. Juli 2013 für alle Ballungsräume und alle Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, Aktionspläne auszuarbeiten. Ferner hätten die portugiesischen Behörden der Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie bis zum 18. Januar 2014 die Zusammenfassungen dieser Aktionspläne übermitteln müssen.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen der portugiesischen Behörden stellten drei in der Richtlinie vorgesehene aufeinanderfolgende Etappen dar, wobei die Grundlage für die zweite und die dritte Etappe jeweils die unmittelbar vorangehende Etappe sei.


(1)  ABl. 2002, L 189, S. 12.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/19


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2020 von Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-249/17, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission

(Rechtssache C-690/20 P)

(2021/C 62/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Casino, Guichard-Perrachon, Achats Marchandises Casino (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny, A. Sunderland, I. Simic und G. Aubron)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-249/17 aufzuheben;

ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und insbesondere den Beschluss C(2017) 1054 der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 auf der Grundlage der Art. 263 und 277 AEUV vollständig für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und die im ersten Rechtszug vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das angefochtene Urteil verstoße

1.

gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen das Erfordernis des Schutzes gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Hand in den privaten Tätigkeitsbereich einer Person, gegen Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Europäischen Kommission, da das Gericht festgestellt habe, dass (i) diese Bestimmungen die Kommission nicht verpflichteten, die mündlichen Aussagen von Lieferanten aufzuzeichnen, und (ii) die „Zusammenfassungen“ dieser Gespräche, die von den Diensten der Kommission einseitig erstellt worden seien, ein gültiger Nachweis dafür seien, dass die Kommission über Indizien verfügt habe, die den Beschluss C(2017) 1054 der Europäischen Kommission gerechtfertigt hätten;

2.

gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Erfordernis des Schutzes gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Hand in den privaten Tätigkeitsbereich einer Person, da das Gericht festgestellt habe, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht verlange, dass der Beschluss C(2017)1054 der Europäischen Kommission

(i)

die Ausübung der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission zeitlich beschränke und

(ii)

einschränke, welche Personen und Räumlichkeiten geprüft werden könnten;

3.

gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da das Gericht festgestellt habe, dass die rechtliche Regelung, die für Nachprüfungen der Kommission gelte, dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genüge.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/20


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2020 von Intermarché Casino Achats gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-254/17, Intermarché Casino Achats/Kommission

(Rechtssache C-693/20 P)

(2021/C 62/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Intermarché Casino Achats (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Utzschneider, J. Jourdan, C. Mussi und S. Eder)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das in der Rechtssache T-254/17 ergangene Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 teilweise aufzuheben, soweit es die von Intermarché Casino Achats erhobene Klage auf Nichtigerklärung des gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 (Sache AT.40466 — Tute 1) teilweise zurückweist und der Rechtsmittelführerin Kosten auferlegt hat;

Art. 1 Buchst. a des Beschlusses der Kommission vom 9. Februar 2017 in der genannten Sache AT.40466 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückgewiesen habe, mit der das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen die Durchführung der Nachprüfungen vorgetragen worden sei, was das von Art. 47 der Charta und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ausgeführt, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es angenommen habe, dass die von der Kommission vorgelegten Dokumente, die das Vorliegen von ernsthaften Indizien für einen Verstoß zum Zeitpunkt der Nachprüfungen nachweisen sollten, herangezogen werden könnten, ohne die durch die Verordnung Nr. 1/2003 und die Verordnung Nr. 773/2004 auferlegten Formvorschriften einzuhalten. Dieser Fehler habe die Schlussfolgerung des Gerichts verfälscht, wonach die Kommission über ernsthafte Indizien für den in Art. 1 Buchst. a des Nachprüfungsbeschlusses angeführten Verstoß verfügt habe. Indem das Gericht es abgelehnt habe, Art. 1 Buchst. a des Nachprüfungsbeschlusses für nichtig zu erklären, habe es gegen das in Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass das in Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht verlange, dass der Nachprüfungsbeschluss eine zeitliche Grenze für die Nachprüfungen vorsehe, und es abgelehnt habe, den Beschluss aus diesem Grund für nichtig zu erklären.


22.2.2021   

DE

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C 62/21


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2020 von Maria Teresa Coppo Gavazzi u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-389/19 bis T-394/19, T-397/19, T-398/19, T-403/19, T-404/19, T-406/19, T-407/19, T-409/19 bis T-414/19, T-416/19 bis T-418/19, T-420/19 bis T-422/19, T-425/19 bis T-427/19, T-429/19 bis T-432/19, T-435/19, T-436/19, T-438/19 bis T-442/19, T-444/19 bis T-446/19, T-448/19, T-450/19 bis T-454/19, T-463/19 und T-465/19, Maria Teresa Coppo Gavazzi u. a./Parlament

(Rechtssache C-725/20 P)

(2021/C 62/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Maria Teresa Coppo Gavazzi, Cristiana Muscardini, Luigi Vinci, Agostino Mantovani, Anna Catasta, Vanda Novati, Francesco Enrico Speroni, Maria Di Meo, Giuseppe Di Lello Finuoli, Raffaele Lombardo, Olivier Dupuis, Leda Frittelli, Livio Filippi, Vincenzo Viola, Antonio Mussa, Mauro Nobilia, Sergio Camillo Segre, Stefano De Luca, Riccardo Ventre, Mirella Musoni, Francesco Iacono, Vito Bonsignore, Claudio Azzolini, Vincenzo Aita, Mario Mantovani, Vincenzo Mattina, Romano Maria La Russa, Giorgio Carollo, Fiammetta Cucurnia in eigenem Namen und in ihrer Eigenschaft als Erbin von Giulietto Chiesa, Roberto Costanzo, Giorgio Gallenzi in seiner Eigenschaft als Erbe von Giulio Cesare Gallenzi, Vitaliano Gemelli, Pasqualina Napoletano, Ida Panusa (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache T-453/19, Panusa/Parlament, zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen:

die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der anderen Rechtsmittelführer für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler geltend, der darin bestehe, dass die vor dem Gericht angefochtenen Beschlüsse als vom Recht auf Ruhegehalt losgelöst und ohne Auswirkung auf dieses angesehen worden seien und infolgedessen als mit den allgemeinen Grundsätzen und der Charta der Grundrechte vereinbar gehalten worden seien. Der Rechtsfehler rühre daher, dass abstrakt und willkürlich das Recht auf Ruhegehalt vom Anspruch auf Versorgungsbezüge unterschieden worden sei. Die angefochtenen Beschlüsse hätten das Recht auf Ruhegehalt verletzt und hätten so nicht nur die in den Durchführungsbestimmungen des Abgeordnetenstatuts enthaltenen Vorschriften verletzt, sondern auch das Recht auf Eigentum, und träten so in Konflikt mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer verschiedene Rechtsfehler geltend, die das Gericht bei der Beurteilung der von den Klägern im ersten Rechtszug geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verfahrensrechtlicher Art begangen habe, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der richtigen Rechtsgrundlage der angefochtenen Beschlüsse, die Zuständigkeit des Referatsleiters, der die Handlung erlassen habe, und den Begründungsmangel. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die angefochtenen Beschlüsse auf eine nunmehr aufgehobene Bestimmung gestützt seien und, da sie als Sonderverwaltungshandlungen einzuordnen seien, vom Präsidium des Europäischen Parlaments hätten erlassen werden müssen. Zudem habe das Gericht die Möglichkeit einer Begründung durch Verweisung über Gebühr ausgedehnt. Die Begründung sei nämlich nicht in den angefochtenen Beschlüssen enthalten, sondern nur in einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, auf den in den angefochtenen Beschlüssen und in den vorausgegangenen Handlungen noch nicht einmal ausdrücklich Bezug genommen werde.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin in der Rechtssache T-453/19 einen Rechtsfehler bei der Erklärung ihrer Rechtssache für unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses geltend. Das Gericht habe nämlich nicht die Möglichkeit beachtet, dass die Versorgungsbezüge der Rechtsmittelführerin auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt seien, obwohl das Thema in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei. Da diese andere Rechtsgrundlage der Rechtsmittelführerin höhere Versorgungsbezüge gewährleisten würde, könne das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht verneint werden.


22.2.2021   

DE

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C 62/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Beverly Hills Teddy Bear Company/PMS International Group

(Rechtssache C-728/19) (1)

(2021/C 62/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


Gericht

22.2.2021   

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C 62/23


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Balti Gaas/Kommission und INEA

(Verbundene Rechtssachen T-236/17 und T-596/17) (1)

(Finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014 — 2020 - Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur - Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen - Untätigkeitsklage - Keine Aufforderung zum Handeln - Unzulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Beschluss, mit dem ein Vorschlag zurückgewiesen wird - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Zuständigkeit der Kommission)

(2021/C 62/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Balti Gaas OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Tamm)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und Y. Marinova), Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und L. Di Paolo)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der im Schreiben der INEA vom 17. Februar 2017 enthalten sein soll, das den Vorschlag der Klägerin in Beantwortung des zweiten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen betrifft, der für das Jahr 2016 im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms initiiert wurde, das im Rahmen des Durchführungsbeschlusses C(2016) 1587 final der Kommission vom 17. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 2080 der Kommission zur Festlegung eines Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014–2020 angenommen wurde, (Rechtssache T-236/17) sowie Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission hinsichtlich dieses Vorschlags der Klägerin rechtswidrigerweise keinen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen hat, und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 1593 final der Kommission vom 14. März 2017 über die Auswahl und die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur beitragen (Rechtssache T-596/17)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Balti Gaas OÜ in der Rechtssache T-236/17 entstanden sind. Die Europäische Kommission trägt in dieser Rechtssache ihre eigenen Kosten.

3.

Balti Gaas trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-596/17.

4.

Die Republik Estland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


22.2.2021   

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C 62/24


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — RN/Kommission

(Rechtssache T-442/17 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Überlebender Ehegatte - Hinterbliebenenversorgung - Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts - Anspruchsvoraussetzungen - Dauer der Ehe - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Verhältnismäßigkeit - Begriff „Ehegatte“)

(2021/C 62/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: RN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und B. Mongin)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Taneva)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. September 2014, mit der der Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. September 2014, mit der der Antrag von RN auf Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von RN im Zusammenhang mit der Rechtssache F-104/15 und dem vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.

3.

Die Kommission und RN tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Rechtssache T-695/16 P.

4.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache F-104/15 und dem vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


22.2.2021   

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C 62/24


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Internationale Eislaufunion/Kommission

(Rechtssache T-93/18) (1)

(Wettbewerb - Unternehmensvereinigung - Eisschnelllauf-Wettkämpfe - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Regelung eines Sportverbands - Ausgleich zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Besonderheiten des Sports - Sportwetten - Schiedsgericht für Sport - Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen - Räumlicher Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Abhilfemaßnahmen)

(2021/C 62/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Internationale Eislaufunion (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, G. Meessen und F. van Schaik)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Mark Jan Hendrik Tuitert (Hoogmade, Niederlande), Niels Kerstholt (Zeist, Niederlande), European Elite Athletes Association (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braeken und J. Versteeg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 8230 final der Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40208 — Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion)

Tenor

1.

Die Art. 2 und 4 des Beschlusses C(2017) 8230 final der Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40208 — Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion) werden für nichtig erklärt, soweit sich die Kommission, indem sie die Internationale Eislaufunion unter Androhung eines Zwangsgelds auffordert, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden, auf die Schiedsordnung bezieht und deren Änderung für den Fall der Aufrechterhaltung des Vorabgenehmigungssystems verlangt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Internationale Eislaufunion und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die European Elite Athletes Association, Herr Jan Hendrik Tuitert und Herr Niels Kersholt tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


22.2.2021   

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C 62/25


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Fakro/Kommission

(Rechtssache T-515/18) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Dachfenster und Eindeckrahmen - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Akteneinsicht - Grundsatz der guten Verwaltung - Angemessene Frist - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Fehlendes Interesse der Union - Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können - Verdrängungspreise - „Kampfmarken“ - Rabatte - Ausschließlichkeit)

(2021/C 62/30)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Fakro sp. z o.o. (Nowy Sącz, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Radkowiak-Macuda und Z. Kiedacz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Farley, I. Rogalski und J. Szczodrowski)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Wiącek und M. Rzotkiewicz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 3864 final der Kommission vom 14. Juni 2018, mit dem die Beschwerde der Klägerin betreffend vermeintliche Verstöße gegen Art. 102 AEUV auf dem Markt für Dachfenster und Eindeckrahmen zurückgewiesen wurde (Sache AT.40026 — Velux)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fakro sp. z o.o., die Europäische Kommission und die Republik Polen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


22.2.2021   

DE

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C 62/26


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache T-541/18) (1)

(Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Verlängerung eines endgültigen Antidumpingzolls - Bestimmung des Normalwerts - Protokoll über den Beitritt Chinas zur WTO - Vergleichslandmethode - Art. 2 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 - Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union - Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

(2021/C 62/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Demeneix und M. França)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien), Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Borgoricco, Italien), Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 164, S. 14)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


22.2.2021   

DE

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C 62/27


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Haikal/Rat

(Rechtssache T-189/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begründungspflicht - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

(2021/C 62/32)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: Maen Haikal (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Cholakova und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Maen Haikal trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 187 vom 3.6.2019.


22.2.2021   

DE

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C 62/27


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — BT/Kommission

(Rechtssache T-315/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Überlebender Ehegatte - Hinterbliebenenversorgung - Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts - Anspruchsvoraussetzungen - Dauer der Ehe - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Verbot der Altersdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 62/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Mongin)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Association internationale des anciens de l’Union européenne (AIACE Internationale) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Van Rossum)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Van Pottelberge und J. Steele) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf eine Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2018, mit der der Antrag von BT auf eine Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von BT.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4.

Die Association internationale des anciens de l’Union européenne (AIACE Internationale) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


22.2.2021   

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C 62/28


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Haswani/Rat

(Rechtssache T-521/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Rechtskraft - Klagefrist - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 62/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Limonet und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (JO 2017, L 139, S. 62), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 15), des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 178, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 178, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr George Haswani trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 9.9.2019.


22.2.2021   

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C 62/29


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Forbo Financial Services/EUIPO — Windmöller (Canoleum)

(Rechtssache T-3/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Canoleum - Ältere internationale Wortmarke MARMOLEUM - Relatives Eintragungshindernis - Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Plötzliche Erkrankung des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts - Sorgfaltspflicht - Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts)

(2021/C 62/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Forbo Financial Services AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Fröhlich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Windmöller GmbH (Augustdorf, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Forbo Financial Services und Windmöller

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 77 vom 9.3.2020.


22.2.2021   

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C 62/30


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Voco/EUIPO (Form einer Verpackung)

(Rechtssache T-118/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer Verpackung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 62/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Voco GmbH (Cuxhaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig und S. Pietzcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: R. Cottrell und A. Söder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2019 (Sache R 978/2019-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Verpackung als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Dezember 2019 (Sache R 978/2019-5) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 20.4.2020.


22.2.2021   

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C 62/30


Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2020 — Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission

(Rechtssache T-146/16) (1)

(Staatliche Beihilfen - Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

(2021/C 62/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland ('s-Graveland, Niederlande) und 12 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und M. de Wit)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, J. Langer und M. Noort)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) — Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2016, C 9, S. 1) veröffentlicht wurde

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters und der anderen in Anhang II namentlich aufgeführten Antragstellerinnen ist erledigt.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters und die anderen in Anhang II namentlich aufgeführten Streithilfeantragstellerinnen tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


22.2.2021   

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C 62/31


Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2020 — Micreos Food Safety/Kommission

(Rechtssache T-568/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Gesundheit - Verordnung [EG] Nr. 853/2004 - Produkt auf Phagenbasis zur Verringerung des bakteriellen Krankheitserregers Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Ablehnung des Antrags auf Zulassung von Listex™ P100 als Dekontaminationsmittel in verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen soll - Rein bestätigende Handlung - Informative Handlung - Unzulässigkeit)

(2021/C 62/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Micreos Food Safety BV (Wageningen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers, W. Farrell und I. Galindo Martín)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der behaupteten Beschlüsse der Kommission vom 17. Juni 2019, mit denen diese erstens den ursprünglichen Antrag der Klägerin auf Zulassung von Listex P100 als Dekontaminationsmittel in verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgelehnt oder erneut geprüft habe, zweitens ihren hilfsweise gestellten Antrag, das Produkt als nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff zu betrachten, abgelehnt habe und drittens das Inverkehrbringen des Produkts als Verarbeitungshilfsstoff für diese Lebensmittel in der Europäischen Union untersagt habe

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Micreos Food Safety BV trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


22.2.2021   

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C 62/32


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — IM/BEI

(Rechtssache T-872/19) (1)

(Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Stelle des geschäftsführenden Direktors des EIF - Stellenausschreibung - Ablehnung der Bewerbung des Klägers - Keine eigenständigen Rechtsbehelfe - Klagefrist - Unzulässigkeit)

(2021/C 62/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: IM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Giabbani)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, G. Faedo und M. Loizou, im Beistand von Rechtsanwälten J. Currall und B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den der Kläger infolge der Entscheidungen vom 3. und 9. Oktober 2019, mit denen die EIB seine Bewerbung auf die Stelle des geschäftsführenden Direktors des Europäischen Investitionsfonds (EIF) abgelehnt hatte, erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

IM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.


22.2.2021   

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C 62/32


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-37/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - EGFL und ELER - Klagefrist - Beginn - Mitteilung und Bekanntgabe - Kein entschuldbarer Irrtum - Verspätung - Unzulässigkeit)

(2021/C 62/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon im Beistand von T. Buley, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und A. Sauka)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2019, L 279, S. 98), soweit er bestimmte vom Vereinigten Königreich getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anträge der Tschechischen Republik und der Französischen Republik auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Tschechische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


22.2.2021   

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C 62/33


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — IM/EIB und EIF

(Rechtssache T-80/20) (1)

(Aufhebungsklage - Institutionelles Recht - Stelle des geschäftsführenden Direktors des EIF - Ablehnung der Bewerbung des Klägers - Bestellung eines anderen Bewerbers - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2021/C 62/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: IM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Giabbani)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, G. Faedo und M. Loizou, im Beistand von Rechtsanwälten J. Currall und B. Wägenbaur), Europäischer Investitionsfonds (Prozessbevollmächtigte: N. Panayotopoulos und F. Dascalescu, im Beistand von Rechtsanwälten J. Currall und B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EIF vom 11. Dezember 2019, mit der ein neuer geschäftsführender Direktor des EIF bestellt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

IM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 30.3.2020.


22.2.2021   

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C 62/33


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — Ighoga Region 10/Kommission

(Rechtssache T-161/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Bau eines Kongresszentrums und eines Hotels in Ingolstadt - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird - Erledigung)

(2021/C 62/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10) (Ingolstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch)

Beklagter: (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und K. Blanck)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen endgültigen Beschluss über den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens betreffend die angebliche staatliche Beihilferegelung SA.48582 (2017/FC) Deutschlands zugunsten des Maritim-Konzerns und der KHI Immobilien GmbH zu erlassen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10).


(1)  ABl. C 175 vom 25.5.2020.


22.2.2021   

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C 62/34


Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2020 — Facegym/EUIPO (FACEGYM)

(Rechtssache T-289/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FACEGYM - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2021/C 62/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Facegym Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Februar 2020 (Sache R 70/2020-5) über die Anmeldung des Wortzeichens FACEGYM als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Facegym Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


22.2.2021   

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C 62/35


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2020 — Wagenknecht/Kommission

(Rechtssache T-350/20) (1)

(Untätigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Betrugsbekämpfung - Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder und dessen Präsidentin mit dem Vertreter der Tschechischen Republik - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 - Haushaltsordnung - Direktzahlungen aus dem Haushalt der Union zugunsten von Landwirten - Angeblicher Interessenkonflikt des Premierministers der Tschechischen Republik - Angebliche Untätigkeit der Kommission - Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Stellungnahme der Kommission - Unzulässigkeit)

(2021/C 62/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Lukáš Wagenknecht (Pardubice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Koller)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und M. Salyková)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, auf Antrag des Klägers tätig zu werden, um nach Art. 325 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 3 AEUV sowie Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) zwingende und abschreckende Maßnahmen zu erlassen, um dem angeblichen Interessenkonflikt von Herrn Andrej Babiš, Premierminister der Tschechischen Republik, vorzubeugen oder entgegenzuwirken, indem u. a. zum einen die Mitglieder des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, insbesondere dessen Präsidentin, daran gehindert werden, Herrn Babiš zu treffen und mit ihm über Fragen, die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2027 und dem Haushalt der Union im Allgemeinen in Zusammenhang stehen, zu sprechen, und indem zum anderen Maßnahmen ergriffen werden, die darauf gerichtet sind, die Zahlung von direkten Agrarbeihilfen aus dem Haushalt der Union zugunsten bestimmter Gesellschaften zu beenden, die von Herrn Babiš kontrolliert werden und deren tatsächlicher Eigentümer er ist

Tenor

1.

Das als Anhang A.9 vorgelegte Dokument sowie die sich auf den Inhalt dieses Dokuments beziehenden Passagen der Klageschrift sind nicht berücksichtigen.

2.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Herr Lukáš Wagenknecht trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 271 vom 17.8.2020.


22.2.2021   

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C 62/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31.12.2020 — Aurubis/Kommission

(Rechtssache T-729/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 2003/87/EG - Beschluss 2011/278/EU - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 62/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Aurubis AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und J. Hoss)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und G. Wils)

Gegenstand

Antrag nach Art. 279 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, bis spätestens zum 31. Dezember 20201 154 794 Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto der Antragstellerin zu überweisen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.2.2021   

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C 62/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Dezember 2020 — ExxonMobil Production Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-731/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 2003/87/EG - Beschluss 2011/278/EU - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 62/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und J. Hoss)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und G. Wils)

Gegenstand

Antrag nach Art. 279 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, bis spätestens zum 31. Dezember 20207 428 258 Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto der Antragstellerin zu überweisen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.2.2021   

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C 62/36


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — Unite the Union/EUIPO — WWRD Ireland (WATERFORD)

(Rechtssache T-739/20)

(2021/C 62/47)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Unite the Union (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt M. Hommé)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WWRD Ireland IPCO LLC (Wilmington, Delaware, USA)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „WATERFORD“ — Unionsmarke Nr. 397 521.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2020 in der Sache R 2683/2019-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke WATERFORD gemäß Art. 58 der Verordnung über die Unionsmarke für verfallen erklärt wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.2.2021   

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C 62/37


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2020 — Cristescu/Kommission

(Rechtssache T-754/20)

(2021/C 62/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adrian Sorin Cristescu (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Lucas und P. Pichault)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors [vertraulich(1) vom 27. Februar 2020 aufzuheben, mit der gegen ihn die Strafe des Verweises verhängt wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf neun Gründe.

1.

Verstoß gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 12. Juni 2019 für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren (im Folgenden: ADB), da das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (im Folgenden: IDOC [Investigation and Disciplinary Office of the Commission]) vor der Einleitung der Untersuchung weder die auf einen etwaigen Verstoß hindeutenden Informationen und entsprechenden Belege geprüft noch eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Mitteilung hierüber verfasst habe.

2.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 der ADB, da das IDOC den vertraulichen Bericht des diensthabenden Sicherheitspersonals im Hinblick auf die Vernehmung des Klägers an die Generaldirektorin [vertraulich] übermittelt bzw. die Untersuchung trotz Kenntnis der Generaldirektorin [vertraulich] von diesem Bericht fortgesetzt habe, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, wozu es aber verpflichtet gewesen wäre. Aus den Akten gehe hervor, dass die Generaldirektorin [vertraulich] von dem der Untersuchung zugrunde liegenden Vorfall und dem Disziplinarverfahren Kenntnis gehabt habe, obwohl dieser Bericht vertraulich gewesen sei und im Rahmen der Vorermittlung u. a. hätte überprüft werden sollen, ob ihre Angaben übereinstimmten mit diesem Bericht, der zudem Hinweise darauf enthalten habe, dass sie in den Vorfall verwickelt gewesen sei, einen Bericht des Sicherheitspersonals angefordert und angekündigt habe, dass sie den Vorgesetzten Bericht erstatten werde.

3.

Verstoß gegen Art. 4 der ADB, da das Verfahren nicht in angemessener Frist durchgeführt worden sei. Zwischen der Einleitung der Untersuchung und der Vorermittlung, dann zwischen der Vorermittlung und der Vernehmung der Belastungszeugen und schließlich zwischen diesen Zeugenvernehmungen und der Vernehmung des Klägers sei es zu ungerechtfertigten Unterbrechungen gekommen, was dazu geführt habe, dass Zeugen sich an wesentliche Aspekte nicht mehr hätten erinnern können oder diese jedenfalls nicht vorgebracht hätten. Durch diese Mängel seien die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt und das Ermessen der Behörde beeinträchtigt worden.

4.

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 der ADB, da das IDOC eine Reihe entlastender Tatsachen, die vom Kläger vorgebracht worden seien, nicht überprüft habe.

5.

Verstoß gegen Art. 28 Buchst. b der ADB, da der Disziplinarbericht nicht von der Anstellungsbehörde erstellt worden sei und die mutmaßlichen Pflichtverstöße des Klägers darin nicht angegeben seien. Anders als in der Entscheidung vom 5. Dezember 2019 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angekündigt, werde in dem Disziplinarbericht vom 6. Dezember 2019, den das IDOC erstellt habe, ohne dass ihm eine entsprechende Befugnis erteilt worden wäre, der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt nicht angegeben. Dies habe dazu geführt, dass die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen andere Vorwürfe als die enthalte, die im abschließenden Untersuchungsbericht angegeben seien.

6.

Verstoß gegen Art. 28 Buchst. a und Art. 3 der ADB, da im Disziplinarbericht nicht alle mildernden und schuldbefreienden Umstände angegeben seien. Das IDOC habe aufgrund offensichtlicher Beurteilungsfehler in seinen Untersuchungsbericht bestimmte schuldbefreiende oder mildernde Gründe, zu deren Prüfung es aufgrund der Unschuldsvermutung verpflichtet gewesen wäre und von deren Vorliegen ausgegangen werden müsse, solange sie nicht widerlegt seien, nicht aufgenommen, so dass der Kläger nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

7.

Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 des Anhangs IX des Beamtenstatuts und die Art. 29 und 30 der ADB sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, da bei der Einleitung des Verfahrens der gegen den Kläger erhobene Vorwurf nicht genau angegeben worden sei und er sich daher nicht sachgerecht habe verteidigen können.

8.

Dies habe zu Rechtsfehlern und Sachverhaltsirrtümern oder Beurteilungsfehlern geführt.

9.

Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger sich während des der Untersuchung und dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorfalls einer unangemessenen Ausdrucksweise bedient habe.


(1)  Vertrauliche Angaben wurden unkenntlich gemacht.


22.2.2021   

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C 62/39


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — OT/Parlament

(Rechtssache T-757/20)

(2021/C 62/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: OT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung und erforderlichenfalls die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019, mit der gegen die Klägerin ein Verweis verhängt wurde, wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 21a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), erstens, weil der Klägerin keine „Anordnung erteilt“ worden sei im Sinne von Art. 21a des Statuts, weshalb ihr kein Verstoß dagegen vorgeworfen werden könne, zweitens, weil sie nicht haben wissen können, dass eine Fehlerhaftigkeit vorgelegen habe, über die sie gemäß Art. 21a des Statuts ihre Vorgesetzten hätte informieren müssen, und drittens, weil sie in Anbetracht der Umstände jedenfalls keine Disziplinarstrafe verdient habe.

2.

Begründungsmangel, da der Beklagte der Klägerin nie erläutert habe, woraus er tatsächlich konkret geschlossen habe, dass sie hätte wissen müssen, dass eine Fehlerhaftigkeit vorgelegen habe, über die sie gemäß Art. 21a des Statuts ihre Vorgesetzten hätte informieren müssen.


22.2.2021   

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C 62/39


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2020 — Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei Technology/Kommission

(Rechtssache T-764/20)

(2021/C 62/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry Co. Ltd (Chaohu City, China), Inner Mongolia Mengwei Technology Co. Ltd (Bai Town, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Cornelis, F. Graafsma und E. Vermulst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

In Art. 2 Abs. 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) werde ein Ansatz vorgeschrieben und eine Ausnahme geschaffen, die im WTO-Antidumpingübereinkommen nicht vorgesehen seien und daher nicht angewendet werden dürften.

2.

Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung vor, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass Finanzdaten über Mexiko nicht allgemein zugänglich seien. Damit habe sie gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, indem sie aussagekräftige Daten, die die Türkei als geeignetes Vergleichsland ausgeschlossen hätten, nicht berücksichtigt und Mexiko nicht als das geeignetste Vergleichsland ausgewählt habe.

3.

Durch den Abzug einer fiktiven Kommission liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vor. In der Feststellung, dass Wanwei als Bevollmächtigter auf Kommissionsbasis tätig werde, liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, da das Erfordernis des gerechten Vergleichs nicht beachtet worden und der Normalwert für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer nach oben angeglichen worden sei.

4.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Preisunterbietung vor und folglich insofern ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung, als keine bereichsbezogene Untersuchung der Preisunterbietung durchgeführt worden sei, die erforderlichen Anpassungen für Qualitätsunterschiede nicht vorgenommen worden seien und keine Preisunterbietung für die als Ganzes betrachtete Ware festgestellt worden sei.

5.

Es liege dadurch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen vor, dass eine Offenlegung bestimmter Informationen, die für eine Stellungnahme zur Untersuchung der Unterbietung erforderlich gewesen wären, abgelehnt worden sei.


(1)  ABl. 2020, L 315, S. 1.


22.2.2021   

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C 62/40


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2020 — PrenzMarien/EUIPO — Molson Coors Brewing Company (UK) (STONES)

(Rechtssache T-766/20)

(2021/C 62/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: PrenzMarien GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske und D. Habel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Molson Coors Brewing Company (UK) Ltd (Burton Upon Trent, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke STONES — Unionsmarke Nr. 8 810 707.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2020 in der Sache R 274/2020-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angefochtene Unionsmarke in vollem Umfang für verfallen zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.


22.2.2021   

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C 62/41


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2020 — Standard International Management/EUIPO — Asia Standard Management Services (The Standard)

(Rechtssache T-768/20)

(2021/C 62/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Standard International Management LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough QC, S. Wickenden, Barrister, und Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Asia Standard Management Services Ltd (Hong Kong, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke The Standard — Unionsmarke Nr. 8 405 243

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2020 in der Sache R 828/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die ihr durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, falls die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer als Streithelferin beitritt,

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die angefochtene Entscheidung sei aus vier wesentlichen Gründen fehlerhaft, da die Beschwerdekammer

einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass an EU-Verbraucher gerichtete Werbung und Verkaufsangebote des Hotels sowie Nebendienstleistungen, insbesondere die der Klassen 38, 39, 41, 43 und 44, eine ernsthafte Benutzung der Unionsbildmarke in Situationen darstellten, in denen diese Dienstleistungen in den Vereinigten Staaten erbracht worden seien;

einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für die entsprechenden Dienstleistungen ausreichend seien, um die ernsthafte Benutzung für diese Dienstleistungen nachzuweisen;

einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass die Werbung für die Eröffnung des Hotels in London relevant gewesen sei;

einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie ihre Schlussfolgerung nicht bzw. nicht ausreichend begründet habe.


22.2.2021   

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C 62/42


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2020 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-769/20)

(2021/C 62/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2020) 5616 final der Europäischen Kommission vom 11. August 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57586 (2020/N) — Estonia COVID-19: Recapitalisation and subsidised interest loan for Nordica für nichtig zu erklären,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sowie ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Estlands diene, dass Nordica für Beihilfen in Betracht komme, und dass die Voraussetzungen im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrungen, den Rückzug des Mitgliedstaats sowie die Umstrukturierung erfüllt seien, und indem sie ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen („Abwägungsprüfung“).

2.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen besondere Bestimmungen des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien.

3.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.


22.2.2021   

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C 62/43


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — KS und KD/Rat u. a.

(Rechtssache T-771/20)

(2021/C 62/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: KS und KD (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC und J. Stojsavljevic-Savic, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, ihnen einzeln oder gesamtschuldnerisch gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Entschädigung und Ersatz (einschließlich der Zahlung von Zinsen zu einem Satz und für einen Zeitraum, wie das Gericht sie für angemessen hält) für den Schaden zu leisten, der ihnen aufgrund der Haftung der Beklagten für Verstöße gegen ihre grundlegenden Menschenrechte, im vorliegenden Fall bezüglich der ersten Klägerin die Art. 2, 3, 6, 8 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1) sowie die Art. 2, 4 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und bezüglich der zweiten Klägerin die Art. 2, 3, 6 und 13 EMRK sowie die Art. 2, 4 und 47 der Charta, entstanden ist, und

den Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, die, um Zweifel auszuschließen, nicht auf die Beträge der Prozesskostenhilfe, deren Zahlung mit Beschluss vom 20. November 2020 durch das Gericht angeordnet wurde, beschränkt sein und die Kosten von Verfahren vor der Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte einschließen sollten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Entschädigung und Ersatz für den Schaden, der ihnen durch die mutmaßliche Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte insbesondere gemäß den Art. 2 (verfahrensbezogener Aspekt), 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie den entsprechenden Art. 2, 4 und 47 der Charta durch die Beklagten entstanden sein soll.

Die Klage bezieht sich auf Sachverhalte nach dem 8. Dezember 2008, als die Verantwortung in Bezug auf Polizei und Justiz von der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) auf die Europäische Union übertragen wurde mit der Übernahme der vollständigen operativen Kontrolle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit durch EULEX nach Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates der EU (2) vom 8. Februar 2008. Mit dieser wurde EULEX ein Exekutivmandat übertragen, um zu gewährleisten, dass Kriegsverbrechen, interethnische Verbrechen und andere schwere Verbrechen „ordnungsgemäß untersucht, verfolgt, gerichtlich entschieden und sanktioniert“ werden.

Die Klägerinnen berufen sich auf

einen anhaltenden Verstoß gegen die Art. 2 und 3 EMRK (verfahrensbezogene Aspekte) durch die Beklagten, weil sie keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hätten, als ihnen spätestens am 29. April 2016 mitgeteilt worden sei, dass die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte festgestellt hätte, dass EULEX bei der Ausübung ihres Exekutivmandats gegen die Art. 2 und 3 EMRK verstoße;

einen anhaltenden Verstoß gegen die Art. 6 und 13 EMRK und Art. 47 der Charta durch den Beschluss des Rates, die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte einzurichten ohne die Befugnis, Prozesskostenhilfe für Personen bereitzustellen, die die Voraussetzungen erfüllen, und ohne die Befugnis, ihre Entscheidungen zu sanktionieren und festgestellten Verstößen abzuhelfen;

einen Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutivbefugnissen durch den Rat und den EAD am 12. Oktober 2017 mit der Feststellung, EULEX habe das Bestmögliche getan, um die Entführung und wahrscheinliche Ermordung des Ehemanns der ersten Klägerin sowie die Ermordung des Ehemanns und Sohns der zweiten Klägerin zu untersuchen, und die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte sei nicht als gerichtliche Instanz vorgesehen;

einen Fehlgebrauch oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch von Exekutivbefugnissen, soweit mit dem Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates (3) das Exekutivmandat von EULEX am 8. Juni 2018 beendet worden sei, obwohl die Verstöße fortbestanden hätten.


(1)  Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (ABl. 2018, L 146, S. 5).


22.2.2021   

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C 62/44


Klage, eingereicht am 4. Januar 2021 — Fabryki Mebli „Forte“/EUIPO — Bog-Fran (Möbel)

(Rechtssache T-1/21)

(2021/C 62/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Fabryki Mebli „Forte“ S.A. (Ostrów Mazowiecka, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Basiński)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bog-Fran sp. z o.o. sp.k. (Warschau, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 384 002-0034.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2020 in der Sache R 595/2020-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen sowie die Kosten der Klägerin zu erstatten.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


22.2.2021   

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C 62/45


Klage, eingereicht am 5. Januar 2021 — Emmentaler Switzerland/EUIPO (EMMENTALER)

(Rechtssache T-2/21)

(2021/C 62/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Emmentaler Switzerland (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völker und M. Pemsel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke EMMENTALER mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 378 524 mit Benennung der Europäischen Union

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2020 in der Sache R 2402/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.2.2021   

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C 62/45


Klage, eingereicht am 5. Januar 2021 — Power Horse Energy Drinks/EUIPO — Robot Energy Europe (UNSTOPPABLE)

(Rechtssache T-3/21)

(2021/C 62/57)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Power Horse Energy Drinks GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Woller)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Robot Energy Europe (Mijas, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke UNSTOPPABLE — Unionsmarke Nr. 14 555 271

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2020 in der Sache R 232/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde der Klägerin in Bezug auf die Waren:

Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel; Oberwiegend aus Vitaminen bestehende Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsstoffe in Form von Getränkepulvermischungen; Vitaminpräparate in Form von Nahrungsergänzungsstoffen; Vitamingetränke; Vitaminpräparate; Vitamintabletten; Vitamine und Vitaminpräparate;

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsaften; Energiegetränke; Protein-angereicherte Sportgetränke; Sportgetränke;

zurückgewiesen und soweit sie der Klägerin die Kosten des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahren auferlegt hat;

das EUIPO — sowie die weitere beteiligte Partei im Beschwerdeverfahren, sollte sie sich dem Verfahren als Streithelferin anschließen — zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.2.2021   

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C 62/46


Klage, eingereicht am 5. Januar 2021 — Advanced Superabrasives/EUIPO — Adi (ASI ADVANCED SUPERABRASIVES)

(Rechtssache T-4/21)

(2021/C 62/58)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Klägerin: Advanced Superabrasives, Inc. (Mars Hill, North Carolina, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Piróg und A. Rytel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Adi Srl (Thiene, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke ASI ADVANCED SUPERABRASIVES — Anmeldung Nr. 17 163 734

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2020 in der Sache R 2713/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

im Fall des Beitritts eines Streithelfers diesem die eigenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 3 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625;

Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.


22.2.2021   

DE

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C 62/47


Klage, eingereicht am 7. Januar 2021 — Advanced Organic Materials/EUIPO — Swiss Pharma International (ADVASTEROL)

(Rechtssache T-6/21)

(2021/C 62/59)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Advanced Organic Materials, SA (Pilar, Argentinien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Swiss Pharma International AG (Zürich, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ADVASTEROL — Anmeldung Nr. 14 525 521.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Oktober 2020 in der Sache R 781/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr durch die Zurückweisung der Beschwerde der Advanced Organic Materials, SA, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufrechterhalten wird, mit der dem Widerspruch B 2 624 370 teilweise stattgegeben wurde und die Anmeldung der Unions(wort)marke Nr. 14 525 521 ADVASTEROL für einen Teil der Waren zurückgewiesen wurde;

dem oder den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.2.2021   

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C 62/48


Klage, eingereicht am 8. Januar 2021 — El Corte Inglés/EUIPO — Kassl (STUDIO KASSL)

(Rechtssache T-7/21)

(2021/C 62/60)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kassl Holding BV (Amsterdam, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke STUDIO KASSL — Anmeldung Nr. 17 882 647.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Oktober 2020 in der Sache R 880/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit dieser die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen und damit die im Widerspruchsverfahren B 3 059 000 ergangene Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Unionsmarke Nr. 17 882 647 STUDIO KASSL (Wortmarke) für Waren der Klasse 25 zur Eintragung zuzulassen, bestätigt wurde;

der Partei oder den Parteien, die dieser Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/49


Klage, eingereicht am 10. Januar 2021 — IFIC Holding/Kommission

(Rechtssache T-8/21)

(2021/C 62/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: IFIC Holding AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Franz und N. Bornemann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission C(2020) 2813 final vom 28. April 2020 für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Di Klage ist gegen den Durchführungsbeschluss C(2020) 2813 final der Kommission vom 28. April 2020 zur Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen für die Clearstream Banking AG gerichtet.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 a) der Charta habe jede (natürliche und juristische) Person ein Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren und vor Erlass einer sie betreffenden nachteiligen Maßnahme das Recht, gehört zu werden.

Gegen diese wesentliche Formvorschrift habe die Kommission verstoßen, da sie die Klägerin weder unterrichtet noch zu irgendeinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich angehört oder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Anwendungsrahmens des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates (1), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission (2) und des Leitfades zur Anwendung der obengenannten Verordnung (3).

Die Beklagte habe gegen die Bestimmungen und den Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung Nr. 2271/96 sowie höherrangiges Unionsrecht verstoßen, indem sie der Antragstellerin die streitgegenständliche Genehmigung in Form des angefochtenen Beschlusses rückwirkend für einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt erteilte.

Eine solche Rückwirkung oder nachträgliche Zustimmung verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere im Sinne der Justiz- und Verfahrensgrundsätze, welche Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewähren.

Weder die Verordnung noch die darauf basierende Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 sehen eine solche Rückwirkung vor. Das Unionsrecht kenne keine nachträgliche rückwirkende Genehmigung.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot.

Die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht sowie gegen das in den Verfahrens- und Justizgrundrechten verankerte Transparenz und Bestimmtheitsgebot verstoßen.

Der Anwendungsbereich des Art. 1 des Durchführungsbeschlusses sei zeitlich und inhaltlich vollkommen unbestimmt. Nach dem Wortlaut könne er rückwirkend für einen unbestimmten Zeitraum gelten.

Der Wortlaut des Art. 1 sei insbesondere im Hinblick auf „wesentliche Verdachtsgründe“ und „Dienstleistungen“ unbestimmt. Für die Betroffene sei nicht erkenntlich, unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin Handlungen zu ihren Lasten vornehmen darf, in welchem Zeitraum und in welchem Zusammenhang diese mit den „Dienstleistungen“ stehen. Es sei nicht bestimmt, was unter „Dienstleistungen“ zu verstehen ist und ob diese auch Handlungen Dritter betreffen können.

4.

Vierter Klagegrund: Beurteilungs- oder Ermessensfehler entgegen höherrangigem Unionsrecht in Form allgemeiner Verfahrens-, Justiz- und Rechtsgrundsätze.

Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Position und Folgen des Beschlusses für die Klägerin überhaupt nicht berücksichtigt habe.

Die Klägerin habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Verdachtsgründen Stellung zu beziehen und werde nach Art. 1 des Beschlusses in Zukunft nicht gehört werden, sodass sie den Entscheidungen der Antragstellerin schutzlos ausgeliefert sei.

Die Tatsache, dass die Klägerin von ihrem verfassungs- und unionsrechtlich geschütztem Verfahrensgrundrecht Gebrauch gemacht habe, die Antragstellerin vor nationalen Gerichten zu verklagen, dürfe in die Ermessenerwägung nicht miteinbezogen werden. Die Beklagte habe hiermit ihren Beurteilungsspielraum überschritten.

Mildere Mittel und kompensatorische Ausgleichansprüche habe die Beklagte in ihre Erwägungen nicht einbezogen, obwohl dies für eine ausreichende Abwägung und Beurteilung zwingend erforderlich gewesen wäre.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. 1996 L 309, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. 2018 L 199I, S. 7).

(3)  Leitfaden — Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung (2018/C 277 I/03) (ABl. 2018 C 277I, S. 4).


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/50


Beschluss des Gerichts vom 23. Dezember 2020 — FF/Kommission

(Rechtssache T-653/19) (1)

(2021/C 62/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/51


Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2021 — CP/Parlament

(Rechtssache T-5/20) (1)

(2021/C 62/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.