ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
19. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 59/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10112 — CVC/Riverstone Europe) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 59/02

Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/251 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe Anwendung finden

2

2021/C 59/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2021/C 59/04

Euro-Wechselkurs — 18. Februar 2021

5

2021/C 59/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6

2021/C 59/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. März 2021 (Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission)

7

 

Europäische Staatsanwaltschaft

2021/C 59/07

Beschluss über die Ständigen Kammern

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 59/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10111 — CVC/Vivartia Holdings) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2021/C 59/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10166 — Latour Capital/Watling Street Capital Partners/Funecap Groupe) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 59/10

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10112 — CVC/Riverstone Europe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 59/01)

Am 12. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10112 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/2


Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/251 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe Anwendung finden

(2021/C 59/02)

Den Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates (2), und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EU) 2021/251 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen weiterhin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 Anwendung finden, aufzuführen sind.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise vor dem 1. November 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.

(2)  ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 51.

(3)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 9.


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe unterliegen

(2021/C 59/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist der Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates (3), und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EU) 2021/251 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates (GSC), das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:sanctions@consilium.europa.eu

Der/die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Die/der Datenschutzbeauftragte

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2011/101/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/258, und der Verordnung (EG) Nr. 314/2004, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/251, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2011/101/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 51

(4)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 51.


Europäische Kommission

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/5


Euro-Wechselkurs (1)

18. Februar 2021

(2021/C 59/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2084

JPY

Japanischer Yen

127,69

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,86540

SEK

Schwedische Krone

10,0328

CHF

Schweizer Franken

1,0829

ISK

Isländische Krone

155,80

NOK

Norwegische Krone

10,2178

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,864

HUF

Ungarischer Forint

358,73

PLN

Polnischer Zloty

4,4888

RON

Rumänischer Leu

4,8751

TRY

Türkische Lira

8,3975

AUD

Australischer Dollar

1,5518

CAD

Kanadischer Dollar

1,5307

HKD

Hongkong-Dollar

9,3684

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6735

SGD

Singapur-Dollar

1,6028

KRW

Südkoreanischer Won

1 336,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,5602

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8172

HRK

Kroatische Kuna

7,5765

IDR

Indonesische Rupiah

16 998,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8844

PHP

Philippinischer Peso

58,616

RUB

Russischer Rubel

88,9872

THB

Thailändischer Baht

36,276

BRL

Brasilianischer Real

6,5252

MXN

Mexikanischer Peso

24,3890

INR

Indische Rupie

87,6695


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 59/05)

Image 1

Nationale Seite der von Estland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Estland

Thema: Der Wolf als estnisches Nationaltier

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt eine Wolfssilhouette vor einem Wald. Entlang des inneren oberen Münzrings steht links der Landesname „EESTI“, rechts das Ausgabejahr „2021“ und oben der Schriftzug „CANIS LUPUS“ (lateinisch für „Wolf“).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:1 000 000

Ausgabedatum: Herbst 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/7


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. März 2021

(Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1))

(2021/C 59/06)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 30 vom 27.1.2021, S. 4, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.3.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

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0,22

0,80

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0,15

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2,07

-0,02

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0,11

1.2.2021

28.2.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

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0,05

-0,45

-0,45

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0,22

0,80

-0,45

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0,19

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2,07

-0,02

-0,45

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0,12

1.1.2021

31.1.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

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0,06

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

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0,22

0,80

-0,45

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-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

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0,23

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2,07

0,00

-0,45

-0,45

0,15


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


Europäische Staatsanwaltschaft

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/8


Beschluss über die Ständigen Kammern

(2021/C 59/07)

DAS KOLLEGIUM DER EUROPÄISCHEN STAATSANWALTSCHAFT (EUStA) —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1) („Verordnung über die Europäische Staatsanwaltshaft”), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf die vom Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2020 angenommene Geschäftsordnung (2), insbesondere auf die Artikel 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EUStA sollte Ständige Kammern einrichten, um die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA zu überwachen und zu leiten und die Koordination der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in grenzübergreifenden Fällen und die Durchführung der vom Kollegium getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.

(2)

Gemäß der Geschäftsordnung der EUStA muss das Kollegium einen Beschluss über die Zahl der Ständigen Kammern und ihre Zusammensetzung sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ständigen Kammern fassen sowie ausführliche Vorschriften für die Organisation ihrer Sitzungen festlegen.

(3)

Darüber hinaus müssen ausführliche Vorschriften hinsichtlich der Fallzuweisung an die Ständigen Kammern nach Maßgabe der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft und der Geschäftsordnung angenommen werden. Diese Vorschriften sollten auf einer Fallzuweisung nach dem Zufallsprinzip und einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Ständigen Kammern beruhen.

(4)

Da es auch Entwicklungen bezüglich der praktischen Anwendung dieses Beschlusses nach der Aufnahme der Tätigkeiten durch die EUStA zu berücksichtigen gilt, sollte das Kollegium die Funktionsweise der EUStA aufmerksam überwachen und deren Wirkungen im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen evaluieren —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Artikel 15 der Geschäftsordnung umgesetzt. Damit werden die Ständigen Kammern der EUStA eingerichtet, die Zahl der Ständigen Kammern und die Vorschriften für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ständigen Kammern sowie die Zuweisung der Fälle festgelegt.

Artikel 2

Einrichtung der Ständigen Kammern

(1)   Fünfzehn Ständige Kammern werden eingerichtet. Sie sind fortlaufend von eins bis fünfzehn zu nummerieren.

(2)   In Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird jeder Europäische Staatsanwalt zum ständigen Mitglied einer Ständigen Kammer bzw. von zwei oder drei Ständigen Kammern bestimmt. Die Bestimmung zum ständigen Mitglied von einer oder mehr als einer Ständigen Kammer erfolgt unter Berücksichtigung der erwarteten Arbeitsbelastung dieses Europäischen Staatsanwalts und wird auf folgender Grundlage festgelegt:

a)

der Anzahl der von ihm beaufsichtigten Verfahren und der damit einhergehenden Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft. Bei der ersten Zuweisung wird der erwarteten Arbeitsbelastung der EUStA im ersten Jahr ihrer Tätigkeit Rechnung getragen;

b)

der Anzahl der von ihm koordinierten Delegierten Europäischen Staatsanwälte nach Artikel 34 der Geschäftsordnung;

c)

anderer konkreter Aufgaben in seiner Zuständigkeit, die ihm im Einklang mit der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsordnung zugewiesen wurden.

(3)   Des Weiteren muss die Zuweisung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts zu mehr als einer Ständigen Kammer auch unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung aufgrund ihrer Aufgaben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft erfolgen.

(4)   Der Europäische Generalstaatsanwalt und jeder Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts führen in den Ständigen Kammern, in denen sie Mitglied sind, den Vorsitz.

Artikel 3

Sitzungen der Ständigen Kammern

(1)   Jede Ständige Kammer hält grundsätzlich mindestens zwei Sitzungen je Kalendermonat ab. Der Vorsitzende der Ständigen Kammer legt die Termine für diese Sitzungen mindestens 15 Tage im Voraus fest.

(2)   Der Vorsitzende der Ständigen Kammer kann erforderlichenfalls weitere Sitzungen einberufen. Weitere Sitzungen sind mindestens fünf Werktage im Voraus einzuberufen. In dringenden Fällen können Sitzungen einberufen werden, sobald die ständigen Mitglieder und der zuständige die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt zur Verfügung stehen, spätestens jedoch nach drei Tagen.

(3)   Sitzungen der Ständigen Kammern dürfen außer in dringenden Fällen und nach Rücksprache mit dem Europäischen Generalstaatsanwalt nicht zeitgleich mit den Sitzungen des Kollegiums stattfinden. Der Vorsitzende der Ständigen Kammer verlegt Sitzungen, die sich mit einer anderen Sitzung des Kollegiums überschneiden.

(4)   Die Sitzungstermine der Ständigen Kammer legt der Vorsitzende in Abstimmung mit den ständigen Mitgliedern dieser Kammer, den zuständigen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwälten und dem Personal der zentralen Dienststelle nach Artikel 7 fest.

Artikel 4

Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern

Die Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern nach Artikel 32 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 der Geschäftsordnung unterliegt folgenden Vorschriften:

a)

Das Fallbearbeitungssystem der EUStA weist bei der Einleitung eines Verfahrens den Fall nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zu.

b)

Damit der Europäische Generalstaatsanwalt Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 der Geschäftsordnung treffen kann, wird er unterrichtet, sobald die Anzahl der einer Ständigen Kammer zugewiesenen Fälle 10 % über der durchschnittlichen Anzahl der jeder Ständigen Kammer zugewiesenen Fälle liegt.

Artikel 5

Vorübergehende Aussetzung von neuen Zuweisungen

Zur Sicherstellung des effizienten Funktionierens der EUStA und einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Ständigen Kammern kann der Europäischen Generalstaatsanwalt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Geschäftsordnung die Zuweisung neuer Fälle an eine Ständige Kammer bzw. mehrere Ständige Kammern für einen bestimmten Zeitraum aussetzen.

Artikel 6

Neuzuweisung von Fällen

Zu Zwecken von Artikel 32 Absatz 5 der Geschäftsordnung kann der Europäische Generalstaatsanwalt die Aufsicht über ein Verfahren einem Europäischen Staatsanwalt eines anderen als des Mitgliedstaats des Delegierten Europäischen Staatsanwalts zuweisen; sofern dieser Europäischer Staatsanwalt ein ständiges Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer ist, wird das Verfahren unverzüglich einer anderen Ständigen Kammer zugewiesen.

Artikel 7

Unterstützung der Ständigen Kammern

(1)   Zur Unterstützung der Ständigen Kammern bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft werden ihr angemessene EUStA-Personalressourcen zugewiesen.

(2)   Das zugewiesene Personal unterstützt den Vorsitzenden der Ständigen Kammer unter anderem bei der Planung der Tagesordnung, der Ausarbeitung der Sitzungsprotokolle, der Erstellung von Entwürfen im Vorfeld von Sitzungen und der Registrierung der von der Ständigen Kammer angenommenen Beschlüsse im Fallbearbeitungssystem.

(3)   Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen wird durch die Personalzuweisung eine solide und kontinuierliche Unterstützung der bestimmten Ständigen Kammer gewährleistet.

Artikel 8

Teilnahme von Nichtmitgliedern an den Sitzungen der Ständigen Kammer

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft genannten Personen kann der Vorsitzende der Ständigen Kammer nach Rücksprache mit den ständigen Mitgliedern und dem zuständigen die Aufsicht führenden Europäische Staatsanwalt jedes Mitglied der zentralen Dienststelle zu konkreten Punkten der Tagesordnung einer Sitzung der Ständigen Kammer einladen, wenn dies im Hinblick auf die Beschlussfassung der Ständigen Kammer erforderlich ist.

(2)   Zu demselben Zweck kann der Vorsitzende der Ständigen Kammer in Ausnahmefällen, sofern dies nicht gegen geltendes Unionsrecht oder nationales Recht verstößt, nach Rücksprache mit den ständigen Mitgliedern, dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und erforderlichenfalls dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt andere Personen zur Teilnahme an Sitzungen der Ständigen Kammer einladen.

(3)   Personen, die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 eingeladen werden, dürfen keinesfalls bei der Beschlussfassung der Ständigen Kammer zugegen sein.

(4)   Verwaltungskosten für Einladungen nach diesem Artikel werden durch den Haushalt der EUStA abgedeckt. Zieht die Einladung Kosten nach sich, wird der Verwaltungsdirektor über Einladungen nach diesem Artikel unterrichtet.

Artikel 9

Bewertung

Das Kollegium bewertet die Auswirkungen dieses Beschlusses auf das effiziente Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft sechs Monate nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft festgelegten Datum.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch das Kollegium in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. November 2020.

Für das Kollegium

Laura Codruța KÖVESI

Europäische Generalstaatsanwältin


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 22 vom 21.1.2021, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10111 — CVC/Vivartia Holdings)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 59/08)

1.   

Am 12. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC Capital Partners“, Luxemburg);

Vivartia Holdings S.A. („Vivartia Holdings“, Griechenland).

CVC Capital Partners übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Vivartia Holdings.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC Capital Partners: CVC Capital Partners und ihre Tochtergesellschaften verwalten Investmentfonds und -plattformen.

Vivartia Holdings: Herstellung und Verkauf verschiedener Milcherzeugnisse, Säfte, Gefriermischungen und kochfertiger Gemüsekombinationen. Vivartia Holdings ist auch Eigentümerin und Franchisegeberin mehrerer Markenrestaurants und Coffeeshops und bedient auch andere Restaurants, Cafés und Backwarenläden.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10111 — CVC/Vivartia Holdings

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S 5.


19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10166 — Latour Capital/Watling Street Capital Partners/Funecap Groupe)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 59/09)

1.   

Am 11. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Latour Capital Management SAS (Latour Capital, Frankreich);

Watling Street Capital Partners LLP („Watling Street“, Vereinigtes Königreich);

Funecap Partner III („Gruppe Fondator Funecap“, Frankreich);

Staglieno NewCo und ihre Tochtergesellschaften („Groupe Funecap“, Frankreich), kontrolliert von Watling Street und Groupe Fondateur Funecap.

Latour Capital, Watling Street und Groupe Fondateur Funecap übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Groupe Funecap.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Wertpapieren.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Latour Capital: Verwaltungsgesellschaft, die Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen hauptsächlich an französischen Unternehmen übernimmt, insbesondere in den Bereichen Unternehmensberatung, Finanzdienstleistungen, Kunstfotografie, Elektrotechnik, Bekleidungsvertrieb, Abfallcontainerisierung und Integration von Kommunikationsnetzen in Europa.

Watling Street: Dachgesellschaft englischen Rechts der Charterhouse-Gruppe, die Dienstleistungen der Verwaltung von Investmentfonds erbringt. Bei den Portfoliogesellschaften der Charterhouse-Gruppe handelt es sich um europäische Unternehmen, die hauptsächlich in den Bereichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Industrie und Konsumgüter/Dienstleistungen tätig sind.

Groupe Fondateur Funecap: Gruppe bestehend aus Thierry Gisserot und Xavier Thoumieux über ihre eigenen Holdinggesellschaften, Velluzco SAS und Ophrys Partners SAS mit Wohnsitz in Frankreich. Neben der Unternehmensgruppe Funecap kontrollieren sie auch mehrere weitere Unternehmen, die in Frankreich in den Bereichen Fotovoltaik, Energie- und Wärmeerzeugung sowie Immobilien und Hoteldienstleistungen tätig sind.

Groupe Funecap: Tätigkeit in Frankreich (und gelegentlich in Belgien) in den Bereichen Bestattung, Verwaltung von Krematorien, technische Arbeiten für Friedhöfe und Bestattungsmakler.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10166 — Latour Capital/Watling Street Capital Partners/Funecap Groupe

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/16


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2021/C 59/10)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

LAGUIOLE

EU-Nr.: PDO-FR-0120-AM09 — 3.9.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Laguiole“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Laguiole“ ist ein Kuhmilchkäse mit trockener Rinde, gepresstem, nicht gebranntem Teig, in Zylinderform mit einem Fettgehalt von mindestens 45 g auf 100 g Käse nach vollständiger Trocknung und einem Trockenmassegehalt von mindestens 58 g auf 100 g Käse.

Der „Laguiole“ hat die Form eines Zylinders mit einem Durchmesser von 30 bis 40 cm, einem Verhältnis zwischen Höhe und Durchmesser von 0,8 bis 1 und einem Gewicht zwischen 20 und 50 kg.

Die Reifungszeit beträgt mindestens vier Monate ab Einlabung.

Der Teig ist elfenbeinfarben bis strohgelb und die weißliche bis hellgraue Färbung der Rinde kann sich im Verlauf der Reifungszeit zu bernsteinbraun bis steingrau entwickeln.

Der Milchgeschmack ist je nach Reifegrad mittelintensiv bis ausgeprägt und ausgewogen, mit besonderen Geschmacksnoten, die an frisches Heu oder auch Haselnüsse erinnern. Er verweilt lange im Mund und wird durch das typische Rohmilchkäsearoma unterstützt.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Basisration der Milchviehherde besteht aus Futter aus dem geografischen Ursprungsgebiet. Als Raufutter sind ausschließlich lokale Pflanzenarten von Wiesen und Natur- und Dauerweiden sowie auf Wechselgrünland angebaute Futtergräser und -leguminosen zulässig. Die Beimischung von Maissilage, Grassilage, Grasballen oder allen weiteren feucht gelagerten Futtermitteln ist verboten.

Außer bei für die Weidehaltung ungeeigneten Witterungsbedingungen besteht die Basisration der Milchviehherde in der Zeit mit ausreichendem Grasangebot an mindestens 120 Tagen pro Jahr (kumulierter Zeitraum) aus Weidegras. Während dieser Zeit beläuft sich die zulässige Menge an Ergänzungsfutter, das zusätzlich zu der Weidegrasration gegeben wird, auf höchstens 3 kg Trockenmasse je Tag und Milchkuh (durchschnittliche Menge für die Herde und die Weidezeit).

Die Zugabe von Ergänzungsfutter wird über einen Zeitraum von einem Jahr auf durchschnittlich 6 kg am Tag pro milchgebender Kuh begrenzt. Für das Ergänzungsfutter ist der Ursprung in dem geografischen Gebiet nicht vorgeschrieben, weil dieses Gebiet nicht über ausreichende landwirtschaftliche Ressourcen verfügt.

Für die Ernährung der Tiere sind ausschließlich Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus nicht genveränderten Erzeugnissen zulässig.

Im Ergänzungsfutter für die Milchviehherde sind ausschließlich Rohstoffe und Zusatzstoffe zugelassen, die in einer Positivliste aufgeführt werden.

Der „Laguiole“ wird ausschließlich aus roher Kuhvollmilch ohne Standardisierung von Eiweiß und Fett hergestellt. Jede physikalische Behandlung ist verboten.

Die für die Herstellung des „Laguiole“ verwendete Milch muss von Milchkühen der Rassen Simmental Française (Rassecode 35) oder Aubrac (Rassecode 14) oder von Kreuzungen der beiden Rassen mit zertifizierter Abstammung stammen. Für Letztere können nach der ersten Generation lediglich diejenigen Tiere in die Milchviehherde aufgenommen werden, die aus einer Kreuzung mit einem männlichen Tier der Rasse Aubrac (Rassecode 14) abstammen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung sowie die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Laguiole“ kann in Portionen, in Würfel, Streifen, Stückchen oder Scheiben geschnitten, gehobelt und fein oder grob gerieben angeboten werden.

Abgepackter Käse darf nur mit einem Stück der für die Bezeichnung typischen Rinde verkauft werden. Davon ausgenommen sind:

Einzelportionen und Scheiben von weniger als 70 g;

bei Würfeln‚ Streifen, Stückchen, gehobeltem und fein oder grob geriebenem Käse darf keine Rinde enthalten sein.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Neben den in den Rechtsvorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln vorgesehenen obligatorischen Angaben muss die Kennzeichnung des Käses im selben Sichtfeld Folgendes enthalten:

den Namen der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße von mindestens zwei Dritteln der größten Schrift auf dem Etikett;

das EU-Logo „AOP“ (g. U.).

Die Angabe „buron“ ist auf dem Etikett, in der Werbung, auf Rechnungen und in Geschäftsunterlagen unter Beachtung folgender Bedingungen erlaubt: Die Angabe „buron“ ist einem Käse vorbehalten, der aus der Milch einer einzigen Herde erzeugt wird, die während der Sömmerung (25. Mai bis 13. Oktober) gemolken wird und während dieser Zeit auf Gebirgswiesen in einer Höhe von mehr als 1 000 Metern weidet. Um diese Bezeichnung führen zu dürfen, müssen die Käse in einer auf dieser Höhe errichteten Hütte hergestellt werden, die für die Erträge einer einzigen Herde als Käserei genutzt wird. Mobile Bauten oder Bauten in Leichtbauweise wie Bretterhütten sind nicht zulässig.

Das Etikett kann durch einen direkten Aufdruck auf der Käserinde oder durch Aufbringung eines bedruckten Musselins direkt auf der Rinde ersetzt werden.

Die Kennzeichnung des Erzeugnisses wird ebenfalls durch eine Prägung, die den Stier von Laguiole und das Wort „Laguiole“ enthält, sowie durch eine auf den Käse aufgebrachte Kennzeichnungsmarke vorgenommen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die folgenden Gemeinden und Gemeindeteile:

Departement Aveyron: Gemeinden Argences en Aubrac, Campouriez, Cantoin, Cassuéjouls, Castelnau-de-Mandailles, Le Cayrol, Condom-d’Aubrac, Coubisou, Curières, Entraygues-sur-Truyère (rechtes Ufer des Lot und linkes Ufer der Truyère oberhalb des Zusammenflusses von Lot und Truyère), Espalion (rechtes Ufer des Lot), Estaing, Florentin-la-Capelle, Huparlac, Laguiole, Montézic, Montpeyroux, Le Nayrac, Pomayrols, Prades-d’Aubrac, Saint-Amans-des-Cots, Saint-Chély-d’Aubrac, Saint-Côme-d’Olt (rechtes Ufer des Lot), Saint Geniez d’Olt et d’Aubrac (rechtes Ufer des Lot), Saint-Laurent-d’Olt (rechtes Ufer des Lot), Saint-Symphorien-de-Thénières, Sainte-Eulalie-d’Olt (rechtes Ufer des Lot), Soulages-Bonneval.

Departement Cantal: Gemeinden Anterrieux, Chaudes-Aigues, Deux-Verges, Espinasse, Fridefont, Jabrun, Lieutadès, Maurines, Saint-Martial, Saint-Rémy-de-Chaudes-Aigues, Saint-Urcize, La Trinitat.

Departement Lozère: Die Gemeinden Banassac-Canilhac (rechtes Ufer des Lot), Les Bessons, Brion, Le Buisson, Chauchailles, La Fage-Montivernoux, La Fage-Saint-Julien, Fournels, Grandvals, Les Hermaux, Marchastel, Nasbinals, Noalhac, Peyre en Aubrac (davon nur die Teilgemeinden Aumont-Aubrac, La Chaze-de-Peyre, Fau-de-Peyre, Sainte-Colombe-de-Peyre), Prinsuéjols-Malbouzon, Recoules-d’Aubrac, Saint-Chély-d’Apcher, Saint-Germain-du-Teil, Saint-Juéry, Saint-Laurent-de-Muret, Saint-Laurent-de-Veyrès, Saint-Pierre-de-Nogaret, Les Salces, Termes, Trélans.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

„Laguiole“ wird aus der Milch von Kühen der Rassen Simmental Française und Aubrac hergestellt, die das im geografischen Gebiet erzeugte Gras und Trockenfutter bestmöglich verwerten. Die Verwendung dieser rohen Vollmilch in Verbindung mit einem Herstellungsverfahren, bei dem großer Wert auf das Abtropfen und eine lange Reifung bei niedriger Temperatur gelegt wird, verleiht dem „Laguiole“ seine besonderen Eigenschaften, vor allem seinen hohen Trockenmassegehalt und seinen ausgewogenen und aromatischen Geschmack.

Das geografische Gebiet verfügt über ausgeprägte Merkmale, die sich auf die Bodenart, das Klima, die Höhenlage und die natürliche Begrenzung durch Bodenerhebungen zurückführen lassen. Die Böden sind aus Basalt oder Granit. Das kontrastreiche, raue Klima ist das Ergebnis des Aufeinandertreffens von kontinentalen und gebirgstypischen Einflüssen aus der Auvergne, die sich durch lange, kalte, windige und oft schneereiche Winter auszeichnen, und klimatischen Einflüssen aus Südfrankreich, die Hitze, hohe Niederschlagsmengen und Stürme mit sich bringen. Im Zentrum der Region findet sich das Aubrac-Hochplateau als homogene Einheit mit einer durchschnittlichen Höhenlage von 1 000 m. Im Westen und im Süden bilden die Flüsse Truyère und Lot eine natürliche Grenze. Durch die Kombination aus Bodenbeschaffenheit, Klima und Höhenlage bieten die Weideflächen ganz besondere Bedingungen, die sich durch eine reichhaltige, aromatische und üppige Flora auszeichnen. Es findet sich weitaus häufiger als andernorts ein typischer Pflanzenbewuchs mit einem hohen Gehalt an aromatischen Molekülen (Terpenen), darunter Doldenblütler wie Bärwurz (Meum athamanticum), Storchschnabelgewächse (Geranium sylvaticum), Korbblütler (Achillea, Centaurea) und Lippenblütler (Prunella grandiflora, Thymus).

Die Käseherstellung in dieser Region hat eine lange Tradition. Ab dem 12. Jahrhundert legten die Mönche in den Abteien Aubrac und Bonneval Regeln für die Herstellung des „Laguiole“ fest, um mit der im Sommer produzierten Milch im Winter die Pilger ernähren zu können, und die Bauern in der Umgebung griffen dies auf. 1897 schlossen sich die Bergbauern zu einer Verkaufsgemeinschaft (Syndicat de vente) zusammen, die 1939 in eine Interessengenossenschaft (Syndicat de défense) umgewandelt wurde und schließlich 1961 die Anerkennung der Ursprungsbezeichnung erwirken konnte.

Der „Laguiole“ wird noch heute aus roher Vollmilch von Kühen der Rassen Simmental Française und Aubrac hergestellt, die sich an die Umweltbedingungen des geografischen Gebiets (Mittelgebirge) angepasst haben und hauptsächlich auf der Weide gehalten oder mit im geografischen Gebiet erzeugtem Heu ohne Zugabe von feucht gelagerten Futtermitteln bei begrenzter Zugabe von Ergänzungsfutter gefüttert werden. Durch genetische Selektion innerhalb der Rassen konnte der Fettgehalt der Milch zugunsten des Proteingehalts gesenkt und auf diese Weise eine für die Käseherstellung geeignete Milch erzeugt werden. Die Fütterung hat daran ebenfalls einen Anteil, weil durch das Verbot der Zugabe von Mais zu den Futtermitteln der Fettgehalt in der Milch kontrolliert werden kann.

Der „Laguiole“ ist das Produkt eines langen Reifungsprozesses in kühlen (6 bis 12 °C) und feuchten Kellern, dessen Erfolg vor allem auf ein besonderes Herstellungsverfahren (darunter ein doppeltes Abtropfen in der Käsepresse und in der Form zur Steigerung des Trockenmassegehalts) und eine regelmäßige Pflege (Abreiben und Wenden) zurückzuführen ist, die durch das im geografischen Gebiet überlieferte Fachwissen sichergestellt werden.

Der „Laguiole“ ist ein großlaibiger Käse aus roher Vollmilch mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg. Der gepresste, nicht gebrannte Teig weist einen hohen Trockenmassegehalt von mindestens 58 % auf. Die Reifungszeit beträgt mindestens vier Monate.

Der Milchgeschmack ist je nach Reifegrad mittel bis stark ausgeprägt und ausgewogen mit besonderen Geschmacksnoten, die an frisches Heu oder auch Haselnüsse erinnern, und verweilt lange im Mund.

Die Milchproduktion im geografischen Gebiet des „Laguiole“ war ursprünglich stark saisonabhängig. Das Melken der Tiere war während der Säugezeit der Kälber nur dann möglich, wenn die Bedürfnisse der Tiere dank der natürlichen Bodenfruchtbarkeit im geografischen Gebiet durch einen reichen Pflanzenbewuchs gedeckt werden konnten. Für die Haltbarmachung und Lagerung dieser Milch haben die Züchter des geografischen Gebiets einen sehr lange haltbaren und großlaibigen Käse, den „Laguiole“, entwickelt.

Da dieser Käse aus Vollmilch hergestellt wird, hängt seine Lagerfähigkeit von den Bedingungen für die Milcherzeugung und die Herstellung ab, die vorrangig auf eine für die Käseherstellung geeignete Milch mit hohem Protein- und geringem Fettgehalt ausgerichtet sind, die ein intensives Abtropfen sowohl in der Käsepresse als auch durch die Pressung nach dem Einformen zur Gewinnung eines gepressten, ungebrannten Teigs mit hohem Trockenmassegehalt ermöglicht.

Die Milchkühe der Rassen Simmental Française und Aubrac haben sich besonders gut an die natürlichen Bedingungen des geografischen Gebiets angepasst. Dank ihrer Widerstandsfähigkeit können sie das Futtermittelpotenzial des geografischen Gebiets voll ausschöpfen und gleichzeitig den Widrigkeiten der langen und harten Winter trotzen. Ihr Futter setzt sich aus einer reichen Vielfalt an Kräuterpflanzen zusammen, die der Milch und damit auch dem daraus hergestellten „Laguiole“ eine besondere Note verleihen.

Als Rohmilchkäse, der einen langen Reifungsprozess bei niedrigen Temperaturen durchlaufen hat, verfügt der „Laguiole“ über einen ganz besonderen Charakter, der auch auf die Milchflora von roher Vollmilch zurückzuführen ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-90d6b8cf-7708-4493-8879-136160fd5256


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.